STBER.2018.34
mehrf. Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises und Widerruf (Neubeurteilung)
23. Oktober 2018Deutsch27 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. Oktober 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Kamber, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfaches
Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises und Widerruf
(Neubeurteilung)
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
- für die
Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B.___;
- A.___, Beschuldigter;
- Rechtsanwalt Patrick
Walker, privater Verteidiger.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand,
zum Ablauf der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorbemerkungen
hätten. Der Staatsanwalt verneint dies, während der Verteidiger des
Beschuldigten beantragt, ein Mäppli mit diversen Unterlagen zu den Akten geben
zu dürfen (Abholungseinladung der Post, Kopie des Flugtickets, Verbindungsnachweis
der Swisscom, E-Mail-Verkehr mit C.___). Der Staatsanwalt hat nichts dagegen
einzuwenden, weshalb das Mäppli zu den Akten genommen wird. Im Weiteren weist
der Verteidiger darauf hin, der Beschuldigte habe seinerzeit mit C.___ von der
Polizei und mit D.___ von der MFK schriftlich Kontakt gehabt. Diese Unterlagen
befänden sich nicht in den Akten. Er zweifle daher, dass die Akten vollständig
seien und behalte sich vor, noch einen Antrag auf Einholung dieser Akten zu
stellen.
Es erfolgt die Befragung des Beschuldigten.
Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten, vgl.
auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Nach der Befragung erwähnt der
Vorsitzende, es sei für ihn neu, dass das fragliche Mail von Rechtsanwalt E.___
an den Beschuldigten vom 26. September 2014 in ausgedruckter Form existieren
solle. Rechtsanwalt Walker weist darauf hin, er habe ein Exemplar, es wäre ihm
aber lieber, wenn es bei der Polizei eingeholt würde. Staatsanwalt B.___
erwähnt, er wisse nichts von diesem Mail. Er sei von der Vollständigkeit der
Akten ausgegangen. Er mache beliebt, dass man es zu den Akten nehme. Seiner
Ansicht nach könne man das Urteil aber auch fällen, wenn dieses Mail nicht in
den Akten sei. Ansonsten habe er keinen Beweisantrag. Rechtsanwalt Walker
stellt den Beweisantrag, die Polizeiakten seien von Amtes wegen einzuholen,
ansonsten sei von ihm zu verlangen, dass er das ausgedruckte Mail einreiche. Der
Vorsitzende teilt mit, es wäre für ihn neu, wenn Polizeiakten existierten, die
nicht in den Gerichtsakten wären. Er gehe davon aus, dass diese eingereicht
worden seien. Sie müssten im Register 3 sein. Auch der Staatsanwalt habe
erklärt, er habe keine Kenntnis von Polizeiakten, die nicht in den Akten seien.
Die Verhandlung wird zur geheimen
Beratung des Antrags der Verteidigung unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme
eröffnet der Vorsitzende den Beschluss, der Antrag auf Einholung der
Polizeiakten werde abgewiesen. Der Verteidiger werde eingeladen, das Mail und
den Brief an C.___ einzureichen. Zur Begründung weist er darauf hin, es sei
eine neue Erkenntnis, dass Polizeiakten existierten, die nicht eingereicht
worden seien. Sie seien aber nicht von grosser Bedeutung und Relevanz. Nur der
Beschuldigte habe den Entscheid der Vorinstanz angefochten. Es gelte daher das
Verschlechterungsverbot und die Vorinstanz sei von der Zustellung des Mails
ausgegangen. Die angebliche Abholung der Verfügung der MFK am 14. Oktober 2014
sei nicht Gegenstand der Anklageschrift. Es werde nicht davon ausgegangen, der
Beschuldigte habe die Verfügung am 14. Oktober 2014 abgeholt.
Im Anschluss gibt Rechtsanwalt Walker die
Unterlagen zu den Akten (Mail von Rechtsanwalt E.___ vom 26. September 2014 an
den Beschuldigten, Schreiben des Beschuldigten an C.___).
Da keine weiteren Beweisanträge gestellt
werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.
Der Vorsitzende weist darauf hin, der
Beschuldigte erhalte später noch Gelegenheit für ein Schlusswort.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1.
A.___
sei des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises schuldig zu
sprechen, mehrfach begangen am 18. und 19. Oktober 2014.
2.
A.___
sei zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe
zu verurteilen.
3.
Der
A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 9. Januar 2014 gewährte bedingte
Strafvollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sei zu
widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.
4.
Die
Kosten für das vorliegende Verfahren seien ermessensgemäss festzulegen und A.___
aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Patrick Walker:
1.
A.___
sei vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des
Ausweises freizusprechen.
2.
Der
mit Strafbefehl vom 26. März 2015 beantragte Widerruf sei abzulehnen.
3.
A.___
sei für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung in Höhe der eingereichten
Kostennote zu bezahlen.
4.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Anschliessend reicht der Verteidiger
seine Honorarnote ein.
Der Staatsanwalt benützt die Gelegenheit
für eine kurze Replik, der Verteidiger für eine Duplik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er fände es müssig, dass man ihm
immer vorhalte, er lüge. Er wäre ja blöd, wenn er von sich aus noch sagen
würde, er sei auch am 18. Oktober 2014 gefahren. Das hätte er doch nicht
gesagt, wenn er nicht angenommen hätte, der Führerausweisentzug laufe erst ab
24. Oktober 2014.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen
Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich
einverstanden.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 26. März 2015
sprach die Solothurner Staatsanwaltschaft den Beschuldigten des mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, begangen am 18. und
am 19. Oktober 2014, schuldig und verurteilte ihn zur Bezahlung einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 180.00, davon 20 TS unbedingt und 20 TS
bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren.
2. Der Beschuldigte erhob innert Frist
Einsprache gegen diesen Strafbefehl, worauf die Staatsanwaltschaft den
Beschuldigten am 18. Mai 2015 dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zur Beurteilung
überwies und mitteilte, am Strafbefehl werde festgehalten.
3. Mit Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. Juni 2015 wurde dieses Verfahren
mit dem beim Amtsgericht Thal-Gäu hängigen Verfahren gegen den Beschuldigten (wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung usw.) vereinigt.
Am 3. Dezember 2015 fällte das
Amtsgericht von Thal-Gäu das folgende Urteil:
1.
A.___
wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorhalt der qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 18. Dezember 2008, in
(…), zum Nachteil der [...] (Ziff. 1.2 AS/Rechnung [...]) freigesprochen.
2.
A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a)
der
mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung;
b)
der
mehrfachen Urkundenfälschung;
c)
der
mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung;
d)
der
versuchten Erpressung;
e)
der
Veruntreuung;
f)
des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises
- begangen am 18. Oktober
2014, in (…);
- begangen am 19. Oktober
2014, in (…).
3.
A.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges für 24 Monate, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
Der
A.___ mit Urteil des Obergerichts Kanton Solothurn vom 9. Januar 2014
bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF
100.00 wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
5.
Auf
die Zivilforderungen der [...] und der [...] wird nicht eingetreten.
6.
Auf
die Zivilforderung von G.___ wird nicht eingetreten.
7.
Dem
Beschuldigten A.___ ist für die durch die Staatsanwaltschaft eingestellten
Strafverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13‘711.15 zu
entrichten, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
8.
Die
Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6‘000.00, total
CHF 9'000.00, hat der Beschuldigte A.___ zu tragen.
Das Amtsgericht hatte im Rahmen der
Strafzumessung für diese SVG-Delikte die hypothetische Einsatzstrafe um 2
Monate Freiheitsstrafe erhöht (US 75).
4. Der Beschuldigte liess gegen dieses
Urteil die Berufung erheben. Das Berufungsgericht sprach den Beschuldigten mit
seinem Urteil vom 22. Juni 2017 von einigen Vorhalten frei, sprach ihn aber der
mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen
Urkundenfälschung, der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung, der
versuchten Erpressung sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz
Entzug des Ausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von
22 Monaten und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 210.00.
Für die beiden Strafen wurde der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von
2 Jahren gewährt. Die Geldstrafe war zur Abgeltung der SVG-Widerhandlungen
ausgefällt worden.
5. Gegen dieses Urteil erhob der
Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht, beschränkt auf die Widerhandlungen
gegen das SVG. Mit Urteil vom 16. April 2018 hiess das Bundesgericht die
Beschwerde gut und wies die Sache zurück an das Obergericht zur neuen
Beurteilung. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, das Obergericht
habe den Beschuldigten im Rahmen der Verhandlung nicht zu den
SVG-Widerhandlungen befragt.
6. Am 23. Oktober 2018 fand erneut eine
Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt, an der der Beschuldigte zum Vorhalt
des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges befragt wurde. An dieser
Verhandlung war der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt Patrick Walker
vertreten (statt wie bis anhin von Rechtsanwalt E.___).
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweisergebnis
1.
Der dem Vorhalt zugrundeliegende
Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht unbestritten und durch die Akten
erstellt:
1.1
Aufgrund zweier (von der MFK als schwer
resp. mittelschwer taxierten) SVG-Widerhandlungen (AS 28 und 29) war dem
Beschuldigten mit Schreiben der MFK vom 22.7.2014 das rechtliche Gehör im Hinblick
auf einen anzuordnenden Führerausweisentzug gewährt worden (AS 33). Am
12.9.2014
beantragte sein Rechtsvertreter, die Entzugsdauer sei auf das
gesetzliche Minimum zu beschränken.
1.2
Am 24.9.2014 stellte der
Beschuldigte seinen Führerausweis mit eingeschriebener Post der MFK zu. Am
Folgetag, dem 25.9.2014, erliess die MFK die Verfügung, wonach dem
Beschuldigten für 3 Monate (gesetzliche Mindestdauer) ab dem 24.9.2014
(vorzeitige Deponierung des Führerausweises) bis am 23.12.2014 der Führerausweis
entzogen wird. Diese Verfügung war dem Rechtsvertreter des Beschuldigten am
26.9.2014
zugestellt worden; sie blieb unangefochten und erwuchs in
Rechtskraft.
1.3
Am 19. Oktober 2014 war der
Beschuldigte am Steuer seines [...] durch die Polizei angehalten und
kontrolliert worden. Die Überprüfung ergab, dass gemäss Verfügung der MFK dem
Beschuldigten der Führerausweis seit dem 24.9.2014 entzogen war. In der
anschliessenden Befragung (AS 24 ff.) führte der Beschuldigte aus, er sei am
Tag nach dem Verschicken des Führerausweises an die MFK, also am 25.9.2014,
nach Amerika in die Ferien gefahren. In den Ferien habe er ein Mail von seinem
Anwalt erhalten, aus dem ersichtlich gewesen sei, dass er noch bis am
24.10.2014
Auto fahren dürfe. Deshalb sei er weiter Auto gefahren, so auch
bereits am 18.10.2014, nachdem er von den Ferien an diesem Tag um 16:15 Uhr
zurückgekommen sei.
2.
Es ist damit erstellt, dass dem
Beschuldigten mit Verfügung der MFK vom 25. September 2014 der Führerausweis
für die Zeit ab seiner vorzeitigen Deponierung (24. September 2014) für 3
Monate (die gesetzliche Mindestdauer, wie von ihm beantragt) entzogen worden
war. Der Beschuldigte war am 18.10. und am 19.10. 2014 trotz dieses Entzuges
Auto gefahren.
3.
Der Beschuldigte hat anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung mehrere Urkunden eingereicht:
3.1
Sein Schreiben vom 19. Oktober 2014
an den Polizisten C.___, mit dem er mitteilte, er habe den Führerausweis
aufgrund des bevorstehenden Entzuges und aufgrund der Angaben seines
Rechtsanwaltes vor der Abreise nach Amerika der MFK geschickt. In den Ferien
habe er von seinem Rechtsanwalt ein Mail erhalten, aus dem er entnommen habe,
er dürfe noch bis am 23.10.2014 Auto fahren. Den eingeschriebenen Brief der MFK
müsse er noch am Montag bei der Post abholen. Als Beilage erwähnte er «Mail von
Herrn E.___, Abholschein Poststelle […], Flugtickets». Diese erwähnten Beilagen
waren heute ebenfalls eingereicht worden.
3.2
Eine der Beilagen war das Mail, das
RA E.___ dem Beschuldigten am 26. September 2014 um 14:20 Uhr geschrieben haben
soll:
« Sehr geehrter Herr A.___
Betreffend Ausweisentzug, haben wir den
Bescheid der MFK bekommen und ich darf Ihnen mitteilen, dass Sie den Ausweis
für drei Monate ab dem 24.10.14 abgeben müssen.
Da sie den Ausweis ja schon eingesendet
haben, müssen Sie keine weiteren Aktivitäten mehr machen.
Freundlichst grüsst
E.___»
3.3
Schliesslich hat der Beschuldigte
einen Verbindungsnachweis der Rufnummer (…) eingereicht, aus dem am 8.10.14 eine
Verbindung USA/Schweiz mit der Büronummer von [...] Rechtsanwälte ersichtlich
ist, die 2 Minuten und 29 Sekunden gedauert hatte.
4.
Im Rahmen der Befragung führte der
Beschuldigte aus, in Amerika sei er nicht Auto gefahren. Er habe den Ausweis am
Tag vor seiner Abreise (24. September 2014) aus dem Grund eingeschrieben der
MFK geschickt, weil er gedacht habe, die Ferienzeit würde ihm angerechnet. Dann
habe er aber ein Mail seines Anwalts erhalten, wonach der Ausweisentzug erst ab
Mitte/Ende Oktober laufe. Er habe während den Ferien telefonisch im Büro E.___
nachgefragt. Herr E.___ sei nicht dort gewesen, sein Büro habe ihm das aber
bestätigt; so wie es Herr E.___ geschrieben habe. Er habe Herrn E.___ im
Vorfeld gesagt, er schicke den Ausweis ein bevor er abreise. Ob er das Mail von
Herrn E.___ beantwortet habe, wisse er nicht mehr, er denke nicht. Er sei davon
ausgegangen, dass der Entzug ab dem 24. Oktober 2014 laufe. Er habe annehmen
müssen, dass es stimme. Auf Frage, ob es nicht naheliegender sei, dass es sich
um einen Verschrieb gehandelt habe (24.10., statt 24.9.), antwortete er, er
habe auf das Mail hin angerufen und nachgefragt. Was er sonst noch hätte machen
sollen?
Zur Abholung der Verfügung sei niemand
ermächtigt gewesen. Sie hätten ein Postfach. Dieses leere er täglich. Wenn er
von den Ferien zurückkomme, leere er es. Der Originalbeleg der
Abholungseinladung sei im Postfach gewesen. Den habe er noch resp. Herr Walker
habe ihn. Er habe C.___ im Schreiben gesagt, dass er das Schreiben am Montag
abholen wolle. Sein Chefmonteur (F.___) habe ihm das Schreiben dann aber am
Montag übergeben; weil er es anscheinend erhalten habe. Ob F.___ es abgeholt
habe wisse er nicht. F.___ habe keine Vollmacht gehabt. Wahrscheinlich habe
schon er es geholt. Er gehe davon aus, dass es ihm gegeben worden sei. Sie
hätten ihn ja auch gekannt. Am 18. Oktober 2014 seien sie nach Hause gekommen
und am 19. Oktober 2014 (Sonntag) sei er in die Kontrolle gekommen.
5.
Aufgrund der nun vorliegenden
Urkunden ist davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er
erst am 18.10.2014 aus den Ferien zurückkam und die Verfügung der MFK nicht
persönlich am 14.10.2014 abgeholt haben konnte, zutreffend sind. Ebenfalls erstellt
ist die Zustellung eines Mails seines Anwaltes am 26. September 2014, mit
welchem ihm mitgeteilt worden war, er müsse den Ausweis «ab dem 24.10.2014»
abgeben. Ebenso klar und auf den ersten Blick erkennbar war für den
Beschuldigten allerdings auch, dass es sich beim Datum um einen Verschrieb
handeln musste:
Es war dem Beschuldigten ein wichtiges
Anliegen, dass ihm die Zeit seines Ferienaufenthaltes an die Dauer des
FA-Entzuges angerechnet wird. Er wusste aufgrund eigener Erfahrung aus dem Jahr
2008.
und aufgrund der Beratung durch seinen Anwalt, dass man dazu der MFK den Führerausweis
schicken kann und der Ausweisentzug dann ab diesem Zustellungsdatum angerechnet
wird. Er hat aus diesem Grund den Ausweis am 24.9.2014 eingeschrieben an die
MFK geschickt. Wenn ihm dann sein Anwalt per Mail bereits 2 Tage später – am
26.9.2014
– nach Erhalt der Verfügung der MFK am gleichen Tag sinngemäss
mitteilt, dass alles in Ordnung sei, indem er schreibt, «darf ich Ihnen
mitteilen», dass der Beschuldigte den Ausweis für 3 Monate abgeben müsse (was
dem gesetzlichen Minimum und dem Antrag von RA E.___ an die MFK entsprach) und
schliesslich damit endete, er, der Beschuldigte, müsse nun nichts mehr machen,
da er seinen Ausweis schon abgegeben habe, so konnte der im Mail erwähnte
Beginn der Entzugsdauer erst in einem Monat, am 24.10.2014, nur ein Verschrieb
sein. Das hätte ja die Nichtanrechnung der ganzen Ferienzeit bedeutet, der Führerausweis
hätte dem Beschuldigten für die Zeit bis am 24.10.2014 wieder zugestellt werden
müssen und darauf hätte der Beschuldigte mit Sicherheit sofort reagiert und das
Mail beantwortet. Nachdem der Beschuldigte keine Antwort ausgedruckt und
eingereicht hat (wie er das beim Mail selber ja nun gemacht hat), ist
beweismässig davon auszugehen, dass er das Mail nicht beantwortet hat. Es hätte
auch das Mail seines Anwaltes völlig anders gelautet, wenn hier tatsächlich der
Beginn des Ausweisentzuges von der MFK erst auf den 24.10.2014 festgelegt
worden wäre, obwohl der Beschuldigte seinen Ausweis bereits am 24.9.2014 der
MFK freiwillig geschickt hatte. Bei der Richtigkeit dieses Datums hätte der
Anwalt mit Sicherheit bei der MFK interveniert und dies dem Beschuldigten
mitgeteilt. Keinesfalls hätte er ihm geschrieben, da er seinen Ausweis schon
geschickt habe, müsse er keine weiteren Aktivitäten mehr machen.
Das vom Beschuldigten mit dem
Verbindungsnachweis belegte Telefongespräch mit der Kanzlei seines Anwaltes
kann ihn unmöglich in einer angeblichen Annahme bestärkt haben, es handle sich
im Mail nicht um einen Verschrieb. Der Verschrieb ist, wie soeben dargelegt,
eindeutig. Wie sollte eine Kanzleimitarbeiterin in einem knapp 2 ½-minütigen
Telefongespräch erfassen, worum es geht, den Sachverhalt prüfen, um dann den
Fehler, der mit einem Blick auf die Verfügung der MFK erkennbar war,
fälschlicherweise zu bestätigen. Das ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
völlig ausgeschlossen. Dazu war die Zeit zu kurz – und hätte jemand in der
Kanzlei die Frage nach der Richtigkeit des geschriebenen Datums durch die
Konsultation der Verfügung wirklich geprüft, wäre der Tipp-Fehler sofort
erkannt und mitgeteilt worden.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl
ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden
ist (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Bestimmt es das Gesetz, wie vorliegend, nicht
ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. Bei einem
fahrlässigen Delikt wird in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang
genommen (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
Wird der Führerausweis der Behörde
freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges (Art. 32 VZV).
Wie dies vorliegend
geschehen ist, wird dementsprechend die Zeit, während der der Ausweis (vorerst
freiwillig) hinterlegt ist, auf die Entzugsdauer angerechnet (AS 28:
Entzugsdauer ab vorzeitiger Deponierung). Der Entzug wurde dementsprechend
rückwirkend auf den Tag der freiwilligen Abgabe (24.9.2014) angeordnet. «Angesichts von Art. 32 VZV ist der freiwilligen
Hinterlegung des Ausweises im Rahmen des hängigen Administrativverfahrens die
Rechtswirkung eines vorweggenommenen Entzugs beizulegen» (Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2007 vom 10.9.2007 E. 2.3). Bei Art. 32 VZV handelt
es sich um eine klar formulierte Gesetzesbestimmung, deren Kenntnis
insbesondere bei Personen, welche bereits einmal einen Ausweisentzug
hinzunehmen hatten, ohne weiteres vorausgesetzt werden darf und muss.
2.
Es ist das klare Beweisergebnis, dass
der Beschuldigte in Kenntnis dieser Rechtslage der MFK seinen Ausweis am
24.9.2014
eingeschrieben geschickt hat. Die MFK hatte bereits am Folgetag
genauso verfügt, wie es der Beschuldigte erhofft und beantragt hatte, indem ihm
der Ausweis ab dem Datum der Rückgabe am 24.9.2014 für die Dauer des
gesetzlichen Minimums (3 Monate) entzogen worden war. Bereits am 26.9.2014 war
diese Verfügung dem Anwalt des Beschuldigten eröffnet worden; sie blieb
unangefochten.
Die Ausführungen der Verteidigung anlässlich
der Berufungsverhandlung, wonach ein Ausweisentzug erst mit der Eröffnung der
Verfügung bzw. gar erst mit der Rechtskraft dieser Verfügung gültig erfolgen
könne und der tatsächliche Besitz des Ausweises keine Rolle spiele, sind nicht zutreffend.
Wie oben dargelegt, kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der
freiwilligen Hinterlegung des Ausweises im Rahmen eines hängigen
Administrativverfahrens die Rechtswirkung eines vorweggenommenen Entzuges zu.
Alles andere wäre auch unsinnig: Es kann nicht der in Erwartung eines
Ausweisentzuges Betroffene der MFK den Ausweis in Anrechnung ab dem ersten Tag
freiwillig zurückgeben, um dann doch noch einige Tage weiter Auto zu fahren,
bis ihm die MFK dann den Ausweisentzug eröffnet hat oder diese Eröffnung gar
rechtskräftig wird.
Der Beschuldigte hat mit seinen Fahrten
vom 18. und 19.10.2014 den objektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG
erfüllt.
3.
Der hauptsächliche Gegenstand des
vorliegenden Berufungsverfahrens war denn auch die Frage nach dem subjektiven
Tatbestand. Handelte der Beschuldigte aufgrund des Datum-Fehlers im Mail seines
Anwaltes in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, nämlich, er sei
noch immer fahrberechtigt, und – wenn denn dem so wäre – war dieser Irrtum auch
bei pflichtgemässer Vorsicht unvermeidlich (Art. 13 SGB). So wird das vom
Beschuldigten geltend gemacht.
Dem ist nach dem oben dargelegten
Beweisergebnis nicht so. Der Beschuldigte wusste aufgrund seiner Vorgeschichte
und der Beratung seines Anwaltes (das hatte er im Brief an den Polizisten und
in der Befragung beim Polizisten mehrfach so geschildert) genau, dass mit der
freiwilligen Rückgabe des Ausweises ab sofort die Wirkung eines Entzuges
eintreten werde, wovon er zufolge einer längeren Ferienabwesenheit, in der er
den Ausweis nicht benötigte, profitieren konnte. Die Verfügung der MFK
entsprach denn auch genau dieser Vorstellung und sein Anwalt teilte ihm dies
auch im entsprechenden Ton mit, nach dem Motto, alles in Ordnung, Sie müssen
nichts mehr unternehmen. Dass er sich dabei beim Monat vertippte, war sofort
als Verschreiben erkennbar und wurde vom Beschuldigten auch als solches erkannt, sonst hätte dieser sofort reagiert und nach
einer Intervention bei der MFK verlangt.
Die Konsequenz ist, dass der
Beschuldigte sich im Wissen um die Wirkungen seiner vorzeitigen
Führerausweisabgabe ans Steuer gesetzt und damit auch den subjektiven
Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt hat.
4.
Das Berufungsgericht war mit seinem
Urteil vom 22. Juni 2017 lediglich von einer fahrlässigen Tatbegehung
ausgegangen. Das Urteil war einzig vom Beschuldigten angefochten worden, nicht
von der Staatsanwaltschaft, welche im Übrigen mit der Anklage von einem
«zumindest grobfahrlässigen» Verhalten des Beschuldigten ausgegangen war. In
Beachtung des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO und auch
des Anklagegrundsatzes ist vorliegend ebenfalls auf eine fahrlässige
Tatbegehung in Bezug auf das mehrfache Führen eines Motorfahrzeuges trotz
Entzuges des Ausweises auszugehen. Ein besonders leichter Fall im Sinne von
Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG liegt allerdings nicht vor. Ein solcher wäre nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur gegeben, wenn eine noch so geringe
Strafe dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene
(Urteil 6B_20/2018 vom 10. April 2018, E. 2.3. und dort zit. BGE); es werden
mithin an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen gestellt, die hier in
Würdigung der vorne geschilderten Umstände bei weitem nicht gegeben sind.
IV. Strafzumessung
Unter Berücksichtigung der lediglich
fahrlässigen Tatbegehung einerseits, andererseits aber der Tatbegehung während
der laufenden Probezeit für eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe (ebenfalls
wegen SVG-Widerhandlungen) und wiederum unter Beachtung des
Verschlechterungsverbotes ist die mit Urteil des Berufungsgerichts vom 22. Juni
2017.
ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu bestätigen. Dies gilt auch
für die Tagessatz-Höhe von CHF 210.00. Der Beschuldigte hat im
Berufungsverfahren trotz Aufforderung keine Belege zu seinen finanziellen
Verhältnissen eingereicht, in der Befragung aber die Annahmen im Urteil vom 22.
Juni 2017 als in etwa zutreffend bezeichnet. Es ist auch die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren zu bestätigen.
V. Widerruf
Durch das Solothurner Obergericht war
der Beschuldigte am 9.1.2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 bedingt bei einer
Probezeit von 2 Jahren verurteilt worden. Der hier zu beurteilende Vorfall fand
am 18. und 19.10.2014, also weniger als ein Jahr nach der letzten Verurteilung
und innerhalb der Probezeit statt, weshalb im Sinne von Art. 46 StGB über den
Widerruf zu befinden ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein
Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere
Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46
Abs. 1 StGB). Nach der seit dem 1.1.2018 in Kraft stehenden Fassung dieser
Bestimmung ist bei Gleichartigkeit der Strafen in sinngemässer Anwendung von
Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Für den Entscheid, ob der Widerruf
notwendig erscheint, sind die neue und die alte Tat in einer Gesamtbetrachtung
zu würdigen. Für den Widerruf spricht, dass es sich bei beiden Straftaten um
Widerhandlungen gegen das SVG handelt und dass der Beschuldigte die
Wiederholungstaten nur wenige Monate nach der ersten Verurteilung begangen hat.
Zudem ergibt sich aus den Akten (AS 29) ein weiterer Vorfall vom 18.9.2013, der
als mittelschwerer Vorfall (der Beschuldigte hatte auf der Autobahn während der
Fahrt mit 80 km/h Dokumente gelesen) von der MFK mit einem Führerausweisentzug
geahndet worden war. Und der Beschuldigte hatte seinen Führerausweis am
24.9.2014
eben gerade wegen der Vorfälle vom 31.3.2012 (eine Auseinandersetzung
mit der Ehefrau während der Fahrt auf der Autobahn) und jenem vom 18.9.2013
abgegeben, als es zu diesen erneuten Vergehen am 18. und 19.10.2014 gekommen
war. Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges führt auch zu einer für den
Beschuldigten spürbaren Folge seines inakzeptablen Verhaltens im
Strassenverkehr, was wiederum erlaubt, für die hier auszusprechende Geldstrafe nochmals
den bedingten Strafvollzug zu gewähren (was aufgrund des
Verschlechterungsverbotes ohnehin geboten ist). Der Widerruf ist anzuordnen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Das vorliegende Neubeurteilungsverfahren
war nötig geworden, weil nach der vom Bundesgericht vertretenen Meinung der
Beschuldigte an der Verhandlung vor Obergericht am 22. Juni 2017 nicht auch zu
den SVG-Delikten von Amtes wegen befragt worden war und die Befragung deshalb
ergänzt werden musste. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens sind daher –
unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens – dem Staat aufzuerlegen und dem
Beschuldigten ist für die Anwaltskosten eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Verteidiger des Beschuldigten,
Rechtsanwalt Patrick Walker, macht für das obergerichtliche Verfahren einen
Aufwand von 16,75 Stunden zu je CHF 250.00 geltend. Für das Aktenstudium und
die Einholung von Gerichtsakten macht er 4,42 Stunden geltend. Dies erscheint
überhöht und ist auf den Anwaltswechsel zurückzuführen. Wenn Rechtsanwalt
Walker eingearbeitet gewesen wäre, hätte eine Einarbeitungszeit von 1,42
Stunden ausgereicht, weshalb diesbezüglich eine Kürzung von 3 Stunden
vorzunehmen ist. Im Weiteren erscheint auch der geltend gemachte Aufwand für
die Vorbereitung der Hauptverhandlung überhöht (6,75 Stunden). Auch dies dürfte
auf den Anwaltswechsel zurückzuführen sein, weshalb sich auch hier eine
Reduktion rechtfertigt. Zu entschädigen sind 3,75 Stunden. Hinzuzurechnen sind
hingegen 2 Stunden für die Hauptverhandlung und 30 Minuten für die Nachbesprechung,
was zu einem zu entschädigenden Aufwand von 13,25 Stunden führt. Bei einem
Stundenansatz von CHF 250.00, Auslagen von CHF 17.00 und der Mehrwertsteuer von
7,7 % ergibt diese Entschädigung von CHF 3'585.85. Sie ist zahlbar durch den
Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Der Kostenentscheid des
obergerichtlichen Verfahrens STBER.2016.47 (Urteil vom 22. Juni 2017) wird von
diesem Verfahren nicht berührt.
Indessen ergeht das nachfolgende
Dispositiv
Dispositiv unter Einbezug des Urteils vom 22. Juni 2017 (in diesem Sinne ist
die Urteilsanzeige vom 24. Oktober 2018 zu präzisieren).
Demnach wird festgestellt, dass das in
Anwendung der Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3,
Art. 251 Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. 24 Abs. 1 StGB; Art. 42 Abs. 1, Art.
44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416
ff. und Art. 442 Abs. 4 StPO gefällte Urteil des Obergerichts vom 22. Juni 2017
in folgenden Punkten unangefochten geblieben und rechtskräftig ist:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3.
Dezember 2015 wurde A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorhalt der
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der [...]
(Anklageschrift [AS] Ziff. 1.2/Rechnung [...]) freigesprochen.
2.
A.___
wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:
- mehrfache qualifizierte
ungetreue Geschäftsbesorgung,
- angeblich begangen zum
Nachteil der [...] (AS Ziff. 1.1 lit. c/ [...]);
- angeblich begangen zum
Nachteil der [...] (AS Ziff. 1.1 lit. c/ [...]);
- Anstiftung zur
Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1/Rechnung [...] vom 29.3.2007 an [...]);
- Veruntreuung (AS Ziff.
4).
3.
A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a)
der
mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung,
- zum Nachteil der [...],
begangen zwischen 9. Februar 2005 und 31. Oktober 2005 (AS Ziff. 1.1 lit. a/Hotel
[...]);
- zum Nachteil der [...],
begangen zwischen 3. Juni 2004 und 28. Februar 2005 (AS Ziff. 1.1 lit. b/[...]);
- zum Nachteil der [...],
begangen im Sommer/Herbst 2005 (AS Ziff. 1.1 lit. e/[...]);
- zum Nachteil der [...],
begangen im Zeitraum zwischen 13. Dezember 2005 und 3. Januar 2006 (AS Ziff.
1.2 /Rechnung [...]);
- zum Nachteil der [...],
begangen zwischen 26. August 2008 und 17. November 2008 (AS Ziff. 1.2/Rechnung [...]);
- zum Nachteil der [...],
begangen im Zeitraum zwischen 8. Dezember 2008 und 12. Dezember 2008 (AS Ziff.
1.2/Rechnung [...]);
b)
der
mehrfachen Urkundenfälschung,
- begangen zwischen 4.
August 2005 und 8. November 2005 (AS Ziff. 2.2/Buchhaltung 2005 der [...]);
- begangen am 19.
Dezember 2005 (AS Ziff. 2.3.1/Buchhaltung 2005 der [...]);
- begangen zwischen 3.
September 2008 und 31. Dezember 2008 (AS Ziff. 2.3.2/Buchhaltung 2008 der [...]);
c)
der
mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen zwischen Sommer 2005 und
Dezember 2005, (AS Ziff. 2.1/Rechnungen [...] an [...] und [...]);
d)
der
versuchten Erpressung, begangen zwischen 6. Juli 2007 und 20. August 2007 (AS
Ziff. 3);
4.
A.___
wird zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
5.
A.___
wird für diese Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt; die Probezeit wird auf
2 Jahre festgesetzt.
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3.
Dezember 2015 wurde auf die Zivilforderungen der [...] und der [...] nicht
eingetreten.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Dezember
2015 wurde auf die Zivilforderung von [...] nicht eingetreten.
8.
Das
Begehren von A.___ um Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
9.
a) Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3.
Dezember 2015 wurde A.___, v.d. Rechtsanwalt E.___, Solothurn, für die durch
die Staatsanwaltschaft eingestellten Strafverfahren eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 13‘711.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen,
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
b)
Für das erstinstanzliche Verfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt E.___,
Solothurn, zudem eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘650.40
(inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn.
10.
Für
das Berufungsverfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt E.___, Solothurn, eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 4‘433.95 zugesprochen (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
11.
Von
den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00,
total CHF 9'000.00, gehen infolge der Teil-Einstellungen durch die
Staatsanwaltschaft pauschal CHF 1‘000.00 der allgemeinen Kosten zu Lasten des
Staates. Die verbleibenden Kosten von CHF 8‘000.00 werden wie folgt auferlegt:
Beschuldigter 80
% entspr. CHF 6‘400.00
Staat 20
% entspr. CHF 1‘600.00.
12.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 25‘000.00, total
CHF 25‘290.00, werden wie folgt auferlegt:
Beschuldigter 2/3 entspr. CHF 16‘860.00
Staat 1/3 entspr. CHF
8‘430.00.
13.
Die
A.___ zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 21‘795.50 werden
mit den von ihm zu tragenden Kostenanteilen von total CHF 23‘260.00 und der von
ihm zu bezahlenden Geldstrafe (Widerrufsverfahren) von CHF 1‘000.00 verrechnet:
Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2‘464.50.
Und es wird in Anwendung der Art. 95
Abs. 1 lit. b SVG; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, und 47 StGB;
Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich des mehrfachen
fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, begangen
am 18. und 19. Oktober 2014, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu je CHF 210.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren verurteilt.
3. Der A.___ mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird widerrufen. Die Strafe ist
zu vollziehen.
4. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Walker, Solothurn, ist für das obergerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'585.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
5. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens STBER.2018.34 gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Oberrichter Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Ramseier
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_43/2019 vom 27. Mai
2019 bestätigt.