STBER.2018.44
fahrlässige missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis, Überschreiten des zulässigen Gewichtes und der zulässigen Achslast
23. Oktober 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, ,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend fahrlässige
missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern, Führen eines Motorfahrzeuges
ohne Fahrzeugausweis, Überschreiten des zulässigen Gewichtes und der zulässigen
Achslast
Die Berufung wird mit dem
Einverständnis des Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 24. Februar 2016
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ (im Folgenden:
der Beschuldigte) wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern,
Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis, Überschreitens des
zulässigen Gewichts um 30.01 - 35 %, Überschreitens der zulässigen Achslast um
20.01 - 25 % bzw. um 15.01 - 20 %, alles begangen am 31. Januar 2016 in
Oensingen, zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, und
einer Busse von CHF 2'600.00, ersatzweise zu 27 Tagen Freiheitsstrafe
(Aktenseite [AS] 24 ff.).
2. Mit Eingabe vom 2. März 2016 erhob
der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl frist- und formgerecht begründete Einsprache
(AS 27 f.). In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen vor.
3. Am 22. Mai 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl, welcher den ersten Strafbefehl
ersetzte, und verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger missbräuchlicher
Verwendung von Kontrollschildern und im Übrigen wegen derselben Vorhalte wie
bereits mit dem ersten Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je
CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von
2 Jahren, und einer Busse von CHF 2'400.00, ersatzweise zu 24 Tagen
Freiheitsstrafe (AS 44 ff.).
4. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 erhob
der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl frist- und formgerecht begründete Einsprache
(AS 51 ff.). Er verwies insbesondere auf seine finanzielle Situation und rügte
die Busse als zu hoch.
5. Am 23. Oktober 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft abermals einen neuen Strafbefehl, welcher den zweiten
Strafbefehl ersetzte. Sie verurteilte den Beschuldigten wegen denselben
Vorhalten wie bereits mit Strafbefehl vom 22. Mai 2017, bestätigte auch die
damals ausgesprochene Geldstrafe, verhängte jedoch eine Busse von lediglich CHF
1'500.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage fest (AS 57 ff.).
6. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte erneut Einsprache (datiert vom 5.11.2017; AS 60 ff.).
7. Am 15. November 2017 überwies die
zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zum
Entscheid; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 4 f.).
8. Am 26. Februar 2018 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 107 ff.):
1. A.___ hat sich schuldig
gemacht
- der fahrlässigen
missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern,
- des Führens eines
Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis,
- des Überschreitens des
zulässigen Gewichtes um 30.01 bis 30.35 %,
- des Überschreitens der
zulässigen Achslast um 20.01 bis 25 %,
- des Überschreitens der
zulässigen Achslast um 15.01 bis 20 %,
alles begangen am 31.
Januar 2016.
2. A.___ wird verurteilt
- zu einer Geldstrafe von
5 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2
Jahren, sowie
- zu einer Busse von CHF
1'500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00,
hat A.___ zu bezahlen.
4. Auf eine nachfolgende
schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen
das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der
Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt
(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf
CHF 300.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 500.00
zu bezahlen.
9. Mit Schreiben vom 5.
März 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 103
f.). Die Berufungserklärung datiert vom 16. Mai 2018. Das Urteil wird wegen
geltend gemachter mangelnder örtlicher Zuständigkeit der Vorinstanz
vollumfänglich angefochten. Der Begehungsort sei nicht Oensingen, sondern der
im Kanton Bern liegende Ort Wangen an der Aare. Bezüglich der weiteren Einwände
wird auf die nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Vorhalten und zur
Strafzumessung verwiesen.
10. Mit Stellungnahme vom
29. Mai 2018 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte
auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
11. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters der Strafkammer vom 27. Juni 2018 wurde das schriftliche
Verfahren angeordnet, nachdem dagegen innert Frist keine Einwände erhoben
worden waren. Der Beschuldigte reichte innert der bis 2. Juli 2018
gesetzten Frist keine ergänzende Berufungsbegründung ein.
Erwägungen
II. Formeller Einwand
1.
Der Beschuldigte bringt vor, die ihm
vorgeworfene «Übertretung» habe er in Wangen an der Aare und somit im Kanton
Bern begangen. Es gebe keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt zur Begründung
einer Zuständigkeit der Solothurner Behörden, weshalb er eine Beurteilung der
Vorhalte durch ein Bernisches Gericht verlange (Berufungserklärung S. 1).
2.
Für die Verfolgung und Beurteilung
einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt
worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat
verübt worden ist, geht allen anderen Gerichtsständen vor (Basler Kommentar zur
StPO [BSK StPO], Basel 2014, Art. 31 StPO N 8). Ist die Straftat an mehreren
Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetroffen, so sind
die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen
vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Als Verfolgungshandlungen
gelten Vorkehren der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, wenn diese Behörden
durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen geben, dass
sie eine bekannte oder unbekannte Täterschaft verdächtigen. Die Entgegennahme
einer Anzeige oder die Einberufung einer interkantonalen polizeilichen
Koordinationssitzung stellt eine solche Verfolgungshandlung dar. Grenzfälle
sind insb. im Bereich der polizeilichen Vorermittlungen ersichtlich, wenn nur
Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen aufgenommen werden oder wenn
lediglich Informationen von Informanten eingehen. Die Eröffnung eines Dossiers
wird aber gerichtsstandbegründend sein. Der Grundsatz der Prävention kann nur
für einen örtlich zuständigen Kanton einen Gerichtsstand begründen (BSK StPO,
a.a.O., Art. 31 StPO N 11 f.).
3.
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich
ist, welche Vorteile der Beschuldigte sich von einem Bernischen Gerichtsstand
erhofft – die bernischen Behörden hätten die Vorhalte nach denselben
Gesetzesbestimmungen zu beurteilen wie dies die Solothurner Behörden taten –,
ist festzuhalten, dass der formelle Einwand haltlos ist. Sowohl der
Begehungsort als auch der Ort der ersten Verfolgungshandlungen lagen im Kanton
Solothurn. So wurden die Straftaten gemäss Strafanzeige in Oensingen
ausserorts, auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich festgestellt (AS 11),
was der Rapportierende vor der Vorinstanz als Zeuge auch bestätigte mit der
Bemerkung, wenn er (im Polizeirapport) nichts weiter zum Ort geschrieben habe,
habe die Kontrolle in Oensingen stattgefunden (AS 86), und die erste
Verfolgungshandlung, die Gewichtskontrolle, wurde beim Werkhof Oensingen
vorgenommen. Die örtliche Zuständigkeit der Solothurner Behörden ist mithin klar
gegeben.
III. Sachverhalt und rechtliche
Subsumtion
1.
Gemäss Ziffer 1 des Strafbefehls vom
23.
Oktober 2017, welcher hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten eine
fahrlässige missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern vorgeworfen (Art.
97.
Abs. 1 lit. a SVG, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 1 und 2 StGB),
angeblich begangen und festgestellt am 31. Januar 2016, um ca. 08:15 Uhr, in
Oensingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, indem der Beschuldigte den
Lieferwagen Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...], mit den Kontrollschildern BE-[...]
gelenkt habe, obwohl diese nicht für dieses Fahrzeug bestimmt gewesen seien,
sondern für den Lieferwagen VW LT 32, Stamm-Nr. [...].
Am 31. Januar 2016 war einzig der
Lieferwagen VW LT 32, Stamm-Nr. [...], mit den Kontrollschildern BE-[...]
immatrikuliert. Der Lieferwagen Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...], wurde
erst am 2. Februar 2016 mit den Kontrollschildern BE-[...] eingelöst
(Wechselschilder). Der elektronische Versicherungsnachweis war bereits ab
25.
Januar 2016 gültig. Der Beschuldigte habe in der irrigen Vorstellung
gehandelt, dass der Lieferwagen Mercedes-Benz bereits mit den Kontrollschildern
BE-[...] als Wechselschilder eingelöst gewesen sei. Der Beschuldigte hätte
diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, indem er sich beim
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern vorgängig zur Fahrt (an
einem Werktag nach dem 25. Januar 2016) über die erfolgte Einlösung hätte
erkundigen können.
Der Beschuldigte bringt vor, die
Vorinstanz habe nicht gänzlich abgeklärt, ob das Formular «vorläufige
Verkehrsberechtigung» auch für Einlösungen von Wechselschildern verwendet
werden könne. Dabei handelt es sich um eine grundlose Behauptung. Die
Vorinstanz setzte sich detailliert mit dieser Frage auseinander und legte
zutreffend dar, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 10b Abs. 1 VVV ein Fahrzeughalter
für Fahrten in der Schweiz ein amtlich geprüftes Fahrzeug, für welches der
Fahrzeugausweis noch nicht ausgestellt wurde, nur dann mit Kontrollschildern eines
anderen Fahrzeuges verwenden dürfe, wenn dieses andere Fahrzeug ausser Verkehr
gesetzt werden soll und die weiteren Voraussetzungen von Art. 10b Abs. 1 lit. a
- c VVV erfüllt seien. Der Beschuldigte habe seine beiden Lieferwagen aber mit
Wechselschildern verwenden wollen und somit nicht die Absicht gehabt, den VW LT
32.
ausser Verkehr zu setzen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Verkehrsberechtigung
hätten demnach nicht vorgelegen. In Ergänzung zu diesen zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz ist auf die Ausführungen des Zeugen vor der Vorinstanz
hinzuweisen, wonach das Formular «vorläufige Verkehrsberechtigung» ohnehin
nicht vorlag und eine vorläufige Inverkehrsetzung nur möglich ist, wenn das
andere Fahrzeug aus dem Verkehr genommen wird, weil es (beispielsweise) kaputt
ist. Eine vorläufige Inverkehrsetzung sei unter den gegebenen Umständen nicht
möglich gewesen. Auch sei der Originalausweis bei der Behörde nicht hinterlegt
worden (AS 86).
Weitere Einwände trägt der Beschuldigte
gegen die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung nicht vor.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen fahrlässiger missbräuchlicher Verwendung
von Kontrollschildern ist zu bestätigen.
2.
Gemäss Ziffer 2 des Strafbefehls vom
23.
Oktober 2017 wird dem Beschuldigten Führen eines Motorfahrzeuges ohne
Fahrzeugausweis vorgeworfen (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 10 Abs. 1 SVG),
angeblich begangen und festgestellt am 31. Januar 2016, um ca. 08:15
Uhr, in Oensingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, indem der Beschuldigte
den Lieferwagen Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...], ohne den erforderlichen
Fahrzeugausweis gelenkt haben soll.
Der Beschuldigte anerkannte den Vorhalt
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Im Berufungsverfahren
werden, soweit ersichtlich, gegen den entsprechenden Schuldspruch der
Vorinstanz keine Einwände erhoben. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu
bestätigen.
3.
Gemäss Ziffer 3 des Strafbefehls vom
23.
Oktober 2017 wird dem Beschuldigten Überschreiten des zulässigen Gewichts
um 30.01 bis 35 % (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 9 Abs. 1 SVG, Art. 30
Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 1 und 3 VRV) vorgeworfen,
angeblich begangen und festgestellt am 31. Januar 2016, um ca. 08:15 Uhr,
in Oensingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, indem der Beschuldigte als
verantwortlicher Lenker des Lieferwagens Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...],
anlässlich einer gewerblichen Fahrt das zulässige Gesamtgewicht des
Lieferwagens von 3‘500 kg um 1‘146 kg bzw. 32.74 % überschritten habe.
In Ziffer 4 der Anklage wird ihm
vorgeworfen, die zulässige Achslast um 20.01 bis 25 % überschritten zu haben
(Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 9 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 VRV), angeblich
begangen und festgestellt am 31. Januar 2016, um ca. 08:15 Uhr, in Oensingen,
Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, indem der Beschuldigte als verantwortlicher
Lenker des Lieferwagens Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...], anlässlich einer
gewerblichen Fahrt die zulässige Achslast der ersten Achse von 1‘650 kg um 406
kg bzw. 24.60 % überschritten habe.
In Ziffer 5 der Anklage wird dem
Beschuldigten vorgeworfen, die zulässige Achslast um 15.01 bis 20 %
überschritten zu haben (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 9 Abs. 2 SVG, Art.
67.
Abs. 2 VRV), begangen und festgestellt am 31. Januar 2016, um ca.
08:15 Uhr, in Oensingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, indem der
Beschuldigte als verantwortlicher Lenker des Lieferwagens Mercedes-Benz,
Fahrgestell-Nr. [...], anlässlich einer gewerblichen Fahrt die zulässige
Achslast der zweiten Achse von 2‘250 kg um 340 kg bzw. 15.11 % überschritten
habe.
Der Beschuldigte bringt in seiner
Berufung vor (Berufungsanmeldung vom 5.3.2018), er hätte den Transport nie
vorgenommen, wenn «Mercedes» die Nutzlast mutiert hätte. Es sei ersichtlich,
dass auch der frühere Besitzer (des Fahrzeuges) im Fahrzeugausweis die gleiche
Nutzlast gehabt habe. Dies müsse im Sinne einer Strafminderung berücksichtigt
werden.
Es kann umfassend auf die Erwägungen der
Vorinstanz auf US 8 verwiesen werden. Von einer Täuschung über die Nutzlast
kann nicht die Rede sein. Dem in den Akten liegenden Fahrzeugausweis lässt sich
ein Leergewicht von 2'500 kg entnehmen, ebenso eine Nutzlast von 1'000 kg und
ein (zulässiges) Gesamtgewicht von 3'500 kg. Dafür, dass das Leergewicht des
Lieferwagens effektiv 2'900 kg betragen habe, wie dies der Beschuldigte geltend
macht, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr auf den Waagschein und das
Wägeprotokoll abzustellen, nach welchen das zulässige Gesamtgewicht von 3'500
kg um 1'146 kg bzw. um 32.74 % überschritten wurde. Der Vorhalt ist erstellt,
der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen, ebenso die Schuldsprüche
wegen Überschreitens der zulässigen Achslast um 20.01 bis 25 % (Art. 96
Abs. 1 lit. c SVG, Art. 9 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 VRV; Anklageziffer 4) und
wegen Überschreitens der zulässigen Achslast um 15.01 bis 20 % (Art. 96
Abs. 1 lit. c SVG, Art. 9 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 VRV;
Anklageziffer 5).
4.
Zusammenfassend können in allen
Punkten die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung der
Vorinstanz bestätigt werden.
IV. Strafzumessung
Die Vorinstanz verurteilte den
Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
1'500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe. Der
Beschuldigte wendet ein, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung nicht (strafmindernd)
berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft sei. Diesem Einwand ist
entgegenzuhalten, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Vorstrafenlosigkeit bei der
Strafzumessung grundsätzlich neutral auswirkt und deshalb nicht strafmindernd
zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1, Regeste). Die Strafzumessung der
Vorinstanz ist auch sonst nicht zu beanstanden. Diese fiel bezüglich der Höhe
der Busse sogar äusserst milde aus. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei das
tiefe Einkommen des Beschuldigten und verzichtete auf die Ausfällung einer
Verbindungsbusse (so jedenfalls muss dies aus der Formulierung von Ziff. 4.B.8.b
geschlossen werden, auch wenn die Vorinstanz im Urteilsdispositiv Art. 42 Abs.
4.
StGB aufführt). Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen sind zu
bestätigen.
V. Kosten und Entschädigung
Die Berufung des Beschuldigten war
erfolglos. A.___ wurde auch vom Berufungsgericht hinsichtlich sämtlicher
Vorhalte schuldig gesprochen. Er hat die Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen und sein Entschädigungsbegehren ist
bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00 belaufen sich auf total CHF
800.00
Für das Berufungsverfahren wird die
Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt, zuzüglich weiterer Kosten belaufen
sich die Verfahrenskosten zweiter Instanz auf CHF 1'040.00.
Demnach wird
in Anwendung der Art. 96 Abs. 1 lit. a und c, Art. 97 Abs. 1 lit. a,
Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2, Art. 100 Ziff. 1
Abs. 1 SVG; Art. 67 Abs. 1, 2 und 3 VRV; Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 1,
Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398
ff., Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich schuldig gemacht
-
der fahrlässigen
missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern,
-
des Führens eines
Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis,
-
des Überschreitens des
zulässigen Gewichtes um 30.01 bis 30.35 %,
-
des Überschreitens der
zulässigen Achslast um 20.01 bis 25 %,
-
des Überschreitens der
zulässigen Achslast um 15.01 bis 20 %,
alles begangen
am 31. Januar 2016.
2.
A.___ wird verurteilt
-
zu einer Geldstrafe von 5
Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2
Jahren, sowie
-
zu einer Busse von CHF
1'500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Das Entschädigungsbegehren von A.___
wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00,
hat A.___ zu bezahlen.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'040.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000.
Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_1151/2018 vom 23. Januar 2019 bestätigt
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher