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Entscheid

STBER.2018.32

versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Raufhandel und Wide

6. Dezember 2018Deutsch101 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Sonntag, 6. Dezember 2015, 4:23

Uhr, meldete sich E.___, Wirt des türkischen Lokals «[...]» (nachfolgend:

Lokal), [...], telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn

und gab an, es sei «eine Person mit einem Messer abgestochen worden.» (vgl.

Polizeianzeige, Akten Seiten 006 ff., im Folgenden: AS 006 ff.). Im Lokal

konnten die ausgerückten Polizeibeamten zwei Verletzte antreffen: den am

Oberschenkel verletzten C.___ (im Folgenden: Verletzter 1) und D.___

(Verletzter 2), der Stichwunden am Rücken und am Oberschenkel aufwies. Als

Täter konnte in der Folge der Beschuldigte A.___ ermittelt werden. Dieser

meldete sich am 9. Dezember 2015 via seinen Verteidiger bei der Polizei und

sprach abmachungsgemäss tags darauf bei der Polizei vor (AS 012 f.). Der

Verteidiger organisierte gleichentags, dass der von der Polizei ebenfalls

bereits identifizierte damalige Begleiter des Beschuldigten, F.___, bei der

Polizei vorsprach. In der Folge anerkannte der Beschuldigte, den beiden

Verletzten die beschriebenen Stichwunden beigebracht zu haben, er habe aus

Furcht gehandelt. Die beiden Verletzten seien an einem anderen Tisch gesessen

und hätten von dort aus schon bedrohliche Gesten gegen sie gemacht. Der

Verletzte 2 habe dann beim Wirt ein fundamentalistisch islamisches Lied

verlangt und dann beim Tanzen unentwegt zu ihnen geschaut.

2. Mit Anklageschrift vom 20. Januar

2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Amtsgericht von Thal-Gäu

zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der versuchten

vorsätzlichen Tötung, ev. schwere Körperverletzung, der versuchten schweren

Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand,

und des Raufhandels (AS 746 ff.).

3. Nach einem neuen Delikt am 29. März

2017 in Luzern setzte sich der Beschuldigte nach Serbien ab, wo er am 21. April

2017 aufgrund eines internationalen Haftbefehls bei der Ausreise in die Türkei

verhaftet werden konnte. Am 22. August 2017 erfolgte die Auslieferung in die

Schweiz.

4. Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte

am 23. November 2017 folgendes Strafurteil:

«

1. Das Verfahren gegen A.___ wegen

Raufhandels, angeblich begangen am 8. April 2016, wird zufolge Vorliegens eines

Verfahrenshindernisses eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und

ohne Ausrichtung einer Entschädigung.

2. A.___ hat sich schuldig gemacht

a) der versuchten Tötung z.N. von D.___,

b) der mehrfachen einfachen Körperverletzung

mit einem gefährlichen Gegenstand z.N. von D.___ und C.___,

alles begangen

am 6. Dezember 2015.

3. A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil

der Staatsanwaltschaft 1 des Kantons Luzern, Kriens, vom 19. Oktober 2017 – zu

einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt.

4. Der vorzeitige Strafvollzug seit 19.

Oktober 2017, total 35 Tage, ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Der A.___ mit Urteil der der

Staatsanwaltschaft 4 des Kantons Luzern vom 12. September 2012 bedingt gewährte

Vollzug für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, abzüglich 61 Tage

Untersuchungshaft, wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

6. A.___ wird im vorzeitigen Strafvollzug

belassen.

7. Das sich in den Akten befindliche

Tatmesser (Klappmesser) wird gemäss Art. 69 StGB eingezogen und ist nach

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro, zu

vernichten.

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, Olten, wird auf CHF

12'374.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

9. Die übrigen Verfahrenskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 11‘500.00, hat A.___ zu tragen.»

5. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 7. Dezember 2017 die Berufung anmelden (AS 924). Mit

Berufungserklärung vom 23. April 2018 wurde das Rechtsmittel beschränkt auf:

-

die Schuldsprüche gemäss

den Ziffern 2 lit. a) (versuchte Tötung) und b) (einfache Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand) zum Nachteil des Verletzten 2;

-

das Strafmass (Ziffer 3);

-

den Widerrufsentscheid

(Ziffer 5).

Verlangt würden:

-

ein Schuldspruch wegen

schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Verletzten 2;

-

eine mildere Strafe;

-

eine Verlängerung der

Probezeit anstelle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe;

-

Kostenverlegung gemäss

Ausgang des Verfahrens.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erklärte der

Oberstaatsanwalt die Anschlussberufung. Angefochten würden Ziffer 2 lit. b

(diesbezüglich werde ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer

Körperverletzung zum Nachteil des Verletzten 1 verlangt) und die Strafzumessung

gemäss Ziffer 3 (verlangt werde die Ausfällung einer höheren Strafe).

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 liess

der Beschuldigte die Berufung weiter beschränken: der Schuldspruch der

einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des

Verletzten 2 werde anerkannt.

Das erstinstanzliche Urteil ist damit

wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 1 (Einstellung);

-

Ziffer 2 lit. b teilweise

(Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand zum Nachteil des Verletzten 2);

-

Ziffer 3 (Anrechnung

vorzeitiger Strafvollzug seit 19. Oktober 2017);

-

Ziffer 7 (Einziehung des

Tatmessers);

-

Ziffer 8 teilweise

(Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach).

6. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 13. Juni 2018 wurde der Antrag der Verteidigung auf

Befragung der beiden Verletzten als Auskunftspersonen abgewiesen (erneut mit

Verfügung vom 28. Juni 2018). Hingegen wurde der Antrag, es sei ein

gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen zur Frage, aus welcher Position der

Beschuldigte dem Verletzten 2 die beiden Stichverletzungen zugefügt haben

dürfte, gutgeheissen. Das entsprechende Gutachten wurde vom Institut für

Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau am 9. August 2018 vorgelegt,

Ergänzungsfragen dazu wurden von den Parteien in der Folge keine eingereicht.

Am 6. Dezember 2018 fand die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht statt.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe

am 6. Dezember 2015 um ca. 4:15 Uhr den Verletzten 1 mit einem Klappmesser mit

einer 8 cm langen Klinge in den rechten Oberschenkel gestochen und ihm damit

innenseitig eine 6 cm tiefe Stichwunde zugefügt, die sofort ärztlich habe

versorgt werden müssen. In unmittelbarer Nähe zur Stichverletzung verliefen die

Oberschenkelarterie und –vene. Bei einer Verletzung dieser Blutgefässe hätte

ohne sofortige ärztliche Intervention zwangslos innerhalb von kürzester Zeit

ein lebensbedrohlicher bis tödlicher Blutverlust resultieren können. Das sei

jedermann bekannt und weil der Beschuldigte trotzdem gehandelt habe, habe er

eine schwere Körperverletzung billigend in Kauf genommen. Danach sei er dem

Verletzten 2 hinterhergerannt und habe diesem das Messer von hinten in den

Rücken gestossen. Der Beschuldigte habe den Verletzten 2 auf Höhe des 6./7.

Brustwirbelkörpers links knapp neben der Wirbelsäule ca. 4 cm tief getroffen

und diesen so verletzt, dass er wegen der anhaltenden Blutung in die rechte

Brusthöhle in ein universitäres Spital habe verlegt werden müssen. Der

Verletzte 2 habe sich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden, welche nur durch

fortlaufende medizinische Massnahmen habe abgewendet werden können. Durch den

Stich in den Rücken habe der Beschuldigte den Tod des Verletzten 2 billigend in

Kauf genommen. Mit einem weiteren Messerstich habe der Beschuldigte den

Verletzten 2 zusätzlich am linken Oberschenkel auf der Aussenseite verletzt und

dabei den Oberschenkelmuskel durchtrennt, was als einfache Körperverletzung mit

gefährlichem Gegenstand zu werten sei.

2.

Beweiswürdigung

2.1

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio

pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.1.2

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.2 Beweismittel

2.2.1 Auf einem sicher gestellten

Überwachungsvideo ist ein guter Teil des Abends bzw. frühen Morgens im Lokal

sowie der erste Teil der hier interessierenden Vorgänge aufgezeichnet (vgl.

Video-DVDs AS 068). In der Strafanzeige werden die daraus ersichtlichen Abläufe

zusammengefasst wie folgt beschrieben (AS 016 ff., vgl. auch die Ausdrucke auf

AS 069 ff. und die Tatortfotos auf AS 077 ff.), wobei darauf hinzuweisen ist,

dass die angezeigte Gerätezeit 2 Minuten und 11 Sekunden nach ging (AS 066):

Der Beschuldigte war meist in Begleitung

von F.___ (im Folgenden: Begleiter), mit dem er vor den massgeblichen Vorgängen

um 3:38:20 Uhr gemeinsam das Lokal betritt (zum zweiten Mal in dieser Nacht).

Um 4:12 Uhr gehen die beiden Verletzten zum Wirt ans DJ-Pult und setzen sich

danach wieder. Um 4:15:01 Uhr geht der Verletzte 2 auf die Tanzfläche in der

Mitte des Lokals, rückt sich die Kopfbedeckung zurecht und beginnt zu tanzen.

Um 4:15:21 stehen der Beschuldigte und sein Begleiter auf und gehen in Richtung

Tanzfläche, wobei sich der Beschuldigte noch einmal umdreht und sich am Tisch

seine Jacke holt. Der Begleiter hingegen geht auf die Tanzfläche und spricht

den tanzendem Verletzten 2 an (4:15:26), worauf der Beschuldigte fünf Sekunden

später ebenso wie der Wirt dazu kommen. Um 4:15:34 macht der Beschuldigte in

seiner rechten Hosentasche etwas bereit. Der Verletzte 2 verlässt anschliessend

die Tanzfläche und kreuzt vor dem DJ-Pult den entgegen kommenden Verletzten 1.

Letzterer geht zum Begleiter, spricht diesen an und schubst ihn (4:15:40). Der

Beschuldigte geht dabei in Richtung des Tisches des Verletzten 2 und nimmt mit

der rechten Hand etwas aus der Tasche. Unvermittelt zieht der hinter dem

Verletzten 1 stehende Beschuldigte gegen den Verletzten 1 auf, worauf sich

letzterer umdreht. Der Beschuldigte sticht den Verletzten 1 mit dem Messer, das

er in der rechten Hand hält, ins Bein (4:15:41). Der Verletzte 1 verschafft

sich Distanz zum Beschuldigten und dessen Begleiter und geht in Richtung

Tanzfläche. Der Begleiter und der Wirt bleiben beim Verletzten 1, der

Beschuldigte geht in Richtung des Verletzten 2 aus dem Bild. Die noch anwesenden

Gäste stehen auf und schauen in Richtung des Tisches des Verletzten 2 (4:15:43).

Der Verletzte 1 geht in Richtung Ausgang und schaut dabei in Richtung des

Tisches des Verletzten 2 (4:15:54). Er nimmt einen Stuhl an der Lehne in die

Hand, der Begleiter geht ihm nach und verpasst ihm mit der linken Hand eine

Ohrfeige. Der Verletzte 1 lässt den Stuhl stehen, gleichzeitig erscheint der

Verletzte 2 im Hintergrund vor dem DJ-Pult im Bild und hält sich das linke Bein

(4:15:57). Der Verletzte 2 wird in der Folge von einem Gast betreut und geht

wieder in Richtung seines Tisches zurück (4:16:09). Darauf erscheint der

Beschuldigte von links her beim Eingang wieder im Bild. Der Kellner G.___ folgt

ihm und redet auf ihn ein. Der Beschuldigte geht wieder nach links aus dem Bild

in Richtung des Verletzten 2 (4:16:17). Um 4:16:23 sackt der Verletzte vor der

Theke auf den Boden (4:16:23). Eine halbe Minute später erscheint der Begleiter

beim Eingang, bleibt zusammen mit dem Beschuldigten stehen und hält eine kurze

Ansprache (4:16:58). Der Wirt und der Kellner beschwichtigen den Beschuldigten

und den Begleiter, welche darauf das Lokal verlassen (4:17:26).

2.2.2 Auf AS 127 ist das bei der Tat

verwendete Klappmesser abgebildet: Länge der zugespitzten Klinge 9,5 cm, Länge

des Griffstückes 12 cm, die Klinge ist beschriftet mit «Army».

2.2.3 Aus dem Gutachten des IRM Aarau

vom 15. Dezember 2015 (AS 128 ff.) ergibt sich bezüglich der Verletzungen des

Verletzten 1 zusammengefasst folgendes: am rechten Oberschenkel innenseitig

eine glattrandige, 6 cm lange ärztlich versorgte Hautdurchtrennung, welche

gemäss mündlichen Angaben des Personals des Kantonsspitals Aarau rund 5 cm tief

gewesen sei. Aufgrund der bereits erfolgten ärztlichen Versorgung konnten keine

Angaben zur Stichrichtung gemacht werden. Eine akute Lebensgefahr habe nicht

bestanden. In unmittelbarer Nähe zur Stichverletzung verliefen die

Oberschenkelarterie und –vene. Bei einer Verletzung dieser Gefässe hätte ohne

sofortige ärztliche Intervention zwanglos innerhalb kürzester Zeit ein

lebensbedrohlicher bis tödlicher Blutverlust resultieren können. Die

festgestellte Verletzung sollte innert mehreren Wochen bis wenigen Monaten

unter Ausbildung einer Narbe abheilen. Fotos der mit mehreren Nähten versorgten

Stichwunde finden sich auf AS 135. Aufgrund der abgenommenen Blutprobe wurde

zurückgerechnet auf die Tatzeit ein Blutalkoholwert zwischen 0,72 und 1,26

Gewichtspromillen bestimmt (AS 136).

2.2.4 Aus dem Gutachten des IRM Aarau

vom 17. Dezember 2015 (AS 140 ff.) ergibt sich bezüglich der Verletzungen des

Verletzten 2 zusammengefasst folgendes: Es hätten am Hals Hautrötungen, und am

Rücken links sowie am linken Oberschenkel je eine ärztlich versorgte

Stichverletzung festgestellt werden können. Klinischen Angaben zufolge habe die

Stichverletzung am Rücken die Brustwandweichteile vollständig durchsetzt und

eine Blutung in die rechte Brusthöhle zur Folge gehabt, weshalb eine

Brustkorbsaugdrainage gelegt und rund 1'400 Milliliter Blut gefördert worden

seien (gemäss «provisorischem Bericht des Kantonsspitals Olten vom 6.12.2015»

sei die Wunde am Rücken – Höhe 6. bis 7. Brustwirbelkörper, neben der

Wirbelsäule – 3 cm lang und ca. 4 cm tief gewesen. Folge man weiterhin der

Angabe im provisorischen Bericht des Kantonsspitals Olten, sei die Stichwunde

am linken Oberschenkel – rund 15 cm oberhalb des Knies seitlich – «sehr tief»

gewesen. Aufgrund des Verletzungsbildes mit links der Wirbelsäule gelegener

Stichverletzung und Blutung in die rechte Brusthöhle könne am Rücken von einem

schräg von links-aussen nach rechts-innen verlaufenden Stichkanal ausgegangen

werden. Die am Hals vorne festgestellten Rötungen seien ebenfalls frisch und

Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung. Aufgrund von Form, Grösse und Lage komme

eine Entstehung durch Finger im Rahmen eines Würgens grundsätzlich in Frage.

Der klinisch festgestellte Blutverlust mit anhaltender Blutung in die rechte

Brusthöhle habe eine Verlegung in ein universitäres Zentrumsspital notwendig

gemacht. Damit habe sich der Verletzte 2 in unmittelbarer Lebensgefahr

befunden, welche nur durch fortlaufende medizinische Massnahmen habe abgewendet

werden können. Für die Beurteilung einer bleibenden Schädigung werde auf die

nachbehandelnde Ärzteschaft verwiesen. Die Bilder zu den genannten Verletzungen

finden sich auf AS 144 ff. Die Blutalkoholbestimmung erbrachte für den

Verletzten 2 einen Wert von mindestens 1,43 Gewichtspromillen bei Blutabnahme

ca. 2 Stunden nach dem Ereignis (keine Rückrechnung auf die Tatzeit möglich

wegen fehlender Zeitangaben, AS 153). Zudem ergaben die

forensisch-toxikologischen Untersuchungen des Bluts positive Werte auf

Cannabinoide, Opiate und Benzodiazepine (AS 155).

2.2.5 Aus dem vom Berufungsgericht

eingeholten Ergänzungsgutachten des IRM Aarau vom 9. August 2018 ergibt sich

zusammengefasst folgendes:

Zur Frage, aus welcher Position der

Beschuldigte dem Verletzten 2 die festgestellten beiden Stichverletzungen

zugefügt haben dürfte, wobei gemäss Verteidigung insbesondere dazu Stellung zu

nehmen sei, ob der Beschuldigte von vorne um den Körper des Verletzten 2 diesem

in den Rücken gestochen haben könne: Grundsätzlich sei es alleine aufgrund der

Wundmorphologie, der Verletzungslokalisationen und der Stichkanalrichtungen

nicht möglich, sicher auf die räumliche Position der Beteiligten zueinander zu

schliessen. So sei es je nach Messerausrichtung des Angreifers und Position des

Verletzten 2 grundsätzlich vorstellbar, dass der Angreifer vor, hinter oder

beidseits neben diesem gestanden sei. So könne die Verletzung durch ein in der

rechten Hand gehaltenes Messer, das um die linke Flanke des Verletzten 2

geführt und zu dessen rechter Flanke gestochen worden sei, entstanden sein.

Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass sich die Personen so nahe gegenüber

gestanden hätten, dass der rechte Arm des Angreifers im Ellbogengelenk habe

angewinkelt werden können. Ein solches Anwinkeln wäre nicht erforderlich

gewesen, wenn der Verletzte 2 den Rumpf etwas nach rechts gedreht und so seinen

Rücken in Richtung der messerführenden Hand gedreht hätte. Aus

rechtsmedizinischer Sicht seien auch zahlreiche andere Stichvarianten und

Körperpositionen denkbar, die ohne «Verrenkungen» der Beteiligten zu einem

identischen Verletzungsbild hätten führen können; so beispielsweise von hinten,

wenn das Messer mit nach unten zeigender Messerklinge in der rechten Hand

gehalten und der Stich mit einer Bewegung von links nach rechts ausgeführt werde.

Ein Stehen des Zustechenden rechts und links des Verletzten 2 wäre theoretisch

ebenso zwanglos denkbar. Für die Entstehung der Stichwunde im linken

Oberschenkel könnten analog zu diesen Ausführungen bezüglich des Rumpfstiches

ebenfalls verschiedene Positionen der Beteiligten zueinander in Erwägung gezogen

werden. Anzumerken sei zudem, dass bei einer Penetration mit einem scharfen

und/oder spitzen Werkzeug wie dem hier vorliegenden Messer die Haut den

grössten Widerstand biete. Nach Überwindung des Hautwiderstandes werde dem

eindringenden Werkzeug durch das Weichteilgewebe (Unterhautfettgewebe,

Muskulatur etc.) kein relevanter Widerstand mehr entgegengesetzt, der

wesentlichen Einfluss auf die Wundtiefe haben könnte. Es sei damit

grundsätzlich nicht vorstellbar, dass die Eindringtiefe durch die angreifende

Person gezielt gesteuert werden könne. Gleiches gelte auch für den

Stichkanalverlauf, da es sich um einen dynamischen Vorgang gehandelt haben

dürfte, der durch unvorhersehbare Bewegungen der Beteiligten relevant habe

mitbeeinflusst werden können.

Zur Frage der Staatsanwaltschaft, ob es

denkbar sei, dass die am Hals des Verletzten 2 festgestellten Hautrötungen

dadurch entstanden seien, dass der Beschuldigte den Verletzten 2 von hinten mit

der linken Hand am Hals zu packen versucht habe: Wie bereits im Vorgutachten

vom 17. Dezember 2015 ausgeführt, wäre ein Würgen und somit ein Druck mit den

Fingern auf die Halsweichteile geeignet, die hier festgestellten Hautrötungen

an der Halsvorderseite zu verursachen. Ein Griff von hinten mit der linken Hand

an die linke Halsseite des Verletzten 2 könnte durch die komprimierende

Einwirkung der Langfinger zu den horizontalen, bandförmigen Rötungen an der

Halsvorderseite geführt haben. Die Läsionen liessen sich jedoch auch durch

einen Angriff gegen den Hals, wobei der Angreifer vor oder seitlich neben dem

Verletzten 2 gestanden hätte, erklären – bei einem Angriff von rechts dann

allerdings durch die Einwirkung des Daumens der linken Hand.

Zur Frage, ob es denkbar sei, dass sich

der Verletzte 2 deshalb (gemeint ist das Würgen von hinten) nach links zum

Beschuldigten umgedreht habe und der Beschuldigte in diesem Moment des

Umdrehens zugestochen habe und dadurch die festgestellte Rückenverletzung knapp

links der Wirbelsäule verursacht habe: Wie bereits erklärt, wäre sowohl eine

Stichausführung von hinten als auch von links gegen den Rumpf des Verletzten 2

geeignet, die Verletzungslokalisation und Stichkanalausrichtung plausibel zu

erklären. Gleiches gelte auch für ein Zustechen während einer Drehbewegung nach

hinten links. Ob und ggf. warum der Verletzte 2 sich möglicherweise umgedreht

habe, könne aus rechtsmedizinischer Sicht hingegen nicht beantwortet werden.

2.2.6 Zu den Vorfällen wurden von

Unbeteiligten zusammengefasst folgende relevante Aussagen gemacht:

-

H.___, Freundin des

Verletzten 1, am Tattag um 6:14 Uhr (AS 158 ff.): Plötzlich seien alle Leute

aufgestanden und sie habe gesehen, dass der Beschuldigte mit dem Messer dem

Verletzten 2 einen Schnitt zum Bein hin gemacht habe. Der Verletzte 2 sei dann

zu Boden gegangen. Der Beschuldigte sei mit dem Messer in Richtung der Türe

gegangen, ihr Freund – der Verletzte 1 – habe diesen aufhalten wollen und sei

dabei von diesem verletzt worden. Das habe sie aber nicht gesehen. Der ältere

Begleiter des Beschuldigten habe beim Ausgang gesagt: «Das habt ihr schon lange

verdient, das hätten wir schon lange machen sollen.» Dann seien die Beiden

gegangen. Um 12:45 Uhr (AS 164 ff.) gab sie an, beide Männer hätten je ein

Messer gehabt. Sie wisse nicht mehr genau, wie alles abgegangen sei. Der

Begleiter habe noch zum Verletzten 2 gesagt, «Das hast Du schon lange verdient,

D.___.» Dann seien die beiden Männer gegangen. (Auf Frage) Der jüngere Täter

(Beschuldigter) sei auf den Verletzten 2 los gegangen mit dem Messer. Der

Begleiter habe auch ein Messer hervor genommen, sie habe aber nicht gesehen,

was er damit gemacht habe.

-

I.___ wurde ebenfalls am

Tatort erstmals befragt (AS 171 ff.) und gab an, er kenne die beiden Opfer

näher. Es seien zwei Täter gewesen, zugestochen habe aber nur der Eine. Der

Verletzte 2 habe getanzt, da seien die beiden Täter aufgestanden, hätten den

Verletzten 2 zu Boden geschubst und dann habe einer der Beiden zugestochen. Wie

oft, habe er nicht gesehen, es sei ein eher kleines Messer gewesen. Der

Verletzte 1 sei dann aufgestanden und sei vom Beschuldigten ebenfalls gestochen

worden. Er selbst habe dann einen Stuhl genommen, um sich zu wehren. Der

Beschuldige habe dann vor ihm mit dem Messer herumgefuchtelt, um ihm Angst zu machen.

Der Beschuldigte habe herumgeschrien, sein Name sei «[...]» und jeder solle das

wissen.

-

Der Kellner G.___

wurde am 14. Dezember 2015 polizeilich befragt (AS 198 ff.) und gab an, er habe

in dieser Nacht als Gast einer Party etwas im Service ausgeholfen. Er kenne nur

den Wirt, dies sei der Chef und mache die Musik. Der Vorfall sei passiert, als

die Party eigentlich vorbei gewesen sei. Einer habe noch etwas Musik gewollt.

Da habe er gesehen, wie A.___ und F.___ – diese Namen habe er an diesem Abend

erfahren – aufgestanden seien, er habe gedacht, diese wollten nun gehen. Er

habe Lärm gehört und gedacht, es habe jemand etwas fallen gelassen. Er habe

dann gesehen, dass sich zwei geprügelt hätten und er sei dazu gegangen, um zu

schlichten. Er habe gesagt, sie sollten aufhören. Als es fertig gewesen sei,

sei er mit A.___ und F.___ zur Türe gegangen und habe hinter ihnen die Türe

geschlossen. Als er zurückgekommen sei, habe er einen Mann am Boden liegen

gesehen und dass überall Blut gewesen sei. Er habe nie ein Messer gesehen,

sonst wäre er nicht dort hingegangen, um zu schlichten. (AF) Derjenige, der

schliesslich am Boden gelegen sei, habe Musik gewollt und sei dann tanzen

gegangen. Die beiden seien dann auf diesen losgegangen. F.___ habe zuerst mit

dem Tanzenden diskutieren wollen, A.___ habe ihn aber weggezogen und er habe

gedacht, die beiden wollten nun gehen. Aber dann sei es erst losgegangen.

Vielleicht könne man auf der Videoaufzeichnung das genau sehen. (AF, ob der

Mann, der am Boden gelegen sei, auch geprügelt habe?) Ja, dieser habe sich mit A.___

geprügelt. (AF) Vorher habe er nichts von Spannungen bemerkt. (AF) Der

Verletzte 2 habe ein Lied gewünscht, zu dem ein bestimmter Tanz, der Efe-Tanz,

getanzt werde. (AF, ob dies einen nationalistischen Hintergrund habe?) Nein,

das sei ein ganz normaler Tanz. (Auf Vorhalt, gemäss den Bildern sei er sofort

auch dazu gestossen, als die Beiden aufgestanden seien.) Er habe diese fragen

wollen, ob sie ein Taxi benötigten und habe sie verabschieden wollen. (AF) F.___,

A.___ und der Verletzte 2 hätten sich geprügelt. (AF) Das habe in der Mitte der

Tanzfläche begonnen, dort hätten sie erst miteinander gesprochen, noch nicht

gestritten. Das Ganze sei dann vor Tisch 18 eskaliert, wo die beiden Verletzten

mit einem dritten Mann vorher gesessen seien. Dort hätten sich der Beschuldigte

und der Verletzte 2 geprügelt. Der Begleiter sei nicht dort gewesen. (AF) Er

habe nur gesehen, wie sie sich geschlagen hätten, dies gegenseitig. Rundherum

seien noch viele Leute gewesen. (AF) Er müsse dabei niemanden schützen. Hätte

er ein Messer gesehen, wäre er nie aufgestanden und hätte sich nie eingemischt.

(AF) Er habe auch im Nachhinein nicht gehört, wer ein Messer dabei gehabt habe.

(AF) Die beiden hätten sich im Stehen geprügelt, nicht am Boden. (AF) Er habe F.___

und A.___ dann gesagt, sie sollten gehen. (AF) Nein, er habe keine Angst vor

diesen. (AF) An einen grossen Mann in einem weissen Hemd, der auch beteiligt

gewesen sein soll, könne er sich nicht erinnern. Es habe dort ein paar Leute

gehabt. (AF) Ja, er habe nicht gesehen, wie die Prügelei angefangen habe.

-

Der Wirt E.___ wurde

unmittelbar nach dem Vorfall um 6:37 Uhr als Auskunftsperson befragt (AS 216

ff.) und erklärte, es seien in dieser Nacht rund 20 Personen an einer

Privatparty in seinem Lokal gewesen, dies ausschliesslich Kurden und Türken.

Die meisten Gäste kenne er persönlich. Die Party sei von 23:00 bis 4:00 Uhr

geplant gewesen. Zum Zeitpunkt der Tat habe er sich draussen aufgehalten beim

Verabschieden von Gästen. Plötzlich habe ihn ein Kollege reingerufen. Dort

seien alle Leute im Bereich der Bar gestanden. Dann habe er eine Person am

Boden liegen gesehen. Er habe einen Lappen genommen, um deren Blutung zu

stoppen. Eine Kundin habe dann die Polizei verständigt. Die beiden Männer,

welche mit dem Messer offenbar zugestochen haben sollen, kenne er nicht. Er

habe diese nicht gesehen und denke, diese seien noch nie da gewesen. Zudem sei

es während der Party dunkel im Lokal. Er habe die beiden Männer auch nicht beim

Verlassen des Lokals gesehen. Von den Opfern kenne er den Verletzten 1, der

andere Verletzte sei noch nie da gewesen. Die beiden seien zusammen gekommen.

Er habe im Eingangsbereich eine Videoüberwachung, die zurzeit allerdings nicht

funktioniere, da die Festplatte des Aufzeichnungsgeräts defekt sei. Er habe

bereits eine neue bestellt in Deutschland. Mehr könne er zum Vorfall nicht

sagen.

Am Nachmittag

um 15:00 Uhr wurde der Wirt erneut als Auskunftsperson befragt (AS 222) und er

gab an, er habe um ca. 4:00 Uhr aufgehört, Musik zu machen. Einer der Gäste

habe dann noch den Tanz «Zeybek» tanzen wollen. Der Mann habe dann allein zu

tanzen begonnen. Bei diesem Tanz würden die Arme geöffnet. Als der tanzende

Gast die Arme geöffnet habe, habe dieser zwei Gäste fixiert mit seinen Augen.

Diese seien dann aufgestanden. Er sei dann ebenfalls aufgestanden und habe die

beiden rausbegleiten wollen. Diese seien aber nicht zur Tür gegangen, sondern

direkt zum tanzenden Gast. Einer der Beiden habe den tanzenden Gast gefragt, ob

er ein Problem habe. Er selbst sei dann auch zur Tanzpiste gegangen. Nach kurzer

Diskussion habe der zweite Gast, der hinter seinem Kollegen gewesen sei, eine

Stichbewegung mit dem Arm gegen die zuvor tanzende Person gemacht. Den Tänzer

kenne er nicht, wohl aber dessen Begleiter, den Verletzten 1. Der Verletzte 1

sei denn auch aufgestanden, als er gesehen habe, dass es auf der Tanzpiste eine

Auseinandersetzung gegeben habe. Die vier Männer hätten dann eine

Auseinandersetzung gehabt. Andere Gäste hätten die Männer auseinandernehmen

wollen. Es habe einen Tumult gegeben. Er habe die Streithähne dann nach

draussen begleiten wollen. Da habe er gesehen, dass der Tänzer vor der Bar

verletzt am Boden gelegen sei. Die beiden Gäste, welche auf den Verletzten 2

losgegangen seien, hätten daraufhin das Lokal verlassen. Den Beschuldigten habe

er an diesem Abend zum ersten Mal gesehen, dieser habe Dialekt aus der

Osttürkei gesprochen. Dessen Begleiter heisse F.___ und sei aus Olten. Er habe

nur eine Stechbewegung des Beschuldigten gesehen. (AF) Es sei relativ dunkel

gewesen und ein Tumult, er nehme aber schon an, dass der Beschuldigte mehrmals

zugestochen habe. Die beiden Begleiter des Verletzten 2 stammten aus dem

gleichen Ort in der Türkei, er kenne diese gut. (AF) Bezüglich der Videoanlage

habe er aus Angst gelogen. Er befürchte, dass ihm das Gleiche morgen oder

übermorgen auch passieren könnte. Er sei Alevit und Kurde. Es sei beim Vorfall

um nichts gegangen, somit könne er gut der Nächste sein. Er fürchte ganz

einfach um sein Leben.

Am 8. Dezember

2015 wurde der Wirt als Beschuldigter (Einvernahme nach vorläufiger Festnahme)

befragt (AS 672 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, der Verletzte 2 habe von der

Tanzfläche aus die beiden Männer angeschaut. Diese seien dann aufgestanden und

direkt auf den Verletzten 2 zugegangen. Er sei auch auf die Tanzfläche

gegangen, um allenfalls etwas zu verhindern. Der Begleiter habe zum Verletzten

2 gesagt, warum hast du zu mir geschaut, ist etwas?». Dann hätten sie sich

weggestossen. Der Beschuldigte habe danach den Verletzten 2 gestossen. Er habe

dabei aber noch nicht gesehen, dass ein Messer im Spiel sei. (AF) Der Begleiter

habe den Verletzten 2 leicht gestossen. Danach habe der Beschuldigte den

Verletzten 2 geschlagen, zuerst auf den Oberschenkel. Nach dem Schlag habe er

das Messer gesehen. Dann seien die Freunde des Verletzten 2 gekommen, dann noch

andere. Er habe ein blutiges Messer in der Hand des Beschuldigten gesehen. Auch

der Begleiter habe ein gleiches Messer gehabt, als er nach draussen gegangen

sei.

Am 21. Januar

2016 wurde der Wirt als Beschuldigter (u.a. wegen Begünstigung) befragt (AS 230

ff.) und gab dabei an, er habe den Ablauf bereits detailliert erzählt, mehr

könne er nicht sagen. Er habe Musik für den Verletzten 2 gespielt und dieser

habe recht provokativ gegen die beiden Männer getanzt. Diese seien aufgestanden

und hätten den Tänzer gefragt, weshalb er so schaue. Der Begleiter und der

Verletzte 2 hätten diskutiert, der Begleiter habe den Tänzer ein bisschen

gestossen. Es sei alles sehr schnell gegangen und er habe nicht alles gesehen.

Er habe aber gesehen, dass der Beschuldigte mit dem Messer zugestochen habe.

Dies unterhalb der Hoden in die Beine. Dies sei auf der Tanzbühne passiert. Es

seien ein bis zwei Stiche gewesen. Dass der Verletzte 1 auch gestochen worden

sei, habe er nicht mitbekommen. Erst als der Verletzte 2 auf dem Boden gelegen

sei, habe er das bemerkt. (AF) Ja, der Begleiter habe auch ein Messer gehabt.

(AF) Das Ganze habe auf der Tanzfläche stattgefunden. (AF) Ob der Verletzte 2

vor dem Beschuldigten habe fliehen wollen, wisse er nicht, alles sei sehr

schnell passiert. Es sei ein Gerangel gewesen. (auf Vorhalt des Videos) Er habe

gesehen, dass der Beschuldigte zugestochen habe, dies sei auf der Tanzfläche

gewesen. (AF) Der «Zeybek»-Tanz stamme von der Ägäisküste. Es sei ein

kultureller Tanz, bei dem sich Männer zeigen würden. (AF) Der Verletzte 2 sei

ihm etwas komisch vorgekommen, wie dieser auf die Leute zugegangen sei. Wenn er

selbst normal tanzen würde, würde er die Leute nicht so anschauen. (AF) Ja, er

habe mit dem Begleiter ein längeres Gespräch gehabt, der Beschuldigte sei auch

schon in seinem Lokal gewesen. (AF) Ja, er habe wie der Kellner den Eindruck

gehabt, die Beiden wollten heimgehen. Dafür hätten sie über die Tanzfläche oder

der Bar entlang gehen müssen. (AF) Es könne sein, dass sie auf dem Weg hinaus

vom Verletzten 2 aufgehalten worden seien, dieser habe ja die Arme ausgestreckt

gehabt. (AF) Ja, der Verletzte 2 habe die Beiden schon komisch angeschaut,

dessen Blicke seien nicht normal gewesen. Normalerweise bewege man sich zu

diesem Tanz, der Verletzte 2 habe sich aber kaum bewegt und habe die Beiden

angeschaut. (AF) Wann genau der Verletzte 1 dazu gekommen sei, könne er nicht

sagen. Ob dies vor dem ersten Stich gewesen sei, wisse er nicht. Dieser sei ja

auch verletzt worden, aber er wisse nicht, wann. (AF) Ob der Verletzte 2 die

Beiden beschimpft habe wisse er nicht, sein Verhalten sei aber schon nicht ganz

normal gewesen.

2.2.7 Die vier Beteiligten machten

zusammengefasst folgende Aussagen:

-

Der Verletzte 1 um 7:05

Uhr (AS 179 ff.): Der Verletzte 2 habe alleine auf der Tanzfläche getanzt. Da

seien zwei Männer direkt auf diesen zugelaufen. Plötzlich habe der Verletzte 2

geschrien. Da habe er hingeschaut und gesehen, wie einer der beiden Männer dem

Verletzten 2 etwas ins Ohr gesagt habe. Der Verletzte 2 sei dann zu ihm

gelaufen und er sei aufgestanden. Dann habe der Verletzte 2 schon aufgeschrien

und sei zusammengesackt. Er wisse nicht genau, was geschehen sei. Gleichzeitig

habe er einen Stich im rechten Oberschenkel gespürt. Er wisse nicht, wer

zugestochen habe. Er sei stehen geblieben und die beiden Männer seien sofort

weggegangen. Er kenne die beiden Männer nicht und könne sie nicht beschreiben.

Um 11.25 Uhr

gab der Verletzte 1 zu Protokoll (AS 183 ff.), der Verletzte 2 habe alleine zu

tanzen begonnen. Irgendwie sei dieser dann zu ihnen an den Tisch

zurückgekommen. Plötzlich habe einer der Männer auf den Verletzten 2

eingestochen und dieser sei zusammengesackt. Er sei dann aufgestanden, um sich

um den Verletzten 2 zu kümmern. Da habe der Mann auch auf ihn eingestochen. Er

sei zusammen mit dem Verletzten 2 und I.___ ins Lokal gekommen. Er wisse nicht

mehr, welcher Mann auf ihn eingestochen habe. Es seien zwei Männer gewesen,

beide hätten ein Messer dabei gehabt. Der eine sei auf den Verletzten 2

losgegangen und der andere auf ihn. Vorher habe er die Beiden nicht beachtet.

(AF) Der Mann sei vor ihm gestanden und habe mit gestrecktem Arm von unten

einmal auf sein Bein gestochen. (AF) Wie auf den Verletzten 2 eingestochen worden

sei, wisse er nicht genau, wohl zuerst in den Rücken. Die Täter hätten während

dem Vorfall nichts gesagt und hätten dann das Lokal sofort verlassen. (Auf

Vorhalt, er erzähle wohl nicht alles, was er wisse.) Wenn er mehr wüsste, würde

er das sagen.

Am 26. Januar

2016 wurde der Verletzte 1 erneut polizeilich befragt, in Anwesenheit des

Beschuldigten und des Verteidigers (AS 188 ff.). Er erklärte, er wisse nicht,

wie es zu diesem Vorfall gekommen sei. Und weil er nicht wisse, weshalb das

passiert sei, könne er auch nichts dazu sagen. (AF) Sein Kollege habe zu einer

gewünschten Efe-Musik getanzt. Nach wenigen Sekunden sei es dann passiert. (AF)

Die beiden Personen seien aufgestanden und einer sei direkt auf den Verletzten

2 zugegangen und habe ihm etwas ins Ohr gesagt. Es sei nicht laut gewesen, es

habe keinen Streit gegeben. Der Verletzte 2 habe sich gedreht und er selbst sei

auch aufgestanden und auf die Tanzfläche gegangen. Er habe gemerkt, dass die

beiden auf den Verletzten 2 losgegangen seien. Dieser sei dann am Rücken

verletzt gewesen. Er wisse nicht, wer dies genau gemacht habe. Er wisse aber,

dass der Mann, der hier bei der Einvernahme anwesend sei, ihnen mit dem Messer

in die Beine gestochen habe. (AF) Er könne nicht sagen, wer zuerst verletzt

worden sei. Er habe seine Verletzung zuerst auch gar nicht gespürt. Dabei sei

er direkt neben der Bar gestanden, nicht auf der Tanzfläche. (AF, wo sich der

Verletzte 2 befunden habe) Das könne er nicht genau sagen, das Gerangel sei zu

gross gewesen. (AF) Der hier anwesende Mann habe ihn verletzt. Genaues dazu

könne er nicht sagen. Ebenso wenig zum Grund des Stiches. Das Messer habe er

nicht gesehen dabei. Er sei dabei ja zur Tanzfläche gelaufen und wisse nicht

genau, wo sich der Beschuldigte dabei genau aufgehalten habe. (AF) Der

Verletzte 2 habe zu einem «Efe-Lied» getanzt. Das heisse so, weil man wie ein

Efe dazu tanze. Der Vorfall habe unmittelbar nach dem Beginn des Liedes

stattgefunden. (AF) Eine spezielle Bedeutung des Liedes erkenne er nicht. Sein

Kollege habe eben dazu tanzen wollen. Manchmal kämen auch kurdische Gäste, die

ebenfalls ihre Musik wünschten. (AF) Wenn man das wolle, könne man sich von

diesem Lied provoziert fühlen. Es werde im Lokal verschiedene Musik gespielt.

Sie hätten auch bis zuletzt gewartet, um das Lied zu wünschen, weil sie

niemanden damit hätten provozieren wollen. Er wisse nicht, wieso sich jemand

provoziert fühle von diesem Lied.

(AF) Er habe

bei beiden Männern Messer gesehen. Sie selber hätten keine Messer dabei gehabt,

nichts. (AF, ob der Verletzte 2 vor oder nach ihm verletzt worden sei?) Er habe

von Anfang an gesagt, er könne das nicht sagen. Es bringe nichts, das immer

wieder zu fragen. (AF nach dem mutmasslichen Grund für die Attacke?) Es komme

ihm alles komisch vor. Das müsse er eigentlich die Polizei fragen. (AF ob der

Angriff im Zusammenhang mit dem Lied stehen könnte?) Wenn man einen Grund

suchen wolle, könne man diesen ja dem Lied anhängen. (AF) Er kenne die beiden

Männer nicht. (AF) An die auf dem Video erkennbare Ohrfeige, die ihm der

Begleiter gegeben habe, könne er sich nicht erinnern. (AF) Die Stichwunde

verheile schnell. Aber was passiert sei, vergesse man nicht so schnell. (Auf

eine mündliche Entschuldigung durch den Beschuldigten) Dieser solle ihm lieber

sagen, weshalb das passiert sei. Er könne doch nicht einfach zwei Personen

verletzen und dann aus dem Lokal laufen. Er solle sagen, weshalb das passiert

sei. (AF) Die Messer habe er erst nach der Verletzung gesehen. (AF des

Beschuldigten) Er könne sich nicht erinnern, diesen auf der Tanzfläche hin und

her gezerrt zu haben. Auf der Tanzfläche sei es nicht zu einer

Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen. Bis der andere Mann dem Verletzten

2 etwas ins Ohr gesagt habe, sei nichts passiert. Es könne schon sein, dass er

den Beschuldigten geschubst habe, er habe eben zu seinem Kollegen gehen wollen.

Das sollte alles auf dem Video ersichtlich sein, er könne sich nicht mehr genau

erinnern. (Auf Vorhalt des Beschuldigten, der Verletzte 2 habe sie am Tische

sitzend mit dem Besteck provoziert.) Er habe davon nichts bemerkt. (AF) Wenn

der Wirt sage, der Verletzte 2 habe schon etwas komisch getanzt und zu den

beiden Männern geschaut, könne es doch sein, dass sein Kollege alkoholisiert

gewesen sei. Er denke, die Beiden hätten das geplant, wenn sie schon quer durch

das Restaurant gesehen haben wollten, was sie mit dem Besteck gemacht hätten.

Somit hätten die beiden Männer sie ja beobachtet und etwas geplant gehabt. Sie

selbst hätten Alkohol getrunken gehabt und deswegen vielleicht das Besteck

etwas anders in den Händen gehabt.

Der

Beschuldigte liess am 4. Dezember 2018 ein vom Verletzten 1 unterzeichnetes

Schreiben einreichen. Darin führte der Verletzte 1 aus, er habe in Basel einen

Bekannten des Beschuldigten getroffen. Er könne sich nicht vorstellen, wie ihn

das traurig gemacht habe, vor allem als er von einer Haftstrafe von 7 ½ Jahren

gehört habe. Umso trauriger habe ihn gemacht, dass es sich dabei um eine

versuchte Tötung einer Person handle. Demnächst habe er eine Gerichtsverhandlung.

Wenn sie doch auch ihn rufen würden, dann könnte er zumindest darüber

berichten, wie sie Alkohol zu sich genommen hätten und der Vorfall in diesem

Zusammenhang passiert sei, dass sie sie tatsächlich provoziert hätten und dabei

das Messer bei diesem Streit auf seine linke Seite getroffen sei. Es sei ihm

nicht recht, dass er auf irgendeine Weise bestraft werde und deshalb habe er

diesen Brief geschrieben. Er möchte seine Reue zeigen und ihn im Gefängnis

besuchen kommen. Er wünsche ihm, dass er mit wenig Strafe beim Gericht

davonkomme.

Zu den

Aussagen des Verletzten 1 als Zeuge vor dem Berufungsgericht wird auf das

schriftliche Protokoll verwiesen.

-

Der Verletzte 2

wurde am 24. Dezember 2015 erstmals polizeilich befragt (AS 206) und gab zu

Protokoll, ehrlich gesagt könne er sich nicht an Details erinnern. Er habe

damals viel Alkohol konsumiert. Wer auf ihn eingestochen habe, wisse er ehrlich

gesagt nicht. Er habe nicht gesehen, dass einer auf ihn eingestochen habe. Er

sei mit zwei Kollegen dort gewesen, er selber wohne in Frankreich. Er habe sich

dann ein Lied gewünscht, ein kulturelles, türkisches Lied. Dazu sei er auf die

Bühne gegangen und habe getanzt. (AF) Es sei ein Efe-Tanz. Der werde vom Rücken

her erstochen («angeschossen», korrigiert durch die Dolmetscherin, AS 209,

Ziff. 18). Es sei ein spezieller Tanz. Es sei ein langes Lied von zwei Gruppen,

welche an eine Hochzeit gingen, dabei werde die eine Gruppe von der anderen

angegriffen. Dabei werde einem Mann in den Rücken gestochen. (AF, wie es dann weiter

gegangen sei?) Es sei Nacht gewesen für ihn. Er habe einfach einen Schmerz im

Rücken und im Bein verspürt, als er getanzt habe. Er wisse es nicht mehr genau.

Er könne dazu nicht viel mehr sagen. Er sei alkoholisiert gewesen und wisse es

nicht mehr genau. (AF, ob er mit jemandem Kontakt gehabt habe, bevor er den

Schmerz verspürt habe?) Nein, auf keinen Fall. Er habe niemanden gekannt und

habe mit niemandem geredet. (AF) Er kenne die Person nicht, die ihm den Schmerz

zugefügt habe. Er habe wie gesagt den Schmerz am Rücken gespürt und nicht

gesehen, wer das gemacht habe. (AF) Konkret sei er mit einem Messer verletzt

worden. Er habe zwei Stichwunden. Er wisse nicht, wer auf ihn eingestochen

habe. (AF) Es habe keine Auseinandersetzung gegeben. Alle hätten Alkohol

konsumiert. Er könne sich nicht recht erinnern, was gegangen sei. (AF) Nein, er

habe keine Angst, vor niemandem. Den anwesenden Beschuldigten habe er noch nie

gesehen. Wenn dieser aussage, er habe an diesem Morgen auf ihn (den Verletzten

2) eingestochen, sei das schlussendlich dessen Aussage. An die Gäste könne er

sich nicht erinnern, er sei wie gesagt unter Alkoholeinfluss gestanden. (AF)

Wer dort bewaffnet gewesen sei, habe er nicht gesehen. Ebenso wenig wer auf ihn

eingestochen habe. Er habe gar nichts gesehen. (AF) Ob sonst noch jemand

verletzt worden sei, wisse er nicht. Man habe aber auch zum Verletzten 1

geschaut, dieser müsse auch verletzt worden sein. Er habe sich aber nicht mehr

drehen können, um nachzuschauen, was passiere. Ob der Verletzte 1 vor oder nach

ihm verletzt worden sei, wisse er nicht, er könne sich nur stellenweise

erinnern. (AF) Die Messerattacke könne er sich nicht erklären, ev. sei dies

irrtümlich passiert und er sei verwechselt worden. Er kenne den Mann gar nicht.

Er sei von einem unbekannten Mann angegriffen worden.

(AF, ob der

Angriff in Zusammenhang mit dem gewünschten Lied stehen könnte?) Das wisse er

nicht, er könne sich das nicht vorstellen. Es sei ein Lied, das alle gerne hören

würden. Vielleicht seien die Figuren des Tanzes etwas provokativ gewesen.

Dieser Tanz gehöre aber zu diesem Lied. (AF) Ob dies auf gewisse Völkergruppen

der Türkei provozierend wirke, sei eine Charaktersache dieser Leute, wie sie

das anschauen würden. Das könne er nicht sagen. Das Lied sei halt kulturell.

Fast hinter jedem Lied der Türkei stehe eine Geschichte. Er kenne auch den

Begleiter des Beschuldigten nicht. (AF) Er möchte von sich aus keine

Strafanzeige machen. (AF) Der Stich habe sich kalt angefühlt, aber nicht wie

ein Schuss. Er bringe diesen Vergleich, weil er früher in der Türkei im

Gefängnis gewesen sei. Er sei gegen das System in der Türkei, das er Faschismus

nenne, gewesen. (AF, ob das Lied Sympathie für die ISIS ausdrücke?) Was solle

das für eine Frage sein. Ein Sympathisant der ISIS könne ja nicht so viel

Alkohol getrunken haben. (AF) Ja, er habe im Spital schon mit dem Verletzten 1

gesprochen. (AF des Beschuldigten, weshalb der Verletzte 2 ihn damals

provoziert habe?) Dann könne man ja jeden sofort umbringen, von dem man

provoziert werde. Solle es denn so sein?

-

Der Beschuldigte wurde

am 10. Dezember 2015 vom Staatsanwalt befragt (AS 241) und erklärte dabei zu

Protokoll, er sei gekommen, um Aussagen zum Messervorfall zu machen. Er habe

Angst, diese Person – der Tänzer – sei ziemlich sicher IS-Mitglied. Es sei

richtig, er habe zugestochen. Der Tänzer habe vorher zu ihnen gestarrt, es

seien noch zwei andere Männer bei diesem gewesen. Dieser sei auf Streit aus

gewesen. Der Mann habe dann beim Wirt Musik gewünscht. Es sei ein

radikal-muslimisches Lied gewesen. Der andere Mann habe dann Jacke und Kappe

angezogen. Sein Begleiter habe dann gesagt, sie würden wohl besser gehen. Sie

hätten dann nicht einmal mehr ausgetrunken. Sein Begleiter sei etwa zwei

Schritte vor ihm gewesen, er habe noch seine Jacke genommen und angezogen. Sie

hätten Richtung Ausgang gehen wollen. Der Mann mit dem Bart und Beret (der

Verletzte 2) sei auf der Tanzfläche gewesen, habe in ihre Richtung geschaut und

die Arme ausgebreitet zu einem südanatolischen Tanz, er habe mit den Fingern

«geschnippt» und mehrmals «Allah» gesagt, als sie in seine Nähe gekommen seien.

Dann habe der Mann auch «Allahuekber» gesagt und er selbst habe gedacht, jetzt

fange der Streit an. Der grosse Begleiter vom Tisch des Verletzten 2 sei in

ihre Richtung gekommen und er habe sich sehr schlecht gefühlt in dieser

Situation. Er habe sich gefragt, was er machen könne und habe das Messer aus

seiner Tasche genommen. Er habe den langen Mann (Verletzter 1) gesehen und dann

gehört, was der Verletzte 2 geschrien habe. Da habe er Angst bekommen. Er habe

nicht abschätzen können, was die Beiden vorgehabt hätten, ob sie nur hätten

reden wollen oder etwas anderes. Streit hätten sie sicher gewollt, aber in

welcher Art? Er habe nicht gewusst, ob sie eine Waffe hinter dem Rücken hätten.

Deshalb habe er Paranoia gehabt und das Messer in die rechte Hand genommen.

Damit habe er in den linken Oberschenkel des Verletzten 2 gestochen. Dann habe

ihn der Verletzte 1 an der linken Schulter gepackt und nach hinten gezogen.

Andere seien auch noch dazu gekommen. Er müsse sich dabei um die eigene Achse

gedreht und den Verletzten 2 in den Rücken gestochen haben. Alle hätten

geschrien. Er sei Gesicht an Gesicht zum grossen Mann (Verletzter 1) gestanden.

Er wisse es nicht, vielleicht hätten ihm die Anderen das Messer abnehmen

wollen, er wisse es nicht. Er sei glaublich hinter den grossen Mann gekommen

und habe auch diesen mit dem Messer verletzt, er wisse nicht genau wo, weil er

nicht bewusst zugestochen habe, irgendwo im Beinbereich. Sein Begleiter sei

schockiert gewesen über sein Verhalten. Ihm selbst sei schwarz geworden vor den

Augen, in diesem Moment habe er realisiert, dass er zwei Menschen gestochen

habe. Sein Gehirn sei stillgestanden. Er habe nicht gewusst, was er machen

solle: schreien, sich hinsetzen oder zu den zwei Verletzten gehen. Er sei zum

dritten Mann am anderen Tisch gegangen, dieser habe etwas in der Hand gehabt,

ev. einen Stuhl, sein Begleiter habe ihn zurückgehalten. Dabei habe er selbst

geschrien: «Ist es das, was ihr gewollt habt?».

(AF, ob er

konkret bedroht worden sei vom Bärtigen oder sonst jemandem?) Er selbst habe

auch einen Bart. Er kenne solche Personen aus seiner Heimat. (AF, ob sein

Begleiter auch etwas gemacht habe?) Er habe nicht gesehen, was sein Begleiter

gemacht habe. In diesem Moment, als er jemanden gestochen habe, sei bei ihm

alles still gestanden. Er könne aber aufzeichnen, wo sein Begleiter gewesen

sei. (AF) Er sei schon mehrmals in diesem Lokal gewesen. Den Verletzten 2 habe

er vorher noch nie gesehen. (AF) Das Messer habe er in der Hosentasche gehabt.

(AV, er und sein Begleiter sollen dann in Richtung des Tanzenden gegangen sein.

Der Begleiter solle diesen gefragt haben, warum er zu ihm geschaut habe, ob

irgendetwas sei. Dann habe er – der Beschuldigte – den Tanzenden weggestossen.)

Ja, das stimme. Er habe ihn weggestossen. Dann sei der Grosse gekommen. (AF)

Der Bärtige habe geschimpft und gesagt, er werde sie ficken. (AF, ob sie etwas

zum Bärtigen gesagt hätten?) Sie hätten ja über die Tanzfläche gehen müssen zum

Ausgang, er habe gespürt, dass etwas nicht stimme. (AF, ob der Bärtige ihnen im

Weg gestanden sei) Ja, dieser habe gewollt, dass sie mit ihm eine Diskussion

anfangen würden. (AF) Den grossen Mann kenne er auch nicht. (AF) Ob sein

Begleiter auch ein Messer dabei gehabt habe, wisse er nicht. Sein Verteidiger

gebe nun das von ihm benutzte Messer zu den Akten. Er habe dieses mit Wasser

gereinigt. (AF) Seit dem Vorfall habe er keinen Kontakt mehr gehabt zu seinem

Begleiter. (AV der Verletzungen) Das hätte nicht sein müssen. Natürlich wolle

er, dass die Beiden gesund würden, befürchte aber, dass sie ihm und seiner

Familie danach schaden würden. Er sei sich dessen fast sicher. (AF, weshalb er

vermutet habe, der Tänzer gehöre zum IS?) Der Sohn einer Nachbarin sei zum IS

gegangen und habe genau so ausgesehen wie dieser Mann. Dazu sei noch die

gewünschte Musik gekommen. (AF des Verteidigers) Ja, der grosse Mann habe am

Tisch provokativ mit dem Tischmesser gespielt. (AF) Ja, er habe wegen der

Arbeit immer ein Messer bei sich. (AF des Verteidigers, ob er den Mann habe

töten wollen?) Also zuerst habe er sich verteidigen wollen, töten sicher nicht.

Sonst hätte er ihn ja von vorne in den Oberkörper gestochen. (AF, ob er auch

Angst um seinen Begleiter gehabt habe?) Am Anfang nicht, in dieser Situation

aber schon. Der Mann sei ja direkt zu ihnen gekommen. Er selbst sei Kurde.

Am 29. Januar

2016 wurde der Beschuldigte polizeilich befragt (AS 254 ff.) und gab dabei an,

er könne seine ersten Aussagen bestätigen. Sein Begleiter habe mit dem Wirt ein

Gespräch gehabt in einem anderen Raum. Danach hätten die Leute am anderen Tisch

so provokativ zu ihnen geschaut. Dies sei vorher schon der Fall gewesen, aber

weniger schlimm. Der Mann mit dem Bart (Verletzter 2) habe dann den Kellner

gerufen und dieser sei zum Wirt, der an ihrem Tisch gewesen sei, gekommen und

habe wegen Musik gefragt. In dieser Zeit sei es beängstigend gewesen, wie die

anderen Personen mit ihrem Besteck umgegangen seien. Der Wirt sei dann die

Musik abspielen gegangen. Der Bärtige sei dann aufgestanden, habe seine Kappe

angezogen, sie angeschaut und sei auf die Tanzfläche gegangen. Sein Begleiter

habe dann gehen wollen und die Rechnung bestellt. Dann seien sie aufgestanden,

um zu gehen. Ihnen sei aufgefallen, wie der Bärtige zu ihnen geschaut habe und

die Arme in die Höhe gereckt habe. Um hinaus zu gehen, hätten sie über die

Tanzfläche gehen müssen oder am Tisch vorbei, wo die anderen Männer gesessen

seien. Sie seien also aufgestanden, er sei noch einmal zurückgegangen, um seine

Jacke zu holen. In dieser Zeit seien sein Begleiter und der Bärtige vis-à-vis

auf der Tanzfläche gewesen. Der Bärtige habe ausgesehen, als wolle er den Weg

versperren. Das sei eine kurze Sache gewesen, Sekunden. Der grosse Mann

(Verletzter 1) sei nun aufgestanden und dem Bärtigen zu Hilfe geeilt. Er habe

sich gedacht, diese Leute, die sie so provoziert hätten, hätten sicher eine

Waffe oder ein Messer dabei. Das habe ihm etwas Angst gemacht. Es sei also

alles zur gleichen Zeit passiert. Er habe das Messer hervor genommen. Den Mann

mit dem Bart habe er am Bein getroffen. So habe die Auseinandersetzung

angefangen. Er wisse nicht, ob sein Begleiter jemanden geschlagen habe. Aber er

selbst habe irgendwie jemanden in den Rücken getroffen. Der Bärtige habe wohl

nicht einmal bemerkt, dass er am Bein getroffen worden sei. Dieser habe immer

noch drein geschlagen. Danach habe er den Verletzten 1 am Bein verletzt. Das

sei alles im Bereich der Tanzfläche passiert. Dann habe es Leute gegeben, die

laut geworden seien und ein Gerangel. Er sei so wütend gewesen. Als er dann das

Lokal habe verlassen wollen, sei er beim Tisch vor den Leuten und beim WC

gestanden. Da habe er das Messer noch in den Händen gehabt. Er habe den Mann

noch angeschrien und dann das Lokal verlassen. (AF) Er habe auf zwei Personen

eingestochen. Zuerst auf den Mann mit dem Bart.

(AF) Von einer

Geschäftsbeziehung zwischen dem Wirt und seinem Begleiter wisse er nichts. (AV,

er habe gesagt, der Verletzte 2 habe ein radikal-muslimisches Lied gewünscht)

Er habe den Mann als radikal-muslimisch eingeschätzt wegen dessen Aussehens.

(AV, somit habe dies nichts mit dem Lied zu tun gehabt.) Aus den Aussagen der

bereits einvernommenen Personen könne entnommen werden, dass das Lied so

aufgefasst werden könne, wie man das anschauen wolle. Wolle jemand das Lied als

schlecht anschauen, dann sei das so. Ebenso, wenn jemand darin etwas Gutes

sehe. Das Lied, das der Mann getanzt habe, werde Efe genannt. Das sei ein

traditionell türkisches Tanzlied, also nicht kurdisch. Es sei so, dass sich

Türken und Kurden gegenseitig hassten. Wenn ein Türke das Lied tanze, zeige er,

dass er zu den Türken stehe. (AF des Inhalts des Videos.) Er selbst habe ja

gehen wollen. Als er seinen Begleiter und den Bärtigen auf der Tanzfläche

gesehen habe, habe er gedacht, die Beiden würden sich nun streiten und sei

deshalb direkt zu den Beiden gegangen. (AF) Ja, auf dem Weg dahin habe er sein

Messer hervor genommen. (AF, weshalb?) Weil der Verletzte 1 da auch

aufgestanden sei, als sie Beide aufgestanden seien. Es sei auch geschrien

worden. Das habe ihn beunruhigt. Er habe mit dem Messer wohl auch etwas Angst

machen wollen. Da sei es halt passiert. (AF, der Inhalt des Videos stimme nicht

mit seiner Schilderung überein.) Er habe es nach seiner Erinnerung erzählt. Ev.

könne er mehr sagen nach der Sichtung des Videos. (AF) In seiner Erinnerung

habe sich das Ganze anders abgespielt.

(Nach

Vorspielen der Videosequenz von 4:14:50 bis 4:17:30 Uhr) Er könne sich daran

erinnern, dass er auf ihn eingestochen habe. (AV) Ja, es habe sich anders

abgespielt, als er es erzählt habe. Im Schock habe er es wohl anders

wahrgenommen. (AF, weshalb er nach der Verletzung des Verletzten 1 dem

Verletzten 2 gefolgt sei?) Er sei nun hin und her gerissen und wisse nicht

mehr, was er sagen solle. Er habe es anders in Erinnerung. Er habe nicht

gewusst, mit was der Verletzte 2 zurückkommen würde, er sei so im Schock

gewesen. (AF nach seiner damaligen Verfassung) Er sei unter Schock gestanden

(weint). Es sei halt wirklich ein Gerangel gewesen und er habe nicht mehr

gewusst, was abgehe. Er habe das Geschehene wirklich so in Erinnerung, wie er

es geschildert habe. (AF, eine körperliche Aggression gegen ihn oder seinen Begleiter

sei auf dem Video zu keiner Zeit ersichtlich, weshalb er denn das Messer gegen

die Beiden eingesetzt habe?) Er habe Angst bekommen. Er habe nicht gewusst, was

die beiden Männer vorgehabt hätten. Er habe sich gedacht, dass lieber jemand

anderes verletzt werde als er selber. Er habe das zu seinem Schutz gemacht.

(AF, warum er sein Arbeitsmesser in den Freizeitkleidern mittrage?) Er möchte

nicht als Psychopath angeschaut werden. Er sei ein normaler Mensch und sei es

gewohnt, ein Messer dabei zu haben. Er trage diese Kleider auch zur Arbeit. Er

müsse als Chauffeur damit Pakete aufschneiden. (AF des Verteidigers) Ja, er

bedaure sehr, was passiert sei, es tue ihm extrem leid. Nicht weil die Personen

verletzt seien. Diese Personen hätten wohl auch Kinder und er bedaure es, wenn

die Kinder ihre Väter so sehen müssten. Ja, er sei froh, sei der Verletzte 2

nicht gestorben. (AF) Laut dem Verletzten 2 habe sein Begleiter auch ein Messer

dabei gehabt. Dies sei aber ein kleines Handy gewesen, das sein Begleiter in der

Hand gehalten habe. Er selbst habe dieses Handy am gleichen Abend ja auch auf

dem Tisch liegen sehen. (AF der Verteidigung, ob der Ausruf «Allah huakbar»

gefallen sei?) Ja, das habe der Mann mit dem Bart gesagt. Das sei gewesen, als

sich der Mann von seinem Begleiter abgewandt habe und gegangen sei.

Vor der

Vorinstanz gab der Beschuldigte an (AS 868): (AF, weshalb er zugestochen habe?)

Er sei unter grossem Druck gewesen und habe grosse Angst gehabt, dass die

Beiden ihn umbringen könnten, erschiessen oder so. Er habe das Schlimmste

befürchtet. (AF, woraus er das geschlossen habe?) Von dem Moment an, als diese

am Tisch gesessen seien, seien die Beiden und noch eine Person sehr aggressiv

gewesen. Sie hätten mit Löffeln und Gabeln Gesten gemacht, ihn angreifen zu

wollen. Eine Person sei dann aufgestanden und habe mit den Händen Gesten

gemacht, ihn anzugreifen. Einfach sehr aggressiv. (AF) Nein, er sei nicht

angegriffen worden. (AF) Der Eine habe die Arme ausgebreitet und ihm zu

verstehen gegeben, dass er ihn angreifen wolle, eine zweite dieser drei Personen

sei auf seinen Kollegen zugegangen. (AF, ob diese seinen Kollegen dann

angegriffen habe?) Die dritte Person habe D.___ geheissen und sei zu seinem

Tisch gerannt. Er selbst habe vermutet, dieser wolle eine Pistole holen gehen.

Weshalb hätte dieser sonst rennen sollen. Dann habe er den Grossen mit dem

Messer gestochen. Er habe Angst gehabt, dass D.___ eine Pistole hole. (AV,

weshalb er dann gegen den Kollegen gestochen habe, das sei nicht zu verstehen!)

Das stimme. Nachdem er den Kollegen gestochen gehabt habe, sei er zu D.___

gegangen. Er habe in der Paniksituation nicht gewusst, was machen. Also habe er

zunächst auf den Grossen und dann auf D.___ eingestochen. Er habe D.___

erwischen können, bevor dieser den Tisch erreicht gehabt habe. (AF, weshalb er

dann auf den Verletzten 2 eingestochen habe?) Er wisse es nicht. Als er den

Verletzten 2 erwischt gehabt habe, hätten sie sich gegenseitig verprügelt. Dann

sei die dritte Person auch noch aufgestanden.

(AF) Er habe

den Verletzten 2 an diesem Abend zum ersten Mal gesehen. Den Namen kenne er vom

Protokoll. (AF) Der Tänzer habe die ganze Zeit geflucht und sei sehr

provozierend gewesen. (AF) Da habe er aus Angst das Messer genommen. Vorher sei

sehr viel passiert. Es sei der letzte Tropfen im Fass gewesen. (AF, weshalb er

auf den Verletzten 1 eingestochen habe?) Dieser habe seinen Kollegen

angegriffen, verbal und durch Festhalten. (AV, auf dem Video sehe man keinen

Schubser und kein Halten!) Es sei ein verbaler Angriff gewesen mit Wörtern.

(AF) Er habe ein Mal auf den Verletzten 1 eingestochen. (AV, der Verletzte 2

sei danach weggelaufen, was dann passiert sei?) Er habe diesen eingeholt, bevor

er am Tisch gewesen sei. Dieser habe sich umgedreht, da habe er ihn mit dem

Messer in den Fuss gestochen. (AF) Warum der Verletzte 2 dann Stichwunden im

Oberschenkel und im Rücken gehabt habe, wisse er nicht mehr. (AF, weshalb er

dem Verletzten 2 nachgelaufen sei?) Das wisse er nicht mehr. (AF) Danach sei er

rausgelaufen. (AF der Verteidigung) Er und sein Begleiter hätten besprochen,

das Lokal zu verlassen. Deshalb seien sie aufgestanden. (AF) Sie hätten keinen

anderen Weg zum Ausgang gehabt als an D___ vorbei. Sonst hätten sie am Tisch

der drei Personen durchlaufen müssen. (AF, mit welchen Worten sie beleidigt

worden seien?) Er werde sie ficken… oder er werde ihre Mutter ficken. (AF, ob

irgendeinmal der Ausdruck «Allah akbar» gefallen sei?) Als D.___ zum Tische

gelaufen sei, habe dieser das geschrien, ja. (AF, welche Bedeutung das Efe-Lied

für sie habe?) Es sei ein faschistisches Lied. Das singe man, wenn Kurden

angegriffen würden oder wenn ein Völkermord begangen werde. Man singe das mit

Stolz, wenn Kurden angegriffen würden. Gerade letzten Monat habe die Türkei

eine Intervention gemacht in Erbil und das Lied dabei auch gesungen. (AF) Es

tue ihm sehr leid, dass das passiert sei. Er habe sicher niemanden töten

wollen.

Bezüglich der

Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht kann auf das entsprechende

Protokoll verwiesen werden.

-

Der Begleiter des

Beschuldigten, F.___, wurde ebenfalls am 10. Dezember 2015 vom Staatsanwalt

befragt (AS 263 ff.) und gab zu Protokoll, er sei im Jahr 1992 in die Schweiz

gekommen, er sei in der PKK gewesen. Er sei auch im Gefängnis gewesen und habe

einmal unschuldig eine Kugel abbekommen. Er sei mit dem Beschuldigten am Tisch

gesessen und habe dann noch etwas mit dem Wirt im Nebenzimmer besprochen. Als

er zurückgekommen sei, habe ihn der Beschuldigte auf den Tisch vor der Bar

hingewiesen, die Leute dort würden immer zu ihnen schauen. Er habe dann gesehen,

wie einer das Tischmesser genommen und damit komische Bewegungen gemacht habe.

Der Wirt habe sich dann zu ihnen gesetzt und sie hätten sich dann wieder über

Geschäfte unterhalten. Der Kellner sei dann zum Wirt gekommen und habe gesagt,

die Leute an jenem Tisch hätten ein Lied gewünscht, zu dem man einen Volkstanz

namens Efe tanze. Die muslimischen Extremisten spielten dieses Lied oft. Das

gefalle ihnen nicht. Er habe dann dem Wirt gesagt, er könne es schon spielen,

er und der Beschuldigte wollten sowieso gehen. Dann habe ein Mann zwischen den

Tischen getanzt und er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle seine Jacke

nehmen und hinter ihm gehen. Der tanzende Mann habe schon vorher am Tisch seine

Mütze genommen und aufgesetzt gehabt. Sie seien aufgestanden, der Beschuldigte

hinter ihm, und sie seien Richtung Ausgang gegangen. Der Tänzer habe sich dann

zu ihnen umgedreht und er habe diesem gesagt, er solle weggehen und warum er

provoziere. Der Mann mit der Mütze habe dann ein schlechtes Wort gesagt. (AF)

Er habe gesagt, «ich ficke Euch beide». Dann sei plötzlich ein anderer, grosser

Mann dazu gekommen. Sie hätten dann später erfahren, dass dieser (der Verletzte

1) Mehmet heisse, aus Basel komme und evtl. sogar ein Cousin des Wirts sei. Der

grosse Mann sei zu ihm gekommen und er habe ihn auf Distanz gehalten, indem er

ihm die linke Hand an die Wange gehalten habe. In der rechten Hand habe er das

Handy und den grossen Schlüsselbund vom Geschäft gehabt. (AF) Dann habe der

bärtige Mann ihn irgendwie angreifen wollen und der Beschuldigte habe dann

glaublich ein Messer genommen. (AF, ob er gesehen habe, was dieser mit dem

Messer gemacht habe?) Nein, er habe aber gedacht, dass er ihm zuerst einen

Schlag verpasse. Das Messer habe er nicht gesehen. Er denke, der Beschuldigte

habe dem Verletzten 1 zuerst einen Schlag gegeben. Der Verletzte 1 sei

aggressiv geworden und auf ihn (den Begleiter) losgekommen. Der Beschuldigte

und der Bärtige (Verletzter 2) hätten miteinander bis ungefähr vor die Bar

gerammelt. Der Verletzte 2 sei dann auf dem Boden liegen geblieben. Leute

hätten geschrien, dieser sei verletzt. (AF) Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt

mit einer anderen Person gewesen, die mit den beiden Verletzten am Tisch

gewesen sei. Diese Person heisse I.___ und sie beide hätten sich gekannt. Er

habe I.___ gefragt, was sie hier für Leute hätten. Dieser habe nichts gesagt

und sei – wie immer – ruhig gewesen. Und dann habe er zum Beschuldigten gesagt

«wir gehen».

(AF) Er sei

sicher ein bis zwei Mal pro Monat im Lokal. Der Beschuldigte nicht so oft,

vielleicht zwei/drei mal. Den Verletzten 2 habe er dort noch nie gesehen, den

Verletzten 1 aber schon ein paar Mal. (AF, nach vorliegenden Aussagen habe er

auf dem Weg zum Ausgang den Bärtigen gefragt, weshalb er zu ihnen geschaut habe,

ob irgendetwas sei. Dann habe er diesen weggestossen) Nein, er denke, es sei

nicht so gewesen. (AF) Als der Verletzte 1 dazu gekommen sei, habe der Bärtige

das mit dem «Ficken» gesagt. Der Bärtige habe viele Beleidigungen gesagt. (AF,

ob dieser etwas von Allah» gesagt habe?) Ja er habe mehrmals Allahuekber

gesagt. Das sei türkisch und heisse auf Deutsch «Angriff». Die ISIS und die

Fundamentalisten sagten auf Arabisch «Allahuakbar». (AF) Er selbst habe kein

Messer dabei gehabt. In der rechten Hand habe er sein Handy und den

Schlüsselbund gehabt. (AF) Er habe den Verletzten 1 nicht geschlagen, er habe

diesem nur gesagt, er solle Abstand halten. (AF) Ja, er habe diesem evtl. eine

Ohrfeige gegeben. Dieser habe ihn beleidigt. (AF) Das Messer des Beschuldigten

habe er zuerst gar nicht gesehen. Er habe gemeint, dieser habe nur

zugeschlagen. Erst danach habe er realisiert, dass dieser mit einem Messer

zugestochen gehabt habe. (AF) Mit dem Beschuldigten habe er erst am nächsten

Tag am Telefon wieder gesprochen. Er habe diesem geraten, nicht unterzutauchen

und habe ihm den Anwalt empfohlen. Der Beschuldigte habe ihm am Telefon gesagt,

er habe mit dem Messer zugestochen. Sie hätten nicht darüber gesprochen, wo und

wie er die Männer dabei getroffen habe. Er habe ihm geraten, die Wahrheit zu

sagen. Nach dem Vorfall habe er von jemandem erfahren, der Verletzte 1 habe den

Anwesenden geraten, der Polizei nichts über den Vorfall zu sagen, sie würden

den Beschuldigten und den Begleiter umbringen. (AF) «[...]» sei sein Spitzname

von der PKK.

2.3 Beweisergebnis

2.3.1 Auf der CD «V-2015-0516» sind

unter dem Titel «Gaststube, relevante Szene» die Vorgänge der relevanten Minute

von 4:15 bis 4:16 Uhr aufgezeichnet (ohne Ton). Die am Eingang zur Gaststube

postierte Videokamera zeigt in Richtung des in der entgegengesetzten hinteren

Ecke sitzenden Beschuldigten und dessen Begleiters. Der grosse Teil der

Gaststube wird von der Kamera erfasst, so insbesondere die Tanzfläche, die

meisten Tische und ein Teil des Buffets. Nicht abgedeckt von der

Kameraperspektive ist links ein Teil der Gaststube mit einem Teil der Tische

und einem Teil des Buffets. Vom Tisch mit den Verletzten vor dem Buffet ist nur

der rechte Teil auf den Bildern sichtbar. Die Videoaufnahme zeigt in dieser

Minute folgende Abläufe, die zum Beweisergebnis erhoben werden können:

Der Verletzte 2 begibt sich auf die

Tanzfläche, wobei er vor dem Beginn des Tanzes während mehreren Sekunden in den

hinteren Bereich der Gaststube in allgemeiner Richtung (nicht ganz frontal) des

Beschuldigten und dessen Begleiters schaut. Im Mund hält er einen leuchtenden

Gegenstand, wohl sein Handy. Den Tanz beginnt er leicht nach rechts abgedreht,

dreht sich dann aber nach links in Richtung des sich nähernden Begleiters, der

wie der Beschuldigte unmittelbar nach dem Beginn des Tanzes aufgestanden war.

Der Begleiter geht zielstrebig und direkt auf den Verletzten 2 zu, wobei er

problemlos entlang des Buffets oder über die Tanzfläche neben dem Verletzten 2

durch zum Ausgang hätte gelangen können, wenn er das denn gewollt hätte. Als

der Begleiter zu ihm tritt, bricht der Verletzte 2 seinen Tanz ab. Dabei werden

zwischen ihnen wohl einige Worte gewechselt, wobei keiner der beiden Männer

tätlich wird oder auch nur aufgeregt wirkt. Der von hinten nachfolgende

Beschuldigte holt etwas aus seiner Hosentasche. Der Wirt tritt zu den beiden

Männern auf der Tanzfläche hinzu, worauf sich der Verletzte 2 nach links

abwendet und nach links aus der Kameraperspektive weggeht. Der Begleiter macht

Anstalten, dem Verletzten 2 folgen zu wollen, wird aber zunächst vom Wirt mit

der Hand zurückgehalten. Mittlerweile tritt von links der Verletzte 1 hinzu und

stösst von vorne leicht gegen den Begleiter. Gleichzeitig sticht der

Beschuldigte, der hinter den Verletzten 1 zu stehen gekommen und bis dahin noch

völlig unbeteiligt geblieben war, mit dem Messer – das kurz aufblitzt – in der

rechten Hand wuchtig in Richtung des Gesässes des Verletzten 1 zu. Der

Beschuldigte sticht unmittelbar danach in gleicher Weise ein zweites Mal zu, wobei

er den Verletzten 1, der aufgrund des ersten Stiches einen Sprung nach vorne

gemacht hatte, nicht mehr trifft. Danach geht der Beschuldigte raschen

Schrittes nach links aus der Kameraperspektive in Richtung des Verletzten 2.

Der Kellner eilt ihm nach. Die am Tisch links neben der Tanzfläche sitzenden

Leute stehen auf und schauen nach links, wo sich (ausserhalb der

Kameraperspektive) der Verletzte 2 und der Beschuldigte befinden müssen. Der

Wirt hält vorerst den Begleiter zurück und geht dann ebenfalls raschen

Schrittes nach links aus dem Bild in Richtung des Verletzten 2 und des

Beschuldigten. Der Verletzte 1 geht nach dem Stich – er ist sich ganz

offensichtlich noch nicht bewusst, eine Stichverletzung erlitten zu haben –

nach vorne in Richtung der Kamera, ergreift einen Stuhl und macht Anstalten,

sich damit nach links in Richtung des Verletzten 2 und des Beschuldigten zu

begeben. Er wird aber vom Begleiter aufgehalten, der ihm mit der linken Hand

auch noch eine Ohrfeige verpasst und den Verletzten 1 mit erhobenem Finger

energisch in Richtung Eingangstüre verweist. Kurz danach (rund 15 Sekunden nach

seinem Verlassen der Kameraperspektive) erscheint der Verletzte 2 von links her

kommend hinkend wieder im Bild und hält sich am linken Oberschenkel. Den Beschuldigten

sieht man nicht mehr im Bild. Hinsichtlich der übrigen Vorgänge vor und nach

diesem Ablauf wird auf die Ausführungen in Ziffer 2.2.1 hiervor bzw. in der

Strafanzeige zu den Aufnahmen verwiesen.

Vorweg ist festzuhalten, dass es sich

auch beim Verletzten 1 – also beim Begleiter des Verletzten 2 – und beim Wirt

um Kurden handelt. Beim gewünschten Lied handelte es sich um den Zeybek- oder

Efe-Tanz. Die Zeybek lebten am Ende 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts in den

westanatolischen Bergen, sie waren gegen den osmanischen Staat gerichtet,

wurden von der Bevölkerung toleriert und positiv empfangen. Sie schlossen sich

zu Banden zusammen, deren Anführer «Efe» genannt wurden. Der Zeybek-Tanz ist ein

türkischer Volkstanz, der grösstenteils in der Ägäisregion und in der

westlichen Mittelmeerregion getanzt wird, dies zu Veranstaltungen und

Hochzeiten (Quelle: Wikipedia). Zu finden ist im Internet keinerlei Hinweis auf

einen «faschistischen» oder gar «fundamentalistisch islamistischen» Charakter

des Tanzes, im Gegenteil wird er doch beispielsweise am «Atatürk-Day»

aufgeführt. Schon gar nicht ist irgendein Bezug zum IS ersichtlich. Die

diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten wurden im Verlauf des Strafverfahrens

denn auch zunehmend drastischer und martialischer. Allerdings kann der Tanz

auch als provokativ empfunden werden, ist er doch sehr auffällig: wie in den

Akten steht «zeigt sich» der Tänzer dabei, der Verletzte 1 charakterisierte den

Tanz vor dem Berufungsgericht als «machohaft». Insbesondere von Kurden kann

dieser türkische Tanz wohl als Provokation empfunden werden. Weiter ist zu

Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Verletzte 2 vor dem Tanz

einige Sekunden auffällig zu ihnen geschaut hat. Dies wurde auch vom Wirt so

geschildert. Ob der Verletzte 2 mit dem Tanz und seinem Verhalten die ihm

unbekannten Männer am hinteren Tisch bewusst provozieren wollte, kann offen

gelassen werden, jedenfalls fühlten sich der Beschuldigte und sein Begleiter

davon provoziert. So schilderte es auch der Verletzte 1 vor dem

Berufungsgericht als Zeuge.

Auszuschliessen ist hingegen, dass am

Tisch der Verletzten vorgängig provozierend die Tischmesser gehalten worden

wären: Die Tische des Beschuldigten (ganz hinten in der linken Ecke aus Sicht

der Kamera) und der beiden Verletzten (ganz links vor dem Buffet nur noch

teilweise im Aufnahmebereich der Kamera) waren sehr weit voneinander entfernt,

dazwischen standen je noch ein Tisch auf beiden Seiten der Tanzfläche sowie die

DJ-Anlage. Vor allem aber gaben alle Beteiligten an, sich vorher nicht gekannt

zu haben, weshalb es keinen Grund für eine Drohung gab. Die Aussagen des

Beschuldigten dazu waren denn auch uneinheitlich, sprach er doch zunächst von

«Messern», später von «Gabeln und Löffeln». Der Verletzte 1 hat solche drohende

Gesten auch als Zeuge vor dem Berufungsgericht bestritten. Auch ein Ausruf

«Angriff» in türkischer Sprache («Allahuekber») des Verletzten 2 auf der

Tanzfläche erscheint angesichts seines ausgesprochen defensiven Verhaltens als

höchst unwahrscheinlich oder konnte zumindest nicht als ernsthaft angesehen

werden. Wie der Beschuldigte ausführen lässt, handelt es sich um einen

eigentlichen «Kriegsruf», der in völligem Kontrast zum klar ersichtlichen

Verhalten des Verletzten 2 gestanden wäre. Bekanntlich wird der Ruf geschrien,

so dass er für alle Anwesenden hörbar gewesen sein müsste. Der Wirt, der

unmittelbar daneben stand und der das provozierende Verhalten des Verletzten 1

nicht beschönigte, hätte das im Übrigen auch hören müssen. Nicht gänzlich

ausgeschlossen werden kann, dass der Verletzte 2 ein Schimpfwort verwendete,

als der Begleiter auf der Tanzfläche auf ihn zutrat und seinen Tanz unterbrach.

Dies betraf aber nicht den Beschuldigten. Es bleibt somit dabei, dass einzig

die durch den Efe-Tanz auf Seiten des Beschuldigten empfundene Provokation

Auslöser der Geschehnisse war, die Ausführungen der Verteidigung vor dem

Berufungsgericht drehten sich denn auch nur noch um diesen Tanz und die allenfalls

damit verbundene Provokation.

Der Beschuldigte liess vor Amtsgericht

bestreiten, dass in Bezug auf die weiteren geltend gemachten Provokationen und

Drohungen eine Absprache zwischen ihm und seinem Begleiter bestanden haben

könnte, da sie sich nach der Tat nicht mehr gesehen hätten und danach am 10.

Dezember 2015 ohne vorgängige Absprachemöglichkeit von der Polizei befragt

worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden: die Beiden hatten nach dem Vorfall

das Lokal gemeinsam verlassen und hatten am Tag darauf nach den Angaben des

Begleiters zumindest miteinander telefoniert. Es ist deshalb davon auszugehen,

dass sie mit ihren Angaben (drohendes Halten des Tischbestecks, Ausruf

«Allahuekber») versuchten, das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten erklärbarer

zu machen bzw. in einem etwas milderen Licht erscheinen zu lassen.

Die Stiche des Beschuldigten gegen den

Verletzten 2 wurden von der Kamera nicht erfasst. Sicher ist aufgrund des

dargestellten Ablaufes, dass der Verletzte 2 sich nach einem kurzen Wortwechsel

sofort und unaufgeregt nach links zurückzog und der Beschuldigte diesem

nacheilte (nachdem er den Verletzten 1 verletzt hatte). Der Rest spielte sich

in Sekundenschnelle ab. Aufgrund der Reaktion der Leute am Tisch links vor der

Tanzfläche (unvermitteltes Aufstehen) ist davon auszugehen, dass sich links vom

Aufnahmebereich etwas abspielte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist nicht davon

auszugehen, dass er von hinten heraneilend ohne weiteres zwei Mal auf den

Verletzten 2 eingestochen hat (wofür nach seinem Verhalten gegenüber dem

Verletzten 1 und aufgrund der Lage der Stichwunden des Verletzten 2 jedoch

einiges sprechen würde), sondern dass er dem Verletzten 2 die beiden

Stichverletzungen im Verlaufe eines kurzen (vom Beschuldigten ausgelösten)

Gerangels zugefügt hat. Ein solches Gerangel hinten links vor dem Buffet wurde

immerhin noch vom Kellner bestätigt, auch wenn dessen Angaben im Übrigen ebenso

von den Bildaufzeichnungen abwichen wie diejenigen der anderen Anwesenden. Es

kann durchaus so gewesen sein, wie vom Verteidiger vorgebracht, dass der

Beschuldigte den Verletzten 2 mit der linken Hand am Hals gefasst und mit dem

Messer in der rechten Hand zugestochen hat. Wo genau (hinter, neben – was

wahrscheinlich ist – oder vor dem Verletzten 2) sich der Beschuldigte dabei

befunden hat, ist für die rechtliche Beurteilung letztlich irrelevant, und kann

offen bleiben. Denn die Verletzungen offenbaren, dass der Beschuldigte wie

bereits zuvor beim Verletzten 1 kräftig zugestochen haben muss, drang doch die

Messerklinge einige Zentimeter tief bis in die Brusthöhle in den Oberkörper des

Verletzten 2 ein (vollständige Durchtrennung der Weichteile), die Stichwunde im

Oberschenkelmuskel war ebenfalls «sehr tief». Eine versehentliche Zufügung

dieser Stichwunden kann ausgeschlossen werden, es muss sich um wuchtig und

gezielt abgegebene Stichbewegungen gehandelt haben: das Eindringen eines

Messers in einen Körper bedarf bekanntlich wegen des hohen Widerstandes der

Haut und ggf. auch der Kleider einer nicht unerheblichen Kraft gegen den Gegner

(vgl. dazu das publizierte Urteil des Berufungsgerichts STBER.2017.50 vom 31.

Januar 2018 E.2.2.3 unter Hinweis auf ein Zitat aus einem Gutachten von Prof.

Zollinger: Unbeabsichtigte Stichverletzungen würden von entsprechend beschuldigten

Personen sehr häufig geltend gemacht. Versuche mit Gummi-Messern hätten aber

gezeigt, dass ohne starkes Festhalten des Messers, verbunden mit einer aktiven

Stichbewegung gegen das Opfer, dieses von der Tatwaffe unbehelligt bleibe).

Vorliegend ist auch mit zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie bereits

unmittelbar vorher beim Verletzten 1 – zwei Mal zugestochen hat, wobei auch der

zweite Stich in den Oberschenkel heftig ausgeführt worden sein muss. Diesen

zweiten Stich lässt die Verteidigung geflissentlich aus, wenn sie vor

Amtsgericht davon spricht, als sich der Verletzte 2 gegen den Würgegriff des

Beschuldigten gewehrt habe, «dürfte dieser – vielleicht unbewusst ausgelöst

durch diese Abwehr – eine Bewegung mit dem Messer in der rechten Hand ausgeführt

und so zugestochen haben» (TG AS 80). Keiner der Verletzten war irgendwie

bewaffnet. Auch gibt es auf den Aufnahmen keinerlei Hinweise auf Angst oder gar

Panik auf Seiten des Beschuldigten und dessen Begleiters, die Aggressionen

gehen alleine von ihrer Seite aus, der Beschuldigte handelt zielgerichtet und

sein Begleiter findet am Schluss noch Zeit und Musse für eine kurze Ansprache

vor dem Verlassen des Lokals. Dabei macht sein Begleiter alles andere als einen

verängstigten Eindruck, sondern hatte das ganze Lokal unter Kontrolle und

verhielt sich auffällig selbstbewusst, verpasste er doch dem Verletzten 1 eine

Ohrfeige und verwies ihn mit gestrecktem Zeigefinger zum Ausgang (der

Beschuldigte selbst war nach dem Einsatz des Messers gegen den Verletzten 1 im

Bildausschnitt kaum noch zu sehen). Irgendwelche Anhaltspunkte, welche eine

Angst- oder gar Paniksituation beim Beschuldigten hätten begründen können, sind

überhaupt keine ersichtlich. Die Beiden verlassen das Lokal ohne erkennbare

Eile eine gute Minute nach dem Vorfall um 4:17 Uhr.

2.3.2 Wenn man dieses Beweisergebnis –

beruhend auf den objektiven Beweismitteln der Videoaufnahmen und

Verletzungsbilder – mit den Aussagen der damals Anwesenden und Beteiligten

vergleicht, wird sofort ersichtlich, dass die meisten der Schilderungen, soweit

überhaupt konkrete Angaben gemacht wurden, nicht den Bildaufnahmen entsprechen.

Dass seitens der Anwesenden kaum Bereitschaft zur Kooperation mit den

Strafverfolgungsbehörden bestand, wird auch aus folgenden ersten

Ermittlungsergebnissen deutlich:

-

Der Wirt gab auf Nachfrage

der Polizei nach den Daten der Videoaufzeichnung zunächst an, die Festplatte

sei letzte Woche kaputt gegangen, weshalb die Kamera derzeit nicht aufzeichne

(AS 032 f./216 ff.). Erst nach Rücksprache der Polizei mit der Patentinhaberin

hat der Wirt der Polizei die Festplatte mit den nun doch vorhandenen

Aufzeichnungen von der Tatzeit übergeben (AS 008/032). Als Grund gab er an, er

habe Angst gehabt, es könne ihm morgen oder übermorgen dasselbe auch zustossen

(AS 226).

-

Die anwesende Freundin des

Verletzten 1 gab an, klar wisse man, wer es gewesen sei. Aber sie selbst hätten

Namen, Familien und Kinder (AS 031) und hätten Angst, dass ihrer Familie etwas

passiere, wenn die Täter von ihren Aussagen erfahren würden (AS 192). Der

Verletzte 2 verlangte, dass seine Adresse vertraulich behandelt und bei der

Herausgabe der Akten anonymisiert werde (AS 008).

Auch die Aussagen des Beschuldigten und

seines Begleiters sowie diejenigen der Verletzten korrespondieren kaum mit dem

Geschehen, dokumentiert auf den Videoaufnahmen: der Verletzte 1 gab zu den

Verletzungen einen anderen Verlauf als die Bilder wieder (bspw. gab er zuerst

an, seine Verletzungen seien zuletzt passiert), der Verletzte 2 vermochte kaum

konkrete Angaben zum Verlauf zu machen und berief sich mehrfach auf seine

damalige Alkoholisierung und die daraus folgende fehlende Erinnerung. Dem auf

den Bildern erkennbaren Geschehen am nächsten kam der Wirt bei seiner zweiten

Aussage, als er angab, der Verletzte 2 habe auf der Tanzfläche die beiden

Männer in der Ecke mit den Augen fixiert. Der Begleiter sei dann direkt auf den

Tanzenden zugegangen und habe diesen gefragt, ob er ein Problem habe, und der

Beschuldigte habe dann von hinten eine Stichbewegung gegen den Verletzten 2

(effektiv erfolgte dieser Stich auf der Tanzfläche gegen den Verletzten 1)

gemacht. Auch bei der dritten Aussage sprach er von einem provokativen Tanz des

Verletzten 2. Es handelte sich um eine Auseinandersetzung zwischen türkischen

und kurdischen Landsleuten; alle Anwesenden, auch die Verletzten, hatten

offenbar wenig Interesse, der Polizei bei der Aufklärung des Vorfalles zu

helfen. Dies zeigte auch der Versuch des Wirts, die Videoaufzeichnung

verschwinden zu lassen. Insgesamt ergeben sich aus den Aussagen der damals Anwesenden

und Beteiligten somit keine über die Erkenntnisse aus den Videoaufnahmen und

den Verletzungsbildern hinausgehenden, für die Beweiswürdigung massgeblichen

Anhaltspunkte zum Tatgeschehen. Es bleibt damit bei den vorstehenden

Feststellungen. Das Beweisergebnis deckt sich denn auch in wesentlichen Punkten

mit den Ausführungen des Verteidigers vor dem Berufungsgericht.

III. Rechtliche Würdigung

1. Verletzter 2

1.1 Dem Beschuldigten wird versuchte

vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, und einfache

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des Verletzten

2 vorgehalten. Bezüglich des zweiten Vorhalts liegt nach der weiteren

Beschränkung der Berufung nunmehr ein rechtskräftiger Schuldspruch vor.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,

ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen

lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder

Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder

geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer

vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen

oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe

bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art.

122 StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen in

anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen

Gegenstand gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 2 StGB).

1.2 Der Tod bzw. eine schwere

Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB des Verletzten 2 als objektives

Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der

Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung oder der (wegen

unmittelbarerer Lebensgefahr vollendeten) schweren Körperverletzung schuldig

gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven

Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,

ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Geth

in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl.,

Zürich/St. Gallen 2017, vor Art. 22 StGB N 1).

In subjektiver Hinsicht erfordert Art.

111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei

Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3.

Aufl., Basel 2013, Art. 111 StGB N 7).

1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt

ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen

ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der

Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem

Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod des Privatklägers sein direktes

Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro

reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen und davon geht auch die Anklage nicht

aus.

1.4 Ein eventualvorsätzliches Verhalten

ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges

als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom

11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den

relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter

eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können

aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE

135 IV 58 E. 8.4).

1.5 Das Bundesgericht hat sich in

jüngeren Entscheiden zur Annahme des Eventualvorsatzes, namentlich des

Tötungsvorsatzes, bei Messereinsätzen geäussert:

-

Urteil 6B_808/2013 vom 19.

Mai 2014 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser von 8 cm

Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit

einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel

mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei

generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer

eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit

Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige Zentimeter

neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre,

erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser

Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht genau steuern können, wo und wie

(tief) er das Opfer verletze. Es sei damit letztlich Zufall, dass die

eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich

getroffen habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des

Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem

Vorsatz erfasst gewesen sei.

-

Im erwähnten Urteil des

Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 ging es um folgenden

Sachverhalt: X fügte Y mit einem Messer eine fünf Zentimeter tiefe und zwei

Zentimeter breite Stichwunde im rechten mittleren Unterbauch zu, nur wenige

Zentimeter neben lebenswichtigen Organen und Blutgefässen, deren Verletzung zu

einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt hätte. Das Bundesgericht hielt fest,

dass in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen müsse, wer in einer

dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den

Bauch/Unterleib eines Menschen steche. Das Risiko einer tödlichen Verletzung

sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer

eher kurzen Messerklinge. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, dass je

nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem Messerstich auf

vorsätzliche Tötung erkannt werden könne (E. 4.2).

-

Im Urteil 6B_148/2013 vom

19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es keiner besonderen

Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den

Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht

ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als

hoch einzustufen (E. 4.4).

-

Ebenfalls eine versuchte

eventualvorsätzliche Tötung bejaht wurde im Urteil 6B_377/2012 vom 11. Oktober

2012 bei einem ungezielten Stich mit einem Dolch (Klinge 11 cm lang und 2 cm

breit) während eines Handgemenges von hinten in die Rücken-/Lendengegend mit

eröffneter Bauchhöhle sowie einer 8 cm langen Kopfschwartenwunde und im Urteil

6B_230/2012 vom 18. September 2012 bei einem ungezielten Messerstich in den

Rücken mit einem Küchenmesser von 12,5 cm Länge und 2 cm Breite (Verletzung

einer Arterie).

-

Urteil 6B_177/2011 vom 5.

August 2011: Anlässlich eines Gerangels zwischen zwei Männern stiess der

Beschuldigte dem Opfer ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm in

voller Länge in den Brustkorb, worauf das Opfer verstarb. Die Annahme der

Vorinstanz, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass er mit diesem Stich das

Opfer töten könne und er dies in Kauf nahm, wurde vom Bundesgericht geschützt

und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung bestätigt.

-

Urteil 6B_432/2010 vom 1.

Oktober 2010 E. 4: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, dem Opfer mit einem

Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm gestochen, mit dem Stich in den

Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und dadurch den Tod des Opfers

verursacht zu haben. Die Beschuldigte machte geltend, dass sie bei einem Stich

in den Oberarm- und Achselbereich nicht mit dem Risiko des Todes des Opfers

habe rechnen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit

schweren Verletzungen gerechnet werden müsse, wenn bei einer dynamischen

Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit

auch in die Nähe des Halsbereiches) zugestochen werde. Bei einem Messerstich in

den Brustbereich sei das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch

einzustufen. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des

Kausalverlaufs und sei deshalb vom Vorsatz erfasst. Das Bundesgericht bejahte

auf Grund dieses Risikos sowie der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein

eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten.

-

Urteil 6B_239/2009 vom 13.

Juli 2009, E. 1 und 2.4: Im Verlauf einer Auseinandersetzung behändigte der

Beschuldigte sein Taschenmesser der Marke «Victorinox» und stach dem Opfer in

die Brust, wobei er den Messerstich nicht gezielt führte, sondern beliebig in

den Brustbereich stach. Die Klingenlänge betrug 4,1 cm. Das Opfer erlitt eine

Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben dem Brustbein beim sogenannten

Schwertfortsatz und eine Verletzung des Herzbeutels. Es schwebte nicht in

Lebensgefahr. Allerdings hätte bereits ein geringfügig abweichender bzw.

geringfügig tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt. Das Bundesgericht hielt

fest, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge das Risiko des Todes des

Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen sei. Der

Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb auch

in diesem Fall bestätigt.

-

Urteil 6B_788/2008 vom 26.

Dezember 2008 E. 1.1 und 1.3: Der Beschuldigte ging mit einem Küchenmesser in

der Hand auf das Opfer zu und versetzte diesem gezielt zwei Stichverletzungen

in den Bauch und den Rücken (Klingenlänge ca. 20 cm; Klingenbreite max. 2,8

cm). Das Opfer erlitt eine 8 - 10 cm tiefe Stichverletzung im Rücken neben der

Wirbelsäule rechts; der Stichkanal am rechten Oberbauch wies einen organnahen

Verlauf auf bzw. touchierte die Leber. Das Bundesgericht hielt fest, es sei

offensichtlich, dass derjenige, der einen anderen mit Kraftaufwand gezielt in

den Bauch und den Rücken steche, wisse, dass das Opfer sterben könne. Ein

eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb bejaht.

-

Urteil 6B_289/2008 vom 17.

Juli 2008 E. 3 und 5.4: Zwischen zwei Männern kam es nach einer

Auseinandersetzung wegen eines angeblich zu eng ausgeführten Tanzes mit einer

Frau auf einem Parkplatz eines Schwimmbades zu einer tätlichen

Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie sich gegenseitig «Schwedenküsse»

(Schlag mit der Stirn ins Gesicht des Kontrahenten) austeilten und zu Boden

gingen. Der Beschuldigte versetzte dem sich über ihm befindlichen Opfer

mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im

Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt das Opfer einerseits eine

Stichverletzung an der Brust im Bereich des zehnten Zwischenrippenraums seitlich

links, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und Blut in

den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere

Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der

Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Das Opfer erlitt einen erheblichen

Blutverlust von zwei Litern und schwebte dadurch in Lebensgefahr. Das

Bundesgericht hielt auch in diesem Entscheid fest, dass sich der Beschuldigte

bewusst war, in den Oberkörper zu stechen und er deshalb wusste, dass sein

Handeln mit der Möglichkeit eines Todeseintritts verbunden war. Die

vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte eventualvorsätzlich

gehandelt habe, wurde deshalb geschützt.

-

Urteil 6S.224/2005 vom

21.6.2005: Zustechen mit einem Messer mit einer Klingenlänge von acht bis zehn

Zentimeter in den Bauch eines Menschen bedeutet Eventualvorsatz hinsichtlich

der Tötung.

-

Kassiert wurde vom

Bundesgericht hingegen der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012: Bei einer Klingenlänge von 34 mm könne

nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung geschlossen

werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass ein solches Risiko eintrete, weil

jede Klinge tödlich verwendet werden könne. Gleichwohl liege bei einer solchen

Klinge der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand. Überdies habe der

Beschwerdeführer nicht frontal, sondern seitlich unter der Achsel in den

Oberkörper des Opfers, das im Begriff gewesen sei, ihn mit gestrecktem Arm an

der Schulter zurückzuhalten, gestochen. Das Opfer habe die Auseinandersetzung

zwischen seinem Freund und dem Beschwerdeführer beenden wollen. Damit sei der

Messerstich des Beschwerdeführers eine Reaktion auf dessen Intervention gewesen.

Aus den kantonalen Akten gehe hervor, dass der Stichkanal (Länge ca. 2.5 cm)

von hinten oben nach vorne fusswärts verlaufen sei. Da der Beschwerdeführer mit

einer Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25 mm erzielt habe, könne

nicht angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen. Aus den dargelegten

Umständen lasse sich nicht folgern, der Beschwerdeführer habe eine tödliche

Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Sie sprächen vielmehr dafür, dass er es

lediglich habe verletzen wollen.

1.6 Im vorliegenden Fall fügte der

Beschuldigte dem Verletzten 2 während eines dynamischen Geschehens mit dem

Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich der linken Rückenseite auf Höhe BWK

6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule zu. Der Stich erfolgte nach dem Beweisergebnis

gezielt gegen den Oberkörper und kräftig, die Klingenlänge des Klappmessers

betrug 9,5 cm. Der unbewaffnete Verletzte hatte gegen den ihm von hinten

versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu beachten ist dabei auch, dass die

Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was die Gefährlichkeit der Waffe

erhöhte. Die Klinge trat nach durchtrennen von T-Shirt und Unterhemd rund 4 cm

in den Körper des Verletzten 2 ein und durchtrennte die Brustwandweichteile

vollständig, was zu einer anhaltenden Blutung in die rechte Brusthöhle

(abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu einer unmittelbaren Lebensgefahr

führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachaten vom 9. August 2018 zu entnehmen ist,

ist es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht

möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit konnte der Täter das ihm

bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren. Mit Blick auf die

zitierte Rechtsprechung muss bei einem derart heftigen Messerstich mit einem

Klappmesser gegen den Oberkörper eines Menschen das Risiko einer tödlichen

Verletzung als hoch eingeschätzt werden. Das Berufungsgericht hat diese

Rechtsprechung seither in zahlreichen Entscheiden übernommen (so bspw. in den

Fällen STAPA.2010.12, STBER.2012.47, STBER.2014.73, STBER.2016.66,

STBER.2017.50, STBER.2018.24, versuchte schwere Körperverletzung:

STBER.2014.73, STBER.2016.36).

Es bedarf auch keiner besonderen

Intelligenz, um zu erkennen, dass ein heftiger Stich mit dem Klappmesser in den

Rücken eines Menschen eine tödlich verlaufende Verletzung zur Folge haben kann.

Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine sehr schwerwiegende

Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten und das Risiko von potentiell

tödlichen Folgen war hoch. Der Beschuldigte handelte in ungezügelter Wut, wie

sich dies bereits unmittelbar zuvor bei den Stichen gegen den Verletzten 1

gezeigt hatte, und er stach dem Verletzten 2 in den Rücken, was diesem keine

Abwehrchance liess. Ob der Messerstich im dynamischen Geschehen nun

rechtwinklig oder leicht diagonal in den Rücken eindrang, ist dabei nicht von

relevanter Bedeutung. Auch kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, dass

die Rückenpartie im Gegensatz zur Vorderseite des Oberkörpers stark durchsetzt

sei mit Muskelgewebe, eher das Gegenteil dürfte der Fall sein. Der Beschuldigte

hat mit seinem Verhalten den Tod des Verletzten 2 in Kauf genommen. Der

Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist deshalb

zu bestätigen. Da der Beschuldigte alles getan hat, was nötig war, um den Tod

des Verletzten 2 herbeizuführen, liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von

Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Dem von der Verteidigung im Parteivortrag vor dem

Berufungsgericht angeführten Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2017 kann für den

vorliegenden Fall nichts abweichendes entnommen werden, da es sich um einen

anderen Sachverhalt (unkontrollierter Messerstich in den Rücken aus fixierter

Haltung – im Schwitzkasten des körperlich weit überlegenen und sehr aggressiven

Verletzten –, der eine Wunde von 1 cm Breite und 2 cm Tiefe hinterliess)

handelt und sich das Bundesgericht zur Qualifikation gar nicht äusserste. Hinweise

für das Vorliegen des Versuchs einer privilegierten (Totschlag) oder einer

qualifizierten Tötung (Mord) liegen keine vor und werden auch von keiner Seite

geltend gemacht.

2. Verletzter 1

2.1 In Bezug auf den Stich in den

Oberschenkel des Verletzten 1 wirft die Anklage dem Beschuldigten versuchte

schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand vor. Letztere Qualifikation wird von der Verteidigung

anerkannt. Begründet wird die Annahme des Eventualvorsatzes für eine schwere

Körperverletzung mit der innenseitigen, rund 5 cm tiefen Stichverletzung,

welche sofort ärztlich habe versorgt werden müssen. In unmittelbarer Nähe zur

Stichverletzung verliefen die Oberschenkelarterie und –vene. Bei einer

Verletzung dieser Blutgefässe hätte ohne sofortige ärztliche Intervention

zwangslos innerhalb kürzester Zeit ein lebensbedrohender bis tödlicher

Blutverlust resultieren können. Dies sei jedermann bekannt und weil der

Beschuldigte trotzdem gehandelt habe, habe er eine schwere Körperverletzung in

Kauf genommen.

Zum Vorhalt ist vorweg anzumerken, dass

eine allfällige Gefährdung der Genitalien durch den Messerstich nicht

Gegenstand der Anklage ist und damit vom Berufungsgericht nicht geprüft werden

kann.

2.2 Auch bei diesem Vorhalt ist der

objektive Tatbestand – eine schwere Körperverletzung im Sinne des Gesetzes –

nicht erfüllt. Zu den Voraussetzungen für die Annahme von Eventualvorsatz kann

auf die Ausführungen unter Ziffern 1.4 und 1.5 hiervor verwiesen werden. Eine

schwere Körperverletzung setzt im vorliegenden Fall voraus, dass unmittelbare

Lebensgefahr vorgelegen und der Täter eine solche zumindest in Kauf genommen

hätte. Der Beschuldigte stach den Verletzten 1 von hinten wuchtig und gezielt

(er bückte sich dabei leicht) innenseitig in den Oberschenkel im unteren

Gesässbereich. Wer unbedrängt dorthin zielt und sticht, will das Opfer nicht

lebensgefährlich verletzen und nimmt dies in der Regel auch nicht in Kauf. Zwar

verlaufen tatsächlich die Oberschenkelarterie und –vene in unmittelbarer Nähe

der Stichwunde. Dieses anatomische Wissen kann aber bei einem medizinisch

ungebildeten Laien (der Beschuldigte verfügt nicht über eine Berufsausbildung,

hatte das Gymnasium in der Türkei nach zwei Jahren abgebrochen und danach diverse

Hilfsarbeiten ausgeführt und war zur Tatzeit als [...] tätig) nicht

vorausgesetzt werden, im Gegensatz zur oben geschilderten Situation eines

Stiches in die Brust oder den Rücken. Mit der Vorinstanz ist deshalb der

Eventualvorsatz für die Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne

einer schweren Körperverletzung zu verneinen und der Schuldspruch wegen

einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu bestätigen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E.

4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu

verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der

erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung

zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er

diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe

zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist

allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart

ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E.

4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die

von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu

benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche

Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche

Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich

überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der

Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;

Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; Hans Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2016, N 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen

stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht

muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe

festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben

(vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.

April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in

Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe

innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil

6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe

für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,

6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer

Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.

Juni 2010 E. 3.2).

1.3 Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen

das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der

Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem

einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt

werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder

nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere

Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden,

nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden

(BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Bedingung für eine Zusatzstrafe ist

stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB

erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil

das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen

ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen

Strafen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4.2.2011 E.

4.3.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Im Fall der

retrospektiven Konkurrenz ist der Zweitrichter nicht befugt, die Strafart des

rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58,

vgl. auch BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 S. 254). Kommt der Zweitrichter zum Schluss,

dass eine andere Strafart zu wählen ist, kann definitionsgemäss keine

Zusatzstrafe zur rechtskräftig ausgesprochenen anderen Art von Grundstrafe

ausgefällt werden (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013,

Jürg-Beat Ackermann, Art. 49 StGB N 174).

2.Konkrete Strafzumessung

2.1 Auszugehen ist vom Straftatbestand

der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, dessen Strafandrohung auf

Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren lautet. Dabei drängt es sich auf, die Strafzumessung

für beide innert kürzester Zeit gegen den Verletzten 2 erfolgten Messerstiche

zusammen vorzunehmen. Vorweg ist eine (hypothetische) Strafzumessung ohne

Berücksichtigung des strafmildernden Umstandes des Versuchs vorzunehmen. Im

Rahmen der Tatkomponenten ist entlastend festzuhalten, dass die Tatausführung

des Beschuldigten nicht nach einem im Vornherein zurechtgelegten Plan erfolgte,

sondern sich spontan aus dem Geschehen im Lokal ergab, das er nicht selbst

initiiert hatte. Der Beschuldigte fühlte sich vom Verletzten 2 provoziert,

wobei sich diese Provokationen auf Gesten (Fixieren mit den Augen, Tanz) aus

einigen Metern Entfernung beschränkten, und es ist nicht auszuschliessen, dass

der Verletzte 2 gegenüber dem Begleiter des Beschuldigten (nicht aber gegenüber

dem Beschuldigten) ein Schimpfwort verwendete. Der Beschuldigte setzte sein

Messer gegen den Verletzten 1 erstmals aber ohne vorgängige tätliche

Auseinandersetzung, und sogar ohne selbst in die allfällige verbale Auseinandersetzung

involviert zu sein, ein. Danach verfolgte er den unbewaffneten Verletzten 2 mit

gezücktem Messer und stach auch zwei Mal kräftig auf diesen ein. Auch wenn sich

der Beschuldigte vom Tänzer durchaus provoziert fühlte und eine solche für den

Beschuldigten vor dem politischen und seinem lebensgeschichtlichen Hintergrund

einiges Gewicht gehabt haben mag, ist seine Reaktion mit einem ausgesprochen

gefährlichen Messer gegen das Leben des Verletzten 2 in höchstem Masse

unverhältnismässig und unverständlich. Dementsprechend ist auch das Motiv für

das rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten nicht auf den ersten Blick

erkennbar. Er fühlte sich aber offensichtlich in seiner Ehre verletzt, wurde

wütend und wollte sich mit seinem gewaltsamen Vorgehen rächen. Wer aus derart nichtigen

Gründen einen Menschen in den Rücken sticht und dazu ein zweites Mal auf dessen

Oberschenkel einsticht, offenbart eine erhebliche kriminelle Energie. Der

Beschuldigte war zudem in seinem Entscheid völlig frei und ohne jegliche

Bedrohung, eilte er doch dem sich entfernenden Verletzten 2 mit dem Messer

hinterher. Nach dem Vorfall entfernte er sich ohne Weiteres vom Tatort mit den

beiden Verletzten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings das Handeln mit

Eventualvorsatz, der mildesten Vorsatzform, anzuführen. Insgesamt wäre beim –

hypothetisch vollendeten – Tötungsdelikt von einem vergleichsweise knapp

mittelschweren Verschulden auszugehen gewesen, was einer Einsatzstrafe von neun

Jahren Freiheitsstrafe entsprechen würde, womit auch die einfache Körperverletzung

mit gefährlichem Gegenstand abgegolten wäre.

2.2 Da der Verletzte die Messerstiche

überlebt hat, ist bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung eine

Strafmilderung zufolge Versuchs vorzunehmen. Es handelt sich um einen

vollendeten Versuch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verletzte 2 eine

lebensgefährliche Verletzung mit anhaltender Blutung in die Brusthöhle und eine

tiefe Stichverletzung im Oberschenkel erlitten hat. Länger andauernde oder gar

bleibende Gesundheitsschäden blieben beim Verletzten 2 hingegen nicht zurück.

Zudem ist die Nähe des Erfolgseintritts bei einem Messerstich deutlich kleiner

als etwa bei einem Schuss aus einer Feuerwaffe. Insgesamt ist die Einsatzstrafe

zufolge Versuchs um zweieinhalb Jahre auf sechseinhalb Jahre Freiheitsstrafe zu

reduzieren.

2.3 Diese Einsatzstrafe ist nunmehr für

die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil des

Verletzten 1 zu erhöhen. Eine Geldstrafe fällt angesichts des Verschuldens, der

Vorstrafen und des engen Zusammenhangs mit dem Tötungsdelikt ausser Betracht,

sie könnte auch gar nicht vollzogen werden. Auch die Verteidigung geht von

einer Freiheitsstrafe aus. Hier gilt vorweg Ähnliches wie beim Delikt zum

Nachteil des Verletzten 2, wobei die empfundene Provokation nicht vom

Verletzten 1 ausging, dieser hatte sich jedoch auf die Tanzfläche begeben und

den Begleiter leicht zurückgestossen. Auch war offenkundig, dass er zum

Verletzten 2 gehörte. Auch der Verletzte 1 war nicht bewaffnet und der

Beschuldigte war in die Auseinandersetzung nicht involviert, als er das Messer

einsetzte. Der Beschuldigte hat zwei Mal mit voller Kraft zugestochen, aber den

Verletzten 1 nur einmal getroffen. Die Stiche erfolgten zudem hinterrücks und

damit heimtückisch. Die dadurch verursachte Verletzung war erheblich, handelte

sich um eine tiefe und breite Stichverletzung, die mit mehreren Stichen genäht

werden musste. Bleibende Schäden blieben nicht zurück. Allerdings hätte die

Verletzung angesichts der in der Nähe verlaufenden Oberschenkelarterie und

-vene leicht wesentlich schlimmer sein können. Auch hier fällt das krasse

Missverhältnis zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und demjenigen des

Verletzten auf. In Bezug auf den Beweggrund kann ebenfalls nur auf die

verletzte Ehre und daraus entstandener Wut geschlossen werden. Im Gegensatz zum

Tötungsdelikt liegt hier direkter Verletzungsvorsatz vor und das Delikt ist

vollendet. Das Tatverschulden muss als vergleichsweise schwer beurteilt werden

und es wäre eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren angemessen. Nach Vornahme der

Asperation ist die Einsatzstrafe um ein Jahr auf nunmehr siebeneinhalb Jahre

Freiheitsstrafe zu erhöhen.

Eine weitere (hypothetische)

Straferhöhung ist zufolge retrospektiver Konkurrenz für den Vorfall vom 29.

März 2017 in Luzern vorzunehmen: damals stach der Beschuldigte seinen Cousin

nach vorgängiger Auseinandersetzung (deshalb Vornahme einer Strafmilderung) mit

dem Messer in den Bauch und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 176 Tagen

(getilgt durch eine gleich lange Untersuchungshaft) verurteilt. Nach Vornahme

der Asperation ist dafür vorliegend eine Straferhöhung um weitere drei Monate

auf sieben Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.

2.4 Bei den Täterkomponenten ist

insbesondere aus den Asylakten zusammengefasst folgender Lebenslauf

ersichtlich: Der Beschuldigte wuchs in der Türkei auf und betätigte sich als

Jugendlicher in der HADEP, einer kurdischen Partei. Damit geriet er in den

Radar des Regimes und wurde nach seinen Angaben mehrfach kurz verhaftet. Deshalb

ist er nach Deutschland ausgereist, wo sein Asylgesuch abgewiesen wurde. In der

Folge lebte er einige Monate in Mailand, bevor er im Jahr 2003 in die Schweiz

einreiste. Sein Asylgesuch wurde am 12. Dezember 2003 abgewiesen, er heiratete

jedoch drei Tage vorher eine Frau mit Niederlassungsbewilligung C, weshalb er

in der Schweiz bleiben durfte (AS 666.47 ff.). Diese eher belastende

Lebensgeschichte ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte weist diverse,

allerdings nicht einschlägige Vorstrafen auf:

-

23.11.2009

Amtsstatthalteramt Luzern: Drohung, Geldstrafe 20 Tagessätze, Probezeit 2

Jahre.

-

12.9.2012

Staatsanwaltschaft 4 Luzern: mehrfache Hehlerei, Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, Freiheitsstrafe 6 Monte, Probezeit 4 Jahre.

-

26.11.2014

Staatsanwaltschaft Solothurn: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln: Geldstrafe

30 Tagessätze, Probezeit 2 Jahre (bedingter Strafvollzug widerrufen am

14.06.2017).

-

14.6.2017: Obergericht

Solothurn: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und

Fahren ohne Berechtigung, 90 Tagessätze, Probezeit 4 Jahre.

Während des vorliegenden Verfahrens

machte er sich am 29. März 2017 in Luzern strafbar wegen einfacher

Körperverletzung mit einem Messer. Die Staatsanwaltschaft Luzern fällte dafür

eine Freiheitsstrafe von 176 Tagen aus. Diese mehrfachen Vorstrafen innert

wenigen Jahren und die einschlägige Delinquenz während des laufenden

Strafverfahrens sind deutlich straferhöhend in Rechnung zu stellen.

In Bezug auf das Nachtatverhalten ist –

neben dem bereits erwähnten Rückfall am 29. März 2017 – festzuhalten, dass der

Beschuldigte sich drei Tage nach der Tat via seinen Verteidiger bei der Polizei

meldete und sich in der Folge freiwillig stellte. Zudem stritt er nie ab, die

inkriminierten Messerstiche verübt zu haben, auch wenn er sein Verhalten

deutlich beschönigte. Diese Umstände wirken sich strafmindernd aus. Angesichts

seiner vier – teilweise noch sehr jungen – Kinder, für deren Unterhalt er

sorgen müsste, ist ihm überdies eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zu

attestieren. Der von der Verteidigung vor Amtsgericht geltend gemachte

Strafmilderungsgrund einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen

Gemütsbewegung oder grosser seelischer Belastung gemäss Art. 48 lit. c StGB

liegt nicht vor.

Die Täterkomponenten führen insgesamt zu

einer leichten Straferhöhung auf nunmehr acht Jahre Freiheitsstrafe. Davon

abzuziehen sind die von der Staatsanwaltschaft Luzern bereits ausgefällten 176

Tage, sodass eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren, sechs Monaten und vier

Tagen verbleibt. Damit ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe, eine

Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Luzern vom 19. Oktober 2017, zu bestätigen.

2.5 Der Beschuldigte wird im vorzeitigen

Strafvollzug belassen.

2.6 Die vorliegenden Straftaten fallen

in die mit dem Urteil vom 12. September 2012 für eine Freiheitsstrafe von sechs

Monaten gesetzte Probezeit. Der Beschuldigte muss nunmehr erstmals eine längere

Freiheitsstrafe verbüssen und es ist davon auszugehen, dass diese bei ihm die

erwartete Warnwirkung zeitigt. Deshalb kann gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB auf

einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs bezüglich der Vorstrafe verzichtet

werden.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche

Kostenentscheid zu bestätigen.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Roland Winiger, Olten, ist für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'374.65 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 11‘500.00,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

2. Die Berufung des Beschuldigten ist in

einem Nebenpunkt erfolgreich (kein Widerruf des bedingten Strafvollzugs bei der

Vorstrafe), deutlich überwiegend aber erfolglos. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

ist sowohl hinsichtlich der Strafzumessung wie auch der verlangten Verurteilung

wegen versuchter schwerer Körperverletzung erfolglos, wobei die Strafzumessung

aufgrund der Berufung ohnehin vorzunehmen war. Es ist deshalb angemessen, die

Kosten des Berufungsverfahrens samt einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total

CHF 7'160.00, zu 75 % dem Beschuldigten und zu 25 % dem Staat aufzuerlegen. Der

Beschuldigte hat somit CHF 5'370.00 zu bezahlen.

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Roland Winiger, Olten, macht gemäss Kostennote für

das Jahr 2017 einen Aufwand von 0,4167 Stunden und für das Jahr 2018 einen

solchen von 37,9167 Stunden geltend. Hinzu kommen 6,75 Stunden für die

Hauptverhandlung (inkl. Mittagszeit von 1,5 Stunden) und die mündliche

Eröffnung sowie 3 Stunden für die Fahrt. Zu entschädigen sind im Jahr 2018

folglich 47,6667 Stunden. Die Auslagen betrugen im Jahr 2017 CHF 11.50 und im

Jahr 2018 CHF 318.65. Inklusive Mehrwertsteuer von 8 % für das Jahr 2017 und

von 7,7 % für das Jahr 2018 beträgt die Entschädigung bei einem Stundenansatz

von CHF 180.00 total CHF 9'677.25, zahlbar durch den Staat Solothurn,

auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h.

CHF 7'257.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 111

i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art.

49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff.

und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 23. November 2017 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) ist das Verfahren gegen A.___ wegen Raufhandels,

angeblich begangen am 8. April 2016, zufolge Vorliegens eines

Verfahrenshindernisses eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und

ohne Ausrichtung einer Entschädigung.

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der versuchten Tötung z.N.

von D.___,

-

der mehrfachen einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand z.N. von D.___ und C.___,

alles begangen am 6.

Dezember 2015.

3. A.___ wird – als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 1 des Kantons Luzern, Kriens, vom 19.

Oktober 2017 – zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt.

4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des

erstinstanzlichen Urteils ist der vorzeitige Strafvollzug seit 19. Oktober

2017, total 35 Tage, an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

Der seit dem

erstinstanzlichen Urteil fortgesetzte vorzeitige Strafvollzug ist ebenfalls an

die Freiheitsstrafe anzurechnen (377 Tage).

5. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft 4 des Kantons Luzern vom 12. September 2012 gewährte

bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, abzüglich 61 Tage

Untersuchungshaft, wird nicht widerrufen.

6. A.___ wird im vorzeitigen Strafvollzug

belassen.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des

erstinstanzlichen Urteils ist das sich in den Akten befindliche Tatmesser

(Klappmesser) gemäss Art. 69 StGB eingezogen und durch die Polizei Kanton

Solothurn, Waffenbüro, zu vernichten.

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, Olten, ist für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'374.65 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 11‘500.00,

hat A.___ zu tragen.

10. Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, Olten, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 9'677.25 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h. CHF 7'257.95, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 7'160.00,

hat A.___ zu 75 % zu bezahlen, d.h. CHF 5'370.00. 25 % gehen zu Lasten des

Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier