STBER.2018.53
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
20. Mai 2019Deutsch37 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Patrick Walker
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend grobe
Verletzung der Verkehrsregeln, fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei
Unfall
Die Berufung wird mit dem Einverständnis
des Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 5. Juli 2016 um 19:30 Uhr meldete B.___
von der C.___ AG der Alarmzentrale Solothurn, dass einer ihrer Mitarbeiter
einen Verkehrsunfall gehabt habe. Dieser soll mit seinem Lieferwagen beim
Ausweichen vor einem entgegenfahrenden Lastwagen von der Fahrbahn abgekommen
und ins angrenzende Wiesland gefahren sein. Der Lieferwagen sei bereits
geborgen worden und stehe jetzt bei der Firma in [...]. Beim Eintreffen der
ausrückenden Polizeipatrouille MOP-Mitte am Unfallort (Mümliswil-Ramiswil,
Passwangstrasse, Koordinaten 616'038 / 244'560) befand sich der Fahrer des
verunfallten Lieferwagens, D.___, nicht mehr vor Ort. Im Wiesland konnten keine
Grasnarben eruiert werden. Auch auf der Fahrbahn waren keine Spuren
ersichtlich. Hierauf wurde bei der Meldeadresse in [...], Firma C.___ AG, vorgesprochen.
Dort konnten D.___ sowie B.___ angetroffen werden. Die Polizeibeamten führten
einen Atemalkoholtest mit dem Unfallbeteiligten D.___ durch. Dieser verlief mit
0.00 mg/l negativ. In der Folge wurde D.___ einer Erstbefragung unterzogen,
wobei er u.a. den angeblich unfallverursachenden Lastwagen als grün
bezeichnete. Der Melder B.___ konnte derweil Angaben über eine mögliche
Auskunftsperson machen (E.___) sowie in Erfahrung bringen, dass beim
Lebensmittelgeschäft «[...]» in [...] abends immer eine Anlieferung durch einen
grünen Lastwagen erfolge.
2. Am 6. Juli 2016 meldete sich der vom
Melder B.___ telefonisch benachrichtigte F.___ von der Firma G.___ (Leiter
Ausbildung Fahrpersonal / Fleetmanagement) bei der Polizei. Gemäss Strafanzeige
der Polizei (Aktenseite [AS] 6 ff.) konnte dieser anhand eines betriebsinternen
Ortungssystems bestätigen, dass zum mutmasslichen Unfallzeitpunkt einer ihrer
Lastwagen die Unfallstelle passiert habe. Hierzu befindet sich ein Beleg in den
Akten, wonach der Lastwagen 3.07 der Firma G.___ die angebliche Unfallstelle um
17:27:36 Uhr passierte (AS 27).
3. Am 9. Juli 2016 wurde E.___ polizeilich
einvernommen. Die Einvernahme von A.___ (nachfolgend Beschuldigter) folgte am
16. Juli 2016.
4. Mit Strafbefehl vom 23. August 2017
wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch
ungenügendes Rechtsfahren und wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 1'000.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 11 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung
der Verfahrenskosten von CHF 550.00 verurteilt.
5. Mit Schreiben vom 1. September 2017
erhob der Beschuldigte innert Frist begründet Einsprache gegen den Strafbefehl.
6. Am 19. Oktober 2017 überwies die
Staatsanwaltschaft die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium zum
Entscheid. Am angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten.
7. Am 8. Februar 2018 wurde – infolge
Abwesenheit an der Hauptverhandlung – die Befragung von F.___ als Zeuge
durchgeführt.
8. Die Hauptverhandlung vor der
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu fand am 1. März 2018 direkt am Unfallort
statt. Gleichentags fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:
1.
A.___
wird vom Vorhalt des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall,
angeblich begangen am 5. Juli 2016, ca. 17:28 Uhr, freigesprochen.
2.
A.___
hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes
Rechtsfahren, begangen am 5. Juli 2016, ca. 17:28 Uhr, schuldig gemacht.
3.
A.___
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 100.00,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
Von
den Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 2'000.00, hat A.___ CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die übrigen
Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.
9. Am 14. März 2018 meldete der
Beschuldigte die Berufung an. Am 7. Juni 2018 erfolgte die Berufungserklärung
durch den inzwischen mandatierten Verteidiger des Beschuldigten, Patrick
Walker. Am 18. Juni 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichte auf eine
Anschlussberufung sowie die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
10. Am 16. August 2018 beantragte
Patrick Walker die Befragung von E.___, H.___, D.___ sowie die Durchführung
eines Augenscheines anlässlich der Berufungsverhandlung und die Edition des
Abschlepprapportes bezüglich des Unfallfahrzeuges bei der Garage […]. Mit
Verfügung vom 17. September 2018 wies der Instruktionsrichter diese
Beweisanträge ab, stellte die Anordnung des schriftlichen Verfahrens in
Aussicht und setzte dem Verteidiger Frist, sich dazu zu äussern. Nachdem keine
Einwände gegen das schriftliche Verfahren erhoben wurden, wurde dieses mit
Verfügung vom 9. Oktober 2018 angeordnet. Dem Verteidiger wurde Frist zur Berufungsbegründung
sowie dem Beschuldigten Frist zur Einreichung von Unterlagen über seine
finanziellen Verhältnisse gesetzt. Am 9. November 2018 gingen die schriftliche
Berufungsbegründung sowie die verlangten Unterlagen ein.
Erwägungen
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
und Vorbringen der Verteidigung
In Rechtskraft erwachsen und somit nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Freispruch der Vorinstanz vom
Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Ziff. 1). Der Beschuldigte
beantragt einen Freispruch vom Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung, eine
Entschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote sowie die Tragung der
Verfahrenskosten durch den Staat. Zur Begründung führt er zusammenfassend Folgendes
aus:
Der Beweisschluss der Vorinstanz, wonach
der Beschuldigte den angeblich unfallverursachenden Lastwagen gelenkt habe, sei
nicht haltbar. Zu den Zeitangaben gebe es lediglich zwei objektive
Anhaltspunkte, welche überprüfbar seien. Dabei handle es sich um den Auszug aus
dem Fahrtenschreiber des Fahrzeuges 3.07 (gemeint ist der Beleg AS 27). Dieser
Beleg beweise aber nicht, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt das
besagte Fahrzeug gelenkt habe. Darauf deute lediglich die Aussage von F.___
hin. Als zweites Beweismittel liege ein Foto des Zeugen F.___ vor, welches
belege, dass dieser sich mit seinem Fahrzeug um 17:44 Uhr auf dem Parkplatz
unmittelbar nach dem Passwangtunnel, Richtung Balsthal, befand (vgl. AS 60).
Hinsichtlich dieses Fotos sei jedoch der weitere zeitliche Ablauf, wonach der
Zeuge F.___ – wie dies die Vorinstanz annehme – zwischen 17:47 und 17:50 die
Unfallstelle passiert und dem das Unfallauto bergenden Traktor die Vorfahrt
gelassen habe, nicht mit Fakten überprüfbar. Diese beiden Beweismittel sowie
die zeitlichen Angaben der Beteiligten und Zeugen würden jedoch den durch die
Anklage gezogenen Schluss bezüglich Unfallzeitpunkt und Täterschaft des
Beschuldigten nicht zulassen. E.___ nenne als Zeitfenster für den Unfall eine
Periode von 17:15 Uhr bis 17:30 Uhr. Nicht einmal der Unfallbeteiligte D.___
habe einen Zeitpunkt für den Unfall genannt. Gemäss E.___ sei es 10 Minuten
gegangen, bis ein weiterer Mitarbeiter der Firma C.___ am Unfallort
eingetroffen sei. Wenn man auf den Tatzeitpunkt im Strafbefehl abstellen würde
(17:28 Uhr), wäre das somit 17:38 Uhr gewesen. Dieser zweite Chauffeur habe
dann den Zeugen H.___ geholt, der im Stall am Melken gewesen sei. Letzterer
habe das Unfallfahrzeug angehängt und herausgezogen. Gemäss H.___ habe das 5
Minuten gedauert. In diesen 5 Minuten nicht eingeschlossen sei die Zeit, welche
der Zeuge benötigt habe, um aus dem Stall zu seinem Traktor zu gelangen und
damit zum Unfallfahrzeug zu fahren. Mindestens bestünden in den Akten keine
Anhaltspunkte, dass seine Zeitangabe so zu interpretieren wäre. Demnach müsste
die Alarmierung des Bauern H.___ durch den weiteren Mitarbeiter der Firma C.___
und das Eintreffen beim zu bergenden Fahrzeug 4 Minuten gedauert haben. Diese 4
Minuten ergäben sich aus dem Unfallzeitpunkt um 17:28 Uhr, den 10 Minuten bis
zum Eintreffen des Mitarbeiters der Firma C.___, den 5 Minuten Bergung durch H.___
und dem Passieren der Unfallstelle durch den Zeugen F.___ um 17:47 Uhr. Dass
dieser Vorgang 4 Minuten in Anspruch genommen habe, könne jedoch nicht zu
Lasten des Beschuldigten angenommen werden. Als Fazit sei der von der
Vorinstanz angenommene zeitliche Ablauf daher grundsätzlich in Frage zu stellen
und könne nicht – wie dies die Vorinstanz tue – zu Lasten des Beschuldigten
interpretiert werden. Ebenso dürfe sich die Tatsache, dass der Fahrtenschreiber
(AS 27) nicht hinterfragt worden sei und keine weiteren Bemühungen unternommen worden
seien, um den effektiven Fahrer des Fahrzeuges 3.07 ausfindig zu machen, nicht
zu Lasten des Beschuldigten auswirken.
Auch die weiteren Aussagen der
Beteiligten und Zeugen würden Fragen aufwerfen. So habe E.___ zu Protokoll
gegeben, es habe sich beim Unfallwagen um einen 4-Achser gehandelt und der
Chauffeur habe einen Dreitagebart gehabt. Ob der Beschuldigte an diesem Tag
einen Dreitagebart getragen habe, sei nicht abgeklärt worden. Der Beschuldigte
habe aber ausgesagt, einen 3-Achser gefahren zu haben und sein Sohn sei mit ihm
in der Führerkabine gesessen. Von letzterem Umstand habe der Zeuge E.___ jedoch
nichts erwähnt, obwohl er dies nicht hätte übersehen können. Auch der
Unfallbeteiligte D.___ habe nichts von einer weiteren Person in der
Führerkabine erwähnt, obwohl dieser Umstand zweifellos erstellt sei. Demnach
könne es sich beim Unfallfahrzeug nicht um dasjenige des Beschuldigten
gehandelt haben. Weitere Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen anderen
grünen Lastwagens seien jedoch unterlassen worden, obwohl auch der Umstand,
dass der Arbeitgeber des Beschuldigten den Ausdruck aus dem Ortungssystem ohne
entsprechende Veranlassung zur Verfügung gestellt habe, Zweifel hätte wecken
müssen.
Zusammenfassend müsse festgehalten
werden, dass die Vorinstanz den Beschuldigten ohne zweifelsfreie Identifizierung
durch die Zeugen lediglich aufgrund des Ausdrucks aus dem Ortungssystem der
Firma G.___, welches nie hinterfragt und zu dem auch der Beschuldigte nie
befragt worden sei, verurteilt habe. Auch der angebliche Tatzeitpunkt, 17:28
Uhr, sei lediglich deshalb angenommen worden, weil zu diesem Zeitpunkt der
Lastwagen 3.07 an der angeblichen Unfallstelle vorbeigefahren sei. Der genaue
Unfallzeitpunkt sei jedoch alles andere als klar, zumal der Zeuge H.___ gemäss
seinen Angaben sogar erst um 18:00 Uhr oder 18:15 Uhr aus dem Stall zur Bergung
gerufen worden sei. Niemand habe in Betracht gezogen, dass möglicherweise noch
andere grüne Lastwagen die Unfallstelle im fraglichen Zeitraum passiert haben
könnten. Damit müsse der Schluss gezogen werden, dass berechtigte und nicht zu
überwindende Zweifel bestünden, dass der Beschuldigte den Lastwagen 3.07
gelenkt und für den Unfall der Auslöser gewesen sein soll. Der Beschuldigte sei
daher freizusprechen.
III. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
1.
Die allgemeinen Ausführungen der
Vorinstanz zur Beweiswürdigung unter Erwägung II./A sind zutreffend. Darauf
kann vollumfänglich verwiesen werden.
Ebenso fasst die Vorinstanz in den
Erwägungen II./B, Ziff. 1- 6 die Aussagen des Beschuldigten, des
Unfallbeteiligten sowie der Zeugen grundsätzlich zutreffend zusammen, weshalb auch
darauf verwiesen werden kann. Zur Klärung des zeitlichen Ablaufs sowie zur
Identifizierung der mutmasslichen Täterschaft sind folgende Aussagen zentral:
a) D.___
Es habe sich beim unfallverursachenden
Fahrzeug um einen grünen Lastwagen gehandelt. Dieser sei ohne anzuhalten
weitergefahren. Er könne nicht sagen, ob der Chauffeur den Unfall bemerkt habe.
Gelenkt worden sei das Fahrzeug durch eine männliche Person ca. mittleren
Alters. Der Chauffeur sei alleine gewesen (Erstbefragung). Anlässlich der
Hauptverhandlung ergänzte der Zeuge, er sei noch dazu gekommen, zweimal stark
zu hupen.
b) E.___
Er sei um 17:15 – 17:30 Uhr mit dem
Fahrrad von Balsthal herkommend auf der Passwangstrasse Richtung Passwang
gefahren. Vor einer leichten Kurve direkt vor der starken Kurve, Höhe
Bauernhaus von Familie H.___, sei ihm ein grüner G.___-Lastwagen, er glaube
4-achsig, entgegengekommen. Dieser sei schon leicht auf seiner Seite
entgegengekommen. Da habe er sich nur gedacht, wenn dieser so weiterfahre,
komme es in den folgenden Kurven sicher zu einer Kollision mit einem bergwärts
fahrenden Fahrzeug. Er meine, der Chauffeur habe einen Dreitagebart gehabt,
sicher sei er sich aber nicht. Wenige Sekunden später habe er hinter sich eine
Fahrzeughupe gehört. Da habe er zurück geschaut. Er habe erkennen können, dass
ca. 80 - 90 Meter weiter hinten ein Lieferwagen der Firma C.___ AG den Hang
hinuntergerutscht sei und sich dieser anschliessend 3 Mal überschlagen habe.
Den Lastwagen habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen. Dieser sei schon um
die Kurve herumgefahren gewesen (Erstbefragung). Er habe den Lastwagen und die
Anfangsnummer erkannt. Sogar den Fahrer, wie dieser ein wenig ausgesehen habe.
Das habe er auch der Polizei gesagt. Er habe es «chrosen» hören, kein Hupen. Es
sei so 10 Minuten gegangen, bis der andere Bus der Firma C.___ gekommen sei
(Hauptverhandlung).
c) F.___
Er habe an diesem 5. Juli in Basel ein
neues Auto übernehmen dürfen. Dann sei auf der Autobahn irgendetwas
verkehrstechnisch nicht gut gewesen, weshalb er gedacht habe, er gehe über den
Passwang nach Hause. Nachher habe er nach dem Tunnel auf dem «Parkplätzli» ein
Foto vom neuen Auto gemacht, mit Zeitstempel 17:44 Uhr. Nachher sei er
unverzüglich weitergefahren. Er sei dann auf diesen Hof, wo das verunfallte
Fahrzeug hinaufgezogen worden sei, zugefahren und habe dann diesen Traktor,
welcher dieses Fahrzeug im Schlepptau gehabt habe, von unten hinaufkommen sehen
und habe diesem den Vortritt gewährt. Am anderen Morgen habe er den Auftrag
erhalten, zu schauen, ob zwischen 17:15 Uhr und 17:20 Uhr – hier sei er sich
nicht mehr ganz sicher, aber auf jeden Fall innerhalb eines gewissen
Zeitfensters – ein Fahrzeug von ihnen, der Firma G.___, über den Passwang
Richtung Balsthal gefahren sei. Nachher habe er natürlich gewusst wieso. Er
habe nachher noch gesagt, komisch, dieses Fahrzeug habe er gesehen. Dieses
hätten sie geborgen. Da habe es bei ihm dann sofort Klick gemacht. Er habe dann
im System geschaut und festgestellt, dass sich ihr Fahrzeug 3.07 – das sei ein
Fahrzeug, welches von Oberbipp aus verkehre und im Frischdienst [...]-Filialen
beliefere, gelenkt von A.___ – um 17:28 Uhr ein klein-klein wenig unterhalb
dieses Hofes, aber ein klein-klein wenig oberhalb der Unfallstelle befunden
habe. Er habe auch von einem Herrn der Kantonspolizei Solothurn den Kontakt
gehabt und sei nachher proaktiv auf diesen zugegangen. Er (F.___) habe sich
gemeldet und gesagt, sie hätten zu dieser Zeit dort und dort ein Fahrzeug
gehabt. Er habe die Daten des Fahrers weitergegeben. Er sei 19 Minuten später
beim Hof gewesen. Den ganzen geschilderten Ablauf, welchen er aus dem
Polizeibericht kenne, wobei er nachschauen müsse, von wem er diesen per E-Mail
erhalten habe, stufe er in 19 Minuten als unmöglich ein. Er sei schon bei
mancher Fahrzeugbergung dabei gewesen und so schnell seien sie also noch nie
gewesen. Das mache ihn einfach extrem stutzig. Weiter gebe es ganz ganz viele
grüne Lastwagen. Es sei kein 4-Achser gewesen, sondern ein 3-Achser.
d) H.___
H.___ gab anlässlich der
Hauptverhandlung am Unfallort an, er sei von einem Arbeiter der Firma C.___,
hinzugezogen worden. Er habe vom Unfall nichts gesehen. Er sei schon im Stall
am Melken gewesen. Es sei um sechs Uhr, Viertel ab, gewesen. Er sei dann «go
anhänge» und habe ihn hinausgezogen. Dies sei 5 Minuten gegangen. Dann habe er
ihn einfach auf den Hausplatz «ufe gno».
e) I.___
Er könne sich erinnern, dass er am 5.
Juli 2016 dabei gewesen sei. An etwas Ande-res könne er sich nicht erinnern.
Keine Vorfälle, rein gar nichts. Darauf angespro-chen, ob er nie bemerkt habe,
dass es zu einer Fast-Kollision gekommen sei, gab er an, nein. Er habe nichts
bemerkt. Keinen Lieferwagen. Nichts. Weiter darauf angesprochen, ob er sich an
die Uhrzeit erinnern könne, wann sie den Ort hier passiert hätten, führte er
aus, nein, das sei jetzt vor zwei Jahren gewesen. Er könne jetzt nicht genau
sagen, um welche Uhrzeit sie vorbeigefahren seien.
f) Beschuldigter
Er sei normal den Passwang hinuntergefahren.
Er habe nicht bemerkt, dass sich etwas Aussergewöhnliches ereignet habe. Er sei
nicht alleine unterwegs gewesen, sein Sohn I.___ sei an diesem Tag als
Beifahrer dabei gewesen. Wo er zwischen 17:15 Uhr und 17:45 Uhr genau gewesen
sei, könne er nicht sagen. Er sei am späten Nachmittag die letzte Tour von
Liesberg (BL) nach [...] Richtung Balsthal gefahren. Es könne sein, dass er ca.
16:00 Uhr in Liesberg gewesen sei. Genau wisse er es nicht. Er fahre einen
3-Achsen-Lastwagen der Marke Mercedes, Actros, Firma G.___. Ihm sei gar nichts
auf der Fahrstrecke aufgefallen. Er habe kein Warnsignal wahrgenommen. Sein
Sohn sei dabei gewesen. Er sei nicht durch ihn abgelenkt gewesen. Sein Sohn sei
schon 25-jährig. Darauf angesprochen, ob er zur Unfallzeit um 17:28 Uhr durch
sonst etwas abgelenkt gewesen sei, gab er an, nein, er könne sich nicht
erinnern. Er erachte es als unmöglich, dass er auf der Mitte der Strasse
gefahren sein soll. Die betreffende Kurve sei nicht so eng, dass man ausholen
müsse (Einvernahme vom 16.7.2016). Er habe nichts bemerkt. Er habe das auch am
Anfang gesagt. Er sei auch überrascht gewesen, als er am nächsten Tag die
Nachricht bekommen habe. Also, er sei immer noch überrascht. Er sei hier
durchgefahren. Das sei seine Tour gewesen. Er fahre öfters diese Strecke, und
er habe nichts gemerkt, gar nicht. Wirklich nicht. Gar nichts. Darauf
angesprochen, ob er auch kein Hupen gehört habe, führte er aus, gar nichts. In
der Zeit, als das passiert sei, sei Sommer gewesen, und sie hätten das Fenster
offen gehabt. Sie hätten ja normalerweise etwas bemerkt. Er sei Lkw-Fahrer, er
schaue immer im Spiegel, was auch passiere. Da sei er vorsichtig. Er sei auch nicht
von der Sonne geblendet worden.
2.
Zum zeitlichen Ablauf liegen folgende
Sachbeweise vor:
Aus einem Dokument mit der Bezeichnung «Flottenwahl»
(AS 27) kann abgeleitet werden, dass ein Lastwagen 3.07 der Firma G.___ am 5.
Juli 2016, um 17:27:36 Uhr die Passwangstrasse beim Bauernhof […] in Ramiswil
passierte. Hierbei handelt es sich um den Bauernhof des als Zeugen befragten H.___
(AS 70). Am 5. Juli 2016, um 17:44 Uhr befand sich der Zeuge F.___ mit seinem
Fahrzeug auf dem Parkplatz unmittelbar nach dem Passwangtunnel (AS 62 ff.). Die
Fahrtstrecke von dort bis zum Bauernhof von H.___ beträgt ca. 3 Minuten (AS
60). Gemäss seiner Ankündigung anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2016
schickte der Beschuldigte dem zuständigen Polizeibeamten ein Foto des
Lastwagens, den er am 5. Juli 2016 gefahren hatte (AS 21 und 24). Dabei
handelt es sich um einen 3-achsigen Lastwagen mit grüner Führerkabine und
weisser Aufschrift G.___, mit dem Kennzeichen BE-[...] und der vorne rechts auf
der Seite erkennbaren Nummerierung 3.07.
3.
Schlussfolgerung bezüglich des
Ablaufs in zeitlicher Hinsicht sowie der mutmasslichen Täterschaft (Lenker des
unfallbeteiligten Lastwagens)
Angesichts der sachlichen Beweismittel –
insbesondere des vom Beschuldigten dem zuständigen Polizeibeamten geschickten
Fotos des von ihm am 5. Juli 2016 gefahrenen Lastwagens – kann kein Zweifel
daran bestehen, dass der Beschuldigte den besagten Lastwagen mit der internen
Firmenbezeichnung 3.07 am 5. Juli 2016 auf der Passwangstrasse in Fahrtrichtung
Balsthal um ca. 17:28 Uhr am Bauernhof von H.___ vorbei lenkte. Der zeitliche
Ablauf, insbesondere was den von der Staatsanwaltschaft angenommenen
Unfallzeitpunkt ca. 17:28 Uhr anbelangt, wird zudem durch die Aussagen von E.___
und F.___ gestützt. Gemäss Aussage von E.___ sei er zwischen 17:15 Uhr und 17:30
Uhr von einem grünen G.___-Lastwagen gekreuzt worden. Dieser habe sich
teilweise auf seiner Spur befunden und kurz darauf sei es zum Unfall gekommen. F.___
hat dem das Unfallfahrzeug bergenden Traktor von H.___ um gegen 17:50 Uhr den
Vortritt gelassen, als dieser gerade wieder auf die Passwangstrasse einfuhr.
Entgegen der Mutmassung von F.___ ist die Bergung in diesem Zeitfenster (17:28
Uhr - 17:50 Uhr) durchaus realistisch, hat doch die Bergung gemäss H.___ lediglich
5.
Minuten gedauert. Die Zeitangabe von H.___ – 18:00 Uhr, 18:15 Uhr – spricht
ebenfalls nicht gegen den Tatzeitpunkt 17:28 Uhr, ist doch durchaus erklärbar,
dass der als Landwirt tätige H.___ nicht ständig auf die Uhr schaut. Zudem ist
aufgrund der Aussage des Zeugen F.___ und der durch diesen eingereichten Belege
(Foto seines Autos um 17:44 Uhr unmittelbar nach dem Passwangtunnel, AS 60 ff.)
ohne weiteres als erstellt zu erachten, dass die Bergung des Fahrzeuges von D.___
gegen 17:50 Uhr abgeschlossen war. Die These der Verteidigung, dass es sich um
ein anderes Fahrzeug resp. einen anderen Lenker gehandelt haben könnte, kann
daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
4.
Der genaue Unfallhergang
Was den genauen Unfallhergang anbelangt,
stützt das Beweisergebnis den in der Anklageschrift geschilderten und von der
Vorinstanz angenommenen Sachverhalt. Der Unfallbeteiligte D.___ schilderte den
Unfallhergang detailliert und glaubhaft unmittelbar nach dem Unfall: «Ich fuhr
um eine Linkskurve da stand plötzlich ein Lastwagen vor mir. Dieser fuhr
talwärts und kam bis auf die Mitte meiner Fahrbahn. Ich bremste sofort ab und
zog den Lieferwagen nach rechts. Aus dem Grund, dass der Lastwagen auf meiner
Fahrbahn entgegenkam, versuchte ich so weit wie möglich an den Strassenrand
auszuweichen. Ich fuhr zu weit an den Rand, da bemerkte ich sofort, dass der
Lieferwagen ins Rutschen kommt. Im Anschluss überschlug der Lieferwagen sich
ca. 3 Mal.» Den Kernsachverhalt bestätigte der Zeuge auch anlässlich der Hauptverhandlung:
«Aber dieses Fahrzeug war ziemlich auf meiner Seite, hier, und dann bin ich
rechts». Die Aussagen des Zeugen sind besonders glaubhaft, weil er anlässlich
der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, er könne nicht mehr bestätigen, was er
anlässlich der früheren Einvernahme gesagt habe, da er da unter Schock
gestanden habe. Ein Zeuge, der durch bewusste Falschaussage einen Dritten
belasten oder sich selbst entlasten will, würde eine solche Einschränkung
hinsichtlich seiner eigenen ersten Aussage mit Sicherheit nicht machen. Ganz
davon abgesehen, ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge lügen sollte,
hätte er doch zahlreiche andere «Ausreden» vorbringen können, wäre es ihm nur
darum gegangen, sich zu entlasten.
Diese Aussage des Unfallbeteiligten D.___
wird nun aber zudem durch die Aussage des unbeteiligten Zeugen E.___ untermauert.
Lediglich beispielhaft sei an dieser Stelle noch mal seine Aussage an der
Hauptverhandlung zitiert: «Richtig, richtig, war über der Mittellinie weil –
das weiss ich noch wie heute – ich fahre weiter, nachher denke ich für mich,
wenn jetzt ein Auto kommt brätscht es». Diese Aussage machte der Zeuge
unabhängig von der Aussage von D.___ und ganz sicher dürfte E.___ keinen Grund
haben, einen ihm unbekannten Dritten zu Unrecht anzuschuldigen. An diesem
klaren Beweisergebnis, dass der Beschuldigte mit seinem Lastwagen auf die
Fahrbahn von D.___ gelangte und dieser deswegen an den rechten Strassenrand
auswich, wobei er von der Strasse ins angrenzende Wiesland abkam, vermögen auch
die Aussagen des Beschuldigten und seines Sohnes nichts zu ändern, ist es doch
durchaus denkbar, dass das Geschehen vom Beschuldigten nicht bemerkt wurde, und
sein Sohn dürfte wohl auch kaum dazu neigen, seinen Vater zu beschuldigen. Auch
die weiter vorhandenen, im Gesamtzusammenhang klar marginalen
Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Zeugen (3-Achser oder 4-Achser,
Dreitagebart, eine oder zwei Personen im Führerstand, «Chrosen» oder Hupen) deuten
nicht auf bewusste oder unbewusste Falschaussagen hin, ist doch allgemein
bekannt, dass die Wahrnehmungsfähigkeit von Zeugen im Strassenverkehr beschränkt
ist. Wesentliche und einschneidende Geschehnisse, wie etwa, dass einem ein
Lastwagen auf der eigenen Fahrbahn entgegenkommt, prägen sich jedoch im
Gedächtnis ein.
Zusammenfassend ist somit mit der
Vorinstanz, die zur Klärung des Unfallhergangs anlässlich der Hauptverhandlung
einen Augenschein vor Ort vorgenommen hat, von folgendem Sachverhalt
auszugehen: Der talwärts fahrende Beschuldigte ist kurz vor einer leichten
Rechtskurve um etwa 50 cm in die linke Fahrbahn hineingefahren. Aufgrund der
Aussage des Zeugen E.___, wonach ihm der Lastwagen bereits teilweise auf seiner
Fahrbahn entgegengekommen sei und es danach noch etwa 10 Sekunden bis zum
Unfall gedauert habe, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte etwa 10
Sekunden teilweise (ca. 50 cm) auf der linken Fahrbahn gefahren ist. Die
darauffolgende enge Linkskurve wie auch die unmittelbar davor gelegene leichte
Rechtskurve sind infolge des Gefälles der Strasse sowie der Ausgestaltung der
Landschaft vor Ort unübersichtlich und – zumindest für einen Lastwagen in der
vorliegend relevanten Grösse – relativ eng, weshalb die Mittellinie denn auch ungefähr
ab Beginn der Rechtskurve durchgezogen ist und folglich eine Sicherheitslinie
darstellt. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten ist zu seinen Gunsten davon
auszugehen, dass er den entgegenkommenden Lieferwagen von D.___ nicht gesehen
hat. Dies ist angesichts des Umstandes, dass dieser aus einer starken
Rechtskurve (aus der Fahrtrichtung D.___ betrachtet) herausfuhr und der rechte
Strassenrand in der eher leichten Linkskurve stark bergauf verläuft, auch
durchaus möglich. Ebenso wenig konnte D.___ den Lastwagen sehen. Da der Beschuldigte bestreitet, in der Mitte der
Strasse gefahren zu sein, stellt sich die Frage, ob er die Mittellinie
allenfalls unbeabsichtigt überquert hat. Dies ist zu verneinen. Der
Beschuldigte sagte aus, durch nichts abgelenkt gewesen und auch nicht von der
Sonne geblendet worden zu sein. Die befahrene Strecke war anspruchsvoll und
erforderte die volle Konzentration des Beschuldigten. Auch dies spricht gegen
eine Ablenkung und lässt die Annahme, er habe nicht bemerkt, mit einem Teil
seines Fahrzeuges auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein, als unwahrscheinlich
erscheinen. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung des zeitlichen Aspekts.
Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte während rund 10 Sekunden etwa
50.
cm auf der linken Fahrbahn fuhr, lässt sich diese Sachverhaltsvariante
ausschliessen. Entgegen der Aussage des Beschuldigten ist daher davon
auszugehen, dass er bewusst nicht innerhalb seines Fahrstreifens blieb, sondern
mit einem Teil seines Fahrzeuges auf der Gegenfahrbahn fuhr, weil er dadurch
die vor ihm liegende leichte Rechtskurve bequemer befahren konnte.
Ergänzend hierzu kann festgehalten
werden, dass die Fahrbahnbreite am Unfallort gemäss Strafanzeige 6,4 Meter
beträgt. Der Lastwagen des Beschuldigten weist eine Breite von 2,6 Metern und
der Lieferwagen von D.___ eine Breite von 2,14 Metern auf. Der Beschuldigte
überschritt mit seinem Fahrzeug die Mittellinie um 50 cm. Sein Abstand vom
rechten Strassenrand betrug somit 1,1 Meter und der D.___ zur Verfügung
stehende Raum auf seiner eigenen Fahrbahnhälfte reduzierte sich auf nur noch 2,7
Meter.
Als Beweisergebnis kann daher
festgehalten werden, dass der Sachverhalt, wie er in Ziff. 1.1 des Strafbefehls
vom 23. August 2017, der die Funktion der Anklageschrift erfüllt (Art. 356 Abs.
1.
StPO), erstellt ist.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Allgemeine Ausführungen zur groben
Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)
Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch
grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt, dass
der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise
missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten
Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist
nicht verlangt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder
sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres
Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese
ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner
Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn
der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem
Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen
(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Es ist
auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen
eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder
nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird
Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen
Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; 126 IV 192 E.
3; 118 IV 285 E. 4; Urteil 6S.466/2002 vom 14.3.2004 E. 6.2 und Urteil 6S.11/2002
vom 20.3.2002 E. 3a).
Die Annahme der subjektiven
Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng», d.h.
zurückhaltend bzw. restriktiv erfolgen (BGE 6B_109/2008, 13.6.2008 E. 3.1; BGE
6B_8351/2010, 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des Fah-rers, der eine
Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal erfasst). Will man
das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsstrafrecht ernst nehmen, darf
insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der
Verkehrsregelverletzung geschlossen werden (BGE 6B_109/2008, 13.6.2008 E. 3.1).
Die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der
Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den
Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft (BGE 126 IV 192 E. 3; 118
IV 285 E. 4; Urteil 6S.466/2002 vom 14.3.2004 E. 6.2; Urteil 6S.11/2002 vom
20.3.2002
E. 3a). Oder anders formuliert: Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, umso eher wird die Rücksichtslosigkeit
zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (statt vieler
Urteil 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4; Urteil 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E.
3.
). Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht nur das Ausmass des
verschuldeten Erfolges, sondern auch die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen
Beweggründe zu berücksichtigen. Das Mass des Verschuldens variiert dabei je
nach Schwere des deliktischen Erfolges sowie den unterschiedlich gravierenden
Modalitäten der Tatbegehung. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann es daher
entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer
Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die
wegen der Schwere des Erfolges (Gefährdung oder Verletzung anderer
Verkehrsteilnehmer) objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu
betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteil 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E.
3c/aa; zum Ganzen Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz,
Zürich/St. Gallen2011, Art. 90 SVG N 68).
2.
Zum Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung
durch Überfahren der Sicherheitslinie gemäss erstinstanzlichem Urteil
2.1
Das Bundesgericht qualifiziert das
Überfahren einer Sicherheitslinie in objektiver Hinsicht als schwere
Verkehrsregelverletzung. Was das Überholen an unübersichtlicher Stelle und
durch Überfahren einer Sicherheitslinie anbelangt, erachtet es in konstanter
Rechtsprechung den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in der Regel als erfüllt
(so bspw.6B_1427/2017).
2.2
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und
subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2
S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können,
wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat.
Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen
er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er
sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr
laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert
zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
Gemäss dem sich aus dem Anklageprinzip
ableitenden Immutabilitätsprinzip darf das Gericht somit nur den Sachverhalt
beurteilen, der in der Anklage aufgeführt wird. Allerdings stellt nicht jedes
Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklageprinzips dar.
Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in
einzelnen Punkten anders abgespielt hat, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn
dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden. So
darf das Gericht etwa vom Anklagesachverhalt geringfügig abweichen, sofern die
Rechte des Beschuldigten gewahrt werden, ihm mithin im Rahmen der
Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Erfolgt die Abweichung
jedoch bezüglich Sachverhaltselementen, die für die Subsumtion unter den
Tatbestand relevant sind, kann auch eine geringfügige Abweichung vom
Anklagesachverhalt ohne Verletzung des Anklageprinzips nur insoweit erfolgen,
als der Beschuldigte bereits im Rahmen des Vorverfahrens (anlässlich von
Einvernahmen) mit dem betreffenden Vorhalt konfrontiert wurde. Unter diesen
Umständen muss der Beschuldigte davon ausgehen, dass auch ein abweichender
Vorwurf zum Prozessthema werden könnte. Letzteres gilt auch, wenn aus der
Anklageschrift auf den modifizierten Sachverhalt geschlossen werden kann.
Diesbezüglich kein entscheidendes Kriterium stellt demgegenüber der Umstand
dar, ob aus der Modifikation des Sachverhalts eine unterschiedliche rechtliche
Qualifikation resultiert. Da abweichende rechtliche Würdigungen grundsätzlich
zulässig sind, kann eine solche Konsequenz lediglich ein Indiz darstellen, dass
nicht mehr vom identischen Sachverhalt ausgegangen wurde. Eine
Sachverhaltsabweichung erscheint jedenfalls nicht mehr geringfügig, wenn der
dem Urteil zugrunde liegende Vorhalt ein unterschiedliches Verhalten betrifft,
welches örtlich und zeitlich vom Anklagesachverhalt differiert. Abweichungen
vom Sachverhalt sind stets unzulässig, wenn erst dadurch die
sachverhaltsmässige Grundlage für eine Subsumtion unter einen Tatbestand gelegt
wird (Marcel Alexander Niggli / Stefan Heimgartner in: Niggli / Heer / Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 9
StPO N 52 f., Art. 350 StPO N 9).
Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz
davon ausgegangen, dass der Beschuldigte eine Sicherheitslinie überfahren hat.
Dies verbietet Art. 34 Abs. 2 SVG. Das Überfahren der Sicherheitslinie wurde
dem Beschuldigten jedoch im Strafbefehl vom 23. August 2017 nicht
vorgehalten. Der Strafbefehl enthält zudem auch keinen Hinweis auf Art. 34 Abs.
2.
SVG. Gemäss Art. 344 StPO kann das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders
würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Es hat dies dem
Beschuldigten jedoch zu eröffnen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Angabe der erfüllten Tatbestände dient der Informationsfunktion als
Teilaspekt des Anklagegrundsatzes. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind
genau zu bezeichnen; es sind mithin nicht nur die einzelnen Gesetzesartikel,
sondern auch die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und
Absätze anzugeben. Ergibt sich die Strafbarkeit aus der Verletzung von (mittels
Strafbestimmungen) pönalisierten Verhaltensvorschriften in Nebenstraf- oder
Verwaltungsgesetzen, sind auch letztere Normen anzuführen, etwa Art. 31 Abs. 1
i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Stefan Heimgartner / Marcel Alexander Niggli in:
Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 325 StPO N 40).
Infolgedessen kann aufgrund des aus dem
Anklagegrundsatz fliessenden Immutabilitätsprinzips nicht von einem
Überschreiten der Sicherheitslinie durch den Beschuldigten ausgegangen werden.
Weder ergibt sich dieser Vorwurf aus dem die Funktion der Anklageschrift
übernehmenden Strafbefehl, noch wurde der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens
irgendeinmal konkret damit konfrontiert, ihm werde vorgeworfen, die
Sicherheitslinie überfahren zu haben. Dieser Tatbestand, Art. 34 Abs. 2 SVG,
ist in der Anklage nicht enthalten und somit nicht rechtsgenüglich angeklagt.
Eine andere rechtliche Würdigung hat die erste Instanz auch nicht vorbehalten.
Lediglich aufgrund des Augenscheines vor Ort und des Umstandes, dass D.___ bei
dieser Gelegenheit den Ort bekannt gab, wo der Lastwagen auf seiner Seite war,
musste der Beschuldigte nicht zwingend davon ausgehen, es werde ihm nun das
Überschreiten der Sicherheitslinie vorgehalten. Dies musste er auch nicht
zwingend aus der Unfallskizze (AS 14) entnehmen, ist doch darauf lediglich ersichtlich,
dass sich die beiden Fahrzeuge genau in dem Bereich kreuzten, wo die
gestrichelte Mittellinie in eine Sicherheitslinie überging. Indem die
Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 2 SVG
vom Überfahren einer Sicherheitslinie ausging, hat sie das rechtliche Gehör des
Beschuldigten verletzt, konnte er sich doch gegen diesen nicht in der Anklage
enthaltenen Vorwurf nicht verteidigen. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft
zur allfälligen Änderung der Anklageschrift, welche gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (Urteil 6B_904/2018 vom 8.2.2019) theoretisch auch im
Berufungsverfahren noch möglich wäre, kann jedoch unterbleiben, da das
ungenügende Rechtsfahren an einer derart unübersichtlichen Stelle so oder so eine
grobe Verletzung der Verkehrsregeln darstellt (s. nachfolgende Erwägungen).
3.
Zum Vorhalt der groben
Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren gemäss Strafbefehl vom
23.
August 2017
3.1
Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten
Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst
an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf
unübersichtlichen Strecken (Art. 34 Abs. 1 SVG). Das Rechtsfahrgebot gilt
allerdings nicht absolut. Dessen Einhaltung ist nach den Verkehrs- und
Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen (BGE 107 IV 44 E. 2a
S. 46; BGE 106 IV 50 E. 2 S. 51). Auf unübersichtlichen Strassen ist das
Rechtsfahrgebot strikt einzuhalten. Der Fahrzeuglenker muss sich immer an diese
Vorschrift halten, wenn wegen besonderer Verhältnisse jede Abweichung von der
Regel den Verkehr unmittelbar gefährden müsste (BGE 76 IV 59 E. 1 S. 62). Wo
mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu rechnen ist, die nicht auf Distanz
wahrgenommen werden können, muss zum vornherein der zum Kreuzen notwendige
Zwischenraum in der Mitte der Strasse freigelassen werden (BGE 81 IV 170 E. 1
S. 173). Dieser Zwischenraum wurde auf mindestens 50 cm festgesetzt (BGE 107 IV
44.
E. 2c S. 47). Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser
Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG).
3.2
Gemäss den vorstehenden Ausführungen
unter 3.1 hat der Beschuldigte das Rechtsfahrgebot im Sinne von Art. 34 Abs. 1
SVG offensichtlich verletzt. Hierbei handelt es sich zweifelsohne um eine
wichtige Verkehrsvorschrift. Da der Beschuldigte angesichts der Strassenverhältnisse
mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu rechnen hatte, die er nicht auf Distanz
wahrnehmen konnte, hätte er den notwendigen Raum zum Kreuzen frei lassen
müssen. Dies wäre angesichts der Strassenbreite auch
möglich gewesen. Aus der Aussage von D.___ ist ohne weiteres zu folgern, dass
dieser ganz nach rechts ausweichen musste, weil er ansonsten nicht genügend Platz
zum Kreuzen gehabt hätte. Ob auch das darauffolgende Abkommen von der Fahrbahn
auf die Verletzung des Rechtsfahrgebots durch den Beschuldigten oder ein
allfälliges zu starkes Ausweichen von D.___ verursacht wurde, ist hinsichtlich
des Tatbestandes von Art. 34 Abs. 1 SVG nicht von Belang. Indem der Beschuldigte
ohne Notwendigkeit während rund 10 Sekunden an einer unübersichtlichen Stelle mit
einem Abstand von 1,1 Metern vom rechten Strassenrand entfernt fuhr und auf
diese Weise die Mittellinie um 50 cm überquerte, hat er das Rechtsfahrgebot in
objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich
gefährdet. Im konkreten Fall ist es denn auch zu einer ganz konkreten
Gefährdung von D.___ gekommen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG
ist daher erfüllt.
Gemäss Beweisergebnis ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte die Mittellinie bewusst überquert hat, um die
folgende Kurve bequemer befahren zu können. Der Beschuldigte kannte die Strecke
und wusste um die Gefahr, welche sich aus der aufgrund der Kurven an besagter
Stelle fehlenden Sicht auf den Gegenverkehr ergibt. Ihm war daher auch bewusst,
dass ein aus der (aus seiner Sicht) vor ihm liegenden Rechtskurve (starke
Erhebung) entgegenkommendes Fahrzeug – insbesondere wenn es sich um einen
Lieferwagen handelt – angesichts der konkreten Verhältnisse (mangelnde Sicht
des Gegenverkehrs, zufolge ungenügendem Rechtsfahren des Beschuldigten noch
verbleibende Fahrbahnfläche von 2,7 Metern) kaum eine Chance hat, eine
Kollision zu vermeiden, ohne von der Strasse abzukommen. Der Beschuldigte
konnte auch nicht darauf vertrauen, dass ihm kein Fahrzeug entgegenkommt, ist
doch zu dieser Zeit (17:28 Uhr) an besagter Stelle mit regem Verkehr zu rechnen.
Die Möglichkeit einer ernstlichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war dem
Beschuldigten daher offensichtlich bewusst. Er handelte daher zumindest bewusst
fahrlässig. Durch die bewusste Schaffung einer angesichts seiner schwerwiegend verkehrsregelwidrigen
Fahrweise und der Unübersichtlichkeit der Unfallstelle naheliegenden
ernstlichen Verkehrsgefährdung aus lauter Bequemlichkeit, nur um die Kurve
besser befahren zu können, hat der Beschuldigte ohne weiteres ein
rücksichtsloses Verhalten und damit ein schweres Verschulden an den Tag gelegt,
weshalb von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Infolgedessen ist auch der
subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG offensichtlich erfüllt.
Dies wäre im Übrigen selbst dann der
Fall, wenn – in Abweichung von der Rechtsauffassung der Berufungsinstanz – von
unbewusster Fahrlässigkeit ausgegangen würde. Hätte der Beschuldigte die
Mittellinie unbemerkt überschritten, wäre der Grad der Unaufmerksamkeit
angesichts der Zeitdauer von 10 Sekunden derart erheblich, dass ebenfalls von
einem rücksichtslosen Verhalten ausgegangen werden müsste.
V. Strafzumessung
1.
Die Vorinstanz ging im vorliegenden
Fall zu Recht von der Anwendbarkeit des zur Tatzeit geltenden Rechts aus.
Dieses sah für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2
SVG eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe von 1 bis 360
Tagessätzen vor.
2.
Der Beschuldigte hat durch sein
Verhalten eine zentrale Verkehrsregel verletzt. Auch wenn es dadurch zu einem
zwar folgenschweren, aber dennoch glimpflich ausgegangenen Unfall kam, ist von
einem leichten Verschulden auszugehen. Das Strafrecht ist verschuldens- und
nicht erfolgsorientiert. Das heisst, dass bei der Strafzumessung nur der vom
Beschuldigten im Sinne des Vorsatzes gewollte Erfolg resp. die von ihm
angestrebte Gefährdung und im Falle der Fahrlässigkeit das Ausmass der
Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind. Dieses wiegt vorliegend nicht
schwer. Der Beschuldigte holte vor einer unübersichtlichen leichten Rechtskurve
und einer unmittelbar darauffolgenden, ebenfalls unübersichtlichen und für
einen Lastwagen engen Linkskurve bis ca. 50 cm über die Mittellinie aus, um die
anschliessende Kurve gut passieren zu können. Dieses Verhalten muss zwar als
rücksichtslos bezeichnet werden, ist aber dennoch noch einigermassen
nachvollziehbar. Auch darf die Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten bei der
Strafzumessung nicht erheblich zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, wird
diese doch für die Anwendbarkeit des qualifizierten Tatbestandes von Art. 90
Abs. 2 SVG vorausgesetzt. Das Ausmass der Gefährdung ist bei dieser
Vorgehensweise zwar durchaus beträchtlich, indessen sind auch die
strassenbedingt (enge kurvige Passstrasse) hohen Anforderungen, welche die befahrene
Strecke in das fahrerische Können eines Lastwagenlenkers setzt und das in
diesem Zusammenhang von Grund auf bereits erhöhte Gefahrenpotenzial zu
berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte bewusst fahrlässig. Insgesamt ist
noch von einem leichten Verschulden auszugehen.
Der Beschuldigte ist weder im
Strafregister noch im Administrativmassnahmen-Register verzeichnet. Unter dem
Gesichtspunkt des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten
sind vor allem die persönliche und berufliche Situation sowie damit verbunden
seine finanziellen Verhältnisse von Belang. A.___ ist 49 Jahre alt. Er ist
geschieden und Vater von vier Kindern, wobei er aktuell keine Personen
unterstützt. Er arbeitet als Chauffeur und verdient monatlich rund CHF 5’600.00
netto. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.
Die Vorinstanz hat mit 25 Tagessätzen
Geldstrafe eine Strafe am untersten Rand des abstrakten Strafrahmens
ausgefällt. Auch wenn beim Beschuldigten noch von einem leichten Verschulden
ausgegangen werden kann, handelt es sich doch offensichtlich auch nicht mehr
nur um eine Bagatelle. Immerhin hat der Beschuldigte mit einem Lastwagen
während 10 Sekunden an einer unübersichtlichen und gefährlichen Stelle aus
purer Bequemlichkeit die Mittellinie erheblich überschritten, wodurch es zu
einer konkreten Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers kam. Weitaus
schlimmere Folgen des Verhaltens des Beschuldigten wären ohne weiteres
vorstellbar. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz
ausgefällte Strafe eher am unteren Rand des verschuldensadäquaten Bereichs.
Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Ausfällung einer höheren Strafe
jedoch ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Tagessatzhöhe von CHF 100.00, die
an sich bei einem Monatseinkommen von CHF 5'600.00 netto höher anzusiedeln wäre
(die Vorinstanz ging von einem Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 aus). Die Strafe
der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. Auch die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges und die Dauer der Probezeit sind zu bestätigen.
VI. Kosten
Vor erster Instanz ist der Beschuldigte
vom Vorwurf des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
freigesprochen worden. Die Vorinstanz auferlegte ihm die Verfahrenskosten, die
insgesamt CHF 2'000.00 ausmachen, im Umfang von 3/4 (= CHF 1'500.00).
Die verbleibenden Kosten gingen zu Lasten des Staates. Dies erscheint
angemessen und ist zu bestätigen.
Der Beschuldigte unterliegt im
Berufungsverfahren vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'035.00, sind ihm daher in vollem
Umfang aufzuerlegen. Die Kosten der privaten Verteidigung hat er bei diesem
Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 34
Abs. 1, 90 Abs. 2, 100 Ziff. 1, Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 34, 42 Abs. 1,
44.
Abs. 1 und 47 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu
vom 1. März 2018 vom Vorhalt des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall freigesprochen worden ist.
2.
A.___ hat sich der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren, begangen am 5. Juli 2016, schuldig
gemacht.
3.
A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
Der Antrag von A.___, privat vertreten
durch Rechtsanwalt Patrick Walker, auf Zusprechung einer Entschädigung für das Berufungsverfahren
wird abgewiesen.
5.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'000.00, hat
A.___ im Umfang von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten
von CHF 500.00 trägt der Staat Solothurn.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, mit Auslagen insgesamt CHF 1'035.00, hat
der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu
laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
de Bruycker