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Entscheid

STBER.2018.44

fahrlässige missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis, Überschreiten des zulässigen Gewichtes und der zulässigen Achslast

23. Oktober 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 24. Februar 2016

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ (im Folgenden:

der Beschuldigte) wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern,

Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis, Überschreitens des

zulässigen Gewichts um 30.01 - 35 %, Überschreitens der zulässigen Achslast um

20.01 - 25 % bzw. um 15.01 - 20 %, alles begangen am 31. Januar 2016 in

Oensingen, zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, und

einer Busse von CHF 2'600.00, ersatzweise zu 27 Tagen Freiheitsstrafe

(Aktenseite [AS] 24 ff.).

2. Mit Eingabe vom 2. März 2016 erhob

der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl frist- und formgerecht begründete Einsprache

(AS 27 f.). In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen vor.

3. Am 22. Mai 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl, welcher den ersten Strafbefehl

ersetzte, und verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger missbräuchlicher

Verwendung von Kontrollschildern und im Übrigen wegen derselben Vorhalte wie

bereits mit dem ersten Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je

CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von

2 Jahren, und einer Busse von CHF 2'400.00, ersatzweise zu 24 Tagen

Freiheitsstrafe (AS 44 ff.).

4. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 erhob

der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl frist- und formgerecht begründete Einsprache

(AS 51 ff.). Er verwies insbesondere auf seine finanzielle Situation und rügte

die Busse als zu hoch.

5. Am 23. Oktober 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft abermals einen neuen Strafbefehl, welcher den zweiten

Strafbefehl ersetzte. Sie verurteilte den Beschuldigten wegen denselben

Vorhalten wie bereits mit Strafbefehl vom 22. Mai 2017, bestätigte auch die

damals ausgesprochene Geldstrafe, verhängte jedoch eine Busse von lediglich CHF

1'500.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage fest (AS 57 ff.).

6. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte erneut Einsprache (datiert vom 5.11.2017; AS 60 ff.).

7. Am 15. November 2017 überwies die

zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zum

Entscheid; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 4 f.).

8. Am 26. Februar 2018 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 107 ff.):

1. A.___ hat sich schuldig

gemacht

- der fahrlässigen

missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern,

- des Führens eines

Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis,

- des Überschreitens des

zulässigen Gewichtes um 30.01 bis 30.35 %,

- des Überschreitens der

zulässigen Achslast um 20.01 bis 25 %,

- des Überschreitens der

zulässigen Achslast um 15.01 bis 20 %,

alles begangen am 31.

Januar 2016.

2. A.___ wird verurteilt

- zu einer Geldstrafe von

5 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2

Jahren, sowie

- zu einer Busse von CHF

1'500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00,

hat A.___ zu bezahlen.

4. Auf eine nachfolgende

schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen

das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der

Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt

(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf

CHF 300.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 500.00

zu bezahlen.

9. Mit Schreiben vom 5.

März 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 103

f.). Die Berufungserklärung datiert vom 16. Mai 2018. Das Urteil wird wegen

geltend gemachter mangelnder örtlicher Zuständigkeit der Vorinstanz

vollumfänglich angefochten. Der Begehungsort sei nicht Oensingen, sondern der

im Kanton Bern liegende Ort Wangen an der Aare. Bezüglich der weiteren Einwände

wird auf die nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Vorhalten und zur

Strafzumessung verwiesen.

10. Mit Stellungnahme vom

29. Mai 2018 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte

auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

11. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters der Strafkammer vom 27. Juni 2018 wurde das schriftliche

Verfahren angeordnet, nachdem dagegen innert Frist keine Einwände erhoben

worden waren. Der Beschuldigte reichte innert der bis 2. Juli 2018

gesetzten Frist keine ergänzende Berufungsbegründung ein.

Erwägungen

II. Formeller Einwand

1.

Der Beschuldigte bringt vor, die ihm

vorgeworfene «Übertretung» habe er in Wangen an der Aare und somit im Kanton

Bern begangen. Es gebe keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt zur Begründung

einer Zuständigkeit der Solothurner Behörden, weshalb er eine Beurteilung der

Vorhalte durch ein Bernisches Gericht verlange (Berufungserklärung S. 1).

2.

Für die Verfolgung und Beurteilung

einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt

worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat

verübt worden ist, geht allen anderen Gerichtsständen vor (Basler Kommentar zur

StPO [BSK StPO], Basel 2014, Art. 31 StPO N 8). Ist die Straftat an mehreren

Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetroffen, so sind

die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen

vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Als Verfolgungshandlungen

gelten Vorkehren der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, wenn diese Behörden

durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen geben, dass

sie eine bekannte oder unbekannte Täterschaft verdächtigen. Die Entgegennahme

einer Anzeige oder die Einberufung einer interkantonalen polizeilichen

Koordinationssitzung stellt eine solche Verfolgungshandlung dar. Grenzfälle

sind insb. im Bereich der polizeilichen Vorermittlungen ersichtlich, wenn nur

Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen aufgenommen werden oder wenn

lediglich Informationen von Informanten eingehen. Die Eröffnung eines Dossiers

wird aber gerichtsstandbegründend sein. Der Grundsatz der Prävention kann nur

für einen örtlich zuständigen Kanton einen Gerichtsstand begründen (BSK StPO,

a.a.O., Art. 31 StPO N 11 f.).

3.

Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich

ist, welche Vorteile der Beschuldigte sich von einem Bernischen Gerichtsstand

erhofft – die bernischen Behörden hätten die Vorhalte nach denselben

Gesetzesbestimmungen zu beurteilen wie dies die Solothurner Behörden taten –,

ist festzuhalten, dass der formelle Einwand haltlos ist. Sowohl der

Begehungsort als auch der Ort der ersten Verfolgungshandlungen lagen im Kanton

Solothurn. So wurden die Straftaten gemäss Strafanzeige in Oensingen

ausserorts, auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich festgestellt (AS 11),

was der Rapportierende vor der Vorinstanz als Zeuge auch bestätigte mit der

Bemerkung, wenn er (im Polizeirapport) nichts weiter zum Ort geschrieben habe,

habe die Kontrolle in Oensingen stattgefunden (AS 86), und die erste

Verfolgungshandlung, die Gewichtskontrolle, wurde beim Werkhof Oensingen

vorgenommen. Die örtliche Zuständigkeit der Solothurner Behörden ist mithin klar

gegeben.

III. Sachverhalt und rechtliche

Subsumtion

1.

Gemäss Ziffer 1 des Strafbefehls vom

23.

Oktober 2017, welcher hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten eine

fahrlässige missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern vorgeworfen (Art.

97.

Abs. 1 lit. a SVG, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 1 und 2 StGB),

angeblich begangen und festgestellt am 31. Januar 2016, um ca. 08:15 Uhr, in

Oensingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, indem der Beschuldigte den

Lieferwagen Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...], mit den Kontrollschildern BE-[...]

gelenkt habe, obwohl diese nicht für dieses Fahrzeug bestimmt gewesen seien,

sondern für den Lieferwagen VW LT 32, Stamm-Nr. [...].

Am 31. Januar 2016 war einzig der

Lieferwagen VW LT 32, Stamm-Nr. [...], mit den Kontrollschildern BE-[...]

immatrikuliert. Der Lieferwagen Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...], wurde

erst am 2. Februar 2016 mit den Kontrollschildern BE-[...] eingelöst

(Wechselschilder). Der elektronische Versicherungsnachweis war bereits ab

25.

Januar 2016 gültig. Der Beschuldigte habe in der irrigen Vorstellung

gehandelt, dass der Lieferwagen Mercedes-Benz bereits mit den Kontrollschildern

BE-[...] als Wechselschilder eingelöst gewesen sei. Der Beschuldigte hätte

diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, indem er sich beim

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern vorgängig zur Fahrt (an

einem Werktag nach dem 25. Januar 2016) über die erfolgte Einlösung hätte

erkundigen können.

Der Beschuldigte bringt vor, die

Vorinstanz habe nicht gänzlich abgeklärt, ob das Formular «vorläufige

Verkehrsberechtigung» auch für Einlösungen von Wechselschildern verwendet

werden könne. Dabei handelt es sich um eine grundlose Behauptung. Die

Vorinstanz setzte sich detailliert mit dieser Frage auseinander und legte

zutreffend dar, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 10b Abs. 1 VVV ein Fahrzeughalter

für Fahrten in der Schweiz ein amtlich geprüftes Fahrzeug, für welches der

Fahrzeugausweis noch nicht ausgestellt wurde, nur dann mit Kontrollschildern eines

anderen Fahrzeuges verwenden dürfe, wenn dieses andere Fahrzeug ausser Verkehr

gesetzt werden soll und die weiteren Voraussetzungen von Art. 10b Abs. 1 lit. a

- c VVV erfüllt seien. Der Beschuldigte habe seine beiden Lieferwagen aber mit

Wechselschildern verwenden wollen und somit nicht die Absicht gehabt, den VW LT

32.

ausser Verkehr zu setzen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Verkehrsberechtigung

hätten demnach nicht vorgelegen. In Ergänzung zu diesen zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz ist auf die Ausführungen des Zeugen vor der Vorinstanz

hinzuweisen, wonach das Formular «vorläufige Verkehrsberechtigung» ohnehin

nicht vorlag und eine vorläufige Inverkehrsetzung nur möglich ist, wenn das

andere Fahrzeug aus dem Verkehr genommen wird, weil es (beispielsweise) kaputt

ist. Eine vorläufige Inverkehrsetzung sei unter den gegebenen Umständen nicht

möglich gewesen. Auch sei der Originalausweis bei der Behörde nicht hinterlegt

worden (AS 86).

Weitere Einwände trägt der Beschuldigte

gegen die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung nicht vor.

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen fahrlässiger missbräuchlicher Verwendung

von Kontrollschildern ist zu bestätigen.

2.

Gemäss Ziffer 2 des Strafbefehls vom

23.

Oktober 2017 wird dem Beschuldigten Führen eines Motorfahrzeuges ohne

Fahrzeugausweis vorgeworfen (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 10 Abs. 1 SVG),

angeblich begangen und festgestellt am 31. Januar 2016, um ca. 08:15

Uhr, in Oensingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, indem der Beschuldigte

den Lieferwagen Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...], ohne den erforderlichen

Fahrzeugausweis gelenkt haben soll.

Der Beschuldigte anerkannte den Vorhalt

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Im Berufungsverfahren

werden, soweit ersichtlich, gegen den entsprechenden Schuldspruch der

Vorinstanz keine Einwände erhoben. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu

bestätigen.

3.

Gemäss Ziffer 3 des Strafbefehls vom

23.

Oktober 2017 wird dem Beschuldigten Überschreiten des zulässigen Gewichts

um 30.01 bis 35 % (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 9 Abs. 1 SVG, Art. 30

Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 1 und 3 VRV) vorgeworfen,

angeblich begangen und festgestellt am 31. Januar 2016, um ca. 08:15 Uhr,

in Oensingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, indem der Beschuldigte als

verantwortlicher Lenker des Lieferwagens Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...],

anlässlich einer gewerblichen Fahrt das zulässige Gesamtgewicht des

Lieferwagens von 3‘500 kg um 1‘146 kg bzw. 32.74 % überschritten habe.

In Ziffer 4 der Anklage wird ihm

vorgeworfen, die zulässige Achslast um 20.01 bis 25 % überschritten zu haben

(Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 9 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 VRV), angeblich

begangen und festgestellt am 31. Januar 2016, um ca. 08:15 Uhr, in Oensingen,

Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, indem der Beschuldigte als verantwortlicher

Lenker des Lieferwagens Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...], anlässlich einer

gewerblichen Fahrt die zulässige Achslast der ersten Achse von 1‘650 kg um 406

kg bzw. 24.60 % überschritten habe.

In Ziffer 5 der Anklage wird dem

Beschuldigten vorgeworfen, die zulässige Achslast um 15.01 bis 20 %

überschritten zu haben (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 9 Abs. 2 SVG, Art.

67.

Abs. 2 VRV), begangen und festgestellt am 31. Januar 2016, um ca.

08:15 Uhr, in Oensingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, indem der

Beschuldigte als verantwortlicher Lenker des Lieferwagens Mercedes-Benz,

Fahrgestell-Nr. [...], anlässlich einer gewerblichen Fahrt die zulässige

Achslast der zweiten Achse von 2‘250 kg um 340 kg bzw. 15.11 % überschritten

habe.

Der Beschuldigte bringt in seiner

Berufung vor (Berufungsanmeldung vom 5.3.2018), er hätte den Transport nie

vorgenommen, wenn «Mercedes» die Nutzlast mutiert hätte. Es sei ersichtlich,

dass auch der frühere Besitzer (des Fahrzeuges) im Fahrzeugausweis die gleiche

Nutzlast gehabt habe. Dies müsse im Sinne einer Strafminderung berücksichtigt

werden.

Es kann umfassend auf die Erwägungen der

Vorinstanz auf US 8 verwiesen werden. Von einer Täuschung über die Nutzlast

kann nicht die Rede sein. Dem in den Akten liegenden Fahrzeugausweis lässt sich

ein Leergewicht von 2'500 kg entnehmen, ebenso eine Nutzlast von 1'000 kg und

ein (zulässiges) Gesamtgewicht von 3'500 kg. Dafür, dass das Leergewicht des

Lieferwagens effektiv 2'900 kg betragen habe, wie dies der Beschuldigte geltend

macht, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr auf den Waagschein und das

Wägeprotokoll abzustellen, nach welchen das zulässige Gesamtgewicht von 3'500

kg um 1'146 kg bzw. um 32.74 % überschritten wurde. Der Vorhalt ist erstellt,

der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen, ebenso die Schuldsprüche

wegen Überschreitens der zulässigen Achslast um 20.01 bis 25 % (Art. 96

Abs. 1 lit. c SVG, Art. 9 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 VRV; Anklageziffer 4) und

wegen Überschreitens der zulässigen Achslast um 15.01 bis 20 % (Art. 96

Abs. 1 lit. c SVG, Art. 9 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 VRV;

Anklageziffer 5).

4.

Zusammenfassend können in allen

Punkten die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung der

Vorinstanz bestätigt werden.

IV. Strafzumessung

Die Vorinstanz verurteilte den

Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF

1'500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe. Der

Beschuldigte wendet ein, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung nicht (strafmindernd)

berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft sei. Diesem Einwand ist

entgegenzuhalten, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Vorstrafenlosigkeit bei der

Strafzumessung grundsätzlich neutral auswirkt und deshalb nicht strafmindernd

zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1, Regeste). Die Strafzumessung der

Vorinstanz ist auch sonst nicht zu beanstanden. Diese fiel bezüglich der Höhe

der Busse sogar äusserst milde aus. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei das

tiefe Einkommen des Beschuldigten und verzichtete auf die Ausfällung einer

Verbindungsbusse (so jedenfalls muss dies aus der Formulierung von Ziff. 4.B.8.b

geschlossen werden, auch wenn die Vorinstanz im Urteilsdispositiv Art. 42 Abs.

4.

StGB aufführt). Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen sind zu

bestätigen.

V. Kosten und Entschädigung

Die Berufung des Beschuldigten war

erfolglos. A.___ wurde auch vom Berufungsgericht hinsichtlich sämtlicher

Vorhalte schuldig gesprochen. Er hat die Kosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen und sein Entschädigungsbegehren ist

bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00 belaufen sich auf total CHF

800.00

Für das Berufungsverfahren wird die

Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt, zuzüglich weiterer Kosten belaufen

sich die Verfahrenskosten zweiter Instanz auf CHF 1'040.00.

Demnach wird

in Anwendung der Art. 96 Abs. 1 lit. a und c, Art. 97 Abs. 1 lit. a,

Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2, Art. 100 Ziff. 1

Abs. 1 SVG; Art. 67 Abs. 1, 2 und 3 VRV; Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 1,

Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398

ff., Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich schuldig gemacht

-

der fahrlässigen

missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern,

-

des Führens eines

Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis,

-

des Überschreitens des

zulässigen Gewichtes um 30.01 bis 30.35 %,

-

des Überschreitens der

zulässigen Achslast um 20.01 bis 25 %,

-

des Überschreitens der

zulässigen Achslast um 15.01 bis 20 %,

alles begangen

am 31. Januar 2016.

2.

A.___ wird verurteilt

-

zu einer Geldstrafe von 5

Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2

Jahren, sowie

-

zu einer Busse von CHF

1'500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Das Entschädigungsbegehren von A.___

wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00,

hat A.___ zu bezahlen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'040.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000.

Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_1151/2018 vom 23. Januar 2019 bestätigt

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher