STBER.2018.62
Übertretung des BG über die Spielbanken
12. August 2019Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2019 Nr. 12
Art. 428 Abs. 1 StPO Legt die Staatsanwaltschaft bzw. in
einem Verwaltungsstrafverfahren die Verwaltungsbehörde die Berufung zu
Ungunsten des Beschuldigten ein und werden ihre Anträge vollständig
gutgeheissen, so ist der Beschuldigte als Rechtsmittelgegner als unterliegende
und damit kostenpflichtige Partei zu qualifizieren. Dies gilt selbst dann, wenn
sich der Beschuldigte den Anträgen der Berufungsklägerin unterzieht.
Sachverhalt
Der Beschuldigte wurde vor erster
Instanz rechtskräftig wegen der Übertretung des (alten) Bundesgesetzes über
Glücksspiele und Spielbanken (aSBG, SR 935.52) zu einer Busse von
CHF 3'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen,
verurteilt. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) legte Berufung ein
und beantragte, es sei derzeit von der Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe
abzusehen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem
Beschuldigten aufzuerlegen. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass
hinsichtlich der Umwandlungsstrafe die spezialgesetzliche Regelung gemäss Art.
10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) der
allgemeinen Bestimmung von Art. 106 Abs. 2 StGB vorgeht. Es hebt die
Ersatzfreiheitsstrafe auf und auferlegt dem Beschuldigten sämtliche Kosten des
Berufungsverfahrens.
Erwägungen
1.1
Die Berufungsklägerin beantragt, die
Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Berufungsbeklagten
aufzuerlegen und verweist in ihrer Begründung auf die Bestimmungen von Art. 97
VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO: Die Parteien hätten die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu
tragen. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend
gelte, hänge davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der Rechtsmittelinstanz
gestellten Anträge gutgeheissen würden (mit Verweis auf Thomas Domeisen in:
Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler
Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,
nachfolgend zitiert «BSK StPO», Art. 428 StPO N 6).
1.2
Demgegenüber lässt der Beschuldigte
sinngemäss Folgendes geltend machen: Die Berufungsklägerin habe mit ihrem
Hauptantrag (derzeitiger Verzicht auf die Festsetzung einer
Ersatzfreiheitsstrafe und Umwandlung der Busse erst in einem nachträglichen
gerichtlichen Verfahren und auf Antrag der Verwaltung hin) offensichtlich ein
Rechtsmittel zugunsten des Berufungsbeklagten ergriffen. In einem
solchen Fall seien die Verfahrenskosten – unabhängig vom Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens – dem Bund oder Kanton aufzuerlegen (mit Hinweis auf
Thomas Domeisen in: BSK StPO, Art. 428 StPO N 8). Selbst wenn die
Rechtsmittelinstanz nicht zu diesem Schluss gelange, ändere sich im Ergebnis
nichts, denn die Haftung der beschuldigten Person könne nicht weitergehen, als
ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden
tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und
den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits bestehe. Folglich seien
von der Kostenauflage diejenigen Verfahrenskosten ausgeschlossen, welche die
beschuldigte Person weder unmittelbar noch mittelbar verursacht habe (mit
Verweis auf Thomas Domeisen in: BSK StPO, Art. 426 StPO N 3). Hinzu komme, dass
die Rechtsmittelinstanz die Verfahrenskosten gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO
auch einer Partei auferlegen könne, die mit ihrem Rechtsmittel einen für sie
günstigeren Entscheid erwirkt habe, wenn der angefochtene Entscheid nur
unwesentlich abgeändert werde. Vorliegend werde das vorinstanzliche Urteil nur
in geringem Umfang angefochten. Unter diesen Umständen und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte für die Verletzung
von Bundesrecht durch die Vorinstanz nicht verantwortlich sei, wäre es nicht
verhältnismässig, diesem die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
1.3
Dieser Argumentation hält die
Berufungsklägerin entgegen, die Berufung sei vorliegend nicht zugunsten des
Berufungsbeklagten eingelegt worden. Sie verweist auf den Umstand, dass
einerseits der Zeitpunkt der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe, andererseits
aber auch deren Berechnung mit der Berufung angefochten worden sei und bei der
korrekten Berechnung nach den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen die
Ersatzfreiheits- bzw. Umwandlungsstrafe 90 Tage betrage, während die von der
Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe nur einen Drittel (= 30 Tage)
ausmache.
1.4
Diese Ausführungen der
Berufungsklägerin machen unmissverständlich die Stossrichtung der ergriffenen
Berufung klar: Die Berufungsklägerin wollte mit der Berufung kein für den
Beschuldigten milderes Urteil erwirken, sondern den Weg für eine (allfällige)
Umwandlungsstrafe ebnen, die im Einklang mit Art. 10 Abs. 3 VStrR steht und im
Ergebnis erheblich höher ausfallen würde. Die spezialgesetzliche Bestimmung
besagt nämlich, dass im Falle der Umwandlung CHF 30.00 einem Tag Haft
gleichzusetzen sind, wobei die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten
nicht übersteigen darf (vgl. dementsprechend auch die von der Berufungsklägerin
eventualiter beantragte Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen).
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt,
dass die in Art. 10 Abs. 2 VStrR genannten Möglichkeiten, die sich zugunsten
des Beschuldigten auswirken könnten (nämlich die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges für die Umwandlungsstrafe bzw. der Ausschluss der Umwandlung)
von der Berufungsklägerin nie erwähnt wurden und vorliegend von vornherein
ausser Betracht fallen, weil der Beschuldigte rechtskräftig wegen der
vorsätzlichen Tatbegehung (Art. 56 Abs. 1 aSBG) schuldig gesprochen worden ist.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten hat die Berufungsklägerin
folglich die Berufung nicht zu dessen Gunsten eingelegt.
1.5
Ebenfalls ist ein Anwendungsfall von
Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu verneinen. Gemäss der Lehre erstreckt sich der
Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf Konstellationen, bei welchen der
Rechtsmittelinstanz richterliches Ermessen zusteht, beispielsweise wenn sie die
Dauer oder Höhe einer Sanktion oder die Dauer oder Ausgestaltung einer
Probezeit gegenüber dem angefochtenen Entscheid geringfügig abändert, in aller
Regel geringfügig herabsetzt (vgl. Thomas Domeisen in: BSK StPO, Art. 428
StPO N 21). Keine bloss (zulässige) andere Gewichtung des richterlichen
Ermessens liegt hingegen vor, wenn die Vorinstanz das Recht falsch angewendet
hat (Thomas Domeisen in: BSK StPO, Art. 428 StPO N 22). Letzteres trifft
vorliegend zu: Die Vorinstanz hat Art. 2 VStrR im Rahmen der Strafzumessung
missachtet und die Berufungsklägerin hat auf dem Rechtsmittelweg die Anwendung
des VStrR erreicht. Eine Kostenauflage nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO
zulasten der Berufungsklägerin fällt demnach ausser Betracht.
1.6
Bei der Kostentragung nach Obsiegen
und Unterliegen im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine den
zivilprozessualen Grundsätzen angenäherte Regelung (Yvona Griesser in: StPO
Komm., Art. 428 StPO N 1). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge
gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10.7.2017 E.
1.2
).
Im vorliegenden Fall werden die von der
Berufungsklägerin gestellten Anträge von der Berufungsinstanz vollumfänglich
gutgeheissen. Sie obsiegt damit vollständig, so dass die Kosten des
Berufungsverfahrens vom Beschuldigten als Berufungsbeklagten bzw.
Rechtsmittelgegner zu bezahlen sind (vgl. hierzu auch Yvona Griesser in: StPO
Komm., Art. 428 StPO N 4; Thomas Domeisen in: BSK StPO, Art. 428 StPO
N 8). Daran vermag auch der Umstand, dass der Berufungsbeklagte im
Berufungsverfahren – mit Ausnahme der beantragten Kostenverlegung – keine von
der Berufungsklägerin abweichenden Anträge gestellt hat, nichts zu ändern. Denn
als unterliegend gilt nach den zivilprozessualen Grundsätzen auch die beklagte
Partei, die sich den Anträgen der Klägerin unterzieht.
Auch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach eine private Partei, welche in einem
Berufungsverfahren gar keine Anträge stellt und deshalb weder obsiegen noch
unterliegen und folglich auch nicht kostenpflichtig werden kann (vgl. BGE 138
IV 248 E. 5.3;6B_1118/2016 vom 10.7.2017 E. 1.2.2), führt für den vorliegenden
Fall nicht zu einem anderen Schluss. Diese Rechtsprechung lässt sich nicht
analog auf den zu beurteilenden Fall übertragen, da sich die bloss
vordergründig ähnlichen Konstellationen (keine Anträge der beklagten Partei
bzw. gleichlautende Anträge der klagenden und der beklagten Partei) bei näherer
Betrachtung doch erheblich unterscheiden. Während sich die Privatklägerschaft
ohne weiteres einem Berufungsverfahren gänzlich entziehen kann, indem sie es
unterlässt, eigene Anträge zu stellen, fällt diese Möglichkeit für den
Beschuldigten von vornherein ausser Betracht. Er ist im Berufungsverfahren im
Unterschied zur Privatklägerschaft stets notwendige Partei. Legt die
Staatsanwaltschaft bzw. die Verwaltungsbehörde in einem
Verwaltungsstrafverfahren die Berufung zu dessen Ungunsten ein und obsiegt sie
vollständig, so ist der Beschuldigte als deren Gegenpart bzw.
Rechtsmittelgegner – unabhängig von den gestellten Anträgen – stets als
unterliegende und damit kostenpflichtige Partei im Sinne von Art. 428 Abs. 1
StPO zu qualifizieren.
Schliesslich rechtfertigt sich die
Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten auch mit Blick auf das
Verursacherprinzip, denn dieser hat durch sein deliktisches Verhalten das
Strafverfahren und die damit einhergehenden Kosten verursacht. Zu diesen
Verfahrenskosten gehören nicht nur die erstinstanzlichen Verfahrenskosten,
sondern auch die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens, welches – wie vorliegend
– erforderlich war, um ein rechtskonformes Urteil zu erwirken.
Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 12.
August 2019 (STBER.2018.62)