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Entscheid

STBER.2018.34

mehrf. Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises und Widerruf (Neubeurteilung)

23. Oktober 2018Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 26. März 2015

sprach die Solothurner Staatsanwaltschaft den Beschuldigten des mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, begangen am 18. und

am 19. Oktober 2014, schuldig und verurteilte ihn zur Bezahlung einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 180.00, davon 20 TS unbedingt und 20 TS

bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren.

2. Der Beschuldigte erhob innert Frist

Einsprache gegen diesen Strafbefehl, worauf die Staatsanwaltschaft den

Beschuldigten am 18. Mai 2015 dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zur Beurteilung

überwies und mitteilte, am Strafbefehl werde festgehalten.

3. Mit Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. Juni 2015 wurde dieses Verfahren

mit dem beim Amtsgericht Thal-Gäu hängigen Verfahren gegen den Beschuldigten (wegen

ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung usw.) vereinigt.

Am 3. Dezember 2015 fällte das

Amtsgericht von Thal-Gäu das folgende Urteil:

1.

A.___

wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorhalt der qualifizierten

ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 18. Dezember 2008, in

(…), zum Nachteil der [...] (Ziff. 1.2 AS/Rechnung [...]) freigesprochen.

2.

A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)

der

mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung;

b)

der

mehrfachen Urkundenfälschung;

c)

der

mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung;

d)

der

versuchten Erpressung;

e)

der

Veruntreuung;

f)

des

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises

- begangen am 18. Oktober

2014, in (…);

- begangen am 19. Oktober

2014, in (…).

3.

A.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges für 24 Monate, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

Der

A.___ mit Urteil des Obergerichts Kanton Solothurn vom 9. Januar 2014

bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF

100.00 wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

5.

Auf

die Zivilforderungen der [...] und der [...] wird nicht eingetreten.

6.

Auf

die Zivilforderung von G.___ wird nicht eingetreten.

7.

Dem

Beschuldigten A.___ ist für die durch die Staatsanwaltschaft eingestellten

Strafverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13‘711.15 zu

entrichten, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

8.

Die

Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6‘000.00, total

CHF 9'000.00, hat der Beschuldigte A.___ zu tragen.

Das Amtsgericht hatte im Rahmen der

Strafzumessung für diese SVG-Delikte die hypothetische Einsatzstrafe um 2

Monate Freiheitsstrafe erhöht (US 75).

4. Der Beschuldigte liess gegen dieses

Urteil die Berufung erheben. Das Berufungsgericht sprach den Beschuldigten mit

seinem Urteil vom 22. Juni 2017 von einigen Vorhalten frei, sprach ihn aber der

mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen

Urkundenfälschung, der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung, der

versuchten Erpressung sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz

Entzug des Ausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von

22 Monaten und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 210.00.

Für die beiden Strafen wurde der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von

2 Jahren gewährt. Die Geldstrafe war zur Abgeltung der SVG-Widerhandlungen

ausgefällt worden.

5. Gegen dieses Urteil erhob der

Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht, beschränkt auf die Widerhandlungen

gegen das SVG. Mit Urteil vom 16. April 2018 hiess das Bundesgericht die

Beschwerde gut und wies die Sache zurück an das Obergericht zur neuen

Beurteilung. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, das Obergericht

habe den Beschuldigten im Rahmen der Verhandlung nicht zu den

SVG-Widerhandlungen befragt.

6. Am 23. Oktober 2018 fand erneut eine

Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt, an der der Beschuldigte zum Vorhalt

des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges befragt wurde. An dieser

Verhandlung war der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt Patrick Walker

vertreten (statt wie bis anhin von Rechtsanwalt E.___).

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweisergebnis

1.

Der dem Vorhalt zugrundeliegende

Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht unbestritten und durch die Akten

erstellt:

1.1

Aufgrund zweier (von der MFK als schwer

resp. mittelschwer taxierten) SVG-Widerhandlungen (AS 28 und 29) war dem

Beschuldigten mit Schreiben der MFK vom 22.7.2014 das rechtliche Gehör im Hinblick

auf einen anzuordnenden Führerausweisentzug gewährt worden (AS 33). Am

12.9.2014

beantragte sein Rechtsvertreter, die Entzugsdauer sei auf das

gesetzliche Minimum zu beschränken.

1.2

Am 24.9.2014 stellte der

Beschuldigte seinen Führerausweis mit eingeschriebener Post der MFK zu. Am

Folgetag, dem 25.9.2014, erliess die MFK die Verfügung, wonach dem

Beschuldigten für 3 Monate (gesetzliche Mindestdauer) ab dem 24.9.2014

(vorzeitige Deponierung des Führerausweises) bis am 23.12.2014 der Führerausweis

entzogen wird. Diese Verfügung war dem Rechtsvertreter des Beschuldigten am

26.9.2014

zugestellt worden; sie blieb unangefochten und erwuchs in

Rechtskraft.

1.3

Am 19. Oktober 2014 war der

Beschuldigte am Steuer seines [...] durch die Polizei angehalten und

kontrolliert worden. Die Überprüfung ergab, dass gemäss Verfügung der MFK dem

Beschuldigten der Führerausweis seit dem 24.9.2014 entzogen war. In der

anschliessenden Befragung (AS 24 ff.) führte der Beschuldigte aus, er sei am

Tag nach dem Verschicken des Führerausweises an die MFK, also am 25.9.2014,

nach Amerika in die Ferien gefahren. In den Ferien habe er ein Mail von seinem

Anwalt erhalten, aus dem ersichtlich gewesen sei, dass er noch bis am

24.10.2014

Auto fahren dürfe. Deshalb sei er weiter Auto gefahren, so auch

bereits am 18.10.2014, nachdem er von den Ferien an diesem Tag um 16:15 Uhr

zurückgekommen sei.

2.

Es ist damit erstellt, dass dem

Beschuldigten mit Verfügung der MFK vom 25. September 2014 der Führerausweis

für die Zeit ab seiner vorzeitigen Deponierung (24. September 2014) für 3

Monate (die gesetzliche Mindestdauer, wie von ihm beantragt) entzogen worden

war. Der Beschuldigte war am 18.10. und am 19.10. 2014 trotz dieses Entzuges

Auto gefahren.

3.

Der Beschuldigte hat anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung mehrere Urkunden eingereicht:

3.1

Sein Schreiben vom 19. Oktober 2014

an den Polizisten C.___, mit dem er mitteilte, er habe den Führerausweis

aufgrund des bevorstehenden Entzuges und aufgrund der Angaben seines

Rechtsanwaltes vor der Abreise nach Amerika der MFK geschickt. In den Ferien

habe er von seinem Rechtsanwalt ein Mail erhalten, aus dem er entnommen habe,

er dürfe noch bis am 23.10.2014 Auto fahren. Den eingeschriebenen Brief der MFK

müsse er noch am Montag bei der Post abholen. Als Beilage erwähnte er «Mail von

Herrn E.___, Abholschein Poststelle […], Flugtickets». Diese erwähnten Beilagen

waren heute ebenfalls eingereicht worden.

3.2

Eine der Beilagen war das Mail, das

RA E.___ dem Beschuldigten am 26. September 2014 um 14:20 Uhr geschrieben haben

soll:

« Sehr geehrter Herr A.___

Betreffend Ausweisentzug, haben wir den

Bescheid der MFK bekommen und ich darf Ihnen mitteilen, dass Sie den Ausweis

für drei Monate ab dem 24.10.14 abgeben müssen.

Da sie den Ausweis ja schon eingesendet

haben, müssen Sie keine weiteren Aktivitäten mehr machen.

Freundlichst grüsst

E.___»

3.3

Schliesslich hat der Beschuldigte

einen Verbindungsnachweis der Rufnummer (…) eingereicht, aus dem am 8.10.14 eine

Verbindung USA/Schweiz mit der Büronummer von [...] Rechtsanwälte ersichtlich

ist, die 2 Minuten und 29 Sekunden gedauert hatte.

4.

Im Rahmen der Befragung führte der

Beschuldigte aus, in Amerika sei er nicht Auto gefahren. Er habe den Ausweis am

Tag vor seiner Abreise (24. September 2014) aus dem Grund eingeschrieben der

MFK geschickt, weil er gedacht habe, die Ferienzeit würde ihm angerechnet. Dann

habe er aber ein Mail seines Anwalts erhalten, wonach der Ausweisentzug erst ab

Mitte/Ende Oktober laufe. Er habe während den Ferien telefonisch im Büro E.___

nachgefragt. Herr E.___ sei nicht dort gewesen, sein Büro habe ihm das aber

bestätigt; so wie es Herr E.___ geschrieben habe. Er habe Herrn E.___ im

Vorfeld gesagt, er schicke den Ausweis ein bevor er abreise. Ob er das Mail von

Herrn E.___ beantwortet habe, wisse er nicht mehr, er denke nicht. Er sei davon

ausgegangen, dass der Entzug ab dem 24. Oktober 2014 laufe. Er habe annehmen

müssen, dass es stimme. Auf Frage, ob es nicht naheliegender sei, dass es sich

um einen Verschrieb gehandelt habe (24.10., statt 24.9.), antwortete er, er

habe auf das Mail hin angerufen und nachgefragt. Was er sonst noch hätte machen

sollen?

Zur Abholung der Verfügung sei niemand

ermächtigt gewesen. Sie hätten ein Postfach. Dieses leere er täglich. Wenn er

von den Ferien zurückkomme, leere er es. Der Originalbeleg der

Abholungseinladung sei im Postfach gewesen. Den habe er noch resp. Herr Walker

habe ihn. Er habe C.___ im Schreiben gesagt, dass er das Schreiben am Montag

abholen wolle. Sein Chefmonteur (F.___) habe ihm das Schreiben dann aber am

Montag übergeben; weil er es anscheinend erhalten habe. Ob F.___ es abgeholt

habe wisse er nicht. F.___ habe keine Vollmacht gehabt. Wahrscheinlich habe

schon er es geholt. Er gehe davon aus, dass es ihm gegeben worden sei. Sie

hätten ihn ja auch gekannt. Am 18. Oktober 2014 seien sie nach Hause gekommen

und am 19. Oktober 2014 (Sonntag) sei er in die Kontrolle gekommen.

5.

Aufgrund der nun vorliegenden

Urkunden ist davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er

erst am 18.10.2014 aus den Ferien zurückkam und die Verfügung der MFK nicht

persönlich am 14.10.2014 abgeholt haben konnte, zutreffend sind. Ebenfalls erstellt

ist die Zustellung eines Mails seines Anwaltes am 26. September 2014, mit

welchem ihm mitgeteilt worden war, er müsse den Ausweis «ab dem 24.10.2014»

abgeben. Ebenso klar und auf den ersten Blick erkennbar war für den

Beschuldigten allerdings auch, dass es sich beim Datum um einen Verschrieb

handeln musste:

Es war dem Beschuldigten ein wichtiges

Anliegen, dass ihm die Zeit seines Ferienaufenthaltes an die Dauer des

FA-Entzuges angerechnet wird. Er wusste aufgrund eigener Erfahrung aus dem Jahr

2008.

und aufgrund der Beratung durch seinen Anwalt, dass man dazu der MFK den Führerausweis

schicken kann und der Ausweisentzug dann ab diesem Zustellungsdatum angerechnet

wird. Er hat aus diesem Grund den Ausweis am 24.9.2014 eingeschrieben an die

MFK geschickt. Wenn ihm dann sein Anwalt per Mail bereits 2 Tage später – am

26.9.2014

– nach Erhalt der Verfügung der MFK am gleichen Tag sinngemäss

mitteilt, dass alles in Ordnung sei, indem er schreibt, «darf ich Ihnen

mitteilen», dass der Beschuldigte den Ausweis für 3 Monate abgeben müsse (was

dem gesetzlichen Minimum und dem Antrag von RA E.___ an die MFK entsprach) und

schliesslich damit endete, er, der Beschuldigte, müsse nun nichts mehr machen,

da er seinen Ausweis schon abgegeben habe, so konnte der im Mail erwähnte

Beginn der Entzugsdauer erst in einem Monat, am 24.10.2014, nur ein Verschrieb

sein. Das hätte ja die Nichtanrechnung der ganzen Ferienzeit bedeutet, der Führerausweis

hätte dem Beschuldigten für die Zeit bis am 24.10.2014 wieder zugestellt werden

müssen und darauf hätte der Beschuldigte mit Sicherheit sofort reagiert und das

Mail beantwortet. Nachdem der Beschuldigte keine Antwort ausgedruckt und

eingereicht hat (wie er das beim Mail selber ja nun gemacht hat), ist

beweismässig davon auszugehen, dass er das Mail nicht beantwortet hat. Es hätte

auch das Mail seines Anwaltes völlig anders gelautet, wenn hier tatsächlich der

Beginn des Ausweisentzuges von der MFK erst auf den 24.10.2014 festgelegt

worden wäre, obwohl der Beschuldigte seinen Ausweis bereits am 24.9.2014 der

MFK freiwillig geschickt hatte. Bei der Richtigkeit dieses Datums hätte der

Anwalt mit Sicherheit bei der MFK interveniert und dies dem Beschuldigten

mitgeteilt. Keinesfalls hätte er ihm geschrieben, da er seinen Ausweis schon

geschickt habe, müsse er keine weiteren Aktivitäten mehr machen.

Das vom Beschuldigten mit dem

Verbindungsnachweis belegte Telefongespräch mit der Kanzlei seines Anwaltes

kann ihn unmöglich in einer angeblichen Annahme bestärkt haben, es handle sich

im Mail nicht um einen Verschrieb. Der Verschrieb ist, wie soeben dargelegt,

eindeutig. Wie sollte eine Kanzleimitarbeiterin in einem knapp 2 ½-minütigen

Telefongespräch erfassen, worum es geht, den Sachverhalt prüfen, um dann den

Fehler, der mit einem Blick auf die Verfügung der MFK erkennbar war,

fälschlicherweise zu bestätigen. Das ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

völlig ausgeschlossen. Dazu war die Zeit zu kurz – und hätte jemand in der

Kanzlei die Frage nach der Richtigkeit des geschriebenen Datums durch die

Konsultation der Verfügung wirklich geprüft, wäre der Tipp-Fehler sofort

erkannt und mitgeteilt worden.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl

ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden

ist (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Bestimmt es das Gesetz, wie vorliegend, nicht

ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. Bei einem

fahrlässigen Delikt wird in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang

genommen (Art. 100 Ziff. 1 SVG).

Wird der Führerausweis der Behörde

freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges (Art. 32 VZV).

Wie dies vorliegend

geschehen ist, wird dementsprechend die Zeit, während der der Ausweis (vorerst

freiwillig) hinterlegt ist, auf die Entzugsdauer angerechnet (AS 28:

Entzugsdauer ab vorzeitiger Deponierung). Der Entzug wurde dementsprechend

rückwirkend auf den Tag der freiwilligen Abgabe (24.9.2014) angeordnet. «Angesichts von Art. 32 VZV ist der freiwilligen

Hinterlegung des Ausweises im Rahmen des hängigen Administrativverfahrens die

Rechtswirkung eines vorweggenommenen Entzugs beizulegen» (Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2007 vom 10.9.2007 E. 2.3). Bei Art. 32 VZV handelt

es sich um eine klar formulierte Gesetzesbestimmung, deren Kenntnis

insbesondere bei Personen, welche bereits einmal einen Ausweisentzug

hinzunehmen hatten, ohne weiteres vorausgesetzt werden darf und muss.

2.

Es ist das klare Beweisergebnis, dass

der Beschuldigte in Kenntnis dieser Rechtslage der MFK seinen Ausweis am

24.9.2014

eingeschrieben geschickt hat. Die MFK hatte bereits am Folgetag

genauso verfügt, wie es der Beschuldigte erhofft und beantragt hatte, indem ihm

der Ausweis ab dem Datum der Rückgabe am 24.9.2014 für die Dauer des

gesetzlichen Minimums (3 Monate) entzogen worden war. Bereits am 26.9.2014 war

diese Verfügung dem Anwalt des Beschuldigten eröffnet worden; sie blieb

unangefochten.

Die Ausführungen der Verteidigung anlässlich

der Berufungsverhandlung, wonach ein Ausweisentzug erst mit der Eröffnung der

Verfügung bzw. gar erst mit der Rechtskraft dieser Verfügung gültig erfolgen

könne und der tatsächliche Besitz des Ausweises keine Rolle spiele, sind nicht zutreffend.

Wie oben dargelegt, kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der

freiwilligen Hinterlegung des Ausweises im Rahmen eines hängigen

Administrativverfahrens die Rechtswirkung eines vorweggenommenen Entzuges zu.

Alles andere wäre auch unsinnig: Es kann nicht der in Erwartung eines

Ausweisentzuges Betroffene der MFK den Ausweis in Anrechnung ab dem ersten Tag

freiwillig zurückgeben, um dann doch noch einige Tage weiter Auto zu fahren,

bis ihm die MFK dann den Ausweisentzug eröffnet hat oder diese Eröffnung gar

rechtskräftig wird.

Der Beschuldigte hat mit seinen Fahrten

vom 18. und 19.10.2014 den objektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG

erfüllt.

3.

Der hauptsächliche Gegenstand des

vorliegenden Berufungsverfahrens war denn auch die Frage nach dem subjektiven

Tatbestand. Handelte der Beschuldigte aufgrund des Datum-Fehlers im Mail seines

Anwaltes in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, nämlich, er sei

noch immer fahrberechtigt, und – wenn denn dem so wäre – war dieser Irrtum auch

bei pflichtgemässer Vorsicht unvermeidlich (Art. 13 SGB). So wird das vom

Beschuldigten geltend gemacht.

Dem ist nach dem oben dargelegten

Beweisergebnis nicht so. Der Beschuldigte wusste aufgrund seiner Vorgeschichte

und der Beratung seines Anwaltes (das hatte er im Brief an den Polizisten und

in der Befragung beim Polizisten mehrfach so geschildert) genau, dass mit der

freiwilligen Rückgabe des Ausweises ab sofort die Wirkung eines Entzuges

eintreten werde, wovon er zufolge einer längeren Ferienabwesenheit, in der er

den Ausweis nicht benötigte, profitieren konnte. Die Verfügung der MFK

entsprach denn auch genau dieser Vorstellung und sein Anwalt teilte ihm dies

auch im entsprechenden Ton mit, nach dem Motto, alles in Ordnung, Sie müssen

nichts mehr unternehmen. Dass er sich dabei beim Monat vertippte, war sofort

als Verschreiben erkennbar und wurde vom Beschuldigten auch als solches erkannt, sonst hätte dieser sofort reagiert und nach

einer Intervention bei der MFK verlangt.

Die Konsequenz ist, dass der

Beschuldigte sich im Wissen um die Wirkungen seiner vorzeitigen

Führerausweisabgabe ans Steuer gesetzt und damit auch den subjektiven

Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt hat.

4.

Das Berufungsgericht war mit seinem

Urteil vom 22. Juni 2017 lediglich von einer fahrlässigen Tatbegehung

ausgegangen. Das Urteil war einzig vom Beschuldigten angefochten worden, nicht

von der Staatsanwaltschaft, welche im Übrigen mit der Anklage von einem

«zumindest grobfahrlässigen» Verhalten des Beschuldigten ausgegangen war. In

Beachtung des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO und auch

des Anklagegrundsatzes ist vorliegend ebenfalls auf eine fahrlässige

Tatbegehung in Bezug auf das mehrfache Führen eines Motorfahrzeuges trotz

Entzuges des Ausweises auszugehen. Ein besonders leichter Fall im Sinne von

Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG liegt allerdings nicht vor. Ein solcher wäre nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur gegeben, wenn eine noch so geringe

Strafe dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene

(Urteil 6B_20/2018 vom 10. April 2018, E. 2.3. und dort zit. BGE); es werden

mithin an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen gestellt, die hier in

Würdigung der vorne geschilderten Umstände bei weitem nicht gegeben sind.

IV. Strafzumessung

Unter Berücksichtigung der lediglich

fahrlässigen Tatbegehung einerseits, andererseits aber der Tatbegehung während

der laufenden Probezeit für eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe (ebenfalls

wegen SVG-Widerhandlungen) und wiederum unter Beachtung des

Verschlechterungsverbotes ist die mit Urteil des Berufungsgerichts vom 22. Juni

2017.

ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu bestätigen. Dies gilt auch

für die Tagessatz-Höhe von CHF 210.00. Der Beschuldigte hat im

Berufungsverfahren trotz Aufforderung keine Belege zu seinen finanziellen

Verhältnissen eingereicht, in der Befragung aber die Annahmen im Urteil vom 22.

Juni 2017 als in etwa zutreffend bezeichnet. Es ist auch die Gewährung des

bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren zu bestätigen.

V. Widerruf

Durch das Solothurner Obergericht war

der Beschuldigte am 9.1.2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 bedingt bei einer

Probezeit von 2 Jahren verurteilt worden. Der hier zu beurteilende Vorfall fand

am 18. und 19.10.2014, also weniger als ein Jahr nach der letzten Verurteilung

und innerhalb der Probezeit statt, weshalb im Sinne von Art. 46 StGB über den

Widerruf zu befinden ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein

Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere

Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46

Abs. 1 StGB). Nach der seit dem 1.1.2018 in Kraft stehenden Fassung dieser

Bestimmung ist bei Gleichartigkeit der Strafen in sinngemässer Anwendung von

Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

Für den Entscheid, ob der Widerruf

notwendig erscheint, sind die neue und die alte Tat in einer Gesamtbetrachtung

zu würdigen. Für den Widerruf spricht, dass es sich bei beiden Straftaten um

Widerhandlungen gegen das SVG handelt und dass der Beschuldigte die

Wiederholungstaten nur wenige Monate nach der ersten Verurteilung begangen hat.

Zudem ergibt sich aus den Akten (AS 29) ein weiterer Vorfall vom 18.9.2013, der

als mittelschwerer Vorfall (der Beschuldigte hatte auf der Autobahn während der

Fahrt mit 80 km/h Dokumente gelesen) von der MFK mit einem Führerausweisentzug

geahndet worden war. Und der Beschuldigte hatte seinen Führerausweis am

24.9.2014

eben gerade wegen der Vorfälle vom 31.3.2012 (eine Auseinandersetzung

mit der Ehefrau während der Fahrt auf der Autobahn) und jenem vom 18.9.2013

abgegeben, als es zu diesen erneuten Vergehen am 18. und 19.10.2014 gekommen

war. Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges führt auch zu einer für den

Beschuldigten spürbaren Folge seines inakzeptablen Verhaltens im

Strassenverkehr, was wiederum erlaubt, für die hier auszusprechende Geldstrafe nochmals

den bedingten Strafvollzug zu gewähren (was aufgrund des

Verschlechterungsverbotes ohnehin geboten ist). Der Widerruf ist anzuordnen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Das vorliegende Neubeurteilungsverfahren

war nötig geworden, weil nach der vom Bundesgericht vertretenen Meinung der

Beschuldigte an der Verhandlung vor Obergericht am 22. Juni 2017 nicht auch zu

den SVG-Delikten von Amtes wegen befragt worden war und die Befragung deshalb

ergänzt werden musste. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens sind daher –

unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens – dem Staat aufzuerlegen und dem

Beschuldigten ist für die Anwaltskosten eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Verteidiger des Beschuldigten,

Rechtsanwalt Patrick Walker, macht für das obergerichtliche Verfahren einen

Aufwand von 16,75 Stunden zu je CHF 250.00 geltend. Für das Aktenstudium und

die Einholung von Gerichtsakten macht er 4,42 Stunden geltend. Dies erscheint

überhöht und ist auf den Anwaltswechsel zurückzuführen. Wenn Rechtsanwalt

Walker eingearbeitet gewesen wäre, hätte eine Einarbeitungszeit von 1,42

Stunden ausgereicht, weshalb diesbezüglich eine Kürzung von 3 Stunden

vorzunehmen ist. Im Weiteren erscheint auch der geltend gemachte Aufwand für

die Vorbereitung der Hauptverhandlung überhöht (6,75 Stunden). Auch dies dürfte

auf den Anwaltswechsel zurückzuführen sein, weshalb sich auch hier eine

Reduktion rechtfertigt. Zu entschädigen sind 3,75 Stunden. Hinzuzurechnen sind

hingegen 2 Stunden für die Hauptverhandlung und 30 Minuten für die Nachbesprechung,

was zu einem zu entschädigenden Aufwand von 13,25 Stunden führt. Bei einem

Stundenansatz von CHF 250.00, Auslagen von CHF 17.00 und der Mehrwertsteuer von

7,7 % ergibt diese Entschädigung von CHF 3'585.85. Sie ist zahlbar durch den

Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Der Kostenentscheid des

obergerichtlichen Verfahrens STBER.2016.47 (Urteil vom 22. Juni 2017) wird von

diesem Verfahren nicht berührt.

Indessen ergeht das nachfolgende

Dispositiv

Dispositiv unter Einbezug des Urteils vom 22. Juni 2017 (in diesem Sinne ist

die Urteilsanzeige vom 24. Oktober 2018 zu präzisieren).

Demnach wird festgestellt, dass das in

Anwendung der Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3,

Art. 251 Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. 24 Abs. 1 StGB; Art. 42 Abs. 1, Art.

44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416

ff. und Art. 442 Abs. 4 StPO gefällte Urteil des Obergerichts vom 22. Juni 2017

in folgenden Punkten unangefochten geblieben und rechtskräftig ist:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3.

Dezember 2015 wurde A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorhalt der

qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der [...]

(Anklageschrift [AS] Ziff. 1.2/Rechnung [...]) freigesprochen.

2.

A.___

wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

- mehrfache qualifizierte

ungetreue Geschäftsbesorgung,

- angeblich begangen zum

Nachteil der [...] (AS Ziff. 1.1 lit. c/ [...]);

- angeblich begangen zum

Nachteil der [...] (AS Ziff. 1.1 lit. c/ [...]);

- Anstiftung zur

Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1/Rechnung [...] vom 29.3.2007 an [...]);

- Veruntreuung (AS Ziff.

4).

3.

A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)

der

mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung,

- zum Nachteil der [...],

begangen zwischen 9. Februar 2005 und 31. Oktober 2005 (AS Ziff. 1.1 lit. a/Hotel

[...]);

- zum Nachteil der [...],

begangen zwischen 3. Juni 2004 und 28. Februar 2005 (AS Ziff. 1.1 lit. b/[...]);

- zum Nachteil der [...],

begangen im Sommer/Herbst 2005 (AS Ziff. 1.1 lit. e/[...]);

- zum Nachteil der [...],

begangen im Zeitraum zwischen 13. Dezember 2005 und 3. Januar 2006 (AS Ziff.

1.2 /Rechnung [...]);

- zum Nachteil der [...],

begangen zwischen 26. August 2008 und 17. November 2008 (AS Ziff. 1.2/Rechnung [...]);

- zum Nachteil der [...],

begangen im Zeitraum zwischen 8. Dezember 2008 und 12. Dezember 2008 (AS Ziff.

1.2/Rechnung [...]);

b)

der

mehrfachen Urkundenfälschung,

- begangen zwischen 4.

August 2005 und 8. November 2005 (AS Ziff. 2.2/Buchhaltung 2005 der [...]);

- begangen am 19.

Dezember 2005 (AS Ziff. 2.3.1/Buchhaltung 2005 der [...]);

- begangen zwischen 3.

September 2008 und 31. Dezember 2008 (AS Ziff. 2.3.2/Buchhaltung 2008 der [...]);

c)

der

mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen zwischen Sommer 2005 und

Dezember 2005, (AS Ziff. 2.1/Rechnungen [...] an [...] und [...]);

d)

der

versuchten Erpressung, begangen zwischen 6. Juli 2007 und 20. August 2007 (AS

Ziff. 3);

4.

A.___

wird zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.

5.

A.___

wird für diese Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt; die Probezeit wird auf

2 Jahre festgesetzt.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3.

Dezember 2015 wurde auf die Zivilforderungen der [...] und der [...] nicht

eingetreten.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Dezember

2015 wurde auf die Zivilforderung von [...] nicht eingetreten.

8.

Das

Begehren von A.___ um Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.

9.

a) Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3.

Dezember 2015 wurde A.___, v.d. Rechtsanwalt E.___, Solothurn, für die durch

die Staatsanwaltschaft eingestellten Strafverfahren eine Parteientschädigung in

der Höhe von CHF 13‘711.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen,

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

b)

Für das erstinstanzliche Verfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt E.___,

Solothurn, zudem eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘650.40

(inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

10.

Für

das Berufungsverfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt E.___, Solothurn, eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 4‘433.95 zugesprochen (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

11.

Von

den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00,

total CHF 9'000.00, gehen infolge der Teil-Einstellungen durch die

Staatsanwaltschaft pauschal CHF 1‘000.00 der allgemeinen Kosten zu Lasten des

Staates. Die verbleibenden Kosten von CHF 8‘000.00 werden wie folgt auferlegt:

Beschuldigter 80

% entspr. CHF 6‘400.00

Staat 20

% entspr. CHF 1‘600.00.

12.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 25‘000.00, total

CHF 25‘290.00, werden wie folgt auferlegt:

Beschuldigter 2/3 entspr. CHF 16‘860.00

Staat 1/3 entspr. CHF

8‘430.00.

13.

Die

A.___ zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 21‘795.50 werden

mit den von ihm zu tragenden Kostenanteilen von total CHF 23‘260.00 und der von

ihm zu bezahlenden Geldstrafe (Widerrufsverfahren) von CHF 1‘000.00 verrechnet:

Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2‘464.50.

Und es wird in Anwendung der Art. 95

Abs. 1 lit. b SVG; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, und 47 StGB;

Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. A.___ hat sich des mehrfachen

fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, begangen

am 18. und 19. Oktober 2014, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu je CHF 210.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren verurteilt.

3. Der A.___ mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird widerrufen. Die Strafe ist

zu vollziehen.

4. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Patrick Walker, Solothurn, ist für das obergerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3'585.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

5. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens STBER.2018.34 gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Oberrichter Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Ramseier

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_43/2019 vom 27. Mai

2019 bestätigt.