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Entscheid

STBER.2018.55

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

6. Mai 2019Deutsch74 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 31. August 2013, 18:02 Uhr,

meldete D.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn,

dass eine PW-Lenkerin soeben von zwei Rasern fast «abgeschossen» worden sei.

Die PW-Lenkerin habe in Hägendorf von der Gäustrasse nach links in die

Bodenmattstrasse abbiegen wollen, als von hinten ein VW Golf und ein Audi A4

herangeschossen und an der Lenkerin in Richtung Kappel vorbeigerast seien (AS

111).

2. Gestützt auf Aussagen von Augenzeugen

des Vorfalls konnten noch am gleichen Abend C.___ und der Beschuldigte

angehalten werden (AS 114 f.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den

Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter grober Verletzung von

Verkehrsregeln (AS 1000).

3. Mit Verfügung vom 2. September 2013

wurde der PW Audi A4 des Beschuldigten beschlagnahmt (AS 1008).

4. Mit Verfügung vom 4. September 2013

ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von

einem Monat Untersuchungshaft an (AS 1043 ff.). Am 3. Oktober 2013

verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis am 3. Januar 2014 (AS

1074 ff.).

5. Am 14. Oktober 2013 hiess das

Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten gut, ordnete aber

gleichzeitig Ersatzmassnahmen an (Bewährungshilfe, Absolvierung

Anti-Raser-Programm; AS 1090 ff.).

6. Die Anklageschrift datiert vom 29.

September 2016 (O-G AS 9 ff.).

7. Am 28. Februar 2018 fällte das

Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G AS 123 ff.):

« 1. Der Beschuldigte C.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

der qualifizierten groben

Verkehrsregelverletzung, begangen am 31.08.2013 (AnklS Ziff. 1);

-

der

Gewaltdarstellung, begangen am 31.08.2013 (AnklS Ziff. 1.2);

-

der Pornografie,

begangen am 31.08.2013 (AnklS Ziff. 1.4).

2. Der

Beschuldigte A.___ hat sich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung,

begangen am 31.08.2013 (AnklS Ziff. 1), schuldig gemacht.

3. Der Beschuldigte C.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei

Jahren;

b) einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu

je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit

von zwei Jahren.

4. Die

Untersuchungshaft vom 31.08.2013 bis 16.09.2013, total 17 Tage, ist dem

Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 14

Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von

vier Jahren, verurteilt.

-

Die Untersuchungshaft vom

31.08.2013 bis 14.10.2013, total 45 Tage, ist dem Beschuldigten im

Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Auf den Widerruf des dem Beschuldigten C.___ mit Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 04.05.2010 bedingt gewährten

Strafvollzugs (240 Stunden gemeinnützige Arbeit) wird verzichtet.

7. Das beschlagnahmte Fahrzeug VW Golf, Kontrollschild SO

[...], Fahrgestell-Nr. […], ist dem Beschuldigten C.___ nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben.

8. Das beschlagnahmte Fahrzeug Audi A4, Kontrollschild SO

[...], Fahrgestell-Nr. […], ist dem Beschuldigten A.___ nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben.

9. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird auf CHF 11'399.20

(inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'998.30

(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10. Die Kostennote für den vormaligen

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, […], wird auf CHF 12'758.20

(exkl. MwSt [unter Vorbehalt der nachträglichen Geltendmachung] / inkl.

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF

5'122.00 (inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.00, belaufen sich auf total CHF 36’122.40.

a) Der Beschuldigte C.___ hat einen Anteil

an den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 18'031.20 zu bezahlen.

b) Der Beschuldigte A.___ hat einen Anteil

an den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 18'091.20 zu bezahlen.»

8. C.___ meldete am 5. März 2018 gegen

das Urteil die Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung

ein. Mit Beschluss vom 19. Juli 2018 wurde das Verfahrens deshalb

bezüglich C.___ von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

9. Der Beschuldigte meldete am 12. März

2018 gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G AS 135).

10. Gemäss Berufungserklärung vom 15.

Juni 2018 richtet sich die Berufung gegen das ganze Urteil. Verlangt wird:

-

ein Freispruch vom Vorhalt

der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung;

-

eine Entschädigung für die

zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft;

-

die Freigabe des PW Audi A4

mit Vergütung eines Wertverlustes von CHF 7'600.00;

-

die Honorierung des

amtlichen Verteidigers;

-

die Tragung der

Verfahrenskosten durch den Staat.

11. Die Staatsanwaltschaft reichte gegen

das Urteil keine Berufung oder Anschlussberufung ein.

12. In Rechtskraft erwachsen und damit

nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Sämtliche Ziffern, welche

den Beschuldigten C.___ betreffen (Ziff. 1, 3, 5, 6, 8, 11 lit. a);

-

Ziff. 10: Entschädigung des

amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

Von Amtes wegen ist zudem Ziff. 9 Abs. 2

des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen. Es betrifft dies die Entschädigung

des ersten amtlichen Verteidigers des Beschuldigten. Auch diesbezüglich liegt

Rechtskraft vor, soweit es die Höhe der Entschädigung betrifft. Zu überprüfen

ist aber auch bezüglich der Entschädigung des ersten amtlichen Verteidigers der

Rückforderungsanspruch des Staates.

13. Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht fand am 6. Mai 2019 statt. Zu Beginn der Verhandlung wurde den

Parteien eröffnet, dass sich das Berufungsinstanz eine abweichende rechtliche

Würdigung (Art. 90 Abs. 2 SVG anstelle von Art. 90 Abs. 3 SVG) vorbehalte (vgl.

auch vorstehendes Verfahrensprotokoll).

Erwägungen

II. Anklageschrift vom 29. September

2016.

Die Anklageschrift lautet in Bezug auf

den Beschuldigten wie folgt:

« 1. C.___ und A.___:

Qualifizierte grobe Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG)

begangen am 31.08.2013 um

ca. 18:00 Uhr auf der Gäustrasse in Hägendorf, zum Nachteil von E.___ und F.___

sowie G.___.

C.___ fuhr als Lenker des Personenwagens

VW Golf (Kontrollschild SO [...]; Halter H.___) hinter dem von A.___ gelenkten

Audi A4 (Kontrollschild SO […]; Halter I.___) von Rickenbach herkommend auf der

Solothurnerstrasse in Hägendorf. Die beiden Beschuldigten fuhren in dieser

Reihenfolge durch den Kreisel Solothurnerstrasse/ Gäustrasse und bogen in die

Gäustrasse ab. Im Bereich der Kreuzung Gäustrasse-Industriestrasse West fuhren

sie mit geringem Abstand (ca. 5 m) und überhöhter Geschwindigkeit in südlicher

Richtung gegen die SBB-Unterführung, wobei A.___ gleichzeitig aus einer

Red-Bull-Dose trank. Im Bereich zwischen der erwähnten Kreuzung und der

Unterführung (d.h. bereits im Rampenbereich) beschleunigten beide Beschuldigte

ihre Fahrzeuge stark, d.h. mit Vollgas. C.___ wechselte dabei auf die linke

Fahrbahnhälfte und versuchte, das Fahrzeug von A.___ zu überholen, wobei er im

3.

Gang Vollgas gab («was der Motor hergab»). A.___ gab seinerseits ebenfalls

Vollgas und versuchte, das Überholmanöver von C.___ zu verhindern. Deshalb

fuhren im Bereich der Rampe beide Fahrzeuge über eine längere Strecke

nebeneinander – der Golf auf der linken, der Audi auf der rechten Fahrspur –

und so durch die SBB-Unterführung.

Gleichzeitig befand sich vor ihnen das

Fahrzeug Mazda 6 (Kontrollschild SO […]) vor der Abzweigung Bodenmatt, welches

die Beschuldigten bereits vor Einfahrt in die Unterführung gesehen hatten. Die

Lenkerin E.___ beabsichtigte, nach links in die Bodenmatt abzubiegen und setzte

zu diesem Zweck den linken Blinker, reduzierte die Geschwindigkeit und leitete das

Abbiegemanöver bereits ein. Im Fahrzeug befanden sich G.___ und das Kind von E.___,

F.___, geb. 2012, als Passagiere.

Praktisch zeitgleich erkannte der

Beschuldigte C.___ das Hindernis vor ihm – d.h. das Fahrzeug Mazda von E.___ –

und machte eine Vollbremsung und zeichnete eine Bremsspur von 30,8 m, welche

bis 5 cm an die Leitlinie kam. In der Folge gelang es ihm knapp, links am

Fahrzeug Mazda vorbeizudriften, wobei es einzig deshalb nicht zur Kollision

kam, weil E.___ im letzten Moment das auf der linken Fahrbahnhälfte driftende

Fahrzeug des C.___ erkannt hatte und instinktiv nach rechts auf die

Bushaltestelle auswich.

A.___ konnte in der Folge links am

Fahrzeug von E.___, welches in der Bushaltestelle stand, vorbeifahren.

[…]

Konkreter Tatvorwurf A.___

Dem Beschuldigten A.___ werden im

Zusammenhang mit dem oben erwähnten Sachverhalt konkret insbesondere folgende

Verkehrsregelverletzungen vorgeworfen:

­

Nichtanpassen der

Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG,

Art. 4 Abs. 1 VRV) im Bereich Kreuzung Gäustrasse-Industriestrasse West;

­

Vornahme einer

Verrichtung, welche das sichere Lenken des Fahrzeugs erschwert bei hoher

Geschwindigkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV);

­

Überschreitung der

gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 30 km/h (Art. 32 Abs. 2

SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) im Bereich der Unterführung;

­

Vorsätzliches

Nichtfreigeben der Strasse für das überholende Fahrzeug bzw. Verhindern des

Wiedereinbiegens des überholenden Fahrzeugs (Art. 35 Abs. 7 SVG).

Der Beschuldigte A.___ lieferte sich mit

dem Mitbeschuldigten C.___ ein eigentliches Rennen im Sinne eines Kräftemessens,

wobei letztlich jeder der beiden am Schluss vor dem anderen und keinesfalls

Zweiter sein wollte – C.___ durch Überholen; A.___ durch massives Beschleunigen

und Verhindern des Überholens des C.___. A.___ verletzte mit seinem Verhalten

(besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Behindern

des überholenden Fahrzeugs in schlecht einsehbarem Bereich mit möglichem

Gegenverkehr; Rennen) vorsätzlich elementare Verkehrsregeln und schuf das hohe

Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern und ging das Risiko

auch ein. Dadurch, dass er das Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeugs von C.___

verhinderte, verursachte er vorsätzlich eine gefährliche Situation,

insbesondere auch für allfälligen Gegenverkehr. Er gefährdete die Insassen des

Personenwagens Mazda konkret an Leib und Leben, zumal eine heftige Kollision

mit zu erwartendem Personenschaden nur durch Glück und aufgrund der raschen

Reaktion der Lenkerin E.___ vermieden werden konnte. Besonders gefährlich

erscheint sein Verhalten insbesondere auch deshalb, weil er bei seinem

riskanten Fahrverhalten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten den vor ihm

liegenden Strassenbereich phasenweise gar nicht einsehen konnte.

C.___ und dessen Mitfahrer J.___ waren

objektiv ebenfalls gefährdet; haben jedoch aufgrund der Mitwirkung bzw. der

stillschweigenden Einwilligung keine Parteistellung.»

III. Urteil der Vorinstanz

1.

Die Vorinstanz ging von folgendem

unbestrittenem Sachverhalt aus:

1.1

Der Beschuldigte fuhr am 31. August 2013,

ca. 18:30 Uhr, als Lenker des PW Audi A4 (SO [...]) von Rickenbach herkommend

in Richtung Härkingen. Hinter ihm fuhr C.___ als Lenker des PW VW Golf III (SO

[...]). Im PW VW Golf sass auf dem Beifahrersitz J.___. Die drei Personen

beabsichtigten, nach Härkingen zu fahren und dort einen Kollegen (K.___) zu

treffen.

1.2

Die Strassen- und Sichtverhältnisse

waren gut.

1.3

Unbestritten ist auch die

Fahrstrecke, wie sie in der Anklageschrift vorgehalten ist (vgl.

Fotodokumentation AS 161 ff.): Die beiden PW-Führer fuhren in Hägendorf in den

Kreisel Solothurnstrasse/Gäustrasse und bogen in die Gäustrasse ein. Auf der

Gäustrasse fuhren sie in südlicher Richtung gegen die SBB-Unterführung und

passierten dabei die von rechts einmündende Industriestrasse West. Die beiden

Fahrzeuge passierten diese Unterführung, wobei die Strasse zuerst abschüssig

verläuft und am tiefsten Punkt von der Eisenbahnbrücke überquert wird.

Anschliessend steigt die Strasse wieder an. Nach der Unterführung zweigt von

links die Bodenmatt, eine Quartierstrasse, in die Gäustrasse ein. Auf dieser

Höhe befindet sich rechts der Gäustrasse eine Ausfahrt mit Parkplätzen und

einer Haltestelle für den dort verlaufenden Busverkehr.

1.4

Vor dem Beschuldigten und dem PW C.___

fuhr E.___ als Lenkerin des PW Mazda (SO […]) in der gleichen Richtung und

beabsichtigte, nach links in die Bodenmatt einzubiegen. In diesem PW befanden

sich zwei weitere Personen: G.___ und der damals einjährige Sohn von E.___.

Sowohl der Beschuldigte als auch C.___ bestätigten, gesehen zu haben, dass E.___

den Blinker nach links gestellt und damit angezeigt hatte, dass sie nach links

abbiegen wollte.

1.5

Der Beschuldigte trank, wie er dies

selber zugab, auf der Fahrt durch die Gäustrasse, auf der Höhe der Einmündung

der Industriestrasse West, aus einer Dose Red Bull.

1.6

Unbestritten ist im Grundsatz auch

das Überholmanöver von C.___ auf der Gäustrasse im Bereich der

SBB-Unterführung.

2.

Im Weiteren ging die Vorinstanz

bezüglich der bestrittenen Sachverhaltselemente von folgendem Beweisergebnis

aus:

2.1

Der Beschuldigte sah den vor ihm

fahrenden PW E.___ erstmals auf der Höhe der Einmündung der Industriestrasse

West (vgl. Foto AS 164).

2.2

Im Bereich dieser Einmündung, d.h.

somit unmittelbar bevor die Strasse abschüssig zu verlaufen beginnt, betrug die

Geschwindigkeit des Beschuldigten nicht mehr als die erlaubten 50 km/h.

2.3

Während des Überholmanövers im

Bereich der SBB-Unterführung betrug die Geschwindigkeit des überholenden PW C.___

maximal 81 km/h.

2.4

C.___ begann das Überholmanöver ca.

60.

- 70 m vor der Unterführung.

2.5

C.___ bog nach dem Überholmanöver

wieder auf die Normalspur vor den PW des Beschuldigten ein. Als er den linken

Blinker bei dem vor ihm fahrenden PW E.___ realisierte, wechselte er erneut auf

die Gegenfahrbahn, um den PW E.___ vor dem Abbiegemanöver noch zu überholen

bzw. eine Vollbremsung einzuleiten. C.___ hätte, wenn er auf der Normalspur

geblieben wäre, hinter dem PW E.___ nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Auf

der linken Seite der Strasse befand sich auf dieser Höhe eine Ausfahrt, die als

Bushaltestelle diente (vgl. Foto AS 173, 174), so dass auf dieser Seite mehr

Raum zum Ausweichen blieb.

2.6

Der Beschuldigte beschleunigte

seinen PW während des Überholmanövers durch den PW C.___ ebenfalls auf minimal

70.

km/h. Der Beschuldigte brach aber die Beschleunigung nach kurzer Zeit wieder

ab und fuhr nach der Unterführung im Bereich der Steigung der Gäustrasse (vor

der Abzweigung Bodenmatt) wiederum mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h.

2.7

Der PW E.___ bog nicht nach links in

die Bodenmatt ein, sondern wich nach rechts in den Bereich der Bushaltestelle

aus. Der Beschuldigte passierte den PW E.___ links auf der Normalspur.

2.8

C.___ verursachte auf der

Gegenfahrbahn eine Bremsspur von 30,8 m. Der PW kam ca. 5 - 6 Meter nach der

Position des PW E.___ vor dem beabsichtigten Abbiegemanöver zum Stillstand.

3.

Gestützt auf dieses Beweisergebnis

zog die Vorinstanz bezüglich des Beschuldigten folgende rechtliche

Schlussfolgerungen:

3.1

Das Halten der Dose Red Bull sowie

das Trinken aus dieser Dose qualifizierte das Gericht nicht als eine

Verrichtung, welche das sichere Lenken des Fahrzeugs beeinträchtigt hat. Das

Gericht ging bei der Vornahme dieser Verrichtung durch den Beschuldigten von

einem kurzen Moment aus; es würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass er

einen Schwenker gemacht habe oder unregelmässig gefahren sei. Eine Auswirkung

dieser Verrichtung auf das Beherrschen des Fahrzeuges sei nicht gegeben.

3.2

Im Bereich der Einmündung der

Industriestrasse West in die Gäustrasse fuhr der Beschuldigte mit 50 km/h und

damit mit angepasster Geschwindigkeit.

3.3

Durch das kurzzeitige Beschleunigen

seines Fahrzeuges auf mindestens 70 km/h im Bereich der SBB-Unterführung beging

der Beschuldigte eine einfache Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h). Dieses Verhalten

qualifizierte das Gericht gleichzeitig als vorsätzliches Nichtfreigeben der

Strasse für das überholende Fahrzeug (Art. 35 Abs. 7 SVG).

3.4

Die Vorinstanz bejahte die

Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG: Der Beschuldigte habe durch die von ihm

begangenen Verkehrsregelverletzungen (Ziff. 3.3 hiervor) die objektiven und

subjektiven Tatbestandsmerkmale der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung

i.S. von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt.

4.1

Zum gleichen Schluss kam die

Vorinstanz auch bezüglich C.___. Dieser machte sich gemäss diesbezüglich

rechtskräftigem vorinstanzlichen Urteil folgender Verkehrsregelverletzungen

schuldig:

-

Fahren mit mangelndem

Abstand (Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV): C.___ fuhr vor dem

Überholmanöver nach dem Kreisel Solothurnstrasse/Gäustrasse mit einem Abstand

von fünf Metern bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h hinter dem Beschuldigten.

-

Überschreiten der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 31 km/h (Art. 32

Abs. 1 und 2 SVG; Art. 4 und 4a VRV) während des Überholmanövers im Bereich der

SBB-Unterführung, was eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt.

-

Überholen mit übersetzter

Geschwindigkeit in einem nicht einsehbaren Bereich (Art. 32 Abs. 1, Art. 35

Abs. 1 und 2 SVG; Art. 4 Abs. 1 VRV).

4.2

Die Vorinstanz bejahte auch bei C.___

die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 90 Abs. 3 SVG. C.___

habe mehrere grundlegende Verkehrsregeln objektiv verletzt; die mit dem

Überholmanöver verbundenen Risiken eines Unfalls mit Schwerverletzten oder

Toten habe er in Kauf genommen und damit mit Eventualvorsatz gehandelt.

IV. Rechtsrelevanter Sachverhalt

1.

In der Anklageschrift werden dem

Beschuldigten folgende Verkehrsregelverletzungen vorgehalten:

-

Nichtanpassen der

Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse im Bereich der

Kreuzung Gäustrasse/Industriestrasse West.

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, im

Bereich der Kreuzung Gäustrasse/Industriestrasse West mit überhöhter

Geschwindigkeit in südlicher Richtung gegen die SBB-Unterführung gefahren zu

sein.

-

Vornahme einer Verrichtung,

welche das sichere Lenken des Fahrzeugs erschwert bei hoher Geschwindigkeit im

Bereich der Unterführung.

In der Anklageschrift wird dem

Beschuldigten vorgehalten, im Bereich der Kreuzung Gäustrasse/Industriestrasse

in südlicher Richtung gegen die SBB-Unterführung aus einer Red-Bull-Dose

getrunken zu haben.

-

Überschreitung der

gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 30 km/h im Bereich der

Unterführung.

-

Vorsätzliches

Nichtfreigeben der Strasse für das überholende Fahrzeug bzw. Verhindern des

Wiedereinbiegens des überholenden Fahrzeugs.

In der Anklageschrift wird dem

Beschuldigten vorgehalten, dass er sich durch ein massives Beschleunigen

während des Überholmanövers von C.___ sowie einem Verhindern des

Wiedereinbiegens mit diesem ein eigentliches Rennen im Sinne eines

Kräftemessens geliefert habe. Im Bereich der Rampe seien deshalb die beiden

Fahrzeuge über eine längere Strecke nebeneinander gefahren.

2.

Aussagen

2.1.1

L.___ fuhr im Moment, als der

Beschuldigte und C.___ auf der Gäustrasse fuhren, von seinem Domizil herkommend

auf der Industriestrasse Richtung Gäustrasse. L.___ war Beifahrer, am Steuer

sass seine Ehefrau.

In der Einvernahme vom 1. September 2013

(AS 206 ff.) führte er aus, dass vom Kreisel bei der Solothurnerstrasse her

zwei PW gefahren seien, ein Audi und hinter diesem ein VW Golf. Die beiden PW

seien sicher zu schnell gefahren. Sie (L.___ und seine Ehefrau) seien auf die

Gäustrasse eingebogen und mit ca. 50 km/h auf der Gäustrasse hinter den beiden

PW gefahren. Der Abstand zum PW Golf habe in diesem Moment ca. 40 m betragen.

Der PW Golf habe vor der SBB-Unterführung massiv beschleunigt und habe auf die

Gegenfahrbahn gewechselt. In diesem Moment habe auch der voranfahrende PW Audi

beschleunigt. Dieser habe den PW Golf nicht überholen lassen wollen. Bei Beginn

der SBB-Unterführung seien die beiden PW nebeneinander gefahren. Als sie in der

Mitte der SBB-Unterführung gewesen seien, hätten sie heftige Bremsgeräusche mit

einer grossen Rauchentwicklung feststellen können. Nach der Unterführung, als

sie auf der Gäustrasse bergan gefahren seien, hätten sie einen grauen PW Mazda

gesehen, der mit dem Heck mit ca. 1 Meter auf der Gäustrasse quer zu ihrer

Fahrtrichtung gestanden sei.

Der Lenker des Audi habe mit der linken

Hand eine Red-Bull-Dose gehalten.

2.1.2

Anlässlich der Einvernahme durch

den Staatsanwalt am 13. September 2013 (AS 304 ff.) führte L.___ aus, dass die

beiden Fahrzeuge vom Kreisel her «relativ schnell» gefahren seien. Der Lenker

des PW Audi habe die Scheiben unten und eine Dose Red Bull in der Hand gehabt.

Sie (d.h. er und seine Ehefrau) seien nach ihnen in die Gäustrasse eingebogen.

Kurz vor der Unterführung habe der PW Golf zum Überholen angesetzt. Die beiden

Fahrzeuge seien bereits vor der Unterführung nebeneinander gefahren (mit

«Unterführung» bezeichnet der Zeuge die eigentliche Brückenüberführung, vgl. AS

308). Der Audi-Fahrer habe Gas gegeben, damit der PW Golf nicht überholen könne.

Kurz danach habe es gepfiffen und es habe eine Rauchwolke gehabt, so dass sie

nichts mehr hätten sehen können.

Zu Beginn des Überholmanövers hätten sie

sich ca. 30 - 40 Meter hinter dem zweiten PW befunden. Er könne nicht sagen, wo

genau das Überholmanöver begonnen habe, aber die beiden PW seien kurz vor der

eigentlichen Unterführung nebeneinander gefahren.

2.1.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte L.___, dass die beiden Fahrzeuge schon vom Kreisel

her übersetzte Geschwindigkeiten gehabt hätten. Dann habe der Golf schnell zum

Überholen angesetzt. Er habe darauf geschlossen, dass der Audi auch Gas gegeben

habe, weil der andere nicht habe vorbei fahren können. Sie seien wirklich eine

Zeit lang nebeneinander gewesen. Sie seien aus seiner Sicht für ein normales

Überholmanöver zu lange nebeneinander gewesen. Die Fahrzeuge seien bei der

Unterführung nebeneinander gewesen. Sie seien nebeneinander die Unterführung

hindurch, kurz nach der Einfahrt Industriestrasse habe der Golf zum Überholen

angesetzt. Nachdem sie untendurch (durch die Unterführung) gefahren seien, habe

er die Fahrzeuge nicht mehr gesehen, sie seien im Rauch verschwunden (O-G AS 106

ff.).

2.2.1

M.___ bestätigte die Aussagen

ihres Ehemannes in der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2013 (AS 214

ff.). Sie habe an der Einmündung Industriestrasse West/Gäustrasse den PW

angehalten und habe die beiden PW, den Audi und den VW Golf, passieren lassen. Der

Lenker des Audi (d.h. der Beschuldigte) habe in der linken Hand eine Dose Red

Bull gehalten und daraus getrunken. Sie sei hinter den beiden PW in die

Gäustrasse eingebogen. Sie sei mit ca. 50 km/h gefahren und habe zum VW Golf

einen Abstand von ca. 30 Meter gehabt.

M.___ schilderte in der Folge das

Überholmanöver des PW VW Golf und den Standort des grauen PW Mazda gleich wie

ihr Ehemann.

2.2.2

Anlässlich der Einvernahme durch

den Staatsanwalt vom 13. September 2013 (AS 294 ff.) führte M.___ aus, dass sie

auf die Gäustrasse eingebogen und hinter den beiden PW gefahren sei. Sie habe

plötzlich gesehen, wie der VW Golf neben dem PW Audi gefahren sei. Beide PW

hätten stark beschleunigt und seien sehr schnell gefahren, sie hätten einander

«gedrückt». Der Audi habe den Golf nicht mehr auf die rechte Spur fahren

lassen. Als sie in die Unterführung hineingefahren sei, habe sie nur noch

weissen Rauch gesehen.

Als sie die beiden PW zum ersten Mal

erblickt habe, seien diese mit normalem Tempo gefahren, es sei ihr nichts

Aussergewöhnliches aufgefallen. Bei Beginn des Überholmanövers hätten sich die

beiden PW kurz vor der Unterführung befunden.

2.3

G.___ war Beifahrerin im PW Mazda,

der von E.___ gelenkt wurde, vor den beiden Personenwagen von C.___ und dem

Beschuldigten auf der Gäustrasse fuhr und nach der SBB-Unterführung nach links

in die Bodenmattstrasse einbiegen wollte.

G.___ führte am 1. September 2013 bei

der Polizei aus (AS 217 ff.), dass ihre Kollegin mit dem Abbiegen schon

begonnen habe, sie den PW auf einmal aber nach rechts gelenkt habe und auf die

Bushaltestelle ausgewichen sei. Es habe dann gestunken und es habe Rauch

gehabt. Auf der Gegenfahrbahn links von ihnen sei ein Auto vorbeigedriftet,

dieses sei wirklich schräg gewesen. Darauf habe sie einen dunklen Audi gesehen,

wo dieser vorbeigefahren sei, könne sie nicht sagen. Wenn ihre Kollegin nicht

ausgewichen wäre, wäre das erste Fahrzeug voll in ihre linke Seite geknallt.

2.4

Die Lenkerin des Mazda, E.___, sagte

am 1. September 2013 bei der Polizei Folgendes aus (AS 224 ff.):

Sie habe nach der SBB-Unterführung nach

links in die Bodenmatt abbiegen wollen und zu diesem Zweck den Blinker gestellt

und das Tempo verlangsamt. Vor dem Abbiegen habe sie in den Rückspiegel

geschaut und dabei ein dunkles Auto gesehen, das sich mit grosser

Geschwindigkeit genähert habe. Es sei richtig von hinten auf sie zu

geschlingert. Sie habe darauf ihren PW wieder beschleunigt und sei nach rechts

auf die Bushaltestelle ausgewichen. Der PW sei quer an ihr vorbeigefahren, mit

der Front gegen ihren PW. Wenn sie nicht ausgewichen wäre, wäre der PW in ihr

Heck gefahren. Der PW sei, bevor er dann weggefahren sei, noch kurz vor ihr

gestanden. Er habe nach dem Bremsmanöver kurz angehalten oder zumindest beinahe

angehalten.

E.___ führte im Weiteren aus, es sei ihr

nicht bewusst, dass noch ein zweiter PW beteiligt gewesen sei.

2.5

N.___ war zur Zeit des Ereignisses

als Fussgänger auf dem Trottoir mit seinem Hund Richtung Norden unterwegs. Er

bewegte sich damit in Richtung der Fahrzeuge bzw. es fuhren ihm diese entgegen

(AS 230).

In der polizeilichen Einvernahme vom 1.

September 2013 führte er aus (AS 234 ff.), dass er den grauen Kombi gesehen

habe, der nach links in die Bodenmatt habe abbiegen wollen. Der schwarze Golf

sei neben dem Kombi mit rauchenden Reifen zum Stillstand gekommen, dann aber

sofort weitergefahren. Darauf sei noch ein zweiter PW an ihm vorbeigefahren. Ob

der Golf vor oder neben dem Kombi gestanden sei, könne er nicht genau sagen.

Der zweite PW – der Audi – sei normal an ihm vorbeigefahren.

2.6.1

J.___ sass auf dem Beifahrersitz

im PW von C.___. Anlässlich der Einvernahme vom 1. September 2013 als

Auskunftsperson (AS 280 ff.) führte er aus, dass sie vor der Bahnunterführung

den PW des Beschuldigten überholt hätten. Vor dem Beschuldigten sei noch ein

weiteres Fahrzeug gefahren. Er habe gesehen, dass dieses Fahrzeug den Blinker

nach links gestellt habe.

2.6.2

J.___ wurde am 1. September 2013

ein zweites Mal einvernommen, nun in der Verfahrensrolle als Beschuldigter (AS

286.

ff.). Er führte aus, dass C.___ beim tiefsten Punkt, eventuell kurz vorher,

zum Überholen angesetzt habe. Wenn der PW vor ihnen abgebogen wäre, wären sie

frontal in dessen linke Seite geprallt. Der Beschuldigte sei bei der Abfahrt in

die Eisenbahnunterführung normal mit 50 km/h gefahren.

Der Beschuldigte habe beim

Überholmanöver zuerst auch Gas gegeben und dann, als er gemerkt habe, dass es

für C.___ eng werde, abgebremst und ihm Platz gemacht. Der Beschuldigte habe

auch beschleunigt, aber nur kurz.

2.6.3

J.___ bestätigte anlässlich der

Einvernahme als Beschuldigter durch den Staatsanwalt vom 13. September 2013 in

Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten (AS 318 ff.), dass C.___ vor der

Brücke zu überholen begonnen habe. Als die beiden PW auf der gleichen Höhe

gewesen seien, habe der Beschuldigte auch Gas gegeben, aber gleich wieder

abgebremst, da er ein Fahrzeug vor sich gehabt habe. Vor der Unterführung seien

sie ganz normal, nicht zu schnell, gefahren.

Er habe den Mazda erstmals gesehen, als

sie zum Kreisel Solothurnstrasse/Gäustrasse hinausgefahren seien. Der

Beschuldigte sei vor ihnen gefahren, der Mazda habe sich zu diesem Zeitpunkt

«plus minus» auf der Höhe der Verzweigung Industriestrasse/Gäustrasse befunden.

2.6.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung erinnerte sich J.___ nicht mehr, ob der Beschuldigte während

des Überholmanövers beschleunigt habe; er wisse nicht mehr, wie es zu seinen

Aussagen gekommen sei (O-G AS 99). Der Anklage vertretende Staatsanwalt

konfrontierte J.___ mit seiner früheren Angabe (vgl. AS 290), wonach es nicht

möglich gewesen sei, wieder einzubiegen, weil der Beschuldigte beim

Überholmanöver zuerst auch Gas gegeben habe. Auf die Frage, ob das stimme:

«Nein das stimmt so. Mh ….» (O-G AS 100 Z. 68). Auf die hierauf gestellte

Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, ob C.___ nach dem

Überholmanöver wieder auf die rechte Spur habe einbiegen können: Ja, dieser

habe nach rechts wieder einbiegen können, habe dies aber nicht gemacht (O-G AS 100

Z. 73 f.).

2.7.1

C.___ machte, soweit dies das

Verhalten des Beschuldigten betrifft, folgende Aussagen:

Am 1. September 2013 führte er bei der

Polizei aus (AS 252 ff.), dass sie nach Härkingen zu einem Kollegen (K.___)

hätten fahren wollen. Nach dem Kreisel in Hägendorf seien sie mit einer

Geschwindigkeit von ca. 50 km/h gefahren, der Beschuldigte als Lenker des Audi

vor ihm. Als er zum Überholen angesetzt habe, sei der Beschuldigte normal mit

50.

km/h weitergefahren. Bevor er zum Überholen angesetzt habe, habe er nur den

Bereich bis kurz nach Ausgang der SBB-Unterführung überblicken können; bis zur

Kuppe weiter oben habe er nicht gesehen. Es treffe nicht zu, dass er sich mit

dem Beschuldigten ein kurzes Rennen geliefert habe.

2.7.2

Anlässlich der Einvernahme durch

den Staatsanwalt am 11. November 2014 (AS 329 ff.) führte C.___ aus, dass er

vor Beginn des Überholmanövers den PW Mazda vor ihnen gesehen habe, dieser sei

weit weg gewesen. Er habe den Beschuldigten vor der Unterführung überholt. Der

Beschuldigte habe sich normal verhalten, er habe nicht gesehen, dass dieser

seinen PW beschleunigt hätte.

2.7.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte C.___ aus, dass er nach dem Überholmanöver wieder auf

die rechts Seite eingespurt sei. Er habe das Überholmanöver abgeschlossen (O-G AS

119).

2.8.1

Der Beschuldigte führte anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2013 (AS 267 ff.) aus, dass ihn

sein Kollege kurz vor dem Brückenübergang überholt habe. Er habe gesehen, dass

weiter vorne ein anderes Auto nach links habe abbiegen wollen. Er sei deshalb

ab dem Gas gegangen, damit sein Kollege wieder auf die Normalspur habe

einbiegen können. Er sei ab dem Kreisel in Hägendorf zwischen 50-55 km/h

gefahren. C.___ habe beim Fussgängerstreifen mit dem Überholmanöver begonnen.

Er sei ab dem Gas gegangen, als er ihn auf der linken Seite gesehen habe. Er

habe nicht beschleunigt.

2.8.2

Anlässlich der Einvernahme vom 11.

November 2014 durch den Staatsanwalt (AS 340 ff.) führte der Beschuldigte aus,

dass er im Bereich der Kreuzung Industriestrasse/Gäustrasse eine Dose Red Bull

in der Hand gehalten und daraus getrunken habe. Der Beschuldigte bestritt,

während des Überholmanövers von C.___ seinen PW beschleunigt zu haben. Er habe

den PW von C.___ fast bei der Gleisunterführung neben sich gesehen.

Den anderen PW (Mazda) habe er erstmals

im Bereich der Kreuzung (gemeint ist die Einmündung Industriestrasse West)

gesehen. Der PW Mazda sei in diesem Moment bei der Gleisunterführung oder noch

weiter weg gewesen.

3.

Objektive Beweismittel

3.1

Die Polizei erstellte von dem vom

Beschuldigten und C.___ befahrenen Abschnitt auf der Gäustrasse ab Kreisel

Solothurnstrasse/Gäustrasse bis zur Einmündung Bodenmatt eine Fotodokumentation.

Dabei wurde die Kamera jeweils auf der Augenhöhe des PW-Lenkers positioniert,

womit die Sichtverhältnisse auf den Fotos wiedergegeben sind (AS 161 ff.).

3.2

Die Distanzen nehmen sich wie folgt

aus (vgl. Ortsplan im Massstab 1:2838, AS 311):

- Distanz Einmündung

Industriestrasse West – Mitte Unterführung (Lichtschacht): 176 Meter;

- Distanz Mitte

Unterführung (Lichtschacht) – Einmündung Bodenmattstrasse: 117 Meter.

3.3

Auf der Gäustrasse wurde eine

Bremsspur festgestellt, die folgende Merkmale aufweist (AS 120 ff.; Plan AS 121

f.):

-

Die Bremsspur befindet sich

(aus der Sicht der Fahrtrichtung des Beschuldigten) auf der Gegenfahrbahn und

beginnt 85,1 Meter südlich der Mitte des Lichtschachtes in der

SBB-Unterführung.

-

Die Bremsspur weist eine

Länge von 30,8 Metern auf und hat einen leicht bogenförmigen Verlauf.

-

Der Beginn der Bremsspur

befindet sich 55 cm östlich der Leitlinie. Sie nähert sich der Leitlinie in der

Folge bis auf 5 cm.

-

Auf der Höhe der Einmündung

Bodenmatt am Ende der Bremsspur beträgt der Abstand zur Leitlinie 180 cm.

Die Bremsspur stammt von der rechten

Wagenseite des PW VW Golf (C.___; AS 141). Bilder der Bremsspur und deren

Verlaufs finden sich auf AS 172 -175 und 177).

3.4

Die forensisch-toxikologische

Untersuchung führte beim Beschuldigten zu ausschliesslich negativen Resultaten

(AS 200).

3.5

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft

erstellte die P.___-gruppe ein Gutachten, welches zu der vom PW-Lenker des PW

Golf gefahrenen Geschwindigkeit während des Überholmanövers Stellung nehmen

sollte. Das Gutachten wurde am 1. März 2016 vorgelegt (AS 369 ff.).

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass

der PW Golf über die festgestellte Bremsspurlänge von 30,8 Metern einen

Geschwindigkeitsabbau bis zum Stillstand von rund 81 bis 87 km/h erreicht habe.

Da der PW Golf am Bremsspurende nicht stillgestanden sei, sei die

Ausgangsgeschwindigkeit beim Bremsbeginn höher als 81 bis 87 km/h gewesen. Der

PW Golf hätte im dritten Gang, der zu diesem Zeitpunkt geschaltet gewesen sei,

vor dem Bremsbeginn eine Geschwindigkeit von maximal 101 - 105 km/h erreichen

können. Da sich der Golf nicht hinter dem Mazda auf die Normalspur eingereiht

habe – so die Gutachter (AS 379, unten) – sei eine Beschleunigung des Audi

zumindest zu Beginn des Überholmanövers des Golf gemäss den Aussagen des Zeugen

L.___ und damit verbunden eine Verringerung des Restabstandes für das

Einspurmanöver des Golf zum Mazda eher wahrscheinlich (AS 379). Die Frage, ob

die Angabe des Lenkers des PW Audi, wonach der Lenker des PW Golf das

Überholmanöver nach der Unterführung bereits abgeschlossen habe und vor ihm auf

der rechten Spur gefahren sei (vgl. Einvernahme vom 11.11.2014, Z. 134 ff.), aufgrund

des Spurenbildes, der errechneten Geschwindigkeit und der örtlichen Situation zutreffen

könne, beantworteten die Gutachter folgendermassen: Wäre der Audi während des

Überholmanövers des Golf mit konstant 50 bis 55 km/h gefahren, hätte der Golf

den Audi am Ende der Unterführung mit gut einer Fahrzeuglänge überholt gehabt

und hätte wieder auf die Normalspur wechseln können (AS 381, Antwort auf Frage

Nr. 4).

4.

Beweisergebnis

4.1

Der Beschuldigte fuhr als Lenker

eines Audi A4 in Hägendorf aus dem Kreisel Solothurnstrasse/Gäustrasse in die

Gäustrasse. Hinter ihm fuhr als Lenker des PW VW Golf C.___ in Begleitung

seines Kollegen J.___. Die drei Männer beabsichtigten, ihren Kollegen K.___ in

Härkingen zu besuchen.

4.2

Auf der Gäustrasse fuhren die beiden

PW südwärts gegen die SBB-Unterführung. Die Gäustrasse wird, bevor sie gegen

die Unterführung abwärts verläuft, von der Industriestrasse West gekreuzt. Als

die beiden PW auf die Unterführung zufuhren, fuhr aus Richtung Osten der von M.___

gelenkte PW auf der Industriestrasse auf die Gäustrasse zu, um ebenfalls

Richtung Süden und SBB-Unterführung nach links abzubiegen. Auf dem

Beifahrersitz sass deren Ehemann L.___.

L.___ führte aus, dass die Personenwagen

des Beschuldigten und von C.___ im Moment der Kreuzung der Industriestrasse

West «sicher zu schnell» bzw. «relativ schnell» gefahren seien. Demgegenüber

machte M.___ in der ersten Einvernahme keine Aussagen zum Tempo der

vorbeifahrenden Personenwagen, führte aber aus, dass der Beschuldigte eine Dose

Red Bull in der linken Hand gehalten habe. In der Einvernahme durch den

Staatsanwalt am 13. September 2013 führte sie dann aus, die beiden PW seien

normal gefahren, als sie diese zum ersten Mal erblickt habe. Auch J.___ und C.___

führten aus, dass sie vor dem Abgang in die Unterführung mit normalem Tempo

gefahren seien.

Es ist somit als Beweisergebnis

festzuhalten, dass die beiden PW auf der Gäustrasse bis zum Beginn des

Überholmanövers durch C.___ mit normalem Tempo, d.h. nicht mit mehr als 50 km/h,

fuhren. Einzig L.___, der das Geschehen von hinten beobachtete, hatte den

Eindruck, dass die beiden PW in dieser Phase zu schnell fuhren. Seine Ehefrau

bestätigte diese Aussage nicht; ihre Beobachtung, dass der Beschuldigte im

Moment des Vorbeifahrens eine Dose Red Bull in der Hand hielt, spricht eher

gegen eine rasante Vorbeifahrt der beiden PW; in diesem Fall wäre es ihr kaum

möglich gewesen, diese Beobachtung zu machen.

4.3

Die Beobachtung von M.___ traf zu:

Sowohl L.___ als auch der Beschuldigte selbst bestätigten, dass dieser eine

Dose Red Bull in der Hand hatte und während des Fahrens aus dieser Dose trank.

4.4

Vor den beiden Personenwagen des

Beschuldigten und von C.___ war auch der PW mit E.___ (Lenkerin), G.___ und F.___,

dem Sohn von E.___, in gleicher Richtung unterwegs. J.___ sagte aus, dass er

den PW von E.___ erstmals gesehen habe, als sie aus dem Kreisel

Solothurnstrasse/Gäustrasse hinausgefahren seien. C.___ sah den Mazda von E.___

vor Beginn des Überholmanövers, dieser sei weit weg gewesen, während der

Beschuldigte aussagte, er habe den anderen PW erstmals im Bereich der Kreuzung

gesehen.

Es ist damit erstellt, dass der

Beschuldigte deutlich vor Beginn des Überholmanövers durch C.___, nämlich im

Bereich der Kreuzung der Gäustrasse mit der Industriestrasse West, den

ebenfalls auf der Gäustrasse in gleicher Richtung vor ihm fahrenden PW von E.___

realisierte. Der PW E.___ befand sich in diesem Moment deutlich vor dem PW des

Beschuldigten im Bereich der Unterführung bzw. bereits nach dieser

Unterführung.

4.5

Das Überholmanöver startete C.___

gemäss sämtlichen Aussagen im Bereich zwischen Einmündung der Industriestrasse

West in die Gäustrasse und der SBB-Unterführung. L.___ führte aus, dass die

beiden PW «bei Beginn» der SBB-Unterführung bzw. bereits vor der Unterführung

nebeneinander gefahren seien. Auch der Beschuldigte sagte aus, dass er den PW

von C.___ «fast» bei der Gleisunterführung neben sich gesehen habe.

Ab der Einmündung der Industriestrasse

West in die Gäustrasse bis zur SBB-Unterführung beträgt die Distanz 176 Meter.

Aufgrund der Aussagen von L.___, wonach seine Ehefrau auf die Gäustrasse

eingebogen sei und sie in der Folge mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h und

einem Abstand von ca. 40 Metern dem PW Golf gefolgt seien, ist davon

auszugehen, dass der PW Golf das Überholmanöver nicht unmittelbar nach der

Einmündung der Industriestrasse West begann, sondern noch einige Sekunden

hinter dem PW des Beschuldigten auf der Normalspur fuhr. C.___ beschleunigte

dann aber den PW Golf massiv und begann mit dem Überholmanöver; kurz vor der

SBB-Unterführung bzw. bei Beginn der Unterführung fuhren die beiden PW für

kurze Zeit nebeneinander.

4.6

Es ist gestützt auf die Aussagen von

L.___ und M.___, die hinter den beiden Personenwagen fuhren, und die Aussagen

von J.___, der auf dem Beifahrersitz des überholenden Personenwagens sass,

erstellt, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers das Tempo

seinerseits beschleunigte und damit den Überholweg des PW von C.___

verlängerte. L.___ schilderte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

seine Beobachtung eindrücklich: Er führte aus, dass man normalerweise schnell

an einem Fahrzeug, das man überhole, vorbeikomme. Die beiden Fahrzeuge seien

aber «eine Zeit lang» nebeneinander gefahren, sie seien aus seiner Sicht «zu

lange nebeneinander gefahren für ein normales Überholmanöver».

J.___ sagte aus, dass der Beschuldigte

nur kurz beschleunigt habe. Davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen.

Ein kurzes Beschleunigen hat auch der Verteidiger des Beschuldigten in seinem

Parteivortrag nicht bestritten.

4.7

Gemäss den Aussagen des

Beschuldigten bog C.___ nach dem Überholmanöver wieder auf die Normalspur ein,

bevor er erneut auf die Überholspur wechselte, um dem PW Mazda, der vor ihm

nach links abbiegen wollte, zu überholen. Davon ist zu Gunsten des

Beschuldigten auszugehen, zumal auch C.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

ausführte, dass er das Überholmanöver abgeschlossen habe und wieder auf die

Normalspur eingebogen sei (O-G AS 118). Auch das Gutachten schliesst diese

Sachverhaltsversion nicht aus (vgl. hierzu AS 381, Antwort auf Frage 4,

wiedergegeben unter vorstehender Ziffer IV.3.5).

4.8

Zu der während des Überholmanövers

vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit ist Folgendes festzuhalten:

Es steht auf Grund der vorliegenden

Aussagen fest, dass der Beschuldigte seinen PW zwar nur kurz beschleunigte,

aber doch in einem Ausmass und von einer Dauer, dass bei L.___ der Eindruck

entstand, dass der Beschuldigte den PW Golf nicht habe überholen lassen wollen;

das Überholmanöver habe «zu lange» gedauert. Da der Beschuldigte im Bereich der

Industriestrasse West mit 50 km/h fuhr und vor der Unterführung seinen PW

beschleunigte, ist erstellt, dass er während des Überholmanövers für eine kurze

Zeit, als die beiden PW nebeneinanderfuhren, sicher mit mehr als 50 km/h unterwegs

war. Da die beiden PW während kurzer Zeit nebeneinander fuhren und der

Beschuldigte den PW Golf nicht überholen lassen wollte, muss seine

Geschwindigkeit in dieser Zeitspanne im Bereich der Geschwindigkeit des PW Golf

gelegen haben.

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass

der PW Golf über die festgestellte Bremsspurlänge von 30,8 Metern einen

Geschwindigkeitsabbau von mindestens 81 bis 87 km/h erreicht habe. Da der

PW Golf am Bremsspurende nicht stillgestanden sei, sei die

Ausgangsgeschwindigkeit beim Bremsbeginn höher als 81 bis 87 km/h gewesen. Der

PW Golf hätte im dritten Gang, der zu diesem Zeitpunkt geschaltet gewesen sei,

vor dem Bremsbeginn eine Geschwindigkeit von maximal 101 - 105 km/h erreichen

können.

Die von den Gutachtern festgestellte Geschwindigkeit

des PW Golf bezieht sich auf den Zeitpunkt des Bremsbeginns. Ob die

Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges aber bereits während des

Überholmanövers mindestens 81 - 87 km/h betrug, ist nicht erstellt. Ebenso

möglich ist, dass die beiden PW mit einer geringeren Geschwindigkeit

nebeneinander fuhren und der PW Golf während und nach dem Überholmanöver weiter

auf mindestens 81 km/h beschleunigte, um am PW des Beschuldigten

vorbeizukommen. Die (Minimal)-Geschwindigkeit des PW Golf von 81 - 87 km/h ist

erst für den Moment des Beginns des Bremsmanövers dokumentiert. Eine Festlegung

der Geschwindigkeit des PW des Beschuldigten nach der Beschleunigung ist

deshalb nicht möglich. Der Beschuldigte fuhr im Moment des Überholmanövers aber

mit Sicherheit für eine kurze Dauer von wenigen Sekunden mit einer

Geschwindigkeit von deutlich mehr als 50 km/h und verlängerte mit diesem

Verhalten den Überholweg des PW VW Golf.

4.9

C.___ wechselte, als er vor sich den

PW Mazda von E.___ realisierte, der nach links abbiegen wollte, erneut auf die

Überholspur, um den PW zu überholen. Er leitete auf der Überholspur eine

Vollbremsung ein; E.___ wich nach rechts aus, der PW von C.___ driftete am

Mazda vorbei. Wenn E.___ das beabsichtigte Überholmanöver nicht realisiert hätte

und nicht instinktiv nach rechts ausgewichen wäre, hätte eine Kollision der

beiden Fahrzeuge nicht vermieden werden können. Der PW von C.___ wäre frontal

in die linke Seite des PW E.___ gefahren.

V. Rechtliche Subsumtion

1.

Mit Busse wird bestraft, wer

Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des

Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG).

Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu

vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer

Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder

Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem

nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG).

2.

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. aArt. 90

Ziff. 2 SVG ist der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung

erfüllt, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise

missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde

(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 62). Die

objektiv schwere Missachtung ist gegeben, wenn ihre Verletzung eine ernstliche

Gefahr geschaffen hat (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 65). Ist es

dabei zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit gekommen,

d.h. zu einer tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren

Rechtsgutträgers, so ist der objektive Tatbestand einer groben

Verkehrsregelverletzung immer zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung weise

ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (Weissenberger, a.a.O., Art.

90.

SVG N 66).

Subjektiv wird für die Bejahung einer

groben Verletzung der Verkehrsregeln ein rücksichtsloses oder sonst wie

schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden

vorausgesetzt. Dieses ist bei Vorsatz (einschliesslich Eventualvorsatz) oder

bei grober Fahrlässigkeit gegeben (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG

N 68). Es darf zwar nicht von der objektiven auf die subjektive Schwere

der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden, doch ist die objektive Schwere

der Tat ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden

trifft. Oder anders formuliert: Je schwerer die Verkehrsregelverletzung

objektiv wiegt, umso eher ist die Rücksichtslosigkeit zu bejahen, sofern nicht

besondere Indizien dagegensprechen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 und

dort zitierte Rechtsprechung). Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv

rücksichtsloses Verhalten immer in Fällen von Vorsatz und bewusster

Fahrlässigkeit. Daneben kann die Rücksichtslosigkeit aber auch in einer

unbewussten Fahrlässigkeit liegen, die sich aus einem blossen momentanen

Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen ergibt. So kann eine grobe

Verkehrsregelverletzung begehen, wer Verkehrsregeln aufgrund momentaner

ungenügender Aufmerksamkeit verletzt (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 87).

Es ist in diesen Fällen aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob die

Verkehrsregelverletzung auf Rücksichtslosigkeit beruht und besonders vorwerfbar

ist. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird

auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein,

wenn nicht besondere Gegenindizien vorliegen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90

SVG N 69 und dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Solche

Gegenindizien sind gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise anzunehmen,

wenn besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen

Fehlverhaltens in einem milderen Licht erscheinen lassen. Nur dann entfällt der

Schuldvorwurf des rücksichtslosen Verhaltens (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2017

vom 21.9.2017 E. 1.2).

3.

Art. 90 Abs. 3 SVG (sog.

Raser-Strafnorm) droht eine obligatorische Freiheitsstrafe von einem bis vier

Jahren an und ist somit als Verbrechen ausgestaltet. Die Bestimmung ist eine

qualifizierte Form der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG.

Sie ist mit anderen Worten die Qualifikation der Qualifikation. Angesichts der

im Raser-Straftatbestand verwendeten unscharfen Rechtsbegriffe, der unklaren

Abgrenzungen zu anderen Strafbestimmungen und der für ein Gefährdungsdelikt

ausserordentlich hohen Strafandrohung ist die Norm sehr restriktiv auszulegen.

Der Gesetzgeber wollte nur für krasse Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker

die Strafen empfindlich verschärfen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 107

ff.).

Der objektive Tatbestand von Art. 90

Abs. 3 SVG verlangt vorab die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Dazu gehören

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa die Normen betreffend die

Geschwindigkeit, die Lichtsignale oder das Überholen (Weissenberger, Art. 90

SVG N 116). Jede Verkehrsregel, die der Sicherheit im Strassenverkehr dient,

kann je nach den Umständen des Einzelfalles als elementar gewertet werden

(Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 117).

Der Täter muss ein hohes Risiko eines

Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sein. Diese

Risikoschaffung wird hier – im Unterschied zu Abs. 4, wo sie von Gesetzes wegen

vermutet wird – objektiv vorausgesetzt. Es genügt dafür nach der herrschenden

Lehre (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 123; Gerhard Fiolka in:

Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel

2014, nachfolgend zitiert «BSK-SVG», Art. 90 SVG N 116) eine erhöhte abstrakte

Gefährdung, eine konkrete Gefährdung wird nicht vorausgesetzt. Zudem braucht es

das «hohe» Risiko eines Unfalles mit einer Gefahr einer schweren

Körperverletzung oder von Todesfolgen. Es ist wie immer bei abstrakten

Gefährdungsdelikten eine hypothetische Beurteilung des Risikoverlaufs

vorzunehmen. Es sind bei dieser Einschätzung alle massgebenden Umstände des

Einzelfalles zu berücksichtigen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 128).

In subjektiver Hinsicht setzt Art. 90

Abs. 3 SVG eine «vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln» voraus; es

handelt sich um ein Vorsatzdelikt. Für eine Verurteilung nach der

Raser-Strafnorm gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG ist sowohl nach Philippe

Weissenberger (a.a.O., Art. 90 SVG N 159, 163) als auch nach Gerhard Fiolka

(BSK-SVG, Art. 90 SVG N 149) ein doppelter Vorsatz erforderlich, der sich auf

die Verkehrsregelverletzung und die tatbestandsmässige Risikoschaffung bezieht.

Für beide Autoren ist klar, dass ein Eventualvorsatz genügt.

4.

Zu den dem Beschuldigten in der

Anklageschrift vorgehaltenen Verkehrsregelverletzungen ist nach dem

Beweisergebnis Folgendes festzuhalten:

4.1

Im Bereich der Kreuzung Gäustrasse/Industriestrasse

West, d.h. in der ersten Phase der zur Anklage gebrachten Fahrt des

Beschuldigten, fuhr dieser gemäss Beweisergebnis mit einer Geschwindigkeit von

50.

km/h. Wie aus den Akten ersichtlich, handelt es sich bei der Gäustrasse um

eine gerade und übersichtliche Strasse; es liegen keine Hinweise dafür vor,

dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten in diesem Zeitpunkt nicht den

Strassenverhältnissen angepasst war und er deshalb mit einer tieferen

Geschwindigkeit hätte fahren müssen. Der Vorhalt ist deshalb nicht erstellt und

der Beschuldigten ist vom Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die

herrschenden Strassenverhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV)

freizusprechen.

4.2

Wie der Anklageschrift in Ziff. 1

(2. Absatz) entnommen werden kann, wird dem Beschuldigten unter dem Titel

«Vornahme einer Verrichtung, welche das sichere Lenken des Fahrzeugs erschwert

bei hoher Geschwindigkeit» vorgehalten, während des Fahrens aus einer Dose Red

Bull getrunken zu haben.

Ob eine Verrichtung das sichere Lenken

erschwert, hängt von der Art der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der

Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur kurz und muss dabei

weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden,

so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden.

Telefongespräche mit einem Mobiltelefon ohne Freisprechanlage während der Fahrt

sind daher untersagt, da diese stets länger als einen kurzen Moment dauern

(Weissenberger, a.a.O., Art. 31 SVG N 10).

Im vorliegenden Fall wird dem

Beschuldigten einzig vorgehalten, aus einer Dose getrunken zu haben, was eine

Verrichtung darstellt, die von kurzer Dauer ist. Es liegen keine Hinweise dafür

vor, dass der Beschuldigte wegen dieser Verrichtung in seiner Fähigkeit, das

Fahrzeug sicher zu lenken, eingeschränkt gewesen wäre. Demnach ist eine

Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV zu verneinen und es

hat auch diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen.

4.3

Zu prüfen bleibt, wie die zweite

Phase der Fahrt des Beschuldigten rechtlich zu würdigen ist.

Gestützt auf das Beweisergebnis ist

erstellt, dass der Beschuldigte im Bereich der Unterführung seine bis dahin

gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h für kurze Zeit deutlich erhöht hat, dies

während des Überholmanövers des Fahrzeuges von C.___ bzw. während des

Nebeneinanderfahrens der beiden Fahrzeuge. Da aber nicht erstellt ist, mit

welcher Geschwindigkeit C.___ überholte, können auch zur konkreten

Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten keine sicheren Aussagen

gemacht werden. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten betrug mit Sicherheit

während kurzer Zeit deutlich mehr als 50 km/h, womit der Beschuldigte die

Verkehrsvorschrift von Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV

verletzt hat. Ob die Geschwindigkeit des Beschuldigten 75 km/h oder mehr betrug

– die Anklageschrift hält eine «besonders krasse Missachtung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit» um «ca. 30 km/h» vor – ist hingegen nicht erstellt.

4.4.1

Schliesslich wird dem

Beschuldigten vorgehalten, vorsätzlich die Strasse für das überholende Fahrzeug

nicht freigegeben bzw. das Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeuges

verhindert zu haben (Art. 35 Abs. 7 SVG).

Gemäss Art. 35 Abs. 7 Satz 1 SVG muss

dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen

freigegeben werden. Die Bestimmung geht somit grundsätzlich davon aus, dass das

langsamere Fahrzeug auf der Überholspur fährt. Art. 35 Abs. 7 Satz 1 SVG

regelt somit nicht die (vorliegend gegebene) Situation des Überholens eines

bereits rechts fahrenden Fahrzeuges (Weissenberger, a.a.O., Art. 35 SVG N 43).

Der zweite Satz von Art. 35 Abs. 7 SVG

(«Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen») gilt jedoch in

jedem Fall und unabhängig davon, ob das überholte Fahrzeug auf der Normalspur

oder auf (einer von mehreren) Überholspuren fährt. Der Schutzzweck der Norm ist

offensichtlich: Die Vorschrift soll die mit dem Überholen verbundenen Risiken

minimieren und das Überholmanöver soll in möglichst rascher Zeit durchgeführt

werden können. Art. 35 SVG ist denn auch vom Bundesgericht als für die

Gewährleistung der Sicherheit wichtige Bestimmung qualifiziert worden

(Weissenberger, a.a.O., Art. 35 SVG N 1).

4.4.2

Der Beschuldigte hat während

kurzer Zeit während des Überholmanövers von C.___ die Geschwindigkeit seines

Fahrzeugs erhöht und damit die Überholstrecke für das überholende Fahrzeug

verlängert. Das Fahrzeug von C.___ befand sich dadurch für längere Zeit auf der

Gegenfahrbahn, was gleich in mehrfacher Hinsicht eine Gefährdung der weiteren

Verkehrsteilnehmer hervorrief. Diese Beschleunigung stellte vor allem eine

potentielle Gefahr für entgegenkommende Fahrzeuge dar und wurde durch folgenden

Umstand akzentuiert: Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug in einem

Moment, als er gegen vorne nicht über eine uneingeschränkte Sicht verfügte,

weil er sich in diesem Zeitpunkt im Bereich der SBB-Unterführung und damit am

tiefsten Punkt des Strassenverlaufs befand. Hinzu kam die konkrete Gefährdung

der Insassen des vor ihm (in gleicher Richtung) fahrenden PW Mazda. Diesen hatte

der Beschuldigte zum ersten Mal zwar in einem Zeitpunkt wahrgenommen, als

dieser noch in einiger Entfernung vor ihm gefahren war; der Beschuldigte durfte

aber nicht davon ausgehen, dass der PW Mazda mit gleicher Geschwindigkeit weiterfahren

würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass der vor ihm fahrende PW seine

Geschwindigkeit verringern könnte, z.B. aufgrund eines Abbiegemanövers, welches

die PW-Führerin E.___ ja dann auch effektiv einleitete. Die Beschleunigung des

Fahrzeuges durch den Beschuldigten stellte damit auch für die vor ihm fahrenden

Fahrzeuge eine Gefahr dar, weil dadurch C.___ seinerseits veranlasst wurde, die

Geschwindigkeit seines Fahrzeuges zu erhöhen und sich auf das Überholmanöver

bzw. die Möglichkeit, wieder auf die Normalspur zu wechseln, zu konzentrieren.

Der Beschuldigte trug mit seinem Verhalten in wesentlichem Ausmass zu einer

Gefährdung der Insassen des PW E.___, der vor ihm die Geschwindigkeit

reduzierte, um in die Bodenmattstrasse einzubiegen, bei. Der Tatbestand von

Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt.

4.4.3

Der Beschuldigte hat die

Geschwindigkeit während des Überholmanövers von C.___ um weniger als 25 km/h erhöht

und er hat die Beschleunigung seines Fahrzeuges nach kurzer Zeit wieder

abgebrochen. Weder das von C.___ ausgeführte Überholmanöver noch die als

Reaktion hierauf vorgenommene einmalige und kurze Beschleunigung des

Beschuldigten lassen die Schlussfolgerung der Anklagebehörde zu, die beiden

Fahrer hätten sich ein Rennen geliefert. Ein solches setzt mindestens zwei

Fahrzeuge voraus, deren Lenker sich einen Wettlauf darüber liefern, wer eine

Strecke am schnellsten bzw. vor dem anderen zurücklegt (Weissenberger, a.a.O.,

Art. 90 SVG N 145 mit Verweis auf BGE 130 IV 58 E. 9.1.1: Mindestens zwei

Personen, die sich dazu entschliessen, «sich gegenseitig in ihrer fahrerischen

Stärke und der Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten»). Nicht

erforderlich ist, dass die beteiligten Lenker im Voraus ausdrücklich ein Rennen

vereinbart haben, denn ein solches kann sich auch spontan entwickeln (vgl.

hierzu ebenfalls BGE 130 IV 58). Vorliegend liegen weder für ein geplantes noch

für ein spontanes Rennen Hinweise vor. Gerade die Tatsache, dass der

Beschuldigte die Geschwindigkeit sofort wieder reduzierte und auf diese Weise

dem PW von C.___ ermöglichte, vor ihm auf die Normalspur zu wechseln, widerlegt

das von der Anklagebehörde vorgehaltene Rennen.

Das Fehlverhalten des Beschuldigten kann

nicht als krasser Fall von Verantwortungslosigkeit bezeichnet werden, weil der

Beschuldigte nur kurz beschleunigte. Er ist damit auch kein hohes Risiko eines

Unfalls mit Schwerverletzten und Todesopfern eingegangen. Der objektive

Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist folglich nicht erfüllt.

4.4.4

In subjektiver Hinsicht hat der

Beschuldigte sein Fahrzeug während des Überholmanövers von C.___ vorsätzlich

beschleunigt und damit wissentlich und willentlich für kurze Zeit das

Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeuges verhindert. Der Beschuldigte war

sich ebenfalls bewusst, dass er auf diese Weise eine erhöhte abstrakte

Gefährdung in Bezug auf den allfälligen Gegenverkehr sowie eine konkrete

Gefährdung der Insassen des vor ihm fahrenden PW Mazda (mit)verursachte. Der

Beschuldigte hat sich damit rücksichtslos verhalten. Somit ist Art. 90 Abs. 2

SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

4.4.5

Nur der Vollständigkeit halber sei

erwähnt, dass Art. 90 Abs. 3 SVG auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt

ist. Angesichts des Beweisergebnisses, wonach der Beschuldigte die

Beschleunigung seines Fahrzeuges nach kurzer Zeit wieder abbrach, kann nicht

gesagt werden, dass er vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich ein hohes Risiko

eines Unfalls eingegangen ist. Vielmehr manifestierte er mit dem schnellen

Abbruch der Beschleunigung gerade, dass er das Risiko eines Unfalls mit

Schwerverletzten oder Todesopfern weder eingehen wollte noch in Kauf nahm. Der

für Art. 90 Abs. 3 SVG vorausgesetzte Vorsatz, der sich sowohl auf die

Verkehrsregelverletzung als auch auf das hohe Risiko eines Unfalles beziehen

muss, ist deshalb nicht gegeben.

5.

Zusammengefasst ist der Beschuldigte

vom Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die herrschenden

Strassenverhältnisse und vom Vorwurf der Vornahme einer Verrichtung, welche das

sichere Lenken des Fahrzeuges erschwert, freizusprechen. Hingegen hat der Beschuldigte

sowohl die Verkehrsvorschriften von Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs.

1.

lit. a VRV (Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit) und von

Art. 35 Abs. 7 (Satz 2) SVG (Verhindern des Wiedereinbiegens des überholenden

Fahrzeuges) verletzt und sich einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von

Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.

VI. Strafzumessung

1.

Anwendbares Recht

1.1

Per 1. Januar 2018 trat eine

Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft, die auch den Anwendungsbereich

der Geldstrafe modifiziert hat: Seit diesem Datum beträgt die Geldstrafe

maximal 180 Tagessätze, während das StGB in der bis zum 31. Dezember 2017

geltenden Version noch eine Maximalstrafe von 360 Tages-sätzen Geldstrafe

vorsah.

1.2

Grundsätzlich ist der Täter nach dem

zum Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen, es sei denn, das neue Recht

erweist sich für den Täter als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB). Letzteres ist

vorliegend gerade mit Blick auf die Geldstrafe (vgl. hierzu die nachfolgende

Ziff. VI.3.1) nicht der Fall. Anzuwenden sind folglich die im Tatzeitpunkt

geltenden Bestimmungen des Sanktionenrechts.

2.

Allgemeine Ausführungen

2.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

2.2

Im Rahmen der sogenannten

«Tatkomponente» sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe

des Schuldigen. Die «Täterkomponente» umfasst das Vorleben, die persönlichen

Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 129 IV

6.

E. 6).

3.

Konkrete Strafzumessung

Art. 90 Abs. 2 SVG sieht in der zur

Tatzeit geltenden Fassung als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder

eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze vor.

3.1

Wahl der Sanktionsart

Bei der Wahl der Sanktionsart sind als

wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen. Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils

des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E.

4.1

S. 84).

Der Beschuldigte ist mehrfach und

einschlägig vorbestraft. Die Vorstrafen lauteten jeweils auf Geldstrafe und

einmal auf gemeinnützige Arbeit, hinderten aber den Beschuldigten nicht an

erneuter Delinquenz. Relativierend ist jedoch einzuräumen, dass diese

Vorstrafen mehrere Jahre zurückliegen. Die letzte Verurteilung des

Beschuldigten datiert vom 12. August 2011 und liegt folglich 7 ¾ Jahre zurück.

Auf Grund des Sanktionenpakets – der Führerausweis des Beschuldigten wurde

annulliert und eine zweijährige Wartezeit festgesetzt – wurde dieser zudem

empfindlich zusätzlich getroffen, so dass sich mit Blick auf die präventive

Effizienz keine Freiheitsstrafe aufdrängt. Es ist deshalb eine Geldstrafe

auszufällen, sofern das schuldangemessene Strafmass eine solche zulässt, was

nachfolgend zu prüfen ist.

3.2

Tatkomponente

Das Fehlverhalten des Beschuldigten erhöhte

die Gefährlichkeit des Überholmanövers von C.___. Dass sich die konkrete

Gefährdung nicht realisierte, mithin eine Kollision des PW von C.___ mit dem PW

Mazda ausblieb, ist der geschickten und schnellen Reaktion der Lenkerin E.___ zu

verdanken. Neben dieser konkreten Gefährdung erhöhte der Beschuldigte aber auch

die potentielle Gefährdung der auf der Gegenfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer.

Er offenbarte damit ein leichtsinniges und rücksichtsloses Verhalten.

Entlastend wirkt sich aus, dass der Tat keine Planung bzw. Absprache voraus

ging. Vielmehr handelte der Beschuldigte spontan: Erst aufgrund des von C.___

eingeleiteten und für den Beschuldigten überraschenden Überholmanövers liess sich

der Beschuldigte zu einer Beschleunigung seiner eigenen Geschwindigkeit hinreissen.

Hierauf realisierte er aber offenbar schnell, wie gefährlich sein Verhalten war

und besann sich eines Besseren: Er ging nach kurzer Zeit wieder vom Gas und

verlangsamte seine Geschwindigkeit.

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.

Ein regelkonformes Verhalten wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen.

Insgesamt in von einem gerade noch

leichten Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf den zur Verfügung stehenden

Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) erscheinen

gestützt auf die Tatkomponenten 270 Strafeinheiten als angemessen.

3.3

Täterkomponente

-

Vorleben

Über das Vorleben des Beschuldigten ist

Folgendes bekannt (vgl. Erhebungsbericht vom 19.9.2013 [AS 1140 f.] sowie

Befragung zur Person vor erster und zweiter Instanz): Er kam am […] 1987 in […]

(Kosovo) zur Welt und ist serbischer Staatsangehöriger. Im Alter von 11 Jahren

kam er mit seinen Eltern und weiteren Verwandten in die Schweiz. Sein Bruder

sei während des Bürgerkriegs in Ex-Jugoslawien in Gefangenschaft genommen

worden und erst drei Jahre später in die Schweiz eingereist. Der Beschuldigte besuchte

drei Jahre die Primarschule in [...] sowie drei Jahre die Werkschule in [...].

In der Folge begann er eine Mechaniker-Lehre in [...], die er jedoch nach

kurzer Zeit wieder abbrach. Eine andere Lehrstelle trat er in der Folge nicht

an. Er habe, so der Beschuldigte vor Obergericht, Autolackierer werden wollen,

doch sei dies an den schulischen Voraussetzungen gescheitert. Der Beschuldigte hatte

später mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen und verlor eine

Festanstellung. Es folgten temporäre Arbeitseinsätze, u.a. auch bei der Firma «[...]»

in [...] als Lagerist, sowie eine längere Phase der Arbeitslosigkeit.

Aus dem im Berufungsverfahren

eingeholten Strafregisterauszug gehen folgende Vorstrafen für Delikte hervor,

die der Beschuldigte im Alter zwischen 22 und 24 Jahren begangen hat:

-

Strafverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. September 2009 (vgl. auch

AS 1303 f.): Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie

wegen Fahrens trotz Führerausweisentzug bzw. Annullierung des Führerausweises

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse

von CHF 600.00;

-

Strafverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. November 2010 (vgl. auch

AS 1305 f.): Verurteilung wegen grober und einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln sowie wegen Übertretung der Verkehrsregelverordnung zu

gemeinnütziger Arbeit von 80 Stunden und zu einer Busse von CHF 200.00;

-

Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August 2011 (vgl. auch AS 1308

ff.): Verurteilung wegen Betruges (Anstiftung und Anstiftung zum Versuch),

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Entwendung zum Gebrauch zu einer

Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und zu einer Busse von CHF

300.

, dies als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil vom 8. November 2010.

Administrativrechtlich wurden in der

Vergangenheit zudem mehrere Entzüge und Annullierungen des Führerausweises

verfügt (vgl. die Übersichten unter AS 1129, 1145), nämlich

-

am 28. September 2006: Entzug

des Führerausweises für 2 Monate (Nichtanpassen der Geschwindigkeit mit Unfall,

AS 1136 und 1286 ff.);

-

am 24. November 2009:

Entzug des Führerausweises auf Probe für 14 Monate und Verlängerung der

Probezeit (Nichtbetriebssicheres Fahrzeug, Überschreitung Geschwindigkeit auf

der Autobahn um 49 km/h nach Abzug Toleranz, AS 1134 und AS 1243 ff.);

-

am 4. August 2010:

Annullierung des Führerausweises auf Probe mit einer Wartefrist von einem Jahr

(Überschreiten der Geschwindigkeit innerorts, Rechtsvorbeifahren an mehreren

Fahrzeugen, AS 1133 und 1226 ff.);

-

am 3. August 2012 Entzug

des Führerausweises für 1 Monat (Überladen des Lieferwagens, AS 1130 und 1181

ff.).

In Bezug den Führerausweisentzug wegen

des vorliegend beurteilten Vorfalles vom 31. August 2013 wird auf die

Erwägungen zum Sanktionenpaket (vgl. «aktuelle Verhältnisse») verwiesen.

-

Nachtatverhalten

Der Beschuldigte wurde nach seiner

Haftentlassung am 14. Oktober 2013 unter Bewährungshilfe gestellt. Er nahm

dabei an 27 Beratungsgesprächen teil (Anti-Raser-Programm). Gemäss

Schlussbericht der Bewährungshilfe vom 7. April 2016 verhielt sich der

Beschuldigte kooperativ (AS 1125 f.).

Der Beschuldigte liess die Vorhalte

bestreiten (sein Verteidiger plädierte auf einen vollumfänglichen Freispruch)

und zur Sache wollte er sich vor Obergericht nicht mehr äussern, was sein gutes

Recht ist und sich in Bezug auf die Strafzumessung neutral auswirkt.

-

Aktuelle Verhältnisse

Die aktuellen Verhältnisse sind positiv

zu werten. Während der Beschuldigte vor erster Instanz arbeitslos und

ausgesteuert war (vgl. O-G AS 112), hat sich in der Zwischenzeit eine neue

berufliche Perspektive eröffnet. Er machte sich vor einem Jahr mit der Firma O.___,

die sich auf den Transport von Fahr- und Stückgut spezialisiert hat,

selbständig. Der Beschuldigte ist der Geschäftsführer dieser Firma und fährt im

Auftrag der […] in der Region […] feste Touren.

Der Beschuldigte lebt seit Frühling 2018

mit seiner Lebenspartnerin zusammen und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder (4-

und 1-jährig). Er verfügt für die Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C.

Mit Blick auf das gesamte

Sanktionenpaket ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Vorfall vom 31.

August 2013 nicht nur strafrechtlich geahndet wird, sondern bereits

administrativrechtliche Sanktionen nach sich zog: Dem Beschuldigten ist am

26.

Juni 2014 der Führerausweis auf Probe mit einer Wartefrist von

mindestens zwei Jahren annulliert worden (vgl. AS 1151 f.). Er ist seit dem 26.

August 2016 wieder im Besitz des Führerausweises und seither nicht mehr mit dem

SVG in Konflikt geraten.

Zusammengefasst fallen der getrübte

automobilistische Leumund und die mehreren einschlägigen Vorstrafen negativ ins

Gewicht. Allerdings liegt die letzte Verurteilung nun 7 3/4

Jahre zurück und die aktuellen Verhältnisse sind gut. Trotzdem erscheint in einer

Gesamtschau zufolge der Täterkomponente eine geringe Erhöhung der Strafe im

Umfang von 30 Strafeinheiten auf insgesamt 300 Strafeinheiten als angezeigt.

3.4

Wohlverhalten des

Beschuldigten nach der Tat und Verhalten des Staates (Beschleunigungsgebot)

3.4.1

Der Strafmilderungsgrund von Art.

48.

lit. e StGB stellt einen Konnex zwischen Zeitablauf und vermindertem

Strafbedürfnis her. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert eine

Strafmilderung dann, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind

und sich der Täter zugleich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Beide

Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Seit der Tat vom 31. August 2013 sind

5.

¾ Jahre verstrichen. Das im Tatzeitpunkt geltende mildere Recht sah für das

Vergehen noch eine Verfolgungsverjährungsfrist von 7 Jahren vor (vgl. aArt. 97

Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG), womit 2/3

bereits überschritten sind. Zudem hat der Beschuldigte seither keine strafbaren

Handlungen mehr begangen.

3.4.2

Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art.

5.

StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das

Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über

die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze

Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer

angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit

zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs,

die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen

Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der

Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S.

273.

mit Hinweis).

Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten

wurde am 31. August 2013 eröffnet (AS 1000). Er wurde in Untersuchungshaft

genommen (45-tägige Haftdauer), weshalb die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 5

Abs. 2 StPO verpflichtet war, das Verfahren vordringlich durchzuführen. Bis die

polizeiliche Strafanzeige vom 18. März 2014 (AS 102 ff.) am 28. März 2014 der

Staatsanwaltschaft vorgelegt wurde, verstrichen jedoch 7 Monate (AS 350.11),

was sich als zu lang erweist. In der darauffolgenden Zeit (Mai 2014 bis Ende August

2014) sind im Journal nur Verfahrenshandlungen in Bezug auf das gegen J.___

geführte Verfahren erwähnt (vgl. AS 350.13 f.), hinsichtlich des Beschuldigten

wurde die Strafuntersuchung jedoch nicht vorangetrieben. Schliesslich ist der

Strafverfolgungsbehörde eine weitere Untätigkeit von etwas mehr als 7 Monaten

(29.1.2015 bis 9.9.2015, vgl. AS 350.16) vorzuwerfen. Nicht anzulasten ist den

Behörden hingegen die vergleichsweise lange Dauer des erstinstanzlichen

Verfahrens (Anklageerhebung am 26.6.2016, Zustellung des motivierten Urteils am

1.6

). Sie ist auf den Umstand zurückzuführen, dass der vormals amtliche

Verteidiger sein Mandat aus gesundheitlichen Gründen niederlegen und die ursprünglich

auf Ende August 2017 angesetzte Hauptverhandlung in der Folge um ein halbes

Jahr verschoben werden musste (vgl. O-G AS 29, 51, 58, 61).

Das Verfahren nahm von der

Verfahrenseröffnung am 31. August 2013 bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen

Urteils 5 ¾ Jahre in Anspruch. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte einem

schwer wiegenden Vorwurf mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe

ausgesetzt war und es um einen SVG-Fall mit überschaubarem Aktenumfang und ohne

besonders komplexe Fragestellungen ging, sind die vorgenannten Überlängen nicht

nachvollziehbar. Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend deutlich verletzt.

Unter Berücksichtigung des

Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 lit. e StGB sowie der Verletzung des

Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich eine erhebliche Strafreduktion im

Umfang von 90 Strafeinheiten. Es resultieren demnach 210 Strafeinheiten, die

nach aArt. 34 Abs. 1 StGB als Geldstrafe ausgefällt werden können.

3.5

Tagessatzhöhe

Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte erzielt gemäss den

eingereichten Unterlagen aktuell ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 5'000.00

(inkl. Kinderzulagen). Inkl. 13. Monatslohn ist von einem Monatseinkommen von

CHF 5'366.65 auszugehen. Für die steuerliche Belastung und die

Krankenkassenbeiträge ist ein Pauschalabzug von 20 % zu gewähren, so dass

CHF 4'293.30 verbleiben. Die Unterstützungsabzüge betragen für die nicht

berufstätige Lebenspartnerin 15 % (= CHF 644.00), für das 1. Kind ebenfalls 15

% (= CHF 644.00) und für das 2. Kind 12,5 % (= 536.65), so dass das

satzbestimmende Monatseinkommen CHF 2'468.65 ausmacht und ein Tagessatz

von abgerundet CHF 80.00 resultiert.

3.6

Bedingter Strafvollzug

3.6.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach

neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose

erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der

Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei

ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007 vom 13.11.2007).

Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die

strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten,

das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen

(6B.103/2007 vom 12.11.2007).

Auch bei der Ausfällung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt.

3.6.2

Konkrete Prüfung

Negativ wirkt sich die strafrechtliche

Vorbelastung des Beschuldigten aus. Demgegenüber ist seine

Sozialisationsbiografie neutral zu werten. Hinzu kommen mehrere

legalprognostisch positive Faktoren: Es liegen keine Hinweise auf

Suchtgefährdungen vor und vor allem ist es dem Beschuldigten trotz schwieriger

Voraussetzungen (Migration in die Schweiz im Alter von 11 Jahren, Besuch der

Werkklasse, fehlender Lehrabschluss und längere Arbeitslosigkeit)

zwischenzeitlich gelungen, sich in beruflicher Hinsicht zu etablieren und

finanziell auf eigenen Beinen zu stehen: Er hat eine eigene Firma gegründet und

kann im Auftrag der […] Transporte durchführen. Der Beschuldigte ist nicht mehr

bei seinen Eltern wohnhaft, sondern lebt mit seiner langjährigen Partnerin

zusammen, mit welcher er eine Familie mit zwei Kindern gegründet hat. All dies

deutet darauf hin, dass er sich weiterentwickelt hat und in persönlicher

Hinsicht an einem anderen Punkt steht als im Zeitpunkt der Tatbegehung vor 5 ¾

Jahren, als er 26-jährig war. Auch in Bezug auf die Legalprognose muss dem

Sanktionenpaket Rechnung getragen werden: Der Beschuldigte sieht sich nicht nur

mit einer beträchtlichen Geldstrafe von CHF 14'400.00 (180 Tagessätze zu je CHF

80.

, vgl. nachfolgende Ziff. VI.3.7) konfrontiert, sondern er wurde bereits

durch die Administrativbehörde sanktioniert. Als Folge des Ereignisses vom 31.

August 2013 wurde sein Führerausweis annulliert und es wurde eine zweijährige

Wartefrist angeordnet. Der Beschuldigte ist nun seit August 2016 wieder im Besitz

des Führerausweises und darf sich im Strassenverkehr nichts zu Schulden lassen

kommen, ohne dass dies im Administrativbereich massive Konsequenzen hätte.

Zudem ist er für seine berufliche Tätigkeit auf den Führerausweis angewiesen.

Zu diesem Damoklesschwert kommt die Deliktsfreiheit von 5 ¾ Jahren (wenn auch

während des laufenden Strafverfahrens) sowie die erstmalige Erfahrung der

Untersuchungshaft hinzu, welche für den Beschuldigten einschneidend war und ihn

offensichtlich stark beeindruckt hat (vgl. seine Aussagen vor erster und

zweiter Instanz: AS 113 sowie Einvernahmeprotokoll vom 6.5.2019 S. 3).

Unter diesen Umständen ist das Fehlen

einer ungünstigen Prognose zu bejahen. Dem Beschuldigten ist der bedingte

Strafvollzug zu gewähren. Mit Blick auf die Vorstrafen ist die Probezeit nicht

auf das gesetzliche Minimum von zwei, sondern auf drei Jahre festzusetzen (Art.

44.

Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3

StGB), dass die Geldstrafe vom Gericht vollstreckt werden kann, wenn er sich

nicht bewährt, d.h. wenn er während der dreijährigen Probezeit ein Verbrechen

oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten

verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB).

3.7

Schnittstellenproblematik

Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs.

4.

StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der

Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu

entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Würde das Vergehen

vorliegend ausschliesslich mit einer bedingten Geldstrafe geahndet werden, käme

der Beschuldigte im Ergebnis besser weg als derjenige Lenker, der nur wegen

einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt

wird, denn in sein Vermögen würde weniger eingegriffen als mit der stets

unbedingten Busse. Um diese stossende Sanktionsfolge zu vermeiden, ist

vorliegend die bedingte Geldstrafe mit einer akzessorischen Busse zu verbinden

(Art. 42 Abs. 4 StGB).

Zu beachten ist, dass beide Sanktionen

in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Es ist deshalb zu entscheiden, wie

sich das konkrete Strafmass von 210 Tagessätzen auf die Haupt- und die

akzessorische Verbindungsstrafe verteilt. Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV

188.

den akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze

sei bei der Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt

schuldangemessenen Strafe festzulegen. Für die Bemessung der

Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich in der Regel

als sachgerecht, die bei der Geldstrafe bereits ermittelte Tagessatzhöhe als

Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch

jene dividiert werde (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

Im vorliegenden Fall erweist es sich als

angemessen, die Geldstrafe als Hauptsanktion auf 180 Tagessätze zu je CHF 80.00

und die Verbindungsbusse auf CHF 2'400.00 festzusetzen. Die

Ersatzfreiheitsstrafe macht 30 Tage aus (Umwandlungssatz von CHF 80.00,

entsprechend der errechneten Tagessatzhöhe).

Diese Ersatzfreiheitsstrafe ist aus

Versehen nicht in die Urteilsanzeige, die den Parteien lediglich zur

Orientierung dient, aufgenommen worden. Dementsprechend ist die Urteilsanzeige

zu berichtigen und den Verfahrensparteien zusammen mit dem motivierten Urteil

zuzustellen.

3.8

Anrechnung Untersuchungshaft

Der Beschuldigte war vom 31. August 2013

bis zum 14. Oktober 2013 in Untersuchungshaft. Werden gleichzeitig Strafen

unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft an die

Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt

ausfällt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 S. 129 f.; 141 IV 236 E. 3.3. S. 239). Dem

Beschuldigten ist demnach im Erstehungsfall die erstandene Untersuchungshaft

von 45 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung von insgesamt CHF

10'000.00 (= 45 x CHF 200.00 + CHF 1'000.00) abzuweisen.

VII. Beschlagnahme des PW Audi A4

1.

Am 31. August 2013, 20:37 Uhr, wurde

der PW des Beschuldigten (Audi D A4, Kontrollschild SO [...]) durch die Polizei

sichergestellt (AS 130 f.). Mit Verfügung vom 2. September 2013 wurde das

Fahrzeug beschlagnahmt (AS 1008).

2.

Gemäss E-Mail der P.___ AG, Autohandel

VW, vom 13. Februar 2018 an Rechtsanwalt Roland Winiger betrug der Wert des

Audi A4 im Zeitpunkt der Beschlagnahmung CHF 6'000.00. Der Wert per Februar

2018, nach 4 ½ Jahren Standzeit, wurde auf CHF 1'000.00 festgelegt (Wert

CHF 3'000.00 abzüglich Aufwand für Instandstellung und Prüfung von CHF

2'000.00, vgl. O-G AS 65).

3.

Der Beschuldigte selbst bezifferte

den Wert des PW im Jahr 2013 auf CHF 9'500.00 – CHF 10'000.00 und den

eingetretenen Verlust auf 80 % (O-G AS 66).

4.

Die Herausgabe des beschlagnahmten PW

Audi A4 ist unbestritten (Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils).

5.

Der Beschuldigte verlangt für den

seit der Beschlagnahme eingetretenen Minderwert des PW eine Entschädigung von

CHF 7'600.00. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

- Die behauptete

Wertverminderung ist nicht substantiiert; es liegt einzig eine

E-Mail-Mitteilung einer Garage vor, die nur rudimentär begründet und nicht

unterzeichnet ist.

- Die StPO

sieht für die vorliegende Konstellation keinen Entschädigungsanspruch vor: Art.

429.

StPO ist nicht anwendbar, da der Beschuldigte nicht freigesprochen wird.

Ebenso wenig gelangt Art. 431 StPO zur Anwendung, da die Beschlagnahme zu

keinem Zeitpunkt rechtswidrig war.

- Der

Beschuldigte ist deshalb auf das kantonale Staatshaftungsrecht zu verweisen

(vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank in: Marcel Alexander Niggli/Marianne

Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 429 StPO N 34).

VIII.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Die erstinstanzlichen Kosten machen

mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00 total CHF 36'122.40 aus. Die

Vorinstanz hat die Urteilsgebühr je hälftig auf die beiden Beschuldigten

verteilt und die verbleibenden Kosten im Umfang von CHF 13'091.20 dem

Beschuldigten und im Umfang von CHF 13'031.20 dem bereits rechtskräftig

verurteilten Mitbeschuldigten C.___ auferlegt (vgl. US 73).

In Bezug auf den Mitbeschuldigten C.___ waren

erstinstanzlich weitere Vorhalte (Gewaltdarstellung, Pornografie) zu prüfen,

die keinerlei Bezug zum Beschuldigten hatten. In Bezug auf die SVG-Vorhalte ist

zu berücksichtigen, dass das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten C.___ mit

einem grösseren Aufwand verbunden war und sein Fehlverhalten schwerer wog

(Verurteilung wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung). Vor diesem

Hintergrund ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten

zu korrigieren. Ermessensweise sind 1/3 der gesamten

erstinstanzlichen Kosten dem Verfahren gegen den Beschuldigten zuzurechnen. In

Anbetracht des Verfahrensausganges hat der Beschuldigte von diesem Drittel ¾ zu

tragen, demnach 3/12 (= ¼) der gesamten erstinstanzlichen

Verfahrenskosten (= CHF 9’030.60).

Dem Mitbeschuldigten C.___ ist gemäss

rechtskräftiger Ziffer 11 lit. a des erstinstanzlichen Urteils ein

Kostenanteil von CHF 18'031.20 auferlegt worden. Die verbleibenden Kosten von

CHF 9'060.60 (= CHF 36'122.40 – CHF 9'030.60 – CHF 18'031.20) gehen zu Lasten

des Staates.

1.2

Die Honorarnoten für die amtliche

Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz wurden rechtskräftig wie

folgt festgesetzt und vom Staat Solothurn ausbezahlt:

-

Vormaliger amtlicher

Verteidiger: CHF 12'758.20 (inkl. Auslagen);

-

Rechtsanwalt Dr. Roland

Winiger (amtlicher Verteidiger): CHF 5'122.00 (inkl. MWST und Auslagen).

Der Beschuldigte hat die

erstinstanzlichen Kosten, die auf sein Verfahren entfallen, im Umfang von ¾ zu

bezahlen. Dementsprechend beschränkt sich auch der Rückforderungsanspruch des

Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf ¾. Der Beschuldigte hat

somit, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat

Solothurn folgende Beträge zurückzuzahlen: CHF 9'568.65 (= ¾ von CHF 12'758.20)

und CHF 3'841.50 (= ¾ von CHF 5'122.00). Dieser Anspruch des Kantons

verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft dieses Urteils.

Ein Nachforderungsanspruch ist von den

beiden Verteidigern für das erstinstanzliche Verfahren nicht geltend gemacht

worden.

2.

Berufungsverfahren

2.1

Die Kosten des Berufungsverfahrens

machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 total CHF 3'066.00 aus und

sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte dringt im

Berufungsverfahren durch mit seinem Antrag, dass Art. 90 Abs. 3 SVG nicht

anwendbar sei. Es kommt aber nicht zum beantragten Freispruch, sondern zu einer

Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung. Die Strafe wird erheblich

verringert (1. Instanz: bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 2. Instanz:

bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Busse von CHF 2'400.00).

Hinsichtlich der beantragten Entschädigung für die ausgestandene

Untersuchungshaft sowie die Vergütung des Wertverlustes des PW Audi A4

unterliegt der Beschuldigte hingegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschuldigte die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte (=

CHF 1'533.00) zu bezahlen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.

2.2

Die von Rechtsanwalt Roland Winiger

ins Recht gelegte Honorarnote setzt sich aus einem Aufwand (exkl. HV und

Fahrzeiten) von 18,1667 Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen (Kopien, Porti,

Tel. und Fax) von CHF 97.45, Fahrtkosten und Parking von CHF 110.00 sowie

7,7 % MWST (= CHF 267.75) zusammen, was CHF 3'745.20 ergibt. Der geltend

gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Inkl. Hauptverhandlung (2

Stunden) sowie die Fahrzeit (Olten – Solothurn, retour: 1 ½ Stunden)

resultieren 21,6667 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 3'900.00). Aufgrund der

ausgebliebenen mündlichen Urteilseröffnung sind bei den Auslagen die Positionen

«Fahrspesen» (CHF 49.00) und «Parking» (CHF 4.00) vom 9. Mai 2019 in Abzug zu

bringen. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ist die Honorarnote für den

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für

das Berufungsverfahren auf total CHF 4'366.65 (Aufwand: CHF 3'900.00;

Auslagen: CHF 154.45; 7,7 % MWST auf CHF 4'054.45: CHF 312.20) festzusetzen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorzubehalten ist während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'183.30 (= ½ von CHF

4'366.65), sobald es die wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

Ein Nachforderungsanspruch wird für das

Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung von Art. 32

Abs. 2 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 35 Abs. 7 (Satz 2), Art. 90 Abs.

2, Art. 102 Abs. 1 SVG; aArt. 34, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44

Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 51, Art. 106 StGB sowie Art. 135

Abs. 1, Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423

Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorwurf

des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse

und vom Vorwurf der Vornahme einer Verrichtung, welche das sichere Lenken des

Fahrzeuges erschwert, freigesprochen.

2.

Der Beschuldigte hat sich der groben

Verkehrsregelverletzung, begangen am 31. August 2013, schuldig gemacht.

3.

Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

- einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu

je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 3

Jahren;

-

einer Busse von CHF

2'400.00, ersatzweise zu 30 Tagen Freiheitsstrafe.

4.

Dem Beschuldigten wird die erstandene

Untersuchungshaft (= 31.8.2013 bis 14.10.2013) im Erstehungsfall an die

Geldstrafe angerechnet.

5.

Der Antrag des Beschuldigten auf

Zusprechung einer Genugtuung von insgesamt CHF 10'000.00 (= 45 x CHF

200.00

+ CHF 1'000.00) wird abgewiesen.

6.

Das beschlagnahmte Fahrzeug Audi A4,

Kontrollschild SO [...], Fahrgestellnummer […], ist dem Beschuldigten

herauszugeben und sein Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung von

CHF 7'600.00 für den geltend gemachten Wertverlust des Fahrzeuges wird

abgewiesen.

7.

Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 28. Februar 2018 (nachfolgend zit. «erstinstanzliches Urteil»)

die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten,

Rechtsanwalt […], auf total CHF 12'758.20 (inkl. Auslagen) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 9'568.65 (= ¾ von CHF

12'758.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

8.

Es wird

festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des

erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das erstinstanzliche

Verfahren auf total CHF 5'122.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt während

10.

Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'841.50 (=

¾ von CHF 5'122.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

9.

Die Kostennote für

den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,

wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'366.65 (inkl. MWST und

Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'183.30 (= ½ von CHF

4'366.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

10.

Von den Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10‘000.00, total

CHF 36'122.40, hat der Beschuldigte CHF 9'030.60 (= ¼ von CHF 36'122.40)

zu bezahlen. C.___ hat gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 lit. a des

erstinstanzlichen Urteils CHF 18'031.20 zu tragen. Die verbleibenden Kosten von

CHF 9'060.60 gehen zu Lasten des Staates.

11.

Von den Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF

3'066.00, hat der Beschuldigte die Hälfte (= CHF 1'533.00) zu bezahlen.

Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker