STBER.2018.57
Versuchte vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfache Uebertret
3. April 2019Deutsch88 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 3. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Ersatzrichter Laube
Ersatzrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
und
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Olivia Müller
Privatklägerin
gegen
B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung, mehrfache einfache Körperverletzung,
mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Widerhandlungen gegen das
Waffengesetz, mehrfache Uebertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Es erscheinen am 3. April 2019 zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwältin
C.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungs-klägerin,
-
B.___,
Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,
-
Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi, amtlicher Verteidiger,
-
Rechtsanwältin
Olivia Müller, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin,
-
ein
Polizeibeamter, Vorführung und Aufsicht,
-
Pressevertreterin
(Solothurner Zeitung),
-
ein
Rechtspraktikant des Obergerichts, Zuhörer,
-
zwei
Schulklassen, Zuhörerinnen und Zuhörer.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils und den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Der amtliche Verteidiger wird eingeladen, seine
Kostennote der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme zu unterbreiten.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass je nach Ausgang des
Berufungsverfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen ist und die
Parteien
in den Parteivorträgen zu dieser Frage Stellung nehmen können.
Die Parteien haben keine
Vorbemerkungen/Vorfragen.
Rechtsanwältin Müller gibt ihre
Kostennote und die Beilagen zu ihrem Parteivortrag zu den Akten und bedient den
amtlichen Verteidiger mit einer Kopie davon.
Rechtsanwalt Scruzzi legt seine
Kostennote der Staatsanwältin vor.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt, so dass das Beweisverfahren geschlossen wird.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin C.___ (gibt die Anträge in Schriftform zu
den Akten)
1. Es sei die
Rechtskraft der Freisprüche von den Vorhalten der Nötigung (Anklageschrift [AKS]
Ziff. 2), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (AKS Ziff. 3), des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AKS Ziff. 8), der
Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten (AKS Ziff. 3), der mehrfachen Vergehen gegen
das Waffengesetz (AKS Ziff. 6) und der mehrfachen Übertretung des BetmG (AKS
Ziff. 7), der Busse, der Anrechnung der ausgestandenen Haft und des
vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Urteilsziffer 3 lit. c), der Ziffern 4 - 10
sowie 12 und 13 des angefochtenen Urteils festzustellen.
2. B.___ sei wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung und
mehrfacher Beschimpfung schuldig zu sprechen.
3. B.___ sei zu
bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8,5 Jahren, einer Geldstrafe von 80
Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00.
4. B.___ sei die
bisher ausgestandene Haft und der vorzeitige Massnahmenvollzug auf die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. B.___ sei zur
Sicherung des Strafvollzuges in Sicherheitshaft zu belassen.
6. Die Entschädigungen
des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin seien nach
richterlichem Ermessen festzusetzen und vom Staat zu bezahlen; unter Vorbehalt
des Rückforderungsanspruches des Staates.
7. Die erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Müller (gibt vorab die Plädoyernotizen und
Anträge zu den Akten)
1. Die Berufung des
Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beschuldigte
sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. Das vorinstanzliche
Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.
4. Dem Beschuldigten
seien sämtliche Verfahrenskosten inklusive Kosten der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin aufzuerlegen.
5. Eventualiter seien
die gesamten Verfahrenskosten inklusive Kosten der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin dem Staat aufzuerlegen, unter Genehmigung der eingereichten
Honorarnote.
6. Auf eine
Rückerstattungspflicht der Privatklägerin sei in jedem Fall zu verzichten.
7. U.K.u.E.F. zu
Lasten des Beschuldigten.
Rechtsanwalt Scruzzi (gibt vorab die Plädoyernotizen und Anträge
zu den Akten)
1. B.___ sei
freizusprechen von den Vorhalten der versuchten vorsätzlichen Tötung, der
Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Beschimpfung.
2. B.___ sei schuldig
zu sprechen wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfacher
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des BetmG.
3. B.___ sei zu
verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00. Die ausgestandene Haft
und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug seien an die Strafe
anzurechnen.
4. B.___ sei wegen
erlittener Überhaft eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe
zuzusprechen.
5. B.___ sei zu
verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 10'000.00
zuzüglich 5 % Zins seit 27.10.2015 zu bezahlen.
6. Die vom amtlichen
Verteidiger eingereichte Kostennote sowie der geltend gemachte
Nachzahlungsanspruch seien zu genehmigen.
7. Die
Verfahrenskosten seien anteilsmässig dem Beschuldigten und dem Staat
aufzuerlegen.
Es folgt eine Replik der Staatsanwältin
und eine Duplik des amtlichen Verteidigers.
Anschliessend wird dem Beschuldigten das
letzte Wort erteilt:
Er entschuldigt sich vorab für seine
Zwischenbemerkungen während des Plädoyers der Staatsanwältin. Zur Sache hält er
fest, er erinnere sich nicht daran, die Privatklägerin gewürgt zu haben. Wenn
die Staatsanwältin sage, die Privatklägerin könne froh sein, dass sie nicht
getötet worden sei, müsse das Umgekehrte gelten (… froh sein, dass er sie nicht
getötet habe). Die Privatklägerin verwechsle im Übrigen das angeblich
Vorgefallene mit ihrer Situation, als sie Kind gewesen sei. Das eingeholte
Gutachten und der Arztbericht seien manipuliert worden. Denn als die
Privatklägerin zur Notfallstelle des Spitals Aarau gegangen sei, sei sie von
einer Ex-Freundin des Vaters einer ihrer Kolleginnen behandelt worden. Er
glaube nicht mehr an das Rechtssystem. Er entschuldige sich herzlich.
Die Verhandlung wird um 11:15 Uhr
geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Um 17 Uhr wird das Urteil in Anwesenheit
der Staatsanwältin, des Beschuldigten, eines Polizeibeamten welcher den
Beschuldigten vorführt, des amtlichen Verteidigers, der Pressevertreterin und
eines Rechtspraktikanten mündlich eröffnet und summarisch begründet. Die
Urteilseröffnung wird um 17:15 Uhr geschlossen.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 27. Oktober 2015, 19:26 Uhr,
meldete sich D.___ bei der Alarmzentrale der Kantonspolizei Aargau und teilte
mit, seine Schwester A.___ sei von ihrem Freund massiv verletzt worden. Er
fahre nun mit ihr ins Spital nach Aarau (Akten Voruntersuchung Seite 3[im
Folgenden: AS 3]).
2. Eine Patrouille der Kantonspolizei
rückte in der Folge in das Spital aus und stellte bei A.___ erhebliche
Verletzungen fest. Da sich der Tatort in [...] befand, wurde die Polizei Kanton
Solothurn beigezogen.
3. Am 28. Oktober 2015, 00:05 Uhr,
meldete sich B.___ (Beschuldigter) nach entsprechender telefonischer
Aufforderung durch die Polizei auf dem Polizeiposten [...], wo er angehalten
und in das Untersuchungsgefängnis Olten eingewiesen wurde (AS 545 f.).
4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
27. Oktober 2015 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen einfacher
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB), evtl. versuchter Tötung (Art.
111 i.V. mit Art. 22 StGB), und Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB; AS 396).
Am 28./29. Oktober 2015, nach Kenntnis der bei A.___ vorliegenden Verletzungen,
eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen schwerer
Körperverletzung (Art. 122 StGB), evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung (Art.
111 StGB), evtl. Gefährdung des Lebens (Art. 128 StGB; vgl. AS 398, 405).
Am 7. Dezember 2015 erfolgte eine
ergänzte Eröffnungsverfügung wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB),
evtl. Nötigung (Art. 181 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, vgl. AS
410).
Die bereinigte Eröffnungsverfügung
datiert vom 27. Mai 2016, 10. Februar 2017 und 1. März 2017 (AS 439 ff.;
454.5 ff.; 454.14 ff.).
5. A.___ stellte am 27. Oktober 2015 für
sämtliche Antragsdelikte betreffend des angezeigten Sachverhalts Strafantrag
und konstituierte sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt (AS 329).
6. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015
ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von
sechs Wochen Untersuchungshaft an (AS 575 f.). Die Untersuchungshaft wurde mit
Verfügung des Haftgerichts vom 17. Dezember 2015 für die Dauer von drei Monaten
verlängert (AS 607 f.). Am 18. März 2016 erfolgte eine weitere Verlängerung der
Untersuchungshaft um drei Monate (AS 667 f.).
7. Am 27. April 2016 wurde auf dem
Regionalposten Olten eine Tatrekonstruktion durchgeführt (AS 12 f.; 57 ff.).
8. Am 2./27. Mai 2016 bewilligte die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den vorzeitigen Massnahmenvollzug gemäss
Art. 59 StGB, nachdem eine solche Massnahme im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung empfohlen worden war (AS 716; 728).
9. Der Beschuldigte trat den vorzeitigen
stationären Massnahmenvollzug am 26. Juli 2016 in der Justizvollzugsanstalt
Solothurn an (AS 736).
Nach ungünstigem Verlauf des
Massnahmenvollzuges stellte der amtliche Verteidiger am 9. Februar 2017 das
Gesuch, der Beschuldigte sei aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen
(AS 743.2). Das Haftgericht trat mit Verfügung vom 23. Februar 2017 auf
dieses Gesuch nicht ein, wies aber gleichzeitig ein Haftentlassungsgesuch ab
(AS 734.22 ff.).
10. Die Anklageschrift datiert vom 15.
März 2017 (Akten Vorinstanz Seiten 1 ff. [im Folgenden: O-G 1 ff.]).
11. Am 13. April 2017 wurde der
Beschuldigte im Rahmen einer Krisenintervention in die Klinik Königsfelden
versetzt (O-G 77 ff.).
Am 15. Mai 2017 wurde der Beschuldigte
in das Untersuchungsgefängnis Olten verlegt (O-G 115,168).
Mit Verfügung vom 8. September 2017 wies
das Haftgericht ein Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen
Massnahmenvollzug ab (O-G 193 ff.). Eine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts am 10. Oktober 2017 ab
(O-G 234 ff.). Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 trat das Bundesgericht auf die
gegen den Entscheid der Beschwerdekammer gerichtete Beschwerde nicht ein (O-G
270 ff.).
12. Am 26. Februar 2018 fällte das
Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (Akten Vorinstanz Seiten 558 ff. [im
Folgenden: O-G 558 ff.]):
1. Der
Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von
den Vorhalten:
-
der
Nötigung, angeblich begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 2)
-
der
mehrfachen einfachen Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner),
angeblich begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 3)
-
des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der
Zeit vom 22.-28.08.2016 (AKS Ziff. 8).
2. Der Beschuldigte B.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
der
versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 1)
-
der
Freiheitsberaubung, begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 2)
-
der
Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), begangen am 27.10.2015
(AKS Ziff. 3)
-
der
mehrfachen Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), begangen am
27.10.2015 (AKS Ziff. 4)
-
der
mehrfachen Beschimpfung, begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 5)
-
der
mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, festgestellt am 11.11.2015 (AKS
Ziff. 6)
-
der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom
28.04.2015 bis 28.10.2015 (AKS Ziff. 7).
3. Der Beschuldigte B.___ wird
verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten.
b) einer Geldstrafe
von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--.
c) einer Busse von Fr.
500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
Die Untersuchungshaft vom 28.10.2015 bis
26.05.2016 sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug/Sicherheitshaft seit
27.05.2016 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Für den Beschuldigten
B.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet.
5. Für den
Beschuldigten B.___ wird zur Sicherung des Vollzugs Sicherheitshaft angeordnet.
6. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
-
1
Ordonanzpistole SIG JP210 (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)
-
1
Magazin SIG 2010 inkl. 8 Patronen 9mm (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)
-
8
Pistolenmunition Kal. 9mm (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)
-
1
Pistole CZ 6.35mm (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)
-
50
Pistolenmunition Kal. 6.35 Browning (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)
-
1
Bajonett (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
1
Elektroschockgerät Patent Pending (9V-Batterie) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer
Kapo SO)
-
1
Schmetterlingsmesser (schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
1
Springmesser (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
1
Wurfmesser mit Scheide (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
1
Plastiksack mit Hanfresten und Hanfmühle (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo
SO)
-
27
Gramm zu Platte gepresstes Marihuana (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
1
Gramm Marihuana (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
Kokainreste
(ungewogen) im Necessaire (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
2 Weinflaschen
(eine leer, eine halbvoll) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
3
Flaschen mit Testosteron (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
3
Bayer Testoviron Ampullen (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
23
Spritzen (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
29
Nadeln zu Spritzen (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO).
7. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
dem Beschuldigten B.___ herauszugeben:
-
1
T-Shirt unisex (weiss-schwarz; H&M) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
1 Paar
Herrenschuhe (schwarz, Forma, Gr. 43) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
1 Paar
Socken (schwarz, Puma) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
1
Herrenhose Jeans (blau, Patrol, Gr. 36) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
1
Unterhose BodyWear (schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
1
Herren-Winterjacke Brinc (schwarz, Gr. XXL) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo
SO)
-
1
Herren-Trägerunterhemd (schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
-
1
Herrenhemd Tommy Hilfiger (langarm, schwarz, Gr. XXL) (Aufbewahrungsort:
Ass.-Kammer Kapo SO)
-
1
Leibgurt Armani (schwarz/silber, Leder schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer
Kapo SO).
8. Der Beschuldigte B.___
hat dem Amt für soziale Sicherheit Solothurn, Opferhilfestelle, Schadenersatz
in Höhe von Fr. 31'844.90, zuzügl. 5% Zins seit 27.10.2015, zu bezahlen.
9. Die Privatklägerin A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller, wird zur Geltendmachung ihrer
Schadenersatzforderung über Fr. 900.-- auf den Zivilweg verwiesen.
10. Der Beschuldigte B.___ ist der
Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller, für den
künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100%
schadenersatzpflichtig.
11. Der Beschuldigte B.___ hat der
Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller, eine
Genugtuung von Fr. 15'000.--, zuzügl. 5% Zins seit 27.10.2015, zu bezahlen.
12. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, wird
auf Fr. 16'877.65 (inkl. 7.7% MwSt und Ausl.) festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu
bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von Fr.
4'312.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf Fr.
40’660.75 (inkl. 8% MwSt bis 31.12.2017, 7.7% MwSt ab 01.01.2018 und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Darin
ist der akonto ausbezahlte Betrag von Fr. 15'000.-- bereits enthalten, womit
sich der durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf
Fr. 25'660.75 beläuft.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
9/10 = Fr. 36'594.70 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers
im Umfang von Fr. 9'721.20 (9/10 der Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt
und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn.
14. Die Verfahrenskoten, mit einer
Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, total Fr. 43'100.--, hat der Beschuldigte B.___
zu 9/10 = Fr. 38’790.-- zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
13. Der Beschuldigte meldete am 28.
Februar 2018 gegen das Urteil die Berufung an (O-G 626).
Mit gleicher Eingabe vom 28. Februar
2018 stellte der Beschuldigte beim Strafgericht Olten-Gösgen das Gesuch um
Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges (O-G 626). Mit Verfügung vom 29. Mai
2018 hiess die Gerichtspräsidentin dieses Gesuch gut (O-G 636). Am 2. Juli 2018
wurde der Beschuldigte vom Untersuchungsgefängnis Olten in die Strafanstalt
Bostadel versetzt.
14. Gemäss Berufungserklärung vom 11.
Juli 2018 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff.
2: Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Freiheitsberaubung,
mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung (Anklageschrift Ziff. 1, 2, 4
und 5);
-
Ziff.
3 lit. a: Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten;
Obwohl nicht
ausdrücklich angefochten, sind auch die ausgefällte Geldstrafe (80 Tagessätze
zu je CHF 30.00) und die Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage
Freiheitsstrafe, nicht in Rechtskraft erwachsen, da der Schuldspruch wegen
Beschimpfung angefochten ist und die Geldstrafe – neben dem Schuldspruch wegen
mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz – auch auf diesem Schuldspruch
beruht (vgl. Urteil erste Instanz S. 42) und zudem praxisgemäss die
Strafzumessung immer umfassend zu überprüfen ist, auch wenn nur eine von
mehreren Sanktionen ausdrücklich angefochten wird;
-
Ziff.
11: Genugtuung A.___;
-
Ziff.
12 und 13: soweit die Frage der Rückforderung betreffend;
-
Ziff.
14: Verfahrenskosten.
15. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018
erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Angefochten ist Ziff. 3 lit. a
des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird eine längere Freiheitsstrafe.
16. In Rechtskraft erwachsen und nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff.
1: Diverse Freisprüche;
-
Ziff.
2: Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, mehrfachen Vergehen gegen das
Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des BetmG (AKS Ziff. 3, 6, 7);
-
Ziff.
4: Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme;
-
Ziff.
5: Anordnung Sicherheitshaft;
-
Ziff.
6: Einziehungen;
-
Ziff.
7: Herausgaben;
-
Ziff.
8-10: Diverse Zivilforderungen;
-
Ziff.
12 und 13: Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und des
amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.
II. Die rechtskräftigen
Schuldsprüche
1. AKS Ziff. 3: Tätlichkeiten
Das erstinstanzliche Gericht erachtete
es als erstellt, dass der Beschuldigte A.___ (nach der Würgeattacke) im
Schlafzimmer tätlich angriff, als sich diese dort umziehen wollte, indem er sie
ohrfeigte und mit den Fäusten ins Gesicht schlug.
2. AKS Ziff. 6: Mehrfache
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
Der Beschuldigte wurde schuldig
gesprochen, weil er als serbischer Staatsangehöriger folgende Waffen erwarb und
besass:
-
Zwei
Faustfeuerwaffen (Pistolen), erworben von einem Afrikaner am Bahnhof Brugg vor
2-3 Jahren, mit 50 Schuss Munition;
-
1
Elektroschockgerät, erworben beim gleichen Afrikaner zur gleichen Zeit;
-
Diverse
Messer (Schmetterlingsmesser, Springmesser, Wurfmesser), Erwerb vor ca. 10
Jahren auf einem Flohmarkt.
Die Waffen wurden anlässlich einer
Hausdurchsuchung am 11. November 2015 beim Beschuldigten festgestellt.
3. AKS
Ziff. 7: Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Der Beschuldigte hat mehrfach gegen Art.
19a BetmG verstossen, durch Kauf, Besitz und Konsum von Kokain, Marihuana und
Ecstasy (MDMA) in der Zeit vom 28. April 2015 bis 28. Oktober 2015 sowie am 11.
November 2015.
III. Die
angefochtenen Schuldsprüche
1.1 Bestritten sind die Ereignisse vom
27. Oktober 2015 in […]. Dem Beschuldigten werden in diesem Zusammenhang
diverse Vorhalte gemacht, die in der Folge gemeinsam behandelt werden.
1.2 Die einzelnen Vorhalte lauten wie
folgt:
AKS Ziff. 1: versuchte
vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens
Dem Beschuldigten B.___
wird vorgehalten, er habe am 27. Oktober 2015, um ca. 11.30 Uhr, in [...], die
Geschädigte A.___, seine langjährige Lebenspartnerin und Mutter der beiden
gemeinsamen Kinder, durch mehrmaliges einhändiges Würgen am Hals versucht zu
töten, wobei der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, wenn nicht
gar gewollt habe, dass die Geschädigte dadurch den Tod fand, indem er immer
wieder zum Würgen angesetzt und dabei immer fester zugepackt habe.
Der Beschuldigte, B.___,
sei am Morgen des 27. Oktober 2015 in der Küche gesessen, habe dort Wein
konsumiert und Zigaretten geraucht. A.___ sei wütend gewesen, weil B.___ offensichtlich
kaum geschlafen hatte und ihr bei den Vorbereitungen für das am Abend
vorgesehene Familienfest (Slava Sveta Petka; u.a. serbisches Fest zu Ehren der
heiligen Petka, die als Beschützerin der Frauen, der Kinder und der Familie
gilt) nicht würde behilflich sein können. A.___ habe den Beschuldigten
angewiesen, schlafen zu gehen, damit er ihr wenigstens während des Festes zur
Hand gehen könnte. B.___ habe – weil er angeblich sonst nicht einschlafen könne
– zunächst den Geschlechtsverkehr mit A.___ vollziehen wollen, welche jedoch
abgelehnt habe, weil sie mit den Vorbereitungen fürs Fest beginnen musste.
Nachdem die beiden
gemeinsamen Kinder, E.___ (geb. 2007) und F.___ (geb. 2011) zur Schule bzw. in
den Kindergarten gegangen waren, seien die Streitereien zwischen B.___ und A.___
zunächst weitergegangen. B.___ habe begonnen, von angeblichen Affären von A.___
zu sprechen, und habe die Geschädigte mehrfach als Nutte beschimpft.
Gegen Mittag seien die
sich um angebliche Nebenbuhlerschaften, Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum
drehenden Streitereien so sehr eskaliert, dass B.___ vorgeschlagen habe, dass
ihn A.___ zu seiner Mutter fahren sollte. A.___ habe zur Überraschung von B.___
eingewilligt und sei auf die Toilette gegangen, um sich herzurichten.
B.___ sei ihr kurz darauf
ins Badezimmer gefolgt, hinter sie getreten, habe die vor dem Waschbecken
stehende A.___ von hinten gepackt, mit seiner Hand ihren Hals ergriffen, sie
rückwärts zu Boden geworfen und sei auf sie gekniet, während sie sich aus
seinem Griff zu befreien versuchte.
Während A.___ sich zu
befreien versuchte und durch das Abstossen und das Winden den Korridor entlang
Richtung Küche gerutscht sei, habe B.___ immer wieder von ihr abgelassen, sie
mit seinen flachen Händen und mit seinen Fäusten ins Gesicht und gegen den
Oberkörper geschlagen und habe immer wieder neu angesetzt, die Gesch.igte zu
würgen, wobei er mit der rechten oder linken Hand den Hals von A.___ umfasst
und bei jedem Mal stärker zugedrückt habe, so dass A.___ mehrmals schwarz vor
Augen geworden sei und sie auch spontanen Urinabgang gehabt habe. B.___ habe
dabei nur gewollt, «dass sie einen Moment ruhig ist und zuhört».
A.___ erlitt bei den Attacken von B.___:
-
ringförmige
Hauteinblutungen an Stirn und rechter Schläfe,
-
flächenhafte
Hautunterblutungen an Nasenrücken, rechter Wange und beiden Augenlidern,
-
eine
Einblutung des Augensehweisses am rechten Auge,
-
flächenhafte
Hautunterblutungen an beiden Halsseiten,
-
flächenhafte
Hautunterblutungen an der linken Schulter und am rechten Oberschenkel aussen,
-
punktförmige
Hauteinblutungen am linken Augenoberlid und der Bindehaut des linken
Augenunterlids,
-
Schürfungen
über dem linken Schultergelenk und
- einen Bruch der
Speiche am linken Unterarm.
Als B.___ endlich etwas
von A.___ abgelassen habe und sich diese von seinem Griff habe lösen können,
sei sie in die Küche geeilt, wohin ihr B.___ gefolgt sei und ihr sehr aggressiv
gesagt habe, sie könne froh sein, dass er sie nicht umgebracht habe.
Unter der Annahme, dass
der Beschuldigte nach der Tat keinen weiteren Alkohol mehr getrunken hatte,
betrug dessen rückgerechnete Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit minimal 2.69
Gewichtspromille und maximal 4.60 Gewichtspromille.
Gestützt auf diesen
Sachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe durch das mehrmalige,
immer intensivere Würgen den Tod der Geschädigten in Kauf genommen, zumal es in
Anbetracht der Art der Tathandlung nur dem Zufall zuzuschreiben sei, dass es
nicht zu letalen Hirnschädigungen gekommen ist.
Sollte das Gericht einen
Tötungsvorsatz nicht als erwiesen erachten, wird dem Beschuldigten eventualiter
vorgeworfen, er habe gestützt auf den eingangs skizzierten Sachverhalt die
Geschädigte (nicht zuletzt bedingt durch die besondere Hemmungs- und
Rücksichtslosigkeit) in skrupelloser Gefährdungsabsicht in Lebensgefahr
gebracht, indem er A.___ mehrmals gewürgt habe, nur um diese zum Schweigen zu
bringen.
Die Punktblutungen
zusammen mit den Befunden am Hals sind als Folge einer wesentlichen Kompression
der Halsgefässe und damit als Stauungsblutungen zu interpretieren, welche zu
einer Durchblutungsstörung des Gehirns führten, was zu einer konkreten, durch
den mehrmaligen Angriff wiederholt eingetreten Lebensgefahr für A.___ geführt
habe.
Durch das Würgen werde die Blut- und
damit Sauerstoffzufuhr zum Hirn unterbrochen, was bereits ungeachtet der Dauer
des eigentlichen Würgevorgangs zu irreversiblen oder gar letalen Hirnschädigungen
führen kann. Weiter sei starkes Würgen in hohem Masse geeignet, einen
reflektorischen Herzstillstand aufgrund einer Reizung des nervus caroticus
(Karotissinus-Syndrom) herbeizuführen. B.___ habe gewusst, dass Würgen
(lebens-) gefährlich sei und habe sie dennoch - zumindest eventualvorsätzlich -
in unmittelbare Lebensgefahr gebracht.
AKS Ziff. 2: Freiheitsberaubung
Dem Beschuldigten B.___
wird vorgehalten, am 27. Oktober 2015, von ca. 11:30 Uhr bis ca. 15:00 Uhr, in [...],
die Geschädigte A.___, seine langjährige Lebenspartnerin und Mutter der beiden
gemeinsamen Kinder, unrechtmässig gefangen gehalten und sie somit ihrer
Freiheit beraubt zu haben.
Konkret habe B.___ A.___
untersagt, nach Beendigung der Angriffe im Korridor (Würgen, Faustschläge), die
Wohnung verlassen zu dürfen, insbesondere um ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen
zu können, und habe sie durch sein aggressives Verhalten dazu genötigt,
zwischen 11:30 Uhr und ca. 15:06 Uhr die Wohnung nicht zu verlassen.
B.___ habe darauf
bestanden, dass A.___, die sich bei den geschilderten Angriffen den linken
Unterarm (Speiche) gebrochen hatte, trotz ihrer Schmerzen das Essen für die
kurz vor 12:00 Uhr aus Schule und Kindergarten zurückgekehrten Kinder
vorzubereiten, wie auch danach das Essen für das bevorstehende Fest (Slava
Sveta Petka) vorzubereiten und habe nicht zugelassen, dass sie die Küche
beziehungsweise die Wohnung verliess. Dies habe er mit der Drohung unterstrichen:
«Wenn du das nicht machst mit dem Fest und unsere Liebe nicht mehr so ist wie
sie mal war, dann bringe ich dich um».
Als die Kinder den
körperlichen Zustand der Mutter bemerkten, hätten beide angefangen zu weinen.
Während hierauf der Sohn E.___ in der Küche zu Mittag gegessen habe, sei F.___
im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen und habe nichts essen wollen. B.___ habe
hierbei seinem Sohn erklärt, er würde nun nach Serbien fahren. Um 12:51 Uhr
habe er A.___ bei der Firma G.___ telefonisch einen Flug für denselben Abend,
20:45 Uhr ab Zürich nach Serbien, buchen lassen. Um ca. 13:00 Uhr habe E.___,
der um 13:20 Uhr wieder Schule hatte, weinend die Wohnung verlassen.
Insgesamt rund dreieinhalb
Stunden habe B.___ seine Lebenspartnerin in der Küche bzw. Wohnung festgehalten
und nicht zugelassen, dass sie Anrufe auf dem Handy entgegennahm oder die Tür
öffnete, als der besorgte Bruder gegen 15:00 Uhr geklingelt habe. Hierbei habe
sich B.___ A.___, die zur Gegensprechanlage gehen wollte, in den Weg gestellt.
A.___ habe B.___ mehrmals
gebeten, einen Arzt aufsuchen zu dürfen, was dieser verneint habe, weil er
sonst alles verlieren würde.
Erst als B.___ selbst auf die Toilette
musste und gesagt habe, er könne A.___ auch gleich umbringen, wenn sie nicht
mehr gewillt oder in der Lage sei, das Fest vorzubereiten, habe A.___, die
aufgrund des betont aggressiven Verhaltens von B.___ und dieser Drohung,
insbesondere auch der erneuten Attacke im Schlafzimmer (vgl. unten Ziffer. 3)
befürchtete, dass die körperlichen Attacken jeden Moment wieder weitergehen
könnten, die Gelegenheit genutzt, habe die im Wohnzimmer auf dem Sofa sitzende
Tochter trotz ihrer Schmerzen auf den Arm genommen, die Schuhe ergriffen und
sei aus der Wohnung geflohen.
AKS Ziff. 4: mehrfache Drohung
Der Beschuldigte B.___
soll bis zum 27. Oktober 2015, um ca. 15:03 Uhr, in [...], die Geschädigte A.___,
seine langjährige Lebenspartnerin und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder,
mehrfach bedroht und damit in Angst und Schrecken versetzt haben.
Konkret habe der
Beschuldigte die Geschädigte am 27. Oktober 2015 mehrmals mit dem Tode bedroht.
Letztmals um ca. 15:03 Uhr (kurz bevor sie aus der Wohnung flüchten konnte) mit
den Worten «Ich bringe dich um, ich habe sowieso schon alles in meinem Leben
verloren» und äusserte, er werde sie «abknallen».
Gemäss Aussagen der Geschädigten sei es
vorher (Zeitpunkt unbekannt) auch schon zu Drohungen gekommen, indem er zu ihr
gesagt habe, dass sie schon sehen werde, was sie davon habe und dass er die
Kinder nie bei ihr lassen werde.
AKS Ziff. 5: mehrfache Beschimpfung
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, in der Zeit vor bis und mit 27. Oktober 2015, um ca. 15:03 Uhr, in
[...], die Geschädigte A.___, seine langjährige Lebenspartnerin und Mutter der
beiden gemeinsamen Kinder, mehrfach beschimpft und sie damit in ihrer Ehre
verletzt zu haben.
Konkret habe der Beschuldigte die
Geschädigte täglich mit Wörtern wie «Nutte, Schlampe» oder «weil Du
eine Nutte bist, trinke ich» beschimpft, so auch am 27. Oktober 2015,
zwischen 07:30 Uhr und 15:03 Uhr.
2. Der unbestrittene
Sachverhalt
2.1 Der Beschuldigte und A.___ waren im
Zeitpunkt der Ereignisse seit 15 Jahren ein Paar. Sie lernten sich bereits in
der Schule kennen (AS 35, 111). Seit dem Jahr 2002 wohnten sie zusammen, zuerst
bei den Eltern des Beschuldigten, seit 2003 in einem eigenen Haushalt. Sie
haben zwei gemeinsame Kinder, E.___ (geb. 2007) und F.___ (geb. 2011; vgl. AS
16, 111).
2.2 Am Tattag war in der Wohnung des Beschuldigten
und seiner Partnerin ein Familienfest geplant, zu welchem ca. 35 Personen
eingeladen waren («Slava»). Die Parteien hatten einige Tage vor dem Fest
Streit, weshalb der Beschuldigte vorübergehend ausgezogen und bei seiner Mutter
übernachtet hatte (AS 133). Dies war nicht aussergewöhnlich, sondern kam immer
wieder vor. Am Vorabend der Ereignisse holte A.___ den Beschuldigten bei seiner
Mutter wieder ab und sie kehrten gemeinsam in die Wohnung in [...] zurück.
2.3 Der Vorabend verlief unauffällig.
Die Parteien gingen zur gleichen Zeit zu Bett. Da der Beschuldigte nicht
schlafen konnte, stand er wieder auf. Während der ganzen Nacht trank er in der
Folge Wein und rauchte. Entsprechend traf A.___, als sie um ca. 07:00 Uhr
aufstand, den Beschuldigten in einem schlechten Zustand an.
3. Die persönlichen
Beweismittel
3.1 Aussagen von A.___ (Privatklägerin)
3.1.1 A.___ wurde am 28. Oktober 2015
erstmals in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten polizeilich
befragt (AS 13 ff.). Sie führte aus, dass der Beschuldigte sie seit Monaten
beschuldige, einen Anderen zu haben. Wenn sie nicht mit ihm schlafe, meine er,
sie hätte einen Anderen.
A.___ führte aus, dass sie am Vormittag
des 27. Oktobers mit Kochen habe beginnen wollen, da für den Nachmittag ein
Fest mit ca. 35 Personen geplant gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit ihr
schlafen wollen; als sie gesagt habe, sie wolle nicht, habe er sie als
«Schlampe» bezeichnet. Sie sei ins Badezimmer gegangen. Er habe sie geschubst
und sie sei zu Boden gefallen, entweder auf den Rücken oder die Seite. Er sei
auf ihr niedergekniet, das Knie auf ihrem Bauch. Er habe sie immer wieder
gewürgt. Sie habe bei den Würgegriffen keine Luft mehr bekommen. Er habe
insgesamt vielleicht 5-6 Mal angesetzt und gewürgt. Sie könne jetzt kaum
schlucken und habe auch nichts essen können. Er habe sie zwischen dem Würgen
immer wieder mit der Faust geschlagen. Nach ca. 4-5 Minuten habe sie sich
befreien können.
Sie habe sich in die Küche gesetzt. Es
seien dann die Kinder von der Schule nach Hause gekommen. Ihr Sohn habe zu
weinen begonnen, als er sie gesehen habe, und habe gefragt, was passiert sei. Der
Beschuldigte habe den Sohn gefragt, was seine Mutter für einen Freund habe,
worauf der Sohn gesagt habe: «Mami hat niemand anderes». Der Beschuldigte habe
begonnen, Wein zu trinken, und sei immer aggressiver geworden. Sie habe sich
dann umgezogen und gesagt, dass sie gehe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass
sie nicht gehen dürfe. Als sie sich habe anziehen wollen, habe er sie aufs Bett
geschubst. Ihre Tochter habe dies gesehen und angefangen, ihn mit ihren
Kinderhänden zu schlagen.
Ihr Bruder habe an der Haustür
geklingelt, aber sie habe nicht öffnen dürfen. Der Beschuldigte habe gedroht,
sie umzubringen, wenn sie das Fest nicht mache. Als der Beschuldigte auf’s WC
gegangen sei, sei sie mit der Tochter aus der Wohnung geflüchtet.
Der Beschuldigte habe ihr mit der
rechten Faust ins Gesicht und gegen die linke Schulter sowie gegen ihren
Oberkörper geschlagen. Am linken Bein habe sie von den gestrigen Ereignissen
ebenfalls noch zwei blaue Flecken.
Gewürgt habe er sie einhändig. Er habe
mit den Fingern zugedrückt, so dass sie keine Luft mehr gehabt habe. Es sei ihr
immer wieder schwarz geworden vor den Augen, sie sei aber nicht bewusstlos
gewesen. Sie habe während der Würgeangriffe Urinabgang gehabt. Irgendwann habe
der Beschuldigte selber mit dem Würgen aufgehört. Er habe zu ihr gesagt «Sei
froh habe ich dich nicht umgebracht».
Bevor sie habe flüchten können, habe er
gesagt: «Ich bringe dich um, ich habe sowieso schon alles in meinem Leben
verloren». Sie habe Angst bekommen und sei deshalb schnell geflüchtet.
Der Beschuldigte habe sie als Nutte
bezeichnet. Er habe sie täglich als Nutte oder Schlampe bezeichnet.
Am Morgen, als sie aufgestanden sei,
seien zwei leere Weisswein-Flaschen auf dem Küchentisch gestanden. Sie wisse
nicht, wann der Beschuldigte diese getrunken habe. Er habe noch eine dritte
Flasche geöffnet. Ob der Beschuldigte Drogen konsumiert habe, wisse sie nicht.
Nach dem Vorfall mit dem Würgen habe er
sie nicht weggehen lassen. Um 12:51 Uhr habe er sie gezwungen, beim Flughafen
anzurufen und für ihn ein Flugticket nach Serbien zu besorgen.
3.1.2 Am 13. November 2015 wurde A.___
erneut polizeilich befragt (AS 24 ff.). Sie führte aus, dass der Angriff im WC
begonnen habe, um ca. 11:30 Uhr, und ca. 5 Minuten gedauert habe. Der
Beschuldigte habe sie anschliessend in der Küche festgehalten. Er habe sie
während ca. 3 Stunden nicht zum Arzt gehen lassen. Sie sei auf einem Stuhl
gesessen und habe Angst gehabt, an ihm vorbeizugehen, weil er so aggressiv
gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, er solle sie zum Arzt gehen lassen, sie habe
nicht richtig atmen können und ihre Hand sei hinuntergehangen.
Der Beschuldigte habe sie ein paar Mal
gewürgt. Er habe immer wieder losgelassen und wieder angesetzt. Es sei ihr ein
paar Mal schwarz vor den Augen geworden.
Ihr Bruder habe bei ihnen um 14:55 Uhr
Sturm geklingelt. Sie habe nach dem Klingeln gesehen, dass er zu seinem Auto
gegangen sei. Sie habe ihm und ihrer Mutter eine sms geschrieben, dass es kein
Fest gebe.
Der Beschuldigte müsse zu trinken
begonnen haben, als sie am Vorabend schlafen gegangen sei.
Zum Beginn der Auseinandersetzung führte
sie aus, dass sie dem Beschuldigten (wegen dessen übermässigen Alkoholkonsums)
gesagt habe, er solle schlafen gehen und sie, da er sie immer wieder geschubst
habe, weggehen würde. Sie habe ihm gesagt, dass sie Angst vor ihm habe. Da sei
er aggressiv geworden.
3.1.3 Am 9. März 2016 wurde A.___ vom
Staatsanwalt als Auskunftsperson befragt (AS 32 ff.). Sie führte aus, dass sie
am Tattag ein orthodoxes Familienfest («Slava») hätten feiern wollen.
Als sie am 27. Oktober aufgestanden sei,
sei er mit der Flasche Wein am Küchentisch gesessen. Sie sei wütend geworden,
weil sie für die Vorbereitung des Festes seine Hilfe benötigt hätte. Sie hätten
gestritten wegen seines Alkoholkonsums und weil er nichts aus seinem Leben
mache. Er habe ihr vorgeworfen, sie hätte einen Anderen. Es seien immer
dieselben Punkte. Der Beschuldigte sei immer wieder mal aufs WC gegangen und
habe komisch dreingeschaut. Er habe am Vormittag weitergetrunken.
Sie habe ihn dann zu seiner Mutter
bringen wollen, weil sie sich dermassen verkracht hatten.
Als sie im WC gestanden sei, sei er von
hinten gekommen und habe sie mit der rechten Hand am Hals gepackt und sie in
den Korridor geworfen. Dann sei er mit einem oder beiden Knien auf ihr drauf
gewesen. Ab und an habe er losgelassen. Er habe sie auch immer wieder mit
Fäusten geschlagen. Sie sei den Gang hinunter gerobbt und habe versucht, sich
zu wehren. Der Beschuldigte habe immer zu würgen angesetzt, es sei ihr immer
wieder schwarz vor den Augen geworden. Irgendwann habe sie sich dann von ihm
lösen können. Ihr Arm sei heruntergehangen, sie habe kaum schlucken und kaum
atmen können.
Es seien dann die Kinder von der Schule
nach Hause gekommen. Sie seien geschockt gewesen, als sie sie gesehen hätten.
Sie habe gesagt, dass sie zum Arzt gehen müsse, der Beschuldigte habe sie aber
nicht gehen lassen. Als ihr Bruder geklingelt habe, habe der Beschuldigte sie
nicht zur Türe gehen lassen. Sie habe hundertmal gesagt, dass sie die Wohnung
verlassen wolle. Sie habe kaum Luft bekommen. Es sei alles mit Adrenalin
geschehen, danach habe sie einen Totalzusammenbruch gehabt.
Es sei richtig, dass der Beschuldigte ab
15:06 Uhr versucht habe, sie telefonisch zu erreichen. In diesem Zeitpunkt habe
sie die Wohnung bereits verlassen gehabt.
3.1.4 Am 27. April 2016 führte die
Polizei mit A.___ eine Tatrekonstruktion durch (AS 57 – 102).
3.1.5 Am 1. Dezember 2016 wurde A.___
vom Staatsanwalt als Auskunftsperson einvernommen, nachdem deren Anwältin den
Beschuldigten wegen mehrfachen telefonischen Belästigungen und Bedrohungen seit
dem 22. August 2016 angezeigt hatte. A.___ verneinte diese Vorhalte; es müsse
sich um ein Missverständnis zwischen ihr und ihrer Anwältin handeln (AS 395.19
ff.).
3.1.6 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 14. Februar 2018 wurde A.___ als Auskunftsperson befragt
(O-G 480 ff.). Dabei bestätigte sie ihre früheren Aussagen, insbesondere den übermässigen
Alkoholkonsum des Beschuldigten, den Verlauf des Vormittags mit den
Streitereien und den Angriff des Beschuldigten, als sich die Geschädigte im
Badezimmer aufhielt. In diesem Moment sei seine ganze Wut rausgekommen und sie
habe noch nie im Leben so Angst vor ihm gehabt. Er habe sie beim Würgen immer
wieder losgelassen, aber dann habe er immer wieder zugedrückt, sicher 5-6 Mal.
Er habe sie anschliessend nicht gehen lassen, obwohl sie gesagt habe, dass sie
zum Arzt müsse. Er habe sie nicht festgehalten, aber er habe ihr solche Angst
gemacht, dass sie sich nicht einmal mehr aufs WC getraut habe.
Die Geschädigte führte weiter aus, dass
sie grosse Probleme mit Schlafen habe und im Moment zweimal pro Woche zum
Psychiater gehe. Sonst gehe sie einmal pro Woche und die Kinder auch. Sie habe
viele Albträume.
3.2 Aussagen des Beschuldigten
3.2.1 Anlässlich der ersten Einvernahme
vom 28. Oktober 2015, in welcher der Tatvorwurf auf einfache Körperverletzung
lautete (AS 103 ff.), führte der Beschuldigte aus, dass er viel getrunken gehabt
habe. Sie hätten dann gestritten, dann wisse er nicht mehr, was gegangen sei.
Er stehe zu dem, was sie sage und er gemacht haben soll. Er habe zuerst viel
Bier und dann zwei oder drei Flaschen Weisswein getrunken. Nach dem Streit habe
er zwei bis drei Züge Marihuana geraucht, vorher habe er keine Drogen
konsumiert.
3.2.2 Anlässlich der Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme durch den Staatsanwalt am 30. Oktober 2015 (AS 107) führte
der Beschuldigte aus, zwei oder drei Gramm Kokain konsumiert gehabt zu haben.
Er habe dann nicht schlafen können und habe deshalb Weisswein getrunken, drei
oder vier Flaschen.
Er wisse nur noch, dass er A.___ kurz am
Hals gepackt habe. Er habe nur gewollt, dass sie einen Moment ruhig sei und ihm
zuhöre. Er würde sie nie umbringen wollen.
Es könne sein, dass er – wie dies A.___
ausgesagt habe – um 00:30 Uhr ins Bett gegangen, dann aber wieder aufgestanden
sei, weil er nicht habe schlafen können. Er habe nachher sehr viel Wein
getrunken.
3.2.3 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 25. November 2015 (AS 119 ff.) sagte der Beschuldigte aus, am
Vormittag auf der Toilette Drogen konsumiert gehabt zu haben. Nach der Tat habe
er nichts mehr getrunken.
Der Beschuldigte bestritt auf
entsprechende Frage, Waffen zu besitzen. Als ihm eröffnet wurde, dass an seinem
Domizil Waffen gefunden worden seien, führte er aus, diese zum Schutz der
Familie gekauft zu haben.
3.2.4 Am 25. November 2015 wurde eine
zweite polizeiliche Einvernahme durchgeführt (AS 127 ff.). Der Beschuldigte
wurde mit den Verletzungen von A.___ konfrontiert, machte hierzu jedoch keine
substantiierten Aussagen. Er wusste weder, ob er A.___ während dreier Stunden
festgehalten noch ob er sie bedroht habe.
3.2.5 Auch anlässlich der Einvernahmen
durch den Staatsanwalt vom 9. März 2016 und 18. Mai 2016 erinnerte sich der Beschuldigte
nicht an die Ereignisse (AS 136 ff.; 371 ff.).
Er führte anlässlich der Einvernahme vom
18. Mai 2016 aber aus, er bestreite die Schilderungen von A.___ nicht. Wenn sie
dies so aussage, akzeptiere er das so (AS 373, 376).
3.2.6 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte am 14. Februar 2018 (O-G 472 ff.)
aus, er bereue, was passiert sei und es tue ihm leid. Zur Sache machte er keine
Aussagen; er führte dann aber aus, es könne nicht zutreffen, was in der
Anklageschrift stehe. Er überlasse es der Geschädigten, ob sie damit leben
könne, ihn falsch zu beschuldigen.
3.2.7 Vor dem Berufungsgericht führte er
am 3. April 2019 zur Sache im Wesentlichen aus, er vermöge sich nicht an die
angebliche tätliche Auseinandersetzung zu erinnern. Er habe A.___ einfach
gesagt, dass er es mit ihr nicht mehr aushalte, dass er das Fest feiern möchte
und dass sie sich danach trennen würden; er gehe nun schlafen und wenn er
wieder aufstehe, würden sie das Fest feiern und sich danach trennen. Danach sei
er glaublich ins Bett gegangen, da sei er sich aber nicht mehr sicher. Er habe
dann auf der Toilette eine Linie Kokain konsumiert, habe sie gesucht und sie im
Badezimmer blutend vor dem Spiegel stehend gesehen. Er habe sie gefragt, was
passiert sei, und sie habe begonnen, ihn anzuschreien. Er habe ihr aber nichts
gemacht. Das sei alles, was er noch wisse von diesem Vorfall. Sie seien dann
zusammen in der Küche gesessen und hätten geredet. Er habe gewollt, dass sie
zum Arzt gehe. Sie habe dies aber nicht gewollt. Sie habe nicht gewollt, dass
er ins Gefängnis müsse. Sie habe ihm all dies vorgeworfen, aber er sei ja nicht
einmal sicher gewesen, was genau passiert sei. Er habe gesagt, am besten rufe
er die Polizei, dies habe sie aber nicht gewollt. Sie habe gesagt, er solle
besser ein Ticket kaufen und nach Serbien reisen. Sie habe dann das Ticket bestellt.
Er wisse nicht mehr, ob er im Badezimmer A.___ angegriffen und gewürgt habe.
Auf Vorhalt, gemäss Gutachten habe das Opfer beim linken Auge punktförmige Hauteinblutungen
gehabt, was durch eine Druckausübung verursacht worden sei: «Vielleicht habe
ich 2 -3 Sekunden …. Aber ich weiss es nicht.» Das Gutachten sei
«Scheissdreck». Entgegen dem psychiatrischen Gutachten habe er damals auch kein
Alkoholproblem gehabt. Dies habe er nur gesagt, weil es ihm von der
Rechtsvertretung empfohlen worden sei, um eine mildere Strafe zu erlangen. Er
habe auch nicht in einer Lebenskrise gesteckt. Das Problem sei die Beziehung zu
A.___ gewesen. Diese habe Nebenbeziehungen gehabt.
3.3 Aussagen von D.___ (Bruder
der Privatklägerin)
Am 16. November 2015 wurde der Bruder
von A.___, D.___, von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 147
ff.). Er führte aus, am 27. Oktober 2015 während der Mittagspause eine sms
erhalten zu haben, worin mitgeteilt worden sei, dass das Fest abgesagt sei. Er
habe seine Schwester nach der Arbeit angerufen, sie habe aber nicht abgenommen.
Um ca. 15:00 Uhr habe er zu ihr gehen wollen und habe ein paar Mal geklingelt,
es habe aber niemand geöffnet. Darauf sei er nach Hause gefahren. Dort habe ihn
dann seine Schwester angerufen. Sie habe geweint und gesagt, der Beschuldigte habe
sie umbringen wollen. Er sei dann mit seiner Schwester nach Aarau in das Spital
gefahren.
D.___ führte weiter aus, seine Schwester
habe ihm erzählt, der Beschuldigte sei durchgedreht. Er habe auf sie
eingeschlagen und sie gewürgt. Er habe nicht zugelassen, dass sie die Tür
geöffnet habe, als er (D.___) geklingelt habe.
3.4 Aussagen von H.___ (Freundin
der Privatklägerin)
Am 18. November 2015 wurde H.___
einvernommen, eine gute Freundin von A.___ (AS 156 ff.). Sie führte aus, am 27.
Oktober 2015 habe sie mehrmals versucht habe, A.___, aber auch den
Beschuldigten telefonisch zu erreichen, was ihr jedoch nicht gelungen sei.
Einmal habe der Beschuldigte sie dann angerufen. Er habe verwirrt geklungen und
habe ihr gesagt, sie solle schauen, was passiert sei. Er habe in der Folge noch
zwei- oder dreimal angerufen und einmal gesagt, er könne sich nur noch an eine
Ohrfeige erinnern. Sie wisse die Zeit, da sie mit dem Beschuldigten telefoniert
habe, nicht mehr, vielleicht zwischen 18:00 – 20:00 Uhr.
4. Die sachlichen Beweismittel
4.1 In den Akten findet sich die
Aufzeichnung eines Telefongesprächs zwischen A.___ und einer Angestellten der
Firma G.___, in welchem es um die Bestellung eines Flugtickets für einen Flug
nach Serbien geht (AS 331 ff.).
4.2 Medizinische Berichte
betreffend A.___
Arztbericht von I.___, Assistenzarzt
Klinik für Chirurgie, Kantonsspital Aarau vom 27. Oktober 2015 (AS 173 ff.)
Beschrieben werden Prellmarken über der
Stirn, Augenhöhlen, Jochbein rechts und Nasenbein. Würgemale am Hals, Bruch
Handgelenk links, Einblutung Bindehaut des rechten Auges.
Eine unmittelbare Lebensgefahr wird in
diesem Bericht verneint. Verneint wurde auch, dass ein bleibender Nachteil
erwartet werden müsse.
Arztbericht Dr. med. J.___, Allgemeine
Medizin FMH, vom 10. Dezember 2016 (AS 176.1 ff.)
Die Diagnosen lauteten wie folgt:
Schädelhirntrauma, Nasenbeinkontusion, Würgetrauma sowie Vorderarmfraktur. Eine
unmittelbare Lebensgefahr wird in diesem Bericht zu Folge des Würgetraumas
bejaht. Die Vorderarmfraktur links hätte einen langwierigen Verlauf mit
posttraumatischer Sehnenentzündung. Ein bleibender Nachteil wird auch in diesem
Bericht verneint. Festzustellen seien aber ausgeprägte Angst- und Panikstörungen.
Berichte Handchirurgisches Zentrum Dr.
med. K.___,
Aarau (AS 176.5 f.; 176.7; 176.14 f.)
Die posttraumatisch aufgetretene
Sehnenentzündung wurde am 12. Dezember 2016 ambulant operativ behandelt.
Mit Bericht vom 14. Dezember 2016 wird
festgehalten, dass A.___ einen Speichenbruch links erlitten habe und seither am
Handgelenk daumenseitig belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen bestehen
würden. Es habe dann eine chronische Sehnenscheidenentzündung verifiziert
werden können, welche eine Folge des Speichenbruches sei.
Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom
12. November 2015 (AS 178 ff.)
Durch die Staatsanwaltschaft wurde beim
Kantonsspital Aarau, Institut für Rechtsmedizin, ein rechtsmedizinisches
Gutachten eingeholt, das von zwei Fachärzten für Rechtsmedizin (Dr. med. L.___,
Abteilungsleiter und Leitender Arzt, und Dr. med. M.___, Chefarzt) erstellt
wurde. Das Gutachten beruht auf den vollständigen Strafakten sowie einer
umfassenden Untersuchung (AS 187–192) und Fotodokumentation von A.___ vom 27.
Oktober 2015 (AS 193-200).
Das Gutachten gelangte zu folgenden
Ergebnissen:
Festgestellte Verletzungen:
-
Ringförmige
Hauteinblutungen an Stirn und rechter Schläfe sowie flächenhafte
Hautunterblutungen an Nasenrücken, rechter Wange und Augenlidern beidseits,
begleitet von einer Einblutung des Augensehweisses am rechten Auge, Kinn, Hals
beidseits, linker Schulter sowie am rechten Oberschenkel aussen;
-
Punktförmige
Hauteinblutungen am linken Augenoberlid sowie Bindehaut des linken
Augenunterlids;
-
Schürfungen
über dem linken Schultergelenk;
-
Bruch
der Speiche am linken Unterarm.
Die Verletzungen seien auf eine stumpfe
Gewalteinwirkung zurückzuführen und mit Ausnahme der Hautunterblutungen am
rechten Oberschenkel frisch. Die Verletzungen am Hals seien als Würgemale zu
interpretieren. Die punktförmigen Einblutungen am linken Augenoberlid und in
der Augenbindehaut seien Stauungsblutungen und damit als Folge einer relevanten
Unterbrechung der Blutzirkulation des Kopfes zu interpretieren.
Die Gutachter führen weiter aus, dass
auf Grund der festgestellten Punktblutungen von einer relevanten
Durchblutungsstörung des Gehirns und damit durch den Angriff gegen den Hals von
einer konkreten Lebensgefahr ausgegangen werden müsse. Folge man den
Schilderungen von A.___, wonach es ihr immer wieder schwarz vor den Augen
geworden sei, müsse von einer wiederholt eingetretenen konkreten Lebensgefahr
ausgegangen werden, die bis zur Wiederherstellung der Blutzirkulation im Gehirn
jeweils angehalten habe.
Ergänzungsgutachten des Kantonsspitals
Aarau vom 15. Juli 2016 (AS 201 ff.)
Die Gutachter bestätigten in einem
Ergänzungsgutachten vom 15. Juli 2016 ihre früheren Schlussfolgerungen. Anlass
des Ergänzungsgutachtens war offenbar eine Äusserung des (damaligen)
Kantonsarztes des Kantons Solothurn, wonach nur Stauungsblutungen in der Haut,
speziell hinter dem Ohr oder im Trommelfell, einen klaren Hinweis auf ein
lebensgefährliches Würgen liefern würden. Diese Äusserung machte er als
Sachverständiger in einem Strafprozess, über welchen in den Medien berichtet
wurde (AS 394 f.).
Wie sich aus den Ausführungen im Ergänzungsgutachten
ergibt, hängt das Vorhandensein von Stauungsblutungen wesentlich von der
Lokalisation der Abflussbehinderung ab. Sofern die Stauungsblutung oberhalb der
Ebene der Gewalteinwirkung lokalisiert sei, belege diese eine relevante
Durchblutungsstörung des Gehirns. Im vorliegenden Fall seien die
Hauteinblutungen am Hals, der Nachweis von Stauungsblutungen am linken
Augenoberlid und in der Augenbindehaut sowie die Schilderungen von A.___
(…….«mir wurde immer wieder schwarz vor den Augen»……»ich war ein paar Mal wie
weg»……..» zwei-, dreimal wurde mir auch schwarz vor den Augen. Ich hatte
wirklich Angst. Ich hatte dann auch in die Hosen bislet»…..) als Ausdruck eines
vorübergehenden Sauerstoffmangels zu interpretieren; A.___ habe sich deshalb in
konkreter Lebensgefahr befunden.
Bericht von N.___, Psychotherapeutin,
Aarau, vom 23. Januar 2018 (O-G 428 f.)
Es gebe bei A.___ seit der Behandlung
bzw. seit 4. Dezember 2015 verschiedene Retraumatisierungen, welche jeweils
eine gravierende Verschlechterung des emotionalen Gleichgewichts zur Folge
hätten, dies insbesondere nach der polizeilichen Tatnachstellung und der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bei Anwesenheit des Beschuldigten. Die
grosse emotionale Labilisierung habe sich unter anderem mit folgenden Symptomen
manifestiert:
gravierende Ein- und Durchschlafstörung,
Albträume,
grosse innere Unruhe,
stetes Gedankenkreisen,
Flashbacks,
stark verminderte Belastbarkeit.
Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr.
med. O.___ vom 6. September 2018 leidet A.___ noch immer unter schweren
Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei sich der Zustand im
Zuge der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung deutlich verschlechtert habe.
Gemäss Bestätigung der
Psychotherapeutin N.___ vom 9. September 2018, gestützt auf welche das
Opfer vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert
worden ist, litt das Opfer infolge der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung an
massiven Angstzuständen, Schlafstörungen und Flashbacks. Am Tag nach der Verhandlung
musste sie sich notfallmässig ins Kantonsspital Aarau begeben, weil sie an
starker Atemnot litt und Erstickungsgefahr bestand. Weiter litt sie an
wiederkehrendem Nesselfieber und allergischen Reaktionen. Nach Abklärungen
wurde eine starke psychische Stressreaktion auf die ausserordentliche Belastung
während der Gerichtsverhandlung festgestellt.
4.3 Medizinische Berichte
betreffend den Beschuldigten
Nach der Anhaltung wurde beim
Beschuldigten am 28. Oktober 2015, 00:40 Uhr, eine Blutprobe und um 00:50 Uhr
eine Urinprobe entnommen (AS 282).
Die forensisch-toxikologische
Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 30.
Oktober 2015 (AS 286 f.) ergab für die Tatzeit (27. Oktober 2015, 1130 h) bei
einem Trinkende zur Tatzeit eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von
2,69 (Minimalwert) – 4,60 Gew.-Promille (Maximalwert).
Zudem ergaben die Untersuchungen
positive Resultate bezüglich Cannabinoide und Cocain, wobei der Cannabiskonsum
länger zurückliegen würde (AS 291, 293).
Der Beschuldigte sei im Zeitpunkt des
Ereignisses somit unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden; es liege
ein Mischkonsum vor, welcher Wirkungen und Nebenwirkungen von Alkohol und
Drogen verstärken könne (AS 293).
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft
erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am 12. Januar
2016 einen Ergänzungsbericht, der zu der Frage Stellung nahm, welche
Blutalkoholkonzentration bei einem angenommenen Trinkende um 11:00 Uhr zur
Tatzeit gegeben gewesen wäre. In diesem Fall hätte der BAK zwischen 2,74
Gew.-Promille (minimal) und 4,60 Gew.-Promille (maximal) gelegen.
Im Ergänzungsgutachten wird zudem
festgehalten, dass die im Blut nachgewiesenen Cocain-Abbauprodukte einen nach
dem Tatzeitpunkt erfolgten Kokainkonsum erklären würden, dies zu Folge der
Tatsache, dass zwischen Ereignis und Anhaltung mehr als 12 Stunden liegen
würden sowie der bei Cocain gegebenen Halbwertszeit. Für den Fall eines
allfälligen Nachtrunkes konnten die Gutachter keine Angaben machen, da für
diesen Fall Menge und Art des konsumierten Alkohols bekannt sein müssten (AS
294 ff.).
Im Kantonsspital Aarau wurden die Haare
des Beschuldigten auf Ethylglucuronid (Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol)
geprüft. Die Untersuchung ergab bei einer untersuchten Haarlänge von 2 cm, was
einem Zeitraum von ca. 2 Monaten entspricht, den Hinweis auf einen übermässigen
Alkoholkonsum (AS 298 ff.).
Die Untersuchung der Haare auf Drogen
ergab Hinweise für den Konsum von Kokain und MDMA im untersuchten Zeitraum (AS
302 ff.).
5. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
5.1 Die Aussagen von A.___ sind frei von
jeglichem Belastungseifer, was ein zentrales Kriterium für die Glaubhaftigkeit
der Aussagen ist:
-
A.___
führte aus, das Ganze sei wegen der Drogen. Wenn der Beschuldigte normal sei,
sei er der «herzensguteste» Mensch (AS 18);
-
A.___
verneinte Vorfälle gegenüber den Kindern, der Beschuldigte sei nicht aggressiv
gegenüber den Kindern (AS 21);
-
Die
Frage, ob sie wisse, ob der Beschuldigte gedealt habe, verneinte sie (AS 30;)
-
Es
habe keine weiteren Vorfälle mit der gleichen Heftigkeit gegeben (AS 30);
-
A.___
hat anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2016 durch den Staatsanwalt
nicht bestätigt, vom Beschuldigten telefonisch belästigt und bedroht worden zu
sein (AS 395.19 ff.).
5.2 Die Aussagen von A.___ werden von
ihrem Bruder D.___ gestützt. Dieser führte anlässlich der Einvernahme vom 16.
November 2015 (AS 147 ff.) aus, dass er von seiner Schwester am Nachmittag
angerufen worden sei und er sie dann beim Coop [...] abgeholt habe und mit ihr
anschliessend ins Spital Aarau gefahren sei. Sie habe ihm erzählt, dass der
Beschuldigte durchgedreht sei. Er sei bereits betrunken gewesen, als sie am
Morgen aufgewacht sei. Er habe auf sie eingeschlagen und sie gewürgt. Er habe
gesagt, dass er sie umbringen wolle. Er habe nicht zugelassen, dass sie die
Türe hätte geöffnet, als ihr Bruder vorher bei ihnen geklingelt habe. Als der
Beschuldigte auf’s WC gegangen sei, habe sie mit der Tochter flüchten können.
A.___ machte somit gegenüber der ersten
Person, mit welcher sie über die Ereignisse sprach, in den wesentlichen Punkten
die gleichen Aussagen wie anschliessend im Rahmen des Strafverfahrens.
5.3 Die Aussagen von A.___ werden
schliesslich auch durch die vorliegenden medizinischen Berichte gestützt.
5.4 Der Beschuldigte machte mehrfach
geltend, sich nicht an den Ablauf der Ereignisse erinnern zu können. Er führte
aber auch mehrfach aus, dass er die Aussagen, wie sie A.___ zu Protokoll gab,
akzeptiere und nicht bestreite. Er stellte damit die Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen nicht in Frage.
5.5 Es ist auch kein Motiv ersichtlich,
aus welchem Grund A.___ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die
Parteien leben seit Jahren als Paar zusammen und haben zwei gemeinsame Kinder.
Die Beziehung verlief nicht immer nur harmonisch, aber gerade dieser Umstand
spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.___. Der Streit
zwischen den Parteien einige Tage vor der Tat war nichts Aussergewöhnliches; es
kam schon oft vor, dass der Beschuldigte nach einem Streit vorübergehend zu
seiner Mutter zog und einige Tage dortblieb, bis er von seiner Partnerin wieder
abgeholt wurde. So war es auch dieses Mal. Es liegen keine Hinweise dafür vor,
dass A.___ sich aus irgendeinem Grund am Beschuldigten rächen wollte und
deshalb im vorliegenden Verfahren Aussagen machte, welche nicht der Wahrheit
entsprechen. Auf ihre Aussagen ist demnach abzustellen.
5.6 Zum Einwand der Verteidigung, das
Opfer sei bei der ersten Einvernahme suggestiv befragt worden, indem es
ausdrücklich nach allfälligem Urinabgang gefragt worden sei, was das Opfer dann
bejaht habe (AS 13 ff.), kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (US 16). Das Opfer wurde im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme
vom 28. Oktober 2015 nicht nur zu einem möglichen Urinabgang, sondern auch zu
einem allfälligen Stuhlabgang und allfälliger Bewusstlosigkeit befragt. A.___
verneinte sowohl einen Stuhlabgang als auch eine Bewusstlosigkeit, was zeigt,
dass sie auf die gestellten Fragen differenziert antwortete. Es handelte sich
bei den gestellten Fragen um wichtige Kriterien zur Beurteilung der Frage einer
allfälligen Lebensgefahr. Selbst wenn man dabei von einer suggestiven Befragung
ausginge, kann festgehalten werden, dass das Opfer eben gerade
suggestionsresistent antwortete bzw. nicht einfach alle gestellten Fragen
bejahte. Auch die Frage nach Schluckbeschwerden beantwortete A.___ nicht
einfach mit «ja», sondern gab dazu differenziert Antwort (AS 17): «Ich konnte
danach sprechen, jedoch hat es mir alles wie zugeschnürt, als hätte ich immer
noch etwas im Hals».
Vor dem Berufungsgericht wurde seitens
des Beschuldigten abermals der Einwand erhoben, der Kantonsarzt habe im Rahmen
einer Gerichtsverhandlung vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ausgeführt, eine
Stauungsblutung wie vorliegend sei eher harmlos und komme recht oft vor.
Entgegen den medizinischen Gutachten des Kantonsspitals Aarau seien nur
Stauungsblutungen in der Haut hinter dem Ohr oder im Trommelfell ein klarer
Hinweis für ein lebensgefährliches Würgen (Plädoyernotizen S. 5). Diesem Einwand
muss entgegengehalten werden, dass die erwähnten Aussagen des Kantonsarztes in
einem anderen Verfahren gemacht wurden und deren Hintergründe nicht bekannt
sind. Die Gutachter des Kantonsspitals Aarau haben sich mit dem entsprechenden
Presseartikel auseinandergesetzt und sind bei ihren Schlussfolgerungen
geblieben. Es kann auf das entsprechende Ergänzungsgutachten vom 15. Juli 2016
verwiesen werden. Es gibt für das Berufungsgericht keinen Anlass, von den
Schlussfolgerungen der Gutachter abzuweichen.
Es wird weiter abermals eingewendet, es
treffe nicht zu, dass das Opfer wegen des Beschuldigten während mehrerer
Stunden die Wohnung nicht habe verlassen können. So habe dieses ausgesagt, sie
seien nach dem Vorfall in der Küche gesessen und hätten diskutiert,
stundenlang. Sie seien beide sitzen geblieben, die Kinder seien dann nach Hause
gekommen. Aus diesen Aussagen sei zu schliessen, dass das Opfer die Wohnung
jederzeit hätte verlassen können (Plädoyernotizen S. 12). Auch hier kann auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 22 f.) und mit
ihr davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ab 13 Uhr, als der Sohn wieder
zur Schule ging, und somit während rund zwei Stunden das Opfer weggehen wollte
und der Beschuldigte ihr dies nicht erlaubte. Ab diesem Zeitpunkt wurde der
Beschuldigte nach den ersten Aussagen des Opfers bei der Polizei (28.10.2015;
AS 13 ff.) immer aggressiver. Als sich die Geschädigte ins Schlafzimmer begab,
um sich umzuziehen, und sie ihm mitteilte, sie gehe, griff er sie wieder an.
Als sie, nachdem die kleine Tochter auf den Beschuldigten losgegangen sei,
erneut gesagt habe, sie gehe, habe er geantwortet, nein du gehst nicht.
Ebenfalls erwähnte sie bereits, dass sie die Tür nicht habe öffnen dürfen, als
ihr Bruder geklingelt habe. Schliesslich habe sie einen WC-Gang des
Beschuldigten als Fluchtmoment benutzt. Vor dem Berufungsgericht trug der
Beschuldigte erstmals vor, nicht er, sondern sie habe nicht gewollt, dass ein
Arzt aufgesucht und die Polizei gerufen werde. Diese Aussage widerspricht
jeglicher Logik und Lebenserfahrung. Es handelt sich deshalb um eine erst sehr
spät ins Verfahren eingebrachte Schutzbehauptung. A.___ hatte einen gebrochenen
Arm und blutete, nachdem sie gewürgt und geschlagen worden war. Dass in dieser
Situation nicht er, sondern sie einen Arzt aufsuchen und die Polizei rufen
wollte, ist naheliegend und wurde von ihr stets so ausgesagt, während er, wie
erwähnt, erst vor der Berufungsinstanz behauptete, nicht sie, sondern er habe
die Polizei rufen und einen Arzt beiziehen wollen.
5.7 Es ist von folgendem
rechtsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die Parteien gerieten am Vormittag des
27. Oktober 2015 in der gemeinsamen Wohnung in einen Streit. Anlass war die
schlechte Verfassung des Beschuldigten, der die Nacht durchgezecht hatte und
nun nicht in der Lage war, seine Partnerin bei der Vorbereitung des geplanten
Familienfestes («Slava») zu unterstützen. Im Verlauf dieses Streits ging A.___ kurz
vor Mittag, um ca. 11:30 Uhr, ins Badezimmer. Der Beschuldigte folgte ihr und
gab ihr dort einen Stoss, so dass A.___ zu Boden fiel. Der Beschuldigte kniete
auf sie nieder, mit einem Knie auf ihrem Bauch. Der Beschuldigte würgte A.___
mehrmals, insgesamt 5-6 Mal, mit einer Hand, so dass sie keine Luft mehr bekam
und es ihr vor den Augen schwarz wurde. A.___ hatte während des Würgens
Urinabgang. Zwischen dem Würgen schlug der Beschuldigte sie mehrmals mit der
Faust ins Gesicht und gegen den Oberkörper.
A.___ konnte sich schliesslich befreien
und ging in die Küche. Über Mittag kamen die Kinder von der Schule nach Hause. A.___
wollte in der Folge spätestens, als ihr Sohn um 13 Uhr wieder zur Schule gehen
musste, die Wohnung verlassen, wurde aber vom Beschuldigten daran gehindert.
Der Beschuldigte schubste sie, als sie sich im Schlafzimmer umziehen wollte,
auf’s Bett und wurde abermals tätlich und aggressiv gegen sie. Der Beschuldigte
zwang A.___, beim Flughafen Kloten anzurufen und für ihn ein Flugticket nach
Serbien für den gleichen Tag zu buchen. Der Beschuldigte hinderte sie auch
daran, die Wohnungstür zu öffnen, als um ca. 14:55 h der Bruder von A.___
klingelte. Kurz darauf, als der Beschuldigte das WC aufsuchte, gelang es ihr,
zusammen mit ihrer Tochter aus der Wohnung zu flüchten.
5.8 Im Verlauf des Streits bezeichnete
der Beschuldigte A.___ als «Schlampe» und «Nutte». Er bedrohte sie zudem mit
dem Tod («Ich bringe dich um, ich habe sowieso schon alles verloren in meinem
Leben»).
5.9 A.___ erlitt während der
Auseinandersetzung einen Speichenbruch am linken Unterarm. Als Folge davon trat
eine chronische Sehnenscheidenentzündung auf. Sie erlitt zudem ringförmige
Hauteinblutungen an Stirn und rechter Schläfe sowie flächenhafte
Hautunterblutungen an Nasenrücken, rechter Wange, Augenlidern beidseits,
begleitet von einer Einblutung des Augensehweisses am rechten Auge, Kinn, Hals
beidseits und linker Schulter. Festgestellt wurden zudem punktförmige
Hauteinblutungen am linken Augenoberlid sowie der Bindehaut des linken
Augenunterlids und Schürfungen über dem linken Schultergelenk.
5.9 Der Beschuldigte war zur Tatzeit (11:30
Uhr) erheblich alkoholisiert. Gemäss forensisch-toxikologischer
Alkoholbestimmung des IRM der Universität Bern betrug die
Blutalkoholkonzentration zwischen 2,69 und 4,6 Gew.-Promille. Der Beschuldigte
stand somit unter massivem Alkoholeinfluss. Es ergeben sich aber aus den Akten
keine Hinweise drauf, dass der Beschuldigte zu Folge des Alkoholkonsums völlig
«weggetreten» war. So führte A.___ zwar aus, dass der Beschuldigte durchgedreht
und aggressiv gewesen sei; sie brachte diesen Zustand aber nicht mit seinem übermässigen
Alkoholkonsum in Zusammenhang, sondern mit seiner Wut und Frustration. A.___
beschrieb kein Lallen oder Wanken des Beschuldigten, vielmehr war dieser in der
Lage, zielgerichtete Handlungen vorzunehmen: So zwang er A.___, am Flughafen
anzurufen und für ihn ein Flugticket nach Serbien zu bestellen und er war in
der Lage, A.___ über eine längere Zeit in der Wohnung festzuhalten und sie
daran zu hindern, die Wohnungstüre zu öffnen, als der Bruder von A.___
klingelte.
IV. Rechtliche Subsumtion
1. Versuchte
vorsätzliche Tötung (AKS Ziff. 1; Art. 111 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl.
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,
ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
Der Tod als objektives
Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der
Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat. Versuch
liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und
seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Geth in: Stefan Trechsel/Mark
Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, vor Art.
22 StGB N 1).
In subjektiver Hinsicht erfordert Art.
111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei
Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3.
Aufl., Basel 2013, Art. 111 StGB N 7).
Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein
Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen
ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der
Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Ziels erscheinen.
Dass der Beschuldigte mit direktem
Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod von A.___ sein direktes Handlungsziel
war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht
rechtsgenüglich nachweisen und davon geht auch die Anklage nicht aus.
Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist
gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als
Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom
11.2.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den
relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter
eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können
aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE
135 IV 58 E. 8.4).
Der Eventualvorsatz auf Tötung
unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der
Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten.
Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes
Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem
Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt versuchte
eventualvorsätzliche Tötung vor (6B_617/2013 vom 4.4.2014, E.2.4). Je mehr die
Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist
eventualvorsätzliche Tötung oder Versuch dazu anzunehmen (Stefan Maeder in: Basler
Kommentar zum StGB, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 129 StGB N 46). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bejahung des Eventualvorsatzes
auf Tötung weder eine akute Lebensgefahr noch ein erhebliches Verletzungsbild
vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25.11.2015 E. 1.3.3).
Der Beschuldigte war A.___ körperlich
überlegen. Er kniete auf ihr und würgte sie mehrmals, insgesamt 5-6 Mal,
einhändig am Hals. Angesichts des vorliegenden erheblichen Verletzungsbildes
mit flächenhaften Hautunterblutungen am Hals liegt eine massive
Gewalteinwirkung vor. Das medizinische Gutachten des Kantonsspitals Aarau bejahte
auf Grund der festgestellten Punktblutungen am linken Augenoberlid und in der
Augenbindehaut sowie der Schilderungen von A.___, wonach es ihr immer wieder
schwarz vor den Augen geworden sei, eine wiederholt eingetretene Lebensgefahr
des Opfers. Der Beschuldigte hat zwar den Würgevorgang immer wieder
unterbrochen, aber eben auch mehrmals wieder zum Würgen angesetzt und damit
wiederholt eine Lebensgefahr geschaffen.
Das Opfer befand sich durch den
Würgeangriff in konkreter Lebensgefahr, das Risiko, dass A.___ stirbt, war also
gross. Zudem ist es offensichtlich, dass mit dem Würgen eines Menschen am Hals
eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung verbunden ist. Es ist nur dem Zufall
und dem Glück zu verdanken, dass A.___ nicht gestorben ist. Der Beschuldigte
war nicht in der Lage, einzuschätzen, ob sein Zudrücken des Halses zum Tod
führt oder nicht. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte den Hals mehrmals
losliess und dann wieder zudrückte. A.___ führte aus, sie habe sich gewehrt und
der Beschuldigte habe sie zwischen dem Würgen geschlagen. Es trifft zwar zu,
dass der Beschuldigte nicht erkennen konnte, dass es A.___ schwarz vor den
Augen wurde und sie Urinabgang hatte. Dies ändert aber nichts daran, dass aus
dem Verhalten des Beschuldigten, der dem Opfer mehrmals den Hals zudrückte und
dieses damit in unmittelbar Lebensgefahr brachte, nur geschlossen werden kann,
dass er den Tod von A.___ in Kauf nahm. Die Lebensgefahr konnte der
Beschuldigte nicht durch eigenes Verhalten abwenden und auch das Opfer war
angesichts seiner körperlichen Unterlegenheit dazu nicht in der Lage. Vielmehr
konnte der Beschuldigte das Risiko nicht kalkulieren. Hinzu kommt, dass der
Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, so dass
der Nichteintritt des Todes des Opfers überwiegend von Glück und Zufall abhing.
Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte ernstlich mit der Tötung von A.___
rechnen und durfte nicht von einem folgenlosen Ausgang des Übergriffs ausgehen.
Der Beschuldigte muss deshalb wegen eventualvorsätzlicher versuchter Tötung
i.S. von Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werden.
Erwägungen
2.
Freiheitsberaubung
(AKS Ziff. 2; Art. 183 Ziff. 1 StGB)
Wer jemanden unrechtmässig festnimmt
oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit
entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 183
Ziffer 1 StGB).
Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der
körperlichen Bewegungsfreiheit des klassischen Grundrechts der persönlichen
Freiheit. Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen,
kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Die Anforderungen der Praxis sind aber
nicht sehr hoch: Es genügten 10 Minuten (BGE 89 IV 87) oder einige Minuten bei
einer Autofahrt von 7,5 km vor einer Vergewaltigung (BGE 128 IV 75).
Freiheitsberaubung kann auch im erzwungenen Transport liegen, wenn z.B. während
einer Fahrt oder eines Fluges das Aussteigen unmöglich ist (BGE 89 IV 87, 99 IV
221). Entführung ist das Verbringen einer Person an einen anderen Ort, wo sie
in der Gewalt des Täters oder eines Dritten steht.
Das Beweisergebnis führte zum Schluss,
dass A.___, nachdem der Sohn um 13 Uhr wieder zur Schule ging, dem
Beschuldigten mehrmals zu verstehen gab, dass sie die Wohnung verlassen wolle.
Der Beschuldigte verweigerte seiner Partnerin dieses Ansinnen und wurde
abermals aggressiv und tätlich gegen sie, als sie sich ins Schlafzimmer begab,
um sich umzuziehen. Erst um ca. 15:00 Uhr, als der Beschuldigte die Toilette
aufsuchte, gelang es A.___, die Wohnung zusammen mit ihrer Tochter zu
verlassen. Der Beschuldigte hat damit A.___ während rund zweier Stunden in
ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Für den Beschuldigten war
erkennbar, dass A.___ die Wohnung verlassen wollte. So sagte sie ihm mehrmals,
sie werde nun gehen. Der Beschuldigte hinderte sie während einer erheblichen
Zeit daran und erfüllte damit die objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale von Art. 183 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte muss deshalb
wegen Freiheitsberaubung schuldig gesprochen werden.
3.
Mehrfache Drohung (AKS Ziff. 4; Art.
180.
Abs. 2 lit. b StGB)
Es kann vorab auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Tatbestand verwiesen werden (US 29 f.)
Die Anklageschrift wirft dem
Beschuldigten in Ziff. 4 zwar eine mehrfache Tatbegehung vor. Ein konkreter
Vorhalt besteht aber nur betr. die Drohung vom 27. Oktober 2015, welche
aufgrund des Beweisergebnisses erstellt ist. Demnach sagte der Beschuldigte zu A.___,
er bringe sie um, er habe sowieso schon alles verloren in seinem Leben. A.___
schilderte auch, dass sie Angst bekommen habe. Sie sei deshalb so schnell als
möglich geflüchtet. Der Tatbestand der Drohung ist in objektiver und
subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist wegen Drohung i.S. von Art.
180.
Abs. 2 StGB in einem Fall schuldig zu sprechen.
Der weitere Vorhalt, wonach es auch
schon in der Zeit vor diesem Datum zu Drohungen gekommen sei, ist mit Blick auf
die Umgrenzungsfunktion der Anklage hinsichtlich des Tatzeitraums zu unbestimmt
formuliert, als diesbezüglich ein Schuldspruch erfolgen könnte. Es hat demnach
in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen.
4.
Mehrfache Beschimpfung (AKS Ziff. 5;
Art. 177 Abs. 1 StGB)
Gestützt auf das Beweisergebnis ist auch
dieser Vorhalt erstellt, jedenfalls diejenigen Beschimpfungen, welche dem
Beschuldigten am 27. Oktober 2015 vorgehalten werden. Es kann vollumfänglich
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 32 ff.). Die vom
Beschuldigten verwendeten Ausdrücke «Nutte» und «Schlampe» sind klar
ehrverletzend; ein gültiger Strafantrag liegt vor (AS 329). Der Beschuldigte
ist wegen mehrfacher Beschimpfung, begangen am 27. Oktober 2015, schuldig zu
sprechen.
V. Zusammenfassung
1.1
Gemäss erstinstanzlichem Urteil ist
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen von den Vorhalten der Nötigung (Art.
181.
StGB; AKS Ziff. 2), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123
Ziff. 2 Abs. 5 StGB; AKS Ziff. 3) und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen (Art. 292 StGB; AKS Ziff. 8).
1.2
Das Berufungsgericht sprach den
Beschuldigten nunmehr auch vom Vorhalt der Drohung frei, angeblich begangen zu
einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 27. Oktober 2015 (AKS Ziff. 4 Abs. 3).
2.1
Gemäss erstinstanzlichem Urteil ist
der Beschuldigte wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen worden:
-
Tätlichkeiten
(Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB; AKS Ziff. 3);
-
mehrfache
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 7
WG; AKS Ziff. 6);
-
mehrfache
Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; AKS Ziff. 7).
2.2
Der Beschuldigte wird zudem schuldig
gesprochen wegen
-
versuchter
vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. 1);
-
Freiheitsberaubung
(Art. 183 Ziff. 1 StGB; AKS Ziff. 2);
-
Drohung
(Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB; AKS Ziff. 4);
-
und mehrfacher
Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. 5).
VI. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen
der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren,
desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117
IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter
anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber
auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch
von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie
die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen
Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die
Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
1.5
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.6
Die
verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die
Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch
vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die
strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung
der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den
Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der
Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer
verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad
eine lineare Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat
jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht
klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten
auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der
Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht
mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der
Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von
einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner
Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der
Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten
rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung
der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive
Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche
Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann
sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis
sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung
auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf
ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der
Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des
ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm
wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in
Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:
In einem
ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu
entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher
Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des
Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit
Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer
Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in
einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die
(hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so
ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund
wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische
Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger
Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist dagegen systemwidrig (Urteil des
Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6).
1.7
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die
Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen
oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2007 vom
12.11
).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Freiheitsstrafe
2.1.1
Die schwerste Straftat ist
vorliegend die versuchte vorsätzliche Tötung. Die Strafandrohung lautet auf
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre (Art. 111 StGB). In einem
ersten Schritt ist für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Einsatzstrafe
unter der Hypothese festzulegen, dass das Delikt vollendet worden wäre.
2.1.2
Tatkomponenten
Es kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 39 verwiesen werden: Im Rahmen der
Tatkomponente fällt zunächst die objektive Schwere des begangenen Delikts ins
Gewicht: Zu berücksichtigen ist, dass das menschliche Leben im Strafgesetzbuch
an erster Stelle der geschützten Rechtgüter steht, weshalb eine Verletzung
dieses Rechtsguts immer entsprechend schwer wiegt. Erschwerend wirkt, dass eine
Tötung durch Würgen - im Gegensatz z.B. zum Einsatz einer Schusswaffe oder
eines Messers - eines massiven gewalttätigen Einwirkens auf einen anderen
Menschen über eine gewisse Zeitdauer bedarf. Zudem wurde die Geschädigte vom
eigenen langjährigen Lebenspartner und Vater der gemeinsamen Kinder in den
eigenen vier Wänden angegriffen - mithin von einem nahestehenden Menschen, dem
sie vertraute, und an einem Ort, an welchem sie sich hätte sicher fühlen
sollen.
Subjektiv ist in Erwägung zu ziehen,
dass sich der Beschuldigte offensichtlich in einer - wenn auch teilweise
zufolge seines Drogen- und Alkoholkonsums selbstverschuldeten - Lebenskrise
befand, was u.a. zu heftigen Beziehungsproblemen mit regelmässigen Streitereien
zwischen ihm und der Geschädigten führte. So resultierte auch die vorliegend zu
beurteilende Tat aus einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung, war
entsprechend nicht geplant und der Beschuldigte befand sich in einem hohen
Erregungszustand. Der Übergriff erfolgte aber ohne nachvollziehbaren Grund und
wäre deshalb zu vermeiden gewesen. Zu berücksichtigen ist, dass der
Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich und nicht mit direktem
Tötungsvorsatz handelte. Andererseits ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass
er seine langjährige Lebenspartnerin und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder
letztlich aus einem nichtigen Anlass heraus dermassen gewalttätig attackierte,
dass die körperlich unterlegene Geschädigte aus eigener Kraft keinerlei
erfolgsversprechende Gegenwehr zu leisten vermochte. Insgesamt ist, da die Tat
nicht geplant war, aus dem Moment heraus erfolgte und die am wenigsten
vorwerfbare Form des Vorsatzes (Eventualvorsatz) vorliegt, von einem leichten bis
mittelschweren Tatverschulden und von einer (hypothetischen) Einsatzfreiheitsstrafe
für das vollendete Delikt von 9 Jahren auszugehen.
2.1.3
Das psychiatrische Gutachten vom
12.
März 2016
Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, forensische Psychiatrie SGFP, erstellte im Auftrag der
Staatsanwaltschaft über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten. Das
Gutachten stützt sich auf die gesamten Strafakten, Vorakten der
Jugendanwaltschaft Aargau, Briefe des Beschuldigten sowie zwei Explorationen
von insgesamt 4 Stunden (AS 995 ff.).
Angesichts der Schilderungen des
Beschuldigten über seinen Alkoholkonsum – Kontrollverlust über Beginn und
Beendigung des Trinkens, zunehmende Mengen von konsumiertem Alkohol in den
letzten Jahren, zunehmende Aggression nach Alkoholkonsum – kam der Gutachter
zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine schwere Abhängigkeitserkrankung von
Alkohol vorliege (ICD-10 F10.25). Dieser Schluss werde bestätigt durch die
Tatsache, dass der Beschuldigte im Tatgeschehenszeitraum trotz des massiven
Alkoholkonsums in der Lage gewesen sei, sich in vielen Handlungen geordnet zu
verhalten. Bei fehlender Gewöhnung würde die Auswirkung solcher Alkoholmengen
regelmässig zu stärkeren Vergiftungserscheinungen führen (unartikuliertes
Sprechen, Gangunsicherheit, Gleichgewichtsstörungen).
Betreffend Drogen verneinte der
Gutachter eine Abhängigkeitserkrankung, stellte aber einen schädlichen Konsum
von Cannabis, Kokain und MDMA fest (ICD-10 F19.1).
Ausreichende Hinweise für das Bestehen
einer Erkrankung aus dem Spektrum affektiver Störungen oder aus dem Spektrum
der eigenständigen psychotischen Erkrankungen ergaben sich gemäss Gutachter
nicht. Der Gutachter diagnostizierte jedoch eine unter dem Einfluss von Alkohol
und/oder Drogen auftretende akute psychotische Störung im Sinne eines
Eifersuchtswahnes (ICD-10 F10.51). Eine solche Störung sei aufgrund der
Aussagen der Partnerin über das Verhalten des Beschuldigten im
Tatgeschehenszeitraum auch im Zeitraum der Tathandlungen aufgetreten, wonach
der Beschuldigte den Sohn gefragt habe, wo sich der Mann im Haus aufhalte.
Der Gutachter diagnostiziert
schliesslich beim Beschuldigten aufgrund der seit der Adoleszenz festgestellten
auffälligen Einstellungen und Verhaltensmuster eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2). Erfüllt seien folgende Merkmale: Grobe
und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln
und Verpflichtungen; sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle
für aggressives, auch gewalttätiges Handeln; Unfähigkeit zum Erleben von
Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung;
ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen oder einleuchtende
Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die
Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist.
Daneben würden auch narzisstische
Persönlichkeitsmerkmale bestehen, welche in Kombination mit den dissozialen
Merkmalen zur Aufrechterhaltung des süchtigen und des aggressiven Verhaltens
beigetragen hätten.
Der Gutachter verneinte eine
Einschränkung oder Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten. Der
Gutachter stellt für den Tatzeitraum ein grundsätzlich geordnetes Verhalten des
Beschuldigten fest. So habe er sich unmittelbar nach den tätlichen Übergriffen
mit der Partnerin in die Küche gesetzt und mit ihr stundenlang diskutiert. Er
habe zudem die Partnerin aufgefordert, beim Flughafen anzurufen und für ihn ein
Ticket nach Serbien zu buchen. Es liege deshalb einzig für die Tat des Würgens
und Schlagens eine mittelgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit vor, weil
sich der Beschuldigte in diesem Zeitraum in einem Zustand heftiger affektiver
Erregung befunden habe. Die weiteren dem Beschuldigten zur Last gelegten
Tathandlungen (Verbieten des Verlassens der Wohnung) seien nicht in einem
Zustand einer verminderten Steuerungsfähigkeit erfolgt.
Bezüglich der Legalprognose kommt der
Gutachter zum Schluss, dass beim Beschuldigten ein hohes Risiko für Verstösse
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie physische Gewalthandlungen und Drohungen
gegen die Partnerin bestehe. Dagegen sei das Risiko für die Anwendung von
Gewalt oder Bedrohungen gegenüber Dritten klein.
Schliesslich führt der Gutachter aus,
dass sowohl die Suchterkrankung des Beschuldigten als auch die
Persönlichkeitsstörung behandelbar seien und sie zur Verbesserung der
Legalprognose dringlich einer therapeutischen Behandlung bedürften. Dabei
würden im Vordergrund psychotherapeutische Verfahren mit Einzel- und
Gruppentherapie stehen. In spezifischen Trainingsprogrammen müssten die
Verbesserung der Frustrationstoleranz, der Umgang mit negativen Emotionen, die
Förderung der Sozialkompetenz sowie das Entwickeln von Werten und Zielen
angestrebt werden.
Der Gutachter erachtet angesichts der
bestehenden Persönlichkeitsproblematik grundsätzlich eine stationäre Therapie
als angezeigt, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass sich der Beschuldigte
einer solchen Therapie widersetzt. Dieser sei einzig zu einer ambulanten
Therapie bereit, wobei er auch hier seine eigenen Bedingungen setze: So wolle
er bei den Eltern wohnen und arbeiten können, er wolle nicht von seinen Kindern
getrennt sein. Zudem wolle er nicht über Probleme in seiner Partnerschaft oder über
frühere Schwierigkeiten in seiner Entwicklung sprechen. Eine ambulante
Massnahme erachtet der Gutachter als weniger wirksam; hinzu komme das hohe
Risiko des Abbruchs der Massnahme zu Folge unzureichender Kooperation sowie das
fortbestehende Risiko einschlägiger Straftaten.
Einen gleichzeitigen Vollzug einer
Freiheitsstrafe und einer ambulanten Massnahme erachtet der Gutachter nicht als
ideal, da die Strafanstalten nicht über ausreichend geschultes Personal
verfügen würden, um eine adäquate Therapie gewährleisten zu können. Trotzdem
bezeichnet er diese Lösung einer Verbindung von Freiheitsstrafe mit ambulanter
Massnahme als Kompromiss.
Unter Berücksichtigung einer
mittelgradig eingeschränkten Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit ist von
einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen.
Die Einsatzstrafe für die vorsätzliche
Tötung ist, unter Annahme eines vollendeten Delikts, bei einem leichten bis
sehr leichten Tatverschulden um 3 Jahre zu reduzieren und somit auf 6 Jahre
Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.1.4
Versuchte Tatbegehung
Art. 22 StGB sieht vor, dass das Gericht
beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist damit
grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB).
Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss
aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der
Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des
tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE
121.
IV 49). Es kann auch hier auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden: Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Geschädigte immer wieder und
stärker würgte, sowie der Eigendynamik der körperlichen Auseinandersetzung, die
auch durch die Abwehrversuche der Geschädigten mitbeeinflusst wurde und deren
Verlauf folglich für den Beschuldigten nicht abschliessend kontrollierbar war, resultierte
in casu eine starke Gefährdung des betroffenen Rechtsguts; so war die
Tatverwirklichung angesichts der gutachterlich bestätigten Lebensgefahr, in
welcher A.___ sich wiederholt befand, relativ nahe und der Tod der Geschädigten
hätte auch ohne Weiteres bereits vor Beendigung der Würgeattacke eintreten
können. Relativierend ist jedoch zu Gunsten des Beschuldigten zu
berücksichtigen, dass er letztlich aus freien Stücken von der Geschädigten
abliess, weshalb lediglich ein unvollendeter Versuch vorliegt (US 39 f.). Das
Opfer hat zwar keine bleibenden körperlichen Schäden erlitten, ist aber bis
anhin noch erheblich psychisch traumatisiert und deshalb behandlungsbedürftig. In
Einklang mit der obergerichtlichen Praxis, welche bei einer versuchten Tatbegehung
eine Strafreduktion zwischen einem Viertel und einem Drittel vornimmt, ist die
Freiheitsstrafe wegen des Versuchs und damit der nicht vollen Verwirklichung
des tatbestandsmässigen Unrechts um zwei Jahre auf vier Jahre zu reduzieren.
2.1.5
Asperation zur Abgeltung der
Freiheitsberaubung und Drohung
Für diese beiden Delikte sind, da sie
eng mit der versuchten Tötung zusammenhängen und der Beschuldigte wegen Drohung
zudem vorbestraft ist, ebenfalls Freiheitsstrafen auszusprechen. Eine
verminderte Schuldfähigkeit liegt gemäss psychiatrischem Gutachten für diese
Delikte nicht vor.
Freiheitsberaubung
Der Beschuldigte liess A.___ während ca.
zweier Stunden und damit während einer relativ langen Zeitdauer nicht aus der
Wohnung fortgehen. Erschwerend wirkt sich aus, dass A.___ in dieser Zeit
verletzt war: Sie litt zu Folge des Würgens unter Atemnot, zudem war die
Speiche des linken Unterarms gebrochen und sie litt unter Schmerzen. Trotz
ihrer mehrfach geäusserten Forderung, sie wolle einen Arzt aufsuchen, liess der
Beschuldigte A.___ nicht gehen. Dabei handelte der Beschuldigte mit direktem
Vorsatz. Als entlastendes Element ist festzuhalten, dass die Einschränkung der
körperlichen Bewegungsfreiheit in einer vertrauten Umgebung, nämlich in der
gemeinsamen Wohnung, erfolgte. Insgesamt kann noch von einem leichten
Verschulden ausgegangen werden. Für die Freiheitsberaubung erscheint eine
Straferhöhung um 8 Monate, asperiert von 4 Monaten Freiheitsstrafe, angemessen.
Drohung
Der Beschuldigte sprach gegenüber der
Geschädigten eine Todesdrohung und mithin eine schwerwiegende Drohung aus. Das
Opfer musste am selben Tag erleben, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage
war, zur Tat zu schreiten (versuchte Tötung). Entsprechend ernsthaft war die
Drohung für das Opfer. Auch hier handelte der Beschuldigte mit direktem
Vorsatz. Eine Straferhöhung um 4 Monate, asperiert um 2 Monate Freiheitsstrafe,
erscheint für die Drohung angemessen.
Zusammenfassung
Demnach ist die Einsatzstrafe von 4
Jahren Freiheitsstrafe zur Abgeltung der Freiheitsberaubung und der Drohung um
insgesamt 6 Monate zu erhöhen.
2.1.6
Täterkomponenten
Vorleben
Der Beschuldigte, geb. 1986 in [...],
ist im Berner Oberland und in Aarau mit zwei Schwestern aufgewachsen. […] Der
Beschuldigte und die Geschädigte haben zwei gemeinsame Kinder, E.___ (geb. 2007)
und F.___ (geb. 2011).
Die zwei Vorstrafen wirken sich leicht
straferhöhend aus (Urteil des Bezirksamtes Aarau vom 17. Juni 2010 wegen
Drohung: Geldstrafe 10 Tagessätze zu je CHF 60.00; Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2013 wegen Tätlichkeiten:
Busse CHF 150.00 [AS 789]).
Am 3. Mai 2013 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau dem Beschuldigten zu Folge
Betäubungsmittelkonsums den Führerausweis auf Probe (AS 852 ff.). Ein Gesuch um
Wiedererteilung des Führerausweises wies die Motorfahrzeugkontrolle mit
Verfügung vom 28. April 2014 ab (AS 833).
Zur Tatzeit war der Beschuldigte
arbeitslos (O-G 477). Gemäss eigenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung befand sich der Beschuldigte zu dieser Zeit in einer totalen
Lebenskrise. Sechs Monate vorher hatte er sich beim Sozialamt angemeldet, in
jene Zeit fällt auch der Beginn von Kokainkonsum (O-G 477). Der Beschuldigte
führte aus, dass die Krise gekommen sei, weil die Geschädigte eine andere
Beziehung gehabt habe.
Aktuelle persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte befindet sich seit dem
28.
Oktober 2015 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Massnahmen- und
Strafvollzug. Der Massnahmenvollzug, den der Beschuldigte selber beantragte,
verlief ausserordentlich schlecht, der Beschuldigte verweigerte jede Mitwirkung
(AS 1088 ff.). Am 23. August 2018 trat der Beschuldigte in die Interkantonale
Strafanstalt Bostadel ein. Gemäss Führungsbericht vom 28. Februar 2019
arbeitet der Beschuldigte in der Montageabteilung und zeigt dort gute
Arbeitsleistungen. Es mussten jedoch diverse disziplinarische Verfehlungen
festgestellt werden. Gemäss Verfügung des Amtes für Strafvollzug des Kantons
Solothurn vom 25. März 2019 wurde der Beschuldigte am 27. März 2019 in das
Untersuchungsgefängnis Solothurn verlegt mit dem Ziel einer Versetzung in die
Integrationsabteilung der Justizvollzugsanstalt Solothurn. Offenbar war eine
Führung des Beschuldigten im Normalvollzug nicht mehr möglich; er bedarf einer
intensiveren Betreuung im Kleingruppenvollzug. Die Eltern des Beschuldigten
sind nach Serbien zurückgekehrt. Zu seinen Kindern, welche einen Beistand
haben, hat der Beschuldigte offenbar keinen Kontakt. Der Beschuldigte hat dem
Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 19/28. Juli 2017
mitgeteilt, dass er auf die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verzichte
und nach Serbien zurückkehren wolle. Mit Verfügung vom 24. November 2017
stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung des
Beschuldigten erloschen sei und er die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem
Straf- und Massnahmenvollzug verlassen müsse (O-G 310 ff.).
Nachtatverhalten
Der Beschuldigte zeigte keine echte
Reue; sein diesbezügliches Verhalten ist vielmehr ambivalent: zeitweise schrieb
er der Geschädigten sich entschuldigende Briefe, zeitweise bezeichnete er sie
als Lügnerin. Er sieht sich denn auch weitgehend selber als Opfer.
Fazit
Die Täterkomponenten sind bis auf die
Vorstrafen neutral zu werten. Wegen der Vorstrafen wird die Strafe um einen
Monat erhöht. Es wird demnach eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten ausgesprochen.
Der ordentliche Strafrahmen von Art. 111
StGB (Mindeststrafe 5 Jahre Freiheitsstrafe) wird damit unterschritten. Da eine
versuchte Tatbegehung vorliegt und die Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei
der Haupttat in einem erheblichen Ausmass eingeschränkt war, liegen mehrere
strafreduzierende Faktoren vor, was die Unterschreitung des ordentlichen
Strafrahmens i.S. der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
rechtfertigt.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. Februar 2018 wurde für B.___
vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet.
2.2
Geldstrafe
Für die Vergehen gegen das Waffengesetz
und die mehrfachen Beschimpfungen wird die von der Vorinstanz ausgesprochene
Geldstrafe von 80 Tagessätzen bestätigt. Der Tagessatz wird allerdings infolge
der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 10.00
reduziert und dem Beschuldigten wird wegen der Warnungswirkung des
Freiheitsentzuges der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren
gewährt.
2.3
Busse
Ebenfalls bestätigt wird die Busse von
CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, für die Tätlichkeiten und die
Übertretung des BetmG.
VII. Genugtuung A.___
Es kann vorab auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 47 ff. OR verwiesen werden (US 50).
Die Vorinstanz sprach A.___ eine
Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. Oktober 2015
zu. A.___ durchlitt Todesängste. Das mehrfache Würgen wirkte sich beim Opfer
unmittelbar aus, indem A.___ Atemnot hatte und es ihr mehrmals schwarz vor den
Augen wurde. A.___ wurde zudem trotz des Bruchs der Speiche am linken Unterarm
und ihren Schmerzen am Hals und Kopf nach dem Übergriff vom Beschuldigten
während ca. zwei Stunden festgehalten. Das Verschulden des Beschuldigten ist hinsichtlich
der versuchten Tötung angesichts der mittelgradig eingeschränkten
Schuldfähigkeit als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren.
Es besteht kein Anlass, die von der
Vorinstanz zugesprochene Genugtuung zu reduzieren. Eine Genugtuung von CHF
15'000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 27. Oktober 2015 erscheint angesichts der
Schwere der Verletzung der persönlichen Integrität von A.___ und der
dokumentierten psychischen Folgen, aber auch unter Berücksichtigung, dass die
Kinder die Auseinandersetzung in weiten Teilen miterleben mussten, angemessen.
Der vorinstanzliche Entscheid wird somit hinsichtlich der Genugtuung an das
Opfer bestätigt.
VIII. Kosten und Entschädigung
1.
Kosten
Infolge der in Nebenpunkten ergangenen
Freisprüche rechtfertigt es sich, 1/10 der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten
des Staates auszuscheiden. Im Übrigen hat diese der Beschuldigte zu bezahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu 25 % zu Lasten des Staates, da der
Beschuldigte neben einem weiteren Freispruch auch eine wesentliche Reduktion
der Freiheitsstrafe sowie die Gewährung des bedingten Vollzuges für die Geldstrafe
erreichte. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00
festgelegt.
Demnach werden die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00,
total CHF 43'100.00, zu 9/10 entsprechend CHF 38’790.00, B.___ auferlegt.
Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'100.00, werden demnach
wie folgt auferlegt:
B.___ 75 % entspr. CHF 3'075.00
Staat 25 % entspr. CHF 1'025.00
2.
Entschädigungen
2.1
Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. Februar 2018 wurde
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___,
Rechtsanwältin Olivia Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'877.65
(inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt; zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt gegenüber dem
Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie
der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
4'312.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
2.2
Für das Berufungsverfahren macht die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Olivia Müller einen Arbeitsaufwand von 25,9
Stunden geltend. Die Honorarnote ist entsprechend der effektiven Dauer der
Hauptverhandlung, welche 2,75 Stunden dauerte (Reduktion um 3,25 h) und der
Urteilseröffnung, welche eine halbe Stunde dauerte (Reduktion um 0,5 h) zu
kürzen. Weiter sind Kurzaufwände und Kanzleiaufwände von total 85 Minuten bzw.
1,41 Stunden zu kürzen (betrifft folgende Kostenpunkte: Kurzaufwand vom
15.9
: 15 statt 45 min.; Kanzleiaufwände vom 24.10.18, 1.2.19, 27.2.19 [45
min.]; Reduktion Kurz-Aufwand vom 27.3.19: von 25 min. auf 15 min.). Zudem sind
0,75 Stunden zu kürzen betr. die Telefonate vom 1. April 2019 mit der
Opferhilfe und dem Sozialdienst, da diesbezüglich kein Zusammenhang mit der
Durchsetzung des Zivilanspruchs - und nur dafür wurde die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt - ersichtlich ist. Zu vergüten sind demnach noch 19,99
Stunden, aufgerundet somit 20 Stunden, zum Stundenansatz von CHF 180.00. Der
Nachforderungsanspruch wird auf der Basis von CHF 230.00 geltend gemacht
und ist entsprechend zuzusprechen.
Demnach wird die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin
Olivia Müller, für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'119.50 (Honorar CHF
3'600.00, Auslagen CHF 225.00, MwSt CHF 294.50) festgesetzt, zahlbar durch
den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt gegenüber dem
Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie
der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'077.00,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2.3
Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.2.2018 wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 40’660.75 (inkl. 8% MwSt bis
31.12
, 7.7% MwSt ab 01.01.2018 und Auslagen) festgesetzt; zufolge
amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Darin war der akonto
ausbezahlte Betrag von CHF 15'000.00 bereits enthalten, womit sich der durch
die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf CHF 25'660.75 belief.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 = CHF
36'594.70 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 9'721.20 (9/10 der Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und
Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
2.4
Der amtliche Verteidiger macht für
das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 28,4167 Stunden geltend. Die
Kostennote ist angemessen und ist nur hinsichtlich der effektiven Dauer der
Urteilseröffnung nach unten zu korrigieren (Kürzung um 0,5 h). Zu addieren ist
die Zeit für die Hauptverhandlung von 2,75 Stunden. Es werden demnach 30,66
Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 vergütet. Die
Differenznachforderung berechnet sich antragsgemäss auf der Basis von CHF
230.00
Demnach wird die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das
Berufungsverfahren auf total CHF 6'245.95 (Honorar CHF 5'518.80, Auslagen CHF
280.
, MwSt CHF 446.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 % (CHF
4'684.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von 75 % (CHF 1'238.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Demnach
wird in Anwendung der Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 126 Abs. 2 lit. c, Art.
177, Art. 180 Abs. 2 lit. b und Art. 183 Ziff. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44,
Art. 47, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63, Art. 69 und Art. 106 StGB;
Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 231 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff.
und Art. 416 ff. StPO
festgestellt und
erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
26.2.2018
wurde B.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:
- der
Nötigung, angeblich begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 2),
- der
mehrfachen einfachen Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle
Lebenspartner), angeblich begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 3),
- des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich be-gangen in der Zeit
vom 22.-28.08.2016 (AKS Ziff. 8).
2.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen
vom 26.2.2018 hat sich B.___ schuldig gemacht:
- der
Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), begangen am 27.10.2015
(AKS Ziff. 3),
- der
mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, festgestellt am 11.11.2015 (AKS
Ziff. 6),
- der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom
28.04.2015
bis 28.10.2015 (AKS Ziff. 7).
3.
B.___
wird vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt
vor dem 27.10.2015, freigesprochen (AKS Ziff. 4 Abs. 3).
4.
B.___
hat sich schuldig gemacht:
- der
versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 1),
- der
Freiheitsberaubung, begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 2),
- der
Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), begangen am 27.10.2015 (AKS
Ziff. 4 Abs. 2),
- der
mehrfachen Beschimpfung, begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 5).
5.
B.___
wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten,
b) einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
c) einer
Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
Die Untersuchungshaft vom
28.10.2015
bis 26.05.2016 sowie der vorzeitige Straf- und
Massnahmenvollzug/Sicherheitshaft seit 27.05.2016 sind dem Beschuldigten an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
26.2.2018
wurde für B.___ vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme
angeordnet.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
26.2.2018
wurde für B.___ zur Sicherung des Vollzugs Sicherheitshaft
angeordnet.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
26.2.2018
werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
- 1
Ordonanzpistole SIG JP210 (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)
- 1
Magazin SIG 2010 inkl. 8 Patronen 9mm (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)
- 8
Pistolenmunition Kal. 9mm (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)
- 1
Pistole CZ 6.35mm (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)
- 50
Pistolenmunition Kal. 6.35 Browning (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)
- 1
Bajonett (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- 1
Elektroschockgerät Patent Pending (9V-Batterie) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer
Kapo SO)
- 1
Schmetterlingsmesser (schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- 1
Springmesser (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- 1
Wurfmesser mit Scheide (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- 1
Plastiksack mit Hanfresten und Hanfmühle (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo
SO)
- 27
Gramm zu Platte gepresstes Marihuana (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- 1
Gramm Marihuana (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- Kokainreste
(ungewogen) im Necessaire (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- 2
Weinflaschen (eine leer, eine halbvoll) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- 3
Flaschen mit Testosteron (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- 3
Bayer Testoviron Ampullen (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- 23
Spritzen (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- 29
Nadeln zu Spritzen (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO).
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
26.2.2018
sind folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils B.___ herauszugeben:
- 1
T-Shirt unisex (weiss-schwarz; H&M) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- 1
Paar Herrenschuhe (schwarz, Forma, Gr. 43) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo
SO)
- 1
Paar Socken (schwarz, Puma) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- 1
Herrenhose Jeans (blau, Patrol, Gr. 36) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- 1
Unterhose BodyWear (schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- 1
Herren-Winterjacke Brinc (schwarz, Gr. XXL) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo
SO)
- 1
Herren-Trägerunterhemd (schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)
- 1
Herrenhemd Tommy Hilfiger (langarm, schwarz, Gr. XXL) (Aufbewahrungsort:
Ass.-Kammer Kapo SO)
- 1
Leibgurt Armani (schwarz/silber, Leder schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer
Kapo SO).
10.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
26.2.2018
hat B.___ dem Amt für soziale Sicherheit Solothurn, Opferhilfestelle,
Schadenersatz in Höhe von CHF 31'844.90, zuzügl. 5% Zins seit 27.10.2015, zu
bezahlen.
11.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
26.2.2018
wurde die Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia
Müller, zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung über CHF 900.00 auf den
Zivilweg verwiesen.
12.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
26.2.2018
ist B.___ der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Olivia Müller, für den künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten
verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.
13.
B.___
hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller,
eine Genugtuung von CHF 15'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 27.10.2015, zu
bezahlen.
14.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen
vom 26.2.2018 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 16'877.65 (inkl. 7.7% MwSt und Ausl.) festgesetzt; zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt
gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Umfang von CHF 4'312.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
15.
Für
das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, auf
total CHF 4'119.50 (Honorar CHF 3'600.00, Auslagen CHF 225.00, MwSt CHF 294.50)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt
gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von
CHF 1'077.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
16.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen
vom 26.2.2018 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___,
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
40’660.75 (inkl. 8% MwSt bis 31.12.2017, 7.7% MwSt ab 01.01.2018 und Auslagen)
festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Darin war
der akonto ausbezahlte Betrag von CHF 15'000.00 bereits enthalten, womit sich
der durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf CHF 25'660.75
belief.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 = CHF
36'594.70 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 9'721.20 (9/10 der Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und
Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
17.
Für
das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___,
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, auf total CHF 6'245.95 (Honorar CHF 5'518.80,
Auslagen CHF 280.60, MwSt CHF 446.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat,
v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 % (CHF
4'684.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von 75 % (CHF 1'238.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
18.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 10'000.00, total CHF 43'100.00, hat B.___ zu 9/10, entsprechend
CHF 38’790.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
19.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total
CHF 4'100.00, werden wie folgt auferlegt:
B.___ 75 % entspr.
CHF 3'075.00
Staat 25 % entspr. CHF 1'025.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher