STBER.2018.30
qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und andere Gründe), vers. Vereitelung von Massnahmen zur Fests
4. Dezember 2018Deutsch86 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, , amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend qualifizierte
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und andere Gründe),
vers. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrf.
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 4. Dezember 2018:
1. Staatsanwältin B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheint:
Eine Schulklasse der Kantonsschule
Solothurn mit ihrer Lehrerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil
des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Januar 2018 zusammen, gegen welches
der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Hierauf erörtert er, gegen welche
Dispositivziffern sich im Einzelnen die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet
und inwieweit das Urteil von der Staatsanwaltschaft mit der Anschlussberufung
angefochten wird (vgl. hierzu im Einzelnen die nachfolgenden Ziffern I.3. und
4.). Zudem nennt der Vorsitzende die bereits in Rechtskraft erwachsenen
Dispositivziffern (vgl. nachfolgende Ziff. I.5.).
Den weiteren Verhandlungsablauf
skizziert der Vorsitzende wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der
Parteivertreter;
2. Einvernahme des Beschuldigten;
3. etwaige weitere Beweisanträge und
Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort des Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am
Mittwoch, 5. Dezember 2018 (11:00 Uhr).
Der amtliche Verteidiger wird zudem
gebeten, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur
Einsicht vorzulegen.
Staatsanwältin B.___ beantragt, es sei
eine Kopie des Formulars «Sicherstellung Mobiltelefon (Quittung)» betreffend A.___
zu den Akten zu nehmen. Das entsprechende Formular sei aus unerfindlichen
Gründen nicht paginiert. Sie gehe davon aus, dass sich dieses noch nicht in den
Akten befinde und wolle es deshalb nun nachreichen.
Rechtsanwalt Thomas Biedermann wirft
keine Vorfragen auf. Er weist darauf hin, dass sein Mandant eine neue Adresse
hat.
Des Weiteren beantragt er im Namen und
Auftrag des Beschuldigten, es sei der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft
abzuweisen, denn was nicht paginiert worden sei, könne nicht nachträglich im
Berufungsverfahren zu den Akten genommen werden.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das
Berufungsgericht in der geplanten Unterbrechung über den Beweisantrag der
Staatsanwaltschaft beraten werde.
In der Folge wird der Beschuldigte auf
sein Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und zur
Person und Sache befragt (vgl. hierzu CD sowie separates Einvernahmeprotokoll
vom 4.12.2018). Am Ende der Einvernahme fragt der Beschuldigte, ob er die von
ihm verfassten Dokumente zu den Akten geben könne. Der Vorsitzende erklärt dem
Beschuldigten, dass er nach den Plädoyers der Parteivertreter mit dem letzten
Wort die Möglichkeit habe, sich abschliessend nochmals mündlich zu äussern.
Wenn es aber um die Einreichung von schriftlichen Dokumenten gehe, müsse ein
Beweisantrag von seinem Verteidiger gestellt werden. Hierauf führt der
Verteidiger aus, dass er bislang noch nichts von diesen vom Beschuldigten
erarbeiteten Dokumenten gewusst habe und dementsprechend erstaunt sei. Er müsse
die Sache vorgängig allein mit seinem Klienten besprechen und beantrage deshalb
eine kurze Unterbrechung.
Staatsanwältin B.___ gibt bekannt, neben
dem bereits zu Beginn der Verhandlung gestellten Antrag keine weiteren
Beweisanträge zu stellen.
In der Folge wird die Hauptverhandlung
kurz unterbrochen.
Nach der kurzen Unterbrechung gibt der
amtliche Verteidiger bekannt, sein Klient sei von der Annahme ausgegangen, er
könne selbst verfasste Dokumente einreichen bzw. er habe solche beizusteuern.
Es liege der Sache ein Missverständnis zu Grunde und es werde nach der soeben erfolgten
gemeinsamen Besprechung darauf verzichtet, einen Beweisantrag zu stellen.
Der Vorsitzende eröffnet den Anwesenden
mündlich den Beschluss, das Formular «Sicherstellung Mobiltelefon (Quittung)»
des Beschuldigten werde, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, zu den Akten
genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument der Beweiswürdigung des
Gerichts unterliegt.
Staatsanwältin B.___ stellt und
begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge:
« 1. Es
sei festzustellen, dass die Freisprüche gemäss Ziff. 1 sowie die Schuldsprüche
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und versuchter Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Ziff. 2 des Urteils des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen
sind.
2. A.___
sei schuldig zu sprechen wegen
- qualifizierter grober Verletzung der
Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG
- und Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Ecstasy i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 BetmG.
3. A.___ sei zu bestrafen mit:
- einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,
davon 6 Monate unbedingt
und 18 Monate unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit
von 3 Jahren;
- einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen mit
einer Tagessatzhöhe nach richterlichem Ermessen,
unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.
4. An den unbedingten Teil der
Freiheitsstrafe seien 2 Tage Haft anzurechnen.
5. Für
die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen, und es sei A.___ die
Weisung zu erteilen, sich einer Raserberatung zu unterziehen.
6. Sämtliche
Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.
7. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei durch das Gericht festzulegen und
vom Staat Solothurn zu bezahlen, abzüglich des bereits geleisteten
Zwischenhonorars von CHF 10'000.00.»
Rechtsanwalt Thomas Biedermann stellt
und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers
folgende Anträge:
« 1. Der
Beschuldigte sei vom Vorwurf des Vergehens gegen die Bestimmungen des
Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.
2. Der
Beschuldigte sei wegen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des
Strassenverkehrsgesetzes schuldig zu sprechen und der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
mit einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen.
3. Eventualiter
sei der Beschuldigte wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen
und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren zu verurteilen.
4. Das
DNA-Profil des Beschuldigten sei zu löschen.
5. Die
dem Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung auferlegten
Verfahrenskosten seien um die Kosten des vom METAS erstellten Gutachtens zu
reduzieren.
6. Die
oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat Solothurn teilweise zur
Bezahlung aufzuerlegen und es ist dem Beschuldigten eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten.
7. Eventualiter
sei die Kostennote der amtlichen Verteidigung zu genehmigen.»
Sowohl Staatsanwältin B.___ als auch der
amtliche Verteidiger halten in der Folge einen zweiten Parteivortrag.
Der Vorsitzende erörtert dem
Beschuldigten, dass die StPO das letzte Wort als eine abschliessende Erklärung
des Beschuldigten, nicht aber als zweites Plädoyer verstehe.
Der Beschuldigte nimmt in der Folge im
Rahmen des letzten Wortes auf Akten Bezug, die sich mit dem Spurenbild
befassen, und wendet ein, dass sein Auto keine Kratzspuren aufgewiesen habe.
Des Weiteren habe er gedacht, er könne nun ein zweites Plädoyer halten. Es sei
nun aber alles gesagt. Es tue ihm leid. Es sei nun vorbei. So etwas komme
bestimmt nie mehr vor. Er meine dies aufrichtig.
Der Vorsitzende bittet die
Parteivertreter um eine Stellungnahme, ob eine mündliche oder schriftliche
Urteilseröffnung gewünscht werde.
Staatsanwältin B.___ führt aus, dass sie
eine mündliche Urteilseröffnung schätze, sie sich aber auch nicht gegen eine
schriftliche Urteilseröffnung stelle, wenn hierfür gute Gründe vorlägen.
Rechtsanwalt Thomas Biedermann erklärt,
solche gute Gründe gebe es durchaus, denn seine Honorarnote werde ohne
mündliche Urteilseröffnung kürzer ausfallen und sein Mandant müsste nicht
nochmals von Zürich nach Solothurn reisen. Es werde deshalb die schriftliche
Urteilseröffnung bevorzugt.
Der Vorsitzende teilt den Parteien mit,
dass bei dieser Ausgangslage das Urteil des Berufungsgerichts schriftlich
eröffnet werde und die Gerichtsschreiberin nach Abschluss der Urteilsberatung
die Parteivertreter vorab telefonisch kurz über den Ausgang des Verfahrens
orientieren werde. Damit endet um 11:00 Uhr der öffentliche Teil der
Verhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 15. März 2017
(nachfolgend AKS) überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten an das
Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung in Amtsgerichtskompetenz wegen
-
Ziff. 1.:
Qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 4 lit. b SVG) durch Überschreiten der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit innerorts;
-
Ziff. 2.: Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeuge, qualifizierte Blutalkoholkonzentration
und andere Gründe);
-
Ziff. 3.: Versuchter
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit;
-
Ziff. 4.: Mehrfachen
Vergehen gegen das BetmG.
2. Am 11. Januar 2018 fällte das
Amtsgericht Olten-Gösgen das folgende Urteil:
« 1. Der
Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von
den Vorhalten:
- des Besitzes von Betäubungsmitteln,
angeblich begangen am 24.11.2012 (AnklS. Ziff. 4, Punkt 1);
- des Besitzes von Betäubungsmitteln,
angeblich begangen am 15.05.2013 (AnklS. Ziff. 4, Punkt 3).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich
schuldig gemacht:
- der qualifizierten groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit,
begangen am 15.05.2013 (AnklS. Ziff. 1);
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und andere Gründe,
begangen am 15.05.2013 (AnklS Ziff. 2);
- der versuchten Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 15.05.2013 (AnklS
Ziff. 3);
- des Besitzes von Betäubungsmitteln,
begangen am 14.05.2013 (AnklS Ziff. 4 Punkt 2).
3. Der Beschuldigte A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 13 Monate, mit einer Probezeit
von drei Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.
b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit
von drei Jahren.
Die Untersuchungshaft vom 15.05.2013,
02.40 Uhr bis 16.05.2013, 11.45 Uhr, total zwei Tage, ist dem Beschuldigten an
die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der Antrag
der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der
Probezeit und die Weisung gegenüber A.___, sich einer Raserberatung zu
unterziehen, wird abgewiesen.
5. Der Antrag
des Beschuldigten A.___ um Löschung des erhobenen DNA-Profil des Beschuldigten
aus dem DNA-Informationssystem, wird abgewiesen.
6. Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Thomas Biedermann, wird CHF 16'059.40 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.11.2016 wurde dem amtlichen
Verteidiger bereits ein Zwischenhonorar in der Höhe von CHF 10'000.00
ausbezahlt. Der Restbetrag des Honorars in der Höhe von CHF 6'059.40 ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 5'632.20
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
7. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF
17'500.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.»
3. Gegen dieses Urteil erhob der
Beschuldigte die Berufung. Mit Berufungserklärung vom 6. April 2018 verlangt er
einen Freispruch vom Vorhalt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung
durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Dispositivziff. 2
Alinea 1) sowie vom Vorhalt des Besitzes von Betäubungsmitteln (Dispositivziff.
2 Alinea 4). Er sei hingegen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der versuchten Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen. Er sei zu
einer Freiheitsstrafe von maximal 11 Monaten bedingt, mit einer Probezeit von 3
Jahren, zu verurteilen, es sei das angelegte DNA Profil aus dem
DNA-Informationssystem zu löschen und es seien die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten neu zu verlegen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Eingabe vom 19. April 2018 erhob
die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Sie ficht die Strafzumessung wie
folgt an:
- Die
gerichtliche Beweisannahme, wonach die Geschwindigkeit des Beschuldigten beim Vorfall
vom 15. Mai 2013 im Innerortsbereich den Wert von 100 km/h nicht erreicht
bzw. nicht überschritten habe und daher der Anwendungsbereich von Art. 90 Abs.
4 SVG knapp nicht erfüllt worden sei.
-
Es werde eine
Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe verlangt.
5. Das erstinstanzliche Urteil ist damit
wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des
Berufungsverfahrens:
- Ziff.
1: Freispruch vom Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss AKS Ziff. 4 Alinea 1 und 3;
- Ziff. 2 Alinea 2: Fahren in
fahrunfähigem Zustand gemäss AKS Ziff. 2;
-
Ziff. 2 Alinea 3:
Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
gemäss AKS Ziff. 3;
-
Ziff. 6 (teilweise):
Soweit die Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger betreffend.
In Bezug auf Ziff. 2 Alinea 1 wird vom
Beschuldigten die Begehung einer groben Verkehrsregelverletzung durch seine
Fahrt vom 15. Mai 2013 anerkannt. Gegenstand der Berufung ist hier die Frage,
ob der Beschuldigte mit seiner Fahrweise eine grobe Verkehrsregelverletzung im
Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG oder eine qualifiziert grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG, allenfalls in
Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG, begangen hat.
Daneben ist der Vorhalt des Besitzes von
Betäubungsmitteln gemäss AKS Ziff. 4
Alinea 2 Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Erwägungen
II.
Sachverhalt, Beweisergebnis und rechtliche Würdigung in Bezug auf
AKS Ziff. 1
1.
Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte fuhr am 15. Mai 2013
kurz vor 02:00 Uhr mit dem PW [...] zusammen mit seinen Mitinsassen C.___, D.___
und E.___ vom Hasliareal auf die Industriestrasse in Olten. Die
Polizeipatrouille, bestehend aus den Polizisten F.___ und G.___, folgte dem
Fahrzeug des Beschuldigten ab der Industriestrasse, nachdem sie dieses kurz
zuvor bereits kontrolliert und dabei Kontakt mit den beiden Mitfahrern auf der
Rückbank, D.___ und E.___, hatte. Nach dem Einbiegen von der Industriestrasse
auf die Gösgerstrasse in allgemeine Richtung Winznau setzte die Patrouille die
Matrix «STOP POLIZEI», um den Beschuldigten anzuhalten. Der Beschuldigte
bemerkte diese Signalgebung, folgte ihr aber nicht, sondern beschleunigte
stattdessen im Bereich des Kreisels Gösger-strasse/Oltnerstrasse und fuhr in
Richtung Winznau. Die Polizei folgte dem Beschuldigten mit eingeschaltetem
Blaulicht. Im Kreisel bei der Landi in Winznau kollidierte der Beschuldigte mit
dem rechten Vorderrad mit dem Trottoirrand und überfuhr diesen, während er
seinen Wagen heftig bremste. Ohne anzuhalten beschleunigte der Beschuldigte
sein Fahrzeug erneut, setzte seine Fahrt fort und fuhr bis zur Höhe der
Liegenschaft Nr. [...] an der Oltnerstrasse in Obergösgen, wo er schliesslich
seine Fahrt beendete. Der Beschuldigte befuhr die genannte Strecke ab dem
Kreisel Gösgerstrasse/Oltnerstrasse mit einer übersetzten Geschwindigkeit und
stand dabei unter dem Einfluss von Alkohol (1.18 ‰) und Betäubungsmitteln
(500 µg/L Amphetamin). Die Entnahme von Blut und Urin unter ärztlicher Aufsicht
verweigerte der Beschuldigte zunächst vehement.
2.
Bestrittener Sachverhalt,
Beweisergebnis
2.1
Umstritten ist das Ausmass der
Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Fahrt des Beschuldigten am 15. Mai 2013
um ca. 01:45 - 02:00 Uhr auf der Strecke von Winznau, Kreisverkehrsplatz Gösgerstrasse/Oltnerstrasse,
via Oltnerstrasse und Gösgerstrasse nach Obergösgen.
2.2
Ebenso bestreitet der Beschuldigte,
seine Fahrt nach der Kollision mit dem Trottoir-Randstein beim Landi-Kreisel
mit einem platten Reifen am rechten Vorderrad fortgesetzt zu haben, wie ihm
dies in AKS Ziff. 1 vorgehalten wird.
2.2
Vorhalt
Gemäss AKS überschritt der Beschuldigte
auf dem Streckenabschnitt von Winznau, Kreisverkehrsplatz Gösgerstrasse/Oltnerstrasse,
bis Kreisverkehrsplatz Winznau (Landi-Kreisel) die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um durchschnittlich mindestens 51 km/h
(durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit von 101 km/h auf einer Wegstrecke von
ca. 740 m), phasenweise um mehr als 57 km/h. Mit dem geplatzten Reifen habe er
dann auf dem Streckenabschnitt von Winznau, Landi-Kreisel, nach der ersten
Beschleunigungsphase mit anschliessendem kurzem Abbremsen ca. Höhe
Lichtsignalanlage/stationäre Radaranlage (Oltnerstrasse, ca. Höhe Liegenschaft
Nr. [...]), bis Obergösgen, ca. Höhe Oltnerstrasse [...] (ca. 115 m vor dem
Anhalteort), die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um
durchschnittlich mindestens 62 km/h (durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit
von 112 km/h auf einer Wegstrecke von ca. 1'200 m) überschritten,
phasenweise um 70 km/h und mehr, bevor er schliesslich aufgrund des
platten Reifens verlangsamt und in Obergösgen, Oltnerstrasse, Höhe Liegenschaft
Nr. [...], angehalten habe.
2.3
Urteil der Vorinstanz
Das angefochtene Urteil ist zur Frage
des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht klar. Auf US 38 wird
vorab zur Frage der Geschwindigkeit das Gutachten des Eidgenössischen Instituts
für Metrologie (nachfolgend zit. METAS) wiedergegeben. Das Gutachten teile die
Gesamtstrecke nachvollziehbarerweise in zwei Streckenabschnitte – Abzweigung Industriestrasse
in Gösgerstrasse bis zum Kreisel Landi in Winznau sowie Kreisel Landi Winznau bis
Oltnerstrasse [...] in Obergösgen – ein. Anhand der durch das
Restwegaufzeichnungsgerät (RAG) nachgewiesenen Geschwindigkeiten sowie der
Zurückrechnung der gefahrenen Strecke sei die Bestimmung dieser drei Punkte aus
den vorhandenen Daten ableitbar. Das Gutachten lege pro Streckenabschnitt
gewisse Distanzen fest, zu denen es nähere Geschwindigkeitsangaben mache. So
seien im ersten Abschnitt auf einer Strecke von ca. 740 m die
Durchschnittsgeschwindigkeit von 95 km/h und auf ca. 350 m 115 km/h erreicht
worden. Auf dem zweiten Streckenabschnitt sei die gesamte
Durchschnittsgeschwindigkeit auf 1590 m 101 km/h, auf ca. 1'200 m davon betrage
die Durchschnittsgeschwindigkeit 117 km/h. Diese Werte seien für das Gericht
nachvollziehbar aus den Rohdaten des RAG herzuleiten.
Hingegen würden diese Tempi nichts zur
Geschwindigkeit des Beschuldigten aussagen. Um Aussagen zur Geschwindigkeit des
Beschuldigten machen zu können, stütze sich der Gutachter insbesondere auf die
Strafanzeige. Daraus schliesse er auf einen anfänglichen Abstand zwischen den
Fahrzeugen von ca. 100 m. Weiter entnehme der Gutachter der Strafanzeige eine
mutmassliche Abstandsvergrösserung um 100 m auf 200 m bis zum Kreisel in Winznau.
Er berücksichtige dann gleich noch eine Schätzabweichung der Beamten von 50 m
zugunsten des Beschuldigten. Den Anfangsabstand für den zweiten
Streckenabschnitt lege der Gutachter bei 100 bzw. 150 m fest. Gegen Ende habe
dieser noch 100 m betragen. Er stütze sich dabei wiederum auf die Angaben der
Polizistin F.___, wonach die eigentliche Abstandsverkleinerung erst gegen Ende,
sprich kurz vor dem Anhalteort, stattgefunden habe.
Vorerst gelte es zu den Ausführungen des
Gutachtens seitens des Gerichts anzumerken, dass es nicht Aufgabe des
Gutachters sei, eine Beweiswürdigung zu machen. Diese sei Sache des Gerichts.
Der Gutachter würdige von der gesetzlichen Aufgabenteilung abweichend gleich
mehrfach Beweise und ziehe so Schlüsse, zu denen er ansonsten nicht gekommen
wäre. Konkret dürfe der Gutachter nicht auf Aussagen der Zeugen abstellen, die
unbestätigt im Raum stünden. Den Angaben der Zeugin F.___ zu Geschwindigkeit
und Abstand sei, wie oben festgestellt, nicht ohne Weiteres zu folgen. Es bestünden
daneben andere Aussagen und Daten, die divergierende Schlüsse zuliessen. Die
Festlegung der Schätzabweichung durch die Beamten in der Höhe von 50 m
zugunsten des Beschuldigten sei geradezu willkürlich und ohne jeden
Anhaltspunkt. Somit sei dem Gutachten bei der Festlegung des Anfangsabstandes
nicht zu folgen, da diese Annahme nicht rechtmässig zu Stande gekommen sei.
Noch mehr Auswirkung auf die Festlegung der Geschwindigkeit des Beschuldigten
durch das Gutachten habe die Phase, in der die Polizei den Abstand bis zur
Anhaltung beider Fahrzeuge aufgeholt habe. Der Gutachter ziehe hier wiederum
Aussagen der Zeugin F.___ bei, ohne diese ins Verhältnis zu anderen Beweisen zu
setzen. Von der Art und Weise des Bremsvorgangs vor der vollständigen Anhaltung
hänge der Schluss auf die vorgängige Geschwindigkeit ab. Es gebe trotz der
zitierten Aussage der Polizistin F.___ keine Anhaltspunkte, die eine
zuverlässige und präzise Bestimmung des Ortes, wo der Beschuldigte seine Fahrt
massgeblich verlangsamt habe, zulassen würden. Somit könnten in Bezug auf den
zweiten Streckenteil keine Aussagen über die Abstandsverhältnisse gemacht
werden. Es bleibe dem Gericht nichts Anderes übrig, als nicht auf das Gutachten
des METAS abzustellen. Die Schlussfolgerungen stimmten nicht mit der Aktenlage
überein und seien daher unbegründet.
Das erstinstanzliche Gericht stellte in
der Folge eine eigene Berechnung der Geschwindigkeit des Beschuldigten an (US
39.
ff.). Es kommt zu einer sehr exakten Berechnung der vom Beschuldigten gefahrenen
Geschwindigkeit von durchschnittlich mindestens 91.42 km/h (US 40). Das Gericht
erwog dann weiter, in Anbetracht, dass der Beschuldigte auf der Fahrstrecke den
Kreisverkehr bei der Landi in Winznau habe passieren müssen, nehme das Gericht
an, dieser habe aufgrund der örtlichen Begebenheiten schlicht nicht immer die
errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit fahren können. Das Gutachten des H.___
stelle fest, dass der Beschuldigte mit minimal 64 km/h und maximal 70 km/h in
den Kreisel eingefahren und der Aufprall auf dem Randstein des Trottoirs mit
einer Geschwindigkeit von 31 km/h bis maximal 43 km/h erfolgt sei. Damit sei
der Beschuldigte zumindest für wenige Sekunden erheblich langsamer als die
durchschnittliche Geschwindigkeit gefahren. Gleiches gelte für die Phase der
Anhaltung in Obergösgen. Auch hier müsse der Beschuldigte zwingend langsamer
als die Durchschnittsgeschwindigkeit gefahren sein, habe er sein Fahrzeug doch
bis zum völligen Stillstand verlangsamt. E contrario schliesst das Gericht daraus,
dass der Beschuldigte phasenweise erheblich schneller als die
Durchschnittsgeschwindigkeit von 91.42 km/h gefahren sein müsse, ansonsten es
nicht zu dieser gekommen wäre (US 40).
In der Zusammenfassung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (US 42 f.) wird zur Frage der Geschwindigkeit
einzig die Durchschnittsgeschwindigkeit von 91.42 km/h erwähnt. Im Rahmen der
rechtlichen Würdigung führt die Vorinstanz dann noch einmal aus, der
Beschuldigte habe die Innerortsstrecke mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit
von 91.42 km/h befahren, wobei davon auszugehen sei, «dass er teilweise
wesentlich schneller gefahren ist». Trotzdem kommt das Gericht dann zum
Schluss: «Der Beschuldigte fuhr damit im Durchschnitt 41.42 km/h zu schnell. Er
erreicht damit nur knapp nicht den Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 4 lit. b
SVG». Dass er teilweise auch deutlich schneller gefahren sein müsse, wird im
Zusammenhang mit der genannten Gesetzesbestimmung nicht mehr erwähnt, und es
wird einzig auf die Durchschnittsgeschwindigkeit abgestellt.
2.4
Polizeiberichte und Polizeiaussagen
2.4.1
Aus der Strafanzeige (AS 5 ff.),
verfasst von Gfr F.___, ergeben sich die folgenden Angaben zu den gefahrenen
Geschwindigkeiten und den Abständen zwischen den Fahrzeugen:
Die Patrouille habe sich entschlossen,
den Mercedes anzuhalten und zu kontrollieren. Als sie hinter dem Mercedes von
der Haslistrasse in die Gösgerstrasse in Richtung Winznau nach rechts
eingebogen sei, habe sie die Matrix «STOP Polizei» eingeschaltet. Der Fahrer
habe nicht reagiert und sei mit ca. 70 km/h zum Kreisel nach der Brücke
gefahren. Aus dem Kreisverkehr hinaus habe das Fahrzeug dann massiv auf etwa 90
– 100 km/h beschleunigt, worauf sie das Blaulicht eingeschaltet hätten. Der
Lenker habe aber weiter beschleunigt, so dass der Tacho im Polizeifahrzeug auf
der Oltnerstrasse in Winznau im Innerortsbereich (50 km/h) 140 km/h angezeigt
habe. Der Abstand zum verfolgten Fahrzeug habe zuvor ca. 100 m betragen und
sich bis zur Ablesung des Tachos auf 200 m vergrössert. Beim Landi-Kreisel in Winznau
sei der Mercedes auf das Trottoir gefahren und es habe zufolge eines geplatzten
Reifens eine starke Rauchentwicklung gegeben. Trotzdem sei der PW mit ca. 100
km/h (Tacho Patrouillenfahrzeug bei gleichbleibendem Abstand zum verfolgten
Fahrzeug) weiter auf der Gösgerstrasse gefahren, bis er dann in Obergösgen bei
der Liegenschaft Nr. [...] auf das Trottoir gefahren sei und angehalten habe.
2.4.2
Im Bericht von Gfr F.___ vom 21.
Mai 2013 (AS 31 - 33) werden dieselben Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit
gemacht wie in der Strafanzeige: Beschleunigung des Polizeifahrzeuges innerorts
in Winznau auf der Oltnerstrasse auf 140 km/h, trotzdem habe sich der Abstand
zum verfolgten Fahrzeug von ca. 100 m auf ca. 200 m vergrössert. Weiterfahrt
des verfolgten Fahrzeuges mit plattem Reifen mit rund 100 km/h und Abstand von
100.
– 150 m. Die Rauchentwicklung am Mercedes sei immer stärker geworden. Kurz
vor dem Ortseingang Obergösgen habe der stark rauchende Mercedes dann die
Geschwindigkeit reduziert, so dass sie auf vorerst ca. 100 m hätten
aufschliessen können, bevor der Mercedes dann schlussendlich in Obergösgen auf
der Höhe Liegenschaft Nr. [...] auf das Trottoir gefahren sei.
2.4.3
Am 20. Februar 2014 wurde F.___ in
Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft
befragt (AS 102 ff.). Nachdem der Beschuldigte im Kreisel 1 (Gösgerstrasse/Oltnerstrasse)
Gas gegeben habe, sei der Abstand zu ihm immer grösser geworden, obwohl sie mit
eingeschaltetem Blaulicht sehr schnell (bis 140 km/h) gefahren sei. Beim
Kreisel 2 (Landi-Kreisel) sei der Mercedes dann irgendwie komisch aus dem
Kreisel gefahren, etwas zu sehr rechts. Es habe dann eine Rauchentwicklung gegeben.
Bei der Radaranlage, die nicht ausgelöst habe, sei sie noch knapp 100 km/h
gefahren. Er habe dann wieder Gas gegeben und sei unter starker
Rauchentwicklung weitergefahren, bis er dann wieder langsamer geworden sei. Auf
die Frage 16: Er (der Beschuldigte) habe im Kreisel 1 wie auf Knopfdruck Gas
gegeben, sei voll auf das Gaspedal gestanden. Der Abstand sei zwischen ihnen
immer grösser geworden. Sie habe auf ihrem Tacho 140 km/h gesehen und der
Abstand sei immer grösser geworden. Ihr Abstand bis zum 2. Kreisel (Landi-Kreisel)
sei von ca. 100 auf ca. 200 m angestiegen. Bis er den Platten gehabt habe, habe
sich der Abstand nur vergrössert. Nach dem Landi-Kreisel habe sie auf ihrem
Tacho 100 km/h gesehen. Der Abstand habe da etwa 100 m betragen. Das Fahrzeug
habe geraucht und sei dann langsamer geworden. Sie wisse nicht, ob er nochmals
Gas gegeben habe. Auf Vorhalt der RAG-Auswertung, wonach das Polizeifahrzeug
auf Höhe Gemeindegrenze Winznau/Obergösgen über ca. 100 m zwischen 138 und 140
km/h gefahren sei: Dann habe er nochmals Gas gegeben, trotz plattem Reifen, das
habe sie nicht mehr gewusst. Wenn Kollege G.___ gesagt habe, der Abstand habe
sich da wieder auf 250 m vergrössert, so könne das sein. Der Abstand habe sich
erst am Schluss verringert, als er langsamer geworden sei.
2.4.4
Vor der Vorinstanz sagte F.___ am
10.
Januar 2018, der Beschuldigte sei im Kreisel Winznau aufs Gas gegangen, es
sei deutlich gewesen, dass er ab wolle. Es sei aufgrund des Tempos schwierig
gewesen, zu folgen. Sie hätten zum Fahrzeug einen recht grossen Abstand gehabt.
Der Abstand sei nach dem Einschalten des Blaulichts zwischen den Kreiseln grösser
geworden. Der Abstand habe bis zum Landi-Kreisel nicht verkleinert werden
können. Nach dem Landi-Kreisel, wo er komisch gefahren sei, habe es Rauch an
seinem Fahrzeug gegeben, er sei aber immer noch massiv zu schnell gefahren,
dann aber langsamer geworden und sei ausgerollt.
2.4.5
Aus dem Bericht von Kpl G.___ vom
20.
Mai 2013 (AS 34 – 35) ergeben sich die folgenden Angaben zur gefahrenen
Geschwindigkeit und den Fahrzeugabständen: Nachdem sie auf der Höhe Kreisel Gösgerstrasse/Oltnerstrasse
das Blaulicht eingeschaltet hätten, habe der Mercedes so massiv beschleunigt,
dass sie mit dem Patrouillenfahrzeug 140 km/h gefahren seien; er habe diese
Tachoanzeige der Alarmzentrale (AZ) via Funk mitgeteilt. Sie hätten sicher
immer einen Abstand von ca. 100 m gehabt. Bei der
Geschwindigkeitsmessstation (die nicht ausgelöst habe) sei der Mercedes kurz
auf die Bremse gegangen, sie ebenfalls, man habe dort mit ca. 100 km/h
passiert. Danach habe der Mercedes wieder beschleunigt, der Abstand zu ihnen
sei immer grösser geworden, ca. 250 m, in dieser Zeit habe ihr Tacho
140.
km/h angezeigt. Danach habe es dann beim Mercedes eine
Rauchentwicklung gegeben und er habe angehalten werden können.
Die Aufzeichnung des Funkverkehrs
bestätigte diese Angaben. «Wir sind jetzt in Winznau innerorts mit 140 km/h»
(AS 149).
2.4.6
Am 20. Februar 2014 wurde G.___ in
Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft
befragt (AS 112 ff.). Der PW habe unmittelbar nach dem Kreisel nach der Brücke
(Kreisel 1) rasant beschleunigt. Sie hätten dann einen Abstand von 100 – 150 m
gehabt. Er habe dann der AZ gefunkt und ihre Geschwindigkeit durchgegeben. Beim
zweiten Kreisel sei er in Schlangenlinie herausgefahren, später hätten sie
gesehen, dass er dort mit dem Sockel eines Kandelabers kollidiert sei. Bei der
anschliessenden Radaranlage habe er mit überhöhter Geschwindigkeit passiert,
die Anlage habe aber nicht ausgelöst. Der Abstand sei immer grösser geworden,
es sei klar gewesen, dass er schneller als sie selber fahre. Vor dem Landi-Kreisel
habe der Abstand ca. 100 – 150 m betragen, er sei in diesem Streckenabschnitt
(Kreisel 1 – Kreisel 2) eher grösser geworden. Auch nach dem Landi-Kreisel sei
der Abstand sicher über 100 m gewesen, eher gegen 200 m. Der Abstand sei grösser
geworden. Erst vor der Anhaltung sei er dann vorerst auf ca. 80 m
heruntergegangen, so dass sie dann an ihm hätten vorbeifahren können.
2.4.7
Vor der Vorinstanz (AS 49 ff.)
führte G.___ aus, nach dem Kreisel 1 sei der Abstand sofort grösser geworden
und man habe gemerkt, dass er ab wolle. Der Abstand sei wohl 250 m oder mehr
gewesen, die Beschleunigung sei massiv gewesen. Bis zum Landi-Kreisel sei der
Abstand grösser geworden. Auch nach dem Landi-Kreisel sei er am Anfang noch
sehr schnell gewesen, weil der Abstand noch grösser geworden sei. Danach dann
langsamer.
2.4.8
Die Staatsanwaltschaft holte mit
Verfügung vom 23. August 2013 (AS 124) neben der obgenannten Auswertung des
Funkverkehrs auch die Daten des Datenaufzeichnungsgeräts RAG 1'000 des Patrouillenfahrzeuges
ein. Diese wurden dann mit dem Bericht vom 13. September 2013 (AS 125 f.)
vorgelegt. Für die Nachfahrstrecke von 2'600 m wurde ein grafischer (AS 128)
und ein tabellarischer (AS130 – 148) Detailausdruck erstellt. Es sind daraus
vom Patrouillenfahrzeug gefahrene Geschwindigkeiten von über 120 km/h
ersichtlich.
2.5
Vorabklärung betreffend
Messgenauigkeit des RAG 1’000
Das METAS wurde von der
Staatsanwaltschaft anfangs Dezember 2013 beauftragt, den im polizeilichen
Patrouillenfahrzeug mit dem Kennzeichen «[...]» eingebauten RAG 1'000 bezüglich
seiner Messgenauigkeit zu überprüfen. Aus der Vorabklärung vom 22. April 2014
(AS 417 f.) geht hervor, dass der Restwegschreiber am 17. Dezember 2013 im
Vergleich mit der Referenzanlage des METAS kalibriert wurde. Die
Vergleichsprüfung wurde bei Geschwindigkeitsstufen von 76 km/h, 65 km/h
und 115 km/h während einer Fahrt auf der Strasse durchgeführt. Bei allen diesen
drei Geschwindigkeitsstufen habe die Geschwindigkeitsabweichung im Bereich von -2.0
% +/- 0.1 % gelegen. Da während der Nachfahrt zum Zeitpunkt des Vorfalls
(15.5.2013) Sommerreifen der gleichen Dimension im Einsatz gewesen seien, sei
eine maximale weitere Unsicherheit von +/- 1 % zu berücksichtigen. Die vom RAG
1'000 aufgezeichneten Geschwindigkeiten liegen gestützt auf diese Vorabklärung
leicht tiefer als die effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten des
Patrouillenfahrzeuges.
2.6
Gutachten
2.6.1
Am 14. Mai 2014 erteilte die
Staatsanwaltschaft dem METAS den Auftrag zur Erstellung eines Geschwindigkeitsgutachtens
(AS 421), welches mit Datum vom 27. Juni 2014 (AS 425 ff.) vorgelegt
wurde. Es ging dabei nicht darum, wie dies der Beschuldigte durch seinen
Verteidiger vor Obergericht behaupten liess, die Geschwindigkeiten des
Polizeiautos zu eruieren, denn diese standen mit dem Rapport des
Restwegschreibers RAG 1'000 bereits fest. Mit dem Gutachten waren die vom
Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeiten zu ermitteln, wobei die Frage im
Mittelpunkt stand, ob der PW auf der besagten Strecke Geschwindigkeiten von
100.
km/h und mehr erreichte (vgl. Fragekatalog AS 423). Diese Beurteilung
basierte auf der Geschwindigkeitsaufzeichnung des Restwegschreibers RAG 1'000
im Polizeifahrzeug. Die im Rahmen der Vorabklärung festgestellten, um rund 2 %
zu tiefen Geschwindigkeitswerte des Restwegschreibers gegenüber der Referenz
(vgl. hierzu vorstehende Ziff. II.2.5) wurden nicht hochgerechnet (vgl. Antwort
auf Frage 5.5 AS 430), was sich im Ergebnis zu Gunsten des Beschuldigten
auswirkte.
Es wurde die Fahrt ab der Einmündung der
Industriestrasse in die Gösgerstrasse bis zum Anhalteort in Obergösgen
analysiert. Das Gutachten teilt die Gesamtstrecke in einen ersten Abschnitt
(Wegstrecke 1) Kreisel Gösgerstrasse/Oltnerstrasse bis Kreisel Winznau und in
einen zweiten Abschnitt (Wegstrecke 2) Kreisel Winznau bis Liegenschaft Nr. [...]
Oltnerstrasse in Obergösgen ein.
Wegstrecke 1: Der Abstand zwischen den
Fahrzeugen sei gemäss Rapport von Gfr F.___ anfänglich bei ca. 100 m gewesen.
Dieser habe sich im weiteren Verlauf bis zum Kreisel Winznau auf ca. 200 m
vergrössert. Die durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit der Polizei sei dabei
95.
km/h gewesen. Die Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des
Beschuldigten müsse höher gewesen sein, weil sich der Abstand über diese
Wegstrecke vergrössert habe. Die Durchschnittsgeschwindigkeit sei – bei
Berücksichtigung einer Schätzabweichung durch die Beamten um 50 m
Abstandsdifferenz zugunsten des Beschuldigten – auf der Strecke von 740 m um
6,8 % höher bzw. mind. 101 km/h gewesen. Im schnellsten Streckenbereich der
Wegstrecke 1 von rund 350 m sei die durchschnittliche Geschwindigkeit des
Polizeifahrzeuges grösser als 107 km/h gewesen. Der Beschuldigte müsse auf
diesem Abschnitt nicht zwingend den gleichen Geschwindigkeitsverlauf gefahren
sein. Im Durchschnitt könne er aber im schnellsten Bereich nicht
langsamer als die Polizei gefahren sein, andererseits sich der Abstand verkürzt
hätte.
Wegstrecke 2: Auf dem zweiten Abschnitt
sei der Abstand gemäss Protokoll zwischen 100 m bzw. 150 m, gegen Ende 100 m
gewesen. Die durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit des Polizeifahrzeuges
habe auf der Strecke von 1590 m (Kreisel Winznau bis 20 m vor Anhaltepunkt) 101
km/h betragen. Die durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit nach dem kurzen
Abbremsen nach der ersten Beschleunigungsphase nach dem Kreisel in Winznau bis
zum starken Abbremsen vor dem Anhalteort (ca. 115 m vorher) sei 117 km/h
gewesen. Das Polizeifahrzeug habe – so die gutachterliche Annahme – auf dieser
Strecke wahrscheinlich den Abstand von ca. 150 m auf 100 m verkürzt. Das
bedeute, dass das Fahrzeug des Beschuldigten in dem Bereich ca. 4.2 %
langsamer bzw. 112 km/h gefahren sei. Gemäss dem Rapport von Polizistin F.___
habe die Abstandsverkleinerung erst gegen Ende, also kurz vor dem Anhalteort
stattgefunden. Gestützt auf diese Aussage und den Geschwindigkeitsverlauf des
Polizeifahrzeuges müsse demnach das Fahrzeug des Beschuldigten phasenweise auch
Geschwindigkeiten von 120 km/h oder noch mehr gefahren sein.
Die konkreten Fragen nach der vom
Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeiten beantwortet der Gutachter wie folgt
(AS 429):
Wegstrecke 1: Durchschnittliche
Mindestgeschwindigkeit von 101 km/h: im schnellsten Streckenbereich von 350 m
phasenweise grösser als 107 km/h.
Wegstrecke 2: Phasenweise
Geschwindigkeiten im Bereich von 120 km/h oder noch mehr.
2.6.2
Am 15. Oktober 2014 (AS 454) gab
die Staatsanwaltschaft beim H.___ ein weiteres verkehrstechnisches Gutachten in
Auftrag, das am 19. November 2014 vorgelegt wurde (AS 458 ff.). In Beantwortung
der gestellten Fragen ergeben sich aus diesem Gutachten die folgenden
Erkenntnisse:
-
Der Mercedes hatte
im Landi-Kreisel zum Zeitpunkt der Kollision gegen den Trottoirrand noch eine
Geschwindigkeit von 31 – 43 km/h.
-
Im Landi-Kreisel
habe die Bremsung in der Mitte des Kreisverkehrs begonnen. Dabei habe der Mercedes
eine Geschwindigkeit von 64 - 70 km/h gehabt. Eine bereits vorher ausgelöste
Bremsung sei durchaus möglich und vorstellbar und würde bedeuten, dass die
Ausgangsgeschwindigkeit um diesen Betrag erhöht wäre. Aufgrund mangelnder
Spuren sei dies nicht beweisbar.
-
Das H.___-Gutachten
befasst sich auch eingehend mit dem Spurenbild beim Landi-Kreisel und den
Beschädigungen am Auto des Beschuldigten. Auf AS 463 finden sich fotografische
Aufnahmen des beschädigten Trottoirrandes (Abb. 4) und des zertrümmerten
Sockels des Kandelabers (Abb. 8). Ebenfalls dokumentiert ist das Spurenbild im
Bereich des Trottoirs vor dem Kandelaber (Abb. 5 AS 463), welches im Gutachten
folgendermassen interpretiert wird: Durch die Kollision im Landi-Kreisel habe
der vordere rechte Reifen des PW einen annähernd augenblicklichen, fast
kompletten Druckverlust erfahren müssen, denn anderweitige hätte die Felge
nicht unmittelbar nach der Kollision bereits auf dem Trottoir solche markanten
Spuren im Belag hinterlassen können (Antwort auf Frage 3.5, AS 466). Die Felge
habe durch die Überfahrt des Trottoirrandes tiefe Riefen und Kratzer erlitten
(AS 462).
-
Der Reifen sei im
weiteren Verlauf der Fahrt ohne Druck im vorgefundenen Masse zerstört worden.
Die Rauchentwicklung entstehe durch die Walkarbeit, die bei drucklosen Reifen
auf der Fahrt mit hoher Geschwindigkeit entstehen würde. Die starke
Beschädigung der Reifenflanke, teilweise bis auf die Karkasse, sei typisch für
die Weiterfahrt mit hoher Geschwindigkeit nach einem Druckverlust. Die
beschriebene Geschwindigkeit von 100 km/h sei trotz drucklosem Reifen möglich,
auch wenn das Fahrzeug beim Kurvenfahren kaum noch kontrollierbar gewesen sei.
2.6.3
Am 15. Dezember 2014 gab die
Staatsanwaltschaft einen Auftrag an das H.___ für ein Ergänzungsgutachten (AS
476) zu Fragen der erzielbaren Höchstgeschwindigkeiten ab den beim Landi-Kreisel
eingetretenen Beschädigungen am Mercedes. Dieses Ergänzungsgutachten (AS 478
ff.) datiert vom 23. Dezember 2014 und beantwortet die gestellten Fragen wie
folgt:
-
Durch die
technischen Gegebenheiten des Fahrzeuges (mögliche Höchstgeschwindigkeit je
nach Getriebe mind. 225 km/h; Heckantrieb, Schaden am Vorderrad) und durch den
Streckenverlauf vom Landi-Kreisel in Winznau bis zum Anhalteort liege die
erreichbare Höchstgeschwindigkeit mit einem drucklosen vorderen Reifen eher
hoch.
-
Eine Geschwindigkeit
im Bereich von 120 km/h oder auch höher sei durchaus möglich. Wenn im
Polizeirapport die Rede von 120 – 140 km/h sei, sei auch diese Geschwindigkeit
mit einem drucklosen Vorderreifen zumindest kurzfristig erreichbar.
2.7
Aussagen zu der vom Beschuldigten
gefahrenen Geschwindigkeit
2.7.1
Der Beschuldigte selbst führte
anlässlich seiner tatnächsten Einvernahme vom 15. Mai 2013 aus, er wisse
nicht, wie schnell er mit seinem PW gefahren sei (AS 52). Auf den Vorhalt, wonach
die Polizeipatrouille ihm zum Teil mit ca. 100 km/h gefolgt sei und sich bei
dieser Geschwindigkeit der Abstand zu seinem Fahrzeug vergrössert habe: Das
glaube er nicht und könne er sich nicht vorstellen. Die Geschwindigkeit sei
erhöht, aber sicher nicht so schnell gewesen (AS 53).
Dabei blieb er auch anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Juli 2016 (AS 60 f.) Er könne
nicht mehr genau sagen, wie schnell er gefahren sei, aber so extrem schnell,
wie es ihm vorgehalten werde, sei er sicherlich nicht unterwegs gewesen.
Vor erster Instanz führte er aus, er
könne keine Geschwindigkeitsangaben machen, weil es auch so lange her sei und
er wolle sich zu seinem Schutz nicht mehr belasten (Ordner Vorinstanz AS 68).
Vor Obergericht führte er auf die
entsprechende Frage aus, er habe während der Fahrt nicht auf den Tacho
geschaut. Die Aussage der Polizisten, wonach er nach dem Unfall gleich schnell
oder sogar noch schneller gefahren sei, halte er nicht für richtig
(Einvernahmeprotokoll vom 4.12.2018 S. 5).
2.7.2
F.___, Polizistin, Lenkerin des
Polizeifahrzeuges, führte Folgendes aus (AS 102 ff.): Als der Mercedes im
Kreisel gewesen sei, habe er Gas gegeben in Richtung Kreiselausfahrt, er sei
voll auf das Gaspedal gestanden. Sie habe noch zum Kollegen gesagt, der wolle
ab. Sie habe dann das Blaulicht eingeschaltet und sei ihm nachgefahren. Sie
habe gemerkt, dass sie ihm nicht nachfahren könne, der Abstand sei immer
grösser geworden. Sie hätten dann der AZ gefunkt und dies mitgeteilt. Ihr Ziel
sei gewesen, dass sie zumindest das Kontrollschild hätten lesen können. Sie sei
sehr schnell, ca. 140 km/h, gefahren und habe gemerkt, dass sie ihm nicht
nachfahren könne. Der Abstand sei dann so gross gewesen, dass sie noch gesehen
habe, wie der PW irgendwie komisch aus dem Kreisel gefahren sei, etwas zu sehr
rechts. Sie habe gewusst, dass es dort einen stationären Radar gebe. Als sie
aus dem Kreisel gefahren seien, habe sie gesehen, dass es eine Rauchentwicklung
beim PW gegeben habe. Das sei dann kurz vor der Radaranlage gewesen. Sie habe
auf den Tacho geschaut und gesehen, dass sie noch knapp 100 km/h hatte. Sie sei
davon ausgegangen, dass er die Radaranlage auslösen würde, dies sei aber nicht
der Fall gewesen. Dann habe er wieder Gas gegeben und sei unter starker
Rauchentwicklung weitergefahren. Dann sei er langsamer geworden, sie könne
nicht sagen wie viel.
Vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS
44.
ff.) sagte Pol F.___, nachdem sie bei der Ausfahrt beim ersten Kreisel das
Blaulicht eingeschaltet hätten, sei der Abstand gross gewesen. Der Abstand sei
auch grösser geworden zwischen den Kreiseln. Es sei bis zum Landi-Kreisel (2.
Kreisel) nicht möglich gewesen, den Abstand zu verkleinern. Zu den
Geschwindigkeiten machte sie keine Aussagen mehr.
2.7.3
G.___, Polizist, führte Folgendes
aus (AS 112 ff.): Auf der Oltnerstrasse vor dem Landi-Kreisel in Winznau habe
er die Geschwindigkeit 140 km/h ab dem Tacho per Funk durchgegeben. Der Abstand
sei eher grösser geworden, ca. 100 m bis 150 m. (Auf Vorhalt der RAG-Auswertung,
wonach sie ca. 300m nach dem ersten Kreisel über ca. 100 m zwischen 120 und 122
km/h gefahren seien) Das könne natürlich sein. Er sei gleichzeitig am Funk
gewesen, vielleicht habe der Tacho von der Seite getäuscht. Auf der Oltnerstrasse
und der Gösgerstrasse nach dem Landi-Kreisel sei der Abstand sicher über 150 m,
eher gegen 200 m gewesen. Der Abstand sei grösser geworden. Ab diesem Zeitpunkt
auf der Oltnerstrasse in Obergösgen habe das Auto geraucht und sei massiv
langsamer geworden. Der Abstand sei wohl von den vorherigen 200 m bis 250
m auf ca. 80 m runtergegangen. Sie hätten dann vor der Anhaltung an ihm
vorbeifahren können. Er zweifle die Auswertung des RAG nicht an, wonach sie auf
der Höhe der Gemeindegrenze Winznau-Obergösgen über ca. 100 m zwischen 138 km/h
und 140 km/h gefahren seien. Die Distanz sei jedoch erst ab diesem Zeitpunkt
kleiner geworden. Der PW habe schlussendlich von sich aus angehalten, aufgrund
des geplatzten Reifens. Er wäre wohl nicht mehr weit gekommen.
Vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS
49) nannte der Zeuge keine Geschwindigkeiten. Sie hätten die Nachfahrt
aufgenommen, sie hätten sofort festgestellt, dass eine höhere Geschwindigkeit
im Spiel sei. Nach (dem ersten) Kreisel sei die Beschleunigung massiv gewesen, der
Abstand sei sofort grösser geworden und man habe gemerkt, dass er ab wolle. Der
Abstand sei dann wohl 250 Meter oder mehr gewesen. Bis zum Landi-Kreisel sei
der Abstand grösser geworden.
2.7.4
E.___, Mitfahrer hinten links, gab
anlässlich seiner ersten Erstbefragung Folgendes zu Protokoll (AS 76 ff.): A.___
habe Gas gegeben, die Polizei sei hinter ihnen gewesen, er sei sicher schneller
als erlaubt gefahren, wie schnell wisse er nicht.
Auch in der Befragung vom 16. Mai 2013
(AS 80 ff.) sagte E.___ (in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Anwalt), A.___
sei sicher schneller gefahren als die angegebene Geschwindigkeit. Eine Zahl
nannte er nicht.
Vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS
53.
ff.) sagte er, er könne zu der gefahrenen Geschwindigkeit nichts sagen. Es
sei sicher schneller gewesen, sonst wäre es nicht zu der Verfolgungsjagd
gekommen. Für ihn sei es aber nicht wirklich sehr schnell gewesen.
2.7.5
C.___ (Mitfahrer vorne rechts)
wurde am 15. Mai 2013 um 08:35 Uhr (AS 90 ff.) zuerst allein befragt. Nachdem
sie die Polizei hinter sich entdeckt hätten, sei A.___ mit erhöhter
Geschwindigkeit in Richtung Obergösgen gefahren. Er habe nicht auf den Tacho
geschaut, er sei etwa 90 km/h im 50-er Bereich gefahren.
Am 15. Mai 2013 um 17:30 Uhr erfolgte
eine zweite Befragung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Anwaltes (AS
90.
ff.). A.___ habe gesagt, «DSchmier fahrt üs noche», worauf er mit erhöhter
Geschwindigkeit in Richtung Obergösgen gefahren sei. Die genaue Geschwindigkeit
wisse er nicht. Vom Gefühl her eher unter 100 km/h.
Vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS
57.
ff.) sagte er, er habe nicht auf den Tacho geschaut. Wenn er damals gesagt
habe, es sei wohl etwas unter 100 km/h gewesen, dann werde das so sein.
2.7.6
D.___ (Mitfahrer hinten rechts)
sagte am 15. Mai 2013 um 10:00 Uhr alleine befragt aus (AS 94 ff.), A.___
habe gesagt, dass «DSchmier» hinter ihnen fahre und das Schild «Stopp Polizei»
leuchte, dass er nicht anhalten werde, da er zu viel getrunken habe. Irgendwo
im Kreisel habe er dann in Fahrtrichtung Aarau Vollgas gegeben. Er sei sehr
schnell gefahren, er (D.___) habe aber nie auf den Tacho geschaut. Er denke
aber, dass er über 100 km/h gefahren sei.
Am Nachmittag des 15. Mai 2013 (AS 98
ff.) wurden ihm in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Anwalts seine
Aussagen vom morgen verlesen und er bestätigte, das so gesagt zu haben. Zur
Geschwindigkeit präzisierte er, er habe gesagt, es sei möglich, dass A.___ über
100.
km/h gefahren sei, er habe aber nicht auf den Tacho geschaut.
Vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS
61.
ff.) sagte er, er wisse die Geschwindigkeit nicht, er habe sich nicht auf
den Tacho geachtet. Er könne nichts dazu sagen, dass er bei der Polizei gesagt
habe, A.___ sei sehr schnell gefahren; was heisse das? Jetzt sage er, er sei
nicht sehr schnell gefahren.
2.8
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
2.8.1
Die Aussagen der Mitfahrer lassen
keine nähere Eingrenzung der Geschwindigkeit zu. Das klare Beweisergebnis ist
allerdings, dass der Beschuldigte ab dem ersten Kreisel der ihm folgenden
Polizei davon fahren wollte und voll beschleunigte (übereinstimmende Aussagen
der Polizisten, bestätigt durch die Erstaussage D.___).
Es gibt aufgrund der Aussagen der
Insassen im Polizeifahrzeug auch ein weiteres klares Beweisergebnis: Es gelang
ihnen trotz ebenfalls massiver Beschleunigung ihres Fahrzeuges nicht, den
Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten zu verkleinern, im Gegenteil wurde er
bis zu dessen Kollision im Landi-Kreisel grösser. Und auch nach dem Landi-Kreisel
beschleunigte der Beschuldigte mit plattem Pneu noch einmal derart, dass es dem
Polizeifahrzeug nicht gelang, den Abstand zu verringern. Erst kurz vor der
Anhaltung kam es zu einer Geschwindigkeitsreduktion und zur Verringerung des
Abstandes. Der von der Verteidigung vor Obergericht vorgetragene Einwand, die
Aussagen der Polizisten zum Abstand seien unklar und widersprüchlich, trifft
mit Blick auf die massgebliche Frage, wie sich der Abstand entwickelt hat,
nicht zu. Des Weiteren zog die Verteidigung vor Obergericht die Angaben der
Polizisten mit dem Argument in Zweifel, diese seien während der Nachfahrt einer
Stresssituation ausgesetzt gewesen. Auch diese Argumentation verfängt nicht.
Selbst unter der Annahme einer Stresssituation ist nicht daran zu zweifeln,
dass die Polizisten einschätzen konnten, ob sich der Abstand vergrössert oder
verringert hat. Ihre Fähigkeit, diese grundlegende Unterscheidung vorzunehmen,
war mit anderen Worten während der Nachfahrt nicht beeinträchtigt, und es war
denn auch genau diese spezifische Beobachtung (Vergrösserung des Abstandes),
die in ihrer Erinnerung haften blieb und sich wie ein roter Faden durch die
verschiedenen Einvernahmen zog.
Erstellt sind des Weiteren aufgrund der
Auswertung des RAG 1'000 des Patrouillenfahrzeuges (BMW 5-er) die gefahrenen
Geschwindigkeiten von über 120 km/h auf der Nachfahrstrecke von rund 2.6 km.
Damit ist aber die vom Beschuldigten
gefahrene Geschwindigkeit noch nicht erstellt. Zu deren Bestimmung wurde das
METAS-Gutachten eingeholt. Dieses macht die klare Aussage, dass der
Beschuldigte auf der Wegstrecke 1 (bis zum Landi-Kreisel in Winznau) im schnellsten
Streckenbereich mehr als 107 km/h gefahren sein müsse. Und auf der Wegstrecke 2
müsse der Beschuldigte phasenweise mehr als 120 km/h gefahren sein. – Das
Gutachten H.___ kommt zum klaren Schluss, eine solche Geschwindigkeit von 120
km/h oder mehr sei mit diesem Fahrzeug auf dem Abschnitt der Wegstrecke 2 auch
mit dem Schaden am Vorderrad mit einem drucklosen Reifen durchaus möglich.
Die Gutachten stützen also die Aussagen
der Polizeibeamten, wonach der Beschuldigte die Geschwindigkeit mehrfach auf
über 100 km/h beschleunigt habe.
2.8.2
Näher zu beleuchten ist nun die
Feststellung der Vorinstanz, es könne nicht auf das Gutachten des METAS
abgestellt werden, da deren Schlussfolgerungen nicht mit der Aktenlage
übereinstimmten. Die Vorinstanz errechnete dann für die Strecke vom ersten
Kreisel (ab hier hatte der Beschuldigte stark beschleunigt) bis zum Anhalteort
eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 91.42 km/h (US 40). Das
Gericht erwägt dann grundsätzlich korrekt, aufgrund des Streckenverlaufs und
der Ereignisse auf dieser Fahrt (Einfahrt in den Landi-Kreisel mit 64 - 70
km/h, Kollision mit Randstein mit 31 - 43 km/h) müsse der Beschuldigte
phasenweise erheblich schneller als mit diesen 91.42 km/h gefahren sein, da
dieser Wert ja der Durchschnittswert sei. Auf diese höhere Geschwindigkeit geht
die Vorinstanz dann in der Folge aber nicht mehr weiter ein, hält
zusammenfassend (US 43 oben) fest, der Beschuldigte habe die Strecke mit einer
Durchschnittsgeschwindigkeit von 91.42 km/h befahren und kommt zur rechtlichen
Würdigung (US 45), der Beschuldigte habe mit der Geschwindigkeitsüberschreitung
von durchschnittlich 41.42 km/h knapp den Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 4
lit.b SVG nicht erreicht. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, weshalb das
Gericht sich um die Frage der maximalen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht
kümmerte.
Das METAS-Gutachten basiert auf den
Geschwindigkeitsaufzeichnungen des Restwegschreibers RAG 1'000 aus dem
Polizeifahrzeug (AS 426), der, wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende Ziff.
II.2.5), am 17. Dezember 2013 im Vergleich mit der Referenzanlage des METAS
kalibriert worden war. Der Auftrag war nicht die Bestimmung einer
Durchschnittsgeschwindigkeit, sondern es war (richtigerweise) die Frage zu
beantworten, ob der Beschuldigte auf diesem Innerortsabschnitt
Höchstgeschwindigkeiten von 100 km/h oder mehr erreicht habe (vgl.
Stellungnahme zum Fragenkatalog AS 429 f.). Dafür war die Vorgehensweise des
Gutachters, die Strecke aufzuteilen und die Wegstrecke 1 vom ersten bis zum
zweiten Kreisel und in die Wegstrecke 2 vom 2. Kreisel bis zum Anhalteort
korrekt und zweckmässig, nachdem der Beschuldigte im zweiten Kreisel mit dem
Randstein kollidiert und ab da – wie nachfolgend noch näher dargelegt wird
(vgl. II. 2.8.4) – mit einem massiv beschädigten rechten Vorderrad
weitergefahren war. Auch vom Beschuldigten blieb die Unterteilung in die beiden
Streckenabschnitte vor Obergericht unbestritten. Die vom Gutachter für die
beiden Streckenabschnitte ermittelten «durchschnittlichen
Mindestgeschwindigkeiten» des Polizeifahrzeuges ergeben sich aus den
RAG-Aufzeichnungen und sind nicht zu beanstanden. Im ersten Abschnitt hatte das
Polizeifahrzeug über eine Strecke von ca. 350 m zwischen Kreisel 1 und Kreisel
2.
eine durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit von mehr als 107 km/h und
im zweiten Abschnitt vom 2. Kreisel bis zum Anhaltepunkt über eine Strecke von
ca. 1'200 m eine solche von 117 km/h.
Um auf die Geschwindigkeit des
Beschuldigten schliessen zu können, zog der Gutachter die Aussagen der
Polizisten zum Abstand zwischen den Fahrzeugen bei. Die Vorinstanz beanstandet
diese Vorgehensweise und hält fest, es sei nicht Aufgabe eines Gutachters, eine
Beweiswürdigung vorzunehmen. Der Gutachter dürfe nicht auf unbestätigte
Zeugenaussagen abstellen (US 39).
Gemäss Art. 184 Abs. 4 StPO übergibt die
Verfahrensleitung der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur
Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten. Der Gutachtensauftrag hat präzise
formulierte Fragen zu enthalten (Art. 184 Abs. 1 lit. c StPO) und es ist die
primäre Aufgabe des Gutachters, diese Fragen zu beantworten. Bei der
Formulierung der Fragen an den Gutachter ist bereits darauf zu achten, dass die
Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Justiz und den Sachverständigen gewahrt
wird (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 – 195
StPO, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK StPO», Art. 184 StPO N 12).
Es dürfen dem Gutachter in erster Linie keine Rechtsfragen unterbreitet werden,
die rechtliche Würdigung ist alleine Sache des Gerichts. Bei komplexen und
umstrittenen Sachverhalten kann es sinnvoll sein, dem Gutachter eine
Zusammenfassung des relevanten Sachverhaltes mitzuteilen (Marianne Heer in: BSK
StPO, Art. 184 StPO N 17). Dabei ist aber auch darauf zu achten, den Gutachter
nicht zu beeinflussen. Dieser hat in erster Linie die vorhandenen Akten zu
studieren und seine eigenen Schlüsse zu ziehen.
Vorliegend wurden durch die
Staatsanwaltschaft präzise Fragen zur gefahrenen Geschwindigkeit des Fahrzeuges
des Beschuldigten gestellt, dies auf der Grundlage des
Datenaufzeichnungsgerätes des nachfolgenden Polizeifahrzeuges (AS 423). Es
wurden die Akten ohne eine Sachverhaltszusammenfassung mitgeliefert. Der
Gutachter hatte damit von dem Sachverhalt auszugehen, der sich aus den Akten
ergab (Marianne Heer in: BSK StPO, Art. 184 StPO N 28). Ergibt sich für den
Gutachter eine unklare Situation, indem z.B. in Bezug auf Zeugenaussagen eine
Beweiswürdigung des Gerichts noch gemacht werden muss, kann der Gutachter – der
in aller Regel vor einer gerichtlichen Beweiswürdigung seine Arbeit verrichtet
– von Annahmen ausgehen (Marianne Heer: BSK StPO, Art. 184 StPO N 31). Wichtig
ist dabei, dass diese Annahmen aus dem Gutachten ersichtlich sind und das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung erkennen kann, ob es zum gleichen
Ergebnis kommt oder ob allenfalls aufgrund einer abweichenden Beweiswürdigung
ein neues oder ergänztes Gutachten nötig wird. Abzulehnen ist die
Vorgehensweise der Vorinstanz, festzustellen, ein Gutachter dürfe keine eigene
Beweiswürdigung machen – und tue er das trotzdem, dann dürfe auf das Gutachten
nicht abgestellt werden.
Das METAS-Gutachten legt alle der
Beantwortung der gestellten Fragen zugrundeliegenden Daten und Annahmen offen.
Das sind vorab die vom Polizeifahrzeug auf 2 Wegstrecken gefahrenen
durchschnittlichen Mindestgeschwindigkeiten, die sich aus dem Restwegschreiber
ergeben und unbestritten sind. Sodann stützt sich der Gutachter für den Abstand
zwischen den beiden Fahrzeugen auf den Polizeibericht des Gfr F.___ ab.
Demnach hat sich der Abstand auf der
Wegstrecke 1 von 100 m auf ca. 200 m vergrössert. Der Gutachter nimmt dann zu
Gunsten des Beschuldigten noch eine Korrektur zufolge Schätzunsicherheit um 50
m (d.h. um 50 %) vor (vgl. AS 428).
Die wesentliche Aussage des
METAS-Gutachten für die Wegstrecke 1 (Kreisel 1 bis Kreisel 2) ist aber die
folgende (AS 428 und AS 429): «Im schnellsten Streckenbereich von ca.350 m ist
die durchschnittliche Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges grösser als 107
km/h. In diesem Streckenbereich ist phasenweise auch die Geschwindigkeit des
Fahrzeuges [...] grösser als die durchschnittliche Geschwindigkeit des
Polizeifahrzeuges, sonst hätte das Polizeifahrzeug aufgeholt. Gemäss Rapport
hat sich der Abstand aber noch vergrössert».
Dieses Resultat ist auch vor dem
Hintergrund der gerichtlichen Würdigung der Aussagen der beiden Polizisten
nicht zu beanstanden. Diese haben nämlich übereinstimmend ausgesagt, dass es
ihnen in diesem Streckenabschnitt nicht gelang, den Abstand zu verkleinern, er
sei vielmehr grösser geworden.
Auch die Angaben des Gutachtens zur
Wegstrecke 2 stimmen mit den Aussagen beider Insassen des Polizeifahrzeuges
überein: Ausgehend von der durchschnittlichen Mindestgeschwindigkeit des
Polizeifahrzeuges nach dem Kreisel 2 (nach dem kurzen Abbremsen bei der
Radaranlage bis zum starken Abbremsen vor dem Anhalteort) und der effektiven
Abstandsverringerung erst kurz vor dem Anhalteort muss der Beschuldigte in
diesem Streckenabschnitt phasenweise Geschwindigkeiten im Bereich von 120 km/h
und mehr gefahren sein (AS 428). Die Einschätzungen der Vorinstanz, es könnten
zum zweiten Streckenteil keine Aussagen über die Abstandsverhältnisse gemacht
und damit auch nichts zur Geschwindigkeit des Beschuldigten gesagt werden, ist
nicht nachvollziehbar. Es liegen die übereinstimmenden Aussagen der beiden
Polizeibeamten vor, wonach sich der Abstand nach der Radaranlage vorerst noch
einmal vergrössert und sich dann erst kurz vor der Anhaltung reduziert habe.
Das stimmt mit der Restwegaufzeichnung (AS 427) überein: Ab der Radaranlage bis
ca. 130 m vor der Anhaltung fuhr das Polizeiauto mit durchschnittlich 117 km/h auf
einer Strecke von ca. 1200 m, ohne den Abstand verringern zu können.
In Abweichung von den Feststellungen der
Vorinstanz stimmen die Annahmen des METAS-Gutachtens über die Entwicklungen der
Abstände auf den Wegstrecken 1 und 2 mit den Aussagen der Insassen im
Polizeifahrzeug, den Aufzeichnungen des Restwegschreibers im Polizeiauto und
damit mit der Aktenlage überein.
2.8.3
Zum abschliessenden Beweisergebnis
ist vorab festzuhalten, dass es nicht darum gehen kann, die vom Beschuldigten
gefahrene Geschwindigkeit exakt zu berechnen, wie das die Vorinstanz mit einer
Durchschnittsgeschwindigkeit des Beschuldigten über die ganze Strecke vom
Kreisel 1 bis zum Anhalteort von «mindestens 91.42 km/h» gemacht hat. Die zu
beantwortende Frage ist die, welche die Staatsanwaltschaft den METAS-Gutachtern
gestellt hat, nämlich ob der Beschuldigte mit seinem Mercedes bei dieser Fahrt
Geschwindigkeiten von 100 km/h oder mehr erreicht hat. Und diese Frage
beantwortete die Vorinstanz selbst auch mit ja, wenn sie auf US 40 ausführte,
der Beschuldigte sei auf dieser Strecke, die er mit mindestens 91.42 km/h im
Durchschnitt befahren habe, phasenweise «erheblich schneller als 91.42 km/h»
gefahren, da er auf gewissen Abschnitten dieser Strecke ja erheblich langsamer
als diese 91.42 km/h gefahren sei (im Kreisel 2 hatte er z.B. nach dem
Gutachten H.___ eine Aufprallgeschwindigkeit von nur noch 31 - 43 km/h, nachdem
er mit maximal 70 km/h in den Kreisel eingefahren war). Weshalb dann die
Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung trotzdem zum Schluss kommt, der
Beschuldigte sei mit den durchschnittlichen 41.42 km/h über dem 50 km/h Limit
immer knapp unter dem Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG geblieben
(US 45), ist nicht nachvollziehbar. Das Gegenteil trifft zu: Bei diesem
Streckenverlauf und der Fahrweise mit der Kollision im Kreisel 2 musste der
Beschuldigte zwischendurch mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h
gefahren sein, um diese von der Vorinstanz festgestellte
Durchschnittsgeschwindigkeit überhaupt zu erreichen.
Das schlüssige und nachvollziehbare
METAS-Gutachten macht dies noch deutlicher. Es verneint zwar die Frage (vgl.
Gutachten Ziff. 5.3), ob die gefahrene Höchstgeschwindigkeit des Beschuldigten
genau bestimmt werden kann. Im Streckenabschnitt zwischen den Kreisel 1 und 2,
in welchem das Polizeiauto über eine Strecke von 350 m durchschnittlich mehr
als 107 km/h fuhr und dabei Spitzengeschwindigkeiten von über 120 km/h
erreichte (AS 426), kann der Beschuldigte durchschnittlich nicht langsamer gefahren
sein, da sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht verkürzt hatte. Der
Beschuldigte muss in diesem Abschnitt also phasenweise mit einer
Durchschnittsgeschwindigkeit von über 107 km/h gefahren sein.
Im zweiten Streckenabschnitt vom Kreisel
2.
bis zum Anhalteort (insgesamt 1590 m) fuhr das Polizeiauto auf einer Strecke
von ca. 1200 m (ab dem Abbremsen bei der Radaranlage auf 80 km/h bis zum
Abbremsen am Anhaltepunkt wiederum auf 80 km/h; siehe grafische
Darstellung AS 427) mit 117 km/h (wobei Geschwindigkeiten von ca. 140 km/h
aufgezeichnet wurden). Ausgehend vom oben dargelegten Beweisergebnis, wonach in
diesem Streckenabschnitt erst kurz vor dem Anhalteort eine Abstandsverkürzung
erreicht werden konnte, musste der Beschuldigte nach dem METAS-Gutachten (AS
428.
unten) auch hier Geschwindigkeiten im Bereich von 120 km/h oder mehr
gefahren sein, was nach dem Gutachten H.___ auch mit einem platten Reifen am
Vorderrad möglich war. Aber selbst wenn es bereits vorher auf dem 1200 m langen
Streckenabschnitt zu einer Abstandsverkürzung gekommen wäre, müsste der
Beschuldigte auf jener Strecke eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 112 km/h
gefahren sein (Gutachten AS 428).
Zusammenfassend ergibt sich sowohl aus
dem Gutachten als auch aus der Berechnung der Vorinstanz das zweifelsfreie
Beweisergebnis, dass der Beschuldigte während der Flucht vor dem Polizeiauto
auf dem Streckenabschnitt vom Kreisel 1 bis zum Anhalteort phasenweise deutlich
mehr als 100 km/ gefahren ist.
2.8.4
Ebenso sind die Folgen bzw. Beeinträchtigungen
am Fahrzeug des Beschuldigten aufgrund des Selbstunfalles in Landi-Kreisel
erstellt: Durch die Kollision des rechten vorderen Rades mit dem Randstein des
Trottoirs wurden Pneu und Felge massiv beschädigt. Bereits durch die Überfahrt
des Trottoirrandes wurde der Pneu drucklos (AS 462). Hierauf driftete der PW
weiter über das Trottoir und kollidierte mit dem Betonfundament eines
Kandelabers. Darauf gelang es dem Beschuldigten, wieder auf die Fahrbahn zu
gelangen und seine Fluchtfahrt trotz geplatztem Reifen fortzusetzen. Entgegen
den Vorbringen des Beschuldigten vor Obergericht sprechen weder das Spurenbild
im Landi-Kreisel noch die Schäden am Fahrzeug gegen diesen Unfallhergang. Dass
die vorgefundenen Spuren auch lediglich von einem normalen Bremsmanöver
herrühren könnten – so die Mutmassungen der Verteidigung – findet keine Stütze
im H.___-Gutachten. Dieses weist vielmehr ausdrücklich auf die «tiefen
Kratzspuren auf dem Trottoir» hin (AS 460) und erklärt diese mit dem annähernd
augenblicklich eingetretenen, fast kompletten Druckverlust des rechten vorderen
Pneus, wodurch die Felge die markanten Spuren im Belag hinterlassen bzw.
zeichnen konnte (Ziff. 3.5 AS 466). Auch der Umstand, dass neben dem zerstörten
Reifen keine weiteren Beschädigungen an der Karosseriehaut festgestellt wurden
(vgl. Abb. 10 AS 469), stellt den vorgehaltenen Unfallhergang entgegen den
Ausführungen der Verteidigung nicht in Frage (vgl. ebenfalls das H.___-Gutachten
Ziff. 3.5 AS 466).
3.
Rechtliche Würdigung
3.1
Der Beschuldigte hat die
Raser-Strafnorm im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG erfüllt, indem er
die mit 50 km/h innerorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50
km/h überschritten hat. Er hat damit elementare Verkehrsregeln im Sinne von
Art. 90 Abs. 3 SVG verletzt und auch ein hohes Risiko eines Unfalles mit
Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung geschaffen. Gemäss
BGE 143 IV 508 handelt es sich dabei allerdings um eine Vermutung, die durch
aussergewöhnliche Umstände widerlegt werden könnte (E. 1). Das Bundesgericht
hatte zuvor bereits mit BGE 142 IV 137 erkannt, der Strafrichter könne auch bei
einer von Art. 90 Abs. 4 SVG erfassten Geschwindigkeitsüberschreitung unter
besonderen Umständen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes verneinen.
3.2
Solche besonderen Umstände, welche
trotz qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4
SVG nicht zur Bejahung einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im
Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG führen würden, weil das hohe Risiko eines Unfalles
mit Schwerverletzten oder Todesopfern oder der subjektive Tatbestand verneint
werden müssten, liegen hier nicht vor, im Gegenteil.
Die Vorinstanz (US 47 ff.) hat gar trotz
objektiver Verneinung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Abs. 4
des Art. 90 SVG auf ein hohes Risiko im Sinne von Abs. 3 geschlossen, weil zu
der Geschwindigkeitsüberschreitung zusätzliche Umstände vorgelegen hätten,
welche die Gefahr eines schweren Unfalles geschaffen hätten. Tatsächlich sprechen
die konkreten, nachfolgend dargelegten Umstände des vorliegenden Falles
zusätzlich für ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder
Todesopfern:
- Die
Fahrt mit extrem hoher Geschwindigkeit fand im Innerortsbereich mit Kreiseln,
Einmündungen und Fussgängerstreifen statt. Zufolge nächtlicher Stunde waren
zwar nur wenige Strassenbenützer unterwegs, allerdings war zufolge Dunkelheit
auch die Sicht eingeschränkt.
- Der
Beschuldigte war bei dieser Fahrt mit exzessiver Geschwindigkeitsüberschreitung
in fahrunfähigem Zustand: Er wies eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration
(mind. 1.18 ‰) auf und stand zudem unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
(Amphetamine).
- Das
Fahrzeug war mit 4 Personen besetzt, welche zufolge dieser Fahrt einem hohen
Risiko für schwere Verletzungen oder den Tod durch einen Selbstunfall
ausgesetzt waren. Diese Gefahr eines Selbstunfalles hat sich mit der Kollision
im zweiten Kreisel manifestiert: Der Beschuldigte driftete von der Fahrbahn ab,
schlug mit dem rechten Vorderrrad auf dem Randstein des Trottoirs auf und
kollidierte mit dem Betonfundament des Kandelabers am anderen Ende des
Trottoirrandes.
-
Nach diesem
Selbstunfall im zweiten Kreisel, welcher zu einer Beschädigung des rechten
Vorderrades und zu einem platten Reifen geführt hatte, überquerte er bei der
zweiten Ausfahrt des Kreisels die gesamte Breite des Trottoirs, gelangte wieder
auf die Fahrbahn und beschleunigte den PW trotz der erlittenen Beschädigungen
wieder massiv auf über 100 km/h im Innerortsbereich und fuhr weiter, wodurch
die Unfallgefahr noch einmal stark anstieg.
Der vor
Obergericht von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach sich beim
Hinterrad ein erlittener Druckverlust gravierend auswirke, was insbesondere
beim Fahrrad ein bekanntes Phänomen darstelle, währenddem das Fahrzeug mit
einem Druckverlust im Vorderrad noch gut lenkbar bleibe, wird durch die
gutachterlichen Ausführungen klar widerlegt (vgl. H.___-Gutachten AS 466): Das
Befahren von Kurven sei bei Geschwindigkeiten von 100 km/h mit einem drucklosen
(Vorder-)Reifen kaum noch kontrollierbar.
-
Nichts zu seinen
Gunsten vermag der Beschuldigte schliesslich aus dem Hinweis ableiten, er habe
die Hauptstrasse befahren und sich gegenüber allfälligen Verkehrsteilnehmern
aus den Nebenstrassen auf das Vortrittsrecht berufen können. Ein aus einer
vortrittsbelasteten Nebenstrasse herannahender Verkehrsteilnehmer muss nicht
damit rechnen, dass ein Fahrzeuglenker auf der Hauptstrasse mit einer derart
übersetzten Geschwindigkeit unterwegs ist. Es war der Beschuldigte, der durch
seinen Geschwindigkeitsexzess die entsprechende Gefahrenlage auf der
Hauptstrasse geschaffen hat und es wäre dementsprechend an ihm gewesen, die
Gefährdung zu beheben.
3.3
In subjektiver Hinsicht sind ein
direkter Vorsatz und eine unglaubliche Rücksichtslosigkeit feststellbar:
Alleine um sich einer Polizeikontrolle und einem absehbaren Führerausweisentzug
zufolge Fahren in fahrunfähigem Zustand zu entziehen, entschloss sich der
Beschuldigte zu dieser extrem gefährlichen Fahrt mit einem hohen Risiko eines
Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern.
Der Beschuldigte hat sich der
qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3
i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG, begangen am 15. Mai 2013, schuldig gemacht.
III. Sachverhalt,
Beweisergebnis und rechtliche Würdigung in Bezug auf AKS Ziff. Ziff. 4 Alinea 2
1.
Vorhalt
Gemäss AKS Ziff. 4 Alinea 2 soll der
Beschuldigte am 14. Mai 2013 in Langenthal/Umgebung eine nicht genau bekannte
Menge Ecstasy (1 Minigrip mit mindestens 100 Pillen blaue Geister) besessen
haben, die zumindest teilweise zur Veräusserung vorgesehen gewesen seien.
Die Vorinstanz erkannte auf einen
Schuldspruch lediglich in Bezug auf den Besitz der 100 Pillen, eine
Verkaufsabsicht könne nicht nachgewiesen werden. Dies blieb von der
Staatsanwaltschaft unangefochten, weshalb der Vorhalt im Berufungsverfahren nur
noch in Bezug auf den Besitz der Pillen zu prüfen ist.
2.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1
Im Rahmen der Untersuchung des obigen
Raserdelikts wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt und
ausgewertet (AS 151, vgl. auch die vor Obergericht von der Staatsanwaltschaft
eingereichte Quittung: Sicherstellung Mobiltelefon). Dabei kamen 2 Bilder
(vergrössert auf Fotoblatt Nr. 7 AS 170) zum Vorschein, auf denen 1 Minigrip
mit blauen Tabletten in der Form von kleinen Geistern abgebildet sind. Auf
Vorhalt dieser Bilder (AS 158) erklärte der Beschuldigte am 7. April 2014 in
Anwesenheit seines Verteidigers gegenüber der Polizei, das sei ein Säckli mit
lustigen Geistern darin, was das für Pillen seien, wisse er nicht; (auf Frage)
er wisse nicht, ob das Ecstasy sei. Der auf dem Bild zu erkennende Ring sei
sein Ring. Er könne sich nicht erinnern, dieses Bild gemacht zu haben. (Auf
Vorhalt, es handle sich bei diesen «Geistli» um weit bekannte Ecstasy-Pillen)
«Wegen, man kann ja da reinstecken, was man möchte» (AS 159). Er wisse nichts
davon, dass er dieses Foto geschossen habe.
2.2
In der Befragung vor der Vorinstanz
(Ordner Vorinstanz AS 71) wurden dem Beschuldigten die Fotodateien AS 179
vorgelegt. Er sei nie Dealer gewesen. Er habe die Drogen in der Hand gehalten
und sie fotografiert. Er habe davon nichts konsumiert. Wem die Pillen gehört
hätten, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wo er am 14. Mai 2013 um 22:54 Uhr
gewesen sei, als das Foto gemacht worden sei. Er habe nichts davon konsumiert
und er wisse nicht, wie lange er das Minigrip gehabt habe, vermutlich nur, um
das Foto zu machen. Woher sein Blutwert mit dem MDMA stamme, könne er sich
nicht erklären. Er habe nach seiner Vermutung an jenem Abend keine Ecstasy
Pillen genommen.
2.3
Vor Obergerichte führte der
Beschuldigte zusammengefasst aus, es sei nicht sein Säcklein, er habe es nur
genommen und ein Foto gemacht. Er habe das Säcklein nur für das Foto auf sich
getragen (Einvernahmeprotokoll vom 4.12.2018 S. 5 f).
2.4
Die Vorinstanz schliesst auf einen
Besitz dieser Pillen mit der Begründung, die Bilder 20130514_225445.jpg,
20130514_225449.jpg und 20130515_001104.jpg zeigten offensichtlich den gleichen
Inhalt und es seien das erste und das zweite Bild am 14. Mai 2013 um 22:54
Uhr und das dritte Bild am 15. Mai 2013 um 00:11 Uhr erstellt worden (US 55 und
56).
2.5
Vor Obergericht warf der Verteidiger
des Beschuldigten nicht vorfrageweise, sondern im Rahmen des Parteivortrages
die Frage nach der Verwertbarkeit der vorgenannten Bilder auf und führte
sinngemäss Folgendes aus: Die Vorinstanz habe zwar festgestellt, dass die
Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 241 StPO in einem schriftlichen
Befehl anzuordnen sei und im vorliegenden Fall ein solcher Durchsuchungsbefehl
der Staatsanwaltschaft gefehlt habe. Sie komme dann aber zum Schluss, dass es
sich bei Art. 241 StPO um eine reine Ordnungsvorschrift handle, deren Verletzung
nicht die Unverwertbarkeit der aus der Durchsuchung des Mobiltelefons
stammenden Bilder zur Folge habe. Diese Auslegung sei mit Blick auf die massive
Einschränkung der Privatsphäre, die mit einer Durchsuchung des Mobiltelefons
einhergehe, zu verwerfen.
Wie es sich damit verhält, braucht
vorliegend nicht vertieft zu werden, sondern kann offenbleiben, denn selbst
unter der Annahme der Verwertbarkeit der Bilder ist der Beschuldigte vom
Vorhalt gemäss AKS Ziff. 4 Alinea 2 freizusprechen. Dies erschliesst sich aus
den folgenden Überlegungen:
2.6
Im Zusammenhang mit diesen Bildern
bestehen einige Unklarheiten: In der polizeilichen Befragung zu diesem Vorhalt
wurde dem Beschuldigten das Fotoblatt Nr. 7 (AS 170) gezeigt (AS 158); das sind
die oben genannten Bilder 1 und 2. Das oben erwähnte 3. Bild war einzig im
Kleinformat im Extraktionsbericht der Polizei (AS 179) in den Akten.
Offensichtlich hat die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz dieses 3. Bild
vergrössert zu den Akten gegeben (Ordner Vorinstanz AS 35). Gemäss Protokoll
(AS 37) soll dieses Bild zum Vorhalt AKS Ziff. 4 Punkt 4 gehören. Es gibt aber
in AKS Ziff. 4 gar keinen «Punkt 4», vorliegend geht es um den Vorhalt gemäss
Alinea 2 von AKS Ziff. 4 und es sind in der AKS zu diesem Vorhalt auch nur die
beiden Bilder 20130514_225445.jpg und 20130514_225449.jpg aufgeführt, nicht
aber das vergrösserte und eingereichte 3. Bild mit der Bezeichnung
20130515_001104.jpg. Letzteres ist in AKS Ziff. 4 Alinea 3 aufgeführt, im
Zusammenhang mit dem (rechtskräftig freigesprochenen) Vorhalt des Besitzes von
Marihuana. Es existiert in den Akten eine sehr ähnliche Vergrösserung
(Fotoblatt Nr. 10, AS 173), die in der polizeilichen Befragung dem
Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorhalt AKS Ziff. 4 Alinea 3 gezeigt worden
ist.
Weshalb also die Vorinstanz diese 3.
Fotografie 20130515_001104.jpg zur Beweisführung beim Vorhalt AKS Ziff. 4
Alinea 2 überhaupt beigezogen hat, nachdem dieses Bild gemäss AKS zu einem
anderen Vorhalt (Ziff. 4 Alinea 3) gehören soll, ist nicht ersichtlich. Ohnehin
ist die Fotografie (AS 35) zur Beweisführung nicht geeignet, nachdem der Inhalt
des gezeigten Minigrip nicht erkennbar ist. So wurde denn auch eine sehr
ähnliche Vergrösserung (AS 173), auf der sich der Inhalt des Minigrip kaum von
der vor der Vorinstanz eigereichten Vergrösserung (AS 35) unterscheiden lässt,
zum Nachweis des Besitzes von Marihuana angerufen.
2.7
Zusammenfassend existieren lediglich
die zwei in der Anklageschrift aufgeführten Bilder 20130514_225445.jpg und
20130514_225449.jpg, aus denen einzig ersichtlich ist, dass der Beschuldigte am
14.
Mai 2013 zwei Minigrip mit Ecstasy-Pillen vor eine Kamera gehalten hat und
dies für eine Zeitspanne von 4 Sekunden, denn die beiden Bilder wurden gemäss
dem Extraktionsbericht der Polizei um 22:54:45 Uhr und um 22:54:49 Uhr
erstellt (AS 179). Es gibt, wie die Vorinstanz schon rechtskräftig festgestellt
hat, keinen Beweis, dass diese Drogen zur Veräusserung vorgesehen waren. Es
gibt aber darüber hinaus auch keinen Beweis, dass der Beschuldigte sie im Sinne
des BetmG besessen (mit Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille) hat. Es
ist nicht bekannt, wem die Drogen gehörten und es ist nicht bewiesen, dass sie
der Beschuldigte über das kurze Halten vor der Kamera hinaus in seinem Besitz
gehabt hätte. Die Vorinstanz leitete dies aufgrund des 3. Bildes mit einer
Besitzdauer von 1 ¼ Stunden ab, was aber – wie oben dargelegt – nicht
aufrechterhalten werden kann. Als Konsequenz ist der Beschuldigte vom Vorhalt
gemäss AKS Ziff. 4 Alinea 2 freizusprechen, nachdem auch nicht aus dem
Umstand, dass der Beschuldigte MDMA im Blut hatte, auf den Besitz eines
Minigrip mit 100 Tabletten geschlossen werden kann.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47
StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E.
4.
). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht
automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu
verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der
erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung
zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3) In einem zweiten Schritt hat er
diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe
zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist
allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart
ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV
120.
E. 5.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind
endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Strafrahmen
Der Beschuldigte wird schuldig
gesprochen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten
der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (AKS Ziff. 1). Er ist zudem
rechtskräftig schuldig gesprochen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und andere Gründe, AKS
Ziff. 2) sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (AKS Ziff. 3).
Schwerste Tat ist im vorliegenden Fall
die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, welche mit einer
Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bedroht ist; eine Geldstrafe ist
nicht möglich. Die anderen Widerhandlungen gegen das SVG sind mit
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (an Stelle vieler:6B_466/2013) können bei einer
Gesamtstrafenbildung auch kurzfristige Freiheitsstrafen miteinbezogen werden.
Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschuldigte im Bereich der Vergehen
gegen das SVG mehrfach vorbestraft ist und sich die Ausfällung der bisherigen
unbedingten Geldstrafen als nicht zielführend erwiesen hat. Auch der
Beschuldigte liess vor Obergericht eine Freiheits- und keine Geldstrafe
beantragen.
2.2
Tatkomponenten
Die Raserfahrt begann beim ersten
Kreisel und führte nachts über eine Innerortstrecke von ca. 2.4 Kilometer und
mit drei Mitfahrer im Auto. Die deutlich zu hohe Geschwindigkeit und die daraus
resultierende Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Mitfahrer und anderer
Strassenbenützer haben bereits zur Qualifikation als Rasertatbestand mit der
entsprechend höheren Strafdrohung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr
Freiheitsstrafe geführt und dürfen hier bei der Strafzumessung nicht noch
einmal verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Im Vergleich zu
Raserdelikten ausserorts oder auf Autobahnen ist die Gefährlichkeit hier im
Innerortsbereich aber deutlich höher, was durch die nächtliche Tatzeit und dem
daraus resultierenden geringen Verkehrsaufkommen zufolge der auf der anderen
Seite bestehenden Einschränkung der Sicht auf die unbeleuchteten Abschnitte
hinter der Fahrbahn kaum relativiert wird. Deutlich erhöht wurde die
Gefährlichkeit der Fahrt ab dem 2. Kreisel, d.h. auf dem 2. und mit rund 1590 m
deutlich längeren Streckenabschnitt, als der Beschuldigte trotz plattem Reifen
am Vorderrad und der daraus resultierenden eingeschränkten Lenkbarkeit des
Fahrzeuges wieder auf deutlich über 100 km/h im Innerortsbereich beschleunigte.
Erschwerend kommt auch hinzu, dass der Beschuldigte im Bereich des Landi-Kreisels
mit seinem Auto auch die gesamte Breite des Trottoirs überquerte. Die
Gefährdung, welche der Beschuldigte mit seinem Geschwindigkeitsexzess
hervorrief, wurde des Weiteren akzentuiert, weil er sich im Zeitpunkt der Fahrt
in fahrunfähigem Zustand befand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration von
mindestens 1.18 ‰ sowie Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln,
vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. IV.2.3).
Zu verneinen ist hingegen eine
verminderte Schuldfähigkeit. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten war auch
unter Berücksichtigung des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums nicht
eingeschränkt. Dem ärztlichen Untersuchungsbefund vom 15. Mai 2013 (AS 26)
lassen sich ebenfalls keine Angaben entnehmen, die für eine verminderte
Schuldfähigkeit sprechen würden.
Es ist aufgrund der objektiven
Tatkomponenten und mit Blick auf das gesamte Spektrum von Taten, welche unter
die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung fallen, von einem leichten bis
mittelschweren Verschulden auszugehen.
In Bezug auf die subjektiven
Tatkomponenten ist vorab vom direkten Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte
ordnete seinem Ziel, sich um jeden Preis einer Polizeikontrolle zu entziehen,
um seinen Führerausweis nicht zu verlieren, alles andere – insbesondere das
Leben und die Gesundheit seiner Mitfahrer und anderer Strassenbenützer – unter.
Das zeugt von einer grossen Verwerflichkeit. Seine Motive zu dieser Fahrt
erscheinen damit als krass egoistisch und skrupellos. Die Tatsache, dass dem
erlittenen Selbstunfall beim zweiten Kreisel nicht die Bedeutung einer Zäsur
zukam und dieses Ereignis den Beschuldigten nicht zum Abbruch seiner Flucht
bewog, sondern er stattdessen seine Fahrt ohne anzuhalten fortsetzte,
manifestiert eine erhebliche Tatentschlossenheit. Der Tat ging keine Planung
voraus, wie dies beispielsweise bei einem organisierten Raserrennen der Fall
ist, sondern sie ereignete sich spontan, aus der Situation heraus. Festzuhalten
ist aber auch, dass der Beschuldigte schliesslich doch noch anhielt. Dies
vermag den Beschuldigten aber nicht massgeblich zu entlasten, denn es waren die
äusseren Umstände (platte Reifen, starke Rauchentwicklung), die ihn zu diesem
Schritt veranlassten. Es ist zusammenfassend in Würdigung der objektiven und
subjektiven Tatkomponenten von einem knapp mittelschweren Verschulden
auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 24 Monate festzusetzen.
2.3
Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB
Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der
weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Zu ahnden ist
zum einen die Fahrt in fahrunfähigem Zustand zufolge qualifizierter
Blutalkoholkonzentration mit mind. 1.18 ‰ und unter dem Einfluss von
Amphetaminen. Diese Tat hat der Beschuldigte vorsätzlich und mit drei
Mitfahrern im Auto begangen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der
Unrechtsgehalt dieser Tat bereits zu einem beachtlichen Teil abgegolten worden
ist, da der Alkohol- und Drogenkonsum die qualifizierte Gefährdung im Sinne von
Art. 90 Abs. 3 SVG akzentuiert hat (vgl. vorstehende Ziff.IV.2.2). Es
kann deshalb nur eine geringe Straferhöhung in Frage kommen, da sonst dem
Beschuldigte der gleiche Umstand gleich doppelt zur Last gelegt würde.
Angemessen erweist sich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine
Straferhöhung um 2 Monate auf 26 Monate.
Auch in Bezug auf die versuchte
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist vorab zu
berücksichtigen, dass ein Teil dieses Vorhaltes und des Unrechtsgehaltes in der
Raserfahrt besteht und damit ebenfalls schon teilweise abgegolten ist.
Allerdings verweigerte sich der Beschuldigte nach seiner Anhaltung auch noch
einer Blutprobe, die dann zwangsweise durchgesetzt werden musste. Unter
Berücksichtigung des Versuchs und der vorgenannten Faktoren wäre hier eine Strafe
von 3 Monaten angemessen gewesen, was asperiert zu einer Straferhöhung um
1.
½ Monate auf 27 ½ Monate führt.
2.4
Täterkomponenten
In Bezug auf das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Der
Beschuldigte, Jahrgang 1986, hat die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina.
In die Schweiz reiste er im Sommer 1993 im Alter von 7 Jahren ein und wuchs in […]
auf. Nach der schulischen Ausbildung (Realschule) schloss er eine einjährige
Vorlehre als [...] ab (AS 543 ff.). Aktuell verfügt der Beschuldigte über eine
berufliche Anstellung bei der Logistikfirma der [...], die ihm über eine
Personalverleihfirma vermittelt worden ist. Bei dieser Arbeit sei er, so der
Beschuldigte vor Obergericht, nicht auf einen Führerausweis angewiesen. Er
erzielt aktuell ein monatliches Bruttoeinkommen von knapp CHF 4'500.00. Er
beabsichtigt, künftig für eine Versicherung im Aussendienst zu arbeiten und
will aus diesem Grund in naher Zukunft auch die Prüfung als Versicherungsvermittler
ablegen. Er ist ledig und seit annährend 4 Jahren mit seiner Freundin zusammen,
mit der er seit Herbst 2018 auch in [...] zusammenwohnt. Bis vor kurzem
verfügte der Beschuldigte über eine Aufenthaltsbewilligung B. Nach seinem Umzug
in die Stadt [...] wurde ihm die Niederlassungsbewilligung C ausgestellt. Der
Beschuldigte verfügt aktuell über stabile persönliche Verhältnisse. Während er
im Tatzeitpunkt noch arbeitslos war (vgl. AS 543) und bei seiner Mutter bzw.
Tante lebte (vgl. AS 543 f.), gelang es ihm, im Arbeitsprozess wieder Fuss zu
fassen und sich auch ausserhalb des Elternhaus zusammen mit seiner Partnerin
eine Zukunft aufzubauen. Vor Obergericht wurde im Rahmen der Befragung
deutlich, dass sich der Beschuldigte nicht mehr der Party-Szene, in welcher er
in seiner Jugendzeit verkehrt hat, zugehörig fühlt. Ebenso distanzierte er sich
vor Obergericht von deren Wertvorstellungen und Lebensgepflogenheiten. Die
aktuellen persönlichen Verhältnisse sowie der Umstand, dass der Beschuldigte
seit nun etwas mehr als 5 ½ Jahre deliktsfrei lebt, sprechen für einen beim
Beschuldigten eingesetzten Entwicklungs- bzw. Reifeprozess.
Der Beschuldigte ist gemäss dem vom
Berufungsgericht eingeholten Strafregisterauszug wie folgt vorbestraft:
- Urteil
des Gerichtskreises V, Aarwangen-Wangen vom 27. Januar 2010: Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 50.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
(Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, in Langenthal,
von 50 km/h, um 31 km/h [nach Abzug der Sicherheitsmarge], begangen am 20.
Oktober 2009, AS 611).
- Strafbefehl
vom 8. November 2012 der Staatsanwaltschaft Baselstadt: Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.00 wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen
Führer ohne erforderlichen Ausweis, begangen am 2. Juni 2012.
Diese einschlägigen Vorstrafen wirken
sich zu Lasten des Beschuldigten aus. Relativierend ist einzuräumen, dass diese
Delikte bereits längere Zeit zurückliegen und die ausgefällten Geldstrafen mit
20.
und 10 Tagessätzen tief ausgefallen sind.
Der automobilistische Leumund des
Beschuldigten ist erheblich getrübt. Gemäss dem
Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) wurde ihm im Alter zwischen 18 und 24
Jahren insgesamt vier Mal der Führerausweis entzogen, sowohl einmal wegen
Angetrunkenheit als auch mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl.
AS 546 - 554). Auch die fehlende charakterliche Eignung wird mehrmals als Grund
des Entzuges aufgeführt.
Es befinden sich auch zwei
Fahreignungsgutachten vom 14. September 2010 (AS 600 ff.) und vom 12. Juli 2011
(AS 570 ff.) in den Akten. Das erste Gutachten kam zum Schluss, der
Beschuldigte habe die Vorschriften und die Gefährdung Dritter im
Strassenverkehr nicht ernst genommen. Es mangle ihm an Anpassungswillen und am
nötigen Verantwortungsbewusstsein. Es sei nicht anzunehmen, dass der
Beschuldigte Gewähr bieten würde, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu
beachten und auf die Menschen Rücksicht zu nehmen (AS 604).
Im Anschluss an den Sicherungsentzug und
die Absolvierung einer Verkehrstherapie erging am 12. Juli 2011 das zweite
Gutachten als Folge des Gesuchs des Beschuldigten um Wiederzulassung zum
motorisierten Strassenverkehr, welches das folgende Fazit zog: Die vom
Beschuldigten absolvierte Verkehrstherapie habe bei ihm einen Einsichts- und
Bewusstseinsprozess in Gang gesetzt. Es sei daher anzunehmen, er biete nun
Gewähr, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die
Menschen Rücksicht zu nehmen. – In der Folge wurde dem Beschuldigten am 20.
Juli 2011 der Führerausweis wieder erteilt.
In Bezug auf das Nachtatverhalten ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte ein Fehlverhalten als Lenker einräumte. So
stellte er nicht in Abrede, in fahrunfähigem Zustand gefahren zu sein und auch
die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
gestand er ein. Ebenso räumte er eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein. Den
Geschwindigkeitsexzess als Hauptvorwurf und die damit einhergehende
Verantwortung für eine qualifizierte Gefährdung wies er aber von sich. Eine
nachhaltige Einsicht und Reue können dem Beschuldigten folglich nicht
attestiert werden, was neutral zu gewichten ist.
Dem Beschuldigten ist aber zugute zu
halten, dass er seit dem vorliegend beurteilten Vorfall vom 15. Mai 2013, d.h.
in den letzten gut 5 ½ Jahren, nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten
ist.
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist
nicht auszumachen.
Gesamthaft wirken sich die
Täterkomponenten vor allem aufgrund des erheblich getrübten automobilistischen
Leumunds zu Lasten des Beschuldigten aus, so dass eine Straferhöhung um 1 ½
Monate auf 29 Monate Freiheitsstrafe zu erfolgen hat.
2.5
Verhalten des Staates und
Sanktionenpaket
Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1
EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde,
das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig
über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das
ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche
Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in
ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere
des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen,
das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die
Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit
Hinweis).
Die Eröffnungsverfügung der
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten erfolgte bereits am Tag der
Raserfahrt, also am 15. Mai 2013 (AS 235). Die eingeholten Gutachten lagen im
Juni bzw. Oktober 2014, das Zusatzgutachten schliesslich am 23. Dezember
2014.
vor. Der Beschuldigte hatte sich bis dahin über längere Zeit in Bosnien
aufgehalten. Ab diesem Zeitpunkt sind aus dem Verfahrensjournal der
Staatsanwaltschaft (AS 217 ff.) über lange Zeit kaum mehr Verfahrensschritte
erkennbar bis zum Erlass einer präzisierten Eröffnungs- und
Ausdehnungsverfügung vom 8. Juni 2016. Am 18. Juli 2016 erfolgte die Schlusseinvernahme
des Beschuldigten, die Anklageschrift datiert vom 15. März 2017. Damit hat das
vorliegende Strafverfahren bis zum heutigen Zeitpunkt 5 ½ Jahre gedauert, was
insbesondere vor dem Hintergrund des Ruhens des Verfahrens von Ende 2014 bis
Mitte 2016 zur Feststellung führt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist.
Die von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende zu lange Verfahrensdauer ist
im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Angesichts
des Ausmasses und unter Berücksichtigung des Sanktionenpakets mit dem
Führerausweisentzug ist die Strafe um 5 Monate auf 24 Monate zu reduzieren.
3.
Bedingter Strafvollzug
3.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit
nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Zusammenfassung in
Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern
2007, N8 zu Art. 42) die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten
des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen,
die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner
Bewährung zulassen (bestätigt in BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.).
Damit sind die Anforderungen an die
Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub nach neuem Recht tiefer als
nach altem Recht. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht mehr die
positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die
Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist
deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose
abgewichen werden kann (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2.).
Für Strafen von einem bis zu drei Jahren
ist gemäss Art. 43 StGB neben dem bedingten Vollzug auch eine teilbedingte
Strafe möglich, indem die Strafe dann nur teilweise bedingt aufgeschoben wird,
wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu
tragen. In diesem Bereich hat das Bundesgericht mit BGE 134 IV 1 E. 5.5.1. eine
Konkretisierung vorgenommen: «Für Freiheitsstrafen im überschneidenden
Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt
Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich
vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu
bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus
spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt
ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Falle eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 97). Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer
Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die
bei der Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch
nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs
den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Weg kann es im Bereich höchst
ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 hat die
Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig
angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose
erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe oder Busse (Art 42
Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das
Gericht vorgängig zu prüfen.
3.2
Prognostisch negativ fällt vor allem
der erheblich getrübte automobilistische Leumund ins Gewicht. Trotz einer
Vielzahl von Administrativmassnahmen, darunter vier Führerausweisentzügen in
jungen Jahren, geriet der Beschuldigte nun erneut mit dem SVG in Konflikt. Auch
die beiden unbedingten Geldstrafen von CHF 1'000.00 und CHF 300.00,
ausgefällt in den Jahren 2010 und 2012, hinterliessen beim Beschuldigten keinen
nachhaltigen Eindruck. Demgegenüber fällt positiv ins Gewicht, dass er nun seit
gut 5 ½ Jahren deliktsfrei lebt und sich seine persönlichen Verhältnisse seit
den Taten vom 15. Mai 2013 stabilisiert haben. Er geht einer beruflichen
Tätigkeit nach und ist in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu
finanzieren. Vor Obergericht führte er glaubhaft aus, dass er sich nun im Alter
von 32 Jahren nicht mehr im sozialen Umfeld der Party-Szene bewege, sondern
sein privates Leben nun auf die Beziehung zu einer Freundin und auf eine
spätere Familiengründung ausgerichtet sei. All dies lässt erkennen, dass sich
der Beschuldigte weiterentwickelt und einen gewissen Reifeprozess durchgemacht
hat. Er steht nun in persönlicher Hinsicht an einem anderen Punkt als im
Zeitpunkt der Tatbegehungen vor 5 ½ Jahren. In einer Gesamtschau ist eine
eigentliche Schlechtprognose, die den Vollzug der Strafe erforderlich machen
würde, zu verneinen. Der Beschuldigte sieht sich zudem nun erstmals in seinem
Leben mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert, die in Anbetracht ihrer
Eingriffsintensität im Vollzugsfall eine wesentlich stärkere Warnfunktion als
die Geldstrafe zu entfalten vermag. Auch in Bezug auf das Strafmass (24 Monate)
unterscheidet sich die ausgefällte Freiheitsstrafe deutlich von den beiden
Vorstrafen (20 und 10 Tagessätze Geldstrafe). Es ist zu erwarten, dass die
Drohung, im Nichtbewährungsfall eine zweijährige freiheitsentziehende Sanktion
verbüssen zu müssen, geeignet und zugleich ausreichend ist, dem Beschuldigten
den Ernst der Lage endgültig klar zu machen und ihn nachhaltig zu beeindrucken.
Eine unbedingte oder teilbedingte Strafe erscheint unter den konkreten
Umständen nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen, insbesondere weiteren Exzessen im Strassenverkehr,
abzuhalten. Ihm ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB für die gesamte
Freiheitsstrafe von 24 Monaten der bedingte Vollzug zu gewähren.
Die Probezeit ist angesichts der
Vorstrafen auf 4 Jahre festzulegen.
Dem Beschuldigten ist im Erstehungsfall
die erstandene Untersuchungshaft von zwei Tagen (15.5.2013 - 16.5.2013) an die
Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
3.3
Die Staatsanwaltschaft beantragt vor
Berufungsgericht, es sei dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit
Bewährungshilfe anzuordnen, und es sei ihm die Weisung zu erteilen, sich einer
Raserberatung zu unterziehen.
Der Beschuldigte geht einer beruflichen
Dispositiv
Tätigkeit nach, hat einen strukturierten Alltag und verfügt über ein intaktes
soziales Umfeld. Er hat seit mehreren Jahren eine Lebenspartnerin, mit welcher
er auch seit Herbst 2018 zusammenwohnt (vgl. Einvernahmeprotokoll vor
Obergericht). Seine persönlichen Verhältnisse erweisen sich als stabil. Es
liegen keine Hinweise vor, dass er aus gesundheitlichen oder anderweitigen
Gründen nicht in der Lage wäre, den Alltag zu meistern. Der Bedarf nach
Bewährungshilfe ist bei dieser konkreten Ausgangslage zu verneinen und der
Antrag auf deren Anordnung demnach abzuweisen.
Der Beschuldigte legte vor Obergericht
offen, dass er vor einem Monat einen neuen Antrag gestellt habe, um wieder den
Führerausweis zu erlangen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vor
Obergericht). Eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr kann nur aufgrund
eines verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachtens erfolgen,
welches dem Beschuldigten vorbehaltlos die Fahreignung attestiert (vgl. AS
557). Diese noch ausstehende Begutachtung bietet ausreichend Gewähr, dass der
Beschuldigte erst wieder als Autolenker in Erscheinung treten darf, wenn er
über die hierfür erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten verfügt und wenn
er die persönlichen Defizite, die sich in der Flucht- und Raserfahrt vom
15. Mai 2013 offenbart haben, zwischenzeitlich überwunden hat. Vor diesem
Hintergrund erweist es sich nicht als erforderlich, dem Beschuldigten die
Weisung zu erteilen, sich derzeit einer Raserberatung zu unterziehen.
V. Löschung DNA Profil
Der Beschuldigte lässt beantragen, es
sei die Löschung seines auf der Datenbank angelegten DNA-Profils anzuordnen.
Vor Obergericht führte sein Verteidiger ergänzend aus, eine Löschung habe zu
erfolgen, sofern eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten ausgefällt
werde.
Die Strafprozessordnung enthält keine
Bestimmungen über die Löschung von DNA-Profilen von Personen, diese ist immer
noch in Art. 16 des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) geregelt, welches gemäss Art.
259 StPO hier Anwendung findet (Christoph Fricker/Stefan Maeder in: BSK StPO,
Art. 259 StPO N 1). Die Regeln dieses Gesetzes gehen den allgemeinen
Bestimmungen in der StPO über die Datenbearbeitung (Art.95 - 99) ebenso vor wie
den Bestimmungen über die Datenbearbeitung (Art. 103). Dieses
DNA-Profil-Gesetz regelt die Fristen, nach deren Ablauf das Bundesamt die
DNA-Profile, die in einem Strafverfahren erhoben worden sind, gelöscht haben
muss. Bei verurteilten Person beträgt diese Frist fünf Jahre nach Ablauf der
Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug (Art 16 Abs. 1 lit. e)
bzw. beim Vollzug einer Freiheitsstrafe 20 Jahre nach der Entlassung (Art. 16
Abs. 4).
Im Übrigen sei erwähnt, dass auch die
vom Verteidiger selbst genannte Voraussetzung für die Löschung des Profils
nicht erfüllt ist, liegt doch die vom Obergericht ausgefällte Freiheitsstrafe
deutlich über 12 Monaten. An diesen Grenzwert von 12 Monaten Freiheitsstrafe
knüpft Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes an, wobei diese Bestimmung die
Frage der DNA-Profilerstellung nach Rechtskraft des Urteils regelt, nicht aber
die vorliegend relevante Frage der Löschung eines bereits bestehenden Profils.
Gestützt auf den klaren Wortlaut von
Art. 16 Abs. 1 lit. e des DNA-Profil-Gesetzes besteht für die richterliche
Anordnung einer Löschung bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung mit
Schuldspruch kein Raum. Das Gesuch des Beschuldigten auf Löschung des von ihm
erhobenen DNA-Profils aus dem DNA-Informationssystem ist deshalb abzuweisen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 insgesamt (inkl.
Kosten der Gutachten) CHF 17'500.00 aus. Der Beschuldigte liess vor
Obergericht beantragen, es seien die Kosten des METAS-Gutachtens zu Lasten des
Staates auszuscheiden. Hierfür besteht kein Anlass, denn das Gutachten war
erforderlich und auf dessen schlüssigen Folgerungen ist abzustellen.
Von den gesamten erstinstanzlichen
Kosten sind in Anbetracht der erfolgten Freisprüche (BetmG-Delikte) 1/5
(= CHF 3'500.00) zu Lasten des Staates auszuscheiden (Art. 428 Abs. 3 i.V.m.
Art. 423 Abs. 1 StPO). 4/5 (= CHF 14'000.00) der
Verfahrenskosten hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu
bezahlen.
1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten war in Bezug auf den Schuldpunkt
überwiegend erfolglos. Lediglich in Bezug auf den verbleibenden BetmG-Vorhalt
errang der Beschuldigte einen Freispruch, während es im Hauptpunkt bei einer
Verurteilung wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung blieb. Im
Strafpunkt wurde die Freiheitsstrafe erhöht (Vorinstanz: 19 Monate;
Berufungsinstanz: 24 Monate), deren Vollzug aber nicht wie vor erster Instanz
nur teilweise, sondern gesamthaft aufgeschoben. Zudem entfiel die zweite
Sanktion der Vorinstanz (bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
CHF 70.00), da der Beschuldigte vom BetmG-Vergehen freigesprochen wird.
Die Anschlussberufung war, wenn auch nicht umfassend, so doch teilweise erfolgreich.
Demzufolge hat der Beschuldigte von den Kosten des Rechtmittelverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'066.00, 2/3
(= CHF 2'044.00) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 1'022.00) geht
zu Lasten des Staates.
2. Entschädigung des amtlichen
Verteidigers
2.1 Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, ist
erstinstanzlich bereits rechtskräftig auf CHF 16'059.40 (inkl. MWST und
Auslagen) festgesetzt worden.
Da der Beschuldigte von den
erstinstanzlichen Verfahrenskosten 4/5 zu tragen hat
(vgl. vorstehende Ziff. VI.1.1), ist auch der Rückforderungsanspruch des
Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO umfangmässig auf 4/5
zu beschränken. Demzufolge bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im
Umfang von CHF 12'847.50 (= 4/5 von CHF 16'059.40)
vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Dieser Anspruch des Staates verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft
des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).
Der Nachforderungsanspruch des amtlichen
Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren berechnet sich wie folgt: Der
gesamte Stundenaufwand von 74.5 Stunden ist mit dem Differenzbetrag von CHF
50.00 (volles Honorar: CHF 230.00, amtliche Entschädigung: CHF 180.00) zu
multiplizieren, was CHF 3'725.00 ergibt. Von diesem Stundentotal sind
49.50 Stunden der Zeit vor dem 1. Januar 2018 mit einem Mehrwertsteuersatz von
8 % und 25 Stunden der Zeit ab dem 1. Januar 2018 mit einem Mehrwertsteuersatz
von 7.7 % zuzuordnen. Unter Berücksichtigung von 7.7 % MWST auf CHF
1'250.00 (= CHF 96.25) und 8 % MWST auf CHF 2'475.00 (= CHF 198.00)
resultieren CHF 4'019.25. Der Rückforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers
ist mit Blick auf die Kostenverlegung auf 4/5 dieses
Betrages, demnach auf CHF 3'215.40, festzusetzen. Diesen Betrag hat der
Beschuldigte seinem Verteidiger zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
2.2 Rechtsanwalt Thomas Biedermann macht
für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren in seiner
Honorarnote einen zeitlichen Aufwand von 18 Stunden zu je CHF 180.00 bzw. CHF
280.00, Auslagen von CHF 262.00 bzw. CHF 410.30 und 7.7 % MWST geltend. Die
Hauptverhandlung hat 2 ½ Stunden (8:30 Uhr – 11:00 Uhr) in Anspruch genommen,
inkl. Reisezeit sind hierfür 3 ½ Stunden zu berücksichtigen. Von den geltend
gemachten (geschätzten) 5 Stunden (vgl. Position vom 4.12.2018:
«Gerichtsverhandlung und Fahrt») sind folglich 1 ½ Stunden in Abzug zu bringen.
Die Positionen «Brief an Klient» vom 21.3.2018, 4.4.2018, 3.5.2018,
22.6.2018,16.10.2018 und 30.10.2018 mit einem Aufwand von jeweils 0.17 Stunden
stellen Kanzleiaufwendungen dar, welche im Stundenansatz von CHF 180.00
für den amtlichen Verteidiger bereits berücksichtigt sind und deshalb
abzuziehen sind. Gleiches gilt für die Position vom 30.10.2018 («Brief ans
Obergericht») mit ebenfalls 0.17 Stunden, die ein Fristerstreckungsgesuch
beinhaltet. Diese weiteren Kürzungen machen insgesamt 1.19 Stunden (7 x 0.17
Stunden) aus. Die Vorinstanz hat die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen
Urteils bereits mit 2 Stunden berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist der
geltend gemachte Zeitaufwand im Rechtsmittelverfahren für das Studium des
begründeten Urteils (vgl. Position vom 19.11.2018) und für das zu Beginn des
Berufungsverfahrens getätigte Aktenstudium im Umfang von 2 Stunden zu kürzen.
Die letzte Position der Honorarnote vom 5.12.2018 setzt sich aus der nun weggefallenen
Urteilseröffnung und der Nachbearbeitung (Besprechung des Urteils mit dem
Klienten) zusammen und wird mit geschätzt 2.5 Stunden geltend gemacht. Für die
Nachbearbeitung ist eine Stunde zu entschädigen, so dass diese Position um 1 ½ Stunden
zu kürzen ist und gesamthaft 11.81 Stunden zu je CHF 180.00, (=
CHF 2'125.80) resultieren. Bei den Auslagen ist in Anbetracht der
weggefallenen mündlichen Urteilseröffnung vom 5. Dezember 2018 die Position vom
5.12.2018 mit 57 km zu kürzen, so dass 57 km zu je CHF 0.70 (§ 158 Abs. 5 GT
i.V.m. 161 lit. a GAV) verbleiben (= CHF 39.90). Zusammen mit den Portokosten
von CHF 37.60 und den Kopien von CHF 80.00 resultieren Auslagen von CHF 157.50.
Zuzüglich 7.7 % MWST auf CHF 2'283.30 (= CHF 175.80) ist die Honorarnote
des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren auf
total CHF 2'459.10 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
In Bezug auf den geltend gemachten
Rückforderungsanspruch ist festzuhalten, dass bei den Auslagen gemäss dem
Gebührentarif des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11) sowohl beim amtlichen als
auch privaten Verteidiger dieselben Ansätze (CHF 0.50 pro Kopie und CHF 0.70
pro km) zur Anwendung gelangen (vgl. § 158 Abs. 5 GT) und deshalb die vom
Verteidiger geltend gemachten höheren Auslagen nicht zu berücksichtigen sind.
Der amtliche Verteidiger macht für das
volle Honorar einen Stundenansatz von CHF 280.00 geltend. Der
Nachforderungsanspruch wird üblicherweise mit einem Stundenansatz von
CHF 230.00 berechnet, es sei denn, der Verteidiger weise eine Vereinbarung
mit seinem Mandanten vor, wonach ein höherer Stundenansatz vereinbart wurde
(vgl. Beschlüsse der Gerichtskonferenz vom 27.4.2012), was vorliegend nicht der
Fall war, so dass es beim Differenzbetrag von CHF 50.00 bleibt, der mit dem Stundentotal
(11.81 Stunden) zu multiplizieren ist (= CHF 590.50). Zuzüglich 7.7 % MWST
auf CHF 590.50 (= CHF 45.45) resultiert ein Betrag von CHF 635.95. Der
Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 135 Abs. 4
lit. b StPO ist im Umfang von CHF 424.00 (= 2/3 von
CHF 635.95) vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90
Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. a, Art. 91 Abs. 2
lit. b, Art. 91a Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 SVG; Art. 44, Art. 47, Art. 49, Art.
51 StGB, Art. 135 Abs. 1, 2, 4 lit. a und b und Abs. 5, Art. 423, Art. 426 Abs.
1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 379 ff. sowie Art. 398 ff. StPO beschlossen
und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte
A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 11. Januar 2018 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) vom
Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss AKS
Ziff. 4 Alinea 1 und 3 freigesprochen worden ist.
2. Der
Beschuldigte wird zudem vom Vorwurf des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss AKS Ziff. 4 Alinea 2 freigesprochen.
3. Es
wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und andere Gründe),
begangen am 15. Mai 2013 (AKS Ziff. 2);
- der versuchten Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrun-fähigkeit, begangen am 15. Mai 2013 (AKS
Ziff. 3).
4. Der
Beschuldigte hat sich zudem der qualifizierten groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
(AKS Ziff. 1), begangen am 15. Mai 2013, schuldig gemacht.
5. Der
Beschuldigte wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren.
6. Dem
Beschuldigten wird die erstandene Untersuchungshaft von zwei Tagen (15.5.2013 -
16.5.2013) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Der
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer
der Probezeit und auf Erteilung der Weisung, der Beschuldigte habe sich einer
Raserberatung zu unterziehen, wird abgewiesen.
8. Der
Antrag des Beschuldigten auf Löschung des von ihm erhobenen DNA-Profils aus dem
DNA-Informationssystem wird abgewiesen.
9. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 6 des
erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'059.40 (inkl. MWST und Auslagen)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt
worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
12'847.50 (= 4/5 von CHF 16'059.40) sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'215.40 (= 4/5
der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
10. Der
Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung
für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
11. Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten wird für das
Berufungsverfahren auf total CHF 2'459.10 (inkl. MWST und Auslagen)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'639.40
(= 2/3 von CHF 2'459.10) sowie der Nachzahlungsanspruch
des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 424.00 (= 2/3
der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
12. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 6'000.00, total (inkl. Kosten der Gutachten) CHF 17'500.00, hat der
Beschuldigte zu 4/5 (= CHF 14'000.00) und der Staat
Solothurn zu 1/5 (= CHF 3’500.00) zu bezahlen.
13. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 3'066.00, hat der Beschuldigte zu 2/3 (= CHF
2'044.00) und der Staat Solothurn zu 1/3 (= CHF 1'022.00)
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker