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Entscheid

STBER.2018.53

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

20. Mai 2019Deutsch37 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 5. Juli 2016 um 19:30 Uhr meldete B.___

von der C.___ AG der Alarmzentrale Solothurn, dass einer ihrer Mitarbeiter

einen Verkehrsunfall gehabt habe. Dieser soll mit seinem Lieferwagen beim

Ausweichen vor einem entgegenfahrenden Lastwagen von der Fahrbahn abgekommen

und ins angrenzende Wiesland gefahren sein. Der Lieferwagen sei bereits

geborgen worden und stehe jetzt bei der Firma in [...]. Beim Eintreffen der

ausrückenden Polizeipatrouille MOP-Mitte am Unfallort (Mümliswil-Ramiswil,

Passwangstrasse, Koordinaten 616'038 / 244'560) befand sich der Fahrer des

verunfallten Lieferwagens, D.___, nicht mehr vor Ort. Im Wiesland konnten keine

Grasnarben eruiert werden. Auch auf der Fahrbahn waren keine Spuren

ersichtlich. Hierauf wurde bei der Meldeadresse in [...], Firma C.___ AG, vorgesprochen.

Dort konnten D.___ sowie B.___ angetroffen werden. Die Polizeibeamten führten

einen Atemalkoholtest mit dem Unfallbeteiligten D.___ durch. Dieser verlief mit

0.00 mg/l negativ. In der Folge wurde D.___ einer Erstbefragung unterzogen,

wobei er u.a. den angeblich unfallverursachenden Lastwagen als grün

bezeichnete. Der Melder B.___ konnte derweil Angaben über eine mögliche

Auskunftsperson machen (E.___) sowie in Erfahrung bringen, dass beim

Lebensmittelgeschäft «[...]» in [...] abends immer eine Anlieferung durch einen

grünen Lastwagen erfolge.

2. Am 6. Juli 2016 meldete sich der vom

Melder B.___ telefonisch benachrichtigte F.___ von der Firma G.___ (Leiter

Ausbildung Fahrpersonal / Fleetmanagement) bei der Polizei. Gemäss Strafanzeige

der Polizei (Aktenseite [AS] 6 ff.) konnte dieser anhand eines betriebsinternen

Ortungssystems bestätigen, dass zum mutmasslichen Unfallzeitpunkt einer ihrer

Lastwagen die Unfallstelle passiert habe. Hierzu befindet sich ein Beleg in den

Akten, wonach der Lastwagen 3.07 der Firma G.___ die angebliche Unfallstelle um

17:27:36 Uhr passierte (AS 27).

3. Am 9. Juli 2016 wurde E.___ polizeilich

einvernommen. Die Einvernahme von A.___ (nachfolgend Beschuldigter) folgte am

16. Juli 2016.

4. Mit Strafbefehl vom 23. August 2017

wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch

ungenügendes Rechtsfahren und wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 1'000.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 11 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung

der Verfahrenskosten von CHF 550.00 verurteilt.

5. Mit Schreiben vom 1. September 2017

erhob der Beschuldigte innert Frist begründet Einsprache gegen den Strafbefehl.

6. Am 19. Oktober 2017 überwies die

Staatsanwaltschaft die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium zum

Entscheid. Am angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten.

7. Am 8. Februar 2018 wurde – infolge

Abwesenheit an der Hauptverhandlung – die Befragung von F.___ als Zeuge

durchgeführt.

8. Die Hauptverhandlung vor der

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu fand am 1. März 2018 direkt am Unfallort

statt. Gleichentags fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:

1.

A.___

wird vom Vorhalt des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall,

angeblich begangen am 5. Juli 2016, ca. 17:28 Uhr, freigesprochen.

2.

A.___

hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes

Rechtsfahren, begangen am 5. Juli 2016, ca. 17:28 Uhr, schuldig gemacht.

3.

A.___

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 100.00,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

Von

den Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 2'000.00, hat A.___ CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die übrigen

Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

9. Am 14. März 2018 meldete der

Beschuldigte die Berufung an. Am 7. Juni 2018 erfolgte die Berufungserklärung

durch den inzwischen mandatierten Verteidiger des Beschuldigten, Patrick

Walker. Am 18. Juni 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichte auf eine

Anschlussberufung sowie die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

10. Am 16. August 2018 beantragte

Patrick Walker die Befragung von E.___, H.___, D.___ sowie die Durchführung

eines Augenscheines anlässlich der Berufungsverhandlung und die Edition des

Abschlepprapportes bezüglich des Unfallfahrzeuges bei der Garage […]. Mit

Verfügung vom 17. September 2018 wies der Instruktionsrichter diese

Beweisanträge ab, stellte die Anordnung des schriftlichen Verfahrens in

Aussicht und setzte dem Verteidiger Frist, sich dazu zu äussern. Nachdem keine

Einwände gegen das schriftliche Verfahren erhoben wurden, wurde dieses mit

Verfügung vom 9. Oktober 2018 angeordnet. Dem Verteidiger wurde Frist zur Berufungsbegründung

sowie dem Beschuldigten Frist zur Einreichung von Unterlagen über seine

finanziellen Verhältnisse gesetzt. Am 9. November 2018 gingen die schriftliche

Berufungsbegründung sowie die verlangten Unterlagen ein.

Erwägungen

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

und Vorbringen der Verteidigung

In Rechtskraft erwachsen und somit nicht

mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Freispruch der Vorinstanz vom

Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Ziff. 1). Der Beschuldigte

beantragt einen Freispruch vom Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung, eine

Entschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote sowie die Tragung der

Verfahrenskosten durch den Staat. Zur Begründung führt er zusammenfassend Folgendes

aus:

Der Beweisschluss der Vorinstanz, wonach

der Beschuldigte den angeblich unfallverursachenden Lastwagen gelenkt habe, sei

nicht haltbar. Zu den Zeitangaben gebe es lediglich zwei objektive

Anhaltspunkte, welche überprüfbar seien. Dabei handle es sich um den Auszug aus

dem Fahrtenschreiber des Fahrzeuges 3.07 (gemeint ist der Beleg AS 27). Dieser

Beleg beweise aber nicht, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt das

besagte Fahrzeug gelenkt habe. Darauf deute lediglich die Aussage von F.___

hin. Als zweites Beweismittel liege ein Foto des Zeugen F.___ vor, welches

belege, dass dieser sich mit seinem Fahrzeug um 17:44 Uhr auf dem Parkplatz

unmittelbar nach dem Passwangtunnel, Richtung Balsthal, befand (vgl. AS 60).

Hinsichtlich dieses Fotos sei jedoch der weitere zeitliche Ablauf, wonach der

Zeuge F.___ – wie dies die Vorinstanz annehme – zwischen 17:47 und 17:50 die

Unfallstelle passiert und dem das Unfallauto bergenden Traktor die Vorfahrt

gelassen habe, nicht mit Fakten überprüfbar. Diese beiden Beweismittel sowie

die zeitlichen Angaben der Beteiligten und Zeugen würden jedoch den durch die

Anklage gezogenen Schluss bezüglich Unfallzeitpunkt und Täterschaft des

Beschuldigten nicht zulassen. E.___ nenne als Zeitfenster für den Unfall eine

Periode von 17:15 Uhr bis 17:30 Uhr. Nicht einmal der Unfallbeteiligte D.___

habe einen Zeitpunkt für den Unfall genannt. Gemäss E.___ sei es 10 Minuten

gegangen, bis ein weiterer Mitarbeiter der Firma C.___ am Unfallort

eingetroffen sei. Wenn man auf den Tatzeitpunkt im Strafbefehl abstellen würde

(17:28 Uhr), wäre das somit 17:38 Uhr gewesen. Dieser zweite Chauffeur habe

dann den Zeugen H.___ geholt, der im Stall am Melken gewesen sei. Letzterer

habe das Unfallfahrzeug angehängt und herausgezogen. Gemäss H.___ habe das 5

Minuten gedauert. In diesen 5 Minuten nicht eingeschlossen sei die Zeit, welche

der Zeuge benötigt habe, um aus dem Stall zu seinem Traktor zu gelangen und

damit zum Unfallfahrzeug zu fahren. Mindestens bestünden in den Akten keine

Anhaltspunkte, dass seine Zeitangabe so zu interpretieren wäre. Demnach müsste

die Alarmierung des Bauern H.___ durch den weiteren Mitarbeiter der Firma C.___

und das Eintreffen beim zu bergenden Fahrzeug 4 Minuten gedauert haben. Diese 4

Minuten ergäben sich aus dem Unfallzeitpunkt um 17:28 Uhr, den 10 Minuten bis

zum Eintreffen des Mitarbeiters der Firma C.___, den 5 Minuten Bergung durch H.___

und dem Passieren der Unfallstelle durch den Zeugen F.___ um 17:47 Uhr. Dass

dieser Vorgang 4 Minuten in Anspruch genommen habe, könne jedoch nicht zu

Lasten des Beschuldigten angenommen werden. Als Fazit sei der von der

Vorinstanz angenommene zeitliche Ablauf daher grundsätzlich in Frage zu stellen

und könne nicht – wie dies die Vorinstanz tue – zu Lasten des Beschuldigten

interpretiert werden. Ebenso dürfe sich die Tatsache, dass der Fahrtenschreiber

(AS 27) nicht hinterfragt worden sei und keine weiteren Bemühungen unternommen worden

seien, um den effektiven Fahrer des Fahrzeuges 3.07 ausfindig zu machen, nicht

zu Lasten des Beschuldigten auswirken.

Auch die weiteren Aussagen der

Beteiligten und Zeugen würden Fragen aufwerfen. So habe E.___ zu Protokoll

gegeben, es habe sich beim Unfallwagen um einen 4-Achser gehandelt und der

Chauffeur habe einen Dreitagebart gehabt. Ob der Beschuldigte an diesem Tag

einen Dreitagebart getragen habe, sei nicht abgeklärt worden. Der Beschuldigte

habe aber ausgesagt, einen 3-Achser gefahren zu haben und sein Sohn sei mit ihm

in der Führerkabine gesessen. Von letzterem Umstand habe der Zeuge E.___ jedoch

nichts erwähnt, obwohl er dies nicht hätte übersehen können. Auch der

Unfallbeteiligte D.___ habe nichts von einer weiteren Person in der

Führerkabine erwähnt, obwohl dieser Umstand zweifellos erstellt sei. Demnach

könne es sich beim Unfallfahrzeug nicht um dasjenige des Beschuldigten

gehandelt haben. Weitere Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen anderen

grünen Lastwagens seien jedoch unterlassen worden, obwohl auch der Umstand,

dass der Arbeitgeber des Beschuldigten den Ausdruck aus dem Ortungssystem ohne

entsprechende Veranlassung zur Verfügung gestellt habe, Zweifel hätte wecken

müssen.

Zusammenfassend müsse festgehalten

werden, dass die Vorinstanz den Beschuldigten ohne zweifelsfreie Identifizierung

durch die Zeugen lediglich aufgrund des Ausdrucks aus dem Ortungssystem der

Firma G.___, welches nie hinterfragt und zu dem auch der Beschuldigte nie

befragt worden sei, verurteilt habe. Auch der angebliche Tatzeitpunkt, 17:28

Uhr, sei lediglich deshalb angenommen worden, weil zu diesem Zeitpunkt der

Lastwagen 3.07 an der angeblichen Unfallstelle vorbeigefahren sei. Der genaue

Unfallzeitpunkt sei jedoch alles andere als klar, zumal der Zeuge H.___ gemäss

seinen Angaben sogar erst um 18:00 Uhr oder 18:15 Uhr aus dem Stall zur Bergung

gerufen worden sei. Niemand habe in Betracht gezogen, dass möglicherweise noch

andere grüne Lastwagen die Unfallstelle im fraglichen Zeitraum passiert haben

könnten. Damit müsse der Schluss gezogen werden, dass berechtigte und nicht zu

überwindende Zweifel bestünden, dass der Beschuldigte den Lastwagen 3.07

gelenkt und für den Unfall der Auslöser gewesen sein soll. Der Beschuldigte sei

daher freizusprechen.

III. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

1.

Die allgemeinen Ausführungen der

Vorinstanz zur Beweiswürdigung unter Erwägung II./A sind zutreffend. Darauf

kann vollumfänglich verwiesen werden.

Ebenso fasst die Vorinstanz in den

Erwägungen II./B, Ziff. 1- 6 die Aussagen des Beschuldigten, des

Unfallbeteiligten sowie der Zeugen grundsätzlich zutreffend zusammen, weshalb auch

darauf verwiesen werden kann. Zur Klärung des zeitlichen Ablaufs sowie zur

Identifizierung der mutmasslichen Täterschaft sind folgende Aussagen zentral:

a) D.___

Es habe sich beim unfallverursachenden

Fahrzeug um einen grünen Lastwagen gehandelt. Dieser sei ohne anzuhalten

weitergefahren. Er könne nicht sagen, ob der Chauffeur den Unfall bemerkt habe.

Gelenkt worden sei das Fahrzeug durch eine männliche Person ca. mittleren

Alters. Der Chauffeur sei alleine gewesen (Erstbefragung). Anlässlich der

Hauptverhandlung ergänzte der Zeuge, er sei noch dazu gekommen, zweimal stark

zu hupen.

b) E.___

Er sei um 17:15 – 17:30 Uhr mit dem

Fahrrad von Balsthal herkommend auf der Passwangstrasse Richtung Passwang

gefahren. Vor einer leichten Kurve direkt vor der starken Kurve, Höhe

Bauernhaus von Familie H.___, sei ihm ein grüner G.___-Lastwagen, er glaube

4-achsig, entgegengekommen. Dieser sei schon leicht auf seiner Seite

entgegengekommen. Da habe er sich nur gedacht, wenn dieser so weiterfahre,

komme es in den folgenden Kurven sicher zu einer Kollision mit einem bergwärts

fahrenden Fahrzeug. Er meine, der Chauffeur habe einen Dreitagebart gehabt,

sicher sei er sich aber nicht. Wenige Sekunden später habe er hinter sich eine

Fahrzeughupe gehört. Da habe er zurück geschaut. Er habe erkennen können, dass

ca. 80 - 90 Meter weiter hinten ein Lieferwagen der Firma C.___ AG den Hang

hinuntergerutscht sei und sich dieser anschliessend 3 Mal überschlagen habe.

Den Lastwagen habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen. Dieser sei schon um

die Kurve herumgefahren gewesen (Erstbefragung). Er habe den Lastwagen und die

Anfangsnummer erkannt. Sogar den Fahrer, wie dieser ein wenig ausgesehen habe.

Das habe er auch der Polizei gesagt. Er habe es «chrosen» hören, kein Hupen. Es

sei so 10 Minuten gegangen, bis der andere Bus der Firma C.___ gekommen sei

(Hauptverhandlung).

c) F.___

Er habe an diesem 5. Juli in Basel ein

neues Auto übernehmen dürfen. Dann sei auf der Autobahn irgendetwas

verkehrstechnisch nicht gut gewesen, weshalb er gedacht habe, er gehe über den

Passwang nach Hause. Nachher habe er nach dem Tunnel auf dem «Parkplätzli» ein

Foto vom neuen Auto gemacht, mit Zeitstempel 17:44 Uhr. Nachher sei er

unverzüglich weitergefahren. Er sei dann auf diesen Hof, wo das verunfallte

Fahrzeug hinaufgezogen worden sei, zugefahren und habe dann diesen Traktor,

welcher dieses Fahrzeug im Schlepptau gehabt habe, von unten hinaufkommen sehen

und habe diesem den Vortritt gewährt. Am anderen Morgen habe er den Auftrag

erhalten, zu schauen, ob zwischen 17:15 Uhr und 17:20 Uhr – hier sei er sich

nicht mehr ganz sicher, aber auf jeden Fall innerhalb eines gewissen

Zeitfensters – ein Fahrzeug von ihnen, der Firma G.___, über den Passwang

Richtung Balsthal gefahren sei. Nachher habe er natürlich gewusst wieso. Er

habe nachher noch gesagt, komisch, dieses Fahrzeug habe er gesehen. Dieses

hätten sie geborgen. Da habe es bei ihm dann sofort Klick gemacht. Er habe dann

im System geschaut und festgestellt, dass sich ihr Fahrzeug 3.07 – das sei ein

Fahrzeug, welches von Oberbipp aus verkehre und im Frischdienst [...]-Filialen

beliefere, gelenkt von A.___ – um 17:28 Uhr ein klein-klein wenig unterhalb

dieses Hofes, aber ein klein-klein wenig oberhalb der Unfallstelle befunden

habe. Er habe auch von einem Herrn der Kantonspolizei Solothurn den Kontakt

gehabt und sei nachher proaktiv auf diesen zugegangen. Er (F.___) habe sich

gemeldet und gesagt, sie hätten zu dieser Zeit dort und dort ein Fahrzeug

gehabt. Er habe die Daten des Fahrers weitergegeben. Er sei 19 Minuten später

beim Hof gewesen. Den ganzen geschilderten Ablauf, welchen er aus dem

Polizeibericht kenne, wobei er nachschauen müsse, von wem er diesen per E-Mail

erhalten habe, stufe er in 19 Minuten als unmöglich ein. Er sei schon bei

mancher Fahrzeugbergung dabei gewesen und so schnell seien sie also noch nie

gewesen. Das mache ihn einfach extrem stutzig. Weiter gebe es ganz ganz viele

grüne Lastwagen. Es sei kein 4-Achser gewesen, sondern ein 3-Achser.

d) H.___

H.___ gab anlässlich der

Hauptverhandlung am Unfallort an, er sei von einem Arbeiter der Firma C.___,

hinzugezogen worden. Er habe vom Unfall nichts gesehen. Er sei schon im Stall

am Melken gewesen. Es sei um sechs Uhr, Viertel ab, gewesen. Er sei dann «go

anhänge» und habe ihn hinausgezogen. Dies sei 5 Minuten gegangen. Dann habe er

ihn einfach auf den Hausplatz «ufe gno».

e) I.___

Er könne sich erinnern, dass er am 5.

Juli 2016 dabei gewesen sei. An etwas Ande-res könne er sich nicht erinnern.

Keine Vorfälle, rein gar nichts. Darauf angespro-chen, ob er nie bemerkt habe,

dass es zu einer Fast-Kollision gekommen sei, gab er an, nein. Er habe nichts

bemerkt. Keinen Lieferwagen. Nichts. Weiter darauf angesprochen, ob er sich an

die Uhrzeit erinnern könne, wann sie den Ort hier passiert hätten, führte er

aus, nein, das sei jetzt vor zwei Jahren gewesen. Er könne jetzt nicht genau

sagen, um welche Uhrzeit sie vorbeigefahren seien.

f) Beschuldigter

Er sei normal den Passwang hinuntergefahren.

Er habe nicht bemerkt, dass sich etwas Aussergewöhnliches ereignet habe. Er sei

nicht alleine unterwegs gewesen, sein Sohn I.___ sei an diesem Tag als

Beifahrer dabei gewesen. Wo er zwischen 17:15 Uhr und 17:45 Uhr genau gewesen

sei, könne er nicht sagen. Er sei am späten Nachmittag die letzte Tour von

Liesberg (BL) nach [...] Richtung Balsthal gefahren. Es könne sein, dass er ca.

16:00 Uhr in Liesberg gewesen sei. Genau wisse er es nicht. Er fahre einen

3-Achsen-Lastwagen der Marke Mercedes, Actros, Firma G.___. Ihm sei gar nichts

auf der Fahrstrecke aufgefallen. Er habe kein Warnsignal wahrgenommen. Sein

Sohn sei dabei gewesen. Er sei nicht durch ihn abgelenkt gewesen. Sein Sohn sei

schon 25-jährig. Darauf angesprochen, ob er zur Unfallzeit um 17:28 Uhr durch

sonst etwas abgelenkt gewesen sei, gab er an, nein, er könne sich nicht

erinnern. Er erachte es als unmöglich, dass er auf der Mitte der Strasse

gefahren sein soll. Die betreffende Kurve sei nicht so eng, dass man ausholen

müsse (Einvernahme vom 16.7.2016). Er habe nichts bemerkt. Er habe das auch am

Anfang gesagt. Er sei auch überrascht gewesen, als er am nächsten Tag die

Nachricht bekommen habe. Also, er sei immer noch überrascht. Er sei hier

durchgefahren. Das sei seine Tour gewesen. Er fahre öfters diese Strecke, und

er habe nichts gemerkt, gar nicht. Wirklich nicht. Gar nichts. Darauf

angesprochen, ob er auch kein Hupen gehört habe, führte er aus, gar nichts. In

der Zeit, als das passiert sei, sei Sommer gewesen, und sie hätten das Fenster

offen gehabt. Sie hätten ja normalerweise etwas bemerkt. Er sei Lkw-Fahrer, er

schaue immer im Spiegel, was auch passiere. Da sei er vorsichtig. Er sei auch nicht

von der Sonne geblendet worden.

2.

Zum zeitlichen Ablauf liegen folgende

Sachbeweise vor:

Aus einem Dokument mit der Bezeichnung «Flottenwahl»

(AS 27) kann abgeleitet werden, dass ein Lastwagen 3.07 der Firma G.___ am 5.

Juli 2016, um 17:27:36 Uhr die Passwangstrasse beim Bauernhof […] in Ramiswil

passierte. Hierbei handelt es sich um den Bauernhof des als Zeugen befragten H.___

(AS 70). Am 5. Juli 2016, um 17:44 Uhr befand sich der Zeuge F.___ mit seinem

Fahrzeug auf dem Parkplatz unmittelbar nach dem Passwangtunnel (AS 62 ff.). Die

Fahrtstrecke von dort bis zum Bauernhof von H.___ beträgt ca. 3 Minuten (AS

60). Gemäss seiner Ankündigung anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2016

schickte der Beschuldigte dem zuständigen Polizeibeamten ein Foto des

Lastwagens, den er am 5. Juli 2016 gefahren hatte (AS 21 und 24). Dabei

handelt es sich um einen 3-achsigen Lastwagen mit grüner Führerkabine und

weisser Aufschrift G.___, mit dem Kennzeichen BE-[...] und der vorne rechts auf

der Seite erkennbaren Nummerierung 3.07.

3.

Schlussfolgerung bezüglich des

Ablaufs in zeitlicher Hinsicht sowie der mutmasslichen Täterschaft (Lenker des

unfallbeteiligten Lastwagens)

Angesichts der sachlichen Beweismittel –

insbesondere des vom Beschuldigten dem zuständigen Polizeibeamten geschickten

Fotos des von ihm am 5. Juli 2016 gefahrenen Lastwagens – kann kein Zweifel

daran bestehen, dass der Beschuldigte den besagten Lastwagen mit der internen

Firmenbezeichnung 3.07 am 5. Juli 2016 auf der Passwangstrasse in Fahrtrichtung

Balsthal um ca. 17:28 Uhr am Bauernhof von H.___ vorbei lenkte. Der zeitliche

Ablauf, insbesondere was den von der Staatsanwaltschaft angenommenen

Unfallzeitpunkt ca. 17:28 Uhr anbelangt, wird zudem durch die Aussagen von E.___

und F.___ gestützt. Gemäss Aussage von E.___ sei er zwischen 17:15 Uhr und 17:30

Uhr von einem grünen G.___-Lastwagen gekreuzt worden. Dieser habe sich

teilweise auf seiner Spur befunden und kurz darauf sei es zum Unfall gekommen. F.___

hat dem das Unfallfahrzeug bergenden Traktor von H.___ um gegen 17:50 Uhr den

Vortritt gelassen, als dieser gerade wieder auf die Passwangstrasse einfuhr.

Entgegen der Mutmassung von F.___ ist die Bergung in diesem Zeitfenster (17:28

Uhr - 17:50 Uhr) durchaus realistisch, hat doch die Bergung gemäss H.___ lediglich

5.

Minuten gedauert. Die Zeitangabe von H.___ – 18:00 Uhr, 18:15 Uhr – spricht

ebenfalls nicht gegen den Tatzeitpunkt 17:28 Uhr, ist doch durchaus erklärbar,

dass der als Landwirt tätige H.___ nicht ständig auf die Uhr schaut. Zudem ist

aufgrund der Aussage des Zeugen F.___ und der durch diesen eingereichten Belege

(Foto seines Autos um 17:44 Uhr unmittelbar nach dem Passwangtunnel, AS 60 ff.)

ohne weiteres als erstellt zu erachten, dass die Bergung des Fahrzeuges von D.___

gegen 17:50 Uhr abgeschlossen war. Die These der Verteidigung, dass es sich um

ein anderes Fahrzeug resp. einen anderen Lenker gehandelt haben könnte, kann

daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

4.

Der genaue Unfallhergang

Was den genauen Unfallhergang anbelangt,

stützt das Beweisergebnis den in der Anklageschrift geschilderten und von der

Vorinstanz angenommenen Sachverhalt. Der Unfallbeteiligte D.___ schilderte den

Unfallhergang detailliert und glaubhaft unmittelbar nach dem Unfall: «Ich fuhr

um eine Linkskurve da stand plötzlich ein Lastwagen vor mir. Dieser fuhr

talwärts und kam bis auf die Mitte meiner Fahrbahn. Ich bremste sofort ab und

zog den Lieferwagen nach rechts. Aus dem Grund, dass der Lastwagen auf meiner

Fahrbahn entgegenkam, versuchte ich so weit wie möglich an den Strassenrand

auszuweichen. Ich fuhr zu weit an den Rand, da bemerkte ich sofort, dass der

Lieferwagen ins Rutschen kommt. Im Anschluss überschlug der Lieferwagen sich

ca. 3 Mal.» Den Kernsachverhalt bestätigte der Zeuge auch anlässlich der Hauptverhandlung:

«Aber dieses Fahrzeug war ziemlich auf meiner Seite, hier, und dann bin ich

rechts». Die Aussagen des Zeugen sind besonders glaubhaft, weil er anlässlich

der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, er könne nicht mehr bestätigen, was er

anlässlich der früheren Einvernahme gesagt habe, da er da unter Schock

gestanden habe. Ein Zeuge, der durch bewusste Falschaussage einen Dritten

belasten oder sich selbst entlasten will, würde eine solche Einschränkung

hinsichtlich seiner eigenen ersten Aussage mit Sicherheit nicht machen. Ganz

davon abgesehen, ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge lügen sollte,

hätte er doch zahlreiche andere «Ausreden» vorbringen können, wäre es ihm nur

darum gegangen, sich zu entlasten.

Diese Aussage des Unfallbeteiligten D.___

wird nun aber zudem durch die Aussage des unbeteiligten Zeugen E.___ untermauert.

Lediglich beispielhaft sei an dieser Stelle noch mal seine Aussage an der

Hauptverhandlung zitiert: «Richtig, richtig, war über der Mittellinie weil –

das weiss ich noch wie heute – ich fahre weiter, nachher denke ich für mich,

wenn jetzt ein Auto kommt brätscht es». Diese Aussage machte der Zeuge

unabhängig von der Aussage von D.___ und ganz sicher dürfte E.___ keinen Grund

haben, einen ihm unbekannten Dritten zu Unrecht anzuschuldigen. An diesem

klaren Beweisergebnis, dass der Beschuldigte mit seinem Lastwagen auf die

Fahrbahn von D.___ gelangte und dieser deswegen an den rechten Strassenrand

auswich, wobei er von der Strasse ins angrenzende Wiesland abkam, vermögen auch

die Aussagen des Beschuldigten und seines Sohnes nichts zu ändern, ist es doch

durchaus denkbar, dass das Geschehen vom Beschuldigten nicht bemerkt wurde, und

sein Sohn dürfte wohl auch kaum dazu neigen, seinen Vater zu beschuldigen. Auch

die weiter vorhandenen, im Gesamtzusammenhang klar marginalen

Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Zeugen (3-Achser oder 4-Achser,

Dreitagebart, eine oder zwei Personen im Führerstand, «Chrosen» oder Hupen) deuten

nicht auf bewusste oder unbewusste Falschaussagen hin, ist doch allgemein

bekannt, dass die Wahrnehmungsfähigkeit von Zeugen im Strassenverkehr beschränkt

ist. Wesentliche und einschneidende Geschehnisse, wie etwa, dass einem ein

Lastwagen auf der eigenen Fahrbahn entgegenkommt, prägen sich jedoch im

Gedächtnis ein.

Zusammenfassend ist somit mit der

Vorinstanz, die zur Klärung des Unfallhergangs anlässlich der Hauptverhandlung

einen Augenschein vor Ort vorgenommen hat, von folgendem Sachverhalt

auszugehen: Der talwärts fahrende Beschuldigte ist kurz vor einer leichten

Rechtskurve um etwa 50 cm in die linke Fahrbahn hineingefahren. Aufgrund der

Aussage des Zeugen E.___, wonach ihm der Lastwagen bereits teilweise auf seiner

Fahrbahn entgegengekommen sei und es danach noch etwa 10 Sekunden bis zum

Unfall gedauert habe, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte etwa 10

Sekunden teilweise (ca. 50 cm) auf der linken Fahrbahn gefahren ist. Die

darauffolgende enge Linkskurve wie auch die unmittelbar davor gelegene leichte

Rechtskurve sind infolge des Gefälles der Strasse sowie der Ausgestaltung der

Landschaft vor Ort unübersichtlich und – zumindest für einen Lastwagen in der

vorliegend relevanten Grösse – relativ eng, weshalb die Mittellinie denn auch ungefähr

ab Beginn der Rechtskurve durchgezogen ist und folglich eine Sicherheitslinie

darstellt. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten ist zu seinen Gunsten davon

auszugehen, dass er den entgegenkommenden Lieferwagen von D.___ nicht gesehen

hat. Dies ist angesichts des Umstandes, dass dieser aus einer starken

Rechtskurve (aus der Fahrtrichtung D.___ betrachtet) herausfuhr und der rechte

Strassenrand in der eher leichten Linkskurve stark bergauf verläuft, auch

durchaus möglich. Ebenso wenig konnte D.___ den Lastwagen sehen. Da der Beschuldigte bestreitet, in der Mitte der

Strasse gefahren zu sein, stellt sich die Frage, ob er die Mittellinie

allenfalls unbeabsichtigt überquert hat. Dies ist zu verneinen. Der

Beschuldigte sagte aus, durch nichts abgelenkt gewesen und auch nicht von der

Sonne geblendet worden zu sein. Die befahrene Strecke war anspruchsvoll und

erforderte die volle Konzentration des Beschuldigten. Auch dies spricht gegen

eine Ablenkung und lässt die Annahme, er habe nicht bemerkt, mit einem Teil

seines Fahrzeuges auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein, als unwahrscheinlich

erscheinen. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung des zeitlichen Aspekts.

Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte während rund 10 Sekunden etwa

50.

cm auf der linken Fahrbahn fuhr, lässt sich diese Sachverhaltsvariante

ausschliessen. Entgegen der Aussage des Beschuldigten ist daher davon

auszugehen, dass er bewusst nicht innerhalb seines Fahrstreifens blieb, sondern

mit einem Teil seines Fahrzeuges auf der Gegenfahrbahn fuhr, weil er dadurch

die vor ihm liegende leichte Rechtskurve bequemer befahren konnte.

Ergänzend hierzu kann festgehalten

werden, dass die Fahrbahnbreite am Unfallort gemäss Strafanzeige 6,4 Meter

beträgt. Der Lastwagen des Beschuldigten weist eine Breite von 2,6 Metern und

der Lieferwagen von D.___ eine Breite von 2,14 Metern auf. Der Beschuldigte

überschritt mit seinem Fahrzeug die Mittellinie um 50 cm. Sein Abstand vom

rechten Strassenrand betrug somit 1,1 Meter und der D.___ zur Verfügung

stehende Raum auf seiner eigenen Fahrbahnhälfte reduzierte sich auf nur noch 2,7

Meter.

Als Beweisergebnis kann daher

festgehalten werden, dass der Sachverhalt, wie er in Ziff. 1.1 des Strafbefehls

vom 23. August 2017, der die Funktion der Anklageschrift erfüllt (Art. 356 Abs.

1.

StPO), erstellt ist.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Allgemeine Ausführungen zur groben

Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)

Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch

grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt, dass

der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise

missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten

Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist

nicht verlangt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder

sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres

Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese

ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner

Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn

der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in

Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem

Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses

Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen

(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Es ist

auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen

eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder

nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird

Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen

Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; 126 IV 192 E.

3; 118 IV 285 E. 4; Urteil 6S.466/2002 vom 14.3.2004 E. 6.2 und Urteil 6S.11/2002

vom 20.3.2002 E. 3a).

Die Annahme der subjektiven

Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng», d.h.

zurückhaltend bzw. restriktiv erfolgen (BGE 6B_109/2008, 13.6.2008 E. 3.1; BGE

6B_8351/2010, 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des Fah-rers, der eine

Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal erfasst). Will man

das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsstrafrecht ernst nehmen, darf

insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der

Verkehrsregelverletzung geschlossen werden (BGE 6B_109/2008, 13.6.2008 E. 3.1).

Die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der

Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den

Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft (BGE 126 IV 192 E. 3; 118

IV 285 E. 4; Urteil 6S.466/2002 vom 14.3.2004 E. 6.2; Urteil 6S.11/2002 vom

20.3.2002

E. 3a). Oder anders formuliert: Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, umso eher wird die Rücksichtslosigkeit

zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (statt vieler

Urteil 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4; Urteil 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E.

3.

). Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht nur das Ausmass des

verschuldeten Erfolges, sondern auch die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen

Beweggründe zu berücksichtigen. Das Mass des Verschuldens variiert dabei je

nach Schwere des deliktischen Erfolges sowie den unterschiedlich gravierenden

Modalitäten der Tatbegehung. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann es daher

entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer

Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die

wegen der Schwere des Erfolges (Gefährdung oder Verletzung anderer

Verkehrsteilnehmer) objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu

betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteil 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E.

3c/aa; zum Ganzen Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz,

Zürich/St. Gallen2011, Art. 90 SVG N 68).

2.

Zum Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung

durch Überfahren der Sicherheitslinie gemäss erstinstanzlichem Urteil

2.1

Das Bundesgericht qualifiziert das

Überfahren einer Sicherheitslinie in objektiver Hinsicht als schwere

Verkehrsregelverletzung. Was das Überholen an unübersichtlicher Stelle und

durch Überfahren einer Sicherheitslinie anbelangt, erachtet es in konstanter

Rechtsprechung den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in der Regel als erfüllt

(so bspw.6B_1427/2017).

2.2

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;

Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1

und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und

subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2

S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können,

wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat.

Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen

er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er

sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr

laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert

zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).

Gemäss dem sich aus dem Anklageprinzip

ableitenden Immutabilitätsprinzip darf das Gericht somit nur den Sachverhalt

beurteilen, der in der Anklage aufgeführt wird. Allerdings stellt nicht jedes

Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklageprinzips dar.

Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in

einzelnen Punkten anders abgespielt hat, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn

dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden. So

darf das Gericht etwa vom Anklagesachverhalt geringfügig abweichen, sofern die

Rechte des Beschuldigten gewahrt werden, ihm mithin im Rahmen der

Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Erfolgt die Abweichung

jedoch bezüglich Sachverhaltselementen, die für die Subsumtion unter den

Tatbestand relevant sind, kann auch eine geringfügige Abweichung vom

Anklagesachverhalt ohne Verletzung des Anklageprinzips nur insoweit erfolgen,

als der Beschuldigte bereits im Rahmen des Vorverfahrens (anlässlich von

Einvernahmen) mit dem betreffenden Vorhalt konfrontiert wurde. Unter diesen

Umständen muss der Beschuldigte davon ausgehen, dass auch ein abweichender

Vorwurf zum Prozessthema werden könnte. Letzteres gilt auch, wenn aus der

Anklageschrift auf den modifizierten Sachverhalt geschlossen werden kann.

Diesbezüglich kein entscheidendes Kriterium stellt demgegenüber der Umstand

dar, ob aus der Modifikation des Sachverhalts eine unterschiedliche rechtliche

Qualifikation resultiert. Da abweichende rechtliche Würdigungen grundsätzlich

zulässig sind, kann eine solche Konsequenz lediglich ein Indiz darstellen, dass

nicht mehr vom identischen Sachverhalt ausgegangen wurde. Eine

Sachverhaltsabweichung erscheint jedenfalls nicht mehr geringfügig, wenn der

dem Urteil zugrunde liegende Vorhalt ein unterschiedliches Verhalten betrifft,

welches örtlich und zeitlich vom Anklagesachverhalt differiert. Abweichungen

vom Sachverhalt sind stets unzulässig, wenn erst dadurch die

sachverhaltsmässige Grundlage für eine Subsumtion unter einen Tatbestand gelegt

wird (Marcel Alexander Niggli / Stefan Heimgartner in: Niggli / Heer / Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 9

StPO N 52 f., Art. 350 StPO N 9).

Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz

davon ausgegangen, dass der Beschuldigte eine Sicherheitslinie überfahren hat.

Dies verbietet Art. 34 Abs. 2 SVG. Das Überfahren der Sicherheitslinie wurde

dem Beschuldigten jedoch im Strafbefehl vom 23. August 2017 nicht

vorgehalten. Der Strafbefehl enthält zudem auch keinen Hinweis auf Art. 34 Abs.

2.

SVG. Gemäss Art. 344 StPO kann das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders

würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Es hat dies dem

Beschuldigten jedoch zu eröffnen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. Die Angabe der erfüllten Tatbestände dient der Informationsfunktion als

Teilaspekt des Anklagegrundsatzes. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind

genau zu bezeichnen; es sind mithin nicht nur die einzelnen Gesetzesartikel,

sondern auch die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und

Absätze anzugeben. Ergibt sich die Strafbarkeit aus der Verletzung von (mittels

Strafbestimmungen) pönalisierten Verhaltensvorschriften in Nebenstraf- oder

Verwaltungsgesetzen, sind auch letztere Normen anzuführen, etwa Art. 31 Abs. 1

i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Stefan Heimgartner / Marcel Alexander Niggli in:

Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 325 StPO N 40).

Infolgedessen kann aufgrund des aus dem

Anklagegrundsatz fliessenden Immutabilitätsprinzips nicht von einem

Überschreiten der Sicherheitslinie durch den Beschuldigten ausgegangen werden.

Weder ergibt sich dieser Vorwurf aus dem die Funktion der Anklageschrift

übernehmenden Strafbefehl, noch wurde der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens

irgendeinmal konkret damit konfrontiert, ihm werde vorgeworfen, die

Sicherheitslinie überfahren zu haben. Dieser Tatbestand, Art. 34 Abs. 2 SVG,

ist in der Anklage nicht enthalten und somit nicht rechtsgenüglich angeklagt.

Eine andere rechtliche Würdigung hat die erste Instanz auch nicht vorbehalten.

Lediglich aufgrund des Augenscheines vor Ort und des Umstandes, dass D.___ bei

dieser Gelegenheit den Ort bekannt gab, wo der Lastwagen auf seiner Seite war,

musste der Beschuldigte nicht zwingend davon ausgehen, es werde ihm nun das

Überschreiten der Sicherheitslinie vorgehalten. Dies musste er auch nicht

zwingend aus der Unfallskizze (AS 14) entnehmen, ist doch darauf lediglich ersichtlich,

dass sich die beiden Fahrzeuge genau in dem Bereich kreuzten, wo die

gestrichelte Mittellinie in eine Sicherheitslinie überging. Indem die

Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 2 SVG

vom Überfahren einer Sicherheitslinie ausging, hat sie das rechtliche Gehör des

Beschuldigten verletzt, konnte er sich doch gegen diesen nicht in der Anklage

enthaltenen Vorwurf nicht verteidigen. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft

zur allfälligen Änderung der Anklageschrift, welche gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (Urteil 6B_904/2018 vom 8.2.2019) theoretisch auch im

Berufungsverfahren noch möglich wäre, kann jedoch unterbleiben, da das

ungenügende Rechtsfahren an einer derart unübersichtlichen Stelle so oder so eine

grobe Verletzung der Verkehrsregeln darstellt (s. nachfolgende Erwägungen).

3.

Zum Vorhalt der groben

Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren gemäss Strafbefehl vom

23.

August 2017

3.1

Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten

Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst

an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf

unübersichtlichen Strecken (Art. 34 Abs. 1 SVG). Das Rechtsfahrgebot gilt

allerdings nicht absolut. Dessen Einhaltung ist nach den Verkehrs- und

Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen (BGE 107 IV 44 E. 2a

S. 46; BGE 106 IV 50 E. 2 S. 51). Auf unübersichtlichen Strassen ist das

Rechtsfahrgebot strikt einzuhalten. Der Fahrzeuglenker muss sich immer an diese

Vorschrift halten, wenn wegen besonderer Verhältnisse jede Abweichung von der

Regel den Verkehr unmittelbar gefährden müsste (BGE 76 IV 59 E. 1 S. 62). Wo

mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu rechnen ist, die nicht auf Distanz

wahrgenommen werden können, muss zum vornherein der zum Kreuzen notwendige

Zwischenraum in der Mitte der Strasse freigelassen werden (BGE 81 IV 170 E. 1

S. 173). Dieser Zwischenraum wurde auf mindestens 50 cm festgesetzt (BGE 107 IV

44.

E. 2c S. 47). Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser

Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG).

3.2

Gemäss den vorstehenden Ausführungen

unter 3.1 hat der Beschuldigte das Rechtsfahrgebot im Sinne von Art. 34 Abs. 1

SVG offensichtlich verletzt. Hierbei handelt es sich zweifelsohne um eine

wichtige Verkehrsvorschrift. Da der Beschuldigte angesichts der Strassenverhältnisse

mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu rechnen hatte, die er nicht auf Distanz

wahrnehmen konnte, hätte er den notwendigen Raum zum Kreuzen frei lassen

müssen. Dies wäre angesichts der Strassenbreite auch

möglich gewesen. Aus der Aussage von D.___ ist ohne weiteres zu folgern, dass

dieser ganz nach rechts ausweichen musste, weil er ansonsten nicht genügend Platz

zum Kreuzen gehabt hätte. Ob auch das darauffolgende Abkommen von der Fahrbahn

auf die Verletzung des Rechtsfahrgebots durch den Beschuldigten oder ein

allfälliges zu starkes Ausweichen von D.___ verursacht wurde, ist hinsichtlich

des Tatbestandes von Art. 34 Abs. 1 SVG nicht von Belang. Indem der Beschuldigte

ohne Notwendigkeit während rund 10 Sekunden an einer unübersichtlichen Stelle mit

einem Abstand von 1,1 Metern vom rechten Strassenrand entfernt fuhr und auf

diese Weise die Mittellinie um 50 cm überquerte, hat er das Rechtsfahrgebot in

objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich

gefährdet. Im konkreten Fall ist es denn auch zu einer ganz konkreten

Gefährdung von D.___ gekommen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG

ist daher erfüllt.

Gemäss Beweisergebnis ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte die Mittellinie bewusst überquert hat, um die

folgende Kurve bequemer befahren zu können. Der Beschuldigte kannte die Strecke

und wusste um die Gefahr, welche sich aus der aufgrund der Kurven an besagter

Stelle fehlenden Sicht auf den Gegenverkehr ergibt. Ihm war daher auch bewusst,

dass ein aus der (aus seiner Sicht) vor ihm liegenden Rechtskurve (starke

Erhebung) entgegenkommendes Fahrzeug – insbesondere wenn es sich um einen

Lieferwagen handelt – angesichts der konkreten Verhältnisse (mangelnde Sicht

des Gegenverkehrs, zufolge ungenügendem Rechtsfahren des Beschuldigten noch

verbleibende Fahrbahnfläche von 2,7 Metern) kaum eine Chance hat, eine

Kollision zu vermeiden, ohne von der Strasse abzukommen. Der Beschuldigte

konnte auch nicht darauf vertrauen, dass ihm kein Fahrzeug entgegenkommt, ist

doch zu dieser Zeit (17:28 Uhr) an besagter Stelle mit regem Verkehr zu rechnen.

Die Möglichkeit einer ernstlichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war dem

Beschuldigten daher offensichtlich bewusst. Er handelte daher zumindest bewusst

fahrlässig. Durch die bewusste Schaffung einer angesichts seiner schwerwiegend verkehrsregelwidrigen

Fahrweise und der Unübersichtlichkeit der Unfallstelle naheliegenden

ernstlichen Verkehrsgefährdung aus lauter Bequemlichkeit, nur um die Kurve

besser befahren zu können, hat der Beschuldigte ohne weiteres ein

rücksichtsloses Verhalten und damit ein schweres Verschulden an den Tag gelegt,

weshalb von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Infolgedessen ist auch der

subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG offensichtlich erfüllt.

Dies wäre im Übrigen selbst dann der

Fall, wenn – in Abweichung von der Rechtsauffassung der Berufungsinstanz – von

unbewusster Fahrlässigkeit ausgegangen würde. Hätte der Beschuldigte die

Mittellinie unbemerkt überschritten, wäre der Grad der Unaufmerksamkeit

angesichts der Zeitdauer von 10 Sekunden derart erheblich, dass ebenfalls von

einem rücksichtslosen Verhalten ausgegangen werden müsste.

V. Strafzumessung

1.

Die Vorinstanz ging im vorliegenden

Fall zu Recht von der Anwendbarkeit des zur Tatzeit geltenden Rechts aus.

Dieses sah für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2

SVG eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe von 1 bis 360

Tagessätzen vor.

2.

Der Beschuldigte hat durch sein

Verhalten eine zentrale Verkehrsregel verletzt. Auch wenn es dadurch zu einem

zwar folgenschweren, aber dennoch glimpflich ausgegangenen Unfall kam, ist von

einem leichten Verschulden auszugehen. Das Strafrecht ist verschuldens- und

nicht erfolgsorientiert. Das heisst, dass bei der Strafzumessung nur der vom

Beschuldigten im Sinne des Vorsatzes gewollte Erfolg resp. die von ihm

angestrebte Gefährdung und im Falle der Fahrlässigkeit das Ausmass der

Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind. Dieses wiegt vorliegend nicht

schwer. Der Beschuldigte holte vor einer unübersichtlichen leichten Rechtskurve

und einer unmittelbar darauffolgenden, ebenfalls unübersichtlichen und für

einen Lastwagen engen Linkskurve bis ca. 50 cm über die Mittellinie aus, um die

anschliessende Kurve gut passieren zu können. Dieses Verhalten muss zwar als

rücksichtslos bezeichnet werden, ist aber dennoch noch einigermassen

nachvollziehbar. Auch darf die Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten bei der

Strafzumessung nicht erheblich zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, wird

diese doch für die Anwendbarkeit des qualifizierten Tatbestandes von Art. 90

Abs. 2 SVG vorausgesetzt. Das Ausmass der Gefährdung ist bei dieser

Vorgehensweise zwar durchaus beträchtlich, indessen sind auch die

strassenbedingt (enge kurvige Passstrasse) hohen Anforderungen, welche die befahrene

Strecke in das fahrerische Können eines Lastwagenlenkers setzt und das in

diesem Zusammenhang von Grund auf bereits erhöhte Gefahrenpotenzial zu

berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte bewusst fahrlässig. Insgesamt ist

noch von einem leichten Verschulden auszugehen.

Der Beschuldigte ist weder im

Strafregister noch im Administrativmassnahmen-Register verzeichnet. Unter dem

Gesichtspunkt des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten

sind vor allem die persönliche und berufliche Situation sowie damit verbunden

seine finanziellen Verhältnisse von Belang. A.___ ist 49 Jahre alt. Er ist

geschieden und Vater von vier Kindern, wobei er aktuell keine Personen

unterstützt. Er arbeitet als Chauffeur und verdient monatlich rund CHF 5’600.00

netto. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.

Die Vorinstanz hat mit 25 Tagessätzen

Geldstrafe eine Strafe am untersten Rand des abstrakten Strafrahmens

ausgefällt. Auch wenn beim Beschuldigten noch von einem leichten Verschulden

ausgegangen werden kann, handelt es sich doch offensichtlich auch nicht mehr

nur um eine Bagatelle. Immerhin hat der Beschuldigte mit einem Lastwagen

während 10 Sekunden an einer unübersichtlichen und gefährlichen Stelle aus

purer Bequemlichkeit die Mittellinie erheblich überschritten, wodurch es zu

einer konkreten Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers kam. Weitaus

schlimmere Folgen des Verhaltens des Beschuldigten wären ohne weiteres

vorstellbar. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz

ausgefällte Strafe eher am unteren Rand des verschuldensadäquaten Bereichs.

Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Ausfällung einer höheren Strafe

jedoch ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Tagessatzhöhe von CHF 100.00, die

an sich bei einem Monatseinkommen von CHF 5'600.00 netto höher anzusiedeln wäre

(die Vorinstanz ging von einem Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 aus). Die Strafe

der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. Auch die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges und die Dauer der Probezeit sind zu bestätigen.

VI. Kosten

Vor erster Instanz ist der Beschuldigte

vom Vorwurf des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall

freigesprochen worden. Die Vorinstanz auferlegte ihm die Verfahrenskosten, die

insgesamt CHF 2'000.00 ausmachen, im Umfang von 3/4 (= CHF 1'500.00).

Die verbleibenden Kosten gingen zu Lasten des Staates. Dies erscheint

angemessen und ist zu bestätigen.

Der Beschuldigte unterliegt im

Berufungsverfahren vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'035.00, sind ihm daher in vollem

Umfang aufzuerlegen. Die Kosten der privaten Verteidigung hat er bei diesem

Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 34

Abs. 1, 90 Abs. 2, 100 Ziff. 1, Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 34, 42 Abs. 1,

44.

Abs. 1 und 47 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu

vom 1. März 2018 vom Vorhalt des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall freigesprochen worden ist.

2.

A.___ hat sich der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren, begangen am 5. Juli 2016, schuldig

gemacht.

3.

A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

Der Antrag von A.___, privat vertreten

durch Rechtsanwalt Patrick Walker, auf Zusprechung einer Entschädigung für das Berufungsverfahren

wird abgewiesen.

5.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'000.00, hat

A.___ im Umfang von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten

von CHF 500.00 trägt der Staat Solothurn.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, mit Auslagen insgesamt CHF 1'035.00, hat

der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu

laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

de Bruycker