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Entscheid

STBER.2018.56

mehrf. sex. Nötigung, vers. Vergewaltigung, Nötigung, etc.

21. Mai 2019Deutsch63 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 25. Mai 2017, 1:38 Uhr, meldete

sich E.___, [...], bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und

teilte mit, dass sich bei ihnen eine unbekannte Frau befinde, die von ihrem

Ex-Mann angeblich belästigt worden sei (AS 8).

2. Der Beschuldigte konnte in der

gleichen Nacht um 4:40 Uhr angehalten und vorläufig festgenommen werden (AS 9

f.; 210 f.).

3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

25. Mai 2017 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen sexueller

Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1

StGB) sowie Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs (Art. 94 Abs. 1 lit. b

SVG; AS 206). Gleichentags wurde für den Beschuldigten in der Person von

Rechtsanwalt Schnyder eine amtliche Verteidigung bestellt (AS 354).

4. Mit Verfügung vom 28. Mai 2017

ordnete das Haftgericht für die Dauer von 10 Tagen Untersuchungshaft an (AS 228

f.). Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das

Haftgericht die Untersuchungshaft bis zum 19. Juli 2017 (AS 242 f.).

5. Am 28. Juni 2017 wurde der

Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 278 f.).

6. Am 23. September 2017 suchte der

Beschuldigte in alkoholisiertem Zustand das Domizil seiner Ex-Freundin C.___

auf, worauf diese die Polizei alarmieren musste. Diese nahm den Beschuldigten

in Polizeigewahrsam (AS 297 f.).

7. Das Haftgericht ordnete mit Verfügung

vom 17. November 2017 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ersatzmassnahmen bis

zum 16. Mai 2018 an. Der Beschuldigte wurde zur Drogen- und Alkoholabstinenz

und zur Einnahme von Antabus unter Aufsicht verpflichtet. Im Weiteren wurden

Urin-, Blut- und Haarproben angeordnet und der Beschuldigte wurde verpflichtet,

mit der Bewährungshilfe und Suchtberatung der Perspektive zusammenzuarbeiten

(AS 327 ff.).

8. Die Anklageschrift datiert vom 19.

Dezember 2017 (AS 1 ff.).

9. Am 18. April 2018 erliess das

Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 149 ff.):

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der versuchten

Vergewaltigung, begangen am 25. Mai 2017;

-

der mehrfachen Nötigung,

begangen am 25. Mai 2017 sowie am 23. September 2017;

-

der Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch,

-

der Verletzung der Verkehrsregeln

durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges,

-

des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand,

-

der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

-

des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall,

-

des Führens eines

Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis,

alles begangen am 25. Mai 2017;

-

der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen ab April 2017 bis zum 7. März 2018;

-

des groben Unfugs sowie der

Trunkenheit und des unanständigen Benehmens, begangen am 23. September

2017;

-

des Ungehorsams gegen die

Polizei, begangen am 23. September 2017.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren,

unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 2 Jahre bei einer Probezeit von 3

Jahren.

b) einer Busse von CHF 1'000.00,

ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Während der Probezeit ist für A.___

Bewährungshilfe angeordnet und es werden ihm folgende Weisungen erteilt:

-

A.___ wird

zur Drogen- und Alkoholabstinenz verpflichtet, verbunden mit der regelmässigen

kontrollierten Einnahme von Antabus. Die Antabus-Einnahme hat solange zu

erfolgen, wie dies von der Vollzugsbehörde als notwendig erachtet wird;

-

A.___ wird

zur regelmässigen Abgabe von Urin- und Blutproben sowie allenfalls Haarproben

verpflichtet;

-

A.___ hat

sich weiterhin einer Suchtberatung bei der Perspektive zu unterziehen.

4. A.___ sind 35 Tage Untersuchungshaft an

die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. A.___ wird für 10 Jahre des Landes

verwiesen.

6. Die Ersatzmassnahmen gemäss Verfügung

des Haftgerichts vom 17. November 2017 werden bis zum 18. Oktober 2018

weitergeführt.

7. A.___ wird für 10 Jahre jede berufliche

und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen

Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

8. A.___ wird für die Dauer des

Tätigkeitsverbotes Bewährungshilfe angeordnet.

9. Folgende beschlagnahmte Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Asservate Polizei) werden der Berechtigten C.___, [...],

nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin zurückgegeben:

-

schwarzer Pullover

-

graues T-Shirt

-

blaue Damen-Jeans-Hose.

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

vernichtet.

10. Folgende beschlagnahmte Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Asservate Polizei) sind A.___ nach Rechtskraft des Urteils

auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:

-

weisses T-Shirt

-

hellblaue Herren-Jeans-Hose

-

schwarze Herren-Unterhose

-

Papierware/Untersuchungsprotokoll,

Dr. med. F.___

Ohne ein

solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft

des Urteils vernichtet.

11. A.___ wird bei seiner Anerkennung

behaftet, C.___ Schadenersatz von CHF 5'000.00 zu schulden.

12. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, [...], wird auf

CHF 14'266.15 (Honorar CHF 12'450.00, Auslagen CHF 772.80 und 8%

MwSt. auf CHF 8'416.80 bzw. 7.7% auf CHF 4'806.00) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

13. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 25'000.00, zu

bezahlen.

10.1 Am 23. April 2018 meldete der

Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (S-L 239).

10.2 Gemäss Berufungserklärung vom 16.

Juli 2018 richtet sich die Berufung einzig gegen Ziff. 5 des erstinstanzlichen

Urteils. Beantragt wird die Aufhebung der Landesverweisung.

11. Mit Eingabe vom 2. August 2018 erhob

die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Die Anschlussberufung richtet sich

gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Soweit damit ein

impliziter Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung verbunden

ist.

-

Ziff. 2: Strafzumessung

sowie impliziter Verzicht auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme.

-

Ziff. 3: Verzicht auf die

Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen, da eine unbedingte Freiheitsstrafe

auszusprechen sei.

12. In Rechtskraft erwachsen und damit

nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit die Ziffern 1, 4 und

6-12 des erstinstanzlichen Urteils (vgl. nachfolgend aber III.); die

Verfahrenskosten (Ziff. 13) sind neu festzulegen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

13. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018

verlängerte der Präsident des Berufungsgerichts die vom Haftgericht

angeordneten Ersatzmassnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens.

14. Die Berufungsverhandlung fand am 21.

Mai 2019 statt. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde C.___ als Zeugin befragt.

Erwägungen

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

A.

Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und versuchte Vergewaltigung

(Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

1.1

Die Vorinstanz ging von folgendem

rechtsrelevanten Sachverhalt aus, der unbestritten ist (Urteil S. 21 ff.):

«Aufgrund des der

Anklageschrift zugrunde liegenden und vom Beschuldigten anerkannten

Sachverhalts steht fest, dass A.___ C.___ bereits während der Autofahrt

mehrfach zu verstehen gab, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr will, woraufhin

die Geschädigte ihm jeweils antwortete, dass sie das nicht will. Nachdem sie

auf Anweisung des Beschuldigten in einem Waldstück angehalten hatte, stieg sie

aus dem Auto und rannte davon. Der Beschuldigte folgte ihr und stellte ihr den

Haken, so dass sie hinfiel. Er packte sie, war teilweise auf ihr, drückte sie

zu Boden und schlug ihr ins Gesicht, u.a. auf die Augen und drückte ihren Kopf

auf den Waldboden. Weiter trat er, als sie am Boden lag, wahllos auf sie ein,

u.a. gegen die Arme, welche sie schützend vor dem Kopf hielt, und gegen die

Beine. Er drohte ihr mehrfach mit den Worten «entweder Vergewaltigung oder tot»,

woraufhin die Geschädigte mit ihm ins Auto zurückging. Als der Beschuldigte ihr

sagte, wenn sie nicht mit ihm schlafe, werde er sie vergewaltigen, offerierte

sie schliesslich, ihn oral zu befriedigen. In der Folge zog er seine Hosen

runter. Die Geschädigte nahm seinen Penis in den Mund und versuchte, ihn oral

zu befriedigen. Als sie mit der Hand mithelfen wollte, zog er ihre Hand wieder

weg und drückte ihren Kopf gegen den steifen Penis. Dazu forderte er sie auf,

sie «söu richtig tue». Als A.___ wieder Geschlechtsverkehr wollte und sie

aufforderte, die Hose auszuziehen bzw. versuchte, ihr die Hosen auszuziehen,

flüchtete die Geschädigte. Der Beschuldigte holte sie wiederum ein und schlug

und trat im gleichen Stil wie vorangehend auf sie ein. Als sie wieder zurück

zum Auto gingen, sagte er zu ihr, er rufe nachher selber die Polizei, aber

vorher wolle er noch mit ihr schlafen, damit es wenigstens einen Grund gäbe,

wenn er «in den Knast» müsse. Die Geschädigte nahm daraufhin wieder seinen

Penis in den Mund. Doch er sagte ihr, dass ihm das nicht reiche und er mit ihr

schlafen wolle. Er forderte sie wiederum auf, die Hosen auszuziehen bzw.

versuchte, ihr die Hosen auszuziehen, woraufhin die Geschädigte ein drittes Mal

die Flucht ergriff. A.___ holte sie auch bei diesem Fluchtversuch ein, schlug

und trat erneut im gleichen Stil wie vorangehend beschrieben auf sie ein, wobei

er von Mal zu Mal brutaler war. Er drückte sie zu Boden, kam auf sie drauf und

verlangte den Schlüssel und das Handy. Dazu schlug er ihr mit der Faust ins

Gesicht und nahm ihr in diesem Moment das Handy und die Schlüssel aus der

Tasche ihres Trainingspullovers. Nachdem sie zurück zum Auto gegangen waren,

forderte der Beschuldigte C.___ auf, auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Da

sie das nicht wollte, rannte sie um das Auto, während er versuchte, sie

einzufangen, wobei ihr jedoch schliesslich die Flucht gelang.»

1.2

Der gestützt auf diesen Sachverhalt

vorgenommene Schuldspruch der versuchten Vergewaltigung ist in Rechtskraft

erwachsen.

2.

Es bleibt bei diesem Sachverhalt zu

prüfen, ob der Beschuldigte auch den Tatbestand der mehrfachen sexuellen

Nötigung erfüllt hat, wie ihm dies in der Anklageschrift vorgehalten wird (vgl.

dazu hinten IV.).

B. Mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB)

1.

Anklageschrift Ziff. 1.2: Tattag 25.

Mai 2017

Dieser Vorhalt betrifft den gleichen

Lebenssachverhalt wie unter Ziff. A hiervor geschildert. Die Vorinstanz hielt

dazu fest (Urteil S. 25):

«Vom Beschuldigten zugestanden und aufgrund des

Beweisergebnisses erstellt ist, dass A.___ die Geschädigte wie in den

vorstehenden Erwägungen ausgeführt schlug und trat, wobei er ihr unter anderem

die Faust ins Gesicht schlug, so dass C.___ Nasenbluten hatte, und ihr in

diesem Moment die Autoschlüssel und ihr Mobiltelefon wegnahm. Das

Nötigungsmittel der Gewalt ist durch diese Art von physischer Einwirkung auf

den Körper der Geschädigten eindeutig gegeben. Durch sein Vorgehen war die

Geschädigte veranlasst, zu dulden, dass er ihr die Schlüssel und ihr

Mobiltelefon wegnahm. Sein Vorgehen

war dabei klar rechtswidrig, weil das Mittel grundsätzlich nicht erlaubt ist.

Auf subjektiver Ebene kann als erstellt gelten, dass A.___ mit Wissen und

Willen handelte, womit auch der Vorsatz gegeben ist. A.___ hat sich demnach der

Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig gemacht.»

2.

Anklageschrift Ziff. 1.10: Tattag 23.

September 2017

Die Vorinstanz hielt Folgendes fest

(Urteil S. 30 f.):

«Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass der

Beschuldigte bei der Wohnung von C.___ solange Sturm läutete und auch nicht

aufhörte, als diese ihm mitteilte, sie habe die Polizei gerufen, bis diese ihm

die Tür öffnete und ihn ins Treppenhaus liess. Das ununterbrochene Klingeln an

der Haustür stellt dabei ein Zwangsmittel dar, welches das üblicherweise

geduldete Mass der Beeinflussung überschreitet. Gemäss C.___ handelte es sich

beim Klingelton um einen relativ langen und hohen Ton, so dass dies in etwa

vergleichbar ist mit megaphonverstärkten Sprechchören, bei welchen das

Bundesgericht die Nötigung bejaht hat (BGE 101 IV 167). Sowohl das verwendete

Mittel in Form des nächtlichen Sturmklingelns, durch welches sich sogar die

Nachbarn gestört fühlten, als auch der angestrebte Zweck, sich gegen den Willen

von C.___ Zutritt zur Liegenschaft zu verschaffen, sind dabei rechtswidrig. A.___

hat sich folglich der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig gemacht.

Des Weiteren störte der

Beschuldigte durch sein Verhalten die öffentliche Ruhe, indem er herumschrie, C.___

mit Schlampe bezeichnete, sich gegenüber den Anwesenden respektlos verhielt und

somit durch sein Verhalten die öffentliche Ruhe störte. Der Beschuldigte hat

sich daher zusätzlich des groben Unfugs sowie Trunkenheit und unanständigen

Benehmens nach § 23 Abs. 1 und 2 EG StGB schuldig gemacht.»

C. Widerhandlungen gegen das SVG

Die Vorinstanz hielt Folgendes fest:

1.

Anklageschrift Ziff. 1.3: Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94

Abs. 1 lit. a SVG)

«A.___ ist geständig,

am 25. Mai 2017 in […] den Personenwagen «[...], welcher auf C.___

eingelöst war, ohne deren Einverständnis als Eigentümerin vorsätzlich entwendet

und damit die Fahrtstrecke [...] zurückgelegt zu haben. Damit hat er sich der

Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch nach Art. 94 Ziff. 1

Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht.» (Urteil S. 26).

2.

Anklageschrift Ziff. 1.4: Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen

des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 90 Abs. 1 SVG)

«A.___ ist geständig,

am 25. Mai 2017 während seiner Fahrt mit dem Personenwagen «[...] die

Beherrschung über das Fahrzeug verloren zu haben und in der Folge mit einer

Lärmschutzwand kollidiert zu sein. Damit hat er sich der Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig gemacht.» (Urteil

S. 26).

3.

Anklageschrift Ziff. 1.5: Fahren in fahrunfähigem

Zustand (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 VRV; Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG,

Art. 91 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG)

«A.___ wurde am 25. Mai 2017 um ca. 4:45

Uhr als Lenker des Personenwagens «[...] von der Polizei angehalten und

kontrolliert. Der durchgeführte Atemalkoholtest um 4:51 Uhr fiel mit 0.38 mg/l

positiv aus (AS 87). Die spätere Analyse der Blutprobe ergab eine minimale,

rückgerechnete Alkoholkonzentration im Blut von 0.66 Gewichtspromille. Dieser

Wert wurde vom Beschuldigten anerkannt. A.___ war somit im Tatzeitpunkt nach

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über

Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr nicht mehr fahrfähig, weshalb ein

Schuldspruch nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG zu erfolgen hat.

Des Weiteren wurde

mit dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Polizeikontrolle aufgrund der unklaren

Situation ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf Kokain

reagierte. Die später durchgeführte Blutanalyse bestätigte dieses Ergebnis. Die

Fahrfähigkeit von A.___ war somit zusätzlich aufgrund des

Betäubungsmittelkonsums nicht mehr gegeben. Es hat daher zusätzlich ein

Schuldspruch nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG zu erfolgen.» (Urteil S.

27).

4.

Anklageschrift Ziff. 1.6: Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG)

«Der Beschuldigte ist geständig, sich

pflichtwidrig von dem zuvor verursachten Unfallort entfernt zu haben. Dadurch

hinderte er die Polizei vorsätzlich daran, ihn einer Kontrolle zu unterziehen.

Dabei war ihm bewusst oder er hätte zumindest damit rechnen müssen, dass er

sich einem Alkoholatemlufttest und einer Blutprobe hätte unterziehen müssen.

Dies insbesondere, da er nicht im Besitz eines Führerausweises war und

zugegebenermassen unter Alkoholeinfluss stand. Somit hat sich A.___ der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss

Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht.» (Urteil S. 28).

5.

Anklageschrift

Ziff. 1.7: Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 51 Abs. 3, Art. 92 Abs. 1

SVG)

«Nachdem der Beschuldigte während der Autofahrt vom

25.

Mai 2017 mit einer Lärmschutzwand kollidiert war, unterliess er es,

abzuklären, ob an dieser ein Sachschaden entstanden war. Des Weiteren

verursachte er einen Sachschaden an dem von ihm entwendeten Personenwagen «[...].

Indem er es in der Folge unterliess, die Halterin des Fahrzeuges, C.___, über

den Unfall und den Schaden zu informieren, ist er seinen Pflichten nicht

nachgekommen. Der Beschuldigte wusste, dass er einen Sachschaden am

Personenwagen verursacht hatte, und musste gestützt auf diesen Umstand auch

annehmen, dass die Lärmschutzwand beschädigt wurde. Der Beschuldigte hat sich

somit des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 SVG

schuldig gemacht.» (Urteil S. 28 f.).

6.

Anklageschrift

Ziff. 1.8: Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art.

10.

Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG)

«Nach dem Beweisergebnis erstellt und vom Beschuldigten

unbestritten ist, dass A.___ am 25. Mai 2017 zwischen 1:30 Uhr und 4:00

Uhr, das Fahrzeug «[…] lenkte, ohne im Besitz des dafür erforderlichen

Führerausweises zu sein. Er hat sich damit des Führens eines Motorfahrzeuges

ohne erforderlichen Führerausweis schuldig gemacht.» (Urteil S. 29).

D. Anklageschrift Ziff. 1.9: Übertretung

des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)

«A.___ erwarb und konsumierte in der Zeit von

April 2017 bis zum 7. März 2018 zugegebenermassen Kokain. Der Konsum des

Betäubungsmittels erfolgte unbefugt, da hierfür keine medizinisch indizierte

ärztliche Anweisung vorlag. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, insbesondere

wusste er, dass es sich bei den von ihm eingenommenen Substanzen um

Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelte. Auch hatte er

den Willen, die Betäubungsmittel zu erwerben und zu konsumieren. A.___ hat

somit den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowohl in objektiver als

auch in subjektiver Hinsicht erfüllt und ist der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.» (Urteil S. 30).

E. Ungehorsam gegen die Polizei (§ 31 EG

StGB)

«Nach dem

Beweisergebnis steht fest, dass A.___ (am 23. September 2017) die Anordnungen

und Aufforderungen der Polizei, die Liegenschaft von C.___ zu verlassen und

nicht zurückzukehren, nicht befolgte und schliesslich unter Gegenwehr zu Boden

geführt und ans Schliesszeug genommen werden musste, da er keine Gewähr dafür

bot, sich anständig zu benehmen. Die Anordnungen und Aufforderungen der Polizei

erliess diese dabei innerhalb ihrer Befugnisse. A.___ hat sich somit des

Ungehorsams gegen die Polizei i.S.v. § 31 EG StGB schuldig gemacht.» (Urteil S.

31).

III. Tätigkeitsverbot gemäss Ziff. 7 und

8.

des vorinstanzlichen Urteils

1.

Die Vorinstanz hat in den Ziffern 7 und

8.

des Urteils dem Beschuldigten für 10 Jahre jede berufliche und jede

organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu

Minderjährigen umfasst, verboten und für die Dauer des Tätigkeitsverbotes Bewährungshilfe

angeordnet.

2.

Die Vorinstanz ging offenbar davon

aus, ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB sei im Falle

einer Katalogtat und einem Strafmass von mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe

immer anzuordnen – und ebenso zwingend nach Abs. 7 StGB die Bewährungshilfe.

Dem ist nicht so. Die zwingenden Tätigkeitsverbote nach Art. 67 Abs. 3 und

4.

StGB zielen auf den Schutz vor Sexualstraftätern, die sich an Minderjährigen

oder besonders schutzbedürftigen Personen vergangen haben (Nadine Hagenstein in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019,

Art. 67 StGB N48). Die Geschädigte gehört nicht zu dieser Opfergruppe. Die Tat

würde also nur vom allgemeinen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB

erfasst, welches aber vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann, da das

Verbrechen nicht in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer

organisierten ausserberuflichen Tätigkeit begangen worden ist.

Es ist weder ein Tätigkeitsverbot

auszusprechen noch eine Bewährungshilfe anzuordnen. Die entsprechenden Ziffern

des vorinstanzlichen Urteils sind daher – auch wenn sie von keiner Seite

angefochten worden sind – in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO aufzuheben.

IV. Mehrfache

sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB; Anklageschrift Ziff. 1.1)

1.

Die Berufung der

Staatsanwaltschaft richtet sich u.a. gegen den «impliziten Freispruch» vom

Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Zusammenhang mit Anklageschrift

Ziff. 1.1.

2.

Der unbestrittene

und rechtsrelevante Sachverhalt, welcher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde

zu legen ist, wird in II. /lit. A./1.1 hiervor umschrieben.

3.

Vergewaltigung

nach Art. 190 StGB geht Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben

der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige

Bedeutung zukommt bzw. sie nur eine Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190

StGB ist lex specialis zu Art. 189 StGB. Realkonkurrenz ist anzunehmen, wenn es

zu einer Vielzahl von sexuellen Handlungen kommt bzw. wenn die anderen

sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche

Befriedigung zielen (Philipp Maier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

II, 4. Auflage 2019, Art. 189 StGB N 81).

4.1

Die Absicht des

Beschuldigten war es, mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr zu

vollziehen. Diese Absicht äusserte der Beschuldigte bereits auf der Fahrt in

das Waldstück in aller Deutlichkeit und versuchte er dann auch unter Anwendung

von Gewalt und Drohung zu realisieren.

Anlässlich der ersten

Einvernahme vom 25. Mai 2017 (AS 47 ff.) führte die Geschädigte aus, dass der

Beschuldigte ihr gesagt habe, er vergewaltige sie, wenn sie nicht mit ihm

schlafe. Sie habe ihm darauf gesagt: «Blasen würde ich wohl irgendwie noch

hinbekommen»; darauf habe er seine Hosen nach unten gezogen und sei plötzlich

nackt gewesen (AS 50). Darauf sei es zum Oralverkehr gekommen. Bei der

Staatsanwaltschaft führte die Geschädigte dazu ergänzend aus, sie habe das

nicht lange gemacht, weil er mehr gewollt habe (AS 130).

Bei der Staatsanwaltschaft

schilderte die Geschädigte weiter, dass sie nach dem ersten Oralverkehr aus dem

Auto flüchten konnte, vom Beschuldigten aber eingeholt und zurück ins Auto

geholt wurde (AS 130). Es sei noch einmal zum Oralverkehr gekommen. Dies habe

ihm nicht gereicht. Dies habe er ihr auch so gesagt und auch, dass er unbedingt

mit ihr schlafen wolle. Er habe gewollt, dass sie die Hosen ausziehe (AS 136).

4.2

Die Geschädigte

bot dem Beschuldigten den Oralverkehr an, um den Geschlechtsverkehr abwenden zu

können. Der Beschuldigte kam zwar nie von seiner Forderung, den

Geschlechtsverkehr zu vollziehen, ab, gab sich aber – zumindest

zwischenzeitlich – mit dem Oralverkehr zufrieden. Nach den Aussagen der

Geschädigten («plötzlich war er nackt») ist davon auszugehen, dass er sich nach

dem entsprechenden Angebot der Geschädigten selbst der Hosen entledigte bzw.

diese herunterzog. Der erste Oralverkehr dauerte nicht lange, weil der

Geschädigten ein erstes Mal die Flucht aus dem Auto gelang.

Der Beschuldigte

liess sich offensichtlich ein zweites Mal auf Oralverkehr ein, gab sich aber

damit nicht zufrieden und verlangte von der Geschädigten weiterhin

Geschlechtsverkehr.

4.3

Die Geschädigte

nahm den Oralverkehr, welcher offensichtlich eine sexuelle Handlung i.S. von

Art. 189 StGB darstellt, in beiden Fällen einzig vor, um den

Geschlechtsverkehr, den der Beschuldigte forderte, verhindern zu können. Damit

hatte der Oralverkehr in beiden Fällen durchaus eine selbständige Bedeutung: Er

sollte den Beschuldigten sexuell befriedigen und ihn von seiner Forderung nach

Geschlechtsverkehr abbringen. Er stellte damit weit mehr als eine

Begleiterscheinung der versuchten Vergewaltigung dar. Dem ersten Oralverkehr

ging in gewissem Sinne eine ausdrückliche Abmachung zwischen dem Beschuldigten

und der Geschädigten voraus, indem die Geschädigte in Aussicht stellte, sie

würde das Blasen «irgendwie hinbekommen» und der Beschuldigte darauf seine

Hosen öffnete. Der folgende Oralverkehr war in der Folge nicht eine

Begleiterscheinung des Geschlechtsverkehrs, sondern eine eigenständige sexuelle

Handlung, welche auf die Befriedigung des Beschuldigten abzielte. Wenn in der

Folge weder der erste noch der zweite Oralverkehr den Beschuldigten von seiner

ursprünglichen Absicht abzubringen vermochten, ändert dies nichts am Charakter

der beiden Oralverkehrshandlungen: Sie zielten in eigenständiger Art auf die

sexuelle Befriedigung des Beschuldigten ab.

Unter diesen

Umständen kam dem Oralverkehr nicht ein «Vorbereitungscharakter» für den

beabsichtigten Geschlechtsverkehr zu. Der Oralverkehr war nicht lediglich eine

Begleiterscheinung der versuchten Vergewaltigung, vielmehr kam diesem eine

selbständige Bedeutung zu und ist durch das durch Art. 190 StGB abgegoltene

Unrecht nicht abgedeckt.

4.4

Der Beschuldigte

hat sich deshalb der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S. von Art. 189 Abs. 1

StGB in echter Konkurrenz mit Art. 190 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB

(versuchte Vergewaltigung) schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

A. Allgemeine Ausführungen

1.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

2.

Nach Art. 50 StGB hat der Richter die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung

der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die

Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung

der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene

Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S.

20.

mit Hinweisen).

3.

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E.

5.

, S. 63, mit Hinweisen).

4.

Hat der Beschuldigte mehrere

Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2010) vorab der

Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur

bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu

verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn

es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe

ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen vorsehen, genügt nicht (6B_708/2017 vom 13.11.2017, E. 3.1).

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter

Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen

zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug

aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.2.2,6B_297/2009 vom 14.

August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.2.2).

5.

Die

verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die

Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch

vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die

strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung

der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den

Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der

Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer

verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad

eine lineare Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat

jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neueren Entscheid hat das

Bundesgericht klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder

Prozenten auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien

berücksichtigt. Der Nachweis und die Einstufung der verminderten

Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden

objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter, welcher den Grad der Verminderung

der Schuldfähigkeit beurteile, von einem grossen und subjektiven Ermessen

Gebrauch. Es handle sich bei seiner Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der

für die Strafzumessung auf Grund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern

sei. Der Richter müsse das Gutachten rechtlich würdigen und entscheiden, wie

sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller

Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es

nahe, folgendes übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres

Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit

auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer

mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei

einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf

diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren

Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens

die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht.

Bei der Strafzumessung sei somit in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung

wie folgt vorzugehen:

In

einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des

Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in

rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die

Einschätzung des Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann

gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten

verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen)

Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist

dagegen systemwidrig (6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6.).

6.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose.

Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei

ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007 vom 13.11.2007).

Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die

strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,

das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen

(6B.103/2007 vom 12.11.2007).

6.2

Auch bei der Aussprechung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die

Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom

Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits

hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte

Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

B. Konkrete Strafzumessung

1.

Schwerste Tat

Das schwerste Delikt ist vorliegend die versuchte

Vergewaltigung, für welche bei einer vollendeten Tatbegehung eine

Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren vorgesehen ist (Art. 190 StGB).

2.

Tatkomponenten

2.1

Objektive Tatschwere

Bei den Tatkomponenten ist als wichtiger

Umstand zu berücksichtigen, dass Täter und Opfer vorher ein Paar waren und zur

Tatzeit schon eine langjährige Beziehung gehabt hatten. Sie hatten auch kurz

vor der Tat noch sexuellen Verkehr. Dieser Umstand ändert nichts an der

Verwerflichkeit einer Vergewaltigung, aber doch ist ein erzwungener sexueller

Kontakt mit einer vertrauten Person anders einzustufen als ein solcher mit

einer wildfremden Person. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass das Opfer

keine physischen und psychischen Schädigungen erlitt. Die Geschädigte hat dem

Beschuldigten verziehen, sie und der Beschuldigte nahmen nach der Tat die

Beziehung wieder auf, haben geheiratet und wurden am […] Eltern der Zwillinge […]

und […].

Andererseits ist zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte sein Ziel zwar ohne vorherige Planung, aber mit grosser

Hartnäckigkeit verfolgte, indem er das Opfer, das zweimal die Flucht ergriff, jeweils

wieder mit Gewalt zurück ins Auto holte und es auch mit dem Tod bedrohte. Der

Beschuldigte handelte zudem mit direktem Vorsatz.

Zu den Beweggründen ist festzuhalten,

dass der Beschuldigte angetrunken war, als er das Domizil der Geschädigten

mitten in der Nacht aufsuchte. Wie die Geschädigte anlässlich ihrer Einvernahme

vom 25. Mai 2017 ausführte, wollte er ihr Handy kontrollieren, was sie jedoch

nicht zuliess. Um einen lauten Streit in der Wohnung und eine Störung der

Nachbarn zu verhindern, schlug darauf die Geschädigte vor, die Wohnung zu

verlassen und nach draussen zu gehen. Sie setzten sich dann ins Auto und der

Beschuldigte befahl der Geschädigten, in den Wald zu fahren. Er habe ihr

gesagt, sie sei eine Hure und schlafe mit allen Leuten (AS 49).

Die Beweggründe des Beschuldigten sind

damit zurückzuführen auf Eifersucht sowie Machtausübung und Kontrolle gegenüber

seiner Partnerin, aber auch die Befriedigung von sexuellen Gelüsten. Es handelt

sich dabei allesamt um egoistische Beweggründe, was allerdings beim Tatbestand

der Vergewaltigung regelmässig der Fall und diesem immanent ist.

Insgesamt ist daher von einem leichten

bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

2.2

Das psychiatrische Gutachten vom 18.

September 2017 (AS 425 ff.)

2.2.1

Dr. med. G.___, Facharzt für

Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter Forensischer

Psychiater SGFP, erstellte im Auftrag der Staatsanwaltschaft über den

Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten, welches er am 18. September 2017

vorlegte. Das Gutachten stützt sich auf die Untersuchungsakten, die

Krankenakten der Psychiatrischen Klinik [...], diverse Fremdauskünfte sowie 2

Explorationen von insgesamt über 5 Stunden.

Der Gutachter stellt die Diagnose einer

Persönlichkeitsakzentuierung mit erhöht impulsiven und emotional instabilen

Anteilen (ICD-10: Z73). Er begründet dies mit einem geringen Vermögen des

Beschuldigten, über Gefühle zu sprechen bzw. diese in Worte zu fassen, seien

diese negativ oder positiv. Zudem reagiere der Beschuldigte körperlich schnell

auf sensible Themen, wobei er rasch weine oder rot werde.

Im Weiteren diagnostizierte der

Gutachter eine Abhängigkeitserkrankung für Alkohol in erheblich schwerem

Ausmass (ICD-10: F10.2) sowie für Kokain und Cannabinoide (ICD-10: F14.2

F12.2). Die Suchtproblematik bestehe vor dem Hintergrund einer

Stimmungsinstabilität und dem Versuch, unangenehme Gefühle zu bekämpfen.

Zur Schuldfähigkeit führte der Gutachter

aus, die Handlungen des Beschuldigten seien nicht von einem Momentimpuls,

sondern von einem längeren deliktischen Willen geprägt gewesen. Der

Beschuldigte sei aber auf der Grundlage einer psychosozial destabilisierten

Situation und einer Persönlichkeit mit impulsiven und emotional-instabilen

Zügen und einer tatzeitaktuellen Alkoholisierung von ca. 1,25 ‰ in seiner

Schuldfähigkeit leicht eingeschränkt gewesen.

Unter Anwendung diverser

Prognoseinstrumente (ODARA; STATIC 99; STABLE 2007) kommt der Gutachter zum

Schluss, dass die Wiederholungsgefahr in einem tiefen Bereich liege. Um das

Risiko eines erneuten Sexualdelikts zu begrenzen, empfiehlt der Gutachter die

Anordnung von Bewährungshilfe, eine Abstinenzauflage sowie die Weiterführung

der Suchtberatung und Therapie bei der «Perspektive».

Der Gutachter empfiehlt schliesslich

grundsätzlich die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB,

wobei er darauf hinweist, dass eine Massnahme nur bei einer deutlichen oder in

hohem Masse belasteten Legalprognose ausgesprochen werden sollte, dies jedoch

eine normative Frage darstelle.

In einem von der Staatsanwaltschaft nach

den Ereignissen vom 23. September 2017 (AKS Ziff. 1.10) eingeholten

Ergänzungsgutachten vom 13. November 2017 bestätigte der Gutachter die

Empfehlung einer ambulanten Behandlungsmassnahme gemäss Art. 63 StGB.

2.2.2

Unter Berücksichtigung einer

leicht verminderten Schuldfähigkeit ist von einem leichten Tatverschulden

auszugehen.

2.3

Die Einsatzstrafe ist für das

vollendete Delikt auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.4

Weil eine versuchte Tatbegehung

vorliegt, ist diese Strafe zu reduzieren. Praxisgemäss erfolgt bei einer

versuchten Tatbegehung eine Reduktion zwischen 25 – 35%. Weil das Opfer keine

physischen und psychischen Folgen des Übergriffs erlitt und weil keine grosse

Nähe zur Vollendung der Vergewaltigung bestand, wird die Strafe um 10 Monate

auf 20 Monate Freiheitsstrafe reduziert.

2.5

Asperation

2.5.1

Mehrfache sexuelle Nötigungen

(Art. 189 Abs. 1 StGB): Der zweifache Oralverkehr stellt eine intensive,

beischlafähnliche sexuelle Handlung dar. Die Strafe soll in solchen Fällen

grundsätzlich nicht milder sein als bei Vergewaltigung (Trechsel/Bertossa in:

Schweizerisches StGB, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 189 StGB N 9).

Andererseits ist auch hier die Vertrautheit zwischen Täter und Opfer sowie der

enge Zusammenhang mit der Vergewaltigung zu berücksichtigen. Zudem handelte es

sich nach den Aussagen beider Parteien um sehr kurze Handlungen. Angemessen ist

eine Straferhöhung um 20 Monate resp. asperiert um 10 Monate Freiheitsstrafe.

2.5.2

Nötigung (AKS Ziff. 1.2): Diese

Nötigung steht in engem Zusammenhang mit den Sexualdelikten und ist deshalb

ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Die Straferhöhung beträgt

deswegen zwei Monate resp. asperiert einen Monat Freiheitsstrafe.

2.6

Damit ergibt sich unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von

31.

Monaten.

3.

Täterkomponenten

Der Beschuldigte wurde am […] in […]

geboren. Mit einem älteren Bruder und einer jüngeren Schwester lebte er bis

1999.

in der Schweiz. 1999 zog die Familie zurück nach Italien, wo der

Beschuldigte in [...] die Schulen besuchte und anschliessend eine dreijährige

Grundausbildung in der [...] absolvierte. Nach diversen Arbeitsstellen in den

Jahren 2010 und 2011 kam der Beschuldigte im Februar 2012 wieder in die

Schweiz, wo er vorerst bei seinem Bruder wohnte, der ebenfalls zurückgekehrt

war. In den Jahren 2012 – 2016 arbeitete der Beschuldigte in mehreren

Restaurants in [...] als Koch, 2016 war er für kurze Zeit im [...] in [...]

tätig. Zur Zeit der Tat war der Beschuldigte arbeitslos (AS 390 ff.).

Im Rahmen der Erstellung des

psychiatrischen Gutachtens führte der Beschuldigte aus (AS 439 ff.), seine

Eltern hätten sich in Italien scheiden lassen, als er ca. 12- oder 13jährig

gewesen sei. Er habe ab seinem 14. Altersjahr neben der Schule angefangen,

abends in Restaurants zu arbeiten, dies auch, um die Mutter finanziell zu

unterstützen. Diese Aussagen bestätigte er auch vor Obergericht.

Der Beschuldigte trat am 24. Oktober

2016.

freiwillig in die Suchtabteilung der Psychiatrischen Klinik [...] ein und

wurde dort bis zum 11. November 2016 stationär zwecks Kokain-, Cannabis- und

Alkoholentzug behandelt (AS 446 f.; 506 ff.).

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.

Bei den Täterkomponenten wirkt sich

diese schwierige Jugendzeit mit dem Umzug nach Italien und der Scheidung der

Eltern leicht strafmindernd aus. Ebenfalls leicht strafmindernd wirkt sich das

allerdings sehr zögerliche geständige Verhalten des Beschuldigten aus. Der

Beschuldigte hat während dem Strafverfahren im September 2017 noch einmal

delinquiert, sich aber sonst gut verhalten und hält sich nun seit über einem

Jahr an die auferlegten Weisungen und lebt offenbar von Drogen und Alkohol

abstinent. Die Berichte der Bewährungshilfe vom 5. Oktober 2017 (AS 347 f.),

vom 3. April 2018 (Akten S-L 55) und vom 17. Mai 2018 (S-L 62) lauten positiv.

Auch der aktuellste Bericht vom 28. März 2019 lautet positiv. Die Gespräche mit

der Bewährungshilfe hätten zweiwöchentlich stattgefunden, die Antabuseinnahme

erfolge regelmässig und es bestünden keine Hinweise für einen Alkoholkonsum.

Die Situation des Beschuldigten habe sich weiter stabilisiert, die Zusammenarbeit

mit der Bewährungshilfe sei gut, die Weisungen würden alle eingehalten. Auch

der Bericht der Perspektive vom 26. März 2018 (S-L 60) lautet positiv und im

aktuellsten Bericht vom 28. März 2019 wird der Beschuldigte in den

Beratungsgesprächen als offen, engagiert und motiviert beschrieben. Offenbar

gelinge es ihm mit zunehmender Zeitdauer besser, für seine Bedürfnisse und

Rechte einzustehen und die richtigen Massnahmen zu treffen, um seine stabile

Situation aufrecht zu erhalten (Kündigung eines belastenden

Arbeitsverhältnisses).

Bei den Täterkomponenten ist schliesslich

auch zu berücksichtigen, dass das Opfer dem Täter verziehen hat und nicht auf

eine Bestrafung des Beschuldigten drängt.

All diese Umstände führen zu einer

Reduktion der Strafe um drei Monate.

4.

Der Beschuldigte ist deshalb

zusammenfassend mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen.

5.

Prüfung des teilbedingten

Strafvollzugs

5.1

Bei der Frage, ob dem Beschuldigten

der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass

der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, seine Sozialisationsbiographie

unauffällig ist, ebenso das Arbeitsverhalten und die sozialen Bindungen. Der

Beschuldigte arbeitet als Koch im Restaurant [...] in [...] mit der Aussicht

auf eine Tätigkeit als Chefkoch ab Juni 2019. Zudem ist er wie erwähnt mit C.___

verheiratet und Vater [...].

Ein negativer Punkt sind die Hinweise

auf Suchtgefährdungen von Alkohol und Kokain. Hier haben aber die angeordneten

Weisungen im letzten Jahr gezeigt, dass sie geeignet sind, den Beschuldigten

bei der Führung eines deliktfreien Lebens wirkungsvoll zu unterstützen. Negativ

erweist sich im Weiteren das hängige Strafverfahren bei der Bundesanwaltschaft

(In Umlauf setzen falschen Geldes, Gewässerverschmutzung). Der Beschuldigte ist

geständig, mit falschen 20-Euro-Scheinen diverse Male eingekauft zu haben. Er

habe 500 Euro in falschen Scheinen für CHF 200.00 gekauft. Nach dem Wegrennen

von einem Kiosk habe er das Portemonnaie in die Aare geworfen. Bei diesen

Vorhalten handelt sich jedoch aber einerseits um eine völlig andere Delinquenz

als die, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, andererseits

scheint sie einen eher bagatellären Charakter aufzuweisen.

5.2

Insgesamt überwiegen somit die

positiven Faktoren. Der Beschuldigte hat – abgesehen von einer 35tägigen

Untersuchungshaft – noch nie einen Freiheitsentzug verbüssen müssen. Zudem

dürfte der Eindruck einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe und das Damoklesschwert

einer längeren Strafe mit bedingtem Vollzug die Bewährungsaussichten des

Beschuldigten zusätzlich verbessern.

Es ist damit vom Fehlen einer

ungünstigen Prognose auszugehen und die Voraussetzungen des bedingten

Strafvollzuges sind zu bejahen.

5.3

Da das Strafmass über 24 Monate

Freiheitsstrafe liegt, kann nicht für die ganze Strafe der bedingte Vollzug

gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der zu verbüssende Anteil der Strafe ist auf

acht Monate festzusetzen, der mit bedingtem Vollzug zu gewährende Anteil auf 20

Monate bei einer Probezeit von drei Jahren.

5.4

Entsprechend den Empfehlungen des

psychiatrischen Gutachters und gestützt auf die positiven Erfahrungen während

der Dauer des Verfahrens ist aber während der Probezeit des bedingten

Strafvollzuges weiterhin Bewährungshilfe anzuordnen. Im Weiteren sind dem

Beschuldigten für die Probezeit – solange dies die Vollzugsbehörde als nötig

erachtet – folgende Weisungen erteilt:

-

Drogen- und

Alkoholabstinenz, verbunden mit der regelmässigen kontrollierten Einnahme von Antabus;

-

regelmässige Abgabe von

Urin- und Blutproben sowie Haarproben;

-

Suchtberatung bei der

Perspektive.

6.

An die Freiheitsstrafe sind dem

Beschuldigten zunächst 35 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.

Ebenfalls anzurechnen sind die seit dem

17.

November 2017 angeordneten Ersatzmassnahmen. Bei der Bestimmung der

anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahme hat das Gericht den Grad der

Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei

Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Matthias Härri in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54

JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 237 N 52).

Gemäss aktuellen Berichten hat der

Beschuldigte in einem Jahr 22 Gespräche bei der Bewährungshilfe gehabt und 17

Gespräche bei der Perspektive. Die Gespräche dauern gemäss Angaben des

Beschuldigten vor Obergericht ca. eine Stunde. Im Weiteren wird er alle 20 bis

25.

Tage zu einer Urinprobe aufgeboten und geht drei Mal pro Woche in die

Apotheke zur Einnahme von Antabus.

Wenn pro Gespräch und Urinkontrolle (grosszügig)

jeweils 3 Stunden Aufwand zugestanden werden, ergibt dies einen Jahresaufwand

von 171 Stunden bzw. 14,25 Stunden pro Monat oder 4 Stunden pro Woche. Dies

entspricht einem halben Tag pro Woche und damit 7 %.

Sieben Prozent machen bei mittlerweile 1

½ Jahren oder ca. 550 Tagen aufgerundet 40 Tage aus.

Insgesamt sind dem Beschuldigten somit

75.

Tage an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

7.

Die weiteren Delikte

Sämtliche weiteren Vergehen sind mit

einer Geldstrafe zu sanktionieren.

7.1

Die schwerste Tat dieser weiteren

Delikte stellt die Nötigung gemäss AKS Ziff. 1.10 dar. Der Beschuldigte

erschien am 23. September 2017 mitten in der Nacht bei C.___ und klingelte an

deren Domizil «Sturm». Der Beschuldigte bezweckte mit seinem Verhalten, sich

Zutritt zu der Wohnung der Geschädigten zu verschaffen. Der Beschuldigte setzte

keine Gewalt ein und drohte auch nicht mit ernstlichen Nachteilen; trotzdem war

das Verhalten für die Geschädigte ausgesprochen lästig, dies auch angesichts

der Nachbarschaft, welche durch das Verhalten des Beschuldigten ebenfalls

gestört wurde.

Insgesamt ist das Verschulden als leicht

einzustufen, was eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt.

7.2

Für die Widerhandlungen gegen das

SVG ist folgende Asperation vorzunehmen:

7.2.1

AKS Ziff. 1.3: Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs.

1.

lit. a SVG)

Straferhöhung

15.

Tagessätze Geldstrafe;

7.2.2

AKS

Ziff. 1.5: Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG;

Kokainkonsum)

Straferhöhung

30.

Tagessätze Geldstrafe;

7.2.3

AKS

Ziff. 1.6: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Art. 91a Abs. 1 SVG)

Straferhöhung

30.

Tagessätze Geldstrafe;

7.2.4

AKS

Ziff. 1.8: Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis (Art.

95.

Abs. 1 lit. a SVG)

Straferhöhung

15.

Tagessätze Geldstrafe.

Die Geldstrafe

beträgt somit total 150 Tagessätze.

7.3

Bei der Tagessatzberechnung ist gemäss

Ausführungen des Beschuldigten vor Obergericht von einem Erwerbseinkommen von

CHF 4'700.00 brutto (x 13) auszugehen. Netto führt dies bei einem Abzug von 15

% für Sozialabgaben zu einem Einkommen von 4'328.00 pro Monat. Unter Vornahme

eines Pauschalabzugs von 25 % und eines Abzugs von 15 % für das erste Kind

und von 12,5 % für das zweite ergibt dies abgerundet einen Tagessatz von 70.00

(die Ehefrau ist ebenfalls berufstätig, weshalb für sie kein Abzug vorzunehmen

ist).

7.4

Der Beschuldigte ist wie erwähnt nicht

vorbestraft. Zudem wird der unbedingte Anteil der Freiheitsstrafe, welchen der

Beschuldigte verbüssen muss, die erforderliche Warnwirkung haben, so dass im

Zusammenhang mit der Geldstrafe davon auszugehen ist, dass keine schlechte

Prognose vorliegt. Es ist deshalb auch für die Geldstrafe der bedingte

Strafvollzug zu gewähren bei einer Probezeit von 3 Jahren.

8.

Bussen

für Übertretungen

Für

folgende Übertretungen muss eine Busse ausgesprochen werden:

-

AKS Ziff. 1.4: Verletzung

von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 90 Abs. 1 SVG);

-

AKS Ziff. 1.5: Fahren in

fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG; nicht qualifizierte Menge

Alkohol);

-

AKS Ziff. 1.7:

Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG);

-

AKS Ziff. 1.9: Übertretung

des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

-

AKS Ziff. 1.10: Grober

Unfug sowie Trunkenheit und unanständiges Benehmen (§ 23 Abs. 1 und 2 EG StGB);

-

AKS Ziff. 1.11: Ungehorsam

gegen die Polizei (§ 31 EG StGB).

Diese Busse erscheint, wie von der

Vorinstanz festgelegt, mit CHF 1'000.00 als angemessen. Die

Ersatzfreiheitsstrafe ist entsprechend dem Tagessatz der Geldstrafe auf 15 Tage

festzusetzen.

VI. Die Anordnung einer ambulanten

Massnahme (Art. 63 StGB)

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige

Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt gemäss

Art. 42 StGB oder teilbedingt gemäss Art. 43 StGB aufgeschoben werden kann

(6B_850/2016 E. 1.5).

Im vorliegenden Fall wird dem

Beschuldigten unter Berücksichtigung von stützenden Massnahmen

(Bewährungshilfe, Abstinenzverpflichtung) bezüglich eines Teils der Strafe der

bedingte Strafvollzug gewährt. Damit ist die Anordnung einer ambulanten

Massnahme gemäss Art. 63 StGB ausgeschlossen.

VII. Landesverweisung

1.

Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das

Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu

verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o

abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von

der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem die

sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung (lit. h), wobei Art. 66a Abs. 1 StGB

gemäss BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst. Die

Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens

fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer

liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im richterlichen

Ermessen.

Ausländer sind alle Personen, die im

Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den

ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,

ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe

verurteilt wird.

2.

Der Beschuldigte ist italienischer

Staatsbürger und damit EU-Bürger. Er fällt damit grundsätzlich unter die

Personengruppe, für welche das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZ) Anwendung findet. Es

ist deshalb vorweg das Verhältnis zwischen Art. 66a StGB und dem FZA zu klären.

3.

Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für die

obligatorische Landesverweisung – unter Vorbehalt einer restriktiv

auszulegenden Härtefallregelung – einen klaren Ausweisungsautomatismus vor.

Demgegenüber legt das FZA selbst fest,

wann und unter welchen Voraussetzungen die im Abkommen eingeräumten Rechte

durch die Vertragspartner eingeschränkt werden dürfen. Gemäss Art. 5 Anhang I

FZA sind Massnahmen, welche die Freizügigkeitsrechte einschränken, nur aus

Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig. Das

Bundesgericht hat festgehalten, dass für die Einschränkung der

Freizügigkeitsrechte massgebend ist, ob von dem der Verurteilung

zugrundeliegenden persönlichen Verhalten der straffälligen Person eine

gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit,

Ordnung oder Gesundheit ausgeht. Zudem müssen die öffentlichen Interessen an

der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gegenüber den privaten Interessen

der betroffenen Person überwiegen (Nina Burri/Valerio Priuli in AJP 7/2017 S.

886.

ff., 889).

Somit widerspricht das FZA der landesrechtlichen

Bestimmung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB, weil dieses in jedem Fall eine

einzelfallbezogene Gefährdungs- und Verhältnismässigkeitsprüfung vorschreibt.

Zwischen Art. 66a Abs. 1 StGB und Art. 5 Anhang I FZA liegt somit ein echter

Normkonflikt vor (Burri/Priuli a.a.O. S. 890).

4.

Gemäss Art. 5 Abs. 4 BV haben Bund

und Kantone das Völkerrecht zu beachten. Art. 190 BV hält zudem fest, dass

Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen

rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Der Bundesverfassung lässt sich

somit nichts zur Vorrangfrage im Falle eines echten Normkonflikts zwischen

Völkerrecht und widersprechendem Gesetzesrecht entnehmen.

5.1

Das Bundesgericht hat im Entscheid

BGE 142 II 35 f ausgeführt, gemäss Art. 27 des Wiener Übereinkommens vom 23.

Mai 1969 über das Recht der Verträge seien völkerrechtliche Verträge nicht nach

Massgabe des innerstaatlichen Rechts, sondern nach Treu und Glauben auszulegen,

weil sich kein Vertragsstaat auf innerstaatliches Recht berufen könne, um die

Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Völkerrechtliche Normen würden

deshalb in der Rechtsanwendung widersprechendem Landesrecht vorgehen. Dieser

Grundsatz hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich insofern eine

Ausnahme erfahren, als der Gesetzgeber bewusst die völkerrechtliche

Verpflichtung missachten und insofern auch die politische Verantwortung dafür

bewusst tragen wollte («Schubert-Praxis»). Diese Ausnahme gilt nicht, wenn

menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz in Frage stehen; diesfalls geht

die völkerrechtliche Norm der nationalen Regelung auch dann vor, wenn der

schweizerische Gesetzgeber sie missachten will. Auch im Zusammenhang mit dem

Dispositiv

FZA hat das Bundesgericht entschieden, dass diesem gegenüber bewusst

abweichendem Gesetzesrecht der Vorrang zukommt. Das Bundesgericht begründete

dies damit, dass das FZA demokratisch legitimiert sei, dieses den unter das

Abkommen fallenden Personen gerichtlichen Rechtsschutz garantiere, was toter

Buchstabe bliebe, wenn die Gerichte abweichendes nationales Recht anwenden

müssten, und schliesslich, dass die Vertragsstaaten der EU ihrerseits

verpflichtet seien, dem Abkommen den Vorrang gegenüber ihrem jeweiligen

innerstaatlichen Recht zu geben (E. 3.2).

5.2 Das Bundesgericht hat sich zum

konkreten Hierarchieverhältnis von Art. 66a StGB und dem FZA im Entscheid 145

IV 55 wie folgt geäussert (vgl. insbesondere E. 3.3 und E. 4.1): Das

Anwesenheitsrecht in einem Vertragsstaat gemäss FZA stehe unter dem doppelten

Vorbehalt eines rechtmässigen Aufenthaltes und eines rechtskonformen Verhaltens

der betroffenen Person im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Das FZA

enthalte keine strafrechtlichen Bestimmungen und sei kein strafrechtliches

Abkommen. Mit dem FZA habe die Schweiz – pointiert formuliert – keine

Freizügigkeit für kriminelle Ausländer vereinbart. Die Schweiz sei in der

Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht

gebunden, jedoch habe sie die völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen

des FZA zu beachten. Das FZA schreibe keine Prüfungsreihenfolge vor. Bei der

Prüfung einer Landesverweisung habe das Strafgericht zunächst das vertraute

Landesrecht anzuwenden. Erweise sich das Ergebnis mit dem FZA kompatibel, so

stelle sich die Frage des Vorrangs der landesrechtlichen Normen oder des FZA

nicht. Im gleichen Sinne entschied das Bundesgericht mit Urteil 6B_1152/2017

vom 28. November 2018 (E. 2.5.3 und 2.6): Das Völkerrecht sei nicht auf einen

systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt;

das gelte ebenso für das FZA, welches kein umfassendes Aufenthaltsrecht

gewähre. Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht bestehe, könne sich die

Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen. Da im beurteilten Fall

der Beschwerdegegner über kein rechtmässiges Aufenthaltsrecht verfüge, stehe

das FZA einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB nicht entgegen.

5.3 Das Bundesgericht hat in beiden

erwähnten Entscheiden die Frage der Rangordnung zwischen FZA und Art. 66a Abs.

1 StGB somit nicht beantwortet. Es hat seine im Entscheid BGE 142 II 35

vertretene Auffassung (Ziff. 5.1 hiervor) im konkreten Fall von Art. 66a Abs. 1

StGB in beiden Entscheiden aber auch nicht ausgeschlossen.

6. In der Lehre wird der Vorrang des FZA

gegenüber Art. 66a Abs. 1 StGB grossmehrheitlich bejaht. So Burri/Priuli

(a.a.O. S. 891), welche ausführen, dass sich die Begründung im Entscheid BGE

142 II 35 aus unumstrittenen Grundsätzen der völkerrechtlichen

Vertragsauslegung und spezifischen Überlegungen zur Rechtsnatur des FZA

zusammensetze (völkervertragsrechtliche Grundsätze der Vertragsauslegung,

direktdemokratische Legitimation des Abkommens, Reziprozitätsüberlegungen) und

deshalb rechtlich überzeugend sei. Übersax kommt zum Schluss, dass sich EU- und

Efta-Angehörige, die in der Schweiz eine Straftat begehen, auf das

Freizügigkeitsrecht berufen könnten, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 5

Anhang I FZA zu prüfen seien. Dies gelte nicht, wenn eine solche Person einzig

und allein zur Verübung einer Straftat in die Schweiz einreise oder sich

sonstwie mit Blick auf das Freizügigkeitsrecht rechtsmissbräuchlich verhalte

(Peter Übersax: Freizügigkeitsabkommen und Landesverweisung in: Plädoyer 1/18

S. 37 ff.). Gless/Petrig/Tobler (Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die

obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB in: forumpoenale 2/2018, S

97 ff.) schliesslich führen aus, dass sich die Frage einer Möglichkeit der

Einschränkung der Rechte gemäss FZA nur stellen könne, wenn im konkreten Fall

ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht bestehen würde. Das FZA statuiere nicht ein

umfassendes Aufenthaltsrecht für EU-Angehörige in der Schweiz. Das

Bundesgericht leite aus dem FZA aber neben einem allgemeinen Einreiserecht ein

allgemeines Kurzaufenthaltsrecht bis zu drei Monaten ab (BGE 143 IV 97).

7.1 Der Beschuldigte, der seit 2012 in

der Schweiz lebt, ist Inhaber einer Jahresaufenthaltsbewilligung B. Soweit aus

den Migrationsakten ersichtlich, reiste er zum Zweck der Ausübung einer

Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein (vor Obergericht hatte er ausgeführt, 2012

zu seinem Bruder in die Schweiz in die Ferien gekommen zu sein. Dann sei er

geblieben, weil sie in […] einen Pizzaiolo gesucht hätten). Gemäss Art. 2 Abs.

1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei das Recht, sich

zum Zweck einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei

aufzuhalten. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis

ausgestellt.

7.2 Es steht damit fest, dass der

Beschuldigte als italienischer Staatsangehöriger gemäss FZA Art. 2 Anhang I ein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat. Auf Grund der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, welche bis anhin den Vorrang des FZA gegenüber Landesrecht

bejaht hat, sowie der zitierten Lehrmeinungen ist der Vorrang des FZA gegenüber

Art. 66a Abs. 1 StGB zu bejahen.

8.1 Gemäss Art. 5 Anhang I FZA muss in

jedem Fall individuell geprüft werden, ob das persönliche Verhalten der

betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere

Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ohne

weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von Rechten,

welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu rechtfertigen.

Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden

Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne kann auch

vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen

Ordnung erfüllen. Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es folglich

wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach

Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende

hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche

Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber

tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende

Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach genügen, sofern dieses

Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit

beschlägt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint,

dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche

mit Sicherheit auszuschliessen sein müssen. Die Behörde, welche über die

Beendigung des Aufenthalts entscheidet, hat eine spezifische Gesamtwürdigung

der Umstände unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung vorzunehmen; diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen

Würdigung des Verhaltens überein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2016 E.

2.3 vom 7. September 2016).

Das Bundesgericht hat zum Beispiel in

folgenden Fällen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung verneint:

Bei einem Italiener, der nach seiner

Geburt in der Schweiz bei seinen Grosseltern in Italien aufwuchs, im Alter von

18 Jahren in die Schweiz zurückkehrte, 14 Jahre später wegen Kokainhandels zur

drei Jahren Zuchthaus und weitere sieben Jahre später wegen mehrerer

Einbruchdiebstähle zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, fehlte es

angesichts einer günstigen Prognose an der Voraussetzung einer gegenwärtigen

Gefährdung (Urteil 2A.749/2004 vom 28. April 2005). Als ebenfalls unzulässig

beurteilte das Bundesgericht die Wegweisung eines Italieners, der wegen Raubes

zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war (Urteil 2C_412/2009

vom 9. März 2010).

Weiter muss im Rahmen der

Verhältnismässigkeit ein angemessener Ausgleich zwischen den betroffenen

Interessen gefunden werden. Danach sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine

Ausweisung in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, die

folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Die Dauer des Aufenthalts des

Betroffenen in der Schweiz, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine

familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im

Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

Weiter ist der Schweregrad der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen

(Gless/Petrig/Tobler in: forumpoenale 2/2018, S. 97 ff.).

8.2 Der im Jahr […] in […] geborene

Beschuldigte verbrachte die ersten […] Lebensjahre mit seinen Eltern und zwei

Geschwistern in der Schweiz. 1999 kehrte die Familie in ihre Heimat nach

Italien zurück; der Beschuldigte absolvierte in der Folge die ganze Schulzeit

in Italien, an welche sich eine dreijährige Grundausbildung in der Gastronomie

anschloss. Im Februar 2012 kehrte der Beschuldigte im Alter von […] Jahren in

die Schweiz zurück, wo er bis 2016 hauptsächlich in diversen

Gastronomiebetrieben tätig war. Von seiner Familie lebt niemand in der Schweiz.

Die in der Zwischenzeit geschiedenen Eltern und seine Schwester leben in

Italien und auch der Bruder ist gemäss Angaben des Beschuldigten vor

Obergericht wieder nach Italien zurückgekehrt.

Der Beschuldigte verbrachte somit einen

grossen Teil seiner Jugendzeit in Italien. Die wichtigen Jahre zwischen seinem […].

und […] Altersjahr lebte der Beschuldigte in seiner Heimat und wurde

entsprechend in wesentlichem Ausmass auch dort sozialisiert. Nach seiner

Rückkehr in die Schweiz konnte er hier nie richtig Fuss fassen: So war er an

keiner Arbeitsstelle während längerer Zeit angestellt und verfügt in

persönlicher Hinsicht über kein in den Jahren gewachsenes soziales Netz. Mit

Ausnahme seiner Beziehung zu C.___ sind keine weiteren sozialen Kontakte

erkennbar. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz nur über einen kleinen

Freundeskreis. Eine Reintegration des Beschuldigten in seinem Heimatland

Italien erscheint daher durchaus als möglich. Die Eltern und die Geschwister

des Beschuldigten leben ebenfalls in Italien und er pflegt insbesondere zu

seiner Mutter und Schwester gute Kontakte. Zudem dürfte der Beschuldigte seine

Ausbildung im Gastronomiebereich auch in seiner Heimat wirtschaftlich umsetzen

können.

Andererseits ist aber festzustellen, dass

der Beschuldigte wiederum mit der Geschädigten zusammenlebt, sie geheiratet

haben und am [...] Eltern [...] geworden sind. Der Beschuldigte hat damit eine

wichtige Beziehung zur Schweiz, weil hier seine Ehefrau und seine beiden Kinder

leben. Die Trennung von seiner Familie würde für den Beschuldigten mit

Sicherheit eine gewisse Härte darstellen und es wäre im vorliegenden, ganz

besonderen Fall der Ehefrau kaum zumutbar, dem Beschuldigten nach Italien zu

folgen. Die Ehefrau ist Schweizerin, sie ist hier verwurzelt, und vor allem ist

sie das Opfer des Verbrechens des Beschuldigten. Es würde an Zynismus grenzen,

der Ehefrau als Konsequenz eines Verbrechens, das sie als Opfer erdulden

musste, zuzumuten, ihre Heimat zu verlassen und in einem anderen Land ein neues

Leben zu beginnen. Diese Konstellation ist höchst aussergewöhnlich bzw.

einzigartig.

Zusammenfassend ist somit festzustellen,

dass der Beschuldigte durchaus ein Interesse hat, in der Schweiz zu verbleiben,

wo er einen Teil seiner Jugend und seine letzten […] Lebensjahre verbrachte und

wo seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder) leben. Von erheblichen privaten

Interessen an einem Verbleib in der Schweiz kann wegen der fehlenden

beruflichen und sozialen Integration aber nicht gesprochen werden.

8.3 Der Beschuldigte wird zu einer erheblichen

Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Die Tatbestände der Vergewaltigung

und sexuellen Nötigung stellen schwere Straftaten dar, welche hochwertige

Rechtsgüter verletzen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte

nicht vorbestraft ist und noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen musste. Zudem

hat die Geschädigte dem Beschuldigten offensichtlich verziehen: Sie lebt mit

ihm in Hausgemeinschaft, sie haben geheiratet und sind am […] Eltern von […...]

geworden. Damit gibt es eigentlich kein Opfer mehr. Selbstverständlich ändert

diese Entwicklung nichts an der Verwerflichkeit der vom Beschuldigten begangenen

Straftaten; das öffentliche Interesse an einer Sanktionierung dieses Verhaltens

mittels Wegweisung nimmt aber ab, wenn das Opfer dem Täter verziehen hat.

Schliesslich ist auch zu beachten, dass

der psychiatrische Gutachter die Wiederholungsgefahr des nicht vorbestraften Beschuldigten

in einem tiefen Bereich ansiedelt und in einer Weiterführung von Suchtberatung

und Abstinenz eine weitere Begrenzung dieses Risikos erblickt. In diesem

Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Beschuldigte seit März 2018 die angeordneten

Ersatzmassnahmen (Abstinenz, Urinkontrollen, Bewährungshilfe) lückenlos

eingehalten und sich kooperativ verhalten hat. Das FZA verlangt für eine

Ausweisung eine «gegenwärtige und hinreichend schwere, das Grundinteresse der

Gesellschaft berührende Gefahr für die Öffentlichkeit», was hier nicht gegeben

ist. Eine Ausweisung, die sich einzig auf den «ordre public» oder auf

generalpräventive Gründe stützt, lässt sich mit dem FZA nicht vereinbaren

(6B_235/2018 E. 4.4). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Umsetzung der

durch Volk und Stände angenommenen Ausschaffungsinitiative zwar zu einer klaren

Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung führen

(6B_ 235/2018 E. 4.3). Die vorliegenden besonderen Umstände – geringes

Rückfallrisiko sowie ein versöhntes Opfer – sprechen aber gegen das Vorliegen

von erheblichen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten

aus der Schweiz.

8.4 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass angesichts der vom Beschuldigten verübten Straftaten

durchaus öffentliche Interessen an dessen Wegweisung aus der Schweiz bestehen.

Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Anhang I

FZA können diese öffentlichen Interessen angesichts des unbelasteten strafrechtlichen

Leumunds des Beschuldigten, der geringen Rückfallgefahr und der Tatsache, dass

das Opfer dem Beschuldigten verziehen hat, gegenüber den privaten Interessen

des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz aber nicht als überwiegend

bezeichnet werden. Eine Landesverweisung des Beschuldigten, der in der Schweiz

über ein Aufenthaltsrecht verfügt, erweist sich deshalb als unverhältnismässig

und ist nicht anzuordnen.

8.5 Diese Lösung entspricht auch der

EMRK. Der Beschuldigte kann sich als Ehemann und Vater auf Art. 8 EMRK (Recht

auf Familienleben) bzw. Art. 13 BV berufen. In der Lehre wird die Meinung

vertreten, dass bei einem Eingriff in die Rechte gemäss Art. 8 EMRK zwingend

von einem Härtefall i.S. von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen sei und eine

Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorgenommen

werden müsse. Das Bundesgericht hat diese Meinung in dieser apodiktischen Form

bisher zwar nicht bestätigt, immerhin aber festgehalten, dass die Kriterien der

EMRK regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen seien

(6B_907/2018 vom 23. November 2018). Unabhängig von einer Härtefallprüfung i.S.

von Art. 66a StGB muss aber bei einer Einschränkung des Rechts auf das

Familienleben gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eine Prüfung der

Verhältnismässigkeit vorgenommen werden. Und diese Prüfung führt, wie

dargelegt, zu einer Verneinung der Voraussetzungen für eine Landesverweisung.

8.6 Damit hat auch keine Ausschreibung

im SIS zu erfolgen.

VIII. Sicherheitshaft

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf

Anordnung von Sicherheitshaft ist bei diesem Ausgang des Verfahrens abzuweisen.

Es ist keine Fluchtgefahr ersichtlich.

IX. Kosten

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz für das erstinstanzliche

Verfahren zu bestätigen.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, [...], ist auf CHF

14'266.15 (Honorar CHF 12'450.00, Auslagen CHF 772.80 und 8% MwSt. auf CHF

8'416.80 bzw. 7.7% auf CHF 4'806.00) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total

CHF 25'000.00, zu bezahlen.

2. Der Beschuldigte war mit seiner

Berufung erfolgreich. Die Staatsanwaltschaft ist nur hinsichtlich des

Schuldspruchs wegen mehrfacher sexueller Nötigung durchgedrungen. Nachdem der

Beschuldigte vor Vorinstanz ebenfalls einen Schuldspruch wegen sexueller

Nötigung beantragt hatte, rechtfertigt es sich, ihm für das Berufungsverfahren

keine Kosten aufzuerlegen. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates.

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, macht für das obergerichtliche

Verfahren einen Aufwand von 2’090 Minuten resp. 34,83 Stunden (inkl.

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) geltend. Die Hauptverhandlung hat eine

Stunde weniger gedauert als geschätzt und an der mündlichen Urteilseröffnung

konnte der amtliche Verteidiger nicht teilnehmen. Dies führt zu einer Kürzung

von zwei Stunden. Der amtliche Verteidiger macht für die Vorbereitung des

Plädoyers 19,33 Stunden geltend. Dies erscheint trotz des zwar wichtigen und

rechtlich komplexen Themas der Landesverweisung als zu hoch. Es rechtfertigt

sich eine Kürzung um 4 Stunden. Zusätzlich sind Kanzleiaufwendungen von

insgesamt 40 Minuten (vom 22. Juli 2018, 3. Oktober 2018 und 15. April 2019)

und Korrespondenzaufwand von 75 Minuten (vom 16. Juli 2018, 17. April 2019 und

3. Mai 2019) zu streichen. Insgesamt sind somit Kürzungen von 475 Minuten

vorzunehmen, was zu einem zu entschädigenden Aufwand von 1'615 Minuten resp.

26,91 Stunden führt. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von CHF

171.00 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine Entschädigung von CHF 5'402.25.

Diese ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.

Demnach wird in Anwendung der Art. 181,

Art. 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art.

90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 1 lit. a, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 91a Abs. 1, Art.

92 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; § 23 Abs. 1 und

Abs. 2, § 31 EG StGB; Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art.

43, Art. 44 Abs. 1 und 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 106

StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 18. April 2018 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ schuldig gemacht:

-

der versuchten

Vergewaltigung, begangen am 25. Mai 2017;

-

der mehrfachen Nötigung,

begangen am 25. Mai 2017 sowie am 23. September 2017;

-

der Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch,

-

der Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges,

-

des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand,

-

der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

-

des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall,

-

des Führens eines

Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis,

alles begangen am 25. Mai 2017;

-

der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen ab April 2017 bis zum 7. März 2018;

-

des groben Unfugs sowie der

Trunkenheit und des unanständigen Benehmens, begangen am 23. September 2017;

-

des Ungehorsams gegen die

Polizei, begangen am 23. September 2017.

2. A.___ hat sich zusätzlich der mehrfachen

sexuellen Nötigung schuldig gemacht, begangen am 25. Mai 2017.

3. A.___ wird verurteilt zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

28 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 20 Monate bei einer

Probezeit von 3 Jahren.

-

einer Geldstrafe von 150

Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer

Probezeit von 3 Jahren.

-

einer Busse von CHF

1'000.00, ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe.

4. Während der Probezeit ist für A.___

Bewährungshilfe angeordnet.

5. Zusätzlich werden ihm für die Probezeit

– solange dies die Vollzugsbehörde als nötig erachtet – folgende Weisungen

erteilt:

-

A.___ wird zur Drogen- und

Alkoholabstinenz verpflichtet, verbunden mit der regelmässigen kontrollierten

Einnahme von Antabus.

-

A.___ wird zur

regelmässigen Abgabe von Urin- und Blutproben sowie allenfalls Haarproben

verpflichtet;

-

A.___ hat sich weiterhin

einer Suchtberatung bei der Perspektive zu unterziehen.

6. A.___ sind 35 Tage Untersuchungshaft und

für die Ersatzmassnahme 40 Tage an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf

Anordnung von Sicherheitshaft wird abgewiesen.

8. Auf eine Landesverweisung wird

verzichtet.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des

erstinstanzlichen Urteils wurden die Ersatzmassnahmen gemäss Verfügung des

Haftgerichts vom 17. November 2017 bis zum 18. Oktober 2018 weitergeführt.

10. Das durch das Amtsgericht von

Solothurn-Lebern mit Urteil vom 18. April 2018 gegen A.___ angeordnete

Tätigkeitsverbot wird aufgehoben.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des

erstinstanzlichen Urteils sind folgende beschlagnahmten Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Asservate Polizei), soweit noch nicht erfolgt, der

Berechtigten C.___, [...], auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:

-

schwarzer Pullover

-

graues T-Shirt

-

blaue Damen-Jeans-Hose.

Das

erstinstanzliche Gericht hat weiter rechtskräftig festgestellt, dass ohne ein

solches Begehren die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils vernichtet werden.

12. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des

erstinstanzlichen Urteils sind folgende beschlagnahmte Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Asservate Polizei), soweit noch nicht erfolgt, A.___ nach

Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:

-

weisses T-Shirt

-

hellblaue Herren-Jeans-Hose

-

schwarze Herren-Unterhose

-

Papierware/Untersuchungsprotokoll,

Dr. med. F.___.

Das erstinstanzliche

Gericht hat weiter rechtskräftig festgestellt, dass ohne ein solches Begehren

die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet

werden.

13. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des

erstinstanzlichen Urteils wird A.___ bei seiner Anerkennung behaftet, C.___

Schadenersatz von CHF 5'000.00 zu schulden.

14. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des

erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Dominik Schnyder, […], auf CHF 14'266.15 (Honorar CHF 12'450.00,

Auslagen CHF 772.80 und 8% MwSt. auf CHF 8'416.80 bzw. 7.7% auf CHF

4'806.00) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total

CHF 25'000.00, zu bezahlen.

16. Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, Balsthal, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 5'402.25 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.

17. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils

zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist

ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung

mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder

seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1

i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des

begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden

(Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier