STBER.2018.51
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Urkundenfälschung, Mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz
28. März 2019Deutsch243 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. März 2019
Es wirken mit:
a.o. Ersatzrichter von Felten, Vorsitz
Ersatzrichter Hagmann
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt David Gibor
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Urkundenfälschung, Mehrfache
Vergehen gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 27. März 2019 um 8:30 Uhr:
1. B.___,
Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung von
FwmbA […];
2. A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei des Kantons
Solothurn;
3. Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen:
-
Die Lebenspartnerin sowie die
Mutter und der Bruder des Beschuldigten;
-
eine Schulklasse der Rudolf
Steiner Schule Solothurn mit ihrem Lehrer.
Der Vorsitzende eröffnet die
Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt und
stellt die anwesenden Personen fest. In der Folge verweist er auf das vom
Beschuldigten mit der Berufung angefochtene Urteil des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 30. November 2017. Er nennt die nicht angefochtenen und damit in
Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern 1, 6, 8, 9, 10 (teilweise, soweit die
Höhe der Kostennote betreffend), sowie Dispositivziff. 11 (teilweise, soweit
die Höhe der Kostennote betreffend) und hält fest, dass die Vorinstanz den
Beschuldigten von diversen Vorhalten freigesprochen habe, ohne dass dies im
Urteilsdispositiv Eingang gefunden habe. Das Berufungsgericht vertrete die
Auffassung, dass auch diese bloss impliziten Freisprüche betreffend AnklS.
Ziff. 1.4.1 (5. Lemma), Ziff. 1.4.3, Ziff. 1.4.4, Ziff. 1.4.5, Ziff. 1.4.7 (6.
Lemma), Ziff. 1.4.8 (1. Lemma), Ziff. 1.4.9 (1., 2. und 4. Lemma), Ziff.
1.4.11 (1. Lemma), 1.4.12 (2. Lemma), 1.4.15, 1.4.16, Ziff. 1.4.17 (teilweise:
in Bezug auf den Verkauf), sowie Ziff. 1.4.18 in Rechtskraft erwachsen seien.
Die Parteivertreter hätten sich zu dieser Frage nachfolgend zu äussern. Des
Weiteren weist der Vorsitzende darauf hin, dass das Berufungsgericht neben den
angefochtenen Urteilspunkten auch die Weiterführung der Sicherheitshaft zu
prüfen habe. Auch hierzu könnten die Parteien Stellung nehmen.
Den weiteren Verhandlungsablauf
skizziert der Vorsitzende wie folgt:
1. Vorfragen und Anträge der
Parteivertreter;
2. Einvernahme des Beschuldigten;
3. Parteivorträge;
4. letztes Wort des Beschuldigten;
5. geheime Urteilsberatung;
6. mündliche
Urteilseröffnung, vorgesehen am 28. März 2019, um 16:00 Uhr.
Der Vorsitzende bittet Rechtsanwalt Dr.
David Gibor, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___
zur Einsicht vorzulegen.
Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen
auf und stellt vorab keine Anträge. Des Weiteren gibt er bekannt, dass er die
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach auch die implizit erfolgten
Freisprüche in Rechtskraft erwachsen seien, teile.
Rechtsanwalt Dr. David Gibor wirft
ebenfalls keine Vorfragen auf und stellt keine Anträge. Er bedient das Gericht
und den Staatsanwalt mit seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren und gibt
bekannt, dass sein Mandant vor Berufungsgericht zur Sache keine Aussagen mehr machen
werde.
In der Folge weist der Vorsitzende den
Beschuldigten ausdrücklich auf sein Recht hin, die Aussagen und Mitwirkung zu
verweigern. (Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden) Ja, es treffe zu,
dass er zur Sache überhaupt keine Aussagen mehr machen wolle. Sein Verteidiger
habe ihm dies empfohlen. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, wonach die Befragung
Ausfluss des rechtlichen Gehörs sei, und ob er es richtig verstehe, dass er
überhaupt keine Aussage zur Sachen mehr machen wolle: Ja, das treffe zu. In der
Folge weist der Vorsitzende den Beschuldigten darauf hin, dass er auch im
Rahmen der Befragung zur Person – generell oder auch nur hinsichtlich einzelner
Fragestellungen – vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen könne.
In der Folge wird der Beschuldigte zur
Person befragt (vgl. hierzu auch das separate Einvernahmeprotokoll vom
27.3.2019 sowie das Audio-Dokument im obergerichtlichen Dossier).
Nach der Befragung zur Person werden von
den Parteivertretern keine weiteren Beweisanträge gestellt und das
Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet
für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge (vgl. auch
Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):
« 1. Es
sei festzustellen, dass der Freispruch betreffend Geldwäscherei in Rechtskraft
erwachsen sei.
2. A.___
sei wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
Urkundenfälschung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig
zu sprechen.
3. A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen
Haft seit dem 4. Juli 2013, zu verurteilen. Er sei in Sicherheitshaft zu
behalten.
4. Es
sei über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu
entscheiden.
5. Die
Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»
Nach einer Pause von 9:40 bis 10:00 Uhr
stellt und begründet Rechtsanwalt Dr. David Gibor im Namen und Auftrag des
Beschuldigten folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen im
obergerichtlichen Dossier):
Hauptanträge
«1. Der
Beschuldigte A.___ sei von sämtlichen Anklagevorwürfen vollumfänglich
freizusprechen.
2. Dem
Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Haft eine angemessene Genugtuung
zuzusprechen.
3. Das
beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 52'248.82 sei dem Beschuldigten nach
Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.
4. Die
folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten nach Eintritt der
Rechtskraft herauszugeben:
- Armbanduhr
Police (HD-Nr. 1/3/4)
- Armbanduhr
Jacques Lemans F1 (HD-Nr. 1/3/5)
- Armbanduhr
Calvin Klein (HD-Nr. 1/3/6)
- Armbanduhr
Emporio Armani (HD-Nr. 1/3/7)
5. Die
Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien
auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Der
Beschuldigte sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.»
Für den Fall, dass das Berufungsgericht
den vorgenannten Hauptanträgen nicht entsprechen sollte, stelle die
Verteidigung aus der Gründen der anwaltlichen Sorgfalt die folgenden
Eventualanträge
« 1. Der
Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung der vorinstanzlichen Dispositivziffer
2 schuldig zu sprechen
-
der qualifizierten und
gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19
Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG hinsichtlich folgender
Anklageziffern:
o Anklageziffer 1.1, unbefugter Besitz von
1,6 kg Heroingemisch und 575 g Kokaingemisch
o Anklageziffer 1.2, unbefugter Besitz von
250 g Heroingemisch und 1 kg Streckmittel
o Anklageziffer 1.3, Anstalten Treffen zur
Veräusserung von 1 kg He-roingemisch
o Anklageziffer 1.4.1, Veräusserung von 2
kg Heroingemisch an C.___, begangen zwischen Ende 2008 und 4.7.2013
o Anklageziffer 1.4.7, Veräusserung von 2
kg Heroingemisch an K.___
o Anklageziffer 1.4.8, Veräusserung von 2
kg Heroingemisch an N.___
o Anklageziffer 1.4.10, Veräusserung von
500 g Heroingemisch an X.___
o Anklageziffer 1.4.11, Veräusserung von
180 g Heroingemisch an P.___
o Anklageziffer 1.4.12, Veräusserung von
350 g Heroingemisch an Q.___
o Anklageziffer 1.4.13, Veräusserung von
200 g Heroingemisch an AA.___
o Anklageziffer 1.4.14, Veräusserung von
100 g Heroingemisch an Z.___
o Anklageziffer 1.4.17, unentgeltliche
Abgabe von 5 g Heroingemisch an T.___
-
der Urkundenfälschung
i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB (= Anklageziffer 3)
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 WG (= Anklageziffer 4)
2. Der
Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 4,5 Jahren
sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 zu
bestrafen, aus dem andauernden Strafvollzug zu entlassen und für die erlittene
Überhaft angemessen zu entschädigen.
3. Die
Kosten für die Untersuchung, das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie das
Berufungsverfahren inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung seien
anteilsmässig dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit
definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.»
Und schliesslich stelle die
Verteidigung, für den Fall, dass das Berufungsgericht den Eventualanträgen
nicht folge und der Beschuldigte gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 2
schuldig gesprochen werde, noch den folgenden
Subeventualantrag
« Der
Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 7 Jahren
sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 zu
bestrafen.»
Nach einer kurzen Pause halten sowohl
Staatsanwalt B.___ und in der Folge Rechtsanwalt Dr. David Gibor einen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte erklärt hierauf, dass
er von seinem Recht auf das letzte Wort keinen Gebrauch machen wolle.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass
die Parteien Anspruch auf eine mündliche Urteilseröffnung hätten und bittet die
Parteien
um eine Stellungnahme in Bezug auf die Form der Urteilseröffnung.
Staatsanwalt B.___ erklärt, aus Sicht
der Anklägerin sei der Verzicht auf eine öffentliche Urteilsverkündung unproblematisch.
Selbstverständlich richte er sich aber nach dem Wunsch des Beschuldigten.
Rechtsanwalt Dr. David Gibor führt aus,
er überlasse die Entscheidung seinem Mandanten, um dessen Sache es vorliegend gehe.
Der Beschuldigte wünscht eine mündliche
Urteilseröffnung.
Mit dem Hinweis des Vorsitzenden, dass
die Urteilseröffnung vom 28. März 2019 auf Wunsch des Verteidigers neu auf
16:15 Uhr angesetzt sei, endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 12:50
Uhr und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vor Obergericht vom 28. März 2019 um 16:15 Uhr:
1. B.___,
Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei des Kantons
Solothurn;
3. Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen:
Die Lebenspartnerin sowie mehrere
Personen aus dem (familiären) Umfeld des Beschuldigten.
Der Vorsitzende begrüsst die Parteien
zur öffentlichen Urteilsverkündung und verliest das Dispositiv des
Berufungsurteils.
Er hält fest, dass das Urteil des Berufungsgerichts
im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung nur summarisch begründet werde und verweist
auf die massgebliche und ausführliche Begründung im schriftlichen Urteil. In
der Folge erörtert der Vorsitzende die prozessrechtlichen Themen (Grundsatz der
Verfahrenseinheit und Ausnahmefall der Verfahrenstrennung, Teilnahmerecht des
Beschuldigten bei Beweiserhebungen, Konfrontationsanspruch des Beschuldigten
mit Belastungszeugen, Anklagegrundsatz, rechtsgenüglicher Tatvorhalt zu Beginn der
ersten Einvernahme) und erklärt die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts in
Bezug auf die von der Verteidigung geltend gemachten prozessualen Rügen. Der
Vorsitzende nimmt in der Folge auf die massgeblichen Beweismittel Bezug und
fasst die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung der Vorhalte zusammen.
Hierauf äussert er sich zu den Strafzumessungsfaktoren und nennt die
ausgefällten Sanktionen. Der Vorsitzende weist auch darauf hin, dass das
Berufungsgericht aufgrund der erhöhten Fluchtgefahr beschlossen habe, den
Beschuldigten in Sicherheitshaft zu behalten. Abschliessend äussert sich der
Vorsitzende zur Verwendung des beschlagnahmten Bargeldes und der
beschlagnahmten Gegenstände zur Kostendeckung sowie zu den Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Damit endet die öffentliche Urteilsverkündung um 17:15
Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. C.___ gab in einem seit Juli 2010
gegen ihn im Kanton Aargau geführten Strafverfahren zu Protokoll, er habe zwischen
März 2008 und Juli 2010 gesamthaft 5,5 kg Heroin bei einem Lieferanten
albanischer Abstammung aus dem Raum Olten bezogen. Mit diesem Lieferanten habe
er zuletzt über die Mobiltelefonnummer [Nr. 1] kommuniziert, wobei ihm dieser
Kontakt über D.___ vermittelt worden sei.
Am 14. September 2010 führte die
Kantonspolizei Solothurn eine Einvernahme mit D.___ durch. Dieser gab zu
Protokoll, es sei möglich, dass er C.___ die genannte Rufnummer des Lieferanten
gegeben habe. Bei dem Lieferanten handle es sich um einen ca. 30-jährigen
Albaner aus […] namens «a.___».
2. Gestützt auf diese Ausgangslage
eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend zit. Staatsanwaltschaft)
am 11. Oktober 2010 gegen uM «a.___» eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen
gegen das BetmG (12.1.1 AS 1 ff., nachfolgend zit. 12.1.1/1 ff.). Noch
gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft die rückwirkende
Teilnehmeridentifikation (nachfolgend zitiert «RTID») bezüglich der
Mobiltelefonnummer [Nr. 1] für die Dauer von 6 Monaten (3.2.1/5 ff.). Auf
Antrag der Staatsanwaltschaft wurde diese Überwachungsmassnahme am
13. Oktober 2010 vom Haftgericht des Kantons Solothurn genehmigt (3.2.1/35
ff.).
3. Die polizeilichen Ermittlungen
führten am 1. Februar 2011 zur Identifikation des bislang unbekannten «a.___»
als A.___, so dass fortan offiziell gegen diesen ermittelt wurde und eine neue
Eröffnungsverfügung erging (12.1.1/2 ff.). Ebenfalls am 1. Februar 2011
verfügte die Staatsanwaltschaft die Observation von A.___ (nachfolgend
Beschuldigter bzw. Berufungskläger), die insgesamt 9 Mal verlängert wurde und
bis zu dessen Verhaftung am 4. Juli 2013 andauerte (vgl. 3.5.8/3-4).
Des Weiteren ordnete die
Staatsanwaltschaft diverse RTID, Echtzeitüberwachungen von Rufnummern (TK) (vgl.
«Übersicht Telefonüberwachungen»: 3.2/1, 3.5.8/1-2) sowie geheime Video- sowie
Audioüberwachungen (vgl. 3.5.2; 3.5.4, 3.5.6, 3.5.7) an und holte hierfür die
erforderlichen Genehmigungen des Zwangsmassnahmengerichts ein (siehe hierzu
sowie zu der erhobenen Beschwerde betreffend Überwachungsmassnahmen auch die nachfolgende
Ziff. II.7.).
4. Am 4. Juli 2013 wurde der
Beschuldigte vorläufig festgenommen (12.3.1/1) und erstmals in Anwesenheit
seines Pikettanwaltes, Rechtsanwalt Beat Muralt, einvernommen (12.3.1/5 ff.).
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Haft wurde von der
Haftrichterin am 8. Juli 2013 gutgeheissen (12.3.1/27 ff.). Ebenso
wurden die von der Staatsanwaltschaft mehrfach beantragten Haftverlängerungen
jeweils bewilligt (vgl. im Einzelnen 12.3.1), letztmals mit Verfügung der Haftrichterin
vom 15. Januar 2015 (12.3.1/214 ff.).
5. Am 23. Juli 2013 wurde gegen den
Beschuldigten eine Untersuchung betreffend Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
Ziff. 1 StGB eröffnet (12.1.1/6). Eine weitere Eröffnungsverfügung erging am
29. April 2014 betreffend Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB
(12.1.1/9).
6. Der Beschuldigte beauftragte ab dem
28. August 2013 Rechtsanwalt Max Birkenmaier, mit der Wahrung seiner
rechtlichen Interessen im Strafverfahren (vgl. 12.1.3/10), so dass die Staatsanwaltschaft
noch gleichentags das Mandat von Rechtsanwalt Beat Muralt als Offizialverteidiger
einstweilig sistierte (12.1.3/11). Auf den entsprechenden Antrag von
Rechtsanwalt Max Birkenmaier wurde dieser per 8. Januar 2015 als amtlicher
Verteidiger eingesetzt und das Mandat von Rechtsanwalt Beat Muralt definitiv
widerrufen (12.1.2/114 ff.).
7. Am 26. Januar 2015 bewilligte die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (12.3.1/228
ff.).
8. Im Untersuchungsverfahren wurde der
Beschuldigte letztmals am 16. September 2015 befragt (10.1/1143 ff.). Auf die
Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme wurde – auf den entsprechenden
Antrag der Verteidigung vom 29. Oktober 2015 (12.1.2/140 f.) – verzichtet
(sowie 12.1.2/148 f. sowie 10.1.1/1150). Anstelle der mündlichen
Schlusseinvernahme erfolgte eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zur
detaillierten Eröffnungsverfügung (vgl. nachfolgende Ziff. I.10).
9. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016
wies die Haftrichterin das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus dem
vorzeitigen Strafvollzug ab (12.3.1/355 ff.).
10. Am 15. Dezember 2016 ging bei der
Staatsanwaltschaft die polizeiliche Strafanzeige vom 13. Dezember 2016 ein
(2.1.2/1 – 155). Am darauf folgenden Tag erliess die Staatsanwaltschaft eine
detaillierte Eröffnungsverfügung (12.1.1/12 ff.), zu welcher der Beschuldigte
durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 20. Januar 2017 ausführlich Stellung
nahm (12.1.1/26 ff.).
11. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017
teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Untersuchung gegen den
Beschuldigten als vollständig erachtet werde. Der Beschuldigte liess mit
Eingabe vom 16. Februar 2017 erklären, er verzichte im Rahmen des
Untersuchungsverfahrens darauf, Beweisergänzungsanträge zu stellen (12.1.1/45).
12. Am 22. Februar 2017 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten
wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g
i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG), Geldwäscherei nach Art. 305bis
Ziff. 1 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie wegen mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 WG (Ordner Richteramt
Olten-Gösgen AS 6 ff., nachfolgend zitiert Ordner Vorinstanz AS 6 ff.).
13. Die öffentliche Hauptverhandlung vor
erster Instanz fand am 27. und 28. November 2017 statt. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte sowie als
Auskunftspersonen C.___, E.___ und F.___ befragt. Die von der
Amtsgerichtspräsidentin ebenfalls vorgeladenen Auskunftspersonen G.___ und H.___
(vgl. Ansetzungsverfügung vom 3.5.2017, Ordner Vorinstanz AS 25) wurden am 24.
August 2017 wieder wegverfügt (Ordner Vorinstanz AS 43 f.), da Ersterer seit
seiner Wegweisung aus der Schweiz per 13. April 2016 und Letzterer seit seiner
Ausreise nach Italien per 14. Oktober 2015 unbekannten Aufenthalts waren.
Am 30. November 2017 erging folgendes
Urteil der Vorinstanz:
« 1. Der
Beschuldigte A.___ hat sich der Geldwäscherei, angeblich begangen zwischen
mind. ca. 2008 bis 04.07.2013, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen
(AnklS. Ziff. 2).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen in
der Zeit zwischen 2006 und 04.07.2013 (AnklS. Ziff. 1)
-
der Urkundenfälschung,
begangen am 02.11.2012 (AnklS. Ziff. 3)
-
der mehrfachen Vergehen
gegen das Waffengesetz, begangen zwischen Juli/Sept. 2012 bis 04.07.2013
(AnklS. Ziff. 4).
3. Der Beschuldigte A.___ wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom
04.07.2013 bis 25.01.2015 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 26.01.2015
sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der
Beschuldigte A.___ wird zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft
behalten.
5. Das
beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 52'248.82 (Aufbewahrungsort:
Zentrale Gerichtskasse) wird als unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil
eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat
Solothurn.
6. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
- 1‘599g Heroingemisch (HD-Nr. 3/2)
(Aufbewahrungsort: IRM Bern)
- 103g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/6)
(Aufbewahrungsort: IRM Bern)
- 472g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/7)
(Aufbewahrungsort: IRM Bern)
- 1 Brotmesser (HD-Nr. 3/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Suppenlöffel (HD-Nr. 3/4) (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Digitalwaage (HD-Nr. 3/5)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Henkel der Küchenbatterie (HD-Nr. 3/8)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Rucksack (Inhalt HD-Nr.3/2) (HD-Nr.
3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Coop-Plastiksack mit div.
Verpackungsmaterial (HD-Nr. 3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 mit SIM
Ortel (HD-Nr. 1/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Karte Yallo (HD-Nr. 5/1)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Trägerkarte Yallo (HD-Nr. 1/1)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Vertrag Mobilnummer [Nr. 2]
(HD-Nr.1/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Quittung SIM-Karte (HD-Nr. 1/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Vertrag SIM-Karte (HD-Nr. 1/4)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Minigrip und Heroinmixer (HD-Nr. 1/8)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- Div. Rechnungen und Notizen (HD-Nr. 2/1)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 SIM-Trägerkarte Sunrise (HD-Nr. 5/2)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Vertrag Mobilnummer [Nr. 3]
(HD-Nr.5/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- Div. Rechnungen und Notizen (HD-Nr. 5/6)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Schlosszylinder Haustüre
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 14 Schlüssel (HD-Nr. 1/1)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- Diverse Buchhaltungsnotizen (HD-Nr. 1/2)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Plastiksack mit Zeitungspapier und
Minigrip mit braunem Pulver (HD-Nr. 1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
- 1 Plastiksack mit div. Minigrip, Waage,
Abfüllutensilien (HD-Nr. 1/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Haarbürste (HD-Nr. 1/6)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Zahnbürste (HD-Nr. 1/6)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Behälter mit unbekanntem blauen Pulver
(HD-Nr.3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Sack mit Steroiden, Spritzen etc.
(HD-Nr. 6/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät
(HD-Nr. 1/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon BMW Z8 (HD-Nr. 6/1)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 1/4)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Quittungen (HD-Nr. 3/1)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Abrechnungen und Notizen (HD-Nr.
3/2) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Messer (HD-Nr. 7/1) (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Stahlrute (HD-Nr. 7/2)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 Bundesordner mit Unterlagen sowie div.
lose Unterlagen und Notizen (HD-Nr. 8/1) (Aufbewahrungsort: Akten)
- div. Unterlagen (HD-Nr. 9/1)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Mobiltelefon Nokia E71 (HD-Nr. 1/1/1)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung (HD-Nr. 1/3/1)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 1/3/2)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 1/3/9)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Karte (HD-Nr. PW/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 SIM-Karten (HD-Nr. K/1)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Apple iPhone (Effekten)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Notizen (HD-Nr. PW/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
- 1 Bankkarte Aargauische Kantonalbank
(HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Karte Sunrise (HD-Nr. PW/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 7 Ordner (HD-Nr. U1-U7)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- div. lose Geschäftsunterlagen (HD-Nr.
U8) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 2 SIM-Karten Lebara (HD-Nr. 1/3/14)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 9 Ordner (HD-Nr. 1/3/17-1/3/25)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- div. Unterlagen (HD-Nr. 1/3/26)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Verpackung Mobiltelefon Samsung
(HD-Nr. 2/3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (HD-Nr.
2/3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (HD-Nr.
2/3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Dokumente (HD-Nr. 2/4/2)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 2/4/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Rechnung Conforama (HD-Nr. 2/5/1)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Bundesordner (Effekten)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 2 SIM-Karten (HD-Nr. PW/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
7. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zu verwerten, wobei der Verwertungserlös dem Staat Solothurn verfällt:
- 1 Armbanduhr Police (HD-Nr. 1/3/4)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Jacques Lemans
F1 (HD-Nr. 1/3/5)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Calvin Klein (HD-Nr. 1/3/6)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Emporio Armani
(HD-Nr. 1/3/7)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
8. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
den jeweiligen Berechtigten herauszugeben:
- 1 Postcard A.___ (HD-Nr. 5/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Bankkarte Credit Suisse I.___
(Aufbewahrungsort: Polizei
Kanton Solothurn)
- 2 CDs (HD-Nr. PW/1) (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Kreditkarte Cornercard
(HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Bankkarte Aargauische Kantonalbank
(HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Führerausweis Kat. B (HD-Nr. PW/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Portemonnaie mit div.
Krankenkassenkarten, Visitenkarten etc.) (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn).
9. Der
beschlagnahmte albanische Ausweis, lautend auf J.___, (HD-Nr. 1/2;
Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn), ist nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils dem Migrationsamt Solothurn zuzustellen.
10. Es
wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger
des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, auf Fr. 3'878.30 (inkl. 8%
MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits
ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5 = Fr.
3'102.65, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn.
11. Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Max Birkenmaier, wird auf Fr. 49'465.55 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Darin ist der
bereits Akonto ausbezahlte Betrag von Fr. 23'000.-- enthalten, wodurch sich der
durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf Fr. 26'465.55
beläuft.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5 = Fr.
39'572.45 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von
Fr. 3'746.30 (4/5 der Differenz zu vollem Honorar à Fr. 200.--/h, inkl.
MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des
Staates Solothurn.
12. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 24'000.--, total Fr.
80'850.--, hat der Beschuldigte A.___ zu 4/5 = Fr.
64'680.-- zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.»
14. Gegen das vorinstanzliche Urteil
liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden.
15. Das begründete Urteil der ersten
Instanz (Ordner Vorinstanz AS 212 ff.) wurde den Parteien am 5. Juni 2018
zugestellt (Ordner Vorinstanz AS 303). Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 reichte
Rechtsanwalt Dr. David Gibor, im Namen und Auftrag des Beschuldigten beim
Berufungsgericht die Berufungserklärung ein, mit welcher ein Freispruch von
sämtlichen Vorhalten verlangt wird. Angefochten werden die Dispositivziffern 2,
3, 4, 5, 7 und 12 des erstinstanzlichen Urteils.
Zugleich ersuchte Rechtsanwalt Dr. David
Gibor um seine Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger.
16. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018
ersuchte Rechtsanwalt Max Birkenmaier aufgrund der erheblichen Differenzen
zwischen ihm und seinem Mandanten um seine Entlassung als amtlicher Verteidiger.
17. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 wurde
neu Rechtsanwalt Dr. David Gibor als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten
eingesetzt und Rechtsanwalt Max Birkenmaier aus dem amtlichen Mandat entlassen.
Seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ging am 25. Juli 2018 beim
Berufungsgericht ein.
18. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 9. Juli 2018 auf eine Anschlussberufung, so dass im
Berufungsverfahren gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot
zur Anwendung gelangt.
19. Die von der Vorinstanz angeordnete
Sicherheitshaft wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 31. August 2018
für das Berufungsverfahren weitergeführt.
20. Die Hauptverhandlung im
Berufungsverfahren wurde auf den 27. März 2019 angesetzt.
21. Rechtskräftig und damit nicht mehr
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die folgenden Dispositivziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt der
Geldwäscherei gemäss AnklS. Ziff. 2;
- Ziff. 6: Vernichtung diverser
beschlagnahmter Gegenstände;
- Ziff. 8: Herausgabe beschlagnahmter
Gegenstände an die Berechtigten;
- Ziff. 9: Herausgabe des beschlagnahmten
albanischen Ausweises, lautend auf J.___, an das Migrationsamt des Kantons
Solothurn;
- Ziff. 10 (teilweise): soweit die Höhe
der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten,
Rechtsanwalt Beat Muralt, betreffend;
- Ziff. 11 (teilweise): soweit die Höhe
der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten,
Rechtsanwalt Max Birkenmaier, betreffend.
22. Die erste Instanz sprach den
Beschuldigten zudem implizit von den folgenden Vorhalten frei:
- AnklS. Ziff. 1.4.1, 5. Lemma: Veräusserung
von 2 -3 Mal 5 g und 1 Mal 50 g, total ca. 60 - 65 g Heroingemisch an C.___,
Auslieferung durch K.___ im Auftrag des Beschuldigten (vgl. US 22);
- AnklS. Ziff. 1.4.3: Veräusserung einer
unbekannten Menge Heroingemisch an L.___ (vgl. US 31);
- AnklS. Ziff. 1.4.4: Veräusserung einer
unbekannten Menge Heroingemisch an G.___ sowie Anstaltentreffen zur unbefugten
Veräusserung von 1 kg Heroingemisch zum Preis von CHF 50'000.00 bzw. CHF
45'000.00 an G.___ (vgl. US 32);
- AnklS. Ziff. 1.4.5: Veräusserung einer
unbekannten Menge Heroingemisch an M.___ (vgl. US 33);
- AnklS. Ziff. 1.4.7, 6. Lemma: Anstaltentreffen
zur Veräusserung von 500 g Heroingemisch durch Entgegennahme einer
Vorauszahlung von CHF 30’0000.00 von K.___ (US 38 f.);
- AnklS. Ziff. 1.4.8, 1. Lemma: Veräusserung
einer unbekannten Menge He-roingemisch im Umfang von mindestens mehreren hundert
Gramm an N.___, Auslieferung der Kleinmengen von 10 - 15 g durch E.___ im
Auftrag des Beschuldigten (vgl. US 40);
- AnklS. Ziff. 1.4.9, 1., 2. und 4. Lemma:
Veräusserung von 20 g Heroingemisch im Jahre 2008 und 50 g Heroingemisch im
November 2010 an H.___ sowie Veräusserung einer unbekannten Menge an O.___
zwischen November 2011 und 15. Juni 2012 (US 44);
- AnklS. Ziff. 1.4.11, 1. Lemma:
Veräusserung einer unbekannten Menge in
5 g - Portionen Mitte 2004 an P.___ (vgl. US 46);
- AnklS. Ziff. 1.4.12, 2. Lemma:
Veräusserung von ca. 6 Mal 10 - 15 g Heroingemisch zwischen Anfang Juni 2013 und
4. Juli 2013 an Q.___ in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ (US 47
f.);
- AnklS. Ziff. 1.4.15: Veräusserung von
total ca. 220 – 250 g Heroingemisch an R.___ (vgl. US 51 f.);
- AnklS. Ziff. 1.4.16: Veräusserung (unter
10 Malen und Portionen von mindestens 5 g) von ca. 50 g Heroingemisch an S.___
(vgl. US 52);
- AnklS. Ziff. 1.4.17 (teilweise): soweit
die Veräusserung einer unbekannten Menge Heroingemisch an T.___ betreffend (US
53);
- AnklS. Ziff. 1.4.18: Anstaltentreffen
zur unbefugten Veräusserungen von 200 g Heroingemisch an U.___ sowie
Veräusserung von 20 g Heroingemisch an U.___ (US 53 f.).
Diese Freisprüche hätten sich formell
korrekt nicht nur in den Urteilserwägungen, sondern auch explizit im
Urteilsdispositiv niederschlagen müssen. Auch diese Freisprüche sind in
Rechtskraft erwachsen und folglich nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
Grundsatz
der Verfahrenseinheit
1.1
Der Beschuldigte liess durch seinen
Verteidiger im Berufungsverfahren die Verletzung des Grundsatzes der
Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO rügen. Im Wesentlichen führte die
Verteidigung hierzu vor Obergericht Folgendes aus (vgl. Plädoyernotizen RA Dr.
Gibor S. 4 ff.): Art. 29 StPO regle den Grundsatz der Verfahrenseinheit.
Demnach seien Straftaten grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und beurteilen,
wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliege. Eine Verfahrenstrennung sei gemäss
Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und müsse die
Ausnahme bilden. Als sachlicher Grund werde etwa die bevorstehende Verjährung
einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelne beschuldigter Personen
genannt. Alle Beispiele würden sich auf Charakteristika des Verfahrens, des
Täters oder der Tat beziehen, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf
Seiten der Strafverfolgungsbehörden (mit weiteren Hinweisen auf die Literatur).
Vorliegend sei der Verhaftungswelle der verschiedenen, angeblich in einen
organisierten Drogenhandel verwickelten Personen eine über zwei Jahre dauernde,
gross angelegte polizeiliche Ermittlungsaktion mit dem Namen «Mailbox»
vorausgegangen (Ordner Vorinstanz AS 133 ff.). Obwohl die Verhaftungen allesamt
in einem sehr kurzen Zeitraum erfolgt und die Verfahren gegen sämtliche
Personen ebenfalls beinahe zeitgleich eröffnet worden seien, seien hernach
dennoch gegen sämtliche beteiligten Personen je separate Strafverfahren geführt
worden. Eine solche Verfahrenstrennung möge allenfalls gerade noch gegen die
diversen Endabnehmer gerechtfertigt gewesen sei, ganz sicher aber nicht gegen
die schon von den Untersuchungsbehörden in verschiedenen Einvernahmen klar als
Mittäter bezeichneten E.___ oder F.___ und angesichts der hierarchischen
Stellung als Weiterverkäufer sicher auch nicht gegen C.___ und K.___.
Die prozessual gewichtige Auswirkung der
getrennten Verfahren sei dann die Nichtgewährung der ansonsten üblichen
Teilnahmerechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung an den Einvernahmen
der den Beschuldigten teilweise erheblich belastenden Drittpersonen gewesen.
Als weitere Auswirkung sei aber auch über die längste Zeit der Verfahrensdauer
die Einsicht in die Verfahrensakten der Mitbeschuldigten verweigert worden. Als
Folge der verweigerten Teilnahmerechte sei es dem Beschuldigten und seiner
Verteidigung nicht möglich gewesen, den Mitbeschuldigten kritische
Ergänzungsfragen zu ihren bisweilen konfusen Aussagen bezüglich Lieferanten,
Häufigkeit der Lieferungen und der gelieferten Grössenmenge zu stellen. Auch
die letztlich noch durchgeführten Konfrontationseinvernahmen seien zur
prozessualen Farce verkommen, weil die Befragten doch kaum mehr etwas aus
eigener Erinnerung hätten aussagen können, sondern weitgehend nur ihre
bisherigen Aussagen und vorgehaltenen Gesamtmengen an Drogen bestätigt hätten.
1.2
Straftaten werden gemeinsam verfolgt
und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1
lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen
Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die
Verfahrenseinheit bildet gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts, welches die Verhinderung
sich widersprechender Urteil bezweckt, sei dies bei der
Sachverhaltsdarstellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung
(Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017). Gemäss der Praxis des
Bundesgerichts (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230)
kommt dem Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen
Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch
auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen
beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art.
147.
Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den
abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101
Abs. 1 StPO). In Anbetracht dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen
stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung hohe Anforderungen an die
Verfahrenstrennung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017 E. 3.4
mit Hinweis auf 1B_124/2016 vom 12.8.2016 E. 4.6). Sie muss die Ausnahme
bleiben und es müssen hierfür sachliche Gründe vorliegen. Getrennte Verfahren
sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige
Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Grund gilt etwa die länger dauernde
Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung
einzelner Straftaten. Demgegenüber bildet die Möglichkeit bzw. das Bestreben
der Strafverfolgungsbehörden, gegen einen Mittäter oder Teilnehmer ein
abgekürztes Verfahren durchzuführen, für sich alleine noch keinen zulässigen
Trennungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017 E. 3.2,
abweichend hierzu: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.52 vom 4.4.2018
E. 1.4.5 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160452 vom
25.4.2017
E. 8 sowie SB160417 vom 5.10.2017 E. 6.3).
1.3
Fehl geht die Rüge der verletzten
Verfahrenseinheit in Bezug auf das getrennt geführte Strafverfahren gegen C.___,
da in diesem Zusammenhang der von der Verteidigung angerufene Art. 29 Abs. 1
lit. b StPO, der Mittäterschaft oder Teilnahme voraussetzt, nicht einschlägig
ist.
C.___ soll gemäss Anklageschrift als
Abnehmer einer Grossmenge von Heroingemisch in Erscheinung getreten sei. In AnklS.
Ziff. 1.4.1 wird dem Beschuldigten vorgehalten, C.___ ca. 20,5 - 23,5 kg Heroingemisch
veräussert zu haben. Lieferanten und ihre Abnehmer im Betäubungsmittelhandel
gelten jedoch gemäss Lehre und Rechtsprechung als Akteure verschiedener
Hierarchiestufen und sind daher nicht als Mittäter zu betrachten. Die extrem
weite Fassung der Verbotsmaterie in Art. 19 Abs. 1 BetmG hat zur Folge, dass
verschiedene der aufgezählten verbotenen Handlungen, welche zwar den Charakter
der Mittäterschaft oder Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen
aufweisen können, als selbständige Straftatbestände eingestuft werden. Wer etwa
unbefugt Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen «nur» Täter
nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Käufer) und nicht auch Mittäter des
Lieferanten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Urteil des Bundesgerichts
6B_1026/2017 vom 1.6.2018 E. 1.2.2 mit diversen Hinweise auf die die Lehre).
Nicht zu berücksichtigen sind
nachfolgend zudem jene Fälle, bei welchen sich die Anklageschrift mit dem
Hinweis auf die mittäterschaftliche Tatbegehung begnügt («in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit […]»), ohne aber den konkreten
Tatbeitrag des namentlich genannten Mittäters zu umschreiben. In diesen Fällen (AnklS.
Ziff. 1.4.1 betreffend K.___, AnklS. Ziff. 1.4.10 betreffend F.___ sowie AnklS.
Ziff. 1.4.13 betreffend V.___) fehlt es bereits an einem rechtsgenüglichen
Vorhalt der Mittäterschaft.
1.4
Es verbleiben insgesamt vier
Konstellationen, bei welchen die Anklageschrift dem Beschuldigten mit der
erforderlichen Bestimmtheit vorhält, zusammen mit Mittätern delinquiert zu
haben, nämlich mit E.___, F.___, W.___ und K.___.
Nachfolgend ist einzeln zu prüfen, ob
die getrennte Verfahrensführung gegen die mutmasslichen Mittäter – im Sinne
einer Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
StPO – sachlich gerechtfertigt und damit zulässig war.
1.4.1
Gemäss Anklageschrift soll der
Beschuldigte in erheblichem Umfang mit E.___ mittäterschaftlich
zusammengewirkt haben (vgl. insbesondere AnklS. Ziff. 1.4.2 [6.
Lemma]: Auslieferung von ca. 7,5 - 9 kg Heroingemisch an C.___ durch E.___ im
Auftrag des Beschuldigten).
Das gegen E.___ geführte Strafverfahren
wurde (wie im Übrigen auch alle anderen Verfahren gegen Personen im Rahmen der
Grossaktion «Mailbox») von Anfang an getrennt geführt. E.___ wurde am gleichen
Tag wie der Beschuldigte verhaftet. Die Betrachtung der Verteidigung, welche
den Zeitpunkt der Verhaftung und der Verfahrenseröffnung ins Zentrum rückt,
greift indes wesentlich zu kurz. Von massgeblicher Bedeutung ist vielmehr,
welcher Zeitaufwand im Einzelnen für die jeweilige Untersuchung erforderlich
war und diesbezüglich zeigen sich erhebliche Unterschiede. Die polizeiliche
Strafanzeige gegen E.___ erging am 18. Februar 2015 (5.1.19/1 ff.). Anklage
wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG und mehrfachen Vergehen nach
Art. 19 Abs. 1 BetmG wurde am 31. März 2016 erhoben (5.1.19/92 ff.),
mithin zu einem Zeitpunkt, als die polizeilichen Ermittlungen gegen den
Beschuldigten noch am Laufen waren und deren Abschluss noch nicht absehbar war.
Die Strafanzeige gegen den Beschuldigten konnte die Polizei erst am 13.
Dezember 2016 vorlegen (2.1.2/1) und die Anklageschrift datiert vom 22. Februar
2017.
Das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren ist einerseits
hinsichtlich der BetmG-Delinquenz (Anzahl und Schwere der Vorhalte,
vorgehaltener Deliktszeitraum) weit umfassender und gestaltete sich wesentlich aufwändiger.
Andererseits standen in Bezug auf E.___ auch andere Delikte (insbesondere ein
vorgehaltener Raub aus dem Jahre 2012) zur Beurteilung, die in keinem
Zusammenhang mit dem Beschuldigten standen. Die Strafbehörden standen in der
Pflicht, das Strafverfahren gegen E.___, der sich bis am 6. Oktober 2014 in
Untersuchungshaft und ab dem 7. Oktober 2014 im vorzeitigen Strafvollzug
befand, vordringlich voranzutreiben. Ein Zuwarten, welches bei einer
gemeinsamen Beurteilung unausweichlich gewesen wäre, hätte das
Beschleunigungsgebot verletzt. Mit Blick auf diesen wichtigen strafprozessualen
Grundsatz war die Verfahrenstrennung erforderlich und sachlich gerechtfertigt. Eine
Verletzung von Art. 29 StPO ist demnach zu verneinen.
1.4.2
F.___ soll gemäss AnklS.
Ziff. 1.4.2 mit dem Beschuldigten mittäterschaftlich zusammengewirkt haben,
indem er in dessen Auftrag 500 g Heroingemisch nach Freiburg befördert und
schliesslich dort an den Abnehmer übergeben haben soll.
Die F.___ zur Last gelegten Taten wurden
in einem abgekürzten Verfahren beurteilt, was für sich allein nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Verfahrenstrennung zu
rechtfertigen vermag.
Entscheidend ist auch in dieser
Konstellation, dass sich die Verfahrenstrennung aufgrund des
Beschleunigungsgebots bzw. des Anspruches des inhaftierten F.___ auf
Aburteilung innert angemessener Frist aufdrängte. Die zeitlichen Diskrepanzen
sind hier noch offenkundiger als im Fall E.___, konnte doch gegen F.___ bereits
in einem abgekürzten Verfahren am 4. März 2015 Anklage erhoben (5.1.15/1 ff.)
und dieser am 19. Mai 2015 gerichtlich beurteilt werden (5.1.15/15 ff.).
1.4.3
In Bezug auf W.___ ist
vorab festzuhalten, dass nicht von einem bedeutenden Mittäter die Rede sein
kann. Er soll gemäss Vorhalt (AnklS. Ziff. 1.4.8, letztes Lemma) im Auftrag des
Beschuldigten einmalig Ende Juni 2013 120 g Heroingemisch an N.___ ausgeliefert
haben. Vergegenwärtigt man sich die dem Beschuldigten gesamthaft zur Last
gelegte Menge Heroingemisch (ca. 42 - 46,5 kg gemäss AnklS. Ziff. 1), ging
es hierbei um eine marginale Kleinmenge. Im Weiteren hätten die gemeinsame
Strafverfolgung und die gemeinsame gerichtliche Beurteilung dem Beschleunigungsgebot
widersprochen, denn die polizeiliche Strafanzeige gegen W.___ erging bereits am
28.
Februar 2014 (vgl. 5.1.5/1 ff.), mithin zu einem Zeitpunkt, als die gegen
den Beschuldigten geführten polizeilichen Ermittlungen noch längst nicht abgeschlossen
waren. Hinzu kommt, dass dieser Teilvorhalt von AnklS. Ziff. 1.4.8 – zumindest
im Vorverfahren umfassend (vgl. schriftliche Stellungnahme zur detaillierten
Eröffnungsverfügung 12.1.1/365) und vor der ersten Instanz im Grundsatz (Ordner
Vorinstanz Z, 431 ff. AS 71) – anerkannt wurde.
1.4.4
In Bezug auf K.___ liegt
eine mit W.___ insofern vergleichbare Konstellation vor, als sich die
mittäterschaftliche Tatbegehung ebenfalls auf einen Vorhalt von geringer
Tragweite beschränkt. K.___ soll gemäss AnklS. Ziff. 1.4.10 als Mitttäter des
Beschuldigten in dessen Auftrag insgesamt 4 x 50 g Heroingemisch an X.___
ausgeliefert haben.
Hingegen wurde K.___ vorgehalten, in relativ
grossem Umfang als selbständiger Unterhändler agiert zu haben, indem er das vom
Beschuldigten gekaufte Heroingemisch in Eigenregie weiterverkauft haben soll
(vgl. hierzu die Anklageschrift in Sachen K.___ vom 13.9.2016 [5.1.3/49 ff.]
sowie AnklS. Ziff. 1.4.7). In Bezug auf diese letztgenannte Konstellation ist
auf die Ausführungen betreffend C.___ unter vorstehender Ziff. II.1.3 zu
verweisen: Lieferanten und ihre Abnehmer im Betäubungsmittelhandel gelten als
Akteure verschiedener Hierarchiestufen und sind daher nicht als Mittäter zu
betrachten.
In Bezug auf den mittäterschaftlichen
Vorhalt (Auslieferung von 4 x 50 g Heroingemisch) war die Verfahrenstrennung
mit Blick auf den wichtigen Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung sachlich
gerechtfertigt. Die Strafanzeige erging im Fall von K.___ bereits an 30. Mai
2014.
(5.1.3/1 ff.) und auf der Grundlage der Anklageschrift vom 13. September
2016.
(im abgekürzten Verfahren) wurde das Strafurteil gegen K.___ am 21.
Oktober 2016 ausgefällt (5.1.3/57 ff.). Auch dieser Teilvorhalt war weitestgehend
– zumindest im Vorverfahren (vgl. 10.1.1/56 und 10.1/499) sowie vor erster
Instanz (Ordner Vorinstanz Z. 472 ff. AS 71) – vom Beschuldigten anerkannt.
1.5
Zusammengefasst ist festzuhalten,
dass in allen vier Konstellationen gewichtige sachliche Gründe vorlagen, um
ausnahmsweise vom Grundsatz der Verfahrenseinheit abzuweichen.
2.
Teilnahmerecht an Beweiserhebungen und Konfrontationsanspruch des Beschuldigten
2.1
Der Beschuldigte liess vor
Obergericht durch seinen Verteidiger eine Verletzung des Teilnahmerechts des
Beschuldigten rügen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Ziff. II S. 6 - 9).
Zusammengefasst machte die Verteidigung geltend, Art. 147 StPO statuiere den
Grundsatz der obligatorischen Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen.
Teilnahmeberechtigt sei einerseits der Beschuldigte und andererseits kumulativ
dessen Verteidigung. Die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhobenen
Beweise dürften gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nicht zu Lasten der abwesenden
Partei verwertet werden. Es handle sich dabei um eine absolute
Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO. Gegen sämtliche
Drittpersonen seien getrennte Verfahren geführt worden und sämtliche Einvernahmen
dieser Drittpersonen als beschuldigte Personen hätten ausnahmslos ohne
Teilnahmerecht des Beschuldigten und/oder seiner Verteidigung stattgefunden.
Folglich sei diesen in ihren jeweils eigenen Verfahren gemachten Aussagen
jegliche Verwertbarkeit im Verfahren gegen den Beschuldigten abzusprechen.
Zufolge Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes habe dies auch für die
Aussagen der Auskunftspersonen N.___, C.___, K.___ und F.___ anlässlich ihrer
Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten sowie anlässlich ihrer
Einvernahmen vor erster Instanz zu gelten.
2.2
Das Recht auf Teilnahme an
Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt, wie dies bereits auch unter
Ziff. II.1. dargelegt wurde, nur in demjenigen Verfahren, in welchem
die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte
Person kann mithin an Einvernahmen von anderen beschuldigten Personen gestützt
auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im
gleichen Verfahren wie sie selbst beschuldigt werden (vgl. BGE 140 IV 172,
bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230). Es besteht daher kein gesetzlicher
Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der
anderen beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder
Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO, e contrario). Die Einschränkung der
Teilnahmerechte von beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich
zu mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit
vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3).
Unter vorstehender Ziff. II.2. wurde
erörtert, dass sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO vorlagen, um vorliegend
vom Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO abzuweichen.
Der Beschuldigte kann sich deshalb nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen und
seine Rüge ist unbehelflich.
Selbst wenn man – entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts – davon ausginge, der Beschuldigte hätte
zwingend im selben Verfahren wie die Mittäter E.___, K.___, F.___ und W.___
verfolgt und beurteilt werden müssen und er hätte sich deshalb auf Art. 147
Abs. 1 StPO berufen können, führt dies nicht zu der von der Verteidigung
postulierten Unverwertbarkeit der Einvernahmen, denn der Beschuldigte hätte in
diesem Fall die Wiederholung von Einvernahmen nicht nur beantragen können,
sondern auch müssen. Ein solcher Antrag blieb aber aus. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung
vom 1. Februar 2017 mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft erachte die Untersuchung
gegen den Beschuldigten als vollständig und ihm wurde Frist gesetzt, vor der
Anklagerhebung allfällige Beweisanträge zu stellen und zu allen sich bei den
Akten befindlichen Berichten und Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen und
allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu
verlangen (12.1.1/43). Auf diese Möglichkeit verzichtete die Verteidigung
jedoch (vgl. Eingabe vom 16.2.2017: 12.1.1/45) und auch vor erster und zweiter
Instanz machte sie von der Möglichkeit, eine Wiederholung von Einvernahmen zu
verlangen, keinen Gebrauch. Soweit
sich nun der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vor Berufungsgericht gegen
Verfahrenshandlungen der Behörden wendet, gegen welche er im
Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz nicht opponiert hat, setzt er
sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Der Grundsatz von Treu und
Glauben verbietet es, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu
verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei
muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen
lassen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Ebenfalls wird von der Verteidigung
eine Verletzung des Konfrontationsanspruches geltend gemacht (vgl.
Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, insbesondere Ziff. 2.7 S. 15). Art. 6 Ziff.
3.
lit. d EMRK garantiere, dass dem Beschuldigten wenigstens ein einziges Mal im
Verfahren Gelegenheit gegeben werde, das Zeugnis eines Belastungszeugen in
Zweifel zu ziehen und dem Zeugen direkt Fragen zu stellen. Der Beschuldigte sei
jedoch nur mit C.___, K.___, F.___, N.___ und schliesslich anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit E.___ konfrontiert worden. Mit allen
weiteren befragten Personen (insbesondere mit Y.___, H.___, O.___, P.___, Z.___,
AA.___ und W.___) hätten jedoch keine Konfrontationseinvernahmen stattgefunden.
Ihre Aussagen seien deshalb, soweit sie den Beschuldigten belasten würden,
nicht verwertbar.
2.4
Auch diese Rüge geht fehlt. Nach den
Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6
Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt
des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen
Fragen zu stellen. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der
Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten
verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt
insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis
aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem
streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses
also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E.
2.2
S. 481 mit Hinweis auf BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen).
Vorab ist festzuhalten, dass im
vorliegenden Verfahren mit allen Hauptbelastungszeugen, nämlich mit C.___, K.___,
F.___ und N.___ im Vorverfahren einlässliche Konfrontationseinvernahmen
stattfanden (vgl. hierzu Register 10.1.1.). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde schliesslich auch E.___ sowie ein weiteres Mal C.___ und
auf den entsprechenden Antrag der Verteidigung auch F.___ mit dem Beschuldigten
konfrontiert.
Zutreffend ist, dass der Beschuldigte
mit den weiteren Belastungszeugen nicht konfrontiert wurde. Indes kann auch
diesbezüglich nicht auf eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen geschlossen
werden. Zum einen ist der Argumentation der Verteidigung entgegenzuhalten, dass
dem Zeugnis der meisten dieser Belastungszeuge gerade nicht eine alleinige oder
ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Das gilt insbesondere für jene Vorhalte,
welche die Verteidigung vor Obergericht selbst hervorhob, nämlich AnklS. Ziff.
3.
(Urkundenfälschung) und AnklS. Ziff. 1.4.9 (Veräusserung von Heroingemisch an
H.___). Beide Vorhalte stützen sich massgeblich auf Erkenntnisse aus den
geheimen Überwachungsmassnahmen ab, was im Einzelnen im Rahmen der
nachfolgenden Beweiswürdigung aufgezeigt wird. Zum anderen dringt die
Verteidigung mit dieser Rüge auch deshalb nicht durch, weil der Beschuldigte
weder im Untersuchungsverfahren noch vor erster und zweiter Instanz die
Konfrontation mit Belastungszeugen beantragt hat. Nach ständiger Rechtsprechung
kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks
Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es – wie vorliegend – unterlässt,
rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E.
2.
; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.2 mit
Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; ferner Urteile 6B_422/2017 vom
12.12.2017
E. 1.4.2;6B_1023/2016 vom 30.3.2017 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
3.
Tatvorhalt
zu Beginn der Einvernahme (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO)
3.1
Der Beschuldigte liess durch seinen
Verteidiger vor Obergericht im Wesentlichen Folgendes vorbringen (vgl. Plädoyernotizen
RA Dr. Gibor, Ziff. III. S. 9 - 19): Die Bestimmung von Art. 158 Abs. 1
lit. a StPO sei gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff.3 lit. a EMRK verfassungskonform
auszulegen. Demzufolge müsse dem Beschuldigten gemäss dem jeweils aktuellen
Verfahrensstand ein genauer tatsächlicher Vorwurf gemacht werden. Vorzuhalten
seien dem Beschuldigten – neben dem Deliktsvorwurf (Straftatbestand) – die
vorgeworfenen Tathandlungen samt Ort, Zeit und Umständen, d.h. ein möglichst
präziser einzelner Lebenssachverhalt. Die alleinige Mitteilung von juristischen
Begriffen, allgemein umrissenen Vorwürfen oder nur die Erwähnung des
Tatbestands genügten diesen Anforderungen nicht, vielmehr müssten bestimmte
Handlungen vorgehalten werden. Werde der Beschuldigte zu Beginn der ersten Einvernahme
nicht oder nur ungenügend bzw. unvollständig über die vorgeworfenen Taten
informiert, sei die Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs.
1.
StPO absolut unverwertbar, und zwar unabhängig vom Inhalt der Aussagen, also
egal, ob ein Geständnis vorliege oder nicht. Erfolge in einer früheren
Einvernahme kein rechtsgenüglicher Tatvorhalt, so habe die nächste Einvernahme
neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten und es
müsse folglich dem Beschuldigten in dieser zu Beginn ein rechtsgenüglicher
Tatvorhalt gemacht werden, andernfalls auch diese Einvernahme erneut als
insgesamt absolut unverwertbar gelte, denn eine bloss partielle Unverwertbarkeit
einer Einvernahme sei unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
(insbesondere 6B_646/2017 vom 1.5.2018) nicht möglich.
Im vorliegenden Fall seien die
Auskunftspersonen N.___, E.___, C.___, K.___, F.___ und Y.___ in den separat
gegen sie geführten Strafverfahren als Beschuldigte befragt worden, ohne dass
ihnen jemals ein Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO Rechnung tragender Anfangsvorhalt
gemacht worden sei. Es sei nämlich zu Beginn der jeweils ersten Einvernahme
lediglich die Gesetzesmarginale (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
bzw. Urkundenfälschung in Bezug auf Y.___) wiedergegeben oder ein viel zu vager
Vorhalt gemacht worden, ohne dass konkrete Handlungen und die erforderlichen
Angaben zu Ort, Zeit und den weiteren Umständen genannt worden seien. Ein
konkreter Lebenssachverhalt sei demnach nicht vorgehalten worden und auch in
den nachfolgenden Einvernahmen habe ein solcher gefehlt. Entweder sei gar kein
Vorhalt erfolgt oder der schon ursprünglich ungenügende Vorhalt sei einfach
nochmals wiederholt worden, oder aber es sei darauf verwiesen worden, dass der
(eben ungenügende) Vorhalt bereits früher erfolgt sei und daher künftig
ausbleibe.
In Bezug auf den Beschuldigten selbst rügte
die Verteidigung vor Obergericht ebenfalls eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1
lit. a StPO. Zu Beginn der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 5. Juli 2013
sei lediglich der Hinweis erfolgt, ob er zu Kenntnis nehme, dass gegen ihn eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden sei. Nachdem er in der fraglichen
Einvernahme in der Folge zunächst zu seiner Person befragt worden sei, sei auch
zu Beginn der darauffolgenden Einvernahme zur Sache kein prozessrechtskonformer
Anfangsvorhalt gemacht worden, sondern der Beschuldigte sei lediglich darauf
hingewiesen worden, dass die Polizei seit langen gegen ihn wegen Drogenhandel
im grossen Stil ermittle. Auch in der darauffolgenden Einvernahme vom 16. Juli
2013.
habe ein konkreter Tatvorhalt bzw. ein Lebensvorgang gefehlt und in allen
nachfolgenden Einvernahmen sei der Beschuldigte bloss darauf hingewiesen
worden, dass er bereits anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2013 über seine
Verfahrensrechte orientiert worden sei, welche unverändert für sämtliche
weiteren Einvernahmen gelten würden, mit der Folge, dass sich sämtliche
Einvernahmen des Beschuldigten (auch dessen vermeintliche Eingeständnisse) als
absolut unverwertbar erwiesen.
Auch in Bezug auf den Vorwurf der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz habe ein rechtskonformer Vorhalt gemäss
Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO gefehlt. In der formell ersten Einvernahme zu
diesem Tatvorwurf am 17. Juli 2013 sei nämlich zu Beginn der Einvernahme
hinsichtlich dieses neuen Vorwurfes (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) gar
kein Vorhalt erfolgt, vielmehr sei der Beschuldigte mitten in der laufenden
Einvernahme, welche sich zuvor noch um den Heroinhandel gedreht habe, ab Frage
41.
zum Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz befragt worden (vgl.
10.
/17). Zu Beginn der Einvernahme vom 19. Juli 2013 sei dem Beschuldigten
schliesslich lediglich in nicht prozesskonformer Frageform vorgehalten worden,
ob er zur Kenntnis nehme, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen illegalem
Glücksspiel und Internetwetten sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz
eingeleitet worden sei (10.1/23).
Zusammenfassend zieht die Verteidigung
das Fazit, der Beschuldigte sei bis zum Abschluss der Untersuchung nie in
formell verwertbarer Weise einvernommen worden. Es fehle demnach an einem
ordentlich durchgeführten Vorverfahren, so dass weder eine Anklage noch eine
Verurteilung erfolgen könne.
3.2
Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen
Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten
Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein
Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des
Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art.
158.
Abs. 2 StPO). Verlangt wird, dass dem Beschuldigten ein – nach dem
aktuellen Verfahrensstand – möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und
der daran geknüpfte Deliktsvorwurf vorgehalten wird. Ein leidglich pauschaler
Vorwurf (z.B. der nicht näher umschriebene Hinweis auf den
Betäubungsmittelhandel oder gar allgemein der Verstoss gegen das BetmG) kann
hingegen, wie dies die Verteidigung zutreffend vorbrachte, nicht genügen
(Urteile des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29.9.2014 E. 2.3.1;6B_976/2015
vom 27.9.2016 E. 1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber im
frühen Verfahrensstadium der ersten Einvernahme eine gewisse Verallgemeinerung
im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig.
Massgebend ist die Tathypothese, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde
arbeitet; diese ist indessen nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der
ersten Einvernahme offenzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2018 vom
31.10.2018
E. 3.2). Bei Seriendelikten (z.B. gewerbsmässiger Betrug) kann
zunächst der Generalvorwurf vorgehalten werden, unterlegt mit zwei oder drei
einzelnen, konkreten Fällen. Es kann sich folglich bei vermuteten zahlreichen
Delikten bei der ersten Einvernahme die Eröffnung auf einige Straftaten
beschränken, in der Meinung, dass weitere Delikte bei nachfolgenden Einvernahmen
vorgehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29.9.2014 E.
2.3.1
mit Hinweis auf die Literatur). Der Vorhalt muss – so die Quintessenz der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung – so konkret sein, dass die beschuldigte
Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend
verteidigen kann. Die beschuldigte Person ist nur dann über den Prozessgegenstand
ausreichend orientiert, wenn sie dessen Umfang und Tragweite («den Ernst der
Lage») abschätzen und dementsprechend über die Ausübung ihrer Verfahrensrechte
entscheiden kann (Gunhild Godenzi in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor
Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.», Art. 158 StPO N 20 f.). Unzulässig
wäre es demnach, eine Person unter dem Vorwurf einzuvernehmen, einen Diebstahl
begangen zu haben, dabei aber Verdachtsgründe für eine ganze andere Straftat
(z.B. ein am angeblichen Diebstahlsort begangenes Tötungsdelikt) zu sammeln
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29.9.2014 E. 2.3.1 mit Hinweis auf
die Lehre).
3.3.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass
die Einvernahmen im Zusammenhang mit der BetmG-Delinquenz kein isoliertes
Einzelereignis (z.B. «X. fügt Z. mit einem Faustschlag eine Kopfverletzung zu»)
zum Gegenstand hatten, sondern der Vorhalt beinhaltete vielmehr mehrere
Handlungen (mehrfache oder gewerbsmässige Tatbegehungen), die sich teilweise
über einen langen Zeitraum von mehreren Monaten oder gar Jahren erstreckten.
Schon vor diesem Hintergrund sind in Bezug auf den Tatvorhalt gewisse
Verallgemeinerungen unausweichlich und von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auch ausdrücklich gedeckt (vgl. insbesondere 6B_1021/2013 vom
29.9
). Ein erhobener Generalvorwurf, dem zu Beginn der Befragung zur Sache
mit konkreten Angaben Konturen verleiht wird, ist demnach nicht zu beanstanden.
Entscheidend ist, dass die befragte beschuldigte Person zu Beginn der
Einvernahme zur Sache erfassen kann, worum es in der Befragung geht. Sie darf nicht
im Ungewissen gelassen werden, welcher Vorwurf ihr gemacht wird und muss vor
einem «im Trüben fischen» geschützt werden. In Bezug auf die erforderliche
Informationsdichte darf der aktuelle Verfahrensstand nicht aus dem Blick
geraten. Zu Beginn der ersten Einvernahme sind viele Umstände noch ungeklärt;
die Ermittlungen stehen am Anfang und die Befragung zielt gerade darauf ab, die
näheren Umstände zu erhellen. Es darf deshalb bei der nachträglichen gerichtlichen
Überprüfung, ob der Bestimmung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO Rechnung
getragen wurde, keine «ex post»-Betrachtung greifen, wozu insbesondere die
Anklageschrift, welche den vorgehaltenen Lebenssachverhalt mit allen
Einzelheiten darlegen muss (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO:
«Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung»), verleiten
könnte. Diese ist das Resultat der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung und
markiert den Abschluss des Vorverfahrens, während die erste Einvernahme des
Beschuldigten – zeitlich weit vorgelagert – im Anfangsstadium der Untersuchung
erfolgt.
3.3.2
Unterzieht man die Einvernahmen
einer näheren Prüfung, so bestätigt sich in Bezug auf den BetmG-Komplex das von
der Verteidigung gezeichnete Bild nicht, wonach zu Beginn der jeweiligen Befragungen
ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt im Sinne von Art. 158 Abs.1 lit. a StPO gefehlt
habe. Dies zeigen die nachfolgenden Beispiele:
C.___ wurde am 22. Oktober 2013 um 06:45
Uhr an seinem Domizil polizeilich angehalten. Unmittelbar nach seiner Anhaltung
wurde – in seinem Beisein – eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher
u.a. eine Waage und diverses Verpackungsmaterial (Minigrips) sichergestellt
werden konnten (5.1.2.1/2, 5), bevor er von der Staatsanwaltschaft um 11:00 Uhr
in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers erstmals befragt wurde (vgl. Einvernahme
nach vorläufiger Festnahme, 10.2.3/1 ff.). Er wurde zu Beginn der Einvernahme
darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts
der Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG) eröffnet worden sei. Die
Befragung zum Tatverdacht wurde mit dem Hinweis eröffnet, dass er im Jahre 2010
von der Kantonspolizei Aargau wegen des Verdachts des Heroinhandels verhaftet
worden sei und anschliessend in Untersuchungshaft gewesen sei. Es bestehe nun der
Verdacht, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – das heisse
in den Jahren 2011 - 2013 – erneut dem Heroinhandel nachgegangen sei (10.2.3/3
f.). Diese Angaben erlaubten es C.___, den Vorhalt sowohl in zeitlicher (2011 –
2013) als auch inhaltlicher Hinsicht (erneut dem Heroinhandel nachgehen) zu
erfassen, auch wenn einzuräumen ist, dass der Begriff des Heroinhandels als Sammelbegriff
diverse geschäftliche Bemühungen umfasst. Entscheidend ist, dass C.___ die
Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs erfassen konnte in Anbetracht der
Bezugnahme auf seine im Kanton Aargau beurteilten Handlungen und vor allem
aufgrund der Tatsache, dass unmittelbar darauf dieser Heroinhandel konkretisiert
wurde, indem ihm eine konkrete Einzelhandlung, nämlich die Entgegennahme einer
Heroinlieferung von 200 g - 300 g von F.___ (letzterer im Auftrag von A.___
handelnd) sowie die hierzu vorliegenden Verdachtsgründe (Aussagen von F.___ vom
16.10
) vorgehalten wurden.
In Bezug auf den Beschuldigten K.___ ist
die von der Verteidigung behauptete Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ebenfalls
zu verneinen. Der Beschuldigte wurde in Anwesenheit seines amtlichen
Verteidigers am 16. Juli 2013 erstmals befragt (staatsanwaltliche Einvernahme
nach vorläufiger Festnahme). Gemäss Einvernahmeprotokoll verwies der
Staatsanwalt nach der Befragung zur Person unter dem Titel «Tatverdacht» einleitend
darauf, dass die Polizei seit Längerem gegen den organisierten Drogenhandel im
Raum Trimbach/Olten ermittle und in diesem Zusammenhang auch auf ihn gekommen
sei, weshalb aufgrund des Verdachtes auf Drogendelikte eine Strafuntersuchung
eröffnet und eine Hausdurchsuchung angeordnet worden sei. Der Fragekomplex zur
Sache bezog sich für den befragten K.___ erkennbar auf die Gegenstände und
Substanzen, die - in seiner Anwesenheit (vgl. 10.2.4/4 und 5.1./6) – anlässlich
der Hausdurchsuchung in der Wohnung seiner Mutter sichergestellt werden konnten
(10.2.4/4 ff.). Auch hier wurde der befragte Beschuldigte nicht im Ungewissen
gelassen, worum es bei der Befragung ging.
F.___ wurde nach seiner vorläufigen
Festnahme im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2012 auf das
eröffnete Vorverfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG hingewiesen und im
Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b und c StPO belehrt, worauf er ohne weitere Konkretisierungen
zum Tatvorhalt, zum Grund seines Aufenthaltes in Zollikofen im Zeitpunkt der
Anhaltung und zu seiner Natelnummer befragt wurde. Dies vermag den
Anforderungen an Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu genügen, weshalb
diese Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO als unverwertbar zu qualifizieren
ist. Dasselbe gilt für die Einvernahme vom 8. Juli 2012 («audition en
arrestation de F.___, vgl. 10.2.5/17 ff.), anlässlich welcher dem Beschuldigten
(wie bereits am 7. Juli 2012) noch kein amtlicher Verteidiger zur Seite stand.
Auch in dieser Einvernahme wurde in Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO
zu Beginn der Befragung zur Sache auf jegliche Konkretisierung verzichtet, weshalb
auch diese Einvernahme im Rahmen der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung
finden darf. Anders verhält es sich in Bezug auf die Einvernahme vom 15. August
2012, der ersten von der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft
durchgeführten Einvernahme zur Sache (10.2.5/24 ff.). Der Beschuldigte F.___
wurde in Gegenwart seines amtlichen Verteidigers eingangs nicht nur über das
gegen ihn eröffnete Vorverfahren wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz orientiert, sondern es wurde ihm auch mitgeteilt, dass
er des qualifizierten Drogenhandels verdächtigt werde (10.2.5/25); auch der
Protokollbetreff nennt neben der Widerhandlung gegen das BetmG explizit den
Verdacht des banden- und gewerbsmässigen Heroinhandels (vgl. 10.2.5/24). Die
von F.___ ganz zu Beginn der Einvernahme zu Protokoll gegebenen Aussagen
gründen einzig und allein auf der Initiative des Beschuldigten (vgl. hierzu
10.2
/25 Z. 20 ff.: «F.___, Sie meldeten sich bei der Untersuchungsbehörde in
der Absicht, freiwillig Aussagen zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen machen zu
können. Was haben Sie zu sagen?»). Es folgten detaillierte Angaben des
Beschuldigten F.___ zu einem von ihm getätigten Herointransport nach Freiburg,
der in den beiden bisherigen und als unverwertbar qualifizierten Einvernahmen
nicht thematisiert wurde. Die hierauf erfolgten polizeilichen Fragen knüpften
an dieses vom Beschuldigten F.___ (ohne Zutun des Befragers) abgelegte
Geständnis an. In der Folge wurde er – unter Vorlage der erstellten
Fotodokumentation (vgl. 10.2.5/35) – mit den in seinem temporären Domizil an
der […] sichergestellten Substanzen und Gegenständen konfrontiert und danach
gefragt, wem diese gehören würden und worum es sich handle (vgl. 10.2.5/28 Z. 177
ff.). Diese Einvernahme erweist sich als unproblematisch und ist, wie die
weiteren Einvernahmen von F.___, verwertbar.
N.___ wurde erstmals durch den
Staatsanwalt am 5. Juli 2013 (13:40 Uhr) befragt. Dieser Einvernahme ging seine
Anhaltung um 11:20 Uhr an seinem Domizil sowie eine Hausdurchsuchung voraus,
anlässlich welcher er freiwillig Heroin, Drogengeld sowie von ihm benutzte
Natels und Betäubungsmittelutensilien herausgab (vgl. Strafanzeige gegen N.___
5.1.1
/6). Zu Beginn der Einvernahme wurde der Beschuldigte N.___ in
Anwesenheit seiner Pflichtverteidigerin über das gegen ihn eröffnete Verfahren
wegen des Verdachts der Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG)
orientiert und nach Fragen zur Person wurde ihm vor der Befragung zur Sache
(bzw. zum Tatverdacht) mitgeteilt (vgl. Frage 26), dass er verdächtigt werde
mit Heroin zu handeln. Dieser Vorhalt ist knapp ausgefallen. Indes folgte auch
hier unmittelbar darauf eine Konkretisierung, indem N.___ zu A.___ und E.___
(Frage Nr. 27), zu dem in seiner Wohnung aufbewahrten Heroin (Frage Nr. 29) und
schliesslich zu einem Hauptvorhalt des Heroinhandels (Frage Nr. 30: Kauf von
600.
g Heroin bei A.___ und E.___ für CHF 15'600.00 vor dem 18.4.2013) befragt wurde
und ihm hierzu das massgebliche Beweismittel (das Protokoll eines abgehörten
Gespräches zwischen A.___ und E.___ vom 18.4.2013) vorgelegt wurde (vgl.
10.2
/4). In Anbetracht der gesamten Umstände kann auch diesbezüglich den
Strafverfolgungsbehörden nicht vorgeworfen werden, sie hätten vorhandenes
Wissen gegenüber dem befragten Beschuldigten zurückgehalten. Der Beschuldigte
wusste, worum es ging. Er konnte den Tatvorhalt in zeitlicher und inhaltlicher
Hinsicht erfassen. Eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist deshalb zu
verneinen.
Auch in Bezug auf E.___ lässt sich der von
der Verteidigung gerügte prozessrechtswidrige Mangel des Anfangsvorhalts nicht ausmachen:
Nach den Belehrungen zur Verfahrensrolle und der Frage nach allfälligen
Ergänzungen oder Berichtigungen zu seinen Aussagen anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2013 und der Haftverhandlung (beide
Protokolle liegen den Akten in Sachen A.___ nicht bei) wurde der ihm vorgehaltene
«Drogenhandel im grossen Stil» (Frage Nr. 2) mit einem Hauptbeispiel unterlegt:
Der Befrager wies E.___ in Frage Nr. 3 auf ein «eindeutiges Drogengeschäft» hin,
nämlich auf das – bereits erwähnte (vgl. Ausführungen zum Tatvorhalt betreffend
N.___) – von der Polizei mittels Audio-Überwachung mitgehörte Gespräch aus dem
Fahrzeug von A.___ vom 18. April 2013 hin und forderte diesen auf, zu den
in der Folge Gesprächssequenzen und den von der Polizei daraus gewonnenen
Erkenntnissen im Einzelnen Stellung zu nehmen (10.2.2/3 ff). Auch in diesem
Kontext ist den Strafverfolgungsbehörden nicht vorzuwerfen, sie hätten den
befragten Beschuldigten E.___ über den Tatvorhalt im Ungewissen gelassen und
bereits vorhandenes Wissen bewusst zurückgehalten.
Fehl geht die Rüge der Verteidigung auch
in Bezug auf die erste polizeiliche Einvernahme von Y.___ vom 9. September 2014
(10.2.27/1 ff.). Dieser wurde nicht, wie von der Verteidigung behauptet, zu
Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme lediglich darauf hingewiesen, dass
gegen ihn ein Vorverfahren wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB
eröffnet worden sei. Vielmehr folgten nach zwei Fragen zur Person und vor der
Befragung zur Sache diverse Konkretisierungen. So wurde ihm eröffnet, es gehe im
Detail um sein Treuhandmandat betreffend die BB.___ GmbH respektive A.___. Die
Ermittlungen der Polizei hätten ergeben, dass er die Buchhaltung der BB.___
GmbH führe sowie die jährlichen Abschlüsse inkl. Steuererklärung erstelle. Die
erste Frage zur Sache (Frage Nr. 3) lautete schliesslich, ob es zutreffe, dass
er diese Arbeiten seit der Gründung der BB.___ GmbH erledige. Die 2. Frage zur
Sache (Frage Nr. 4) nannte die in seinem Treuhandbüro anlässlich der
Hausdurchsuchung sichergestellten Buchhaltungsakten der BB.___ GmbH und bezog
sich explizit auf den für die BB.___ GmbH erstellten «Geschäftsabschluss per
31.12
, umfassend Bilanz und Erfolgsrechnung»). Eine Verletzung von Art.
158.
Abs. 1 lit. a StPO kann darin nicht erblickt werden (vgl. den ähnlich
gelagerten Fall 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 141 IV 20
E. 1.3.4 S. 30). Zweifellos wusste der Beschuldigte Y.___ aufgrund der
erfolgten Hinweise zu Beginn der Einvernahme zur Sache, welches seiner Treuhandmandate
(BB.___ GmbH) in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten war und um
welche konkreten Urkundendokumente (Geschäftsabschluss 2011 für die BB.___ GmbH)
es im Kontext mit dem eröffneten Verfahren wegen Urkundenfälschung ging. Damit
konnte der Beschuldigte Y.___ den Tatvorhalt in inhaltlicher und zeitlicher
Hinsicht klar erfassen.
3.3.3
Der Beschuldigte wurde erstmals am
5.
Juli 2013 befragt (staatsanwaltschaftliches Einvernahmeprotokoll nach
vorläufiger Festnahme: 12.3.1/5 ff.), wobei er im Rahmen der Belehrungen
ausdrücklich auf die eröffnete Strafuntersuchung wegen Verdachts der Verbrechen
gegen das BG über Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 2 BetmG) hingewiesen wurde.
Bevor er in Bezug auf den Tatverdacht zur Sache Stellung bezog, wurde ihm
mitgeteilt, dass gegen ihn im grossen Stil wegen Drogenhandels ermittelt werde
(12.3.1/9 Z. 122 f.). Dieser zusammenfassende Vorhalt (Drogenhandel) wurde dann
aber sogleich mit konkreten Beispielen unterlegt, indem der Beschuldigte mit
zwei gewichtigen konkreten Lebenssachverhalten konfrontiert wurde (vgl.
12.3
/9 Z. 127 ff.): 1. Verkauf von 600 g Heroin für CHF 15’600.00 an N.___,
wobei dem Beschuldigten hierzu das Protokoll eines am 18. April 2013
mitgehörten Gespräches zum Lesen vorgelegt wurde; 2. Sicherstellung von braunem
Pulver (mehrere Kilos) in der Wohnung seiner Eltern am 4.7.2013 (12.3.1/9 Z.
135.
ff). Der Beschuldigte wurde folglich mit zwei klar umrissenen Vorhalten
konfrontiert und nicht im Ungewissen gelassen, was ihm vorgeworfen wird. Auch
dieser Tatvorhalt erweist sich deshalb als genügend.
Einzuräumen ist hingegen, dass der
Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2013 erstmals zu den
sichergestellten Waffen befragt wurde, ohne dass er zu Beginn der Einvernahme auf
den Deliktsvorwurf (Straftatbestand) hingewiesen worden war. Als mitten in der der
Befragung zum vorgehaltenen Heroinhandel ab Frage 41 neu der Themenkomplex
«Waffen» aufgegriffen wurde, konnte der Beschuldigte nicht mit der
erforderlichen Gewissheit erkennen, dass die Fragestellungen nun auf eine ganz
anders Delikt (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) zielten. Diesbezüglich ist
eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen, weshalb die von ihm
erfolgten Aussagen zum Waffenerwerb und Waffenbesitz in Anwendung von Art. 158
Abs. 2 StPO nicht verwertbar sind. In der Einvernahme vom 19. Juli 2013 wurde
der Beschuldigte zwar zu Beginn der Einvernahme davon in Kenntnis gesetzt, dass
gegen ihn wegen illegalem Glückspiel und Internetwetten sowie wegen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein Vorverfahren eingeleitet worden sei
(10.1./23). Darauf wurden ihm aber lediglich konkretisierende Angaben in Bezug
auf den erstgenannten Vorwurf gemacht (Verdacht des Betreibens von illegalem
Glücksspiel und dem illegalen Anbieten von Internetwetten im CC.___-Lokal,
Sicherstellung von Automaten und Bargeld im CC.___-Lokal am 4.7.2013, vgl. Vorspann
zu Frage 1, 10.1.24) und auch ausschliesslich Fragen zu diesem Themenkomplex
gestellt. Sein abschliessend zu Protokoll gegebenes Geständnis (vgl. 10.1.28,
nach Frage 46: er anerkenne die Tatbestände) konnte deshalb für die
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz keine Wirkung entfalten.
Nachfolgend wird unter Ziff. V zu prüfen
sein, ob der dem Beschuldigten in AnklS. Ziff. 4 zur Last gelegte
unrechtmässige Erwerb und Besitz von Waffen auch ohne die Einvernahmen vom 17.
und 19. Juli 2013, d.h. aufgrund anderer Beweismittel nachgewiesen werden kann.
4.
Anklagegrundsatz
4.1
Der Beschuldigte liess durch seinen
Verteidiger vor Obergericht mit folgender Begründung die Verletzung des
Anklagegrundsatzes rügen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Ziff. IV. S.
18.
– 20): Die vorliegende Anklageschrift vom 22. Februar 2017 sei derart
unübersichtlich aufgebaut und der Sachverhalt werde auf ganzen zehn Seiten über
so viele Anklageziffern, Unterziffern, Unter-Unterziffern und Lemmata
aufgedröselt, dass man nicht klar erkennen könne, welcher Sachverhalt dem
Beschuldigten denn schliesslich genau vorgeworfen werde. Damit verfolge die
Anklagebehörde augenscheinlich die Taktik, einerseits die Verteidigungsrechte
einzuschränken und andererseits dem Gericht ein Bild des Beschuldigten als
grossen Drogenboss zu vermitteln, was schlicht nicht der Realität entspreche.
Weiter umschreibe die Anklage weder die
dem Beschuldigten vorgeworfene Drogenmenge noch den Zeitraum, über welchen er
mit Heroin gehandelt haben soll, in genügend konkreter Weise. So sei von «total
mindestens ca. 42 - 46,5 kg Heroingemisch», begangen «zwischen mindestens 2004
und 4. Juli 2013» die Rede, was den Anklagegrundsatz verletze. Nicht viel
genauer werde der dem Beschuldigten vorgeworfene Gewinn sowie Umsatz umschrieben
(mindestens ca. CHF 500'000.00 bis CHF 900'000.00).
Auch die einzelnen Anklageziffern würden
trotz dem erwähnten Unterteilungsgrad (bis zu vier Unterziffern) kein anderes
Bild zeichnen, sondern mehr zur Verwirrung als zur Klarheit bezüglich der konkreten
Vorwürfe beitragen.
AnklS. Ziff. 1.2 spreche vom
Anstaltentreffen zur Veräusserung von Heroingemisch, ohne dieses mit einem
konkreten Lebensvorgang zu umschreiben. Auch hinsichtlich Menge und Zeitraum
sei diese Anklageziffer viel zu vage. Anklageziffer 1.3 sei eine
Aneinanderreihung von Annahmen, wobei die Angabe von einer Bandbreite von
immerhin +/- 100 % an Heroin und eines ganzen Jahres als möglichen Tatzeitraum
für einen einzigen Streckvorgang dem Anklageprinzip ebenfalls nicht genüge.
Auch die einzelnen Unterziffern in Anklageziffer 1.4 umschrieben den dem
Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt insbesondere hinsichtlich des Zeitraums,
der Örtlichkeiten, der Anzahl Lieferungen sowie der Mengen in eklatant
ungenügender Weise. Rechne man die erwähnten Parameter jeweils hoch, ergebe
dies derart weit auseinanderliegende Ergebnisse, dass diese Anklage keinerlei
Umgrenzungsfunktion mehr habe.
Bezüglich der qualifizierten
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz könne deshalb der Beschuldigte
auch zufolge Verletzung des Anklageprinzips nicht verurteilt werden.
4.2
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;
Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO).
Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich
den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1;
140.
IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung
der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher
konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile
6B_492/2015 vom 2.12.2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;
6B_1151/2015 vom 21.12.2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die
beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann
auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu
keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an
den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen
(Urteil 6B_894/2016 vom 14.3.2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
4.3.1
Bereits vorne wurde erörtert, dass
der blosse Hinweis auf die mittäterschaftliche Tatbegehung («in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken mit […]» ohne konkretisierende Umschreibung des vom Mittäter
geleisteten Tatbeitrages den Anklagegrundsatz verletzt. In diesen Fällen –
AnklS. Ziff. 1.4.1 betreffend K.___, AnklS. Ziff. 1.4.10 betreffend F.___
sowie AnklS. Ziff. 1.4.13 betreffend V.___ – fehlt es bereits an einem
rechtsgenüglichen Vorhalt, so dass eine mittäterschaftliche Tatbegehung von
vornherein ausser Betracht fällt.
4.3.2
AnklS. Ziff. 1.2 wirft dem
Beschuldigten das Anstaltentreffen zur Veräusserung von Heroingemisch durch den
Besitz von 1 kg Streckmittel vor. Der Erwerb und der Besitz von Streckmitteln,
die keine der in der Betäubungsmittelverordnung (SR 812.121.11) aufgeführten
Stoffe enthalten, sind als solche nicht strafbar (Thomas Fingerhuth/Stephan
Schlegel/Oliver Jucker [Hrsg.] in: Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
19.
BetmG N 106). Hat hingegen der Täter die Streckmittel in der Absicht
erworben, sie selber oder mit Mittätern Betäubungsmitteln beizumischen und das
Produkt dann zu verkaufen, macht er sich wegen Anstaltentreffen zu einer BetmG-Widerhandlung
i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a (= unbefugtes Herstellen/Verarbeiten) und/bzw.
lit. c (= unbefugtes Veräussern) strafbar (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 106).
Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.2 beschränkt
sich darauf, dem Beschuldigten den Besitz von Streckmitteln anzulasten und
verzichtet, wie dies die Verteidigung vor Obergericht dargelegt hat, auf jede
weitere Konkretisierung. Welche Absichten der Beschuldigte mit diesem Besitz
verfolgte, erschliesst sich nicht aus der Anklageschrift. Das Anklageprinzip verbietet
es, den Sachverhalt zu Lasten des Beschuldigten mit weiteren tatrelevanten
Elementen zu erweitern. Vielmehr fixiert der Anklagesachverhalt abschliessend
den Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung. Der alleinige Besitz von
Streckmitteln erfüllt nicht den Tatbestand des Anstaltentreffens zur
Veräusserung von Heroingemisch, so dass der Beschuldigte – in Abweichung zum
erstinstanzlichen Urteil – von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
4.3.3
Im Übrigen verfängt die von der
Verteidigung vorgebrachte Kritik an der Anklageschrift nicht. Die Verteidigung
griff einleitend einzelne Elemente aus der Anklageschrift heraus, die –
isoliert betrachtet – den Anschein erwecken könnten, dem Beschuldigten werde lediglich
ein pauschaler, d.h. zu wenig präziser Vorhalt gemacht. Die von der
Verteidigung zitierten Formulierungen (Veräusserung von total mindestens ca. 42
- 46,5 kg Heroingemisch, begangen zwischen mindestens 2004 und 4. Juli 2013,
Angaben zum gesamten Gewinn und Umsatz) finden sich unter Ziff. 1 der
Anklageschrift. Dort wird im Sinne einer zusammenfassenden Übersicht und als
Vorspann die Rollenverteilung und der modus operandi dargestellt. In der Folge
werden dann aber in Bezug auf die BetmG-Delinquenz unter den Unterziffern 1.1 -
1.4
(1.4.1 - 1.4.18) sämtliche Vorhalte einzeln und ausführlich abgehandelt.
In Bezug auf jeden dieser Vorhalt geht einwandfrei hervor, welche konkreten
Tathandlungen dem Beschuldigten zu welchem Zeitpunkt oder in welcher Zeitphase
zur Last gelegt werden. Der Beschuldigte wusste damit klar, wogegen er sich
wehren musste. Das zeigen auch die Ausführungen der Verteidigung vor erster und
zweiter Instanz unmissverständlich. Dass sich die Anklagebehörde in Anbetracht
der Vielzahl der vorgehaltenen Veräusserungen (= AnklS. Ziff. 1.4), des langen
Deliktszeitraums und der vielen involvierten Personen für eine weitere (dreistellige)
Gliederungsebene sowie mehrere Lemmata entschied, ist nicht zu beanstanden.
Vielmehr erfuhr der Prozessstoff dadurch eine systematische Gliederung nach
sachlichen Kriterien (Abnehmer, Tatzeitpunkt), die der Verteidigung jederzeit
die Orientierung ermöglichte. Ebenso wenig ist der Anklagebehörde anzulasten,
dass die Anklageschrift in Bezug auf die Stoffmenge auf Grössenordnungen
verwies. Sie legte damit offen, dass nachträglich eine exakte Mengenbestimmung
nicht in jedem Einzelfall mehr möglich war, so insbesondere nicht in Bezug auf
die Veräusserungen an C.___ (AnklS. Ziff. 1.4.1), die sich über einen Zeitraum
von mehreren Jahren erstreckten. Die massgebliche Bandbreite (Mindest- und
Maximalmengen), sowie die den Mengenangaben zu Grunde liegende Faktoren
(Einzelgeschäfte) waren bekannt, weshalb auch diesbezüglich die
Verteidigungsrechte nicht geschmälert wurden und die Anklageschrift ihre
Umgrenzungsfunktion erfüllte.
5.
Beschleunigungsgebot
5.1
Der Beschuldigte liess im
Beschwerdeverfahren BKBES.2016.61 sowie vor erster Instanz durch seinen
vormaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, rügen (vgl. 12.4.3/2 ff.
und Ordner Vorinstanz AS 186 f.), die Staatsanwaltschaft habe das strafprozessuale
Beschleunigungsgebot verletzt. Auf die entsprechende Rüge der Verteidigung hin
habe die Beschwerdekammer des Obergerichts festgestellt, dass eine 8-monatige
Bearbeitungslücke und mithin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
vorliege. Im weitere Verlauf der Untersuchung habe sich dieser Umstand noch
akzentuiert: Trotz mehrfacher Intervention der Verteidigung habe es noch lange
gedauert, bis schliesslich die Strafanzeige der Kantonspolizei am 13. Dezember
2016.
ediert worden sei. Es müsse in diesem Verfahren von einer klaren
Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausgegangen werden.
Vor Obergericht liess der Beschuldigte
im Eventualantrag – im Hauptantrag wird ein vollumfänglicher Freispruch
verlangt – geltend machen, die überlange Verfahrensdauer sei strafmindernd zu
berücksichtigen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Eventualantrag 2, Ziff. 10
S. 38).
5.2
Die Beschwerdekammer kam mit Urteil
vom 19. Juli 2016 zum Schluss, dass im September 2015 die letzten sechs
polizeilichen Einvernahmen stattgefunden hätten, in der Folge aber seit Oktober
2015.
für den Beschwerdeführer kein Verfahrensfortgang ersichtlich geworden sei.
Damit müsse im Sinne des Beschwerdeführers eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festgestellt werden (vgl. auch die entsprechende
Feststellung in Ziff. 1 des Urteilsdispositivs), welche im Gesamtrahmen der
Untersuchung aber noch nicht erheblich sei (12.4.3/30 ff.). Dieses Urteil der
Beschwerdekammer erwuchs in Rechtskraft.
5.3
Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6
Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die
Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht
unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt
für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die
Frist, deren Angemessenheit zu beachten ist, beginnt mit der offiziellen
amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die
Begehung einer Straftat angelastet werde (BGE 117 IV 124 E. 3 S. 126).
Welche Verfahrensdauer angemessen ist,
hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.
Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des
Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den
Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).
Zu differenzieren sind zwei
Verletzungsarten des Beschleunigungsgebotes: Zu prüfen ist jeweils, ob weder die
Gesamtheit (vgl. nachfolgende Ziff. II.6.4.1) noch einzelne Abschnitte des
Verfahrens (vgl. nachfolgende Ziff. II.6.4.2) übermässig viel Zeit in Anspruch
genommen haben, denn das Beschleunigungsgebot wird nicht nur bei einer per se
zu langen Verfahrensdauer verletzt, sondern auch dann, wenn bloss ein Teil des
Verfahrens schneller hätte erledigt werden müssen (Sarah Summers in: BKS StPO,
Art. 5 StPO N 8 ff., ebenso Wolfgang Wohlers in: StPO Komm., Art. 5 StPO N 5).
Gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO gilt in
Haftsachen ein besonderes Beschleunigungsgebot, welches verlangt, dass
besonders auf die Länge des Verfahrens geachtet wird und dass solche Verfahren
vordringlich durchgeführt werden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber
verhindern, die Haft als verstecktes Druckinstrument zu ge- oder missbrauchen.
Zudem wird die Legitimation des verurteilenden Verdikts in Frage gestellt, wenn
die betroffene Person die Strafe sozusagen als Vorleistung bereits in der
Untersuchungshaft verbüsst hat (Sarah Summers in: BSK StPO, Art. 5 StPO N 4 -
6).
Folgen einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht
auf Strafe oder als ultima ratio in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens
(BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; je mit Hinweisen). Bei der
Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer der
Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend
die ihm vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste,
wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre.
5.4.1
Gesamtdauer des Verfahrens
Der Beschuldigte wurde am 4. Juli 2013
verhaftet und über das gegen ihn laufende Strafverfahren in Kenntnis gesetzt. Ausgehend
von diesem Zeitpunkt nahm das gesamte Strafverfahren bis zur mündlichen Urteilseröffnung
im Berufungsverfahren am 28. März 2019 annähernd 5 Jahre und 9 Monate
in Anspruch.
Unter Berücksichtigung der Schwere der
Deliktsvorwürfe, der vorgehaltenen Deliktsdauer, des Aktenumfanges (52
Bundesordner), des aufwändigen Beweisverfahrens und der Komplexität des
Verfahrens erweist sich die vorliegende Gesamtdauer des Verfahrens zwar als
lang, nicht aber als übermässig lang. Sie ist gerade noch vertretbar.
5.4.2
Einzelne
Verfahrensabschnitte
Hingegen ist im Vorverfahren in der Zeit
von Mitte September 2015 bis Mitte Dezember 2016 eine Überlänge festzustellen,
die der Beschuldigte mit seinem Verhalten weder verursacht noch beeinflusst
hat. Letztmals wurde dieser im Vorverfahren am 16. September 2015 ausführlich
befragt. Entgegen der Beschwerdekammer vermag zwar allein der Umstand, dass der
Beschuldigte in den darauffolgenden Monaten nicht mehr einvernommen wurde und
er auch nicht in andere Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und Polizei
direkt involviert war, keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu
begründen. Entscheidend ist allein, ob das Verfahren durch Handlungen der
Strafbehörden (darunter fällt auch die Erstellung von Berichten) mit der
gebotenen Beschleunigung vorangetrieben wurde und nicht, ob diese gegenüber dem
Beschuldigten unmittelbar Aussenwirkung entfaltet haben. Zu kurz greift aber
ebenso die Auffassung der Vorinstanz, welche zur Begründung der erbrachten
Verfahrensbeschleunigung einzig auf die vielen aus dem Verfahrensjournal
ersichtlichen Verfügungen der Staatsanwaltschaft abstellt, dabei aber die entscheidende
Frage, ob diese Verfügungen denn auch massgeblich zur Weiterführung des
Verfahrens beigetragen haben, ausklammert. Auffallend ist, dass ab Mitte
September 2016 vor allem der Beizug von Akten im Zusammenhang mit anderen
Strafverfahren der Aktion «Mailbox» verfügt wurde (vgl. Verfahrensjournal).
Zudem wurden die Akten noch drei Monate (Juli 2016 bis September 2016, vgl.
Verfahrensjournal: 1.3/59) wegen des Beschwerdeverfahrens betreffend
Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung von der Beschwerdekammer des
Obergerichts beansprucht. Die Polizeibeamten waren in dieser Zeitphase mit der
Ausarbeitung des Berichts zu den Finanzermittlungen und der polizeilichen Strafanzeige
beschäftigt, wobei der Bericht «Finanzermittlungen (inkl. 3 Bundesordner
Beilagen) am 19. Februar 2016 vorlag und die polizeiliche Strafanzeige am 13.
Dezember 2016 abgeschlossen werden konnte und am 15. Dezember 2016 bei der
Staatsanwaltschaft einging (vgl. Verfahrensjournal: 1.3/57 und 63).
Auch wenn der Staatsanwaltschaft beizupflichten
ist (vgl. 12.4.3/13 sowie Plädoyernotizen vor erster und zweiter Instanz), dass
die Erstellung der polizeilichen Strafanzeige aufgrund des Umfangs der
getätigten Überwachungsmassnahmen und der sich daraus ergebenden Zusammenhänge aufwändig
war, lässt sich die hierfür in Anspruch genommene Zeit von rund 15 Monaten (Mitte
September 2015 bis Mitte Dezember 2016) nicht mehr mit dem Beschleunigungsgebot
in Haftfällen vereinbaren, zumal eine hohe Geschäftslast und knappe bzw. fehlende
personelle Ressourcen nie eine Rechtfertigung für Verzögerungen des Verfahrens
bieten können (vgl. Sarah Summers in: BSK StPO, Art. 5 StPO N 8b und 14). Es
ist deshalb in Bezug auf diesen Verfahrensabschnitt eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes festzustellen.
Gleiches gilt auch in Bezug auf die
Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Das Urteil der Vorinstanz
wurde am 30. November 2017 ausgefällt und den Parteien am 6./7. Dezember
schriftlich eröffnet (Ordner Vorinstanz AS 218 f.). Bis zur Zustellung des
begründeten Urteils am 5. Juni 2018 verging ein halbes Jahr. Damit wurde die
das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4
StPO, welche eine Zustellung des begründeten Urteils grundsätzlich innert 60
Tagen und ausnahmsweise innert 90 Tagen vorsieht, massiv überschritten. Auch in
diesem Kontext ist festzuhalten, dass eine unzweckmässige Organisation oder
eine unzureichende personelle Ausstattung des Gerichts eine Verzögerung nie zu
entschuldigen vermag.
Den festgestellten Überlängen ist mit einer
Reduktion des Strafmasses Rechnung zu tragen (zu deren Umfang vgl. die
Ausführungen unter nachfolgender Ziff. VI.3.3).
6.
Verwertbarkeit der geheimen
Überwachungsmassnahmen
Im vorliegenden Strafverfahren wurden
von der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von geheimen Überwachungsmassnahmen
angeordnet, so insbesondere RTID, Echtzeitüberwachungen, Audioüberwachungen des
BMW M3 (SO-[…]), des BMW M6 (SO-[…]), des Hinterzimmers im CC.___-Lokal in […],
Videoüberwachungen des Eingangsbereichs der Wohnung an der […] (= mutmassliches
Drogendepot des Beschuldigten) sowie des Eingangsbereichs der Wohnung an der […]
(vgl. die Übersichten unter 3.5.8/1 - 4 und 12.4.2/41 - 44).
Sowohl für die jeweiligen Anordnungen der
Überwachungsmassnahmen als auch für deren Verlängerungen holte die
Staatsanwaltschaft die erforderlichen Genehmigungen beim Haftgericht ein.
Die vom Beschuldigten bei der
Beschwerdekammer des Obergerichts erhobene Beschwerde betreffend
Überwachungsmassnahmen (12.4.2/19 ff.), mit welcher die Aufhebung von insgesamt
24.
haftrichterlichen Entscheiden beantragt wurde, liess der Beschuldigte
mit Eingabe vom 26. Januar 2015 zurückziehen (12.4.2/76 ff.).
Die in Bezug auf die geheimen
Überwachungsmassnahmen ergangenen Entscheide (die Anordnungsverfügungen der
Staatsanwaltschaft und die Genehmigungsentscheide des Haftgerichts) sind
aufgrund des erfolgten Beschwerderückzuges in Rechtskraft erwachsen. Nach
Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheide kann die Frage der Rechtmässigkeit
der Anordnung und Genehmigung der Überwachungsmassnahmen weder erstmals (ohne
Entscheid der Beschwerdeinstanz) noch erneut (nach einem bereits durchlaufenen
Beschwerdeverfahren) vor dem Sachrichter aufgeworfen werden (vgl. BGE 140 IV 40
E. 1.1 S. 42, bestätigt in den Urteilen 1B_59/2014 vom 28.7.2014 E. 1.1 sowie
1B_191/2018 vom 16.10.2018 E. 1.1; ebenso die Lehre: Thomas Hansjakob in:
StPO Komm., Art. 279 StPO N 32 sowie Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: BSK
StPO, Art. 279 StPO N 14).
Die aus den geheimen
Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse sind – was vor zweiter Instanz
gänzlich unbestritten blieb – verwertbar. Welcher Beweiswert diesen zukommt,
ist nachfolgend vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.
III. BetmG-Delinquenz
A. Beweiswürdigung
1.
Vorbemerkung
Bezüglich der Beweiswürdigung der
einzelnen Vorhalte ist vorab festzuhalten, dass es bei der (rückblickenden)
Beurteilung des Umfangs von Betäubungsmittelgeschäften nur um die Festlegung
von Grössenordnungen und nicht um exakte Mengenfeststellungen gehen kann, wobei
selbstverständlich der Nachweis von relevanten Grenzwerten, im vorliegenden
Fall von Geschäften mit mind. 12 g reinem Heroin bzw. 18 g reinem Kokain,
rechtsgenüglich erbracht werden muss.
2.
AnklS. Ziff. 1.1
2.1
Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.1
lautet wie folgt:
« Unbefugter Besitz von total ca. 1,6 kg
Heroingemisch und 575g Kokaingemisch, begangen am 4. Juli 2013, indem der
Beschuldigte
-
1‘599 g
Heroingemisch (8x je ca. 200 g; Reinheitsgrad ca. 16 %) in der Wohnung seiner
Eltern DD.___ und I.___ lagerte,
-
21,8 g Heroingemisch
(1 Säcklein 17,8 g Reinheitsgrad ca. 16 % / 1 Säcklein 4 g Reinheitsgrad
ca. 9,5 %) in der Wohnung seiner Eltern DD.___ und I.___ lagerte,
- 575 g Kokaingemisch (1x 472 g
Reinheitsgrad ca. 39 % / 1x 103 g Reinheitsgrad ca. 35 %) in der Wohnung seiner
Eltern DD.___ und I.___ lagerte»»
2.2
Gestützt auf den
Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft (12.2.1/1 ff.) wurde die Wohnung
der Eltern des Beschuldigten am 4. Juli 2013 durchsucht. Im Rahmen dieser
Durchsuchung fand die Polizei die in der Anklageschrift genannten Drogenmengen
in einem Rucksack sowie in der Geschirrspülmaschine (12.2.1/15 ff., vgl. hierzu
die fotografischen Aufnahmen: 7.2/13-19). Die sichergestellten Mengen wurden anschliessend
im Auftrag der Staatsanwaltschaft vom IRM Bern einer forensisch-chemischen
Laboruntersuchung unterzogen. Die in der Anklageschrift genannten
Reinheitsgrade stellen auf die vom IRM ermittelten Werte ab (vgl. IRM
Untersuchungsbericht vom 3.9.2013: 7.1/6 f.).
2.3
Der Beschuldigte räumte bereits
anlässlich der Haftverhandlung vom 8. Juli 2013 ein, er habe die
sichergestellten Drogen in die Wohnung seiner Eltern gebracht. Als Begründung
führte er aus, er habe kein anderes Versteck für die Drogen gehabt. Er habe sie
von «J.___» erhalten (12.3.1/30). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme
vom 16. Juli 2013(10.1./9) führte er des Weiteren aus, «J.___» habe ihm gesagt,
er solle die Drogen für ihn (= «J.___») bunkern. Dieser habe ihm auch gesagt,
er solle es ruhig verkaufen, wenn er Abnehmer finde. «J.___» habe die Drogen
ihm sozusagen in die Hände gelegt und ihm dafür etwas Geld gegeben.
Auch vor erster Instanz bestätigte dies
der Beschuldigte, indem er ausführte, er habe die sichergestellten Drogen für J.___
gebunkert. Er sei von diesem angefragt worden, ob er das Material für ihn
verstecken könne, was er dann auch gemacht habe, als seine Eltern in den Kosovo
gefahren seien (Ordner Vorinstanz AS 63 Z. 1 ff.).
2.4
Der Beschuldigte hatte die
Herrschaftsmöglichkeit über diese Drogen (er hatte jederzeit Zugang zur Sache),
die von einem Herrschaftswillen getragen war. Dass er den Besitz für eine
Drittperson ausgeübt haben will, ist dabei nicht von Relevanz (vgl. hierzu die
rechtlichen Erwägungen unter Ziff. III.B.2).
2.5
Damit ist der Besitz von 1'599 g
Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 16 % (netto demnach 255,84 g),
von 17,8 g mit einem Reinheitsgrad von ca. 16 % (netto 2,85 g) und 4 g mit
einem Reinheitsgrad von ca. 9,5 % (netto 0,38 g) sowie von Kokaingemisch
im Umfang von 472 g mit einem Reinheitsgrad von ca. 39 % (netto 184
g) und von 103 g mit einem Reinheitsgrad von ca. 35 % (netto 36 g) erstellt.
3.
AnklS. Ziff. 1.2
3.1
Der dem Beschuldigten zur Last
gelegte Vorhalt lautet folgendermassen:
« Unbefugter Besitz von total ca. 250 g
Heroingemisch und unbefugtes Anstaltentreffen zur Veräusserung von
Heroingemisch durch Besitz von 1 kg Streckmittel, begangen zwischen September
2012.
und Oktober 2012, in […], indem der Beschuldigte während ca. 4 bis 6
Wochen einen Koffer mit 250 g Heroingemisch und 1 kg Streckmittel in der
Wohnung von K.___ lagerte.»
In Bezug auf das Anstaltentreffen zur
Veräusserung von Heroingemisch durch den Besitz von 1 kg Streckmittel wird auf
die Ausführungen zum Anklagegrundsatz unter vorstehender Ziff. II.5.3.2
verwiesen.
3.2
K.___ führte anlässlich der
Einvernahme vom 11. November 2013 als Beschuldigter aus (1.2.4/258 f.), A.___
haben ihn (K.___) angefragt, ob er ihm einen Koffer geben könnte. Es habe sich
um einen alten, grossen Reisekoffer gehandelt, der sicher einen Monat bis 6
Wochen bei ihm geblieben sei, so lange sei er nämlich in den Ferien gewesen. In
der Einvernahme vom 13. November 2013 ergänzte K.___, er habe zwei Mal während
seiner Ferien einen Koffer für den Beschuldigten bei sich zuhause gelagert,
wobei sich aber nur beim 2. Mal darin auch Heroin und Streckmittel
befunden hätten. Diesen zweiten Vorfall ordnete K.___ der Zeit vom September
2012.
bis Oktober 2012 zu. Er habe A.___ auch den Wohnungsschlüssel überreicht
(10.2.4/278). Diese Aussage bestätigte er auch in direkter Konfrontation mit
dem Beschuldigten (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 17.12.2013: 10.1.1/54).
3.3
Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme (10.1.1/59, Antwort auf Frage 102) und vor erster Instanz
(vgl. Ordner Vorinstanz Z. 106 ff. AS 64) gestand der Beschuldigte diesen
Vorhalt ausdrücklich ein.
3.4
In Bezug auf diesen
Lebenssachverhalt wurde gegen K.___ Anklage erhoben wegen unbefugter Lagerung
von total ca. 250 g Heroingemisch und unbefugter Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen
zur Veräusserung von Heroingemisch durch Lagerung von 1 kg Streckmittel
(vgl. Anklageschrift vom 13.9.2016, AnklS. Ziff. 1.4 5.1.3/54). Mit Urteil vom
21.
Oktober 2016 wurde K.___ im Sinne der Anklage schuldig gesprochen (5.1.3/57
ff.)
3.5
Es steht in tatsächlicher Hinsicht gestützt
auf die vorgenannten Aussagen fest, dass der Beschuldigte an 250 g
Heroingemisch und 1 kg Streckmittel Besitz erlangte. Ihm wurde von K.___ der
Wohnungsschlüssel zur Verfügung gestellt, wodurch er auf das gelagerte Material
stets zugreifen konnte. Ob dieser Stoff J.___ gehörte, wie dies der
Beschuldigte vor erster Instanz erstmals vorbrachte, ist für die Frage des
Besitzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG nicht von Relevanz (vgl.
hierzu die rechtlichen Erwägungen unter nachfolgender Ziff. III.B.2).
3.6
In Bezug auf den Reinheitsgrad ist
auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für
Rechtsmedizin (nachfolgend zitiert «SGRM») abzustellen, wonach der
durchschnittliche Reinheitsgrad im Jahr 2012 von Heroinbase in Bezug auf
Konfiskate in der Grössenordnung von 100 g < 1'000 g (in casu 250 g
unportioniert) ca. 18 % betrug. Folglich besass der Beschuldigte 45 g reines
Heroin und 1 kg Streckmittel.
4.
AnklS. Ziff. 1.3
4.1
Vorhalt
« Anstaltentreffen
zur unbefugten Veräusserung von mindestens ca. 4 - 5 kg Heroingemisch,
begangen im Jahre 2010, in der Wohnung seiner Eltern DD.___ und I.___ in […],
indem der Beschuldigte ca. 1 - 2 kg Heroingemisch mit einem hohen Reinheitsgrad
(Annahme ca. 45 %) mit ca. 2 - 3 kg Streckmittel vermischte und damit Anstalten
traf zur Veräusserung von mindestens ca. 4 - 5 kg Heroingemisch mit
einem tieferen Reinheitsgrad (Annahme ca. 15 %).»
4.2
Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme K.___/A.___ vom 17. Dezember 2013 führte
Ersterer aus, er sei vom Beschuldigten angefragt worden, ob er ihm beim
Strecken von Heroin helfen könnte. Das Heroin sei bei der Mutter des
Beschuldigten zuhause gestreckt worden (10.1.1/55). (Auf die Frage, um welche
Menge es sich am Schluss gehandelt habe) Er könne es nicht genau sagen. Er habe
am Schluss den Sack mit dem gestreckten Heroin gesehen, vielleicht 4,5 kg.
4.3
Der Beschuldigte gab in dieser
Konfrontationseinvernahme zu Protokoll, es sei nicht ganz so gewesen, wie es K.___
geschildert habe. Es habe sich maximal um 1 kg Heroin gemischt gehandelt
(10.1.1/57). Auch vor erster Instanz blieb der Beschuldigte dabei, dass die Mengenangabe
von K.___ deutlich zu hoch ausgefallen sei (Ordner Vorinstanz AS 645 Z. 120
ff.): 4 - 5 kg seien unmöglich, denn er wisse, dass es zuerst 500 g gewesen
seien, die sie dann gemischt hätten. Er habe das Material vorher gewogen. Es
sei eine 500er-Platte gewesen. Das Streckmittel sei in einem durchsichtigen
Sack gewesen, das seien ebenfalls 500 g gewesen, auch das habe er gewogen.
Gestützt auf die vorgenannten Aussagen
ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Wohnung seiner Eltern Heroin mit
Streckmittel vermischte. Der Nachweis, dass nach dem Strecken 4,5 kg
Heroingemisch resultierten, ist hingegen nicht erbracht, wenn man
berücksichtigt, dass auch K.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme in
Bezug auf die konkrete Menge seine Unsicherheit zum Ausdruck brachte. Es ist zu
Gunsten des Beschuldigten auf seine Angaben abzustellen.
Demnach ist als Beweisergebnis
festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Wohnung seiner Eltern im Jahre 2010 500
g Heroin mit 500 g Streckmittel vermischt hat.
5.
AnklS. Ziff. 1.4.1
5.1
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird zur
Last gelegt, er habe zwischen 2006 und dem 4. Juli 2013, in Oftringen und z.T.
Olten, teilweise in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit K.___ und E.___, insgesamt
ca. 20,5 - 23,5 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad ca. 20 %) an C.___ veräussert,
welche dieser teilweise im Raum Oftringen/Zofingen in Kleinportionen an
Endabnehmer weiterveräussert haben soll.
5.2
Wie alle BetmG-Vorhalte liess der
Beschuldigte vor Obergericht auch diesen Vorhalt durch seinen Verteidiger
bestreiten. Lediglich im Eventualantrag führte sein Verteidiger aus, es sei auf
das Geständnis des Beschuldigten in der Untersuchung und an der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung abzustellen, wonach dieser C.___ von Ende
2008.
bis zu seiner Verhaftung insgesamt 3 - 5 kg Heroingemisch geliefert habe.
Dabei sei zu seinen Gunsten des Beschuldigten von insgesamt 3 kg Heroingemisch
auszugehen (vgl. Plädoyernotizen RA Gibor S. 28).
5.3
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte nahm erstmals im Rahmen
der Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2013 zu den Geschäften mit C.___
inhaltlich Stellung. In den Einvernahmen zuvor machte er hingegen zum
Themenkomplex «C.___» konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Er führte aus, er habe C.___ im Zeitraum
von 2008 - 2013 ungefähr 3 bis 5,5 kg Heroingemisch verkauft. Erstmals
habe er ihn Ende 2008 (zum Test) mit 5 g beliefert, anschliessend sei es dann
sofort mit 5x 100 g losgegangen. Auch 2009 sei es immer mit 100 g
weitergegangen. Anschliessend (2010) habe er beschlossen aufzuhören. Kurz vor dessen
Verhaftung habe er C.___ 1 - 1,5 kg (Heroingemisch) vorbeigebracht. Weiter
gegangen sei es schliesslich ab Januar 2011, dann seien es immer 200 g gewesen.
Ende 2011 habe es noch einen Unterbruch von etwa 5 Monaten gegeben (10.1.1/45;
Antworten auf die Fragen 133 – 135).
Vor erster Instanz bestätigte der
Beschuldigte, dass C.___ von Ende 2008 bis 2013 sein Kunde gewesen sei. In
aller Regel habe er persönlich den Stoff an C.___ übergeben. E.___ sei
vielleicht 2 - 4 Mal auch dabei gewesen, ansonsten sei er alleine zu ihm
nachhause gegangen (Ordner Vorinstanz AS 66 f.). In Bezug auf die veräusserten
Mengen machte er ähnliche, wenn auch nicht identische Aussagen wie anlässlich
der Konfrontationseinvernahme: 2009 habe er immer 100 g pro Monat gegeben. Das
Kilo im Jahr 2010 sei einmalig gewesen. Ab 2011 seien es so 200 g pro Monat
gewesen, das sei aber nicht bis zu seiner Verhaftung im Jahre 2013 so
weitergegangen, sondern nur bis ca. August 2011, dann habe es eine
Unterbrechung gegeben bis Ende Jahr, da C.___ weiter Schulden gemacht habe. Ab
2012.
habe er dann 100 g pro Monat an C.___ geliefert (Ordner Vorinstanz
AS 65 f. Z. 194, 198, 222 ff.).
Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass
die von der Verteidigung eventualiter anerkannten 3 kg Heroingemisch nicht wie
behauptet dem erstinstanzlichen Geständnis des Beschuldigten entsprechen,
sondern die vom Beschuldigten selbst eingestandenen Teilmengen in ihrer Summe deutlich
höher ausgefallen sind.
5.4
Die Aussagen des Beschuldigten
divergieren in Bezug auf die Mengenangaben erheblich mit den Angaben des
Abnehmers C.___, auf welche die Vor-instanz abstellte.
Die Verteidigung zog vor Obergericht die
generelle Glaubwürdigkeit von C.___ in Zweifel, indem sie auf dessen langjährigen
intensiven Drogenkonsum verwies: Im Zeitpunkt seiner Gerichtsverhandlung am 28.
Mai 2015 habe C.___ bereits seit 29 Jahren Heroin konsumiert. Dies habe sich negativ
auf sein Erinnerungsvermögen ausgewirkt (mit Hinweis auf den ins Recht gelegte Artikel
aus der Süddeutschen Zeitung «So gefährlich ist der Konsum von Heroin» vom 14.
März 2018). Sein Aussageverhalten sei von erheblichen Erinnerungslücken
geprägt. Das psychiatrische Gutachten vom 8. Oktober 2014 habe zudem ergeben,
dass C.___ im Denken verlangsamt sei, verarmt und einfach wirke, kaum
Initiative zeige, nachgiebig und leicht beeinflussbar sei.
Auch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
wurde von der Verteidigung in Abrede gestellt. Das Aussageverhalten von C.___
erweise sich in weiten Teilen als widersprüchlich. Seine (belastenden) Aussagen
seien insgesamt unglaubhaft. Er habe seine Aussagen – insbesondere zur Menge
des angeblich gelieferten Heroins – während der Untersuchungsdauer immer wieder
revidiert und erst auf Vorhalt der Untersuchungsbehörde stetig gegen oben
korrigiert. Er habe keine eigenständigen Angaben aus eigener Erinnerung
gemacht, sondern lediglich die ihm vorgehaltenen und nicht nachvollziehbaren
Hochrechnungen der Untersuchungsbehörde pauschal bestätigt. Neben dem
Beschuldigten hätten diverse weitere Personen (z.B. D.___) C.___ mit Heroin beliefert.
C.___ habe jedoch einfachheitshalber (und immer erst auf entsprechenden
Vorhalt) nur den Beschuldigten belastet. Des Weiteren lasse sich eine
Belieferung von C.___ vor Ende 2008 nicht nachweisen. Zugunsten des
Beschuldigten und gemäss seinen eigenen Zugaben sei davon auszugehen, dass
dieser erst ab Ende 2008 Heroin an C.___ verkauft habe. Höchst unglaubhaft
erscheine schliesslich die Aussage von C.___, wonach sich die Lieferungen des
Beschuldigten automatisch erhöht hätten, auch wenn dieser den Beschuldigten
nicht einmal danach gefragt habe.
5.5
Diesen Ausführungen der Verteidigung
ist Folgendes entgegen zu halten: Das von der Verteidigung zitierte
psychiatrische Gutachten hatte nicht die Glaubwürdigkeit von C.___ als Person zum
Gegenstand, sondern befasste sich u.a. eingehend mit dessen Schuldfähigkeit. Die
Gutachterin charakterisierte den Exploranden als eher naiv sowie nachgiebig und
leicht beeinflussbar und stellte eine langjährige Heroinsucht und einen mit der
Suchterkrankung einhergehenden Finanzierungsdruck fest. Ebenso attestierte die
Gutachterin dem Exploranden kognitive Beeinträchtigungen sowie einen ausgeprägten
Mangel an Selbstreflexion, Unbedarftheit und Gutmütigkeit. Sie schloss auf eine
leichte bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit, die schliesslich auch im
Rahmen der gerichtlichen Beurteilung verschuldensmindernd berücksichtig wurde (vgl.
Urteil des Strafgerichts Zofingen vom 28.5.2015: 5.1.2.2/306 f., sowie Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21.1.2016: 5.1.2.2/334). Indes lässt
sich die festgestellte verminderte Schuldfähigkeit nicht mit der
Aussagetüchtigkeit gleichsetzen. Es liegen keine Anzeichen vor, dass die
Aussagetüchtigkeit von C.___ nicht gegeben war. Seine Aussagen zeigen vielmehr,
dass er trotz seiner Suchterkrankung in der Lage war, den Sachverhalt
wahrzunehmen, im Gedächtnis in den wesentlichen Zügen abzuspeichern und selber
in Worte zu fassen und vor den Strafverfolgungsbehörden und gerichtlichen
Instanzen wiederzugeben. Das von der Verteidigung gezeichnete Bild, wonach C.___
bloss die von der Polizei vorgerechneten Mengen stereotyp bejaht bzw. «abgesegnet»
habe, findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr machte dieser von sich aus nachvollziehbare,
klare und plausible Aussagen. So schilderte er stringent, wie sein bisheriger
Lieferant D.___ nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihn mit Heroin zu beliefern
und deshalb der Kontakt zum Beschuldigten entstanden sei. Die Angaben von C.___
zu den einzelnen Lieferungen wie auch zum Lieferumfang fielen besonders
detailliert und lebhaft aus, was die nachfolgenden Aussagen belegen.
Erstmals schilderte C.___ in der
Einvernahme vom 4. August 2010 (Aargauer Verfahren), «D.___» habe ihm die
Rufnummer [Nr. 1] eines Dealers gegeben (5.1.2.2/51). (Auf Frage) Mit dem
Handel habe er ca. Mitte des Jahres 2009 wieder begonnen (C.___ wurde bereits
im Zeitraum 1996 - 1997 und 2002 - 2005 wegen Heroinhandel zur Anzeige gebracht
und am 17.11.2005 verurteilt). Er machte detailreiche Angaben zu den jeweiligen
Lieferungen: Er habe stets in Folien verpackte Päckchen, wie ein Art Wurst,
bekommen. In dieser Alufolie seien jeweils 10 Minigrip-Säcklein mit einem
ungefähren Inhalt von 4,5 – 5 g eingerollt gewesen. Solche Lieferungen habe er
in Abständen von ca. 3 - 4 Monaten erhalten. Bereits in dieser Einvernahme
räumte C.___ ein, später mit grösseren Mengen Heroin beliefert worden zu sein,
nämlich mit Lieferungen von 250 g und schliesslich mit Lieferungen von 500 g.
Bei der bei ihm zuhause sichergestellten Menge habe es sich ursprünglich um eine
Lieferung von 1 kg Heroin gehandelt (vgl. 5.1.2.2./60 f.).
In der Einvernahme vom 6. August 2010
nannte er als Beginn seines erneuten Heroinhandels nun Januar 2009
(5.1.2.2/58). Dann habe er erstmals eine «Wurst»-Lieferung erhalten. Eine
Lieferung habe 5 Stück «Würste» umfasst und in einer «Wurst» seien immer 10
Minigrip-Säcklein à 5 Gramm gewesen. Er habe insgesamt zwei solche Lieferungen
erhalten, in einem Abstand von 1 bis 2 Monaten (5.1.2.2/59 f.). Dann seien ab
März/April 2009 plötzlich grössere Lieferungen gekommen, nun aber nicht mehr
portioniert in Minigrip-Säcklein, sondern lose in einem Sack.
In einer weiteren Einvernahme vom 6.
August 2010 führte C.___ aus, sein Lieferant habe für eine «Wurst» jeweils
CHF 1'600.00 verlangt, für 5 «Würste» somit CHF 8'000.00. Er
selber habe dann seinen Abnehmern einen 5 g-Sack für CHF 180.00
weiterverkauft. Er denke, für eine grosse Lieferung (500 g) habe der
Lieferant CHF 15'000.00 und bei der letzten Lieferung (1'000 g)
CHF 30'000.00 verlangt (5.1.2.2/68).
In der Einvernahme vom 8. September 2010
bestätigte C.___, dass ihm sein aktueller Heroinlieferant von D.___ vermittelt
worden sei. Dieser habe immer gute Kontakte zu den Heroindealern in Olten
gehabt, doch ihm müsse ein Fehler unterlaufen sei. D.___ habe nämlich den Stoff
nicht mehr beziehen können und habe ihm deshalb die Nummer [Nr. 1] bekannt
gegeben. Seine erste telefonische Bestellung über diese Nummer habe 5 g
Heroin für CHF 180.00 umfasst und die Übergabe habe in Olten hinter dem Bahnhof
stattgefunden. (Auf Frage nach dem Zeitpunkt dieser Übergabe) führte C.___ aus,
er glaube, dies sei im Jahre 2006 gewesen (5.1.2.2/164). Ab dem Zeitpunkt, als
er von D.___ die besagte Mobiltelefonnummer erhalten habe, habe er das Heroin
nur noch bei diesem Lieferanten bezogen (5.1.2.2/165). Der Dealer habe seit dem
Beginn im Jahre 2006 bis 2010 3 Läufer gehabt, alle albanischer Abstammung. Die
ersten Lieferungen seien immer im Raum Olten erfolgt. Er habe dann bei einer
Heroinübergabe mehr Heroin als von ihm bestellt erhalten. Er habe insgesamt 2
«Würste» (100 g) Heroin zusätzlich zu seiner Bestellung erhalten. Das sei so im
März 2008 gewesen. In der Folge machte C.___ ausführliche Angaben, wie sich die
gelieferten Mengen kontinuierlich erhöht hätten.
Auch in direkter Konfrontation mit dem
Beschuldigten – zum einen anlässlich der polizeilichen
Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2013 (10.1.1./28 ff.) und zum
anderen anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom 27. November 2017
(Ordner Vorinstanz AS 76 ff.) – gab C.___ auf die entsprechende Frage
ausdrücklich zu Protokoll, dass er ab dem Jahr 2006 bis anfangs Juli 2013
jeweils vom Beschuldigten mit Heroin beliefert worden sei und er sonst in
dieser Zeitperiode keine weiteren Heroinlieferanten gehabt habe (vgl.
10.1
/31, Antwort auf die Fragen 15 und 116; Ordner Vorinstanz AS 77 Z. 35
ff.). Den Beschuldigten bezeichnete er ausdrücklich als «a.___» bzw. «Chef».
Die von den Untersuchungsbehörden vorgelegten
Mengenberechnungen beruhen auf den Angaben, die von C.___ in den tatnächsten
Einvernahmen in freier Rede selbst zu Protokoll gegebenen wurden. Dass dieser
die erworbenen Heroinmengen zu Unrecht vergrössert und die Belieferung in
zeitlicher Hinsicht erheblich ausgedehnt haben sollte, ist nicht plausibel, hat
sich doch C.___ damit selbst massiv belastet. Ein Belastungseifer von C.___ gegenüber
dem Beschuldigten ist nicht auszumachen. So verneinte C.___ die Frage, welche
ein erhebliches Suggestionspotenzial barg, nämlich ob er von seinem Dealer
unter Druck gesetzt worden sei, ausdrücklich (vgl. Einvernahme vom 8.9.2010
(5.1.2.2/168). Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigte selbst anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2013 dargelegt hat, wie die
Liefermengen in der Tendenz zugenommen haben und auch der Beschuldigte räumte
eine Einzellieferung von 1 kg Heroingemisch explizit ein.
Dass C.___ vor erster Instanz nicht mehr
in der Lage war, im Einzelnen aus seiner Erinnerung heraus darzulegen, wie die
Zahl von insgesamt 20 kg Heroingemisch zu Stande kam (vgl. Ordner
Vorinstanz AS 81 Z. 213) und – in Bezug auf diese spezifische Einvernahme –
auch eine gewisse Gleichgültigkeit zum Ausdruck brachte, stellt die
Glaubhaftigkeit seiner früheren Angaben nicht in Frage, vielmehr erweist sich
dies in Anbetracht der zeitlichen Distanz und des gegen ihn bereits seit
längerem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nachvollziehbar.
Entgegen der Verteidigung weckt auch die
Tatsache, dass C.___ den Beschuldigten als seinen einzigen Lieferanten für den
Zeitraum von 2006 bis Mitte 2013 bezeichnete, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen. Vielmehr ist dieser Umstand als Beleg zu werten, dass C.___
vom Beschuldigten zuverlässig und zufriedenstellend beliefert wurde; er mit
anderen Worten überhaupt keine Veranlassung hatte, auf einen anderen Lieferanten
auszuweichen.
C.___ schilderte auch, wie es in der
geschäftlichen Beziehung zu seinem Lieferanten im März/April 2009 zu einer
überraschenden Wendung gekommen war: Die «Wurst»-Lieferungen seien (ohne sein
Zutun) plötzlich von grösseren Mengen abgelöst worden. Diesen Wechsel veranschaulichte
C.___ auch mit weiteren detaillierten Angaben zur (neuen) Verpackung des
Stoffes (vgl. hierzu 5.1.2.2/60 sowie die weiteren Ausführungen unter
nachfolgender Ziff. 5.6.3). C.___ schilderte einen Vorgang, der sich ihm selber
nicht erschloss bzw. für den er keine Erklärung hatte. Gerade dieses
ungewöhnliche Element lässt auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Erfundene
Geschichte folgen demgegenüber meist einem klaren «Drehbuch», die Aussagen
verfolgen ein konkretes Ziel und das Aussageverhalten wirkt schematisch und
berechnend. Schilderungen hingegen, welche eigenartige Einzelheiten hervorheben
(wie eben der plötzliche und nicht erwartete Zuwachs der Heroinlieferungen),
sind als Realkennzeichen zu werten.
Hinzu kommt, dass der von C.___ geschilderte
Ablauf vor dem Hintergrund seiner im psychiatrischen Gutachten umschriebenen
Charaktereigenschaften (naiv, nachgiebig und leicht beeinflussbar) durchaus
Sinn macht: Der Beschuldigte konnte davon ausgehen, dass die mengenmässig
grösseren Lieferungen (und die damit einhergehende grössere finanzielle Bürde) von
C.___ nicht kritisch hinterfragt würden, sondern dieser sich als williger
Abnehmer erwies. Zudem war C.___ aufgrund seiner langjährigen Heroinsucht in
der regionalen Drogenszene gut vernetzt und er konnte für den Weiterverkauf die
erforderlichen (End)Abnehmer finden.
Als Zwischenfazit ist demnach
festzuhalten, dass die Aussagen von C.___ als glaubhaft zu qualifizieren ist. Ob
sich gestützt auf diese Aussagen von C.___ und die weiteren Beweismittel die
dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorhalte nachweisen lassen, ist nachfolgend
für jeden Teilvorhalt einzeln zu prüfen.
5.6.1
AnklS. Ziff. 1.4.1, 1. Lemma (1.
Untervorhalt)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, in
der Zeit von Anfang 2006 bis März 2008 an C.___ monatlich 5 g Heroingemisch zu
einem Preis von CHF 180.00, total somit ca. 135 g, veräussert zu haben.
Der Vorhalt gründet auf den glaubhaften
Aussagen von C.___, wonach er anfänglich vom Lieferanten mit der Nr. [Nr. 1] mit
jeweils 5 g Heroingemisch beliefert worden sei (vgl. 5.1.2.2/164 sowie die
Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.A.5.4). In der oberstaatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 12. September 2013 (Aargauer Verfahren) bestätigte C.___ den
konkreten Vorhalt von 2006 bis März 2008 monatlich 5 g Heroin für CHF 180.00 in
Olten gekauft zu haben (5.1.2.2/201). C.___ wurde schliesslich mit Urteil des
Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Mai 2015 rechtskräftig wegen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (im darauffolgenden Berufungsverfahren
vor Obergericht war einzig noch die Frage der Strafzumessung zu beurteilen).
Die Vorinstanz kam zutreffend zum
Schluss, dass die Aussagen von C.___ nicht den Nachweis zuliessen, die erste
Lieferung des Beschuldigten sei bereits anfangs 2006 erfolgt. Auch das
Bezirksgericht Zofingen siedelte die erste Erwerbshandlung von C.___ im Jahre
2006, nicht jedoch bereits anfangs 2006 an (vgl. Urteil des Bezirksgerichts
Zofingen vom 28.5.2015, Dispositivziff. 1, Alinea a, abgelegt unter 5.1.2.2/312).
Es ist demnach in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz als Beweisergebnis festzuhalten, dass der Beschuldigte ab dem
Jahre 2006 (und nicht bereits anfangs 2006) bis März 2008 eine unbekannte Menge
in jeweils 5 g-Portionen an C.___ veräusserte.
5.6.2
AnklS. Ziff. 1.4.1, 2. Lemma (2.
Untervorhalt)
Der Beschuldigte soll gemäss AnklS.
Ziff. 1.4.2 (2. Lemma) in der darauffolgenden Zeitphase zwischen März 2008 und
März 2009 unter 12 Malen 40x «Würste» à 50g Heroingemisch zu einem Preis von
CHF 160.00 pro 5g, total 2 kg, an C.___ veräussert haben.
Auch in Bezug auf diesen Vorhalt liegen detaillierte
und glaubhafte Aussagen von C.___ vor. Dieser schilderte in der Einvernahme vom
8.
September 2010, wie er ab März 2008 plötzlich insgesamt 2 «Würste» mehr als
bestellt, also 100 g
Heroingemisch zusätzlich, erhalten habe. Der Dealer habe ihm gesagt, wie viel
er für die Menge wolle. Der Dealer habe ihm auch mitgeteilt, er (C.___) solle den
Erlös aus dem Verkauf bei der nächsten Übergabe mitbringen und den Gewinn für
sich zu verbuchen. Das habe er dann auch so gemacht (5.1.2.2/166). Hierauf
konkretisierte er den kontinuierlichen Anstieg der gelieferten Mengen wie folgt
(5.1.2.2/167): Er habe von März 2008 bis März 2009 diese «Wurst»-Lieferungen in
Olten bei den Übergaben erhalten. Anfänglich habe er zusammengefasst wohl etwa
5.
Lieferungen à 100 g Heroin (Inhalt: 2 «Würste» à je 50 g), somit insgesamt
500.
g Heroin erhalten, danach eine Lieferung à 150 g Heroin (Inhalt: 3 «Würste»
à je 50 g), dann ca. 3 Lieferungen à 200 g Heroin (Inhalt: 4 «Würste» à 50 g),
somit insgesamt 600 g, und schliesslich 3 Lieferungen à 250 g Heroin (Inhalt: 5
«Würste» à 50 g), somit insgesamt 750 g. Gestützt auf diese von C.___ frei
getätigten Aussagen, die ihn selbst erheblich belasteten und zu seiner
rechtskräftigen Verurteilung führten, und die er anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 17. Dezember 2013 bestätigt
hat (10.1.1./28 ff.), ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte im
Zeitraum zwischen März 2008 bis März 2009 insgesamt 2 kg Heroingemisch an C.___
veräussert hat.
5.6.3
AnklS. Ziff. 1.4.1, 3. Lemma (3.
Untervorhalt)
Dem Beschuldigten wird des
Weiteren vorgehalten, in der Zeit zwischen April 2009 und Juni 2010 5x 500 g Heroingemisch
zu einem Preis von CHF 150.00 pro 5 g, total 2,5 kg, an C.___ veräussert zu
haben.
Auch hierzu liegen plausible Aussagen
von C.___ vor, die einen hohen Detaillierungsgrad aufweisen. Am 6. August 2010
führte er aus, wie im März/April [2009] die «Wurst»-Lieferungen (ohne sein
Zutun) plötzlich von grösseren Mengen abgelöst worden seien. Diesen neuen
Lieferinhalt veranschaulichte er mit Angaben zur Verpackung: Das Heroin sei nun
nicht mehr in Minigrip-Säcklein verpackt gewesen, sondern lose in einem Sack,
in einem Sack seien jeweils 500 g Heroin gewesen (5.1.2.2/60). Er habe sich
dann selber Minigrip-Säcklein besorgt, bei den grösseren Mengen habe es sich
teilweise um Hauslieferungen gehandelt (vgl. Einvernahme vom 8.9.2010: 5.1.2.2/168).
Die Lieferungen von 500 g Heroin seien in jeweils zwei transparenten
Plastiksäcken übereinander verpackt gewesen, bei der Öffnung zusammengebunden
(5.1.2.2/63). Gerade diese detaillierten Angaben sprechen für einen realen
Erlebnishintergrund und wären nicht zu erwarten gewesen, wenn es C.___ darum
gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht mit grösseren Mengen zu belasten.
Insgesamt seien es so 5 Lieferungen
gewesen, immer jeweils 500 g Heroin, die letzte dieser Lieferungen ordnete C.___
in zeitlicher Hinsicht Ende Juni 2010 zu (5.1.2.2/61). Er habe das Heroin
verkauft (er habe an 6 Tagen in der Woche Abnehmer beliefert) und einen Teil
selber konsumiert. Den Geldwert der Lieferung von 500 g Heroin bezifferte C.___
mit CHF 15'000.00 (5.1.2.2/168).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme
vom 17. Dezember 2013 mit dem Beschuldigten bestätigte C.___ die genannten 5
Lieferungen zu je 500 g Heroin (10.1.1./33, Antwort auf Frage 33). Dass C.___
die vom Beschuldigten gelieferten Drogenmengen zu Unrecht in die Höhe getrieben
hätte, kann ausgeschlossen werden, wenn man sich vergegenwärtigt, welche
massive Selbstbelastung für ihn als Abnehmer und Weiterverkäufer des Stoffes
damit einherging.
Neben den Aussagen von C.___ belasten
den Beschuldigten auch die Erkenntnisse aus der RTID erheblich: Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Aargau ordnete am 28. Juli 2010 eine RTID auf dessen Mobiltelefon
für die vergangenen 6 Monate an, welche noch gleichentags von der
Beschwerdekammer des Aargauer Obergerichts genehmigt wurde (vgl. 3.2.2/2). Auf
den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
genehmigte die Haftrichterin mit Verfügung vom 2. November 2010 die Verwertung
der Zufallsfunde aus dieser RTID (3.2.2/23). Die erhobenen Daten belegen einen
regen telefonischen Kontakt von C.___ mit dem Beschuldigten, so insbesondere am
12.
März, 7. Mai, 24. Mai und 30. Juni 2010 (vgl. 5.1.2.2/67).
Zusammengefasst
ist auch dieser Untervorhalt (Veräusserung von total 2,5 kg He-roingemisch an C.___)
rechtsgenüglich erstellt. In Bezug auf den Verkaufspreis ist auf die Aussage
von C.___ abzustellen, wonach der Beschuldigte für eine Lieferung von 500 g
Heroingemisch CHF 15'000.00 verlangt habe (5.1.2.2/168), insgesamt folglich CHF
75'000.00.
5.6.4
AnklS.
Ziff. 1.4.1, 4. Lemma (4. Untervorhalt)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, an C.___
im Juli 2010 1 kg Heroingemisch zu einem Preis von CHF 150.00 pro 5g veräussert
zu haben, wobei von dieser Menge am 21. Juli 2010 noch 750 g Heroingemisch
(Reinheitsgrad ca. 20 %) bei C.___ hätten sichergestellt werden können.
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22.
Juli 2010 konnten am Wohnort von C.___ rund 750 g Heroingemisch sichergestellt
werden (vgl. Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 19.11.2010:
5.1.2
/11). Zwei Minigrip des sichergestellten Heroins wurden in der Folge dem
IRM Bern zur Untersuchung zugestellt.
C.___ sagte hierzu am 6. August 2010 aus,
dass dieses Heroin ursprünglich 1 kg umfasst habe (5.1.2.2/61). Der Dealer habe
für diese letzte grosse Lieferung CHF 30'000.00 verlangt (5.1.2.2/168). Er habe
dieses Kilo aber nicht im Voraus bezahlen müssen, sondern auf Kommission
erhalten (vgl. Konfrontationseinvernahmen C.___/A.___ vom 17.12.2013:
10.1
/30, Antwort auf Frage 8).
Vom Beschuldigten ist anerkannt, dass er
C.___ im Jahre 2010 einmalig mit 1 kg Heroingemisch beliefert hat. C.___ sei ja
dann verhaftet worden, so dass deswegen CHF 30'000.00 gefehlt hätten. Er (A.___)
habe das Heroin auf Kommission gehabt und nach der Verhaftung von C.___ den
Leuten noch Geld geschuldet (10.1.1./45 und Ordner Vorinstanz AS 66 Z. 198/199
sowie 10.1.1/45, Antwort auf Frage 135).
Der Vorhalt, wonach der Beschuldigte im
Juli 2010 an C.___ auf Kommission 1 kg Heroingemisch veräussert hat, ist damit
erstellt. In Bezug auf den Reinheitsgrad ist auf die forensisch-chemische
Untersuchung des IRM Bern vom 2. September 2010 abzustellen (5.1.2.2/27), die
einen Durchschnittswert von ca. 20 % ergab (= 200 g reines Heroin).
5.6.5
AnklS. Ziff. 1.4.1, 6. Lemma (6.
Untervorhalt)
5.6.5.1
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, zwischen ca. Ende 2010 und 4. Juli 2013 1 - 2 Mal monatlich, in
Portionen zwischen 200 g und 1 kg, durchschnittlich ca. 500 g Heroingemisch pro
Monat zu einem Preis von CHF 160.00 pro 5 g, total ca. 15 – 18 kg, an C.___
veräussert zu haben. Dabei soll gemäss AnklS. ca. die Hälfte dieser Menge durch
E.___ im Auftrag des Beschuldigten ausgeliefert worden sein.
5.6.5.2
C.___ wurde in dem vom Kanton
Aargau geführten Strafverfahren am 21. Juli 2010 vorläufig festgenommen
und anschliessend in Untersuchungshaft genommen. Am 15. September 2010 erfolgte
seine Haftentlassung (vgl. Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 19.11.2010:
5.1.2
/159).
C.___ sah sich im Zeitpunkt seiner
Haftentlassung mit Schulden aus dem Drogenhandel konfrontiert. Es ist
unbestritten, dass er die letzte Lieferung vor seiner Verhaftung (= 1 kg
Heroingemisch, davon rund 750 g sichergestellt) vom Beschuldigten auf
Kommissionsbasis erhielt. C.___ gab denn auch anlässlich seiner
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 22. Oktober
2013.
zu Protokoll, er habe mit Blick auf das in seiner Wohnung sichergestellte
Heroin von 750 g bei seinem Dealer noch Schulden von ca. CHF 32'000.000 gehabt.
Um seine Schulden zu tilgen, habe er wieder Heroin verkauft (10.2.3/4). Das
Heroin habe er stets für CHF 160.00 pro 5 g bezogen (10.2.3/5). In den darauffolgenden
Einvernahmen erörterte C.___ die von ihm bezogenen Mengen und die weiteren Einzelheiten:
Es habe nach seiner Entlassung aus der Haft ca. 3 Monate gedauert, bis der
Beschuldigte wieder auf ihn zugekommen sei. Der Beschuldigte sei meistens, aber
nicht immer dabei gewesen, wenn er das Heroin erhalten habe. Der Stoff sei ihm
aber immer vom Begleiter des Beschuldigten übergeben worden. Er habe das Heroin
erhalten, ohne dass er es vorher habe bezahlen müssen. Der Preis, den er habe
abrechnen müssen, sei immer CHF 160.00 für 5 g gewesen, das habe sich nie
geändert. Der Beschuldigte habe ihm ein Natel gebracht und ihm mitgeteilt, er
solle ihn (den Beschuldigten) nur noch über diese Nummer anrufen. Beim ersten
Mal habe er 200 g Heroin erhalten (10.2.3/11 f.). (Befragt nach der Qualität
des Heroins, das er vom Beschuldigten bekommen habe) Das sei ungefähr von der
gleich guten Qualität gewesen wie dasjenige, welches die Polizei im Aargauer
Verfahren sichergestellt habe (10.2.03/AS 14 f.). Für die neuen Lieferungen
habe er immer jeweils CHF 15'000.00 bereithalten müssen (10.2.3/14).
(Auf den Vorhalt, dass die von ihm
genannten CHF 15'000.00 – ausgehend von CHF 160.00 pro 5 g Heroin – der
Preis für ca. 470 g Heroin gewesen seien, er demnach jedes Mal ca. ein halbes
Kilo bezogen habe) Ja, das sei ungefähr so gewesen, mehr auf jeden Fall nicht (vgl.
Einvernahme vom 25.10.2013: 10.2.3/15).
In der Einvernahme vom 4. November 2013
wurde C.___ mit diversen Notizen konfrontiert (abgelegt unter 10.2.3/42 -53),
die in seiner Wohnung sichergestellt werden konnten und die den Verdacht auf
wesentlich umfangreichere He-roinbezüge nährten. C.___ räumte hierauf ein, dass
es mehr als 200 g gewesen seien. Für die grösste erhaltene Menge habe er CHF
32'000.00 bezahlen müssen. Das sei auf der Grundlage des Preises von CHF 160.00
für 5 g dann 1 kg Heroingemisch gewesen (10.2.3/37). (Danach befragt, wie oft
er im Durchschnitt in den letzten ca. 2 ½ Jahren vom Beschuldigten Heroin
erhalten habe und in welchen Mengen) Meistens sei ein halbes Kilo gekommen,
einige Mal sicherlich auch 1 kg. Die gesamte Menge könne er aber beim besten
Willen nicht mehr sagen, sicherlich insgesamt 15 kg, evtl. aber auch gegen 18
kg (10.2.3/38, Antwort auf Frage 13).
In direkter Konfrontation mit dem
Beschuldigten bestätigte C.___ diese Schätzung am 17. Dezember 2013 (10.1.1/39,
Antwort auf Frage 85).
C.___ belastete sich mit diesen Angaben massiv
selbst. Sie führten im Aargauer Verfahren zu einer Zusatzanklageschrift vom 18.
November 2014 (vgl. 5.1.2.2/284 ff.) und in der Folge zu seiner
rechtskräftigten Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
BetmG (unbefugter Erwerb und Besitz von 15 – 18 kg Heroingemisch sowie Verkauf
von 9.75 – 12.75 kg Heroingemisch, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig
begangen) sowie wegen mehrfachem Konsum von Betäubungsmitteln nach Art. 19a
Ziff. 1 BetmG (vgl. 5.1.2.2/302 - 312). Vor diesem Hintergrund kann
ausgeschlossen werden, dass die von C.___ erfolgten Belastungen zu Unrecht
erfolgten. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass C.___
differenzierte Aussagen machte und nichts auf eine Falschbezichtigung hindeutet.
Vielmehr fällt auf, dass er auch Angaben zu Protokoll gab, die den
Beschuldigten entlasteten. So führte C.___ in der Einvernahme vom 4. November
2013.
aus, er habe das Geld aus dem Verkaufserlös jeweils in ein Couvert gepackt
und bei der neuen Lieferung überbracht. Meistens sei der Beschuldigte mit dem
abgelieferten Geld zufrieden gewesen. Ab und zu habe er gesagt, dass es zu
wenig sei und er ihm noch Geld schulde. Es sei gelegentlich aber sogar
vorgekommen, dass der Beschuldigte ihm sogar noch etwas Geld zurückgegeben
habe. Es habe funktioniert und für ihn sei wichtig gewesen, dass er immer noch
genügend Heroin für den Eigenkonsum gehabt habe. Offensichtlich sei er ein
guter Kunde des Beschuldigten gewesen und dieser sei mit seinem Verkauf
zufrieden gewesen (10.2.3/37).
Die vom Beschuldigten selbst vor erster
Instanz eingestandenen, erheblich tieferen Mengen, nämlich ca. 200 g pro Monat
ab 2011 und ab 2012 dann jeweils 100 g (vgl. Ordner Vorinstanz AS 66 Z.
222.
– 224, wiedergegeben unter vorstehender Ziff. III.A.5.3) finden ebenso
wenig eine Stütze in den weiteren Akten wie der von ihm geltend gemachte Lieferunterbruch
von ungefähr 5 Monaten (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 17.12.2013:
10.1
/AS 45, Ordner Vorinstanz AS 66 Z 223). Der Beschuldigte begründete den Lieferstopp
von 5 Monaten Ende 2011 mit Schulden von C.___, was wenig glaubhaft ist, denn
der Beschuldigte fing ja nach seinen eigenen Angaben anfangs 2012 wieder mit
Lieferungen an, ohne dass davon ausgegangen werden kann, sein Hauptabnehmer
habe zwischenzeitlich tatsächlich alle Schulden tilgen können.
Die in sich schlüssigen und glaubhaften
Angaben von C.___ vom 4. November 2013 und 17. Dezember 2013 sind zum
Beweisergebnis zu erheben. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte zwischen
ca. Ende 2010 und 4. Juli 2013 total ca. mind. 15 kg Heroingemisch an C.___
veräussert hat und der von C.___ mehrfach genannte Verkaufspreis von CHF 160.00
pro 5 g zur Anwendung gelangte.
5.6.5.3
Zu prüfen bleibt, ob in Bezug
auf die Hälfte der Lieferung die Auslieferung durch E.___ im Auftrag des
Beschuldigten erfolgt ist.
C.___ wurde in der Einvernahme vom 29.
Oktober 2013 eine Fotodokumentation zur Aktion «Mailbox» vorgelegt (10.2.3/19
f.). In der Folge identifizierte C.___ den «M21» (= E.___), ohne dessen Namen
zu nennen, als jene Person, die sehr oft Heroin gebracht habe. Wie oft, könne
er aber wirklich nicht sagen. In der Einvernahme vom 4. November 2013 gab C.___
zu Protokoll, er könne die Anzahl der Lieferungen, welche E.___ überbracht habe,
nicht beziffern. Er schätze aber, dass er die Hälfte der Lieferungen gebracht habe.
Nach seiner Erinnerung sei er praktisch immer mit «a.___» gekommen, das Heroin
habe dann aber E.___ übergeben, während das Geld der a.___ einkassiert habe,
sofern dieser dabei gewesen sei (10.2.3/36, Antwort auf Frage 8.).
Am 22. Januar 2014 fand eine Konfrontationseinvernahme
zwischen C.___ und E.___ statt (10.2.3/70 ff.), in welcher C.___ ausführte, E.___
habe ihm auch Heroin gebracht, es habe sich dabei um das Heroin gehandelt, das
er bei A.___ bestellt habe. (Auf Frage) Nein, das Geld für die Drogen habe er nicht
auch E.___, sondern a.___ gegeben (10.2.3/72). Es seien während der gesamten
Bezugszeit (2006 bis Juli 2013) ca. 5 – 7 verschiedene Personen als Läufer oder
Überbringer des Heroins für den Beschuldigten tätig gewesen. Von all diesen
Personen habe E.___ (auf ihn zeigend) am häufigsten Heroin übergeben. E.___
habe die Hälfte des gelieferten Heroins überbracht (10.2.3/73). Er sei in
Begleitung von a.___ gekommen.
E.___ bestritt in dieser
Konfrontationseinvernahme, C.___ zu kennen. Er habe diesem kein einziges Gramm
übergeben (10.2.3/80).
Der Beschuldigte selbst räumte
anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2014 ein, dass E.___ schon ein
paar Mal mit ihm zu C.___ gekommen sei (10.1/263). Vor erster Instanz führte
der Beschuldigte aus, E.___ sei nur einige Male einfach so dabei gewesen. E.___
habe dabei keine Aufgabe gehabt. Es treffe nicht zu, dass die Auslieferungen
durch E.___ in seinem Auftrag erfolgt seien (Ordner Vorinstanz AS 66 Z. 235
ff.).
Auch in Bezug auf diesen Aspekt ist auf
die glaubhaften Aussagen von C.___ abzustellen. Demnach lieferte E.___ in der
Hälfte der Fälle (= 7,5 kg Heroingemisch) den Stoff im Auftrag des
Beschuldigten an C.___ aus.
5.7
Zusammenfassung
Zusammengefasst ist hinsichtlich AnklS.
Ziff. 1.4.1 von folgenden Mengen Heroingemisch auszugehen, die der Beschuldigte
an C.___ veräussert hat:
- Lemma 1: eine unbekannte Menge
- Lemma 2: 2'000 g
- Lemmas 3: 2'500 g
- Lemma 4: 1'000 g
- Lemma 6: mindestens 15'000 g
Eine Teilmenge des bei C.___
sichergestellten Heroingemisches wurde vom IRM Bern untersucht. Der ermittelte
Reinheitsgrad von ca. 20 % kann sämtlichen Teilmengen zu Grunde gelegt werden, da
C.___ zu Protokoll gab, das im Zeitraum Ende 2010 bis anfangs Juli 2013
gelieferte Heroin sei von der gleich guten Qualität gewesen wie dasjenige,
welches die Polizei im Aargauer Verfahren sichergestellt habe (10.2.03/AS 14
f.). Auch die Tatsache, dass gemäss den Aussagen von C.___ der Kaufpreis über
die gesamte Bezugszeit konstant blieb (der Beschuldigte habe CHF 160.00 oder
CHF 150.00 pro 5 g Heroingemisch verlangt), spricht für eine gleichbleibende
Qualität des Stoffes.
Der Vollständigkeit halber
sei darauf hingewiesen, dass gemäss der Statistik der Schweizerischen
Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGMR) der durchschnittliche Reinheitsgrad für
Heroin-Base bei der hier massgeblichen Einheit (=zwischen 100 g und 1'000 g) im
Tatzeitraum zwischen 17 % und 28 % (= Durchschnittswert von 22,5 %) lag.
Der gestützt auf die Sicherstellung herangezogene Reinheitsgrad von
durchschnittlich 20 % für sämtlich Jahre wirkt sich demnach im Ergebnis zu
Gunsten des Beschuldigten aus.
Es resultieren somit
folgende Nettomengen Heroin:
- Lemma 2: 400 g
- Lemma 3: 500 g
- Lemma 4: 200 g
- Lemma 6: 3'000 g
Der Beschuldigte generierte mit diesen
Geschäften einen erheblichen Umsatz und Gewinn. Ausgehend von den Aussagen von C.___,
wonach der Beschuldigte für 5 g Heroingemisch CHF 160.00 bzw. in Bezug auf die
5.
Lieferungen zu je 500 g CHF 150.00 pro 5 g (vgl. hierzu 5.1.2.2/168) verlangt
habe, ist von einem Umsatz in der Grössenordnung von CHF 619'000.00 ([2'000 g :
5] x CHF 160.00 + [2'500 g : 5] x CHF 150.00 + [15'000 g : 5] x CHF
160.
) auszugehen.
Ausgehend von der Aussage des
Beschuldigten, wonach er selber für 5 g Heroin CHF 100.00 bezahlt habe
(Ordner Vorinstanz AS 66 Z. 225), ist der erzielte Gewinn mit CHF 229'000.00 zu
veranschlagen.
Unberücksichtigt bleiben muss bei dieser
Berechnung das vom Beschuldigten auf Kommission übergebene Kilo Heroingemisch
(AnklS. Ziff. 1.4.1, 4. Lemma), da C.___ verhaftet wurde, bevor dieser das
Heroin an Dritte weiterverkaufen konnte. Es fehlte dementsprechend ein
Verkaufserlös, den C.___ an den Beschuldigten hätte abliefern können.
6.
AnklS. Ziff. 1.4.2
6.1
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in
AnklS. Ziff. 1.4.2 zur Last gelegt, zwischen ca. September 2011 und Mai 2012 in
Trimbach, Schönenwerd und Biel unter mehreren Malen total mindestens
ca. 6,3 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad ca. 8%) an F.___ veräussert zu
haben. Vorgehalten werden dem Beschuldigten im Einzelnen folgende Geschäfte:
-
Veräusserung von mindestens
ca. 500 g zwischen September 2011 und November 2011, welche F.___ in der Folge
im Raum Olten unter ca. 50 Malen und in verschieden grossen Portionen zu
mindestens 5 Gramm an EE.___, FF.___, GG.___ sowie an zahlreiche weitere
unbekannte Endabnehmer weiterveräussert habe;
- Veräusserung von mindestens ca. 5,8 kg
zwischen Ende 2011 und Mai 2012, in Trimbach und Biel, von welchen F.___ in der
Folge im Raum Biel ca. 2 kg weiterveräussert habe und von welchen am 7. Juli
2012.
bei F.___ noch ca. 3,76 kg (Reinheitsgrad ca. 8%) hätten
sichergestellt werden können.
Des Weiteren wird dem
Beschuldigten vorgehalten, ca. im Februar/März 2012, in Freiburg in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit F.___ 500 g Heroingemisch (Annahme
Reinheitsgrad ca. 15 %) für CHF 15‘000.00 an einen unbekannten Albaner veräussert
zu haben, wobei F.___ im Auftrag des Beschuldigten die Betäubungsmittel nach
Freiburg befördert und dort im Parking hinter der Disco […] an den Abnehmer übergeben
habe.
6.2
Der Beschuldigte selbst stellte
stets in Abrede, mit F.___ Drogengeschäfte getätigt zu haben.
6.3
Die Ausführungen der Verteidigung
vor Obergericht zielten darauf ab, die Glaubwürdigkeit von F.___ als Person
sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Abrede zu stellen (vgl. Plädoyernotizen
RA Dr. Gibor, S. 28 - 31): F.___ sei als Person so wenig glaubwürdig wie C.___.
Er sei vorbestraft und konsumiere nach seinen eigenen Angaben täglich Heroin
(mit Hinweis auf 10.2.5/237). Gegen seine Glaubwürdigkeit führte die
Verteidigung einen angeblichen Schusswaffengebrauch sowie die von F.___ selbst
eingeräumte Fälschung eines Passes ins Feld. In seinen Aussagen sei die klare
Tendenz erkennbar, seine Belastungen in Bezug auf die Heroinmenge und die Schulden
gegenüber dem Beschuldigten Mal für Mal zu steigern. Es hätten sich bei ihm deutliche
Übertreibungsmerkmale bzw. Dramatisierungstendenzen gezeigt. Es falle an seinen
Aussagen auf, dass er stets anderen die Schuld zuschiebe, um selbst besser
wegzukommen. So hätten Spielschulden gegenüber dem Beschuldigten gar nie
bestanden, im CC.___-Lokal seien im fraglichen Zeitraum gar keine
Spielautomaten gestanden und die Drogenschulden stammten aus der Zeit, als F.___
noch in Biel gewesen sei und damit nicht für den Beschuldigten mit Drogen
gehandelt habe. Als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei auch seine
Aussage, im Februar/März 2013 im Auftrag des Beschuldigten ein halbes Kilogramm
Heroin nach Freiburg transportiert zu haben. Das gleiche gelte für seine
Aussage, das bei ihm zuhause am 7. Juli 2012 sichergestellte Heroin habe dem Beschuldigten
gehört, habe doch der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Streites
mit F.___ gar keinen Kontakt mehr gepflegt. In Tat und Wahrheit habe F.___
völlig eigenständig Drogen verkauft, ohne jegliche Zulieferungen durch den
Beschuldigten.
6.4
Die Vorinstanz gab die Aussagen von F.___
unter Ziff. III.1.4.2.1 auf den US 26 – 29 zusammengefasst wieder. Auf diese
Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen. Die Angaben von F.___ gingen – entgegen
den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, S. 31) – weit
über das hinaus, was man als Besucher des CC.___-Lokal wissen konnte. F.___ machte
detailreiche Ausführungen zum modus operandi des Beschuldigten und schilderte
anschaulich Einzelheiten, so unter anderem auch diverse Komplikationen, die den
Beschuldigten zu neuen Massnahmen veranlassten (vgl. hierzu näheres unter
nachfolgender Ziff. III.A.6.10). Zutreffend qualifizierte die Vorinstanz seine
Kenntnisse als Insiderwissen.
6.5
Der Hauptthese der Verteidigung,
wonach F.___ ohne jegliche Beteiligung des Beschuldigten eigenständig Drogen
verkauft haben soll, stehen nicht nur die Aussagen von F.___ entgegen. Sie
lässt sich auch durch objektive Beweismittel widerlegen, was mit dem
nachfolgenden Beispiel dargelegt werden soll:
- Diverse Telefonverbindungen zwischen F.___
und der Heroinendabnehmerin X.___ alias «x.___» wurden in Echtzeit überwacht. Die
Aufzeichnungen machen deutlich, dass «x.___» mit der Qualität des gelieferten
Heroinstoffes nicht zufrieden war und deswegen gegenüber F.___ verlangte, mit
dem «Chef» zu sprechen. Es sind diverse Gespräche zwischen «x.___» und F.___
über den «Chef» dokumentiert. Dass mit dem «Chef» nur der Beschuldigte gemeint
sein konnte, wird durch das Treffen vom 22. November 2011 zwischen dem
Beschuldigten, F.___ und «x.___» belegt. Gemäss den polizeilichen Observationen
fuhren der Beschuldigte und F.___ am 22. November 2011 abends zu einer
Bushaltestelle in Wangen bei Olten, wo «x.___» zustieg. Zu dritt fuhren sie
nach […] in die […]strasse, wo sich das CC.___-Lokal befindet. Der Beschuldigte
stieg in der Folge aus, während F.___ mit «x.___» weiterfuhr. Die Tatsache,
dass der BMW um 22:37 Uhr gemäss den polizeilichen Beobachtungen rasant
weiterfuhr und gar ausser Kontrolle geriet, lässt nur den Schluss zu, dass die
polizeiliche Überwachung bemerkt wurde, was genauso auch von F.___ geschildert
wurde. Ab diesem Zeitpunkt blieben die bislang überwachten Rufnummern [Nr. 5] (A.___)
und [Nr. 12] (F.___) ausser Betrieb (vgl. Strafanzeige vom 13.12.2016:
2.1
/123 sowie Polizeibericht vom 25.11.2011: 3.2.14/15 ff.).
6.6
Auch die von der Verteidigung ins
Feld geführte Tatsache, dass F.___ vorbestraft und selber Drogenkonsument sei,
führen nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Die Ausrichtung der
Beweiswürdigung auf die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer
dauerhaften personalen Eigenschaft gilt in der Beweislehre als überwunden.
Weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist für die
Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. BGE 133 I 33
E. 4.3 S. 45). Die von der Vorinstanz zitierten Aussagen ergeben in einer
Gesamtbetrachtung ein in sich schlüssiges Bild. Dabei soll nicht ausgeblendet
werden, dass F.___, wie von der Verteidigung auch vorgebracht, im Verlauf des
Verfahrens unterschiedliche Angaben über die Höhe seiner Schulden gemacht hat.
Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass F.___ plausibel und stringent darzulegen
vermochte, dass er mit erheblichen Schulden gegenüber dem Beschuldigten
konfrontiert war. Er begründete dies zum einen damit, dass er für den
Eigenkonsum, aber auch für den Verkauf an Dritte vom Beschuldigten Heroin auf
Kommissionsbasis bezog. Dass grössere Abnehmer und insbesondere die
Unterhändler vom Beschuldigten auf Kommission mit Heroin beliefert wurden, zieht
sich wie ein roter Faden durch die Polizeiaktion «Mailbox» und deckt sich mit
dem obergerichtlichen Beweisergebnis in Bezug auf den Abnehmer C.___, aber auch
in Bezug auf die Abnehmer K.___ (vgl. nachfolgende Ziff. III.A.8. zu
AnklS. Ziff. 1.4.7) und N.___ (vgl. nachfolgende Ziff. III.A.9. zu AnklS. Ziff.
1.4
). Zum anderen führte F.___ immer wieder in seinen Einvernahmen aus, dass
er Geld, welches er im Auftrag des Beschuldigten bei Kunden eingezogen habe und
deshalb auch seinem Auftraggeber hätte abliefern sollen, bei Wettspielen
(insbesondere im Casino Bern) verspielt habe und er spielsüchtig sei.
Hinzu kommt, dass im Rahmen der geheimen
Audioüberwachung des BMW M3 des Beschuldigten am 5. März 2012 (21:25 Uhr bis
21:37 Uhr) ein Gespräch aufgezeichnet werden konnte, das ebenfalls für die
Schulden von F.___ gegenüber dem Beschuldigten spricht. Das abgehörte Gespräch
wurde auf der Hin- und Rückfahrt zur Wohnung von F.___ an der […] geführt. Der Beschuldigte
unterhielt sich mit zwei unbekannt gebliebenen Personen in verschlüsselter Form
über die Geldschulden und Heroinbezüge von F.___ beim Beschuldigten – beides
Aspekte, die der Beschuldigte immer kategorisch in Abrede stellte. Die
einzelnen Gesprächspassagen sind in der Strafanzeige wiedergegeben (vgl. 2.1.2/95),
das gesamte Gespräch findet sich in den Akten unter 10.1/357-362, Beilage zur
Einvernahme vom 18.2.2014, 10.1/349 ff. In dieser Einvernahme wurde der
Beschuldigte mit allen Einzelheiten dieses Gespräches und der polizeilichen
Interpretation der codierten Begriffe konfrontiert, wobei er hierzu nichts
sagen wollte.
6.7
Auch der von der Verteidigung
vorgebrachte Einwand, F.___ habe in Bezug auf den Beschuldigten einen deutlichen
Belastungseifer gezeigt, hält einer näheren Prüfung nicht stand. Auffallend ist
in diesem Zusammenhang, dass er in seinen ersten polizeilichen Befragungen im
Kanton Solothurn gestand, an diverse Abnehmer (EE.___ und FF.___, «x.___»)
Heroin ausgeliefert zu haben. Fragen, die darauf abzielten, in Erfahrung zu
bringen, von wem er das Heroin bezogen habe und wer sein Chef sei, beantwortete
F.___ hingegen nicht. Er machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
und brachte wiederholt vor, er habe Angst um sein Leben. Weder nannte er den Namen
seines Chefs noch machte er andere Angaben (z.B. Wohnort und äusseres
Erscheinungsbild etc.), die Rückschlüsse auf die Identität seines Chefs
zuliessen (vgl. 10.2.5/244; 258). Erst in der Einvernahme vom 16. Oktober 2013 konnte
sich F.___ dazu durchringen, den Beschuldigten als seinen Chef zu bezeichnen (10.2.5/326).
Auch die nach der Benennung von A.___
erfolgten Aussagen von F.___ erwecken nicht den Verdacht, er habe den
Beschuldigte zu Unrecht belasten wollen. So machte F.___ auch ausführlich
Angaben zu Geschehnissen, die mit den Tatvorwürfen im engeren Sinne gar nichts
zu tun hatten und die nicht zu erwarten gewesen wären, wenn es F.___ darum
gegangen wäre, den Beschuldigten zu diskreditieren. Beispielsweise schilderte er,
wie er zusammen mit dem Beschuldigten im Conforama die gesamte
Wohnungsausstattung für die Wohnung in […] ausgesucht habe und dass der
Beschuldigte die gesamten Kosten übernommen habe (einen Teilbetrag gleich vor
Ort «cash» und den Restbetrag bei der Lieferung und Montage der Möbel, vgl.
10.2
/371). Auffallend ist auch, dass F.___ in Bezug auf das an seinem Bieler Domizil
sichergestellte Material angab, das Heroin sei vom Beschuldigten gewesen, nicht
aber das ebenfalls sichergestellte Streckmittel, das sei von HH.___ gewesen (vgl.
Einvernahme vom 29.10.2013: 10.2.5/377). Wäre es F.___ tatsächlich darum
gegangen, den Beschuldigten zu diffamieren, hätte er gewiss nicht diese
Differenzierung vorgenommen.
6.8
Ein Befreiungsschlag in eigener
Sache konnten die Angaben von F.___ zum Beschuldigten nicht sein. Indem F.___ die
Entgegennahme einer Grossmenge Heroingemisch (5 kg, mithin mehr als überhaupt
sichergestellt werden konnte), diverse Weiterverkäufe von Heroin an Endabnehmer
sowie die Auslieferung von 500 g Heroingemisch im Auftrag des Beschuldigten einräumte,
belastete er sich vielmehr massiv selber. Von seinen Ausführungen zu seinem
«Chef» konnte er sich keine massgebliche Entlastung in eigener Sache erhoffen. F.___
wurde denn auch mit Urteil des Amtsgerichts vom 19. Mai 2015 wegen
Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG sowie wegen weiterer Delikte schuldig gesprochen und zu
einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe
von 5 Tagessätzen verurteilt (5.1.15/15 ff.).
6.9
Als Zwischenfazit ist festzuhalten,
dass die Aussagen von F.___ als glaubhaft zu qualifizieren sind und nachfolgend
darauf abgestellt werden kann.
6.10
AnklS. Ziff. 1.4.2 (2. Lemma):
Veräusserung von ca. 5,8 kg Heroingemisch
F.___ gab in Bezug auf diesen Vorhalt mehrfach
zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihm 5 kg Heroingemisch übergeben habe (vgl.
10.2
/348, 377). Von dieser Menge konnte der Löwenanteil (= 3,76 kg)
anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung von F.___ in Biel sichergestellt
werden.
F.___ konnte die Entgegennahme dieser
Grossmenge Heroingemisch, mit welcher er sich als Empfänger erheblich selber
belastete, in einen zeitlichen Kontext einbetten und auch die Hintergründe
dieser Übergabe benennen. In der Einvernahme vom 29. Oktober 2013
schilderte er, weshalb er nach nur gerade 4 ½ Monaten (= anfangs November 2011
bis Mitte März 2012) […] verliess und wiederum in Biel eine Wohnung bezog (10.2.5/348).
Der Beschuldigte habe bemerkt, dass die Polizei beim Auto von E.___, einem
Peugeot 206, ein GPS «dran» gemacht habe. Der Beschuldigte habe das Gerät
abgenommen und irgendwo in den Fluss geworfen. Seit diesem Moment habe der
Beschuldigte ihn angewiesen, sich von Olten zu entfernen und die Drogen bei
sich zu Hause zu deponieren. Es seien 5 kg gewesen. Er habe die 5 kg auf
Kommission erhalten. Er habe den Stoff zum Aufbewahren und zum Verkaufen
bekommen. Der Beschuldigte habe ihm die 5 kg im Haus der Mutter in […]
übergeben. Auch in der darauffolgenden Einvernahme schilderte F.___ diesen
Konnex: Zur Entgegennahme der 5 kg Heroingemisch sei es nur gekommen, weil der
Beschuldigte am Auto von E.___ dieses GPS entdeckt habe. Der Beschuldigte habe
Angst gehabt, die Ware weiterhin bei seiner Mutter zu deponieren (10.2.5/377
f.).
Diese Angaben erweisen sich als
plausibel: Der Beschuldigte ergriff – als Reaktion auf das festgestellte GPS am
Auto von E.___ eine ganze Reihe von Massnahmen. Dazu gehörte insbesondere, dass
sich F.___ aus dem Raum Olten zurückziehen musste und er eine Grossmenge Heroin
von 5 kg vom Domizil seiner Eltern wegschaffen wollte, weil ihm die weitere
Aufbewahrung dort zu riskant erschien. Die Übergabe des Stoffes an F.___, der
das Heroin in seinem Bieler Domizil aufbewahrte, hatte folglich
Sicherungscharakter und der mit dem Verkauf erzielte Erlös hatte F.___ zwecks
Schuldentilgung – die Abgabe erfolgte auf Kommissionsbasis – abzuliefern.
Die von F.___ gemachten Aussagen können
zum Beweisergebnis erhoben werden. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte
auf Kommission an F.___ 5 kg Heroingemisch veräusserte, wovon in dessen Wohnung
in Biel noch 3,76 kg sichergestellt werden konnten.
6.11
AnklS. Ziff. 1.4.2 (in fine):
Veräusserung von 500 g Heroingemisch nach Freiburg (Auslieferung durch F.___)
Auch in Bezug auf diesen Teilvorhalt
liegen glaubhafte Aussagen von F.___ vor. Bereits in der Einvernahme vom 15.
August 2012 schilderte F.___ von sich aus (ohne Zutun des Befragers), dass er
einen Transport für seinen Auftraggeber ausgeführt habe. Es sei um ein Paket gegangen,
das er für diesen nach Freiburg gebracht habe. Für das Paket habe er CHF
15'000.00 erhalten. Er schätze, im Paket seien 500 g Heroin gewesen. Die Leute
hätten noch CHF 45’000.00 Schulden beim Auftraggeber gehabt, so dass er
insgesamt CHF 60'000.00 in Empfang genommen habe. Dieses Geld hätte er dann dem
Auftraggeber bringen sollen, jedoch im Casino verspielt. Das Paket habe er
ungefähr 4 ½ Monate vor seiner Festnahme nach Freiburg geliefert (10.2.5/25).
Diese Angaben bestätigte F.___ im
weiteren Verlauf des Strafverfahrens mehrfach, so insbesondere anlässlich der
Einvernahmen vom 16. und 29. Oktober 2013 (vgl. 10.2.5/327 und 10.2.5/378). Auch
in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten bestätigte er diesen Transport
im Auftrag des Beschuldigten (10.1.1/4). Ein Grund, weshalb F.___ – zu seinen
Lasten – diese Übergabe im Auftrag des Beschuldigten hätte erfinden sollen, ist
nicht auszumachen. Auch diese Aussagen sind zum Beweisergebnis zu erheben.
6.12
Die Vorinstanz ging in Bezug auf den
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.4.2, der sich aus drei Teilvorhalten
zusammensetzt, von einer veräusserten Gesamtmenge von 5,5 kg Heroingemisch aus
(vgl. Ziff. III. 1.4.2.3 US 30). Diese Gesamtmenge ist in Anbetracht des
Verschlechterungsverbotes auch für die Berufungsinstanz beachtlich und ist
vorliegend gestützt auf das vorgenannte Beweisergebnis (Veräusserung von 5 kg
Heroingemisch an F.___ und Veräusserung von 500 g Heroingemisch an einen unbekannten
Albaner in Freiburg) bereits erreicht. Die Frage, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang dem Beschuldigten auch der Teilvorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.4.2
(1. Lemma) nachgewiesen werden kann, braucht folglich vorliegend nicht vertieft
zu werden.
6.13
Es ist als Beweisergebnis
festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf AnklS. Ziff. 1.4.2 insgesamt 5
kg Heroingemisch veräussert hat. Das in der Wohnung von F.___ sichergestellte
Heroin wies einen Reinheitsgrad von 8 % auf. Bezogen auf die massgebliche Menge
von 5 kg sind dies netto 400 g Heroin.
In Bezug auf das letzte Geschäft
(Veräusserung von 500 g im Jahre 2012 in Freiburg) geht die Anklageschrift von
einem Reinheitsgrad von 15 % aus (netto somit 75 g). Gemäss Statistik SGRM betrug
der durchschnittliche Reinheitsgrad für Heroin-Base für Mengen von 100 g <
1’000 g im Jahre 2012 18 %. Es kann mit Blick auf den Anklagegrundsatz jedoch
nicht auf einen höheren Wert abgestellt werden, der nicht Eingang in die
Anklageschrift fand. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 15 % veräusserte der
Beschuldigten folglich auch noch 75 g reines Heroin.
Bei der Berechnung des erzielten Umsatzes
gilt es zu zum einen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf das
von F.___ in Freiburg ausgelieferte Heroingemisch von 500 g kein Umsatz
erzielen konnte, gab doch F.___ zu Protokoll, den ihm überreichte Betrag vollständig
im Casino verspielt zu haben.
Von den 5 kg Heroingemisch in der Bieler
Wohnung von F.___ konnte eine Teilmenge von 3,76 kg sichergestellt werden. Der
Beschuldigte veräusserte das Heroin an F.___ auf Kommission. Im Umfang von
mindestens 3,76 kg konnte F.___ folglich keinen Verkaufserlös einnehmen und demnach
auch keinen Betrag an den Beschuldigten abliefern. Es ist demnach von einem
maximalen Umsatz von CHF 37'200.00 ausgehen, der sich wie folgt berechnet:
(5'000 g -3'760 g) : 5 x CHF 150.00.
Vergegenwärtigt man sich, dass F.___
immer wieder auf seine Schulden gegenüber dem Beschuldigten und den Umstand
verwies, eingetriebene Geldbeträge verspielt statt abgeliefert zu haben, drängt
sich zu Gunsten des Beschuldigten ein weiterer Abzug auf. Es ist ermessensweise
in Bezug auf AnklS. Ziff. 1.4.2 von einem Umsatz von rund CHF 30'000.00
und einem Gewinn von rund CHF 10'000.00 auszugehen.
7.
AnklS. Ziff. 1.4.6
7.1
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, zwischen ca. Oktober 2010 und 4. Juli 2013, in Trimbach/Olten
total mindestens ca. 770 – 1‘210 g Heroingemisch an E.___ veräussert zu haben,
welche dieser im Rahmen von Kleinverkäufen im Raum Olten an K.___, II.___, S.___,
JJ.___, KK.___, LL.___, MM.___, NN.___, OO.___, PP.___ sowie weitere unbekannte
Endabnehmer weiterveräussert habe.
7.2
Der Beschuldigte nahm
vor erster Instanz zum Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.4.6 wie folgt Stellung
(Ordner Vorinstanz Z. 415 AS 70): Er habe E.___ nie etwas verkauft. Das sei
eine Lüge. Jeder habe gewusst, dass E.___ praktisch nur «Scheiss» erzähle und
Leute «linke». (Auf den Vorhalt, dass E.___ mehrmals ausgesagt habe, das
Material und die Kundenkontakte von ihm zu haben) Das stimme nicht. (Ordner
Vorinstanz Z. 421 ff. AS 70).
7.3
Die Vorinstanz erachtet als
erstellt, dass der Beschuldigte Heroingemisch im Umfang von rund 300 g an E.___
veräussert habe. E.___ habe das Heroin stets vom Beschuldigten bezogen,
unabhängig davon, ob E.___ es bloss im Auftrag des Beschuldigten an
Zwischenhändler ausgeliefert oder – wie vorliegend – in Eigenregie an
verschiedene Endabnehmer weiterveräussert habe. Es sei als erstellt zu
betrachten, dass der Beschuldigte zuvor mindestens dieselbe Menge Heroingemisch
(= 300 g) an E.___ verkauft habe (US 34). In Bezug auf die Heroinmengen
stützte sich die Vorinstanz «tel-quel» auf das gegen E.___ ergangene Urteil des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 17. Januar 2017 ab, ohne aber dieses sowie die
ihm zu Grunde liegende Verfahrensakten beizuziehen.
7.4
Die Verteidigung brachte im
Berufungsverfahren zu Recht vor, mit dem blossen Verweis auf das ergangene und
nicht einmal in den Akten liegende Urteil vom 17. Januar 2017 im Verfahren
betreffend E.___ sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen. Die Begründung eines Entscheids müsse sich aus dem Entscheid
selbst ergeben (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, S. 32).
7.5
Gestützt auf die wenigen in den
Akten liegenden Beweismittel lässt sich jedoch der in AnklS. Ziff. 1.4.6
vorgehaltene Lebenssachverhalt nicht nachweisen.
Wie bereits dargelegt, bestritt der
Beschuldigte diesen Vorhalt stets vehement.
E.___ wurde in dem gegen ihn selbst
geführten Strafverfahren mehrfach befragt, wobei diese Akten nur fragmentarisch
Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden haben (vgl. 10.2.2): Die
Einvernahmeprotokoll Nr. 2 – 20, welche den Zeitraum nach dem 18. Juli 2013 bis
unmittelbar vom dem 7. Februar 2014 erfassen, wurden nicht beigezogen und
anhand der in den Akten liegenden Einvernahmeprotokolle lässt sich der Vorhalt
nicht beweisen.
In dem gegen den Beschuldigten geführten
Strafverfahren wurde E.___ von der Vorinstanz als Auskunftsperson befragt, wobei
in Bezug auf diesen Anklagepunkt ein weiterer Erkenntnisgewinn gänzlich
ausblieb. Danach befragt, ob es zutreffe, dass er an Kleinabnehmer (wie
beispielsweise S.___, LL.___, Q.___ et al.) direkt Heroin veräussert habe,
welches er zuvor vom Beschuldigten bezogen habe, begnügte er sich mit dem
Hinweis, er habe dies vergessen, er wisse es nicht. (Auf die weitere Frage,
woher das Heroin gekommen sei, welches er weiterverkauft habe) Er habe andere
Probleme, er habe es vergessen (Ordner Vorinstanz Z. 75 und 78 AS 85).
Auch die Durchsicht der weiteren Einvernahmeprotokolle
– zu erwähnen sind jene von K.___ (10.2.4), II.___ (10.2.29), S.___ (10.2.31), KK.___
(10.2.32), LL.___ (10.2.33) und OO.___ (10.2.38), denn von den weiteren vier namentlich
genannten Endabnehmern befinden sich keine Einvernahmeprotokolle in den Akten –
führt ebenfalls nicht zu einem klaren Schluss. Der Beschuldigte ist deshalb in Abweichung
zum erstinstanzlichen Urteil vom Vorwurf der unbefugten Veräusserung von
Betäubungsmitteln gemäss AnklS. Ziff. 1.4.6 freizusprechen.
8.
AnklS. Ziff. 1.4.7
8.1
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, er habe zwischen Mitte 2010 und Juli 2013, in Trimbach/Olten,
total ca. 3 kg Heroingemisch (ca. 2 kg Reinheitsgrad ca. 15 %, ca. 500 g
Reinheitsgrad ca. 30 %, ca. 500 g Reinheitsgrad ca. 40 %) an K.___ veräussert,
welche dieser in der Folge teilweise im Raum Olten in Kleinportionen an
Endabnehmer weiterveräussert haben soll.
Im Einzelnen werden dem
Beschuldigten folgende Geschäfte zur Last gelegt:
-
Veräusserung von 35
– 40 g zu einem Preis von CHF 150.00 pro 5 g im zweiten Halbjahr 2010;
-
unentgeltliche
Abgabe von ein paar Mal 5 g im zweiten Halbjahr 2010;
-
Veräusserung von
total ca. 2 kg zu einem Preis von CHF 100.00 – 110.00 pro 5 g (Annahme
Reinheitsgrad ca. 15 %) zwischen dem zweiten Halbjahr 2010 und Sommer/Herbst
2011;
-
Veräusserung von 2x
250.
g zu einem Preis von je CHF 10‘000.00 (CHF 200.00/5 g, Annahme
Reinheitsgrad ca. 30 %) ab ca. Mitte Februar 2012;
-
Veräusserung von 500
g zu einem Preis von CHF 30‘000.00 (CHF 300.00/5 g) im Dezember 2012, wobei von
dieser Menge am 15. Juli 2013 noch 262,6 g (Reinheitsgrad ca. 40 %) bei K.___
hätten sichergestellt werden können.
8.2
Vor der Vorinstanz führte sein
damaliger Verteidiger aus, der Beschuldigte sei geständig, maximal 1,5 kg
Heroingemisch an K.___ verkauft zu haben. Zudem habe er K.___ Ende 2012 500 g
Heroingemisch vermittelt, denn selber habe der Beschuldigte in dieser Zeit über
kein Heroin mehr verfügt.
Vor Obergericht führte die Verteidigung
im Eventualantrag aus (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, S. 33), es sei gemäss
der Zugabe des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser insgesamt 2 kg
Heroingemisch an K.___ verkauft habe. Diese Anerkennung beziehe sich auf die
dem Beschuldigten insgesamt vorgeworfene Menge an verkauftem Heroin und nicht
bloss auf den Untervorhalt «lit. c» (= 3. Lemma von AnklS. Ziff. 1.4.7).
8.3
1. und 2. Lemma von AnklS. Ziff.
1.4
: Veräusserung von 35 - 40 g zu einem Preis von CHF 150.00 pro 5 g im
zweiten Halbjahr 2010 sowie unentgeltliche Abgabe von ein paar Mal 5 g im zweiten
Halbjahr 2010
8.3.1
K.___ führte in dem gegen ihn
geführten Strafverfahren in der Einvernahme vom 11. November 2013 aus
(10.2.4/253), dass er aufgrund von Problemen mit seiner damaligen Frau wieder
auf den Gedanken gekommen sei, «etwas» zu kaufen. Er habe aber niemanden mehr
gekannt, der Heroin verkauft habe und in den Pubs etc. hätten die Leute
gedacht, er sei ein Polizist (10.2.4 /253). Schliesslich habe er A.___
getroffen und diesem mitgeteilt, dass er Heroin suche. A.___ habe ihn ins CC.___-Lokal
bestellt, das müsse 2009 oder 2010 gewesen sein, gekannt habe er ihn aber schon
seit 2007. Er habe von ihm 5 g Heroin für CHF 150.00 gekauft, später habe
er dann auf seinen Vorschlag hin nur noch CHF 100.00 für 5 g bezahlen müssen.
In der Einvernahme vom 18. November 2013
(10.2.4/284) und auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem
Beschuldigten vom 17. Dezember 2013 (vgl. 10.1.1/50 und 54) führte K.___ aus,
er habe damals 7 - 8 Mal 5 g Heroin beim Beschuldigten gekauft. (Auf die Frage,
wie viele Male er noch gratis Heroinportionen von 5 g vom Beschuldigten
erhalten habe) Das könne er nicht mehr sagen, es seien ein paar Portionen
gewesen.
8.3.2
Auch der Beschuldigte bestätigte
anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme mit K.___ im Vorverfahren, dass die
vorgehaltenen Kleinmengen zutreffen würden (10.1.1./56).
8.3.3
Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff.
1.4.7
(1. Lemma: Veräusserung von total 35 g Heroingemisch an K.___) ist
gestützt auf diese Aussagen rechtsgenüglich erstellt. Der Reinheitsgrad von
Heroin-Base für Mengen von 1 g < 10 g betrug gemäss der Statistik SGRM
im Jahre 2010 durchschnittlich 17 %. Es ist demnach netto von 5,95 g Heroin
auszugehen.
Gestützt auf die Aussagen
von K.___, wonach er bei der ersten Lieferung einen Kaufpreis von CHF 150.00,
dann aber bei den weiteren Lieferungen nur noch CHF 100.00 habe bezahlen
müssen, ist der erzielte Umsatz bei CHF 750.00 (CHF 150.00 + 6 x CHF
100.
) und der Gewinn bei ca. CHF 170.00 (1x CHF 50.00 + 6 x CHF 20.00) anzusiedeln.
8.3.4
Die Aussagen von K.___, wonach er
auch ein paar Mal unentgeltlich 5 g-Portionen beim Beschuldigten habe
beziehen können, sind glaubhaft. K.___ schilderte, wie er vereinzelt 5 g
unentgeltlich beim Beschuldigten habe beziehen können, er dann aber kurz darauf
für dessen Vorhaben eingespannt worden sei (Tätigkeit als Läufer, Übergabe von
3.
Heroin-Päcklein an eine Frau [= X.___] während der Ferienabwesenheit des
Beschuldigten, vgl. hierzu die näheren Ausführungen zu AnklS. Ziff. 1.4.10).
Auch dieser Vorhalt ist demnach zum Beweisergebnis zu erheben, wobei die genaue
Menge unbekannt blieb.
8.4
3.
Lemma von AnklS. Ziff. 1.4.7: Veräusserung von total ca. 2 kg zu einem Preis
von CHF 100.00 – 110.00 pro 5 g (Annahme Reinheitsgrad ca. 15 %) zwischen
dem zweiten Halbjahr 2010 und Sommer/Herbst 2011
8.4.1
K.___ führte hierzu in der
Einvernahme vom 11. November 2013 aus, wie er selber in den Heroinverkauf
eingestiegen sei und ihn E.___ in diese Aufgabe eingeführt habe. Es sei ihm
auch ein Natel überreicht worden, es wisse nun aber nicht mehr, ob er dieses
von A.___ oder E.___ bekommen habe. E.___ habe ihm die Leute vorgestellt und
diesen mitgeteilt, dass sie ab nun ihn (= K.___) kontaktieren müssten
(10.2.4/255). K.___ schilderte in der Folge, wie es immer wieder zu Problemen
mit den Kunden (Endabnehmern) gekommen sei. Zudem habe es immer ein «Gstürm»
wegen des Materials gegeben, weil dieses so «scheisse» gewesen sei. Er habe
dann mit ganzen Mist aufgehört und sei in die Ferien verreist (10.2.4/255 f.).
In der polizeilichen Einvernahme vom 18.
November 2013 wurden erneut die Verkaufshandlungen in dieser Zeitphase
thematisiert. (Auf die Frage, wieviel Heroin er ungefähr in der Zeit ab der
Einführung durch E.___ in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 bis zu seinen
Ferien verkauft habe) Das wisse er nicht mehr genau. Am Anfang habe er vom
Verkauf für sich selber absolut kein Geld gebraucht und am Schluss habe er dann
die CHF 19'000.00 zusammen gehabt, mit welchen er nach seinen Ferien bei der «QQ.___»
ein halbes Kilo Heroin habe bezahlen können. Er schätze, dass er in dieser Zeit
ca. 700 g verkauft habe. Auf den Einwand, dass er mit dem Verkauf von 700 g
Heroingemisch zu den von ihm genannten Konditionen (vgl. 10.2.4/287: 5g Heroin
habe er vom Beschuldigten für CHF 110.00 erhalten, verkauft habe er es für CHF
150.
) keinen Reinerlös von CHF 19'000.00 habe erzielen können, blieb er
dabei, dass er im Zeitraum von der 2. Jahreshälfte 2010 bis im Sommer 2011 700
g Heroingemisch von A.___ erhalten habe (10.2.4/288).
In der Einvernahme vom 28. November 2013
räumte K.___ schliesslich ein, dass er sicherlich mehr als die von ihm
genannten 700 g vom Beschuldigten bezogen habe, bevor er zu QQ.___ gewechselt
habe. So wie er es überschlage, seien es 1 - 1,5 kg Heroingemisch gewesen
(10.2.4/296).
In der Einvernahme vom 4. Dezember
2013.
bestätigte er schliesslich – auf Vorhalt einer längeren Bezugsdauer (bis
Herbst 2011) – den Bezug von 2 kg Heroingemisch (vgl. 10.2.4/305 und 306). Im
Sinne einer Korrektur fügte er an, er habe bei den ersten Bezügen der total 2
kg Heroingemisch während ca. einem Monat CHF 110.00 bezahlen müssen,
anschliessend nur noch CHF 100.00 (10.2.4/306).
Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme
mit dem Beschuldigten vom 17. Dezember 2013 nannte K.___ eine Menge von 1,5 bis
2.
kg und bestätigte die Angaben zu den Preiskonditionen (10.1.1/53 und 54).
8.4.2
Der Beschuldigte bestritt
anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit K.___ vom 17. Dezember 2013 diesen
Untervorhalt wie folgt: Es seien nicht 2 kg, sondern 500 g gewesen, und dies
zum Preis von CHF 100.00 pro 5 g (1.1.1/56).
8.4.3
Die Vorinstanz erachtete in Bezug
auf diesen Vorhalt eine Menge von total 1,5 kg Heroingemisch als erstellt.
Darauf ist abzustellen: K.___ gestand den Bezug von 1,5 - 2 kg Heroingemisch
auf Vorhalt des ihn belastenden Beweismaterials und dies auch in direkter
Konfrontation mit dem Beschuldigten (10.1.1/54). Damit belastete sich K.___
erheblich selber (vgl. hierzu auch seine rechtskräftige Verurteilung: 5.1.3/57
ff.). Die Annahme, er habe die von ihm bezogene Menge unbegründet in die Höhe
getrieben, kann vor diesem Hintergrund mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Auch ist kein Belastungseifer von K.___ gegenüber dem Beschuldigten erkennbar.
Vielmehr fiel sein Aussageverhalten differenziert aus und er machte auch
entlastende Angaben. So verwies er von sich aus darauf, dass er vom
Beschuldigten einige Male unentgeltlich 5 g-Portionen erhielt. Ebenso
schilderte er die Bereitschaft des Beschuldigten, ihm in Bezug auf den Preis
entgegenzukommen, und schliesslich widersprach er dezidiert den Ausführungen
von E.___, der behauptete, er sei vom Beschuldigten gezwungen worden, Heroin zu
verkaufen. Das sei nicht der Fall gewesen. E.___ habe nie verkaufen müssen, er
habe dies freiwillig gemacht und es fürs Geld gemacht (vgl. 10.2.4/296).
Hinzu kommt – wie ihm dies in der
Untersuchung zu Recht auch vorgehalten wurde – dass sich K.___ mit dem
Weiterverkauf der Drogen und der genannten Gewinnmarge von CHF 40.00 bzw. CHF
50.00
pro 5 g (vgl. hierzu seine eigenen Aussagen: 10.2.4/287 und 306) den
eingestandenen Kauf von 2x 500 g Heroingemisch bei QQ.___ zum Preis von CHF
19'000.00 nicht hätte finanzieren können.
8.4.4
Es ist – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – als Beweisergebnis festzuhalten, dass der Beschuldigte K.___
in dieser 1. Phase (= 2. Halbjahr 2010 - Sommer/Herbst 2011) insgesamt rund 1,5
kg Heroingemisch verkauft hat. K.___ gab zu Protokoll, die Qualität sei sehr
schlecht gewesen und habe immer wieder zu Reklamationen Anlass gegeben. Er habe
den Stoff von einem Kollegen getestet und dabei seien 3 % herausgekommen
(10.1.1/53). Die Anklageschrift nimmt einen Reinheitsgrad von 15 % an, was dem
durchschnittlichen Bereich zuzurechnen ist und mit Blick auf die von K.___
geschilderten Beanstandungen der Endabnehmer zu hoch erscheint. Indes weckt
auch die Aussage von K.___ gewisse Zweifel. K.___ berief sich auf einen Freund,
der ihm die schlechte Qualität des Stoffes auch gleich im exakten
Prozentbereich attestieren konnte. Es ist im Ergebnis von einem deutlich
unterdurchschnittlichen, d.h. qualitativ schlechten Stoff mit einem Reinheitsgrad
von 5 % auszugehen, so dass das veräusserte reine Heroin 75 g ausmacht.
Gestützt auf die Aussage von K.___, wonach er für 5 g meistens CHF 100.00 habe
bezahlen müssen, ist der erzielte Umsatz mit CHF 30'000.00 zu veranschlagen.
Geht man im Sinne einer Annahme von einem Einkaufpreis von ca. CHF 80.00 pro 5
g aus, so erzielte der Beschuldigte, der von K.___ in der Regel CHF 100.00 pro
5.
g verlangte, einen Gewinn von maximal CHF 6'000.00 und abgerundet CHF
5'000.00.
8.5
4.
und 5. Lemma von AnklS. Ziff. 1.4.7: Veräusserung von 2x 250 g zu einem Preis
von je CHF 10‘000.00 (CHF 200.00/5 g, Annahme Reinheitsgrad ca.
30.
%) ab ca. Mitte Februar 2012 sowie von 500 g zu einem Preis von
CHF 30‘000.00 (CHF 300.00/5 g) im Dezember 2012
8.5.1
Auch hierzu liegen glaubhafte
Aussagen von K.___ vor: Er gab zusammengefasst am 28. November 2013 zu
Protokoll, dass der Beschuldigte ihn immer wieder angefragt habe, ob er (K.___)
von ihm Heroin beziehen wolle. Dass er bei QQ.___ bezogen habe, habe dem
Beschuldigten nicht gepasst. Das sei schlecht für sein Geschäft gewesen. Der
Beschuldigte habe ihm dann versichert, nun gutes Material zu haben, worauf er (K.___)
wieder bei ihm Heroin bezogen habe. Der Beschuldigte habe ihm im CC.___-Lokal
eine ganze Platte Heroin übergeben. Das hätten 250 g sein müssen (tatsächlich
sei die Menge etwas kleiner gewesen, z.B. 215 g). Der Beschuldigte habe dafür CHF 10'000.00
verlangt. Er (K.___) habe die Platte auf Kommission erhalten. Nachdem er das
Heroin verkauft gehabt habe, habe er wieder eine solche Platte zu denselben
Konditionen bezogen, das habe bis im September 2012 gereicht. Als er ca. Mitte
Oktober 2012 aus den Ferien zurückgekommen sei, habe er von der zweiten Platte
noch etwas übrig gehabt, das er habe verkaufen können. Schliesslich habe er
noch 500 g beim Beschuldigten gekauft. Weil die Qualität wesentlich besser
gewesen sei, habe er dafür auch mehr bezahlen müssen, nämlich CHF 30'000.00. Von
diesem Heroin sei dann auch noch ein Teil sichergestellt worden. Die Heroinplatten
von 250 g habe er von einem Kollegen bezüglich der Qualität kontrollieren
lassen. Diese Kontrolle habe einen Reinheitsgrad von 20 % ergeben (10.2.4/298).
In der Konfrontationseinvernahme vom 17.
Dezember 2013 nannte K.___ – in Übereinstimmung mit der Einvernahme vom 28.
November 2013 – folgende Bezüge: 2x 250 g (CHF 10'000.00 pro Platte) und 1x 500
g zum Preis von CHF 30'000.00 (10.1.1/49, 52 und 53).
8.5.2
Der Beschuldigte anerkannte anlässlich
der Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2013 in der 2. Phase K.___
mit 2x 200 g und 1x 450 g beliefert zu haben (10.1.1/56). Am Ende dieser
Einvernahme machte er die Ergänzung, die Heroinplatten (2x 200 g) hätten nicht
je CHF 10'000.00 gekostet. Dies sei der Preis für beide Platten gewesen. Für
ein «5i» [= 5 g] habe er je CHF 125.00 berechnet (10.1.1/58).
8.5.3
Die Vorinstanz stellte in Bezug
auf die beiden Heroinplatten auf die Angaben des Beschuldigten ab und legte nicht
die späteren Aussagen von K.___, die in Bezug auf die konkrete Heroinmenge und
den verlangten Preis höher ausfielen, dem Beweisergebnis zu Grunde. Dieser
Entscheid zu Gunsten des Beschuldigten ist im Berufungsverfahren zu bestätigen.
Es ist demnach davon auszugehen, dass
der Beschuldigte K.___ in dieser zweiten Phase zwei Heroinplatten von je 200 g
zum Preis von je CHF 5'000.00 (vgl. A.___: CHF 125.00 pro «5i») veräusserte
(Umsatz von CHF 10'000.00, Gewinn von CHF 2'000.00, bei einer angenommenen
Gewinnmarge von CHF 25.00 pro 5 g). Der durchschnittliche Reinheitsgrad von
Heroin Base (für Mengen von 200 g) betrug im Jahr 2012 18 %. Darauf ist –
wiederum zu Gunsten des Beschuldigten – abzustellen. Die Annahme der
Anklageschrift, es habe sich um Heroin mit einem Reinheitsgrad von 30 % gehandelt,
findet keine ausreichende Stütze. Es resultiert demnach ein Verkauf von 72 g
reinem Heroin.
8.5.4
In Bezug auf die letzte Lieferung
ist auf die Aussagen von K.___ vom 28. November 2013 und 17. Dezember 2013 abzustellen,
wonach ihm der Beschuldigte 500 g Heroingemisch zu CHF 30'000.00 veräussert
habe. Davon konnten im Rahmen einer Hausdurchsuchung in der Wohnung von K.___
und in der Wohnung seiner Mutter diverse Teilmengen sichergestellt werden
(insgesamt rund 262 g). Das IRM Bern ermittelte einen durchschnittlichen
Reinheitsgrad von 40 % (vgl. Strafanzeige gegen K.___: 5.1.3/3). Darauf ist
abzustellen. Bringt man von den 500 g Heroingemisch die sichergestellten 262 g in
Abzug, verbleiben 238 g. Bei dieser Menge resultiert – bei dem von K.___
genannten Preis von CHF 300.00 pro 5 g (vgl. 10.1.1/49) – ein Gesamtumsatz
von CHF 14'280.00. Wie aus der polizeilichen Konfrontationseinvernahme K.___/A.___
vom 17. Dezember 2013 hervorgeht, bezahlte K.___ dem Beschuldigten in der Regel
nicht gleich beim Bezug des Heroins den Kaufpreis, sondern in Tranchen von je CHF 5'000.00
(10.1.1/53: Die Bezahlung sei erfolgt, wenn er CHF 5'000.00 zusammen gehabt
habe). Aufgrund dieser Angabe ist in Bezug auf dieses Geschäft von einem tatsächlich
erzielten Umsatz von CHF 10'000.00 (zwei Tranchen zu je CHF 5’000.00)
auszugehen. Der Gewinn ist gestützt auf einen angenommenen Einkaufspreis des
Beschuldigten von CHF 200.00 pro 5 g und einer Gewinnmarge von CHF 100.00
pro 5 gbei etwa einem Drittel von CHF 10'000.00 (= CHF 3'300.00) anzusiedeln.
9.
AnklS. Ziff. 1.4.8
9.1
Dem Beschuldigten wird
in AnklS. Ziff. 1.4.8 (2. Lemma ) – hinsichtlich Lemma 1 erfolgte ein
impliziter Freispruch (vgl. Prozessgeschichte) – vorgehalten, er habe zwischen ca. November
2012.
und Ende Juni 2013, in Trimbach und Schönenwerd, teilweise in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ und W.___, total insgesamt ca.
2‘120 g Heroingemisch (Reinheitsgrad ca. 16 %) zu einem Preis von CHF
120.00
pro 5 g an N.___ N.__ veräussert, welche dieser in der Folge
teilweise in Schönenwerd in Kleinportionen an einzelne Endabnehmer
weiterveräussert habe.
9.2
Vor erster Instanz
wurde eine Gesamtmenge von rund 2 kg anerkannt (vgl. Ordner Vorinstanz Z. 431
f. AS 71 sowie AS 176).
Die vorgehaltenen ca.
2'120 g Heroingemisch setzen sich im Einzelnen aus den nachfolgenden
Veräusserungen (Ziff. 9.3- 9.7) zusammen:
9.3
Veräusserung von 3x 50 g, total 150
g, zwischen ca. Mitte November 2012 und ca. Mitte Dezember 2012
N.___ erkannte nach seiner Festnahme vom
5.
Juli 2013 anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2013 im Rahmen einer
Fotokonfrontation «M21» als E.___ (10.2.1/16). Des Weiteren führte er aus, nach
einer längeren Phase ohne Drogenkonsum habe er etwa vor einem halben Jahr wieder
angefangen und bei E.___ ein «5i» für CHF 150.00 bezogen. In der Folge habe ihm
E.___ vorgeschlagen, auf Kommission 50 g zu beziehen. Dieses Heroin sei ihm
dann von a.___ auf der Damentoilette im CC.___-Lokal übergeben worden
(10.2.1/16 f.). In der Folge schilderte N.___, wie er ca. 2 Wochen später, wiederum
in der Damentoilette im CC.___-Lokal, dem a.___ CHF 1'200.00 überreicht und diesem
mitgeteilt habe, er wolle wiederum 50 g Heroingemisch auf Kommission haben.
Nach ca. 5 Minuten sei a.___ wieder zurückgekommen und habe ihm erneut 50 g
Heroin übergeben.
Auch in direkter Konfrontation mit dem
Beschuldigten bestätigte er diese Angaben: Insgesamt habe er 2 oder 3 Mal vom
Beschuldigten 50 g Heroingemisch im CC.___-Lokal bezogen (Einvernahme vom
21.11
: 10.1.1/22).
Der Beschuldigte führte anlässlich dieser
Konfrontationseinvernahme aus, dass es zu genau zwei Lieferungen gekommen sei
von je 50 g. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht mehr (10.1.1/24).
In Anbetracht dieser übereinstimmenden
Aussagen ist der Nachweis erbracht, dass der Beschuldigte N.___ 2x 50 g
Heroingemisch veräussert hat. Die vorgehaltene dritte Lieferung von 50 g ist
demgegenüber nicht nachgewiesen.
9.4
Veräusserung von 250 g ca. Anfang
Januar 2013 (Auslieferung durch E.___)
N.___ führte anlässlich seiner
Einvernahme vom 22. Juli 2013 aus, E.___ habe ihm zwischen den 2x 50 g und den
600.
g, welche auf dem Audio-Gespräch thematisiert worden seien (vgl. hierzu die
Ausführungen unter Ziff. III.A.9.5), noch ein weiteres Mal Heroin nachhause
gebracht (10.2.1/33). Er habe bisher nicht die ganze Wahrheit erzählt. Wie viel
es war, wisse er aber nicht mehr genau. Auch den Zeitpunkt wisse er nicht mehr
genau, er glaube, das sei irgendeinmal im Februar [2013] gewesen. (Auf den
Vorhalt, dass E.___ von CHF 6'000.00 gesprochen habe, was bei CHF 120.00 pro 5
g folglich 250 g wären): Ja, das sei richtig. Auch in direkter Konfrontation
mit E.___ (vgl. 10.2.1/107) und in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten
(10.1.1/22) gab er dieses Geschäft zu.
Auch der Beschuldigte gab dieses
Geschäft anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit N.___ vom 21. November
2013.
im Grundsatz zu: Er habe zusammen mit E.___ 200 g an N.___ geliefert. Es
seien genau 200 g gewesen, nicht 250 g und auch nicht 230 g (10.1.1/24).
Es ist gestützt auf diese Aussagen der
Nachweis erbracht, dass der Beschuldigte mind. 200 g Heroingemisch an N.___ veräusserte.
Geschäftspartner von N.___ war der Beschuldigte, während E.___ die Auslieferung
im Auftrag des Beschuldigten übernahm. Er händigte N.___ an dessen Wohnsitz in Schönenwerd
das Heroin aus.
9.5
Veräusserung von 600 g ca. Anfang
März 2013 (Auslieferung durch E.___)
N.___ erwähnte erstmals in der
Einvernahme vom 16. Juli 2013 diese Lieferung. Geliefert habe das Heroin E.___.
Dieser habe ihm einen Plastiksack mit 600 g auf dem Parkplatz vor seiner
Wohnung übergeben (10.2.1/17).
Auch in den weiteren Einvernahmen
gestand N.___ die Entgegennahme dieser Lieferung, so insbesondere auch in
direkter Konfrontation mit E.___ am 21. November 2013 (10.2.1/109) und in
direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten (10.1.1./23).
Auch der Beschuldigte gestand dieses
Geschäft anlässlich der Konfrontation mit N.___ (10.1.1/24).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
auch ein mittels Audio-Überwachung dokumentiertes Gespräch den Rückschluss auf
dieses Geschäft zulässt. Das aufgezeichnete Gespräch wurde im BMW M 6 des
Beschuldigten am 18. April 2013 geführt. Der gesamte Wortlaut dieses Gespräches
wird in den Akten unter 3.5.9/81 ff. wiedergegeben.
Auf Vorhalt dieser Audio-Überwachung räumte
der Beschuldigte bereits in der Befragung vom 30. Juli 2013 (10.1/38) ein, dass
es hier um einen geschuldeten Betrag von gesamthaft CHF 15'600.00 gegangen sei
und N.___ für diesen Betrag von ihm 600 g Heroin erhalten habe.
Es ist folglich erstellt, dass der
Beschuldigte 600 g Heroingemisch an N.___ veräusserte, wobei E.___ wiederum für
die Auslieferung zuständig war und den Plastiksack mit dem Heroingemisch N.___ aushändigte.
9.6
Veräusserung von 1‘000 g am 18.
April 2013 (Auslieferung durch E.___)
Auch in Bezug auf dieses Geschäft liegen
hinsichtlich der bezogenen Menge übereinstimmende Aussagen von N.___ und A.___
vor.
N.___ gab erstmals in der Einvernahme
vom 20. August 2013 diesen Bezug zu (vgl. hierzu 10.2.1/76) und auch in
Konfrontation mit dem Beschuldigten bestätigte N.___ diese Übergabe (10.1.1/20,
ebenso in der Konfrontation mit E.___: vgl. 10.2.1/105). Er habe dafür
CHF 24'000.00 bezahlt. Das Geld dafür habe er ca. eine Woche vor seiner
Verhaftung «a.___» übergeben (10.1.1/23).
Auch der Beschuldigte selbst gab zu, N.___
mit einem Kilo Heroin beliefert zu haben (10.1.1/24). Dass er ein solch
gewichtiges Geschäft zugeben würde, ohne dass dieses auch tatsächlich vollzogen
wurde, lässt sich ausschliessen.
Auch dieser Untervorhalt ist folglich
erstellt.
9.7
Veräusserung
von 120 g am 29. Juni 2013 (Auslieferung durch W.___),
N.___ führte am 16. Juli 2013 als
Beschuldigter hierzu aus, ein Mann, ungefähr 50 Jahre alt, sei in einem blauen
Auto gekommen und habe ihm dann ein Plastiksäcklein übergeben. Darin seien
knapp 120 g Heroin gewesen. In der Einvernahme vom 30. Juli 2013 wurde N.___
mit einem aufgezeichneten Telefongespräch vom 29. Juni 2013 konfrontiert (vgl.
TK-Protokoll vom 29.6.2013, abgelegt unter 10.2.1/59). Die (vom einvernehmenden
Polizisten genannte) Nummer sage ihm gar nichts. Er wisse nicht, wer angerufen
habe. Das sei jemand von «a.___». «a.___» habe ihm mitgeteilt, dass sich jemand
bei ihm melden und diese Person dann auch vorbeikommen werde. (Auf Frage) Ja,
dieser Anrufer sei 15 Minuten nach dem Anruf auch tatsächlich bei ihm gewesen (10.2.1/48).
Auch diesen Heroinbezug bestätigte N.___ in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten
am 21. November 2013 (10.1.1/23).
Der Beschuldigte räumte dieses Geschäft
anlässlich der vorgenannten Konfrontationseinvernahme im Umfang von 100 g ein. Auch
in der schriftlichen Stellungnahme zur detaillierten Eröffnungsverfügung wurde
die Heroin-Auslieferung vom 26. Juni 2013 von W.___ im Auftrag des
Beschuldigten ausdrücklich anerkannt (12.1.1/36).
Auch dieser Vorhalt ist gestützt auf die
zitierten Aussagen und das abgehörte Telefongespräch vom 29. Juni 2013
nachgewiesen. In Bezug auf die veräusserte Menge ging die Vorinstanz von 100 g
Heroingemisch aus, was zu bestätigen ist.
9.8
Zusammenfassung
9.8.1
Erstellt sind folglich
Veräusserungen des Beschuldigten an N.___ im Umfang von 2 kg Heroingemisch, was
der Beschuldigte vor erster Instanz vollumfänglich (Ordner Vorinstanz AS 71 Z.
431.
f.) und vor zweiter Instanz zumindest eventualiter eingestand
(Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Eventualantrag 1 Ziff. 6 S. 34), nämlich:
- 2x 50 g Heroingemisch, wobei der
Beschuldigte den Stoff selber im CC.___-Lokal überbrachte;
- drei weitere Lieferungen (nämlich
1x 200 g, 1x 600 g und 1x 1‘000 g) auf Kommissionsbasis, wobei die
Auslieferung jeweils durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgte;
- eine letzte Veräusserung von 100 g
Heroingemisch, wobei der Stoff von W.___ ausgeliefert wurde.
9.8.2
Die bei N.___ sichergestellte
Menge Heroin wies gemäss der Untersuchung einen durchschnittlichen
Reinheitsgrad von 16 % auf. N.___ gab zu Protokoll, das Heroin sei immer von
gleicher Qualität gewesen. Zudem wurde vom Beschuldigten von N.___ stets
CHF 120.00 für 5 g verlangt. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass es in
Bezug auf die Qualität nicht zu massgeblichen Schwankungen kam. Es ist deshalb
der gesamten Menge von 2 kg ein durchschnittlicher Reinheitsgrad von 16 % zu
Grunde zu legen, womit 320 g reines Heroin resultieren.
Der mit diesen Veräusserungen erzielte
Umsatz des Beschuldigten betrug CHF 48‘000.00 ([2‘000 g : 5] x CHF 120.00).
Ausgehend von der Annahme, der Beschuldigte habe 5 g zu CHF 100.00 einkaufen
können, ist der Gewinn mit CHF 8'000.00 zu veranschlagen.
10.
AnklS. Ziff. 1.4.9
10.1
Dem Beschuldigten wird zur Last
gelegt, unter mindestens 11 Malen in Mengen von 100 g, 200 g und 500 g, total
ca. 3 kg Heroingemisch an H.___ zwischen März 2011 und Mai 2011 (so
mindestens am 1., 8., 14., 18., 21., 23., 24. und 26. März 2011, 2. und 13.
April 2011 und 6. Mai 2011) veräussert zu haben, wobei die Auslieferungen
ins Tessin jeweils durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt seien.
10.2
Anlässlich der Einvernahme vom 9.
Juli 2014 wurde dem Beschuldigten ein Foto von O.___ vorgelegt. Der
Beschuldigte wollte nichts zu ihm sagen. Diese Leute würden so viel lügen. Auch
weitere Fragen zu O.___ beantwortete der Beschuldigte nicht. Er wisse nicht,
wer E.___ ins Tessin geschickt habe (10.1/723) und auch einen H.___ kenne er
sicher nicht (10.1/728). Vor erster Instanz führte der Beschuldigte aus, er
habe E.___ in keinem Fall beauftragt, an H.___ und O.___ Drogen zu liefern. Er
kenne keine H.___ und O.___ (Ordner Vorinstanz AS 71 Z. 450 f.).
10.3
Die Verteidigung machte in Bezug
auf diesen Vorhalt vor Obergericht geltend, E.___ habe eigenmächtig und ohne
jegliches Zutun des Beschuldigten mit Heroin gehandelt. E.___ sei, wenn
überhaupt, dann aus eigenem Antrieb und ohne dazu vom Beschuldigten beauftragt
worden zu sein, ins Tessin gefahren, um Vater und Sohn H.___ und O.___ Heroin
zu verkaufen. Zudem sei aufgrund der Aussagen von H.___ belegt, dass sich E.___
diesem gegenüber zur Vertuschung seiner eigentlichen Identität und wohl um die
Schuld im Falle seiner Verhaftung auf den Beschuldigten schieben zu können, als
«a.___» ausgegeben habe. Gemäss TK-Randdaten habe lediglich der Aufenthalt von E.___
im Tessin nachgewiesen werden können. Auch der Umstand, dass H.___ einmal im CC.___-Lokal
gewesen sein soll, lasse keineswegs den Schluss zu, dass der Beschuldigte in
irgendeiner Art in die Drogentransporte von E.___ an Vater und Sohn H.___ und
O.___ verwickelt gewesen sei. Die Aussagen von H.___ bezüglich der jeweils bezogenen
Heroinmengen seien inkonstant ausgefallen und seine Aussagen dürften ohnehin
nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden, da eine
Konfrontationseinvernahme ausgeblieben sei (vgl. Plädoyernotizen,
Eventualantrag 1, Ziff. 5 S. 33 f.).
10.4
H.___ wurde am 11. Januar 2012 in
Lugano (Strafanstalt La Stampa) als Auskunftsperson von Solothurner
Polizeibeamten befragt (10.2.18/1 ff.). Er gab bereits gegenüber der Tessiner
Polizei anlässlich früherer Befragungen zu Protokoll, sein Heroinlieferant habe
die Rufnummer [Nr. 4] verwendet. Die Person habe sich «a.___» genannt, sein richtiger
albanischer Name sei A.___. Den Chef habe er nicht gekannt. a.___ habe ihm
gesagt, er sei der Untertan von seinem Boss. (Auf den Vorhalt, dass die von ihm
bereits genannte Nummer [Nr. 4] unter dem Namen «e.___» abgespeichert gewesen
sei, was er dazu sage) Das könne sein. (Auf die Frage nach einer Beschreibung
von «e.___») Dieser sei gross, d.h. grösser als er selber, also grösser als 185
cm, kräftig, ca. 100 kg schwer und habe schwarze Haare und fast schwarze Augen.
Sein richtiger Name sei A.___. «e.___» sei der Name gewesen, den er zum
Arbeiten gebraucht habe. «e.___» und «a.___» seien die gleiche Person
(10.2.18/3 f. und 8: Antwort auf Frage 60). Von Solothurn habe er nur mit dem «e.___»
Kontakt gehabt. (Auf Vorlage des Fotoblattes und auf die Frage, ob er darauf «e.___»
erkenne) Nr. 5 [= E.___] und Nr. 6 seien ihm ähnlich. Einer der beiden könnte «e.___»
sein. Auf die Vorlage eines weiteren Fotoblattes der Aktion «Mailbox» erkannte H.___
G.___ (Foto Nr. 4 und 9), das sei ein Kollege von «e.___» gewesen. Den
Beschuldigten (= Foto Nr. 5) erkannte H.___ jedoch nicht auf dem Fotoblatt
(10.2.18/10 sowie 15).
«e.___» habe er am Bahnhof in Olten
getroffen, dann habe dieser ihn zu einer Bar gebracht, an deren Name er sich
nicht erinnern könne. «e.___» sei aber meistens zu ihm nach Lugano gekommen,
die Heroinübergaben hätten dann in seinem Zuhause in Lugano stattgefunden
(10.2.18/6). Er habe «e.___» einmal pro Woche getroffen, d.h. vier, fünf Mal
pro Monat. Sie seien immer in Kontakt gewesen. Im Jahre 2008 habe er etwa
20.
g bei «e.___» gekauft (10.2.18/5). Im November 2010 habe er dann 50 g
gekauft und ab März bis zu seiner Verhaftung insgesamt 3 kg Heroin. Er habe 100
g, 200 g oder 50 g Heroin gekauft, wobei er CHF 150.00 für 5 g bezahlt
habe. Der Preis sei immer gleich gewesen, auch für grosse Mengen (10.2.18/6). (Auf
Frage nach der Qualität) 15 %. Es könne sein, dass er ebenfalls zur
Rufnummer [Nr. 13] Kontakt gehabt habe. Er könne sich an diese Nummer jedoch
nicht mehr erinnern (10.2.18/9). (Auf Frage) Ja, er habe in der letzten Zeit
das Heroin auch auf Kommission bekommen. Als ihm ein halbes Kilo gebracht
worden sei, habe er dann dieses erst eine Woche später bezahlt, als ihm bereits
wieder 500 g Heroin gebracht worden seien. Er habe keine Schulden mehr bei «e.___»
gehabt, als er verhaftet worden sei. Ins Tessin sei immer nur einer gekommen,
nämlich der «e.___» (10.2.18/8). (Auf den Vorhalt, es sei aufgrund der
erhobenen Randdaten der Rufnummern [Nr. 4] und [Nr. 14] erkannt worden, dass
zwischen den von ihm verwendeten Rufnummern und den Rufnummern des uM «e.___»
fast täglich Verbindungen zustanden gekommen seien) Das könne schon sein. Die
meisten Verbindungen seien wegen des Heroins gewesen, manchmal habe er auch
angerufen, um zu reklamieren, wenn etwas nicht gut gewesen sei. Der Grund für
den Kontakt sei aber stets das Heroin gewesen. Sie seien nicht enger befreundet
gewesen (10.2.18/9).
10.5
In Bezug auf den
Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wird vorab auf die Ausführungen unter
vorstehende Ziff. II.2.3 und 2.4 verwiesen. Die von der Verteidigung gezogene
Schlussfolgerung, wonach die belastenden Aussagen von H.___ nicht verwertbar
seien, ist aus den folgenden Gründen zu verwerfen: Zum einen bestehen diverse
sachliche Beweismittel, die Aussagen der Belastungsperson H.___ stellen
folglich nicht das alleinige oder ausschlaggebend Beweismittel dar. Zum
anderen ist darauf hinzuweisen, dass vor erster Instanz eine direkte
Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und H.___ vorgesehen war, die
Durchführung dann aber daran scheiterte, dass Letzterer sich aus der Schweiz
bereits abgemeldet hatte und gemäss den vorinstanzlichen Abklärungen in Italien
unbekannten Aufenthalts war. Die Konfrontation blieb folglich aus einem Grund
aus, den die Behörden nicht zu vertreten haben. Die Aussagen von H.___ zu
Lasten des Beschuldigten sind deshalb verwertbar.
10.6
O.___, der Vater von H.___, wurde
am 2. Oktober 2012 von den Solothurner Polizeibehörden in der Strafanstalt La
Stampa in Lugano ebenfalls als Auskunftsperson befragt (10.2.19/1 ff.). Auf den
Vorhalt, dass der Polizei bekannt sei, dass er sich am 1. März 2011 in Olten
mit der Person «M21» auf dem Fotoblatt «Mailbox» [= E.___] getroffen haben,
lautete seine Antwort Nein. (Auf den Einwand, dass dies nicht stimme) Er wolle
sich korrigieren und darauf nicht antworten (10.2.19/6). Auch weitere Fragen
(insbesondere zu E.___ alias «e.___» sowie zu den erhobenen rückwirkenden
Randdaten, die ihm anlässlich der Befragung vorgelegt und erläutert wurden)
wollte O.___ nicht beantworten. Er führte aus, er sei bedroht worden (10.2.19/7
ff.).
10.7
E.___ bestätigte anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson, er habe im Auftrag des
Beschuldigten im November 2010 1x 50 g im CC.___-Lokal an H.___ übergeben und
ihm 3x Heroin ins Tessin geliefert, nämlich 1 x 50 g, 1x 100 g und 1x 250 g
(Ordner Vorinstanz AS 85 Z. 64 ff.). Der damalige amtliche Verteidiger des
Beschuldigten griff diesen Aspekt nochmals auf und stellte die Ergänzungsfrage,
ob es richtig sei, dass er im Auftrag des Beschuldigten H.___ und O.___ beliefert
habe. E.___ bestätigte dies ausdrücklich: 2 oder 3 Mal habe er dies im Auftrag
des Beschuldigten gemacht (Ordner Vorinstanz AS 86 Z. 149).
10.8
In Bezug auf den Themenkomplex «H.___
und O.___» wurden viele Daten aus den Überwachungsmassnahmen ausgewertet und
auch polizeiliche Observationen getätigt. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Zwischen den von E.___ verwendeten
Rufnummern und den von H.___ verwendeten Rufnummern kam es in der Zeit vom 28.
Februar 2011 bis 15. Mai 2011 nahezu täglich zu telefonischen Verbindungen
(vgl. 5.1.19/49 und 2.1.2/106).
- Aus den dokumentierten
Antennenstandorten geht hervor, dass sich die von E.___ verwendete Rufnummer [Nr.
4], im März 2011 7 Mal (= 8., 14., 18., 21., 23., 24. und 26.3.2011), im April
2011.
2 Mal (= 2. und 13.4.2011) und ein letztes Mal am 6. Mai 2011 in Lugano
einloggte (5.1.19/49 und 2.1.2/106). E.___ gab an, das Natel mit dieser
Rufnummer vom Beschuldigten erhalten zu haben.
- Am 1. März 2011 konnten gestützt auf die
RTID-Verbindungsdaten diverse telefonische Verbindungen zwischen E.___ und H.___
sowie zwischen H.___ und seinem Vater O.___ dokumentiert werden. Die polizeilichen
Observationen ergaben, dass in der Folge um 15:49 Uhr O.___ und E.___ gemeinsam
in einem Mercedes mit Tessiner Kennzeichen zum Restaurant YY.___ in […] fuhren
und dort parkierten. Während sich O.___ ins Restaurant YY.___ begab, suchte E.___
die vis-à-vis gelegene Liegenschaft an der […]strasse auf, wo sich seine
Wohnung, zugleich aber auch das mutmassliche Drogendepot des Beschuldigten
befand. Anschliessend betrat auch E.___ das Restaurant. Wenig später (15:53
Uhr) verliessen sie es gemeinsam wieder, wobei E.___ drei Minuten später
ausstieg und O.___ die Fahrt alleine fortsetzte (5.1.19/52; 2.1.2/108).
- Die Behauptung der Verteidigung, dass die
TK-Randdaten keine Rückschlüsse auf den Beschuldigten zuliessen, ist
unzutreffend, konnten doch aufgrund der durchgeführten TK am 15. und 19.
November 2011 SMS-Verbindungen zwischen der vom Beschuldigten verwendeten
Rufnummer [Nr. 5] und der von O.___ benutzten Rufnummer [Nr. 6] registriert
werden (2.1.2/106 und 108). Des Weiteren ist dokumentiert, dass der
Beschuldigte mehrmals versuchte, über die von ihm ebenfalls verwendete Rufnummer
[Nr. 7] O.___ auf der Rufnummer [Nr. 8] zu erreichen, wobei diese Versuche
stets fehlschlugen, weil O.___ im Kanton Tessin bereits in Untersuchungshaft
genommen wurde, ohne dass der Beschuldigte davon Kenntnis erhielt
(2.1.2/107 f.).
- Erstellt ist des Weiteren, dass der
Beschuldigte am 13. August 2011 über seine weitere Rufnummer [Nr. 5] versuchte,
H.___ auf den Rufnummern [Nr. 9] und [Nr. 10] zu erreichen (2.1.2/108 f.)
10.9
Gestützt auf die Angaben der
Auskunftsperson H.___ bestehen keine Zweifel, dass ihm das Heroin in Lugano
jeweils von E.___ überbracht wurde. Er konnte diesen zutreffend beschreiben, er
hob im Rahmen der Fotokonfrontation die Ähnlichkeiten seiner Kontaktperson mit
der Person auf dem ihm vorgelegten Bild Nr. 5 (= E.___) hervor und er wies auf
den von E.___ stets verwendeten Aliasnamen «e.___» hin. Die Aussage, wonach «e.___»
auch a.___ sei, muss entweder auf eine Verwechslung von H.___ zurückgehen oder
– so die Mutmassung der Verteidigung – eine bewusst falsche Bezeichnung von E.___
darstellen.
10.10
Die Aussage von E.___, wonach es
in Lugano lediglich zu drei Heroinübergaben gekommen sei, ist als
Schutzbehauptung zu werten. Dagegen spricht die Tatsache, dass E.___ im
Zeitraum vom 8. März bis 6. Mai 2011 10 Mal den Antennenstandort Lugano
aufwies, was mit den Angaben von H.___ übereinstimmt, der eine hohe Kadenz an
Heroinlieferungen («4 - 5 Mal pro Monat») schilderte und zudem ausführte, es
sei stets «e.___» ins Tessin kommen und er habe mit diesem eine rein geschäftliche
Beziehung (= Heroinbezüge) gehabt.
10.11
Es ist aufgrund der Aussagen von H.___
sowie aufgrund der Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen der
Nachweis erbracht, dass sich E.___ am 8., 14., 18., 21., 23., 24. und 26. März
2011, am 2. und 13. April sowie am 6. Mai 2011 für kurze Zeit in Lugano
aufhielt, um dort H.___ Heroin auszuliefern. Ein anderer Grund, weshalb E.___
innerhalb eines Zeitraums von nur zwei Monaten gleich 10 Mal ins Tessin hätte
reisen sollen, ist nicht erkennbar.
Die erste Instanz ging willkürfrei und
zu Gunsten des Beschuldigten – H.___ räumte mengenmässig höhere Bezüge ein – von
einer durchschnittlichen Mindestmenge von 100 g pro Lieferung aus. Darauf ist
abzustellen.
10.12
Rechtsgenüglich erstellt ist
gestützt auf die Telefonnachweise und die polizeilichen Feststellungen (vgl.
hierzu vorstehende Ziff. III.A.10.8, 3. Lemma) ebenfalls, dass E.___ am 1. März
2011.
in Trimbach eine weitere Heroinlieferung an O.___ überbrachte. Dieser
Sachverhalt bildet indes nicht Teil des Vorhaltes gemäss AnklS. Ziff. 1.4.9
(3. Lemma), zumal dort ausschliesslich H.___ als Abnehmer der Lieferung
vom 1. März 2011 genannt wird. Es steht jedoch ausser Zweifel, dass an diesem
Tag O.___ beliefert wurde, während H.___ in Trimbach gar nicht vor Ort war,
sondern lediglich telefonisch zu E.___ Kontakt aufnahm und als Vermittler und
Schaltzentrale zwischen E.___ und seinem Vater O.___ in Erscheinung trat. Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die tatsächliche Auslieferung des
Stoffes in Trimbach durch E.___ (im Auftrag des Beschuldigten) in der
Anklageschrift ebenfalls keine Erwähnung findet. Gemäss Anklageschrift sollen nämlich
nur die Auslieferungen ins Tessin durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten
erfolgt sein.
Zwischen dem angeklagten Sachverhalt und
dem tatsächlich nachgewiesenen Sachverhalt bestehen demnach beträchtliche und letztlich
unüberbrückbare Divergenzen. Aufgrund des Anklagegrundsatzes darf dieses Drogengeschäft
in Trimbach vom 1. März 2011 nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt
werden. Es ist deshalb von insgesamt 10 Lieferungen zu je 100 g Heroingemisch
auszugehen.
10.13
Zu prüfen bleibt, ob der Nachweis
erbracht werden kann, dass der Beschuldigte die Heroinmengen an H.___
veräusserte und E.___ bloss mit der Auslieferung betraut wurde. Ob mit anderen
Worten mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann, dass E.___ diese Geschäfte in Eigenregie abgewickelt
hat.
Hierzu liegen folgende Beweismittel und
Indizien vor:
E.___ wurde anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor seiner Befragung als Auskunftsperson
ausdrücklich auf die Strafbestimmungen der falschen Anschuldigung, der
Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung hingewiesen (Ordner
Vorinstanz AS 84). In der Folge sagte er – in Konfrontation mit dem
Beschuldigten und auf die ausdrückliche Nachfrage des vormaligen Verteidigers
hin – aus, er habe die Heroinlieferungen nach Lugano im Auftrag des
Beschuldigten ausgeführt (Ordner Vorinstanz Z. 69 AS 85 und Z. 144 ff. AS 86).
Im Weiteren kamen die polizeilichen und
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Rahmen der Grossaktion «Mailbox» zu
einem klaren Ergebnis in Bezug auf die Rollen- und Kompetenzverteilung: E.___
war der engste und treuste Wegbegleiter des Beschuldigten. Er war täglich im CC.___-Lokal
anzutreffen und nahm vor Ort in der Abwesenheit des Beschuldigten dessen
Stellvertretung wahr (vgl. hierzu auch die Angaben von P.___ in der Einvernahme
vom 2.4.2014: 10.2.8/7). E.___ hatte diverse Schlüsselaufgaben: Auslieferungen
von Grossmengen an gute Kunden des Beschuldigten (vgl. das Beweisergebnis betreffend
C.___, AnklS. Ziff. 1.4.1), Verteilung von SIM-Karten und Mobiles im Auftrag
des Beschuldigten, Einführung der neuen Heroinverkäufer in die geschäftliche
Tätigkeit (vgl. die Aussagen von K.___ und das Beweisergebnis in Sachen F.___),
Anwerben von neuen Kunden (so die Angaben von K.___). Er war dem Beschuldigten aber
in hierarchischer Hinsicht klar untergeordnet, was bereits seine diversen
Einsätze an der «Front» als Läufer im Auftrag des Beschuldigten zeigen. Des
Weiteren ist erstellt, dass gewisse Läufer des Beschuldigten auch als
selbständige Unterhändler agierten (so insbesondere auch K.___, F.___ und auch E.___).
Diese Verkaufshandlungen in Eigenregie beschränkten sich allerdings auf den
Raum Olten und betrafen ausnahmslos nur den Kleinhandel (Verkaufseinheiten bis
maximal 20 – 25 g Heroingemisch, mithin Klein- und Kleinstmengen), dies belegen
diverse Aussagen der Endabnehmer (vgl. Einvernahme von P.___ vom 26.3.2014:
10.2
/39 f.; Einvernahme vom 26.7.2013 von Q.___: 10.2.7/40 sowie die
Einvernahme von N.___ vom 16.7.2013: 10.2.1/16 f.). Grössere Geschäfte lagen
hingegen in der Kompetenz des Beschuldigten, der die entsprechenden
Geschäftskonditionen festlegte und für die Auslieferung Läufer (wie eben auch E.___)
beizog, die im Auftrag des Beschuldigten die Drogenmengen an die Käufer
überbrachten und zum Teil auch das Geld für den Beschuldigten einzogen. Die
vorliegend überbrachten Mengen von jeweils mindestens 100 g Heroingemisch waren
klar nicht mehr dem Kleinhandel zuzurechnen und wurden nicht im Raum Olten,
sondern in Lugano überbracht. Dieser Umstand spricht klar gegen die These der
Verteidigung, wonach E.___ in Bezug auf diese Geschäfte als eigenständiger Verkäufer
in Erscheinung getreten sei.
Auch H.___ machte Aussagen, die zum
Schluss führen, dass E.___ hier nicht in eigener Kompetenz Heroingeschäfte
abwickelte, sondern in einer hierarchisch untergeordneten Stellung tätig war («e.___»
habe ihm gesagt, er sei der Untertan von seinem Boss).
Schliesslich ist festzuhalten, dass die
erhobenen Verbindungsdaten zwar nicht für den Zeitraum März - Mai 2011, jedoch
für die darauffolgende Zeit (Sommer 2011) belegen, dass der Beschuldigte
mehrmals versuchte, mit H.___ telefonisch in Kontakt zu treten (vgl. hierzu
vorstehende Ziff. III.A.10.8, 4. Lemma).
In ihrer Summe lassen diese Beweismittel
und Indizien keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der insgesamt
1'000 g Heroingemisch (10 Lieferungen zu je 100 g) an H.___
veräusserte und E.___ bei diesen Geschäften lediglich als Läufer fungierte,
indem er die Heroinmengen in Lugano im Auftrag des Beschuldigten H.___ überbrachte.
Den Reinheitsgrad bezeichnete H.___ mit
15.
%, ohne näher zu erörtern, worauf diese Einschätzung beruhte. Im Vorhalt
selbst wird keine Angabe zum Reinheitsgrad gemacht. Es ist bei dieser
Ausgangslage auf die Statistik SGRM abzustellen, gemäss welcher der mittlere
Reinheitsgrad bei Heroin-Base im Jahre 2011 für Mengen von 100 g <
1000.
g 17 % betrug. Demnach veräusserte der
Beschuldigte rund 170 g reines Heroin.
Gestützt auf die Angaben von H.___,
wonach er für 5 g stets CHF 150.00 habe bezahlen müssen und er vor seiner
Verhaftung auch die auf Kommission bezogenen Mengen bezahlt habe, ist von einem
erzielten Umsatz von CHF 30’000.00 ([1'000 g : 5] x CHF 150.00] und –
wiederum auf der Basis von einem Einkaufpreis von CHF 100.00 – von einem Gewinn
von CHF 10'000.00 auszugehen.
11.
AnklS. Ziff. 1.4.10
11.1
Dem Beschuldigten wird vorgehalten,
er habe zwischen März 2011 und März 2012, in Trimbach/Olten, teilweise in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit K.___ und F.___, in Portionen von
mindestens 50 g, total mindestens ca. 1 - 1,5 kg Heroingemisch unbefugt an X.___
veräussert, welche diese in der Folge teilweise in Kleinportionen an
Endabnehmer weiterveräussert habe, so konkret
-
ca. 10 – 20 g alle
ein bis zwei Wochen zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g zwischen März
2011.
und Juni 2011, total mindestens ca. 150 – 300 g,
-
ca. 50 g pro Woche
zu einem Preis von CHF 150.00 für 5g zwischen Anfang Juni 2011 und Ende
November 2011, total mindestens ca. 1 – 1,5 kg,
darunter 3x mindestens 50 g zwischen dem
8.
Juli 2011 und dem 30. Juli 2011 sowie einmal 50 g am 29. August 2011, wobei
diese Auslieferungen durch K.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt seien,
-
eine unbekannte
Menge, jedoch mindestens 50 g zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g im
Zeitraum zwischen 7. Dezember 2011 und März 2012, wobei die Auslieferung durch K.___
im Auftrag des Beschuldigten erfolgt sei,
Die vorgehaltenen Mengenangaben beruhen
auf Hochrechnungen der Strafbehörden (vgl. die polizeiliche Strafanzeige vom
13.12
: 2.1.2/140 ff.; zu den einzelnen Faktoren dieser Hochrechnung vgl.:
10.
/498 ff.).
11.2
Mit Strafbefehl vom 18. April 2016
wurde X.___ wegen mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (Abgabe von
mehreren Dutzend Gramm Heroingemisch an verschiedene unbekannte Abnehmer
zwischen Juni 2011 und Februar 2014) sowie wegen Übertretung nach Art. 19a
Ziff. 1 BetmG (täglicher Konsum zwischen 0,4 g und 5 g Heroingemisch in der
Zeit zwischen 18.4.2013 und 12.2.2014, weiter zurückliegende Taten verjährt) zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse von CHF
800.00
verurteilt (5.1.6/16).
11.3
Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit K.___ vom 17. Dezember 2013 gestand der
Beschuldigte, 3x 50 g Heroingemisch für CHF 1'500.00 für X.___ bereit
gestellt zu haben. Die Auslieferungen seien dann durch K.___ erfolgt (10.1.1/56,
Antwort auf Frage 73).
11.4
In der Einvernahme vom 28. März
2014.
wurde der Beschuldigte schliesslich mit diversen weiteren Beweismitteln
konfrontiert, so insbesondere mit den Aussagen von X.___ zu ihrem Eigenkonsum
und den Aussagen von K.___. Ebenso wurden dem Beschuldigten die Erkenntnisse
aus der rückwirkenden Randdatenerhebung und der Echtzeitüberwachung
präsentiert, wonach er vom 2. Juni 2011 bis 22. November 2011 mehr oder weniger
regelmässig telefonischen Kontakt mit X.___ gehabt habe. Hierauf räumte der
Beschuldigte ein, X.___ insgesamt etwa 500 g Heroingemisch verkauft zu haben
(10.1/499).
11.5
In der Einvernahme vom 28. Mai 2014
nahm der Beschuldigte hierzu nochmals Stellung: Er habe 350 g bis 400 g an X.___
verkauft und nicht wie von ihm ausgesagt 500 g (10.1/602). Auch vor der
Vorinstanz gestand er eine Menge von total 350 g – 400 g Heroingemisch in
Portionen von 10 - 50 g, wobei während seiner Ferien K.___ 3 Mal das Heroin
übergeben habe (Ordner Vorinstanz Z. 472 ff. AS 71). Letzteres wurde auch von K.___
eingestanden (vgl. 10.1.1/50 f. und 10.2.4/254).
11.6
Die Angaben von X.___ (abgelegt
unter 10.2.6) sind von geringer Aussagekraft. Sie bestritt vieles (so anfänglich
auch mit Vehemenz ihren Aliasnamen «x.___»). In Bezug auf die bezogenen Mengen
berief sie sich oft auf ihr Aussageverweigerungsrecht oder darauf, sich
überhaupt nicht mehr erinnern zu können.
11.7
Die Vorinstanz (vgl. US 45) stellte
auf die Aussage des Beschuldigten in der Einvernahme vom 28. März 2014 ab (= Veräusserung
von insgesamt 500 g an X.___). Diese Menge ist zu bestätigen, zumal gänzlich
unklar blieb, was den Beschuldigten zu seiner späteren Korrektur nach unten (auf
300.
- 450 g) bewog. Eine Erklärung hierfür gab er nicht ab.
Zumindest eventualiter – im Hauptpunkt
wurde vor Obergericht ein vollumfänglicher Freispruch beantragt – blieb zudem die
Gesamtmenge von 500 g Heroingemisch auch von der Verteidigung unbestritten
(vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, S. 34).
Demnach ist von einer Veräusserung von
insgesamt 500 g Heroingemisch auszugehen, wovon 3 «Päckli» zu je 50 g von K.___
im Auftrag des Beschuldigten ausgeliefert wurden.
Gemäss der SGRM-Statistik betrug der
Reinheitsgrad für Heroin-Base im Jahre 2011 für die hier massgebliche Einheit (Portionen
von 10 – 50 g) 12 %. Der Beschuldigte veräusserte demnach 60 g reines Heroin.
Gemäss den Angaben des Beschuldigten
musste X.___ für 50 g Heroingemisch stets CHF 1'500.00 bezahlen. Demnach
ist für die veräusserten 500 g Heroingemisch der Umsatz mit CHF 15'000.00 und
der Gewinn mit CHF 5'000.00 zu veranschlagen.
12.
AnklS. Ziff. 1.4.11
12.1
Dem Beschuldigten
wird in AnklS. Ziff. 1.4.11 zur Last gelegt, zwischen ca. Mitte 2004 und 4.
Juli 2013, in Trimbach, teilweise in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___,
unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen total mindestens
ca. 180 - 255 g Heroingemisch an P.___ unbefugt veräussert zu haben, konkret
-
eine unbekannte
Menge in 5 g-Portionen für jeweils CHF 150.00 oder 160.00 ca. Mitte 2004,
-
total ca. 100 – 150 g
in 5g-Portionen für jeweils CHF 150.00 im Jahr 2009,
-
total ca. 50 – 55 g
in 5 g-Portionen für jeweils CHF 150.00 zwischen 25. Juli 2012 und 4. Juli
2013,
-
1.
- 2x wöchentlich
ca. 5 g, total ca. 30 – 50 g, zum Preis von CHF 150.00 pro 5 g,
welche P.___ in der Folge an RR.___ weiterveräusserte, zwischen dem 25. Juli
2012.
und dem 12. September 2012, wobei die Kleinportionen zu je 5 g in der
Regel durch E.___ für den Beschuldigten veräussert worden seien und die
grösseren Portionen durch den Beschuldigten selber.
12.2
Vor erster Instanz anerkannte der
Beschuldigte ausdrücklich, P.___ im Jahre 2009 ca. 100 g in 5 g - «Säckli»
verkauft zu haben. Von Juli 2012 bis Juli 2013 seien nochmals ca. 30 g
hinzugekommen. Den Vorhalt, bereits Mitte 2004 ein Drogengeschäft mit P.___
getätigt zu haben, wies er von sich (Ordner Vorinstanz Z. 482 ff. AS 72).
12.3
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten
– soweit die Veräusserung von einer unbekannten Menge Heroingemisch Mitte 2004
betreffend – implizit frei (vgl. US 47: Es könne kein Schuldspruch ergehen, da
der Vorhalt mit Blick auf den Anklagegrundsatz zu unbestimmt formuliert sei).
12.4
P.___ führte anlässlich seiner
polizeilichen Einvernahme vom 26. März 2014 aus, dass Z.___ nach der Verhaftung
von AA.___ mit der Frage an ihn gelangt sei, ob er (= P.___) ihm Heroin
besorgen könnte. Hierauf habe er den Kontakt mit dem Beschuldigten vermittelt.
Es habe am 7. August 2012 ein Treffen am Domizil von Z.___ in Lenzburg stattgefunden.
An diesem Treffen hätten neben ihm (P.___) und Z.___ auch E.___ und der
Beschuldigte teilgenommen. Man sei mit zwei Autos dorthin gefahren, er mit «a.___»
in einem Auto, E.___ im anderen Auto. Gesamthaft seien bei diesem Treffen 50 g
Heroingemisch ausgehändigt worden, wovon er selber aber 25 g gleich wieder mit
nachhause genommen habe, denn Z.___ habe nur 25 g gewollt (10.2.8/39). Diese
Angaben bestätigte P.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Mai
2014.
mit E.___ ausdrücklich (10.2.8/123 f). In dieser Konfrontationseinvernahme
äusserte sich P.___ auch zu den kleineren Bezügen (vgl. 10.2.8/123): Für die
kleineren Heroinbezüge sei man an E.___ verwiesen worden, denn der Beschuldigte
selbst sei an kleineren Geschäften unter 25 g Heroin nicht interessiert
gewesen.
12.5
Zwischen den vorgehaltenen und den
vom Beschuldigten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingestandenen
Mengen gibt es keine ins Gewicht fallende Differenzen.
12.5.1
Abzustellen ist für das Jahr 2009
auf die Zugabe des Beschuldigten vor erster Instanz, wonach er 100 g
Heroingemisch an P.___ veräussert habe.
Gemäss der SGRM betrug der
durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroin-Base bei der vorliegend massgeblichen
Einheit von 1 g < 10 g – erstellt ist der Verkauf von 5 g-Portionen – 20 %.
Damit ist von der Veräusserung von netto 20 g im Jahre 2009 auszugehen.
12.5.2
Der Beschuldigte führte vor
erster Instanz aus, 2012/2013 nochmals insgesamt 30 g Heroingemisch an P.___
veräussert zu haben, was gestützt auf den durchschnittlichen Reinheitsgrad von
12,5 % (= Mittelwert aus den Jahren 2012 [11 %] und 2013 [14 %]) netto
3,75 g Heroin ergibt.
12.5.3
P.___ beschrieb detailreich und
in freier Rede, wie er als Kontaktvermittler zwischen dem Beschuldigten und Z.___
in Erscheinung trat, wie er gemeinsam mit dem Beschuldigten zu Z.___ fuhr und
wie sich das Treffen vom 7. August 2012 abspielte (vgl. hierzu vorstehende
Ziff. III.A.12.4). Es bestehen gestützt auf diese glaubhaften Angaben von P.___,
mit denen er sich selber belastet hat, keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte
am 7. August 2012 weitere 50 g Heroingemisch ausgeliefert hat, wovon 25 g an P.___
gingen. Diese 25 g (netto 3,5 g, vgl. SGRM-Statistik) sind in den vom
Beschuldigten erstinstanzlich bereits zugestandenen 30 g, die sich auf eine
Lieferzeit von einem Jahr (Juli 2012 bis Juli 2013) beziehen und mehrere
Teillieferungen umfassen, noch nicht enthalten und deshalb hinzuzurechnen.
12.6
Demnach hat der Beschuldigte
insgesamt 155 g Heroingemisch (netto 27,75 g) an P.___ veräussert und
damit einen Umsatz von CHF 4'650.00 ([155 g : 5] x CHF 150.00) und einen
Gewinn von CHF 1'550.00 erzielt.
12.7
Gestützt auf die glaubhaften und
konstanten Aussagen von P.___, die er auch in direkter Konfrontation mit E.___
bestätigte, ist als weiteres Beweisergebnis festzuhalten, dass im Zeitraum vom
25.
Juli 2012 bis 12. September 2012 die Kleinportionen von 5 g in aller Regel
von E.___ im Auftrag des Beschuldigten überbracht wurden.
13.
AnklS. Ziff. 1.4.12
13.1
Dem Beschuldigten
wird gemäss AnklS. Ziff. 1.4.12 (1. Lemma) folgender Vorhalt gemacht:
- Veräusserung von monatlich ca. 50
g zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g, zwischen Anfang August 2012 und Ende
Mai 2013, total ca. 550 g, wobei am 25. September 2012 50 g (Reinheitsgrad
ca. 10 %) bei Q.___ hätten sichergestellt werden können.
13.2
In Bezug auf das 2.
Lemma von AnklS. Ziff. 1.4.12 (Veräusserung von ca. 6x 10 - 15 g zu einem Preis
von CHF 150.00 für 5 g, zwischen Anfang Juni 2013 und 4. Juli 2013, total ca.
65.
- 75 g, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___) erfolgte vor
erster Instanz ein impliziter Freispruch: Dem Beschuldigten könne der Verkauf
von Kleinmengen (d.h. Mengen von 10 – 15 g) nicht zugerechnet werden. Vielmehr
sei davon auszugehen, dass E.___ diese Geschäfte in Eigenregie getätigt habe.
13.3
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 28. Mai 2014 machte der Beschuldigte Angaben zu den Verkäufen
an Q.___: Dieser habe von ihm das Heroin nie auf Kommission bekommen. Q.___,
der ihm von P.___ vorgestellt worden sei, habe CHF 150.00 für 5 g bezahlen
müssen (10.1./602). Gesamthaft habe er ihm 300 - 350 g Heroingemisch zu
Portionen von 10, 15, 25 und 50 g verkauft (10.1/601 f.).
Vor erster Instanz führte der
Beschuldigte aus, er habe 350 - 400 g Heroingemisch an Q.___ verkauft. (Auf
Frage) Ja, er habe Q.___ direkt beliefert.
13.4
Im Rahmen einer polizeilichen
Kontrolle konnten bei Q.___ am 12. September 2012 ein Minigrip mit 2,7 g Heroin
und ein Plastiksack mit 48 g Heroin sichergestellt werden (10.2.7/9). In der
anschliessenden Befragung gab er zu Protokoll, er benötige das Heroin für den
Eigenkonsum. Heute habe er um die 50 g gekauft und dafür CHF 1'500.00 bezahlt
(10.2.7/10). Gleiche Angaben zum Kaufpreis machte er in der Einvernahme vom 25.
März 2014 (10.2.7/39).
13.5
Die Vorinstanz kam zum Schluss,
dass nur der vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannte Verkauf von insgesamt
350.
g bewiesen sei (vgl. US 47 f.).
13.6
Das Urteil der Vorinstanz ist in
diesem Punkt zu bestätigen. Die Annahme einer höheren Menge fällt bereits
aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht. Gemäss der Zugabe des
Beschuldigten vor erster Instanz ist beweismässig als erstellt zu betrachten, dass
dieser im Zeitraum von anfangs August 2012 bis Ende Mai 2013 Q.___ insgesamt
rund 350 g Heroingemisch verkauft hat (vgl. auch Eventualantrag 1 der
Verteidigung vor Obergericht in den Plädoyernotizen RA Dr. Gibor S. 34).
13.7
Das bei Q.___ sichergestellte
Heroin wurde zwecks Auswertung dem IRM Bern weitergeleitet (vgl. entsprechende
Bemerkung in der polizeilichen Strafanzeige vom 7.11.2012 gegen Q.___, 5.1.9/2).
Der festgestellte Reinheitsgrad von 10 % ist der Gesamtmenge (350 g Heroingemisch)
zugrunde zu legen, so dass netto 35 g resultieren.
Gemäss den Angaben des Beschuldigten
erhielt Q.___ die vergleichsweise kleinen Mengen nie auf Kommission, sondern
nur gegen Bezahlung, womit auch das polizeilich sichergestellte Heroin bereits
bezahlt war. Demnach ist von einem Umsatz von insgesamt CHF 10'500.00 ([350 g :
5] x CHF 150.00) und einem Gewinn von CHF 3'500.00 auszugehen.
14.
AnklS. Ziff. 1.4.13
14.1
Dem Beschuldigten
wird vorgehalten, zwischen Mitte Mai 2012 und 25. Juli 2012 in Olten, teilweise
in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit V.___, unter 5 Malen und in
Portionen zwischen 25 und 100 g, total ca. 250 g Heroingemisch (Reinheitsgrad
ca. 10%) an AA.___ veräussert zu haben, welche dieser teilweise im Raum Olten
in Kleinportionen an Endabnehmer weiterveräussert habe, so konkret
-
1x 50 g, 2x 25 g, 1x
50.
g und 1x 100 g zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g, wobei von den letzten
100.
g am 25. Juli 2012 noch 67,7g (Reinheitsgrad 10%) bei AA.___ hätten sichergestellt
werden können.
14.2
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 5. August 2013 bestritt der Beschuldigte, AA.___ mit Heroin
beliefert zu haben. Das habe V.___ gemacht (10.1/57). Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2014 vollzog der Beschuldigte eine
Kehrtwende. Er gab zu Protokoll, er wolle nun sagen, wie es gewesen sei. P.___
habe ihm AA.___ vermittelt. Er sei dann zu AA.___ gegangen und habe ihm 50 g
Heroingemisch geliefert. Das habe dieser gleich bezahlt (CHF 1'500.00). Darauf
habe er nochmals 2 Mal 25 g vorbeigebracht und gesagt, er würde in die Ferien
gehen. Darauf habe sich AA.___ erkundigt, wie es aufgrund der Ferienabwesenheit
weitergehen werde, ob er (A.___) ihm auch etwas mehr Material vorbeibringen
könnte. Er habe ihm deshalb 100 g gebracht. Das Heroin habe immer er selber AA.___
übergeben. Als er von den Ferien nachhause gekommen sei, habe ihm P.___
mitgeteilt, AA.___ sei verhaftet worden, was er anfänglich gar nicht geglaubt
habe (10.1/599). Danach befragt, welche Mengen er AA.___ auf Kommission gegeben
habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Lieferungen von 25 g und 100 g
habe AA.___ noch nicht bezahlt gehabt (10.1/599).
Vor erster Instanz gestand der
Beschuldigte im Rahmen der Befragung zur Sache, 200 g Heroingemisch an AA.___ veräussert
zu haben (Ordner Vorinstanz Z. 488 f. AS 72). Vor Obergericht wurde dieser
Vorhalt – zumindest eventualiter – anerkannt (vgl. Eventualantrag 1,
Plädoyernotizen RA Dr. Gibor).
14.3
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom
25.
Juli 2012 wurden am Domizil von AA.___ neben anderen Drogen auch 67,6
g Heroin sichergestellt (vgl. 5.1.4/2 ff. und 22).
AA.___ wurde in dem gegen ihn geführten
Verfahren mehrfach befragt (10.2.10/1 - 79). In Bezug auf seine
Heroinlieferanten gab er am 30. Juli 2009 zu Protokoll, er habe nach der
Verhaftung von M.___ ca. Mitte – Ende Mai 2012 «v.___» kenngelernt und über
diesen mehrmals Heroin bezogen. Er anerkannte, insgesamt 225 g bzw. 250 g
Heroingemisch bezogen zu haben (vgl. 10.2.10/17, 24,29,51, 68 f., 73). Von der
letzten Lieferung von 100 g habe die Polizei nun noch den Rest [= 67.6 g]
sichergestellt (10.2.10/17).
Als seinen Lieferanten nannte AA.___
stets «v.___» und vermied jegliche Bezugnahme zum Beschuldigten. Dem ist
entgegenzuhalten, dass es der Beschuldigte selbst war, der einräumte, AA.___
direkt beliefert zu haben und die Präsenz des Beschuldigten am Domizil von AA.___
wurde im Rahmen einer geheimen Überwachung fotografisch dokumentiert (vgl.
10.2
/30). Auch die Aussagen von P.___, der dem Treffen vom 27. Juni 2012 bei
AA.___ zuhause beiwohnte, lassen keinen Zweifel in Bezug auf die
Rollenverteilung: Nicht «v.___», sondern der Beschuldigte habe am 27. Juni 2012
AA.___ das Heroin und das Natel überreicht. Nach der Verhaftung von M.___ sei AA.___
von «a.___» beliefert worden (vgl. 10.2.10/70 f.). Dieser habe als «Chef» die
Geschäfte mit AA.___ geregelt und nicht V.___ alias «v.___».
14.4
Es ist gestützt auf die Zugabe des
Beschuldigten vor erster Instanz als erstellt zu betrachten, dass dieser an AA.___
in der Zeit von Mitte Mai 2012 bis 25. Juli 2012 insgesamt 200 g Heroingemisch
veräussert hat.
14.5
Das bei AA.___ sichergestellte
Heroingemisch (= 67,7 g) wurde vom IRM Bern ausgewertet (vgl. polizeiliche
Strafanzeige gegen AA.___ vom 20.11.2012: 5.1.4/5). Gemäss der Anklageschrift
vom 13. Januar 2016 in Sachen AA.___ wies es einen Reinheitsgrad von 10 % auf
(5.1.4/21). Dieser Reinheitsgrad ist – in Übereinstimmung mit dem Vorhalt
gemäss AnklS. Ziff. 1.4.13 – der gesamten Menge von 200 g zu Grunde zu legen,
so dass netto 20 g resultieren.
Auch bei diesen Geschäften verlangte der
Beschuldigte stets CHF 150.00 pro 5 g (vgl. 10.1/600).
Gemäss den Aussagen des Beschuldigten erfolgten
zwei Heroinlieferungen an AA.___ auf Kommission, die unbezahlt blieben (1x 25 g
und die letzte Lieferung von 100 g, wovon 67,6 g bei AA.___ zuhause
sichergestellt werden konnten). Der Umsatz berechnet sich demnach auf der
Grundlage von 75 g (= 200 g – 125 g) und betrug CHF 2’250.00 ([75 g : 5]
x CHF 150.00), der Gewinn ist mit CHF 750.00 zu veranschlagen.
15.
AnklS. Ziff. 1.4.14
15.1
Der Beschuldigte soll gemäss
Vorhalt zwischen dem 7. August 2012 und Ende November 2012, in Lenzburg,
teilweise in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ und einem
unbekannten SS.___, Z.___ unter 5 Malen und in Portionen zwischen 25 g und 50
g, total ca. 150 g Heroingemisch veräussert haben, nämlich im Einzelnen:
-
25.
g zu einem Preis
von CHF 150.00 für 5 g am 7. August 2012,
-
25.
g zu einem Preis
von CHF 150.00 für 5 g Ende August 2012, wobei die Auslieferung durch E.___ im
Auftrag des Beschuldigten erfolgt sei;
-
25.
g zu einem Preis
von CHF 150.00 für 5 g Ende September 2012, wobei die Auslieferung durch E.___
und einen unbekannten SS.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt sei;
-
25.
g zu einem Preis
von CHF 150.00 für 5 g Ende Oktober 2012, wobei die Auslieferung durch einen
unbekannten SS.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt sei;
-
50.
g zu einem Preis
von CHF 150.00 für 5 g Ende November 2012, wobei die Auslieferung durch einen
unbekannten SS.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt sei.
15.2
Anfänglich bestritt der
Beschuldigte kategorisch, einen Z.___ jemals gesehen zu haben und einen
Heroinkunden in Lenzburg zu haben (vgl. 10.1/539). In der Einvernahme vom 28.
Mai 2014 gestand der Beschuldigte dann, Z.___ gesamthaft 100 g verkauft zu
haben und bei der ersten Auslieferung vor Ort gewesen zu sein (10.1/601). Diese
Menge anerkannte er auch vor erster Instanz. Bei SS.___ handle es sich aber um
den Lieferanten von E.___ (Ordner Vorinstanz Z. 498 AS 72).
Vor erster Instanz anerkannte der
Beschuldigte, an Z.___ insgesamt 100 g Heroingemisch verkauft zu haben. Bei SS.___
handle es sich aber um den Lieferanten von E.___ (Ordner Vorinstanz AS 72 Z.
498). Sein Verteidiger führte im Parteivortrag aus, sein Mandant habe in
geringem Masse Heroin an Z.___ verkauft. Es hätten drei Übergaben von je 25 g,
total somit 75 g, stattgefunden (Ordner Vorinstanz AS 181).
15.3
Z.___ sagte in dem gegen ihn
geführten Verfahren anlässlich der Einvernahme vom 14. April 2014 aus, er habe
ca. 1 - 2 Jahre von AA.___ Heroin bezogen, nach dessen Verhaftung habe er das
Heroin bei «p.___» bezogen. «p.___» habe ihm mitgeteilt, er könne schon etwas
auftreiben. Er (Z.___) habe darauf gesagt, er solle schauen, dass es auf
Kommission sei, denn er habe nur Ende Monat Geld gehabt. Die Menge sei zu
diesem Zeitpunkt noch offen gewesen. Ihm sei aber klar gewesen, dass er mehr
als 25 g gar nicht habe finanzieren können. «p.___» habe ihm gesagt, er mache
das nur einmal, er wolle damit eigentlich nichts zu tun haben. (Auf Frage) P.___
habe ihm einmal Heroin gebracht, danach seien die anderen noch etwa 3 - 4 Mal
gekommen. Inkl. der Lieferung von «p.___» hätten sie ihm 4 oder 5 Mal etwas
gebracht (10.2.9/3). Die erste Lieferung habe sich wie folgt abgespielt: «p.___»
sei zu seiner Wohnung gekommen und habe ihm diese Leute vorgestellt, an die
Namen könne er sich nicht mehr erinnern. Der eine sei so ein Godzilla, ein
«Fätzen» gewesen. Es sei nicht viel geredet worden. Scheinbar seien die
Konditionen bereits klar gewesen, CHF 150.00 für 5 g. Es sei bereits zuvor
zwischen ihm und «p.___» abgemacht gewesen, dass diese 50 g Heroin halbiert
würden und man habe separat abgerechnet. Auf einmal sei dann mit dem «Godzilla»
ein anderer gekommen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass von nun an der Neue,
der kleine «Cheib», kommen werde.
Auf Vorlage einer 10-seitigen
Fotodokumentation «Fotoblatt Mailbox Männer» bezeichnete Z.___ M38 und M21 [= E.___]
als den grossen «Kasten», den «Godzilla», der ihm das Heroin gebracht habe und
der dann auch den Kleinen vorgestellt habe.
Abschliessend gab er zu Protokoll, bei
der ersten Lieferung von 25 g seien «p.___», der Boss und E.___ dabei gewesen,
wobei er nicht mehr sagen könne, von wem er das Heroin erhalten habe. Bei der
zweiten Lieferung Ende August sei E.___ alleine gekommen, darauf E.___ und «SS.___»
und die weiteren Lieferungen habe dann «SS.___» alleine gebracht (10.2.9/5).
15.4
Die anschaulichen und in freier
Rede zu Protokoll gegebenen Schilderungen von Z.___ zur ersten Lieferung decken
sich exakt mit den Ausführungen von P.___ (vgl. vorne), der die Angaben zudem
in direkter Konfrontation mit E.___ bestätigte. Auch die weiteren Angaben von Z.___
zu den involvierten Personen und den Heroinlieferungen sind detailreich und als
glaubhaft zu qualifizieren. Er konnte zudem E.___ beschreiben und ihn im Rahmen
der Fotowahlkonfrontation eindeutig identifizieren. Gestützt darauf bestehen
keine Zweifel, dass für diese Geschäfte der Beschuldigte, der von Z.___ ausdrücklich
als «Chef» bezeichnet wurde, zuständig war. Der Beschuldigte ging lediglich
dazu über, nach der ersten Auslieferung die weiteren Auslieferungen durch Personen
seines Vertrauens (E.___ und «SS.___») erledigen zu lassen.
15.5
Die Behauptung des Beschuldigten
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach es sich bei «SS.___»
um einen Lieferanten von E.___ gehandelt haben soll, entzieht sich einer
plausiblen Erklärung: E.___ war gemäss den polizeilichen Erkenntnissen aus den
Observationen und geheimen Überwachungsmassnahmen der treuste und engste
Wegbegleiter des Beschuldigten (vgl. 2.1.2/135 f.). Seine Bezugsquelle für den
Stoff war der Beschuldigte, so auch ausdrücklich K.___ (vgl. 10.2.4./297): Alles
Heroin, welches E.___ verkauft habe, sei vom Beschuldigten gekommen. Dass nun
plötzlich E.___ auf dem Markt-Terrain des Beschuldigten über einen anderen
Lieferanten (angeblich «SS.___») verfügt haben soll, der dann auch gleich noch
selber die Auslieferung an einen Endabnehmer übernommen haben soll, kann
ausgeschlossen werden.
Es ist gestützt auf die Aussagen von AA.___
als erstellt zu betrachten, dass die zweite Auslieferung durch E.___, die dritte
Auslieferung durch E.___ und «SS.___» und die beiden letzten Auslieferungen (4.
und 5. Auslieferung) durch «SS.___» alleine erfolgten, all dies im Auftrag des
Beschuldigten, der der Veräusserer war.
15.6
Hinsichtlich der veräusserten Menge
ist auf die Zugabe des Beschuldigten vor erster Instanz abzustellen (100 g
abzüglich der 25 g, die in der Lieferung an P.___ bereits mitenthalten sind). Gestützt
auf die Angaben der SGRM betrug der durchschnittliche Heroinbase-Reinheitsgrad bei
Portionen von 10 g < 100 g im Jahre 2012 14 %, so dass 10,5 g reines Heroin
verkauft wurden. Damit erzielte der Beschuldigte einen Umsatz von CHF 2'250.00
(= [75 :5] x CHF 150.00) und einen Gewinn von CHF 750.00.
16.
AnklS. Ziff. 1.4.17
16.1
Dem Beschuldigten wird vorgehalten
im August 2011 einmalig 5 g Heroingemisch unentgeltlich an T.___ veräussert zu
haben.
16.2
Der Beschuldigte gestand diesen
Vorhalt zumindest vor erster Instanz (vgl. Ordner Vorinstanz AS 73 Z. 540 ff.):
Er habe T.___ einmal unentgeltlich Heroin gegeben, da sie gesagt habe, sie
würde ihm Leute bringen. Sie habe aber gelogen und habe niemanden gebracht,
weshalb es bei diesen 5 Gramm geblieben sei.
16.3
Auch T.___ gab zu Protokoll, der
Beschuldigte habe ihr im CC.___-Lokal einfach so einen Sack Heroin übergeben.
Er habe sie bei dieser Gelegenheit aufgefordert, den Stoff zu probieren und ihm
Leute zu bringen (10.2.22/7).
16.4
Aufgrund dieser im Kern
deckungsgleichen Aussagen ist der angeklagte Lebenssachverhalt erstellt. In
Bezug auf den Reinheitsgrad ist wiederum auf die SGRM-Statistik abzustellen: Für
das Jahr 2011 betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad für Heroin Base (bei
Mengen zwischen 1 g < 10 g) 10 %. Folglich gab der Beschuldigte 0,5 g reines
Heroin unentgeltlich an T.___ ab.
B. Rechtliche Würdigung
1.
Anwendbares Recht
Per 1. Juli 2011 trat die Teilrevision
des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 in Kraft, mit welcher auch die Strafbestimmungen
von Art. 19 ff. BetmG abgeändert wurden. Da der Beschuldigte die Handlungen,
die nachfolgend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sind, teilweise vor und
teilweise nach dem 1. Juli 2011 begangen hat, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren
Recht.
Grundsätzlich ist der Täter nach dem zum
Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen. Das neue Recht gelangt aber nach
Art. 2 Abs. 2 StGB dann zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist.
Dies gilt gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB auch für Vorschriften des
Nebenstrafrechts.
Die Bestimmungen von aArt. 19 BetmG
wurden teilweise wortwörtlich übernommen und nur neu gegliedert (vgl.
insbesondere den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gemäss aArt. 19
Ziff. 2 lit. c bzw. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Andere Bestimmung erfuhren
leichte sprachliche Anpassungen (vgl. die Formulierung von Art. 19 Abs. 1 lit.
c BetmG, mit welcher die in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG enthaltenen
Tathandlungen des Verteilens, Verkaufens oder des Abgebens durch die
Tathandlung des Veräusserns ersetzt wurden). In Bezug auf den
Qualifikationsgrund der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs.
2.
lit. a BetmG) lehnt sich die neue Formulierung grösstenteils an die
altrechtliche Bestimmung (aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) an. Der Mengenbezug
wird nun nicht mehr explizit genannt, weil nicht allein die Betäubungsmittelmenge
für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung herangezogen werden soll, sondern auch
andere Risiken (z.B.: problematische Applikationsform oder Mischkonsum)
ebenfalls in Erwägung gezogen werden müssen (vgl. Botschaft BBl 2206 8612). Damit
hat der Gesetzgeber in Bezug auf die mengenmässige Qualifikation keine Änderung
vorgenommen. Es wurden lediglich – zusätzlich zur Menge – noch weitere Umstände
hinzugefügt, aus denen sich der schwere Fall – auch unterhalb der
qualifizierten Menge – ergeben könnte. Das Qualifikationsmerkmal der Menge,
welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann und das Wissen
oder Annehmen müssen um diese Gefahr, gilt unverändert weiter. Die vom
Bundesgericht dazu entwickelten Kriterien sind ebenfalls weiterhin anwendbar.
Die ab 1. Juli 2011 in Kraft getretene
Bestimmung von Art. 19 BetmG erweist sich nicht als milder, womit das jeweils
zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist. Vor dem Hintergrund, dass in Bezug
auf die vorliegend zu prüfenden alt- und neurechtlichen Normen keine inhaltlich
massgeblichen Änderungen erkennbar sind, sowie im Sinne einer besseren
Lesbarkeit werden jedoch nachfolgend einzig die neurechtlichen Bestimmungen
zitiert.
2.
Unbefugter
Besitz von Heroin- und Kokaingemisch (AnklS. Ziff. 1.1 und AnklS. Ziff. 1.2)
2.1
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer
Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise
erlangt.
Besitz im Sinne des BetmG ist nicht mit
dem Besitz im Sinne von Art. 919 ff. ZGB gleichzusetzen, sondern entspricht dem
strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl und setzt Herrschaftsmöglichkeit
und Herrschaftswillen voraus (Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker
[Hrsg.] in: Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, nachfolgend zit.
«OFK-BetmG, Art. 19 N 68 mit Hinweis auf BGE 119 IV 269, Urteil des
Bundegerichts 6B_539/2009 vom 8.9.2009 E. 1.3).
Auch der Besitzdiener hat in diesem
Sinne Gewahrsam. Wer folglich Betäubungsmittel auf Anweisung eines anderen für
diesen aufbewahrt, besitzt zwar kein Betäubungsmittel im Sinne des ZGB, wohl
aber im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (OFK-BetmG, Art. 19 N 71).
Keine Rolle spielt, ob der Täter die
Betäubungsmittel selbst mit sich führt, es genügt vielmehr, dass er etwa den
Schlüssel zu einem Versteck oder den Gepäckschein bei sich trägt (Peter
Albrecht, Stämpflis Handkommentar, Art. 19 – 28 BetmG, 2. Aufl., Bern 2007,
nachfolgend zit. «Albrecht, Komm. BetmG», Art. 19 BetmG N 79). Bloss
untergeordnete Hilfstätigkeiten für eine andere Person begründen keinen Besitz,
auch wenn der Betreffende in unmittelbaren Kontakt mit Betäubungsmitteln kommt.
Als Beispiele solcher nicht tatbestandsmässigen Handlungen werden der Transport
von Betäubungsmitteln über eine Strecke von wenigen Metern oder eine
Aufbewahrung für eine kurze Zeitdauer genannt (vgl. OFK-BetmG, Art. 19 BetmG
N 72).
2.2
Gemäss dem Beweisergebnis zu AnklS.
Ziff. 1.1 hatte der Beschuldigte jederzeit die Möglichkeit auf die in der
Wohnung der Eltern gelagerten Drogen zuzugreifen und er hatte auch den Willen,
den dort gelagerten Stoff zu beherrschen.
Ob er diesen Besitz für einen Dritten ausübte,
wie dies der Beschuldigte vor erster Instanz ausgeführt hat (er will den Stoff für
J.___ gebunkert haben), ist rechtlich ohne Belang, denn wie sich aus den
allgemeinen Ausführungen ergibt, wird von der Strafnorm gemäss Art. 19 Abs. 1
lit. d BetmG auch der Besitzdiener erfasst.
Demnach hat sich der Beschuldigte wegen
unbefugten Besitzes von rund 1,6 kg Heroingemisch (exakt 1'620,8 g, netto 259,07
g) und 575 g Kokaingemisch (netto 220 g) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit.
d BetmG schuldig gemacht.
2.3
Auch in Bezug auf AnklS. Ziff. 1.2 sind
sowohl die Herrschaftsmöglichkeit als auch der Herrschaftswille in Bezug auf das
in der Wohnung von K.___ gelagerte Heroingemisch zu bejahen. Dem Beschuldigten
wurde der Schlüssel zur Wohnung von K.___ übergeben, so dass er jederzeit auf
die Drogen Zugriff hatte. Auch diesbezüglich braucht nicht näher vertieft zu
werden, ob der Stoff J.___ gehörte, da auch der Besitz für einen Dritten unter
Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG fällt. Die Zeitdauer der Aufbewahrung war nicht
mehr kurz, sondern erstreckte sich über 4 bis 6 Wochen.
Der Beschuldigte ist folglich auch in
Bezug auf AnklS. Ziff. 1.2 wegen des unbefugten Besitzes von 250 g
Heroingemisch (netto 45 g Heroin) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig
zu sprechen.
3.
Anstaltentreffen
zur unbefugten Veräusserung von Heroingemisch (AnklS. Ziff. 1.2)
Es ist auf die Ausführungen zum
Anklagegrundsatz unter vorstehender Ziff. II.4.3.2 zu verweisen. Der Beschuldigte
ist von diesem Vorhalt freizusprechen.
4.
Anstaltentreffen
zur unbefugten Veräusserung von Heroingemisch (AnklS Ziff. 1.3)
4.1
Die Beweiswürdigung zu AnklS. Ziff. 1.3
führte zum Ergebnis, dass der Beschuldigte insgesamt 500 g Heroin mit 500 g Streckmitteln
vermischte.
4.2
Der Tatbestand des Anstaltentreffens
erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB als auch darüber hinaus
gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuches
(BGE 130 IV 135, 138 IV 102) zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a- f BetmG
genannten Taten und wertet sie zu selbständigen Delikten mit derselben
Strafdrohung wie die übrigen nach Art. 19 BetmG verbotenen Verhaltensweisen auf
(OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 97).
Die strafbaren Vorbereitungen gemäss
Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG werden durch die Tathandlungen der lit. a – f von
Art. 19 Abs. 1 BetmG konsumiert (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 162 mit
Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, ebenso Albrecht, Komm.
BetmG, Art. 19 BetmG N 188).
4.3
Genau eine solche Konstellation ist
im vorliegenden Fall gegeben. Das deliktische Vorhaben des Beschuldigten blieb
nicht im Stadium der Vorbereitungen stecken, sondern das von ihm gestreckte
Material wurde schliesslich auf dem Schwarzmarkt vom Beschuldigten erfolgreich veräussert
(vgl. hierzu im Einzelnen AnklS. 1.4). Davon geht auch die Staatsanwaltschaft
aus (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft: Ordner Vorinstanz AS 103;
detaillierte Eröffnungsverfügung vom 16.12.2016: 12.1.1/14, Fussnote 3): Die in
AnklS. Ziff. 1.3 vorgehaltenen Mengen seien schlussendlich in den Verkäufen
wieder enthalten und dürften deshalb nicht doppelt gerechnet werden.
Zufolge Konsumtion hat folglich in Bezug
auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.3 ein Schuldspruch zu unterbleiben. Ebenso
wenig hat bei einer solchen Konstellation ein expliziterFreispruch zu erfolgen.
5.
Unbefugtes Veräussern von
Heroingemisch (AnklS. Ziff. 1.4)
5.1
Die Veräusserung im Sinne von Art.
19.
Abs. 1 lit. c BetmG bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht
über Betäubungsmittel an eine andere Person. Unter diese Tatbestandsvariante
fallen die entgeltlichen Abgaben, die Abgaben auf Kommissionsbasis, aber auch
die unentgeltlichen Abgaben. Mit der Übergabe des Stoffes an den Erwerber ist
die Tat vollendet (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 51).
5.2
Sämtliche der unter Ziff. III.A.5. –
16.
abgehandelten und nachgewiesenen Geschäfte sind unter die
Tatbestandsvariante des Veräusserns zu subsumieren. Diese Geschäfte basierten
auf einem einheitlichen Willensakt. Der Beschuldigte ging einer dauerhaften
Handelstätigkeit nach, die von einem generellen Vorsatz getragen war. Es sind
folglich die Mengen, die der Beschuldigte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c
BetmG vorsätzlich unbefugt veräussert hat, zu addieren. Gesamthaft hat der
Beschuldigte rund 32 kg Heroingemisch bzw. über 5 kg reines Heroin veräussert
(vgl. nachfolgende Tabelle).
AnklS. Ziff.
Heroingemisch
reines Heroin
1.4.1
20'500 g
4'100 g
1.4.2
5'500 g
475.
g
1.4.7
2'435 g
352,95 g
1.4.8
2’000 g
320.
g
1.4.9
1’000 g
170.
g
1.4.10
500.
g
60.
g
1.4.11
155.
g
27,25 g
1.4.12
350.
g
35.
g
1.4.13
200.
g
20.
g
1.4.14
75.
g
10,5 g
1.4.17
5.
g
0,5 g
Total
rund 32 kg
(32'720 g)
über 5 kg
(5'571,2g)
5.3
Mittäterschaftliche Tatbegehung
5.3.1
Gemäss dem Beweisergebnis wickelte
der Beschuldigte nicht alle Drogenschäfte selber ab, sondern er zog zum Teil
auch Dritte bei. Deren Tatbeitrag bestand jeweils darin, als Läufer im Auftrag
des Beschuldigten das Heroingemisch an die Abnehmer auszuliefern. Im Einzelnen
waren dies:
- E.___:
Auslieferung von
Heroingemisch an C.___ (AnklS. Ziff. 1.4.1, 6. Lemma, soweit 7,5 kg
Heroingemisch betreffend);
Auslieferung von
Heroingemisch an N.___ (AnklS. Ziff. 1.4.8, soweit 1'800 g betreffend);
Auslieferung von
Heroingemisch an H.___ (AnklS. Ziff. 1.4.9, 3. Lemma, soweit 10x 100 g
betreffend);
Auslieferungen
von Heroingemisch an P.___ (AnklS. Ziff. 1.4.11, soweit insgesamt 100 g, zu Portionen
von je 5 g betreffend);
Auslieferungen
von Heroingemisch an Z.___ (AnklS. Ziff. 1.4.14, soweit 2 Teillieferungen betreffend)
- F.___:
Beförderung
und Übergabe von 500 g Heroingemisch (AnklS. Ziff. 1.4.2, 3. Lemma);
- W.___:
Auslieferung von
Heroingemisch an N.___ (AnklS. Ziff. 1.4.8, soweit 100 g betreffend)
- K.___:
Auslieferung von
Heroingemisch an X.___ (AnklS. Ziff. 1.4.10, soweit 3x 50 g betreffend);
- Unbekannter SS.___:
Auslieferungen
von Heroingemisch an Z.___ (AnklS. Ziff. 1.4.14, soweit drei Teillieferungen betreffend).
5.3.2
In rechtlicher Hinsicht stellt
sich die Frage, ob aufgrund dieser Tatbeiträge eine mittäterschaftliche
Tatbegehung vorliegt.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach
den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des
Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse
Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von
Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber
nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt
ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130
IV 58 E. 9.2.1). Für Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz
vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist, dass der
Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später
den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der Tatentschluss muss nicht
ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck kommen.
Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund
eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird. Eine blosse
Billigung genügt aber nicht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: Stefan
Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Vor Art. 24 StGB N 13; vgl.
u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c, 118 IV 227
E. 5d/aa).
Jedem Mittäter werden – in den Grenzen
seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der
anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.,
Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Ein Indiz
für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die
anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die
Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB
PK, Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB
N 11).
5.3.3
Vorliegend handelte es sich um ein
aufeinander abgestimmtes, arbeitsteiliges, d.h. koordiniertes Vorgehen zwischen
dem Beschuldigten einerseits und seinen Läufern andererseits. Der Beschuldigte
entschied die strategischen Fragen und war auf operativer Ebene der Chef. Er
war der Verkäufer, der den Heroinstoff bei seinem unbekannt gebliebenen
Lieferanten besorgte, den Lieferumfang festlegte und die Preispolitik bestimmte,
während seine Läufer im Stadium der Tatausführung in Erscheinung traten, indem
sie die Drogen an die Abnehmer auslieferten. Die Verwirklichung der Straftat
hing von diesem Tatbeitrag der Läufer ab. Erst mit dem Übergabeakt, der Übertragung
der Verfügungsmacht, ist die Straftat des Veräusserns im Sinne von Art. 19 Abs.
1.
lit. c BetmG vollendet. Ihrem Tatbeitrag kam folglich nicht bloss eine untergeordnete,
sondern eine massgebliche Bedeutung zu. Es ist in den unter vorstehender Ziff. III.B.5.3.1
genannten Konstellationen eine mittäterschaftliche Tatbegehung zwischen dem
Beschuldigten und dem jeweiligen Auslieferer/Läufer zu bejahen.
6.
Qualifikationsgründe
6.1
Gefährdung der Gesundheit vieler
Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
Der Täter wird gemäss Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine
Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss,
dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler
Menschen in Gefahr bringen kann.
Das Bundesgericht hat für Heroin den
Grenzwert, bei welchem die Gesundheit vieler Menschen, d.h. von mindestens 20
Personen, gefährdet ist, auf 12 g festgesetzt (BGE 109 IV 145). Bei Kokain
beträgt der Grenzwert 18 g (ebenfalls BGE 109 IV 145). Diese Grenzwerte
basieren auf dem reinen Drogenwirkstoff.
Im vorliegenden Fall ist dieser
Grenzwert beim Heroin um ein Vielfaches überschritten worden. Der Beschuldigte
veräusserte über 5 kg reines Heroin (vgl. Tabelle unter Ziff. III.B.5.2) und
besass rund 300 g reines Heroin (vgl. Ziff. III.B.2.2, 2.3 [Besitz von
Heroin]). Auch beim Kokain wurde der massgebliche Grenzwert von 18 g vom
Beschuldigten klar überschritten (Besitz von 220 g reinem Kokain, vgl. Ziff. B.2.2).
Auch in subjektiver Hinsicht ist der
qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Der
Beschuldigte wusste zweifellos, dass die von ihm insgesamt veräusserte und
besessene Drogenmenge geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen unmittelbar
und mittelbar zu gefährden.
6.2
Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2
lit. c BetmG)
6.2.1
Der Qualifikationsgrund der
Gewerbsmässigkeit ist erfüllt, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel
einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
Nach der vom Bundesgericht bis 1990
vertretenen Formel handelte gewerbsmässig, wer in der Absicht delinquierte, zu
einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt
viele Geschädigte oder in unbestimmt vielen Fällen die Tat wiederholt zu
verüben (BGE 116 IV 325 f.). Inzwischen ist diese Definition durch den Gesichtspunkt
des berufsmässigen Handelns erweitert worden. Berufsmässig handelt ein Täter,
wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit
verwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er
die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine
nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich für die
Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch die
deliktischen Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an
die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Grundlegend BGE
116.
IV 329 ff., ferner BGE 116 IV 337; BGE 117 IV 160 f. und BGE 119 IV 132
f.).
Im Gegensatz zu vergleichbaren
qualifizierten Tatbeständen des allgemeinen Strafrechts wie beim Diebstahl oder
Betrug ist der Tatbestand beim Betäubungsmittelhandel durch zwei zusätzliche
alternative Erfordernisse enger gefasst (sog. qualifizierte Gewerbsmässigkeit).
Mit der berufsmässigen Tätigkeit muss nämlich ein grosser Umsatz oder ein
erheblicher Gewinn erzielt worden sein. Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber
den Anwendungsbereich des schweren Falles bewusst einschränken und «kleine
Fische» ausscheiden (BGE 106 IV 234; BGE 116 IV 327 und BGE 117 IV 65).
Das Bundesgericht hat einen «grossen Umsatz»
bei einem Betrag ab CHF 100'000.00 anerkannt (BGE 129 IV 192; 129 IV 255
f.; 117 IV 66). «Erheblich» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist ein
Gewinn, der CHF 10‘000.00 erreicht (BGE 129 IV 253).
6.2.2
Auch dieser Qualifikationsgrund
ist klar zu bejahen: Der Beschuldigte hat über Jahre einen professionellen
Heroinhandel betrieben. Die Zeit und die Mittel, die er für die deliktische
Tätigkeit verwendet hat, sowie die Häufigkeit der Einzelakte lassen nur den
Schluss zu, dass der Beschuldigte den Heroinhandel berufsmässig betrieben hat.
Das Erfordernis des grossen Umsatzes
oder des erheblichen Gewinns sind klar erfüllt. Gemäss der nachfolgenden
Tabelle erzielte der Beschuldigte mit dem Heroinhandel einen Umsatz von über
CHF 800'000.00 und einen Gewinn von annähernd CHF 280'000.00.
Vorhalt
Umsatz
Gewinn
AnklS. Ziff. 1.4.1
CHF 619'000.00
CHF 229'000.00
AnklS. Ziff. 1.4.2
ca. CHF 30'000.00
ca. CHF 10'000.00
AnklS. Ziff. 1.4.7
1.
und 2. Lemma
3.
Lemma
4.
Lemma
5.
Lemma
CHF 750.00
CHF 30'000.00
CHF 10'000.00
CHF 10'000.00
CHF 170.00
CHF 5'000.00
CHF 2'000.00
CHF 3'300.00
AnklS. Ziff. 1.4.8
CHF 48'000.00
CHF 8'000.00
AnklS. Ziff. 1.4.9
CHF 30'000.00
CHF 10'000.00
AnklS. Ziff. 1.4.10
CHF 15'000.00
CHF 5'000.00
AnklS. Ziff. 1.4.11
CHF 4'650.00
CHF 1'550.00
AnklS. Ziff. 1.4.12
CHF 10'500.00
CHF 3'500.00
AnklS. Ziff. 1.4.13
CHF 2'250.00
CHF 750.00
AnklS. Ziff. 1.4.14
CHF 2'250.00
CHF 750.00
Total
über CHF 800'000.00
(CHF 812'400.00)
rund CHF 280'000.00
(CHF 279'000.00)
7.
Fazit
Der Beschuldigte hat sich des
Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m.
Abs. 2 lit. a und c BetmG, begangen in der Zeit von 2006 bis 4. Juli 2013,
schuldig gemacht.
IV. Urkundenfälschung
1.
Vorhalt (AnklS. Ziff. 3)
« Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
StGB),
begangen am 2. November
2012.
in […] bzw. […], indem der Beschuldigte durch seinen Buchhalter Y.___
betreffend das Geschäftsjahr 2011 der BB.___ GmbH eine inhaltlich unwahre
Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen liess, wobei
- in der Erfolgsrechnung der effektive
Betriebsertrag (Umsatz / Einnahmen) der BB.___ GmbH ohne realen
Geschäftsvorfall um CHF 45‘000.00 auf CHF 265‘823.10 erhöht und zudem
einen fiktiven Leasingaufwand von CHF 19‘596.00 ausgewiesen wurde, und
diese Manipulationen dazu führten, dass die BB.___ GmbH für das Geschäftsjahr
2011.
anstatt eines Verlustes von CHF 3‘721.02 einen Erfolg von CHF
21‘682.98 auswies,
- in der Bilanz der BB.___ GmbH per
31.12.2011
der Kassensaldo in den Aktiven per 31.12.2011 von CHF 7‘078.90 auf
CHF 32‘482.90 und das Eigenkapital von CHF 7‘526.33 auf CHF 32‘930.33 erhöht
wurde, ohne dass jeweils ein realer Geschäftsvorfall vorhanden war,
weil er beabsichtigte, bei
der TT.___ AG einen BMW M6 zu leasen und die BB.___ GmbH als Leasingnehmerin in
Erscheinung treten zu lassen, und die manipulierte Bilanz und Erfolgsrechnung
noch am 2. November 2012 vom Faxgerät der Fahrzeuglieferantin UU.___ AG in an
die TT.___ AG faxte, um die Leasinggeberin über die Bonität der BB.___ GmbH als
Voraussetzung für ein Fahrzeugleasing zu täuschen und sich auf diese Weise
durch das Zustandekommen des Leasingvertrages einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen.»
2.
Beweiswürdigung
2.1
Es liegen zu diesem Vorhalt die nachfolgenden
objektiven Beweismittel vor. Es ist damit der Einwand der Verteidigung, wonach
dieser Vorhalt einzig auf den belastenden Aussagen von Y.___ beruhe (vgl.
Plädoyernotizen RA Fr. Gibor, Ziff. 2.6 S. 14 f.) widerlegt.
- Im Rahmen einer Echtzeitüberwachung der
vom Beschuldigten benutzen Rufnummer [Nr. 11] konnten zwei am 2. November 2012
geführte Gespräche zwischen dem Beschuldigten und seinem Treuhänder Y.___
gesichert werden. Diese Echtzeitüberwachung wurde im Verfahren gegen den
Beschuldigten wegen Verbrechen gegen das BetmG angeordnet und vom
Haftgericht genehmigt. Die Staatsanwaltschaft holte deshalb beim Haftgericht
eine Zufallsfundgenehmigung im Sinne von Art. 278 StPO ein (vgl. 3.2.27/1 ff.).
Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 erteilte die Haftrichterin diese Genehmigung
(3.2.27/72 ff.).
- Der genaue Wortlaut der beiden Gespräche
findet sich in den Akten unter 3.2.27/53 f. und 58). Die Kernaussagen
lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschuldigte teilt Y.___ mit, dass er
eine Jahresbilanz für ein neues Auto brauche, er habe mit seinem Auto einen
Unfall gehabt. Er bekomme einen neuen Wagen erst, wenn er die Jahresbilanz für
2011.
vorlege. Ob er (Y.___) diese nicht etwas «rauf schrauben» könne, sonst
müsse er noch mehr Papiere einreichen. Es müsse einfach ein wenig mehr Geld
drauf sein und er müsse das Dokument noch heute per Fax abschicken. Y.___ ruft
zwei Stunden später zurück und erklärt dem Beschuldigten, dass es schwierig
sei, am Abschluss etwas zu ändern, dass es noch Sinn mache. Das könne er nicht
in 10 Minuten machen. Schliesslich vereinbaren beide ein Treffen im Büro von Y.___.
- Im Rahmen der Hausdurchsuchung in den
Büroräumlichkeiten von Y.___ konnten diverse Unterlagen sichergestellt und
ausgewertet werden, darunter auch zwei unterschiedliche Versionen des
Geschäftsabschlusses der BB.___ GmbH: Einerseits die offizielle und definitive
Version, datierend per 10. Mai 2012, welche als Beilage zur Steuererklärung der
Steuerverwaltung eingereicht wurde und gemäss den Angaben des Treuhänders
(10.2.27/3) die tatsächliche finanzielle Situation der BB.___ GmbH wiedergab
und andererseits eine zweite Version, welche vom Treuhänder unter dem
Dateinamen «BB.___ GmbH CC.___-Lokal Jahresrechnung 2011 Leasing» abgespeichert
wurde und über die Fahrzeuglieferantin (= UU.___ AG) an die TT.___ AG zur
Bonitätsprüfung gelangte. Die beiden Versionen sind unter 4.5 abgelegt sowie
als Beilage zur Einvernahme von Y.___ (Version 1: 10.2.27/18 – 22; Version 2:
10.2
/27 – 30). Die in der Anklageschrift im Einzelnen dargelegten
unterschiedlichen Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung gehen daraus klar
hervor.
2.2
Y.___ anerkannte in seiner
polizeilichen Befragung vom 9. September 2014 in der Verfahrensrolle des
Beschuldigten den ihm zur Last gelegten Vorhalt (Herstellung inhaltlich
unwahrer Urkunden) und belastete den Beschuldigten wie folgt (10.2.27/1 ff.):
Er habe die zweite Version der Jahresbilanz und Erfolgsrechnung 2011 erstellt,
dies auf Wunsch des Beschuldigten. Mit den Originaldokumenten wäre das vom
Beschuldigten beabsichtigte Leasing für das Auto nicht möglich gewesen. Der
Beschuldigte habe ihn eindringlich um die Erstellung der Dokumente gebeten. Für
die von ihm veränderten Positionen gebe es keine Belege.
Y.___ wurde mit Strafbefehl vom 6. Mai
2015.
wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
rechtskräftig verurteilt (5.1.24/7).
2.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte Folgendes ein: Ja, er habe das machen
lassen. Wenn er Geld gehabt hätte, dann hätte er das Auto bar bezahlt und nicht
solche Sachen gemacht. Der BMW M6 sei sein Traumauto gewesen und ja, er habe
diesen BMW M6 schliesslich auch bekommen (Ordner Vorinstanz Z. 591 ff. AS 74).
2.4
Es ist somit das Beweisergebnis
festzuhalten, dass Y.___ auf die entsprechende Aufforderung des Beschuldigten
hin zwei inhaltlich falsche Dokumente (Bilanz und Erfolgsrechnung 2011 für die BB.___
GmbH) ausstellte: Die Erfolgsrechnung wies für das Geschäftsjahr 2011 anstatt
eines Verlustes von CHF 3‘721.02 einen Erfolg von CHF 21‘682.98 aus und in
der Bilanz wurden der Kassensaldo in den Aktiven und das Eigenkapital um rund
je CHF 25'000.00 erhöht, ohne dass jeweils ein realer Geschäftsvorfall
vorhanden war. Diese Dokumente wurden im Rechtsverkehr verwendet, indem sie vom
Beschuldigten an die UU.___ AG (Fahrzeuglieferantin) gelangten und von dort per
Fax der TT.___ AG zugestellt wurden, die gestützt auf diese Dokumente die
Bonitätsprüfung vornahm. Schliesslich kam der Leasingvertrag zustande (vgl.
Kopie in den Akten: 10.2.27/).
3.
Rechtliche Würdigung
3.1
Eine Urkundenfälschung nach Art. 251
Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen
Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil
zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift
oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde
benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder
beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Bei der Urkundenfälschung handelt es
sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251
StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als
Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2).
Fälschen ist das Herstellen einer
unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht
mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den
Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber
her. Für die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung, d.h. der Errichtung
einer zwar echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, findet in der Praxis zur
Abgrenzung von der bloss schriftlichen Lüge, die straflos bleiben soll, ein
engerer Urkundenbegriff Anwendung (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB PK, Vor
Art. 251 StGB N 9). Das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht
wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand in
schriftlicher Form nicht lügt (BGE 118 IV 363 E. 2a S. 364). Es
wird bei der Falschbeurkundung eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer
erhöhten Überzeugungskraft verlangt, die gegeben ist, wenn «objektive Garantien
die Wahrheit der Erklärung gewährleisten», wie sie unter anderem in der
Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden
werden können (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB PK, Art. 251 StGB N 9 mit
diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
In subjektiver Hinsicht wird nebst
Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandselemente eine
Täuschungsabsicht und zudem alternativ eine Schädigungs- (bzw.
Benachteiligungs-) oder Vorteilsabsicht (für sich selbst oder einen anderen)
vorausgesetzt. Die Täuschungsabsicht ist darin zu sehen, dass der Täter die
erstrebte Schädigung oder den erstrebten Vorteil gerade aus dem Gebrauch der
gefälschten Urkunde erreichen bzw. die Urkunde im Rechtsverkehr als echt oder
wahr verwenden (lassen) will. Dabei muss der Täter die Urkunde nicht selbst zu
gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn sich seine Absicht darauf richtet,
dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht. Die
Täuschungsabsicht ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die
Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem
rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Bei der Schädigungsabsicht muss
sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte
richten. Für die Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie
vermögensrechtlicher oder anderer Natur. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er
rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht. Eventualabsicht genügt
jeweils. Eine Verwirklichung der Absichten ist nicht erforderlich (vgl. Stefan
Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB, Art. 251 StGB N 12 f. und 15 f.; Markus Boog
in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 181 bis 183, 185 f., 193 und 209).
3.2
Sowohl die Erfolgsrechnung als auch
die Bilanz 2011 der BB.___ GmbH, welche der TT.___ AG zur Bonitätsprüfung
vorgelegten wurden und die von Y.___ als Buchhalter ausgestellt wurden, waren
inhaltlich falsch: In der Erfolgsrechnung 2011 wurde statt eines zutreffenden
Verlustes von CHF 3‘721.02 ein Erfolg von CHF 21‘682.98 ausgewiesen und in
der Bilanz 2011 wurde ohne realen Geschäftsvorfall der Kassensaldo in den
Aktiven per 31. Dezember 2011 von CHF 7‘078.90 auf CHF 32‘482.90 und
das Eigenkapital von CHF 7‘526.33 auf CHF 32‘930.33 erhöht.
3.3
Die kaufmännische Buchführung und
ihre Bestandteile (insbesondere Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sind im Rahmen
der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 662a ff. und
Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung
bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, wobei für ihren
Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt
(vgl. BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen).
Es handelt sich demnach bei der Bilanz
und der Erfolgsrechnung um zwei unwahre Dokumente mit Urkundenqualität, die vom
Buchhalter Y.___ vorsätzlich hergestellt wurden und die zu seiner Bestrafung
wegen mehrfacher Urkundenfälschung führten.
3.4
Die Tathandlung des
«Falschbeurkunden-Lassens» erfasst die Fälle der mittelbaren Täterschaft
(mittelbare Falschbeurkundung). In diesen Konstellationen benützt der
mittelbare Täter einen anderen als willenloses oder wenigstens nicht
vorsätzlich handelndes Werkzeug, um durch ihn die beabsichtigte strafbare
Handlung ausführen zu lassen. Typisch ist das Fehlen des Vorsatzes beim
Tatmittler durch das Versetzen in einen Sachverhaltsirrtum. Wenn aber – wie
vorliegend – die beurkundende Person um die Unwahrheit der beurkundeten
Tatsachen weiss, kann die veranlassende Person nicht als mittelbarer Täter
verantwortlich gemacht werden.
3.5
Die massgebliche Tathandlung ist
vorliegend nicht Art. 251 Ziff. 1 Alinea 2 StGB (falschbeurkunden lassen),
sondern der Gebrauch der Urkunde zur Täuschung nach Art. 251 Ziff. 1 Alinea 3
StGB, der in AnklS. Ziff. 3 wie folgt umschrieben wird: Der Beschuldigte habe
die manipulierte Bilanz und Erfolgsrechnung noch am 2. November 2012 vom
Faxgerät der Fahrzeuglieferantin (UU.___ AG in […]) an die TT.___ AG gefaxt, um
die Leasingnehmerin über die Bonität der BB.___ GmbH als Voraussetzung für ein
Fahrzeugleasing zu täuschen und sich auf diese Weise durch das Zustandekommen
des Leasingvertrages einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Der objektive Tatbestand ist damit
erfüllt.
In subjektiver Hinsicht handelte der
Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Im Wissen um die unwahren Angaben in den
beiden Urkunden verwendete er diese im Rechtsverkehr. Auch die erforderliche
Täuschungsabsicht ist zu bejahen: Der Beschuldigte zielte mit der Einreichung von
Bilanz und Erfolgsrechnung darauf ab, bei der Adressatin (Leasinggesellschaft)
mit den falschen Angaben (Erfolg statt Verlust, vermeintlich höheres
Eigenkapital und höheres Kassensaldo) eine Fehlvorstellung über die
tatsächliche wirtschaftliche Lage und damit über die Kreditwürdigkeit der BB.___
GmbH, die Voraussetzung für den Abschluss des Leasingvertrages war, zu
erzeugen. Ebenso ist die Vorteilsabsicht gegeben. Mit den falschen Angaben
wollte sich der Beschuldigte das Leasing für das luxuriöse Auto (BMW M6)
ermöglichen. Hätte er die tatsächlichen Geschäftszahlen der BB.___ GmbH
gegenüber der Leasinggesellschaft offengelegt, wäre es ihm nicht möglich
gewesen, den Leasingvertrag über ein Leasingobjekt mit einem Nettopreis von CHF
158'000.00 und monatlichen Leasingraten von CHF 2'074.00 abzuschliessen,
sondern der Vertragsabschluss wäre an der fehlenden Bonität der BB.___ GmbH
gescheitert. Damit sind auch alle subjektiven Tatbestandselemente erfüllt.
Der Beschuldigte ist wegen
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Alinea 3 StGB schuldig zu
sprechen.
V. Mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs.
1.
WG)
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt,
er habe im Zeitraum zwischen Juli und September 2012 bzw. im nachfolgenden
Zeitraum bis zum 4. Juli 2013 als kosovarischer Staatsangehöriger ohne
Ausnahmebewilligung von einem unbekannten Serben namens «VV.___» zwei Pistolen
SIG Sauer P220, Kaliber 9mm (W.-Nrn. […] und […]) inkl. eingesetzten Magazinen,
wovon ein Magazin mit 8 Patronen bestückt, sowie ein Sturmgewehr Kalaschnikow
AK47 (W.-Nr. […]) inkl. Magazin mit 27 Schuss Munition für total
CHF 2‘500.00 erworben und in der Folge besessen.
2.
Beweiswürdigung und rechtliche
Würdigung
2.1
Die vom Beschuldigten anlässlich der
Einvernahme vom 17. Juli 2013 zu diesem Vorhalt gemachten Aussagen sowie die «Anerkennung
des Tatbestandes» im Rahmen der Einvernahme vom 19. Juli 2013 sind nicht
verwertbar (vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II. 4.3.2).
2.2
Der dem Beschuldigten vorgeworfene
Erwerb und Besitz von Waffen gründet aber nicht im Sinne einer «conditio sind
qua non» auf den unverwertbaren Aussagen vom 17. und 19. Juli 2013.
Die in tatsächlicher Hinsicht
massgeblichen Schlüsse sind bereits aus der Hausdurchsuchung, welche am 4. Juli
2013.
in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten an der […]strasse durchgeführt
wurde, zu ziehen: Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung konnten zwei Pistolen (SIG
Sauer P220, Kaliber 9mm) mit Magazin, ein Sturmgewehr (Kalaschnikow AK47) sowie
div. Munition sichergestellt werden (vgl. 12.2.1/4 ff., 15 ff.). Die Eltern des
Beschuldigten waren im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht vor Ort, sondern weilten
unbestrittenermassen bereits mehrere Wochen in ihrem Heimatstaat Kosovo in den
Ferien. Sie waren gemäss den Erkenntnissen der Strafbehörden und dem
vorgenannten Beweisergebnis zur BetmG-Delinquenz in keiner Weise in den
Drogenhandel des Beschuldigten involviert. Der Beschuldigte nutzte aber deren
Abwesenheit aus, um die elterliche Wohnung an der […] als Drogendepot zu
gebrauchen: Der im Rahmen der Hausdurchsuchung auf dem Küchenboden vorgefundene
Rucksack (vgl. fotografische Aufnahme: 7.2/10) enthielt im Hauptfach sechs mit
Heroin gefüllte Säcklein (vgl. fotografische Aufnahmen: 7.2/14 sowie
Untersuchungsbericht: 7.2/2 f.). Diese Drogensäcklein konnten (wie im Übrigen
auch das in der elterlichen Wohnung sichergestellte Kokain) einwandfrei dem
Beschuldigten zugeordnet werden (vgl. die Beweiswürdigung zur
BetmG-Delinquenz). Die beiden Pistolen sowie die dazu gehörenden Magazine
befanden sich ebenfalls in genau diesem Rucksack: Sie kamen in dessen Vorfach
zum Vorschein (vgl. fotografische Aufnahme: 7.2/12). Ebenfalls in der
elterlichen Wohnung (im Schlafzimmerschrank) stiess die Polizei auf die dritte
Waffe (Kalaschnikow AK47, 12.2/4). Diese konkreten Umstände lassen keine
Zweifel, dass dem Beschuldigten die Wohnung seiner Eltern nicht nur als Drogen-
sondern auch als Waffendepot diente und es sich um seine Waffen handelte.
2.3
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte
selbst diesen Vorhalt nicht bloss im Juli 2013 anerkannte, sondern auch im
weiteren Verlauf des Verfahrens und dies, ohne selber an die als unverwertbar
bezeichneten Aussagen vom 16. und 19. Juli 2016 anzuknüpfen: Im Vorverfahren
erging am 16. Dezember 2016 die detaillierte Eröffnungsverfügung (vgl.
12.1
/12 ff.). Anstelle einer mündlichen Schlusseinvernahme, auf welche auf
den entsprechenden Antrag des Beschuldigten hin (12.1.2/140 f.) verzichtet
worden war (vgl. auch 10.1./1150), liess der Beschuldigte durch seinen
Verteidiger eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu den einzelnen
Vorhalten einreichen. (12.1.1/26 ff.). Der in der Eröffnungsverfügung vorgehaltene
Erwerb und Besitz der vorgenannten drei Waffen wird darin ausdrücklich
eingeräumt (12.1.1/42). Schliesslich wurde auch der Beschuldigte selber anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu diesem Vorhalt (AnklS. Ziff. 4) befragt.
Er gab dabei zu Protokoll, der Vorhalt stimme. Er habe ‘das’ gekauft, weil er
die Schweizer Waffen gerne habe und die Kalaschnikow, eine ungarische Waffe,
habe er weiterverkaufen wollen (womit er seinen Erwerb und Besitz implizit
einräumt), doch niemand habe diese Waffe gewollt (Ordner Vorinstanz Z. 597 ff.
AS 74, ebenso Plädoyernotizen RA Birkenmaier, Ordner Vorinstanz AS 184).
2.4
Der Beschuldigte ist kosovarischer
Staatsbürger. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) i.V.m.
Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(WV, SR 514.541) ist u.a. der Erwerb und der Besitz von Waffen, wesentlichen
oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und
Munitionsbestandteilen kosovarischen Staatsbürgern verboten. Dies war auch dem
Beschuldigten bekannt. Er machte denn auch nie geltend, er habe nicht um das
entsprechende Verbot gewusst.
Indem der Beschuldigte die genannten
drei Waffen ohne Berechtigung vorsätzlich besass, hat er sich der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG
schuldig gemacht.
VI. Strafzumessung
1.
Allgemeine Grundsätze
1.1
In Bezug auf die Wahl der
Sanktionsart gilt es, die Zweckmässigkeit,
die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive
Effizienz zu berücksichtigen. Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (mit Hinweis auf
BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 und die Materialien).
1.2
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.3
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das
Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die
Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist
als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen.
Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens
(Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des
deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer
des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit
erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer
laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie
auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann
bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen
Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem
direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während
sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie
die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.4
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen, zu
berücksichtigen. Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der
Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche
Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Andererseits sind die persönlichen
Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.5
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht
hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt
werden.
1.6
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.7
Auch im Bereich der
Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden
massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger, wenn auch nicht
allein entscheidender Strafzumessungsfaktor (Abkehr von der reinen «Gramm»-Justiz).
Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am
Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid
6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls
darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im
konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen
Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu
gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der
Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines
qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel
im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen
Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden.
Im Entscheid 6B_966/2010 vom 4. April
2010.
(E. 2.2) streicht das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des
Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der
Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe
gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von
hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt
von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer
verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die
Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten
Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte Freiheitsstrafe
von 12 ½ Jahren als bundesrechtskonform.
Strafzumessungsmodelle, welche sich an
der Hierarchie bzw. Aufgabe des Täters orientieren, wurden von den Autoren
Frei/Ranzoni entwickelt und schliesslich von den Autoren Eugster/Frischknecht weiterentwickelt
(vgl. hierzu detailliert OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 32 f.). Die letztgenannten
Autoren unterscheiden fünf Hierarchiestufen (Stufe 1: Oberste Stufe, mehrere
Unterstellte, strategischer Entscheidträger, Wirken im Hintergrund, hoher
Gewinnanteil; Stufe 2: Wirken im Hintergrund, Zuständigkeit für bestimmte
Region, Führungsaufgaben, Kenntnis der Struktur, grosse Selbständigkeit; Stufe
3: Tätigkeiten mittlerer Hierarchiestufen, Transporte über grosse Strecken,
kein Kontakt zu Endkunden, keine Mitsprache in strategischen Angelegenheiten,
Zuständigkeit für bestimmtes Gebiet, weisungsbefugt nach unten, Stufe 4:
Integriertes Organisationsmitglied, regelmässige Tätigkeiten, Verkauf an
Endverbraucher, Hilfsdienste, nicht selbständig, keine Untergebene,
normalerweise kein Zugriff auf grössere Mengen; Stufe 5: (süchtige) Täter in
der Endverbraucherszene, v.a. Gassendealer, Hilfsdienste, keine
Vertrauensstellung, Zugriff auf keine grossen Mengen, geringer Verdienst,
auswechselbar) und schlagen ein abgestuftes System von Einsatzstrafen vor, nämlich
für die Hierarchiestufe 1 12 - 20 Jahre, für die Hierarchiestufe 2 8 - 12
Jahre, für die Hierarchiestufe 3 5 – 8 Jahre, für die Hierarchiestufe 4 3 - 5
Jahre und schliesslich für die Hierarchiestufe 5 eine Einsatzstrafe bis 3 Jahre.
Diese Typisierung dient als Orientierungshilfe, entbindet den Richter aber
keineswegs davon, sämtliche in Betracht fallenden Umstände des Einzelfalls zu
würdigen (OKF-BetmG, Art. 47 StGB N 31). Die grundsätzliche Problematik dieses
Modells liegt darin, dass die Tatbestände von Art. 19 BetmG keine
Organisationsdelikte, sondern stoffbezogene, abstrakte Gefährdungsdelikte
darstellen. Wird die Strafe allein aufgrund der Hierarchiestufe, d.h. losgelöst
von der konkreten Drogenmenge und der damit einhergehenden Gefährdung,
bemessen, führt dies zwangsläufig zu Fehlwertungen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N
34).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Anwendbares Recht
1.
Per 1. Januar 2018 trat eine
Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft. Seit diesem Datum beträgt
die Geldstrafe maximal 180 Tagessätze, während das StGB in der bis zum
31.
Dezember 2017 geltenden Version noch eine Maximalstrafe von 360
Tagessätzen Geldstrafe vorsah.
Grundsätzlich ist der Täter nach dem zum
Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen, es sei denn, das neue Recht erweist
sich für den Täter als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB). Letzteres ist vorliegend –
gerade auch mit mit Blick auf die auszufällende Geldstrafe (vgl. hierzu Ziff.
VI.2.2) nicht der Fall. Anzuwenden sind folglich die im Tatzeitpunkt geltenden
Bestimmungen des Sanktionenrechts.
2.2
Wahl der Sanktionsart
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a
und c BetmG sind zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren.
Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen
wegen Urkundenfälschung auf und ist nun auch erstmals mit dem Waffengesetz in
Konflikt geraten. Weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen erscheint
für diese Delinquenz die gegenüber der Geldstrafe eingriffsintensivere
Freiheitsstrafe geboten. Es ist demnach (im Sinne einer Gesamtstrafe) eine
Geldstrafe auszufällen (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. VI.4).
3.
Bestimmung der Freiheitsstrafe für
die BetmG-Delinquenz
3.1
Tatkomponente
Unter der Tatkomponente sind folgende
Kriterien zu prüfen und gewichten:
- Ausmass der Gefährdung des Rechtsgutes,
insbesondere Drogenmenge
Die grosse Drogenmenge, mit welcher der
Beschuldigte gehandelt hat, hat bereits zur Bejahung des qualifizierten
Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG geführt, d.h. zu einer drastischen
Erhöhung des Strafrahmens sowohl in Bezug auf das Strafminimum als auch das
Strafmaximum. Dieser Umstand darf nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund
berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Andernfalls würde dem Täter
der gleiche Umstand gleich zweimal zur Last gelegt. Das Gericht darf aber das
Ausmass eines qualifizierenden Tatumstandes (also das «Wie» der Erfüllung) berücksichtigen.
Die relevante Vergleichsgrösse bilden folglich nicht andere BetmG-Fälle,
sondern nur die ebenfalls mengenmässig qualifizierten Fälle. Der Beschuldigte
handelte mit mindestens 30 kg Heroingemisch bzw. mit über 5 kg reinem Heroin.
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grenzwert von 12 g reinem Heroin für den
schweren Fall wurde folglich um ein Vielfaches überschritten und erscheint
geradezu verschwindend klein. Die mit dieser Menge einhergehende
Gesundheitsgefährdung muss als besonders hoch eingestuft werden und ist deshalb
innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend zu gewichten.
Auch in Bezug auf den unbefugten Besitz
von 220 g reinem Kokain wurde der mass-gebliche Grenzwert von 18 g reinem
Kokain deutlich überschritten. In der Gesamtschau tritt dieser Drogenbesitz
jedoch im Vergleich mit dem vom Beschuldigten betriebenen Heroinhandel in den
Hintergrund.
Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist
ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei Heroin als auch bei Kokain
um harte Drogen mit einem erheblichen Sucht- und Gefährdungspotenzial handelt.
- Funktion des Beschuldigten im
Betäubungsmittelhandel/Hierarchiestufe
Die Funktion, welche dem Beschuldigten
im Heroinhandel zukam, lässt sich am ehesten mit derjenigen eines
Regionalvertreters vergleichen. Der Beschuldigte betrieb über mehrere Jahre
erfolgreich einen regionalen Heroinhandel, wobei das von ihm geführte CC.___-Lokal
als Dreh- und Angelpunkt diente. Die Verkaufsgeschäfte tätigte der Beschuldigte
in der Region Olten: Seine Heroinabnehmer wohnten hauptsächlich im Raum Olten
sowie in Aargauer Gemeinden (z.B. Oftringen) im Einzugsgebiet von Olten. Der
Heroinabnehmer H.___, der in Lugano lebte und auch dort den Stoff in Empfang
nahm, blieb die Ausnahme. In hierarchischer Hinsicht verfügte der Beschuldigte
nach «unten» über ein ausgesprochen gutes Beziehungsnetz zu Läufern und
Abnehmern, wobei die personelle Zusammensetzung immer wieder wechselte und kein
bandenmässiges Konstrukt vorlag. Er belieferte – oft über seine Läufer – eine
Vielzahl von Personen. Der von ihm betriebene Handel war eher auf Endkunden
ausgerichtet. Sein Kundenstamm bestand aus heroinabhängigen Personen, aber auch
selbständigen Unterhändlern. In diesem regionalen Tätigkeitsfeld kam ihm eine
Führungsfunktion zu und die Bezeichnung als «Chef» weist darauf hin, dass er im
Raum Olten von Läufern und Abnehmern als Autorität wahrgenommen wurde. Der von
ihm veräusserte Heroingemisch war je nach Abnehmer von unterschiedlicher
Qualität: Während die Endabnehmer vom Beschuldigten mit durchschnittlicher Ware
beliefert wurden, konnten auch grössere Einheiten sichergestellt werden, die
für die Unterhändler bestimmt waren und einen deutlich überdurchschnittlichen
Reinheitsgrad aufwiesen.
Abzugrenzen ist der Beschuldigte von
einem klassischen Zwischenhändler, der ausschliesslich Grosseinheiten im
Bereich von 500 g an professionelle Dealer bzw. Dealerorganisationen
weiterverkauft. Ein solcher war der Beschuldigte nicht, was auch der Anklage
vertretende Staatsanwalt im gerichtlichen Verfahren hervorhob (vgl. auch
Plädoyernotizen, Ordner Vorinstanz AS 120). Der Beschuldigte hatte zwar
zweifellos auch Zugriff auf grössere Mengen und auch Grossmengen, belieferte
aber auch standardmässig Endverbraucher. Mit der Auslieferung des Stoffes
betraute er oft Läufer. Er trat aber auch regelmässig selber direkt mit
Endabnehmern in Kontakt. Gerade dieser Aspekt spricht klar gegen die oberste
Hierarchiestufe, zumal deren Vertreter typischerweise ausschliesslich im
Hintergrund agieren und alle risikobehafteten Tätigkeiten an der Front durch
Drittpersonen ausführen lassen.
Ebenso wenig kann der Beschuldigte im
Sinne der Verteidigung (vgl. Plädoyernotizen Dr. Gibor, S. 36) bloss als
Unterhändler auf unterer Hierarchiestufe qualifiziert werden. Er setzte Dritte
(z.B. K.___, F.___) als seine Unterhändler ein, belieferte diese mit Stoff
(darunter auch grössere Mengen), stattete sie mit Natels und Kundendaten aus
und instruierte sie auch. Er hob sich damit hierarchisch klar von diesen ab.
Vergegenwärtigt man sich die im
Strafzumessungsmodell von Eugster/Frischknecht definierten Hierarchiestufen
(vgl. hierzu vorstehende Ziff. VI.1.7), so lässt sich der Beschuldigte mit
Blick auf seine Funktion und seine Tätigkeiten nicht leicht einordnen. Vielmehr
fällt auf, dass in seinem Fall unterschiedliche Elemente zusammentreffen, die
nach dem vorgenannten Modell ganz unterschiedlichen Hierarchiestufen
zugerechnet werden (z.B. Zuständigkeit für bestimmte Region als Kennzeichen der
2.
Hierarchiestufe; Kontakt zu und Verkauf an Endkunden als charakteristisches
Element der 4. Hierarchiestufe). Der Fall lässt sich dementsprechend nicht in
das vorgenannte Schema zwängen. In einer Gesamtschau sind die deliktischen
Handlungen des Beschuldigten im Spektrum der mittleren Hierarchiestufe
anzusiedeln.
Hinsichtlich der Beziehungen des
Beschuldigten nach «oben» ist wenig bekannt. Von wem der Beschuldigte selbst
das Heroin und Kokain bezog, blieb trotz mehrjähriger Untersuchung und einer
Vielzahl von geheimen Überwachungsmassnahmen im Dunkeln. Er selber wollte
hierzu nie Angaben machen. Fest steht lediglich, dass der Beschuldigte das
Vertrauen seines Lieferanten bzw. seiner Lieferanten genoss und gut organisiert
war, war er doch nach seinen eigenen Angaben und auch nach den Angaben seiner
Kunden in der Lage, diese jeweils kurz nach Eingang der Bestellungen
verlässlich zu beliefern, von Lieferengpässen war nie die Rede.
- Erzielter Umsatz/Gewinn
Der vom Beschuldigten mit
der BetmG-Delinquenz erzielte Umsatz beläuft sich auf rund CHF 800‘000.00 und
der Gewinn liegt über CHF 250‘000.00. Die von der Rechtsprechung definierten
Grenzwerte (Bruttoumsatz ab CHF 100'000.00, Gewinn von mindestens
CHF 10'000.00) für die Annahme des Qualifikationsgrundes der
Gewerbsmässigkeit sind folglich deutlich überschritten.
Das Tatverhalten des Beschuldigten
erfüllte somit auch einen zweiten Qualifikationsgrund, was aber nicht dazu
führt, dass die obere Strafrahmengrenze ein weiteres Mal erhöht wird (BGE 120
IV 332 f.; 122 IV 267 f.). Der zweite Qualifikationsgrund wirkt sich jedoch
innerhalb des bereits nach oben erweiterten Strafrahmens verschuldenserhöhend
aus.
- Intensität des verbrecherischen
Willens/kriminelle Energie
Die Intensität des verbrecherischen
Willens war besonders gross und wirkt sich stark zu Lasten des Beschuldigten
aus. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die besonders lange Deliktsdauer,
die im Jahre 2006 begann und bis anfangs Juli 2013 fortdauerte, wobei die
Beendigung seiner deliktischen Tätigkeit durch die Verhaftung erzwungen wurde, demnach
nicht auf einem freien Entscheid des Beschuldigten beruhte. Die lange
Deliktsdauer und die enorme Anzahl an Drogengeschäften zeugen von einer
beachtlichen Hartnäckigkeit. Verhaftungen in seinem geschäftlichen Umfeld
(beispielsweise von Unterhändlern) sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte
von gewissen Überwachungsmassnahmen Kenntnis erlangte (beispielsweise die
polizeiliche Observation eines Treffens mit der Kundin X.___ am 22.11.2011)
bewirkten beim Beschuldigten keine Zäsur. Vielmehr ergriff er sofort Massnahmen
(z.B. Einführung von neuen Unterhändlern, Anschaffung eines neuen Autos, Abgabe
des Autonummernschildes) und setzte mit unverändert hoher Intensität seine
deliktische Tätigkeit fort.
Der Beschuldigte ging professionell vor,
was sich insbesondere an seinen planerischen Vorkehrungen zeigt: Er kaufte eine
Vielzahl von gleichen Natels (Standardtyp Natel Samsung GT E1050) und stellte
diese mit den SIM-Karten seinen Vertrauenspersonen zur Verfügung. Er erteilte
die Instruktion, dass die Kommunikation mit ihm nur über diese «Arbeitstelefone»
laufen dürfe. Im Hinblick auf eine mögliche geheime Telefonüberwachung
kommunizierte der Beschuldigte, wie in der Drogenszene üblich, vielfach in
codierter Sprache. Die SIM-Karten wurden auf fiktive Personen registriert. Darüber
hinaus verwaltete er Kundenlisten mit den Kontaktdaten der Abnehmer und auf den
von ihm zur Verfügung gestellten Natels waren die Rufnummer der Abnehmer
teilweise bereits abgespeichert. Auf diese Weise konnten die Nachfolger im
Falle einer Verhaftung mühelos einspringen und von sich aus die Abnehmer
kontaktieren und die weitere Belieferung der Drogenkonsumenten gewährleisten. Die
Selbstverständlichkeit und hohe Kadenz, mit welcher der Beschuldigte seine Kunden
mit Heroingemisch beliefern liess, erinnert an einen gut organisierten
Pizzakurier.
Für eine geschickte und professionelle
Vorgehensweise des Beschuldigten spricht auch der Umstand, dass trotz der
vielen geheimen Überwachungsmassnahmen bis zuletzt im Dunkeln blieb, von wem
der Beschuldigte das Heroin bezog.
- Beweggründe, Verwerflichkeit seines
Handelns
Der BetmG-Delinquenz lagen monetäre und
damit rein egoistische Motive zu Grunde. Der Beschuldigte war selber nicht
süchtig. Es ging folglich nicht darum, mit dem Erlös aus der Delinquenz, die
eigene Sucht zu finanzieren. Eine wirtschaftliche Notsituation ist nicht
erkennbar. Vielmehr war es der Wunsch nach einem hohen materiellen
Lebensstandard, der den Beschuldigten dazu bewog, einen Heroinhandel aufzuziehen.
Sein Lebensstil, insbesondere die Anschaffung von mehreren Autos der
Luxusklasse, war nur möglich, weil er gewerbsmässig einen lukrativen
Heroinhandel betrieb und die damit einhergehende schwere Gefährdung
suchtkranker Drogenkonsumenten skrupellos hinnahm. Es wäre ihm ohne weiteres
möglich gewesen, das Gesetz zu respektieren, d.h. deliktsfrei zu leben.
- Willensrichtung des Beschuldigten
Der Beschuldigte beging die
BetmG-Delinquenz mit direktem Vorsatz.
Insgesamt ist gestützt auf die
Tatkomponenten von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen.
Ausgehend von einem Strafrahmen von
einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von
11.
Jahren Freiheitsstrafe dem Tatverschulden angemessen.
Diese Einsatzstrafe erweist sich auch im
Quervergleich mit anderen obergerichtlichen Urteilen als gerechtfertigt. Am
ehesten lässt sich der vorliegende Fall mit STBER.2014.65
vergleichen: Zu sanktionieren war der Verkauf von 6‘100 g reinem Heroin und 117
g reinem Kokain sowie der Besitz von 4‘000 g reinem Heroin. Der Beschuldigte
belieferte in einem deutlich
überregionalen Gebiet als
Rayonchef ausschliesslich
Zwischenhändler mit grösseren Mengen Heroingemisch, das einen hohen Reinheitsgrad
von 30 - 40 % aufwies. Während jener Beschuldigte in der Hierarchie eine
deutlich höhere Position (nämlich mittleres bis oberes Kader) als A.___ einnahm,
fallen vorliegend die ausgesprochen lange Deliktsdauer, die enorm hohe Anzahl
an Geschäften sowie die hohe kriminelle Energie deutlich stärker ins Gewicht.
3.2
Täterkomponente
Folgende täterbezogene Umstände gilt es
zu berücksichtigen:
-
Vorleben
Der Beschuldigte kam am […] in […]
(Kosovo) zur Welt. Er ist kosovarischer Staatsbürger mit einer
Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz. Gemäss der polizeilichen Befragung
zur Person vom 29. September 2013 (1.5/7 ff.) ist seine Zwillingsschwester kurz
nach der Geburt gestorben. Sein Vater kam bereits ca. 1983 in die Schweiz als Saisonier.
Der Familiennachzug erfolgte dann im Jahre 1990, als der Beschuldigte 9-jährig
war. Die Familie wohnte zuerst in […] und in der Folge in […]. In […] besuchte
er zwei Jahre die Grundschule, dann in der Schweiz die Primar- und schliesslich
die Sekundarschule. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Anlehre
als […], die er nach zwei Jahren erfolgreich abschloss. Es folgten mehrere
Anstellungen in verschiedenen Branchen (Lagermitarbeiter/Lagerist). Bei der […]
wurde er Lagerchef, erlitt aber einen Arbeitsunfall mit einem beladenen Stapler
(Verschiebung der Wirbelsäule). Danach folgten nur noch temporäre
Arbeitseinsätze und der Beschuldigte geriet in die Arbeitslosigkeit. In der
Zeit von ca. 2006 – 2009 betrieb er zusammen mit seinem Bruder ein Clublokal
(Dart- und Kartenspiele). 2008 gründete er die BB.___ GmbH, über welche das CC.___-Lokal
geführt wird (nach der Verhaftung übernahm seine Lebenspartnerin die Führung
des CC.___-Lokal). Ab Frühling 2012 bis Januar 2013 kam als weiterer
Gesellschaftszweck zusätzlich der Betrieb der Diskothek «WW.-__» in […] hinzu.
Den Autohandel betrieb der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben als
Hobby.
Die familiäre Situation des
Beschuldigten präsentiert sich wie folgt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 27.3.2019
und Audioaufzeichnung): Der Beschuldigte hat mit seiner Lebenspartnerin XX.___ drei
Kinder: […] (Jahrgang […]), […] (Jahrgang […]) und […] (Jahrgang […]). Gemäss
seinen Angaben vor Obergericht lernte der Beschuldigte XX.___ anfangs 1999
kennen, zog im Jahre 2007 erstmals mit ihr zusammen und lebte, abgesehen von
einem kurzen zeitlichen Unterbruch, bis zu seiner Verhaftung mit ihr zusammen.
-
Vorstrafen
Aus dem eingeholten Strafregisterauszug
vom 11. Oktober 2017 gehen die folgenden (nicht einschlägigen) Vorstrafen hervor
(vgl. Ordner Vorinstanz AS 19):
-
Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Februar 2010: Verurteilung
wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung,
bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.000, Busse von CHF 300.00;
-
Strafverfügung der
Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 14.12.2016: Übertretung des
Spielbankengesetzes, Busse von CHF 13'250.00.
Aus dem Vorleben des Beschuldigten gehen
keine Auffälligkeiten hervor.
-
Verhalten im
Strafverfahren
Der Beschuldigte verhielt sich im
Strafverfahren korrekt. Im strafgerichtlichen Verfahren (zur Aufarbeitung der
Delinquenz im Strafvollzug vgl. nachfolgendes Lemma) brachte er keine Reue und tiefgreifende
Einsicht zum Ausdruck, was sein gutes Recht ist. Strafminderungsgründe ergeben
sich daraus aber keine. Sein Nachtatverhalten ist neutral zu gewichten.
-
Führungsberichte
Der Führungsbericht Thorberg vom 3.
August 2018 (abgelegt im obergerichtlichen Dossier) attestiert dem
Beschuldigten ein freundliches und kommunikatives Verhalten: Er teile sich mit
und befolge grundsätzlich die ihm erteilten Anweisungen. Er erbrachte gute
Arbeitsleistungen in der Sattlerei (Verpackungs- und Konfektionierungsarbeiten).
Während seines Aufenthaltes im Thorberg (insgesamt 3 Jahre) musste er aber auch
insgesamt 5 Mal diszipliniert werden (u.a. wurde er mit einem Arrest von 5
Tagen wegen des Besitzes und Gebrauchs eines Handys sanktioniert). Den im
Bericht der JVA Thorberg geäusserten Verdacht, wonach ihm ein massgeblicher
Einfluss im anstaltsinternen (Drogen)Händlergeschäft zugekommen sei, wies der
Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden von sich. Es
handelt sich hierbei um einen nicht näher untersuchten und schon gar nicht
erstellten Vorwurf, der nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden
darf.
Nachdem der Beschuldigte von der
Justizvollzugsanstalt Thorberg per 7. August 2018 zur Verfügung gestellt worden
war, konnte er nach rund drei Monaten im Untersuchungsgefängnis Olten am 19.
November 2018 in die Strafanstalt Zug versetzt werden. Der Führungsbericht
dieser Institution vom 5. März 2019 lautet durchwegs positiv: Der Beschuldigte
werde als unauffälliger, ruhiger und angenehmer Insasse erlebt, der ein
regelkonformes und konfliktfreies Verhalten zeige und nicht gegen die
Anstaltsregeln verstosse. Es seien keine regelwidrige und/oder
sicherheitsrelevante Funde im Rahmen der Zellenkontrollen gemacht worden. Dem
Beschuldigten wird ein gewissenhaftes, sorgfältiges, zuverlässiges und
selbständiges Arbeitsverhalten attestiert. Er zeige in den Gesprächen im Rahmen
der Tatbearbeitung Einsicht in das Unrecht seiner Taten und er habe im Sinne
einer symbolischen Wiedergutmachung einen ersten Betrag von CHF 30.00 zugunsten
der Gassenarbeit überwiesen. Wie vom Beschuldigten vor Obergericht ausgeführt,
habe er diese Zahlungen fortgesetzt, da auch sein Fall mit Drogen zu tun gehabt
habe und er den Beitrag als sinnvoll erachte. Dies ist zwar nicht als Schuldgeständnis,
zumindest aber als Schritt in die richtige Richtung zu werten.
Der Beschuldigte verhielt sich im
Strafvollzug weitgehend korrekt, dies wird nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jedoch vorausgesetzt und wirkt sich nicht strafmindernd aus
(Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18.2.2010).
-
Strafempfindlichkeit
Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist
für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten
Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare
gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf sich diese Konsequenz daher nur bei
aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd auswirken (Urteil
6B_294/2010 vom 15.7.2010 E. 3.3.1 sowie 6B_360/2011 vom 15.12.2011 E.
3.4
).
Der Beschuldigte ist Vater von drei
Kleinkindern mit Jahrgang […], […] und […]. Seine jüngste Tochter kam am Tag
seiner Verhaftung zur Welt.
Der Beschuldigte schilderte vor
Obergericht sichtlich bewegt, dass ihm die Trennung von seiner Familie und im
Besonderen von seinen drei noch kleinen Kindern in den vergangenen Jahren zugesetzt
hat (vgl. auch separates Einvernahmeprotokoll vom 27.3.2019 S. 3 und
Audioaufzeichnung). Gleichwohl wäre es verfehlt, vorliegend ausnahmsweise von
einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Geburt seiner Kinder hat
den Beschuldigten nicht davon abgehalten, über einen ausgesprochen langen
Zeitraum und gewerbsmässig mit Heroin zu handeln. Wer sich so verhält, weiss,
dass ihm im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung der Vollzug einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe und damit einhergehend die belastende Trennung von der eigenen Familie
droht.
Zusammenfassend wirkt sich die
Täterkomponente neutral aus, so dass es – vor Berücksichtigung des staatlichen
Verhaltens (vgl. hierzu die nachfolgende Ziffer) – bei einer Freiheitsstrafe
von 11 Jahren bleibt.
3.3
Verhalten des Staates
Wie bereits unter vorstehender Ziff. II.5
ausf.rlich erörtert, wurde im vorliegenden Fall das Beschleunigungsgebot verletzt.
Dieser Verletzung ist mit einer Strafreduktion von einem Jahr, was ca. 10 %
entspricht, Rechnung zu tragen.
Die Verteidigung machte vor Obergericht
zudem geltend, die Strafbehörden hätten trotz entsprechender Erkenntnisse aus
den laufenden Überwachungsmassnahmen dem Drogenhandel des Beschuldigten
zugesehen, statt mittels Verhaftung einzuschreiten. Die überlange Dauer der
Überwachungsmassnahmen sei ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen (vgl.
Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Eventualantrag 2, Ziff. 3 und 6 S. 36 f.). Dem
ist Folgendes entgegen zu halten: Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die
Erforderlichkeit und Wahl der ergriffenen Überwachungsmassnahmen, sondern auch
deren Verlängerungen ausführlich begründet (eine zusammenfassende Darstellung
findet sich unter 12.4.2/37 ff. insbesondere 48 ff.). Die zeitlichen
Verlängerungen der angeordneten Überwachungsmassnahmen wurden vom Haftgericht jeweils
geprüft und genehmigt. Die entsprechenden Entscheide des Haftgerichts erwuchsen
alle in Rechtskraft. Ein Vorrang der polizeilichen Festnahme (Art. 217 StPO)
gegenüber anderen gesetzlichen Zwangs- und Untersuchungsmassnahmen besteht
nicht. Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Gesetzesmässige
Untersuchungsmassnahmen dürfen (unter den Bedingungen von Art. 275 Abs. 1 StPO)
so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig
erscheint (BGE 140 IV 40, Regeste). Ein Anspruch des Beschuldigten, durch die
staatlichen Behörden von Straftaten abgehalten zu werden, die er mit Wissen und
Willen begeht, besteht grundsätzlich nicht (vgl. auch BGE 140 IV 40 E. 4.4 f.;
Urteil des Bundesgerichts 6P.117/2003 vom 3.3.2004 E. 5.3 ff.;6B_484/2013
vom 3.3.2014 E. 4.3 ff.). Es ist nicht erkennbar und wurde denn auch von der
Verteidigung nicht substantiiert geltend gemacht, dass die
Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf die Dauer der einzelnen
Überwachungsmassnahmen ihr pflichtgemässes Ermessen überschritten hätten. Eine
Strafminderung unter diesem Titel ist demzufolge zu verneinen.
3.5
Fazit
Der Beschuldigte ist in Bezug auf die
BetmG-Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu verurteilen.
4.
Anrechnung Haft
Dem Beschuldigten ist die erstandene
Haft (= Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafantritt und Sicherheitshaft) vom 4.
Juli 2013 bis 28. März 2019 an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Der Antrag des Beschuldigten auf
Zusprechung einer Genugtuung wegen zu Unrecht erlittener Haft ist mit Blick auf
den Verfahrensausgang abzuweisen.
5.
Sicherheitshaft
Das Berufungsgericht
entschied, den Beschuldigten zur Sicherung des Strafvollzuges in
Sicherheitshaft zu behalten. Es wird in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf
den separaten schriftlichen Beschluss vom 28. März 2019 verwiesen.
6.
Geldstrafe
6.1
Die Urkundenfälschung und mehrfache
Widerhandlung gegen das Waffengesetz sind mit einer Geldstrafe (im Sinne einer
Gesamtstrafe) zu sanktionieren.
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste Tat. Diese ist nach der abstrakten
Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304). Vorliegend ist dies die
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) mit der höheren Höchststrafe von 5
Jahren Freiheitsstrafe.
6.2
Bei der Urkundenfälschung sind in
Bezug auf die Tatkomponente folgende Aspekte zu berücksichtigen: Bei der Bilanz
und Erfolgsrechnung handelt es sich um zentrale Dokumente im geschäftlichen
Verkehr. Die Herstellung der beiden inhaltlich unzutreffenden Urkunden ist
jedoch nicht dem Beschuldigten, sondern dem Buchhalter Y.___ anzulasten, dem
als Garant für die ordnungsgemässe Buchführung ein gegenüber dem Beschuldigten
schwererer Vorwurf zu machen ist. Das zu sanktionierende Fehlverhalten des
Beschuldigten bestand darin, dass er die inhaltlich falschen Urkundendokumente
im Rechtsverkehr aus rein egoistischen Motiven zur Täuschung gebraucht hat. Der
Beschuldigte räumte unverblümt ein, dass er ohne die manipulierten
Buchhaltungsunterlagen bei der Leasinggesellschaft abgeblitzt und nicht zu seinem
Traumauto gekommen wäre. Er handelte mit direktem Vorsatz. Deutlich entlastend
fällt in Bezug auf die Tatschwere ins Gewicht, dass der Geschäftsabschluss
ausschliesslich gegenüber der Leasinggesellschaft zur Täuschung gebraucht
wurde. Zu berücksichtigen gilt es aber auch, dass sich die der
Leasinggesellschaft vorgespiegelte finanzielle Situation der BB.___ GmbH deutlich
von der tatsächlichen Lage des Unternehmens unterschied (vgl. hierzu
vorstehende Ziff. IV: statt eines Verlustes von rund CHF 3'700.00 wurde ein
Erfolg von über CHF 21'000.00 ausgewiesen). Die vorliegende Konstellation wurde
denn auch in rechtlicher Hinsicht nicht unter den besonders leichten Fall gemäss
Art. 251 Ziff. 2 StGB subsumiert, der nur in Frage kommt, wenn das
Fehlverhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweist.
Im Spektrum all jener Fälle, die unter Art. 251 Ziff. 1 Alinea 3 StGB
fallen, ist vorliegend aber von einem noch sehr leichten Verschulden
auszugehen. Mit diesem Verschulden korrespondiert bei einem Strafrahmen von
mindestens einem Tagessatz Geldstrafe (aArt. 34 StGB) bis max. 5 Jahren
Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.
6.3
Diese Strafe ist in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB wegen der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen.
Der Beschuldigte erwarb und besass vorsätzlich
drei gefährliche Waffen, darunter auch ein Sturmgewehr (Kalaschnikow). Bei
einer Pistole war das eingesetzte Magazin bereits mit mehreren Patronen
bestückt, mithin einsatzbereit. Vor diesem Hintergrund kann das Verschulden des
Beschuldigten nicht mehr als sehr leicht eingestuft werden, sondern es ist –
wiederum im Quervergleich mit anderen Konstellationen, die unter Art. 33 Abs. 1
WG fallen – von einem leichten Verschulden auszugehen.
Angemessen erweist sich hierfür eine
Strafeinheit von 180 Tagessätzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips,
das eine Kumulation der verwirkten Einzelstrafen verbietet (vgl. BGE 144 V 217
E. 3.5.2), ist die Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen um 120 Tagessätze auf insgesamt
220.
Tagessätze zu erhöhen.
6.4
In Bezug auf die Täterkomponente
sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren auszumachen (vgl. hierzu
die Erwägungen unter vorstehender Ziff. VI.3.2).
6.5
Aufgrund der Verletzung des
Beschleunigungsgebotes ist die Geldstrafe um 20 Tagessätze zu reduzieren, so
dass eine schuldangemessene Geldstrafe von 200 Tagessätzen resultiert.
6.6
Der Tagessatz bemisst sich nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). In Anbetracht der aktuellen Situation – der
Beschuldigte verfügt derzeit über kein Einkommen und Vermögen – ist der Tagessatz
auf CHF 30.00 festzulegen.
6.7
Dem Beschuldigten ist für diese
Strafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, da eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Anhaltspunkte für eine eigentliche
Schlechtprognose liegen nicht vor. Der Beschuldigte wurde aufgrund dieses
Verfahrens erstmals in seinem Leben mit einem Freiheitsentzug konfrontiert. Er
hat nun annähernd 5 Jahre und 9 Monate in Haft verbracht. Die Zeit im
Strafvollzug und insbesondere das Haftregime haben den Beschuldigten, wie er vor
Obergericht glaubhaft ausgeführt hat, hart getroffen. Es ist davon auszugehen,
dass die ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Jahren, die der Beschuldigte nun bereits
grösstenteils abgesessen hat, ihm Warnung genug ist, um in Zukunft nicht erneut
deliktisch in Erscheinung zu treten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte über
ein intaktes familiäres Umfeld verfügt (vgl. hierzu auch das separate
Einvernahmeprotokoll vom 27.3.2019, S. 3 f.), auf dessen Unterstützung der Beschuldigte
auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zählen kann.
Die Probezeit ist mit Blick auf die
Vorstrafen nicht auf das gesetzliche Minimum, sondern auf 3 Jahre festzusetzen
(Art. 44 Abs. 1 StGB).
VII. Einziehung
1.
Die in Art. 70 StGB geregelte sog.
Ausgleichseinziehung beruht auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken,
dass sich strafbares Handeln nicht lohnen darf (BGE 137 IV 307; 141 IV 162). Die
Ausgleichseinziehung setzt voraus, dass die Straftat die wesentliche, respektive
adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswertes ist. Es muss ein
Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des
Vermögenswertes als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (OFK-BetmG,
Art. 70 StGB N 2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 80 = Pra 2011 Nr. 120; BGE 141 IV
162.
sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2011 vom 10.4.2012 E. 5.3).
Einzuziehen sind nach Art. 70 StGB nicht
nur die Vermögenswerte, die durch die strafbare Handlung unmittelbar erlangt
worden sind, sondern auch die mit diesen Vermögenswerten erzielten Erträge. Ebenso
unterliegen die Vermögenswerte, die an die Stelle der durch die Straftat erlangten
Vermögenswerte getreten sind (sog. Surrogate), der Einziehung. Erforderlich ist
in diesem Zusammenhang, dass die von den Original- zu den Ersatzwerten
führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist
anhand einer «Papierspur» («paper trail») nachzuweisen, dass die einzuziehenden
Werte an die Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind (OFK-BetmG,
Art. 70 StGB N 6 und 8).
Sind die der Einziehung unterliegenden
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine
Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).
2.1
Anlässlich seiner Festnahme trug der
Beschuldigte in einem Plastiksack in vielen kleineren Noten Bargeld von CHF
49'728.40 auf sich. Weiteres Bargeld (Schweizer Franken und Euros) hatte der
Beschuldigte in seinen Hosentaschen verstaut (vgl. Effekten-Verzeichnis:
12.3
/2 ff.). Das beschlagnahmte Bargeld macht insgesamt CHF 52'248.82 aus.
Die Vorinstanz traf die Annahme, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld um
Vermögenswerte handle, die durch die Widerhandlungen gegen das BetmG generiert
worden seien, und verwies auf den mit dem Heroinhandel erwirtschafteten Gewinn,
den die Vorinstanz auf CHF 330'000.00 festsetzte (vgl. US 69).
2.2
Der Beschuldigte machte geltend, es
handle sich beim beschlagnahmten Geld um Ersparnisse des CC.___-Lokal und im
Umfang von maximal CHF 5'000.00 auch um Geld von Freunden und Familien zur
Geburt seiner Tochter (vgl. 10.1/7 sowie 12.3.1/9 und 30). Auch vor erster
Instanz blieb er dabei: Es handle sich um erspartes Geld, das er zurückhaben
wolle (Ordner Vorinstanz AS 75 Z. 623 f.). Mit diesen Ausführungen des
Beschuldigten setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander.
2.3
Der stringente Nachweis, dass das
beschlagnahmte Bargeld unmittelbar durch die vom Beschuldigten getätigten Drogengeschäfte
erlangt wurde, kann nicht erbracht werden. Es lässt sich jedenfalls nicht mit
der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen,
dass dieses Bargeld aus anderen, nicht deliktischen Quellen stammt (z.B. legale
Einnahmen der BB.___ GmbH oder aus dem Autohandel, Ersparnisse). Eine
Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes nach Art. 70 StGB fällt folglich
ausser Betracht.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB festzusetzen wäre, braucht
vorliegend nicht geprüft zu werden. Da die Vorinstanz auf die Festsetzung einer
Ersatzforderung verzichtet hat, fällt diese Möglichkeit aufgrund des im
Rechtsmittelverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes von vornherein ausser
Betracht.
2.4
Abzuweisen ist auch der Antrag des
Beschuldigten auf Herausgabe der Vermögenswerte, denn das beschlagnahmte
Bargeld in der Höhe von CHF 52'248.82 (Aufbewahrungsort: Zentrale
Gerichtskasse) ist gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
2.5
In Bezug auf die vier
beschlagnahmten Armbanduhren geht die Vorinstanz von Surrogaten aus (vgl. US
71). Dass diese Uhren an die Stelle der durch die Straftat erlangten
Vermögenswerte getreten sind, ist jedoch nicht bewiesen und die erforderliche
Papierspur von den Original- zu den Ersatzwerten fehlt. Die Voraussetzungen für
eine Einziehung der Surrogate nach Art. 70 StGB sind demnach nicht erfüllt.
Für diese Gegenstände kommt ebenfalls
Art. 267 Abs. 3 StPO zur Anwendung. Die nachfolgend aufgelisteten Armbanduhren
sind nach Rechtskraft dieses Urteils zu verwerten und der Verwertungserlös ist
zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden:
- 1 Armbanduhr Police (HD-Nr. 1/3/4)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Jacques Lemans
F1 (HD-Nr. 1/3/5)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Calvin Klein (HD-Nr. 1/3/6)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Emporio Armani
(HD-Nr. 1/3/7)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Verfahrenskosten
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 24'000.00 machen insgesamt CHF
80'850.00 aus. Von diesen Kosten sind dem Beschuldigten in Anbetracht des Verfahrensausganges
4/5 (= CHF 64'680.00) aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 16'170.00 (= 1/5)
sind aufgrund der erfolgten expliziten und impliziten Freisprüche vom Staat
Solothurn zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
1.2
Kosten der amtlichen Verteidigung
Die Honorarnoten der vormaligen
amtlichen Verteidiger sind gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 10
und 11 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 3'878.30 (Rechtsanwalt Beat Muralt)
und CHF 49'465.55 (Rechtsanwalt Max Birkenmaier) festgesetzt und vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden.
In Anbetracht der dargelegten
Kostenverlegung (vgl. vorstehende Ziff. VIII.1.1) ist der
Rückforderungsanspruch des Staates auf 4/5 zu begrenzen.
Demzufolge hat der Beschuldigte dem Staat Solothurn die vorgenannten
Entschädigungen im Umfang von CHF 3'102.65 und CHF 39'572.45 zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO). Dieser Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des
Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).
In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. b
StPO ist des Weiteren der Nachzahlungsanspruch des vormaligen amtlichen
Verteidigers, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, vorzubehalten. Dieser berechnet
sich wie folgt: 216.8 Stunden x Differenzbetrag (CHF 20.00, vgl.
erstinstanzliches Urteil, US 73), somit CHF 4'336.00, zuzüglich 8 % MWST (=
CHF 346.90), was CHF 4'682.90 ausmacht. Da der Beschuldigte die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 4/5 zu tragen
hat, ist auch der Nachzahlungsanspruch auf 4/5 (=
CHF 3'746.30) zu begrenzen.
Von Rechtsanwalt Beat Muralt, ist kein
Nachzahlungsanspruch geltend gemacht worden.
2.
Berufungsverfahren
2.1
Verfahrenskosten
Die Urteilsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 20'000.00 festzusetzen. Mit den weiteren
Auslagen belaufen sich die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 20'260.00. Sie
werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte und Berufungskläger unterlag
im Schuldpunkt mit seinen Anträgen weitgehend, konnte aber in Bezug auf den
Strafpunkt einen beachtlichen Teilerfolg verbuchen, indem die von der
Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 13 Jahren auf 10 Jahre
reduziert wurde. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte die
Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 4/5 (=
CHF 16'208.00) zu bezahlen. CHF 4'052.00 (= 1/5)
gehen zu Lasten des Staates.
2.2
Kosten der amtlichen Verteidigung
2.2.1
Vormaliger amtlicher Verteidiger
Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 ist
Rechtsanwalt Max Birkenmaier aus dem amtlichen Mandat entlassen und neu
Rechtanwalt Dr. David Gibor, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten
eingesetzt worden.
Die von Rechtsanwalt Max Birkenmaier
eingereichte Honorarnote für das Berufungsverfahren, welche den Zeitraum vom 7.
Dezember 2017 bis anfangs Juli 2018 erfasst, setzt sich aus einem geltend
gemachten Aufwand von 5,33 Stunden zu je CHF 220.00, Barauslagen von total CHF
1'144.30 und MWST von CHF 178.45, total somit CHF 2'496.10, zusammen.
Die geltend gemachten Barauslagen sind
in diesem Umfang weder ausgewiesen noch nachvollziehbar. Abzustellen ist
diesbezüglich auf das eingereichte Erfassungsjournal, aus welchem sich die
folgenden Auslagen ergeben: Porto und Fotokopien von total CHF 98.50 (vgl. Position
vom 7.12.2017, 13.12.2017, 4.3.2018, 13.3.2018, 19.4.2018, 5.6.2018, 25.6.2018),
Berufungsentlöhnung/-auslagen von CHF 84.30 (Position vom 7.12.2017),
Telefongebühren von total CHF 1.40 (Positionen vom 19.4.2018, 29.5.2018,
9.7
), womit Auslagen von insgesamt CHF 184.20 zu entschädigen sind.
Zusammen mit dem zu entschädigenden
Arbeitsaufwand von CHF 960.00, was 5,33 Stunden zum Stundenansatz von je CHF
180.00
(vgl. § 158 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT BGS 615.11])
entspricht, resultieren CHF 1'144.20.
Von diesem Betrag entfallen Auslagen von
CHF 96.30 und ein Aufwand von 45 min (= CHF 135.00) auf das Jahr 2017 mit einem
Mehrwertsteuersatz von 8 % (= CHF 18.50). Während für den Aufwand und
die Auslagen im Jahr 2018 (total CHF 912.90) ein Mehrwertsteuersatz von
7,7 % (= CHF 70.30) zur Anwendung gelangt.
Die Honorarnote des vormaligen amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, ist folglich für
das Berufungsverfahren auf total CHF 1'233.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang
von 4/5 (= CHF 986.40).
Ebenso ist in Anwendung von Art. 135
Abs. 4 lit. b StPO der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Max Birkenmaier,
vorzubehalten. Dieser berechnet sich folgendermassen: Das Stundentotal von 5,33
Stunden ist mit dem Differenzbetrag von CHF 40.00 (geltend gemachter Stundenansatz
von CHF 220.00 – CHF 180.00) zu multiplizieren, was CHF 213.35 ergibt,
zuzüglich 8 % MWST auf CHF 30.00 (= CHF 2.40) und 7,7 % MWST auf CHF
183.35
(= CHF 14.10), resultieren CHF 229.85. Da der Beschuldigte gesamthaft 4/5
der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat, ist auch der
Nachzahlungsanspruch des vormaligen Verteidigers auf 4/5
zu beschränken (= CHF 183.90).
2.2.2
Amtlicher Verteidiger
Die von Rechtsanwalt Dr. David Gibor ins
Recht gelegte Honorarnote setzt sich aus einem zeitlichen Aufwand von 12'400
Minuten bzw. 206.66 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 37'200.00) und
Auslagen (Kopien, Porti, Reisespesen, Barauslagen) von insgesamt CHF 414.50
sowie 7,7 % MWST zusammen.
Die Hauptverhandlung vom 27. März 2019
nahm 4 Stunden und 20 Minuten, die Urteilsverkündung vom 28. März 2019 eine
Stunde und die Reise (2 x Zürich – Solothurn, retour) 6 Stunden (2x 3 Stunden)
in Anspruch, so dass hierfür 680 Minuten resultieren. Im Sinne einer Schätzung
wurde dieser Aufwand in der Honorarnote mit total 480 Minuten (27.3.2019: 300
Minuten; 28.3.2019: 180 Minuten) veranschlagt. Hinzu zu zählen sind folglich
weitere 200 Minuten, so dass 12'600 Minuten resultieren.
Auch wenn es zu berücksichtigten gilt,
dass Rechtsanwalt Dr. David Gibor erst im Berufungsverfahren als amtlicher
Verteidiger eingesetzt wurde, er sich demnach neu in den Fall einarbeiten und
die umfangreichen Verfahrensakten eingehend studieren musste und nicht auf
bereits selbst erarbeitete Unterlagen und Notizen zurückgreifen konnte, so
erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 210 Stunden (= 12'600 Minuten), was
einem vollen Arbeitspensum von 5 Wochen entspricht, als überhöht. Zu
berücksichtigen ist, dass ein bedeutender Sachverhaltskomplex (Geldwäscherei) im
Berufungsverfahren gänzlich wegfiel. Auch diverse BetmG-Vorhalte waren im
Berufungsverfahren aufgrund der implizit erfolgten Freisprüche nicht mehr
Prüfungsgegenstand. Der amtliche Verteidiger reichte eine Berufungserklärung
sowie ein Plädoyer (Umfang von 41 Seiten) ein. Weitere schriftliche Eingaben (z.B.
Beweisanträge, Stellungnahme zur Frage der Haftverlängerung) blieben aus.
Rechtsanwalt Max Birkenmaier wurde für sein amtliches Mandat vor erster
Instanz, welches einen erheblich längeren Zeitraum von rund drei Jahren umfasste
(= 8.1.2015 bis und mit Berufungsanmeldung vom 7.12.2017) und einen
wesentlichen Teil des Vorverfahrens sowie das gerichtliche Verfahren vor erster
Instanz umfasste, ein Gesamtaufwand von total 216,8 Stunden entschädigt (vgl.
hierzu US 73). Auch im Vergleich mit dieser Honorarnote erweist sich der
geltend gemachte Aufwand von 210 Stunden als deutlich zu hoch. Dieser ist
ermessensweise um 1/5 auf 168 Stunden zu reduzieren,
womit mit dem massgeblichen Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 158 Abs.
3.
GT) CHF 30'240.00 resultieren. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen
von CHF 414.50 und 7,7 % MWST auf CHF 30'654.50 (= CHF 2'360.40) ist die Honorarnote
des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
auf CHF 33'014.90 festzulegen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5
(= CHF 26'411.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Dr. David
Gibor nicht geltend gemacht worden.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a und c, Art. 26 BetmG; Art. 33 Abs. 1
WG; aArt. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art.
69, Art. 251 Ziff. 1 Alinea 3 und 4 StGB; Art. 135, Art. 232, Art. 267
Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art 426 Abs. 1, Art. 428
Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts
von Olten-Gösgen vom 30. November 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil)
vom Vorwurf der Geldwäscherei (AnklS. Ziff. 2) freigesprochen worden ist.
2.
Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte – soweit AnklS. Ziff. 1.4.1 (5. Lemma), Ziff. 1.4.3, Ziff. 1.4.4,
Ziff. 1.4.5, Ziff. 1.4.7 (6. Lemma), Zif. 1.4.8 (1. Lemma), Ziff. 1.4.9
(1., 2. und 4. Lemma), Ziff. 1.4.11 (1. Lemma), Ziff. 1.4.12 (2. Lemma), Ziff.
1.4
, Ziff. 1.4.16, Ziff. 1.4.17 (in Bezug auf den Verkauf) sowie Ziff.
1.4.18
betreffend – gemäss dem erstinstanzlichen Urteil vom Vorwurf der
unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln, z.T. Anstaltentreffen dazu,
rechtskräftig freigesprochen worden ist.
3.
Der Beschuldigte wird zudem
freigesprochen:
-
vom Vorwurf des unbefugten
Anstaltentreffens zur Veräusserung von Betäubungsmitteln (AnklS. Ziff. 1.2);
-
vom Vorwurf der unbefugten
Veräusserung von Betäubungsmitteln (AnklS. Ziff. 1.4.6).
4.
Der Beschuldigte hat sich schuldig
gemacht:
-
des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen in
der Zeit zwischen 2006 und 4. Juli 2013 (AnklS. Ziff. 1.1, 1.2, 1.4.1 [1. - 4.
sowie 6. Lemma], Ziff. 1.4.2, Ziff. 1.4.7 [1. - 5. Lemma], Ziff. 1.4.8 [2.
Lemma], 1.4.9 [3. Lemma]), Ziff. 1.4.10, Ziff. 1.4.11 [2. - 4. Lemma],
Ziff. 1.4.12 [1. Lemma], Ziff. 1.4.13, Ziff. 1.4.14 und Ziff. 1.4.17 [in Bezug
auf die unentgeltliche Abgabe]);
-
der Urkundenfälschung,
begangen am 2. November 2012 (AnklS. Ziff. 3);
-
der mehrfachen Vergehen gegen
das Waffengesetz, begangen zwischen Juli und September 2012 bis 4. Juli 2013
(AnklS. Ziff. 4).
5.
Der Beschuldigte wird verurteilt
zu:
- einer Freiheitsstrafe von 10
Jahren;
- einer
Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.
6.
Dem
Beschuldigten wird die erstandene Haft (= Untersuchungshaft, vorzeitiger
Strafantritt und Sicherheitshaft) vom 4. Juli 2013 bis 28. März 2019 an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
7.
Zur
Sicherung des Strafvollzuges wird der Beschuldigte in Sicherheitshaft behalten.
8.
Der
Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
9.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen
Urteils folgend Gegenstände einzogen worden und nach Rechtskraft dieses Urteils
zu vernichten sind:
- 1‘599g Heroingemisch (HD-Nr. 3/2)
(Aufbewahrungsort: IRM Bern)
- 103g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/6)
(Aufbewahrungsort: IRM Bern)
- 472g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/7) (Aufbewahrungsort:
IRM Bern)
- 1‘599g Heroingemisch (HD-Nr. 3/2)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 103g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/6)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 472g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/7)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Brotmesser (HD-Nr. 3/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Suppenlöffel (HD-Nr. 3/4)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Digitalwaage (HD-Nr. 3/5)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Henkel der Küchenbatterie (HD-Nr. 3/8)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Rucksack (Inhalt HD-Nr.3/2) (HD-Nr.
3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Coop-Plastiksack mit div.
Verpackungsmaterial (HD-Nr. 3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 mit SIM
Ortel (HD-Nr. 1/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Karte Yallo (HD-Nr. 5/1)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Trägerkarte Yallo (HD-Nr. 1/1)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Vertrag Mobilnummer [Nr. 2]
(HD-Nr.1/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Quittung SIM-Karte (HD-Nr. 1/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Vertrag SIM-Karte (HD-Nr. 1/4)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Minigrip und Heroinmixer (HD-Nr. 1/8)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- Div. Rechnungen und Notizen (HD-Nr. 2/1)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 SIM-Trägerkarte Sunrise (HD-Nr. 5/2)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Vertrag Mobilnummer [Nr. 3]
(HD-Nr.5/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- Div. Rechnungen und Notizen (HD-Nr. 5/6)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Schlosszylinder Haustüre
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 14 Schlüssel (HD-Nr. 1/1)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- Diverse Buchhaltungsnotizen (HD-Nr. 1/2)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Plastiksack mit Zeitungspapier und
Minigrip mit braunem Pulver (HD-Nr. 1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
- 1 Plastiksack mit div. Minigrip, Waage,
Abfüllutensilien (HD-Nr. 1/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Haarbürste (HD-Nr. 1/6)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Zahnbürste (HD-Nr. 1/6)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Behälter mit unbekanntem blauen Pulver
(HD-Nr.3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Sack mit Steroiden, Spritzen etc.
(HD-Nr. 6/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät
(HD-Nr. 1/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon BMW Z8 (HD-Nr. 6/1)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 1/4)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Quittungen (HD-Nr. 3/1)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Abrechnungen und Notizen (HD-Nr. 3/2)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Messer (HD-Nr. 7/1) (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Stahlrute (HD-Nr. 7/2)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 Bundesordner mit Unterlagen sowie div.
lose Unterlagen und Notizen (HD-Nr. 8/1) (Aufbewahrungsort: Akten)
- div. Unterlagen (HD-Nr. 9/1)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Mobiltelefon Nokia E71 (HD-Nr. 1/1/1)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung (HD-Nr. 1/3/1)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 1/3/2)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 1/3/9)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Karte (HD-Nr. PW/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 SIM-Karten (HD-Nr. K/1) (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Apple iPhone (Effekten)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Notizen (HD-Nr. PW/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
- 1 Bankkarte Aargauische Kantonalbank
(HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Karte Sunrise (HD-Nr. PW/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 7 Ordner (HD-Nr. U1-U7)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- div. lose Geschäftsunterlagen (HD-Nr.
U8) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 2 SIM-Karten Lebara (HD-Nr. 1/3/14)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 9 Ordner (HD-Nr. 1/3/17-1/3/25)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- div. Unterlagen (HD-Nr. 1/3/26)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Verpackung Mobiltelefon Samsung
(HD-Nr. 2/3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (HD-Nr.
2/3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (HD-Nr.
2/3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Dokumente (HD-Nr. 2/4/2)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 2/4/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Rechnung Conforama (HD-Nr. 2/5/1)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Bundesordner (Effekten)
(Aufbewahrungsort: Akten)
- 2 SIM-Karten (HD-Nr. PW/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
10.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen
Urteils folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils den jeweiligen Berechtigten herauszugeben sind:
- 1 Postcard A.___ (HD-Nr. 5/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Bankkarte Credit Suisse I.___
(Aufbewahrungsort: Polizei
Kanton Solothurn)
- 2 CDs (HD-Nr. PW/1) (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Kreditkarte Cornercard
(HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Bankkarte Aargauische Kantonalbank
(HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Führerausweis Kat. B (HD-Nr. PW/3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Portemonnaie mit div.
Krankenkassenkarten, Visitenkarten etc.) (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn).
11.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen
Urteils der beschlagnahmte albanische Ausweis, lautend auf J.___, geb. […]
(HD-Nr. 1/2; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn), nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils dem Migrationsamt Solothurn zuzustellen ist.
12.
Das
beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 52'248.82 (Aufbewahrungsort:
Zentrale Gerichtskasse) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
13.
Folgende
beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zu verwerten, wobei der Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten
verwendet wird:
- 1 Armbanduhr Police (HD-Nr. 1/3/4)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Jacques Lemans
F1 (HD-Nr. 1/3/5)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Calvin Klein (HD-Nr. 1/3/6)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Emporio Armani
(HD-Nr. 1/3/7) (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn).
14.
Es
wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger
des Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Muralt, gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 3'878.30 (inkl.
MWST und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits
ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5
(= CHF 3'102.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Beat Muralt, Solothurn,
nicht geltend gemacht worden.
15.
Es
wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger
des Beschuldigten, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 49'465.55
festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5
(= CHF 39'572.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in
Höhe von CHF 3'746.30 (= 4/5 der Differenz zu vollem
Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
16.
Die
Honorarnote für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten,
Rechtsanwalt Max Birkenmaier, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF
1'233.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5
(= CHF 986.40) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in
Höhe von CHF 183.90 (= 4/5 der Differenz zu vollem
Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
17.
Die
Honorarnote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.
David Gibor, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 33'014.90
(inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5
(= CHF 26'411.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Dr. David
Gibor nicht geltend gemacht worden.
18.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 24'000.00, total CHF 80'850.00, hat der Beschuldigte zu 4/5
(= CHF 64'680.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten (= CHF 16'170.00) gehen zu
Lasten des Staates Solothurn.
19.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF
20'260.00, hat der Beschuldigte zu 4/5 (= CHF 16'208.00)
zu bezahlen. 1/5 (= CHF 4'052.00) gehen zu Lasten des
Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO kann innert
10.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
a.o. Ersatzrichter Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker