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Entscheid

STBER.2018.37

Verletzung der Verkehrsregeln

11. Dezember 2018Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. März 2017 wurde A.___ (im

Folgenden: Beschuldigter) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu einer Busse von CHF 400.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Aktenseite

[AS] 27). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung

betr. die Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. den Lenker des ersten der drei

involvierten Fahrzeuge (vgl. Darlegung des Vorhalts weiter unten), welcher den

Unfallort noch vor Eintreffen der Polizei verlassen hatte und gegen den in der

Folge wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall Anzeige erstattet worden ist (AS 25 f.).

2. Mit Eingabe vom 10. April 2017 erhob

der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer, Zürich,

gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache (AS 32).

3. Am 14. September 2017 reichte der

Beschuldigte nach mehrfach bewilligter Frist-erstreckung ein seinerseits in

Auftrag gegebenes Schadensgutachten des [...] ein (AS 47 f.).

4. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017

überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von

Thal-Gäu zur Beurteilung des Vorhalts; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl,

welcher hier die Anklage bildet (Art. 356 Abs. 1 StPO; AS 5 f.).

5. Am 12. März 2018 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 73 ff.):

1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, begangen am 4. März

2017, um 11:25 Uhr, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei

Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 950.00, hat A.___ zu bezahlen.

Auf eine nachfolgende

schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen

das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der

Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt

(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf

CHF 300.00 und A.___ hat noch CHF 650.00 zu bezahlen.

6. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 70). Die Berufungserklärung

datiert vom 30. April 2018. Der Beschuldigte sei – soweit überhaupt auf die

Anklage eingetreten werden könne – von jeglicher Schuld und Strafe

freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Angefochten werden mithin alle Ziffern des erstinstanzlichen Urteils.

7. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2018

teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine

Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

8. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 11. Juni 2018 wurde

das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen keine Einwände erhoben

worden waren.

9. Am 2. Juli 2018 gingen die

Berufungsbegründung und der eingeholte deutsche Strafregisterauszug ein.

Verzeichnet ist darin eine Ordnungswidrigkeit wegen Überschreitens der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Entscheid vom 23.10.2017).

Erwägungen

II. Kognition

Bildeten

– wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden,

das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei

offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398

Abs. 4 Satz 1 StPO). Gerügt werden können wegen Rechtsverletzung

Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von Bundesrecht, in

erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter

offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel

erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt

worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von

Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009,

Art. 398 StPO N 13).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt

nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht

kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von

Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür

liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,

sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit

Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar

2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

III. Formelle Einwände

1.

Der Beschuldigte wendet ein, er hätte

mindestens einmal staatsanwaltschaftlich befragt werden müssen. Es genüge

nicht, wenn die Staatsanwaltschaft auf die polizeiliche Befragung verweise,

zumal diese definitiv nicht nach den nötigen rechtlichen Belehrungen erfolgt

sei. Hinzu komme, dass der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens nie darauf

verzichtet habe, auszusagen; eine rogatorische Einvernahme in Deutschland wäre

durchaus in Frage gekommen. Es handle sich bei der fehlenden

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten um einen unheilbaren

Mangel, weshalb keine Verurteilung ergehen könne (Ziffer 10 der

Berufungsbegründung).

Die Strafbehörden können die

beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr

vorgeworfenen Straftaten einvernehmen. Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu

diesen Straftaten umfassend zu äussern (Art. 157 StPO). Der Beschuldigte und

die Auskunftsperson B.___ wurden von der Polizei unmittelbar nach der Kollision

noch am 4. März 2017 nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten

unterschriftlich zur Sache befragt (Erstbefragungen AS 14 f.). Die Beifahrerin

(Ehefrau) des Beschuldigten verweigerte damals die Aussage (AS 16). Der

Beschuldigte beantragte danach im Vorverfahren keine Befragung. Er wurde

folglich von der Staatsanwaltschaft nie befragt. Entgegen den Ausführungen der

Verteidigung besteht keine Pflicht der Staatsanwaltschaft, ihrerseits

Befragungen durchzuführen; Art. 142 Abs. 2 StPO und Art. 312 StPO sehen

vielmehr die Befugnis der Polizei vor – allenfalls im Auftrag der

Staatsanwaltschaft – Einvernahmen durchzuführen.

Vor der Vorinstanz beantragte der

Beschuldigte schliesslich seine Dispensation von der persönlichen Teilnahme an

der Hauptverhandlung. Er sei gesundheitlich angeschlagen, ein Arztzeugnis reichte

er diesbezüglich jedoch trotz entsprechender Aufforderung nicht ein. Er wohne

in [...], die Reise nach Solothurn erscheine unverhältnismässig. Er könne und

wolle zudem zur Unfallsache keine weiteren Angaben machen (AS 53). Die

Vorinstanz bewilligte das Dispensations-Gesuch mit Verfügung vom 22.

Januar 2018.

Nachdem sich der Beschuldigte von der

Vorinstanz dispensieren liess, kann er sich nun nicht darauf berufen, er hätte

bei der Staatsanwaltschaft Aussagen machen wollen. Bezeichnenderweise beantragte

der Beschuldigte denn auch im Berufungsverfahren keine Befragung. Eine solche

erscheint denn auch nicht angezeigt, liess der Beschuldigte doch im

erstinstanzlichen Verfahren ausführen, keine Aussagen zur Sache mehr machen zu

können bzw. zu wollen (AS 53), und er beantragte insbesondere auch keine

Konfrontation mit der Auskunftsperson B.___. Der Beschuldigte hatte mithin

Gelegenheit, sich zu den Straftaten umfassend zu äussern, verzichtete jedoch

darauf, diese Gelegenheit wahrzunehmen und gab, wie dargelegt, darüber hinaus

zu verstehen, sich nicht mehr zur Sache äussern zu wollen. Unter diesen

Umständen kann er nun nicht geltend machen, er habe sich im Vorverfahren (!)

nicht äussern können. Dies auch nicht angesichts der neueren Rechtsprechung zur

Befragungspflicht gegenüber dem Beschuldigten (u.a. Entscheid 6B_422/2017 E.

4.3.2

ff.). Eine rechtsfehlerhafte Feststellung des Sachverhalts im Sinne von

Art. 398 Abs. 4 StPO ist demnach nicht auszumachen.

2.

Soweit der Beschuldigte eine

Verletzung des Anklageprinzips rügt, wird dazu nachfolgend bei der Darlegung

des Vorhalts Stellung genommen (Ziff. IV.1.2 hiernach).

IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1.

Vorhalt

1.1

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,

sich am 4. März 2017, um 11:25 Uhr, in Oberbuchsiten auf der Autobahn A1 auf

dem Überholstreifen in Fahrtrichtung Bern einer einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig gemacht zu haben,

indem er als Lenker des PW [...] (Deutsches Kontrollschild) zu spät gebremst

habe, als er bemerkt habe, dass der vor ihm fahrende PW [...], Lenker B.___,

aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens bis zum Stillstand habe abbremsen müssen.

In der Folge sei der PW des Beschuldigten mit dem Heck des PW [...] kollidiert,

wobei dieser durch die Wucht der Kollision in das Heck des vor ihm stehenden

PWs geschoben worden sei (AS 27).

Der Beschuldigte bestreitet nicht, in

das vor ihm gerollte Fahrzeug von B.___ gefahren zu sein, macht aber geltend,

dieses Fahrzeug sei zuvor schon in das vor diesem rollende Fahrzeug geprallt.

Der Sachschaden am ersten Fahrzeug sei mithin nicht durch ihn, sondern durch B.___

verursacht worden. Der Beschuldigte reichte zum Beweis seiner Sichtweise ein

seinerseits in Auftrag gegebenes Schadensgutachten ein.

1.2

Soweit der Beschuldigte rügt, die

Vorinstanz habe sich «absolut ungenügend mit dem massgebenden Anklagegrundsatz

befasst», ist Folgendes festzuhalten: Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art.

9.

und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und

Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E.

3.4

; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der

Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen

können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung

der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher

konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des

Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in:

BGE 141 IV 437;6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen

wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass

es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage

erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt

verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März

2017.

E. 1.1.1 mit Hinweisen).

Der oben dargelegte Vorhalt entspricht

den Anforderungen des Anklagegrundsatzes geradezu musterhaft. Neben Tatort,

Tatzeit und Unfallbeteiligten wird auch die Tathandlung klar und

unmissverständlich umschrieben (zu spätes Bremsen bei hohem Verkehrsaufkommen).

Wenn die Anklage davon ausgeht, durch den Aufprall des Fahrzeuges des

Beschuldigten auf das vorangehende Fahrzeug sei letzteres in ein weiteres

Fahrzeug geschoben worden, ist es eine Frage der Beweiswürdigung, ob dieser

Sachverhalt so erstellt ist oder nicht. Mit der Anklagequalität hat dieser aus

Sicht der Staatsanwaltschaft gegebene Aspekt des Sachverhalts nichts zu tun.

Die gegen die Anklage vorgetragenen Einwände betreffen mithin nicht die

Qualität der Anklage bzw. den Anklagegrundsatz, sondern die Frage, inwieweit

der angeklagte Sachverhalt beweismässig erstellt ist. Es ist deshalb nicht

nachvollziehbar, weshalb die Verteidigung die Meinung vertritt, «auf die

Anklage sei nicht einzutreten».

2.

Beweismittel

2.1

Aussagen

Der Lenker des ersten der drei

beteiligten Fahrzeuge verliess die Unfallstelle noch vor Eintreffen der Polizei,

ohne seine Personalien zu hinterlassen. Von ihm liegen folglich keine Aussagen

vor. Wie erwähnt, erfolgte hinsichtlich der gegen ihn bzw. unbekannte

Täterschaft erstatteten Strafanzeige wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach

Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit am

30.

März 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung (AS 23 f.).

Der Lenker des zweiten Fahrzeuges, B.___,

sagte im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 4. März 2017, ca. 1 1/4

Stunden nach der Kollision, als Auskunftsperson aus, er habe hinter dem blauen

Vorderwagen anhalten können. Danach sei der ihm folgende PW gegen das Heck

seines Fahrzeuges geprallt. Dadurch sei sein Fahrzeug nach vorne gegen das Heck

des blauen PW’s geschoben worden. Er sei zuvor auf dem Überholstreifen mit ca.

80.

km/h hinter dem blauen PW gefahren und habe zu diesem einen Abstand von 50 -

60.

m gehabt. Es habe stockender Verkehr geherrscht. Plötzlich sei der Verkehr

vor ihm zum Stillstand gekommen. Er habe mittelstark abbremsen müssen und habe

ca. 5 (Mass fehlt im Protokoll) hinter dem blauen PW anhalten können.

Anschliessend habe es von hinten einen Schlag gegeben, als das folgende

Fahrzeug aufgefahren sei. Durch den Aufprall sei sein Auto nach vorne gegen den

stehenden blauen PW geschoben worden, bei welchem immer noch die Bremslichter

gebrannt hätten. Er sei dann ausgestiegen, so auch der Fahrer des blauen PW’s.

Er, der Befragte, habe den Lenker des blauen PW’s gefragt, ob er sein Fahrzeug

getroffen habe, was dieser bejaht habe mit der Bemerkung, es sei aber kein

Schaden entstanden. Am Heck des blauen Fahrzeuges sei ein Reserverad montiert

gewesen, welches sein Fahrzeug getroffen habe. Der unbekannte Lenker des blauen

PW’s sei dann davongefahren. Er, der Befragte, habe sich dann dem deutschen

Lenker des nachfolgenden PW’s zugewandt und die Schäden angeschaut. Da er sich

mit diesem nicht habe verständigen können, habe er die Polizei gerufen (AS 14).

Der Beschuldigte gab im Rahmen der

polizeilichen Erstbefragung vom 4. März 2017 auf die Bemerkung der befragenden

Person, gemäss mündlichen Aussagen auf der Unfallstelle sei er gegen das Heck

des vor ihm fahrenden PW’s gefahren, was er dazu sage, zu Protokoll, kurz vor

der Radaranlage bzw. dem Unfallort sei der Verkehr ins Stocken gekommen. Er

wisse nicht, mit welcher Geschwindigkeit er gefahren sei. Er habe nicht auf den

Tacho geschaut. Er schätze, er sei mit 60 km/h unterwegs gewesen. Er sei auf

dem Überholstreifen gefahren. Zwischen ihm und dem voranfahrenden Fahrzeug habe

es einen Abstand von ca. 100 - 120 m gegeben. Der Verkehr sei noch flüssig

gewesen, als er plötzlich am voranfahrenden Fahrzeug die Bremslichter habe

aufleuchten sehen und dieses Fahrzeug plötzlich stillgestanden sei. Als er dies

festgestellt habe, sei er noch ca. 60 m von diesem entfernt gewesen. Er habe

sofort stark gebremst. Vor dem Stillstand habe er dann die Heckstossstange des

vorderen Fahrzeuges berührt. Es habe sich lediglich um eine leichte Berührung

gehandelt. Er habe die Warnblinker eingeschaltet und sich nach dem Wohlbefinden

des betroffenen Autolenkers erkundigt. Dieser habe sich mit dem Lenker des

ersten Fahrzeuges unterhalten, mehr wisse er nicht. Das unbekannte Fahrzeug habe

er betreffend Schaden nicht angeschaut. Er habe keinen Schaden gesehen, denn

die beiden Fahrzeuge seien «aneinander» gewesen. Als er zu seinem Fahrzeug

zurückgegangen sei, sei der Lenker des ersten Fahrzeuges weggefahren. Es sei

nicht so, dass er, der Beschuldigte, während der Fahrt abgelenkt gewesen sei

(AS 15).

Die Beifahrerin des Beschuldigten, C.___,

verweigerte, wie erwähnt, die Aussage (AS 16).

2.2

Schadensbild

Auf den Aktenseiten 19 bis 21 finden

sich fotografische Aufnahmen der am zweiten und dritten Fahrzeug festgestellten

Auffahrschäden. Die Kühlerhaube des (mittleren) Autos von B.___ war leicht

eingedrückt. Am Heck wies dieses Fahrzeug ausser sehr kleiner Kratzspuren keinerlei

Schaden auf. Beim Fahrzeug des Beschuldigten ist auf dem Foto [...] lediglich

eine kleine Delle im Front-Kennzeichenschild feststellbar. Gemäss

Polizeibericht waren an der Front des PW des Beschuldigten «leichte

Beschädigungen bzw. Kratzspuren an der Stossstange und am Kontrollschild

feststellbar. Die Heckstossstange des PW von Herrn B.___ habe ebenfalls leichte

Beschädigungen bzw. Kratzspuren aufgewiesen und sei leicht verschoben gewesen.

2.3

Parteigutachten

Im Parteigutachten von [...] (AS 47 f.)

werden gestützt auf die Schadensfotos, die Unfallskizze und die Erstbefragungen

die Schlüsse gezogen, dass der Front- und Heckschaden der Fahrzeuge (….) und B.___

zuordnungsfähig und plausibel seien, der am [...] (PW B.___) entstandene

Frontschaden könne jedoch nicht mit dem leichten Heckanstoss in Einklang

gebracht werden. Denn die Schadensintensität sei diesbezüglich weitaus höher

anzusetzen als bei dem Heckanstoss. Weitere Einflussgrössen seien, dass das

angeblich stehende Fahrzeug sicherlich gebremst gestanden sei. Dessen Masse

sowie der vorhandene Abstand hätten also überwunden werden müssen. Und

schliesslich hätte es noch die nötige Energie gebraucht, um dieses Schadensbild

zu erzeugen.

3.

Beweiswürdigung / Willkürprüfung

3.1

Aufgrund der Erstaussagen der beiden

Beteiligten [...] und B.___ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals

mit ca. 60 km/h und mit einem Abstand zum Vorderfahrzeug von 100 - 120 Metern

unterwegs war. Erst als er bis auf ca. 60 Meter auf das Vorderfahrzeug

aufgefahren ist, bemerkte er, dass bei diesem Fahrzeug die Bremslichter

aufleuchteten (AS 15). B.___ gab an, mit ca. 80 km/h unterwegs gewesen zu sein

und einen Abstand von 50 - 60 Metern zum Vorderfahrzeug gehabt zu haben. Es

herrschte stockender Verkehr und plötzlich kam der Verkehr vor ihm zum

Stillstand. Er musste dabei «mittelstark» bremsen (AS 14). Der Sachverhalt wird

diesbezüglich, soweit ersichtlich, nicht bestritten.

3.2

Die Vorinstanz erwog, am 4. März 2017 um 11:25 Uhr sei es in

Oberbuchsiten auf der Autobahn A1 auf dem Überholstreifen in Fahrtrichtung Bern

unbestrittenermassen zu einer Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem vor

ihm fahrenden PW [...] von B.___ gekommen. Ob Letzterer dabei tatsächlich vom

Beschuldigten in das vorderste der in den Auffahrunfall involvierten Fahrzeuge

geschoben worden sei – wie es im Strafbefehl vorgeworfen und vom Beschuldigten

bestritten werde – oder dieser aber bereits seinerseits mit dem vordersten

Fahrzeug kollidiert sei, sei für die Strafbarkeit des Beschuldigten nicht

relevant. So oder anders sei der Beschuldigte dem vor ihm fahrenden PW ins Heck

gefahren und die Vorinstanz schloss daraus, der Beschuldigte habe sich so oder

so im Sinne der Anklage strafbar gemacht (US 5).

Die Vorinstanz liess mithin offen, ob

der Frontschaden am Fahrzeug B.___ (indirekt) durch den Beschuldigten

verursacht worden ist, indem dieser mit seinem PW das Fahrzeug B.___ ins

nächstvordere Fahrzeug schob, oder ob B.___ seinerseits auf das vor ihm

stehende Auto aufgefahren ist. In der Tat sind aufgrund des Schadensbildes beide

Szenarien nicht auszuschliessen. Gemäss der mit dem Schadensbild vereinbaren

Aussage von B.___ war am Heck des blauen (ersten) Fahrzeuges ein Reserverad

montiert, welches sein Fahrzeug bei der Kollision traf und folglich die Dellen

in der Motorhaube verursachte. Die Kontaktpunkte bei der Kollision zwischen dem

ersten und dem zweiten Fahrzeug waren somit einerseits das Reserverad und

anderseits die Motorhaube. Zwischen dem zweiten und dritten Fahrzeug waren die

kollidierenden Stellen die jeweiligen Stossstangen der beiden Fahrzeuge (am

zweiten Fahrzeug die hintere, am dritten Fahrzeug die vordere Stossstange). Wenn

das Fahrzeug B.___ ungebremst (und selbstredend ausgekuppelt) nahe beim ersten

Fahrzeug stand, konnte es durchaus sein, dass dieses vom Fahrzeug des

Beschuldigten in das erste Fahrzeug geschoben wurde und dadurch die entsprechenden

Dellen entstanden. Dies blendete das eingereichte Parteigutachten aus, indem

darin festgehalten wurde, das angeblich stehende Fahrzeug sei sicherlich

gebremst dagestanden (AS 47). Das Schadensbild lässt aber auch die Variante zu,

dass B.___ seinerseits auf das erste Fahrzeug aufgefahren ist. Die Vorinstanz

verfiel somit weder bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,

wonach es zwischen dem PW des Beschuldigten und demjenigen von B.___ zu einer

Kollision kam, noch beim Offenlassen der Frage, ob der PW des Beschuldigten den

PW B.___ in den vorderen PW schob, in Willkür. Ergänzend ist festzuhalten, dass

sich der verbleibende Bremsweg für den Beschuldigten, sollte B.___ tatsächlich

seinerseits auf das erste Fahrzeug aufgefahren sein, sogar noch minim

verlängert hätte im Vergleich zum vorgeworfenen Szenario, wonach B.___ nicht in

das erste Fahrzeug gefahren sei bzw. er vor dem stillstehenden ersten Fahrzeug habe

anhalten können. Das erste Fahrzeug konnte beim stockenden Verkehr rechtzeitig

bremsen. Seine Endposition bestimmte in der Folge die Länge des zur Verfügung

stehenden Bremsweges für die nachfolgenden zwei Fahrzeuge. Je näher sich das

zweite Fahrzeug beim Aufprall des dritten Fahrzeuges beim ersten Fahrzeug

befand, desto länger war der zur Verfügung stehende Bremsweg für das vom

Beschuldigten gelenkte dritte Fahrzeug.

4.

Rechtliche Würdigung

Der Motorfahrzeugführer muss sein

Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen

kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses

Gesetzes [Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01] oder der

Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).

Vorliegend herrschte

unbestrittenermassen ein starkes Verkehrsaufkommen und folglich stockender

Verkehr. Dass ein rechtzeitiges Bremsen unter den gegebenen Umständen möglich

war, zeigt sich bereits daran, dass der hier involvierte erste (unbekannte)

Fahrzeugführer rechtzeitig bremsen konnte. Bei gebotener Aufmerksamkeit und hinreichendem

Abstand hätten demnach auch die nachfolgenden Fahrzeuge die Möglichkeit gehabt,

rechtzeitig zu bremsen. Der Beschuldigte geht fehl, wenn er argumentiert, (nur)

wegen des Fehlverhaltens des zweiten Fahrzeugführers habe er nicht rechtzeitig

bremsen können. Dem Beschuldigten ist entgegenzuhalten, dass er verpflichtet

war, den gesamten ihn umgebenden Verkehr im Auge zu behalten und nicht nur

seinen unmittelbar vor ihm rollenden PW. Hätte er diese Pflicht wahrgenommen,

hätte er – unabhängig vom zweiten, unmittelbar vor ihm rollenden Fahrzeug – gesehen,

dass der Verkehr kurz zum Stillstand kam. Im Übrigen merkte der Beschuldigte

erst, als er von den gemäss eigenen Aussagen 100 - 120 Metern Abstand bis auf

60.

Meter auf das Vorderfahrzeug aufgefahren war, dass am letzteren die

Bremslichter aufleuchteten. Hätte er stattdessen bereits bei Einleiten des

Bremsmanövers seitens des vorausfahrenden Fahrzeuglenkers seinerseits die

Bremsung eingeleitet, hätte er sein Fahrzeug zweifelsohne noch rechtzeitig zum

Stillstand bringen können. Nach eigenen Angaben war der Beschuldigte mit 60

km/h unterwegs, d.h. in drei 3 Sekunden hatte er diese rund 50 Meter zwischen

dem Ausgangsabstand und dem Abstand bei Bemerken des Aufleuchtens der

Bremslichter abgefahren. Da sich das Fahrzeug vor ihm auch noch in Fahrt befand,

dauerte es sogar noch etwas mehr als drei Sekunden, bis der Beschuldigte bis

auf 60 Meter aufgeschlossen und dann erst bemerkt hatte, dass vom

Vorderfahrzeug die Bremslichter aufleuchteten. Bei diesem Verhalten muss sich

der Beschuldigte klar vorhalten lassen, zu spät gebremst zu haben, wie ihm dies

in der Anklage vorgeworfen wird. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen

Nichtbeherrschens des Fahrzeuges bzw. einfacher Verletzung der Verkehrsregeln

ist zu bestätigen.

V. Strafzumessung

Die Vorinstanz verurteilte den

Beschuldigten zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen

Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte lässt beanstanden, dieses Strafmass sei

«definitiv» übersetzt. Denn er habe das Vorderfahrzeug lediglich leicht berührt

und die Bremswegverkürzung sei auch noch zu berücksichtigen mit dem Hinweis,

dass er zwischenzeitlich im Pensionsalter mit bescheidener Rente und ohne

Vermögen sei. Trotz entsprechender Aufforderung (Verfügung des

Instruktionsrichters vom 11.6.2018) reichte der Beschuldigte keine Unterlagen

zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein.

Es kann auf die Erwägungen zur

Strafzumessung der Vorinstanz verwiesen werden (US 6 f.). Diese würdigte, dass

weder die Kollision noch der verursachte Schaden gravierend waren, und schloss

auf ein leichtes Verschulden. Die von der Vorinstanz verhängte Busse von CHF

400.00

ist vor diesem Hintergrund angemessen. Die Strafzumessung der Vorinstanz

ist zu bestätigen, so auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

VI. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu

bezahlen. Sein Entschädigungsbegehren ist abzuweisen.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00 betragen total

CHF 950.00. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF

1'000.00 festgelegt. Zuzüglich allgemeiner Kosten belaufen sich die Kosten des

Berufungsverfahrens auf total CHF 1'030.00.

Demnach wird in Anwendung

der Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379

ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig gemacht,

begangen am 4. März 2017.

2.

A.___ wird zu einer Busse von

CHF 400.00 verurteilt, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 950.00,

hat A.___ zu bezahlen.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher