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Entscheid

STBER.2018.51

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Urkundenfälschung, Mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz

28. März 2019Deutsch243 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. C.___ gab in einem seit Juli 2010

gegen ihn im Kanton Aargau geführten Strafverfahren zu Protokoll, er habe zwischen

März 2008 und Juli 2010 gesamthaft 5,5 kg Heroin bei einem Lieferanten

albanischer Abstammung aus dem Raum Olten bezogen. Mit diesem Lieferanten habe

er zuletzt über die Mobiltelefonnummer [Nr. 1] kommuniziert, wobei ihm dieser

Kontakt über D.___ vermittelt worden sei.

Am 14. September 2010 führte die

Kantonspolizei Solothurn eine Einvernahme mit D.___ durch. Dieser gab zu

Protokoll, es sei möglich, dass er C.___ die genannte Rufnummer des Lieferanten

gegeben habe. Bei dem Lieferanten handle es sich um einen ca. 30-jährigen

Albaner aus […] namens «a.___».

2. Gestützt auf diese Ausgangslage

eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend zit. Staatsanwaltschaft)

am 11. Oktober 2010 gegen uM «a.___» eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen

gegen das BetmG (12.1.1 AS 1 ff., nachfolgend zit. 12.1.1/1 ff.). Noch

gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft die rückwirkende

Teilnehmeridentifikation (nachfolgend zitiert «RTID») bezüglich der

Mobiltelefonnummer [Nr. 1] für die Dauer von 6 Monaten (3.2.1/5 ff.). Auf

Antrag der Staatsanwaltschaft wurde diese Überwachungsmassnahme am

13. Oktober 2010 vom Haftgericht des Kantons Solothurn genehmigt (3.2.1/35

ff.).

3. Die polizeilichen Ermittlungen

führten am 1. Februar 2011 zur Identifikation des bislang unbekannten «a.___»

als A.___, so dass fortan offiziell gegen diesen ermittelt wurde und eine neue

Eröffnungsverfügung erging (12.1.1/2 ff.). Ebenfalls am 1. Februar 2011

verfügte die Staatsanwaltschaft die Observation von A.___ (nachfolgend

Beschuldigter bzw. Berufungskläger), die insgesamt 9 Mal verlängert wurde und

bis zu dessen Verhaftung am 4. Juli 2013 andauerte (vgl. 3.5.8/3-4).

Des Weiteren ordnete die

Staatsanwaltschaft diverse RTID, Echtzeitüberwachungen von Rufnummern (TK) (vgl.

«Übersicht Telefonüberwachungen»: 3.2/1, 3.5.8/1-2) sowie geheime Video- sowie

Audioüberwachungen (vgl. 3.5.2; 3.5.4, 3.5.6, 3.5.7) an und holte hierfür die

erforderlichen Genehmigungen des Zwangsmassnahmengerichts ein (siehe hierzu

sowie zu der erhobenen Beschwerde betreffend Überwachungsmassnahmen auch die nachfolgende

Ziff. II.7.).

4. Am 4. Juli 2013 wurde der

Beschuldigte vorläufig festgenommen (12.3.1/1) und erstmals in Anwesenheit

seines Pikettanwaltes, Rechtsanwalt Beat Muralt, einvernommen (12.3.1/5 ff.).

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Haft wurde von der

Haftrichterin am 8. Juli 2013 gutgeheissen (12.3.1/27 ff.). Ebenso

wurden die von der Staatsanwaltschaft mehrfach beantragten Haftverlängerungen

jeweils bewilligt (vgl. im Einzelnen 12.3.1), letztmals mit Verfügung der Haftrichterin

vom 15. Januar 2015 (12.3.1/214 ff.).

5. Am 23. Juli 2013 wurde gegen den

Beschuldigten eine Untersuchung betreffend Geldwäscherei gemäss Art. 305bis

Ziff. 1 StGB eröffnet (12.1.1/6). Eine weitere Eröffnungsverfügung erging am

29. April 2014 betreffend Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB

(12.1.1/9).

6. Der Beschuldigte beauftragte ab dem

28. August 2013 Rechtsanwalt Max Birkenmaier, mit der Wahrung seiner

rechtlichen Interessen im Strafverfahren (vgl. 12.1.3/10), so dass die Staatsanwaltschaft

noch gleichentags das Mandat von Rechtsanwalt Beat Muralt als Offizialverteidiger

einstweilig sistierte (12.1.3/11). Auf den entsprechenden Antrag von

Rechtsanwalt Max Birkenmaier wurde dieser per 8. Januar 2015 als amtlicher

Verteidiger eingesetzt und das Mandat von Rechtsanwalt Beat Muralt definitiv

widerrufen (12.1.2/114 ff.).

7. Am 26. Januar 2015 bewilligte die

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (12.3.1/228

ff.).

8. Im Untersuchungsverfahren wurde der

Beschuldigte letztmals am 16. September 2015 befragt (10.1/1143 ff.). Auf die

Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme wurde – auf den entsprechenden

Antrag der Verteidigung vom 29. Oktober 2015 (12.1.2/140 f.) – verzichtet

(sowie 12.1.2/148 f. sowie 10.1.1/1150). Anstelle der mündlichen

Schlusseinvernahme erfolgte eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zur

detaillierten Eröffnungsverfügung (vgl. nachfolgende Ziff. I.10).

9. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016

wies die Haftrichterin das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus dem

vorzeitigen Strafvollzug ab (12.3.1/355 ff.).

10. Am 15. Dezember 2016 ging bei der

Staatsanwaltschaft die polizeiliche Strafanzeige vom 13. Dezember 2016 ein

(2.1.2/1 – 155). Am darauf folgenden Tag erliess die Staatsanwaltschaft eine

detaillierte Eröffnungsverfügung (12.1.1/12 ff.), zu welcher der Beschuldigte

durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 20. Januar 2017 ausführlich Stellung

nahm (12.1.1/26 ff.).

11. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017

teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Untersuchung gegen den

Beschuldigten als vollständig erachtet werde. Der Beschuldigte liess mit

Eingabe vom 16. Februar 2017 erklären, er verzichte im Rahmen des

Untersuchungsverfahrens darauf, Beweisergänzungsanträge zu stellen (12.1.1/45).

12. Am 22. Februar 2017 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten

wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g

i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG), Geldwäscherei nach Art. 305bis

Ziff. 1 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie wegen mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 WG (Ordner Richteramt

Olten-Gösgen AS 6 ff., nachfolgend zitiert Ordner Vorinstanz AS 6 ff.).

13. Die öffentliche Hauptverhandlung vor

erster Instanz fand am 27. und 28. November 2017 statt. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte sowie als

Auskunftspersonen C.___, E.___ und F.___ befragt. Die von der

Amtsgerichtspräsidentin ebenfalls vorgeladenen Auskunftspersonen G.___ und H.___

(vgl. Ansetzungsverfügung vom 3.5.2017, Ordner Vorinstanz AS 25) wurden am 24.

August 2017 wieder wegverfügt (Ordner Vorinstanz AS 43 f.), da Ersterer seit

seiner Wegweisung aus der Schweiz per 13. April 2016 und Letzterer seit seiner

Ausreise nach Italien per 14. Oktober 2015 unbekannten Aufenthalts waren.

Am 30. November 2017 erging folgendes

Urteil der Vorinstanz:

« 1. Der

Beschuldigte A.___ hat sich der Geldwäscherei, angeblich begangen zwischen

mind. ca. 2008 bis 04.07.2013, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen

(AnklS. Ziff. 2).

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen in

der Zeit zwischen 2006 und 04.07.2013 (AnklS. Ziff. 1)

-

der Urkundenfälschung,

begangen am 02.11.2012 (AnklS. Ziff. 3)

-

der mehrfachen Vergehen

gegen das Waffengesetz, begangen zwischen Juli/Sept. 2012 bis 04.07.2013

(AnklS. Ziff. 4).

3. Der Beschuldigte A.___ wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom

04.07.2013 bis 25.01.2015 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 26.01.2015

sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Der

Beschuldigte A.___ wird zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft

behalten.

5. Das

beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 52'248.82 (Aufbewahrungsort:

Zentrale Gerichtskasse) wird als unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil

eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat

Solothurn.

6. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

- 1‘599g Heroingemisch (HD-Nr. 3/2)

(Aufbewahrungsort: IRM Bern)

- 103g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/6)

(Aufbewahrungsort: IRM Bern)

- 472g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/7)

(Aufbewahrungsort: IRM Bern)

- 1 Brotmesser (HD-Nr. 3/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Suppenlöffel (HD-Nr. 3/4) (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Digitalwaage (HD-Nr. 3/5)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Henkel der Küchenbatterie (HD-Nr. 3/8)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Rucksack (Inhalt HD-Nr.3/2) (HD-Nr.

3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Coop-Plastiksack mit div.

Verpackungsmaterial (HD-Nr. 3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 mit SIM

Ortel (HD-Nr. 1/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 SIM-Karte Yallo (HD-Nr. 5/1)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 SIM-Trägerkarte Yallo (HD-Nr. 1/1)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Vertrag Mobilnummer [Nr. 2]

(HD-Nr.1/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Quittung SIM-Karte (HD-Nr. 1/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Vertrag SIM-Karte (HD-Nr. 1/4)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Minigrip und Heroinmixer (HD-Nr. 1/8)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- Div. Rechnungen und Notizen (HD-Nr. 2/1)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 SIM-Trägerkarte Sunrise (HD-Nr. 5/2)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Vertrag Mobilnummer [Nr. 3]

(HD-Nr.5/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- Div. Rechnungen und Notizen (HD-Nr. 5/6)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 Schlosszylinder Haustüre

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 14 Schlüssel (HD-Nr. 1/1)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- Diverse Buchhaltungsnotizen (HD-Nr. 1/2)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 Plastiksack mit Zeitungspapier und

Minigrip mit braunem Pulver (HD-Nr. 1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

- 1 Plastiksack mit div. Minigrip, Waage,

Abfüllutensilien (HD-Nr. 1/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Haarbürste (HD-Nr. 1/6)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Zahnbürste (HD-Nr. 1/6)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Behälter mit unbekanntem blauen Pulver

(HD-Nr.3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Sack mit Steroiden, Spritzen etc.

(HD-Nr. 6/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät

(HD-Nr. 1/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon BMW Z8 (HD-Nr. 6/1)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 1/4)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- div. Quittungen (HD-Nr. 3/1)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- div. Abrechnungen und Notizen (HD-Nr.

3/2) (Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 Messer (HD-Nr. 7/1) (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Stahlrute (HD-Nr. 7/2)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 2 Bundesordner mit Unterlagen sowie div.

lose Unterlagen und Notizen (HD-Nr. 8/1) (Aufbewahrungsort: Akten)

- div. Unterlagen (HD-Nr. 9/1)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 Mobiltelefon Nokia E71 (HD-Nr. 1/1/1)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Samsung (HD-Nr. 1/3/1)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 1/3/2)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 1/3/9)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 SIM-Karte (HD-Nr. PW/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 2 SIM-Karten (HD-Nr. K/1)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Apple iPhone (Effekten)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- div. Notizen (HD-Nr. PW/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

- 1 Bankkarte Aargauische Kantonalbank

(HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 SIM-Karte Sunrise (HD-Nr. PW/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 7 Ordner (HD-Nr. U1-U7)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- div. lose Geschäftsunterlagen (HD-Nr.

U8) (Aufbewahrungsort: Akten)

- 2 SIM-Karten Lebara (HD-Nr. 1/3/14)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 9 Ordner (HD-Nr. 1/3/17-1/3/25)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- div. Unterlagen (HD-Nr. 1/3/26)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 Verpackung Mobiltelefon Samsung

(HD-Nr. 2/3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (HD-Nr.

2/3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (HD-Nr.

2/3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- div. Dokumente (HD-Nr. 2/4/2)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 2/4/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Rechnung Conforama (HD-Nr. 2/5/1)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 Bundesordner (Effekten)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 2 SIM-Karten (HD-Nr. PW/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

7. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

zu verwerten, wobei der Verwertungserlös dem Staat Solothurn verfällt:

- 1 Armbanduhr Police (HD-Nr. 1/3/4)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Armbanduhr Jacques Lemans

F1 (HD-Nr. 1/3/5)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Armbanduhr Calvin Klein (HD-Nr. 1/3/6)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Armbanduhr Emporio Armani

(HD-Nr. 1/3/7)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

8. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

den jeweiligen Berechtigten herauszugeben:

- 1 Postcard A.___ (HD-Nr. 5/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Bankkarte Credit Suisse I.___

(Aufbewahrungsort: Polizei

Kanton Solothurn)

- 2 CDs (HD-Nr. PW/1) (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Kreditkarte Cornercard

(HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Bankkarte Aargauische Kantonalbank

(HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Führerausweis Kat. B (HD-Nr. PW/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Portemonnaie mit div.

Krankenkassenkarten, Visitenkarten etc.) (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn).

9. Der

beschlagnahmte albanische Ausweis, lautend auf J.___, (HD-Nr. 1/2;

Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn), ist nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils dem Migrationsamt Solothurn zuzustellen.

10. Es

wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger

des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, auf Fr. 3'878.30 (inkl. 8%

MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits

ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5 = Fr.

3'102.65, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn.

11. Die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Max Birkenmaier, wird auf Fr. 49'465.55 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Darin ist der

bereits Akonto ausbezahlte Betrag von Fr. 23'000.-- enthalten, wodurch sich der

durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf Fr. 26'465.55

beläuft.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5 = Fr.

39'572.45 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von

Fr. 3'746.30 (4/5 der Differenz zu vollem Honorar à Fr. 200.--/h, inkl.

MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des

Staates Solothurn.

12. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 24'000.--, total Fr.

80'850.--, hat der Beschuldigte A.___ zu 4/5 = Fr.

64'680.-- zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates

Solothurn.»

14. Gegen das vorinstanzliche Urteil

liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden.

15. Das begründete Urteil der ersten

Instanz (Ordner Vorinstanz AS 212 ff.) wurde den Parteien am 5. Juni 2018

zugestellt (Ordner Vorinstanz AS 303). Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 reichte

Rechtsanwalt Dr. David Gibor, im Namen und Auftrag des Beschuldigten beim

Berufungsgericht die Berufungserklärung ein, mit welcher ein Freispruch von

sämtlichen Vorhalten verlangt wird. Angefochten werden die Dispositivziffern 2,

3, 4, 5, 7 und 12 des erstinstanzlichen Urteils.

Zugleich ersuchte Rechtsanwalt Dr. David

Gibor um seine Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger.

16. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018

ersuchte Rechtsanwalt Max Birkenmaier aufgrund der erheblichen Differenzen

zwischen ihm und seinem Mandanten um seine Entlassung als amtlicher Verteidiger.

17. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 wurde

neu Rechtsanwalt Dr. David Gibor als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

eingesetzt und Rechtsanwalt Max Birkenmaier aus dem amtlichen Mandat entlassen.

Seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ging am 25. Juli 2018 beim

Berufungsgericht ein.

18. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 9. Juli 2018 auf eine Anschlussberufung, so dass im

Berufungsverfahren gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot

zur Anwendung gelangt.

19. Die von der Vorinstanz angeordnete

Sicherheitshaft wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 31. August 2018

für das Berufungsverfahren weitergeführt.

20. Die Hauptverhandlung im

Berufungsverfahren wurde auf den 27. März 2019 angesetzt.

21. Rechtskräftig und damit nicht mehr

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die folgenden Dispositivziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt der

Geldwäscherei gemäss AnklS. Ziff. 2;

- Ziff. 6: Vernichtung diverser

beschlagnahmter Gegenstände;

- Ziff. 8: Herausgabe beschlagnahmter

Gegenstände an die Berechtigten;

- Ziff. 9: Herausgabe des beschlagnahmten

albanischen Ausweises, lautend auf J.___, an das Migrationsamt des Kantons

Solothurn;

- Ziff. 10 (teilweise): soweit die Höhe

der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten,

Rechtsanwalt Beat Muralt, betreffend;

- Ziff. 11 (teilweise): soweit die Höhe

der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten,

Rechtsanwalt Max Birkenmaier, betreffend.

22. Die erste Instanz sprach den

Beschuldigten zudem implizit von den folgenden Vorhalten frei:

- AnklS. Ziff. 1.4.1, 5. Lemma: Veräusserung

von 2 -3 Mal 5 g und 1 Mal 50 g, total ca. 60 - 65 g Heroingemisch an C.___,

Auslieferung durch K.___ im Auftrag des Beschuldigten (vgl. US 22);

- AnklS. Ziff. 1.4.3: Veräusserung einer

unbekannten Menge Heroingemisch an L.___ (vgl. US 31);

- AnklS. Ziff. 1.4.4: Veräusserung einer

unbekannten Menge Heroingemisch an G.___ sowie Anstaltentreffen zur unbefugten

Veräusserung von 1 kg Heroingemisch zum Preis von CHF 50'000.00 bzw. CHF

45'000.00 an G.___ (vgl. US 32);

- AnklS. Ziff. 1.4.5: Veräusserung einer

unbekannten Menge Heroingemisch an M.___ (vgl. US 33);

- AnklS. Ziff. 1.4.7, 6. Lemma: Anstaltentreffen

zur Veräusserung von 500 g Heroingemisch durch Entgegennahme einer

Vorauszahlung von CHF 30’0000.00 von K.___ (US 38 f.);

- AnklS. Ziff. 1.4.8, 1. Lemma: Veräusserung

einer unbekannten Menge He-roingemisch im Umfang von mindestens mehreren hundert

Gramm an N.___, Auslieferung der Kleinmengen von 10 - 15 g durch E.___ im

Auftrag des Beschuldigten (vgl. US 40);

- AnklS. Ziff. 1.4.9, 1., 2. und 4. Lemma:

Veräusserung von 20 g Heroingemisch im Jahre 2008 und 50 g Heroingemisch im

November 2010 an H.___ sowie Veräusserung einer unbekannten Menge an O.___

zwischen November 2011 und 15. Juni 2012 (US 44);

- AnklS. Ziff. 1.4.11, 1. Lemma:

Veräusserung einer unbekannten Menge in

5 g - Portionen Mitte 2004 an P.___ (vgl. US 46);

- AnklS. Ziff. 1.4.12, 2. Lemma:

Veräusserung von ca. 6 Mal 10 - 15 g Heroingemisch zwischen Anfang Juni 2013 und

4. Juli 2013 an Q.___ in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ (US 47

f.);

- AnklS. Ziff. 1.4.15: Veräusserung von

total ca. 220 – 250 g Heroingemisch an R.___ (vgl. US 51 f.);

- AnklS. Ziff. 1.4.16: Veräusserung (unter

10 Malen und Portionen von mindestens 5 g) von ca. 50 g Heroingemisch an S.___

(vgl. US 52);

- AnklS. Ziff. 1.4.17 (teilweise): soweit

die Veräusserung einer unbekannten Menge Heroingemisch an T.___ betreffend (US

53);

- AnklS. Ziff. 1.4.18: Anstaltentreffen

zur unbefugten Veräusserungen von 200 g Heroingemisch an U.___ sowie

Veräusserung von 20 g Heroingemisch an U.___ (US 53 f.).

Diese Freisprüche hätten sich formell

korrekt nicht nur in den Urteilserwägungen, sondern auch explizit im

Urteilsdispositiv niederschlagen müssen. Auch diese Freisprüche sind in

Rechtskraft erwachsen und folglich nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

Grundsatz

der Verfahrenseinheit

1.1

Der Beschuldigte liess durch seinen

Verteidiger im Berufungsverfahren die Verletzung des Grundsatzes der

Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO rügen. Im Wesentlichen führte die

Verteidigung hierzu vor Obergericht Folgendes aus (vgl. Plädoyernotizen RA Dr.

Gibor S. 4 ff.): Art. 29 StPO regle den Grundsatz der Verfahrenseinheit.

Demnach seien Straftaten grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und beurteilen,

wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliege. Eine Verfahrenstrennung sei gemäss

Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und müsse die

Ausnahme bilden. Als sachlicher Grund werde etwa die bevorstehende Verjährung

einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelne beschuldigter Personen

genannt. Alle Beispiele würden sich auf Charakteristika des Verfahrens, des

Täters oder der Tat beziehen, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf

Seiten der Strafverfolgungsbehörden (mit weiteren Hinweisen auf die Literatur).

Vorliegend sei der Verhaftungswelle der verschiedenen, angeblich in einen

organisierten Drogenhandel verwickelten Personen eine über zwei Jahre dauernde,

gross angelegte polizeiliche Ermittlungsaktion mit dem Namen «Mailbox»

vorausgegangen (Ordner Vorinstanz AS 133 ff.). Obwohl die Verhaftungen allesamt

in einem sehr kurzen Zeitraum erfolgt und die Verfahren gegen sämtliche

Personen ebenfalls beinahe zeitgleich eröffnet worden seien, seien hernach

dennoch gegen sämtliche beteiligten Personen je separate Strafverfahren geführt

worden. Eine solche Verfahrenstrennung möge allenfalls gerade noch gegen die

diversen Endabnehmer gerechtfertigt gewesen sei, ganz sicher aber nicht gegen

die schon von den Untersuchungsbehörden in verschiedenen Einvernahmen klar als

Mittäter bezeichneten E.___ oder F.___ und angesichts der hierarchischen

Stellung als Weiterverkäufer sicher auch nicht gegen C.___ und K.___.

Die prozessual gewichtige Auswirkung der

getrennten Verfahren sei dann die Nichtgewährung der ansonsten üblichen

Teilnahmerechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung an den Einvernahmen

der den Beschuldigten teilweise erheblich belastenden Drittpersonen gewesen.

Als weitere Auswirkung sei aber auch über die längste Zeit der Verfahrensdauer

die Einsicht in die Verfahrensakten der Mitbeschuldigten verweigert worden. Als

Folge der verweigerten Teilnahmerechte sei es dem Beschuldigten und seiner

Verteidigung nicht möglich gewesen, den Mitbeschuldigten kritische

Ergänzungsfragen zu ihren bisweilen konfusen Aussagen bezüglich Lieferanten,

Häufigkeit der Lieferungen und der gelieferten Grössenmenge zu stellen. Auch

die letztlich noch durchgeführten Konfrontationseinvernahmen seien zur

prozessualen Farce verkommen, weil die Befragten doch kaum mehr etwas aus

eigener Erinnerung hätten aussagen können, sondern weitgehend nur ihre

bisherigen Aussagen und vorgehaltenen Gesamtmengen an Drogen bestätigt hätten.

1.2

Straftaten werden gemeinsam verfolgt

und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1

lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen

Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die

Verfahrenseinheit bildet gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein

Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts, welches die Verhinderung

sich widersprechender Urteil bezweckt, sei dies bei der

Sachverhaltsdarstellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung

(Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017). Gemäss der Praxis des

Bundesgerichts (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230)

kommt dem Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen

Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch

auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen

beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art.

147.

Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den

abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101

Abs. 1 StPO). In Anbetracht dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen

stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung hohe Anforderungen an die

Verfahrenstrennung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017 E. 3.4

mit Hinweis auf 1B_124/2016 vom 12.8.2016 E. 4.6). Sie muss die Ausnahme

bleiben und es müssen hierfür sachliche Gründe vorliegen. Getrennte Verfahren

sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige

Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Grund gilt etwa die länger dauernde

Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung

einzelner Straftaten. Demgegenüber bildet die Möglichkeit bzw. das Bestreben

der Strafverfolgungsbehörden, gegen einen Mittäter oder Teilnehmer ein

abgekürztes Verfahren durchzuführen, für sich alleine noch keinen zulässigen

Trennungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017 E. 3.2,

abweichend hierzu: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.52 vom 4.4.2018

E. 1.4.5 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160452 vom

25.4.2017

E. 8 sowie SB160417 vom 5.10.2017 E. 6.3).

1.3

Fehl geht die Rüge der verletzten

Verfahrenseinheit in Bezug auf das getrennt geführte Strafverfahren gegen C.___,

da in diesem Zusammenhang der von der Verteidigung angerufene Art. 29 Abs. 1

lit. b StPO, der Mittäterschaft oder Teilnahme voraussetzt, nicht einschlägig

ist.

C.___ soll gemäss Anklageschrift als

Abnehmer einer Grossmenge von Heroingemisch in Erscheinung getreten sei. In AnklS.

Ziff. 1.4.1 wird dem Beschuldigten vorgehalten, C.___ ca. 20,5 - 23,5 kg Heroingemisch

veräussert zu haben. Lieferanten und ihre Abnehmer im Betäubungsmittelhandel

gelten jedoch gemäss Lehre und Rechtsprechung als Akteure verschiedener

Hierarchiestufen und sind daher nicht als Mittäter zu betrachten. Die extrem

weite Fassung der Verbotsmaterie in Art. 19 Abs. 1 BetmG hat zur Folge, dass

verschiedene der aufgezählten verbotenen Handlungen, welche zwar den Charakter

der Mittäterschaft oder Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen

aufweisen können, als selbständige Straftatbestände eingestuft werden. Wer etwa

unbefugt Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen «nur» Täter

nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Käufer) und nicht auch Mittäter des

Lieferanten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Urteil des Bundesgerichts

6B_1026/2017 vom 1.6.2018 E. 1.2.2 mit diversen Hinweise auf die die Lehre).

Nicht zu berücksichtigen sind

nachfolgend zudem jene Fälle, bei welchen sich die Anklageschrift mit dem

Hinweis auf die mittäterschaftliche Tatbegehung begnügt («in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit […]»), ohne aber den konkreten

Tatbeitrag des namentlich genannten Mittäters zu umschreiben. In diesen Fällen (AnklS.

Ziff. 1.4.1 betreffend K.___, AnklS. Ziff. 1.4.10 betreffend F.___ sowie AnklS.

Ziff. 1.4.13 betreffend V.___) fehlt es bereits an einem rechtsgenüglichen

Vorhalt der Mittäterschaft.

1.4

Es verbleiben insgesamt vier

Konstellationen, bei welchen die Anklageschrift dem Beschuldigten mit der

erforderlichen Bestimmtheit vorhält, zusammen mit Mittätern delinquiert zu

haben, nämlich mit E.___, F.___, W.___ und K.___.

Nachfolgend ist einzeln zu prüfen, ob

die getrennte Verfahrensführung gegen die mutmasslichen Mittäter – im Sinne

einer Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b

StPO – sachlich gerechtfertigt und damit zulässig war.

1.4.1

Gemäss Anklageschrift soll der

Beschuldigte in erheblichem Umfang mit E.___ mittäterschaftlich

zusammengewirkt haben (vgl. insbesondere AnklS. Ziff. 1.4.2 [6.

Lemma]: Auslieferung von ca. 7,5 - 9 kg Heroingemisch an C.___ durch E.___ im

Auftrag des Beschuldigten).

Das gegen E.___ geführte Strafverfahren

wurde (wie im Übrigen auch alle anderen Verfahren gegen Personen im Rahmen der

Grossaktion «Mailbox») von Anfang an getrennt geführt. E.___ wurde am gleichen

Tag wie der Beschuldigte verhaftet. Die Betrachtung der Verteidigung, welche

den Zeitpunkt der Verhaftung und der Verfahrenseröffnung ins Zentrum rückt,

greift indes wesentlich zu kurz. Von massgeblicher Bedeutung ist vielmehr,

welcher Zeitaufwand im Einzelnen für die jeweilige Untersuchung erforderlich

war und diesbezüglich zeigen sich erhebliche Unterschiede. Die polizeiliche

Strafanzeige gegen E.___ erging am 18. Februar 2015 (5.1.19/1 ff.). Anklage

wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG und mehrfachen Vergehen nach

Art. 19 Abs. 1 BetmG wurde am 31. März 2016 erhoben (5.1.19/92 ff.),

mithin zu einem Zeitpunkt, als die polizeilichen Ermittlungen gegen den

Beschuldigten noch am Laufen waren und deren Abschluss noch nicht absehbar war.

Die Strafanzeige gegen den Beschuldigten konnte die Polizei erst am 13.

Dezember 2016 vorlegen (2.1.2/1) und die Anklageschrift datiert vom 22. Februar

2017.

Das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren ist einerseits

hinsichtlich der BetmG-Delinquenz (Anzahl und Schwere der Vorhalte,

vorgehaltener Deliktszeitraum) weit umfassender und gestaltete sich wesentlich aufwändiger.

Andererseits standen in Bezug auf E.___ auch andere Delikte (insbesondere ein

vorgehaltener Raub aus dem Jahre 2012) zur Beurteilung, die in keinem

Zusammenhang mit dem Beschuldigten standen. Die Strafbehörden standen in der

Pflicht, das Strafverfahren gegen E.___, der sich bis am 6. Oktober 2014 in

Untersuchungshaft und ab dem 7. Oktober 2014 im vorzeitigen Strafvollzug

befand, vordringlich voranzutreiben. Ein Zuwarten, welches bei einer

gemeinsamen Beurteilung unausweichlich gewesen wäre, hätte das

Beschleunigungsgebot verletzt. Mit Blick auf diesen wichtigen strafprozessualen

Grundsatz war die Verfahrenstrennung erforderlich und sachlich gerechtfertigt. Eine

Verletzung von Art. 29 StPO ist demnach zu verneinen.

1.4.2

F.___ soll gemäss AnklS.

Ziff. 1.4.2 mit dem Beschuldigten mittäterschaftlich zusammengewirkt haben,

indem er in dessen Auftrag 500 g Heroingemisch nach Freiburg befördert und

schliesslich dort an den Abnehmer übergeben haben soll.

Die F.___ zur Last gelegten Taten wurden

in einem abgekürzten Verfahren beurteilt, was für sich allein nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Verfahrenstrennung zu

rechtfertigen vermag.

Entscheidend ist auch in dieser

Konstellation, dass sich die Verfahrenstrennung aufgrund des

Beschleunigungsgebots bzw. des Anspruches des inhaftierten F.___ auf

Aburteilung innert angemessener Frist aufdrängte. Die zeitlichen Diskrepanzen

sind hier noch offenkundiger als im Fall E.___, konnte doch gegen F.___ bereits

in einem abgekürzten Verfahren am 4. März 2015 Anklage erhoben (5.1.15/1 ff.)

und dieser am 19. Mai 2015 gerichtlich beurteilt werden (5.1.15/15 ff.).

1.4.3

In Bezug auf W.___ ist

vorab festzuhalten, dass nicht von einem bedeutenden Mittäter die Rede sein

kann. Er soll gemäss Vorhalt (AnklS. Ziff. 1.4.8, letztes Lemma) im Auftrag des

Beschuldigten einmalig Ende Juni 2013 120 g Heroingemisch an N.___ ausgeliefert

haben. Vergegenwärtigt man sich die dem Beschuldigten gesamthaft zur Last

gelegte Menge Heroingemisch (ca. 42 - 46,5 kg gemäss AnklS. Ziff. 1), ging

es hierbei um eine marginale Kleinmenge. Im Weiteren hätten die gemeinsame

Strafverfolgung und die gemeinsame gerichtliche Beurteilung dem Beschleunigungsgebot

widersprochen, denn die polizeiliche Strafanzeige gegen W.___ erging bereits am

28.

Februar 2014 (vgl. 5.1.5/1 ff.), mithin zu einem Zeitpunkt, als die gegen

den Beschuldigten geführten polizeilichen Ermittlungen noch längst nicht abgeschlossen

waren. Hinzu kommt, dass dieser Teilvorhalt von AnklS. Ziff. 1.4.8 – zumindest

im Vorverfahren umfassend (vgl. schriftliche Stellungnahme zur detaillierten

Eröffnungsverfügung 12.1.1/365) und vor der ersten Instanz im Grundsatz (Ordner

Vorinstanz Z, 431 ff. AS 71) – anerkannt wurde.

1.4.4

In Bezug auf K.___ liegt

eine mit W.___ insofern vergleichbare Konstellation vor, als sich die

mittäterschaftliche Tatbegehung ebenfalls auf einen Vorhalt von geringer

Tragweite beschränkt. K.___ soll gemäss AnklS. Ziff. 1.4.10 als Mitttäter des

Beschuldigten in dessen Auftrag insgesamt 4 x 50 g Heroingemisch an X.___

ausgeliefert haben.

Hingegen wurde K.___ vorgehalten, in relativ

grossem Umfang als selbständiger Unterhändler agiert zu haben, indem er das vom

Beschuldigten gekaufte Heroingemisch in Eigenregie weiterverkauft haben soll

(vgl. hierzu die Anklageschrift in Sachen K.___ vom 13.9.2016 [5.1.3/49 ff.]

sowie AnklS. Ziff. 1.4.7). In Bezug auf diese letztgenannte Konstellation ist

auf die Ausführungen betreffend C.___ unter vorstehender Ziff. II.1.3 zu

verweisen: Lieferanten und ihre Abnehmer im Betäubungsmittelhandel gelten als

Akteure verschiedener Hierarchiestufen und sind daher nicht als Mittäter zu

betrachten.

In Bezug auf den mittäterschaftlichen

Vorhalt (Auslieferung von 4 x 50 g Heroingemisch) war die Verfahrenstrennung

mit Blick auf den wichtigen Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung sachlich

gerechtfertigt. Die Strafanzeige erging im Fall von K.___ bereits an 30. Mai

2014.

(5.1.3/1 ff.) und auf der Grundlage der Anklageschrift vom 13. September

2016.

(im abgekürzten Verfahren) wurde das Strafurteil gegen K.___ am 21.

Oktober 2016 ausgefällt (5.1.3/57 ff.). Auch dieser Teilvorhalt war weitestgehend

– zumindest im Vorverfahren (vgl. 10.1.1/56 und 10.1/499) sowie vor erster

Instanz (Ordner Vorinstanz Z. 472 ff. AS 71) – vom Beschuldigten anerkannt.

1.5

Zusammengefasst ist festzuhalten,

dass in allen vier Konstellationen gewichtige sachliche Gründe vorlagen, um

ausnahmsweise vom Grundsatz der Verfahrenseinheit abzuweichen.

2.

Teilnahmerecht an Beweiserhebungen und Konfrontationsanspruch des Beschuldigten

2.1

Der Beschuldigte liess vor

Obergericht durch seinen Verteidiger eine Verletzung des Teilnahmerechts des

Beschuldigten rügen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Ziff. II S. 6 - 9).

Zusammengefasst machte die Verteidigung geltend, Art. 147 StPO statuiere den

Grundsatz der obligatorischen Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen.

Teilnahmeberechtigt sei einerseits der Beschuldigte und andererseits kumulativ

dessen Verteidigung. Die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhobenen

Beweise dürften gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nicht zu Lasten der abwesenden

Partei verwertet werden. Es handle sich dabei um eine absolute

Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO. Gegen sämtliche

Drittpersonen seien getrennte Verfahren geführt worden und sämtliche Einvernahmen

dieser Drittpersonen als beschuldigte Personen hätten ausnahmslos ohne

Teilnahmerecht des Beschuldigten und/oder seiner Verteidigung stattgefunden.

Folglich sei diesen in ihren jeweils eigenen Verfahren gemachten Aussagen

jegliche Verwertbarkeit im Verfahren gegen den Beschuldigten abzusprechen.

Zufolge Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes habe dies auch für die

Aussagen der Auskunftspersonen N.___, C.___, K.___ und F.___ anlässlich ihrer

Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten sowie anlässlich ihrer

Einvernahmen vor erster Instanz zu gelten.

2.2

Das Recht auf Teilnahme an

Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt, wie dies bereits auch unter

Ziff. II.1. dargelegt wurde, nur in demjenigen Verfahren, in welchem

die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte

Person kann mithin an Einvernahmen von anderen beschuldigten Personen gestützt

auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im

gleichen Verfahren wie sie selbst beschuldigt werden (vgl. BGE 140 IV 172,

bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230). Es besteht daher kein gesetzlicher

Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der

anderen beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder

Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO, e contrario). Die Einschränkung der

Teilnahmerechte von beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich

zu mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit

vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3).

Unter vorstehender Ziff. II.2. wurde

erörtert, dass sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO vorlagen, um vorliegend

vom Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO abzuweichen.

Der Beschuldigte kann sich deshalb nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen und

seine Rüge ist unbehelflich.

Selbst wenn man – entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts – davon ausginge, der Beschuldigte hätte

zwingend im selben Verfahren wie die Mittäter E.___, K.___, F.___ und W.___

verfolgt und beurteilt werden müssen und er hätte sich deshalb auf Art. 147

Abs. 1 StPO berufen können, führt dies nicht zu der von der Verteidigung

postulierten Unverwertbarkeit der Einvernahmen, denn der Beschuldigte hätte in

diesem Fall die Wiederholung von Einvernahmen nicht nur beantragen können,

sondern auch müssen. Ein solcher Antrag blieb aber aus. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung

vom 1. Februar 2017 mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft erachte die Untersuchung

gegen den Beschuldigten als vollständig und ihm wurde Frist gesetzt, vor der

Anklagerhebung allfällige Beweisanträge zu stellen und zu allen sich bei den

Akten befindlichen Berichten und Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen und

allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu

verlangen (12.1.1/43). Auf diese Möglichkeit verzichtete die Verteidigung

jedoch (vgl. Eingabe vom 16.2.2017: 12.1.1/45) und auch vor erster und zweiter

Instanz machte sie von der Möglichkeit, eine Wiederholung von Einvernahmen zu

verlangen, keinen Gebrauch. Soweit

sich nun der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vor Berufungsgericht gegen

Verfahrenshandlungen der Behörden wendet, gegen welche er im

Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz nicht opponiert hat, setzt er

sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Der Grundsatz von Treu und

Glauben verbietet es, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu

verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei

muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen

lassen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Ebenfalls wird von der Verteidigung

eine Verletzung des Konfrontationsanspruches geltend gemacht (vgl.

Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, insbesondere Ziff. 2.7 S. 15). Art. 6 Ziff.

3.

lit. d EMRK garantiere, dass dem Beschuldigten wenigstens ein einziges Mal im

Verfahren Gelegenheit gegeben werde, das Zeugnis eines Belastungszeugen in

Zweifel zu ziehen und dem Zeugen direkt Fragen zu stellen. Der Beschuldigte sei

jedoch nur mit C.___, K.___, F.___, N.___ und schliesslich anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit E.___ konfrontiert worden. Mit allen

weiteren befragten Personen (insbesondere mit Y.___, H.___, O.___, P.___, Z.___,

AA.___ und W.___) hätten jedoch keine Konfrontationseinvernahmen stattgefunden.

Ihre Aussagen seien deshalb, soweit sie den Beschuldigten belasten würden,

nicht verwertbar.

2.4

Auch diese Rüge geht fehlt. Nach den

Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6

Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt

des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen

Fragen zu stellen. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der

Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten

verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt

insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis

aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem

streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses

also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E.

2.2

S. 481 mit Hinweis auf BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen).

Vorab ist festzuhalten, dass im

vorliegenden Verfahren mit allen Hauptbelastungszeugen, nämlich mit C.___, K.___,

F.___ und N.___ im Vorverfahren einlässliche Konfrontationseinvernahmen

stattfanden (vgl. hierzu Register 10.1.1.). Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde schliesslich auch E.___ sowie ein weiteres Mal C.___ und

auf den entsprechenden Antrag der Verteidigung auch F.___ mit dem Beschuldigten

konfrontiert.

Zutreffend ist, dass der Beschuldigte

mit den weiteren Belastungszeugen nicht konfrontiert wurde. Indes kann auch

diesbezüglich nicht auf eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen geschlossen

werden. Zum einen ist der Argumentation der Verteidigung entgegenzuhalten, dass

dem Zeugnis der meisten dieser Belastungszeuge gerade nicht eine alleinige oder

ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Das gilt insbesondere für jene Vorhalte,

welche die Verteidigung vor Obergericht selbst hervorhob, nämlich AnklS. Ziff.

3.

(Urkundenfälschung) und AnklS. Ziff. 1.4.9 (Veräusserung von Heroingemisch an

H.___). Beide Vorhalte stützen sich massgeblich auf Erkenntnisse aus den

geheimen Überwachungsmassnahmen ab, was im Einzelnen im Rahmen der

nachfolgenden Beweiswürdigung aufgezeigt wird. Zum anderen dringt die

Verteidigung mit dieser Rüge auch deshalb nicht durch, weil der Beschuldigte

weder im Untersuchungsverfahren noch vor erster und zweiter Instanz die

Konfrontation mit Belastungszeugen beantragt hat. Nach ständiger Rechtsprechung

kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks

Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es – wie vorliegend – unterlässt,

rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E.

2.

; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.2 mit

Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; ferner Urteile 6B_422/2017 vom

12.12.2017

E. 1.4.2;6B_1023/2016 vom 30.3.2017 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).

3.

Tatvorhalt

zu Beginn der Einvernahme (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO)

3.1

Der Beschuldigte liess durch seinen

Verteidiger vor Obergericht im Wesentlichen Folgendes vorbringen (vgl. Plädoyernotizen

RA Dr. Gibor, Ziff. III. S. 9 - 19): Die Bestimmung von Art. 158 Abs. 1

lit. a StPO sei gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff.3 lit. a EMRK verfassungskonform

auszulegen. Demzufolge müsse dem Beschuldigten gemäss dem jeweils aktuellen

Verfahrensstand ein genauer tatsächlicher Vorwurf gemacht werden. Vorzuhalten

seien dem Beschuldigten – neben dem Deliktsvorwurf (Straftatbestand) – die

vorgeworfenen Tathandlungen samt Ort, Zeit und Umständen, d.h. ein möglichst

präziser einzelner Lebenssachverhalt. Die alleinige Mitteilung von juristischen

Begriffen, allgemein umrissenen Vorwürfen oder nur die Erwähnung des

Tatbestands genügten diesen Anforderungen nicht, vielmehr müssten bestimmte

Handlungen vorgehalten werden. Werde der Beschuldigte zu Beginn der ersten Einvernahme

nicht oder nur ungenügend bzw. unvollständig über die vorgeworfenen Taten

informiert, sei die Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs.

1.

StPO absolut unverwertbar, und zwar unabhängig vom Inhalt der Aussagen, also

egal, ob ein Geständnis vorliege oder nicht. Erfolge in einer früheren

Einvernahme kein rechtsgenüglicher Tatvorhalt, so habe die nächste Einvernahme

neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten und es

müsse folglich dem Beschuldigten in dieser zu Beginn ein rechtsgenüglicher

Tatvorhalt gemacht werden, andernfalls auch diese Einvernahme erneut als

insgesamt absolut unverwertbar gelte, denn eine bloss partielle Unverwertbarkeit

einer Einvernahme sei unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

(insbesondere 6B_646/2017 vom 1.5.2018) nicht möglich.

Im vorliegenden Fall seien die

Auskunftspersonen N.___, E.___, C.___, K.___, F.___ und Y.___ in den separat

gegen sie geführten Strafverfahren als Beschuldigte befragt worden, ohne dass

ihnen jemals ein Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO Rechnung tragender Anfangsvorhalt

gemacht worden sei. Es sei nämlich zu Beginn der jeweils ersten Einvernahme

lediglich die Gesetzesmarginale (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

bzw. Urkundenfälschung in Bezug auf Y.___) wiedergegeben oder ein viel zu vager

Vorhalt gemacht worden, ohne dass konkrete Handlungen und die erforderlichen

Angaben zu Ort, Zeit und den weiteren Umständen genannt worden seien. Ein

konkreter Lebenssachverhalt sei demnach nicht vorgehalten worden und auch in

den nachfolgenden Einvernahmen habe ein solcher gefehlt. Entweder sei gar kein

Vorhalt erfolgt oder der schon ursprünglich ungenügende Vorhalt sei einfach

nochmals wiederholt worden, oder aber es sei darauf verwiesen worden, dass der

(eben ungenügende) Vorhalt bereits früher erfolgt sei und daher künftig

ausbleibe.

In Bezug auf den Beschuldigten selbst rügte

die Verteidigung vor Obergericht ebenfalls eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1

lit. a StPO. Zu Beginn der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 5. Juli 2013

sei lediglich der Hinweis erfolgt, ob er zu Kenntnis nehme, dass gegen ihn eine

Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden sei. Nachdem er in der fraglichen

Einvernahme in der Folge zunächst zu seiner Person befragt worden sei, sei auch

zu Beginn der darauffolgenden Einvernahme zur Sache kein prozessrechtskonformer

Anfangsvorhalt gemacht worden, sondern der Beschuldigte sei lediglich darauf

hingewiesen worden, dass die Polizei seit langen gegen ihn wegen Drogenhandel

im grossen Stil ermittle. Auch in der darauffolgenden Einvernahme vom 16. Juli

2013.

habe ein konkreter Tatvorhalt bzw. ein Lebensvorgang gefehlt und in allen

nachfolgenden Einvernahmen sei der Beschuldigte bloss darauf hingewiesen

worden, dass er bereits anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2013 über seine

Verfahrensrechte orientiert worden sei, welche unverändert für sämtliche

weiteren Einvernahmen gelten würden, mit der Folge, dass sich sämtliche

Einvernahmen des Beschuldigten (auch dessen vermeintliche Eingeständnisse) als

absolut unverwertbar erwiesen.

Auch in Bezug auf den Vorwurf der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz habe ein rechtskonformer Vorhalt gemäss

Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO gefehlt. In der formell ersten Einvernahme zu

diesem Tatvorwurf am 17. Juli 2013 sei nämlich zu Beginn der Einvernahme

hinsichtlich dieses neuen Vorwurfes (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) gar

kein Vorhalt erfolgt, vielmehr sei der Beschuldigte mitten in der laufenden

Einvernahme, welche sich zuvor noch um den Heroinhandel gedreht habe, ab Frage

41.

zum Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz befragt worden (vgl.

10.

/17). Zu Beginn der Einvernahme vom 19. Juli 2013 sei dem Beschuldigten

schliesslich lediglich in nicht prozesskonformer Frageform vorgehalten worden,

ob er zur Kenntnis nehme, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen illegalem

Glücksspiel und Internetwetten sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz

eingeleitet worden sei (10.1/23).

Zusammenfassend zieht die Verteidigung

das Fazit, der Beschuldigte sei bis zum Abschluss der Untersuchung nie in

formell verwertbarer Weise einvernommen worden. Es fehle demnach an einem

ordentlich durchgeführten Vorverfahren, so dass weder eine Anklage noch eine

Verurteilung erfolgen könne.

3.2

Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen

Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten

Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein

Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des

Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art.

158.

Abs. 2 StPO). Verlangt wird, dass dem Beschuldigten ein – nach dem

aktuellen Verfahrensstand – möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und

der daran geknüpfte Deliktsvorwurf vorgehalten wird. Ein leidglich pauschaler

Vorwurf (z.B. der nicht näher umschriebene Hinweis auf den

Betäubungsmittelhandel oder gar allgemein der Verstoss gegen das BetmG) kann

hingegen, wie dies die Verteidigung zutreffend vorbrachte, nicht genügen

(Urteile des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29.9.2014 E. 2.3.1;6B_976/2015

vom 27.9.2016 E. 1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber im

frühen Verfahrensstadium der ersten Einvernahme eine gewisse Verallgemeinerung

im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig.

Massgebend ist die Tathypothese, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde

arbeitet; diese ist indessen nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der

ersten Einvernahme offenzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2018 vom

31.10.2018

E. 3.2). Bei Seriendelikten (z.B. gewerbsmässiger Betrug) kann

zunächst der Generalvorwurf vorgehalten werden, unterlegt mit zwei oder drei

einzelnen, konkreten Fällen. Es kann sich folglich bei vermuteten zahlreichen

Delikten bei der ersten Einvernahme die Eröffnung auf einige Straftaten

beschränken, in der Meinung, dass weitere Delikte bei nachfolgenden Einvernahmen

vorgehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29.9.2014 E.

2.3.1

mit Hinweis auf die Literatur). Der Vorhalt muss – so die Quintessenz der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung – so konkret sein, dass die beschuldigte

Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend

verteidigen kann. Die beschuldigte Person ist nur dann über den Prozessgegenstand

ausreichend orientiert, wenn sie dessen Umfang und Tragweite («den Ernst der

Lage») abschätzen und dementsprechend über die Ausübung ihrer Verfahrensrechte

entscheiden kann (Gunhild Godenzi in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor

Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,

Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.», Art. 158 StPO N 20 f.). Unzulässig

wäre es demnach, eine Person unter dem Vorwurf einzuvernehmen, einen Diebstahl

begangen zu haben, dabei aber Verdachtsgründe für eine ganze andere Straftat

(z.B. ein am angeblichen Diebstahlsort begangenes Tötungsdelikt) zu sammeln

(Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29.9.2014 E. 2.3.1 mit Hinweis auf

die Lehre).

3.3.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass

die Einvernahmen im Zusammenhang mit der BetmG-Delinquenz kein isoliertes

Einzelereignis (z.B. «X. fügt Z. mit einem Faustschlag eine Kopfverletzung zu»)

zum Gegenstand hatten, sondern der Vorhalt beinhaltete vielmehr mehrere

Handlungen (mehrfache oder gewerbsmässige Tatbegehungen), die sich teilweise

über einen langen Zeitraum von mehreren Monaten oder gar Jahren erstreckten.

Schon vor diesem Hintergrund sind in Bezug auf den Tatvorhalt gewisse

Verallgemeinerungen unausweichlich und von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung auch ausdrücklich gedeckt (vgl. insbesondere 6B_1021/2013 vom

29.9

). Ein erhobener Generalvorwurf, dem zu Beginn der Befragung zur Sache

mit konkreten Angaben Konturen verleiht wird, ist demnach nicht zu beanstanden.

Entscheidend ist, dass die befragte beschuldigte Person zu Beginn der

Einvernahme zur Sache erfassen kann, worum es in der Befragung geht. Sie darf nicht

im Ungewissen gelassen werden, welcher Vorwurf ihr gemacht wird und muss vor

einem «im Trüben fischen» geschützt werden. In Bezug auf die erforderliche

Informationsdichte darf der aktuelle Verfahrensstand nicht aus dem Blick

geraten. Zu Beginn der ersten Einvernahme sind viele Umstände noch ungeklärt;

die Ermittlungen stehen am Anfang und die Befragung zielt gerade darauf ab, die

näheren Umstände zu erhellen. Es darf deshalb bei der nachträglichen gerichtlichen

Überprüfung, ob der Bestimmung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO Rechnung

getragen wurde, keine «ex post»-Betrachtung greifen, wozu insbesondere die

Anklageschrift, welche den vorgehaltenen Lebenssachverhalt mit allen

Einzelheiten darlegen muss (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO:

«Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung»), verleiten

könnte. Diese ist das Resultat der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung und

markiert den Abschluss des Vorverfahrens, während die erste Einvernahme des

Beschuldigten – zeitlich weit vorgelagert – im Anfangsstadium der Untersuchung

erfolgt.

3.3.2

Unterzieht man die Einvernahmen

einer näheren Prüfung, so bestätigt sich in Bezug auf den BetmG-Komplex das von

der Verteidigung gezeichnete Bild nicht, wonach zu Beginn der jeweiligen Befragungen

ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt im Sinne von Art. 158 Abs.1 lit. a StPO gefehlt

habe. Dies zeigen die nachfolgenden Beispiele:

C.___ wurde am 22. Oktober 2013 um 06:45

Uhr an seinem Domizil polizeilich angehalten. Unmittelbar nach seiner Anhaltung

wurde – in seinem Beisein – eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher

u.a. eine Waage und diverses Verpackungsmaterial (Minigrips) sichergestellt

werden konnten (5.1.2.1/2, 5), bevor er von der Staatsanwaltschaft um 11:00 Uhr

in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers erstmals befragt wurde (vgl. Einvernahme

nach vorläufiger Festnahme, 10.2.3/1 ff.). Er wurde zu Beginn der Einvernahme

darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts

der Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG) eröffnet worden sei. Die

Befragung zum Tatverdacht wurde mit dem Hinweis eröffnet, dass er im Jahre 2010

von der Kantonspolizei Aargau wegen des Verdachts des Heroinhandels verhaftet

worden sei und anschliessend in Untersuchungshaft gewesen sei. Es bestehe nun der

Verdacht, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – das heisse

in den Jahren 2011 - 2013 – erneut dem Heroinhandel nachgegangen sei (10.2.3/3

f.). Diese Angaben erlaubten es C.___, den Vorhalt sowohl in zeitlicher (2011 –

2013) als auch inhaltlicher Hinsicht (erneut dem Heroinhandel nachgehen) zu

erfassen, auch wenn einzuräumen ist, dass der Begriff des Heroinhandels als Sammelbegriff

diverse geschäftliche Bemühungen umfasst. Entscheidend ist, dass C.___ die

Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs erfassen konnte in Anbetracht der

Bezugnahme auf seine im Kanton Aargau beurteilten Handlungen und vor allem

aufgrund der Tatsache, dass unmittelbar darauf dieser Heroinhandel konkretisiert

wurde, indem ihm eine konkrete Einzelhandlung, nämlich die Entgegennahme einer

Heroinlieferung von 200 g - 300 g von F.___ (letzterer im Auftrag von A.___

handelnd) sowie die hierzu vorliegenden Verdachtsgründe (Aussagen von F.___ vom

16.10

) vorgehalten wurden.

In Bezug auf den Beschuldigten K.___ ist

die von der Verteidigung behauptete Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ebenfalls

zu verneinen. Der Beschuldigte wurde in Anwesenheit seines amtlichen

Verteidigers am 16. Juli 2013 erstmals befragt (staatsanwaltliche Einvernahme

nach vorläufiger Festnahme). Gemäss Einvernahmeprotokoll verwies der

Staatsanwalt nach der Befragung zur Person unter dem Titel «Tatverdacht» einleitend

darauf, dass die Polizei seit Längerem gegen den organisierten Drogenhandel im

Raum Trimbach/Olten ermittle und in diesem Zusammenhang auch auf ihn gekommen

sei, weshalb aufgrund des Verdachtes auf Drogendelikte eine Strafuntersuchung

eröffnet und eine Hausdurchsuchung angeordnet worden sei. Der Fragekomplex zur

Sache bezog sich für den befragten K.___ erkennbar auf die Gegenstände und

Substanzen, die - in seiner Anwesenheit (vgl. 10.2.4/4 und 5.1./6) – anlässlich

der Hausdurchsuchung in der Wohnung seiner Mutter sichergestellt werden konnten

(10.2.4/4 ff.). Auch hier wurde der befragte Beschuldigte nicht im Ungewissen

gelassen, worum es bei der Befragung ging.

F.___ wurde nach seiner vorläufigen

Festnahme im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2012 auf das

eröffnete Vorverfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG hingewiesen und im

Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b und c StPO belehrt, worauf er ohne weitere Konkretisierungen

zum Tatvorhalt, zum Grund seines Aufenthaltes in Zollikofen im Zeitpunkt der

Anhaltung und zu seiner Natelnummer befragt wurde. Dies vermag den

Anforderungen an Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu genügen, weshalb

diese Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO als unverwertbar zu qualifizieren

ist. Dasselbe gilt für die Einvernahme vom 8. Juli 2012 («audition en

arrestation de F.___, vgl. 10.2.5/17 ff.), anlässlich welcher dem Beschuldigten

(wie bereits am 7. Juli 2012) noch kein amtlicher Verteidiger zur Seite stand.

Auch in dieser Einvernahme wurde in Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO

zu Beginn der Befragung zur Sache auf jegliche Konkretisierung verzichtet, weshalb

auch diese Einvernahme im Rahmen der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung

finden darf. Anders verhält es sich in Bezug auf die Einvernahme vom 15. August

2012, der ersten von der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft

durchgeführten Einvernahme zur Sache (10.2.5/24 ff.). Der Beschuldigte F.___

wurde in Gegenwart seines amtlichen Verteidigers eingangs nicht nur über das

gegen ihn eröffnete Vorverfahren wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz orientiert, sondern es wurde ihm auch mitgeteilt, dass

er des qualifizierten Drogenhandels verdächtigt werde (10.2.5/25); auch der

Protokollbetreff nennt neben der Widerhandlung gegen das BetmG explizit den

Verdacht des banden- und gewerbsmässigen Heroinhandels (vgl. 10.2.5/24). Die

von F.___ ganz zu Beginn der Einvernahme zu Protokoll gegebenen Aussagen

gründen einzig und allein auf der Initiative des Beschuldigten (vgl. hierzu

10.2

/25 Z. 20 ff.: «F.___, Sie meldeten sich bei der Untersuchungsbehörde in

der Absicht, freiwillig Aussagen zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen machen zu

können. Was haben Sie zu sagen?»). Es folgten detaillierte Angaben des

Beschuldigten F.___ zu einem von ihm getätigten Herointransport nach Freiburg,

der in den beiden bisherigen und als unverwertbar qualifizierten Einvernahmen

nicht thematisiert wurde. Die hierauf erfolgten polizeilichen Fragen knüpften

an dieses vom Beschuldigten F.___ (ohne Zutun des Befragers) abgelegte

Geständnis an. In der Folge wurde er – unter Vorlage der erstellten

Fotodokumentation (vgl. 10.2.5/35) – mit den in seinem temporären Domizil an

der […] sichergestellten Substanzen und Gegenständen konfrontiert und danach

gefragt, wem diese gehören würden und worum es sich handle (vgl. 10.2.5/28 Z. 177

ff.). Diese Einvernahme erweist sich als unproblematisch und ist, wie die

weiteren Einvernahmen von F.___, verwertbar.

N.___ wurde erstmals durch den

Staatsanwalt am 5. Juli 2013 (13:40 Uhr) befragt. Dieser Einvernahme ging seine

Anhaltung um 11:20 Uhr an seinem Domizil sowie eine Hausdurchsuchung voraus,

anlässlich welcher er freiwillig Heroin, Drogengeld sowie von ihm benutzte

Natels und Betäubungsmittelutensilien herausgab (vgl. Strafanzeige gegen N.___

5.1.1

/6). Zu Beginn der Einvernahme wurde der Beschuldigte N.___ in

Anwesenheit seiner Pflichtverteidigerin über das gegen ihn eröffnete Verfahren

wegen des Verdachts der Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG)

orientiert und nach Fragen zur Person wurde ihm vor der Befragung zur Sache

(bzw. zum Tatverdacht) mitgeteilt (vgl. Frage 26), dass er verdächtigt werde

mit Heroin zu handeln. Dieser Vorhalt ist knapp ausgefallen. Indes folgte auch

hier unmittelbar darauf eine Konkretisierung, indem N.___ zu A.___ und E.___

(Frage Nr. 27), zu dem in seiner Wohnung aufbewahrten Heroin (Frage Nr. 29) und

schliesslich zu einem Hauptvorhalt des Heroinhandels (Frage Nr. 30: Kauf von

600.

g Heroin bei A.___ und E.___ für CHF 15'600.00 vor dem 18.4.2013) befragt wurde

und ihm hierzu das massgebliche Beweismittel (das Protokoll eines abgehörten

Gespräches zwischen A.___ und E.___ vom 18.4.2013) vorgelegt wurde (vgl.

10.2

/4). In Anbetracht der gesamten Umstände kann auch diesbezüglich den

Strafverfolgungsbehörden nicht vorgeworfen werden, sie hätten vorhandenes

Wissen gegenüber dem befragten Beschuldigten zurückgehalten. Der Beschuldigte

wusste, worum es ging. Er konnte den Tatvorhalt in zeitlicher und inhaltlicher

Hinsicht erfassen. Eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist deshalb zu

verneinen.

Auch in Bezug auf E.___ lässt sich der von

der Verteidigung gerügte prozessrechtswidrige Mangel des Anfangsvorhalts nicht ausmachen:

Nach den Belehrungen zur Verfahrensrolle und der Frage nach allfälligen

Ergänzungen oder Berichtigungen zu seinen Aussagen anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2013 und der Haftverhandlung (beide

Protokolle liegen den Akten in Sachen A.___ nicht bei) wurde der ihm vorgehaltene

«Drogenhandel im grossen Stil» (Frage Nr. 2) mit einem Hauptbeispiel unterlegt:

Der Befrager wies E.___ in Frage Nr. 3 auf ein «eindeutiges Drogengeschäft» hin,

nämlich auf das – bereits erwähnte (vgl. Ausführungen zum Tatvorhalt betreffend

N.___) – von der Polizei mittels Audio-Überwachung mitgehörte Gespräch aus dem

Fahrzeug von A.___ vom 18. April 2013 hin und forderte diesen auf, zu den

in der Folge Gesprächssequenzen und den von der Polizei daraus gewonnenen

Erkenntnissen im Einzelnen Stellung zu nehmen (10.2.2/3 ff). Auch in diesem

Kontext ist den Strafverfolgungsbehörden nicht vorzuwerfen, sie hätten den

befragten Beschuldigten E.___ über den Tatvorhalt im Ungewissen gelassen und

bereits vorhandenes Wissen bewusst zurückgehalten.

Fehl geht die Rüge der Verteidigung auch

in Bezug auf die erste polizeiliche Einvernahme von Y.___ vom 9. September 2014

(10.2.27/1 ff.). Dieser wurde nicht, wie von der Verteidigung behauptet, zu

Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme lediglich darauf hingewiesen, dass

gegen ihn ein Vorverfahren wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB

eröffnet worden sei. Vielmehr folgten nach zwei Fragen zur Person und vor der

Befragung zur Sache diverse Konkretisierungen. So wurde ihm eröffnet, es gehe im

Detail um sein Treuhandmandat betreffend die BB.___ GmbH respektive A.___. Die

Ermittlungen der Polizei hätten ergeben, dass er die Buchhaltung der BB.___

GmbH führe sowie die jährlichen Abschlüsse inkl. Steuererklärung erstelle. Die

erste Frage zur Sache (Frage Nr. 3) lautete schliesslich, ob es zutreffe, dass

er diese Arbeiten seit der Gründung der BB.___ GmbH erledige. Die 2. Frage zur

Sache (Frage Nr. 4) nannte die in seinem Treuhandbüro anlässlich der

Hausdurchsuchung sichergestellten Buchhaltungsakten der BB.___ GmbH und bezog

sich explizit auf den für die BB.___ GmbH erstellten «Geschäftsabschluss per

31.12

, umfassend Bilanz und Erfolgsrechnung»). Eine Verletzung von Art.

158.

Abs. 1 lit. a StPO kann darin nicht erblickt werden (vgl. den ähnlich

gelagerten Fall 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 141 IV 20

E. 1.3.4 S. 30). Zweifellos wusste der Beschuldigte Y.___ aufgrund der

erfolgten Hinweise zu Beginn der Einvernahme zur Sache, welches seiner Treuhandmandate

(BB.___ GmbH) in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten war und um

welche konkreten Urkundendokumente (Geschäftsabschluss 2011 für die BB.___ GmbH)

es im Kontext mit dem eröffneten Verfahren wegen Urkundenfälschung ging. Damit

konnte der Beschuldigte Y.___ den Tatvorhalt in inhaltlicher und zeitlicher

Hinsicht klar erfassen.

3.3.3

Der Beschuldigte wurde erstmals am

5.

Juli 2013 befragt (staatsanwaltschaftliches Einvernahmeprotokoll nach

vorläufiger Festnahme: 12.3.1/5 ff.), wobei er im Rahmen der Belehrungen

ausdrücklich auf die eröffnete Strafuntersuchung wegen Verdachts der Verbrechen

gegen das BG über Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 2 BetmG) hingewiesen wurde.

Bevor er in Bezug auf den Tatverdacht zur Sache Stellung bezog, wurde ihm

mitgeteilt, dass gegen ihn im grossen Stil wegen Drogenhandels ermittelt werde

(12.3.1/9 Z. 122 f.). Dieser zusammenfassende Vorhalt (Drogenhandel) wurde dann

aber sogleich mit konkreten Beispielen unterlegt, indem der Beschuldigte mit

zwei gewichtigen konkreten Lebenssachverhalten konfrontiert wurde (vgl.

12.3

/9 Z. 127 ff.): 1. Verkauf von 600 g Heroin für CHF 15’600.00 an N.___,

wobei dem Beschuldigten hierzu das Protokoll eines am 18. April 2013

mitgehörten Gespräches zum Lesen vorgelegt wurde; 2. Sicherstellung von braunem

Pulver (mehrere Kilos) in der Wohnung seiner Eltern am 4.7.2013 (12.3.1/9 Z.

135.

ff). Der Beschuldigte wurde folglich mit zwei klar umrissenen Vorhalten

konfrontiert und nicht im Ungewissen gelassen, was ihm vorgeworfen wird. Auch

dieser Tatvorhalt erweist sich deshalb als genügend.

Einzuräumen ist hingegen, dass der

Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2013 erstmals zu den

sichergestellten Waffen befragt wurde, ohne dass er zu Beginn der Einvernahme auf

den Deliktsvorwurf (Straftatbestand) hingewiesen worden war. Als mitten in der der

Befragung zum vorgehaltenen Heroinhandel ab Frage 41 neu der Themenkomplex

«Waffen» aufgegriffen wurde, konnte der Beschuldigte nicht mit der

erforderlichen Gewissheit erkennen, dass die Fragestellungen nun auf eine ganz

anders Delikt (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) zielten. Diesbezüglich ist

eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen, weshalb die von ihm

erfolgten Aussagen zum Waffenerwerb und Waffenbesitz in Anwendung von Art. 158

Abs. 2 StPO nicht verwertbar sind. In der Einvernahme vom 19. Juli 2013 wurde

der Beschuldigte zwar zu Beginn der Einvernahme davon in Kenntnis gesetzt, dass

gegen ihn wegen illegalem Glückspiel und Internetwetten sowie wegen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein Vorverfahren eingeleitet worden sei

(10.1./23). Darauf wurden ihm aber lediglich konkretisierende Angaben in Bezug

auf den erstgenannten Vorwurf gemacht (Verdacht des Betreibens von illegalem

Glücksspiel und dem illegalen Anbieten von Internetwetten im CC.___-Lokal,

Sicherstellung von Automaten und Bargeld im CC.___-Lokal am 4.7.2013, vgl. Vorspann

zu Frage 1, 10.1.24) und auch ausschliesslich Fragen zu diesem Themenkomplex

gestellt. Sein abschliessend zu Protokoll gegebenes Geständnis (vgl. 10.1.28,

nach Frage 46: er anerkenne die Tatbestände) konnte deshalb für die

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz keine Wirkung entfalten.

Nachfolgend wird unter Ziff. V zu prüfen

sein, ob der dem Beschuldigten in AnklS. Ziff. 4 zur Last gelegte

unrechtmässige Erwerb und Besitz von Waffen auch ohne die Einvernahmen vom 17.

und 19. Juli 2013, d.h. aufgrund anderer Beweismittel nachgewiesen werden kann.

4.

Anklagegrundsatz

4.1

Der Beschuldigte liess durch seinen

Verteidiger vor Obergericht mit folgender Begründung die Verletzung des

Anklagegrundsatzes rügen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Ziff. IV. S.

18.

– 20): Die vorliegende Anklageschrift vom 22. Februar 2017 sei derart

unübersichtlich aufgebaut und der Sachverhalt werde auf ganzen zehn Seiten über

so viele Anklageziffern, Unterziffern, Unter-Unterziffern und Lemmata

aufgedröselt, dass man nicht klar erkennen könne, welcher Sachverhalt dem

Beschuldigten denn schliesslich genau vorgeworfen werde. Damit verfolge die

Anklagebehörde augenscheinlich die Taktik, einerseits die Verteidigungsrechte

einzuschränken und andererseits dem Gericht ein Bild des Beschuldigten als

grossen Drogenboss zu vermitteln, was schlicht nicht der Realität entspreche.

Weiter umschreibe die Anklage weder die

dem Beschuldigten vorgeworfene Drogenmenge noch den Zeitraum, über welchen er

mit Heroin gehandelt haben soll, in genügend konkreter Weise. So sei von «total

mindestens ca. 42 - 46,5 kg Heroingemisch», begangen «zwischen mindestens 2004

und 4. Juli 2013» die Rede, was den Anklagegrundsatz verletze. Nicht viel

genauer werde der dem Beschuldigten vorgeworfene Gewinn sowie Umsatz umschrieben

(mindestens ca. CHF 500'000.00 bis CHF 900'000.00).

Auch die einzelnen Anklageziffern würden

trotz dem erwähnten Unterteilungsgrad (bis zu vier Unterziffern) kein anderes

Bild zeichnen, sondern mehr zur Verwirrung als zur Klarheit bezüglich der konkreten

Vorwürfe beitragen.

AnklS. Ziff. 1.2 spreche vom

Anstaltentreffen zur Veräusserung von Heroingemisch, ohne dieses mit einem

konkreten Lebensvorgang zu umschreiben. Auch hinsichtlich Menge und Zeitraum

sei diese Anklageziffer viel zu vage. Anklageziffer 1.3 sei eine

Aneinanderreihung von Annahmen, wobei die Angabe von einer Bandbreite von

immerhin +/- 100 % an Heroin und eines ganzen Jahres als möglichen Tatzeitraum

für einen einzigen Streckvorgang dem Anklageprinzip ebenfalls nicht genüge.

Auch die einzelnen Unterziffern in Anklageziffer 1.4 umschrieben den dem

Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt insbesondere hinsichtlich des Zeitraums,

der Örtlichkeiten, der Anzahl Lieferungen sowie der Mengen in eklatant

ungenügender Weise. Rechne man die erwähnten Parameter jeweils hoch, ergebe

dies derart weit auseinanderliegende Ergebnisse, dass diese Anklage keinerlei

Umgrenzungsfunktion mehr habe.

Bezüglich der qualifizierten

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz könne deshalb der Beschuldigte

auch zufolge Verletzung des Anklageprinzips nicht verurteilt werden.

4.2

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;

Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1

und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO).

Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver

Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich

den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem

Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1;

140.

IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der

Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen

können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung

der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher

konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile

6B_492/2015 vom 2.12.2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;

6B_1151/2015 vom 21.12.2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die

beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann

auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu

keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an

den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen

(Urteil 6B_894/2016 vom 14.3.2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

4.3.1

Bereits vorne wurde erörtert, dass

der blosse Hinweis auf die mittäterschaftliche Tatbegehung («in mittäterschaftlichem

Zusammenwirken mit […]» ohne konkretisierende Umschreibung des vom Mittäter

geleisteten Tatbeitrages den Anklagegrundsatz verletzt. In diesen Fällen –

AnklS. Ziff. 1.4.1 betreffend K.___, AnklS. Ziff. 1.4.10 betreffend F.___

sowie AnklS. Ziff. 1.4.13 betreffend V.___ – fehlt es bereits an einem

rechtsgenüglichen Vorhalt, so dass eine mittäterschaftliche Tatbegehung von

vornherein ausser Betracht fällt.

4.3.2

AnklS. Ziff. 1.2 wirft dem

Beschuldigten das Anstaltentreffen zur Veräusserung von Heroingemisch durch den

Besitz von 1 kg Streckmittel vor. Der Erwerb und der Besitz von Streckmitteln,

die keine der in der Betäubungsmittelverordnung (SR 812.121.11) aufgeführten

Stoffe enthalten, sind als solche nicht strafbar (Thomas Fingerhuth/Stephan

Schlegel/Oliver Jucker [Hrsg.] in: Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.

19.

BetmG N 106). Hat hingegen der Täter die Streckmittel in der Absicht

erworben, sie selber oder mit Mittätern Betäubungsmitteln beizumischen und das

Produkt dann zu verkaufen, macht er sich wegen Anstaltentreffen zu einer BetmG-Widerhandlung

i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a (= unbefugtes Herstellen/Verarbeiten) und/bzw.

lit. c (= unbefugtes Veräussern) strafbar (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 106).

Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.2 beschränkt

sich darauf, dem Beschuldigten den Besitz von Streckmitteln anzulasten und

verzichtet, wie dies die Verteidigung vor Obergericht dargelegt hat, auf jede

weitere Konkretisierung. Welche Absichten der Beschuldigte mit diesem Besitz

verfolgte, erschliesst sich nicht aus der Anklageschrift. Das Anklageprinzip verbietet

es, den Sachverhalt zu Lasten des Beschuldigten mit weiteren tatrelevanten

Elementen zu erweitern. Vielmehr fixiert der Anklagesachverhalt abschliessend

den Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung. Der alleinige Besitz von

Streckmitteln erfüllt nicht den Tatbestand des Anstaltentreffens zur

Veräusserung von Heroingemisch, so dass der Beschuldigte – in Abweichung zum

erstinstanzlichen Urteil – von diesem Vorwurf freizusprechen ist.

4.3.3

Im Übrigen verfängt die von der

Verteidigung vorgebrachte Kritik an der Anklageschrift nicht. Die Verteidigung

griff einleitend einzelne Elemente aus der Anklageschrift heraus, die –

isoliert betrachtet – den Anschein erwecken könnten, dem Beschuldigten werde lediglich

ein pauschaler, d.h. zu wenig präziser Vorhalt gemacht. Die von der

Verteidigung zitierten Formulierungen (Veräusserung von total mindestens ca. 42

- 46,5 kg Heroingemisch, begangen zwischen mindestens 2004 und 4. Juli 2013,

Angaben zum gesamten Gewinn und Umsatz) finden sich unter Ziff. 1 der

Anklageschrift. Dort wird im Sinne einer zusammenfassenden Übersicht und als

Vorspann die Rollenverteilung und der modus operandi dargestellt. In der Folge

werden dann aber in Bezug auf die BetmG-Delinquenz unter den Unterziffern 1.1 -

1.4

(1.4.1 - 1.4.18) sämtliche Vorhalte einzeln und ausführlich abgehandelt.

In Bezug auf jeden dieser Vorhalt geht einwandfrei hervor, welche konkreten

Tathandlungen dem Beschuldigten zu welchem Zeitpunkt oder in welcher Zeitphase

zur Last gelegt werden. Der Beschuldigte wusste damit klar, wogegen er sich

wehren musste. Das zeigen auch die Ausführungen der Verteidigung vor erster und

zweiter Instanz unmissverständlich. Dass sich die Anklagebehörde in Anbetracht

der Vielzahl der vorgehaltenen Veräusserungen (= AnklS. Ziff. 1.4), des langen

Deliktszeitraums und der vielen involvierten Personen für eine weitere (dreistellige)

Gliederungsebene sowie mehrere Lemmata entschied, ist nicht zu beanstanden.

Vielmehr erfuhr der Prozessstoff dadurch eine systematische Gliederung nach

sachlichen Kriterien (Abnehmer, Tatzeitpunkt), die der Verteidigung jederzeit

die Orientierung ermöglichte. Ebenso wenig ist der Anklagebehörde anzulasten,

dass die Anklageschrift in Bezug auf die Stoffmenge auf Grössenordnungen

verwies. Sie legte damit offen, dass nachträglich eine exakte Mengenbestimmung

nicht in jedem Einzelfall mehr möglich war, so insbesondere nicht in Bezug auf

die Veräusserungen an C.___ (AnklS. Ziff. 1.4.1), die sich über einen Zeitraum

von mehreren Jahren erstreckten. Die massgebliche Bandbreite (Mindest- und

Maximalmengen), sowie die den Mengenangaben zu Grunde liegende Faktoren

(Einzelgeschäfte) waren bekannt, weshalb auch diesbezüglich die

Verteidigungsrechte nicht geschmälert wurden und die Anklageschrift ihre

Umgrenzungsfunktion erfüllte.

5.

Beschleunigungsgebot

5.1

Der Beschuldigte liess im

Beschwerdeverfahren BKBES.2016.61 sowie vor erster Instanz durch seinen

vormaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, rügen (vgl. 12.4.3/2 ff.

und Ordner Vorinstanz AS 186 f.), die Staatsanwaltschaft habe das strafprozessuale

Beschleunigungsgebot verletzt. Auf die entsprechende Rüge der Verteidigung hin

habe die Beschwerdekammer des Obergerichts festgestellt, dass eine 8-monatige

Bearbeitungslücke und mithin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

vorliege. Im weitere Verlauf der Untersuchung habe sich dieser Umstand noch

akzentuiert: Trotz mehrfacher Intervention der Verteidigung habe es noch lange

gedauert, bis schliesslich die Strafanzeige der Kantonspolizei am 13. Dezember

2016.

ediert worden sei. Es müsse in diesem Verfahren von einer klaren

Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausgegangen werden.

Vor Obergericht liess der Beschuldigte

im Eventualantrag – im Hauptantrag wird ein vollumfänglicher Freispruch

verlangt – geltend machen, die überlange Verfahrensdauer sei strafmindernd zu

berücksichtigen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Eventualantrag 2, Ziff. 10

S. 38).

5.2

Die Beschwerdekammer kam mit Urteil

vom 19. Juli 2016 zum Schluss, dass im September 2015 die letzten sechs

polizeilichen Einvernahmen stattgefunden hätten, in der Folge aber seit Oktober

2015.

für den Beschwerdeführer kein Verfahrensfortgang ersichtlich geworden sei.

Damit müsse im Sinne des Beschwerdeführers eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festgestellt werden (vgl. auch die entsprechende

Feststellung in Ziff. 1 des Urteilsdispositivs), welche im Gesamtrahmen der

Untersuchung aber noch nicht erheblich sei (12.4.3/30 ff.). Dieses Urteil der

Beschwerdekammer erwuchs in Rechtskraft.

5.3

Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6

Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die

Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht

unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt

für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die

Frist, deren Angemessenheit zu beachten ist, beginnt mit der offiziellen

amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die

Begehung einer Straftat angelastet werde (BGE 117 IV 124 E. 3 S. 126).

Welche Verfahrensdauer angemessen ist,

hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.

Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des

Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des

Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den

Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).

Zu differenzieren sind zwei

Verletzungsarten des Beschleunigungsgebotes: Zu prüfen ist jeweils, ob weder die

Gesamtheit (vgl. nachfolgende Ziff. II.6.4.1) noch einzelne Abschnitte des

Verfahrens (vgl. nachfolgende Ziff. II.6.4.2) übermässig viel Zeit in Anspruch

genommen haben, denn das Beschleunigungsgebot wird nicht nur bei einer per se

zu langen Verfahrensdauer verletzt, sondern auch dann, wenn bloss ein Teil des

Verfahrens schneller hätte erledigt werden müssen (Sarah Summers in: BKS StPO,

Art. 5 StPO N 8 ff., ebenso Wolfgang Wohlers in: StPO Komm., Art. 5 StPO N 5).

Gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO gilt in

Haftsachen ein besonderes Beschleunigungsgebot, welches verlangt, dass

besonders auf die Länge des Verfahrens geachtet wird und dass solche Verfahren

vordringlich durchgeführt werden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber

verhindern, die Haft als verstecktes Druckinstrument zu ge- oder missbrauchen.

Zudem wird die Legitimation des verurteilenden Verdikts in Frage gestellt, wenn

die betroffene Person die Strafe sozusagen als Vorleistung bereits in der

Untersuchungshaft verbüsst hat (Sarah Summers in: BSK StPO, Art. 5 StPO N 4 -

6).

Folgen einer Verletzung des

Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht

auf Strafe oder als ultima ratio in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens

(BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; je mit Hinweisen). Bei der

Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer der

Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend

die ihm vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste,

wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre.

5.4.1

Gesamtdauer des Verfahrens

Der Beschuldigte wurde am 4. Juli 2013

verhaftet und über das gegen ihn laufende Strafverfahren in Kenntnis gesetzt. Ausgehend

von diesem Zeitpunkt nahm das gesamte Strafverfahren bis zur mündlichen Urteilseröffnung

im Berufungsverfahren am 28. März 2019 annähernd 5 Jahre und 9 Monate

in Anspruch.

Unter Berücksichtigung der Schwere der

Deliktsvorwürfe, der vorgehaltenen Deliktsdauer, des Aktenumfanges (52

Bundesordner), des aufwändigen Beweisverfahrens und der Komplexität des

Verfahrens erweist sich die vorliegende Gesamtdauer des Verfahrens zwar als

lang, nicht aber als übermässig lang. Sie ist gerade noch vertretbar.

5.4.2

Einzelne

Verfahrensabschnitte

Hingegen ist im Vorverfahren in der Zeit

von Mitte September 2015 bis Mitte Dezember 2016 eine Überlänge festzustellen,

die der Beschuldigte mit seinem Verhalten weder verursacht noch beeinflusst

hat. Letztmals wurde dieser im Vorverfahren am 16. September 2015 ausführlich

befragt. Entgegen der Beschwerdekammer vermag zwar allein der Umstand, dass der

Beschuldigte in den darauffolgenden Monaten nicht mehr einvernommen wurde und

er auch nicht in andere Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und Polizei

direkt involviert war, keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu

begründen. Entscheidend ist allein, ob das Verfahren durch Handlungen der

Strafbehörden (darunter fällt auch die Erstellung von Berichten) mit der

gebotenen Beschleunigung vorangetrieben wurde und nicht, ob diese gegenüber dem

Beschuldigten unmittelbar Aussenwirkung entfaltet haben. Zu kurz greift aber

ebenso die Auffassung der Vorinstanz, welche zur Begründung der erbrachten

Verfahrensbeschleunigung einzig auf die vielen aus dem Verfahrensjournal

ersichtlichen Verfügungen der Staatsanwaltschaft abstellt, dabei aber die entscheidende

Frage, ob diese Verfügungen denn auch massgeblich zur Weiterführung des

Verfahrens beigetragen haben, ausklammert. Auffallend ist, dass ab Mitte

September 2016 vor allem der Beizug von Akten im Zusammenhang mit anderen

Strafverfahren der Aktion «Mailbox» verfügt wurde (vgl. Verfahrensjournal).

Zudem wurden die Akten noch drei Monate (Juli 2016 bis September 2016, vgl.

Verfahrensjournal: 1.3/59) wegen des Beschwerdeverfahrens betreffend

Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung von der Beschwerdekammer des

Obergerichts beansprucht. Die Polizeibeamten waren in dieser Zeitphase mit der

Ausarbeitung des Berichts zu den Finanzermittlungen und der polizeilichen Strafanzeige

beschäftigt, wobei der Bericht «Finanzermittlungen (inkl. 3 Bundesordner

Beilagen) am 19. Februar 2016 vorlag und die polizeiliche Strafanzeige am 13.

Dezember 2016 abgeschlossen werden konnte und am 15. Dezember 2016 bei der

Staatsanwaltschaft einging (vgl. Verfahrensjournal: 1.3/57 und 63).

Auch wenn der Staatsanwaltschaft beizupflichten

ist (vgl. 12.4.3/13 sowie Plädoyernotizen vor erster und zweiter Instanz), dass

die Erstellung der polizeilichen Strafanzeige aufgrund des Umfangs der

getätigten Überwachungsmassnahmen und der sich daraus ergebenden Zusammenhänge aufwändig

war, lässt sich die hierfür in Anspruch genommene Zeit von rund 15 Monaten (Mitte

September 2015 bis Mitte Dezember 2016) nicht mehr mit dem Beschleunigungsgebot

in Haftfällen vereinbaren, zumal eine hohe Geschäftslast und knappe bzw. fehlende

personelle Ressourcen nie eine Rechtfertigung für Verzögerungen des Verfahrens

bieten können (vgl. Sarah Summers in: BSK StPO, Art. 5 StPO N 8b und 14). Es

ist deshalb in Bezug auf diesen Verfahrensabschnitt eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes festzustellen.

Gleiches gilt auch in Bezug auf die

Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Das Urteil der Vorinstanz

wurde am 30. November 2017 ausgefällt und den Parteien am 6./7. Dezember

schriftlich eröffnet (Ordner Vorinstanz AS 218 f.). Bis zur Zustellung des

begründeten Urteils am 5. Juni 2018 verging ein halbes Jahr. Damit wurde die

das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4

StPO, welche eine Zustellung des begründeten Urteils grundsätzlich innert 60

Tagen und ausnahmsweise innert 90 Tagen vorsieht, massiv überschritten. Auch in

diesem Kontext ist festzuhalten, dass eine unzweckmässige Organisation oder

eine unzureichende personelle Ausstattung des Gerichts eine Verzögerung nie zu

entschuldigen vermag.

Den festgestellten Überlängen ist mit einer

Reduktion des Strafmasses Rechnung zu tragen (zu deren Umfang vgl. die

Ausführungen unter nachfolgender Ziff. VI.3.3).

6.

Verwertbarkeit der geheimen

Überwachungsmassnahmen

Im vorliegenden Strafverfahren wurden

von der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von geheimen Überwachungsmassnahmen

angeordnet, so insbesondere RTID, Echtzeitüberwachungen, Audioüberwachungen des

BMW M3 (SO-[…]), des BMW M6 (SO-[…]), des Hinterzimmers im CC.___-Lokal in […],

Videoüberwachungen des Eingangsbereichs der Wohnung an der […] (= mutmassliches

Drogendepot des Beschuldigten) sowie des Eingangsbereichs der Wohnung an der […]

(vgl. die Übersichten unter 3.5.8/1 - 4 und 12.4.2/41 - 44).

Sowohl für die jeweiligen Anordnungen der

Überwachungsmassnahmen als auch für deren Verlängerungen holte die

Staatsanwaltschaft die erforderlichen Genehmigungen beim Haftgericht ein.

Die vom Beschuldigten bei der

Beschwerdekammer des Obergerichts erhobene Beschwerde betreffend

Überwachungsmassnahmen (12.4.2/19 ff.), mit welcher die Aufhebung von insgesamt

24.

haftrichterlichen Entscheiden beantragt wurde, liess der Beschuldigte

mit Eingabe vom 26. Januar 2015 zurückziehen (12.4.2/76 ff.).

Die in Bezug auf die geheimen

Überwachungsmassnahmen ergangenen Entscheide (die Anordnungsverfügungen der

Staatsanwaltschaft und die Genehmigungsentscheide des Haftgerichts) sind

aufgrund des erfolgten Beschwerderückzuges in Rechtskraft erwachsen. Nach

Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheide kann die Frage der Rechtmässigkeit

der Anordnung und Genehmigung der Überwachungsmassnahmen weder erstmals (ohne

Entscheid der Beschwerdeinstanz) noch erneut (nach einem bereits durchlaufenen

Beschwerdeverfahren) vor dem Sachrichter aufgeworfen werden (vgl. BGE 140 IV 40

E. 1.1 S. 42, bestätigt in den Urteilen 1B_59/2014 vom 28.7.2014 E. 1.1 sowie

1B_191/2018 vom 16.10.2018 E. 1.1; ebenso die Lehre: Thomas Hansjakob in:

StPO Komm., Art. 279 StPO N 32 sowie Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: BSK

StPO, Art. 279 StPO N 14).

Die aus den geheimen

Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse sind – was vor zweiter Instanz

gänzlich unbestritten blieb – verwertbar. Welcher Beweiswert diesen zukommt,

ist nachfolgend vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.

III. BetmG-Delinquenz

A. Beweiswürdigung

1.

Vorbemerkung

Bezüglich der Beweiswürdigung der

einzelnen Vorhalte ist vorab festzuhalten, dass es bei der (rückblickenden)

Beurteilung des Umfangs von Betäubungsmittelgeschäften nur um die Festlegung

von Grössenordnungen und nicht um exakte Mengenfeststellungen gehen kann, wobei

selbstverständlich der Nachweis von relevanten Grenzwerten, im vorliegenden

Fall von Geschäften mit mind. 12 g reinem Heroin bzw. 18 g reinem Kokain,

rechtsgenüglich erbracht werden muss.

2.

AnklS. Ziff. 1.1

2.1

Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.1

lautet wie folgt:

« Unbefugter Besitz von total ca. 1,6 kg

Heroingemisch und 575g Kokaingemisch, begangen am 4. Juli 2013, indem der

Beschuldigte

-

1‘599 g

Heroingemisch (8x je ca. 200 g; Reinheitsgrad ca. 16 %) in der Wohnung seiner

Eltern DD.___ und I.___ lagerte,

-

21,8 g Heroingemisch

(1 Säcklein 17,8 g Reinheitsgrad ca. 16 % / 1 Säcklein 4 g Reinheitsgrad

ca. 9,5 %) in der Wohnung seiner Eltern DD.___ und I.___ lagerte,

- 575 g Kokaingemisch (1x 472 g

Reinheitsgrad ca. 39 % / 1x 103 g Reinheitsgrad ca. 35 %) in der Wohnung seiner

Eltern DD.___ und I.___ lagerte»»

2.2

Gestützt auf den

Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft (12.2.1/1 ff.) wurde die Wohnung

der Eltern des Beschuldigten am 4. Juli 2013 durchsucht. Im Rahmen dieser

Durchsuchung fand die Polizei die in der Anklageschrift genannten Drogenmengen

in einem Rucksack sowie in der Geschirrspülmaschine (12.2.1/15 ff., vgl. hierzu

die fotografischen Aufnahmen: 7.2/13-19). Die sichergestellten Mengen wurden anschliessend

im Auftrag der Staatsanwaltschaft vom IRM Bern einer forensisch-chemischen

Laboruntersuchung unterzogen. Die in der Anklageschrift genannten

Reinheitsgrade stellen auf die vom IRM ermittelten Werte ab (vgl. IRM

Untersuchungsbericht vom 3.9.2013: 7.1/6 f.).

2.3

Der Beschuldigte räumte bereits

anlässlich der Haftverhandlung vom 8. Juli 2013 ein, er habe die

sichergestellten Drogen in die Wohnung seiner Eltern gebracht. Als Begründung

führte er aus, er habe kein anderes Versteck für die Drogen gehabt. Er habe sie

von «J.___» erhalten (12.3.1/30). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme

vom 16. Juli 2013(10.1./9) führte er des Weiteren aus, «J.___» habe ihm gesagt,

er solle die Drogen für ihn (= «J.___») bunkern. Dieser habe ihm auch gesagt,

er solle es ruhig verkaufen, wenn er Abnehmer finde. «J.___» habe die Drogen

ihm sozusagen in die Hände gelegt und ihm dafür etwas Geld gegeben.

Auch vor erster Instanz bestätigte dies

der Beschuldigte, indem er ausführte, er habe die sichergestellten Drogen für J.___

gebunkert. Er sei von diesem angefragt worden, ob er das Material für ihn

verstecken könne, was er dann auch gemacht habe, als seine Eltern in den Kosovo

gefahren seien (Ordner Vorinstanz AS 63 Z. 1 ff.).

2.4

Der Beschuldigte hatte die

Herrschaftsmöglichkeit über diese Drogen (er hatte jederzeit Zugang zur Sache),

die von einem Herrschaftswillen getragen war. Dass er den Besitz für eine

Drittperson ausgeübt haben will, ist dabei nicht von Relevanz (vgl. hierzu die

rechtlichen Erwägungen unter Ziff. III.B.2).

2.5

Damit ist der Besitz von 1'599 g

Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 16 % (netto demnach 255,84 g),

von 17,8 g mit einem Reinheitsgrad von ca. 16 % (netto 2,85 g) und 4 g mit

einem Reinheitsgrad von ca. 9,5 % (netto 0,38 g) sowie von Kokaingemisch

im Umfang von 472 g mit einem Reinheitsgrad von ca. 39 % (netto 184

g) und von 103 g mit einem Reinheitsgrad von ca. 35 % (netto 36 g) erstellt.

3.

AnklS. Ziff. 1.2

3.1

Der dem Beschuldigten zur Last

gelegte Vorhalt lautet folgendermassen:

« Unbefugter Besitz von total ca. 250 g

Heroingemisch und unbefugtes Anstaltentreffen zur Veräusserung von

Heroingemisch durch Besitz von 1 kg Streckmittel, begangen zwischen September

2012.

und Oktober 2012, in […], indem der Beschuldigte während ca. 4 bis 6

Wochen einen Koffer mit 250 g Heroingemisch und 1 kg Streckmittel in der

Wohnung von K.___ lagerte.»

In Bezug auf das Anstaltentreffen zur

Veräusserung von Heroingemisch durch den Besitz von 1 kg Streckmittel wird auf

die Ausführungen zum Anklagegrundsatz unter vorstehender Ziff. II.5.3.2

verwiesen.

3.2

K.___ führte anlässlich der

Einvernahme vom 11. November 2013 als Beschuldigter aus (1.2.4/258 f.), A.___

haben ihn (K.___) angefragt, ob er ihm einen Koffer geben könnte. Es habe sich

um einen alten, grossen Reisekoffer gehandelt, der sicher einen Monat bis 6

Wochen bei ihm geblieben sei, so lange sei er nämlich in den Ferien gewesen. In

der Einvernahme vom 13. November 2013 ergänzte K.___, er habe zwei Mal während

seiner Ferien einen Koffer für den Beschuldigten bei sich zuhause gelagert,

wobei sich aber nur beim 2. Mal darin auch Heroin und Streckmittel

befunden hätten. Diesen zweiten Vorfall ordnete K.___ der Zeit vom September

2012.

bis Oktober 2012 zu. Er habe A.___ auch den Wohnungsschlüssel überreicht

(10.2.4/278). Diese Aussage bestätigte er auch in direkter Konfrontation mit

dem Beschuldigten (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 17.12.2013: 10.1.1/54).

3.3

Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme (10.1.1/59, Antwort auf Frage 102) und vor erster Instanz

(vgl. Ordner Vorinstanz Z. 106 ff. AS 64) gestand der Beschuldigte diesen

Vorhalt ausdrücklich ein.

3.4

In Bezug auf diesen

Lebenssachverhalt wurde gegen K.___ Anklage erhoben wegen unbefugter Lagerung

von total ca. 250 g Heroingemisch und unbefugter Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen

zur Veräusserung von Heroingemisch durch Lagerung von 1 kg Streckmittel

(vgl. Anklageschrift vom 13.9.2016, AnklS. Ziff. 1.4 5.1.3/54). Mit Urteil vom

21.

Oktober 2016 wurde K.___ im Sinne der Anklage schuldig gesprochen (5.1.3/57

ff.)

3.5

Es steht in tatsächlicher Hinsicht gestützt

auf die vorgenannten Aussagen fest, dass der Beschuldigte an 250 g

Heroingemisch und 1 kg Streckmittel Besitz erlangte. Ihm wurde von K.___ der

Wohnungsschlüssel zur Verfügung gestellt, wodurch er auf das gelagerte Material

stets zugreifen konnte. Ob dieser Stoff J.___ gehörte, wie dies der

Beschuldigte vor erster Instanz erstmals vorbrachte, ist für die Frage des

Besitzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG nicht von Relevanz (vgl.

hierzu die rechtlichen Erwägungen unter nachfolgender Ziff. III.B.2).

3.6

In Bezug auf den Reinheitsgrad ist

auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für

Rechtsmedizin (nachfolgend zitiert «SGRM») abzustellen, wonach der

durchschnittliche Reinheitsgrad im Jahr 2012 von Heroinbase in Bezug auf

Konfiskate in der Grössenordnung von 100 g < 1'000 g (in casu 250 g

unportioniert) ca. 18 % betrug. Folglich besass der Beschuldigte 45 g reines

Heroin und 1 kg Streckmittel.

4.

AnklS. Ziff. 1.3

4.1

Vorhalt

« Anstaltentreffen

zur unbefugten Veräusserung von mindestens ca. 4 - 5 kg Heroingemisch,

begangen im Jahre 2010, in der Wohnung seiner Eltern DD.___ und I.___ in […],

indem der Beschuldigte ca. 1 - 2 kg Heroingemisch mit einem hohen Reinheitsgrad

(Annahme ca. 45 %) mit ca. 2 - 3 kg Streckmittel vermischte und damit Anstalten

traf zur Veräusserung von mindestens ca. 4 - 5 kg Heroingemisch mit

einem tieferen Reinheitsgrad (Annahme ca. 15 %).»

4.2

Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme K.___/A.___ vom 17. Dezember 2013 führte

Ersterer aus, er sei vom Beschuldigten angefragt worden, ob er ihm beim

Strecken von Heroin helfen könnte. Das Heroin sei bei der Mutter des

Beschuldigten zuhause gestreckt worden (10.1.1/55). (Auf die Frage, um welche

Menge es sich am Schluss gehandelt habe) Er könne es nicht genau sagen. Er habe

am Schluss den Sack mit dem gestreckten Heroin gesehen, vielleicht 4,5 kg.

4.3

Der Beschuldigte gab in dieser

Konfrontationseinvernahme zu Protokoll, es sei nicht ganz so gewesen, wie es K.___

geschildert habe. Es habe sich maximal um 1 kg Heroin gemischt gehandelt

(10.1.1/57). Auch vor erster Instanz blieb der Beschuldigte dabei, dass die Mengenangabe

von K.___ deutlich zu hoch ausgefallen sei (Ordner Vorinstanz AS 645 Z. 120

ff.): 4 - 5 kg seien unmöglich, denn er wisse, dass es zuerst 500 g gewesen

seien, die sie dann gemischt hätten. Er habe das Material vorher gewogen. Es

sei eine 500er-Platte gewesen. Das Streckmittel sei in einem durchsichtigen

Sack gewesen, das seien ebenfalls 500 g gewesen, auch das habe er gewogen.

Gestützt auf die vorgenannten Aussagen

ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Wohnung seiner Eltern Heroin mit

Streckmittel vermischte. Der Nachweis, dass nach dem Strecken 4,5 kg

Heroingemisch resultierten, ist hingegen nicht erbracht, wenn man

berücksichtigt, dass auch K.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme in

Bezug auf die konkrete Menge seine Unsicherheit zum Ausdruck brachte. Es ist zu

Gunsten des Beschuldigten auf seine Angaben abzustellen.

Demnach ist als Beweisergebnis

festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Wohnung seiner Eltern im Jahre 2010 500

g Heroin mit 500 g Streckmittel vermischt hat.

5.

AnklS. Ziff. 1.4.1

5.1

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird zur

Last gelegt, er habe zwischen 2006 und dem 4. Juli 2013, in Oftringen und z.T.

Olten, teilweise in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit K.___ und E.___, insgesamt

ca. 20,5 - 23,5 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad ca. 20 %) an C.___ veräussert,

welche dieser teilweise im Raum Oftringen/Zofingen in Kleinportionen an

Endabnehmer weiterveräussert haben soll.

5.2

Wie alle BetmG-Vorhalte liess der

Beschuldigte vor Obergericht auch diesen Vorhalt durch seinen Verteidiger

bestreiten. Lediglich im Eventualantrag führte sein Verteidiger aus, es sei auf

das Geständnis des Beschuldigten in der Untersuchung und an der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung abzustellen, wonach dieser C.___ von Ende

2008.

bis zu seiner Verhaftung insgesamt 3 - 5 kg Heroingemisch geliefert habe.

Dabei sei zu seinen Gunsten des Beschuldigten von insgesamt 3 kg Heroingemisch

auszugehen (vgl. Plädoyernotizen RA Gibor S. 28).

5.3

Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte nahm erstmals im Rahmen

der Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2013 zu den Geschäften mit C.___

inhaltlich Stellung. In den Einvernahmen zuvor machte er hingegen zum

Themenkomplex «C.___» konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Er führte aus, er habe C.___ im Zeitraum

von 2008 - 2013 ungefähr 3 bis 5,5 kg Heroingemisch verkauft. Erstmals

habe er ihn Ende 2008 (zum Test) mit 5 g beliefert, anschliessend sei es dann

sofort mit 5x 100 g losgegangen. Auch 2009 sei es immer mit 100 g

weitergegangen. Anschliessend (2010) habe er beschlossen aufzuhören. Kurz vor dessen

Verhaftung habe er C.___ 1 - 1,5 kg (Heroingemisch) vorbeigebracht. Weiter

gegangen sei es schliesslich ab Januar 2011, dann seien es immer 200 g gewesen.

Ende 2011 habe es noch einen Unterbruch von etwa 5 Monaten gegeben (10.1.1/45;

Antworten auf die Fragen 133 – 135).

Vor erster Instanz bestätigte der

Beschuldigte, dass C.___ von Ende 2008 bis 2013 sein Kunde gewesen sei. In

aller Regel habe er persönlich den Stoff an C.___ übergeben. E.___ sei

vielleicht 2 - 4 Mal auch dabei gewesen, ansonsten sei er alleine zu ihm

nachhause gegangen (Ordner Vorinstanz AS 66 f.). In Bezug auf die veräusserten

Mengen machte er ähnliche, wenn auch nicht identische Aussagen wie anlässlich

der Konfrontationseinvernahme: 2009 habe er immer 100 g pro Monat gegeben. Das

Kilo im Jahr 2010 sei einmalig gewesen. Ab 2011 seien es so 200 g pro Monat

gewesen, das sei aber nicht bis zu seiner Verhaftung im Jahre 2013 so

weitergegangen, sondern nur bis ca. August 2011, dann habe es eine

Unterbrechung gegeben bis Ende Jahr, da C.___ weiter Schulden gemacht habe. Ab

2012.

habe er dann 100 g pro Monat an C.___ geliefert (Ordner Vorinstanz

AS 65 f. Z. 194, 198, 222 ff.).

Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass

die von der Verteidigung eventualiter anerkannten 3 kg Heroingemisch nicht wie

behauptet dem erstinstanzlichen Geständnis des Beschuldigten entsprechen,

sondern die vom Beschuldigten selbst eingestandenen Teilmengen in ihrer Summe deutlich

höher ausgefallen sind.

5.4

Die Aussagen des Beschuldigten

divergieren in Bezug auf die Mengenangaben erheblich mit den Angaben des

Abnehmers C.___, auf welche die Vor-instanz abstellte.

Die Verteidigung zog vor Obergericht die

generelle Glaubwürdigkeit von C.___ in Zweifel, indem sie auf dessen langjährigen

intensiven Drogenkonsum verwies: Im Zeitpunkt seiner Gerichtsverhandlung am 28.

Mai 2015 habe C.___ bereits seit 29 Jahren Heroin konsumiert. Dies habe sich negativ

auf sein Erinnerungsvermögen ausgewirkt (mit Hinweis auf den ins Recht gelegte Artikel

aus der Süddeutschen Zeitung «So gefährlich ist der Konsum von Heroin» vom 14.

März 2018). Sein Aussageverhalten sei von erheblichen Erinnerungslücken

geprägt. Das psychiatrische Gutachten vom 8. Oktober 2014 habe zudem ergeben,

dass C.___ im Denken verlangsamt sei, verarmt und einfach wirke, kaum

Initiative zeige, nachgiebig und leicht beeinflussbar sei.

Auch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen

wurde von der Verteidigung in Abrede gestellt. Das Aussageverhalten von C.___

erweise sich in weiten Teilen als widersprüchlich. Seine (belastenden) Aussagen

seien insgesamt unglaubhaft. Er habe seine Aussagen – insbesondere zur Menge

des angeblich gelieferten Heroins – während der Untersuchungsdauer immer wieder

revidiert und erst auf Vorhalt der Untersuchungsbehörde stetig gegen oben

korrigiert. Er habe keine eigenständigen Angaben aus eigener Erinnerung

gemacht, sondern lediglich die ihm vorgehaltenen und nicht nachvollziehbaren

Hochrechnungen der Untersuchungsbehörde pauschal bestätigt. Neben dem

Beschuldigten hätten diverse weitere Personen (z.B. D.___) C.___ mit Heroin beliefert.

C.___ habe jedoch einfachheitshalber (und immer erst auf entsprechenden

Vorhalt) nur den Beschuldigten belastet. Des Weiteren lasse sich eine

Belieferung von C.___ vor Ende 2008 nicht nachweisen. Zugunsten des

Beschuldigten und gemäss seinen eigenen Zugaben sei davon auszugehen, dass

dieser erst ab Ende 2008 Heroin an C.___ verkauft habe. Höchst unglaubhaft

erscheine schliesslich die Aussage von C.___, wonach sich die Lieferungen des

Beschuldigten automatisch erhöht hätten, auch wenn dieser den Beschuldigten

nicht einmal danach gefragt habe.

5.5

Diesen Ausführungen der Verteidigung

ist Folgendes entgegen zu halten: Das von der Verteidigung zitierte

psychiatrische Gutachten hatte nicht die Glaubwürdigkeit von C.___ als Person zum

Gegenstand, sondern befasste sich u.a. eingehend mit dessen Schuldfähigkeit. Die

Gutachterin charakterisierte den Exploranden als eher naiv sowie nachgiebig und

leicht beeinflussbar und stellte eine langjährige Heroinsucht und einen mit der

Suchterkrankung einhergehenden Finanzierungsdruck fest. Ebenso attestierte die

Gutachterin dem Exploranden kognitive Beeinträchtigungen sowie einen ausgeprägten

Mangel an Selbstreflexion, Unbedarftheit und Gutmütigkeit. Sie schloss auf eine

leichte bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit, die schliesslich auch im

Rahmen der gerichtlichen Beurteilung verschuldensmindernd berücksichtig wurde (vgl.

Urteil des Strafgerichts Zofingen vom 28.5.2015: 5.1.2.2/306 f., sowie Urteil

des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21.1.2016: 5.1.2.2/334). Indes lässt

sich die festgestellte verminderte Schuldfähigkeit nicht mit der

Aussagetüchtigkeit gleichsetzen. Es liegen keine Anzeichen vor, dass die

Aussagetüchtigkeit von C.___ nicht gegeben war. Seine Aussagen zeigen vielmehr,

dass er trotz seiner Suchterkrankung in der Lage war, den Sachverhalt

wahrzunehmen, im Gedächtnis in den wesentlichen Zügen abzuspeichern und selber

in Worte zu fassen und vor den Strafverfolgungsbehörden und gerichtlichen

Instanzen wiederzugeben. Das von der Verteidigung gezeichnete Bild, wonach C.___

bloss die von der Polizei vorgerechneten Mengen stereotyp bejaht bzw. «abgesegnet»

habe, findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr machte dieser von sich aus nachvollziehbare,

klare und plausible Aussagen. So schilderte er stringent, wie sein bisheriger

Lieferant D.___ nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihn mit Heroin zu beliefern

und deshalb der Kontakt zum Beschuldigten entstanden sei. Die Angaben von C.___

zu den einzelnen Lieferungen wie auch zum Lieferumfang fielen besonders

detailliert und lebhaft aus, was die nachfolgenden Aussagen belegen.

Erstmals schilderte C.___ in der

Einvernahme vom 4. August 2010 (Aargauer Verfahren), «D.___» habe ihm die

Rufnummer [Nr. 1] eines Dealers gegeben (5.1.2.2/51). (Auf Frage) Mit dem

Handel habe er ca. Mitte des Jahres 2009 wieder begonnen (C.___ wurde bereits

im Zeitraum 1996 - 1997 und 2002 - 2005 wegen Heroinhandel zur Anzeige gebracht

und am 17.11.2005 verurteilt). Er machte detailreiche Angaben zu den jeweiligen

Lieferungen: Er habe stets in Folien verpackte Päckchen, wie ein Art Wurst,

bekommen. In dieser Alufolie seien jeweils 10 Minigrip-Säcklein mit einem

ungefähren Inhalt von 4,5 – 5 g eingerollt gewesen. Solche Lieferungen habe er

in Abständen von ca. 3 - 4 Monaten erhalten. Bereits in dieser Einvernahme

räumte C.___ ein, später mit grösseren Mengen Heroin beliefert worden zu sein,

nämlich mit Lieferungen von 250 g und schliesslich mit Lieferungen von 500 g.

Bei der bei ihm zuhause sichergestellten Menge habe es sich ursprünglich um eine

Lieferung von 1 kg Heroin gehandelt (vgl. 5.1.2.2./60 f.).

In der Einvernahme vom 6. August 2010

nannte er als Beginn seines erneuten Heroinhandels nun Januar 2009

(5.1.2.2/58). Dann habe er erstmals eine «Wurst»-Lieferung erhalten. Eine

Lieferung habe 5 Stück «Würste» umfasst und in einer «Wurst» seien immer 10

Minigrip-Säcklein à 5 Gramm gewesen. Er habe insgesamt zwei solche Lieferungen

erhalten, in einem Abstand von 1 bis 2 Monaten (5.1.2.2/59 f.). Dann seien ab

März/April 2009 plötzlich grössere Lieferungen gekommen, nun aber nicht mehr

portioniert in Minigrip-Säcklein, sondern lose in einem Sack.

In einer weiteren Einvernahme vom 6.

August 2010 führte C.___ aus, sein Lieferant habe für eine «Wurst» jeweils

CHF 1'600.00 verlangt, für 5 «Würste» somit CHF 8'000.00. Er

selber habe dann seinen Abnehmern einen 5 g-Sack für CHF 180.00

weiterverkauft. Er denke, für eine grosse Lieferung (500 g) habe der

Lieferant CHF 15'000.00 und bei der letzten Lieferung (1'000 g)

CHF 30'000.00 verlangt (5.1.2.2/68).

In der Einvernahme vom 8. September 2010

bestätigte C.___, dass ihm sein aktueller Heroinlieferant von D.___ vermittelt

worden sei. Dieser habe immer gute Kontakte zu den Heroindealern in Olten

gehabt, doch ihm müsse ein Fehler unterlaufen sei. D.___ habe nämlich den Stoff

nicht mehr beziehen können und habe ihm deshalb die Nummer [Nr. 1] bekannt

gegeben. Seine erste telefonische Bestellung über diese Nummer habe 5 g

Heroin für CHF 180.00 umfasst und die Übergabe habe in Olten hinter dem Bahnhof

stattgefunden. (Auf Frage nach dem Zeitpunkt dieser Übergabe) führte C.___ aus,

er glaube, dies sei im Jahre 2006 gewesen (5.1.2.2/164). Ab dem Zeitpunkt, als

er von D.___ die besagte Mobiltelefonnummer erhalten habe, habe er das Heroin

nur noch bei diesem Lieferanten bezogen (5.1.2.2/165). Der Dealer habe seit dem

Beginn im Jahre 2006 bis 2010 3 Läufer gehabt, alle albanischer Abstammung. Die

ersten Lieferungen seien immer im Raum Olten erfolgt. Er habe dann bei einer

Heroinübergabe mehr Heroin als von ihm bestellt erhalten. Er habe insgesamt 2

«Würste» (100 g) Heroin zusätzlich zu seiner Bestellung erhalten. Das sei so im

März 2008 gewesen. In der Folge machte C.___ ausführliche Angaben, wie sich die

gelieferten Mengen kontinuierlich erhöht hätten.

Auch in direkter Konfrontation mit dem

Beschuldigten – zum einen anlässlich der polizeilichen

Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2013 (10.1.1./28 ff.) und zum

anderen anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom 27. November 2017

(Ordner Vorinstanz AS 76 ff.) – gab C.___ auf die entsprechende Frage

ausdrücklich zu Protokoll, dass er ab dem Jahr 2006 bis anfangs Juli 2013

jeweils vom Beschuldigten mit Heroin beliefert worden sei und er sonst in

dieser Zeitperiode keine weiteren Heroinlieferanten gehabt habe (vgl.

10.1

/31, Antwort auf die Fragen 15 und 116; Ordner Vorinstanz AS 77 Z. 35

ff.). Den Beschuldigten bezeichnete er ausdrücklich als «a.___» bzw. «Chef».

Die von den Untersuchungsbehörden vorgelegten

Mengenberechnungen beruhen auf den Angaben, die von C.___ in den tatnächsten

Einvernahmen in freier Rede selbst zu Protokoll gegebenen wurden. Dass dieser

die erworbenen Heroinmengen zu Unrecht vergrössert und die Belieferung in

zeitlicher Hinsicht erheblich ausgedehnt haben sollte, ist nicht plausibel, hat

sich doch C.___ damit selbst massiv belastet. Ein Belastungseifer von C.___ gegenüber

dem Beschuldigten ist nicht auszumachen. So verneinte C.___ die Frage, welche

ein erhebliches Suggestionspotenzial barg, nämlich ob er von seinem Dealer

unter Druck gesetzt worden sei, ausdrücklich (vgl. Einvernahme vom 8.9.2010

(5.1.2.2/168). Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigte selbst anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2013 dargelegt hat, wie die

Liefermengen in der Tendenz zugenommen haben und auch der Beschuldigte räumte

eine Einzellieferung von 1 kg Heroingemisch explizit ein.

Dass C.___ vor erster Instanz nicht mehr

in der Lage war, im Einzelnen aus seiner Erinnerung heraus darzulegen, wie die

Zahl von insgesamt 20 kg Heroingemisch zu Stande kam (vgl. Ordner

Vorinstanz AS 81 Z. 213) und – in Bezug auf diese spezifische Einvernahme –

auch eine gewisse Gleichgültigkeit zum Ausdruck brachte, stellt die

Glaubhaftigkeit seiner früheren Angaben nicht in Frage, vielmehr erweist sich

dies in Anbetracht der zeitlichen Distanz und des gegen ihn bereits seit

längerem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nachvollziehbar.

Entgegen der Verteidigung weckt auch die

Tatsache, dass C.___ den Beschuldigten als seinen einzigen Lieferanten für den

Zeitraum von 2006 bis Mitte 2013 bezeichnete, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit

seiner Aussagen. Vielmehr ist dieser Umstand als Beleg zu werten, dass C.___

vom Beschuldigten zuverlässig und zufriedenstellend beliefert wurde; er mit

anderen Worten überhaupt keine Veranlassung hatte, auf einen anderen Lieferanten

auszuweichen.

C.___ schilderte auch, wie es in der

geschäftlichen Beziehung zu seinem Lieferanten im März/April 2009 zu einer

überraschenden Wendung gekommen war: Die «Wurst»-Lieferungen seien (ohne sein

Zutun) plötzlich von grösseren Mengen abgelöst worden. Diesen Wechsel veranschaulichte

C.___ auch mit weiteren detaillierten Angaben zur (neuen) Verpackung des

Stoffes (vgl. hierzu 5.1.2.2/60 sowie die weiteren Ausführungen unter

nachfolgender Ziff. 5.6.3). C.___ schilderte einen Vorgang, der sich ihm selber

nicht erschloss bzw. für den er keine Erklärung hatte. Gerade dieses

ungewöhnliche Element lässt auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Erfundene

Geschichte folgen demgegenüber meist einem klaren «Drehbuch», die Aussagen

verfolgen ein konkretes Ziel und das Aussageverhalten wirkt schematisch und

berechnend. Schilderungen hingegen, welche eigenartige Einzelheiten hervorheben

(wie eben der plötzliche und nicht erwartete Zuwachs der Heroinlieferungen),

sind als Realkennzeichen zu werten.

Hinzu kommt, dass der von C.___ geschilderte

Ablauf vor dem Hintergrund seiner im psychiatrischen Gutachten umschriebenen

Charaktereigenschaften (naiv, nachgiebig und leicht beeinflussbar) durchaus

Sinn macht: Der Beschuldigte konnte davon ausgehen, dass die mengenmässig

grösseren Lieferungen (und die damit einhergehende grössere finanzielle Bürde) von

C.___ nicht kritisch hinterfragt würden, sondern dieser sich als williger

Abnehmer erwies. Zudem war C.___ aufgrund seiner langjährigen Heroinsucht in

der regionalen Drogenszene gut vernetzt und er konnte für den Weiterverkauf die

erforderlichen (End)Abnehmer finden.

Als Zwischenfazit ist demnach

festzuhalten, dass die Aussagen von C.___ als glaubhaft zu qualifizieren ist. Ob

sich gestützt auf diese Aussagen von C.___ und die weiteren Beweismittel die

dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorhalte nachweisen lassen, ist nachfolgend

für jeden Teilvorhalt einzeln zu prüfen.

5.6.1

AnklS. Ziff. 1.4.1, 1. Lemma (1.

Untervorhalt)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, in

der Zeit von Anfang 2006 bis März 2008 an C.___ monatlich 5 g Heroingemisch zu

einem Preis von CHF 180.00, total somit ca. 135 g, veräussert zu haben.

Der Vorhalt gründet auf den glaubhaften

Aussagen von C.___, wonach er anfänglich vom Lieferanten mit der Nr. [Nr. 1] mit

jeweils 5 g Heroingemisch beliefert worden sei (vgl. 5.1.2.2/164 sowie die

Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.A.5.4). In der oberstaatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 12. September 2013 (Aargauer Verfahren) bestätigte C.___ den

konkreten Vorhalt von 2006 bis März 2008 monatlich 5 g Heroin für CHF 180.00 in

Olten gekauft zu haben (5.1.2.2/201). C.___ wurde schliesslich mit Urteil des

Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Mai 2015 rechtskräftig wegen Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (im darauffolgenden Berufungsverfahren

vor Obergericht war einzig noch die Frage der Strafzumessung zu beurteilen).

Die Vorinstanz kam zutreffend zum

Schluss, dass die Aussagen von C.___ nicht den Nachweis zuliessen, die erste

Lieferung des Beschuldigten sei bereits anfangs 2006 erfolgt. Auch das

Bezirksgericht Zofingen siedelte die erste Erwerbshandlung von C.___ im Jahre

2006, nicht jedoch bereits anfangs 2006 an (vgl. Urteil des Bezirksgerichts

Zofingen vom 28.5.2015, Dispositivziff. 1, Alinea a, abgelegt unter 5.1.2.2/312).

Es ist demnach in Übereinstimmung mit

der Vorinstanz als Beweisergebnis festzuhalten, dass der Beschuldigte ab dem

Jahre 2006 (und nicht bereits anfangs 2006) bis März 2008 eine unbekannte Menge

in jeweils 5 g-Portionen an C.___ veräusserte.

5.6.2

AnklS. Ziff. 1.4.1, 2. Lemma (2.

Untervorhalt)

Der Beschuldigte soll gemäss AnklS.

Ziff. 1.4.2 (2. Lemma) in der darauffolgenden Zeitphase zwischen März 2008 und

März 2009 unter 12 Malen 40x «Würste» à 50g Heroingemisch zu einem Preis von

CHF 160.00 pro 5g, total 2 kg, an C.___ veräussert haben.

Auch in Bezug auf diesen Vorhalt liegen detaillierte

und glaubhafte Aussagen von C.___ vor. Dieser schilderte in der Einvernahme vom

8.

September 2010, wie er ab März 2008 plötzlich insgesamt 2 «Würste» mehr als

bestellt, also 100 g

Heroingemisch zusätzlich, erhalten habe. Der Dealer habe ihm gesagt, wie viel

er für die Menge wolle. Der Dealer habe ihm auch mitgeteilt, er (C.___) solle den

Erlös aus dem Verkauf bei der nächsten Übergabe mitbringen und den Gewinn für

sich zu verbuchen. Das habe er dann auch so gemacht (5.1.2.2/166). Hierauf

konkretisierte er den kontinuierlichen Anstieg der gelieferten Mengen wie folgt

(5.1.2.2/167): Er habe von März 2008 bis März 2009 diese «Wurst»-Lieferungen in

Olten bei den Übergaben erhalten. Anfänglich habe er zusammengefasst wohl etwa

5.

Lieferungen à 100 g Heroin (Inhalt: 2 «Würste» à je 50 g), somit insgesamt

500.

g Heroin erhalten, danach eine Lieferung à 150 g Heroin (Inhalt: 3 «Würste»

à je 50 g), dann ca. 3 Lieferungen à 200 g Heroin (Inhalt: 4 «Würste» à 50 g),

somit insgesamt 600 g, und schliesslich 3 Lieferungen à 250 g Heroin (Inhalt: 5

«Würste» à 50 g), somit insgesamt 750 g. Gestützt auf diese von C.___ frei

getätigten Aussagen, die ihn selbst erheblich belasteten und zu seiner

rechtskräftigen Verurteilung führten, und die er anlässlich der

Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 17. Dezember 2013 bestätigt

hat (10.1.1./28 ff.), ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte im

Zeitraum zwischen März 2008 bis März 2009 insgesamt 2 kg Heroingemisch an C.___

veräussert hat.

5.6.3

AnklS. Ziff. 1.4.1, 3. Lemma (3.

Untervorhalt)

Dem Beschuldigten wird des

Weiteren vorgehalten, in der Zeit zwischen April 2009 und Juni 2010 5x 500 g Heroingemisch

zu einem Preis von CHF 150.00 pro 5 g, total 2,5 kg, an C.___ veräussert zu

haben.

Auch hierzu liegen plausible Aussagen

von C.___ vor, die einen hohen Detaillierungsgrad aufweisen. Am 6. August 2010

führte er aus, wie im März/April [2009] die «Wurst»-Lieferungen (ohne sein

Zutun) plötzlich von grösseren Mengen abgelöst worden seien. Diesen neuen

Lieferinhalt veranschaulichte er mit Angaben zur Verpackung: Das Heroin sei nun

nicht mehr in Minigrip-Säcklein verpackt gewesen, sondern lose in einem Sack,

in einem Sack seien jeweils 500 g Heroin gewesen (5.1.2.2/60). Er habe sich

dann selber Minigrip-Säcklein besorgt, bei den grösseren Mengen habe es sich

teilweise um Hauslieferungen gehandelt (vgl. Einvernahme vom 8.9.2010: 5.1.2.2/168).

Die Lieferungen von 500 g Heroin seien in jeweils zwei transparenten

Plastiksäcken übereinander verpackt gewesen, bei der Öffnung zusammengebunden

(5.1.2.2/63). Gerade diese detaillierten Angaben sprechen für einen realen

Erlebnishintergrund und wären nicht zu erwarten gewesen, wenn es C.___ darum

gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht mit grösseren Mengen zu belasten.

Insgesamt seien es so 5 Lieferungen

gewesen, immer jeweils 500 g Heroin, die letzte dieser Lieferungen ordnete C.___

in zeitlicher Hinsicht Ende Juni 2010 zu (5.1.2.2/61). Er habe das Heroin

verkauft (er habe an 6 Tagen in der Woche Abnehmer beliefert) und einen Teil

selber konsumiert. Den Geldwert der Lieferung von 500 g Heroin bezifferte C.___

mit CHF 15'000.00 (5.1.2.2/168).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme

vom 17. Dezember 2013 mit dem Beschuldigten bestätigte C.___ die genannten 5

Lieferungen zu je 500 g Heroin (10.1.1./33, Antwort auf Frage 33). Dass C.___

die vom Beschuldigten gelieferten Drogenmengen zu Unrecht in die Höhe getrieben

hätte, kann ausgeschlossen werden, wenn man sich vergegenwärtigt, welche

massive Selbstbelastung für ihn als Abnehmer und Weiterverkäufer des Stoffes

damit einherging.

Neben den Aussagen von C.___ belasten

den Beschuldigten auch die Erkenntnisse aus der RTID erheblich: Die Staatsanwaltschaft

des Kantons Aargau ordnete am 28. Juli 2010 eine RTID auf dessen Mobiltelefon

für die vergangenen 6 Monate an, welche noch gleichentags von der

Beschwerdekammer des Aargauer Obergerichts genehmigt wurde (vgl. 3.2.2/2). Auf

den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

genehmigte die Haftrichterin mit Verfügung vom 2. November 2010 die Verwertung

der Zufallsfunde aus dieser RTID (3.2.2/23). Die erhobenen Daten belegen einen

regen telefonischen Kontakt von C.___ mit dem Beschuldigten, so insbesondere am

12.

März, 7. Mai, 24. Mai und 30. Juni 2010 (vgl. 5.1.2.2/67).

Zusammengefasst

ist auch dieser Untervorhalt (Veräusserung von total 2,5 kg He-roingemisch an C.___)

rechtsgenüglich erstellt. In Bezug auf den Verkaufspreis ist auf die Aussage

von C.___ abzustellen, wonach der Beschuldigte für eine Lieferung von 500 g

Heroingemisch CHF 15'000.00 verlangt habe (5.1.2.2/168), insgesamt folglich CHF

75'000.00.

5.6.4

AnklS.

Ziff. 1.4.1, 4. Lemma (4. Untervorhalt)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, an C.___

im Juli 2010 1 kg Heroingemisch zu einem Preis von CHF 150.00 pro 5g veräussert

zu haben, wobei von dieser Menge am 21. Juli 2010 noch 750 g Heroingemisch

(Reinheitsgrad ca. 20 %) bei C.___ hätten sichergestellt werden können.

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22.

Juli 2010 konnten am Wohnort von C.___ rund 750 g Heroingemisch sichergestellt

werden (vgl. Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 19.11.2010:

5.1.2

/11). Zwei Minigrip des sichergestellten Heroins wurden in der Folge dem

IRM Bern zur Untersuchung zugestellt.

C.___ sagte hierzu am 6. August 2010 aus,

dass dieses Heroin ursprünglich 1 kg umfasst habe (5.1.2.2/61). Der Dealer habe

für diese letzte grosse Lieferung CHF 30'000.00 verlangt (5.1.2.2/168). Er habe

dieses Kilo aber nicht im Voraus bezahlen müssen, sondern auf Kommission

erhalten (vgl. Konfrontationseinvernahmen C.___/A.___ vom 17.12.2013:

10.1

/30, Antwort auf Frage 8).

Vom Beschuldigten ist anerkannt, dass er

C.___ im Jahre 2010 einmalig mit 1 kg Heroingemisch beliefert hat. C.___ sei ja

dann verhaftet worden, so dass deswegen CHF 30'000.00 gefehlt hätten. Er (A.___)

habe das Heroin auf Kommission gehabt und nach der Verhaftung von C.___ den

Leuten noch Geld geschuldet (10.1.1./45 und Ordner Vorinstanz AS 66 Z. 198/199

sowie 10.1.1/45, Antwort auf Frage 135).

Der Vorhalt, wonach der Beschuldigte im

Juli 2010 an C.___ auf Kommission 1 kg Heroingemisch veräussert hat, ist damit

erstellt. In Bezug auf den Reinheitsgrad ist auf die forensisch-chemische

Untersuchung des IRM Bern vom 2. September 2010 abzustellen (5.1.2.2/27), die

einen Durchschnittswert von ca. 20 % ergab (= 200 g reines Heroin).

5.6.5

AnklS. Ziff. 1.4.1, 6. Lemma (6.

Untervorhalt)

5.6.5.1

Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, zwischen ca. Ende 2010 und 4. Juli 2013 1 - 2 Mal monatlich, in

Portionen zwischen 200 g und 1 kg, durchschnittlich ca. 500 g Heroingemisch pro

Monat zu einem Preis von CHF 160.00 pro 5 g, total ca. 15 – 18 kg, an C.___

veräussert zu haben. Dabei soll gemäss AnklS. ca. die Hälfte dieser Menge durch

E.___ im Auftrag des Beschuldigten ausgeliefert worden sein.

5.6.5.2

C.___ wurde in dem vom Kanton

Aargau geführten Strafverfahren am 21. Juli 2010 vorläufig festgenommen

und anschliessend in Untersuchungshaft genommen. Am 15. September 2010 erfolgte

seine Haftentlassung (vgl. Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 19.11.2010:

5.1.2

/159).

C.___ sah sich im Zeitpunkt seiner

Haftentlassung mit Schulden aus dem Drogenhandel konfrontiert. Es ist

unbestritten, dass er die letzte Lieferung vor seiner Verhaftung (= 1 kg

Heroingemisch, davon rund 750 g sichergestellt) vom Beschuldigten auf

Kommissionsbasis erhielt. C.___ gab denn auch anlässlich seiner

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 22. Oktober

2013.

zu Protokoll, er habe mit Blick auf das in seiner Wohnung sichergestellte

Heroin von 750 g bei seinem Dealer noch Schulden von ca. CHF 32'000.000 gehabt.

Um seine Schulden zu tilgen, habe er wieder Heroin verkauft (10.2.3/4). Das

Heroin habe er stets für CHF 160.00 pro 5 g bezogen (10.2.3/5). In den darauffolgenden

Einvernahmen erörterte C.___ die von ihm bezogenen Mengen und die weiteren Einzelheiten:

Es habe nach seiner Entlassung aus der Haft ca. 3 Monate gedauert, bis der

Beschuldigte wieder auf ihn zugekommen sei. Der Beschuldigte sei meistens, aber

nicht immer dabei gewesen, wenn er das Heroin erhalten habe. Der Stoff sei ihm

aber immer vom Begleiter des Beschuldigten übergeben worden. Er habe das Heroin

erhalten, ohne dass er es vorher habe bezahlen müssen. Der Preis, den er habe

abrechnen müssen, sei immer CHF 160.00 für 5 g gewesen, das habe sich nie

geändert. Der Beschuldigte habe ihm ein Natel gebracht und ihm mitgeteilt, er

solle ihn (den Beschuldigten) nur noch über diese Nummer anrufen. Beim ersten

Mal habe er 200 g Heroin erhalten (10.2.3/11 f.). (Befragt nach der Qualität

des Heroins, das er vom Beschuldigten bekommen habe) Das sei ungefähr von der

gleich guten Qualität gewesen wie dasjenige, welches die Polizei im Aargauer

Verfahren sichergestellt habe (10.2.03/AS 14 f.). Für die neuen Lieferungen

habe er immer jeweils CHF 15'000.00 bereithalten müssen (10.2.3/14).

(Auf den Vorhalt, dass die von ihm

genannten CHF 15'000.00 – ausgehend von CHF 160.00 pro 5 g Heroin – der

Preis für ca. 470 g Heroin gewesen seien, er demnach jedes Mal ca. ein halbes

Kilo bezogen habe) Ja, das sei ungefähr so gewesen, mehr auf jeden Fall nicht (vgl.

Einvernahme vom 25.10.2013: 10.2.3/15).

In der Einvernahme vom 4. November 2013

wurde C.___ mit diversen Notizen konfrontiert (abgelegt unter 10.2.3/42 -53),

die in seiner Wohnung sichergestellt werden konnten und die den Verdacht auf

wesentlich umfangreichere He-roinbezüge nährten. C.___ räumte hierauf ein, dass

es mehr als 200 g gewesen seien. Für die grösste erhaltene Menge habe er CHF

32'000.00 bezahlen müssen. Das sei auf der Grundlage des Preises von CHF 160.00

für 5 g dann 1 kg Heroingemisch gewesen (10.2.3/37). (Danach befragt, wie oft

er im Durchschnitt in den letzten ca. 2 ½ Jahren vom Beschuldigten Heroin

erhalten habe und in welchen Mengen) Meistens sei ein halbes Kilo gekommen,

einige Mal sicherlich auch 1 kg. Die gesamte Menge könne er aber beim besten

Willen nicht mehr sagen, sicherlich insgesamt 15 kg, evtl. aber auch gegen 18

kg (10.2.3/38, Antwort auf Frage 13).

In direkter Konfrontation mit dem

Beschuldigten bestätigte C.___ diese Schätzung am 17. Dezember 2013 (10.1.1/39,

Antwort auf Frage 85).

C.___ belastete sich mit diesen Angaben massiv

selbst. Sie führten im Aargauer Verfahren zu einer Zusatzanklageschrift vom 18.

November 2014 (vgl. 5.1.2.2/284 ff.) und in der Folge zu seiner

rechtskräftigten Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

BetmG (unbefugter Erwerb und Besitz von 15 – 18 kg Heroingemisch sowie Verkauf

von 9.75 – 12.75 kg Heroingemisch, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig

begangen) sowie wegen mehrfachem Konsum von Betäubungsmitteln nach Art. 19a

Ziff. 1 BetmG (vgl. 5.1.2.2/302 - 312). Vor diesem Hintergrund kann

ausgeschlossen werden, dass die von C.___ erfolgten Belastungen zu Unrecht

erfolgten. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass C.___

differenzierte Aussagen machte und nichts auf eine Falschbezichtigung hindeutet.

Vielmehr fällt auf, dass er auch Angaben zu Protokoll gab, die den

Beschuldigten entlasteten. So führte C.___ in der Einvernahme vom 4. November

2013.

aus, er habe das Geld aus dem Verkaufserlös jeweils in ein Couvert gepackt

und bei der neuen Lieferung überbracht. Meistens sei der Beschuldigte mit dem

abgelieferten Geld zufrieden gewesen. Ab und zu habe er gesagt, dass es zu

wenig sei und er ihm noch Geld schulde. Es sei gelegentlich aber sogar

vorgekommen, dass der Beschuldigte ihm sogar noch etwas Geld zurückgegeben

habe. Es habe funktioniert und für ihn sei wichtig gewesen, dass er immer noch

genügend Heroin für den Eigenkonsum gehabt habe. Offensichtlich sei er ein

guter Kunde des Beschuldigten gewesen und dieser sei mit seinem Verkauf

zufrieden gewesen (10.2.3/37).

Die vom Beschuldigten selbst vor erster

Instanz eingestandenen, erheblich tieferen Mengen, nämlich ca. 200 g pro Monat

ab 2011 und ab 2012 dann jeweils 100 g (vgl. Ordner Vorinstanz AS 66 Z.

222.

– 224, wiedergegeben unter vorstehender Ziff. III.A.5.3) finden ebenso

wenig eine Stütze in den weiteren Akten wie der von ihm geltend gemachte Lieferunterbruch

von ungefähr 5 Monaten (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 17.12.2013:

10.1

/AS 45, Ordner Vorinstanz AS 66 Z 223). Der Beschuldigte begründete den Lieferstopp

von 5 Monaten Ende 2011 mit Schulden von C.___, was wenig glaubhaft ist, denn

der Beschuldigte fing ja nach seinen eigenen Angaben anfangs 2012 wieder mit

Lieferungen an, ohne dass davon ausgegangen werden kann, sein Hauptabnehmer

habe zwischenzeitlich tatsächlich alle Schulden tilgen können.

Die in sich schlüssigen und glaubhaften

Angaben von C.___ vom 4. November 2013 und 17. Dezember 2013 sind zum

Beweisergebnis zu erheben. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte zwischen

ca. Ende 2010 und 4. Juli 2013 total ca. mind. 15 kg Heroingemisch an C.___

veräussert hat und der von C.___ mehrfach genannte Verkaufspreis von CHF 160.00

pro 5 g zur Anwendung gelangte.

5.6.5.3

Zu prüfen bleibt, ob in Bezug

auf die Hälfte der Lieferung die Auslieferung durch E.___ im Auftrag des

Beschuldigten erfolgt ist.

C.___ wurde in der Einvernahme vom 29.

Oktober 2013 eine Fotodokumentation zur Aktion «Mailbox» vorgelegt (10.2.3/19

f.). In der Folge identifizierte C.___ den «M21» (= E.___), ohne dessen Namen

zu nennen, als jene Person, die sehr oft Heroin gebracht habe. Wie oft, könne

er aber wirklich nicht sagen. In der Einvernahme vom 4. November 2013 gab C.___

zu Protokoll, er könne die Anzahl der Lieferungen, welche E.___ überbracht habe,

nicht beziffern. Er schätze aber, dass er die Hälfte der Lieferungen gebracht habe.

Nach seiner Erinnerung sei er praktisch immer mit «a.___» gekommen, das Heroin

habe dann aber E.___ übergeben, während das Geld der a.___ einkassiert habe,

sofern dieser dabei gewesen sei (10.2.3/36, Antwort auf Frage 8.).

Am 22. Januar 2014 fand eine Konfrontationseinvernahme

zwischen C.___ und E.___ statt (10.2.3/70 ff.), in welcher C.___ ausführte, E.___

habe ihm auch Heroin gebracht, es habe sich dabei um das Heroin gehandelt, das

er bei A.___ bestellt habe. (Auf Frage) Nein, das Geld für die Drogen habe er nicht

auch E.___, sondern a.___ gegeben (10.2.3/72). Es seien während der gesamten

Bezugszeit (2006 bis Juli 2013) ca. 5 – 7 verschiedene Personen als Läufer oder

Überbringer des Heroins für den Beschuldigten tätig gewesen. Von all diesen

Personen habe E.___ (auf ihn zeigend) am häufigsten Heroin übergeben. E.___

habe die Hälfte des gelieferten Heroins überbracht (10.2.3/73). Er sei in

Begleitung von a.___ gekommen.

E.___ bestritt in dieser

Konfrontationseinvernahme, C.___ zu kennen. Er habe diesem kein einziges Gramm

übergeben (10.2.3/80).

Der Beschuldigte selbst räumte

anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2014 ein, dass E.___ schon ein

paar Mal mit ihm zu C.___ gekommen sei (10.1/263). Vor erster Instanz führte

der Beschuldigte aus, E.___ sei nur einige Male einfach so dabei gewesen. E.___

habe dabei keine Aufgabe gehabt. Es treffe nicht zu, dass die Auslieferungen

durch E.___ in seinem Auftrag erfolgt seien (Ordner Vorinstanz AS 66 Z. 235

ff.).

Auch in Bezug auf diesen Aspekt ist auf

die glaubhaften Aussagen von C.___ abzustellen. Demnach lieferte E.___ in der

Hälfte der Fälle (= 7,5 kg Heroingemisch) den Stoff im Auftrag des

Beschuldigten an C.___ aus.

5.7

Zusammenfassung

Zusammengefasst ist hinsichtlich AnklS.

Ziff. 1.4.1 von folgenden Mengen Heroingemisch auszugehen, die der Beschuldigte

an C.___ veräussert hat:

- Lemma 1: eine unbekannte Menge

- Lemma 2: 2'000 g

- Lemmas 3: 2'500 g

- Lemma 4: 1'000 g

- Lemma 6: mindestens 15'000 g

Eine Teilmenge des bei C.___

sichergestellten Heroingemisches wurde vom IRM Bern untersucht. Der ermittelte

Reinheitsgrad von ca. 20 % kann sämtlichen Teilmengen zu Grunde gelegt werden, da

C.___ zu Protokoll gab, das im Zeitraum Ende 2010 bis anfangs Juli 2013

gelieferte Heroin sei von der gleich guten Qualität gewesen wie dasjenige,

welches die Polizei im Aargauer Verfahren sichergestellt habe (10.2.03/AS 14

f.). Auch die Tatsache, dass gemäss den Aussagen von C.___ der Kaufpreis über

die gesamte Bezugszeit konstant blieb (der Beschuldigte habe CHF 160.00 oder

CHF 150.00 pro 5 g Heroingemisch verlangt), spricht für eine gleichbleibende

Qualität des Stoffes.

Der Vollständigkeit halber

sei darauf hingewiesen, dass gemäss der Statistik der Schweizerischen

Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGMR) der durchschnittliche Reinheitsgrad für

Heroin-Base bei der hier massgeblichen Einheit (=zwischen 100 g und 1'000 g) im

Tatzeitraum zwischen 17 % und 28 % (= Durchschnittswert von 22,5 %) lag.

Der gestützt auf die Sicherstellung herangezogene Reinheitsgrad von

durchschnittlich 20 % für sämtlich Jahre wirkt sich demnach im Ergebnis zu

Gunsten des Beschuldigten aus.

Es resultieren somit

folgende Nettomengen Heroin:

- Lemma 2: 400 g

- Lemma 3: 500 g

- Lemma 4: 200 g

- Lemma 6: 3'000 g

Der Beschuldigte generierte mit diesen

Geschäften einen erheblichen Umsatz und Gewinn. Ausgehend von den Aussagen von C.___,

wonach der Beschuldigte für 5 g Heroingemisch CHF 160.00 bzw. in Bezug auf die

5.

Lieferungen zu je 500 g CHF 150.00 pro 5 g (vgl. hierzu 5.1.2.2/168) verlangt

habe, ist von einem Umsatz in der Grössenordnung von CHF 619'000.00 ([2'000 g :

5] x CHF 160.00 + [2'500 g : 5] x CHF 150.00 + [15'000 g : 5] x CHF

160.

) auszugehen.

Ausgehend von der Aussage des

Beschuldigten, wonach er selber für 5 g Heroin CHF 100.00 bezahlt habe

(Ordner Vorinstanz AS 66 Z. 225), ist der erzielte Gewinn mit CHF 229'000.00 zu

veranschlagen.

Unberücksichtigt bleiben muss bei dieser

Berechnung das vom Beschuldigten auf Kommission übergebene Kilo Heroingemisch

(AnklS. Ziff. 1.4.1, 4. Lemma), da C.___ verhaftet wurde, bevor dieser das

Heroin an Dritte weiterverkaufen konnte. Es fehlte dementsprechend ein

Verkaufserlös, den C.___ an den Beschuldigten hätte abliefern können.

6.

AnklS. Ziff. 1.4.2

6.1

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in

AnklS. Ziff. 1.4.2 zur Last gelegt, zwischen ca. September 2011 und Mai 2012 in

Trimbach, Schönenwerd und Biel unter mehreren Malen total mindestens

ca. 6,3 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad ca. 8%) an F.___ veräussert zu

haben. Vorgehalten werden dem Beschuldigten im Einzelnen folgende Geschäfte:

-

Veräusserung von mindestens

ca. 500 g zwischen September 2011 und November 2011, welche F.___ in der Folge

im Raum Olten unter ca. 50 Malen und in verschieden grossen Portionen zu

mindestens 5 Gramm an EE.___, FF.___, GG.___ sowie an zahlreiche weitere

unbekannte Endabnehmer weiterveräussert habe;

- Veräusserung von mindestens ca. 5,8 kg

zwischen Ende 2011 und Mai 2012, in Trimbach und Biel, von welchen F.___ in der

Folge im Raum Biel ca. 2 kg weiterveräussert habe und von welchen am 7. Juli

2012.

bei F.___ noch ca. 3,76 kg (Reinheitsgrad ca. 8%) hätten

sichergestellt werden können.

Des Weiteren wird dem

Beschuldigten vorgehalten, ca. im Februar/März 2012, in Freiburg in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit F.___ 500 g Heroingemisch (Annahme

Reinheitsgrad ca. 15 %) für CHF 15‘000.00 an einen unbekannten Albaner veräussert

zu haben, wobei F.___ im Auftrag des Beschuldigten die Betäubungsmittel nach

Freiburg befördert und dort im Parking hinter der Disco […] an den Abnehmer übergeben

habe.

6.2

Der Beschuldigte selbst stellte

stets in Abrede, mit F.___ Drogengeschäfte getätigt zu haben.

6.3

Die Ausführungen der Verteidigung

vor Obergericht zielten darauf ab, die Glaubwürdigkeit von F.___ als Person

sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Abrede zu stellen (vgl. Plädoyernotizen

RA Dr. Gibor, S. 28 - 31): F.___ sei als Person so wenig glaubwürdig wie C.___.

Er sei vorbestraft und konsumiere nach seinen eigenen Angaben täglich Heroin

(mit Hinweis auf 10.2.5/237). Gegen seine Glaubwürdigkeit führte die

Verteidigung einen angeblichen Schusswaffengebrauch sowie die von F.___ selbst

eingeräumte Fälschung eines Passes ins Feld. In seinen Aussagen sei die klare

Tendenz erkennbar, seine Belastungen in Bezug auf die Heroinmenge und die Schulden

gegenüber dem Beschuldigten Mal für Mal zu steigern. Es hätten sich bei ihm deutliche

Übertreibungsmerkmale bzw. Dramatisierungstendenzen gezeigt. Es falle an seinen

Aussagen auf, dass er stets anderen die Schuld zuschiebe, um selbst besser

wegzukommen. So hätten Spielschulden gegenüber dem Beschuldigten gar nie

bestanden, im CC.___-Lokal seien im fraglichen Zeitraum gar keine

Spielautomaten gestanden und die Drogenschulden stammten aus der Zeit, als F.___

noch in Biel gewesen sei und damit nicht für den Beschuldigten mit Drogen

gehandelt habe. Als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei auch seine

Aussage, im Februar/März 2013 im Auftrag des Beschuldigten ein halbes Kilogramm

Heroin nach Freiburg transportiert zu haben. Das gleiche gelte für seine

Aussage, das bei ihm zuhause am 7. Juli 2012 sichergestellte Heroin habe dem Beschuldigten

gehört, habe doch der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Streites

mit F.___ gar keinen Kontakt mehr gepflegt. In Tat und Wahrheit habe F.___

völlig eigenständig Drogen verkauft, ohne jegliche Zulieferungen durch den

Beschuldigten.

6.4

Die Vorinstanz gab die Aussagen von F.___

unter Ziff. III.1.4.2.1 auf den US 26 – 29 zusammengefasst wieder. Auf diese

Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen. Die Angaben von F.___ gingen – entgegen

den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, S. 31) – weit

über das hinaus, was man als Besucher des CC.___-Lokal wissen konnte. F.___ machte

detailreiche Ausführungen zum modus operandi des Beschuldigten und schilderte

anschaulich Einzelheiten, so unter anderem auch diverse Komplikationen, die den

Beschuldigten zu neuen Massnahmen veranlassten (vgl. hierzu näheres unter

nachfolgender Ziff. III.A.6.10). Zutreffend qualifizierte die Vorinstanz seine

Kenntnisse als Insiderwissen.

6.5

Der Hauptthese der Verteidigung,

wonach F.___ ohne jegliche Beteiligung des Beschuldigten eigenständig Drogen

verkauft haben soll, stehen nicht nur die Aussagen von F.___ entgegen. Sie

lässt sich auch durch objektive Beweismittel widerlegen, was mit dem

nachfolgenden Beispiel dargelegt werden soll:

- Diverse Telefonverbindungen zwischen F.___

und der Heroinendabnehmerin X.___ alias «x.___» wurden in Echtzeit überwacht. Die

Aufzeichnungen machen deutlich, dass «x.___» mit der Qualität des gelieferten

Heroinstoffes nicht zufrieden war und deswegen gegenüber F.___ verlangte, mit

dem «Chef» zu sprechen. Es sind diverse Gespräche zwischen «x.___» und F.___

über den «Chef» dokumentiert. Dass mit dem «Chef» nur der Beschuldigte gemeint

sein konnte, wird durch das Treffen vom 22. November 2011 zwischen dem

Beschuldigten, F.___ und «x.___» belegt. Gemäss den polizeilichen Observationen

fuhren der Beschuldigte und F.___ am 22. November 2011 abends zu einer

Bushaltestelle in Wangen bei Olten, wo «x.___» zustieg. Zu dritt fuhren sie

nach […] in die […]strasse, wo sich das CC.___-Lokal befindet. Der Beschuldigte

stieg in der Folge aus, während F.___ mit «x.___» weiterfuhr. Die Tatsache,

dass der BMW um 22:37 Uhr gemäss den polizeilichen Beobachtungen rasant

weiterfuhr und gar ausser Kontrolle geriet, lässt nur den Schluss zu, dass die

polizeiliche Überwachung bemerkt wurde, was genauso auch von F.___ geschildert

wurde. Ab diesem Zeitpunkt blieben die bislang überwachten Rufnummern [Nr. 5] (A.___)

und [Nr. 12] (F.___) ausser Betrieb (vgl. Strafanzeige vom 13.12.2016:

2.1

/123 sowie Polizeibericht vom 25.11.2011: 3.2.14/15 ff.).

6.6

Auch die von der Verteidigung ins

Feld geführte Tatsache, dass F.___ vorbestraft und selber Drogenkonsument sei,

führen nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Die Ausrichtung der

Beweiswürdigung auf die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer

dauerhaften personalen Eigenschaft gilt in der Beweislehre als überwunden.

Weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist für die

Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. BGE 133 I 33

E. 4.3 S. 45). Die von der Vorinstanz zitierten Aussagen ergeben in einer

Gesamtbetrachtung ein in sich schlüssiges Bild. Dabei soll nicht ausgeblendet

werden, dass F.___, wie von der Verteidigung auch vorgebracht, im Verlauf des

Verfahrens unterschiedliche Angaben über die Höhe seiner Schulden gemacht hat.

Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass F.___ plausibel und stringent darzulegen

vermochte, dass er mit erheblichen Schulden gegenüber dem Beschuldigten

konfrontiert war. Er begründete dies zum einen damit, dass er für den

Eigenkonsum, aber auch für den Verkauf an Dritte vom Beschuldigten Heroin auf

Kommissionsbasis bezog. Dass grössere Abnehmer und insbesondere die

Unterhändler vom Beschuldigten auf Kommission mit Heroin beliefert wurden, zieht

sich wie ein roter Faden durch die Polizeiaktion «Mailbox» und deckt sich mit

dem obergerichtlichen Beweisergebnis in Bezug auf den Abnehmer C.___, aber auch

in Bezug auf die Abnehmer K.___ (vgl. nachfolgende Ziff. III.A.8. zu

AnklS. Ziff. 1.4.7) und N.___ (vgl. nachfolgende Ziff. III.A.9. zu AnklS. Ziff.

1.4

). Zum anderen führte F.___ immer wieder in seinen Einvernahmen aus, dass

er Geld, welches er im Auftrag des Beschuldigten bei Kunden eingezogen habe und

deshalb auch seinem Auftraggeber hätte abliefern sollen, bei Wettspielen

(insbesondere im Casino Bern) verspielt habe und er spielsüchtig sei.

Hinzu kommt, dass im Rahmen der geheimen

Audioüberwachung des BMW M3 des Beschuldigten am 5. März 2012 (21:25 Uhr bis

21:37 Uhr) ein Gespräch aufgezeichnet werden konnte, das ebenfalls für die

Schulden von F.___ gegenüber dem Beschuldigten spricht. Das abgehörte Gespräch

wurde auf der Hin- und Rückfahrt zur Wohnung von F.___ an der […] geführt. Der Beschuldigte

unterhielt sich mit zwei unbekannt gebliebenen Personen in verschlüsselter Form

über die Geldschulden und Heroinbezüge von F.___ beim Beschuldigten – beides

Aspekte, die der Beschuldigte immer kategorisch in Abrede stellte. Die

einzelnen Gesprächspassagen sind in der Strafanzeige wiedergegeben (vgl. 2.1.2/95),

das gesamte Gespräch findet sich in den Akten unter 10.1/357-362, Beilage zur

Einvernahme vom 18.2.2014, 10.1/349 ff. In dieser Einvernahme wurde der

Beschuldigte mit allen Einzelheiten dieses Gespräches und der polizeilichen

Interpretation der codierten Begriffe konfrontiert, wobei er hierzu nichts

sagen wollte.

6.7

Auch der von der Verteidigung

vorgebrachte Einwand, F.___ habe in Bezug auf den Beschuldigten einen deutlichen

Belastungseifer gezeigt, hält einer näheren Prüfung nicht stand. Auffallend ist

in diesem Zusammenhang, dass er in seinen ersten polizeilichen Befragungen im

Kanton Solothurn gestand, an diverse Abnehmer (EE.___ und FF.___, «x.___»)

Heroin ausgeliefert zu haben. Fragen, die darauf abzielten, in Erfahrung zu

bringen, von wem er das Heroin bezogen habe und wer sein Chef sei, beantwortete

F.___ hingegen nicht. Er machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

und brachte wiederholt vor, er habe Angst um sein Leben. Weder nannte er den Namen

seines Chefs noch machte er andere Angaben (z.B. Wohnort und äusseres

Erscheinungsbild etc.), die Rückschlüsse auf die Identität seines Chefs

zuliessen (vgl. 10.2.5/244; 258). Erst in der Einvernahme vom 16. Oktober 2013 konnte

sich F.___ dazu durchringen, den Beschuldigten als seinen Chef zu bezeichnen (10.2.5/326).

Auch die nach der Benennung von A.___

erfolgten Aussagen von F.___ erwecken nicht den Verdacht, er habe den

Beschuldigte zu Unrecht belasten wollen. So machte F.___ auch ausführlich

Angaben zu Geschehnissen, die mit den Tatvorwürfen im engeren Sinne gar nichts

zu tun hatten und die nicht zu erwarten gewesen wären, wenn es F.___ darum

gegangen wäre, den Beschuldigten zu diskreditieren. Beispielsweise schilderte er,

wie er zusammen mit dem Beschuldigten im Conforama die gesamte

Wohnungsausstattung für die Wohnung in […] ausgesucht habe und dass der

Beschuldigte die gesamten Kosten übernommen habe (einen Teilbetrag gleich vor

Ort «cash» und den Restbetrag bei der Lieferung und Montage der Möbel, vgl.

10.2

/371). Auffallend ist auch, dass F.___ in Bezug auf das an seinem Bieler Domizil

sichergestellte Material angab, das Heroin sei vom Beschuldigten gewesen, nicht

aber das ebenfalls sichergestellte Streckmittel, das sei von HH.___ gewesen (vgl.

Einvernahme vom 29.10.2013: 10.2.5/377). Wäre es F.___ tatsächlich darum

gegangen, den Beschuldigten zu diffamieren, hätte er gewiss nicht diese

Differenzierung vorgenommen.

6.8

Ein Befreiungsschlag in eigener

Sache konnten die Angaben von F.___ zum Beschuldigten nicht sein. Indem F.___ die

Entgegennahme einer Grossmenge Heroingemisch (5 kg, mithin mehr als überhaupt

sichergestellt werden konnte), diverse Weiterverkäufe von Heroin an Endabnehmer

sowie die Auslieferung von 500 g Heroingemisch im Auftrag des Beschuldigten einräumte,

belastete er sich vielmehr massiv selber. Von seinen Ausführungen zu seinem

«Chef» konnte er sich keine massgebliche Entlastung in eigener Sache erhoffen. F.___

wurde denn auch mit Urteil des Amtsgerichts vom 19. Mai 2015 wegen

Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG sowie wegen weiterer Delikte schuldig gesprochen und zu

einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe

von 5 Tagessätzen verurteilt (5.1.15/15 ff.).

6.9

Als Zwischenfazit ist festzuhalten,

dass die Aussagen von F.___ als glaubhaft zu qualifizieren sind und nachfolgend

darauf abgestellt werden kann.

6.10

AnklS. Ziff. 1.4.2 (2. Lemma):

Veräusserung von ca. 5,8 kg Heroingemisch

F.___ gab in Bezug auf diesen Vorhalt mehrfach

zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihm 5 kg Heroingemisch übergeben habe (vgl.

10.2

/348, 377). Von dieser Menge konnte der Löwenanteil (= 3,76 kg)

anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung von F.___ in Biel sichergestellt

werden.

F.___ konnte die Entgegennahme dieser

Grossmenge Heroingemisch, mit welcher er sich als Empfänger erheblich selber

belastete, in einen zeitlichen Kontext einbetten und auch die Hintergründe

dieser Übergabe benennen. In der Einvernahme vom 29. Oktober 2013

schilderte er, weshalb er nach nur gerade 4 ½ Monaten (= anfangs November 2011

bis Mitte März 2012) […] verliess und wiederum in Biel eine Wohnung bezog (10.2.5/348).

Der Beschuldigte habe bemerkt, dass die Polizei beim Auto von E.___, einem

Peugeot 206, ein GPS «dran» gemacht habe. Der Beschuldigte habe das Gerät

abgenommen und irgendwo in den Fluss geworfen. Seit diesem Moment habe der

Beschuldigte ihn angewiesen, sich von Olten zu entfernen und die Drogen bei

sich zu Hause zu deponieren. Es seien 5 kg gewesen. Er habe die 5 kg auf

Kommission erhalten. Er habe den Stoff zum Aufbewahren und zum Verkaufen

bekommen. Der Beschuldigte habe ihm die 5 kg im Haus der Mutter in […]

übergeben. Auch in der darauffolgenden Einvernahme schilderte F.___ diesen

Konnex: Zur Entgegennahme der 5 kg Heroingemisch sei es nur gekommen, weil der

Beschuldigte am Auto von E.___ dieses GPS entdeckt habe. Der Beschuldigte habe

Angst gehabt, die Ware weiterhin bei seiner Mutter zu deponieren (10.2.5/377

f.).

Diese Angaben erweisen sich als

plausibel: Der Beschuldigte ergriff – als Reaktion auf das festgestellte GPS am

Auto von E.___ eine ganze Reihe von Massnahmen. Dazu gehörte insbesondere, dass

sich F.___ aus dem Raum Olten zurückziehen musste und er eine Grossmenge Heroin

von 5 kg vom Domizil seiner Eltern wegschaffen wollte, weil ihm die weitere

Aufbewahrung dort zu riskant erschien. Die Übergabe des Stoffes an F.___, der

das Heroin in seinem Bieler Domizil aufbewahrte, hatte folglich

Sicherungscharakter und der mit dem Verkauf erzielte Erlös hatte F.___ zwecks

Schuldentilgung – die Abgabe erfolgte auf Kommissionsbasis – abzuliefern.

Die von F.___ gemachten Aussagen können

zum Beweisergebnis erhoben werden. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte

auf Kommission an F.___ 5 kg Heroingemisch veräusserte, wovon in dessen Wohnung

in Biel noch 3,76 kg sichergestellt werden konnten.

6.11

AnklS. Ziff. 1.4.2 (in fine):

Veräusserung von 500 g Heroingemisch nach Freiburg (Auslieferung durch F.___)

Auch in Bezug auf diesen Teilvorhalt

liegen glaubhafte Aussagen von F.___ vor. Bereits in der Einvernahme vom 15.

August 2012 schilderte F.___ von sich aus (ohne Zutun des Befragers), dass er

einen Transport für seinen Auftraggeber ausgeführt habe. Es sei um ein Paket gegangen,

das er für diesen nach Freiburg gebracht habe. Für das Paket habe er CHF

15'000.00 erhalten. Er schätze, im Paket seien 500 g Heroin gewesen. Die Leute

hätten noch CHF 45’000.00 Schulden beim Auftraggeber gehabt, so dass er

insgesamt CHF 60'000.00 in Empfang genommen habe. Dieses Geld hätte er dann dem

Auftraggeber bringen sollen, jedoch im Casino verspielt. Das Paket habe er

ungefähr 4 ½ Monate vor seiner Festnahme nach Freiburg geliefert (10.2.5/25).

Diese Angaben bestätigte F.___ im

weiteren Verlauf des Strafverfahrens mehrfach, so insbesondere anlässlich der

Einvernahmen vom 16. und 29. Oktober 2013 (vgl. 10.2.5/327 und 10.2.5/378). Auch

in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten bestätigte er diesen Transport

im Auftrag des Beschuldigten (10.1.1/4). Ein Grund, weshalb F.___ – zu seinen

Lasten – diese Übergabe im Auftrag des Beschuldigten hätte erfinden sollen, ist

nicht auszumachen. Auch diese Aussagen sind zum Beweisergebnis zu erheben.

6.12

Die Vorinstanz ging in Bezug auf den

Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.4.2, der sich aus drei Teilvorhalten

zusammensetzt, von einer veräusserten Gesamtmenge von 5,5 kg Heroingemisch aus

(vgl. Ziff. III. 1.4.2.3 US 30). Diese Gesamtmenge ist in Anbetracht des

Verschlechterungsverbotes auch für die Berufungsinstanz beachtlich und ist

vorliegend gestützt auf das vorgenannte Beweisergebnis (Veräusserung von 5 kg

Heroingemisch an F.___ und Veräusserung von 500 g Heroingemisch an einen unbekannten

Albaner in Freiburg) bereits erreicht. Die Frage, ob und gegebenenfalls in

welchem Umfang dem Beschuldigten auch der Teilvorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.4.2

(1. Lemma) nachgewiesen werden kann, braucht folglich vorliegend nicht vertieft

zu werden.

6.13

Es ist als Beweisergebnis

festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf AnklS. Ziff. 1.4.2 insgesamt 5

kg Heroingemisch veräussert hat. Das in der Wohnung von F.___ sichergestellte

Heroin wies einen Reinheitsgrad von 8 % auf. Bezogen auf die massgebliche Menge

von 5 kg sind dies netto 400 g Heroin.

In Bezug auf das letzte Geschäft

(Veräusserung von 500 g im Jahre 2012 in Freiburg) geht die Anklageschrift von

einem Reinheitsgrad von 15 % aus (netto somit 75 g). Gemäss Statistik SGRM betrug

der durchschnittliche Reinheitsgrad für Heroin-Base für Mengen von 100 g <

1’000 g im Jahre 2012 18 %. Es kann mit Blick auf den Anklagegrundsatz jedoch

nicht auf einen höheren Wert abgestellt werden, der nicht Eingang in die

Anklageschrift fand. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 15 % veräusserte der

Beschuldigten folglich auch noch 75 g reines Heroin.

Bei der Berechnung des erzielten Umsatzes

gilt es zu zum einen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf das

von F.___ in Freiburg ausgelieferte Heroingemisch von 500 g kein Umsatz

erzielen konnte, gab doch F.___ zu Protokoll, den ihm überreichte Betrag vollständig

im Casino verspielt zu haben.

Von den 5 kg Heroingemisch in der Bieler

Wohnung von F.___ konnte eine Teilmenge von 3,76 kg sichergestellt werden. Der

Beschuldigte veräusserte das Heroin an F.___ auf Kommission. Im Umfang von

mindestens 3,76 kg konnte F.___ folglich keinen Verkaufserlös einnehmen und demnach

auch keinen Betrag an den Beschuldigten abliefern. Es ist demnach von einem

maximalen Umsatz von CHF 37'200.00 ausgehen, der sich wie folgt berechnet:

(5'000 g -3'760 g) : 5 x CHF 150.00.

Vergegenwärtigt man sich, dass F.___

immer wieder auf seine Schulden gegenüber dem Beschuldigten und den Umstand

verwies, eingetriebene Geldbeträge verspielt statt abgeliefert zu haben, drängt

sich zu Gunsten des Beschuldigten ein weiterer Abzug auf. Es ist ermessensweise

in Bezug auf AnklS. Ziff. 1.4.2 von einem Umsatz von rund CHF 30'000.00

und einem Gewinn von rund CHF 10'000.00 auszugehen.

7.

AnklS. Ziff. 1.4.6

7.1

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, zwischen ca. Oktober 2010 und 4. Juli 2013, in Trimbach/Olten

total mindestens ca. 770 – 1‘210 g Heroingemisch an E.___ veräussert zu haben,

welche dieser im Rahmen von Kleinverkäufen im Raum Olten an K.___, II.___, S.___,

JJ.___, KK.___, LL.___, MM.___, NN.___, OO.___, PP.___ sowie weitere unbekannte

Endabnehmer weiterveräussert habe.

7.2

Der Beschuldigte nahm

vor erster Instanz zum Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.4.6 wie folgt Stellung

(Ordner Vorinstanz Z. 415 AS 70): Er habe E.___ nie etwas verkauft. Das sei

eine Lüge. Jeder habe gewusst, dass E.___ praktisch nur «Scheiss» erzähle und

Leute «linke». (Auf den Vorhalt, dass E.___ mehrmals ausgesagt habe, das

Material und die Kundenkontakte von ihm zu haben) Das stimme nicht. (Ordner

Vorinstanz Z. 421 ff. AS 70).

7.3

Die Vorinstanz erachtet als

erstellt, dass der Beschuldigte Heroingemisch im Umfang von rund 300 g an E.___

veräussert habe. E.___ habe das Heroin stets vom Beschuldigten bezogen,

unabhängig davon, ob E.___ es bloss im Auftrag des Beschuldigten an

Zwischenhändler ausgeliefert oder – wie vorliegend – in Eigenregie an

verschiedene Endabnehmer weiterveräussert habe. Es sei als erstellt zu

betrachten, dass der Beschuldigte zuvor mindestens dieselbe Menge Heroingemisch

(= 300 g) an E.___ verkauft habe (US 34). In Bezug auf die Heroinmengen

stützte sich die Vorinstanz «tel-quel» auf das gegen E.___ ergangene Urteil des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 17. Januar 2017 ab, ohne aber dieses sowie die

ihm zu Grunde liegende Verfahrensakten beizuziehen.

7.4

Die Verteidigung brachte im

Berufungsverfahren zu Recht vor, mit dem blossen Verweis auf das ergangene und

nicht einmal in den Akten liegende Urteil vom 17. Januar 2017 im Verfahren

betreffend E.___ sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht

nachgekommen. Die Begründung eines Entscheids müsse sich aus dem Entscheid

selbst ergeben (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, S. 32).

7.5

Gestützt auf die wenigen in den

Akten liegenden Beweismittel lässt sich jedoch der in AnklS. Ziff. 1.4.6

vorgehaltene Lebenssachverhalt nicht nachweisen.

Wie bereits dargelegt, bestritt der

Beschuldigte diesen Vorhalt stets vehement.

E.___ wurde in dem gegen ihn selbst

geführten Strafverfahren mehrfach befragt, wobei diese Akten nur fragmentarisch

Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden haben (vgl. 10.2.2): Die

Einvernahmeprotokoll Nr. 2 – 20, welche den Zeitraum nach dem 18. Juli 2013 bis

unmittelbar vom dem 7. Februar 2014 erfassen, wurden nicht beigezogen und

anhand der in den Akten liegenden Einvernahmeprotokolle lässt sich der Vorhalt

nicht beweisen.

In dem gegen den Beschuldigten geführten

Strafverfahren wurde E.___ von der Vorinstanz als Auskunftsperson befragt, wobei

in Bezug auf diesen Anklagepunkt ein weiterer Erkenntnisgewinn gänzlich

ausblieb. Danach befragt, ob es zutreffe, dass er an Kleinabnehmer (wie

beispielsweise S.___, LL.___, Q.___ et al.) direkt Heroin veräussert habe,

welches er zuvor vom Beschuldigten bezogen habe, begnügte er sich mit dem

Hinweis, er habe dies vergessen, er wisse es nicht. (Auf die weitere Frage,

woher das Heroin gekommen sei, welches er weiterverkauft habe) Er habe andere

Probleme, er habe es vergessen (Ordner Vorinstanz Z. 75 und 78 AS 85).

Auch die Durchsicht der weiteren Einvernahmeprotokolle

– zu erwähnen sind jene von K.___ (10.2.4), II.___ (10.2.29), S.___ (10.2.31), KK.___

(10.2.32), LL.___ (10.2.33) und OO.___ (10.2.38), denn von den weiteren vier namentlich

genannten Endabnehmern befinden sich keine Einvernahmeprotokolle in den Akten –

führt ebenfalls nicht zu einem klaren Schluss. Der Beschuldigte ist deshalb in Abweichung

zum erstinstanzlichen Urteil vom Vorwurf der unbefugten Veräusserung von

Betäubungsmitteln gemäss AnklS. Ziff. 1.4.6 freizusprechen.

8.

AnklS. Ziff. 1.4.7

8.1

Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, er habe zwischen Mitte 2010 und Juli 2013, in Trimbach/Olten,

total ca. 3 kg Heroingemisch (ca. 2 kg Reinheitsgrad ca. 15 %, ca. 500 g

Reinheitsgrad ca. 30 %, ca. 500 g Reinheitsgrad ca. 40 %) an K.___ veräussert,

welche dieser in der Folge teilweise im Raum Olten in Kleinportionen an

Endabnehmer weiterveräussert haben soll.

Im Einzelnen werden dem

Beschuldigten folgende Geschäfte zur Last gelegt:

-

Veräusserung von 35

– 40 g zu einem Preis von CHF 150.00 pro 5 g im zweiten Halbjahr 2010;

-

unentgeltliche

Abgabe von ein paar Mal 5 g im zweiten Halbjahr 2010;

-

Veräusserung von

total ca. 2 kg zu einem Preis von CHF 100.00 – 110.00 pro 5 g (Annahme

Reinheitsgrad ca. 15 %) zwischen dem zweiten Halbjahr 2010 und Sommer/Herbst

2011;

-

Veräusserung von 2x

250.

g zu einem Preis von je CHF 10‘000.00 (CHF 200.00/5 g, Annahme

Reinheitsgrad ca. 30 %) ab ca. Mitte Februar 2012;

-

Veräusserung von 500

g zu einem Preis von CHF 30‘000.00 (CHF 300.00/5 g) im Dezember 2012, wobei von

dieser Menge am 15. Juli 2013 noch 262,6 g (Reinheitsgrad ca. 40 %) bei K.___

hätten sichergestellt werden können.

8.2

Vor der Vorinstanz führte sein

damaliger Verteidiger aus, der Beschuldigte sei geständig, maximal 1,5 kg

Heroingemisch an K.___ verkauft zu haben. Zudem habe er K.___ Ende 2012 500 g

Heroingemisch vermittelt, denn selber habe der Beschuldigte in dieser Zeit über

kein Heroin mehr verfügt.

Vor Obergericht führte die Verteidigung

im Eventualantrag aus (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, S. 33), es sei gemäss

der Zugabe des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser insgesamt 2 kg

Heroingemisch an K.___ verkauft habe. Diese Anerkennung beziehe sich auf die

dem Beschuldigten insgesamt vorgeworfene Menge an verkauftem Heroin und nicht

bloss auf den Untervorhalt «lit. c» (= 3. Lemma von AnklS. Ziff. 1.4.7).

8.3

1. und 2. Lemma von AnklS. Ziff.

1.4

: Veräusserung von 35 - 40 g zu einem Preis von CHF 150.00 pro 5 g im

zweiten Halbjahr 2010 sowie unentgeltliche Abgabe von ein paar Mal 5 g im zweiten

Halbjahr 2010

8.3.1

K.___ führte in dem gegen ihn

geführten Strafverfahren in der Einvernahme vom 11. November 2013 aus

(10.2.4/253), dass er aufgrund von Problemen mit seiner damaligen Frau wieder

auf den Gedanken gekommen sei, «etwas» zu kaufen. Er habe aber niemanden mehr

gekannt, der Heroin verkauft habe und in den Pubs etc. hätten die Leute

gedacht, er sei ein Polizist (10.2.4 /253). Schliesslich habe er A.___

getroffen und diesem mitgeteilt, dass er Heroin suche. A.___ habe ihn ins CC.___-Lokal

bestellt, das müsse 2009 oder 2010 gewesen sein, gekannt habe er ihn aber schon

seit 2007. Er habe von ihm 5 g Heroin für CHF 150.00 gekauft, später habe

er dann auf seinen Vorschlag hin nur noch CHF 100.00 für 5 g bezahlen müssen.

In der Einvernahme vom 18. November 2013

(10.2.4/284) und auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem

Beschuldigten vom 17. Dezember 2013 (vgl. 10.1.1/50 und 54) führte K.___ aus,

er habe damals 7 - 8 Mal 5 g Heroin beim Beschuldigten gekauft. (Auf die Frage,

wie viele Male er noch gratis Heroinportionen von 5 g vom Beschuldigten

erhalten habe) Das könne er nicht mehr sagen, es seien ein paar Portionen

gewesen.

8.3.2

Auch der Beschuldigte bestätigte

anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme mit K.___ im Vorverfahren, dass die

vorgehaltenen Kleinmengen zutreffen würden (10.1.1./56).

8.3.3

Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff.

1.4.7

(1. Lemma: Veräusserung von total 35 g Heroingemisch an K.___) ist

gestützt auf diese Aussagen rechtsgenüglich erstellt. Der Reinheitsgrad von

Heroin-Base für Mengen von 1 g < 10 g betrug gemäss der Statistik SGRM

im Jahre 2010 durchschnittlich 17 %. Es ist demnach netto von 5,95 g Heroin

auszugehen.

Gestützt auf die Aussagen

von K.___, wonach er bei der ersten Lieferung einen Kaufpreis von CHF 150.00,

dann aber bei den weiteren Lieferungen nur noch CHF 100.00 habe bezahlen

müssen, ist der erzielte Umsatz bei CHF 750.00 (CHF 150.00 + 6 x CHF

100.

) und der Gewinn bei ca. CHF 170.00 (1x CHF 50.00 + 6 x CHF 20.00) anzusiedeln.

8.3.4

Die Aussagen von K.___, wonach er

auch ein paar Mal unentgeltlich 5 g-Portionen beim Beschuldigten habe

beziehen können, sind glaubhaft. K.___ schilderte, wie er vereinzelt 5 g

unentgeltlich beim Beschuldigten habe beziehen können, er dann aber kurz darauf

für dessen Vorhaben eingespannt worden sei (Tätigkeit als Läufer, Übergabe von

3.

Heroin-Päcklein an eine Frau [= X.___] während der Ferienabwesenheit des

Beschuldigten, vgl. hierzu die näheren Ausführungen zu AnklS. Ziff. 1.4.10).

Auch dieser Vorhalt ist demnach zum Beweisergebnis zu erheben, wobei die genaue

Menge unbekannt blieb.

8.4

3.

Lemma von AnklS. Ziff. 1.4.7: Veräusserung von total ca. 2 kg zu einem Preis

von CHF 100.00 – 110.00 pro 5 g (Annahme Reinheitsgrad ca. 15 %) zwischen

dem zweiten Halbjahr 2010 und Sommer/Herbst 2011

8.4.1

K.___ führte hierzu in der

Einvernahme vom 11. November 2013 aus, wie er selber in den Heroinverkauf

eingestiegen sei und ihn E.___ in diese Aufgabe eingeführt habe. Es sei ihm

auch ein Natel überreicht worden, es wisse nun aber nicht mehr, ob er dieses

von A.___ oder E.___ bekommen habe. E.___ habe ihm die Leute vorgestellt und

diesen mitgeteilt, dass sie ab nun ihn (= K.___) kontaktieren müssten

(10.2.4/255). K.___ schilderte in der Folge, wie es immer wieder zu Problemen

mit den Kunden (Endabnehmern) gekommen sei. Zudem habe es immer ein «Gstürm»

wegen des Materials gegeben, weil dieses so «scheisse» gewesen sei. Er habe

dann mit ganzen Mist aufgehört und sei in die Ferien verreist (10.2.4/255 f.).

In der polizeilichen Einvernahme vom 18.

November 2013 wurden erneut die Verkaufshandlungen in dieser Zeitphase

thematisiert. (Auf die Frage, wieviel Heroin er ungefähr in der Zeit ab der

Einführung durch E.___ in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 bis zu seinen

Ferien verkauft habe) Das wisse er nicht mehr genau. Am Anfang habe er vom

Verkauf für sich selber absolut kein Geld gebraucht und am Schluss habe er dann

die CHF 19'000.00 zusammen gehabt, mit welchen er nach seinen Ferien bei der «QQ.___»

ein halbes Kilo Heroin habe bezahlen können. Er schätze, dass er in dieser Zeit

ca. 700 g verkauft habe. Auf den Einwand, dass er mit dem Verkauf von 700 g

Heroingemisch zu den von ihm genannten Konditionen (vgl. 10.2.4/287: 5g Heroin

habe er vom Beschuldigten für CHF 110.00 erhalten, verkauft habe er es für CHF

150.

) keinen Reinerlös von CHF 19'000.00 habe erzielen können, blieb er

dabei, dass er im Zeitraum von der 2. Jahreshälfte 2010 bis im Sommer 2011 700

g Heroingemisch von A.___ erhalten habe (10.2.4/288).

In der Einvernahme vom 28. November 2013

räumte K.___ schliesslich ein, dass er sicherlich mehr als die von ihm

genannten 700 g vom Beschuldigten bezogen habe, bevor er zu QQ.___ gewechselt

habe. So wie er es überschlage, seien es 1 - 1,5 kg Heroingemisch gewesen

(10.2.4/296).

In der Einvernahme vom 4. Dezember

2013.

bestätigte er schliesslich – auf Vorhalt einer längeren Bezugsdauer (bis

Herbst 2011) – den Bezug von 2 kg Heroingemisch (vgl. 10.2.4/305 und 306). Im

Sinne einer Korrektur fügte er an, er habe bei den ersten Bezügen der total 2

kg Heroingemisch während ca. einem Monat CHF 110.00 bezahlen müssen,

anschliessend nur noch CHF 100.00 (10.2.4/306).

Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme

mit dem Beschuldigten vom 17. Dezember 2013 nannte K.___ eine Menge von 1,5 bis

2.

kg und bestätigte die Angaben zu den Preiskonditionen (10.1.1/53 und 54).

8.4.2

Der Beschuldigte bestritt

anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit K.___ vom 17. Dezember 2013 diesen

Untervorhalt wie folgt: Es seien nicht 2 kg, sondern 500 g gewesen, und dies

zum Preis von CHF 100.00 pro 5 g (1.1.1/56).

8.4.3

Die Vorinstanz erachtete in Bezug

auf diesen Vorhalt eine Menge von total 1,5 kg Heroingemisch als erstellt.

Darauf ist abzustellen: K.___ gestand den Bezug von 1,5 - 2 kg Heroingemisch

auf Vorhalt des ihn belastenden Beweismaterials und dies auch in direkter

Konfrontation mit dem Beschuldigten (10.1.1/54). Damit belastete sich K.___

erheblich selber (vgl. hierzu auch seine rechtskräftige Verurteilung: 5.1.3/57

ff.). Die Annahme, er habe die von ihm bezogene Menge unbegründet in die Höhe

getrieben, kann vor diesem Hintergrund mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Auch ist kein Belastungseifer von K.___ gegenüber dem Beschuldigten erkennbar.

Vielmehr fiel sein Aussageverhalten differenziert aus und er machte auch

entlastende Angaben. So verwies er von sich aus darauf, dass er vom

Beschuldigten einige Male unentgeltlich 5 g-Portionen erhielt. Ebenso

schilderte er die Bereitschaft des Beschuldigten, ihm in Bezug auf den Preis

entgegenzukommen, und schliesslich widersprach er dezidiert den Ausführungen

von E.___, der behauptete, er sei vom Beschuldigten gezwungen worden, Heroin zu

verkaufen. Das sei nicht der Fall gewesen. E.___ habe nie verkaufen müssen, er

habe dies freiwillig gemacht und es fürs Geld gemacht (vgl. 10.2.4/296).

Hinzu kommt – wie ihm dies in der

Untersuchung zu Recht auch vorgehalten wurde – dass sich K.___ mit dem

Weiterverkauf der Drogen und der genannten Gewinnmarge von CHF 40.00 bzw. CHF

50.00

pro 5 g (vgl. hierzu seine eigenen Aussagen: 10.2.4/287 und 306) den

eingestandenen Kauf von 2x 500 g Heroingemisch bei QQ.___ zum Preis von CHF

19'000.00 nicht hätte finanzieren können.

8.4.4

Es ist – in Übereinstimmung mit

der Vorinstanz – als Beweisergebnis festzuhalten, dass der Beschuldigte K.___

in dieser 1. Phase (= 2. Halbjahr 2010 - Sommer/Herbst 2011) insgesamt rund 1,5

kg Heroingemisch verkauft hat. K.___ gab zu Protokoll, die Qualität sei sehr

schlecht gewesen und habe immer wieder zu Reklamationen Anlass gegeben. Er habe

den Stoff von einem Kollegen getestet und dabei seien 3 % herausgekommen

(10.1.1/53). Die Anklageschrift nimmt einen Reinheitsgrad von 15 % an, was dem

durchschnittlichen Bereich zuzurechnen ist und mit Blick auf die von K.___

geschilderten Beanstandungen der Endabnehmer zu hoch erscheint. Indes weckt

auch die Aussage von K.___ gewisse Zweifel. K.___ berief sich auf einen Freund,

der ihm die schlechte Qualität des Stoffes auch gleich im exakten

Prozentbereich attestieren konnte. Es ist im Ergebnis von einem deutlich

unterdurchschnittlichen, d.h. qualitativ schlechten Stoff mit einem Reinheitsgrad

von 5 % auszugehen, so dass das veräusserte reine Heroin 75 g ausmacht.

Gestützt auf die Aussage von K.___, wonach er für 5 g meistens CHF 100.00 habe

bezahlen müssen, ist der erzielte Umsatz mit CHF 30'000.00 zu veranschlagen.

Geht man im Sinne einer Annahme von einem Einkaufpreis von ca. CHF 80.00 pro 5

g aus, so erzielte der Beschuldigte, der von K.___ in der Regel CHF 100.00 pro

5.

g verlangte, einen Gewinn von maximal CHF 6'000.00 und abgerundet CHF

5'000.00.

8.5

4.

und 5. Lemma von AnklS. Ziff. 1.4.7: Veräusserung von 2x 250 g zu einem Preis

von je CHF 10‘000.00 (CHF 200.00/5 g, Annahme Reinheitsgrad ca.

30.

%) ab ca. Mitte Februar 2012 sowie von 500 g zu einem Preis von

CHF 30‘000.00 (CHF 300.00/5 g) im Dezember 2012

8.5.1

Auch hierzu liegen glaubhafte

Aussagen von K.___ vor: Er gab zusammengefasst am 28. November 2013 zu

Protokoll, dass der Beschuldigte ihn immer wieder angefragt habe, ob er (K.___)

von ihm Heroin beziehen wolle. Dass er bei QQ.___ bezogen habe, habe dem

Beschuldigten nicht gepasst. Das sei schlecht für sein Geschäft gewesen. Der

Beschuldigte habe ihm dann versichert, nun gutes Material zu haben, worauf er (K.___)

wieder bei ihm Heroin bezogen habe. Der Beschuldigte habe ihm im CC.___-Lokal

eine ganze Platte Heroin übergeben. Das hätten 250 g sein müssen (tatsächlich

sei die Menge etwas kleiner gewesen, z.B. 215 g). Der Beschuldigte habe dafür CHF 10'000.00

verlangt. Er (K.___) habe die Platte auf Kommission erhalten. Nachdem er das

Heroin verkauft gehabt habe, habe er wieder eine solche Platte zu denselben

Konditionen bezogen, das habe bis im September 2012 gereicht. Als er ca. Mitte

Oktober 2012 aus den Ferien zurückgekommen sei, habe er von der zweiten Platte

noch etwas übrig gehabt, das er habe verkaufen können. Schliesslich habe er

noch 500 g beim Beschuldigten gekauft. Weil die Qualität wesentlich besser

gewesen sei, habe er dafür auch mehr bezahlen müssen, nämlich CHF 30'000.00. Von

diesem Heroin sei dann auch noch ein Teil sichergestellt worden. Die Heroinplatten

von 250 g habe er von einem Kollegen bezüglich der Qualität kontrollieren

lassen. Diese Kontrolle habe einen Reinheitsgrad von 20 % ergeben (10.2.4/298).

In der Konfrontationseinvernahme vom 17.

Dezember 2013 nannte K.___ – in Übereinstimmung mit der Einvernahme vom 28.

November 2013 – folgende Bezüge: 2x 250 g (CHF 10'000.00 pro Platte) und 1x 500

g zum Preis von CHF 30'000.00 (10.1.1/49, 52 und 53).

8.5.2

Der Beschuldigte anerkannte anlässlich

der Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2013 in der 2. Phase K.___

mit 2x 200 g und 1x 450 g beliefert zu haben (10.1.1/56). Am Ende dieser

Einvernahme machte er die Ergänzung, die Heroinplatten (2x 200 g) hätten nicht

je CHF 10'000.00 gekostet. Dies sei der Preis für beide Platten gewesen. Für

ein «5i» [= 5 g] habe er je CHF 125.00 berechnet (10.1.1/58).

8.5.3

Die Vorinstanz stellte in Bezug

auf die beiden Heroinplatten auf die Angaben des Beschuldigten ab und legte nicht

die späteren Aussagen von K.___, die in Bezug auf die konkrete Heroinmenge und

den verlangten Preis höher ausfielen, dem Beweisergebnis zu Grunde. Dieser

Entscheid zu Gunsten des Beschuldigten ist im Berufungsverfahren zu bestätigen.

Es ist demnach davon auszugehen, dass

der Beschuldigte K.___ in dieser zweiten Phase zwei Heroinplatten von je 200 g

zum Preis von je CHF 5'000.00 (vgl. A.___: CHF 125.00 pro «5i») veräusserte

(Umsatz von CHF 10'000.00, Gewinn von CHF 2'000.00, bei einer angenommenen

Gewinnmarge von CHF 25.00 pro 5 g). Der durchschnittliche Reinheitsgrad von

Heroin Base (für Mengen von 200 g) betrug im Jahr 2012 18 %. Darauf ist –

wiederum zu Gunsten des Beschuldigten – abzustellen. Die Annahme der

Anklageschrift, es habe sich um Heroin mit einem Reinheitsgrad von 30 % gehandelt,

findet keine ausreichende Stütze. Es resultiert demnach ein Verkauf von 72 g

reinem Heroin.

8.5.4

In Bezug auf die letzte Lieferung

ist auf die Aussagen von K.___ vom 28. November 2013 und 17. Dezember 2013 abzustellen,

wonach ihm der Beschuldigte 500 g Heroingemisch zu CHF 30'000.00 veräussert

habe. Davon konnten im Rahmen einer Hausdurchsuchung in der Wohnung von K.___

und in der Wohnung seiner Mutter diverse Teilmengen sichergestellt werden

(insgesamt rund 262 g). Das IRM Bern ermittelte einen durchschnittlichen

Reinheitsgrad von 40 % (vgl. Strafanzeige gegen K.___: 5.1.3/3). Darauf ist

abzustellen. Bringt man von den 500 g Heroingemisch die sichergestellten 262 g in

Abzug, verbleiben 238 g. Bei dieser Menge resultiert – bei dem von K.___

genannten Preis von CHF 300.00 pro 5 g (vgl. 10.1.1/49) – ein Gesamtumsatz

von CHF 14'280.00. Wie aus der polizeilichen Konfrontationseinvernahme K.___/A.___

vom 17. Dezember 2013 hervorgeht, bezahlte K.___ dem Beschuldigten in der Regel

nicht gleich beim Bezug des Heroins den Kaufpreis, sondern in Tranchen von je CHF 5'000.00

(10.1.1/53: Die Bezahlung sei erfolgt, wenn er CHF 5'000.00 zusammen gehabt

habe). Aufgrund dieser Angabe ist in Bezug auf dieses Geschäft von einem tatsächlich

erzielten Umsatz von CHF 10'000.00 (zwei Tranchen zu je CHF 5’000.00)

auszugehen. Der Gewinn ist gestützt auf einen angenommenen Einkaufspreis des

Beschuldigten von CHF 200.00 pro 5 g und einer Gewinnmarge von CHF 100.00

pro 5 gbei etwa einem Drittel von CHF 10'000.00 (= CHF 3'300.00) anzusiedeln.

9.

AnklS. Ziff. 1.4.8

9.1

Dem Beschuldigten wird

in AnklS. Ziff. 1.4.8 (2. Lemma ) – hinsichtlich Lemma 1 erfolgte ein

impliziter Freispruch (vgl. Prozessgeschichte) – vorgehalten, er habe zwischen ca. November

2012.

und Ende Juni 2013, in Trimbach und Schönenwerd, teilweise in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ und W.___, total insgesamt ca.

2‘120 g Heroingemisch (Reinheitsgrad ca. 16 %) zu einem Preis von CHF

120.00

pro 5 g an N.___ N.__ veräussert, welche dieser in der Folge

teilweise in Schönenwerd in Kleinportionen an einzelne Endabnehmer

weiterveräussert habe.

9.2

Vor erster Instanz

wurde eine Gesamtmenge von rund 2 kg anerkannt (vgl. Ordner Vorinstanz Z. 431

f. AS 71 sowie AS 176).

Die vorgehaltenen ca.

2'120 g Heroingemisch setzen sich im Einzelnen aus den nachfolgenden

Veräusserungen (Ziff. 9.3- 9.7) zusammen:

9.3

Veräusserung von 3x 50 g, total 150

g, zwischen ca. Mitte November 2012 und ca. Mitte Dezember 2012

N.___ erkannte nach seiner Festnahme vom

5.

Juli 2013 anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2013 im Rahmen einer

Fotokonfrontation «M21» als E.___ (10.2.1/16). Des Weiteren führte er aus, nach

einer längeren Phase ohne Drogenkonsum habe er etwa vor einem halben Jahr wieder

angefangen und bei E.___ ein «5i» für CHF 150.00 bezogen. In der Folge habe ihm

E.___ vorgeschlagen, auf Kommission 50 g zu beziehen. Dieses Heroin sei ihm

dann von a.___ auf der Damentoilette im CC.___-Lokal übergeben worden

(10.2.1/16 f.). In der Folge schilderte N.___, wie er ca. 2 Wochen später, wiederum

in der Damentoilette im CC.___-Lokal, dem a.___ CHF 1'200.00 überreicht und diesem

mitgeteilt habe, er wolle wiederum 50 g Heroingemisch auf Kommission haben.

Nach ca. 5 Minuten sei a.___ wieder zurückgekommen und habe ihm erneut 50 g

Heroin übergeben.

Auch in direkter Konfrontation mit dem

Beschuldigten bestätigte er diese Angaben: Insgesamt habe er 2 oder 3 Mal vom

Beschuldigten 50 g Heroingemisch im CC.___-Lokal bezogen (Einvernahme vom

21.11

: 10.1.1/22).

Der Beschuldigte führte anlässlich dieser

Konfrontationseinvernahme aus, dass es zu genau zwei Lieferungen gekommen sei

von je 50 g. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht mehr (10.1.1/24).

In Anbetracht dieser übereinstimmenden

Aussagen ist der Nachweis erbracht, dass der Beschuldigte N.___ 2x 50 g

Heroingemisch veräussert hat. Die vorgehaltene dritte Lieferung von 50 g ist

demgegenüber nicht nachgewiesen.

9.4

Veräusserung von 250 g ca. Anfang

Januar 2013 (Auslieferung durch E.___)

N.___ führte anlässlich seiner

Einvernahme vom 22. Juli 2013 aus, E.___ habe ihm zwischen den 2x 50 g und den

600.

g, welche auf dem Audio-Gespräch thematisiert worden seien (vgl. hierzu die

Ausführungen unter Ziff. III.A.9.5), noch ein weiteres Mal Heroin nachhause

gebracht (10.2.1/33). Er habe bisher nicht die ganze Wahrheit erzählt. Wie viel

es war, wisse er aber nicht mehr genau. Auch den Zeitpunkt wisse er nicht mehr

genau, er glaube, das sei irgendeinmal im Februar [2013] gewesen. (Auf den

Vorhalt, dass E.___ von CHF 6'000.00 gesprochen habe, was bei CHF 120.00 pro 5

g folglich 250 g wären): Ja, das sei richtig. Auch in direkter Konfrontation

mit E.___ (vgl. 10.2.1/107) und in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten

(10.1.1/22) gab er dieses Geschäft zu.

Auch der Beschuldigte gab dieses

Geschäft anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit N.___ vom 21. November

2013.

im Grundsatz zu: Er habe zusammen mit E.___ 200 g an N.___ geliefert. Es

seien genau 200 g gewesen, nicht 250 g und auch nicht 230 g (10.1.1/24).

Es ist gestützt auf diese Aussagen der

Nachweis erbracht, dass der Beschuldigte mind. 200 g Heroingemisch an N.___ veräusserte.

Geschäftspartner von N.___ war der Beschuldigte, während E.___ die Auslieferung

im Auftrag des Beschuldigten übernahm. Er händigte N.___ an dessen Wohnsitz in Schönenwerd

das Heroin aus.

9.5

Veräusserung von 600 g ca. Anfang

März 2013 (Auslieferung durch E.___)

N.___ erwähnte erstmals in der

Einvernahme vom 16. Juli 2013 diese Lieferung. Geliefert habe das Heroin E.___.

Dieser habe ihm einen Plastiksack mit 600 g auf dem Parkplatz vor seiner

Wohnung übergeben (10.2.1/17).

Auch in den weiteren Einvernahmen

gestand N.___ die Entgegennahme dieser Lieferung, so insbesondere auch in

direkter Konfrontation mit E.___ am 21. November 2013 (10.2.1/109) und in

direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten (10.1.1./23).

Auch der Beschuldigte gestand dieses

Geschäft anlässlich der Konfrontation mit N.___ (10.1.1/24).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass

auch ein mittels Audio-Überwachung dokumentiertes Gespräch den Rückschluss auf

dieses Geschäft zulässt. Das aufgezeichnete Gespräch wurde im BMW M 6 des

Beschuldigten am 18. April 2013 geführt. Der gesamte Wortlaut dieses Gespräches

wird in den Akten unter 3.5.9/81 ff. wiedergegeben.

Auf Vorhalt dieser Audio-Überwachung räumte

der Beschuldigte bereits in der Befragung vom 30. Juli 2013 (10.1/38) ein, dass

es hier um einen geschuldeten Betrag von gesamthaft CHF 15'600.00 gegangen sei

und N.___ für diesen Betrag von ihm 600 g Heroin erhalten habe.

Es ist folglich erstellt, dass der

Beschuldigte 600 g Heroingemisch an N.___ veräusserte, wobei E.___ wiederum für

die Auslieferung zuständig war und den Plastiksack mit dem Heroingemisch N.___ aushändigte.

9.6

Veräusserung von 1‘000 g am 18.

April 2013 (Auslieferung durch E.___)

Auch in Bezug auf dieses Geschäft liegen

hinsichtlich der bezogenen Menge übereinstimmende Aussagen von N.___ und A.___

vor.

N.___ gab erstmals in der Einvernahme

vom 20. August 2013 diesen Bezug zu (vgl. hierzu 10.2.1/76) und auch in

Konfrontation mit dem Beschuldigten bestätigte N.___ diese Übergabe (10.1.1/20,

ebenso in der Konfrontation mit E.___: vgl. 10.2.1/105). Er habe dafür

CHF 24'000.00 bezahlt. Das Geld dafür habe er ca. eine Woche vor seiner

Verhaftung «a.___» übergeben (10.1.1/23).

Auch der Beschuldigte selbst gab zu, N.___

mit einem Kilo Heroin beliefert zu haben (10.1.1/24). Dass er ein solch

gewichtiges Geschäft zugeben würde, ohne dass dieses auch tatsächlich vollzogen

wurde, lässt sich ausschliessen.

Auch dieser Untervorhalt ist folglich

erstellt.

9.7

Veräusserung

von 120 g am 29. Juni 2013 (Auslieferung durch W.___),

N.___ führte am 16. Juli 2013 als

Beschuldigter hierzu aus, ein Mann, ungefähr 50 Jahre alt, sei in einem blauen

Auto gekommen und habe ihm dann ein Plastiksäcklein übergeben. Darin seien

knapp 120 g Heroin gewesen. In der Einvernahme vom 30. Juli 2013 wurde N.___

mit einem aufgezeichneten Telefongespräch vom 29. Juni 2013 konfrontiert (vgl.

TK-Protokoll vom 29.6.2013, abgelegt unter 10.2.1/59). Die (vom einvernehmenden

Polizisten genannte) Nummer sage ihm gar nichts. Er wisse nicht, wer angerufen

habe. Das sei jemand von «a.___». «a.___» habe ihm mitgeteilt, dass sich jemand

bei ihm melden und diese Person dann auch vorbeikommen werde. (Auf Frage) Ja,

dieser Anrufer sei 15 Minuten nach dem Anruf auch tatsächlich bei ihm gewesen (10.2.1/48).

Auch diesen Heroinbezug bestätigte N.___ in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten

am 21. November 2013 (10.1.1/23).

Der Beschuldigte räumte dieses Geschäft

anlässlich der vorgenannten Konfrontationseinvernahme im Umfang von 100 g ein. Auch

in der schriftlichen Stellungnahme zur detaillierten Eröffnungsverfügung wurde

die Heroin-Auslieferung vom 26. Juni 2013 von W.___ im Auftrag des

Beschuldigten ausdrücklich anerkannt (12.1.1/36).

Auch dieser Vorhalt ist gestützt auf die

zitierten Aussagen und das abgehörte Telefongespräch vom 29. Juni 2013

nachgewiesen. In Bezug auf die veräusserte Menge ging die Vorinstanz von 100 g

Heroingemisch aus, was zu bestätigen ist.

9.8

Zusammenfassung

9.8.1

Erstellt sind folglich

Veräusserungen des Beschuldigten an N.___ im Umfang von 2 kg Heroingemisch, was

der Beschuldigte vor erster Instanz vollumfänglich (Ordner Vorinstanz AS 71 Z.

431.

f.) und vor zweiter Instanz zumindest eventualiter eingestand

(Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Eventualantrag 1 Ziff. 6 S. 34), nämlich:

- 2x 50 g Heroingemisch, wobei der

Beschuldigte den Stoff selber im CC.___-Lokal überbrachte;

- drei weitere Lieferungen (nämlich

1x 200 g, 1x 600 g und 1x 1‘000 g) auf Kommissionsbasis, wobei die

Auslieferung jeweils durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgte;

- eine letzte Veräusserung von 100 g

Heroingemisch, wobei der Stoff von W.___ ausgeliefert wurde.

9.8.2

Die bei N.___ sichergestellte

Menge Heroin wies gemäss der Untersuchung einen durchschnittlichen

Reinheitsgrad von 16 % auf. N.___ gab zu Protokoll, das Heroin sei immer von

gleicher Qualität gewesen. Zudem wurde vom Beschuldigten von N.___ stets

CHF 120.00 für 5 g verlangt. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass es in

Bezug auf die Qualität nicht zu massgeblichen Schwankungen kam. Es ist deshalb

der gesamten Menge von 2 kg ein durchschnittlicher Reinheitsgrad von 16 % zu

Grunde zu legen, womit 320 g reines Heroin resultieren.

Der mit diesen Veräusserungen erzielte

Umsatz des Beschuldigten betrug CHF 48‘000.00 ([2‘000 g : 5] x CHF 120.00).

Ausgehend von der Annahme, der Beschuldigte habe 5 g zu CHF 100.00 einkaufen

können, ist der Gewinn mit CHF 8'000.00 zu veranschlagen.

10.

AnklS. Ziff. 1.4.9

10.1

Dem Beschuldigten wird zur Last

gelegt, unter mindestens 11 Malen in Mengen von 100 g, 200 g und 500 g, total

ca. 3 kg Heroingemisch an H.___ zwischen März 2011 und Mai 2011 (so

mindestens am 1., 8., 14., 18., 21., 23., 24. und 26. März 2011, 2. und 13.

April 2011 und 6. Mai 2011) veräussert zu haben, wobei die Auslieferungen

ins Tessin jeweils durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt seien.

10.2

Anlässlich der Einvernahme vom 9.

Juli 2014 wurde dem Beschuldigten ein Foto von O.___ vorgelegt. Der

Beschuldigte wollte nichts zu ihm sagen. Diese Leute würden so viel lügen. Auch

weitere Fragen zu O.___ beantwortete der Beschuldigte nicht. Er wisse nicht,

wer E.___ ins Tessin geschickt habe (10.1/723) und auch einen H.___ kenne er

sicher nicht (10.1/728). Vor erster Instanz führte der Beschuldigte aus, er

habe E.___ in keinem Fall beauftragt, an H.___ und O.___ Drogen zu liefern. Er

kenne keine H.___ und O.___ (Ordner Vorinstanz AS 71 Z. 450 f.).

10.3

Die Verteidigung machte in Bezug

auf diesen Vorhalt vor Obergericht geltend, E.___ habe eigenmächtig und ohne

jegliches Zutun des Beschuldigten mit Heroin gehandelt. E.___ sei, wenn

überhaupt, dann aus eigenem Antrieb und ohne dazu vom Beschuldigten beauftragt

worden zu sein, ins Tessin gefahren, um Vater und Sohn H.___ und O.___ Heroin

zu verkaufen. Zudem sei aufgrund der Aussagen von H.___ belegt, dass sich E.___

diesem gegenüber zur Vertuschung seiner eigentlichen Identität und wohl um die

Schuld im Falle seiner Verhaftung auf den Beschuldigten schieben zu können, als

«a.___» ausgegeben habe. Gemäss TK-Randdaten habe lediglich der Aufenthalt von E.___

im Tessin nachgewiesen werden können. Auch der Umstand, dass H.___ einmal im CC.___-Lokal

gewesen sein soll, lasse keineswegs den Schluss zu, dass der Beschuldigte in

irgendeiner Art in die Drogentransporte von E.___ an Vater und Sohn H.___ und

O.___ verwickelt gewesen sei. Die Aussagen von H.___ bezüglich der jeweils bezogenen

Heroinmengen seien inkonstant ausgefallen und seine Aussagen dürften ohnehin

nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden, da eine

Konfrontationseinvernahme ausgeblieben sei (vgl. Plädoyernotizen,

Eventualantrag 1, Ziff. 5 S. 33 f.).

10.4

H.___ wurde am 11. Januar 2012 in

Lugano (Strafanstalt La Stampa) als Auskunftsperson von Solothurner

Polizeibeamten befragt (10.2.18/1 ff.). Er gab bereits gegenüber der Tessiner

Polizei anlässlich früherer Befragungen zu Protokoll, sein Heroinlieferant habe

die Rufnummer [Nr. 4] verwendet. Die Person habe sich «a.___» genannt, sein richtiger

albanischer Name sei A.___. Den Chef habe er nicht gekannt. a.___ habe ihm

gesagt, er sei der Untertan von seinem Boss. (Auf den Vorhalt, dass die von ihm

bereits genannte Nummer [Nr. 4] unter dem Namen «e.___» abgespeichert gewesen

sei, was er dazu sage) Das könne sein. (Auf die Frage nach einer Beschreibung

von «e.___») Dieser sei gross, d.h. grösser als er selber, also grösser als 185

cm, kräftig, ca. 100 kg schwer und habe schwarze Haare und fast schwarze Augen.

Sein richtiger Name sei A.___. «e.___» sei der Name gewesen, den er zum

Arbeiten gebraucht habe. «e.___» und «a.___» seien die gleiche Person

(10.2.18/3 f. und 8: Antwort auf Frage 60). Von Solothurn habe er nur mit dem «e.___»

Kontakt gehabt. (Auf Vorlage des Fotoblattes und auf die Frage, ob er darauf «e.___»

erkenne) Nr. 5 [= E.___] und Nr. 6 seien ihm ähnlich. Einer der beiden könnte «e.___»

sein. Auf die Vorlage eines weiteren Fotoblattes der Aktion «Mailbox» erkannte H.___

G.___ (Foto Nr. 4 und 9), das sei ein Kollege von «e.___» gewesen. Den

Beschuldigten (= Foto Nr. 5) erkannte H.___ jedoch nicht auf dem Fotoblatt

(10.2.18/10 sowie 15).

«e.___» habe er am Bahnhof in Olten

getroffen, dann habe dieser ihn zu einer Bar gebracht, an deren Name er sich

nicht erinnern könne. «e.___» sei aber meistens zu ihm nach Lugano gekommen,

die Heroinübergaben hätten dann in seinem Zuhause in Lugano stattgefunden

(10.2.18/6). Er habe «e.___» einmal pro Woche getroffen, d.h. vier, fünf Mal

pro Monat. Sie seien immer in Kontakt gewesen. Im Jahre 2008 habe er etwa

20.

g bei «e.___» gekauft (10.2.18/5). Im November 2010 habe er dann 50 g

gekauft und ab März bis zu seiner Verhaftung insgesamt 3 kg Heroin. Er habe 100

g, 200 g oder 50 g Heroin gekauft, wobei er CHF 150.00 für 5 g bezahlt

habe. Der Preis sei immer gleich gewesen, auch für grosse Mengen (10.2.18/6). (Auf

Frage nach der Qualität) 15 %. Es könne sein, dass er ebenfalls zur

Rufnummer [Nr. 13] Kontakt gehabt habe. Er könne sich an diese Nummer jedoch

nicht mehr erinnern (10.2.18/9). (Auf Frage) Ja, er habe in der letzten Zeit

das Heroin auch auf Kommission bekommen. Als ihm ein halbes Kilo gebracht

worden sei, habe er dann dieses erst eine Woche später bezahlt, als ihm bereits

wieder 500 g Heroin gebracht worden seien. Er habe keine Schulden mehr bei «e.___»

gehabt, als er verhaftet worden sei. Ins Tessin sei immer nur einer gekommen,

nämlich der «e.___» (10.2.18/8). (Auf den Vorhalt, es sei aufgrund der

erhobenen Randdaten der Rufnummern [Nr. 4] und [Nr. 14] erkannt worden, dass

zwischen den von ihm verwendeten Rufnummern und den Rufnummern des uM «e.___»

fast täglich Verbindungen zustanden gekommen seien) Das könne schon sein. Die

meisten Verbindungen seien wegen des Heroins gewesen, manchmal habe er auch

angerufen, um zu reklamieren, wenn etwas nicht gut gewesen sei. Der Grund für

den Kontakt sei aber stets das Heroin gewesen. Sie seien nicht enger befreundet

gewesen (10.2.18/9).

10.5

In Bezug auf den

Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wird vorab auf die Ausführungen unter

vorstehende Ziff. II.2.3 und 2.4 verwiesen. Die von der Verteidigung gezogene

Schlussfolgerung, wonach die belastenden Aussagen von H.___ nicht verwertbar

seien, ist aus den folgenden Gründen zu verwerfen: Zum einen bestehen diverse

sachliche Beweismittel, die Aussagen der Belastungsperson H.___ stellen

folglich nicht das alleinige oder ausschlaggebend Beweismittel dar. Zum

anderen ist darauf hinzuweisen, dass vor erster Instanz eine direkte

Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und H.___ vorgesehen war, die

Durchführung dann aber daran scheiterte, dass Letzterer sich aus der Schweiz

bereits abgemeldet hatte und gemäss den vorinstanzlichen Abklärungen in Italien

unbekannten Aufenthalts war. Die Konfrontation blieb folglich aus einem Grund

aus, den die Behörden nicht zu vertreten haben. Die Aussagen von H.___ zu

Lasten des Beschuldigten sind deshalb verwertbar.

10.6

O.___, der Vater von H.___, wurde

am 2. Oktober 2012 von den Solothurner Polizeibehörden in der Strafanstalt La

Stampa in Lugano ebenfalls als Auskunftsperson befragt (10.2.19/1 ff.). Auf den

Vorhalt, dass der Polizei bekannt sei, dass er sich am 1. März 2011 in Olten

mit der Person «M21» auf dem Fotoblatt «Mailbox» [= E.___] getroffen haben,

lautete seine Antwort Nein. (Auf den Einwand, dass dies nicht stimme) Er wolle

sich korrigieren und darauf nicht antworten (10.2.19/6). Auch weitere Fragen

(insbesondere zu E.___ alias «e.___» sowie zu den erhobenen rückwirkenden

Randdaten, die ihm anlässlich der Befragung vorgelegt und erläutert wurden)

wollte O.___ nicht beantworten. Er führte aus, er sei bedroht worden (10.2.19/7

ff.).

10.7

E.___ bestätigte anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson, er habe im Auftrag des

Beschuldigten im November 2010 1x 50 g im CC.___-Lokal an H.___ übergeben und

ihm 3x Heroin ins Tessin geliefert, nämlich 1 x 50 g, 1x 100 g und 1x 250 g

(Ordner Vorinstanz AS 85 Z. 64 ff.). Der damalige amtliche Verteidiger des

Beschuldigten griff diesen Aspekt nochmals auf und stellte die Ergänzungsfrage,

ob es richtig sei, dass er im Auftrag des Beschuldigten H.___ und O.___ beliefert

habe. E.___ bestätigte dies ausdrücklich: 2 oder 3 Mal habe er dies im Auftrag

des Beschuldigten gemacht (Ordner Vorinstanz AS 86 Z. 149).

10.8

In Bezug auf den Themenkomplex «H.___

und O.___» wurden viele Daten aus den Überwachungsmassnahmen ausgewertet und

auch polizeiliche Observationen getätigt. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse

lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Zwischen den von E.___ verwendeten

Rufnummern und den von H.___ verwendeten Rufnummern kam es in der Zeit vom 28.

Februar 2011 bis 15. Mai 2011 nahezu täglich zu telefonischen Verbindungen

(vgl. 5.1.19/49 und 2.1.2/106).

- Aus den dokumentierten

Antennenstandorten geht hervor, dass sich die von E.___ verwendete Rufnummer [Nr.

4], im März 2011 7 Mal (= 8., 14., 18., 21., 23., 24. und 26.3.2011), im April

2011.

2 Mal (= 2. und 13.4.2011) und ein letztes Mal am 6. Mai 2011 in Lugano

einloggte (5.1.19/49 und 2.1.2/106). E.___ gab an, das Natel mit dieser

Rufnummer vom Beschuldigten erhalten zu haben.

- Am 1. März 2011 konnten gestützt auf die

RTID-Verbindungsdaten diverse telefonische Verbindungen zwischen E.___ und H.___

sowie zwischen H.___ und seinem Vater O.___ dokumentiert werden. Die polizeilichen

Observationen ergaben, dass in der Folge um 15:49 Uhr O.___ und E.___ gemeinsam

in einem Mercedes mit Tessiner Kennzeichen zum Restaurant YY.___ in […] fuhren

und dort parkierten. Während sich O.___ ins Restaurant YY.___ begab, suchte E.___

die vis-à-vis gelegene Liegenschaft an der […]strasse auf, wo sich seine

Wohnung, zugleich aber auch das mutmassliche Drogendepot des Beschuldigten

befand. Anschliessend betrat auch E.___ das Restaurant. Wenig später (15:53

Uhr) verliessen sie es gemeinsam wieder, wobei E.___ drei Minuten später

ausstieg und O.___ die Fahrt alleine fortsetzte (5.1.19/52; 2.1.2/108).

- Die Behauptung der Verteidigung, dass die

TK-Randdaten keine Rückschlüsse auf den Beschuldigten zuliessen, ist

unzutreffend, konnten doch aufgrund der durchgeführten TK am 15. und 19.

November 2011 SMS-Verbindungen zwischen der vom Beschuldigten verwendeten

Rufnummer [Nr. 5] und der von O.___ benutzten Rufnummer [Nr. 6] registriert

werden (2.1.2/106 und 108). Des Weiteren ist dokumentiert, dass der

Beschuldigte mehrmals versuchte, über die von ihm ebenfalls verwendete Rufnummer

[Nr. 7] O.___ auf der Rufnummer [Nr. 8] zu erreichen, wobei diese Versuche

stets fehlschlugen, weil O.___ im Kanton Tessin bereits in Untersuchungshaft

genommen wurde, ohne dass der Beschuldigte davon Kenntnis erhielt

(2.1.2/107 f.).

- Erstellt ist des Weiteren, dass der

Beschuldigte am 13. August 2011 über seine weitere Rufnummer [Nr. 5] versuchte,

H.___ auf den Rufnummern [Nr. 9] und [Nr. 10] zu erreichen (2.1.2/108 f.)

10.9

Gestützt auf die Angaben der

Auskunftsperson H.___ bestehen keine Zweifel, dass ihm das Heroin in Lugano

jeweils von E.___ überbracht wurde. Er konnte diesen zutreffend beschreiben, er

hob im Rahmen der Fotokonfrontation die Ähnlichkeiten seiner Kontaktperson mit

der Person auf dem ihm vorgelegten Bild Nr. 5 (= E.___) hervor und er wies auf

den von E.___ stets verwendeten Aliasnamen «e.___» hin. Die Aussage, wonach «e.___»

auch a.___ sei, muss entweder auf eine Verwechslung von H.___ zurückgehen oder

– so die Mutmassung der Verteidigung – eine bewusst falsche Bezeichnung von E.___

darstellen.

10.10

Die Aussage von E.___, wonach es

in Lugano lediglich zu drei Heroinübergaben gekommen sei, ist als

Schutzbehauptung zu werten. Dagegen spricht die Tatsache, dass E.___ im

Zeitraum vom 8. März bis 6. Mai 2011 10 Mal den Antennenstandort Lugano

aufwies, was mit den Angaben von H.___ übereinstimmt, der eine hohe Kadenz an

Heroinlieferungen («4 - 5 Mal pro Monat») schilderte und zudem ausführte, es

sei stets «e.___» ins Tessin kommen und er habe mit diesem eine rein geschäftliche

Beziehung (= Heroinbezüge) gehabt.

10.11

Es ist aufgrund der Aussagen von H.___

sowie aufgrund der Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen der

Nachweis erbracht, dass sich E.___ am 8., 14., 18., 21., 23., 24. und 26. März

2011, am 2. und 13. April sowie am 6. Mai 2011 für kurze Zeit in Lugano

aufhielt, um dort H.___ Heroin auszuliefern. Ein anderer Grund, weshalb E.___

innerhalb eines Zeitraums von nur zwei Monaten gleich 10 Mal ins Tessin hätte

reisen sollen, ist nicht erkennbar.

Die erste Instanz ging willkürfrei und

zu Gunsten des Beschuldigten – H.___ räumte mengenmässig höhere Bezüge ein – von

einer durchschnittlichen Mindestmenge von 100 g pro Lieferung aus. Darauf ist

abzustellen.

10.12

Rechtsgenüglich erstellt ist

gestützt auf die Telefonnachweise und die polizeilichen Feststellungen (vgl.

hierzu vorstehende Ziff. III.A.10.8, 3. Lemma) ebenfalls, dass E.___ am 1. März

2011.

in Trimbach eine weitere Heroinlieferung an O.___ überbrachte. Dieser

Sachverhalt bildet indes nicht Teil des Vorhaltes gemäss AnklS. Ziff. 1.4.9

(3. Lemma), zumal dort ausschliesslich H.___ als Abnehmer der Lieferung

vom 1. März 2011 genannt wird. Es steht jedoch ausser Zweifel, dass an diesem

Tag O.___ beliefert wurde, während H.___ in Trimbach gar nicht vor Ort war,

sondern lediglich telefonisch zu E.___ Kontakt aufnahm und als Vermittler und

Schaltzentrale zwischen E.___ und seinem Vater O.___ in Erscheinung trat. Der

Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die tatsächliche Auslieferung des

Stoffes in Trimbach durch E.___ (im Auftrag des Beschuldigten) in der

Anklageschrift ebenfalls keine Erwähnung findet. Gemäss Anklageschrift sollen nämlich

nur die Auslieferungen ins Tessin durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten

erfolgt sein.

Zwischen dem angeklagten Sachverhalt und

dem tatsächlich nachgewiesenen Sachverhalt bestehen demnach beträchtliche und letztlich

unüberbrückbare Divergenzen. Aufgrund des Anklagegrundsatzes darf dieses Drogengeschäft

in Trimbach vom 1. März 2011 nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt

werden. Es ist deshalb von insgesamt 10 Lieferungen zu je 100 g Heroingemisch

auszugehen.

10.13

Zu prüfen bleibt, ob der Nachweis

erbracht werden kann, dass der Beschuldigte die Heroinmengen an H.___

veräusserte und E.___ bloss mit der Auslieferung betraut wurde. Ob mit anderen

Worten mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen werden kann, dass E.___ diese Geschäfte in Eigenregie abgewickelt

hat.

Hierzu liegen folgende Beweismittel und

Indizien vor:

E.___ wurde anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor seiner Befragung als Auskunftsperson

ausdrücklich auf die Strafbestimmungen der falschen Anschuldigung, der

Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung hingewiesen (Ordner

Vorinstanz AS 84). In der Folge sagte er – in Konfrontation mit dem

Beschuldigten und auf die ausdrückliche Nachfrage des vormaligen Verteidigers

hin – aus, er habe die Heroinlieferungen nach Lugano im Auftrag des

Beschuldigten ausgeführt (Ordner Vorinstanz Z. 69 AS 85 und Z. 144 ff. AS 86).

Im Weiteren kamen die polizeilichen und

staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Rahmen der Grossaktion «Mailbox» zu

einem klaren Ergebnis in Bezug auf die Rollen- und Kompetenzverteilung: E.___

war der engste und treuste Wegbegleiter des Beschuldigten. Er war täglich im CC.___-Lokal

anzutreffen und nahm vor Ort in der Abwesenheit des Beschuldigten dessen

Stellvertretung wahr (vgl. hierzu auch die Angaben von P.___ in der Einvernahme

vom 2.4.2014: 10.2.8/7). E.___ hatte diverse Schlüsselaufgaben: Auslieferungen

von Grossmengen an gute Kunden des Beschuldigten (vgl. das Beweisergebnis betreffend

C.___, AnklS. Ziff. 1.4.1), Verteilung von SIM-Karten und Mobiles im Auftrag

des Beschuldigten, Einführung der neuen Heroinverkäufer in die geschäftliche

Tätigkeit (vgl. die Aussagen von K.___ und das Beweisergebnis in Sachen F.___),

Anwerben von neuen Kunden (so die Angaben von K.___). Er war dem Beschuldigten aber

in hierarchischer Hinsicht klar untergeordnet, was bereits seine diversen

Einsätze an der «Front» als Läufer im Auftrag des Beschuldigten zeigen. Des

Weiteren ist erstellt, dass gewisse Läufer des Beschuldigten auch als

selbständige Unterhändler agierten (so insbesondere auch K.___, F.___ und auch E.___).

Diese Verkaufshandlungen in Eigenregie beschränkten sich allerdings auf den

Raum Olten und betrafen ausnahmslos nur den Kleinhandel (Verkaufseinheiten bis

maximal 20 – 25 g Heroingemisch, mithin Klein- und Kleinstmengen), dies belegen

diverse Aussagen der Endabnehmer (vgl. Einvernahme von P.___ vom 26.3.2014:

10.2

/39 f.; Einvernahme vom 26.7.2013 von Q.___: 10.2.7/40 sowie die

Einvernahme von N.___ vom 16.7.2013: 10.2.1/16 f.). Grössere Geschäfte lagen

hingegen in der Kompetenz des Beschuldigten, der die entsprechenden

Geschäftskonditionen festlegte und für die Auslieferung Läufer (wie eben auch E.___)

beizog, die im Auftrag des Beschuldigten die Drogenmengen an die Käufer

überbrachten und zum Teil auch das Geld für den Beschuldigten einzogen. Die

vorliegend überbrachten Mengen von jeweils mindestens 100 g Heroingemisch waren

klar nicht mehr dem Kleinhandel zuzurechnen und wurden nicht im Raum Olten,

sondern in Lugano überbracht. Dieser Umstand spricht klar gegen die These der

Verteidigung, wonach E.___ in Bezug auf diese Geschäfte als eigenständiger Verkäufer

in Erscheinung getreten sei.

Auch H.___ machte Aussagen, die zum

Schluss führen, dass E.___ hier nicht in eigener Kompetenz Heroingeschäfte

abwickelte, sondern in einer hierarchisch untergeordneten Stellung tätig war («e.___»

habe ihm gesagt, er sei der Untertan von seinem Boss).

Schliesslich ist festzuhalten, dass die

erhobenen Verbindungsdaten zwar nicht für den Zeitraum März - Mai 2011, jedoch

für die darauffolgende Zeit (Sommer 2011) belegen, dass der Beschuldigte

mehrmals versuchte, mit H.___ telefonisch in Kontakt zu treten (vgl. hierzu

vorstehende Ziff. III.A.10.8, 4. Lemma).

In ihrer Summe lassen diese Beweismittel

und Indizien keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der insgesamt

1'000 g Heroingemisch (10 Lieferungen zu je 100 g) an H.___

veräusserte und E.___ bei diesen Geschäften lediglich als Läufer fungierte,

indem er die Heroinmengen in Lugano im Auftrag des Beschuldigten H.___ überbrachte.

Den Reinheitsgrad bezeichnete H.___ mit

15.

%, ohne näher zu erörtern, worauf diese Einschätzung beruhte. Im Vorhalt

selbst wird keine Angabe zum Reinheitsgrad gemacht. Es ist bei dieser

Ausgangslage auf die Statistik SGRM abzustellen, gemäss welcher der mittlere

Reinheitsgrad bei Heroin-Base im Jahre 2011 für Mengen von 100 g <

1000.

g 17 % betrug. Demnach veräusserte der

Beschuldigte rund 170 g reines Heroin.

Gestützt auf die Angaben von H.___,

wonach er für 5 g stets CHF 150.00 habe bezahlen müssen und er vor seiner

Verhaftung auch die auf Kommission bezogenen Mengen bezahlt habe, ist von einem

erzielten Umsatz von CHF 30’000.00 ([1'000 g : 5] x CHF 150.00] und –

wiederum auf der Basis von einem Einkaufpreis von CHF 100.00 – von einem Gewinn

von CHF 10'000.00 auszugehen.

11.

AnklS. Ziff. 1.4.10

11.1

Dem Beschuldigten wird vorgehalten,

er habe zwischen März 2011 und März 2012, in Trimbach/Olten, teilweise in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit K.___ und F.___, in Portionen von

mindestens 50 g, total mindestens ca. 1 - 1,5 kg Heroingemisch unbefugt an X.___

veräussert, welche diese in der Folge teilweise in Kleinportionen an

Endabnehmer weiterveräussert habe, so konkret

-

ca. 10 – 20 g alle

ein bis zwei Wochen zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g zwischen März

2011.

und Juni 2011, total mindestens ca. 150 – 300 g,

-

ca. 50 g pro Woche

zu einem Preis von CHF 150.00 für 5g zwischen Anfang Juni 2011 und Ende

November 2011, total mindestens ca. 1 – 1,5 kg,

darunter 3x mindestens 50 g zwischen dem

8.

Juli 2011 und dem 30. Juli 2011 sowie einmal 50 g am 29. August 2011, wobei

diese Auslieferungen durch K.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt seien,

-

eine unbekannte

Menge, jedoch mindestens 50 g zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g im

Zeitraum zwischen 7. Dezember 2011 und März 2012, wobei die Auslieferung durch K.___

im Auftrag des Beschuldigten erfolgt sei,

Die vorgehaltenen Mengenangaben beruhen

auf Hochrechnungen der Strafbehörden (vgl. die polizeiliche Strafanzeige vom

13.12

: 2.1.2/140 ff.; zu den einzelnen Faktoren dieser Hochrechnung vgl.:

10.

/498 ff.).

11.2

Mit Strafbefehl vom 18. April 2016

wurde X.___ wegen mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (Abgabe von

mehreren Dutzend Gramm Heroingemisch an verschiedene unbekannte Abnehmer

zwischen Juni 2011 und Februar 2014) sowie wegen Übertretung nach Art. 19a

Ziff. 1 BetmG (täglicher Konsum zwischen 0,4 g und 5 g Heroingemisch in der

Zeit zwischen 18.4.2013 und 12.2.2014, weiter zurückliegende Taten verjährt) zu

einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse von CHF

800.00

verurteilt (5.1.6/16).

11.3

Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme mit K.___ vom 17. Dezember 2013 gestand der

Beschuldigte, 3x 50 g Heroingemisch für CHF 1'500.00 für X.___ bereit

gestellt zu haben. Die Auslieferungen seien dann durch K.___ erfolgt (10.1.1/56,

Antwort auf Frage 73).

11.4

In der Einvernahme vom 28. März

2014.

wurde der Beschuldigte schliesslich mit diversen weiteren Beweismitteln

konfrontiert, so insbesondere mit den Aussagen von X.___ zu ihrem Eigenkonsum

und den Aussagen von K.___. Ebenso wurden dem Beschuldigten die Erkenntnisse

aus der rückwirkenden Randdatenerhebung und der Echtzeitüberwachung

präsentiert, wonach er vom 2. Juni 2011 bis 22. November 2011 mehr oder weniger

regelmässig telefonischen Kontakt mit X.___ gehabt habe. Hierauf räumte der

Beschuldigte ein, X.___ insgesamt etwa 500 g Heroingemisch verkauft zu haben

(10.1/499).

11.5

In der Einvernahme vom 28. Mai 2014

nahm der Beschuldigte hierzu nochmals Stellung: Er habe 350 g bis 400 g an X.___

verkauft und nicht wie von ihm ausgesagt 500 g (10.1/602). Auch vor der

Vorinstanz gestand er eine Menge von total 350 g – 400 g Heroingemisch in

Portionen von 10 - 50 g, wobei während seiner Ferien K.___ 3 Mal das Heroin

übergeben habe (Ordner Vorinstanz Z. 472 ff. AS 71). Letzteres wurde auch von K.___

eingestanden (vgl. 10.1.1/50 f. und 10.2.4/254).

11.6

Die Angaben von X.___ (abgelegt

unter 10.2.6) sind von geringer Aussagekraft. Sie bestritt vieles (so anfänglich

auch mit Vehemenz ihren Aliasnamen «x.___»). In Bezug auf die bezogenen Mengen

berief sie sich oft auf ihr Aussageverweigerungsrecht oder darauf, sich

überhaupt nicht mehr erinnern zu können.

11.7

Die Vorinstanz (vgl. US 45) stellte

auf die Aussage des Beschuldigten in der Einvernahme vom 28. März 2014 ab (= Veräusserung

von insgesamt 500 g an X.___). Diese Menge ist zu bestätigen, zumal gänzlich

unklar blieb, was den Beschuldigten zu seiner späteren Korrektur nach unten (auf

300.

- 450 g) bewog. Eine Erklärung hierfür gab er nicht ab.

Zumindest eventualiter – im Hauptpunkt

wurde vor Obergericht ein vollumfänglicher Freispruch beantragt – blieb zudem die

Gesamtmenge von 500 g Heroingemisch auch von der Verteidigung unbestritten

(vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, S. 34).

Demnach ist von einer Veräusserung von

insgesamt 500 g Heroingemisch auszugehen, wovon 3 «Päckli» zu je 50 g von K.___

im Auftrag des Beschuldigten ausgeliefert wurden.

Gemäss der SGRM-Statistik betrug der

Reinheitsgrad für Heroin-Base im Jahre 2011 für die hier massgebliche Einheit (Portionen

von 10 – 50 g) 12 %. Der Beschuldigte veräusserte demnach 60 g reines Heroin.

Gemäss den Angaben des Beschuldigten

musste X.___ für 50 g Heroingemisch stets CHF 1'500.00 bezahlen. Demnach

ist für die veräusserten 500 g Heroingemisch der Umsatz mit CHF 15'000.00 und

der Gewinn mit CHF 5'000.00 zu veranschlagen.

12.

AnklS. Ziff. 1.4.11

12.1

Dem Beschuldigten

wird in AnklS. Ziff. 1.4.11 zur Last gelegt, zwischen ca. Mitte 2004 und 4.

Juli 2013, in Trimbach, teilweise in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___,

unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen total mindestens

ca. 180 - 255 g Heroingemisch an P.___ unbefugt veräussert zu haben, konkret

-

eine unbekannte

Menge in 5 g-Portionen für jeweils CHF 150.00 oder 160.00 ca. Mitte 2004,

-

total ca. 100 – 150 g

in 5g-Portionen für jeweils CHF 150.00 im Jahr 2009,

-

total ca. 50 – 55 g

in 5 g-Portionen für jeweils CHF 150.00 zwischen 25. Juli 2012 und 4. Juli

2013,

-

1.

- 2x wöchentlich

ca. 5 g, total ca. 30 – 50 g, zum Preis von CHF 150.00 pro 5 g,

welche P.___ in der Folge an RR.___ weiterveräusserte, zwischen dem 25. Juli

2012.

und dem 12. September 2012, wobei die Kleinportionen zu je 5 g in der

Regel durch E.___ für den Beschuldigten veräussert worden seien und die

grösseren Portionen durch den Beschuldigten selber.

12.2

Vor erster Instanz anerkannte der

Beschuldigte ausdrücklich, P.___ im Jahre 2009 ca. 100 g in 5 g - «Säckli»

verkauft zu haben. Von Juli 2012 bis Juli 2013 seien nochmals ca. 30 g

hinzugekommen. Den Vorhalt, bereits Mitte 2004 ein Drogengeschäft mit P.___

getätigt zu haben, wies er von sich (Ordner Vorinstanz Z. 482 ff. AS 72).

12.3

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten

– soweit die Veräusserung von einer unbekannten Menge Heroingemisch Mitte 2004

betreffend – implizit frei (vgl. US 47: Es könne kein Schuldspruch ergehen, da

der Vorhalt mit Blick auf den Anklagegrundsatz zu unbestimmt formuliert sei).

12.4

P.___ führte anlässlich seiner

polizeilichen Einvernahme vom 26. März 2014 aus, dass Z.___ nach der Verhaftung

von AA.___ mit der Frage an ihn gelangt sei, ob er (= P.___) ihm Heroin

besorgen könnte. Hierauf habe er den Kontakt mit dem Beschuldigten vermittelt.

Es habe am 7. August 2012 ein Treffen am Domizil von Z.___ in Lenzburg stattgefunden.

An diesem Treffen hätten neben ihm (P.___) und Z.___ auch E.___ und der

Beschuldigte teilgenommen. Man sei mit zwei Autos dorthin gefahren, er mit «a.___»

in einem Auto, E.___ im anderen Auto. Gesamthaft seien bei diesem Treffen 50 g

Heroingemisch ausgehändigt worden, wovon er selber aber 25 g gleich wieder mit

nachhause genommen habe, denn Z.___ habe nur 25 g gewollt (10.2.8/39). Diese

Angaben bestätigte P.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Mai

2014.

mit E.___ ausdrücklich (10.2.8/123 f). In dieser Konfrontationseinvernahme

äusserte sich P.___ auch zu den kleineren Bezügen (vgl. 10.2.8/123): Für die

kleineren Heroinbezüge sei man an E.___ verwiesen worden, denn der Beschuldigte

selbst sei an kleineren Geschäften unter 25 g Heroin nicht interessiert

gewesen.

12.5

Zwischen den vorgehaltenen und den

vom Beschuldigten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingestandenen

Mengen gibt es keine ins Gewicht fallende Differenzen.

12.5.1

Abzustellen ist für das Jahr 2009

auf die Zugabe des Beschuldigten vor erster Instanz, wonach er 100 g

Heroingemisch an P.___ veräussert habe.

Gemäss der SGRM betrug der

durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroin-Base bei der vorliegend massgeblichen

Einheit von 1 g < 10 g – erstellt ist der Verkauf von 5 g-Portionen – 20 %.

Damit ist von der Veräusserung von netto 20 g im Jahre 2009 auszugehen.

12.5.2

Der Beschuldigte führte vor

erster Instanz aus, 2012/2013 nochmals insgesamt 30 g Heroingemisch an P.___

veräussert zu haben, was gestützt auf den durchschnittlichen Reinheitsgrad von

12,5 % (= Mittelwert aus den Jahren 2012 [11 %] und 2013 [14 %]) netto

3,75 g Heroin ergibt.

12.5.3

P.___ beschrieb detailreich und

in freier Rede, wie er als Kontaktvermittler zwischen dem Beschuldigten und Z.___

in Erscheinung trat, wie er gemeinsam mit dem Beschuldigten zu Z.___ fuhr und

wie sich das Treffen vom 7. August 2012 abspielte (vgl. hierzu vorstehende

Ziff. III.A.12.4). Es bestehen gestützt auf diese glaubhaften Angaben von P.___,

mit denen er sich selber belastet hat, keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte

am 7. August 2012 weitere 50 g Heroingemisch ausgeliefert hat, wovon 25 g an P.___

gingen. Diese 25 g (netto 3,5 g, vgl. SGRM-Statistik) sind in den vom

Beschuldigten erstinstanzlich bereits zugestandenen 30 g, die sich auf eine

Lieferzeit von einem Jahr (Juli 2012 bis Juli 2013) beziehen und mehrere

Teillieferungen umfassen, noch nicht enthalten und deshalb hinzuzurechnen.

12.6

Demnach hat der Beschuldigte

insgesamt 155 g Heroingemisch (netto 27,75 g) an P.___ veräussert und

damit einen Umsatz von CHF 4'650.00 ([155 g : 5] x CHF 150.00) und einen

Gewinn von CHF 1'550.00 erzielt.

12.7

Gestützt auf die glaubhaften und

konstanten Aussagen von P.___, die er auch in direkter Konfrontation mit E.___

bestätigte, ist als weiteres Beweisergebnis festzuhalten, dass im Zeitraum vom

25.

Juli 2012 bis 12. September 2012 die Kleinportionen von 5 g in aller Regel

von E.___ im Auftrag des Beschuldigten überbracht wurden.

13.

AnklS. Ziff. 1.4.12

13.1

Dem Beschuldigten

wird gemäss AnklS. Ziff. 1.4.12 (1. Lemma) folgender Vorhalt gemacht:

- Veräusserung von monatlich ca. 50

g zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g, zwischen Anfang August 2012 und Ende

Mai 2013, total ca. 550 g, wobei am 25. September 2012 50 g (Reinheitsgrad

ca. 10 %) bei Q.___ hätten sichergestellt werden können.

13.2

In Bezug auf das 2.

Lemma von AnklS. Ziff. 1.4.12 (Veräusserung von ca. 6x 10 - 15 g zu einem Preis

von CHF 150.00 für 5 g, zwischen Anfang Juni 2013 und 4. Juli 2013, total ca.

65.

- 75 g, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___) erfolgte vor

erster Instanz ein impliziter Freispruch: Dem Beschuldigten könne der Verkauf

von Kleinmengen (d.h. Mengen von 10 – 15 g) nicht zugerechnet werden. Vielmehr

sei davon auszugehen, dass E.___ diese Geschäfte in Eigenregie getätigt habe.

13.3

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 28. Mai 2014 machte der Beschuldigte Angaben zu den Verkäufen

an Q.___: Dieser habe von ihm das Heroin nie auf Kommission bekommen. Q.___,

der ihm von P.___ vorgestellt worden sei, habe CHF 150.00 für 5 g bezahlen

müssen (10.1./602). Gesamthaft habe er ihm 300 - 350 g Heroingemisch zu

Portionen von 10, 15, 25 und 50 g verkauft (10.1/601 f.).

Vor erster Instanz führte der

Beschuldigte aus, er habe 350 - 400 g Heroingemisch an Q.___ verkauft. (Auf

Frage) Ja, er habe Q.___ direkt beliefert.

13.4

Im Rahmen einer polizeilichen

Kontrolle konnten bei Q.___ am 12. September 2012 ein Minigrip mit 2,7 g Heroin

und ein Plastiksack mit 48 g Heroin sichergestellt werden (10.2.7/9). In der

anschliessenden Befragung gab er zu Protokoll, er benötige das Heroin für den

Eigenkonsum. Heute habe er um die 50 g gekauft und dafür CHF 1'500.00 bezahlt

(10.2.7/10). Gleiche Angaben zum Kaufpreis machte er in der Einvernahme vom 25.

März 2014 (10.2.7/39).

13.5

Die Vorinstanz kam zum Schluss,

dass nur der vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannte Verkauf von insgesamt

350.

g bewiesen sei (vgl. US 47 f.).

13.6

Das Urteil der Vorinstanz ist in

diesem Punkt zu bestätigen. Die Annahme einer höheren Menge fällt bereits

aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht. Gemäss der Zugabe des

Beschuldigten vor erster Instanz ist beweismässig als erstellt zu betrachten, dass

dieser im Zeitraum von anfangs August 2012 bis Ende Mai 2013 Q.___ insgesamt

rund 350 g Heroingemisch verkauft hat (vgl. auch Eventualantrag 1 der

Verteidigung vor Obergericht in den Plädoyernotizen RA Dr. Gibor S. 34).

13.7

Das bei Q.___ sichergestellte

Heroin wurde zwecks Auswertung dem IRM Bern weitergeleitet (vgl. entsprechende

Bemerkung in der polizeilichen Strafanzeige vom 7.11.2012 gegen Q.___, 5.1.9/2).

Der festgestellte Reinheitsgrad von 10 % ist der Gesamtmenge (350 g Heroingemisch)

zugrunde zu legen, so dass netto 35 g resultieren.

Gemäss den Angaben des Beschuldigten

erhielt Q.___ die vergleichsweise kleinen Mengen nie auf Kommission, sondern

nur gegen Bezahlung, womit auch das polizeilich sichergestellte Heroin bereits

bezahlt war. Demnach ist von einem Umsatz von insgesamt CHF 10'500.00 ([350 g :

5] x CHF 150.00) und einem Gewinn von CHF 3'500.00 auszugehen.

14.

AnklS. Ziff. 1.4.13

14.1

Dem Beschuldigten

wird vorgehalten, zwischen Mitte Mai 2012 und 25. Juli 2012 in Olten, teilweise

in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit V.___, unter 5 Malen und in

Portionen zwischen 25 und 100 g, total ca. 250 g Heroingemisch (Reinheitsgrad

ca. 10%) an AA.___ veräussert zu haben, welche dieser teilweise im Raum Olten

in Kleinportionen an Endabnehmer weiterveräussert habe, so konkret

-

1x 50 g, 2x 25 g, 1x

50.

g und 1x 100 g zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g, wobei von den letzten

100.

g am 25. Juli 2012 noch 67,7g (Reinheitsgrad 10%) bei AA.___ hätten sichergestellt

werden können.

14.2

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 5. August 2013 bestritt der Beschuldigte, AA.___ mit Heroin

beliefert zu haben. Das habe V.___ gemacht (10.1/57). Anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2014 vollzog der Beschuldigte eine

Kehrtwende. Er gab zu Protokoll, er wolle nun sagen, wie es gewesen sei. P.___

habe ihm AA.___ vermittelt. Er sei dann zu AA.___ gegangen und habe ihm 50 g

Heroingemisch geliefert. Das habe dieser gleich bezahlt (CHF 1'500.00). Darauf

habe er nochmals 2 Mal 25 g vorbeigebracht und gesagt, er würde in die Ferien

gehen. Darauf habe sich AA.___ erkundigt, wie es aufgrund der Ferienabwesenheit

weitergehen werde, ob er (A.___) ihm auch etwas mehr Material vorbeibringen

könnte. Er habe ihm deshalb 100 g gebracht. Das Heroin habe immer er selber AA.___

übergeben. Als er von den Ferien nachhause gekommen sei, habe ihm P.___

mitgeteilt, AA.___ sei verhaftet worden, was er anfänglich gar nicht geglaubt

habe (10.1/599). Danach befragt, welche Mengen er AA.___ auf Kommission gegeben

habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Lieferungen von 25 g und 100 g

habe AA.___ noch nicht bezahlt gehabt (10.1/599).

Vor erster Instanz gestand der

Beschuldigte im Rahmen der Befragung zur Sache, 200 g Heroingemisch an AA.___ veräussert

zu haben (Ordner Vorinstanz Z. 488 f. AS 72). Vor Obergericht wurde dieser

Vorhalt – zumindest eventualiter – anerkannt (vgl. Eventualantrag 1,

Plädoyernotizen RA Dr. Gibor).

14.3

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom

25.

Juli 2012 wurden am Domizil von AA.___ neben anderen Drogen auch 67,6

g Heroin sichergestellt (vgl. 5.1.4/2 ff. und 22).

AA.___ wurde in dem gegen ihn geführten

Verfahren mehrfach befragt (10.2.10/1 - 79). In Bezug auf seine

Heroinlieferanten gab er am 30. Juli 2009 zu Protokoll, er habe nach der

Verhaftung von M.___ ca. Mitte – Ende Mai 2012 «v.___» kenngelernt und über

diesen mehrmals Heroin bezogen. Er anerkannte, insgesamt 225 g bzw. 250 g

Heroingemisch bezogen zu haben (vgl. 10.2.10/17, 24,29,51, 68 f., 73). Von der

letzten Lieferung von 100 g habe die Polizei nun noch den Rest [= 67.6 g]

sichergestellt (10.2.10/17).

Als seinen Lieferanten nannte AA.___

stets «v.___» und vermied jegliche Bezugnahme zum Beschuldigten. Dem ist

entgegenzuhalten, dass es der Beschuldigte selbst war, der einräumte, AA.___

direkt beliefert zu haben und die Präsenz des Beschuldigten am Domizil von AA.___

wurde im Rahmen einer geheimen Überwachung fotografisch dokumentiert (vgl.

10.2

/30). Auch die Aussagen von P.___, der dem Treffen vom 27. Juni 2012 bei

AA.___ zuhause beiwohnte, lassen keinen Zweifel in Bezug auf die

Rollenverteilung: Nicht «v.___», sondern der Beschuldigte habe am 27. Juni 2012

AA.___ das Heroin und das Natel überreicht. Nach der Verhaftung von M.___ sei AA.___

von «a.___» beliefert worden (vgl. 10.2.10/70 f.). Dieser habe als «Chef» die

Geschäfte mit AA.___ geregelt und nicht V.___ alias «v.___».

14.4

Es ist gestützt auf die Zugabe des

Beschuldigten vor erster Instanz als erstellt zu betrachten, dass dieser an AA.___

in der Zeit von Mitte Mai 2012 bis 25. Juli 2012 insgesamt 200 g Heroingemisch

veräussert hat.

14.5

Das bei AA.___ sichergestellte

Heroingemisch (= 67,7 g) wurde vom IRM Bern ausgewertet (vgl. polizeiliche

Strafanzeige gegen AA.___ vom 20.11.2012: 5.1.4/5). Gemäss der Anklageschrift

vom 13. Januar 2016 in Sachen AA.___ wies es einen Reinheitsgrad von 10 % auf

(5.1.4/21). Dieser Reinheitsgrad ist – in Übereinstimmung mit dem Vorhalt

gemäss AnklS. Ziff. 1.4.13 – der gesamten Menge von 200 g zu Grunde zu legen,

so dass netto 20 g resultieren.

Auch bei diesen Geschäften verlangte der

Beschuldigte stets CHF 150.00 pro 5 g (vgl. 10.1/600).

Gemäss den Aussagen des Beschuldigten erfolgten

zwei Heroinlieferungen an AA.___ auf Kommission, die unbezahlt blieben (1x 25 g

und die letzte Lieferung von 100 g, wovon 67,6 g bei AA.___ zuhause

sichergestellt werden konnten). Der Umsatz berechnet sich demnach auf der

Grundlage von 75 g (= 200 g – 125 g) und betrug CHF 2’250.00 ([75 g : 5]

x CHF 150.00), der Gewinn ist mit CHF 750.00 zu veranschlagen.

15.

AnklS. Ziff. 1.4.14

15.1

Der Beschuldigte soll gemäss

Vorhalt zwischen dem 7. August 2012 und Ende November 2012, in Lenzburg,

teilweise in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ und einem

unbekannten SS.___, Z.___ unter 5 Malen und in Portionen zwischen 25 g und 50

g, total ca. 150 g Heroingemisch veräussert haben, nämlich im Einzelnen:

-

25.

g zu einem Preis

von CHF 150.00 für 5 g am 7. August 2012,

-

25.

g zu einem Preis

von CHF 150.00 für 5 g Ende August 2012, wobei die Auslieferung durch E.___ im

Auftrag des Beschuldigten erfolgt sei;

-

25.

g zu einem Preis

von CHF 150.00 für 5 g Ende September 2012, wobei die Auslieferung durch E.___

und einen unbekannten SS.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt sei;

-

25.

g zu einem Preis

von CHF 150.00 für 5 g Ende Oktober 2012, wobei die Auslieferung durch einen

unbekannten SS.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt sei;

-

50.

g zu einem Preis

von CHF 150.00 für 5 g Ende November 2012, wobei die Auslieferung durch einen

unbekannten SS.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt sei.

15.2

Anfänglich bestritt der

Beschuldigte kategorisch, einen Z.___ jemals gesehen zu haben und einen

Heroinkunden in Lenzburg zu haben (vgl. 10.1/539). In der Einvernahme vom 28.

Mai 2014 gestand der Beschuldigte dann, Z.___ gesamthaft 100 g verkauft zu

haben und bei der ersten Auslieferung vor Ort gewesen zu sein (10.1/601). Diese

Menge anerkannte er auch vor erster Instanz. Bei SS.___ handle es sich aber um

den Lieferanten von E.___ (Ordner Vorinstanz Z. 498 AS 72).

Vor erster Instanz anerkannte der

Beschuldigte, an Z.___ insgesamt 100 g Heroingemisch verkauft zu haben. Bei SS.___

handle es sich aber um den Lieferanten von E.___ (Ordner Vorinstanz AS 72 Z.

498). Sein Verteidiger führte im Parteivortrag aus, sein Mandant habe in

geringem Masse Heroin an Z.___ verkauft. Es hätten drei Übergaben von je 25 g,

total somit 75 g, stattgefunden (Ordner Vorinstanz AS 181).

15.3

Z.___ sagte in dem gegen ihn

geführten Verfahren anlässlich der Einvernahme vom 14. April 2014 aus, er habe

ca. 1 - 2 Jahre von AA.___ Heroin bezogen, nach dessen Verhaftung habe er das

Heroin bei «p.___» bezogen. «p.___» habe ihm mitgeteilt, er könne schon etwas

auftreiben. Er (Z.___) habe darauf gesagt, er solle schauen, dass es auf

Kommission sei, denn er habe nur Ende Monat Geld gehabt. Die Menge sei zu

diesem Zeitpunkt noch offen gewesen. Ihm sei aber klar gewesen, dass er mehr

als 25 g gar nicht habe finanzieren können. «p.___» habe ihm gesagt, er mache

das nur einmal, er wolle damit eigentlich nichts zu tun haben. (Auf Frage) P.___

habe ihm einmal Heroin gebracht, danach seien die anderen noch etwa 3 - 4 Mal

gekommen. Inkl. der Lieferung von «p.___» hätten sie ihm 4 oder 5 Mal etwas

gebracht (10.2.9/3). Die erste Lieferung habe sich wie folgt abgespielt: «p.___»

sei zu seiner Wohnung gekommen und habe ihm diese Leute vorgestellt, an die

Namen könne er sich nicht mehr erinnern. Der eine sei so ein Godzilla, ein

«Fätzen» gewesen. Es sei nicht viel geredet worden. Scheinbar seien die

Konditionen bereits klar gewesen, CHF 150.00 für 5 g. Es sei bereits zuvor

zwischen ihm und «p.___» abgemacht gewesen, dass diese 50 g Heroin halbiert

würden und man habe separat abgerechnet. Auf einmal sei dann mit dem «Godzilla»

ein anderer gekommen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass von nun an der Neue,

der kleine «Cheib», kommen werde.

Auf Vorlage einer 10-seitigen

Fotodokumentation «Fotoblatt Mailbox Männer» bezeichnete Z.___ M38 und M21 [= E.___]

als den grossen «Kasten», den «Godzilla», der ihm das Heroin gebracht habe und

der dann auch den Kleinen vorgestellt habe.

Abschliessend gab er zu Protokoll, bei

der ersten Lieferung von 25 g seien «p.___», der Boss und E.___ dabei gewesen,

wobei er nicht mehr sagen könne, von wem er das Heroin erhalten habe. Bei der

zweiten Lieferung Ende August sei E.___ alleine gekommen, darauf E.___ und «SS.___»

und die weiteren Lieferungen habe dann «SS.___» alleine gebracht (10.2.9/5).

15.4

Die anschaulichen und in freier

Rede zu Protokoll gegebenen Schilderungen von Z.___ zur ersten Lieferung decken

sich exakt mit den Ausführungen von P.___ (vgl. vorne), der die Angaben zudem

in direkter Konfrontation mit E.___ bestätigte. Auch die weiteren Angaben von Z.___

zu den involvierten Personen und den Heroinlieferungen sind detailreich und als

glaubhaft zu qualifizieren. Er konnte zudem E.___ beschreiben und ihn im Rahmen

der Fotowahlkonfrontation eindeutig identifizieren. Gestützt darauf bestehen

keine Zweifel, dass für diese Geschäfte der Beschuldigte, der von Z.___ ausdrücklich

als «Chef» bezeichnet wurde, zuständig war. Der Beschuldigte ging lediglich

dazu über, nach der ersten Auslieferung die weiteren Auslieferungen durch Personen

seines Vertrauens (E.___ und «SS.___») erledigen zu lassen.

15.5

Die Behauptung des Beschuldigten

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach es sich bei «SS.___»

um einen Lieferanten von E.___ gehandelt haben soll, entzieht sich einer

plausiblen Erklärung: E.___ war gemäss den polizeilichen Erkenntnissen aus den

Observationen und geheimen Überwachungsmassnahmen der treuste und engste

Wegbegleiter des Beschuldigten (vgl. 2.1.2/135 f.). Seine Bezugsquelle für den

Stoff war der Beschuldigte, so auch ausdrücklich K.___ (vgl. 10.2.4./297): Alles

Heroin, welches E.___ verkauft habe, sei vom Beschuldigten gekommen. Dass nun

plötzlich E.___ auf dem Markt-Terrain des Beschuldigten über einen anderen

Lieferanten (angeblich «SS.___») verfügt haben soll, der dann auch gleich noch

selber die Auslieferung an einen Endabnehmer übernommen haben soll, kann

ausgeschlossen werden.

Es ist gestützt auf die Aussagen von AA.___

als erstellt zu betrachten, dass die zweite Auslieferung durch E.___, die dritte

Auslieferung durch E.___ und «SS.___» und die beiden letzten Auslieferungen (4.

und 5. Auslieferung) durch «SS.___» alleine erfolgten, all dies im Auftrag des

Beschuldigten, der der Veräusserer war.

15.6

Hinsichtlich der veräusserten Menge

ist auf die Zugabe des Beschuldigten vor erster Instanz abzustellen (100 g

abzüglich der 25 g, die in der Lieferung an P.___ bereits mitenthalten sind). Gestützt

auf die Angaben der SGRM betrug der durchschnittliche Heroinbase-Reinheitsgrad bei

Portionen von 10 g < 100 g im Jahre 2012 14 %, so dass 10,5 g reines Heroin

verkauft wurden. Damit erzielte der Beschuldigte einen Umsatz von CHF 2'250.00

(= [75 :5] x CHF 150.00) und einen Gewinn von CHF 750.00.

16.

AnklS. Ziff. 1.4.17

16.1

Dem Beschuldigten wird vorgehalten

im August 2011 einmalig 5 g Heroingemisch unentgeltlich an T.___ veräussert zu

haben.

16.2

Der Beschuldigte gestand diesen

Vorhalt zumindest vor erster Instanz (vgl. Ordner Vorinstanz AS 73 Z. 540 ff.):

Er habe T.___ einmal unentgeltlich Heroin gegeben, da sie gesagt habe, sie

würde ihm Leute bringen. Sie habe aber gelogen und habe niemanden gebracht,

weshalb es bei diesen 5 Gramm geblieben sei.

16.3

Auch T.___ gab zu Protokoll, der

Beschuldigte habe ihr im CC.___-Lokal einfach so einen Sack Heroin übergeben.

Er habe sie bei dieser Gelegenheit aufgefordert, den Stoff zu probieren und ihm

Leute zu bringen (10.2.22/7).

16.4

Aufgrund dieser im Kern

deckungsgleichen Aussagen ist der angeklagte Lebenssachverhalt erstellt. In

Bezug auf den Reinheitsgrad ist wiederum auf die SGRM-Statistik abzustellen: Für

das Jahr 2011 betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad für Heroin Base (bei

Mengen zwischen 1 g < 10 g) 10 %. Folglich gab der Beschuldigte 0,5 g reines

Heroin unentgeltlich an T.___ ab.

B. Rechtliche Würdigung

1.

Anwendbares Recht

Per 1. Juli 2011 trat die Teilrevision

des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 in Kraft, mit welcher auch die Strafbestimmungen

von Art. 19 ff. BetmG abgeändert wurden. Da der Beschuldigte die Handlungen,

die nachfolgend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sind, teilweise vor und

teilweise nach dem 1. Juli 2011 begangen hat, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren

Recht.

Grundsätzlich ist der Täter nach dem zum

Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen. Das neue Recht gelangt aber nach

Art. 2 Abs. 2 StGB dann zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist.

Dies gilt gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB auch für Vorschriften des

Nebenstrafrechts.

Die Bestimmungen von aArt. 19 BetmG

wurden teilweise wortwörtlich übernommen und nur neu gegliedert (vgl.

insbesondere den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gemäss aArt. 19

Ziff. 2 lit. c bzw. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Andere Bestimmung erfuhren

leichte sprachliche Anpassungen (vgl. die Formulierung von Art. 19 Abs. 1 lit.

c BetmG, mit welcher die in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG enthaltenen

Tathandlungen des Verteilens, Verkaufens oder des Abgebens durch die

Tathandlung des Veräusserns ersetzt wurden). In Bezug auf den

Qualifikationsgrund der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs.

2.

lit. a BetmG) lehnt sich die neue Formulierung grösstenteils an die

altrechtliche Bestimmung (aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) an. Der Mengenbezug

wird nun nicht mehr explizit genannt, weil nicht allein die Betäubungsmittelmenge

für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung herangezogen werden soll, sondern auch

andere Risiken (z.B.: problematische Applikationsform oder Mischkonsum)

ebenfalls in Erwägung gezogen werden müssen (vgl. Botschaft BBl 2206 8612). Damit

hat der Gesetzgeber in Bezug auf die mengenmässige Qualifikation keine Änderung

vorgenommen. Es wurden lediglich – zusätzlich zur Menge – noch weitere Umstände

hinzugefügt, aus denen sich der schwere Fall – auch unterhalb der

qualifizierten Menge – ergeben könnte. Das Qualifikationsmerkmal der Menge,

welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann und das Wissen

oder Annehmen müssen um diese Gefahr, gilt unverändert weiter. Die vom

Bundesgericht dazu entwickelten Kriterien sind ebenfalls weiterhin anwendbar.

Die ab 1. Juli 2011 in Kraft getretene

Bestimmung von Art. 19 BetmG erweist sich nicht als milder, womit das jeweils

zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist. Vor dem Hintergrund, dass in Bezug

auf die vorliegend zu prüfenden alt- und neurechtlichen Normen keine inhaltlich

massgeblichen Änderungen erkennbar sind, sowie im Sinne einer besseren

Lesbarkeit werden jedoch nachfolgend einzig die neurechtlichen Bestimmungen

zitiert.

2.

Unbefugter

Besitz von Heroin- und Kokaingemisch (AnklS. Ziff. 1.1 und AnklS. Ziff. 1.2)

2.1

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer

Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise

erlangt.

Besitz im Sinne des BetmG ist nicht mit

dem Besitz im Sinne von Art. 919 ff. ZGB gleichzusetzen, sondern entspricht dem

strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl und setzt Herrschaftsmöglichkeit

und Herrschaftswillen voraus (Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker

[Hrsg.] in: Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, nachfolgend zit.

«OFK-BetmG, Art. 19 N 68 mit Hinweis auf BGE 119 IV 269, Urteil des

Bundegerichts 6B_539/2009 vom 8.9.2009 E. 1.3).

Auch der Besitzdiener hat in diesem

Sinne Gewahrsam. Wer folglich Betäubungsmittel auf Anweisung eines anderen für

diesen aufbewahrt, besitzt zwar kein Betäubungsmittel im Sinne des ZGB, wohl

aber im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (OFK-BetmG, Art. 19 N 71).

Keine Rolle spielt, ob der Täter die

Betäubungsmittel selbst mit sich führt, es genügt vielmehr, dass er etwa den

Schlüssel zu einem Versteck oder den Gepäckschein bei sich trägt (Peter

Albrecht, Stämpflis Handkommentar, Art. 19 – 28 BetmG, 2. Aufl., Bern 2007,

nachfolgend zit. «Albrecht, Komm. BetmG», Art. 19 BetmG N 79). Bloss

untergeordnete Hilfstätigkeiten für eine andere Person begründen keinen Besitz,

auch wenn der Betreffende in unmittelbaren Kontakt mit Betäubungsmitteln kommt.

Als Beispiele solcher nicht tatbestandsmässigen Handlungen werden der Transport

von Betäubungsmitteln über eine Strecke von wenigen Metern oder eine

Aufbewahrung für eine kurze Zeitdauer genannt (vgl. OFK-BetmG, Art. 19 BetmG

N 72).

2.2

Gemäss dem Beweisergebnis zu AnklS.

Ziff. 1.1 hatte der Beschuldigte jederzeit die Möglichkeit auf die in der

Wohnung der Eltern gelagerten Drogen zuzugreifen und er hatte auch den Willen,

den dort gelagerten Stoff zu beherrschen.

Ob er diesen Besitz für einen Dritten ausübte,

wie dies der Beschuldigte vor erster Instanz ausgeführt hat (er will den Stoff für

J.___ gebunkert haben), ist rechtlich ohne Belang, denn wie sich aus den

allgemeinen Ausführungen ergibt, wird von der Strafnorm gemäss Art. 19 Abs. 1

lit. d BetmG auch der Besitzdiener erfasst.

Demnach hat sich der Beschuldigte wegen

unbefugten Besitzes von rund 1,6 kg Heroingemisch (exakt 1'620,8 g, netto 259,07

g) und 575 g Kokaingemisch (netto 220 g) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit.

d BetmG schuldig gemacht.

2.3

Auch in Bezug auf AnklS. Ziff. 1.2 sind

sowohl die Herrschaftsmöglichkeit als auch der Herrschaftswille in Bezug auf das

in der Wohnung von K.___ gelagerte Heroingemisch zu bejahen. Dem Beschuldigten

wurde der Schlüssel zur Wohnung von K.___ übergeben, so dass er jederzeit auf

die Drogen Zugriff hatte. Auch diesbezüglich braucht nicht näher vertieft zu

werden, ob der Stoff J.___ gehörte, da auch der Besitz für einen Dritten unter

Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG fällt. Die Zeitdauer der Aufbewahrung war nicht

mehr kurz, sondern erstreckte sich über 4 bis 6 Wochen.

Der Beschuldigte ist folglich auch in

Bezug auf AnklS. Ziff. 1.2 wegen des unbefugten Besitzes von 250 g

Heroingemisch (netto 45 g Heroin) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig

zu sprechen.

3.

Anstaltentreffen

zur unbefugten Veräusserung von Heroingemisch (AnklS. Ziff. 1.2)

Es ist auf die Ausführungen zum

Anklagegrundsatz unter vorstehender Ziff. II.4.3.2 zu verweisen. Der Beschuldigte

ist von diesem Vorhalt freizusprechen.

4.

Anstaltentreffen

zur unbefugten Veräusserung von Heroingemisch (AnklS Ziff. 1.3)

4.1

Die Beweiswürdigung zu AnklS. Ziff. 1.3

führte zum Ergebnis, dass der Beschuldigte insgesamt 500 g Heroin mit 500 g Streckmitteln

vermischte.

4.2

Der Tatbestand des Anstaltentreffens

erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB als auch darüber hinaus

gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuches

(BGE 130 IV 135, 138 IV 102) zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a- f BetmG

genannten Taten und wertet sie zu selbständigen Delikten mit derselben

Strafdrohung wie die übrigen nach Art. 19 BetmG verbotenen Verhaltensweisen auf

(OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 97).

Die strafbaren Vorbereitungen gemäss

Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG werden durch die Tathandlungen der lit. a – f von

Art. 19 Abs. 1 BetmG konsumiert (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 162 mit

Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, ebenso Albrecht, Komm.

BetmG, Art. 19 BetmG N 188).

4.3

Genau eine solche Konstellation ist

im vorliegenden Fall gegeben. Das deliktische Vorhaben des Beschuldigten blieb

nicht im Stadium der Vorbereitungen stecken, sondern das von ihm gestreckte

Material wurde schliesslich auf dem Schwarzmarkt vom Beschuldigten erfolgreich veräussert

(vgl. hierzu im Einzelnen AnklS. 1.4). Davon geht auch die Staatsanwaltschaft

aus (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft: Ordner Vorinstanz AS 103;

detaillierte Eröffnungsverfügung vom 16.12.2016: 12.1.1/14, Fussnote 3): Die in

AnklS. Ziff. 1.3 vorgehaltenen Mengen seien schlussendlich in den Verkäufen

wieder enthalten und dürften deshalb nicht doppelt gerechnet werden.

Zufolge Konsumtion hat folglich in Bezug

auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.3 ein Schuldspruch zu unterbleiben. Ebenso

wenig hat bei einer solchen Konstellation ein expliziterFreispruch zu erfolgen.

5.

Unbefugtes Veräussern von

Heroingemisch (AnklS. Ziff. 1.4)

5.1

Die Veräusserung im Sinne von Art.

19.

Abs. 1 lit. c BetmG bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht

über Betäubungsmittel an eine andere Person. Unter diese Tatbestandsvariante

fallen die entgeltlichen Abgaben, die Abgaben auf Kommissionsbasis, aber auch

die unentgeltlichen Abgaben. Mit der Übergabe des Stoffes an den Erwerber ist

die Tat vollendet (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 51).

5.2

Sämtliche der unter Ziff. III.A.5. –

16.

abgehandelten und nachgewiesenen Geschäfte sind unter die

Tatbestandsvariante des Veräusserns zu subsumieren. Diese Geschäfte basierten

auf einem einheitlichen Willensakt. Der Beschuldigte ging einer dauerhaften

Handelstätigkeit nach, die von einem generellen Vorsatz getragen war. Es sind

folglich die Mengen, die der Beschuldigte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c

BetmG vorsätzlich unbefugt veräussert hat, zu addieren. Gesamthaft hat der

Beschuldigte rund 32 kg Heroingemisch bzw. über 5 kg reines Heroin veräussert

(vgl. nachfolgende Tabelle).

AnklS. Ziff.

Heroingemisch

reines Heroin

1.4.1

20'500 g

4'100 g

1.4.2

5'500 g

475.

g

1.4.7

2'435 g

352,95 g

1.4.8

2’000 g

320.

g

1.4.9

1’000 g

170.

g

1.4.10

500.

g

60.

g

1.4.11

155.

g

27,25 g

1.4.12

350.

g

35.

g

1.4.13

200.

g

20.

g

1.4.14

75.

g

10,5 g

1.4.17

5.

g

0,5 g

Total

rund 32 kg

(32'720 g)

über 5 kg

(5'571,2g)

5.3

Mittäterschaftliche Tatbegehung

5.3.1

Gemäss dem Beweisergebnis wickelte

der Beschuldigte nicht alle Drogenschäfte selber ab, sondern er zog zum Teil

auch Dritte bei. Deren Tatbeitrag bestand jeweils darin, als Läufer im Auftrag

des Beschuldigten das Heroingemisch an die Abnehmer auszuliefern. Im Einzelnen

waren dies:

- E.___:

Auslieferung von

Heroingemisch an C.___ (AnklS. Ziff. 1.4.1, 6. Lemma, soweit 7,5 kg

Heroingemisch betreffend);

Auslieferung von

Heroingemisch an N.___ (AnklS. Ziff. 1.4.8, soweit 1'800 g betreffend);

Auslieferung von

Heroingemisch an H.___ (AnklS. Ziff. 1.4.9, 3. Lemma, soweit 10x 100 g

betreffend);

Auslieferungen

von Heroingemisch an P.___ (AnklS. Ziff. 1.4.11, soweit insgesamt 100 g, zu Portionen

von je 5 g betreffend);

Auslieferungen

von Heroingemisch an Z.___ (AnklS. Ziff. 1.4.14, soweit 2 Teillieferungen betreffend)

- F.___:

Beförderung

und Übergabe von 500 g Heroingemisch (AnklS. Ziff. 1.4.2, 3. Lemma);

- W.___:

Auslieferung von

Heroingemisch an N.___ (AnklS. Ziff. 1.4.8, soweit 100 g betreffend)

- K.___:

Auslieferung von

Heroingemisch an X.___ (AnklS. Ziff. 1.4.10, soweit 3x 50 g betreffend);

- Unbekannter SS.___:

Auslieferungen

von Heroingemisch an Z.___ (AnklS. Ziff. 1.4.14, soweit drei Teillieferungen betreffend).

5.3.2

In rechtlicher Hinsicht stellt

sich die Frage, ob aufgrund dieser Tatbeiträge eine mittäterschaftliche

Tatbegehung vorliegt.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in

massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als

Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach

den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des

Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse

Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von

Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber

nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt

ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130

IV 58 E. 9.2.1). Für Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz

vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist, dass der

Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später

den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der Tatentschluss muss nicht

ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck kommen.

Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund

eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird. Eine blosse

Billigung genügt aber nicht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: Stefan

Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl.,

Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Vor Art. 24 StGB N 13; vgl.

u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c, 118 IV 227

E. 5d/aa).

Jedem Mittäter werden – in den Grenzen

seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der

anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.,

Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Ein Indiz

für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die

anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die

Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB

PK, Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB

N 11).

5.3.3

Vorliegend handelte es sich um ein

aufeinander abgestimmtes, arbeitsteiliges, d.h. koordiniertes Vorgehen zwischen

dem Beschuldigten einerseits und seinen Läufern andererseits. Der Beschuldigte

entschied die strategischen Fragen und war auf operativer Ebene der Chef. Er

war der Verkäufer, der den Heroinstoff bei seinem unbekannt gebliebenen

Lieferanten besorgte, den Lieferumfang festlegte und die Preispolitik bestimmte,

während seine Läufer im Stadium der Tatausführung in Erscheinung traten, indem

sie die Drogen an die Abnehmer auslieferten. Die Verwirklichung der Straftat

hing von diesem Tatbeitrag der Läufer ab. Erst mit dem Übergabeakt, der Übertragung

der Verfügungsmacht, ist die Straftat des Veräusserns im Sinne von Art. 19 Abs.

1.

lit. c BetmG vollendet. Ihrem Tatbeitrag kam folglich nicht bloss eine untergeordnete,

sondern eine massgebliche Bedeutung zu. Es ist in den unter vorstehender Ziff. III.B.5.3.1

genannten Konstellationen eine mittäterschaftliche Tatbegehung zwischen dem

Beschuldigten und dem jeweiligen Auslieferer/Läufer zu bejahen.

6.

Qualifikationsgründe

6.1

Gefährdung der Gesundheit vieler

Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)

Der Täter wird gemäss Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine

Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss,

dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler

Menschen in Gefahr bringen kann.

Das Bundesgericht hat für Heroin den

Grenzwert, bei welchem die Gesundheit vieler Menschen, d.h. von mindestens 20

Personen, gefährdet ist, auf 12 g festgesetzt (BGE 109 IV 145). Bei Kokain

beträgt der Grenzwert 18 g (ebenfalls BGE 109 IV 145). Diese Grenzwerte

basieren auf dem reinen Drogenwirkstoff.

Im vorliegenden Fall ist dieser

Grenzwert beim Heroin um ein Vielfaches überschritten worden. Der Beschuldigte

veräusserte über 5 kg reines Heroin (vgl. Tabelle unter Ziff. III.B.5.2) und

besass rund 300 g reines Heroin (vgl. Ziff. III.B.2.2, 2.3 [Besitz von

Heroin]). Auch beim Kokain wurde der massgebliche Grenzwert von 18 g vom

Beschuldigten klar überschritten (Besitz von 220 g reinem Kokain, vgl. Ziff. B.2.2).

Auch in subjektiver Hinsicht ist der

qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Der

Beschuldigte wusste zweifellos, dass die von ihm insgesamt veräusserte und

besessene Drogenmenge geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen unmittelbar

und mittelbar zu gefährden.

6.2

Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2

lit. c BetmG)

6.2.1

Der Qualifikationsgrund der

Gewerbsmässigkeit ist erfüllt, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel

einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

Nach der vom Bundesgericht bis 1990

vertretenen Formel handelte gewerbs­mässig, wer in der Absicht delinquierte, zu

einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt

viele Geschädigte oder in unbestimmt vielen Fällen die Tat wiederholt zu

verüben (BGE 116 IV 325 f.). Inzwischen ist diese Definition durch den Gesichtspunkt

des berufsmässigen Handelns erweitert worden. Berufsmässig handelt ein Täter,

wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit

verwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten

Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er

die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine

nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich für die

Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch die

deliktischen Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an

die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Grundlegend BGE

116.

IV 329 ff., ferner BGE 116 IV 337; BGE 117 IV 160 f. und BGE 119 IV 132

f.).

Im Gegensatz zu vergleichbaren

qualifizierten Tatbeständen des allgemeinen Strafrechts wie beim Diebstahl oder

Betrug ist der Tatbestand beim Betäubungsmittelhandel durch zwei zusätzliche

alternative Erfordernisse enger gefasst (sog. qualifizierte Gewerbsmässigkeit).

Mit der berufsmässigen Tätigkeit muss nämlich ein grosser Umsatz oder ein

erheblicher Gewinn erzielt worden sein. Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber

den Anwendungsbereich des schweren Falles bewusst einschränken und «kleine

Fische» ausscheiden (BGE 106 IV 234; BGE 116 IV 327 und BGE 117 IV 65).

Das Bundesgericht hat einen «grossen Umsatz»

bei einem Betrag ab CHF 100'000.00 anerkannt (BGE 129 IV 192; 129 IV 255

f.; 117 IV 66). «Erheblich» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist ein

Gewinn, der CHF 10‘000.00 erreicht (BGE 129 IV 253).

6.2.2

Auch dieser Qualifikationsgrund

ist klar zu bejahen: Der Beschuldigte hat über Jahre einen professionellen

Heroinhandel betrieben. Die Zeit und die Mittel, die er für die deliktische

Tätigkeit verwendet hat, sowie die Häufigkeit der Einzelakte lassen nur den

Schluss zu, dass der Beschuldigte den Heroinhandel berufsmässig betrieben hat.

Das Erfordernis des grossen Umsatzes

oder des erheblichen Gewinns sind klar erfüllt. Gemäss der nachfolgenden

Tabelle erzielte der Beschuldigte mit dem Heroinhandel einen Umsatz von über

CHF 800'000.00 und einen Gewinn von annähernd CHF 280'000.00.

Vorhalt

Umsatz

Gewinn

AnklS. Ziff. 1.4.1

CHF 619'000.00

CHF 229'000.00

AnklS. Ziff. 1.4.2

ca. CHF 30'000.00

ca. CHF 10'000.00

AnklS. Ziff. 1.4.7

1.

und 2. Lemma

3.

Lemma

4.

Lemma

5.

Lemma

CHF 750.00

CHF 30'000.00

CHF 10'000.00

CHF 10'000.00

CHF 170.00

CHF 5'000.00

CHF 2'000.00

CHF 3'300.00

AnklS. Ziff. 1.4.8

CHF 48'000.00

CHF 8'000.00

AnklS. Ziff. 1.4.9

CHF 30'000.00

CHF 10'000.00

AnklS. Ziff. 1.4.10

CHF 15'000.00

CHF 5'000.00

AnklS. Ziff. 1.4.11

CHF 4'650.00

CHF 1'550.00

AnklS. Ziff. 1.4.12

CHF 10'500.00

CHF 3'500.00

AnklS. Ziff. 1.4.13

CHF 2'250.00

CHF 750.00

AnklS. Ziff. 1.4.14

CHF 2'250.00

CHF 750.00

Total

über CHF 800'000.00

(CHF 812'400.00)

rund CHF 280'000.00

(CHF 279'000.00)

7.

Fazit

Der Beschuldigte hat sich des

Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m.

Abs. 2 lit. a und c BetmG, begangen in der Zeit von 2006 bis 4. Juli 2013,

schuldig gemacht.

IV. Urkundenfälschung

1.

Vorhalt (AnklS. Ziff. 3)

« Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1

StGB),

begangen am 2. November

2012.

in […] bzw. […], indem der Beschuldigte durch seinen Buchhalter Y.___

betreffend das Geschäftsjahr 2011 der BB.___ GmbH eine inhaltlich unwahre

Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen liess, wobei

- in der Erfolgsrechnung der effektive

Betriebsertrag (Umsatz / Einnahmen) der BB.___ GmbH ohne realen

Geschäftsvorfall um CHF 45‘000.00 auf CHF 265‘823.10 erhöht und zudem

einen fiktiven Leasingaufwand von CHF 19‘596.00 ausgewiesen wurde, und

diese Manipulationen dazu führten, dass die BB.___ GmbH für das Geschäftsjahr

2011.

anstatt eines Verlustes von CHF 3‘721.02 einen Erfolg von CHF

21‘682.98 auswies,

- in der Bilanz der BB.___ GmbH per

31.12.2011

der Kassensaldo in den Aktiven per 31.12.2011 von CHF 7‘078.90 auf

CHF 32‘482.90 und das Eigenkapital von CHF 7‘526.33 auf CHF 32‘930.33 erhöht

wurde, ohne dass jeweils ein realer Geschäftsvorfall vorhanden war,

weil er beabsichtigte, bei

der TT.___ AG einen BMW M6 zu leasen und die BB.___ GmbH als Leasingnehmerin in

Erscheinung treten zu lassen, und die manipulierte Bilanz und Erfolgsrechnung

noch am 2. November 2012 vom Faxgerät der Fahrzeuglieferantin UU.___ AG in an

die TT.___ AG faxte, um die Leasinggeberin über die Bonität der BB.___ GmbH als

Voraussetzung für ein Fahrzeugleasing zu täuschen und sich auf diese Weise

durch das Zustandekommen des Leasingvertrages einen unrechtmässigen Vorteil zu

verschaffen.»

2.

Beweiswürdigung

2.1

Es liegen zu diesem Vorhalt die nachfolgenden

objektiven Beweismittel vor. Es ist damit der Einwand der Verteidigung, wonach

dieser Vorhalt einzig auf den belastenden Aussagen von Y.___ beruhe (vgl.

Plädoyernotizen RA Fr. Gibor, Ziff. 2.6 S. 14 f.) widerlegt.

- Im Rahmen einer Echtzeitüberwachung der

vom Beschuldigten benutzen Rufnummer [Nr. 11] konnten zwei am 2. November 2012

geführte Gespräche zwischen dem Beschuldigten und seinem Treuhänder Y.___

gesichert werden. Diese Echtzeitüberwachung wurde im Verfahren gegen den

Beschuldigten wegen Verbrechen gegen das BetmG angeordnet und vom

Haftgericht genehmigt. Die Staatsanwaltschaft holte deshalb beim Haftgericht

eine Zufallsfundgenehmigung im Sinne von Art. 278 StPO ein (vgl. 3.2.27/1 ff.).

Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 erteilte die Haftrichterin diese Genehmigung

(3.2.27/72 ff.).

- Der genaue Wortlaut der beiden Gespräche

findet sich in den Akten unter 3.2.27/53 f. und 58). Die Kernaussagen

lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschuldigte teilt Y.___ mit, dass er

eine Jahresbilanz für ein neues Auto brauche, er habe mit seinem Auto einen

Unfall gehabt. Er bekomme einen neuen Wagen erst, wenn er die Jahresbilanz für

2011.

vorlege. Ob er (Y.___) diese nicht etwas «rauf schrauben» könne, sonst

müsse er noch mehr Papiere einreichen. Es müsse einfach ein wenig mehr Geld

drauf sein und er müsse das Dokument noch heute per Fax abschicken. Y.___ ruft

zwei Stunden später zurück und erklärt dem Beschuldigten, dass es schwierig

sei, am Abschluss etwas zu ändern, dass es noch Sinn mache. Das könne er nicht

in 10 Minuten machen. Schliesslich vereinbaren beide ein Treffen im Büro von Y.___.

- Im Rahmen der Hausdurchsuchung in den

Büroräumlichkeiten von Y.___ konnten diverse Unterlagen sichergestellt und

ausgewertet werden, darunter auch zwei unterschiedliche Versionen des

Geschäftsabschlusses der BB.___ GmbH: Einerseits die offizielle und definitive

Version, datierend per 10. Mai 2012, welche als Beilage zur Steuererklärung der

Steuerverwaltung eingereicht wurde und gemäss den Angaben des Treuhänders

(10.2.27/3) die tatsächliche finanzielle Situation der BB.___ GmbH wiedergab

und andererseits eine zweite Version, welche vom Treuhänder unter dem

Dateinamen «BB.___ GmbH CC.___-Lokal Jahresrechnung 2011 Leasing» abgespeichert

wurde und über die Fahrzeuglieferantin (= UU.___ AG) an die TT.___ AG zur

Bonitätsprüfung gelangte. Die beiden Versionen sind unter 4.5 abgelegt sowie

als Beilage zur Einvernahme von Y.___ (Version 1: 10.2.27/18 – 22; Version 2:

10.2

/27 – 30). Die in der Anklageschrift im Einzelnen dargelegten

unterschiedlichen Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung gehen daraus klar

hervor.

2.2

Y.___ anerkannte in seiner

polizeilichen Befragung vom 9. September 2014 in der Verfahrensrolle des

Beschuldigten den ihm zur Last gelegten Vorhalt (Herstellung inhaltlich

unwahrer Urkunden) und belastete den Beschuldigten wie folgt (10.2.27/1 ff.):

Er habe die zweite Version der Jahresbilanz und Erfolgsrechnung 2011 erstellt,

dies auf Wunsch des Beschuldigten. Mit den Originaldokumenten wäre das vom

Beschuldigten beabsichtigte Leasing für das Auto nicht möglich gewesen. Der

Beschuldigte habe ihn eindringlich um die Erstellung der Dokumente gebeten. Für

die von ihm veränderten Positionen gebe es keine Belege.

Y.___ wurde mit Strafbefehl vom 6. Mai

2015.

wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB

rechtskräftig verurteilt (5.1.24/7).

2.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte Folgendes ein: Ja, er habe das machen

lassen. Wenn er Geld gehabt hätte, dann hätte er das Auto bar bezahlt und nicht

solche Sachen gemacht. Der BMW M6 sei sein Traumauto gewesen und ja, er habe

diesen BMW M6 schliesslich auch bekommen (Ordner Vorinstanz Z. 591 ff. AS 74).

2.4

Es ist somit das Beweisergebnis

festzuhalten, dass Y.___ auf die entsprechende Aufforderung des Beschuldigten

hin zwei inhaltlich falsche Dokumente (Bilanz und Erfolgsrechnung 2011 für die BB.___

GmbH) ausstellte: Die Erfolgsrechnung wies für das Geschäftsjahr 2011 anstatt

eines Verlustes von CHF 3‘721.02 einen Erfolg von CHF 21‘682.98 aus und in

der Bilanz wurden der Kassensaldo in den Aktiven und das Eigenkapital um rund

je CHF 25'000.00 erhöht, ohne dass jeweils ein realer Geschäftsvorfall

vorhanden war. Diese Dokumente wurden im Rechtsverkehr verwendet, indem sie vom

Beschuldigten an die UU.___ AG (Fahrzeuglieferantin) gelangten und von dort per

Fax der TT.___ AG zugestellt wurden, die gestützt auf diese Dokumente die

Bonitätsprüfung vornahm. Schliesslich kam der Leasingvertrag zustande (vgl.

Kopie in den Akten: 10.2.27/).

3.

Rechtliche Würdigung

3.1

Eine Urkundenfälschung nach Art. 251

Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen

Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil

zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift

oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde

benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder

beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

Bei der Urkundenfälschung handelt es

sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251

StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als

Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2).

Fälschen ist das Herstellen einer

unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht

mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den

Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber

her. Für die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung, d.h. der Errichtung

einer zwar echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, findet in der Praxis zur

Abgrenzung von der bloss schriftlichen Lüge, die straflos bleiben soll, ein

engerer Urkundenbegriff Anwendung (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB PK, Vor

Art. 251 StGB N 9). Das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht

wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand in

schriftlicher Form nicht lügt (BGE 118 IV 363 E. 2a S. 364). Es

wird bei der Falschbeurkundung eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer

erhöhten Überzeugungskraft verlangt, die gegeben ist, wenn «objektive Garantien

die Wahrheit der Erklärung gewährleisten», wie sie unter anderem in der

Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden

werden können (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB PK, Art. 251 StGB N 9 mit

diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

In subjektiver Hinsicht wird nebst

Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandselemente eine

Täuschungsabsicht und zudem alternativ eine Schädigungs- (bzw.

Benachteiligungs-) oder Vorteilsabsicht (für sich selbst oder einen anderen)

vorausgesetzt. Die Täuschungsabsicht ist darin zu sehen, dass der Täter die

erstrebte Schädigung oder den erstrebten Vorteil gerade aus dem Gebrauch der

gefälschten Urkunde erreichen bzw. die Urkunde im Rechtsverkehr als echt oder

wahr verwenden (lassen) will. Dabei muss der Täter die Urkunde nicht selbst zu

gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn sich seine Absicht darauf richtet,

dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht. Die

Täuschungsabsicht ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die

Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem

rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Bei der Schädigungsabsicht muss

sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte

richten. Für die Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie

vermögensrechtlicher oder anderer Natur. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er

rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht. Eventualabsicht genügt

jeweils. Eine Verwirklichung der Absichten ist nicht erforderlich (vgl. Stefan

Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB, Art. 251 StGB N 12 f. und 15 f.; Markus Boog

in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 181 bis 183, 185 f., 193 und 209).

3.2

Sowohl die Erfolgsrechnung als auch

die Bilanz 2011 der BB.___ GmbH, welche der TT.___ AG zur Bonitätsprüfung

vorgelegten wurden und die von Y.___ als Buchhalter ausgestellt wurden, waren

inhaltlich falsch: In der Erfolgsrechnung 2011 wurde statt eines zutreffenden

Verlustes von CHF 3‘721.02 ein Erfolg von CHF 21‘682.98 ausgewiesen und in

der Bilanz 2011 wurde ohne realen Geschäftsvorfall der Kassensaldo in den

Aktiven per 31. Dezember 2011 von CHF 7‘078.90 auf CHF 32‘482.90 und

das Eigenkapital von CHF 7‘526.33 auf CHF 32‘930.33 erhöht.

3.3

Die kaufmännische Buchführung und

ihre Bestandteile (insbesondere Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sind im Rahmen

der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 662a ff. und

Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung

bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, wobei für ihren

Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt

(vgl. BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen).

Es handelt sich demnach bei der Bilanz

und der Erfolgsrechnung um zwei unwahre Dokumente mit Urkundenqualität, die vom

Buchhalter Y.___ vorsätzlich hergestellt wurden und die zu seiner Bestrafung

wegen mehrfacher Urkundenfälschung führten.

3.4

Die Tathandlung des

«Falschbeurkunden-Lassens» erfasst die Fälle der mittelbaren Täterschaft

(mittelbare Falschbeurkundung). In diesen Konstellationen benützt der

mittelbare Täter einen anderen als willenloses oder wenigstens nicht

vorsätzlich handelndes Werkzeug, um durch ihn die beabsichtigte strafbare

Handlung ausführen zu lassen. Typisch ist das Fehlen des Vorsatzes beim

Tatmittler durch das Versetzen in einen Sachverhaltsirrtum. Wenn aber – wie

vorliegend – die beurkundende Person um die Unwahrheit der beurkundeten

Tatsachen weiss, kann die veranlassende Person nicht als mittelbarer Täter

verantwortlich gemacht werden.

3.5

Die massgebliche Tathandlung ist

vorliegend nicht Art. 251 Ziff. 1 Alinea 2 StGB (falschbeurkunden lassen),

sondern der Gebrauch der Urkunde zur Täuschung nach Art. 251 Ziff. 1 Alinea 3

StGB, der in AnklS. Ziff. 3 wie folgt umschrieben wird: Der Beschuldigte habe

die manipulierte Bilanz und Erfolgsrechnung noch am 2. November 2012 vom

Faxgerät der Fahrzeuglieferantin (UU.___ AG in […]) an die TT.___ AG gefaxt, um

die Leasingnehmerin über die Bonität der BB.___ GmbH als Voraussetzung für ein

Fahrzeugleasing zu täuschen und sich auf diese Weise durch das Zustandekommen

des Leasingvertrages einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

Der objektive Tatbestand ist damit

erfüllt.

In subjektiver Hinsicht handelte der

Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Im Wissen um die unwahren Angaben in den

beiden Urkunden verwendete er diese im Rechtsverkehr. Auch die erforderliche

Täuschungsabsicht ist zu bejahen: Der Beschuldigte zielte mit der Einreichung von

Bilanz und Erfolgsrechnung darauf ab, bei der Adressatin (Leasinggesellschaft)

mit den falschen Angaben (Erfolg statt Verlust, vermeintlich höheres

Eigenkapital und höheres Kassensaldo) eine Fehlvorstellung über die

tatsächliche wirtschaftliche Lage und damit über die Kreditwürdigkeit der BB.___

GmbH, die Voraussetzung für den Abschluss des Leasingvertrages war, zu

erzeugen. Ebenso ist die Vorteilsabsicht gegeben. Mit den falschen Angaben

wollte sich der Beschuldigte das Leasing für das luxuriöse Auto (BMW M6)

ermöglichen. Hätte er die tatsächlichen Geschäftszahlen der BB.___ GmbH

gegenüber der Leasinggesellschaft offengelegt, wäre es ihm nicht möglich

gewesen, den Leasingvertrag über ein Leasingobjekt mit einem Nettopreis von CHF

158'000.00 und monatlichen Leasingraten von CHF 2'074.00 abzuschliessen,

sondern der Vertragsabschluss wäre an der fehlenden Bonität der BB.___ GmbH

gescheitert. Damit sind auch alle subjektiven Tatbestandselemente erfüllt.

Der Beschuldigte ist wegen

Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Alinea 3 StGB schuldig zu

sprechen.

V. Mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs.

1.

WG)

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt,

er habe im Zeitraum zwischen Juli und September 2012 bzw. im nachfolgenden

Zeitraum bis zum 4. Juli 2013 als kosovarischer Staatsangehöriger ohne

Ausnahmebewilligung von einem unbekannten Serben namens «VV.___» zwei Pistolen

SIG Sauer P220, Kaliber 9mm (W.-Nrn. […] und […]) inkl. eingesetzten Magazinen,

wovon ein Magazin mit 8 Patronen bestückt, sowie ein Sturmgewehr Kalaschnikow

AK47 (W.-Nr. […]) inkl. Magazin mit 27 Schuss Munition für total

CHF 2‘500.00 erworben und in der Folge besessen.

2.

Beweiswürdigung und rechtliche

Würdigung

2.1

Die vom Beschuldigten anlässlich der

Einvernahme vom 17. Juli 2013 zu diesem Vorhalt gemachten Aussagen sowie die «Anerkennung

des Tatbestandes» im Rahmen der Einvernahme vom 19. Juli 2013 sind nicht

verwertbar (vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II. 4.3.2).

2.2

Der dem Beschuldigten vorgeworfene

Erwerb und Besitz von Waffen gründet aber nicht im Sinne einer «conditio sind

qua non» auf den unverwertbaren Aussagen vom 17. und 19. Juli 2013.

Die in tatsächlicher Hinsicht

massgeblichen Schlüsse sind bereits aus der Hausdurchsuchung, welche am 4. Juli

2013.

in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten an der […]strasse durchgeführt

wurde, zu ziehen: Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung konnten zwei Pistolen (SIG

Sauer P220, Kaliber 9mm) mit Magazin, ein Sturmgewehr (Kalaschnikow AK47) sowie

div. Munition sichergestellt werden (vgl. 12.2.1/4 ff., 15 ff.). Die Eltern des

Beschuldigten waren im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht vor Ort, sondern weilten

unbestrittenermassen bereits mehrere Wochen in ihrem Heimatstaat Kosovo in den

Ferien. Sie waren gemäss den Erkenntnissen der Strafbehörden und dem

vorgenannten Beweisergebnis zur BetmG-Delinquenz in keiner Weise in den

Drogenhandel des Beschuldigten involviert. Der Beschuldigte nutzte aber deren

Abwesenheit aus, um die elterliche Wohnung an der […] als Drogendepot zu

gebrauchen: Der im Rahmen der Hausdurchsuchung auf dem Küchenboden vorgefundene

Rucksack (vgl. fotografische Aufnahme: 7.2/10) enthielt im Hauptfach sechs mit

Heroin gefüllte Säcklein (vgl. fotografische Aufnahmen: 7.2/14 sowie

Untersuchungsbericht: 7.2/2 f.). Diese Drogensäcklein konnten (wie im Übrigen

auch das in der elterlichen Wohnung sichergestellte Kokain) einwandfrei dem

Beschuldigten zugeordnet werden (vgl. die Beweiswürdigung zur

BetmG-Delinquenz). Die beiden Pistolen sowie die dazu gehörenden Magazine

befanden sich ebenfalls in genau diesem Rucksack: Sie kamen in dessen Vorfach

zum Vorschein (vgl. fotografische Aufnahme: 7.2/12). Ebenfalls in der

elterlichen Wohnung (im Schlafzimmerschrank) stiess die Polizei auf die dritte

Waffe (Kalaschnikow AK47, 12.2/4). Diese konkreten Umstände lassen keine

Zweifel, dass dem Beschuldigten die Wohnung seiner Eltern nicht nur als Drogen-

sondern auch als Waffendepot diente und es sich um seine Waffen handelte.

2.3

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte

selbst diesen Vorhalt nicht bloss im Juli 2013 anerkannte, sondern auch im

weiteren Verlauf des Verfahrens und dies, ohne selber an die als unverwertbar

bezeichneten Aussagen vom 16. und 19. Juli 2016 anzuknüpfen: Im Vorverfahren

erging am 16. Dezember 2016 die detaillierte Eröffnungsverfügung (vgl.

12.1

/12 ff.). Anstelle einer mündlichen Schlusseinvernahme, auf welche auf

den entsprechenden Antrag des Beschuldigten hin (12.1.2/140 f.) verzichtet

worden war (vgl. auch 10.1./1150), liess der Beschuldigte durch seinen

Verteidiger eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu den einzelnen

Vorhalten einreichen. (12.1.1/26 ff.). Der in der Eröffnungsverfügung vorgehaltene

Erwerb und Besitz der vorgenannten drei Waffen wird darin ausdrücklich

eingeräumt (12.1.1/42). Schliesslich wurde auch der Beschuldigte selber anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu diesem Vorhalt (AnklS. Ziff. 4) befragt.

Er gab dabei zu Protokoll, der Vorhalt stimme. Er habe ‘das’ gekauft, weil er

die Schweizer Waffen gerne habe und die Kalaschnikow, eine ungarische Waffe,

habe er weiterverkaufen wollen (womit er seinen Erwerb und Besitz implizit

einräumt), doch niemand habe diese Waffe gewollt (Ordner Vorinstanz Z. 597 ff.

AS 74, ebenso Plädoyernotizen RA Birkenmaier, Ordner Vorinstanz AS 184).

2.4

Der Beschuldigte ist kosovarischer

Staatsbürger. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) i.V.m.

Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(WV, SR 514.541) ist u.a. der Erwerb und der Besitz von Waffen, wesentlichen

oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und

Munitionsbestandteilen kosovarischen Staatsbürgern verboten. Dies war auch dem

Beschuldigten bekannt. Er machte denn auch nie geltend, er habe nicht um das

entsprechende Verbot gewusst.

Indem der Beschuldigte die genannten

drei Waffen ohne Berechtigung vorsätzlich besass, hat er sich der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG

schuldig gemacht.

VI. Strafzumessung

1.

Allgemeine Grundsätze

1.1

In Bezug auf die Wahl der

Sanktionsart gilt es, die Zweckmässigkeit,

die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive

Effizienz zu berücksichtigen. Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils

des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (mit Hinweis auf

BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 und die Materialien).

1.2

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.3

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das

Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die

Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist

als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen.

Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens

(Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des

deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer

des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit

erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer

laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie

auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann

bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen

Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem

direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während

sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie

die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.4

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen, zu

berücksichtigen. Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der

Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche

Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Andererseits sind die persönlichen

Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.5

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden.

1.6

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.7

Auch im Bereich der

Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden

massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger, wenn auch nicht

allein entscheidender Strafzumessungsfaktor (Abkehr von der reinen «Gramm»-Justiz).

Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am

Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid

6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls

darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im

konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen

Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu

gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der

Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines

qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel

im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen

Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden.

Im Entscheid 6B_966/2010 vom 4. April

2010.

(E. 2.2) streicht das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des

Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der

Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe

gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von

hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt

von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer

verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die

Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten

Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte Freiheitsstrafe

von 12 ½ Jahren als bundesrechtskonform.

Strafzumessungsmodelle, welche sich an

der Hierarchie bzw. Aufgabe des Täters orientieren, wurden von den Autoren

Frei/Ranzoni entwickelt und schliesslich von den Autoren Eugster/Frischknecht weiterentwickelt

(vgl. hierzu detailliert OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 32 f.). Die letztgenannten

Autoren unterscheiden fünf Hierarchiestufen (Stufe 1: Oberste Stufe, mehrere

Unterstellte, strategischer Entscheidträger, Wirken im Hintergrund, hoher

Gewinnanteil; Stufe 2: Wirken im Hintergrund, Zuständigkeit für bestimmte

Region, Führungsaufgaben, Kenntnis der Struktur, grosse Selbständigkeit; Stufe

3: Tätigkeiten mittlerer Hierarchiestufen, Transporte über grosse Strecken,

kein Kontakt zu Endkunden, keine Mitsprache in strategischen Angelegenheiten,

Zuständigkeit für bestimmtes Gebiet, weisungsbefugt nach unten, Stufe 4:

Integriertes Organisationsmitglied, regelmässige Tätigkeiten, Verkauf an

Endverbraucher, Hilfsdienste, nicht selbständig, keine Untergebene,

normalerweise kein Zugriff auf grössere Mengen; Stufe 5: (süchtige) Täter in

der Endverbraucherszene, v.a. Gassendealer, Hilfsdienste, keine

Vertrauensstellung, Zugriff auf keine grossen Mengen, geringer Verdienst,

auswechselbar) und schlagen ein abgestuftes System von Einsatzstrafen vor, nämlich

für die Hierarchiestufe 1 12 - 20 Jahre, für die Hierarchiestufe 2 8 - 12

Jahre, für die Hierarchiestufe 3 5 – 8 Jahre, für die Hierarchiestufe 4 3 - 5

Jahre und schliesslich für die Hierarchiestufe 5 eine Einsatzstrafe bis 3 Jahre.

Diese Typisierung dient als Orientierungshilfe, entbindet den Richter aber

keineswegs davon, sämtliche in Betracht fallenden Umstände des Einzelfalls zu

würdigen (OKF-BetmG, Art. 47 StGB N 31). Die grundsätzliche Problematik dieses

Modells liegt darin, dass die Tatbestände von Art. 19 BetmG keine

Organisationsdelikte, sondern stoffbezogene, abstrakte Gefährdungsdelikte

darstellen. Wird die Strafe allein aufgrund der Hierarchiestufe, d.h. losgelöst

von der konkreten Drogenmenge und der damit einhergehenden Gefährdung,

bemessen, führt dies zwangsläufig zu Fehlwertungen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N

34).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Anwendbares Recht

1.

Per 1. Januar 2018 trat eine

Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft. Seit diesem Datum beträgt

die Geldstrafe maximal 180 Tagessätze, während das StGB in der bis zum

31.

Dezember 2017 geltenden Version noch eine Maximalstrafe von 360

Tagessätzen Geldstrafe vorsah.

Grundsätzlich ist der Täter nach dem zum

Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen, es sei denn, das neue Recht erweist

sich für den Täter als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB). Letzteres ist vorliegend –

gerade auch mit mit Blick auf die auszufällende Geldstrafe (vgl. hierzu Ziff.

VI.2.2) nicht der Fall. Anzuwenden sind folglich die im Tatzeitpunkt geltenden

Bestimmungen des Sanktionenrechts.

2.2

Wahl der Sanktionsart

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a

und c BetmG sind zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren.

Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen

wegen Urkundenfälschung auf und ist nun auch erstmals mit dem Waffengesetz in

Konflikt geraten. Weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen erscheint

für diese Delinquenz die gegenüber der Geldstrafe eingriffsintensivere

Freiheitsstrafe geboten. Es ist demnach (im Sinne einer Gesamtstrafe) eine

Geldstrafe auszufällen (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. VI.4).

3.

Bestimmung der Freiheitsstrafe für

die BetmG-Delinquenz

3.1

Tatkomponente

Unter der Tatkomponente sind folgende

Kriterien zu prüfen und gewichten:

- Ausmass der Gefährdung des Rechtsgutes,

insbesondere Drogenmenge

Die grosse Drogenmenge, mit welcher der

Beschuldigte gehandelt hat, hat bereits zur Bejahung des qualifizierten

Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG geführt, d.h. zu einer drastischen

Erhöhung des Strafrahmens sowohl in Bezug auf das Strafminimum als auch das

Strafmaximum. Dieser Umstand darf nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund

berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Andernfalls würde dem Täter

der gleiche Umstand gleich zweimal zur Last gelegt. Das Gericht darf aber das

Ausmass eines qualifizierenden Tatumstandes (also das «Wie» der Erfüllung) berücksichtigen.

Die relevante Vergleichsgrösse bilden folglich nicht andere BetmG-Fälle,

sondern nur die ebenfalls mengenmässig qualifizierten Fälle. Der Beschuldigte

handelte mit mindestens 30 kg Heroingemisch bzw. mit über 5 kg reinem Heroin.

Der von der Rechtsprechung entwickelte Grenzwert von 12 g reinem Heroin für den

schweren Fall wurde folglich um ein Vielfaches überschritten und erscheint

geradezu verschwindend klein. Die mit dieser Menge einhergehende

Gesundheitsgefährdung muss als besonders hoch eingestuft werden und ist deshalb

innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend zu gewichten.

Auch in Bezug auf den unbefugten Besitz

von 220 g reinem Kokain wurde der mass-gebliche Grenzwert von 18 g reinem

Kokain deutlich überschritten. In der Gesamtschau tritt dieser Drogenbesitz

jedoch im Vergleich mit dem vom Beschuldigten betriebenen Heroinhandel in den

Hintergrund.

Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist

ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei Heroin als auch bei Kokain

um harte Drogen mit einem erheblichen Sucht- und Gefährdungspotenzial handelt.

- Funktion des Beschuldigten im

Betäubungsmittelhandel/Hierarchiestufe

Die Funktion, welche dem Beschuldigten

im Heroinhandel zukam, lässt sich am ehesten mit derjenigen eines

Regionalvertreters vergleichen. Der Beschuldigte betrieb über mehrere Jahre

erfolgreich einen regionalen Heroinhandel, wobei das von ihm geführte CC.___-Lokal

als Dreh- und Angelpunkt diente. Die Verkaufsgeschäfte tätigte der Beschuldigte

in der Region Olten: Seine Heroinabnehmer wohnten hauptsächlich im Raum Olten

sowie in Aargauer Gemeinden (z.B. Oftringen) im Einzugsgebiet von Olten. Der

Heroinabnehmer H.___, der in Lugano lebte und auch dort den Stoff in Empfang

nahm, blieb die Ausnahme. In hierarchischer Hinsicht verfügte der Beschuldigte

nach «unten» über ein ausgesprochen gutes Beziehungsnetz zu Läufern und

Abnehmern, wobei die personelle Zusammensetzung immer wieder wechselte und kein

bandenmässiges Konstrukt vorlag. Er belieferte – oft über seine Läufer – eine

Vielzahl von Personen. Der von ihm betriebene Handel war eher auf Endkunden

ausgerichtet. Sein Kundenstamm bestand aus heroinabhängigen Personen, aber auch

selbständigen Unterhändlern. In diesem regionalen Tätigkeitsfeld kam ihm eine

Führungsfunktion zu und die Bezeichnung als «Chef» weist darauf hin, dass er im

Raum Olten von Läufern und Abnehmern als Autorität wahrgenommen wurde. Der von

ihm veräusserte Heroingemisch war je nach Abnehmer von unterschiedlicher

Qualität: Während die Endabnehmer vom Beschuldigten mit durchschnittlicher Ware

beliefert wurden, konnten auch grössere Einheiten sichergestellt werden, die

für die Unterhändler bestimmt waren und einen deutlich überdurchschnittlichen

Reinheitsgrad aufwiesen.

Abzugrenzen ist der Beschuldigte von

einem klassischen Zwischenhändler, der ausschliesslich Grosseinheiten im

Bereich von 500 g an professionelle Dealer bzw. Dealerorganisationen

weiterverkauft. Ein solcher war der Beschuldigte nicht, was auch der Anklage

vertretende Staatsanwalt im gerichtlichen Verfahren hervorhob (vgl. auch

Plädoyernotizen, Ordner Vorinstanz AS 120). Der Beschuldigte hatte zwar

zweifellos auch Zugriff auf grössere Mengen und auch Grossmengen, belieferte

aber auch standardmässig Endverbraucher. Mit der Auslieferung des Stoffes

betraute er oft Läufer. Er trat aber auch regelmässig selber direkt mit

Endabnehmern in Kontakt. Gerade dieser Aspekt spricht klar gegen die oberste

Hierarchiestufe, zumal deren Vertreter typischerweise ausschliesslich im

Hintergrund agieren und alle risikobehafteten Tätigkeiten an der Front durch

Drittpersonen ausführen lassen.

Ebenso wenig kann der Beschuldigte im

Sinne der Verteidigung (vgl. Plädoyernotizen Dr. Gibor, S. 36) bloss als

Unterhändler auf unterer Hierarchiestufe qualifiziert werden. Er setzte Dritte

(z.B. K.___, F.___) als seine Unterhändler ein, belieferte diese mit Stoff

(darunter auch grössere Mengen), stattete sie mit Natels und Kundendaten aus

und instruierte sie auch. Er hob sich damit hierarchisch klar von diesen ab.

Vergegenwärtigt man sich die im

Strafzumessungsmodell von Eugster/Frischknecht definierten Hierarchiestufen

(vgl. hierzu vorstehende Ziff. VI.1.7), so lässt sich der Beschuldigte mit

Blick auf seine Funktion und seine Tätigkeiten nicht leicht einordnen. Vielmehr

fällt auf, dass in seinem Fall unterschiedliche Elemente zusammentreffen, die

nach dem vorgenannten Modell ganz unterschiedlichen Hierarchiestufen

zugerechnet werden (z.B. Zuständigkeit für bestimmte Region als Kennzeichen der

2.

Hierarchiestufe; Kontakt zu und Verkauf an Endkunden als charakteristisches

Element der 4. Hierarchiestufe). Der Fall lässt sich dementsprechend nicht in

das vorgenannte Schema zwängen. In einer Gesamtschau sind die deliktischen

Handlungen des Beschuldigten im Spektrum der mittleren Hierarchiestufe

anzusiedeln.

Hinsichtlich der Beziehungen des

Beschuldigten nach «oben» ist wenig bekannt. Von wem der Beschuldigte selbst

das Heroin und Kokain bezog, blieb trotz mehrjähriger Untersuchung und einer

Vielzahl von geheimen Überwachungsmassnahmen im Dunkeln. Er selber wollte

hierzu nie Angaben machen. Fest steht lediglich, dass der Beschuldigte das

Vertrauen seines Lieferanten bzw. seiner Lieferanten genoss und gut organisiert

war, war er doch nach seinen eigenen Angaben und auch nach den Angaben seiner

Kunden in der Lage, diese jeweils kurz nach Eingang der Bestellungen

verlässlich zu beliefern, von Lieferengpässen war nie die Rede.

- Erzielter Umsatz/Gewinn

Der vom Beschuldigten mit

der BetmG-Delinquenz erzielte Umsatz beläuft sich auf rund CHF 800‘000.00 und

der Gewinn liegt über CHF 250‘000.00. Die von der Rechtsprechung definierten

Grenzwerte (Bruttoumsatz ab CHF 100'000.00, Gewinn von mindestens

CHF 10'000.00) für die Annahme des Qualifikationsgrundes der

Gewerbsmässigkeit sind folglich deutlich überschritten.

Das Tatverhalten des Beschuldigten

erfüllte somit auch einen zweiten Qualifikationsgrund, was aber nicht dazu

führt, dass die obere Strafrahmengrenze ein weiteres Mal erhöht wird (BGE 120

IV 332 f.; 122 IV 267 f.). Der zweite Qualifikationsgrund wirkt sich jedoch

innerhalb des bereits nach oben erweiterten Strafrahmens verschuldenserhöhend

aus.

- Intensität des verbrecherischen

Willens/kriminelle Energie

Die Intensität des verbrecherischen

Willens war besonders gross und wirkt sich stark zu Lasten des Beschuldigten

aus. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die besonders lange Deliktsdauer,

die im Jahre 2006 begann und bis anfangs Juli 2013 fortdauerte, wobei die

Beendigung seiner deliktischen Tätigkeit durch die Verhaftung erzwungen wurde, demnach

nicht auf einem freien Entscheid des Beschuldigten beruhte. Die lange

Deliktsdauer und die enorme Anzahl an Drogengeschäften zeugen von einer

beachtlichen Hartnäckigkeit. Verhaftungen in seinem geschäftlichen Umfeld

(beispielsweise von Unterhändlern) sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte

von gewissen Überwachungsmassnahmen Kenntnis erlangte (beispielsweise die

polizeiliche Observation eines Treffens mit der Kundin X.___ am 22.11.2011)

bewirkten beim Beschuldigten keine Zäsur. Vielmehr ergriff er sofort Massnahmen

(z.B. Einführung von neuen Unterhändlern, Anschaffung eines neuen Autos, Abgabe

des Autonummernschildes) und setzte mit unverändert hoher Intensität seine

deliktische Tätigkeit fort.

Der Beschuldigte ging professionell vor,

was sich insbesondere an seinen planerischen Vorkehrungen zeigt: Er kaufte eine

Vielzahl von gleichen Natels (Standardtyp Natel Samsung GT E1050) und stellte

diese mit den SIM-Karten seinen Vertrauenspersonen zur Verfügung. Er erteilte

die Instruktion, dass die Kommunikation mit ihm nur über diese «Arbeitstelefone»

laufen dürfe. Im Hinblick auf eine mögliche geheime Telefonüberwachung

kommunizierte der Beschuldigte, wie in der Drogenszene üblich, vielfach in

codierter Sprache. Die SIM-Karten wurden auf fiktive Personen registriert. Darüber

hinaus verwaltete er Kundenlisten mit den Kontaktdaten der Abnehmer und auf den

von ihm zur Verfügung gestellten Natels waren die Rufnummer der Abnehmer

teilweise bereits abgespeichert. Auf diese Weise konnten die Nachfolger im

Falle einer Verhaftung mühelos einspringen und von sich aus die Abnehmer

kontaktieren und die weitere Belieferung der Drogenkonsumenten gewährleisten. Die

Selbstverständlichkeit und hohe Kadenz, mit welcher der Beschuldigte seine Kunden

mit Heroingemisch beliefern liess, erinnert an einen gut organisierten

Pizzakurier.

Für eine geschickte und professionelle

Vorgehensweise des Beschuldigten spricht auch der Umstand, dass trotz der

vielen geheimen Überwachungsmassnahmen bis zuletzt im Dunkeln blieb, von wem

der Beschuldigte das Heroin bezog.

- Beweggründe, Verwerflichkeit seines

Handelns

Der BetmG-Delinquenz lagen monetäre und

damit rein egoistische Motive zu Grunde. Der Beschuldigte war selber nicht

süchtig. Es ging folglich nicht darum, mit dem Erlös aus der Delinquenz, die

eigene Sucht zu finanzieren. Eine wirtschaftliche Notsituation ist nicht

erkennbar. Vielmehr war es der Wunsch nach einem hohen materiellen

Lebensstandard, der den Beschuldigten dazu bewog, einen Heroinhandel aufzuziehen.

Sein Lebensstil, insbesondere die Anschaffung von mehreren Autos der

Luxusklasse, war nur möglich, weil er gewerbsmässig einen lukrativen

Heroinhandel betrieb und die damit einhergehende schwere Gefährdung

suchtkranker Drogenkonsumenten skrupellos hinnahm. Es wäre ihm ohne weiteres

möglich gewesen, das Gesetz zu respektieren, d.h. deliktsfrei zu leben.

- Willensrichtung des Beschuldigten

Der Beschuldigte beging die

BetmG-Delinquenz mit direktem Vorsatz.

Insgesamt ist gestützt auf die

Tatkomponenten von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen.

Ausgehend von einem Strafrahmen von

einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von

11.

Jahren Freiheitsstrafe dem Tatverschulden angemessen.

Diese Einsatzstrafe erweist sich auch im

Quervergleich mit anderen obergerichtlichen Urteilen als gerechtfertigt. Am

ehesten lässt sich der vorliegende Fall mit STBER.2014.65

vergleichen: Zu sanktionieren war der Verkauf von 6‘100 g reinem Heroin und 117

g reinem Kokain sowie der Besitz von 4‘000 g reinem Heroin. Der Beschuldigte

belieferte in einem deutlich

überregionalen Gebiet als

Rayonchef ausschliesslich

Zwischenhändler mit grösseren Mengen Heroingemisch, das einen hohen Reinheitsgrad

von 30 - 40 % aufwies. Während jener Beschuldigte in der Hierarchie eine

deutlich höhere Position (nämlich mittleres bis oberes Kader) als A.___ einnahm,

fallen vorliegend die ausgesprochen lange Deliktsdauer, die enorm hohe Anzahl

an Geschäften sowie die hohe kriminelle Energie deutlich stärker ins Gewicht.

3.2

Täterkomponente

Folgende täterbezogene Umstände gilt es

zu berücksichtigen:

-

Vorleben

Der Beschuldigte kam am […] in […]

(Kosovo) zur Welt. Er ist kosovarischer Staatsbürger mit einer

Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz. Gemäss der polizeilichen Befragung

zur Person vom 29. September 2013 (1.5/7 ff.) ist seine Zwillingsschwester kurz

nach der Geburt gestorben. Sein Vater kam bereits ca. 1983 in die Schweiz als Saisonier.

Der Familiennachzug erfolgte dann im Jahre 1990, als der Beschuldigte 9-jährig

war. Die Familie wohnte zuerst in […] und in der Folge in […]. In […] besuchte

er zwei Jahre die Grundschule, dann in der Schweiz die Primar- und schliesslich

die Sekundarschule. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Anlehre

als […], die er nach zwei Jahren erfolgreich abschloss. Es folgten mehrere

Anstellungen in verschiedenen Branchen (Lagermitarbeiter/Lagerist). Bei der […]

wurde er Lagerchef, erlitt aber einen Arbeitsunfall mit einem beladenen Stapler

(Verschiebung der Wirbelsäule). Danach folgten nur noch temporäre

Arbeitseinsätze und der Beschuldigte geriet in die Arbeitslosigkeit. In der

Zeit von ca. 2006 – 2009 betrieb er zusammen mit seinem Bruder ein Clublokal

(Dart- und Kartenspiele). 2008 gründete er die BB.___ GmbH, über welche das CC.___-Lokal

geführt wird (nach der Verhaftung übernahm seine Lebenspartnerin die Führung

des CC.___-Lokal). Ab Frühling 2012 bis Januar 2013 kam als weiterer

Gesellschaftszweck zusätzlich der Betrieb der Diskothek «WW.-__» in […] hinzu.

Den Autohandel betrieb der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben als

Hobby.

Die familiäre Situation des

Beschuldigten präsentiert sich wie folgt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 27.3.2019

und Audioaufzeichnung): Der Beschuldigte hat mit seiner Lebenspartnerin XX.___ drei

Kinder: […] (Jahrgang […]), […] (Jahrgang […]) und […] (Jahrgang […]). Gemäss

seinen Angaben vor Obergericht lernte der Beschuldigte XX.___ anfangs 1999

kennen, zog im Jahre 2007 erstmals mit ihr zusammen und lebte, abgesehen von

einem kurzen zeitlichen Unterbruch, bis zu seiner Verhaftung mit ihr zusammen.

-

Vorstrafen

Aus dem eingeholten Strafregisterauszug

vom 11. Oktober 2017 gehen die folgenden (nicht einschlägigen) Vorstrafen hervor

(vgl. Ordner Vorinstanz AS 19):

-

Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Februar 2010: Verurteilung

wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung,

bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.000, Busse von CHF 300.00;

-

Strafverfügung der

Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 14.12.2016: Übertretung des

Spielbankengesetzes, Busse von CHF 13'250.00.

Aus dem Vorleben des Beschuldigten gehen

keine Auffälligkeiten hervor.

-

Verhalten im

Strafverfahren

Der Beschuldigte verhielt sich im

Strafverfahren korrekt. Im strafgerichtlichen Verfahren (zur Aufarbeitung der

Delinquenz im Strafvollzug vgl. nachfolgendes Lemma) brachte er keine Reue und tiefgreifende

Einsicht zum Ausdruck, was sein gutes Recht ist. Strafminderungsgründe ergeben

sich daraus aber keine. Sein Nachtatverhalten ist neutral zu gewichten.

-

Führungsberichte

Der Führungsbericht Thorberg vom 3.

August 2018 (abgelegt im obergerichtlichen Dossier) attestiert dem

Beschuldigten ein freundliches und kommunikatives Verhalten: Er teile sich mit

und befolge grundsätzlich die ihm erteilten Anweisungen. Er erbrachte gute

Arbeitsleistungen in der Sattlerei (Verpackungs- und Konfektionierungsarbeiten).

Während seines Aufenthaltes im Thorberg (insgesamt 3 Jahre) musste er aber auch

insgesamt 5 Mal diszipliniert werden (u.a. wurde er mit einem Arrest von 5

Tagen wegen des Besitzes und Gebrauchs eines Handys sanktioniert). Den im

Bericht der JVA Thorberg geäusserten Verdacht, wonach ihm ein massgeblicher

Einfluss im anstaltsinternen (Drogen)Händlergeschäft zugekommen sei, wies der

Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden von sich. Es

handelt sich hierbei um einen nicht näher untersuchten und schon gar nicht

erstellten Vorwurf, der nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden

darf.

Nachdem der Beschuldigte von der

Justizvollzugsanstalt Thorberg per 7. August 2018 zur Verfügung gestellt worden

war, konnte er nach rund drei Monaten im Untersuchungsgefängnis Olten am 19.

November 2018 in die Strafanstalt Zug versetzt werden. Der Führungsbericht

dieser Institution vom 5. März 2019 lautet durchwegs positiv: Der Beschuldigte

werde als unauffälliger, ruhiger und angenehmer Insasse erlebt, der ein

regelkonformes und konfliktfreies Verhalten zeige und nicht gegen die

Anstaltsregeln verstosse. Es seien keine regelwidrige und/oder

sicherheitsrelevante Funde im Rahmen der Zellenkontrollen gemacht worden. Dem

Beschuldigten wird ein gewissenhaftes, sorgfältiges, zuverlässiges und

selbständiges Arbeitsverhalten attestiert. Er zeige in den Gesprächen im Rahmen

der Tatbearbeitung Einsicht in das Unrecht seiner Taten und er habe im Sinne

einer symbolischen Wiedergutmachung einen ersten Betrag von CHF 30.00 zugunsten

der Gassenarbeit überwiesen. Wie vom Beschuldigten vor Obergericht ausgeführt,

habe er diese Zahlungen fortgesetzt, da auch sein Fall mit Drogen zu tun gehabt

habe und er den Beitrag als sinnvoll erachte. Dies ist zwar nicht als Schuldgeständnis,

zumindest aber als Schritt in die richtige Richtung zu werten.

Der Beschuldigte verhielt sich im

Strafvollzug weitgehend korrekt, dies wird nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung jedoch vorausgesetzt und wirkt sich nicht strafmindernd aus

(Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18.2.2010).

-

Strafempfindlichkeit

Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist

für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten

Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare

gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf sich diese Konsequenz daher nur bei

aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd auswirken (Urteil

6B_294/2010 vom 15.7.2010 E. 3.3.1 sowie 6B_360/2011 vom 15.12.2011 E.

3.4

).

Der Beschuldigte ist Vater von drei

Kleinkindern mit Jahrgang […], […] und […]. Seine jüngste Tochter kam am Tag

seiner Verhaftung zur Welt.

Der Beschuldigte schilderte vor

Obergericht sichtlich bewegt, dass ihm die Trennung von seiner Familie und im

Besonderen von seinen drei noch kleinen Kindern in den vergangenen Jahren zugesetzt

hat (vgl. auch separates Einvernahmeprotokoll vom 27.3.2019 S. 3 und

Audioaufzeichnung). Gleichwohl wäre es verfehlt, vorliegend ausnahmsweise von

einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Geburt seiner Kinder hat

den Beschuldigten nicht davon abgehalten, über einen ausgesprochen langen

Zeitraum und gewerbsmässig mit Heroin zu handeln. Wer sich so verhält, weiss,

dass ihm im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung der Vollzug einer mehrjährigen

Freiheitsstrafe und damit einhergehend die belastende Trennung von der eigenen Familie

droht.

Zusammenfassend wirkt sich die

Täterkomponente neutral aus, so dass es – vor Berücksichtigung des staatlichen

Verhaltens (vgl. hierzu die nachfolgende Ziffer) – bei einer Freiheitsstrafe

von 11 Jahren bleibt.

3.3

Verhalten des Staates

Wie bereits unter vorstehender Ziff. II.5

ausf.rlich erörtert, wurde im vorliegenden Fall das Beschleunigungsgebot verletzt.

Dieser Verletzung ist mit einer Strafreduktion von einem Jahr, was ca. 10 %

entspricht, Rechnung zu tragen.

Die Verteidigung machte vor Obergericht

zudem geltend, die Strafbehörden hätten trotz entsprechender Erkenntnisse aus

den laufenden Überwachungsmassnahmen dem Drogenhandel des Beschuldigten

zugesehen, statt mittels Verhaftung einzuschreiten. Die überlange Dauer der

Überwachungsmassnahmen sei ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen (vgl.

Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Eventualantrag 2, Ziff. 3 und 6 S. 36 f.). Dem

ist Folgendes entgegen zu halten: Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die

Erforderlichkeit und Wahl der ergriffenen Überwachungsmassnahmen, sondern auch

deren Verlängerungen ausführlich begründet (eine zusammenfassende Darstellung

findet sich unter 12.4.2/37 ff. insbesondere 48 ff.). Die zeitlichen

Verlängerungen der angeordneten Überwachungsmassnahmen wurden vom Haftgericht jeweils

geprüft und genehmigt. Die entsprechenden Entscheide des Haftgerichts erwuchsen

alle in Rechtskraft. Ein Vorrang der polizeilichen Festnahme (Art. 217 StPO)

gegenüber anderen gesetzlichen Zwangs- und Untersuchungsmassnahmen besteht

nicht. Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im

pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Gesetzesmässige

Untersuchungsmassnahmen dürfen (unter den Bedingungen von Art. 275 Abs. 1 StPO)

so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig

erscheint (BGE 140 IV 40, Regeste). Ein Anspruch des Beschuldigten, durch die

staatlichen Behörden von Straftaten abgehalten zu werden, die er mit Wissen und

Willen begeht, besteht grundsätzlich nicht (vgl. auch BGE 140 IV 40 E. 4.4 f.;

Urteil des Bundesgerichts 6P.117/2003 vom 3.3.2004 E. 5.3 ff.;6B_484/2013

vom 3.3.2014 E. 4.3 ff.). Es ist nicht erkennbar und wurde denn auch von der

Verteidigung nicht substantiiert geltend gemacht, dass die

Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf die Dauer der einzelnen

Überwachungsmassnahmen ihr pflichtgemässes Ermessen überschritten hätten. Eine

Strafminderung unter diesem Titel ist demzufolge zu verneinen.

3.5

Fazit

Der Beschuldigte ist in Bezug auf die

BetmG-Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu verurteilen.

4.

Anrechnung Haft

Dem Beschuldigten ist die erstandene

Haft (= Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafantritt und Sicherheitshaft) vom 4.

Juli 2013 bis 28. März 2019 an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

Der Antrag des Beschuldigten auf

Zusprechung einer Genugtuung wegen zu Unrecht erlittener Haft ist mit Blick auf

den Verfahrensausgang abzuweisen.

5.

Sicherheitshaft

Das Berufungsgericht

entschied, den Beschuldigten zur Sicherung des Strafvollzuges in

Sicherheitshaft zu behalten. Es wird in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf

den separaten schriftlichen Beschluss vom 28. März 2019 verwiesen.

6.

Geldstrafe

6.1

Die Urkundenfälschung und mehrfache

Widerhandlung gegen das Waffengesetz sind mit einer Geldstrafe (im Sinne einer

Gesamtstrafe) zu sanktionieren.

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet

gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste Tat. Diese ist nach der abstrakten

Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304). Vorliegend ist dies die

Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) mit der höheren Höchststrafe von 5

Jahren Freiheitsstrafe.

6.2

Bei der Urkundenfälschung sind in

Bezug auf die Tatkomponente folgende Aspekte zu berücksichtigen: Bei der Bilanz

und Erfolgsrechnung handelt es sich um zentrale Dokumente im geschäftlichen

Verkehr. Die Herstellung der beiden inhaltlich unzutreffenden Urkunden ist

jedoch nicht dem Beschuldigten, sondern dem Buchhalter Y.___ anzulasten, dem

als Garant für die ordnungsgemässe Buchführung ein gegenüber dem Beschuldigten

schwererer Vorwurf zu machen ist. Das zu sanktionierende Fehlverhalten des

Beschuldigten bestand darin, dass er die inhaltlich falschen Urkundendokumente

im Rechtsverkehr aus rein egoistischen Motiven zur Täuschung gebraucht hat. Der

Beschuldigte räumte unverblümt ein, dass er ohne die manipulierten

Buchhaltungsunterlagen bei der Leasinggesellschaft abgeblitzt und nicht zu seinem

Traumauto gekommen wäre. Er handelte mit direktem Vorsatz. Deutlich entlastend

fällt in Bezug auf die Tatschwere ins Gewicht, dass der Geschäftsabschluss

ausschliesslich gegenüber der Leasinggesellschaft zur Täuschung gebraucht

wurde. Zu berücksichtigen gilt es aber auch, dass sich die der

Leasinggesellschaft vorgespiegelte finanzielle Situation der BB.___ GmbH deutlich

von der tatsächlichen Lage des Unternehmens unterschied (vgl. hierzu

vorstehende Ziff. IV: statt eines Verlustes von rund CHF 3'700.00 wurde ein

Erfolg von über CHF 21'000.00 ausgewiesen). Die vorliegende Konstellation wurde

denn auch in rechtlicher Hinsicht nicht unter den besonders leichten Fall gemäss

Art. 251 Ziff. 2 StGB subsumiert, der nur in Frage kommt, wenn das

Fehlverhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweist.

Im Spektrum all jener Fälle, die unter Art. 251 Ziff. 1 Alinea 3 StGB

fallen, ist vorliegend aber von einem noch sehr leichten Verschulden

auszugehen. Mit diesem Verschulden korrespondiert bei einem Strafrahmen von

mindestens einem Tagessatz Geldstrafe (aArt. 34 StGB) bis max. 5 Jahren

Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

6.3

Diese Strafe ist in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB wegen der mehrfachen Widerhandlung

gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen.

Der Beschuldigte erwarb und besass vorsätzlich

drei gefährliche Waffen, darunter auch ein Sturmgewehr (Kalaschnikow). Bei

einer Pistole war das eingesetzte Magazin bereits mit mehreren Patronen

bestückt, mithin einsatzbereit. Vor diesem Hintergrund kann das Verschulden des

Beschuldigten nicht mehr als sehr leicht eingestuft werden, sondern es ist –

wiederum im Quervergleich mit anderen Konstellationen, die unter Art. 33 Abs. 1

WG fallen – von einem leichten Verschulden auszugehen.

Angemessen erweist sich hierfür eine

Strafeinheit von 180 Tagessätzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips,

das eine Kumulation der verwirkten Einzelstrafen verbietet (vgl. BGE 144 V 217

E. 3.5.2), ist die Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen um 120 Tagessätze auf insgesamt

220.

Tagessätze zu erhöhen.

6.4

In Bezug auf die Täterkomponente

sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren auszumachen (vgl. hierzu

die Erwägungen unter vorstehender Ziff. VI.3.2).

6.5

Aufgrund der Verletzung des

Beschleunigungsgebotes ist die Geldstrafe um 20 Tagessätze zu reduzieren, so

dass eine schuldangemessene Geldstrafe von 200 Tagessätzen resultiert.

6.6

Der Tagessatz bemisst sich nach den

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des

Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). In Anbetracht der aktuellen Situation – der

Beschuldigte verfügt derzeit über kein Einkommen und Vermögen – ist der Tagessatz

auf CHF 30.00 festzulegen.

6.7

Dem Beschuldigten ist für diese

Strafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, da eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Anhaltspunkte für eine eigentliche

Schlechtprognose liegen nicht vor. Der Beschuldigte wurde aufgrund dieses

Verfahrens erstmals in seinem Leben mit einem Freiheitsentzug konfrontiert. Er

hat nun annähernd 5 Jahre und 9 Monate in Haft verbracht. Die Zeit im

Strafvollzug und insbesondere das Haftregime haben den Beschuldigten, wie er vor

Obergericht glaubhaft ausgeführt hat, hart getroffen. Es ist davon auszugehen,

dass die ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Jahren, die der Beschuldigte nun bereits

grösstenteils abgesessen hat, ihm Warnung genug ist, um in Zukunft nicht erneut

deliktisch in Erscheinung zu treten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte über

ein intaktes familiäres Umfeld verfügt (vgl. hierzu auch das separate

Einvernahmeprotokoll vom 27.3.2019, S. 3 f.), auf dessen Unterstützung der Beschuldigte

auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zählen kann.

Die Probezeit ist mit Blick auf die

Vorstrafen nicht auf das gesetzliche Minimum, sondern auf 3 Jahre festzusetzen

(Art. 44 Abs. 1 StGB).

VII. Einziehung

1.

Die in Art. 70 StGB geregelte sog.

Ausgleichseinziehung beruht auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken,

dass sich strafbares Handeln nicht lohnen darf (BGE 137 IV 307; 141 IV 162). Die

Ausgleichseinziehung setzt voraus, dass die Straftat die wesentliche, respektive

adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswertes ist. Es muss ein

Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des

Vermögenswertes als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (OFK-BetmG,

Art. 70 StGB N 2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 80 = Pra 2011 Nr. 120; BGE 141 IV

162.

sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2011 vom 10.4.2012 E. 5.3).

Einzuziehen sind nach Art. 70 StGB nicht

nur die Vermögenswerte, die durch die strafbare Handlung unmittelbar erlangt

worden sind, sondern auch die mit diesen Vermögenswerten erzielten Erträge. Ebenso

unterliegen die Vermögenswerte, die an die Stelle der durch die Straftat erlangten

Vermögenswerte getreten sind (sog. Surrogate), der Einziehung. Erforderlich ist

in diesem Zusammenhang, dass die von den Original- zu den Ersatzwerten

führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist

anhand einer «Papierspur» («paper trail») nachzuweisen, dass die einzuziehenden

Werte an die Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind (OFK-BetmG,

Art. 70 StGB N 6 und 8).

Sind die der Einziehung unterliegenden

Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine

Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).

2.1

Anlässlich seiner Festnahme trug der

Beschuldigte in einem Plastiksack in vielen kleineren Noten Bargeld von CHF

49'728.40 auf sich. Weiteres Bargeld (Schweizer Franken und Euros) hatte der

Beschuldigte in seinen Hosentaschen verstaut (vgl. Effekten-Verzeichnis:

12.3

/2 ff.). Das beschlagnahmte Bargeld macht insgesamt CHF 52'248.82 aus.

Die Vorinstanz traf die Annahme, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld um

Vermögenswerte handle, die durch die Widerhandlungen gegen das BetmG generiert

worden seien, und verwies auf den mit dem Heroinhandel erwirtschafteten Gewinn,

den die Vorinstanz auf CHF 330'000.00 festsetzte (vgl. US 69).

2.2

Der Beschuldigte machte geltend, es

handle sich beim beschlagnahmten Geld um Ersparnisse des CC.___-Lokal und im

Umfang von maximal CHF 5'000.00 auch um Geld von Freunden und Familien zur

Geburt seiner Tochter (vgl. 10.1/7 sowie 12.3.1/9 und 30). Auch vor erster

Instanz blieb er dabei: Es handle sich um erspartes Geld, das er zurückhaben

wolle (Ordner Vorinstanz AS 75 Z. 623 f.). Mit diesen Ausführungen des

Beschuldigten setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander.

2.3

Der stringente Nachweis, dass das

beschlagnahmte Bargeld unmittelbar durch die vom Beschuldigten getätigten Drogengeschäfte

erlangt wurde, kann nicht erbracht werden. Es lässt sich jedenfalls nicht mit

der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen,

dass dieses Bargeld aus anderen, nicht deliktischen Quellen stammt (z.B. legale

Einnahmen der BB.___ GmbH oder aus dem Autohandel, Ersparnisse). Eine

Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes nach Art. 70 StGB fällt folglich

ausser Betracht.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang

eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB festzusetzen wäre, braucht

vorliegend nicht geprüft zu werden. Da die Vorinstanz auf die Festsetzung einer

Ersatzforderung verzichtet hat, fällt diese Möglichkeit aufgrund des im

Rechtsmittelverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes von vornherein ausser

Betracht.

2.4

Abzuweisen ist auch der Antrag des

Beschuldigten auf Herausgabe der Vermögenswerte, denn das beschlagnahmte

Bargeld in der Höhe von CHF 52'248.82 (Aufbewahrungsort: Zentrale

Gerichtskasse) ist gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der

Verfahrenskosten zu verwenden.

2.5

In Bezug auf die vier

beschlagnahmten Armbanduhren geht die Vorinstanz von Surrogaten aus (vgl. US

71). Dass diese Uhren an die Stelle der durch die Straftat erlangten

Vermögenswerte getreten sind, ist jedoch nicht bewiesen und die erforderliche

Papierspur von den Original- zu den Ersatzwerten fehlt. Die Voraussetzungen für

eine Einziehung der Surrogate nach Art. 70 StGB sind demnach nicht erfüllt.

Für diese Gegenstände kommt ebenfalls

Art. 267 Abs. 3 StPO zur Anwendung. Die nachfolgend aufgelisteten Armbanduhren

sind nach Rechtskraft dieses Urteils zu verwerten und der Verwertungserlös ist

zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden:

- 1 Armbanduhr Police (HD-Nr. 1/3/4)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Armbanduhr Jacques Lemans

F1 (HD-Nr. 1/3/5)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Armbanduhr Calvin Klein (HD-Nr. 1/3/6)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Armbanduhr Emporio Armani

(HD-Nr. 1/3/7)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Verfahrenskosten

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 24'000.00 machen insgesamt CHF

80'850.00 aus. Von diesen Kosten sind dem Beschuldigten in Anbetracht des Verfahrensausganges

4/5 (= CHF 64'680.00) aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 16'170.00 (= 1/5)

sind aufgrund der erfolgten expliziten und impliziten Freisprüche vom Staat

Solothurn zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

1.2

Kosten der amtlichen Verteidigung

Die Honorarnoten der vormaligen

amtlichen Verteidiger sind gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 10

und 11 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 3'878.30 (Rechtsanwalt Beat Muralt)

und CHF 49'465.55 (Rechtsanwalt Max Birkenmaier) festgesetzt und vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden.

In Anbetracht der dargelegten

Kostenverlegung (vgl. vorstehende Ziff. VIII.1.1) ist der

Rückforderungsanspruch des Staates auf 4/5 zu begrenzen.

Demzufolge hat der Beschuldigte dem Staat Solothurn die vorgenannten

Entschädigungen im Umfang von CHF 3'102.65 und CHF 39'572.45 zurückzuzahlen,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO). Dieser Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des

Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).

In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. b

StPO ist des Weiteren der Nachzahlungsanspruch des vormaligen amtlichen

Verteidigers, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, vorzubehalten. Dieser berechnet

sich wie folgt: 216.8 Stunden x Differenzbetrag (CHF 20.00, vgl.

erstinstanzliches Urteil, US 73), somit CHF 4'336.00, zuzüglich 8 % MWST (=

CHF 346.90), was CHF 4'682.90 ausmacht. Da der Beschuldigte die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 4/5 zu tragen

hat, ist auch der Nachzahlungsanspruch auf 4/5 (=

CHF 3'746.30) zu begrenzen.

Von Rechtsanwalt Beat Muralt, ist kein

Nachzahlungsanspruch geltend gemacht worden.

2.

Berufungsverfahren

2.1

Verfahrenskosten

Die Urteilsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf CHF 20'000.00 festzusetzen. Mit den weiteren

Auslagen belaufen sich die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 20'260.00. Sie

werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens

getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte und Berufungskläger unterlag

im Schuldpunkt mit seinen Anträgen weitgehend, konnte aber in Bezug auf den

Strafpunkt einen beachtlichen Teilerfolg verbuchen, indem die von der

Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 13 Jahren auf 10 Jahre

reduziert wurde. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte die

Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 4/5 (=

CHF 16'208.00) zu bezahlen. CHF 4'052.00 (= 1/5)

gehen zu Lasten des Staates.

2.2

Kosten der amtlichen Verteidigung

2.2.1

Vormaliger amtlicher Verteidiger

Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 ist

Rechtsanwalt Max Birkenmaier aus dem amtlichen Mandat entlassen und neu

Rechtanwalt Dr. David Gibor, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

eingesetzt worden.

Die von Rechtsanwalt Max Birkenmaier

eingereichte Honorarnote für das Berufungsverfahren, welche den Zeitraum vom 7.

Dezember 2017 bis anfangs Juli 2018 erfasst, setzt sich aus einem geltend

gemachten Aufwand von 5,33 Stunden zu je CHF 220.00, Barauslagen von total CHF

1'144.30 und MWST von CHF 178.45, total somit CHF 2'496.10, zusammen.

Die geltend gemachten Barauslagen sind

in diesem Umfang weder ausgewiesen noch nachvollziehbar. Abzustellen ist

diesbezüglich auf das eingereichte Erfassungsjournal, aus welchem sich die

folgenden Auslagen ergeben: Porto und Fotokopien von total CHF 98.50 (vgl. Position

vom 7.12.2017, 13.12.2017, 4.3.2018, 13.3.2018, 19.4.2018, 5.6.2018, 25.6.2018),

Berufungsentlöhnung/-auslagen von CHF 84.30 (Position vom 7.12.2017),

Telefongebühren von total CHF 1.40 (Positionen vom 19.4.2018, 29.5.2018,

9.7

), womit Auslagen von insgesamt CHF 184.20 zu entschädigen sind.

Zusammen mit dem zu entschädigenden

Arbeitsaufwand von CHF 960.00, was 5,33 Stunden zum Stundenansatz von je CHF

180.00

(vgl. § 158 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT BGS 615.11])

entspricht, resultieren CHF 1'144.20.

Von diesem Betrag entfallen Auslagen von

CHF 96.30 und ein Aufwand von 45 min (= CHF 135.00) auf das Jahr 2017 mit einem

Mehrwertsteuersatz von 8 % (= CHF 18.50). Während für den Aufwand und

die Auslagen im Jahr 2018 (total CHF 912.90) ein Mehrwertsteuersatz von

7,7 % (= CHF 70.30) zur Anwendung gelangt.

Die Honorarnote des vormaligen amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, ist folglich für

das Berufungsverfahren auf total CHF 1'233.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang

von 4/5 (= CHF 986.40).

Ebenso ist in Anwendung von Art. 135

Abs. 4 lit. b StPO der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Max Birkenmaier,

vorzubehalten. Dieser berechnet sich folgendermassen: Das Stundentotal von 5,33

Stunden ist mit dem Differenzbetrag von CHF 40.00 (geltend gemachter Stundenansatz

von CHF 220.00 – CHF 180.00) zu multiplizieren, was CHF 213.35 ergibt,

zuzüglich 8 % MWST auf CHF 30.00 (= CHF 2.40) und 7,7 % MWST auf CHF

183.35

(= CHF 14.10), resultieren CHF 229.85. Da der Beschuldigte gesamthaft 4/5

der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat, ist auch der

Nachzahlungsanspruch des vormaligen Verteidigers auf 4/5

zu beschränken (= CHF 183.90).

2.2.2

Amtlicher Verteidiger

Die von Rechtsanwalt Dr. David Gibor ins

Recht gelegte Honorarnote setzt sich aus einem zeitlichen Aufwand von 12'400

Minuten bzw. 206.66 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 37'200.00) und

Auslagen (Kopien, Porti, Reisespesen, Barauslagen) von insgesamt CHF 414.50

sowie 7,7 % MWST zusammen.

Die Hauptverhandlung vom 27. März 2019

nahm 4 Stunden und 20 Minuten, die Urteilsverkündung vom 28. März 2019 eine

Stunde und die Reise (2 x Zürich – Solothurn, retour) 6 Stunden (2x 3 Stunden)

in Anspruch, so dass hierfür 680 Minuten resultieren. Im Sinne einer Schätzung

wurde dieser Aufwand in der Honorarnote mit total 480 Minuten (27.3.2019: 300

Minuten; 28.3.2019: 180 Minuten) veranschlagt. Hinzu zu zählen sind folglich

weitere 200 Minuten, so dass 12'600 Minuten resultieren.

Auch wenn es zu berücksichtigten gilt,

dass Rechtsanwalt Dr. David Gibor erst im Berufungsverfahren als amtlicher

Verteidiger eingesetzt wurde, er sich demnach neu in den Fall einarbeiten und

die umfangreichen Verfahrensakten eingehend studieren musste und nicht auf

bereits selbst erarbeitete Unterlagen und Notizen zurückgreifen konnte, so

erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 210 Stunden (= 12'600 Minuten), was

einem vollen Arbeitspensum von 5 Wochen entspricht, als überhöht. Zu

berücksichtigen ist, dass ein bedeutender Sachverhaltskomplex (Geldwäscherei) im

Berufungsverfahren gänzlich wegfiel. Auch diverse BetmG-Vorhalte waren im

Berufungsverfahren aufgrund der implizit erfolgten Freisprüche nicht mehr

Prüfungsgegenstand. Der amtliche Verteidiger reichte eine Berufungserklärung

sowie ein Plädoyer (Umfang von 41 Seiten) ein. Weitere schriftliche Eingaben (z.B.

Beweisanträge, Stellungnahme zur Frage der Haftverlängerung) blieben aus.

Rechtsanwalt Max Birkenmaier wurde für sein amtliches Mandat vor erster

Instanz, welches einen erheblich längeren Zeitraum von rund drei Jahren umfasste

(= 8.1.2015 bis und mit Berufungsanmeldung vom 7.12.2017) und einen

wesentlichen Teil des Vorverfahrens sowie das gerichtliche Verfahren vor erster

Instanz umfasste, ein Gesamtaufwand von total 216,8 Stunden entschädigt (vgl.

hierzu US 73). Auch im Vergleich mit dieser Honorarnote erweist sich der

geltend gemachte Aufwand von 210 Stunden als deutlich zu hoch. Dieser ist

ermessensweise um 1/5 auf 168 Stunden zu reduzieren,

womit mit dem massgeblichen Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 158 Abs.

3.

GT) CHF 30'240.00 resultieren. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen

von CHF 414.50 und 7,7 % MWST auf CHF 30'654.50 (= CHF 2'360.40) ist die Honorarnote

des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. David Gibor,

auf CHF 33'014.90 festzulegen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5

(= CHF 26'411.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Dr. David

Gibor nicht geltend gemacht worden.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a und c, Art. 26 BetmG; Art. 33 Abs. 1

WG; aArt. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art.

69, Art. 251 Ziff. 1 Alinea 3 und 4 StGB; Art. 135, Art. 232, Art. 267

Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art 426 Abs. 1, Art. 428

Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts

von Olten-Gösgen vom 30. November 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil)

vom Vorwurf der Geldwäscherei (AnklS. Ziff. 2) freigesprochen worden ist.

2.

Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte – soweit AnklS. Ziff. 1.4.1 (5. Lemma), Ziff. 1.4.3, Ziff. 1.4.4,

Ziff. 1.4.5, Ziff. 1.4.7 (6. Lemma), Zif. 1.4.8 (1. Lemma), Ziff. 1.4.9

(1., 2. und 4. Lemma), Ziff. 1.4.11 (1. Lemma), Ziff. 1.4.12 (2. Lemma), Ziff.

1.4

, Ziff. 1.4.16, Ziff. 1.4.17 (in Bezug auf den Verkauf) sowie Ziff.

1.4.18

betreffend – gemäss dem erstinstanzlichen Urteil vom Vorwurf der

unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln, z.T. Anstaltentreffen dazu,

rechtskräftig freigesprochen worden ist.

3.

Der Beschuldigte wird zudem

freigesprochen:

-

vom Vorwurf des unbefugten

Anstaltentreffens zur Veräusserung von Betäubungsmitteln (AnklS. Ziff. 1.2);

-

vom Vorwurf der unbefugten

Veräusserung von Betäubungsmitteln (AnklS. Ziff. 1.4.6).

4.

Der Beschuldigte hat sich schuldig

gemacht:

-

des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen in

der Zeit zwischen 2006 und 4. Juli 2013 (AnklS. Ziff. 1.1, 1.2, 1.4.1 [1. - 4.

sowie 6. Lemma], Ziff. 1.4.2, Ziff. 1.4.7 [1. - 5. Lemma], Ziff. 1.4.8 [2.

Lemma], 1.4.9 [3. Lemma]), Ziff. 1.4.10, Ziff. 1.4.11 [2. - 4. Lemma],

Ziff. 1.4.12 [1. Lemma], Ziff. 1.4.13, Ziff. 1.4.14 und Ziff. 1.4.17 [in Bezug

auf die unentgeltliche Abgabe]);

-

der Urkundenfälschung,

begangen am 2. November 2012 (AnklS. Ziff. 3);

-

der mehrfachen Vergehen gegen

das Waffengesetz, begangen zwischen Juli und September 2012 bis 4. Juli 2013

(AnklS. Ziff. 4).

5.

Der Beschuldigte wird verurteilt

zu:

- einer Freiheitsstrafe von 10

Jahren;

- einer

Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

6.

Dem

Beschuldigten wird die erstandene Haft (= Untersuchungshaft, vorzeitiger

Strafantritt und Sicherheitshaft) vom 4. Juli 2013 bis 28. März 2019 an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

7.

Zur

Sicherung des Strafvollzuges wird der Beschuldigte in Sicherheitshaft behalten.

8.

Der

Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.

9.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen

Urteils folgend Gegenstände einzogen worden und nach Rechtskraft dieses Urteils

zu vernichten sind:

- 1‘599g Heroingemisch (HD-Nr. 3/2)

(Aufbewahrungsort: IRM Bern)

- 103g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/6)

(Aufbewahrungsort: IRM Bern)

- 472g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/7) (Aufbewahrungsort:

IRM Bern)

- 1‘599g Heroingemisch (HD-Nr. 3/2)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 103g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/6)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 472g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/7)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Brotmesser (HD-Nr. 3/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Suppenlöffel (HD-Nr. 3/4)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Digitalwaage (HD-Nr. 3/5)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Henkel der Küchenbatterie (HD-Nr. 3/8)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Rucksack (Inhalt HD-Nr.3/2) (HD-Nr.

3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Coop-Plastiksack mit div.

Verpackungsmaterial (HD-Nr. 3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 mit SIM

Ortel (HD-Nr. 1/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 SIM-Karte Yallo (HD-Nr. 5/1)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 SIM-Trägerkarte Yallo (HD-Nr. 1/1)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Vertrag Mobilnummer [Nr. 2]

(HD-Nr.1/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Quittung SIM-Karte (HD-Nr. 1/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Vertrag SIM-Karte (HD-Nr. 1/4)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Minigrip und Heroinmixer (HD-Nr. 1/8)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- Div. Rechnungen und Notizen (HD-Nr. 2/1)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 SIM-Trägerkarte Sunrise (HD-Nr. 5/2)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Vertrag Mobilnummer [Nr. 3]

(HD-Nr.5/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- Div. Rechnungen und Notizen (HD-Nr. 5/6)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 Schlosszylinder Haustüre

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 14 Schlüssel (HD-Nr. 1/1)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- Diverse Buchhaltungsnotizen (HD-Nr. 1/2)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 Plastiksack mit Zeitungspapier und

Minigrip mit braunem Pulver (HD-Nr. 1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

- 1 Plastiksack mit div. Minigrip, Waage,

Abfüllutensilien (HD-Nr. 1/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Haarbürste (HD-Nr. 1/6)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Zahnbürste (HD-Nr. 1/6)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Behälter mit unbekanntem blauen Pulver

(HD-Nr.3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Sack mit Steroiden, Spritzen etc.

(HD-Nr. 6/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät

(HD-Nr. 1/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon BMW Z8 (HD-Nr. 6/1)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 1/4)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- div. Quittungen (HD-Nr. 3/1)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- div. Abrechnungen und Notizen (HD-Nr. 3/2)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 Messer (HD-Nr. 7/1) (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Stahlrute (HD-Nr. 7/2)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 2 Bundesordner mit Unterlagen sowie div.

lose Unterlagen und Notizen (HD-Nr. 8/1) (Aufbewahrungsort: Akten)

- div. Unterlagen (HD-Nr. 9/1)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 Mobiltelefon Nokia E71 (HD-Nr. 1/1/1)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Samsung (HD-Nr. 1/3/1)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 1/3/2)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 1/3/9)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 SIM-Karte (HD-Nr. PW/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 2 SIM-Karten (HD-Nr. K/1) (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Apple iPhone (Effekten)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- div. Notizen (HD-Nr. PW/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

- 1 Bankkarte Aargauische Kantonalbank

(HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 SIM-Karte Sunrise (HD-Nr. PW/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 7 Ordner (HD-Nr. U1-U7)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- div. lose Geschäftsunterlagen (HD-Nr.

U8) (Aufbewahrungsort: Akten)

- 2 SIM-Karten Lebara (HD-Nr. 1/3/14)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 9 Ordner (HD-Nr. 1/3/17-1/3/25)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- div. Unterlagen (HD-Nr. 1/3/26)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 Verpackung Mobiltelefon Samsung

(HD-Nr. 2/3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (HD-Nr.

2/3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (HD-Nr.

2/3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- div. Dokumente (HD-Nr. 2/4/2)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 2/4/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Rechnung Conforama (HD-Nr. 2/5/1)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 1 Bundesordner (Effekten)

(Aufbewahrungsort: Akten)

- 2 SIM-Karten (HD-Nr. PW/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

10.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen

Urteils folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils den jeweiligen Berechtigten herauszugeben sind:

- 1 Postcard A.___ (HD-Nr. 5/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Bankkarte Credit Suisse I.___

(Aufbewahrungsort: Polizei

Kanton Solothurn)

- 2 CDs (HD-Nr. PW/1) (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Kreditkarte Cornercard

(HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Bankkarte Aargauische Kantonalbank

(HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Führerausweis Kat. B (HD-Nr. PW/3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Portemonnaie mit div.

Krankenkassenkarten, Visitenkarten etc.) (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn).

11.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen

Urteils der beschlagnahmte albanische Ausweis, lautend auf J.___, geb. […]

(HD-Nr. 1/2; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn), nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils dem Migrationsamt Solothurn zuzustellen ist.

12.

Das

beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 52'248.82 (Aufbewahrungsort:

Zentrale Gerichtskasse) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

13.

Folgende

beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

zu verwerten, wobei der Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten

verwendet wird:

- 1 Armbanduhr Police (HD-Nr. 1/3/4)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Armbanduhr Jacques Lemans

F1 (HD-Nr. 1/3/5)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Armbanduhr Calvin Klein (HD-Nr. 1/3/6)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1 Armbanduhr Emporio Armani

(HD-Nr. 1/3/7) (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn).

14.

Es

wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger

des Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Muralt, gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 3'878.30 (inkl.

MWST und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits

ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5

(= CHF 3'102.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Beat Muralt, Solothurn,

nicht geltend gemacht worden.

15.

Es

wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger

des Beschuldigten, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 49'465.55

festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5

(= CHF 39'572.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in

Höhe von CHF 3'746.30 (= 4/5 der Differenz zu vollem

Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

16.

Die

Honorarnote für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten,

Rechtsanwalt Max Birkenmaier, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF

1'233.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5

(= CHF 986.40) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in

Höhe von CHF 183.90 (= 4/5 der Differenz zu vollem

Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

17.

Die

Honorarnote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.

David Gibor, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 33'014.90

(inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5

(= CHF 26'411.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Dr. David

Gibor nicht geltend gemacht worden.

18.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 24'000.00, total CHF 80'850.00, hat der Beschuldigte zu 4/5

(= CHF 64'680.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten (= CHF 16'170.00) gehen zu

Lasten des Staates Solothurn.

19.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF

20'260.00, hat der Beschuldigte zu 4/5 (= CHF 16'208.00)

zu bezahlen. 1/5 (= CHF 4'052.00) gehen zu Lasten des

Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO kann innert

10.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

a.o. Ersatzrichter Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker