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Entscheid

STBER.2018.64

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

13. Februar 2019Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Ziff. 5), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob der Verteidiger

Vorbemerkungen habe oder Anträge stellen wolle. Dies wird verneint.

Es erfolgt die Befragung des

Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in

den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Auf die Frage, ob Beweisanträge gestellt

würden, stellt und begründet der Verteidiger den Antrag, es sei ein

Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit den Beschädigungen an den

Fahrzeugen in Auftrag zu geben. Dieses solle darüber Auskunft geben, inwieweit

ein Fahrzeuglenker bei den gegebenen Umständen merken müsse, dass eine

Kollision erfolgt sei.

Die Verhandlung wird zur geheimen

Beratung dieses Antrags unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der

Präsident den Beschluss, der Antrag sei abgewiesen. Einerseits bringe

ein solches Gutachten beim Einwand des Beschuldigten, er habe bezüglich der

fraglichen Zeitspanne ein «Blackout», keine relevanten Erkenntnisse.

Andererseits gebe es objektive Beweismittel – die Beschädigungen an den

Fahrzeugen –, welche Schlüsse auf Erschütterungen und Lärm zuliessen.

Fürsprecher Pasquino Bevilacqua stellt und begründet folgende Anträge:

1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Solothurn-Lebern vom 7. Juni 2018 im Verfahren SLSPR.2018.49 sei aufzuheben

und der Beschuldigte A.___ sei von der Anschuldigung der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 17.

Januar 2015, von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Sämtliche Verfahrenskosten der ersten

und der oberen Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Dem Beschuldigten sei zu Lasten der

Staatskasse eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im Verfahren

vor erster Instanz im Umfang von CHF 6‘223.55 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer und abzüglich der ausgerichteten Entschädigung im Umfang von CHF

1’581.60 gemäss Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom

28. März 2018), ausgewiesen in der Kostennote der Verteidigung vom 7. Juni

2018, auszurichten.

4. Dem Beschuldigten sei weiter zu Lasten

der Staatskasse eine Entschädigung für dessen anwaltliche Verteidigung für das

Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Solothurn im Umfang von CHF

2‘428.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auszurichten, ausgewiesen in der

Kostennote der Verteidigung vom 13. Februar 2019.

Im Rahmen der Gelegenheit zu einem

letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er schwöre bei Gott und seinen Kindern,

dass er dort nichts bemerkt habe. Er sei in psychiatrischer Behandlung

deswegen. Er studiere seit vier Jahren daran herum, er wisse nichts mehr von

dem Unfall, es tue ihm leid.

Hierauf wird der öffentliche Teil der

Verhandlung geschlossen. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen

Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich

einverstanden.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Samstag, 17. Januar 2015, 20:39

Uhr, meldete sich B.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton

Solothurn und meldete, soeben habe ein Personenwagen in […] einen Parkschaden

verursacht. Der Lenker sei trotz Ansprechens weggefahren und habe die

Stossstange mit dem Kontrollschild verloren (vgl. Strafanzeige vom 18. Januar

2015 Seite 4, keine Paginierung). Die ausgerückte Polizei konnte am Domizil des

Halters und Beschuldigten dessen stark beschädigtes Fahrzeug [...] feststellen,

der Beschuldigte konnte nicht angetroffen werden. Der Beschuldigte meldete sich

in der Folge am Morgen des 18. Januar 2015 um 8:45 Uhr telefonisch bei der

Polizei, weil er einen Zettel bei seinem beschädigten Auto gefunden habe. Er

stritt in der Folge ab, vom Unfall etwas bemerkt zu haben.

2. Am 11. Februar 2015 erging ein erster

Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und weiteren

SVG-Widerhandlungen, gegen den am 20. Februar 2015 frist- und formgerecht

Einsprache erhoben wurde. In der Folge kam es zu einem Verfahren bis vor

Bundesgericht, mit dem der Beschuldigte erfolglos eine amtliche Verteidigung

verlangte. Mit neuem Strafbefehl vom 28. März 2018 wurde gegen den

Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je CHF 60.00 und eine Busse von CHF 450.00, ersatzweise acht Tage

Freiheitsstrafe, ausgesprochen. In Bezug auf die weiteren Delikte erging gleichentags

eine Teil-Einstellungsverfügung mit Entschädigung des Beschuldigten. Auch gegen

diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte am 6. April 2018 frist- und

formgerecht Einsprache erheben.

3. Mit Verfügung vom 23. April 2018

hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem

Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zum Entscheid über den Vorhalt.

4. Am 7. Juni 2018 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

«

1. A.___ hat sich schuldig gemacht der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am

17. Januar 2015.

2. A.___ wird verurteilt:

-

zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer

Probezeit von 2 Jahren;

-

zu einer Busse von CHF

450.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf

eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich

eine schriftliche Begründung verlangt.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 1'000.00, zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um

CHF 100.00, womit die gesamten Kosten CHF 900.00 betragen.»

5. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 22. Juni 2018 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom

10. September 2018 wurde ein vollumfänglicher Freispruch unter entsprechender

Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt. Ferner wurde die erneute Befragung

des Zeugen B.___. und die Durchführung eines Augenscheins am Unfallort

verlangt. Diese Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 25. September 2018

abgewiesen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl

vom 28. März 2018 folgender Vorhalt zur Last gelegt:

«Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer, Art. 91a Abs. 1 SVG)

begangen am 17. Januar 2015, um ca.

20:30 Uhr, in [...], Parkplatz, indem der Beschuldigte als Lenker des PW [...],

beim rückwärts Ausparkieren aus dem Parkfeld eine Kollision zwischen seinem

Fahrzeug und dem unmittelbar links neben ihm parkierten Personenwagen [...]

(Halter: C.___) sowie dem unmittelbar rechts neben ihm parkierten Personenwagen

[...] (Halterin: D.___) verursachte. Dabei entstand am PW [...] ein Sachschaden

von ca. CHF 5'000.00 und am PW [...] ein solcher von ca. CHF 2'000.00, und vom PW

des Beschuldigten fiel die Stossstange samt Kontrollschild bei der Wegfahrt ab.

Ungeachtet dessen verliess der Beschuldigte die Unfallstelle pflichtwidrig und

fuhr nach Hause. Dadurch entzog er sich der polizeilichen Anordnung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit welcher er aufgrund der

Umstände (Unfall mit Drittschaden, Unfallhergang, Abendzeit, vorgängiger

Alkoholkonsum) rechnen musste.»

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

Zu den Grundsätzen bei der Beurteilung

der Glaubhaftigkeit von Aussagen kann auf die Darlegungen der Vorinstanz auf US

4 f. verwiesen werden.

3. Die Beweismittel

Als objektive Beweismittel finden sich

Fotos von den unfallbeteiligten Fahrzeugen in den Akten:

-

Am PW [...], der links vom

Fahrzeug des Beschuldigten parkiert war, finden sich erhebliche Kratzspuren an

der hinteren rechten Fahrzeugseite, namentlich auch am Kotflügel; der

Sachschaden wurde von der Polizei auf CHF 5'000.00 geschätzt (Strafanzeige S.

2).

-

Am PW [...], der rechts vom

Fahrzeug des Beschuldigten parkiert war, finden sich gleiche Beschädigungen an

der hinteren linken Fahrzeugseite, namentlich auch am Kotflügel; der

Sachschaden wurde von der Polizei auf CHF 2'000.00 geschätzt (Strafanzeige S.

3).

-

Am PW [...] des

Beschuldigten war die Stossstange abgerissen und der Kotflügel links

eingedrückt und zerkratzt; der Sachschaden wurde von der Polizei auf CHF

4'000.00 geschätzt (Strafanzeige S. 2).

Das forensisch-toxikologische

Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9.

November 2017 ergab unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten angegebenen

Trinkmengen und -zeiten eine theoretische minimale BAK zum Ereigniszeitpunkt

von 0,21 Gewichtspromille, eine maximale von 0,71 Gewichtspromille.

In den Akten finden sich in

chronologischer Reihenfolge zusammenfasst folgende Aussagen von Drittpersonen:

-

Am 17. Januar 2015, 23:55

Uhr, gab E.___ als Auskunftsperson an, sie habe an diesem Abend mit ihrem

Kollegen, dem Beschuldigten, im Restaurant [...] zusammen angestossen, da

dessen Tochter heute Kinder auf die Welt gebracht habe. Sie sei ca. 19:40 Uhr

hinauf in die Wohnung gegangen, der Beschuldigte sei noch geblieben. Er habe

Bier getrunken, sie wisse aber nicht, wieviel.

-

Am 17. Januar 2015, 23:50

Uhr, wurde F.___ als Auskunftsperson befragt. Er erklärte, er sei um ca. 19:25

Uhr daheim angekommen, ca. 10 Minuten später sei auch seine Mutter E.___ gekommen.

Um ca. 20:13 Uhr habe der Beschuldigte unten an der Wohnungstüre mehrfach

geläutet. Danach habe dieser ein paar Mal telefoniert und gesagt, er wolle die

Mutter sprechen. Dabei habe der Beschuldigte ihm resp. seiner (der

Auskunftsperson) Freundin mehrfach gesagt, er sei betrunken und dürfe nicht

nach Hause fahren. Sonst verliere er seinen Führerausweis. Danach habe er

nichts mehr von diesem gehört.

-

H.___ wurde am 18. Januar

2015, 00:10 Uhr, als Auskunftsperson befragt und gab an, der Beschuldigte sei

an diesem Abend um ca. 19:00 Uhr schon betrunken ins Restaurant [...] gekommen.

Dann habe dieser noch zwei bis drei Biere getrunken. Danach habe er noch seiner

Freundin oben in der Wohnung klingeln wollen. Sie hätten ihn darauf

hingewiesen, dass er in diesem Zustand nicht mehr Auto fahren dürfe. Der

Beschuldigte habe «getorkelt», als er das Restaurant verlassen habe. Er sei

schon so betrunken gewesen, dass er nicht einmal mehr sein Bier habe austrinken

können.

-

B.___ wurde am 23. Januar

2015, 16:30 Uhr, als Auskunftsperson einvernommen und sagte aus, er sei gerade

aus der Pizzeria an der [...] gekommen und sei in nördliche Richtung gegangen.

Etwas weiter vorne sei ein Fahrzeug rückwärts aus einem Parkfeld gefahren und

er habe gehört, dass mit diesem Fahrzeug etwas nicht gestimmt habe, es habe

Lärm gemacht. Der Lenker sei rückwärts aus dem Feld gefahren und habe nach

rechts abgedreht, so dass er in südliche Richtung habe davonfahren können. Als

sie auf der gleichen Höhe gewesen seien – er selbst auf der anderen

Strassenseite – habe er den Lenker angeschaut und gedacht, dieser halte an. Die

Frontstossstange sei nur noch an einem Kabel am Auto gehangen. Der Beschuldigte

habe jedoch seine Fahrt fortgesetzt und habe auf Höhe der Pizzeria die

Stossstange verloren. Er habe einem Kollegen vor der Pizzeria gerufen, er solle

sich das Nummernschild aufschreiben. Der Kollege habe dem Lenker gedeutet, er

solle anhalten, dieser sei aber weitergefahren.

-

Der Strafanzeige, Seite 6,

lässt sich entnehmen, dass der Kollege des Beschuldigten, I.___, am 26. Januar

2015 telefonisch kontaktiert worden sei und folgende Angaben gemacht habe: der

Beschuldigte sei am 17. Januar 2015 zwischen 22:00 und 22:30 Uhr zu ihm

gekommen. Sie hätten das Treffen schon länger geplant gehabt. Es sei klar

gewesen, dass der Beschuldigte mit dem Zug kommen würde, da sie noch etwas

hätten trinken wollen. Ihm habe der Beschuldigte keinen betrunkenen Eindruck

gemacht, er habe bei diesem auch keinen Alkohol gerochen, was er sonst gut

rieche. Der Beschuldigte habe keine Äusserungen bezüglich eines Unfalles gemacht.

Am 18. Januar 2015 um ca. 9:30 Uhr sei der Beschuldigte nach Hause gegangen und

habe später telefoniert und gesagt, sein Auto habe einen Schaden.

-

Am 22. August 2017 wurde H.___

in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers als Zeuge befragt. Er

gab an, er kenne den Beschuldigten vom Restaurant. Er erinnere sich an den 17.

Januar 2015. Er habe den Beschuldigten schon im Restaurant gesehen. Am Schluss

habe er gesehen, wie dieser habe heimgehen wollen. Sie hätten ihm ein Taxi

rufen wollen. Er selbst sei an einem Raucherplatz gewesen. Als er

zurückgekommen sei, sei der Beschuldigte weg gewesen. Dann seien zwei

Polizisten gekommen und hätten ihn gefragt, was er gesehen habe. Er habe dann

das Gleiche gesagt wie jetzt. Der Beschuldigte habe zwei Biere getrunken, sie

hätten ihm ein Taxi rufen wollen, der Beschuldigte habe versucht, seine Frau

anzurufen, diese habe aber nicht geantwortet. Als er vom Rauchen zurückgekommen

sei, sei der Beschuldigte weg gewesen. Mehr wisse er nicht. (AF) Ja, er habe

den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass er so nicht mehr fahren dürfe. Ja,

er habe ihn gefragt, ob er nicht ein Taxi nehmen wolle. Das mache er, wenn er

jemanden trinken sehe. (AF nach dem Eindruck, den der Beschuldigte gemacht

habe) «Keinen Eindruck». (Auf Nachfrage) Er habe nur gesehen, wie dieser ein

bis zwei Biere getrunken habe. Er habe bemerkt, dass dieser vielleicht ein

bisschen besoffen gewesen sei. Dieser sei einfach fröhlich gewesen, weil seine

Tochter Kinder geboren habe. Mehr könne er nicht sagen. (AF, ob der

Beschuldigte noch gerade aus habe gehen können?) Nein, nicht normal. Er

verstehe nicht jede Frage wegen der Sprache. Er verstehe diese Frage nicht

ganz. (AF) Vom Unfall habe er nichts mitbekommen.

-

Vor dem

Amtsgerichtspräsidenten gab B.___ am 7. Juni 2018 als Zeuge an, er könne sich

noch ein bisschen an die Vorgänge vom 17. Januar 2015 erinnern. (AF, was er

beobachtet habe?) Es habe einen Lärm gemacht, es habe «mega» geklöpft. Beim

Rausfahren habe er den Beschuldigten gesehen und ihn darauf hingewiesen, dass

vorne am Auto Zeug «runterlampe». Der andere Zeuge habe diesen auch darauf

hingewiesen. Nachher sei der Beschuldigte so weitergefahren. Letztlich habe er

der Polizei telefoniert. Auf dem Boden sei die Autonummer mit dem Schutzblech

gewesen. Das habe er damals gesehen. (AF) Das Auto habe sich auf einem Parkfeld

bei der [...] befunden. Er habe diesen vorne rausfahren gesehen. (AF) Dass der

Beschuldigte dabei andere Fahrzeuge berührt habe, habe er nicht gesehen. Er

habe diesen nur beim Wenden und beim nach vorne Fahren gesehen. (AF, was er

genau gesehen habe. Dass beim Auto das Nummernschild runterhänge?) Nein, das

sei ihm vermutlich schon beim Rausfahren runtergefallen. Der Beschuldigte sei

dann weggefahren, die Autonummer mit dem Blech sei noch da gewesen. (AF, wie er

den Beschuldigten auf diesen Umstand hingewiesen habe?) Er habe ihm mit dem

Finger gezeigt, dass noch etwas «runterlampe» am Auto. Er habe nur gesehen, dass

es «geklöpft» habe. Er sei von der Pizzeria rausgelaufen und habe dann gesehen,

wie es beim Rausfahren so wie «geräschelet» habe wegen dem Blech auf dem Boden.

Nachher sei dieser weitergefahren. Er selbst habe nicht gesehen, wie das Blech

mit der Nummer runtergefallen sei, er habe dann plötzlich das Blech auf dem

Boden gesehen. (AF, ob er dem Beschuldigten also Handzeichen gemacht habe?) Er

habe so mit dem Finger drauf gezeigt. (AF) Er sei so 10 bis 15 Meter vom

Fahrzeug weg gestanden. (AF) Der Beschuldigte sei so gegen ihn (den Zeugen)

weggefahren. (AF nach Augenkontakt) Ja, kurz, der Beschuldigte habe zu ihm

rüber geschaut. Auch die beiden anderen Zeugen, die etwas weiter hinten

gestanden seien, habe der Beschuldigte sicher gesehen. (AF) Als der Beschuldigte

an ihm vorbeigefahren sei, hätten sie Blickkontakt gehabt. (AF) Nein, da habe

er glaublich keine Zeichen mehr gemacht. Er habe nur gesehen, wie dieser

weitergefahren sei und ihm auch die anderen Zeugen noch gezeigt hätten, er

solle stoppen. Der Beschuldigte sei neben ihm durchgefahren und die anderen Zeugen

hätten ihm nachgeschrien, er solle anhalten. (AF) Ob der Beschuldigte das im

Auto habe hören können, wisse er nicht. (AF) Er glaube schon, dass der

Beschuldigte sein Zeichen wahrgenommen habe, man sehe ja diese Handbewegung.

Das Zeichen habe er aus einer Distanz von rund 10 bis 15 Meter gemacht, als der

Beschuldigte in seine Richtung gefahren sei. Beim Vorbeifahren hätten sie dann

kurz Blickkontakt gehabt. Die beiden anderen Zeugen seien hinter ihm gewesen,

vom Beschuldigten aus gesehen etwas weiter vorne. Diese seien auf der anderen

Strassenseite gewesen. (Der Zeuge zeichnet die Situation auf ein Blatt Papier).

(AF) Es sei damals dunkel, finster gewesen. (AF) Der Beschuldigte sei ganz

normal gefahren. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dieser wolle Fahrerflucht

begehen und schnell wegfahren. (Ergänzung von sich aus) Wie gesagt habe es

keine Anzeichen gegeben, dass der Beschuldigte habe Fahrerflucht begehen

wollen. Ob dieser es gemerkt habe oder nicht, wisse er nicht, das könne er

nicht sagen.

Der Beschuldigte machte zusammengefasst

folgende Aussagen:

-

Am 18. Januar 2015, 09:45

Uhr: Seine Tochter habe am Vortag Zwillinge geboren. Gegen 18:00 Uhr sei er

nach [...] gefahren und habe das Fahrzeug in der [...] in der Nähe der Pizzeria

parkiert. Zuerst sei er ins Restaurant […] gegangen und habe einen Kaffee

getrunken. Anschliessend sei er ins Restaurant [...] gegangen und habe dort

eine Runde gezahlt. Er selbst habe ein kleines Bier getrunken. Seine Freundin

wohne im gleichen Haus. So zwischen 20:00 und 21:00 Uhr habe er das [...]

verlassen und habe auf der Beifahrerseite in sein Auto einsteigen müssen. Das

Auto daneben habe extrem nahe parkiert und er habe die Führertüre nicht öffnen

können. Er sei dann nach Hause gefahren. Kurz danach sei er mit dem Zug um 22:15

Uhr nach [...] zu einem Kollegen gefahren und habe dort übernachtet. Vorher

hätten sie noch «eins» genommen. (AF) Das Telefon der Polizei habe er nicht

gehört, weil er sein Handy auf «lautlos» gestellt gehabt habe, sofern er dieses

überhaupt dabei gehabt habe. (AF) Nein, von einer Kollision an der [...] habe

er nichts bemerkt. Er habe ganz normal rückwärts ausparkiert und sei via [...]

nach [...] gefahren. (AF) Mit seiner Freundin habe er keinen Kontakt mehr

gehabt… also mit deren Tochter habe er telefoniert, er sei aber nicht in der

Wohnung gewesen. (AF) Er habe sicher nur ein, zwei Biere getrunken. Vor dem

Besuch des [...] habe er keinen Alkohol getrunken, es sei falsch, dass er schon

angetrunken dort angekommen sei. (AV der Aussagen von F.___) Er habe nicht

gesagt, er habe getrunken und dürfe nicht mehr fahren. Er habe die Tochter

angerufen und gefragt, ob die Mutter (E.___) nach [...] komme. Über ein Taxi

hätten sie nicht gesprochen. Er könne sich die Aussagen nicht erklären, er habe

mit niemandem über das «nach Hause kommen» gesprochen. (AV der Aussagen von

Gästen des [...]) Das stimme nicht, er sei noch fit und «zwäg» gewesen. (AF) Er

nehme keine Drogen. (AF, warum er sich nicht mehr an die Gespräche und die

Kollision erinnern könne?) Er wisse es nicht. Er habe noch die Musik laufen

gelassen. Er sei nicht einer, der wegfahre, wenn etwas passiere. (AF) Auf der

Heimfahrt sei ihm nichts aufgefallen. (AF) Gesundheitliche Probleme habe er

keine, aber sein Budget sei oft nur knapp fürs Leben.

-

Die Polizei konfrontierte

den Beschuldigten mit dem Abklärungsergebnis, dass das Restaurant […] am 17.

Januar 2015 bereits um 18:00 geschlossen habe. Darauf erklärte dieser, erneute

Aussagen machen zu wollen. Am 23. Februar 2015, 16:13 Uhr, erklärte er zu

Protokoll: Er habe um ca. 16:30 Uhr bei der [...] parkiert und sei zuerst bis

ca. 17:30 Uhr ins [...] gegangen und dann ins [...]. Dort habe er drei bis vier

Stangen getrunken. Um 19:30 – 20:00 Uhr sei er ins [...] gegangen. Dort habe er

zwei Spezli getrunken. Dann habe er die Tochter seiner Freundin, E.___,

angerufen. Diese habe gesagt, es seien alle schon am Schlafen und sie mache die

Türe nicht auf. Er habe dann noch seinen Kollegen, Herrn J.___, angerufen und

diesen gefragt, ob er bei ihm schlafen könne. Der habe keinen Platz gehabt.

Dann sei er halt in sein Auto gestiegen und nach Hause gefahren. Er habe einen

kurzen Moment ein Blackout gehabt. Er wüsste nicht, dass ihn jemand

angesprochen habe. Vom [...] bis nach Hause wisse er dann wieder alles. (AV,

vom [...] habe er bei der ersten Einvernahme nichts gesagt) Er habe einfach

Angst gehabt. Er fahre 100 km am Tag und habe sonst schon viele Probleme. Er

arbeite auf Abruf und habe Probleme, die Rechnungen zu bezahlen. Auch habe er

familiäre Probleme. (AF, wovor er denn Angst gehabt habe?) Angst davor, die

Arbeit zu verlieren. Er fahre jeden Tag von [...] nach [...] und zurück. Dazu

fahre er am Morgen noch seine Freundin zur Arbeit. (AV, beim vorgängigen

Telefongespräch mit der Polizei habe er gesagt, er habe damals zu viel

getrunken) Ja, er habe damals nichts gegessen gehabt, auch nicht zu Mittag. Er

trinke sonst nicht. (AF, was er nach der Heimkehr nach [...] gemacht habe?) Er

habe sich nicht geachtet, dass etwas am Auto kaputt sei. Er sei gleich weiter

auf den Zug zu seinem Kollegen nach [...]. Dort habe er noch zwei Büchsen Bier

getrunken. Um ca. 5:00 Uhr am Morgen sei seine Freundin mit einem Taxi zu ihm

nach Hause in [...] gefahren und habe ihn angerufen. Sein Kollege habe ihn dann

von [...] nach [...] gebracht. Dort habe er von seiner Freundin erfahren, dass

er von der Polizei gesucht werde. Dann habe er sich gemeldet. Er habe die

Schäden an seinem Fahrzeug erst am Morgen entdeckt. (AF, warum er die Kollision

nicht bemerkt habe?) Er habe ein Blackout gehabt. Er habe auch die Person nie

gesehen. Er habe auch noch den Radio angemacht. Er wisse, dass ihm das niemand

glaube. (AF) Ja, er habe beim ersten Mal zum Alkohol falsch ausgesagt. Er sei

an diesem Morgen geschockt gewesen. Er wisse noch, dass er nicht auf seiner

Seite in das Auto habe einsteigen können. Dann habe er das Auto angelassen, bei

ihm laufe immer die Musik. «Im Unterbewusstsein, ich weiss nicht, das Gespräch

weiss ich nicht mehr, weiss nicht, vielleicht». (AF, was er damit meine?) Vom [...]

her wisse er wieder alles. (AV der Aussagen, er habe sich nicht mehr auf den

Beinen halten können) Er sei schon nicht mehr auf 100 Prozent gewesen, sonst

hätte er nicht noch einmal einen Kollegen angerufen. Er habe schon zu viel

gehabt. (AF) Ja, er habe schon gewusst, dass er so nicht mehr hätte heimfahren

dürfen.

-

Vor dem

Amtsgerichtspräsidenten sagte der Beschuldigte am 7. Juni 2018 aus, er habe

damals nicht auf der Fahrerseite einsteigen können und habe sich von der

Beifahrerseite reinschlängeln müssen. Er wisse nicht mehr, was beim Einsteigen

genau gegangen sei. Bis zum [...] wisse er nicht mehr ganz genau, was gegangen

sei. (AF) Das Letzte, was er wisse, sei das Einsteigen auf der falschen Seite

auf dem Parkplatz. Nachher sei er in Richtung [...] gegen [...] gefahren. Den

Zeugen habe er nicht bemerkt. Er würde nie wegfahren nach einem Unfall. (AV)

Doch, er habe das Blackout schon bei der ersten Einvernahme erwähnt. Zu 100%.

(AF) Das Radio sei immer automatisch angegangen. Ob er bei der zweiten

Befragung gesagt habe, er habe das Radio eingeschaltet, wisse er nach

dreieinhalb Jahren nicht mehr. (AF nach einer Erklärung für das Blackout) Er

nehme an, beim Einsteigen von der falschen Seite angeschlagen oder eine

Verrenkung gemacht zu haben. Er studiere schon dreieinhalb Jahre und könne sich

nicht erinnern, vom Moment, als er rausgefahren sei bis Richtung [...], was da

gegangen sei. (AF) Er habe erst am nächsten Tag bemerkt, dass am Auto etwas

nicht stimme. Er sei nach dem Vorfall zu einem Kollegen zum Fondue-Essen

gegangen. Am anderen Morgen sei dann das Kärtli der Polizei da gewesen. Nachher

habe er gleich die Polizei angerufen. Vorher sei er noch schnell zum Auto

gegangen und habe es bemerkt. (AF) Beim Aussteigen in der Nacht habe er am Auto

nichts bemerkt. Er habe dann noch die Jacke geholt und sei dann auf den Zug

gegangen und zum Kollegen. Am andern Tag habe er das Kärtli gesehen und die

Polizei angerufen.

Der Beschuldigte reichte einen vom 9.

Februar 2015 datierenden Arztbericht (auf Bitten des Beschuldigten ausgestellt)

von Frau Dr. med. [...], FMH Allgemeine Medizin, ein mit der Diagnose «Unklare

kurze Bewusstseinstrübung am 17. Januar 2015». Der Patient habe ihr das

Ereignis wie folgt geschildert: er sei in ein Restaurant gegangen und habe zwei

Stangen getrunken um 18 Uhr. Dann sei er noch ins Restaurant [...] gegangen und

habe dort zwei Spezli getrunken. Danach habe er heim gehen wollen und sei von

der Beifahrerseite ins Auto gestiegen, da ein anderes Auto zu eng parkiert

gewesen sei. Von diesem Moment an wisse er nichts mehr bis zum Eintreffen am

Postplatz. Er erinnere sich nicht mehr, wie er weggefahren sei. Ab dem

Postplatz sehe er wieder, wie er gefahren sei. Für diese kurze Zeit zwischen

Einstieg ins Auto und Ankunft auf dem [...], angeblich ca. 300 Meter, bestehe

für den Beschuldigten ein Black-out. Er sei nach Hause gefahren, habe parkiert

wie immer und sei mit dem Zug zum Kollegen nach [...] gefahren. Erst am anderen

Tag habe er den Schaden am Auto bemerkt. Die Schilderung des Beschuldigten

scheine ihr glaubhaft zu sein. Sie habe sich gefragt, ob beim Einsteigen vom

Beifahrersitz aus ins Auto, durch ungewöhnliche Kopfposition, eine zerebrale

Durchblutungsstörung möglich gewesen wäre. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft

erläuterte die Ärztin den Bericht am 17. Dezember 2015 wie folgt: Sie habe den

Beschuldigten am 17. Januar 2015 nicht gesehen. Deshalb könne sie aus

ärztlicher Sicht nicht erklären, weshalb der Beschuldigte am 17. Januar 2015

verunfallt sei. Der Beschuldigte leide an [...], der medikamentös gut

eingestellt sei, so dass es nie zu […] gekommen sei. Andere gesundheitliche

Probleme oder eingenommene Medikamente, welche sich auf dessen Fahrfähigkeit

auswirken könnten, seien ihr nicht bekannt. Der Patient habe ihr später

erzählt, er wisse nicht mehr, was passiert sei. Er habe ein Blackout für die

Zeit, als er ins Auto gestiegen sei, bis er sich wieder fahren sehe. Er schätze

seine Lücke für eine Fahrdistanz von 300 Metern.

4. Beweiswürdigung

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte

am Samstag, 17. Januar 2015, ca. 20:30 Uhr, beim Wegfahren aus dem Parkfeld an

der [...], mit den beiden links und rechts von ihm parkierten Personenwagen [...]

und [...] kollidiert ist. Vorgängig hatte er von der Beifahrerseite aus in sein

Auto einsteigen müssen, weil links von ihm ein Fahrzeug sehr nahe parkiert war.

Ebenso wenig ist bestritten, dass er vorgängig zumindest vier bis fünf Stangen

bzw. kleine Bierflaschen konsumiert hatte und sich kurz vor der Abfahrt

gegenüber der Tochter von E.___ telefonisch dahingehend geäussert hatte, er

dürfe nicht mehr mit dem Auto heimfahren, er habe zu viel getrunken. Sonst

verliere er den Führerausweis.

Im Zentrum der Beweiswürdigung steht die

Frage, ob der Beschuldigte die Kollisionen mit den beiden Nachbarfahrzeugen

bemerkt hat oder nicht. Das muss im Hinblick auf die dabei entstandenen erheblichen

Schäden (massive Kratzspuren) an allen drei beteiligten Fahrzeugen ohne Zweifel

bejaht werden: solche Kollisionen sind im Wageninnern sehr gut spürbar und auch

hörbar (selbst wenn das Radio läuft im Auto). Dazu ist überdies festzuhalten,

dass der Beschuldigte ja wusste, dass ein Fahrzeug links von ihm sehr nahe

stand und er deshalb zu besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt beim

Ausparkieren gezwungen war. Weiter wird diese Schlussfolgerung erhärtet durch

die Angaben des Zeugen B.___, der aus einer Distanz von 10 bis 15 Metern durch

die Kollisionsgeräusche auf den PW des Beschuldigten aufmerksam wurde. Die

Aussagen des Zeugen B.___ erscheinen glaubhaft, dazu kann auf die

entsprechenden und zutreffenden aussageanalytischen Erwägungen der Vorinstanz

auf US 9 f. verwiesen werden. Der Zeuge machte auch nicht den Eindruck, dem

Beschuldigten schaden zu wollen, zeugen doch seine letzten Äusserungen vor dem

Amtsgerichtspräsidenten eher vom Gegenteil. Gegen diese

Sachverhaltsfeststellung spricht auch keineswegs, dass der Beschuldigte sich

nach den Kollisionen nicht mit hohem Tempo von der Unfallstelle entfernt hat.

Einzugehen ist nun auf das vom

Beschuldigten geltend gemacht Blackout. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass der

Beschuldigte anlässlich seiner ersten Aussage am 18. Januar 2015 keinen

derartigen Bewusstseinsausfall geltend machte. Es scheint denn auch völlig

unplausibel, dass sich der angebliche Bewusstseinsverlust einzig auf die kurze

Zeitspanne zwischen Ausparkieren und dem [...] bezogen hätte und wie der

Beschuldigte im Übrigen ein nicht unproblematisches Ausparkmanöver – wenn auch

nicht kollisionsfrei – hätte vollbringen und sich korrekt auf den Heimweg hätte

machen sollen. Auch für den Zeugen B.___ war das beobachtete Fahrverhalten des

Beschuldigten «normal». Deshalb kann auch der Mutmassung der Ärztin Dr. [...]

nicht gefolgt werden, eine zerebrale Blutungsstörung habe eventuell eine

«unklare kurze Bewusstseinstrübung» verursacht. Hätte eine solche für das

Ausparkieren und die Fahrt bis zum Postplatz angedauert, wären diese Manöver –

welche nicht unerhebliche kognitive und motorische Anforderungen an den

Beschuldigten stellten, dies erst recht in seinem zumindest leicht

angetrunkenem Zustand – nicht möglich gewesen. Zudem gab es nach den Aussagen

des Beschuldigten sonst nie vergleichbare Blackouts und auch keine

medizinischen Gründe für ein solches.

Das Vorbringen eines kurzzeitigen

Blackouts und seine Behauptung, von den Kollisionen nichts bemerkt zu haben,

erweisen sich damit als Schutzbehauptungen, wobei das Motiv dafür auf der Hand

liegt: Wie der Beschuldigte selbst eingestand, machte er anfänglich zu seinem

Alkoholkonsum falsche Angaben aus Furcht, seinen Führerausweis, auf den er

dringend angewiesen sei, zu verlieren. Überdies hatte er damals auch

finanzielle Sorgen. Es ist deshalb das klare Beweisergebnis, dass der

Beschuldigte am 17. Februar 2017 um ca. 20:30 Uhr seine Kollisionen, welche an

allen drei Fahrzeugen erheblichen Sachschaden verursacht haben, beim

Ausparkieren bemerkt hat und sich trotzdem von der Unfallstelle entfernt hat

und nach Hause fuhr. Nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte dies

mittlerweile verdrängt hat und selbst überzeugt ist von seinem Vorbringen eines

Blackouts.

Nur der Vollständigkeit halber sei

beispielhaft auf folgende, weitere Ungereimtheiten hingewiesen:

-

Unerklärlich ist

beispielsweise, weshalb der Beschuldigte nach dem Unfall nach [...] gefahren

ist, dort sein Fahrzeug abgestellt hat, in seine Wohnung ging, um seine Jacke

zu holen und sogleich weiter zum Bahnhof ging (ab [...] ein Fussweg von 10 bis

15 Minuten), um mit dem Zug ins Nachbardorf [...] zu fahren (Fahrzeit 2

Minuten) zu seinem Kollegen (ein weiterer Fussweg von rund 5 Minuten an die [...])

für ein Fondue gegen 23 Uhr. Dort hat er anschliessend auch übernachtet. Dies

alles, nachdem er vorgängig bei Familie [...] angerufen und auf seinen

fahrunfähigen Zustand hingewiesen und überdies einen Kollegen telefonisch

angefragt hatte, ob er bei ihm in [...] übernachten könne. Vor dem

Berufungsgericht auf diese Umstände angesprochen, gab er an, er habe sich eben

spontan zum Besuch seines Kollegen in [...] entschieden, nachdem er wenige Sätze

vorher noch ausgesagt hatte, es habe sich dabei um einen seit längerem

geplanten Besuch gehandelt. Dieses von ihm geschilderte Verhalten ist hingegen

schlüssig, wenn er sich seines Fehlverhaltens bewusst war und damit rechnen

musste, dass sein Fahrzeug gesucht und er einer Blutalkoholkontrolle unterzogen

würde. Folglich musste er sicherstellen, nicht bei seinem Fahrzeug gefunden

werden zu können.

-

Auch zum Verlauf des

folgenden Vormittags und insbesondere dazu, wie er erfahren habe, dass er von

der Polizei gesucht werde, hat der Beschuldigte widersprüchliche Angaben

gemacht, wie sich aus den zitierten Aussagen ergibt. In einer schriftlichen

Eingabe liess er überdies ausführen, er sei am Morgen mit dem Zug von [...]

nach [...] zurückgekehrt, wo er draussen vor der Liegenschaft von einer

Polizeipatrouille in Empfang genommen worden sei. Dabei habe man ihn einer

Atemalkoholkontrolle unterzogen, welche ein negatives Resultat erzeigt habe und

merkwürdigerweise nicht aktenkundig sei (Eingabe vom 17. Juni 2016 S. 2).

-

Wie der Vorderrichter zu

Recht festhielt, ist unerklärlich, weshalb der Beschuldigte in der ersten

Aussage vom 18. Januar 2015 in seinem freien Bericht ein allfälliges Blackout nicht

erwähnt hat. Dies wäre ein höchst auffälliger Umstand gewesen, den der

Beschuldigte wohl als Erstes erwähnt hätte. Zudem soll dieses Blackout gerade

für den Zeitabschnitt der kritischen Manöver (Ausparkieren und Wegfahren)

stattgefunden haben.

III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als

Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder

einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde

oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen

ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser

Massnahme vereitelt hat. Nach Art. 51 Abs. 3 SVG hat der Schädiger bei einem

Unfall mit Sachschaden sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und

Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei

zu verständigen.

Das Bundesgericht sieht den objektiven

Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe durch Unterlassung der sofortigen

Meldung des Unfalls an die Polizei als erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker zur

unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und diese möglich war

und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei

Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte.

Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe nach der

bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere

und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und

nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde, muss nach der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 1 SVG bereits

mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein

Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018

E. 2.3). Zur Erfüllung des

subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2

StGB. Er ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe

Wahrscheinlichkeit der die Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen

kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und

ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als

Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2).

2. Der Beschuldigte hat

unbestrittenermassen mit einem Verkehrsunfall bei zwei anderen Fahrzeugen

erheblichen Sachschaden verursacht. Da er die ihm unbekannten Geschädigten

nicht sofort benachrichtigen konnte, war er verpflichtet, unverzüglich die

Polizei zu verständigen. Dies wurde im Parteivortrag auch anerkannt. Bei einer

Meldung des Unfalles hätte die Polizei nach der Art des Unfalles und der

Umstände (vorheriger Alkoholkonsum, zweifache nicht unerhebliche Kollision auf

beiden Seiten beim Ausparkieren, Ereigniszeitpunkt) beim Beschuldigten mit

grösster Wahrscheinlichkeit eine Blutalkoholkontrolle angeordnet. Diese

Umstände waren dem Beschuldigten bewusst. Weil beweismässig davon auszugehen

ist, dass der Beschuldigte die Kollisionen mit Sachschaden wahrgenommen hatte,

ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt: sein Verhalten lässt nicht nur auf

Eventualvorsatz schliessen, vielmehr war es der zielgerichtete Wille des

Beschuldigten, sich durch sein pflichtwidriges Verhalten nach dem

Verkehrsunfall der aus seiner Sicht zu erwartenden Anordnung einer

Blutalkoholkontrolle zu entziehen. Es lag direkter Vorsatz vor. Der

Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

IV. Strafzumessung

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

2. Die Strafzumessung der Vorinstanz auf

US 12 f. ist ausführlich und korrekt. Sie wird nicht beanstandet, sodass

grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass der Beschuldigte einen Unfall mit nicht unerheblichem Sachschaden an zwei

fremden Fahrzeugen verursacht hatte, dass jedoch niemand verletzt wurde. Der

Beschuldigte entfernte sich pflichtwidrig von der Unfallstelle, um keine

Abnahme seines Führerausweises zu riskieren. Damit entzog er sich aber auch

seiner Verantwortung für den Schaden gegenüber den beiden Geschädigten.

Entgegen der Vorinstanz ist von direktem Vorsatz auszugehen, was beim

subjektiven Tatverschulden doch deutlich schwerer ins Gewicht fällt. Es ist

noch von einem leichten, nicht mehr aber geringfügigen Tatverschulden

auszugehen.

Die Täterkomponenten wirken sich mit

zwei Ausnahmen neutral aus bei der Strafzumessung: bei der Beachtung des

Sanktionenpakets ist dem zu erwartenden Führerausweisentzug leicht

strafmindernd Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die unverhältnismässig

lange Verfahrensdauer. Beim zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem

Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe von

60 Tagessätzen dem umschriebenen Verschulden angemessen.

Bei der Tagessatzberechnung ist von

einem Ersatzeinkommen von 3'440.00 netto pro Monat auszugehen: Der Beschuldigte

hat seine Stelle per Ende 2018 verloren und bezieht jetzt

Arbeitslosenentschädigung. Im 2017 wurde ein monatliches Nettogehalt von CHF

4'300.00 p.Mt. erzielt, was bei einem Ansatz von 80% Arbeitslosentaggelder von

CHF 3'440.00 ergibt. Nach einem Pauschalabzug von 20% und einem Abzug von 15%

für den Sohn verbleiben CHF 2'339.00 oder CHF 78.00 resp. abgerundet CHF 70.00

pro Tag.

Unter Beachtung des Verbots der

reformatio in peius ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen: 30 Tagessätze

Geldstrafe zu je CHF 70.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei

Jahren, und eine Verbindungsbusse von CHF 450.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe

im Falle der Nichtbezahlung.

V. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte und Berufungskläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF

1'000.00) und des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.00, total CHF 1'540.00, zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Demnach wird in Anwendung der Art. 91a

Abs. 1 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 379

ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am

17. Januar 2015.

2. A.___ wird verurteilt:

-

zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer

Probezeit von 2 Jahren;

-

zu einer Busse von CHF

450.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 1'000.00, hat

A.___ zu bezahlen.

4. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'540.00,

hat A.___ zu bezahlen.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier