STBER.2018.55
qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln
6. Mai 2019Deutsch74 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
Gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Roland Winiger
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend qualifizierte
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 6. Mai 2019:
1. B.___, Staatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil
des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 28. Februar 2018 zusammen, welches in
Bezug auf den Mitbeschuldigten C.___ in Rechtskraft erwachsen ist und gegen
welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung
vom 15. Juni 2018 werde das erstinstanzliche Urteil vollumgänglich angefochten.
Verlangt werde ein Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten groben
Verkehrsregelverletzung, eine Entschädigung für zu Unrecht ausgestandene
Untersuchungshaft, die Freigabe des Autos Audi A4 SO [...] mit Vergütung des
Wertverlustes von CHF 7'600.00, die Honorierung des amtlichen Verteidigers
sowie die Tragung der gesamten Verfahrenskosten durch den Staat. Die
Staatsanwaltschaft habe weder Berufung noch Anschlussberufung gegen das
erstinstanzliche Urteil ergriffen. Der Vorsitzende nennt die bereits rechtskräftigen
Urteilsziffern (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.12.) und eröffnet den
Parteien, dass sich das Berufungsgericht im Sinne von Art. 344 StPO vorbehalte,
den Sachverhalt gemäss Anklageschrift in rechtlicher Hinsicht anders zu
würdigen. Es werde auch die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG prüfen. Im
Weiteren skizziert der Vorsitzende den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf
wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der
Parteivertreter;
2. Einvernahme des Beschuldigten;
3. etwaige weitere Beweisanträge und
Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort des Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 9.
Mai 2019, um 11:00 Uhr.
Des Weiteren wird der amtliche
Verteidiger gebeten, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___
zur Einsicht vorzulegen.
Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen
auf und hat keine Vorbemerkungen.
Der amtliche Verteidiger stellt für den
Beschuldigten den Antrag, es seien diverse Unterlagen zu den persönlichen
Verhältnissen (Lohnabrechnungen für die Monate Jan. - April 2019, Mietvertrag,
Krankenkassenbeleg) sowie ein ebenfalls vom Richteramt Olten-Gösgen in
derselben Zeit ausgefälltes Vergleichsurteil, mit welchem ein anderer
Beschuldigter jedoch bloss wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt
worden sei, zu den Akten zu nehmen.
Der amtliche Verteidiger weist in Bezug
auf das Vergleichsurteil darauf hin, dass sein damaliger Mandant ihn vom
Berufsgeheimnis entbunden habe, weshalb er den Entscheid nicht anonymisiert
habe. Zudem bedient er den Staatsanwalt und das Gericht mit der Honorarnote für
das Berufungsverfahren.
Staatsanwaltschaft B.___ beantragt, es
sei das von der Verteidigung genannte Urteil nicht zu den Akten zu nehmen.
Dieses habe einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand gehabt und sei in einem
abgekürzten Verfahren entschieden worden, in welchem ganz andere
Verfahrensgrundsätze zur Anwendung kämen. Es lasse sich deshalb nicht mit dem
vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichen. Zu den Akten zu nehmen seien nur
beweisrelevante Dokumente. Das erwähnte Urteil tauge jedoch nicht als
Beweismittel für das vorliegende Verfahren, weshalb der Beweisantrag abzuweisen
sei. Keine Einwendungen bestünden hingegen in Bezug auf die Unterlagen zu den
persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Diese seien zu den Akten zu
nehmen.
Die Verhandlung wird zur geheimen
Beratung der Beweisanträge kurz unterbrochen. Hierauf eröffnet der Vorsitzende
den folgenden Beschluss:
« Die
Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen werden zu den Akten genommen. Im
Weiteren wird der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen.»
Zur Begründung führt der Vorsitzende
aus, die Beweisrelevanz des von der Verteidigung eingereichten Urteils sei für
den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht erkennbar. Es sei deshalb nicht zu
den Akten zu nehmen.
In der Folge wird der Beschuldigte vom
Vorsitzenden auf sein Recht hingewiesen, die Aussagen und Mitwirkung zu
verweigern. Der Beschuldigte erklärt hierauf, er wolle in Bezug auf die
Befragung zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. In
Bezug auf die Frage zur Person wird auf die Audio-CD sowie das separate
Einvernahmeprotokoll vom 6. Mai 2019 verwiesen.
Nachdem von beiden Parteien keine
weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom
Vorsitzenden geschlossen.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet
für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:
« 1. A.___
sei der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Ziff. 1 der
Anklage schuldig zu sprechen.
2. A.___
sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren.
3. Die
ausgestandene Untersuchungshaft vom 31. August 2013 bis 14. Oktober 2013 (45
Tage) sei im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Das
beschlagnahmte Fahrzeug Audi A4 sei herauszugeben.
5. Der
Beschuldigte habe die Kosten des Verfahrens zu tragen.»
Nach einer Pause stellt und begründet
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger im Namen und Auftrag des Beschuldigten und
Berufungsklägers folgende Anträge:
« 1. A.___ sei vollumfänglich
freizusprechen.
2. A.___
sei für 45 Tage zu Unrecht ausgestandener Haft mit CHF 200.00/Tag bzw. mit
CHF 9'000.00 zu entschädigen. Es sei ihm überdies eine Genugtuung in
symbolischer Höhe von CHF 1'000.00 zuzusprechen.
3. Das
beschlagnahmte Auto Audi A4 SO [...] sei freizugeben. Für den seitherigen
Wertverlust seien A.___ CHF 7'600.00 auszurichten.
4. Es
sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Verfahren vor beiden
Instanzen gemäss Kostennote zu Lasten des Staates festzulegen.
5. Die
Kosten des Verfahrens vor beiden Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen.»
Staatsanwalt B.___ verzichtet auf eine
Replik, womit auch der zweite Parteivortrag des amtlichen Verteidigers
entfällt.
Der Vorsitzende räumt dem Beschuldigten
die Möglichkeit für ein letztes Wort ein. Der Beschuldigte erklärt, er habe
nichts mehr zu sagen.
Die Parteien verzichten ausdrücklich auf
eine mündliche Urteilseröffnung. Der Vorsitzende teilt den Anwesenden mit, dass
die Urteilseröffnung schriftlich erfolge und die Gerichtsschreiberin die
Parteivertreter vorab telefonisch kurz über den Ausgang des Verfahrens
orientieren werde.
Damit endet um 10:30 Uhr der öffentliche
Teil der Hauptverhandlung und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 31. August 2013, 18:02 Uhr,
meldete D.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn,
dass eine PW-Lenkerin soeben von zwei Rasern fast «abgeschossen» worden sei.
Die PW-Lenkerin habe in Hägendorf von der Gäustrasse nach links in die
Bodenmattstrasse abbiegen wollen, als von hinten ein VW Golf und ein Audi A4
herangeschossen und an der Lenkerin in Richtung Kappel vorbeigerast seien (AS
111).
2. Gestützt auf Aussagen von Augenzeugen
des Vorfalls konnten noch am gleichen Abend C.___ und der Beschuldigte
angehalten werden (AS 114 f.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den
Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter grober Verletzung von
Verkehrsregeln (AS 1000).
3. Mit Verfügung vom 2. September 2013
wurde der PW Audi A4 des Beschuldigten beschlagnahmt (AS 1008).
4. Mit Verfügung vom 4. September 2013
ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von
einem Monat Untersuchungshaft an (AS 1043 ff.). Am 3. Oktober 2013
verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis am 3. Januar 2014 (AS
1074 ff.).
5. Am 14. Oktober 2013 hiess das
Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten gut, ordnete aber
gleichzeitig Ersatzmassnahmen an (Bewährungshilfe, Absolvierung
Anti-Raser-Programm; AS 1090 ff.).
6. Die Anklageschrift datiert vom 29.
September 2016 (O-G AS 9 ff.).
7. Am 28. Februar 2018 fällte das
Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G AS 123 ff.):
« 1. Der Beschuldigte C.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
der qualifizierten groben
Verkehrsregelverletzung, begangen am 31.08.2013 (AnklS Ziff. 1);
-
der
Gewaltdarstellung, begangen am 31.08.2013 (AnklS Ziff. 1.2);
-
der Pornografie,
begangen am 31.08.2013 (AnklS Ziff. 1.4).
2. Der
Beschuldigte A.___ hat sich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung,
begangen am 31.08.2013 (AnklS Ziff. 1), schuldig gemacht.
3. Der Beschuldigte C.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei
Jahren;
b) einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit
von zwei Jahren.
4. Die
Untersuchungshaft vom 31.08.2013 bis 16.09.2013, total 17 Tage, ist dem
Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 14
Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von
vier Jahren, verurteilt.
-
Die Untersuchungshaft vom
31.08.2013 bis 14.10.2013, total 45 Tage, ist dem Beschuldigten im
Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Auf den Widerruf des dem Beschuldigten C.___ mit Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 04.05.2010 bedingt gewährten
Strafvollzugs (240 Stunden gemeinnützige Arbeit) wird verzichtet.
7. Das beschlagnahmte Fahrzeug VW Golf, Kontrollschild SO
[...], Fahrgestell-Nr. […], ist dem Beschuldigten C.___ nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben.
8. Das beschlagnahmte Fahrzeug Audi A4, Kontrollschild SO
[...], Fahrgestell-Nr. […], ist dem Beschuldigten A.___ nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben.
9. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird auf CHF 11'399.20
(inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'998.30
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Die Kostennote für den vormaligen
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, […], wird auf CHF 12'758.20
(exkl. MwSt [unter Vorbehalt der nachträglichen Geltendmachung] / inkl.
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF
5'122.00 (inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.00, belaufen sich auf total CHF 36’122.40.
a) Der Beschuldigte C.___ hat einen Anteil
an den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 18'031.20 zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte A.___ hat einen Anteil
an den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 18'091.20 zu bezahlen.»
8. C.___ meldete am 5. März 2018 gegen
das Urteil die Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung
ein. Mit Beschluss vom 19. Juli 2018 wurde das Verfahrens deshalb
bezüglich C.___ von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
9. Der Beschuldigte meldete am 12. März
2018 gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G AS 135).
10. Gemäss Berufungserklärung vom 15.
Juni 2018 richtet sich die Berufung gegen das ganze Urteil. Verlangt wird:
-
ein Freispruch vom Vorhalt
der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung;
-
eine Entschädigung für die
zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft;
-
die Freigabe des PW Audi A4
mit Vergütung eines Wertverlustes von CHF 7'600.00;
-
die Honorierung des
amtlichen Verteidigers;
-
die Tragung der
Verfahrenskosten durch den Staat.
11. Die Staatsanwaltschaft reichte gegen
das Urteil keine Berufung oder Anschlussberufung ein.
12. In Rechtskraft erwachsen und damit
nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Sämtliche Ziffern, welche
den Beschuldigten C.___ betreffen (Ziff. 1, 3, 5, 6, 8, 11 lit. a);
-
Ziff. 10: Entschädigung des
amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.
Von Amtes wegen ist zudem Ziff. 9 Abs. 2
des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen. Es betrifft dies die Entschädigung
des ersten amtlichen Verteidigers des Beschuldigten. Auch diesbezüglich liegt
Rechtskraft vor, soweit es die Höhe der Entschädigung betrifft. Zu überprüfen
ist aber auch bezüglich der Entschädigung des ersten amtlichen Verteidigers der
Rückforderungsanspruch des Staates.
13. Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht fand am 6. Mai 2019 statt. Zu Beginn der Verhandlung wurde den
Parteien eröffnet, dass sich das Berufungsinstanz eine abweichende rechtliche
Würdigung (Art. 90 Abs. 2 SVG anstelle von Art. 90 Abs. 3 SVG) vorbehalte (vgl.
auch vorstehendes Verfahrensprotokoll).
Erwägungen
II. Anklageschrift vom 29. September
2016.
Die Anklageschrift lautet in Bezug auf
den Beschuldigten wie folgt:
« 1. C.___ und A.___:
Qualifizierte grobe Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG)
begangen am 31.08.2013 um
ca. 18:00 Uhr auf der Gäustrasse in Hägendorf, zum Nachteil von E.___ und F.___
sowie G.___.
C.___ fuhr als Lenker des Personenwagens
VW Golf (Kontrollschild SO [...]; Halter H.___) hinter dem von A.___ gelenkten
Audi A4 (Kontrollschild SO […]; Halter I.___) von Rickenbach herkommend auf der
Solothurnerstrasse in Hägendorf. Die beiden Beschuldigten fuhren in dieser
Reihenfolge durch den Kreisel Solothurnerstrasse/ Gäustrasse und bogen in die
Gäustrasse ab. Im Bereich der Kreuzung Gäustrasse-Industriestrasse West fuhren
sie mit geringem Abstand (ca. 5 m) und überhöhter Geschwindigkeit in südlicher
Richtung gegen die SBB-Unterführung, wobei A.___ gleichzeitig aus einer
Red-Bull-Dose trank. Im Bereich zwischen der erwähnten Kreuzung und der
Unterführung (d.h. bereits im Rampenbereich) beschleunigten beide Beschuldigte
ihre Fahrzeuge stark, d.h. mit Vollgas. C.___ wechselte dabei auf die linke
Fahrbahnhälfte und versuchte, das Fahrzeug von A.___ zu überholen, wobei er im
3.
Gang Vollgas gab («was der Motor hergab»). A.___ gab seinerseits ebenfalls
Vollgas und versuchte, das Überholmanöver von C.___ zu verhindern. Deshalb
fuhren im Bereich der Rampe beide Fahrzeuge über eine längere Strecke
nebeneinander – der Golf auf der linken, der Audi auf der rechten Fahrspur –
und so durch die SBB-Unterführung.
Gleichzeitig befand sich vor ihnen das
Fahrzeug Mazda 6 (Kontrollschild SO […]) vor der Abzweigung Bodenmatt, welches
die Beschuldigten bereits vor Einfahrt in die Unterführung gesehen hatten. Die
Lenkerin E.___ beabsichtigte, nach links in die Bodenmatt abzubiegen und setzte
zu diesem Zweck den linken Blinker, reduzierte die Geschwindigkeit und leitete das
Abbiegemanöver bereits ein. Im Fahrzeug befanden sich G.___ und das Kind von E.___,
F.___, geb. 2012, als Passagiere.
Praktisch zeitgleich erkannte der
Beschuldigte C.___ das Hindernis vor ihm – d.h. das Fahrzeug Mazda von E.___ –
und machte eine Vollbremsung und zeichnete eine Bremsspur von 30,8 m, welche
bis 5 cm an die Leitlinie kam. In der Folge gelang es ihm knapp, links am
Fahrzeug Mazda vorbeizudriften, wobei es einzig deshalb nicht zur Kollision
kam, weil E.___ im letzten Moment das auf der linken Fahrbahnhälfte driftende
Fahrzeug des C.___ erkannt hatte und instinktiv nach rechts auf die
Bushaltestelle auswich.
A.___ konnte in der Folge links am
Fahrzeug von E.___, welches in der Bushaltestelle stand, vorbeifahren.
[…]
Konkreter Tatvorwurf A.___
Dem Beschuldigten A.___ werden im
Zusammenhang mit dem oben erwähnten Sachverhalt konkret insbesondere folgende
Verkehrsregelverletzungen vorgeworfen:
Nichtanpassen der
Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG,
Art. 4 Abs. 1 VRV) im Bereich Kreuzung Gäustrasse-Industriestrasse West;
Vornahme einer
Verrichtung, welche das sichere Lenken des Fahrzeugs erschwert bei hoher
Geschwindigkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV);
Überschreitung der
gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 30 km/h (Art. 32 Abs. 2
SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) im Bereich der Unterführung;
Vorsätzliches
Nichtfreigeben der Strasse für das überholende Fahrzeug bzw. Verhindern des
Wiedereinbiegens des überholenden Fahrzeugs (Art. 35 Abs. 7 SVG).
Der Beschuldigte A.___ lieferte sich mit
dem Mitbeschuldigten C.___ ein eigentliches Rennen im Sinne eines Kräftemessens,
wobei letztlich jeder der beiden am Schluss vor dem anderen und keinesfalls
Zweiter sein wollte – C.___ durch Überholen; A.___ durch massives Beschleunigen
und Verhindern des Überholens des C.___. A.___ verletzte mit seinem Verhalten
(besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Behindern
des überholenden Fahrzeugs in schlecht einsehbarem Bereich mit möglichem
Gegenverkehr; Rennen) vorsätzlich elementare Verkehrsregeln und schuf das hohe
Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern und ging das Risiko
auch ein. Dadurch, dass er das Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeugs von C.___
verhinderte, verursachte er vorsätzlich eine gefährliche Situation,
insbesondere auch für allfälligen Gegenverkehr. Er gefährdete die Insassen des
Personenwagens Mazda konkret an Leib und Leben, zumal eine heftige Kollision
mit zu erwartendem Personenschaden nur durch Glück und aufgrund der raschen
Reaktion der Lenkerin E.___ vermieden werden konnte. Besonders gefährlich
erscheint sein Verhalten insbesondere auch deshalb, weil er bei seinem
riskanten Fahrverhalten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten den vor ihm
liegenden Strassenbereich phasenweise gar nicht einsehen konnte.
C.___ und dessen Mitfahrer J.___ waren
objektiv ebenfalls gefährdet; haben jedoch aufgrund der Mitwirkung bzw. der
stillschweigenden Einwilligung keine Parteistellung.»
III. Urteil der Vorinstanz
1.
Die Vorinstanz ging von folgendem
unbestrittenem Sachverhalt aus:
1.1
Der Beschuldigte fuhr am 31. August 2013,
ca. 18:30 Uhr, als Lenker des PW Audi A4 (SO [...]) von Rickenbach herkommend
in Richtung Härkingen. Hinter ihm fuhr C.___ als Lenker des PW VW Golf III (SO
[...]). Im PW VW Golf sass auf dem Beifahrersitz J.___. Die drei Personen
beabsichtigten, nach Härkingen zu fahren und dort einen Kollegen (K.___) zu
treffen.
1.2
Die Strassen- und Sichtverhältnisse
waren gut.
1.3
Unbestritten ist auch die
Fahrstrecke, wie sie in der Anklageschrift vorgehalten ist (vgl.
Fotodokumentation AS 161 ff.): Die beiden PW-Führer fuhren in Hägendorf in den
Kreisel Solothurnstrasse/Gäustrasse und bogen in die Gäustrasse ein. Auf der
Gäustrasse fuhren sie in südlicher Richtung gegen die SBB-Unterführung und
passierten dabei die von rechts einmündende Industriestrasse West. Die beiden
Fahrzeuge passierten diese Unterführung, wobei die Strasse zuerst abschüssig
verläuft und am tiefsten Punkt von der Eisenbahnbrücke überquert wird.
Anschliessend steigt die Strasse wieder an. Nach der Unterführung zweigt von
links die Bodenmatt, eine Quartierstrasse, in die Gäustrasse ein. Auf dieser
Höhe befindet sich rechts der Gäustrasse eine Ausfahrt mit Parkplätzen und
einer Haltestelle für den dort verlaufenden Busverkehr.
1.4
Vor dem Beschuldigten und dem PW C.___
fuhr E.___ als Lenkerin des PW Mazda (SO […]) in der gleichen Richtung und
beabsichtigte, nach links in die Bodenmatt einzubiegen. In diesem PW befanden
sich zwei weitere Personen: G.___ und der damals einjährige Sohn von E.___.
Sowohl der Beschuldigte als auch C.___ bestätigten, gesehen zu haben, dass E.___
den Blinker nach links gestellt und damit angezeigt hatte, dass sie nach links
abbiegen wollte.
1.5
Der Beschuldigte trank, wie er dies
selber zugab, auf der Fahrt durch die Gäustrasse, auf der Höhe der Einmündung
der Industriestrasse West, aus einer Dose Red Bull.
1.6
Unbestritten ist im Grundsatz auch
das Überholmanöver von C.___ auf der Gäustrasse im Bereich der
SBB-Unterführung.
2.
Im Weiteren ging die Vorinstanz
bezüglich der bestrittenen Sachverhaltselemente von folgendem Beweisergebnis
aus:
2.1
Der Beschuldigte sah den vor ihm
fahrenden PW E.___ erstmals auf der Höhe der Einmündung der Industriestrasse
West (vgl. Foto AS 164).
2.2
Im Bereich dieser Einmündung, d.h.
somit unmittelbar bevor die Strasse abschüssig zu verlaufen beginnt, betrug die
Geschwindigkeit des Beschuldigten nicht mehr als die erlaubten 50 km/h.
2.3
Während des Überholmanövers im
Bereich der SBB-Unterführung betrug die Geschwindigkeit des überholenden PW C.___
maximal 81 km/h.
2.4
C.___ begann das Überholmanöver ca.
60.
- 70 m vor der Unterführung.
2.5
C.___ bog nach dem Überholmanöver
wieder auf die Normalspur vor den PW des Beschuldigten ein. Als er den linken
Blinker bei dem vor ihm fahrenden PW E.___ realisierte, wechselte er erneut auf
die Gegenfahrbahn, um den PW E.___ vor dem Abbiegemanöver noch zu überholen
bzw. eine Vollbremsung einzuleiten. C.___ hätte, wenn er auf der Normalspur
geblieben wäre, hinter dem PW E.___ nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Auf
der linken Seite der Strasse befand sich auf dieser Höhe eine Ausfahrt, die als
Bushaltestelle diente (vgl. Foto AS 173, 174), so dass auf dieser Seite mehr
Raum zum Ausweichen blieb.
2.6
Der Beschuldigte beschleunigte
seinen PW während des Überholmanövers durch den PW C.___ ebenfalls auf minimal
70.
km/h. Der Beschuldigte brach aber die Beschleunigung nach kurzer Zeit wieder
ab und fuhr nach der Unterführung im Bereich der Steigung der Gäustrasse (vor
der Abzweigung Bodenmatt) wiederum mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h.
2.7
Der PW E.___ bog nicht nach links in
die Bodenmatt ein, sondern wich nach rechts in den Bereich der Bushaltestelle
aus. Der Beschuldigte passierte den PW E.___ links auf der Normalspur.
2.8
C.___ verursachte auf der
Gegenfahrbahn eine Bremsspur von 30,8 m. Der PW kam ca. 5 - 6 Meter nach der
Position des PW E.___ vor dem beabsichtigten Abbiegemanöver zum Stillstand.
3.
Gestützt auf dieses Beweisergebnis
zog die Vorinstanz bezüglich des Beschuldigten folgende rechtliche
Schlussfolgerungen:
3.1
Das Halten der Dose Red Bull sowie
das Trinken aus dieser Dose qualifizierte das Gericht nicht als eine
Verrichtung, welche das sichere Lenken des Fahrzeugs beeinträchtigt hat. Das
Gericht ging bei der Vornahme dieser Verrichtung durch den Beschuldigten von
einem kurzen Moment aus; es würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass er
einen Schwenker gemacht habe oder unregelmässig gefahren sei. Eine Auswirkung
dieser Verrichtung auf das Beherrschen des Fahrzeuges sei nicht gegeben.
3.2
Im Bereich der Einmündung der
Industriestrasse West in die Gäustrasse fuhr der Beschuldigte mit 50 km/h und
damit mit angepasster Geschwindigkeit.
3.3
Durch das kurzzeitige Beschleunigen
seines Fahrzeuges auf mindestens 70 km/h im Bereich der SBB-Unterführung beging
der Beschuldigte eine einfache Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h). Dieses Verhalten
qualifizierte das Gericht gleichzeitig als vorsätzliches Nichtfreigeben der
Strasse für das überholende Fahrzeug (Art. 35 Abs. 7 SVG).
3.4
Die Vorinstanz bejahte die
Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG: Der Beschuldigte habe durch die von ihm
begangenen Verkehrsregelverletzungen (Ziff. 3.3 hiervor) die objektiven und
subjektiven Tatbestandsmerkmale der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung
i.S. von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt.
4.1
Zum gleichen Schluss kam die
Vorinstanz auch bezüglich C.___. Dieser machte sich gemäss diesbezüglich
rechtskräftigem vorinstanzlichen Urteil folgender Verkehrsregelverletzungen
schuldig:
-
Fahren mit mangelndem
Abstand (Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV): C.___ fuhr vor dem
Überholmanöver nach dem Kreisel Solothurnstrasse/Gäustrasse mit einem Abstand
von fünf Metern bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h hinter dem Beschuldigten.
-
Überschreiten der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 31 km/h (Art. 32
Abs. 1 und 2 SVG; Art. 4 und 4a VRV) während des Überholmanövers im Bereich der
SBB-Unterführung, was eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt.
-
Überholen mit übersetzter
Geschwindigkeit in einem nicht einsehbaren Bereich (Art. 32 Abs. 1, Art. 35
Abs. 1 und 2 SVG; Art. 4 Abs. 1 VRV).
4.2
Die Vorinstanz bejahte auch bei C.___
die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 90 Abs. 3 SVG. C.___
habe mehrere grundlegende Verkehrsregeln objektiv verletzt; die mit dem
Überholmanöver verbundenen Risiken eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
Toten habe er in Kauf genommen und damit mit Eventualvorsatz gehandelt.
IV. Rechtsrelevanter Sachverhalt
1.
In der Anklageschrift werden dem
Beschuldigten folgende Verkehrsregelverletzungen vorgehalten:
-
Nichtanpassen der
Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse im Bereich der
Kreuzung Gäustrasse/Industriestrasse West.
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, im
Bereich der Kreuzung Gäustrasse/Industriestrasse West mit überhöhter
Geschwindigkeit in südlicher Richtung gegen die SBB-Unterführung gefahren zu
sein.
-
Vornahme einer Verrichtung,
welche das sichere Lenken des Fahrzeugs erschwert bei hoher Geschwindigkeit im
Bereich der Unterführung.
In der Anklageschrift wird dem
Beschuldigten vorgehalten, im Bereich der Kreuzung Gäustrasse/Industriestrasse
in südlicher Richtung gegen die SBB-Unterführung aus einer Red-Bull-Dose
getrunken zu haben.
-
Überschreitung der
gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 30 km/h im Bereich der
Unterführung.
-
Vorsätzliches
Nichtfreigeben der Strasse für das überholende Fahrzeug bzw. Verhindern des
Wiedereinbiegens des überholenden Fahrzeugs.
In der Anklageschrift wird dem
Beschuldigten vorgehalten, dass er sich durch ein massives Beschleunigen
während des Überholmanövers von C.___ sowie einem Verhindern des
Wiedereinbiegens mit diesem ein eigentliches Rennen im Sinne eines
Kräftemessens geliefert habe. Im Bereich der Rampe seien deshalb die beiden
Fahrzeuge über eine längere Strecke nebeneinander gefahren.
2.
Aussagen
2.1.1
L.___ fuhr im Moment, als der
Beschuldigte und C.___ auf der Gäustrasse fuhren, von seinem Domizil herkommend
auf der Industriestrasse Richtung Gäustrasse. L.___ war Beifahrer, am Steuer
sass seine Ehefrau.
In der Einvernahme vom 1. September 2013
(AS 206 ff.) führte er aus, dass vom Kreisel bei der Solothurnerstrasse her
zwei PW gefahren seien, ein Audi und hinter diesem ein VW Golf. Die beiden PW
seien sicher zu schnell gefahren. Sie (L.___ und seine Ehefrau) seien auf die
Gäustrasse eingebogen und mit ca. 50 km/h auf der Gäustrasse hinter den beiden
PW gefahren. Der Abstand zum PW Golf habe in diesem Moment ca. 40 m betragen.
Der PW Golf habe vor der SBB-Unterführung massiv beschleunigt und habe auf die
Gegenfahrbahn gewechselt. In diesem Moment habe auch der voranfahrende PW Audi
beschleunigt. Dieser habe den PW Golf nicht überholen lassen wollen. Bei Beginn
der SBB-Unterführung seien die beiden PW nebeneinander gefahren. Als sie in der
Mitte der SBB-Unterführung gewesen seien, hätten sie heftige Bremsgeräusche mit
einer grossen Rauchentwicklung feststellen können. Nach der Unterführung, als
sie auf der Gäustrasse bergan gefahren seien, hätten sie einen grauen PW Mazda
gesehen, der mit dem Heck mit ca. 1 Meter auf der Gäustrasse quer zu ihrer
Fahrtrichtung gestanden sei.
Der Lenker des Audi habe mit der linken
Hand eine Red-Bull-Dose gehalten.
2.1.2
Anlässlich der Einvernahme durch
den Staatsanwalt am 13. September 2013 (AS 304 ff.) führte L.___ aus, dass die
beiden Fahrzeuge vom Kreisel her «relativ schnell» gefahren seien. Der Lenker
des PW Audi habe die Scheiben unten und eine Dose Red Bull in der Hand gehabt.
Sie (d.h. er und seine Ehefrau) seien nach ihnen in die Gäustrasse eingebogen.
Kurz vor der Unterführung habe der PW Golf zum Überholen angesetzt. Die beiden
Fahrzeuge seien bereits vor der Unterführung nebeneinander gefahren (mit
«Unterführung» bezeichnet der Zeuge die eigentliche Brückenüberführung, vgl. AS
308). Der Audi-Fahrer habe Gas gegeben, damit der PW Golf nicht überholen könne.
Kurz danach habe es gepfiffen und es habe eine Rauchwolke gehabt, so dass sie
nichts mehr hätten sehen können.
Zu Beginn des Überholmanövers hätten sie
sich ca. 30 - 40 Meter hinter dem zweiten PW befunden. Er könne nicht sagen, wo
genau das Überholmanöver begonnen habe, aber die beiden PW seien kurz vor der
eigentlichen Unterführung nebeneinander gefahren.
2.1.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte L.___, dass die beiden Fahrzeuge schon vom Kreisel
her übersetzte Geschwindigkeiten gehabt hätten. Dann habe der Golf schnell zum
Überholen angesetzt. Er habe darauf geschlossen, dass der Audi auch Gas gegeben
habe, weil der andere nicht habe vorbei fahren können. Sie seien wirklich eine
Zeit lang nebeneinander gewesen. Sie seien aus seiner Sicht für ein normales
Überholmanöver zu lange nebeneinander gewesen. Die Fahrzeuge seien bei der
Unterführung nebeneinander gewesen. Sie seien nebeneinander die Unterführung
hindurch, kurz nach der Einfahrt Industriestrasse habe der Golf zum Überholen
angesetzt. Nachdem sie untendurch (durch die Unterführung) gefahren seien, habe
er die Fahrzeuge nicht mehr gesehen, sie seien im Rauch verschwunden (O-G AS 106
ff.).
2.2.1
M.___ bestätigte die Aussagen
ihres Ehemannes in der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2013 (AS 214
ff.). Sie habe an der Einmündung Industriestrasse West/Gäustrasse den PW
angehalten und habe die beiden PW, den Audi und den VW Golf, passieren lassen. Der
Lenker des Audi (d.h. der Beschuldigte) habe in der linken Hand eine Dose Red
Bull gehalten und daraus getrunken. Sie sei hinter den beiden PW in die
Gäustrasse eingebogen. Sie sei mit ca. 50 km/h gefahren und habe zum VW Golf
einen Abstand von ca. 30 Meter gehabt.
M.___ schilderte in der Folge das
Überholmanöver des PW VW Golf und den Standort des grauen PW Mazda gleich wie
ihr Ehemann.
2.2.2
Anlässlich der Einvernahme durch
den Staatsanwalt vom 13. September 2013 (AS 294 ff.) führte M.___ aus, dass sie
auf die Gäustrasse eingebogen und hinter den beiden PW gefahren sei. Sie habe
plötzlich gesehen, wie der VW Golf neben dem PW Audi gefahren sei. Beide PW
hätten stark beschleunigt und seien sehr schnell gefahren, sie hätten einander
«gedrückt». Der Audi habe den Golf nicht mehr auf die rechte Spur fahren
lassen. Als sie in die Unterführung hineingefahren sei, habe sie nur noch
weissen Rauch gesehen.
Als sie die beiden PW zum ersten Mal
erblickt habe, seien diese mit normalem Tempo gefahren, es sei ihr nichts
Aussergewöhnliches aufgefallen. Bei Beginn des Überholmanövers hätten sich die
beiden PW kurz vor der Unterführung befunden.
2.3
G.___ war Beifahrerin im PW Mazda,
der von E.___ gelenkt wurde, vor den beiden Personenwagen von C.___ und dem
Beschuldigten auf der Gäustrasse fuhr und nach der SBB-Unterführung nach links
in die Bodenmattstrasse einbiegen wollte.
G.___ führte am 1. September 2013 bei
der Polizei aus (AS 217 ff.), dass ihre Kollegin mit dem Abbiegen schon
begonnen habe, sie den PW auf einmal aber nach rechts gelenkt habe und auf die
Bushaltestelle ausgewichen sei. Es habe dann gestunken und es habe Rauch
gehabt. Auf der Gegenfahrbahn links von ihnen sei ein Auto vorbeigedriftet,
dieses sei wirklich schräg gewesen. Darauf habe sie einen dunklen Audi gesehen,
wo dieser vorbeigefahren sei, könne sie nicht sagen. Wenn ihre Kollegin nicht
ausgewichen wäre, wäre das erste Fahrzeug voll in ihre linke Seite geknallt.
2.4
Die Lenkerin des Mazda, E.___, sagte
am 1. September 2013 bei der Polizei Folgendes aus (AS 224 ff.):
Sie habe nach der SBB-Unterführung nach
links in die Bodenmatt abbiegen wollen und zu diesem Zweck den Blinker gestellt
und das Tempo verlangsamt. Vor dem Abbiegen habe sie in den Rückspiegel
geschaut und dabei ein dunkles Auto gesehen, das sich mit grosser
Geschwindigkeit genähert habe. Es sei richtig von hinten auf sie zu
geschlingert. Sie habe darauf ihren PW wieder beschleunigt und sei nach rechts
auf die Bushaltestelle ausgewichen. Der PW sei quer an ihr vorbeigefahren, mit
der Front gegen ihren PW. Wenn sie nicht ausgewichen wäre, wäre der PW in ihr
Heck gefahren. Der PW sei, bevor er dann weggefahren sei, noch kurz vor ihr
gestanden. Er habe nach dem Bremsmanöver kurz angehalten oder zumindest beinahe
angehalten.
E.___ führte im Weiteren aus, es sei ihr
nicht bewusst, dass noch ein zweiter PW beteiligt gewesen sei.
2.5
N.___ war zur Zeit des Ereignisses
als Fussgänger auf dem Trottoir mit seinem Hund Richtung Norden unterwegs. Er
bewegte sich damit in Richtung der Fahrzeuge bzw. es fuhren ihm diese entgegen
(AS 230).
In der polizeilichen Einvernahme vom 1.
September 2013 führte er aus (AS 234 ff.), dass er den grauen Kombi gesehen
habe, der nach links in die Bodenmatt habe abbiegen wollen. Der schwarze Golf
sei neben dem Kombi mit rauchenden Reifen zum Stillstand gekommen, dann aber
sofort weitergefahren. Darauf sei noch ein zweiter PW an ihm vorbeigefahren. Ob
der Golf vor oder neben dem Kombi gestanden sei, könne er nicht genau sagen.
Der zweite PW – der Audi – sei normal an ihm vorbeigefahren.
2.6.1
J.___ sass auf dem Beifahrersitz
im PW von C.___. Anlässlich der Einvernahme vom 1. September 2013 als
Auskunftsperson (AS 280 ff.) führte er aus, dass sie vor der Bahnunterführung
den PW des Beschuldigten überholt hätten. Vor dem Beschuldigten sei noch ein
weiteres Fahrzeug gefahren. Er habe gesehen, dass dieses Fahrzeug den Blinker
nach links gestellt habe.
2.6.2
J.___ wurde am 1. September 2013
ein zweites Mal einvernommen, nun in der Verfahrensrolle als Beschuldigter (AS
286.
ff.). Er führte aus, dass C.___ beim tiefsten Punkt, eventuell kurz vorher,
zum Überholen angesetzt habe. Wenn der PW vor ihnen abgebogen wäre, wären sie
frontal in dessen linke Seite geprallt. Der Beschuldigte sei bei der Abfahrt in
die Eisenbahnunterführung normal mit 50 km/h gefahren.
Der Beschuldigte habe beim
Überholmanöver zuerst auch Gas gegeben und dann, als er gemerkt habe, dass es
für C.___ eng werde, abgebremst und ihm Platz gemacht. Der Beschuldigte habe
auch beschleunigt, aber nur kurz.
2.6.3
J.___ bestätigte anlässlich der
Einvernahme als Beschuldigter durch den Staatsanwalt vom 13. September 2013 in
Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten (AS 318 ff.), dass C.___ vor der
Brücke zu überholen begonnen habe. Als die beiden PW auf der gleichen Höhe
gewesen seien, habe der Beschuldigte auch Gas gegeben, aber gleich wieder
abgebremst, da er ein Fahrzeug vor sich gehabt habe. Vor der Unterführung seien
sie ganz normal, nicht zu schnell, gefahren.
Er habe den Mazda erstmals gesehen, als
sie zum Kreisel Solothurnstrasse/Gäustrasse hinausgefahren seien. Der
Beschuldigte sei vor ihnen gefahren, der Mazda habe sich zu diesem Zeitpunkt
«plus minus» auf der Höhe der Verzweigung Industriestrasse/Gäustrasse befunden.
2.6.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung erinnerte sich J.___ nicht mehr, ob der Beschuldigte während
des Überholmanövers beschleunigt habe; er wisse nicht mehr, wie es zu seinen
Aussagen gekommen sei (O-G AS 99). Der Anklage vertretende Staatsanwalt
konfrontierte J.___ mit seiner früheren Angabe (vgl. AS 290), wonach es nicht
möglich gewesen sei, wieder einzubiegen, weil der Beschuldigte beim
Überholmanöver zuerst auch Gas gegeben habe. Auf die Frage, ob das stimme:
«Nein das stimmt so. Mh ….» (O-G AS 100 Z. 68). Auf die hierauf gestellte
Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, ob C.___ nach dem
Überholmanöver wieder auf die rechte Spur habe einbiegen können: Ja, dieser
habe nach rechts wieder einbiegen können, habe dies aber nicht gemacht (O-G AS 100
Z. 73 f.).
2.7.1
C.___ machte, soweit dies das
Verhalten des Beschuldigten betrifft, folgende Aussagen:
Am 1. September 2013 führte er bei der
Polizei aus (AS 252 ff.), dass sie nach Härkingen zu einem Kollegen (K.___)
hätten fahren wollen. Nach dem Kreisel in Hägendorf seien sie mit einer
Geschwindigkeit von ca. 50 km/h gefahren, der Beschuldigte als Lenker des Audi
vor ihm. Als er zum Überholen angesetzt habe, sei der Beschuldigte normal mit
50.
km/h weitergefahren. Bevor er zum Überholen angesetzt habe, habe er nur den
Bereich bis kurz nach Ausgang der SBB-Unterführung überblicken können; bis zur
Kuppe weiter oben habe er nicht gesehen. Es treffe nicht zu, dass er sich mit
dem Beschuldigten ein kurzes Rennen geliefert habe.
2.7.2
Anlässlich der Einvernahme durch
den Staatsanwalt am 11. November 2014 (AS 329 ff.) führte C.___ aus, dass er
vor Beginn des Überholmanövers den PW Mazda vor ihnen gesehen habe, dieser sei
weit weg gewesen. Er habe den Beschuldigten vor der Unterführung überholt. Der
Beschuldigte habe sich normal verhalten, er habe nicht gesehen, dass dieser
seinen PW beschleunigt hätte.
2.7.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte C.___ aus, dass er nach dem Überholmanöver wieder auf
die rechts Seite eingespurt sei. Er habe das Überholmanöver abgeschlossen (O-G AS
119).
2.8.1
Der Beschuldigte führte anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2013 (AS 267 ff.) aus, dass ihn
sein Kollege kurz vor dem Brückenübergang überholt habe. Er habe gesehen, dass
weiter vorne ein anderes Auto nach links habe abbiegen wollen. Er sei deshalb
ab dem Gas gegangen, damit sein Kollege wieder auf die Normalspur habe
einbiegen können. Er sei ab dem Kreisel in Hägendorf zwischen 50-55 km/h
gefahren. C.___ habe beim Fussgängerstreifen mit dem Überholmanöver begonnen.
Er sei ab dem Gas gegangen, als er ihn auf der linken Seite gesehen habe. Er
habe nicht beschleunigt.
2.8.2
Anlässlich der Einvernahme vom 11.
November 2014 durch den Staatsanwalt (AS 340 ff.) führte der Beschuldigte aus,
dass er im Bereich der Kreuzung Industriestrasse/Gäustrasse eine Dose Red Bull
in der Hand gehalten und daraus getrunken habe. Der Beschuldigte bestritt,
während des Überholmanövers von C.___ seinen PW beschleunigt zu haben. Er habe
den PW von C.___ fast bei der Gleisunterführung neben sich gesehen.
Den anderen PW (Mazda) habe er erstmals
im Bereich der Kreuzung (gemeint ist die Einmündung Industriestrasse West)
gesehen. Der PW Mazda sei in diesem Moment bei der Gleisunterführung oder noch
weiter weg gewesen.
3.
Objektive Beweismittel
3.1
Die Polizei erstellte von dem vom
Beschuldigten und C.___ befahrenen Abschnitt auf der Gäustrasse ab Kreisel
Solothurnstrasse/Gäustrasse bis zur Einmündung Bodenmatt eine Fotodokumentation.
Dabei wurde die Kamera jeweils auf der Augenhöhe des PW-Lenkers positioniert,
womit die Sichtverhältnisse auf den Fotos wiedergegeben sind (AS 161 ff.).
3.2
Die Distanzen nehmen sich wie folgt
aus (vgl. Ortsplan im Massstab 1:2838, AS 311):
- Distanz Einmündung
Industriestrasse West – Mitte Unterführung (Lichtschacht): 176 Meter;
- Distanz Mitte
Unterführung (Lichtschacht) – Einmündung Bodenmattstrasse: 117 Meter.
3.3
Auf der Gäustrasse wurde eine
Bremsspur festgestellt, die folgende Merkmale aufweist (AS 120 ff.; Plan AS 121
f.):
-
Die Bremsspur befindet sich
(aus der Sicht der Fahrtrichtung des Beschuldigten) auf der Gegenfahrbahn und
beginnt 85,1 Meter südlich der Mitte des Lichtschachtes in der
SBB-Unterführung.
-
Die Bremsspur weist eine
Länge von 30,8 Metern auf und hat einen leicht bogenförmigen Verlauf.
-
Der Beginn der Bremsspur
befindet sich 55 cm östlich der Leitlinie. Sie nähert sich der Leitlinie in der
Folge bis auf 5 cm.
-
Auf der Höhe der Einmündung
Bodenmatt am Ende der Bremsspur beträgt der Abstand zur Leitlinie 180 cm.
Die Bremsspur stammt von der rechten
Wagenseite des PW VW Golf (C.___; AS 141). Bilder der Bremsspur und deren
Verlaufs finden sich auf AS 172 -175 und 177).
3.4
Die forensisch-toxikologische
Untersuchung führte beim Beschuldigten zu ausschliesslich negativen Resultaten
(AS 200).
3.5
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft
erstellte die P.___-gruppe ein Gutachten, welches zu der vom PW-Lenker des PW
Golf gefahrenen Geschwindigkeit während des Überholmanövers Stellung nehmen
sollte. Das Gutachten wurde am 1. März 2016 vorgelegt (AS 369 ff.).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass
der PW Golf über die festgestellte Bremsspurlänge von 30,8 Metern einen
Geschwindigkeitsabbau bis zum Stillstand von rund 81 bis 87 km/h erreicht habe.
Da der PW Golf am Bremsspurende nicht stillgestanden sei, sei die
Ausgangsgeschwindigkeit beim Bremsbeginn höher als 81 bis 87 km/h gewesen. Der
PW Golf hätte im dritten Gang, der zu diesem Zeitpunkt geschaltet gewesen sei,
vor dem Bremsbeginn eine Geschwindigkeit von maximal 101 - 105 km/h erreichen
können. Da sich der Golf nicht hinter dem Mazda auf die Normalspur eingereiht
habe – so die Gutachter (AS 379, unten) – sei eine Beschleunigung des Audi
zumindest zu Beginn des Überholmanövers des Golf gemäss den Aussagen des Zeugen
L.___ und damit verbunden eine Verringerung des Restabstandes für das
Einspurmanöver des Golf zum Mazda eher wahrscheinlich (AS 379). Die Frage, ob
die Angabe des Lenkers des PW Audi, wonach der Lenker des PW Golf das
Überholmanöver nach der Unterführung bereits abgeschlossen habe und vor ihm auf
der rechten Spur gefahren sei (vgl. Einvernahme vom 11.11.2014, Z. 134 ff.), aufgrund
des Spurenbildes, der errechneten Geschwindigkeit und der örtlichen Situation zutreffen
könne, beantworteten die Gutachter folgendermassen: Wäre der Audi während des
Überholmanövers des Golf mit konstant 50 bis 55 km/h gefahren, hätte der Golf
den Audi am Ende der Unterführung mit gut einer Fahrzeuglänge überholt gehabt
und hätte wieder auf die Normalspur wechseln können (AS 381, Antwort auf Frage
Nr. 4).
4.
Beweisergebnis
4.1
Der Beschuldigte fuhr als Lenker
eines Audi A4 in Hägendorf aus dem Kreisel Solothurnstrasse/Gäustrasse in die
Gäustrasse. Hinter ihm fuhr als Lenker des PW VW Golf C.___ in Begleitung
seines Kollegen J.___. Die drei Männer beabsichtigten, ihren Kollegen K.___ in
Härkingen zu besuchen.
4.2
Auf der Gäustrasse fuhren die beiden
PW südwärts gegen die SBB-Unterführung. Die Gäustrasse wird, bevor sie gegen
die Unterführung abwärts verläuft, von der Industriestrasse West gekreuzt. Als
die beiden PW auf die Unterführung zufuhren, fuhr aus Richtung Osten der von M.___
gelenkte PW auf der Industriestrasse auf die Gäustrasse zu, um ebenfalls
Richtung Süden und SBB-Unterführung nach links abzubiegen. Auf dem
Beifahrersitz sass deren Ehemann L.___.
L.___ führte aus, dass die Personenwagen
des Beschuldigten und von C.___ im Moment der Kreuzung der Industriestrasse
West «sicher zu schnell» bzw. «relativ schnell» gefahren seien. Demgegenüber
machte M.___ in der ersten Einvernahme keine Aussagen zum Tempo der
vorbeifahrenden Personenwagen, führte aber aus, dass der Beschuldigte eine Dose
Red Bull in der linken Hand gehalten habe. In der Einvernahme durch den
Staatsanwalt am 13. September 2013 führte sie dann aus, die beiden PW seien
normal gefahren, als sie diese zum ersten Mal erblickt habe. Auch J.___ und C.___
führten aus, dass sie vor dem Abgang in die Unterführung mit normalem Tempo
gefahren seien.
Es ist somit als Beweisergebnis
festzuhalten, dass die beiden PW auf der Gäustrasse bis zum Beginn des
Überholmanövers durch C.___ mit normalem Tempo, d.h. nicht mit mehr als 50 km/h,
fuhren. Einzig L.___, der das Geschehen von hinten beobachtete, hatte den
Eindruck, dass die beiden PW in dieser Phase zu schnell fuhren. Seine Ehefrau
bestätigte diese Aussage nicht; ihre Beobachtung, dass der Beschuldigte im
Moment des Vorbeifahrens eine Dose Red Bull in der Hand hielt, spricht eher
gegen eine rasante Vorbeifahrt der beiden PW; in diesem Fall wäre es ihr kaum
möglich gewesen, diese Beobachtung zu machen.
4.3
Die Beobachtung von M.___ traf zu:
Sowohl L.___ als auch der Beschuldigte selbst bestätigten, dass dieser eine
Dose Red Bull in der Hand hatte und während des Fahrens aus dieser Dose trank.
4.4
Vor den beiden Personenwagen des
Beschuldigten und von C.___ war auch der PW mit E.___ (Lenkerin), G.___ und F.___,
dem Sohn von E.___, in gleicher Richtung unterwegs. J.___ sagte aus, dass er
den PW von E.___ erstmals gesehen habe, als sie aus dem Kreisel
Solothurnstrasse/Gäustrasse hinausgefahren seien. C.___ sah den Mazda von E.___
vor Beginn des Überholmanövers, dieser sei weit weg gewesen, während der
Beschuldigte aussagte, er habe den anderen PW erstmals im Bereich der Kreuzung
gesehen.
Es ist damit erstellt, dass der
Beschuldigte deutlich vor Beginn des Überholmanövers durch C.___, nämlich im
Bereich der Kreuzung der Gäustrasse mit der Industriestrasse West, den
ebenfalls auf der Gäustrasse in gleicher Richtung vor ihm fahrenden PW von E.___
realisierte. Der PW E.___ befand sich in diesem Moment deutlich vor dem PW des
Beschuldigten im Bereich der Unterführung bzw. bereits nach dieser
Unterführung.
4.5
Das Überholmanöver startete C.___
gemäss sämtlichen Aussagen im Bereich zwischen Einmündung der Industriestrasse
West in die Gäustrasse und der SBB-Unterführung. L.___ führte aus, dass die
beiden PW «bei Beginn» der SBB-Unterführung bzw. bereits vor der Unterführung
nebeneinander gefahren seien. Auch der Beschuldigte sagte aus, dass er den PW
von C.___ «fast» bei der Gleisunterführung neben sich gesehen habe.
Ab der Einmündung der Industriestrasse
West in die Gäustrasse bis zur SBB-Unterführung beträgt die Distanz 176 Meter.
Aufgrund der Aussagen von L.___, wonach seine Ehefrau auf die Gäustrasse
eingebogen sei und sie in der Folge mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h und
einem Abstand von ca. 40 Metern dem PW Golf gefolgt seien, ist davon
auszugehen, dass der PW Golf das Überholmanöver nicht unmittelbar nach der
Einmündung der Industriestrasse West begann, sondern noch einige Sekunden
hinter dem PW des Beschuldigten auf der Normalspur fuhr. C.___ beschleunigte
dann aber den PW Golf massiv und begann mit dem Überholmanöver; kurz vor der
SBB-Unterführung bzw. bei Beginn der Unterführung fuhren die beiden PW für
kurze Zeit nebeneinander.
4.6
Es ist gestützt auf die Aussagen von
L.___ und M.___, die hinter den beiden Personenwagen fuhren, und die Aussagen
von J.___, der auf dem Beifahrersitz des überholenden Personenwagens sass,
erstellt, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers das Tempo
seinerseits beschleunigte und damit den Überholweg des PW von C.___
verlängerte. L.___ schilderte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
seine Beobachtung eindrücklich: Er führte aus, dass man normalerweise schnell
an einem Fahrzeug, das man überhole, vorbeikomme. Die beiden Fahrzeuge seien
aber «eine Zeit lang» nebeneinander gefahren, sie seien aus seiner Sicht «zu
lange nebeneinander gefahren für ein normales Überholmanöver».
J.___ sagte aus, dass der Beschuldigte
nur kurz beschleunigt habe. Davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen.
Ein kurzes Beschleunigen hat auch der Verteidiger des Beschuldigten in seinem
Parteivortrag nicht bestritten.
4.7
Gemäss den Aussagen des
Beschuldigten bog C.___ nach dem Überholmanöver wieder auf die Normalspur ein,
bevor er erneut auf die Überholspur wechselte, um dem PW Mazda, der vor ihm
nach links abbiegen wollte, zu überholen. Davon ist zu Gunsten des
Beschuldigten auszugehen, zumal auch C.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
ausführte, dass er das Überholmanöver abgeschlossen habe und wieder auf die
Normalspur eingebogen sei (O-G AS 118). Auch das Gutachten schliesst diese
Sachverhaltsversion nicht aus (vgl. hierzu AS 381, Antwort auf Frage 4,
wiedergegeben unter vorstehender Ziffer IV.3.5).
4.8
Zu der während des Überholmanövers
vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit ist Folgendes festzuhalten:
Es steht auf Grund der vorliegenden
Aussagen fest, dass der Beschuldigte seinen PW zwar nur kurz beschleunigte,
aber doch in einem Ausmass und von einer Dauer, dass bei L.___ der Eindruck
entstand, dass der Beschuldigte den PW Golf nicht habe überholen lassen wollen;
das Überholmanöver habe «zu lange» gedauert. Da der Beschuldigte im Bereich der
Industriestrasse West mit 50 km/h fuhr und vor der Unterführung seinen PW
beschleunigte, ist erstellt, dass er während des Überholmanövers für eine kurze
Zeit, als die beiden PW nebeneinanderfuhren, sicher mit mehr als 50 km/h unterwegs
war. Da die beiden PW während kurzer Zeit nebeneinander fuhren und der
Beschuldigte den PW Golf nicht überholen lassen wollte, muss seine
Geschwindigkeit in dieser Zeitspanne im Bereich der Geschwindigkeit des PW Golf
gelegen haben.
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass
der PW Golf über die festgestellte Bremsspurlänge von 30,8 Metern einen
Geschwindigkeitsabbau von mindestens 81 bis 87 km/h erreicht habe. Da der
PW Golf am Bremsspurende nicht stillgestanden sei, sei die
Ausgangsgeschwindigkeit beim Bremsbeginn höher als 81 bis 87 km/h gewesen. Der
PW Golf hätte im dritten Gang, der zu diesem Zeitpunkt geschaltet gewesen sei,
vor dem Bremsbeginn eine Geschwindigkeit von maximal 101 - 105 km/h erreichen
können.
Die von den Gutachtern festgestellte Geschwindigkeit
des PW Golf bezieht sich auf den Zeitpunkt des Bremsbeginns. Ob die
Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges aber bereits während des
Überholmanövers mindestens 81 - 87 km/h betrug, ist nicht erstellt. Ebenso
möglich ist, dass die beiden PW mit einer geringeren Geschwindigkeit
nebeneinander fuhren und der PW Golf während und nach dem Überholmanöver weiter
auf mindestens 81 km/h beschleunigte, um am PW des Beschuldigten
vorbeizukommen. Die (Minimal)-Geschwindigkeit des PW Golf von 81 - 87 km/h ist
erst für den Moment des Beginns des Bremsmanövers dokumentiert. Eine Festlegung
der Geschwindigkeit des PW des Beschuldigten nach der Beschleunigung ist
deshalb nicht möglich. Der Beschuldigte fuhr im Moment des Überholmanövers aber
mit Sicherheit für eine kurze Dauer von wenigen Sekunden mit einer
Geschwindigkeit von deutlich mehr als 50 km/h und verlängerte mit diesem
Verhalten den Überholweg des PW VW Golf.
4.9
C.___ wechselte, als er vor sich den
PW Mazda von E.___ realisierte, der nach links abbiegen wollte, erneut auf die
Überholspur, um den PW zu überholen. Er leitete auf der Überholspur eine
Vollbremsung ein; E.___ wich nach rechts aus, der PW von C.___ driftete am
Mazda vorbei. Wenn E.___ das beabsichtigte Überholmanöver nicht realisiert hätte
und nicht instinktiv nach rechts ausgewichen wäre, hätte eine Kollision der
beiden Fahrzeuge nicht vermieden werden können. Der PW von C.___ wäre frontal
in die linke Seite des PW E.___ gefahren.
V. Rechtliche Subsumtion
1.
Mit Busse wird bestraft, wer
Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des
Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG).
Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer
Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem
nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG).
2.
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. aArt. 90
Ziff. 2 SVG ist der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung
erfüllt, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise
missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde
(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 62). Die
objektiv schwere Missachtung ist gegeben, wenn ihre Verletzung eine ernstliche
Gefahr geschaffen hat (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 65). Ist es
dabei zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit gekommen,
d.h. zu einer tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren
Rechtsgutträgers, so ist der objektive Tatbestand einer groben
Verkehrsregelverletzung immer zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung weise
ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (Weissenberger, a.a.O., Art.
90.
SVG N 66).
Subjektiv wird für die Bejahung einer
groben Verletzung der Verkehrsregeln ein rücksichtsloses oder sonst wie
schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden
vorausgesetzt. Dieses ist bei Vorsatz (einschliesslich Eventualvorsatz) oder
bei grober Fahrlässigkeit gegeben (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG
N 68). Es darf zwar nicht von der objektiven auf die subjektive Schwere
der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden, doch ist die objektive Schwere
der Tat ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden
trifft. Oder anders formuliert: Je schwerer die Verkehrsregelverletzung
objektiv wiegt, umso eher ist die Rücksichtslosigkeit zu bejahen, sofern nicht
besondere Indizien dagegensprechen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 und
dort zitierte Rechtsprechung). Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv
rücksichtsloses Verhalten immer in Fällen von Vorsatz und bewusster
Fahrlässigkeit. Daneben kann die Rücksichtslosigkeit aber auch in einer
unbewussten Fahrlässigkeit liegen, die sich aus einem blossen momentanen
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen ergibt. So kann eine grobe
Verkehrsregelverletzung begehen, wer Verkehrsregeln aufgrund momentaner
ungenügender Aufmerksamkeit verletzt (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 87).
Es ist in diesen Fällen aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob die
Verkehrsregelverletzung auf Rücksichtslosigkeit beruht und besonders vorwerfbar
ist. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird
auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein,
wenn nicht besondere Gegenindizien vorliegen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90
SVG N 69 und dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Solche
Gegenindizien sind gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise anzunehmen,
wenn besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen
Fehlverhaltens in einem milderen Licht erscheinen lassen. Nur dann entfällt der
Schuldvorwurf des rücksichtslosen Verhaltens (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2017
vom 21.9.2017 E. 1.2).
3.
Art. 90 Abs. 3 SVG (sog.
Raser-Strafnorm) droht eine obligatorische Freiheitsstrafe von einem bis vier
Jahren an und ist somit als Verbrechen ausgestaltet. Die Bestimmung ist eine
qualifizierte Form der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG.
Sie ist mit anderen Worten die Qualifikation der Qualifikation. Angesichts der
im Raser-Straftatbestand verwendeten unscharfen Rechtsbegriffe, der unklaren
Abgrenzungen zu anderen Strafbestimmungen und der für ein Gefährdungsdelikt
ausserordentlich hohen Strafandrohung ist die Norm sehr restriktiv auszulegen.
Der Gesetzgeber wollte nur für krasse Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker
die Strafen empfindlich verschärfen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 107
ff.).
Der objektive Tatbestand von Art. 90
Abs. 3 SVG verlangt vorab die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Dazu gehören
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa die Normen betreffend die
Geschwindigkeit, die Lichtsignale oder das Überholen (Weissenberger, Art. 90
SVG N 116). Jede Verkehrsregel, die der Sicherheit im Strassenverkehr dient,
kann je nach den Umständen des Einzelfalles als elementar gewertet werden
(Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 117).
Der Täter muss ein hohes Risiko eines
Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sein. Diese
Risikoschaffung wird hier – im Unterschied zu Abs. 4, wo sie von Gesetzes wegen
vermutet wird – objektiv vorausgesetzt. Es genügt dafür nach der herrschenden
Lehre (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 123; Gerhard Fiolka in:
Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel
2014, nachfolgend zitiert «BSK-SVG», Art. 90 SVG N 116) eine erhöhte abstrakte
Gefährdung, eine konkrete Gefährdung wird nicht vorausgesetzt. Zudem braucht es
das «hohe» Risiko eines Unfalles mit einer Gefahr einer schweren
Körperverletzung oder von Todesfolgen. Es ist wie immer bei abstrakten
Gefährdungsdelikten eine hypothetische Beurteilung des Risikoverlaufs
vorzunehmen. Es sind bei dieser Einschätzung alle massgebenden Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 128).
In subjektiver Hinsicht setzt Art. 90
Abs. 3 SVG eine «vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln» voraus; es
handelt sich um ein Vorsatzdelikt. Für eine Verurteilung nach der
Raser-Strafnorm gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG ist sowohl nach Philippe
Weissenberger (a.a.O., Art. 90 SVG N 159, 163) als auch nach Gerhard Fiolka
(BSK-SVG, Art. 90 SVG N 149) ein doppelter Vorsatz erforderlich, der sich auf
die Verkehrsregelverletzung und die tatbestandsmässige Risikoschaffung bezieht.
Für beide Autoren ist klar, dass ein Eventualvorsatz genügt.
4.
Zu den dem Beschuldigten in der
Anklageschrift vorgehaltenen Verkehrsregelverletzungen ist nach dem
Beweisergebnis Folgendes festzuhalten:
4.1
Im Bereich der Kreuzung Gäustrasse/Industriestrasse
West, d.h. in der ersten Phase der zur Anklage gebrachten Fahrt des
Beschuldigten, fuhr dieser gemäss Beweisergebnis mit einer Geschwindigkeit von
50.
km/h. Wie aus den Akten ersichtlich, handelt es sich bei der Gäustrasse um
eine gerade und übersichtliche Strasse; es liegen keine Hinweise dafür vor,
dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten in diesem Zeitpunkt nicht den
Strassenverhältnissen angepasst war und er deshalb mit einer tieferen
Geschwindigkeit hätte fahren müssen. Der Vorhalt ist deshalb nicht erstellt und
der Beschuldigten ist vom Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die
herrschenden Strassenverhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV)
freizusprechen.
4.2
Wie der Anklageschrift in Ziff. 1
(2. Absatz) entnommen werden kann, wird dem Beschuldigten unter dem Titel
«Vornahme einer Verrichtung, welche das sichere Lenken des Fahrzeugs erschwert
bei hoher Geschwindigkeit» vorgehalten, während des Fahrens aus einer Dose Red
Bull getrunken zu haben.
Ob eine Verrichtung das sichere Lenken
erschwert, hängt von der Art der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der
Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur kurz und muss dabei
weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden,
so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden.
Telefongespräche mit einem Mobiltelefon ohne Freisprechanlage während der Fahrt
sind daher untersagt, da diese stets länger als einen kurzen Moment dauern
(Weissenberger, a.a.O., Art. 31 SVG N 10).
Im vorliegenden Fall wird dem
Beschuldigten einzig vorgehalten, aus einer Dose getrunken zu haben, was eine
Verrichtung darstellt, die von kurzer Dauer ist. Es liegen keine Hinweise dafür
vor, dass der Beschuldigte wegen dieser Verrichtung in seiner Fähigkeit, das
Fahrzeug sicher zu lenken, eingeschränkt gewesen wäre. Demnach ist eine
Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV zu verneinen und es
hat auch diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen.
4.3
Zu prüfen bleibt, wie die zweite
Phase der Fahrt des Beschuldigten rechtlich zu würdigen ist.
Gestützt auf das Beweisergebnis ist
erstellt, dass der Beschuldigte im Bereich der Unterführung seine bis dahin
gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h für kurze Zeit deutlich erhöht hat, dies
während des Überholmanövers des Fahrzeuges von C.___ bzw. während des
Nebeneinanderfahrens der beiden Fahrzeuge. Da aber nicht erstellt ist, mit
welcher Geschwindigkeit C.___ überholte, können auch zur konkreten
Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten keine sicheren Aussagen
gemacht werden. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten betrug mit Sicherheit
während kurzer Zeit deutlich mehr als 50 km/h, womit der Beschuldigte die
Verkehrsvorschrift von Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV
verletzt hat. Ob die Geschwindigkeit des Beschuldigten 75 km/h oder mehr betrug
– die Anklageschrift hält eine «besonders krasse Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit» um «ca. 30 km/h» vor – ist hingegen nicht erstellt.
4.4.1
Schliesslich wird dem
Beschuldigten vorgehalten, vorsätzlich die Strasse für das überholende Fahrzeug
nicht freigegeben bzw. das Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeuges
verhindert zu haben (Art. 35 Abs. 7 SVG).
Gemäss Art. 35 Abs. 7 Satz 1 SVG muss
dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen
freigegeben werden. Die Bestimmung geht somit grundsätzlich davon aus, dass das
langsamere Fahrzeug auf der Überholspur fährt. Art. 35 Abs. 7 Satz 1 SVG
regelt somit nicht die (vorliegend gegebene) Situation des Überholens eines
bereits rechts fahrenden Fahrzeuges (Weissenberger, a.a.O., Art. 35 SVG N 43).
Der zweite Satz von Art. 35 Abs. 7 SVG
(«Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen») gilt jedoch in
jedem Fall und unabhängig davon, ob das überholte Fahrzeug auf der Normalspur
oder auf (einer von mehreren) Überholspuren fährt. Der Schutzzweck der Norm ist
offensichtlich: Die Vorschrift soll die mit dem Überholen verbundenen Risiken
minimieren und das Überholmanöver soll in möglichst rascher Zeit durchgeführt
werden können. Art. 35 SVG ist denn auch vom Bundesgericht als für die
Gewährleistung der Sicherheit wichtige Bestimmung qualifiziert worden
(Weissenberger, a.a.O., Art. 35 SVG N 1).
4.4.2
Der Beschuldigte hat während
kurzer Zeit während des Überholmanövers von C.___ die Geschwindigkeit seines
Fahrzeugs erhöht und damit die Überholstrecke für das überholende Fahrzeug
verlängert. Das Fahrzeug von C.___ befand sich dadurch für längere Zeit auf der
Gegenfahrbahn, was gleich in mehrfacher Hinsicht eine Gefährdung der weiteren
Verkehrsteilnehmer hervorrief. Diese Beschleunigung stellte vor allem eine
potentielle Gefahr für entgegenkommende Fahrzeuge dar und wurde durch folgenden
Umstand akzentuiert: Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug in einem
Moment, als er gegen vorne nicht über eine uneingeschränkte Sicht verfügte,
weil er sich in diesem Zeitpunkt im Bereich der SBB-Unterführung und damit am
tiefsten Punkt des Strassenverlaufs befand. Hinzu kam die konkrete Gefährdung
der Insassen des vor ihm (in gleicher Richtung) fahrenden PW Mazda. Diesen hatte
der Beschuldigte zum ersten Mal zwar in einem Zeitpunkt wahrgenommen, als
dieser noch in einiger Entfernung vor ihm gefahren war; der Beschuldigte durfte
aber nicht davon ausgehen, dass der PW Mazda mit gleicher Geschwindigkeit weiterfahren
würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass der vor ihm fahrende PW seine
Geschwindigkeit verringern könnte, z.B. aufgrund eines Abbiegemanövers, welches
die PW-Führerin E.___ ja dann auch effektiv einleitete. Die Beschleunigung des
Fahrzeuges durch den Beschuldigten stellte damit auch für die vor ihm fahrenden
Fahrzeuge eine Gefahr dar, weil dadurch C.___ seinerseits veranlasst wurde, die
Geschwindigkeit seines Fahrzeuges zu erhöhen und sich auf das Überholmanöver
bzw. die Möglichkeit, wieder auf die Normalspur zu wechseln, zu konzentrieren.
Der Beschuldigte trug mit seinem Verhalten in wesentlichem Ausmass zu einer
Gefährdung der Insassen des PW E.___, der vor ihm die Geschwindigkeit
reduzierte, um in die Bodenmattstrasse einzubiegen, bei. Der Tatbestand von
Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt.
4.4.3
Der Beschuldigte hat die
Geschwindigkeit während des Überholmanövers von C.___ um weniger als 25 km/h erhöht
und er hat die Beschleunigung seines Fahrzeuges nach kurzer Zeit wieder
abgebrochen. Weder das von C.___ ausgeführte Überholmanöver noch die als
Reaktion hierauf vorgenommene einmalige und kurze Beschleunigung des
Beschuldigten lassen die Schlussfolgerung der Anklagebehörde zu, die beiden
Fahrer hätten sich ein Rennen geliefert. Ein solches setzt mindestens zwei
Fahrzeuge voraus, deren Lenker sich einen Wettlauf darüber liefern, wer eine
Strecke am schnellsten bzw. vor dem anderen zurücklegt (Weissenberger, a.a.O.,
Art. 90 SVG N 145 mit Verweis auf BGE 130 IV 58 E. 9.1.1: Mindestens zwei
Personen, die sich dazu entschliessen, «sich gegenseitig in ihrer fahrerischen
Stärke und der Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten»). Nicht
erforderlich ist, dass die beteiligten Lenker im Voraus ausdrücklich ein Rennen
vereinbart haben, denn ein solches kann sich auch spontan entwickeln (vgl.
hierzu ebenfalls BGE 130 IV 58). Vorliegend liegen weder für ein geplantes noch
für ein spontanes Rennen Hinweise vor. Gerade die Tatsache, dass der
Beschuldigte die Geschwindigkeit sofort wieder reduzierte und auf diese Weise
dem PW von C.___ ermöglichte, vor ihm auf die Normalspur zu wechseln, widerlegt
das von der Anklagebehörde vorgehaltene Rennen.
Das Fehlverhalten des Beschuldigten kann
nicht als krasser Fall von Verantwortungslosigkeit bezeichnet werden, weil der
Beschuldigte nur kurz beschleunigte. Er ist damit auch kein hohes Risiko eines
Unfalls mit Schwerverletzten und Todesopfern eingegangen. Der objektive
Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist folglich nicht erfüllt.
4.4.4
In subjektiver Hinsicht hat der
Beschuldigte sein Fahrzeug während des Überholmanövers von C.___ vorsätzlich
beschleunigt und damit wissentlich und willentlich für kurze Zeit das
Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeuges verhindert. Der Beschuldigte war
sich ebenfalls bewusst, dass er auf diese Weise eine erhöhte abstrakte
Gefährdung in Bezug auf den allfälligen Gegenverkehr sowie eine konkrete
Gefährdung der Insassen des vor ihm fahrenden PW Mazda (mit)verursachte. Der
Beschuldigte hat sich damit rücksichtslos verhalten. Somit ist Art. 90 Abs. 2
SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
4.4.5
Nur der Vollständigkeit halber sei
erwähnt, dass Art. 90 Abs. 3 SVG auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt
ist. Angesichts des Beweisergebnisses, wonach der Beschuldigte die
Beschleunigung seines Fahrzeuges nach kurzer Zeit wieder abbrach, kann nicht
gesagt werden, dass er vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich ein hohes Risiko
eines Unfalls eingegangen ist. Vielmehr manifestierte er mit dem schnellen
Abbruch der Beschleunigung gerade, dass er das Risiko eines Unfalls mit
Schwerverletzten oder Todesopfern weder eingehen wollte noch in Kauf nahm. Der
für Art. 90 Abs. 3 SVG vorausgesetzte Vorsatz, der sich sowohl auf die
Verkehrsregelverletzung als auch auf das hohe Risiko eines Unfalles beziehen
muss, ist deshalb nicht gegeben.
5.
Zusammengefasst ist der Beschuldigte
vom Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die herrschenden
Strassenverhältnisse und vom Vorwurf der Vornahme einer Verrichtung, welche das
sichere Lenken des Fahrzeuges erschwert, freizusprechen. Hingegen hat der Beschuldigte
sowohl die Verkehrsvorschriften von Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs.
1.
lit. a VRV (Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit) und von
Art. 35 Abs. 7 (Satz 2) SVG (Verhindern des Wiedereinbiegens des überholenden
Fahrzeuges) verletzt und sich einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von
Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.
VI. Strafzumessung
1.
Anwendbares Recht
1.1
Per 1. Januar 2018 trat eine
Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft, die auch den Anwendungsbereich
der Geldstrafe modifiziert hat: Seit diesem Datum beträgt die Geldstrafe
maximal 180 Tagessätze, während das StGB in der bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Version noch eine Maximalstrafe von 360 Tages-sätzen Geldstrafe
vorsah.
1.2
Grundsätzlich ist der Täter nach dem
zum Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen, es sei denn, das neue Recht
erweist sich für den Täter als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB). Letzteres ist
vorliegend gerade mit Blick auf die Geldstrafe (vgl. hierzu die nachfolgende
Ziff. VI.3.1) nicht der Fall. Anzuwenden sind folglich die im Tatzeitpunkt
geltenden Bestimmungen des Sanktionenrechts.
2.
Allgemeine Ausführungen
2.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
2.2
Im Rahmen der sogenannten
«Tatkomponente» sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe
des Schuldigen. Die «Täterkomponente» umfasst das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 129 IV
6.
E. 6).
3.
Konkrete Strafzumessung
Art. 90 Abs. 2 SVG sieht in der zur
Tatzeit geltenden Fassung als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder
eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze vor.
3.1
Wahl der Sanktionsart
Bei der Wahl der Sanktionsart sind als
wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen. Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E.
4.1
S. 84).
Der Beschuldigte ist mehrfach und
einschlägig vorbestraft. Die Vorstrafen lauteten jeweils auf Geldstrafe und
einmal auf gemeinnützige Arbeit, hinderten aber den Beschuldigten nicht an
erneuter Delinquenz. Relativierend ist jedoch einzuräumen, dass diese
Vorstrafen mehrere Jahre zurückliegen. Die letzte Verurteilung des
Beschuldigten datiert vom 12. August 2011 und liegt folglich 7 ¾ Jahre zurück.
Auf Grund des Sanktionenpakets – der Führerausweis des Beschuldigten wurde
annulliert und eine zweijährige Wartezeit festgesetzt – wurde dieser zudem
empfindlich zusätzlich getroffen, so dass sich mit Blick auf die präventive
Effizienz keine Freiheitsstrafe aufdrängt. Es ist deshalb eine Geldstrafe
auszufällen, sofern das schuldangemessene Strafmass eine solche zulässt, was
nachfolgend zu prüfen ist.
3.2
Tatkomponente
Das Fehlverhalten des Beschuldigten erhöhte
die Gefährlichkeit des Überholmanövers von C.___. Dass sich die konkrete
Gefährdung nicht realisierte, mithin eine Kollision des PW von C.___ mit dem PW
Mazda ausblieb, ist der geschickten und schnellen Reaktion der Lenkerin E.___ zu
verdanken. Neben dieser konkreten Gefährdung erhöhte der Beschuldigte aber auch
die potentielle Gefährdung der auf der Gegenfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer.
Er offenbarte damit ein leichtsinniges und rücksichtsloses Verhalten.
Entlastend wirkt sich aus, dass der Tat keine Planung bzw. Absprache voraus
ging. Vielmehr handelte der Beschuldigte spontan: Erst aufgrund des von C.___
eingeleiteten und für den Beschuldigten überraschenden Überholmanövers liess sich
der Beschuldigte zu einer Beschleunigung seiner eigenen Geschwindigkeit hinreissen.
Hierauf realisierte er aber offenbar schnell, wie gefährlich sein Verhalten war
und besann sich eines Besseren: Er ging nach kurzer Zeit wieder vom Gas und
verlangsamte seine Geschwindigkeit.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.
Ein regelkonformes Verhalten wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen.
Insgesamt in von einem gerade noch
leichten Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf den zur Verfügung stehenden
Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) erscheinen
gestützt auf die Tatkomponenten 270 Strafeinheiten als angemessen.
3.3
Täterkomponente
-
Vorleben
Über das Vorleben des Beschuldigten ist
Folgendes bekannt (vgl. Erhebungsbericht vom 19.9.2013 [AS 1140 f.] sowie
Befragung zur Person vor erster und zweiter Instanz): Er kam am […] 1987 in […]
(Kosovo) zur Welt und ist serbischer Staatsangehöriger. Im Alter von 11 Jahren
kam er mit seinen Eltern und weiteren Verwandten in die Schweiz. Sein Bruder
sei während des Bürgerkriegs in Ex-Jugoslawien in Gefangenschaft genommen
worden und erst drei Jahre später in die Schweiz eingereist. Der Beschuldigte besuchte
drei Jahre die Primarschule in [...] sowie drei Jahre die Werkschule in [...].
In der Folge begann er eine Mechaniker-Lehre in [...], die er jedoch nach
kurzer Zeit wieder abbrach. Eine andere Lehrstelle trat er in der Folge nicht
an. Er habe, so der Beschuldigte vor Obergericht, Autolackierer werden wollen,
doch sei dies an den schulischen Voraussetzungen gescheitert. Der Beschuldigte hatte
später mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen und verlor eine
Festanstellung. Es folgten temporäre Arbeitseinsätze, u.a. auch bei der Firma «[...]»
in [...] als Lagerist, sowie eine längere Phase der Arbeitslosigkeit.
Aus dem im Berufungsverfahren
eingeholten Strafregisterauszug gehen folgende Vorstrafen für Delikte hervor,
die der Beschuldigte im Alter zwischen 22 und 24 Jahren begangen hat:
-
Strafverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. September 2009 (vgl. auch
AS 1303 f.): Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie
wegen Fahrens trotz Führerausweisentzug bzw. Annullierung des Führerausweises
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 600.00;
-
Strafverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. November 2010 (vgl. auch
AS 1305 f.): Verurteilung wegen grober und einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln sowie wegen Übertretung der Verkehrsregelverordnung zu
gemeinnütziger Arbeit von 80 Stunden und zu einer Busse von CHF 200.00;
-
Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August 2011 (vgl. auch AS 1308
ff.): Verurteilung wegen Betruges (Anstiftung und Anstiftung zum Versuch),
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Entwendung zum Gebrauch zu einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und zu einer Busse von CHF
300.
, dies als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil vom 8. November 2010.
Administrativrechtlich wurden in der
Vergangenheit zudem mehrere Entzüge und Annullierungen des Führerausweises
verfügt (vgl. die Übersichten unter AS 1129, 1145), nämlich
-
am 28. September 2006: Entzug
des Führerausweises für 2 Monate (Nichtanpassen der Geschwindigkeit mit Unfall,
AS 1136 und 1286 ff.);
-
am 24. November 2009:
Entzug des Führerausweises auf Probe für 14 Monate und Verlängerung der
Probezeit (Nichtbetriebssicheres Fahrzeug, Überschreitung Geschwindigkeit auf
der Autobahn um 49 km/h nach Abzug Toleranz, AS 1134 und AS 1243 ff.);
-
am 4. August 2010:
Annullierung des Führerausweises auf Probe mit einer Wartefrist von einem Jahr
(Überschreiten der Geschwindigkeit innerorts, Rechtsvorbeifahren an mehreren
Fahrzeugen, AS 1133 und 1226 ff.);
-
am 3. August 2012 Entzug
des Führerausweises für 1 Monat (Überladen des Lieferwagens, AS 1130 und 1181
ff.).
In Bezug den Führerausweisentzug wegen
des vorliegend beurteilten Vorfalles vom 31. August 2013 wird auf die
Erwägungen zum Sanktionenpaket (vgl. «aktuelle Verhältnisse») verwiesen.
-
Nachtatverhalten
Der Beschuldigte wurde nach seiner
Haftentlassung am 14. Oktober 2013 unter Bewährungshilfe gestellt. Er nahm
dabei an 27 Beratungsgesprächen teil (Anti-Raser-Programm). Gemäss
Schlussbericht der Bewährungshilfe vom 7. April 2016 verhielt sich der
Beschuldigte kooperativ (AS 1125 f.).
Der Beschuldigte liess die Vorhalte
bestreiten (sein Verteidiger plädierte auf einen vollumfänglichen Freispruch)
und zur Sache wollte er sich vor Obergericht nicht mehr äussern, was sein gutes
Recht ist und sich in Bezug auf die Strafzumessung neutral auswirkt.
-
Aktuelle Verhältnisse
Die aktuellen Verhältnisse sind positiv
zu werten. Während der Beschuldigte vor erster Instanz arbeitslos und
ausgesteuert war (vgl. O-G AS 112), hat sich in der Zwischenzeit eine neue
berufliche Perspektive eröffnet. Er machte sich vor einem Jahr mit der Firma O.___,
die sich auf den Transport von Fahr- und Stückgut spezialisiert hat,
selbständig. Der Beschuldigte ist der Geschäftsführer dieser Firma und fährt im
Auftrag der […] in der Region […] feste Touren.
Der Beschuldigte lebt seit Frühling 2018
mit seiner Lebenspartnerin zusammen und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder (4-
und 1-jährig). Er verfügt für die Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C.
Mit Blick auf das gesamte
Sanktionenpaket ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Vorfall vom 31.
August 2013 nicht nur strafrechtlich geahndet wird, sondern bereits
administrativrechtliche Sanktionen nach sich zog: Dem Beschuldigten ist am
26.
Juni 2014 der Führerausweis auf Probe mit einer Wartefrist von
mindestens zwei Jahren annulliert worden (vgl. AS 1151 f.). Er ist seit dem 26.
August 2016 wieder im Besitz des Führerausweises und seither nicht mehr mit dem
SVG in Konflikt geraten.
Zusammengefasst fallen der getrübte
automobilistische Leumund und die mehreren einschlägigen Vorstrafen negativ ins
Gewicht. Allerdings liegt die letzte Verurteilung nun 7 3/4
Jahre zurück und die aktuellen Verhältnisse sind gut. Trotzdem erscheint in einer
Gesamtschau zufolge der Täterkomponente eine geringe Erhöhung der Strafe im
Umfang von 30 Strafeinheiten auf insgesamt 300 Strafeinheiten als angezeigt.
3.4
Wohlverhalten des
Beschuldigten nach der Tat und Verhalten des Staates (Beschleunigungsgebot)
3.4.1
Der Strafmilderungsgrund von Art.
48.
lit. e StGB stellt einen Konnex zwischen Zeitablauf und vermindertem
Strafbedürfnis her. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert eine
Strafmilderung dann, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind
und sich der Täter zugleich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Beide
Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Seit der Tat vom 31. August 2013 sind
5.
¾ Jahre verstrichen. Das im Tatzeitpunkt geltende mildere Recht sah für das
Vergehen noch eine Verfolgungsverjährungsfrist von 7 Jahren vor (vgl. aArt. 97
Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG), womit 2/3
bereits überschritten sind. Zudem hat der Beschuldigte seither keine strafbaren
Handlungen mehr begangen.
3.4.2
Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art.
5.
StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das
Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über
die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze
Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer
angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit
zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs,
die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen
Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der
Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S.
273.
mit Hinweis).
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten
wurde am 31. August 2013 eröffnet (AS 1000). Er wurde in Untersuchungshaft
genommen (45-tägige Haftdauer), weshalb die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 5
Abs. 2 StPO verpflichtet war, das Verfahren vordringlich durchzuführen. Bis die
polizeiliche Strafanzeige vom 18. März 2014 (AS 102 ff.) am 28. März 2014 der
Staatsanwaltschaft vorgelegt wurde, verstrichen jedoch 7 Monate (AS 350.11),
was sich als zu lang erweist. In der darauffolgenden Zeit (Mai 2014 bis Ende August
2014) sind im Journal nur Verfahrenshandlungen in Bezug auf das gegen J.___
geführte Verfahren erwähnt (vgl. AS 350.13 f.), hinsichtlich des Beschuldigten
wurde die Strafuntersuchung jedoch nicht vorangetrieben. Schliesslich ist der
Strafverfolgungsbehörde eine weitere Untätigkeit von etwas mehr als 7 Monaten
(29.1.2015 bis 9.9.2015, vgl. AS 350.16) vorzuwerfen. Nicht anzulasten ist den
Behörden hingegen die vergleichsweise lange Dauer des erstinstanzlichen
Verfahrens (Anklageerhebung am 26.6.2016, Zustellung des motivierten Urteils am
1.6
). Sie ist auf den Umstand zurückzuführen, dass der vormals amtliche
Verteidiger sein Mandat aus gesundheitlichen Gründen niederlegen und die ursprünglich
auf Ende August 2017 angesetzte Hauptverhandlung in der Folge um ein halbes
Jahr verschoben werden musste (vgl. O-G AS 29, 51, 58, 61).
Das Verfahren nahm von der
Verfahrenseröffnung am 31. August 2013 bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen
Urteils 5 ¾ Jahre in Anspruch. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte einem
schwer wiegenden Vorwurf mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe
ausgesetzt war und es um einen SVG-Fall mit überschaubarem Aktenumfang und ohne
besonders komplexe Fragestellungen ging, sind die vorgenannten Überlängen nicht
nachvollziehbar. Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend deutlich verletzt.
Unter Berücksichtigung des
Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 lit. e StGB sowie der Verletzung des
Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich eine erhebliche Strafreduktion im
Umfang von 90 Strafeinheiten. Es resultieren demnach 210 Strafeinheiten, die
nach aArt. 34 Abs. 1 StGB als Geldstrafe ausgefällt werden können.
3.5
Tagessatzhöhe
Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte erzielt gemäss den
eingereichten Unterlagen aktuell ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 5'000.00
(inkl. Kinderzulagen). Inkl. 13. Monatslohn ist von einem Monatseinkommen von
CHF 5'366.65 auszugehen. Für die steuerliche Belastung und die
Krankenkassenbeiträge ist ein Pauschalabzug von 20 % zu gewähren, so dass
CHF 4'293.30 verbleiben. Die Unterstützungsabzüge betragen für die nicht
berufstätige Lebenspartnerin 15 % (= CHF 644.00), für das 1. Kind ebenfalls 15
% (= CHF 644.00) und für das 2. Kind 12,5 % (= 536.65), so dass das
satzbestimmende Monatseinkommen CHF 2'468.65 ausmacht und ein Tagessatz
von abgerundet CHF 80.00 resultiert.
3.6
Bedingter Strafvollzug
3.6.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach
neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose
erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der
Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei
ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007 vom 13.11.2007).
Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die
strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten,
das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen
(6B.103/2007 vom 12.11.2007).
Auch bei der Ausfällung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt.
3.6.2
Konkrete Prüfung
Negativ wirkt sich die strafrechtliche
Vorbelastung des Beschuldigten aus. Demgegenüber ist seine
Sozialisationsbiografie neutral zu werten. Hinzu kommen mehrere
legalprognostisch positive Faktoren: Es liegen keine Hinweise auf
Suchtgefährdungen vor und vor allem ist es dem Beschuldigten trotz schwieriger
Voraussetzungen (Migration in die Schweiz im Alter von 11 Jahren, Besuch der
Werkklasse, fehlender Lehrabschluss und längere Arbeitslosigkeit)
zwischenzeitlich gelungen, sich in beruflicher Hinsicht zu etablieren und
finanziell auf eigenen Beinen zu stehen: Er hat eine eigene Firma gegründet und
kann im Auftrag der […] Transporte durchführen. Der Beschuldigte ist nicht mehr
bei seinen Eltern wohnhaft, sondern lebt mit seiner langjährigen Partnerin
zusammen, mit welcher er eine Familie mit zwei Kindern gegründet hat. All dies
deutet darauf hin, dass er sich weiterentwickelt hat und in persönlicher
Hinsicht an einem anderen Punkt steht als im Zeitpunkt der Tatbegehung vor 5 ¾
Jahren, als er 26-jährig war. Auch in Bezug auf die Legalprognose muss dem
Sanktionenpaket Rechnung getragen werden: Der Beschuldigte sieht sich nicht nur
mit einer beträchtlichen Geldstrafe von CHF 14'400.00 (180 Tagessätze zu je CHF
80.
, vgl. nachfolgende Ziff. VI.3.7) konfrontiert, sondern er wurde bereits
durch die Administrativbehörde sanktioniert. Als Folge des Ereignisses vom 31.
August 2013 wurde sein Führerausweis annulliert und es wurde eine zweijährige
Wartefrist angeordnet. Der Beschuldigte ist nun seit August 2016 wieder im Besitz
des Führerausweises und darf sich im Strassenverkehr nichts zu Schulden lassen
kommen, ohne dass dies im Administrativbereich massive Konsequenzen hätte.
Zudem ist er für seine berufliche Tätigkeit auf den Führerausweis angewiesen.
Zu diesem Damoklesschwert kommt die Deliktsfreiheit von 5 ¾ Jahren (wenn auch
während des laufenden Strafverfahrens) sowie die erstmalige Erfahrung der
Untersuchungshaft hinzu, welche für den Beschuldigten einschneidend war und ihn
offensichtlich stark beeindruckt hat (vgl. seine Aussagen vor erster und
zweiter Instanz: AS 113 sowie Einvernahmeprotokoll vom 6.5.2019 S. 3).
Unter diesen Umständen ist das Fehlen
einer ungünstigen Prognose zu bejahen. Dem Beschuldigten ist der bedingte
Strafvollzug zu gewähren. Mit Blick auf die Vorstrafen ist die Probezeit nicht
auf das gesetzliche Minimum von zwei, sondern auf drei Jahre festzusetzen (Art.
44.
Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3
StGB), dass die Geldstrafe vom Gericht vollstreckt werden kann, wenn er sich
nicht bewährt, d.h. wenn er während der dreijährigen Probezeit ein Verbrechen
oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten
verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB).
3.7
Schnittstellenproblematik
Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs.
4.
StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der
Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu
entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Würde das Vergehen
vorliegend ausschliesslich mit einer bedingten Geldstrafe geahndet werden, käme
der Beschuldigte im Ergebnis besser weg als derjenige Lenker, der nur wegen
einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt
wird, denn in sein Vermögen würde weniger eingegriffen als mit der stets
unbedingten Busse. Um diese stossende Sanktionsfolge zu vermeiden, ist
vorliegend die bedingte Geldstrafe mit einer akzessorischen Busse zu verbinden
(Art. 42 Abs. 4 StGB).
Zu beachten ist, dass beide Sanktionen
in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Es ist deshalb zu entscheiden, wie
sich das konkrete Strafmass von 210 Tagessätzen auf die Haupt- und die
akzessorische Verbindungsstrafe verteilt. Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV
188.
den akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze
sei bei der Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt
schuldangemessenen Strafe festzulegen. Für die Bemessung der
Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich in der Regel
als sachgerecht, die bei der Geldstrafe bereits ermittelte Tagessatzhöhe als
Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch
jene dividiert werde (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
Im vorliegenden Fall erweist es sich als
angemessen, die Geldstrafe als Hauptsanktion auf 180 Tagessätze zu je CHF 80.00
und die Verbindungsbusse auf CHF 2'400.00 festzusetzen. Die
Ersatzfreiheitsstrafe macht 30 Tage aus (Umwandlungssatz von CHF 80.00,
entsprechend der errechneten Tagessatzhöhe).
Diese Ersatzfreiheitsstrafe ist aus
Versehen nicht in die Urteilsanzeige, die den Parteien lediglich zur
Orientierung dient, aufgenommen worden. Dementsprechend ist die Urteilsanzeige
zu berichtigen und den Verfahrensparteien zusammen mit dem motivierten Urteil
zuzustellen.
3.8
Anrechnung Untersuchungshaft
Der Beschuldigte war vom 31. August 2013
bis zum 14. Oktober 2013 in Untersuchungshaft. Werden gleichzeitig Strafen
unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft an die
Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt
ausfällt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 S. 129 f.; 141 IV 236 E. 3.3. S. 239). Dem
Beschuldigten ist demnach im Erstehungsfall die erstandene Untersuchungshaft
von 45 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung von insgesamt CHF
10'000.00 (= 45 x CHF 200.00 + CHF 1'000.00) abzuweisen.
VII. Beschlagnahme des PW Audi A4
1.
Am 31. August 2013, 20:37 Uhr, wurde
der PW des Beschuldigten (Audi D A4, Kontrollschild SO [...]) durch die Polizei
sichergestellt (AS 130 f.). Mit Verfügung vom 2. September 2013 wurde das
Fahrzeug beschlagnahmt (AS 1008).
2.
Gemäss E-Mail der P.___ AG, Autohandel
VW, vom 13. Februar 2018 an Rechtsanwalt Roland Winiger betrug der Wert des
Audi A4 im Zeitpunkt der Beschlagnahmung CHF 6'000.00. Der Wert per Februar
2018, nach 4 ½ Jahren Standzeit, wurde auf CHF 1'000.00 festgelegt (Wert
CHF 3'000.00 abzüglich Aufwand für Instandstellung und Prüfung von CHF
2'000.00, vgl. O-G AS 65).
3.
Der Beschuldigte selbst bezifferte
den Wert des PW im Jahr 2013 auf CHF 9'500.00 – CHF 10'000.00 und den
eingetretenen Verlust auf 80 % (O-G AS 66).
4.
Die Herausgabe des beschlagnahmten PW
Audi A4 ist unbestritten (Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils).
5.
Der Beschuldigte verlangt für den
seit der Beschlagnahme eingetretenen Minderwert des PW eine Entschädigung von
CHF 7'600.00. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
- Die behauptete
Wertverminderung ist nicht substantiiert; es liegt einzig eine
E-Mail-Mitteilung einer Garage vor, die nur rudimentär begründet und nicht
unterzeichnet ist.
- Die StPO
sieht für die vorliegende Konstellation keinen Entschädigungsanspruch vor: Art.
429.
StPO ist nicht anwendbar, da der Beschuldigte nicht freigesprochen wird.
Ebenso wenig gelangt Art. 431 StPO zur Anwendung, da die Beschlagnahme zu
keinem Zeitpunkt rechtswidrig war.
- Der
Beschuldigte ist deshalb auf das kantonale Staatshaftungsrecht zu verweisen
(vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank in: Marcel Alexander Niggli/Marianne
Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 429 StPO N 34).
VIII.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Die erstinstanzlichen Kosten machen
mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00 total CHF 36'122.40 aus. Die
Vorinstanz hat die Urteilsgebühr je hälftig auf die beiden Beschuldigten
verteilt und die verbleibenden Kosten im Umfang von CHF 13'091.20 dem
Beschuldigten und im Umfang von CHF 13'031.20 dem bereits rechtskräftig
verurteilten Mitbeschuldigten C.___ auferlegt (vgl. US 73).
In Bezug auf den Mitbeschuldigten C.___ waren
erstinstanzlich weitere Vorhalte (Gewaltdarstellung, Pornografie) zu prüfen,
die keinerlei Bezug zum Beschuldigten hatten. In Bezug auf die SVG-Vorhalte ist
zu berücksichtigen, dass das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten C.___ mit
einem grösseren Aufwand verbunden war und sein Fehlverhalten schwerer wog
(Verurteilung wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung). Vor diesem
Hintergrund ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten
zu korrigieren. Ermessensweise sind 1/3 der gesamten
erstinstanzlichen Kosten dem Verfahren gegen den Beschuldigten zuzurechnen. In
Anbetracht des Verfahrensausganges hat der Beschuldigte von diesem Drittel ¾ zu
tragen, demnach 3/12 (= ¼) der gesamten erstinstanzlichen
Verfahrenskosten (= CHF 9’030.60).
Dem Mitbeschuldigten C.___ ist gemäss
rechtskräftiger Ziffer 11 lit. a des erstinstanzlichen Urteils ein
Kostenanteil von CHF 18'031.20 auferlegt worden. Die verbleibenden Kosten von
CHF 9'060.60 (= CHF 36'122.40 – CHF 9'030.60 – CHF 18'031.20) gehen zu Lasten
des Staates.
1.2
Die Honorarnoten für die amtliche
Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz wurden rechtskräftig wie
folgt festgesetzt und vom Staat Solothurn ausbezahlt:
-
Vormaliger amtlicher
Verteidiger: CHF 12'758.20 (inkl. Auslagen);
-
Rechtsanwalt Dr. Roland
Winiger (amtlicher Verteidiger): CHF 5'122.00 (inkl. MWST und Auslagen).
Der Beschuldigte hat die
erstinstanzlichen Kosten, die auf sein Verfahren entfallen, im Umfang von ¾ zu
bezahlen. Dementsprechend beschränkt sich auch der Rückforderungsanspruch des
Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf ¾. Der Beschuldigte hat
somit, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat
Solothurn folgende Beträge zurückzuzahlen: CHF 9'568.65 (= ¾ von CHF 12'758.20)
und CHF 3'841.50 (= ¾ von CHF 5'122.00). Dieser Anspruch des Kantons
verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft dieses Urteils.
Ein Nachforderungsanspruch ist von den
beiden Verteidigern für das erstinstanzliche Verfahren nicht geltend gemacht
worden.
2.
Berufungsverfahren
2.1
Die Kosten des Berufungsverfahrens
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 total CHF 3'066.00 aus und
sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte dringt im
Berufungsverfahren durch mit seinem Antrag, dass Art. 90 Abs. 3 SVG nicht
anwendbar sei. Es kommt aber nicht zum beantragten Freispruch, sondern zu einer
Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung. Die Strafe wird erheblich
verringert (1. Instanz: bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 2. Instanz:
bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Busse von CHF 2'400.00).
Hinsichtlich der beantragten Entschädigung für die ausgestandene
Untersuchungshaft sowie die Vergütung des Wertverlustes des PW Audi A4
unterliegt der Beschuldigte hingegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschuldigte die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte (=
CHF 1'533.00) zu bezahlen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
2.2
Die von Rechtsanwalt Roland Winiger
ins Recht gelegte Honorarnote setzt sich aus einem Aufwand (exkl. HV und
Fahrzeiten) von 18,1667 Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen (Kopien, Porti,
Tel. und Fax) von CHF 97.45, Fahrtkosten und Parking von CHF 110.00 sowie
7,7 % MWST (= CHF 267.75) zusammen, was CHF 3'745.20 ergibt. Der geltend
gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Inkl. Hauptverhandlung (2
Stunden) sowie die Fahrzeit (Olten – Solothurn, retour: 1 ½ Stunden)
resultieren 21,6667 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 3'900.00). Aufgrund der
ausgebliebenen mündlichen Urteilseröffnung sind bei den Auslagen die Positionen
«Fahrspesen» (CHF 49.00) und «Parking» (CHF 4.00) vom 9. Mai 2019 in Abzug zu
bringen. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ist die Honorarnote für den
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für
das Berufungsverfahren auf total CHF 4'366.65 (Aufwand: CHF 3'900.00;
Auslagen: CHF 154.45; 7,7 % MWST auf CHF 4'054.45: CHF 312.20) festzusetzen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorzubehalten ist während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'183.30 (= ½ von CHF
4'366.65), sobald es die wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
Ein Nachforderungsanspruch wird für das
Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 35 Abs. 7 (Satz 2), Art. 90 Abs.
2, Art. 102 Abs. 1 SVG; aArt. 34, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44
Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 51, Art. 106 StGB sowie Art. 135
Abs. 1, Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423
Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorwurf
des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse
und vom Vorwurf der Vornahme einer Verrichtung, welche das sichere Lenken des
Fahrzeuges erschwert, freigesprochen.
2.
Der Beschuldigte hat sich der groben
Verkehrsregelverletzung, begangen am 31. August 2013, schuldig gemacht.
3.
Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
- einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 3
Jahren;
-
einer Busse von CHF
2'400.00, ersatzweise zu 30 Tagen Freiheitsstrafe.
4.
Dem Beschuldigten wird die erstandene
Untersuchungshaft (= 31.8.2013 bis 14.10.2013) im Erstehungsfall an die
Geldstrafe angerechnet.
5.
Der Antrag des Beschuldigten auf
Zusprechung einer Genugtuung von insgesamt CHF 10'000.00 (= 45 x CHF
200.00
+ CHF 1'000.00) wird abgewiesen.
6.
Das beschlagnahmte Fahrzeug Audi A4,
Kontrollschild SO [...], Fahrgestellnummer […], ist dem Beschuldigten
herauszugeben und sein Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung von
CHF 7'600.00 für den geltend gemachten Wertverlust des Fahrzeuges wird
abgewiesen.
7.
Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 28. Februar 2018 (nachfolgend zit. «erstinstanzliches Urteil»)
die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten,
Rechtsanwalt […], auf total CHF 12'758.20 (inkl. Auslagen) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 9'568.65 (= ¾ von CHF
12'758.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
8.
Es wird
festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des
erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das erstinstanzliche
Verfahren auf total CHF 5'122.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt während
10.
Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'841.50 (=
¾ von CHF 5'122.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
9.
Die Kostennote für
den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'366.65 (inkl. MWST und
Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'183.30 (= ½ von CHF
4'366.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
10.
Von den Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10‘000.00, total
CHF 36'122.40, hat der Beschuldigte CHF 9'030.60 (= ¼ von CHF 36'122.40)
zu bezahlen. C.___ hat gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 lit. a des
erstinstanzlichen Urteils CHF 18'031.20 zu tragen. Die verbleibenden Kosten von
CHF 9'060.60 gehen zu Lasten des Staates.
11.
Von den Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF
3'066.00, hat der Beschuldigte die Hälfte (= CHF 1'533.00) zu bezahlen.
Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker