STBER.2018.33
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
1. März 2019Deutsch27 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 1. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Patrick Hasler,
Beschuldigter
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Das Verfahren wird im Einverständnis der
Parteien
schriftlich geführt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2016
wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln
durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 1.1), pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall (Ziff. 1.2) und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. 1.3) schuldig gesprochen und zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von CHF
600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe, und zu den
Verfahrenskosten von CHF 1'100.30 verurteilt (AS 56).
Es wurde ihm vorgehalten, am 21. Mai
2015, zwischen ca. 19:45 und ca. 22:30 Uhr, in [...] als Lenker des PW [...] beim
Parkieren das Fahrzeug nicht beherrscht und dadurch eine Streifkollision mit
dem daneben parkierten PW [...] von B.___ verursacht zu haben. Anschliessend
habe er die Unfallstelle pflichtwidrig verlassen, ohne der Geschädigten Name
und Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen und deren Eintreffen
abzuwarten. Weiter wurde ihm vorgehalten, gegen die polizeilich angeordnete
Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, konkret den angeordneten
Atemalkoholtest, Widerstand geleistet zu haben. Aufgrund dessen habe er mit
leichter Gegenwehr ans Schliesszeug genommen werden müssen. Danach habe die
Blutentnahme im Bürgerspital erfolgen können. Dadurch sei es beim Versuch der
Vereitelung geblieben.
2. Gegen Ziff. 1.3 des Strafbefehls
liess der Beschuldigte am 8. Februar 2016 resp. 1. März 2016 Einsprache
erheben (AS 82 ff.).
3. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm am
28. Juli 2016 mit, sie beabsichtige, das Verfahren mit Bezug auf den Vorhalt
der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
einzustellen. Wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des
Fahrzeuges sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sei vorgesehen, einen
neuen Strafbefehl zu erlassen (AS 87). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom
16. August 2016 sein Einverständnis mit der geplanten Einstellung erklären und
ein Entschädigungsbegehren stellen (AS 88 ff.).
4. Entgegen ihrer ursprünglichen Absicht
erhob die Staatsanwaltschaft am 20. September 2017 Anklage gegen den
Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des
Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Sie beantragte die Verurteilung des
Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und
zu einer Busse von CHF 1'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 16 Tagen
Freiheitsstrafe (AS 1 ff).
5. Am 10. Januar 2018 fand die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
statt. Der Beschuldigte beantragte zunächst, es seien die Unterlagen betreffend
Blutentnahme aus den Akten zu weisen, weil die Blutentnahme nur von der Polizei
angeordnet worden sei. Der Amtsgerichtspräsident hiess den Antrag gut; die
Aktenseiten 28, 29 und 30 wurden aus den Akten gewiesen (Verhandlungsprotokoll,
AS 109 f.). Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt fällte
folgendes Urteil (AS 128 ff.):
1. A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
2. A.___ hat sich der Verletzung der
Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig
gemacht.
3. A.___ wird zu einer Busse von
CHF 800.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, verurteilt.
4. A.___ wird zu Lasten des Staates eine
Genugtuung von CHF 100.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.
5. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Hasler, wird zu Lasten des Staates eine reduzierte Entschädigung für
die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 4'100.00 (inkl. Auslagen von
CHF 309.65 sowie MwSt. von CHF 176.70 zu 8 % und CHF 122.60
zu 7.7 %) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.
6. An die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 2'290.00, hat A.___
CHF 596.55 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit
sich die Kosten auf total CHF 1'790.00 belaufen und A.___ CHF 429.90
zu bezahlen hat.
6. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018
meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 125).
Der Beschuldigte verzichtete am 23. Mai 2018 sowohl auf eine Anschlussberufung
als auch auf das Stellen von Beweisanträgen.
7. Die Berufungsbegründung datiert vom
3. August 2018. Es wurden folgende Anträge gestellt:
1. Es sei festzustellen, dass der
Schuldspruch gemäss Ziff. 3 (richtig: Ziff. 2) des Urteils des
Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt rechtskräftig ist.
2. A.___ sei wegen Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Ziff. 2 der Anklage vom
20. September 2017 zu verurteilen.
3. A.___ sei mit einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben auf eine Probezeit von 2 Jahren,
und einer Busse von CHF 1'100.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall
der Nichtbezahlung von 18 Tagen zu bestrafen.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen und des
obergerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten nach richterlichem
Ermessen aufzuerlegen.
Der Beschuldigte liess am 20. September
2018 die Abweisung der Berufung beantragen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
8. Der Beschuldigte hat keine
Anschlussberufung erhoben und die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf den
Freispruch vom Vorhalt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, auf die Strafzumessung und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen beschränkt. Der Schuldspruch wegen Verletzung der
Verkehrsregeln und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ist daher
rechtskräftig, ebenso die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 100.00 wegen der
widerrechtlich angeordneten Blutentnahme (Ziff. 4 des Urteils).
Erwägungen
II. Sachverhalt, Vorbringen der Parteien
und Beweisergebnis
1.
Die Vorinstanz ging von folgendem
rechtserheblichen Sachverhalt aus (Urteil S. 9 ff.):
1.1
Angesichts der gutachterlichen
Erkenntnisse und der übrigen Gegebenheiten könne es als erstellt angesehen
werden, dass die fraglichen Schäden am roten [...] von B.___ durch den
grauen/silbrigen [...] des Beschuldigten verursacht worden seien. Da ausser dem
Beschuldigten niemand anderes den [...] habe benutzt haben können, falle nur er
als verantwortlicher Lenker in Betracht. Folglich sei davon auszugehen, dass er
am 21. Mai 2015 auf dem Parkplatz beim Restaurant [...] in [...] beim Rückwärtsmanövrieren
mit dem Heck seines Fahrzeuges das Heck des [...] touchiert habe. Durch die
Kollision sei beim [...] der hintere rechte Kotflügel aus der Halterung
gedrückt worden, zudem seien Lackkratzer entstanden. In der Folge habe der
Beschuldigte sein Fahrzeug rückwärts neben dem [...] parkiert bzw. habe sein
Parkmanöver beendet und die Unfallstelle verlassen, ohne sich um die
Schadensregulierung zu kümmern oder die Polizei zu verständigen.
Was den Zeitpunkt der Kollision zwischen
den beiden Fahrzeugen an jenem Abend anbetreffe, lägen keine klaren Hinweise
vor, dass diese erst kurz vor der Rückkehr von B.___ zu ihrem Fahrzeug um ca.
22:30 Uhr stattgefunden habe. Nach den Feststellungen von C.___ und B.___ und
den Polizeibeamten sei die Motorhaube des grauen/silbrigen [...] zwar noch warm
gewesen und der Beschuldigte habe sich zeitweise auch bei seinen beiden
Fahrzeugen aufgehalten, um dort gewisse Verrichtungen vorzunehmen (Aufräumen
des Lieferwagens bzw. Suche nach Gegenständen). Hieraus lasse sich aber nicht
mit der notwendigen Sicherheit schliessen, dass dieser den grauen/silbrigen [...]
nochmals bewegt habe, nachdem er das Fahrzeug bei seiner Rückkehr vom
Abendverkauf in […] neben dem roten [...], der um ca. 19:45 Uhr dort abgestellt
worden sei, parkiert gehabt habe. Die Feststellung, dass die Motorhaube noch
warm gewesen sei, erlaube keine ausreichenden Rückschlüsse auf den genauen
Zeitpunkt der letzten Fahrt, zumal es nicht ausgeschlossen erscheine, dass auch
bei einem Fahrtende einmal kurz nach 19:45 Uhr die Motorhaube um 22:30
bzw. 22:50 Uhr noch eine gewisse Wärme aufgewiesen habe. Unter Berücksichtigung
des Grundsatzes «in dubio pro reo» könne jedenfalls nichts anderes als erstellt
gelten. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Parkschaden
kurz nach 19:45 Uhr anlässlich des Parkmanövers bei seiner Rückkehr vom
Einkaufen verursacht habe.
Schliesslich bleibe zu vermerken, dass
der Beschuldigte die Kollision mit dem roten [...] während des Parkmanövers
klarerweise bemerkt haben müsse. Zum einen müsse die Kollision angesichts der
Tatsache, dass beim [...] der hintere rechte Kotflügel aus der Halterung
gedrückt worden sei und Lackschäden entstanden seien, von einer gewissen
Intensität und mit entsprechenden Geräuschen verbunden gewesen sein. Zum
anderen habe der Beschuldigte sein Fahrzeug rückwärts einparkiert und dabei den
[...] mit dem rechten Heckteil seines Fahrzeuges touchiert; er habe beim
Rückwärtsfahren also zunächst den Widerstand anlässlich der Kollision gespürt
und hierauf zwangsläufig seine Fahrtrichtung korrigiert haben müssen, ansonsten
er nicht hätte einparken können. Schwer nachvollziehbar sei denn auch, dass er
die Schäden an den beiden Fahrzeugen gar nicht habe begutachten wollen, als er
damit konfrontiert worden sei. Dies lasse sich letztlich nur damit erklären,
dass er gewusst habe, einen Schaden verursacht zu haben.
1.2
Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte
gestützt auf diesen Sachverhalt wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
schuldig gesprochen. Diese Schuldsprüche sind unbestritten geblieben.
2.
Zu prüfen ist der Vorhalt der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
2.1
In der Anklageschrift wird dem
Beschuldigten diesbezüglich vorgeworfen, sich vorsätzlich den Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit deren Anordnung er habe rechnen müssen,
entzogen zu haben, indem er sich im Wissen um den vorher verursachten
Verkehrsunfall ohne Meldung von der Unfallstelle entfernt habe. In der Folge
habe er – immer noch im Wissen um den zuvor verursachten Verkehrsunfall –
alkoholische Getränke in erheblichem Ausmass konsumiert und habe so aktiv den
Zweck der zu erwartenden Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
vereitelt, zumal er um ca. 22:30 Uhr von der Geschädigten und ihrem Bekannten, C.___,
auf den Schaden hingewiesen und ihm zudem in Aussicht gestellt worden sei, es
werde die Polizei beigezogen. Die später durchgeführte Atemalkoholprobe habe
einen Wert von 1,58 Promille ergeben, die rückgerechnete
Blutalkoholkonzentration habe bei 1,72 bis 2,44 Promille gelegen.
2.2
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem
Beschuldigten könne ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln nicht
nachgewiesen werden. Dieser habe sich zwar fraglos der Schadensregulierung
entziehen wollen und dürfte in diesem Zusammenhang gehofft haben, der
angerichtete Schaden würde nicht sogleich entdeckt und dementsprechend nicht
auf ihn zurückfallen; dass er sich aber unter Inkaufnahme der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ohne Meldung von der
Unfallstelle entfernt hätte, könne nicht als erstellt gelten. Dem
Beweisergebnis zufolge habe sich der Unfall kurz nach 19:45 Uhr, als er vom
Einkaufen zurückgekehrt sei, ereignet. Beim Unfall habe es sich weder um eine
Kollision zwischen zwei Verkehrsteilnehmern im eigentlichen Sinne noch um einen
Selbstunfall gehandelt, sondern um einen einfachen Parkschaden. Dass sich dem
Beschuldigten hieraus eine hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgedrängt hätte, wenn er den Vorfall der
Polizei melden würde, sei nicht zu erkennen. Zu seinen Gunsten müsse im
Weiteren davon ausgegangen werden, dass er erst nach der Verursachung des
Parkschadens Alkohol zu trinken begonnen habe, etwas anderes lasse sich nicht nachweisen.
Ausgehend davon, dass der Beschuldigte erst nach dem Unfall Alkohol konsumiert
habe, ergebe der Vorhalt eines Alkoholkonsums zum Zweck der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit keinen Sinn; vielmehr hätte
dieser durch den nachfolgenden Alkoholkonsum erst den Verdacht des Fahrens in
angetrunkenem Zustand geschaffen. Entsprechend könne ihm nicht unterstellt
werden, er habe im Wissen um den zuvor verursachten Verkehrsunfall alkoholische
Getränke zu sich genommen, um den Zweck der zu erwartenden Massnahmen zu
vereiteln. Der Beschuldigte pflege denn auch seinen Angaben zufolge jeden Tag,
wenn er von der Arbeit heimkomme, Alkohol zu trinken.
2.3
Die Staatsanwaltschaft führt in der
Berufungsbegründung aus, es gehe vorliegend einzig um die Rechtsfrage, ob das
Verhalten des Beschuldigten nebst dem Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens
nach Verkehrsunfall auch noch denjenigen der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG erfülle. Nach Lehre und
Rechtsprechung könne dieser Tatbestand nur vorsätzlich erfüllt werden, wobei
Eventualvorsatz genüge. Während nach der älteren Rechtsprechung gewisse
Umstände hätten vorgelegen haben müssen, damit einem Beschuldigten habe
vorgeworfen werden können, er hätte mit der Anordnung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen, habe das Bundesgericht mit dem
Entscheid 142 IV 324 die Praxis insofern geändert, dass im Allgemeinen Anlass
bestehe, im Falle eines Unfalls mit einer Kontrolle der
Blutalkoholkonzentration rechnen zu müssen, ausser der Unfall sei unzweifelhaft
auf eine völlig vom Fahrzeugführer unabhängige Ursache zurückzuführen. Die
Regeste des erwähnten Entscheides halte klar fest: «Der an einem Unfall
beteiligte Fahrzeuglenker müsse grundsätzlich damit rechnen, dass er sich einer
Alkoholkontrolle unterziehen muss».
Der Beschuldigte habe in mehrfacher
Hinsicht gegen die Norm von Art. 91a SVG verstossen. Er habe sich von der
Unfallstelle entfernt, obwohl er mit einer Atemalkoholprobe habe rechnen
müssen. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Polizei auch bei Bagatellunfällen
die Beteiligten, insbesondere die Unfallverursacher, regelmässig mittels
Atemalkoholtest auf die Fahrfähigkeit hin untersuche. Zudem habe er nach dem
Unfallereignis, das er gemäss Vorinstanz bemerkt haben müsse und das eine
Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 ausgelöst habe, reichlich Alkohol konsumiert.
Damit habe er den Zweck des von der Polizei mit Sicherheit angeordneten
Atemalkoholtests und der weiteren gesetzlich vorgesehenen Massnahmen vereitelt.
Nach den Feststellungen der Polizei sei der Beschuldigte bei der Ansprache um
ca. 23:00 Uhr offenbar so stark betrunken gewesen, dass eine Einvernahme nicht
möglich gewesen sei, was einen vor dem Ereignis erfolgten Alkoholkonsum
jedenfalls nicht ausschliesse, sondern als eher wahrscheinlich erscheinen
lasse. Schliesslich hätten die Geschädigte und ihr Bekannter den Beschuldigten
um ca. 22:45 Uhr auf das Unfallereignis und den daraus resultierenden
Drittschaden angesprochen. Der Beschuldigte habe sowohl den Unfall als solchen
wie auch seine Verantwortlichkeit bestritten, weshalb ihm von der Geschädigten
bzw. deren Bekannten eröffnet worden sei, sie hätten die Polizei avisiert.
Dessen ungeachtet habe sich der Beschuldigte vom Unfallort davongemacht und
mutmasslich weiter Alkohol getrunken. Damit habe er den Tatbestand von Art. 91a
SVG in zweifacher Hinsicht erfüllt, nämlich durch das Sich-Entziehen und durch
die Vereitelungshandlung durch Nachtrunk. Den Tatbestand habe er auch in
subjektiver Hinsicht erfüllt, zumal ihm nunmehr bekannt gewesen sei, dass die
Polizei die näheren Umstände des Unfallgeschehens untersuchen würde.
2.4
Der Beschuldigte lässt dazu
ausführen, es sei stossend und fragwürdig, wenn die Staatsanwaltschaft auf eine
strengere Rechtsprechung des Bundesgerichts abstellen wolle, sei der fragliche
Entscheid des Bundesgerichts doch während der langen Verfahrensdauer ergangen,
die allein die Staatsanwaltschaft zu verantworten habe. Selbst wenn aber auf
diesen Entscheid abzustellen wäre, sei zu bedenken, dass «nur» grundsätzlich
mit einer Alkoholkontrolle gerechnet werden müsse, es gebe demnach auch
Ausnahmen. Es müsse nicht bei sämtlichen Unfällen mit einer Alkoholprobe
gerechnet werden. Der Tatbestand der Vereitelung einer Blut- oder Atemalkoholprobe
sei erst dann gegeben, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit einer solchen rechnen müsse.
Der von der Vorinstanz zutreffend
gewürdigte Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten worden,
weshalb in tatsächlicher Hinsicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den
Parkschaden kurz nach 19:45 Uhr bei seiner Rückkehr vom Einkaufen verursacht
habe und im besagten Zeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei. Mit den in der
Berufungsbegründung dennoch wieder vorgebrachten Mutmassungen betreffend einen
Alkoholkonsum vor Eintritt des Parkschadens sei die Staatsanwaltschaft deshalb
nicht zu hören. Es handle sich um einen einfachen Parkschaden, der auf eine
kurze Unaufmerksamkeit zurückzuführen sei. Der Beschuldigte sei auch nicht
vorbestraft und im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet. Bei
objektiver Betrachtung dieser Gesamtumstände sei keine hohe Wahrscheinlichkeit
vorhanden gewesen, dass die Polizei eine Massnahme zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit gegenüber dem Beschuldigten anordnen würde. In der
Anklageschrift werde ihm auch nicht vorgeworfen, die Kollision in alkoholisiertem
Zustand verursacht zu haben. Ihm könne nicht nachgewiesen werden, in der Lage
gewesen zu sein, die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blut-/Alkoholprobe
zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Der Tatbestand von Art. 91a SVG
sei damit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da er nicht
mit einer Untersuchungsmassnahme habe rechnen müssen, bleibe auch der Nachtrunk
straflos.
Ausgehend davon, dass er erst nach dem
Parkschaden mit dem Konsum von Alkohol begonnen habe, ergebe der Vorhalt eines
Alkoholkonsums zum Zweck der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit auch gar keinen Sinn. Das habe die Vorinstanz richtig
festgestellt. Es treffe auch nicht zu, dass er sich unter Inkaufnahme der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom Parkplatz
entfernt habe, als ihm von der Geschädigten und ihrem Bekannten gesagt worden
sei, sie hätten die Polizei avisiert. Er habe sich der Schadensregulierung
entziehen wollen. Dies sei nicht mit einer Tathandlung nach Art. 91a SVG
gleichzusetzen. Der Freispruch sei zu bestätigen.
Schliesslich sei anzumerken, dass sich
die Staatsanwaltschaft widersprüchlich verhalten habe, indem zuerst eine
Einstellung in Aussicht gestellt, dann aber – ohne den Parteien zuvor das
rechtliche Gehör zu gewähren – Anklage erhoben worden sei und dies über ein
Jahr später. Eine derart lange Untätigkeit sowie das widersprüchliche Verhalten
lasse sich nicht rechtfertigen. Es liege eine massive Verletzung des
Beschleunigungsgebotes vor, weshalb, sollte wider Erwarten eine Verurteilung
nach Art. 91a SVG erfolgen, von der Strafe abzusehen wäre.
2.5
Obwohl der Beschuldigte zunächst
bestritten hatte, den Schaden am anderen Auto verursacht zu haben, ist in der
Folge unbestritten geblieben, dass er beim rückwärts Einparkieren auf dem
Parkplatz des Restaurant [...] in [...] den Schaden am Fahrzeug der
Geschädigten verursacht und auch bemerkt hat. Durch die Streifkollision wurde
beim parkierten PW der Geschädigten der hintere rechte Kotflügel aus der
Halterung gedrückt und es wurden Lackkratzer verursacht. Am PW des
Beschuldigten entstanden einige eingedrückte Stellen in der Karosserie, an
denen auch der Lack durch die Streifung abgekratzt worden ist (Protokoll der
Polizei vom 25. Juni 2015, AS 9). Unbestritten ist ferner, dass sich der
Beschuldigte nicht um eine Schadensregulierung gekümmert, sondern sich von der
Unfallstelle entfernt und in sein Zimmer begeben hat, welches sich im
Restaurant [...] befand (bezüglich der detaillierten Aussagen des Beschuldigten
und der Geschädigten sowie deren Bekannten kann auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden). Nicht vorgeworfen wird ihm – weder in der
Anklageschrift noch von der Vorinstanz –, sich bereits zum Zeitpunkt der
Verursachung des Sachschadens in alkoholisiertem Zustand im Sinne von Art. 91 SVG
befunden zu haben.
Bezüglich des Zeitpunkts der Kollision
ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug offenbar nicht
abgeschlossen und die Beifahrertüre offengelassen hat (AS 9, 32). Zudem war die
Kühlerhaube um 22:50 Uhr noch warm (AS 9). Da es sehr unwahrscheinlich ist,
dass die Kühlerhaube 3 Stunden nach der Kollision noch warm gewesen ist,
erscheint es wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Kollision später als um
19:45 Uhr verursacht hat. Der genaue Zeitpunkt kann indessen nicht eruiert
werden und muss deshalb offengelassen werden. Offen gelassen werden muss auch
der genaue Zeitpunkt des Alkoholkonsums.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer
vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom
Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren
Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen
Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Nach Art. 51 Abs. 3 SVG
hat der Schädiger bei einem Unfall mit Sachschaden sofort den Geschädigten zu
benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist,
hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(Urteile 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 und 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018; BGE 142
IV 324 = Pra 7/2017 Nr. 56)
erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei
den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn (1) der
Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2)
die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der
Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die
Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (4) bei objektiver
Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Während die
Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen
Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang
des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem
Unfall) abhängig gemacht wurde, muss nach der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle
gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Anders
verhält es sich, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeuglenker
unabhängigen Umstand zurückzuführen ist.
Zur Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes genügt Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Er ist
gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe
Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte
und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne
weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). Der subjektive
Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden
(der eine Meldepflicht begründet hätte) nicht bemerkte und sich somit seiner
Meldepflicht nicht bewusst war. Das gilt selbst dann, wenn diese Unkenntnis auf
eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, denn die fahrlässige
Tatbegehung bleibt straflos (Christof Riedo in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 91 SVG N 235).
2.
Die drei ersten Voraussetzungen
gemäss Entscheid des Bundesgerichts 6B_1323/2016 sind vorliegend zweifelsohne gegeben.
Der Beschuldigte wäre gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet
gewesen (er wurde deswegen rechtskräftig schuldig gesprochen), die Meldepflicht
hätte der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des
Zustands des Fahrzeuglenkers gedient (Zweckzusammenhang, welcher gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Verletzung von Meldepflichten nach Art.
51.
Abs. 3 SVG, dessen ein Beschuldigter schuldig gesprochen wurde, in der Regel
ohne weiteres gegeben ist) und die Benachrichtigung der Polizei wäre möglich
gewesen (Umstände, die dagegen sprechen, sind jedenfalls keine ersichtlich).
Näher zu prüfen ist die vierte
Voraussetzung, ob bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei
Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet
hätte. Gestützt auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch diese
Voraussetzung zu bejahen. So hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_1323/2016 Erw.
1.3.3
festgehalten, für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit genüge bereits die Verursachung einer Kollision mit Sachschaden
und auch im Entscheid 6B_461/2017 Erw. 2.3 hat es erwähnt, es müsse
grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet
werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt sei. Anders verhalte
es sich, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen
Umstand zurückzuführen sei. Von einem derartigen Umstand kann vorliegend keine
Rede sein. Der Beschuldigte hat beim rückwärts Einparkieren eine Kollision mit
Sachschaden verursacht. Ergänzend anzufügen ist, dass es auch im Entscheid
6B_1323/2016 um eine leichte Kollision ging und der Sachverhalt in diesem
Entscheid ähnlich war wie im vorliegenden Fall (leichte Kollision bei einem
Wendemanöver mit einem parkierten PW). Der objektive Tatbestand ist damit
erfüllt.
Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen.
Dem Beschuldigten ist zwar zuzustimmen, dass vor dem Hintergrund der
Spannbreite an möglichen Unfällen im Strassenverkehr ein Parkschaden als
Bagatelle zu qualifizieren ist, dennoch kann gerade die Verursachung eines
Parkschadens resp. können Parkmanöver auf eine beeinträchtigte Fahrfähigkeit
hinweisen. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass die Polizei die
Unfallbeteiligten auch bei Parkschäden mittels Atemalkoholtest auf ihre
Fahrfähigkeit hin untersucht. Der Beschuldigte hat den Schaden am Donnerstag,
21.
Mai 2015, nach 19:45 Uhr, verursacht, zu einem Zeitpunkt, an dem wegen
eines allfälligen Alkoholkonsums nach der Arbeit oder dem Abendverkauf mit
einem Atemalkoholtest nach dem Verursachen eines Parkschadens gerechnet werden
muss, zumal die Kollision nicht ganz unerheblich war (der rechte hintere
Kotflügel des PW der Geschädigten wurde aus der Halterung gedrückt, Sachschaden
von ca. CHF 1'500.00). Beim Beschuldigten, bei dem beweismässig davon
auszugehen ist, dass er die Kollision mit Sachschaden wahrgenommen hatte, wäre
daher bei Meldung des Unfalls mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Blut- oder
Atemalkoholtest angeordnet worden, was ihm bewusst gewesen sein musste. Die
Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen
Meldung an die Polizei kann daher nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer
Blut- oder Atemalkoholprobe gewertet werden.
3.
Zum Vorhalt des nachträglichen Alkoholkonsums
ist Folgendes festzuhalten: Im Entscheid 6B_756/2015 Erw. 1.1.1 führt das Bundesgericht
aus, der Umstand, nach einem Unfall, der die Anordnung einer Blutentnahme
rechtfertigen könnte, Alkohol zu konsumieren, könne die objektiven Bedingungen
der Vereitelung i.S. von Art. 91a SVG erfüllen. In subjektiver Hinsicht sei es
nötig, dass der Fahrzeugführer sich der hohen Wahrscheinlichkeit der Blutentnahme
bewusst gewesen sei und dass er diese Massnahme habe behindern wollen.
Es ist erstellt, dass der Beschuldigte
im vorliegenden Fall nach der Kollision noch Alkohol getrunken hat. Unabhängig
davon, ob er bereits vor der Kollision Alkohol konsumierte, hat er damit die
Ermittlung seines Zustandes zur Zeit der Kollision verunmöglicht. Damit hat er
Art. 91a SVG objektiv erfüllt. Er hat (auch) mit diesem Verhalten in Kauf
genommen, eine Blut- oder Atemalkoholprobe zu vereiteln.
4.
Schliesslich ist zum Einwand des
Beschuldigten, es sei stossend und fragwürdig, wenn die Staatsanwaltschaft auf
eine strengere Rechtsprechung des Bundesgerichts abstellen wolle, sei der
fragliche Entscheid des Bundesgerichts doch während der langen Verfahrensdauer
ergangen, die allein die Staatsanwaltschaft zu verantworten habe, ergänzend
anzufügen, dass die aktuelle Rechtsprechung massgebend ist (Urteil des
Bundesgerichts 6B_928/2017 vom 20. Dezember 2017).
5.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte
somit wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
2.
Vorliegend hat der Beschuldigte einen
Unfall mit nicht ganz unerheblichem Sachschaden verursacht. Er entfernte sich
pflichtwidrig von der Unfallstelle, um keine Abnahme seines Führerausweises zu
riskieren. Andererseits wurde bei der Kollision niemand verletzt. Es ist daher von
einem leichten Tatverschulden auszugehen. Beim zur Verfügung stehenden
Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe
erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Einsatzstrafe angemessen.
Die Täterkomponenten wirken sich mit
zwei Ausnahmen neutral aus bei der Strafzumessung: bei der Beachtung des
Sanktionenpakets ist dem zu erwartenden Führerausweisentzug leicht
strafmindernd Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte ist selbstständig im Baugewerbe
tätig und auf den PW angewiesen (bei der Vorinstanz sagte er zwar aus, er
arbeite nicht mehr, zu seinen Gunsten ist aber davon auszugehen, dass er auf
den Führerausweis angewiesen ist). Gleiches gilt für die unverhältnismässig
lange Verfahrensdauer (zwischen dem 1. März 2016 bis 18. Juli 2016 und dem 17.
August 2016 bis 20. September 2017 ruhte das Verfahren ohne nachvollziehbaren
Grund).
Nach Berücksichtigung der
Täterkomponenten ist die schuldangemessene Strafe somit auf eine Geldstrafe von
30.
Tagessätzen festzusetzen.
Für die Tagessatzhöhe ist gemäss
Quellensteuer-Nachweis für das Jahr 2017 (für das Jahr 2018 liegt kein
Steuernachweis vor) von einem jährlichen Einkommen von CHF 34‘598.00
auszugehen. Daraus resultiert ein monatliches Einkommen von CHF 2‘883.00.
Bei einem Pauschalabzug von 30 % und einem Abzug von 15 % für die Unterstützung
der Ehefrau (diese ist nach Angaben des Beschuldigten vor der Vorinstanz nicht
erwerbstätig) ergibt dies einen Tagessatz von (abgerundet) CHF 50.00.
3.
Zusätzlich ist dem Beschuldigten eine
Verbindungsbusse aufzuerlegen. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB
dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse
(für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen
(BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Im Bereich der leichteren
Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen
Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8.2 S. 95 f. mit Hinweisen) und übernimmt auch
Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 S. 8 mit Hinweis).
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Strafenkombination hat das
Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den akzessorischen Charakter der
Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei der Verbindungsstrafe
grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt schuldangemessenen Strafe
festzulegen. Abweichungen von dieser Regel seien im Bereich tiefer Strafen
denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich
symbolische Bedeutung zukommt. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach
Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich in der Regel als sachgerecht, die bei der
Geldstrafe bereits ermittelte Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu
verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert werde
(BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
Ausgehend von einer schuldangemessenen
Strafe von 30 Tagessätzen beträgt die Obergrenze der Verbindungsstrafe 6
Tagessätze. Es erscheint daher angemessen, die Geldstrafe auf 25 Tagessätze und
die Verbindungsbusse auf CHF 250.00 bzw. die diesbezügliche
Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage festzusetzen.
Im Weiteren ist wegen der bereits
erfolgten Schuldsprüche wegen Verletzung der Verkehrsregeln und wegen
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall eine Busse von CHF 400.00, ersatzweise
eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen, auszusprechen. Die Busse würde somit CHF
650.00
betragen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, welches auch
bei Bussen anzuwenden ist (vgl. BGE 144 IV 217 Erw. 3.3.2), und ausgehend von
der Tat mit dem schwersten Strafrahmen, d.h. Art. 91a SVG, ist die Busse indessen
auf total CHF 550.00 festzusetzen (Einsatzbusse CHF 250.00, plus CHF 300.00
asperiert). Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt damit 11 Tage. Für die Geldstrafe
ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren bei einer Probezeit
von zwei Jahren.
V. Kosten und Entschädigung
Die Berufung der Staatsanwaltschaft war
erfolgreich, der Beschuldigte wird auch wegen Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens gehen deshalb zu seinen Lasten. Diese betrugen total CHF 1‘789.70,
unter Abzug der Kosten von CHF 500.30 für die rechtswidrig angewandte
Zwangsmassnahme (Spitalkosten für die Blutentnahme und die Kosten des IRM für
die Auswertung).
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total 1'040.00, gehen ebenfalls zu Lasten
des Beschuldigten.
Eine Entschädigung steht dem
Beschuldigten bei diesem Ausgang des Verfahrens weder für das erst- noch für
das zweitinstanzliche Verfahren zu.
Demnach wird in Anwendung der Art. 31
Abs. 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG;
Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art.
106.
StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils
des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Januar 2018
(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ der Verletzung der
Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig
gemacht.
2.
A.___ hat sich weiter der Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht.
3.
A.___ wird verurteilt:
-
zu einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer
Probezeit von 2 Jahren;
-
zu einer Busse von CHF 550.00,
ersatzweise zu 11 Tagen Freiheitsstrafe.
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des
erstinstanzlichen Urteils wird A.___ zu Lasten des Staates eine Genugtuung von
CHF 100.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn
nach Rechtskraft des Urteils.
5.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1‘789.70, hat A.___ zu bezahlen.
6.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'040.00,
hat A.___ zu bezahlen.
7.
Es wird weder für das erstinstanzliche
Verfahren noch für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_441/2019 vom 12. September
2019.
aufgehoben.