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Entscheid

STBER.2018.48

mehrf. vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc.

17. Juni 2020Deutsch229 min

erklärte, man solle die Unterlagen seinem Vertreter bzw. der KESB zustellen. J.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Juni 2020

Es wirken mit:

Vorsitzender Altermatt

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzoberrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Daniel U.

Walder,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrf.

vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc.

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 überwies

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten dem

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern zur Beurteilung wegen Übertretung

des Waffengesetztes. Dieses Verfahren wurde mit dem vorliegenden vereinigt und

der Beschuldigte wurde durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern von diesem

Vorhalt rechtskräftig freigesprochen.

Mit Anklageschrift vom 26. Juni 2017

überwies die Staatsanwaltschaft sodann, soweit hier noch interessierend, den

Beschuldigten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern wegen folgender Vorhalte zur

Beurteilung:

1. Vorfall vom 28. Juni 2016 zum Nachteil

von J.___

1.1 Versuchte schwere Körperverletzung

(Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter einfache

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 28. Juni 2016, 08:00 Uhr,

in Solothurn, Amthausplatz 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten J.___.

J.___ wollte dem Beschuldigten in seiner

Funktion als Gerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons Solothurn eine

Gerichtsurkunde aushändigen, wobei der Beschuldigte die Annahme verweigerte und

erklärte, man solle die Unterlagen seinem Vertreter bzw. der KESB zustellen. J.___

teilte dem Beschuldigten mit, dass er somit den Vermerk „Annahme verweigert“

anbringen müsse. Als J.___ sich ab- und dem Beschuldigten den Rücken zuwendete,

schrie der Beschuldigte lautstark, dass er die Verfügung nicht annehme. Sofort

trat der Beschuldigte mit dem Fuss kräftig von hinten gegen das Steissbein des

Geschädigten. Unmittelbar danach schlug der Beschuldigte dem brillentragenden

Geschädigten ein bis drei Mal heftig und mit grosser Wucht mit der Faust gegen

das rechte Auge, wodurch beide Fassungsfäden der Brille einen Defekt erlitten

und sich beide Brillengläser aus der Fassung lösten. J.___ konnte in der Folge

mittels seines Badges in den Sicherheitsbereich flüchten.

Durch das Verhalten des Beschuldigten

erlitt der Geschädigte folgende Verletzungen: Schürfungen mit Hämatombildung im

Bereich des rechten Auges und der Nase, konjunktivale (die Bindehaut des Auges

betreffend) Blutung im rechten Auge ohne Einschränkung der Sehkraft sowie

Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Weichteilverletzung.

Der Beschuldigte wollte den Geschädigten

körperlich schädigen und hat darüber hinaus zumindest in Kauf genommen, dass J.___

durch den Faustschlag an die Schläfe bzw. im Bereich des Auges schwer verletzt

würde. Bei den Brillengläsern des Geschädigten handelt es sich um hochwertige

und unzerbrechliche Kunststoffgläser, welche sich in einer speziellen Fadenfassung

befanden, die auf 25 Kilogramm Druck ausgelegt sind. Hätte der Geschädigte zum

fraglichen Ereignis mineralische Gläser getragen, wären diese mit Sicherheit

zerbrochen und/oder gesplittert, was zu erheblichen Augenverletzungen oder zu

einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts hätte führen können. Der

Beschuldigte hat i.c. nicht damit rechnen bzw. nicht davon ausgehen können,

dass der Geschädigte eine Brille mit hochwertigen und unzerbrechlichen

Kunststoffgläsern trägt und musste entsprechend damit rechnen und hat somit

auch in Kauf genommen, dass ein solcher Schlag gegen das Auge zu schweren,

irreversiblen Verletzungen oder einer bleibenden Entstellung des Gesichts

führen kann. Damit ist es vorliegend nur durch äussere Umstände nicht zu schwereren

Verletzungen gekommen. Da die Verletzung weder schwer war noch eine bleibende

gesundheitliche Schädigung oder Entstellung zur Folge hatte, ist es beim

Versuch geblieben.

Dadurch hat der Beschuldigte vorsätzlich

versucht den Geschädigten schwer zu verletzen. Da die Verletzungen des

Geschädigten schlussendlich nicht schwer waren, ist es beim Versuch geblieben.

Eventualiter dadurch begangen, dass der

Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich mit einem Fusstritt und Faustschlägen

am Auge, an der Nase und im Bereich der Lendenwirbelsäule verletzt hat.

1.2.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

begangen am 28. Juni 2016,

ca. 08:00 Uhr, in Solothurn, Bielstrasse 1, Amthaus 1, zum Nachteil des

Geschädigten J.___.

J.___ wollte als Gerichtsschreiber des

Obergerichts des Kantons Solothurn dem Beschuldigten, welcher sich am

fraglichen Tag in den Räumlichkeiten des Obergerichts aufgehalten hat, eine an

diesen gerichtete Verfügung persönlich aushändigen. Der Beschuldigte erklärte,

er werde die Gerichtsurkunde nicht annehmen. Daher teilte der Geschädigte dem

Beschuldigten mit, dass er somit „Annahme verweigert“ eintragen müsse. Als der

Geschädigte sich ab- und dem Beschuldigten den Rücken zuwendete, schrie der

Beschuldigte lautstark, dass er die Verfügung nicht annehme. Der Beschuldigte

trat mit dem Fuss kräftig von hinten gegen das Steissbein des Geschädigten und

schlug sogleich mehrfach mit der Faust auf diesen ein. Dabei lösten sich die

Brillengläser aus der Fassung und der Geschädigte zog sich Verletzungen am

Auge, an der Nase und im Bereich der Lendenwirbelsäule zu.

Der Beschuldigte griff durch sein

Verhalten mit Wissen und Willen einen Beamten während einer Amtshandlung an.

Gleichsam hinderte er den Beamten durch Gewalt an einer Amtshandlung, die für

ihn erkennbar – zumal vorgängig verbal durch den Geschädigten erläutert –

innerhalb deren Amtsbefugnis lag.

1.3

Versuchte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB)

begangen am 28. Juni 2016,

ca. 08:00 Uhr, in Solothurn, Bielstrasse 1, Amthaus 1, zum Nachteil des

Geschädigten J.___. Der Beschuldigte versuchte im Rahmen einer tätlichen

Auseinandersetzung vorsätzlich die Brille des Geschädigten zu beschädigen. Da

objektiv kein Schaden entstanden ist, liegt ein Versuch vor. Wer mit voller

Wucht gegen das Gesicht einer Person schlägt, nimmt eine Sachbeschädigung

billigend in Kauf. Somit hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt.

Der Beschuldigte durfte nicht damit rechnen, dass kein Schaden entsteht.

2. Vorfall

vom 28. Juni 2016 zum Nachteil von K.___

Versuchte schwere

Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventuell einfache

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) begangen am 28. Juni 2016, ca. 08:00

Uhr, in Solothurn, Bielstrasse 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten K.___.

Im Nachgang an die tätliche

Auseinandersetzung zum Nachteil von J.___ (vgl. oben Ziffer 1) betrat der

Geschädigte vom gesicherten Bereich her das Treppenhaus des Gerichtsgebäudes.

Als der Beschuldigte den Geschädigten erblickte, begab er sich direkt zu diesem

und schlug ihm in der Folge ca. drei Mal mit der Faust gegen den Kopf. Als sich

der Geschädigte körperlich zur Wehr setzte, gingen die beiden Parteien zu

Boden. Beim Versuch des Geschädigten, den Beschuldigten in einem Armschlüssel

am Boden zu fixieren, biss dieser ihn vorsätzlich mit aller Kraft in den

Bereich des Daumenansatzes der linken Hand. Schliesslich konnte der

Beschuldigte mit Hilfe weiterer Personen bis zum Eintreffen der Polizei am

Boden fixiert werden.

Durch das Verhalten des Beschuldigten

erlitt der Geschädigte folgende Verletzungen: Bisswunde Daumen links, 2 cm

lang, 1 cm breit, bis zu 4 mm tief mit fehlender Haut auf dieser Fläche,

Schürfwunden Handrücken links (7 mm x 5 mm) und Handrücken rechts (4 mm x 3

mm), zwei Schürfwunden Höhe Lendenwirbelsäule, 1 cm bzw. 1,5 cm Durchmesser,

Prellung am Knie rechts, Schmerzen am Hals (Zerrung) sowie Kratzspuren am

linken Ohr.

Dadurch hat der Beschuldigte mit Wissen

und Willen versucht, den Geschädigten schwer zu verletzten. Der Beschuldigte

wollte den Geschädigten körperlich schädigen und hat darüber hinaus zumindest

in Kauf genommen, dass der Privatkläger durch den heftig und mit voller Kraft

ausgeführten Biss im Bereich des Daumenansatzes eine schwere Verletzung

erleiden würde, etwa in Form einer Verstümmelung oder einer argen und

bleibenden Dysfunktion des Daumens (bleibende Nerven-, Muskelverletzungen,

Verlust der Greiffähigkeit, etc.). Auch hat er in Kauf genommen, dass es zu

einer schweren gesundheitlichen Schädigung kommen könnte, wie etwa ein

Wundinfekt entlang der Sehnenscheiden. Da die Verletzung weder schwer war, noch

eine bleibende gesundheitliche Schädigung oder Verstümmelung zur Folge hatte,

ist es beim Versuch geblieben.

Eventualiter dadurch begangen, dass der

Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich mit Faustschlägen und einem Biss, am

Daumen, an der Hand, am Ohr, an der Lendenwirbelsäule und am Knie verletzt hat.

3. Vorfall

vom 28. Juni 2016 zum Nachteil von L.___ und M.___

3.1 Mehrfache

einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), eventuell mehrfache

versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.

1 StGB)

begangen am 28. Juni 2016, in der Zeit

von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23,

Untersuchungsgefängnis, Einvernahmezimmer 2, zum Nachteil der beiden

Privatkläger L.___ und M.___ (Anmerkung: In Bezug auf M.___ erstinstanzlich

rechtskräftig freigesprochen; nicht Thema des Berufungsverfahrens)

Konkret betraten die beiden Mitarbeiter

des Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn das

Einvernahmezimmer im Untersuchungsgefängnis, unterbrachen die Einvernahme und

baten den Beschuldigten, ihnen zwecks Vornahme der erkennungsdienstlichen

Behandlung zu folgen. Der Beschuldigte erklärte mehrfach, dass er damit nicht

einverstanden sei, worauf die beiden Polizisten den Raum wieder verlassen

wollten, um Verstärkung für eine zwangsweise erkennungsdienstliche Behandlung

zu holen. Als der Privatkläger L.___ neben dem Beschuldigten vorbei gegangen

war, stand dieser unvermittelt auf, behändigte den Stuhl, auf welchem er

gesessen hatte und hob diesen an, um damit auf L.___ einzuschlagen. Da L.___

jedoch rechtzeitig von seinen vor Ort anwesenden Kollegen M.___ und N.___

gewarnt werden konnte, und die beiden einschritten, indem sie den Beschuldigten

zuerst am rechten Arm fixierten, konnte der Angriff abgewendet werden. In der

Folge entwickelte der Beschuldigte – trotz mehrmaliger polizeilicher

Aufforderung, sich ruhig zu verhalten – heftige Gegenwehr, wobei er L.___ ins

Bein biss, ihm einen Fusstritt seitlich am Knie zufügte und ihm zwei Mal ins

Gesicht spuckte. Trotz des heftigen Widerstands gelang es den anwesenden

Polizisten schliesslich, den Beschuldigten ans Schliesszeug zu legen, wobei M.___

dem Beschuldigten zuerst einen Schockschlag zufügen musste, damit er den Biss

am Bein von L.___ löste.

Durch sein Verhalten fügte der

Beschuldigte L.___ folgende Verletzungen zu: lokale Druckdolenz über dem Knie

oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der Muskulatur vorne seitlich, ohne

Hinweis auf Meniskusläsion, lokale Druckdolenz umschrieben über dem Brustbein

links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines Menschenbisses,

erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel links seitlich.

[Im Rahmen der Auseinandersetzung zog

sich M.___ folgende Verletzung zu: Anpralltrauma (Schwellung) des rechten

Handrückens ohne Nachweis einer Fraktur. Er war während 6 Tagen zu 100%

arbeitsunfähig.] Freispruch vor erster Instanz; nicht Teil des

Berufungsverfahrens.

Dabei handelte der Beschuldigte mit

Wissen und Willen. Er wollte den Privatklägern Verletzungen mindestens im

Rahmen von einfachen Körperverletzungen zufügen. Durch sein Verhalten machte

der Beschuldigte deutlich, dass er nicht nur Tätlichkeiten begehen wollte,

sondern eine Körperverletzung in Kauf nahm.

3.2 Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB)

begangen am 28. Juni 2016, in der Zeit

von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23,

Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil des Privatklägers L.___, indem der

Beschuldigte den Privatkläger L.___ während der unter Ziff. 3.1. umschriebenen

Auseinandersetzung zwei Mal ins Gesicht spuckte. Dadurch verletzte er den

Privatkläger vorsätzlich in seiner Ehre.

3.3 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

begangen am 28. Juni 2016, in der Zeit

von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23,

Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der beiden Privatkläger L.___ und M.___.

Im Rahmen des unter Ziffer 3.1. und 3.2.

beschriebenen Vorgangs griff der Beschuldigte mit Wissen und Willen Beamte

während einer Amtshandlung tätlich an und hinderte diese durch Gewalt an der

für ihn erkennbaren – zumal auch verbal durch die Polizisten erläutert –

Amtshandlung, welche in deren Befugnis lag.

4. Vorfall vom 12.

Februar 2017 zum Nachteil von O.___

Einfache Körperverletzung

(Art. 123 Ziff. 1 StGB), eventuell versuchte einfache Körperverletzung (Art.

123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), subeventualiter Tätlichkeiten

(Art. 126 Abs. 1 StGB)

begangen am 12. Februar 2017, ca. 10:45

Uhr, in Biberist, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil des

Privatklägers O.___.

Nachdem der Beschuldigte

sich durch das laute Geschrei des Kindes des Privatklägers gestört fühlte, lief

der Beschuldigte im Rahmen dieser zunächst verbalen Auseinandersetzung auf den

Privatkläger zu und schlug diesem unmittelbar mehrfach, ca. zwei bis drei Mal,

mit der Faust ins Gesicht (Nasenbereich). Der Privatkläger schrie, dass er

damit aufhören solle und konnte den Beschuldigten von hinten packen und zu

Boden führen. Dabei versuchte der Beschuldigte nach wie vor den Privatkläger

mit den Fäusten zu schlagen. Durch seine Handlungen hat der Beschuldigte dem

Privatkläger folgende Verletzungen zugefügt: starkes Nasenbluten, Schmerzen an

der Nase, blutige Verletzungen an Ober- und Unterlippe.

Dabei handelte der Beschuldigte mit

Wissen und Willen. Er wollte dem Privatkläger Verletzungen mindestens im Rahmen

von einfachen Körperverletzungen zufügen. Durch sein Verhalten machte der

Beschuldigte deutlich, dass er nicht nur Tätlichkeiten begehen wollte, sondern

eine Körperverletzung in Kauf nahm.

5. Vorfälle

vom 23. Dezember 2016 bis zum 9. Februar 2017 zum Nachteil von P.___

5.1 rechtskräftiger

Freispruch vor erster Instanz

5.2 Mehrfache

Beschimpfung (Art. 177 StGB

begangen am 27. Dezember 2016, in

Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, indem der Beschuldigte die

Privatklägerin mit Wissen und Willen in einem Brief, im Wissen darum, dass

seine Briefe der Briefzensur unterliegen und daher von der zuständigen

Staatsanwältin gelesen werden, mit folgenden Worten beschimpfte: „P.___ wird

nächstes Jahr 50 Jahre alt. Das Luder gehört auf den Kirrplatz, Trüffel locken

Schweine unter die Schweinesonne“. Dadurch wurde die Geschädigte in ihrer

Ehre verletzt.

begangen am 5. Januar 2017, in

Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, indem der Beschuldigte die

Privatklägerin mit Wissen und Willen in einer Eingabe an die damals zuständige

Staatsanwältin mit folgenden Worten beschimpfte: „P.___ wird 2017 50 Jahre

alt – deshalb mögliche Galt-Geiss. (...) Wildschweine gehören zur hohen Jagd

und es wäre somit für die Wildschweine eine Zumutung, wenn sie dem edlen Wild P.___

zum Frass vorgeworfen würden. Unsere Wildschweine haben nur hochwertiges Futter

verdient, welchen Anforderungen P.___ bei weitem nicht genügt“. Dadurch

wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt.

begangen am 9. Februar

2017 in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der

Privatklägerin P.___, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und

Willen in einem Brief an die Privatklägerin Folgendes schrieb: „P.___, Du

kleine Drecksschlampe! Nun versuchst Du Dich aus der Schusslinie zu nehmen,

damit Du Deine Unfähigkeit vertuschen kannst. Dein Name ist in meinem Gehirn (DB) festgeschrieben“.

Dadurch

wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt.

5.3 Versuchte

üble Nachrede, (Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter

Beschimpfung (Art. 177 StGB)

begangen am 19. Januar

2017 in Solothurn, Wassergasse, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der

Privatklägerin P.___, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und

Willen vorsätzlich in einem Brief, im Wissen darum, dass seine Briefe der

Briefzensur unterliegen und daher von der zuständigen Staatsanwältin gelesen

werden, Folgendes schrieb: „Lieber B.___, verlange eine Besuchsbewilligung

gem. StPO 127 Abs. 4 bei P.___. Fühle dieser einfältigen Schlampe mal auf den

Zahn. Bringe bitte P.___ zwei Pakete legale Drogen ‚Camel‘ mit dem ICD-10 Nr.

17.2. Diese dumme Kuh wird dann erkennen, dass ihre Nikotin-Junkies bei der

Stawa unter einer psychischen Störung leiden“.

Dadurch wurde die

Geschädigte in ihrer Ehre verletzt. Da dieses Schreiben nicht an den Empfänger

weitergeleitet wurde, ist es beim Versuch geblieben, eventualiter liegt

lediglich eine Beschimpfung vor.

5.4 Drohung

(Art. 180 Abs. 1 StGB)

begangen am 2. Februar 2017, indem der

Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „P.___,

warte, bis ich Dich das nächste Mal treffe! Du wirst mich kennenlernen“.

Damit drohte der Beschuldigte der

Privatklägerin mit einem ernstlichen Nachteil, dies unter Berücksichtigung der

Persönlichkeit des Beschuldigten und seinen bisherigen Handlungen und

Vorstrafen, welche der Privatklägerin als damals zuständige Staatsanwältin

bekannt waren.

Gestützt auf dieses Schreiben, unter

Berücksichtigung der früheren Eingaben, fühlte sich die Privatklägerin bedroht

und dadurch in Angst und Schrecken versetzt, was dem Tatplan des Beschuldigten

entsprach.

begangen am 9. Februar

2017 in Solothurn, Wassergasse, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der

Privatklägerin P.___, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und

Willen vorsätzlich in einem Brief Folgendes schrieb: „Wenn Du glaubst, Du

seist mit mir fertig, so kann das stimmen, aber ich noch lange nicht mit Dir.

Es wird der Tag kommen, wo sich unsere Wege im Gross-Raum Solothurn treffen.

Auch meine Teams können sich im gesamten Mittelland entwickeln. Q.___ zuckt

nach wie vor, wenn sie mich sieht. Hat diese Dame auch ein schlechtes Gewissen?

An ihrer Stelle würde ich mich auch fürchten, wenn ich solchen Mist gebaut

hätte. Merke P.___, Du bist mein Feind, merk dir das“.

Damit drohte der Beschuldigte der

Privatklägerin mit einem ernstlichen Nachteil, dies unter Berücksichtigung der

Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner bisherigen Handlungen und

Vorstrafen, welche der Privatklägerin als damals zuständige Staatsanwältin

bekannt waren.

Gestützt auf dieses Schreiben, unter

Berücksichtigung der früheren Eingaben, fühlte sich die Privatklägerin bedroht

und dadurch in Angst und Schrecken versetzt, was dem Tatplan des Beschuldigten

entsprach.

5.5

Mehrfache sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) und teilweise mehrfache

Beschimpfung (Art. 177 StGB)

mehrfach begangen in der Zeit vom 23.

Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017 in Solothurn, Wassergasse 23,

Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der Privatklägerin P.___, in dem der

Beschuldigte mit Wissen und Willen vorsätzlich die Privatklägerin mehrfach in

grober Weise durch Worte sexuell belästigt hat, namentlich durch Briefe und

Eingaben mit eindeutig sexuellem Inhalt. Zudem wurde die Privatklägerin

vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.

begangen am 23. Dezember 2016, indem der

Beschuldigte in einem Couvert an B.___, im Wissen darum, dass seine Briefe der

Briefzensur unterliegen und daher von der zuständigen Staatsanwältin gelesen

werden, folgenden Texte beilegte: „P.___, hier im Haus gibt es Leute, die

behaupten, Du trägst keinen BH und Deine ‚Büppi‘ seien schrumpelig. Stimmt

beides oder nur eines, wenn ja welches genau?“ sowie „Du weisst, ich

stelle mir vor Dich sanft zu schwängern, obwohl das ein untauglicher Versuch

ist, weil Du eine Galt-Geiss bist“.

Damit hat der Beschuldigte die

Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die

Privatklägerin mit der Bezeichnung „Galt-Geiss“ vorsätzlich in ihrer Ehre

verletzt.

begangen am 23. Dezember

2016, indem der Beschuldigte in einer Eingabe an die damals zuständige

Staatsanwältin Folgendes schrieb: „Hallo P.___ Letzte Nacht hatte ich einen

Traum, welcher sich so virtuell zugetragen hat. (Beschreibung) Ich vernaschte

Dich sanft von hinten in Deine Luderdose und küsste Deine verschrumpelten Brüste.

Du hast gequietscht wie ein toskanisches Edelschwein mit schön marmoriertem

Hinterschinken. Du hast mich aufgefordert, weiter zu machen, weil Du als

Justiz-Gottheit einen kleinen Halbgott auf die Welt bringen willst, damit Du

ein weiteres Wickelkind hast, was ja Deine Profession ist; Leute ficken und

Wickelkinder züchten und dann abschieben an andere Stellen“.

Damit hat der Beschuldigte die

Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die

Privatklägerin mit der Bezeichnung „toskanisches Edelschwein“ vorsätzlich in

ihrer Ehre verletzt.

begangen am 17. Januar

2017, indem der Beschuldigte in einer Eingabe an die damals zuständige

Staatsanwältin Folgendes schrieb: „Ich träume fast jede Nacht, Dich im

‚Mischt-Löchli‘ zu pudern und zwar schön sanft. Bald ist Fasnacht, wo ich am

Samstag und Dienstag als Offizieller teilnehme“.

Damit hat der Beschuldigte die

Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.

begangen am 19. Januar

2017, indem der Beschuldigte in einer Eingabe an die damals zuständige

Staatsanwältin Folgendes schrieb: „Trotz allem Ärger mit Dir, träume ich

jede Nacht, Dich von hinten sanft zu pimpen. Darf ich das träumen?“.

Damit hat der Beschuldigte die

Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.

5.5.5 begangen am 26.

Januar 2017 (Eingang: 30. Januar 2017), indem der Beschuldigte der

Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „P.___, [...] wird dich

in den Arsch treten. Ich werde dich sanft in den Arsch pudern“.

Damit hat der Beschuldigte die

Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.

5.5.6 begangen am 30.

Januar 2017, indem der Beschuldigte auf die Rückseite seines Briefes Folgendes

schrieb: „Frau Staatsanwältin P.___. Ich träume jede Nacht, Sie von hinten in

Ihr Mistlöchlein zu poppen, bis Sie quietschen wie ein toskanisches

Edelschwein. Merke: wer schlampig arbeitet, ist eine Schlampe“.

Damit hat der Beschuldigte die

Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die

Privatklägerin mit den Bezeichnungen „toskanisches Edelschwein“ und „Schlampe“

vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.

5.5.7 begangen am 31.

Januar 2017, indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe

Folgendes schrieb: „Diese Nacht habe ich wieder geträumt, wie ich Dich in

Dein Mistlöchlein gepimpt habe, und nun zusätzlich noch im Wechsel in Deine

Luderdose, während Du quietschest wie ein toskanisches Edelschwein. Weiter

träumte ich, dass die ETH extra zu Deinem 50ten Geburtstag einen blauen Dildo

mit gelbem FDP-Aufdruck entwickelt, welcher von einem neuen alternativen

Lügen-Motor angetrieben wird – eine echte Innovation, welche die Lügen in Lust

umwandelt. Herz, was begehrst Du noch mehr? Schweissgebadet wachte ich auf. Ich

fragte Dr. K.___, ob eine Expositionstherapie an Deiner Möse mein stärker

werdendes Leiden nachhaltig positiv verändern könnte“.

Damit hat der Beschuldigte die

Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die

Privatklägerin mit der Bezeichnung „toskanisches Edelschwein“ vorsätzlich in

ihrer Ehre verletzt.

5.5.8 begangen am 2.

Februar 2017, indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe

Folgendes schrieb: „P.___, wir überlegen uns, wie wir dir zum 50ten medial

gratulieren können. Meine Träume werden intensiver: jede Nacht träume ich Dich

im Mistlöchlein zu pudern“.

Damit hat der Beschuldigte die

Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.

6.

Mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285

Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

mehrfach begangen am 6. November 2016,

23./24. Dezember 2016, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis,

und Hauptgasse 70, Kreiskommando, zum Nachteil des Geschädigten R.___.

Der Geschädigte beauftragte die Polizei

Kanton Solothurn am 29. Juni 2016 zur

Sicherstellung sämtlicher militärischer Ausrüstungsgegenstände. In der Folge

wurden dem Beschuldigten die Gegenstände abgenommen.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2016

beantragte der Beschuldigte unter anderem die unverzügliche Rückgabe der

sichergestellten Gegenstände sowie eine umgehende Vorladung auf den AMB. Mit

Schreiben vom 5. November 2016 teilte der Beschuldigte dem Geschädigten mit,

dass er nach wie vor einen schriftlichen Beschlagnahmebefehl vermisse und er

gerne erkennen wolle, „was in Ihrem Offiziers-Gehirn vorgegangen ist.“

Mit Schreiben vom 6. November 2016 schrieb der Beschuldigte dem Geschädigten

unter anderem Folgendes: „R.___, ich bin auch nicht befugt, Dir die Eier

abzuschärfen, sobald ich aber befugt werde, werde ich das umgehend tun“; „Wenn

ich es für nötig erachte, werde ich Dir Deine Uniform ausziehen, damit Du

erkennen kannst, wie es sich ohne Uniform anfühlt. Ich werde auch keine Hetze

gegen meine Person dulden, ansonsten nehme ich Dich (unleserlich) dran und dann

sind Deine Tage beim AMB (≠ VBS) gezählt! Merk Dir das“; „Du

bist kein Führer, sondern eine emotionale ‚Krücke‘ und ein Prototyp eines

kantonalen Beamten. Ich rate Dir dringend, Dich mit mir zu einigen“; „Ich

habe nicht angeordnet, dass Dir Dein Maul gestopft und Dein Hirn, sofern

vorhanden, abgenommen wird“.

Weiter schrieb der Beschuldigte dem

Geschädigten am 23. Dezember 2016, dass er als HVT (high value target) in

seinem schwarzen „virtuellen“ Buch eingetragen sei, bis er sich für sein

Verhalten entschuldigt habe. Sodann schrieb der Beschuldigte dem Geschädigten

am 24. Dezember 2016, dass der Tag kommen werde, an dem man sich begegne. Er

sei nur ein unbedeutender Oberst i Gst.

Damit drohte der Beschuldigte dem

Geschädigten mehrfach mit einem ernstlichen Nachteil, dies unter

Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner bisherigen

Handlungen, welche dem Geschädigten bekannt waren und sind.

Durch sein Verhalten versuchte der

Beschuldigte mit Wissen und Willen einen Beamten durch Drohung zu einer

Amtshandlung, in concreto zur Ausstellung eines anfechtbaren

Beschlagnahmebefehls als Hilfsmittel zur Rückgängigmachung der Sicherstellung

der Armeegegenstände des Beschuldigten, welche für den Beschuldigten erkennbar

innerhalb der Amtsbefugnis des Geschädigten lag, zu nötigen.

Da sich der Geschädigte nicht nach dem

Willen des Beschuldigten verhielt, ist es beim Versuch geblieben.

7.

Verleumdung (Art. 174 StGB):

rechtskräftiger Freispruch vor 1. Instanz

8.

Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

begangen am 8. September 2015, ca. 15:55

Uhr, am 9. September 2015, ca. 10:20 Uhr, am 22. September 2015, ca. 16:00 Uhr,

am 28. September 2015, in der Zeit von ca. 15:15 Uhr bis ca. 15:30 Uhr, am 1.

Oktober 2015, in der Zeit von ca. 15:35 Uhr bis ca. 15:50 Uhr, am 19. Oktober

2015, in der Zeit von ca. 10:20 Uhr bis ca. 10:35 Uhr, am 5. November 2015, ca.

10:00 Uhr, und am 7. März 2017, ca. 14:10 Uhr, in Solothurn, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, zum Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

vertreten durch Oberstaatsanwalt [Name], indem der Beschuldigte die

Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betrat, obwohl ihm

am 17. August 2015 ein Hausverbot für die fraglichen Räumlichkeiten erteilt

worden war. Damit ist der Beschuldigte vorsätzlich gegen den Willen des

Berechtigten in die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

eingedrungen und hat sich darin aufgehalten.

9.

Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB):

begangen in der Zeit vom 29. Januar

2016, 12:01 Uhr, bis 17. Februar 2016, 19:15 Uhr, in [Ortschaft 1], zum Nachteil

der Privatklägerin S.___. Der Beschuldigte hat trotz des ihm bekannten und

eröffneten Kontaktverbotes gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn vom 16.

Juli 2015 mehrfach Kontakt zur Geschädigten aufgenommen und dieser insgesamt 28

SMS-Nachrichten geschickt.

Dabei handelte

der Beschuldigte mit Wissen und Willen.

10.Geringfügige

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)

begangen am 6. Februar 2016, um 18:16

Uhr, in Solothurn, Werkhofstrasse 33, Polizeiposten, zum Nachteil der

Pensionskasse des Kantons Solothurn […], indem der Beschuldigte mutwillig mit

seinem Fuss mehrmals gegen den Briefkasten beim Eingang des Gebäudes trat und

diesen beschädigte. Dabei entstand ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt

CHF 86.00. Der Beschuldigte handelt mit Wissen und Willen.

11. Widerhandlungen

gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit.

g WG)

begangen zu einem nicht näher

bestimmbaren Zeitpunkt, ca. Ende 2015/Januar 2016, festgestellt am 9. Februar

2016, in Solothurn und eventuell anderswo, indem der Beschuldigte ohne

Berechtigung Imitationswaffen erworben und besessen hat, obwohl der Erwerb und

der Besitz von Imitationen, welche aufgrund ihres Aussehens mit echten

Feuerwaffen verwechselt werden können, verboten ist. Es handelt sich dabei um

folgende Imitationswaffen: Imitationsschusswaffe Revolver aus „Politie set“,

Imitationsschusswaffe Revolver aus Set „Police Handschuhe Pistole“,

Imitationsschusswaffe aus Set „Piratenpistole“.

Dabei handelte

der Beschuldigte mit Wissen und Willen.

2. Am 28. Februar 2018 fällte das

Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1. A.___ wird ohne Kostenausscheidung und

ohne Ausrichtung einer Entschädigung von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-

einfache Körperverletzung,

evtl. versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von M.___, angeblich

begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.1);

-

Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, angeblich begangen am 2. Februar 2017 (Anklageschrift

Ziffer 5.1);

-

Verleumdung, angeblich

begangen am 12. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 7);

-

Übertretung des

Waffengesetzes, angeblich begangen am 3. Oktober 2015 (Anklageschrift vom 9.

Februar 2016).

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der mehrfachen einfachen

Körperverletzung, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.1, 2 und

3.1);

-

der versuchten einfachen

Körperverletzung, begangen am 12. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 4);

-

der mehrfachen Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift

Ziffer 1.2 und 3.3, wobei bei Anklageschrift Ziffer 3.3 nur auf einfache

Tatbegehung erkannt wurde);

-

der versuchten

Sachbeschädigung, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.3);

-

der mehrfachen

Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 28. Juni 2016 bis zum 9. Februar 2017

(Anklageschrift Ziffer 3.2, 5.2, 5.3 und 5.5);

-

der mehrfachen Drohung,

begangen am 2. Februar 2017 und am 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.4);

-

der mehrfachen sexuellen

Belästigung, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017

(Anklageschrift Ziffer 5.5);

-

der mehrfach versuchten

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 6. November 2016 und

am 23./24. Dezember 2016 (Anklageschrift Ziffer 6);

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 8. September 2015 bis zum 7. März

2017 (Anklageschrift Ziffer 8);

-

des mehrfachen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 29. Januar 2016 bis zum

17. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 9);

-

der geringfügigen

Sachbesch.igung, begangen am 6. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 10);

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz, begangen ca. Ende 2015/Januar 2016 (Anklageschrift Ziffer 11;

diesbezüglich wird gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen).

3. A.___ wird verurteilt zu:

a)

34 Monaten

Freiheitsstrafe;

b)

einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu je CHF 30.00;

c)

einer Busse von CHF

2'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.

4. A.___ sind 358 Tage Untersuchungshaft

und 50 Tage Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. A.___ wird im Hinblick auf ein mögliches

Berufungsverfahren für weitere sechs Monate, d. h. bis am 31. August 2018, in

Sicherheitshaft behalten.

Anstelle der Sicherheitshaft werden die

mit Verfügung des Haftgerichts vom 5. Oktober 2017 angeordneten bzw.

verlängerten Ersatzmassnahmen weitergeführt.

Als

zusätzliche Ersatzmassnahme wird A.___ verpflichtet, dem Richteramt

Solothurn-Lebern wöchentlich bis spätestens Dienstag (Postaufgabe) einen

datierten und persönlich unterzeichneten Rapport (maximal zwei A4-Seiten in gut

lesbarer Maschinenschrift) über seine hauptsächlichen Tätigkeiten in der

Vorwoche zuzustellen.

6. A.___ wird während 5 Jahren nach Rechtskraft

des Urteils verboten, in irgendeiner Form (persönlich, schriftlich,

telefonisch, elektronisch, über Dritte) Kontakt zur Privatklägerin P.___

aufzunehmen.

7. Folgende bei A.___ sichergestellten

Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die

Polizei zu vernichten:

-

Alarmrevolver Derringer,

Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100;

-

Imitationsschusswaffe

Revolver aus «Politie set»;

-

Imitationsschusswaffe

Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole»;

-

Imitationsschusswaffe aus

Set «Piratenpistole».

8. Das Begehren von T.___, [...], um

Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 ist abgewiesen.

9. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung einer

Genugtuung verurteilt:

-

L.___, c/o Polizei Kanton

Solothurn, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn: CHF 600.00;

-

M.___, c/o Polizei Kanton

Solothurn, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn: CHF 300.00;

-

P.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, […]: CHF 2'000.00.

10. A.___ hat dem Vertreter der

Privatklägerin P.___, Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, eine Parteientschädigung

von pauschal CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

11. a. Die Entschädigung des

ehemaligen amtlichen Verteidigers von

A.___, Fürsprecher Philipp Kunz, wird auf CHF 7'129.85 (Honorar

CHF 6'007.50, Auslagen CHF 594.20, 8 % Mehrwertsteuer CHF 528.15)

festgelegt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

b)

Es wird

festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse Solothurn dem ehemaligen

amtlichen Verteidiger die gesamte Entschädigung von CHF 7'129.85 bereits

überwiesen hat.

12. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel U.

Walder, wird auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 32'000.00, total

CHF 59'900.00, zu bezahlen.

14. Der

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn,

Rötistrasse 4, 4501 Solothurn, sind das Urteilsdispositiv und das begründete

Urteil gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO nach Rechtskraft mitzuteilen.

3. Am 1. März 2018 meldete der

Beschuldigte beim Amtsgericht Solothurn-Lebern Berufung an. Soweit für das

Berufungsverfahren wesentlich, wird im Folgenden auf den Verfahrensgang in der

Instruktionsphase im Berufungsverfahren eingegangen.

Am 19. Juni 2018 (Posteingang) stellte

der Berufungskläger mit dem Hinweis, dass sich diese teilweise mit den Anträgen

von Rechtsanwalt Walder überlappten, persönlich folgende Anträge:

«1. Dr.

U.___, […]: Dr. U.___ wird sich über mein «Nachtat»-Verhalten äussern.

Ausserdem habe er seine Situation i.S. [Hündin] klar erfasst. Weiter kann er

meine Chancen einschätzen.

2. Dr.

V.___, [...]: Dr. V.___ hat mich im Auftrag des VBS waffenrechtlich

begutachtet. Das Gutachten ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen. Dr. V.___

ist vorzuladen. Auch die Verteidigung und der Angeschuldigte will Fragen an den

Gutachter stellen.

3. Prof.

Dr. W.___, […]: Professor W.___ hat mich im Auftrag des VBS waffenrechtlich

begutachtet. Das Gutachten ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen.

Professor W.___ ist vorzuladen. Auch die Verteidigung und der Angeschuldigte

will Fragen an den Gutachter stellen.

4. Kkdt

X.___, […]: […] sich zu meinem Verhalten und meiner Gesinnung äussern.

Ausserdem kann er Auskunft geben, wie ich mich für meinen Sohn i.S.

Beförderungsdienste eingesetzt habe. Er wird meinen Charakter sehr genau

beschreiben. Weiter kann er Auskunft über die Diskriminierung geben, welche ich

durch Oberst R.___ und CdA […] Kkdt […] erlebt habe. Kkdt X.___ wurde zum Opfer

von R.___. So musste er sich auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts um 180

Grad drehen, weil die Macht vom CdA im Falle der Uniform verschwunden ist. Ich

habe viel Energie, Geld und Zeit in die Uniform-Tragödie investiert.

5. B.___,

[…]: B.___ wird dem Obergericht erklären, was er all die Jahre mit den

Gerichten und Behörden erlebt hat. Weiter wird er erklären, wie ich mich für

ihn eingesetzt habewährend der Ersatzmassnahme, damit er sich zum

Späher/Aufklärer-Offizier entwickeln konnte. Auch er war Diskriminierungen

ausgesetzt, welche der Beschuldigte mit massivem Aufwand und Einsatz

korrigieren konnte.

6. Y.___,

[…]: Y.___ wurde vom Beschuldigten schon lange der KESB als Begleitbeistand

beantragt. Die KESB macht schlicht und einfach nicht vorwärts und macht keine

Verfügungen, obwohl von mir ausdrücklich und schriftlich verlangt.

7. Z.___,

[…]: Das Urteil v. Amtsgericht Olten iS. Zellenbrand ist zu editieren und zu

den Akten zu nehmen. Dieses Urteil zeigt wie sich Inhaftierte zu Handlungen

durch den Staatsapparat gedrängt sehen. Weiter wird Z.___ vor Gericht erklären,

dass ich ihm das Leben gerettet und ihn vor der Versenkung (seine eigenen

Worte) bewahrt hätte.

8. Dr.

[Name], […]: Dr. [Name] ist vorzuladen. Er wird vom Beschuldigten befragt:

Dabei wird herauskommen, dass Dr. [Name] meine Zusatzversicherung bei der

Krankenkasse vernichtet hat und ich nun nicht therapiert werden kann, so wie es

nötig wäre. Zusätzlich wird sich zeigen, dass er mein ganzes Vermögen und

Inventar und meine Dokumente vernichtet hat.

9. Hauptmann

[Name], […]: Hauptmann [Name] ist die Marschgruppenleiterin. Sie wird erklären,

wie ich mich in die Gruppe eingefügt habe und über welchen Charakter ich

verfüge. Hauptmann [Name] ist absolut unbefangen. Ein Beispiel sei genannt: Am

2-Tage-Marsch in Bern habe ich für die ganze Marschgruppe geschaut, dass in der

Postfinance Arena wir als Gruppe eine Unterkunft erhalten. Dies habe ich adhoc

und ohne Auftrag gemacht. Resultat: Wir konnten gemeinsam einen Raum beziehen.

Ich wurde von Hauptmann [Name] dafür gelobt.

10. [Name],

DDI, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn und RA [Name] sind vorzuladen: Es sind

sämtliche Akten beim Amtsgericht Balsthal und der Schlichtungsstelle Balsthal

zu editieren und diesen Akten beizufügen. Auch in [Ortschaft 1] habe ich wegen

staatlichen Fehlverhalten[s] sehr gelitten und so ist es kausal zum Eklat vor

Obergericht gekommen. Das Obergericht wird dann erkennen können, weshalb es zur

Überforderung vor Obergericht gekommen ist und weshalb der Bote zum

Angriffsziel wurde. Nur bei Kenntnis dieser Sachlage kann das Gericht richtig

urteilen. Ich habe das Recht mich umfassend und adäquat zu verteidigen. Das

erlaubt mir die Verfassung – meine Damen und Herren Oberrichter.

11. [Name],

Untersuchungs-Gefängnis […]: [Name] ist vorzuladen. Er wird Auskunft geben, wie

Dr. G.___ Gutachten, gelinde ausgedrückt, frisiert. Er ist selber ein

Betroffener.

12. [Name]

ist vorzuladen. Er wird Auskunft geben, wie Dr. G.___ Gutachten, gelinde

ausgedrückt, frisiert und selbst gegen eigene Standesregeln verstösst. Der

Beschuldigte wird zeigen, dass die Gutachten von Dr. G.___ weder dem

geforderten Preis noch der geforderten Qualität entspricht. Gelinde gesagt ist

es ein Pfusch, welcher da den jeweiligen Gerichten aufgetischt wird.

13. [Der

Walliser Oberrichter], Obergericht des Kantons Wallis, […] hat mich im «Blick»

schwer diskriminiert und mich in die Ecke eines Pädophilen-Unterstützers

gedrängt. Auf diesen Blick-Bericht ist auch die einseitig ermittelnde

Staatsanwaltschaft reingefallen. Der Blick-Bericht ist zu editieren und zu den

Akten zu nehmen. [Der Walliser Oberrichter] ist zu befragen, wie ich mich in

Sion aufgeführt habe. Weiter ist Bundesrätin Simonetta Sommaruga durch das

Gericht zu befragen, weshalb sie meine Strafanzeige gegen [den Walliser

Oberrichter] nicht weitergeleitet hat.

14. [Name],

Angriffs-CD: 2008 wurden B.___ und A.___ im Privatwohnhaus von der [Spezialeinheit]

überfallen und in Rahmen dieser Aktion wurde B.___ nach Italien entführt ohne

jegliche Reisedokumente (im Bestreitungsfalle ist B.___ zu befragen). Dabei

wurde die Angriffsaktion der [Spezialeinheit] durch die Polizei gefilmt. Ohne

richterliche Genehmigung ist es verboten in Privatwohnungen zu filmen und dann

noch für Schulungszwecke der Polizei zu missbrauchen. [Name] ist zu den Vorfällen

zu befragen und eine Kopie der CD zu den Akten zu nehmen. Diese CD-Daten werden

aufzeigen, weshalb ich nach wie vor schwer traumatisiert bin.

15. Akte

Bundesverwaltungsgericht iS. Uniformen ist zu editieren: Dieses Verfahren zeigt

auf, welches Ausmass die unüberlegte Aktion von Oberst i Gst R.___ ausgelöst

hat und welchen Diskriminierungen ich dabei ausgesetzt war. Dabei habe ich eine

weitere unsägliche Traumatisierung erlitten. Die Geschichte ist trotz Entscheid

[des] Bundesverwaltungsgerichts immer noch nicht abgeschlossen. Die Armee hat

mir meine privaten Ribbons immer noch nicht ersetzt.

16. Akten

Verfahren gegen Oberst i Gst R.___ bei der Regierung und bei der Stawa sind zu

beschaffen in Sachen Betriebsbewilligungen Schiessstände Kt. SO. Es wird die

Geisteshaltung und rechtswidriges Verhalten (vorsätzliche Missachtung von

Bundesrecht) klar und eindeutig beweisen. Es ist ein kollektives menschliches

Versagen, wie bei Postfinance. R.___ ist ein Krimineller, was sich bald

herausstellen wird. Wegen dem Kampf gegen diesen Kriminellen wurde ich in 1.

Instanz zu Haft verurteilt.

17. Beschaffung

[Hündin]: Die Polizei weiss, wo sich [meine] [Hündin] befindet. Anlässlich des

Angriffs auf den Briefkasten hat die Polizei sie an den alten Standort

zurückgeführt. Das Obergericht möge mir einen Zugang zu meiner [Hündin]

verschaffen, ansonsten gibt es nie Ruhe und weitere Aktionen werden nicht

ausbleiben. Die Verweigerung der Bekanntgabe Stao [Hündin] ist eine weitere

Diskriminierung, welche ich durch Amtsgericht Lebern und Polizei und

Staatsanwaltschaft erleiden muss. [Die] Hündin (mein Eigentum) wird mir ständig

entzogen und ich halte das nicht mehr länger durch! Dieser Dauer-Sachverhalt

mach mich sehr wütend.

18. Ich

werde dem Gericht die hinlänglich bekannten Schoko-Pistolen bei Gelegenheit

einreichen.

19. Eventualantrag: Es sind die

staatlich beauftragten Beherberger [Ehepaar I.___], [...] zu laden und vor

Gericht über mein Verhalten zu befragen – auch von der Verteidigung

Ich behalte mir

ausdrücklich vor, weitere Personen, Güter und Akten als Beweise zu meiner

Verteidigung zu benennen. Es gilt endlich, das kollektive menschliche

Total-Versagen in der Causa A.___ zu korrigieren…»

3. Am 20. Juni 2018 liess der

Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung durch den amtlichen

Verteidiger mit folgenden Anträgen einreichen:

«1. Ziffer[n]

2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und es sei

der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Im

Fall einer teilweisen Verurteilung sei von Strafe Umgang zu nehmen.

3. Ziffer

4 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem

Beschuldigten insbesondere wegen Überhaft eine angemessene Entschädigung und

Genugtuung zuzusprechen und ihm sei Frist anzusetzen, um diese Forderungen noch

genauer zu begründen und zu beziffern;

4. Die

angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 5 seien unverzüglich aufzuheben;

5. Ziffer[n]

6, 7, 10 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben;

6. Ziffer

9 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die von der

Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen,

eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

7. Ziffer[n]

11 und 12 des angefochtenen Urteils seien betreffend Kostentragung der

Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. Rückforderungsrecht aufzuheben;

8. Ziffer

13 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten der

Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu

nehmen;

9. Ziffer

14 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der

Mitteilung des rechtskräftigen Urteils an die

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn abzusehen;

10. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des

Verfahrens.»

Zudem liess der Beschuldigte folgenden

prozessualen Antrag stellen:

«Der Unterzeichnete sei als amtlicher

Verteidiger einzusetzen, soweit sich die amtliche Verteidigung des

erstinstanzlichen Verfahrens wider Erwarten nicht automatisch auf das

zweitinstanzliche Verfahren erstrecken sollte.»

Und folgende Beweisanträge deponieren:

«1. Es

sei U.___, […], als Zeuge zu befragen, eventualiter sei ein schriftlicher

Bericht bzw. eine Auskunft gemäss Art. 195 StPO von U.___ einzuholen;

2. Es

sei die Videoaufzeichnung aus den Akten der Kantonspolizei Solothurn,

beizuziehen, welche dokumentiert, wie B.___ dem Berufungskläger von der [Spezialeinheit]

entzogen wurde.»

Der Verteidiger behielt sich weitere

Beweisanträge vor. Ausserdem wies er darauf hin, dass der Beschuldigte selber

eine ergänzende Berufungserklärung einreichen werde.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 gingen

die Berufungserklärungen an die übrigen Parteien und wurde ihnen die

gesetzliche Frist angesetzt, um ihrerseits Anträge auf Nichteintreten,

Anschlussberufung und Beweisanträge zu stellen. Ausserdem wurde den Parteien

die vorgesehene Gerichtsbesetzung bekanntgegeben.

Am 27. Juni 2018 gab Oberstaatsanwalt [Name]

den Verzicht auf die Anschlussberufung bekannt. Die übrigen Parteien haben sich

nicht vernehmen lassen.

4. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018

(Posteingang) erhob der Beschuldigte ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche zur

Behandlung des Verfahrens vorgesehenen Richter.

Am 21. August 2018 wurde, nach Eingang

der Stellungnahme des Beschuldigten, vertreten durch seinen amtlichen

Verteidiger, die angeordnete Sicherheitshaft im Rahmen der verfügten Ersatzmassnahme

für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zu deren Widerruf,

verlängert. Gleichentags wurde über die Beweisanträge des Beschuldigten vom 8.

August 2018 entschieden.

Am 7. September 2018 wurde der Beizug

der Gutachten von Dr. V.___ und Prof. Dr. W.___ sowie des Berichts des

Militärärztlichen Dienstes verfügt. Der Entscheid über weitere Beweisanträge

wurde vorbehalten.

5. Das Bundesstrafgericht wies am 23.

Oktober 2018 die Ablehnungsbegehren von A.___ gegen das Gericht ab.

Am 14. November 2018 verfügte der

Instruktionsrichter die Einholung eines Zusatzgutachtens über den Beschuldigten

bei Dr. med. G.___. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Einwände gegen das

geplante Vorgehen. Der Beschuldigte äusserte sich dazu am 21. Januar 2019

(Posteingang) persönlich, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen. Der

Verteidiger beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2019 die Einholung eines

Obergutachtens ev. eines Ergänzungsgutachtens mit angepasstem Fragekatalog,

welcher den Verfahrensbeteiligten vorab zur Stellungnahme zu unterbreiten sei.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 teilte

der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass das Gericht in Erwägung ziehe

auf ein Ober- und/oder Ergänzungsgutachten zu verzichten. Diesem Vorgehen

stimmte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Februar 2019 zu. Die

Verteidigung nahm die Verfügung zur Kenntnis und teilte mit Eingabe vom 18.

Februar 2019 mit, dass sie sich vorbehalte, anlässlich der

Berufungsverhandlung, vor Abschluss des Beweisverfahrens, einen Antrag auf

Einholung eines Obergutachtens zu stellen, sollte sich das aufdrängen und als

erforderlich zeigen.

6. Am 9. April 2019 wurde die formelle

Ansetzungsverfügung zur Hauptverhandlung vom 5. bis 13. August 2019 erlassen.

Gleichzeitig wurde der Termin für die mündliche Urteilseröffnung am

20. August 2019, die an der Hauptverhandlung vorgesehenen Beweismassnahmen

und die auf diesen Zeitpunkt hin einzuholenden Berichte und Akten

bekanntgegeben. Beim Straf- und Massnahmenvollzug wurde ein Führungsbericht

über den Beschuldigten eingeholt, bei der KESB Region

Solothurn wurde eine Stellungnahme zur Thematik Beistandschaft eingeholt

und Dr. U.___ wurde aufgefordert, dem

Gericht Ausführungen zur Thematik «Leumund/persönliche Einschätzung» des

Beschuldigten zu machen (Ziffer 10 der Verfügung). Gleichzeitig wurde mit

Verfügung vom 9. April 2019, Ziffern 13 bis 59, die Beweisanträge des

Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung behandelt. Sodann wurde der Antrag

des Beschuldigten auf persönliche Akteneinsicht wurde unter Auflagen bewilligt

und er konnte an zwei Terminen (24. Juli 2019 und 2. August 2019), persönlich

Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Obergerichts Solothurn nehmen. In der

Folge wurden weitere Beweisanträge des Beschuldigten und der Verteidigung

behandelt, unter anderem mit Verfügungen vom 3., 16., 25., 30. und

31. Juli 2019.

7. Da der Antrag des Beschuldigten, [das

Ehepaar I.___], bei welchen der Beschuldigte im Rahmen der Ersatzmassnahme in [Ortschaft

BE] wohnhaft ist, seien als Zeugen einzuvernehmen, mit Verfügung vom

9. April 2019 gutgeheissen wurde, wurden die Ehegatten I.___ am

24. Juli 2019 als Zeugen befragt.

Es erschienen zur vorgängigen

Zeugenbefragung der Ehegatten I.___ am 24. Juli 2019:

a)

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

b)

Rechtsanwalt Daniel

Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von [...],

Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei;

c)

Staatsanwältin [Name]

als Vertreterin der Anklage;

d)

diverse Polizisten

der Polizei Kanton Solothurn;

e)

eine Medienvertreterin

und eine Gerichtszeichnerin;

f)

drei Zuschauer.

Die Zeugeneinvernahme lief wie folgt ab:

Um 9:00 Uhr eröffnete der Vorsitzende

die vorgängige Zeugenbefragung und es wurden Vorbemerkungen sowie Vorfragen

behandelt. Anschliessend wurde von 9:00 Uhr bis 9:30 Uhr unter

Belehrung über ihre Rechte und Pflichten [Herrn] I.___ und anschliessend [Frau] I.___ von 9:30 Uhr bis 9:45 Uhr

als Zeugen einvernommen. Zwischen 10:00 Uhr und 10:05 Uhr wurden die Ehegatten I.___

– nach Rücksprache und mit Einverständnis der Parteien – gemeinsam befragt und

die Parteien konnten ihnen Ergänzungsfragen stellen. Die gesamte Verhandlung wurde

auf Tonträger aufgenommen. Die Ehegatten I.___ äusserten sich wohlwollend und

positiv über A.___. Es wird auf die separaten Protokolle in den Akten verwiesen.

Die Verhandlung endete um 10:15 Uhr.

8. Anschliessend erfolgte von 10:15 Uhr

bis 16:00 Uhr die persönliche Akteneinsicht von A.___ im Obergerichtssaal im

Amthaus 1. Um 15:50 Uhr teilte der Beschuldigte mit, er wünsche einen zweiten

Termin für eine persönliche Akteneinsicht. In der Folge wurde nach Rücksprache

mit dem Anwaltsbüro von Rechtsanwalt Walder der zweite Teil der Akteneinsicht

auf den 29. Juli 2019 angesetzt. Der Beschuldigte erschien nicht, teilte aber

Eingabe mit, er sei nur am 1. August 2019 für eine Akteneinsicht verfügbar,

weil Ferienzeit sei, er Hunde ausbilde und familiäre Verpflichtungen habe (vgl.

Aktennotiz und Verfügung vom 29. Juli 2019; Eingabe des Beschuldigten vom

26. Juli 2019). Nachdem die Akteneinsicht vom 29. Juli 2019 aufgrund

des Nichterscheinens des Beschuldigten abgebrochen wurde, wurde gemeinsam mit

dem Anwaltsbüro von Rechtsanwalt Walder ein dritter Termin für eine persönliche

Akteneinsicht am 2. August 2019 vereinbart (vgl. Aktennotiz und Verfügung

vom 31. Juli 2019), anlässlich welcher der Beschuldigte erschien.

9. Am 5. und 6. August 2019 fand der

erste Teil der Berufungsverhandlung statt.

Der erste Verhandlungstag vom

5. August 2019 lief wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und

Audio-Dateien in den Akten):

Es erschienen vor dem Obergericht

Solothurn:

a)

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

b)

Rechtsanwalt Daniel

Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von [...], Mitarbeiterin

der Anwaltskanzlei;

c)

Staatsanwältin [Name]

als Vertreterin der Anklage;

d)

diverse Polizisten

der Polizei Kanton Solothurn;

e)

diverse

Medienvertreter und eine Gerichtszeichnerin;

f)

diverse Zuschauer.

Der Vorsitzende eröffnete am

5. August 2019 um 9:00 Uhr die Berufungsverhandlung, gab die

Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt und stellte die anwesenden

Personen fest. Privatkläger oder Geschädigten waren nicht anwesend. Da der

Beschuldigte vorab angerufen und seine Verspätung mitgeteilt habe, wurde mit

der Fortsetzung der Verhandlung bis zum Eintreffen des Beschuldigten

zugewartet. Nachdem der Beschuldigte um 9:20 Uhr erschienen war, wurde die

Verhandlung fortgesetzt.

In der Folge machte der Vorsitzende auf O.___s Verzicht auf seine Parteirechte

aufmerksam und es wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 2. August 2019

besprochen, mit welcher der Beschuldigte erneut beantragte, ihm sei ein Beamer für

seinen Parteivortrag zur Verfügung zu stellen, die Akten des Verfahrens

«Anscheinwaffen» und die CD mit dem «[Spezialeinheit]-Vorfall»

seien zu edieren. Zudem nannte er neue Ausstandsgründe gegen den Vorsitzenden

Altermatt. Staatsanwältin [Name] beantragte die Abweisung aller Anträge in A.___s Eingabe vom 2. August 2019 und

verzichtete auf die Stellung von eigenen Beweisanträgen oder Vorfragen. Rechtsanwalt

Walder hatte zur Eingabe vom 2. August 2019 keine Bemerkungen, stellte

jedoch den Antrag, es sei ein neues medizinisch-forensisches Gutachten,

eventualiter ein Obergutachten, über A.___ einzuholen und wies darauf hin,

diesbezüglich ein separates Plädoyer verfasst zu haben. Er beharrte zudem auf

dem Recht des Beschuldigten, sich selber – nebst den Vorträgen durch seine

Verteidigung – zu äussern. Daraufhin wurde dem Beschuldigten in Aussicht

gestellt, ihm werde ein Zeitfenster für sein eigenes Plädoyer zur Verfügung

gestellt.

Anschliessend stellte der Vorsitzende in

Aussicht, zunächst ergehe der Beschluss des Obergerichts über das

Ausstandsgesuch und die Anträge des Beschuldigten gemäss dessen Eingabe vom

2. August 2019, anschliessend werde der Beschuldigte zur Person und zur Sache

befragt und nachfolgend erhalte Rechtsanwalt Walder das Wort, um sein Plädoyer

betreffend Einholung eines neuen Gutachtens zu halten.

Daraufhin eröffnete Oberrichterin

Hunkeler die Beschlüsse des Obergerichts betreffend Ausstandsgesuch und

Beweisanträge. Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen

den Vorsitzenden Altermatt gemäss Eingabe vom 2. August 2019 ab. Zur

Begründung führte Oberrichterin Hunkeler aus, der Beschuldigte beziehe sich auf

das Verfahren BWSPR.2013.53, ein Strafverfahren, bei welchem der Vorsitzende

als Richter des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt tätig gewesen sei. Weil

dieses Argument bereits vom Bundesstrafgericht mit Beschluss vom

23. Oktober 2018 als nicht stichhaltig qualifiziert worden sei und der

Beschuldigte in jenem Verfahren zudem freigesprochen worden sei, erweise sich

das Ausstandsgesuch als unbegründet. Zudem wies das Obergericht die Anträge des

Beschuldigten, ihm sei ein Beamer für seinen Parteivortrag anlässlich der

Berufungsverhandlung zur Verfügung zu stellen, das Obergericht habe die Akten

der Strafuntersuchung i.S. Anscheinwaffen und die CD betreffend «[Spezialeinheit]-Vorfall» zu edieren, ab.

Oberrichterin Hunkeler verwies zur Begründung auf die Verfügungen vom

9. April 2019, 3. Juli 2019 und 25. Juli 2019, mit welchen die

Anträge bereits beurteilt worden seien.

Nachdem den Anwesenden die Beschlüsse

des Obergerichts mitgeteilt wurden, eröffnete der Vorsitzende das

Beweisverfahren. In der Folge wurde – unter Belehrung über seine Rechte und Pflichten

– der Beschuldigte am 5. August 2019 von 9:33 Uhr bis 11.52 Uhr und

von 13:45 Uhr bis 13:50 Uhr zur Person befragt (vgl. Audio-Datei sowie

separates Einvernahmeprotokoll vom 5. August 2019).

Am Nachmittag beantragte der

Beschuldigte, dem Gericht einen «Prunkdolch» zeigen zu dürfen, weil er hierzu

etwas als Ergänzung zur Befragung zu seiner Person anbringen wolle. Der Antrag

wurde gutgeheissen. Ergänzend fügte der Beschuldigte an, er sei am Vormittag

absichtlich zu spät zur Verhandlung erschienen. Zudem wurden Staatsanwältin [Name]

und Rechtsanwalt Walder Kopien des militärischen Leistungsausweises des

Beschuldigten und der beiden Diplome vom 4. August 2019 ausgeteilt. Rechtsanwalt

Walder reichte seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht, welche

Staatsanwältin [Name] in Kopie ausgehändigt wurde.

Anschliessend erfolgte – unter Belehrung

über seine Rechte und Pflichten von 13:50 Uhr bis 16:07 Uhr der erste Teil

der Befragung des Beschuldigten zur Sache (vgl. Audio-Datei sowie separates

Einvernahmeprotokoll vom 5. August 2019). Nach Beendigung des ersten Teils

der Befragung zur Sache übergab der Vorsitzende den «Prunkdolch» an die Polizei

Kanton Solothurn. Ein anwesender Polizist teilte auf Frage des Vorsitzeden mit,

der Rechtsdienst der Polizei Kanton Solothurn kläre nun ab, was mit diesem

Dolch passiere. Um 16:10 Uhr endete der erste Verhandlungstag vom

5. August 2019.

10. Der zweite Verhandlungstag vom

6. August 2019 lief wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und

Audio-Dateien in den Akten):

Es erschienen vor dem Obergericht

Solothurn:

a)

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

b)

Rechtsanwalt Daniel

Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von [...], Mitarbeiterin

der Anwaltskanzlei;

c)

Staatsanwältin [Name]

als Vertreterin der Anklage;

d)

diverse Polizisten

der Polizei Kanton Solothurn;

e)

diverse

Medienvertreter und eine Gerichtszeichnerin;

f)

diverse Zuschauer.

Um 9:00 Uhr eröffnete der Vorsitzende

den zweiten öffentlichen Verhandlungstag der Berufungsverhandlung und stellte

die anwesenden Personen fest. Erneut erschien der Beschuldigte mit

20 Minuten Verspätung, diesmal jedoch aufgrund einer Panne bei der SBB und

folglich unverschuldet. Aufgrund der Verspätung wurde das Plädoyer von

Rechtsanwalt Walder betreffend Gutachten vorgezogen. Rechtsanwalt Walder stellte

und begründete von 09:05 Uhr bis 10:00 Uhr den Antrag auf Einholung

eines neuen medizinisch-forensischen Gutachtens, eventualiter Einholung eines

Obergutachtens (vgl. schriftliches Plädoyer, Audio-Datei sowie

Verfahrensprotokoll vom 5./6. August 2019). Im Rahmen ihrer Stellungnahme

beantragte Staatsanwältin [Name] die Abweisung des Antrags (vgl.

Verfahrensprotokoll vom 5./6. August 2019 und Audio-Datei). Rechtsanwalt

Walder replizierte; Staatsanwältin [Name] verzichtete auf eine Duplik.

Nachfolgend beantragte der Beschuldigte eine

Ortsbegehung vor der Glastüre im 1. Stock des Amthauses 1 in

Solothurn samt Zeugenbefragung seines Sohnes B.___ zur Frage, ob die Türe

zugegangen sei. Zudem beantragte er die Einvernahme seines Sohnes zur «[Spezialeinheit]-Thematik». Er reichte ein

Schreiben von Y.___ zu den Akten und verlas eine gemeinsame Erklärung mit Andreas Aebi betreffend Wohnsituation in [Ortschaft

1] (vgl. Verfahrensprotokoll vom 5./6. August 2019 und Audio-Datei).

Weiter brachte der Beschuldigte Bemerkungen betreffend Zeitungsberichten,

Eventualvorsatz, Homepages und Brille des Geschädigten J.___ an. Anschliessend

bestätigte er um 10:45 Uhr, sämtliche Anträge gestellt und seine Vorbemerkungen

abgeschlossen zu haben.

Anschliessend erfolgte – unter Belehrung

über seine Rechte und Pflichten – von 10:45 Uhr bis 12:05 Uhr und von

13:35 Uhr bis 14:06 Uhr der zweite Teil der Befragung des Beschuldigten

zur Sache (vgl. Audio-Datei sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 6. August

2019).

Nachdem die Einvernahme des Beschuldigten

zur Sache abgeschlossen war, brachte Rechtsanwalt Walder Ergänzungen betreffend

Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens an. Es wird auf das

Verfahrensprotokoll vom 6. August 2019 und Audio-Datei verwiesen.

Staatsanwältin [Name] wurde das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschuldigte

stellte daraufhin nochmals alle bereits gestellten Beweisanträge.

Anschliessend zog sich das Gericht am

6. August 2019 um ca. 14:20 Uhr zur geheimen Beratung zurück.

Am 6. August 2019 um 15:15 Uhr eröffnete

der Vorsitzende den Beschluss des Obergerichts, mit welchem der Beweisantrag

auf Einholung eines neuen medizinisch-forensischen Gutachtens über den

Beschuldigten gutgeheissen wurde. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus,

ein reines Aktengutachten, wie dies beim Gutachten von Dr. med. G.___ der Fall

gewesen sei, sei nur ausnahmsweise zulässig. Als Grundlage hätten Dr. med.

G.___ zwei ältere Gutachten aus den Jahren 2009 und 2011 gedient. Diese

Gutachten seien veraltet gewesen. Dr. med. G.___ habe eigenständig – ohne

Rücksprache mit der Prozessleitung und ohne dass der Verteidigung das

rechtliche Gehör gewährt worden sei – entschieden, ein reines Aktengutachten zu

erstellen. Mangelhaft sei, dass im Gutachten von Dr. med. G.___ die

Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht bei jedem Vorhalt einzeln abgehandelt

worden sei. Alle erneut gestellten Beweisanträge des Beschuldigten wies das

Obergericht ab. Der Vorsitzende teilte den Parteien mit, das Obergericht

schlage Dr. med. F.___ sowie Dr. med. E.___ als mögliche Sachverständige vor.

Er legte das weitere Vorgehen dar und gewährte Staatsanwältin [Name],

Rechtsanwalt Walder und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör. Anschliessend

setzte das Obergericht den Parteien Frist bis 9. August 2019, um sich schriftlich

zur Person des Gutachters bzw. der Gutachterin zu äussern. Der Vorsitzende wies

zudem den Beschuldigten auf die weitere Gültigkeit der Sicherheitshaft

respektive der Ersatzmassnahmen hin. Der erste Teil der Berufungsverhandlung

endete am 6. August 2019 um 15:33 Uhr.

11. Der weitere Verfahrensgang im

Nachgang zum ersten Teil der Berufungsverhandlung vom 5./6. August 2019

präsentiert sich wie folgt:

Nachdem das Obergericht den Antrag von

Rechtsanwalt Daniel Walder auf Einholung eines neuen medizinisch-forensischen

Gutachtens am 6. August 2019 gutgeheissen, die Verhandlung abgebrochen und

den Abspruch bis zum Vorliegen eines neuen Gutachtens verschoben hatte und die

Parteien keine Einwände gegen Dr. med. F.___

erhoben hatten, wurde Dr. med. F.___ mit schriftlichem

Beschluss vom 13. August 2019 als Sachverständige eingesetzt. Den Parteien

wurde mit gleichnamigem Beschluss der Fragenkatalog unterbreitet und Frist zur

Einreichung allfälliger Ergänzungsfragen angesetzt. Gleichentags verlängerte

der Vorsitzende Altermatt mit Verfügung vom 13. August 2019 die

Sicherheitshaft bzw. die Ersatzmassnahmen für die Dauer des gesamten

Berufungsverfahrens. Zudem wurde am 13. August 2019 eine Akontozahlung von

CHF 40'000.00 an Rechtsanwalt Daniel Walder für sein Honorar als amtlicher

Verteidiger angeordnet.

Mit Beschluss vom 23. September

2019 wurden die beiden Ergänzungsfragen der Verteidigung zugelassen und in den

Fragenkatalog an die Sachverständige integriert. Der Antrag der Verteidigung,

die Gutachten von Dr. med. G.___, Dr. med. V.___

und Prof. Dr. W.___ seien aus den Akten zu

weisen, wurde ebenfalls abgewiesen.

Mit Gutachtensauftrag vom

23. September 2019 wurde Dr. med. F.___ unter

Belehrung auf ihre Pflichten mit folgendem Fragenkatalog bedient:

1.

Zur Frage nach einer

psychischen Störung

1.1. Litt die beschuldigte Person zum

Zeitpunkt der Taten an einer schweren psychischen Störung?

1.2. Wenn ja, an welcher?

1.3. Stehen die strafbaren Handlungen im

Zusammenhang mit dieser psychischen Störung?

1.4. Kann in Bezug auf die psychische Störung

für jede einzelne strafbare Handlung eine Differenzierung vorgenommen werden?

Wenn ja, wie lautet eine solche Differenzierung?

2.

Zur Frage der

Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB)

2.1 War die beschuldigte Person zur Zeit der

Taten wegen dieser psychischen Störungen nicht fähig, das Unrecht ihrer Taten

einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Schuldunfähigkeit; Art. 19

Abs. 1 StGB)?

2.2 War die beschuldigte Person zur Zeit der

Taten wegen dieser psychischen Störung nur teilweise fähig,

-

das Unrecht ihrer

Tat(en) einzusehen

-

oder gemäss dieser

Einsicht zu handeln (verminderte Schuldfähigkeit; Art. 19 Abs. 2 StGB)?

2.3 Wenn ja, in welchem Grad (leicht,

mittel, schwer) schätzen Sie die Verminderung der Schuldfähigkeit ein?

2.4 Konnte die beschuldigte Person die

Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei

die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen (Ausschluss der Straflosigkeit

oder der Strafmilderung; Art. 19 Abs. 4 StGB)?

2.5 Kann für jede einzelne strafbare Handlung

eine Differenzierung in Bezug auf die Fragen in Ziff. 2.1 bis 2.4 des

Fragenkatalogs vorgenommen werden? Wenn ja, wie sind die Fragen in

Ziff. 2.1 bis 2.4 des Fragenkatalogs in Bezug auf jedes einzelne Delikt zu

beantworten?

3.

Zur Frage der

Rückfallgefahr

3.1. Besteht bei der beschuldigten Person

eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten?

3.2. Lassen sich Angaben darüber machen,

welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind?

3.3. Gefährdet die beschuldigte Person die

öffentliche Sicherheit und Ordnung? Wenn ja, wie äussert sich diese Gefährdung?

4.

Allgemeines

4.1 Gibt die beschuldigte Person aus Ihrer

Sicht zu weiteren Bemerkungen Anlass?

4.2 Wie ist der psychische Zustand der

beschuldigten Person heute?

4.3 Ist die Mitwirkung der beschuldigten

Person an einer Gerichtsverhandlung möglich (evtl. unter Beizug eines

sachkundigen Beistandes?)

Zudem stellte das Obergericht Dr. med. F.___ ein Journal aller

Verfahrensschritte des Berufungsverfahrens STBER.2018.48 sowie alle Akten samt

Aktenverzeichnis zu. Gleichzeitig wurde ihr Frist für die Erstellung des

Gutachtens bis am 1. April 2020 gesetzt.

Das Obergericht zog auf Antrag des

Beschuldigten diverse weitere Akten bei: Einerseits Akten betreffend IV-Rente,

Entmündigung und Arbeitsrecht sowie Journal-Einträge der letzten

Untersuchungshaft des Beschuldigten im Untersuchungsgefängnis beigezogen (vgl.

Verfügungen vom 16. Dezember 2019, 8. Januar 2020 und 3. Februar

2020). Andererseits Akten der Staatsanwaltschaft Moutier (BJS 1825916, vgl.

Verfügung vom 11. März 2020) und der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts

Thun sowie des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Verfügung vom 6. April

2020) beigezogen.

12. Am 8. April 2020 ging das forensisch-psychiatrische

Gutachten von Dr. med. F.___ vom

6. April 2020 beim Obergericht ein, welches den Parteien tags darauf mit

der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete auf eine Stellungnahme; die Verteidigung beantragte, die

Sachverständige anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorzuladen

und es sei ihr zu erlauben, Dr. med. F.___ Ergänzungsfragen

stellen zu dürfen.

13. Die Parteien sowie die

Sachverständige Dr. med. F.___ wurden am

22. April 2020 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 15. Juni

2020 vorgeladen. Die Urteilseröffnung wurde auf den 22. Juni 2020

angesetzt. Den Privatklägern wurde die Teilnahme an der Verhandlung

freigestellt. Die vom Beschuldigten beantragte persönliche Akteneinsicht am

Obergericht Solothurn wurde ihm am 2. Juni 2020 ganztags gewährt und er

wurde auf seinen Wunsch mit Kopien diverser Aktenstücke bedient (vgl.

Aktennotiz vom 2. Juni 2020). Anlässlich der zweiten persönlichen

Akteneinsicht erschien der Beschuldigte nicht und war telefonisch nicht

erreichbar (vgl. Aktennotiz vom 8. Juni 2020). Weiter reichte der

Beschuldigte diverse selbst verfasste Eingaben ein, mit welchen er unter

anderem «Rapporte» über aktuelle gesellschaftspolitische Themen erstattete und

gleichzeitig diverse Anträge stellte. Diese wurden allesamt behandelt. Es wird

an dieser Stelle auf die Akten verwiesen. Insbesondere wies das Obergericht am

25. Mai 2020 den Antrag des Beschuldigten auf Verschiebung der Berufungsverhandlung

ab. Ihm wurde erlaubt, einen eigenen Parteivortrag zu halten. Den Parteien

wurde zudem am 20. Mai 2020 ein aktueller Strafregisterauszug über den

Beschuldigten zugestellt.

13. Am 15. Juni 2020 fand die

Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt. Diese lief zusammengefasst wie

folgt ab (Verweis auf die Protokolle und Audio-Dateien in den Akten):

Es erschienen vor dem Obergericht

Solothurn:

a)

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger in Begleitung seiner Vertrauensperson B.___;

b)

Rechtsanwalt Daniel

Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers;

c)

Staatsanwältin [Name]

als Vertreterin der Anklage;

d)

Dr. med. F.___ als Sachverständige von 9:40 Uhr bis

10:25 Uhr

e)

diverse Polizisten

der Polizei Kanton Solothurn;

f)

diverse

Medienvertreter;

g)

diverse Zuschauer.

Um 8:40 Uhr eröffnete der

Vorsitzende am 15. Juni 2020 die Fortsetzung der Berufungsverhandlung,

stellte die Anwesenheit von Staatsanwältin [Name], von A.___ mit seiner

Vertrauensperson B.___ sowie von Rechtsanwalt Walder fest und wies auf die Anwesenheit

diverser Pressevertreter hin. In Bezug auf die Anwesenheit von B.___ erläuterte

der Vorsitzende, A.___ habe am 11. Juni 2020, Eingang 15. Juni 2020,

beantragt, dass sein Sohn während der Berufungsverhandlung als seine

Vertrauensperson neben ihm sitzen dürfe. Das Gericht habe diesen Antrag vor

Beginn der Berufungsverhandlung gutgeheissen. Zudem habe Rechtsanwalt

Wehrenberg mitgeteilt, er und P.___ würden der Verhandlung nicht beiwohnen.

Anschliessend wurden die Eingaben des

Beschuldigten vom 5., 9. und 10. Juni 2020 behandelt. Die darin vom

Beschuldigten gestellten Anträge auf Verschiebung der heutigen Verhandlung

mangels ungenügender Akteneinsicht und auf Einholung von Erkundigungen über P.___s Werdegang wies das Obergericht erneut

ab. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dem Beschuldigten sei ausgiebig

Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt worden, was er jedoch nur teilweise

genutzt habe. Von den Abklärungen zu P.___s

Werdegang seien keine zusätzlichen Erkenntnisse für das vorliegende Strafverfahren

zu erwarten. Eine Verhandlungsverschiebung komme folglich nicht in Frage. Der

Antrag, es sei dem Beschuldigten zu erlauben für sein Plädoyer einen Beamer zu

benutzen, sei bereits mit Verfügung vom 29. Mai 2020, Ziffer 4, und

mit der Verfügung vom 8. Juni 2020, Ziffer 10, abgewiesen worden und

daran werde festgehalten.

Schliesslich machte der Vorsitzende

Ausführungen zu den an Obergerichtspräsident Kiefer adressierten Eingaben des

Beschuldigten vom 11. und 12. Juni 2020. Darin beschwere sich der Beschuldigte

bei Obergerichtspräsident Kiefer, er (Stefan Altermatt) habe nicht auf die

Eingabe des Beschuldigten vom 8. Juni 2020 reagiert, mit welcher der

Beschuldigte beantragt habe, gemeinsam Kontrollen betreffend Anscheinwaffen bei

Grossverteilern durchzuführen. Dies sei unzutreffend. Er habe die Eingabe vom

8. Juni 2020 an Obergerichtspräsident Kiefer sowie an die Polizei

weitergeleitet. Nichtsdestotrotz würden die Eingaben vom 11. und 12. Juni

2020 an Obergerichtspräsident Kiefer weitergeleitet.

Weiter führte der Vorsitzende aus, B.___

habe eine Stellungnahme mit dem Titel «Kommentar von B.___» eingereicht, welche

ebenfalls heute eingegangen sei. Diese Eingabe werde zu den Akten genommen.

In der Folge wurde den Parteien das Wort

für Vorbemerkungen erteilt. Staatsanwältin [Name] teilte mit, die

Staatsanwaltschaft beantrage grundsätzlich die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils, sei jedoch einverstanden, falls der Beschuldigte

eine ambulante Massnahme beantragen würde. Dies wurde von der Verteidigung begrüsst,

diese warf die Frage nach einem Anklagenachtrag auf.

Der Beschuldigte seinerseits reichte ein

erneutes Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden Altermatt und Oberrichterin

Hunkeler ein. Die Richter seien befangen, weil er wegen eines Verstosses gegen

das Waffengesetz angeklagt werde, aber andere Personen unbehelligt

Anscheinwaffen verkaufen dürften. Daraufhin erwiderte der Vorsitzende, das

Obergericht habe bereits beim ersten Teil der Berufungsverhandlung im August

2019 einen Freispruch in Sachen Anscheinwaffen in Aussicht gestellt.

Nach der geheimen Beratung teilte der

Vorsitzende mit, der Beschuldigte könne selber die Anordnung einer ambulanten

Massnahme beantragen, dann brauche es keinen Anklagenachtrag. In der Folge

wurden die Beschlüsse des Obergerichts vom 15. Juni 2020 betreffend

Abweisung der Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Hunkeler und gegen den

Vorsitzenden Altermatt eröffnet und begründet.

Anschliessend wurde das Beweisverfahren

eröffnet und – unter Belehrung über Pflichten – Dr.

med. F.___ als Sachverständige von 9:40 Uhr bis 10:25 Uhr und der

Beschuldigte ergänzend zur Person von 10:25 Uhr bis 11:05 Uhr befragt (vgl.

Audio-Dateien und die beiden separaten Einvernahmeprotokolle vom 15. Juni

2020).

Nachdem die Einvernahmen durchgeführt

worden waren, wurde den Parteien die Gelegenheit zur Stellung von

Beweisanträgen gewährt, wobei Staatsanwältin [Name] und Rechtsanwalt Walder

verzichteten. Der Beschuldigte hingegen beantragte, das Gericht habe

Art. 7 der DNA-Verordnung zu prüfen, die «[Spezialeinheit]-Angriffsszene»

sei der Öffentlichkeit zu zeigen, er beantragte die Herausgabe seines

«Prunkdolches» und die Vornahme von Abklärungen über P.___s Werdegang und er wiederholte er alle

bereits gestellten Beweisanträge. Diese wurden allesamt abgewiesen. Der

Vorsitzende stellte dem Beschuldigten in Aussicht, sein Antrag, das Gericht

habe seine Jagdberechtigung gemäss § 11 Jagdgesetz festzustellen, werde im

Rahmen des Urteils geprüft. Nachdem von den Parteien keine weiteren

Beweisanträge gestellt wurden, wurde das Beweisverfahren vom Vorsitzenden

geschlossen.

Staatsanwältin [Name] stellte und

begründete für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl.

schriftliche Anträge, Audio-Datei und Verfahrensprotokoll):

1.

Es sei

festzustellen, dass die Ziff. 1 (Freisprüche) und Ziff. 8 (Abweisung

Begehren T.___) des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom

28. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.

A.___ sei der

mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen

Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

der versuchten Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen

Drohung, der mehrfachen sexuellen Belästigung, der mehrfach versuchten Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der geringfügigen

Sachbeschädigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu

sprechen.

3.

A.___ sei zu einer

Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und

Ersatzmassnahme zu einem Fünftel, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu je CHF 30.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Berner Jura Seeland vom 5. Juli 2020 sowie zu einer Busse von

CHF 2'000.00 (bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 20 Tagen

Freiheitsstrafe) zu verurteilen.

4.

Die verfügten

Ersatzmassnahmen seien zu widerrufen und A.___ sei unverzüglich in

Sicherheitshaft zu versetzen.

5.

Sämtliche

beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.

6.

Das Honorar des

amtlichen Verteidigers durch Rechtsanwalt Walder sei gestützt auf die

eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

7.

A.___ seien die

Gerichtskosten der ersten und der zweiten Instanz zur Bezahlung aufzuerlegen.

Hierauf verlas der Beschuldigte seine

schriftlichen Plädoyernotizen, welche sich in den Akten befinden.

In der Folge stellte und begründete der

amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Walder, im Namen und Auftrag des

Beschuldigten folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen mit

den Anträgen, Audio-Datei und Verfahrensprotokoll):

1.

Ziffer 2 und 3

des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und es sei der

Beschuldigte von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen;

Im Falle einer teilweisen Verurteilung sei von Strafe Umgang zu nehmen.

2.

Ziffer 4 des

angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschuldigten

insbesondere wegen Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung

zuzusprechen und ihm sei Frist gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO

anzusetzen, um diese Forderungen noch genauer zu begründen und zu beziffern.

3.

Die angeordneten

Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 5 des Urteils seien unverzüglich

aufzuheben.

4.

Ziffer 6, 7 und

10 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben.

5.

Ziffer 9 des

angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die von der Privatklägerschaft

geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den

Zivilweg zu verweisen.

6.

Ziffer 11 und

12 des angefochtenen Urteils betreffend Kostentragung der Entschädigung der

amtlichen Verteidigung bzw. Rückforderungsrecht seien aufzuheben.

7.

Ziffer 13 des

angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten der

Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die

Staatskasse zu nehmen.

8.

Im Sinne eines

Eventualantrages werde beantragt, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne

eines Coachings oder einer Begleitung anzuordnen und zwar für die Dauer von

zwei Jahren. Es werde zudem beantragt, eine allfällig ausgesprochene Strafe sei

zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben.

9.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens.

Staatsanwältin [Name] und Rechtsanwalt

Walder hielten je einen zweiten Parteivortrag. Der Beschuldigte verzichtete,

machte jedoch Gebrauch von seinem Recht auf das letzte Wort. Um 16:30 Uhr

endete der zweite Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zog sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Erwägungen

II. Sachverhalte

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung

(BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK

SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist

bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Dispositiv

Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 Strafprozessordnung,

StPO, SR 312): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht

an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.

Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,

welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein

und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die

Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder

Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine

Tatsache bewiesen ist oder nicht.

Vorhalt 1.1: Einfache Körperverletzung

z.Nt. von J.___

1. Vorab wird festgestellt, dass die

Vorinstanz den Beschuldigten im Sinn der Eventualanklage wegen einfacher

Körperverletzung schuldig gesprochen hat. Da allein der Beschuldigte ein

Rechtsmittel ergriffen hat, ist in Nachachtung des Verschlechterungsverbots

(reformatio in peius) von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Verurteilung wegen

des schwereren Delikts nicht mehr zu prüfen. Der Sachverhalt gemäss Vorhalt 1.1

ist daher ausschliesslich unter dem Aspekt der einfachen Körperverletzung zu

prüfen.

2.1 Der Beschuldigte bestreitet den

äusseren Ablauf des Zustellversuchs, wie er im vorinstanzlichen Urteil auf den

Seiten 37 bis 41 geschildert wurde, nicht. Er macht geltend, dass er sich aufgrund

der Provokation durch den Geschädigten J.___ bedroht, in die Enge getrieben,

vergewaltigt und missbraucht gefühlt habe. Aufgrund dessen sei er in Panik

verfallen und habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen als die Gefahr so

abzuwenden, was man ihm nicht ankreiden könne. Ausserdem bestreitet er, dass es

sich um eine ordentliche, prozessordnungskonforme Zustellung gehandelt habe. An

der Hauptverhandlung vor Obergericht machte der Beschuldigte ausserdem geltend,

der Geschädigte hätte die Möglichkeit gehabt, gar nicht erst zu kommen (um ihm

die Gerichtsurkunde zuzustellen). Das Dokument sei für ihn Sprengstoff gewesen.

In [Ortschaft 1] habe der Staat seine Aufgaben nicht wahrgenommen, deshalb sei

es zu diesem unsäglichen Zwischenfall gekommen

2. Der Geschädigte beabsichtigte, dem

Beschuldigten eine Verfügung mit Fristansetzung zur Stellungnahme in einer vor

Obergericht hängigen Zivilstreitigkeit auszuhändigen, als dieser als Zuschauer

eine Verhandlung in einer anderen Sache besuchen wollte. Die Zustellung von

Verfügungen in Zivilsachen ist in Art. 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) geregelt. Demnach erfolgt eine Zustellung in einem Zivilverfahren durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbescheinigung. Vorab

ist festzuhalten, dass vorliegend eine Zustellung per Post an die Adresse des

Beschuldigten unbestrittenermassen nicht erfolgversprechend war, zumal bereits

die Vorinstanz erhebliche Mühe hatte, die Korrespondenz an den Beschuldigten

zuzustellen. Die Lehre äussert sich dahingehend, dass es Sache des Gerichts

ist, wie es einem Adressaten eine Sendung auf «andere Weise» zustellen will.

Die persönliche Zustellung u.a. durch Gerichtsweibel oder Gerichtsorgane werden

in diesem Zusammenhang ausdrücklich als mögliche Varianten genannt (Gschwend N.

8 zu Art. 138 ZPO mit weiteren Hinweisen in: Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017; Staehelin N. 4 ff. zu

Art. 138 ZPO in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl.,

2016). Denkbar ist auch die Zustellung durch die Polizei, wie sie in

verschiedenen Kantonen praktiziert wird, oder sogar die Zustellung durch

private Firmen. Zu den Umständen, unter welchen eine Zustellung zu erfolgen

hat, findet sich in der Lehre nichts. Eine gesetzliche Grundlage für die

persönliche Zustellung von Gerichtskorrespondenz durch einen qualifizierten Gerichtsmitarbeiter

an den Adressaten liegt jedenfalls vor und diese Form der Zustellung wird auch regelmässig

praktiziert bei Personen, die postalisch schwer oder gar nicht zu erreichen

sind. Das Vorgehen des Geschädigten J.___ bei der Zustellung der Verfügung ist

daher rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.

3. Zu prüfen ist weiter, ob das konkrete

Vorgehen des Geschädigten J.___ gegenüber dem Beschuldigten rechtswidrig war.

Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe sich an diesem

Tag in einer ausserordentlichen Stresssituation befunden. Diese sei aufgrund

eines Schreibens, das er vier Tage vorher an Obergerichtspräsidentin Weber-Probst gesandt habe (AS 2615), sowohl für

den Geschädigten J.___ als auch für Oberrichter K.___, der ihn angewiesen habe,

die Zustellung vorzunehmen, erkennbar gewesen. Hierzu ist vorab zu bemerken, dass

die Korrespondenz an die Obergerichtspräsidentin den Mitarbeitern nicht

offengelegt wird. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der

Geschädigte J.___ darüber Bescheid wusste. Sodann ist festzuhalten, obwohl für

die Beurteilung irrelevant, dass der Geschädigte J.___ in der polizeilichen

Einvernahme am Tattag ausgesagt hat, die Idee für die Zustellung anlässlich des

Verhandlungsbesuchs des Beschuldigten, sei von Oberrichter Frey gekommen (AS 113), also nicht von

Oberrichter K.___, wie der Beschuldigte ausführte, weshalb dieser Argumentation

der Boden entzogen ist. Dass Oberrichter K.___ nach eigener Aussage über dieses

Vorhaben Bescheid wusste (AS 158), ändert daran nichts.

4. Der Beschuldigte lässt weiter

vorbringen, auch bei früheren Gelegenheiten habe er seine Wut auf die Justiz

des Kantons Solothurn mehrfach und unmissverständlich bekundet (AS 2616, 2622f,

2638 und 2639f.). Mit dem Zustellversuch anlässlich seines Besuchs einer

Verhandlung als Zuschauer sei eine Provokation offensichtlich bewusst in Kauf

genommen worden, zumal seine Haltung gegenüber der Behörde bereits aufgrund

seines Vorstrafenregisters bekannt gewesen sei. Dass die gerichtlichen

Zustellungen an den Beschuldigten im fraglichen Ausweisungsverfahren auf dem

üblichen Postweg schwierig bis unmöglich waren, ging gemäss Aussagen des

Geschädigten J.___ aus den Akten der Vorinstanz hervor. Der Aussage von

Gerichtsschreiber [Name] ist weiter zu entnehmen, dass die Zustellung von

Gerichtspost an den Beschuldigten auch in anderen Verfahren schwierig war. Im konkreten

Ausweisungsverfahren hatten nach Aussagen des Geschädigten die Zustellungen der

Vorinstanz per Post an die Adresse des Beschuldigten und an dessen Beistand ([…]) nicht funktioniert (AS 171), da dieser den

Beschuldigten in diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr vertrat. Zustellungen an

die KESB seien in anderen Verfahren daran gescheitert, dass der Beschuldigte

seine Post daselbst nicht abgeholt habe und/oder die Zustellung an die KESB als

ungültig moniert habe. [Rechtsanwalt […], vormals Beistand] hatte der

Staatsanwaltschaft zudem bereits am 18. April 2016 in anderem Zusammenhang mitgeteilt,

dass sein Mandat als Beistand per 7. April 2016 auf Antrag des Beschuldigten

aufgehoben worden sei (AS 216). Folglich konnte dieser den Beschuldigten nicht

mehr rechtgültig vertreten und auch keine Post mehr für ihn entgegennehmen,

zumal kein freiwilliges Vertretungsverhältnis begründet worden war. Eine rechtsgültige

Zustellung an […] [vormals Beistand] schied aus diesem Grund aus. In den Akten

befinden sich zudem verschiedene Schreiben des Beschuldigten aus denen ebenfalls

hervorgeht, dass er sich nicht mehr von Rechtsanwalt […][vormals Beistand]

vertrete lassen wollte und eine Aktennotiz über eine persönliche Vorsprache des

Beschuldigten am Obergericht bei Gerichtsschreiber […] vom 29. März 2016 dem er

ebenfalls mitgeteilt hatte, dass er nicht mehr zu Rechtsanwalt […][vormals

Beistand] gehe und keinen Kontakt mehr zu diesem wünsche (AS 893, 894, 896,

898). Die Zustellung an die KESB war notorischerweise wenig erfolgversprechend.

Gegenüber Gerichtsschreiber […] (AS 146, 936) hatte sich der Beschuldigte zudem

kurz vor dem hier zur Beurteilung stehenden Ereignis, am 9. Juni 2016, auf den

Standpunkt gestellt, die Zustellung einer Verfügung an die KESB sei falsch und hatte

angegeben, er habe kein Zustelldomizil.

Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf

des Beschuldigten, dass man die Verfügung ohne weiteres an Rechtsanwalt […][vormals

Beistand] oder die KESB hätte zustellen müssen, haltlos und widersprach seinen

ausdrücklichen früheren Instruktionen. Die Zustellung an Rechtsanwalt […] kam

daher aus rechtlichen Gründen ebenso wie aufgrund des Verhaltens des

Beschuldigten nicht in Frage. Die Zustellung an die KESB wäre aus rechtlichen

Gründen zwar möglich gewesen, hätte aber den Beschuldigten aufgrund seiner

Weigerung mit der KESB zusammenzuarbeiten faktisch kaum erreicht, weshalb er

sein Recht zur persönlichen Stellungnahme nicht hätte ausüben können. Als

Möglichkeiten ihn persönlich zu erreichen verblieben somit einzig die

persönliche Übergabe und die Publikation im Amtsblatt. Vor dem geschilderten

Hintergrund ist die Behauptung, dass für das gewählte Vorgehen kein genügender

Anlass vorhanden gewesen sei, haltlos. Es ist daher grundsätzlich nicht zu

beanstanden, dass der Geschädigte vorerst versucht hat, den Beschuldigten, als

er an Ort und Stelle war, mit der Post zu bedienen. Dass die persönliche

Zustellung durch einen Mitarbeiter des Gerichts entgegen der vom Beschuldigten

geäusserten Rechtsauffassung zulässig ist, wurde bereits festgestellt.

5. Der Beschuldigte argumentiert weiter,

dass bei der Zustellung der Verfügung auf seinen vorhersehbar angespannten Gemütszustand

hätte Rücksicht genommen werden müssen. Soweit er in diesem Zusammenhang eine

«Provokation» im Rechtssinn geltend macht, kann das ausgeschlossen werden,

zumal eine rechtmässige staatliche Handlung von vornherein keine Provokation

darstellen kann. Es fragt sich lediglich, ob eine «schonendere Rechtsausübung» möglich

gewesen wäre und deshalb ein anderer Weg hätte gewählt werden müssen. Nebst der

persönlichen Übergabe blieb mangels gültiger Vertretung und Zustelldomizil des

Beschuldigten einzig die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, mithin die

Publikation der Verfügung mit vollem Wortlaut und Nennung des Adressaten im

Amtsblatt, gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a oder b ZPO. Diese kommt zum Zug, wenn

der Aufenthaltsort des Adressaten wie hier nicht bekannt ist und nicht mit

zumutbarer Nachforschung ermittelt werden kann, eine Zustellung unmöglich oder

nur mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre. Unter Berücksichtigung der

Publizitätswirkung wäre die Veröffentlichung der Verfügung mit vollem Wortlaut im

Amtsblatt für den Beschuldigten zweifellos nicht mit weniger Unannehmlichkeiten

verbunden gewesen als die persönliche Übergabe. Das Amtsblatt ist einem viel

grösseren Personenkreis zugänglich, der die Möglichkeit hat von der Person des

Adressaten und dem Inhalt der fraglichen Verfügung im vollen Wortlaut Kenntnis

zu nehmen, wo hingegen die persönliche Zustellung im konkreten Fall einer

überschaubaren Anzahl von zufälligen anwesenden Besuchern vor dem Gerichtssaal

offenbar wird, ohne dass diese Kenntnis von der Thematik des Verfahrens und des

Inhalts der Korrespondenz erhalten. Wie der Beschuldigte richtig vorbringt, hat

sich der Staat des mildesten Mittels zu bedienen. Das war objektiv gesehen zweifelsohne

die persönliche Übergabe, die weniger einschneidend wirkt als eine Zustellung

durch die Polizei oder die Publikation im Amtsblatt.

6.1 Letztlich bleibt einzig die

Argumentation des Beschuldigten, dass man aufgrund seiner besonders gearteten Persönlichkeit

in seinem Interesse ein anderes Vorgehen hätte wählen müssen, um ihn vor einer extremen

Reaktion (wie geschehen) zu bewahren. Der Beschuldigte verweist in diesem

Zusammenhang auf den Vorstrafenbericht (AS 2691f.) aus dem zwei Verurteilungen

wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden und einfacher

Körperverletzung hervorgehen. Vorab ist festzuhalten, dass der Zivilrichter keinen

Einblick ins Strafregister (Art. 367 StGB, Art. 22 VOSTRA-Verordnung, SR 331)

hat. Sodann geht aus dem Strafregister zwar der Tatbestand, weswegen eine

Person schuldig gesprochen wurde, nicht aber die Umstände der Tat hervor. Weiter

ist festzuhalten, dass die Zustellung einer Verfügung an eine Prozesspartei ein

alltäglicher Vorgang ist, der prozessordnungskonform vorzunehmen ist. Darauf

hat der Adressat Anspruch. «Massgeschneiderte» Lösungen für die Zustellung je

nach Charakter oder Gemütszustand des Adressaten sind weder gesetzlich vorgesehen

noch möglich. Darauf hat niemand Anspruch. Auch kann offensichtlich nicht

allein aufgrund einer früheren Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte geschlossen werden, dass bei dieser Person künftig bei der

Vornahme einer Amtshandlung jegliche Aufregung vermieden werden muss.

6.2 Ob der auf der Zivilabteilung des

Obergerichts tätige Geschädigte konkret um die Umstände der früheren Verurteilungen

des Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden wusste,

ist nicht klar und kann offenbleiben. Jedenfalls war der Name von A.___ verschiedenen

Mitarbeitern des Obergerichts ohne Zweifel ein Begriff, wie diverse Schreiben

des Beschuldigten zeigen, die er vor dem 28. Juni 2016 an das Obergericht, dessen

Präsidentin und weitere Mitarbeiter gerichtet hatte und in denen er sich wiederholt

abfällig über die Behörde und einzelne Mitarbeiter geäussert und auch Drohungen

ausgestossen hatte. Dass sich der leitende Gerichtsschreiber der Strafabteilung,

[…], dagegen entschieden hatte, dem Beschuldigten anlässlich des Besuchs der

Gerichtsverhandlung etwas zuzustellen (AS 145f.), lässt allein den Schluss zu,

dass dieser die Situation anders einschätzte als der Geschädigte. Dass die

Zustellung einer Verfügung der Zivilabteilung deshalb unzulässig war, wie es

der Beschuldigte behauptet, kann daraus nicht abgeleitet werden, zumal eine rechtskonforme

Zustellung a priori nicht unzulässig ist. Ebenso wenig kann aus der

Einschätzung von Gerichtsschreiber […] geschlossen werden, dass mit hoher

Wahrscheinlichkeit mit einer derart heftigen Reaktion hatte gerechnet werden

müssen.

Im Nachhinein betrachtet, wäre ein

anderes Vorgehen im Interesse der Beteiligten, insbesondere auch des

Geschädigten J.___, vorzuziehen gewesen. Im Hinblick auf die Tatbestandsmässigkeit

der Handlungen des Beschuldigten ist hingegen keine ex-post Betrachtung (im

Nachhinein), sondern eine ex-ante Betrachtung (im Voraus) vorzunehmen und da

ist festzustellen, dass das Vorgehen des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt

der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist. Mit Sicherheit kann nicht

von einer gezielten Provokation des Gerichtsschreibers gegen den Beschuldigten ausgegangen

werden.

6.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass

eine rechtmässige Handlung des Staates und seiner Organe, die auch

verhältnismässig ist, nicht als Provokation im Sinn der strafrechtlichen Rechtsprechung

gewertet werden kann. Ob eine Provokation überhaupt ein Abwehrrecht des

Angreifers rechtfertigen würde, ist in der Praxis ohnehin umstritten.

Allenfalls wäre eine solche im Rahmen eines Notwehrexzesses zu berücksichtigen

(BGE 142 IV 17 E. 5.4). Hingegen kann nur eine rechtswidrige Provokation eine

Abwehr rechtfertigen, was hier nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass im Sinn

von Art. 15 StGB nur die «den Umständen entsprechende Abwehr» von rechtswidrigen

Angriffen berechtigt ist. Auch stellt eine bloss «unbeabsichtigte Aufreizung», von

der hier ausgegangen werden müsste, keine Provokation im Rechtssinn dar (BGE 79 IV 154). Zur Abwehr einer als rechtswidrig empfundenen Handlung des Staates ist

der Betroffene nach ständiger Praxis des Bundesgerichts in erster Linie auf den

Rechtsmittelweg verwiesen.

7.1 Für den rechtserheblichen Sachverhalt

und die Erfüllung des objektiven Tatbestands der einfachen Körperverletzung

gemäss Art. 123 StGB, kann auf die ausführliche und zutreffende Darstellung des

Ereignisses im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Ziff. 1.2.1, S. 37 -

44).

7.2 Zum subjektiven Tatbestand finden

sich kaum Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil. Der subjektive Tatbestand

umfasst beim Vorsatzdelikt einerseits das Wissen und Wollen bezüglich aller

Tatbestandselemente und andererseits die Absichten, Beweggründe und

Gesinnungsmerkmale des Täters. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich

(Eventualvorsatz genügt), der sich auf alle Qualifikationsmerkmale erstrecken

muss (Trechsel/Pieth, Hrsg. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Aufl., N. 11 zu Art. 123 StGB).

7.3 Eine einlässliche polizeiliche

und/oder staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten zu diesem

Vorhalt fehlt in den Akten, nachdem die Vorinstanz entschieden hat, dass die am

Tattag vorgenommene polizeiliche Einvernahme in Abwesenheit des amtlichen

Verteidigers unverwertbar sei. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem

Geschädigten wurde der Beschuldigte nicht zur eigenständigen Schilderung des

Vorfalls aufgefordert. Hingegen hat er bei dieser Gelegenheit den Vorfall, wie

ihn der Geschädigte geschildert hat, nicht bestritten und lediglich Zusatzfragen

an den diesen gestellt. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu

den Vorhalten zum Nachteil des Geschädigten J.___ führte der Beschuldigte aus:

«Er (J.___) hat mich vergewaltigt. Das

Arschloch.» (AS 495) und weiter «Er hat sich in meine Handlung eingemischt. Er

hat das Papier nicht der KESB schicken wollen.» (AS 496) und zum Vorhalt der

versuchten Sachbeschädigung «Er hat sich mir mutwillig widersetzt.» (AS 497).

In der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldige seinen tätlichen Angriff auf den

Geschädigten J.___. Er sagte aus, dieser habe ihm eröffnet, dass die Zustellung

seine Exmission (Ausweisung) betreffe. Ausserdem sei er in seinen Nahbereich

gekommen, was der «Trigger» gewesen sei und zur Eskalation geführt habe. Er

habe keine Animositäten gegen Herrn J.___ gehabt. Sein Verhältnis zu ihm (J.___) würde er als neutral bezeichnen. Auf

Frage bestätigte er, dass dieser freundlich aufgetreten sei. Weiter führte er aus,

der Geschädigte sei diesbezüglich [der Eskalation] nicht unschuldig gewesen.

Auch erwähnte er, dass es in diesem Moment auch einen Roboter getroffen hätte,

wenn ihm dieser die Verfügung h.te zustellen wollen. In dem Moment sei ihm

nicht bewusst gewesen, dass er Herrn J.___ vor sich habe. Auf die Frage, wie

das Ganze abgelaufen sei, führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, ob es

relevant sei, ob er zuerst mit der Faust geschlagen oder getreten habe und

legte sich diesbezüglich nicht fest (vgl. EV S. 48 ff.).

7.4 Aufgrund der Aussagen des

Beschuldigten, des Geschädigten und der polizeilich befragten [Auskunftsperson]

ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Geschädigten mindestens je

einmal mit der Faust seitlich/frontal ins Gesicht geschlagen, ihn mit einem

Bein von hinten in die Rückseite getreten und dadurch die dokumentierten

Verletzungen des Geschädigten verursacht hat. Dass die Handlungen, die dem

Beschuldigten vorgeworfen werden - Tritt ins Gesäss und Faustschlag ins Gesicht

des brillentragenden Geschädigten – absichtlich und somit vorsätzlich ausgeführt

wurden, ist unbestritten und liegt aufgrund des geschilderten Tathergangs auch

auf der Hand. Offensichtlich ist auch, dass diese Handlungen geeignet sind,

Verletzungen in der Art wie sie der Geschädigte erlitten hat (Hämatom im

Bereich des rechten Auges und der Nase, konjunktivale (die Bindehaut des Auges

betreffend) Blutung im rechten Auge ohne Einschränkung der Sehkraft sowie

Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Weichteilverletzung), zu

verursachen. Aufgrund des Vorgehens ist folglich von mindestens eventualvorsätzlichen

Handlungen auszugehen.

7.5 Der Beschuldigte lässt geltend

machen, dass er sich von den involvierten Personen bedroht, provoziert und in

seiner Menschenwürde verletzt gefühlt habe. Deshalb habe er sich in einer

Ausnahmesituation befunden.

Konkrete Aussagen zu den Beweggründen

des Beschuldigten gibt es in der Strafuntersuchung keine. Zu den Absichten und

Beweggründen, was er mit seinem Übergriff auf den Geschädigten J.___ bezweckte,

können aufgrund seiner Aussagen nur indirekt Rückschlüsse gezogen werden.

Bei der Staatsanwaltschaft führte der

Beschuldigte aus, der Geschädigte habe ihn «vergewaltigt», habe sich in seine

Handlungen eingemischt und sich ihm «widersetzt» (AS 497). Bei der Vorinstanz

führte der Beschuldigte aus, das Wort «Exmission» (Ausweisung) habe seine

Reaktion ausgelöst (EV vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 50). Bei der

Vorinstanz deponierte er weiter, dass er das Wort «Exmission» (Ausweisung aus

der Mietwohnung/Unterkunft) gehört habe und dann habe es «gräblet» (AS 457) und

an anderer Stelle: da (nachdem er das Wort Exmission gehört habe) habe er gar

nicht wissen müssen, worum es sich im Konkreten handle. Auf Vorhalt des

Gerichtspräsidenten, dass das Vorgehen des Geschädigten doch durchaus vernünftig

gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass er so gekränkt gewesen sei wegen

Allem was er schon habe erleiden müssen in dieser Unterkunft (AS 459). Er könne

den administrativen Seich einfach nicht ertragen. Weiter führte er aus, dass

das natürlich schlimm sei, das sei allen klar. Man habe ihn einfach in eine

unmögliche Situation gebracht (AS 460). An anderer Stelle führte er aus, das

sei «willenlos» geschehen. Er habe gar nicht mehr wissen müssen worum es genau

gehe. Auch bemerkte er, dass er sehr gekränkt gewesen sei, wegen dem was er in

der Unterkunft alles erlebt habe (EV vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 51).

In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten,

dass weder in der Hafteinvernahme, noch der Konfrontationseinvernahme, noch der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Rede davon war, dass das Thema des

Verfahrens (Exmission) die Eskalation ausgelöst habe. Diese Begründung äusserte

der Beschuldigte erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Aussagepsychologisch

ist daher eher von einem nachträglichen Erklärungsversuch als von wahrhaft

erlebten Gefühlen auszugehen. Vor Obergericht erwähnte der Beschuldigte der

Geschädigte J.___ habe ihn provoziert. Deshalb habe er auf den «Ranzen»

gekriegt (Einvernahme Teil 1, S. 8). Das deckt sich inhaltlich mit der Aussage

bei der Staatsanwaltschaft, dass J.___ sich in seine «Handlungen» eingemischt

und sich ihm widersetzt habe. Offensichtlich fühlte sich der Beschuldigte durch

die Intervention des Geschädigten gestört und als dieser nicht tat was er von

ihm verlangte, (Zustellung an Beistand oder KESB) verlor er die Beherrschung

und schlug zu. Aus den Aussagen kann nicht geschlossen werden, dass der

Beschuldigte grundsätzlich die Zustellung verhindern wollte. Er hat ja dem Geschädigten

auch zwei, allerdings nicht valable, Alternativen angeboten. Aufgrund seiner

umfangreichen Erfahrung im Umgang mit dem Gericht wusste der Beschuldigte auch,

dass es zwecklos war, die Zustellung wirksam verhindern zu wollen. Es ist daher

davon auszugehen, dass der Beschuldigte die unliebsame Störung verhindern,

beendigen wollte.

Als Beweggründe bleiben die Behauptungen,

dass «man» ihn in eine «unmögliche Situation» gebracht habe sowie dass «das»

willenlos geschehen sei. Es scheint, dass der Beschuldigte zu einer angemessenen

Reaktion auf eine weitere Herausforderung ausser Stande ist, wenn er bereits

durch eine Sache dermassen vereinnahmt ist wie das durch die Verhandlung der

Fall war, die er an diesem Tag besuchen wollte und deren Ausgang ihm am Herzen

lag. Auffällig ist, dass alle Erklärungsversuche des Beschuldigten eines gemeinsam

haben, er sieht die Schuld für die Eskalation ausschliesslich beim Geschädigten,

nie bei sich selber. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Handeln

hat offensichtlich nicht stattgefunden.

8.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend

davon auszugehen, dass es sich bei dem Zustellungsversuch von Gerichtsschreiber

J.___ anlässlich eines Prozessbesuchs des Beschuldigten um eine rechtmässige

Handlung eines zuständigen Gerichtsmitarbeiters handelte. Dass das Vorgehen, im

Nachhinein betrachtet, für keinen der Beteiligten zu einem glücklichen Ende

geführt hat, steht fest. Von einer gezielten «behördlichen Provokation», wie

sie der Beschuldigte vermutet, kann jedoch nicht die Rede sein, zumal eine

weniger einschneidende Massnahme (Postzustellung) nicht erfolgversprechend war

und keine schonenderen Alternativen zur Verfügung standen. Die Vornahme einer

rechtmässigen Handlung durch einen zuständigen Beamten stellt von vornherein keine

Provokation im Rechtssinn dar, sondern gehört zur Kernaufgabe behördlichen

Handelns.

8.2 Der Beschuldigte sieht die Provokation

des Geschädigten im Zusammenhang zwischen dem Vorgehen und seinen besonderen

Charakterzügen. Indessen ist der Einfluss von persönlichen Charaktermerkmalen

des Beschuldigten allenfalls in Bezug auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Tat

und nicht im Rahmen der Tatbestandsmässigkeit zu prüfen, d.h. im Rahmen der

Strafzumessung. Auch, ob sich der Beschuldigte in diesem Moment in einer

ausserordentlichen Stresssituation befunden hat, wie er das vorbringt (Plädoyer

1. Instanz S. 23), ist im Rahmen der subjektiven Vorwerfbarkeit zu prüfen. Der

Beschuldigte ist folglich wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von J.___

schuldig zu sprechen.

Vorhalt 1.2: Gewalt und Drohung gegen

Beamte z.Nt. von J.___

1. Bezüglich des rechtserheblichen

Sachverhalts wird auf die Erwägungen der Vor-instanz (Urteil S. 37 – 44) und

zum Vorhalt der einfachen Körperverletzung hievor verwiesen. Die rechtliche Qualifikation

des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. den

Versuch dazu sind im vorinstanzlichen Urteil (S. 55 – 58) zutreffend

widergegeben. Es kann darauf verwiesen werden.

2. Der Beschuldigte hält dafür, dass die

versuchte Zustellung einer Verfügung durch Gerichtsschreiber J.___ nicht

rechtens gewesen sei. Dem ist nicht so. Es kann an dieser Stelle auf die Erwägungen

zum Vorhalt 1.1, Ziffer 2 hievor verwiesen werden. Die persönliche Zustellung

durch einen Gerichtsbeamten ist unter die in Art. 138 Abs. 1 ZPO genannten

Zustellungen «auf andere Weise» zu subsumieren. Wesensmerkmal der förmlichen

Zustellung ist die Übergabe gegen Empfangsbescheinigung. Der Geschädigte J.___

ist leitender Gerichtsschreiber der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn. Als solcher ist er Beamter im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB, wo

Angestellte der Rechtspflege ausdrücklich erwähnt sind. Es ist mithin von einer

rechtmässigen Handlung des Gerichtsbeamten J.___

innerhalb seiner Amtsbefugnisse auszugehen. Vor Obergericht stellte sich der

Beschuldigte auf den Standpunkt der Geschädigte J.___ habe ihn provoziert und

deshalb «auf den Ranzen gekriegt». Der Dampfkochtopf sei schon gefüllt gewesen

und J.___ habe am Ventil gedreht und zwar wissentlich (Einvernahme zur Sache S.

8).

3. Der Beschuldigte hat körperlich auf

den Geschädigten J.___ eingewirkt indem er ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen

und mit dem Fuss ins Hinterteil getreten hat. Er hat ihm dadurch Verletzungen

im Bereich von Kopf und Steiss zugefügt, welche die Qualifikation einer

einfachen Körperverletzung erfüllen (vgl. Erwägungen zum Vorhalt 1.1 Ziffer 7.1

hievor), zumal sie eine ärztliche Intervention nötig machten und der

Geschädigte einige Tage arbeitsunfähig war. Folglich heilten die Verletzungen

nach einigen Wochen komplikationslos ab.

Werden einem Beamten i.S. des

Strafgesetzbuches während der Ausübung seines Amtes Verletzungen zugefügt, so

erfüllen diese Handlungen den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte offensichtlich. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann ebenfalls

auf die Erwägungen zum Vorhalt 1.1. Ziffer 7.2 f. verwiesen werden. Es ist mindestens

von Eventualvorsatz auszugehen.

Vorhalt 1.3: Versuchte Sachbeschädigung

z.Nt. von J.___

1. Für den rechtserheblichen Sachverhalt

und den Tatbestand der Sachbeschädigung wird auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen (Urteil S. 63f.).

2. Der Beschuldigte wendet ein, dass der

Schlag gegen das Gesicht des Geschädigten J.___ nicht geeignet gewesen sei, dessen

Brille zu beschädigen, da er nicht frontal auf die Brille, sondern seitlich

gegen die Schläfe ausgeführt worden sei. Sowieso sei der Schlag nicht

sonderlich intensiv geführt worden, so dass beim Hinunterfallen der Brille

nicht damit habe gerechnet werden müssen, dass diese zu Bruch gehe. Es sei

allgemein bekannt, dass die heutigen Werkstoffe überaus stabil seien und es

bräuchte eine gewaltige Kraft, diese zu beschädigen. Unter diesem Aspekt habe

er auch nicht eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb auch der Versuch der

Sachbeschädigung entfalle. Er habe die Beschädigung der Brille keinesfalls

billigend in Kauf genommen. Er berufe sich in diesem Zusammenhang auf die

Aussage der [Auskunftsperson] (Einvernahme Obergericht Teil 1, S. 12).

Bekanntlich führen die Bügel ca. auf

Höhe der Augen vom Brillenrahmen bis hinter die Ohren. Landläufig bezeichnet

man als Schläfe den Bereich seitlich des Kopfes etwa 1 - 2 Zentimeter oberhalb

des Auges. Daraus erhellt, dass ein gegen die Schläfe geführter Faustschlag mit

grosser Wahrscheinlichkeit (auch) den Bügel der Brille treffen wird. Das ist Allgemeinwissen

und vorhersehbar. Das gilt auch für den Berufungskläger, der ebenfalls

Brillenträger ist.

3. Nach dem rechtserheblichen

Sachverhalt steht fest, dass die Brille des Geschädigten J.___ aufgrund des

Schlags des Beschuldigten zu Boden und ein Glas aus der Fassung fiel, wie dies

von der polizeilich befragten [Auskunftsperson] geschildert wurde (AS 138). Der

Geschädigte hat ausgesagt, dass das Glas «nur noch an einem Faden» gehangen

habe (AS 172).

Auf dem Markt sind heutzutage

Brillengläser und -fassungen aus vielen verschiedenen Materialien zu finden. Es

ist zutreffend, dass es überaus stabile Materialien gibt. Gängig sind hingegen Materialien

von unterschiedlicher Festigkeit. Von daher kann nicht die Rede davon sein,

dass sich der Beschuldigte darauf verlassen konnte, die Brille des Geschädigten

werde durch einen Schlag an die Schläfe keinen Schaden nehmen. Dass die Brille

bei einem solchen Geschehen zu Boden fällt und dadurch einen Schaden erleidet,

ist vielmehr ohne weiteres als Risiko dieses Tuns vorhersehbar. Ebenfalls

vorhersehbar ist, dass ein möglicher Schaden an der Brille leicht den Rahmen

einer geringfügigen Sachbeschädigung (praxisgemäss für Beträge bis CHF 300.00)

sprengen kann, zumal Brillen mit Korrekturgläsern regelmässig mehrere Hundert

Franken kosten. Art. 172ter StGB kommt daher nicht zur Anwendung.

4. Vorliegend ist es unbestrittenermassen

beim Versuch geblieben, weil der Optiker die Brille des Geschädigten

unentgeltlich repariert hat (AS 107) und diesem somit kein Schaden entstanden

ist. Die Argumentation des Beschuldigten bezüglich einer Provokation des

Geschädigten läuft auch in diesem Zusammenhang ins Leere (vgl. Erwägungen zum

Vorhalt 1.1 Ziffer 5 f.).

Vorhalt 2: Versuchte schwere

Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter

einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), begangen am 28. Juni 2016 zum

Nachteil von K.___

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten

wegen des Eventualvorhalts der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von K.___

schuldig gesprochen. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung

erklärt hat, bleibt wegen des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius lediglich

dieser Vorhalt zu prüfen. Der Beschuldigte bestreitet den von der Vorinstanz

angenommenen Sachverhalt, so dass näher darauf einzugehen ist.

2. Nach der Auseinandersetzung mit dem

Geschädigten J.___ im zweiten Stock des Amthauses 1 ging der Beschuldigte nach

eigenen Angaben «im Kommandoschritt» (AS 462) die Treppe hinunter in Richtung

Ausgang. Im ersten Stock traf er auf Oberrichter K.___, der just in dem Moment als

der Beschuldigte die Treppe herunterkam aus der Glastüre trat, die den,

ausschliesslich dem Personal zugänglichen, Seitenflügel vom öffentlich zugänglichen

Treppenhaus trennt. Der Beschuldigte gab an, der Geschädigte K.___ sei ihm «in

die Quere» gekommen. Das habe wieder einen Angriff ausgelöst. Es habe keinen

Grund gegeben, weshalb er (K.___) hinter

der Sicherheitstüre hervorgekommen sei. Es habe keine Gefährdung mehr

vorgelegen. Er sei auf der Flucht gewesen und habe das Gebäude verlassen wollen

(AS 462). Der Geschädigte K.___ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme

vom 15. Juli 2016 aus, er sei von einer Gerichtsschreiberin auf den Tumult im

2. Stock aufmerksam gemacht worden und habe Nachschau halten wollen. Er habe

die Sicherheitstüre zügig geöffnet. In dem Moment sei der Beschuldigte in ca. 2

– 3 m Entfernung an der Türe vorbeigegangen. Offensichtlich habe dieser

das Gebäude verlassen wollen. Als der Beschuldigte ihn gesehen und erkannt

habe, sei dieser mit erhobenen Fäusten auf ihn (K.___)

losgekommen und habe gesagt: «jetz chunnsch dra, du Vagant». Seine (A.___s) Absicht sei klar gewesen, ihn (K.___) tätlich anzugreifen (AS 159). Auf

Vorhalt dieser Aussage erwiderte der Beschuldigte bei der Vorinstanz, das seien

«vorbehaltene Entschlüsse» gewesen, diese Wortwahl. Da laufe ein gespeichertes

Programm ab. Er habe sich dort nicht mehr im Griff, dann komme das aus ihm

heraus (AS 464). Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung sagte der

Beschuldigte aus er habe den Geschädigten K.___ in einer unbewussten körperlichen

Reaktion gebissen, weil ihn dieser von hinten angegriffen habe. Er sei auf der

Flucht gewesen als K.___ ihm entgegengekommen sei. Dieser hätte ihn einfach

gehen lassen können. K.___ sei «fadegrad» auf ihn zugekommen, was den Angriff

ausgelöst habe (Einvernahme Obergericht Teil 1, S. 14 f.).

Der Geschädigte K.___ sagte weiter aus (AS

159), er glaube, er habe versucht, den Beschuldigten mit dem Fuss abzuwehren,

um sich wieder in den gesicherten Bereich zurückzuziehen. Das sei ihm fast

gelungen. Dann sei der Beschuldigte schon bei ihm gewesen und habe mit der

rechten (oder linken) Faust auf seinen Kopf (K.___s)

gezielt und geschlagen. Der erste Schlag sei vermutlich an die linke Seite gegangen.

Er habe eine Schürfwunde am Kopf gehabt. Im ersten Moment sei er völlig perplex

und überrascht gewesen. Er habe nie damit gerechnet, dass der Beschuldigte ihn angreife.

Dann habe er sich gewehrt. Er habe auch geschlagen und gegen den Kopf gezielt,

da der Beschuldigte ihn dort angegriffen habe. Er habe beabsichtigt, den

Beschuldigten zu arretieren. Er habe sich gedacht, dieser müsse zu Boden. Sie

seien dann beide zu Boden gestürzt und es sei ihm gelungen, den Beschuldigten

mit dem rechten Arm in den Polizeigriff zu nehmen. Mit der rechten Hand habe er

seinen (A.___s) Arm nach hinten auf den

Rücken gedrückt und mit der linken habe er seine Schulter nach hinten fixiert.

Dabei habe der Beschuldigte den Kopf nach links gedreht und ihn in den Daumen

gebissen. Er habe den Griff verstärkt, dann sei der Beschuldigte ruhig gewesen.

Er habe zum Beschuldigten gesagt «isch guet jetzt», dieser habe ja gesagt,

worauf er seinen Griff gelockert habe. Sofort habe der Beschuldigte wieder mit

der Auseinandersetzung begonnen. Es sei dem Beschuldigten gelungen, sich auf

den Rücken zu drehen und er habe wieder angefangen, mit den Fäusten auf ihn (K.___), gegen seinen Kopf, einzuschlagen. Er

habe den Beschuldigten ein zweites Mal auf den Bauch gedreht und fixiert, aber nicht

mehr so gut. … Dann seien weitere Personen dazugekommen und hätten ihm

geholfen. Der Beschuldigte sei immer noch nicht ruhig gewesen. Er habe ihm (K.___) gesagt: «du chunnsch dra, wart nu

wänn dr Zaugg nid uselohsch», etc.

Anlässlich der Schlusseinvernahme bei

der Staatsanwaltschaft (AS 498) vom 11. Mai 2017 gab der Beschuldigte zu

Protokoll, der Geschädigte K.___ habe die Eskalation gesucht. K.___ hätte

hinter der Sicherheitstüre bleiben können bis er (A.___) «durch» gewesen sei. Ausserdem gab der

Beschuldigte an, es sei nicht richtig, dass sie zusammen zu Boden gegangen

seien. Der Geschädigte habe ihn heruntergerissen, mit seiner gelernten

Polizeitechnik. Er (der Beschuldigte) habe sich selber verteidigen und ihm in

den Finger beissen müssen, weil ihm der Geschädigte diesen in sein Gesicht

gedrückt habe. Er habe den Privatkläger nicht verletzen wollen. Er selber sei

bei dieser Auseinandersetzung auch verletzt worden. Zur Art seiner Verletzungen

machte er keine Angaben. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

sprach der Beschuldigte davon, dass er (auch) verletzt worden sei, wiederum

ohne Angabe der konkreten Verletzungen. Er habe das (die Konfrontation mit dem

Geschädigten K.___) weder in Kauf genommen noch geplant. Geplant habe er, an

diese Verhandlung zu gehen, ganz friedlich. Auf Frage von Amtsrichter U.___

nach seiner Absicht nach der Konfrontation mit dem Geschädigten J.___ erklärte

der Beschuldigte bei der Vorinstanz (AS 465), dort sei ein Programm abgelaufen.

Er habe aus der Kampfzone heraus gewollt, damit es keine weiteren Schäden gebe.

Das sei keine Absicht gewesen, das laufe automatisch ab. Das sei keine

Entschlussfassung im herkömmlichen Sinn. Das sei ein Ablauf, der

vorprogrammiert sei. Auf Nachfrage führte der Beschuldigte aus, er wäre an

einen gesicherten Ort gegangen, … z.B. in ein Restaurant. Er wäre natürlich aus

dem Amthaus 1 hinausgegangen weil das eine gefährliche Zone gewesen sei (AS

466). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2016 gab der

Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Vorfall ausserordentlich bedaure (AS

163). Bei dieser Gelegenheit bezahlte er auch den vom Geschädigten K.___ erlittenen

Sachschaden.

3. Nach übereinstimmenden Aussagen des

Beschuldigten und des Geschädigten K.___ ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte nach der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten J.___ in der

Absicht, das Amthaus 1 zu verlassen, über die Treppe in den ersten Stock

gelangte. In diesem Moment kam der Geschädigte K.___, in der Absicht

nachzusehen was im 2. Stock passiert sei, aus dem abgeschlossenen Seitentrakt.

Er öffnete zügig die Sicherheitstüre just in dem Moment als der Beschuldigte

die Treppe hinunterkam. Die beiden Kontrahenten trafen im Bereich der Türe zum

Seitenkorridor aufeinander und der Beschuldigte ging mit den Worten «jetz

chunnsch dra du Vagant» auf den Geschädigten K.___ zu. Diese Aussage deponierte

der Geschädigte in der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Ereignis und

ohne Kenntnis der Aussagen des Beschuldigte. Den Akten ist weiter zu entnehmen,

dass der Beschuldigte schon länger einen Groll gegen Oberrichter K.___ hegte,

so dass dessen Aussage als glaubhaft angesehen werden muss. Zudem hatte der

Geschädigte zu dem Zeitpunkt als er das aussagte keine Kenntnis der Aussagen

der weiteren Beteiligten, so dass auch von keiner Beeinflussung von dritter

Seite auszugehen ist.

Der Geschädigte versuchte die Türe wieder

zu schliessen. Nach eigener Aussagewollten er den Beschuldigten mit den Füssen

auf Distanz zu halten, was misslang. Der Beschuldigte schlug mit der Faust auf

den Geschädigten ein, da er sich nach eigenen Angaben gegen diesen «verteidigen»

wollte. Der Geschädigte gab an, dass er gedacht habe, der Beschuldigte müsse

«zu Boden». Es kam folglich zwischen den Kontrahenten zu einem Gerangel

innerhalb des Sicherheitsbereichs, bei dem beide zu Boden gingen (vgl. Aussagen

der Auskunftspersonen […], AS 145 f. und […], AS 124 f. und 127 f). Ob sie

zusammen zu Boden gingen oder der Geschädigte den Beschuldigten zu Boden

gerissen hat, ist für die Beurteilung irrelevant. Dem Geschädigten K.___ gelang

es, den Beschuldigten in einer ersten Phase mit einem Polizeigriff am Boden zu

fixieren. Dabei biss der Beschuldigte den Geschädigten in den Daumen. Nachdem

sich der Beschuldigte etwas beruhigt hatte, lockerte der Geschädigte den Griff,

worauf der Beschuldigte erneut um sich schlug und diesmal nur mit Hilfe

weiterer Gerichtsmitarbeiter bis zum Eintreffen der Polizei am Boden fixiert

werden konnte.

3.1 Der Beschuldigte bestreitet die

körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten K.___ und, dass dieser

dabei Verletzungen erlitten hat, nicht. Er stellte sich während des gesamten

Verfahrens auf den Standpunkt, der Geschädigte K.___ habe sich ihm in den Weg

gestellt und dadurch den Angriff ausgelöst. Diese Darstellung ist aufgrund den

örtlichen Verhältnissen nicht zutreffend (vgl. Fotos AS 40 f. Nrn. 0808134,

0808135, 0808139).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass

der Geschädigte K.___ den Beschuldigten mit seinem Erscheinen bewusst hatte

provozieren wollen, zumal er nach seinen Aussagen lediglich darüber informiert

war, dass es vor dem Gerichtssaal im zweiten Stock einen Tumult gegeben hatte.

Weder wusste er konkret wer darin involviert war, noch konnte er damit rechnen,

dass der Beschuldigte genau in dem Moment wo er die Türe zum Seitentrakt

öffnete die Treppe herunterkommen würde.

3.2 Die Aussagen beider Beteiligten

stimmen darin überein, dass der Beschuldigte in dem Moment «im Kommandoschritt»

(Aussage Beschuldigter) die Treppe hinunterkam als der Geschädigte K.___ «zügig»

die Sicherheitstüre (AS 159) öffnete. Zu diesem Zeitpunkt waren die

Kontrahenten nach Aussagen von K.___ ca. 2 – 3 m voneinander entfernt, was

aufgrund der notorischen örtlichen Verhältnisse zutrifft. Diese Distanz musste

überwunden werden, ansonsten eine Rangelei nicht möglich gewesen wäre. Unbestritten

ist, dass die beiden innerhalb des Sicherheitsbereichs, nota bene dort wo der

Geschädigte K.___ herkam, zu Boden [gingen] (vgl. Fotos AS 40 f.). Da die

Auseinandersetzung nach dem Beweisergebnis innerhalb des Sicherheitsbereichs, d.h.

hinter der Sicherheitstüre, stattgefunden hat, ist erstellt, dass der

Beschuldigte die Distanz zum Geschädigten überwunden hat und nicht umgekehrt. Wäre

der Geschädigte aus der Türe getreten und hätte sich dem Beschuldigten in den Weg

gestellt, hätte die Auseinandersetzung im Treppenhaus stattgefunden, wie bereits

die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. In diesem Fall wäre die

Sicherheitstüre aufgrund des automatischen Schliessmechanismuses hinter dem

Geschädigten K.___ zugefallen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse ist es somit

ausgeschlossen, dass sich der Geschädigte dem Beschuldigten in den Weg gestellt

hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Weg zur

nächsten Treppe verlassen und den Geschädigten im Bereich der Sicherheitstüre

angegriffen hat wie es der Geschädigte geschildert hat.

4. Der Geschädigte K.___ erlitt eine ca.

4 mm tiefe Bisswunde an der linken Daumenbasis, oberflächliche Schürfungen am

Ringfinger rechts, am linken Handgelenk durch die Uhr und am Hals links, eine

kleine Schürfung an der linken Ohrmuschel sowie oberflächliche Schürfungen über

beiden Kniescheiben und Kratzer am linken Ohr. Zudem wurden nachträglich zwei

Schürfwunden am Rücken festgestellt (AS 162ff). Er erlitt ausserdem eine

Prellung des rechten Knies und eine Zerrung am Hals. Bezüglich der vom Beschuldigten

wiederholt erwähnten Verletzungen wird auf den Arztbericht vom Tattag verwiesen

(AS 43). Demnach erlitt er eine kleine Hautverletzung an der Unterlippe links,

wobei es sich dabei gemäss Arztbericht möglicherweise um einen Herpes-Infekt

handelte. Ausserdem wurde eine Prellung an der linken Thoraxseite ohne

Hautverletzung festgestellt. Eine Rippenfraktur konnte nicht ausgeschlossen

werden. Zusammenfassend hielt der untersuchende Arzt fest, die Verletzungen

seien einfach und würden ohne entstellende Narbenbildung oder bleibenden

Schaden abheilen. Die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen sind ohne

weiteres mit dem Geschehen wie es von den Beteiligten weitgehend

übereinstimmend geschildert wird (Rangelei, zu Boden gehen, fixieren am Boden,

Biss in den linken Daumen) vereinbar. Sodann war der Geschädigte K.___ zu

massvoller Abwehr des Angriffs des Beschuldigten berechtigt. Die beschriebenen

Verletzungen des Beschuldigten gehen nicht über das hinaus und sind von

Notwehrrecht des Geschädigten abgedeckt.

5.1 Bezüglich der Voraussetzungen des

Tatbestands der einfachen Körperverletzung kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 50) verwiesen werden. Ein entsprechender

Strafantrag des Geschädigten liegt vor. Der Vollständigkeit halber ist zu

erwähnen, dass eine Bissverletzung von 4 mm Tiefe keine harmlose Störung des

Wohlbefindens im Sinn einer Tätlichkeit darstellt, sondern angesichts der

Wundtiefe einer ärztlichen Versorgung (Desinfektion, ggfl. Starrkrampfimpfung,

Antibiotikabehandlung u.ä) bedarf, um keine Infektion zu riskieren. Die

einfache Körperverletzung des Geschädigten K.___ ist daher objektiv gegeben.

5.2 Beim subjektiven Tatbestand ist aufgrund

des Sachverhalts von direktem Vorsatz auszugehen. Wer eine andere Person beisst,

will eine Verletzung herbeiführen. Von einer versehentlichen Handlung ist nicht

die Rede und wäre aufgrund der Bisstiefe auch nicht glaubhaft.

5.3 Der Beschuldigte macht für die

Auseinandersetzung mit dem Geschädigten K.___ seinerseits eine Notwehrsituation

geltend. Das ist objektiv nicht der Fall. Der Geschädigte K.___ hat sich dem

Beschuldigten nicht «in den Weg gestellt» wie er behauptet. Vielmehr öffnete

dieser zufällig in dem Moment die Türe zum Sicherheitsbereich in dem der

Beschuldigte über die Treppe in den 1. Stock herunterkam. In dem Moment bestand

zwischen den beiden Kontrahenten eine Distanz von ca. 2–3 m. Der Beschuldigte

überwand die Distanz zwischen ihm und dem Geschädigten und suchte folglich die

Auseinandersetzung mit ihm. Der Beschuldigte machte bei der Vorinstanz geltend,

dass K.___ mit laut(?) greifenden Schritten (gemeint offenbar zügig) auf ihn zugekommen

sei. Das habe er als Angriff gewertet. In diesem Zusammenhang sagte er weiter aus,

dass man nicht warten könne, bis man erschossen sei, man müsse eher schiessen.

Wer zuerst schiesse, der habe gewonnen (vgl. AS 466). Das dokumentiert klar,

dass nicht der Geschädigte K.___ den Beschuldigten, sondern dieser den

Geschädigten angegriffen hat. Die Aussage zeigt aber auch, dass sich der

Beschuldigte bewusst war, dass ihn der Geschädigte nicht angegriffen hat. Das

geht auch aus seiner Aussage gegenüber dem Geschädigten hervor, als er

bemerkte: «jetz chunnsch dra du Vagant» (AS 159). Eine Notwehrsituation des

Beschuldigten lag somit weder objektiv noch subjektiv vor. Die Wortwahl zeigt,

dass der Beschuldigte nicht von einer Bedrohung oder einem Angriff des

Geschädigten K.___ ausging. Vielmehr startete er ganz bewusst eine Attacke auf

den zufällig daherkommenden Geschädigten. Aufgrund der Wortwahl kommt auch

keine Putativnotwehr in Betracht, zumal sie klar zeigt, dass der Beschuldigte

die Auseinandersetzung aktiv gesucht und sich nicht gegen einen vermeintlichen

Angriff verteidigt hat.

Der Beschuldigte ist deshalb wegen

einfacher Körperverletzung zum Nachteil von K.___ schuldig zu sprechen.

Vorhalt 3.1: Einfache Körperverletzung,

ev. versuchte Körperverletzung z.Nt. von L.___ (Art. 123 Ziff. 1 StGB, ev.

i.V.m. Art 22 Abs. 1 StGB) (Vorhalt z.Nt. von M.___ rechtkräftig freigesprochen;

nicht mehr Thema des Berufungsverfahrens)

1.1 Die Vorinstanz ging bezüglich des

Vorhalts der einfachen Körperverletzung von folgendem Sachverhalt aus: Fw L.___ und Gfr M.___, Mitarbeiter des

Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn, kamen ins UG

Solothurn zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschuldigten

während dieser von Fw N.___ wegen der

Vorfälle zum Nachteil der Geschädigten J.___ und K.___ polizeilich einvernommen

wurde. Der Geschädigte L.___ eröffnete dem Beschuldigten, dass die

Staatsanwältin seine erkennungsdienstliche Erfassung verfügt habe, worauf der

Beschuldigte seine Mitarbeit verweigerte und bekanntgab, er sei mit der

Anordnung nicht einverstanden. Daraufhin erklärte ihm Fw L.___, dass die Staatsanwältin für den

Fall seiner Weigerung, die Anwendung von Gewalt verfügt habe. L.___ drehte sich

vom Beschuldigten ab und wollte das Einvernahmezimmer verlassen, um eine

Patrouille zur Unterstützung bei der Prozedur beizuziehen. In diesem Moment

erhob sich der Beschuldigte, behändigte den Stuhl auf dem er bis dahin gesessen

hatte und zog damit gegen den Geschädigten L.___ aus. Da dieser rechtzeitig von

seinen Kollegen M.___ und N.___ gewarnt wurde und die beiden einschritten,

konnte der rechte Arm des Beschuldigten fixiert und der Angriff mit dem Stuhl abgewendet

werden. In der Folge leistete der Beschuldigte, trotz mehrmaliger polizeilicher

Aufforderung, er solle sich ruhig verhalten, weiterhin heftige Gegenwehr. Im

Verlauf der folgenden Rangelei biss er den Geschädigten L.___ ins Bein, trat ihn

mit dem Fuss seitlich ans Knie und spuckte ihm zwei Mal ins Gesicht. Den Polizisten

gelang es schliesslich, den Beschuldigten ans Schliesszeug zu legen, wobei M.___

dem Beschuldigten einen Schockschlag zufügen musste, damit er den Biss am Bein

des Geschädigten L.___ löste (AS 182,184, 185). Anlässlich der Befragung vor

Obergericht deponierte der Beschuldigte, der Geschädigte L.___ sei ihm auf den

Kopf gestanden, weshalb er ihn ins Bein gebissen habe. Es sei kein

Pflichtverteidiger gekommen, da habe der Staat den ersten Fehler gemacht. Er

bestreite nicht, dass sie (die Polizeibeamten) das hätten tun dürfen. Die

Staatsanwaltschaft hätte einfach mehr Fingerspitzengefühl walten lassen müssen.

Wenn ein Anwalt dabei gewesen wäre, wäre das nicht passiert (EV Obergericht S.

22 f.).

Durch sein Verhalten fügte der

Beschuldigte dem Geschädigten L.___ folgende Verletzungen zu: lokale

Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der

Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Meniskusläsion, lokale Druckdolenz

über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines

Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel links seitlich.

1.2 Die schriftlichen

Feststellungsberichte der drei Polizeibeamten L.___, M.___ und N.___ (AS 181f.,

183f. und 185f.) stimmen darin überein, dass der Geschädigte L.___ dem Beschuldigten

eröffnet habe, die Staatsanwältin habe seine erkennungsdienstliche Erfassung

verfügt. Darauf habe dieser erwidert, dass er damit nicht einverstanden sei. Der

Beschuldigte schilderte in der Hafteinvernahme bei der Staatsanwältin den Vorfall

nur teilweise. Er gab an, er habe den Auftrag der Staatsanwältin sehen wollen,

daraufhin sei er «drangsaliert» worden (AS 1022). Als der Beschuldigte am

Folgetag im Beisein seines amtlichen Verteidigers polizeilich zu diesem Vorhalt

befragt wurde, verweigerte er die Aussage. Anlässlich der staatsanwaltlichen

Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte, er möchte noch einmal fragen,

weshalb ihm der Befehl von Staatsanwältin P.___ nicht ausgehändigt worden sei

(AS 500). Zum Tatablauf bis zur Eskalation machte er keine weiteren Angaben.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deponierte der Beschuldigte,

er habe sich geweigert, weil es «nicht nötig» gewesen sei (AS 449). Er habe ja

bereits zugestanden, dass er am Tatort gewesen sei. Vor Obergericht schilderte

er, L.___ habe einen «frechen Rüssel» gehabt und sei höchst unfreundlich und

aggressiv gewesen. Damit habe er den Angriff ausgelöst. Nicht bestritten hat

der Beschuldigte, dass er den Stuhl zum Angriff behändigte als der Geschädigte L.___

im Begriff war, das Zimmer zu verlassen (Einvernahme Obergericht Teil 1,

S. 25).

Den Feststellungsberichten der drei

Polizeibeamten (AS 181f., 183f. und 185f.) ist weiter zu entnehmen, dass Fw L.___ dem Beschuldigten eröffnet habe,

dass für den Fall, dass er die Mitwirkung verweigere, eine zwangsweise

Durchführung angeordnet worden sei und er (L.___)

dazu eine Patrouille beiziehen werde. Fw L.___

habe sich abgewandt, um das Einvernahmezimmer zu verlassen. In dem Moment habe

sich der Beschuldigte erhoben, habe den Stuhl, auf dem er gesessen sei,

behändigt und damit gegen den Geschädigten L.___ ausgezogen (EV M.___ AS 392,

EV L.___ AS 404). Der Beschuldigte führte in der Hafteinvernahme dazu aus,

nachdem er sich geweigert habe, sei er «drangsaliert» worden (AS 1022).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte auf

Frage des Gerichtspräsidenten, dass Fw L.___

ihm eröffnet habe, die Stawa habe eine zwangsweise Abnahme verfügt. Das sei

eine reine Schutzbehauptung. Er (L.___)

habe ihm ganz klar gedroht. Deshalb sei L.___ dann ja auch Verstärkung holen

gegangen. Das habe er (A.___)

unterbunden, indem er zum Stuhl gegriffen habe (AS 450). Mithin stimmen die

Aussagen der Beteiligten darin überein, dass Fw

L.___ dem Beschuldigten angekündigt hatte, er werde Verstärkung holen,

nachdem der Beschuldigte angekündigt hatte, er wirke nicht an der erkennungsdienstlichen

Behandlung mit. Fw L.___ war folglich im

Begriff, das Zimmer zu verlassen, als der Beschuldigte den Stuhl auf dem er

gesessen hatte ergriff und damit gegen den Polizeibeamten auszog.

Die Aussagen sämtlicher Beteiligter

stimmen darin überein, dass der Geschädigte L.___ dem Beschuldigten eröffnet

habe, die Staatsanwaltschaft habe für den Fall der Verweigerung der Mitwirkung,

die zwangsweise Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung angeordnet. Der

Beschuldigte will das als Drohung des Polizeibeamten aufgefasst haben.

2.1 Aus der nachträglich schriftlich

festgehaltenen Verfügung der Staatsanwältin geht nicht hervor, ob sie bereits

vorgängig eine entsprechende Anordnung getroffen hatte. Unter Alinea 5 der

Verfügung vom 28. Juni 2016 heisst es lediglich, dass «die beschuldigte Person

[...] erkennungsdienstlich zu behandeln» sei. Allein für die Zuführung der

beschuldigten Person zur Befragung auf den Polizeiposten (Alinea 4) wurde ausdrücklich

angeordnet, dass zum Vollzug dieses Befehls wenn nötig Gewalt angewendet werden

und Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten

werden dürften (AS 636), was vorliegend nicht aktuell war, zumal sich der

Beschuldigte bereits in Polizeigewahrsam befand.

2.2 L.___ und M.___, beide Mitarbeiter

des Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn, waren von der damals

zuständigen Staatsanwältin P.___ beauftragt, den Beschuldigten nach seiner Inhaftierung

im Untersuchungsgefängnis erkennungsdienstlich zu behandeln (AS 636). Der Beschuldigte

stellt sich auf den Standpunkt, dass die erkennungsdienstliche Erfassung gar

nicht (mehr) hätte angeordnet werden dürfen, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits

klar gewesen sei, dass er am Tatort gewesen, sogar dort verhaftet worden und

die Tat somit bereits aufgeklärt gewesen sei. Es ist zutreffend, dass für den

Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten auch andere Beweismittel zur

Verfügung standen. Der Beschuldigte anerkannte seine Anwesenheit am Tatort in

einer ersten polizeilichen Einvernahme und es gab Zeugen und Geschädigte, die

ihn identifizieren konnten. Indessen darf nicht übersehen werden, dass die Untersuchung

am Tattag noch im Anfangsstadium war und der (Eventual-)Vorhalt einer schweren

Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ im Raum stand, zumal in

diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, wie schwer dessen Verletzungen im

Bereich des Auges waren.

Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet,

den Sachverhalt bestmöglich abzuklären und mit Beweisen zu unterlegen. Geständnisse

können später zurückgezogen oder (wie hier) die entsprechende Einvernahme

nachträglich für unverwertbar erklärt werden. Zeugenaussagen können als

unglaubwürdig beurteilt werden, oder die Zeugen widerrufen oder relativieren im

Nachhinein ihre Aussage etc. Es muss deshalb in der Anfangsphase eines

Verfahrens beweisrechtlich von einem «worst case» Szenario ausgegangen werden –

mithin haben die Strafverfolgungsbehörden alles zu unternehmen, um die

Beweislage der zu untersuchenden Straftat objektiv so gut als möglich

abzuklären (vgl. dazu Christoph Fricker/Stefan Maeder, N. 7ff. zu Art. 255 StPO

in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014).

Vorliegend ist insbesondere die Entnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten

zweifellos beweistauglich, zumal dieser den Geschädigten K.___ gebissen und den

Geschädigten J.___ ins Gesicht geschlagen hatte. Beweisrechtlich konnte daher durch

die erkennungsdienstliche Behandlung v.a. durch die Entnahme einer DNA-Probe ein

für die vorliegende Straftat ein beweisrechtlich relevantes Resultat erwartet

werden.

Die erkennungsdienstliche Behandlung inkl.

Entnahme einer DNA-Probe dient nicht nur dazu, jenes Delikt aufzuklären, das

Anlass zur erkennungsdienstlichen Erfassung gegeben hat oder zur Zuordnung von

bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus

Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz klarer hervorgeht,

muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten

zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei

kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann

so Irrtümer bei der Identifikation und der Verdächtigung Unschuldiger und damit

zum Schutz Dritter beitragen (vgl. BGE 1B_250/ 2016 E. 2.1 mit Hinweisen.

Sodann sind die Strafverfolgungsbehörden

darauf angewiesen, dass ihnen ein aktuelles Foto der beschuldigten Person zur

Verfügung steht (vgl. BGE 6B_880/2017 E. 3.5.5), um dieses z.B. in

Zweifelsfällen potentiellen Zeugen im Rahmen einer Fotokonfrontation vorlegen

können. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen

Behandlung des Beschuldigten durch die Staatsanwältin grundsätzlich nicht zu

beanstanden.

2.3 Der Beschuldigte anerkennt, dass die

erkennungsdienstliche Erfassung von der zuständigen Staatsanwältin angeordnet

worden ist. Er macht geltend, sie sei nicht begründet worden, was nach Art. 260

Abs. 3 StPO nötig sei. Jedoch geht aus der Verfügung der Staatsanwältin hervor,

aus welchem Grund die Massnahme verfügt wurde, nämlich, weil gegen den

Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung,

einfacher Körperverletzung und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte geführt wurde (AS 636). Das genügt nach der Lehre als Begründung (vgl.

Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2017, N. 10 zu Ar. 260 StPO, vgl.

dazu auch Werlen, N. 5 zur Art. 260 StPO in: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014) und ist folglich nicht zu beanstanden.

2.4 Eine Kopie des Befehls ist der

betroffenen Person auszuhändigen (vgl. Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar Schmid/Jositsch, 3. Aufl., 2017, N. 10 zu Art. 260 StPO). In

Fällen wo die Erfassung wie hier mündlich angeordnet wird, ist die Anordnung

nachträglich schriftlich festzuhalten und zu begründen (Art. 260 Abs. 3 StPO).

Der Beschuldigte moniert, dass es nicht

angängig gewesen sei, die Anordnung mündlich zu treffen, zumal keine

Dringlichkeit im Hinblick auf die Durchführung bestanden habe. Wie es sich

damit verhält, kann letztendlich offengelassen werden, zumal das Verhalten des

Beschuldigten, selbst wenn sich die erkennungsdienstliche Behandlung später als

unnötig oder nicht ordentlich verfügt herausgestellt hätte, nicht

gerechtfertigt war. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass

der Auftrag zur erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschuldigten erteilt

wurde bevor ein Haftantrag gestellt und die Untersuchungshaft bewilligt wurde. Die

Staatanwaltschaft konnte somit im Zeitpunkt der Anordnung der

erkennungsdienstlichen Erfassung nicht sicher sein, wie lange der Beschuldigte

noch zur Verfügung stehen würde.

Beschuldigten tatsächlich bereits andere

Hinweise auf seine Täterschaft, u.a. war er von mehreren Personen am Tatort

gesehen und erkannt worden. Das ändert nichts daran, dass eine

erkennungsdienstliche Erfassung sachlich gerechtfertigt war, zumal damit ein

Sachbeweis zum Nachweis seiner Täterschaft erwartet werden konnte. Materiell

war somit die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung ohne weiteres

gerechtfertigt.

2.6.1 Vorliegend ist fraglich, ob es

sich bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Massnahmen um eine

schriftliche oder um eine mündliche Anordnung der Staatsanwältin gehandelt hat.

Gemäss Ermittlungsauftrag vom 28. Juni 2016 hat die Staatsanwältin verschiedene,

dort aufgeführte, Anordnungen teils mündlich, teils schriftlich getroffen (AS

636), u.a. eben die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten.

Allerdings geht aus der Verfügung nicht hervor, welche dieser Anordnungen

schriftlich und welche mündlich getroffen (und nachträglich schriftlich

festgehalten) worden waren. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die

hier interessierende Anordnung auf erkennungsdienstliche Behandlung mündlich

erfolgte. Zudem richtete sich die Verfügung der Staatsanwältin vom 28. Juni

2016 (AS 636) an die Polizei (delegierte Ermittlungsaufträge) und nicht an

den Beschuldigten. Die Verfügung wurde dem Beschuldigten auch nicht zugestellt.

Ausserdem fehlte die notwendige Rechtsmittelbelehrung, die eine ordnungsgemässe

Verfügung an den Beschuldigten zu enthalten hat (Art. 260 Abs. 3 und 393 Abs. 1

lit. a StPO). Gemäss Art. 260 Abs. 2 StPO ist zwar auch die Polizei zur

Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung zuständig. Formell ändert das

nichts daran, dass auch diese in nicht dringlichen Fällen nach Art. 260 Abs. 3

StPO schriftlich und begründet zu erfolgen hat.

Im Hinblick auf die zeitliche Dimension

ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwältin gegen den Beschuldigten einen

Haftantrag gestellt und aufgrund der Vorhalte und des Vorlebens des

Beschuldigten damit gerechnet werden konnte, dass dieser mindestens bis zum

Abschluss des Haftverfahrens wahrscheinlich noch länger greifbar sein würde

(vgl. BGE 6B_718/2014, E. 1.3.3). Angesichts der bekanntermassen wenig

kooperativen Haltung des Beschuldigten gegenüber den Behörden, konnte die

Staatsanwältin hingegen nicht damit rechnen, dass er nach einer allfälligen

Entlassung für eine solche Behandlung ohne übermässigen Aufwand seitens der

Behörden zur Verfügung stehen würde.

2.6.2 Vorliegend gibt es nach dem

Gesagten Zweifel daran, ob die mündliche Anordnung der erkennungsdienstlichen

Erfassung u.a. eines DNA Abstrichs des Beschuldigten ausreichend war. Tatsache

ist aber, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten

angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe materiell gerechtfertigt war. Ob

vorliegend die mündliche Verfügung ausreichend war oder nicht, ist eine

Ermessensfrage, insbesondere da zur Zeit der Anordnung noch keine

Untersuchungshaft bewilligt war. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass das

der Fall ist, da die Staatsanwaltschaft gerade in der ersten Phase einer

Strafuntersuchung, wo noch vieles unsicher ist, diesbezüglich einigen Spielraum

hat. Die mögliche formell ungenügende Anordnung der Massnahme ist jedenfalls

nicht offensichtlich. Diese war folglich weder für die ausführenden Beamten

noch für den Beschuldigten mit der nötigen Offensichtlichkeit erkennbar. Hinzu

kommt, dass die Massnahme offensichtlich materiell gerechtfertigt war.

2.7. Es stellt sich folglich die Frage,

ob der Beschuldigte an Ort und Stelle zum Widerstand der von ihm als unnötig und/oder

nicht rechtsgenüglich angeordneten taxierten Massnahme berechtigt war.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung hat eine allfällige Missachtung der formellen Rechtmässigkeit an

Ort und Stelle keinerlei Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit einer

Amtshandlung (BGE 98 IV 41 S. 45). Gemäss dem zitierten Entscheid stehen dem

Betroffenen gegen unrechtmässiges behördliches Handeln in erster Linie die

Rechtsmittel zur Verfügung. Nur wenn von diesen vor vornherein kein wirksamer

Schutz zu erwarten ist, lässt sich, ähnlich wie beim Notstand nach aArt. 34 StGB,

der gewalttätige Widerstand rechtfertigen. Vorausgesetzt ist in diesem Fall,

dass die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung offensichtlich ist und der

Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient.

Gebricht es daran oder ist die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung auch bloss

zweifelhaft, so fehlt es an der besonderen Ausnahmesituation, die den

gewalttätigen Widerstand zu rechtfertigen vermag. Diese Rechtslage gilt für

jede Art polizeilicher Eingriffe. Im zitierten Entscheid war zudem unbestritten,

dass sich ein Bürger nicht tätlich widersetzen darf, wenn ein Polizist einfach

seine Pflicht erfüllt, und gar nicht in der Lage ist, die rechtliche und

tatsächliche Begründetheit des ihm von der vorgesetzten Behörde erteilten

Befehls zu überprüfen (BGE 98 IV 45 f. lit. c; bestätigt in BGE 142 IV 129, S.

132; und Urteile des Bundesgerichts 6B_ 393/2008 E. 2.1; 6B_1072/2010 E.5;

6B_630/2018 E.2.2).

Das trifft vorliegend zu, zumal die

mögliche Unrechtmässigkeit einzig die formelle und nicht die materielle

Anordnung betraf. Der Beschuldigte war folglich für seinen Widerstand gegen die

erkennungsdienstliche Behandlung auf den Rechtsmittelweg verwiesen, zumal die

formelle Rechtmässigkeit vorliegend eine Ermessensfrage ist, die weder die

ausführenden Beamten noch der Beschuldigte mit Sicherheit zu beantworten in der

Lage waren.

Das Vollzugsprotokoll der Polizei,

welches eine Orientierung über die verfügten Massnahmen enthält und das der

beschuldigten Person im Anschluss an die erkennungsdienstliche Behandlung

ausgehändigt wird, enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung (AS 756).

Darin wird auf das Rechtsmittel der Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung

hingewiesen. Ein Exemplar des Formulars wurde nach durchgeführter Massnahme an

den Beschuldigten ausgehändigt (Unterschrift verweigert).

2.8 Weder mit der angekündigten

erkennungsdienstlichen Erfassung noch mit deren allfälliger zwangsweiser

Durchsetzung hatten die Beamten nach übereinstimmenden Aussagen sämtlicher

Beteiligter begonnen, als es zur Eskalation kam. Der Geschädigte L.___ war im

Begriff den Raum zu verlassen, als der Beschuldigte ihn mit dem Stuhl anzugreifen

versuchte und damit das Handgemenge auslöste, das mit seiner Arretierung

geendet hat. Von einer «zulässigen Abwehr» gegen eine nicht rechtsgenüglich angeordneten

Massnahme kann demnach keine Rede sein.

Nach der oben zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht gegen als rechtswidrig vermutete Amtshandlungen

nur dort, wo von diesem von vornherein kein wirksamer Schutz zu erwarten ist,

der gewalttätige Widerstand rechtfertigen. Der Beschuldigte begründet weder

woraus er darauf geschlossen hat, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen

Behandlung unrechtmässig sei noch weshalb er davon ausging, dass ihm der

Rechtsmittelweg kein wirksamer Schutz bieten würde.

Selbst wenn der Beschuldigte also Zweifel

an der Rechtmässigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung

hatte, war er nach dem Gesagten auf den Rechtsmittelweg verwiesen, zumal ihm

durch die erkennungsdienstliche Massnahme keine Verletzung der körperlichen

Integrität drohte. Davon, dass die getroffene Massnahme offensichtlich (und

damit für jedermann erkennbar) rechtswidrig war, kann ebenfalls keine Rede

sein, zumal diese nach dem oben gesagten in der konkreten Situation materiell

gerechtfertigt war und eine mündliche Anordnung in dringenden Fällen sogar

durch die Polizei zulässig ist, ebenso wie die Anordnung der Behandlung soweit

nötig unter Anwendung von Gewalt. Selbst vom Beschuldigten wird lediglich die

Art der Anordnung (mündlich oder schriftlich) in Frage gestellt. Von einer

notstandsähnlichen Situation und dem Recht zum tätlichen Widerstand des

Beschuldigten kann daher keine Rede sein.

2.9 Der Beschuldigte wendet weiter ein,

dass es nicht zur Eskalation gekommen wäre, wenn man mit der Einvernahme und

der erkennungsdienstlichen Behandlung zugewartet hätte, bis der eingesetzte

Verteidiger Zeit gehabt hätte, daran teilzunehmen. Dieser hätte deeskalierend

auf ihn einwirken können. Diese Argumentation erstaunt. Der Beschuldigte hat

wiederholt die Zusammenarbeit mit dem zu Beginn der Ermittlungen eingesetzten

amtlichen Verteidiger abgelehnt. Noch im Schlussplädoyer hat er geltend

gemacht, dass er im ersten halben Jahr der Untersuchung nicht ordentlich

verteidigt gewesen sei. Es mutet daher seltsam an, dass nun ausgerechnet der von

ihm abgelehnte Verteidiger ihn hätte vor dieser Eskalation bewahren sollen.

Vielmehr ist nach seinem Verhalten gegenüber seinem damaligen Verteidiger zu

vermuten, dass er nicht auf dessen Rat gehört hätte. Sodann ist die Vornahme

der erkennungsdienstlichen Erfassung praxisgemäss keine Massnahme, zu deren

Durchführung ein Verteidiger beigezogen werden muss. Jedenfalls kann der

Beschuldigte nichts aus der Tatsache ableiten, dass der Verteidiger nicht

anwesend war, als die Erfassung hätte vorgenommen werden sollen. Das Vorgehen

der Polizei ist diesbezüglich jedenfalls nicht zu beanstanden.

2.10 Da nach dem Gesagten keine

offensichtlich rechtwidrige behördliche Handlung vorgenommen werden sollte, war

der Beschuldigte zur Abwehr der vermuteten Unrechtmässigkeit auf den

Rechtsmittelweg verwiesen. Es kann nach dem Beweisergebnis auch nicht davon

ausgegangen werden, dass Fw L.___ forsch

aufgetreten und dadurch die Eskalation ausgelöst hat. Es ist vielmehr mit der

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er der Situation entsprechend korrekt

aufgetreten ist.

2.11 Nachdem der Beschuldigte bereits mit

dem Stuhl gegen den Geschädigten L.___ ausgezogen hat, bevor dieser mit der angekündigten

Amtshandlung begonnen hatte, kann sich der Beschuldigte auch nicht auf die

Abwehr eines «Angriffs» berufen. Mithin ist nicht von einem laufenden, sondern

allenfalls von einem «drohenden» Angriff auszugehen. Auch war der Angriff mit

einem Stuhl keine adäquate Abwehrmassnahme. Von einer angemessenen Abwehr der

als unrechtmässig empfundenen Massnahme könnte daher auch keine Rede sein, wenn

eine solche zulässig gewesen wäre.

3. Bezüglich der rechtlichen

Qualifikation der von Fw L.___ erlittenen

Verletzungen als einfache Körperverletzung kann auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist liegt auf der Hand, dass ein

menschlicher Biss nicht mehr als blosse Tätlichkeit qualifiziert werden kann,

zumal solche Verletzungen wegen der drohenden Infektionsgefahr aufgrund von

Bakterien im Mundraum regelmässig einer ärztlichen Intervention bedürfen (Desinfektion,

Antibiotikabehandlung, Starrkrampfimpfung etc.) und sich die Heilung dennoch

zuweilen hinziehen kann. Auch die weiteren Verletzungen, mindestens diejenige

im Knie, bedurften einer ärztlichen Kontrolle und Behandlung. Das Verhalten des

Beschuldigten gegen den Geschädigten L.___ erfüllt daher Art. 123 Abs. 1 StGB.

Vorhalt 3.2: Mehrfache Beschimpfung

z.Nt. von L.___

Der Sachverhalt entspricht demjenigen

unter Ziff. 3.1 hievor. Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt bei

der Vorinstanz anerkannt (EV erstinstanzliche Hauptverhandlung S.43).

Gemäss BGE 6B_883/2018 E. 1.5 erfüllt

das objektive Tatbestandsmerkmal einer Tätlichkeit wer einer anderen Person ins

Gesicht spuckt, ebenso wie es dasjenige einer Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB

erfüllt, zumal dieses Verhalten die Missachtung der Person des Kontrahenten zum

Ausdruck bringt. Das Spucken auf einen Beamten während der Ausübung einer

Amtshandlung ist folglich auch als Beschimpfung im Sinn von Art. 177 StGB

strafbar, wenn gleichzeitig eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte erfolgt, welche den Tatbestand der Tätlichkeit konsumiert

(vgl. auch PKG 1957 Nr. 42 und 1969 Nr. 19). Ein entsprechender Strafantrag

liegt vor. Der Beschuldigte ist folglich auch wegen Beschimpfung zum Nachteil

von L.___ schuldig zu sprechen.

Vorhalt 3.3: Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte z. Nt. von L.___ und M.___

1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann

auf die Erwägungen zum Vorhalt 3.1 hievor verwiesen werden. Demnach steht fest,

dass sich der Beschuldigte gegen die angekündigte Vornahme einer

erkennungsdienstlichen Behandlung durch Ausholen mit einem Stuhl gegen den

Geschädigten L.___ und folglich mit Tritten, Spucken und Beissen zur Wehr

setzte.

2. Der tätliche Angriff auf einen

Polizeibeamten während der Vornahme einer Amtshandlung mit der Zufügung von

Verletzungen (lokale Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über

dem Ansatz der Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Meniskusläsion,

lokale Druckdolenz über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein,

Abdruck eines Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel

links seitlich beim Geschädigten L.___) erfüllt den Tatbestand der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinn von Art. 285 Ziff. 1 StGB. An der

Verurteilung ändert nichts, dass der Beschuldigte der Meinung ist, die von den

Geschädigten L.___ und M.___ vorzunehmende Amtshandlung (erkennungsdienstliche

Erfassung) sei nicht rechtsgenüglich angeordnet worden. Diesbezüglich handelte

es sich höchstens um einen formellen Fehler. Der Beschuldigte war folglich zur

Abwehr gegen diese Massnahme auf den Rechtsweg verwiesen (vgl. oben unter

Vorhalt 3.1). Die ungerechtfertigte gewaltsame «Abwehr» der beabsichtigten

Amtshandlung ist gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. auch BGE 98 IV 41, S. 45 f.)

strafbar. Der Beschuldigte wendete anlässlich der Befragung vor Obergericht

ein, dass er die Amtshandlung nicht habe verhindern wollen (Protokoll EV

Obergericht, Teil 1, S. 29). Sollte das zutreffen ist allerdings unklar, was er

mit seinem Angriff auf den Polizeibeamten L.___ bezweckte. Ohnehin genügt es

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Amtshandlung nicht

reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 102 IV 186, E. 2 S. 187), was hier zweifellos

der Fall war.

3. Der Beschuldigte wendet weiter ein,

dass ihm keine konkrete Handlung gegen den Geschädigten M.___ vorgehalten

werde. In Sachverhalt sei lediglich von einem Schockschlag von M.___ gegen ihn (A.___) die Rede. Dieser Einwand ist zutreffend.

Die Anklage verweist bezüglich des Sachverhalts der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte auf den Vorhalt gemäss Ziff. 3.1 (einfache Körperverletzung

zum Nachteil der Geschädigten L.___ und M.___). Zwar wird ausgeführt, dass der

Beschuldigte «heftige Gegenwehr» geleistet habe, als M.___ und N.___ gegen ihn

eingeschritten und ihn am Arm fixiert hätten. Konkrete Tathandlungen gegen den

Geschädigten M.___ werden nicht geschildert, lediglich solche gegen den

Geschädigten L.___. Sodann wird festgehalten, dass der Geschädigte M.___ eine

Anprallverletzung erlitten habe. Auch der Geschädigte selber hat in seinem

Feststellungsbericht von keinen konkreten Tätlichkeiten des Beschuldigten gegen

ihn berichtet (AS 183 f.). Bei der Vorinstanz hat er angegeben, dass die

Verletzung an seiner Hand wahrscheinlich von dem Schockschlag stamme

(Einvernahmeprotokoll HV vom 19. Februar 2018, S. 5). Die Vorinstanz hat diese

Erklärung übernommen und ist davon ausgegangen, dass sich der Geschädigte M.___

seine Verletzung bei dem geschilderten «Schockschlag» gegen den Beschuldigten

zugezogen habe und diesen deshalb vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung

zum Nachteil des Geschädigten M.___ freigesprochen. Nach dem Gesagten fehlt es

sowohl in der Anklage als auch in den Akten an Hinweisen auf konkrete Handlungen

des Beschuldigten gegen den Geschädigten M.___ weshalb er auch vom Tatbestand

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten M.___

freizusprechen ist. In Bezug auf den Geschädigten L.___ bleibt es dagegen beim

Schuldspruch.

Vorhalt 4: Einfache Körperverletzung

z.Nt. von O.___

1. Es kann vorliegend auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt und zur rechtlichen

Qualifikation des Tatbestands der einfachen Körperverletzung verwiesen werden.

2. Der Beschuldigte macht geltend, er

sei vom Personal des Untersuchungsgefängnisses schikaniert worden, weil man ihm

und seinen Besuchern keinen separaten Raum zur Verfügung gestellt habe nachdem

das Kleinkind des Geschädigten O.___ nicht zu beruhigen gewesen sei. Es kann

dem Personal des Untersuchungsgefängnisses offensichtlich keine Schikane des

Beschuldigten vorgeworfen werden, wenn das Kleinkind von O.___ laut

weint/schreit und das Aufsichtspersonal nicht einschreitet. Kleinkinder

schreien halt manchmal zur Unzeit und sind auch nicht immer leicht zu beruhigen.

Sie keine Maschinen, die man nach Bedarf abstellen kann. Dies dem Personal des

Untersuchungsgefängnisses als Schikane vorhalten zu wollen, ist abwegig, zumal

das Geschrei alle im Raum anwesenden gleichermassen betroffen hat.

3. Ebenso wenig ist nachvollziehbar,

weshalb eine angebliche Schikane durch das Personal einen tätlichen Angriff auf

den Geschädigten O.___ hätte auslösen sollen. Kindergeschrei kann zweifellos

lästig und störend sein, wenn man sich unterhalten will. Indessen sind Kleinkeiner

zuweilen schwer zu beruhigen, insbesondere dann, wenn auch die Eltern nervös

sind, was bei einem Besuch im Untersuchungsgefängnis zweifellos der Fall ist. Die

Eltern haben nach den Akten versucht, das Kind zu beruhigen, was ihnen aber offensichtlich

nicht gelungen ist. Einen Grund, deswegen gegen den Vater tätlich zu werden,

gibt es hingegen nicht, auch wenn er sich aus Sicht des Beschuldigten gegenüber

dem Sohn anders hätte verhalten sollen. Es bleibt daher beim Schuldspruch wegen

versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten O.___.

Vorhalt 5.1: Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte z.Nt. von P.___; rechtskräftiger Freispruch vor 1. Instanz

Vorhalt 5.2.1 – 5.2.3: Mehrfache

Beschimpfung z.Nt. von P.___

Der Beschuldigte bestreitet die

inkriminierten Äusserungen gegen die Geschädigte P.___ nicht. Ebenso wenig ist

bestritten, dass diese Äusserungen abschätzige Werturteile enthalten und damit den

Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllen. Es kann bezüglich

des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vorwurf des Beschuldigten an

die Adresse der Geschädigten, dass sie ihn über Monate hinweg ohne Verteidigung

seiner Wahl gelassen habe, ist unberechtigt. Vielmehr war es so, dass der vom

Beschuldigten gewünschte Verteidiger, Rechtsanwalt Jeker,

das Mandat ablehnte, was die Geschädigte dem Beschuldigten wiederholt

mitgeteilt hatte. Obwohl die Geschädigte dem Beschuldigten im weiteren Verlauf

noch mehrere Male Gelegenheit gab, eine andere Person vorzuschlagen, beharrte

der Beschuldigte auf Rechtsanwalt Jeker, der

das Mandat auch nach wiederholten Anfragen der Geschädigten noch ablehnte. Der

Vorwurf, des mangelnden Engagements der Geschädigten ist daher offensichtlich haltlos.

Selbst wenn die Vorwürfe zutreffen würden, würden diese keine beschimpfenden

Äusserungen gegen die Geschädigte rechtfertigen.

Der Beschuldigte ist dementsprechend

wegen Beschimpfung z.Nt. von P.___ schuldig zu sprechen.

Vorhalt 5.3: Versuchte üble Nachrede ev.

Beschimpfung z.Nt. von P.___

Der Beschuldigte bestreitet die

inkriminierten Äusserungen über die Geschädigte P.___ nicht. Er hat diese in

einem Brief, der er an seinen Sohn B.___ geschrieben hat, und somit gegenüber

einer Drittperson gemacht. Dieses Schreiben hat den Adressaten nicht erreicht,

weil es in der Briefkontrolle bei der Staatsanwaltschaft «hängen» geblieben ist

und aufgrund der ehrverletzenden Äusserungen über die Geschädigte nicht

weitergeleitet wurde. Es kann dabei auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz zum Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung verwiesen werden.

Der Beschuldigte ist wegen Beschimpfung z.Nt. von P.___ schuldig zu sprechen.

Vorhalt 5.4: Mehrfache Drohung z.Nt. von

P.___

1.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,

der vormals zuständigen Staatsanwältin P.___ am 2. Februar 2017 geschrieben zu

haben (Vorhalt 5.4.1): «P.___, warte, bis

ich Dich das nächste Mal treffe! Du wirst mich kennenlernen».

Der Beschuldigte bestreitet nicht, die

inkriminierten schriftlichen Äusserungen gegen die Geschädigte P.___ gemacht zu

haben und, dass diese fristgerecht Strafantrag gestellt hat. Hingegen bestreitet

er, dass es sich dabei um Androhungen «eines ernstlichen Nachteils» im Sinn des

Gesetzes gehandelt habe. Aufgrund der Stellung der Geschädigten als

Staatsanwältin müsse sie zudem eine «dickere» Haut haben als der

Durchschnittsbürger. Die Äusserungen seien deshalb nicht geeignet gewesen, bei

einer erfahrenen Staatsanwältin Angst im Sinne des Gesetzes hervorzurufen. Es

gebe keinen Fall bei dem er etwas gedroht habe, das er in der Folge in die Tat

umzusetzen versucht habe, geschweige denn umgesetzt habe. Die Verwirklichung

dieser angeblichen Nachteile habe sie zweifellos nicht zu befürchten gehabt. Die

Staatsanwaltschaft sieht die Äusserungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit

der von der Geschädigten geführten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten,

dessen bekannt emotional instabiler Persönlichkeit sowie den notorischen

früheren Handlungen, den einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und nicht

zuletzt die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren bereits wegen mehrfacher

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ermittelt wurde.

Soweit die Staatsanwaltschaft darüber

hinaus auf «frühere Eingaben» des Beschuldigten verweist, die nicht näher

bezeichnet sind, fehlt es an einer ausreichenden Konkretisierung der Anklage.

Darauf ist nicht einzugehen. Der Sachverhalt ist ohne diesen Verweis zu prüfen.

1.2 Am 9. Februar 2017 (Vorhalt 5.4.2) hat

der Beschuldigte der Geschädigten erneut geschrieben und sich dabei wie folgt

geäussert: «Wenn Du glaubst, Du seist mit mir fertig, so kann das stimmen, aber

ich noch lange nicht mit Dir. Es wird der Tag kommen, wo sich unsere Wege im

Gross-Raum Solothurn treffen. Auch meine Teams können sich im gesamten Mittelland

entwickeln. Q.___ zuckt nach wie vor, wenn sie mich sieht. Hat diese Dame auch

ein schlechtes Gewissen? An ihrer Stelle würde ich mich auch fürchten, wenn ich

solchen Mist gebaut hätte. Merke P.___, Du bist mein Feind, merk dir das».

2.1 Es ist unbestritten, dass die

Äusserungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der vorliegenden

Strafuntersuchung standen und, dass die Geschädigte fristgerecht Strafantrag

gestellt hat.

2.2 Der Beschuldigte war mit der Art,

wie die Geschädigte die Untersuchung führte, nicht einverstanden. Insbesondere

bemängelte er, dass nicht der von ihm gewünschte Verteidiger eingesetzt worden

war und ignorierte die Tatsache, dass dieser wiederholte Anfragen der

Staatsanwältin abschlägig beantwortet hatte. Er macht geltend, dass er bis zur

Einsetzung des jetzigen Verteidigers nicht verteidigt gewesen sei und sich so habe

Gehör verschaffen wollen. Hingegen hat er sich auch später, als ein von ihm bezeichneter

Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, nicht von diesen

Äusserungen distanziert oder sich gar dafür entschuldigt. Es ist daher bei der

Aussage, dass er sich so habe «Gehör verschaffen» wollen, von einer reinen

Schutzbehauptung auszugehen. Das gilt umso mehr, als aktenkundig ist, dass die

Geschädigte dem Beschuldigten wiederholt Gelegenheit bot, einen anderen als den

eingesetzten Verteidiger zu bezeichnen und er dabei über Monate die Tatsache

ignorierte, dass der von ihm bezeichnete Rechtsanwalt nicht bereit war, das

Mandat zu übernehmen.

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten

hat, muss eine Staatsanwältin eine «dickere Haut» haben als der Normalbürger

und gelegentlich über verbale Ausrutscher der «Kundschaft» hinwegsehen.

Hingegen muss sich auch eine Staatsanwältin nicht sämtliche Verbalattacken gefallen

lassen, insbesondere dann nicht, wenn sie in konsequenter Missachtung der

Fakten erfolgen.

2.3 Der Beschuldigte macht weiter

geltend, dass die inkriminierten Äusserungen nicht die Qualität von Drohungen

erreichten und nicht geeignet gewesen seien, eine erfahrene Staatsanwältin in

Angst und Schrecken zu versetzen.

In diesem Zusammenhang ist zu

berücksichtigen, dass die inkriminierten Äusserungen nicht allein dastehen. Die

zitierten Äusserungen des Beschuldigten erfolgten im Lauf der Untersuchung aufgrund

der Ereignisse vom 28. Juni 2016, welche die Geschädigte geführt hatte und deren

Anlass mehrere tätliche Übergriffe des Beschuldigten auf Staatsangestellte waren.

Bei den Äusserungen im Brief vom 2. Februar 2017 könnte man isoliert betrachtet

noch davon ausgehen, dass die in der Hitze des Gefechts gemachten Aussagen von

einer Amtsperson nicht für bare Münze genommen werden dürfen. Vor dem

Hintergrund der Ereignisse des 28. Juni 2016, unter Berücksichtigung der

einschlägigen Vorstrafen und des nachfolgenden Briefes vom 9. Februar 2017 kann

kein Zweifel mehr darüber bestehen, dass es der Beschuldigte ernst meinte und er

die Geschädigte bewusst in Angst und Schrecken versetzen wollte. Solche Äusserungen

können nicht einfach hingenommen werden und es ist nachvollziehbar, dass sich

die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt sah. Immerhin drohte ihr der

Beschuldigte ganz konkret an, dass er «noch lange nicht mit ihr fertig» sei und

man sich gelegentlich wieder «über den Weg laufen» könnte, was eindeutig auf

die Zeit nach der Haftentlassung abzielte. Auch drohte er der Geschädigten an,

dass sich seine «Teams» bilden könnten, mithin drohte er ihr eine mögliche Bedrohung

von dritter Seite an. Von daher zerfällt auch das Argument, dass sich der

Beschuldigte ja in Haft befunden habe und daher nicht in der Lage gewesen wäre

die Drohung wahr zu machen. Zudem bezeichnet er die Geschädigte als seinen

«Feind». Die Äusserungen des Beschuldigten verfehlten ihre Wirkung nicht auch

wenn sie insgesamt schwammig blieben und führten nachvollziehbar zu einem

Verlust des Sicherheitsgefühls der Geschädigten Staatsanwältin.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Vorhalt abgestellt werden. Der Tatbestand

der mehrfachen Drohung ist vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte ist

entsprechend wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil der Geschädigten P.___

schuldig zu sprechen.

Vorhalt 5.5: Mehrfache sexuelle

Belästigung und teilweise Beschimpfung z.Nt. von P.___

1.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht,

dass die inkriminierten Äusserungen wie die Beschreibung von Geschlechtsteilen,

die Schilderung von Sexualakten sowie die Bezeichnung als «Schlampe» den

Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen. Ebenfalls unbestritten ist, dass

der Strafantrag form- und fristgerecht gestellt wurde.

1.2 Der Beschuldigte macht im

Berufungsverfahren geltend, dass er keinerlei sexuelle Absichten gehegt habe.

Er habe sich Gehör verschaffen wollen, da er sich subjektiv in einer

Notstandssituation befunden habe. Soweit sich der Beschuldigte auch in diesem

Zusammenhang darauf beruft, dass er unverteidigt gewesen sei, weil ihm sein

Wunschverteidiger vorenthalten worden sei, ist auf das oben gesagte hinzuweisen,

wonach der vom Beschuldigten gewünschte Rechtsanwalt Jeker trotz wiederholten Anfragen der

Staatsanwältin nicht bereit war, das Mandat zur Verteidigung des Beschuldigten

zu übernehmen. Die Staatsanwältin hatte dem Beschuldigten überdies wiederholt

die Möglichkeit geboten einen anderen Verteidiger zu benennen, nachdem

Rechtsanwalt Jeker am 5. Juli 2016 erstmals

das Mandat abgelehnt hatte und der Beschuldigte nach dieser Mitteilung keinen

anderen Wunschverteidiger bezeichnet hatte. Am 18. August, 14. Dezember 2016

und am 6. Januar 2017 stellte sie dem Beschuldigten erneut die Liste der im

Kanton Solothurn tätigen Verteidiger zu, mit dem Hinweis, dass er jemanden

benennen solle. Vor einer objektiven oder subjektiven Notstandssituation des

Beschuldigten kann daher keine Rede sein. Der Beschuldigte weigerte sich

schlicht und einfach die Tatsache zu akzeptieren, dass Rechtsanwalt Jeker nicht bereit war, ihn zu verteidigen und

die ihm von der Staatsanwältin aufgezeigten Alternativen zu ergreifen. Mithin hat

er seine «Notlage» einerseits selber verschuldet und hätte sie andererseits ohne

weiteres vermeiden können, weshalb sie unbeachtlich bleibt.

1.3 Weiter bestritt der Beschuldigte bei

der Vorinstanz, dass der Vorhalt unter Ziff. 5.5.7 den Tatbestand erfülle,

da es sich dabei um eine «karikaturistische Darstellung» handle. Dem kann aus

verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden.

Verbale Belästigungen sollen zwar praxisgemäss

nur verfolgt werden, wenn sie in grober Weise erfolgen. Mit diesem Kriterium soll

dem erst durch das Parlament eingefügten Tatbestand ein Ansatz von

Bestimmbarkeit gegeben werden, was indessen nicht als besonders gelungen

erscheint. Strafwürdig soll folglich nur die Verwendung stark vulgärer

Ausdrücke unter Anwesenden, die eine grobe Zumutung darstellen, erfasst werden.

Bei tatbestandsmässigen Worten muss es sich klarerweise um solche handeln,

welche sich direkt an das Opfer wenden und sich auch direkt auf dieses als

Person beziehen, also grob unanständige sexuelle Aufforderungen sowie

Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers

(vgl. Kaspar Meng in: Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage, 2018, N. 22 zu Art.

198 StGB, mit Hinweisen).

Der Beschuldigte hat vor erster Instanz

geltend gemacht, es handle es sich vorliegend um keine sexuelle Belästigung,

sondern um eine Karikatur der Staatsanwältin. Eine Karikatur ist gemäss Duden

(www.duden.de) eine Zeichnung o.Ä., die durch satirische Hervorhebung

bestimmter charakteristischer Züge eine Person, eine Sache oder ein Geschehen

der Lächerlichkeit preisgibt. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte

mit diesem Hinweis bezweckt. In Bezug auf die Strafbarkeit ist das einerseits irrelevant

und andererseits unzutreffend. Seine Darstellung zielt direkt und in pornografischer

Art und Weise auf die Geschädigte als Sexualobjekt ab. Keine Frau, auch keine

Staatsanwältin, muss sich gefallen lassen, sich zum Objekt einer derart groben und

herabsetzenden Darstellung sexueller Begierde machen zu lassen. Der Tatbestand der

sexuellen Belästigung ist folglich auch mit den Äusserungen im Vorhalt 5.5.7

erfüllt und der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil

von P.___ schuldig zu sprechen.

2. Soweit der Beschuldigte die

Geschädigte in diesem Zusammenhang einmal mehr als «toskanisches Edelschwein»

bezeichnet ist die Äusserung als Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zu

qualifizieren und ein entsprechender Schuldspruch zu fällen.

Vorhalt 6: Mehrfache versuchte Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte z.Nt. von R.___

1. Beweismässig ist erstellt und wird

vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er die in der Anklageschrift erwähnten

Briefe an den Chef des Amtes für Militär und

Bevölkerungsschutz des Kantons Solothurn, R.___, geschrieben hat (vgl. AS

395 ff., 509 ff. und Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung S. 63 ff.). Hintergrund der Korrespondenz bildet ein Streit um

den Einzug bzw. die Herausgabe von militärischen Ausrüstungsgegenständen, u.a.

der Uniform, die beim Beschuldigten sichergestellt wurden. Bei R.___ handelt es

sich aufgrund seiner beruflichen Stellung um einen Beamten im Sinne von Art.

110 Ziff. 3 StGB.

2.1 Dem Beschuldigte wird die

Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amtshandlung vorgeworfen (Art. 285

Abs. 1 StGB). Neben physischer Gewalt ist das Zwangsmittel der Drohung

tatbestandsmässig. Trotz der unterschiedlichen Formulierung des Tatbestandsmerkmals

ist es auf dieselbe Weise auszulegen wie dasjenige der «Androhung eines

ernstlichen Nachteils» im Tatbestand der Nötigung (Stefan Heimgartner in Basler

Kommentar StGB II, 4. Aufl., 2018, N. 10f. zu Art. 285 StGB mit Verweisen). Die

Drohung muss schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des

Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie

Polizeibeamte, Billettkontrolleure, Betreibungsbeamte, Immigrationsbeamte etc. besonders

geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die

Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser

Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtigerer Nachteil

vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich

erscheinen liesse. Eine Nötigung ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Zweck

oder das Mittel unerlaubt sind.

2.2 Vorliegend kam es nicht zu der vom

Beschuldigten avisierten Amtshandlung. Der Geschädigte hat keine Verfügung mit

dem vom Beschuldigten verlangten Inhalt erlassen. Es steht somit lediglich ein

Versuch im Raum.

2.3 Aus den Akten geht nicht hervor, ob

der Geschädigte durch die Handlungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken

versetzt wurde. Es fehlt sowohl eine Einvernahme als auch eine schriftliche

Stellungnahme von ihm. Fest steht, dass der Geschädigte darauf verzichtet hat,

gegen den Beschuldigten Strafantrag zu stellen (AS 418).

2.4 Der Beschuldigte sagte gegenüber der

Staatsanwältin aus, sein Verhältnis zum Geschädigten sei seit jeher belastet.

Er habe die Herausgabe (den Erlass?) einer Verfügung des Geschädigten bezüglich

des Einzugs seiner Uniform erwirken wollen. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte erneut aus, er habe mit dem Vorgehen

die Herausgabe/Aufhebung der Verfügung zur Beschlagnahmung seiner Uniform

erreichen wollen (AS 473f.). Vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, er

habe anfänglich anständige Briefe geschrieben, was nichts genutzt habe. R.___

müsse man prügeln, sonst bewege er sich nicht (EV Obergericht Teil 2, S. 9).

Der vom Beschuldigten verfolgte Zweck

war somit rechtmässig, zumal er den Erlass bzw. die Aufhebung einer Verfügung

anstrebte. Indessen ist es zweifellos nicht angängig, diesen Zweck mit

Drohungen gegen den zuständigen Amtsträger zu verfolgen. Dass der Beschuldigte

ausserdem vorbringt, es sei kein Zusammenhang zwischen seinen Schreiben und dem

Erlass der Verfügung erkennbar, ist unverständlich nachdem er diesen in verschiedenen

Einvernahmen selber bestätigt hatte.

2.5 Fraglich ist, ob die in den

Schreiben geäusserten Absichten den Tatbestand einer Drohung im Sinne des

Gesetzes erfüllen. Unbekannt ist auch, ob der Geschädigte durch die Schreiben

des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Indessen ist ohnehin

ein objektiver Massstab anzulegen, da der objektive Tatbestand nur erfüllt ist,

wenn eine verständige, vernünftige und durchschnittlich ängstliche Person durch

die Handlungen des Täters in Angst und Schrecken versetzt würde.

Der Beschuldigte hat dem Geschädigten folgendes

geschrieben: „R.___, ich bin auch nicht befugt, Dir die Eier abzuschärfen,

sobald ich aber befugt werde, werde ich das umgehend tun“; „Wenn ich es

für nötig erachte, werde ich Dir Deine Uniform ausziehen, damit Du erkennen

kannst, wie es sich ohne Uniform anfühlt. Ich werde auch keine Hetze gegen

meine Person dulden, ansonsten nehme ich Dich (unleserlich) dran und dann sind

Deine Tage beim AMB (≠ VBS)

gezählt! Merk Dir das“; „Du bist kein Führer, sondern eine emotionale

‚Krücke‘ und ein Prototyp eines kantonalen Beamten. Ich rate Dir dringend, Dich

mit mir zu einigen“; „Ich habe nicht angeordnet, dass Dir Dein Maul

gestopft und Dein Hirn, sofern vorhanden, abgenommen wird“.

Als ernstliche Drohungen kommen die

Ausdrücke «die Eier abzuschärfen», «dein Maul gestopft … wird» und «dein Hirn …

abgenommen wird» in Frage. Der Ausdruck «die Eier abschärfen», ist nicht allgemein

geläufig. In der Jägersprache wird damit das Abschneiden mit einem Waidmesser

bezeichnet. «Das Maul stopfen» bedeutet gemeinhin, dass man jemanden mundtot

machen, zum Schweigen bringen, bzw. erreichen will, dass er sich nicht weiter

äussern kann, wobei dies durchaus durch die Anwendung von Gewalt geschehen kann.

«Nehme ich dich … dran» kann ebenfalls auf die Androhung eines tätlichen Übergriffs

hindeuten. Indessen legt der zweite Teil des Satzes «… dann sind deine Tage

beim AMB gezählt» nahe, dass hier ein Angriff

auf die berufliche Position des Geschädigten gemeint ist. Im letzten Satz führt

der Beschuldigte aus, was er (alles) nicht getan habe. Das könnte ein Hinweis darauf

sein, dass er in Zukunft unter Umständen bereit ist weiter zu gehen.

Die Äusserungen des Beschuldigten

bewegen sich im Grenzbereich zu strafrechtlich relevanten Drohungen. Nicht

bekannt ist wie erwähnt, wie der Geschädigte diese Äusserungen verstanden hat und

ob ihn diese in Angst und Schrecken versetzt haben. Einen Strafantrag wegen

allfälligen Ehrverletzungsdelikten hat er nicht gestellt. Unter diesen

Umständen ist zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Geschädigte

nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Ebenfalls zu Gunsten des

Beschuldigten ist anzunehmen, dass die Äusserungen allein auf eine Entfernung

von R.___ aus seinem Amt und nicht auf einen körperlichen Übergriff auf diesen

abzielten. Dass er Drohungen für ein akzeptables Mittel hält, um behördliche

Leistungen einzufordern, auf die er einen Anspruch zu haben glaubt, hat der Beschuldigte

wiederholt kundgetan, was andererseits zu seinen Ungunsten spricht.

2.5 Sind die Äusserungen des

Beschuldigten nicht geeignet einen Beamten in der Stellung des Geschädigten so in

Angst und Schrecken zu versetzen, dass er dem Willen des Täters nachkommt, ist

zu prüfen, ob allenfalls ein untauglicher Versuch der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte vorliegt.

Ein untauglicher Versuch einer Straftat

liegt gemäss BGE 140 IV 152 E. 3.5 vor, wenn die Handlung entgegen den

Vorstellungen des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann.

Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen

Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er

einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 124 IV 97, E 2a; vgl. auch BGE 126 IV 53 E. 2b). Das geltende Recht subsumiert den

untauglichen Versuch unter Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit – wie den

Versuch überhaupt – prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grund weder auf

die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an.

Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme

handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn

dieses objektiv nicht möglich ist (vgl. Wolfgang Wohlers, Die

Strafbarkeitsvoraussetzungen des StGB AT nach der Revision – Teil II in:

Tag/Hauri [Hrsg], Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, 2006, S.

51 ff. S. 52). Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein

Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das

Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit (Botschaft Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs und Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 2009,

Ziff. 212.5 und 212.51, S. 2010f).

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen,

dass die Androhungen des Beschuldigten auf eine Entfernung des Geschädigten aus

seinem Amt abzielten und den Geschädigten nicht in Angst und Schrecken

versetzten. Der Beschuldigte ist daher in dubio pro reo vom Vorhalt der Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten R.___

freizusprechen.

Vorhalt 7: Verleumdung z.Nt. von T.___;

rechtskräftiger Freispruch vor 1. Instanz

Vorhalt 8: Mehrfacher Hausfriedensbruch

z.Nt. Staatsanwaltschaft

1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des

Tatbestands des Hausfriedensbuchs kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden.

2. Der Beschuldigte hat sich, ohne dass

er dort einen Termin hatte, an folgenden Tagen im Eingangsbereich der der Büros

der kantonalen Staatsanwaltschaft aufgehalten, obwohl gegen ihn am

17. August 2015 ein Hausverbot ausgesprochen worden war:

8. September 2015, ca. 15:55 Uhr;

9. September 2015, ca. 10:20 Uhr;

22. September 2015, ca. 16:00 Uhr;

28. September 2015, in der Zeit von ca.

15:15 Uhr bis ca. 15:30 Uhr;

1. Oktober 2015, in der Zeit von ca.

15:35 Uhr bis ca. 15:50 Uhr;

19. Oktober 2015, in der Zeit von ca.

10:20 Uhr bis ca. 10:35 Uhr;

5. November 2015, ca. 10:00 Uhr;

7. März 2017, ca. 14:10 Uhr.

3. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt

anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme anerkannt (AS 512). Anlässlich

der obergerichtlichen Hauptverhandlung machte er geltend, der Oberstaatsanwalt

übe sein Hausrecht missbräuchlich aus. Er habe das Recht, ein öffentliches

Gebäude zu betreten (Einvernahme Teil 2, S. 11). Davon kann keine Rede sein,

zumal dem Beschuldigten der Zutritt zur Staatsanwaltschaft nicht gänzlich

verboten, sondern lediglich eingeschränkt wurde. Er hat nach wie vor Zutritt unter

der Bedingung, dass er einen Termin hat. Subjektiv ist von vorsätzlicher

Tatbegehung auszugehen, zumal der Beschuldigte unbestrittenermassen um das

Zutrittsverbot, und die Modalitäten unter denen dieses im Einzelfall aufgehoben

werden konnte, wusste. Daran ändert nichts, dass er angeblich eine dort

beschäftigte [Person] habe aufsuchen wollen. Die private Kontaktpflege rechtfertigt

keine Zutrittsberechtigung zu einer Behörde. Diese hat ohnehin ausserhalb des

Büros und der Arbeitszeit stattzufinden. Terminabsprachen für behördliche

Termine können sodann telefonisch getroffen werden.

Die nötigen Strafanträge liegen vor.

Folglich ist der Beschuldigte entsprechend der Anklage schuldig zu sprechen.

Vorhalt 9: Mehrfacher Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen z.Nt. von S.___

Bezüglich des Sachverhalts und der

rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Ungehorsams gegen eine amtliche

Verfügung (Art. 292 StGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden.

Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt

nicht. Er macht geltend, er sei dafür bereits bestraft worden. Ein

entsprechendes Urteil ist im Vorstrafenregister wegen der Strafdrohung dieser

Bestimmung nicht ersichtlich. Konkrete Angaben zu dem angeblichen Urteil hat

der Beschuldigte nicht gemacht. Ein solches ist jedenfalls nicht aktenkundig. Der

erstinstanzliche Schuldspruch folglich zu bestätigen.

Vorhalt 10: Geringfügige

Sachbeschädigung z.Nt. der PKSO

Bezüglich des Sachverhalts und der

rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der geringfügigen Sachbeschädigung

(Art. 144 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB) kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Der nötige Strafantrag liegt vor (AS

368). Die Beschädigungen sind fotografisch dokumentiert (AS 371). Der

Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt nicht. Er macht geltend, er sei in

einer Notlage gewesen und habe sich durchsetzen müssen (AS 513). Die Sache

wäre nicht passiert, wenn die Polizei ihn hereingelassen hätte.

Der Beschuldigte läutete um 18.16 Uhr

des 6. Februar 2016 (Samstag) beim Regionenposten Solothurn der Kantonspolizei an

der Werkhofstrasse 33 in Solothurn und verlangte einen Kontakt zur KESB. Weil

ihn die Sachbearbeiterin auf Montag vertröstete, beschädigte er vorsätzlich den

Briefkasten. Geschädigt ist die Hauseigentümerin, die PKSO.

Der objektive und der subjektive

Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung sind erfüllt. Die Begründung des

Beschuldigten, dass er sich habe durchsetzen (Gehör verschaffen) müssen,

rechtfertigt jedenfalls keine Sachbeschädigung. Auch von einer

Notstandssituation kann keine Rede sein. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten

war die Polizei nicht in seine Vereinbarung bezüglich Rückgabe des Hundes involviert

und folglich weder verpflichtet, diesen zu übernehmen, noch dafür zu sorgen,

dass der Beschuldigte diesen irgendwo abgeben konnte.

Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich,

dass der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen des

Vorhaltes der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der PKSO schuldig

gesprochen werden muss.

Vorhalt 11: Widerhandlung gegen das

Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG)

1. Der Beschuldigte hat

unbestrittenermassen die in der Anklage erwähnten vier Spielzeugwaffen bei

hiesigen Händlern erworben und am 9. Februar 2016 zur Staatsanwaltschaft

Olten gebracht. Der im Urteil der Vorinstanz wiedergegebene Sachverhalt ist

unbestritten, ebenso, dass es sich bei den fraglichen Spielzeugwaffen um

Imitationswaffen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG handelte. Mit diesem

Vorgehen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand gemäss Art. 33 Abs. 1

lit. a WG erfüllt. Der Beschuldigte hat angegeben, dass er beabsichtigt habe,

die Behörden auf einen Missstand aufmerksam zu machen. Er hat die gekauften

Waffen an die dafür zuständigen Amtsstellen (Polizei, Staatsanwaltschaft) abgegeben.

Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt.

2. In BGE 117 IV 61f. E. 2a hat das

Bundesgericht unter Bezugnahme auf Stratenwerth (Strafrecht Allgemeiner Teil I,

Bern 1982, § 10 N. 2) ausgeführt, dass das Prinzip des erlaubten Risikos bei

den Fahrlässigkeitsdelikten anerkannt sei (BGE 90 IV 11; 80 IV 132f; mit

weiteren Hinweisen). Demnach sei es gestattet, bestimmte Risiken für fremde

Rechtsgüter herbeizuführen. Es sei nicht einzusehen, weshalb das nicht auch für

den vorsätzlich handelnden «Täter» gelten solle. Die Nutzen-Risiko-Abwägung sei

dabei im Einzelnen eine schwierige und für jeden Fall neu zu entscheidende

Frage (vgl. dazu auch BGE 134 IV 203f., E. 7.2f.).

Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos

lässt sich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, die über das allgemeine Lebensrisiko

nicht hinausgeht, nicht verbieten. Gefordert werden kann nur die Einhaltung

eines bestimmten Mindestmasses an Sorgfalt und Rücksichtnahme (BGE 117 IV 61

f., E. 2b; Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil

I, 3. Aufl., Bern 2005, § 9 Rz. 34 und 37 S. 159 f.). Beim erlaubten Risiko

tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf

dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht oder nur mit

unverhältnismäßigem Aufwand ausgeschlossen werden kann, wenn man die

entsprechende Tätigkeit überhaupt zulassen will (Stratenwerth, a.a.O., § 9 Rz.

37 S. 160). Dabei geht es um die Frage, welche Risiken allgemein in Kauf zu

nehmen sind, und nicht um eine Ermässigung der Sorgfaltsanforderungen (BGE 117 IV 62 E. 2b).

3. Der Beschuldigte erwarb die inkriminierten

Imitationsschusswaffen ca. Ende 2015/Anfang 2016 im Detailhandel in Solothurn,

nahm sie in Besitz und transportierte sie am 9. Februar 2016 zur Staatsanwaltschaft

mit der Absicht, diese auf einen Missstand hinzuweisen (AS 222). Die Staatsanwaltschaft

leitete die Imitationswaffen zuständigkeitshalber am 26. Februar 2016 an die

Polizei Kanton Solothurn, Abteilung Waffen, weiter. Es bestand folglich die

abstrakte Gefahr, dass die Imitationswaffen, während sie sich im Besitz des

Beschuldigten befanden, mit echten Schusswaffen verwechselt und Personen

dadurch hätten erschreckt werden können. Diese Gefahr bestand auch, wenn die

Imitationswaffen im Handel an Dritte verkauft worden wären.

Zweifellos hätte es mildere Mittel

gegeben, um die zuständigen Behörden auf den unerlaubten Verkauf von

Imitationswaffen durch lokale Händler aufmerksam zu machen. Der Beschuldigte

hätte die Behörden z.B. schriftlich informieren und die Ware konkret

beschreiben oder die Situation fotographisch dokumentieren können. Dennoch ist

nicht von der Hand zu weisen, dass die Gefahr, die vom Handeln des

Beschuldigten ausging, bei verantwortungsvollem Umgang mit den verbotenen Waren

vergleichsweise gering war. Dass sich der Beschuldigte im Umgang mit den inkriminierten

Imitationsschusswaffen unvorsichtig verhalten hat und unbeteiligte Dritte

dadurch konkret erschreckt oder gefährdet wurden, geht aus den Akten nicht hervor.

Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG angeblich begangen ca. Ende 2015/Januar 2016

freizusprechen.

III. Strafzumessung

1. Rechtslage

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich

ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter

hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie

die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen

Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Auch bei einer Mehrzahl von Taten muss eine

Verschuldensbewertung für jede einzelne Tat vorgenommen werden. Es ist für jede

einzelne Tat zu begründen welche konkrete Einzelstrafe jeweils angemessen ist

und weshalb die gewählte Sanktionsart als erforderlich erachtet wird. Die

sachliche und zeitliche Verknüpfung der Straftaten entbindet nicht von dieser

Vorgehensweise (BGE 144 IV 313 E. 113, 144 IV 217 E. 3.6, je mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 6B_619/2019 E. 3.4). Es darf dabei das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden.

1.5 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre.

Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten

(bis 31. Dezember 2017: 360 Tagessätze) sind grundsätzlich in Form einer

Geldstrafe auszusprechen. Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe

erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe

voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl

der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die

Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen

Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft

gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine

andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur

Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

sowie zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff.

213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 S. 228 f.).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Bei mittellosen Tätern ist die Ausfällung einer tiefen

Geldstrafe möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E.

3.2, BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

1.6 Am 1. Januar 2018 ist ein neues

Sanktionenrecht in Kraft getreten. Im Zentrum der Änderungen steht die

Lockerung der Voraussetzungen für die Anordnung einer kurzen Freiheitsstrafe von

unter sechs Monaten. Wie heute hat in diesem Bereich zwar die Geldstrafe

grundsätzlich Vorrang. Eine kurze Freiheitsstrafe soll ausgesprochen werden

können, wenn sie nötig erscheint, um den Täter oder die Täterin vor weiteren

Straftaten abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe

voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Allerdings

ist die Wahl einer Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

Bei der Geldstrafe wurden die

Bestimmungen zur Bemessung der Geldstrafe und deren Vollzug angepasst (Art. 34

und 35 StGB). Das Gesetz behält den Höchstbetrag des Tagessatzes von 3000

Franken bei, bestimmt aber neu, dass in der Regel ein Tagessatz von mindestens

30 Franken gilt, der in Ausnahmefällen bis auf 10 Franken reduziert werden

darf. Weiter wurden insbesondere die Art. 36 Abs. 3 bis 5 und 172bis

StGB betreffend Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe und Verbindung der

Freiheitstrafe mit einer Geldstrafe gestrichen.

Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten

können wie bisher als gemeinnützige Arbeit vollzogen werden. Bei der

gemeinnützigen Arbeit handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige

Strafe, sondern neu um eine Vollzugsform, die in Art. 79a StGB geregelt ist.

Damit sind nicht mehr die Gerichte, sondern die Strafvollzugsbehörden für die

Anordnung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.

Die elektronische Überwachung des

Vollzugs ausserhalb der Strafanstalt (Electronic Monitoring) wurde als

Vollzugsform für Freiheitsstrafen zwischen 20 Tagen und 12 Monaten

gesetzlich verankert. Electronic Monitoring kann zudem gegen Ende der

Verbüssung langer Freiheitsstrafen als Alternative zum Arbeitsexternat und zum

Arbeits- und Wohnexternat für eine Dauer von 3 bis 12 Monaten angeordnet werden

(vgl. Art. 79b StGB).

Schliesslich gab es (soweit hier

potentiell von Bedeutung) punktuelle Änderungen beim Widerruf (Art. 46 Abs. 1

StGB), beim Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB), bei der Kostentragung durch den

Verurteilten (Art. 380 Abs. 2 Bst. c StGB).

Ferner wurden die Strafdrohungen in

folgenden, hier möglicherweise relevanten, Artikeln angepasst: Art. 122, 173

Ziff. 1 (vgl. zum Ganzen die Medienmitteilung des Bundesamts für Justiz vom 29.

März 2016 und die Botschaft des Bundesrats vom 4. April 2012, BBl 2012

4721).

2. Medizinische Berichte

2.1 Dr. med. G.___, Chefarzt der Psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich, hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 6.

Februar 2017 ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten erstellt (AS

2833ff.). Weil sich dieser weigerte, mit dem Gutachter zu sprechen, blieb es

bei einem einen Aktengutachten. Dem Gutachter standen die von der

Staatsanwaltschaft übersandten Akten, Briefe, die der Beschuldigte direkt an

den Gutachter richtete und Kopien von Briefen an Dritte, die er ebenfalls

direkt dem Gutachter zusandte, zur Verfügung.

Der Gutachter geht vorerst

auf die, dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen

Sachverhalte, den Verfahrensgang und insbesondere die Aussagen des

Beschuldigten in den polizeilichen Einvernahmen ein. Ausserdem weist er auf die

vom Beschuldigten erwirkten Einträge im Strafregister hin. Er geht weiter

ausführlich auf das in den Akten zum Obergerichtsurteil vom 23.7.2010

enthaltene psychiatrische Gutachten [eines Gutachters] ein. Dieser hatte beim

Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Ein

Aspergersyndrom hatte der damalige Gutachter ausdrücklich ausgeschlossen.

Ebenfalls in diesen Akten befindet sich das Gutachten von Dr. med. D.___, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

vom 11.11.2011, das im Auftrag des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug des

Kantons Solothurn erstellt wurde sowie diverse Berichte über den

Massnahmeverlauf. Dr. med. D.___ diagnostizierte beim Beschuldigten eine

querulatorische Entwicklung bei paranoider Persönlichkeitsstörung (ICD-10:

F60.0) differentialdiagnostisch hat er eine wahnhafte Störung ICD-10: F22.0)

diskutiert. Dr. med. G.___ geht weiter auf die früheren Aufenthalte des

Beschuldigten in der psychiatrischen Klinik und seine medizinische

Vorgeschichte ein. Schliesslich würdigt der Gutachter eingehend die Briefe samt

Beilagen, die ihm der Beschuldigte während der Erfüllung des Gutachtensauftrags

zugestellt hatte.

Dr. med. G.___

diagnostizierte beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.0) von gravierender Ausprägung, die sein psychosoziales

Funktionsniveau in fast allen Lebensbereichen beeinflusse. Die Grundproblematik

verortet er in der Auseinandersetzung mit Behörden über vermeintlich erlebtes

Unrecht. Die Wiederherstellung von Gerechtigkeit beruhe nach seiner Überzeugung

auf der Grundannahme, dass man sich gegen Exzesse eines aufgeblasenen

Justizapparats (der aber Teil der Welt sei mit der man interagieren müsse) zur

Wehr setzen müsse/dürfe/solle. Diese emotionale Primärverfassung des

Misstrauens sei der Boden auf dem bei paranoid-persönlichkeitsgestörten

Menschen das motivationale Bedingungsgefüge wachse. Die Ausprägung der

pathologischen Besonderheit sei extrem stark. Es gehe häufig nicht mehr um

Inhalte, sondern um das Rechthaben an sich. Hingegen erreiche die Qualität der

pathologischen Auffälligkeit beim Beschuldigten den Bereich von psychotischen

Veränderungen nicht, was Voraussetzung für die Annahme einer wahnhaften Störung

wäre. Dr. med. G.___ erkennt beim Beschuldigten eine paranoide

Persönlichkeitsentwicklung (ICD-10 F60.0) von gravierender Ausprägung. Das

Vorliegen eines Asperger-Syndroms verneint er, da verschiedene Teilaspekte der

Pathologie des Beschuldigten nicht mit dieser Diagnose vereinbar seien. Dies

zeige sich in entscheidendem Mass darin, dass der Beschuldigte zur Gestaltung

von Kontakten in der Lage sei und dazu nicht allzu viele Ressourcen

mobilisieren müsse.

2.2 Im Auftrag des VBS erstellte Dr. med. V.___, leitender Arzt des Psychiatrischen Zentrums

Ausserrhoden, im Juli 2018 ebenfalls ein Gutachten über den Beschuldigten,

das auf dessen Antrag hin in diesem Verfahren beigezogen wurde. Dem Gutachter

standen die Akten der Armee betreffend die Uniformrückgabe und des Verfahrens

betreffend die Funktion des Schützenmeisters zur Verfügung. Ausserdem holte er

telefonische Auskünfte bei Militärangehörigen und bei Vertrauenspersonen des

Beschuldigten ein. Die persönliche Exploration dauerte insgesamt 8 ¼ Stunden.

Dr. med. V.___

diagnostizierte beim Exploranden (dem Beschuldigten) eine paranoide

Persönlichkeitsstörung mit narzistischen Zügen bei einer zumindest

durchschnittlichen Intelligenz. Weiter weist er darauf hin, dass eine paranoide

Persönlichkeitsstörung von Natur aus geneigt sei, sich immer und immer wieder

in Konflikte mit dem sozialen Umfeld zu verwickeln. Das sei immer mit der

Gefahr der Eskalation verbunden, wobei ab einer gewissen Überhitzung der

Konfliktdynamik durchaus auch Gewalttätigkeit ins Spiel kommen könne. Zudem sei

die paranoide Persönlichkeitsstörung immer gefährdet zu dekompensieren und

psychiatrische Folgestörungen zu entwickeln. Im Extremfall könne das bis zur

paranoiden Schizophrenie hinführen. Häufiger seien aber wahnhafte Störungen,

Querulantentum, kurze psychotische Episoden, Angststörungen wie die sog.

Agoraphobie, Zwangsstörungen oder depressive Episoden. Eine Weiterentwicklung in

Richtung Querulantenwahn oder gar wahnhafter Störungen schliesst der Gutachter

beim Exploranden nicht aus. Weiter erwähnt er die Waffenaffinität als festen

Bestandteil des Persönlichkeitsinventars des Exploranden, wobei diese im

Zusammenhang mit beiden genannten Charakterakzentuierungen des Exploranden

(paranoid und narzisstisch) zu sehen sei. Zum einen sehe sich der Explorand

aufgrund seiner paranoiden Verarbeitungstendenzen oft beeinträchtigt, gleichsam

von Feinden umgeben, wodurch seine innere Wehrhaftigkeit reaktiv gefördert

werde. Zum anderen seien Waffen, resp. ein souveräner Umgang damit durchaus

auch eine Stütze für ein verunsichertes Selbstvertrauen, welches sich sonst

wenig an eigenen Erfolgserlebnissen aufrichten könne. Von tiefenpsychologischer

Seite werde in diesem Zusammenhang auch schon der Ausdruck «narzisstische

Plombe» geprägt, was bedeute, dass der Explorand seine tief empfundenen

Defizite auf diesem Weg zu kompensieren versuche, zumal der Besitz und Gebrauch

von Waffen dem entsprechend Disponierten durchaus das Gefühl von Macht und

Stärke vermitteln könne. Dabei werde ohne weiteres klar, dass ein freier Zugang

zu Waffen für eine Person, welche in ständigem Widerstreit mit

gesellschaftlichen Instanzen liege und welche nach eigenem Bekunden niemals zum

Nachgeben bereit sei, für eine gewisse Verschärfung der Bedrohungslage sorge.

Ebenso klar sei, dass ein erschwerter Zugang zu Waffen angesichts

paranoid-querulatorischer Tendenzen ohne weiteres zum Gegenstand weiterer

Querelen werden könne, zumal sich der Explorand dadurch zentral in seinen

seelischen Bedürfnissen beeinträchtigt oder gar unterdrückt fühle. Beim

Exploranden müsse darauf hingewiesen werden, dass seine Impulskontrolle in

Konfliktsituationen nicht als gut bezeichnet werden könne. Seine wiederholten

Beissattacken zeigten, dass er verhältnismässig rasch völlig enthemmt werde.

2.3 Ebenfalls im Auftrag des VBS begutachtete Prof. Dr. med. W.___ vom Institut für Rechtspsychologie der

Universität Bremen im Juli 2018 den Beschuldigten zur Überprüfung der

persönlichen Eignung als Schützenmeister.

Auch dieses Gutachten wurde auf Antrag des Beschuldigten in diesem Verfahren beigezogen.

Dem Gutachter standen die Sachverhaltsschilderung des Auftraggebers sowie

diverse Korrespondenz des Exploranden an den Gutachter zur Verfügung. Sodann

führte er eine ausführliche Exploration (knapp 7 h) und diverse Tests mit dem

Beschuldigten durch.

Prof. W.___ hielt fest, aufgrund der

mehrstündigen Exploration hätten sich beim Exploranden

folgende psychometrischen Befunde ergeben:

-

ein extrem hohes

Ausmass an spontaner Aggressivität und eine überdurchschnittliche Erregbarkeit;

-

eine geringe

Fähigkeit zur Ärgerkontrolle bei gleichzeitig überdurchschnittlich ausgeprägter

Bereitschaft, empfundenen Ärger offen auszudrücken;

-

einen Mangel an

Selbstregulation sozialer Beziehungen;

-

einen erhöhten

Testwert im Bereich Psychopathie, Soziopathie antisoziale

Persönlichkeitsstörung, der mit einem Autoritätsproblem, wiederholten

Beziehungs- und Arbeitsplatzproblem, widerspenstigen und feindseligen

Charakterzügen und oberflächlichen emotionalen Reaktionen korreliere sowie

-

einen erhöhten

Testwert im Bereich Paranoia, der mit einer egozentrischen und oberflächlichen

Einstellung, unreifen und manipulativen Charakterzügen sowie übersensiblen

Reaktionen gegenüber Kränkungen und Zurückweisung und einer Vorsicht bei neuen

sozialen Kontakten einhergehe.

Er wies weiter darauf hin, dass sich in

der Exploration deutlich gezeigt habe, dass sich der Beschuldigte dieser

Abweichungen durchaus bewusst sei und diese im Sinne einer narzisstischen Überhöhung

auch gezielt einsetze.

2.4.1 Im Auftrag des

Obergerichts hat Frau Dr.med. F.___, Leitende

Ärztin der Gutachtensstelle der Psychiatrischen Dienste Aargau AG, über den

Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten erstellt.

Der Gutachterin standen folgende Akten

zur Verfügung:

-

Strafkammer des

Obergerichts Solothurn: Berufungsverfahren STBER.2018.48;

-

Amtsgericht

Solothurn-Lebern: Erstinstanzliches Strafverfahren SLSAG.2017.15;

-

Amtsgericht

Solothurn-Lebern: SLSPR.2016.14 (betreffend Strafuntersuchung STR.2015.23937,

vereinigt mit SLSAG.2017.15);

-

Staatsanwaltschaft

Solothurn: Strafuntersuchung STA.2016.2309, inkl. Unterlagen Frau Dr. med. […];

-

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt:

BWSPR.2013.53;

-

Amtsgericht

Solothurn-Lebern: SLSAG.2009.14;

-

Staatsanwaltschaft

Solothurn (WOK): STA.2006.3451 (gehört zu SLSAG 2009.14, Archivnummer

SLS.2011.46/120);

-

Beschwerdekammer des

Obergerichts Solothurn: Verfahrensnummern BKBES.2018.39, BKBES.2017.108, BKBES.2017.103,

BKBES.2017.85, BKAUS.2017.5, BKBES.2010.6, BKBES.2010.4, BKBES.2009.119,

BKAST.2009.6;

-

Amt für Soziale

Sicherheit bzw. Departement des Innern und teilweise Verwaltungsgericht:

6/6111/1-4;

-

Straf- und Massnahmenvollzug

Solothurn: 50574, A-P;

Zusätzlich durch die Gutachterin über

das Obergericht Solothurn angeforderte Akten (Eingang am 19.02.2020):

-

IV Akten über den

Beschuldigten: IV-Stelle Solothurn (30.08.2006 bis18.05.2007);

-

Richteramt Solothurn

Lebern: SLZPR.2010.142 betreffend Entmündigung;

-

Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt, Arbeitsgericht: BWZAR.2003.7 betreffend Arbeitsrecht;

-

Untersuchungsgefängnis

Solothurn, Journaleinträge zur Untersuchungshaft 28.03. 2016 bis 03.03.2017 und

07.03.2017 bis 24.06.2017);

Zusätzlich durch den Beschuldigten über

das Obergericht Solothurn angeforderte Akten:

-

Akten des

Ministère public du Canton de Berne, BJS 18 25916.

Selber erhob die Gutachterin folgende

Informationen: Psychiatrische Untersuchung des Exploranden in der Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG am 05.

November 2019 (Untersuchungsdauer 150 Minuten), 4. Dezember 2019

(Untersuchungsdauer 105 Minuten), 20. Januar 2020 (Untersuchungsdauer 150

Minuten),17. Februar 2020 (Untersuchungsdauer 95 Minuten) sowie verschiedene

anlassbezogene Telefonate. Persönliches Gespräch mit Herrn Y.___, Bekannter des

Beschuldigten, am 13. November 2019 in der Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG (Dauer 90

Minuten, der Explorand erteilte am 5. November 2019 mündlich sein

Einverständnis zur Kontaktaufnahme mit dem Genannten). Telefonische Angaben von

Herrn Aa.___, Vater des Beschuldigten, am 20. Januar 2020 (Dauer 30

Minuten, der Explorand erteilte am 20. Januar 2020 mündlich sein

Einverständnis zur Kontaktaufnahme mit dem Vater).

2.4.2 Die Gutachterin

diagnostizierte beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen und querulatorischen Anteilen (nach DSM-5, ICD-10 F61.0). Sie

weist ergänzend darauf hin, dass bei ihm autistisch anmutende

Verhaltensauffälligkeiten, vor allem in der sozialen Interaktion und bezüglich

ritualisierter Verhaltensmuster bestehe. Solche Auffälligkeiten liessen sich

auch bei Persönlichkeitsstörungen feststellen. Die Symptombereiche überlappten

sich. Das Gesamtbild der Auffälligkeiten lasse sich durch die diagnostizierte

Persönlichkeitsstörung aber besser erklären. Diese Persönlichkeitsanteile seien

über viele Jahre kompensiert gewesen. Im Verlauf der letzten 17 Jahre sei es zu

einer deutlichen Verstärkung, verbunden mit einer Strukturüberformung der

gesunden Anteile im Erleben und Verhalten gekommen. Die Störung sei als schwer

einzuordnen.

Die strafbaren Handlungen

des Beschuldigten stünden im Zusammenhang mit dieser psychischen Störung. Die

Gutachterin beschreibt verschiedene Eskalationsmuster, die den einzelnen

strafbaren Handlungen zugeordnet werden könnten. Unterschieden werden könne

zwischen langsamen Eskalationen welche einem vom Beschuldigten inszenierten

«Machtkampf» entsprächen, in dessen Verlauf er dem Gegenüber zunehmend

grenzüberschreitende Handlungen zeige, um seine Ziele zu erreichen. Dabei

spielten einerseits die Wahrung des eigenen Identitätserlebens, andererseits

auch die querulatorischen Persönlichkeitsanteile eine entscheidende Rolle.

Diesem Eskalationsmuster könnten die Tatvorwürfe zum Nachteil der ehemals

verfahrensleitenden Staatsanwältin P.___ sowie der Tatvorwurf gegen den

Geschädigten R.___, der mehrfache Hausfriedensbruch und der mehrfache

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zugeordnet werden.

Beim Eskalationsmuster 2

komme es zu einem für den Beschuldigten überraschenden Eingriff in sein

Autonomiegefühl, welcher zu einer unmittelbaren Bedrohung des eigenen

Identitätserlebens führe. Hierbei seien die narzisstischen

Persönlichkeitsanteile stark beteiligt. In derartigen Momenten würden beim

Beschuldigten die Selbstwirksamkeit und das eigene Identitätserleben

zusammenbrechen und es bestünden kaum Kompensationsmöglichkeiten um die damit

verbundene, unmittelbar auftretende Wut, Aggression und Verzweiflung zu

desaktualisieren und entsprechend destruktive Handlungsimpulse zu

kontrollieren. Dem Eskalationsmuster 2 könnten die Delikte zum Nachteil der

Geschädigten J.___, K.___, L.___ und M.___ zugeordnet werden. Letztlich gebe es

für das Verhalten des Beschuldigten auch noch, zwar durch die

Persönlichkeitsstörung mitbedingte, im Grunde aber normalpsychologische Gründe,

wie beispielsweise die Delikte zum Nachteil des Geschädigten O.___ im

Untersuchungsgefängnis Solothurn, die geringfügige Sachbeschädigung zum

Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurn sowie die Widerhandlung gegen

das Waffengesetz.

Bei keiner der dem Beschuldigten aktuell

vorgeworfenen Straftaten fänden sich Hinweise dafür, dass das Realitätserleben

im Sinne eines psychotisch veränderten Erlebens beeinträchtigt oder aufgehoben

gewesen wäre. Auch fänden sich keine Hinweise für ein grundsätzlich gestörtes

Realitätserleben auf dem Boden der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Es

lasse sich zwar eine stellenweise subjektive Sicht der Welt feststellen. Diese

weiche jedoch vom normalen Referenzsystem nicht wesentlich ab. Hierbei sei

zudem die Realitätsverarbeitung an sich nicht gestört, der Beschuldigte messe

dieser Realität lediglich eine subjektive Bewertung zu, indem er in den

Handlungen seines Gegenübers intuitiv eine existenziell bedrohliche, das

Identitätsgefühl unmittelbar bedrohende, Bedeutung wahrnehme. Die Fähigkeit des

Beschuldigten, die Realität an sich und seine eigene Stellung in dieser

Realität wahrzunehmen, sei in diesen Situationen nicht beeinträchtigt. Es

fänden sich keinerlei Hinweise für eine beeinträchtigte oder gar aufgehobene

Einsichtsfähigkeit. Vor allem in Situationen, in welchen die Eingriffe in das

Autonomieerleben des Beschuldigten plötzlich und für diesen unvorhersehbar

geschähen, könne dieser die Handlungen anderer nicht mehr korrekt bewerten. Es

entstehe ein Bedrohungsgefühl. Unter diesem Bedrohungsgefühl gelinge es Herrn A.___ nicht mehr

Kompensationsmöglichkeiten anzuwenden, um die daraus resultierenden

Handlungsimpulse ausreichend zu desaktualisieren und zu kontrollieren.

Entsprechend lasse sich für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, welche vorab

unter Eskalationsmuster 2 abgebildet worden seien, eine mindestens

mittelgradige Verminderung der Fähigkeit, seine Handlungsimpulse zu steuern,

feststellen.

Bei den Tatvorwürfen zum Nachteil der

Polizeibeamten L.___ und M.___ dürfte demgegenüber auch der Verlust von Macht

und Kontrolle eine wesentliche Rolle gespielt haben. Die Vorlaufzeit sei länger

gewesen, es sei ein Dialog über Kompromisse entstanden. Erst nach dieser

Vorlaufzeit sei auf Seiten des Beschuldigten das körperlich übergriffige Verhalten

entstanden. Es sei somit weniger unmittelbar und es hätten dem Beschuldigten

hier eher Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden. Aus

forensisch-psychiatrischer Sicht sei bei diesen Tatvorwürfen von einer leichten

bis höchstens mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen.

Für die Tatvorwürfe, bei denen Herr A.___ überwiegend bewusst

grenzüberschreitendes Verhalten zum Erreichen seiner Ziele angewendet habe und

welche unter Eskalationsmuster 1 abgebildet worden seien, lasse sich

demgegenüber keine verringerte Steuerungsfähigkeit annehmen. Ebenso wenig lasse

sich eine solche für die einfache, eventuell versuchte einfache

Körperverletzung gegenüber Herrn O.___ im

Untersuchungsgefängnis Solothurn, die geringfügige Sachbeschädigung zum

Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurns

sowie für die Wiederhandlung gegen das Waffengesetz konstatieren.

2.4.3 Auf die Frage wie sie die

Verminderung der Schuldfähigkeit einschätze, führte die Gutachterin aus: Aus

forensisch-psychiatrischer Sicht lasse sich für die einfache Körperverletzung

und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten

J.___ sowie die versuchte schwere Körperverletzung, eventuell einfache

Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten K.___, beides begangen am 28.

Juni 2016 eine mindestens mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit

feststellen, womit die Voraussetzungen zur Annahme einer mittelgradig

verminderten Schuldfähigkeit gegeben seien. Auf die Frage, ob der Beschuldigte

die Eskalation hätte vorhersehen und diese im Vorfeld vermeiden können,

antwortete die Gutachterin, dass das nicht möglich gewesen sei.

2.4.4 Für die Tatvorwürfe der mehrfachen

einfachen Körperverletzung, eventuell der mehrfachen versuchten einfachen

Körperverletzung zum Nachteil der Polizeibeamten L.___ und M.___, begangen

ebenfalls am 28.06.2016 werde eine leichte bis höchstens mittelgradig

verminderte Steuerungsfähigkeit festgestellt, so dass aus

forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen zur Annahme einer

mindestens leichten Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben seien. Für die

einfache Körperverletzung oder versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil

von Herrn O.___, begangen am 12.02.2017

im Untersuchungsgefängnis […], die versuchte Gewalt und Drohung gegenüber

Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, üble Nachrede, Drohung und

mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil der ehemaligen verfahrensleitenden

Staatsanwältin Frau P.___, begangen

zwischen dem 23.12.2016 und 09.02.2017, lasse sich keine Verminderung der

Steuerungsfähigkeit feststellen, womit die Voraussetzungen zur Annahme einer

verminderten Schuldfähigkeit nicht erfüllt seien. Ebenso wenig seien die

Voraussetzungen zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit aus

forensisch-psychiatrischer Sicht gegeben bezüglich der Gewaltandrohung gegen

Behörden und Beamte zum Nachteil von Herrn R.___,

begangen am 26.11.2016 und 23./24.12.2016, bezüglich des mehrfachen

Hausfriedensbruches zum Nachteil der Staatsanwaltschaft, begangen zwischen dem

08.09.2015 und 05.11.2015, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen zum Nachteil von Frau S.___,

begangen zwischen dem 29.01.2016 und 07.02.2016, der geringfügigen

Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse

des Kantons Solothurns, begangen am 06.02.2016 sowie für die Widerhandlung

gegen das Waffengesetz, festgestellt am 09.02.2016. In wie weit die psychische

Störung des Beschuldigten hier strafmildernd bewertet werden könne, bleibe dem

Gericht überlassen.

Die Frage,

ob beim Beschuldigten eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten bestehe

bejahte die Gutachterin.

2.4.5 Die Gutachterin Dr. med. F.___ hat

den Beschuldigten mehrfach persönlich exploriert, ihr standen sämtliche

Strafakten des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung. Aufgrund ihres Ersuchens

wurden weitere, für die psychische Einschätzung des Beschuldigten bedeutsame

Zivilakten und auf Ersuchen des Beschuldigten weitere während des laufenden

Verfahrens produzierten Strafakten beigezogen. Die Gutachterin hat das

Gutachten auftragsgemäss für das vorliegende Verfahren erstellt.

Das Gutachten wurde sorgfältig,

differenziert und nach den Regeln der Kunst abgefasst, so dass ohne weiteres

darauf abgestellt werden kann. Diesem kommt voller Beweiswert zu. Es gibt keine

Gründe, von den Einschätzungen der Gutachterin abzuweichen.

3. Konkrete Strafzumessung

3.1 Anwendbares Recht

A.___ hat sämtliche der hier beurteilten Taten vor dem 1. Januar

2018 begangen. Es ist daher vorab zu klären, welches Recht zur Anwendung kommt.

Nach Art. 2 StGB ist grundsätzlich das zur Zeit der Tatbegehung geltende Recht

anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung in Kraft stehende Recht

das mildere, so kommt dieses zur Anwendung. Die Rückwirkung des milderen

Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft

werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw.

weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen

Rechtsprechung).

Ob das neue im Vergleich zum

alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten

Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der

konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als

auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der

Ergebnisse festzustellen, welches Recht für den Täter milder ist. Erst aus dem

Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Der

Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu

richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die objektiv

günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt,

welche Sanktion dem konkreten Täter persönlich als vorteilhafter erscheint. Da

die Schwere der Rechtsfolgen und der damit

verbundene Vorwurf entscheiden, kann es bei der Bestimmung des anwendbaren

Rechts nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den Täter ankommen (a. a.

O. E. 6.2.2 mit Hinweisen zur Literatur). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und

dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der

Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist

ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare

Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu

prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine

Gesamtstrafe zu bilden (a. a. O. E. 6.2.3 mit Hinweisen).

Die geänderten Gesetzesbestimmungen

wirken sich vorliegend, soweit eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, nicht

einmal theoretisch aus. Es bleibt bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden

(alten) Rechts. Soweit eine Geldstrafe in Frage kommt, wird im Folgenden bei

den einzelnen Delikten konkret auf die neue Regelung Bezug genommen.

3.2 Strafzumessung für die einzelnen

Delikte

Der Beschuldigte wird gemäss den

Erwägungen unter Ziff. II. hievor wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,

versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, versuchter Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung und

mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen, welche alle mit

Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder mit Geldstrafe bedroht sind. Ausserdem hat

sich der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung schuldig gemacht, welche mit

Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bedroht ist. Die Tatbestände der

mehrfachen sexuellen Belästigung, des mehrfachen Ungehorsams gegen eine

amtliche Verfügung und geringfügiger Sachbeschädigung weswegen der Beschuldigte

ebenfalls schuldig gesprochen wurde, sind als Übertretungen mit Busse zu

bestrafen (Art. 103 StGB).

3.2.1 Bestimmung des schwersten Delikts

Auszugehen ist bei der Strafzumessung

gemäss Art. 49 StGB vom schwersten Delikt. Vorliegend stehen wie gesagt mehrere

Delikte (einfache Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, Hausfriedensbruch) mit der gleichen abstrakten Strafdrohung zur

Beurteilung, von denen keines von der individuellen Tatschwere her

offensichtlich hervorsticht. Nachdem Leib und Leben die höchsten Rechtsgüter

sind, sind die Körperverletzungsdelikte grundsätzlich schwerer zu gewichten als

die Delikte gegen die Freiheit der Willensbildung, das Hausrecht und den

geordneten Gang der behördlichen Tätigkeit.

Der Beschuldigte hat mehrere

Körperverletzungsdelikte (zum Nachteil der Geschädigten J.___, K.___ und L.___)

begangen, die bei den Geschädigten zu Verletzungen von ähnlichem Schweregrad

geführt haben. Von der Tatschwere her als erheblich zu gewichten ist, dass der

Beschuldigte den Geschädigten J.___ von hinten angegriffen hat, nachdem sich

dieser von ihm abgewendet hatte, um etwas zu notieren. Mithin traf der tätliche

Angriff den Geschädigten nicht nur vom Ablauf der Begegnung her, sondern auch

visuell völlig unvorbereitet, was bei der Strafzumessung zu Ungunsten des

Beschuldigten als schwerwiegender zu werten ist.

Die erlittenen Verletzungen des

Geschädigten J.___ (Hämatom im Bereich des rechten Auges und der Nase,

konjunktivale [die Bindehaut des Auges betreffend] Blutung im rechten Auge ohne

Einschränkung der Sehkraft sowie Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne

Weichteilverletzung) sind von der Schwere her im unteren Bereich der unter den

Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallenden Verletzungen anzusiedeln. Sie

gehen aber im Schweregrad klar über eine blosse Störung des Wohlbefindens hinaus,

welche die Tätlichkeit qualifiziert. Sie bedurften jedenfalls einer ärztlichen

Behandlung und führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehreren Tagen. Die Verletzungen

des Geschädigten J.___ sind ungefähr gleich schwer einzustufen wie diejenigen

der Geschädigten K.___ (Bisswunde Daumen links, 2 cm lang, 1 cm breit, bis zu 4

mm tief, mit fehlender Haut auf dieser Fläche, Schürfwunden Handrücken links [7

mm x 5 mm] und Handrücken rechts [4 mm x 3 mm], zwei Schürfwunden Höhe

Lendenwirbelsäule, 1 cm bzw. 1,5 cm Durchmesser, Prellung am Knie rechts,

Schmerzen am Hals [Zerrung] sowie Kratzspuren am linken Ohr) und L.___ (lokale

Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der

Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Meniskusläsion, lokale Druckdolenz

umschrieben über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck

eines Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel links

seitlich). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Gefährdungspotential v.a.

der Augenverletzung erheblich grösser ist als bei den Verletzungen, welche die

Geschädigten K.___ und L.___ erlitten haben. Bei der konkreten Strafzumessung

ist folglich von der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___

als dem schwersten Delikt auszugehen.

3.3 Einfache Körperverletzung z.N. von J.___

(Vorhalt 1.1)

Tatkomponente

3.3.1 Der Tatbestand der einfachen

Körperverletzung ist mit einem Strafrahmen von mindestens 3 Tagen Geldstrafe

oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre bedroht (Art. 123 Ziff. 1 StGB).

Bei der objektiven Tatschwere der

einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ ist die Tatsache

zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den brillentragenden Geschädigten unvermittelt

und von hinten angegriffen hat, nachdem sich dieser von ihm abgewendet hatte,

um etwas zu notieren. Der Beschuldigte schlug den Geschädigten mit der Faust

ein- bis zweimal seitlich ins Gesicht, im Bereich der Schläfe und des Auges,

und trat ihn ins Steissbein. Dem tätlichen Angriff ging eine Diskussion

zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten, jedoch keine verbale oder

tätliche Auseinandersetzung voraus, welche die folgende Eskalation für den

Geschädigten hätte vorhersehen lassen können.

Nach der Darstellung des Beschuldigten

wisse man im Gerichtsbetrieb um seine Impulsivität und hätte die Eskalation mit

angepasstem Verhalten vermeiden können und müssen. Das Verhalten des

Geschädigten hat jedoch nur dann einen Einfluss auf das Verschulden des Täters,

wenn dieses einer Provokation im Sinn der rechtfertigenden Notwehr gleichkäme. Nach

der Praxis des Bundesgerichts ist diese im Rahmen einer allfälligen Notwehr

bzw. eines Notwehrexzesses zu berücksichtigen (BGE 142 IV 14, S. 16 E. 5.3).

Notwehr ist hingegen nur zulässig gegen einen rechtswidrigen Angriff. Der

Versuch der Übergabe einer Gerichtskorrespondenz an den Beschuldigten war

dagegen kein rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten. Eine Provokation im

Rechtssinn liegt daher offensichtlich nicht vor, zumal der Geschädigten eine

behördliche Handlung im Rahmen seiner Kompetenzen vornahm und sich dabei

durchwegs korrekt und höflich verhielt. Die mangelnde Impulskontrolle des

Beschuldigten in Stresssituationen kann nicht dem Geschädigten als

Fehlverhalten angelastet werden, sondern ist im Rahmen der subjektiven

Vorwerfbarkeit der inkriminierten Handlungen zu bewerten.

Das Verhalten des Geschädigten könnte

dann eine Verschuldensminderung zur Folge haben, wenn der Anstoss des

Geschädigten (zur Tat) derart ernsthaft gewesen wäre, dass der Täter als nicht

voll verantwortlich erscheinen würde (BGE 98 IV 67 E. 1 mit Hinweisen).

Vorausgesetzt ist, dass in dieser Situation auch eine verantwortungsbewusste

Person Mühe gehabt hätte, der Versuchung zu widerstehen (Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, 2019, N. 234 ff.). Das trifft hier nicht zu, zumal

das Verhalten des Geschädigten durchwegs korrekt war und die Handlung im Rahmen

seiner Amtsbefugnisse lag.

3.3.2 Als Tatmittel setzte der

Beschuldigte allein die Körperkraft und das Überraschungsmoment ein, was sich

im Hinblick auf die Tatschwere neutral auswirkt. Das Vorgehen des Beschuldigten

zeigt seine ausgeprägte Rücksichtslosigkeit, beim Verfolgen der eignen Ziele. Er

überraschte den Gegner, der mit dem Rücken zu ihm stand, mit dem Angriff völlig.

Dieser konnte dem Angriff nichts entgegensetzen, weil er ihn gar nicht kommen

sah. Folglich konnte er weder deeskalierend auf den Beschuldigten einwirken und

sich gegen den Angriff schützen oder wehren. Nach dem festgestellten

Sachverhalt leistete der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt Gegenwehr. Dennoch

schlug ihn der Beschuldigte mehrfach mit der Faust und trat mit dem Fuss auf

ihn ein. Das Tatvorgehen ist verschuldensmässig erheblich straferhöhend zu

berücksichtigen.

Der Angriff erfolgte gegen die Rückseite

und gegen den Kopf des Geschädigten. Der Kopf ist gegenüber Schlägen, Stössen

und Tritten besonders sensibel (BGE 6B_161/2016 E. 1.4.1) und das

Verletzungsrisiko in diesem Bereich besonders hoch, was allgemein bekannt ist. Verschuldensmässig

ist merkbar erschwerend zu berücksichtigen, dass das Verletzungspotential gerade

im Bereich des Auges im Hinblick auf irreversible Verletzungen erheblich höher

ist als dasjenige an Rumpf und Extremitäten. Faustschläge ins Gesicht sind

generell geeignet, erhebliche Verletzungen beim Opfer zu verursachen, zumal

nebst den Augen auch mit Zähnen, Nase, Ohren und Gehirn Körperteile verletzt

werden können, die wesentliche Körperfunktionen erfüllen. Brillenträger wie der

Geschädigte J.___ sind im Bereich der Augen aufgrund der Gefahr einer

Beschädigung der Brille (Gestell oder Glas) und der dadurch verbundenen

zusätzlichen Gefahr einer Verletzung des Auges besonders gefährdet. Das Alles

war für den Beschuldigten vorhersehbar und er hat dieses Risiko bei seiner Tat

mindestens billigend in Kauf genommen, was bei der Strafzumessung ebenfalls erheblich

straferhöhend zu berücksichtigen ist. Nur zufällig ist es vorliegend bei

Verletzungen geblieben, die nach wenigen Wochen komplikationslos abheilten.

3.3.3 Die vom Geschädigten J.___ erlittenen

Verletzungen bewegen sich im unteren Drittel der unter den Tatbestand der

leichten Körperverletzungen zu subsumierenden Verletzungen. Sie gehen jedoch

deutlich über eine «vorübergehende Störung des Wohlbefindens» hinaus, welche die

einfache Körperverletzung von der Tätlichkeit unterscheidet. Der Geschädigte

benötigte als Folge der Schläge eine ärztliche Behandlung und war einige Tage

arbeitsunfähig. Die Verletzungen heilten folglich komplikationslos ab. Die

objektive Schwere der erlittenen Verletzungen wirkt sich in der Strafzumessung folglich

nur leicht aus.

3.3.4 Neutral ist zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte die Tat nicht geplant hat, sondern aus dem Moment heraus

gehandelt hat. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er

vom Geschädigten zur Tat «provoziert» worden sei. Im rechtlichen Sinn kann davon

keine Rede sein. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen (Ziff. 3.3.1) verwiesen

werden. Der Geschädigte hat im Rahmen seiner Funktion als Gerichtsmitarbeiter korrekt

gehandelt und mit seinem Vorgehen auf eine objektiv schonendere Rechtsausübung durch

persönliche Übergabe als durch die Publikation der Verfügung in vollem Wortlaut

im Amtsblatt abgezielt.

3.3.5 Es ist daher unter

Berücksichtigung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise

der Herbeiführung des Erfolgs insgesamt von einer für eine einfache Körperverletzung

mittelschweren objektiven Tatschwere auszugehen, was konkret einer Strafe im

mittleren Drittel des Strafrahmens, entspricht.

3.3.6 Bezüglich der Willensichrichtung

handelt es sich um eine vorsätzliche Tatbegehung. Der Beschuldigte hat mit

Absicht auf den Geschädigten eingeschlagen und -getreten und damit Verletzungen,

wie sie der Geschädigte erlitten hat, mindestens in Kauf genommen. Die

Beweggründe für seine Tat waren rein egoistischer Natur, weil er sich durch die

Intervention des Geschädigten in seiner Fokussierung auf den Prozess, den er

besuchen wollte, gestört sah. Der Beschuldigte explodierte förmlich, als ihm

der Mitarbeiter des Gerichts eine Verfügung zustellen wollte. Zwischen der

Gewaltanwendung und dem Beweggrund besteht ein massives Missverhältnis, zumal

die Zustellung so oder anders durchgesetzt werden konnte, was dem Beschuldigten

bekannt war. Das Vorgehen zeigt eine erhebliche Intensität des deliktischen

Willens. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er die Tat nicht plante,

sondern spontan und unüberlegt auf die unerwartete Intervention des

Gerichtsmitarbeiters reagierte, mithin aus einem Affekt heraus handelte. Die

subjektiven Aspekte sind insgesamt leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen,

was zu einer Strafe in der oberen Hälfte des mittleren Drittels des

Strafrahmens führt.

3.3.7 Insgesamt ist unter Würdigung des

subjektiven Tatverschuldens und der objektiven Tatschwere immer noch von einem

mittelschweren Verschulden auszugehen, das im oberen Bereich des mittleren

Verschuldens liegt, weshalb die Einsatzstrafe dort anzusiedeln ist.

Gemäss dem Gutachten von Frau Dr. med. F.___

liegt beim Beschuldigten in Situationen, wie der vorliegend zu beurteilenden,

eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit verbunden

eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vor (Gutachten S. 98). Das wirkt

sich im konkreten Fall im mittleren Mass strafmildernd aus, was zu einer

Reduktion in den unteren Bereich des leichten bis mittleren Verschuldens führt.

Aufgrund dessen ist die Einsatzstrafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu mildern.

Täterkomponente: Vorleben /

Persönliche Verhältnisse

3.3.8 Der 1963 geborene

Beschuldigte gab gegenüber den Gutachtern Dr. V.___ (Gutachten S. 4 ff.) und Dr.

F.___ (Gutachten S. 46 ff.) ausführlich Auskunft über seine Biographie. Demnach

ist er als ältester von drei Brüdern in […] aufgewachsen. Der Vater […] habe

ein eigenes Geschäft […] geführt, das heute von seinem Bruder geleitet werde.

Die Mutter […] sei hauptsächlich Hausfrau gewesen. Im Geschäft des Vaters habe

sie als kaufmännische Angestellte bei den Abrechnungen mitgeholfen. Die Familie

habe in einem Einfamilienhaus gewohnt. Die Mutter sei […] verstorben. Der Vater

bewohne nach wie vor sein Haus und halte dieses

samt Umgebung energisch in Ordnung.

A.___ hat ein Jahr den

Kindergarten und folglich die Primarschule in der Gemeinde besucht, die

Bezirksschule nur halb, dann sei er in ein cooles «Institut» nach […] gekommen.

Er habe keine Klasse wiederholen müssen. Nach der Schule habe er vorerst eine

Lehre […] begonnen. Da er diese Tätigkeit nicht als befriedigend empfunden

habe, sei die Ausbildung nach wenigen Wochen abgebrochen worden. Im Anschluss folgten

der Besuch [einer Privatschule] in Bern, der Abschluss mit Handelsdiplom und 1983 die Erlangung des Fähigkeitsausweises

als kaufmännischer Angestellter. Aus den

Akten geht weiter hervor, dass A.___ etliche Weiterbildungen absolviert hat […]. Anlässlich des ersten Teils der Hauptverhandlung

im August 2019 gab er ausserdem bekannt, dass

er einen Lehrlingsausbildnerkurs erfolgreich absolviert habe.

A.___ hatte im Verlauf seines

Berufslebens von 1985 bis 2002 verschiedene berufliche Episoden […]. Seine

Anstellungen dauerten jeweils nur ein bis zwei Jahre (vgl. Lebenslauf in den

IV-Akten, Dokument 3). Seine Dienstpflicht im Militär beendete er als Korporal.

Gegenüber der Gutachterin gab er an, er habe es nur bis zum Korporal geschafft,

weil ihm sein Kompaniechef das Verhalten anlässlich einer Übung übelgenommen

habe. Zum Ende seiner beruflichen Karriere befragt, gab er an, zuletzt sei er

an seinem Arbeitsplatz «gedemütigt und missbraucht» worden und habe 2002 die

Arbeit […] verloren, was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem

Arbeitgeber geführt habe. Nach einem Arztbericht von Dr. med. […], ehem. Chefarzt der Psychiatrischen Dienste des

Kantons Solothurn, sei der Beschuldigte nach dem Verlust dieser

Arbeitsstelle völlig dekompensiert (vgl. Gutachten F.___ S. 42).

Danach gelang dem

Beschuldigten der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht mehr. Seit 1. August

2005 bezieht A.___ eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 %

(IV-Verfügung vom 16.5.2007). Am 4. Februar 2011 wurde er gestützt auf Art. 369

Abs. 1 ZGB unter Vormundschaft gestellt (vgl. Urteil des Richteramts

Solothurn-Lebern).

1995 heiratete der Beschuldigte

[…]. Aus dieser

mittlerweile geschiedenen Ehe stammen die beiden Kinder B.___ […] und C.___

[…]. Zu seiner Tochter habe der Beschuldigte seit über zehn Jahren

praktisch keinen Kontakt. Seinen Sohn sehe er dagegen regelmässig. Dieser hat

den Beschuldigten auch im August 2019 und im Juni 2020 an die Gerichtsverhandlung

begleitet. Als wichtige Freizeitbeschäftigungen

benannte der Beschuldigte das Fischen und Jagen sowie die Beschäftigung mit Hunden

und deren Ausbildung für die Jagd. Ersteres Hobby betreibt er seit der

Schulzeit. Allgemein habe er sich schon immer gerne in der Natur aufgehalten.

Als Jugendlicher habe er seine Leidenschaft für die Jagd und für Schusswaffen

entdeckt. Noch heute nimmt er an Schiessanlässen wie z.B. dem Feldschiessen

teil und übernimmt gelegentlich auch Helferdienste an Schiessanlässen. Gerichtsnotorisch

sind zudem der regelmässige Besuch von Gerichtsverhandlungen und

Regierungsratssitzungen. Ausserdem engagiert er sich als Teil einer

Marschgruppe an Militärmärschen im In- und Ausland. Gemäss schriftlicher

Auskunft seiner Gruppenleiterin erbringt er da gute Leistungen.

Auf die Zukunft angesprochen

erklärte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz, dass er

eine [eine Ausbildung] in Österreich absolvieren oder mit Hunden arbeiten

möchte. Zudem sei er aktuell daran, eine Lehrlingsausbildnerausbildung

zu machen (vgl. AS 2730 f., 2925 und Einvernahmeprotokoll vom

16. Februar 2018 S. 2 ff.). Diesen hat er mittlerweile abgeschlossen.

Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht im August 2019 deponierte der

Beschuldigte bezüglich seinen Zukunftsplänen, dass ihn eine [Ausbildung] in

Österreich interessieren würde. Dazu benötige er aber Hilfe. Im Juni 2020

stellte er ein Konzept zur Ausbildung von Hunden für die Jagd vor, das er

weiterverfolgen möchte.

3.3.9 Im Strafregister ist der

Beschuldigte mit folgenden Einträgen verzeichnet:

-

Am 23. Juli

2010 wurde der A.___ vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen mehrfacher

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung,

Entziehens von Minderjährigen, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten und

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00

und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. Des Weiteren wurde eine stationäre

Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.

-

Im

stationären Massnahmenvollzug kam es zu ähnlichen Vorfällen, die am 27. April

2015 vor dem Obergericht des Kantons Solothurn zu Schuldsprüchen wegen

einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte führten. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt.

Während des laufenden

Verfahrens (5. Juli 2019) hat der Beschuldigt einen Strafbefehl des Ministère

public du Jura Bernois-Seeland, Agence Moutier, erwirkt. Dadurch wurde er wegen

Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch) zu einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt.

3.3.10 Der Beschuldigte hat

die ihm vorgehaltenen Delikte zum Nachteil des Geschädigten J.___ in Bezug auf

den äusseren Handlungsablauf weitgehend zugestanden. Reue zeigte er

andeutungsweise bezüglich der Verletzungen des Geschädigten J.___, weist aber

diesem gleichzeitig die alleinige Verantwortung für die Eskalation der

Situation zu, was die andeutungsweise geäusserte Reue stark relativiert. Das

Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens ist weiterhin von einem

tiefsitzenden Misstrauen gegenüber sämtlichen Behörden geprägt, was auch aus

der Tonalität seiner zahlreichen Eingaben hervorgeht. Zudem zeigten sich

gelegentlich Versuche, die Verfahrensleitung zu manipulieren und seinen Willen

durchzusetzen. Scheiterten diese wurde der Beschuldigte an die geltenden Regeln

erinnert, warf er der handelnden Person sofort Machtmissbrauch vor. Im

Gegensatz dazu war sein Verhalten in den Einvernahmen und vor Gericht stets

korrekt.

3.3.11 Das Vorleben des

Beschuldigten ist aufgrund von mehreren einschlägigen Vorstrafen

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Hier gilt es zu beachten, dass er innerhalb eines Jahres seit der letzten

Verurteilung wieder einschlägig straffällig wurde, was sich in leichtem bis

mittleren Mass straferhöhend auswirkt. Das Verhalten

des Beschuldigten gegenüber seinen Beherbergern im Rahmen der Ersatzmassnahme,

dem Ehepaar I.___, wo er sich mit Ausnahme eines mehrwöchigen Unterbruchs seit

März 2017 aufhält, ist nach Aussagen beider Zeugen I.___ seit längerer Zeit

einwandfrei. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass ein erster Versuch mit

grösseren Einschränkungen nach kurzer Zeit hatte abgebrochen werden müssen,

weil sich der Beschuldigte nicht an die Auflagen gehalten hatte. Der

Beschuldigte fügt sich nun in die Wohngemeinschaft ein, erfüllt seine Pflichten,

hilft […] I.___ gelegentlich bei der Arbeit auf dem Hof und bei der Betreuung

der dort platzierten Jugendlichen, wo er sich nach dessen Angaben durch ein

gutes Einfühlungsvermögen auszeichnet. Besonders engagiert sich der

Beschuldigte in der Betreuung und Ausbildung der

Jagdhunde von I.___, was von diesem sehr geschätzt wird. Da Wohlverhalten

vorausgesetzt werden kann, bleibt das im Hinblick auf die Strafzumessung ohne

Einfluss.

Der Beschuldigte hat

inzwischen eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB zur begleitenden

Unterstützung in Fragen der Wohnung, Tagestruktur, Gesundheit, Arbeit und

Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Indessen fehlt

seit der Mandatsaufgebe von Rechtsanwalt […] im Frühling 2016 ein

Mandatsträger. Dem Beschuldigten stehen bei Bedarf bei der zuständigen KESB

zwei Ansprechpersonen zur Verfügung. Hingegen steht die KESB nicht regelmässig in

Kontakt mit dem Beschuldigten. Auf dessen Wunsch wurde auf die Aufhebung der

Massnahme verzichtet. Das bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung.

Das Vorleben des

Beschuldigten und insbesondere die einschlägigen Vorstrafen sind bei

Strafzumessung in leichtem Mass straferhöhend zu bewerten. Das Verhalten des Beschuldigten während

des Strafverfahrens ist ebenfalls leicht straferhöhend zu werten, zumal er in

der Strafuntersuchung auch den Geschädigten L.___ tätlich angegriffen und

verletzt und die zu Beginn des Verfahrens zuständige Staatsanwältin bedroht,

beschimpft und sexuell belästigt hat. Zudem wurde der Beschuldigte ebenfalls

während laufendem Strafverfahren mit Strafbefehl des Ministère public du Jura Bernois-Seeland

in Moutier wegen Drohung und versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte einschlägig verurteilt. Die Einsatzstrafe ist aufgrund

des Vorlebens leicht, um 1 Monat, zu erhöhen.

3.3.12 Aufgrund der

Strafmilderung infolge der verminderten Schuldfähigkeit könnte nach dem zur

Zeit der Tat gültigen Recht noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Die einschlägigen

Vorstrafen führen hingegen dazu, dass eine solche aufgrund der mangelnden Bewährung

aufgrund früherer Verurteilungen als dem Verschulden nicht mehr angemessen

scheint. Es ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die einsatzstrafe ist

folglich auf 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. Bezüglich der

Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigte keine erhöhte Belastung

festzustellen. Er ist in keine regelmässige Struktur eingebunden, ist nicht

erwerbstätig. Es ist niemand von ihm und seiner Leistung abhängig.

3.4 Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten J.___ (Vorhalt 1.2)

3.4.1 Der Beschuldigte hat mit

dem tätlichen Angriff auf den Geschädigten J.___ auch den Tatbestand der Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. Für dieses Delikt besteht ein

Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 285

Abs. 1 StGB). Zu berücksichtigen ist bei der konkreten Strafzumessung, dass

dieser Tatbestand in Idealkonkurrenz mit dem Tatbestand der einfachen

Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ erfüllt wurde, womit ein

Teil des Unrechtsgehalts, nämlich die Verletzung des Geschädigten, bereits mit

dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung abgegolten ist. Das ist bei

der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3.4.2 Bezüglich des rechtserheblichen

Sachverhalts kann auf das oben unter dem Vorhalt 1.1 Ausgeführte verwiesen

werden. Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe. In

diesem Umfang ist der Unrechtsgehalt der Tathandlung nicht durch die

Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung abgegolten.

3.4.3 Bei der Strafzumessung

wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist zu berücksichtigen, dass

die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung gegen Beamte grundsätzlich schwerer

wiegt als diejenige der Drohung. Vorliegend ist straferhöhend zu

berücksichtigen, dass die Intensität der Gewaltanwendung nicht mehr im leichten

Bereich geblieben ist und zu einer Verletzung des Geschädigte geführt hat, die

medizinisch versorgt werden musste. Es ist daher in concreto von einem

mittleren Verschulden auszugehen. Verschuldensmindernd ist dagegen zu

berücksichtigen, dass dieses Delikt auf demselben Tatentschluss wie die

einfache Körperverletzung beruhte (Idealkonkurrenz). Der Tat ging auch keinerlei

Planung voraus, was das Verschulden in den unteren Bereich des mittleren

Verschuldens mindert. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Frau Dr. F.___ ist

auch bei diesem Delikt eine mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit zu

berücksichtigen. Die in mittlerem Mass verminderte Schuldfähigkeit ist mit

einer Strafreduktion auf ein leichtes Tatverschulden zu berücksichtigen.

Bezüglich der Täterkomponente

gilt das oben unter Ziff. 3.3.8 ff. gesagte.

Angesichts der einschlägigen

Vorstrafen, des mangelnden Besserungserfolgs und der einschlägigen Delinquenz

während des laufenden Verfahrens kommt die Ausfällung einer Geldstrafe

vorliegend nicht mehr in Frage, obwohl eine solche aufgrund des Strafmasses

noch möglich wäre. Es ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Sodann ist unter

Einbezug des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 3 Monate vorzunehmen.

3.5 Einfache Körperverletzung zum

Nachteil des Geschädigten K.___ (Vorhalt 2)

3.5.1 Der Beschuldigte hat unmittelbar

nach der Attacke auf den Geschädigten J.___, auf dem Weg zum Ausgang, den

zufällig daherkommenden Geschädigten K.___ angegriffen und im Verlauf eines Handgemenges

verletzt. Der Beschuldigte ging ohne aktuellen Anlass auf den Geschädigten K.___

los. Dieses Vorgehen ist als besonders rücksichtslos zu qualifizieren. Die

«Vorgeschichte» des Beschuldigten mit dem Geschädigten K.___, der Jahre zuvor

als Gerichtspräsident mit dem Beschuldigten befasst war, erklärt oder

rechtfertigt eine solche Reaktion auch bei einem impulsiv handelnden Menschen

wie dem Beschuldigten in keiner Weise. Folglich kann auch von keiner subjektiv

erlebten aktuellen Provokation des Beschuldigten durch den Geschädigten die

Rede sein. Dass vor der Tat gar keine Interaktion zwischen dem Beschuldigten

und dem Geschädigten K.___ stattgefunden hat, wiegt verschuldensmässig schwer.

3.5.2 Die Verletzungen des Geschädigten K.___

(Bisswunde Daumen links, 2 cm lang, 1 cm breit, bis zu 4 mm tief mit fehlender

Haut auf dieser Fläche, Schürfwunden Handrücken links [7 mm x 5 mm] und

Handrücken rechts [4 mm x 3 mm], zwei Schürfwunden Höhe Lendenwirbelsäule, 1 cm

bzw. 1,5 cm Durchmesser, Prellung am Knie rechts, Schmerzen am Hals [Zerrung]

sowie Kratzspuren am linken Ohr) blieben innerhalb der leichten

Körperverletzungen im leichteren Bereich, wobei v.a. der Biss in den Daumen von

der potentiellen Schwere der Verletzung her nicht unterschätzt werden darf. Solche

Verletzungen bedürfen wegen des Infektionsrisikos immer einer ärztlichen

Intervention. Sodann ist der Daumen als Finger für die Funktion der Hand

besonders wichtig. Als Tatmittel setzte der Beschuldigte seine Körperkraft, die

Zähne und das Überraschungsmoment ein. Es ist aufgrund des Gesagten objektiv insgesamt

von mittlerer Tatschwere auszugehen.

3.5.3 Der Beschuldigte macht geltend,

bei dieser Auseinandersetzung ebenfalls verletzt worden zu sein. Daraus kann er

nichts für sich ableiten, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation

kennt und von einer besonders schweren Betroffenheit, wie sie das Gesetz

vorsieht, keine Rede sein kann. Sodann hat er die tätliche Auseinandersetzung

mit dem Geschädigten gesucht und sich folglich bewusst dem Risiko einer

körperlichen Auseinandersetzung mit ihm ausgesetzt. Eine solche birgt immer das

Risiko einer Verletzung sämtlicher Beteiligter. Die vom Beschuldigten erlittenen

Verletzungen waren im Übrigen nicht schwerer als sie als Folge der zulässigen

Abwehr des Geschädigten zu erwarten waren. Das bleibt ohne Einfluss auf die

Strafzumessung.

3.5.4 Subjektiv ist von Vorsatz

auszugehen, zumal der Beschuldigte gezielt auf den Geschädigten K.___ zuging

als dieser aus der Türe trat, aktiv die Auseinandersetzung suchte und diesem in

den Sicherheitsbereich folgte, als der sich zurückziehen wollte. Die subjektive

Tatschwere führt zu einer leichten Straferhöhung. Die Tatschwere bleibt

insgesamt aber noch im mittleren Bereich. Auch bei diesem Delikt ist aufgrund

des Gutachtens von Frau Dr. F.___ eine mittlere Verminderung der

Schuldfähigkeit anzunehmen, was aufgrund der Strafmilderung zu einem leichten

Verschulden führt.

3.5.5 Zur Täterkomponente kann auf das

oben unter Ziff. 3.3.8 ff. gesagte verwiesen werden. Positiv zu berücksichtigen

ist, dass der Beschuldigte den Sachschaden des Geschädigten K.___ anlässlich

der Konfrontationseinvernahme ersetzt hat. Auf die Strafzumessung wirkt sich

das nur leicht aus. Bei der Strafzumessung ist die Täterkomponente insofern zu

berücksichtigen, als die Strafe aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der

mangelnden Bewährung leicht zu erhöhen ist und die Verhängung einer Geldstrafe als

Sanktion insgesamt als nicht mehr verschuldensadäquat scheint.

3.5.6 Es ist folglich vorliegend

insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Aufgrund des oben

Gesagten ist jedoch keine Geld-, sondern eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Unter

Berücksichtigung der Asperation scheint deshalb eine Strafe von 4 Monaten

Freiheitsstrafe als angemessen.

3.6 Einfache Körperverletzung zum

Nachteil des Geschädigten L.___ (Vorhalt 3.1)

3.6.1 Im Rahmen der Tatkomponente fällt

ins Gewicht, dass der Beschuldigte zum tätlichen Angriff auf den Geschädigten L.___

ansetzte, nachdem sich dieser von ihm abgewandt hatte, um den Raum zu

verlassen. Der Beschuldigte startete den Angriff mit dem Stuhl als er schräg hinter

dem Geschädigten stand. Als Tatmittel setzte er nebst der Körperkraft einen

Stuhl ein, mit dem er gegen den Geschädigten auszog. Zur Einwirkung des Stuhles

auf den Geschädigten kam es wegen der Intervention der Polizeibeamten M.___ und

N.___ nicht.

Verletzt wurde der Geschädigte im

Verlauf des anschliessenden Handgemenges mit dem Beschuldigten und den involvierten

Kollegen M.___ und N.___ als er sich heftig gegen die Intervention von M.___

und N.___ zur Wehr setzte. Die Verletzungen des Geschädigten (lokale

Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der Muskulatur

vorne seitlich, ohne Hinweis auf Muskelläsion, lokale Druckdolenz über dem Brustbein

links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines Menschenbisses,

erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel) blieben insgesamt im Bereich von

leichten Blessuren. Dabei handelt es sich objektiv gesehen um eher leichte

Verletzungen im Rahmen des Tatbestandes, obgleich sowohl der Biss als auch die

Knieverletzung leicht hätten gravierender ausfallen können. Dem tätlichen

Angriff ging eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und dem

Geschädigten über die Vornahme der von der Staatsanwältin angeordneten erkennungsdienstlichen

Behandlung voraus. Diese steht in keinem Verhältnis zur folgenden Eskalation,

resp. der Reaktion des Beschuldigten und der angedrohten und angewendeten

Gewalt. Es ist daher von einem nichtigen Anlass auszugehen.

Nicht strafmindernd zu berücksichtigen,

sind die vom Beschuldigten im Verlauf des Handgemenges erlittenen Verletzungen,

zumal er einerseits die tätliche Auseinandersetzung initiiert hat und

andererseits die Verletzungen nicht grösser sind als bei einer angemessenen

Abwehr seines Angriffs durch den Geschädigten und seine Kollegen zu erwarten

ist.

3.6.2 Der Tat ging keine Planung voraus,

was das Verschulden leicht mindert. Der Beschuldigte handelte aus der momentanen

Situation heraus. Tatmittel war, nebst der Körperkraft, ein Stuhl, den der

Beschuldigte an Ort und Stelle behändigte, was nur leicht verschuldenserhöhend ins

Gewicht fällt, da dieser infolge der rechtzeitigen Intervention der Kollegen

des Geschädigten nicht gegen diesen zum Einsatz kam. Leicht strafmindernd ist zu

berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte aufgrund der drohenden Haft und des

Strafverfahrens in einer belastenden persönlichen Situation befand.

Von einer «Provokation» im Sinn einer

ernstlichen Versuchung (Art. 48 lit. b StGB), durch die Staatsanwältin und/oder

die ausführenden Polizeibeamten kann keine Rede sein. Der Geschädigte L.___ hat

sich gegenüber dem Beschuldigten korrekt verhalten. Er wollte zusammen mit

seinem Kollegen M.___ eine Anordnung der zuständigen Staatsanwältin ausführen,

was er dem Beschuldigten vorgängig eröffnet hatte. Dafür, dass der Geschädigte

eine «frächi Schnorre» gehabt haben soll, wie es der Beschuldigte behauptet,

gab es keinen Anlass. Die Mitbeteiligten M.___ und N.___ bestätigten, dass Fw L.___ bis zur Eskalation gegenüber dem

Beschuldigten stets korrekt aufgetreten sei. Dass er sich geweigert hatte, dem

Beschuldigten sofort etwas «Schriftliches» auszuhändigen ändert nichts an

dieser Einschätzung. Soweit der Beschuldigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der

Anordnung hatte, war er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auf

den Rechtsmittelweg verwiesen. Das Verhalten des Geschädigten bleibt demnach ohne

Einfluss auf die Strafzumessung.

Der Beschuldigte moniert weiter, dass man

die Situation dadurch hätte entschärfen können, indem man mit der Vornahme der

erkennungsdienstlichen Erfassung bis zum Erscheinen des Verteidigers zugewartet

hätte. Diese Argumentation erstaunt, zumal sich der Beschuldigte bis zu dessen

Ablösung standhaft geweigert hatte, mit seinem damaligen Verteidiger

zusammenzuarbeiten, wie aus der zahlreichen Korrespondenz zwischen ihm und der

damals zuständigen Staatsanwältin entnommen werden kann (statt vieler vgl.

Eingabe vom 5.6.2020 S. 5). Dasselbe geht aus der Korrespondenz des damaligen

Verteidigers mit der Staatsanwältin hervor. An anderer Stelle behauptet der

Beschuldigte, dass er bis zur Einsetzung des jetzigen Verteidigers «unverteidigt»

gewesen sei. Daher darf mit Fug bezweifelt werden, dass der damalige

Verteidiger in diesem Zusammenhang irgendetwas hätte bewirken können. Wiederholt

hat der Beschuldigte betont, dass er nicht bereit sei, mit diesem Verteidiger

zusammenzuarbeiten. Ohnehin ist festzustellen, dass für eine

erkennungsdienstliche Erfassung kein Verteidiger beigezogen werden muss.

Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere

ist vorliegend gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die

Gutachterin Dr. F.___ erachtet die Verminderung der Schuldfähigkeit des

Beschuldigten für dieses Delikt in einem leichten bis höchstens mittlerem Ausmass

(Gutachten S. 98), was innerhalb des leichten Verschuldens strafmildernd zu

berücksichtigen ist, so dass die Strafe im leichten bis mittleren Bereich des

leichten Verschuldens anzusetzen ist.

3.6.3 Bezüglich der Täterkomponente ist

auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 3.3.8 ff. zu verweisen. Diese

wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der einschlägigen

Delinquenz während laufendem Verfahren leicht straferhöhend aus. Es bleibt

jedoch insgesamt gerade noch im mittleren Bereich des leichten Verschuldens.

3.6.4 Unter Berücksichtigung all dieser

Umstände scheint eine Asperation um 4 Monate als dem Verschulden des

Beschuldigten angemessen. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt aufgrund der

einschlägigen Vorstrafen nicht mehr in Frage.

3.7 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte z.N. von L.___ (Vorhalt 3.3; in Bezug auf den Geschädigten M.___

freigesprochen)

3.7.1 Der oben geschilderte Sachverhalt (Vorhalt

3.1) erfüllte auch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte. Vorliegend kam es zur Gewaltanwendung gegen den Polizeibeamten L.___ im

Rahmen des Handgemenges das auf den versuchten Angriff des Beschuldigten mit

dem Stuhl auf den Geschädigten folgte. Bei der Strafzumessung ist folglich zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten L.___ sowohl

die Tatbestandsvariante der Drohung (ausziehen gegen ihn mit dem erhobenen

Stuhl) als auch der Gewaltanwendung (vgl. unter Ziff. 3.6.1 geschilderte

Verletzungen) erfüllte. Hingegen sind die Verletzungsfolgen der Gewaltanwendung

mit dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gegenüber dem

Geschädigten L.___ infolge der Idealkonkurrenz abgegolten.

Das Vorgehen des Beschuldigten war

einerseits rücksichtslos, indem der Angriff auf den Geschädigten L.___ von

hinten erfolgte und der Beschuldigte dazu einen Stuhl und seine Körperkraft, u.a.

seine Zähne, als Waffe einsetzte. Auf der anderen Seite war die Aktion absehbar

sinn- und erfolglos, zumal der Beschuldigte in einem kleinen Raum im

Untersuchungsgefängnis drei Polizeibeamten gegenüberstand. Insgesamt erscheint

das Vorgehen im Bereich der mittleren Tatschwere. Wegen der leichten bis

höchstens mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Strafe in den

oberen Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens zu mildern.

3.7.2 In subjektiver Hinsicht ist von

Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte hat bewusst den Stuhl gegen den

Geschädigten L.___ erhoben. Die Beweggründe für die Tat waren rein egoistischer

Natur und zielten auf die Durchsetzung seines Willens ab, weil der Beamte auf

seinem Vorgehen beharrte und sich auf keine Diskussion mit dem Beschuldigten einlassen

wollte. Im Verhalten des Beschuldigten kommt daher auch ein gewisser Trotz zum

Ausdruck. Wenn er schon seinen Willen nicht durchsetzen kann, scheint er

wenigstens nicht kampflos aufgeben zu wollen. Zwischen dem angekündigten

Eingriff in die Selbstbestimmung des Beschuldigten und dessen Reaktion besteht

ein erhebliches Missverhältnis. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte

die angekündigte Massnahme nach eigener Aussage als unnötig und übertrieben

beurteilte. Die Intensität des deliktischen Willens und die Beweggründe wirken

sich insgesamt in leichtem Mass verschuldenserhöhend aus. Das Verschulden bleibt

aber insgesamt im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens.

3.7.3 Aufgrund der Asperation scheint insgesamt

eine Straferhöhung um 3 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Die Ausfällung einer

Geldstrafe kommt aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der einschlägigen

Delinquenz während laufendem Verfahren nicht in Frage.

3.8 Versuchte einfache Körperverletzung

zum Nachteil von O.___ (Vorhalt 4)

3.8.1 Der Beschuldigte hat den

Geschädigten O.___ mit einem Faustschlag ins Gesicht leicht am Mund verletzt,

was zu einer blutenden Wunde führte. Es ist aufgrund des Taterfolgs von einem

leichten Tatverschulden auszugehen.

Verschuldenserhöhend fällt vor allem der

nichtige Anlass ins Gewicht. Kindergeschrei kann sich unzweifelhaft störend auf

die Gespräche der übrigen Anwesenden auswirken und nervtötend sein. Indessen

ist ein Kleinkind nun einmal keine Maschine, die bei Bedarf einfach

ausgeschaltet werden kann. Es geht aus den Akten hervor, dass die Eltern, u.a.

der Geschädigte O.___, versuchten, ihren Sohn zu beruhigen, was auch der

Beschuldigte auch bemerkte. Dass sie dabei nicht reüssiert und allenfalls auch

nicht alles richtig gemacht haben, bleibt ohne Einfluss auf das Verschulden des

Beschuldigten, ebenso wie die Tatsache, dass der Geschädigte O.___ auf die

Intervention des Beschuldigten verbal heftig reagierte. Als Auslöser für die

Faustschläge des Beschuldigten gegen den Geschädigten ist einzig sein Ärger

über die Lärmbelästigung ersichtlich. Verschuldenserhöhend ist zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Geschädigten vor den Augen seiner

Frau und seines Kindes angegriffen und verletzt hat. Es verbleibt ein erhebliches

Ungleichgewicht zwischen Anlass und Reaktion, das sich verschuldenserhöhend auswirkt.

Beim Geschädigten O.___ ist es aufgrund

der Akten zu keinen Verletzungen im Sinn von Art. 123 Abs. 1 StGB gekommen. Mangels

Taterfolg im Sinn einer Verletzung welche die Qualifikation einer einfachen

Körperverletzung erfüllt, ist es hier beim Versuch geblieben. Die auszufällende

Strafe ist folglich in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern. Dabei ist verschuldensmässig

zu berücksichtigen, dass der mangelnde Erfolg nur dem Zufall zu verdanken ist.

Ein Faustschlag ins Gesicht einer Person birgt ein erhebliches

Verletzungsrisiko und ist ohne weiteres geeignet eine leichte Körperverletzung

im Rechtssinn zu verursachen. Leicht hätte z.B. ein Bruch eines Gesichtsknochens

resultieren können. Der Versuch fällt daher nur leicht verschuldensmildernd ins

Gewicht. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegt bei diesem Delikt gemäss

den Ausführungen von Gutachterin Frau Dr. med. F.___ (S. 98) nicht vor.

3.8.2 Subjektiv ist von Vorsatz

auszugehen, wobei der Beschuldigte die Gefahr einer einfachen Körperverletzung i.S.v.

Art. 123 StGB in Kauf genommen hat.

3.8.3 Die Art der Tatbegehung und der

nichtige Anlass sprechen für ein leichtes bis mittleres Verschulden, das aufgrund

des Versuchs auf ein solches im mittleren bis oberen Bereich des leichten

Verschuldens zu mildern ist. Die Täterkomponente (vgl. oben Ziff. 3.3.8 ff.)

wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während

laufendem Verfahren leicht verschuldenserhöhend aus. Aufgrund der einschlägigen

Vorstrafen und der mangelnden Bewährung ist keine Geldstrafe mehr auszufällen,

obwohl das aufgrund der Strafdauer noch möglich wäre. Unter Berücksichtigung

der Aspiration ist von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.

3.9 Mehrfache Drohung gegenüber der Geschädigten

P.___ (Vorhalt 5.4)

3.9.1 Der Beschuldigte zielte mit seinen

Schreiben vom 2. und 9. Februar 2017 an die frühere Staatsanwältin P.___

bewusst auf deren Sicherheit im privaten Leben ab, indem er ankündigte, dass

man sich im «Grossraum Solothurn» oder im «Mittelland» wieder einmal über den

Weg laufen könnte. Der Beschuldigte beschränkte sich nicht darauf, die

Geschädigte in ihrer beruflichen Funktion anzugreifen, sondern zielte bewusst

auf ihr Privatleben ab, einem Bereich in dem die Geschädigte und der

Beschuldigte nichts miteinander zu tun haben. Hinzu kommt, dass der

Beschuldigte die Geschädigte davor schon sexuell belästigt hatte (vgl. Vorhalt 5.5).

Die Androhung der in Aussicht gestellten Übel blieb insgesamt vage, indem der Beschuldigte

ankündigte, dass er «noch lange nicht fertig» sei mit ihr, dass sie sein

«Feind» sei und er sich an ihrer Stelle fürchten würde. Die Äusserungen des

Beschuldigten blieben dagegen insgesamt schwammig und beschränkten sich auf

Andeutungen von möglichen Nachteilen. Es ist aufgrund dessen von einer objektiv

insgesamt gerade noch leichten Tatschwere auszugehen, obgleich die Kombination

mit den sexuellen Belästigungen und den Beschimpfungen (Vorhalte 5.2, 5.5 und

5.7) die Wirkung auf die Geschädigte verstärkt haben dürfte. Der Verlust an

Sicherheitsgefühl ist nicht zu bagatellisieren. Darauf zielte der Beschuldigte

bewusst ab. Dass er Drohungen v.a. gegenüber Staatsangestellten nach eigenen

Angaben als «rhetorisches Mittel» sieht und bereit ist, dieses systematisch

einzusetzen, wenn er seinen Willen durchsetzen will, wirkt sich

verschuldenserhöhend aus.

3.9.2 Subjektiv ist von vorsätzlicher

Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte wollte die Geschädigte verunsichern. Zwar

war der Handlungsspielraum des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Taten aufgrund

der Haft beschränkt, indessen deuteten die Formulierungen darauf hin, dass er

diesen Zustand über eine längere Zeit aufrechtzuerhalten gedachte. Zudem

deuteten die Formulierung der Teams darauf hin, dass er Dritte einzusetzen

gedachte, um seine Drohungen umzusetzen. Die Tatsache der Inhaftierung bleibt

deshalb ohne Einfluss auf die Strafzumessung. Es ist unklar, was der Beschuldigte

mit dem Hinweis, dass er in keinem Fall versucht habe, das was er angedroht

habe, in die Tat umzusetzen, erreichen will. Das mindert den Einfluss der

Drohungen auf das Sicherheitsempfinden der Geschädigten in keiner Weise.

Insgesamt ist im möglichen Spektrum von

Drohungen immer noch von leichtem Tatverschulden auszugehen, wobei das zweite

Scheiben vom 9. Februar 2017 aufgrund der Erweiterung der Bedrohung durch seine

«Teams» und der Ausdehnung des Bedrohungsraum (gesamtes Mittelland) etwas schwerer

wiegt als das erste.

3.9.3 Die Täterkomponente (vgl. Ziff. 3.3.8

ff.) wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen leicht straferhöhend (vgl.

unten) aus, ändert aber nichts am insgesamt leichten Verschulden bei beiden

Taten.

Eine Geldstrafe ist vorliegend

angesichts der einschlägigen Vorstrafen trotz der Strafe im Bereich, in dem

auch eine Geldstrafe möglich wäre, nicht auszufällen. Eine Verminderung der

Schuldfähigkeit liegt hier nicht vor (Gutachten Frau Dr. med. F.___, S. 98).

3.9.4 Die mehrfachen Drohungen zum

Nachteil von P.___ führen aufgrund des Ausgeführten zu einer Asperation der

Strafe um insgesamt 2 Monate Freiheitsstrafe (Vorhalt 5.4.1 1 Monat, Vorhalt

5.4.2 1 Monate).

3.10 Mehrfacher Hausfriedensbruch zum

Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Vorhalt 8)

3.10.1 Bei den

Delikten die mit Geldstrafe zu bestrafen sind, wirken sich diejenigen des

mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Staatsanwaltschaft Solothurn

aufgrund der abstrakten Strafandrohung am schwersten aus. Der

Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, resp. 4 ½ Jahren

aufgrund der mehrfachen Tatbegehung. Aufgrund der in concreto geringen

Tatschwere ist eine Geldstrafe auszufällen.

3.10.2 Bei der Geldstrafe wurden die

Bestimmungen zu deren Bemessung und Vollzug 2018 angepasst (Art. 34 und 35

StGB). Das Gesetz bestimmt in der heute gültigen Fassung, dass in der Regel ein

Tagessatz von mindestens 30 Franken gilt, der nur in Ausnahmefällen bis auf 10

Franken reduziert werden darf. Zudem wurde das Höchstmass der Tagessätze von

360 auf total 180 reduziert. Letzteres wirkt sich dahingehend aus, dass sich

das neue Recht für den Beschuldigten im konkreten Fall als das Mildere

herausstellt. Der Beschuldigte diese Taten begangen hat bevor er vom Ministère public du Jura Bernois-Seeland, Agence Moutier,

im Sommer 2019 wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

(Versuch) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt wurde

(retrospektive Konkurrenz). Aufgrund derselben Strafart ist vorliegend eine

Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Da das Gericht auch im Fall der

retrospektiven Konkurrenz an das Höchstmass der angedrohten Strafe gebunden ist

(Art. 49 Abs. 1 StGB) verbleiben vorliegend folglich noch insgesamt 60 Tagessätze um alle mit Geldstrafe zu ahndenden

Delikte zu bestrafen, da die Rechtskraft des bestehenden Urteils nicht

angetastet werden darf.

3.10.3 Im Vorhalt unter Ziff. 8 sind die

einzelnen Handlungen nur nach dem Datum unterschieden. Der konkrete Sachverhalt

ist für alle gemeinsam umschrieben. Es ist daher davon auszugehen, dass alle

Einzeltaten gleich schwer wiegen. Der Beschuldigte suchte in Kenntnis des

Erlassenen Hausverbots bei insgesamt 8 Gelegenheiten den Eingangsbereich der

Staatsanwaltschaft auf und verweilte maximal ca. 20 Minuten darin.

Mit seinem Verhalten demonstrierte der

Beschuldigte mehrfach, dass er nicht bereit ist, die Anordnung des Hausherrn zu

befolgen. Es handelt sich dennoch insgesamt um eine leichte objektive

Tatschwere, zumal der Beschuldigte mit seinem Verhalten einzig Präsenz

markierte. Von einer Schikane gegen den Beschuldigten, wie dieser behauptet,

kann bei der Massnahme dagegen keine Rede sein, nachdem das Hausverbot aufgrund

eines tätlichen Angriffs des Beschuldigten auf einen Mitarbeiter erlassen wurde.

Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen.

Das provokative Element seines Tuns ist leicht straferhöhend zu

berücksichtigen. Da es sich nicht um Privaträume im engeren Sinn handelt und

der Zutritt von vornherein nur tagsüber möglich ist, sind diese Taten dennoch

als leicht zu gewichten.

3.10.4 Die Täterkomponente (vgl. oben

Ziff. 3.3.8. ff.) wirkt sich hier neutral aus. Eine einschlägige Vorstrafe

liegt nicht vor.

3.10.5 Als Einsatzstrafe für die erste

Tat scheint unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren

vorliegend eine Geldstrafe 15 Tagessätzen als angemessen. Unter Anwendung des

Asperationsprinzips für die übrigen Taten scheinen total 50 Tagessätze

Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

3.10.6 Das Gericht bestimmt

die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils,

namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-

und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten sind schlecht. Er hat eine IV-Rente von rund CHF

2'000.00 und eine PK-Rente von rund CHF 1'000.00 pro Monat. Angesichts der

diversen Verfahren ist davon auszugehen, dass er nicht unerhebliche Schulden

hat. Der Beschuldigte hat sich dahingehend geäussert, dass monatlich CHF

1'000.00 gepfändet seien. Konkrete Zahlen sind nicht bekannt. Insgesamt ist

jedenfalls von bescheidenen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Die

Tagessatzhöhe ist daher wie die Vorinstanz auf CHF 10.00 anzusetzen.

3.11 Versuchte Sachbeschädigung zum

Nachteil des Geschädigten J.___ (Vorhalt 1.3)

3.11.1 Dieser Tatbestand wurde bei

Gelegenheit eines Schlages gegen den Kopf des Geschädigten J.___ erfüllt,

wodurch dessen Brille zu Boden fiel (vgl. oben Ziff. 3.2.1;

Idealkonkurrenz). Ein Sachschaden ist nicht entstanden, weshalb es beim

versuchten Delikt blieb. Es ist von Eventualvorsatz im Zug des tätlichen

Angriffs auf den Geschädigten auszugehen. Es liegt ein einheitlicher

Tatentschluss vor. Dabei ist im Hinblick auf die Sachbeschädigung von einem

leichten Tatverschulden auszugehen, zumal der Fokus nicht auf diesem Tatbestand

lag, vom Beschuldigten aber als Kollateralschaden in Kauf genommen wurde. Der

Versuch ist leicht verschuldensmildernd zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1

StGB), zumal die Erfüllung des Tatbestands vom Zufall und nicht vom Willen des

Täters abhing. Die Täterkomponente (vgl. oben Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich hier

neutral aus. Insgesamt ist von leichtem Tatverschulden auszugehen.

3.11.2 Der Strafrahmen reicht von

Geldstrafe bis 3 Jahren Freiheitsstrafe. Konkret ist eine Geldstrafe oder eine

Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten auszusprechen. Zu einem Sachschaden kam es

nicht. Die versuchte Sachbeschädigung zum Nachteil des Geschädigten J.___ ist

daher mit einer Geldstrafe zu ahnden.

Es ist daher unter

Berücksichtigung der Asperation (Art. 49 Abs. 2 StGB) eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszusprechen.

3.11.3 Bezüglich der Höhe der Tagessätze

kann auf Ziff. 3.10.6 hievor verwiesen werden

3.12 Mehrfache Beschimpfung

z.Nt. von P.___ (Vorhalte 5.2.1 - 3, 5.5.1, 5.5.2., 5.5.6, 5.5.7)

3.12.1 Vorliegend wirken

sich diejenigen der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von P.___ als die

schwersten Delikte aus.

3.12.2 Bei der konkreten Strafzumessung

ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen

gegen Staatsanwältin P.___ in mehreren Schreiben gemacht hat, die er in

Untersuchungshaft verfasste und die teilweise an die Geschädigte und teilweise

an Dritte adressiert waren. Die an Dritte adressierten Schreiben wurden im

Rahmen der Briefzensur zurückbehalten.

Die vom Beschuldigten mehrfach

geäusserten Tiervergleiche («Galt-Geiss», dumme Kuh, Edelschwein) zielen darauf

ab die Geschädigte lächerlich zu machen, sie als wertlos und moralisch

fragwürdig darzustellen. Zudem betitelte der Beschuldigte die Geschädigte

mehrfach als Schlampe. Die einzelnen Äusserungen scheinen als ungefähr

gleichschwer und sind verschuldensmässig im nicht mehr leichten Bereich

einzuordnen. Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Die Täterkomponente (vgl.

Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich hier neutral aus.

3.12.3 Der Tatbestand der

Beschimpfung z.Nt. der Geschädigten P.___ ist mit Geldstrafe 1 bis zu 90

Tagessätzen bedroht. Da der Beschuldige wegen mehrfacher (7 x) Tatbegehung

verurteilt wurde, kommt Art. 49 Abs. 1 StGB und folglich ein Strafrahmen bis

135 Tagessätze zur Anwendung. Das Gericht bestimmt die Anzahl Tagessätze nach

dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips

ergäbe das eine Strafe von total 70 Tagessätzen Geldstrafe. Die höchst mögliche

Anzahl Tagessätze der Strafart Geldstrafe ist jedoch mit den Strafen für den

mehrfachen Hausfriedensbruch und die versuchte Sachbeschädigung bereits

erreicht, weshalb für die mehrfache Beschimpfung zum Nachteil der Geschädigten P.___

keine zusätzliche Geldstrafe ausgefällt werden kann. Eine schuldangemessene

Strafe auszusprechen ist deshalb aus formellen Gründen nicht mehr möglich. Es

bleibt somit bei einer Geldstrafe von 0 Tagessätzen.

3.14 Mehrfache sexuelle

Belästigung zum Nachteil von P.___ (Vorhalt 5.5.1 – 5.5.8), mehrfachen

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil von S.___ (Vorhalt 9) und

geringfügiger Sachbeschädigung (Vorhalt 10)

3.14.1 Mit Busse bestraft

sind die Tatbestände der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Geschädigten P.___

sowie die Verstösse gegen das Kontaktverbot zum Nachteil von S.___ und die

geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse

des Kantons Solothurn.

Nach Art. 106 StGB

spricht der Richter zudem im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft

nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und

höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je

nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe

erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Sind mehrere Bussen

auszusprechen ist die Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu aspirieren (Art. 104

StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 E. 1.3).

3.14.2 Die mehrfache

sexuelle Belästigung zum Nachteil der Geschädigten P.___ (Vorhalte 5.5.1 –

5.5.8) zeugen von einem erheblichen Mangel an Respekt des Beschuldigten vor der

Geschädigten als Frau und nicht als Staatsanwältin. Dieses Verhalten kann der

Beschuldigte nicht damit rechtfertigen, dass er mit ihrer Arbeit als

Staatsanwältin unzufrieden gewesen sei, zumal sich seine Äusserungen nicht

gegen die Geschädigte als Staatsanwältin, sondern ausschlich gegen sie als Frau

richteten. Entsprechend gilt hier keine erhöhte Toleranz aufgrund der Funktion

der Geschädigten. Die Behauptung, er habe ihr gegenüber keine sexuellen

Absichten gehabt ist angesichts der konkret beschriebenen sexuellen Handlungen,

die er mit ihr anzustellen gedachte, abwegig und zeugt von keiner Einsicht. Wenngleich

bei der sexuellen Belästigung einerseits die fehlende direkte körperliche

Anwesenheit des Täters den

Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung als geringfügiger erscheinen lässt,

ist andererseits die Intensität und der

Detaillierungsgrad der Äusserungen des Beschuldigten derart gross, dass von

einer für diesen Tatbestand nicht mehr leichten kriminellen Energie gesprochen

werden muss.

Subjektiv ist von direktem

Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte war sich der Grenzüberschreitung sehr wohl

bewusst. Er setzt solches Verhalten gezielt ein, um seine Ziele zu erreichen.

Die Täterkomponente (vgl.

Ziff. 3.3.8 ff.) bleibt hier neutral. Vorstrafen im Sexualstrafrecht sind nicht

bekannt. Insgesamt erscheint für die mehrfache sexuelle Belästigung unter

Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von

CHF 400.00 als angemessen.

3.14.3 Beim mehrfachen

Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Vorhalt 9; insgesamt 28

SMS-Nachrichten) zum Nachteil der Geschädigten S.___ fällt die beharrliche

Weigerung des Beschuldigten auf, sich rechtskonform zu verhalten. Einmal mehr

versuchte er gegen alle Widerstände auf diese Weise seinen Willen

durchzusetzen. Diesen Starrsinn zeigt des Beschuldigte immer wieder, wenn es um

seine eigenen Interessen geht. Da er auch an der Hauptverhandlung vor der

Vorinstanz bekannt gegeben hat, dass er Frau S.___ nötigenfalls wieder

kontaktieren und sie zwingen werde, ihm den Aufenthaltsort seines Hundes

bekanntzugeben (vgl. Einvernahmeprotokoll der Hauptverhandlung vom 16. Februar

2018 S. 39), ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.

Subjektiv ist insbesondere die mangelnde Einsicht verschuldenserhöhend zu

werten. Als Sanktion scheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine

Busse von CHF 200.00 als angemessen.

3.14.4 Die geringfügige

Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse

des Kantons Solothurn erfolgte einzig aus Frustration, weil der Beschuldigte seinen

Willen gegenüber der Polizei nicht hatte durchsetzen können. Subjektiv ist von

Vorsatz auszugehen. Es handelt sich um leichtes Tatverschulden, obwohl die Tat

durch den Beschuldigten leicht hätte vermieden werden können. Eine Sanktion von

CHF 50.00 Busse scheint unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen.

3.14.5 Wird eine Busse ausgesprochen,

ist auch der Umwandlungssatz für die Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art.

106 Abs. 3 StGB). Der Umwandlungssatz ist vorliegend auf CHF 100.00 pro Tag

festzusetzen. Es wird zu Gunsten des Beschuldigten auf die Anwendung des

Tagessatzes für die Umwandlung verzichtet, da dies vorliegend zu einem

unbilligen Resultat in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe führen würde (Art.

36 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist daher auf 7 Tage Freiheitsstrafe

festzusetzen.

IV. Beschleunigungsgebot /

Vorverurteilung in den Medien

1. In Bezug auf das

Beschleunigungsgebots

kann, das vorinstanzliche und das Untersuchungsverfahren

betreffend, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Das Verfahren vor Obergericht

hat rund 2 Jahre gedauert. Zur Dauer des Verfahrens beigetragen haben die

Behandlung der Verfahren betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahme, die

Ausstandsgesuche des Beschuldigten gegen sämtliche Mitglieder des Gerichts,

welche durch das Bundesstrafgericht entschieden werden mussten, ebenso wie die Fristerstreckungsgesuche

und schliesslich unzählige mehrseitige Eingaben des Beschuldigten, die nichts

oder nur am Rand mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hatten und die jedes Mal

nach relevanten Anträgen durchgelesen und behandelt werden mussten. Sodann hat

sich anlässlich der ersten Hauptverhandlung im August 2019 gezeigt, dass die Einholung

eines (weiteren) Gutachtens unumgänglich ist. Das von der Staatsanwaltschaft in

Auftrag gegebene Gutachten blieb infolge der Weigerung des Beschuldigten mit

dem Gutachter zusammenzuarbeiten, ein Aktengutachten. Anlässlich der Befragung

in der Hauptverhandlung zeigte sich deutlich, dass das nicht zu befriedigen

vermochte. Nachdem der Beschuldigte zugesichert hatte, mit einem neuen

Gutachter zusammenarbeiten zu wollen, wurde auf dessen Antrag hin ein

entsprechender Beschluss gefasst. Stillgestanden ist das Verfahren zu keiner

Zeit. Es wurde unter den gegebenen Umständen so rasch als möglich

vorangetrieben. Zwischen den ersten Taten und dem zweitinstanzlichen Urteil

liegen fast genau 4 Jahre. Das scheint auf den ersten Blick lang. Von einer

überlangen Verfahrensdauer kann aufgrund des Gesagten dennoch nicht die Rede

sein. Ein Blick in das Verfahrensjournal zeigt, wie aufwändig die Behandlung

des Verfahrens aufgrund der unzähligen persönlichen Eingaben und Anträge des

Beschuldigten, die häufig auch mehrfach gestellt wurden, war.

2. Die Berichterstattung in

den Medien während des Verfahrens ging nicht über das für solche Verfahren

übliche Mass hinaus. Es gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Bezüglich des

vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen in jenem Urteil verwiesen

werden.

3. In Bezug auf die

Strafzumessung bleiben sowohl die Verfahrensdauer als auch die

Berichterstattung in den Medien ohne Einfluss.

V. Bedingter Strafvollzug /

weitere Anordnungen

1.1 Zu den rechtlichen

Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 100 f.) verwiesen werden.

A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 29

Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt. Die

objektiven Voraussetzungen für die Gewährung eines teilbedingten Vollzugs sind

bei der Freiheitsstrafe erfüllt. Bei der Geldstrafe ist objektiv ein

(voll)bedingter Vollzug möglich, weil Art. 42 Abs. 1 StGB bei der Geldstrafe im

Unterschied zur Freiheitsstrafe keine Unter- und Obergrenze enthält. Die

Obergrenze der Geldstrafe ist ohnehin auf 180 Tagessätze beschränkt, ein

Bereich, in dem eine bedingte Strafe möglich ist.

1.2 In subjektiver Hinsicht kann dem

Beschuldigten bezüglich der mit Freiheitsstrafe geahndeten Straftaten keine

günstige Prognose mehr gestellt werden. Der Beschuldigte delinquiert im Bereich

der mit Freiheitsstrafe sanktionierten Tatbeständen (einfache Körperverletzung,

Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) seit Jahren, ohne dass

eine positive Wirkung der bisherigen Strafen ersichtlich ist. Das Vorhandensein

einer einschlägigen Vorstrafe hebt praxisgemäss die Vermutung einer günstigen

Prognose auf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Vorliegend kommt negativ hinzu, dass der

Beschuldigte während laufendem Strafverfahren mit einem Strafbefehl wegen

Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einschlägig verurteilt

wurde. Auch die Gutachterin Dr. med. F.___ hielt auf entsprechende Frage fest,

dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft weitere Delikte im Bereich von Drohungen,

Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen zu erwarten seien. Zudem müsse in

emotional-affektiv aufgeladenen Situationen und unter situativ ungünstigen

Bedingungen auch mit einem hohen Risiko zukünftiger leichter bis mittelschwerer

Gewaltanwendung gegenüber Dritten gerechnet werden. Das Risiko einer schweren

Gewalttat schätzte sie aktuell als moderat ein (vgl. Gutachten S. 100). Dass

diese Einschätzung richtig ist, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte

das Unrecht dieser Gewaltanwendungen nicht einzusehen scheint, obwohl er

vereinzelt Bedauern über das Geschehene geäussert hat. Das Verhalten des Beschuldigten

gegenüber den Behörden, das zu einer erneuten Bestrafung während des laufenden

Verfahren geführt hat zeigt, dass die Einschätzung der Gutachterin zutreffend

ist. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte

ausdrücklich betont, dass er auch weiterhin strafrechtlich in Erscheinung

treten wolle (Protokoll Einvernahme HV S. 13). Im obergerichtlichen Verfahren

hat er mehrfach ausgeführt, dass er weiter delinquieren «müsse» falls der Staat

nicht so handle, wie er sich das vorstelle (Einvernahme Teil 1; Einvernahme zur

Person S. 18 f.).

Es stellt sich ausserdem die Frage, wie

die Tatsache, dass sich der Beschuldigte gegenüber seinen Logisgebern während

der Dauer der Ersatzmassnahme, dem Ehepaar I.___, jederzeit korrekt verhalten

und sich positiv in den Betrieb eingebracht hat, zu werten ist, zumal die

Bewährung am Arbeitsplatz auch ein Aspekt der Prognosestellung ist (BGE 102 IV 64). Allerdings ist der Beschuldigte nicht bei I.___s

angestellt und leistet seine Mithilfe ausschliesslich auf freiwilliger Basis

und nach persönlicher Verfügbarkeit, worauf er Wert legt. Anlässlich der

obergerichtlichen Hauptverhandlung hat er deutlich gemacht, dass ihn Herr I.___

um Hilfe bitten könne und er diese leiste, sofern er Zeit und Lust habe (HV

Obergericht, Einvernahme Teil 1; Einvernahme zur Person S. 10 ff.). Er sei

jedoch nicht bereit immer zur Verfügung zu stehen. Grundsätzlich weckt die

Tatsache, dass sich der Beschuldigte gut in den Betrieb von I.___s einfügt Hoffnung, dass Potential für eine

positive Entwicklung vorhanden ist. Da sich der Beschuldigte in keine Pflicht

einbinden lassen will, hat das in Bezug auf die Prognosestellung keinen

Einfluss.

Um dem Beschuldigten eine teilbedingte

Strafe gewähren zu können, müsste begründete Aussicht auf Bewährung bestehen. Wo

keinerlei Aussicht besteht, dass sich der Täter in irgendeiner Weise durch den

– ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen wird, muss

die Strafe in voller Länge vollzogen werden (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Vorliegend sind die

kleinen Hoffnungsschimmer vor dem Hintergrund der negativ ins Gewicht fallenden

Aspekte, v.a. der einschlägigen Delinquenz während laufendem Verfahren und dem

Bekenntnis des Beschuldigten weiter delinquieren zu wollen/müssen, derart

untergeordnet, dass nicht von einer begründeten Aussicht auf Bewährung

ausgegangen werden kann. Eine gute Prognose kann dem Beschuldigten auch aufgrund

der wiederholten Ankündigungen von möglichen weiteren Straftaten nicht gestellt

werden. Eine unbedingte Freiheitsstrafe erscheint unter den gegebenen

Voraussetzungen unumgänglich.

1.3 Bezüglich der

Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nichts bekannt, das ihn

diesbezüglich schwerer treffen würde als dies eine Freiheitsstrafe notgedrungen

tut. Er ist weder an einen festen Wohnsitz noch an einen Arbeitsplatz gebunden

und wird somit nicht aus einer bestehenden Struktur herausgerissen. Auch

familiär ist er nicht so eingebunden, dass ihn der Vollzug einer

Freiheitsstrafe überdurchschnittlich schwer treffen würde. Dieser Aspekt bleibt

daher ohne Einfluss.

1.4 Der Beschuldigte ist

wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung nicht vorbestraft. Die Vorstrafe

wegen Beschimpfung datiert aus dem Jahr 2006. Sie ist für die Prognosestellung

nicht mehr relevant. Von daher steht aufgrund des bisherigen Verhaltens einer

bedingten Geldstrafe nichts entgegen. Zweifel wecken die Äusserungen des

Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens, bezüglich seiner Strategien zur

Durchsetzung seiner Anliegen und die Feststellung der Gutachterin, dass mit

Sachbeschädigungen auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet

werden müsse. Diesen Bedenken kann mit einer leichten Verlängerung der

Probezeit begegnet werden. Diese ist daher auf 3 Jahre anzusetzen.

2. Die Anordnung einer wie

auch immer gearteten (stationären oder ambulanten) Massnahme ist aufgrund des

Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) nicht zulässig. Zu

prüfen ist allerdings, ob es dennoch möglich ist, eine solche Massnahme

auszusprechen, da der Beschuldigte seinerseits die Anordnung einer ambulanten

Massnahme im Sinn eines Coachings bzw. der Einsetzung eines Case Managers, ev.

einer entsprechenden Weisung beantragt hat. In diesem Zusammenhang ist zu

berücksichtigen, dass der noch zu verbüssende Strafrest 77 Tage beträgt. Der

Aufschub dieses kurzen Strafrests zu Gunsten einer ambulanten Massnahme von

unbestimmter Dauer ist offensichtlich nicht verhältnismässig, so dass das nicht

in Frage kommt, auch wenn es aus rechtlicher Sicht zulässig wäre. Die Erteilung

einer Weisung gilt für die Dauer der Probezeit. Eine solche entfällt bei einer

unbedingten Strafe, so dass das vorliegend ebenfalls nicht in Frage kommt (Art.

44 Abs. 3 StGB).

3. Risikoreduzierende

Massnahmen wie sie die Gutachterin empfiehlt (Gutachten S. 101, vgl. auch Einvernahme

der sachverständigen Person an der Hauptverhandlung, S. 3 f.), scheinen

sinnvoll. Auch der Beschuldigte scheint einer solchen Massnahme grundsätzlich

positiv gegenüberzustehen, obwohl er sich zu keinem klaren Bekenntnis

durchringen konnte. Da die von der Gutachterin vorgeschlagene Massnahme ohnehin

nicht an ein Strafverfahren oder eine strafrechtliche Sanktion gebunden ist,

scheint der zivilrechtliche Weg vielversprechender. Eine solche Begleitung / Betreuung

könnte im Rahmen der bereits bestehenden Beistandschaft initiiert werden. Voraussetzung

für das Funktionieren der Betreuung ist allerdings, dass sich der Beschuldigte

auf die Zusammenarbeit mit dem Betreuer einlässt, sich auch wirklich von diesem

beraten lässt und auf dessen Ratschläge hört. Ist dies nicht der Fall und zielt

der Beschuldigte in bekannter Manier darauf ab seinen Kopf durchzusetzen, ist

die Massnahme von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Zur Installierung dieser

Massnahme wird das Urteil an die KESB mitgeteilt und dieser beliebt gemacht,

die Gutachterin Dr. med. F.___ in die Ausgestaltung der Massnahme und die Auswahl

der mit der Aufgabe zu betrauenden Person zu involvieren.

4.1 Das Gericht rechnet die

Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens

ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz

Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB).

Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft,

Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft

(Art. 110 Abs. 7 StGB).

A.___ befand sich vom 28. Juni

2016 bis zum 3. März 2017 und vom 7. März 2017 bis zum 24. Juni 2017 in

Untersuchungshaft. Gestützt auf Art. 51 StGB sind dem Beschuldigten somit 357

Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.2 Vom 4. – 6. März 2017 und

seit dem 25. Juni 2017 befindet sich der Beschuldigte im Rahmen einer

Ersatzmassnahme anstelle der Untersuchungshaft auf einem Bauernhof [in] [Ortschaft

BE]. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft

gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der

anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen

Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu

berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_105/2014 vom 24. April 2014 E. 2.4 mit

Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

Der Beschuldigte wurde durch

den Haftrichter verpflichtet, sich nach seiner Haftentlassung am 24. Juni 2017

bei I.___ in [Ortschaft BE] aufzuhalten und auch dort zu übernachten. Wie A.___

den Tag verbringt, wurde ihm überlassen. Der Beschuldigte hatte auch stets die

Möglichkeit auswärts zu übernachten, musste sich dieses aber von der jeweiligen

Verfahrensleitung vorgängig bewilligen lassen. Davon hat er regelmässig

Gebrauch gemacht und sich zum Teil mehrere Tage hintereinander an diversen

Orten in der Schweiz und zum Teil auch im Ausland aufgehalten.

Aussenübernachtungen hatte der Beschuldigte zwei Wochen im Voraus anzumelden. An

die Pflicht zur Voranmeldung hat er sich gehalten, wenn auch die

Voranmeldungszeit zuweilen deutlich unter zwei Wochen lag und er wiederholt zur

Fristeinhaltung ermahnt werden musste. Ausserdem wurde dem Beschuldigten ein

Kontaktverbot zu allen Geschädigten im Strafverfahren auferlegt. Daran hat er

sich gehalten. Bis Ende Juli 2017 galt zudem ein Rayonverbot für das

Gemeindegebiet der Stadt Solothurn; ausgenommen waren vorgängig verabredete

Termine mit Behörden. Für die Zeit ab August 2017 wurde A.___ untersagt, in der

Stadt Solothurn Gebäude von öffentlichen Behörden zu betreten. Dem

Beschuldigten wurde aufgetragen, notwendige Termine bei einer Behörde dem

Richteramt Solothurn-Lebern resp. dem Obergericht vorgängig schriftlich

mitzuteilen. Bei konkreten Anfragen hat es das Obergericht den jeweiligen

Hausherren überlassen, ihm den Zutritt zu bewilligen, zumal für diverse

öffentliche Gebäude ein Hausverbot erlassen worden war. Weiter wurde dem

Beschuldigten das Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit untersagt. Der Umgang

mit Waffen wurde A.___ indessen nicht grundsätzlich verboten. Er hat an

diversen Jagd- und Schiessveranstaltungen teilgenommen. Der Beschuldigte hatte

somit Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht hinzunehmen, indem er

grundsätzlich die Nächte in [Ortschaft BE] verbringen musste. In sachlicher

Hinsicht war er dagegen nur minim eingeschränkt durch die Auflagen, die er zu

erfüllen hatte und genoss eine erheblich grössere Möglichkeit zur Gestaltung

seines Alltags als das in Untersuchungshaft der Fall gewesen wäre.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass der Beschuldigte durch die Ersatzmassnahmen in seiner

persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft

erheblich geringer (Wohnsituation, Bewilligung von auswärtigen Übernachtungen,

Kontaktverbot zu den Geschädigten, Bewilligung für das Aufsuchen von

öffentlichen Gebäuden) eingeschränkt wurde. An der Hauptverhandlung vor der

Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, dass er auf dem Hof der Familie I.___ als

seine einzige Pflicht erachte, sich zum Essen an- und abzumelden (vgl.

Einvernahmeprotokoll vom 16. Februar 2018 S. 8). Das hat nach Aussagen der

Zeugen I.___ durchwegs geklappt. Weiter muss er sein Zimmer in Ordnung halten,

was eine Selbstverständlichkeit ist und auch in Freiheit oder in

Untersuchungshaft gemacht werden muss. Auch das klappt nach Aussagen von [Frau]

I.___, wobei sie bemerkte, dass sie nicht in sein Zimmer gehe. In den Betrieb

von I.___s ist der Beschuldigte nicht eingebunden. Anlässlich der

obergerichtlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass er [Herrn] I.___

bei den Arbeiten auf dem Hof helfe, wenn ihn dieser darum bitte und er selber

Zeit und Lust habe. Ansonsten engagierte sich der Beschuldigte nach eigenem

Gusto. Eingeschränkt war er durch seine Pflichten auf dem Hof folglich nicht.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist bei der Anrechnung der Ersatzmassnahme an die Strafe der

Grad der Einschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen. Diese

beschränkt sich vorliegend auf die Zeit von abends ca. 18.00 Uhr Nachtessen bis

zum Morgen, ca. 8.00 Uhr. Davon entfallen wiederum rund 7 - 8 Stunden auf die

Nachtruhe. In der Tagesgestaltung war der Beschuldigte frei. Mit Ausnahme des

Staubsaugens und des Zimmers in Ordnung halten, hat der Beschuldigte keine

Pflichten auf dem Hof seiner Logisgeber. Auf Ersuchen wurden ihm auch externe

Übernachtungen bewilligt. Ermessensweise erscheint daher eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen

im Umfang von 40 %, mithin netto 436 Tage an die Freiheitsstrafe angemessen.

VI. Beschlagnahmte

Gegenstände

1. Ist die Beschlagnahme

eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist

über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur

Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267

Abs. 3 StPO).

Unter dem Titel Sicherungseinziehung

verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person

die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben

oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind,

wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die

öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen,

dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden

(Abs. 2).

Die Sicherungseinziehung

befasst sich mithin mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu

einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche

Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Die Sicherungseinziehung

hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der

Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen

Gegenständen. Die einzuziehenden Gegenstände müssen somit einen Bezug zu einer

Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung der Straftat gedient

haben oder bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht

worden sind (Tatprodukte). Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine

konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer

Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der

Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen,

die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (Urteil des

Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a Waffengesetz (WG, SR 514.54)

können beschlagnahmte Gegenstände durch die Polizei (§ 2 Abs. 1 Verordnung zum

Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts BGS 512.211) endgültig eingezogen

werden, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht.

2.1 Im Verlauf der

Strafuntersuchung wurden bei A.___ folgende Gegenstände sichergestellt:

- Alarmrevolver

Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100;

- Imitationsschusswaffe

Revolver aus «Politie set»;

- Imitationsschusswaffe

Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole»;

- Imitationsschusswaffe

aus Set «Piratenpistole».

2.2 Die drei

Imitationsschusswaffen gefährden in den Händen des Publikums die öffentliche

Sicherheit und Ordnung. Sie dürfen nicht legal vertrieben werden, weshalb sie gestützt

auf Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zur Einziehung an die Polizei übergeben werden.

Dass vorliegend der Beschuldigte freigesprochen wurde, steht der Einziehung

nicht entgegen, da die Sicherungseinziehung gemäss dem Gesetzeswortlaut ohne

Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person erfolgt.

2.3 In Zusammenhang mit dem

sichergestellten Alarmrevolver Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod.

G100 hat die Vorinstanz A.___ vom Vorwurf der Übertretung des Waffengesetzes

gemäss Anklageschrift vom 9. Februar 2016 aufgrund eines Sachverhaltsirrtums

freigesprochen. Bei Vorsatzdelikten entfällt bei Fehlen des Vorsatzes die

Einziehung nach Art. 69 StGB (Florian

Baumann, in:Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

I, 3. Auflage 2013, Art. 69 N 7). Der Alarmrevolver ist deshalb ebenfalls

gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zuhanden der Polizei Vernichtung einzuziehen,

da auch bei dieser Waffe die Gefahr der Verwechslung mit einer echten

Schusswaffe und damit die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht.

2.4 Sowohl die Einziehung

als auch die Vernichtung der oben aufgeführten Gegenstände erweisen sich

vorliegend als geboten und geeignet, um der von ihnen ausgehenden Gefährdung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Beide Massnahmen

halten dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand, zumal der Beschuldigte den

Besitz an den Imitationswaffen mit der Abgabe an die Staatsanwaltschaft zum

Zweck der Strafverfolgung ohnehin schon aufgegeben hatte und auch den

geschenkten Alarmrevolver gemäss eigener Aussage an der Hauptverhandlung bei

der Vorinstanz eigentlich gar nicht in Besitz nehmen wollte (vgl.

Einvernahmeprotokoll Vorinstanz S. 86). Von daher ist sein Antrag, dass

ihm die beschlagnahmten Waffen wieder herausgegeben sollen, auch

widersprüchlich. Es bleibt deshalb bei der Einziehung.

VII. Zivilforderungen

1.1 Die geschädigte Person kann

zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerin adhäsionsweise im

Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage

geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und

unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu begründen (Art. 123 StPO).

Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet

des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird

spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur

Zivilklage zu äussern (Abs. 2). Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im

Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Abs. 3). Im

Übrigen entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es

die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch der

Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird unter

anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird,

die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert

hat oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber

nicht spruchreif ist (Abs. 2). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs

unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem

Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.

Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht jedoch nach Möglichkeit

selbst (Abs. 3).

1.2 Zu Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1

OR wird verpflichtet, wer einer anderen Person widerrechtlich

Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige

den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden

ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der

Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs.

2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der

Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu

würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR).

1.3 Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern

die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders

wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den

Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und

Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,

ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der

Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung

nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern

in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der

Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2012 vom 18.

Juli 2013 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

2. L.___ hat schriftlich eine

Genugtuungsforderung von CHF 600.00 geltend gemacht (vgl. AS 193). An der

Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hat der Privatkläger diese Forderung

bestätigt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2018 S. 8).

L.___ wurde durch den Angriff des Beschuldigten am 28. Juni 2016

im Untersuchungsgefängnis Solothurn widerrechtlich in seiner Persönlichkeit

verletzt. Der Beschuldigte zog mit einem Stuhl gegen ihn aus, biss ihn im

Verlauf eines vom Beschuldigten ausgelösten Gerangels ins Bein, trat ihn

seitlich gegen das Knie und spuckte ihm zweimal ins Gesicht. L.___ wurde durch

den Angriff des Beschuldigten und dessen heftige Gegenwehr sowohl physisch als

auch psychisch in einen Ausnahmezustand versetzt und erfuhr dadurch eine

immaterielle Unbill im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR. Die erlittenen körperlichen

Verletzungen heilten nach ärztlicher Intervention komplikationslos ab. Es

rechtfertigt sich daher, ihm eine Genugtuungssumme als Wiedergutmachung

zuzusprechen. Ermessensweise wird die durch A.___ zu bezahlende Genugtuung wie

beantragt auf CHF 600.00 festgesetzt.

3. M.___ hat schriftlich eine Genugtuungsforderung

von CHF 300.00 geltend gemacht. An der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz hat

er diese Genugtuungsforderung bestätigt. Auf die Geltendmachung von

Schadenersatz verzichtete der Privatkläger (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19.

Februar 2018 S. 5).

Der Beschuldigte wurde in erster Instanz

vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung und in zweiter Instanz vom Vorhalt

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___

freigesprochen.

Der Sachverhalt ist spruchreif. Es kann

im Strafverfahren darüber entschieden werden. Aufgrund des Freispruchs fehlt es

am Nachweis einer widerrechtlichen Verletzung. Der Genugtuungsanspruch von M.___

muss deshalb abgewiesen werden.

4. Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg beantragt

im Namen der Geschädigten P.___, A.___ sei zu verpflichten, dieser eine

Genugtuung von CHF 6'000.00 zu bezahlen.

In den meisten Fällen von Genugtuung

geht die psychische Beeinträchtigung einher mit einer Beeinträchtigung der

körperlichen und/oder der sexuellen Integrität. Die gegenüber der

Privatklägerin verübten Straftaten des Beschuldigten führten bei dieser ausschliesslich

zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität, zumal es sich bei den

Vorhalten wegen sexueller Belästigung nicht um Handlungen unter Anwesenden

handelte. Ungeachtet dessen bedeuteten die wiederholten schriftlichen

Drohungen, Beschimpfungen und sexuellen Belästigungen des Beschuldigten für P.___

eine relevante Verletzung ihrer Persönlichkeit. Indessen ist zu berücksichtigen,

dass es sich bei den inkriminierten Vorfällen samt und sonders um schriftliche

Injurien handelt und die Handlungen als Vergehen (Drohung, Beschimpfung) und

Übertretungen (sexuelle Belästigung) ausgestaltet sind. Der Verteidigung ist

zuzustimmen, dass von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen im Umgang mit

renitenten Personen etwas mehr Toleranz erwartet werden kann, weshalb auch die

Anforderungen an die Intensität der Handlungen und damit einhergehend die

Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung höher anzusetzen sind. Die

inkriminierten Handlungen des Beschuldigten übersteigen hingegen klar das Mass

dessen, was auch exponierten Amtsträgern in der Ausübung ihrer Dienstpflicht

zugemutet werden kann. Die Privatklägerin wurde während rund 1 ½ Monaten im Wochentakt

beleidigt, erniedrigt, bedroht und sexuell belästigt. Der Beschuldigte hat

systematisch versucht, sie psychisch zu destabilisieren. Aufgrund der

glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt und entspricht auch dem

Empfinden eines durchschnittlich sensiblen Menschen, dass der Inhalt dieser

Schreiben unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschuldigten bei ihr zu

Angst und einem Verlust des Sicherheitsgefühls geführt hat. Dadurch wurde die

Lebensqualität und das Wohlbefinden der Privatklägerin auch über die Dauer der

Belästigungen hinaus erheblich beeinträchtigt. Die Äusserungen des

Beschuldigten gingen über eine blosse harmlose Störung hinaus und waren für die

Privatklägerin mit der Zeit derart belastend, dass sie sich gezwungen sah,

Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu stellen und die Verfahrensleitung

abzugeben. P.___ leidet auch heute noch insofern unter den Vorfällen, dass sie

dem Beschuldigten nicht über den Weg laufen möchte und auch sonst keinen

Kontakt zu ihm wünscht. Der Beschuldigte hat die Verletzung der psychischen

Integrität und die damit verbundene seelische Unbill der Privatklägerin durch

sein einschüchterndes, widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten zu

verantworten. Das Begehren um Zusprechung einer

Genugtuungssumme ist daher grundsätzlich gerechtfertigt. Die geltend gemachte

Höhe von CHF 6'000.00 erscheint in Würdigung der gesamten Umstände, der

herrschenden Praxis und auch im Quervergleich (u.a. mit den Polizeibeamten L.___

und M.___) indessen als übersetzt. Ermessensweise wird die durch den

Beschuldigten an P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, […] zu leistende Genugtuungssumme auf CHF 500.00

festgelegt.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die

beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen

sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135

Abs. 4 StPO (vgl. dazu sogleich). Wird das Verfahren eingestellt oder die

beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz

oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die

Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art.

426 Abs. 2 StPO).

Die Verfahrenskosten setzen sich aus den

Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall

zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Nach § 146 lit. b und c des

Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT; BGS 615.11) ist die Staatsgebühr für

Verfahren in amtsgerichtlicher Kompetenz und im obergerichtlichen Verfahren auf

einen Betrag zwischen CHF 80.00 und CHF 75'000.00 festzusetzen. In besonders

umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem

Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht

werden (§ 3 Abs. 4 GT).

2.1 Vorliegend

musste der Beschuldigte überwiegend im Sinne der Anklageschrift verurteilt

werden, weshalb er anteilig Verfahrenskosten zu tragen hat. Von den Vorwürfen

der einfachen Körperverletzung, evtl. versuchten einfachen Körperverletzung zum

Nachteil von M.___, der versuchten Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von P.___, der Verleumdung

zum Nachteil von T.___ und der Übertretung des Waffengesetzes wurde A.___

bereits durch die Vorinstanz rechtkräftig freigesprochen.

Vor Obergericht kamen Freisprüche wegen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___ und R.___

und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz hinzu. Bei der anteilsmässigen

Ausscheidung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates ist zu berücksichtigen,

dass es sich beim Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum

Nachteil von M.___ um einen Teilaspekt des Vorhalts handelt, der bezüglich des

Geschädigten L.___ zu Schuldsprüchen geführt hat. Dasselbe gilt beim Vorhalt der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von P.___. Hier wurde

der Beschuldigte wegen Drohung verurteilt. Die Vorhalte zum Nachteil von T.___

und R.___ sowie wegen Vergehens und Übertretung des Waffengesetzes waren

sachverhaltsmässig unbestritten und haben keinen grossen Verteidigungsaufwand

verursacht. Insgesamt erscheint es daher angemessen einen Viertel der

Verfahrenskosten für diese Vorhalte auszuscheiden und Kosten in dieser Höhe

zufolge Freispruchs auf die Staatskasse zu nehmen.

2.2 Die Vorinstanz hat die Staatsgebühr

wird entsprechend dem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand der Strafbehörden

ermessensweise auf CHF 32'000.00 festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden. Es

ist offensichtlich, dass das Verfahren u.a. aufgrund der unzähligen Eingaben

des Beschuldigten ausserordentlich aufwändig war.

Hinzu kommen Auslagen Polizeikosten,

Haftgerichtsgebühren usw. von total CHF 12'320.80. Die Kosten des

Gutachtens von Dr. med. G.___ sind auf die Staatskasse zu nehmen, zumal dieses

für die Urteilsfindung nicht verwertet werden konnte. Ein Grund, dass das so

ist, ist dem Beschuldigten aufgrund der Weigerung mit dem Gutachter zu sprechen

anzulasten. Indessen überzeugt das Gutachtern teilweise auch inhaltlich nicht.

Gesamthaft entstanden somit bis zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung Verfahrenskosten von CHF 44'320.80 an denen

sich der Beschuldigte zu beteiligen hat. Davon hat A.___ drei Viertel,

ausmachend CHF 33'240.60 an die Verfahrenskosten im Umfang zu bezahlen. Die

übrigen Kosten inkl. die Kosten des Gutachtens von Dr. med. G.___ gehen zu

Lasten des Staates.

2.3 Der Umfang des Verfahrens war vor

Obergericht leicht geringer als vor Amtsgericht, zumal die rechtskräftig

freigesprochenen Vorhalte nicht mehr zu behandeln waren. Indessen ist zu

berücksichtigen, dass auch dieses Verfahren aufgrund der umfangreichen und

häufig mehrmals gestellten Verfahrensanträge des Beschuldigten in der

Instruktion zeitlich überdurchschnittlich anspruchsvoll war. Hinzu kommen die

unzähligen persönlichen Eingaben des Beschuldigten, die es zu behandeln galt. Die

Staatsgebühr ist unter diesen Umständen auf CHF 30'000.00 festzusetzen. Hinzu

kommen die Auslagen des Obergerichts von total CHF 29'254.05, wobei vor allem

die Gutachterkosten von Frau Dr. med. F.___ ins Gewicht fallen. Davon hat der

Beschuldigte aufgrund der ergangenen Freisprüche ¾ oder CHF 45'520.85 zu

bezahlen. Die restlichen Kosten erliegen endgültig auf dem Staat.

3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die

amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das

urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2).

Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton

die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen

der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei

der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids

verjährt (Abs. 5).

Das Gericht setzt die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT). Der

Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger

beträgt CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 3), derjenige der privat

bestellten Verteidiger CHF 230.00-330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs.

2).

3.2. Vom 29. Juni 2016 bis zum 8.

Februar 2017 wurde A.___ von Fürsprecher Philipp Kunz amtlich verteidigt.

Fürsprecher Kunz wurde bereits von der Staatsanwaltschaft für seine

Aufwendungen mit CHF 7'129.85 (Honorar CHF 6'007.50, Auslagen

CHF 594.20, 8 % Mehrwertsteuer CHF 528.15) entschädigt (vgl. AS 840).

Diese Entschädigung wird als angemessen bestätigt. Der Beschuldigte hat diese

Kosten aufgrund des durch seine Delinquenz ausgelösten Verfahrens verursacht.

Es gibt folglich keinen Grund, diesbezüglich anders als die Vorinstanz zu

entscheiden.

Der Beschuldigte wurde zu ¾

kostenpflichtig erklärt. Er ist deshalb während zehn Jahren verpflichtet, dem

Kanton CHF 5’347.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO). Auf

die Festsetzung eines Nachzahlungsanspruchs des ehemaligen amtlichen

Verteidigers gegenüber A.___ wird verzichtet, da die Differenz zum vollen

Honorar nicht geltend gemacht wurde, zumal hier die Dispositionsmaxime gilt.

3.3.1 Seit dem 9. Februar 2017 wird A.___

durch Rechtsanwalt Daniel

U. Walder amtlich verteidigt (vgl. AS 841). Die erste Instanz hat das

Honorar von Rechtsanwalt Daniel U. Walder auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieses wurde von keiner Seite angefochten und ist

bereits ausgezahlt worden.

Soweit der Beschuldigte freigesprochen

wurde (¼) ist die Zahlung des Staates endgültig. Im Umfang der restlichen ¾ wird

der Beschuldigte kostenpflichtig. Diesbezüglich bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren bestehen. Sobald die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten die Nachzahlung erlauben, wird er

kostenpflichtig.

3.3.2 Rechtsanwalt Walder hat im

obergerichtlichen Verfahren ein Honorar von total CHF 65'262.90 geltend

gemacht. Dieses erscheint aufgrund des grossen Aufwands, den insbesondere die

unzähligen Eingaben des Beschuldigten verursacht haben, angemessen. Das Honorar

ist auszahlbar durch den Staat Solothurn unter Berücksichtigung der bereits

geleisteten Anzahlung. Im Rahmen des Rückforderungsanspruchs können ¾ davon

innerhalb von 10 Jahren beim Beschuldigten geltend gemacht werden, sofern seine

finanziellen Verhältnisse eine Rückzahlung erlauben.

4.1 P.___ beantragt, der Beschuldigte

sei zu verpflichten, ihr den Schaden, der vor allem aus der aufgelaufenen

Anwaltsrechnung von Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg bestehe, zu ersetzen.

4.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1

StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf

angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt

(lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO

kostenpflichtig ist (lit. b). Die

Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte

Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung

geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in

erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am

Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der

Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102

E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre

Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu

belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den

Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).

4.3 Die Privatklägerin hat im Straf- und

Zivilpunkt Parteirechte ausgeübt und hierbei grundsätzlich obsiegt. Vom Vorhalt

der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss

Anklageschrift Ziffer 5.1 wurde A.___ freigesprochen und wegen den übrigen

Vorhalten zum Nachteil der Geschädigten P.___ schuldig gesprochen. Die Genugtuungsforderung

wurde im reduzierten Umfang von CHF 500.00 zugesprochen. P.___ hat daher

grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen im

vorliegenden Verfahren.

Der Beizug eines Rechtsvertreters war

ohne Weiteres gerechtfertigt. Ihr ist nach den mehrwöchigen Verbalattacken

durch den Beschuldigten nicht zu verdenken, dass sie sich nicht mehr persönlich

mit der Sache befassen mochte. Daran ändert nichts, dass die Geschädigte selber

Rechtsanwältin ist. Mit Blick auf die Regelung in Art. 433 Abs. 2 StGB hat

Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg die Entschädigungsforderung seiner Mandantin an

der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz beantragt und mit «rund CHF 10'000.00

inkl. Mehrwertsteuer» (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll S. 10) auch approximativ

beziffert. Eine Honorarnote ist bei der Vorinstanz trotz entsprechender Ankündigung

des Rechtsvertreters vor Abschluss der Urteilsberatung der Vorinstanz nicht

eingetroffen, weshalb das Honorar nach Ermessen festgesetzt wurde. Die

Vorinstanz hat bei der Festlegung des Honorars berücksichtigt, dass

Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg während der ganzen Hauptverhandlung anwesend

war. Sie hat erwogen, dass eine umfassende Teilnahme an der Hauptverhandlung

nicht notwendig war, da die Anklagepunkte zum Nachteil von P.___ nur einen

Bruchteil des Verfahrens ausgemacht hätten. Die Beurteilung der relevanten Vorwürfe

gegen den Beschuldigten sei sodann weder in tatsächlicher noch in rechtlicher

Hinsicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Hinzu kommt, dass

die Staatsanwältin die Anklage vertreten hat. Auch die weiteren Anträge des Vertreters

der Privatklägerin boten keine besonderen Schwierigkeiten, insbesondere das

Kontaktverbot und die Genugtuungsforderung. Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg

musste sich nicht mit aufwändigen Genugtuungsberechnungen auseinandersetzen und

konnte sich beim Kontaktverbot im Wesentlichen auf die bestehenden

Ersatzmassnahmen gegen A.___ abstützen. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter,

dass auch der Aufwand für die Erarbeitung des Schlussvortrags von knapp 20

Minuten Dauer überschaubar gewesen sein dürfte. Sodann wurde der Beschuldigte

vom Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der

Geschädigten P.___ freigesprochen und die beantragte Genugtuung wurde in

erheblich geringerem Umfang zugesprochen. Zusätzlich wurde im Berufungsverfahren

der Antrag auf Aufrechterhaltung des Kontaktverbots abgewiesen. Unter

Berücksichtigung des Ausmasses von Obsiegen und Unterliegen und des gebotenen

Aufwands wird der Beschuldigte verurteilt, der

Privatklägerin P.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IX. Weitere Anträge der Parteien

1. Die Geschädigte P.___ hat den Erlass

eines Kontaktverbots gegen den Beschuldigten beantragt. Bisher hat ein solches

im Rahmen der Ersatzmassnahmen bestanden. Es ist unbestritten, dass der

Beschuldigte trotz mittlerweile rund 3 Jahren in relativer Freiheit nicht

versucht hat, mit irgendeinem der Geschädigten Kontakt aufzunehmen, mithin das für

die Dauer des Verfahrens angeordnete Kontaktverbot nicht missachtet hat. Die

Geschädigte ist seit mehreren Jahren nicht mehr für das Verfahren gegen den

Beschuldigten zuständig und inzwischen auch nicht mehr im Kanton Solothurn tätig.

Es ist aus diesen Gründen kein aktuelles Interesse der Geschädigten an der

Aufrechterhaltung des Verbots ersichtlich. Es wird auch nichts geltend gemacht.

Sollte sich in Zukunft zeigen, dass ein solches (erneut) nötig ist, kann es

jederzeit auf dem Zivilweg neu beantragt werden. Unter diesen Umständen wird

der Antrag von P.___ auf Erlass eines Kontaktverbots abgewiesen.

2. Der Beschuldigte hat anlässlich der

Hauptverhandlung beantragt, dass ihm der sogenannte «Prunkdolch», den er am

ersten Tag der Hauptverhandlung mit sich geführt und den die Polizei bei dieser

Gelegenheit beschlagnahmt hatte, auszuhändigen sei. Da dieser Dolch durch die

Polizei anlässlich der Hauptverhandlung aus Sicherheitsgründung und nicht

gemäss Art. 263 ff. StPO im Rahmen der Strafuntersuchung sichergestellt wurde,

fehlt es an der Kompetenz des Gerichts, um über dessen Herausgabe zu

entscheiden. Der Beschuldigte hat sich mit seinem Gesuch um Herausgabe des

Dolchs an die Polizei Kanton Solothurn zu wenden.

3. Der Beschuldigte hat ausserdem

beantragt, es sei festzustellen, dass er gemäss § 11 Jagdgesetz (JaG, BGS

626.11) jagdberechtigt sei. Gemäss § 10 JaG ist jagdberechtigt, wer einen

gültigen, vom Kanton Solothurn anerkannten Jagdpass oder ein anerkanntes

Jagdpatent besitzt. Über die Erteilung eines Jagdfähigkeitsausweises (Jagdpass)

entscheidet die kantonale Jagdprüfungskommission (§§ 11 und 16 Jagdprüfungsverordnung, JaPV; BGS 626.15). Über die Anerkennung weiterer

Jagdfähigkeitsausweise entscheidet das Departement (§ 9 Jagdverordnung, JaV;

BGS 626.12). Das Strafgericht hat diesbezüglich keine Kompetenzen. Auf den

Antrag des Beschuldigten kann somit nicht eingetreten werden. Der Entzug einer

allfälligen Jagdberechtigung gemäss Art. 20 Jagdgesetz (SR 922.1) wurde im vorliegenden

Verfahren nicht beantragt, was hingegen nicht e contrario bedeutet, dass die

betreffende Person über eine Jagdberechtigung verfügt.

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Demnach wird in Anwendung von Art. 19,

Art. 34 Abs. 1, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44

Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51,

Art. 69, Art. 106, Art. 123 Ziff. 1, Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs.

1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs.

1, Art. 186, Art. 198, Art. 285 Ziff. 1, Art. 292 StGB;

Art. 49 OR; Art. 75 Abs. 2, Art. 122 ff., Art. 135,

Art. 229 ff., Art. 237, Art. 335 ff, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3,

Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 31 Abs. 3

lit. a WG festgestellt, beschlossen und erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. Februar 2018 (nachfolgend

zitiert «erstinstanzliches Urteil») freigesprochen wurde von folgenden

Vorwürfen:

1.1

der einfachen

Körperverletzung, evtl. der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil

von M.___, angeblich begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift vom

26. Juni 2017, nachfolgend «Anklageschrift», Ziffer 3.1),

1.2

der versuchten

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von P.___, angeblich

begangen am 2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.1),

1.3

der Verleumdung zum

Nachteil von T.___, angeblich begangen am

12. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 7),

1.4

der Übertretung des

Waffengesetzes, angeblich begangen am 3. Oktober 2015 (Anklageschrift vom

9. Februar 2016).

2. Der Beschuldigte A.___ wird von

folgenden Vorwürfen freigesprochen:

2.1

der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___, angeblich begangen am

28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.3),

2.2

der mehrfachen

versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von R.___,

angeblich begangen am 6. November 2016 sowie am 23. und 24. Dezember

2016 (Anklageschrift Ziffer 6),

2.3

der Widerhandlungen

gegen das Waffengesetz, begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt,

ca. Ende 2015/Januar 2016 (Anklageschrift Ziffer 11).

3. Der Beschuldigte A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

3.1

Der mehrfachen

einfachen Körperverletzung

-

zum Nachteil von J.___,

begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.1),

-

zum Nachteil von K.___,

begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 2),

-

zum Nachteil von L.___,

begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.1).

3.2

Der versuchten

einfachen Körperverletzung zum Nachteil von O.___, begangen am 12. Februar

2017 (Anklageschrift Ziffer 4).

3.3

Der mehrfachen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

-

zum Nachteil von J.___,

begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.2),

-

zum Nachteil von L.___,

begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.3).

3.4

Der versuchten

Sachbeschädigung zum Nachteil von J.___, begangen am 28. Juni 2016

(Anklageschrift Ziffer 1.3).

3.5

Der geringfügigen

Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse

des Kantons Solothurn, begangen am 6. Februar 2016 (Anklageschrift

Ziffer 10).

3.6

Der mehrfachen

Beschimpfung

-

zum Nachteil von L.___,

begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.2),

-

zum Nachteil von P.___,

begangen am 27. Dezember 2016, 5. Januar 2017, 19. Januar 2017

und 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.2 und 5.3).

3.7

Der mehrfachen

Drohung zum Nachteil von P.___, begangen am 2. und 9. Februar 2017

(Anklageschrift Ziffer 5.4).

3.8

Der mehrfachen

sexuellen Belästigung zum Nachteil von P.___, begangen in der Zeit vom

23. Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017 (Anklageschrift

Ziffer 5.5).

3.9

Des mehrfachen

Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

begangen in der Zeit vom 8. September 2015 bis zum 7. März 2017

(Anklageschrift Ziffer 8).

3.10 Des mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen zum Nachteil von S.___, begangen in der Zeit vom

29. Januar 2016 bis 17. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 9).

4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

4.1

einer Freiheitsstrafe

von 29 Monaten,

4.2

als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl des Ministère public du Jura Bernois-Seeland, Agence Moutier, vom

5. Juli 2019 zu einer Geldstrafe von 60 Tages-

sätzen à je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit

einer Probezeit von 3 Jahren,

4.3

zu einer Busse von

CHF 650.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse

schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von

sieben Tagen.

5. Dem Beschuldigten A.___ werden

357 Tage Untersuchungshaft und 1090 Tage Ersatzmassnahmen zu 40%, das

heisst mit 436 Tagen, an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Es wird festgestellt, dass mit separatem

Beschluss vom 22. Juni 2020 gegen den Beschuldigten für den Fall, dass

gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender

Wirkung erhoben wird, Sicherheitshaft respektive Ersatzmassnahmen angeordnet

wurde.

7. Der Eventualantrag auf Anordnung einer

ambulanten Massnahme wird abgewiesen.

8. Das mit Ziffer 6 des

erstinstanzlichen Urteils angeordnete Kontaktverbot zu P.___ wird aufgehoben.

9. Auf den Antrag von A.___, es sei

festzustellen, dass er jagdberechtigt ist gemäss § 11 Jagdgesetz, wird

nicht eingetreten.

10. Folgende sichergestellten Gegenstände

werden eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten:

10.1 Alarmrevolver Derringer, Mayer &

Riem KG, Perfecta Mod. G100,

10.2 Imitationsschusswaffe Revolver aus

«Politie set»,

10.3 Imitationsschusswaffe Revolver aus Set

«Police Handschuhe Pistole»,

10.4 Imitationsschusswaffe aus Set

«Piratenpistole».

11. Auf den Antrag von A.___, es sei ihm

sein Prunkdolch herauszugeben, wird nicht eingetreten.

12. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils das Begehren von T.___

auf Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 abgewiesen wurde.

13. Der Beschuldigte A.___ wird wie folgt

zur Bezahlung einer Genugtuung verurteilt:

13.1 L.___: CHF 600.00,

13.2 P.___: CHF 600.00.

14. Das Begehren von M.___ um Zusprechung

einer Genugtuung von CHF 300.00 wird abgewiesen.

15. Der Beschuldigte A.___ hat P.___ für

ihren Rechtsbeistand Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg eine Parteientschädigung

von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

16. Entschädigung von Fürsprecher Kunz:

16.1 Es wird festgestellt, dass gemäss der

teilweise rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___,

Fürsprecher Philipp Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 7'129.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde,

zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

16.2 Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'347.40 (= 75% von

CHF 7'129.85) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten zulassen.

17. Entschädigung von Rechtsanwalt Walder

für das erstinstanzliche Verfahren:

17.1 Es wird festgestellt, dass gemäss der

teilweise rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Daniel Walder, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 51'000.00 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

17.2 Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 38'250.00 (= 75% von

CHF 51'000.00) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten zulassen.

18. Entschädigung von Rechtsanwalt Walder

für das Berufungsverfahren:

18.1 Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Walder, wird für das

Berufungsverfahren auf total CHF 65'262.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

18.2 Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%, somit

CHF 48'947.15 (= 75% von CHF 65'262.90), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.

18.3 Es wird festgestellt, dass am

22. August 2019 bereits eine Akontozahlung von CHF 40'000.00 an

Rechtsanwalt Daniel Walder geleistet wurde.

19. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 59'900.00 werden um CHF 15'579.20 (Kosten

psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G.___ vom 6. Februar 2017) gekürzt

und dem Beschuldigten im Umfang von CHF 33'240.60 (75% von

CHF 44'320.80) zur Bezahlung auferlegt. Der Rest geht endgültig zu Lasten

des Staates.

20. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

total CHF 60'694.45 (bestehend aus einer Staatsgebühr von

CHF 30'000.00 und CHF 29'254.05 für das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. F.___ sowie Zeugengelder in der Höhe von CHF 284.00 und

CHF 1’156.40 Auslagen) werden dem Beschuldigten im Umfang von

CHF 45'520.85 (75% von CHF 60'694.45) zur Bezahlung auferlegt. Der

Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.

21. Der Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn ist das Urteilsdispositiv und

das begründete Urteil gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO mitzuteilen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vorsitzende Die

Gerichtsschreiberin

Altermatt Riechsteiner

Die von A. gegen den vorliegenden Entscheid geführte

Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 3. Februar 2021 (BGer

6B_1074/2020) teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wurde sie abgewiesen, soweit

darauf einzutreten war.

Der Entscheid des Obergerichts wurde betreffend Ziffer 4.3

des angefochtenen Dispositivs und zur Frage der Berichtigung (vgl. BGer

6B_1074/2020 E. 4.2) an das Obergericht zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2021 wurde die Sache vom

Obergericht des Kantons Solothurn (STBER.2020.15) neu beurteilt.