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Entscheid

STBER.2018.33

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

1. März 2019Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2016

wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln

durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 1.1), pflichtwidrigen Verhaltens

bei Unfall (Ziff. 1.2) und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. 1.3) schuldig gesprochen und zu einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von CHF

600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe, und zu den

Verfahrenskosten von CHF 1'100.30 verurteilt (AS 56).

Es wurde ihm vorgehalten, am 21. Mai

2015, zwischen ca. 19:45 und ca. 22:30 Uhr, in [...] als Lenker des PW [...] beim

Parkieren das Fahrzeug nicht beherrscht und dadurch eine Streifkollision mit

dem daneben parkierten PW [...] von B.___ verursacht zu haben. Anschliessend

habe er die Unfallstelle pflichtwidrig verlassen, ohne der Geschädigten Name

und Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen und deren Eintreffen

abzuwarten. Weiter wurde ihm vorgehalten, gegen die polizeilich angeordnete

Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, konkret den angeordneten

Atemalkoholtest, Widerstand geleistet zu haben. Aufgrund dessen habe er mit

leichter Gegenwehr ans Schliesszeug genommen werden müssen. Danach habe die

Blutentnahme im Bürgerspital erfolgen können. Dadurch sei es beim Versuch der

Vereitelung geblieben.

2. Gegen Ziff. 1.3 des Strafbefehls

liess der Beschuldigte am 8. Februar 2016 resp. 1. März 2016 Einsprache

erheben (AS 82 ff.).

3. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm am

28. Juli 2016 mit, sie beabsichtige, das Verfahren mit Bezug auf den Vorhalt

der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

einzustellen. Wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des

Fahrzeuges sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sei vorgesehen, einen

neuen Strafbefehl zu erlassen (AS 87). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom

16. August 2016 sein Einverständnis mit der geplanten Einstellung erklären und

ein Entschädigungsbegehren stellen (AS 88 ff.).

4. Entgegen ihrer ursprünglichen Absicht

erhob die Staatsanwaltschaft am 20. September 2017 Anklage gegen den

Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des

Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Sie beantragte die Verurteilung des

Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei

Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und

zu einer Busse von CHF 1'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 16 Tagen

Freiheitsstrafe (AS 1 ff).

5. Am 10. Januar 2018 fand die

Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

statt. Der Beschuldigte beantragte zunächst, es seien die Unterlagen betreffend

Blutentnahme aus den Akten zu weisen, weil die Blutentnahme nur von der Polizei

angeordnet worden sei. Der Amtsgerichtspräsident hiess den Antrag gut; die

Aktenseiten 28, 29 und 30 wurden aus den Akten gewiesen (Verhandlungsprotokoll,

AS 109 f.). Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt fällte

folgendes Urteil (AS 128 ff.):

1. A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt

der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

2. A.___ hat sich der Verletzung der

Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig

gemacht.

3. A.___ wird zu einer Busse von

CHF 800.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, verurteilt.

4. A.___ wird zu Lasten des Staates eine

Genugtuung von CHF 100.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

5. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Patrick Hasler, wird zu Lasten des Staates eine reduzierte Entschädigung für

die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 4'100.00 (inkl. Auslagen von

CHF 309.65 sowie MwSt. von CHF 176.70 zu 8 % und CHF 122.60

zu 7.7 %) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

6. An die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 2'290.00, hat A.___

CHF 596.55 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit

sich die Kosten auf total CHF 1'790.00 belaufen und A.___ CHF 429.90

zu bezahlen hat.

6. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018

meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 125).

Der Beschuldigte verzichtete am 23. Mai 2018 sowohl auf eine Anschlussberufung

als auch auf das Stellen von Beweisanträgen.

7. Die Berufungsbegründung datiert vom

3. August 2018. Es wurden folgende Anträge gestellt:

1. Es sei festzustellen, dass der

Schuldspruch gemäss Ziff. 3 (richtig: Ziff. 2) des Urteils des

Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt rechtskräftig ist.

2. A.___ sei wegen Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Ziff. 2 der Anklage vom

20. September 2017 zu verurteilen.

3. A.___ sei mit einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben auf eine Probezeit von 2 Jahren,

und einer Busse von CHF 1'100.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall

der Nichtbezahlung von 18 Tagen zu bestrafen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen und des

obergerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten nach richterlichem

Ermessen aufzuerlegen.

Der Beschuldigte liess am 20. September

2018 die Abweisung der Berufung beantragen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

8. Der Beschuldigte hat keine

Anschlussberufung erhoben und die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf den

Freispruch vom Vorhalt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, auf die Strafzumessung und die Kosten- und

Entschädigungsfolgen beschränkt. Der Schuldspruch wegen Verletzung der

Verkehrsregeln und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ist daher

rechtskräftig, ebenso die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 100.00 wegen der

widerrechtlich angeordneten Blutentnahme (Ziff. 4 des Urteils).

Erwägungen

II. Sachverhalt, Vorbringen der Parteien

und Beweisergebnis

1.

Die Vorinstanz ging von folgendem

rechtserheblichen Sachverhalt aus (Urteil S. 9 ff.):

1.1

Angesichts der gutachterlichen

Erkenntnisse und der übrigen Gegebenheiten könne es als erstellt angesehen

werden, dass die fraglichen Schäden am roten [...] von B.___ durch den

grauen/silbrigen [...] des Beschuldigten verursacht worden seien. Da ausser dem

Beschuldigten niemand anderes den [...] habe benutzt haben können, falle nur er

als verantwortlicher Lenker in Betracht. Folglich sei davon auszugehen, dass er

am 21. Mai 2015 auf dem Parkplatz beim Restaurant [...] in [...] beim Rückwärtsmanövrieren

mit dem Heck seines Fahrzeuges das Heck des [...] touchiert habe. Durch die

Kollision sei beim [...] der hintere rechte Kotflügel aus der Halterung

gedrückt worden, zudem seien Lackkratzer entstanden. In der Folge habe der

Beschuldigte sein Fahrzeug rückwärts neben dem [...] parkiert bzw. habe sein

Parkmanöver beendet und die Unfallstelle verlassen, ohne sich um die

Schadensregulierung zu kümmern oder die Polizei zu verständigen.

Was den Zeitpunkt der Kollision zwischen

den beiden Fahrzeugen an jenem Abend anbetreffe, lägen keine klaren Hinweise

vor, dass diese erst kurz vor der Rückkehr von B.___ zu ihrem Fahrzeug um ca.

22:30 Uhr stattgefunden habe. Nach den Feststellungen von C.___ und B.___ und

den Polizeibeamten sei die Motorhaube des grauen/silbrigen [...] zwar noch warm

gewesen und der Beschuldigte habe sich zeitweise auch bei seinen beiden

Fahrzeugen aufgehalten, um dort gewisse Verrichtungen vorzunehmen (Aufräumen

des Lieferwagens bzw. Suche nach Gegenständen). Hieraus lasse sich aber nicht

mit der notwendigen Sicherheit schliessen, dass dieser den grauen/silbrigen [...]

nochmals bewegt habe, nachdem er das Fahrzeug bei seiner Rückkehr vom

Abendverkauf in […] neben dem roten [...], der um ca. 19:45 Uhr dort abgestellt

worden sei, parkiert gehabt habe. Die Feststellung, dass die Motorhaube noch

warm gewesen sei, erlaube keine ausreichenden Rückschlüsse auf den genauen

Zeitpunkt der letzten Fahrt, zumal es nicht ausgeschlossen erscheine, dass auch

bei einem Fahrtende einmal kurz nach 19:45 Uhr die Motorhaube um 22:30

bzw. 22:50 Uhr noch eine gewisse Wärme aufgewiesen habe. Unter Berücksichtigung

des Grundsatzes «in dubio pro reo» könne jedenfalls nichts anderes als erstellt

gelten. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Parkschaden

kurz nach 19:45 Uhr anlässlich des Parkmanövers bei seiner Rückkehr vom

Einkaufen verursacht habe.

Schliesslich bleibe zu vermerken, dass

der Beschuldigte die Kollision mit dem roten [...] während des Parkmanövers

klarerweise bemerkt haben müsse. Zum einen müsse die Kollision angesichts der

Tatsache, dass beim [...] der hintere rechte Kotflügel aus der Halterung

gedrückt worden sei und Lackschäden entstanden seien, von einer gewissen

Intensität und mit entsprechenden Geräuschen verbunden gewesen sein. Zum

anderen habe der Beschuldigte sein Fahrzeug rückwärts einparkiert und dabei den

[...] mit dem rechten Heckteil seines Fahrzeuges touchiert; er habe beim

Rückwärtsfahren also zunächst den Widerstand anlässlich der Kollision gespürt

und hierauf zwangsläufig seine Fahrtrichtung korrigiert haben müssen, ansonsten

er nicht hätte einparken können. Schwer nachvollziehbar sei denn auch, dass er

die Schäden an den beiden Fahrzeugen gar nicht habe begutachten wollen, als er

damit konfrontiert worden sei. Dies lasse sich letztlich nur damit erklären,

dass er gewusst habe, einen Schaden verursacht zu haben.

1.2

Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte

gestützt auf diesen Sachverhalt wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall

schuldig gesprochen. Diese Schuldsprüche sind unbestritten geblieben.

2.

Zu prüfen ist der Vorhalt der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

2.1

In der Anklageschrift wird dem

Beschuldigten diesbezüglich vorgeworfen, sich vorsätzlich den Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit deren Anordnung er habe rechnen müssen,

entzogen zu haben, indem er sich im Wissen um den vorher verursachten

Verkehrsunfall ohne Meldung von der Unfallstelle entfernt habe. In der Folge

habe er – immer noch im Wissen um den zuvor verursachten Verkehrsunfall –

alkoholische Getränke in erheblichem Ausmass konsumiert und habe so aktiv den

Zweck der zu erwartenden Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

vereitelt, zumal er um ca. 22:30 Uhr von der Geschädigten und ihrem Bekannten, C.___,

auf den Schaden hingewiesen und ihm zudem in Aussicht gestellt worden sei, es

werde die Polizei beigezogen. Die später durchgeführte Atemalkoholprobe habe

einen Wert von 1,58 Promille ergeben, die rückgerechnete

Blutalkoholkonzentration habe bei 1,72 bis 2,44 Promille gelegen.

2.2

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem

Beschuldigten könne ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln nicht

nachgewiesen werden. Dieser habe sich zwar fraglos der Schadensregulierung

entziehen wollen und dürfte in diesem Zusammenhang gehofft haben, der

angerichtete Schaden würde nicht sogleich entdeckt und dementsprechend nicht

auf ihn zurückfallen; dass er sich aber unter Inkaufnahme der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ohne Meldung von der

Unfallstelle entfernt hätte, könne nicht als erstellt gelten. Dem

Beweisergebnis zufolge habe sich der Unfall kurz nach 19:45 Uhr, als er vom

Einkaufen zurückgekehrt sei, ereignet. Beim Unfall habe es sich weder um eine

Kollision zwischen zwei Verkehrsteilnehmern im eigentlichen Sinne noch um einen

Selbstunfall gehandelt, sondern um einen einfachen Parkschaden. Dass sich dem

Beschuldigten hieraus eine hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgedrängt hätte, wenn er den Vorfall der

Polizei melden würde, sei nicht zu erkennen. Zu seinen Gunsten müsse im

Weiteren davon ausgegangen werden, dass er erst nach der Verursachung des

Parkschadens Alkohol zu trinken begonnen habe, etwas anderes lasse sich nicht nachweisen.

Ausgehend davon, dass der Beschuldigte erst nach dem Unfall Alkohol konsumiert

habe, ergebe der Vorhalt eines Alkoholkonsums zum Zweck der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit keinen Sinn; vielmehr hätte

dieser durch den nachfolgenden Alkoholkonsum erst den Verdacht des Fahrens in

angetrunkenem Zustand geschaffen. Entsprechend könne ihm nicht unterstellt

werden, er habe im Wissen um den zuvor verursachten Verkehrsunfall alkoholische

Getränke zu sich genommen, um den Zweck der zu erwartenden Massnahmen zu

vereiteln. Der Beschuldigte pflege denn auch seinen Angaben zufolge jeden Tag,

wenn er von der Arbeit heimkomme, Alkohol zu trinken.

2.3

Die Staatsanwaltschaft führt in der

Berufungsbegründung aus, es gehe vorliegend einzig um die Rechtsfrage, ob das

Verhalten des Beschuldigten nebst dem Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens

nach Verkehrsunfall auch noch denjenigen der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG erfülle. Nach Lehre und

Rechtsprechung könne dieser Tatbestand nur vorsätzlich erfüllt werden, wobei

Eventualvorsatz genüge. Während nach der älteren Rechtsprechung gewisse

Umstände hätten vorgelegen haben müssen, damit einem Beschuldigten habe

vorgeworfen werden können, er hätte mit der Anordnung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen, habe das Bundesgericht mit dem

Entscheid 142 IV 324 die Praxis insofern geändert, dass im Allgemeinen Anlass

bestehe, im Falle eines Unfalls mit einer Kontrolle der

Blutalkoholkonzentration rechnen zu müssen, ausser der Unfall sei unzweifelhaft

auf eine völlig vom Fahrzeugführer unabhängige Ursache zurückzuführen. Die

Regeste des erwähnten Entscheides halte klar fest: «Der an einem Unfall

beteiligte Fahrzeuglenker müsse grundsätzlich damit rechnen, dass er sich einer

Alkoholkontrolle unterziehen muss».

Der Beschuldigte habe in mehrfacher

Hinsicht gegen die Norm von Art. 91a SVG verstossen. Er habe sich von der

Unfallstelle entfernt, obwohl er mit einer Atemalkoholprobe habe rechnen

müssen. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Polizei auch bei Bagatellunfällen

die Beteiligten, insbesondere die Unfallverursacher, regelmässig mittels

Atemalkoholtest auf die Fahrfähigkeit hin untersuche. Zudem habe er nach dem

Unfallereignis, das er gemäss Vorinstanz bemerkt haben müsse und das eine

Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 ausgelöst habe, reichlich Alkohol konsumiert.

Damit habe er den Zweck des von der Polizei mit Sicherheit angeordneten

Atemalkoholtests und der weiteren gesetzlich vorgesehenen Massnahmen vereitelt.

Nach den Feststellungen der Polizei sei der Beschuldigte bei der Ansprache um

ca. 23:00 Uhr offenbar so stark betrunken gewesen, dass eine Einvernahme nicht

möglich gewesen sei, was einen vor dem Ereignis erfolgten Alkoholkonsum

jedenfalls nicht ausschliesse, sondern als eher wahrscheinlich erscheinen

lasse. Schliesslich hätten die Geschädigte und ihr Bekannter den Beschuldigten

um ca. 22:45 Uhr auf das Unfallereignis und den daraus resultierenden

Drittschaden angesprochen. Der Beschuldigte habe sowohl den Unfall als solchen

wie auch seine Verantwortlichkeit bestritten, weshalb ihm von der Geschädigten

bzw. deren Bekannten eröffnet worden sei, sie hätten die Polizei avisiert.

Dessen ungeachtet habe sich der Beschuldigte vom Unfallort davongemacht und

mutmasslich weiter Alkohol getrunken. Damit habe er den Tatbestand von Art. 91a

SVG in zweifacher Hinsicht erfüllt, nämlich durch das Sich-Entziehen und durch

die Vereitelungshandlung durch Nachtrunk. Den Tatbestand habe er auch in

subjektiver Hinsicht erfüllt, zumal ihm nunmehr bekannt gewesen sei, dass die

Polizei die näheren Umstände des Unfallgeschehens untersuchen würde.

2.4

Der Beschuldigte lässt dazu

ausführen, es sei stossend und fragwürdig, wenn die Staatsanwaltschaft auf eine

strengere Rechtsprechung des Bundesgerichts abstellen wolle, sei der fragliche

Entscheid des Bundesgerichts doch während der langen Verfahrensdauer ergangen,

die allein die Staatsanwaltschaft zu verantworten habe. Selbst wenn aber auf

diesen Entscheid abzustellen wäre, sei zu bedenken, dass «nur» grundsätzlich

mit einer Alkoholkontrolle gerechnet werden müsse, es gebe demnach auch

Ausnahmen. Es müsse nicht bei sämtlichen Unfällen mit einer Alkoholprobe

gerechnet werden. Der Tatbestand der Vereitelung einer Blut- oder Atemalkoholprobe

sei erst dann gegeben, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher

Wahrscheinlichkeit mit einer solchen rechnen müsse.

Der von der Vorinstanz zutreffend

gewürdigte Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten worden,

weshalb in tatsächlicher Hinsicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den

Parkschaden kurz nach 19:45 Uhr bei seiner Rückkehr vom Einkaufen verursacht

habe und im besagten Zeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei. Mit den in der

Berufungsbegründung dennoch wieder vorgebrachten Mutmassungen betreffend einen

Alkoholkonsum vor Eintritt des Parkschadens sei die Staatsanwaltschaft deshalb

nicht zu hören. Es handle sich um einen einfachen Parkschaden, der auf eine

kurze Unaufmerksamkeit zurückzuführen sei. Der Beschuldigte sei auch nicht

vorbestraft und im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet. Bei

objektiver Betrachtung dieser Gesamtumstände sei keine hohe Wahrscheinlichkeit

vorhanden gewesen, dass die Polizei eine Massnahme zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit gegenüber dem Beschuldigten anordnen würde. In der

Anklageschrift werde ihm auch nicht vorgeworfen, die Kollision in alkoholisiertem

Zustand verursacht zu haben. Ihm könne nicht nachgewiesen werden, in der Lage

gewesen zu sein, die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blut-/Alkoholprobe

zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Der Tatbestand von Art. 91a SVG

sei damit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da er nicht

mit einer Untersuchungsmassnahme habe rechnen müssen, bleibe auch der Nachtrunk

straflos.

Ausgehend davon, dass er erst nach dem

Parkschaden mit dem Konsum von Alkohol begonnen habe, ergebe der Vorhalt eines

Alkoholkonsums zum Zweck der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit auch gar keinen Sinn. Das habe die Vorinstanz richtig

festgestellt. Es treffe auch nicht zu, dass er sich unter Inkaufnahme der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom Parkplatz

entfernt habe, als ihm von der Geschädigten und ihrem Bekannten gesagt worden

sei, sie hätten die Polizei avisiert. Er habe sich der Schadensregulierung

entziehen wollen. Dies sei nicht mit einer Tathandlung nach Art. 91a SVG

gleichzusetzen. Der Freispruch sei zu bestätigen.

Schliesslich sei anzumerken, dass sich

die Staatsanwaltschaft widersprüchlich verhalten habe, indem zuerst eine

Einstellung in Aussicht gestellt, dann aber – ohne den Parteien zuvor das

rechtliche Gehör zu gewähren – Anklage erhoben worden sei und dies über ein

Jahr später. Eine derart lange Untätigkeit sowie das widersprüchliche Verhalten

lasse sich nicht rechtfertigen. Es liege eine massive Verletzung des

Beschleunigungsgebotes vor, weshalb, sollte wider Erwarten eine Verurteilung

nach Art. 91a SVG erfolgen, von der Strafe abzusehen wäre.

2.5

Obwohl der Beschuldigte zunächst

bestritten hatte, den Schaden am anderen Auto verursacht zu haben, ist in der

Folge unbestritten geblieben, dass er beim rückwärts Einparkieren auf dem

Parkplatz des Restaurant [...] in [...] den Schaden am Fahrzeug der

Geschädigten verursacht und auch bemerkt hat. Durch die Streifkollision wurde

beim parkierten PW der Geschädigten der hintere rechte Kotflügel aus der

Halterung gedrückt und es wurden Lackkratzer verursacht. Am PW des

Beschuldigten entstanden einige eingedrückte Stellen in der Karosserie, an

denen auch der Lack durch die Streifung abgekratzt worden ist (Protokoll der

Polizei vom 25. Juni 2015, AS 9). Unbestritten ist ferner, dass sich der

Beschuldigte nicht um eine Schadensregulierung gekümmert, sondern sich von der

Unfallstelle entfernt und in sein Zimmer begeben hat, welches sich im

Restaurant [...] befand (bezüglich der detaillierten Aussagen des Beschuldigten

und der Geschädigten sowie deren Bekannten kann auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden). Nicht vorgeworfen wird ihm – weder in der

Anklageschrift noch von der Vorinstanz –, sich bereits zum Zeitpunkt der

Verursachung des Sachschadens in alkoholisiertem Zustand im Sinne von Art. 91 SVG

befunden zu haben.

Bezüglich des Zeitpunkts der Kollision

ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug offenbar nicht

abgeschlossen und die Beifahrertüre offengelassen hat (AS 9, 32). Zudem war die

Kühlerhaube um 22:50 Uhr noch warm (AS 9). Da es sehr unwahrscheinlich ist,

dass die Kühlerhaube 3 Stunden nach der Kollision noch warm gewesen ist,

erscheint es wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Kollision später als um

19:45 Uhr verursacht hat. Der genaue Zeitpunkt kann indessen nicht eruiert

werden und muss deshalb offengelassen werden. Offen gelassen werden muss auch

der genaue Zeitpunkt des Alkoholkonsums.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer

vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom

Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren

Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen

Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Nach Art. 51 Abs. 3 SVG

hat der Schädiger bei einem Unfall mit Sachschaden sofort den Geschädigten zu

benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist,

hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

(Urteile 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 und 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018; BGE 142

IV 324 = Pra 7/2017 Nr. 56)

erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei

den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn (1) der

Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2)

die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der

Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die

Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (4) bei objektiver

Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Während die

Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen

Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang

des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem

Unfall) abhängig gemacht wurde, muss nach der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle

gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Anders

verhält es sich, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeuglenker

unabhängigen Umstand zurückzuführen ist.

Zur Erfüllung des subjektiven

Tatbestandes genügt Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Er ist

gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe

Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte

und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne

weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme

der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). Der subjektive

Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden

(der eine Meldepflicht begründet hätte) nicht bemerkte und sich somit seiner

Meldepflicht nicht bewusst war. Das gilt selbst dann, wenn diese Unkenntnis auf

eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, denn die fahrlässige

Tatbegehung bleibt straflos (Christof Riedo in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 91 SVG N 235).

2.

Die drei ersten Voraussetzungen

gemäss Entscheid des Bundesgerichts 6B_1323/2016 sind vorliegend zweifelsohne gegeben.

Der Beschuldigte wäre gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet

gewesen (er wurde deswegen rechtskräftig schuldig gesprochen), die Meldepflicht

hätte der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des

Zustands des Fahrzeuglenkers gedient (Zweckzusammenhang, welcher gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Verletzung von Meldepflichten nach Art.

51.

Abs. 3 SVG, dessen ein Beschuldigter schuldig gesprochen wurde, in der Regel

ohne weiteres gegeben ist) und die Benachrichtigung der Polizei wäre möglich

gewesen (Umstände, die dagegen sprechen, sind jedenfalls keine ersichtlich).

Näher zu prüfen ist die vierte

Voraussetzung, ob bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei

Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet

hätte. Gestützt auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch diese

Voraussetzung zu bejahen. So hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_1323/2016 Erw.

1.3.3

festgehalten, für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit genüge bereits die Verursachung einer Kollision mit Sachschaden

und auch im Entscheid 6B_461/2017 Erw. 2.3 hat es erwähnt, es müsse

grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet

werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt sei. Anders verhalte

es sich, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen

Umstand zurückzuführen sei. Von einem derartigen Umstand kann vorliegend keine

Rede sein. Der Beschuldigte hat beim rückwärts Einparkieren eine Kollision mit

Sachschaden verursacht. Ergänzend anzufügen ist, dass es auch im Entscheid

6B_1323/2016 um eine leichte Kollision ging und der Sachverhalt in diesem

Entscheid ähnlich war wie im vorliegenden Fall (leichte Kollision bei einem

Wendemanöver mit einem parkierten PW). Der objektive Tatbestand ist damit

erfüllt.

Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen.

Dem Beschuldigten ist zwar zuzustimmen, dass vor dem Hintergrund der

Spannbreite an möglichen Unfällen im Strassenverkehr ein Parkschaden als

Bagatelle zu qualifizieren ist, dennoch kann gerade die Verursachung eines

Parkschadens resp. können Parkmanöver auf eine beeinträchtigte Fahrfähigkeit

hinweisen. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass die Polizei die

Unfallbeteiligten auch bei Parkschäden mittels Atemalkoholtest auf ihre

Fahrfähigkeit hin untersucht. Der Beschuldigte hat den Schaden am Donnerstag,

21.

Mai 2015, nach 19:45 Uhr, verursacht, zu einem Zeitpunkt, an dem wegen

eines allfälligen Alkoholkonsums nach der Arbeit oder dem Abendverkauf mit

einem Atemalkoholtest nach dem Verursachen eines Parkschadens gerechnet werden

muss, zumal die Kollision nicht ganz unerheblich war (der rechte hintere

Kotflügel des PW der Geschädigten wurde aus der Halterung gedrückt, Sachschaden

von ca. CHF 1'500.00). Beim Beschuldigten, bei dem beweismässig davon

auszugehen ist, dass er die Kollision mit Sachschaden wahrgenommen hatte, wäre

daher bei Meldung des Unfalls mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Blut- oder

Atemalkoholtest angeordnet worden, was ihm bewusst gewesen sein musste. Die

Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen

Meldung an die Polizei kann daher nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer

Blut- oder Atemalkoholprobe gewertet werden.

3.

Zum Vorhalt des nachträglichen Alkoholkonsums

ist Folgendes festzuhalten: Im Entscheid 6B_756/2015 Erw. 1.1.1 führt das Bundesgericht

aus, der Umstand, nach einem Unfall, der die Anordnung einer Blutentnahme

rechtfertigen könnte, Alkohol zu konsumieren, könne die objektiven Bedingungen

der Vereitelung i.S. von Art. 91a SVG erfüllen. In subjektiver Hinsicht sei es

nötig, dass der Fahrzeugführer sich der hohen Wahrscheinlichkeit der Blutentnahme

bewusst gewesen sei und dass er diese Massnahme habe behindern wollen.

Es ist erstellt, dass der Beschuldigte

im vorliegenden Fall nach der Kollision noch Alkohol getrunken hat. Unabhängig

davon, ob er bereits vor der Kollision Alkohol konsumierte, hat er damit die

Ermittlung seines Zustandes zur Zeit der Kollision verunmöglicht. Damit hat er

Art. 91a SVG objektiv erfüllt. Er hat (auch) mit diesem Verhalten in Kauf

genommen, eine Blut- oder Atemalkoholprobe zu vereiteln.

4.

Schliesslich ist zum Einwand des

Beschuldigten, es sei stossend und fragwürdig, wenn die Staatsanwaltschaft auf

eine strengere Rechtsprechung des Bundesgerichts abstellen wolle, sei der

fragliche Entscheid des Bundesgerichts doch während der langen Verfahrensdauer

ergangen, die allein die Staatsanwaltschaft zu verantworten habe, ergänzend

anzufügen, dass die aktuelle Rechtsprechung massgebend ist (Urteil des

Bundesgerichts 6B_928/2017 vom 20. Dezember 2017).

5.

Zusammenfassend ist der Beschuldigte

somit wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

2.

Vorliegend hat der Beschuldigte einen

Unfall mit nicht ganz unerheblichem Sachschaden verursacht. Er entfernte sich

pflichtwidrig von der Unfallstelle, um keine Abnahme seines Führerausweises zu

riskieren. Andererseits wurde bei der Kollision niemand verletzt. Es ist daher von

einem leichten Tatverschulden auszugehen. Beim zur Verfügung stehenden

Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe

erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Einsatzstrafe angemessen.

Die Täterkomponenten wirken sich mit

zwei Ausnahmen neutral aus bei der Strafzumessung: bei der Beachtung des

Sanktionenpakets ist dem zu erwartenden Führerausweisentzug leicht

strafmindernd Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte ist selbstständig im Baugewerbe

tätig und auf den PW angewiesen (bei der Vorinstanz sagte er zwar aus, er

arbeite nicht mehr, zu seinen Gunsten ist aber davon auszugehen, dass er auf

den Führerausweis angewiesen ist). Gleiches gilt für die unverhältnismässig

lange Verfahrensdauer (zwischen dem 1. März 2016 bis 18. Juli 2016 und dem 17.

August 2016 bis 20. September 2017 ruhte das Verfahren ohne nachvollziehbaren

Grund).

Nach Berücksichtigung der

Täterkomponenten ist die schuldangemessene Strafe somit auf eine Geldstrafe von

30.

Tagessätzen festzusetzen.

Für die Tagessatzhöhe ist gemäss

Quellensteuer-Nachweis für das Jahr 2017 (für das Jahr 2018 liegt kein

Steuernachweis vor) von einem jährlichen Einkommen von CHF 34‘598.00

auszugehen. Daraus resultiert ein monatliches Einkommen von CHF 2‘883.00.

Bei einem Pauschalabzug von 30 % und einem Abzug von 15 % für die Unterstützung

der Ehefrau (diese ist nach Angaben des Beschuldigten vor der Vorinstanz nicht

erwerbstätig) ergibt dies einen Tagessatz von (abgerundet) CHF 50.00.

3.

Zusätzlich ist dem Beschuldigten eine

Verbindungsbusse aufzuerlegen. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB

dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse

(für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen

(BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Im Bereich der leichteren

Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen

Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8.2 S. 95 f. mit Hinweisen) und übernimmt auch

Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 S. 8 mit Hinweis).

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Strafenkombination hat das

Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den akzessorischen Charakter der

Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei der Verbindungsstrafe

grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt schuldangemessenen Strafe

festzulegen. Abweichungen von dieser Regel seien im Bereich tiefer Strafen

denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich

symbolische Bedeutung zukommt. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach

Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich in der Regel als sachgerecht, die bei der

Geldstrafe bereits ermittelte Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu

verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert werde

(BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

Ausgehend von einer schuldangemessenen

Strafe von 30 Tagessätzen beträgt die Obergrenze der Verbindungsstrafe 6

Tagessätze. Es erscheint daher angemessen, die Geldstrafe auf 25 Tagessätze und

die Verbindungsbusse auf CHF 250.00 bzw. die diesbezügliche

Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage festzusetzen.

Im Weiteren ist wegen der bereits

erfolgten Schuldsprüche wegen Verletzung der Verkehrsregeln und wegen

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall eine Busse von CHF 400.00, ersatzweise

eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen, auszusprechen. Die Busse würde somit CHF

650.00

betragen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, welches auch

bei Bussen anzuwenden ist (vgl. BGE 144 IV 217 Erw. 3.3.2), und ausgehend von

der Tat mit dem schwersten Strafrahmen, d.h. Art. 91a SVG, ist die Busse indessen

auf total CHF 550.00 festzusetzen (Einsatzbusse CHF 250.00, plus CHF 300.00

asperiert). Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt damit 11 Tage. Für die Geldstrafe

ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren bei einer Probezeit

von zwei Jahren.

V. Kosten und Entschädigung

Die Berufung der Staatsanwaltschaft war

erfolgreich, der Beschuldigte wird auch wegen Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens gehen deshalb zu seinen Lasten. Diese betrugen total CHF 1‘789.70,

unter Abzug der Kosten von CHF 500.30 für die rechtswidrig angewandte

Zwangsmassnahme (Spitalkosten für die Blutentnahme und die Kosten des IRM für

die Auswertung).

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total 1'040.00, gehen ebenfalls zu Lasten

des Beschuldigten.

Eine Entschädigung steht dem

Beschuldigten bei diesem Ausgang des Verfahrens weder für das erst- noch für

das zweitinstanzliche Verfahren zu.

Demnach wird in Anwendung der Art. 31

Abs. 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG;

Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art.

106.

StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils

des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Januar 2018

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ der Verletzung der

Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig

gemacht.

2.

A.___ hat sich weiter der Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht.

3.

A.___ wird verurteilt:

-

zu einer Geldstrafe von 25

Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer

Probezeit von 2 Jahren;

-

zu einer Busse von CHF 550.00,

ersatzweise zu 11 Tagen Freiheitsstrafe.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des

erstinstanzlichen Urteils wird A.___ zu Lasten des Staates eine Genugtuung von

CHF 100.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn

nach Rechtskraft des Urteils.

5.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1‘789.70, hat A.___ zu bezahlen.

6.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'040.00,

hat A.___ zu bezahlen.

7.

Es wird weder für das erstinstanzliche

Verfahren noch für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_441/2019 vom 12. September

2019.

aufgehoben.