STBER.2018.64
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
13. Februar 2019Deutsch33 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Streit
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Pasquino
Bevilacqua,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
-
Fürsprecher Pasquino
Bevilacqua, privater Verteidiger des Beschuldigten.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend
Sachverhalt
I. Ziff. 5), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob der Verteidiger
Vorbemerkungen habe oder Anträge stellen wolle. Dies wird verneint.
Es erfolgt die Befragung des
Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in
den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Auf die Frage, ob Beweisanträge gestellt
würden, stellt und begründet der Verteidiger den Antrag, es sei ein
Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit den Beschädigungen an den
Fahrzeugen in Auftrag zu geben. Dieses solle darüber Auskunft geben, inwieweit
ein Fahrzeuglenker bei den gegebenen Umständen merken müsse, dass eine
Kollision erfolgt sei.
Die Verhandlung wird zur geheimen
Beratung dieses Antrags unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der
Präsident den Beschluss, der Antrag sei abgewiesen. Einerseits bringe
ein solches Gutachten beim Einwand des Beschuldigten, er habe bezüglich der
fraglichen Zeitspanne ein «Blackout», keine relevanten Erkenntnisse.
Andererseits gebe es objektive Beweismittel – die Beschädigungen an den
Fahrzeugen –, welche Schlüsse auf Erschütterungen und Lärm zuliessen.
Fürsprecher Pasquino Bevilacqua stellt und begründet folgende Anträge:
1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Solothurn-Lebern vom 7. Juni 2018 im Verfahren SLSPR.2018.49 sei aufzuheben
und der Beschuldigte A.___ sei von der Anschuldigung der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 17.
Januar 2015, von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Sämtliche Verfahrenskosten der ersten
und der oberen Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten sei zu Lasten der
Staatskasse eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im Verfahren
vor erster Instanz im Umfang von CHF 6‘223.55 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer und abzüglich der ausgerichteten Entschädigung im Umfang von CHF
1’581.60 gemäss Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
28. März 2018), ausgewiesen in der Kostennote der Verteidigung vom 7. Juni
2018, auszurichten.
4. Dem Beschuldigten sei weiter zu Lasten
der Staatskasse eine Entschädigung für dessen anwaltliche Verteidigung für das
Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Solothurn im Umfang von CHF
2‘428.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auszurichten, ausgewiesen in der
Kostennote der Verteidigung vom 13. Februar 2019.
Im Rahmen der Gelegenheit zu einem
letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er schwöre bei Gott und seinen Kindern,
dass er dort nichts bemerkt habe. Er sei in psychiatrischer Behandlung
deswegen. Er studiere seit vier Jahren daran herum, er wisse nichts mehr von
dem Unfall, es tue ihm leid.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen
Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich
einverstanden.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Samstag, 17. Januar 2015, 20:39
Uhr, meldete sich B.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton
Solothurn und meldete, soeben habe ein Personenwagen in […] einen Parkschaden
verursacht. Der Lenker sei trotz Ansprechens weggefahren und habe die
Stossstange mit dem Kontrollschild verloren (vgl. Strafanzeige vom 18. Januar
2015 Seite 4, keine Paginierung). Die ausgerückte Polizei konnte am Domizil des
Halters und Beschuldigten dessen stark beschädigtes Fahrzeug [...] feststellen,
der Beschuldigte konnte nicht angetroffen werden. Der Beschuldigte meldete sich
in der Folge am Morgen des 18. Januar 2015 um 8:45 Uhr telefonisch bei der
Polizei, weil er einen Zettel bei seinem beschädigten Auto gefunden habe. Er
stritt in der Folge ab, vom Unfall etwas bemerkt zu haben.
2. Am 11. Februar 2015 erging ein erster
Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und weiteren
SVG-Widerhandlungen, gegen den am 20. Februar 2015 frist- und formgerecht
Einsprache erhoben wurde. In der Folge kam es zu einem Verfahren bis vor
Bundesgericht, mit dem der Beschuldigte erfolglos eine amtliche Verteidigung
verlangte. Mit neuem Strafbefehl vom 28. März 2018 wurde gegen den
Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je CHF 60.00 und eine Busse von CHF 450.00, ersatzweise acht Tage
Freiheitsstrafe, ausgesprochen. In Bezug auf die weiteren Delikte erging gleichentags
eine Teil-Einstellungsverfügung mit Entschädigung des Beschuldigten. Auch gegen
diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte am 6. April 2018 frist- und
formgerecht Einsprache erheben.
3. Mit Verfügung vom 23. April 2018
hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem
Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zum Entscheid über den Vorhalt.
4. Am 7. Juni 2018 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ hat sich schuldig gemacht der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am
17. Januar 2015.
2. A.___ wird verurteilt:
-
zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer
Probezeit von 2 Jahren;
-
zu einer Busse von CHF
450.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf
eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich
eine schriftliche Begründung verlangt.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 1'000.00, zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um
CHF 100.00, womit die gesamten Kosten CHF 900.00 betragen.»
5. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 22. Juni 2018 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom
10. September 2018 wurde ein vollumfänglicher Freispruch unter entsprechender
Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt. Ferner wurde die erneute Befragung
des Zeugen B.___. und die Durchführung eines Augenscheins am Unfallort
verlangt. Diese Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 25. September 2018
abgewiesen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl
vom 28. März 2018 folgender Vorhalt zur Last gelegt:
«Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer, Art. 91a Abs. 1 SVG)
begangen am 17. Januar 2015, um ca.
20:30 Uhr, in [...], Parkplatz, indem der Beschuldigte als Lenker des PW [...],
beim rückwärts Ausparkieren aus dem Parkfeld eine Kollision zwischen seinem
Fahrzeug und dem unmittelbar links neben ihm parkierten Personenwagen [...]
(Halter: C.___) sowie dem unmittelbar rechts neben ihm parkierten Personenwagen
[...] (Halterin: D.___) verursachte. Dabei entstand am PW [...] ein Sachschaden
von ca. CHF 5'000.00 und am PW [...] ein solcher von ca. CHF 2'000.00, und vom PW
des Beschuldigten fiel die Stossstange samt Kontrollschild bei der Wegfahrt ab.
Ungeachtet dessen verliess der Beschuldigte die Unfallstelle pflichtwidrig und
fuhr nach Hause. Dadurch entzog er sich der polizeilichen Anordnung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit welcher er aufgrund der
Umstände (Unfall mit Drittschaden, Unfallhergang, Abendzeit, vorgängiger
Alkoholkonsum) rechnen musste.»
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
Zu den Grundsätzen bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit von Aussagen kann auf die Darlegungen der Vorinstanz auf US
4 f. verwiesen werden.
3. Die Beweismittel
Als objektive Beweismittel finden sich
Fotos von den unfallbeteiligten Fahrzeugen in den Akten:
-
Am PW [...], der links vom
Fahrzeug des Beschuldigten parkiert war, finden sich erhebliche Kratzspuren an
der hinteren rechten Fahrzeugseite, namentlich auch am Kotflügel; der
Sachschaden wurde von der Polizei auf CHF 5'000.00 geschätzt (Strafanzeige S.
2).
-
Am PW [...], der rechts vom
Fahrzeug des Beschuldigten parkiert war, finden sich gleiche Beschädigungen an
der hinteren linken Fahrzeugseite, namentlich auch am Kotflügel; der
Sachschaden wurde von der Polizei auf CHF 2'000.00 geschätzt (Strafanzeige S.
3).
-
Am PW [...] des
Beschuldigten war die Stossstange abgerissen und der Kotflügel links
eingedrückt und zerkratzt; der Sachschaden wurde von der Polizei auf CHF
4'000.00 geschätzt (Strafanzeige S. 2).
Das forensisch-toxikologische
Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9.
November 2017 ergab unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten angegebenen
Trinkmengen und -zeiten eine theoretische minimale BAK zum Ereigniszeitpunkt
von 0,21 Gewichtspromille, eine maximale von 0,71 Gewichtspromille.
In den Akten finden sich in
chronologischer Reihenfolge zusammenfasst folgende Aussagen von Drittpersonen:
-
Am 17. Januar 2015, 23:55
Uhr, gab E.___ als Auskunftsperson an, sie habe an diesem Abend mit ihrem
Kollegen, dem Beschuldigten, im Restaurant [...] zusammen angestossen, da
dessen Tochter heute Kinder auf die Welt gebracht habe. Sie sei ca. 19:40 Uhr
hinauf in die Wohnung gegangen, der Beschuldigte sei noch geblieben. Er habe
Bier getrunken, sie wisse aber nicht, wieviel.
-
Am 17. Januar 2015, 23:50
Uhr, wurde F.___ als Auskunftsperson befragt. Er erklärte, er sei um ca. 19:25
Uhr daheim angekommen, ca. 10 Minuten später sei auch seine Mutter E.___ gekommen.
Um ca. 20:13 Uhr habe der Beschuldigte unten an der Wohnungstüre mehrfach
geläutet. Danach habe dieser ein paar Mal telefoniert und gesagt, er wolle die
Mutter sprechen. Dabei habe der Beschuldigte ihm resp. seiner (der
Auskunftsperson) Freundin mehrfach gesagt, er sei betrunken und dürfe nicht
nach Hause fahren. Sonst verliere er seinen Führerausweis. Danach habe er
nichts mehr von diesem gehört.
-
H.___ wurde am 18. Januar
2015, 00:10 Uhr, als Auskunftsperson befragt und gab an, der Beschuldigte sei
an diesem Abend um ca. 19:00 Uhr schon betrunken ins Restaurant [...] gekommen.
Dann habe dieser noch zwei bis drei Biere getrunken. Danach habe er noch seiner
Freundin oben in der Wohnung klingeln wollen. Sie hätten ihn darauf
hingewiesen, dass er in diesem Zustand nicht mehr Auto fahren dürfe. Der
Beschuldigte habe «getorkelt», als er das Restaurant verlassen habe. Er sei
schon so betrunken gewesen, dass er nicht einmal mehr sein Bier habe austrinken
können.
-
B.___ wurde am 23. Januar
2015, 16:30 Uhr, als Auskunftsperson einvernommen und sagte aus, er sei gerade
aus der Pizzeria an der [...] gekommen und sei in nördliche Richtung gegangen.
Etwas weiter vorne sei ein Fahrzeug rückwärts aus einem Parkfeld gefahren und
er habe gehört, dass mit diesem Fahrzeug etwas nicht gestimmt habe, es habe
Lärm gemacht. Der Lenker sei rückwärts aus dem Feld gefahren und habe nach
rechts abgedreht, so dass er in südliche Richtung habe davonfahren können. Als
sie auf der gleichen Höhe gewesen seien – er selbst auf der anderen
Strassenseite – habe er den Lenker angeschaut und gedacht, dieser halte an. Die
Frontstossstange sei nur noch an einem Kabel am Auto gehangen. Der Beschuldigte
habe jedoch seine Fahrt fortgesetzt und habe auf Höhe der Pizzeria die
Stossstange verloren. Er habe einem Kollegen vor der Pizzeria gerufen, er solle
sich das Nummernschild aufschreiben. Der Kollege habe dem Lenker gedeutet, er
solle anhalten, dieser sei aber weitergefahren.
-
Der Strafanzeige, Seite 6,
lässt sich entnehmen, dass der Kollege des Beschuldigten, I.___, am 26. Januar
2015 telefonisch kontaktiert worden sei und folgende Angaben gemacht habe: der
Beschuldigte sei am 17. Januar 2015 zwischen 22:00 und 22:30 Uhr zu ihm
gekommen. Sie hätten das Treffen schon länger geplant gehabt. Es sei klar
gewesen, dass der Beschuldigte mit dem Zug kommen würde, da sie noch etwas
hätten trinken wollen. Ihm habe der Beschuldigte keinen betrunkenen Eindruck
gemacht, er habe bei diesem auch keinen Alkohol gerochen, was er sonst gut
rieche. Der Beschuldigte habe keine Äusserungen bezüglich eines Unfalles gemacht.
Am 18. Januar 2015 um ca. 9:30 Uhr sei der Beschuldigte nach Hause gegangen und
habe später telefoniert und gesagt, sein Auto habe einen Schaden.
-
Am 22. August 2017 wurde H.___
in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers als Zeuge befragt. Er
gab an, er kenne den Beschuldigten vom Restaurant. Er erinnere sich an den 17.
Januar 2015. Er habe den Beschuldigten schon im Restaurant gesehen. Am Schluss
habe er gesehen, wie dieser habe heimgehen wollen. Sie hätten ihm ein Taxi
rufen wollen. Er selbst sei an einem Raucherplatz gewesen. Als er
zurückgekommen sei, sei der Beschuldigte weg gewesen. Dann seien zwei
Polizisten gekommen und hätten ihn gefragt, was er gesehen habe. Er habe dann
das Gleiche gesagt wie jetzt. Der Beschuldigte habe zwei Biere getrunken, sie
hätten ihm ein Taxi rufen wollen, der Beschuldigte habe versucht, seine Frau
anzurufen, diese habe aber nicht geantwortet. Als er vom Rauchen zurückgekommen
sei, sei der Beschuldigte weg gewesen. Mehr wisse er nicht. (AF) Ja, er habe
den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass er so nicht mehr fahren dürfe. Ja,
er habe ihn gefragt, ob er nicht ein Taxi nehmen wolle. Das mache er, wenn er
jemanden trinken sehe. (AF nach dem Eindruck, den der Beschuldigte gemacht
habe) «Keinen Eindruck». (Auf Nachfrage) Er habe nur gesehen, wie dieser ein
bis zwei Biere getrunken habe. Er habe bemerkt, dass dieser vielleicht ein
bisschen besoffen gewesen sei. Dieser sei einfach fröhlich gewesen, weil seine
Tochter Kinder geboren habe. Mehr könne er nicht sagen. (AF, ob der
Beschuldigte noch gerade aus habe gehen können?) Nein, nicht normal. Er
verstehe nicht jede Frage wegen der Sprache. Er verstehe diese Frage nicht
ganz. (AF) Vom Unfall habe er nichts mitbekommen.
-
Vor dem
Amtsgerichtspräsidenten gab B.___ am 7. Juni 2018 als Zeuge an, er könne sich
noch ein bisschen an die Vorgänge vom 17. Januar 2015 erinnern. (AF, was er
beobachtet habe?) Es habe einen Lärm gemacht, es habe «mega» geklöpft. Beim
Rausfahren habe er den Beschuldigten gesehen und ihn darauf hingewiesen, dass
vorne am Auto Zeug «runterlampe». Der andere Zeuge habe diesen auch darauf
hingewiesen. Nachher sei der Beschuldigte so weitergefahren. Letztlich habe er
der Polizei telefoniert. Auf dem Boden sei die Autonummer mit dem Schutzblech
gewesen. Das habe er damals gesehen. (AF) Das Auto habe sich auf einem Parkfeld
bei der [...] befunden. Er habe diesen vorne rausfahren gesehen. (AF) Dass der
Beschuldigte dabei andere Fahrzeuge berührt habe, habe er nicht gesehen. Er
habe diesen nur beim Wenden und beim nach vorne Fahren gesehen. (AF, was er
genau gesehen habe. Dass beim Auto das Nummernschild runterhänge?) Nein, das
sei ihm vermutlich schon beim Rausfahren runtergefallen. Der Beschuldigte sei
dann weggefahren, die Autonummer mit dem Blech sei noch da gewesen. (AF, wie er
den Beschuldigten auf diesen Umstand hingewiesen habe?) Er habe ihm mit dem
Finger gezeigt, dass noch etwas «runterlampe» am Auto. Er habe nur gesehen, dass
es «geklöpft» habe. Er sei von der Pizzeria rausgelaufen und habe dann gesehen,
wie es beim Rausfahren so wie «geräschelet» habe wegen dem Blech auf dem Boden.
Nachher sei dieser weitergefahren. Er selbst habe nicht gesehen, wie das Blech
mit der Nummer runtergefallen sei, er habe dann plötzlich das Blech auf dem
Boden gesehen. (AF, ob er dem Beschuldigten also Handzeichen gemacht habe?) Er
habe so mit dem Finger drauf gezeigt. (AF) Er sei so 10 bis 15 Meter vom
Fahrzeug weg gestanden. (AF) Der Beschuldigte sei so gegen ihn (den Zeugen)
weggefahren. (AF nach Augenkontakt) Ja, kurz, der Beschuldigte habe zu ihm
rüber geschaut. Auch die beiden anderen Zeugen, die etwas weiter hinten
gestanden seien, habe der Beschuldigte sicher gesehen. (AF) Als der Beschuldigte
an ihm vorbeigefahren sei, hätten sie Blickkontakt gehabt. (AF) Nein, da habe
er glaublich keine Zeichen mehr gemacht. Er habe nur gesehen, wie dieser
weitergefahren sei und ihm auch die anderen Zeugen noch gezeigt hätten, er
solle stoppen. Der Beschuldigte sei neben ihm durchgefahren und die anderen Zeugen
hätten ihm nachgeschrien, er solle anhalten. (AF) Ob der Beschuldigte das im
Auto habe hören können, wisse er nicht. (AF) Er glaube schon, dass der
Beschuldigte sein Zeichen wahrgenommen habe, man sehe ja diese Handbewegung.
Das Zeichen habe er aus einer Distanz von rund 10 bis 15 Meter gemacht, als der
Beschuldigte in seine Richtung gefahren sei. Beim Vorbeifahren hätten sie dann
kurz Blickkontakt gehabt. Die beiden anderen Zeugen seien hinter ihm gewesen,
vom Beschuldigten aus gesehen etwas weiter vorne. Diese seien auf der anderen
Strassenseite gewesen. (Der Zeuge zeichnet die Situation auf ein Blatt Papier).
(AF) Es sei damals dunkel, finster gewesen. (AF) Der Beschuldigte sei ganz
normal gefahren. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dieser wolle Fahrerflucht
begehen und schnell wegfahren. (Ergänzung von sich aus) Wie gesagt habe es
keine Anzeichen gegeben, dass der Beschuldigte habe Fahrerflucht begehen
wollen. Ob dieser es gemerkt habe oder nicht, wisse er nicht, das könne er
nicht sagen.
Der Beschuldigte machte zusammengefasst
folgende Aussagen:
-
Am 18. Januar 2015, 09:45
Uhr: Seine Tochter habe am Vortag Zwillinge geboren. Gegen 18:00 Uhr sei er
nach [...] gefahren und habe das Fahrzeug in der [...] in der Nähe der Pizzeria
parkiert. Zuerst sei er ins Restaurant […] gegangen und habe einen Kaffee
getrunken. Anschliessend sei er ins Restaurant [...] gegangen und habe dort
eine Runde gezahlt. Er selbst habe ein kleines Bier getrunken. Seine Freundin
wohne im gleichen Haus. So zwischen 20:00 und 21:00 Uhr habe er das [...]
verlassen und habe auf der Beifahrerseite in sein Auto einsteigen müssen. Das
Auto daneben habe extrem nahe parkiert und er habe die Führertüre nicht öffnen
können. Er sei dann nach Hause gefahren. Kurz danach sei er mit dem Zug um 22:15
Uhr nach [...] zu einem Kollegen gefahren und habe dort übernachtet. Vorher
hätten sie noch «eins» genommen. (AF) Das Telefon der Polizei habe er nicht
gehört, weil er sein Handy auf «lautlos» gestellt gehabt habe, sofern er dieses
überhaupt dabei gehabt habe. (AF) Nein, von einer Kollision an der [...] habe
er nichts bemerkt. Er habe ganz normal rückwärts ausparkiert und sei via [...]
nach [...] gefahren. (AF) Mit seiner Freundin habe er keinen Kontakt mehr
gehabt… also mit deren Tochter habe er telefoniert, er sei aber nicht in der
Wohnung gewesen. (AF) Er habe sicher nur ein, zwei Biere getrunken. Vor dem
Besuch des [...] habe er keinen Alkohol getrunken, es sei falsch, dass er schon
angetrunken dort angekommen sei. (AV der Aussagen von F.___) Er habe nicht
gesagt, er habe getrunken und dürfe nicht mehr fahren. Er habe die Tochter
angerufen und gefragt, ob die Mutter (E.___) nach [...] komme. Über ein Taxi
hätten sie nicht gesprochen. Er könne sich die Aussagen nicht erklären, er habe
mit niemandem über das «nach Hause kommen» gesprochen. (AV der Aussagen von
Gästen des [...]) Das stimme nicht, er sei noch fit und «zwäg» gewesen. (AF) Er
nehme keine Drogen. (AF, warum er sich nicht mehr an die Gespräche und die
Kollision erinnern könne?) Er wisse es nicht. Er habe noch die Musik laufen
gelassen. Er sei nicht einer, der wegfahre, wenn etwas passiere. (AF) Auf der
Heimfahrt sei ihm nichts aufgefallen. (AF) Gesundheitliche Probleme habe er
keine, aber sein Budget sei oft nur knapp fürs Leben.
-
Die Polizei konfrontierte
den Beschuldigten mit dem Abklärungsergebnis, dass das Restaurant […] am 17.
Januar 2015 bereits um 18:00 geschlossen habe. Darauf erklärte dieser, erneute
Aussagen machen zu wollen. Am 23. Februar 2015, 16:13 Uhr, erklärte er zu
Protokoll: Er habe um ca. 16:30 Uhr bei der [...] parkiert und sei zuerst bis
ca. 17:30 Uhr ins [...] gegangen und dann ins [...]. Dort habe er drei bis vier
Stangen getrunken. Um 19:30 – 20:00 Uhr sei er ins [...] gegangen. Dort habe er
zwei Spezli getrunken. Dann habe er die Tochter seiner Freundin, E.___,
angerufen. Diese habe gesagt, es seien alle schon am Schlafen und sie mache die
Türe nicht auf. Er habe dann noch seinen Kollegen, Herrn J.___, angerufen und
diesen gefragt, ob er bei ihm schlafen könne. Der habe keinen Platz gehabt.
Dann sei er halt in sein Auto gestiegen und nach Hause gefahren. Er habe einen
kurzen Moment ein Blackout gehabt. Er wüsste nicht, dass ihn jemand
angesprochen habe. Vom [...] bis nach Hause wisse er dann wieder alles. (AV,
vom [...] habe er bei der ersten Einvernahme nichts gesagt) Er habe einfach
Angst gehabt. Er fahre 100 km am Tag und habe sonst schon viele Probleme. Er
arbeite auf Abruf und habe Probleme, die Rechnungen zu bezahlen. Auch habe er
familiäre Probleme. (AF, wovor er denn Angst gehabt habe?) Angst davor, die
Arbeit zu verlieren. Er fahre jeden Tag von [...] nach [...] und zurück. Dazu
fahre er am Morgen noch seine Freundin zur Arbeit. (AV, beim vorgängigen
Telefongespräch mit der Polizei habe er gesagt, er habe damals zu viel
getrunken) Ja, er habe damals nichts gegessen gehabt, auch nicht zu Mittag. Er
trinke sonst nicht. (AF, was er nach der Heimkehr nach [...] gemacht habe?) Er
habe sich nicht geachtet, dass etwas am Auto kaputt sei. Er sei gleich weiter
auf den Zug zu seinem Kollegen nach [...]. Dort habe er noch zwei Büchsen Bier
getrunken. Um ca. 5:00 Uhr am Morgen sei seine Freundin mit einem Taxi zu ihm
nach Hause in [...] gefahren und habe ihn angerufen. Sein Kollege habe ihn dann
von [...] nach [...] gebracht. Dort habe er von seiner Freundin erfahren, dass
er von der Polizei gesucht werde. Dann habe er sich gemeldet. Er habe die
Schäden an seinem Fahrzeug erst am Morgen entdeckt. (AF, warum er die Kollision
nicht bemerkt habe?) Er habe ein Blackout gehabt. Er habe auch die Person nie
gesehen. Er habe auch noch den Radio angemacht. Er wisse, dass ihm das niemand
glaube. (AF) Ja, er habe beim ersten Mal zum Alkohol falsch ausgesagt. Er sei
an diesem Morgen geschockt gewesen. Er wisse noch, dass er nicht auf seiner
Seite in das Auto habe einsteigen können. Dann habe er das Auto angelassen, bei
ihm laufe immer die Musik. «Im Unterbewusstsein, ich weiss nicht, das Gespräch
weiss ich nicht mehr, weiss nicht, vielleicht». (AF, was er damit meine?) Vom [...]
her wisse er wieder alles. (AV der Aussagen, er habe sich nicht mehr auf den
Beinen halten können) Er sei schon nicht mehr auf 100 Prozent gewesen, sonst
hätte er nicht noch einmal einen Kollegen angerufen. Er habe schon zu viel
gehabt. (AF) Ja, er habe schon gewusst, dass er so nicht mehr hätte heimfahren
dürfen.
-
Vor dem
Amtsgerichtspräsidenten sagte der Beschuldigte am 7. Juni 2018 aus, er habe
damals nicht auf der Fahrerseite einsteigen können und habe sich von der
Beifahrerseite reinschlängeln müssen. Er wisse nicht mehr, was beim Einsteigen
genau gegangen sei. Bis zum [...] wisse er nicht mehr ganz genau, was gegangen
sei. (AF) Das Letzte, was er wisse, sei das Einsteigen auf der falschen Seite
auf dem Parkplatz. Nachher sei er in Richtung [...] gegen [...] gefahren. Den
Zeugen habe er nicht bemerkt. Er würde nie wegfahren nach einem Unfall. (AV)
Doch, er habe das Blackout schon bei der ersten Einvernahme erwähnt. Zu 100%.
(AF) Das Radio sei immer automatisch angegangen. Ob er bei der zweiten
Befragung gesagt habe, er habe das Radio eingeschaltet, wisse er nach
dreieinhalb Jahren nicht mehr. (AF nach einer Erklärung für das Blackout) Er
nehme an, beim Einsteigen von der falschen Seite angeschlagen oder eine
Verrenkung gemacht zu haben. Er studiere schon dreieinhalb Jahre und könne sich
nicht erinnern, vom Moment, als er rausgefahren sei bis Richtung [...], was da
gegangen sei. (AF) Er habe erst am nächsten Tag bemerkt, dass am Auto etwas
nicht stimme. Er sei nach dem Vorfall zu einem Kollegen zum Fondue-Essen
gegangen. Am anderen Morgen sei dann das Kärtli der Polizei da gewesen. Nachher
habe er gleich die Polizei angerufen. Vorher sei er noch schnell zum Auto
gegangen und habe es bemerkt. (AF) Beim Aussteigen in der Nacht habe er am Auto
nichts bemerkt. Er habe dann noch die Jacke geholt und sei dann auf den Zug
gegangen und zum Kollegen. Am andern Tag habe er das Kärtli gesehen und die
Polizei angerufen.
Der Beschuldigte reichte einen vom 9.
Februar 2015 datierenden Arztbericht (auf Bitten des Beschuldigten ausgestellt)
von Frau Dr. med. [...], FMH Allgemeine Medizin, ein mit der Diagnose «Unklare
kurze Bewusstseinstrübung am 17. Januar 2015». Der Patient habe ihr das
Ereignis wie folgt geschildert: er sei in ein Restaurant gegangen und habe zwei
Stangen getrunken um 18 Uhr. Dann sei er noch ins Restaurant [...] gegangen und
habe dort zwei Spezli getrunken. Danach habe er heim gehen wollen und sei von
der Beifahrerseite ins Auto gestiegen, da ein anderes Auto zu eng parkiert
gewesen sei. Von diesem Moment an wisse er nichts mehr bis zum Eintreffen am
Postplatz. Er erinnere sich nicht mehr, wie er weggefahren sei. Ab dem
Postplatz sehe er wieder, wie er gefahren sei. Für diese kurze Zeit zwischen
Einstieg ins Auto und Ankunft auf dem [...], angeblich ca. 300 Meter, bestehe
für den Beschuldigten ein Black-out. Er sei nach Hause gefahren, habe parkiert
wie immer und sei mit dem Zug zum Kollegen nach [...] gefahren. Erst am anderen
Tag habe er den Schaden am Auto bemerkt. Die Schilderung des Beschuldigten
scheine ihr glaubhaft zu sein. Sie habe sich gefragt, ob beim Einsteigen vom
Beifahrersitz aus ins Auto, durch ungewöhnliche Kopfposition, eine zerebrale
Durchblutungsstörung möglich gewesen wäre. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft
erläuterte die Ärztin den Bericht am 17. Dezember 2015 wie folgt: Sie habe den
Beschuldigten am 17. Januar 2015 nicht gesehen. Deshalb könne sie aus
ärztlicher Sicht nicht erklären, weshalb der Beschuldigte am 17. Januar 2015
verunfallt sei. Der Beschuldigte leide an [...], der medikamentös gut
eingestellt sei, so dass es nie zu […] gekommen sei. Andere gesundheitliche
Probleme oder eingenommene Medikamente, welche sich auf dessen Fahrfähigkeit
auswirken könnten, seien ihr nicht bekannt. Der Patient habe ihr später
erzählt, er wisse nicht mehr, was passiert sei. Er habe ein Blackout für die
Zeit, als er ins Auto gestiegen sei, bis er sich wieder fahren sehe. Er schätze
seine Lücke für eine Fahrdistanz von 300 Metern.
4. Beweiswürdigung
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte
am Samstag, 17. Januar 2015, ca. 20:30 Uhr, beim Wegfahren aus dem Parkfeld an
der [...], mit den beiden links und rechts von ihm parkierten Personenwagen [...]
und [...] kollidiert ist. Vorgängig hatte er von der Beifahrerseite aus in sein
Auto einsteigen müssen, weil links von ihm ein Fahrzeug sehr nahe parkiert war.
Ebenso wenig ist bestritten, dass er vorgängig zumindest vier bis fünf Stangen
bzw. kleine Bierflaschen konsumiert hatte und sich kurz vor der Abfahrt
gegenüber der Tochter von E.___ telefonisch dahingehend geäussert hatte, er
dürfe nicht mehr mit dem Auto heimfahren, er habe zu viel getrunken. Sonst
verliere er den Führerausweis.
Im Zentrum der Beweiswürdigung steht die
Frage, ob der Beschuldigte die Kollisionen mit den beiden Nachbarfahrzeugen
bemerkt hat oder nicht. Das muss im Hinblick auf die dabei entstandenen erheblichen
Schäden (massive Kratzspuren) an allen drei beteiligten Fahrzeugen ohne Zweifel
bejaht werden: solche Kollisionen sind im Wageninnern sehr gut spürbar und auch
hörbar (selbst wenn das Radio läuft im Auto). Dazu ist überdies festzuhalten,
dass der Beschuldigte ja wusste, dass ein Fahrzeug links von ihm sehr nahe
stand und er deshalb zu besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt beim
Ausparkieren gezwungen war. Weiter wird diese Schlussfolgerung erhärtet durch
die Angaben des Zeugen B.___, der aus einer Distanz von 10 bis 15 Metern durch
die Kollisionsgeräusche auf den PW des Beschuldigten aufmerksam wurde. Die
Aussagen des Zeugen B.___ erscheinen glaubhaft, dazu kann auf die
entsprechenden und zutreffenden aussageanalytischen Erwägungen der Vorinstanz
auf US 9 f. verwiesen werden. Der Zeuge machte auch nicht den Eindruck, dem
Beschuldigten schaden zu wollen, zeugen doch seine letzten Äusserungen vor dem
Amtsgerichtspräsidenten eher vom Gegenteil. Gegen diese
Sachverhaltsfeststellung spricht auch keineswegs, dass der Beschuldigte sich
nach den Kollisionen nicht mit hohem Tempo von der Unfallstelle entfernt hat.
Einzugehen ist nun auf das vom
Beschuldigten geltend gemacht Blackout. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass der
Beschuldigte anlässlich seiner ersten Aussage am 18. Januar 2015 keinen
derartigen Bewusstseinsausfall geltend machte. Es scheint denn auch völlig
unplausibel, dass sich der angebliche Bewusstseinsverlust einzig auf die kurze
Zeitspanne zwischen Ausparkieren und dem [...] bezogen hätte und wie der
Beschuldigte im Übrigen ein nicht unproblematisches Ausparkmanöver – wenn auch
nicht kollisionsfrei – hätte vollbringen und sich korrekt auf den Heimweg hätte
machen sollen. Auch für den Zeugen B.___ war das beobachtete Fahrverhalten des
Beschuldigten «normal». Deshalb kann auch der Mutmassung der Ärztin Dr. [...]
nicht gefolgt werden, eine zerebrale Blutungsstörung habe eventuell eine
«unklare kurze Bewusstseinstrübung» verursacht. Hätte eine solche für das
Ausparkieren und die Fahrt bis zum Postplatz angedauert, wären diese Manöver –
welche nicht unerhebliche kognitive und motorische Anforderungen an den
Beschuldigten stellten, dies erst recht in seinem zumindest leicht
angetrunkenem Zustand – nicht möglich gewesen. Zudem gab es nach den Aussagen
des Beschuldigten sonst nie vergleichbare Blackouts und auch keine
medizinischen Gründe für ein solches.
Das Vorbringen eines kurzzeitigen
Blackouts und seine Behauptung, von den Kollisionen nichts bemerkt zu haben,
erweisen sich damit als Schutzbehauptungen, wobei das Motiv dafür auf der Hand
liegt: Wie der Beschuldigte selbst eingestand, machte er anfänglich zu seinem
Alkoholkonsum falsche Angaben aus Furcht, seinen Führerausweis, auf den er
dringend angewiesen sei, zu verlieren. Überdies hatte er damals auch
finanzielle Sorgen. Es ist deshalb das klare Beweisergebnis, dass der
Beschuldigte am 17. Februar 2017 um ca. 20:30 Uhr seine Kollisionen, welche an
allen drei Fahrzeugen erheblichen Sachschaden verursacht haben, beim
Ausparkieren bemerkt hat und sich trotzdem von der Unfallstelle entfernt hat
und nach Hause fuhr. Nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte dies
mittlerweile verdrängt hat und selbst überzeugt ist von seinem Vorbringen eines
Blackouts.
Nur der Vollständigkeit halber sei
beispielhaft auf folgende, weitere Ungereimtheiten hingewiesen:
-
Unerklärlich ist
beispielsweise, weshalb der Beschuldigte nach dem Unfall nach [...] gefahren
ist, dort sein Fahrzeug abgestellt hat, in seine Wohnung ging, um seine Jacke
zu holen und sogleich weiter zum Bahnhof ging (ab [...] ein Fussweg von 10 bis
15 Minuten), um mit dem Zug ins Nachbardorf [...] zu fahren (Fahrzeit 2
Minuten) zu seinem Kollegen (ein weiterer Fussweg von rund 5 Minuten an die [...])
für ein Fondue gegen 23 Uhr. Dort hat er anschliessend auch übernachtet. Dies
alles, nachdem er vorgängig bei Familie [...] angerufen und auf seinen
fahrunfähigen Zustand hingewiesen und überdies einen Kollegen telefonisch
angefragt hatte, ob er bei ihm in [...] übernachten könne. Vor dem
Berufungsgericht auf diese Umstände angesprochen, gab er an, er habe sich eben
spontan zum Besuch seines Kollegen in [...] entschieden, nachdem er wenige Sätze
vorher noch ausgesagt hatte, es habe sich dabei um einen seit längerem
geplanten Besuch gehandelt. Dieses von ihm geschilderte Verhalten ist hingegen
schlüssig, wenn er sich seines Fehlverhaltens bewusst war und damit rechnen
musste, dass sein Fahrzeug gesucht und er einer Blutalkoholkontrolle unterzogen
würde. Folglich musste er sicherstellen, nicht bei seinem Fahrzeug gefunden
werden zu können.
-
Auch zum Verlauf des
folgenden Vormittags und insbesondere dazu, wie er erfahren habe, dass er von
der Polizei gesucht werde, hat der Beschuldigte widersprüchliche Angaben
gemacht, wie sich aus den zitierten Aussagen ergibt. In einer schriftlichen
Eingabe liess er überdies ausführen, er sei am Morgen mit dem Zug von [...]
nach [...] zurückgekehrt, wo er draussen vor der Liegenschaft von einer
Polizeipatrouille in Empfang genommen worden sei. Dabei habe man ihn einer
Atemalkoholkontrolle unterzogen, welche ein negatives Resultat erzeigt habe und
merkwürdigerweise nicht aktenkundig sei (Eingabe vom 17. Juni 2016 S. 2).
-
Wie der Vorderrichter zu
Recht festhielt, ist unerklärlich, weshalb der Beschuldigte in der ersten
Aussage vom 18. Januar 2015 in seinem freien Bericht ein allfälliges Blackout nicht
erwähnt hat. Dies wäre ein höchst auffälliger Umstand gewesen, den der
Beschuldigte wohl als Erstes erwähnt hätte. Zudem soll dieses Blackout gerade
für den Zeitabschnitt der kritischen Manöver (Ausparkieren und Wegfahren)
stattgefunden haben.
III. Rechtliche Würdigung
1. Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als
Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder
einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde
oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen
ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser
Massnahme vereitelt hat. Nach Art. 51 Abs. 3 SVG hat der Schädiger bei einem
Unfall mit Sachschaden sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und
Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei
zu verständigen.
Das Bundesgericht sieht den objektiven
Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe durch Unterlassung der sofortigen
Meldung des Unfalls an die Polizei als erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker zur
unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und diese möglich war
und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei
Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte.
Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe nach der
bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere
und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und
nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde, muss nach der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 1 SVG bereits
mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein
Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018
E. 2.3). Zur Erfüllung des
subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2
StGB. Er ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe
Wahrscheinlichkeit der die Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen
kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und
ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2).
2. Der Beschuldigte hat
unbestrittenermassen mit einem Verkehrsunfall bei zwei anderen Fahrzeugen
erheblichen Sachschaden verursacht. Da er die ihm unbekannten Geschädigten
nicht sofort benachrichtigen konnte, war er verpflichtet, unverzüglich die
Polizei zu verständigen. Dies wurde im Parteivortrag auch anerkannt. Bei einer
Meldung des Unfalles hätte die Polizei nach der Art des Unfalles und der
Umstände (vorheriger Alkoholkonsum, zweifache nicht unerhebliche Kollision auf
beiden Seiten beim Ausparkieren, Ereigniszeitpunkt) beim Beschuldigten mit
grösster Wahrscheinlichkeit eine Blutalkoholkontrolle angeordnet. Diese
Umstände waren dem Beschuldigten bewusst. Weil beweismässig davon auszugehen
ist, dass der Beschuldigte die Kollisionen mit Sachschaden wahrgenommen hatte,
ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt: sein Verhalten lässt nicht nur auf
Eventualvorsatz schliessen, vielmehr war es der zielgerichtete Wille des
Beschuldigten, sich durch sein pflichtwidriges Verhalten nach dem
Verkehrsunfall der aus seiner Sicht zu erwartenden Anordnung einer
Blutalkoholkontrolle zu entziehen. Es lag direkter Vorsatz vor. Der
Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
2. Die Strafzumessung der Vorinstanz auf
US 12 f. ist ausführlich und korrekt. Sie wird nicht beanstandet, sodass
grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass der Beschuldigte einen Unfall mit nicht unerheblichem Sachschaden an zwei
fremden Fahrzeugen verursacht hatte, dass jedoch niemand verletzt wurde. Der
Beschuldigte entfernte sich pflichtwidrig von der Unfallstelle, um keine
Abnahme seines Führerausweises zu riskieren. Damit entzog er sich aber auch
seiner Verantwortung für den Schaden gegenüber den beiden Geschädigten.
Entgegen der Vorinstanz ist von direktem Vorsatz auszugehen, was beim
subjektiven Tatverschulden doch deutlich schwerer ins Gewicht fällt. Es ist
noch von einem leichten, nicht mehr aber geringfügigen Tatverschulden
auszugehen.
Die Täterkomponenten wirken sich mit
zwei Ausnahmen neutral aus bei der Strafzumessung: bei der Beachtung des
Sanktionenpakets ist dem zu erwartenden Führerausweisentzug leicht
strafmindernd Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die unverhältnismässig
lange Verfahrensdauer. Beim zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem
Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe von
60 Tagessätzen dem umschriebenen Verschulden angemessen.
Bei der Tagessatzberechnung ist von
einem Ersatzeinkommen von 3'440.00 netto pro Monat auszugehen: Der Beschuldigte
hat seine Stelle per Ende 2018 verloren und bezieht jetzt
Arbeitslosenentschädigung. Im 2017 wurde ein monatliches Nettogehalt von CHF
4'300.00 p.Mt. erzielt, was bei einem Ansatz von 80% Arbeitslosentaggelder von
CHF 3'440.00 ergibt. Nach einem Pauschalabzug von 20% und einem Abzug von 15%
für den Sohn verbleiben CHF 2'339.00 oder CHF 78.00 resp. abgerundet CHF 70.00
pro Tag.
Unter Beachtung des Verbots der
reformatio in peius ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen: 30 Tagessätze
Geldstrafe zu je CHF 70.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei
Jahren, und eine Verbindungsbusse von CHF 450.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe
im Falle der Nichtbezahlung.
V. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte und Berufungskläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF
1'000.00) und des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.00, total CHF 1'540.00, zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Demnach wird in Anwendung der Art. 91a
Abs. 1 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 379
ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am
17. Januar 2015.
2. A.___ wird verurteilt:
-
zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer
Probezeit von 2 Jahren;
-
zu einer Busse von CHF
450.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 1'000.00, hat
A.___ zu bezahlen.
4. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'540.00,
hat A.___ zu bezahlen.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier