STBER.2018.48
mehrf. vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc.
17. Juni 2020Deutsch229 min
erklärte, man solle die Unterlagen seinem Vertreter bzw. der KESB zustellen. J.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Juni 2020
Es wirken mit:
Vorsitzender Altermatt
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzoberrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Daniel U.
Walder,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrf.
vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc.
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 überwies
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten dem
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern zur Beurteilung wegen Übertretung
des Waffengesetztes. Dieses Verfahren wurde mit dem vorliegenden vereinigt und
der Beschuldigte wurde durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern von diesem
Vorhalt rechtskräftig freigesprochen.
Mit Anklageschrift vom 26. Juni 2017
überwies die Staatsanwaltschaft sodann, soweit hier noch interessierend, den
Beschuldigten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern wegen folgender Vorhalte zur
Beurteilung:
1. Vorfall vom 28. Juni 2016 zum Nachteil
von J.___
1.1 Versuchte schwere Körperverletzung
(Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter einfache
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 28. Juni 2016, 08:00 Uhr,
in Solothurn, Amthausplatz 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten J.___.
J.___ wollte dem Beschuldigten in seiner
Funktion als Gerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons Solothurn eine
Gerichtsurkunde aushändigen, wobei der Beschuldigte die Annahme verweigerte und
erklärte, man solle die Unterlagen seinem Vertreter bzw. der KESB zustellen. J.___
teilte dem Beschuldigten mit, dass er somit den Vermerk „Annahme verweigert“
anbringen müsse. Als J.___ sich ab- und dem Beschuldigten den Rücken zuwendete,
schrie der Beschuldigte lautstark, dass er die Verfügung nicht annehme. Sofort
trat der Beschuldigte mit dem Fuss kräftig von hinten gegen das Steissbein des
Geschädigten. Unmittelbar danach schlug der Beschuldigte dem brillentragenden
Geschädigten ein bis drei Mal heftig und mit grosser Wucht mit der Faust gegen
das rechte Auge, wodurch beide Fassungsfäden der Brille einen Defekt erlitten
und sich beide Brillengläser aus der Fassung lösten. J.___ konnte in der Folge
mittels seines Badges in den Sicherheitsbereich flüchten.
Durch das Verhalten des Beschuldigten
erlitt der Geschädigte folgende Verletzungen: Schürfungen mit Hämatombildung im
Bereich des rechten Auges und der Nase, konjunktivale (die Bindehaut des Auges
betreffend) Blutung im rechten Auge ohne Einschränkung der Sehkraft sowie
Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Weichteilverletzung.
Der Beschuldigte wollte den Geschädigten
körperlich schädigen und hat darüber hinaus zumindest in Kauf genommen, dass J.___
durch den Faustschlag an die Schläfe bzw. im Bereich des Auges schwer verletzt
würde. Bei den Brillengläsern des Geschädigten handelt es sich um hochwertige
und unzerbrechliche Kunststoffgläser, welche sich in einer speziellen Fadenfassung
befanden, die auf 25 Kilogramm Druck ausgelegt sind. Hätte der Geschädigte zum
fraglichen Ereignis mineralische Gläser getragen, wären diese mit Sicherheit
zerbrochen und/oder gesplittert, was zu erheblichen Augenverletzungen oder zu
einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts hätte führen können. Der
Beschuldigte hat i.c. nicht damit rechnen bzw. nicht davon ausgehen können,
dass der Geschädigte eine Brille mit hochwertigen und unzerbrechlichen
Kunststoffgläsern trägt und musste entsprechend damit rechnen und hat somit
auch in Kauf genommen, dass ein solcher Schlag gegen das Auge zu schweren,
irreversiblen Verletzungen oder einer bleibenden Entstellung des Gesichts
führen kann. Damit ist es vorliegend nur durch äussere Umstände nicht zu schwereren
Verletzungen gekommen. Da die Verletzung weder schwer war noch eine bleibende
gesundheitliche Schädigung oder Entstellung zur Folge hatte, ist es beim
Versuch geblieben.
Dadurch hat der Beschuldigte vorsätzlich
versucht den Geschädigten schwer zu verletzen. Da die Verletzungen des
Geschädigten schlussendlich nicht schwer waren, ist es beim Versuch geblieben.
Eventualiter dadurch begangen, dass der
Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich mit einem Fusstritt und Faustschlägen
am Auge, an der Nase und im Bereich der Lendenwirbelsäule verletzt hat.
1.2.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
begangen am 28. Juni 2016,
ca. 08:00 Uhr, in Solothurn, Bielstrasse 1, Amthaus 1, zum Nachteil des
Geschädigten J.___.
J.___ wollte als Gerichtsschreiber des
Obergerichts des Kantons Solothurn dem Beschuldigten, welcher sich am
fraglichen Tag in den Räumlichkeiten des Obergerichts aufgehalten hat, eine an
diesen gerichtete Verfügung persönlich aushändigen. Der Beschuldigte erklärte,
er werde die Gerichtsurkunde nicht annehmen. Daher teilte der Geschädigte dem
Beschuldigten mit, dass er somit „Annahme verweigert“ eintragen müsse. Als der
Geschädigte sich ab- und dem Beschuldigten den Rücken zuwendete, schrie der
Beschuldigte lautstark, dass er die Verfügung nicht annehme. Der Beschuldigte
trat mit dem Fuss kräftig von hinten gegen das Steissbein des Geschädigten und
schlug sogleich mehrfach mit der Faust auf diesen ein. Dabei lösten sich die
Brillengläser aus der Fassung und der Geschädigte zog sich Verletzungen am
Auge, an der Nase und im Bereich der Lendenwirbelsäule zu.
Der Beschuldigte griff durch sein
Verhalten mit Wissen und Willen einen Beamten während einer Amtshandlung an.
Gleichsam hinderte er den Beamten durch Gewalt an einer Amtshandlung, die für
ihn erkennbar – zumal vorgängig verbal durch den Geschädigten erläutert –
innerhalb deren Amtsbefugnis lag.
1.3
Versuchte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB)
begangen am 28. Juni 2016,
ca. 08:00 Uhr, in Solothurn, Bielstrasse 1, Amthaus 1, zum Nachteil des
Geschädigten J.___. Der Beschuldigte versuchte im Rahmen einer tätlichen
Auseinandersetzung vorsätzlich die Brille des Geschädigten zu beschädigen. Da
objektiv kein Schaden entstanden ist, liegt ein Versuch vor. Wer mit voller
Wucht gegen das Gesicht einer Person schlägt, nimmt eine Sachbeschädigung
billigend in Kauf. Somit hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt.
Der Beschuldigte durfte nicht damit rechnen, dass kein Schaden entsteht.
2. Vorfall
vom 28. Juni 2016 zum Nachteil von K.___
Versuchte schwere
Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventuell einfache
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) begangen am 28. Juni 2016, ca. 08:00
Uhr, in Solothurn, Bielstrasse 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten K.___.
Im Nachgang an die tätliche
Auseinandersetzung zum Nachteil von J.___ (vgl. oben Ziffer 1) betrat der
Geschädigte vom gesicherten Bereich her das Treppenhaus des Gerichtsgebäudes.
Als der Beschuldigte den Geschädigten erblickte, begab er sich direkt zu diesem
und schlug ihm in der Folge ca. drei Mal mit der Faust gegen den Kopf. Als sich
der Geschädigte körperlich zur Wehr setzte, gingen die beiden Parteien zu
Boden. Beim Versuch des Geschädigten, den Beschuldigten in einem Armschlüssel
am Boden zu fixieren, biss dieser ihn vorsätzlich mit aller Kraft in den
Bereich des Daumenansatzes der linken Hand. Schliesslich konnte der
Beschuldigte mit Hilfe weiterer Personen bis zum Eintreffen der Polizei am
Boden fixiert werden.
Durch das Verhalten des Beschuldigten
erlitt der Geschädigte folgende Verletzungen: Bisswunde Daumen links, 2 cm
lang, 1 cm breit, bis zu 4 mm tief mit fehlender Haut auf dieser Fläche,
Schürfwunden Handrücken links (7 mm x 5 mm) und Handrücken rechts (4 mm x 3
mm), zwei Schürfwunden Höhe Lendenwirbelsäule, 1 cm bzw. 1,5 cm Durchmesser,
Prellung am Knie rechts, Schmerzen am Hals (Zerrung) sowie Kratzspuren am
linken Ohr.
Dadurch hat der Beschuldigte mit Wissen
und Willen versucht, den Geschädigten schwer zu verletzten. Der Beschuldigte
wollte den Geschädigten körperlich schädigen und hat darüber hinaus zumindest
in Kauf genommen, dass der Privatkläger durch den heftig und mit voller Kraft
ausgeführten Biss im Bereich des Daumenansatzes eine schwere Verletzung
erleiden würde, etwa in Form einer Verstümmelung oder einer argen und
bleibenden Dysfunktion des Daumens (bleibende Nerven-, Muskelverletzungen,
Verlust der Greiffähigkeit, etc.). Auch hat er in Kauf genommen, dass es zu
einer schweren gesundheitlichen Schädigung kommen könnte, wie etwa ein
Wundinfekt entlang der Sehnenscheiden. Da die Verletzung weder schwer war, noch
eine bleibende gesundheitliche Schädigung oder Verstümmelung zur Folge hatte,
ist es beim Versuch geblieben.
Eventualiter dadurch begangen, dass der
Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich mit Faustschlägen und einem Biss, am
Daumen, an der Hand, am Ohr, an der Lendenwirbelsäule und am Knie verletzt hat.
3. Vorfall
vom 28. Juni 2016 zum Nachteil von L.___ und M.___
3.1 Mehrfache
einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), eventuell mehrfache
versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.
1 StGB)
begangen am 28. Juni 2016, in der Zeit
von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23,
Untersuchungsgefängnis, Einvernahmezimmer 2, zum Nachteil der beiden
Privatkläger L.___ und M.___ (Anmerkung: In Bezug auf M.___ erstinstanzlich
rechtskräftig freigesprochen; nicht Thema des Berufungsverfahrens)
Konkret betraten die beiden Mitarbeiter
des Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn das
Einvernahmezimmer im Untersuchungsgefängnis, unterbrachen die Einvernahme und
baten den Beschuldigten, ihnen zwecks Vornahme der erkennungsdienstlichen
Behandlung zu folgen. Der Beschuldigte erklärte mehrfach, dass er damit nicht
einverstanden sei, worauf die beiden Polizisten den Raum wieder verlassen
wollten, um Verstärkung für eine zwangsweise erkennungsdienstliche Behandlung
zu holen. Als der Privatkläger L.___ neben dem Beschuldigten vorbei gegangen
war, stand dieser unvermittelt auf, behändigte den Stuhl, auf welchem er
gesessen hatte und hob diesen an, um damit auf L.___ einzuschlagen. Da L.___
jedoch rechtzeitig von seinen vor Ort anwesenden Kollegen M.___ und N.___
gewarnt werden konnte, und die beiden einschritten, indem sie den Beschuldigten
zuerst am rechten Arm fixierten, konnte der Angriff abgewendet werden. In der
Folge entwickelte der Beschuldigte – trotz mehrmaliger polizeilicher
Aufforderung, sich ruhig zu verhalten – heftige Gegenwehr, wobei er L.___ ins
Bein biss, ihm einen Fusstritt seitlich am Knie zufügte und ihm zwei Mal ins
Gesicht spuckte. Trotz des heftigen Widerstands gelang es den anwesenden
Polizisten schliesslich, den Beschuldigten ans Schliesszeug zu legen, wobei M.___
dem Beschuldigten zuerst einen Schockschlag zufügen musste, damit er den Biss
am Bein von L.___ löste.
Durch sein Verhalten fügte der
Beschuldigte L.___ folgende Verletzungen zu: lokale Druckdolenz über dem Knie
oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der Muskulatur vorne seitlich, ohne
Hinweis auf Meniskusläsion, lokale Druckdolenz umschrieben über dem Brustbein
links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines Menschenbisses,
erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel links seitlich.
[Im Rahmen der Auseinandersetzung zog
sich M.___ folgende Verletzung zu: Anpralltrauma (Schwellung) des rechten
Handrückens ohne Nachweis einer Fraktur. Er war während 6 Tagen zu 100%
arbeitsunfähig.] Freispruch vor erster Instanz; nicht Teil des
Berufungsverfahrens.
Dabei handelte der Beschuldigte mit
Wissen und Willen. Er wollte den Privatklägern Verletzungen mindestens im
Rahmen von einfachen Körperverletzungen zufügen. Durch sein Verhalten machte
der Beschuldigte deutlich, dass er nicht nur Tätlichkeiten begehen wollte,
sondern eine Körperverletzung in Kauf nahm.
3.2 Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB)
begangen am 28. Juni 2016, in der Zeit
von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23,
Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil des Privatklägers L.___, indem der
Beschuldigte den Privatkläger L.___ während der unter Ziff. 3.1. umschriebenen
Auseinandersetzung zwei Mal ins Gesicht spuckte. Dadurch verletzte er den
Privatkläger vorsätzlich in seiner Ehre.
3.3 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
begangen am 28. Juni 2016, in der Zeit
von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23,
Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der beiden Privatkläger L.___ und M.___.
Im Rahmen des unter Ziffer 3.1. und 3.2.
beschriebenen Vorgangs griff der Beschuldigte mit Wissen und Willen Beamte
während einer Amtshandlung tätlich an und hinderte diese durch Gewalt an der
für ihn erkennbaren – zumal auch verbal durch die Polizisten erläutert –
Amtshandlung, welche in deren Befugnis lag.
4. Vorfall vom 12.
Februar 2017 zum Nachteil von O.___
Einfache Körperverletzung
(Art. 123 Ziff. 1 StGB), eventuell versuchte einfache Körperverletzung (Art.
123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), subeventualiter Tätlichkeiten
(Art. 126 Abs. 1 StGB)
begangen am 12. Februar 2017, ca. 10:45
Uhr, in Biberist, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil des
Privatklägers O.___.
Nachdem der Beschuldigte
sich durch das laute Geschrei des Kindes des Privatklägers gestört fühlte, lief
der Beschuldigte im Rahmen dieser zunächst verbalen Auseinandersetzung auf den
Privatkläger zu und schlug diesem unmittelbar mehrfach, ca. zwei bis drei Mal,
mit der Faust ins Gesicht (Nasenbereich). Der Privatkläger schrie, dass er
damit aufhören solle und konnte den Beschuldigten von hinten packen und zu
Boden führen. Dabei versuchte der Beschuldigte nach wie vor den Privatkläger
mit den Fäusten zu schlagen. Durch seine Handlungen hat der Beschuldigte dem
Privatkläger folgende Verletzungen zugefügt: starkes Nasenbluten, Schmerzen an
der Nase, blutige Verletzungen an Ober- und Unterlippe.
Dabei handelte der Beschuldigte mit
Wissen und Willen. Er wollte dem Privatkläger Verletzungen mindestens im Rahmen
von einfachen Körperverletzungen zufügen. Durch sein Verhalten machte der
Beschuldigte deutlich, dass er nicht nur Tätlichkeiten begehen wollte, sondern
eine Körperverletzung in Kauf nahm.
5. Vorfälle
vom 23. Dezember 2016 bis zum 9. Februar 2017 zum Nachteil von P.___
5.1 rechtskräftiger
Freispruch vor erster Instanz
5.2 Mehrfache
Beschimpfung (Art. 177 StGB
begangen am 27. Dezember 2016, in
Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, indem der Beschuldigte die
Privatklägerin mit Wissen und Willen in einem Brief, im Wissen darum, dass
seine Briefe der Briefzensur unterliegen und daher von der zuständigen
Staatsanwältin gelesen werden, mit folgenden Worten beschimpfte: „P.___ wird
nächstes Jahr 50 Jahre alt. Das Luder gehört auf den Kirrplatz, Trüffel locken
Schweine unter die Schweinesonne“. Dadurch wurde die Geschädigte in ihrer
Ehre verletzt.
begangen am 5. Januar 2017, in
Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, indem der Beschuldigte die
Privatklägerin mit Wissen und Willen in einer Eingabe an die damals zuständige
Staatsanwältin mit folgenden Worten beschimpfte: „P.___ wird 2017 50 Jahre
alt – deshalb mögliche Galt-Geiss. (...) Wildschweine gehören zur hohen Jagd
und es wäre somit für die Wildschweine eine Zumutung, wenn sie dem edlen Wild P.___
zum Frass vorgeworfen würden. Unsere Wildschweine haben nur hochwertiges Futter
verdient, welchen Anforderungen P.___ bei weitem nicht genügt“. Dadurch
wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt.
begangen am 9. Februar
2017 in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der
Privatklägerin P.___, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und
Willen in einem Brief an die Privatklägerin Folgendes schrieb: „P.___, Du
kleine Drecksschlampe! Nun versuchst Du Dich aus der Schusslinie zu nehmen,
damit Du Deine Unfähigkeit vertuschen kannst. Dein Name ist in meinem Gehirn (DB) festgeschrieben“.
Dadurch
wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt.
5.3 Versuchte
üble Nachrede, (Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter
Beschimpfung (Art. 177 StGB)
begangen am 19. Januar
2017 in Solothurn, Wassergasse, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der
Privatklägerin P.___, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und
Willen vorsätzlich in einem Brief, im Wissen darum, dass seine Briefe der
Briefzensur unterliegen und daher von der zuständigen Staatsanwältin gelesen
werden, Folgendes schrieb: „Lieber B.___, verlange eine Besuchsbewilligung
gem. StPO 127 Abs. 4 bei P.___. Fühle dieser einfältigen Schlampe mal auf den
Zahn. Bringe bitte P.___ zwei Pakete legale Drogen ‚Camel‘ mit dem ICD-10 Nr.
17.2. Diese dumme Kuh wird dann erkennen, dass ihre Nikotin-Junkies bei der
Stawa unter einer psychischen Störung leiden“.
Dadurch wurde die
Geschädigte in ihrer Ehre verletzt. Da dieses Schreiben nicht an den Empfänger
weitergeleitet wurde, ist es beim Versuch geblieben, eventualiter liegt
lediglich eine Beschimpfung vor.
5.4 Drohung
(Art. 180 Abs. 1 StGB)
begangen am 2. Februar 2017, indem der
Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „P.___,
warte, bis ich Dich das nächste Mal treffe! Du wirst mich kennenlernen“.
Damit drohte der Beschuldigte der
Privatklägerin mit einem ernstlichen Nachteil, dies unter Berücksichtigung der
Persönlichkeit des Beschuldigten und seinen bisherigen Handlungen und
Vorstrafen, welche der Privatklägerin als damals zuständige Staatsanwältin
bekannt waren.
Gestützt auf dieses Schreiben, unter
Berücksichtigung der früheren Eingaben, fühlte sich die Privatklägerin bedroht
und dadurch in Angst und Schrecken versetzt, was dem Tatplan des Beschuldigten
entsprach.
begangen am 9. Februar
2017 in Solothurn, Wassergasse, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der
Privatklägerin P.___, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und
Willen vorsätzlich in einem Brief Folgendes schrieb: „Wenn Du glaubst, Du
seist mit mir fertig, so kann das stimmen, aber ich noch lange nicht mit Dir.
Es wird der Tag kommen, wo sich unsere Wege im Gross-Raum Solothurn treffen.
Auch meine Teams können sich im gesamten Mittelland entwickeln. Q.___ zuckt
nach wie vor, wenn sie mich sieht. Hat diese Dame auch ein schlechtes Gewissen?
An ihrer Stelle würde ich mich auch fürchten, wenn ich solchen Mist gebaut
hätte. Merke P.___, Du bist mein Feind, merk dir das“.
Damit drohte der Beschuldigte der
Privatklägerin mit einem ernstlichen Nachteil, dies unter Berücksichtigung der
Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner bisherigen Handlungen und
Vorstrafen, welche der Privatklägerin als damals zuständige Staatsanwältin
bekannt waren.
Gestützt auf dieses Schreiben, unter
Berücksichtigung der früheren Eingaben, fühlte sich die Privatklägerin bedroht
und dadurch in Angst und Schrecken versetzt, was dem Tatplan des Beschuldigten
entsprach.
5.5
Mehrfache sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) und teilweise mehrfache
Beschimpfung (Art. 177 StGB)
mehrfach begangen in der Zeit vom 23.
Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017 in Solothurn, Wassergasse 23,
Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der Privatklägerin P.___, in dem der
Beschuldigte mit Wissen und Willen vorsätzlich die Privatklägerin mehrfach in
grober Weise durch Worte sexuell belästigt hat, namentlich durch Briefe und
Eingaben mit eindeutig sexuellem Inhalt. Zudem wurde die Privatklägerin
vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.
begangen am 23. Dezember 2016, indem der
Beschuldigte in einem Couvert an B.___, im Wissen darum, dass seine Briefe der
Briefzensur unterliegen und daher von der zuständigen Staatsanwältin gelesen
werden, folgenden Texte beilegte: „P.___, hier im Haus gibt es Leute, die
behaupten, Du trägst keinen BH und Deine ‚Büppi‘ seien schrumpelig. Stimmt
beides oder nur eines, wenn ja welches genau?“ sowie „Du weisst, ich
stelle mir vor Dich sanft zu schwängern, obwohl das ein untauglicher Versuch
ist, weil Du eine Galt-Geiss bist“.
Damit hat der Beschuldigte die
Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die
Privatklägerin mit der Bezeichnung „Galt-Geiss“ vorsätzlich in ihrer Ehre
verletzt.
begangen am 23. Dezember
2016, indem der Beschuldigte in einer Eingabe an die damals zuständige
Staatsanwältin Folgendes schrieb: „Hallo P.___ Letzte Nacht hatte ich einen
Traum, welcher sich so virtuell zugetragen hat. (Beschreibung) Ich vernaschte
Dich sanft von hinten in Deine Luderdose und küsste Deine verschrumpelten Brüste.
Du hast gequietscht wie ein toskanisches Edelschwein mit schön marmoriertem
Hinterschinken. Du hast mich aufgefordert, weiter zu machen, weil Du als
Justiz-Gottheit einen kleinen Halbgott auf die Welt bringen willst, damit Du
ein weiteres Wickelkind hast, was ja Deine Profession ist; Leute ficken und
Wickelkinder züchten und dann abschieben an andere Stellen“.
Damit hat der Beschuldigte die
Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die
Privatklägerin mit der Bezeichnung „toskanisches Edelschwein“ vorsätzlich in
ihrer Ehre verletzt.
begangen am 17. Januar
2017, indem der Beschuldigte in einer Eingabe an die damals zuständige
Staatsanwältin Folgendes schrieb: „Ich träume fast jede Nacht, Dich im
‚Mischt-Löchli‘ zu pudern und zwar schön sanft. Bald ist Fasnacht, wo ich am
Samstag und Dienstag als Offizieller teilnehme“.
Damit hat der Beschuldigte die
Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.
begangen am 19. Januar
2017, indem der Beschuldigte in einer Eingabe an die damals zuständige
Staatsanwältin Folgendes schrieb: „Trotz allem Ärger mit Dir, träume ich
jede Nacht, Dich von hinten sanft zu pimpen. Darf ich das träumen?“.
Damit hat der Beschuldigte die
Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.
5.5.5 begangen am 26.
Januar 2017 (Eingang: 30. Januar 2017), indem der Beschuldigte der
Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „P.___, [...] wird dich
in den Arsch treten. Ich werde dich sanft in den Arsch pudern“.
Damit hat der Beschuldigte die
Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.
5.5.6 begangen am 30.
Januar 2017, indem der Beschuldigte auf die Rückseite seines Briefes Folgendes
schrieb: „Frau Staatsanwältin P.___. Ich träume jede Nacht, Sie von hinten in
Ihr Mistlöchlein zu poppen, bis Sie quietschen wie ein toskanisches
Edelschwein. Merke: wer schlampig arbeitet, ist eine Schlampe“.
Damit hat der Beschuldigte die
Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die
Privatklägerin mit den Bezeichnungen „toskanisches Edelschwein“ und „Schlampe“
vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.
5.5.7 begangen am 31.
Januar 2017, indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe
Folgendes schrieb: „Diese Nacht habe ich wieder geträumt, wie ich Dich in
Dein Mistlöchlein gepimpt habe, und nun zusätzlich noch im Wechsel in Deine
Luderdose, während Du quietschest wie ein toskanisches Edelschwein. Weiter
träumte ich, dass die ETH extra zu Deinem 50ten Geburtstag einen blauen Dildo
mit gelbem FDP-Aufdruck entwickelt, welcher von einem neuen alternativen
Lügen-Motor angetrieben wird – eine echte Innovation, welche die Lügen in Lust
umwandelt. Herz, was begehrst Du noch mehr? Schweissgebadet wachte ich auf. Ich
fragte Dr. K.___, ob eine Expositionstherapie an Deiner Möse mein stärker
werdendes Leiden nachhaltig positiv verändern könnte“.
Damit hat der Beschuldigte die
Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die
Privatklägerin mit der Bezeichnung „toskanisches Edelschwein“ vorsätzlich in
ihrer Ehre verletzt.
5.5.8 begangen am 2.
Februar 2017, indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe
Folgendes schrieb: „P.___, wir überlegen uns, wie wir dir zum 50ten medial
gratulieren können. Meine Träume werden intensiver: jede Nacht träume ich Dich
im Mistlöchlein zu pudern“.
Damit hat der Beschuldigte die
Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.
6.
Mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285
Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
mehrfach begangen am 6. November 2016,
23./24. Dezember 2016, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis,
und Hauptgasse 70, Kreiskommando, zum Nachteil des Geschädigten R.___.
Der Geschädigte beauftragte die Polizei
Kanton Solothurn am 29. Juni 2016 zur
Sicherstellung sämtlicher militärischer Ausrüstungsgegenstände. In der Folge
wurden dem Beschuldigten die Gegenstände abgenommen.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2016
beantragte der Beschuldigte unter anderem die unverzügliche Rückgabe der
sichergestellten Gegenstände sowie eine umgehende Vorladung auf den AMB. Mit
Schreiben vom 5. November 2016 teilte der Beschuldigte dem Geschädigten mit,
dass er nach wie vor einen schriftlichen Beschlagnahmebefehl vermisse und er
gerne erkennen wolle, „was in Ihrem Offiziers-Gehirn vorgegangen ist.“
Mit Schreiben vom 6. November 2016 schrieb der Beschuldigte dem Geschädigten
unter anderem Folgendes: „R.___, ich bin auch nicht befugt, Dir die Eier
abzuschärfen, sobald ich aber befugt werde, werde ich das umgehend tun“; „Wenn
ich es für nötig erachte, werde ich Dir Deine Uniform ausziehen, damit Du
erkennen kannst, wie es sich ohne Uniform anfühlt. Ich werde auch keine Hetze
gegen meine Person dulden, ansonsten nehme ich Dich (unleserlich) dran und dann
sind Deine Tage beim AMB (≠ VBS) gezählt! Merk Dir das“; „Du
bist kein Führer, sondern eine emotionale ‚Krücke‘ und ein Prototyp eines
kantonalen Beamten. Ich rate Dir dringend, Dich mit mir zu einigen“; „Ich
habe nicht angeordnet, dass Dir Dein Maul gestopft und Dein Hirn, sofern
vorhanden, abgenommen wird“.
Weiter schrieb der Beschuldigte dem
Geschädigten am 23. Dezember 2016, dass er als HVT (high value target) in
seinem schwarzen „virtuellen“ Buch eingetragen sei, bis er sich für sein
Verhalten entschuldigt habe. Sodann schrieb der Beschuldigte dem Geschädigten
am 24. Dezember 2016, dass der Tag kommen werde, an dem man sich begegne. Er
sei nur ein unbedeutender Oberst i Gst.
Damit drohte der Beschuldigte dem
Geschädigten mehrfach mit einem ernstlichen Nachteil, dies unter
Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner bisherigen
Handlungen, welche dem Geschädigten bekannt waren und sind.
Durch sein Verhalten versuchte der
Beschuldigte mit Wissen und Willen einen Beamten durch Drohung zu einer
Amtshandlung, in concreto zur Ausstellung eines anfechtbaren
Beschlagnahmebefehls als Hilfsmittel zur Rückgängigmachung der Sicherstellung
der Armeegegenstände des Beschuldigten, welche für den Beschuldigten erkennbar
innerhalb der Amtsbefugnis des Geschädigten lag, zu nötigen.
Da sich der Geschädigte nicht nach dem
Willen des Beschuldigten verhielt, ist es beim Versuch geblieben.
7.
Verleumdung (Art. 174 StGB):
rechtskräftiger Freispruch vor 1. Instanz
8.
Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
begangen am 8. September 2015, ca. 15:55
Uhr, am 9. September 2015, ca. 10:20 Uhr, am 22. September 2015, ca. 16:00 Uhr,
am 28. September 2015, in der Zeit von ca. 15:15 Uhr bis ca. 15:30 Uhr, am 1.
Oktober 2015, in der Zeit von ca. 15:35 Uhr bis ca. 15:50 Uhr, am 19. Oktober
2015, in der Zeit von ca. 10:20 Uhr bis ca. 10:35 Uhr, am 5. November 2015, ca.
10:00 Uhr, und am 7. März 2017, ca. 14:10 Uhr, in Solothurn, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, zum Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
vertreten durch Oberstaatsanwalt [Name], indem der Beschuldigte die
Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betrat, obwohl ihm
am 17. August 2015 ein Hausverbot für die fraglichen Räumlichkeiten erteilt
worden war. Damit ist der Beschuldigte vorsätzlich gegen den Willen des
Berechtigten in die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
eingedrungen und hat sich darin aufgehalten.
9.
Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB):
begangen in der Zeit vom 29. Januar
2016, 12:01 Uhr, bis 17. Februar 2016, 19:15 Uhr, in [Ortschaft 1], zum Nachteil
der Privatklägerin S.___. Der Beschuldigte hat trotz des ihm bekannten und
eröffneten Kontaktverbotes gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn vom 16.
Juli 2015 mehrfach Kontakt zur Geschädigten aufgenommen und dieser insgesamt 28
SMS-Nachrichten geschickt.
Dabei handelte
der Beschuldigte mit Wissen und Willen.
10.Geringfügige
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)
begangen am 6. Februar 2016, um 18:16
Uhr, in Solothurn, Werkhofstrasse 33, Polizeiposten, zum Nachteil der
Pensionskasse des Kantons Solothurn […], indem der Beschuldigte mutwillig mit
seinem Fuss mehrmals gegen den Briefkasten beim Eingang des Gebäudes trat und
diesen beschädigte. Dabei entstand ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt
CHF 86.00. Der Beschuldigte handelt mit Wissen und Willen.
11. Widerhandlungen
gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit.
g WG)
begangen zu einem nicht näher
bestimmbaren Zeitpunkt, ca. Ende 2015/Januar 2016, festgestellt am 9. Februar
2016, in Solothurn und eventuell anderswo, indem der Beschuldigte ohne
Berechtigung Imitationswaffen erworben und besessen hat, obwohl der Erwerb und
der Besitz von Imitationen, welche aufgrund ihres Aussehens mit echten
Feuerwaffen verwechselt werden können, verboten ist. Es handelt sich dabei um
folgende Imitationswaffen: Imitationsschusswaffe Revolver aus „Politie set“,
Imitationsschusswaffe Revolver aus Set „Police Handschuhe Pistole“,
Imitationsschusswaffe aus Set „Piratenpistole“.
Dabei handelte
der Beschuldigte mit Wissen und Willen.
2. Am 28. Februar 2018 fällte das
Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. A.___ wird ohne Kostenausscheidung und
ohne Ausrichtung einer Entschädigung von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
-
einfache Körperverletzung,
evtl. versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von M.___, angeblich
begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.1);
-
Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, angeblich begangen am 2. Februar 2017 (Anklageschrift
Ziffer 5.1);
-
Verleumdung, angeblich
begangen am 12. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 7);
-
Übertretung des
Waffengesetzes, angeblich begangen am 3. Oktober 2015 (Anklageschrift vom 9.
Februar 2016).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.1, 2 und
3.1);
-
der versuchten einfachen
Körperverletzung, begangen am 12. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 4);
-
der mehrfachen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift
Ziffer 1.2 und 3.3, wobei bei Anklageschrift Ziffer 3.3 nur auf einfache
Tatbegehung erkannt wurde);
-
der versuchten
Sachbeschädigung, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.3);
-
der mehrfachen
Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 28. Juni 2016 bis zum 9. Februar 2017
(Anklageschrift Ziffer 3.2, 5.2, 5.3 und 5.5);
-
der mehrfachen Drohung,
begangen am 2. Februar 2017 und am 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.4);
-
der mehrfachen sexuellen
Belästigung, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017
(Anklageschrift Ziffer 5.5);
-
der mehrfach versuchten
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 6. November 2016 und
am 23./24. Dezember 2016 (Anklageschrift Ziffer 6);
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 8. September 2015 bis zum 7. März
2017 (Anklageschrift Ziffer 8);
-
des mehrfachen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 29. Januar 2016 bis zum
17. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 9);
-
der geringfügigen
Sachbesch.igung, begangen am 6. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 10);
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz, begangen ca. Ende 2015/Januar 2016 (Anklageschrift Ziffer 11;
diesbezüglich wird gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a)
34 Monaten
Freiheitsstrafe;
b)
einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je CHF 30.00;
c)
einer Busse von CHF
2'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.
4. A.___ sind 358 Tage Untersuchungshaft
und 50 Tage Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. A.___ wird im Hinblick auf ein mögliches
Berufungsverfahren für weitere sechs Monate, d. h. bis am 31. August 2018, in
Sicherheitshaft behalten.
Anstelle der Sicherheitshaft werden die
mit Verfügung des Haftgerichts vom 5. Oktober 2017 angeordneten bzw.
verlängerten Ersatzmassnahmen weitergeführt.
Als
zusätzliche Ersatzmassnahme wird A.___ verpflichtet, dem Richteramt
Solothurn-Lebern wöchentlich bis spätestens Dienstag (Postaufgabe) einen
datierten und persönlich unterzeichneten Rapport (maximal zwei A4-Seiten in gut
lesbarer Maschinenschrift) über seine hauptsächlichen Tätigkeiten in der
Vorwoche zuzustellen.
6. A.___ wird während 5 Jahren nach Rechtskraft
des Urteils verboten, in irgendeiner Form (persönlich, schriftlich,
telefonisch, elektronisch, über Dritte) Kontakt zur Privatklägerin P.___
aufzunehmen.
7. Folgende bei A.___ sichergestellten
Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die
Polizei zu vernichten:
-
Alarmrevolver Derringer,
Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100;
-
Imitationsschusswaffe
Revolver aus «Politie set»;
-
Imitationsschusswaffe
Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole»;
-
Imitationsschusswaffe aus
Set «Piratenpistole».
8. Das Begehren von T.___, [...], um
Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 ist abgewiesen.
9. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung einer
Genugtuung verurteilt:
-
L.___, c/o Polizei Kanton
Solothurn, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn: CHF 600.00;
-
M.___, c/o Polizei Kanton
Solothurn, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn: CHF 300.00;
-
P.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, […]: CHF 2'000.00.
10. A.___ hat dem Vertreter der
Privatklägerin P.___, Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, eine Parteientschädigung
von pauschal CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
11. a. Die Entschädigung des
ehemaligen amtlichen Verteidigers von
A.___, Fürsprecher Philipp Kunz, wird auf CHF 7'129.85 (Honorar
CHF 6'007.50, Auslagen CHF 594.20, 8 % Mehrwertsteuer CHF 528.15)
festgelegt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
b)
Es wird
festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse Solothurn dem ehemaligen
amtlichen Verteidiger die gesamte Entschädigung von CHF 7'129.85 bereits
überwiesen hat.
12. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel U.
Walder, wird auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 32'000.00, total
CHF 59'900.00, zu bezahlen.
14. Der
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn,
Rötistrasse 4, 4501 Solothurn, sind das Urteilsdispositiv und das begründete
Urteil gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO nach Rechtskraft mitzuteilen.
3. Am 1. März 2018 meldete der
Beschuldigte beim Amtsgericht Solothurn-Lebern Berufung an. Soweit für das
Berufungsverfahren wesentlich, wird im Folgenden auf den Verfahrensgang in der
Instruktionsphase im Berufungsverfahren eingegangen.
Am 19. Juni 2018 (Posteingang) stellte
der Berufungskläger mit dem Hinweis, dass sich diese teilweise mit den Anträgen
von Rechtsanwalt Walder überlappten, persönlich folgende Anträge:
«1. Dr.
U.___, […]: Dr. U.___ wird sich über mein «Nachtat»-Verhalten äussern.
Ausserdem habe er seine Situation i.S. [Hündin] klar erfasst. Weiter kann er
meine Chancen einschätzen.
2. Dr.
V.___, [...]: Dr. V.___ hat mich im Auftrag des VBS waffenrechtlich
begutachtet. Das Gutachten ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen. Dr. V.___
ist vorzuladen. Auch die Verteidigung und der Angeschuldigte will Fragen an den
Gutachter stellen.
3. Prof.
Dr. W.___, […]: Professor W.___ hat mich im Auftrag des VBS waffenrechtlich
begutachtet. Das Gutachten ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen.
Professor W.___ ist vorzuladen. Auch die Verteidigung und der Angeschuldigte
will Fragen an den Gutachter stellen.
4. Kkdt
X.___, […]: […] sich zu meinem Verhalten und meiner Gesinnung äussern.
Ausserdem kann er Auskunft geben, wie ich mich für meinen Sohn i.S.
Beförderungsdienste eingesetzt habe. Er wird meinen Charakter sehr genau
beschreiben. Weiter kann er Auskunft über die Diskriminierung geben, welche ich
durch Oberst R.___ und CdA […] Kkdt […] erlebt habe. Kkdt X.___ wurde zum Opfer
von R.___. So musste er sich auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts um 180
Grad drehen, weil die Macht vom CdA im Falle der Uniform verschwunden ist. Ich
habe viel Energie, Geld und Zeit in die Uniform-Tragödie investiert.
5. B.___,
[…]: B.___ wird dem Obergericht erklären, was er all die Jahre mit den
Gerichten und Behörden erlebt hat. Weiter wird er erklären, wie ich mich für
ihn eingesetzt habewährend der Ersatzmassnahme, damit er sich zum
Späher/Aufklärer-Offizier entwickeln konnte. Auch er war Diskriminierungen
ausgesetzt, welche der Beschuldigte mit massivem Aufwand und Einsatz
korrigieren konnte.
6. Y.___,
[…]: Y.___ wurde vom Beschuldigten schon lange der KESB als Begleitbeistand
beantragt. Die KESB macht schlicht und einfach nicht vorwärts und macht keine
Verfügungen, obwohl von mir ausdrücklich und schriftlich verlangt.
7. Z.___,
[…]: Das Urteil v. Amtsgericht Olten iS. Zellenbrand ist zu editieren und zu
den Akten zu nehmen. Dieses Urteil zeigt wie sich Inhaftierte zu Handlungen
durch den Staatsapparat gedrängt sehen. Weiter wird Z.___ vor Gericht erklären,
dass ich ihm das Leben gerettet und ihn vor der Versenkung (seine eigenen
Worte) bewahrt hätte.
8. Dr.
[Name], […]: Dr. [Name] ist vorzuladen. Er wird vom Beschuldigten befragt:
Dabei wird herauskommen, dass Dr. [Name] meine Zusatzversicherung bei der
Krankenkasse vernichtet hat und ich nun nicht therapiert werden kann, so wie es
nötig wäre. Zusätzlich wird sich zeigen, dass er mein ganzes Vermögen und
Inventar und meine Dokumente vernichtet hat.
9. Hauptmann
[Name], […]: Hauptmann [Name] ist die Marschgruppenleiterin. Sie wird erklären,
wie ich mich in die Gruppe eingefügt habe und über welchen Charakter ich
verfüge. Hauptmann [Name] ist absolut unbefangen. Ein Beispiel sei genannt: Am
2-Tage-Marsch in Bern habe ich für die ganze Marschgruppe geschaut, dass in der
Postfinance Arena wir als Gruppe eine Unterkunft erhalten. Dies habe ich adhoc
und ohne Auftrag gemacht. Resultat: Wir konnten gemeinsam einen Raum beziehen.
Ich wurde von Hauptmann [Name] dafür gelobt.
10. [Name],
DDI, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn und RA [Name] sind vorzuladen: Es sind
sämtliche Akten beim Amtsgericht Balsthal und der Schlichtungsstelle Balsthal
zu editieren und diesen Akten beizufügen. Auch in [Ortschaft 1] habe ich wegen
staatlichen Fehlverhalten[s] sehr gelitten und so ist es kausal zum Eklat vor
Obergericht gekommen. Das Obergericht wird dann erkennen können, weshalb es zur
Überforderung vor Obergericht gekommen ist und weshalb der Bote zum
Angriffsziel wurde. Nur bei Kenntnis dieser Sachlage kann das Gericht richtig
urteilen. Ich habe das Recht mich umfassend und adäquat zu verteidigen. Das
erlaubt mir die Verfassung – meine Damen und Herren Oberrichter.
11. [Name],
Untersuchungs-Gefängnis […]: [Name] ist vorzuladen. Er wird Auskunft geben, wie
Dr. G.___ Gutachten, gelinde ausgedrückt, frisiert. Er ist selber ein
Betroffener.
12. [Name]
ist vorzuladen. Er wird Auskunft geben, wie Dr. G.___ Gutachten, gelinde
ausgedrückt, frisiert und selbst gegen eigene Standesregeln verstösst. Der
Beschuldigte wird zeigen, dass die Gutachten von Dr. G.___ weder dem
geforderten Preis noch der geforderten Qualität entspricht. Gelinde gesagt ist
es ein Pfusch, welcher da den jeweiligen Gerichten aufgetischt wird.
13. [Der
Walliser Oberrichter], Obergericht des Kantons Wallis, […] hat mich im «Blick»
schwer diskriminiert und mich in die Ecke eines Pädophilen-Unterstützers
gedrängt. Auf diesen Blick-Bericht ist auch die einseitig ermittelnde
Staatsanwaltschaft reingefallen. Der Blick-Bericht ist zu editieren und zu den
Akten zu nehmen. [Der Walliser Oberrichter] ist zu befragen, wie ich mich in
Sion aufgeführt habe. Weiter ist Bundesrätin Simonetta Sommaruga durch das
Gericht zu befragen, weshalb sie meine Strafanzeige gegen [den Walliser
Oberrichter] nicht weitergeleitet hat.
14. [Name],
Angriffs-CD: 2008 wurden B.___ und A.___ im Privatwohnhaus von der [Spezialeinheit]
überfallen und in Rahmen dieser Aktion wurde B.___ nach Italien entführt ohne
jegliche Reisedokumente (im Bestreitungsfalle ist B.___ zu befragen). Dabei
wurde die Angriffsaktion der [Spezialeinheit] durch die Polizei gefilmt. Ohne
richterliche Genehmigung ist es verboten in Privatwohnungen zu filmen und dann
noch für Schulungszwecke der Polizei zu missbrauchen. [Name] ist zu den Vorfällen
zu befragen und eine Kopie der CD zu den Akten zu nehmen. Diese CD-Daten werden
aufzeigen, weshalb ich nach wie vor schwer traumatisiert bin.
15. Akte
Bundesverwaltungsgericht iS. Uniformen ist zu editieren: Dieses Verfahren zeigt
auf, welches Ausmass die unüberlegte Aktion von Oberst i Gst R.___ ausgelöst
hat und welchen Diskriminierungen ich dabei ausgesetzt war. Dabei habe ich eine
weitere unsägliche Traumatisierung erlitten. Die Geschichte ist trotz Entscheid
[des] Bundesverwaltungsgerichts immer noch nicht abgeschlossen. Die Armee hat
mir meine privaten Ribbons immer noch nicht ersetzt.
16. Akten
Verfahren gegen Oberst i Gst R.___ bei der Regierung und bei der Stawa sind zu
beschaffen in Sachen Betriebsbewilligungen Schiessstände Kt. SO. Es wird die
Geisteshaltung und rechtswidriges Verhalten (vorsätzliche Missachtung von
Bundesrecht) klar und eindeutig beweisen. Es ist ein kollektives menschliches
Versagen, wie bei Postfinance. R.___ ist ein Krimineller, was sich bald
herausstellen wird. Wegen dem Kampf gegen diesen Kriminellen wurde ich in 1.
Instanz zu Haft verurteilt.
17. Beschaffung
[Hündin]: Die Polizei weiss, wo sich [meine] [Hündin] befindet. Anlässlich des
Angriffs auf den Briefkasten hat die Polizei sie an den alten Standort
zurückgeführt. Das Obergericht möge mir einen Zugang zu meiner [Hündin]
verschaffen, ansonsten gibt es nie Ruhe und weitere Aktionen werden nicht
ausbleiben. Die Verweigerung der Bekanntgabe Stao [Hündin] ist eine weitere
Diskriminierung, welche ich durch Amtsgericht Lebern und Polizei und
Staatsanwaltschaft erleiden muss. [Die] Hündin (mein Eigentum) wird mir ständig
entzogen und ich halte das nicht mehr länger durch! Dieser Dauer-Sachverhalt
mach mich sehr wütend.
18. Ich
werde dem Gericht die hinlänglich bekannten Schoko-Pistolen bei Gelegenheit
einreichen.
19. Eventualantrag: Es sind die
staatlich beauftragten Beherberger [Ehepaar I.___], [...] zu laden und vor
Gericht über mein Verhalten zu befragen – auch von der Verteidigung
Ich behalte mir
ausdrücklich vor, weitere Personen, Güter und Akten als Beweise zu meiner
Verteidigung zu benennen. Es gilt endlich, das kollektive menschliche
Total-Versagen in der Causa A.___ zu korrigieren…»
3. Am 20. Juni 2018 liess der
Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung durch den amtlichen
Verteidiger mit folgenden Anträgen einreichen:
«1. Ziffer[n]
2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und es sei
der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Im
Fall einer teilweisen Verurteilung sei von Strafe Umgang zu nehmen.
3. Ziffer
4 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem
Beschuldigten insbesondere wegen Überhaft eine angemessene Entschädigung und
Genugtuung zuzusprechen und ihm sei Frist anzusetzen, um diese Forderungen noch
genauer zu begründen und zu beziffern;
4. Die
angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 5 seien unverzüglich aufzuheben;
5. Ziffer[n]
6, 7, 10 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben;
6. Ziffer
9 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die von der
Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen,
eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
7. Ziffer[n]
11 und 12 des angefochtenen Urteils seien betreffend Kostentragung der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. Rückforderungsrecht aufzuheben;
8. Ziffer
13 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten der
Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu
nehmen;
9. Ziffer
14 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der
Mitteilung des rechtskräftigen Urteils an die
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn abzusehen;
10. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des
Verfahrens.»
Zudem liess der Beschuldigte folgenden
prozessualen Antrag stellen:
«Der Unterzeichnete sei als amtlicher
Verteidiger einzusetzen, soweit sich die amtliche Verteidigung des
erstinstanzlichen Verfahrens wider Erwarten nicht automatisch auf das
zweitinstanzliche Verfahren erstrecken sollte.»
Und folgende Beweisanträge deponieren:
«1. Es
sei U.___, […], als Zeuge zu befragen, eventualiter sei ein schriftlicher
Bericht bzw. eine Auskunft gemäss Art. 195 StPO von U.___ einzuholen;
2. Es
sei die Videoaufzeichnung aus den Akten der Kantonspolizei Solothurn,
beizuziehen, welche dokumentiert, wie B.___ dem Berufungskläger von der [Spezialeinheit]
entzogen wurde.»
Der Verteidiger behielt sich weitere
Beweisanträge vor. Ausserdem wies er darauf hin, dass der Beschuldigte selber
eine ergänzende Berufungserklärung einreichen werde.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 gingen
die Berufungserklärungen an die übrigen Parteien und wurde ihnen die
gesetzliche Frist angesetzt, um ihrerseits Anträge auf Nichteintreten,
Anschlussberufung und Beweisanträge zu stellen. Ausserdem wurde den Parteien
die vorgesehene Gerichtsbesetzung bekanntgegeben.
Am 27. Juni 2018 gab Oberstaatsanwalt [Name]
den Verzicht auf die Anschlussberufung bekannt. Die übrigen Parteien haben sich
nicht vernehmen lassen.
4. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018
(Posteingang) erhob der Beschuldigte ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche zur
Behandlung des Verfahrens vorgesehenen Richter.
Am 21. August 2018 wurde, nach Eingang
der Stellungnahme des Beschuldigten, vertreten durch seinen amtlichen
Verteidiger, die angeordnete Sicherheitshaft im Rahmen der verfügten Ersatzmassnahme
für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zu deren Widerruf,
verlängert. Gleichentags wurde über die Beweisanträge des Beschuldigten vom 8.
August 2018 entschieden.
Am 7. September 2018 wurde der Beizug
der Gutachten von Dr. V.___ und Prof. Dr. W.___ sowie des Berichts des
Militärärztlichen Dienstes verfügt. Der Entscheid über weitere Beweisanträge
wurde vorbehalten.
5. Das Bundesstrafgericht wies am 23.
Oktober 2018 die Ablehnungsbegehren von A.___ gegen das Gericht ab.
Am 14. November 2018 verfügte der
Instruktionsrichter die Einholung eines Zusatzgutachtens über den Beschuldigten
bei Dr. med. G.___. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Einwände gegen das
geplante Vorgehen. Der Beschuldigte äusserte sich dazu am 21. Januar 2019
(Posteingang) persönlich, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen. Der
Verteidiger beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2019 die Einholung eines
Obergutachtens ev. eines Ergänzungsgutachtens mit angepasstem Fragekatalog,
welcher den Verfahrensbeteiligten vorab zur Stellungnahme zu unterbreiten sei.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 teilte
der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass das Gericht in Erwägung ziehe
auf ein Ober- und/oder Ergänzungsgutachten zu verzichten. Diesem Vorgehen
stimmte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Februar 2019 zu. Die
Verteidigung nahm die Verfügung zur Kenntnis und teilte mit Eingabe vom 18.
Februar 2019 mit, dass sie sich vorbehalte, anlässlich der
Berufungsverhandlung, vor Abschluss des Beweisverfahrens, einen Antrag auf
Einholung eines Obergutachtens zu stellen, sollte sich das aufdrängen und als
erforderlich zeigen.
6. Am 9. April 2019 wurde die formelle
Ansetzungsverfügung zur Hauptverhandlung vom 5. bis 13. August 2019 erlassen.
Gleichzeitig wurde der Termin für die mündliche Urteilseröffnung am
20. August 2019, die an der Hauptverhandlung vorgesehenen Beweismassnahmen
und die auf diesen Zeitpunkt hin einzuholenden Berichte und Akten
bekanntgegeben. Beim Straf- und Massnahmenvollzug wurde ein Führungsbericht
über den Beschuldigten eingeholt, bei der KESB Region
Solothurn wurde eine Stellungnahme zur Thematik Beistandschaft eingeholt
und Dr. U.___ wurde aufgefordert, dem
Gericht Ausführungen zur Thematik «Leumund/persönliche Einschätzung» des
Beschuldigten zu machen (Ziffer 10 der Verfügung). Gleichzeitig wurde mit
Verfügung vom 9. April 2019, Ziffern 13 bis 59, die Beweisanträge des
Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung behandelt. Sodann wurde der Antrag
des Beschuldigten auf persönliche Akteneinsicht wurde unter Auflagen bewilligt
und er konnte an zwei Terminen (24. Juli 2019 und 2. August 2019), persönlich
Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Obergerichts Solothurn nehmen. In der
Folge wurden weitere Beweisanträge des Beschuldigten und der Verteidigung
behandelt, unter anderem mit Verfügungen vom 3., 16., 25., 30. und
31. Juli 2019.
7. Da der Antrag des Beschuldigten, [das
Ehepaar I.___], bei welchen der Beschuldigte im Rahmen der Ersatzmassnahme in [Ortschaft
BE] wohnhaft ist, seien als Zeugen einzuvernehmen, mit Verfügung vom
9. April 2019 gutgeheissen wurde, wurden die Ehegatten I.___ am
24. Juli 2019 als Zeugen befragt.
Es erschienen zur vorgängigen
Zeugenbefragung der Ehegatten I.___ am 24. Juli 2019:
a)
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
b)
Rechtsanwalt Daniel
Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von [...],
Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei;
c)
Staatsanwältin [Name]
als Vertreterin der Anklage;
d)
diverse Polizisten
der Polizei Kanton Solothurn;
e)
eine Medienvertreterin
und eine Gerichtszeichnerin;
f)
drei Zuschauer.
Die Zeugeneinvernahme lief wie folgt ab:
Um 9:00 Uhr eröffnete der Vorsitzende
die vorgängige Zeugenbefragung und es wurden Vorbemerkungen sowie Vorfragen
behandelt. Anschliessend wurde von 9:00 Uhr bis 9:30 Uhr unter
Belehrung über ihre Rechte und Pflichten [Herrn] I.___ und anschliessend [Frau] I.___ von 9:30 Uhr bis 9:45 Uhr
als Zeugen einvernommen. Zwischen 10:00 Uhr und 10:05 Uhr wurden die Ehegatten I.___
– nach Rücksprache und mit Einverständnis der Parteien – gemeinsam befragt und
die Parteien konnten ihnen Ergänzungsfragen stellen. Die gesamte Verhandlung wurde
auf Tonträger aufgenommen. Die Ehegatten I.___ äusserten sich wohlwollend und
positiv über A.___. Es wird auf die separaten Protokolle in den Akten verwiesen.
Die Verhandlung endete um 10:15 Uhr.
8. Anschliessend erfolgte von 10:15 Uhr
bis 16:00 Uhr die persönliche Akteneinsicht von A.___ im Obergerichtssaal im
Amthaus 1. Um 15:50 Uhr teilte der Beschuldigte mit, er wünsche einen zweiten
Termin für eine persönliche Akteneinsicht. In der Folge wurde nach Rücksprache
mit dem Anwaltsbüro von Rechtsanwalt Walder der zweite Teil der Akteneinsicht
auf den 29. Juli 2019 angesetzt. Der Beschuldigte erschien nicht, teilte aber
Eingabe mit, er sei nur am 1. August 2019 für eine Akteneinsicht verfügbar,
weil Ferienzeit sei, er Hunde ausbilde und familiäre Verpflichtungen habe (vgl.
Aktennotiz und Verfügung vom 29. Juli 2019; Eingabe des Beschuldigten vom
26. Juli 2019). Nachdem die Akteneinsicht vom 29. Juli 2019 aufgrund
des Nichterscheinens des Beschuldigten abgebrochen wurde, wurde gemeinsam mit
dem Anwaltsbüro von Rechtsanwalt Walder ein dritter Termin für eine persönliche
Akteneinsicht am 2. August 2019 vereinbart (vgl. Aktennotiz und Verfügung
vom 31. Juli 2019), anlässlich welcher der Beschuldigte erschien.
9. Am 5. und 6. August 2019 fand der
erste Teil der Berufungsverhandlung statt.
Der erste Verhandlungstag vom
5. August 2019 lief wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und
Audio-Dateien in den Akten):
Es erschienen vor dem Obergericht
Solothurn:
a)
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
b)
Rechtsanwalt Daniel
Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von [...], Mitarbeiterin
der Anwaltskanzlei;
c)
Staatsanwältin [Name]
als Vertreterin der Anklage;
d)
diverse Polizisten
der Polizei Kanton Solothurn;
e)
diverse
Medienvertreter und eine Gerichtszeichnerin;
f)
diverse Zuschauer.
Der Vorsitzende eröffnete am
5. August 2019 um 9:00 Uhr die Berufungsverhandlung, gab die
Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt und stellte die anwesenden
Personen fest. Privatkläger oder Geschädigten waren nicht anwesend. Da der
Beschuldigte vorab angerufen und seine Verspätung mitgeteilt habe, wurde mit
der Fortsetzung der Verhandlung bis zum Eintreffen des Beschuldigten
zugewartet. Nachdem der Beschuldigte um 9:20 Uhr erschienen war, wurde die
Verhandlung fortgesetzt.
In der Folge machte der Vorsitzende auf O.___s Verzicht auf seine Parteirechte
aufmerksam und es wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 2. August 2019
besprochen, mit welcher der Beschuldigte erneut beantragte, ihm sei ein Beamer für
seinen Parteivortrag zur Verfügung zu stellen, die Akten des Verfahrens
«Anscheinwaffen» und die CD mit dem «[Spezialeinheit]-Vorfall»
seien zu edieren. Zudem nannte er neue Ausstandsgründe gegen den Vorsitzenden
Altermatt. Staatsanwältin [Name] beantragte die Abweisung aller Anträge in A.___s Eingabe vom 2. August 2019 und
verzichtete auf die Stellung von eigenen Beweisanträgen oder Vorfragen. Rechtsanwalt
Walder hatte zur Eingabe vom 2. August 2019 keine Bemerkungen, stellte
jedoch den Antrag, es sei ein neues medizinisch-forensisches Gutachten,
eventualiter ein Obergutachten, über A.___ einzuholen und wies darauf hin,
diesbezüglich ein separates Plädoyer verfasst zu haben. Er beharrte zudem auf
dem Recht des Beschuldigten, sich selber – nebst den Vorträgen durch seine
Verteidigung – zu äussern. Daraufhin wurde dem Beschuldigten in Aussicht
gestellt, ihm werde ein Zeitfenster für sein eigenes Plädoyer zur Verfügung
gestellt.
Anschliessend stellte der Vorsitzende in
Aussicht, zunächst ergehe der Beschluss des Obergerichts über das
Ausstandsgesuch und die Anträge des Beschuldigten gemäss dessen Eingabe vom
2. August 2019, anschliessend werde der Beschuldigte zur Person und zur Sache
befragt und nachfolgend erhalte Rechtsanwalt Walder das Wort, um sein Plädoyer
betreffend Einholung eines neuen Gutachtens zu halten.
Daraufhin eröffnete Oberrichterin
Hunkeler die Beschlüsse des Obergerichts betreffend Ausstandsgesuch und
Beweisanträge. Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen
den Vorsitzenden Altermatt gemäss Eingabe vom 2. August 2019 ab. Zur
Begründung führte Oberrichterin Hunkeler aus, der Beschuldigte beziehe sich auf
das Verfahren BWSPR.2013.53, ein Strafverfahren, bei welchem der Vorsitzende
als Richter des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt tätig gewesen sei. Weil
dieses Argument bereits vom Bundesstrafgericht mit Beschluss vom
23. Oktober 2018 als nicht stichhaltig qualifiziert worden sei und der
Beschuldigte in jenem Verfahren zudem freigesprochen worden sei, erweise sich
das Ausstandsgesuch als unbegründet. Zudem wies das Obergericht die Anträge des
Beschuldigten, ihm sei ein Beamer für seinen Parteivortrag anlässlich der
Berufungsverhandlung zur Verfügung zu stellen, das Obergericht habe die Akten
der Strafuntersuchung i.S. Anscheinwaffen und die CD betreffend «[Spezialeinheit]-Vorfall» zu edieren, ab.
Oberrichterin Hunkeler verwies zur Begründung auf die Verfügungen vom
9. April 2019, 3. Juli 2019 und 25. Juli 2019, mit welchen die
Anträge bereits beurteilt worden seien.
Nachdem den Anwesenden die Beschlüsse
des Obergerichts mitgeteilt wurden, eröffnete der Vorsitzende das
Beweisverfahren. In der Folge wurde – unter Belehrung über seine Rechte und Pflichten
– der Beschuldigte am 5. August 2019 von 9:33 Uhr bis 11.52 Uhr und
von 13:45 Uhr bis 13:50 Uhr zur Person befragt (vgl. Audio-Datei sowie
separates Einvernahmeprotokoll vom 5. August 2019).
Am Nachmittag beantragte der
Beschuldigte, dem Gericht einen «Prunkdolch» zeigen zu dürfen, weil er hierzu
etwas als Ergänzung zur Befragung zu seiner Person anbringen wolle. Der Antrag
wurde gutgeheissen. Ergänzend fügte der Beschuldigte an, er sei am Vormittag
absichtlich zu spät zur Verhandlung erschienen. Zudem wurden Staatsanwältin [Name]
und Rechtsanwalt Walder Kopien des militärischen Leistungsausweises des
Beschuldigten und der beiden Diplome vom 4. August 2019 ausgeteilt. Rechtsanwalt
Walder reichte seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht, welche
Staatsanwältin [Name] in Kopie ausgehändigt wurde.
Anschliessend erfolgte – unter Belehrung
über seine Rechte und Pflichten von 13:50 Uhr bis 16:07 Uhr der erste Teil
der Befragung des Beschuldigten zur Sache (vgl. Audio-Datei sowie separates
Einvernahmeprotokoll vom 5. August 2019). Nach Beendigung des ersten Teils
der Befragung zur Sache übergab der Vorsitzende den «Prunkdolch» an die Polizei
Kanton Solothurn. Ein anwesender Polizist teilte auf Frage des Vorsitzeden mit,
der Rechtsdienst der Polizei Kanton Solothurn kläre nun ab, was mit diesem
Dolch passiere. Um 16:10 Uhr endete der erste Verhandlungstag vom
5. August 2019.
10. Der zweite Verhandlungstag vom
6. August 2019 lief wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und
Audio-Dateien in den Akten):
Es erschienen vor dem Obergericht
Solothurn:
a)
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
b)
Rechtsanwalt Daniel
Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von [...], Mitarbeiterin
der Anwaltskanzlei;
c)
Staatsanwältin [Name]
als Vertreterin der Anklage;
d)
diverse Polizisten
der Polizei Kanton Solothurn;
e)
diverse
Medienvertreter und eine Gerichtszeichnerin;
f)
diverse Zuschauer.
Um 9:00 Uhr eröffnete der Vorsitzende
den zweiten öffentlichen Verhandlungstag der Berufungsverhandlung und stellte
die anwesenden Personen fest. Erneut erschien der Beschuldigte mit
20 Minuten Verspätung, diesmal jedoch aufgrund einer Panne bei der SBB und
folglich unverschuldet. Aufgrund der Verspätung wurde das Plädoyer von
Rechtsanwalt Walder betreffend Gutachten vorgezogen. Rechtsanwalt Walder stellte
und begründete von 09:05 Uhr bis 10:00 Uhr den Antrag auf Einholung
eines neuen medizinisch-forensischen Gutachtens, eventualiter Einholung eines
Obergutachtens (vgl. schriftliches Plädoyer, Audio-Datei sowie
Verfahrensprotokoll vom 5./6. August 2019). Im Rahmen ihrer Stellungnahme
beantragte Staatsanwältin [Name] die Abweisung des Antrags (vgl.
Verfahrensprotokoll vom 5./6. August 2019 und Audio-Datei). Rechtsanwalt
Walder replizierte; Staatsanwältin [Name] verzichtete auf eine Duplik.
Nachfolgend beantragte der Beschuldigte eine
Ortsbegehung vor der Glastüre im 1. Stock des Amthauses 1 in
Solothurn samt Zeugenbefragung seines Sohnes B.___ zur Frage, ob die Türe
zugegangen sei. Zudem beantragte er die Einvernahme seines Sohnes zur «[Spezialeinheit]-Thematik». Er reichte ein
Schreiben von Y.___ zu den Akten und verlas eine gemeinsame Erklärung mit Andreas Aebi betreffend Wohnsituation in [Ortschaft
1] (vgl. Verfahrensprotokoll vom 5./6. August 2019 und Audio-Datei).
Weiter brachte der Beschuldigte Bemerkungen betreffend Zeitungsberichten,
Eventualvorsatz, Homepages und Brille des Geschädigten J.___ an. Anschliessend
bestätigte er um 10:45 Uhr, sämtliche Anträge gestellt und seine Vorbemerkungen
abgeschlossen zu haben.
Anschliessend erfolgte – unter Belehrung
über seine Rechte und Pflichten – von 10:45 Uhr bis 12:05 Uhr und von
13:35 Uhr bis 14:06 Uhr der zweite Teil der Befragung des Beschuldigten
zur Sache (vgl. Audio-Datei sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 6. August
2019).
Nachdem die Einvernahme des Beschuldigten
zur Sache abgeschlossen war, brachte Rechtsanwalt Walder Ergänzungen betreffend
Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens an. Es wird auf das
Verfahrensprotokoll vom 6. August 2019 und Audio-Datei verwiesen.
Staatsanwältin [Name] wurde das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschuldigte
stellte daraufhin nochmals alle bereits gestellten Beweisanträge.
Anschliessend zog sich das Gericht am
6. August 2019 um ca. 14:20 Uhr zur geheimen Beratung zurück.
Am 6. August 2019 um 15:15 Uhr eröffnete
der Vorsitzende den Beschluss des Obergerichts, mit welchem der Beweisantrag
auf Einholung eines neuen medizinisch-forensischen Gutachtens über den
Beschuldigten gutgeheissen wurde. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus,
ein reines Aktengutachten, wie dies beim Gutachten von Dr. med. G.___ der Fall
gewesen sei, sei nur ausnahmsweise zulässig. Als Grundlage hätten Dr. med.
G.___ zwei ältere Gutachten aus den Jahren 2009 und 2011 gedient. Diese
Gutachten seien veraltet gewesen. Dr. med. G.___ habe eigenständig – ohne
Rücksprache mit der Prozessleitung und ohne dass der Verteidigung das
rechtliche Gehör gewährt worden sei – entschieden, ein reines Aktengutachten zu
erstellen. Mangelhaft sei, dass im Gutachten von Dr. med. G.___ die
Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht bei jedem Vorhalt einzeln abgehandelt
worden sei. Alle erneut gestellten Beweisanträge des Beschuldigten wies das
Obergericht ab. Der Vorsitzende teilte den Parteien mit, das Obergericht
schlage Dr. med. F.___ sowie Dr. med. E.___ als mögliche Sachverständige vor.
Er legte das weitere Vorgehen dar und gewährte Staatsanwältin [Name],
Rechtsanwalt Walder und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör. Anschliessend
setzte das Obergericht den Parteien Frist bis 9. August 2019, um sich schriftlich
zur Person des Gutachters bzw. der Gutachterin zu äussern. Der Vorsitzende wies
zudem den Beschuldigten auf die weitere Gültigkeit der Sicherheitshaft
respektive der Ersatzmassnahmen hin. Der erste Teil der Berufungsverhandlung
endete am 6. August 2019 um 15:33 Uhr.
11. Der weitere Verfahrensgang im
Nachgang zum ersten Teil der Berufungsverhandlung vom 5./6. August 2019
präsentiert sich wie folgt:
Nachdem das Obergericht den Antrag von
Rechtsanwalt Daniel Walder auf Einholung eines neuen medizinisch-forensischen
Gutachtens am 6. August 2019 gutgeheissen, die Verhandlung abgebrochen und
den Abspruch bis zum Vorliegen eines neuen Gutachtens verschoben hatte und die
Parteien keine Einwände gegen Dr. med. F.___
erhoben hatten, wurde Dr. med. F.___ mit schriftlichem
Beschluss vom 13. August 2019 als Sachverständige eingesetzt. Den Parteien
wurde mit gleichnamigem Beschluss der Fragenkatalog unterbreitet und Frist zur
Einreichung allfälliger Ergänzungsfragen angesetzt. Gleichentags verlängerte
der Vorsitzende Altermatt mit Verfügung vom 13. August 2019 die
Sicherheitshaft bzw. die Ersatzmassnahmen für die Dauer des gesamten
Berufungsverfahrens. Zudem wurde am 13. August 2019 eine Akontozahlung von
CHF 40'000.00 an Rechtsanwalt Daniel Walder für sein Honorar als amtlicher
Verteidiger angeordnet.
Mit Beschluss vom 23. September
2019 wurden die beiden Ergänzungsfragen der Verteidigung zugelassen und in den
Fragenkatalog an die Sachverständige integriert. Der Antrag der Verteidigung,
die Gutachten von Dr. med. G.___, Dr. med. V.___
und Prof. Dr. W.___ seien aus den Akten zu
weisen, wurde ebenfalls abgewiesen.
Mit Gutachtensauftrag vom
23. September 2019 wurde Dr. med. F.___ unter
Belehrung auf ihre Pflichten mit folgendem Fragenkatalog bedient:
1.
Zur Frage nach einer
psychischen Störung
1.1. Litt die beschuldigte Person zum
Zeitpunkt der Taten an einer schweren psychischen Störung?
1.2. Wenn ja, an welcher?
1.3. Stehen die strafbaren Handlungen im
Zusammenhang mit dieser psychischen Störung?
1.4. Kann in Bezug auf die psychische Störung
für jede einzelne strafbare Handlung eine Differenzierung vorgenommen werden?
Wenn ja, wie lautet eine solche Differenzierung?
2.
Zur Frage der
Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB)
2.1 War die beschuldigte Person zur Zeit der
Taten wegen dieser psychischen Störungen nicht fähig, das Unrecht ihrer Taten
einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Schuldunfähigkeit; Art. 19
Abs. 1 StGB)?
2.2 War die beschuldigte Person zur Zeit der
Taten wegen dieser psychischen Störung nur teilweise fähig,
-
das Unrecht ihrer
Tat(en) einzusehen
-
oder gemäss dieser
Einsicht zu handeln (verminderte Schuldfähigkeit; Art. 19 Abs. 2 StGB)?
2.3 Wenn ja, in welchem Grad (leicht,
mittel, schwer) schätzen Sie die Verminderung der Schuldfähigkeit ein?
2.4 Konnte die beschuldigte Person die
Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei
die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen (Ausschluss der Straflosigkeit
oder der Strafmilderung; Art. 19 Abs. 4 StGB)?
2.5 Kann für jede einzelne strafbare Handlung
eine Differenzierung in Bezug auf die Fragen in Ziff. 2.1 bis 2.4 des
Fragenkatalogs vorgenommen werden? Wenn ja, wie sind die Fragen in
Ziff. 2.1 bis 2.4 des Fragenkatalogs in Bezug auf jedes einzelne Delikt zu
beantworten?
3.
Zur Frage der
Rückfallgefahr
3.1. Besteht bei der beschuldigten Person
eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten?
3.2. Lassen sich Angaben darüber machen,
welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind?
3.3. Gefährdet die beschuldigte Person die
öffentliche Sicherheit und Ordnung? Wenn ja, wie äussert sich diese Gefährdung?
4.
Allgemeines
4.1 Gibt die beschuldigte Person aus Ihrer
Sicht zu weiteren Bemerkungen Anlass?
4.2 Wie ist der psychische Zustand der
beschuldigten Person heute?
4.3 Ist die Mitwirkung der beschuldigten
Person an einer Gerichtsverhandlung möglich (evtl. unter Beizug eines
sachkundigen Beistandes?)
Zudem stellte das Obergericht Dr. med. F.___ ein Journal aller
Verfahrensschritte des Berufungsverfahrens STBER.2018.48 sowie alle Akten samt
Aktenverzeichnis zu. Gleichzeitig wurde ihr Frist für die Erstellung des
Gutachtens bis am 1. April 2020 gesetzt.
Das Obergericht zog auf Antrag des
Beschuldigten diverse weitere Akten bei: Einerseits Akten betreffend IV-Rente,
Entmündigung und Arbeitsrecht sowie Journal-Einträge der letzten
Untersuchungshaft des Beschuldigten im Untersuchungsgefängnis beigezogen (vgl.
Verfügungen vom 16. Dezember 2019, 8. Januar 2020 und 3. Februar
2020). Andererseits Akten der Staatsanwaltschaft Moutier (BJS 1825916, vgl.
Verfügung vom 11. März 2020) und der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts
Thun sowie des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Verfügung vom 6. April
2020) beigezogen.
12. Am 8. April 2020 ging das forensisch-psychiatrische
Gutachten von Dr. med. F.___ vom
6. April 2020 beim Obergericht ein, welches den Parteien tags darauf mit
der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete auf eine Stellungnahme; die Verteidigung beantragte, die
Sachverständige anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorzuladen
und es sei ihr zu erlauben, Dr. med. F.___ Ergänzungsfragen
stellen zu dürfen.
13. Die Parteien sowie die
Sachverständige Dr. med. F.___ wurden am
22. April 2020 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 15. Juni
2020 vorgeladen. Die Urteilseröffnung wurde auf den 22. Juni 2020
angesetzt. Den Privatklägern wurde die Teilnahme an der Verhandlung
freigestellt. Die vom Beschuldigten beantragte persönliche Akteneinsicht am
Obergericht Solothurn wurde ihm am 2. Juni 2020 ganztags gewährt und er
wurde auf seinen Wunsch mit Kopien diverser Aktenstücke bedient (vgl.
Aktennotiz vom 2. Juni 2020). Anlässlich der zweiten persönlichen
Akteneinsicht erschien der Beschuldigte nicht und war telefonisch nicht
erreichbar (vgl. Aktennotiz vom 8. Juni 2020). Weiter reichte der
Beschuldigte diverse selbst verfasste Eingaben ein, mit welchen er unter
anderem «Rapporte» über aktuelle gesellschaftspolitische Themen erstattete und
gleichzeitig diverse Anträge stellte. Diese wurden allesamt behandelt. Es wird
an dieser Stelle auf die Akten verwiesen. Insbesondere wies das Obergericht am
25. Mai 2020 den Antrag des Beschuldigten auf Verschiebung der Berufungsverhandlung
ab. Ihm wurde erlaubt, einen eigenen Parteivortrag zu halten. Den Parteien
wurde zudem am 20. Mai 2020 ein aktueller Strafregisterauszug über den
Beschuldigten zugestellt.
13. Am 15. Juni 2020 fand die
Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt. Diese lief zusammengefasst wie
folgt ab (Verweis auf die Protokolle und Audio-Dateien in den Akten):
Es erschienen vor dem Obergericht
Solothurn:
a)
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger in Begleitung seiner Vertrauensperson B.___;
b)
Rechtsanwalt Daniel
Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers;
c)
Staatsanwältin [Name]
als Vertreterin der Anklage;
d)
Dr. med. F.___ als Sachverständige von 9:40 Uhr bis
10:25 Uhr
e)
diverse Polizisten
der Polizei Kanton Solothurn;
f)
diverse
Medienvertreter;
g)
diverse Zuschauer.
Um 8:40 Uhr eröffnete der
Vorsitzende am 15. Juni 2020 die Fortsetzung der Berufungsverhandlung,
stellte die Anwesenheit von Staatsanwältin [Name], von A.___ mit seiner
Vertrauensperson B.___ sowie von Rechtsanwalt Walder fest und wies auf die Anwesenheit
diverser Pressevertreter hin. In Bezug auf die Anwesenheit von B.___ erläuterte
der Vorsitzende, A.___ habe am 11. Juni 2020, Eingang 15. Juni 2020,
beantragt, dass sein Sohn während der Berufungsverhandlung als seine
Vertrauensperson neben ihm sitzen dürfe. Das Gericht habe diesen Antrag vor
Beginn der Berufungsverhandlung gutgeheissen. Zudem habe Rechtsanwalt
Wehrenberg mitgeteilt, er und P.___ würden der Verhandlung nicht beiwohnen.
Anschliessend wurden die Eingaben des
Beschuldigten vom 5., 9. und 10. Juni 2020 behandelt. Die darin vom
Beschuldigten gestellten Anträge auf Verschiebung der heutigen Verhandlung
mangels ungenügender Akteneinsicht und auf Einholung von Erkundigungen über P.___s Werdegang wies das Obergericht erneut
ab. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dem Beschuldigten sei ausgiebig
Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt worden, was er jedoch nur teilweise
genutzt habe. Von den Abklärungen zu P.___s
Werdegang seien keine zusätzlichen Erkenntnisse für das vorliegende Strafverfahren
zu erwarten. Eine Verhandlungsverschiebung komme folglich nicht in Frage. Der
Antrag, es sei dem Beschuldigten zu erlauben für sein Plädoyer einen Beamer zu
benutzen, sei bereits mit Verfügung vom 29. Mai 2020, Ziffer 4, und
mit der Verfügung vom 8. Juni 2020, Ziffer 10, abgewiesen worden und
daran werde festgehalten.
Schliesslich machte der Vorsitzende
Ausführungen zu den an Obergerichtspräsident Kiefer adressierten Eingaben des
Beschuldigten vom 11. und 12. Juni 2020. Darin beschwere sich der Beschuldigte
bei Obergerichtspräsident Kiefer, er (Stefan Altermatt) habe nicht auf die
Eingabe des Beschuldigten vom 8. Juni 2020 reagiert, mit welcher der
Beschuldigte beantragt habe, gemeinsam Kontrollen betreffend Anscheinwaffen bei
Grossverteilern durchzuführen. Dies sei unzutreffend. Er habe die Eingabe vom
8. Juni 2020 an Obergerichtspräsident Kiefer sowie an die Polizei
weitergeleitet. Nichtsdestotrotz würden die Eingaben vom 11. und 12. Juni
2020 an Obergerichtspräsident Kiefer weitergeleitet.
Weiter führte der Vorsitzende aus, B.___
habe eine Stellungnahme mit dem Titel «Kommentar von B.___» eingereicht, welche
ebenfalls heute eingegangen sei. Diese Eingabe werde zu den Akten genommen.
In der Folge wurde den Parteien das Wort
für Vorbemerkungen erteilt. Staatsanwältin [Name] teilte mit, die
Staatsanwaltschaft beantrage grundsätzlich die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils, sei jedoch einverstanden, falls der Beschuldigte
eine ambulante Massnahme beantragen würde. Dies wurde von der Verteidigung begrüsst,
diese warf die Frage nach einem Anklagenachtrag auf.
Der Beschuldigte seinerseits reichte ein
erneutes Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden Altermatt und Oberrichterin
Hunkeler ein. Die Richter seien befangen, weil er wegen eines Verstosses gegen
das Waffengesetz angeklagt werde, aber andere Personen unbehelligt
Anscheinwaffen verkaufen dürften. Daraufhin erwiderte der Vorsitzende, das
Obergericht habe bereits beim ersten Teil der Berufungsverhandlung im August
2019 einen Freispruch in Sachen Anscheinwaffen in Aussicht gestellt.
Nach der geheimen Beratung teilte der
Vorsitzende mit, der Beschuldigte könne selber die Anordnung einer ambulanten
Massnahme beantragen, dann brauche es keinen Anklagenachtrag. In der Folge
wurden die Beschlüsse des Obergerichts vom 15. Juni 2020 betreffend
Abweisung der Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Hunkeler und gegen den
Vorsitzenden Altermatt eröffnet und begründet.
Anschliessend wurde das Beweisverfahren
eröffnet und – unter Belehrung über Pflichten – Dr.
med. F.___ als Sachverständige von 9:40 Uhr bis 10:25 Uhr und der
Beschuldigte ergänzend zur Person von 10:25 Uhr bis 11:05 Uhr befragt (vgl.
Audio-Dateien und die beiden separaten Einvernahmeprotokolle vom 15. Juni
2020).
Nachdem die Einvernahmen durchgeführt
worden waren, wurde den Parteien die Gelegenheit zur Stellung von
Beweisanträgen gewährt, wobei Staatsanwältin [Name] und Rechtsanwalt Walder
verzichteten. Der Beschuldigte hingegen beantragte, das Gericht habe
Art. 7 der DNA-Verordnung zu prüfen, die «[Spezialeinheit]-Angriffsszene»
sei der Öffentlichkeit zu zeigen, er beantragte die Herausgabe seines
«Prunkdolches» und die Vornahme von Abklärungen über P.___s Werdegang und er wiederholte er alle
bereits gestellten Beweisanträge. Diese wurden allesamt abgewiesen. Der
Vorsitzende stellte dem Beschuldigten in Aussicht, sein Antrag, das Gericht
habe seine Jagdberechtigung gemäss § 11 Jagdgesetz festzustellen, werde im
Rahmen des Urteils geprüft. Nachdem von den Parteien keine weiteren
Beweisanträge gestellt wurden, wurde das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen.
Staatsanwältin [Name] stellte und
begründete für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl.
schriftliche Anträge, Audio-Datei und Verfahrensprotokoll):
1.
Es sei
festzustellen, dass die Ziff. 1 (Freisprüche) und Ziff. 8 (Abweisung
Begehren T.___) des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom
28. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2.
A.___ sei der
mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
der versuchten Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen
Drohung, der mehrfachen sexuellen Belästigung, der mehrfach versuchten Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der geringfügigen
Sachbeschädigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu
sprechen.
3.
A.___ sei zu einer
Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und
Ersatzmassnahme zu einem Fünftel, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu je CHF 30.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Berner Jura Seeland vom 5. Juli 2020 sowie zu einer Busse von
CHF 2'000.00 (bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 20 Tagen
Freiheitsstrafe) zu verurteilen.
4.
Die verfügten
Ersatzmassnahmen seien zu widerrufen und A.___ sei unverzüglich in
Sicherheitshaft zu versetzen.
5.
Sämtliche
beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.
6.
Das Honorar des
amtlichen Verteidigers durch Rechtsanwalt Walder sei gestützt auf die
eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
7.
A.___ seien die
Gerichtskosten der ersten und der zweiten Instanz zur Bezahlung aufzuerlegen.
Hierauf verlas der Beschuldigte seine
schriftlichen Plädoyernotizen, welche sich in den Akten befinden.
In der Folge stellte und begründete der
amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Walder, im Namen und Auftrag des
Beschuldigten folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen mit
den Anträgen, Audio-Datei und Verfahrensprotokoll):
1.
Ziffer 2 und 3
des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und es sei der
Beschuldigte von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen;
Im Falle einer teilweisen Verurteilung sei von Strafe Umgang zu nehmen.
2.
Ziffer 4 des
angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschuldigten
insbesondere wegen Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung
zuzusprechen und ihm sei Frist gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO
anzusetzen, um diese Forderungen noch genauer zu begründen und zu beziffern.
3.
Die angeordneten
Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 5 des Urteils seien unverzüglich
aufzuheben.
4.
Ziffer 6, 7 und
10 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben.
5.
Ziffer 9 des
angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die von der Privatklägerschaft
geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den
Zivilweg zu verweisen.
6.
Ziffer 11 und
12 des angefochtenen Urteils betreffend Kostentragung der Entschädigung der
amtlichen Verteidigung bzw. Rückforderungsrecht seien aufzuheben.
7.
Ziffer 13 des
angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten der
Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die
Staatskasse zu nehmen.
8.
Im Sinne eines
Eventualantrages werde beantragt, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne
eines Coachings oder einer Begleitung anzuordnen und zwar für die Dauer von
zwei Jahren. Es werde zudem beantragt, eine allfällig ausgesprochene Strafe sei
zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben.
9.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens.
Staatsanwältin [Name] und Rechtsanwalt
Walder hielten je einen zweiten Parteivortrag. Der Beschuldigte verzichtete,
machte jedoch Gebrauch von seinem Recht auf das letzte Wort. Um 16:30 Uhr
endete der zweite Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zog sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Erwägungen
II. Sachverhalte
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung
(BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK
SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist
bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Dispositiv
Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 Strafprozessordnung,
StPO, SR 312): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht
an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.
Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,
welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein
und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die
Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder
Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine
Tatsache bewiesen ist oder nicht.
Vorhalt 1.1: Einfache Körperverletzung
z.Nt. von J.___
1. Vorab wird festgestellt, dass die
Vorinstanz den Beschuldigten im Sinn der Eventualanklage wegen einfacher
Körperverletzung schuldig gesprochen hat. Da allein der Beschuldigte ein
Rechtsmittel ergriffen hat, ist in Nachachtung des Verschlechterungsverbots
(reformatio in peius) von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Verurteilung wegen
des schwereren Delikts nicht mehr zu prüfen. Der Sachverhalt gemäss Vorhalt 1.1
ist daher ausschliesslich unter dem Aspekt der einfachen Körperverletzung zu
prüfen.
2.1 Der Beschuldigte bestreitet den
äusseren Ablauf des Zustellversuchs, wie er im vorinstanzlichen Urteil auf den
Seiten 37 bis 41 geschildert wurde, nicht. Er macht geltend, dass er sich aufgrund
der Provokation durch den Geschädigten J.___ bedroht, in die Enge getrieben,
vergewaltigt und missbraucht gefühlt habe. Aufgrund dessen sei er in Panik
verfallen und habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen als die Gefahr so
abzuwenden, was man ihm nicht ankreiden könne. Ausserdem bestreitet er, dass es
sich um eine ordentliche, prozessordnungskonforme Zustellung gehandelt habe. An
der Hauptverhandlung vor Obergericht machte der Beschuldigte ausserdem geltend,
der Geschädigte hätte die Möglichkeit gehabt, gar nicht erst zu kommen (um ihm
die Gerichtsurkunde zuzustellen). Das Dokument sei für ihn Sprengstoff gewesen.
In [Ortschaft 1] habe der Staat seine Aufgaben nicht wahrgenommen, deshalb sei
es zu diesem unsäglichen Zwischenfall gekommen
2. Der Geschädigte beabsichtigte, dem
Beschuldigten eine Verfügung mit Fristansetzung zur Stellungnahme in einer vor
Obergericht hängigen Zivilstreitigkeit auszuhändigen, als dieser als Zuschauer
eine Verhandlung in einer anderen Sache besuchen wollte. Die Zustellung von
Verfügungen in Zivilsachen ist in Art. 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) geregelt. Demnach erfolgt eine Zustellung in einem Zivilverfahren durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbescheinigung. Vorab
ist festzuhalten, dass vorliegend eine Zustellung per Post an die Adresse des
Beschuldigten unbestrittenermassen nicht erfolgversprechend war, zumal bereits
die Vorinstanz erhebliche Mühe hatte, die Korrespondenz an den Beschuldigten
zuzustellen. Die Lehre äussert sich dahingehend, dass es Sache des Gerichts
ist, wie es einem Adressaten eine Sendung auf «andere Weise» zustellen will.
Die persönliche Zustellung u.a. durch Gerichtsweibel oder Gerichtsorgane werden
in diesem Zusammenhang ausdrücklich als mögliche Varianten genannt (Gschwend N.
8 zu Art. 138 ZPO mit weiteren Hinweisen in: Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017; Staehelin N. 4 ff. zu
Art. 138 ZPO in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl.,
2016). Denkbar ist auch die Zustellung durch die Polizei, wie sie in
verschiedenen Kantonen praktiziert wird, oder sogar die Zustellung durch
private Firmen. Zu den Umständen, unter welchen eine Zustellung zu erfolgen
hat, findet sich in der Lehre nichts. Eine gesetzliche Grundlage für die
persönliche Zustellung von Gerichtskorrespondenz durch einen qualifizierten Gerichtsmitarbeiter
an den Adressaten liegt jedenfalls vor und diese Form der Zustellung wird auch regelmässig
praktiziert bei Personen, die postalisch schwer oder gar nicht zu erreichen
sind. Das Vorgehen des Geschädigten J.___ bei der Zustellung der Verfügung ist
daher rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
3. Zu prüfen ist weiter, ob das konkrete
Vorgehen des Geschädigten J.___ gegenüber dem Beschuldigten rechtswidrig war.
Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe sich an diesem
Tag in einer ausserordentlichen Stresssituation befunden. Diese sei aufgrund
eines Schreibens, das er vier Tage vorher an Obergerichtspräsidentin Weber-Probst gesandt habe (AS 2615), sowohl für
den Geschädigten J.___ als auch für Oberrichter K.___, der ihn angewiesen habe,
die Zustellung vorzunehmen, erkennbar gewesen. Hierzu ist vorab zu bemerken, dass
die Korrespondenz an die Obergerichtspräsidentin den Mitarbeitern nicht
offengelegt wird. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Geschädigte J.___ darüber Bescheid wusste. Sodann ist festzuhalten, obwohl für
die Beurteilung irrelevant, dass der Geschädigte J.___ in der polizeilichen
Einvernahme am Tattag ausgesagt hat, die Idee für die Zustellung anlässlich des
Verhandlungsbesuchs des Beschuldigten, sei von Oberrichter Frey gekommen (AS 113), also nicht von
Oberrichter K.___, wie der Beschuldigte ausführte, weshalb dieser Argumentation
der Boden entzogen ist. Dass Oberrichter K.___ nach eigener Aussage über dieses
Vorhaben Bescheid wusste (AS 158), ändert daran nichts.
4. Der Beschuldigte lässt weiter
vorbringen, auch bei früheren Gelegenheiten habe er seine Wut auf die Justiz
des Kantons Solothurn mehrfach und unmissverständlich bekundet (AS 2616, 2622f,
2638 und 2639f.). Mit dem Zustellversuch anlässlich seines Besuchs einer
Verhandlung als Zuschauer sei eine Provokation offensichtlich bewusst in Kauf
genommen worden, zumal seine Haltung gegenüber der Behörde bereits aufgrund
seines Vorstrafenregisters bekannt gewesen sei. Dass die gerichtlichen
Zustellungen an den Beschuldigten im fraglichen Ausweisungsverfahren auf dem
üblichen Postweg schwierig bis unmöglich waren, ging gemäss Aussagen des
Geschädigten J.___ aus den Akten der Vorinstanz hervor. Der Aussage von
Gerichtsschreiber [Name] ist weiter zu entnehmen, dass die Zustellung von
Gerichtspost an den Beschuldigten auch in anderen Verfahren schwierig war. Im konkreten
Ausweisungsverfahren hatten nach Aussagen des Geschädigten die Zustellungen der
Vorinstanz per Post an die Adresse des Beschuldigten und an dessen Beistand ([…]) nicht funktioniert (AS 171), da dieser den
Beschuldigten in diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr vertrat. Zustellungen an
die KESB seien in anderen Verfahren daran gescheitert, dass der Beschuldigte
seine Post daselbst nicht abgeholt habe und/oder die Zustellung an die KESB als
ungültig moniert habe. [Rechtsanwalt […], vormals Beistand] hatte der
Staatsanwaltschaft zudem bereits am 18. April 2016 in anderem Zusammenhang mitgeteilt,
dass sein Mandat als Beistand per 7. April 2016 auf Antrag des Beschuldigten
aufgehoben worden sei (AS 216). Folglich konnte dieser den Beschuldigten nicht
mehr rechtgültig vertreten und auch keine Post mehr für ihn entgegennehmen,
zumal kein freiwilliges Vertretungsverhältnis begründet worden war. Eine rechtsgültige
Zustellung an […] [vormals Beistand] schied aus diesem Grund aus. In den Akten
befinden sich zudem verschiedene Schreiben des Beschuldigten aus denen ebenfalls
hervorgeht, dass er sich nicht mehr von Rechtsanwalt […][vormals Beistand]
vertrete lassen wollte und eine Aktennotiz über eine persönliche Vorsprache des
Beschuldigten am Obergericht bei Gerichtsschreiber […] vom 29. März 2016 dem er
ebenfalls mitgeteilt hatte, dass er nicht mehr zu Rechtsanwalt […][vormals
Beistand] gehe und keinen Kontakt mehr zu diesem wünsche (AS 893, 894, 896,
898). Die Zustellung an die KESB war notorischerweise wenig erfolgversprechend.
Gegenüber Gerichtsschreiber […] (AS 146, 936) hatte sich der Beschuldigte zudem
kurz vor dem hier zur Beurteilung stehenden Ereignis, am 9. Juni 2016, auf den
Standpunkt gestellt, die Zustellung einer Verfügung an die KESB sei falsch und hatte
angegeben, er habe kein Zustelldomizil.
Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf
des Beschuldigten, dass man die Verfügung ohne weiteres an Rechtsanwalt […][vormals
Beistand] oder die KESB hätte zustellen müssen, haltlos und widersprach seinen
ausdrücklichen früheren Instruktionen. Die Zustellung an Rechtsanwalt […] kam
daher aus rechtlichen Gründen ebenso wie aufgrund des Verhaltens des
Beschuldigten nicht in Frage. Die Zustellung an die KESB wäre aus rechtlichen
Gründen zwar möglich gewesen, hätte aber den Beschuldigten aufgrund seiner
Weigerung mit der KESB zusammenzuarbeiten faktisch kaum erreicht, weshalb er
sein Recht zur persönlichen Stellungnahme nicht hätte ausüben können. Als
Möglichkeiten ihn persönlich zu erreichen verblieben somit einzig die
persönliche Übergabe und die Publikation im Amtsblatt. Vor dem geschilderten
Hintergrund ist die Behauptung, dass für das gewählte Vorgehen kein genügender
Anlass vorhanden gewesen sei, haltlos. Es ist daher grundsätzlich nicht zu
beanstanden, dass der Geschädigte vorerst versucht hat, den Beschuldigten, als
er an Ort und Stelle war, mit der Post zu bedienen. Dass die persönliche
Zustellung durch einen Mitarbeiter des Gerichts entgegen der vom Beschuldigten
geäusserten Rechtsauffassung zulässig ist, wurde bereits festgestellt.
5. Der Beschuldigte argumentiert weiter,
dass bei der Zustellung der Verfügung auf seinen vorhersehbar angespannten Gemütszustand
hätte Rücksicht genommen werden müssen. Soweit er in diesem Zusammenhang eine
«Provokation» im Rechtssinn geltend macht, kann das ausgeschlossen werden,
zumal eine rechtmässige staatliche Handlung von vornherein keine Provokation
darstellen kann. Es fragt sich lediglich, ob eine «schonendere Rechtsausübung» möglich
gewesen wäre und deshalb ein anderer Weg hätte gewählt werden müssen. Nebst der
persönlichen Übergabe blieb mangels gültiger Vertretung und Zustelldomizil des
Beschuldigten einzig die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, mithin die
Publikation der Verfügung mit vollem Wortlaut und Nennung des Adressaten im
Amtsblatt, gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a oder b ZPO. Diese kommt zum Zug, wenn
der Aufenthaltsort des Adressaten wie hier nicht bekannt ist und nicht mit
zumutbarer Nachforschung ermittelt werden kann, eine Zustellung unmöglich oder
nur mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre. Unter Berücksichtigung der
Publizitätswirkung wäre die Veröffentlichung der Verfügung mit vollem Wortlaut im
Amtsblatt für den Beschuldigten zweifellos nicht mit weniger Unannehmlichkeiten
verbunden gewesen als die persönliche Übergabe. Das Amtsblatt ist einem viel
grösseren Personenkreis zugänglich, der die Möglichkeit hat von der Person des
Adressaten und dem Inhalt der fraglichen Verfügung im vollen Wortlaut Kenntnis
zu nehmen, wo hingegen die persönliche Zustellung im konkreten Fall einer
überschaubaren Anzahl von zufälligen anwesenden Besuchern vor dem Gerichtssaal
offenbar wird, ohne dass diese Kenntnis von der Thematik des Verfahrens und des
Inhalts der Korrespondenz erhalten. Wie der Beschuldigte richtig vorbringt, hat
sich der Staat des mildesten Mittels zu bedienen. Das war objektiv gesehen zweifelsohne
die persönliche Übergabe, die weniger einschneidend wirkt als eine Zustellung
durch die Polizei oder die Publikation im Amtsblatt.
6.1 Letztlich bleibt einzig die
Argumentation des Beschuldigten, dass man aufgrund seiner besonders gearteten Persönlichkeit
in seinem Interesse ein anderes Vorgehen hätte wählen müssen, um ihn vor einer extremen
Reaktion (wie geschehen) zu bewahren. Der Beschuldigte verweist in diesem
Zusammenhang auf den Vorstrafenbericht (AS 2691f.) aus dem zwei Verurteilungen
wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden und einfacher
Körperverletzung hervorgehen. Vorab ist festzuhalten, dass der Zivilrichter keinen
Einblick ins Strafregister (Art. 367 StGB, Art. 22 VOSTRA-Verordnung, SR 331)
hat. Sodann geht aus dem Strafregister zwar der Tatbestand, weswegen eine
Person schuldig gesprochen wurde, nicht aber die Umstände der Tat hervor. Weiter
ist festzuhalten, dass die Zustellung einer Verfügung an eine Prozesspartei ein
alltäglicher Vorgang ist, der prozessordnungskonform vorzunehmen ist. Darauf
hat der Adressat Anspruch. «Massgeschneiderte» Lösungen für die Zustellung je
nach Charakter oder Gemütszustand des Adressaten sind weder gesetzlich vorgesehen
noch möglich. Darauf hat niemand Anspruch. Auch kann offensichtlich nicht
allein aufgrund einer früheren Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte geschlossen werden, dass bei dieser Person künftig bei der
Vornahme einer Amtshandlung jegliche Aufregung vermieden werden muss.
6.2 Ob der auf der Zivilabteilung des
Obergerichts tätige Geschädigte konkret um die Umstände der früheren Verurteilungen
des Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden wusste,
ist nicht klar und kann offenbleiben. Jedenfalls war der Name von A.___ verschiedenen
Mitarbeitern des Obergerichts ohne Zweifel ein Begriff, wie diverse Schreiben
des Beschuldigten zeigen, die er vor dem 28. Juni 2016 an das Obergericht, dessen
Präsidentin und weitere Mitarbeiter gerichtet hatte und in denen er sich wiederholt
abfällig über die Behörde und einzelne Mitarbeiter geäussert und auch Drohungen
ausgestossen hatte. Dass sich der leitende Gerichtsschreiber der Strafabteilung,
[…], dagegen entschieden hatte, dem Beschuldigten anlässlich des Besuchs der
Gerichtsverhandlung etwas zuzustellen (AS 145f.), lässt allein den Schluss zu,
dass dieser die Situation anders einschätzte als der Geschädigte. Dass die
Zustellung einer Verfügung der Zivilabteilung deshalb unzulässig war, wie es
der Beschuldigte behauptet, kann daraus nicht abgeleitet werden, zumal eine rechtskonforme
Zustellung a priori nicht unzulässig ist. Ebenso wenig kann aus der
Einschätzung von Gerichtsschreiber […] geschlossen werden, dass mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit einer derart heftigen Reaktion hatte gerechnet werden
müssen.
Im Nachhinein betrachtet, wäre ein
anderes Vorgehen im Interesse der Beteiligten, insbesondere auch des
Geschädigten J.___, vorzuziehen gewesen. Im Hinblick auf die Tatbestandsmässigkeit
der Handlungen des Beschuldigten ist hingegen keine ex-post Betrachtung (im
Nachhinein), sondern eine ex-ante Betrachtung (im Voraus) vorzunehmen und da
ist festzustellen, dass das Vorgehen des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist. Mit Sicherheit kann nicht
von einer gezielten Provokation des Gerichtsschreibers gegen den Beschuldigten ausgegangen
werden.
6.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass
eine rechtmässige Handlung des Staates und seiner Organe, die auch
verhältnismässig ist, nicht als Provokation im Sinn der strafrechtlichen Rechtsprechung
gewertet werden kann. Ob eine Provokation überhaupt ein Abwehrrecht des
Angreifers rechtfertigen würde, ist in der Praxis ohnehin umstritten.
Allenfalls wäre eine solche im Rahmen eines Notwehrexzesses zu berücksichtigen
(BGE 142 IV 17 E. 5.4). Hingegen kann nur eine rechtswidrige Provokation eine
Abwehr rechtfertigen, was hier nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass im Sinn
von Art. 15 StGB nur die «den Umständen entsprechende Abwehr» von rechtswidrigen
Angriffen berechtigt ist. Auch stellt eine bloss «unbeabsichtigte Aufreizung», von
der hier ausgegangen werden müsste, keine Provokation im Rechtssinn dar (BGE 79 IV 154). Zur Abwehr einer als rechtswidrig empfundenen Handlung des Staates ist
der Betroffene nach ständiger Praxis des Bundesgerichts in erster Linie auf den
Rechtsmittelweg verwiesen.
7.1 Für den rechtserheblichen Sachverhalt
und die Erfüllung des objektiven Tatbestands der einfachen Körperverletzung
gemäss Art. 123 StGB, kann auf die ausführliche und zutreffende Darstellung des
Ereignisses im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Ziff. 1.2.1, S. 37 -
44).
7.2 Zum subjektiven Tatbestand finden
sich kaum Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil. Der subjektive Tatbestand
umfasst beim Vorsatzdelikt einerseits das Wissen und Wollen bezüglich aller
Tatbestandselemente und andererseits die Absichten, Beweggründe und
Gesinnungsmerkmale des Täters. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich
(Eventualvorsatz genügt), der sich auf alle Qualifikationsmerkmale erstrecken
muss (Trechsel/Pieth, Hrsg. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Aufl., N. 11 zu Art. 123 StGB).
7.3 Eine einlässliche polizeiliche
und/oder staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten zu diesem
Vorhalt fehlt in den Akten, nachdem die Vorinstanz entschieden hat, dass die am
Tattag vorgenommene polizeiliche Einvernahme in Abwesenheit des amtlichen
Verteidigers unverwertbar sei. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem
Geschädigten wurde der Beschuldigte nicht zur eigenständigen Schilderung des
Vorfalls aufgefordert. Hingegen hat er bei dieser Gelegenheit den Vorfall, wie
ihn der Geschädigte geschildert hat, nicht bestritten und lediglich Zusatzfragen
an den diesen gestellt. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu
den Vorhalten zum Nachteil des Geschädigten J.___ führte der Beschuldigte aus:
«Er (J.___) hat mich vergewaltigt. Das
Arschloch.» (AS 495) und weiter «Er hat sich in meine Handlung eingemischt. Er
hat das Papier nicht der KESB schicken wollen.» (AS 496) und zum Vorhalt der
versuchten Sachbeschädigung «Er hat sich mir mutwillig widersetzt.» (AS 497).
In der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldige seinen tätlichen Angriff auf den
Geschädigten J.___. Er sagte aus, dieser habe ihm eröffnet, dass die Zustellung
seine Exmission (Ausweisung) betreffe. Ausserdem sei er in seinen Nahbereich
gekommen, was der «Trigger» gewesen sei und zur Eskalation geführt habe. Er
habe keine Animositäten gegen Herrn J.___ gehabt. Sein Verhältnis zu ihm (J.___) würde er als neutral bezeichnen. Auf
Frage bestätigte er, dass dieser freundlich aufgetreten sei. Weiter führte er aus,
der Geschädigte sei diesbezüglich [der Eskalation] nicht unschuldig gewesen.
Auch erwähnte er, dass es in diesem Moment auch einen Roboter getroffen hätte,
wenn ihm dieser die Verfügung h.te zustellen wollen. In dem Moment sei ihm
nicht bewusst gewesen, dass er Herrn J.___ vor sich habe. Auf die Frage, wie
das Ganze abgelaufen sei, führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, ob es
relevant sei, ob er zuerst mit der Faust geschlagen oder getreten habe und
legte sich diesbezüglich nicht fest (vgl. EV S. 48 ff.).
7.4 Aufgrund der Aussagen des
Beschuldigten, des Geschädigten und der polizeilich befragten [Auskunftsperson]
ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Geschädigten mindestens je
einmal mit der Faust seitlich/frontal ins Gesicht geschlagen, ihn mit einem
Bein von hinten in die Rückseite getreten und dadurch die dokumentierten
Verletzungen des Geschädigten verursacht hat. Dass die Handlungen, die dem
Beschuldigten vorgeworfen werden - Tritt ins Gesäss und Faustschlag ins Gesicht
des brillentragenden Geschädigten – absichtlich und somit vorsätzlich ausgeführt
wurden, ist unbestritten und liegt aufgrund des geschilderten Tathergangs auch
auf der Hand. Offensichtlich ist auch, dass diese Handlungen geeignet sind,
Verletzungen in der Art wie sie der Geschädigte erlitten hat (Hämatom im
Bereich des rechten Auges und der Nase, konjunktivale (die Bindehaut des Auges
betreffend) Blutung im rechten Auge ohne Einschränkung der Sehkraft sowie
Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Weichteilverletzung), zu
verursachen. Aufgrund des Vorgehens ist folglich von mindestens eventualvorsätzlichen
Handlungen auszugehen.
7.5 Der Beschuldigte lässt geltend
machen, dass er sich von den involvierten Personen bedroht, provoziert und in
seiner Menschenwürde verletzt gefühlt habe. Deshalb habe er sich in einer
Ausnahmesituation befunden.
Konkrete Aussagen zu den Beweggründen
des Beschuldigten gibt es in der Strafuntersuchung keine. Zu den Absichten und
Beweggründen, was er mit seinem Übergriff auf den Geschädigten J.___ bezweckte,
können aufgrund seiner Aussagen nur indirekt Rückschlüsse gezogen werden.
Bei der Staatsanwaltschaft führte der
Beschuldigte aus, der Geschädigte habe ihn «vergewaltigt», habe sich in seine
Handlungen eingemischt und sich ihm «widersetzt» (AS 497). Bei der Vorinstanz
führte der Beschuldigte aus, das Wort «Exmission» (Ausweisung) habe seine
Reaktion ausgelöst (EV vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 50). Bei der
Vorinstanz deponierte er weiter, dass er das Wort «Exmission» (Ausweisung aus
der Mietwohnung/Unterkunft) gehört habe und dann habe es «gräblet» (AS 457) und
an anderer Stelle: da (nachdem er das Wort Exmission gehört habe) habe er gar
nicht wissen müssen, worum es sich im Konkreten handle. Auf Vorhalt des
Gerichtspräsidenten, dass das Vorgehen des Geschädigten doch durchaus vernünftig
gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass er so gekränkt gewesen sei wegen
Allem was er schon habe erleiden müssen in dieser Unterkunft (AS 459). Er könne
den administrativen Seich einfach nicht ertragen. Weiter führte er aus, dass
das natürlich schlimm sei, das sei allen klar. Man habe ihn einfach in eine
unmögliche Situation gebracht (AS 460). An anderer Stelle führte er aus, das
sei «willenlos» geschehen. Er habe gar nicht mehr wissen müssen worum es genau
gehe. Auch bemerkte er, dass er sehr gekränkt gewesen sei, wegen dem was er in
der Unterkunft alles erlebt habe (EV vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 51).
In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten,
dass weder in der Hafteinvernahme, noch der Konfrontationseinvernahme, noch der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Rede davon war, dass das Thema des
Verfahrens (Exmission) die Eskalation ausgelöst habe. Diese Begründung äusserte
der Beschuldigte erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Aussagepsychologisch
ist daher eher von einem nachträglichen Erklärungsversuch als von wahrhaft
erlebten Gefühlen auszugehen. Vor Obergericht erwähnte der Beschuldigte der
Geschädigte J.___ habe ihn provoziert. Deshalb habe er auf den «Ranzen»
gekriegt (Einvernahme Teil 1, S. 8). Das deckt sich inhaltlich mit der Aussage
bei der Staatsanwaltschaft, dass J.___ sich in seine «Handlungen» eingemischt
und sich ihm widersetzt habe. Offensichtlich fühlte sich der Beschuldigte durch
die Intervention des Geschädigten gestört und als dieser nicht tat was er von
ihm verlangte, (Zustellung an Beistand oder KESB) verlor er die Beherrschung
und schlug zu. Aus den Aussagen kann nicht geschlossen werden, dass der
Beschuldigte grundsätzlich die Zustellung verhindern wollte. Er hat ja dem Geschädigten
auch zwei, allerdings nicht valable, Alternativen angeboten. Aufgrund seiner
umfangreichen Erfahrung im Umgang mit dem Gericht wusste der Beschuldigte auch,
dass es zwecklos war, die Zustellung wirksam verhindern zu wollen. Es ist daher
davon auszugehen, dass der Beschuldigte die unliebsame Störung verhindern,
beendigen wollte.
Als Beweggründe bleiben die Behauptungen,
dass «man» ihn in eine «unmögliche Situation» gebracht habe sowie dass «das»
willenlos geschehen sei. Es scheint, dass der Beschuldigte zu einer angemessenen
Reaktion auf eine weitere Herausforderung ausser Stande ist, wenn er bereits
durch eine Sache dermassen vereinnahmt ist wie das durch die Verhandlung der
Fall war, die er an diesem Tag besuchen wollte und deren Ausgang ihm am Herzen
lag. Auffällig ist, dass alle Erklärungsversuche des Beschuldigten eines gemeinsam
haben, er sieht die Schuld für die Eskalation ausschliesslich beim Geschädigten,
nie bei sich selber. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Handeln
hat offensichtlich nicht stattgefunden.
8.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend
davon auszugehen, dass es sich bei dem Zustellungsversuch von Gerichtsschreiber
J.___ anlässlich eines Prozessbesuchs des Beschuldigten um eine rechtmässige
Handlung eines zuständigen Gerichtsmitarbeiters handelte. Dass das Vorgehen, im
Nachhinein betrachtet, für keinen der Beteiligten zu einem glücklichen Ende
geführt hat, steht fest. Von einer gezielten «behördlichen Provokation», wie
sie der Beschuldigte vermutet, kann jedoch nicht die Rede sein, zumal eine
weniger einschneidende Massnahme (Postzustellung) nicht erfolgversprechend war
und keine schonenderen Alternativen zur Verfügung standen. Die Vornahme einer
rechtmässigen Handlung durch einen zuständigen Beamten stellt von vornherein keine
Provokation im Rechtssinn dar, sondern gehört zur Kernaufgabe behördlichen
Handelns.
8.2 Der Beschuldigte sieht die Provokation
des Geschädigten im Zusammenhang zwischen dem Vorgehen und seinen besonderen
Charakterzügen. Indessen ist der Einfluss von persönlichen Charaktermerkmalen
des Beschuldigten allenfalls in Bezug auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Tat
und nicht im Rahmen der Tatbestandsmässigkeit zu prüfen, d.h. im Rahmen der
Strafzumessung. Auch, ob sich der Beschuldigte in diesem Moment in einer
ausserordentlichen Stresssituation befunden hat, wie er das vorbringt (Plädoyer
1. Instanz S. 23), ist im Rahmen der subjektiven Vorwerfbarkeit zu prüfen. Der
Beschuldigte ist folglich wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von J.___
schuldig zu sprechen.
Vorhalt 1.2: Gewalt und Drohung gegen
Beamte z.Nt. von J.___
1. Bezüglich des rechtserheblichen
Sachverhalts wird auf die Erwägungen der Vor-instanz (Urteil S. 37 – 44) und
zum Vorhalt der einfachen Körperverletzung hievor verwiesen. Die rechtliche Qualifikation
des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. den
Versuch dazu sind im vorinstanzlichen Urteil (S. 55 – 58) zutreffend
widergegeben. Es kann darauf verwiesen werden.
2. Der Beschuldigte hält dafür, dass die
versuchte Zustellung einer Verfügung durch Gerichtsschreiber J.___ nicht
rechtens gewesen sei. Dem ist nicht so. Es kann an dieser Stelle auf die Erwägungen
zum Vorhalt 1.1, Ziffer 2 hievor verwiesen werden. Die persönliche Zustellung
durch einen Gerichtsbeamten ist unter die in Art. 138 Abs. 1 ZPO genannten
Zustellungen «auf andere Weise» zu subsumieren. Wesensmerkmal der förmlichen
Zustellung ist die Übergabe gegen Empfangsbescheinigung. Der Geschädigte J.___
ist leitender Gerichtsschreiber der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn. Als solcher ist er Beamter im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB, wo
Angestellte der Rechtspflege ausdrücklich erwähnt sind. Es ist mithin von einer
rechtmässigen Handlung des Gerichtsbeamten J.___
innerhalb seiner Amtsbefugnisse auszugehen. Vor Obergericht stellte sich der
Beschuldigte auf den Standpunkt der Geschädigte J.___ habe ihn provoziert und
deshalb «auf den Ranzen gekriegt». Der Dampfkochtopf sei schon gefüllt gewesen
und J.___ habe am Ventil gedreht und zwar wissentlich (Einvernahme zur Sache S.
8).
3. Der Beschuldigte hat körperlich auf
den Geschädigten J.___ eingewirkt indem er ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen
und mit dem Fuss ins Hinterteil getreten hat. Er hat ihm dadurch Verletzungen
im Bereich von Kopf und Steiss zugefügt, welche die Qualifikation einer
einfachen Körperverletzung erfüllen (vgl. Erwägungen zum Vorhalt 1.1 Ziffer 7.1
hievor), zumal sie eine ärztliche Intervention nötig machten und der
Geschädigte einige Tage arbeitsunfähig war. Folglich heilten die Verletzungen
nach einigen Wochen komplikationslos ab.
Werden einem Beamten i.S. des
Strafgesetzbuches während der Ausübung seines Amtes Verletzungen zugefügt, so
erfüllen diese Handlungen den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte offensichtlich. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann ebenfalls
auf die Erwägungen zum Vorhalt 1.1. Ziffer 7.2 f. verwiesen werden. Es ist mindestens
von Eventualvorsatz auszugehen.
Vorhalt 1.3: Versuchte Sachbeschädigung
z.Nt. von J.___
1. Für den rechtserheblichen Sachverhalt
und den Tatbestand der Sachbeschädigung wird auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen (Urteil S. 63f.).
2. Der Beschuldigte wendet ein, dass der
Schlag gegen das Gesicht des Geschädigten J.___ nicht geeignet gewesen sei, dessen
Brille zu beschädigen, da er nicht frontal auf die Brille, sondern seitlich
gegen die Schläfe ausgeführt worden sei. Sowieso sei der Schlag nicht
sonderlich intensiv geführt worden, so dass beim Hinunterfallen der Brille
nicht damit habe gerechnet werden müssen, dass diese zu Bruch gehe. Es sei
allgemein bekannt, dass die heutigen Werkstoffe überaus stabil seien und es
bräuchte eine gewaltige Kraft, diese zu beschädigen. Unter diesem Aspekt habe
er auch nicht eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb auch der Versuch der
Sachbeschädigung entfalle. Er habe die Beschädigung der Brille keinesfalls
billigend in Kauf genommen. Er berufe sich in diesem Zusammenhang auf die
Aussage der [Auskunftsperson] (Einvernahme Obergericht Teil 1, S. 12).
Bekanntlich führen die Bügel ca. auf
Höhe der Augen vom Brillenrahmen bis hinter die Ohren. Landläufig bezeichnet
man als Schläfe den Bereich seitlich des Kopfes etwa 1 - 2 Zentimeter oberhalb
des Auges. Daraus erhellt, dass ein gegen die Schläfe geführter Faustschlag mit
grosser Wahrscheinlichkeit (auch) den Bügel der Brille treffen wird. Das ist Allgemeinwissen
und vorhersehbar. Das gilt auch für den Berufungskläger, der ebenfalls
Brillenträger ist.
3. Nach dem rechtserheblichen
Sachverhalt steht fest, dass die Brille des Geschädigten J.___ aufgrund des
Schlags des Beschuldigten zu Boden und ein Glas aus der Fassung fiel, wie dies
von der polizeilich befragten [Auskunftsperson] geschildert wurde (AS 138). Der
Geschädigte hat ausgesagt, dass das Glas «nur noch an einem Faden» gehangen
habe (AS 172).
Auf dem Markt sind heutzutage
Brillengläser und -fassungen aus vielen verschiedenen Materialien zu finden. Es
ist zutreffend, dass es überaus stabile Materialien gibt. Gängig sind hingegen Materialien
von unterschiedlicher Festigkeit. Von daher kann nicht die Rede davon sein,
dass sich der Beschuldigte darauf verlassen konnte, die Brille des Geschädigten
werde durch einen Schlag an die Schläfe keinen Schaden nehmen. Dass die Brille
bei einem solchen Geschehen zu Boden fällt und dadurch einen Schaden erleidet,
ist vielmehr ohne weiteres als Risiko dieses Tuns vorhersehbar. Ebenfalls
vorhersehbar ist, dass ein möglicher Schaden an der Brille leicht den Rahmen
einer geringfügigen Sachbeschädigung (praxisgemäss für Beträge bis CHF 300.00)
sprengen kann, zumal Brillen mit Korrekturgläsern regelmässig mehrere Hundert
Franken kosten. Art. 172ter StGB kommt daher nicht zur Anwendung.
4. Vorliegend ist es unbestrittenermassen
beim Versuch geblieben, weil der Optiker die Brille des Geschädigten
unentgeltlich repariert hat (AS 107) und diesem somit kein Schaden entstanden
ist. Die Argumentation des Beschuldigten bezüglich einer Provokation des
Geschädigten läuft auch in diesem Zusammenhang ins Leere (vgl. Erwägungen zum
Vorhalt 1.1 Ziffer 5 f.).
Vorhalt 2: Versuchte schwere
Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter
einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), begangen am 28. Juni 2016 zum
Nachteil von K.___
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten
wegen des Eventualvorhalts der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von K.___
schuldig gesprochen. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung
erklärt hat, bleibt wegen des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius lediglich
dieser Vorhalt zu prüfen. Der Beschuldigte bestreitet den von der Vorinstanz
angenommenen Sachverhalt, so dass näher darauf einzugehen ist.
2. Nach der Auseinandersetzung mit dem
Geschädigten J.___ im zweiten Stock des Amthauses 1 ging der Beschuldigte nach
eigenen Angaben «im Kommandoschritt» (AS 462) die Treppe hinunter in Richtung
Ausgang. Im ersten Stock traf er auf Oberrichter K.___, der just in dem Moment als
der Beschuldigte die Treppe herunterkam aus der Glastüre trat, die den,
ausschliesslich dem Personal zugänglichen, Seitenflügel vom öffentlich zugänglichen
Treppenhaus trennt. Der Beschuldigte gab an, der Geschädigte K.___ sei ihm «in
die Quere» gekommen. Das habe wieder einen Angriff ausgelöst. Es habe keinen
Grund gegeben, weshalb er (K.___) hinter
der Sicherheitstüre hervorgekommen sei. Es habe keine Gefährdung mehr
vorgelegen. Er sei auf der Flucht gewesen und habe das Gebäude verlassen wollen
(AS 462). Der Geschädigte K.___ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme
vom 15. Juli 2016 aus, er sei von einer Gerichtsschreiberin auf den Tumult im
2. Stock aufmerksam gemacht worden und habe Nachschau halten wollen. Er habe
die Sicherheitstüre zügig geöffnet. In dem Moment sei der Beschuldigte in ca. 2
– 3 m Entfernung an der Türe vorbeigegangen. Offensichtlich habe dieser
das Gebäude verlassen wollen. Als der Beschuldigte ihn gesehen und erkannt
habe, sei dieser mit erhobenen Fäusten auf ihn (K.___)
losgekommen und habe gesagt: «jetz chunnsch dra, du Vagant». Seine (A.___s) Absicht sei klar gewesen, ihn (K.___) tätlich anzugreifen (AS 159). Auf
Vorhalt dieser Aussage erwiderte der Beschuldigte bei der Vorinstanz, das seien
«vorbehaltene Entschlüsse» gewesen, diese Wortwahl. Da laufe ein gespeichertes
Programm ab. Er habe sich dort nicht mehr im Griff, dann komme das aus ihm
heraus (AS 464). Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung sagte der
Beschuldigte aus er habe den Geschädigten K.___ in einer unbewussten körperlichen
Reaktion gebissen, weil ihn dieser von hinten angegriffen habe. Er sei auf der
Flucht gewesen als K.___ ihm entgegengekommen sei. Dieser hätte ihn einfach
gehen lassen können. K.___ sei «fadegrad» auf ihn zugekommen, was den Angriff
ausgelöst habe (Einvernahme Obergericht Teil 1, S. 14 f.).
Der Geschädigte K.___ sagte weiter aus (AS
159), er glaube, er habe versucht, den Beschuldigten mit dem Fuss abzuwehren,
um sich wieder in den gesicherten Bereich zurückzuziehen. Das sei ihm fast
gelungen. Dann sei der Beschuldigte schon bei ihm gewesen und habe mit der
rechten (oder linken) Faust auf seinen Kopf (K.___s)
gezielt und geschlagen. Der erste Schlag sei vermutlich an die linke Seite gegangen.
Er habe eine Schürfwunde am Kopf gehabt. Im ersten Moment sei er völlig perplex
und überrascht gewesen. Er habe nie damit gerechnet, dass der Beschuldigte ihn angreife.
Dann habe er sich gewehrt. Er habe auch geschlagen und gegen den Kopf gezielt,
da der Beschuldigte ihn dort angegriffen habe. Er habe beabsichtigt, den
Beschuldigten zu arretieren. Er habe sich gedacht, dieser müsse zu Boden. Sie
seien dann beide zu Boden gestürzt und es sei ihm gelungen, den Beschuldigten
mit dem rechten Arm in den Polizeigriff zu nehmen. Mit der rechten Hand habe er
seinen (A.___s) Arm nach hinten auf den
Rücken gedrückt und mit der linken habe er seine Schulter nach hinten fixiert.
Dabei habe der Beschuldigte den Kopf nach links gedreht und ihn in den Daumen
gebissen. Er habe den Griff verstärkt, dann sei der Beschuldigte ruhig gewesen.
Er habe zum Beschuldigten gesagt «isch guet jetzt», dieser habe ja gesagt,
worauf er seinen Griff gelockert habe. Sofort habe der Beschuldigte wieder mit
der Auseinandersetzung begonnen. Es sei dem Beschuldigten gelungen, sich auf
den Rücken zu drehen und er habe wieder angefangen, mit den Fäusten auf ihn (K.___), gegen seinen Kopf, einzuschlagen. Er
habe den Beschuldigten ein zweites Mal auf den Bauch gedreht und fixiert, aber nicht
mehr so gut. … Dann seien weitere Personen dazugekommen und hätten ihm
geholfen. Der Beschuldigte sei immer noch nicht ruhig gewesen. Er habe ihm (K.___) gesagt: «du chunnsch dra, wart nu
wänn dr Zaugg nid uselohsch», etc.
Anlässlich der Schlusseinvernahme bei
der Staatsanwaltschaft (AS 498) vom 11. Mai 2017 gab der Beschuldigte zu
Protokoll, der Geschädigte K.___ habe die Eskalation gesucht. K.___ hätte
hinter der Sicherheitstüre bleiben können bis er (A.___) «durch» gewesen sei. Ausserdem gab der
Beschuldigte an, es sei nicht richtig, dass sie zusammen zu Boden gegangen
seien. Der Geschädigte habe ihn heruntergerissen, mit seiner gelernten
Polizeitechnik. Er (der Beschuldigte) habe sich selber verteidigen und ihm in
den Finger beissen müssen, weil ihm der Geschädigte diesen in sein Gesicht
gedrückt habe. Er habe den Privatkläger nicht verletzen wollen. Er selber sei
bei dieser Auseinandersetzung auch verletzt worden. Zur Art seiner Verletzungen
machte er keine Angaben. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
sprach der Beschuldigte davon, dass er (auch) verletzt worden sei, wiederum
ohne Angabe der konkreten Verletzungen. Er habe das (die Konfrontation mit dem
Geschädigten K.___) weder in Kauf genommen noch geplant. Geplant habe er, an
diese Verhandlung zu gehen, ganz friedlich. Auf Frage von Amtsrichter U.___
nach seiner Absicht nach der Konfrontation mit dem Geschädigten J.___ erklärte
der Beschuldigte bei der Vorinstanz (AS 465), dort sei ein Programm abgelaufen.
Er habe aus der Kampfzone heraus gewollt, damit es keine weiteren Schäden gebe.
Das sei keine Absicht gewesen, das laufe automatisch ab. Das sei keine
Entschlussfassung im herkömmlichen Sinn. Das sei ein Ablauf, der
vorprogrammiert sei. Auf Nachfrage führte der Beschuldigte aus, er wäre an
einen gesicherten Ort gegangen, … z.B. in ein Restaurant. Er wäre natürlich aus
dem Amthaus 1 hinausgegangen weil das eine gefährliche Zone gewesen sei (AS
466). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2016 gab der
Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Vorfall ausserordentlich bedaure (AS
163). Bei dieser Gelegenheit bezahlte er auch den vom Geschädigten K.___ erlittenen
Sachschaden.
3. Nach übereinstimmenden Aussagen des
Beschuldigten und des Geschädigten K.___ ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte nach der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten J.___ in der
Absicht, das Amthaus 1 zu verlassen, über die Treppe in den ersten Stock
gelangte. In diesem Moment kam der Geschädigte K.___, in der Absicht
nachzusehen was im 2. Stock passiert sei, aus dem abgeschlossenen Seitentrakt.
Er öffnete zügig die Sicherheitstüre just in dem Moment als der Beschuldigte
die Treppe hinunterkam. Die beiden Kontrahenten trafen im Bereich der Türe zum
Seitenkorridor aufeinander und der Beschuldigte ging mit den Worten «jetz
chunnsch dra du Vagant» auf den Geschädigten K.___ zu. Diese Aussage deponierte
der Geschädigte in der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Ereignis und
ohne Kenntnis der Aussagen des Beschuldigte. Den Akten ist weiter zu entnehmen,
dass der Beschuldigte schon länger einen Groll gegen Oberrichter K.___ hegte,
so dass dessen Aussage als glaubhaft angesehen werden muss. Zudem hatte der
Geschädigte zu dem Zeitpunkt als er das aussagte keine Kenntnis der Aussagen
der weiteren Beteiligten, so dass auch von keiner Beeinflussung von dritter
Seite auszugehen ist.
Der Geschädigte versuchte die Türe wieder
zu schliessen. Nach eigener Aussagewollten er den Beschuldigten mit den Füssen
auf Distanz zu halten, was misslang. Der Beschuldigte schlug mit der Faust auf
den Geschädigten ein, da er sich nach eigenen Angaben gegen diesen «verteidigen»
wollte. Der Geschädigte gab an, dass er gedacht habe, der Beschuldigte müsse
«zu Boden». Es kam folglich zwischen den Kontrahenten zu einem Gerangel
innerhalb des Sicherheitsbereichs, bei dem beide zu Boden gingen (vgl. Aussagen
der Auskunftspersonen […], AS 145 f. und […], AS 124 f. und 127 f). Ob sie
zusammen zu Boden gingen oder der Geschädigte den Beschuldigten zu Boden
gerissen hat, ist für die Beurteilung irrelevant. Dem Geschädigten K.___ gelang
es, den Beschuldigten in einer ersten Phase mit einem Polizeigriff am Boden zu
fixieren. Dabei biss der Beschuldigte den Geschädigten in den Daumen. Nachdem
sich der Beschuldigte etwas beruhigt hatte, lockerte der Geschädigte den Griff,
worauf der Beschuldigte erneut um sich schlug und diesmal nur mit Hilfe
weiterer Gerichtsmitarbeiter bis zum Eintreffen der Polizei am Boden fixiert
werden konnte.
3.1 Der Beschuldigte bestreitet die
körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten K.___ und, dass dieser
dabei Verletzungen erlitten hat, nicht. Er stellte sich während des gesamten
Verfahrens auf den Standpunkt, der Geschädigte K.___ habe sich ihm in den Weg
gestellt und dadurch den Angriff ausgelöst. Diese Darstellung ist aufgrund den
örtlichen Verhältnissen nicht zutreffend (vgl. Fotos AS 40 f. Nrn. 0808134,
0808135, 0808139).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass
der Geschädigte K.___ den Beschuldigten mit seinem Erscheinen bewusst hatte
provozieren wollen, zumal er nach seinen Aussagen lediglich darüber informiert
war, dass es vor dem Gerichtssaal im zweiten Stock einen Tumult gegeben hatte.
Weder wusste er konkret wer darin involviert war, noch konnte er damit rechnen,
dass der Beschuldigte genau in dem Moment wo er die Türe zum Seitentrakt
öffnete die Treppe herunterkommen würde.
3.2 Die Aussagen beider Beteiligten
stimmen darin überein, dass der Beschuldigte in dem Moment «im Kommandoschritt»
(Aussage Beschuldigter) die Treppe hinunterkam als der Geschädigte K.___ «zügig»
die Sicherheitstüre (AS 159) öffnete. Zu diesem Zeitpunkt waren die
Kontrahenten nach Aussagen von K.___ ca. 2 – 3 m voneinander entfernt, was
aufgrund der notorischen örtlichen Verhältnisse zutrifft. Diese Distanz musste
überwunden werden, ansonsten eine Rangelei nicht möglich gewesen wäre. Unbestritten
ist, dass die beiden innerhalb des Sicherheitsbereichs, nota bene dort wo der
Geschädigte K.___ herkam, zu Boden [gingen] (vgl. Fotos AS 40 f.). Da die
Auseinandersetzung nach dem Beweisergebnis innerhalb des Sicherheitsbereichs, d.h.
hinter der Sicherheitstüre, stattgefunden hat, ist erstellt, dass der
Beschuldigte die Distanz zum Geschädigten überwunden hat und nicht umgekehrt. Wäre
der Geschädigte aus der Türe getreten und hätte sich dem Beschuldigten in den Weg
gestellt, hätte die Auseinandersetzung im Treppenhaus stattgefunden, wie bereits
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. In diesem Fall wäre die
Sicherheitstüre aufgrund des automatischen Schliessmechanismuses hinter dem
Geschädigten K.___ zugefallen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse ist es somit
ausgeschlossen, dass sich der Geschädigte dem Beschuldigten in den Weg gestellt
hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Weg zur
nächsten Treppe verlassen und den Geschädigten im Bereich der Sicherheitstüre
angegriffen hat wie es der Geschädigte geschildert hat.
4. Der Geschädigte K.___ erlitt eine ca.
4 mm tiefe Bisswunde an der linken Daumenbasis, oberflächliche Schürfungen am
Ringfinger rechts, am linken Handgelenk durch die Uhr und am Hals links, eine
kleine Schürfung an der linken Ohrmuschel sowie oberflächliche Schürfungen über
beiden Kniescheiben und Kratzer am linken Ohr. Zudem wurden nachträglich zwei
Schürfwunden am Rücken festgestellt (AS 162ff). Er erlitt ausserdem eine
Prellung des rechten Knies und eine Zerrung am Hals. Bezüglich der vom Beschuldigten
wiederholt erwähnten Verletzungen wird auf den Arztbericht vom Tattag verwiesen
(AS 43). Demnach erlitt er eine kleine Hautverletzung an der Unterlippe links,
wobei es sich dabei gemäss Arztbericht möglicherweise um einen Herpes-Infekt
handelte. Ausserdem wurde eine Prellung an der linken Thoraxseite ohne
Hautverletzung festgestellt. Eine Rippenfraktur konnte nicht ausgeschlossen
werden. Zusammenfassend hielt der untersuchende Arzt fest, die Verletzungen
seien einfach und würden ohne entstellende Narbenbildung oder bleibenden
Schaden abheilen. Die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen sind ohne
weiteres mit dem Geschehen wie es von den Beteiligten weitgehend
übereinstimmend geschildert wird (Rangelei, zu Boden gehen, fixieren am Boden,
Biss in den linken Daumen) vereinbar. Sodann war der Geschädigte K.___ zu
massvoller Abwehr des Angriffs des Beschuldigten berechtigt. Die beschriebenen
Verletzungen des Beschuldigten gehen nicht über das hinaus und sind von
Notwehrrecht des Geschädigten abgedeckt.
5.1 Bezüglich der Voraussetzungen des
Tatbestands der einfachen Körperverletzung kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 50) verwiesen werden. Ein entsprechender
Strafantrag des Geschädigten liegt vor. Der Vollständigkeit halber ist zu
erwähnen, dass eine Bissverletzung von 4 mm Tiefe keine harmlose Störung des
Wohlbefindens im Sinn einer Tätlichkeit darstellt, sondern angesichts der
Wundtiefe einer ärztlichen Versorgung (Desinfektion, ggfl. Starrkrampfimpfung,
Antibiotikabehandlung u.ä) bedarf, um keine Infektion zu riskieren. Die
einfache Körperverletzung des Geschädigten K.___ ist daher objektiv gegeben.
5.2 Beim subjektiven Tatbestand ist aufgrund
des Sachverhalts von direktem Vorsatz auszugehen. Wer eine andere Person beisst,
will eine Verletzung herbeiführen. Von einer versehentlichen Handlung ist nicht
die Rede und wäre aufgrund der Bisstiefe auch nicht glaubhaft.
5.3 Der Beschuldigte macht für die
Auseinandersetzung mit dem Geschädigten K.___ seinerseits eine Notwehrsituation
geltend. Das ist objektiv nicht der Fall. Der Geschädigte K.___ hat sich dem
Beschuldigten nicht «in den Weg gestellt» wie er behauptet. Vielmehr öffnete
dieser zufällig in dem Moment die Türe zum Sicherheitsbereich in dem der
Beschuldigte über die Treppe in den 1. Stock herunterkam. In dem Moment bestand
zwischen den beiden Kontrahenten eine Distanz von ca. 2–3 m. Der Beschuldigte
überwand die Distanz zwischen ihm und dem Geschädigten und suchte folglich die
Auseinandersetzung mit ihm. Der Beschuldigte machte bei der Vorinstanz geltend,
dass K.___ mit laut(?) greifenden Schritten (gemeint offenbar zügig) auf ihn zugekommen
sei. Das habe er als Angriff gewertet. In diesem Zusammenhang sagte er weiter aus,
dass man nicht warten könne, bis man erschossen sei, man müsse eher schiessen.
Wer zuerst schiesse, der habe gewonnen (vgl. AS 466). Das dokumentiert klar,
dass nicht der Geschädigte K.___ den Beschuldigten, sondern dieser den
Geschädigten angegriffen hat. Die Aussage zeigt aber auch, dass sich der
Beschuldigte bewusst war, dass ihn der Geschädigte nicht angegriffen hat. Das
geht auch aus seiner Aussage gegenüber dem Geschädigten hervor, als er
bemerkte: «jetz chunnsch dra du Vagant» (AS 159). Eine Notwehrsituation des
Beschuldigten lag somit weder objektiv noch subjektiv vor. Die Wortwahl zeigt,
dass der Beschuldigte nicht von einer Bedrohung oder einem Angriff des
Geschädigten K.___ ausging. Vielmehr startete er ganz bewusst eine Attacke auf
den zufällig daherkommenden Geschädigten. Aufgrund der Wortwahl kommt auch
keine Putativnotwehr in Betracht, zumal sie klar zeigt, dass der Beschuldigte
die Auseinandersetzung aktiv gesucht und sich nicht gegen einen vermeintlichen
Angriff verteidigt hat.
Der Beschuldigte ist deshalb wegen
einfacher Körperverletzung zum Nachteil von K.___ schuldig zu sprechen.
Vorhalt 3.1: Einfache Körperverletzung,
ev. versuchte Körperverletzung z.Nt. von L.___ (Art. 123 Ziff. 1 StGB, ev.
i.V.m. Art 22 Abs. 1 StGB) (Vorhalt z.Nt. von M.___ rechtkräftig freigesprochen;
nicht mehr Thema des Berufungsverfahrens)
1.1 Die Vorinstanz ging bezüglich des
Vorhalts der einfachen Körperverletzung von folgendem Sachverhalt aus: Fw L.___ und Gfr M.___, Mitarbeiter des
Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn, kamen ins UG
Solothurn zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschuldigten
während dieser von Fw N.___ wegen der
Vorfälle zum Nachteil der Geschädigten J.___ und K.___ polizeilich einvernommen
wurde. Der Geschädigte L.___ eröffnete dem Beschuldigten, dass die
Staatsanwältin seine erkennungsdienstliche Erfassung verfügt habe, worauf der
Beschuldigte seine Mitarbeit verweigerte und bekanntgab, er sei mit der
Anordnung nicht einverstanden. Daraufhin erklärte ihm Fw L.___, dass die Staatsanwältin für den
Fall seiner Weigerung, die Anwendung von Gewalt verfügt habe. L.___ drehte sich
vom Beschuldigten ab und wollte das Einvernahmezimmer verlassen, um eine
Patrouille zur Unterstützung bei der Prozedur beizuziehen. In diesem Moment
erhob sich der Beschuldigte, behändigte den Stuhl auf dem er bis dahin gesessen
hatte und zog damit gegen den Geschädigten L.___ aus. Da dieser rechtzeitig von
seinen Kollegen M.___ und N.___ gewarnt wurde und die beiden einschritten,
konnte der rechte Arm des Beschuldigten fixiert und der Angriff mit dem Stuhl abgewendet
werden. In der Folge leistete der Beschuldigte, trotz mehrmaliger polizeilicher
Aufforderung, er solle sich ruhig verhalten, weiterhin heftige Gegenwehr. Im
Verlauf der folgenden Rangelei biss er den Geschädigten L.___ ins Bein, trat ihn
mit dem Fuss seitlich ans Knie und spuckte ihm zwei Mal ins Gesicht. Den Polizisten
gelang es schliesslich, den Beschuldigten ans Schliesszeug zu legen, wobei M.___
dem Beschuldigten einen Schockschlag zufügen musste, damit er den Biss am Bein
des Geschädigten L.___ löste (AS 182,184, 185). Anlässlich der Befragung vor
Obergericht deponierte der Beschuldigte, der Geschädigte L.___ sei ihm auf den
Kopf gestanden, weshalb er ihn ins Bein gebissen habe. Es sei kein
Pflichtverteidiger gekommen, da habe der Staat den ersten Fehler gemacht. Er
bestreite nicht, dass sie (die Polizeibeamten) das hätten tun dürfen. Die
Staatsanwaltschaft hätte einfach mehr Fingerspitzengefühl walten lassen müssen.
Wenn ein Anwalt dabei gewesen wäre, wäre das nicht passiert (EV Obergericht S.
22 f.).
Durch sein Verhalten fügte der
Beschuldigte dem Geschädigten L.___ folgende Verletzungen zu: lokale
Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der
Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Meniskusläsion, lokale Druckdolenz
über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines
Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel links seitlich.
1.2 Die schriftlichen
Feststellungsberichte der drei Polizeibeamten L.___, M.___ und N.___ (AS 181f.,
183f. und 185f.) stimmen darin überein, dass der Geschädigte L.___ dem Beschuldigten
eröffnet habe, die Staatsanwältin habe seine erkennungsdienstliche Erfassung
verfügt. Darauf habe dieser erwidert, dass er damit nicht einverstanden sei. Der
Beschuldigte schilderte in der Hafteinvernahme bei der Staatsanwältin den Vorfall
nur teilweise. Er gab an, er habe den Auftrag der Staatsanwältin sehen wollen,
daraufhin sei er «drangsaliert» worden (AS 1022). Als der Beschuldigte am
Folgetag im Beisein seines amtlichen Verteidigers polizeilich zu diesem Vorhalt
befragt wurde, verweigerte er die Aussage. Anlässlich der staatsanwaltlichen
Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte, er möchte noch einmal fragen,
weshalb ihm der Befehl von Staatsanwältin P.___ nicht ausgehändigt worden sei
(AS 500). Zum Tatablauf bis zur Eskalation machte er keine weiteren Angaben.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deponierte der Beschuldigte,
er habe sich geweigert, weil es «nicht nötig» gewesen sei (AS 449). Er habe ja
bereits zugestanden, dass er am Tatort gewesen sei. Vor Obergericht schilderte
er, L.___ habe einen «frechen Rüssel» gehabt und sei höchst unfreundlich und
aggressiv gewesen. Damit habe er den Angriff ausgelöst. Nicht bestritten hat
der Beschuldigte, dass er den Stuhl zum Angriff behändigte als der Geschädigte L.___
im Begriff war, das Zimmer zu verlassen (Einvernahme Obergericht Teil 1,
S. 25).
Den Feststellungsberichten der drei
Polizeibeamten (AS 181f., 183f. und 185f.) ist weiter zu entnehmen, dass Fw L.___ dem Beschuldigten eröffnet habe,
dass für den Fall, dass er die Mitwirkung verweigere, eine zwangsweise
Durchführung angeordnet worden sei und er (L.___)
dazu eine Patrouille beiziehen werde. Fw L.___
habe sich abgewandt, um das Einvernahmezimmer zu verlassen. In dem Moment habe
sich der Beschuldigte erhoben, habe den Stuhl, auf dem er gesessen sei,
behändigt und damit gegen den Geschädigten L.___ ausgezogen (EV M.___ AS 392,
EV L.___ AS 404). Der Beschuldigte führte in der Hafteinvernahme dazu aus,
nachdem er sich geweigert habe, sei er «drangsaliert» worden (AS 1022).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte auf
Frage des Gerichtspräsidenten, dass Fw L.___
ihm eröffnet habe, die Stawa habe eine zwangsweise Abnahme verfügt. Das sei
eine reine Schutzbehauptung. Er (L.___)
habe ihm ganz klar gedroht. Deshalb sei L.___ dann ja auch Verstärkung holen
gegangen. Das habe er (A.___)
unterbunden, indem er zum Stuhl gegriffen habe (AS 450). Mithin stimmen die
Aussagen der Beteiligten darin überein, dass Fw
L.___ dem Beschuldigten angekündigt hatte, er werde Verstärkung holen,
nachdem der Beschuldigte angekündigt hatte, er wirke nicht an der erkennungsdienstlichen
Behandlung mit. Fw L.___ war folglich im
Begriff, das Zimmer zu verlassen, als der Beschuldigte den Stuhl auf dem er
gesessen hatte ergriff und damit gegen den Polizeibeamten auszog.
Die Aussagen sämtlicher Beteiligter
stimmen darin überein, dass der Geschädigte L.___ dem Beschuldigten eröffnet
habe, die Staatsanwaltschaft habe für den Fall der Verweigerung der Mitwirkung,
die zwangsweise Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung angeordnet. Der
Beschuldigte will das als Drohung des Polizeibeamten aufgefasst haben.
2.1 Aus der nachträglich schriftlich
festgehaltenen Verfügung der Staatsanwältin geht nicht hervor, ob sie bereits
vorgängig eine entsprechende Anordnung getroffen hatte. Unter Alinea 5 der
Verfügung vom 28. Juni 2016 heisst es lediglich, dass «die beschuldigte Person
[...] erkennungsdienstlich zu behandeln» sei. Allein für die Zuführung der
beschuldigten Person zur Befragung auf den Polizeiposten (Alinea 4) wurde ausdrücklich
angeordnet, dass zum Vollzug dieses Befehls wenn nötig Gewalt angewendet werden
und Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten
werden dürften (AS 636), was vorliegend nicht aktuell war, zumal sich der
Beschuldigte bereits in Polizeigewahrsam befand.
2.2 L.___ und M.___, beide Mitarbeiter
des Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn, waren von der damals
zuständigen Staatsanwältin P.___ beauftragt, den Beschuldigten nach seiner Inhaftierung
im Untersuchungsgefängnis erkennungsdienstlich zu behandeln (AS 636). Der Beschuldigte
stellt sich auf den Standpunkt, dass die erkennungsdienstliche Erfassung gar
nicht (mehr) hätte angeordnet werden dürfen, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits
klar gewesen sei, dass er am Tatort gewesen, sogar dort verhaftet worden und
die Tat somit bereits aufgeklärt gewesen sei. Es ist zutreffend, dass für den
Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten auch andere Beweismittel zur
Verfügung standen. Der Beschuldigte anerkannte seine Anwesenheit am Tatort in
einer ersten polizeilichen Einvernahme und es gab Zeugen und Geschädigte, die
ihn identifizieren konnten. Indessen darf nicht übersehen werden, dass die Untersuchung
am Tattag noch im Anfangsstadium war und der (Eventual-)Vorhalt einer schweren
Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ im Raum stand, zumal in
diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, wie schwer dessen Verletzungen im
Bereich des Auges waren.
Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet,
den Sachverhalt bestmöglich abzuklären und mit Beweisen zu unterlegen. Geständnisse
können später zurückgezogen oder (wie hier) die entsprechende Einvernahme
nachträglich für unverwertbar erklärt werden. Zeugenaussagen können als
unglaubwürdig beurteilt werden, oder die Zeugen widerrufen oder relativieren im
Nachhinein ihre Aussage etc. Es muss deshalb in der Anfangsphase eines
Verfahrens beweisrechtlich von einem «worst case» Szenario ausgegangen werden –
mithin haben die Strafverfolgungsbehörden alles zu unternehmen, um die
Beweislage der zu untersuchenden Straftat objektiv so gut als möglich
abzuklären (vgl. dazu Christoph Fricker/Stefan Maeder, N. 7ff. zu Art. 255 StPO
in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014).
Vorliegend ist insbesondere die Entnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten
zweifellos beweistauglich, zumal dieser den Geschädigten K.___ gebissen und den
Geschädigten J.___ ins Gesicht geschlagen hatte. Beweisrechtlich konnte daher durch
die erkennungsdienstliche Behandlung v.a. durch die Entnahme einer DNA-Probe ein
für die vorliegende Straftat ein beweisrechtlich relevantes Resultat erwartet
werden.
Die erkennungsdienstliche Behandlung inkl.
Entnahme einer DNA-Probe dient nicht nur dazu, jenes Delikt aufzuklären, das
Anlass zur erkennungsdienstlichen Erfassung gegeben hat oder zur Zuordnung von
bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus
Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz klarer hervorgeht,
muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten
zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei
kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann
so Irrtümer bei der Identifikation und der Verdächtigung Unschuldiger und damit
zum Schutz Dritter beitragen (vgl. BGE 1B_250/ 2016 E. 2.1 mit Hinweisen.
Sodann sind die Strafverfolgungsbehörden
darauf angewiesen, dass ihnen ein aktuelles Foto der beschuldigten Person zur
Verfügung steht (vgl. BGE 6B_880/2017 E. 3.5.5), um dieses z.B. in
Zweifelsfällen potentiellen Zeugen im Rahmen einer Fotokonfrontation vorlegen
können. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen
Behandlung des Beschuldigten durch die Staatsanwältin grundsätzlich nicht zu
beanstanden.
2.3 Der Beschuldigte anerkennt, dass die
erkennungsdienstliche Erfassung von der zuständigen Staatsanwältin angeordnet
worden ist. Er macht geltend, sie sei nicht begründet worden, was nach Art. 260
Abs. 3 StPO nötig sei. Jedoch geht aus der Verfügung der Staatsanwältin hervor,
aus welchem Grund die Massnahme verfügt wurde, nämlich, weil gegen den
Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
einfacher Körperverletzung und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte geführt wurde (AS 636). Das genügt nach der Lehre als Begründung (vgl.
Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2017, N. 10 zu Ar. 260 StPO, vgl.
dazu auch Werlen, N. 5 zur Art. 260 StPO in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014) und ist folglich nicht zu beanstanden.
2.4 Eine Kopie des Befehls ist der
betroffenen Person auszuhändigen (vgl. Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar Schmid/Jositsch, 3. Aufl., 2017, N. 10 zu Art. 260 StPO). In
Fällen wo die Erfassung wie hier mündlich angeordnet wird, ist die Anordnung
nachträglich schriftlich festzuhalten und zu begründen (Art. 260 Abs. 3 StPO).
Der Beschuldigte moniert, dass es nicht
angängig gewesen sei, die Anordnung mündlich zu treffen, zumal keine
Dringlichkeit im Hinblick auf die Durchführung bestanden habe. Wie es sich
damit verhält, kann letztendlich offengelassen werden, zumal das Verhalten des
Beschuldigten, selbst wenn sich die erkennungsdienstliche Behandlung später als
unnötig oder nicht ordentlich verfügt herausgestellt hätte, nicht
gerechtfertigt war. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass
der Auftrag zur erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschuldigten erteilt
wurde bevor ein Haftantrag gestellt und die Untersuchungshaft bewilligt wurde. Die
Staatanwaltschaft konnte somit im Zeitpunkt der Anordnung der
erkennungsdienstlichen Erfassung nicht sicher sein, wie lange der Beschuldigte
noch zur Verfügung stehen würde.
Beschuldigten tatsächlich bereits andere
Hinweise auf seine Täterschaft, u.a. war er von mehreren Personen am Tatort
gesehen und erkannt worden. Das ändert nichts daran, dass eine
erkennungsdienstliche Erfassung sachlich gerechtfertigt war, zumal damit ein
Sachbeweis zum Nachweis seiner Täterschaft erwartet werden konnte. Materiell
war somit die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung ohne weiteres
gerechtfertigt.
2.6.1 Vorliegend ist fraglich, ob es
sich bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Massnahmen um eine
schriftliche oder um eine mündliche Anordnung der Staatsanwältin gehandelt hat.
Gemäss Ermittlungsauftrag vom 28. Juni 2016 hat die Staatsanwältin verschiedene,
dort aufgeführte, Anordnungen teils mündlich, teils schriftlich getroffen (AS
636), u.a. eben die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten.
Allerdings geht aus der Verfügung nicht hervor, welche dieser Anordnungen
schriftlich und welche mündlich getroffen (und nachträglich schriftlich
festgehalten) worden waren. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die
hier interessierende Anordnung auf erkennungsdienstliche Behandlung mündlich
erfolgte. Zudem richtete sich die Verfügung der Staatsanwältin vom 28. Juni
2016 (AS 636) an die Polizei (delegierte Ermittlungsaufträge) und nicht an
den Beschuldigten. Die Verfügung wurde dem Beschuldigten auch nicht zugestellt.
Ausserdem fehlte die notwendige Rechtsmittelbelehrung, die eine ordnungsgemässe
Verfügung an den Beschuldigten zu enthalten hat (Art. 260 Abs. 3 und 393 Abs. 1
lit. a StPO). Gemäss Art. 260 Abs. 2 StPO ist zwar auch die Polizei zur
Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung zuständig. Formell ändert das
nichts daran, dass auch diese in nicht dringlichen Fällen nach Art. 260 Abs. 3
StPO schriftlich und begründet zu erfolgen hat.
Im Hinblick auf die zeitliche Dimension
ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwältin gegen den Beschuldigten einen
Haftantrag gestellt und aufgrund der Vorhalte und des Vorlebens des
Beschuldigten damit gerechnet werden konnte, dass dieser mindestens bis zum
Abschluss des Haftverfahrens wahrscheinlich noch länger greifbar sein würde
(vgl. BGE 6B_718/2014, E. 1.3.3). Angesichts der bekanntermassen wenig
kooperativen Haltung des Beschuldigten gegenüber den Behörden, konnte die
Staatsanwältin hingegen nicht damit rechnen, dass er nach einer allfälligen
Entlassung für eine solche Behandlung ohne übermässigen Aufwand seitens der
Behörden zur Verfügung stehen würde.
2.6.2 Vorliegend gibt es nach dem
Gesagten Zweifel daran, ob die mündliche Anordnung der erkennungsdienstlichen
Erfassung u.a. eines DNA Abstrichs des Beschuldigten ausreichend war. Tatsache
ist aber, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten
angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe materiell gerechtfertigt war. Ob
vorliegend die mündliche Verfügung ausreichend war oder nicht, ist eine
Ermessensfrage, insbesondere da zur Zeit der Anordnung noch keine
Untersuchungshaft bewilligt war. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass das
der Fall ist, da die Staatsanwaltschaft gerade in der ersten Phase einer
Strafuntersuchung, wo noch vieles unsicher ist, diesbezüglich einigen Spielraum
hat. Die mögliche formell ungenügende Anordnung der Massnahme ist jedenfalls
nicht offensichtlich. Diese war folglich weder für die ausführenden Beamten
noch für den Beschuldigten mit der nötigen Offensichtlichkeit erkennbar. Hinzu
kommt, dass die Massnahme offensichtlich materiell gerechtfertigt war.
2.7. Es stellt sich folglich die Frage,
ob der Beschuldigte an Ort und Stelle zum Widerstand der von ihm als unnötig und/oder
nicht rechtsgenüglich angeordneten taxierten Massnahme berechtigt war.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hat eine allfällige Missachtung der formellen Rechtmässigkeit an
Ort und Stelle keinerlei Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit einer
Amtshandlung (BGE 98 IV 41 S. 45). Gemäss dem zitierten Entscheid stehen dem
Betroffenen gegen unrechtmässiges behördliches Handeln in erster Linie die
Rechtsmittel zur Verfügung. Nur wenn von diesen vor vornherein kein wirksamer
Schutz zu erwarten ist, lässt sich, ähnlich wie beim Notstand nach aArt. 34 StGB,
der gewalttätige Widerstand rechtfertigen. Vorausgesetzt ist in diesem Fall,
dass die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung offensichtlich ist und der
Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient.
Gebricht es daran oder ist die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung auch bloss
zweifelhaft, so fehlt es an der besonderen Ausnahmesituation, die den
gewalttätigen Widerstand zu rechtfertigen vermag. Diese Rechtslage gilt für
jede Art polizeilicher Eingriffe. Im zitierten Entscheid war zudem unbestritten,
dass sich ein Bürger nicht tätlich widersetzen darf, wenn ein Polizist einfach
seine Pflicht erfüllt, und gar nicht in der Lage ist, die rechtliche und
tatsächliche Begründetheit des ihm von der vorgesetzten Behörde erteilten
Befehls zu überprüfen (BGE 98 IV 45 f. lit. c; bestätigt in BGE 142 IV 129, S.
132; und Urteile des Bundesgerichts 6B_ 393/2008 E. 2.1; 6B_1072/2010 E.5;
6B_630/2018 E.2.2).
Das trifft vorliegend zu, zumal die
mögliche Unrechtmässigkeit einzig die formelle und nicht die materielle
Anordnung betraf. Der Beschuldigte war folglich für seinen Widerstand gegen die
erkennungsdienstliche Behandlung auf den Rechtsmittelweg verwiesen, zumal die
formelle Rechtmässigkeit vorliegend eine Ermessensfrage ist, die weder die
ausführenden Beamten noch der Beschuldigte mit Sicherheit zu beantworten in der
Lage waren.
Das Vollzugsprotokoll der Polizei,
welches eine Orientierung über die verfügten Massnahmen enthält und das der
beschuldigten Person im Anschluss an die erkennungsdienstliche Behandlung
ausgehändigt wird, enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung (AS 756).
Darin wird auf das Rechtsmittel der Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung
hingewiesen. Ein Exemplar des Formulars wurde nach durchgeführter Massnahme an
den Beschuldigten ausgehändigt (Unterschrift verweigert).
2.8 Weder mit der angekündigten
erkennungsdienstlichen Erfassung noch mit deren allfälliger zwangsweiser
Durchsetzung hatten die Beamten nach übereinstimmenden Aussagen sämtlicher
Beteiligter begonnen, als es zur Eskalation kam. Der Geschädigte L.___ war im
Begriff den Raum zu verlassen, als der Beschuldigte ihn mit dem Stuhl anzugreifen
versuchte und damit das Handgemenge auslöste, das mit seiner Arretierung
geendet hat. Von einer «zulässigen Abwehr» gegen eine nicht rechtsgenüglich angeordneten
Massnahme kann demnach keine Rede sein.
Nach der oben zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht gegen als rechtswidrig vermutete Amtshandlungen
nur dort, wo von diesem von vornherein kein wirksamer Schutz zu erwarten ist,
der gewalttätige Widerstand rechtfertigen. Der Beschuldigte begründet weder
woraus er darauf geschlossen hat, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen
Behandlung unrechtmässig sei noch weshalb er davon ausging, dass ihm der
Rechtsmittelweg kein wirksamer Schutz bieten würde.
Selbst wenn der Beschuldigte also Zweifel
an der Rechtmässigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung
hatte, war er nach dem Gesagten auf den Rechtsmittelweg verwiesen, zumal ihm
durch die erkennungsdienstliche Massnahme keine Verletzung der körperlichen
Integrität drohte. Davon, dass die getroffene Massnahme offensichtlich (und
damit für jedermann erkennbar) rechtswidrig war, kann ebenfalls keine Rede
sein, zumal diese nach dem oben gesagten in der konkreten Situation materiell
gerechtfertigt war und eine mündliche Anordnung in dringenden Fällen sogar
durch die Polizei zulässig ist, ebenso wie die Anordnung der Behandlung soweit
nötig unter Anwendung von Gewalt. Selbst vom Beschuldigten wird lediglich die
Art der Anordnung (mündlich oder schriftlich) in Frage gestellt. Von einer
notstandsähnlichen Situation und dem Recht zum tätlichen Widerstand des
Beschuldigten kann daher keine Rede sein.
2.9 Der Beschuldigte wendet weiter ein,
dass es nicht zur Eskalation gekommen wäre, wenn man mit der Einvernahme und
der erkennungsdienstlichen Behandlung zugewartet hätte, bis der eingesetzte
Verteidiger Zeit gehabt hätte, daran teilzunehmen. Dieser hätte deeskalierend
auf ihn einwirken können. Diese Argumentation erstaunt. Der Beschuldigte hat
wiederholt die Zusammenarbeit mit dem zu Beginn der Ermittlungen eingesetzten
amtlichen Verteidiger abgelehnt. Noch im Schlussplädoyer hat er geltend
gemacht, dass er im ersten halben Jahr der Untersuchung nicht ordentlich
verteidigt gewesen sei. Es mutet daher seltsam an, dass nun ausgerechnet der von
ihm abgelehnte Verteidiger ihn hätte vor dieser Eskalation bewahren sollen.
Vielmehr ist nach seinem Verhalten gegenüber seinem damaligen Verteidiger zu
vermuten, dass er nicht auf dessen Rat gehört hätte. Sodann ist die Vornahme
der erkennungsdienstlichen Erfassung praxisgemäss keine Massnahme, zu deren
Durchführung ein Verteidiger beigezogen werden muss. Jedenfalls kann der
Beschuldigte nichts aus der Tatsache ableiten, dass der Verteidiger nicht
anwesend war, als die Erfassung hätte vorgenommen werden sollen. Das Vorgehen
der Polizei ist diesbezüglich jedenfalls nicht zu beanstanden.
2.10 Da nach dem Gesagten keine
offensichtlich rechtwidrige behördliche Handlung vorgenommen werden sollte, war
der Beschuldigte zur Abwehr der vermuteten Unrechtmässigkeit auf den
Rechtsmittelweg verwiesen. Es kann nach dem Beweisergebnis auch nicht davon
ausgegangen werden, dass Fw L.___ forsch
aufgetreten und dadurch die Eskalation ausgelöst hat. Es ist vielmehr mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er der Situation entsprechend korrekt
aufgetreten ist.
2.11 Nachdem der Beschuldigte bereits mit
dem Stuhl gegen den Geschädigten L.___ ausgezogen hat, bevor dieser mit der angekündigten
Amtshandlung begonnen hatte, kann sich der Beschuldigte auch nicht auf die
Abwehr eines «Angriffs» berufen. Mithin ist nicht von einem laufenden, sondern
allenfalls von einem «drohenden» Angriff auszugehen. Auch war der Angriff mit
einem Stuhl keine adäquate Abwehrmassnahme. Von einer angemessenen Abwehr der
als unrechtmässig empfundenen Massnahme könnte daher auch keine Rede sein, wenn
eine solche zulässig gewesen wäre.
3. Bezüglich der rechtlichen
Qualifikation der von Fw L.___ erlittenen
Verletzungen als einfache Körperverletzung kann auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist liegt auf der Hand, dass ein
menschlicher Biss nicht mehr als blosse Tätlichkeit qualifiziert werden kann,
zumal solche Verletzungen wegen der drohenden Infektionsgefahr aufgrund von
Bakterien im Mundraum regelmässig einer ärztlichen Intervention bedürfen (Desinfektion,
Antibiotikabehandlung, Starrkrampfimpfung etc.) und sich die Heilung dennoch
zuweilen hinziehen kann. Auch die weiteren Verletzungen, mindestens diejenige
im Knie, bedurften einer ärztlichen Kontrolle und Behandlung. Das Verhalten des
Beschuldigten gegen den Geschädigten L.___ erfüllt daher Art. 123 Abs. 1 StGB.
Vorhalt 3.2: Mehrfache Beschimpfung
z.Nt. von L.___
Der Sachverhalt entspricht demjenigen
unter Ziff. 3.1 hievor. Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt bei
der Vorinstanz anerkannt (EV erstinstanzliche Hauptverhandlung S.43).
Gemäss BGE 6B_883/2018 E. 1.5 erfüllt
das objektive Tatbestandsmerkmal einer Tätlichkeit wer einer anderen Person ins
Gesicht spuckt, ebenso wie es dasjenige einer Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB
erfüllt, zumal dieses Verhalten die Missachtung der Person des Kontrahenten zum
Ausdruck bringt. Das Spucken auf einen Beamten während der Ausübung einer
Amtshandlung ist folglich auch als Beschimpfung im Sinn von Art. 177 StGB
strafbar, wenn gleichzeitig eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte erfolgt, welche den Tatbestand der Tätlichkeit konsumiert
(vgl. auch PKG 1957 Nr. 42 und 1969 Nr. 19). Ein entsprechender Strafantrag
liegt vor. Der Beschuldigte ist folglich auch wegen Beschimpfung zum Nachteil
von L.___ schuldig zu sprechen.
Vorhalt 3.3: Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte z. Nt. von L.___ und M.___
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann
auf die Erwägungen zum Vorhalt 3.1 hievor verwiesen werden. Demnach steht fest,
dass sich der Beschuldigte gegen die angekündigte Vornahme einer
erkennungsdienstlichen Behandlung durch Ausholen mit einem Stuhl gegen den
Geschädigten L.___ und folglich mit Tritten, Spucken und Beissen zur Wehr
setzte.
2. Der tätliche Angriff auf einen
Polizeibeamten während der Vornahme einer Amtshandlung mit der Zufügung von
Verletzungen (lokale Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über
dem Ansatz der Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Meniskusläsion,
lokale Druckdolenz über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein,
Abdruck eines Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel
links seitlich beim Geschädigten L.___) erfüllt den Tatbestand der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinn von Art. 285 Ziff. 1 StGB. An der
Verurteilung ändert nichts, dass der Beschuldigte der Meinung ist, die von den
Geschädigten L.___ und M.___ vorzunehmende Amtshandlung (erkennungsdienstliche
Erfassung) sei nicht rechtsgenüglich angeordnet worden. Diesbezüglich handelte
es sich höchstens um einen formellen Fehler. Der Beschuldigte war folglich zur
Abwehr gegen diese Massnahme auf den Rechtsweg verwiesen (vgl. oben unter
Vorhalt 3.1). Die ungerechtfertigte gewaltsame «Abwehr» der beabsichtigten
Amtshandlung ist gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. auch BGE 98 IV 41, S. 45 f.)
strafbar. Der Beschuldigte wendete anlässlich der Befragung vor Obergericht
ein, dass er die Amtshandlung nicht habe verhindern wollen (Protokoll EV
Obergericht, Teil 1, S. 29). Sollte das zutreffen ist allerdings unklar, was er
mit seinem Angriff auf den Polizeibeamten L.___ bezweckte. Ohnehin genügt es
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Amtshandlung nicht
reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 102 IV 186, E. 2 S. 187), was hier zweifellos
der Fall war.
3. Der Beschuldigte wendet weiter ein,
dass ihm keine konkrete Handlung gegen den Geschädigten M.___ vorgehalten
werde. In Sachverhalt sei lediglich von einem Schockschlag von M.___ gegen ihn (A.___) die Rede. Dieser Einwand ist zutreffend.
Die Anklage verweist bezüglich des Sachverhalts der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte auf den Vorhalt gemäss Ziff. 3.1 (einfache Körperverletzung
zum Nachteil der Geschädigten L.___ und M.___). Zwar wird ausgeführt, dass der
Beschuldigte «heftige Gegenwehr» geleistet habe, als M.___ und N.___ gegen ihn
eingeschritten und ihn am Arm fixiert hätten. Konkrete Tathandlungen gegen den
Geschädigten M.___ werden nicht geschildert, lediglich solche gegen den
Geschädigten L.___. Sodann wird festgehalten, dass der Geschädigte M.___ eine
Anprallverletzung erlitten habe. Auch der Geschädigte selber hat in seinem
Feststellungsbericht von keinen konkreten Tätlichkeiten des Beschuldigten gegen
ihn berichtet (AS 183 f.). Bei der Vorinstanz hat er angegeben, dass die
Verletzung an seiner Hand wahrscheinlich von dem Schockschlag stamme
(Einvernahmeprotokoll HV vom 19. Februar 2018, S. 5). Die Vorinstanz hat diese
Erklärung übernommen und ist davon ausgegangen, dass sich der Geschädigte M.___
seine Verletzung bei dem geschilderten «Schockschlag» gegen den Beschuldigten
zugezogen habe und diesen deshalb vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung
zum Nachteil des Geschädigten M.___ freigesprochen. Nach dem Gesagten fehlt es
sowohl in der Anklage als auch in den Akten an Hinweisen auf konkrete Handlungen
des Beschuldigten gegen den Geschädigten M.___ weshalb er auch vom Tatbestand
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten M.___
freizusprechen ist. In Bezug auf den Geschädigten L.___ bleibt es dagegen beim
Schuldspruch.
Vorhalt 4: Einfache Körperverletzung
z.Nt. von O.___
1. Es kann vorliegend auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt und zur rechtlichen
Qualifikation des Tatbestands der einfachen Körperverletzung verwiesen werden.
2. Der Beschuldigte macht geltend, er
sei vom Personal des Untersuchungsgefängnisses schikaniert worden, weil man ihm
und seinen Besuchern keinen separaten Raum zur Verfügung gestellt habe nachdem
das Kleinkind des Geschädigten O.___ nicht zu beruhigen gewesen sei. Es kann
dem Personal des Untersuchungsgefängnisses offensichtlich keine Schikane des
Beschuldigten vorgeworfen werden, wenn das Kleinkind von O.___ laut
weint/schreit und das Aufsichtspersonal nicht einschreitet. Kleinkinder
schreien halt manchmal zur Unzeit und sind auch nicht immer leicht zu beruhigen.
Sie keine Maschinen, die man nach Bedarf abstellen kann. Dies dem Personal des
Untersuchungsgefängnisses als Schikane vorhalten zu wollen, ist abwegig, zumal
das Geschrei alle im Raum anwesenden gleichermassen betroffen hat.
3. Ebenso wenig ist nachvollziehbar,
weshalb eine angebliche Schikane durch das Personal einen tätlichen Angriff auf
den Geschädigten O.___ hätte auslösen sollen. Kindergeschrei kann zweifellos
lästig und störend sein, wenn man sich unterhalten will. Indessen sind Kleinkeiner
zuweilen schwer zu beruhigen, insbesondere dann, wenn auch die Eltern nervös
sind, was bei einem Besuch im Untersuchungsgefängnis zweifellos der Fall ist. Die
Eltern haben nach den Akten versucht, das Kind zu beruhigen, was ihnen aber offensichtlich
nicht gelungen ist. Einen Grund, deswegen gegen den Vater tätlich zu werden,
gibt es hingegen nicht, auch wenn er sich aus Sicht des Beschuldigten gegenüber
dem Sohn anders hätte verhalten sollen. Es bleibt daher beim Schuldspruch wegen
versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten O.___.
Vorhalt 5.1: Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte z.Nt. von P.___; rechtskräftiger Freispruch vor 1. Instanz
Vorhalt 5.2.1 – 5.2.3: Mehrfache
Beschimpfung z.Nt. von P.___
Der Beschuldigte bestreitet die
inkriminierten Äusserungen gegen die Geschädigte P.___ nicht. Ebenso wenig ist
bestritten, dass diese Äusserungen abschätzige Werturteile enthalten und damit den
Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllen. Es kann bezüglich
des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vorwurf des Beschuldigten an
die Adresse der Geschädigten, dass sie ihn über Monate hinweg ohne Verteidigung
seiner Wahl gelassen habe, ist unberechtigt. Vielmehr war es so, dass der vom
Beschuldigten gewünschte Verteidiger, Rechtsanwalt Jeker,
das Mandat ablehnte, was die Geschädigte dem Beschuldigten wiederholt
mitgeteilt hatte. Obwohl die Geschädigte dem Beschuldigten im weiteren Verlauf
noch mehrere Male Gelegenheit gab, eine andere Person vorzuschlagen, beharrte
der Beschuldigte auf Rechtsanwalt Jeker, der
das Mandat auch nach wiederholten Anfragen der Geschädigten noch ablehnte. Der
Vorwurf, des mangelnden Engagements der Geschädigten ist daher offensichtlich haltlos.
Selbst wenn die Vorwürfe zutreffen würden, würden diese keine beschimpfenden
Äusserungen gegen die Geschädigte rechtfertigen.
Der Beschuldigte ist dementsprechend
wegen Beschimpfung z.Nt. von P.___ schuldig zu sprechen.
Vorhalt 5.3: Versuchte üble Nachrede ev.
Beschimpfung z.Nt. von P.___
Der Beschuldigte bestreitet die
inkriminierten Äusserungen über die Geschädigte P.___ nicht. Er hat diese in
einem Brief, der er an seinen Sohn B.___ geschrieben hat, und somit gegenüber
einer Drittperson gemacht. Dieses Schreiben hat den Adressaten nicht erreicht,
weil es in der Briefkontrolle bei der Staatsanwaltschaft «hängen» geblieben ist
und aufgrund der ehrverletzenden Äusserungen über die Geschädigte nicht
weitergeleitet wurde. Es kann dabei auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zum Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung verwiesen werden.
Der Beschuldigte ist wegen Beschimpfung z.Nt. von P.___ schuldig zu sprechen.
Vorhalt 5.4: Mehrfache Drohung z.Nt. von
P.___
1.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,
der vormals zuständigen Staatsanwältin P.___ am 2. Februar 2017 geschrieben zu
haben (Vorhalt 5.4.1): «P.___, warte, bis
ich Dich das nächste Mal treffe! Du wirst mich kennenlernen».
Der Beschuldigte bestreitet nicht, die
inkriminierten schriftlichen Äusserungen gegen die Geschädigte P.___ gemacht zu
haben und, dass diese fristgerecht Strafantrag gestellt hat. Hingegen bestreitet
er, dass es sich dabei um Androhungen «eines ernstlichen Nachteils» im Sinn des
Gesetzes gehandelt habe. Aufgrund der Stellung der Geschädigten als
Staatsanwältin müsse sie zudem eine «dickere» Haut haben als der
Durchschnittsbürger. Die Äusserungen seien deshalb nicht geeignet gewesen, bei
einer erfahrenen Staatsanwältin Angst im Sinne des Gesetzes hervorzurufen. Es
gebe keinen Fall bei dem er etwas gedroht habe, das er in der Folge in die Tat
umzusetzen versucht habe, geschweige denn umgesetzt habe. Die Verwirklichung
dieser angeblichen Nachteile habe sie zweifellos nicht zu befürchten gehabt. Die
Staatsanwaltschaft sieht die Äusserungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit
der von der Geschädigten geführten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten,
dessen bekannt emotional instabiler Persönlichkeit sowie den notorischen
früheren Handlungen, den einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und nicht
zuletzt die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren bereits wegen mehrfacher
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ermittelt wurde.
Soweit die Staatsanwaltschaft darüber
hinaus auf «frühere Eingaben» des Beschuldigten verweist, die nicht näher
bezeichnet sind, fehlt es an einer ausreichenden Konkretisierung der Anklage.
Darauf ist nicht einzugehen. Der Sachverhalt ist ohne diesen Verweis zu prüfen.
1.2 Am 9. Februar 2017 (Vorhalt 5.4.2) hat
der Beschuldigte der Geschädigten erneut geschrieben und sich dabei wie folgt
geäussert: «Wenn Du glaubst, Du seist mit mir fertig, so kann das stimmen, aber
ich noch lange nicht mit Dir. Es wird der Tag kommen, wo sich unsere Wege im
Gross-Raum Solothurn treffen. Auch meine Teams können sich im gesamten Mittelland
entwickeln. Q.___ zuckt nach wie vor, wenn sie mich sieht. Hat diese Dame auch
ein schlechtes Gewissen? An ihrer Stelle würde ich mich auch fürchten, wenn ich
solchen Mist gebaut hätte. Merke P.___, Du bist mein Feind, merk dir das».
2.1 Es ist unbestritten, dass die
Äusserungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der vorliegenden
Strafuntersuchung standen und, dass die Geschädigte fristgerecht Strafantrag
gestellt hat.
2.2 Der Beschuldigte war mit der Art,
wie die Geschädigte die Untersuchung führte, nicht einverstanden. Insbesondere
bemängelte er, dass nicht der von ihm gewünschte Verteidiger eingesetzt worden
war und ignorierte die Tatsache, dass dieser wiederholte Anfragen der
Staatsanwältin abschlägig beantwortet hatte. Er macht geltend, dass er bis zur
Einsetzung des jetzigen Verteidigers nicht verteidigt gewesen sei und sich so habe
Gehör verschaffen wollen. Hingegen hat er sich auch später, als ein von ihm bezeichneter
Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, nicht von diesen
Äusserungen distanziert oder sich gar dafür entschuldigt. Es ist daher bei der
Aussage, dass er sich so habe «Gehör verschaffen» wollen, von einer reinen
Schutzbehauptung auszugehen. Das gilt umso mehr, als aktenkundig ist, dass die
Geschädigte dem Beschuldigten wiederholt Gelegenheit bot, einen anderen als den
eingesetzten Verteidiger zu bezeichnen und er dabei über Monate die Tatsache
ignorierte, dass der von ihm bezeichnete Rechtsanwalt nicht bereit war, das
Mandat zu übernehmen.
Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten
hat, muss eine Staatsanwältin eine «dickere Haut» haben als der Normalbürger
und gelegentlich über verbale Ausrutscher der «Kundschaft» hinwegsehen.
Hingegen muss sich auch eine Staatsanwältin nicht sämtliche Verbalattacken gefallen
lassen, insbesondere dann nicht, wenn sie in konsequenter Missachtung der
Fakten erfolgen.
2.3 Der Beschuldigte macht weiter
geltend, dass die inkriminierten Äusserungen nicht die Qualität von Drohungen
erreichten und nicht geeignet gewesen seien, eine erfahrene Staatsanwältin in
Angst und Schrecken zu versetzen.
In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass die inkriminierten Äusserungen nicht allein dastehen. Die
zitierten Äusserungen des Beschuldigten erfolgten im Lauf der Untersuchung aufgrund
der Ereignisse vom 28. Juni 2016, welche die Geschädigte geführt hatte und deren
Anlass mehrere tätliche Übergriffe des Beschuldigten auf Staatsangestellte waren.
Bei den Äusserungen im Brief vom 2. Februar 2017 könnte man isoliert betrachtet
noch davon ausgehen, dass die in der Hitze des Gefechts gemachten Aussagen von
einer Amtsperson nicht für bare Münze genommen werden dürfen. Vor dem
Hintergrund der Ereignisse des 28. Juni 2016, unter Berücksichtigung der
einschlägigen Vorstrafen und des nachfolgenden Briefes vom 9. Februar 2017 kann
kein Zweifel mehr darüber bestehen, dass es der Beschuldigte ernst meinte und er
die Geschädigte bewusst in Angst und Schrecken versetzen wollte. Solche Äusserungen
können nicht einfach hingenommen werden und es ist nachvollziehbar, dass sich
die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt sah. Immerhin drohte ihr der
Beschuldigte ganz konkret an, dass er «noch lange nicht mit ihr fertig» sei und
man sich gelegentlich wieder «über den Weg laufen» könnte, was eindeutig auf
die Zeit nach der Haftentlassung abzielte. Auch drohte er der Geschädigten an,
dass sich seine «Teams» bilden könnten, mithin drohte er ihr eine mögliche Bedrohung
von dritter Seite an. Von daher zerfällt auch das Argument, dass sich der
Beschuldigte ja in Haft befunden habe und daher nicht in der Lage gewesen wäre
die Drohung wahr zu machen. Zudem bezeichnet er die Geschädigte als seinen
«Feind». Die Äusserungen des Beschuldigten verfehlten ihre Wirkung nicht auch
wenn sie insgesamt schwammig blieben und führten nachvollziehbar zu einem
Verlust des Sicherheitsgefühls der Geschädigten Staatsanwältin.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Vorhalt abgestellt werden. Der Tatbestand
der mehrfachen Drohung ist vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte ist
entsprechend wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil der Geschädigten P.___
schuldig zu sprechen.
Vorhalt 5.5: Mehrfache sexuelle
Belästigung und teilweise Beschimpfung z.Nt. von P.___
1.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht,
dass die inkriminierten Äusserungen wie die Beschreibung von Geschlechtsteilen,
die Schilderung von Sexualakten sowie die Bezeichnung als «Schlampe» den
Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen. Ebenfalls unbestritten ist, dass
der Strafantrag form- und fristgerecht gestellt wurde.
1.2 Der Beschuldigte macht im
Berufungsverfahren geltend, dass er keinerlei sexuelle Absichten gehegt habe.
Er habe sich Gehör verschaffen wollen, da er sich subjektiv in einer
Notstandssituation befunden habe. Soweit sich der Beschuldigte auch in diesem
Zusammenhang darauf beruft, dass er unverteidigt gewesen sei, weil ihm sein
Wunschverteidiger vorenthalten worden sei, ist auf das oben gesagte hinzuweisen,
wonach der vom Beschuldigten gewünschte Rechtsanwalt Jeker trotz wiederholten Anfragen der
Staatsanwältin nicht bereit war, das Mandat zur Verteidigung des Beschuldigten
zu übernehmen. Die Staatsanwältin hatte dem Beschuldigten überdies wiederholt
die Möglichkeit geboten einen anderen Verteidiger zu benennen, nachdem
Rechtsanwalt Jeker am 5. Juli 2016 erstmals
das Mandat abgelehnt hatte und der Beschuldigte nach dieser Mitteilung keinen
anderen Wunschverteidiger bezeichnet hatte. Am 18. August, 14. Dezember 2016
und am 6. Januar 2017 stellte sie dem Beschuldigten erneut die Liste der im
Kanton Solothurn tätigen Verteidiger zu, mit dem Hinweis, dass er jemanden
benennen solle. Vor einer objektiven oder subjektiven Notstandssituation des
Beschuldigten kann daher keine Rede sein. Der Beschuldigte weigerte sich
schlicht und einfach die Tatsache zu akzeptieren, dass Rechtsanwalt Jeker nicht bereit war, ihn zu verteidigen und
die ihm von der Staatsanwältin aufgezeigten Alternativen zu ergreifen. Mithin hat
er seine «Notlage» einerseits selber verschuldet und hätte sie andererseits ohne
weiteres vermeiden können, weshalb sie unbeachtlich bleibt.
1.3 Weiter bestritt der Beschuldigte bei
der Vorinstanz, dass der Vorhalt unter Ziff. 5.5.7 den Tatbestand erfülle,
da es sich dabei um eine «karikaturistische Darstellung» handle. Dem kann aus
verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden.
Verbale Belästigungen sollen zwar praxisgemäss
nur verfolgt werden, wenn sie in grober Weise erfolgen. Mit diesem Kriterium soll
dem erst durch das Parlament eingefügten Tatbestand ein Ansatz von
Bestimmbarkeit gegeben werden, was indessen nicht als besonders gelungen
erscheint. Strafwürdig soll folglich nur die Verwendung stark vulgärer
Ausdrücke unter Anwesenden, die eine grobe Zumutung darstellen, erfasst werden.
Bei tatbestandsmässigen Worten muss es sich klarerweise um solche handeln,
welche sich direkt an das Opfer wenden und sich auch direkt auf dieses als
Person beziehen, also grob unanständige sexuelle Aufforderungen sowie
Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers
(vgl. Kaspar Meng in: Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage, 2018, N. 22 zu Art.
198 StGB, mit Hinweisen).
Der Beschuldigte hat vor erster Instanz
geltend gemacht, es handle es sich vorliegend um keine sexuelle Belästigung,
sondern um eine Karikatur der Staatsanwältin. Eine Karikatur ist gemäss Duden
(www.duden.de) eine Zeichnung o.Ä., die durch satirische Hervorhebung
bestimmter charakteristischer Züge eine Person, eine Sache oder ein Geschehen
der Lächerlichkeit preisgibt. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte
mit diesem Hinweis bezweckt. In Bezug auf die Strafbarkeit ist das einerseits irrelevant
und andererseits unzutreffend. Seine Darstellung zielt direkt und in pornografischer
Art und Weise auf die Geschädigte als Sexualobjekt ab. Keine Frau, auch keine
Staatsanwältin, muss sich gefallen lassen, sich zum Objekt einer derart groben und
herabsetzenden Darstellung sexueller Begierde machen zu lassen. Der Tatbestand der
sexuellen Belästigung ist folglich auch mit den Äusserungen im Vorhalt 5.5.7
erfüllt und der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil
von P.___ schuldig zu sprechen.
2. Soweit der Beschuldigte die
Geschädigte in diesem Zusammenhang einmal mehr als «toskanisches Edelschwein»
bezeichnet ist die Äusserung als Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zu
qualifizieren und ein entsprechender Schuldspruch zu fällen.
Vorhalt 6: Mehrfache versuchte Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte z.Nt. von R.___
1. Beweismässig ist erstellt und wird
vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er die in der Anklageschrift erwähnten
Briefe an den Chef des Amtes für Militär und
Bevölkerungsschutz des Kantons Solothurn, R.___, geschrieben hat (vgl. AS
395 ff., 509 ff. und Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung S. 63 ff.). Hintergrund der Korrespondenz bildet ein Streit um
den Einzug bzw. die Herausgabe von militärischen Ausrüstungsgegenständen, u.a.
der Uniform, die beim Beschuldigten sichergestellt wurden. Bei R.___ handelt es
sich aufgrund seiner beruflichen Stellung um einen Beamten im Sinne von Art.
110 Ziff. 3 StGB.
2.1 Dem Beschuldigte wird die
Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amtshandlung vorgeworfen (Art. 285
Abs. 1 StGB). Neben physischer Gewalt ist das Zwangsmittel der Drohung
tatbestandsmässig. Trotz der unterschiedlichen Formulierung des Tatbestandsmerkmals
ist es auf dieselbe Weise auszulegen wie dasjenige der «Androhung eines
ernstlichen Nachteils» im Tatbestand der Nötigung (Stefan Heimgartner in Basler
Kommentar StGB II, 4. Aufl., 2018, N. 10f. zu Art. 285 StGB mit Verweisen). Die
Drohung muss schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des
Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie
Polizeibeamte, Billettkontrolleure, Betreibungsbeamte, Immigrationsbeamte etc. besonders
geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die
Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser
Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtigerer Nachteil
vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich
erscheinen liesse. Eine Nötigung ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Zweck
oder das Mittel unerlaubt sind.
2.2 Vorliegend kam es nicht zu der vom
Beschuldigten avisierten Amtshandlung. Der Geschädigte hat keine Verfügung mit
dem vom Beschuldigten verlangten Inhalt erlassen. Es steht somit lediglich ein
Versuch im Raum.
2.3 Aus den Akten geht nicht hervor, ob
der Geschädigte durch die Handlungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken
versetzt wurde. Es fehlt sowohl eine Einvernahme als auch eine schriftliche
Stellungnahme von ihm. Fest steht, dass der Geschädigte darauf verzichtet hat,
gegen den Beschuldigten Strafantrag zu stellen (AS 418).
2.4 Der Beschuldigte sagte gegenüber der
Staatsanwältin aus, sein Verhältnis zum Geschädigten sei seit jeher belastet.
Er habe die Herausgabe (den Erlass?) einer Verfügung des Geschädigten bezüglich
des Einzugs seiner Uniform erwirken wollen. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte erneut aus, er habe mit dem Vorgehen
die Herausgabe/Aufhebung der Verfügung zur Beschlagnahmung seiner Uniform
erreichen wollen (AS 473f.). Vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, er
habe anfänglich anständige Briefe geschrieben, was nichts genutzt habe. R.___
müsse man prügeln, sonst bewege er sich nicht (EV Obergericht Teil 2, S. 9).
Der vom Beschuldigten verfolgte Zweck
war somit rechtmässig, zumal er den Erlass bzw. die Aufhebung einer Verfügung
anstrebte. Indessen ist es zweifellos nicht angängig, diesen Zweck mit
Drohungen gegen den zuständigen Amtsträger zu verfolgen. Dass der Beschuldigte
ausserdem vorbringt, es sei kein Zusammenhang zwischen seinen Schreiben und dem
Erlass der Verfügung erkennbar, ist unverständlich nachdem er diesen in verschiedenen
Einvernahmen selber bestätigt hatte.
2.5 Fraglich ist, ob die in den
Schreiben geäusserten Absichten den Tatbestand einer Drohung im Sinne des
Gesetzes erfüllen. Unbekannt ist auch, ob der Geschädigte durch die Schreiben
des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Indessen ist ohnehin
ein objektiver Massstab anzulegen, da der objektive Tatbestand nur erfüllt ist,
wenn eine verständige, vernünftige und durchschnittlich ängstliche Person durch
die Handlungen des Täters in Angst und Schrecken versetzt würde.
Der Beschuldigte hat dem Geschädigten folgendes
geschrieben: „R.___, ich bin auch nicht befugt, Dir die Eier abzuschärfen,
sobald ich aber befugt werde, werde ich das umgehend tun“; „Wenn ich es
für nötig erachte, werde ich Dir Deine Uniform ausziehen, damit Du erkennen
kannst, wie es sich ohne Uniform anfühlt. Ich werde auch keine Hetze gegen
meine Person dulden, ansonsten nehme ich Dich (unleserlich) dran und dann sind
Deine Tage beim AMB (≠ VBS)
gezählt! Merk Dir das“; „Du bist kein Führer, sondern eine emotionale
‚Krücke‘ und ein Prototyp eines kantonalen Beamten. Ich rate Dir dringend, Dich
mit mir zu einigen“; „Ich habe nicht angeordnet, dass Dir Dein Maul
gestopft und Dein Hirn, sofern vorhanden, abgenommen wird“.
Als ernstliche Drohungen kommen die
Ausdrücke «die Eier abzuschärfen», «dein Maul gestopft … wird» und «dein Hirn …
abgenommen wird» in Frage. Der Ausdruck «die Eier abschärfen», ist nicht allgemein
geläufig. In der Jägersprache wird damit das Abschneiden mit einem Waidmesser
bezeichnet. «Das Maul stopfen» bedeutet gemeinhin, dass man jemanden mundtot
machen, zum Schweigen bringen, bzw. erreichen will, dass er sich nicht weiter
äussern kann, wobei dies durchaus durch die Anwendung von Gewalt geschehen kann.
«Nehme ich dich … dran» kann ebenfalls auf die Androhung eines tätlichen Übergriffs
hindeuten. Indessen legt der zweite Teil des Satzes «… dann sind deine Tage
beim AMB gezählt» nahe, dass hier ein Angriff
auf die berufliche Position des Geschädigten gemeint ist. Im letzten Satz führt
der Beschuldigte aus, was er (alles) nicht getan habe. Das könnte ein Hinweis darauf
sein, dass er in Zukunft unter Umständen bereit ist weiter zu gehen.
Die Äusserungen des Beschuldigten
bewegen sich im Grenzbereich zu strafrechtlich relevanten Drohungen. Nicht
bekannt ist wie erwähnt, wie der Geschädigte diese Äusserungen verstanden hat und
ob ihn diese in Angst und Schrecken versetzt haben. Einen Strafantrag wegen
allfälligen Ehrverletzungsdelikten hat er nicht gestellt. Unter diesen
Umständen ist zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Geschädigte
nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Ebenfalls zu Gunsten des
Beschuldigten ist anzunehmen, dass die Äusserungen allein auf eine Entfernung
von R.___ aus seinem Amt und nicht auf einen körperlichen Übergriff auf diesen
abzielten. Dass er Drohungen für ein akzeptables Mittel hält, um behördliche
Leistungen einzufordern, auf die er einen Anspruch zu haben glaubt, hat der Beschuldigte
wiederholt kundgetan, was andererseits zu seinen Ungunsten spricht.
2.5 Sind die Äusserungen des
Beschuldigten nicht geeignet einen Beamten in der Stellung des Geschädigten so in
Angst und Schrecken zu versetzen, dass er dem Willen des Täters nachkommt, ist
zu prüfen, ob allenfalls ein untauglicher Versuch der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte vorliegt.
Ein untauglicher Versuch einer Straftat
liegt gemäss BGE 140 IV 152 E. 3.5 vor, wenn die Handlung entgegen den
Vorstellungen des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann.
Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen
Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er
einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 124 IV 97, E 2a; vgl. auch BGE 126 IV 53 E. 2b). Das geltende Recht subsumiert den
untauglichen Versuch unter Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit – wie den
Versuch überhaupt – prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grund weder auf
die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an.
Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme
handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn
dieses objektiv nicht möglich ist (vgl. Wolfgang Wohlers, Die
Strafbarkeitsvoraussetzungen des StGB AT nach der Revision – Teil II in:
Tag/Hauri [Hrsg], Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, 2006, S.
51 ff. S. 52). Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein
Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das
Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit (Botschaft Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs und Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 2009,
Ziff. 212.5 und 212.51, S. 2010f).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen,
dass die Androhungen des Beschuldigten auf eine Entfernung des Geschädigten aus
seinem Amt abzielten und den Geschädigten nicht in Angst und Schrecken
versetzten. Der Beschuldigte ist daher in dubio pro reo vom Vorhalt der Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten R.___
freizusprechen.
Vorhalt 7: Verleumdung z.Nt. von T.___;
rechtskräftiger Freispruch vor 1. Instanz
Vorhalt 8: Mehrfacher Hausfriedensbruch
z.Nt. Staatsanwaltschaft
1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des
Tatbestands des Hausfriedensbuchs kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
2. Der Beschuldigte hat sich, ohne dass
er dort einen Termin hatte, an folgenden Tagen im Eingangsbereich der der Büros
der kantonalen Staatsanwaltschaft aufgehalten, obwohl gegen ihn am
17. August 2015 ein Hausverbot ausgesprochen worden war:
8. September 2015, ca. 15:55 Uhr;
9. September 2015, ca. 10:20 Uhr;
22. September 2015, ca. 16:00 Uhr;
28. September 2015, in der Zeit von ca.
15:15 Uhr bis ca. 15:30 Uhr;
1. Oktober 2015, in der Zeit von ca.
15:35 Uhr bis ca. 15:50 Uhr;
19. Oktober 2015, in der Zeit von ca.
10:20 Uhr bis ca. 10:35 Uhr;
5. November 2015, ca. 10:00 Uhr;
7. März 2017, ca. 14:10 Uhr.
3. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt
anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme anerkannt (AS 512). Anlässlich
der obergerichtlichen Hauptverhandlung machte er geltend, der Oberstaatsanwalt
übe sein Hausrecht missbräuchlich aus. Er habe das Recht, ein öffentliches
Gebäude zu betreten (Einvernahme Teil 2, S. 11). Davon kann keine Rede sein,
zumal dem Beschuldigten der Zutritt zur Staatsanwaltschaft nicht gänzlich
verboten, sondern lediglich eingeschränkt wurde. Er hat nach wie vor Zutritt unter
der Bedingung, dass er einen Termin hat. Subjektiv ist von vorsätzlicher
Tatbegehung auszugehen, zumal der Beschuldigte unbestrittenermassen um das
Zutrittsverbot, und die Modalitäten unter denen dieses im Einzelfall aufgehoben
werden konnte, wusste. Daran ändert nichts, dass er angeblich eine dort
beschäftigte [Person] habe aufsuchen wollen. Die private Kontaktpflege rechtfertigt
keine Zutrittsberechtigung zu einer Behörde. Diese hat ohnehin ausserhalb des
Büros und der Arbeitszeit stattzufinden. Terminabsprachen für behördliche
Termine können sodann telefonisch getroffen werden.
Die nötigen Strafanträge liegen vor.
Folglich ist der Beschuldigte entsprechend der Anklage schuldig zu sprechen.
Vorhalt 9: Mehrfacher Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen z.Nt. von S.___
Bezüglich des Sachverhalts und der
rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung (Art. 292 StGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt
nicht. Er macht geltend, er sei dafür bereits bestraft worden. Ein
entsprechendes Urteil ist im Vorstrafenregister wegen der Strafdrohung dieser
Bestimmung nicht ersichtlich. Konkrete Angaben zu dem angeblichen Urteil hat
der Beschuldigte nicht gemacht. Ein solches ist jedenfalls nicht aktenkundig. Der
erstinstanzliche Schuldspruch folglich zu bestätigen.
Vorhalt 10: Geringfügige
Sachbeschädigung z.Nt. der PKSO
Bezüglich des Sachverhalts und der
rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der geringfügigen Sachbeschädigung
(Art. 144 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB) kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Der nötige Strafantrag liegt vor (AS
368). Die Beschädigungen sind fotografisch dokumentiert (AS 371). Der
Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt nicht. Er macht geltend, er sei in
einer Notlage gewesen und habe sich durchsetzen müssen (AS 513). Die Sache
wäre nicht passiert, wenn die Polizei ihn hereingelassen hätte.
Der Beschuldigte läutete um 18.16 Uhr
des 6. Februar 2016 (Samstag) beim Regionenposten Solothurn der Kantonspolizei an
der Werkhofstrasse 33 in Solothurn und verlangte einen Kontakt zur KESB. Weil
ihn die Sachbearbeiterin auf Montag vertröstete, beschädigte er vorsätzlich den
Briefkasten. Geschädigt ist die Hauseigentümerin, die PKSO.
Der objektive und der subjektive
Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung sind erfüllt. Die Begründung des
Beschuldigten, dass er sich habe durchsetzen (Gehör verschaffen) müssen,
rechtfertigt jedenfalls keine Sachbeschädigung. Auch von einer
Notstandssituation kann keine Rede sein. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten
war die Polizei nicht in seine Vereinbarung bezüglich Rückgabe des Hundes involviert
und folglich weder verpflichtet, diesen zu übernehmen, noch dafür zu sorgen,
dass der Beschuldigte diesen irgendwo abgeben konnte.
Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich,
dass der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen des
Vorhaltes der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der PKSO schuldig
gesprochen werden muss.
Vorhalt 11: Widerhandlung gegen das
Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG)
1. Der Beschuldigte hat
unbestrittenermassen die in der Anklage erwähnten vier Spielzeugwaffen bei
hiesigen Händlern erworben und am 9. Februar 2016 zur Staatsanwaltschaft
Olten gebracht. Der im Urteil der Vorinstanz wiedergegebene Sachverhalt ist
unbestritten, ebenso, dass es sich bei den fraglichen Spielzeugwaffen um
Imitationswaffen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG handelte. Mit diesem
Vorgehen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand gemäss Art. 33 Abs. 1
lit. a WG erfüllt. Der Beschuldigte hat angegeben, dass er beabsichtigt habe,
die Behörden auf einen Missstand aufmerksam zu machen. Er hat die gekauften
Waffen an die dafür zuständigen Amtsstellen (Polizei, Staatsanwaltschaft) abgegeben.
Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt.
2. In BGE 117 IV 61f. E. 2a hat das
Bundesgericht unter Bezugnahme auf Stratenwerth (Strafrecht Allgemeiner Teil I,
Bern 1982, § 10 N. 2) ausgeführt, dass das Prinzip des erlaubten Risikos bei
den Fahrlässigkeitsdelikten anerkannt sei (BGE 90 IV 11; 80 IV 132f; mit
weiteren Hinweisen). Demnach sei es gestattet, bestimmte Risiken für fremde
Rechtsgüter herbeizuführen. Es sei nicht einzusehen, weshalb das nicht auch für
den vorsätzlich handelnden «Täter» gelten solle. Die Nutzen-Risiko-Abwägung sei
dabei im Einzelnen eine schwierige und für jeden Fall neu zu entscheidende
Frage (vgl. dazu auch BGE 134 IV 203f., E. 7.2f.).
Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos
lässt sich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, die über das allgemeine Lebensrisiko
nicht hinausgeht, nicht verbieten. Gefordert werden kann nur die Einhaltung
eines bestimmten Mindestmasses an Sorgfalt und Rücksichtnahme (BGE 117 IV 61
f., E. 2b; Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil
I, 3. Aufl., Bern 2005, § 9 Rz. 34 und 37 S. 159 f.). Beim erlaubten Risiko
tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf
dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand ausgeschlossen werden kann, wenn man die
entsprechende Tätigkeit überhaupt zulassen will (Stratenwerth, a.a.O., § 9 Rz.
37 S. 160). Dabei geht es um die Frage, welche Risiken allgemein in Kauf zu
nehmen sind, und nicht um eine Ermässigung der Sorgfaltsanforderungen (BGE 117 IV 62 E. 2b).
3. Der Beschuldigte erwarb die inkriminierten
Imitationsschusswaffen ca. Ende 2015/Anfang 2016 im Detailhandel in Solothurn,
nahm sie in Besitz und transportierte sie am 9. Februar 2016 zur Staatsanwaltschaft
mit der Absicht, diese auf einen Missstand hinzuweisen (AS 222). Die Staatsanwaltschaft
leitete die Imitationswaffen zuständigkeitshalber am 26. Februar 2016 an die
Polizei Kanton Solothurn, Abteilung Waffen, weiter. Es bestand folglich die
abstrakte Gefahr, dass die Imitationswaffen, während sie sich im Besitz des
Beschuldigten befanden, mit echten Schusswaffen verwechselt und Personen
dadurch hätten erschreckt werden können. Diese Gefahr bestand auch, wenn die
Imitationswaffen im Handel an Dritte verkauft worden wären.
Zweifellos hätte es mildere Mittel
gegeben, um die zuständigen Behörden auf den unerlaubten Verkauf von
Imitationswaffen durch lokale Händler aufmerksam zu machen. Der Beschuldigte
hätte die Behörden z.B. schriftlich informieren und die Ware konkret
beschreiben oder die Situation fotographisch dokumentieren können. Dennoch ist
nicht von der Hand zu weisen, dass die Gefahr, die vom Handeln des
Beschuldigten ausging, bei verantwortungsvollem Umgang mit den verbotenen Waren
vergleichsweise gering war. Dass sich der Beschuldigte im Umgang mit den inkriminierten
Imitationsschusswaffen unvorsichtig verhalten hat und unbeteiligte Dritte
dadurch konkret erschreckt oder gefährdet wurden, geht aus den Akten nicht hervor.
Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG angeblich begangen ca. Ende 2015/Januar 2016
freizusprechen.
III. Strafzumessung
1. Rechtslage
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich
ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter
hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto
schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7
E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie
die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen
Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Auch bei einer Mehrzahl von Taten muss eine
Verschuldensbewertung für jede einzelne Tat vorgenommen werden. Es ist für jede
einzelne Tat zu begründen welche konkrete Einzelstrafe jeweils angemessen ist
und weshalb die gewählte Sanktionsart als erforderlich erachtet wird. Die
sachliche und zeitliche Verknüpfung der Straftaten entbindet nicht von dieser
Vorgehensweise (BGE 144 IV 313 E. 113, 144 IV 217 E. 3.6, je mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 6B_619/2019 E. 3.4). Es darf dabei das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht
hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt
werden.
1.5 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre.
Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten
(bis 31. Dezember 2017: 360 Tagessätze) sind grundsätzlich in Form einer
Geldstrafe auszusprechen. Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe
erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl
der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die
Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen
Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft
gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine
andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
sowie zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff.
213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 S. 228 f.).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Bei mittellosen Tätern ist die Ausfällung einer tiefen
Geldstrafe möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E.
3.2, BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
1.6 Am 1. Januar 2018 ist ein neues
Sanktionenrecht in Kraft getreten. Im Zentrum der Änderungen steht die
Lockerung der Voraussetzungen für die Anordnung einer kurzen Freiheitsstrafe von
unter sechs Monaten. Wie heute hat in diesem Bereich zwar die Geldstrafe
grundsätzlich Vorrang. Eine kurze Freiheitsstrafe soll ausgesprochen werden
können, wenn sie nötig erscheint, um den Täter oder die Täterin vor weiteren
Straftaten abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Allerdings
ist die Wahl einer Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
Bei der Geldstrafe wurden die
Bestimmungen zur Bemessung der Geldstrafe und deren Vollzug angepasst (Art. 34
und 35 StGB). Das Gesetz behält den Höchstbetrag des Tagessatzes von 3000
Franken bei, bestimmt aber neu, dass in der Regel ein Tagessatz von mindestens
30 Franken gilt, der in Ausnahmefällen bis auf 10 Franken reduziert werden
darf. Weiter wurden insbesondere die Art. 36 Abs. 3 bis 5 und 172bis
StGB betreffend Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe und Verbindung der
Freiheitstrafe mit einer Geldstrafe gestrichen.
Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten
können wie bisher als gemeinnützige Arbeit vollzogen werden. Bei der
gemeinnützigen Arbeit handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige
Strafe, sondern neu um eine Vollzugsform, die in Art. 79a StGB geregelt ist.
Damit sind nicht mehr die Gerichte, sondern die Strafvollzugsbehörden für die
Anordnung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.
Die elektronische Überwachung des
Vollzugs ausserhalb der Strafanstalt (Electronic Monitoring) wurde als
Vollzugsform für Freiheitsstrafen zwischen 20 Tagen und 12 Monaten
gesetzlich verankert. Electronic Monitoring kann zudem gegen Ende der
Verbüssung langer Freiheitsstrafen als Alternative zum Arbeitsexternat und zum
Arbeits- und Wohnexternat für eine Dauer von 3 bis 12 Monaten angeordnet werden
(vgl. Art. 79b StGB).
Schliesslich gab es (soweit hier
potentiell von Bedeutung) punktuelle Änderungen beim Widerruf (Art. 46 Abs. 1
StGB), beim Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB), bei der Kostentragung durch den
Verurteilten (Art. 380 Abs. 2 Bst. c StGB).
Ferner wurden die Strafdrohungen in
folgenden, hier möglicherweise relevanten, Artikeln angepasst: Art. 122, 173
Ziff. 1 (vgl. zum Ganzen die Medienmitteilung des Bundesamts für Justiz vom 29.
März 2016 und die Botschaft des Bundesrats vom 4. April 2012, BBl 2012
4721).
2. Medizinische Berichte
2.1 Dr. med. G.___, Chefarzt der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich, hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 6.
Februar 2017 ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten erstellt (AS
2833ff.). Weil sich dieser weigerte, mit dem Gutachter zu sprechen, blieb es
bei einem einen Aktengutachten. Dem Gutachter standen die von der
Staatsanwaltschaft übersandten Akten, Briefe, die der Beschuldigte direkt an
den Gutachter richtete und Kopien von Briefen an Dritte, die er ebenfalls
direkt dem Gutachter zusandte, zur Verfügung.
Der Gutachter geht vorerst
auf die, dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen
Sachverhalte, den Verfahrensgang und insbesondere die Aussagen des
Beschuldigten in den polizeilichen Einvernahmen ein. Ausserdem weist er auf die
vom Beschuldigten erwirkten Einträge im Strafregister hin. Er geht weiter
ausführlich auf das in den Akten zum Obergerichtsurteil vom 23.7.2010
enthaltene psychiatrische Gutachten [eines Gutachters] ein. Dieser hatte beim
Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Ein
Aspergersyndrom hatte der damalige Gutachter ausdrücklich ausgeschlossen.
Ebenfalls in diesen Akten befindet sich das Gutachten von Dr. med. D.___, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
vom 11.11.2011, das im Auftrag des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug des
Kantons Solothurn erstellt wurde sowie diverse Berichte über den
Massnahmeverlauf. Dr. med. D.___ diagnostizierte beim Beschuldigten eine
querulatorische Entwicklung bei paranoider Persönlichkeitsstörung (ICD-10:
F60.0) differentialdiagnostisch hat er eine wahnhafte Störung ICD-10: F22.0)
diskutiert. Dr. med. G.___ geht weiter auf die früheren Aufenthalte des
Beschuldigten in der psychiatrischen Klinik und seine medizinische
Vorgeschichte ein. Schliesslich würdigt der Gutachter eingehend die Briefe samt
Beilagen, die ihm der Beschuldigte während der Erfüllung des Gutachtensauftrags
zugestellt hatte.
Dr. med. G.___
diagnostizierte beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.0) von gravierender Ausprägung, die sein psychosoziales
Funktionsniveau in fast allen Lebensbereichen beeinflusse. Die Grundproblematik
verortet er in der Auseinandersetzung mit Behörden über vermeintlich erlebtes
Unrecht. Die Wiederherstellung von Gerechtigkeit beruhe nach seiner Überzeugung
auf der Grundannahme, dass man sich gegen Exzesse eines aufgeblasenen
Justizapparats (der aber Teil der Welt sei mit der man interagieren müsse) zur
Wehr setzen müsse/dürfe/solle. Diese emotionale Primärverfassung des
Misstrauens sei der Boden auf dem bei paranoid-persönlichkeitsgestörten
Menschen das motivationale Bedingungsgefüge wachse. Die Ausprägung der
pathologischen Besonderheit sei extrem stark. Es gehe häufig nicht mehr um
Inhalte, sondern um das Rechthaben an sich. Hingegen erreiche die Qualität der
pathologischen Auffälligkeit beim Beschuldigten den Bereich von psychotischen
Veränderungen nicht, was Voraussetzung für die Annahme einer wahnhaften Störung
wäre. Dr. med. G.___ erkennt beim Beschuldigten eine paranoide
Persönlichkeitsentwicklung (ICD-10 F60.0) von gravierender Ausprägung. Das
Vorliegen eines Asperger-Syndroms verneint er, da verschiedene Teilaspekte der
Pathologie des Beschuldigten nicht mit dieser Diagnose vereinbar seien. Dies
zeige sich in entscheidendem Mass darin, dass der Beschuldigte zur Gestaltung
von Kontakten in der Lage sei und dazu nicht allzu viele Ressourcen
mobilisieren müsse.
2.2 Im Auftrag des VBS erstellte Dr. med. V.___, leitender Arzt des Psychiatrischen Zentrums
Ausserrhoden, im Juli 2018 ebenfalls ein Gutachten über den Beschuldigten,
das auf dessen Antrag hin in diesem Verfahren beigezogen wurde. Dem Gutachter
standen die Akten der Armee betreffend die Uniformrückgabe und des Verfahrens
betreffend die Funktion des Schützenmeisters zur Verfügung. Ausserdem holte er
telefonische Auskünfte bei Militärangehörigen und bei Vertrauenspersonen des
Beschuldigten ein. Die persönliche Exploration dauerte insgesamt 8 ¼ Stunden.
Dr. med. V.___
diagnostizierte beim Exploranden (dem Beschuldigten) eine paranoide
Persönlichkeitsstörung mit narzistischen Zügen bei einer zumindest
durchschnittlichen Intelligenz. Weiter weist er darauf hin, dass eine paranoide
Persönlichkeitsstörung von Natur aus geneigt sei, sich immer und immer wieder
in Konflikte mit dem sozialen Umfeld zu verwickeln. Das sei immer mit der
Gefahr der Eskalation verbunden, wobei ab einer gewissen Überhitzung der
Konfliktdynamik durchaus auch Gewalttätigkeit ins Spiel kommen könne. Zudem sei
die paranoide Persönlichkeitsstörung immer gefährdet zu dekompensieren und
psychiatrische Folgestörungen zu entwickeln. Im Extremfall könne das bis zur
paranoiden Schizophrenie hinführen. Häufiger seien aber wahnhafte Störungen,
Querulantentum, kurze psychotische Episoden, Angststörungen wie die sog.
Agoraphobie, Zwangsstörungen oder depressive Episoden. Eine Weiterentwicklung in
Richtung Querulantenwahn oder gar wahnhafter Störungen schliesst der Gutachter
beim Exploranden nicht aus. Weiter erwähnt er die Waffenaffinität als festen
Bestandteil des Persönlichkeitsinventars des Exploranden, wobei diese im
Zusammenhang mit beiden genannten Charakterakzentuierungen des Exploranden
(paranoid und narzisstisch) zu sehen sei. Zum einen sehe sich der Explorand
aufgrund seiner paranoiden Verarbeitungstendenzen oft beeinträchtigt, gleichsam
von Feinden umgeben, wodurch seine innere Wehrhaftigkeit reaktiv gefördert
werde. Zum anderen seien Waffen, resp. ein souveräner Umgang damit durchaus
auch eine Stütze für ein verunsichertes Selbstvertrauen, welches sich sonst
wenig an eigenen Erfolgserlebnissen aufrichten könne. Von tiefenpsychologischer
Seite werde in diesem Zusammenhang auch schon der Ausdruck «narzisstische
Plombe» geprägt, was bedeute, dass der Explorand seine tief empfundenen
Defizite auf diesem Weg zu kompensieren versuche, zumal der Besitz und Gebrauch
von Waffen dem entsprechend Disponierten durchaus das Gefühl von Macht und
Stärke vermitteln könne. Dabei werde ohne weiteres klar, dass ein freier Zugang
zu Waffen für eine Person, welche in ständigem Widerstreit mit
gesellschaftlichen Instanzen liege und welche nach eigenem Bekunden niemals zum
Nachgeben bereit sei, für eine gewisse Verschärfung der Bedrohungslage sorge.
Ebenso klar sei, dass ein erschwerter Zugang zu Waffen angesichts
paranoid-querulatorischer Tendenzen ohne weiteres zum Gegenstand weiterer
Querelen werden könne, zumal sich der Explorand dadurch zentral in seinen
seelischen Bedürfnissen beeinträchtigt oder gar unterdrückt fühle. Beim
Exploranden müsse darauf hingewiesen werden, dass seine Impulskontrolle in
Konfliktsituationen nicht als gut bezeichnet werden könne. Seine wiederholten
Beissattacken zeigten, dass er verhältnismässig rasch völlig enthemmt werde.
2.3 Ebenfalls im Auftrag des VBS begutachtete Prof. Dr. med. W.___ vom Institut für Rechtspsychologie der
Universität Bremen im Juli 2018 den Beschuldigten zur Überprüfung der
persönlichen Eignung als Schützenmeister.
Auch dieses Gutachten wurde auf Antrag des Beschuldigten in diesem Verfahren beigezogen.
Dem Gutachter standen die Sachverhaltsschilderung des Auftraggebers sowie
diverse Korrespondenz des Exploranden an den Gutachter zur Verfügung. Sodann
führte er eine ausführliche Exploration (knapp 7 h) und diverse Tests mit dem
Beschuldigten durch.
Prof. W.___ hielt fest, aufgrund der
mehrstündigen Exploration hätten sich beim Exploranden
folgende psychometrischen Befunde ergeben:
-
ein extrem hohes
Ausmass an spontaner Aggressivität und eine überdurchschnittliche Erregbarkeit;
-
eine geringe
Fähigkeit zur Ärgerkontrolle bei gleichzeitig überdurchschnittlich ausgeprägter
Bereitschaft, empfundenen Ärger offen auszudrücken;
-
einen Mangel an
Selbstregulation sozialer Beziehungen;
-
einen erhöhten
Testwert im Bereich Psychopathie, Soziopathie antisoziale
Persönlichkeitsstörung, der mit einem Autoritätsproblem, wiederholten
Beziehungs- und Arbeitsplatzproblem, widerspenstigen und feindseligen
Charakterzügen und oberflächlichen emotionalen Reaktionen korreliere sowie
-
einen erhöhten
Testwert im Bereich Paranoia, der mit einer egozentrischen und oberflächlichen
Einstellung, unreifen und manipulativen Charakterzügen sowie übersensiblen
Reaktionen gegenüber Kränkungen und Zurückweisung und einer Vorsicht bei neuen
sozialen Kontakten einhergehe.
Er wies weiter darauf hin, dass sich in
der Exploration deutlich gezeigt habe, dass sich der Beschuldigte dieser
Abweichungen durchaus bewusst sei und diese im Sinne einer narzisstischen Überhöhung
auch gezielt einsetze.
2.4.1 Im Auftrag des
Obergerichts hat Frau Dr.med. F.___, Leitende
Ärztin der Gutachtensstelle der Psychiatrischen Dienste Aargau AG, über den
Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten erstellt.
Der Gutachterin standen folgende Akten
zur Verfügung:
-
Strafkammer des
Obergerichts Solothurn: Berufungsverfahren STBER.2018.48;
-
Amtsgericht
Solothurn-Lebern: Erstinstanzliches Strafverfahren SLSAG.2017.15;
-
Amtsgericht
Solothurn-Lebern: SLSPR.2016.14 (betreffend Strafuntersuchung STR.2015.23937,
vereinigt mit SLSAG.2017.15);
-
Staatsanwaltschaft
Solothurn: Strafuntersuchung STA.2016.2309, inkl. Unterlagen Frau Dr. med. […];
-
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt:
BWSPR.2013.53;
-
Amtsgericht
Solothurn-Lebern: SLSAG.2009.14;
-
Staatsanwaltschaft
Solothurn (WOK): STA.2006.3451 (gehört zu SLSAG 2009.14, Archivnummer
SLS.2011.46/120);
-
Beschwerdekammer des
Obergerichts Solothurn: Verfahrensnummern BKBES.2018.39, BKBES.2017.108, BKBES.2017.103,
BKBES.2017.85, BKAUS.2017.5, BKBES.2010.6, BKBES.2010.4, BKBES.2009.119,
BKAST.2009.6;
-
Amt für Soziale
Sicherheit bzw. Departement des Innern und teilweise Verwaltungsgericht:
6/6111/1-4;
-
Straf- und Massnahmenvollzug
Solothurn: 50574, A-P;
Zusätzlich durch die Gutachterin über
das Obergericht Solothurn angeforderte Akten (Eingang am 19.02.2020):
-
IV Akten über den
Beschuldigten: IV-Stelle Solothurn (30.08.2006 bis18.05.2007);
-
Richteramt Solothurn
Lebern: SLZPR.2010.142 betreffend Entmündigung;
-
Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt, Arbeitsgericht: BWZAR.2003.7 betreffend Arbeitsrecht;
-
Untersuchungsgefängnis
Solothurn, Journaleinträge zur Untersuchungshaft 28.03. 2016 bis 03.03.2017 und
07.03.2017 bis 24.06.2017);
Zusätzlich durch den Beschuldigten über
das Obergericht Solothurn angeforderte Akten:
-
Akten des
Ministère public du Canton de Berne, BJS 18 25916.
Selber erhob die Gutachterin folgende
Informationen: Psychiatrische Untersuchung des Exploranden in der Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG am 05.
November 2019 (Untersuchungsdauer 150 Minuten), 4. Dezember 2019
(Untersuchungsdauer 105 Minuten), 20. Januar 2020 (Untersuchungsdauer 150
Minuten),17. Februar 2020 (Untersuchungsdauer 95 Minuten) sowie verschiedene
anlassbezogene Telefonate. Persönliches Gespräch mit Herrn Y.___, Bekannter des
Beschuldigten, am 13. November 2019 in der Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG (Dauer 90
Minuten, der Explorand erteilte am 5. November 2019 mündlich sein
Einverständnis zur Kontaktaufnahme mit dem Genannten). Telefonische Angaben von
Herrn Aa.___, Vater des Beschuldigten, am 20. Januar 2020 (Dauer 30
Minuten, der Explorand erteilte am 20. Januar 2020 mündlich sein
Einverständnis zur Kontaktaufnahme mit dem Vater).
2.4.2 Die Gutachterin
diagnostizierte beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und querulatorischen Anteilen (nach DSM-5, ICD-10 F61.0). Sie
weist ergänzend darauf hin, dass bei ihm autistisch anmutende
Verhaltensauffälligkeiten, vor allem in der sozialen Interaktion und bezüglich
ritualisierter Verhaltensmuster bestehe. Solche Auffälligkeiten liessen sich
auch bei Persönlichkeitsstörungen feststellen. Die Symptombereiche überlappten
sich. Das Gesamtbild der Auffälligkeiten lasse sich durch die diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung aber besser erklären. Diese Persönlichkeitsanteile seien
über viele Jahre kompensiert gewesen. Im Verlauf der letzten 17 Jahre sei es zu
einer deutlichen Verstärkung, verbunden mit einer Strukturüberformung der
gesunden Anteile im Erleben und Verhalten gekommen. Die Störung sei als schwer
einzuordnen.
Die strafbaren Handlungen
des Beschuldigten stünden im Zusammenhang mit dieser psychischen Störung. Die
Gutachterin beschreibt verschiedene Eskalationsmuster, die den einzelnen
strafbaren Handlungen zugeordnet werden könnten. Unterschieden werden könne
zwischen langsamen Eskalationen welche einem vom Beschuldigten inszenierten
«Machtkampf» entsprächen, in dessen Verlauf er dem Gegenüber zunehmend
grenzüberschreitende Handlungen zeige, um seine Ziele zu erreichen. Dabei
spielten einerseits die Wahrung des eigenen Identitätserlebens, andererseits
auch die querulatorischen Persönlichkeitsanteile eine entscheidende Rolle.
Diesem Eskalationsmuster könnten die Tatvorwürfe zum Nachteil der ehemals
verfahrensleitenden Staatsanwältin P.___ sowie der Tatvorwurf gegen den
Geschädigten R.___, der mehrfache Hausfriedensbruch und der mehrfache
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zugeordnet werden.
Beim Eskalationsmuster 2
komme es zu einem für den Beschuldigten überraschenden Eingriff in sein
Autonomiegefühl, welcher zu einer unmittelbaren Bedrohung des eigenen
Identitätserlebens führe. Hierbei seien die narzisstischen
Persönlichkeitsanteile stark beteiligt. In derartigen Momenten würden beim
Beschuldigten die Selbstwirksamkeit und das eigene Identitätserleben
zusammenbrechen und es bestünden kaum Kompensationsmöglichkeiten um die damit
verbundene, unmittelbar auftretende Wut, Aggression und Verzweiflung zu
desaktualisieren und entsprechend destruktive Handlungsimpulse zu
kontrollieren. Dem Eskalationsmuster 2 könnten die Delikte zum Nachteil der
Geschädigten J.___, K.___, L.___ und M.___ zugeordnet werden. Letztlich gebe es
für das Verhalten des Beschuldigten auch noch, zwar durch die
Persönlichkeitsstörung mitbedingte, im Grunde aber normalpsychologische Gründe,
wie beispielsweise die Delikte zum Nachteil des Geschädigten O.___ im
Untersuchungsgefängnis Solothurn, die geringfügige Sachbeschädigung zum
Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurn sowie die Widerhandlung gegen
das Waffengesetz.
Bei keiner der dem Beschuldigten aktuell
vorgeworfenen Straftaten fänden sich Hinweise dafür, dass das Realitätserleben
im Sinne eines psychotisch veränderten Erlebens beeinträchtigt oder aufgehoben
gewesen wäre. Auch fänden sich keine Hinweise für ein grundsätzlich gestörtes
Realitätserleben auf dem Boden der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Es
lasse sich zwar eine stellenweise subjektive Sicht der Welt feststellen. Diese
weiche jedoch vom normalen Referenzsystem nicht wesentlich ab. Hierbei sei
zudem die Realitätsverarbeitung an sich nicht gestört, der Beschuldigte messe
dieser Realität lediglich eine subjektive Bewertung zu, indem er in den
Handlungen seines Gegenübers intuitiv eine existenziell bedrohliche, das
Identitätsgefühl unmittelbar bedrohende, Bedeutung wahrnehme. Die Fähigkeit des
Beschuldigten, die Realität an sich und seine eigene Stellung in dieser
Realität wahrzunehmen, sei in diesen Situationen nicht beeinträchtigt. Es
fänden sich keinerlei Hinweise für eine beeinträchtigte oder gar aufgehobene
Einsichtsfähigkeit. Vor allem in Situationen, in welchen die Eingriffe in das
Autonomieerleben des Beschuldigten plötzlich und für diesen unvorhersehbar
geschähen, könne dieser die Handlungen anderer nicht mehr korrekt bewerten. Es
entstehe ein Bedrohungsgefühl. Unter diesem Bedrohungsgefühl gelinge es Herrn A.___ nicht mehr
Kompensationsmöglichkeiten anzuwenden, um die daraus resultierenden
Handlungsimpulse ausreichend zu desaktualisieren und zu kontrollieren.
Entsprechend lasse sich für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, welche vorab
unter Eskalationsmuster 2 abgebildet worden seien, eine mindestens
mittelgradige Verminderung der Fähigkeit, seine Handlungsimpulse zu steuern,
feststellen.
Bei den Tatvorwürfen zum Nachteil der
Polizeibeamten L.___ und M.___ dürfte demgegenüber auch der Verlust von Macht
und Kontrolle eine wesentliche Rolle gespielt haben. Die Vorlaufzeit sei länger
gewesen, es sei ein Dialog über Kompromisse entstanden. Erst nach dieser
Vorlaufzeit sei auf Seiten des Beschuldigten das körperlich übergriffige Verhalten
entstanden. Es sei somit weniger unmittelbar und es hätten dem Beschuldigten
hier eher Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden. Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht sei bei diesen Tatvorwürfen von einer leichten
bis höchstens mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen.
Für die Tatvorwürfe, bei denen Herr A.___ überwiegend bewusst
grenzüberschreitendes Verhalten zum Erreichen seiner Ziele angewendet habe und
welche unter Eskalationsmuster 1 abgebildet worden seien, lasse sich
demgegenüber keine verringerte Steuerungsfähigkeit annehmen. Ebenso wenig lasse
sich eine solche für die einfache, eventuell versuchte einfache
Körperverletzung gegenüber Herrn O.___ im
Untersuchungsgefängnis Solothurn, die geringfügige Sachbeschädigung zum
Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurns
sowie für die Wiederhandlung gegen das Waffengesetz konstatieren.
2.4.3 Auf die Frage wie sie die
Verminderung der Schuldfähigkeit einschätze, führte die Gutachterin aus: Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht lasse sich für die einfache Körperverletzung
und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten
J.___ sowie die versuchte schwere Körperverletzung, eventuell einfache
Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten K.___, beides begangen am 28.
Juni 2016 eine mindestens mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit
feststellen, womit die Voraussetzungen zur Annahme einer mittelgradig
verminderten Schuldfähigkeit gegeben seien. Auf die Frage, ob der Beschuldigte
die Eskalation hätte vorhersehen und diese im Vorfeld vermeiden können,
antwortete die Gutachterin, dass das nicht möglich gewesen sei.
2.4.4 Für die Tatvorwürfe der mehrfachen
einfachen Körperverletzung, eventuell der mehrfachen versuchten einfachen
Körperverletzung zum Nachteil der Polizeibeamten L.___ und M.___, begangen
ebenfalls am 28.06.2016 werde eine leichte bis höchstens mittelgradig
verminderte Steuerungsfähigkeit festgestellt, so dass aus
forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen zur Annahme einer
mindestens leichten Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben seien. Für die
einfache Körperverletzung oder versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil
von Herrn O.___, begangen am 12.02.2017
im Untersuchungsgefängnis […], die versuchte Gewalt und Drohung gegenüber
Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, üble Nachrede, Drohung und
mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil der ehemaligen verfahrensleitenden
Staatsanwältin Frau P.___, begangen
zwischen dem 23.12.2016 und 09.02.2017, lasse sich keine Verminderung der
Steuerungsfähigkeit feststellen, womit die Voraussetzungen zur Annahme einer
verminderten Schuldfähigkeit nicht erfüllt seien. Ebenso wenig seien die
Voraussetzungen zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit aus
forensisch-psychiatrischer Sicht gegeben bezüglich der Gewaltandrohung gegen
Behörden und Beamte zum Nachteil von Herrn R.___,
begangen am 26.11.2016 und 23./24.12.2016, bezüglich des mehrfachen
Hausfriedensbruches zum Nachteil der Staatsanwaltschaft, begangen zwischen dem
08.09.2015 und 05.11.2015, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen zum Nachteil von Frau S.___,
begangen zwischen dem 29.01.2016 und 07.02.2016, der geringfügigen
Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse
des Kantons Solothurns, begangen am 06.02.2016 sowie für die Widerhandlung
gegen das Waffengesetz, festgestellt am 09.02.2016. In wie weit die psychische
Störung des Beschuldigten hier strafmildernd bewertet werden könne, bleibe dem
Gericht überlassen.
Die Frage,
ob beim Beschuldigten eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten bestehe
bejahte die Gutachterin.
2.4.5 Die Gutachterin Dr. med. F.___ hat
den Beschuldigten mehrfach persönlich exploriert, ihr standen sämtliche
Strafakten des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung. Aufgrund ihres Ersuchens
wurden weitere, für die psychische Einschätzung des Beschuldigten bedeutsame
Zivilakten und auf Ersuchen des Beschuldigten weitere während des laufenden
Verfahrens produzierten Strafakten beigezogen. Die Gutachterin hat das
Gutachten auftragsgemäss für das vorliegende Verfahren erstellt.
Das Gutachten wurde sorgfältig,
differenziert und nach den Regeln der Kunst abgefasst, so dass ohne weiteres
darauf abgestellt werden kann. Diesem kommt voller Beweiswert zu. Es gibt keine
Gründe, von den Einschätzungen der Gutachterin abzuweichen.
3. Konkrete Strafzumessung
3.1 Anwendbares Recht
A.___ hat sämtliche der hier beurteilten Taten vor dem 1. Januar
2018 begangen. Es ist daher vorab zu klären, welches Recht zur Anwendung kommt.
Nach Art. 2 StGB ist grundsätzlich das zur Zeit der Tatbegehung geltende Recht
anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung in Kraft stehende Recht
das mildere, so kommt dieses zur Anwendung. Die Rückwirkung des milderen
Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft
werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw.
weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung).
Ob das neue im Vergleich zum
alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten
Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der
konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als
auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der
Ergebnisse festzustellen, welches Recht für den Täter milder ist. Erst aus dem
Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Der
Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu
richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die objektiv
günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt,
welche Sanktion dem konkreten Täter persönlich als vorteilhafter erscheint. Da
die Schwere der Rechtsfolgen und der damit
verbundene Vorwurf entscheiden, kann es bei der Bestimmung des anwendbaren
Rechts nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den Täter ankommen (a. a.
O. E. 6.2.2 mit Hinweisen zur Literatur). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und
dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der
Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist
ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare
Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu
prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine
Gesamtstrafe zu bilden (a. a. O. E. 6.2.3 mit Hinweisen).
Die geänderten Gesetzesbestimmungen
wirken sich vorliegend, soweit eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, nicht
einmal theoretisch aus. Es bleibt bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden
(alten) Rechts. Soweit eine Geldstrafe in Frage kommt, wird im Folgenden bei
den einzelnen Delikten konkret auf die neue Regelung Bezug genommen.
3.2 Strafzumessung für die einzelnen
Delikte
Der Beschuldigte wird gemäss den
Erwägungen unter Ziff. II. hievor wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,
versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, versuchter Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen, welche alle mit
Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder mit Geldstrafe bedroht sind. Ausserdem hat
sich der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung schuldig gemacht, welche mit
Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bedroht ist. Die Tatbestände der
mehrfachen sexuellen Belästigung, des mehrfachen Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung und geringfügiger Sachbeschädigung weswegen der Beschuldigte
ebenfalls schuldig gesprochen wurde, sind als Übertretungen mit Busse zu
bestrafen (Art. 103 StGB).
3.2.1 Bestimmung des schwersten Delikts
Auszugehen ist bei der Strafzumessung
gemäss Art. 49 StGB vom schwersten Delikt. Vorliegend stehen wie gesagt mehrere
Delikte (einfache Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Hausfriedensbruch) mit der gleichen abstrakten Strafdrohung zur
Beurteilung, von denen keines von der individuellen Tatschwere her
offensichtlich hervorsticht. Nachdem Leib und Leben die höchsten Rechtsgüter
sind, sind die Körperverletzungsdelikte grundsätzlich schwerer zu gewichten als
die Delikte gegen die Freiheit der Willensbildung, das Hausrecht und den
geordneten Gang der behördlichen Tätigkeit.
Der Beschuldigte hat mehrere
Körperverletzungsdelikte (zum Nachteil der Geschädigten J.___, K.___ und L.___)
begangen, die bei den Geschädigten zu Verletzungen von ähnlichem Schweregrad
geführt haben. Von der Tatschwere her als erheblich zu gewichten ist, dass der
Beschuldigte den Geschädigten J.___ von hinten angegriffen hat, nachdem sich
dieser von ihm abgewendet hatte, um etwas zu notieren. Mithin traf der tätliche
Angriff den Geschädigten nicht nur vom Ablauf der Begegnung her, sondern auch
visuell völlig unvorbereitet, was bei der Strafzumessung zu Ungunsten des
Beschuldigten als schwerwiegender zu werten ist.
Die erlittenen Verletzungen des
Geschädigten J.___ (Hämatom im Bereich des rechten Auges und der Nase,
konjunktivale [die Bindehaut des Auges betreffend] Blutung im rechten Auge ohne
Einschränkung der Sehkraft sowie Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne
Weichteilverletzung) sind von der Schwere her im unteren Bereich der unter den
Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallenden Verletzungen anzusiedeln. Sie
gehen aber im Schweregrad klar über eine blosse Störung des Wohlbefindens hinaus,
welche die Tätlichkeit qualifiziert. Sie bedurften jedenfalls einer ärztlichen
Behandlung und führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehreren Tagen. Die Verletzungen
des Geschädigten J.___ sind ungefähr gleich schwer einzustufen wie diejenigen
der Geschädigten K.___ (Bisswunde Daumen links, 2 cm lang, 1 cm breit, bis zu 4
mm tief, mit fehlender Haut auf dieser Fläche, Schürfwunden Handrücken links [7
mm x 5 mm] und Handrücken rechts [4 mm x 3 mm], zwei Schürfwunden Höhe
Lendenwirbelsäule, 1 cm bzw. 1,5 cm Durchmesser, Prellung am Knie rechts,
Schmerzen am Hals [Zerrung] sowie Kratzspuren am linken Ohr) und L.___ (lokale
Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der
Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Meniskusläsion, lokale Druckdolenz
umschrieben über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck
eines Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel links
seitlich). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Gefährdungspotential v.a.
der Augenverletzung erheblich grösser ist als bei den Verletzungen, welche die
Geschädigten K.___ und L.___ erlitten haben. Bei der konkreten Strafzumessung
ist folglich von der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___
als dem schwersten Delikt auszugehen.
3.3 Einfache Körperverletzung z.N. von J.___
(Vorhalt 1.1)
Tatkomponente
3.3.1 Der Tatbestand der einfachen
Körperverletzung ist mit einem Strafrahmen von mindestens 3 Tagen Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre bedroht (Art. 123 Ziff. 1 StGB).
Bei der objektiven Tatschwere der
einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ ist die Tatsache
zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den brillentragenden Geschädigten unvermittelt
und von hinten angegriffen hat, nachdem sich dieser von ihm abgewendet hatte,
um etwas zu notieren. Der Beschuldigte schlug den Geschädigten mit der Faust
ein- bis zweimal seitlich ins Gesicht, im Bereich der Schläfe und des Auges,
und trat ihn ins Steissbein. Dem tätlichen Angriff ging eine Diskussion
zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten, jedoch keine verbale oder
tätliche Auseinandersetzung voraus, welche die folgende Eskalation für den
Geschädigten hätte vorhersehen lassen können.
Nach der Darstellung des Beschuldigten
wisse man im Gerichtsbetrieb um seine Impulsivität und hätte die Eskalation mit
angepasstem Verhalten vermeiden können und müssen. Das Verhalten des
Geschädigten hat jedoch nur dann einen Einfluss auf das Verschulden des Täters,
wenn dieses einer Provokation im Sinn der rechtfertigenden Notwehr gleichkäme. Nach
der Praxis des Bundesgerichts ist diese im Rahmen einer allfälligen Notwehr
bzw. eines Notwehrexzesses zu berücksichtigen (BGE 142 IV 14, S. 16 E. 5.3).
Notwehr ist hingegen nur zulässig gegen einen rechtswidrigen Angriff. Der
Versuch der Übergabe einer Gerichtskorrespondenz an den Beschuldigten war
dagegen kein rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten. Eine Provokation im
Rechtssinn liegt daher offensichtlich nicht vor, zumal der Geschädigten eine
behördliche Handlung im Rahmen seiner Kompetenzen vornahm und sich dabei
durchwegs korrekt und höflich verhielt. Die mangelnde Impulskontrolle des
Beschuldigten in Stresssituationen kann nicht dem Geschädigten als
Fehlverhalten angelastet werden, sondern ist im Rahmen der subjektiven
Vorwerfbarkeit der inkriminierten Handlungen zu bewerten.
Das Verhalten des Geschädigten könnte
dann eine Verschuldensminderung zur Folge haben, wenn der Anstoss des
Geschädigten (zur Tat) derart ernsthaft gewesen wäre, dass der Täter als nicht
voll verantwortlich erscheinen würde (BGE 98 IV 67 E. 1 mit Hinweisen).
Vorausgesetzt ist, dass in dieser Situation auch eine verantwortungsbewusste
Person Mühe gehabt hätte, der Versuchung zu widerstehen (Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, 2019, N. 234 ff.). Das trifft hier nicht zu, zumal
das Verhalten des Geschädigten durchwegs korrekt war und die Handlung im Rahmen
seiner Amtsbefugnisse lag.
3.3.2 Als Tatmittel setzte der
Beschuldigte allein die Körperkraft und das Überraschungsmoment ein, was sich
im Hinblick auf die Tatschwere neutral auswirkt. Das Vorgehen des Beschuldigten
zeigt seine ausgeprägte Rücksichtslosigkeit, beim Verfolgen der eignen Ziele. Er
überraschte den Gegner, der mit dem Rücken zu ihm stand, mit dem Angriff völlig.
Dieser konnte dem Angriff nichts entgegensetzen, weil er ihn gar nicht kommen
sah. Folglich konnte er weder deeskalierend auf den Beschuldigten einwirken und
sich gegen den Angriff schützen oder wehren. Nach dem festgestellten
Sachverhalt leistete der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt Gegenwehr. Dennoch
schlug ihn der Beschuldigte mehrfach mit der Faust und trat mit dem Fuss auf
ihn ein. Das Tatvorgehen ist verschuldensmässig erheblich straferhöhend zu
berücksichtigen.
Der Angriff erfolgte gegen die Rückseite
und gegen den Kopf des Geschädigten. Der Kopf ist gegenüber Schlägen, Stössen
und Tritten besonders sensibel (BGE 6B_161/2016 E. 1.4.1) und das
Verletzungsrisiko in diesem Bereich besonders hoch, was allgemein bekannt ist. Verschuldensmässig
ist merkbar erschwerend zu berücksichtigen, dass das Verletzungspotential gerade
im Bereich des Auges im Hinblick auf irreversible Verletzungen erheblich höher
ist als dasjenige an Rumpf und Extremitäten. Faustschläge ins Gesicht sind
generell geeignet, erhebliche Verletzungen beim Opfer zu verursachen, zumal
nebst den Augen auch mit Zähnen, Nase, Ohren und Gehirn Körperteile verletzt
werden können, die wesentliche Körperfunktionen erfüllen. Brillenträger wie der
Geschädigte J.___ sind im Bereich der Augen aufgrund der Gefahr einer
Beschädigung der Brille (Gestell oder Glas) und der dadurch verbundenen
zusätzlichen Gefahr einer Verletzung des Auges besonders gefährdet. Das Alles
war für den Beschuldigten vorhersehbar und er hat dieses Risiko bei seiner Tat
mindestens billigend in Kauf genommen, was bei der Strafzumessung ebenfalls erheblich
straferhöhend zu berücksichtigen ist. Nur zufällig ist es vorliegend bei
Verletzungen geblieben, die nach wenigen Wochen komplikationslos abheilten.
3.3.3 Die vom Geschädigten J.___ erlittenen
Verletzungen bewegen sich im unteren Drittel der unter den Tatbestand der
leichten Körperverletzungen zu subsumierenden Verletzungen. Sie gehen jedoch
deutlich über eine «vorübergehende Störung des Wohlbefindens» hinaus, welche die
einfache Körperverletzung von der Tätlichkeit unterscheidet. Der Geschädigte
benötigte als Folge der Schläge eine ärztliche Behandlung und war einige Tage
arbeitsunfähig. Die Verletzungen heilten folglich komplikationslos ab. Die
objektive Schwere der erlittenen Verletzungen wirkt sich in der Strafzumessung folglich
nur leicht aus.
3.3.4 Neutral ist zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte die Tat nicht geplant hat, sondern aus dem Moment heraus
gehandelt hat. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er
vom Geschädigten zur Tat «provoziert» worden sei. Im rechtlichen Sinn kann davon
keine Rede sein. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen (Ziff. 3.3.1) verwiesen
werden. Der Geschädigte hat im Rahmen seiner Funktion als Gerichtsmitarbeiter korrekt
gehandelt und mit seinem Vorgehen auf eine objektiv schonendere Rechtsausübung durch
persönliche Übergabe als durch die Publikation der Verfügung in vollem Wortlaut
im Amtsblatt abgezielt.
3.3.5 Es ist daher unter
Berücksichtigung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise
der Herbeiführung des Erfolgs insgesamt von einer für eine einfache Körperverletzung
mittelschweren objektiven Tatschwere auszugehen, was konkret einer Strafe im
mittleren Drittel des Strafrahmens, entspricht.
3.3.6 Bezüglich der Willensichrichtung
handelt es sich um eine vorsätzliche Tatbegehung. Der Beschuldigte hat mit
Absicht auf den Geschädigten eingeschlagen und -getreten und damit Verletzungen,
wie sie der Geschädigte erlitten hat, mindestens in Kauf genommen. Die
Beweggründe für seine Tat waren rein egoistischer Natur, weil er sich durch die
Intervention des Geschädigten in seiner Fokussierung auf den Prozess, den er
besuchen wollte, gestört sah. Der Beschuldigte explodierte förmlich, als ihm
der Mitarbeiter des Gerichts eine Verfügung zustellen wollte. Zwischen der
Gewaltanwendung und dem Beweggrund besteht ein massives Missverhältnis, zumal
die Zustellung so oder anders durchgesetzt werden konnte, was dem Beschuldigten
bekannt war. Das Vorgehen zeigt eine erhebliche Intensität des deliktischen
Willens. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er die Tat nicht plante,
sondern spontan und unüberlegt auf die unerwartete Intervention des
Gerichtsmitarbeiters reagierte, mithin aus einem Affekt heraus handelte. Die
subjektiven Aspekte sind insgesamt leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen,
was zu einer Strafe in der oberen Hälfte des mittleren Drittels des
Strafrahmens führt.
3.3.7 Insgesamt ist unter Würdigung des
subjektiven Tatverschuldens und der objektiven Tatschwere immer noch von einem
mittelschweren Verschulden auszugehen, das im oberen Bereich des mittleren
Verschuldens liegt, weshalb die Einsatzstrafe dort anzusiedeln ist.
Gemäss dem Gutachten von Frau Dr. med. F.___
liegt beim Beschuldigten in Situationen, wie der vorliegend zu beurteilenden,
eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit verbunden
eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vor (Gutachten S. 98). Das wirkt
sich im konkreten Fall im mittleren Mass strafmildernd aus, was zu einer
Reduktion in den unteren Bereich des leichten bis mittleren Verschuldens führt.
Aufgrund dessen ist die Einsatzstrafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu mildern.
Täterkomponente: Vorleben /
Persönliche Verhältnisse
3.3.8 Der 1963 geborene
Beschuldigte gab gegenüber den Gutachtern Dr. V.___ (Gutachten S. 4 ff.) und Dr.
F.___ (Gutachten S. 46 ff.) ausführlich Auskunft über seine Biographie. Demnach
ist er als ältester von drei Brüdern in […] aufgewachsen. Der Vater […] habe
ein eigenes Geschäft […] geführt, das heute von seinem Bruder geleitet werde.
Die Mutter […] sei hauptsächlich Hausfrau gewesen. Im Geschäft des Vaters habe
sie als kaufmännische Angestellte bei den Abrechnungen mitgeholfen. Die Familie
habe in einem Einfamilienhaus gewohnt. Die Mutter sei […] verstorben. Der Vater
bewohne nach wie vor sein Haus und halte dieses
samt Umgebung energisch in Ordnung.
A.___ hat ein Jahr den
Kindergarten und folglich die Primarschule in der Gemeinde besucht, die
Bezirksschule nur halb, dann sei er in ein cooles «Institut» nach […] gekommen.
Er habe keine Klasse wiederholen müssen. Nach der Schule habe er vorerst eine
Lehre […] begonnen. Da er diese Tätigkeit nicht als befriedigend empfunden
habe, sei die Ausbildung nach wenigen Wochen abgebrochen worden. Im Anschluss folgten
der Besuch [einer Privatschule] in Bern, der Abschluss mit Handelsdiplom und 1983 die Erlangung des Fähigkeitsausweises
als kaufmännischer Angestellter. Aus den
Akten geht weiter hervor, dass A.___ etliche Weiterbildungen absolviert hat […]. Anlässlich des ersten Teils der Hauptverhandlung
im August 2019 gab er ausserdem bekannt, dass
er einen Lehrlingsausbildnerkurs erfolgreich absolviert habe.
A.___ hatte im Verlauf seines
Berufslebens von 1985 bis 2002 verschiedene berufliche Episoden […]. Seine
Anstellungen dauerten jeweils nur ein bis zwei Jahre (vgl. Lebenslauf in den
IV-Akten, Dokument 3). Seine Dienstpflicht im Militär beendete er als Korporal.
Gegenüber der Gutachterin gab er an, er habe es nur bis zum Korporal geschafft,
weil ihm sein Kompaniechef das Verhalten anlässlich einer Übung übelgenommen
habe. Zum Ende seiner beruflichen Karriere befragt, gab er an, zuletzt sei er
an seinem Arbeitsplatz «gedemütigt und missbraucht» worden und habe 2002 die
Arbeit […] verloren, was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem
Arbeitgeber geführt habe. Nach einem Arztbericht von Dr. med. […], ehem. Chefarzt der Psychiatrischen Dienste des
Kantons Solothurn, sei der Beschuldigte nach dem Verlust dieser
Arbeitsstelle völlig dekompensiert (vgl. Gutachten F.___ S. 42).
Danach gelang dem
Beschuldigten der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht mehr. Seit 1. August
2005 bezieht A.___ eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 %
(IV-Verfügung vom 16.5.2007). Am 4. Februar 2011 wurde er gestützt auf Art. 369
Abs. 1 ZGB unter Vormundschaft gestellt (vgl. Urteil des Richteramts
Solothurn-Lebern).
1995 heiratete der Beschuldigte
[…]. Aus dieser
mittlerweile geschiedenen Ehe stammen die beiden Kinder B.___ […] und C.___
[…]. Zu seiner Tochter habe der Beschuldigte seit über zehn Jahren
praktisch keinen Kontakt. Seinen Sohn sehe er dagegen regelmässig. Dieser hat
den Beschuldigten auch im August 2019 und im Juni 2020 an die Gerichtsverhandlung
begleitet. Als wichtige Freizeitbeschäftigungen
benannte der Beschuldigte das Fischen und Jagen sowie die Beschäftigung mit Hunden
und deren Ausbildung für die Jagd. Ersteres Hobby betreibt er seit der
Schulzeit. Allgemein habe er sich schon immer gerne in der Natur aufgehalten.
Als Jugendlicher habe er seine Leidenschaft für die Jagd und für Schusswaffen
entdeckt. Noch heute nimmt er an Schiessanlässen wie z.B. dem Feldschiessen
teil und übernimmt gelegentlich auch Helferdienste an Schiessanlässen. Gerichtsnotorisch
sind zudem der regelmässige Besuch von Gerichtsverhandlungen und
Regierungsratssitzungen. Ausserdem engagiert er sich als Teil einer
Marschgruppe an Militärmärschen im In- und Ausland. Gemäss schriftlicher
Auskunft seiner Gruppenleiterin erbringt er da gute Leistungen.
Auf die Zukunft angesprochen
erklärte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz, dass er
eine [eine Ausbildung] in Österreich absolvieren oder mit Hunden arbeiten
möchte. Zudem sei er aktuell daran, eine Lehrlingsausbildnerausbildung
zu machen (vgl. AS 2730 f., 2925 und Einvernahmeprotokoll vom
16. Februar 2018 S. 2 ff.). Diesen hat er mittlerweile abgeschlossen.
Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht im August 2019 deponierte der
Beschuldigte bezüglich seinen Zukunftsplänen, dass ihn eine [Ausbildung] in
Österreich interessieren würde. Dazu benötige er aber Hilfe. Im Juni 2020
stellte er ein Konzept zur Ausbildung von Hunden für die Jagd vor, das er
weiterverfolgen möchte.
3.3.9 Im Strafregister ist der
Beschuldigte mit folgenden Einträgen verzeichnet:
-
Am 23. Juli
2010 wurde der A.___ vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen mehrfacher
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung,
Entziehens von Minderjährigen, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten und
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00
und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. Des Weiteren wurde eine stationäre
Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.
-
Im
stationären Massnahmenvollzug kam es zu ähnlichen Vorfällen, die am 27. April
2015 vor dem Obergericht des Kantons Solothurn zu Schuldsprüchen wegen
einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte führten. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt.
Während des laufenden
Verfahrens (5. Juli 2019) hat der Beschuldigt einen Strafbefehl des Ministère
public du Jura Bernois-Seeland, Agence Moutier, erwirkt. Dadurch wurde er wegen
Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch) zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt.
3.3.10 Der Beschuldigte hat
die ihm vorgehaltenen Delikte zum Nachteil des Geschädigten J.___ in Bezug auf
den äusseren Handlungsablauf weitgehend zugestanden. Reue zeigte er
andeutungsweise bezüglich der Verletzungen des Geschädigten J.___, weist aber
diesem gleichzeitig die alleinige Verantwortung für die Eskalation der
Situation zu, was die andeutungsweise geäusserte Reue stark relativiert. Das
Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens ist weiterhin von einem
tiefsitzenden Misstrauen gegenüber sämtlichen Behörden geprägt, was auch aus
der Tonalität seiner zahlreichen Eingaben hervorgeht. Zudem zeigten sich
gelegentlich Versuche, die Verfahrensleitung zu manipulieren und seinen Willen
durchzusetzen. Scheiterten diese wurde der Beschuldigte an die geltenden Regeln
erinnert, warf er der handelnden Person sofort Machtmissbrauch vor. Im
Gegensatz dazu war sein Verhalten in den Einvernahmen und vor Gericht stets
korrekt.
3.3.11 Das Vorleben des
Beschuldigten ist aufgrund von mehreren einschlägigen Vorstrafen
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Hier gilt es zu beachten, dass er innerhalb eines Jahres seit der letzten
Verurteilung wieder einschlägig straffällig wurde, was sich in leichtem bis
mittleren Mass straferhöhend auswirkt. Das Verhalten
des Beschuldigten gegenüber seinen Beherbergern im Rahmen der Ersatzmassnahme,
dem Ehepaar I.___, wo er sich mit Ausnahme eines mehrwöchigen Unterbruchs seit
März 2017 aufhält, ist nach Aussagen beider Zeugen I.___ seit längerer Zeit
einwandfrei. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass ein erster Versuch mit
grösseren Einschränkungen nach kurzer Zeit hatte abgebrochen werden müssen,
weil sich der Beschuldigte nicht an die Auflagen gehalten hatte. Der
Beschuldigte fügt sich nun in die Wohngemeinschaft ein, erfüllt seine Pflichten,
hilft […] I.___ gelegentlich bei der Arbeit auf dem Hof und bei der Betreuung
der dort platzierten Jugendlichen, wo er sich nach dessen Angaben durch ein
gutes Einfühlungsvermögen auszeichnet. Besonders engagiert sich der
Beschuldigte in der Betreuung und Ausbildung der
Jagdhunde von I.___, was von diesem sehr geschätzt wird. Da Wohlverhalten
vorausgesetzt werden kann, bleibt das im Hinblick auf die Strafzumessung ohne
Einfluss.
Der Beschuldigte hat
inzwischen eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB zur begleitenden
Unterstützung in Fragen der Wohnung, Tagestruktur, Gesundheit, Arbeit und
Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Indessen fehlt
seit der Mandatsaufgebe von Rechtsanwalt […] im Frühling 2016 ein
Mandatsträger. Dem Beschuldigten stehen bei Bedarf bei der zuständigen KESB
zwei Ansprechpersonen zur Verfügung. Hingegen steht die KESB nicht regelmässig in
Kontakt mit dem Beschuldigten. Auf dessen Wunsch wurde auf die Aufhebung der
Massnahme verzichtet. Das bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung.
Das Vorleben des
Beschuldigten und insbesondere die einschlägigen Vorstrafen sind bei
Strafzumessung in leichtem Mass straferhöhend zu bewerten. Das Verhalten des Beschuldigten während
des Strafverfahrens ist ebenfalls leicht straferhöhend zu werten, zumal er in
der Strafuntersuchung auch den Geschädigten L.___ tätlich angegriffen und
verletzt und die zu Beginn des Verfahrens zuständige Staatsanwältin bedroht,
beschimpft und sexuell belästigt hat. Zudem wurde der Beschuldigte ebenfalls
während laufendem Strafverfahren mit Strafbefehl des Ministère public du Jura Bernois-Seeland
in Moutier wegen Drohung und versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte einschlägig verurteilt. Die Einsatzstrafe ist aufgrund
des Vorlebens leicht, um 1 Monat, zu erhöhen.
3.3.12 Aufgrund der
Strafmilderung infolge der verminderten Schuldfähigkeit könnte nach dem zur
Zeit der Tat gültigen Recht noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Die einschlägigen
Vorstrafen führen hingegen dazu, dass eine solche aufgrund der mangelnden Bewährung
aufgrund früherer Verurteilungen als dem Verschulden nicht mehr angemessen
scheint. Es ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die einsatzstrafe ist
folglich auf 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. Bezüglich der
Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigte keine erhöhte Belastung
festzustellen. Er ist in keine regelmässige Struktur eingebunden, ist nicht
erwerbstätig. Es ist niemand von ihm und seiner Leistung abhängig.
3.4 Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten J.___ (Vorhalt 1.2)
3.4.1 Der Beschuldigte hat mit
dem tätlichen Angriff auf den Geschädigten J.___ auch den Tatbestand der Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. Für dieses Delikt besteht ein
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 285
Abs. 1 StGB). Zu berücksichtigen ist bei der konkreten Strafzumessung, dass
dieser Tatbestand in Idealkonkurrenz mit dem Tatbestand der einfachen
Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ erfüllt wurde, womit ein
Teil des Unrechtsgehalts, nämlich die Verletzung des Geschädigten, bereits mit
dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung abgegolten ist. Das ist bei
der Strafzumessung zu berücksichtigen.
3.4.2 Bezüglich des rechtserheblichen
Sachverhalts kann auf das oben unter dem Vorhalt 1.1 Ausgeführte verwiesen
werden. Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe. In
diesem Umfang ist der Unrechtsgehalt der Tathandlung nicht durch die
Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung abgegolten.
3.4.3 Bei der Strafzumessung
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist zu berücksichtigen, dass
die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung gegen Beamte grundsätzlich schwerer
wiegt als diejenige der Drohung. Vorliegend ist straferhöhend zu
berücksichtigen, dass die Intensität der Gewaltanwendung nicht mehr im leichten
Bereich geblieben ist und zu einer Verletzung des Geschädigte geführt hat, die
medizinisch versorgt werden musste. Es ist daher in concreto von einem
mittleren Verschulden auszugehen. Verschuldensmindernd ist dagegen zu
berücksichtigen, dass dieses Delikt auf demselben Tatentschluss wie die
einfache Körperverletzung beruhte (Idealkonkurrenz). Der Tat ging auch keinerlei
Planung voraus, was das Verschulden in den unteren Bereich des mittleren
Verschuldens mindert. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Frau Dr. F.___ ist
auch bei diesem Delikt eine mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit zu
berücksichtigen. Die in mittlerem Mass verminderte Schuldfähigkeit ist mit
einer Strafreduktion auf ein leichtes Tatverschulden zu berücksichtigen.
Bezüglich der Täterkomponente
gilt das oben unter Ziff. 3.3.8 ff. gesagte.
Angesichts der einschlägigen
Vorstrafen, des mangelnden Besserungserfolgs und der einschlägigen Delinquenz
während des laufenden Verfahrens kommt die Ausfällung einer Geldstrafe
vorliegend nicht mehr in Frage, obwohl eine solche aufgrund des Strafmasses
noch möglich wäre. Es ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Sodann ist unter
Einbezug des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 3 Monate vorzunehmen.
3.5 Einfache Körperverletzung zum
Nachteil des Geschädigten K.___ (Vorhalt 2)
3.5.1 Der Beschuldigte hat unmittelbar
nach der Attacke auf den Geschädigten J.___, auf dem Weg zum Ausgang, den
zufällig daherkommenden Geschädigten K.___ angegriffen und im Verlauf eines Handgemenges
verletzt. Der Beschuldigte ging ohne aktuellen Anlass auf den Geschädigten K.___
los. Dieses Vorgehen ist als besonders rücksichtslos zu qualifizieren. Die
«Vorgeschichte» des Beschuldigten mit dem Geschädigten K.___, der Jahre zuvor
als Gerichtspräsident mit dem Beschuldigten befasst war, erklärt oder
rechtfertigt eine solche Reaktion auch bei einem impulsiv handelnden Menschen
wie dem Beschuldigten in keiner Weise. Folglich kann auch von keiner subjektiv
erlebten aktuellen Provokation des Beschuldigten durch den Geschädigten die
Rede sein. Dass vor der Tat gar keine Interaktion zwischen dem Beschuldigten
und dem Geschädigten K.___ stattgefunden hat, wiegt verschuldensmässig schwer.
3.5.2 Die Verletzungen des Geschädigten K.___
(Bisswunde Daumen links, 2 cm lang, 1 cm breit, bis zu 4 mm tief mit fehlender
Haut auf dieser Fläche, Schürfwunden Handrücken links [7 mm x 5 mm] und
Handrücken rechts [4 mm x 3 mm], zwei Schürfwunden Höhe Lendenwirbelsäule, 1 cm
bzw. 1,5 cm Durchmesser, Prellung am Knie rechts, Schmerzen am Hals [Zerrung]
sowie Kratzspuren am linken Ohr) blieben innerhalb der leichten
Körperverletzungen im leichteren Bereich, wobei v.a. der Biss in den Daumen von
der potentiellen Schwere der Verletzung her nicht unterschätzt werden darf. Solche
Verletzungen bedürfen wegen des Infektionsrisikos immer einer ärztlichen
Intervention. Sodann ist der Daumen als Finger für die Funktion der Hand
besonders wichtig. Als Tatmittel setzte der Beschuldigte seine Körperkraft, die
Zähne und das Überraschungsmoment ein. Es ist aufgrund des Gesagten objektiv insgesamt
von mittlerer Tatschwere auszugehen.
3.5.3 Der Beschuldigte macht geltend,
bei dieser Auseinandersetzung ebenfalls verletzt worden zu sein. Daraus kann er
nichts für sich ableiten, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation
kennt und von einer besonders schweren Betroffenheit, wie sie das Gesetz
vorsieht, keine Rede sein kann. Sodann hat er die tätliche Auseinandersetzung
mit dem Geschädigten gesucht und sich folglich bewusst dem Risiko einer
körperlichen Auseinandersetzung mit ihm ausgesetzt. Eine solche birgt immer das
Risiko einer Verletzung sämtlicher Beteiligter. Die vom Beschuldigten erlittenen
Verletzungen waren im Übrigen nicht schwerer als sie als Folge der zulässigen
Abwehr des Geschädigten zu erwarten waren. Das bleibt ohne Einfluss auf die
Strafzumessung.
3.5.4 Subjektiv ist von Vorsatz
auszugehen, zumal der Beschuldigte gezielt auf den Geschädigten K.___ zuging
als dieser aus der Türe trat, aktiv die Auseinandersetzung suchte und diesem in
den Sicherheitsbereich folgte, als der sich zurückziehen wollte. Die subjektive
Tatschwere führt zu einer leichten Straferhöhung. Die Tatschwere bleibt
insgesamt aber noch im mittleren Bereich. Auch bei diesem Delikt ist aufgrund
des Gutachtens von Frau Dr. F.___ eine mittlere Verminderung der
Schuldfähigkeit anzunehmen, was aufgrund der Strafmilderung zu einem leichten
Verschulden führt.
3.5.5 Zur Täterkomponente kann auf das
oben unter Ziff. 3.3.8 ff. gesagte verwiesen werden. Positiv zu berücksichtigen
ist, dass der Beschuldigte den Sachschaden des Geschädigten K.___ anlässlich
der Konfrontationseinvernahme ersetzt hat. Auf die Strafzumessung wirkt sich
das nur leicht aus. Bei der Strafzumessung ist die Täterkomponente insofern zu
berücksichtigen, als die Strafe aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der
mangelnden Bewährung leicht zu erhöhen ist und die Verhängung einer Geldstrafe als
Sanktion insgesamt als nicht mehr verschuldensadäquat scheint.
3.5.6 Es ist folglich vorliegend
insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Aufgrund des oben
Gesagten ist jedoch keine Geld-, sondern eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Unter
Berücksichtigung der Asperation scheint deshalb eine Strafe von 4 Monaten
Freiheitsstrafe als angemessen.
3.6 Einfache Körperverletzung zum
Nachteil des Geschädigten L.___ (Vorhalt 3.1)
3.6.1 Im Rahmen der Tatkomponente fällt
ins Gewicht, dass der Beschuldigte zum tätlichen Angriff auf den Geschädigten L.___
ansetzte, nachdem sich dieser von ihm abgewandt hatte, um den Raum zu
verlassen. Der Beschuldigte startete den Angriff mit dem Stuhl als er schräg hinter
dem Geschädigten stand. Als Tatmittel setzte er nebst der Körperkraft einen
Stuhl ein, mit dem er gegen den Geschädigten auszog. Zur Einwirkung des Stuhles
auf den Geschädigten kam es wegen der Intervention der Polizeibeamten M.___ und
N.___ nicht.
Verletzt wurde der Geschädigte im
Verlauf des anschliessenden Handgemenges mit dem Beschuldigten und den involvierten
Kollegen M.___ und N.___ als er sich heftig gegen die Intervention von M.___
und N.___ zur Wehr setzte. Die Verletzungen des Geschädigten (lokale
Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der Muskulatur
vorne seitlich, ohne Hinweis auf Muskelläsion, lokale Druckdolenz über dem Brustbein
links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines Menschenbisses,
erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel) blieben insgesamt im Bereich von
leichten Blessuren. Dabei handelt es sich objektiv gesehen um eher leichte
Verletzungen im Rahmen des Tatbestandes, obgleich sowohl der Biss als auch die
Knieverletzung leicht hätten gravierender ausfallen können. Dem tätlichen
Angriff ging eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und dem
Geschädigten über die Vornahme der von der Staatsanwältin angeordneten erkennungsdienstlichen
Behandlung voraus. Diese steht in keinem Verhältnis zur folgenden Eskalation,
resp. der Reaktion des Beschuldigten und der angedrohten und angewendeten
Gewalt. Es ist daher von einem nichtigen Anlass auszugehen.
Nicht strafmindernd zu berücksichtigen,
sind die vom Beschuldigten im Verlauf des Handgemenges erlittenen Verletzungen,
zumal er einerseits die tätliche Auseinandersetzung initiiert hat und
andererseits die Verletzungen nicht grösser sind als bei einer angemessenen
Abwehr seines Angriffs durch den Geschädigten und seine Kollegen zu erwarten
ist.
3.6.2 Der Tat ging keine Planung voraus,
was das Verschulden leicht mindert. Der Beschuldigte handelte aus der momentanen
Situation heraus. Tatmittel war, nebst der Körperkraft, ein Stuhl, den der
Beschuldigte an Ort und Stelle behändigte, was nur leicht verschuldenserhöhend ins
Gewicht fällt, da dieser infolge der rechtzeitigen Intervention der Kollegen
des Geschädigten nicht gegen diesen zum Einsatz kam. Leicht strafmindernd ist zu
berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte aufgrund der drohenden Haft und des
Strafverfahrens in einer belastenden persönlichen Situation befand.
Von einer «Provokation» im Sinn einer
ernstlichen Versuchung (Art. 48 lit. b StGB), durch die Staatsanwältin und/oder
die ausführenden Polizeibeamten kann keine Rede sein. Der Geschädigte L.___ hat
sich gegenüber dem Beschuldigten korrekt verhalten. Er wollte zusammen mit
seinem Kollegen M.___ eine Anordnung der zuständigen Staatsanwältin ausführen,
was er dem Beschuldigten vorgängig eröffnet hatte. Dafür, dass der Geschädigte
eine «frächi Schnorre» gehabt haben soll, wie es der Beschuldigte behauptet,
gab es keinen Anlass. Die Mitbeteiligten M.___ und N.___ bestätigten, dass Fw L.___ bis zur Eskalation gegenüber dem
Beschuldigten stets korrekt aufgetreten sei. Dass er sich geweigert hatte, dem
Beschuldigten sofort etwas «Schriftliches» auszuhändigen ändert nichts an
dieser Einschätzung. Soweit der Beschuldigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der
Anordnung hatte, war er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auf
den Rechtsmittelweg verwiesen. Das Verhalten des Geschädigten bleibt demnach ohne
Einfluss auf die Strafzumessung.
Der Beschuldigte moniert weiter, dass man
die Situation dadurch hätte entschärfen können, indem man mit der Vornahme der
erkennungsdienstlichen Erfassung bis zum Erscheinen des Verteidigers zugewartet
hätte. Diese Argumentation erstaunt, zumal sich der Beschuldigte bis zu dessen
Ablösung standhaft geweigert hatte, mit seinem damaligen Verteidiger
zusammenzuarbeiten, wie aus der zahlreichen Korrespondenz zwischen ihm und der
damals zuständigen Staatsanwältin entnommen werden kann (statt vieler vgl.
Eingabe vom 5.6.2020 S. 5). Dasselbe geht aus der Korrespondenz des damaligen
Verteidigers mit der Staatsanwältin hervor. An anderer Stelle behauptet der
Beschuldigte, dass er bis zur Einsetzung des jetzigen Verteidigers «unverteidigt»
gewesen sei. Daher darf mit Fug bezweifelt werden, dass der damalige
Verteidiger in diesem Zusammenhang irgendetwas hätte bewirken können. Wiederholt
hat der Beschuldigte betont, dass er nicht bereit sei, mit diesem Verteidiger
zusammenzuarbeiten. Ohnehin ist festzustellen, dass für eine
erkennungsdienstliche Erfassung kein Verteidiger beigezogen werden muss.
Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere
ist vorliegend gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die
Gutachterin Dr. F.___ erachtet die Verminderung der Schuldfähigkeit des
Beschuldigten für dieses Delikt in einem leichten bis höchstens mittlerem Ausmass
(Gutachten S. 98), was innerhalb des leichten Verschuldens strafmildernd zu
berücksichtigen ist, so dass die Strafe im leichten bis mittleren Bereich des
leichten Verschuldens anzusetzen ist.
3.6.3 Bezüglich der Täterkomponente ist
auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 3.3.8 ff. zu verweisen. Diese
wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der einschlägigen
Delinquenz während laufendem Verfahren leicht straferhöhend aus. Es bleibt
jedoch insgesamt gerade noch im mittleren Bereich des leichten Verschuldens.
3.6.4 Unter Berücksichtigung all dieser
Umstände scheint eine Asperation um 4 Monate als dem Verschulden des
Beschuldigten angemessen. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt aufgrund der
einschlägigen Vorstrafen nicht mehr in Frage.
3.7 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte z.N. von L.___ (Vorhalt 3.3; in Bezug auf den Geschädigten M.___
freigesprochen)
3.7.1 Der oben geschilderte Sachverhalt (Vorhalt
3.1) erfüllte auch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte. Vorliegend kam es zur Gewaltanwendung gegen den Polizeibeamten L.___ im
Rahmen des Handgemenges das auf den versuchten Angriff des Beschuldigten mit
dem Stuhl auf den Geschädigten folgte. Bei der Strafzumessung ist folglich zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten L.___ sowohl
die Tatbestandsvariante der Drohung (ausziehen gegen ihn mit dem erhobenen
Stuhl) als auch der Gewaltanwendung (vgl. unter Ziff. 3.6.1 geschilderte
Verletzungen) erfüllte. Hingegen sind die Verletzungsfolgen der Gewaltanwendung
mit dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gegenüber dem
Geschädigten L.___ infolge der Idealkonkurrenz abgegolten.
Das Vorgehen des Beschuldigten war
einerseits rücksichtslos, indem der Angriff auf den Geschädigten L.___ von
hinten erfolgte und der Beschuldigte dazu einen Stuhl und seine Körperkraft, u.a.
seine Zähne, als Waffe einsetzte. Auf der anderen Seite war die Aktion absehbar
sinn- und erfolglos, zumal der Beschuldigte in einem kleinen Raum im
Untersuchungsgefängnis drei Polizeibeamten gegenüberstand. Insgesamt erscheint
das Vorgehen im Bereich der mittleren Tatschwere. Wegen der leichten bis
höchstens mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Strafe in den
oberen Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens zu mildern.
3.7.2 In subjektiver Hinsicht ist von
Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte hat bewusst den Stuhl gegen den
Geschädigten L.___ erhoben. Die Beweggründe für die Tat waren rein egoistischer
Natur und zielten auf die Durchsetzung seines Willens ab, weil der Beamte auf
seinem Vorgehen beharrte und sich auf keine Diskussion mit dem Beschuldigten einlassen
wollte. Im Verhalten des Beschuldigten kommt daher auch ein gewisser Trotz zum
Ausdruck. Wenn er schon seinen Willen nicht durchsetzen kann, scheint er
wenigstens nicht kampflos aufgeben zu wollen. Zwischen dem angekündigten
Eingriff in die Selbstbestimmung des Beschuldigten und dessen Reaktion besteht
ein erhebliches Missverhältnis. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte
die angekündigte Massnahme nach eigener Aussage als unnötig und übertrieben
beurteilte. Die Intensität des deliktischen Willens und die Beweggründe wirken
sich insgesamt in leichtem Mass verschuldenserhöhend aus. Das Verschulden bleibt
aber insgesamt im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens.
3.7.3 Aufgrund der Asperation scheint insgesamt
eine Straferhöhung um 3 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Die Ausfällung einer
Geldstrafe kommt aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der einschlägigen
Delinquenz während laufendem Verfahren nicht in Frage.
3.8 Versuchte einfache Körperverletzung
zum Nachteil von O.___ (Vorhalt 4)
3.8.1 Der Beschuldigte hat den
Geschädigten O.___ mit einem Faustschlag ins Gesicht leicht am Mund verletzt,
was zu einer blutenden Wunde führte. Es ist aufgrund des Taterfolgs von einem
leichten Tatverschulden auszugehen.
Verschuldenserhöhend fällt vor allem der
nichtige Anlass ins Gewicht. Kindergeschrei kann sich unzweifelhaft störend auf
die Gespräche der übrigen Anwesenden auswirken und nervtötend sein. Indessen
ist ein Kleinkind nun einmal keine Maschine, die bei Bedarf einfach
ausgeschaltet werden kann. Es geht aus den Akten hervor, dass die Eltern, u.a.
der Geschädigte O.___, versuchten, ihren Sohn zu beruhigen, was auch der
Beschuldigte auch bemerkte. Dass sie dabei nicht reüssiert und allenfalls auch
nicht alles richtig gemacht haben, bleibt ohne Einfluss auf das Verschulden des
Beschuldigten, ebenso wie die Tatsache, dass der Geschädigte O.___ auf die
Intervention des Beschuldigten verbal heftig reagierte. Als Auslöser für die
Faustschläge des Beschuldigten gegen den Geschädigten ist einzig sein Ärger
über die Lärmbelästigung ersichtlich. Verschuldenserhöhend ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Geschädigten vor den Augen seiner
Frau und seines Kindes angegriffen und verletzt hat. Es verbleibt ein erhebliches
Ungleichgewicht zwischen Anlass und Reaktion, das sich verschuldenserhöhend auswirkt.
Beim Geschädigten O.___ ist es aufgrund
der Akten zu keinen Verletzungen im Sinn von Art. 123 Abs. 1 StGB gekommen. Mangels
Taterfolg im Sinn einer Verletzung welche die Qualifikation einer einfachen
Körperverletzung erfüllt, ist es hier beim Versuch geblieben. Die auszufällende
Strafe ist folglich in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern. Dabei ist verschuldensmässig
zu berücksichtigen, dass der mangelnde Erfolg nur dem Zufall zu verdanken ist.
Ein Faustschlag ins Gesicht einer Person birgt ein erhebliches
Verletzungsrisiko und ist ohne weiteres geeignet eine leichte Körperverletzung
im Rechtssinn zu verursachen. Leicht hätte z.B. ein Bruch eines Gesichtsknochens
resultieren können. Der Versuch fällt daher nur leicht verschuldensmildernd ins
Gewicht. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegt bei diesem Delikt gemäss
den Ausführungen von Gutachterin Frau Dr. med. F.___ (S. 98) nicht vor.
3.8.2 Subjektiv ist von Vorsatz
auszugehen, wobei der Beschuldigte die Gefahr einer einfachen Körperverletzung i.S.v.
Art. 123 StGB in Kauf genommen hat.
3.8.3 Die Art der Tatbegehung und der
nichtige Anlass sprechen für ein leichtes bis mittleres Verschulden, das aufgrund
des Versuchs auf ein solches im mittleren bis oberen Bereich des leichten
Verschuldens zu mildern ist. Die Täterkomponente (vgl. oben Ziff. 3.3.8 ff.)
wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während
laufendem Verfahren leicht verschuldenserhöhend aus. Aufgrund der einschlägigen
Vorstrafen und der mangelnden Bewährung ist keine Geldstrafe mehr auszufällen,
obwohl das aufgrund der Strafdauer noch möglich wäre. Unter Berücksichtigung
der Aspiration ist von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
3.9 Mehrfache Drohung gegenüber der Geschädigten
P.___ (Vorhalt 5.4)
3.9.1 Der Beschuldigte zielte mit seinen
Schreiben vom 2. und 9. Februar 2017 an die frühere Staatsanwältin P.___
bewusst auf deren Sicherheit im privaten Leben ab, indem er ankündigte, dass
man sich im «Grossraum Solothurn» oder im «Mittelland» wieder einmal über den
Weg laufen könnte. Der Beschuldigte beschränkte sich nicht darauf, die
Geschädigte in ihrer beruflichen Funktion anzugreifen, sondern zielte bewusst
auf ihr Privatleben ab, einem Bereich in dem die Geschädigte und der
Beschuldigte nichts miteinander zu tun haben. Hinzu kommt, dass der
Beschuldigte die Geschädigte davor schon sexuell belästigt hatte (vgl. Vorhalt 5.5).
Die Androhung der in Aussicht gestellten Übel blieb insgesamt vage, indem der Beschuldigte
ankündigte, dass er «noch lange nicht fertig» sei mit ihr, dass sie sein
«Feind» sei und er sich an ihrer Stelle fürchten würde. Die Äusserungen des
Beschuldigten blieben dagegen insgesamt schwammig und beschränkten sich auf
Andeutungen von möglichen Nachteilen. Es ist aufgrund dessen von einer objektiv
insgesamt gerade noch leichten Tatschwere auszugehen, obgleich die Kombination
mit den sexuellen Belästigungen und den Beschimpfungen (Vorhalte 5.2, 5.5 und
5.7) die Wirkung auf die Geschädigte verstärkt haben dürfte. Der Verlust an
Sicherheitsgefühl ist nicht zu bagatellisieren. Darauf zielte der Beschuldigte
bewusst ab. Dass er Drohungen v.a. gegenüber Staatsangestellten nach eigenen
Angaben als «rhetorisches Mittel» sieht und bereit ist, dieses systematisch
einzusetzen, wenn er seinen Willen durchsetzen will, wirkt sich
verschuldenserhöhend aus.
3.9.2 Subjektiv ist von vorsätzlicher
Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte wollte die Geschädigte verunsichern. Zwar
war der Handlungsspielraum des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Taten aufgrund
der Haft beschränkt, indessen deuteten die Formulierungen darauf hin, dass er
diesen Zustand über eine längere Zeit aufrechtzuerhalten gedachte. Zudem
deuteten die Formulierung der Teams darauf hin, dass er Dritte einzusetzen
gedachte, um seine Drohungen umzusetzen. Die Tatsache der Inhaftierung bleibt
deshalb ohne Einfluss auf die Strafzumessung. Es ist unklar, was der Beschuldigte
mit dem Hinweis, dass er in keinem Fall versucht habe, das was er angedroht
habe, in die Tat umzusetzen, erreichen will. Das mindert den Einfluss der
Drohungen auf das Sicherheitsempfinden der Geschädigten in keiner Weise.
Insgesamt ist im möglichen Spektrum von
Drohungen immer noch von leichtem Tatverschulden auszugehen, wobei das zweite
Scheiben vom 9. Februar 2017 aufgrund der Erweiterung der Bedrohung durch seine
«Teams» und der Ausdehnung des Bedrohungsraum (gesamtes Mittelland) etwas schwerer
wiegt als das erste.
3.9.3 Die Täterkomponente (vgl. Ziff. 3.3.8
ff.) wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen leicht straferhöhend (vgl.
unten) aus, ändert aber nichts am insgesamt leichten Verschulden bei beiden
Taten.
Eine Geldstrafe ist vorliegend
angesichts der einschlägigen Vorstrafen trotz der Strafe im Bereich, in dem
auch eine Geldstrafe möglich wäre, nicht auszufällen. Eine Verminderung der
Schuldfähigkeit liegt hier nicht vor (Gutachten Frau Dr. med. F.___, S. 98).
3.9.4 Die mehrfachen Drohungen zum
Nachteil von P.___ führen aufgrund des Ausgeführten zu einer Asperation der
Strafe um insgesamt 2 Monate Freiheitsstrafe (Vorhalt 5.4.1 1 Monat, Vorhalt
5.4.2 1 Monate).
3.10 Mehrfacher Hausfriedensbruch zum
Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Vorhalt 8)
3.10.1 Bei den
Delikten die mit Geldstrafe zu bestrafen sind, wirken sich diejenigen des
mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Staatsanwaltschaft Solothurn
aufgrund der abstrakten Strafandrohung am schwersten aus. Der
Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, resp. 4 ½ Jahren
aufgrund der mehrfachen Tatbegehung. Aufgrund der in concreto geringen
Tatschwere ist eine Geldstrafe auszufällen.
3.10.2 Bei der Geldstrafe wurden die
Bestimmungen zu deren Bemessung und Vollzug 2018 angepasst (Art. 34 und 35
StGB). Das Gesetz bestimmt in der heute gültigen Fassung, dass in der Regel ein
Tagessatz von mindestens 30 Franken gilt, der nur in Ausnahmefällen bis auf 10
Franken reduziert werden darf. Zudem wurde das Höchstmass der Tagessätze von
360 auf total 180 reduziert. Letzteres wirkt sich dahingehend aus, dass sich
das neue Recht für den Beschuldigten im konkreten Fall als das Mildere
herausstellt. Der Beschuldigte diese Taten begangen hat bevor er vom Ministère public du Jura Bernois-Seeland, Agence Moutier,
im Sommer 2019 wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Versuch) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt wurde
(retrospektive Konkurrenz). Aufgrund derselben Strafart ist vorliegend eine
Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Da das Gericht auch im Fall der
retrospektiven Konkurrenz an das Höchstmass der angedrohten Strafe gebunden ist
(Art. 49 Abs. 1 StGB) verbleiben vorliegend folglich noch insgesamt 60 Tagessätze um alle mit Geldstrafe zu ahndenden
Delikte zu bestrafen, da die Rechtskraft des bestehenden Urteils nicht
angetastet werden darf.
3.10.3 Im Vorhalt unter Ziff. 8 sind die
einzelnen Handlungen nur nach dem Datum unterschieden. Der konkrete Sachverhalt
ist für alle gemeinsam umschrieben. Es ist daher davon auszugehen, dass alle
Einzeltaten gleich schwer wiegen. Der Beschuldigte suchte in Kenntnis des
Erlassenen Hausverbots bei insgesamt 8 Gelegenheiten den Eingangsbereich der
Staatsanwaltschaft auf und verweilte maximal ca. 20 Minuten darin.
Mit seinem Verhalten demonstrierte der
Beschuldigte mehrfach, dass er nicht bereit ist, die Anordnung des Hausherrn zu
befolgen. Es handelt sich dennoch insgesamt um eine leichte objektive
Tatschwere, zumal der Beschuldigte mit seinem Verhalten einzig Präsenz
markierte. Von einer Schikane gegen den Beschuldigten, wie dieser behauptet,
kann bei der Massnahme dagegen keine Rede sein, nachdem das Hausverbot aufgrund
eines tätlichen Angriffs des Beschuldigten auf einen Mitarbeiter erlassen wurde.
Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen.
Das provokative Element seines Tuns ist leicht straferhöhend zu
berücksichtigen. Da es sich nicht um Privaträume im engeren Sinn handelt und
der Zutritt von vornherein nur tagsüber möglich ist, sind diese Taten dennoch
als leicht zu gewichten.
3.10.4 Die Täterkomponente (vgl. oben
Ziff. 3.3.8. ff.) wirkt sich hier neutral aus. Eine einschlägige Vorstrafe
liegt nicht vor.
3.10.5 Als Einsatzstrafe für die erste
Tat scheint unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren
vorliegend eine Geldstrafe 15 Tagessätzen als angemessen. Unter Anwendung des
Asperationsprinzips für die übrigen Taten scheinen total 50 Tagessätze
Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
3.10.6 Das Gericht bestimmt
die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils,
namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-
und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten sind schlecht. Er hat eine IV-Rente von rund CHF
2'000.00 und eine PK-Rente von rund CHF 1'000.00 pro Monat. Angesichts der
diversen Verfahren ist davon auszugehen, dass er nicht unerhebliche Schulden
hat. Der Beschuldigte hat sich dahingehend geäussert, dass monatlich CHF
1'000.00 gepfändet seien. Konkrete Zahlen sind nicht bekannt. Insgesamt ist
jedenfalls von bescheidenen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Die
Tagessatzhöhe ist daher wie die Vorinstanz auf CHF 10.00 anzusetzen.
3.11 Versuchte Sachbeschädigung zum
Nachteil des Geschädigten J.___ (Vorhalt 1.3)
3.11.1 Dieser Tatbestand wurde bei
Gelegenheit eines Schlages gegen den Kopf des Geschädigten J.___ erfüllt,
wodurch dessen Brille zu Boden fiel (vgl. oben Ziff. 3.2.1;
Idealkonkurrenz). Ein Sachschaden ist nicht entstanden, weshalb es beim
versuchten Delikt blieb. Es ist von Eventualvorsatz im Zug des tätlichen
Angriffs auf den Geschädigten auszugehen. Es liegt ein einheitlicher
Tatentschluss vor. Dabei ist im Hinblick auf die Sachbeschädigung von einem
leichten Tatverschulden auszugehen, zumal der Fokus nicht auf diesem Tatbestand
lag, vom Beschuldigten aber als Kollateralschaden in Kauf genommen wurde. Der
Versuch ist leicht verschuldensmildernd zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1
StGB), zumal die Erfüllung des Tatbestands vom Zufall und nicht vom Willen des
Täters abhing. Die Täterkomponente (vgl. oben Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich hier
neutral aus. Insgesamt ist von leichtem Tatverschulden auszugehen.
3.11.2 Der Strafrahmen reicht von
Geldstrafe bis 3 Jahren Freiheitsstrafe. Konkret ist eine Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten auszusprechen. Zu einem Sachschaden kam es
nicht. Die versuchte Sachbeschädigung zum Nachteil des Geschädigten J.___ ist
daher mit einer Geldstrafe zu ahnden.
Es ist daher unter
Berücksichtigung der Asperation (Art. 49 Abs. 2 StGB) eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszusprechen.
3.11.3 Bezüglich der Höhe der Tagessätze
kann auf Ziff. 3.10.6 hievor verwiesen werden
3.12 Mehrfache Beschimpfung
z.Nt. von P.___ (Vorhalte 5.2.1 - 3, 5.5.1, 5.5.2., 5.5.6, 5.5.7)
3.12.1 Vorliegend wirken
sich diejenigen der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von P.___ als die
schwersten Delikte aus.
3.12.2 Bei der konkreten Strafzumessung
ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen
gegen Staatsanwältin P.___ in mehreren Schreiben gemacht hat, die er in
Untersuchungshaft verfasste und die teilweise an die Geschädigte und teilweise
an Dritte adressiert waren. Die an Dritte adressierten Schreiben wurden im
Rahmen der Briefzensur zurückbehalten.
Die vom Beschuldigten mehrfach
geäusserten Tiervergleiche («Galt-Geiss», dumme Kuh, Edelschwein) zielen darauf
ab die Geschädigte lächerlich zu machen, sie als wertlos und moralisch
fragwürdig darzustellen. Zudem betitelte der Beschuldigte die Geschädigte
mehrfach als Schlampe. Die einzelnen Äusserungen scheinen als ungefähr
gleichschwer und sind verschuldensmässig im nicht mehr leichten Bereich
einzuordnen. Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Die Täterkomponente (vgl.
Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich hier neutral aus.
3.12.3 Der Tatbestand der
Beschimpfung z.Nt. der Geschädigten P.___ ist mit Geldstrafe 1 bis zu 90
Tagessätzen bedroht. Da der Beschuldige wegen mehrfacher (7 x) Tatbegehung
verurteilt wurde, kommt Art. 49 Abs. 1 StGB und folglich ein Strafrahmen bis
135 Tagessätze zur Anwendung. Das Gericht bestimmt die Anzahl Tagessätze nach
dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips
ergäbe das eine Strafe von total 70 Tagessätzen Geldstrafe. Die höchst mögliche
Anzahl Tagessätze der Strafart Geldstrafe ist jedoch mit den Strafen für den
mehrfachen Hausfriedensbruch und die versuchte Sachbeschädigung bereits
erreicht, weshalb für die mehrfache Beschimpfung zum Nachteil der Geschädigten P.___
keine zusätzliche Geldstrafe ausgefällt werden kann. Eine schuldangemessene
Strafe auszusprechen ist deshalb aus formellen Gründen nicht mehr möglich. Es
bleibt somit bei einer Geldstrafe von 0 Tagessätzen.
3.14 Mehrfache sexuelle
Belästigung zum Nachteil von P.___ (Vorhalt 5.5.1 – 5.5.8), mehrfachen
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil von S.___ (Vorhalt 9) und
geringfügiger Sachbeschädigung (Vorhalt 10)
3.14.1 Mit Busse bestraft
sind die Tatbestände der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Geschädigten P.___
sowie die Verstösse gegen das Kontaktverbot zum Nachteil von S.___ und die
geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse
des Kantons Solothurn.
Nach Art. 106 StGB
spricht der Richter zudem im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft
nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und
höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je
nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe
erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Sind mehrere Bussen
auszusprechen ist die Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu aspirieren (Art. 104
StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 E. 1.3).
3.14.2 Die mehrfache
sexuelle Belästigung zum Nachteil der Geschädigten P.___ (Vorhalte 5.5.1 –
5.5.8) zeugen von einem erheblichen Mangel an Respekt des Beschuldigten vor der
Geschädigten als Frau und nicht als Staatsanwältin. Dieses Verhalten kann der
Beschuldigte nicht damit rechtfertigen, dass er mit ihrer Arbeit als
Staatsanwältin unzufrieden gewesen sei, zumal sich seine Äusserungen nicht
gegen die Geschädigte als Staatsanwältin, sondern ausschlich gegen sie als Frau
richteten. Entsprechend gilt hier keine erhöhte Toleranz aufgrund der Funktion
der Geschädigten. Die Behauptung, er habe ihr gegenüber keine sexuellen
Absichten gehabt ist angesichts der konkret beschriebenen sexuellen Handlungen,
die er mit ihr anzustellen gedachte, abwegig und zeugt von keiner Einsicht. Wenngleich
bei der sexuellen Belästigung einerseits die fehlende direkte körperliche
Anwesenheit des Täters den
Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung als geringfügiger erscheinen lässt,
ist andererseits die Intensität und der
Detaillierungsgrad der Äusserungen des Beschuldigten derart gross, dass von
einer für diesen Tatbestand nicht mehr leichten kriminellen Energie gesprochen
werden muss.
Subjektiv ist von direktem
Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte war sich der Grenzüberschreitung sehr wohl
bewusst. Er setzt solches Verhalten gezielt ein, um seine Ziele zu erreichen.
Die Täterkomponente (vgl.
Ziff. 3.3.8 ff.) bleibt hier neutral. Vorstrafen im Sexualstrafrecht sind nicht
bekannt. Insgesamt erscheint für die mehrfache sexuelle Belästigung unter
Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von
CHF 400.00 als angemessen.
3.14.3 Beim mehrfachen
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Vorhalt 9; insgesamt 28
SMS-Nachrichten) zum Nachteil der Geschädigten S.___ fällt die beharrliche
Weigerung des Beschuldigten auf, sich rechtskonform zu verhalten. Einmal mehr
versuchte er gegen alle Widerstände auf diese Weise seinen Willen
durchzusetzen. Diesen Starrsinn zeigt des Beschuldigte immer wieder, wenn es um
seine eigenen Interessen geht. Da er auch an der Hauptverhandlung vor der
Vorinstanz bekannt gegeben hat, dass er Frau S.___ nötigenfalls wieder
kontaktieren und sie zwingen werde, ihm den Aufenthaltsort seines Hundes
bekanntzugeben (vgl. Einvernahmeprotokoll der Hauptverhandlung vom 16. Februar
2018 S. 39), ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
Subjektiv ist insbesondere die mangelnde Einsicht verschuldenserhöhend zu
werten. Als Sanktion scheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine
Busse von CHF 200.00 als angemessen.
3.14.4 Die geringfügige
Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse
des Kantons Solothurn erfolgte einzig aus Frustration, weil der Beschuldigte seinen
Willen gegenüber der Polizei nicht hatte durchsetzen können. Subjektiv ist von
Vorsatz auszugehen. Es handelt sich um leichtes Tatverschulden, obwohl die Tat
durch den Beschuldigten leicht hätte vermieden werden können. Eine Sanktion von
CHF 50.00 Busse scheint unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen.
3.14.5 Wird eine Busse ausgesprochen,
ist auch der Umwandlungssatz für die Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art.
106 Abs. 3 StGB). Der Umwandlungssatz ist vorliegend auf CHF 100.00 pro Tag
festzusetzen. Es wird zu Gunsten des Beschuldigten auf die Anwendung des
Tagessatzes für die Umwandlung verzichtet, da dies vorliegend zu einem
unbilligen Resultat in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe führen würde (Art.
36 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist daher auf 7 Tage Freiheitsstrafe
festzusetzen.
IV. Beschleunigungsgebot /
Vorverurteilung in den Medien
1. In Bezug auf das
Beschleunigungsgebots
kann, das vorinstanzliche und das Untersuchungsverfahren
betreffend, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Das Verfahren vor Obergericht
hat rund 2 Jahre gedauert. Zur Dauer des Verfahrens beigetragen haben die
Behandlung der Verfahren betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahme, die
Ausstandsgesuche des Beschuldigten gegen sämtliche Mitglieder des Gerichts,
welche durch das Bundesstrafgericht entschieden werden mussten, ebenso wie die Fristerstreckungsgesuche
und schliesslich unzählige mehrseitige Eingaben des Beschuldigten, die nichts
oder nur am Rand mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hatten und die jedes Mal
nach relevanten Anträgen durchgelesen und behandelt werden mussten. Sodann hat
sich anlässlich der ersten Hauptverhandlung im August 2019 gezeigt, dass die Einholung
eines (weiteren) Gutachtens unumgänglich ist. Das von der Staatsanwaltschaft in
Auftrag gegebene Gutachten blieb infolge der Weigerung des Beschuldigten mit
dem Gutachter zusammenzuarbeiten, ein Aktengutachten. Anlässlich der Befragung
in der Hauptverhandlung zeigte sich deutlich, dass das nicht zu befriedigen
vermochte. Nachdem der Beschuldigte zugesichert hatte, mit einem neuen
Gutachter zusammenarbeiten zu wollen, wurde auf dessen Antrag hin ein
entsprechender Beschluss gefasst. Stillgestanden ist das Verfahren zu keiner
Zeit. Es wurde unter den gegebenen Umständen so rasch als möglich
vorangetrieben. Zwischen den ersten Taten und dem zweitinstanzlichen Urteil
liegen fast genau 4 Jahre. Das scheint auf den ersten Blick lang. Von einer
überlangen Verfahrensdauer kann aufgrund des Gesagten dennoch nicht die Rede
sein. Ein Blick in das Verfahrensjournal zeigt, wie aufwändig die Behandlung
des Verfahrens aufgrund der unzähligen persönlichen Eingaben und Anträge des
Beschuldigten, die häufig auch mehrfach gestellt wurden, war.
2. Die Berichterstattung in
den Medien während des Verfahrens ging nicht über das für solche Verfahren
übliche Mass hinaus. Es gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Bezüglich des
vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen in jenem Urteil verwiesen
werden.
3. In Bezug auf die
Strafzumessung bleiben sowohl die Verfahrensdauer als auch die
Berichterstattung in den Medien ohne Einfluss.
V. Bedingter Strafvollzug /
weitere Anordnungen
1.1 Zu den rechtlichen
Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 100 f.) verwiesen werden.
A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 29
Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt. Die
objektiven Voraussetzungen für die Gewährung eines teilbedingten Vollzugs sind
bei der Freiheitsstrafe erfüllt. Bei der Geldstrafe ist objektiv ein
(voll)bedingter Vollzug möglich, weil Art. 42 Abs. 1 StGB bei der Geldstrafe im
Unterschied zur Freiheitsstrafe keine Unter- und Obergrenze enthält. Die
Obergrenze der Geldstrafe ist ohnehin auf 180 Tagessätze beschränkt, ein
Bereich, in dem eine bedingte Strafe möglich ist.
1.2 In subjektiver Hinsicht kann dem
Beschuldigten bezüglich der mit Freiheitsstrafe geahndeten Straftaten keine
günstige Prognose mehr gestellt werden. Der Beschuldigte delinquiert im Bereich
der mit Freiheitsstrafe sanktionierten Tatbeständen (einfache Körperverletzung,
Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) seit Jahren, ohne dass
eine positive Wirkung der bisherigen Strafen ersichtlich ist. Das Vorhandensein
einer einschlägigen Vorstrafe hebt praxisgemäss die Vermutung einer günstigen
Prognose auf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Vorliegend kommt negativ hinzu, dass der
Beschuldigte während laufendem Strafverfahren mit einem Strafbefehl wegen
Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einschlägig verurteilt
wurde. Auch die Gutachterin Dr. med. F.___ hielt auf entsprechende Frage fest,
dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft weitere Delikte im Bereich von Drohungen,
Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen zu erwarten seien. Zudem müsse in
emotional-affektiv aufgeladenen Situationen und unter situativ ungünstigen
Bedingungen auch mit einem hohen Risiko zukünftiger leichter bis mittelschwerer
Gewaltanwendung gegenüber Dritten gerechnet werden. Das Risiko einer schweren
Gewalttat schätzte sie aktuell als moderat ein (vgl. Gutachten S. 100). Dass
diese Einschätzung richtig ist, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte
das Unrecht dieser Gewaltanwendungen nicht einzusehen scheint, obwohl er
vereinzelt Bedauern über das Geschehene geäussert hat. Das Verhalten des Beschuldigten
gegenüber den Behörden, das zu einer erneuten Bestrafung während des laufenden
Verfahren geführt hat zeigt, dass die Einschätzung der Gutachterin zutreffend
ist. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte
ausdrücklich betont, dass er auch weiterhin strafrechtlich in Erscheinung
treten wolle (Protokoll Einvernahme HV S. 13). Im obergerichtlichen Verfahren
hat er mehrfach ausgeführt, dass er weiter delinquieren «müsse» falls der Staat
nicht so handle, wie er sich das vorstelle (Einvernahme Teil 1; Einvernahme zur
Person S. 18 f.).
Es stellt sich ausserdem die Frage, wie
die Tatsache, dass sich der Beschuldigte gegenüber seinen Logisgebern während
der Dauer der Ersatzmassnahme, dem Ehepaar I.___, jederzeit korrekt verhalten
und sich positiv in den Betrieb eingebracht hat, zu werten ist, zumal die
Bewährung am Arbeitsplatz auch ein Aspekt der Prognosestellung ist (BGE 102 IV 64). Allerdings ist der Beschuldigte nicht bei I.___s
angestellt und leistet seine Mithilfe ausschliesslich auf freiwilliger Basis
und nach persönlicher Verfügbarkeit, worauf er Wert legt. Anlässlich der
obergerichtlichen Hauptverhandlung hat er deutlich gemacht, dass ihn Herr I.___
um Hilfe bitten könne und er diese leiste, sofern er Zeit und Lust habe (HV
Obergericht, Einvernahme Teil 1; Einvernahme zur Person S. 10 ff.). Er sei
jedoch nicht bereit immer zur Verfügung zu stehen. Grundsätzlich weckt die
Tatsache, dass sich der Beschuldigte gut in den Betrieb von I.___s einfügt Hoffnung, dass Potential für eine
positive Entwicklung vorhanden ist. Da sich der Beschuldigte in keine Pflicht
einbinden lassen will, hat das in Bezug auf die Prognosestellung keinen
Einfluss.
Um dem Beschuldigten eine teilbedingte
Strafe gewähren zu können, müsste begründete Aussicht auf Bewährung bestehen. Wo
keinerlei Aussicht besteht, dass sich der Täter in irgendeiner Weise durch den
– ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen wird, muss
die Strafe in voller Länge vollzogen werden (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Vorliegend sind die
kleinen Hoffnungsschimmer vor dem Hintergrund der negativ ins Gewicht fallenden
Aspekte, v.a. der einschlägigen Delinquenz während laufendem Verfahren und dem
Bekenntnis des Beschuldigten weiter delinquieren zu wollen/müssen, derart
untergeordnet, dass nicht von einer begründeten Aussicht auf Bewährung
ausgegangen werden kann. Eine gute Prognose kann dem Beschuldigten auch aufgrund
der wiederholten Ankündigungen von möglichen weiteren Straftaten nicht gestellt
werden. Eine unbedingte Freiheitsstrafe erscheint unter den gegebenen
Voraussetzungen unumgänglich.
1.3 Bezüglich der
Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nichts bekannt, das ihn
diesbezüglich schwerer treffen würde als dies eine Freiheitsstrafe notgedrungen
tut. Er ist weder an einen festen Wohnsitz noch an einen Arbeitsplatz gebunden
und wird somit nicht aus einer bestehenden Struktur herausgerissen. Auch
familiär ist er nicht so eingebunden, dass ihn der Vollzug einer
Freiheitsstrafe überdurchschnittlich schwer treffen würde. Dieser Aspekt bleibt
daher ohne Einfluss.
1.4 Der Beschuldigte ist
wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung nicht vorbestraft. Die Vorstrafe
wegen Beschimpfung datiert aus dem Jahr 2006. Sie ist für die Prognosestellung
nicht mehr relevant. Von daher steht aufgrund des bisherigen Verhaltens einer
bedingten Geldstrafe nichts entgegen. Zweifel wecken die Äusserungen des
Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens, bezüglich seiner Strategien zur
Durchsetzung seiner Anliegen und die Feststellung der Gutachterin, dass mit
Sachbeschädigungen auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet
werden müsse. Diesen Bedenken kann mit einer leichten Verlängerung der
Probezeit begegnet werden. Diese ist daher auf 3 Jahre anzusetzen.
2. Die Anordnung einer wie
auch immer gearteten (stationären oder ambulanten) Massnahme ist aufgrund des
Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) nicht zulässig. Zu
prüfen ist allerdings, ob es dennoch möglich ist, eine solche Massnahme
auszusprechen, da der Beschuldigte seinerseits die Anordnung einer ambulanten
Massnahme im Sinn eines Coachings bzw. der Einsetzung eines Case Managers, ev.
einer entsprechenden Weisung beantragt hat. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass der noch zu verbüssende Strafrest 77 Tage beträgt. Der
Aufschub dieses kurzen Strafrests zu Gunsten einer ambulanten Massnahme von
unbestimmter Dauer ist offensichtlich nicht verhältnismässig, so dass das nicht
in Frage kommt, auch wenn es aus rechtlicher Sicht zulässig wäre. Die Erteilung
einer Weisung gilt für die Dauer der Probezeit. Eine solche entfällt bei einer
unbedingten Strafe, so dass das vorliegend ebenfalls nicht in Frage kommt (Art.
44 Abs. 3 StGB).
3. Risikoreduzierende
Massnahmen wie sie die Gutachterin empfiehlt (Gutachten S. 101, vgl. auch Einvernahme
der sachverständigen Person an der Hauptverhandlung, S. 3 f.), scheinen
sinnvoll. Auch der Beschuldigte scheint einer solchen Massnahme grundsätzlich
positiv gegenüberzustehen, obwohl er sich zu keinem klaren Bekenntnis
durchringen konnte. Da die von der Gutachterin vorgeschlagene Massnahme ohnehin
nicht an ein Strafverfahren oder eine strafrechtliche Sanktion gebunden ist,
scheint der zivilrechtliche Weg vielversprechender. Eine solche Begleitung / Betreuung
könnte im Rahmen der bereits bestehenden Beistandschaft initiiert werden. Voraussetzung
für das Funktionieren der Betreuung ist allerdings, dass sich der Beschuldigte
auf die Zusammenarbeit mit dem Betreuer einlässt, sich auch wirklich von diesem
beraten lässt und auf dessen Ratschläge hört. Ist dies nicht der Fall und zielt
der Beschuldigte in bekannter Manier darauf ab seinen Kopf durchzusetzen, ist
die Massnahme von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Zur Installierung dieser
Massnahme wird das Urteil an die KESB mitgeteilt und dieser beliebt gemacht,
die Gutachterin Dr. med. F.___ in die Ausgestaltung der Massnahme und die Auswahl
der mit der Aufgabe zu betrauenden Person zu involvieren.
4.1 Das Gericht rechnet die
Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens
ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz
Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB).
Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft,
Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft
(Art. 110 Abs. 7 StGB).
A.___ befand sich vom 28. Juni
2016 bis zum 3. März 2017 und vom 7. März 2017 bis zum 24. Juni 2017 in
Untersuchungshaft. Gestützt auf Art. 51 StGB sind dem Beschuldigten somit 357
Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4.2 Vom 4. – 6. März 2017 und
seit dem 25. Juni 2017 befindet sich der Beschuldigte im Rahmen einer
Ersatzmassnahme anstelle der Untersuchungshaft auf einem Bauernhof [in] [Ortschaft
BE]. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft
gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der
anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen
Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu
berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_105/2014 vom 24. April 2014 E. 2.4 mit
Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
Der Beschuldigte wurde durch
den Haftrichter verpflichtet, sich nach seiner Haftentlassung am 24. Juni 2017
bei I.___ in [Ortschaft BE] aufzuhalten und auch dort zu übernachten. Wie A.___
den Tag verbringt, wurde ihm überlassen. Der Beschuldigte hatte auch stets die
Möglichkeit auswärts zu übernachten, musste sich dieses aber von der jeweiligen
Verfahrensleitung vorgängig bewilligen lassen. Davon hat er regelmässig
Gebrauch gemacht und sich zum Teil mehrere Tage hintereinander an diversen
Orten in der Schweiz und zum Teil auch im Ausland aufgehalten.
Aussenübernachtungen hatte der Beschuldigte zwei Wochen im Voraus anzumelden. An
die Pflicht zur Voranmeldung hat er sich gehalten, wenn auch die
Voranmeldungszeit zuweilen deutlich unter zwei Wochen lag und er wiederholt zur
Fristeinhaltung ermahnt werden musste. Ausserdem wurde dem Beschuldigten ein
Kontaktverbot zu allen Geschädigten im Strafverfahren auferlegt. Daran hat er
sich gehalten. Bis Ende Juli 2017 galt zudem ein Rayonverbot für das
Gemeindegebiet der Stadt Solothurn; ausgenommen waren vorgängig verabredete
Termine mit Behörden. Für die Zeit ab August 2017 wurde A.___ untersagt, in der
Stadt Solothurn Gebäude von öffentlichen Behörden zu betreten. Dem
Beschuldigten wurde aufgetragen, notwendige Termine bei einer Behörde dem
Richteramt Solothurn-Lebern resp. dem Obergericht vorgängig schriftlich
mitzuteilen. Bei konkreten Anfragen hat es das Obergericht den jeweiligen
Hausherren überlassen, ihm den Zutritt zu bewilligen, zumal für diverse
öffentliche Gebäude ein Hausverbot erlassen worden war. Weiter wurde dem
Beschuldigten das Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit untersagt. Der Umgang
mit Waffen wurde A.___ indessen nicht grundsätzlich verboten. Er hat an
diversen Jagd- und Schiessveranstaltungen teilgenommen. Der Beschuldigte hatte
somit Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht hinzunehmen, indem er
grundsätzlich die Nächte in [Ortschaft BE] verbringen musste. In sachlicher
Hinsicht war er dagegen nur minim eingeschränkt durch die Auflagen, die er zu
erfüllen hatte und genoss eine erheblich grössere Möglichkeit zur Gestaltung
seines Alltags als das in Untersuchungshaft der Fall gewesen wäre.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass der Beschuldigte durch die Ersatzmassnahmen in seiner
persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft
erheblich geringer (Wohnsituation, Bewilligung von auswärtigen Übernachtungen,
Kontaktverbot zu den Geschädigten, Bewilligung für das Aufsuchen von
öffentlichen Gebäuden) eingeschränkt wurde. An der Hauptverhandlung vor der
Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, dass er auf dem Hof der Familie I.___ als
seine einzige Pflicht erachte, sich zum Essen an- und abzumelden (vgl.
Einvernahmeprotokoll vom 16. Februar 2018 S. 8). Das hat nach Aussagen der
Zeugen I.___ durchwegs geklappt. Weiter muss er sein Zimmer in Ordnung halten,
was eine Selbstverständlichkeit ist und auch in Freiheit oder in
Untersuchungshaft gemacht werden muss. Auch das klappt nach Aussagen von [Frau]
I.___, wobei sie bemerkte, dass sie nicht in sein Zimmer gehe. In den Betrieb
von I.___s ist der Beschuldigte nicht eingebunden. Anlässlich der
obergerichtlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass er [Herrn] I.___
bei den Arbeiten auf dem Hof helfe, wenn ihn dieser darum bitte und er selber
Zeit und Lust habe. Ansonsten engagierte sich der Beschuldigte nach eigenem
Gusto. Eingeschränkt war er durch seine Pflichten auf dem Hof folglich nicht.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist bei der Anrechnung der Ersatzmassnahme an die Strafe der
Grad der Einschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen. Diese
beschränkt sich vorliegend auf die Zeit von abends ca. 18.00 Uhr Nachtessen bis
zum Morgen, ca. 8.00 Uhr. Davon entfallen wiederum rund 7 - 8 Stunden auf die
Nachtruhe. In der Tagesgestaltung war der Beschuldigte frei. Mit Ausnahme des
Staubsaugens und des Zimmers in Ordnung halten, hat der Beschuldigte keine
Pflichten auf dem Hof seiner Logisgeber. Auf Ersuchen wurden ihm auch externe
Übernachtungen bewilligt. Ermessensweise erscheint daher eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen
im Umfang von 40 %, mithin netto 436 Tage an die Freiheitsstrafe angemessen.
VI. Beschlagnahmte
Gegenstände
1. Ist die Beschlagnahme
eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist
über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur
Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267
Abs. 3 StPO).
Unter dem Titel Sicherungseinziehung
verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben
oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind,
wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen,
dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden
(Abs. 2).
Die Sicherungseinziehung
befasst sich mithin mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu
einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche
Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Die Sicherungseinziehung
hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der
Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen
Gegenständen. Die einzuziehenden Gegenstände müssen somit einen Bezug zu einer
Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung der Straftat gedient
haben oder bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht
worden sind (Tatprodukte). Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine
konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer
Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der
Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen,
die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (Urteil des
Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a Waffengesetz (WG, SR 514.54)
können beschlagnahmte Gegenstände durch die Polizei (§ 2 Abs. 1 Verordnung zum
Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts BGS 512.211) endgültig eingezogen
werden, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht.
2.1 Im Verlauf der
Strafuntersuchung wurden bei A.___ folgende Gegenstände sichergestellt:
- Alarmrevolver
Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100;
- Imitationsschusswaffe
Revolver aus «Politie set»;
- Imitationsschusswaffe
Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole»;
- Imitationsschusswaffe
aus Set «Piratenpistole».
2.2 Die drei
Imitationsschusswaffen gefährden in den Händen des Publikums die öffentliche
Sicherheit und Ordnung. Sie dürfen nicht legal vertrieben werden, weshalb sie gestützt
auf Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zur Einziehung an die Polizei übergeben werden.
Dass vorliegend der Beschuldigte freigesprochen wurde, steht der Einziehung
nicht entgegen, da die Sicherungseinziehung gemäss dem Gesetzeswortlaut ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person erfolgt.
2.3 In Zusammenhang mit dem
sichergestellten Alarmrevolver Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod.
G100 hat die Vorinstanz A.___ vom Vorwurf der Übertretung des Waffengesetzes
gemäss Anklageschrift vom 9. Februar 2016 aufgrund eines Sachverhaltsirrtums
freigesprochen. Bei Vorsatzdelikten entfällt bei Fehlen des Vorsatzes die
Einziehung nach Art. 69 StGB (Florian
Baumann, in:Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
I, 3. Auflage 2013, Art. 69 N 7). Der Alarmrevolver ist deshalb ebenfalls
gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zuhanden der Polizei Vernichtung einzuziehen,
da auch bei dieser Waffe die Gefahr der Verwechslung mit einer echten
Schusswaffe und damit die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht.
2.4 Sowohl die Einziehung
als auch die Vernichtung der oben aufgeführten Gegenstände erweisen sich
vorliegend als geboten und geeignet, um der von ihnen ausgehenden Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Beide Massnahmen
halten dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand, zumal der Beschuldigte den
Besitz an den Imitationswaffen mit der Abgabe an die Staatsanwaltschaft zum
Zweck der Strafverfolgung ohnehin schon aufgegeben hatte und auch den
geschenkten Alarmrevolver gemäss eigener Aussage an der Hauptverhandlung bei
der Vorinstanz eigentlich gar nicht in Besitz nehmen wollte (vgl.
Einvernahmeprotokoll Vorinstanz S. 86). Von daher ist sein Antrag, dass
ihm die beschlagnahmten Waffen wieder herausgegeben sollen, auch
widersprüchlich. Es bleibt deshalb bei der Einziehung.
VII. Zivilforderungen
1.1 Die geschädigte Person kann
zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerin adhäsionsweise im
Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage
geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und
unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu begründen (Art. 123 StPO).
Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet
des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird
spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur
Zivilklage zu äussern (Abs. 2). Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im
Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Abs. 3). Im
Übrigen entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es
die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch der
Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird unter
anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird,
die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert
hat oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber
nicht spruchreif ist (Abs. 2). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs
unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem
Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.
Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht jedoch nach Möglichkeit
selbst (Abs. 3).
1.2 Zu Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1
OR wird verpflichtet, wer einer anderen Person widerrechtlich
Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige
den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden
ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der
Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs.
2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der
Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu
würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR).
1.3 Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern
die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders
wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den
Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der
Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung
nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern
in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der
Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2012 vom 18.
Juli 2013 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
2. L.___ hat schriftlich eine
Genugtuungsforderung von CHF 600.00 geltend gemacht (vgl. AS 193). An der
Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hat der Privatkläger diese Forderung
bestätigt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2018 S. 8).
L.___ wurde durch den Angriff des Beschuldigten am 28. Juni 2016
im Untersuchungsgefängnis Solothurn widerrechtlich in seiner Persönlichkeit
verletzt. Der Beschuldigte zog mit einem Stuhl gegen ihn aus, biss ihn im
Verlauf eines vom Beschuldigten ausgelösten Gerangels ins Bein, trat ihn
seitlich gegen das Knie und spuckte ihm zweimal ins Gesicht. L.___ wurde durch
den Angriff des Beschuldigten und dessen heftige Gegenwehr sowohl physisch als
auch psychisch in einen Ausnahmezustand versetzt und erfuhr dadurch eine
immaterielle Unbill im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR. Die erlittenen körperlichen
Verletzungen heilten nach ärztlicher Intervention komplikationslos ab. Es
rechtfertigt sich daher, ihm eine Genugtuungssumme als Wiedergutmachung
zuzusprechen. Ermessensweise wird die durch A.___ zu bezahlende Genugtuung wie
beantragt auf CHF 600.00 festgesetzt.
3. M.___ hat schriftlich eine Genugtuungsforderung
von CHF 300.00 geltend gemacht. An der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz hat
er diese Genugtuungsforderung bestätigt. Auf die Geltendmachung von
Schadenersatz verzichtete der Privatkläger (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19.
Februar 2018 S. 5).
Der Beschuldigte wurde in erster Instanz
vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung und in zweiter Instanz vom Vorhalt
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___
freigesprochen.
Der Sachverhalt ist spruchreif. Es kann
im Strafverfahren darüber entschieden werden. Aufgrund des Freispruchs fehlt es
am Nachweis einer widerrechtlichen Verletzung. Der Genugtuungsanspruch von M.___
muss deshalb abgewiesen werden.
4. Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg beantragt
im Namen der Geschädigten P.___, A.___ sei zu verpflichten, dieser eine
Genugtuung von CHF 6'000.00 zu bezahlen.
In den meisten Fällen von Genugtuung
geht die psychische Beeinträchtigung einher mit einer Beeinträchtigung der
körperlichen und/oder der sexuellen Integrität. Die gegenüber der
Privatklägerin verübten Straftaten des Beschuldigten führten bei dieser ausschliesslich
zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität, zumal es sich bei den
Vorhalten wegen sexueller Belästigung nicht um Handlungen unter Anwesenden
handelte. Ungeachtet dessen bedeuteten die wiederholten schriftlichen
Drohungen, Beschimpfungen und sexuellen Belästigungen des Beschuldigten für P.___
eine relevante Verletzung ihrer Persönlichkeit. Indessen ist zu berücksichtigen,
dass es sich bei den inkriminierten Vorfällen samt und sonders um schriftliche
Injurien handelt und die Handlungen als Vergehen (Drohung, Beschimpfung) und
Übertretungen (sexuelle Belästigung) ausgestaltet sind. Der Verteidigung ist
zuzustimmen, dass von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen im Umgang mit
renitenten Personen etwas mehr Toleranz erwartet werden kann, weshalb auch die
Anforderungen an die Intensität der Handlungen und damit einhergehend die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung höher anzusetzen sind. Die
inkriminierten Handlungen des Beschuldigten übersteigen hingegen klar das Mass
dessen, was auch exponierten Amtsträgern in der Ausübung ihrer Dienstpflicht
zugemutet werden kann. Die Privatklägerin wurde während rund 1 ½ Monaten im Wochentakt
beleidigt, erniedrigt, bedroht und sexuell belästigt. Der Beschuldigte hat
systematisch versucht, sie psychisch zu destabilisieren. Aufgrund der
glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt und entspricht auch dem
Empfinden eines durchschnittlich sensiblen Menschen, dass der Inhalt dieser
Schreiben unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschuldigten bei ihr zu
Angst und einem Verlust des Sicherheitsgefühls geführt hat. Dadurch wurde die
Lebensqualität und das Wohlbefinden der Privatklägerin auch über die Dauer der
Belästigungen hinaus erheblich beeinträchtigt. Die Äusserungen des
Beschuldigten gingen über eine blosse harmlose Störung hinaus und waren für die
Privatklägerin mit der Zeit derart belastend, dass sie sich gezwungen sah,
Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu stellen und die Verfahrensleitung
abzugeben. P.___ leidet auch heute noch insofern unter den Vorfällen, dass sie
dem Beschuldigten nicht über den Weg laufen möchte und auch sonst keinen
Kontakt zu ihm wünscht. Der Beschuldigte hat die Verletzung der psychischen
Integrität und die damit verbundene seelische Unbill der Privatklägerin durch
sein einschüchterndes, widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten zu
verantworten. Das Begehren um Zusprechung einer
Genugtuungssumme ist daher grundsätzlich gerechtfertigt. Die geltend gemachte
Höhe von CHF 6'000.00 erscheint in Würdigung der gesamten Umstände, der
herrschenden Praxis und auch im Quervergleich (u.a. mit den Polizeibeamten L.___
und M.___) indessen als übersetzt. Ermessensweise wird die durch den
Beschuldigten an P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, […] zu leistende Genugtuungssumme auf CHF 500.00
festgelegt.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die
beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen
sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135
Abs. 4 StPO (vgl. dazu sogleich). Wird das Verfahren eingestellt oder die
beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz
oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art.
426 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich aus den
Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall
zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Nach § 146 lit. b und c des
Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT; BGS 615.11) ist die Staatsgebühr für
Verfahren in amtsgerichtlicher Kompetenz und im obergerichtlichen Verfahren auf
einen Betrag zwischen CHF 80.00 und CHF 75'000.00 festzusetzen. In besonders
umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem
Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht
werden (§ 3 Abs. 4 GT).
2.1 Vorliegend
musste der Beschuldigte überwiegend im Sinne der Anklageschrift verurteilt
werden, weshalb er anteilig Verfahrenskosten zu tragen hat. Von den Vorwürfen
der einfachen Körperverletzung, evtl. versuchten einfachen Körperverletzung zum
Nachteil von M.___, der versuchten Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von P.___, der Verleumdung
zum Nachteil von T.___ und der Übertretung des Waffengesetzes wurde A.___
bereits durch die Vorinstanz rechtkräftig freigesprochen.
Vor Obergericht kamen Freisprüche wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___ und R.___
und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz hinzu. Bei der anteilsmässigen
Ausscheidung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates ist zu berücksichtigen,
dass es sich beim Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum
Nachteil von M.___ um einen Teilaspekt des Vorhalts handelt, der bezüglich des
Geschädigten L.___ zu Schuldsprüchen geführt hat. Dasselbe gilt beim Vorhalt der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von P.___. Hier wurde
der Beschuldigte wegen Drohung verurteilt. Die Vorhalte zum Nachteil von T.___
und R.___ sowie wegen Vergehens und Übertretung des Waffengesetzes waren
sachverhaltsmässig unbestritten und haben keinen grossen Verteidigungsaufwand
verursacht. Insgesamt erscheint es daher angemessen einen Viertel der
Verfahrenskosten für diese Vorhalte auszuscheiden und Kosten in dieser Höhe
zufolge Freispruchs auf die Staatskasse zu nehmen.
2.2 Die Vorinstanz hat die Staatsgebühr
wird entsprechend dem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand der Strafbehörden
ermessensweise auf CHF 32'000.00 festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden. Es
ist offensichtlich, dass das Verfahren u.a. aufgrund der unzähligen Eingaben
des Beschuldigten ausserordentlich aufwändig war.
Hinzu kommen Auslagen Polizeikosten,
Haftgerichtsgebühren usw. von total CHF 12'320.80. Die Kosten des
Gutachtens von Dr. med. G.___ sind auf die Staatskasse zu nehmen, zumal dieses
für die Urteilsfindung nicht verwertet werden konnte. Ein Grund, dass das so
ist, ist dem Beschuldigten aufgrund der Weigerung mit dem Gutachter zu sprechen
anzulasten. Indessen überzeugt das Gutachtern teilweise auch inhaltlich nicht.
Gesamthaft entstanden somit bis zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung Verfahrenskosten von CHF 44'320.80 an denen
sich der Beschuldigte zu beteiligen hat. Davon hat A.___ drei Viertel,
ausmachend CHF 33'240.60 an die Verfahrenskosten im Umfang zu bezahlen. Die
übrigen Kosten inkl. die Kosten des Gutachtens von Dr. med. G.___ gehen zu
Lasten des Staates.
2.3 Der Umfang des Verfahrens war vor
Obergericht leicht geringer als vor Amtsgericht, zumal die rechtskräftig
freigesprochenen Vorhalte nicht mehr zu behandeln waren. Indessen ist zu
berücksichtigen, dass auch dieses Verfahren aufgrund der umfangreichen und
häufig mehrmals gestellten Verfahrensanträge des Beschuldigten in der
Instruktion zeitlich überdurchschnittlich anspruchsvoll war. Hinzu kommen die
unzähligen persönlichen Eingaben des Beschuldigten, die es zu behandeln galt. Die
Staatsgebühr ist unter diesen Umständen auf CHF 30'000.00 festzusetzen. Hinzu
kommen die Auslagen des Obergerichts von total CHF 29'254.05, wobei vor allem
die Gutachterkosten von Frau Dr. med. F.___ ins Gewicht fallen. Davon hat der
Beschuldigte aufgrund der ergangenen Freisprüche ¾ oder CHF 45'520.85 zu
bezahlen. Die restlichen Kosten erliegen endgültig auf dem Staat.
3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die
amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das
urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2).
Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton
die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen
der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei
der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids
verjährt (Abs. 5).
Das Gericht setzt die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT). Der
Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger
beträgt CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 3), derjenige der privat
bestellten Verteidiger CHF 230.00-330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs.
2).
3.2. Vom 29. Juni 2016 bis zum 8.
Februar 2017 wurde A.___ von Fürsprecher Philipp Kunz amtlich verteidigt.
Fürsprecher Kunz wurde bereits von der Staatsanwaltschaft für seine
Aufwendungen mit CHF 7'129.85 (Honorar CHF 6'007.50, Auslagen
CHF 594.20, 8 % Mehrwertsteuer CHF 528.15) entschädigt (vgl. AS 840).
Diese Entschädigung wird als angemessen bestätigt. Der Beschuldigte hat diese
Kosten aufgrund des durch seine Delinquenz ausgelösten Verfahrens verursacht.
Es gibt folglich keinen Grund, diesbezüglich anders als die Vorinstanz zu
entscheiden.
Der Beschuldigte wurde zu ¾
kostenpflichtig erklärt. Er ist deshalb während zehn Jahren verpflichtet, dem
Kanton CHF 5’347.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO). Auf
die Festsetzung eines Nachzahlungsanspruchs des ehemaligen amtlichen
Verteidigers gegenüber A.___ wird verzichtet, da die Differenz zum vollen
Honorar nicht geltend gemacht wurde, zumal hier die Dispositionsmaxime gilt.
3.3.1 Seit dem 9. Februar 2017 wird A.___
durch Rechtsanwalt Daniel
U. Walder amtlich verteidigt (vgl. AS 841). Die erste Instanz hat das
Honorar von Rechtsanwalt Daniel U. Walder auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieses wurde von keiner Seite angefochten und ist
bereits ausgezahlt worden.
Soweit der Beschuldigte freigesprochen
wurde (¼) ist die Zahlung des Staates endgültig. Im Umfang der restlichen ¾ wird
der Beschuldigte kostenpflichtig. Diesbezüglich bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren bestehen. Sobald die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten die Nachzahlung erlauben, wird er
kostenpflichtig.
3.3.2 Rechtsanwalt Walder hat im
obergerichtlichen Verfahren ein Honorar von total CHF 65'262.90 geltend
gemacht. Dieses erscheint aufgrund des grossen Aufwands, den insbesondere die
unzähligen Eingaben des Beschuldigten verursacht haben, angemessen. Das Honorar
ist auszahlbar durch den Staat Solothurn unter Berücksichtigung der bereits
geleisteten Anzahlung. Im Rahmen des Rückforderungsanspruchs können ¾ davon
innerhalb von 10 Jahren beim Beschuldigten geltend gemacht werden, sofern seine
finanziellen Verhältnisse eine Rückzahlung erlauben.
4.1 P.___ beantragt, der Beschuldigte
sei zu verpflichten, ihr den Schaden, der vor allem aus der aufgelaufenen
Anwaltsrechnung von Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg bestehe, zu ersetzen.
4.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1
StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt
(lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO
kostenpflichtig ist (lit. b). Die
Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte
Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung
geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in
erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am
Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der
Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102
E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre
Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu
belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den
Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
4.3 Die Privatklägerin hat im Straf- und
Zivilpunkt Parteirechte ausgeübt und hierbei grundsätzlich obsiegt. Vom Vorhalt
der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss
Anklageschrift Ziffer 5.1 wurde A.___ freigesprochen und wegen den übrigen
Vorhalten zum Nachteil der Geschädigten P.___ schuldig gesprochen. Die Genugtuungsforderung
wurde im reduzierten Umfang von CHF 500.00 zugesprochen. P.___ hat daher
grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen im
vorliegenden Verfahren.
Der Beizug eines Rechtsvertreters war
ohne Weiteres gerechtfertigt. Ihr ist nach den mehrwöchigen Verbalattacken
durch den Beschuldigten nicht zu verdenken, dass sie sich nicht mehr persönlich
mit der Sache befassen mochte. Daran ändert nichts, dass die Geschädigte selber
Rechtsanwältin ist. Mit Blick auf die Regelung in Art. 433 Abs. 2 StGB hat
Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg die Entschädigungsforderung seiner Mandantin an
der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz beantragt und mit «rund CHF 10'000.00
inkl. Mehrwertsteuer» (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll S. 10) auch approximativ
beziffert. Eine Honorarnote ist bei der Vorinstanz trotz entsprechender Ankündigung
des Rechtsvertreters vor Abschluss der Urteilsberatung der Vorinstanz nicht
eingetroffen, weshalb das Honorar nach Ermessen festgesetzt wurde. Die
Vorinstanz hat bei der Festlegung des Honorars berücksichtigt, dass
Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg während der ganzen Hauptverhandlung anwesend
war. Sie hat erwogen, dass eine umfassende Teilnahme an der Hauptverhandlung
nicht notwendig war, da die Anklagepunkte zum Nachteil von P.___ nur einen
Bruchteil des Verfahrens ausgemacht hätten. Die Beurteilung der relevanten Vorwürfe
gegen den Beschuldigten sei sodann weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Hinzu kommt, dass
die Staatsanwältin die Anklage vertreten hat. Auch die weiteren Anträge des Vertreters
der Privatklägerin boten keine besonderen Schwierigkeiten, insbesondere das
Kontaktverbot und die Genugtuungsforderung. Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg
musste sich nicht mit aufwändigen Genugtuungsberechnungen auseinandersetzen und
konnte sich beim Kontaktverbot im Wesentlichen auf die bestehenden
Ersatzmassnahmen gegen A.___ abstützen. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter,
dass auch der Aufwand für die Erarbeitung des Schlussvortrags von knapp 20
Minuten Dauer überschaubar gewesen sein dürfte. Sodann wurde der Beschuldigte
vom Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der
Geschädigten P.___ freigesprochen und die beantragte Genugtuung wurde in
erheblich geringerem Umfang zugesprochen. Zusätzlich wurde im Berufungsverfahren
der Antrag auf Aufrechterhaltung des Kontaktverbots abgewiesen. Unter
Berücksichtigung des Ausmasses von Obsiegen und Unterliegen und des gebotenen
Aufwands wird der Beschuldigte verurteilt, der
Privatklägerin P.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IX. Weitere Anträge der Parteien
1. Die Geschädigte P.___ hat den Erlass
eines Kontaktverbots gegen den Beschuldigten beantragt. Bisher hat ein solches
im Rahmen der Ersatzmassnahmen bestanden. Es ist unbestritten, dass der
Beschuldigte trotz mittlerweile rund 3 Jahren in relativer Freiheit nicht
versucht hat, mit irgendeinem der Geschädigten Kontakt aufzunehmen, mithin das für
die Dauer des Verfahrens angeordnete Kontaktverbot nicht missachtet hat. Die
Geschädigte ist seit mehreren Jahren nicht mehr für das Verfahren gegen den
Beschuldigten zuständig und inzwischen auch nicht mehr im Kanton Solothurn tätig.
Es ist aus diesen Gründen kein aktuelles Interesse der Geschädigten an der
Aufrechterhaltung des Verbots ersichtlich. Es wird auch nichts geltend gemacht.
Sollte sich in Zukunft zeigen, dass ein solches (erneut) nötig ist, kann es
jederzeit auf dem Zivilweg neu beantragt werden. Unter diesen Umständen wird
der Antrag von P.___ auf Erlass eines Kontaktverbots abgewiesen.
2. Der Beschuldigte hat anlässlich der
Hauptverhandlung beantragt, dass ihm der sogenannte «Prunkdolch», den er am
ersten Tag der Hauptverhandlung mit sich geführt und den die Polizei bei dieser
Gelegenheit beschlagnahmt hatte, auszuhändigen sei. Da dieser Dolch durch die
Polizei anlässlich der Hauptverhandlung aus Sicherheitsgründung und nicht
gemäss Art. 263 ff. StPO im Rahmen der Strafuntersuchung sichergestellt wurde,
fehlt es an der Kompetenz des Gerichts, um über dessen Herausgabe zu
entscheiden. Der Beschuldigte hat sich mit seinem Gesuch um Herausgabe des
Dolchs an die Polizei Kanton Solothurn zu wenden.
3. Der Beschuldigte hat ausserdem
beantragt, es sei festzustellen, dass er gemäss § 11 Jagdgesetz (JaG, BGS
626.11) jagdberechtigt sei. Gemäss § 10 JaG ist jagdberechtigt, wer einen
gültigen, vom Kanton Solothurn anerkannten Jagdpass oder ein anerkanntes
Jagdpatent besitzt. Über die Erteilung eines Jagdfähigkeitsausweises (Jagdpass)
entscheidet die kantonale Jagdprüfungskommission (§§ 11 und 16 Jagdprüfungsverordnung, JaPV; BGS 626.15). Über die Anerkennung weiterer
Jagdfähigkeitsausweise entscheidet das Departement (§ 9 Jagdverordnung, JaV;
BGS 626.12). Das Strafgericht hat diesbezüglich keine Kompetenzen. Auf den
Antrag des Beschuldigten kann somit nicht eingetreten werden. Der Entzug einer
allfälligen Jagdberechtigung gemäss Art. 20 Jagdgesetz (SR 922.1) wurde im vorliegenden
Verfahren nicht beantragt, was hingegen nicht e contrario bedeutet, dass die
betreffende Person über eine Jagdberechtigung verfügt.
-----
Demnach wird in Anwendung von Art. 19,
Art. 34 Abs. 1, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44
Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51,
Art. 69, Art. 106, Art. 123 Ziff. 1, Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs.
1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs.
1, Art. 186, Art. 198, Art. 285 Ziff. 1, Art. 292 StGB;
Art. 49 OR; Art. 75 Abs. 2, Art. 122 ff., Art. 135,
Art. 229 ff., Art. 237, Art. 335 ff, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3,
Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 31 Abs. 3
lit. a WG festgestellt, beschlossen und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. Februar 2018 (nachfolgend
zitiert «erstinstanzliches Urteil») freigesprochen wurde von folgenden
Vorwürfen:
1.1
der einfachen
Körperverletzung, evtl. der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil
von M.___, angeblich begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift vom
26. Juni 2017, nachfolgend «Anklageschrift», Ziffer 3.1),
1.2
der versuchten
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von P.___, angeblich
begangen am 2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.1),
1.3
der Verleumdung zum
Nachteil von T.___, angeblich begangen am
12. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 7),
1.4
der Übertretung des
Waffengesetzes, angeblich begangen am 3. Oktober 2015 (Anklageschrift vom
9. Februar 2016).
2. Der Beschuldigte A.___ wird von
folgenden Vorwürfen freigesprochen:
2.1
der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___, angeblich begangen am
28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.3),
2.2
der mehrfachen
versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von R.___,
angeblich begangen am 6. November 2016 sowie am 23. und 24. Dezember
2016 (Anklageschrift Ziffer 6),
2.3
der Widerhandlungen
gegen das Waffengesetz, begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt,
ca. Ende 2015/Januar 2016 (Anklageschrift Ziffer 11).
3. Der Beschuldigte A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
3.1
Der mehrfachen
einfachen Körperverletzung
-
zum Nachteil von J.___,
begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.1),
-
zum Nachteil von K.___,
begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 2),
-
zum Nachteil von L.___,
begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.1).
3.2
Der versuchten
einfachen Körperverletzung zum Nachteil von O.___, begangen am 12. Februar
2017 (Anklageschrift Ziffer 4).
3.3
Der mehrfachen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
-
zum Nachteil von J.___,
begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.2),
-
zum Nachteil von L.___,
begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.3).
3.4
Der versuchten
Sachbeschädigung zum Nachteil von J.___, begangen am 28. Juni 2016
(Anklageschrift Ziffer 1.3).
3.5
Der geringfügigen
Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse
des Kantons Solothurn, begangen am 6. Februar 2016 (Anklageschrift
Ziffer 10).
3.6
Der mehrfachen
Beschimpfung
-
zum Nachteil von L.___,
begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.2),
-
zum Nachteil von P.___,
begangen am 27. Dezember 2016, 5. Januar 2017, 19. Januar 2017
und 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.2 und 5.3).
3.7
Der mehrfachen
Drohung zum Nachteil von P.___, begangen am 2. und 9. Februar 2017
(Anklageschrift Ziffer 5.4).
3.8
Der mehrfachen
sexuellen Belästigung zum Nachteil von P.___, begangen in der Zeit vom
23. Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017 (Anklageschrift
Ziffer 5.5).
3.9
Des mehrfachen
Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
begangen in der Zeit vom 8. September 2015 bis zum 7. März 2017
(Anklageschrift Ziffer 8).
3.10 Des mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen zum Nachteil von S.___, begangen in der Zeit vom
29. Januar 2016 bis 17. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 9).
4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
4.1
einer Freiheitsstrafe
von 29 Monaten,
4.2
als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl des Ministère public du Jura Bernois-Seeland, Agence Moutier, vom
5. Juli 2019 zu einer Geldstrafe von 60 Tages-
sätzen à je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit
einer Probezeit von 3 Jahren,
4.3
zu einer Busse von
CHF 650.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse
schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von
sieben Tagen.
5. Dem Beschuldigten A.___ werden
357 Tage Untersuchungshaft und 1090 Tage Ersatzmassnahmen zu 40%, das
heisst mit 436 Tagen, an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Es wird festgestellt, dass mit separatem
Beschluss vom 22. Juni 2020 gegen den Beschuldigten für den Fall, dass
gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender
Wirkung erhoben wird, Sicherheitshaft respektive Ersatzmassnahmen angeordnet
wurde.
7. Der Eventualantrag auf Anordnung einer
ambulanten Massnahme wird abgewiesen.
8. Das mit Ziffer 6 des
erstinstanzlichen Urteils angeordnete Kontaktverbot zu P.___ wird aufgehoben.
9. Auf den Antrag von A.___, es sei
festzustellen, dass er jagdberechtigt ist gemäss § 11 Jagdgesetz, wird
nicht eingetreten.
10. Folgende sichergestellten Gegenstände
werden eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten:
10.1 Alarmrevolver Derringer, Mayer &
Riem KG, Perfecta Mod. G100,
10.2 Imitationsschusswaffe Revolver aus
«Politie set»,
10.3 Imitationsschusswaffe Revolver aus Set
«Police Handschuhe Pistole»,
10.4 Imitationsschusswaffe aus Set
«Piratenpistole».
11. Auf den Antrag von A.___, es sei ihm
sein Prunkdolch herauszugeben, wird nicht eingetreten.
12. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils das Begehren von T.___
auf Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 abgewiesen wurde.
13. Der Beschuldigte A.___ wird wie folgt
zur Bezahlung einer Genugtuung verurteilt:
13.1 L.___: CHF 600.00,
13.2 P.___: CHF 600.00.
14. Das Begehren von M.___ um Zusprechung
einer Genugtuung von CHF 300.00 wird abgewiesen.
15. Der Beschuldigte A.___ hat P.___ für
ihren Rechtsbeistand Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg eine Parteientschädigung
von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
16. Entschädigung von Fürsprecher Kunz:
16.1 Es wird festgestellt, dass gemäss der
teilweise rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___,
Fürsprecher Philipp Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 7'129.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde,
zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
16.2 Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'347.40 (= 75% von
CHF 7'129.85) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten zulassen.
17. Entschädigung von Rechtsanwalt Walder
für das erstinstanzliche Verfahren:
17.1 Es wird festgestellt, dass gemäss der
teilweise rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Daniel Walder, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 51'000.00 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
17.2 Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 38'250.00 (= 75% von
CHF 51'000.00) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten zulassen.
18. Entschädigung von Rechtsanwalt Walder
für das Berufungsverfahren:
18.1 Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Walder, wird für das
Berufungsverfahren auf total CHF 65'262.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
18.2 Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%, somit
CHF 48'947.15 (= 75% von CHF 65'262.90), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.
18.3 Es wird festgestellt, dass am
22. August 2019 bereits eine Akontozahlung von CHF 40'000.00 an
Rechtsanwalt Daniel Walder geleistet wurde.
19. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 59'900.00 werden um CHF 15'579.20 (Kosten
psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G.___ vom 6. Februar 2017) gekürzt
und dem Beschuldigten im Umfang von CHF 33'240.60 (75% von
CHF 44'320.80) zur Bezahlung auferlegt. Der Rest geht endgültig zu Lasten
des Staates.
20. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
total CHF 60'694.45 (bestehend aus einer Staatsgebühr von
CHF 30'000.00 und CHF 29'254.05 für das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. F.___ sowie Zeugengelder in der Höhe von CHF 284.00 und
CHF 1’156.40 Auslagen) werden dem Beschuldigten im Umfang von
CHF 45'520.85 (75% von CHF 60'694.45) zur Bezahlung auferlegt. Der
Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.
21. Der Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn ist das Urteilsdispositiv und
das begründete Urteil gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO mitzuteilen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vorsitzende Die
Gerichtsschreiberin
Altermatt Riechsteiner
Die von A. gegen den vorliegenden Entscheid geführte
Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 3. Februar 2021 (BGer
6B_1074/2020) teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wurde sie abgewiesen, soweit
darauf einzutreten war.
Der Entscheid des Obergerichts wurde betreffend Ziffer 4.3
des angefochtenen Dispositivs und zur Frage der Berichtigung (vgl. BGer
6B_1074/2020 E. 4.2) an das Obergericht zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2021 wurde die Sache vom
Obergericht des Kantons Solothurn (STBER.2020.15) neu beurteilt.