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Entscheid

STBER.2018.39

Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

19. Dezember 2018Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 17. Oktober 2015, 22:57 h, meldete

D.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass am [...] in [...],

wo auch er wohne, im 2. Obergeschoss ein Einbruchsdiebstahl verübt werde (AS 10

und 19).

2. Die umgehend ausgerückten

Polizeipatrouillen umstellten das Wohnhaus und konnten in der Folge E.___ und F.___

anhalten und festnehmen. E.___ trug diverses Deliktsgut auf sich, während in

den Hosentaschen von F.___ Gummihandschuhe sichergestellt wurden (AS 10).

3.1 Der Geschädigte B.___ stellte am 17.

Oktober 2015 Strafantrag bezüglich sämtlicher in Frage kommender Tatbestände

(AS 7).

3.2 Am 25. Oktober 2015 konstituierte

sich der Geschädigte als Privatkläger im Zivilpunkt (AS 180).

4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

18. Oktober 2015 gegen C.___ und D.___ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahl

(Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und

Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; AS 137, 138).

Am 28. Oktober 2015 erfolgte eine

Eröffnungsverfügung gleichen Inhalts gegen den Beschuldigten (AS 139).

5. Am 26. November 2015 erliess die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl. Der Beschuldigte

wurde wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schuldig

gesprochen und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 unter

Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie

zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (AS 153 f.).

Bereits am 28. Oktober 2015 erliess die

Staatsanwaltschaft auch Strafbefehle gegen D.___ und C.___ (AS 145 f. und 149

f.). Diese beiden Strafbefehle blieben unangefochten und erwuchsen in

Rechtskraft.

6. Am 1. Dezember 2015 liess der

Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache erheben (AS 183).

7. Mit Verfügung vom 18. August 2016

hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 26. November 2015 fest und

überwies die Akten an das Richteramt Solothurn-Lebern (AS 1 f.).

Der Strafbefehl vom 26. November 2015

gilt damit als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).

8. Am 5. Februar 2018 erliess der

Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 46 ff.):

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des Diebstahls;

-

der

Sachbeschädigung;

-

des

Hausfriedensbruchs;

alles

begangen am 17. Oktober 2015.

2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

3. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, Grenchen, wird auf CHF 2'068.70

(Honorar CHF 1'888.20, Auslagen CHF 32.60 und MwSt CHF 147.90) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 790.85

(Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

4. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf

eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

5. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 2'170.00, sind durch A.___ zu

bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die

Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'870.00 betragen.

9. Der Beschuldigte liess mit Eingabe

vom 16. Februar 2018 gegen das Urteil die Berufung anmelden (S-L 74).

Gemäss Berufungserklärung vom 25. April

2018 richtet sich die Berufung gegen das gesamte Urteil; beantragt wird ein

Freispruch des Beschuldigten von sämtlichen Vorhalten.

10. Die Staatsanwaltschaft und der

Privatkläger reichten kein Rechtsmittel ein.

11. In Rechtskraft erwachsen ist demnach

einzig Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils (Entschädigung des amtlichen

Verteidigers), soweit die Höhe betreffend.

12. Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht fand am 19. Dezember 2018 statt. Anlässlich dieser Verhandlung

wurde der Privatkläger B.___ als Auskunftsperson befragt.

Erwägungen

II. Formelle Einwände

1.

Der Beschuldigte stellte in seiner

Berufungserklärung vom 25. April 2018 den Antrag, es sei die

Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und dem Beschuldigten vom 20. Oktober

2015.

aus den Akten zu weisen. Diesen Antrag stellte er bereits vor der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 4. Januar 2018 (S-L 38 f.) wie auch heute

wieder vor Obergericht.

Zur Begründung führte der Verteidiger

des Beschuldigten aus, die Übersetzung anlässlich der Konfrontationseinvernahme

sei ungenügend gewesen; der Beschuldigte habe deshalb seine Interessen nicht

«effektiv» wahrnehmen können. Der Beschuldigte sei sich, da er sich damals in

Untersuchungshaft befunden habe, der weitreichenden Konsequenzen nicht bewusst

gewesen und habe keine sachdienlichen Ergänzungsfragen stellen können. Der

Beschuldigte sei zudem zu Beginn der Einvernahme nicht auf seine Rechte als

Beschuldigter hingewiesen worden; vielmehr sei einzig auf die Befragung vom

Vortag verwiesen worden, da sei er aber als Auskunftsperson befragt worden.

Auch habe eine notwendige Verteidigung bestanden, der Beschuldigte habe aber

keinen Verteidiger gehabt. Die Konfrontationseinvernahme sei deshalb absolut

unverwertbar.

2.1

Zu Beginn der Einvernahme vom 20.

Oktober 2015 wurde der Beschuldigte auf Folgendes hingewiesen:

«Anlässlich der ersten Einvernahme vom

19.10.2015

wurden Sie über Ihre Verfahrensrechte und –pflichten orientiert und

aufgeklärt. Diese Rechte gelten unverändert für sämtliche Einvernahmen im

laufenden Strafverfahren. Eine erneute Erläuterung Ihrer Rechte und Pflichten

erfolgt nur auf Ihr ausdrückliches Verlangen» (AS 83).

Am 19. Oktober 2015 wurde der

Beschuldigte als Auskunftsperson einvernommen. Einleitend wurde ihm mitgeteilt,

dass er im Strafverfahren gegen E.___ und C.___ betreffend Diebstahl, Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruch als Auskunftsperson einvernommen werde. Darauf wurde er

gefragt, ob er einen Rechtsbeistand beiziehen wolle, was der Beschuldigte mit

den Worten «Nein, wenn es sich lediglich um Auskunft handelt, brauche ich

keinen» beantwortete. Er wurde darauf hingewiesen, dass er nicht zur Aussage

und Mitwirkung verpflichtet sei. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass

die Aussagen in einem allfälligen später zu eröffnenden Strafverfahren als

Beweismittel verwendet werden können. Schliesslich wurde der Beschuldigte auf

die Straffolgen der Art. 303, 304 und 305 StGB hingewiesen (AS 70 f.).

2.2

Am Folgetag, dem 20. Oktober 2015,

wurde der Beschuldigte mit C.___ konfrontiert. Zu Beginn wurden beide Personen

darauf hingewiesen, dass sie am 18.10.2015 (C.___) bzw. am 19.10.2015

(Beschuldigter) auf ihre Verfahrensrechte hingewiesen worden seien und diese

unverändert gelten würden (AS 83). C.___ war am 18.10.2015 als Beschuldigter

befragt worden (AS 42 ff.); gegen ihn wurde am 18.10.2015 auch eine

Strafuntersuchung eröffnet (AS 137).

Anders beim Beschuldigten: Dieser war am

19.

Oktober 2015 als Auskunftsperson einvernommen (AS 70) und auch entsprechend

auf seine Verfahrensrechte hingewiesen worden. Eine Strafuntersuchung wurde

gegen den Beschuldigten erst am 28. Oktober 2015 (AS 139), also nach der

Konfrontationseinvernahme vom 20. Oktober 2015, eröffnet.

2.3

Als beschuldigte Person gilt die

Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer

Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt,

beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). Art. 111 Abs. 1 StPO

knüpft die prozessuale Stellung der beschuldigten Person daran, dass diese

Person durch eine Verfahrenshandlung einer Strafbehörde einer Straftat

verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Bevor eine solche Verdächtigung

usw. erfolgt, hat der Unschuldsvermutung von Art. 10 StPO folgend eine Person

als für das fragliche Delikt nicht strafrechtlich verantwortlich zu gelten, woraus

folgt, dass sie entweder als Zeugin oder Auskunftsperson zu betrachten ist

(Niklaus Schmid / Daniel Jositsch [Hrsg]: Praxiskommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2018, Art. 111 StPO N 2).

Als Auskunftsperson wird unter anderem

einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter,

Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen

damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178

lit. d StPO). Die Grenzen zur beschuldigten Person nach Art. 111 Abs. 1 StPO

sind heikel, da der Schritt vom «als Täter nicht ausgeschlossen werden können»

zum Verdacht nach Art. 111 Abs. 1 StPO unter Umständen klein sein kann. Sind

bereits Verdachtsgründe vorhanden, ist die betreffende Person als Beschuldigter

zu betrachten. Sind jedoch keine fassbaren Anhaltspunkte für eine

Tatbeteiligung vorhanden, empfiehlt sich, die betreffenden Personen zunächst

als Auskunftspersonen einzuvernehmen, da andernfalls ein Verfahren nach Art.

309.

StPO zu eröffnen und dieses hernach wieder einzustellen ist, wenn sich

keine konkreteren Verdachtsgründe ergeben. Erfolgte jedoch zunächst eine

Einvernahme als Auskunftsperson, kann später immer noch ein formelles Verfahren

eröffnet werden, wenn sich hernach konkretere Verdachtsgründe ergeben

(Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 178 N 10 f.). In Art. 179 StPO finden sich

Ausführungen zu Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen. Gemäss Abs. 1

befragt die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht

kommt, als Auskunftsperson. Art. 179 StPO nahm die früher geltenden Regelungen

und Praxis auf, wonach die Polizei jene Personen, die nicht zum vornherein als

Beschuldigte infrage kommen, als Auskunftspersonen befragen und formell

einvernehmen kann – ohne die Verpflichtung, diesen Personen eine bereits

bestimmte prozessuale Rolle zuweisen zu müssen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art.

179.

N 1).

2.4

Es kann den Akten zweifelsfrei

entnommen werden, dass sich der Verdacht der Polizei auf eine Mitbeteiligung am

Diebstahl ab dem 19. Oktober 2015 auch gegen den Beschuldigten richtete. Nach

den belastenden Aussagen von C.___ und der Erkenntnis, dass der PW [...], der

in der Tatnacht kurz vor dem Einbruch in der Nähe des Tatortes stand, vom

Beschuldigten gelenkt wird, war dieser Verdacht auch naheliegend. Nach der

Einvernahme vom 19. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte in Polizeigewahrsam

genommen (AS 171 f.) und er musste zu Folge Kollusionsgefahr mit C.___ im

Untersuchungsgefängnis Solothurn übernachten; erst nach der

Konfrontationseinvernahme mit C.___ wurde er wieder aus dem Gewahrsam

entlassen. Mit der Verhaftung wurde eine Verfahrenshandlung durch die

Strafbehörde getätigt, die nach Art. 111 Abs. 1 StPO dazu führt, dass A.___ als

beschuldigte Person gilt. In der Konfrontationseinvernahme vom 20. Oktober 2015

mit C.___ war der Beschuldigte deshalb offensichtlich «Beschuldigter» und nicht

«Auskunftsperson». Entsprechend ist im Einvernahmeprotokoll auch von

«Beschuldigte Person» die Rede, während der Begriff «Auskunftsperson» nirgends

auftaucht.

Eine Rechtsbelehrung, wonach der

Beschuldigte am 20. Oktober 2015 eben als «Beschuldigter» mit C.___ konfrontiert

wird, wurde ihm jedoch nicht eröffnet. Dem Beschuldigten wurde weder

mitgeteilt, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, noch welche

Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Die Aussagen

des Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme sind deshalb nicht

verwertbar (Art. 158 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Damit ist jedoch noch nichts über die

Verwertbarkeit der Aussagen von C.___ gesagt, da dieser am 20. Oktober 2015

rechtsgenüglich belehrt worden ist. Da A.___ aber angesichts seiner

mangelhaften Rechtsbelehrung als Beschuldigter nie gültig mit C.___

konfrontiert worden ist, dürfen diese Aussagen nicht zulasten des Beschuldigten

verwertet werden. Es unterliegen deshalb sämtliche Aussagen von C.___ vom 18.

und 20. Oktober 2015 einem Verwertungsverbot und sie sind aus den Akten zu

weisen.

Folglich kann offengelassen werden, ob

die Konfrontationseinvernahme vom 20. Oktober 2015 auch ungültig ist, weil kein

Verteidiger des Beschuldigten A.___ zugegen war und die Voraussetzungen einer

notwendigen Verteidigung bestanden hätten, wie dies der Verteidiger geltend

macht.

III. Sachverhalt

1.1

Die beiden betreffend C.___ und D.___

erlassenen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Oktober 2015

blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist erstellt, dass

D.___ und C.___ am 17. Oktober 2015 in […], zum Nachteil von B.___ einen

Diebstahl verübt haben, indem sie sämtliche Behältnisse in der Einzimmerwohnung

des Geschädigten durchsuchten und schliesslich in einen Reisekoffer diverse

Vermögensgegenstände verstauten und die Wohnung mit Deliktsgut von total CHF

1'475.00 verliessen. Die Täter verursachten zudem einen Sachschaden, indem sie

die Wohnungstüre des Geschädigten mit Flachwerkzeugen aufwuchteten.

1.2

Gemäss Strafbefehl vom 26. November

2015, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) wird dem Beschuldigten

A.___ vorgehalten, an diesem Einbruchsdiebstahl als Mittäter beteiligt gewesen

zu sein (AS 153). Es ist in der Folge zu prüfen, ob dieser Vorhalt erstellt

ist.

2.

Die Aussagen

2.1

D.___

D.___ sagte anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 18. Oktober 2015 (AS 60 ff.) aus, dass er den Einbruch mit C.___

verübt habe. Sie hätten im Auftrag von «[...]», der bis vor zwei Monaten in

dieser Wohnung gelebt habe, gehandelt. Sie hätten für ihn persönliche Sachen,

die sich noch dort befunden hätten, holen wollen. «[…]» habe die Schweiz vor

zwei Monaten verlassen.

D.___ führte weiter aus, dass er C.___

in [...] getroffen und mit ihm mit dem Zug nach [...] gefahren sei. Es sei

keine dritte Person dabei gewesen.

2.2

B.___

2.2.1

B.___ war der Mieter der Wohnung,

in welche eingebrochen wurde. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19.

Oktober 2015 (AS 31 ff.) führte er aus, dass er am 17. Oktober 2015 am Abend

mit einem Freund namens G.___ im Ausgang gewesen sei. Dieser sei um ca. 23:00 Uhr

nach Hause gegangen. Er sei noch etwas länger geblieben und um ca. 24:00 Uhr

nach Hause zurückgekehrt. Ein Freund namens H.___ habe ihn nach Hause geführt.

Er habe H.___ um ca. 23:00 Uhr in der [...] Bar in [...] getroffen; zu diesem

Zeitpunkt sei G.___ schon nach Hause gegangen.

B.___ wurde ein Fotoblatt vorgelegt (AS

39). Er führte aus, dass es sich bei dieser Person um «H.___» handle. Auf dem

Foto ist der Beschuldigte abgebildet.

B.___ führte aus, dass er H.___ seit ca.

2.

Jahren kenne. Es treffe nicht zu, dass er den Beschuldigten bereits vor 23:00

Uhr getroffen habe; er sei aber betrunken gewesen. Er sei mit H.___ noch nie in

[...] gewesen (AS 36).

2.2.2

Vor Obergericht gab er im

Wesentlichen zu Protokoll, am besagten Abend sei er in [...] gewesen mit einem

Freund, der I.___ heisse. Er habe den Beschuldigten dann aus der [...] Bar

angerufen. Der Beschuldigte fahre privates Taxi, weshalb er ihn angerufen habe,

damit er ihn nach Hause fahre. Er sei ihn dann abholen gekommen und zwar in der

[...] Bar, die hinter dem [...] liege. Er sei dann zwischen 23:00 Uhr und 00:00

Uhr zu Hause gewesen. An diesem Tage habe er gearbeitet. Dann sei er nach Hause

gekommen und sei dann um ca. 21:30 Uhr mit dem Bus in die Stadt gefahren, um

Freunde zu treffen. Diese habe er um ca. 22:00 Uhr getroffen. Vorher habe er

den Beschuldigten nicht getroffen. Er sei einmal mit dem Beschuldigten nach [...]

gefahren, dies sei aber vor diesem Tag gewesen, bevor diese Dinge passiert

seien. Er wisse nicht mehr genau wann, es sei ein Freitag oder Samstag gewesen,

in jedem Fall vor diesem Tag. Er könne sich erinnern, dass sie von der Polizei

kontrolliert worden seien damals. Es sei ca. 22:00 Uhr gewesen, er erinnere

sich aber nicht mehr genau. Der Beschuldigte sei früher ein Freund gewesen,

jetzt sei er ein Feind. Auf die Frage, weshalb er bei der Polizei gesagt habe,

er habe die Telefonnummer vom Beschuldigten nicht, gab er an, er habe ihn

angerufen, sodass er ihn nach Hause bringen könne. Aber nach dieser Sache habe

er keinen Kontakt mehr gehabt. Am nächsten Tag sei er zur Polizei gegangen,

diese hätten ihm Fragen gestellt, ob er die Kontaktdaten habe. Er habe die

Kontaktdaten gehabt, er habe sie aber nicht unbedingt der Polizei geben wollen.

Er habe aber gesagt, dass er ihn kenne. Als H.___ bei ihm in der [...] Bar

eingetroffen sei, seien sie nicht mehr lange geblieben. Nach ca. 15 Minuten

seien sie nach Hause gefahren.

Angesprochen auf die Aussagen bei der

Polizei gibt B.___ an, dass die Geschichte bei der Polizei vielleicht nicht

ganz die richtige gewesen sei. Er habe ihn angerufen, sodass er ihn nach Hause

bringen könne. Den Abend habe er nicht mit ihm verbracht. Er habe bei der

Polizei gesagt, dass er ihn angerufen habe. Die Polizei habe ihn damals nicht

gefragt, ob er mit dem Beschuldigten in [...] gewesen sei. Er habe bei der

Polizei nicht gesagt, dass er noch nie mit ihm in [...] gewesen sei.

2.3

Beschuldigter

2.3.1

A.___ wurde am 19. Oktober 2015

als Auskunftsperson befragt (AS 70 ff.). Er führte aus, dass er das auf den

Namen seines Onkels eingelöste Fahrzeug [...], grau, mit dem Kontrollschild [...]

als einziger Lenker benutze. Am Samstag (d.h. am 17. Oktober, der Tatnacht)

habe er zwischen Mitternacht und ein Uhr mit dem PW einen Freund nach Hause

gebracht. Er sei mit diesem Freund zuerst in [...] und dann in [...] in der [...]

Bar gewesen. Er sei mit ihm bis 22:00 Uhr in der [...] in [...] gewesen. Dann

sei er nach Hause gegangen, um etwas zu essen. Anschliessend sei er zurück in

die Bar gegangen und habe seinen Freund nach Hause gebracht. Der Freund habe

ihn angerufen und sie hätten sich um 19:45 Uhr in [...] getroffen. Der Freund

heisse B.___.

A.___ führte weiter aus, dass er mit B.___

in [...] in eine Polizeikontrolle geraten sei, zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr.

Als er B.___ nach Hause gebracht habe, habe er Polizeiautos gesehen.

Anschliessend sei er nach Hause gefahren.

Auf Vorlage der Foto von E.___ sagte A.___

aus, dass er diesen noch nie gesehen habe und ihm der Name nichts sage. C.___

kenne er vom Sehen, der Name sagte ihm nichts.

2.3.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 5. Februar 2018 (S-L 55 ff.) bestätigte der Beschuldigte

seine bisherigen Aussagen. Er sei am 17. Oktober 2015 ab 19/20 Uhr bzw. den

ganzen Tag mit Herrn B.___ zusammen gewesen. Sie seien in [...] und [...]

gewesen und dann nach [...] gefahren. In [...] beim [...] seien sie von der

Polizei kontrolliert worden.

2.3.3

Vor Obergericht führte der

Beschuldigte aus, er habe keinen Taxiservice angeboten. Es sei richtig, dass er

B.___ am 17. Oktober 2015 nach Hause gebracht habe. Es sei auch richtig, dass

er den PW [...] gefahren habe. Der Privatkläger sei die ganze Zeit bei ihm

gewesen. Er sei mit ihm ausgegangen um ca. 20:00 Uhr / 21:00 Uhr. Sie seien

zusammen nach [...] gefahren. Sie hätten einen Ort gesucht, wo sie einen Kaffee

trinken könnten. In […] seien sie von der Polizei kontrolliert worden. Die Idee

nach [...] zu fahren, sei von B.___ ausgegangen. Die Polizeikontrolle habe beim

Coop stattgefunden. Er sei mit ihm zusammen da gewesen. Das sei ca. 21:00 Uhr

gewesen. Nachher seien sie zurück zum [...] gefahren. Nach ein paar Minuten sei

er nach Hause gegangen und habe den Privatkläger dort gelassen. Danach, ca.

30-40 Minuten später, habe B.___ ihn angerufen, damit er ihn nach Hause fahre. Er

sei ihn dann abholen gegangen und habe ihn nach Hause gefahren. An die genaue

Zeit könne er sich nicht erinnern. Als sie dann zu Hause angekommen seien,

hätten sie 2-3 Polizeifahrzeuge gesehen. B.___ habe ihm gesagt, die Polizei sei

zu ihm gekommen. Er habe das Telefon in seinem Auto gelassen. Er sei dann noch

einige Minuten geblieben und sei dann nach Hause gefahren. Aus der [...] Bar

sei er gegangen, da er Familienvater und um 22:00/23:00 Uhr zu Hause sei.

Zuhause habe er etwas gegessen und fern geschaut. Danach habe er sich bereit

gemacht, um zu Bett zu gehen. Sie hätten abgemacht, dass er den Privatkläger

noch abholen würde. Manchmal rufe er nicht an, wenn er sage, er rufe an, weil

er die Meinung ändere und woanders hingehe. Er sei dann noch einmal

rausgegangen, um ihn nach Hause zu fahren. Er habe ja gewusst, dass er nicht

lange weg sein würde, nur so 5-7 Minuten, um ihn nach [...] zu bringen. Das,

was C.___ aussage, seien Lügen. Diese Leute würden in Italien leben und hierher

kommen zu ihren Freundinnen und mit Drogen handeln. Sie würden die Drogen zu B.___

bringen. B.___ habe Probleme mit Drogen und mit dem Geld, deshalb seien sie

gekommen, um Probleme zu machen. Er kenne diesen Herrn nicht, habe ihn aber

einfach zusammen mit dem Privatkläger in [...] gesehen. Bezüglich dem Auto

könne es nicht sein, dass er um 22:26 Uhr in [...] gewesen sei. Sie seien ca.

um 22:10 Uhr in [...] abgefahren. Es müsse vorher oder nachher gewesen sein.

Auf die Frage, er habe bei der Polizei

gesagt, er habe B.___ um 19:45 Uhr in [...] getroffen und heute etwas anderes,

gibt er an, B.___ habe ihm gesagt, er solle das sagen. Dieser verkaufe Drogen

und habe diese auch zu Hause gehabt. Sie hätten deshalb nicht gewollt, dass er

sage, er sei zu ihm nach Hause gefahren. Er habe Angst vor diesen Leuten, denn

das seien Dealer. Die Aussage bei der Polizei, dass er ihn in [...] getroffen

habe, sei also eine Falschaussage, da er getäuscht worden sei.

Hingewiesen auf die Aussage bei der

Polizei, es sei etwa 22:00 Uhr gewesen, als er aus der [...] Bar gegangen sei,

gibt er an, es sei etwa 22:00 Uhr/22:30 Uhr gewesen. Sie seien in [...] um ca.

21:40 Uhr weggefahren. Sie seien ca. 22:00 Uhr im [...] gewesen und dort bis

ca. 22:30 Uhr geblieben.

3.

Der Erledigungsrapport vom 21.

Oktober 2015

3.1

Gemäss Erledigungsrapport der

Polizei Kanton Solothurn vom 21. Oktober 2015 beobachtete eine Anwohnerin am [...]weg

am Tatabend um 22:26 Uhr den PW [...] mit dem Kontrollschild [...], in welchem

drei dunkelhäutige Personen sassen und das ihr verdächtig vorkam. Dieser

Personenwagen konnte am 19. Oktober 2015 in der Liegenschaft in [...], in

welcher der Beschuldigte wohnte, in einem Hinterhof parkiert festgestellt

werden (AS 12, 171 f.).

3.2

Dem Erledigungsrapport kann

ebenfalls entnommen werden, dass der Beschuldigte am 17. Oktober 2015, ca. 21:00

Uhr, durch die Polizeipatrouille MOP-West kontrolliert wurde. Der Beschuldigte

war offenbar in Begleitung mindestens einer weiteren dunkelhäutigen Person (AS

12).

4.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

4.1

B.___ führte aus, dass er den

Beschuldigten um ca. 23:00 Uhr in einer Bar getroffen und ihn dieser in der

Folge nach Hause geführt habe. Dies wird vom Beschuldigten bestätigt; dieser

führte allerdings aus, er habe den ganzen Abend mit B.___ verbracht.

Es kann somit als erstellt gelten, dass

der Beschuldigte B.__ ca. um Mitternacht nach Hause geführt hat. Dieser Umstand

spricht eher gegen eine Beteiligung des Beschuldigten am nur kurz vorher

verübten Diebstahl: Der Beschuldigte hätte sich ja, falls er tatsächlich am Diebstahl

beteiligt gewesen war, vorzeitig vom Tatort abgesetzt. Er wusste damit nicht,

was ihn dort erwarten würde und hätte sich deshalb mit einer Rückkehr an den

Tatort einem unnötigen Risiko ausgesetzt.

4.2

Der Beschuldigte machte bezüglich

des Verlaufs des Abends zwei Aussagen, die sich in der Folge als zutreffend

herausstellten: So wurde sein PW am 17. Oktober 2015 um ca. 21:00 Uhr

entsprechend seiner Aussagen von der Polizei tatsächlich in [...] kontrolliert.

Gemäss Erledigungsrapport der Polizei war er dabei in Begleitung einer

dunkelhäutigen Person (AS 12), was seinen Aussagen entspricht. Ebenfalls

zutreffend war seine Aussage, wonach er B.___ ca. um Mitternacht nach Hause

führte.

In der Gesamtheit sind aber die Aussagen

des Beschuldigten als unglaubhaft einzustufen. Der Beschuldigte sagte bezüglich

des Abends des 17. Oktober 2015 aus, er sei mit B.___ bis ca. 22:00 Uhr in der [...]

Bar in [...] gewesen, anschliessend für eine Stunde nach Hause gegangen, um

etwas zu essen, um dann in die [...] Bar zurückzukehren und B.___ nach Hause zu

bringen. Ein solches Verhalten widerspricht jeder Lebenserfahrung. Zudem führte

er heute aus, er habe sich zu Hause bettfertig gemacht, um dann später wieder

auszuführen, es sei abgemacht gewesen, dass er B.___ am selben Abend noch mit

dem Auto abhole und nach Hause fahre. Dies ist widersprüchlich. Der heute

geschilderte Ablauf kann ausserdem zeitlich nicht zutreffen. Er wäre gemäss

seinen eigenen Schilderungen vor 23:00 Uhr am Domizil von B.___ eingetroffen,

somit vor dem getätigten Einbruch.

Die Aussagen des Beschuldigten sind in

einem weiteren relevanten Punkt widersprüchlich: Anlässlich der Einvernahme vom

19.

Oktober 2015 sagte er aus, er sei ab 19:45 Uhr mit B.___ zusammen gewesen,

während er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuerst zwar ebenfalls

ausführte, er sei ab 19/20 Uhr mit B.___ zusammen gewesen (AS 58); im weiteren

Verlauf sagte er dann, er habe den ganzen Tag mit B.___ verbracht (AS 60). Vor

Obergericht sagte er dann, er sei ca. 20:00 Uhr / 21:00 Uhr mit ihm

ausgegangen.

4.3

Der Privatkläger B.___ machte im

Verlauf des Verfahrens auch widersprüchliche und somit unglaubhafte Aussagen.

So führte er zuerst aus, er habe den Beschuldigten in der [...] Bar getroffen

ohne ihn angerufen zu haben (AS 35). Er wollte nicht einmal die Nummer des

Beschuldigten gehabt haben (AS 34: «jetzt habe ich sie [die Telefonnummer des

Beschuldigten] nicht mehr weil wir nicht so oft zusammen sind»). Heute nun will

er den Beschuldigten doch angerufen haben. Ausserdem führte er heute zum ersten

Mal aus, der Beschuldigte fahre ein privates Taxi, weshalb er ihn angerufen

habe. Kommt dazu, dass er bei der Polizei noch zu Protokoll gab, er sei nie in [...]

gewesen (AS 36), während dessen er heute angab, er sei mit dem Beschuldigten

nach [...] gefahren, das sei aber vor diesem Tag gewesen. Er konnte sich heute

auch an die Polizeikontrolle erinnern, was dafür spricht, dass er eben doch am

Tattag mit dem Beschuldigten in [...] gewesen ist. Somit hätte er sich früher

mit dem Beschuldigten getroffen, als er angab. Es ist sehr unwahrscheinlich,

dass B.___ mit dem Beschuldigten an einem anderen Tag nach [...] gefahren ist

und von der Polizei am gleichen Ort und zur gleichen Zeit kontrolliert wurde. Auf

die Aussagen von B.___ kann somit nicht abgestellt werden, bzw. es kann aus diesen

Aussagen gegen den Beschuldigten keine Belastung abgeleitet werden.

4.4

Offenbar wurde der vom Beschuldigten

unbestrittenermassen benutzte PW in der Tatnacht in unmittelbarer Nähe des

Tatortes von einer Anwohnerin beobachtet (AS 12). Gemäss Erledigungsrapport der

Polizei vom 21. Oktober 2015 war dies um 22:26 Uhr. Vom Beschuldigten ist diese

Zeit bestritten, nicht jedoch seine Anwesenheit an diesem Ort: Gemäss seinen

Aussagen führte er B.___ um ca. 24:00 Uhr nach Hause.

Es finden sich in den Akten keine

weiteren Hinweise, wie die Polizei zu der Information der betreffenden

Anwohnerin kam. Die Anwohnerin blieb anonym und weitere Details zur Meldung

sind nicht bekannt. Es ist festzustellen, dass der Einbruchdiebstahl erst 31

Minuten nach der Meldung durch die Anwohnerin im Gange war; damit stellt sich

die Frage, wo sich der Beschuldigte und seine Begleiter, die sich bereits um

22:26 Uhr in unmittelbarer Nähe vom Tatort befunden haben sollen, bis um 22:57 Uhr,

als D.___ den Einbruch bei der Polizei meldete, aufhielten. Selbst wenn die

aufgeführte Zeitangabe zutrifft, stellt sie deshalb kein zwingendes Argument

für eine Täterschaft des Beschuldigten dar. Zudem ist es das einzige

verbleibende belastende Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten, was für

sich alleine nicht ausreichend ist für einen Schuldspruch, insbesondere nicht

ohne Befragung der Zeugin. Es bestehen somit nicht zu unterdrückende Zweifel an

der Schuld des Beschuldigten, so dass er in dubio pro reo freizusprechen ist

vom Vorhalt des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs.

IV. Kosten und Entschädigung

1.

Ausgangsgemäss gehen die erst- und

zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates.

2.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, Grenchen, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'068.70 (Honorar CHF 1'888.20, Auslagen CHF

32.60

und MwSt CHF 147.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu bezahlen. Da der Beschuldigte keine Kosten zu tragen hat, ist

weder ein Rückforderungsanspruch des Staates noch ein Nachzahlungsanspruch des

Verteidigers festzulegen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3.

Es ist schliesslich die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, Grenchen, für

das obergerichtliche Verfahren anhand der eingereichten Honorarnote

festzulegen. Der darin geltend gemachte Aufwand von 16.59 Stunden erscheint

übersetzt und ist in folgenden Positionen zu kürzen: 2.58 Stunden, da die

Hauptverhandlung kürzer war als budgetiert und keine mündliche Urteilseröffnung

stattgefunden hat; 1.5 Stunden für die dreiseitige Berufungserklärung, welche

die bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgetragene

Argumentation enthielt, womit dafür nur 1 Stunde zu vergüten ist; 0.25 Stunden

für den sechszeiligen Brief vom 12.12.2018, womit dafür nur 0.25 zu vergüten

ist; 0.84 Stunden für Kanzleiaufwand (Fristerstreckungsgesuche und

Weiterleitungen an Klient). Somit sind 5.17 Stunden abzuziehen und 11.42 zu

einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen, was auch im Vergleich mit

ähnlichen Fällen als angemessene Entschädigung erscheint. Die Entschädigung ist

folglich für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'316.30 (Honorar CHF

2'055.60, Auslagen CHF 95.10 und MwSt CHF 165.60) festzusetzen. Sie ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Da der Beschuldigte keine Kosten

zu tragen hat, ist weder ein Rückforderungsanspruch des Staates noch ein

Nachzahlungsanspruch des Verteidigers festzulegen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art. 135,

Art. 141, Art. 147, Art. 158, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.

416.

ff. und Art. 429 ff. StPO

beschlossen und erkannt:

1.

Die Einvernahmen von C.___ vom 18.

Oktober 2015 und 20. Oktober 2015 sowie die Konfrontationseinvernahme zwischen C.___

und A.___ vom 20. Oktober 2015 werden als unverwertbar aus den Strafakten von A.___

entfernt.

2.

Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorhalt

des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich

begangen am 17. Oktober 2015, freigesprochen.

3.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, Grenchen, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'068.70 (Honorar CHF 1'888.20, Auslagen

CHF 32.60 und MwSt CHF 147.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.

4.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, Grenchen, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'316.30 (Honorar CHF 2'055.60, Auslagen

CHF 95.10 und MwSt CHF 165.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.

5.

Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten

gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Haussener