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Entscheid

STBER.2018.47

Verletzung der Verkehrsregeln

18. Februar 2019Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 3. Januar 2017 wurde der

Beschuldigte und Berufungskläger (fortan Beschuldigter) mittels Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die

Bedienung des Fahrzeugs erschwert, schuldig gesprochen. Im Strafbefehl wurde

dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am 2. November 2016 um

16.48 Uhr auf der Dorfstrasse in Wangen bei Olten Richtung [...] gefahren,

habe dabei sein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und bedient, wobei er

den Blick während ca. zwei Sekunden auf das Handy-Display anstatt auf das

Strassengeschehen gerichtet habe. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den

Beschuldigten zu einer Busse von CHF 100.00 (Aktenseite [im Folgenden: AS]

7).

2. Der Strafbefehl vom 3. Januar

2017 beruht auf der Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom

2. November 2016 (AS 9 f.), gemäss welcher sich der Sachverhalt wie

folgt ereignet habe: Am Nachmittag des 2. November 2016 bezog die

Polizeipatrouille Pol. B.___/Pol. C.___ ihren Standort zwischen den beiden

Liegenschaften an der Dorfstrasse 19 und 21 in Wangen bei Olten, um den

beidseitigen Feierabendverkehr auf der Dorfstrasse zu kontrollieren. Um

16.48 Uhr sei der Beschuldigte in seinem Wagen auf der Dorfstrasse

Richtung [...] gefahren. Die beiden Polizisten hätten dabei eindeutig gesehen,

wie der Beschuldigte ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und das

Fahrzeug mit der linken Hand gelenkt habe. Seine Blickrichtung sei während ca.

zwei Sekunden auf das Mobiltelefon gerichtet gewesen. Weiter hätten die

Polizisten beobachtet, wie der Beschuldigte etwas auf das Mobiltelefon

eingetippt habe. In der Folge sei die Polizeipatrouille dem Wagen des

Beschuldigten gefolgt und habe ihn auf dem Parkplatz der Landi-Tankstelle in

Wangen bei Olten einer Kontrolle unterzogen. Im Zeitpunkt der Anhaltung sei das

Smartphone im Schoss des Beschuldigten gelegen. Anlässlich der Kontrolle

behauptete der Beschuldigte, gar keinen Gegenstand in der Hand gehalten zu

haben.

3. Nachdem der Strafbefehl ergangen war,

liess der Beschuldigte am 12. Januar 2017 fristgerecht Einsprache erheben (AS 13).

Diese wurde am 1. Februar 2017 durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt

Ronny Scruzzi, begründet (AS 17 f.). Darin wurde der Sachverhalt bestritten.

Die Feststellungen der Polizisten in der Strafanzeige vom 2. November 2016

seien unzutreffend. Der Sachverhalt habe sich vielmehr wie folgt abgespielt:

Der Beschuldigte sei auf dem Heimweg Richtung [...] gewesen und habe in

Erwägung gezogen, bei der Landi-Tankstelle in Wangen bei Olten zu tanken. Deshalb

habe er vor dem Abbiegen zur Tankstelle den Bargeldbestand in seinem

Portemonnaie überprüfen wollen. Zu diesem Zweck habe er mit der rechten Hand

nach seinem Portemonnaie gegriffen, welches auf dem Beifahrersitz gelegen sei. Als

er sein Portemonnaie in der rechten Hand gehalten habe, habe er einen flüchtigen

Blick von maximal einer Sekunde auf das Portemonnaie geworfen, ohne dieses zu

öffnen. Dies hätten die Polizisten fälschlicherweise als Manipulation am

Mobiltelefon qualifiziert. Aufgrund der grossen Distanz sei es den Polizisten gar

nicht möglich gewesen, den Gegenstand richtig zu erkennen. Als er schliesslich von

den Polizisten bei der Landi-Tankstelle angehalten worden sei, habe er diese

über das Missverständnis mit dem Portemonnaie sofort aufgeklärt. Er habe den

Polizisten sogar angeboten, dass diese sein Mobiltelefon auf Anrufe und

Nachrichten kontrollieren dürften, was die Polizisten aber abgelehnt hätten.

Aufgrund dieses Versäumnisses, so die Argumentation der Verteidigung, fehlten nun

aussagekräftige objektive Beweise. Des Weiteren rügte die Verteidigung die

unzutreffende rechtliche Würdigung. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte

keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet. Er habe seinen Blick

während höchstens einer Sekunde von der Strasse abgewandt, sich fahrerisch unauffällig

verhalten und keine Schwenker gemacht. Sein Verhalten habe daher objektiv keine

Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bedeutet.

4. Gestützt auf die begründete

Einsprache von Rechtsanwalt Scruzzi wies die Staatsanwaltschaft die Anzeige

samt Akten mit Verfügung vom 16. Februar 2017 an die Kantonspolizei zurück

und ersuchte diese, zur Einsprachebegründung Stellung zu nehmen (AS 20). Der

Nachtragsrapport von Pol. B.___ vom 10. April 2017 (AS 21 ff.) wurde

am 20. April 2017 an Rechtsanwalt Scruzzi mit der Gelegenheit zur

Stellungnahme zugesandt (AS 25). Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 erklärte

Rechtsanwalt Scruzzi, an der Einsprache festzuhalten, da die Schilderungen von

Pol. B.___ nach wie vor unzutreffend seien. Zudem wolle sich der Beschuldigte persönlich

vor Gericht zum Vorhalt äussern (AS 26).

5. Die Staatsanwaltschaft hielt mit

Verfügung vom 10. Mai 2017 am Strafbefehl fest und überwies die Akten an

das Gerichtspräsidium Olten-Gösgen mit dem Antrag, die Polizisten B.___ und C.___

als Zeugen einzuvernehmen.

6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. April 2018 wurden der Beschuldigte zur Sache sowie Pol. B.___ und Pol.

C.___ als Zeugen einvernommen (AS 39 ff.). Die Amtsgerichtspräsidentin

bestätigte den Strafbefehl vom 3. Januar 2017 vollumfänglich, indem sie

mit Urteil vom 25. April 2018 den Beschuldigten der Verletzung der

Verkehrsregeln (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges

erschwert) schuldig sprach. Zudem bestätigte sie die Busse von CHF 100.00 und

die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (AS 56 ff.). Das Urteilsdispositiv

wurde der Verteidigung am 30. April 2018 zugestellt (AS 59).

7. Gleichentags meldete die Verteidigung

fristgerecht Berufung an (AS 61). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr

am 22. Mai 2018 zugestellt (AS 74).

8. Die Verteidigung reichte am 11. Juni

2018 ihre Berufungserklärung bei der Strafkammer des Obergerichts ein und gab

die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bekannt. Die

Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2018

auf Anschlussberufung sowie auf einen Antrag auf Nichteintreten und teilte mit,

nicht weiter am Berufungsverfahren teilnehmen zu wollen.

9. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018

ordnete der Instruktionsrichter der Strafkammer des Obergerichts das

schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung

der Berufungsbegründung.

10. Die Berufungsbegründung erfolgte am

27. August 2018 mit dem Antrag, der Beschuldigte sei vom Vorhalt der

Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und die Kosten des privaten

Verteidigers samt Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens

seien durch den Staat zu tragen. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet hatte, erweist sich das Verfahren

als spruchreif.

Erwägungen

II. Prozessuales

Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur

geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung

des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer

Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise könne nicht vorgebracht werden

(Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können

Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts

geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden

können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit

(Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage

2017, N 1538).

Soweit die Beweiswürdigung bzw. die

Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf

offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Hug, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23). Gerügt werden

können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an

Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten

sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im

Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte

Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO

selbst, beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur

Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden,

also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der

Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid/Jositsch, a.a.O.,

N 1538)

III. Sachverhalt

1.

Wie bereits ausgeführt, wird dem

Beschuldigten gemäss Strafanzeige und Strafbefehl vorgeworfen, am

2.

November 2016 um 16.48 Uhr auf der Dorfstrasse in Wangen bei Olten

Richtung [...] gefahren zu sein, er habe dabei sein Mobiltelefon in der rechten

Hand gehalten und bedient, wobei er den Blick während ca. zwei Sekunden auf das

Handy-Display anstatt auf das Strassengeschehen gerichtet habe. Dies bestreitet

der Beschuldigte.

2.

Im Nachtragsrapport vom

10.

April 2017 (AS 21 ff.) hielt Pol. B.___ an den Sachverhaltsschilderungen

gemäss Strafanzeige vom 2. November 2016 fest. Die Behauptungen des

Beschuldigten seien unzutreffend und eine reine Schutzbehauptung. Konkret sei

es so gewesen, dass er und Pol. C.___ klar und deutlich ein Mobiltelefon

in der rechten Hand des Beschuldigten erkannt hätten. Ein Mobiltelefon

unterscheide sich in der Beschaffenheit offensichtlich von einem Portemonnaie,

weshalb eine Verwechslung ausgeschlossen sei. Die Distanz habe zudem lediglich

zehn Meter betragen, wie Nachmessungen ergeben hätten. Ausserdem habe der

Beschuldigte eine leicht nach vorne gebeugte Haltung aufgewiesen und er habe

den Gegenstand auf der Höhe des Lenkrades gehalten. Dies sei typisch, wenn ein

Mobiltelefon während des Autofahrens bedient werde. Hinsichtlich des Ablaufs

der Kontrolle führte Pol. B.___ aus, der Beschuldigte habe bei der Kontrolle behauptet,

keinen Gegenstand in der Hand gehalten zu haben. Von einem Portemonnaie habe er

nie etwas gesagt. Hätte der Beschuldigte diese Version bereits im Rahmen der

Kontrolle vorgebracht, wäre höchstwahrscheinlich gar keine Strafanzeige erfolgt.

Dass der Beschuldigte seinen Blick «allerhöchstens eine Sekunde» in die

Innenseite des Portemonnaies geworfen habe, ohne dieses zu öffnen, sei

unglaubhaft. Des Weiteren erklärte Pol. B.___ in seinem Nachtragsrapport vom

10.

April 2017, das Verhalten des Beschuldigten – ein kurzer Blick weg vom

Strassengeschehen – sei aufgrund der Verhältnisse vor Ort sehr wohl geeignet

gewesen, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Konkret befinde sich ca. 23

Metern vom Ort der beobachteten Widerhandlung entfernt ein Fussgängerstreifen. Bei

einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einer Ablenkungsdauer von ca. zwei

Sekunden habe das Fahrzeug des Beschuldigten ca. 27.8 Meter zurückgelegt.

Da zum Tatzeitpunkt reger Verkehr geherrscht und der Beschuldigte seine

Aufmerksamkeit dem unmittelbar vor sich befindlichen Fussgängerstreifen als

konkret voraussehbare Gefahrenquelle nicht gewidmet habe, sei sein Verhalten klarerweise

eine SVG-Widerhandlung.

3.

Der Beschuldigte hingegen bekräftigte

anlässlich seiner persönlichen Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung vor der

Vorinstanz (AS 42 ff.) die Sachverhaltsschilderung gemäss

Einsprachebegründung. Die Schilderungen der Polizisten seien unzutreffend. Er

habe kein Handy in der rechten Hand gehalten und er habe es auch nicht bedient.

Vielmehr sei es so gewesen, dass er auf dem Heimweg nach [...] gewesen sei, als

er den leeren Tank bemerkt habe. Deshalb habe er nach rechts auf den

Beifahrersitz hinübergegriffen, wo sein Portemonnaie und Mobiltelefon gelegen

seien. Er habe kurz sein Portemonnaie in die rechte Hand genommen und in dieses

hineingeschaut, um zu prüfen, ob er noch genug Bargeld zum Tanken habe.

Anschliessend habe er das Portemonnaie wieder auf den Beifahrersitz zurückgelegt.

Als er bei der Landi-Tankstelle kontrolliert worden sei, habe er Pol. B.___ die

ganze Sache mit dem Portemonnaie erklärt, aber dieser habe davon nichts in der

Strafanzeige aufgeschrieben.

4.

Auch in seiner Berufungsbegründung

vom 27. August 2018 liess der Beschuldigte an dieser Version festhalten.

Sein Verteidiger rügte, es bestünden nicht zu unterdrückende Zweifel, weshalb

der angeklagte Sachverhalt «in dubio pro reo» nicht erstellt werden könne. Zudem

stehe Aussage gegen Aussage, wobei der Beschuldigte das Tatgeschehen glaubhaft

und stets gleichlautend geschildert habe. Er habe nur einen kurzen Blick von

maximal einer Sekunde in die Innenseite seines Portemonnaies geworfen, was er

den Polizisten bei der Anhaltung sogleich geschildert habe. Dass diese Aussage nicht

in der Strafanzeige aufgeführt worden sei, verstosse gegen das Fairnessprinzip.

Die Verteidigung hielt an ihrem Argument fest, aufgrund der Distanz hätten die

Polizisten den Gegenstand in der rechten Hand des Beschuldigten gar nicht genau

beobachten können. Deshalb hätten sie die Bewegung fälschlicherweise als Vornahme

einer Verrichtung an einem Mobiltelefon gewertet, was aber nicht zutreffe. Ausserdem

hätten die Polizisten aufgrund der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h von

ihrem Standort aus gar keine Zeitdauer von ca. zwei Sekunden beobachten können.

Die Polizisten seien zudem eigens zur Ahndung solchen Verhaltens eingesetzt

worden, weshalb sie nicht unvoreingenommen gewesen seien. Der Hinweis der

Vorinstanz, gemäss allgemeiner Lebenserfahrung würden die meisten Leute an der

Tankstelle mit Karte zahlen, was gegen die Portemonnaie-Version des

Beschuldigten spreche, überzeuge nicht. Ausserdem sei ein flüchtiger Blick weg

von der Strasse – sei dies nun auf ein Mobiltelefon oder auf ein Portemonnaie –

kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Ein so kurzer Blick sei nicht geeignet,

andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, insbesondere weil sich der Beschuldigte

fahrerisch unauffällig verhalten und keine Schlenker gemacht habe. Einem

Autofahrer sei es ja auch erlaubt, einen kurzen Blick auf das Armaturenbrett,

auf ein Navigationsgerät oder den Tacho zu werfen. Daher sei der Beschuldigte

freizusprechen. Die äusseren Umstände des Geschehens (Uhrzeit,

Verkehrsaufkommen sowie Witterungs- und Strassenverhältnisse) wurden jedoch

nicht bestritten.

5.

Als Zwischenergebnis ist

festzustellen, dass zumindest ein Teil des vorgehaltenen Sachverhaltes vom

Beschuldigten anerkannt wird: Er anerkennt, am 2. November 2016 um

16.48

Uhr bei regem Verkehrsaufkommen durch Wangen bei Olten in Richtung [...]

gefahren zu sein. Er anerkennt, das Steuerrad mit der rechten Hand losgelassen,

nach einem Gegenstand auf dem Beifahrersitz gegriffen und diesen Gegenstand

während eines gewissen Zeitraumes in der rechten Hand auf Lenkradhöhe gehalten

zu haben. Er bestätigt seinen vom Strassengeschehen abgewandten Blick während

mindestens einer Sekunde. Bestritten wird hingegen die Zeitdauer seines abgewandten

Blicks, die Art des Gegenstandes (Portemonnaie anstatt Mobiltelefon) und die

Bedienung des Mobiltelefons. Zudem macht der Beschuldigte geltend, das

Portemonnaie bereits anlässlich seiner Anhaltung gegenüber von Pol. B.___ erwähnt

zu haben.

6.

Es sind nachfolgend die Aussagen der beiden

Zeugen zu würdigen.

6.1

Pol. B.___ sagte vor der Vorinstanz

unter Strafandrohung der falschen Zeugenaussage aus, er und Pol. C.___ seien

zum Tatzeitpunkt für eine Standortkontrolle zwischen den beiden Liegenschaften

der ehemaligen Kleiderfabrik Frey stationiert gewesen. Der Beschuldigte habe in

der linken Hand das Steuer und in der rechten Hand sein Handy gehalten. Dabei

habe er etwas auf das Display eingetippt. Er (Pol. B.___) habe eindeutig ein

Mobiltelefon gesehen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er und Pol. C.___ den

Beschuldigten angehalten hätten. Bei der Kontrolle habe er dem Beschuldigten

gesagt, zwei Polizisten hätten ihn gerade dabei beobachtet, wie er ein Handy während

der Fahrt bedient habe. Daraufhin habe der Beschuldigte entgegnet, er habe gar

nichts in der Hand gehalten. Ein Portemonnaie habe der Beschuldigte nicht

erwähnt. Er sei sich sicher, der Beschuldigte habe nichts von einem

Portemonnaie gesagt, ansonsten hätte er dies in der Strafanzeige vermerkt. Ob

der Beschuldigte die Kontrolle seines Mobiltelefons offeriert habe, wisse er

nicht mehr. Es entspreche allerdings nicht der gängigen Praxis, in so einer

Konstellation noch das Mobiltelefon zu kontrollieren, da bereits zwei

Polizisten den relevanten Sachverhalt beobachtet hätten.

6.2

Der zweite Insasse des Polizeifahrzeugs,

Pol. C.___, erklärte anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz, er

könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern, weshalb er keine weiteren

Aussagen machen könne.

6.3

Die Zeugenaussage von Pol. B.___ vor

der Vorinstanz stimmt mit dem Nachtragsrapport vom 10. April 2017 überein.

Bereits dort hatte er ausgeführt, er und Pol. C.___ hätten klar und

deutlich ein Mobiltelefon in der rechten Hand des Beschuldigten erkannt. Eine Verwechslung

sei aufgrund der Form eines Mobiltelefons und der kurzen Distanz von rund zehn

Metern ausgeschlossen. Den Gegenstand habe der Beschuldigte auf der Höhe des

Lenkrads gehalten und eine leicht gebeugte Haltung aufgewiesen, was typisch

sei. Bei der Anhaltung habe der Beschuldigte nichts von einem Portemonnaie

gesagt, sondern pauschal behauptet, gar keinen Gegenstand in der Hand gehalten

zu haben.

7.1

Die Aussagen von Pol. B.___ erweisen

sich als glaubhaft und überzeugend. Seine Aussagen sind inhaltlich konstant und

weisen eine strukturelle Gleichheit auf, weshalb sie als zuverlässig zu

qualifizieren sind. Bei seinen Aussagen zeigte Pol. B.___ keinerlei

Belastungseifer, im Gegenteil, er machte durchaus entlastende Angaben. So

führte er aus, der Beschuldigte sei mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von

ca. 50 km/h gefahren und es hätten gute Witterungs- und Sichtverhältnisse

geherrscht. Er bestätigte auch mehrmals, der Beschuldigte habe sich fahrerisch

unauffällig verhalten. Dass Pol. C.___ aussagte, er könne sich an den Vorfall

nicht mehr erinnern, ist angesichts des Zeitablaufs (der Vorfall fand am

2.

November 2016 statt, seine Aussage vor Vorinstanz machte er rund 1 ½

Jahre später) nicht erstaunlich und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von

Pol. B.___ nicht zu schmälern. Zudem gab der Beschuldigte selber an, Pol. C.___

sei während der Anhaltung hinten gestanden, weshalb er das Gespräch mit Pol. B.___

nicht habe hören können. Dieser Blick nach rechts, der Griff mit der rechten

Hand nach einem Gegenstand auf den Beifahrersitz und die Ablenkung während

mindestens einer Sekunde ist vom Beschuldigten ja auch unbestritten. Dass die

Vorinstanz bei der Beweiswürdigung entscheidend auf die Aussagen des Zeugen B.___

abgestellt hat, erweist sich damit keineswegs als willkürlich.

7.2

Wenn die Verteidigung zunächst rügt,

aufgrund der grossen Distanz zwischen ihrem Beobachtungsposten und dem Wagen

des Beschuldigten hätten die Polizisten das Tatgeschehen gar nicht korrekt

beobachten können, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ja

selber die von den Polizisten beobachtete Bewegung bestätigte. Gemäss

Nachtragsrapport ging es zudem um eine Distanz von lediglich zehn Metern. Die

beiden Polizisten waren an ihrem Beobachtungsstandort explizit mit der Aufgabe

betraut, den Dorfverkehr zu beobachten, weshalb ihre volle Aufmerksamkeit auf

das Tatgeschehen gerichtet war. Wäre der Beobachtungsposten aufgrund der

Distanz zur Dorfstrasse für eine Observation ungeeignet gewesen, dann hätten

die Polizisten diesen Standort gar nicht erst ausgewählt. Daher ist dieser Einwand

nicht geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu begründen.

7.3

Sodann anerkennt der Beschuldigte,

seinen Blick weg vom Strassengeschehen auf den Gegenstand in seiner rechten

Hand gerichtet zu haben. Allerdings habe er den Blick «allerhöchstens eine

Sekunde» abgewandt. Vorliegend besteht kein Anlass, von einer Zeitspanne von

«allerhöchstens einer Sekunde» auszugehen. Einerseits schilderte Pol. B.___

mehrfach, der Beschuldigte habe rund zwei Sekunden lang auf das Mobiltelefon in

seiner rechten Hand geblickt. Die Zeugenaussage ist von besonderer

Überzeugungskraft, da Pol. B.___ den Vorgang lückenlos observieren konnte, weil

er einzig mit der Beobachtung des Dorfverkehrs befasst war und selber durch

keine andere Handlung abgelenkt war (er musste beispielsweise keinen Wagen

lenken). Mit seinen Ausführungen zeigt der Beschuldigte auch nicht auf,

inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, er habe seinen Blick insgesamt rund

zwei Sekunden vom Strassengeschehen abgewandt, willkürlich sein soll.

7.4

Sofern die Verteidigung schliesslich

argumentiert, vorliegend verblieben erhebliche und nicht zu unterdrückende

Zweifel, weshalb nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen sei,

der Beschuldigte habe keine Verrichtung an seinem Mobiltelefon vorgenommen,

sondern während maximal einer Sekunde auf sein Portemonnaie geschaut, ist

darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht eine Verletzung der

Beweiswürdigungsregel «in dubio pro reo» nur unter dem Gesichtspunkt der

Willkür prüft (analog BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). Die

rein appellatorische Kritik des Beschuldigten vermag keine Willkür darzulegen.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Der Beschuldigte rügt eine

unzutreffende rechtliche Würdigung, indem die Vorinstanz Art. 90

Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV

als erfüllt betrachtet hat.

2.

Nach Art. 90 Abs. 1 SVG

macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der

Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeuglenker muss das

Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen

kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), d.h. er muss jederzeit in der Lage sein,

auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede

Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts

6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.4). Er muss seine Aufmerksamkeit

der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV).

Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des

Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Der

Fahrzeugfahrer hat dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit nicht

beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Tonwiedergabegeräte oder

Kommunikations- und Informationssysteme (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV).

Das Mass der Aufmerksamkeit, welches von

einem Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten

Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der

Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290

E. 3.6; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2014, Art. 31 N. 1 ff.). Ob eine

Verrichtung das Lenken oder einen anderen notwendigen Handgriff wie die

Betätigung des Schalthebels oder des Richtungsanzeigers erschwert bzw.

verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug

und der Verkehrssituation ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom

14.

März 2017 E. 3.1). Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz

und muss der Fahrer dabei weder seinen Blick abwenden noch seine Körperhaltung anpassen,

so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden.

Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer

Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad

befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert

(BGE 120 IV 63 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom

27.

Oktober 2015 E. 1.4).

3.

Der Beschuldigte bestreitet, in

rechtlich relevanter Weise abgelenkt oder unaufmerksam gewesen zu sein. Die

Ablenkung, wenn überhaupt, habe maximal eine Sekunde gedauert, was nicht

rechtserheblich sei. Ihm werde auch nicht vorgeworfen, durch eine spezielle

Fahrweise aufgefallen zu sein. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern seine

Aufmerksamkeit und das sichere Führen eines Motorfahrzeugs eingeschränkt

gewesen sein sollen. Schliesslich sei es auch erlaubt, während des Fahrens kurz

auf das Armaturenbrett zu blicken. Dabei dürfe dem Fahrer keine ungenügende

Aufmerksamkeit zu Last gelegt werden. Das Obergericht Zürich habe festgehalten,

ein kurzer Blick auf ein Mobiltelefon während zwei Sekunden sei nicht

tatbestandsmässig, weil man die gleiche Zeitspanne auch für einen Blick auf ein

Navigationsgerät, den Tacho oder den Rückspiegel benötige, was erlaubt bzw.

sogar notwendig sei. Würde ein zweisekündiger Blick auf ein Mobiltelefon als

tatbestandsmässig qualifiziert, so müsste man auch das Bedienen der Heizung

oder des Radios während der Fahrt unter Strafe stellen. Schliesslich sei das

Verhalten des Beschuldigten auch aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse

nicht geeignet gewesen, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, weil es sich um

einen geraden, gut überschaubaren Strassenabschnitt gehandelt habe, wobei der

Beschuldigte den vor sich befindenden Fussgängerstreifen schon von Weitem im

Blick gehabt habe.

4.

Vorliegend ist erstellt, dass der

Beschuldigte während der Fahrt während rund zwei Sekunden mit seiner rechten

Hand ein Mobiltelefon hielt, auf dieses blickte und dieses bediente.

Durch dieses Verhalten missachtete der

Beschuldigte die Bestimmungen von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3

Abs. 1 VRV, da er ohne zwingenden Grund seine Aufmerksamkeit während rund

zwei Sekunden weg vom Strassengeschehen richtete. Die konkreten Umstände hätten

jedoch vom Beschuldigten ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt, da es sich

um eine Innerortsstrecke mit regem Verkehrsaufkommen handelte, auf welcher mit

Fussgängern und Velofahrern gerechnet werden musste. Zudem waren angesichts der

Uhrzeit (Feierabendverkehr an einem Werktag) ein brüskes Abbremsen, Vollbremsungen

oder gar Überholmanöver entgegenkommender Fahrzeuge nicht auszuschliessen. Aufgrund

dieser konkreten Gegebenheiten wäre die aufmerksame Beobachtung des

vorausfahrenden und entgegenkommenden Verkehrs besonders angezeigt gewesen, um

von der Entwicklung der Verkehrssituation nicht überrascht zu werden. Zudem

hatte der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit nicht nur auf die im

abendlichen Berufsverkehr üblicherweise zu erwartenden Gefahren zu richten,

sondern er hätte sekundär auch ungewöhnliche Verhaltensweisen anderer

Verkehrsteilnehmer im Auge behalten müssen (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2c). Zwar

waren die Strassen- und Sichtverhältnisse grundsätzlich gut (AS 10),

aufgrund der konkreten Tatzeit (Novemberabend um 17.00 Uhr, einsetzende

Dämmerung) muss aber davon ausgegangen werden, dass die Sichtverhältnisse nicht

mehr optimal gewesen sind. Auch dies erforderte eine erhöhte Aufmerksamkeit.

Erschwerend kommt hinzu, dass der

Beschuldigte das Gerät nicht bloss gehalten, sondern bedient und daher eine

erhöhte kognitive Aufmerksamkeit dem Gerät zu- und von der Strasse abgewandt

hat. Allein deswegen hätte er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht sofort

reagieren können, wenn seine Aufmerksamkeit just in diesem Moment erforderlich

gewesen wäre. Er hat daher auch mit dem Bedienen des Mobilgeräts mindestens

eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dies

genügt für die Erfüllung des Tatbestandes (Urteil des Bundesgerichts

6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3.1).

5.

An dieser Einschätzung ändert auch

der Einwand der Verteidigung nichts, ein flüchtiger Blick auf einen Gegenstand,

sei es nun ein Handy oder ein Portemonnaie, sei für sich betrachtet noch nicht

tatbestandsmässig, weil ein kurzer Blick auf den Tacho oder in den Rückspiegel

ja auch noch nicht tatbestandsmässig sei. Es trifft nicht zu, dass eine kurze

Ablenkung per se nicht rechtserheblich wäre. Vielmehr handelt es sich nur nicht

um eine «lange Dauer» im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts

6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.6). Der Beschuldigte verkennt,

dass sehr wohl auch grundsätzlich zulässige Handlungen, wie die von ihm

genannte Bedienung einer Heizung oder des Radios, unter Umständen

tatbestandsmässig sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom

14.

März 2017 E. 3.3.1). Auch ein flüchtiger Blick in den Rückspiegel

ist je nach Einzelfall geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Ein

Blick auf das Armaturenbrett zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der

Treibstoffreserven ist gemäss Rechtsprechung nur zulässig, wenn die konkrete

Ablenkung nur sehr kurz dauert und sofern weder der Blick vom Verkehr abgewandt

noch die Körperverhaltung verändert wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016

vom 22. September 2016 E. 2.1; BGE 120 IV 63 E. 2d). Diese

Sichtweise hat auch nicht zur Folge, dass damit im Strassenverkehr übliche und

notwendige Verhaltensweisen zu Unrecht unter Strafe gestellt würden.

6.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz

das Verhalten des Beschuldigten zutreffend als Verkehrsregelverletzung durch

Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte, gewürdigt.

V. Strafzumessung

Zur vorinstanzlichen Strafzumessung hat

sich die Verteidigung nicht geäussert. Vorliegend hat die Vorinstanz die Busse

in Anwendung der Ordnungsbussenverordnung auf CHF 100.00 und den

Umwandlungssatz auf CHF 100.00 für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt,

was nicht zu beanstanden ist.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner

Berufung vollständig.

Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten

der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 600.00 werden dem

Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Ebenso sind ihm die Kosten des

Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen

CHF 1'500.00 (Entscheidgebühr), zuzüglich Auslagen von CHF 100.00.

Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von

CHF 2'200.00 zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 3

Abs. 1 VRV; Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 106 StGB; Art. 10

Abs. 3, Art. 416 ff., Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Vornahme einer

Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert sowie Mangel an

Aufmerksamkeit), begangen am 2. November 2016 in Wangen bei Olten.

2.

Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Busse von CHF 100.00. Bezahlt der Beschuldigte die Busse

schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem

Tag.

3.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 600.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die

Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'600.00 werden dem Beschuldigten

auferlegt. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von

CHF 2'200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Riechsteiner