STBER.2018.39
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
19. Dezember 2018Deutsch27 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 19. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Boris
Banga, 2540 Grenchen
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Diebstahl,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht am 19. Dezember 2018 um 08:30 Uhr:
-
Der Beschuldigte und
Berufungskläger A.___
-
Sein amtlicher Verteidiger
Rechtsanwalt Boris Banga
-
Der Privatkläger B.___
-
Eine Dolmetscherin
-
Die Ehefrau des
Beschuldigten als Zuhörerin
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Die Dolmetscherin wird zur
wahrheitsgemässen Übersetzung ermahnt und auf die Straffolgen falscher
Übersetzung hingewiesen.
Es folgen die Einvernahmen des
Privatklägers und des Beschuldigten. Es wird für die Aussagen auf die separat
erstellten Protokolle und die Audioaufnahmen verwiesen.
Es werden keine weiteren Beweisanträge
mehr gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann.
Der Privatkläger verzichtet auf das
Stellen eines Antrags und führt aus, er könne für niemanden entscheiden. Es sei
am Gericht zu entscheiden, was richtig ist.
Das letzte Wort des Beschuldigten wird
im Einverständnis der Verteidigung vorgezogen. Der Beschuldigte führt aus, er
danke für das Wort. Er sei Familienvater und wünsche einen Freispruch. Man habe
seine Fingerabdrücke abgenommen, auch diejenigen seiner Frau. Man habe keine
Fingerabdrücke von ihm oder seiner Frau am Tatort gefunden. B.___ habe nicht
die Wahrheit gesagt. 2002-2008 sei dieser hier gewesen unter dem Namen [...].
Er sei dann nach Österreich gegangen, um dort Asyl zu beantragen. Er sei dann
mit einem portugiesischen Pass wieder zurückgekommen. Er (der Beschuldigte)
kenne die Leute in der Gruppierung nicht, deshalb möchte er freigesprochen
werden.
Rechtsanwalt Banga stellt namens und im
Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:
1. Die Verurteilung von A.___ wegen
Diebstahl, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 17.
Oktober 2015, gemäss Ziffer 1 des Urteils vom 5. Februar 2018 sei aufzuheben.
2. Es sei Ziffer 2 des Urteils vom 5.
Februar 2018 aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.
3. In Abänderung von Ziffer 5 des Urteils
vom 5. Februar 2018 sei über die Kostenregelung der Vorinstanz neu zu
entscheiden.
4. Es sei die Konfrontationseinvernahme vom
20. Oktober 2015 zwischen C.___ und A.___ aus den Akten zu weisen.
5. Es sei die amtliche Verteidigung zu
bewilligen; dies sei bereits schon geschehen.
6. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen.
Die Verteidigung verzichtet auf die
mündliche Urteilseröffnung. Damit endet die öffentliche Verhandlung und das
Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 17. Oktober 2015, 22:57 h, meldete
D.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass am [...] in [...],
wo auch er wohne, im 2. Obergeschoss ein Einbruchsdiebstahl verübt werde (AS 10
und 19).
2. Die umgehend ausgerückten
Polizeipatrouillen umstellten das Wohnhaus und konnten in der Folge E.___ und F.___
anhalten und festnehmen. E.___ trug diverses Deliktsgut auf sich, während in
den Hosentaschen von F.___ Gummihandschuhe sichergestellt wurden (AS 10).
3.1 Der Geschädigte B.___ stellte am 17.
Oktober 2015 Strafantrag bezüglich sämtlicher in Frage kommender Tatbestände
(AS 7).
3.2 Am 25. Oktober 2015 konstituierte
sich der Geschädigte als Privatkläger im Zivilpunkt (AS 180).
4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
18. Oktober 2015 gegen C.___ und D.___ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahl
(Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und
Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; AS 137, 138).
Am 28. Oktober 2015 erfolgte eine
Eröffnungsverfügung gleichen Inhalts gegen den Beschuldigten (AS 139).
5. Am 26. November 2015 erliess die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl. Der Beschuldigte
wurde wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schuldig
gesprochen und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie
zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (AS 153 f.).
Bereits am 28. Oktober 2015 erliess die
Staatsanwaltschaft auch Strafbefehle gegen D.___ und C.___ (AS 145 f. und 149
f.). Diese beiden Strafbefehle blieben unangefochten und erwuchsen in
Rechtskraft.
6. Am 1. Dezember 2015 liess der
Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache erheben (AS 183).
7. Mit Verfügung vom 18. August 2016
hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 26. November 2015 fest und
überwies die Akten an das Richteramt Solothurn-Lebern (AS 1 f.).
Der Strafbefehl vom 26. November 2015
gilt damit als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
8. Am 5. Februar 2018 erliess der
Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 46 ff.):
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des Diebstahls;
-
der
Sachbeschädigung;
-
des
Hausfriedensbruchs;
alles
begangen am 17. Oktober 2015.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
3. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, Grenchen, wird auf CHF 2'068.70
(Honorar CHF 1'888.20, Auslagen CHF 32.60 und MwSt CHF 147.90) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 790.85
(Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
4. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf
eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
5. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 2'170.00, sind durch A.___ zu
bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die
Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'870.00 betragen.
9. Der Beschuldigte liess mit Eingabe
vom 16. Februar 2018 gegen das Urteil die Berufung anmelden (S-L 74).
Gemäss Berufungserklärung vom 25. April
2018 richtet sich die Berufung gegen das gesamte Urteil; beantragt wird ein
Freispruch des Beschuldigten von sämtlichen Vorhalten.
10. Die Staatsanwaltschaft und der
Privatkläger reichten kein Rechtsmittel ein.
11. In Rechtskraft erwachsen ist demnach
einzig Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils (Entschädigung des amtlichen
Verteidigers), soweit die Höhe betreffend.
12. Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht fand am 19. Dezember 2018 statt. Anlässlich dieser Verhandlung
wurde der Privatkläger B.___ als Auskunftsperson befragt.
Erwägungen
II. Formelle Einwände
1.
Der Beschuldigte stellte in seiner
Berufungserklärung vom 25. April 2018 den Antrag, es sei die
Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und dem Beschuldigten vom 20. Oktober
2015.
aus den Akten zu weisen. Diesen Antrag stellte er bereits vor der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 4. Januar 2018 (S-L 38 f.) wie auch heute
wieder vor Obergericht.
Zur Begründung führte der Verteidiger
des Beschuldigten aus, die Übersetzung anlässlich der Konfrontationseinvernahme
sei ungenügend gewesen; der Beschuldigte habe deshalb seine Interessen nicht
«effektiv» wahrnehmen können. Der Beschuldigte sei sich, da er sich damals in
Untersuchungshaft befunden habe, der weitreichenden Konsequenzen nicht bewusst
gewesen und habe keine sachdienlichen Ergänzungsfragen stellen können. Der
Beschuldigte sei zudem zu Beginn der Einvernahme nicht auf seine Rechte als
Beschuldigter hingewiesen worden; vielmehr sei einzig auf die Befragung vom
Vortag verwiesen worden, da sei er aber als Auskunftsperson befragt worden.
Auch habe eine notwendige Verteidigung bestanden, der Beschuldigte habe aber
keinen Verteidiger gehabt. Die Konfrontationseinvernahme sei deshalb absolut
unverwertbar.
2.1
Zu Beginn der Einvernahme vom 20.
Oktober 2015 wurde der Beschuldigte auf Folgendes hingewiesen:
«Anlässlich der ersten Einvernahme vom
19.10.2015
wurden Sie über Ihre Verfahrensrechte und –pflichten orientiert und
aufgeklärt. Diese Rechte gelten unverändert für sämtliche Einvernahmen im
laufenden Strafverfahren. Eine erneute Erläuterung Ihrer Rechte und Pflichten
erfolgt nur auf Ihr ausdrückliches Verlangen» (AS 83).
Am 19. Oktober 2015 wurde der
Beschuldigte als Auskunftsperson einvernommen. Einleitend wurde ihm mitgeteilt,
dass er im Strafverfahren gegen E.___ und C.___ betreffend Diebstahl, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch als Auskunftsperson einvernommen werde. Darauf wurde er
gefragt, ob er einen Rechtsbeistand beiziehen wolle, was der Beschuldigte mit
den Worten «Nein, wenn es sich lediglich um Auskunft handelt, brauche ich
keinen» beantwortete. Er wurde darauf hingewiesen, dass er nicht zur Aussage
und Mitwirkung verpflichtet sei. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass
die Aussagen in einem allfälligen später zu eröffnenden Strafverfahren als
Beweismittel verwendet werden können. Schliesslich wurde der Beschuldigte auf
die Straffolgen der Art. 303, 304 und 305 StGB hingewiesen (AS 70 f.).
2.2
Am Folgetag, dem 20. Oktober 2015,
wurde der Beschuldigte mit C.___ konfrontiert. Zu Beginn wurden beide Personen
darauf hingewiesen, dass sie am 18.10.2015 (C.___) bzw. am 19.10.2015
(Beschuldigter) auf ihre Verfahrensrechte hingewiesen worden seien und diese
unverändert gelten würden (AS 83). C.___ war am 18.10.2015 als Beschuldigter
befragt worden (AS 42 ff.); gegen ihn wurde am 18.10.2015 auch eine
Strafuntersuchung eröffnet (AS 137).
Anders beim Beschuldigten: Dieser war am
19.
Oktober 2015 als Auskunftsperson einvernommen (AS 70) und auch entsprechend
auf seine Verfahrensrechte hingewiesen worden. Eine Strafuntersuchung wurde
gegen den Beschuldigten erst am 28. Oktober 2015 (AS 139), also nach der
Konfrontationseinvernahme vom 20. Oktober 2015, eröffnet.
2.3
Als beschuldigte Person gilt die
Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer
Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt,
beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). Art. 111 Abs. 1 StPO
knüpft die prozessuale Stellung der beschuldigten Person daran, dass diese
Person durch eine Verfahrenshandlung einer Strafbehörde einer Straftat
verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Bevor eine solche Verdächtigung
usw. erfolgt, hat der Unschuldsvermutung von Art. 10 StPO folgend eine Person
als für das fragliche Delikt nicht strafrechtlich verantwortlich zu gelten, woraus
folgt, dass sie entweder als Zeugin oder Auskunftsperson zu betrachten ist
(Niklaus Schmid / Daniel Jositsch [Hrsg]: Praxiskommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2018, Art. 111 StPO N 2).
Als Auskunftsperson wird unter anderem
einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter,
Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen
damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178
lit. d StPO). Die Grenzen zur beschuldigten Person nach Art. 111 Abs. 1 StPO
sind heikel, da der Schritt vom «als Täter nicht ausgeschlossen werden können»
zum Verdacht nach Art. 111 Abs. 1 StPO unter Umständen klein sein kann. Sind
bereits Verdachtsgründe vorhanden, ist die betreffende Person als Beschuldigter
zu betrachten. Sind jedoch keine fassbaren Anhaltspunkte für eine
Tatbeteiligung vorhanden, empfiehlt sich, die betreffenden Personen zunächst
als Auskunftspersonen einzuvernehmen, da andernfalls ein Verfahren nach Art.
309.
StPO zu eröffnen und dieses hernach wieder einzustellen ist, wenn sich
keine konkreteren Verdachtsgründe ergeben. Erfolgte jedoch zunächst eine
Einvernahme als Auskunftsperson, kann später immer noch ein formelles Verfahren
eröffnet werden, wenn sich hernach konkretere Verdachtsgründe ergeben
(Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 178 N 10 f.). In Art. 179 StPO finden sich
Ausführungen zu Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen. Gemäss Abs. 1
befragt die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht
kommt, als Auskunftsperson. Art. 179 StPO nahm die früher geltenden Regelungen
und Praxis auf, wonach die Polizei jene Personen, die nicht zum vornherein als
Beschuldigte infrage kommen, als Auskunftspersonen befragen und formell
einvernehmen kann – ohne die Verpflichtung, diesen Personen eine bereits
bestimmte prozessuale Rolle zuweisen zu müssen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art.
179.
N 1).
2.4
Es kann den Akten zweifelsfrei
entnommen werden, dass sich der Verdacht der Polizei auf eine Mitbeteiligung am
Diebstahl ab dem 19. Oktober 2015 auch gegen den Beschuldigten richtete. Nach
den belastenden Aussagen von C.___ und der Erkenntnis, dass der PW [...], der
in der Tatnacht kurz vor dem Einbruch in der Nähe des Tatortes stand, vom
Beschuldigten gelenkt wird, war dieser Verdacht auch naheliegend. Nach der
Einvernahme vom 19. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte in Polizeigewahrsam
genommen (AS 171 f.) und er musste zu Folge Kollusionsgefahr mit C.___ im
Untersuchungsgefängnis Solothurn übernachten; erst nach der
Konfrontationseinvernahme mit C.___ wurde er wieder aus dem Gewahrsam
entlassen. Mit der Verhaftung wurde eine Verfahrenshandlung durch die
Strafbehörde getätigt, die nach Art. 111 Abs. 1 StPO dazu führt, dass A.___ als
beschuldigte Person gilt. In der Konfrontationseinvernahme vom 20. Oktober 2015
mit C.___ war der Beschuldigte deshalb offensichtlich «Beschuldigter» und nicht
«Auskunftsperson». Entsprechend ist im Einvernahmeprotokoll auch von
«Beschuldigte Person» die Rede, während der Begriff «Auskunftsperson» nirgends
auftaucht.
Eine Rechtsbelehrung, wonach der
Beschuldigte am 20. Oktober 2015 eben als «Beschuldigter» mit C.___ konfrontiert
wird, wurde ihm jedoch nicht eröffnet. Dem Beschuldigten wurde weder
mitgeteilt, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, noch welche
Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Die Aussagen
des Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme sind deshalb nicht
verwertbar (Art. 158 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Damit ist jedoch noch nichts über die
Verwertbarkeit der Aussagen von C.___ gesagt, da dieser am 20. Oktober 2015
rechtsgenüglich belehrt worden ist. Da A.___ aber angesichts seiner
mangelhaften Rechtsbelehrung als Beschuldigter nie gültig mit C.___
konfrontiert worden ist, dürfen diese Aussagen nicht zulasten des Beschuldigten
verwertet werden. Es unterliegen deshalb sämtliche Aussagen von C.___ vom 18.
und 20. Oktober 2015 einem Verwertungsverbot und sie sind aus den Akten zu
weisen.
Folglich kann offengelassen werden, ob
die Konfrontationseinvernahme vom 20. Oktober 2015 auch ungültig ist, weil kein
Verteidiger des Beschuldigten A.___ zugegen war und die Voraussetzungen einer
notwendigen Verteidigung bestanden hätten, wie dies der Verteidiger geltend
macht.
III. Sachverhalt
1.1
Die beiden betreffend C.___ und D.___
erlassenen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Oktober 2015
blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist erstellt, dass
D.___ und C.___ am 17. Oktober 2015 in […], zum Nachteil von B.___ einen
Diebstahl verübt haben, indem sie sämtliche Behältnisse in der Einzimmerwohnung
des Geschädigten durchsuchten und schliesslich in einen Reisekoffer diverse
Vermögensgegenstände verstauten und die Wohnung mit Deliktsgut von total CHF
1'475.00 verliessen. Die Täter verursachten zudem einen Sachschaden, indem sie
die Wohnungstüre des Geschädigten mit Flachwerkzeugen aufwuchteten.
1.2
Gemäss Strafbefehl vom 26. November
2015, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) wird dem Beschuldigten
A.___ vorgehalten, an diesem Einbruchsdiebstahl als Mittäter beteiligt gewesen
zu sein (AS 153). Es ist in der Folge zu prüfen, ob dieser Vorhalt erstellt
ist.
2.
Die Aussagen
2.1
D.___
D.___ sagte anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 18. Oktober 2015 (AS 60 ff.) aus, dass er den Einbruch mit C.___
verübt habe. Sie hätten im Auftrag von «[...]», der bis vor zwei Monaten in
dieser Wohnung gelebt habe, gehandelt. Sie hätten für ihn persönliche Sachen,
die sich noch dort befunden hätten, holen wollen. «[…]» habe die Schweiz vor
zwei Monaten verlassen.
D.___ führte weiter aus, dass er C.___
in [...] getroffen und mit ihm mit dem Zug nach [...] gefahren sei. Es sei
keine dritte Person dabei gewesen.
2.2
B.___
2.2.1
B.___ war der Mieter der Wohnung,
in welche eingebrochen wurde. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19.
Oktober 2015 (AS 31 ff.) führte er aus, dass er am 17. Oktober 2015 am Abend
mit einem Freund namens G.___ im Ausgang gewesen sei. Dieser sei um ca. 23:00 Uhr
nach Hause gegangen. Er sei noch etwas länger geblieben und um ca. 24:00 Uhr
nach Hause zurückgekehrt. Ein Freund namens H.___ habe ihn nach Hause geführt.
Er habe H.___ um ca. 23:00 Uhr in der [...] Bar in [...] getroffen; zu diesem
Zeitpunkt sei G.___ schon nach Hause gegangen.
B.___ wurde ein Fotoblatt vorgelegt (AS
39). Er führte aus, dass es sich bei dieser Person um «H.___» handle. Auf dem
Foto ist der Beschuldigte abgebildet.
B.___ führte aus, dass er H.___ seit ca.
2.
Jahren kenne. Es treffe nicht zu, dass er den Beschuldigten bereits vor 23:00
Uhr getroffen habe; er sei aber betrunken gewesen. Er sei mit H.___ noch nie in
[...] gewesen (AS 36).
2.2.2
Vor Obergericht gab er im
Wesentlichen zu Protokoll, am besagten Abend sei er in [...] gewesen mit einem
Freund, der I.___ heisse. Er habe den Beschuldigten dann aus der [...] Bar
angerufen. Der Beschuldigte fahre privates Taxi, weshalb er ihn angerufen habe,
damit er ihn nach Hause fahre. Er sei ihn dann abholen gekommen und zwar in der
[...] Bar, die hinter dem [...] liege. Er sei dann zwischen 23:00 Uhr und 00:00
Uhr zu Hause gewesen. An diesem Tage habe er gearbeitet. Dann sei er nach Hause
gekommen und sei dann um ca. 21:30 Uhr mit dem Bus in die Stadt gefahren, um
Freunde zu treffen. Diese habe er um ca. 22:00 Uhr getroffen. Vorher habe er
den Beschuldigten nicht getroffen. Er sei einmal mit dem Beschuldigten nach [...]
gefahren, dies sei aber vor diesem Tag gewesen, bevor diese Dinge passiert
seien. Er wisse nicht mehr genau wann, es sei ein Freitag oder Samstag gewesen,
in jedem Fall vor diesem Tag. Er könne sich erinnern, dass sie von der Polizei
kontrolliert worden seien damals. Es sei ca. 22:00 Uhr gewesen, er erinnere
sich aber nicht mehr genau. Der Beschuldigte sei früher ein Freund gewesen,
jetzt sei er ein Feind. Auf die Frage, weshalb er bei der Polizei gesagt habe,
er habe die Telefonnummer vom Beschuldigten nicht, gab er an, er habe ihn
angerufen, sodass er ihn nach Hause bringen könne. Aber nach dieser Sache habe
er keinen Kontakt mehr gehabt. Am nächsten Tag sei er zur Polizei gegangen,
diese hätten ihm Fragen gestellt, ob er die Kontaktdaten habe. Er habe die
Kontaktdaten gehabt, er habe sie aber nicht unbedingt der Polizei geben wollen.
Er habe aber gesagt, dass er ihn kenne. Als H.___ bei ihm in der [...] Bar
eingetroffen sei, seien sie nicht mehr lange geblieben. Nach ca. 15 Minuten
seien sie nach Hause gefahren.
Angesprochen auf die Aussagen bei der
Polizei gibt B.___ an, dass die Geschichte bei der Polizei vielleicht nicht
ganz die richtige gewesen sei. Er habe ihn angerufen, sodass er ihn nach Hause
bringen könne. Den Abend habe er nicht mit ihm verbracht. Er habe bei der
Polizei gesagt, dass er ihn angerufen habe. Die Polizei habe ihn damals nicht
gefragt, ob er mit dem Beschuldigten in [...] gewesen sei. Er habe bei der
Polizei nicht gesagt, dass er noch nie mit ihm in [...] gewesen sei.
2.3
Beschuldigter
2.3.1
A.___ wurde am 19. Oktober 2015
als Auskunftsperson befragt (AS 70 ff.). Er führte aus, dass er das auf den
Namen seines Onkels eingelöste Fahrzeug [...], grau, mit dem Kontrollschild [...]
als einziger Lenker benutze. Am Samstag (d.h. am 17. Oktober, der Tatnacht)
habe er zwischen Mitternacht und ein Uhr mit dem PW einen Freund nach Hause
gebracht. Er sei mit diesem Freund zuerst in [...] und dann in [...] in der [...]
Bar gewesen. Er sei mit ihm bis 22:00 Uhr in der [...] in [...] gewesen. Dann
sei er nach Hause gegangen, um etwas zu essen. Anschliessend sei er zurück in
die Bar gegangen und habe seinen Freund nach Hause gebracht. Der Freund habe
ihn angerufen und sie hätten sich um 19:45 Uhr in [...] getroffen. Der Freund
heisse B.___.
A.___ führte weiter aus, dass er mit B.___
in [...] in eine Polizeikontrolle geraten sei, zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr.
Als er B.___ nach Hause gebracht habe, habe er Polizeiautos gesehen.
Anschliessend sei er nach Hause gefahren.
Auf Vorlage der Foto von E.___ sagte A.___
aus, dass er diesen noch nie gesehen habe und ihm der Name nichts sage. C.___
kenne er vom Sehen, der Name sagte ihm nichts.
2.3.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 5. Februar 2018 (S-L 55 ff.) bestätigte der Beschuldigte
seine bisherigen Aussagen. Er sei am 17. Oktober 2015 ab 19/20 Uhr bzw. den
ganzen Tag mit Herrn B.___ zusammen gewesen. Sie seien in [...] und [...]
gewesen und dann nach [...] gefahren. In [...] beim [...] seien sie von der
Polizei kontrolliert worden.
2.3.3
Vor Obergericht führte der
Beschuldigte aus, er habe keinen Taxiservice angeboten. Es sei richtig, dass er
B.___ am 17. Oktober 2015 nach Hause gebracht habe. Es sei auch richtig, dass
er den PW [...] gefahren habe. Der Privatkläger sei die ganze Zeit bei ihm
gewesen. Er sei mit ihm ausgegangen um ca. 20:00 Uhr / 21:00 Uhr. Sie seien
zusammen nach [...] gefahren. Sie hätten einen Ort gesucht, wo sie einen Kaffee
trinken könnten. In […] seien sie von der Polizei kontrolliert worden. Die Idee
nach [...] zu fahren, sei von B.___ ausgegangen. Die Polizeikontrolle habe beim
Coop stattgefunden. Er sei mit ihm zusammen da gewesen. Das sei ca. 21:00 Uhr
gewesen. Nachher seien sie zurück zum [...] gefahren. Nach ein paar Minuten sei
er nach Hause gegangen und habe den Privatkläger dort gelassen. Danach, ca.
30-40 Minuten später, habe B.___ ihn angerufen, damit er ihn nach Hause fahre. Er
sei ihn dann abholen gegangen und habe ihn nach Hause gefahren. An die genaue
Zeit könne er sich nicht erinnern. Als sie dann zu Hause angekommen seien,
hätten sie 2-3 Polizeifahrzeuge gesehen. B.___ habe ihm gesagt, die Polizei sei
zu ihm gekommen. Er habe das Telefon in seinem Auto gelassen. Er sei dann noch
einige Minuten geblieben und sei dann nach Hause gefahren. Aus der [...] Bar
sei er gegangen, da er Familienvater und um 22:00/23:00 Uhr zu Hause sei.
Zuhause habe er etwas gegessen und fern geschaut. Danach habe er sich bereit
gemacht, um zu Bett zu gehen. Sie hätten abgemacht, dass er den Privatkläger
noch abholen würde. Manchmal rufe er nicht an, wenn er sage, er rufe an, weil
er die Meinung ändere und woanders hingehe. Er sei dann noch einmal
rausgegangen, um ihn nach Hause zu fahren. Er habe ja gewusst, dass er nicht
lange weg sein würde, nur so 5-7 Minuten, um ihn nach [...] zu bringen. Das,
was C.___ aussage, seien Lügen. Diese Leute würden in Italien leben und hierher
kommen zu ihren Freundinnen und mit Drogen handeln. Sie würden die Drogen zu B.___
bringen. B.___ habe Probleme mit Drogen und mit dem Geld, deshalb seien sie
gekommen, um Probleme zu machen. Er kenne diesen Herrn nicht, habe ihn aber
einfach zusammen mit dem Privatkläger in [...] gesehen. Bezüglich dem Auto
könne es nicht sein, dass er um 22:26 Uhr in [...] gewesen sei. Sie seien ca.
um 22:10 Uhr in [...] abgefahren. Es müsse vorher oder nachher gewesen sein.
Auf die Frage, er habe bei der Polizei
gesagt, er habe B.___ um 19:45 Uhr in [...] getroffen und heute etwas anderes,
gibt er an, B.___ habe ihm gesagt, er solle das sagen. Dieser verkaufe Drogen
und habe diese auch zu Hause gehabt. Sie hätten deshalb nicht gewollt, dass er
sage, er sei zu ihm nach Hause gefahren. Er habe Angst vor diesen Leuten, denn
das seien Dealer. Die Aussage bei der Polizei, dass er ihn in [...] getroffen
habe, sei also eine Falschaussage, da er getäuscht worden sei.
Hingewiesen auf die Aussage bei der
Polizei, es sei etwa 22:00 Uhr gewesen, als er aus der [...] Bar gegangen sei,
gibt er an, es sei etwa 22:00 Uhr/22:30 Uhr gewesen. Sie seien in [...] um ca.
21:40 Uhr weggefahren. Sie seien ca. 22:00 Uhr im [...] gewesen und dort bis
ca. 22:30 Uhr geblieben.
3.
Der Erledigungsrapport vom 21.
Oktober 2015
3.1
Gemäss Erledigungsrapport der
Polizei Kanton Solothurn vom 21. Oktober 2015 beobachtete eine Anwohnerin am [...]weg
am Tatabend um 22:26 Uhr den PW [...] mit dem Kontrollschild [...], in welchem
drei dunkelhäutige Personen sassen und das ihr verdächtig vorkam. Dieser
Personenwagen konnte am 19. Oktober 2015 in der Liegenschaft in [...], in
welcher der Beschuldigte wohnte, in einem Hinterhof parkiert festgestellt
werden (AS 12, 171 f.).
3.2
Dem Erledigungsrapport kann
ebenfalls entnommen werden, dass der Beschuldigte am 17. Oktober 2015, ca. 21:00
Uhr, durch die Polizeipatrouille MOP-West kontrolliert wurde. Der Beschuldigte
war offenbar in Begleitung mindestens einer weiteren dunkelhäutigen Person (AS
12).
4.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
4.1
B.___ führte aus, dass er den
Beschuldigten um ca. 23:00 Uhr in einer Bar getroffen und ihn dieser in der
Folge nach Hause geführt habe. Dies wird vom Beschuldigten bestätigt; dieser
führte allerdings aus, er habe den ganzen Abend mit B.___ verbracht.
Es kann somit als erstellt gelten, dass
der Beschuldigte B.__ ca. um Mitternacht nach Hause geführt hat. Dieser Umstand
spricht eher gegen eine Beteiligung des Beschuldigten am nur kurz vorher
verübten Diebstahl: Der Beschuldigte hätte sich ja, falls er tatsächlich am Diebstahl
beteiligt gewesen war, vorzeitig vom Tatort abgesetzt. Er wusste damit nicht,
was ihn dort erwarten würde und hätte sich deshalb mit einer Rückkehr an den
Tatort einem unnötigen Risiko ausgesetzt.
4.2
Der Beschuldigte machte bezüglich
des Verlaufs des Abends zwei Aussagen, die sich in der Folge als zutreffend
herausstellten: So wurde sein PW am 17. Oktober 2015 um ca. 21:00 Uhr
entsprechend seiner Aussagen von der Polizei tatsächlich in [...] kontrolliert.
Gemäss Erledigungsrapport der Polizei war er dabei in Begleitung einer
dunkelhäutigen Person (AS 12), was seinen Aussagen entspricht. Ebenfalls
zutreffend war seine Aussage, wonach er B.___ ca. um Mitternacht nach Hause
führte.
In der Gesamtheit sind aber die Aussagen
des Beschuldigten als unglaubhaft einzustufen. Der Beschuldigte sagte bezüglich
des Abends des 17. Oktober 2015 aus, er sei mit B.___ bis ca. 22:00 Uhr in der [...]
Bar in [...] gewesen, anschliessend für eine Stunde nach Hause gegangen, um
etwas zu essen, um dann in die [...] Bar zurückzukehren und B.___ nach Hause zu
bringen. Ein solches Verhalten widerspricht jeder Lebenserfahrung. Zudem führte
er heute aus, er habe sich zu Hause bettfertig gemacht, um dann später wieder
auszuführen, es sei abgemacht gewesen, dass er B.___ am selben Abend noch mit
dem Auto abhole und nach Hause fahre. Dies ist widersprüchlich. Der heute
geschilderte Ablauf kann ausserdem zeitlich nicht zutreffen. Er wäre gemäss
seinen eigenen Schilderungen vor 23:00 Uhr am Domizil von B.___ eingetroffen,
somit vor dem getätigten Einbruch.
Die Aussagen des Beschuldigten sind in
einem weiteren relevanten Punkt widersprüchlich: Anlässlich der Einvernahme vom
19.
Oktober 2015 sagte er aus, er sei ab 19:45 Uhr mit B.___ zusammen gewesen,
während er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuerst zwar ebenfalls
ausführte, er sei ab 19/20 Uhr mit B.___ zusammen gewesen (AS 58); im weiteren
Verlauf sagte er dann, er habe den ganzen Tag mit B.___ verbracht (AS 60). Vor
Obergericht sagte er dann, er sei ca. 20:00 Uhr / 21:00 Uhr mit ihm
ausgegangen.
4.3
Der Privatkläger B.___ machte im
Verlauf des Verfahrens auch widersprüchliche und somit unglaubhafte Aussagen.
So führte er zuerst aus, er habe den Beschuldigten in der [...] Bar getroffen
ohne ihn angerufen zu haben (AS 35). Er wollte nicht einmal die Nummer des
Beschuldigten gehabt haben (AS 34: «jetzt habe ich sie [die Telefonnummer des
Beschuldigten] nicht mehr weil wir nicht so oft zusammen sind»). Heute nun will
er den Beschuldigten doch angerufen haben. Ausserdem führte er heute zum ersten
Mal aus, der Beschuldigte fahre ein privates Taxi, weshalb er ihn angerufen
habe. Kommt dazu, dass er bei der Polizei noch zu Protokoll gab, er sei nie in [...]
gewesen (AS 36), während dessen er heute angab, er sei mit dem Beschuldigten
nach [...] gefahren, das sei aber vor diesem Tag gewesen. Er konnte sich heute
auch an die Polizeikontrolle erinnern, was dafür spricht, dass er eben doch am
Tattag mit dem Beschuldigten in [...] gewesen ist. Somit hätte er sich früher
mit dem Beschuldigten getroffen, als er angab. Es ist sehr unwahrscheinlich,
dass B.___ mit dem Beschuldigten an einem anderen Tag nach [...] gefahren ist
und von der Polizei am gleichen Ort und zur gleichen Zeit kontrolliert wurde. Auf
die Aussagen von B.___ kann somit nicht abgestellt werden, bzw. es kann aus diesen
Aussagen gegen den Beschuldigten keine Belastung abgeleitet werden.
4.4
Offenbar wurde der vom Beschuldigten
unbestrittenermassen benutzte PW in der Tatnacht in unmittelbarer Nähe des
Tatortes von einer Anwohnerin beobachtet (AS 12). Gemäss Erledigungsrapport der
Polizei vom 21. Oktober 2015 war dies um 22:26 Uhr. Vom Beschuldigten ist diese
Zeit bestritten, nicht jedoch seine Anwesenheit an diesem Ort: Gemäss seinen
Aussagen führte er B.___ um ca. 24:00 Uhr nach Hause.
Es finden sich in den Akten keine
weiteren Hinweise, wie die Polizei zu der Information der betreffenden
Anwohnerin kam. Die Anwohnerin blieb anonym und weitere Details zur Meldung
sind nicht bekannt. Es ist festzustellen, dass der Einbruchdiebstahl erst 31
Minuten nach der Meldung durch die Anwohnerin im Gange war; damit stellt sich
die Frage, wo sich der Beschuldigte und seine Begleiter, die sich bereits um
22:26 Uhr in unmittelbarer Nähe vom Tatort befunden haben sollen, bis um 22:57 Uhr,
als D.___ den Einbruch bei der Polizei meldete, aufhielten. Selbst wenn die
aufgeführte Zeitangabe zutrifft, stellt sie deshalb kein zwingendes Argument
für eine Täterschaft des Beschuldigten dar. Zudem ist es das einzige
verbleibende belastende Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten, was für
sich alleine nicht ausreichend ist für einen Schuldspruch, insbesondere nicht
ohne Befragung der Zeugin. Es bestehen somit nicht zu unterdrückende Zweifel an
der Schuld des Beschuldigten, so dass er in dubio pro reo freizusprechen ist
vom Vorhalt des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs.
IV. Kosten und Entschädigung
1.
Ausgangsgemäss gehen die erst- und
zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates.
2.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, Grenchen, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'068.70 (Honorar CHF 1'888.20, Auslagen CHF
32.60
und MwSt CHF 147.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu bezahlen. Da der Beschuldigte keine Kosten zu tragen hat, ist
weder ein Rückforderungsanspruch des Staates noch ein Nachzahlungsanspruch des
Verteidigers festzulegen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3.
Es ist schliesslich die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, Grenchen, für
das obergerichtliche Verfahren anhand der eingereichten Honorarnote
festzulegen. Der darin geltend gemachte Aufwand von 16.59 Stunden erscheint
übersetzt und ist in folgenden Positionen zu kürzen: 2.58 Stunden, da die
Hauptverhandlung kürzer war als budgetiert und keine mündliche Urteilseröffnung
stattgefunden hat; 1.5 Stunden für die dreiseitige Berufungserklärung, welche
die bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgetragene
Argumentation enthielt, womit dafür nur 1 Stunde zu vergüten ist; 0.25 Stunden
für den sechszeiligen Brief vom 12.12.2018, womit dafür nur 0.25 zu vergüten
ist; 0.84 Stunden für Kanzleiaufwand (Fristerstreckungsgesuche und
Weiterleitungen an Klient). Somit sind 5.17 Stunden abzuziehen und 11.42 zu
einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen, was auch im Vergleich mit
ähnlichen Fällen als angemessene Entschädigung erscheint. Die Entschädigung ist
folglich für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'316.30 (Honorar CHF
2'055.60, Auslagen CHF 95.10 und MwSt CHF 165.60) festzusetzen. Sie ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Da der Beschuldigte keine Kosten
zu tragen hat, ist weder ein Rückforderungsanspruch des Staates noch ein
Nachzahlungsanspruch des Verteidigers festzulegen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demnach wird in Anwendung von Art. 135,
Art. 141, Art. 147, Art. 158, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.
416.
ff. und Art. 429 ff. StPO
beschlossen und erkannt:
1.
Die Einvernahmen von C.___ vom 18.
Oktober 2015 und 20. Oktober 2015 sowie die Konfrontationseinvernahme zwischen C.___
und A.___ vom 20. Oktober 2015 werden als unverwertbar aus den Strafakten von A.___
entfernt.
2.
Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorhalt
des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich
begangen am 17. Oktober 2015, freigesprochen.
3.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, Grenchen, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'068.70 (Honorar CHF 1'888.20, Auslagen
CHF 32.60 und MwSt CHF 147.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.
4.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, Grenchen, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'316.30 (Honorar CHF 2'055.60, Auslagen
CHF 95.10 und MwSt CHF 165.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.
5.
Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten
gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Haussener