STBER.2018.60
üble Nachrede
10. April 2019Deutsch38 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 10. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter
Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob
3. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob
Privatberufungskläger
gegen
C.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Timur Acemoglu
Beschuldigter
betreffend üble
Nachrede
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
C.___, Beschuldigter;
-
Rechtsanwalt Timur
Acemoglu, privater Verteidiger des Beschuldigten;
-
Rechtsanwalt Tobias Jakob, Vertreter
der Privatberufungsklägerschaft;
-
Rechtsanwalt Theo Strausak,
zweiter Vertreter der Privatberufungsklägerschaft.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend
II. Ziff. 8), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es Vorbemerkungen
gebe oder Anträge gestellt werden wollten. Dies wird verneint. Die
Parteivertreter reichen ihre Kostennoten ein.
Es erfolgt die Befragung des
Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in
den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen.
Die Parteivertreter werden vom
Präsidenten gefragt, ob Bereitschaft zu einem Vergleich bestehe. Der Vertreter
der Privatberufungsklägerschaft verneint dies. Man habe sich schon mal
geeinigt, nun bestehe keine Bereitschaft mehr.
Rechtsanwalt Tobias Jakob stellt und begründet folgende Anträge:
1. C.___ sei im Sinne des Strafbefehls vom
13. September 2016 wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig zu
sprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Rechtsanwalt Timur Acemoglu stellt und begründet folgende Anträge:
1. Das Urteil der Vorinstanz sei zu
bestätigen und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung
für das Berufungsverfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe der dem Gericht
einzureichenden Honorarnote des Rechtsvertreters zuzusprechen.
3. Eine allfällige Auferlegung von Kosten
und Entschädigung an die Privatklägerschaft wird ins Ermessen des Gerichts
gestellt.
Die Parteivertreter benutzen die
Gelegenheit für eine kurze Replik und Duplik.
Im Rahmen der Gelegenheit zu einem
letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, für ihn seien die Widersprüche nicht
erklärbar. Der Zonenplan könne nach neuem Baurecht nicht mehr genehmigt werden,
gleichzeitig würden Ausnahmen vom Gestaltungsplan gemacht, die er nicht
verstehe. So sei der Grünflächenziffernachweis nicht erbracht worden. Er mache
nicht zum Plausch Einsprachen.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen
Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich
einverstanden.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Vorgeschichte
1. Am 23. April 2007 erteilte die Bau-
und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...] A.___ (nachfolgend: Privatkläger
1) eine Baubewilligung für den Neubau [...] an der […] in [...]. Eine gegen
dieses Projekt erhobene Einsprache von C.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wies
die besagte Kommission ab. Der Beschuldigte erhob gegen die Baubewilligung
Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn. Wesentliches
Anliegen war die Einhaltung der Grenzwerte der Lärm- und
Luftreinhalteverordnung. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens beauftragte der
Privatkläger 1 und Bauherr das Büro D.___ mit der Erstellung eines Gutachtens
betreffend Auswirkungen des Vorhabens auf die Lärmbelastung der Wohnbauten
entlang der [...] in [...]. Das Gutachten wurde am 8. Januar 2008 erstellt. Mit
Verfügung vom 13. März 2008 wies das Bau- und Justizdepartement des Kantons
Solothurn hierauf die Beschwerde ab. Den Entscheid stützte das Departement
dabei im Wesentlichen auf das genannte Lärmgutachten vom 8. Januar 2008.
2. Der Beschuldigte erhob dagegen am 27.
März 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und wandte
sich dabei insbesondere gegen die Beurteilungen des Gutachtens. Die Beschwerde
wurde mit Entscheid vom 27. Mai 2008 (AS 161 ff.) teilweise gutgeheissen, die
Verfügung vom 13. März 2008 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und
zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das
Verwaltungsgericht bemängelte, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung auf ein
Parteigutachten gestützt hatte ohne eigene Abklärungen zu treffen und ohne den
Umfang und die Art der gutachterlichen Fragestellungen selbst zu bestimmen
(Ziff. 5.). Vorweg abgewiesen wurde die Beschwerde bezüglich der Forderung nach
Einbezug des Schienenlärms der nahen Eisenbahnlinien in einer Gesamtbeurteilung
(Ziff. 6.).
Zum Gutachten selbst hielt das
Verwaltungsgericht fest, das Gutachten sei bezüglich der zu erwartenden
Immissionen durch die Mehrbelastung der Verkehrsanlagen schlüssig und
nachvollziehbar. Das Gutachten basierte auf Lärmmessungen u.a. an der
Südfassade der Liegenschaft des Beschuldigten, die Zunahme der Lärmimmissionen
durch das Projekt liege unterhalb der Wahrnehmungsgrenze. Diese Beurteilung
teilte das Verwaltungsgericht, eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte durch die
Mehrbelastung der Verkehrsanlage (Strasse) sei daher auszuschliessen, auch wenn
es wünschbar gewesen wäre, dass bezüglich aktueller Verkehrsbelastung genauere
Angaben vorgelegen hätten (keine zuverlässigen Angaben zum Verkehr auf der [...],
[...]; Ziff. 7.). Bezüglich Emissionen aus der neu zu erstellenden Anlage selbst
hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der gesamte Warenumschlag im Bereich
der Anlage emissionsmässig dieser Anlage zuzuschreiben sei und nicht mit dem
Strassenlärm addiert werden könne. Die Anlage habe die Planungswerte, nicht die
Immissionswerte einzuhalten. Das Gutachten habe sich zur Frage der
anlagebedingten Emissionen in Abgrenzung zu dem durch die Anlage bedingten
Mehrverkehr auf den Verkehrsanlagen nicht geäussert. Auch die Vorinstanz habe
sich zu dieser Frage des Betriebslärms nicht geäussert. Auch unter Beachtung
der Distanz des neuen Betriebs von 100 Metern zum Gebäude des Beschuldigten
könne eine Überschreitung der Immissionswerte – insbesondere in der Nacht –
nicht zum vorneherein ausgeschlossen werden (Ziff. 8.a).
Als weitere Problematik erkannte das
Verwaltungsgericht die […]. Aus den Akten sei zu entnehmen, dass u.a. bei der
Liegenschaft des Beschuldigten bereits heute nicht nur die
Immissionsgrenzwerte, sondern auch die Alarmwerte überschritten seien. Gemäss
den Vorschriften der LSV sei daher für die [...] in [...] ein
Lärmsanierungsprojekt erstellt worden. Es solle u.a. zum Schutz der
Liegenschaft des Beschuldigten eine Lärmschutzwand erstellt werden. Der Auftrag
sei gemäss AVT bereits erteilt worden, der Bau der Lärmschutzwand könne aber
frühestens 2009 in Angriff genommen werden. Somit sei ausgewiesen, dass die
Liegenschaft des Beschuldigten auf der Nordseite übermässig lärmbelastet sei.
Diese Seite werde aber in nächster Zukunft lärmsaniert. Dies entbinde aber die
Vorinstanz nicht davon, diese Lärmbelastung der [...] in ihre konkrete
Beurteilung miteinzubeziehen. Dies zumal es sich beim Lärm der [...] und
demjenigen bei der [...] jeweils um zu addierenden Strassenlärm handle (Ziff.
8.b). Diese Abklärungen habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht vorgenommen,
weshalb die Beschwerde bezüglich der Lärmabklärungen gutgeheissen und an die
Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückgewiesen werde.
Sinnvollerweise werde sie ein Gutachten in Auftrag geben, welches sich auch
über die Emissionen des Betriebes des [...] äussere. Zudem sei die [...]
lärmtechnisch in die Beurteilung mit einzubeziehen. Eine neuerliche Überprüfung
der Verkehrssituation resp. deren Beurteilung durch die Privatgutachterin
erscheine ebenfalls als angebracht, insbesondere in Bezug auf das bestehende
Verkehrsaufkommen an der [...] und der [...] sowie unter Berücksichtigung
allfälliger weiterer sich bereits im Bau befindlicher Industriebauten. Auch
wenn der Beschuldigte im Wissen um die angrenzende Industriezone an die [...]
gezogen sei, könne es nicht sein, dass er Immissionen aus dieser Zone
uneingeschränkt hinnehmen müsse (Ziff. 8.c). Abgewiesen wurde die Beschwerde
schliesslich bezüglich der geltend gemachten erhöhten Luftschadstoffbelastungen
(Ziff. 9.).
3. Das weitere Schicksal des Projekts
Neubau [...] an der [...] in [...] ist in den Akten nicht dokumentiert. Wie aus
einer ersten Strafanzeige des Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten vom 27.
August 2009 (AS 086 ff.) hervorgeht, wurde in der Folge darauf verzichtet, wie
geplant nur eine erste Ausbauetappe des geplanten [...] vorzuziehen und ein
Baugesuch für das gesamte Projekt (Etappen 1 und 2) eingereicht. Dieses
Bauprojekt «Neubau [...]» wurde von der Gemeindebehörde am 4. Mai 2009
bewilligt (AS 205). Wegen Vorhalten wie «absichtlich getäuscht» oder
«versuchter Betrug» in der Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Juni 2009 an das
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn erstattete der Privatkläger 1
Strafanzeige. Nach einer Aussöhnung der Parteien am 24. September 2009
(Vereinbarung auch über baurechtliche Fragen, AS 205 ff.) konnte das
entsprechende Verfahren eingestellt werden. In der Folge wurde ein Verfahren
zur Genehmigung eines Gestaltungsplanes initiiert, das schliesslich zum
vorliegenden Strafverfahren führte.
Erwägungen
II. Prozessgeschichte
1.
Die B.___ (Privatklägerin 2), deren
alleiniger Aktionär der Privatkläger 1 ist, leitete in den Jahren 2012/13 ein
Gestaltungsplanverfahren «Gestaltungsplan Handelszentrum [...]» bei der
Einwohnergemeinde [...] ein. Dem Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2016
ist zu entnehmen, dass der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 4. Juni 2013
einen ersten Gestaltungsplan wegen einer nicht heilbaren Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufhob und an den Gemeinderat [...] zurückgewiesen hatte (AS
135). Aufgrund des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
am 18. November 2015 eine gegen den Genehmigungsentscheid des Regierungsrates
des Kantons Solothurn vom 31. März 2015 eingereichte Beschwerde des
Beschuldigten abwies, ist zu folgern, dass nach Aufhebung des ersten
Gestaltungsplanes «Gestaltungsplan Handelszentrum [...]» ein weiteres
Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist resp. die kommunalen und
kantonalen Behörden eine Ergänzung der Akten vornahmen und neu – im Sinne der
Privatkläger – entschieden hatten. Dies ergibt sich auch aus der vor der
Amtsgerichtsstatthalterin von den Privatklägern eingereichten «Übersicht
Verfahren Nachbar C.___ (ab Gestaltungsplan)» (AS 218 ff.).
2.
Gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts bezüglich des Gestaltungsplanes «Gestaltungsplan
Handelszentrum [...]» erhob der Beschuldigte – ohne Beizug eines Anwaltes – am
3.
April 2016 Beschwerde beim Bundesgericht. In der genannten Beschwerdeschrift
werden die Ausführungen gemacht, welche nun Gegenstand des vorliegenden
Strafverfahrens sind. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom
1.
September 2016 ab, soweit es darauf eintrat (AS 133 ff.).
3.
Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2016 stellten die beiden Privatkläger
Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der
mehrfachen falschen Anschuldigung, und stellten auch Strafantrag wegen des
Verdachts der mehrfachen Verleumdung sowie der mehrfachen üblen Nachrede (AS
001.
ff.). Grundlage der Strafanzeige sind wie erwähnt Ausführungen in der
Beschwerde des Beschuldigten vom 3. April 2016 an das Bundesgericht.
4.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn eröffnete am 25. Mai 2016 eine Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung, eventualiter der
Verleumdung, subeventualiter der üblen Nachrede und beauftragte die
Polizeistellen mit der Anzeigeneröffnung, Einvernahme des Beschuldigten und der
Erstellung eines Erhebungsberichts (AS 106). Nach Vollzug der in Auftrag
gegebenen Arbeiten erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 13.
September 2016 eine bereinigte Eröffnungsverfügung und führte die
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nun wegen des Verdachts der üblen
Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB (AS 107). Sie hielt dem Beschuldigten
vor, die Privatkläger in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 3. April
2016.
eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind,
den Ruf zu schädigen, beschuldigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft übernahm im
Rahmen der Konkretisierung ihres Vorhaltes die Aufstellung der Privatkläger in
der Anzeige vom 20. Mai 2016 (AS 3,4 und 5). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft
einen Strafbefehl mit analogem Inhalt (AS 110 ff.). Damit wurden dem
Beschuldigten wegen übler Nachrede eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF
170.
, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und
Verfahrenskosten von total CHF 400.00 auferlegt. Der Strafbefehl umfasste
insgesamt 11 inkriminierte Äusserungen aus der Beschwerde vom 3. April 2016 (im
Folgenden «11 Lemmata des Strafbefehls»).
5.
Gegen den Strafbefehl liess der
Beschuldigte am 23. September 2016 Einsprache erheben (AS 114). Die
Staatsanwaltschaft setzte mit Verfügung vom 29. September 2016 Frist zur
Begründung dieser Einsprache (AS 117). Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger
begründete die Einsprache mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 wie folgt: die fraglichen
Äusserungen seien im Rahmen eines Gerichtsverfahrens und somit zur Wahrung
berechtigter Interessen getätigt worden (AS 119). Gleichzeitig beantragte der
Verteidiger, dem Beschuldigten sei Gelegenheit zu geben, sich ausführlicher mit
der Strafbarkeit der gemachten Aussagen auseinanderzusetzen und den
Wahrheitsbeweis bzw. den Gutglaubensbeweis antreten zu dürfen. Mit Verfügung
vom 9. November 2016 (AS 121) setzte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten
Frist im Sinne von Art. 145 StPO, sich zum Wahrheits- resp. Gutglaubensbeweis
zu äussern. Die entsprechende Eingabe mit Beilagen erfolgte am 7. Dezember 2016
(AS 123 ff.). Am 9. August 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ohne
weitere (erkennbare) Untersuchungshandlungen an das Richteramt Olten-Gösgen zum
Entscheid über die Einsprache des Beschuldigten. Sie teilte mit, dass am
Strafbefehl festgehalten werde.
6.
Am 4. Juni 2018 fällt die
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:
«
1.
Der Beschuldigte C.___ hat sich der
üblen Nachrede, angeblich begangen am 3. April 2016 in [...], nicht schuldig
gemacht und wird freigesprochen.
2.
Der Staat Solothurn hat dem
Beschuldigten C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu, eine
Parteientschädigung von 5'525 Franken (inklusive 8 % bzw. 7,7 % Mehrwertsteuer
und Auslagen) zu vergüten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn, 4502 Solothurn.
3.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.»
7.
Gegen das Urteil liessen die
Privatkläger am 7. Juni 2018 die Berufung anmelden (AS 258). Mit
Berufungserklärung vom 31. Juli 2018 wurde beantragt, der Beschuldigte sei im
Sinne des Strafbefehls vom 13. September 2016 wegen übler Nachrede schuldig zu
befinden, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Die Staatsanwaltschaft stellte gemäss
Eingabe vom 13. August 2018 keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichtete
auf eine Anschlussberufung. Sie verzichte ebenfalls auf eine Teilnahme am
Berufungsverfahren und erwarte das begründete Urteil der Strafkammer.
Der Beschuldigte verzichtete am 27.
August 2018 auf eine Anschlussberufung und beantragte, es sei auf die Berufung
der B.___ nicht einzutreten. Als Privatklägerin habe die B.___ fungiert.
Mit Beschluss vom 14. November 2018 trat
das Berufungsgericht auf die Berufung der B.___ ein.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018
wurden die Parteien auf Mittwoch, 10. April 2019, zur Hauptverhandlung vor das
Berufungsgericht vorgeladen.
8.
Mit Verfügung vom 4. März 2019
stellte der Instruktionsrichter fest, nach Durchsicht der bisherigen Eingaben
gehe das Berufungsgericht – ohne Gegenbericht der Privatberufungskläger bis zum
20.
März 2019 – davon aus, es seien einzig die Äusserungen des Beschuldigten,
das Lärmgutachten sei «manipuliert», «geschönt» bzw. «verfälscht» worden,
Gegenstand des Berufungsverfahrens (Freispruch zufolge Gutglaubensbeweis gemäss
Urteil Vorinstanz S. 13/14) und die weiteren Freisprüche von Vorhalten aus dem
Strafbefehl seien nicht mehr Verfahrensgegenstand (Freisprüche durch die
Vorinstanz auf Seiten 14 ff.: Ziffern 8. und 9.). Mit Eingabe vom 19. März 2019
hielten die Privatberufungskläger fest, es würden auch alle Freisprüche der Vorinstanz
gemäss den Ziffern 7 und 8 auf den Seiten 14 ff. des Urteils angefochten.
III. Rechtliche Beurteilung
1.
Zu beurteilen sind zunächst folgende
Formulierungen des Beschuldigten in seiner Beschwerde vom 3. April 2016, welche
zusammengefasst werden können:
-
«Das bzw. die Lärmgutachten
zum Gestaltungsplan wurde vom Bauherrn mit Unterstützung der FA D.___ und den beteiligten
Behörden bewusst manipuliert, indem das bestehende Lärmgutachten aus dem Jahr
2005.
einfach ignoriert wurde.» (Seite 4, Lemma 1 des Strafbefehls)
-
«Nachfolgend die Erklärung
und der Beweis dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im
Kapitel 32 das Lärmgutachten zum Gestaltungsplan klar «geschönt» wurde.» (S.
25, Lemma 3)
-
«(Mit hoher
Wahrscheinlichkeit wurde auch das Lärmgutachten zum [...] selbst «geschönt»)»
(S. 27, Lemma 4)
-
«Aufgrund der klar
festgestellten Manipulationen des Lärmgutachtens durch den Bauherrn zusammen
mit der FA D.___ ist klar davon auszugehen, dass auch das Lärmgutachten zum
Handelszentrum selbst manipuliert wurde.» (S. 55, Lemma 6)
-
«Dass damit sogar der «geschönte»
Planungswert der FA D.___ überschritten würde, unterschlagen der Bauherr und
sein Anwalt bewusst.» (S. 57, Lemma 9)
-
«Hinzu kommt, dass wie ich
feststellen musste, der Bauherr zusammen mit der FA D.___ das Lärmgutachten und
somit das gesamte Gestaltungsplanverfahren bewusst verfälscht hat.» (Seite 76,
Lemma 11)
Zusammenfassend hat der Beschuldigte
damit «dem Bauherrn» – gemeint sein dürfte in erster Linie der Privatkläger 1,
aber auch die ihm gehörende Privatklägerin 2 als formelle Bauherrin bzw.
Antragstellerin im Plangenehmigungsverfahren – in der Beschwerde an das
Bundesgericht vorgehalten, er habe «das bzw. die Lärmgutachten» zum
Gestaltungsplan bzw. zum [...] bewusst manipuliert, geschönt bzw. bewusst verfälscht.
Der Sachverhalt ist soweit auch aktenmässig erstellt und unbestritten.
2.
2.1
Der üblen Nachrede gemäss Art. 173
Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt bzw. wer eine solche Beschuldigung
oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm
vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass
er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er
nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht
zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher
Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der
Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen,
insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben
beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
Den Tatbestand des Art. 173 StGB
erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber
Dritten. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die
Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Ziff. 2). Der subjektive
Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den
ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die
Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten nicht aber auf die Unwahrheit
beziehen. Dritte sind insbesondere auch Behörden.
Die Ehrverletzungstatbestände nach Art.
173.
ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu
benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch
sich zu verhalten pflegt. Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen
sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313, 132 IV 112).
Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht in der
gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen (als Politiker, Künstler etc.), sind
nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, soweit sie nicht zugleich
die Geltung der Person als ehrbarer Mensch treffen (BGE 119 IV 44). Welcher
Sinn einer Äusserung zukommt ist eine Rechtsfrage. Für die Frage, ob die
Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener
Adressat unter den konkreten Umständen beimisst. Unerheblich ist, ob der Dritte
die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche
Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung
begangen zu haben (vgl. Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014).
2.2
Die Rechtsfertigungsgründe des
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gegenüber dem Entlastungsbeweis
im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Letzterer ist zu prüfen, wenn sich
die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund
ergibt. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das
Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem
anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien
und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus
gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechten und
–pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt,
sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider
besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131
IV 15).
2.3
In der Regel wird zum Entlastungsbeweis
zugelassen. Die kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des
Entlastungbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung
für die Äusserungen und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles
vorzuwerfen. Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder
private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund
für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass
bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der
sie getan und wie sie getan wird. Benutzt der Täter die objektiv begründete
Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so
steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu. In welcher Absicht jemand handelt ist
Tatfrage. Ob für die Äusserung eine begründete Veranlassung bestand, ist
Rechtsfrage (BGE 132 IV 112).
3.
Mit der Vorinstanz ist zunächst
festzuhalten, dass sich die fraglichen Äusserungen in der Beschwerde auf ein
von der Privatklägerin 2 eingeleitetes Gestaltungsplangenehmigungsverfahren in
der Gemeinde [...] (Industriezone) bezogen. Diesem Gestaltungsplanverfahren
gingen, was aus den bei den Akten liegenden Entscheiden des Verwaltungsgerichts
vom 27. Mai 2008 (AS 161 ff.), des Bundesgerichts vom 1. September 2016 (AS 133
ff.) und der ebenfalls bei den Akten liegenden Vernehmlassung im
bundesgerichtlichen Verfahren der Anzeiger vom 12. Mai 2016 (AS 170 ff.) zu
erschliessen ist, diverse weitere baurechtliche Verfahren voran, wobei
anfänglich der Privatkläger 1 als Privatperson als Bauherr auftrat. Streitpunkt
in diesen Verfahren waren wie eingangs dargelegt die Einhaltung
verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die Frage der Einhaltung der
massgebenden gesetzlichen Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere
im Bereich Lärmschutz.
Die inkriminierten Äusserungen gemäss
Anzeige vom 20. Mai 2016 stammen alle aus der Beschwerdeschrift des
Beschuldigten vom 3. April 2016 an das Bundesgericht betreffend den
Gestaltungsplan «Handelszentrum [...]». Die Äusserungen erfolgten aber nicht
allein auf dem Hintergrund des laufenden Gestaltungsplanverfahrens, sondern
ebenso auf dem Hintergrund der vorangehenden Baubewilligungs- und
Planverfahren, in welchen sich die Parteien seit Jahren gegenüberstehen (vgl.
dazu auch die entsprechende Eingabe der Privatkläger anlässlich der
Hauptverhandlung vor der Vorinstanz: AS 218 ff.).
Einen ersten Gestaltungsplan über das
gleiche Gebiet hatte der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 4. Juni 2013
wegen einer nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht genehmigt
und die Sache an den Gemeinderat zurückgewiesen. Dieser Entscheid liegt nicht
bei den Akten. Aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 1. September 2016 geht
allerdings hervor, dass sich der Regierungsrat in seinem Entscheid auch
inhaltlich mit den Rügen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hatte. Bereits
vorher stattgefunden hatte das eingangs geschilderte Baubewilligungsverfahren
mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2008.
4.
Ebenfalls ist mit der Vorinstanz
anzunehmen, dass die zu beurteilenden Äusserungen des Beschuldigten in der
Beschwerde vom 3. April 2016 den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede
erfüllen, es kann dazu auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen
werden (US 11/12). Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte schreibt auf den Seiten
4, 25, 27, 55, 57 und 76 der Beschwerdeschrift, das Lärmgutachten sei vom
Bauherrn, sprich den Privatklägern, mit Unterstützung von D.___ sowie den involvierten
Behörden bewusst manipuliert, «geschönt» (vom Beschuldigten jeweils mit
Anführungs- und Schlusszeichen versehen) resp. bewusst verfälscht worden. Die
Verwendung der Verben «geschönt» «manipuliert» oder «verfälscht» suggeriert
beim Leser, dass durch unlauteres Vorgehen und/oder Verschweigen von Fakten die
Behörden in ihrer Beurteilung durch die Privatkläger zusammen mit der
Privatgutachterin getäuscht und in die Irre geleitet worden seien oder dies
versucht worden sei. Durch die (mehrfache) Verwendung des Adverbs «bewusst»
wird eine vorsätzliche Begehung vorgehalten. Diese Äusserungen sind
offensichtlich geeignet, sowohl die B.___ wie auch den Geschäfts- und
Privatmann A.___ in ihrem Ansehen bei Dritten zu diskreditieren und zu
diffamieren. Wer «geschönte» Gutachten erstellen lässt resp. wer Gutachten
«bewusst manipuliert» und «bewusst verfälscht», die in einem Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren Verwendung finden als Beweisurkunden, verhält sich unlauter
und setzt sich dem Vorwurf aus, über unbillige Machenschaften den Entscheid der
Behörde beeinflusst zu haben bzw. dies versucht zu haben. Konkret warf der
Beschuldigte den Privatklägern vor, die effektiven Messresultate seien im
Gutachten bewusst falsch angegeben worden. Dass der Beschuldigte den Privatklägern
damit ein vorsätzliches, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorwirft, geht
aus seiner Beschwerde denn auch klar hervor, wenn er auf S. 24 schrieb: «Der
Gestaltungsplan ist somit zurückzuweisen und gleichzeitig eine Anzeige gegen
den bzw. die Ersteller des Lärmgutachtens und den Bauherrn wegen
Urkundenfälschung einzureichen». Aussagen der vom Beschuldigten in der
Beschwerde getätigten Art sind geeignet, die Ehre einer Person und das Ansehen
einer Firma in Misskredit zu bringen. Die Äusserungen erfüllen damit objektiv
den Tatbestand gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB. Dabei ist ohne Weiteres davon
auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen ist, dass diese
schriftlichen Ausführungen in diesem Sinne ehrverletzend sind und auch bei
unbeteiligten Laien diesen Eindruck hinterlassen. Entgegen der Vorinstanz ist
aber nicht nur von Eventualvorsatz auszugehen, sondern der Beschuldigte ist mit
diesen Äusserungen bewusst über das eigentlich verfolgte Ziel, Zweifel an den
im Verfahren verwendeten Entscheidgrundlagen zu begründen, hinausgeschossen und
wollte die Privatkläger gegenüber dem Bundesgericht anschwärzen und in ihrer
Ehre verletzen. Es liegt direkter Vorsatz vor.
5.
Zutreffend sind weiter die Erwägungen
der Vorinstanz, wonach für die erhobenen ehrverletzenden Äusserungen keine
Rechtfertigungsgründe vorliegen:
Nach Art. 14 StGB verhält sich
rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn
die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Der
Beschuldigte beruft sich in diesem Zusammenhang auf den übergesetzlichen
Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Die entsprechende
Regeste des diesbezüglich einschlägigen BGE 116 IV 211 lautet: Wer anlässlich
eines Vermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ehrenrührige Behauptungen
aufstellt, kann sich über den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB
hinaus auf die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (z.B. die Darlegungs- und
Begründungspflicht) berufen, sofern die Äusserungen den gebotenen Sachbezug
haben und nicht über das Notwendige hinausgehen, der Täter nicht wider besseres
Wissen handelt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet (s.a. BGE 131 IV 154).
Wie wiederholt dargestellt, standen und
stehen sich der Beschuldigte und die Privatkläger seit Jahren in baurechtlichen
Verfahren als Prozessgegner gegenüber. Der Beschuldigte selbst hat in den bei
den Akten dokumentierten Verfahren ohne anwaltliche Vertretung agiert, dies
auch bei seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 3. April 2016. Festgehalten
werden kann vorweg, dass die Einhaltung der Grenzwerte der Lärmschutzverordnung
(LSV) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht war und Äusserungen
zum Lärmgutachten damit grundsätzlich in einem klaren Sachzusammenhang standen
mit der Frage, ob die gesetzlichen Normen bezüglich Lärmschutz als eingehalten
zu beurteilen seien. Die Wortwahl allerdings ist deutlich überzogen. Der
Beschuldigte äussert mehrfach, dass die Privatkläger in Zusammenarbeit mit der
mit der Erstellung des Lärmgutachtens beauftragten Firma bewusste
Manipulationen bzw. bewusste Fälschungen vorgenommen hätten, sie hätten das
Gutachten «geschönt». Solche Einwände müssten sich auf die durchgeführten
Lärmmessungen, die verurkundeten Lärmpegel und die daraus sich ergebenden
Schlüsse beziehen. Auch wenn der Beschuldigte in der Beschwerdeschrift
naturgemäss eine subjektive Darstellung des Prozessstoffes vorgenommen hat, die
pointiert formuliert worden ist und auch werden durfte, um seine Interessen zu
wahren, so ist doch auch festzustellen, dass Begriffe wie «bewusst
manipulieren» und «bewusst verfälschen» in Zusammenhang mit einem Gutachten,
auf das sich Gemeindebehörden und weitere Instanzen in der Urteilsfällung
gestützt haben, nicht sachgerecht resp. mit Blick auf die sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht gerechtfertigt waren, sie gingen weit über
das Notwendige hinaus. Es kann dazu auch auf die nachfolgenden Erwägungen zum
Gutglaubensbeweis verwiesen werden. Ein Rechtfertigungsgrund für die Vorhalte
des Beschuldigten, wonach die Privatkläger in Zusammenarbeit mit der
Gutachterin Entscheidgrundlagen «bewusst manipuliert/verfälscht» hätten, ist
somit nicht gegeben. Es hätte genügt, die gutachterlichen Grundlagen als falsch
oder unvollständig zu qualifizieren resp. die Grundlagen des Gutachtens
anzuzweifeln, dies zu begründen und damit die Schlussfolgerungen als nicht
nachvollziehbar zu bezeichnen, um so eine Überprüfung zu erreichen. Mit der
Verwendung der Vorhalte «bewusst manipulieren», «geschönt» und «bewusst
verfälscht» aber ging es dem Beschuldigten nicht nur darum, die Grundlagen der
von ihm gestellten Anträge glaubhaft zu machen, sondern vor allem auch den
Eindruck zu erwecken, die Privatkläger hätten unlauter gehandelt und sich
strafbar gemacht. Die Äusserungen waren unnötig beleidigend, es liegt kein
Rechtfertigungsgrund vor. Das zeigten im Übrigen die Aussagen des Beschuldigten
vor dem Berufungsgericht, indem er die von ihm beanstandete Sachlage ohne die
inkriminierten Unterstellungen vorgetragen hat.
6.
6.1
Zu prüfen bleibt somit, ob der
Wahrheitsbeweis oder der Beweis des guten Glaubens nach Art. 173 Ziff. 2 StGB
erbracht worden ist, zu dem die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht
zugelassen hat (die Äusserungen wurden im konkreten Sachzusammenhang mit dem
Gestaltungsplanverfahren und damit nicht ohne begründete Veranlassung
vorgebracht). Der Beweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung
(Manipulation der Lärmgutachten) in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit
entspricht respektive der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, sie in guten
Treuen für wahr zu halten. M.a.W. muss der Beschuldigte dartun, dass die – von
ihm zu beweisenden – Tatsachen «für ihn in guten Treuen ernsthafte
Verdachtsgründe sein durften» (BGE 102 IV 83 f.). Das Mass der erforderlichen
Sorgfalt richtet sich, wie bei der Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 StGB, nach den
Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen des Täters (BGE 116 IV 207).
Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen sind, desto geringer
werden die Anforderungen an die Abklärungspflicht (vgl. dazu und zum Folgenden:
Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 173 N 19 f.). Bei Mitteilungen an
Behörden darf damit gerechnet werden, dass diese die erhobene Behauptung
kritisch überprüfen. Als Beweismittel kommen nur Tatsachen in Frage, die dem
Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Äusserung schon bekannt waren.
6.2
Der Beschuldigte liess in seiner
Eingabe vom 7. Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft vorbringen (AS 123 ff.),
das von ihm auf S. 4 der Beschwerde erwähnte «Lärmgutachten aus dem Jahr 2005»
habe der Erstellung des Lärmkatasters für die Gemeinde [...] gedient. Der
betreffende Lärmkataster der Gemeinde habe ausgewiesen, dass die Grenzwerte bei
der Liegenschaft des Beschuldigten bereits damals überschritten gewesen seien.
Im Lärmgutachten, welches die Privatkläger im Jahr 2011 (gemeint wohl: 2015) durch
die Firma D.___ hätten erstellen lassen, seien diese Überschreitungen hingegen
nicht mehr vorhanden gewesen. Dies, obwohl der Verkehr an der […] durch
Neubauten noch zugenommen gehabt habe. Der vom Beschuldigten aufgezeigte
Widerspruch sei von der Gegenpartei im damaligen Prozess ausdrücklich bestätigt
worden (Ziffer 26 der Vernehmlassung vom 12. Mai 2016, S. 11). Dazu hätten die
Privatkläger Begründungen über fast vier Seiten vorgetragen, was die
Erklärungsbedürftigkeit dieses Widerspruchs aufzeige. Weiter sei zu beachten,
dass bereits vor dem Jahr 2008 ein Parteigutachten erstellt worden sei, welches
in der Folge vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden sei. Die Behauptungen
des Beschuldigten im entsprechenden Prozess, die Gutachten seien so erstellt
worden, dass sie die gewünschten Ergebnisse hervorbrächten (also «manipuliert»
worden seien), seien deshalb sachlich begründbar und naheliegend. Das alles
gelte genauso für die Ausführungen auf den Seiten 18, 27, 55, 57 und 75 der
Beschwerde. Dementsprechende Aussagen machte der Beschuldigte auch bei der
Polizei (AS 093 ff.) und vor den gerichtlichen Instanzen.
6.3
In der vom Beschuldigten
eingereichten Vernehmlassung der Gegenpartei vom 12. Mai 2016 an das
Bundesgericht (AS 170 ff.) wird unter Ziffer 26.2 dargelegt, wie in der
Beschwerde ausgeführt, weise der Strassenlärmkataster für die Gemeinde [...]
bei den Liegenschaften [...] Strassenlärmbelastungen von 63-64 dB(A) am Tag und
54-55 dB(A) in der Nacht aus. Dagegen würden im Lärmgutachten D.___ für
dieselben Liegenschaften Lärmbelastungen von 55 dB(A) am Tag und 41 dB(A) in
der Nacht ausgewiesen. Der scheinbare Widerspruch lasse sich wie folgt
erklären: Im Strassenlärmkataster sei die Belastung auf der durch den Verkehr
auf der [...] belasteten Nordseite (Nordfassade) der betreffenden Gebäude
ausgewiesen, im Lärmgutachten D.___ hingegen die Lärmbelastung der betreffenden
Liegenschaften an der Südseite (Südfassade). Letzteres sei fachlich korrekt, da
an diesen (direkt gegen das Handelszentrum orientierten) Fassaden die höchsten
Lärmbelastungen durch die Aktivitäten des Handelszentrums zu erwarten seien.
Dagegen seien diese Fassaden um 180 Grad von der [...] abgewandt und deren
Einfluss auf die Südfassade sehr gering. Die Verkehrsbelastung auf der [...]
sei mit rund 17'000 Fahrzeugen pro Tag massiv grösser als jene auf der [...]
mit rund 1’300 Fahrzeugen pro Tag. Damit bestehe kein Widerspruch zwischen den
Aussagen im Lärmkataster und im Lärmgutachten. Diese Ausführungen der
Privatklägerin 1 gegenüber dem Bundesgericht sind unter Hinweis auf den in den
Akten liegenden Strassenlärmkataster 2005 der Gemeinde [...] (Stand Dezember
2008, AS 147 ff.) mit der Vorinstanz als korrekt zu beurteilen: Der
Strassenlärmkataster [...] umfasst die National- und Kantonsstrassen und damit
auch die [...], an welche die Liegenschaft des Beschuldigten im Norden
mittelbar resp. unmittelbar grenzt. Der kantonale Lärmkataster umfasst hingegen
nicht die Immissionswerte der Strassenanlagen der Gemeinde, mithin auch nicht
die im Gestaltungsplangenehmigungsverfahren relevante [...] in [...], die eine
gemeindeeigene Anlage darstellt. Aus der Beschwerdeschrift des Beschuldigten an
das Bundesgericht AS 32 ff. ist zu folgern, dass der Beschuldigte wohl einem
Irrtum unterlegen ist, indem er die Lärmwerte an der […] aus dem Gutachten der D.___
mit den Lärmwerten des Lärmkatasters verglich. Der Lärmkataster umfasst aber
wie dargelegt allein die Lärmimmissionen der Kantonsstrasse ([...]) auf die
Liegenschaften entlang dieser Strassenanlage, nicht aber die Immissionen der
südlichen Verkehrsanlage und damit die Werte entlang der Südfassade seiner
Liegenschaft. Der Beschuldigte hat somit bei der Erarbeitung seiner Beschwerde
voneinander abweichende Werte verglichen, ohne die verschiedenen Messorte (Süd-
/ Nordfassade) in seine Überlegungen miteinzubeziehen. Die vom Beschuldigten in
seiner Beschwerdeschrift aufgegriffenen Differenzen in den Lärmwerten wurden
von den Verletzten in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht korrekt
dargestellt und aufgelöst. Von einer «bewussten Manipulation», «bewussten
Verfälschung» oder «Schönung» durch die Privatkläger kann somit keine Rede
sein.
6.4
Die Vorinstanz attestiert dem
Beschuldigten das Gelingen des Gutglaubensbeweises, weil er aufgrund der
gegebenen Situation, den bereits erstellten früheren Gutachten und den
vorangehenden Urteilen (insbes. das Urteil des Verwaltungsgerichts von 2008)
ernsthafte Gründe für seine Darstellung gehabt habe. Dabei sei auch zu
beachten, dass die Begriffe «geschönt», «verfälscht» und «manipuliert» nicht
ohne Begründung in der Beschwerdeschrift verwendet worden seien. Soweit die
Privatkläger darlegten, der Beschuldigte habe genaue Kenntnisse der Grundlagen
des Lärmgutachtens gehabt aufgrund der seit Jahren dauernden Differenzen, sei
deren Darstellung durch die vorliegenden (unvollständigen) Akten nicht gedeckt.
Der Beschuldigte habe ernsthafte Gründe gehabt, seine Beurteilung der Werte in
den Gutachten und seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen für wahr zu halten.
Es gelinge ihm entsprechend bezüglich der Äusserungen zum Gutachten der
Gutglaubensbeweis und er bleibe straflos (US 14 oben).
6.5
Dem kann nicht gefolgt werden. Aus
dem Lärmgutachten vom 28. April 2015 (Urkunde 1 der Privatkläger im
Berufungsverfahren) ist ersichtlich, dass sich die darin enthaltenen Aussagen
auf die Südfassaden der Liegenschaften […] beziehen: Unter Ziffer 3.4 auf Seite
6.
wird erläutert, die Berechnungen beträfen die Lärmimmissionen des
Handelszentrums (Betriebslärm und Strassenverkehrslärm). Aus der Auflistung der
«für die Beurteilung des Handelszentrums massgebenden Lärmempfänger» auf S. 7
des Gutachtens in Verbindung mit dem Anhang 3 und den Plänen wird ersichtlich,
dass es um die Lärmbelastung an der Südseite, zum Handelszentrum hin, geht. Aus
dem Strassenlärmkataster ist ebenso ersichtlich, dass es dabei um
Lärmbelastungen entlang der National- und Kantonsstrassen, also auf der
Nordseite des Hauses, geht. Dies war dem Beschuldigten aufgrund des
langjährigen Rechtsstreits zweifellos bekannt (er referenzierte in seiner
Beschwerde denn auch den Link zum Lärmkataster: AS 085). Dazu kommt, dass der
Beschuldigte bereits im vorausgehenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn behauptete, das Lärmgutachten sei geschönt. Dafür bestanden
gemäss Verwaltungsgericht aber keine Anhaltspunkte, der Beschuldigte sei denn
auch jeden Beweis für diese seine Behauptung schuldig geblieben (Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 Seite 17 Ziffer 32, Urkunde 5 der
Privatkläger im Berufungsverfahren). Trotz diesen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts kam es in der Folge zu den ehrverletzenden Äusserungen des
Beschuldigten.
Auch das Bundesgericht befand, die Behauptung
des Beschuldigten, wonach die Ergebnisse des Lärmgutachtens gegenüber
denjenigen des Lärmkatasters der Gemeinde von 2005 anders ausgefallen seien, beweise
die Unrichtigkeit des Gutachtens nicht (AS 139, E. 10). Anhaltspunkte für die
inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten ergaben sich auch nicht aus dem
eingangs dargelegten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
27.
Mai 2008, solches wird von der Vorinstanz denn auch mit keinem Wort
begründet. Im Gegenteil beurteilte das Verwaltungsgericht damals das Gutachten
bezüglich der zu erwartenden Immissionen durch die Mehrbelastung der
Verkehrsanlagen als schlüssig und nachvollziehbar. Daran ändert auch nichts,
dass das Verwaltungsgericht im Baubewilligungsverfahren damals festgestellt
hat, die Behörden müssten bei der Beurteilung die Lärmbelastungen von Seiten
der [...] und der [...] bei der Beurteilung addieren (ob das richtig oder
falsch war, wie die Privatkläger in der Eingabe vom 10. Oktober 2018 gegenüber
dem Berufungsgericht geltend machen, spielt letztlich keine Rolle). Vor dem
Hintergrund dieser beiden Verwaltungsgerichtsentscheide sind die
ehrverletzenden Vorwürfe des Beschuldigten, der nach seinen Angaben vor dem
Berufungsgericht vor der Beschwerdeerhebung keine juristische Beratung beizog,
unverständlich und werden von keinen Anhaltspunkten gestützt. Wenn der
Beschuldigte der Meinung war (und nach wie vor ist: vgl. Stellungnahme vom 31. August
2018.
an das Berufungsgericht), die Lärmbelastungszahlen des Lärmkatasters
würden die im Gutachten D.___ vom 28. April 2015 ausgewiesenen Werte
ausschliessen oder diesen widersprechen, so hätte der Beschuldigte dies in
seiner Beschwerde in aller Deutlichkeit behaupten können, ohne den
Privatklägern in diesem Zusammenhang unlautere bis kriminelle und damit ehrlose
Machenschaften zu unterstellen. Dafür gab es – wie bereits erwähnt – keinerlei
Anhaltspunkte und dazu spricht sich die Vorinstanz denn auch nicht aus. Selbst
der Beschuldigte gab bei der Befragung bei der Polizei vom 15. Juni 2016 an,
aufgrund der Vorgeschichte sei es auch bei diesem Fall «möglich», dass das
Lärmgutachten nicht korrekt erstellt worden sei (AS 095 Frage 5). Dem
Beschuldigten gelingt somit der Gutglaubensbeweis nicht und er ist der üblen
Nachrede schuldig zu sprechen.
7.
In Bezug auf die übrigen Vorhalte,
bei denen die Vorinstanz ebenfalls zu einem Freispruch gelangte, kann auf die
zutreffenden Erwägungen auf US 14 ff. verwiesen werden. Zusammenfassend ergibt
sich folgendes:
-
Der Beschuldigte machte
eine fehlende Unabhängigkeit der Gemeindebehörden geltend und begründete dies
damit, der Bauherr habe vermutlich in einem anderen Fall gratis
Planungsarbeiten für die Gemeinde geleistet und der Bauverwalter wohne in einem
Objekt des Bauherrn, zu vermutlich sehr günstigen Konditionen (S. 18 der
Beschwerde, Lemma 2). Er begründete damit seinen Antrag, die Behörden hätten
wegen Befangenheit in den Ausstand treten sollen. Diese Bemerkungen zu den
Gemeindebehörden, in diesem Fall als Vermutungen formuliert, sind für die
Privatkläger nicht ehrverletzend, wären aber jedenfalls aufgrund von Art. 14 StGB
gerechtfertigt.
-
Auf S. 34 kritisiert der Beschuldigte
das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und führt das ebenfalls auf
fehlende Unabhängigkeit zum Bauherrn bzw. dessen Anwalt zurück (Lemma 5). Er
lässt sich zur ganz offensichtlich nicht ganz ernst gemeinten Frage hinreissen,
ob womöglich sogar der Anwalt des Bauherrn persönlich am Urteil mitgearbeitet
habe. Inwiefern diese Formulierungen für die Privatkläger ehrverletzend sein
sollten, ist nicht nachvollziehbar, allenfalls wird dem Verwaltungsgericht eine
unsachgemässe Behandlung des Streitfalles unterstellt.
-
Auf S. 57 wirft der
Beschuldigte der Firma D.___ vor, sie sei aufgrund der engen Verflechtungen mit
dem Bauherrn nicht in der Lage, einen unabhängigen Raumplanungsbericht zu
erstellen (Lemma 10). Auch diese Äusserungen sind für die Privatkläger in
keiner Weise ehrverletzend.
-
Auf S. 56 wirft der
Beschuldigte dem Bauherrn vor, im Zusammenhang mit einem neuen Baugesuch zu
versuchen, das statuierte Fahrverbot zu umgehen, indem er ein Baugesuch für 15
provisorische Parkplätze eingereicht habe und somit seine LKW auf diesem neuen
Parkplatz abstellen wolle (Lemmata 7 und 8). Auch dieses Vorbringen kann nicht
als ehrverletzend eingestuft werden.
Bezüglich dieser vier Vorhalte (5
Lemmata) ist der Beschuldigte somit vom Vorhalt der üblen Nachrede
freizusprechen.
IV. Strafzumessung
1.
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
2.
Die üble Nachrede wird mit Geldstrafe
bestraft. Das zur Tatzeit geltende Recht ist vorliegend anwendbar, weil das
neue Recht nicht lex mitior ist. Nach Art. 173 Ziff. 1 aStGB beträgt die
Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl
nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Ein Tagessatz beträgt
höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Abs. 2).
3.
Objektiv wiegt der Vorwurf, die
Privatkläger hätten bewusst Gutachten manipuliert bzw. verfälscht, nicht ganz
leicht. Dazu kommt, dass der Vorwurf in der Beschwerdeschrift mehrfach
vorgebracht wurde und dem Beschuldigten bekannt sein musste, dass nicht nur das
Bundesgericht, sondern auch die anderen Verfahrensparteien (Privatklägerin 2,
Einwohnergemeinde [...], Regierungsrat des Kantons Solothurn) und die
Vorinstanz davon Kenntnis erlangen würden. Allerdings ist dies ein
überblickbares Publikum. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Leicht
entlastend ist zu vermerken, dass die Äusserungen in einem langjährigen und
damit auch zermürbenden Rechtsstreit gefallen sind. Das Tatverschulden kann
damit noch als leicht beurteilt werden.
Vorstrafen sind beim Beschuldigten keine
verzeichnet, auch sonst sind bei den Täterfaktoren keine
strafzumessungsrelevanten Umstände ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass
das Verfahren zwischen Oktober 2016 und August 2017 ohne ersichtlichen Grund
stillstand. Dem beschriebenen Verschulden trägt die bereits von der
Staatsanwaltschaft ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen
Rechnung. Bei der Tagessatzhöhe ist gemäss Lohnausweis 2018 von einem
Nettoeinkommen von rund CHF 7'500.00 monatlich auszugehen. Nach einem
Pauschalabzug von 30% ergeben sich CHF 5’250.00 bzw. (abgerundet) ein Tagessatz
von CHF 170.00.
Für diese Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je CHF 170.00 wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt mit
einer Probezeit von zwei Jahren.
V. Kosten und Entschädigungen
1.
Der Beschuldigte wird bezüglich des
hauptsächlichsten Vorwurfs der Anklage (insgesamt 6 Lemmata im Strafbefehl)
schuldig gesprochen, bezüglich vier weiterer Vorhalte (insgesamt 5 Lemmata)
erfolgt ein Freispruch. Deshalb ist es gerechtfertigt, dem Beschuldigten und
dem Staat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 900.00 je zur Hälfte
aufzuerlegen.
Für das Verfahren vor der
Amtsgerichtsstatthalterin hat der Beschuldigte folglich Anspruch auf eine auf
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung, ausmachend CHF 2'762.50 (die
Hälfte von CHF 5'525.00 gemäss Vorinstanz). Diese Entschädigung ist mit den vom
Beschuldigten zu bezahlenden Gerichtskostenanteilen aus erster und zweiter
Instanz zu verrechnen.
Demgegenüber hat der Beschuldigte den
Privatklägern eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
Der vor der Vorinstanz geltend gemachte Aufwand von 6,16 Stunden zuzüglich 2,5 Stunden
für die Hauptverhandlung (inkl. Rückreise), total 8,66 Stunden, erscheint
angemessen. Hingegen kann der Stundenansatz von CHF 300.00, da es sich nicht um
eine komplexe Materie gehandelt hat, nicht übernommen werden. Es sind maximal
CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen. Für das Jahr 2017 beträgt die
Entschädigung CHF 506.35 (110 Minuten resp. 1,83 Stunden zu je CHF 250.00, plus
Auslagen von CHF 10.50 und MwSt. von 8%), für das Jahr 2018 CHF 1'850.95 (410
Minuten resp. 6,83 Stunden zu je CHF 250.00, plus Auslagen von CHF 10.30 und
MwSt. von 7,7 %). Insgesamt würde die Entschädigung folglich CHF 2'357.30
ausmachen. Der Beschuldigte hat den Privatklägern die Hälfte, d.h. CHF 1'178.65
zu bezahlen (nicht wie in der Urteilsanzeige irrtümlicherweise erwähnt CHF
1'178.50).
2.
Die gleiche Kostenverteilung
rechtfertigt sich auch für das Berufungsverfahren, da die Privatberufungskläger
und der Beschuldigte mit ihren Anträgen je zur Hälfte obsiegen und unterliegen.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'500.00
festgesetzt. Insgesamt betragen die Kosten damit CHF 1'600.00 resp. je CHF
800.00
(in der Urteilsanzeige sind fälschlicherweise CHF 1'510.00 und je CHF
755.00
aufgeführt, in diesem Sinne erfolgt hiermit eine Präzisierung). Die
beiden Privatberufungskläger haften für ihren hälftigen Anteil solidarisch.
Die vom Staat an den Beschuldigten zu
bezahlende Parteientschädigung von CHF 2'762.50 ist wie erwähnt mit den
von ihm zu bezahlenden Gerichtskostenanteilen aus erster und zweiter Instanz
(CHF 450.00 und CHF 800.00) zu verrechnen. Dem Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwalt Timur Acemoglu, ist zu Lasten des Staates folglich noch eine
Parteientschädigung von CHF 1'512.50 zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse.
Die Parteien hätten sich gegenseitig je
eine hälftige Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
zu bezahlen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Aufwand auf beiden
Seiten in etwa gleich gross ausgefallen ist. Wenn die Privatkläger mit 32,33 Stunden
einen Aufwand ausweisen, der mehr als 10 Stunden höher ausfällt als der vom
Beschuldigten geltend gemachte, ist ein solcher Aufwand nicht nachvollziehbar
und auf jeden Fall für die «angemessene» Ausübung der Verfahrensrechte deutlich
überhöht. Die Parteikosten sind aus diesen Gründen auf beiden Seiten gleich
hoch zu veranschlagen und wettzuschlagen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 173 aStGB;
Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 aStGB; Art. 379 ff., Art.
398.
ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
Der Beschuldigte C.___ wird von
folgenden Vorhalten gemäss Strafbefehl vom 13. September 2016 freigesprochen:
-
Ziff. 1 Lemma 2
-
Ziff. 1 Lemma 5
-
Ziff. 1 Lemma 7
-
Ziff. 1 Lemma 8
-
Ziff. 1 Lemma 10.
2.
C.___ hat sich bezüglich der folgenden
Vorhalte gemäss Strafbefehl vom 13. September 2016 der üblen Nachrede schuldig
gemacht:
-
Ziff. 1 Lemma 1
-
Ziff. 1 Lemma 3
-
Ziff. 1 Lemma 4
-
Ziff. 1 Lemma 6
-
Ziff. 1 Lemma 9
-
Ziff. 1 Lemma 11.
3.
C.___ wird zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 170.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
4.
Die Kosten des Verfahrens vor der
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen (nachfolgend erstinstanzliches
Verfahren) von total CHF 900.00 hat der Beschuldigte zur Hälfte zu bezahlen,
d.h. CHF 450.00. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
5.
Für das erstinstanzliche Verfahren ist
dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu, zu Lasten des
Staates eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung, ausmachend CHF
2'762.50 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Diese Entschädigung ist mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden
Gerichtskostenanteilen aus erster und zweiter Instanz zu verrechnen (vgl.
nachfolgend Ziff. 9).
6.
Der Beschuldigte hat den Privatklägern,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob, für das erstinstanzliche Verfahren
eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, ausmachend CHF
1'178.65 (inkl. Auslagen und MwSt.).
7.
Die Parteikosten des obergerichtlichen
Verfahrens werden wettgeschlagen.
8.
Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, haben der
Beschuldigte und die Privatberufungskläger je zur Hälfte zu bezahlen, d.h. je
CHF 800.00. Die beiden Privatberufungskläger haften für ihren hälftigen Anteil
solidarisch.
9.
Die vom Staat an den Beschuldigten zu
bezahlende Parteientschädigung von CHF 2'762.50 (vgl. Ziff. 5) ist mit den von
ihm zu bezahlenden Gerichtskostenanteilen aus erster und zweiter Instanz (CHF
450.00
und CHF 800.00) zu verrechnen. Dem Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwalt Timur Acemoglu, ist zu Lasten des Staates folglich noch eine
Parteientschädigung von CHF 1'512.50 zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_670/2019 vom 13. November
2019.
aufgehoben