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Entscheid

STBER.2018.30

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und andere Gründe), vers. Vereitelung von Massnahmen zur Fests

4. Dezember 2018Deutsch86 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 15. März 2017

(nachfolgend AKS) überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten an das

Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung in Amtsgerichtskompetenz wegen

-

Ziff. 1.:

Qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i.V.m.

Abs. 4 lit. b SVG) durch Überschreiten der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit innerorts;

-

Ziff. 2.: Fahren in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeuge, qualifizierte Blutalkoholkonzentration

und andere Gründe);

-

Ziff. 3.: Versuchter

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit;

-

Ziff. 4.: Mehrfachen

Vergehen gegen das BetmG.

2. Am 11. Januar 2018 fällte das

Amtsgericht Olten-Gösgen das folgende Urteil:

« 1. Der

Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von

den Vorhalten:

- des Besitzes von Betäubungsmitteln,

angeblich begangen am 24.11.2012 (AnklS. Ziff. 4, Punkt 1);

- des Besitzes von Betäubungsmitteln,

angeblich begangen am 15.05.2013 (AnklS. Ziff. 4, Punkt 3).

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich

schuldig gemacht:

- der qualifizierten groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit,

begangen am 15.05.2013 (AnklS. Ziff. 1);

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und andere Gründe,

begangen am 15.05.2013 (AnklS Ziff. 2);

- der versuchten Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 15.05.2013 (AnklS

Ziff. 3);

- des Besitzes von Betäubungsmitteln,

begangen am 14.05.2013 (AnklS Ziff. 4 Punkt 2).

3. Der Beschuldigte A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 13 Monate, mit einer Probezeit

von drei Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.

b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit

von drei Jahren.

Die Untersuchungshaft vom 15.05.2013,

02.40 Uhr bis 16.05.2013, 11.45 Uhr, total zwei Tage, ist dem Beschuldigten an

die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Der Antrag

der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der

Probezeit und die Weisung gegenüber A.___, sich einer Raserberatung zu

unterziehen, wird abgewiesen.

5. Der Antrag

des Beschuldigten A.___ um Löschung des erhobenen DNA-Profil des Beschuldigten

aus dem DNA-Informationssystem, wird abgewiesen.

6. Die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Thomas Biedermann, wird CHF 16'059.40 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.11.2016 wurde dem amtlichen

Verteidiger bereits ein Zwischenhonorar in der Höhe von CHF 10'000.00

ausbezahlt. Der Restbetrag des Honorars in der Höhe von CHF 6'059.40 ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 5'632.20

(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF

17'500.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.»

3. Gegen dieses Urteil erhob der

Beschuldigte die Berufung. Mit Berufungserklärung vom 6. April 2018 verlangt er

einen Freispruch vom Vorhalt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung

durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Dispositivziff. 2

Alinea 1) sowie vom Vorhalt des Besitzes von Betäubungsmitteln (Dispositivziff.

2 Alinea 4). Er sei hingegen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der versuchten Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen. Er sei zu

einer Freiheitsstrafe von maximal 11 Monaten bedingt, mit einer Probezeit von 3

Jahren, zu verurteilen, es sei das angelegte DNA Profil aus dem

DNA-Informationssystem zu löschen und es seien die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten neu zu verlegen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Eingabe vom 19. April 2018 erhob

die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Sie ficht die Strafzumessung wie

folgt an:

- Die

gerichtliche Beweisannahme, wonach die Geschwindigkeit des Beschuldigten beim Vorfall

vom 15. Mai 2013 im Innerortsbereich den Wert von 100 km/h nicht erreicht

bzw. nicht überschritten habe und daher der Anwendungsbereich von Art. 90 Abs.

4 SVG knapp nicht erfüllt worden sei.

-

Es werde eine

Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe verlangt.

5. Das erstinstanzliche Urteil ist damit

wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des

Berufungsverfahrens:

- Ziff.

1: Freispruch vom Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss AKS Ziff. 4 Alinea 1 und 3;

- Ziff. 2 Alinea 2: Fahren in

fahrunfähigem Zustand gemäss AKS Ziff. 2;

-

Ziff. 2 Alinea 3:

Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

gemäss AKS Ziff. 3;

-

Ziff. 6 (teilweise):

Soweit die Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger betreffend.

In Bezug auf Ziff. 2 Alinea 1 wird vom

Beschuldigten die Begehung einer groben Verkehrsregelverletzung durch seine

Fahrt vom 15. Mai 2013 anerkannt. Gegenstand der Berufung ist hier die Frage,

ob der Beschuldigte mit seiner Fahrweise eine grobe Verkehrsregelverletzung im

Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG oder eine qualifiziert grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG, allenfalls in

Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG, begangen hat.

Daneben ist der Vorhalt des Besitzes von

Betäubungsmitteln gemäss AKS Ziff. 4

Alinea 2 Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Erwägungen

II.

Sachverhalt, Beweisergebnis und rechtliche Würdigung in Bezug auf

AKS Ziff. 1

1.

Unbestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte fuhr am 15. Mai 2013

kurz vor 02:00 Uhr mit dem PW [...] zusammen mit seinen Mitinsassen C.___, D.___

und E.___ vom Hasliareal auf die Industriestrasse in Olten. Die

Polizeipatrouille, bestehend aus den Polizisten F.___ und G.___, folgte dem

Fahrzeug des Beschuldigten ab der Industriestrasse, nachdem sie dieses kurz

zuvor bereits kontrolliert und dabei Kontakt mit den beiden Mitfahrern auf der

Rückbank, D.___ und E.___, hatte. Nach dem Einbiegen von der Industriestrasse

auf die Gösgerstrasse in allgemeine Richtung Winznau setzte die Patrouille die

Matrix «STOP POLIZEI», um den Beschuldigten anzuhalten. Der Beschuldigte

bemerkte diese Signalgebung, folgte ihr aber nicht, sondern beschleunigte

stattdessen im Bereich des Kreisels Gösger-strasse/Oltnerstrasse und fuhr in

Richtung Winznau. Die Polizei folgte dem Beschuldigten mit eingeschaltetem

Blaulicht. Im Kreisel bei der Landi in Winznau kollidierte der Beschuldigte mit

dem rechten Vorderrad mit dem Trottoirrand und überfuhr diesen, während er

seinen Wagen heftig bremste. Ohne anzuhalten beschleunigte der Beschuldigte

sein Fahrzeug erneut, setzte seine Fahrt fort und fuhr bis zur Höhe der

Liegenschaft Nr. [...] an der Oltnerstrasse in Obergösgen, wo er schliesslich

seine Fahrt beendete. Der Beschuldigte befuhr die genannte Strecke ab dem

Kreisel Gösgerstrasse/Oltnerstrasse mit einer übersetzten Geschwindigkeit und

stand dabei unter dem Einfluss von Alkohol (1.18 ‰) und Betäubungsmitteln

(500 µg/L Amphetamin). Die Entnahme von Blut und Urin unter ärztlicher Aufsicht

verweigerte der Beschuldigte zunächst vehement.

2.

Bestrittener Sachverhalt,

Beweisergebnis

2.1

Umstritten ist das Ausmass der

Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Fahrt des Beschuldigten am 15. Mai 2013

um ca. 01:45 - 02:00 Uhr auf der Strecke von Winznau, Kreisverkehrsplatz Gösgerstrasse/Oltnerstrasse,

via Oltnerstrasse und Gösgerstrasse nach Obergösgen.

2.2

Ebenso bestreitet der Beschuldigte,

seine Fahrt nach der Kollision mit dem Trottoir-Randstein beim Landi-Kreisel

mit einem platten Reifen am rechten Vorderrad fortgesetzt zu haben, wie ihm

dies in AKS Ziff. 1 vorgehalten wird.

2.2

Vorhalt

Gemäss AKS überschritt der Beschuldigte

auf dem Streckenabschnitt von Winznau, Kreisverkehrsplatz Gösgerstrasse/Oltnerstrasse,

bis Kreisverkehrsplatz Winznau (Landi-Kreisel) die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um durchschnittlich mindestens 51 km/h

(durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit von 101 km/h auf einer Wegstrecke von

ca. 740 m), phasenweise um mehr als 57 km/h. Mit dem geplatzten Reifen habe er

dann auf dem Streckenabschnitt von Winznau, Landi-Kreisel, nach der ersten

Beschleunigungsphase mit anschliessendem kurzem Abbremsen ca. Höhe

Lichtsignalanlage/stationäre Radaranlage (Oltnerstrasse, ca. Höhe Liegenschaft

Nr. [...]), bis Obergösgen, ca. Höhe Oltnerstrasse [...] (ca. 115 m vor dem

Anhalteort), die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um

durchschnittlich mindestens 62 km/h (durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit

von 112 km/h auf einer Wegstrecke von ca. 1'200 m) überschritten,

phasenweise um 70 km/h und mehr, bevor er schliesslich aufgrund des

platten Reifens verlangsamt und in Obergösgen, Oltnerstrasse, Höhe Liegenschaft

Nr. [...], angehalten habe.

2.3

Urteil der Vorinstanz

Das angefochtene Urteil ist zur Frage

des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht klar. Auf US 38 wird

vorab zur Frage der Geschwindigkeit das Gutachten des Eidgenössischen Instituts

für Metrologie (nachfolgend zit. METAS) wiedergegeben. Das Gutachten teile die

Gesamtstrecke nachvollziehbarerweise in zwei Streckenabschnitte – Abzweigung Industriestrasse

in Gösgerstrasse bis zum Kreisel Landi in Winznau sowie Kreisel Landi Winznau bis

Oltnerstrasse [...] in Obergösgen – ein. Anhand der durch das

Restwegaufzeichnungsgerät (RAG) nachgewiesenen Geschwindigkeiten sowie der

Zurückrechnung der gefahrenen Strecke sei die Bestimmung dieser drei Punkte aus

den vorhandenen Daten ableitbar. Das Gutachten lege pro Streckenabschnitt

gewisse Distanzen fest, zu denen es nähere Geschwindigkeitsangaben mache. So

seien im ersten Abschnitt auf einer Strecke von ca. 740 m die

Durchschnittsgeschwindigkeit von 95 km/h und auf ca. 350 m 115 km/h erreicht

worden. Auf dem zweiten Streckenabschnitt sei die gesamte

Durchschnittsgeschwindigkeit auf 1590 m 101 km/h, auf ca. 1'200 m davon betrage

die Durchschnittsgeschwindigkeit 117 km/h. Diese Werte seien für das Gericht

nachvollziehbar aus den Rohdaten des RAG herzuleiten.

Hingegen würden diese Tempi nichts zur

Geschwindigkeit des Beschuldigten aussagen. Um Aussagen zur Geschwindigkeit des

Beschuldigten machen zu können, stütze sich der Gutachter insbesondere auf die

Strafanzeige. Daraus schliesse er auf einen anfänglichen Abstand zwischen den

Fahrzeugen von ca. 100 m. Weiter entnehme der Gutachter der Strafanzeige eine

mutmassliche Abstandsvergrösserung um 100 m auf 200 m bis zum Kreisel in Winznau.

Er berücksichtige dann gleich noch eine Schätzabweichung der Beamten von 50 m

zugunsten des Beschuldigten. Den Anfangsabstand für den zweiten

Streckenabschnitt lege der Gutachter bei 100 bzw. 150 m fest. Gegen Ende habe

dieser noch 100 m betragen. Er stütze sich dabei wiederum auf die Angaben der

Polizistin F.___, wonach die eigentliche Abstandsverkleinerung erst gegen Ende,

sprich kurz vor dem Anhalteort, stattgefunden habe.

Vorerst gelte es zu den Ausführungen des

Gutachtens seitens des Gerichts anzumerken, dass es nicht Aufgabe des

Gutachters sei, eine Beweiswürdigung zu machen. Diese sei Sache des Gerichts.

Der Gutachter würdige von der gesetzlichen Aufgabenteilung abweichend gleich

mehrfach Beweise und ziehe so Schlüsse, zu denen er ansonsten nicht gekommen

wäre. Konkret dürfe der Gutachter nicht auf Aussagen der Zeugen abstellen, die

unbestätigt im Raum stünden. Den Angaben der Zeugin F.___ zu Geschwindigkeit

und Abstand sei, wie oben festgestellt, nicht ohne Weiteres zu folgen. Es bestünden

daneben andere Aussagen und Daten, die divergierende Schlüsse zuliessen. Die

Festlegung der Schätzabweichung durch die Beamten in der Höhe von 50 m

zugunsten des Beschuldigten sei geradezu willkürlich und ohne jeden

Anhaltspunkt. Somit sei dem Gutachten bei der Festlegung des Anfangsabstandes

nicht zu folgen, da diese Annahme nicht rechtmässig zu Stande gekommen sei.

Noch mehr Auswirkung auf die Festlegung der Geschwindigkeit des Beschuldigten

durch das Gutachten habe die Phase, in der die Polizei den Abstand bis zur

Anhaltung beider Fahrzeuge aufgeholt habe. Der Gutachter ziehe hier wiederum

Aussagen der Zeugin F.___ bei, ohne diese ins Verhältnis zu anderen Beweisen zu

setzen. Von der Art und Weise des Bremsvorgangs vor der vollständigen Anhaltung

hänge der Schluss auf die vorgängige Geschwindigkeit ab. Es gebe trotz der

zitierten Aussage der Polizistin F.___ keine Anhaltspunkte, die eine

zuverlässige und präzise Bestimmung des Ortes, wo der Beschuldigte seine Fahrt

massgeblich verlangsamt habe, zulassen würden. Somit könnten in Bezug auf den

zweiten Streckenteil keine Aussagen über die Abstandsverhältnisse gemacht

werden. Es bleibe dem Gericht nichts Anderes übrig, als nicht auf das Gutachten

des METAS abzustellen. Die Schlussfolgerungen stimmten nicht mit der Aktenlage

überein und seien daher unbegründet.

Das erstinstanzliche Gericht stellte in

der Folge eine eigene Berechnung der Geschwindigkeit des Beschuldigten an (US

39.

ff.). Es kommt zu einer sehr exakten Berechnung der vom Beschuldigten gefahrenen

Geschwindigkeit von durchschnittlich mindestens 91.42 km/h (US 40). Das Gericht

erwog dann weiter, in Anbetracht, dass der Beschuldigte auf der Fahrstrecke den

Kreisverkehr bei der Landi in Winznau habe passieren müssen, nehme das Gericht

an, dieser habe aufgrund der örtlichen Begebenheiten schlicht nicht immer die

errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit fahren können. Das Gutachten des H.___

stelle fest, dass der Beschuldigte mit minimal 64 km/h und maximal 70 km/h in

den Kreisel eingefahren und der Aufprall auf dem Randstein des Trottoirs mit

einer Geschwindigkeit von 31 km/h bis maximal 43 km/h erfolgt sei. Damit sei

der Beschuldigte zumindest für wenige Sekunden erheblich langsamer als die

durchschnittliche Geschwindigkeit gefahren. Gleiches gelte für die Phase der

Anhaltung in Obergösgen. Auch hier müsse der Beschuldigte zwingend langsamer

als die Durchschnittsgeschwindigkeit gefahren sein, habe er sein Fahrzeug doch

bis zum völligen Stillstand verlangsamt. E contrario schliesst das Gericht daraus,

dass der Beschuldigte phasenweise erheblich schneller als die

Durchschnittsgeschwindigkeit von 91.42 km/h gefahren sein müsse, ansonsten es

nicht zu dieser gekommen wäre (US 40).

In der Zusammenfassung des

rechtserheblichen Sachverhaltes (US 42 f.) wird zur Frage der Geschwindigkeit

einzig die Durchschnittsgeschwindigkeit von 91.42 km/h erwähnt. Im Rahmen der

rechtlichen Würdigung führt die Vorinstanz dann noch einmal aus, der

Beschuldigte habe die Innerortsstrecke mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit

von 91.42 km/h befahren, wobei davon auszugehen sei, «dass er teilweise

wesentlich schneller gefahren ist». Trotzdem kommt das Gericht dann zum

Schluss: «Der Beschuldigte fuhr damit im Durchschnitt 41.42 km/h zu schnell. Er

erreicht damit nur knapp nicht den Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 4 lit. b

SVG». Dass er teilweise auch deutlich schneller gefahren sein müsse, wird im

Zusammenhang mit der genannten Gesetzesbestimmung nicht mehr erwähnt, und es

wird einzig auf die Durchschnittsgeschwindigkeit abgestellt.

2.4

Polizeiberichte und Polizeiaussagen

2.4.1

Aus der Strafanzeige (AS 5 ff.),

verfasst von Gfr F.___, ergeben sich die folgenden Angaben zu den gefahrenen

Geschwindigkeiten und den Abständen zwischen den Fahrzeugen:

Die Patrouille habe sich entschlossen,

den Mercedes anzuhalten und zu kontrollieren. Als sie hinter dem Mercedes von

der Haslistrasse in die Gösgerstrasse in Richtung Winznau nach rechts

eingebogen sei, habe sie die Matrix «STOP Polizei» eingeschaltet. Der Fahrer

habe nicht reagiert und sei mit ca. 70 km/h zum Kreisel nach der Brücke

gefahren. Aus dem Kreisverkehr hinaus habe das Fahrzeug dann massiv auf etwa 90

– 100 km/h beschleunigt, worauf sie das Blaulicht eingeschaltet hätten. Der

Lenker habe aber weiter beschleunigt, so dass der Tacho im Polizeifahrzeug auf

der Oltnerstrasse in Winznau im Innerortsbereich (50 km/h) 140 km/h angezeigt

habe. Der Abstand zum verfolgten Fahrzeug habe zuvor ca. 100 m betragen und

sich bis zur Ablesung des Tachos auf 200 m vergrössert. Beim Landi-Kreisel in Winznau

sei der Mercedes auf das Trottoir gefahren und es habe zufolge eines geplatzten

Reifens eine starke Rauchentwicklung gegeben. Trotzdem sei der PW mit ca. 100

km/h (Tacho Patrouillenfahrzeug bei gleichbleibendem Abstand zum verfolgten

Fahrzeug) weiter auf der Gösgerstrasse gefahren, bis er dann in Obergösgen bei

der Liegenschaft Nr. [...] auf das Trottoir gefahren sei und angehalten habe.

2.4.2

Im Bericht von Gfr F.___ vom 21.

Mai 2013 (AS 31 - 33) werden dieselben Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit

gemacht wie in der Strafanzeige: Beschleunigung des Polizeifahrzeuges innerorts

in Winznau auf der Oltnerstrasse auf 140 km/h, trotzdem habe sich der Abstand

zum verfolgten Fahrzeug von ca. 100 m auf ca. 200 m vergrössert. Weiterfahrt

des verfolgten Fahrzeuges mit plattem Reifen mit rund 100 km/h und Abstand von

100.

– 150 m. Die Rauchentwicklung am Mercedes sei immer stärker geworden. Kurz

vor dem Ortseingang Obergösgen habe der stark rauchende Mercedes dann die

Geschwindigkeit reduziert, so dass sie auf vorerst ca. 100 m hätten

aufschliessen können, bevor der Mercedes dann schlussendlich in Obergösgen auf

der Höhe Liegenschaft Nr. [...] auf das Trottoir gefahren sei.

2.4.3

Am 20. Februar 2014 wurde F.___ in

Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft

befragt (AS 102 ff.). Nachdem der Beschuldigte im Kreisel 1 (Gösgerstrasse/Oltnerstrasse)

Gas gegeben habe, sei der Abstand zu ihm immer grösser geworden, obwohl sie mit

eingeschaltetem Blaulicht sehr schnell (bis 140 km/h) gefahren sei. Beim

Kreisel 2 (Landi-Kreisel) sei der Mercedes dann irgendwie komisch aus dem

Kreisel gefahren, etwas zu sehr rechts. Es habe dann eine Rauchentwicklung gegeben.

Bei der Radaranlage, die nicht ausgelöst habe, sei sie noch knapp 100 km/h

gefahren. Er habe dann wieder Gas gegeben und sei unter starker

Rauchentwicklung weitergefahren, bis er dann wieder langsamer geworden sei. Auf

die Frage 16: Er (der Beschuldigte) habe im Kreisel 1 wie auf Knopfdruck Gas

gegeben, sei voll auf das Gaspedal gestanden. Der Abstand sei zwischen ihnen

immer grösser geworden. Sie habe auf ihrem Tacho 140 km/h gesehen und der

Abstand sei immer grösser geworden. Ihr Abstand bis zum 2. Kreisel (Landi-Kreisel)

sei von ca. 100 auf ca. 200 m angestiegen. Bis er den Platten gehabt habe, habe

sich der Abstand nur vergrössert. Nach dem Landi-Kreisel habe sie auf ihrem

Tacho 100 km/h gesehen. Der Abstand habe da etwa 100 m betragen. Das Fahrzeug

habe geraucht und sei dann langsamer geworden. Sie wisse nicht, ob er nochmals

Gas gegeben habe. Auf Vorhalt der RAG-Auswertung, wonach das Polizeifahrzeug

auf Höhe Gemeindegrenze Winznau/Obergösgen über ca. 100 m zwischen 138 und 140

km/h gefahren sei: Dann habe er nochmals Gas gegeben, trotz plattem Reifen, das

habe sie nicht mehr gewusst. Wenn Kollege G.___ gesagt habe, der Abstand habe

sich da wieder auf 250 m vergrössert, so könne das sein. Der Abstand habe sich

erst am Schluss verringert, als er langsamer geworden sei.

2.4.4

Vor der Vorinstanz sagte F.___ am

10.

Januar 2018, der Beschuldigte sei im Kreisel Winznau aufs Gas gegangen, es

sei deutlich gewesen, dass er ab wolle. Es sei aufgrund des Tempos schwierig

gewesen, zu folgen. Sie hätten zum Fahrzeug einen recht grossen Abstand gehabt.

Der Abstand sei nach dem Einschalten des Blaulichts zwischen den Kreiseln grösser

geworden. Der Abstand habe bis zum Landi-Kreisel nicht verkleinert werden

können. Nach dem Landi-Kreisel, wo er komisch gefahren sei, habe es Rauch an

seinem Fahrzeug gegeben, er sei aber immer noch massiv zu schnell gefahren,

dann aber langsamer geworden und sei ausgerollt.

2.4.5

Aus dem Bericht von Kpl G.___ vom

20.

Mai 2013 (AS 34 – 35) ergeben sich die folgenden Angaben zur gefahrenen

Geschwindigkeit und den Fahrzeugabständen: Nachdem sie auf der Höhe Kreisel Gösgerstrasse/Oltnerstrasse

das Blaulicht eingeschaltet hätten, habe der Mercedes so massiv beschleunigt,

dass sie mit dem Patrouillenfahrzeug 140 km/h gefahren seien; er habe diese

Tachoanzeige der Alarmzentrale (AZ) via Funk mitgeteilt. Sie hätten sicher

immer einen Abstand von ca. 100 m gehabt. Bei der

Geschwindigkeitsmessstation (die nicht ausgelöst habe) sei der Mercedes kurz

auf die Bremse gegangen, sie ebenfalls, man habe dort mit ca. 100 km/h

passiert. Danach habe der Mercedes wieder beschleunigt, der Abstand zu ihnen

sei immer grösser geworden, ca. 250 m, in dieser Zeit habe ihr Tacho

140.

km/h angezeigt. Danach habe es dann beim Mercedes eine

Rauchentwicklung gegeben und er habe angehalten werden können.

Die Aufzeichnung des Funkverkehrs

bestätigte diese Angaben. «Wir sind jetzt in Winznau innerorts mit 140 km/h»

(AS 149).

2.4.6

Am 20. Februar 2014 wurde G.___ in

Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft

befragt (AS 112 ff.). Der PW habe unmittelbar nach dem Kreisel nach der Brücke

(Kreisel 1) rasant beschleunigt. Sie hätten dann einen Abstand von 100 – 150 m

gehabt. Er habe dann der AZ gefunkt und ihre Geschwindigkeit durchgegeben. Beim

zweiten Kreisel sei er in Schlangenlinie herausgefahren, später hätten sie

gesehen, dass er dort mit dem Sockel eines Kandelabers kollidiert sei. Bei der

anschliessenden Radaranlage habe er mit überhöhter Geschwindigkeit passiert,

die Anlage habe aber nicht ausgelöst. Der Abstand sei immer grösser geworden,

es sei klar gewesen, dass er schneller als sie selber fahre. Vor dem Landi-Kreisel

habe der Abstand ca. 100 – 150 m betragen, er sei in diesem Streckenabschnitt

(Kreisel 1 – Kreisel 2) eher grösser geworden. Auch nach dem Landi-Kreisel sei

der Abstand sicher über 100 m gewesen, eher gegen 200 m. Der Abstand sei grösser

geworden. Erst vor der Anhaltung sei er dann vorerst auf ca. 80 m

heruntergegangen, so dass sie dann an ihm hätten vorbeifahren können.

2.4.7

Vor der Vorinstanz (AS 49 ff.)

führte G.___ aus, nach dem Kreisel 1 sei der Abstand sofort grösser geworden

und man habe gemerkt, dass er ab wolle. Der Abstand sei wohl 250 m oder mehr

gewesen, die Beschleunigung sei massiv gewesen. Bis zum Landi-Kreisel sei der

Abstand grösser geworden. Auch nach dem Landi-Kreisel sei er am Anfang noch

sehr schnell gewesen, weil der Abstand noch grösser geworden sei. Danach dann

langsamer.

2.4.8

Die Staatsanwaltschaft holte mit

Verfügung vom 23. August 2013 (AS 124) neben der obgenannten Auswertung des

Funkverkehrs auch die Daten des Datenaufzeichnungsgeräts RAG 1'000 des Patrouillenfahrzeuges

ein. Diese wurden dann mit dem Bericht vom 13. September 2013 (AS 125 f.)

vorgelegt. Für die Nachfahrstrecke von 2'600 m wurde ein grafischer (AS 128)

und ein tabellarischer (AS130 – 148) Detailausdruck erstellt. Es sind daraus

vom Patrouillenfahrzeug gefahrene Geschwindigkeiten von über 120 km/h

ersichtlich.

2.5

Vorabklärung betreffend

Messgenauigkeit des RAG 1’000

Das METAS wurde von der

Staatsanwaltschaft anfangs Dezember 2013 beauftragt, den im polizeilichen

Patrouillenfahrzeug mit dem Kennzeichen «[...]» eingebauten RAG 1'000 bezüglich

seiner Messgenauigkeit zu überprüfen. Aus der Vorabklärung vom 22. April 2014

(AS 417 f.) geht hervor, dass der Restwegschreiber am 17. Dezember 2013 im

Vergleich mit der Referenzanlage des METAS kalibriert wurde. Die

Vergleichsprüfung wurde bei Geschwindigkeitsstufen von 76 km/h, 65 km/h

und 115 km/h während einer Fahrt auf der Strasse durchgeführt. Bei allen diesen

drei Geschwindigkeitsstufen habe die Geschwindigkeitsabweichung im Bereich von -2.0

% +/- 0.1 % gelegen. Da während der Nachfahrt zum Zeitpunkt des Vorfalls

(15.5.2013) Sommerreifen der gleichen Dimension im Einsatz gewesen seien, sei

eine maximale weitere Unsicherheit von +/- 1 % zu berücksichtigen. Die vom RAG

1'000 aufgezeichneten Geschwindigkeiten liegen gestützt auf diese Vorabklärung

leicht tiefer als die effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten des

Patrouillenfahrzeuges.

2.6

Gutachten

2.6.1

Am 14. Mai 2014 erteilte die

Staatsanwaltschaft dem METAS den Auftrag zur Erstellung eines Geschwindigkeitsgutachtens

(AS 421), welches mit Datum vom 27. Juni 2014 (AS 425 ff.) vorgelegt

wurde. Es ging dabei nicht darum, wie dies der Beschuldigte durch seinen

Verteidiger vor Obergericht behaupten liess, die Geschwindigkeiten des

Polizeiautos zu eruieren, denn diese standen mit dem Rapport des

Restwegschreibers RAG 1'000 bereits fest. Mit dem Gutachten waren die vom

Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeiten zu ermitteln, wobei die Frage im

Mittelpunkt stand, ob der PW auf der besagten Strecke Geschwindigkeiten von

100.

km/h und mehr erreichte (vgl. Fragekatalog AS 423). Diese Beurteilung

basierte auf der Geschwindigkeitsaufzeichnung des Restwegschreibers RAG 1'000

im Polizeifahrzeug. Die im Rahmen der Vorabklärung festgestellten, um rund 2 %

zu tiefen Geschwindigkeitswerte des Restwegschreibers gegenüber der Referenz

(vgl. hierzu vorstehende Ziff. II.2.5) wurden nicht hochgerechnet (vgl. Antwort

auf Frage 5.5 AS 430), was sich im Ergebnis zu Gunsten des Beschuldigten

auswirkte.

Es wurde die Fahrt ab der Einmündung der

Industriestrasse in die Gösgerstrasse bis zum Anhalteort in Obergösgen

analysiert. Das Gutachten teilt die Gesamtstrecke in einen ersten Abschnitt

(Wegstrecke 1) Kreisel Gösgerstrasse/Oltnerstrasse bis Kreisel Winznau und in

einen zweiten Abschnitt (Wegstrecke 2) Kreisel Winznau bis Liegenschaft Nr. [...]

Oltnerstrasse in Obergösgen ein.

Wegstrecke 1: Der Abstand zwischen den

Fahrzeugen sei gemäss Rapport von Gfr F.___ anfänglich bei ca. 100 m gewesen.

Dieser habe sich im weiteren Verlauf bis zum Kreisel Winznau auf ca. 200 m

vergrössert. Die durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit der Polizei sei dabei

95.

km/h gewesen. Die Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des

Beschuldigten müsse höher gewesen sein, weil sich der Abstand über diese

Wegstrecke vergrössert habe. Die Durchschnittsgeschwindigkeit sei – bei

Berücksichtigung einer Schätzabweichung durch die Beamten um 50 m

Abstandsdifferenz zugunsten des Beschuldigten – auf der Strecke von 740 m um

6,8 % höher bzw. mind. 101 km/h gewesen. Im schnellsten Streckenbereich der

Wegstrecke 1 von rund 350 m sei die durchschnittliche Geschwindigkeit des

Polizeifahrzeuges grösser als 107 km/h gewesen. Der Beschuldigte müsse auf

diesem Abschnitt nicht zwingend den gleichen Geschwindigkeitsverlauf gefahren

sein. Im Durchschnitt könne er aber im schnellsten Bereich nicht

langsamer als die Polizei gefahren sein, andererseits sich der Abstand verkürzt

hätte.

Wegstrecke 2: Auf dem zweiten Abschnitt

sei der Abstand gemäss Protokoll zwischen 100 m bzw. 150 m, gegen Ende 100 m

gewesen. Die durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit des Polizeifahrzeuges

habe auf der Strecke von 1590 m (Kreisel Winznau bis 20 m vor Anhaltepunkt) 101

km/h betragen. Die durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit nach dem kurzen

Abbremsen nach der ersten Beschleunigungsphase nach dem Kreisel in Winznau bis

zum starken Abbremsen vor dem Anhalteort (ca. 115 m vorher) sei 117 km/h

gewesen. Das Polizeifahrzeug habe – so die gutachterliche Annahme – auf dieser

Strecke wahrscheinlich den Abstand von ca. 150 m auf 100 m verkürzt. Das

bedeute, dass das Fahrzeug des Beschuldigten in dem Bereich ca. 4.2 %

langsamer bzw. 112 km/h gefahren sei. Gemäss dem Rapport von Polizistin F.___

habe die Abstandsverkleinerung erst gegen Ende, also kurz vor dem Anhalteort

stattgefunden. Gestützt auf diese Aussage und den Geschwindigkeitsverlauf des

Polizeifahrzeuges müsse demnach das Fahrzeug des Beschuldigten phasenweise auch

Geschwindigkeiten von 120 km/h oder noch mehr gefahren sein.

Die konkreten Fragen nach der vom

Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeiten beantwortet der Gutachter wie folgt

(AS 429):

Wegstrecke 1: Durchschnittliche

Mindestgeschwindigkeit von 101 km/h: im schnellsten Streckenbereich von 350 m

phasenweise grösser als 107 km/h.

Wegstrecke 2: Phasenweise

Geschwindigkeiten im Bereich von 120 km/h oder noch mehr.

2.6.2

Am 15. Oktober 2014 (AS 454) gab

die Staatsanwaltschaft beim H.___ ein weiteres verkehrstechnisches Gutachten in

Auftrag, das am 19. November 2014 vorgelegt wurde (AS 458 ff.). In Beantwortung

der gestellten Fragen ergeben sich aus diesem Gutachten die folgenden

Erkenntnisse:

-

Der Mercedes hatte

im Landi-Kreisel zum Zeitpunkt der Kollision gegen den Trottoirrand noch eine

Geschwindigkeit von 31 – 43 km/h.

-

Im Landi-Kreisel

habe die Bremsung in der Mitte des Kreisverkehrs begonnen. Dabei habe der Mercedes

eine Geschwindigkeit von 64 - 70 km/h gehabt. Eine bereits vorher ausgelöste

Bremsung sei durchaus möglich und vorstellbar und würde bedeuten, dass die

Ausgangsgeschwindigkeit um diesen Betrag erhöht wäre. Aufgrund mangelnder

Spuren sei dies nicht beweisbar.

-

Das H.___-Gutachten

befasst sich auch eingehend mit dem Spurenbild beim Landi-Kreisel und den

Beschädigungen am Auto des Beschuldigten. Auf AS 463 finden sich fotografische

Aufnahmen des beschädigten Trottoirrandes (Abb. 4) und des zertrümmerten

Sockels des Kandelabers (Abb. 8). Ebenfalls dokumentiert ist das Spurenbild im

Bereich des Trottoirs vor dem Kandelaber (Abb. 5 AS 463), welches im Gutachten

folgendermassen interpretiert wird: Durch die Kollision im Landi-Kreisel habe

der vordere rechte Reifen des PW einen annähernd augenblicklichen, fast

kompletten Druckverlust erfahren müssen, denn anderweitige hätte die Felge

nicht unmittelbar nach der Kollision bereits auf dem Trottoir solche markanten

Spuren im Belag hinterlassen können (Antwort auf Frage 3.5, AS 466). Die Felge

habe durch die Überfahrt des Trottoirrandes tiefe Riefen und Kratzer erlitten

(AS 462).

-

Der Reifen sei im

weiteren Verlauf der Fahrt ohne Druck im vorgefundenen Masse zerstört worden.

Die Rauchentwicklung entstehe durch die Walkarbeit, die bei drucklosen Reifen

auf der Fahrt mit hoher Geschwindigkeit entstehen würde. Die starke

Beschädigung der Reifenflanke, teilweise bis auf die Karkasse, sei typisch für

die Weiterfahrt mit hoher Geschwindigkeit nach einem Druckverlust. Die

beschriebene Geschwindigkeit von 100 km/h sei trotz drucklosem Reifen möglich,

auch wenn das Fahrzeug beim Kurvenfahren kaum noch kontrollierbar gewesen sei.

2.6.3

Am 15. Dezember 2014 gab die

Staatsanwaltschaft einen Auftrag an das H.___ für ein Ergänzungsgutachten (AS

476) zu Fragen der erzielbaren Höchstgeschwindigkeiten ab den beim Landi-Kreisel

eingetretenen Beschädigungen am Mercedes. Dieses Ergänzungsgutachten (AS 478

ff.) datiert vom 23. Dezember 2014 und beantwortet die gestellten Fragen wie

folgt:

-

Durch die

technischen Gegebenheiten des Fahrzeuges (mögliche Höchstgeschwindigkeit je

nach Getriebe mind. 225 km/h; Heckantrieb, Schaden am Vorderrad) und durch den

Streckenverlauf vom Landi-Kreisel in Winznau bis zum Anhalteort liege die

erreichbare Höchstgeschwindigkeit mit einem drucklosen vorderen Reifen eher

hoch.

-

Eine Geschwindigkeit

im Bereich von 120 km/h oder auch höher sei durchaus möglich. Wenn im

Polizeirapport die Rede von 120 – 140 km/h sei, sei auch diese Geschwindigkeit

mit einem drucklosen Vorderreifen zumindest kurzfristig erreichbar.

2.7

Aussagen zu der vom Beschuldigten

gefahrenen Geschwindigkeit

2.7.1

Der Beschuldigte selbst führte

anlässlich seiner tatnächsten Einvernahme vom 15. Mai 2013 aus, er wisse

nicht, wie schnell er mit seinem PW gefahren sei (AS 52). Auf den Vorhalt, wonach

die Polizeipatrouille ihm zum Teil mit ca. 100 km/h gefolgt sei und sich bei

dieser Geschwindigkeit der Abstand zu seinem Fahrzeug vergrössert habe: Das

glaube er nicht und könne er sich nicht vorstellen. Die Geschwindigkeit sei

erhöht, aber sicher nicht so schnell gewesen (AS 53).

Dabei blieb er auch anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Juli 2016 (AS 60 f.) Er könne

nicht mehr genau sagen, wie schnell er gefahren sei, aber so extrem schnell,

wie es ihm vorgehalten werde, sei er sicherlich nicht unterwegs gewesen.

Vor erster Instanz führte er aus, er

könne keine Geschwindigkeitsangaben machen, weil es auch so lange her sei und

er wolle sich zu seinem Schutz nicht mehr belasten (Ordner Vorinstanz AS 68).

Vor Obergericht führte er auf die

entsprechende Frage aus, er habe während der Fahrt nicht auf den Tacho

geschaut. Die Aussage der Polizisten, wonach er nach dem Unfall gleich schnell

oder sogar noch schneller gefahren sei, halte er nicht für richtig

(Einvernahmeprotokoll vom 4.12.2018 S. 5).

2.7.2

F.___, Polizistin, Lenkerin des

Polizeifahrzeuges, führte Folgendes aus (AS 102 ff.): Als der Mercedes im

Kreisel gewesen sei, habe er Gas gegeben in Richtung Kreiselausfahrt, er sei

voll auf das Gaspedal gestanden. Sie habe noch zum Kollegen gesagt, der wolle

ab. Sie habe dann das Blaulicht eingeschaltet und sei ihm nachgefahren. Sie

habe gemerkt, dass sie ihm nicht nachfahren könne, der Abstand sei immer

grösser geworden. Sie hätten dann der AZ gefunkt und dies mitgeteilt. Ihr Ziel

sei gewesen, dass sie zumindest das Kontrollschild hätten lesen können. Sie sei

sehr schnell, ca. 140 km/h, gefahren und habe gemerkt, dass sie ihm nicht

nachfahren könne. Der Abstand sei dann so gross gewesen, dass sie noch gesehen

habe, wie der PW irgendwie komisch aus dem Kreisel gefahren sei, etwas zu sehr

rechts. Sie habe gewusst, dass es dort einen stationären Radar gebe. Als sie

aus dem Kreisel gefahren seien, habe sie gesehen, dass es eine Rauchentwicklung

beim PW gegeben habe. Das sei dann kurz vor der Radaranlage gewesen. Sie habe

auf den Tacho geschaut und gesehen, dass sie noch knapp 100 km/h hatte. Sie sei

davon ausgegangen, dass er die Radaranlage auslösen würde, dies sei aber nicht

der Fall gewesen. Dann habe er wieder Gas gegeben und sei unter starker

Rauchentwicklung weitergefahren. Dann sei er langsamer geworden, sie könne

nicht sagen wie viel.

Vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS

44.

ff.) sagte Pol F.___, nachdem sie bei der Ausfahrt beim ersten Kreisel das

Blaulicht eingeschaltet hätten, sei der Abstand gross gewesen. Der Abstand sei

auch grösser geworden zwischen den Kreiseln. Es sei bis zum Landi-Kreisel (2.

Kreisel) nicht möglich gewesen, den Abstand zu verkleinern. Zu den

Geschwindigkeiten machte sie keine Aussagen mehr.

2.7.3

G.___, Polizist, führte Folgendes

aus (AS 112 ff.): Auf der Oltnerstrasse vor dem Landi-Kreisel in Winznau habe

er die Geschwindigkeit 140 km/h ab dem Tacho per Funk durchgegeben. Der Abstand

sei eher grösser geworden, ca. 100 m bis 150 m. (Auf Vorhalt der RAG-Auswertung,

wonach sie ca. 300m nach dem ersten Kreisel über ca. 100 m zwischen 120 und 122

km/h gefahren seien) Das könne natürlich sein. Er sei gleichzeitig am Funk

gewesen, vielleicht habe der Tacho von der Seite getäuscht. Auf der Oltnerstrasse

und der Gösgerstrasse nach dem Landi-Kreisel sei der Abstand sicher über 150 m,

eher gegen 200 m gewesen. Der Abstand sei grösser geworden. Ab diesem Zeitpunkt

auf der Oltnerstrasse in Obergösgen habe das Auto geraucht und sei massiv

langsamer geworden. Der Abstand sei wohl von den vorherigen 200 m bis 250

m auf ca. 80 m runtergegangen. Sie hätten dann vor der Anhaltung an ihm

vorbeifahren können. Er zweifle die Auswertung des RAG nicht an, wonach sie auf

der Höhe der Gemeindegrenze Winznau-Obergösgen über ca. 100 m zwischen 138 km/h

und 140 km/h gefahren seien. Die Distanz sei jedoch erst ab diesem Zeitpunkt

kleiner geworden. Der PW habe schlussendlich von sich aus angehalten, aufgrund

des geplatzten Reifens. Er wäre wohl nicht mehr weit gekommen.

Vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS

49) nannte der Zeuge keine Geschwindigkeiten. Sie hätten die Nachfahrt

aufgenommen, sie hätten sofort festgestellt, dass eine höhere Geschwindigkeit

im Spiel sei. Nach (dem ersten) Kreisel sei die Beschleunigung massiv gewesen, der

Abstand sei sofort grösser geworden und man habe gemerkt, dass er ab wolle. Der

Abstand sei dann wohl 250 Meter oder mehr gewesen. Bis zum Landi-Kreisel sei

der Abstand grösser geworden.

2.7.4

E.___, Mitfahrer hinten links, gab

anlässlich seiner ersten Erstbefragung Folgendes zu Protokoll (AS 76 ff.): A.___

habe Gas gegeben, die Polizei sei hinter ihnen gewesen, er sei sicher schneller

als erlaubt gefahren, wie schnell wisse er nicht.

Auch in der Befragung vom 16. Mai 2013

(AS 80 ff.) sagte E.___ (in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Anwalt), A.___

sei sicher schneller gefahren als die angegebene Geschwindigkeit. Eine Zahl

nannte er nicht.

Vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS

53.

ff.) sagte er, er könne zu der gefahrenen Geschwindigkeit nichts sagen. Es

sei sicher schneller gewesen, sonst wäre es nicht zu der Verfolgungsjagd

gekommen. Für ihn sei es aber nicht wirklich sehr schnell gewesen.

2.7.5

C.___ (Mitfahrer vorne rechts)

wurde am 15. Mai 2013 um 08:35 Uhr (AS 90 ff.) zuerst allein befragt. Nachdem

sie die Polizei hinter sich entdeckt hätten, sei A.___ mit erhöhter

Geschwindigkeit in Richtung Obergösgen gefahren. Er habe nicht auf den Tacho

geschaut, er sei etwa 90 km/h im 50-er Bereich gefahren.

Am 15. Mai 2013 um 17:30 Uhr erfolgte

eine zweite Befragung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Anwaltes (AS

90.

ff.). A.___ habe gesagt, «DSchmier fahrt üs noche», worauf er mit erhöhter

Geschwindigkeit in Richtung Obergösgen gefahren sei. Die genaue Geschwindigkeit

wisse er nicht. Vom Gefühl her eher unter 100 km/h.

Vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS

57.

ff.) sagte er, er habe nicht auf den Tacho geschaut. Wenn er damals gesagt

habe, es sei wohl etwas unter 100 km/h gewesen, dann werde das so sein.

2.7.6

D.___ (Mitfahrer hinten rechts)

sagte am 15. Mai 2013 um 10:00 Uhr alleine befragt aus (AS 94 ff.), A.___

habe gesagt, dass «DSchmier» hinter ihnen fahre und das Schild «Stopp Polizei»

leuchte, dass er nicht anhalten werde, da er zu viel getrunken habe. Irgendwo

im Kreisel habe er dann in Fahrtrichtung Aarau Vollgas gegeben. Er sei sehr

schnell gefahren, er (D.___) habe aber nie auf den Tacho geschaut. Er denke

aber, dass er über 100 km/h gefahren sei.

Am Nachmittag des 15. Mai 2013 (AS 98

ff.) wurden ihm in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Anwalts seine

Aussagen vom morgen verlesen und er bestätigte, das so gesagt zu haben. Zur

Geschwindigkeit präzisierte er, er habe gesagt, es sei möglich, dass A.___ über

100.

km/h gefahren sei, er habe aber nicht auf den Tacho geschaut.

Vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS

61.

ff.) sagte er, er wisse die Geschwindigkeit nicht, er habe sich nicht auf

den Tacho geachtet. Er könne nichts dazu sagen, dass er bei der Polizei gesagt

habe, A.___ sei sehr schnell gefahren; was heisse das? Jetzt sage er, er sei

nicht sehr schnell gefahren.

2.8

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

2.8.1

Die Aussagen der Mitfahrer lassen

keine nähere Eingrenzung der Geschwindigkeit zu. Das klare Beweisergebnis ist

allerdings, dass der Beschuldigte ab dem ersten Kreisel der ihm folgenden

Polizei davon fahren wollte und voll beschleunigte (übereinstimmende Aussagen

der Polizisten, bestätigt durch die Erstaussage D.___).

Es gibt aufgrund der Aussagen der

Insassen im Polizeifahrzeug auch ein weiteres klares Beweisergebnis: Es gelang

ihnen trotz ebenfalls massiver Beschleunigung ihres Fahrzeuges nicht, den

Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten zu verkleinern, im Gegenteil wurde er

bis zu dessen Kollision im Landi-Kreisel grösser. Und auch nach dem Landi-Kreisel

beschleunigte der Beschuldigte mit plattem Pneu noch einmal derart, dass es dem

Polizeifahrzeug nicht gelang, den Abstand zu verringern. Erst kurz vor der

Anhaltung kam es zu einer Geschwindigkeitsreduktion und zur Verringerung des

Abstandes. Der von der Verteidigung vor Obergericht vorgetragene Einwand, die

Aussagen der Polizisten zum Abstand seien unklar und widersprüchlich, trifft

mit Blick auf die massgebliche Frage, wie sich der Abstand entwickelt hat,

nicht zu. Des Weiteren zog die Verteidigung vor Obergericht die Angaben der

Polizisten mit dem Argument in Zweifel, diese seien während der Nachfahrt einer

Stresssituation ausgesetzt gewesen. Auch diese Argumentation verfängt nicht.

Selbst unter der Annahme einer Stresssituation ist nicht daran zu zweifeln,

dass die Polizisten einschätzen konnten, ob sich der Abstand vergrössert oder

verringert hat. Ihre Fähigkeit, diese grundlegende Unterscheidung vorzunehmen,

war mit anderen Worten während der Nachfahrt nicht beeinträchtigt, und es war

denn auch genau diese spezifische Beobachtung (Vergrösserung des Abstandes),

die in ihrer Erinnerung haften blieb und sich wie ein roter Faden durch die

verschiedenen Einvernahmen zog.

Erstellt sind des Weiteren aufgrund der

Auswertung des RAG 1'000 des Patrouillenfahrzeuges (BMW 5-er) die gefahrenen

Geschwindigkeiten von über 120 km/h auf der Nachfahrstrecke von rund 2.6 km.

Damit ist aber die vom Beschuldigten

gefahrene Geschwindigkeit noch nicht erstellt. Zu deren Bestimmung wurde das

METAS-Gutachten eingeholt. Dieses macht die klare Aussage, dass der

Beschuldigte auf der Wegstrecke 1 (bis zum Landi-Kreisel in Winznau) im schnellsten

Streckenbereich mehr als 107 km/h gefahren sein müsse. Und auf der Wegstrecke 2

müsse der Beschuldigte phasenweise mehr als 120 km/h gefahren sein. – Das

Gutachten H.___ kommt zum klaren Schluss, eine solche Geschwindigkeit von 120

km/h oder mehr sei mit diesem Fahrzeug auf dem Abschnitt der Wegstrecke 2 auch

mit dem Schaden am Vorderrad mit einem drucklosen Reifen durchaus möglich.

Die Gutachten stützen also die Aussagen

der Polizeibeamten, wonach der Beschuldigte die Geschwindigkeit mehrfach auf

über 100 km/h beschleunigt habe.

2.8.2

Näher zu beleuchten ist nun die

Feststellung der Vorinstanz, es könne nicht auf das Gutachten des METAS

abgestellt werden, da deren Schlussfolgerungen nicht mit der Aktenlage

übereinstimmten. Die Vorinstanz errechnete dann für die Strecke vom ersten

Kreisel (ab hier hatte der Beschuldigte stark beschleunigt) bis zum Anhalteort

eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 91.42 km/h (US 40). Das

Gericht erwägt dann grundsätzlich korrekt, aufgrund des Streckenverlaufs und

der Ereignisse auf dieser Fahrt (Einfahrt in den Landi-Kreisel mit 64 - 70

km/h, Kollision mit Randstein mit 31 - 43 km/h) müsse der Beschuldigte

phasenweise erheblich schneller als mit diesen 91.42 km/h gefahren sein, da

dieser Wert ja der Durchschnittswert sei. Auf diese höhere Geschwindigkeit geht

die Vorinstanz dann in der Folge aber nicht mehr weiter ein, hält

zusammenfassend (US 43 oben) fest, der Beschuldigte habe die Strecke mit einer

Durchschnittsgeschwindigkeit von 91.42 km/h befahren und kommt zur rechtlichen

Würdigung (US 45), der Beschuldigte habe mit der Geschwindigkeitsüberschreitung

von durchschnittlich 41.42 km/h knapp den Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 4

lit.b SVG nicht erreicht. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, weshalb das

Gericht sich um die Frage der maximalen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht

kümmerte.

Das METAS-Gutachten basiert auf den

Geschwindigkeitsaufzeichnungen des Restwegschreibers RAG 1'000 aus dem

Polizeifahrzeug (AS 426), der, wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende Ziff.

II.2.5), am 17. Dezember 2013 im Vergleich mit der Referenzanlage des METAS

kalibriert worden war. Der Auftrag war nicht die Bestimmung einer

Durchschnittsgeschwindigkeit, sondern es war (richtigerweise) die Frage zu

beantworten, ob der Beschuldigte auf diesem Innerortsabschnitt

Höchstgeschwindigkeiten von 100 km/h oder mehr erreicht habe (vgl.

Stellungnahme zum Fragenkatalog AS 429 f.). Dafür war die Vorgehensweise des

Gutachters, die Strecke aufzuteilen und die Wegstrecke 1 vom ersten bis zum

zweiten Kreisel und in die Wegstrecke 2 vom 2. Kreisel bis zum Anhalteort

korrekt und zweckmässig, nachdem der Beschuldigte im zweiten Kreisel mit dem

Randstein kollidiert und ab da – wie nachfolgend noch näher dargelegt wird

(vgl. II. 2.8.4) – mit einem massiv beschädigten rechten Vorderrad

weitergefahren war. Auch vom Beschuldigten blieb die Unterteilung in die beiden

Streckenabschnitte vor Obergericht unbestritten. Die vom Gutachter für die

beiden Streckenabschnitte ermittelten «durchschnittlichen

Mindestgeschwindigkeiten» des Polizeifahrzeuges ergeben sich aus den

RAG-Aufzeichnungen und sind nicht zu beanstanden. Im ersten Abschnitt hatte das

Polizeifahrzeug über eine Strecke von ca. 350 m zwischen Kreisel 1 und Kreisel

2.

eine durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit von mehr als 107 km/h und

im zweiten Abschnitt vom 2. Kreisel bis zum Anhaltepunkt über eine Strecke von

ca. 1'200 m eine solche von 117 km/h.

Um auf die Geschwindigkeit des

Beschuldigten schliessen zu können, zog der Gutachter die Aussagen der

Polizisten zum Abstand zwischen den Fahrzeugen bei. Die Vorinstanz beanstandet

diese Vorgehensweise und hält fest, es sei nicht Aufgabe eines Gutachters, eine

Beweiswürdigung vorzunehmen. Der Gutachter dürfe nicht auf unbestätigte

Zeugenaussagen abstellen (US 39).

Gemäss Art. 184 Abs. 4 StPO übergibt die

Verfahrensleitung der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur

Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten. Der Gutachtensauftrag hat präzise

formulierte Fragen zu enthalten (Art. 184 Abs. 1 lit. c StPO) und es ist die

primäre Aufgabe des Gutachters, diese Fragen zu beantworten. Bei der

Formulierung der Fragen an den Gutachter ist bereits darauf zu achten, dass die

Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Justiz und den Sachverständigen gewahrt

wird (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 – 195

StPO, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK StPO», Art. 184 StPO N 12).

Es dürfen dem Gutachter in erster Linie keine Rechtsfragen unterbreitet werden,

die rechtliche Würdigung ist alleine Sache des Gerichts. Bei komplexen und

umstrittenen Sachverhalten kann es sinnvoll sein, dem Gutachter eine

Zusammenfassung des relevanten Sachverhaltes mitzuteilen (Marianne Heer in: BSK

StPO, Art. 184 StPO N 17). Dabei ist aber auch darauf zu achten, den Gutachter

nicht zu beeinflussen. Dieser hat in erster Linie die vorhandenen Akten zu

studieren und seine eigenen Schlüsse zu ziehen.

Vorliegend wurden durch die

Staatsanwaltschaft präzise Fragen zur gefahrenen Geschwindigkeit des Fahrzeuges

des Beschuldigten gestellt, dies auf der Grundlage des

Datenaufzeichnungsgerätes des nachfolgenden Polizeifahrzeuges (AS 423). Es

wurden die Akten ohne eine Sachverhaltszusammenfassung mitgeliefert. Der

Gutachter hatte damit von dem Sachverhalt auszugehen, der sich aus den Akten

ergab (Marianne Heer in: BSK StPO, Art. 184 StPO N 28). Ergibt sich für den

Gutachter eine unklare Situation, indem z.B. in Bezug auf Zeugenaussagen eine

Beweiswürdigung des Gerichts noch gemacht werden muss, kann der Gutachter – der

in aller Regel vor einer gerichtlichen Beweiswürdigung seine Arbeit verrichtet

– von Annahmen ausgehen (Marianne Heer: BSK StPO, Art. 184 StPO N 31). Wichtig

ist dabei, dass diese Annahmen aus dem Gutachten ersichtlich sind und das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung erkennen kann, ob es zum gleichen

Ergebnis kommt oder ob allenfalls aufgrund einer abweichenden Beweiswürdigung

ein neues oder ergänztes Gutachten nötig wird. Abzulehnen ist die

Vorgehensweise der Vorinstanz, festzustellen, ein Gutachter dürfe keine eigene

Beweiswürdigung machen – und tue er das trotzdem, dann dürfe auf das Gutachten

nicht abgestellt werden.

Das METAS-Gutachten legt alle der

Beantwortung der gestellten Fragen zugrundeliegenden Daten und Annahmen offen.

Das sind vorab die vom Polizeifahrzeug auf 2 Wegstrecken gefahrenen

durchschnittlichen Mindestgeschwindigkeiten, die sich aus dem Restwegschreiber

ergeben und unbestritten sind. Sodann stützt sich der Gutachter für den Abstand

zwischen den beiden Fahrzeugen auf den Polizeibericht des Gfr F.___ ab.

Demnach hat sich der Abstand auf der

Wegstrecke 1 von 100 m auf ca. 200 m vergrössert. Der Gutachter nimmt dann zu

Gunsten des Beschuldigten noch eine Korrektur zufolge Schätzunsicherheit um 50

m (d.h. um 50 %) vor (vgl. AS 428).

Die wesentliche Aussage des

METAS-Gutachten für die Wegstrecke 1 (Kreisel 1 bis Kreisel 2) ist aber die

folgende (AS 428 und AS 429): «Im schnellsten Streckenbereich von ca.350 m ist

die durchschnittliche Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges grösser als 107

km/h. In diesem Streckenbereich ist phasenweise auch die Geschwindigkeit des

Fahrzeuges [...] grösser als die durchschnittliche Geschwindigkeit des

Polizeifahrzeuges, sonst hätte das Polizeifahrzeug aufgeholt. Gemäss Rapport

hat sich der Abstand aber noch vergrössert».

Dieses Resultat ist auch vor dem

Hintergrund der gerichtlichen Würdigung der Aussagen der beiden Polizisten

nicht zu beanstanden. Diese haben nämlich übereinstimmend ausgesagt, dass es

ihnen in diesem Streckenabschnitt nicht gelang, den Abstand zu verkleinern, er

sei vielmehr grösser geworden.

Auch die Angaben des Gutachtens zur

Wegstrecke 2 stimmen mit den Aussagen beider Insassen des Polizeifahrzeuges

überein: Ausgehend von der durchschnittlichen Mindestgeschwindigkeit des

Polizeifahrzeuges nach dem Kreisel 2 (nach dem kurzen Abbremsen bei der

Radaranlage bis zum starken Abbremsen vor dem Anhalteort) und der effektiven

Abstandsverringerung erst kurz vor dem Anhalteort muss der Beschuldigte in

diesem Streckenabschnitt phasenweise Geschwindigkeiten im Bereich von 120 km/h

und mehr gefahren sein (AS 428). Die Einschätzungen der Vorinstanz, es könnten

zum zweiten Streckenteil keine Aussagen über die Abstandsverhältnisse gemacht

und damit auch nichts zur Geschwindigkeit des Beschuldigten gesagt werden, ist

nicht nachvollziehbar. Es liegen die übereinstimmenden Aussagen der beiden

Polizeibeamten vor, wonach sich der Abstand nach der Radaranlage vorerst noch

einmal vergrössert und sich dann erst kurz vor der Anhaltung reduziert habe.

Das stimmt mit der Restwegaufzeichnung (AS 427) überein: Ab der Radaranlage bis

ca. 130 m vor der Anhaltung fuhr das Polizeiauto mit durchschnittlich 117 km/h auf

einer Strecke von ca. 1200 m, ohne den Abstand verringern zu können.

In Abweichung von den Feststellungen der

Vorinstanz stimmen die Annahmen des METAS-Gutachtens über die Entwicklungen der

Abstände auf den Wegstrecken 1 und 2 mit den Aussagen der Insassen im

Polizeifahrzeug, den Aufzeichnungen des Restwegschreibers im Polizeiauto und

damit mit der Aktenlage überein.

2.8.3

Zum abschliessenden Beweisergebnis

ist vorab festzuhalten, dass es nicht darum gehen kann, die vom Beschuldigten

gefahrene Geschwindigkeit exakt zu berechnen, wie das die Vorinstanz mit einer

Durchschnittsgeschwindigkeit des Beschuldigten über die ganze Strecke vom

Kreisel 1 bis zum Anhalteort von «mindestens 91.42 km/h» gemacht hat. Die zu

beantwortende Frage ist die, welche die Staatsanwaltschaft den METAS-Gutachtern

gestellt hat, nämlich ob der Beschuldigte mit seinem Mercedes bei dieser Fahrt

Geschwindigkeiten von 100 km/h oder mehr erreicht hat. Und diese Frage

beantwortete die Vorinstanz selbst auch mit ja, wenn sie auf US 40 ausführte,

der Beschuldigte sei auf dieser Strecke, die er mit mindestens 91.42 km/h im

Durchschnitt befahren habe, phasenweise «erheblich schneller als 91.42 km/h»

gefahren, da er auf gewissen Abschnitten dieser Strecke ja erheblich langsamer

als diese 91.42 km/h gefahren sei (im Kreisel 2 hatte er z.B. nach dem

Gutachten H.___ eine Aufprallgeschwindigkeit von nur noch 31 - 43 km/h, nachdem

er mit maximal 70 km/h in den Kreisel eingefahren war). Weshalb dann die

Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung trotzdem zum Schluss kommt, der

Beschuldigte sei mit den durchschnittlichen 41.42 km/h über dem 50 km/h Limit

immer knapp unter dem Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG geblieben

(US 45), ist nicht nachvollziehbar. Das Gegenteil trifft zu: Bei diesem

Streckenverlauf und der Fahrweise mit der Kollision im Kreisel 2 musste der

Beschuldigte zwischendurch mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h

gefahren sein, um diese von der Vorinstanz festgestellte

Durchschnittsgeschwindigkeit überhaupt zu erreichen.

Das schlüssige und nachvollziehbare

METAS-Gutachten macht dies noch deutlicher. Es verneint zwar die Frage (vgl.

Gutachten Ziff. 5.3), ob die gefahrene Höchstgeschwindigkeit des Beschuldigten

genau bestimmt werden kann. Im Streckenabschnitt zwischen den Kreisel 1 und 2,

in welchem das Polizeiauto über eine Strecke von 350 m durchschnittlich mehr

als 107 km/h fuhr und dabei Spitzengeschwindigkeiten von über 120 km/h

erreichte (AS 426), kann der Beschuldigte durchschnittlich nicht langsamer gefahren

sein, da sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht verkürzt hatte. Der

Beschuldigte muss in diesem Abschnitt also phasenweise mit einer

Durchschnittsgeschwindigkeit von über 107 km/h gefahren sein.

Im zweiten Streckenabschnitt vom Kreisel

2.

bis zum Anhalteort (insgesamt 1590 m) fuhr das Polizeiauto auf einer Strecke

von ca. 1200 m (ab dem Abbremsen bei der Radaranlage auf 80 km/h bis zum

Abbremsen am Anhaltepunkt wiederum auf 80 km/h; siehe grafische

Darstellung AS 427) mit 117 km/h (wobei Geschwindigkeiten von ca. 140 km/h

aufgezeichnet wurden). Ausgehend vom oben dargelegten Beweisergebnis, wonach in

diesem Streckenabschnitt erst kurz vor dem Anhalteort eine Abstandsverkürzung

erreicht werden konnte, musste der Beschuldigte nach dem METAS-Gutachten (AS

428.

unten) auch hier Geschwindigkeiten im Bereich von 120 km/h oder mehr

gefahren sein, was nach dem Gutachten H.___ auch mit einem platten Reifen am

Vorderrad möglich war. Aber selbst wenn es bereits vorher auf dem 1200 m langen

Streckenabschnitt zu einer Abstandsverkürzung gekommen wäre, müsste der

Beschuldigte auf jener Strecke eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 112 km/h

gefahren sein (Gutachten AS 428).

Zusammenfassend ergibt sich sowohl aus

dem Gutachten als auch aus der Berechnung der Vorinstanz das zweifelsfreie

Beweisergebnis, dass der Beschuldigte während der Flucht vor dem Polizeiauto

auf dem Streckenabschnitt vom Kreisel 1 bis zum Anhalteort phasenweise deutlich

mehr als 100 km/ gefahren ist.

2.8.4

Ebenso sind die Folgen bzw. Beeinträchtigungen

am Fahrzeug des Beschuldigten aufgrund des Selbstunfalles in Landi-Kreisel

erstellt: Durch die Kollision des rechten vorderen Rades mit dem Randstein des

Trottoirs wurden Pneu und Felge massiv beschädigt. Bereits durch die Überfahrt

des Trottoirrandes wurde der Pneu drucklos (AS 462). Hierauf driftete der PW

weiter über das Trottoir und kollidierte mit dem Betonfundament eines

Kandelabers. Darauf gelang es dem Beschuldigten, wieder auf die Fahrbahn zu

gelangen und seine Fluchtfahrt trotz geplatztem Reifen fortzusetzen. Entgegen

den Vorbringen des Beschuldigten vor Obergericht sprechen weder das Spurenbild

im Landi-Kreisel noch die Schäden am Fahrzeug gegen diesen Unfallhergang. Dass

die vorgefundenen Spuren auch lediglich von einem normalen Bremsmanöver

herrühren könnten – so die Mutmassungen der Verteidigung – findet keine Stütze

im H.___-Gutachten. Dieses weist vielmehr ausdrücklich auf die «tiefen

Kratzspuren auf dem Trottoir» hin (AS 460) und erklärt diese mit dem annähernd

augenblicklich eingetretenen, fast kompletten Druckverlust des rechten vorderen

Pneus, wodurch die Felge die markanten Spuren im Belag hinterlassen bzw.

zeichnen konnte (Ziff. 3.5 AS 466). Auch der Umstand, dass neben dem zerstörten

Reifen keine weiteren Beschädigungen an der Karosseriehaut festgestellt wurden

(vgl. Abb. 10 AS 469), stellt den vorgehaltenen Unfallhergang entgegen den

Ausführungen der Verteidigung nicht in Frage (vgl. ebenfalls das H.___-Gutachten

Ziff. 3.5 AS 466).

3.

Rechtliche Würdigung

3.1

Der Beschuldigte hat die

Raser-Strafnorm im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG erfüllt, indem er

die mit 50 km/h innerorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50

km/h überschritten hat. Er hat damit elementare Verkehrsregeln im Sinne von

Art. 90 Abs. 3 SVG verletzt und auch ein hohes Risiko eines Unfalles mit

Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung geschaffen. Gemäss

BGE 143 IV 508 handelt es sich dabei allerdings um eine Vermutung, die durch

aussergewöhnliche Umstände widerlegt werden könnte (E. 1). Das Bundesgericht

hatte zuvor bereits mit BGE 142 IV 137 erkannt, der Strafrichter könne auch bei

einer von Art. 90 Abs. 4 SVG erfassten Geschwindigkeitsüberschreitung unter

besonderen Umständen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes verneinen.

3.2

Solche besonderen Umstände, welche

trotz qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4

SVG nicht zur Bejahung einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im

Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG führen würden, weil das hohe Risiko eines Unfalles

mit Schwerverletzten oder Todesopfern oder der subjektive Tatbestand verneint

werden müssten, liegen hier nicht vor, im Gegenteil.

Die Vorinstanz (US 47 ff.) hat gar trotz

objektiver Verneinung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Abs. 4

des Art. 90 SVG auf ein hohes Risiko im Sinne von Abs. 3 geschlossen, weil zu

der Geschwindigkeitsüberschreitung zusätzliche Umstände vorgelegen hätten,

welche die Gefahr eines schweren Unfalles geschaffen hätten. Tatsächlich sprechen

die konkreten, nachfolgend dargelegten Umstände des vorliegenden Falles

zusätzlich für ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder

Todesopfern:

- Die

Fahrt mit extrem hoher Geschwindigkeit fand im Innerortsbereich mit Kreiseln,

Einmündungen und Fussgängerstreifen statt. Zufolge nächtlicher Stunde waren

zwar nur wenige Strassenbenützer unterwegs, allerdings war zufolge Dunkelheit

auch die Sicht eingeschränkt.

- Der

Beschuldigte war bei dieser Fahrt mit exzessiver Geschwindigkeitsüberschreitung

in fahrunfähigem Zustand: Er wies eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration

(mind. 1.18 ‰) auf und stand zudem unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln

(Amphetamine).

- Das

Fahrzeug war mit 4 Personen besetzt, welche zufolge dieser Fahrt einem hohen

Risiko für schwere Verletzungen oder den Tod durch einen Selbstunfall

ausgesetzt waren. Diese Gefahr eines Selbstunfalles hat sich mit der Kollision

im zweiten Kreisel manifestiert: Der Beschuldigte driftete von der Fahrbahn ab,

schlug mit dem rechten Vorderrrad auf dem Randstein des Trottoirs auf und

kollidierte mit dem Betonfundament des Kandelabers am anderen Ende des

Trottoirrandes.

-

Nach diesem

Selbstunfall im zweiten Kreisel, welcher zu einer Beschädigung des rechten

Vorderrades und zu einem platten Reifen geführt hatte, überquerte er bei der

zweiten Ausfahrt des Kreisels die gesamte Breite des Trottoirs, gelangte wieder

auf die Fahrbahn und beschleunigte den PW trotz der erlittenen Beschädigungen

wieder massiv auf über 100 km/h im Innerortsbereich und fuhr weiter, wodurch

die Unfallgefahr noch einmal stark anstieg.

Der vor

Obergericht von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach sich beim

Hinterrad ein erlittener Druckverlust gravierend auswirke, was insbesondere

beim Fahrrad ein bekanntes Phänomen darstelle, währenddem das Fahrzeug mit

einem Druckverlust im Vorderrad noch gut lenkbar bleibe, wird durch die

gutachterlichen Ausführungen klar widerlegt (vgl. H.___-Gutachten AS 466): Das

Befahren von Kurven sei bei Geschwindigkeiten von 100 km/h mit einem drucklosen

(Vorder-)Reifen kaum noch kontrollierbar.

-

Nichts zu seinen

Gunsten vermag der Beschuldigte schliesslich aus dem Hinweis ableiten, er habe

die Hauptstrasse befahren und sich gegenüber allfälligen Verkehrsteilnehmern

aus den Nebenstrassen auf das Vortrittsrecht berufen können. Ein aus einer

vortrittsbelasteten Nebenstrasse herannahender Verkehrsteilnehmer muss nicht

damit rechnen, dass ein Fahrzeuglenker auf der Hauptstrasse mit einer derart

übersetzten Geschwindigkeit unterwegs ist. Es war der Beschuldigte, der durch

seinen Geschwindigkeitsexzess die entsprechende Gefahrenlage auf der

Hauptstrasse geschaffen hat und es wäre dementsprechend an ihm gewesen, die

Gefährdung zu beheben.

3.3

In subjektiver Hinsicht sind ein

direkter Vorsatz und eine unglaubliche Rücksichtslosigkeit feststellbar:

Alleine um sich einer Polizeikontrolle und einem absehbaren Führerausweisentzug

zufolge Fahren in fahrunfähigem Zustand zu entziehen, entschloss sich der

Beschuldigte zu dieser extrem gefährlichen Fahrt mit einem hohen Risiko eines

Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern.

Der Beschuldigte hat sich der

qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3

i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG, begangen am 15. Mai 2013, schuldig gemacht.

III. Sachverhalt,

Beweisergebnis und rechtliche Würdigung in Bezug auf AKS Ziff. Ziff. 4 Alinea 2

1.

Vorhalt

Gemäss AKS Ziff. 4 Alinea 2 soll der

Beschuldigte am 14. Mai 2013 in Langenthal/Umgebung eine nicht genau bekannte

Menge Ecstasy (1 Minigrip mit mindestens 100 Pillen blaue Geister) besessen

haben, die zumindest teilweise zur Veräusserung vorgesehen gewesen seien.

Die Vorinstanz erkannte auf einen

Schuldspruch lediglich in Bezug auf den Besitz der 100 Pillen, eine

Verkaufsabsicht könne nicht nachgewiesen werden. Dies blieb von der

Staatsanwaltschaft unangefochten, weshalb der Vorhalt im Berufungsverfahren nur

noch in Bezug auf den Besitz der Pillen zu prüfen ist.

2.

Sachverhalt und Beweiswürdigung

2.1

Im Rahmen der Untersuchung des obigen

Raserdelikts wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt und

ausgewertet (AS 151, vgl. auch die vor Obergericht von der Staatsanwaltschaft

eingereichte Quittung: Sicherstellung Mobiltelefon). Dabei kamen 2 Bilder

(vergrössert auf Fotoblatt Nr. 7 AS 170) zum Vorschein, auf denen 1 Minigrip

mit blauen Tabletten in der Form von kleinen Geistern abgebildet sind. Auf

Vorhalt dieser Bilder (AS 158) erklärte der Beschuldigte am 7. April 2014 in

Anwesenheit seines Verteidigers gegenüber der Polizei, das sei ein Säckli mit

lustigen Geistern darin, was das für Pillen seien, wisse er nicht; (auf Frage)

er wisse nicht, ob das Ecstasy sei. Der auf dem Bild zu erkennende Ring sei

sein Ring. Er könne sich nicht erinnern, dieses Bild gemacht zu haben. (Auf

Vorhalt, es handle sich bei diesen «Geistli» um weit bekannte Ecstasy-Pillen)

«Wegen, man kann ja da reinstecken, was man möchte» (AS 159). Er wisse nichts

davon, dass er dieses Foto geschossen habe.

2.2

In der Befragung vor der Vorinstanz

(Ordner Vorinstanz AS 71) wurden dem Beschuldigten die Fotodateien AS 179

vorgelegt. Er sei nie Dealer gewesen. Er habe die Drogen in der Hand gehalten

und sie fotografiert. Er habe davon nichts konsumiert. Wem die Pillen gehört

hätten, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wo er am 14. Mai 2013 um 22:54 Uhr

gewesen sei, als das Foto gemacht worden sei. Er habe nichts davon konsumiert

und er wisse nicht, wie lange er das Minigrip gehabt habe, vermutlich nur, um

das Foto zu machen. Woher sein Blutwert mit dem MDMA stamme, könne er sich

nicht erklären. Er habe nach seiner Vermutung an jenem Abend keine Ecstasy

Pillen genommen.

2.3

Vor Obergerichte führte der

Beschuldigte zusammengefasst aus, es sei nicht sein Säcklein, er habe es nur

genommen und ein Foto gemacht. Er habe das Säcklein nur für das Foto auf sich

getragen (Einvernahmeprotokoll vom 4.12.2018 S. 5 f).

2.4

Die Vorinstanz schliesst auf einen

Besitz dieser Pillen mit der Begründung, die Bilder 20130514_225445.jpg,

20130514_225449.jpg und 20130515_001104.jpg zeigten offensichtlich den gleichen

Inhalt und es seien das erste und das zweite Bild am 14. Mai 2013 um 22:54

Uhr und das dritte Bild am 15. Mai 2013 um 00:11 Uhr erstellt worden (US 55 und

56).

2.5

Vor Obergericht warf der Verteidiger

des Beschuldigten nicht vorfrageweise, sondern im Rahmen des Parteivortrages

die Frage nach der Verwertbarkeit der vorgenannten Bilder auf und führte

sinngemäss Folgendes aus: Die Vorinstanz habe zwar festgestellt, dass die

Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 241 StPO in einem schriftlichen

Befehl anzuordnen sei und im vorliegenden Fall ein solcher Durchsuchungsbefehl

der Staatsanwaltschaft gefehlt habe. Sie komme dann aber zum Schluss, dass es

sich bei Art. 241 StPO um eine reine Ordnungsvorschrift handle, deren Verletzung

nicht die Unverwertbarkeit der aus der Durchsuchung des Mobiltelefons

stammenden Bilder zur Folge habe. Diese Auslegung sei mit Blick auf die massive

Einschränkung der Privatsphäre, die mit einer Durchsuchung des Mobiltelefons

einhergehe, zu verwerfen.

Wie es sich damit verhält, braucht

vorliegend nicht vertieft zu werden, sondern kann offenbleiben, denn selbst

unter der Annahme der Verwertbarkeit der Bilder ist der Beschuldigte vom

Vorhalt gemäss AKS Ziff. 4 Alinea 2 freizusprechen. Dies erschliesst sich aus

den folgenden Überlegungen:

2.6

Im Zusammenhang mit diesen Bildern

bestehen einige Unklarheiten: In der polizeilichen Befragung zu diesem Vorhalt

wurde dem Beschuldigten das Fotoblatt Nr. 7 (AS 170) gezeigt (AS 158); das sind

die oben genannten Bilder 1 und 2. Das oben erwähnte 3. Bild war einzig im

Kleinformat im Extraktionsbericht der Polizei (AS 179) in den Akten.

Offensichtlich hat die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz dieses 3. Bild

vergrössert zu den Akten gegeben (Ordner Vorinstanz AS 35). Gemäss Protokoll

(AS 37) soll dieses Bild zum Vorhalt AKS Ziff. 4 Punkt 4 gehören. Es gibt aber

in AKS Ziff. 4 gar keinen «Punkt 4», vorliegend geht es um den Vorhalt gemäss

Alinea 2 von AKS Ziff. 4 und es sind in der AKS zu diesem Vorhalt auch nur die

beiden Bilder 20130514_225445.jpg und 20130514_225449.jpg aufgeführt, nicht

aber das vergrösserte und eingereichte 3. Bild mit der Bezeichnung

20130515_001104.jpg. Letzteres ist in AKS Ziff. 4 Alinea 3 aufgeführt, im

Zusammenhang mit dem (rechtskräftig freigesprochenen) Vorhalt des Besitzes von

Marihuana. Es existiert in den Akten eine sehr ähnliche Vergrösserung

(Fotoblatt Nr. 10, AS 173), die in der polizeilichen Befragung dem

Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorhalt AKS Ziff. 4 Alinea 3 gezeigt worden

ist.

Weshalb also die Vorinstanz diese 3.

Fotografie 20130515_001104.jpg zur Beweisführung beim Vorhalt AKS Ziff. 4

Alinea 2 überhaupt beigezogen hat, nachdem dieses Bild gemäss AKS zu einem

anderen Vorhalt (Ziff. 4 Alinea 3) gehören soll, ist nicht ersichtlich. Ohnehin

ist die Fotografie (AS 35) zur Beweisführung nicht geeignet, nachdem der Inhalt

des gezeigten Minigrip nicht erkennbar ist. So wurde denn auch eine sehr

ähnliche Vergrösserung (AS 173), auf der sich der Inhalt des Minigrip kaum von

der vor der Vorinstanz eigereichten Vergrösserung (AS 35) unterscheiden lässt,

zum Nachweis des Besitzes von Marihuana angerufen.

2.7

Zusammenfassend existieren lediglich

die zwei in der Anklageschrift aufgeführten Bilder 20130514_225445.jpg und

20130514_225449.jpg, aus denen einzig ersichtlich ist, dass der Beschuldigte am

14.

Mai 2013 zwei Minigrip mit Ecstasy-Pillen vor eine Kamera gehalten hat und

dies für eine Zeitspanne von 4 Sekunden, denn die beiden Bilder wurden gemäss

dem Extraktionsbericht der Polizei um 22:54:45 Uhr und um 22:54:49 Uhr

erstellt (AS 179). Es gibt, wie die Vorinstanz schon rechtskräftig festgestellt

hat, keinen Beweis, dass diese Drogen zur Veräusserung vorgesehen waren. Es

gibt aber darüber hinaus auch keinen Beweis, dass der Beschuldigte sie im Sinne

des BetmG besessen (mit Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille) hat. Es

ist nicht bekannt, wem die Drogen gehörten und es ist nicht bewiesen, dass sie

der Beschuldigte über das kurze Halten vor der Kamera hinaus in seinem Besitz

gehabt hätte. Die Vorinstanz leitete dies aufgrund des 3. Bildes mit einer

Besitzdauer von 1 ¼ Stunden ab, was aber – wie oben dargelegt – nicht

aufrechterhalten werden kann. Als Konsequenz ist der Beschuldigte vom Vorhalt

gemäss AKS Ziff. 4 Alinea 2 freizusprechen, nachdem auch nicht aus dem

Umstand, dass der Beschuldigte MDMA im Blut hatte, auf den Besitz eines

Minigrip mit 100 Tabletten geschlossen werden kann.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47

StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E.

4.

). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht

automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu

verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der

erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung

zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3) In einem zweiten Schritt hat er

diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe

zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist

allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart

ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV

120.

E. 5.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind

endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Strafrahmen

Der Beschuldigte wird schuldig

gesprochen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten

der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (AKS Ziff. 1). Er ist zudem

rechtskräftig schuldig gesprochen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und andere Gründe, AKS

Ziff. 2) sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (AKS Ziff. 3).

Schwerste Tat ist im vorliegenden Fall

die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, welche mit einer

Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bedroht ist; eine Geldstrafe ist

nicht möglich. Die anderen Widerhandlungen gegen das SVG sind mit

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (an Stelle vieler:6B_466/2013) können bei einer

Gesamtstrafenbildung auch kurzfristige Freiheitsstrafen miteinbezogen werden.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschuldigte im Bereich der Vergehen

gegen das SVG mehrfach vorbestraft ist und sich die Ausfällung der bisherigen

unbedingten Geldstrafen als nicht zielführend erwiesen hat. Auch der

Beschuldigte liess vor Obergericht eine Freiheits- und keine Geldstrafe

beantragen.

2.2

Tatkomponenten

Die Raserfahrt begann beim ersten

Kreisel und führte nachts über eine Innerortstrecke von ca. 2.4 Kilometer und

mit drei Mitfahrer im Auto. Die deutlich zu hohe Geschwindigkeit und die daraus

resultierende Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Mitfahrer und anderer

Strassenbenützer haben bereits zur Qualifikation als Rasertatbestand mit der

entsprechend höheren Strafdrohung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr

Freiheitsstrafe geführt und dürfen hier bei der Strafzumessung nicht noch

einmal verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Im Vergleich zu

Raserdelikten ausserorts oder auf Autobahnen ist die Gefährlichkeit hier im

Innerortsbereich aber deutlich höher, was durch die nächtliche Tatzeit und dem

daraus resultierenden geringen Verkehrsaufkommen zufolge der auf der anderen

Seite bestehenden Einschränkung der Sicht auf die unbeleuchteten Abschnitte

hinter der Fahrbahn kaum relativiert wird. Deutlich erhöht wurde die

Gefährlichkeit der Fahrt ab dem 2. Kreisel, d.h. auf dem 2. und mit rund 1590 m

deutlich längeren Streckenabschnitt, als der Beschuldigte trotz plattem Reifen

am Vorderrad und der daraus resultierenden eingeschränkten Lenkbarkeit des

Fahrzeuges wieder auf deutlich über 100 km/h im Innerortsbereich beschleunigte.

Erschwerend kommt auch hinzu, dass der Beschuldigte im Bereich des Landi-Kreisels

mit seinem Auto auch die gesamte Breite des Trottoirs überquerte. Die

Gefährdung, welche der Beschuldigte mit seinem Geschwindigkeitsexzess

hervorrief, wurde des Weiteren akzentuiert, weil er sich im Zeitpunkt der Fahrt

in fahrunfähigem Zustand befand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration von

mindestens 1.18 ‰ sowie Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln,

vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. IV.2.3).

Zu verneinen ist hingegen eine

verminderte Schuldfähigkeit. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten war auch

unter Berücksichtigung des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums nicht

eingeschränkt. Dem ärztlichen Untersuchungsbefund vom 15. Mai 2013 (AS 26)

lassen sich ebenfalls keine Angaben entnehmen, die für eine verminderte

Schuldfähigkeit sprechen würden.

Es ist aufgrund der objektiven

Tatkomponenten und mit Blick auf das gesamte Spektrum von Taten, welche unter

die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung fallen, von einem leichten bis

mittelschweren Verschulden auszugehen.

In Bezug auf die subjektiven

Tatkomponenten ist vorab vom direkten Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte

ordnete seinem Ziel, sich um jeden Preis einer Polizeikontrolle zu entziehen,

um seinen Führerausweis nicht zu verlieren, alles andere – insbesondere das

Leben und die Gesundheit seiner Mitfahrer und anderer Strassenbenützer – unter.

Das zeugt von einer grossen Verwerflichkeit. Seine Motive zu dieser Fahrt

erscheinen damit als krass egoistisch und skrupellos. Die Tatsache, dass dem

erlittenen Selbstunfall beim zweiten Kreisel nicht die Bedeutung einer Zäsur

zukam und dieses Ereignis den Beschuldigten nicht zum Abbruch seiner Flucht

bewog, sondern er stattdessen seine Fahrt ohne anzuhalten fortsetzte,

manifestiert eine erhebliche Tatentschlossenheit. Der Tat ging keine Planung

voraus, wie dies beispielsweise bei einem organisierten Raserrennen der Fall

ist, sondern sie ereignete sich spontan, aus der Situation heraus. Festzuhalten

ist aber auch, dass der Beschuldigte schliesslich doch noch anhielt. Dies

vermag den Beschuldigten aber nicht massgeblich zu entlasten, denn es waren die

äusseren Umstände (platte Reifen, starke Rauchentwicklung), die ihn zu diesem

Schritt veranlassten. Es ist zusammenfassend in Würdigung der objektiven und

subjektiven Tatkomponenten von einem knapp mittelschweren Verschulden

auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 24 Monate festzusetzen.

2.3

Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB

Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der

weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Zu ahnden ist

zum einen die Fahrt in fahrunfähigem Zustand zufolge qualifizierter

Blutalkoholkonzentration mit mind. 1.18 ‰ und unter dem Einfluss von

Amphetaminen. Diese Tat hat der Beschuldigte vorsätzlich und mit drei

Mitfahrern im Auto begangen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der

Unrechtsgehalt dieser Tat bereits zu einem beachtlichen Teil abgegolten worden

ist, da der Alkohol- und Drogenkonsum die qualifizierte Gefährdung im Sinne von

Art. 90 Abs. 3 SVG akzentuiert hat (vgl. vorstehende Ziff.IV.2.2). Es

kann deshalb nur eine geringe Straferhöhung in Frage kommen, da sonst dem

Beschuldigte der gleiche Umstand gleich doppelt zur Last gelegt würde.

Angemessen erweist sich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine

Straferhöhung um 2 Monate auf 26 Monate.

Auch in Bezug auf die versuchte

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist vorab zu

berücksichtigen, dass ein Teil dieses Vorhaltes und des Unrechtsgehaltes in der

Raserfahrt besteht und damit ebenfalls schon teilweise abgegolten ist.

Allerdings verweigerte sich der Beschuldigte nach seiner Anhaltung auch noch

einer Blutprobe, die dann zwangsweise durchgesetzt werden musste. Unter

Berücksichtigung des Versuchs und der vorgenannten Faktoren wäre hier eine Strafe

von 3 Monaten angemessen gewesen, was asperiert zu einer Straferhöhung um

1.

½ Monate auf 27 ½ Monate führt.

2.4

Täterkomponenten

In Bezug auf das Vorleben und die

persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Der

Beschuldigte, Jahrgang 1986, hat die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina.

In die Schweiz reiste er im Sommer 1993 im Alter von 7 Jahren ein und wuchs in […]

auf. Nach der schulischen Ausbildung (Realschule) schloss er eine einjährige

Vorlehre als [...] ab (AS 543 ff.). Aktuell verfügt der Beschuldigte über eine

berufliche Anstellung bei der Logistikfirma der [...], die ihm über eine

Personalverleihfirma vermittelt worden ist. Bei dieser Arbeit sei er, so der

Beschuldigte vor Obergericht, nicht auf einen Führerausweis angewiesen. Er

erzielt aktuell ein monatliches Bruttoeinkommen von knapp CHF 4'500.00. Er

beabsichtigt, künftig für eine Versicherung im Aussendienst zu arbeiten und

will aus diesem Grund in naher Zukunft auch die Prüfung als Versicherungsvermittler

ablegen. Er ist ledig und seit annährend 4 Jahren mit seiner Freundin zusammen,

mit der er seit Herbst 2018 auch in [...] zusammenwohnt. Bis vor kurzem

verfügte der Beschuldigte über eine Aufenthaltsbewilligung B. Nach seinem Umzug

in die Stadt [...] wurde ihm die Niederlassungsbewilligung C ausgestellt. Der

Beschuldigte verfügt aktuell über stabile persönliche Verhältnisse. Während er

im Tatzeitpunkt noch arbeitslos war (vgl. AS 543) und bei seiner Mutter bzw.

Tante lebte (vgl. AS 543 f.), gelang es ihm, im Arbeitsprozess wieder Fuss zu

fassen und sich auch ausserhalb des Elternhaus zusammen mit seiner Partnerin

eine Zukunft aufzubauen. Vor Obergericht wurde im Rahmen der Befragung

deutlich, dass sich der Beschuldigte nicht mehr der Party-Szene, in welcher er

in seiner Jugendzeit verkehrt hat, zugehörig fühlt. Ebenso distanzierte er sich

vor Obergericht von deren Wertvorstellungen und Lebensgepflogenheiten. Die

aktuellen persönlichen Verhältnisse sowie der Umstand, dass der Beschuldigte

seit nun etwas mehr als 5 ½ Jahre deliktsfrei lebt, sprechen für einen beim

Beschuldigten eingesetzten Entwicklungs- bzw. Reifeprozess.

Der Beschuldigte ist gemäss dem vom

Berufungsgericht eingeholten Strafregisterauszug wie folgt vorbestraft:

- Urteil

des Gerichtskreises V, Aarwangen-Wangen vom 27. Januar 2010: Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu CHF 50.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

(Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, in Langenthal,

von 50 km/h, um 31 km/h [nach Abzug der Sicherheitsmarge], begangen am 20.

Oktober 2009, AS 611).

- Strafbefehl

vom 8. November 2012 der Staatsanwaltschaft Baselstadt: Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 30.00 wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen

Führer ohne erforderlichen Ausweis, begangen am 2. Juni 2012.

Diese einschlägigen Vorstrafen wirken

sich zu Lasten des Beschuldigten aus. Relativierend ist einzuräumen, dass diese

Delikte bereits längere Zeit zurückliegen und die ausgefällten Geldstrafen mit

20.

und 10 Tagessätzen tief ausgefallen sind.

Der automobilistische Leumund des

Beschuldigten ist erheblich getrübt. Gemäss dem

Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) wurde ihm im Alter zwischen 18 und 24

Jahren insgesamt vier Mal der Führerausweis entzogen, sowohl einmal wegen

Angetrunkenheit als auch mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl.

AS 546 - 554). Auch die fehlende charakterliche Eignung wird mehrmals als Grund

des Entzuges aufgeführt.

Es befinden sich auch zwei

Fahreignungsgutachten vom 14. September 2010 (AS 600 ff.) und vom 12. Juli 2011

(AS 570 ff.) in den Akten. Das erste Gutachten kam zum Schluss, der

Beschuldigte habe die Vorschriften und die Gefährdung Dritter im

Strassenverkehr nicht ernst genommen. Es mangle ihm an Anpassungswillen und am

nötigen Verantwortungsbewusstsein. Es sei nicht anzunehmen, dass der

Beschuldigte Gewähr bieten würde, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu

beachten und auf die Menschen Rücksicht zu nehmen (AS 604).

Im Anschluss an den Sicherungsentzug und

die Absolvierung einer Verkehrstherapie erging am 12. Juli 2011 das zweite

Gutachten als Folge des Gesuchs des Beschuldigten um Wiederzulassung zum

motorisierten Strassenverkehr, welches das folgende Fazit zog: Die vom

Beschuldigten absolvierte Verkehrstherapie habe bei ihm einen Einsichts- und

Bewusstseinsprozess in Gang gesetzt. Es sei daher anzunehmen, er biete nun

Gewähr, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die

Menschen Rücksicht zu nehmen. – In der Folge wurde dem Beschuldigten am 20.

Juli 2011 der Führerausweis wieder erteilt.

In Bezug auf das Nachtatverhalten ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte ein Fehlverhalten als Lenker einräumte. So

stellte er nicht in Abrede, in fahrunfähigem Zustand gefahren zu sein und auch

die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

gestand er ein. Ebenso räumte er eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein. Den

Geschwindigkeitsexzess als Hauptvorwurf und die damit einhergehende

Verantwortung für eine qualifizierte Gefährdung wies er aber von sich. Eine

nachhaltige Einsicht und Reue können dem Beschuldigten folglich nicht

attestiert werden, was neutral zu gewichten ist.

Dem Beschuldigten ist aber zugute zu

halten, dass er seit dem vorliegend beurteilten Vorfall vom 15. Mai 2013, d.h.

in den letzten gut 5 ½ Jahren, nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten

ist.

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist

nicht auszumachen.

Gesamthaft wirken sich die

Täterkomponenten vor allem aufgrund des erheblich getrübten automobilistischen

Leumunds zu Lasten des Beschuldigten aus, so dass eine Straferhöhung um 1 ½

Monate auf 29 Monate Freiheitsstrafe zu erfolgen hat.

2.5

Verhalten des Staates und

Sanktionenpaket

Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1

EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde,

das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig

über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das

ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche

Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in

ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere

des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen,

das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die

Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit

Hinweis).

Die Eröffnungsverfügung der

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten erfolgte bereits am Tag der

Raserfahrt, also am 15. Mai 2013 (AS 235). Die eingeholten Gutachten lagen im

Juni bzw. Oktober 2014, das Zusatzgutachten schliesslich am 23. Dezember

2014.

vor. Der Beschuldigte hatte sich bis dahin über längere Zeit in Bosnien

aufgehalten. Ab diesem Zeitpunkt sind aus dem Verfahrensjournal der

Staatsanwaltschaft (AS 217 ff.) über lange Zeit kaum mehr Verfahrensschritte

erkennbar bis zum Erlass einer präzisierten Eröffnungs- und

Ausdehnungsverfügung vom 8. Juni 2016. Am 18. Juli 2016 erfolgte die Schlusseinvernahme

des Beschuldigten, die Anklageschrift datiert vom 15. März 2017. Damit hat das

vorliegende Strafverfahren bis zum heutigen Zeitpunkt 5 ½ Jahre gedauert, was

insbesondere vor dem Hintergrund des Ruhens des Verfahrens von Ende 2014 bis

Mitte 2016 zur Feststellung führt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist.

Die von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende zu lange Verfahrensdauer ist

im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Angesichts

des Ausmasses und unter Berücksichtigung des Sanktionenpakets mit dem

Führerausweisentzug ist die Strafe um 5 Monate auf 24 Monate zu reduzieren.

3.

Bedingter Strafvollzug

3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit

nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Zusammenfassung in

Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern

2007, N8 zu Art. 42) die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten

des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen,

die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner

Bewährung zulassen (bestätigt in BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.).

Damit sind die Anforderungen an die

Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub nach neuem Recht tiefer als

nach altem Recht. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht mehr die

positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die

Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist

deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose

abgewichen werden kann (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2.).

Für Strafen von einem bis zu drei Jahren

ist gemäss Art. 43 StGB neben dem bedingten Vollzug auch eine teilbedingte

Strafe möglich, indem die Strafe dann nur teilweise bedingt aufgeschoben wird,

wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu

tragen. In diesem Bereich hat das Bundesgericht mit BGE 134 IV 1 E. 5.5.1. eine

Konkretisierung vorgenommen: «Für Freiheitsstrafen im überschneidenden

Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt

Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich

vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu

bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus

spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt

ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Falle eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 97). Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer

Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die

bei der Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch

nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs

den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Weg kann es im Bereich höchst

ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 hat die

Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig

angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose

erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der

Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich

erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe oder Busse (Art 42

Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das

Gericht vorgängig zu prüfen.

3.2

Prognostisch negativ fällt vor allem

der erheblich getrübte automobilistische Leumund ins Gewicht. Trotz einer

Vielzahl von Administrativmassnahmen, darunter vier Führerausweisentzügen in

jungen Jahren, geriet der Beschuldigte nun erneut mit dem SVG in Konflikt. Auch

die beiden unbedingten Geldstrafen von CHF 1'000.00 und CHF 300.00,

ausgefällt in den Jahren 2010 und 2012, hinterliessen beim Beschuldigten keinen

nachhaltigen Eindruck. Demgegenüber fällt positiv ins Gewicht, dass er nun seit

gut 5 ½ Jahren deliktsfrei lebt und sich seine persönlichen Verhältnisse seit

den Taten vom 15. Mai 2013 stabilisiert haben. Er geht einer beruflichen

Tätigkeit nach und ist in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu

finanzieren. Vor Obergericht führte er glaubhaft aus, dass er sich nun im Alter

von 32 Jahren nicht mehr im sozialen Umfeld der Party-Szene bewege, sondern

sein privates Leben nun auf die Beziehung zu einer Freundin und auf eine

spätere Familiengründung ausgerichtet sei. All dies lässt erkennen, dass sich

der Beschuldigte weiterentwickelt und einen gewissen Reifeprozess durchgemacht

hat. Er steht nun in persönlicher Hinsicht an einem anderen Punkt als im

Zeitpunkt der Tatbegehungen vor 5 ½ Jahren. In einer Gesamtschau ist eine

eigentliche Schlechtprognose, die den Vollzug der Strafe erforderlich machen

würde, zu verneinen. Der Beschuldigte sieht sich zudem nun erstmals in seinem

Leben mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert, die in Anbetracht ihrer

Eingriffsintensität im Vollzugsfall eine wesentlich stärkere Warnfunktion als

die Geldstrafe zu entfalten vermag. Auch in Bezug auf das Strafmass (24 Monate)

unterscheidet sich die ausgefällte Freiheitsstrafe deutlich von den beiden

Vorstrafen (20 und 10 Tagessätze Geldstrafe). Es ist zu erwarten, dass die

Drohung, im Nichtbewährungsfall eine zweijährige freiheitsentziehende Sanktion

verbüssen zu müssen, geeignet und zugleich ausreichend ist, dem Beschuldigten

den Ernst der Lage endgültig klar zu machen und ihn nachhaltig zu beeindrucken.

Eine unbedingte oder teilbedingte Strafe erscheint unter den konkreten

Umständen nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen, insbesondere weiteren Exzessen im Strassenverkehr,

abzuhalten. Ihm ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB für die gesamte

Freiheitsstrafe von 24 Monaten der bedingte Vollzug zu gewähren.

Die Probezeit ist angesichts der

Vorstrafen auf 4 Jahre festzulegen.

Dem Beschuldigten ist im Erstehungsfall

die erstandene Untersuchungshaft von zwei Tagen (15.5.2013 - 16.5.2013) an die

Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

3.3

Die Staatsanwaltschaft beantragt vor

Berufungsgericht, es sei dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit

Bewährungshilfe anzuordnen, und es sei ihm die Weisung zu erteilen, sich einer

Raserberatung zu unterziehen.

Der Beschuldigte geht einer beruflichen

Dispositiv

Tätigkeit nach, hat einen strukturierten Alltag und verfügt über ein intaktes

soziales Umfeld. Er hat seit mehreren Jahren eine Lebenspartnerin, mit welcher

er auch seit Herbst 2018 zusammenwohnt (vgl. Einvernahmeprotokoll vor

Obergericht). Seine persönlichen Verhältnisse erweisen sich als stabil. Es

liegen keine Hinweise vor, dass er aus gesundheitlichen oder anderweitigen

Gründen nicht in der Lage wäre, den Alltag zu meistern. Der Bedarf nach

Bewährungshilfe ist bei dieser konkreten Ausgangslage zu verneinen und der

Antrag auf deren Anordnung demnach abzuweisen.

Der Beschuldigte legte vor Obergericht

offen, dass er vor einem Monat einen neuen Antrag gestellt habe, um wieder den

Führerausweis zu erlangen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vor

Obergericht). Eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr kann nur aufgrund

eines verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachtens erfolgen,

welches dem Beschuldigten vorbehaltlos die Fahreignung attestiert (vgl. AS

557). Diese noch ausstehende Begutachtung bietet ausreichend Gewähr, dass der

Beschuldigte erst wieder als Autolenker in Erscheinung treten darf, wenn er

über die hierfür erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten verfügt und wenn

er die persönlichen Defizite, die sich in der Flucht- und Raserfahrt vom

15. Mai 2013 offenbart haben, zwischenzeitlich überwunden hat. Vor diesem

Hintergrund erweist es sich nicht als erforderlich, dem Beschuldigten die

Weisung zu erteilen, sich derzeit einer Raserberatung zu unterziehen.

V. Löschung DNA Profil

Der Beschuldigte lässt beantragen, es

sei die Löschung seines auf der Datenbank angelegten DNA-Profils anzuordnen.

Vor Obergericht führte sein Verteidiger ergänzend aus, eine Löschung habe zu

erfolgen, sofern eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten ausgefällt

werde.

Die Strafprozessordnung enthält keine

Bestimmungen über die Löschung von DNA-Profilen von Personen, diese ist immer

noch in Art. 16 des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) geregelt, welches gemäss Art.

259 StPO hier Anwendung findet (Christoph Fricker/Stefan Maeder in: BSK StPO,

Art. 259 StPO N 1). Die Regeln dieses Gesetzes gehen den allgemeinen

Bestimmungen in der StPO über die Datenbearbeitung (Art.95 - 99) ebenso vor wie

den Bestimmungen über die Datenbearbeitung (Art. 103). Dieses

DNA-Profil-Gesetz regelt die Fristen, nach deren Ablauf das Bundesamt die

DNA-Profile, die in einem Strafverfahren erhoben worden sind, gelöscht haben

muss. Bei verurteilten Person beträgt diese Frist fünf Jahre nach Ablauf der

Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug (Art 16 Abs. 1 lit. e)

bzw. beim Vollzug einer Freiheitsstrafe 20 Jahre nach der Entlassung (Art. 16

Abs. 4).

Im Übrigen sei erwähnt, dass auch die

vom Verteidiger selbst genannte Voraussetzung für die Löschung des Profils

nicht erfüllt ist, liegt doch die vom Obergericht ausgefällte Freiheitsstrafe

deutlich über 12 Monaten. An diesen Grenzwert von 12 Monaten Freiheitsstrafe

knüpft Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes an, wobei diese Bestimmung die

Frage der DNA-Profilerstellung nach Rechtskraft des Urteils regelt, nicht aber

die vorliegend relevante Frage der Löschung eines bereits bestehenden Profils.

Gestützt auf den klaren Wortlaut von

Art. 16 Abs. 1 lit. e des DNA-Profil-Gesetzes besteht für die richterliche

Anordnung einer Löschung bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung mit

Schuldspruch kein Raum. Das Gesuch des Beschuldigten auf Löschung des von ihm

erhobenen DNA-Profils aus dem DNA-Informationssystem ist deshalb abzuweisen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 insgesamt (inkl.

Kosten der Gutachten) CHF 17'500.00 aus. Der Beschuldigte liess vor

Obergericht beantragen, es seien die Kosten des METAS-Gutachtens zu Lasten des

Staates auszuscheiden. Hierfür besteht kein Anlass, denn das Gutachten war

erforderlich und auf dessen schlüssigen Folgerungen ist abzustellen.

Von den gesamten erstinstanzlichen

Kosten sind in Anbetracht der erfolgten Freisprüche (BetmG-Delikte) 1/5

(= CHF 3'500.00) zu Lasten des Staates auszuscheiden (Art. 428 Abs. 3 i.V.m.

Art. 423 Abs. 1 StPO). 4/5 (= CHF 14'000.00) der

Verfahrenskosten hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu

bezahlen.

1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten war in Bezug auf den Schuldpunkt

überwiegend erfolglos. Lediglich in Bezug auf den verbleibenden BetmG-Vorhalt

errang der Beschuldigte einen Freispruch, während es im Hauptpunkt bei einer

Verurteilung wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung blieb. Im

Strafpunkt wurde die Freiheitsstrafe erhöht (Vorinstanz: 19 Monate;

Berufungsinstanz: 24 Monate), deren Vollzug aber nicht wie vor erster Instanz

nur teilweise, sondern gesamthaft aufgeschoben. Zudem entfiel die zweite

Sanktion der Vorinstanz (bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je

CHF 70.00), da der Beschuldigte vom BetmG-Vergehen freigesprochen wird.

Die Anschlussberufung war, wenn auch nicht umfassend, so doch teilweise erfolgreich.

Demzufolge hat der Beschuldigte von den Kosten des Rechtmittelverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'066.00, 2/3

(= CHF 2'044.00) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 1'022.00) geht

zu Lasten des Staates.

2. Entschädigung des amtlichen

Verteidigers

2.1 Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, ist

erstinstanzlich bereits rechtskräftig auf CHF 16'059.40 (inkl. MWST und

Auslagen) festgesetzt worden.

Da der Beschuldigte von den

erstinstanzlichen Verfahrenskosten 4/5 zu tragen hat

(vgl. vorstehende Ziff. VI.1.1), ist auch der Rückforderungsanspruch des

Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO umfangmässig auf 4/5

zu beschränken. Demzufolge bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im

Umfang von CHF 12'847.50 (= 4/5 von CHF 16'059.40)

vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Dieser Anspruch des Staates verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft

des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).

Der Nachforderungsanspruch des amtlichen

Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren berechnet sich wie folgt: Der

gesamte Stundenaufwand von 74.5 Stunden ist mit dem Differenzbetrag von CHF

50.00 (volles Honorar: CHF 230.00, amtliche Entschädigung: CHF 180.00) zu

multiplizieren, was CHF 3'725.00 ergibt. Von diesem Stundentotal sind

49.50 Stunden der Zeit vor dem 1. Januar 2018 mit einem Mehrwertsteuersatz von

8 % und 25 Stunden der Zeit ab dem 1. Januar 2018 mit einem Mehrwertsteuersatz

von 7.7 % zuzuordnen. Unter Berücksichtigung von 7.7 % MWST auf CHF

1'250.00 (= CHF 96.25) und 8 % MWST auf CHF 2'475.00 (= CHF 198.00)

resultieren CHF 4'019.25. Der Rückforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers

ist mit Blick auf die Kostenverlegung auf 4/5 dieses

Betrages, demnach auf CHF 3'215.40, festzusetzen. Diesen Betrag hat der

Beschuldigte seinem Verteidiger zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

2.2 Rechtsanwalt Thomas Biedermann macht

für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren in seiner

Honorarnote einen zeitlichen Aufwand von 18 Stunden zu je CHF 180.00 bzw. CHF

280.00, Auslagen von CHF 262.00 bzw. CHF 410.30 und 7.7 % MWST geltend. Die

Hauptverhandlung hat 2 ½ Stunden (8:30 Uhr – 11:00 Uhr) in Anspruch genommen,

inkl. Reisezeit sind hierfür 3 ½ Stunden zu berücksichtigen. Von den geltend

gemachten (geschätzten) 5 Stunden (vgl. Position vom 4.12.2018:

«Gerichtsverhandlung und Fahrt») sind folglich 1 ½ Stunden in Abzug zu bringen.

Die Positionen «Brief an Klient» vom 21.3.2018, 4.4.2018, 3.5.2018,

22.6.2018,16.10.2018 und 30.10.2018 mit einem Aufwand von jeweils 0.17 Stunden

stellen Kanzleiaufwendungen dar, welche im Stundenansatz von CHF 180.00

für den amtlichen Verteidiger bereits berücksichtigt sind und deshalb

abzuziehen sind. Gleiches gilt für die Position vom 30.10.2018 («Brief ans

Obergericht») mit ebenfalls 0.17 Stunden, die ein Fristerstreckungsgesuch

beinhaltet. Diese weiteren Kürzungen machen insgesamt 1.19 Stunden (7 x 0.17

Stunden) aus. Die Vorinstanz hat die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen

Urteils bereits mit 2 Stunden berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist der

geltend gemachte Zeitaufwand im Rechtsmittelverfahren für das Studium des

begründeten Urteils (vgl. Position vom 19.11.2018) und für das zu Beginn des

Berufungsverfahrens getätigte Aktenstudium im Umfang von 2 Stunden zu kürzen.

Die letzte Position der Honorarnote vom 5.12.2018 setzt sich aus der nun weggefallenen

Urteilseröffnung und der Nachbearbeitung (Besprechung des Urteils mit dem

Klienten) zusammen und wird mit geschätzt 2.5 Stunden geltend gemacht. Für die

Nachbearbeitung ist eine Stunde zu entschädigen, so dass diese Position um 1 ½ Stunden

zu kürzen ist und gesamthaft 11.81 Stunden zu je CHF 180.00, (=

CHF 2'125.80) resultieren. Bei den Auslagen ist in Anbetracht der

weggefallenen mündlichen Urteilseröffnung vom 5. Dezember 2018 die Position vom

5.12.2018 mit 57 km zu kürzen, so dass 57 km zu je CHF 0.70 (§ 158 Abs. 5 GT

i.V.m. 161 lit. a GAV) verbleiben (= CHF 39.90). Zusammen mit den Portokosten

von CHF 37.60 und den Kopien von CHF 80.00 resultieren Auslagen von CHF 157.50.

Zuzüglich 7.7 % MWST auf CHF 2'283.30 (= CHF 175.80) ist die Honorarnote

des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren auf

total CHF 2'459.10 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

In Bezug auf den geltend gemachten

Rückforderungsanspruch ist festzuhalten, dass bei den Auslagen gemäss dem

Gebührentarif des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11) sowohl beim amtlichen als

auch privaten Verteidiger dieselben Ansätze (CHF 0.50 pro Kopie und CHF 0.70

pro km) zur Anwendung gelangen (vgl. § 158 Abs. 5 GT) und deshalb die vom

Verteidiger geltend gemachten höheren Auslagen nicht zu berücksichtigen sind.

Der amtliche Verteidiger macht für das

volle Honorar einen Stundenansatz von CHF 280.00 geltend. Der

Nachforderungsanspruch wird üblicherweise mit einem Stundenansatz von

CHF 230.00 berechnet, es sei denn, der Verteidiger weise eine Vereinbarung

mit seinem Mandanten vor, wonach ein höherer Stundenansatz vereinbart wurde

(vgl. Beschlüsse der Gerichtskonferenz vom 27.4.2012), was vorliegend nicht der

Fall war, so dass es beim Differenzbetrag von CHF 50.00 bleibt, der mit dem Stundentotal

(11.81 Stunden) zu multiplizieren ist (= CHF 590.50). Zuzüglich 7.7 % MWST

auf CHF 590.50 (= CHF 45.45) resultiert ein Betrag von CHF 635.95. Der

Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 135 Abs. 4

lit. b StPO ist im Umfang von CHF 424.00 (= 2/3 von

CHF 635.95) vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 90

Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. a, Art. 91 Abs. 2

lit. b, Art. 91a Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 SVG; Art. 44, Art. 47, Art. 49, Art.

51 StGB, Art. 135 Abs. 1, 2, 4 lit. a und b und Abs. 5, Art. 423, Art. 426 Abs.

1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 379 ff. sowie Art. 398 ff. StPO beschlossen

und erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte

A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 11. Januar 2018 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) vom

Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss AKS

Ziff. 4 Alinea 1 und 3 freigesprochen worden ist.

2. Der

Beschuldigte wird zudem vom Vorwurf des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss AKS Ziff. 4 Alinea 2 freigesprochen.

3. Es

wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und andere Gründe),

begangen am 15. Mai 2013 (AKS Ziff. 2);

- der versuchten Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrun-fähigkeit, begangen am 15. Mai 2013 (AKS

Ziff. 3).

4. Der

Beschuldigte hat sich zudem der qualifizierten groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

(AKS Ziff. 1), begangen am 15. Mai 2013, schuldig gemacht.

5. Der

Beschuldigte wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter

Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren.

6. Dem

Beschuldigten wird die erstandene Untersuchungshaft von zwei Tagen (15.5.2013 -

16.5.2013) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7. Der

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer

der Probezeit und auf Erteilung der Weisung, der Beschuldigte habe sich einer

Raserberatung zu unterziehen, wird abgewiesen.

8. Der

Antrag des Beschuldigten auf Löschung des von ihm erhobenen DNA-Profils aus dem

DNA-Informationssystem wird abgewiesen.

9. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 6 des

erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'059.40 (inkl. MWST und Auslagen)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt

worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

12'847.50 (= 4/5 von CHF 16'059.40) sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'215.40 (= 4/5

der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

10. Der

Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung

für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

11. Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten wird für das

Berufungsverfahren auf total CHF 2'459.10 (inkl. MWST und Auslagen)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'639.40

(= 2/3 von CHF 2'459.10) sowie der Nachzahlungsanspruch

des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 424.00 (= 2/3

der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

12. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 6'000.00, total (inkl. Kosten der Gutachten) CHF 17'500.00, hat der

Beschuldigte zu 4/5 (= CHF 14'000.00) und der Staat

Solothurn zu 1/5 (= CHF 3’500.00) zu bezahlen.

13. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 3'066.00, hat der Beschuldigte zu 2/3 (= CHF

2'044.00) und der Staat Solothurn zu 1/3 (= CHF 1'022.00)

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker