STBER.2018.32
versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Raufhandel und Wide
6. Dezember 2018Deutsch101 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland
Winiger,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, eventualvorsätzliche
versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand, Raufhandel und Widerruf
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
für die Staatsanwaltschaft
als Anschlussberufungsklägerin, Staatsanwalt B.___;
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt Roland Winiger,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
-
[...], Dolmetscherin;
-
zwei Pressevertreter;
-
zwei Polizeibeamte.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Die
Dolmetscherin wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die
Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen
bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.
320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der Präsident Ausführungen zum
Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 5), schildert den Ablauf der
Verhandlung und bittet den amtlichen Verteidiger, die Kostennote dem Staatsanwalt
zur Einsicht zu überreichen.
Der Staatsanwalt hat keine Vorfragen
oder Vorbemerkungen. Er erwähnt nur, er gehe davon aus, dass das am 4. Dezember
2018 eingereichte Schreiben von C.___ vom 30. November 2018 von der
Dolmetscherin übersetzt werde. Der amtliche Verteidiger fragt, ob aufgrund des
Hinweises in der Vorladung, wonach der Hauptverhandlungstermin D.___ und C.___
mitgeteilt werde, darauf zu schliessen sei, diese wüssten vom Termin. Der
Präsident führt dazu aus, D.___ habe keine Post zugestellt werden können, bei C.___
müsse man dies nachschauen.
Anschliessend erfolgt die Befragung des
Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in
den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Der Staatsanwalt stellt keinen
Beweisantrag. Der amtliche Verteidiger stellt und begründet den Beweisantrag,
es sei C.___ zu befragen. Der Staatsanwalt beantragt die Abweisung dieses
Antrags.
Die Verhandlung wird zur geheimen
Beratung dieses Antrags unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der
Präsident den Beschluss, der Antrag sei gutgeheissen. Aufgrund des am 4.
Dezember 2018 eingereichten Briefes von C.___ vom 30. November 2018 sei von
einer neuen Ausgangslage auszugehen. Es werde eine Provokation erwähnt. Der
amtliche Verteidiger wird gefragt, ob er allenfalls über eine Telefonnummer von
C.___ verfüge, sodass dieser unter Umständen kurzfristig vorgeladen werden
könnte. Dies wird verneint. Der Staatsanwalt weist indessen darauf hin, dass
sich auf einem Einvernahmeprotokoll eine Telefonnummer befinde. Von Seiten des
Gerichts wird auf diese Nummer angerufen. C.___ kann erreicht werden und er
erklärt sich bereit, um 13.00 Uhr zur Einvernahme zu erscheinen. Die
Verhandlung wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen.
Um 13.00 Uhr erfolgt die Einvernahme von
C.___ als Zeuge. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in
den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Im Anschluss daran wird gefragt, ob eine
ergänzende Einvernahme des Beschuldigten gewünscht werde. Dies wird verneint.
Der Beschuldigte möchte sich dann aber doch äussern, dies im Rahmen eines
letzten Wortes.
Aus diesem Grund wird zunächst gefragt,
ob noch Beweisanträge gestellt würden. Da dies verneint wird, wird das
Beweisverfahren geschlossen.
Im Rahmen der Gelegenheit zu einem
letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, aus Gewissensgründen wolle er etwas
sagen. Eigentlich hätte er es vorher, als C.___ noch da gewesen sei, sagen
wollen. Er sehe, dass er in einem grossen Fehler drinnen sei und er sei sich
auch bewusst, dass er seine Familie in Schwierigkeiten gebracht habe. Die
Situation mit seinen Kindern sei zuletzt gar nicht gut gewesen. Er bitte, die
Traurigkeit seines Handelns und auch die Situation seiner Kinder im Auge zu
behalten und seine Strafe zu reduzieren.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen
versuchter eventualvorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB zum
Nachteil von D.___ sowie wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer
Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil von C.___.
2. A.___ sei im Sinne einer Zusatzstrafe
zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 19. Oktober 2017 zu einer
Freiheitsstrafe von 8,5 Jahren zu verurteilen.
3. Der vorzeitige Strafvollzug seit der
Entlassung aus der luzernischen Untersuchungshaft am 19. Oktober 2017 sei A.___
an die Strafverbüssung anzurechnen.
4. Der bedingte Strafvollzug aus dem Urteil
vom 12. September 2012 der Staatsanwaltschaft 4 Kriens für eine Freiheitsstrafe
von 6 Monaten, abzüglich 61 Tage Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 4
Jahren wegen mehrfacher Hehlerei und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
sei zu widerrufen.
5. Der Beschuldigte sei im vorzeitigen
Strafvollzug zu belassen.
6. Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers sei von Amtes wegen festzusetzen.
7. Die Verfahrenskosten seien A.___
aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Roland Winiger:
1. A.___ sei vom Vorwurf der versuchten
vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D.___ sowie der schweren Körperverletzung
zum Nachteil von C.___ freizusprechen.
2. A.___ sei wegen schwerer Körperverletzung
gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.___ sowie wegen einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs.
2 StGB zum Nachteil von D.___ und C.___ schuldig zu sprechen.
3. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
36 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Strafmandat der
Staatsanwaltschaft 1 Luzern vom 19. Oktober 2017.
4. Auf den Widerruf der bedingt
ausgesprochenen Freiheitstrafe von 6 Monaten gemäss Strafmandat der
Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte vom 12. September 2012 sei zu
verzichten. Es sei eine Verwarnung auszusprechen, eventualiter sei die
Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
5. Die Kosten des Verfahrens vor erster
Instanz seien je zur Hälfte dem Staat und dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens vor Obergericht seien dem Staat aufzuerlegen.
6. Es sei das Honorar des amtlichen
Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne Rückforderung
beim Beschuldigten festzulegen.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine
Replik.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das
Urteil wird den Parteien und den Pressevertretern am 7. Dezember 2018, 8.00
Uhr, in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Sonntag, 6. Dezember 2015, 4:23
Uhr, meldete sich E.___, Wirt des türkischen Lokals «[...]» (nachfolgend:
Lokal), [...], telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn
und gab an, es sei «eine Person mit einem Messer abgestochen worden.» (vgl.
Polizeianzeige, Akten Seiten 006 ff., im Folgenden: AS 006 ff.). Im Lokal
konnten die ausgerückten Polizeibeamten zwei Verletzte antreffen: den am
Oberschenkel verletzten C.___ (im Folgenden: Verletzter 1) und D.___
(Verletzter 2), der Stichwunden am Rücken und am Oberschenkel aufwies. Als
Täter konnte in der Folge der Beschuldigte A.___ ermittelt werden. Dieser
meldete sich am 9. Dezember 2015 via seinen Verteidiger bei der Polizei und
sprach abmachungsgemäss tags darauf bei der Polizei vor (AS 012 f.). Der
Verteidiger organisierte gleichentags, dass der von der Polizei ebenfalls
bereits identifizierte damalige Begleiter des Beschuldigten, F.___, bei der
Polizei vorsprach. In der Folge anerkannte der Beschuldigte, den beiden
Verletzten die beschriebenen Stichwunden beigebracht zu haben, er habe aus
Furcht gehandelt. Die beiden Verletzten seien an einem anderen Tisch gesessen
und hätten von dort aus schon bedrohliche Gesten gegen sie gemacht. Der
Verletzte 2 habe dann beim Wirt ein fundamentalistisch islamisches Lied
verlangt und dann beim Tanzen unentwegt zu ihnen geschaut.
2. Mit Anklageschrift vom 20. Januar
2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Amtsgericht von Thal-Gäu
zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der versuchten
vorsätzlichen Tötung, ev. schwere Körperverletzung, der versuchten schweren
Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand,
und des Raufhandels (AS 746 ff.).
3. Nach einem neuen Delikt am 29. März
2017 in Luzern setzte sich der Beschuldigte nach Serbien ab, wo er am 21. April
2017 aufgrund eines internationalen Haftbefehls bei der Ausreise in die Türkei
verhaftet werden konnte. Am 22. August 2017 erfolgte die Auslieferung in die
Schweiz.
4. Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte
am 23. November 2017 folgendes Strafurteil:
«
1. Das Verfahren gegen A.___ wegen
Raufhandels, angeblich begangen am 8. April 2016, wird zufolge Vorliegens eines
Verfahrenshindernisses eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und
ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht
a) der versuchten Tötung z.N. von D.___,
b) der mehrfachen einfachen Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand z.N. von D.___ und C.___,
alles begangen
am 6. Dezember 2015.
3. A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil
der Staatsanwaltschaft 1 des Kantons Luzern, Kriens, vom 19. Oktober 2017 – zu
einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt.
4. Der vorzeitige Strafvollzug seit 19.
Oktober 2017, total 35 Tage, ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Der A.___ mit Urteil der der
Staatsanwaltschaft 4 des Kantons Luzern vom 12. September 2012 bedingt gewährte
Vollzug für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, abzüglich 61 Tage
Untersuchungshaft, wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
6. A.___ wird im vorzeitigen Strafvollzug
belassen.
7. Das sich in den Akten befindliche
Tatmesser (Klappmesser) wird gemäss Art. 69 StGB eingezogen und ist nach
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro, zu
vernichten.
8. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, Olten, wird auf CHF
12'374.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
9. Die übrigen Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 11‘500.00, hat A.___ zu tragen.»
5. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 7. Dezember 2017 die Berufung anmelden (AS 924). Mit
Berufungserklärung vom 23. April 2018 wurde das Rechtsmittel beschränkt auf:
-
die Schuldsprüche gemäss
den Ziffern 2 lit. a) (versuchte Tötung) und b) (einfache Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand) zum Nachteil des Verletzten 2;
-
das Strafmass (Ziffer 3);
-
den Widerrufsentscheid
(Ziffer 5).
Verlangt würden:
-
ein Schuldspruch wegen
schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Verletzten 2;
-
eine mildere Strafe;
-
eine Verlängerung der
Probezeit anstelle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe;
-
Kostenverlegung gemäss
Ausgang des Verfahrens.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erklärte der
Oberstaatsanwalt die Anschlussberufung. Angefochten würden Ziffer 2 lit. b
(diesbezüglich werde ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer
Körperverletzung zum Nachteil des Verletzten 1 verlangt) und die Strafzumessung
gemäss Ziffer 3 (verlangt werde die Ausfällung einer höheren Strafe).
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 liess
der Beschuldigte die Berufung weiter beschränken: der Schuldspruch der
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des
Verletzten 2 werde anerkannt.
Das erstinstanzliche Urteil ist damit
wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 1 (Einstellung);
-
Ziffer 2 lit. b teilweise
(Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand zum Nachteil des Verletzten 2);
-
Ziffer 3 (Anrechnung
vorzeitiger Strafvollzug seit 19. Oktober 2017);
-
Ziffer 7 (Einziehung des
Tatmessers);
-
Ziffer 8 teilweise
(Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach).
6. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 13. Juni 2018 wurde der Antrag der Verteidigung auf
Befragung der beiden Verletzten als Auskunftspersonen abgewiesen (erneut mit
Verfügung vom 28. Juni 2018). Hingegen wurde der Antrag, es sei ein
gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen zur Frage, aus welcher Position der
Beschuldigte dem Verletzten 2 die beiden Stichverletzungen zugefügt haben
dürfte, gutgeheissen. Das entsprechende Gutachten wurde vom Institut für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau am 9. August 2018 vorgelegt,
Ergänzungsfragen dazu wurden von den Parteien in der Folge keine eingereicht.
Am 6. Dezember 2018 fand die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht statt.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe
am 6. Dezember 2015 um ca. 4:15 Uhr den Verletzten 1 mit einem Klappmesser mit
einer 8 cm langen Klinge in den rechten Oberschenkel gestochen und ihm damit
innenseitig eine 6 cm tiefe Stichwunde zugefügt, die sofort ärztlich habe
versorgt werden müssen. In unmittelbarer Nähe zur Stichverletzung verliefen die
Oberschenkelarterie und –vene. Bei einer Verletzung dieser Blutgefässe hätte
ohne sofortige ärztliche Intervention zwangslos innerhalb von kürzester Zeit
ein lebensbedrohlicher bis tödlicher Blutverlust resultieren können. Das sei
jedermann bekannt und weil der Beschuldigte trotzdem gehandelt habe, habe er
eine schwere Körperverletzung billigend in Kauf genommen. Danach sei er dem
Verletzten 2 hinterhergerannt und habe diesem das Messer von hinten in den
Rücken gestossen. Der Beschuldigte habe den Verletzten 2 auf Höhe des 6./7.
Brustwirbelkörpers links knapp neben der Wirbelsäule ca. 4 cm tief getroffen
und diesen so verletzt, dass er wegen der anhaltenden Blutung in die rechte
Brusthöhle in ein universitäres Spital habe verlegt werden müssen. Der
Verletzte 2 habe sich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden, welche nur durch
fortlaufende medizinische Massnahmen habe abgewendet werden können. Durch den
Stich in den Rücken habe der Beschuldigte den Tod des Verletzten 2 billigend in
Kauf genommen. Mit einem weiteren Messerstich habe der Beschuldigte den
Verletzten 2 zusätzlich am linken Oberschenkel auf der Aussenseite verletzt und
dabei den Oberschenkelmuskel durchtrennt, was als einfache Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand zu werten sei.
2.
Beweiswürdigung
2.1
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio
pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.1.2
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.2 Beweismittel
2.2.1 Auf einem sicher gestellten
Überwachungsvideo ist ein guter Teil des Abends bzw. frühen Morgens im Lokal
sowie der erste Teil der hier interessierenden Vorgänge aufgezeichnet (vgl.
Video-DVDs AS 068). In der Strafanzeige werden die daraus ersichtlichen Abläufe
zusammengefasst wie folgt beschrieben (AS 016 ff., vgl. auch die Ausdrucke auf
AS 069 ff. und die Tatortfotos auf AS 077 ff.), wobei darauf hinzuweisen ist,
dass die angezeigte Gerätezeit 2 Minuten und 11 Sekunden nach ging (AS 066):
Der Beschuldigte war meist in Begleitung
von F.___ (im Folgenden: Begleiter), mit dem er vor den massgeblichen Vorgängen
um 3:38:20 Uhr gemeinsam das Lokal betritt (zum zweiten Mal in dieser Nacht).
Um 4:12 Uhr gehen die beiden Verletzten zum Wirt ans DJ-Pult und setzen sich
danach wieder. Um 4:15:01 Uhr geht der Verletzte 2 auf die Tanzfläche in der
Mitte des Lokals, rückt sich die Kopfbedeckung zurecht und beginnt zu tanzen.
Um 4:15:21 stehen der Beschuldigte und sein Begleiter auf und gehen in Richtung
Tanzfläche, wobei sich der Beschuldigte noch einmal umdreht und sich am Tisch
seine Jacke holt. Der Begleiter hingegen geht auf die Tanzfläche und spricht
den tanzendem Verletzten 2 an (4:15:26), worauf der Beschuldigte fünf Sekunden
später ebenso wie der Wirt dazu kommen. Um 4:15:34 macht der Beschuldigte in
seiner rechten Hosentasche etwas bereit. Der Verletzte 2 verlässt anschliessend
die Tanzfläche und kreuzt vor dem DJ-Pult den entgegen kommenden Verletzten 1.
Letzterer geht zum Begleiter, spricht diesen an und schubst ihn (4:15:40). Der
Beschuldigte geht dabei in Richtung des Tisches des Verletzten 2 und nimmt mit
der rechten Hand etwas aus der Tasche. Unvermittelt zieht der hinter dem
Verletzten 1 stehende Beschuldigte gegen den Verletzten 1 auf, worauf sich
letzterer umdreht. Der Beschuldigte sticht den Verletzten 1 mit dem Messer, das
er in der rechten Hand hält, ins Bein (4:15:41). Der Verletzte 1 verschafft
sich Distanz zum Beschuldigten und dessen Begleiter und geht in Richtung
Tanzfläche. Der Begleiter und der Wirt bleiben beim Verletzten 1, der
Beschuldigte geht in Richtung des Verletzten 2 aus dem Bild. Die noch anwesenden
Gäste stehen auf und schauen in Richtung des Tisches des Verletzten 2 (4:15:43).
Der Verletzte 1 geht in Richtung Ausgang und schaut dabei in Richtung des
Tisches des Verletzten 2 (4:15:54). Er nimmt einen Stuhl an der Lehne in die
Hand, der Begleiter geht ihm nach und verpasst ihm mit der linken Hand eine
Ohrfeige. Der Verletzte 1 lässt den Stuhl stehen, gleichzeitig erscheint der
Verletzte 2 im Hintergrund vor dem DJ-Pult im Bild und hält sich das linke Bein
(4:15:57). Der Verletzte 2 wird in der Folge von einem Gast betreut und geht
wieder in Richtung seines Tisches zurück (4:16:09). Darauf erscheint der
Beschuldigte von links her beim Eingang wieder im Bild. Der Kellner G.___ folgt
ihm und redet auf ihn ein. Der Beschuldigte geht wieder nach links aus dem Bild
in Richtung des Verletzten 2 (4:16:17). Um 4:16:23 sackt der Verletzte vor der
Theke auf den Boden (4:16:23). Eine halbe Minute später erscheint der Begleiter
beim Eingang, bleibt zusammen mit dem Beschuldigten stehen und hält eine kurze
Ansprache (4:16:58). Der Wirt und der Kellner beschwichtigen den Beschuldigten
und den Begleiter, welche darauf das Lokal verlassen (4:17:26).
2.2.2 Auf AS 127 ist das bei der Tat
verwendete Klappmesser abgebildet: Länge der zugespitzten Klinge 9,5 cm, Länge
des Griffstückes 12 cm, die Klinge ist beschriftet mit «Army».
2.2.3 Aus dem Gutachten des IRM Aarau
vom 15. Dezember 2015 (AS 128 ff.) ergibt sich bezüglich der Verletzungen des
Verletzten 1 zusammengefasst folgendes: am rechten Oberschenkel innenseitig
eine glattrandige, 6 cm lange ärztlich versorgte Hautdurchtrennung, welche
gemäss mündlichen Angaben des Personals des Kantonsspitals Aarau rund 5 cm tief
gewesen sei. Aufgrund der bereits erfolgten ärztlichen Versorgung konnten keine
Angaben zur Stichrichtung gemacht werden. Eine akute Lebensgefahr habe nicht
bestanden. In unmittelbarer Nähe zur Stichverletzung verliefen die
Oberschenkelarterie und –vene. Bei einer Verletzung dieser Gefässe hätte ohne
sofortige ärztliche Intervention zwanglos innerhalb kürzester Zeit ein
lebensbedrohlicher bis tödlicher Blutverlust resultieren können. Die
festgestellte Verletzung sollte innert mehreren Wochen bis wenigen Monaten
unter Ausbildung einer Narbe abheilen. Fotos der mit mehreren Nähten versorgten
Stichwunde finden sich auf AS 135. Aufgrund der abgenommenen Blutprobe wurde
zurückgerechnet auf die Tatzeit ein Blutalkoholwert zwischen 0,72 und 1,26
Gewichtspromillen bestimmt (AS 136).
2.2.4 Aus dem Gutachten des IRM Aarau
vom 17. Dezember 2015 (AS 140 ff.) ergibt sich bezüglich der Verletzungen des
Verletzten 2 zusammengefasst folgendes: Es hätten am Hals Hautrötungen, und am
Rücken links sowie am linken Oberschenkel je eine ärztlich versorgte
Stichverletzung festgestellt werden können. Klinischen Angaben zufolge habe die
Stichverletzung am Rücken die Brustwandweichteile vollständig durchsetzt und
eine Blutung in die rechte Brusthöhle zur Folge gehabt, weshalb eine
Brustkorbsaugdrainage gelegt und rund 1'400 Milliliter Blut gefördert worden
seien (gemäss «provisorischem Bericht des Kantonsspitals Olten vom 6.12.2015»
sei die Wunde am Rücken – Höhe 6. bis 7. Brustwirbelkörper, neben der
Wirbelsäule – 3 cm lang und ca. 4 cm tief gewesen. Folge man weiterhin der
Angabe im provisorischen Bericht des Kantonsspitals Olten, sei die Stichwunde
am linken Oberschenkel – rund 15 cm oberhalb des Knies seitlich – «sehr tief»
gewesen. Aufgrund des Verletzungsbildes mit links der Wirbelsäule gelegener
Stichverletzung und Blutung in die rechte Brusthöhle könne am Rücken von einem
schräg von links-aussen nach rechts-innen verlaufenden Stichkanal ausgegangen
werden. Die am Hals vorne festgestellten Rötungen seien ebenfalls frisch und
Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung. Aufgrund von Form, Grösse und Lage komme
eine Entstehung durch Finger im Rahmen eines Würgens grundsätzlich in Frage.
Der klinisch festgestellte Blutverlust mit anhaltender Blutung in die rechte
Brusthöhle habe eine Verlegung in ein universitäres Zentrumsspital notwendig
gemacht. Damit habe sich der Verletzte 2 in unmittelbarer Lebensgefahr
befunden, welche nur durch fortlaufende medizinische Massnahmen habe abgewendet
werden können. Für die Beurteilung einer bleibenden Schädigung werde auf die
nachbehandelnde Ärzteschaft verwiesen. Die Bilder zu den genannten Verletzungen
finden sich auf AS 144 ff. Die Blutalkoholbestimmung erbrachte für den
Verletzten 2 einen Wert von mindestens 1,43 Gewichtspromillen bei Blutabnahme
ca. 2 Stunden nach dem Ereignis (keine Rückrechnung auf die Tatzeit möglich
wegen fehlender Zeitangaben, AS 153). Zudem ergaben die
forensisch-toxikologischen Untersuchungen des Bluts positive Werte auf
Cannabinoide, Opiate und Benzodiazepine (AS 155).
2.2.5 Aus dem vom Berufungsgericht
eingeholten Ergänzungsgutachten des IRM Aarau vom 9. August 2018 ergibt sich
zusammengefasst folgendes:
Zur Frage, aus welcher Position der
Beschuldigte dem Verletzten 2 die festgestellten beiden Stichverletzungen
zugefügt haben dürfte, wobei gemäss Verteidigung insbesondere dazu Stellung zu
nehmen sei, ob der Beschuldigte von vorne um den Körper des Verletzten 2 diesem
in den Rücken gestochen haben könne: Grundsätzlich sei es alleine aufgrund der
Wundmorphologie, der Verletzungslokalisationen und der Stichkanalrichtungen
nicht möglich, sicher auf die räumliche Position der Beteiligten zueinander zu
schliessen. So sei es je nach Messerausrichtung des Angreifers und Position des
Verletzten 2 grundsätzlich vorstellbar, dass der Angreifer vor, hinter oder
beidseits neben diesem gestanden sei. So könne die Verletzung durch ein in der
rechten Hand gehaltenes Messer, das um die linke Flanke des Verletzten 2
geführt und zu dessen rechter Flanke gestochen worden sei, entstanden sein.
Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass sich die Personen so nahe gegenüber
gestanden hätten, dass der rechte Arm des Angreifers im Ellbogengelenk habe
angewinkelt werden können. Ein solches Anwinkeln wäre nicht erforderlich
gewesen, wenn der Verletzte 2 den Rumpf etwas nach rechts gedreht und so seinen
Rücken in Richtung der messerführenden Hand gedreht hätte. Aus
rechtsmedizinischer Sicht seien auch zahlreiche andere Stichvarianten und
Körperpositionen denkbar, die ohne «Verrenkungen» der Beteiligten zu einem
identischen Verletzungsbild hätten führen können; so beispielsweise von hinten,
wenn das Messer mit nach unten zeigender Messerklinge in der rechten Hand
gehalten und der Stich mit einer Bewegung von links nach rechts ausgeführt werde.
Ein Stehen des Zustechenden rechts und links des Verletzten 2 wäre theoretisch
ebenso zwanglos denkbar. Für die Entstehung der Stichwunde im linken
Oberschenkel könnten analog zu diesen Ausführungen bezüglich des Rumpfstiches
ebenfalls verschiedene Positionen der Beteiligten zueinander in Erwägung gezogen
werden. Anzumerken sei zudem, dass bei einer Penetration mit einem scharfen
und/oder spitzen Werkzeug wie dem hier vorliegenden Messer die Haut den
grössten Widerstand biete. Nach Überwindung des Hautwiderstandes werde dem
eindringenden Werkzeug durch das Weichteilgewebe (Unterhautfettgewebe,
Muskulatur etc.) kein relevanter Widerstand mehr entgegengesetzt, der
wesentlichen Einfluss auf die Wundtiefe haben könnte. Es sei damit
grundsätzlich nicht vorstellbar, dass die Eindringtiefe durch die angreifende
Person gezielt gesteuert werden könne. Gleiches gelte auch für den
Stichkanalverlauf, da es sich um einen dynamischen Vorgang gehandelt haben
dürfte, der durch unvorhersehbare Bewegungen der Beteiligten relevant habe
mitbeeinflusst werden können.
Zur Frage der Staatsanwaltschaft, ob es
denkbar sei, dass die am Hals des Verletzten 2 festgestellten Hautrötungen
dadurch entstanden seien, dass der Beschuldigte den Verletzten 2 von hinten mit
der linken Hand am Hals zu packen versucht habe: Wie bereits im Vorgutachten
vom 17. Dezember 2015 ausgeführt, wäre ein Würgen und somit ein Druck mit den
Fingern auf die Halsweichteile geeignet, die hier festgestellten Hautrötungen
an der Halsvorderseite zu verursachen. Ein Griff von hinten mit der linken Hand
an die linke Halsseite des Verletzten 2 könnte durch die komprimierende
Einwirkung der Langfinger zu den horizontalen, bandförmigen Rötungen an der
Halsvorderseite geführt haben. Die Läsionen liessen sich jedoch auch durch
einen Angriff gegen den Hals, wobei der Angreifer vor oder seitlich neben dem
Verletzten 2 gestanden hätte, erklären – bei einem Angriff von rechts dann
allerdings durch die Einwirkung des Daumens der linken Hand.
Zur Frage, ob es denkbar sei, dass sich
der Verletzte 2 deshalb (gemeint ist das Würgen von hinten) nach links zum
Beschuldigten umgedreht habe und der Beschuldigte in diesem Moment des
Umdrehens zugestochen habe und dadurch die festgestellte Rückenverletzung knapp
links der Wirbelsäule verursacht habe: Wie bereits erklärt, wäre sowohl eine
Stichausführung von hinten als auch von links gegen den Rumpf des Verletzten 2
geeignet, die Verletzungslokalisation und Stichkanalausrichtung plausibel zu
erklären. Gleiches gelte auch für ein Zustechen während einer Drehbewegung nach
hinten links. Ob und ggf. warum der Verletzte 2 sich möglicherweise umgedreht
habe, könne aus rechtsmedizinischer Sicht hingegen nicht beantwortet werden.
2.2.6 Zu den Vorfällen wurden von
Unbeteiligten zusammengefasst folgende relevante Aussagen gemacht:
-
H.___, Freundin des
Verletzten 1, am Tattag um 6:14 Uhr (AS 158 ff.): Plötzlich seien alle Leute
aufgestanden und sie habe gesehen, dass der Beschuldigte mit dem Messer dem
Verletzten 2 einen Schnitt zum Bein hin gemacht habe. Der Verletzte 2 sei dann
zu Boden gegangen. Der Beschuldigte sei mit dem Messer in Richtung der Türe
gegangen, ihr Freund – der Verletzte 1 – habe diesen aufhalten wollen und sei
dabei von diesem verletzt worden. Das habe sie aber nicht gesehen. Der ältere
Begleiter des Beschuldigten habe beim Ausgang gesagt: «Das habt ihr schon lange
verdient, das hätten wir schon lange machen sollen.» Dann seien die Beiden
gegangen. Um 12:45 Uhr (AS 164 ff.) gab sie an, beide Männer hätten je ein
Messer gehabt. Sie wisse nicht mehr genau, wie alles abgegangen sei. Der
Begleiter habe noch zum Verletzten 2 gesagt, «Das hast Du schon lange verdient,
D.___.» Dann seien die beiden Männer gegangen. (Auf Frage) Der jüngere Täter
(Beschuldigter) sei auf den Verletzten 2 los gegangen mit dem Messer. Der
Begleiter habe auch ein Messer hervor genommen, sie habe aber nicht gesehen,
was er damit gemacht habe.
-
I.___ wurde ebenfalls am
Tatort erstmals befragt (AS 171 ff.) und gab an, er kenne die beiden Opfer
näher. Es seien zwei Täter gewesen, zugestochen habe aber nur der Eine. Der
Verletzte 2 habe getanzt, da seien die beiden Täter aufgestanden, hätten den
Verletzten 2 zu Boden geschubst und dann habe einer der Beiden zugestochen. Wie
oft, habe er nicht gesehen, es sei ein eher kleines Messer gewesen. Der
Verletzte 1 sei dann aufgestanden und sei vom Beschuldigten ebenfalls gestochen
worden. Er selbst habe dann einen Stuhl genommen, um sich zu wehren. Der
Beschuldige habe dann vor ihm mit dem Messer herumgefuchtelt, um ihm Angst zu machen.
Der Beschuldigte habe herumgeschrien, sein Name sei «[...]» und jeder solle das
wissen.
-
Der Kellner G.___
wurde am 14. Dezember 2015 polizeilich befragt (AS 198 ff.) und gab an, er habe
in dieser Nacht als Gast einer Party etwas im Service ausgeholfen. Er kenne nur
den Wirt, dies sei der Chef und mache die Musik. Der Vorfall sei passiert, als
die Party eigentlich vorbei gewesen sei. Einer habe noch etwas Musik gewollt.
Da habe er gesehen, wie A.___ und F.___ – diese Namen habe er an diesem Abend
erfahren – aufgestanden seien, er habe gedacht, diese wollten nun gehen. Er
habe Lärm gehört und gedacht, es habe jemand etwas fallen gelassen. Er habe
dann gesehen, dass sich zwei geprügelt hätten und er sei dazu gegangen, um zu
schlichten. Er habe gesagt, sie sollten aufhören. Als es fertig gewesen sei,
sei er mit A.___ und F.___ zur Türe gegangen und habe hinter ihnen die Türe
geschlossen. Als er zurückgekommen sei, habe er einen Mann am Boden liegen
gesehen und dass überall Blut gewesen sei. Er habe nie ein Messer gesehen,
sonst wäre er nicht dort hingegangen, um zu schlichten. (AF) Derjenige, der
schliesslich am Boden gelegen sei, habe Musik gewollt und sei dann tanzen
gegangen. Die beiden seien dann auf diesen losgegangen. F.___ habe zuerst mit
dem Tanzenden diskutieren wollen, A.___ habe ihn aber weggezogen und er habe
gedacht, die beiden wollten nun gehen. Aber dann sei es erst losgegangen.
Vielleicht könne man auf der Videoaufzeichnung das genau sehen. (AF, ob der
Mann, der am Boden gelegen sei, auch geprügelt habe?) Ja, dieser habe sich mit A.___
geprügelt. (AF) Vorher habe er nichts von Spannungen bemerkt. (AF) Der
Verletzte 2 habe ein Lied gewünscht, zu dem ein bestimmter Tanz, der Efe-Tanz,
getanzt werde. (AF, ob dies einen nationalistischen Hintergrund habe?) Nein,
das sei ein ganz normaler Tanz. (Auf Vorhalt, gemäss den Bildern sei er sofort
auch dazu gestossen, als die Beiden aufgestanden seien.) Er habe diese fragen
wollen, ob sie ein Taxi benötigten und habe sie verabschieden wollen. (AF) F.___,
A.___ und der Verletzte 2 hätten sich geprügelt. (AF) Das habe in der Mitte der
Tanzfläche begonnen, dort hätten sie erst miteinander gesprochen, noch nicht
gestritten. Das Ganze sei dann vor Tisch 18 eskaliert, wo die beiden Verletzten
mit einem dritten Mann vorher gesessen seien. Dort hätten sich der Beschuldigte
und der Verletzte 2 geprügelt. Der Begleiter sei nicht dort gewesen. (AF) Er
habe nur gesehen, wie sie sich geschlagen hätten, dies gegenseitig. Rundherum
seien noch viele Leute gewesen. (AF) Er müsse dabei niemanden schützen. Hätte
er ein Messer gesehen, wäre er nie aufgestanden und hätte sich nie eingemischt.
(AF) Er habe auch im Nachhinein nicht gehört, wer ein Messer dabei gehabt habe.
(AF) Die beiden hätten sich im Stehen geprügelt, nicht am Boden. (AF) Er habe F.___
und A.___ dann gesagt, sie sollten gehen. (AF) Nein, er habe keine Angst vor
diesen. (AF) An einen grossen Mann in einem weissen Hemd, der auch beteiligt
gewesen sein soll, könne er sich nicht erinnern. Es habe dort ein paar Leute
gehabt. (AF) Ja, er habe nicht gesehen, wie die Prügelei angefangen habe.
-
Der Wirt E.___ wurde
unmittelbar nach dem Vorfall um 6:37 Uhr als Auskunftsperson befragt (AS 216
ff.) und erklärte, es seien in dieser Nacht rund 20 Personen an einer
Privatparty in seinem Lokal gewesen, dies ausschliesslich Kurden und Türken.
Die meisten Gäste kenne er persönlich. Die Party sei von 23:00 bis 4:00 Uhr
geplant gewesen. Zum Zeitpunkt der Tat habe er sich draussen aufgehalten beim
Verabschieden von Gästen. Plötzlich habe ihn ein Kollege reingerufen. Dort
seien alle Leute im Bereich der Bar gestanden. Dann habe er eine Person am
Boden liegen gesehen. Er habe einen Lappen genommen, um deren Blutung zu
stoppen. Eine Kundin habe dann die Polizei verständigt. Die beiden Männer,
welche mit dem Messer offenbar zugestochen haben sollen, kenne er nicht. Er
habe diese nicht gesehen und denke, diese seien noch nie da gewesen. Zudem sei
es während der Party dunkel im Lokal. Er habe die beiden Männer auch nicht beim
Verlassen des Lokals gesehen. Von den Opfern kenne er den Verletzten 1, der
andere Verletzte sei noch nie da gewesen. Die beiden seien zusammen gekommen.
Er habe im Eingangsbereich eine Videoüberwachung, die zurzeit allerdings nicht
funktioniere, da die Festplatte des Aufzeichnungsgeräts defekt sei. Er habe
bereits eine neue bestellt in Deutschland. Mehr könne er zum Vorfall nicht
sagen.
Am Nachmittag
um 15:00 Uhr wurde der Wirt erneut als Auskunftsperson befragt (AS 222) und er
gab an, er habe um ca. 4:00 Uhr aufgehört, Musik zu machen. Einer der Gäste
habe dann noch den Tanz «Zeybek» tanzen wollen. Der Mann habe dann allein zu
tanzen begonnen. Bei diesem Tanz würden die Arme geöffnet. Als der tanzende
Gast die Arme geöffnet habe, habe dieser zwei Gäste fixiert mit seinen Augen.
Diese seien dann aufgestanden. Er sei dann ebenfalls aufgestanden und habe die
beiden rausbegleiten wollen. Diese seien aber nicht zur Tür gegangen, sondern
direkt zum tanzenden Gast. Einer der Beiden habe den tanzenden Gast gefragt, ob
er ein Problem habe. Er selbst sei dann auch zur Tanzpiste gegangen. Nach kurzer
Diskussion habe der zweite Gast, der hinter seinem Kollegen gewesen sei, eine
Stichbewegung mit dem Arm gegen die zuvor tanzende Person gemacht. Den Tänzer
kenne er nicht, wohl aber dessen Begleiter, den Verletzten 1. Der Verletzte 1
sei denn auch aufgestanden, als er gesehen habe, dass es auf der Tanzpiste eine
Auseinandersetzung gegeben habe. Die vier Männer hätten dann eine
Auseinandersetzung gehabt. Andere Gäste hätten die Männer auseinandernehmen
wollen. Es habe einen Tumult gegeben. Er habe die Streithähne dann nach
draussen begleiten wollen. Da habe er gesehen, dass der Tänzer vor der Bar
verletzt am Boden gelegen sei. Die beiden Gäste, welche auf den Verletzten 2
losgegangen seien, hätten daraufhin das Lokal verlassen. Den Beschuldigten habe
er an diesem Abend zum ersten Mal gesehen, dieser habe Dialekt aus der
Osttürkei gesprochen. Dessen Begleiter heisse F.___ und sei aus Olten. Er habe
nur eine Stechbewegung des Beschuldigten gesehen. (AF) Es sei relativ dunkel
gewesen und ein Tumult, er nehme aber schon an, dass der Beschuldigte mehrmals
zugestochen habe. Die beiden Begleiter des Verletzten 2 stammten aus dem
gleichen Ort in der Türkei, er kenne diese gut. (AF) Bezüglich der Videoanlage
habe er aus Angst gelogen. Er befürchte, dass ihm das Gleiche morgen oder
übermorgen auch passieren könnte. Er sei Alevit und Kurde. Es sei beim Vorfall
um nichts gegangen, somit könne er gut der Nächste sein. Er fürchte ganz
einfach um sein Leben.
Am 8. Dezember
2015 wurde der Wirt als Beschuldigter (Einvernahme nach vorläufiger Festnahme)
befragt (AS 672 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, der Verletzte 2 habe von der
Tanzfläche aus die beiden Männer angeschaut. Diese seien dann aufgestanden und
direkt auf den Verletzten 2 zugegangen. Er sei auch auf die Tanzfläche
gegangen, um allenfalls etwas zu verhindern. Der Begleiter habe zum Verletzten
2 gesagt, warum hast du zu mir geschaut, ist etwas?». Dann hätten sie sich
weggestossen. Der Beschuldigte habe danach den Verletzten 2 gestossen. Er habe
dabei aber noch nicht gesehen, dass ein Messer im Spiel sei. (AF) Der Begleiter
habe den Verletzten 2 leicht gestossen. Danach habe der Beschuldigte den
Verletzten 2 geschlagen, zuerst auf den Oberschenkel. Nach dem Schlag habe er
das Messer gesehen. Dann seien die Freunde des Verletzten 2 gekommen, dann noch
andere. Er habe ein blutiges Messer in der Hand des Beschuldigten gesehen. Auch
der Begleiter habe ein gleiches Messer gehabt, als er nach draussen gegangen
sei.
Am 21. Januar
2016 wurde der Wirt als Beschuldigter (u.a. wegen Begünstigung) befragt (AS 230
ff.) und gab dabei an, er habe den Ablauf bereits detailliert erzählt, mehr
könne er nicht sagen. Er habe Musik für den Verletzten 2 gespielt und dieser
habe recht provokativ gegen die beiden Männer getanzt. Diese seien aufgestanden
und hätten den Tänzer gefragt, weshalb er so schaue. Der Begleiter und der
Verletzte 2 hätten diskutiert, der Begleiter habe den Tänzer ein bisschen
gestossen. Es sei alles sehr schnell gegangen und er habe nicht alles gesehen.
Er habe aber gesehen, dass der Beschuldigte mit dem Messer zugestochen habe.
Dies unterhalb der Hoden in die Beine. Dies sei auf der Tanzbühne passiert. Es
seien ein bis zwei Stiche gewesen. Dass der Verletzte 1 auch gestochen worden
sei, habe er nicht mitbekommen. Erst als der Verletzte 2 auf dem Boden gelegen
sei, habe er das bemerkt. (AF) Ja, der Begleiter habe auch ein Messer gehabt.
(AF) Das Ganze habe auf der Tanzfläche stattgefunden. (AF) Ob der Verletzte 2
vor dem Beschuldigten habe fliehen wollen, wisse er nicht, alles sei sehr
schnell passiert. Es sei ein Gerangel gewesen. (auf Vorhalt des Videos) Er habe
gesehen, dass der Beschuldigte zugestochen habe, dies sei auf der Tanzfläche
gewesen. (AF) Der «Zeybek»-Tanz stamme von der Ägäisküste. Es sei ein
kultureller Tanz, bei dem sich Männer zeigen würden. (AF) Der Verletzte 2 sei
ihm etwas komisch vorgekommen, wie dieser auf die Leute zugegangen sei. Wenn er
selbst normal tanzen würde, würde er die Leute nicht so anschauen. (AF) Ja, er
habe mit dem Begleiter ein längeres Gespräch gehabt, der Beschuldigte sei auch
schon in seinem Lokal gewesen. (AF) Ja, er habe wie der Kellner den Eindruck
gehabt, die Beiden wollten heimgehen. Dafür hätten sie über die Tanzfläche oder
der Bar entlang gehen müssen. (AF) Es könne sein, dass sie auf dem Weg hinaus
vom Verletzten 2 aufgehalten worden seien, dieser habe ja die Arme ausgestreckt
gehabt. (AF) Ja, der Verletzte 2 habe die Beiden schon komisch angeschaut,
dessen Blicke seien nicht normal gewesen. Normalerweise bewege man sich zu
diesem Tanz, der Verletzte 2 habe sich aber kaum bewegt und habe die Beiden
angeschaut. (AF) Wann genau der Verletzte 1 dazu gekommen sei, könne er nicht
sagen. Ob dies vor dem ersten Stich gewesen sei, wisse er nicht. Dieser sei ja
auch verletzt worden, aber er wisse nicht, wann. (AF) Ob der Verletzte 2 die
Beiden beschimpft habe wisse er nicht, sein Verhalten sei aber schon nicht ganz
normal gewesen.
2.2.7 Die vier Beteiligten machten
zusammengefasst folgende Aussagen:
-
Der Verletzte 1 um 7:05
Uhr (AS 179 ff.): Der Verletzte 2 habe alleine auf der Tanzfläche getanzt. Da
seien zwei Männer direkt auf diesen zugelaufen. Plötzlich habe der Verletzte 2
geschrien. Da habe er hingeschaut und gesehen, wie einer der beiden Männer dem
Verletzten 2 etwas ins Ohr gesagt habe. Der Verletzte 2 sei dann zu ihm
gelaufen und er sei aufgestanden. Dann habe der Verletzte 2 schon aufgeschrien
und sei zusammengesackt. Er wisse nicht genau, was geschehen sei. Gleichzeitig
habe er einen Stich im rechten Oberschenkel gespürt. Er wisse nicht, wer
zugestochen habe. Er sei stehen geblieben und die beiden Männer seien sofort
weggegangen. Er kenne die beiden Männer nicht und könne sie nicht beschreiben.
Um 11.25 Uhr
gab der Verletzte 1 zu Protokoll (AS 183 ff.), der Verletzte 2 habe alleine zu
tanzen begonnen. Irgendwie sei dieser dann zu ihnen an den Tisch
zurückgekommen. Plötzlich habe einer der Männer auf den Verletzten 2
eingestochen und dieser sei zusammengesackt. Er sei dann aufgestanden, um sich
um den Verletzten 2 zu kümmern. Da habe der Mann auch auf ihn eingestochen. Er
sei zusammen mit dem Verletzten 2 und I.___ ins Lokal gekommen. Er wisse nicht
mehr, welcher Mann auf ihn eingestochen habe. Es seien zwei Männer gewesen,
beide hätten ein Messer dabei gehabt. Der eine sei auf den Verletzten 2
losgegangen und der andere auf ihn. Vorher habe er die Beiden nicht beachtet.
(AF) Der Mann sei vor ihm gestanden und habe mit gestrecktem Arm von unten
einmal auf sein Bein gestochen. (AF) Wie auf den Verletzten 2 eingestochen worden
sei, wisse er nicht genau, wohl zuerst in den Rücken. Die Täter hätten während
dem Vorfall nichts gesagt und hätten dann das Lokal sofort verlassen. (Auf
Vorhalt, er erzähle wohl nicht alles, was er wisse.) Wenn er mehr wüsste, würde
er das sagen.
Am 26. Januar
2016 wurde der Verletzte 1 erneut polizeilich befragt, in Anwesenheit des
Beschuldigten und des Verteidigers (AS 188 ff.). Er erklärte, er wisse nicht,
wie es zu diesem Vorfall gekommen sei. Und weil er nicht wisse, weshalb das
passiert sei, könne er auch nichts dazu sagen. (AF) Sein Kollege habe zu einer
gewünschten Efe-Musik getanzt. Nach wenigen Sekunden sei es dann passiert. (AF)
Die beiden Personen seien aufgestanden und einer sei direkt auf den Verletzten
2 zugegangen und habe ihm etwas ins Ohr gesagt. Es sei nicht laut gewesen, es
habe keinen Streit gegeben. Der Verletzte 2 habe sich gedreht und er selbst sei
auch aufgestanden und auf die Tanzfläche gegangen. Er habe gemerkt, dass die
beiden auf den Verletzten 2 losgegangen seien. Dieser sei dann am Rücken
verletzt gewesen. Er wisse nicht, wer dies genau gemacht habe. Er wisse aber,
dass der Mann, der hier bei der Einvernahme anwesend sei, ihnen mit dem Messer
in die Beine gestochen habe. (AF) Er könne nicht sagen, wer zuerst verletzt
worden sei. Er habe seine Verletzung zuerst auch gar nicht gespürt. Dabei sei
er direkt neben der Bar gestanden, nicht auf der Tanzfläche. (AF, wo sich der
Verletzte 2 befunden habe) Das könne er nicht genau sagen, das Gerangel sei zu
gross gewesen. (AF) Der hier anwesende Mann habe ihn verletzt. Genaues dazu
könne er nicht sagen. Ebenso wenig zum Grund des Stiches. Das Messer habe er
nicht gesehen dabei. Er sei dabei ja zur Tanzfläche gelaufen und wisse nicht
genau, wo sich der Beschuldigte dabei genau aufgehalten habe. (AF) Der
Verletzte 2 habe zu einem «Efe-Lied» getanzt. Das heisse so, weil man wie ein
Efe dazu tanze. Der Vorfall habe unmittelbar nach dem Beginn des Liedes
stattgefunden. (AF) Eine spezielle Bedeutung des Liedes erkenne er nicht. Sein
Kollege habe eben dazu tanzen wollen. Manchmal kämen auch kurdische Gäste, die
ebenfalls ihre Musik wünschten. (AF) Wenn man das wolle, könne man sich von
diesem Lied provoziert fühlen. Es werde im Lokal verschiedene Musik gespielt.
Sie hätten auch bis zuletzt gewartet, um das Lied zu wünschen, weil sie
niemanden damit hätten provozieren wollen. Er wisse nicht, wieso sich jemand
provoziert fühle von diesem Lied.
(AF) Er habe
bei beiden Männern Messer gesehen. Sie selber hätten keine Messer dabei gehabt,
nichts. (AF, ob der Verletzte 2 vor oder nach ihm verletzt worden sei?) Er habe
von Anfang an gesagt, er könne das nicht sagen. Es bringe nichts, das immer
wieder zu fragen. (AF nach dem mutmasslichen Grund für die Attacke?) Es komme
ihm alles komisch vor. Das müsse er eigentlich die Polizei fragen. (AF ob der
Angriff im Zusammenhang mit dem Lied stehen könnte?) Wenn man einen Grund
suchen wolle, könne man diesen ja dem Lied anhängen. (AF) Er kenne die beiden
Männer nicht. (AF) An die auf dem Video erkennbare Ohrfeige, die ihm der
Begleiter gegeben habe, könne er sich nicht erinnern. (AF) Die Stichwunde
verheile schnell. Aber was passiert sei, vergesse man nicht so schnell. (Auf
eine mündliche Entschuldigung durch den Beschuldigten) Dieser solle ihm lieber
sagen, weshalb das passiert sei. Er könne doch nicht einfach zwei Personen
verletzen und dann aus dem Lokal laufen. Er solle sagen, weshalb das passiert
sei. (AF) Die Messer habe er erst nach der Verletzung gesehen. (AF des
Beschuldigten) Er könne sich nicht erinnern, diesen auf der Tanzfläche hin und
her gezerrt zu haben. Auf der Tanzfläche sei es nicht zu einer
Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen. Bis der andere Mann dem Verletzten
2 etwas ins Ohr gesagt habe, sei nichts passiert. Es könne schon sein, dass er
den Beschuldigten geschubst habe, er habe eben zu seinem Kollegen gehen wollen.
Das sollte alles auf dem Video ersichtlich sein, er könne sich nicht mehr genau
erinnern. (Auf Vorhalt des Beschuldigten, der Verletzte 2 habe sie am Tische
sitzend mit dem Besteck provoziert.) Er habe davon nichts bemerkt. (AF) Wenn
der Wirt sage, der Verletzte 2 habe schon etwas komisch getanzt und zu den
beiden Männern geschaut, könne es doch sein, dass sein Kollege alkoholisiert
gewesen sei. Er denke, die Beiden hätten das geplant, wenn sie schon quer durch
das Restaurant gesehen haben wollten, was sie mit dem Besteck gemacht hätten.
Somit hätten die beiden Männer sie ja beobachtet und etwas geplant gehabt. Sie
selbst hätten Alkohol getrunken gehabt und deswegen vielleicht das Besteck
etwas anders in den Händen gehabt.
Der
Beschuldigte liess am 4. Dezember 2018 ein vom Verletzten 1 unterzeichnetes
Schreiben einreichen. Darin führte der Verletzte 1 aus, er habe in Basel einen
Bekannten des Beschuldigten getroffen. Er könne sich nicht vorstellen, wie ihn
das traurig gemacht habe, vor allem als er von einer Haftstrafe von 7 ½ Jahren
gehört habe. Umso trauriger habe ihn gemacht, dass es sich dabei um eine
versuchte Tötung einer Person handle. Demnächst habe er eine Gerichtsverhandlung.
Wenn sie doch auch ihn rufen würden, dann könnte er zumindest darüber
berichten, wie sie Alkohol zu sich genommen hätten und der Vorfall in diesem
Zusammenhang passiert sei, dass sie sie tatsächlich provoziert hätten und dabei
das Messer bei diesem Streit auf seine linke Seite getroffen sei. Es sei ihm
nicht recht, dass er auf irgendeine Weise bestraft werde und deshalb habe er
diesen Brief geschrieben. Er möchte seine Reue zeigen und ihn im Gefängnis
besuchen kommen. Er wünsche ihm, dass er mit wenig Strafe beim Gericht
davonkomme.
Zu den
Aussagen des Verletzten 1 als Zeuge vor dem Berufungsgericht wird auf das
schriftliche Protokoll verwiesen.
-
Der Verletzte 2
wurde am 24. Dezember 2015 erstmals polizeilich befragt (AS 206) und gab zu
Protokoll, ehrlich gesagt könne er sich nicht an Details erinnern. Er habe
damals viel Alkohol konsumiert. Wer auf ihn eingestochen habe, wisse er ehrlich
gesagt nicht. Er habe nicht gesehen, dass einer auf ihn eingestochen habe. Er
sei mit zwei Kollegen dort gewesen, er selber wohne in Frankreich. Er habe sich
dann ein Lied gewünscht, ein kulturelles, türkisches Lied. Dazu sei er auf die
Bühne gegangen und habe getanzt. (AF) Es sei ein Efe-Tanz. Der werde vom Rücken
her erstochen («angeschossen», korrigiert durch die Dolmetscherin, AS 209,
Ziff. 18). Es sei ein spezieller Tanz. Es sei ein langes Lied von zwei Gruppen,
welche an eine Hochzeit gingen, dabei werde die eine Gruppe von der anderen
angegriffen. Dabei werde einem Mann in den Rücken gestochen. (AF, wie es dann weiter
gegangen sei?) Es sei Nacht gewesen für ihn. Er habe einfach einen Schmerz im
Rücken und im Bein verspürt, als er getanzt habe. Er wisse es nicht mehr genau.
Er könne dazu nicht viel mehr sagen. Er sei alkoholisiert gewesen und wisse es
nicht mehr genau. (AF, ob er mit jemandem Kontakt gehabt habe, bevor er den
Schmerz verspürt habe?) Nein, auf keinen Fall. Er habe niemanden gekannt und
habe mit niemandem geredet. (AF) Er kenne die Person nicht, die ihm den Schmerz
zugefügt habe. Er habe wie gesagt den Schmerz am Rücken gespürt und nicht
gesehen, wer das gemacht habe. (AF) Konkret sei er mit einem Messer verletzt
worden. Er habe zwei Stichwunden. Er wisse nicht, wer auf ihn eingestochen
habe. (AF) Es habe keine Auseinandersetzung gegeben. Alle hätten Alkohol
konsumiert. Er könne sich nicht recht erinnern, was gegangen sei. (AF) Nein, er
habe keine Angst, vor niemandem. Den anwesenden Beschuldigten habe er noch nie
gesehen. Wenn dieser aussage, er habe an diesem Morgen auf ihn (den Verletzten
2) eingestochen, sei das schlussendlich dessen Aussage. An die Gäste könne er
sich nicht erinnern, er sei wie gesagt unter Alkoholeinfluss gestanden. (AF)
Wer dort bewaffnet gewesen sei, habe er nicht gesehen. Ebenso wenig wer auf ihn
eingestochen habe. Er habe gar nichts gesehen. (AF) Ob sonst noch jemand
verletzt worden sei, wisse er nicht. Man habe aber auch zum Verletzten 1
geschaut, dieser müsse auch verletzt worden sein. Er habe sich aber nicht mehr
drehen können, um nachzuschauen, was passiere. Ob der Verletzte 1 vor oder nach
ihm verletzt worden sei, wisse er nicht, er könne sich nur stellenweise
erinnern. (AF) Die Messerattacke könne er sich nicht erklären, ev. sei dies
irrtümlich passiert und er sei verwechselt worden. Er kenne den Mann gar nicht.
Er sei von einem unbekannten Mann angegriffen worden.
(AF, ob der
Angriff in Zusammenhang mit dem gewünschten Lied stehen könnte?) Das wisse er
nicht, er könne sich das nicht vorstellen. Es sei ein Lied, das alle gerne hören
würden. Vielleicht seien die Figuren des Tanzes etwas provokativ gewesen.
Dieser Tanz gehöre aber zu diesem Lied. (AF) Ob dies auf gewisse Völkergruppen
der Türkei provozierend wirke, sei eine Charaktersache dieser Leute, wie sie
das anschauen würden. Das könne er nicht sagen. Das Lied sei halt kulturell.
Fast hinter jedem Lied der Türkei stehe eine Geschichte. Er kenne auch den
Begleiter des Beschuldigten nicht. (AF) Er möchte von sich aus keine
Strafanzeige machen. (AF) Der Stich habe sich kalt angefühlt, aber nicht wie
ein Schuss. Er bringe diesen Vergleich, weil er früher in der Türkei im
Gefängnis gewesen sei. Er sei gegen das System in der Türkei, das er Faschismus
nenne, gewesen. (AF, ob das Lied Sympathie für die ISIS ausdrücke?) Was solle
das für eine Frage sein. Ein Sympathisant der ISIS könne ja nicht so viel
Alkohol getrunken haben. (AF) Ja, er habe im Spital schon mit dem Verletzten 1
gesprochen. (AF des Beschuldigten, weshalb der Verletzte 2 ihn damals
provoziert habe?) Dann könne man ja jeden sofort umbringen, von dem man
provoziert werde. Solle es denn so sein?
-
Der Beschuldigte wurde
am 10. Dezember 2015 vom Staatsanwalt befragt (AS 241) und erklärte dabei zu
Protokoll, er sei gekommen, um Aussagen zum Messervorfall zu machen. Er habe
Angst, diese Person – der Tänzer – sei ziemlich sicher IS-Mitglied. Es sei
richtig, er habe zugestochen. Der Tänzer habe vorher zu ihnen gestarrt, es
seien noch zwei andere Männer bei diesem gewesen. Dieser sei auf Streit aus
gewesen. Der Mann habe dann beim Wirt Musik gewünscht. Es sei ein
radikal-muslimisches Lied gewesen. Der andere Mann habe dann Jacke und Kappe
angezogen. Sein Begleiter habe dann gesagt, sie würden wohl besser gehen. Sie
hätten dann nicht einmal mehr ausgetrunken. Sein Begleiter sei etwa zwei
Schritte vor ihm gewesen, er habe noch seine Jacke genommen und angezogen. Sie
hätten Richtung Ausgang gehen wollen. Der Mann mit dem Bart und Beret (der
Verletzte 2) sei auf der Tanzfläche gewesen, habe in ihre Richtung geschaut und
die Arme ausgebreitet zu einem südanatolischen Tanz, er habe mit den Fingern
«geschnippt» und mehrmals «Allah» gesagt, als sie in seine Nähe gekommen seien.
Dann habe der Mann auch «Allahuekber» gesagt und er selbst habe gedacht, jetzt
fange der Streit an. Der grosse Begleiter vom Tisch des Verletzten 2 sei in
ihre Richtung gekommen und er habe sich sehr schlecht gefühlt in dieser
Situation. Er habe sich gefragt, was er machen könne und habe das Messer aus
seiner Tasche genommen. Er habe den langen Mann (Verletzter 1) gesehen und dann
gehört, was der Verletzte 2 geschrien habe. Da habe er Angst bekommen. Er habe
nicht abschätzen können, was die Beiden vorgehabt hätten, ob sie nur hätten
reden wollen oder etwas anderes. Streit hätten sie sicher gewollt, aber in
welcher Art? Er habe nicht gewusst, ob sie eine Waffe hinter dem Rücken hätten.
Deshalb habe er Paranoia gehabt und das Messer in die rechte Hand genommen.
Damit habe er in den linken Oberschenkel des Verletzten 2 gestochen. Dann habe
ihn der Verletzte 1 an der linken Schulter gepackt und nach hinten gezogen.
Andere seien auch noch dazu gekommen. Er müsse sich dabei um die eigene Achse
gedreht und den Verletzten 2 in den Rücken gestochen haben. Alle hätten
geschrien. Er sei Gesicht an Gesicht zum grossen Mann (Verletzter 1) gestanden.
Er wisse es nicht, vielleicht hätten ihm die Anderen das Messer abnehmen
wollen, er wisse es nicht. Er sei glaublich hinter den grossen Mann gekommen
und habe auch diesen mit dem Messer verletzt, er wisse nicht genau wo, weil er
nicht bewusst zugestochen habe, irgendwo im Beinbereich. Sein Begleiter sei
schockiert gewesen über sein Verhalten. Ihm selbst sei schwarz geworden vor den
Augen, in diesem Moment habe er realisiert, dass er zwei Menschen gestochen
habe. Sein Gehirn sei stillgestanden. Er habe nicht gewusst, was er machen
solle: schreien, sich hinsetzen oder zu den zwei Verletzten gehen. Er sei zum
dritten Mann am anderen Tisch gegangen, dieser habe etwas in der Hand gehabt,
ev. einen Stuhl, sein Begleiter habe ihn zurückgehalten. Dabei habe er selbst
geschrien: «Ist es das, was ihr gewollt habt?».
(AF, ob er
konkret bedroht worden sei vom Bärtigen oder sonst jemandem?) Er selbst habe
auch einen Bart. Er kenne solche Personen aus seiner Heimat. (AF, ob sein
Begleiter auch etwas gemacht habe?) Er habe nicht gesehen, was sein Begleiter
gemacht habe. In diesem Moment, als er jemanden gestochen habe, sei bei ihm
alles still gestanden. Er könne aber aufzeichnen, wo sein Begleiter gewesen
sei. (AF) Er sei schon mehrmals in diesem Lokal gewesen. Den Verletzten 2 habe
er vorher noch nie gesehen. (AF) Das Messer habe er in der Hosentasche gehabt.
(AV, er und sein Begleiter sollen dann in Richtung des Tanzenden gegangen sein.
Der Begleiter solle diesen gefragt haben, warum er zu ihm geschaut habe, ob
irgendetwas sei. Dann habe er – der Beschuldigte – den Tanzenden weggestossen.)
Ja, das stimme. Er habe ihn weggestossen. Dann sei der Grosse gekommen. (AF)
Der Bärtige habe geschimpft und gesagt, er werde sie ficken. (AF, ob sie etwas
zum Bärtigen gesagt hätten?) Sie hätten ja über die Tanzfläche gehen müssen zum
Ausgang, er habe gespürt, dass etwas nicht stimme. (AF, ob der Bärtige ihnen im
Weg gestanden sei) Ja, dieser habe gewollt, dass sie mit ihm eine Diskussion
anfangen würden. (AF) Den grossen Mann kenne er auch nicht. (AF) Ob sein
Begleiter auch ein Messer dabei gehabt habe, wisse er nicht. Sein Verteidiger
gebe nun das von ihm benutzte Messer zu den Akten. Er habe dieses mit Wasser
gereinigt. (AF) Seit dem Vorfall habe er keinen Kontakt mehr gehabt zu seinem
Begleiter. (AV der Verletzungen) Das hätte nicht sein müssen. Natürlich wolle
er, dass die Beiden gesund würden, befürchte aber, dass sie ihm und seiner
Familie danach schaden würden. Er sei sich dessen fast sicher. (AF, weshalb er
vermutet habe, der Tänzer gehöre zum IS?) Der Sohn einer Nachbarin sei zum IS
gegangen und habe genau so ausgesehen wie dieser Mann. Dazu sei noch die
gewünschte Musik gekommen. (AF des Verteidigers) Ja, der grosse Mann habe am
Tisch provokativ mit dem Tischmesser gespielt. (AF) Ja, er habe wegen der
Arbeit immer ein Messer bei sich. (AF des Verteidigers, ob er den Mann habe
töten wollen?) Also zuerst habe er sich verteidigen wollen, töten sicher nicht.
Sonst hätte er ihn ja von vorne in den Oberkörper gestochen. (AF, ob er auch
Angst um seinen Begleiter gehabt habe?) Am Anfang nicht, in dieser Situation
aber schon. Der Mann sei ja direkt zu ihnen gekommen. Er selbst sei Kurde.
Am 29. Januar
2016 wurde der Beschuldigte polizeilich befragt (AS 254 ff.) und gab dabei an,
er könne seine ersten Aussagen bestätigen. Sein Begleiter habe mit dem Wirt ein
Gespräch gehabt in einem anderen Raum. Danach hätten die Leute am anderen Tisch
so provokativ zu ihnen geschaut. Dies sei vorher schon der Fall gewesen, aber
weniger schlimm. Der Mann mit dem Bart (Verletzter 2) habe dann den Kellner
gerufen und dieser sei zum Wirt, der an ihrem Tisch gewesen sei, gekommen und
habe wegen Musik gefragt. In dieser Zeit sei es beängstigend gewesen, wie die
anderen Personen mit ihrem Besteck umgegangen seien. Der Wirt sei dann die
Musik abspielen gegangen. Der Bärtige sei dann aufgestanden, habe seine Kappe
angezogen, sie angeschaut und sei auf die Tanzfläche gegangen. Sein Begleiter
habe dann gehen wollen und die Rechnung bestellt. Dann seien sie aufgestanden,
um zu gehen. Ihnen sei aufgefallen, wie der Bärtige zu ihnen geschaut habe und
die Arme in die Höhe gereckt habe. Um hinaus zu gehen, hätten sie über die
Tanzfläche gehen müssen oder am Tisch vorbei, wo die anderen Männer gesessen
seien. Sie seien also aufgestanden, er sei noch einmal zurückgegangen, um seine
Jacke zu holen. In dieser Zeit seien sein Begleiter und der Bärtige vis-à-vis
auf der Tanzfläche gewesen. Der Bärtige habe ausgesehen, als wolle er den Weg
versperren. Das sei eine kurze Sache gewesen, Sekunden. Der grosse Mann
(Verletzter 1) sei nun aufgestanden und dem Bärtigen zu Hilfe geeilt. Er habe
sich gedacht, diese Leute, die sie so provoziert hätten, hätten sicher eine
Waffe oder ein Messer dabei. Das habe ihm etwas Angst gemacht. Es sei also
alles zur gleichen Zeit passiert. Er habe das Messer hervor genommen. Den Mann
mit dem Bart habe er am Bein getroffen. So habe die Auseinandersetzung
angefangen. Er wisse nicht, ob sein Begleiter jemanden geschlagen habe. Aber er
selbst habe irgendwie jemanden in den Rücken getroffen. Der Bärtige habe wohl
nicht einmal bemerkt, dass er am Bein getroffen worden sei. Dieser habe immer
noch drein geschlagen. Danach habe er den Verletzten 1 am Bein verletzt. Das
sei alles im Bereich der Tanzfläche passiert. Dann habe es Leute gegeben, die
laut geworden seien und ein Gerangel. Er sei so wütend gewesen. Als er dann das
Lokal habe verlassen wollen, sei er beim Tisch vor den Leuten und beim WC
gestanden. Da habe er das Messer noch in den Händen gehabt. Er habe den Mann
noch angeschrien und dann das Lokal verlassen. (AF) Er habe auf zwei Personen
eingestochen. Zuerst auf den Mann mit dem Bart.
(AF) Von einer
Geschäftsbeziehung zwischen dem Wirt und seinem Begleiter wisse er nichts. (AV,
er habe gesagt, der Verletzte 2 habe ein radikal-muslimisches Lied gewünscht)
Er habe den Mann als radikal-muslimisch eingeschätzt wegen dessen Aussehens.
(AV, somit habe dies nichts mit dem Lied zu tun gehabt.) Aus den Aussagen der
bereits einvernommenen Personen könne entnommen werden, dass das Lied so
aufgefasst werden könne, wie man das anschauen wolle. Wolle jemand das Lied als
schlecht anschauen, dann sei das so. Ebenso, wenn jemand darin etwas Gutes
sehe. Das Lied, das der Mann getanzt habe, werde Efe genannt. Das sei ein
traditionell türkisches Tanzlied, also nicht kurdisch. Es sei so, dass sich
Türken und Kurden gegenseitig hassten. Wenn ein Türke das Lied tanze, zeige er,
dass er zu den Türken stehe. (AF des Inhalts des Videos.) Er selbst habe ja
gehen wollen. Als er seinen Begleiter und den Bärtigen auf der Tanzfläche
gesehen habe, habe er gedacht, die Beiden würden sich nun streiten und sei
deshalb direkt zu den Beiden gegangen. (AF) Ja, auf dem Weg dahin habe er sein
Messer hervor genommen. (AF, weshalb?) Weil der Verletzte 1 da auch
aufgestanden sei, als sie Beide aufgestanden seien. Es sei auch geschrien
worden. Das habe ihn beunruhigt. Er habe mit dem Messer wohl auch etwas Angst
machen wollen. Da sei es halt passiert. (AF, der Inhalt des Videos stimme nicht
mit seiner Schilderung überein.) Er habe es nach seiner Erinnerung erzählt. Ev.
könne er mehr sagen nach der Sichtung des Videos. (AF) In seiner Erinnerung
habe sich das Ganze anders abgespielt.
(Nach
Vorspielen der Videosequenz von 4:14:50 bis 4:17:30 Uhr) Er könne sich daran
erinnern, dass er auf ihn eingestochen habe. (AV) Ja, es habe sich anders
abgespielt, als er es erzählt habe. Im Schock habe er es wohl anders
wahrgenommen. (AF, weshalb er nach der Verletzung des Verletzten 1 dem
Verletzten 2 gefolgt sei?) Er sei nun hin und her gerissen und wisse nicht
mehr, was er sagen solle. Er habe es anders in Erinnerung. Er habe nicht
gewusst, mit was der Verletzte 2 zurückkommen würde, er sei so im Schock
gewesen. (AF nach seiner damaligen Verfassung) Er sei unter Schock gestanden
(weint). Es sei halt wirklich ein Gerangel gewesen und er habe nicht mehr
gewusst, was abgehe. Er habe das Geschehene wirklich so in Erinnerung, wie er
es geschildert habe. (AF, eine körperliche Aggression gegen ihn oder seinen Begleiter
sei auf dem Video zu keiner Zeit ersichtlich, weshalb er denn das Messer gegen
die Beiden eingesetzt habe?) Er habe Angst bekommen. Er habe nicht gewusst, was
die beiden Männer vorgehabt hätten. Er habe sich gedacht, dass lieber jemand
anderes verletzt werde als er selber. Er habe das zu seinem Schutz gemacht.
(AF, warum er sein Arbeitsmesser in den Freizeitkleidern mittrage?) Er möchte
nicht als Psychopath angeschaut werden. Er sei ein normaler Mensch und sei es
gewohnt, ein Messer dabei zu haben. Er trage diese Kleider auch zur Arbeit. Er
müsse als Chauffeur damit Pakete aufschneiden. (AF des Verteidigers) Ja, er
bedaure sehr, was passiert sei, es tue ihm extrem leid. Nicht weil die Personen
verletzt seien. Diese Personen hätten wohl auch Kinder und er bedaure es, wenn
die Kinder ihre Väter so sehen müssten. Ja, er sei froh, sei der Verletzte 2
nicht gestorben. (AF) Laut dem Verletzten 2 habe sein Begleiter auch ein Messer
dabei gehabt. Dies sei aber ein kleines Handy gewesen, das sein Begleiter in der
Hand gehalten habe. Er selbst habe dieses Handy am gleichen Abend ja auch auf
dem Tisch liegen sehen. (AF der Verteidigung, ob der Ausruf «Allah huakbar»
gefallen sei?) Ja, das habe der Mann mit dem Bart gesagt. Das sei gewesen, als
sich der Mann von seinem Begleiter abgewandt habe und gegangen sei.
Vor der
Vorinstanz gab der Beschuldigte an (AS 868): (AF, weshalb er zugestochen habe?)
Er sei unter grossem Druck gewesen und habe grosse Angst gehabt, dass die
Beiden ihn umbringen könnten, erschiessen oder so. Er habe das Schlimmste
befürchtet. (AF, woraus er das geschlossen habe?) Von dem Moment an, als diese
am Tisch gesessen seien, seien die Beiden und noch eine Person sehr aggressiv
gewesen. Sie hätten mit Löffeln und Gabeln Gesten gemacht, ihn angreifen zu
wollen. Eine Person sei dann aufgestanden und habe mit den Händen Gesten
gemacht, ihn anzugreifen. Einfach sehr aggressiv. (AF) Nein, er sei nicht
angegriffen worden. (AF) Der Eine habe die Arme ausgebreitet und ihm zu
verstehen gegeben, dass er ihn angreifen wolle, eine zweite dieser drei Personen
sei auf seinen Kollegen zugegangen. (AF, ob diese seinen Kollegen dann
angegriffen habe?) Die dritte Person habe D.___ geheissen und sei zu seinem
Tisch gerannt. Er selbst habe vermutet, dieser wolle eine Pistole holen gehen.
Weshalb hätte dieser sonst rennen sollen. Dann habe er den Grossen mit dem
Messer gestochen. Er habe Angst gehabt, dass D.___ eine Pistole hole. (AV,
weshalb er dann gegen den Kollegen gestochen habe, das sei nicht zu verstehen!)
Das stimme. Nachdem er den Kollegen gestochen gehabt habe, sei er zu D.___
gegangen. Er habe in der Paniksituation nicht gewusst, was machen. Also habe er
zunächst auf den Grossen und dann auf D.___ eingestochen. Er habe D.___
erwischen können, bevor dieser den Tisch erreicht gehabt habe. (AF, weshalb er
dann auf den Verletzten 2 eingestochen habe?) Er wisse es nicht. Als er den
Verletzten 2 erwischt gehabt habe, hätten sie sich gegenseitig verprügelt. Dann
sei die dritte Person auch noch aufgestanden.
(AF) Er habe
den Verletzten 2 an diesem Abend zum ersten Mal gesehen. Den Namen kenne er vom
Protokoll. (AF) Der Tänzer habe die ganze Zeit geflucht und sei sehr
provozierend gewesen. (AF) Da habe er aus Angst das Messer genommen. Vorher sei
sehr viel passiert. Es sei der letzte Tropfen im Fass gewesen. (AF, weshalb er
auf den Verletzten 1 eingestochen habe?) Dieser habe seinen Kollegen
angegriffen, verbal und durch Festhalten. (AV, auf dem Video sehe man keinen
Schubser und kein Halten!) Es sei ein verbaler Angriff gewesen mit Wörtern.
(AF) Er habe ein Mal auf den Verletzten 1 eingestochen. (AV, der Verletzte 2
sei danach weggelaufen, was dann passiert sei?) Er habe diesen eingeholt, bevor
er am Tisch gewesen sei. Dieser habe sich umgedreht, da habe er ihn mit dem
Messer in den Fuss gestochen. (AF) Warum der Verletzte 2 dann Stichwunden im
Oberschenkel und im Rücken gehabt habe, wisse er nicht mehr. (AF, weshalb er
dem Verletzten 2 nachgelaufen sei?) Das wisse er nicht mehr. (AF) Danach sei er
rausgelaufen. (AF der Verteidigung) Er und sein Begleiter hätten besprochen,
das Lokal zu verlassen. Deshalb seien sie aufgestanden. (AF) Sie hätten keinen
anderen Weg zum Ausgang gehabt als an D___ vorbei. Sonst hätten sie am Tisch
der drei Personen durchlaufen müssen. (AF, mit welchen Worten sie beleidigt
worden seien?) Er werde sie ficken… oder er werde ihre Mutter ficken. (AF, ob
irgendeinmal der Ausdruck «Allah akbar» gefallen sei?) Als D.___ zum Tische
gelaufen sei, habe dieser das geschrien, ja. (AF, welche Bedeutung das Efe-Lied
für sie habe?) Es sei ein faschistisches Lied. Das singe man, wenn Kurden
angegriffen würden oder wenn ein Völkermord begangen werde. Man singe das mit
Stolz, wenn Kurden angegriffen würden. Gerade letzten Monat habe die Türkei
eine Intervention gemacht in Erbil und das Lied dabei auch gesungen. (AF) Es
tue ihm sehr leid, dass das passiert sei. Er habe sicher niemanden töten
wollen.
Bezüglich der
Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht kann auf das entsprechende
Protokoll verwiesen werden.
-
Der Begleiter des
Beschuldigten, F.___, wurde ebenfalls am 10. Dezember 2015 vom Staatsanwalt
befragt (AS 263 ff.) und gab zu Protokoll, er sei im Jahr 1992 in die Schweiz
gekommen, er sei in der PKK gewesen. Er sei auch im Gefängnis gewesen und habe
einmal unschuldig eine Kugel abbekommen. Er sei mit dem Beschuldigten am Tisch
gesessen und habe dann noch etwas mit dem Wirt im Nebenzimmer besprochen. Als
er zurückgekommen sei, habe ihn der Beschuldigte auf den Tisch vor der Bar
hingewiesen, die Leute dort würden immer zu ihnen schauen. Er habe dann gesehen,
wie einer das Tischmesser genommen und damit komische Bewegungen gemacht habe.
Der Wirt habe sich dann zu ihnen gesetzt und sie hätten sich dann wieder über
Geschäfte unterhalten. Der Kellner sei dann zum Wirt gekommen und habe gesagt,
die Leute an jenem Tisch hätten ein Lied gewünscht, zu dem man einen Volkstanz
namens Efe tanze. Die muslimischen Extremisten spielten dieses Lied oft. Das
gefalle ihnen nicht. Er habe dann dem Wirt gesagt, er könne es schon spielen,
er und der Beschuldigte wollten sowieso gehen. Dann habe ein Mann zwischen den
Tischen getanzt und er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle seine Jacke
nehmen und hinter ihm gehen. Der tanzende Mann habe schon vorher am Tisch seine
Mütze genommen und aufgesetzt gehabt. Sie seien aufgestanden, der Beschuldigte
hinter ihm, und sie seien Richtung Ausgang gegangen. Der Tänzer habe sich dann
zu ihnen umgedreht und er habe diesem gesagt, er solle weggehen und warum er
provoziere. Der Mann mit der Mütze habe dann ein schlechtes Wort gesagt. (AF)
Er habe gesagt, «ich ficke Euch beide». Dann sei plötzlich ein anderer, grosser
Mann dazu gekommen. Sie hätten dann später erfahren, dass dieser (der Verletzte
1) Mehmet heisse, aus Basel komme und evtl. sogar ein Cousin des Wirts sei. Der
grosse Mann sei zu ihm gekommen und er habe ihn auf Distanz gehalten, indem er
ihm die linke Hand an die Wange gehalten habe. In der rechten Hand habe er das
Handy und den grossen Schlüsselbund vom Geschäft gehabt. (AF) Dann habe der
bärtige Mann ihn irgendwie angreifen wollen und der Beschuldigte habe dann
glaublich ein Messer genommen. (AF, ob er gesehen habe, was dieser mit dem
Messer gemacht habe?) Nein, er habe aber gedacht, dass er ihm zuerst einen
Schlag verpasse. Das Messer habe er nicht gesehen. Er denke, der Beschuldigte
habe dem Verletzten 1 zuerst einen Schlag gegeben. Der Verletzte 1 sei
aggressiv geworden und auf ihn (den Begleiter) losgekommen. Der Beschuldigte
und der Bärtige (Verletzter 2) hätten miteinander bis ungefähr vor die Bar
gerammelt. Der Verletzte 2 sei dann auf dem Boden liegen geblieben. Leute
hätten geschrien, dieser sei verletzt. (AF) Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt
mit einer anderen Person gewesen, die mit den beiden Verletzten am Tisch
gewesen sei. Diese Person heisse I.___ und sie beide hätten sich gekannt. Er
habe I.___ gefragt, was sie hier für Leute hätten. Dieser habe nichts gesagt
und sei – wie immer – ruhig gewesen. Und dann habe er zum Beschuldigten gesagt
«wir gehen».
(AF) Er sei
sicher ein bis zwei Mal pro Monat im Lokal. Der Beschuldigte nicht so oft,
vielleicht zwei/drei mal. Den Verletzten 2 habe er dort noch nie gesehen, den
Verletzten 1 aber schon ein paar Mal. (AF, nach vorliegenden Aussagen habe er
auf dem Weg zum Ausgang den Bärtigen gefragt, weshalb er zu ihnen geschaut habe,
ob irgendetwas sei. Dann habe er diesen weggestossen) Nein, er denke, es sei
nicht so gewesen. (AF) Als der Verletzte 1 dazu gekommen sei, habe der Bärtige
das mit dem «Ficken» gesagt. Der Bärtige habe viele Beleidigungen gesagt. (AF,
ob dieser etwas von Allah» gesagt habe?) Ja er habe mehrmals Allahuekber
gesagt. Das sei türkisch und heisse auf Deutsch «Angriff». Die ISIS und die
Fundamentalisten sagten auf Arabisch «Allahuakbar». (AF) Er selbst habe kein
Messer dabei gehabt. In der rechten Hand habe er sein Handy und den
Schlüsselbund gehabt. (AF) Er habe den Verletzten 1 nicht geschlagen, er habe
diesem nur gesagt, er solle Abstand halten. (AF) Ja, er habe diesem evtl. eine
Ohrfeige gegeben. Dieser habe ihn beleidigt. (AF) Das Messer des Beschuldigten
habe er zuerst gar nicht gesehen. Er habe gemeint, dieser habe nur
zugeschlagen. Erst danach habe er realisiert, dass dieser mit einem Messer
zugestochen gehabt habe. (AF) Mit dem Beschuldigten habe er erst am nächsten
Tag am Telefon wieder gesprochen. Er habe diesem geraten, nicht unterzutauchen
und habe ihm den Anwalt empfohlen. Der Beschuldigte habe ihm am Telefon gesagt,
er habe mit dem Messer zugestochen. Sie hätten nicht darüber gesprochen, wo und
wie er die Männer dabei getroffen habe. Er habe ihm geraten, die Wahrheit zu
sagen. Nach dem Vorfall habe er von jemandem erfahren, der Verletzte 1 habe den
Anwesenden geraten, der Polizei nichts über den Vorfall zu sagen, sie würden
den Beschuldigten und den Begleiter umbringen. (AF) «[...]» sei sein Spitzname
von der PKK.
2.3 Beweisergebnis
2.3.1 Auf der CD «V-2015-0516» sind
unter dem Titel «Gaststube, relevante Szene» die Vorgänge der relevanten Minute
von 4:15 bis 4:16 Uhr aufgezeichnet (ohne Ton). Die am Eingang zur Gaststube
postierte Videokamera zeigt in Richtung des in der entgegengesetzten hinteren
Ecke sitzenden Beschuldigten und dessen Begleiters. Der grosse Teil der
Gaststube wird von der Kamera erfasst, so insbesondere die Tanzfläche, die
meisten Tische und ein Teil des Buffets. Nicht abgedeckt von der
Kameraperspektive ist links ein Teil der Gaststube mit einem Teil der Tische
und einem Teil des Buffets. Vom Tisch mit den Verletzten vor dem Buffet ist nur
der rechte Teil auf den Bildern sichtbar. Die Videoaufnahme zeigt in dieser
Minute folgende Abläufe, die zum Beweisergebnis erhoben werden können:
Der Verletzte 2 begibt sich auf die
Tanzfläche, wobei er vor dem Beginn des Tanzes während mehreren Sekunden in den
hinteren Bereich der Gaststube in allgemeiner Richtung (nicht ganz frontal) des
Beschuldigten und dessen Begleiters schaut. Im Mund hält er einen leuchtenden
Gegenstand, wohl sein Handy. Den Tanz beginnt er leicht nach rechts abgedreht,
dreht sich dann aber nach links in Richtung des sich nähernden Begleiters, der
wie der Beschuldigte unmittelbar nach dem Beginn des Tanzes aufgestanden war.
Der Begleiter geht zielstrebig und direkt auf den Verletzten 2 zu, wobei er
problemlos entlang des Buffets oder über die Tanzfläche neben dem Verletzten 2
durch zum Ausgang hätte gelangen können, wenn er das denn gewollt hätte. Als
der Begleiter zu ihm tritt, bricht der Verletzte 2 seinen Tanz ab. Dabei werden
zwischen ihnen wohl einige Worte gewechselt, wobei keiner der beiden Männer
tätlich wird oder auch nur aufgeregt wirkt. Der von hinten nachfolgende
Beschuldigte holt etwas aus seiner Hosentasche. Der Wirt tritt zu den beiden
Männern auf der Tanzfläche hinzu, worauf sich der Verletzte 2 nach links
abwendet und nach links aus der Kameraperspektive weggeht. Der Begleiter macht
Anstalten, dem Verletzten 2 folgen zu wollen, wird aber zunächst vom Wirt mit
der Hand zurückgehalten. Mittlerweile tritt von links der Verletzte 1 hinzu und
stösst von vorne leicht gegen den Begleiter. Gleichzeitig sticht der
Beschuldigte, der hinter den Verletzten 1 zu stehen gekommen und bis dahin noch
völlig unbeteiligt geblieben war, mit dem Messer – das kurz aufblitzt – in der
rechten Hand wuchtig in Richtung des Gesässes des Verletzten 1 zu. Der
Beschuldigte sticht unmittelbar danach in gleicher Weise ein zweites Mal zu, wobei
er den Verletzten 1, der aufgrund des ersten Stiches einen Sprung nach vorne
gemacht hatte, nicht mehr trifft. Danach geht der Beschuldigte raschen
Schrittes nach links aus der Kameraperspektive in Richtung des Verletzten 2.
Der Kellner eilt ihm nach. Die am Tisch links neben der Tanzfläche sitzenden
Leute stehen auf und schauen nach links, wo sich (ausserhalb der
Kameraperspektive) der Verletzte 2 und der Beschuldigte befinden müssen. Der
Wirt hält vorerst den Begleiter zurück und geht dann ebenfalls raschen
Schrittes nach links aus dem Bild in Richtung des Verletzten 2 und des
Beschuldigten. Der Verletzte 1 geht nach dem Stich – er ist sich ganz
offensichtlich noch nicht bewusst, eine Stichverletzung erlitten zu haben –
nach vorne in Richtung der Kamera, ergreift einen Stuhl und macht Anstalten,
sich damit nach links in Richtung des Verletzten 2 und des Beschuldigten zu
begeben. Er wird aber vom Begleiter aufgehalten, der ihm mit der linken Hand
auch noch eine Ohrfeige verpasst und den Verletzten 1 mit erhobenem Finger
energisch in Richtung Eingangstüre verweist. Kurz danach (rund 15 Sekunden nach
seinem Verlassen der Kameraperspektive) erscheint der Verletzte 2 von links her
kommend hinkend wieder im Bild und hält sich am linken Oberschenkel. Den Beschuldigten
sieht man nicht mehr im Bild. Hinsichtlich der übrigen Vorgänge vor und nach
diesem Ablauf wird auf die Ausführungen in Ziffer 2.2.1 hiervor bzw. in der
Strafanzeige zu den Aufnahmen verwiesen.
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich
auch beim Verletzten 1 – also beim Begleiter des Verletzten 2 – und beim Wirt
um Kurden handelt. Beim gewünschten Lied handelte es sich um den Zeybek- oder
Efe-Tanz. Die Zeybek lebten am Ende 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts in den
westanatolischen Bergen, sie waren gegen den osmanischen Staat gerichtet,
wurden von der Bevölkerung toleriert und positiv empfangen. Sie schlossen sich
zu Banden zusammen, deren Anführer «Efe» genannt wurden. Der Zeybek-Tanz ist ein
türkischer Volkstanz, der grösstenteils in der Ägäisregion und in der
westlichen Mittelmeerregion getanzt wird, dies zu Veranstaltungen und
Hochzeiten (Quelle: Wikipedia). Zu finden ist im Internet keinerlei Hinweis auf
einen «faschistischen» oder gar «fundamentalistisch islamistischen» Charakter
des Tanzes, im Gegenteil wird er doch beispielsweise am «Atatürk-Day»
aufgeführt. Schon gar nicht ist irgendein Bezug zum IS ersichtlich. Die
diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten wurden im Verlauf des Strafverfahrens
denn auch zunehmend drastischer und martialischer. Allerdings kann der Tanz
auch als provokativ empfunden werden, ist er doch sehr auffällig: wie in den
Akten steht «zeigt sich» der Tänzer dabei, der Verletzte 1 charakterisierte den
Tanz vor dem Berufungsgericht als «machohaft». Insbesondere von Kurden kann
dieser türkische Tanz wohl als Provokation empfunden werden. Weiter ist zu
Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Verletzte 2 vor dem Tanz
einige Sekunden auffällig zu ihnen geschaut hat. Dies wurde auch vom Wirt so
geschildert. Ob der Verletzte 2 mit dem Tanz und seinem Verhalten die ihm
unbekannten Männer am hinteren Tisch bewusst provozieren wollte, kann offen
gelassen werden, jedenfalls fühlten sich der Beschuldigte und sein Begleiter
davon provoziert. So schilderte es auch der Verletzte 1 vor dem
Berufungsgericht als Zeuge.
Auszuschliessen ist hingegen, dass am
Tisch der Verletzten vorgängig provozierend die Tischmesser gehalten worden
wären: Die Tische des Beschuldigten (ganz hinten in der linken Ecke aus Sicht
der Kamera) und der beiden Verletzten (ganz links vor dem Buffet nur noch
teilweise im Aufnahmebereich der Kamera) waren sehr weit voneinander entfernt,
dazwischen standen je noch ein Tisch auf beiden Seiten der Tanzfläche sowie die
DJ-Anlage. Vor allem aber gaben alle Beteiligten an, sich vorher nicht gekannt
zu haben, weshalb es keinen Grund für eine Drohung gab. Die Aussagen des
Beschuldigten dazu waren denn auch uneinheitlich, sprach er doch zunächst von
«Messern», später von «Gabeln und Löffeln». Der Verletzte 1 hat solche drohende
Gesten auch als Zeuge vor dem Berufungsgericht bestritten. Auch ein Ausruf
«Angriff» in türkischer Sprache («Allahuekber») des Verletzten 2 auf der
Tanzfläche erscheint angesichts seines ausgesprochen defensiven Verhaltens als
höchst unwahrscheinlich oder konnte zumindest nicht als ernsthaft angesehen
werden. Wie der Beschuldigte ausführen lässt, handelt es sich um einen
eigentlichen «Kriegsruf», der in völligem Kontrast zum klar ersichtlichen
Verhalten des Verletzten 2 gestanden wäre. Bekanntlich wird der Ruf geschrien,
so dass er für alle Anwesenden hörbar gewesen sein müsste. Der Wirt, der
unmittelbar daneben stand und der das provozierende Verhalten des Verletzten 1
nicht beschönigte, hätte das im Übrigen auch hören müssen. Nicht gänzlich
ausgeschlossen werden kann, dass der Verletzte 2 ein Schimpfwort verwendete,
als der Begleiter auf der Tanzfläche auf ihn zutrat und seinen Tanz unterbrach.
Dies betraf aber nicht den Beschuldigten. Es bleibt somit dabei, dass einzig
die durch den Efe-Tanz auf Seiten des Beschuldigten empfundene Provokation
Auslöser der Geschehnisse war, die Ausführungen der Verteidigung vor dem
Berufungsgericht drehten sich denn auch nur noch um diesen Tanz und die allenfalls
damit verbundene Provokation.
Der Beschuldigte liess vor Amtsgericht
bestreiten, dass in Bezug auf die weiteren geltend gemachten Provokationen und
Drohungen eine Absprache zwischen ihm und seinem Begleiter bestanden haben
könnte, da sie sich nach der Tat nicht mehr gesehen hätten und danach am 10.
Dezember 2015 ohne vorgängige Absprachemöglichkeit von der Polizei befragt
worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden: die Beiden hatten nach dem Vorfall
das Lokal gemeinsam verlassen und hatten am Tag darauf nach den Angaben des
Begleiters zumindest miteinander telefoniert. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass sie mit ihren Angaben (drohendes Halten des Tischbestecks, Ausruf
«Allahuekber») versuchten, das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten erklärbarer
zu machen bzw. in einem etwas milderen Licht erscheinen zu lassen.
Die Stiche des Beschuldigten gegen den
Verletzten 2 wurden von der Kamera nicht erfasst. Sicher ist aufgrund des
dargestellten Ablaufes, dass der Verletzte 2 sich nach einem kurzen Wortwechsel
sofort und unaufgeregt nach links zurückzog und der Beschuldigte diesem
nacheilte (nachdem er den Verletzten 1 verletzt hatte). Der Rest spielte sich
in Sekundenschnelle ab. Aufgrund der Reaktion der Leute am Tisch links vor der
Tanzfläche (unvermitteltes Aufstehen) ist davon auszugehen, dass sich links vom
Aufnahmebereich etwas abspielte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist nicht davon
auszugehen, dass er von hinten heraneilend ohne weiteres zwei Mal auf den
Verletzten 2 eingestochen hat (wofür nach seinem Verhalten gegenüber dem
Verletzten 1 und aufgrund der Lage der Stichwunden des Verletzten 2 jedoch
einiges sprechen würde), sondern dass er dem Verletzten 2 die beiden
Stichverletzungen im Verlaufe eines kurzen (vom Beschuldigten ausgelösten)
Gerangels zugefügt hat. Ein solches Gerangel hinten links vor dem Buffet wurde
immerhin noch vom Kellner bestätigt, auch wenn dessen Angaben im Übrigen ebenso
von den Bildaufzeichnungen abwichen wie diejenigen der anderen Anwesenden. Es
kann durchaus so gewesen sein, wie vom Verteidiger vorgebracht, dass der
Beschuldigte den Verletzten 2 mit der linken Hand am Hals gefasst und mit dem
Messer in der rechten Hand zugestochen hat. Wo genau (hinter, neben – was
wahrscheinlich ist – oder vor dem Verletzten 2) sich der Beschuldigte dabei
befunden hat, ist für die rechtliche Beurteilung letztlich irrelevant, und kann
offen bleiben. Denn die Verletzungen offenbaren, dass der Beschuldigte wie
bereits zuvor beim Verletzten 1 kräftig zugestochen haben muss, drang doch die
Messerklinge einige Zentimeter tief bis in die Brusthöhle in den Oberkörper des
Verletzten 2 ein (vollständige Durchtrennung der Weichteile), die Stichwunde im
Oberschenkelmuskel war ebenfalls «sehr tief». Eine versehentliche Zufügung
dieser Stichwunden kann ausgeschlossen werden, es muss sich um wuchtig und
gezielt abgegebene Stichbewegungen gehandelt haben: das Eindringen eines
Messers in einen Körper bedarf bekanntlich wegen des hohen Widerstandes der
Haut und ggf. auch der Kleider einer nicht unerheblichen Kraft gegen den Gegner
(vgl. dazu das publizierte Urteil des Berufungsgerichts STBER.2017.50 vom 31.
Januar 2018 E.2.2.3 unter Hinweis auf ein Zitat aus einem Gutachten von Prof.
Zollinger: Unbeabsichtigte Stichverletzungen würden von entsprechend beschuldigten
Personen sehr häufig geltend gemacht. Versuche mit Gummi-Messern hätten aber
gezeigt, dass ohne starkes Festhalten des Messers, verbunden mit einer aktiven
Stichbewegung gegen das Opfer, dieses von der Tatwaffe unbehelligt bleibe).
Vorliegend ist auch mit zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie bereits
unmittelbar vorher beim Verletzten 1 – zwei Mal zugestochen hat, wobei auch der
zweite Stich in den Oberschenkel heftig ausgeführt worden sein muss. Diesen
zweiten Stich lässt die Verteidigung geflissentlich aus, wenn sie vor
Amtsgericht davon spricht, als sich der Verletzte 2 gegen den Würgegriff des
Beschuldigten gewehrt habe, «dürfte dieser – vielleicht unbewusst ausgelöst
durch diese Abwehr – eine Bewegung mit dem Messer in der rechten Hand ausgeführt
und so zugestochen haben» (TG AS 80). Keiner der Verletzten war irgendwie
bewaffnet. Auch gibt es auf den Aufnahmen keinerlei Hinweise auf Angst oder gar
Panik auf Seiten des Beschuldigten und dessen Begleiters, die Aggressionen
gehen alleine von ihrer Seite aus, der Beschuldigte handelt zielgerichtet und
sein Begleiter findet am Schluss noch Zeit und Musse für eine kurze Ansprache
vor dem Verlassen des Lokals. Dabei macht sein Begleiter alles andere als einen
verängstigten Eindruck, sondern hatte das ganze Lokal unter Kontrolle und
verhielt sich auffällig selbstbewusst, verpasste er doch dem Verletzten 1 eine
Ohrfeige und verwies ihn mit gestrecktem Zeigefinger zum Ausgang (der
Beschuldigte selbst war nach dem Einsatz des Messers gegen den Verletzten 1 im
Bildausschnitt kaum noch zu sehen). Irgendwelche Anhaltspunkte, welche eine
Angst- oder gar Paniksituation beim Beschuldigten hätten begründen können, sind
überhaupt keine ersichtlich. Die Beiden verlassen das Lokal ohne erkennbare
Eile eine gute Minute nach dem Vorfall um 4:17 Uhr.
2.3.2 Wenn man dieses Beweisergebnis –
beruhend auf den objektiven Beweismitteln der Videoaufnahmen und
Verletzungsbilder – mit den Aussagen der damals Anwesenden und Beteiligten
vergleicht, wird sofort ersichtlich, dass die meisten der Schilderungen, soweit
überhaupt konkrete Angaben gemacht wurden, nicht den Bildaufnahmen entsprechen.
Dass seitens der Anwesenden kaum Bereitschaft zur Kooperation mit den
Strafverfolgungsbehörden bestand, wird auch aus folgenden ersten
Ermittlungsergebnissen deutlich:
-
Der Wirt gab auf Nachfrage
der Polizei nach den Daten der Videoaufzeichnung zunächst an, die Festplatte
sei letzte Woche kaputt gegangen, weshalb die Kamera derzeit nicht aufzeichne
(AS 032 f./216 ff.). Erst nach Rücksprache der Polizei mit der Patentinhaberin
hat der Wirt der Polizei die Festplatte mit den nun doch vorhandenen
Aufzeichnungen von der Tatzeit übergeben (AS 008/032). Als Grund gab er an, er
habe Angst gehabt, es könne ihm morgen oder übermorgen dasselbe auch zustossen
(AS 226).
-
Die anwesende Freundin des
Verletzten 1 gab an, klar wisse man, wer es gewesen sei. Aber sie selbst hätten
Namen, Familien und Kinder (AS 031) und hätten Angst, dass ihrer Familie etwas
passiere, wenn die Täter von ihren Aussagen erfahren würden (AS 192). Der
Verletzte 2 verlangte, dass seine Adresse vertraulich behandelt und bei der
Herausgabe der Akten anonymisiert werde (AS 008).
Auch die Aussagen des Beschuldigten und
seines Begleiters sowie diejenigen der Verletzten korrespondieren kaum mit dem
Geschehen, dokumentiert auf den Videoaufnahmen: der Verletzte 1 gab zu den
Verletzungen einen anderen Verlauf als die Bilder wieder (bspw. gab er zuerst
an, seine Verletzungen seien zuletzt passiert), der Verletzte 2 vermochte kaum
konkrete Angaben zum Verlauf zu machen und berief sich mehrfach auf seine
damalige Alkoholisierung und die daraus folgende fehlende Erinnerung. Dem auf
den Bildern erkennbaren Geschehen am nächsten kam der Wirt bei seiner zweiten
Aussage, als er angab, der Verletzte 2 habe auf der Tanzfläche die beiden
Männer in der Ecke mit den Augen fixiert. Der Begleiter sei dann direkt auf den
Tanzenden zugegangen und habe diesen gefragt, ob er ein Problem habe, und der
Beschuldigte habe dann von hinten eine Stichbewegung gegen den Verletzten 2
(effektiv erfolgte dieser Stich auf der Tanzfläche gegen den Verletzten 1)
gemacht. Auch bei der dritten Aussage sprach er von einem provokativen Tanz des
Verletzten 2. Es handelte sich um eine Auseinandersetzung zwischen türkischen
und kurdischen Landsleuten; alle Anwesenden, auch die Verletzten, hatten
offenbar wenig Interesse, der Polizei bei der Aufklärung des Vorfalles zu
helfen. Dies zeigte auch der Versuch des Wirts, die Videoaufzeichnung
verschwinden zu lassen. Insgesamt ergeben sich aus den Aussagen der damals Anwesenden
und Beteiligten somit keine über die Erkenntnisse aus den Videoaufnahmen und
den Verletzungsbildern hinausgehenden, für die Beweiswürdigung massgeblichen
Anhaltspunkte zum Tatgeschehen. Es bleibt damit bei den vorstehenden
Feststellungen. Das Beweisergebnis deckt sich denn auch in wesentlichen Punkten
mit den Ausführungen des Verteidigers vor dem Berufungsgericht.
III. Rechtliche Würdigung
1. Verletzter 2
1.1 Dem Beschuldigten wird versuchte
vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, und einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des Verletzten
2 vorgehalten. Bezüglich des zweiten Vorhalts liegt nach der weiteren
Beschränkung der Berufung nunmehr ein rechtskräftiger Schuldspruch vor.
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,
ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
Wer vorsätzlich einen Menschen
lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder
Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer
vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen
oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art.
122 StGB).
Wer vorsätzlich einen Menschen in
anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen
Gegenstand gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 2 StGB).
1.2 Der Tod bzw. eine schwere
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB des Verletzten 2 als objektives
Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der
Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung oder der (wegen
unmittelbarerer Lebensgefahr vollendeten) schweren Körperverletzung schuldig
gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,
ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Geth
in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2017, vor Art. 22 StGB N 1).
In subjektiver Hinsicht erfordert Art.
111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei
Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3.
Aufl., Basel 2013, Art. 111 StGB N 7).
1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt
ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen
ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der
Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Ziels erscheinen.
Dass der Beschuldigte mit direktem
Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod des Privatklägers sein direktes
Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro
reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen und davon geht auch die Anklage nicht
aus.
1.4 Ein eventualvorsätzliches Verhalten
ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges
als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom
11.2.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den
relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter
eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können
aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE
135 IV 58 E. 8.4).
1.5 Das Bundesgericht hat sich in
jüngeren Entscheiden zur Annahme des Eventualvorsatzes, namentlich des
Tötungsvorsatzes, bei Messereinsätzen geäussert:
-
Urteil 6B_808/2013 vom 19.
Mai 2014 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser von 8 cm
Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit
einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel
mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei
generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer
eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit
Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige Zentimeter
neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre,
erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser
Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht genau steuern können, wo und wie
(tief) er das Opfer verletze. Es sei damit letztlich Zufall, dass die
eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich
getroffen habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des
Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem
Vorsatz erfasst gewesen sei.
-
Im erwähnten Urteil des
Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 ging es um folgenden
Sachverhalt: X fügte Y mit einem Messer eine fünf Zentimeter tiefe und zwei
Zentimeter breite Stichwunde im rechten mittleren Unterbauch zu, nur wenige
Zentimeter neben lebenswichtigen Organen und Blutgefässen, deren Verletzung zu
einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt hätte. Das Bundesgericht hielt fest,
dass in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen müsse, wer in einer
dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den
Bauch/Unterleib eines Menschen steche. Das Risiko einer tödlichen Verletzung
sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer
eher kurzen Messerklinge. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, dass je
nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem Messerstich auf
vorsätzliche Tötung erkannt werden könne (E. 4.2).
-
Im Urteil 6B_148/2013 vom
19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es keiner besonderen
Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den
Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht
ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als
hoch einzustufen (E. 4.4).
-
Ebenfalls eine versuchte
eventualvorsätzliche Tötung bejaht wurde im Urteil 6B_377/2012 vom 11. Oktober
2012 bei einem ungezielten Stich mit einem Dolch (Klinge 11 cm lang und 2 cm
breit) während eines Handgemenges von hinten in die Rücken-/Lendengegend mit
eröffneter Bauchhöhle sowie einer 8 cm langen Kopfschwartenwunde und im Urteil
6B_230/2012 vom 18. September 2012 bei einem ungezielten Messerstich in den
Rücken mit einem Küchenmesser von 12,5 cm Länge und 2 cm Breite (Verletzung
einer Arterie).
-
Urteil 6B_177/2011 vom 5.
August 2011: Anlässlich eines Gerangels zwischen zwei Männern stiess der
Beschuldigte dem Opfer ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm in
voller Länge in den Brustkorb, worauf das Opfer verstarb. Die Annahme der
Vorinstanz, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass er mit diesem Stich das
Opfer töten könne und er dies in Kauf nahm, wurde vom Bundesgericht geschützt
und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung bestätigt.
-
Urteil 6B_432/2010 vom 1.
Oktober 2010 E. 4: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, dem Opfer mit einem
Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm gestochen, mit dem Stich in den
Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und dadurch den Tod des Opfers
verursacht zu haben. Die Beschuldigte machte geltend, dass sie bei einem Stich
in den Oberarm- und Achselbereich nicht mit dem Risiko des Todes des Opfers
habe rechnen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit
schweren Verletzungen gerechnet werden müsse, wenn bei einer dynamischen
Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit
auch in die Nähe des Halsbereiches) zugestochen werde. Bei einem Messerstich in
den Brustbereich sei das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch
einzustufen. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des
Kausalverlaufs und sei deshalb vom Vorsatz erfasst. Das Bundesgericht bejahte
auf Grund dieses Risikos sowie der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein
eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten.
-
Urteil 6B_239/2009 vom 13.
Juli 2009, E. 1 und 2.4: Im Verlauf einer Auseinandersetzung behändigte der
Beschuldigte sein Taschenmesser der Marke «Victorinox» und stach dem Opfer in
die Brust, wobei er den Messerstich nicht gezielt führte, sondern beliebig in
den Brustbereich stach. Die Klingenlänge betrug 4,1 cm. Das Opfer erlitt eine
Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben dem Brustbein beim sogenannten
Schwertfortsatz und eine Verletzung des Herzbeutels. Es schwebte nicht in
Lebensgefahr. Allerdings hätte bereits ein geringfügig abweichender bzw.
geringfügig tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt. Das Bundesgericht hielt
fest, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge das Risiko des Todes des
Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen sei. Der
Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb auch
in diesem Fall bestätigt.
-
Urteil 6B_788/2008 vom 26.
Dezember 2008 E. 1.1 und 1.3: Der Beschuldigte ging mit einem Küchenmesser in
der Hand auf das Opfer zu und versetzte diesem gezielt zwei Stichverletzungen
in den Bauch und den Rücken (Klingenlänge ca. 20 cm; Klingenbreite max. 2,8
cm). Das Opfer erlitt eine 8 - 10 cm tiefe Stichverletzung im Rücken neben der
Wirbelsäule rechts; der Stichkanal am rechten Oberbauch wies einen organnahen
Verlauf auf bzw. touchierte die Leber. Das Bundesgericht hielt fest, es sei
offensichtlich, dass derjenige, der einen anderen mit Kraftaufwand gezielt in
den Bauch und den Rücken steche, wisse, dass das Opfer sterben könne. Ein
eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb bejaht.
-
Urteil 6B_289/2008 vom 17.
Juli 2008 E. 3 und 5.4: Zwischen zwei Männern kam es nach einer
Auseinandersetzung wegen eines angeblich zu eng ausgeführten Tanzes mit einer
Frau auf einem Parkplatz eines Schwimmbades zu einer tätlichen
Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie sich gegenseitig «Schwedenküsse»
(Schlag mit der Stirn ins Gesicht des Kontrahenten) austeilten und zu Boden
gingen. Der Beschuldigte versetzte dem sich über ihm befindlichen Opfer
mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im
Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt das Opfer einerseits eine
Stichverletzung an der Brust im Bereich des zehnten Zwischenrippenraums seitlich
links, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und Blut in
den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere
Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der
Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Das Opfer erlitt einen erheblichen
Blutverlust von zwei Litern und schwebte dadurch in Lebensgefahr. Das
Bundesgericht hielt auch in diesem Entscheid fest, dass sich der Beschuldigte
bewusst war, in den Oberkörper zu stechen und er deshalb wusste, dass sein
Handeln mit der Möglichkeit eines Todeseintritts verbunden war. Die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte eventualvorsätzlich
gehandelt habe, wurde deshalb geschützt.
-
Urteil 6S.224/2005 vom
21.6.2005: Zustechen mit einem Messer mit einer Klingenlänge von acht bis zehn
Zentimeter in den Bauch eines Menschen bedeutet Eventualvorsatz hinsichtlich
der Tötung.
-
Kassiert wurde vom
Bundesgericht hingegen der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012: Bei einer Klingenlänge von 34 mm könne
nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung geschlossen
werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass ein solches Risiko eintrete, weil
jede Klinge tödlich verwendet werden könne. Gleichwohl liege bei einer solchen
Klinge der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand. Überdies habe der
Beschwerdeführer nicht frontal, sondern seitlich unter der Achsel in den
Oberkörper des Opfers, das im Begriff gewesen sei, ihn mit gestrecktem Arm an
der Schulter zurückzuhalten, gestochen. Das Opfer habe die Auseinandersetzung
zwischen seinem Freund und dem Beschwerdeführer beenden wollen. Damit sei der
Messerstich des Beschwerdeführers eine Reaktion auf dessen Intervention gewesen.
Aus den kantonalen Akten gehe hervor, dass der Stichkanal (Länge ca. 2.5 cm)
von hinten oben nach vorne fusswärts verlaufen sei. Da der Beschwerdeführer mit
einer Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25 mm erzielt habe, könne
nicht angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen. Aus den dargelegten
Umständen lasse sich nicht folgern, der Beschwerdeführer habe eine tödliche
Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Sie sprächen vielmehr dafür, dass er es
lediglich habe verletzen wollen.
1.6 Im vorliegenden Fall fügte der
Beschuldigte dem Verletzten 2 während eines dynamischen Geschehens mit dem
Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich der linken Rückenseite auf Höhe BWK
6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule zu. Der Stich erfolgte nach dem Beweisergebnis
gezielt gegen den Oberkörper und kräftig, die Klingenlänge des Klappmessers
betrug 9,5 cm. Der unbewaffnete Verletzte hatte gegen den ihm von hinten
versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu beachten ist dabei auch, dass die
Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was die Gefährlichkeit der Waffe
erhöhte. Die Klinge trat nach durchtrennen von T-Shirt und Unterhemd rund 4 cm
in den Körper des Verletzten 2 ein und durchtrennte die Brustwandweichteile
vollständig, was zu einer anhaltenden Blutung in die rechte Brusthöhle
(abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu einer unmittelbaren Lebensgefahr
führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachaten vom 9. August 2018 zu entnehmen ist,
ist es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht
möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit konnte der Täter das ihm
bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren. Mit Blick auf die
zitierte Rechtsprechung muss bei einem derart heftigen Messerstich mit einem
Klappmesser gegen den Oberkörper eines Menschen das Risiko einer tödlichen
Verletzung als hoch eingeschätzt werden. Das Berufungsgericht hat diese
Rechtsprechung seither in zahlreichen Entscheiden übernommen (so bspw. in den
Fällen STAPA.2010.12, STBER.2012.47, STBER.2014.73, STBER.2016.66,
STBER.2017.50, STBER.2018.24, versuchte schwere Körperverletzung:
STBER.2014.73, STBER.2016.36).
Es bedarf auch keiner besonderen
Intelligenz, um zu erkennen, dass ein heftiger Stich mit dem Klappmesser in den
Rücken eines Menschen eine tödlich verlaufende Verletzung zur Folge haben kann.
Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine sehr schwerwiegende
Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten und das Risiko von potentiell
tödlichen Folgen war hoch. Der Beschuldigte handelte in ungezügelter Wut, wie
sich dies bereits unmittelbar zuvor bei den Stichen gegen den Verletzten 1
gezeigt hatte, und er stach dem Verletzten 2 in den Rücken, was diesem keine
Abwehrchance liess. Ob der Messerstich im dynamischen Geschehen nun
rechtwinklig oder leicht diagonal in den Rücken eindrang, ist dabei nicht von
relevanter Bedeutung. Auch kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, dass
die Rückenpartie im Gegensatz zur Vorderseite des Oberkörpers stark durchsetzt
sei mit Muskelgewebe, eher das Gegenteil dürfte der Fall sein. Der Beschuldigte
hat mit seinem Verhalten den Tod des Verletzten 2 in Kauf genommen. Der
Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist deshalb
zu bestätigen. Da der Beschuldigte alles getan hat, was nötig war, um den Tod
des Verletzten 2 herbeizuführen, liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von
Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Dem von der Verteidigung im Parteivortrag vor dem
Berufungsgericht angeführten Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2017 kann für den
vorliegenden Fall nichts abweichendes entnommen werden, da es sich um einen
anderen Sachverhalt (unkontrollierter Messerstich in den Rücken aus fixierter
Haltung – im Schwitzkasten des körperlich weit überlegenen und sehr aggressiven
Verletzten –, der eine Wunde von 1 cm Breite und 2 cm Tiefe hinterliess)
handelt und sich das Bundesgericht zur Qualifikation gar nicht äusserste. Hinweise
für das Vorliegen des Versuchs einer privilegierten (Totschlag) oder einer
qualifizierten Tötung (Mord) liegen keine vor und werden auch von keiner Seite
geltend gemacht.
2. Verletzter 1
2.1 In Bezug auf den Stich in den
Oberschenkel des Verletzten 1 wirft die Anklage dem Beschuldigten versuchte
schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand vor. Letztere Qualifikation wird von der Verteidigung
anerkannt. Begründet wird die Annahme des Eventualvorsatzes für eine schwere
Körperverletzung mit der innenseitigen, rund 5 cm tiefen Stichverletzung,
welche sofort ärztlich habe versorgt werden müssen. In unmittelbarer Nähe zur
Stichverletzung verliefen die Oberschenkelarterie und –vene. Bei einer
Verletzung dieser Blutgefässe hätte ohne sofortige ärztliche Intervention
zwangslos innerhalb kürzester Zeit ein lebensbedrohender bis tödlicher
Blutverlust resultieren können. Dies sei jedermann bekannt und weil der
Beschuldigte trotzdem gehandelt habe, habe er eine schwere Körperverletzung in
Kauf genommen.
Zum Vorhalt ist vorweg anzumerken, dass
eine allfällige Gefährdung der Genitalien durch den Messerstich nicht
Gegenstand der Anklage ist und damit vom Berufungsgericht nicht geprüft werden
kann.
2.2 Auch bei diesem Vorhalt ist der
objektive Tatbestand – eine schwere Körperverletzung im Sinne des Gesetzes –
nicht erfüllt. Zu den Voraussetzungen für die Annahme von Eventualvorsatz kann
auf die Ausführungen unter Ziffern 1.4 und 1.5 hiervor verwiesen werden. Eine
schwere Körperverletzung setzt im vorliegenden Fall voraus, dass unmittelbare
Lebensgefahr vorgelegen und der Täter eine solche zumindest in Kauf genommen
hätte. Der Beschuldigte stach den Verletzten 1 von hinten wuchtig und gezielt
(er bückte sich dabei leicht) innenseitig in den Oberschenkel im unteren
Gesässbereich. Wer unbedrängt dorthin zielt und sticht, will das Opfer nicht
lebensgefährlich verletzen und nimmt dies in der Regel auch nicht in Kauf. Zwar
verlaufen tatsächlich die Oberschenkelarterie und –vene in unmittelbarer Nähe
der Stichwunde. Dieses anatomische Wissen kann aber bei einem medizinisch
ungebildeten Laien (der Beschuldigte verfügt nicht über eine Berufsausbildung,
hatte das Gymnasium in der Türkei nach zwei Jahren abgebrochen und danach diverse
Hilfsarbeiten ausgeführt und war zur Tatzeit als [...] tätig) nicht
vorausgesetzt werden, im Gegensatz zur oben geschilderten Situation eines
Stiches in die Brust oder den Rücken. Mit der Vorinstanz ist deshalb der
Eventualvorsatz für die Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne
einer schweren Körperverletzung zu verneinen und der Schuldspruch wegen
einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E.
4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu
verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der
erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung
zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er
diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe
zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist
allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart
ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E.
4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die
von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu
benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche
Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche
Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich
überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der
Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;
Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; Hans Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2016, N 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen
stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht
muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe
festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben
(vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.
April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in
Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe
innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil
6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe
für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,
6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer
Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.
Juni 2010 E. 3.2).
1.3 Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen
das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der
Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem
einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt
werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder
nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere
Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden,
nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden
(BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Bedingung für eine Zusatzstrafe ist
stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB
erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil
das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen
ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen
Strafen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4.2.2011 E.
4.3.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Im Fall der
retrospektiven Konkurrenz ist der Zweitrichter nicht befugt, die Strafart des
rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58,
vgl. auch BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 S. 254). Kommt der Zweitrichter zum Schluss,
dass eine andere Strafart zu wählen ist, kann definitionsgemäss keine
Zusatzstrafe zur rechtskräftig ausgesprochenen anderen Art von Grundstrafe
ausgefällt werden (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013,
Jürg-Beat Ackermann, Art. 49 StGB N 174).
2.Konkrete Strafzumessung
2.1 Auszugehen ist vom Straftatbestand
der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, dessen Strafandrohung auf
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren lautet. Dabei drängt es sich auf, die Strafzumessung
für beide innert kürzester Zeit gegen den Verletzten 2 erfolgten Messerstiche
zusammen vorzunehmen. Vorweg ist eine (hypothetische) Strafzumessung ohne
Berücksichtigung des strafmildernden Umstandes des Versuchs vorzunehmen. Im
Rahmen der Tatkomponenten ist entlastend festzuhalten, dass die Tatausführung
des Beschuldigten nicht nach einem im Vornherein zurechtgelegten Plan erfolgte,
sondern sich spontan aus dem Geschehen im Lokal ergab, das er nicht selbst
initiiert hatte. Der Beschuldigte fühlte sich vom Verletzten 2 provoziert,
wobei sich diese Provokationen auf Gesten (Fixieren mit den Augen, Tanz) aus
einigen Metern Entfernung beschränkten, und es ist nicht auszuschliessen, dass
der Verletzte 2 gegenüber dem Begleiter des Beschuldigten (nicht aber gegenüber
dem Beschuldigten) ein Schimpfwort verwendete. Der Beschuldigte setzte sein
Messer gegen den Verletzten 1 erstmals aber ohne vorgängige tätliche
Auseinandersetzung, und sogar ohne selbst in die allfällige verbale Auseinandersetzung
involviert zu sein, ein. Danach verfolgte er den unbewaffneten Verletzten 2 mit
gezücktem Messer und stach auch zwei Mal kräftig auf diesen ein. Auch wenn sich
der Beschuldigte vom Tänzer durchaus provoziert fühlte und eine solche für den
Beschuldigten vor dem politischen und seinem lebensgeschichtlichen Hintergrund
einiges Gewicht gehabt haben mag, ist seine Reaktion mit einem ausgesprochen
gefährlichen Messer gegen das Leben des Verletzten 2 in höchstem Masse
unverhältnismässig und unverständlich. Dementsprechend ist auch das Motiv für
das rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten nicht auf den ersten Blick
erkennbar. Er fühlte sich aber offensichtlich in seiner Ehre verletzt, wurde
wütend und wollte sich mit seinem gewaltsamen Vorgehen rächen. Wer aus derart nichtigen
Gründen einen Menschen in den Rücken sticht und dazu ein zweites Mal auf dessen
Oberschenkel einsticht, offenbart eine erhebliche kriminelle Energie. Der
Beschuldigte war zudem in seinem Entscheid völlig frei und ohne jegliche
Bedrohung, eilte er doch dem sich entfernenden Verletzten 2 mit dem Messer
hinterher. Nach dem Vorfall entfernte er sich ohne Weiteres vom Tatort mit den
beiden Verletzten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings das Handeln mit
Eventualvorsatz, der mildesten Vorsatzform, anzuführen. Insgesamt wäre beim –
hypothetisch vollendeten – Tötungsdelikt von einem vergleichsweise knapp
mittelschweren Verschulden auszugehen gewesen, was einer Einsatzstrafe von neun
Jahren Freiheitsstrafe entsprechen würde, womit auch die einfache Körperverletzung
mit gefährlichem Gegenstand abgegolten wäre.
2.2 Da der Verletzte die Messerstiche
überlebt hat, ist bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung eine
Strafmilderung zufolge Versuchs vorzunehmen. Es handelt sich um einen
vollendeten Versuch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verletzte 2 eine
lebensgefährliche Verletzung mit anhaltender Blutung in die Brusthöhle und eine
tiefe Stichverletzung im Oberschenkel erlitten hat. Länger andauernde oder gar
bleibende Gesundheitsschäden blieben beim Verletzten 2 hingegen nicht zurück.
Zudem ist die Nähe des Erfolgseintritts bei einem Messerstich deutlich kleiner
als etwa bei einem Schuss aus einer Feuerwaffe. Insgesamt ist die Einsatzstrafe
zufolge Versuchs um zweieinhalb Jahre auf sechseinhalb Jahre Freiheitsstrafe zu
reduzieren.
2.3 Diese Einsatzstrafe ist nunmehr für
die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil des
Verletzten 1 zu erhöhen. Eine Geldstrafe fällt angesichts des Verschuldens, der
Vorstrafen und des engen Zusammenhangs mit dem Tötungsdelikt ausser Betracht,
sie könnte auch gar nicht vollzogen werden. Auch die Verteidigung geht von
einer Freiheitsstrafe aus. Hier gilt vorweg Ähnliches wie beim Delikt zum
Nachteil des Verletzten 2, wobei die empfundene Provokation nicht vom
Verletzten 1 ausging, dieser hatte sich jedoch auf die Tanzfläche begeben und
den Begleiter leicht zurückgestossen. Auch war offenkundig, dass er zum
Verletzten 2 gehörte. Auch der Verletzte 1 war nicht bewaffnet und der
Beschuldigte war in die Auseinandersetzung nicht involviert, als er das Messer
einsetzte. Der Beschuldigte hat zwei Mal mit voller Kraft zugestochen, aber den
Verletzten 1 nur einmal getroffen. Die Stiche erfolgten zudem hinterrücks und
damit heimtückisch. Die dadurch verursachte Verletzung war erheblich, handelte
sich um eine tiefe und breite Stichverletzung, die mit mehreren Stichen genäht
werden musste. Bleibende Schäden blieben nicht zurück. Allerdings hätte die
Verletzung angesichts der in der Nähe verlaufenden Oberschenkelarterie und
-vene leicht wesentlich schlimmer sein können. Auch hier fällt das krasse
Missverhältnis zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und demjenigen des
Verletzten auf. In Bezug auf den Beweggrund kann ebenfalls nur auf die
verletzte Ehre und daraus entstandener Wut geschlossen werden. Im Gegensatz zum
Tötungsdelikt liegt hier direkter Verletzungsvorsatz vor und das Delikt ist
vollendet. Das Tatverschulden muss als vergleichsweise schwer beurteilt werden
und es wäre eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren angemessen. Nach Vornahme der
Asperation ist die Einsatzstrafe um ein Jahr auf nunmehr siebeneinhalb Jahre
Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Eine weitere (hypothetische)
Straferhöhung ist zufolge retrospektiver Konkurrenz für den Vorfall vom 29.
März 2017 in Luzern vorzunehmen: damals stach der Beschuldigte seinen Cousin
nach vorgängiger Auseinandersetzung (deshalb Vornahme einer Strafmilderung) mit
dem Messer in den Bauch und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 176 Tagen
(getilgt durch eine gleich lange Untersuchungshaft) verurteilt. Nach Vornahme
der Asperation ist dafür vorliegend eine Straferhöhung um weitere drei Monate
auf sieben Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
2.4 Bei den Täterkomponenten ist
insbesondere aus den Asylakten zusammengefasst folgender Lebenslauf
ersichtlich: Der Beschuldigte wuchs in der Türkei auf und betätigte sich als
Jugendlicher in der HADEP, einer kurdischen Partei. Damit geriet er in den
Radar des Regimes und wurde nach seinen Angaben mehrfach kurz verhaftet. Deshalb
ist er nach Deutschland ausgereist, wo sein Asylgesuch abgewiesen wurde. In der
Folge lebte er einige Monate in Mailand, bevor er im Jahr 2003 in die Schweiz
einreiste. Sein Asylgesuch wurde am 12. Dezember 2003 abgewiesen, er heiratete
jedoch drei Tage vorher eine Frau mit Niederlassungsbewilligung C, weshalb er
in der Schweiz bleiben durfte (AS 666.47 ff.). Diese eher belastende
Lebensgeschichte ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte weist diverse,
allerdings nicht einschlägige Vorstrafen auf:
-
23.11.2009
Amtsstatthalteramt Luzern: Drohung, Geldstrafe 20 Tagessätze, Probezeit 2
Jahre.
-
12.9.2012
Staatsanwaltschaft 4 Luzern: mehrfache Hehlerei, Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Freiheitsstrafe 6 Monte, Probezeit 4 Jahre.
-
26.11.2014
Staatsanwaltschaft Solothurn: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln: Geldstrafe
30 Tagessätze, Probezeit 2 Jahre (bedingter Strafvollzug widerrufen am
14.06.2017).
-
14.6.2017: Obergericht
Solothurn: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und
Fahren ohne Berechtigung, 90 Tagessätze, Probezeit 4 Jahre.
Während des vorliegenden Verfahrens
machte er sich am 29. März 2017 in Luzern strafbar wegen einfacher
Körperverletzung mit einem Messer. Die Staatsanwaltschaft Luzern fällte dafür
eine Freiheitsstrafe von 176 Tagen aus. Diese mehrfachen Vorstrafen innert
wenigen Jahren und die einschlägige Delinquenz während des laufenden
Strafverfahrens sind deutlich straferhöhend in Rechnung zu stellen.
In Bezug auf das Nachtatverhalten ist –
neben dem bereits erwähnten Rückfall am 29. März 2017 – festzuhalten, dass der
Beschuldigte sich drei Tage nach der Tat via seinen Verteidiger bei der Polizei
meldete und sich in der Folge freiwillig stellte. Zudem stritt er nie ab, die
inkriminierten Messerstiche verübt zu haben, auch wenn er sein Verhalten
deutlich beschönigte. Diese Umstände wirken sich strafmindernd aus. Angesichts
seiner vier – teilweise noch sehr jungen – Kinder, für deren Unterhalt er
sorgen müsste, ist ihm überdies eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zu
attestieren. Der von der Verteidigung vor Amtsgericht geltend gemachte
Strafmilderungsgrund einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen
Gemütsbewegung oder grosser seelischer Belastung gemäss Art. 48 lit. c StGB
liegt nicht vor.
Die Täterkomponenten führen insgesamt zu
einer leichten Straferhöhung auf nunmehr acht Jahre Freiheitsstrafe. Davon
abzuziehen sind die von der Staatsanwaltschaft Luzern bereits ausgefällten 176
Tage, sodass eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren, sechs Monaten und vier
Tagen verbleibt. Damit ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe, eine
Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Luzern vom 19. Oktober 2017, zu bestätigen.
2.5 Der Beschuldigte wird im vorzeitigen
Strafvollzug belassen.
2.6 Die vorliegenden Straftaten fallen
in die mit dem Urteil vom 12. September 2012 für eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten gesetzte Probezeit. Der Beschuldigte muss nunmehr erstmals eine längere
Freiheitsstrafe verbüssen und es ist davon auszugehen, dass diese bei ihm die
erwartete Warnwirkung zeitigt. Deshalb kann gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB auf
einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs bezüglich der Vorstrafe verzichtet
werden.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche
Kostenentscheid zu bestätigen.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Roland Winiger, Olten, ist für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'374.65 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 11‘500.00,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
2. Die Berufung des Beschuldigten ist in
einem Nebenpunkt erfolgreich (kein Widerruf des bedingten Strafvollzugs bei der
Vorstrafe), deutlich überwiegend aber erfolglos. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
ist sowohl hinsichtlich der Strafzumessung wie auch der verlangten Verurteilung
wegen versuchter schwerer Körperverletzung erfolglos, wobei die Strafzumessung
aufgrund der Berufung ohnehin vorzunehmen war. Es ist deshalb angemessen, die
Kosten des Berufungsverfahrens samt einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total
CHF 7'160.00, zu 75 % dem Beschuldigten und zu 25 % dem Staat aufzuerlegen. Der
Beschuldigte hat somit CHF 5'370.00 zu bezahlen.
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Roland Winiger, Olten, macht gemäss Kostennote für
das Jahr 2017 einen Aufwand von 0,4167 Stunden und für das Jahr 2018 einen
solchen von 37,9167 Stunden geltend. Hinzu kommen 6,75 Stunden für die
Hauptverhandlung (inkl. Mittagszeit von 1,5 Stunden) und die mündliche
Eröffnung sowie 3 Stunden für die Fahrt. Zu entschädigen sind im Jahr 2018
folglich 47,6667 Stunden. Die Auslagen betrugen im Jahr 2017 CHF 11.50 und im
Jahr 2018 CHF 318.65. Inklusive Mehrwertsteuer von 8 % für das Jahr 2017 und
von 7,7 % für das Jahr 2018 beträgt die Entschädigung bei einem Stundenansatz
von CHF 180.00 total CHF 9'677.25, zahlbar durch den Staat Solothurn,
auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h.
CHF 7'257.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 111
i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art.
49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff.
und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 23. November 2017 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) ist das Verfahren gegen A.___ wegen Raufhandels,
angeblich begangen am 8. April 2016, zufolge Vorliegens eines
Verfahrenshindernisses eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und
ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der versuchten Tötung z.N.
von D.___,
-
der mehrfachen einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand z.N. von D.___ und C.___,
alles begangen am 6.
Dezember 2015.
3. A.___ wird – als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 1 des Kantons Luzern, Kriens, vom 19.
Oktober 2017 – zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des
erstinstanzlichen Urteils ist der vorzeitige Strafvollzug seit 19. Oktober
2017, total 35 Tage, an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Der seit dem
erstinstanzlichen Urteil fortgesetzte vorzeitige Strafvollzug ist ebenfalls an
die Freiheitsstrafe anzurechnen (377 Tage).
5. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft 4 des Kantons Luzern vom 12. September 2012 gewährte
bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, abzüglich 61 Tage
Untersuchungshaft, wird nicht widerrufen.
6. A.___ wird im vorzeitigen Strafvollzug
belassen.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des
erstinstanzlichen Urteils ist das sich in den Akten befindliche Tatmesser
(Klappmesser) gemäss Art. 69 StGB eingezogen und durch die Polizei Kanton
Solothurn, Waffenbüro, zu vernichten.
8. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, Olten, ist für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'374.65 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
9. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 11‘500.00,
hat A.___ zu tragen.
10. Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, Olten, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 9'677.25 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h. CHF 7'257.95, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 7'160.00,
hat A.___ zu 75 % zu bezahlen, d.h. CHF 5'370.00. 25 % gehen zu Lasten des
Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier