STBER.2018.37
Verletzung der Verkehrsregeln
11. Dezember 2018Deutsch20 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 11. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. März 2017 wurde A.___ (im
Folgenden: Beschuldigter) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu einer Busse von CHF 400.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Aktenseite
[AS] 27). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung
betr. die Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. den Lenker des ersten der drei
involvierten Fahrzeuge (vgl. Darlegung des Vorhalts weiter unten), welcher den
Unfallort noch vor Eintreffen der Polizei verlassen hatte und gegen den in der
Folge wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall Anzeige erstattet worden ist (AS 25 f.).
2. Mit Eingabe vom 10. April 2017 erhob
der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer, Zürich,
gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache (AS 32).
3. Am 14. September 2017 reichte der
Beschuldigte nach mehrfach bewilligter Frist-erstreckung ein seinerseits in
Auftrag gegebenes Schadensgutachten des [...] ein (AS 47 f.).
4. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017
überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von
Thal-Gäu zur Beurteilung des Vorhalts; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl,
welcher hier die Anklage bildet (Art. 356 Abs. 1 StPO; AS 5 f.).
5. Am 12. März 2018 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 73 ff.):
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, begangen am 4. März
2017, um 11:25 Uhr, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei
Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 950.00, hat A.___ zu bezahlen.
Auf eine nachfolgende
schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen
das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der
Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt
(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf
CHF 300.00 und A.___ hat noch CHF 650.00 zu bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 70). Die Berufungserklärung
datiert vom 30. April 2018. Der Beschuldigte sei – soweit überhaupt auf die
Anklage eingetreten werden könne – von jeglicher Schuld und Strafe
freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Angefochten werden mithin alle Ziffern des erstinstanzlichen Urteils.
7. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2018
teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine
Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
8. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 11. Juni 2018 wurde
das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen keine Einwände erhoben
worden waren.
9. Am 2. Juli 2018 gingen die
Berufungsbegründung und der eingeholte deutsche Strafregisterauszug ein.
Verzeichnet ist darin eine Ordnungswidrigkeit wegen Überschreitens der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Entscheid vom 23.10.2017).
Erwägungen
II. Kognition
Bildeten
– wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden,
das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398
Abs. 4 Satz 1 StPO). Gerügt werden können wegen Rechtsverletzung
Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von Bundesrecht, in
erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter
offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel
erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt
worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von
Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009,
Art. 398 StPO N 13).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht
kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür
liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit
Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar
2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
III. Formelle Einwände
1.
Der Beschuldigte wendet ein, er hätte
mindestens einmal staatsanwaltschaftlich befragt werden müssen. Es genüge
nicht, wenn die Staatsanwaltschaft auf die polizeiliche Befragung verweise,
zumal diese definitiv nicht nach den nötigen rechtlichen Belehrungen erfolgt
sei. Hinzu komme, dass der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens nie darauf
verzichtet habe, auszusagen; eine rogatorische Einvernahme in Deutschland wäre
durchaus in Frage gekommen. Es handle sich bei der fehlenden
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten um einen unheilbaren
Mangel, weshalb keine Verurteilung ergehen könne (Ziffer 10 der
Berufungsbegründung).
Die Strafbehörden können die
beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr
vorgeworfenen Straftaten einvernehmen. Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu
diesen Straftaten umfassend zu äussern (Art. 157 StPO). Der Beschuldigte und
die Auskunftsperson B.___ wurden von der Polizei unmittelbar nach der Kollision
noch am 4. März 2017 nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten
unterschriftlich zur Sache befragt (Erstbefragungen AS 14 f.). Die Beifahrerin
(Ehefrau) des Beschuldigten verweigerte damals die Aussage (AS 16). Der
Beschuldigte beantragte danach im Vorverfahren keine Befragung. Er wurde
folglich von der Staatsanwaltschaft nie befragt. Entgegen den Ausführungen der
Verteidigung besteht keine Pflicht der Staatsanwaltschaft, ihrerseits
Befragungen durchzuführen; Art. 142 Abs. 2 StPO und Art. 312 StPO sehen
vielmehr die Befugnis der Polizei vor – allenfalls im Auftrag der
Staatsanwaltschaft – Einvernahmen durchzuführen.
Vor der Vorinstanz beantragte der
Beschuldigte schliesslich seine Dispensation von der persönlichen Teilnahme an
der Hauptverhandlung. Er sei gesundheitlich angeschlagen, ein Arztzeugnis reichte
er diesbezüglich jedoch trotz entsprechender Aufforderung nicht ein. Er wohne
in [...], die Reise nach Solothurn erscheine unverhältnismässig. Er könne und
wolle zudem zur Unfallsache keine weiteren Angaben machen (AS 53). Die
Vorinstanz bewilligte das Dispensations-Gesuch mit Verfügung vom 22.
Januar 2018.
Nachdem sich der Beschuldigte von der
Vorinstanz dispensieren liess, kann er sich nun nicht darauf berufen, er hätte
bei der Staatsanwaltschaft Aussagen machen wollen. Bezeichnenderweise beantragte
der Beschuldigte denn auch im Berufungsverfahren keine Befragung. Eine solche
erscheint denn auch nicht angezeigt, liess der Beschuldigte doch im
erstinstanzlichen Verfahren ausführen, keine Aussagen zur Sache mehr machen zu
können bzw. zu wollen (AS 53), und er beantragte insbesondere auch keine
Konfrontation mit der Auskunftsperson B.___. Der Beschuldigte hatte mithin
Gelegenheit, sich zu den Straftaten umfassend zu äussern, verzichtete jedoch
darauf, diese Gelegenheit wahrzunehmen und gab, wie dargelegt, darüber hinaus
zu verstehen, sich nicht mehr zur Sache äussern zu wollen. Unter diesen
Umständen kann er nun nicht geltend machen, er habe sich im Vorverfahren (!)
nicht äussern können. Dies auch nicht angesichts der neueren Rechtsprechung zur
Befragungspflicht gegenüber dem Beschuldigten (u.a. Entscheid 6B_422/2017 E.
4.3.2
ff.). Eine rechtsfehlerhafte Feststellung des Sachverhalts im Sinne von
Art. 398 Abs. 4 StPO ist demnach nicht auszumachen.
2.
Soweit der Beschuldigte eine
Verletzung des Anklageprinzips rügt, wird dazu nachfolgend bei der Darlegung
des Vorhalts Stellung genommen (Ziff. IV.1.2 hiernach).
IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1.
Vorhalt
1.1
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,
sich am 4. März 2017, um 11:25 Uhr, in Oberbuchsiten auf der Autobahn A1 auf
dem Überholstreifen in Fahrtrichtung Bern einer einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig gemacht zu haben,
indem er als Lenker des PW [...] (Deutsches Kontrollschild) zu spät gebremst
habe, als er bemerkt habe, dass der vor ihm fahrende PW [...], Lenker B.___,
aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens bis zum Stillstand habe abbremsen müssen.
In der Folge sei der PW des Beschuldigten mit dem Heck des PW [...] kollidiert,
wobei dieser durch die Wucht der Kollision in das Heck des vor ihm stehenden
PWs geschoben worden sei (AS 27).
Der Beschuldigte bestreitet nicht, in
das vor ihm gerollte Fahrzeug von B.___ gefahren zu sein, macht aber geltend,
dieses Fahrzeug sei zuvor schon in das vor diesem rollende Fahrzeug geprallt.
Der Sachschaden am ersten Fahrzeug sei mithin nicht durch ihn, sondern durch B.___
verursacht worden. Der Beschuldigte reichte zum Beweis seiner Sichtweise ein
seinerseits in Auftrag gegebenes Schadensgutachten ein.
1.2
Soweit der Beschuldigte rügt, die
Vorinstanz habe sich «absolut ungenügend mit dem massgebenden Anklagegrundsatz
befasst», ist Folgendes festzuhalten: Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art.
9.
und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E.
3.4
; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung
der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher
konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des
Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in:
BGE 141 IV 437;6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen
wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass
es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage
erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt
verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März
2017.
E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Der oben dargelegte Vorhalt entspricht
den Anforderungen des Anklagegrundsatzes geradezu musterhaft. Neben Tatort,
Tatzeit und Unfallbeteiligten wird auch die Tathandlung klar und
unmissverständlich umschrieben (zu spätes Bremsen bei hohem Verkehrsaufkommen).
Wenn die Anklage davon ausgeht, durch den Aufprall des Fahrzeuges des
Beschuldigten auf das vorangehende Fahrzeug sei letzteres in ein weiteres
Fahrzeug geschoben worden, ist es eine Frage der Beweiswürdigung, ob dieser
Sachverhalt so erstellt ist oder nicht. Mit der Anklagequalität hat dieser aus
Sicht der Staatsanwaltschaft gegebene Aspekt des Sachverhalts nichts zu tun.
Die gegen die Anklage vorgetragenen Einwände betreffen mithin nicht die
Qualität der Anklage bzw. den Anklagegrundsatz, sondern die Frage, inwieweit
der angeklagte Sachverhalt beweismässig erstellt ist. Es ist deshalb nicht
nachvollziehbar, weshalb die Verteidigung die Meinung vertritt, «auf die
Anklage sei nicht einzutreten».
2.
Beweismittel
2.1
Aussagen
Der Lenker des ersten der drei
beteiligten Fahrzeuge verliess die Unfallstelle noch vor Eintreffen der Polizei,
ohne seine Personalien zu hinterlassen. Von ihm liegen folglich keine Aussagen
vor. Wie erwähnt, erfolgte hinsichtlich der gegen ihn bzw. unbekannte
Täterschaft erstatteten Strafanzeige wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach
Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit am
30.
März 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung (AS 23 f.).
Der Lenker des zweiten Fahrzeuges, B.___,
sagte im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 4. März 2017, ca. 1 1/4
Stunden nach der Kollision, als Auskunftsperson aus, er habe hinter dem blauen
Vorderwagen anhalten können. Danach sei der ihm folgende PW gegen das Heck
seines Fahrzeuges geprallt. Dadurch sei sein Fahrzeug nach vorne gegen das Heck
des blauen PW’s geschoben worden. Er sei zuvor auf dem Überholstreifen mit ca.
80.
km/h hinter dem blauen PW gefahren und habe zu diesem einen Abstand von 50 -
60.
m gehabt. Es habe stockender Verkehr geherrscht. Plötzlich sei der Verkehr
vor ihm zum Stillstand gekommen. Er habe mittelstark abbremsen müssen und habe
ca. 5 (Mass fehlt im Protokoll) hinter dem blauen PW anhalten können.
Anschliessend habe es von hinten einen Schlag gegeben, als das folgende
Fahrzeug aufgefahren sei. Durch den Aufprall sei sein Auto nach vorne gegen den
stehenden blauen PW geschoben worden, bei welchem immer noch die Bremslichter
gebrannt hätten. Er sei dann ausgestiegen, so auch der Fahrer des blauen PW’s.
Er, der Befragte, habe den Lenker des blauen PW’s gefragt, ob er sein Fahrzeug
getroffen habe, was dieser bejaht habe mit der Bemerkung, es sei aber kein
Schaden entstanden. Am Heck des blauen Fahrzeuges sei ein Reserverad montiert
gewesen, welches sein Fahrzeug getroffen habe. Der unbekannte Lenker des blauen
PW’s sei dann davongefahren. Er, der Befragte, habe sich dann dem deutschen
Lenker des nachfolgenden PW’s zugewandt und die Schäden angeschaut. Da er sich
mit diesem nicht habe verständigen können, habe er die Polizei gerufen (AS 14).
Der Beschuldigte gab im Rahmen der
polizeilichen Erstbefragung vom 4. März 2017 auf die Bemerkung der befragenden
Person, gemäss mündlichen Aussagen auf der Unfallstelle sei er gegen das Heck
des vor ihm fahrenden PW’s gefahren, was er dazu sage, zu Protokoll, kurz vor
der Radaranlage bzw. dem Unfallort sei der Verkehr ins Stocken gekommen. Er
wisse nicht, mit welcher Geschwindigkeit er gefahren sei. Er habe nicht auf den
Tacho geschaut. Er schätze, er sei mit 60 km/h unterwegs gewesen. Er sei auf
dem Überholstreifen gefahren. Zwischen ihm und dem voranfahrenden Fahrzeug habe
es einen Abstand von ca. 100 - 120 m gegeben. Der Verkehr sei noch flüssig
gewesen, als er plötzlich am voranfahrenden Fahrzeug die Bremslichter habe
aufleuchten sehen und dieses Fahrzeug plötzlich stillgestanden sei. Als er dies
festgestellt habe, sei er noch ca. 60 m von diesem entfernt gewesen. Er habe
sofort stark gebremst. Vor dem Stillstand habe er dann die Heckstossstange des
vorderen Fahrzeuges berührt. Es habe sich lediglich um eine leichte Berührung
gehandelt. Er habe die Warnblinker eingeschaltet und sich nach dem Wohlbefinden
des betroffenen Autolenkers erkundigt. Dieser habe sich mit dem Lenker des
ersten Fahrzeuges unterhalten, mehr wisse er nicht. Das unbekannte Fahrzeug habe
er betreffend Schaden nicht angeschaut. Er habe keinen Schaden gesehen, denn
die beiden Fahrzeuge seien «aneinander» gewesen. Als er zu seinem Fahrzeug
zurückgegangen sei, sei der Lenker des ersten Fahrzeuges weggefahren. Es sei
nicht so, dass er, der Beschuldigte, während der Fahrt abgelenkt gewesen sei
(AS 15).
Die Beifahrerin des Beschuldigten, C.___,
verweigerte, wie erwähnt, die Aussage (AS 16).
2.2
Schadensbild
Auf den Aktenseiten 19 bis 21 finden
sich fotografische Aufnahmen der am zweiten und dritten Fahrzeug festgestellten
Auffahrschäden. Die Kühlerhaube des (mittleren) Autos von B.___ war leicht
eingedrückt. Am Heck wies dieses Fahrzeug ausser sehr kleiner Kratzspuren keinerlei
Schaden auf. Beim Fahrzeug des Beschuldigten ist auf dem Foto [...] lediglich
eine kleine Delle im Front-Kennzeichenschild feststellbar. Gemäss
Polizeibericht waren an der Front des PW des Beschuldigten «leichte
Beschädigungen bzw. Kratzspuren an der Stossstange und am Kontrollschild
feststellbar. Die Heckstossstange des PW von Herrn B.___ habe ebenfalls leichte
Beschädigungen bzw. Kratzspuren aufgewiesen und sei leicht verschoben gewesen.
2.3
Parteigutachten
Im Parteigutachten von [...] (AS 47 f.)
werden gestützt auf die Schadensfotos, die Unfallskizze und die Erstbefragungen
die Schlüsse gezogen, dass der Front- und Heckschaden der Fahrzeuge (….) und B.___
zuordnungsfähig und plausibel seien, der am [...] (PW B.___) entstandene
Frontschaden könne jedoch nicht mit dem leichten Heckanstoss in Einklang
gebracht werden. Denn die Schadensintensität sei diesbezüglich weitaus höher
anzusetzen als bei dem Heckanstoss. Weitere Einflussgrössen seien, dass das
angeblich stehende Fahrzeug sicherlich gebremst gestanden sei. Dessen Masse
sowie der vorhandene Abstand hätten also überwunden werden müssen. Und
schliesslich hätte es noch die nötige Energie gebraucht, um dieses Schadensbild
zu erzeugen.
3.
Beweiswürdigung / Willkürprüfung
3.1
Aufgrund der Erstaussagen der beiden
Beteiligten [...] und B.___ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals
mit ca. 60 km/h und mit einem Abstand zum Vorderfahrzeug von 100 - 120 Metern
unterwegs war. Erst als er bis auf ca. 60 Meter auf das Vorderfahrzeug
aufgefahren ist, bemerkte er, dass bei diesem Fahrzeug die Bremslichter
aufleuchteten (AS 15). B.___ gab an, mit ca. 80 km/h unterwegs gewesen zu sein
und einen Abstand von 50 - 60 Metern zum Vorderfahrzeug gehabt zu haben. Es
herrschte stockender Verkehr und plötzlich kam der Verkehr vor ihm zum
Stillstand. Er musste dabei «mittelstark» bremsen (AS 14). Der Sachverhalt wird
diesbezüglich, soweit ersichtlich, nicht bestritten.
3.2
Die Vorinstanz erwog, am 4. März 2017 um 11:25 Uhr sei es in
Oberbuchsiten auf der Autobahn A1 auf dem Überholstreifen in Fahrtrichtung Bern
unbestrittenermassen zu einer Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem vor
ihm fahrenden PW [...] von B.___ gekommen. Ob Letzterer dabei tatsächlich vom
Beschuldigten in das vorderste der in den Auffahrunfall involvierten Fahrzeuge
geschoben worden sei – wie es im Strafbefehl vorgeworfen und vom Beschuldigten
bestritten werde – oder dieser aber bereits seinerseits mit dem vordersten
Fahrzeug kollidiert sei, sei für die Strafbarkeit des Beschuldigten nicht
relevant. So oder anders sei der Beschuldigte dem vor ihm fahrenden PW ins Heck
gefahren und die Vorinstanz schloss daraus, der Beschuldigte habe sich so oder
so im Sinne der Anklage strafbar gemacht (US 5).
Die Vorinstanz liess mithin offen, ob
der Frontschaden am Fahrzeug B.___ (indirekt) durch den Beschuldigten
verursacht worden ist, indem dieser mit seinem PW das Fahrzeug B.___ ins
nächstvordere Fahrzeug schob, oder ob B.___ seinerseits auf das vor ihm
stehende Auto aufgefahren ist. In der Tat sind aufgrund des Schadensbildes beide
Szenarien nicht auszuschliessen. Gemäss der mit dem Schadensbild vereinbaren
Aussage von B.___ war am Heck des blauen (ersten) Fahrzeuges ein Reserverad
montiert, welches sein Fahrzeug bei der Kollision traf und folglich die Dellen
in der Motorhaube verursachte. Die Kontaktpunkte bei der Kollision zwischen dem
ersten und dem zweiten Fahrzeug waren somit einerseits das Reserverad und
anderseits die Motorhaube. Zwischen dem zweiten und dritten Fahrzeug waren die
kollidierenden Stellen die jeweiligen Stossstangen der beiden Fahrzeuge (am
zweiten Fahrzeug die hintere, am dritten Fahrzeug die vordere Stossstange). Wenn
das Fahrzeug B.___ ungebremst (und selbstredend ausgekuppelt) nahe beim ersten
Fahrzeug stand, konnte es durchaus sein, dass dieses vom Fahrzeug des
Beschuldigten in das erste Fahrzeug geschoben wurde und dadurch die entsprechenden
Dellen entstanden. Dies blendete das eingereichte Parteigutachten aus, indem
darin festgehalten wurde, das angeblich stehende Fahrzeug sei sicherlich
gebremst dagestanden (AS 47). Das Schadensbild lässt aber auch die Variante zu,
dass B.___ seinerseits auf das erste Fahrzeug aufgefahren ist. Die Vorinstanz
verfiel somit weder bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,
wonach es zwischen dem PW des Beschuldigten und demjenigen von B.___ zu einer
Kollision kam, noch beim Offenlassen der Frage, ob der PW des Beschuldigten den
PW B.___ in den vorderen PW schob, in Willkür. Ergänzend ist festzuhalten, dass
sich der verbleibende Bremsweg für den Beschuldigten, sollte B.___ tatsächlich
seinerseits auf das erste Fahrzeug aufgefahren sein, sogar noch minim
verlängert hätte im Vergleich zum vorgeworfenen Szenario, wonach B.___ nicht in
das erste Fahrzeug gefahren sei bzw. er vor dem stillstehenden ersten Fahrzeug habe
anhalten können. Das erste Fahrzeug konnte beim stockenden Verkehr rechtzeitig
bremsen. Seine Endposition bestimmte in der Folge die Länge des zur Verfügung
stehenden Bremsweges für die nachfolgenden zwei Fahrzeuge. Je näher sich das
zweite Fahrzeug beim Aufprall des dritten Fahrzeuges beim ersten Fahrzeug
befand, desto länger war der zur Verfügung stehende Bremsweg für das vom
Beschuldigten gelenkte dritte Fahrzeug.
4.
Rechtliche Würdigung
Der Motorfahrzeugführer muss sein
Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen
kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses
Gesetzes [Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01] oder der
Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).
Vorliegend herrschte
unbestrittenermassen ein starkes Verkehrsaufkommen und folglich stockender
Verkehr. Dass ein rechtzeitiges Bremsen unter den gegebenen Umständen möglich
war, zeigt sich bereits daran, dass der hier involvierte erste (unbekannte)
Fahrzeugführer rechtzeitig bremsen konnte. Bei gebotener Aufmerksamkeit und hinreichendem
Abstand hätten demnach auch die nachfolgenden Fahrzeuge die Möglichkeit gehabt,
rechtzeitig zu bremsen. Der Beschuldigte geht fehl, wenn er argumentiert, (nur)
wegen des Fehlverhaltens des zweiten Fahrzeugführers habe er nicht rechtzeitig
bremsen können. Dem Beschuldigten ist entgegenzuhalten, dass er verpflichtet
war, den gesamten ihn umgebenden Verkehr im Auge zu behalten und nicht nur
seinen unmittelbar vor ihm rollenden PW. Hätte er diese Pflicht wahrgenommen,
hätte er – unabhängig vom zweiten, unmittelbar vor ihm rollenden Fahrzeug – gesehen,
dass der Verkehr kurz zum Stillstand kam. Im Übrigen merkte der Beschuldigte
erst, als er von den gemäss eigenen Aussagen 100 - 120 Metern Abstand bis auf
60.
Meter auf das Vorderfahrzeug aufgefahren war, dass am letzteren die
Bremslichter aufleuchteten. Hätte er stattdessen bereits bei Einleiten des
Bremsmanövers seitens des vorausfahrenden Fahrzeuglenkers seinerseits die
Bremsung eingeleitet, hätte er sein Fahrzeug zweifelsohne noch rechtzeitig zum
Stillstand bringen können. Nach eigenen Angaben war der Beschuldigte mit 60
km/h unterwegs, d.h. in drei 3 Sekunden hatte er diese rund 50 Meter zwischen
dem Ausgangsabstand und dem Abstand bei Bemerken des Aufleuchtens der
Bremslichter abgefahren. Da sich das Fahrzeug vor ihm auch noch in Fahrt befand,
dauerte es sogar noch etwas mehr als drei Sekunden, bis der Beschuldigte bis
auf 60 Meter aufgeschlossen und dann erst bemerkt hatte, dass vom
Vorderfahrzeug die Bremslichter aufleuchteten. Bei diesem Verhalten muss sich
der Beschuldigte klar vorhalten lassen, zu spät gebremst zu haben, wie ihm dies
in der Anklage vorgeworfen wird. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen
Nichtbeherrschens des Fahrzeuges bzw. einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
ist zu bestätigen.
V. Strafzumessung
Die Vorinstanz verurteilte den
Beschuldigten zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen
Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte lässt beanstanden, dieses Strafmass sei
«definitiv» übersetzt. Denn er habe das Vorderfahrzeug lediglich leicht berührt
und die Bremswegverkürzung sei auch noch zu berücksichtigen mit dem Hinweis,
dass er zwischenzeitlich im Pensionsalter mit bescheidener Rente und ohne
Vermögen sei. Trotz entsprechender Aufforderung (Verfügung des
Instruktionsrichters vom 11.6.2018) reichte der Beschuldigte keine Unterlagen
zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein.
Es kann auf die Erwägungen zur
Strafzumessung der Vorinstanz verwiesen werden (US 6 f.). Diese würdigte, dass
weder die Kollision noch der verursachte Schaden gravierend waren, und schloss
auf ein leichtes Verschulden. Die von der Vorinstanz verhängte Busse von CHF
400.00
ist vor diesem Hintergrund angemessen. Die Strafzumessung der Vorinstanz
ist zu bestätigen, so auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
VI. Kosten und Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu
bezahlen. Sein Entschädigungsbegehren ist abzuweisen.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00 betragen total
CHF 950.00. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF
1'000.00 festgelegt. Zuzüglich allgemeiner Kosten belaufen sich die Kosten des
Berufungsverfahrens auf total CHF 1'030.00.
Demnach wird in Anwendung
der Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379
ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig gemacht,
begangen am 4. März 2017.
2.
A.___ wird zu einer Busse von
CHF 400.00 verurteilt, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 950.00,
hat A.___ zu bezahlen.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher