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Entscheid

STBER.2018.57

Versuchte vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfache Uebertret

3. April 2019Deutsch88 min

Source so.ch

Sachverhalt

2.1 Der Beschuldigte und A.___ waren im

Zeitpunkt der Ereignisse seit 15 Jahren ein Paar. Sie lernten sich bereits in

der Schule kennen (AS 35, 111). Seit dem Jahr 2002 wohnten sie zusammen, zuerst

bei den Eltern des Beschuldigten, seit 2003 in einem eigenen Haushalt. Sie

haben zwei gemeinsame Kinder, E.___ (geb. 2007) und F.___ (geb. 2011; vgl. AS

16, 111).

2.2 Am Tattag war in der Wohnung des Beschuldigten

und seiner Partnerin ein Familienfest geplant, zu welchem ca. 35 Personen

eingeladen waren («Slava»). Die Parteien hatten einige Tage vor dem Fest

Streit, weshalb der Beschuldigte vorübergehend ausgezogen und bei seiner Mutter

übernachtet hatte (AS 133). Dies war nicht aussergewöhnlich, sondern kam immer

wieder vor. Am Vorabend der Ereignisse holte A.___ den Beschuldigten bei seiner

Mutter wieder ab und sie kehrten gemeinsam in die Wohnung in [...] zurück.

2.3 Der Vorabend verlief unauffällig.

Die Parteien gingen zur gleichen Zeit zu Bett. Da der Beschuldigte nicht

schlafen konnte, stand er wieder auf. Während der ganzen Nacht trank er in der

Folge Wein und rauchte. Entsprechend traf A.___, als sie um ca. 07:00 Uhr

aufstand, den Beschuldigten in einem schlechten Zustand an.

3. Die persönlichen

Beweismittel

3.1 Aussagen von A.___ (Privatklägerin)

3.1.1 A.___ wurde am 28. Oktober 2015

erstmals in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten polizeilich

befragt (AS 13 ff.). Sie führte aus, dass der Beschuldigte sie seit Monaten

beschuldige, einen Anderen zu haben. Wenn sie nicht mit ihm schlafe, meine er,

sie hätte einen Anderen.

A.___ führte aus, dass sie am Vormittag

des 27. Oktobers mit Kochen habe beginnen wollen, da für den Nachmittag ein

Fest mit ca. 35 Personen geplant gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit ihr

schlafen wollen; als sie gesagt habe, sie wolle nicht, habe er sie als

«Schlampe» bezeichnet. Sie sei ins Badezimmer gegangen. Er habe sie geschubst

und sie sei zu Boden gefallen, entweder auf den Rücken oder die Seite. Er sei

auf ihr niedergekniet, das Knie auf ihrem Bauch. Er habe sie immer wieder

gewürgt. Sie habe bei den Würgegriffen keine Luft mehr bekommen. Er habe

insgesamt vielleicht 5-6 Mal angesetzt und gewürgt. Sie könne jetzt kaum

schlucken und habe auch nichts essen können. Er habe sie zwischen dem Würgen

immer wieder mit der Faust geschlagen. Nach ca. 4-5 Minuten habe sie sich

befreien können.

Sie habe sich in die Küche gesetzt. Es

seien dann die Kinder von der Schule nach Hause gekommen. Ihr Sohn habe zu

weinen begonnen, als er sie gesehen habe, und habe gefragt, was passiert sei. Der

Beschuldigte habe den Sohn gefragt, was seine Mutter für einen Freund habe,

worauf der Sohn gesagt habe: «Mami hat niemand anderes». Der Beschuldigte habe

begonnen, Wein zu trinken, und sei immer aggressiver geworden. Sie habe sich

dann umgezogen und gesagt, dass sie gehe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass

sie nicht gehen dürfe. Als sie sich habe anziehen wollen, habe er sie aufs Bett

geschubst. Ihre Tochter habe dies gesehen und angefangen, ihn mit ihren

Kinderhänden zu schlagen.

Ihr Bruder habe an der Haustür

geklingelt, aber sie habe nicht öffnen dürfen. Der Beschuldigte habe gedroht,

sie umzubringen, wenn sie das Fest nicht mache. Als der Beschuldigte auf’s WC

gegangen sei, sei sie mit der Tochter aus der Wohnung geflüchtet.

Der Beschuldigte habe ihr mit der

rechten Faust ins Gesicht und gegen die linke Schulter sowie gegen ihren

Oberkörper geschlagen. Am linken Bein habe sie von den gestrigen Ereignissen

ebenfalls noch zwei blaue Flecken.

Gewürgt habe er sie einhändig. Er habe

mit den Fingern zugedrückt, so dass sie keine Luft mehr gehabt habe. Es sei ihr

immer wieder schwarz geworden vor den Augen, sie sei aber nicht bewusstlos

gewesen. Sie habe während der Würgeangriffe Urinabgang gehabt. Irgendwann habe

der Beschuldigte selber mit dem Würgen aufgehört. Er habe zu ihr gesagt «Sei

froh habe ich dich nicht umgebracht».

Bevor sie habe flüchten können, habe er

gesagt: «Ich bringe dich um, ich habe sowieso schon alles in meinem Leben

verloren». Sie habe Angst bekommen und sei deshalb schnell geflüchtet.

Der Beschuldigte habe sie als Nutte

bezeichnet. Er habe sie täglich als Nutte oder Schlampe bezeichnet.

Am Morgen, als sie aufgestanden sei,

seien zwei leere Weisswein-Flaschen auf dem Küchentisch gestanden. Sie wisse

nicht, wann der Beschuldigte diese getrunken habe. Er habe noch eine dritte

Flasche geöffnet. Ob der Beschuldigte Drogen konsumiert habe, wisse sie nicht.

Nach dem Vorfall mit dem Würgen habe er

sie nicht weggehen lassen. Um 12:51 Uhr habe er sie gezwungen, beim Flughafen

anzurufen und für ihn ein Flugticket nach Serbien zu besorgen.

3.1.2 Am 13. November 2015 wurde A.___

erneut polizeilich befragt (AS 24 ff.). Sie führte aus, dass der Angriff im WC

begonnen habe, um ca. 11:30 Uhr, und ca. 5 Minuten gedauert habe. Der

Beschuldigte habe sie anschliessend in der Küche festgehalten. Er habe sie

während ca. 3 Stunden nicht zum Arzt gehen lassen. Sie sei auf einem Stuhl

gesessen und habe Angst gehabt, an ihm vorbeizugehen, weil er so aggressiv

gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, er solle sie zum Arzt gehen lassen, sie habe

nicht richtig atmen können und ihre Hand sei hinuntergehangen.

Der Beschuldigte habe sie ein paar Mal

gewürgt. Er habe immer wieder losgelassen und wieder angesetzt. Es sei ihr ein

paar Mal schwarz vor den Augen geworden.

Ihr Bruder habe bei ihnen um 14:55 Uhr

Sturm geklingelt. Sie habe nach dem Klingeln gesehen, dass er zu seinem Auto

gegangen sei. Sie habe ihm und ihrer Mutter eine sms geschrieben, dass es kein

Fest gebe.

Der Beschuldigte müsse zu trinken

begonnen haben, als sie am Vorabend schlafen gegangen sei.

Zum Beginn der Auseinandersetzung führte

sie aus, dass sie dem Beschuldigten (wegen dessen übermässigen Alkoholkonsums)

gesagt habe, er solle schlafen gehen und sie, da er sie immer wieder geschubst

habe, weggehen würde. Sie habe ihm gesagt, dass sie Angst vor ihm habe. Da sei

er aggressiv geworden.

3.1.3 Am 9. März 2016 wurde A.___ vom

Staatsanwalt als Auskunftsperson befragt (AS 32 ff.). Sie führte aus, dass sie

am Tattag ein orthodoxes Familienfest («Slava») hätten feiern wollen.

Als sie am 27. Oktober aufgestanden sei,

sei er mit der Flasche Wein am Küchentisch gesessen. Sie sei wütend geworden,

weil sie für die Vorbereitung des Festes seine Hilfe benötigt hätte. Sie hätten

gestritten wegen seines Alkoholkonsums und weil er nichts aus seinem Leben

mache. Er habe ihr vorgeworfen, sie hätte einen Anderen. Es seien immer

dieselben Punkte. Der Beschuldigte sei immer wieder mal aufs WC gegangen und

habe komisch dreingeschaut. Er habe am Vormittag weitergetrunken.

Sie habe ihn dann zu seiner Mutter

bringen wollen, weil sie sich dermassen verkracht hatten.

Als sie im WC gestanden sei, sei er von

hinten gekommen und habe sie mit der rechten Hand am Hals gepackt und sie in

den Korridor geworfen. Dann sei er mit einem oder beiden Knien auf ihr drauf

gewesen. Ab und an habe er losgelassen. Er habe sie auch immer wieder mit

Fäusten geschlagen. Sie sei den Gang hinunter gerobbt und habe versucht, sich

zu wehren. Der Beschuldigte habe immer zu würgen angesetzt, es sei ihr immer

wieder schwarz vor den Augen geworden. Irgendwann habe sie sich dann von ihm

lösen können. Ihr Arm sei heruntergehangen, sie habe kaum schlucken und kaum

atmen können.

Es seien dann die Kinder von der Schule

nach Hause gekommen. Sie seien geschockt gewesen, als sie sie gesehen hätten.

Sie habe gesagt, dass sie zum Arzt gehen müsse, der Beschuldigte habe sie aber

nicht gehen lassen. Als ihr Bruder geklingelt habe, habe der Beschuldigte sie

nicht zur Türe gehen lassen. Sie habe hundertmal gesagt, dass sie die Wohnung

verlassen wolle. Sie habe kaum Luft bekommen. Es sei alles mit Adrenalin

geschehen, danach habe sie einen Totalzusammenbruch gehabt.

Es sei richtig, dass der Beschuldigte ab

15:06 Uhr versucht habe, sie telefonisch zu erreichen. In diesem Zeitpunkt habe

sie die Wohnung bereits verlassen gehabt.

3.1.4 Am 27. April 2016 führte die

Polizei mit A.___ eine Tatrekonstruktion durch (AS 57 – 102).

3.1.5 Am 1. Dezember 2016 wurde A.___

vom Staatsanwalt als Auskunftsperson einvernommen, nachdem deren Anwältin den

Beschuldigten wegen mehrfachen telefonischen Belästigungen und Bedrohungen seit

dem 22. August 2016 angezeigt hatte. A.___ verneinte diese Vorhalte; es müsse

sich um ein Missverständnis zwischen ihr und ihrer Anwältin handeln (AS 395.19

ff.).

3.1.6 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 14. Februar 2018 wurde A.___ als Auskunftsperson befragt

(O-G 480 ff.). Dabei bestätigte sie ihre früheren Aussagen, insbesondere den übermässigen

Alkoholkonsum des Beschuldigten, den Verlauf des Vormittags mit den

Streitereien und den Angriff des Beschuldigten, als sich die Geschädigte im

Badezimmer aufhielt. In diesem Moment sei seine ganze Wut rausgekommen und sie

habe noch nie im Leben so Angst vor ihm gehabt. Er habe sie beim Würgen immer

wieder losgelassen, aber dann habe er immer wieder zugedrückt, sicher 5-6 Mal.

Er habe sie anschliessend nicht gehen lassen, obwohl sie gesagt habe, dass sie

zum Arzt müsse. Er habe sie nicht festgehalten, aber er habe ihr solche Angst

gemacht, dass sie sich nicht einmal mehr aufs WC getraut habe.

Die Geschädigte führte weiter aus, dass

sie grosse Probleme mit Schlafen habe und im Moment zweimal pro Woche zum

Psychiater gehe. Sonst gehe sie einmal pro Woche und die Kinder auch. Sie habe

viele Albträume.

3.2 Aussagen des Beschuldigten

3.2.1 Anlässlich der ersten Einvernahme

vom 28. Oktober 2015, in welcher der Tatvorwurf auf einfache Körperverletzung

lautete (AS 103 ff.), führte der Beschuldigte aus, dass er viel getrunken gehabt

habe. Sie hätten dann gestritten, dann wisse er nicht mehr, was gegangen sei.

Er stehe zu dem, was sie sage und er gemacht haben soll. Er habe zuerst viel

Bier und dann zwei oder drei Flaschen Weisswein getrunken. Nach dem Streit habe

er zwei bis drei Züge Marihuana geraucht, vorher habe er keine Drogen

konsumiert.

3.2.2 Anlässlich der Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme durch den Staatsanwalt am 30. Oktober 2015 (AS 107) führte

der Beschuldigte aus, zwei oder drei Gramm Kokain konsumiert gehabt zu haben.

Er habe dann nicht schlafen können und habe deshalb Weisswein getrunken, drei

oder vier Flaschen.

Er wisse nur noch, dass er A.___ kurz am

Hals gepackt habe. Er habe nur gewollt, dass sie einen Moment ruhig sei und ihm

zuhöre. Er würde sie nie umbringen wollen.

Es könne sein, dass er – wie dies A.___

ausgesagt habe – um 00:30 Uhr ins Bett gegangen, dann aber wieder aufgestanden

sei, weil er nicht habe schlafen können. Er habe nachher sehr viel Wein

getrunken.

3.2.3 Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 25. November 2015 (AS 119 ff.) sagte der Beschuldigte aus, am

Vormittag auf der Toilette Drogen konsumiert gehabt zu haben. Nach der Tat habe

er nichts mehr getrunken.

Der Beschuldigte bestritt auf

entsprechende Frage, Waffen zu besitzen. Als ihm eröffnet wurde, dass an seinem

Domizil Waffen gefunden worden seien, führte er aus, diese zum Schutz der

Familie gekauft zu haben.

3.2.4 Am 25. November 2015 wurde eine

zweite polizeiliche Einvernahme durchgeführt (AS 127 ff.). Der Beschuldigte

wurde mit den Verletzungen von A.___ konfrontiert, machte hierzu jedoch keine

substantiierten Aussagen. Er wusste weder, ob er A.___ während dreier Stunden

festgehalten noch ob er sie bedroht habe.

3.2.5 Auch anlässlich der Einvernahmen

durch den Staatsanwalt vom 9. März 2016 und 18. Mai 2016 erinnerte sich der Beschuldigte

nicht an die Ereignisse (AS 136 ff.; 371 ff.).

Er führte anlässlich der Einvernahme vom

18. Mai 2016 aber aus, er bestreite die Schilderungen von A.___ nicht. Wenn sie

dies so aussage, akzeptiere er das so (AS 373, 376).

3.2.6 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte am 14. Februar 2018 (O-G 472 ff.)

aus, er bereue, was passiert sei und es tue ihm leid. Zur Sache machte er keine

Aussagen; er führte dann aber aus, es könne nicht zutreffen, was in der

Anklageschrift stehe. Er überlasse es der Geschädigten, ob sie damit leben

könne, ihn falsch zu beschuldigen.

3.2.7 Vor dem Berufungsgericht führte er

am 3. April 2019 zur Sache im Wesentlichen aus, er vermöge sich nicht an die

angebliche tätliche Auseinandersetzung zu erinnern. Er habe A.___ einfach

gesagt, dass er es mit ihr nicht mehr aushalte, dass er das Fest feiern möchte

und dass sie sich danach trennen würden; er gehe nun schlafen und wenn er

wieder aufstehe, würden sie das Fest feiern und sich danach trennen. Danach sei

er glaublich ins Bett gegangen, da sei er sich aber nicht mehr sicher. Er habe

dann auf der Toilette eine Linie Kokain konsumiert, habe sie gesucht und sie im

Badezimmer blutend vor dem Spiegel stehend gesehen. Er habe sie gefragt, was

passiert sei, und sie habe begonnen, ihn anzuschreien. Er habe ihr aber nichts

gemacht. Das sei alles, was er noch wisse von diesem Vorfall. Sie seien dann

zusammen in der Küche gesessen und hätten geredet. Er habe gewollt, dass sie

zum Arzt gehe. Sie habe dies aber nicht gewollt. Sie habe nicht gewollt, dass

er ins Gefängnis müsse. Sie habe ihm all dies vorgeworfen, aber er sei ja nicht

einmal sicher gewesen, was genau passiert sei. Er habe gesagt, am besten rufe

er die Polizei, dies habe sie aber nicht gewollt. Sie habe gesagt, er solle

besser ein Ticket kaufen und nach Serbien reisen. Sie habe dann das Ticket bestellt.

Er wisse nicht mehr, ob er im Badezimmer A.___ angegriffen und gewürgt habe.

Auf Vorhalt, gemäss Gutachten habe das Opfer beim linken Auge punktförmige Hauteinblutungen

gehabt, was durch eine Druckausübung verursacht worden sei: «Vielleicht habe

ich 2 -3 Sekunden …. Aber ich weiss es nicht.» Das Gutachten sei

«Scheissdreck». Entgegen dem psychiatrischen Gutachten habe er damals auch kein

Alkoholproblem gehabt. Dies habe er nur gesagt, weil es ihm von der

Rechtsvertretung empfohlen worden sei, um eine mildere Strafe zu erlangen. Er

habe auch nicht in einer Lebenskrise gesteckt. Das Problem sei die Beziehung zu

A.___ gewesen. Diese habe Nebenbeziehungen gehabt.

3.3 Aussagen von D.___ (Bruder

der Privatklägerin)

Am 16. November 2015 wurde der Bruder

von A.___, D.___, von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 147

ff.). Er führte aus, am 27. Oktober 2015 während der Mittagspause eine sms

erhalten zu haben, worin mitgeteilt worden sei, dass das Fest abgesagt sei. Er

habe seine Schwester nach der Arbeit angerufen, sie habe aber nicht abgenommen.

Um ca. 15:00 Uhr habe er zu ihr gehen wollen und habe ein paar Mal geklingelt,

es habe aber niemand geöffnet. Darauf sei er nach Hause gefahren. Dort habe ihn

dann seine Schwester angerufen. Sie habe geweint und gesagt, der Beschuldigte habe

sie umbringen wollen. Er sei dann mit seiner Schwester nach Aarau in das Spital

gefahren.

D.___ führte weiter aus, seine Schwester

habe ihm erzählt, der Beschuldigte sei durchgedreht. Er habe auf sie

eingeschlagen und sie gewürgt. Er habe nicht zugelassen, dass sie die Tür

geöffnet habe, als er (D.___) geklingelt habe.

3.4 Aussagen von H.___ (Freundin

der Privatklägerin)

Am 18. November 2015 wurde H.___

einvernommen, eine gute Freundin von A.___ (AS 156 ff.). Sie führte aus, am 27.

Oktober 2015 habe sie mehrmals versucht habe, A.___, aber auch den

Beschuldigten telefonisch zu erreichen, was ihr jedoch nicht gelungen sei.

Einmal habe der Beschuldigte sie dann angerufen. Er habe verwirrt geklungen und

habe ihr gesagt, sie solle schauen, was passiert sei. Er habe in der Folge noch

zwei- oder dreimal angerufen und einmal gesagt, er könne sich nur noch an eine

Ohrfeige erinnern. Sie wisse die Zeit, da sie mit dem Beschuldigten telefoniert

habe, nicht mehr, vielleicht zwischen 18:00 – 20:00 Uhr.

4. Die sachlichen Beweismittel

4.1 In den Akten findet sich die

Aufzeichnung eines Telefongesprächs zwischen A.___ und einer Angestellten der

Firma G.___, in welchem es um die Bestellung eines Flugtickets für einen Flug

nach Serbien geht (AS 331 ff.).

4.2 Medizinische Berichte

betreffend A.___

Arztbericht von I.___, Assistenzarzt

Klinik für Chirurgie, Kantonsspital Aarau vom 27. Oktober 2015 (AS 173 ff.)

Beschrieben werden Prellmarken über der

Stirn, Augenhöhlen, Jochbein rechts und Nasenbein. Würgemale am Hals, Bruch

Handgelenk links, Einblutung Bindehaut des rechten Auges.

Eine unmittelbare Lebensgefahr wird in

diesem Bericht verneint. Verneint wurde auch, dass ein bleibender Nachteil

erwartet werden müsse.

Arztbericht Dr. med. J.___, Allgemeine

Medizin FMH, vom 10. Dezember 2016 (AS 176.1 ff.)

Die Diagnosen lauteten wie folgt:

Schädelhirntrauma, Nasenbeinkontusion, Würgetrauma sowie Vorderarmfraktur. Eine

unmittelbare Lebensgefahr wird in diesem Bericht zu Folge des Würgetraumas

bejaht. Die Vorderarmfraktur links hätte einen langwierigen Verlauf mit

posttraumatischer Sehnenentzündung. Ein bleibender Nachteil wird auch in diesem

Bericht verneint. Festzustellen seien aber ausgeprägte Angst- und Panikstörungen.

Berichte Handchirurgisches Zentrum Dr.

med. K.___,

Aarau (AS 176.5 f.; 176.7; 176.14 f.)

Die posttraumatisch aufgetretene

Sehnenentzündung wurde am 12. Dezember 2016 ambulant operativ behandelt.

Mit Bericht vom 14. Dezember 2016 wird

festgehalten, dass A.___ einen Speichenbruch links erlitten habe und seither am

Handgelenk daumenseitig belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen bestehen

würden. Es habe dann eine chronische Sehnenscheidenentzündung verifiziert

werden können, welche eine Folge des Speichenbruches sei.

Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom

12. November 2015 (AS 178 ff.)

Durch die Staatsanwaltschaft wurde beim

Kantonsspital Aarau, Institut für Rechtsmedizin, ein rechtsmedizinisches

Gutachten eingeholt, das von zwei Fachärzten für Rechtsmedizin (Dr. med. L.___,

Abteilungsleiter und Leitender Arzt, und Dr. med. M.___, Chefarzt) erstellt

wurde. Das Gutachten beruht auf den vollständigen Strafakten sowie einer

umfassenden Untersuchung (AS 187–192) und Fotodokumentation von A.___ vom 27.

Oktober 2015 (AS 193-200).

Das Gutachten gelangte zu folgenden

Ergebnissen:

Festgestellte Verletzungen:

-

Ringförmige

Hauteinblutungen an Stirn und rechter Schläfe sowie flächenhafte

Hautunterblutungen an Nasenrücken, rechter Wange und Augenlidern beidseits,

begleitet von einer Einblutung des Augensehweisses am rechten Auge, Kinn, Hals

beidseits, linker Schulter sowie am rechten Oberschenkel aussen;

-

Punktförmige

Hauteinblutungen am linken Augenoberlid sowie Bindehaut des linken

Augenunterlids;

-

Schürfungen

über dem linken Schultergelenk;

-

Bruch

der Speiche am linken Unterarm.

Die Verletzungen seien auf eine stumpfe

Gewalteinwirkung zurückzuführen und mit Ausnahme der Hautunterblutungen am

rechten Oberschenkel frisch. Die Verletzungen am Hals seien als Würgemale zu

interpretieren. Die punktförmigen Einblutungen am linken Augenoberlid und in

der Augenbindehaut seien Stauungsblutungen und damit als Folge einer relevanten

Unterbrechung der Blutzirkulation des Kopfes zu interpretieren.

Die Gutachter führen weiter aus, dass

auf Grund der festgestellten Punktblutungen von einer relevanten

Durchblutungsstörung des Gehirns und damit durch den Angriff gegen den Hals von

einer konkreten Lebensgefahr ausgegangen werden müsse. Folge man den

Schilderungen von A.___, wonach es ihr immer wieder schwarz vor den Augen

geworden sei, müsse von einer wiederholt eingetretenen konkreten Lebensgefahr

ausgegangen werden, die bis zur Wiederherstellung der Blutzirkulation im Gehirn

jeweils angehalten habe.

Ergänzungsgutachten des Kantonsspitals

Aarau vom 15. Juli 2016 (AS 201 ff.)

Die Gutachter bestätigten in einem

Ergänzungsgutachten vom 15. Juli 2016 ihre früheren Schlussfolgerungen. Anlass

des Ergänzungsgutachtens war offenbar eine Äusserung des (damaligen)

Kantonsarztes des Kantons Solothurn, wonach nur Stauungsblutungen in der Haut,

speziell hinter dem Ohr oder im Trommelfell, einen klaren Hinweis auf ein

lebensgefährliches Würgen liefern würden. Diese Äusserung machte er als

Sachverständiger in einem Strafprozess, über welchen in den Medien berichtet

wurde (AS 394 f.).

Wie sich aus den Ausführungen im Ergänzungsgutachten

ergibt, hängt das Vorhandensein von Stauungsblutungen wesentlich von der

Lokalisation der Abflussbehinderung ab. Sofern die Stauungsblutung oberhalb der

Ebene der Gewalteinwirkung lokalisiert sei, belege diese eine relevante

Durchblutungsstörung des Gehirns. Im vorliegenden Fall seien die

Hauteinblutungen am Hals, der Nachweis von Stauungsblutungen am linken

Augenoberlid und in der Augenbindehaut sowie die Schilderungen von A.___

(…….«mir wurde immer wieder schwarz vor den Augen»……»ich war ein paar Mal wie

weg»……..» zwei-, dreimal wurde mir auch schwarz vor den Augen. Ich hatte

wirklich Angst. Ich hatte dann auch in die Hosen bislet»…..) als Ausdruck eines

vorübergehenden Sauerstoffmangels zu interpretieren; A.___ habe sich deshalb in

konkreter Lebensgefahr befunden.

Bericht von N.___, Psychotherapeutin,

Aarau, vom 23. Januar 2018 (O-G 428 f.)

Es gebe bei A.___ seit der Behandlung

bzw. seit 4. Dezember 2015 verschiedene Retraumatisierungen, welche jeweils

eine gravierende Verschlechterung des emotionalen Gleichgewichts zur Folge

hätten, dies insbesondere nach der polizeilichen Tatnachstellung und der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bei Anwesenheit des Beschuldigten. Die

grosse emotionale Labilisierung habe sich unter anderem mit folgenden Symptomen

manifestiert:

gravierende Ein- und Durchschlafstörung,

Albträume,

grosse innere Unruhe,

stetes Gedankenkreisen,

Flashbacks,

stark verminderte Belastbarkeit.

Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr.

med. O.___ vom 6. September 2018 leidet A.___ noch immer unter schweren

Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei sich der Zustand im

Zuge der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung deutlich verschlechtert habe.

Gemäss Bestätigung der

Psychotherapeutin N.___ vom 9. September 2018, gestützt auf welche das

Opfer vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert

worden ist, litt das Opfer infolge der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung an

massiven Angstzuständen, Schlafstörungen und Flashbacks. Am Tag nach der Verhandlung

musste sie sich notfallmässig ins Kantonsspital Aarau begeben, weil sie an

starker Atemnot litt und Erstickungsgefahr bestand. Weiter litt sie an

wiederkehrendem Nesselfieber und allergischen Reaktionen. Nach Abklärungen

wurde eine starke psychische Stressreaktion auf die ausserordentliche Belastung

während der Gerichtsverhandlung festgestellt.

4.3 Medizinische Berichte

betreffend den Beschuldigten

Nach der Anhaltung wurde beim

Beschuldigten am 28. Oktober 2015, 00:40 Uhr, eine Blutprobe und um 00:50 Uhr

eine Urinprobe entnommen (AS 282).

Die forensisch-toxikologische

Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 30.

Oktober 2015 (AS 286 f.) ergab für die Tatzeit (27. Oktober 2015, 1130 h) bei

einem Trinkende zur Tatzeit eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von

2,69 (Minimalwert) – 4,60 Gew.-Promille (Maximalwert).

Zudem ergaben die Untersuchungen

positive Resultate bezüglich Cannabinoide und Cocain, wobei der Cannabiskonsum

länger zurückliegen würde (AS 291, 293).

Der Beschuldigte sei im Zeitpunkt des

Ereignisses somit unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden; es liege

ein Mischkonsum vor, welcher Wirkungen und Nebenwirkungen von Alkohol und

Drogen verstärken könne (AS 293).

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft

erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am 12. Januar

2016 einen Ergänzungsbericht, der zu der Frage Stellung nahm, welche

Blutalkoholkonzentration bei einem angenommenen Trinkende um 11:00 Uhr zur

Tatzeit gegeben gewesen wäre. In diesem Fall hätte der BAK zwischen 2,74

Gew.-Promille (minimal) und 4,60 Gew.-Promille (maximal) gelegen.

Im Ergänzungsgutachten wird zudem

festgehalten, dass die im Blut nachgewiesenen Cocain-Abbauprodukte einen nach

dem Tatzeitpunkt erfolgten Kokainkonsum erklären würden, dies zu Folge der

Tatsache, dass zwischen Ereignis und Anhaltung mehr als 12 Stunden liegen

würden sowie der bei Cocain gegebenen Halbwertszeit. Für den Fall eines

allfälligen Nachtrunkes konnten die Gutachter keine Angaben machen, da für

diesen Fall Menge und Art des konsumierten Alkohols bekannt sein müssten (AS

294 ff.).

Im Kantonsspital Aarau wurden die Haare

des Beschuldigten auf Ethylglucuronid (Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol)

geprüft. Die Untersuchung ergab bei einer untersuchten Haarlänge von 2 cm, was

einem Zeitraum von ca. 2 Monaten entspricht, den Hinweis auf einen übermässigen

Alkoholkonsum (AS 298 ff.).

Die Untersuchung der Haare auf Drogen

ergab Hinweise für den Konsum von Kokain und MDMA im untersuchten Zeitraum (AS

302 ff.).

5. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

5.1 Die Aussagen von A.___ sind frei von

jeglichem Belastungseifer, was ein zentrales Kriterium für die Glaubhaftigkeit

der Aussagen ist:

-

A.___

führte aus, das Ganze sei wegen der Drogen. Wenn der Beschuldigte normal sei,

sei er der «herzensguteste» Mensch (AS 18);

-

A.___

verneinte Vorfälle gegenüber den Kindern, der Beschuldigte sei nicht aggressiv

gegenüber den Kindern (AS 21);

-

Die

Frage, ob sie wisse, ob der Beschuldigte gedealt habe, verneinte sie (AS 30;)

-

Es

habe keine weiteren Vorfälle mit der gleichen Heftigkeit gegeben (AS 30);

-

A.___

hat anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2016 durch den Staatsanwalt

nicht bestätigt, vom Beschuldigten telefonisch belästigt und bedroht worden zu

sein (AS 395.19 ff.).

5.2 Die Aussagen von A.___ werden von

ihrem Bruder D.___ gestützt. Dieser führte anlässlich der Einvernahme vom 16.

November 2015 (AS 147 ff.) aus, dass er von seiner Schwester am Nachmittag

angerufen worden sei und er sie dann beim Coop [...] abgeholt habe und mit ihr

anschliessend ins Spital Aarau gefahren sei. Sie habe ihm erzählt, dass der

Beschuldigte durchgedreht sei. Er sei bereits betrunken gewesen, als sie am

Morgen aufgewacht sei. Er habe auf sie eingeschlagen und sie gewürgt. Er habe

gesagt, dass er sie umbringen wolle. Er habe nicht zugelassen, dass sie die

Türe hätte geöffnet, als ihr Bruder vorher bei ihnen geklingelt habe. Als der

Beschuldigte auf’s WC gegangen sei, habe sie mit der Tochter flüchten können.

A.___ machte somit gegenüber der ersten

Person, mit welcher sie über die Ereignisse sprach, in den wesentlichen Punkten

die gleichen Aussagen wie anschliessend im Rahmen des Strafverfahrens.

5.3 Die Aussagen von A.___ werden

schliesslich auch durch die vorliegenden medizinischen Berichte gestützt.

5.4 Der Beschuldigte machte mehrfach

geltend, sich nicht an den Ablauf der Ereignisse erinnern zu können. Er führte

aber auch mehrfach aus, dass er die Aussagen, wie sie A.___ zu Protokoll gab,

akzeptiere und nicht bestreite. Er stellte damit die Glaubhaftigkeit ihrer

Aussagen nicht in Frage.

5.5 Es ist auch kein Motiv ersichtlich,

aus welchem Grund A.___ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die

Parteien leben seit Jahren als Paar zusammen und haben zwei gemeinsame Kinder.

Die Beziehung verlief nicht immer nur harmonisch, aber gerade dieser Umstand

spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.___. Der Streit

zwischen den Parteien einige Tage vor der Tat war nichts Aussergewöhnliches; es

kam schon oft vor, dass der Beschuldigte nach einem Streit vorübergehend zu

seiner Mutter zog und einige Tage dortblieb, bis er von seiner Partnerin wieder

abgeholt wurde. So war es auch dieses Mal. Es liegen keine Hinweise dafür vor,

dass A.___ sich aus irgendeinem Grund am Beschuldigten rächen wollte und

deshalb im vorliegenden Verfahren Aussagen machte, welche nicht der Wahrheit

entsprechen. Auf ihre Aussagen ist demnach abzustellen.

5.6 Zum Einwand der Verteidigung, das

Opfer sei bei der ersten Einvernahme suggestiv befragt worden, indem es

ausdrücklich nach allfälligem Urinabgang gefragt worden sei, was das Opfer dann

bejaht habe (AS 13 ff.), kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (US 16). Das Opfer wurde im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme

vom 28. Oktober 2015 nicht nur zu einem möglichen Urinabgang, sondern auch zu

einem allfälligen Stuhlabgang und allfälliger Bewusstlosigkeit befragt. A.___

verneinte sowohl einen Stuhlabgang als auch eine Bewusstlosigkeit, was zeigt,

dass sie auf die gestellten Fragen differenziert antwortete. Es handelte sich

bei den gestellten Fragen um wichtige Kriterien zur Beurteilung der Frage einer

allfälligen Lebensgefahr. Selbst wenn man dabei von einer suggestiven Befragung

ausginge, kann festgehalten werden, dass das Opfer eben gerade

suggestionsresistent antwortete bzw. nicht einfach alle gestellten Fragen

bejahte. Auch die Frage nach Schluckbeschwerden beantwortete A.___ nicht

einfach mit «ja», sondern gab dazu differenziert Antwort (AS 17): «Ich konnte

danach sprechen, jedoch hat es mir alles wie zugeschnürt, als hätte ich immer

noch etwas im Hals».

Vor dem Berufungsgericht wurde seitens

des Beschuldigten abermals der Einwand erhoben, der Kantonsarzt habe im Rahmen

einer Gerichtsverhandlung vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ausgeführt, eine

Stauungsblutung wie vorliegend sei eher harmlos und komme recht oft vor.

Entgegen den medizinischen Gutachten des Kantonsspitals Aarau seien nur

Stauungsblutungen in der Haut hinter dem Ohr oder im Trommelfell ein klarer

Hinweis für ein lebensgefährliches Würgen (Plädoyernotizen S. 5). Diesem Einwand

muss entgegengehalten werden, dass die erwähnten Aussagen des Kantonsarztes in

einem anderen Verfahren gemacht wurden und deren Hintergründe nicht bekannt

sind. Die Gutachter des Kantonsspitals Aarau haben sich mit dem entsprechenden

Presseartikel auseinandergesetzt und sind bei ihren Schlussfolgerungen

geblieben. Es kann auf das entsprechende Ergänzungsgutachten vom 15. Juli 2016

verwiesen werden. Es gibt für das Berufungsgericht keinen Anlass, von den

Schlussfolgerungen der Gutachter abzuweichen.

Es wird weiter abermals eingewendet, es

treffe nicht zu, dass das Opfer wegen des Beschuldigten während mehrerer

Stunden die Wohnung nicht habe verlassen können. So habe dieses ausgesagt, sie

seien nach dem Vorfall in der Küche gesessen und hätten diskutiert,

stundenlang. Sie seien beide sitzen geblieben, die Kinder seien dann nach Hause

gekommen. Aus diesen Aussagen sei zu schliessen, dass das Opfer die Wohnung

jederzeit hätte verlassen können (Plädoyernotizen S. 12). Auch hier kann auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 22 f.) und mit

ihr davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ab 13 Uhr, als der Sohn wieder

zur Schule ging, und somit während rund zwei Stunden das Opfer weggehen wollte

und der Beschuldigte ihr dies nicht erlaubte. Ab diesem Zeitpunkt wurde der

Beschuldigte nach den ersten Aussagen des Opfers bei der Polizei (28.10.2015;

AS 13 ff.) immer aggressiver. Als sich die Geschädigte ins Schlafzimmer begab,

um sich umzuziehen, und sie ihm mitteilte, sie gehe, griff er sie wieder an.

Als sie, nachdem die kleine Tochter auf den Beschuldigten losgegangen sei,

erneut gesagt habe, sie gehe, habe er geantwortet, nein du gehst nicht.

Ebenfalls erwähnte sie bereits, dass sie die Tür nicht habe öffnen dürfen, als

ihr Bruder geklingelt habe. Schliesslich habe sie einen WC-Gang des

Beschuldigten als Fluchtmoment benutzt. Vor dem Berufungsgericht trug der

Beschuldigte erstmals vor, nicht er, sondern sie habe nicht gewollt, dass ein

Arzt aufgesucht und die Polizei gerufen werde. Diese Aussage widerspricht

jeglicher Logik und Lebenserfahrung. Es handelt sich deshalb um eine erst sehr

spät ins Verfahren eingebrachte Schutzbehauptung. A.___ hatte einen gebrochenen

Arm und blutete, nachdem sie gewürgt und geschlagen worden war. Dass in dieser

Situation nicht er, sondern sie einen Arzt aufsuchen und die Polizei rufen

wollte, ist naheliegend und wurde von ihr stets so ausgesagt, während er, wie

erwähnt, erst vor der Berufungsinstanz behauptete, nicht sie, sondern er habe

die Polizei rufen und einen Arzt beiziehen wollen.

5.7 Es ist von folgendem

rechtsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die Parteien gerieten am Vormittag des

27. Oktober 2015 in der gemeinsamen Wohnung in einen Streit. Anlass war die

schlechte Verfassung des Beschuldigten, der die Nacht durchgezecht hatte und

nun nicht in der Lage war, seine Partnerin bei der Vorbereitung des geplanten

Familienfestes («Slava») zu unterstützen. Im Verlauf dieses Streits ging A.___ kurz

vor Mittag, um ca. 11:30 Uhr, ins Badezimmer. Der Beschuldigte folgte ihr und

gab ihr dort einen Stoss, so dass A.___ zu Boden fiel. Der Beschuldigte kniete

auf sie nieder, mit einem Knie auf ihrem Bauch. Der Beschuldigte würgte A.___

mehrmals, insgesamt 5-6 Mal, mit einer Hand, so dass sie keine Luft mehr bekam

und es ihr vor den Augen schwarz wurde. A.___ hatte während des Würgens

Urinabgang. Zwischen dem Würgen schlug der Beschuldigte sie mehrmals mit der

Faust ins Gesicht und gegen den Oberkörper.

A.___ konnte sich schliesslich befreien

und ging in die Küche. Über Mittag kamen die Kinder von der Schule nach Hause. A.___

wollte in der Folge spätestens, als ihr Sohn um 13 Uhr wieder zur Schule gehen

musste, die Wohnung verlassen, wurde aber vom Beschuldigten daran gehindert.

Der Beschuldigte schubste sie, als sie sich im Schlafzimmer umziehen wollte,

auf’s Bett und wurde abermals tätlich und aggressiv gegen sie. Der Beschuldigte

zwang A.___, beim Flughafen Kloten anzurufen und für ihn ein Flugticket nach

Serbien für den gleichen Tag zu buchen. Der Beschuldigte hinderte sie auch

daran, die Wohnungstür zu öffnen, als um ca. 14:55 h der Bruder von A.___

klingelte. Kurz darauf, als der Beschuldigte das WC aufsuchte, gelang es ihr,

zusammen mit ihrer Tochter aus der Wohnung zu flüchten.

5.8 Im Verlauf des Streits bezeichnete

der Beschuldigte A.___ als «Schlampe» und «Nutte». Er bedrohte sie zudem mit

dem Tod («Ich bringe dich um, ich habe sowieso schon alles verloren in meinem

Leben»).

5.9 A.___ erlitt während der

Auseinandersetzung einen Speichenbruch am linken Unterarm. Als Folge davon trat

eine chronische Sehnenscheidenentzündung auf. Sie erlitt zudem ringförmige

Hauteinblutungen an Stirn und rechter Schläfe sowie flächenhafte

Hautunterblutungen an Nasenrücken, rechter Wange, Augenlidern beidseits,

begleitet von einer Einblutung des Augensehweisses am rechten Auge, Kinn, Hals

beidseits und linker Schulter. Festgestellt wurden zudem punktförmige

Hauteinblutungen am linken Augenoberlid sowie der Bindehaut des linken

Augenunterlids und Schürfungen über dem linken Schultergelenk.

5.9 Der Beschuldigte war zur Tatzeit (11:30

Uhr) erheblich alkoholisiert. Gemäss forensisch-toxikologischer

Alkoholbestimmung des IRM der Universität Bern betrug die

Blutalkoholkonzentration zwischen 2,69 und 4,6 Gew.-Promille. Der Beschuldigte

stand somit unter massivem Alkoholeinfluss. Es ergeben sich aber aus den Akten

keine Hinweise drauf, dass der Beschuldigte zu Folge des Alkoholkonsums völlig

«weggetreten» war. So führte A.___ zwar aus, dass der Beschuldigte durchgedreht

und aggressiv gewesen sei; sie brachte diesen Zustand aber nicht mit seinem übermässigen

Alkoholkonsum in Zusammenhang, sondern mit seiner Wut und Frustration. A.___

beschrieb kein Lallen oder Wanken des Beschuldigten, vielmehr war dieser in der

Lage, zielgerichtete Handlungen vorzunehmen: So zwang er A.___, am Flughafen

anzurufen und für ihn ein Flugticket nach Serbien zu bestellen und er war in

der Lage, A.___ über eine längere Zeit in der Wohnung festzuhalten und sie

daran zu hindern, die Wohnungstüre zu öffnen, als der Bruder von A.___

klingelte.

IV. Rechtliche Subsumtion

1. Versuchte

vorsätzliche Tötung (AKS Ziff. 1; Art. 111 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl.

Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,

ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

Der Tod als objektives

Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der

Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat. Versuch

liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und

seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Geth in: Stefan Trechsel/Mark

Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, vor Art.

22 StGB N 1).

In subjektiver Hinsicht erfordert Art.

111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei

Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3.

Aufl., Basel 2013, Art. 111 StGB N 7).

Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein

Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen

ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der

Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem

Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod von A.___ sein direktes Handlungsziel

war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht

rechtsgenüglich nachweisen und davon geht auch die Anklage nicht aus.

Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist

gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als

Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom

11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den

relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter

eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können

aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE

135 IV 58 E. 8.4).

Der Eventualvorsatz auf Tötung

unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der

Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten.

Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes

Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem

Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt versuchte

eventualvorsätzliche Tötung vor (6B_617/2013 vom 4.4.2014, E.2.4). Je mehr die

Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist

eventualvorsätzliche Tötung oder Versuch dazu anzunehmen (Stefan Maeder in: Basler

Kommentar zum StGB, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 129 StGB N 46). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bejahung des Eventualvorsatzes

auf Tötung weder eine akute Lebensgefahr noch ein erhebliches Verletzungsbild

vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25.11.2015 E. 1.3.3).

Der Beschuldigte war A.___ körperlich

überlegen. Er kniete auf ihr und würgte sie mehrmals, insgesamt 5-6 Mal,

einhändig am Hals. Angesichts des vorliegenden erheblichen Verletzungsbildes

mit flächenhaften Hautunterblutungen am Hals liegt eine massive

Gewalteinwirkung vor. Das medizinische Gutachten des Kantonsspitals Aarau bejahte

auf Grund der festgestellten Punktblutungen am linken Augenoberlid und in der

Augenbindehaut sowie der Schilderungen von A.___, wonach es ihr immer wieder

schwarz vor den Augen geworden sei, eine wiederholt eingetretene Lebensgefahr

des Opfers. Der Beschuldigte hat zwar den Würgevorgang immer wieder

unterbrochen, aber eben auch mehrmals wieder zum Würgen angesetzt und damit

wiederholt eine Lebensgefahr geschaffen.

Das Opfer befand sich durch den

Würgeangriff in konkreter Lebensgefahr, das Risiko, dass A.___ stirbt, war also

gross. Zudem ist es offensichtlich, dass mit dem Würgen eines Menschen am Hals

eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung verbunden ist. Es ist nur dem Zufall

und dem Glück zu verdanken, dass A.___ nicht gestorben ist. Der Beschuldigte

war nicht in der Lage, einzuschätzen, ob sein Zudrücken des Halses zum Tod

führt oder nicht. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte den Hals mehrmals

losliess und dann wieder zudrückte. A.___ führte aus, sie habe sich gewehrt und

der Beschuldigte habe sie zwischen dem Würgen geschlagen. Es trifft zwar zu,

dass der Beschuldigte nicht erkennen konnte, dass es A.___ schwarz vor den

Augen wurde und sie Urinabgang hatte. Dies ändert aber nichts daran, dass aus

dem Verhalten des Beschuldigten, der dem Opfer mehrmals den Hals zudrückte und

dieses damit in unmittelbar Lebensgefahr brachte, nur geschlossen werden kann,

dass er den Tod von A.___ in Kauf nahm. Die Lebensgefahr konnte der

Beschuldigte nicht durch eigenes Verhalten abwenden und auch das Opfer war

angesichts seiner körperlichen Unterlegenheit dazu nicht in der Lage. Vielmehr

konnte der Beschuldigte das Risiko nicht kalkulieren. Hinzu kommt, dass der

Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, so dass

der Nichteintritt des Todes des Opfers überwiegend von Glück und Zufall abhing.

Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte ernstlich mit der Tötung von A.___

rechnen und durfte nicht von einem folgenlosen Ausgang des Übergriffs ausgehen.

Der Beschuldigte muss deshalb wegen eventualvorsätzlicher versuchter Tötung

i.S. von Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werden.

Erwägungen

2.

Freiheitsberaubung

(AKS Ziff. 2; Art. 183 Ziff. 1 StGB)

Wer jemanden unrechtmässig festnimmt

oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit

entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 183

Ziffer 1 StGB).

Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der

körperlichen Bewegungsfreiheit des klassischen Grundrechts der persönlichen

Freiheit. Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen,

kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Die Anforderungen der Praxis sind aber

nicht sehr hoch: Es genügten 10 Minuten (BGE 89 IV 87) oder einige Minuten bei

einer Autofahrt von 7,5 km vor einer Vergewaltigung (BGE 128 IV 75).

Freiheitsberaubung kann auch im erzwungenen Transport liegen, wenn z.B. während

einer Fahrt oder eines Fluges das Aussteigen unmöglich ist (BGE 89 IV 87, 99 IV

221). Entführung ist das Verbringen einer Person an einen anderen Ort, wo sie

in der Gewalt des Täters oder eines Dritten steht.

Das Beweisergebnis führte zum Schluss,

dass A.___, nachdem der Sohn um 13 Uhr wieder zur Schule ging, dem

Beschuldigten mehrmals zu verstehen gab, dass sie die Wohnung verlassen wolle.

Der Beschuldigte verweigerte seiner Partnerin dieses Ansinnen und wurde

abermals aggressiv und tätlich gegen sie, als sie sich ins Schlafzimmer begab,

um sich umzuziehen. Erst um ca. 15:00 Uhr, als der Beschuldigte die Toilette

aufsuchte, gelang es A.___, die Wohnung zusammen mit ihrer Tochter zu

verlassen. Der Beschuldigte hat damit A.___ während rund zweier Stunden in

ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Für den Beschuldigten war

erkennbar, dass A.___ die Wohnung verlassen wollte. So sagte sie ihm mehrmals,

sie werde nun gehen. Der Beschuldigte hinderte sie während einer erheblichen

Zeit daran und erfüllte damit die objektiven und subjektiven

Tatbestandsmerkmale von Art. 183 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte muss deshalb

wegen Freiheitsberaubung schuldig gesprochen werden.

3.

Mehrfache Drohung (AKS Ziff. 4; Art.

180.

Abs. 2 lit. b StGB)

Es kann vorab auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Tatbestand verwiesen werden (US 29 f.)

Die Anklageschrift wirft dem

Beschuldigten in Ziff. 4 zwar eine mehrfache Tatbegehung vor. Ein konkreter

Vorhalt besteht aber nur betr. die Drohung vom 27. Oktober 2015, welche

aufgrund des Beweisergebnisses erstellt ist. Demnach sagte der Beschuldigte zu A.___,

er bringe sie um, er habe sowieso schon alles verloren in seinem Leben. A.___

schilderte auch, dass sie Angst bekommen habe. Sie sei deshalb so schnell als

möglich geflüchtet. Der Tatbestand der Drohung ist in objektiver und

subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist wegen Drohung i.S. von Art.

180.

Abs. 2 StGB in einem Fall schuldig zu sprechen.

Der weitere Vorhalt, wonach es auch

schon in der Zeit vor diesem Datum zu Drohungen gekommen sei, ist mit Blick auf

die Umgrenzungsfunktion der Anklage hinsichtlich des Tatzeitraums zu unbestimmt

formuliert, als diesbezüglich ein Schuldspruch erfolgen könnte. Es hat demnach

in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen.

4.

Mehrfache Beschimpfung (AKS Ziff. 5;

Art. 177 Abs. 1 StGB)

Gestützt auf das Beweisergebnis ist auch

dieser Vorhalt erstellt, jedenfalls diejenigen Beschimpfungen, welche dem

Beschuldigten am 27. Oktober 2015 vorgehalten werden. Es kann vollumfänglich

auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 32 ff.). Die vom

Beschuldigten verwendeten Ausdrücke «Nutte» und «Schlampe» sind klar

ehrverletzend; ein gültiger Strafantrag liegt vor (AS 329). Der Beschuldigte

ist wegen mehrfacher Beschimpfung, begangen am 27. Oktober 2015, schuldig zu

sprechen.

V. Zusammenfassung

1.1

Gemäss erstinstanzlichem Urteil ist

der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen von den Vorhalten der Nötigung (Art.

181.

StGB; AKS Ziff. 2), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123

Ziff. 2 Abs. 5 StGB; AKS Ziff. 3) und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen (Art. 292 StGB; AKS Ziff. 8).

1.2

Das Berufungsgericht sprach den

Beschuldigten nunmehr auch vom Vorhalt der Drohung frei, angeblich begangen zu

einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 27. Oktober 2015 (AKS Ziff. 4 Abs. 3).

2.1

Gemäss erstinstanzlichem Urteil ist

der Beschuldigte wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen worden:

-

Tätlichkeiten

(Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB; AKS Ziff. 3);

-

mehrfache

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 7

WG; AKS Ziff. 6);

-

mehrfache

Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; AKS Ziff. 7).

2.2

Der Beschuldigte wird zudem schuldig

gesprochen wegen

-

versuchter

vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. 1);

-

Freiheitsberaubung

(Art. 183 Ziff. 1 StGB; AKS Ziff. 2);

-

Drohung

(Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB; AKS Ziff. 4);

-

und mehrfacher

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. 5).

VI. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen

der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren,

desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117

IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter

anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber

auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch

von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie

die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen

Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten

Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die

Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

1.5

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.6

Die

verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die

Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch

vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die

strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung

der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den

Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der

Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer

verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad

eine lineare Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat

jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht

klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten

auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der

Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht

mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der

Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von

einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner

Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der

Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten

rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung

der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive

Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche

Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann

sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis

sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung

auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf

ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der

Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des

ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm

wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in

Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:

In einem

ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu

entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher

Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des

Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit

Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer

Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in

einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die

(hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so

ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund

wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische

Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger

Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist dagegen systemwidrig (Urteil des

Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6).

1.7

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die

Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen

oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2007 vom

12.11

).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Freiheitsstrafe

2.1.1

Die schwerste Straftat ist

vorliegend die versuchte vorsätzliche Tötung. Die Strafandrohung lautet auf

Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre (Art. 111 StGB). In einem

ersten Schritt ist für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Einsatzstrafe

unter der Hypothese festzulegen, dass das Delikt vollendet worden wäre.

2.1.2

Tatkomponenten

Es kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 39 verwiesen werden: Im Rahmen der

Tatkomponente fällt zunächst die objektive Schwere des begangenen Delikts ins

Gewicht: Zu berücksichtigen ist, dass das menschliche Leben im Strafgesetzbuch

an erster Stelle der geschützten Rechtgüter steht, weshalb eine Verletzung

dieses Rechtsguts immer entsprechend schwer wiegt. Erschwerend wirkt, dass eine

Tötung durch Würgen - im Gegensatz z.B. zum Einsatz einer Schusswaffe oder

eines Messers - eines massiven gewalttätigen Einwirkens auf einen anderen

Menschen über eine gewisse Zeitdauer bedarf. Zudem wurde die Geschädigte vom

eigenen langjährigen Lebenspartner und Vater der gemeinsamen Kinder in den

eigenen vier Wänden angegriffen - mithin von einem nahestehenden Menschen, dem

sie vertraute, und an einem Ort, an welchem sie sich hätte sicher fühlen

sollen.

Subjektiv ist in Erwägung zu ziehen,

dass sich der Beschuldigte offensichtlich in einer - wenn auch teilweise

zufolge seines Drogen- und Alkoholkonsums selbstverschuldeten - Lebenskrise

befand, was u.a. zu heftigen Beziehungsproblemen mit regelmässigen Streitereien

zwischen ihm und der Geschädigten führte. So resultierte auch die vorliegend zu

beurteilende Tat aus einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung, war

entsprechend nicht geplant und der Beschuldigte befand sich in einem hohen

Erregungszustand. Der Übergriff erfolgte aber ohne nachvollziehbaren Grund und

wäre deshalb zu vermeiden gewesen. Zu berücksichtigen ist, dass der

Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich und nicht mit direktem

Tötungsvorsatz handelte. Andererseits ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass

er seine langjährige Lebenspartnerin und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder

letztlich aus einem nichtigen Anlass heraus dermassen gewalttätig attackierte,

dass die körperlich unterlegene Geschädigte aus eigener Kraft keinerlei

erfolgsversprechende Gegenwehr zu leisten vermochte. Insgesamt ist, da die Tat

nicht geplant war, aus dem Moment heraus erfolgte und die am wenigsten

vorwerfbare Form des Vorsatzes (Eventualvorsatz) vorliegt, von einem leichten bis

mittelschweren Tatverschulden und von einer (hypothetischen) Einsatzfreiheitsstrafe

für das vollendete Delikt von 9 Jahren auszugehen.

2.1.3

Das psychiatrische Gutachten vom

12.

März 2016

Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, forensische Psychiatrie SGFP, erstellte im Auftrag der

Staatsanwaltschaft über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten. Das

Gutachten stützt sich auf die gesamten Strafakten, Vorakten der

Jugendanwaltschaft Aargau, Briefe des Beschuldigten sowie zwei Explorationen

von insgesamt 4 Stunden (AS 995 ff.).

Angesichts der Schilderungen des

Beschuldigten über seinen Alkoholkonsum – Kontrollverlust über Beginn und

Beendigung des Trinkens, zunehmende Mengen von konsumiertem Alkohol in den

letzten Jahren, zunehmende Aggression nach Alkoholkonsum – kam der Gutachter

zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine schwere Abhängigkeitserkrankung von

Alkohol vorliege (ICD-10 F10.25). Dieser Schluss werde bestätigt durch die

Tatsache, dass der Beschuldigte im Tatgeschehenszeitraum trotz des massiven

Alkoholkonsums in der Lage gewesen sei, sich in vielen Handlungen geordnet zu

verhalten. Bei fehlender Gewöhnung würde die Auswirkung solcher Alkoholmengen

regelmässig zu stärkeren Vergiftungserscheinungen führen (unartikuliertes

Sprechen, Gangunsicherheit, Gleichgewichtsstörungen).

Betreffend Drogen verneinte der

Gutachter eine Abhängigkeitserkrankung, stellte aber einen schädlichen Konsum

von Cannabis, Kokain und MDMA fest (ICD-10 F19.1).

Ausreichende Hinweise für das Bestehen

einer Erkrankung aus dem Spektrum affektiver Störungen oder aus dem Spektrum

der eigenständigen psychotischen Erkrankungen ergaben sich gemäss Gutachter

nicht. Der Gutachter diagnostizierte jedoch eine unter dem Einfluss von Alkohol

und/oder Drogen auftretende akute psychotische Störung im Sinne eines

Eifersuchtswahnes (ICD-10 F10.51). Eine solche Störung sei aufgrund der

Aussagen der Partnerin über das Verhalten des Beschuldigten im

Tatgeschehenszeitraum auch im Zeitraum der Tathandlungen aufgetreten, wonach

der Beschuldigte den Sohn gefragt habe, wo sich der Mann im Haus aufhalte.

Der Gutachter diagnostiziert

schliesslich beim Beschuldigten aufgrund der seit der Adoleszenz festgestellten

auffälligen Einstellungen und Verhaltensmuster eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2). Erfüllt seien folgende Merkmale: Grobe

und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln

und Verpflichtungen; sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle

für aggressives, auch gewalttätiges Handeln; Unfähigkeit zum Erleben von

Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung;

ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen oder einleuchtende

Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die

Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist.

Daneben würden auch narzisstische

Persönlichkeitsmerkmale bestehen, welche in Kombination mit den dissozialen

Merkmalen zur Aufrechterhaltung des süchtigen und des aggressiven Verhaltens

beigetragen hätten.

Der Gutachter verneinte eine

Einschränkung oder Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten. Der

Gutachter stellt für den Tatzeitraum ein grundsätzlich geordnetes Verhalten des

Beschuldigten fest. So habe er sich unmittelbar nach den tätlichen Übergriffen

mit der Partnerin in die Küche gesetzt und mit ihr stundenlang diskutiert. Er

habe zudem die Partnerin aufgefordert, beim Flughafen anzurufen und für ihn ein

Ticket nach Serbien zu buchen. Es liege deshalb einzig für die Tat des Würgens

und Schlagens eine mittelgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit vor, weil

sich der Beschuldigte in diesem Zeitraum in einem Zustand heftiger affektiver

Erregung befunden habe. Die weiteren dem Beschuldigten zur Last gelegten

Tathandlungen (Verbieten des Verlassens der Wohnung) seien nicht in einem

Zustand einer verminderten Steuerungsfähigkeit erfolgt.

Bezüglich der Legalprognose kommt der

Gutachter zum Schluss, dass beim Beschuldigten ein hohes Risiko für Verstösse

gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie physische Gewalthandlungen und Drohungen

gegen die Partnerin bestehe. Dagegen sei das Risiko für die Anwendung von

Gewalt oder Bedrohungen gegenüber Dritten klein.

Schliesslich führt der Gutachter aus,

dass sowohl die Suchterkrankung des Beschuldigten als auch die

Persönlichkeitsstörung behandelbar seien und sie zur Verbesserung der

Legalprognose dringlich einer therapeutischen Behandlung bedürften. Dabei

würden im Vordergrund psychotherapeutische Verfahren mit Einzel- und

Gruppentherapie stehen. In spezifischen Trainingsprogrammen müssten die

Verbesserung der Frustrationstoleranz, der Umgang mit negativen Emotionen, die

Förderung der Sozialkompetenz sowie das Entwickeln von Werten und Zielen

angestrebt werden.

Der Gutachter erachtet angesichts der

bestehenden Persönlichkeitsproblematik grundsätzlich eine stationäre Therapie

als angezeigt, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass sich der Beschuldigte

einer solchen Therapie widersetzt. Dieser sei einzig zu einer ambulanten

Therapie bereit, wobei er auch hier seine eigenen Bedingungen setze: So wolle

er bei den Eltern wohnen und arbeiten können, er wolle nicht von seinen Kindern

getrennt sein. Zudem wolle er nicht über Probleme in seiner Partnerschaft oder über

frühere Schwierigkeiten in seiner Entwicklung sprechen. Eine ambulante

Massnahme erachtet der Gutachter als weniger wirksam; hinzu komme das hohe

Risiko des Abbruchs der Massnahme zu Folge unzureichender Kooperation sowie das

fortbestehende Risiko einschlägiger Straftaten.

Einen gleichzeitigen Vollzug einer

Freiheitsstrafe und einer ambulanten Massnahme erachtet der Gutachter nicht als

ideal, da die Strafanstalten nicht über ausreichend geschultes Personal

verfügen würden, um eine adäquate Therapie gewährleisten zu können. Trotzdem

bezeichnet er diese Lösung einer Verbindung von Freiheitsstrafe mit ambulanter

Massnahme als Kompromiss.

Unter Berücksichtigung einer

mittelgradig eingeschränkten Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit ist von

einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen.

Die Einsatzstrafe für die vorsätzliche

Tötung ist, unter Annahme eines vollendeten Delikts, bei einem leichten bis

sehr leichten Tatverschulden um 3 Jahre zu reduzieren und somit auf 6 Jahre

Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.1.4

Versuchte Tatbegehung

Art. 22 StGB sieht vor, dass das Gericht

beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist damit

grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB).

Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss

aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der

Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE

121.

IV 49). Es kann auch hier auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden: Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Geschädigte immer wieder und

stärker würgte, sowie der Eigendynamik der körperlichen Auseinandersetzung, die

auch durch die Abwehrversuche der Geschädigten mitbeeinflusst wurde und deren

Verlauf folglich für den Beschuldigten nicht abschliessend kontrollierbar war, resultierte

in casu eine starke Gefährdung des betroffenen Rechtsguts; so war die

Tatverwirklichung angesichts der gutachterlich bestätigten Lebensgefahr, in

welcher A.___ sich wiederholt befand, relativ nahe und der Tod der Geschädigten

hätte auch ohne Weiteres bereits vor Beendigung der Würgeattacke eintreten

können. Relativierend ist jedoch zu Gunsten des Beschuldigten zu

berücksichtigen, dass er letztlich aus freien Stücken von der Geschädigten

abliess, weshalb lediglich ein unvollendeter Versuch vorliegt (US 39 f.). Das

Opfer hat zwar keine bleibenden körperlichen Schäden erlitten, ist aber bis

anhin noch erheblich psychisch traumatisiert und deshalb behandlungsbedürftig. In

Einklang mit der obergerichtlichen Praxis, welche bei einer versuchten Tatbegehung

eine Strafreduktion zwischen einem Viertel und einem Drittel vornimmt, ist die

Freiheitsstrafe wegen des Versuchs und damit der nicht vollen Verwirklichung

des tatbestandsmässigen Unrechts um zwei Jahre auf vier Jahre zu reduzieren.

2.1.5

Asperation zur Abgeltung der

Freiheitsberaubung und Drohung

Für diese beiden Delikte sind, da sie

eng mit der versuchten Tötung zusammenhängen und der Beschuldigte wegen Drohung

zudem vorbestraft ist, ebenfalls Freiheitsstrafen auszusprechen. Eine

verminderte Schuldfähigkeit liegt gemäss psychiatrischem Gutachten für diese

Delikte nicht vor.

Freiheitsberaubung

Der Beschuldigte liess A.___ während ca.

zweier Stunden und damit während einer relativ langen Zeitdauer nicht aus der

Wohnung fortgehen. Erschwerend wirkt sich aus, dass A.___ in dieser Zeit

verletzt war: Sie litt zu Folge des Würgens unter Atemnot, zudem war die

Speiche des linken Unterarms gebrochen und sie litt unter Schmerzen. Trotz

ihrer mehrfach geäusserten Forderung, sie wolle einen Arzt aufsuchen, liess der

Beschuldigte A.___ nicht gehen. Dabei handelte der Beschuldigte mit direktem

Vorsatz. Als entlastendes Element ist festzuhalten, dass die Einschränkung der

körperlichen Bewegungsfreiheit in einer vertrauten Umgebung, nämlich in der

gemeinsamen Wohnung, erfolgte. Insgesamt kann noch von einem leichten

Verschulden ausgegangen werden. Für die Freiheitsberaubung erscheint eine

Straferhöhung um 8 Monate, asperiert von 4 Monaten Freiheitsstrafe, angemessen.

Drohung

Der Beschuldigte sprach gegenüber der

Geschädigten eine Todesdrohung und mithin eine schwerwiegende Drohung aus. Das

Opfer musste am selben Tag erleben, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage

war, zur Tat zu schreiten (versuchte Tötung). Entsprechend ernsthaft war die

Drohung für das Opfer. Auch hier handelte der Beschuldigte mit direktem

Vorsatz. Eine Straferhöhung um 4 Monate, asperiert um 2 Monate Freiheitsstrafe,

erscheint für die Drohung angemessen.

Zusammenfassung

Demnach ist die Einsatzstrafe von 4

Jahren Freiheitsstrafe zur Abgeltung der Freiheitsberaubung und der Drohung um

insgesamt 6 Monate zu erhöhen.

2.1.6

Täterkomponenten

Vorleben

Der Beschuldigte, geb. 1986 in [...],

ist im Berner Oberland und in Aarau mit zwei Schwestern aufgewachsen. […] Der

Beschuldigte und die Geschädigte haben zwei gemeinsame Kinder, E.___ (geb. 2007)

und F.___ (geb. 2011).

Die zwei Vorstrafen wirken sich leicht

straferhöhend aus (Urteil des Bezirksamtes Aarau vom 17. Juni 2010 wegen

Drohung: Geldstrafe 10 Tagessätze zu je CHF 60.00; Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2013 wegen Tätlichkeiten:

Busse CHF 150.00 [AS 789]).

Am 3. Mai 2013 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau dem Beschuldigten zu Folge

Betäubungsmittelkonsums den Führerausweis auf Probe (AS 852 ff.). Ein Gesuch um

Wiedererteilung des Führerausweises wies die Motorfahrzeugkontrolle mit

Verfügung vom 28. April 2014 ab (AS 833).

Zur Tatzeit war der Beschuldigte

arbeitslos (O-G 477). Gemäss eigenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung befand sich der Beschuldigte zu dieser Zeit in einer totalen

Lebenskrise. Sechs Monate vorher hatte er sich beim Sozialamt angemeldet, in

jene Zeit fällt auch der Beginn von Kokainkonsum (O-G 477). Der Beschuldigte

führte aus, dass die Krise gekommen sei, weil die Geschädigte eine andere

Beziehung gehabt habe.

Aktuelle persönliche Verhältnisse

Der Beschuldigte befindet sich seit dem

28.

Oktober 2015 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Massnahmen- und

Strafvollzug. Der Massnahmenvollzug, den der Beschuldigte selber beantragte,

verlief ausserordentlich schlecht, der Beschuldigte verweigerte jede Mitwirkung

(AS 1088 ff.). Am 23. August 2018 trat der Beschuldigte in die Interkantonale

Strafanstalt Bostadel ein. Gemäss Führungsbericht vom 28. Februar 2019

arbeitet der Beschuldigte in der Montageabteilung und zeigt dort gute

Arbeitsleistungen. Es mussten jedoch diverse disziplinarische Verfehlungen

festgestellt werden. Gemäss Verfügung des Amtes für Strafvollzug des Kantons

Solothurn vom 25. März 2019 wurde der Beschuldigte am 27. März 2019 in das

Untersuchungsgefängnis Solothurn verlegt mit dem Ziel einer Versetzung in die

Integrationsabteilung der Justizvollzugsanstalt Solothurn. Offenbar war eine

Führung des Beschuldigten im Normalvollzug nicht mehr möglich; er bedarf einer

intensiveren Betreuung im Kleingruppenvollzug. Die Eltern des Beschuldigten

sind nach Serbien zurückgekehrt. Zu seinen Kindern, welche einen Beistand

haben, hat der Beschuldigte offenbar keinen Kontakt. Der Beschuldigte hat dem

Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 19/28. Juli 2017

mitgeteilt, dass er auf die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verzichte

und nach Serbien zurückkehren wolle. Mit Verfügung vom 24. November 2017

stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung des

Beschuldigten erloschen sei und er die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem

Straf- und Massnahmenvollzug verlassen müsse (O-G 310 ff.).

Nachtatverhalten

Der Beschuldigte zeigte keine echte

Reue; sein diesbezügliches Verhalten ist vielmehr ambivalent: zeitweise schrieb

er der Geschädigten sich entschuldigende Briefe, zeitweise bezeichnete er sie

als Lügnerin. Er sieht sich denn auch weitgehend selber als Opfer.

Fazit

Die Täterkomponenten sind bis auf die

Vorstrafen neutral zu werten. Wegen der Vorstrafen wird die Strafe um einen

Monat erhöht. Es wird demnach eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten ausgesprochen.

Der ordentliche Strafrahmen von Art. 111

StGB (Mindeststrafe 5 Jahre Freiheitsstrafe) wird damit unterschritten. Da eine

versuchte Tatbegehung vorliegt und die Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei

der Haupttat in einem erheblichen Ausmass eingeschränkt war, liegen mehrere

strafreduzierende Faktoren vor, was die Unterschreitung des ordentlichen

Strafrahmens i.S. der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

rechtfertigt.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. Februar 2018 wurde für B.___

vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet.

2.2

Geldstrafe

Für die Vergehen gegen das Waffengesetz

und die mehrfachen Beschimpfungen wird die von der Vorinstanz ausgesprochene

Geldstrafe von 80 Tagessätzen bestätigt. Der Tagessatz wird allerdings infolge

der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 10.00

reduziert und dem Beschuldigten wird wegen der Warnungswirkung des

Freiheitsentzuges der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren

gewährt.

2.3

Busse

Ebenfalls bestätigt wird die Busse von

CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, für die Tätlichkeiten und die

Übertretung des BetmG.

VII. Genugtuung A.___

Es kann vorab auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 47 ff. OR verwiesen werden (US 50).

Die Vorinstanz sprach A.___ eine

Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. Oktober 2015

zu. A.___ durchlitt Todesängste. Das mehrfache Würgen wirkte sich beim Opfer

unmittelbar aus, indem A.___ Atemnot hatte und es ihr mehrmals schwarz vor den

Augen wurde. A.___ wurde zudem trotz des Bruchs der Speiche am linken Unterarm

und ihren Schmerzen am Hals und Kopf nach dem Übergriff vom Beschuldigten

während ca. zwei Stunden festgehalten. Das Verschulden des Beschuldigten ist hinsichtlich

der versuchten Tötung angesichts der mittelgradig eingeschränkten

Schuldfähigkeit als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren.

Es besteht kein Anlass, die von der

Vorinstanz zugesprochene Genugtuung zu reduzieren. Eine Genugtuung von CHF

15'000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 27. Oktober 2015 erscheint angesichts der

Schwere der Verletzung der persönlichen Integrität von A.___ und der

dokumentierten psychischen Folgen, aber auch unter Berücksichtigung, dass die

Kinder die Auseinandersetzung in weiten Teilen miterleben mussten, angemessen.

Der vorinstanzliche Entscheid wird somit hinsichtlich der Genugtuung an das

Opfer bestätigt.

VIII. Kosten und Entschädigung

1.

Kosten

Infolge der in Nebenpunkten ergangenen

Freisprüche rechtfertigt es sich, 1/10 der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten

des Staates auszuscheiden. Im Übrigen hat diese der Beschuldigte zu bezahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu 25 % zu Lasten des Staates, da der

Beschuldigte neben einem weiteren Freispruch auch eine wesentliche Reduktion

der Freiheitsstrafe sowie die Gewährung des bedingten Vollzuges für die Geldstrafe

erreichte. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00

festgelegt.

Demnach werden die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00,

total CHF 43'100.00, zu 9/10 entsprechend CHF 38’790.00, B.___ auferlegt.

Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'100.00, werden demnach

wie folgt auferlegt:

B.___ 75 % entspr. CHF 3'075.00

Staat 25 % entspr. CHF 1'025.00

2.

Entschädigungen

2.1

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. Februar 2018 wurde

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___,

Rechtsanwältin Olivia Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'877.65

(inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt; zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt gegenüber dem

Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie

der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

4'312.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

2.2

Für das Berufungsverfahren macht die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Olivia Müller einen Arbeitsaufwand von 25,9

Stunden geltend. Die Honorarnote ist entsprechend der effektiven Dauer der

Hauptverhandlung, welche 2,75 Stunden dauerte (Reduktion um 3,25 h) und der

Urteilseröffnung, welche eine halbe Stunde dauerte (Reduktion um 0,5 h) zu

kürzen. Weiter sind Kurzaufwände und Kanzleiaufwände von total 85 Minuten bzw.

1,41 Stunden zu kürzen (betrifft folgende Kostenpunkte: Kurzaufwand vom

15.9

: 15 statt 45 min.; Kanzleiaufwände vom 24.10.18, 1.2.19, 27.2.19 [45

min.]; Reduktion Kurz-Aufwand vom 27.3.19: von 25 min. auf 15 min.). Zudem sind

0,75 Stunden zu kürzen betr. die Telefonate vom 1. April 2019 mit der

Opferhilfe und dem Sozialdienst, da diesbezüglich kein Zusammenhang mit der

Durchsetzung des Zivilanspruchs - und nur dafür wurde die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt - ersichtlich ist. Zu vergüten sind demnach noch 19,99

Stunden, aufgerundet somit 20 Stunden, zum Stundenansatz von CHF 180.00. Der

Nachforderungsanspruch wird auf der Basis von CHF 230.00 geltend gemacht

und ist entsprechend zuzusprechen.

Demnach wird die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin

Olivia Müller, für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'119.50 (Honorar CHF

3'600.00, Auslagen CHF 225.00, MwSt CHF 294.50) festgesetzt, zahlbar durch

den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt gegenüber dem

Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie

der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'077.00,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2.3

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.2.2018 wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 40’660.75 (inkl. 8% MwSt bis

31.12

, 7.7% MwSt ab 01.01.2018 und Auslagen) festgesetzt; zufolge

amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Darin war der akonto

ausbezahlte Betrag von CHF 15'000.00 bereits enthalten, womit sich der durch

die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf CHF 25'660.75 belief.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 = CHF

36'594.70 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 9'721.20 (9/10 der Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und

Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

2.4

Der amtliche Verteidiger macht für

das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 28,4167 Stunden geltend. Die

Kostennote ist angemessen und ist nur hinsichtlich der effektiven Dauer der

Urteilseröffnung nach unten zu korrigieren (Kürzung um 0,5 h). Zu addieren ist

die Zeit für die Hauptverhandlung von 2,75 Stunden. Es werden demnach 30,66

Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 vergütet. Die

Differenznachforderung berechnet sich antragsgemäss auf der Basis von CHF

230.00

Demnach wird die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das

Berufungsverfahren auf total CHF 6'245.95 (Honorar CHF 5'518.80, Auslagen CHF

280.

, MwSt CHF 446.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 % (CHF

4'684.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von 75 % (CHF 1'238.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Demnach

wird in Anwendung der Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 126 Abs. 2 lit. c, Art.

177, Art. 180 Abs. 2 lit. b und Art. 183 Ziff. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG;

Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44,

Art. 47, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63, Art. 69 und Art. 106 StGB;

Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 231 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff.

und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und

erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom

26.2.2018

wurde B.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

- der

Nötigung, angeblich begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 2),

- der

mehrfachen einfachen Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle

Lebenspartner), angeblich begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 3),

- des

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich be-gangen in der Zeit

vom 22.-28.08.2016 (AKS Ziff. 8).

2.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen

vom 26.2.2018 hat sich B.___ schuldig gemacht:

- der

Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), begangen am 27.10.2015

(AKS Ziff. 3),

- der

mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, festgestellt am 11.11.2015 (AKS

Ziff. 6),

- der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom

28.04.2015

bis 28.10.2015 (AKS Ziff. 7).

3.

B.___

wird vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt

vor dem 27.10.2015, freigesprochen (AKS Ziff. 4 Abs. 3).

4.

B.___

hat sich schuldig gemacht:

- der

versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 1),

- der

Freiheitsberaubung, begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 2),

- der

Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), begangen am 27.10.2015 (AKS

Ziff. 4 Abs. 2),

- der

mehrfachen Beschimpfung, begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 5).

5.

B.___

wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten,

b) einer

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

c) einer

Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

Die Untersuchungshaft vom

28.10.2015

bis 26.05.2016 sowie der vorzeitige Straf- und

Massnahmenvollzug/Sicherheitshaft seit 27.05.2016 sind dem Beschuldigten an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom

26.2.2018

wurde für B.___ vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme

angeordnet.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom

26.2.2018

wurde für B.___ zur Sicherung des Vollzugs Sicherheitshaft

angeordnet.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom

26.2.2018

werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

- 1

Ordonanzpistole SIG JP210 (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)

- 1

Magazin SIG 2010 inkl. 8 Patronen 9mm (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)

- 8

Pistolenmunition Kal. 9mm (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)

- 1

Pistole CZ 6.35mm (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)

- 50

Pistolenmunition Kal. 6.35 Browning (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)

- 1

Bajonett (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- 1

Elektroschockgerät Patent Pending (9V-Batterie) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer

Kapo SO)

- 1

Schmetterlingsmesser (schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- 1

Springmesser (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- 1

Wurfmesser mit Scheide (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- 1

Plastiksack mit Hanfresten und Hanfmühle (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo

SO)

- 27

Gramm zu Platte gepresstes Marihuana (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- 1

Gramm Marihuana (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- Kokainreste

(ungewogen) im Necessaire (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- 2

Weinflaschen (eine leer, eine halbvoll) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- 3

Flaschen mit Testosteron (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- 3

Bayer Testoviron Ampullen (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- 23

Spritzen (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- 29

Nadeln zu Spritzen (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO).

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom

26.2.2018

sind folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils B.___ herauszugeben:

- 1

T-Shirt unisex (weiss-schwarz; H&M) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- 1

Paar Herrenschuhe (schwarz, Forma, Gr. 43) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo

SO)

- 1

Paar Socken (schwarz, Puma) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- 1

Herrenhose Jeans (blau, Patrol, Gr. 36) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- 1

Unterhose BodyWear (schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- 1

Herren-Winterjacke Brinc (schwarz, Gr. XXL) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo

SO)

- 1

Herren-Trägerunterhemd (schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

- 1

Herrenhemd Tommy Hilfiger (langarm, schwarz, Gr. XXL) (Aufbewahrungsort:

Ass.-Kammer Kapo SO)

- 1

Leibgurt Armani (schwarz/silber, Leder schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer

Kapo SO).

10.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom

26.2.2018

hat B.___ dem Amt für soziale Sicherheit Solothurn, Opferhilfestelle,

Schadenersatz in Höhe von CHF 31'844.90, zuzügl. 5% Zins seit 27.10.2015, zu

bezahlen.

11.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom

26.2.2018

wurde die Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia

Müller, zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung über CHF 900.00 auf den

Zivilweg verwiesen.

12.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom

26.2.2018

ist B.___ der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Olivia Müller, für den künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten

verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.

13.

B.___

hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller,

eine Genugtuung von CHF 15'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 27.10.2015, zu

bezahlen.

14.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen

vom 26.2.2018 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 16'877.65 (inkl. 7.7% MwSt und Ausl.) festgesetzt; zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt

gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 4'312.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

15.

Für

das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, auf

total CHF 4'119.50 (Honorar CHF 3'600.00, Auslagen CHF 225.00, MwSt CHF 294.50)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt

gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von

CHF 1'077.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

16.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen

vom 26.2.2018 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___,

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

40’660.75 (inkl. 8% MwSt bis 31.12.2017, 7.7% MwSt ab 01.01.2018 und Auslagen)

festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Darin war

der akonto ausbezahlte Betrag von CHF 15'000.00 bereits enthalten, womit sich

der durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf CHF 25'660.75

belief.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 = CHF

36'594.70 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 9'721.20 (9/10 der Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und

Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

17.

Für

das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___,

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, auf total CHF 6'245.95 (Honorar CHF 5'518.80,

Auslagen CHF 280.60, MwSt CHF 446.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat,

v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 % (CHF

4'684.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von 75 % (CHF 1'238.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

18.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 10'000.00, total CHF 43'100.00, hat B.___ zu 9/10, entsprechend

CHF 38’790.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

19.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total

CHF 4'100.00, werden wie folgt auferlegt:

B.___ 75 % entspr.

CHF 3'075.00

Staat 25 % entspr. CHF 1'025.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher