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Entscheid

STBER.2018.52

mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Fälschung von Ausweisen

20. Februar 2019Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

2.1 SB Ziff. 1.1.a

2.1.1 In der ersten Befragung vom

19.8.2015 (AS 253 ff.) berief sich der Beschuldigte für die Gratisabgabe der

Socken an die Kunden auf die Anweisung seiner Vorgesetzten B.___. Er schilderte

das allerdings nicht widerspruchsfrei, indem er einmal davon sprach, es sei

eine Anweisung von B.___ gewesen (AS 256 F 11, AS 257 F 21 und AS 260 F 58),

dann wieder sprach er von einer mündlichen Vereinbarung, die er 2013 um die

Eröffnung herum mit B.___ getroffen habe (AS 256 F 15), und schliesslich

betonte er, bei einer Firma wie C.___ könne man nicht machen was man wolle, da

sei alles unter Kontrolle und man hätte ihn darauf aufmerksam gemacht, wenn

das, was er gemacht habe, nicht richtig gewesen wäre (AS 256 F 17), er sei

nicht verantwortlich, weil die Firma das mit den Socken ja gesehen haben müsse

(AS 257 F 23).

Vor der Vorinstanz sagte der

Beschuldigte, er habe B.___ das mit den Socken gefragt (AS 556), das Center sei

neu gewesen, es habe überall Zusatzrabatte gegeben, deshalb habe er nach den

Socken als Rabatt gefragt. Das habe er von Beginn weg so gemacht. Die Chefin

habe ihm das OK gegeben. Er habe sich mit dieser mündlichen Zusage

zufriedengegeben, die Socken seien in weiteren Gesprächen nicht mehr zur

Sprache gekommen. Neu sagte der Beschuldigte nun aus, es habe immer auch

Anweisungen der «Merchandiser» betreffend Socken gegeben, ohne allerdings zu

sagen, was das denn für Anweisungen gewesen sein sollten. Das sei so abgemacht

gewesen, vielleicht habe er sich falsch verhalten, aber der Umsatz habe sich

gebessert und die Chefin sei zufrieden gewesen.

2.1.2 Frau B.___ wurde am 14.12.2015

durch die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten

als Auskunftsperson befragt (AS 280 ff.). Sie sei während der ganzen

Anstellungszeit die direkte Vorgesetzte des Beschuldigten gewesen. Der

Beschuldigte habe ein Mitarbeiter-Handbuch gehabt, ein Memorandum und ein Job

Profil. Es habe das Store-Operation-Manual mit europaweiten Richtlinien

gegeben, die auch für die Schweiz verbindlich gewesen seien. Diese habe es in

Papierform und elektronisch gegeben, der Beschuldigte habe das bekommen, er sei

auch an einer Konferenz gewesen, an der das erklärt worden sei. Betreffend

Rabatt-Phasen, Saisonschlussverkauf, sei dies per Mail [...] aus mitgeteilt

worden.

Es habe keine mündlichen Absprachen

zwischen ihr und dem Beschuldigten für das Verschenken von Socken gegeben. Eine

Gratisabgabe an einen Kunden müsse im Einzelfall jedesmal bewilligt werden. Es

habe auch keine Gewährung von 10% Rabatt gegeben, an deren Stelle die Socken

hätten abgegeben werden können, wie das der Beschuldigte behauptet habe. Sie

könne sich nicht erklären, weshalb sich der Beschuldigte auf eine mündliche

Absprache mit ihr berufe. Er habe aber auch keine Kompetenzen gehabt, in seiner

Funktion als Store Manager selbständig über die Abgabe von Geschenken zu bestimmen.

Auch das Merchandise-Management (Trader/Merchandiser) sei dafür nicht zuständig

und eine Rückfrage von ihr bei den entsprechenden Personen habe ergeben, dass

es keine solchen Auskünfte gegeben habe, im Gegenteil sei in einem Gespräch

gesagt worden, dass so etwas nicht gehen würde. Man habe beim Beschuldigten

nicht früher interveniert, weil diese Socken-Praxis nicht bemerkt worden sei, dies

sei erst am 21.5.2015 in einem Gespräch mit zwei Mitarbeiterinnen des

Beschuldigten der Fall gewesen.

2.1.3 Die damaligen Mitarbeiterinnen des

Beschuldigten bestätigten im Rahmen ihrer Befragungen, auf Instruktion des

Beschuldigten bei Kunden, die gut eingekauft hätten, so ab CHF 450.00 – 500.00,

die einen Anzug gekauft hätten, als Geschenk die Socken abgegeben zu haben (so F.___,

AS 273; G.___ AS 274 ff.).

2.1.4 Anlässlich der heutigen

Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es habe zwischen ihm und

seiner Vorgesetzten B.___ eine mündliche Vereinbarung über die Gratisabgabe der

Socken gegeben. Er habe das ja ganz transparent über die Kasse laufen lassen,

dort die Socken mit CHF 0.00 eingegeben, womit das ja auch im SAP ersichtlich

gewesen sei. Die SAP-Auszüge seien jeweils am nächsten Tag zu seiner Chefin

gegangen. Es sei nie eine Abmahnung von ihr gekommen, obwohl ihr die

Socken-Praxis bekannt gewesen sei. Auf die Frage, er habe einmal von Vereinbarung

gesprochen, ein anderes Mal von Anweisung, meinte er, wenn er den Vorschlag

mache, 10 % zu gewähren, und B.___ sage nein und er dann vorschlage, Socken

abzugeben, und sie sage ja, sei das für ihn das Gleiche, ob man dem

Vereinbarung oder Anweisung sage. Die Kunden hätten durch die Abgabe der Socken

ein positives Einkaufsgefühl haben sollen. Er habe den Store so etwas

voranbringen wollen.

2.1.5 Als Beweisergebnis steht damit

fest, dass der Beschuldigte in den Jahren 2014 und 2015 Socken im Wert von über

CHF 16'000.00 an Kunden, die gut eingekauft hatten, verschenkte. Er hat diese

Aktionen offen über die Kasse gemacht und die entsprechenden Buchungen waren im

SAP ersichtlich. Die SAP-Auszüge waren im vorliegenden Verfahren auch

eingereicht worden. Es ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo angesichts des

umfassenden Reporting bei der Arbeitgeberin davon auszugehen, dass die

Vorgesetzten des Beschuldigten, insbesondere B.___, von dieser Socken-Praxis

Kenntnis hatten und den Beschuldigten gewähren liessen. Vor diesem Hintergrund

erscheint die Behauptung des Beschuldigten, es habe eine mündliche Vereinbarung

für diese Praxis gegeben, als glaubhaft.

Ebenso als glaubhaft und nachvollziehbar

erscheint die Aussage des Beschuldigten, diese «Socken-Aktion» habe Erfolg

gehabt und zu einem höheren Umsatz beigetragen. Nach dem Grundsatz in dubio pro

reo ist damit ein Schaden bei der Privatklägerin nicht nachgewiesen, da der

Vorteil aus der Umsatzsteigerung den Verlust aus der Gratisabgabe der Socken

übersteigen kann.

2.2 SB Ziff. 1.1.b

2.2.1 Im Rahmen der polizeilichen

Befragung (AS 259) führte der Beschuldigte aus, er habe für Einzelteile oder

leicht defekte Teile Zusatzrabatte gewährt. Er sei dazu von sogenannten

«Tradern» instruiert worden, die alle drei Monate ihre Runden in den

Verkaufsfilialen machten. Diese hätten auch die Rabatte für die alten Waren

berechnet. Auf die Frage 46 gab der Beschuldigte zur Antwort, er habe nicht

gewusst, dass die Ware nicht mit diesen Rabatten hätte verkauft werden dürfen.

«Teils, aber bestimmt nicht alles, geschah auf Anweisung des Traders».

2.2.2 Vor der Vorinstanz (AS 557) sagte

der Beschuldigte, es sei hier um Einzelteile gegangen, die er so (mit Rabatten)

habe verkaufen dürfen. Die Merchandiser seien in die Stores gekommen. Man habe

versucht, etwas Umsatz zu generieren, mit teilweise bis zu 80%. Er wisse nicht,

weshalb dies nicht im System eingetragen worden sei. Der Barcode habe noch den

alten Preis gezeigt. Man habe auch defekte Teile verkauft, das hätten die

Trader entschieden.

2.2.3 Vor Obergericht führt der

Beschuldigte dazu aus, auch diese Rabatte seien durch die entsprechenden

Kassenbuchungen ausgewiesen worden und seien aus dem SAP ersichtlich gewesen.

Es sei alles transparent gemacht worden. Die Merchandiser/Trader hätten die

entsprechende Ware aussortiert, zum Beispiel ganz alte Teile oder leicht

defekte. Nicht er habe die Rabatte gewährt.

2.2.4 Nach den Aussagen von B.___ (AS

285 ff.) gebe es eine schriftliche Regelung, dass die Preise in Zug festgesetzt

würden, vom Management. Der Store-Manager habe nicht die Kompetenz, solche

Rabatte festzulegen. Zusätzliche Rabatte würden in [...] besprochen und dann

schriftlich durch den Trader bzw. Merchandise-Manager oder durch sie persönlich

kommuniziert. Es gebe eine klare mündliche Vereinbarung, dass keine defekte

Ware an Kunden abgegeben würde. «Wir möchten nicht, dass beschädigte Ware –

egal zu welchem Preis – im Umlauf ist» (AS 286). Sie habe das mit dem

Merchandise-Manager besprochen, jeder sage dort, dass beschädigte Ware

zurückgehe. Der Beschuldigte habe mit der beschädigten Ware Geld machen wollen,

was gegen ihre Grundsätze gehe.

Wenn es Zusatzrabatte gegeben habe,

seien das Special-Promotions gewesen, in denen die Ware für eine bestimmte Zeit

günstig abgegeben worden sei. Das habe dann aber für alle Verkaufsstellen

gegolten.

Auf die Frage (AS 286 Z. 241-242), ob es

stimme, dass die Trader/Merchandiser die Rabatte der alten Waren berechnen

würden: «Wir machen dann Analysen. Wenn wir Rabatte für die alten Waren

festlegen, gebe ich das Okay, bevor wir an den Markt gehen. Es ist richtig,

dass der Trader den Input dazu gibt».

2.2.5 Nach dem Beweisergebnis hat hier

der Beschuldigte ganz vereinzelt Zusatzrabatte gewährt, die nichts mit den

Sonderaktionen zu tun hatten, wie sie jeweils vom Management in [...]

festgelegt und die durch die Trader oder die Vorgesetzte den Filialen

schriftlich mitgeteilt worden waren. Der Beschuldigte hat diese Zusatzrabatte

ebenfalls transparent gemacht und sie sind mit entsprechenden Buchungen

ausgewiesen worden. Sie müssen von seiner Vorgesetzten wahrgenommen und

geduldet worden sein. Es ist auch hier zu Gunsten des Beschuldigten von ihrer

Zustimmung auszugehen.

Es ist vom Beschuldigten unbestritten,

dass diese Rabatte im Jahr 2014 CHF 5'477.00 und im Jahr 2015 CHF 1'768.00

ausgemacht haben. Nicht erstellt ist allerdings, dass der Privatklägerin ein

entsprechender Schaden oder überhaupt ein Schaden entstanden ist. Es mag zwar

die Philosophie der Privatklägerin gewesen sein, defekte Teile nicht an Kunden

zu verkaufen; wenn das der Beschuldigte dann trotzdem gemacht und aufgrund

eines Mangels einen Zusatzrabatt gewährt hat, ist damit ein Schaden nicht

erstellt. Es ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen und blieb von B.___ auch

unbestritten, dass er diese Rabatte für beschädigte und für alte Einzelteile

gewährt hat. Diese Teile waren daher minderwertig. In welchem Umfang, ist

unbekannt. Es ist auch nicht bekannt, ob denn defekte Einzelstücke, die

weisungsgemäss an das Hauptgeschäft zurückgegeben worden wären, repariert oder

entsorgt worden wären. Auf jeden Fall kann nach dem Grundsatz «in dubio pro

reo» nicht davon ausgegangen werden, die Privatklägerin 1 habe durch die

Kompetenzüberschreitung des Beschuldigten, defekte und alte Einzelstücke mit

Zusatzrabatt zu verkaufen, einen Schaden erlitten. Ob diese Einzelstücke

überhaupt je hätten verkauft werden können – und wenn ja, zu welchem Preis –

ist nicht erstellt.

2.3 SB Ziff. 1.1.c

2.3.1 Nach den Aussagen des Beschuldigten

(AS 263 und 557) habe es sich hier gleich wie in den vorgenannten Fällen um

defekte oder alte Einzelteile gehandelt, mit dem Unterschied, dass sie hier vom

Personal gekauft worden seien. Es seien Lederjacken mit Fehlern oder sehr alte

Teile gewesen. Man habe Zusatzrabatte gewährt, wenn der Trader zugestimmt habe

(AS 557).

2.3.2 B.___ führte auch dazu aus (AS

289), der Beschuldigte habe auch keine Kompetenz gehabt, bei Verkäufen an die

Mitarbeiter zusätzliche Rabatte für beschädigte Ware zu geben. Auch die Trader

könnten keine solchen Zusatzrabatte bewilligen, da die Personalrabatte

ausschliesslich in ihrer (B.___) Entscheidkompetenz lägen.

2.3.3 Hier gilt für das Beweisergebnis

das oben unter 2.2.5 Gesagte: Der Beschuldigte hat hier völlig transparent und

für seine Vorgesetzten mit den SAP-Auszügen ersichtlich für alte und

beschädigte Ware Rabatte im Umfang von insgesamt CHF 2’012.00 während

seiner Anstellungszeit gewährt. Der vorgenannte Betrag bezieht sich auf den

normalen Verkaufspreis von neuer intakter Ware. Nachdem auch hier nach dem

Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden muss, es habe sich

entsprechend den Aussagen des Beschuldigten um alte und defekte Ware gehandelt,

ist ein Schaden für die Privatklägerin nicht erstellt. Ob diese defekte

und/oder alte Ware überhaupt noch einen Verkaufswert hatte, ist nicht erstellt.

2.4 SB Ziff. 1.1. d

2.4.1 Hier liegt ein klares Geständnis

des Beschuldigten vor (AS 558): Wenn die Kolleginnen ihr eigenes Konto für den

Eigenbedarf (mit Rabatt 50%) schon ausgenutzt hatten und er selber auf seinem

Konto noch entsprechende Guthaben hatte, hat er ihnen erlaubt, über sein Konto

weiter mit 50% einzukaufen. Die heutigen Ausführungen des Beschuldigten in der

Berufungsverhandlung, die Kolleginnen hätten sich ohne sein Wissen ab seinem

Konto bedient, sind angesichts seiner früheren Aussagen nicht glaubhaft.

2.4.2 Im Ergebnis haben damit die

Kolleginnen des Beschuldigten über seine ganze Anstellungszeit für einen Betrag

von CHF 2'240.97 günstiger eingekauft und damit entsprechend weniger an die

Privatklägerin 1 bezahlt. Auf der anderen Seite wäre es auch zu diesem Ergebnis

gekommen, wenn der Beschuldigte sein Konto für sich selber genutzt hätte.

Das Handlungsziel des Beschuldigten war

einzig, seinen Kolleginnen auszuhelfen, von einem Schaden bei der

Privatklägerin ging der Beschuldigte nicht aus, da er diesen Rabatt auch selber

für sich hätte beanspruchen können.

III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss BGE 142 IV 346 wird nach dem

Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158

Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer

auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts

damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche

Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner

Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen

geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen

andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr

bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3).

Geschäftsführer im Sinne von Art. 158

StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher

Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen

Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein

hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde

Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder

das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich

anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende

Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer

ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell

eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124

E. 3.1; BGE 123 IV 17

E. 3b; BGE 120 IV 190

E. 2b; BGE 105 IV 106

E. 2; BGE 100 IV 113

f.).

Die Praxis hat die

Geschäftsführerstellung aufgrund ihrer Selbständigkeit auch bejaht bei

Filialleitern (Leiter eines Zweigbüros, Leiter eines Kioskes; Marcel Alexander

Niggli in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4.

Auflage 2019, Art. 158 N30 und dort zit. Urteile).

Der Tatbestand setzt einen

Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung

durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der

Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits

vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem

wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im

Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung

Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124

E. 3.1; BGE 123 IV 17

E. 3d; BGE 122 IV 279

E. 2a; BGE 121 IV 104

E. 2c mit Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem

Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

Die im Gesetz nicht näher umschriebene

Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener

spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer

generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers

bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190

E. 2b; BGE 118 IV 244

E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen

Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht,

indem er Weisungen des Klienten missachtet (BGE 120 IV 190

E. 2b S. 193). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen

Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die

geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen.

Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger

Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in

einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den

getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen

(Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2;6B_446/2010

vom 14. Oktober 2010 E. 8.2 und 8.4 mit Hinweisen).

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich.

Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die

Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen

Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis

sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das

Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 120 IV 190

E. 2b mit Hinweisen). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158

Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus.

Eventualabsicht genügt.

2.1 Der Beschuldigte hatte als

«Storemanager» der Privatklägerin im Lichte der oben dargelegten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Stellung eines Geschäftsführers mit

einem hinreichenden Mass an Selbständigkeit. Er war der Leiter der Filiale in [...]

und Vorgesetzter der vier Mitarbeiterinnen.

2.2 Zu SB 1.1. lit. a: Indem der

Beschuldigte mit der Zustimmung seiner Vorgesetzten die Socken gratis abgegeben

hat, fehlt es bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal des pflichtwidrigen

Verhaltens im Sinne der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art.

158 StGB. Es ist weiter der Vermögensschaden nicht nachgewiesen, nachdem ein

Vorteil aus einer Umsatzsteigerung, der den Wert der Socken übersteigt, nicht

ausgeschlossen werden kann. Und es fehlt schliesslich der Nachweis, der

Beschuldigte habe vorsätzlich einen Vermögensschaden bei der Privatklägerin

verursachen wollen oder einen solchen auch nur in Kauf genommen. Der

Beschuldigte ist damit vom Vorhalt gemäss SB Ziff.1.1. lit. a freizusprechen.

2.3 Wie vorne unter dem Beweisergebnis

dargelegt, fehlt es in Bezug auf die Vorhalte SB Ziff. 1.1. lit. b und c

am Nachweis eines Vermögensschadens bei der Privatklägerin 1. Die Aussagen des

Beschuldigten, es habe sich bei diesen Rabattgewährungen um mangelhafte

Einzelstücke gehandelt, konnte nicht widerlegt werden, es ist zu seinen Gunsten

davon auszugehen. Der wirkliche Wert dieser Einzelstücke ist völlig unbekannt.

Es wird von der Privatklägerin 1 auch nicht geltend gemacht, solche Stücke

hätten zum vollen Preis verkauft werden müssen oder können. Vielmehr wurde

ausgeführt, das Unternehmen C.___ wolle mangelhafte Stücke nicht an die

Kundschaft weitergeben, diese müssten an das Hauptgeschäft zurückgegeben

werden. Ob sie dann dort repariert worden wären, soweit es sich um einen

behebbaren Defekt gehandelt hatte, und ob ältere Modelle allenfalls entsorgt

oder in Sonderaktionen verkauft worden wären, ist nicht bekannt. Auf jeden Fall

gibt es keinen Nachweis für eine Verminderung der Aktiven bei der

Privatklägerin 1 durch den Verkauf mangelhafter Einzelstücke mit Rabatten. Das

Tatbestandsmerkmal eines Vermögensschadens liegt nicht vor.

Es fehlt auch am Nachweis eines

pflichtwidrigen Verhaltens des Beschuldigten, nachdem diese Zusatzrabatte offen

ausgewiesen und von den Vorgesetzten (bis zur fristlosen Kündigung) nie moniert

wurden.

Und schliesslich ist auch hier der

subjektive Tatbestand nicht nachgewiesen. Das Handlungsziel des Beschuldigten

war, den Umsatz im Interesse der Arbeitgeberin zu steigern und nicht, ihr einen

Vermögensschaden zuzufügen. Dass er einen solchen beabsichtigt oder auch nur in

Kauf genommen hätte, ist nicht das Beweisergebnis. Es fehlt am Nachweis des

objektiven und subjektiven Tatbestandes, der Beschuldigte ist von diesen

Vorhalten freizusprechen.

2.4 Zu SB Ziff. 1.1. lit. d:

Näher zu beleuchten ist hier der subjektive Tatbestand. Die Anklageschrift

äussert sich zum subjektiven Tatbestand gar nicht. Die Vorinstanz hat dazu in

US 21 ausgeführt, der Beschuldigte habe «in vollem Bewusstsein über den Inhalt

der Weisungen und Reglemente der Geschädigten» gehandelt; sie hat sich in Bezug

auf den subjektiven Tatbestand einzig zum ersten (lit. a) der vier Vorhalte

geäussert.

Indem der Beschuldigte seinen

Kolleginnen den ihm zustehenden Angestellten-Rabatt überliess, in der einzigen

Absicht, diesen einen Gefallen zu tun, und er nach seiner Vorstellung davon

ausging, die Arbeitgeberin sei nicht anders gestellt, als wenn er selber diesen

Rabatt für sich beansprucht hätte, fehlt es auch hier am Nachweis eines

Vorsatzes (oder Eventualvorsatzes), der Privatklägerin einen Vermögensschaden

zuzufügen.

Kommt hinzu, dass hier der Beschuldigte

nicht als Geschäftsführer, sondern als Arbeitskollege gehandelt hat, indem er

den ihm als Angestellten zustehenden Rabatt seinen Kolleginnen, die selber auch

über ein Angestelltenrabatt-Konto verfügten, überliess.

Damit ist auch hier der Tatbestand der

ungetreuen Geschäftsbesorgung weder objektiv noch subjektiv erfüllt und der

Beschuldigte ist vom Vorhalt gemäss SB Ziff. 1.1. lit. d freizusprechen.

3. Zusammenfassend wird der Beschuldigte

vom Vorhalt der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Strafbefehl

Ziff. 1.1. lit. a – d freigesprochen.

IV. Strafzumessung

1. Der Beschuldigte muss mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wegen Fälschung von

Ausweisen gemäss Art. 252 StGB bestraft werden.

2.1 Der Beschuldigte hat im Mai/Juni

2015 ein Arbeitszeugnis der D.___) AG, welches er auf April 2013 datierte,

gefälscht und anschliessend mehrfach zur Täuschung gebraucht. Neben dem Datum

fälschte der Beschuldigte insbesondere das Logo, die Dauer des

Anstellungsverhältnisses, die Leistung, das Verhalten und die unterzeichnende Person.

Anschliessend reichte er das gefälschte Arbeitszeugnis insgesamt 5 - 6 Mal im

Zusammenhang mit Bewerbungsschreiben ein. Durch das Einreichen des gefälschten

Arbeitszeugnisses hat der Beschuldigte beabsichtigt, sich das Fortkommen zu

erleichtern und sich erhofft, durch das mehrfach zur Täuschung gebrauchte

gefälschte Zeugnis, eine Stelle zu erhalten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.

Ausgehend von einem leichten Verschulden ist von einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

auszugehen.

2.2 Der Beschuldigte hat auf den

entsprechenden Vorhalt sofort ein Geständnis abgelegt und Reue gezeigt. Das

Geständnis führt zu einer Strafreduktion auf 50 Tagessätze.

2.3 Der Beschuldigte ist nicht

vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen. Die Täterkomponenten wirken

sich neutral aus.

2.4 Der von der Vorinstanz aufgrund des

aktuellen Einkommens festgesetzte Tagessatz von CHF 70.00 ist unbestritten

geblieben und kann bestätigt werden.

2.5 Die Voraussetzungen für die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind erfüllt. Die Probezeit ist auf 2

Jahre festzusetzen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erste Instanz

Aufgrund des teilweisen Freispruchs sind

die erstinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten nur zu einem Drittel

aufzuerlegen; zwei Drittel gehen zu Lasten der Staatskasse. Dementsprechend sind

auch der Rückforderungsanspruch für die Kosten der amtlichen Verteidigung und

der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi, Olten, auf jeweils einen Drittel zu reduzieren.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers ist auf CHF 6'036.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

vom Staat zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Der Rückforderungsanspruch

des Staates beträgt CHF 2'012.00, der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers CHF 549.65 (ein Drittel von CHF 1'649.00); beides sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

An die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 2'000.00 hat A.___ CHF 666.65 zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Zweite Instanz

Die Berufung ist erfolgreich. Die Kosten

inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung gehen zu Lasten der Staatskasse.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt

Ronny Scruzzi, Olten, macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand

von 9,4 Stunden geltend. Für die Hauptverhandlung und die mündliche

Urteilseröffnung sind zusätzlich 2 Stunden zu entschädigen. Bei einem

Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von CHF 144.90 und der MwSt. von 7,7 %

führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2'366.05. Auszahlbar ist die

Entschädigung durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs- und

Nachzahlungsanspruch.

Demnach wird in Anwendung der Art. 252

StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 69 StGB; Art.

135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorhalt

der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit

vom 1.4.2013 bis am 23.4.2015, freigesprochen.

2.

Gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen

Ziff. 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 2. Mai

2018.

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ der mehrfachen

Fälschung von Ausweisen, begangen in der Zeit vom Mai / Juni 2015 bis November

2015.

schuldig gemacht.

3.

A.___ wird zu einer Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit

einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des

erstinstanzlichen Urteils ist die Privatklägerin, C.___, v.d. Rechtsanwalt Ueli

Sommer, Seefeldstrasse 123, 8008 Zürich, zur Geltendmachung ihrer

Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

5.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des

erstinstanzlichen Urteils ist folgender beschlagnahmter Gegenstand eingezogen

und zu vernichten:

1.

Laptop, Dell

Inspiron 1525, schwarz, Sach-Nr. B620J3J, mit Netzteil, HD-Nr. 7 (befindet sich

bei der Polizei Kanton Solothurn).

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des

erstinstanzlichen Urteils sind folgende beschlagnahmten Gegenstände (befinden

sich alle in den Akten) eingezogen:

-

1.

Anstellungsvertrag D.___

AG, 5 Seiten, HD-Nr. 1;

-

1.

Zwischenzeugnis D.___ AG,

3.

Seiten, HD-Nr. 2;

-

1.

Zeugnis D.___ AG, 1

Seite, HD-Nr. 3;

-

1.

Zeugnis D.___ AG, 2

Seiten, HD-Nr. 4.

7.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des

erstinstanzlichen Urteils ist – sofern noch nicht geschehen – folgender

beschlagnahmter Gegenstand dem Berechtigten A.___ herauszugeben:

1.

Laptop, Dell

Latitude D620, silbergrau, Sach-Nr. GGPJS2J, mit Netzteil, HD-Nr. 9 (befindet

sich bei der Polizei Kanton Solothurn).

8.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, Olten, ist

für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'036.00 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen,

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem

Drittel, d.h. CHF 2'012.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Betrag von CHF 549.65 (ein Drittel von CHF 1'649.00);

beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.00, total CHF 2'000.00,

hat A.___ zu einem Drittel zu bezahlen, d.h. CHF 666.65.

10.

Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, Olten, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'366.05 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.

11.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier