STBER.2018.47
Verletzung der Verkehrsregeln
18. Februar 2019Deutsch23 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Vizepräsident Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 3. Januar 2017 wurde der
Beschuldigte und Berufungskläger (fortan Beschuldigter) mittels Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die
Bedienung des Fahrzeugs erschwert, schuldig gesprochen. Im Strafbefehl wurde
dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am 2. November 2016 um
16.48 Uhr auf der Dorfstrasse in Wangen bei Olten Richtung [...] gefahren,
habe dabei sein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und bedient, wobei er
den Blick während ca. zwei Sekunden auf das Handy-Display anstatt auf das
Strassengeschehen gerichtet habe. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den
Beschuldigten zu einer Busse von CHF 100.00 (Aktenseite [im Folgenden: AS]
7).
2. Der Strafbefehl vom 3. Januar
2017 beruht auf der Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom
2. November 2016 (AS 9 f.), gemäss welcher sich der Sachverhalt wie
folgt ereignet habe: Am Nachmittag des 2. November 2016 bezog die
Polizeipatrouille Pol. B.___/Pol. C.___ ihren Standort zwischen den beiden
Liegenschaften an der Dorfstrasse 19 und 21 in Wangen bei Olten, um den
beidseitigen Feierabendverkehr auf der Dorfstrasse zu kontrollieren. Um
16.48 Uhr sei der Beschuldigte in seinem Wagen auf der Dorfstrasse
Richtung [...] gefahren. Die beiden Polizisten hätten dabei eindeutig gesehen,
wie der Beschuldigte ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und das
Fahrzeug mit der linken Hand gelenkt habe. Seine Blickrichtung sei während ca.
zwei Sekunden auf das Mobiltelefon gerichtet gewesen. Weiter hätten die
Polizisten beobachtet, wie der Beschuldigte etwas auf das Mobiltelefon
eingetippt habe. In der Folge sei die Polizeipatrouille dem Wagen des
Beschuldigten gefolgt und habe ihn auf dem Parkplatz der Landi-Tankstelle in
Wangen bei Olten einer Kontrolle unterzogen. Im Zeitpunkt der Anhaltung sei das
Smartphone im Schoss des Beschuldigten gelegen. Anlässlich der Kontrolle
behauptete der Beschuldigte, gar keinen Gegenstand in der Hand gehalten zu
haben.
3. Nachdem der Strafbefehl ergangen war,
liess der Beschuldigte am 12. Januar 2017 fristgerecht Einsprache erheben (AS 13).
Diese wurde am 1. Februar 2017 durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi, begründet (AS 17 f.). Darin wurde der Sachverhalt bestritten.
Die Feststellungen der Polizisten in der Strafanzeige vom 2. November 2016
seien unzutreffend. Der Sachverhalt habe sich vielmehr wie folgt abgespielt:
Der Beschuldigte sei auf dem Heimweg Richtung [...] gewesen und habe in
Erwägung gezogen, bei der Landi-Tankstelle in Wangen bei Olten zu tanken. Deshalb
habe er vor dem Abbiegen zur Tankstelle den Bargeldbestand in seinem
Portemonnaie überprüfen wollen. Zu diesem Zweck habe er mit der rechten Hand
nach seinem Portemonnaie gegriffen, welches auf dem Beifahrersitz gelegen sei. Als
er sein Portemonnaie in der rechten Hand gehalten habe, habe er einen flüchtigen
Blick von maximal einer Sekunde auf das Portemonnaie geworfen, ohne dieses zu
öffnen. Dies hätten die Polizisten fälschlicherweise als Manipulation am
Mobiltelefon qualifiziert. Aufgrund der grossen Distanz sei es den Polizisten gar
nicht möglich gewesen, den Gegenstand richtig zu erkennen. Als er schliesslich von
den Polizisten bei der Landi-Tankstelle angehalten worden sei, habe er diese
über das Missverständnis mit dem Portemonnaie sofort aufgeklärt. Er habe den
Polizisten sogar angeboten, dass diese sein Mobiltelefon auf Anrufe und
Nachrichten kontrollieren dürften, was die Polizisten aber abgelehnt hätten.
Aufgrund dieses Versäumnisses, so die Argumentation der Verteidigung, fehlten nun
aussagekräftige objektive Beweise. Des Weiteren rügte die Verteidigung die
unzutreffende rechtliche Würdigung. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte
keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet. Er habe seinen Blick
während höchstens einer Sekunde von der Strasse abgewandt, sich fahrerisch unauffällig
verhalten und keine Schwenker gemacht. Sein Verhalten habe daher objektiv keine
Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bedeutet.
4. Gestützt auf die begründete
Einsprache von Rechtsanwalt Scruzzi wies die Staatsanwaltschaft die Anzeige
samt Akten mit Verfügung vom 16. Februar 2017 an die Kantonspolizei zurück
und ersuchte diese, zur Einsprachebegründung Stellung zu nehmen (AS 20). Der
Nachtragsrapport von Pol. B.___ vom 10. April 2017 (AS 21 ff.) wurde
am 20. April 2017 an Rechtsanwalt Scruzzi mit der Gelegenheit zur
Stellungnahme zugesandt (AS 25). Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 erklärte
Rechtsanwalt Scruzzi, an der Einsprache festzuhalten, da die Schilderungen von
Pol. B.___ nach wie vor unzutreffend seien. Zudem wolle sich der Beschuldigte persönlich
vor Gericht zum Vorhalt äussern (AS 26).
5. Die Staatsanwaltschaft hielt mit
Verfügung vom 10. Mai 2017 am Strafbefehl fest und überwies die Akten an
das Gerichtspräsidium Olten-Gösgen mit dem Antrag, die Polizisten B.___ und C.___
als Zeugen einzuvernehmen.
6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom
25. April 2018 wurden der Beschuldigte zur Sache sowie Pol. B.___ und Pol.
C.___ als Zeugen einvernommen (AS 39 ff.). Die Amtsgerichtspräsidentin
bestätigte den Strafbefehl vom 3. Januar 2017 vollumfänglich, indem sie
mit Urteil vom 25. April 2018 den Beschuldigten der Verletzung der
Verkehrsregeln (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges
erschwert) schuldig sprach. Zudem bestätigte sie die Busse von CHF 100.00 und
die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (AS 56 ff.). Das Urteilsdispositiv
wurde der Verteidigung am 30. April 2018 zugestellt (AS 59).
7. Gleichentags meldete die Verteidigung
fristgerecht Berufung an (AS 61). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr
am 22. Mai 2018 zugestellt (AS 74).
8. Die Verteidigung reichte am 11. Juni
2018 ihre Berufungserklärung bei der Strafkammer des Obergerichts ein und gab
die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bekannt. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2018
auf Anschlussberufung sowie auf einen Antrag auf Nichteintreten und teilte mit,
nicht weiter am Berufungsverfahren teilnehmen zu wollen.
9. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018
ordnete der Instruktionsrichter der Strafkammer des Obergerichts das
schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung
der Berufungsbegründung.
10. Die Berufungsbegründung erfolgte am
27. August 2018 mit dem Antrag, der Beschuldigte sei vom Vorhalt der
Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und die Kosten des privaten
Verteidigers samt Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
seien durch den Staat zu tragen. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet hatte, erweist sich das Verfahren
als spruchreif.
Erwägungen
II. Prozessuales
Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur
geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung
des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise könne nicht vorgebracht werden
(Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können
Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts
geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden
können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit
(Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage
2017, N 1538).
Soweit die Beweiswürdigung bzw. die
Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf
offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Hug, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23). Gerügt werden
können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an
Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten
sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im
Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte
Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO
selbst, beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur
Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden,
also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der
Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid/Jositsch, a.a.O.,
N 1538)
III. Sachverhalt
1.
Wie bereits ausgeführt, wird dem
Beschuldigten gemäss Strafanzeige und Strafbefehl vorgeworfen, am
2.
November 2016 um 16.48 Uhr auf der Dorfstrasse in Wangen bei Olten
Richtung [...] gefahren zu sein, er habe dabei sein Mobiltelefon in der rechten
Hand gehalten und bedient, wobei er den Blick während ca. zwei Sekunden auf das
Handy-Display anstatt auf das Strassengeschehen gerichtet habe. Dies bestreitet
der Beschuldigte.
2.
Im Nachtragsrapport vom
10.
April 2017 (AS 21 ff.) hielt Pol. B.___ an den Sachverhaltsschilderungen
gemäss Strafanzeige vom 2. November 2016 fest. Die Behauptungen des
Beschuldigten seien unzutreffend und eine reine Schutzbehauptung. Konkret sei
es so gewesen, dass er und Pol. C.___ klar und deutlich ein Mobiltelefon
in der rechten Hand des Beschuldigten erkannt hätten. Ein Mobiltelefon
unterscheide sich in der Beschaffenheit offensichtlich von einem Portemonnaie,
weshalb eine Verwechslung ausgeschlossen sei. Die Distanz habe zudem lediglich
zehn Meter betragen, wie Nachmessungen ergeben hätten. Ausserdem habe der
Beschuldigte eine leicht nach vorne gebeugte Haltung aufgewiesen und er habe
den Gegenstand auf der Höhe des Lenkrades gehalten. Dies sei typisch, wenn ein
Mobiltelefon während des Autofahrens bedient werde. Hinsichtlich des Ablaufs
der Kontrolle führte Pol. B.___ aus, der Beschuldigte habe bei der Kontrolle behauptet,
keinen Gegenstand in der Hand gehalten zu haben. Von einem Portemonnaie habe er
nie etwas gesagt. Hätte der Beschuldigte diese Version bereits im Rahmen der
Kontrolle vorgebracht, wäre höchstwahrscheinlich gar keine Strafanzeige erfolgt.
Dass der Beschuldigte seinen Blick «allerhöchstens eine Sekunde» in die
Innenseite des Portemonnaies geworfen habe, ohne dieses zu öffnen, sei
unglaubhaft. Des Weiteren erklärte Pol. B.___ in seinem Nachtragsrapport vom
10.
April 2017, das Verhalten des Beschuldigten – ein kurzer Blick weg vom
Strassengeschehen – sei aufgrund der Verhältnisse vor Ort sehr wohl geeignet
gewesen, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Konkret befinde sich ca. 23
Metern vom Ort der beobachteten Widerhandlung entfernt ein Fussgängerstreifen. Bei
einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einer Ablenkungsdauer von ca. zwei
Sekunden habe das Fahrzeug des Beschuldigten ca. 27.8 Meter zurückgelegt.
Da zum Tatzeitpunkt reger Verkehr geherrscht und der Beschuldigte seine
Aufmerksamkeit dem unmittelbar vor sich befindlichen Fussgängerstreifen als
konkret voraussehbare Gefahrenquelle nicht gewidmet habe, sei sein Verhalten klarerweise
eine SVG-Widerhandlung.
3.
Der Beschuldigte hingegen bekräftigte
anlässlich seiner persönlichen Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung vor der
Vorinstanz (AS 42 ff.) die Sachverhaltsschilderung gemäss
Einsprachebegründung. Die Schilderungen der Polizisten seien unzutreffend. Er
habe kein Handy in der rechten Hand gehalten und er habe es auch nicht bedient.
Vielmehr sei es so gewesen, dass er auf dem Heimweg nach [...] gewesen sei, als
er den leeren Tank bemerkt habe. Deshalb habe er nach rechts auf den
Beifahrersitz hinübergegriffen, wo sein Portemonnaie und Mobiltelefon gelegen
seien. Er habe kurz sein Portemonnaie in die rechte Hand genommen und in dieses
hineingeschaut, um zu prüfen, ob er noch genug Bargeld zum Tanken habe.
Anschliessend habe er das Portemonnaie wieder auf den Beifahrersitz zurückgelegt.
Als er bei der Landi-Tankstelle kontrolliert worden sei, habe er Pol. B.___ die
ganze Sache mit dem Portemonnaie erklärt, aber dieser habe davon nichts in der
Strafanzeige aufgeschrieben.
4.
Auch in seiner Berufungsbegründung
vom 27. August 2018 liess der Beschuldigte an dieser Version festhalten.
Sein Verteidiger rügte, es bestünden nicht zu unterdrückende Zweifel, weshalb
der angeklagte Sachverhalt «in dubio pro reo» nicht erstellt werden könne. Zudem
stehe Aussage gegen Aussage, wobei der Beschuldigte das Tatgeschehen glaubhaft
und stets gleichlautend geschildert habe. Er habe nur einen kurzen Blick von
maximal einer Sekunde in die Innenseite seines Portemonnaies geworfen, was er
den Polizisten bei der Anhaltung sogleich geschildert habe. Dass diese Aussage nicht
in der Strafanzeige aufgeführt worden sei, verstosse gegen das Fairnessprinzip.
Die Verteidigung hielt an ihrem Argument fest, aufgrund der Distanz hätten die
Polizisten den Gegenstand in der rechten Hand des Beschuldigten gar nicht genau
beobachten können. Deshalb hätten sie die Bewegung fälschlicherweise als Vornahme
einer Verrichtung an einem Mobiltelefon gewertet, was aber nicht zutreffe. Ausserdem
hätten die Polizisten aufgrund der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h von
ihrem Standort aus gar keine Zeitdauer von ca. zwei Sekunden beobachten können.
Die Polizisten seien zudem eigens zur Ahndung solchen Verhaltens eingesetzt
worden, weshalb sie nicht unvoreingenommen gewesen seien. Der Hinweis der
Vorinstanz, gemäss allgemeiner Lebenserfahrung würden die meisten Leute an der
Tankstelle mit Karte zahlen, was gegen die Portemonnaie-Version des
Beschuldigten spreche, überzeuge nicht. Ausserdem sei ein flüchtiger Blick weg
von der Strasse – sei dies nun auf ein Mobiltelefon oder auf ein Portemonnaie –
kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Ein so kurzer Blick sei nicht geeignet,
andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, insbesondere weil sich der Beschuldigte
fahrerisch unauffällig verhalten und keine Schlenker gemacht habe. Einem
Autofahrer sei es ja auch erlaubt, einen kurzen Blick auf das Armaturenbrett,
auf ein Navigationsgerät oder den Tacho zu werfen. Daher sei der Beschuldigte
freizusprechen. Die äusseren Umstände des Geschehens (Uhrzeit,
Verkehrsaufkommen sowie Witterungs- und Strassenverhältnisse) wurden jedoch
nicht bestritten.
5.
Als Zwischenergebnis ist
festzustellen, dass zumindest ein Teil des vorgehaltenen Sachverhaltes vom
Beschuldigten anerkannt wird: Er anerkennt, am 2. November 2016 um
16.48
Uhr bei regem Verkehrsaufkommen durch Wangen bei Olten in Richtung [...]
gefahren zu sein. Er anerkennt, das Steuerrad mit der rechten Hand losgelassen,
nach einem Gegenstand auf dem Beifahrersitz gegriffen und diesen Gegenstand
während eines gewissen Zeitraumes in der rechten Hand auf Lenkradhöhe gehalten
zu haben. Er bestätigt seinen vom Strassengeschehen abgewandten Blick während
mindestens einer Sekunde. Bestritten wird hingegen die Zeitdauer seines abgewandten
Blicks, die Art des Gegenstandes (Portemonnaie anstatt Mobiltelefon) und die
Bedienung des Mobiltelefons. Zudem macht der Beschuldigte geltend, das
Portemonnaie bereits anlässlich seiner Anhaltung gegenüber von Pol. B.___ erwähnt
zu haben.
6.
Es sind nachfolgend die Aussagen der beiden
Zeugen zu würdigen.
6.1
Pol. B.___ sagte vor der Vorinstanz
unter Strafandrohung der falschen Zeugenaussage aus, er und Pol. C.___ seien
zum Tatzeitpunkt für eine Standortkontrolle zwischen den beiden Liegenschaften
der ehemaligen Kleiderfabrik Frey stationiert gewesen. Der Beschuldigte habe in
der linken Hand das Steuer und in der rechten Hand sein Handy gehalten. Dabei
habe er etwas auf das Display eingetippt. Er (Pol. B.___) habe eindeutig ein
Mobiltelefon gesehen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er und Pol. C.___ den
Beschuldigten angehalten hätten. Bei der Kontrolle habe er dem Beschuldigten
gesagt, zwei Polizisten hätten ihn gerade dabei beobachtet, wie er ein Handy während
der Fahrt bedient habe. Daraufhin habe der Beschuldigte entgegnet, er habe gar
nichts in der Hand gehalten. Ein Portemonnaie habe der Beschuldigte nicht
erwähnt. Er sei sich sicher, der Beschuldigte habe nichts von einem
Portemonnaie gesagt, ansonsten hätte er dies in der Strafanzeige vermerkt. Ob
der Beschuldigte die Kontrolle seines Mobiltelefons offeriert habe, wisse er
nicht mehr. Es entspreche allerdings nicht der gängigen Praxis, in so einer
Konstellation noch das Mobiltelefon zu kontrollieren, da bereits zwei
Polizisten den relevanten Sachverhalt beobachtet hätten.
6.2
Der zweite Insasse des Polizeifahrzeugs,
Pol. C.___, erklärte anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz, er
könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern, weshalb er keine weiteren
Aussagen machen könne.
6.3
Die Zeugenaussage von Pol. B.___ vor
der Vorinstanz stimmt mit dem Nachtragsrapport vom 10. April 2017 überein.
Bereits dort hatte er ausgeführt, er und Pol. C.___ hätten klar und
deutlich ein Mobiltelefon in der rechten Hand des Beschuldigten erkannt. Eine Verwechslung
sei aufgrund der Form eines Mobiltelefons und der kurzen Distanz von rund zehn
Metern ausgeschlossen. Den Gegenstand habe der Beschuldigte auf der Höhe des
Lenkrads gehalten und eine leicht gebeugte Haltung aufgewiesen, was typisch
sei. Bei der Anhaltung habe der Beschuldigte nichts von einem Portemonnaie
gesagt, sondern pauschal behauptet, gar keinen Gegenstand in der Hand gehalten
zu haben.
7.1
Die Aussagen von Pol. B.___ erweisen
sich als glaubhaft und überzeugend. Seine Aussagen sind inhaltlich konstant und
weisen eine strukturelle Gleichheit auf, weshalb sie als zuverlässig zu
qualifizieren sind. Bei seinen Aussagen zeigte Pol. B.___ keinerlei
Belastungseifer, im Gegenteil, er machte durchaus entlastende Angaben. So
führte er aus, der Beschuldigte sei mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
ca. 50 km/h gefahren und es hätten gute Witterungs- und Sichtverhältnisse
geherrscht. Er bestätigte auch mehrmals, der Beschuldigte habe sich fahrerisch
unauffällig verhalten. Dass Pol. C.___ aussagte, er könne sich an den Vorfall
nicht mehr erinnern, ist angesichts des Zeitablaufs (der Vorfall fand am
2.
November 2016 statt, seine Aussage vor Vorinstanz machte er rund 1 ½
Jahre später) nicht erstaunlich und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von
Pol. B.___ nicht zu schmälern. Zudem gab der Beschuldigte selber an, Pol. C.___
sei während der Anhaltung hinten gestanden, weshalb er das Gespräch mit Pol. B.___
nicht habe hören können. Dieser Blick nach rechts, der Griff mit der rechten
Hand nach einem Gegenstand auf den Beifahrersitz und die Ablenkung während
mindestens einer Sekunde ist vom Beschuldigten ja auch unbestritten. Dass die
Vorinstanz bei der Beweiswürdigung entscheidend auf die Aussagen des Zeugen B.___
abgestellt hat, erweist sich damit keineswegs als willkürlich.
7.2
Wenn die Verteidigung zunächst rügt,
aufgrund der grossen Distanz zwischen ihrem Beobachtungsposten und dem Wagen
des Beschuldigten hätten die Polizisten das Tatgeschehen gar nicht korrekt
beobachten können, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ja
selber die von den Polizisten beobachtete Bewegung bestätigte. Gemäss
Nachtragsrapport ging es zudem um eine Distanz von lediglich zehn Metern. Die
beiden Polizisten waren an ihrem Beobachtungsstandort explizit mit der Aufgabe
betraut, den Dorfverkehr zu beobachten, weshalb ihre volle Aufmerksamkeit auf
das Tatgeschehen gerichtet war. Wäre der Beobachtungsposten aufgrund der
Distanz zur Dorfstrasse für eine Observation ungeeignet gewesen, dann hätten
die Polizisten diesen Standort gar nicht erst ausgewählt. Daher ist dieser Einwand
nicht geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu begründen.
7.3
Sodann anerkennt der Beschuldigte,
seinen Blick weg vom Strassengeschehen auf den Gegenstand in seiner rechten
Hand gerichtet zu haben. Allerdings habe er den Blick «allerhöchstens eine
Sekunde» abgewandt. Vorliegend besteht kein Anlass, von einer Zeitspanne von
«allerhöchstens einer Sekunde» auszugehen. Einerseits schilderte Pol. B.___
mehrfach, der Beschuldigte habe rund zwei Sekunden lang auf das Mobiltelefon in
seiner rechten Hand geblickt. Die Zeugenaussage ist von besonderer
Überzeugungskraft, da Pol. B.___ den Vorgang lückenlos observieren konnte, weil
er einzig mit der Beobachtung des Dorfverkehrs befasst war und selber durch
keine andere Handlung abgelenkt war (er musste beispielsweise keinen Wagen
lenken). Mit seinen Ausführungen zeigt der Beschuldigte auch nicht auf,
inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, er habe seinen Blick insgesamt rund
zwei Sekunden vom Strassengeschehen abgewandt, willkürlich sein soll.
7.4
Sofern die Verteidigung schliesslich
argumentiert, vorliegend verblieben erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel, weshalb nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen sei,
der Beschuldigte habe keine Verrichtung an seinem Mobiltelefon vorgenommen,
sondern während maximal einer Sekunde auf sein Portemonnaie geschaut, ist
darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht eine Verletzung der
Beweiswürdigungsregel «in dubio pro reo» nur unter dem Gesichtspunkt der
Willkür prüft (analog BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). Die
rein appellatorische Kritik des Beschuldigten vermag keine Willkür darzulegen.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Der Beschuldigte rügt eine
unzutreffende rechtliche Würdigung, indem die Vorinstanz Art. 90
Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV
als erfüllt betrachtet hat.
2.
Nach Art. 90 Abs. 1 SVG
macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der
Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeuglenker muss das
Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen
kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), d.h. er muss jederzeit in der Lage sein,
auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede
Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts
6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.4). Er muss seine Aufmerksamkeit
der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV).
Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des
Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Der
Fahrzeugfahrer hat dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit nicht
beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Tonwiedergabegeräte oder
Kommunikations- und Informationssysteme (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV).
Das Mass der Aufmerksamkeit, welches von
einem Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten
Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der
Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290
E. 3.6; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2014, Art. 31 N. 1 ff.). Ob eine
Verrichtung das Lenken oder einen anderen notwendigen Handgriff wie die
Betätigung des Schalthebels oder des Richtungsanzeigers erschwert bzw.
verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug
und der Verkehrssituation ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom
14.
März 2017 E. 3.1). Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz
und muss der Fahrer dabei weder seinen Blick abwenden noch seine Körperhaltung anpassen,
so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden.
Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer
Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad
befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert
(BGE 120 IV 63 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom
27.
Oktober 2015 E. 1.4).
3.
Der Beschuldigte bestreitet, in
rechtlich relevanter Weise abgelenkt oder unaufmerksam gewesen zu sein. Die
Ablenkung, wenn überhaupt, habe maximal eine Sekunde gedauert, was nicht
rechtserheblich sei. Ihm werde auch nicht vorgeworfen, durch eine spezielle
Fahrweise aufgefallen zu sein. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern seine
Aufmerksamkeit und das sichere Führen eines Motorfahrzeugs eingeschränkt
gewesen sein sollen. Schliesslich sei es auch erlaubt, während des Fahrens kurz
auf das Armaturenbrett zu blicken. Dabei dürfe dem Fahrer keine ungenügende
Aufmerksamkeit zu Last gelegt werden. Das Obergericht Zürich habe festgehalten,
ein kurzer Blick auf ein Mobiltelefon während zwei Sekunden sei nicht
tatbestandsmässig, weil man die gleiche Zeitspanne auch für einen Blick auf ein
Navigationsgerät, den Tacho oder den Rückspiegel benötige, was erlaubt bzw.
sogar notwendig sei. Würde ein zweisekündiger Blick auf ein Mobiltelefon als
tatbestandsmässig qualifiziert, so müsste man auch das Bedienen der Heizung
oder des Radios während der Fahrt unter Strafe stellen. Schliesslich sei das
Verhalten des Beschuldigten auch aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse
nicht geeignet gewesen, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, weil es sich um
einen geraden, gut überschaubaren Strassenabschnitt gehandelt habe, wobei der
Beschuldigte den vor sich befindenden Fussgängerstreifen schon von Weitem im
Blick gehabt habe.
4.
Vorliegend ist erstellt, dass der
Beschuldigte während der Fahrt während rund zwei Sekunden mit seiner rechten
Hand ein Mobiltelefon hielt, auf dieses blickte und dieses bediente.
Durch dieses Verhalten missachtete der
Beschuldigte die Bestimmungen von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3
Abs. 1 VRV, da er ohne zwingenden Grund seine Aufmerksamkeit während rund
zwei Sekunden weg vom Strassengeschehen richtete. Die konkreten Umstände hätten
jedoch vom Beschuldigten ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt, da es sich
um eine Innerortsstrecke mit regem Verkehrsaufkommen handelte, auf welcher mit
Fussgängern und Velofahrern gerechnet werden musste. Zudem waren angesichts der
Uhrzeit (Feierabendverkehr an einem Werktag) ein brüskes Abbremsen, Vollbremsungen
oder gar Überholmanöver entgegenkommender Fahrzeuge nicht auszuschliessen. Aufgrund
dieser konkreten Gegebenheiten wäre die aufmerksame Beobachtung des
vorausfahrenden und entgegenkommenden Verkehrs besonders angezeigt gewesen, um
von der Entwicklung der Verkehrssituation nicht überrascht zu werden. Zudem
hatte der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit nicht nur auf die im
abendlichen Berufsverkehr üblicherweise zu erwartenden Gefahren zu richten,
sondern er hätte sekundär auch ungewöhnliche Verhaltensweisen anderer
Verkehrsteilnehmer im Auge behalten müssen (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2c). Zwar
waren die Strassen- und Sichtverhältnisse grundsätzlich gut (AS 10),
aufgrund der konkreten Tatzeit (Novemberabend um 17.00 Uhr, einsetzende
Dämmerung) muss aber davon ausgegangen werden, dass die Sichtverhältnisse nicht
mehr optimal gewesen sind. Auch dies erforderte eine erhöhte Aufmerksamkeit.
Erschwerend kommt hinzu, dass der
Beschuldigte das Gerät nicht bloss gehalten, sondern bedient und daher eine
erhöhte kognitive Aufmerksamkeit dem Gerät zu- und von der Strasse abgewandt
hat. Allein deswegen hätte er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht sofort
reagieren können, wenn seine Aufmerksamkeit just in diesem Moment erforderlich
gewesen wäre. Er hat daher auch mit dem Bedienen des Mobilgeräts mindestens
eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dies
genügt für die Erfüllung des Tatbestandes (Urteil des Bundesgerichts
6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3.1).
5.
An dieser Einschätzung ändert auch
der Einwand der Verteidigung nichts, ein flüchtiger Blick auf einen Gegenstand,
sei es nun ein Handy oder ein Portemonnaie, sei für sich betrachtet noch nicht
tatbestandsmässig, weil ein kurzer Blick auf den Tacho oder in den Rückspiegel
ja auch noch nicht tatbestandsmässig sei. Es trifft nicht zu, dass eine kurze
Ablenkung per se nicht rechtserheblich wäre. Vielmehr handelt es sich nur nicht
um eine «lange Dauer» im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts
6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.6). Der Beschuldigte verkennt,
dass sehr wohl auch grundsätzlich zulässige Handlungen, wie die von ihm
genannte Bedienung einer Heizung oder des Radios, unter Umständen
tatbestandsmässig sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom
14.
März 2017 E. 3.3.1). Auch ein flüchtiger Blick in den Rückspiegel
ist je nach Einzelfall geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Ein
Blick auf das Armaturenbrett zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der
Treibstoffreserven ist gemäss Rechtsprechung nur zulässig, wenn die konkrete
Ablenkung nur sehr kurz dauert und sofern weder der Blick vom Verkehr abgewandt
noch die Körperverhaltung verändert wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016
vom 22. September 2016 E. 2.1; BGE 120 IV 63 E. 2d). Diese
Sichtweise hat auch nicht zur Folge, dass damit im Strassenverkehr übliche und
notwendige Verhaltensweisen zu Unrecht unter Strafe gestellt würden.
6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz
das Verhalten des Beschuldigten zutreffend als Verkehrsregelverletzung durch
Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte, gewürdigt.
V. Strafzumessung
Zur vorinstanzlichen Strafzumessung hat
sich die Verteidigung nicht geäussert. Vorliegend hat die Vorinstanz die Busse
in Anwendung der Ordnungsbussenverordnung auf CHF 100.00 und den
Umwandlungssatz auf CHF 100.00 für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt,
was nicht zu beanstanden ist.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner
Berufung vollständig.
Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten
der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 600.00 werden dem
Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Ebenso sind ihm die Kosten des
Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen
CHF 1'500.00 (Entscheidgebühr), zuzüglich Auslagen von CHF 100.00.
Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von
CHF 2'200.00 zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 3
Abs. 1 VRV; Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 106 StGB; Art. 10
Abs. 3, Art. 416 ff., Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Vornahme einer
Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert sowie Mangel an
Aufmerksamkeit), begangen am 2. November 2016 in Wangen bei Olten.
2.
Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Busse von CHF 100.00. Bezahlt der Beschuldigte die Busse
schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem
Tag.
3.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 600.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die
Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'600.00 werden dem Beschuldigten
auferlegt. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von
CHF 2'200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner