STBER.2018.52
mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Fälschung von Ausweisen
20. Februar 2019Deutsch27 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Fälschung von Ausweisen
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend
I. Ziff. 5), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob der Verteidiger
Vorbemerkungen habe oder Anträge stellen wolle. Dieser beantragt, einen
Verhaltenskodex der Firma C.___ zu den Akten geben zu dürfen, was bewilligt
wird.
Es erfolgt die Befragung des
Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in
den Akten).
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen.
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi stellt und begründet folgende Anträge:
1. A.___ sei freizusprechen betreffend
mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (AS Ziff. 1.1 lit. a – d).
2. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen
mehrfacher Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. 1.2).
3. A.___ sei zu verurteilen zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Es sei das Honorar des amtlichen
Verteidigers für das obergerichtliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote
sowie dessen Nachzahlungsanspruch im Umfang der Differenz zum vollen Honorar
festzusetzen.
5. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig
dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen.
Im Rahmen der Gelegenheit zu einem
letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er möchte nochmals betonen, dass er
versucht habe, einen Mehrwert für die Firma zu generieren. Er habe nichts in
die eigene Tasche gesteckt. Am Jahresendgespräch seien die Zahlen angeschaut
worden, diese seien positiv ausgefallen. Er verstehe darum nicht, weshalb B.___
so gegen ihn schiesse. Wenn er gewusst hätte, wie schwierig es sei, seine
Unschuld zu beweisen, hätte er das arbeitsgerichtliche Verfahren sein lassen;
er hätte einen Vergleich angenommen. Er habe keinen Diebstahl begangen und
alles immer transparent gemacht.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Um 16.00
Uhr wird den Parteien das Urteil in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.1 Am 10. Juni 2015 reichte die C.___
(nachfolgend Privatklägerin 1) Strafanzeige/Strafantrag gegen ihren ehemaligen
angestellten A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Verdachts auf
Veruntreuung, Diebstahl, ungetreue Geschäftsbesorgung, Hausfriedensbruch und
weitere Delikte ein.
1.2 Am 1. Dezember 2015 reichte die D.___
AG gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung resp.
Fälschung von Ausweisen ein.
2. Am 12. Juli 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl und sprach den Beschuldigten wegen
mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Fälschung von Ausweisen
schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF
110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zur
Bezahlung einer Busse von CHF 4'125.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von
38 Tagen.
Der Beschuldigte erhob Einsprache gegen
den Strafbefehl.
3. Am 2. Mai 2018 erging das folgende
Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der mehrfachen
ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit vom 1.4.2013 bis am
23.4.2015 (Str.-Bef. Ziff. 1.1);
-
der mehrfachen Fälschung
von Ausweisen, begangen in der Zeit vom Mai / Juni 2015 bis November 2015
(Str.-Bef. Ziff. 1.2).
2. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.
3. Die Privatklägerin, C.___, v.d.
Rechtsanwalt Ueli Sommer, [...], wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung
auf den Zivilweg verwiesen.
4. Folgender beschlagnahmter Gegenstand
wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
vernichten:
-
1 Laptop, Dell
Inspiron 1525, schwarz, Sach-Nr. B620J3J, mit Netzteil, HD-Nr. 7 (befindet
sich bei der Polizei Kanton Solothurn).
5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
(befinden sich alle in den Akten) werden eingezogen:
-
1 Anstellungsvertrag
D.___ AG, 5 Seiten, HD-Nr. 1;
-
1 Zwischenzeugnis D.___
AG, 3 Seiten, HD-Nr. 2;
-
1 Zeugnis D.___ AG,
1 Seite, HD-Nr. 3;
-
1 Zeugnis D.___ AG,
2 Seiten, HD-Nr. 4.
6. Folgender beschlagnahmter Gegenstand ist
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten A.___
herauszugeben:
-
1 Laptop, Dell
Latitude D620, silbergrau, Sach-Nr. GGPJS2J, mit Netzteil, HD-Nr. 9 (befindet
sich bei der Polizei Kanton Solothurn).
7. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, [...], wird
auf CHF 6'036.00 (inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des amtlichen Verteidigers im Umfang CHF 1'649.00 (Differenz zu vollem Honorar,
inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
8. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00, total CHF 2'000.00, sind durch den
Beschuldigten A.___ zu bezahlen.
4. Gegen dieses Urteil erhob der
Beschuldigte die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch wegen mehrfacher
ungetreuer Geschäftsbesorgung (Strafbefehl Ziff. 1.1.), das Strafmass und die
Kostenfolgen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf
die Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
5. Das angefochtene Urteil ist damit wie
folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens:
-
Ziff. 1, 2. Lemma:
Schuldspruch wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen (Strafbefehl Ziff. 1.2):
-
Ziff. 3: Verweisung der
Privatklägerin auf den Zivilweg;
-
Ziff. 4 – 6: Entscheide zu
den beschlagnahmten Gegenständen;
-
Ziff. 7, soweit die Höhe
des Honorars des amtlichen Verteidigers betreffend.
II. Beweisergebnis
1. Der unbestrittene Sachverhalt
1.1 Der Beschuldigte war ab dem 1. April
2013 von der Privatklägerin 1 als Store Manager im E.___ angestellt und leitete
ein Team mit vier Verkäuferinnen/Verkäufer. Seine direkte Vorgesetzte war B.___.
Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Privatklägerin 1 am 23. April 2015
fristlos gekündigt. Es folgte eine Auseinandersetzung vor Arbeitsgericht.
Dieses Verfahren ist zwischenzeitlich durch den Rückzug des Beschuldigten
erledigt.
1.2 In dem vom Beschuldigten geleiteten E.___
waren Kunden Socken verschenkt worden, im Jahr 2014 einen Betrag von CHF
14'877.00 und im Jahr 2015 von CHF 1’363.00 ausmachend (Strafbefehl, SB, Ziff.
1.1.a). Diese Beträge sind unbestritten. Es wird vom Beschuldigten einzig
geltend gemacht, sein Vorgehen sei mit seiner direkten Vorgesetzten, B.___, so
abgesprochen gewesen.
1.3. Der Beschuldigte gewährte einzelnen
Kunden Zusatzrabatte, welche 2014 einen Wert von CHF 5'477.00 und 2015 von CHF
1'768.00 ausmachten (SB Ziff. 1.1.b). Diese Beträge gemäss SAP Auszug sind vom
Beschuldigten unbestritten. Es ist deshalb nicht von Belang, ob die Rabatte im
Einzelnen zwischen 20 – 60% (so die Anklage und die Aussagen des Beschuldigten)
oder zwischen 50 – 90% (so die Vorinstanz US 15) betragen haben. Der
Beschuldigte will hier auf Anweisung der Merchandiser gehandelt haben. Vor der
Vorinstanz sprach der Beschuldigte auch von «Tradern» (was dasselbe sei wie
Merchandiser), die entschieden hätten, dass defekte Teile mit
Zusatzrabatten verkauft würden.
1.4. Der Beschuldigte gewährte in der
Zeit seiner Anstellung sich selbst und anderen Mitarbeitern zusätzliche Rabatte
zum grundsätzlichen Mitarbeiter-Rabatt von 50% im Wert gemäss SAP Auszug von
CHF 2’012.00 (SB Ziff. 1.1.c). Das habe man so gemacht, wenn der Trader dem
zugestimmt hätte.
1.5. Der Beschuldigte gewährte während
seiner Anstellungszeit unbestritten anderen Personen (Mitarbeiterinnen) Bezüge mit
seinem für den Eigenbedarf zustehenden Rabatt von 50% im Wert von insgesamt CHF
2'240.97 (SB Ziff. 1.1.d).
2. Die Beweiswürdigung zum bestrittenen
Sachverhalt
2.1 SB Ziff. 1.1.a
2.1.1 In der ersten Befragung vom
19.8.2015 (AS 253 ff.) berief sich der Beschuldigte für die Gratisabgabe der
Socken an die Kunden auf die Anweisung seiner Vorgesetzten B.___. Er schilderte
das allerdings nicht widerspruchsfrei, indem er einmal davon sprach, es sei
eine Anweisung von B.___ gewesen (AS 256 F 11, AS 257 F 21 und AS 260 F 58),
dann wieder sprach er von einer mündlichen Vereinbarung, die er 2013 um die
Eröffnung herum mit B.___ getroffen habe (AS 256 F 15), und schliesslich
betonte er, bei einer Firma wie C.___ könne man nicht machen was man wolle, da
sei alles unter Kontrolle und man hätte ihn darauf aufmerksam gemacht, wenn
das, was er gemacht habe, nicht richtig gewesen wäre (AS 256 F 17), er sei
nicht verantwortlich, weil die Firma das mit den Socken ja gesehen haben müsse
(AS 257 F 23).
Vor der Vorinstanz sagte der
Beschuldigte, er habe B.___ das mit den Socken gefragt (AS 556), das Center sei
neu gewesen, es habe überall Zusatzrabatte gegeben, deshalb habe er nach den
Socken als Rabatt gefragt. Das habe er von Beginn weg so gemacht. Die Chefin
habe ihm das OK gegeben. Er habe sich mit dieser mündlichen Zusage
zufriedengegeben, die Socken seien in weiteren Gesprächen nicht mehr zur
Sprache gekommen. Neu sagte der Beschuldigte nun aus, es habe immer auch
Anweisungen der «Merchandiser» betreffend Socken gegeben, ohne allerdings zu
sagen, was das denn für Anweisungen gewesen sein sollten. Das sei so abgemacht
gewesen, vielleicht habe er sich falsch verhalten, aber der Umsatz habe sich
gebessert und die Chefin sei zufrieden gewesen.
2.1.2 Frau B.___ wurde am 14.12.2015
durch die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten
als Auskunftsperson befragt (AS 280 ff.). Sie sei während der ganzen
Anstellungszeit die direkte Vorgesetzte des Beschuldigten gewesen. Der
Beschuldigte habe ein Mitarbeiter-Handbuch gehabt, ein Memorandum und ein Job
Profil. Es habe das Store-Operation-Manual mit europaweiten Richtlinien
gegeben, die auch für die Schweiz verbindlich gewesen seien. Diese habe es in
Papierform und elektronisch gegeben, der Beschuldigte habe das bekommen, er sei
auch an einer Konferenz gewesen, an der das erklärt worden sei. Betreffend
Rabatt-Phasen, Saisonschlussverkauf, sei dies per Mail [...] aus mitgeteilt
worden.
Es habe keine mündlichen Absprachen
zwischen ihr und dem Beschuldigten für das Verschenken von Socken gegeben. Eine
Gratisabgabe an einen Kunden müsse im Einzelfall jedesmal bewilligt werden. Es
habe auch keine Gewährung von 10% Rabatt gegeben, an deren Stelle die Socken
hätten abgegeben werden können, wie das der Beschuldigte behauptet habe. Sie
könne sich nicht erklären, weshalb sich der Beschuldigte auf eine mündliche
Absprache mit ihr berufe. Er habe aber auch keine Kompetenzen gehabt, in seiner
Funktion als Store Manager selbständig über die Abgabe von Geschenken zu bestimmen.
Auch das Merchandise-Management (Trader/Merchandiser) sei dafür nicht zuständig
und eine Rückfrage von ihr bei den entsprechenden Personen habe ergeben, dass
es keine solchen Auskünfte gegeben habe, im Gegenteil sei in einem Gespräch
gesagt worden, dass so etwas nicht gehen würde. Man habe beim Beschuldigten
nicht früher interveniert, weil diese Socken-Praxis nicht bemerkt worden sei, dies
sei erst am 21.5.2015 in einem Gespräch mit zwei Mitarbeiterinnen des
Beschuldigten der Fall gewesen.
2.1.3 Die damaligen Mitarbeiterinnen des
Beschuldigten bestätigten im Rahmen ihrer Befragungen, auf Instruktion des
Beschuldigten bei Kunden, die gut eingekauft hätten, so ab CHF 450.00 – 500.00,
die einen Anzug gekauft hätten, als Geschenk die Socken abgegeben zu haben (so F.___,
AS 273; G.___ AS 274 ff.).
2.1.4 Anlässlich der heutigen
Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es habe zwischen ihm und
seiner Vorgesetzten B.___ eine mündliche Vereinbarung über die Gratisabgabe der
Socken gegeben. Er habe das ja ganz transparent über die Kasse laufen lassen,
dort die Socken mit CHF 0.00 eingegeben, womit das ja auch im SAP ersichtlich
gewesen sei. Die SAP-Auszüge seien jeweils am nächsten Tag zu seiner Chefin
gegangen. Es sei nie eine Abmahnung von ihr gekommen, obwohl ihr die
Socken-Praxis bekannt gewesen sei. Auf die Frage, er habe einmal von Vereinbarung
gesprochen, ein anderes Mal von Anweisung, meinte er, wenn er den Vorschlag
mache, 10 % zu gewähren, und B.___ sage nein und er dann vorschlage, Socken
abzugeben, und sie sage ja, sei das für ihn das Gleiche, ob man dem
Vereinbarung oder Anweisung sage. Die Kunden hätten durch die Abgabe der Socken
ein positives Einkaufsgefühl haben sollen. Er habe den Store so etwas
voranbringen wollen.
2.1.5 Als Beweisergebnis steht damit
fest, dass der Beschuldigte in den Jahren 2014 und 2015 Socken im Wert von über
CHF 16'000.00 an Kunden, die gut eingekauft hatten, verschenkte. Er hat diese
Aktionen offen über die Kasse gemacht und die entsprechenden Buchungen waren im
SAP ersichtlich. Die SAP-Auszüge waren im vorliegenden Verfahren auch
eingereicht worden. Es ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo angesichts des
umfassenden Reporting bei der Arbeitgeberin davon auszugehen, dass die
Vorgesetzten des Beschuldigten, insbesondere B.___, von dieser Socken-Praxis
Kenntnis hatten und den Beschuldigten gewähren liessen. Vor diesem Hintergrund
erscheint die Behauptung des Beschuldigten, es habe eine mündliche Vereinbarung
für diese Praxis gegeben, als glaubhaft.
Ebenso als glaubhaft und nachvollziehbar
erscheint die Aussage des Beschuldigten, diese «Socken-Aktion» habe Erfolg
gehabt und zu einem höheren Umsatz beigetragen. Nach dem Grundsatz in dubio pro
reo ist damit ein Schaden bei der Privatklägerin nicht nachgewiesen, da der
Vorteil aus der Umsatzsteigerung den Verlust aus der Gratisabgabe der Socken
übersteigen kann.
2.2 SB Ziff. 1.1.b
2.2.1 Im Rahmen der polizeilichen
Befragung (AS 259) führte der Beschuldigte aus, er habe für Einzelteile oder
leicht defekte Teile Zusatzrabatte gewährt. Er sei dazu von sogenannten
«Tradern» instruiert worden, die alle drei Monate ihre Runden in den
Verkaufsfilialen machten. Diese hätten auch die Rabatte für die alten Waren
berechnet. Auf die Frage 46 gab der Beschuldigte zur Antwort, er habe nicht
gewusst, dass die Ware nicht mit diesen Rabatten hätte verkauft werden dürfen.
«Teils, aber bestimmt nicht alles, geschah auf Anweisung des Traders».
2.2.2 Vor der Vorinstanz (AS 557) sagte
der Beschuldigte, es sei hier um Einzelteile gegangen, die er so (mit Rabatten)
habe verkaufen dürfen. Die Merchandiser seien in die Stores gekommen. Man habe
versucht, etwas Umsatz zu generieren, mit teilweise bis zu 80%. Er wisse nicht,
weshalb dies nicht im System eingetragen worden sei. Der Barcode habe noch den
alten Preis gezeigt. Man habe auch defekte Teile verkauft, das hätten die
Trader entschieden.
2.2.3 Vor Obergericht führt der
Beschuldigte dazu aus, auch diese Rabatte seien durch die entsprechenden
Kassenbuchungen ausgewiesen worden und seien aus dem SAP ersichtlich gewesen.
Es sei alles transparent gemacht worden. Die Merchandiser/Trader hätten die
entsprechende Ware aussortiert, zum Beispiel ganz alte Teile oder leicht
defekte. Nicht er habe die Rabatte gewährt.
2.2.4 Nach den Aussagen von B.___ (AS
285 ff.) gebe es eine schriftliche Regelung, dass die Preise in Zug festgesetzt
würden, vom Management. Der Store-Manager habe nicht die Kompetenz, solche
Rabatte festzulegen. Zusätzliche Rabatte würden in [...] besprochen und dann
schriftlich durch den Trader bzw. Merchandise-Manager oder durch sie persönlich
kommuniziert. Es gebe eine klare mündliche Vereinbarung, dass keine defekte
Ware an Kunden abgegeben würde. «Wir möchten nicht, dass beschädigte Ware –
egal zu welchem Preis – im Umlauf ist» (AS 286). Sie habe das mit dem
Merchandise-Manager besprochen, jeder sage dort, dass beschädigte Ware
zurückgehe. Der Beschuldigte habe mit der beschädigten Ware Geld machen wollen,
was gegen ihre Grundsätze gehe.
Wenn es Zusatzrabatte gegeben habe,
seien das Special-Promotions gewesen, in denen die Ware für eine bestimmte Zeit
günstig abgegeben worden sei. Das habe dann aber für alle Verkaufsstellen
gegolten.
Auf die Frage (AS 286 Z. 241-242), ob es
stimme, dass die Trader/Merchandiser die Rabatte der alten Waren berechnen
würden: «Wir machen dann Analysen. Wenn wir Rabatte für die alten Waren
festlegen, gebe ich das Okay, bevor wir an den Markt gehen. Es ist richtig,
dass der Trader den Input dazu gibt».
2.2.5 Nach dem Beweisergebnis hat hier
der Beschuldigte ganz vereinzelt Zusatzrabatte gewährt, die nichts mit den
Sonderaktionen zu tun hatten, wie sie jeweils vom Management in [...]
festgelegt und die durch die Trader oder die Vorgesetzte den Filialen
schriftlich mitgeteilt worden waren. Der Beschuldigte hat diese Zusatzrabatte
ebenfalls transparent gemacht und sie sind mit entsprechenden Buchungen
ausgewiesen worden. Sie müssen von seiner Vorgesetzten wahrgenommen und
geduldet worden sein. Es ist auch hier zu Gunsten des Beschuldigten von ihrer
Zustimmung auszugehen.
Es ist vom Beschuldigten unbestritten,
dass diese Rabatte im Jahr 2014 CHF 5'477.00 und im Jahr 2015 CHF 1'768.00
ausgemacht haben. Nicht erstellt ist allerdings, dass der Privatklägerin ein
entsprechender Schaden oder überhaupt ein Schaden entstanden ist. Es mag zwar
die Philosophie der Privatklägerin gewesen sein, defekte Teile nicht an Kunden
zu verkaufen; wenn das der Beschuldigte dann trotzdem gemacht und aufgrund
eines Mangels einen Zusatzrabatt gewährt hat, ist damit ein Schaden nicht
erstellt. Es ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen und blieb von B.___ auch
unbestritten, dass er diese Rabatte für beschädigte und für alte Einzelteile
gewährt hat. Diese Teile waren daher minderwertig. In welchem Umfang, ist
unbekannt. Es ist auch nicht bekannt, ob denn defekte Einzelstücke, die
weisungsgemäss an das Hauptgeschäft zurückgegeben worden wären, repariert oder
entsorgt worden wären. Auf jeden Fall kann nach dem Grundsatz «in dubio pro
reo» nicht davon ausgegangen werden, die Privatklägerin 1 habe durch die
Kompetenzüberschreitung des Beschuldigten, defekte und alte Einzelstücke mit
Zusatzrabatt zu verkaufen, einen Schaden erlitten. Ob diese Einzelstücke
überhaupt je hätten verkauft werden können – und wenn ja, zu welchem Preis –
ist nicht erstellt.
2.3 SB Ziff. 1.1.c
2.3.1 Nach den Aussagen des Beschuldigten
(AS 263 und 557) habe es sich hier gleich wie in den vorgenannten Fällen um
defekte oder alte Einzelteile gehandelt, mit dem Unterschied, dass sie hier vom
Personal gekauft worden seien. Es seien Lederjacken mit Fehlern oder sehr alte
Teile gewesen. Man habe Zusatzrabatte gewährt, wenn der Trader zugestimmt habe
(AS 557).
2.3.2 B.___ führte auch dazu aus (AS
289), der Beschuldigte habe auch keine Kompetenz gehabt, bei Verkäufen an die
Mitarbeiter zusätzliche Rabatte für beschädigte Ware zu geben. Auch die Trader
könnten keine solchen Zusatzrabatte bewilligen, da die Personalrabatte
ausschliesslich in ihrer (B.___) Entscheidkompetenz lägen.
2.3.3 Hier gilt für das Beweisergebnis
das oben unter 2.2.5 Gesagte: Der Beschuldigte hat hier völlig transparent und
für seine Vorgesetzten mit den SAP-Auszügen ersichtlich für alte und
beschädigte Ware Rabatte im Umfang von insgesamt CHF 2’012.00 während
seiner Anstellungszeit gewährt. Der vorgenannte Betrag bezieht sich auf den
normalen Verkaufspreis von neuer intakter Ware. Nachdem auch hier nach dem
Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden muss, es habe sich
entsprechend den Aussagen des Beschuldigten um alte und defekte Ware gehandelt,
ist ein Schaden für die Privatklägerin nicht erstellt. Ob diese defekte
und/oder alte Ware überhaupt noch einen Verkaufswert hatte, ist nicht erstellt.
2.4 SB Ziff. 1.1. d
2.4.1 Hier liegt ein klares Geständnis
des Beschuldigten vor (AS 558): Wenn die Kolleginnen ihr eigenes Konto für den
Eigenbedarf (mit Rabatt 50%) schon ausgenutzt hatten und er selber auf seinem
Konto noch entsprechende Guthaben hatte, hat er ihnen erlaubt, über sein Konto
weiter mit 50% einzukaufen. Die heutigen Ausführungen des Beschuldigten in der
Berufungsverhandlung, die Kolleginnen hätten sich ohne sein Wissen ab seinem
Konto bedient, sind angesichts seiner früheren Aussagen nicht glaubhaft.
2.4.2 Im Ergebnis haben damit die
Kolleginnen des Beschuldigten über seine ganze Anstellungszeit für einen Betrag
von CHF 2'240.97 günstiger eingekauft und damit entsprechend weniger an die
Privatklägerin 1 bezahlt. Auf der anderen Seite wäre es auch zu diesem Ergebnis
gekommen, wenn der Beschuldigte sein Konto für sich selber genutzt hätte.
Das Handlungsziel des Beschuldigten war
einzig, seinen Kolleginnen auszuhelfen, von einem Schaden bei der
Privatklägerin ging der Beschuldigte nicht aus, da er diesen Rabatt auch selber
für sich hätte beanspruchen können.
III. Rechtliche Würdigung
1. Gemäss BGE 142 IV 346 wird nach dem
Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158
Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer
auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts
damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche
Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner
Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen
geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3).
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158
StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher
Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen
Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein
hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde
Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder
das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich
anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende
Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer
ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell
eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124
E. 3.1; BGE 123 IV 17
E. 3b; BGE 120 IV 190
E. 2b; BGE 105 IV 106
E. 2; BGE 100 IV 113
f.).
Die Praxis hat die
Geschäftsführerstellung aufgrund ihrer Selbständigkeit auch bejaht bei
Filialleitern (Leiter eines Zweigbüros, Leiter eines Kioskes; Marcel Alexander
Niggli in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4.
Auflage 2019, Art. 158 N30 und dort zit. Urteile).
Der Tatbestand setzt einen
Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung
durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der
Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits
vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem
wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im
Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung
Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124
E. 3.1; BGE 123 IV 17
E. 3d; BGE 122 IV 279
E. 2a; BGE 121 IV 104
E. 2c mit Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem
Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
Die im Gesetz nicht näher umschriebene
Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener
spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer
generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers
bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190
E. 2b; BGE 118 IV 244
E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen
Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht,
indem er Weisungen des Klienten missachtet (BGE 120 IV 190
E. 2b S. 193). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen
Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die
geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen.
Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger
Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in
einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den
getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen
(Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2;6B_446/2010
vom 14. Oktober 2010 E. 8.2 und 8.4 mit Hinweisen).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich.
Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die
Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen
Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis
sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das
Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 120 IV 190
E. 2b mit Hinweisen). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158
Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus.
Eventualabsicht genügt.
2.1 Der Beschuldigte hatte als
«Storemanager» der Privatklägerin im Lichte der oben dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Stellung eines Geschäftsführers mit
einem hinreichenden Mass an Selbständigkeit. Er war der Leiter der Filiale in [...]
und Vorgesetzter der vier Mitarbeiterinnen.
2.2 Zu SB 1.1. lit. a: Indem der
Beschuldigte mit der Zustimmung seiner Vorgesetzten die Socken gratis abgegeben
hat, fehlt es bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal des pflichtwidrigen
Verhaltens im Sinne der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art.
158 StGB. Es ist weiter der Vermögensschaden nicht nachgewiesen, nachdem ein
Vorteil aus einer Umsatzsteigerung, der den Wert der Socken übersteigt, nicht
ausgeschlossen werden kann. Und es fehlt schliesslich der Nachweis, der
Beschuldigte habe vorsätzlich einen Vermögensschaden bei der Privatklägerin
verursachen wollen oder einen solchen auch nur in Kauf genommen. Der
Beschuldigte ist damit vom Vorhalt gemäss SB Ziff.1.1. lit. a freizusprechen.
2.3 Wie vorne unter dem Beweisergebnis
dargelegt, fehlt es in Bezug auf die Vorhalte SB Ziff. 1.1. lit. b und c
am Nachweis eines Vermögensschadens bei der Privatklägerin 1. Die Aussagen des
Beschuldigten, es habe sich bei diesen Rabattgewährungen um mangelhafte
Einzelstücke gehandelt, konnte nicht widerlegt werden, es ist zu seinen Gunsten
davon auszugehen. Der wirkliche Wert dieser Einzelstücke ist völlig unbekannt.
Es wird von der Privatklägerin 1 auch nicht geltend gemacht, solche Stücke
hätten zum vollen Preis verkauft werden müssen oder können. Vielmehr wurde
ausgeführt, das Unternehmen C.___ wolle mangelhafte Stücke nicht an die
Kundschaft weitergeben, diese müssten an das Hauptgeschäft zurückgegeben
werden. Ob sie dann dort repariert worden wären, soweit es sich um einen
behebbaren Defekt gehandelt hatte, und ob ältere Modelle allenfalls entsorgt
oder in Sonderaktionen verkauft worden wären, ist nicht bekannt. Auf jeden Fall
gibt es keinen Nachweis für eine Verminderung der Aktiven bei der
Privatklägerin 1 durch den Verkauf mangelhafter Einzelstücke mit Rabatten. Das
Tatbestandsmerkmal eines Vermögensschadens liegt nicht vor.
Es fehlt auch am Nachweis eines
pflichtwidrigen Verhaltens des Beschuldigten, nachdem diese Zusatzrabatte offen
ausgewiesen und von den Vorgesetzten (bis zur fristlosen Kündigung) nie moniert
wurden.
Und schliesslich ist auch hier der
subjektive Tatbestand nicht nachgewiesen. Das Handlungsziel des Beschuldigten
war, den Umsatz im Interesse der Arbeitgeberin zu steigern und nicht, ihr einen
Vermögensschaden zuzufügen. Dass er einen solchen beabsichtigt oder auch nur in
Kauf genommen hätte, ist nicht das Beweisergebnis. Es fehlt am Nachweis des
objektiven und subjektiven Tatbestandes, der Beschuldigte ist von diesen
Vorhalten freizusprechen.
2.4 Zu SB Ziff. 1.1. lit. d:
Näher zu beleuchten ist hier der subjektive Tatbestand. Die Anklageschrift
äussert sich zum subjektiven Tatbestand gar nicht. Die Vorinstanz hat dazu in
US 21 ausgeführt, der Beschuldigte habe «in vollem Bewusstsein über den Inhalt
der Weisungen und Reglemente der Geschädigten» gehandelt; sie hat sich in Bezug
auf den subjektiven Tatbestand einzig zum ersten (lit. a) der vier Vorhalte
geäussert.
Indem der Beschuldigte seinen
Kolleginnen den ihm zustehenden Angestellten-Rabatt überliess, in der einzigen
Absicht, diesen einen Gefallen zu tun, und er nach seiner Vorstellung davon
ausging, die Arbeitgeberin sei nicht anders gestellt, als wenn er selber diesen
Rabatt für sich beansprucht hätte, fehlt es auch hier am Nachweis eines
Vorsatzes (oder Eventualvorsatzes), der Privatklägerin einen Vermögensschaden
zuzufügen.
Kommt hinzu, dass hier der Beschuldigte
nicht als Geschäftsführer, sondern als Arbeitskollege gehandelt hat, indem er
den ihm als Angestellten zustehenden Rabatt seinen Kolleginnen, die selber auch
über ein Angestelltenrabatt-Konto verfügten, überliess.
Damit ist auch hier der Tatbestand der
ungetreuen Geschäftsbesorgung weder objektiv noch subjektiv erfüllt und der
Beschuldigte ist vom Vorhalt gemäss SB Ziff. 1.1. lit. d freizusprechen.
3. Zusammenfassend wird der Beschuldigte
vom Vorhalt der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Strafbefehl
Ziff. 1.1. lit. a – d freigesprochen.
IV. Strafzumessung
1. Der Beschuldigte muss mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wegen Fälschung von
Ausweisen gemäss Art. 252 StGB bestraft werden.
2.1 Der Beschuldigte hat im Mai/Juni
2015 ein Arbeitszeugnis der D.___) AG, welches er auf April 2013 datierte,
gefälscht und anschliessend mehrfach zur Täuschung gebraucht. Neben dem Datum
fälschte der Beschuldigte insbesondere das Logo, die Dauer des
Anstellungsverhältnisses, die Leistung, das Verhalten und die unterzeichnende Person.
Anschliessend reichte er das gefälschte Arbeitszeugnis insgesamt 5 - 6 Mal im
Zusammenhang mit Bewerbungsschreiben ein. Durch das Einreichen des gefälschten
Arbeitszeugnisses hat der Beschuldigte beabsichtigt, sich das Fortkommen zu
erleichtern und sich erhofft, durch das mehrfach zur Täuschung gebrauchte
gefälschte Zeugnis, eine Stelle zu erhalten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.
Ausgehend von einem leichten Verschulden ist von einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
auszugehen.
2.2 Der Beschuldigte hat auf den
entsprechenden Vorhalt sofort ein Geständnis abgelegt und Reue gezeigt. Das
Geständnis führt zu einer Strafreduktion auf 50 Tagessätze.
2.3 Der Beschuldigte ist nicht
vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen. Die Täterkomponenten wirken
sich neutral aus.
2.4 Der von der Vorinstanz aufgrund des
aktuellen Einkommens festgesetzte Tagessatz von CHF 70.00 ist unbestritten
geblieben und kann bestätigt werden.
2.5 Die Voraussetzungen für die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind erfüllt. Die Probezeit ist auf 2
Jahre festzusetzen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erste Instanz
Aufgrund des teilweisen Freispruchs sind
die erstinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten nur zu einem Drittel
aufzuerlegen; zwei Drittel gehen zu Lasten der Staatskasse. Dementsprechend sind
auch der Rückforderungsanspruch für die Kosten der amtlichen Verteidigung und
der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi, Olten, auf jeweils einen Drittel zu reduzieren.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers ist auf CHF 6'036.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
vom Staat zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Der Rückforderungsanspruch
des Staates beträgt CHF 2'012.00, der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers CHF 549.65 (ein Drittel von CHF 1'649.00); beides sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
An die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 2'000.00 hat A.___ CHF 666.65 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Zweite Instanz
Die Berufung ist erfolgreich. Die Kosten
inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung gehen zu Lasten der Staatskasse.
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi, Olten, macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand
von 9,4 Stunden geltend. Für die Hauptverhandlung und die mündliche
Urteilseröffnung sind zusätzlich 2 Stunden zu entschädigen. Bei einem
Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von CHF 144.90 und der MwSt. von 7,7 %
führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2'366.05. Auszahlbar ist die
Entschädigung durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs- und
Nachzahlungsanspruch.
Demnach wird in Anwendung der Art. 252
StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 69 StGB; Art.
135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorhalt
der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit
vom 1.4.2013 bis am 23.4.2015, freigesprochen.
2.
Gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen
Ziff. 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 2. Mai
2018.
(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ der mehrfachen
Fälschung von Ausweisen, begangen in der Zeit vom Mai / Juni 2015 bis November
2015.
schuldig gemacht.
3.
A.___ wird zu einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit
einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des
erstinstanzlichen Urteils ist die Privatklägerin, C.___, v.d. Rechtsanwalt Ueli
Sommer, Seefeldstrasse 123, 8008 Zürich, zur Geltendmachung ihrer
Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
5.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des
erstinstanzlichen Urteils ist folgender beschlagnahmter Gegenstand eingezogen
und zu vernichten:
1.
Laptop, Dell
Inspiron 1525, schwarz, Sach-Nr. B620J3J, mit Netzteil, HD-Nr. 7 (befindet sich
bei der Polizei Kanton Solothurn).
6.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des
erstinstanzlichen Urteils sind folgende beschlagnahmten Gegenstände (befinden
sich alle in den Akten) eingezogen:
-
1.
Anstellungsvertrag D.___
AG, 5 Seiten, HD-Nr. 1;
-
1.
Zwischenzeugnis D.___ AG,
3.
Seiten, HD-Nr. 2;
-
1.
Zeugnis D.___ AG, 1
Seite, HD-Nr. 3;
-
1.
Zeugnis D.___ AG, 2
Seiten, HD-Nr. 4.
7.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des
erstinstanzlichen Urteils ist – sofern noch nicht geschehen – folgender
beschlagnahmter Gegenstand dem Berechtigten A.___ herauszugeben:
1.
Laptop, Dell
Latitude D620, silbergrau, Sach-Nr. GGPJS2J, mit Netzteil, HD-Nr. 9 (befindet
sich bei der Polizei Kanton Solothurn).
8.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, Olten, ist
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'036.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen,
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem
Drittel, d.h. CHF 2'012.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Betrag von CHF 549.65 (ein Drittel von CHF 1'649.00);
beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.00, total CHF 2'000.00,
hat A.___ zu einem Drittel zu bezahlen, d.h. CHF 666.65.
10.
Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, Olten, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'366.05 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.
11.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier