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Entscheid

STBER.2018.60

üble Nachrede

10. April 2019Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Vorgeschichte

1. Am 23. April 2007 erteilte die Bau-

und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...] A.___ (nachfolgend: Privatkläger

1) eine Baubewilligung für den Neubau [...] an der […] in [...]. Eine gegen

dieses Projekt erhobene Einsprache von C.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wies

die besagte Kommission ab. Der Beschuldigte erhob gegen die Baubewilligung

Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn. Wesentliches

Anliegen war die Einhaltung der Grenzwerte der Lärm- und

Luftreinhalteverordnung. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens beauftragte der

Privatkläger 1 und Bauherr das Büro D.___ mit der Erstellung eines Gutachtens

betreffend Auswirkungen des Vorhabens auf die Lärmbelastung der Wohnbauten

entlang der [...] in [...]. Das Gutachten wurde am 8. Januar 2008 erstellt. Mit

Verfügung vom 13. März 2008 wies das Bau- und Justizdepartement des Kantons

Solothurn hierauf die Beschwerde ab. Den Entscheid stützte das Departement

dabei im Wesentlichen auf das genannte Lärmgutachten vom 8. Januar 2008.

2. Der Beschuldigte erhob dagegen am 27.

März 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und wandte

sich dabei insbesondere gegen die Beurteilungen des Gutachtens. Die Beschwerde

wurde mit Entscheid vom 27. Mai 2008 (AS 161 ff.) teilweise gutgeheissen, die

Verfügung vom 13. März 2008 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und

zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das

Verwaltungsgericht bemängelte, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung auf ein

Parteigutachten gestützt hatte ohne eigene Abklärungen zu treffen und ohne den

Umfang und die Art der gutachterlichen Fragestellungen selbst zu bestimmen

(Ziff. 5.). Vorweg abgewiesen wurde die Beschwerde bezüglich der Forderung nach

Einbezug des Schienenlärms der nahen Eisenbahnlinien in einer Gesamtbeurteilung

(Ziff. 6.).

Zum Gutachten selbst hielt das

Verwaltungsgericht fest, das Gutachten sei bezüglich der zu erwartenden

Immissionen durch die Mehrbelastung der Verkehrsanlagen schlüssig und

nachvollziehbar. Das Gutachten basierte auf Lärmmessungen u.a. an der

Südfassade der Liegenschaft des Beschuldigten, die Zunahme der Lärmimmissionen

durch das Projekt liege unterhalb der Wahrnehmungsgrenze. Diese Beurteilung

teilte das Verwaltungsgericht, eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte durch die

Mehrbelastung der Verkehrsanlage (Strasse) sei daher auszuschliessen, auch wenn

es wünschbar gewesen wäre, dass bezüglich aktueller Verkehrsbelastung genauere

Angaben vorgelegen hätten (keine zuverlässigen Angaben zum Verkehr auf der [...],

[...]; Ziff. 7.). Bezüglich Emissionen aus der neu zu erstellenden Anlage selbst

hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der gesamte Warenumschlag im Bereich

der Anlage emissionsmässig dieser Anlage zuzuschreiben sei und nicht mit dem

Strassenlärm addiert werden könne. Die Anlage habe die Planungswerte, nicht die

Immissionswerte einzuhalten. Das Gutachten habe sich zur Frage der

anlagebedingten Emissionen in Abgrenzung zu dem durch die Anlage bedingten

Mehrverkehr auf den Verkehrsanlagen nicht geäussert. Auch die Vorinstanz habe

sich zu dieser Frage des Betriebslärms nicht geäussert. Auch unter Beachtung

der Distanz des neuen Betriebs von 100 Metern zum Gebäude des Beschuldigten

könne eine Überschreitung der Immissionswerte – insbesondere in der Nacht –

nicht zum vorneherein ausgeschlossen werden (Ziff. 8.a).

Als weitere Problematik erkannte das

Verwaltungsgericht die […]. Aus den Akten sei zu entnehmen, dass u.a. bei der

Liegenschaft des Beschuldigten bereits heute nicht nur die

Immissionsgrenzwerte, sondern auch die Alarmwerte überschritten seien. Gemäss

den Vorschriften der LSV sei daher für die [...] in [...] ein

Lärmsanierungsprojekt erstellt worden. Es solle u.a. zum Schutz der

Liegenschaft des Beschuldigten eine Lärmschutzwand erstellt werden. Der Auftrag

sei gemäss AVT bereits erteilt worden, der Bau der Lärmschutzwand könne aber

frühestens 2009 in Angriff genommen werden. Somit sei ausgewiesen, dass die

Liegenschaft des Beschuldigten auf der Nordseite übermässig lärmbelastet sei.

Diese Seite werde aber in nächster Zukunft lärmsaniert. Dies entbinde aber die

Vorinstanz nicht davon, diese Lärmbelastung der [...] in ihre konkrete

Beurteilung miteinzubeziehen. Dies zumal es sich beim Lärm der [...] und

demjenigen bei der [...] jeweils um zu addierenden Strassenlärm handle (Ziff.

8.b). Diese Abklärungen habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht vorgenommen,

weshalb die Beschwerde bezüglich der Lärmabklärungen gutgeheissen und an die

Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückgewiesen werde.

Sinnvollerweise werde sie ein Gutachten in Auftrag geben, welches sich auch

über die Emissionen des Betriebes des [...] äussere. Zudem sei die [...]

lärmtechnisch in die Beurteilung mit einzubeziehen. Eine neuerliche Überprüfung

der Verkehrssituation resp. deren Beurteilung durch die Privatgutachterin

erscheine ebenfalls als angebracht, insbesondere in Bezug auf das bestehende

Verkehrsaufkommen an der [...] und der [...] sowie unter Berücksichtigung

allfälliger weiterer sich bereits im Bau befindlicher Industriebauten. Auch

wenn der Beschuldigte im Wissen um die angrenzende Industriezone an die [...]

gezogen sei, könne es nicht sein, dass er Immissionen aus dieser Zone

uneingeschränkt hinnehmen müsse (Ziff. 8.c). Abgewiesen wurde die Beschwerde

schliesslich bezüglich der geltend gemachten erhöhten Luftschadstoffbelastungen

(Ziff. 9.).

3. Das weitere Schicksal des Projekts

Neubau [...] an der [...] in [...] ist in den Akten nicht dokumentiert. Wie aus

einer ersten Strafanzeige des Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten vom 27.

August 2009 (AS 086 ff.) hervorgeht, wurde in der Folge darauf verzichtet, wie

geplant nur eine erste Ausbauetappe des geplanten [...] vorzuziehen und ein

Baugesuch für das gesamte Projekt (Etappen 1 und 2) eingereicht. Dieses

Bauprojekt «Neubau [...]» wurde von der Gemeindebehörde am 4. Mai 2009

bewilligt (AS 205). Wegen Vorhalten wie «absichtlich getäuscht» oder

«versuchter Betrug» in der Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Juni 2009 an das

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn erstattete der Privatkläger 1

Strafanzeige. Nach einer Aussöhnung der Parteien am 24. September 2009

(Vereinbarung auch über baurechtliche Fragen, AS 205 ff.) konnte das

entsprechende Verfahren eingestellt werden. In der Folge wurde ein Verfahren

zur Genehmigung eines Gestaltungsplanes initiiert, das schliesslich zum

vorliegenden Strafverfahren führte.

Erwägungen

II. Prozessgeschichte

1.

Die B.___ (Privatklägerin 2), deren

alleiniger Aktionär der Privatkläger 1 ist, leitete in den Jahren 2012/13 ein

Gestaltungsplanverfahren «Gestaltungsplan Handelszentrum [...]» bei der

Einwohnergemeinde [...] ein. Dem Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2016

ist zu entnehmen, dass der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 4. Juni 2013

einen ersten Gestaltungsplan wegen einer nicht heilbaren Verletzung des

rechtlichen Gehörs aufhob und an den Gemeinderat [...] zurückgewiesen hatte (AS

135). Aufgrund des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

am 18. November 2015 eine gegen den Genehmigungsentscheid des Regierungsrates

des Kantons Solothurn vom 31. März 2015 eingereichte Beschwerde des

Beschuldigten abwies, ist zu folgern, dass nach Aufhebung des ersten

Gestaltungsplanes «Gestaltungsplan Handelszentrum [...]» ein weiteres

Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist resp. die kommunalen und

kantonalen Behörden eine Ergänzung der Akten vornahmen und neu – im Sinne der

Privatkläger – entschieden hatten. Dies ergibt sich auch aus der vor der

Amtsgerichtsstatthalterin von den Privatklägern eingereichten «Übersicht

Verfahren Nachbar C.___ (ab Gestaltungsplan)» (AS 218 ff.).

2.

Gegen den Entscheid des

Verwaltungsgerichts bezüglich des Gestaltungsplanes «Gestaltungsplan

Handelszentrum [...]» erhob der Beschuldigte – ohne Beizug eines Anwaltes – am

3.

April 2016 Beschwerde beim Bundesgericht. In der genannten Beschwerdeschrift

werden die Ausführungen gemacht, welche nun Gegenstand des vorliegenden

Strafverfahrens sind. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom

1.

September 2016 ab, soweit es darauf eintrat (AS 133 ff.).

3.

Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2016 stellten die beiden Privatkläger

Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der

mehrfachen falschen Anschuldigung, und stellten auch Strafantrag wegen des

Verdachts der mehrfachen Verleumdung sowie der mehrfachen üblen Nachrede (AS

001.

ff.). Grundlage der Strafanzeige sind wie erwähnt Ausführungen in der

Beschwerde des Beschuldigten vom 3. April 2016 an das Bundesgericht.

4.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn eröffnete am 25. Mai 2016 eine Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung, eventualiter der

Verleumdung, subeventualiter der üblen Nachrede und beauftragte die

Polizeistellen mit der Anzeigeneröffnung, Einvernahme des Beschuldigten und der

Erstellung eines Erhebungsberichts (AS 106). Nach Vollzug der in Auftrag

gegebenen Arbeiten erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 13.

September 2016 eine bereinigte Eröffnungsverfügung und führte die

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nun wegen des Verdachts der üblen

Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB (AS 107). Sie hielt dem Beschuldigten

vor, die Privatkläger in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 3. April

2016.

eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind,

den Ruf zu schädigen, beschuldigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft übernahm im

Rahmen der Konkretisierung ihres Vorhaltes die Aufstellung der Privatkläger in

der Anzeige vom 20. Mai 2016 (AS 3,4 und 5). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft

einen Strafbefehl mit analogem Inhalt (AS 110 ff.). Damit wurden dem

Beschuldigten wegen übler Nachrede eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF

170.

, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und

Verfahrenskosten von total CHF 400.00 auferlegt. Der Strafbefehl umfasste

insgesamt 11 inkriminierte Äusserungen aus der Beschwerde vom 3. April 2016 (im

Folgenden «11 Lemmata des Strafbefehls»).

5.

Gegen den Strafbefehl liess der

Beschuldigte am 23. September 2016 Einsprache erheben (AS 114). Die

Staatsanwaltschaft setzte mit Verfügung vom 29. September 2016 Frist zur

Begründung dieser Einsprache (AS 117). Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger

begründete die Einsprache mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 wie folgt: die fraglichen

Äusserungen seien im Rahmen eines Gerichtsverfahrens und somit zur Wahrung

berechtigter Interessen getätigt worden (AS 119). Gleichzeitig beantragte der

Verteidiger, dem Beschuldigten sei Gelegenheit zu geben, sich ausführlicher mit

der Strafbarkeit der gemachten Aussagen auseinanderzusetzen und den

Wahrheitsbeweis bzw. den Gutglaubensbeweis antreten zu dürfen. Mit Verfügung

vom 9. November 2016 (AS 121) setzte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten

Frist im Sinne von Art. 145 StPO, sich zum Wahrheits- resp. Gutglaubensbeweis

zu äussern. Die entsprechende Eingabe mit Beilagen erfolgte am 7. Dezember 2016

(AS 123 ff.). Am 9. August 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ohne

weitere (erkennbare) Untersuchungshandlungen an das Richteramt Olten-Gösgen zum

Entscheid über die Einsprache des Beschuldigten. Sie teilte mit, dass am

Strafbefehl festgehalten werde.

6.

Am 4. Juni 2018 fällt die

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

«

1.

Der Beschuldigte C.___ hat sich der

üblen Nachrede, angeblich begangen am 3. April 2016 in [...], nicht schuldig

gemacht und wird freigesprochen.

2.

Der Staat Solothurn hat dem

Beschuldigten C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu, eine

Parteientschädigung von 5'525 Franken (inklusive 8 % bzw. 7,7 % Mehrwertsteuer

und Auslagen) zu vergüten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn, 4502 Solothurn.

3.

Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.»

7.

Gegen das Urteil liessen die

Privatkläger am 7. Juni 2018 die Berufung anmelden (AS 258). Mit

Berufungserklärung vom 31. Juli 2018 wurde beantragt, der Beschuldigte sei im

Sinne des Strafbefehls vom 13. September 2016 wegen übler Nachrede schuldig zu

befinden, unter Kosten und Entschädigungsfolge.

Die Staatsanwaltschaft stellte gemäss

Eingabe vom 13. August 2018 keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichtete

auf eine Anschlussberufung. Sie verzichte ebenfalls auf eine Teilnahme am

Berufungsverfahren und erwarte das begründete Urteil der Strafkammer.

Der Beschuldigte verzichtete am 27.

August 2018 auf eine Anschlussberufung und beantragte, es sei auf die Berufung

der B.___ nicht einzutreten. Als Privatklägerin habe die B.___ fungiert.

Mit Beschluss vom 14. November 2018 trat

das Berufungsgericht auf die Berufung der B.___ ein.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018

wurden die Parteien auf Mittwoch, 10. April 2019, zur Hauptverhandlung vor das

Berufungsgericht vorgeladen.

8.

Mit Verfügung vom 4. März 2019

stellte der Instruktionsrichter fest, nach Durchsicht der bisherigen Eingaben

gehe das Berufungsgericht – ohne Gegenbericht der Privatberufungskläger bis zum

20.

März 2019 – davon aus, es seien einzig die Äusserungen des Beschuldigten,

das Lärmgutachten sei «manipuliert», «geschönt» bzw. «verfälscht» worden,

Gegenstand des Berufungsverfahrens (Freispruch zufolge Gutglaubensbeweis gemäss

Urteil Vorinstanz S. 13/14) und die weiteren Freisprüche von Vorhalten aus dem

Strafbefehl seien nicht mehr Verfahrensgegenstand (Freisprüche durch die

Vorinstanz auf Seiten 14 ff.: Ziffern 8. und 9.). Mit Eingabe vom 19. März 2019

hielten die Privatberufungskläger fest, es würden auch alle Freisprüche der Vorinstanz

gemäss den Ziffern 7 und 8 auf den Seiten 14 ff. des Urteils angefochten.

III. Rechtliche Beurteilung

1.

Zu beurteilen sind zunächst folgende

Formulierungen des Beschuldigten in seiner Beschwerde vom 3. April 2016, welche

zusammengefasst werden können:

-

«Das bzw. die Lärmgutachten

zum Gestaltungsplan wurde vom Bauherrn mit Unterstützung der FA D.___ und den beteiligten

Behörden bewusst manipuliert, indem das bestehende Lärmgutachten aus dem Jahr

2005.

einfach ignoriert wurde.» (Seite 4, Lemma 1 des Strafbefehls)

-

«Nachfolgend die Erklärung

und der Beweis dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im

Kapitel 32 das Lärmgutachten zum Gestaltungsplan klar «geschönt» wurde.» (S.

25, Lemma 3)

-

«(Mit hoher

Wahrscheinlichkeit wurde auch das Lärmgutachten zum [...] selbst «geschönt»)»

(S. 27, Lemma 4)

-

«Aufgrund der klar

festgestellten Manipulationen des Lärmgutachtens durch den Bauherrn zusammen

mit der FA D.___ ist klar davon auszugehen, dass auch das Lärmgutachten zum

Handelszentrum selbst manipuliert wurde.» (S. 55, Lemma 6)

-

«Dass damit sogar der «geschönte»

Planungswert der FA D.___ überschritten würde, unterschlagen der Bauherr und

sein Anwalt bewusst.» (S. 57, Lemma 9)

-

«Hinzu kommt, dass wie ich

feststellen musste, der Bauherr zusammen mit der FA D.___ das Lärmgutachten und

somit das gesamte Gestaltungsplanverfahren bewusst verfälscht hat.» (Seite 76,

Lemma 11)

Zusammenfassend hat der Beschuldigte

damit «dem Bauherrn» – gemeint sein dürfte in erster Linie der Privatkläger 1,

aber auch die ihm gehörende Privatklägerin 2 als formelle Bauherrin bzw.

Antragstellerin im Plangenehmigungsverfahren – in der Beschwerde an das

Bundesgericht vorgehalten, er habe «das bzw. die Lärmgutachten» zum

Gestaltungsplan bzw. zum [...] bewusst manipuliert, geschönt bzw. bewusst verfälscht.

Der Sachverhalt ist soweit auch aktenmässig erstellt und unbestritten.

2.

2.1

Der üblen Nachrede gemäss Art. 173

Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt bzw. wer eine solche Beschuldigung

oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm

vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass

er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er

nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht

zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher

Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der

Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen,

insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben

beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

Den Tatbestand des Art. 173 StGB

erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber

Dritten. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die

Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Ziff. 2). Der subjektive

Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den

ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die

Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten nicht aber auf die Unwahrheit

beziehen. Dritte sind insbesondere auch Behörden.

Die Ehrverletzungstatbestände nach Art.

173.

ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu

benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch

sich zu verhalten pflegt. Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen

sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313, 132 IV 112).

Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht in der

gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen (als Politiker, Künstler etc.), sind

nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, soweit sie nicht zugleich

die Geltung der Person als ehrbarer Mensch treffen (BGE 119 IV 44). Welcher

Sinn einer Äusserung zukommt ist eine Rechtsfrage. Für die Frage, ob die

Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener

Adressat unter den konkreten Umständen beimisst. Unerheblich ist, ob der Dritte

die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche

Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung

begangen zu haben (vgl. Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014).

2.2

Die Rechtsfertigungsgründe des

Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gegenüber dem Entlastungsbeweis

im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Letzterer ist zu prüfen, wenn sich

die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund

ergibt. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das

Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem

anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien

und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus

gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechten und

–pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt,

sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider

besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131

IV 15).

2.3

In der Regel wird zum Entlastungsbeweis

zugelassen. Die kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des

Entlastungbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung

für die Äusserungen und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles

vorzuwerfen. Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder

private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund

für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass

bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der

sie getan und wie sie getan wird. Benutzt der Täter die objektiv begründete

Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so

steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu. In welcher Absicht jemand handelt ist

Tatfrage. Ob für die Äusserung eine begründete Veranlassung bestand, ist

Rechtsfrage (BGE 132 IV 112).

3.

Mit der Vorinstanz ist zunächst

festzuhalten, dass sich die fraglichen Äusserungen in der Beschwerde auf ein

von der Privatklägerin 2 eingeleitetes Gestaltungsplangenehmigungsverfahren in

der Gemeinde [...] (Industriezone) bezogen. Diesem Gestaltungsplanverfahren

gingen, was aus den bei den Akten liegenden Entscheiden des Verwaltungsgerichts

vom 27. Mai 2008 (AS 161 ff.), des Bundesgerichts vom 1. September 2016 (AS 133

ff.) und der ebenfalls bei den Akten liegenden Vernehmlassung im

bundesgerichtlichen Verfahren der Anzeiger vom 12. Mai 2016 (AS 170 ff.) zu

erschliessen ist, diverse weitere baurechtliche Verfahren voran, wobei

anfänglich der Privatkläger 1 als Privatperson als Bauherr auftrat. Streitpunkt

in diesen Verfahren waren wie eingangs dargelegt die Einhaltung

verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die Frage der Einhaltung der

massgebenden gesetzlichen Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere

im Bereich Lärmschutz.

Die inkriminierten Äusserungen gemäss

Anzeige vom 20. Mai 2016 stammen alle aus der Beschwerdeschrift des

Beschuldigten vom 3. April 2016 an das Bundesgericht betreffend den

Gestaltungsplan «Handelszentrum [...]». Die Äusserungen erfolgten aber nicht

allein auf dem Hintergrund des laufenden Gestaltungsplanverfahrens, sondern

ebenso auf dem Hintergrund der vorangehenden Baubewilligungs- und

Planverfahren, in welchen sich die Parteien seit Jahren gegenüberstehen (vgl.

dazu auch die entsprechende Eingabe der Privatkläger anlässlich der

Hauptverhandlung vor der Vorinstanz: AS 218 ff.).

Einen ersten Gestaltungsplan über das

gleiche Gebiet hatte der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 4. Juni 2013

wegen einer nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht genehmigt

und die Sache an den Gemeinderat zurückgewiesen. Dieser Entscheid liegt nicht

bei den Akten. Aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 1. September 2016 geht

allerdings hervor, dass sich der Regierungsrat in seinem Entscheid auch

inhaltlich mit den Rügen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hatte. Bereits

vorher stattgefunden hatte das eingangs geschilderte Baubewilligungsverfahren

mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2008.

4.

Ebenfalls ist mit der Vorinstanz

anzunehmen, dass die zu beurteilenden Äusserungen des Beschuldigten in der

Beschwerde vom 3. April 2016 den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede

erfüllen, es kann dazu auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen

werden (US 11/12). Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte schreibt auf den Seiten

4, 25, 27, 55, 57 und 76 der Beschwerdeschrift, das Lärmgutachten sei vom

Bauherrn, sprich den Privatklägern, mit Unterstützung von D.___ sowie den involvierten

Behörden bewusst manipuliert, «geschönt» (vom Beschuldigten jeweils mit

Anführungs- und Schlusszeichen versehen) resp. bewusst verfälscht worden. Die

Verwendung der Verben «geschönt» «manipuliert» oder «verfälscht» suggeriert

beim Leser, dass durch unlauteres Vorgehen und/oder Verschweigen von Fakten die

Behörden in ihrer Beurteilung durch die Privatkläger zusammen mit der

Privatgutachterin getäuscht und in die Irre geleitet worden seien oder dies

versucht worden sei. Durch die (mehrfache) Verwendung des Adverbs «bewusst»

wird eine vorsätzliche Begehung vorgehalten. Diese Äusserungen sind

offensichtlich geeignet, sowohl die B.___ wie auch den Geschäfts- und

Privatmann A.___ in ihrem Ansehen bei Dritten zu diskreditieren und zu

diffamieren. Wer «geschönte» Gutachten erstellen lässt resp. wer Gutachten

«bewusst manipuliert» und «bewusst verfälscht», die in einem Verwaltungs- und

Gerichtsverfahren Verwendung finden als Beweisurkunden, verhält sich unlauter

und setzt sich dem Vorwurf aus, über unbillige Machenschaften den Entscheid der

Behörde beeinflusst zu haben bzw. dies versucht zu haben. Konkret warf der

Beschuldigte den Privatklägern vor, die effektiven Messresultate seien im

Gutachten bewusst falsch angegeben worden. Dass der Beschuldigte den Privatklägern

damit ein vorsätzliches, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorwirft, geht

aus seiner Beschwerde denn auch klar hervor, wenn er auf S. 24 schrieb: «Der

Gestaltungsplan ist somit zurückzuweisen und gleichzeitig eine Anzeige gegen

den bzw. die Ersteller des Lärmgutachtens und den Bauherrn wegen

Urkundenfälschung einzureichen». Aussagen der vom Beschuldigten in der

Beschwerde getätigten Art sind geeignet, die Ehre einer Person und das Ansehen

einer Firma in Misskredit zu bringen. Die Äusserungen erfüllen damit objektiv

den Tatbestand gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB. Dabei ist ohne Weiteres davon

auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen ist, dass diese

schriftlichen Ausführungen in diesem Sinne ehrverletzend sind und auch bei

unbeteiligten Laien diesen Eindruck hinterlassen. Entgegen der Vorinstanz ist

aber nicht nur von Eventualvorsatz auszugehen, sondern der Beschuldigte ist mit

diesen Äusserungen bewusst über das eigentlich verfolgte Ziel, Zweifel an den

im Verfahren verwendeten Entscheidgrundlagen zu begründen, hinausgeschossen und

wollte die Privatkläger gegenüber dem Bundesgericht anschwärzen und in ihrer

Ehre verletzen. Es liegt direkter Vorsatz vor.

5.

Zutreffend sind weiter die Erwägungen

der Vorinstanz, wonach für die erhobenen ehrverletzenden Äusserungen keine

Rechtfertigungsgründe vorliegen:

Nach Art. 14 StGB verhält sich

rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn

die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Der

Beschuldigte beruft sich in diesem Zusammenhang auf den übergesetzlichen

Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Die entsprechende

Regeste des diesbezüglich einschlägigen BGE 116 IV 211 lautet: Wer anlässlich

eines Vermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ehrenrührige Behauptungen

aufstellt, kann sich über den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB

hinaus auf die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (z.B. die Darlegungs- und

Begründungspflicht) berufen, sofern die Äusserungen den gebotenen Sachbezug

haben und nicht über das Notwendige hinausgehen, der Täter nicht wider besseres

Wissen handelt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet (s.a. BGE 131 IV 154).

Wie wiederholt dargestellt, standen und

stehen sich der Beschuldigte und die Privatkläger seit Jahren in baurechtlichen

Verfahren als Prozessgegner gegenüber. Der Beschuldigte selbst hat in den bei

den Akten dokumentierten Verfahren ohne anwaltliche Vertretung agiert, dies

auch bei seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 3. April 2016. Festgehalten

werden kann vorweg, dass die Einhaltung der Grenzwerte der Lärmschutzverordnung

(LSV) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht war und Äusserungen

zum Lärmgutachten damit grundsätzlich in einem klaren Sachzusammenhang standen

mit der Frage, ob die gesetzlichen Normen bezüglich Lärmschutz als eingehalten

zu beurteilen seien. Die Wortwahl allerdings ist deutlich überzogen. Der

Beschuldigte äussert mehrfach, dass die Privatkläger in Zusammenarbeit mit der

mit der Erstellung des Lärmgutachtens beauftragten Firma bewusste

Manipulationen bzw. bewusste Fälschungen vorgenommen hätten, sie hätten das

Gutachten «geschönt». Solche Einwände müssten sich auf die durchgeführten

Lärmmessungen, die verurkundeten Lärmpegel und die daraus sich ergebenden

Schlüsse beziehen. Auch wenn der Beschuldigte in der Beschwerdeschrift

naturgemäss eine subjektive Darstellung des Prozessstoffes vorgenommen hat, die

pointiert formuliert worden ist und auch werden durfte, um seine Interessen zu

wahren, so ist doch auch festzustellen, dass Begriffe wie «bewusst

manipulieren» und «bewusst verfälschen» in Zusammenhang mit einem Gutachten,

auf das sich Gemeindebehörden und weitere Instanzen in der Urteilsfällung

gestützt haben, nicht sachgerecht resp. mit Blick auf die sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht gerechtfertigt waren, sie gingen weit über

das Notwendige hinaus. Es kann dazu auch auf die nachfolgenden Erwägungen zum

Gutglaubensbeweis verwiesen werden. Ein Rechtfertigungsgrund für die Vorhalte

des Beschuldigten, wonach die Privatkläger in Zusammenarbeit mit der

Gutachterin Entscheidgrundlagen «bewusst manipuliert/verfälscht» hätten, ist

somit nicht gegeben. Es hätte genügt, die gutachterlichen Grundlagen als falsch

oder unvollständig zu qualifizieren resp. die Grundlagen des Gutachtens

anzuzweifeln, dies zu begründen und damit die Schlussfolgerungen als nicht

nachvollziehbar zu bezeichnen, um so eine Überprüfung zu erreichen. Mit der

Verwendung der Vorhalte «bewusst manipulieren», «geschönt» und «bewusst

verfälscht» aber ging es dem Beschuldigten nicht nur darum, die Grundlagen der

von ihm gestellten Anträge glaubhaft zu machen, sondern vor allem auch den

Eindruck zu erwecken, die Privatkläger hätten unlauter gehandelt und sich

strafbar gemacht. Die Äusserungen waren unnötig beleidigend, es liegt kein

Rechtfertigungsgrund vor. Das zeigten im Übrigen die Aussagen des Beschuldigten

vor dem Berufungsgericht, indem er die von ihm beanstandete Sachlage ohne die

inkriminierten Unterstellungen vorgetragen hat.

6.

6.1

Zu prüfen bleibt somit, ob der

Wahrheitsbeweis oder der Beweis des guten Glaubens nach Art. 173 Ziff. 2 StGB

erbracht worden ist, zu dem die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht

zugelassen hat (die Äusserungen wurden im konkreten Sachzusammenhang mit dem

Gestaltungsplanverfahren und damit nicht ohne begründete Veranlassung

vorgebracht). Der Beweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung

(Manipulation der Lärmgutachten) in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit

entspricht respektive der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, sie in guten

Treuen für wahr zu halten. M.a.W. muss der Beschuldigte dartun, dass die – von

ihm zu beweisenden – Tatsachen «für ihn in guten Treuen ernsthafte

Verdachtsgründe sein durften» (BGE 102 IV 83 f.). Das Mass der erforderlichen

Sorgfalt richtet sich, wie bei der Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 StGB, nach den

Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen des Täters (BGE 116 IV 207).

Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen sind, desto geringer

werden die Anforderungen an die Abklärungspflicht (vgl. dazu und zum Folgenden:

Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 173 N 19 f.). Bei Mitteilungen an

Behörden darf damit gerechnet werden, dass diese die erhobene Behauptung

kritisch überprüfen. Als Beweismittel kommen nur Tatsachen in Frage, die dem

Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Äusserung schon bekannt waren.

6.2

Der Beschuldigte liess in seiner

Eingabe vom 7. Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft vorbringen (AS 123 ff.),

das von ihm auf S. 4 der Beschwerde erwähnte «Lärmgutachten aus dem Jahr 2005»

habe der Erstellung des Lärmkatasters für die Gemeinde [...] gedient. Der

betreffende Lärmkataster der Gemeinde habe ausgewiesen, dass die Grenzwerte bei

der Liegenschaft des Beschuldigten bereits damals überschritten gewesen seien.

Im Lärmgutachten, welches die Privatkläger im Jahr 2011 (gemeint wohl: 2015) durch

die Firma D.___ hätten erstellen lassen, seien diese Überschreitungen hingegen

nicht mehr vorhanden gewesen. Dies, obwohl der Verkehr an der […] durch

Neubauten noch zugenommen gehabt habe. Der vom Beschuldigten aufgezeigte

Widerspruch sei von der Gegenpartei im damaligen Prozess ausdrücklich bestätigt

worden (Ziffer 26 der Vernehmlassung vom 12. Mai 2016, S. 11). Dazu hätten die

Privatkläger Begründungen über fast vier Seiten vorgetragen, was die

Erklärungsbedürftigkeit dieses Widerspruchs aufzeige. Weiter sei zu beachten,

dass bereits vor dem Jahr 2008 ein Parteigutachten erstellt worden sei, welches

in der Folge vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden sei. Die Behauptungen

des Beschuldigten im entsprechenden Prozess, die Gutachten seien so erstellt

worden, dass sie die gewünschten Ergebnisse hervorbrächten (also «manipuliert»

worden seien), seien deshalb sachlich begründbar und naheliegend. Das alles

gelte genauso für die Ausführungen auf den Seiten 18, 27, 55, 57 und 75 der

Beschwerde. Dementsprechende Aussagen machte der Beschuldigte auch bei der

Polizei (AS 093 ff.) und vor den gerichtlichen Instanzen.

6.3

In der vom Beschuldigten

eingereichten Vernehmlassung der Gegenpartei vom 12. Mai 2016 an das

Bundesgericht (AS 170 ff.) wird unter Ziffer 26.2 dargelegt, wie in der

Beschwerde ausgeführt, weise der Strassenlärmkataster für die Gemeinde [...]

bei den Liegenschaften [...] Strassenlärmbelastungen von 63-64 dB(A) am Tag und

54-55 dB(A) in der Nacht aus. Dagegen würden im Lärmgutachten D.___ für

dieselben Liegenschaften Lärmbelastungen von 55 dB(A) am Tag und 41 dB(A) in

der Nacht ausgewiesen. Der scheinbare Widerspruch lasse sich wie folgt

erklären: Im Strassenlärmkataster sei die Belastung auf der durch den Verkehr

auf der [...] belasteten Nordseite (Nordfassade) der betreffenden Gebäude

ausgewiesen, im Lärmgutachten D.___ hingegen die Lärmbelastung der betreffenden

Liegenschaften an der Südseite (Südfassade). Letzteres sei fachlich korrekt, da

an diesen (direkt gegen das Handelszentrum orientierten) Fassaden die höchsten

Lärmbelastungen durch die Aktivitäten des Handelszentrums zu erwarten seien.

Dagegen seien diese Fassaden um 180 Grad von der [...] abgewandt und deren

Einfluss auf die Südfassade sehr gering. Die Verkehrsbelastung auf der [...]

sei mit rund 17'000 Fahrzeugen pro Tag massiv grösser als jene auf der [...]

mit rund 1’300 Fahrzeugen pro Tag. Damit bestehe kein Widerspruch zwischen den

Aussagen im Lärmkataster und im Lärmgutachten. Diese Ausführungen der

Privatklägerin 1 gegenüber dem Bundesgericht sind unter Hinweis auf den in den

Akten liegenden Strassenlärmkataster 2005 der Gemeinde [...] (Stand Dezember

2008, AS 147 ff.) mit der Vorinstanz als korrekt zu beurteilen: Der

Strassenlärmkataster [...] umfasst die National- und Kantonsstrassen und damit

auch die [...], an welche die Liegenschaft des Beschuldigten im Norden

mittelbar resp. unmittelbar grenzt. Der kantonale Lärmkataster umfasst hingegen

nicht die Immissionswerte der Strassenanlagen der Gemeinde, mithin auch nicht

die im Gestaltungsplangenehmigungsverfahren relevante [...] in [...], die eine

gemeindeeigene Anlage darstellt. Aus der Beschwerdeschrift des Beschuldigten an

das Bundesgericht AS 32 ff. ist zu folgern, dass der Beschuldigte wohl einem

Irrtum unterlegen ist, indem er die Lärmwerte an der […] aus dem Gutachten der D.___

mit den Lärmwerten des Lärmkatasters verglich. Der Lärmkataster umfasst aber

wie dargelegt allein die Lärmimmissionen der Kantonsstrasse ([...]) auf die

Liegenschaften entlang dieser Strassenanlage, nicht aber die Immissionen der

südlichen Verkehrsanlage und damit die Werte entlang der Südfassade seiner

Liegenschaft. Der Beschuldigte hat somit bei der Erarbeitung seiner Beschwerde

voneinander abweichende Werte verglichen, ohne die verschiedenen Messorte (Süd-

/ Nordfassade) in seine Überlegungen miteinzubeziehen. Die vom Beschuldigten in

seiner Beschwerdeschrift aufgegriffenen Differenzen in den Lärmwerten wurden

von den Verletzten in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht korrekt

dargestellt und aufgelöst. Von einer «bewussten Manipulation», «bewussten

Verfälschung» oder «Schönung» durch die Privatkläger kann somit keine Rede

sein.

6.4

Die Vorinstanz attestiert dem

Beschuldigten das Gelingen des Gutglaubensbeweises, weil er aufgrund der

gegebenen Situation, den bereits erstellten früheren Gutachten und den

vorangehenden Urteilen (insbes. das Urteil des Verwaltungsgerichts von 2008)

ernsthafte Gründe für seine Darstellung gehabt habe. Dabei sei auch zu

beachten, dass die Begriffe «geschönt», «verfälscht» und «manipuliert» nicht

ohne Begründung in der Beschwerdeschrift verwendet worden seien. Soweit die

Privatkläger darlegten, der Beschuldigte habe genaue Kenntnisse der Grundlagen

des Lärmgutachtens gehabt aufgrund der seit Jahren dauernden Differenzen, sei

deren Darstellung durch die vorliegenden (unvollständigen) Akten nicht gedeckt.

Der Beschuldigte habe ernsthafte Gründe gehabt, seine Beurteilung der Werte in

den Gutachten und seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen für wahr zu halten.

Es gelinge ihm entsprechend bezüglich der Äusserungen zum Gutachten der

Gutglaubensbeweis und er bleibe straflos (US 14 oben).

6.5

Dem kann nicht gefolgt werden. Aus

dem Lärmgutachten vom 28. April 2015 (Urkunde 1 der Privatkläger im

Berufungsverfahren) ist ersichtlich, dass sich die darin enthaltenen Aussagen

auf die Südfassaden der Liegenschaften […] beziehen: Unter Ziffer 3.4 auf Seite

6.

wird erläutert, die Berechnungen beträfen die Lärmimmissionen des

Handelszentrums (Betriebslärm und Strassenverkehrslärm). Aus der Auflistung der

«für die Beurteilung des Handelszentrums massgebenden Lärmempfänger» auf S. 7

des Gutachtens in Verbindung mit dem Anhang 3 und den Plänen wird ersichtlich,

dass es um die Lärmbelastung an der Südseite, zum Handelszentrum hin, geht. Aus

dem Strassenlärmkataster ist ebenso ersichtlich, dass es dabei um

Lärmbelastungen entlang der National- und Kantonsstrassen, also auf der

Nordseite des Hauses, geht. Dies war dem Beschuldigten aufgrund des

langjährigen Rechtsstreits zweifellos bekannt (er referenzierte in seiner

Beschwerde denn auch den Link zum Lärmkataster: AS 085). Dazu kommt, dass der

Beschuldigte bereits im vorausgehenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn behauptete, das Lärmgutachten sei geschönt. Dafür bestanden

gemäss Verwaltungsgericht aber keine Anhaltspunkte, der Beschuldigte sei denn

auch jeden Beweis für diese seine Behauptung schuldig geblieben (Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 Seite 17 Ziffer 32, Urkunde 5 der

Privatkläger im Berufungsverfahren). Trotz diesen Feststellungen des

Verwaltungsgerichts kam es in der Folge zu den ehrverletzenden Äusserungen des

Beschuldigten.

Auch das Bundesgericht befand, die Behauptung

des Beschuldigten, wonach die Ergebnisse des Lärmgutachtens gegenüber

denjenigen des Lärmkatasters der Gemeinde von 2005 anders ausgefallen seien, beweise

die Unrichtigkeit des Gutachtens nicht (AS 139, E. 10). Anhaltspunkte für die

inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten ergaben sich auch nicht aus dem

eingangs dargelegten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom

27.

Mai 2008, solches wird von der Vorinstanz denn auch mit keinem Wort

begründet. Im Gegenteil beurteilte das Verwaltungsgericht damals das Gutachten

bezüglich der zu erwartenden Immissionen durch die Mehrbelastung der

Verkehrsanlagen als schlüssig und nachvollziehbar. Daran ändert auch nichts,

dass das Verwaltungsgericht im Baubewilligungsverfahren damals festgestellt

hat, die Behörden müssten bei der Beurteilung die Lärmbelastungen von Seiten

der [...] und der [...] bei der Beurteilung addieren (ob das richtig oder

falsch war, wie die Privatkläger in der Eingabe vom 10. Oktober 2018 gegenüber

dem Berufungsgericht geltend machen, spielt letztlich keine Rolle). Vor dem

Hintergrund dieser beiden Verwaltungsgerichtsentscheide sind die

ehrverletzenden Vorwürfe des Beschuldigten, der nach seinen Angaben vor dem

Berufungsgericht vor der Beschwerdeerhebung keine juristische Beratung beizog,

unverständlich und werden von keinen Anhaltspunkten gestützt. Wenn der

Beschuldigte der Meinung war (und nach wie vor ist: vgl. Stellungnahme vom 31. August

2018.

an das Berufungsgericht), die Lärmbelastungszahlen des Lärmkatasters

würden die im Gutachten D.___ vom 28. April 2015 ausgewiesenen Werte

ausschliessen oder diesen widersprechen, so hätte der Beschuldigte dies in

seiner Beschwerde in aller Deutlichkeit behaupten können, ohne den

Privatklägern in diesem Zusammenhang unlautere bis kriminelle und damit ehrlose

Machenschaften zu unterstellen. Dafür gab es – wie bereits erwähnt – keinerlei

Anhaltspunkte und dazu spricht sich die Vorinstanz denn auch nicht aus. Selbst

der Beschuldigte gab bei der Befragung bei der Polizei vom 15. Juni 2016 an,

aufgrund der Vorgeschichte sei es auch bei diesem Fall «möglich», dass das

Lärmgutachten nicht korrekt erstellt worden sei (AS 095 Frage 5). Dem

Beschuldigten gelingt somit der Gutglaubensbeweis nicht und er ist der üblen

Nachrede schuldig zu sprechen.

7.

In Bezug auf die übrigen Vorhalte,

bei denen die Vorinstanz ebenfalls zu einem Freispruch gelangte, kann auf die

zutreffenden Erwägungen auf US 14 ff. verwiesen werden. Zusammenfassend ergibt

sich folgendes:

-

Der Beschuldigte machte

eine fehlende Unabhängigkeit der Gemeindebehörden geltend und begründete dies

damit, der Bauherr habe vermutlich in einem anderen Fall gratis

Planungsarbeiten für die Gemeinde geleistet und der Bauverwalter wohne in einem

Objekt des Bauherrn, zu vermutlich sehr günstigen Konditionen (S. 18 der

Beschwerde, Lemma 2). Er begründete damit seinen Antrag, die Behörden hätten

wegen Befangenheit in den Ausstand treten sollen. Diese Bemerkungen zu den

Gemeindebehörden, in diesem Fall als Vermutungen formuliert, sind für die

Privatkläger nicht ehrverletzend, wären aber jedenfalls aufgrund von Art. 14 StGB

gerechtfertigt.

-

Auf S. 34 kritisiert der Beschuldigte

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und führt das ebenfalls auf

fehlende Unabhängigkeit zum Bauherrn bzw. dessen Anwalt zurück (Lemma 5). Er

lässt sich zur ganz offensichtlich nicht ganz ernst gemeinten Frage hinreissen,

ob womöglich sogar der Anwalt des Bauherrn persönlich am Urteil mitgearbeitet

habe. Inwiefern diese Formulierungen für die Privatkläger ehrverletzend sein

sollten, ist nicht nachvollziehbar, allenfalls wird dem Verwaltungsgericht eine

unsachgemässe Behandlung des Streitfalles unterstellt.

-

Auf S. 57 wirft der

Beschuldigte der Firma D.___ vor, sie sei aufgrund der engen Verflechtungen mit

dem Bauherrn nicht in der Lage, einen unabhängigen Raumplanungsbericht zu

erstellen (Lemma 10). Auch diese Äusserungen sind für die Privatkläger in

keiner Weise ehrverletzend.

-

Auf S. 56 wirft der

Beschuldigte dem Bauherrn vor, im Zusammenhang mit einem neuen Baugesuch zu

versuchen, das statuierte Fahrverbot zu umgehen, indem er ein Baugesuch für 15

provisorische Parkplätze eingereicht habe und somit seine LKW auf diesem neuen

Parkplatz abstellen wolle (Lemmata 7 und 8). Auch dieses Vorbringen kann nicht

als ehrverletzend eingestuft werden.

Bezüglich dieser vier Vorhalte (5

Lemmata) ist der Beschuldigte somit vom Vorhalt der üblen Nachrede

freizusprechen.

IV. Strafzumessung

1.

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

2.

Die üble Nachrede wird mit Geldstrafe

bestraft. Das zur Tatzeit geltende Recht ist vorliegend anwendbar, weil das

neue Recht nicht lex mitior ist. Nach Art. 173 Ziff. 1 aStGB beträgt die

Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl

nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Ein Tagessatz beträgt

höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des

Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Abs. 2).

3.

Objektiv wiegt der Vorwurf, die

Privatkläger hätten bewusst Gutachten manipuliert bzw. verfälscht, nicht ganz

leicht. Dazu kommt, dass der Vorwurf in der Beschwerdeschrift mehrfach

vorgebracht wurde und dem Beschuldigten bekannt sein musste, dass nicht nur das

Bundesgericht, sondern auch die anderen Verfahrensparteien (Privatklägerin 2,

Einwohnergemeinde [...], Regierungsrat des Kantons Solothurn) und die

Vorinstanz davon Kenntnis erlangen würden. Allerdings ist dies ein

überblickbares Publikum. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Leicht

entlastend ist zu vermerken, dass die Äusserungen in einem langjährigen und

damit auch zermürbenden Rechtsstreit gefallen sind. Das Tatverschulden kann

damit noch als leicht beurteilt werden.

Vorstrafen sind beim Beschuldigten keine

verzeichnet, auch sonst sind bei den Täterfaktoren keine

strafzumessungsrelevanten Umstände ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass

das Verfahren zwischen Oktober 2016 und August 2017 ohne ersichtlichen Grund

stillstand. Dem beschriebenen Verschulden trägt die bereits von der

Staatsanwaltschaft ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen

Rechnung. Bei der Tagessatzhöhe ist gemäss Lohnausweis 2018 von einem

Nettoeinkommen von rund CHF 7'500.00 monatlich auszugehen. Nach einem

Pauschalabzug von 30% ergeben sich CHF 5’250.00 bzw. (abgerundet) ein Tagessatz

von CHF 170.00.

Für diese Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu je CHF 170.00 wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt mit

einer Probezeit von zwei Jahren.

V. Kosten und Entschädigungen

1.

Der Beschuldigte wird bezüglich des

hauptsächlichsten Vorwurfs der Anklage (insgesamt 6 Lemmata im Strafbefehl)

schuldig gesprochen, bezüglich vier weiterer Vorhalte (insgesamt 5 Lemmata)

erfolgt ein Freispruch. Deshalb ist es gerechtfertigt, dem Beschuldigten und

dem Staat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 900.00 je zur Hälfte

aufzuerlegen.

Für das Verfahren vor der

Amtsgerichtsstatthalterin hat der Beschuldigte folglich Anspruch auf eine auf

die Hälfte reduzierte Parteientschädigung, ausmachend CHF 2'762.50 (die

Hälfte von CHF 5'525.00 gemäss Vorinstanz). Diese Entschädigung ist mit den vom

Beschuldigten zu bezahlenden Gerichtskostenanteilen aus erster und zweiter

Instanz zu verrechnen.

Demgegenüber hat der Beschuldigte den

Privatklägern eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

Der vor der Vorinstanz geltend gemachte Aufwand von 6,16 Stunden zuzüglich 2,5 Stunden

für die Hauptverhandlung (inkl. Rückreise), total 8,66 Stunden, erscheint

angemessen. Hingegen kann der Stundenansatz von CHF 300.00, da es sich nicht um

eine komplexe Materie gehandelt hat, nicht übernommen werden. Es sind maximal

CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen. Für das Jahr 2017 beträgt die

Entschädigung CHF 506.35 (110 Minuten resp. 1,83 Stunden zu je CHF 250.00, plus

Auslagen von CHF 10.50 und MwSt. von 8%), für das Jahr 2018 CHF 1'850.95 (410

Minuten resp. 6,83 Stunden zu je CHF 250.00, plus Auslagen von CHF 10.30 und

MwSt. von 7,7 %). Insgesamt würde die Entschädigung folglich CHF 2'357.30

ausmachen. Der Beschuldigte hat den Privatklägern die Hälfte, d.h. CHF 1'178.65

zu bezahlen (nicht wie in der Urteilsanzeige irrtümlicherweise erwähnt CHF

1'178.50).

2.

Die gleiche Kostenverteilung

rechtfertigt sich auch für das Berufungsverfahren, da die Privatberufungskläger

und der Beschuldigte mit ihren Anträgen je zur Hälfte obsiegen und unterliegen.

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'500.00

festgesetzt. Insgesamt betragen die Kosten damit CHF 1'600.00 resp. je CHF

800.00

(in der Urteilsanzeige sind fälschlicherweise CHF 1'510.00 und je CHF

755.00

aufgeführt, in diesem Sinne erfolgt hiermit eine Präzisierung). Die

beiden Privatberufungskläger haften für ihren hälftigen Anteil solidarisch.

Die vom Staat an den Beschuldigten zu

bezahlende Parteientschädigung von CHF 2'762.50 ist wie erwähnt mit den

von ihm zu bezahlenden Gerichtskostenanteilen aus erster und zweiter Instanz

(CHF 450.00 und CHF 800.00) zu verrechnen. Dem Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt Timur Acemoglu, ist zu Lasten des Staates folglich noch eine

Parteientschädigung von CHF 1'512.50 zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse.

Die Parteien hätten sich gegenseitig je

eine hälftige Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte

zu bezahlen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Aufwand auf beiden

Seiten in etwa gleich gross ausgefallen ist. Wenn die Privatkläger mit 32,33 Stunden

einen Aufwand ausweisen, der mehr als 10 Stunden höher ausfällt als der vom

Beschuldigten geltend gemachte, ist ein solcher Aufwand nicht nachvollziehbar

und auf jeden Fall für die «angemessene» Ausübung der Verfahrensrechte deutlich

überhöht. Die Parteikosten sind aus diesen Gründen auf beiden Seiten gleich

hoch zu veranschlagen und wettzuschlagen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 173 aStGB;

Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 aStGB; Art. 379 ff., Art.

398.

ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

Der Beschuldigte C.___ wird von

folgenden Vorhalten gemäss Strafbefehl vom 13. September 2016 freigesprochen:

-

Ziff. 1 Lemma 2

-

Ziff. 1 Lemma 5

-

Ziff. 1 Lemma 7

-

Ziff. 1 Lemma 8

-

Ziff. 1 Lemma 10.

2.

C.___ hat sich bezüglich der folgenden

Vorhalte gemäss Strafbefehl vom 13. September 2016 der üblen Nachrede schuldig

gemacht:

-

Ziff. 1 Lemma 1

-

Ziff. 1 Lemma 3

-

Ziff. 1 Lemma 4

-

Ziff. 1 Lemma 6

-

Ziff. 1 Lemma 9

-

Ziff. 1 Lemma 11.

3.

C.___ wird zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 170.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

4.

Die Kosten des Verfahrens vor der

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen (nachfolgend erstinstanzliches

Verfahren) von total CHF 900.00 hat der Beschuldigte zur Hälfte zu bezahlen,

d.h. CHF 450.00. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.

5.

Für das erstinstanzliche Verfahren ist

dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu, zu Lasten des

Staates eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung, ausmachend CHF

2'762.50 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Diese Entschädigung ist mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden

Gerichtskostenanteilen aus erster und zweiter Instanz zu verrechnen (vgl.

nachfolgend Ziff. 9).

6.

Der Beschuldigte hat den Privatklägern,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob, für das erstinstanzliche Verfahren

eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, ausmachend CHF

1'178.65 (inkl. Auslagen und MwSt.).

7.

Die Parteikosten des obergerichtlichen

Verfahrens werden wettgeschlagen.

8.

Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, haben der

Beschuldigte und die Privatberufungskläger je zur Hälfte zu bezahlen, d.h. je

CHF 800.00. Die beiden Privatberufungskläger haften für ihren hälftigen Anteil

solidarisch.

9.

Die vom Staat an den Beschuldigten zu

bezahlende Parteientschädigung von CHF 2'762.50 (vgl. Ziff. 5) ist mit den von

ihm zu bezahlenden Gerichtskostenanteilen aus erster und zweiter Instanz (CHF

450.00

und CHF 800.00) zu verrechnen. Dem Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt Timur Acemoglu, ist zu Lasten des Staates folglich noch eine

Parteientschädigung von CHF 1'512.50 zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_670/2019 vom 13. November

2019.

aufgehoben