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Entscheid

STBER.2018.67

sexuelle Handlungen mit Kindern

17. Juli 2019Deutsch69 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Ziff. 10), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es

Vorbemerkungen gebe oder Anträge gestellt werden wollten. Dies wird verneint.

Die amtliche Verteidigerin überreicht

ihre Honorarnote der Staatsanwältin, damit diese sie einsehen kann.

Es erfolgt die Befragung des

Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in

den Akten).

Da keine Beweisanträge gestellt werden,

wird das Beweisverfahren geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin D.___:

1.

C.___

sei wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen.

2.

C.___

sei zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3.

Für

die Dauer der Probezeit gemäss Ziff. 2 hiervor sei C.___ die Weisung zu erteilen,

sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die

behandelnde Fachperson im Rahmen der Probezeit als notwendig erachtet.

4.

C.___

sei für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen

umfasst.

5.

Für

die Dauer des Tätigkeitsverbots gemäss Ziff. 4 hiervor sei gegenüber C.___

Bewährungshilfe anzuordnen.

6.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie

Selig, für das Berufungsverfahren sei gerichtlich festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

7.

An

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.00,

total CHF 3’840.00, habe C.___ CHF 2’540.00 zu bezahlen.

8.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien von C.___ zu bezahlen.

Rechtsanwältin Stephanie Selig:

1.

Es

sei der Beschuldigte, C.___, freizusprechen vom Vorhalt der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern, angeblich begangen im Zeitraum Frühling/Sommer 2015 bis

3. Januar 2016 in [...] zum Nachteil von B.___ und A.___.

2.

Die

Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen.

3.

Im

Hinblick auf die im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Entschädigungen

der amtlichen Verteidigerin sei auf eine Rückforderung beim Beschuldigten zu

verzichten.

4.

Dem

Beschuldigten sei für das vorliegende Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung in Höhe der edierten Honorarnote der amtlichen

Verteidigerin auszurichten.

5.

Die

Verfahrenskosten sowohl des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens seien

dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

Die Staatsanwältin benützt die

Gelegenheit für eine kurze Replik. Die amtliche Verteidigerin verzichtet auf

eine Duplik.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu

einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er könne keinen Schneidersitz

machen; er habe zwei kaputte Knie.

Hierauf wird der öffentliche Teil der

Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das

Urteil wird den Parteien, den Zuhörerinnen und dem Pressevertreter gleichentags

um 17.00 Uhr in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 7. Januar 2016 meldete sich E.___

auf dem Polizeiposten […] und führte aus, dass C.___ gemäss Aussagen ihrer

beiden Kinder vor ihnen an seinem Geschlechtsteil herumgespielt habe (AS 7).

2. Am 11. und 14. Januar 2016 wurden mit

B.___ und A.___ Videoeinvernahmen durchgeführt (AS 61 ff.; 68 ff.; 79 ff.; 86

ff.).

3. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016

eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung

wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB (AS

166).

4. Die Mutter und gesetzliche

Vertreterin von B.___ und A.___, E.___, konstituierte ihre beiden Kinder am 21.

Januar 2016 als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (AS 211 f.).

5. Die Anklageschrift datiert vom 9.

Juni 2017 (AS 1 f.).

6. Am 20. November 2017 fällte der

Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 366 ff.):

1.

C.___ hat sich der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht.

2.

C.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3.

Für die Dauer der

Probezeit gemäss Ziff. 2 hiervor wird C.___ die Weisung erteilt, sich einer

psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die behandelnde

Fachperson im Rahmen der Probezeit als notwendig erachtet.

4.

C.___ wird für 10

Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit

verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

5.

Für die Dauer des

Tätigkeitsverbots gemäss Ziff. 4 hiervor wird gegenüber C.___ Bewährungshilfe

angeordnet.

6.

C.___ hat B.___ eine

Genugtuung von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

7.

C.___ hat A.___ eine

Genugtuung von CHF 600.00 zu bezahlen.

8.

Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___ und A.___, Rechtsanwältin Anita

Hug, wird auf CHF 5'155.60 (26.18 Stunden zu CHF 180.00, inkl.

Auslagen von CHF 61.30 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 381.90)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von C.___

vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'130.95

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 220.00 pro Stunde, inkl. MwSt. zu

8 % von CHF 83.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___

erlauben.

9.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird

bezüglich des mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eingestellten Vorhalts auf

CHF 1'064.70 (5.17 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von

CHF 55.25 und MwSt. zu 8 % von CHF 78.85) festgesetzt und ist

vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin

von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird im Übrigen auf

CHF 9'117.05 (44.50 Stunden zu CHF 180.00 und 0.34 Stunden zu

CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 401.10 und MwSt. zu 8 % von

CHF 675.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 2'412.15

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 bzw. CHF 115.00 pro

Stunde, inkl. MwSt. zu 8 % von CHF 178.65), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

11. An die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 3'840.00, hat C.___

CHF 2'540.00 zu bezahlen. CHF 1'300.00 (Auslagen bezüglich des mit

Verfügung vom 9. Juni 2017 eingestellten Vorhalts) gehen zulasten des Staates.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit

sich die Kosten auf CHF 3'240.00 belaufen und CHF 1'940.00 zulasten

von C.___ gehen.

7. Am 4. Dezember 2017 meldete der

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 377).

8. Gemäss Berufungserklärung vom 11.

September 2018 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 1: Schuldspruch

wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern

- Ziff. 2: Sanktion

- Ziff. 3: Weisung betr.

psychotherapeutischer Behandlung

- Ziff. 4: Berufs- und

Tätigkeitsverbot

- Ziff. 5: Anordnung von

Bewährungshilfe

- Ziff. 6 und 7:

Genugtuungen B.___ und A.___

- Ziff. 8: Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ und B.___, soweit die

Rückforderung und die Nachzahlung betreffend

- Ziff. 10: Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin, soweit den Rückforderungs- und

Nachzahlungsanspruch betreffend

- Ziff. 11:

Verfahrenskosten.

9.1 Die Privatkläger A.___ und B.___

erklärten mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 die Anschlussberufung, die sich

gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils richtete:

- Ziff. 2: Bemessung der

Strafe

- Ziff. 6 und 7: Höhe der

Genugtuungen von A.___ und B.___.

Am 10. Juli 2019 zogen die Privatkläger

ihre Anschlussberufung zurück, weshalb das entsprechende Verfahren

abgeschrieben werden kann.

9.2 Die Staatsanwaltschaft reichte kein

Rechtsmittel ein.

10. In Rechtskraft erwachsen und damit

nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 8: Die Höhe der

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ und B.___, soweit

die Höhe betreffend;

- Ziff. 9: Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin bezüglich eingestelltem Vorhalt (Verfügung vom

9.6.2017);

- Ziff. 10: Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend.

11. Die Hauptverhandlung fand am 17.

Juli 2019 statt.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, in

der Zeit von Frühling/Sommer 2015 (ca. Anfang Mai 2015) bis 3. Januar 2016, in [...]

(Wohnung des Beschuldigten), z.Nt. von B.___ (geb. 2008) und A.___ (geb. 2006),

sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, indem er auf dem Sofa sitzend

vorsätzlich mehrfach, mindestens 12 oder 13 Mal vor B.___, davon ca. 2 bis 4

Mal in Anwesenheit von A.___, und zusätzlich ca. 1 Mal vor A.___ alleine,

seinen Penis aus der Trainerhose hervorgeholt und anschliessend vor den Augen

der Kinder daran herummanipuliert habe. Mit seinem Verhalten habe der

Beschuldigte die beiden Kinder vorsätzlich in eine sexuelle Handlung mit einbezogen.

2.

Die involvierten Personen

Bei den Privatklägern handelt es sich um

zwei Kinder: B.___, geb. 2008, und A.___, geb. 2006. E.___ ist die Mutter der

Privatkläger. Sie hat noch drei weitere Kinder von einem anderen Mann, F.___, G.___

und H.___. Der Ehemann von E.___ und Vater der Privatkläger ist I.___.

An der […]strasse in [...] wohnen die

Eltern von I.___ und Grosseltern von B.___ und A.___, J.___ und K.___. Im

gleichen Zweifamilienhaus wohnte im oberen Stock der Beschuldigte mit seiner

Partnerin, L.___. L.___ ist die Halbschwester von I.___, dem Vater der

Privatkläger, und somit deren Tante. L.___ und I.___ haben die gleiche Mutter.

Die Beziehung zwischen L.___ und dem

Beschuldigten begann 2014, seit anfangs 2015 wohnten sie zusammen.

3.

Die Aussagen der involvierten

Personen

Im Allgemeinen ist dazu zunächst

festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aussagen der involvierten Personen auf vielen

Seiten wörtlich wiedergegeben hat. Darauf ist grundsätzlich zu verweisen (Art.

82.

Abs. 4 StPO).

3.1

A.___

3.1.1

Mit A.___ wurde am 11. Januar 2016

eine erste Videoeinvernahme durchgeführt (AS 79 ff.). Er war im damaligen

Zeitpunkt 9 ½-jährig.

A.___ spielte zu Beginn der Befragung

mit einem Ballon, der offenbar mit Mehl gefüllt war. Er wirkte sehr lebendig

und aufgeweckt. Die Frage der Polizistin nach Lüge und Wahrheit konnte er

anhand von Beispielen schnell und richtig beantworten. A.___ erwies sich im

Verlauf der Befragung als sehr redefreudig. Er erzählte an mehreren Stellen

Geschichten aus seinem Alltag, dies teilweise wortreich und ausschweifend.

A.___ erzählte, dass sie, wenn sie bei

Grosi zu Besuch gewesen seien, Grosi ihnen gesagt habe, dass sie hinaufgehen

sollen, um Hallo zu sagen. Er habe dann oben an der Wohnungstüre geklopft (A.___

klopfte zur Erklärung laut auf den Tisch), worauf der Freund des Gottis «Ine»

gerufen habe. Sie (B.___ und er) seien eingetreten und dann habe der Freund am

Schnäbi gespielt. Er habe ihnen dann zur Begrüssung die Hand gegeben und habe

es schnell eingepackt. Als sie wieder gegangen seien, habe er weitergemacht. B.___

habe nicht gesehen, dass er weitergemacht habe, aber er, A.___ habe es gesehen,

weil er die Wohnungstüre zugemacht habe; B.___ habe die Türe nicht schliessen

können und habe es deshalb nicht gesehen. Als er die Türe zugemacht habe, habe

er gesehen, wie C.___ am Schnäbi gespielt habe. Es sei ein- bis viermal

passiert, «relativ mängisch», vielleicht dreimal, das erste Mal im Sommer 2015.

Er habe geklopft, ohne etwas zu sagen. C.___

habe nicht gewusst, wer komme. Die Grosseltern seien fast nie nach oben

gegangen.

C.___ habe mit den Fingern am Schnäbi

gespielt, das Schnäbi sei klein gewesen, er habe «geknetet». C.___ sei im

Schneidersitz gesessen, manchmal auch mit den Beinen zusammen.

Als Grossvater heraufgekommen sei, habe

er nichts gemacht. C.___ habe jeweils Trainerhosen und ein T-Shirt getragen.

Wenn sie mit C.___ gesprochen hätten,

habe er das Schnäbi «draussen» gehabt. Beim Handgeben habe er das Schnäbi

«ipackt». Er habe ihm eigentlich nicht die Hand geben wollen (A.___ zeigt, wie

er C.___ am Handgelenk/Unterarm hat fassen wollen), aber C.___ habe dann doch

seine Hand genommen. Auch B.___ habe C.___ am Handgelenk/Unterarm fassen

wollen. Sie hätten nachher unten die Hände gewaschen.

Er sei zuerst erschrocken, nachher habe

er es «scho chli» (A.___ tippt sich mit dem Zeigfinger mehrmals an die Schläfe)

gefunden.

Sie hätten den Mann gesehen, mit dem Tante

L.___ verheiratet gewesen sei. Da habe er zu seiner Mutter gesagt, dass er

nicht mehr zu Tante L.___ hinaufgehen wolle. Als die Mutter nach dem Grund

gefragt habe, habe er gesagt, weil C.___ mit dem Schnäbi spiele. Dies sei

letzte Woche gewesen.

C.___ habe das nur gemacht, wenn Tante

L.___ nicht dort gewesen sei. C.___ sei auf dem Sofa gesessen, vor welchem ein

Tisch gestanden sei. Er, A.___, sei hinter diesem Tisch gestanden. Sie hätten

miteinander gesprochen, wenn A.___ mit dem Schnäbi gespielt habe.

A.___ beschrieb den Wohnraum mit dem

Sofa, Tisch und TV-Gerät. Er zeigte weiter, wo sich die Wohnungstüre befindet

und führte aus, dass sich zwischen Wohnungstür und Wohnraum noch ein WC

befindet.

3.1.2

Die zweite Videobefragung von A.___

erfolgte am 14. Januar 2016. Dieser Befragung wohnten die Verteidigerin des

Beschuldigten sowie die Rechtsbeiständin des Privatklägers in einem Nebenraum

bei und sie hatten Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (AS 86 ff.).

A.___ führte aus, dass er am Montag

(11.1.) die Wahrheit gesagt habe. Wenn sie bei Grosi gewesen seien, habe Grosi

gesagt, sie sollen hinaufgehen. Er habe an der Türe geklopft und C.___ habe

gerufen «Ine». Da habe er am Schnäbi gezupft und gespielt. Sie hätten ihm die

Hand geben müssen, dabei hätten sie ihn oben (am Handgelenk) halten wollen, er

habe aber ihre Hand genommen.

Einmal sei der Grosätti heraufgekommen.

Da habe C.___ nichts gemacht. Er habe es eingepackt. Als Grosätti

heruntergegangen sei, habe er es wieder ausgepackt und weitergespielt.

Im Ganzen sei es 1 -3 Mal passiert.

Zeitlich konnte A.___ die Vorfälle nicht mehr einordnen. Das erste und dritte

Mal sei B.___ dabei gewesen, das zweite Mal sei er alleine in die Wohnung

hinaufgegangen. Bei diesem Mal sei der Grosätti heraufgekommen.

C.___ sei, wenn er in die Wohnung

gekommen sei, auf dem Sofa gesessen, im Schneidersitz oder normal. C.___ habe

in diesem Moment das Schnäbi jeweils schon draussen gehabt, aber genau könne er

das nicht mehr sagen. C.___ habe das Schnäbi immer wieder ein- und ausgepackt,

indem er die Trainerhose runtergezogen und wieder hinaufgezogen habe (A.___

deutet es an seinen Hosen an).

A.___ zeichnete den genauen Ort, wo C.___

sass und wo die Kinder im Wohnzimmer standen, auf einer ihm vorgelegten Foto

ein (AS 92).

B.___ und er hätten, wenn sie wieder

nach unten gegangen seien, die Hände gewaschen, weil sie es gruusig gefunden

hätten.

Mit der einen Hand habe C.___ Schoggi

gegessen, mit der anderen habe er mit dem Schnäbi gespielt.

Tante L.___ sei nie in der Wohnung

gewesen, wenn etwas passiert sei. Zum Schnäbi sei nie etwas herausgekommen. B.___

sei auch alleine in der Wohnung von C.___ gewesen, ob dann etwas passiert sei,

wisse er nicht.

Er sei mit der Mutter in der Stadt

gewesen, wo der Coop oder das Migros sei und wo die Wasserstrahlen aus dem

Boden kommen (A.___ meint den Amthausplatz). Dort habe Mami gesagt, schau, dort

ist der alte Freund von Tante L.___. Dann habe er es Mami erzählt wegen C.___,

es sei ihm «usegrütscht». Er hätte es Mami sowieso erzählt, weil es ihm auf die

Nerven gegangen sei.

Es sei schon «relativ lange», seit es

das letzte Mal passiert sei. Er wisse nicht, warum er es nicht bereits nach dem

ersten Mal erzählt habe. Sie seien jeweils 30, 20 Minuten oder 15 Minuten oben

in der Wohnung geblieben.

Er habe weder seine Brüder noch den

Grosätti je nackt gesehen.

3.2

B.___

3.2.1

Mit B.___ wurde ebenfalls am 11.

Januar 2016 eine erste Videoeinvernahme durchgeführt. B.___ war zu diesem

Zeitpunkt 7 ½-jährig (AS 61 ff.).

B.___ führte auf entsprechende Frage

aus, ja, sie sei nervös. B.___ wirkt allerdings in der Folge nicht nervös; sie

macht einen wachen und aufgeweckten Eindruck und beantwortet die Fragen prompt

und flüssig. Die Frage nach dem Unterschied zwischen Wahrheit und Lüge

beantwortet sie mit einem treffenden Beispiel (Die Kollegin sagt der Mutter,

sie habe die Zähne geputzt, was nicht stimmt: Dies sei eine Lüge).

In freier Rede erzählt B.___ sodann,

dass oben vom Grosi deren Tochter wohne. Der Mann der Tochter habe immer vor

ihnen den Pinsu herausgenommen. A.___ habe dies dann plötzlich Mami gesagt.

«Pinsu» sei «dr Gschlächt vom Bueb».

Dies sei öfters passiert, total 13 oder

12.

Mal, zum letzten Mal nach Weihnachten. Wann das erste Mal, wisse sie nicht.

Sie seien hinaufgegangen, weil Grosi

gesagt habe, sie sollen «Hallo» sagen. Sie seien gegangen, wenn Tanti L.___

dort gewesen sei.

Sie hätten geklopft, dann habe C.___

«Ine» gesagt. Sie hätten dann zusammen gesprochen und dann sei es meistens

passiert. Beim Tschüss sagen habe sie C.___ am Handgelenk fassen wollen, aber

er habe ihre Hand erwischt und sie (A.___ und sie) hätten deshalb nachher die

Hände gewaschen. C.___ sei jeweils auf dem Sofa gewesen, normal sitzend. Sie

habe gesehen, dass er das «Gschlächt» hervorgenommen und daran herumgespielt

habe. C.___ habe in die Hose gegriffen und es herausgenommen; er habe

Trainerhosen getragen. Er habe am Gschlächt mit der Hand «ufe und abe» gemacht.

Sie wisse nicht mehr, wie das Geschlechtsteil ausgesehen habe. Sie hätten zusammen

gesprochen, er habe gefragt, wie es in der Schule gehe und so. Während sie

gesprochen hätten, habe er mit dem Geschlechtsteil gespielt.

Tante L.___ sei auch in der Wohnung

gewesen, aber sie habe es meistens nicht gesehen.

Wenn sie an der Türe geklopft hätten,

habe C.___ meistens nicht gewusst, dass sie es seien. Von der Türe bis zur

Stube habe man noch ein bisschen laufen müssen (B.___ macht mit dem Arm eine

Querbewegung von links nach rechts).

Sie habe gedacht, dass er dies nicht

dürfe «und so».

Sie hätten es nicht früher gesagt, weil

sie gedacht hätten, es seien dann alle böse auf sie und sie nicht gewusst

hätten, wie es rauskommt. Mit A.___ habe sie darüber gesprochen, sonst mit

niemandem.

Sie sei manchmal mit A.___ und manchmal

alleine in die obere Wohnung gegangen. C.___ habe es auch gemacht, wenn sie

alleine gegangen sei. Tante L.___ sei dann auch auf der Couch gewesen wie C.___,

sie habe es aber nicht gesehen, dass C.___ mit dem Gschlächt gespielt habe. Tante

L.___ habe meistens zu ihr geschaut, weil sie ja zusammen gesprochen hätten.

Wenn sie mit A.___ oben gewesen sei, sei Tante L.___ meistens weg gewesen.

Manchmal sei sie auch dort gewesen und C.___ habe es auch gemacht. Tante L.___

habe es aber nicht gesehen.

Schliesslich sagte B.___, dass es

abgesehen vom Händedruck zu keinen Berührungen zwischen ihr und C.___ gekommen

sei.

3.2.2

Am 14. Januar 2016 wurde die

zweite Videoeinvernahme von B.___ durchgeführt, welche die Vertreterin des

Beschuldigten in einem Nebenraum mitverfolgte und die Gelegenheit hatte,

Ergänzungsfragen zu stellen (AS 58 ff.).

B.___ kann einleitend zwischen Wahrheit

und Lüge unterscheiden: Es sei eine Lüge, wenn die Befragerin sage, sie sei

gestern mit B.___ in der Badi gewesen. Am Montag (erste Befragung) habe sie die

Wahrheit gesagt.

C.___ habe immer vor ihnen am Geschlecht

herumgespielt. Sie (A.___ und B.___) hätten es nicht sagen wollen, aber sie

hätten es dann gesagt und Mami habe zu Grosi angerufen und sie habe gesagt,

dass es stimmt. Grosi habe dann gesagt, dass sie nicht mehr hinaufgehen müssten

und sie habe geschaut, dass Tante L.___ dort gewesen sei.

C.___ habe am Geschlecht herumgespielt.

Auf Nachfrage, was er genau gemacht habe: Er sei auf dem Sofa gesessen und habe

in die Hosen gegriffen und es herausgenommen. Er habe mit der Hand gespielt,

manchmal habe er «ufe» und «abe» gemacht.

B.___ kann nicht sagen, wann es das

erste Mal passiert sei. A.___ sei damals dabei gewesen. B.___ konnte auch nicht

sagen, wann es zum letzten Mal passiert sei. Auf Nachfrage sagte sie, es sei im

Winter gewesen, nach Weihnachten. Zur Begründung führte sie aus, sie seien im

Europapark gewesen, Mami habe dann angerufen. Sie sei alleine beim Grosi

gewesen, als es letztmals passiert sei.

Sie wisse nicht mehr, wie oft es

passiert sei. Auf Nachfrage, am Montag habe sie 12 Mal gesagt: 12 bis 10 Mal,

sie wisse es nicht mehr genau. Sie wisse nicht, wie oft sie alleine oder mit A.___

oben gewesen sei.

Es sei sonst nie jemand in die Wohnung

gekommen. Tante L.___ sei ein- oder zweimal auch dort gewesen. Ein paarmal

seien Grosi oder Ätti hinaufgekommen, aber dann habe C.___ nichts gemacht. B.___

bestätigt die Aussage von A.___ nicht, wonach Grosätti einmal in die Wohnung

gekommen sei und C.___ sein Schnäbi eingepackt und wieder hervorgenommen habe,

nachdem Grosätti wieder gegangen sei. Da müsse A.___ allein oben gewesen sein.

C.___ sei normal auf dem Sofa gesessen,

als es passiert sei. C.___ habe graue Trainerhosen getragen (sie muss lange den

Begriff «Trainerhosen» suchen). Oben habe er meistens ein T-Shirt getragen

(nach langem Überlegen). Sonst sei niemand auf dem Sofa gesessen, wenn C.___

mit dem Geschlecht gespielt habe. Ein bis zweimal sei Tante L.___ dabei

gewesen, dann habe C.___ meistens nichts gemacht. Nur einmal, da habe Tante

L.___ zu ihnen geschaut, weil sie mit ihnen gesprochen habe. Sie habe deshalb

nicht gesehen, was C.___ mache.

Auf die Frage, wann C.___ das Geschlecht

herausgenommen habe: Das wisse sie nicht mehr. Es sei erst gewesen, als sie in

der Stube vor ihm gestanden seien.

Beim Tschüss-Sagen habe er es

eingepackt, A.___ habe ihn am Handgelenk nehmen wollen (B.___ greift sich ans

Handgelenk), aber C.___ habe sie an der Hand genommen und sie hätten nachher

die Hände gewaschen, einfach so, nicht, weil die Hände dreckig gewesen seien.

Die Befragerin legt B.___ ein Foto vor,

auf welcher sie die Standorte von C.___ (blau) und L.___ (rot) einzeichnet (AS

74).

B.___ führt weiter aus, dass sie noch

nie ein Geschlecht bei einem Mann gesehen habe. Sie würden mit der Familie ohne

Badehosen in den Whirlpool gehen, aber dann schaue sie nicht aufs Geschlecht.

B.___ konnte auf entsprechende Frage

nicht beschreiben, wie das Geschlecht von C.___ aussah. Es habe sich nicht

verändert und es sei nichts herausgekommen.

Sie habe zuerst mit Mami am Telefon

darüber gesprochen. Sie sei damals beim Grosi gewesen, deshalb habe das Grosi

es auch gehört. Mami habe sie gefragt, weil A.___ es ihr vorher erzählt habe.

Vorher habe sie nur mit A.___ darüber gesprochen. Sie könne nicht sagen,

wieviel Zeit zwischen dem letzten Vorfall und dem Telefon mit Mami verstrichen

sei.

Sie habe nach dem ersten Mal mit

niemandem gesprochen, weil sie gedacht habe, es seien dann alle böse auf sie.

Mit den vier Brüdern komme sie gut

zurecht. Wenn sie alleine zuhause seien, würden sie spielen oder fernsehen.

Es sei mehr passiert, wenn sie mit A.___

oben gewesen sei. Als Tante L.___ einmal auch in der Wohnung gewesen sei, sei

sie alleine dort gewesen.

Auf nochmalige Frage, warum sie die

Hände gewaschen habe, führte B.___ aus, dass sie vor dem Essen die Hände hätten

waschen müssen. Auf den Hinweis der Befragerin, dass A.___ es «gruusig» fand,

sagte B.___, dass sie es auch ein bisschen «gruusig» fand.

Sie habe gedacht, dass man das nicht

darf, was C.___ tat, und dass sie es sagen müssten. Mehr habe sie nicht

gedacht.

Auf Nachfrage sagt B.___, dass sie den

Begriff «Pinsu» vom Grosi kenne. Dass dies das Geschlecht des Mannes sei,

hätten ihr einer der Brüder und Papi gesagt.

4.

E.___

4.1

E.___, die Mutter der beiden

Privatkläger, wurde am 7. Januar 2016 polizeilich einvernommen (AS 97 ff.). Sie

führte aus, dass die Kinder über die Festtage bei den Grosseltern in den Ferien

gewesen seien, weil sie und ihr Mann gearbeitet hätten. A.___ sei vom

30.12.2015

– 4.1.2016 dort gewesen, B.___ vom 3.1.2016 – 7.1.2016.

A.___ sei gestern (also am 6.1.2016) zu

ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass er nicht mehr hinaufgehen wolle, um C.___

zu grüssen. C.___ spiele jedesmal an seinem Schnäbi herum, wenn die Tante L___

nicht dort sei. A.___ habe gesagt, dass er angeklopft habe und dann eine Stimme

gerufen habe «chömet ine». C.___ sei dann dort gesessen und habe an seinem

Schnäbi gespielt. Er habe sein Schnäbi nicht sofort verräumt. Sie hätten ihm

dann die Hand zur Begrüssung gegeben und seien sogleich wieder nach unten

gegangen. C.___ habe sein Schnäbi immer noch draussen gehabt. Die Kinder hätten

auch ihrem Vater davon erzählt.

E.___ führte weiter aus, dass sie am

gleichen Tag (6.1.2016) ihre Tochter B.___ am Telefon darauf angesprochen habe.

Sie habe mehrmals nachfragen müssen, bis B.___ gebeichtet habe, dass C.___ an

seinem Schnäbi gespielt habe. B.___ habe beinahe zu weinen begonnen, als sie es

erzählt habe.

A.___ habe gesagt, dass es sicher 5 Mal

vorgekommen sei, dass C.___ an seinem Schnäbi gespielt habe.

4.2

Anlässlich der polizeilichen Befragung

vom 21. März 2016 (AS 101 ff.) bestätigte E.___ eine Aussage des Beschuldigten,

wonach K.___ zuhause fast immer in den Unterhosen herumlaufe. Dies sei auch bei

ihrem Mann so. Mit Sexualität und Nacktheit würden sie zuhause offen umgehen.

Die Kinder würden die Eltern nackt sehen, das sei für sie nichts Besonderes.

Die Sexualität spiele sich aber hinter verschlossenen Türen ab.

E.___ bestätigte, dass ihr Sohn H.___

während einigen Jahren fremdplatziert gewesen sei. F.___ habe gerne Rap-Songs,

am liebsten solche mit «gruusigen» Wörtern (Gewalt, sexistische Sachen etc.).

5.

I.___

I.___ führte anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 21. März 2016 (AS 110 ff.) aus, dass ihm seine

Ehefrau erzählt habe, dass sie mit den Kindern beim Amthausplatz gewesen sei.

Dort würden sich die Alkoholiker versammeln. Seine Ehefrau habe gesagt, dass das

Ex-Schätzeli von L.___ auch gerne getrunken habe. A.___ habe gesagt, dass das

Schätzeli von L.___ (d.h. der Beschuldigte) ihn nicht gerne habe, er habe B.___

lieber. A.___ habe darauf erzählt, dass er jeweilen an der Wohnung geklopft

habe. C.___ habe dann gesagt «ine». Danach habe er die Wohnung betreten und

gesehen, wie der C.___ an seinem Glied manipuliert habe.

Wenn die Kinder bei seinen Eltern zu

Besuch gewesen seien, hätten sie jeweils L___ und C.___ Hallo sagen müssen.

6.

L.___

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 13. Januar 2016 (AS 116 ff.) sagte Getrud Gfeller aus, der Beschuldigte

habe nie mit dem Schnäbi gespielt, wenn sie dabei gewesen sei. Sie habe nie so

etwas gesehen.

7.

K.___

K.___ führte anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 20. April 2016 (AS 125 ff.) aus, dass er nicht viel

wisse. Er habe erfahren, dass E.___ mit A.___ in der Stadt gewesen sei und dort

von ihm erfahren habe, dass etwas vorgefallen sei. Was genau wisse er nicht.

Von I.___ habe er erfahren, dass der Beschuldigte mit den Kindern sexuelle

Handlungen gehabt habe. Dass er Selbstbefriedigung vor den Kindern betrieben

hätte. Er habe den Beschuldigten darauf angesprochen, dieser habe gesagt, er

habe nie etwas Unrechtes mit den Kindern gemacht. Die Kinder hätten ihnen nie

etwas erzählt und es sei ihm nie etwas aufgefallen.

K.___ führte im Weiteren aus, es treffe

zu, dass er zuhause jeweils in Unterhosen und Unterleibchen herumlaufe. Dies

sei auch bei I.___ so. Die Redens- und Verhaltensart mit dem Thema Sexualität

sei bei der Familie seines Sohnes sehr speziell. So habe er einmal gehört, wie E.___

mit jemandem in einer Lautstärke bei offenem Fenster über Form und Länge der

Geschlechtsteile der Kinder diskutiert habe.

8.

J.___

J.___ führte anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 20. April 2016 (AS 133 ff.) aus, dass A.___ seiner Mutter «aus

heiterem Himmel» gesagt habe, dass C.___ seinen «Pinsu» ausgepackt habe. Sie

wisse das von E.___. Sie habe es nicht geglaubt und gedacht, das stimme nicht.

Sie hätten mit dem Beschuldigten gesprochen, dieser habe gesagt, er habe den

Kindern nichts zu Leide getan. Die Kinder hätten nie von unangenehmen Sachen

erzählt. Sie hätten auch nie negativ von C.___ oder L___ gesprochen.

J.___ führte im Weiteren aus, dass sie

die Erziehungsmethoden und die grobe Redensart in der Familie ihres Sohnes

nicht akzeptiere. E.___ sei eine Person, die immer im Mittelpunkt stehen müsse.

Mit der Sexualität würden sie zu offen umgehen. E.___ habe die Kinder zu früh

aufgeklärt. B.___ habe ihr erzählt, wenn die Knaben am Morgen nach dem

Aufstehen nach unten gekommen und aufs WC gegangen seien, habe jeder ein hartes

Schnäbi gehabt und E.___ habe gerufen «Es ist Ständer-Time».

Das Wort «Pinsu» habe B.___ von ihr. Sie

habe ihr gesagt, dass man nicht «Gigu» oder «Schwanz» sage.

Es sei nur ein- oder zweimal

vorgekommen, dass die Kinder bei C.___ gewesen seien, wenn dieser alleine in

der Wohnung gewesen sei. Sie habe jeweils unten auf der Treppe gewartet.

Nach ihrer Meinung habe das Auftreten

von E.___ die Kinder beeinflusst, dies auszusagen.

9.

Der Beschuldigte

9.1

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 13. Januar 2016 (AS 47 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass

er sich keiner Schuld bewusst sei. Die Kinder seien immer nur schnell in die

Wohnung gekommen. Sie hätten Hallo gesagt und seien wieder gegangen. Er wisse

nicht, was die Kinder veranlasst habe, so etwas auszusagen.

B.___ und A.___ seien manchmal auch

alleine zu ihnen heraufgekommen.

Der Beschuldigte führte weiter aus, dass

er in den Jahren 2002/2003 wegen gleich gelagerter Vorfälle mit der Polizei

resp. Justiz zu tun gehabt habe.

9.2

Anlässlich der Einvernahme vom 11.

Mai 2017 (AS 144 ff.) durch die Staatsanwältin bestätigte der Beschuldigte,

dass nie etwas vorgefallen sei. Er habe 2013/2014 einen […] geführt und nach

dessen Schliessung viele Süsswaren nach Hause genommen, statt sie wegzuwerfen.

Er habe diese dann den Kindern jeweils verschenkt. Vielleicht seien die

Aussagen entstanden, nachdem er alle «Schläcki» verschenkt und deshalb nichts

mehr habe geben können. Er habe die Kinder nie «zämegschisse» und ihnen nie

etwas zu Leid getan.

Das Verhältnis mit den Eltern der Kinder

(E.___ und I.___) sei nicht gut. Sie hätten keinen Kontakt gehabt und sich

einfach gegrüsst.

Die Kinder seien jeweils nur schnell

gekommen, um Hallo zu sagen, vielleicht 2-3 Minuten, maximal 4 Minuten. Sie

hätten den «Büsi» Hallo gesagt und seien wieder gegangen. Er habe meistens eine

Trainerhose oder sonst kurze Hosen getragen, wenn die Kinder gekommen seien.

Er habe B.___ vielleicht vier oder fünf

Mal ausgekitzelt. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie das nicht gerne habe,

darauf habe er aufgehört.

Nach den Vorfällen in den Jahren 2002/2003

gefragt, führte der Beschuldigte aus, dass er damals mit einer Partnerin und

deren drei Töchter zusammengelebt habe. Es habe sich ergeben, dass er mit der

ältesten Tochter gebadet und sie eingecrèmt habe. Er habe eine zweijährige

psychiatrische Behandlung gemacht und sei seither sauber. Er habe im Jahr 2003

Hodenkrebs gehabt und sei seither zu 90% impotent. Er habe keine sexuellen

«Glüscht» mehr. Er sei wegen der früheren Sache zu einer Strafe von 18 Monaten

bedingt verurteilt worden.

9.3

Auch vor Obergericht bestritt der

Beschuldigte den Vorhalt. Auf die Frage der Verteidigerin, er habe gesagt, er

habe keine Kinder mehr umarmt, habe aber B.___ ausgekitzelt, wie sich das

vereinbaren lasse, sagte er, das habe sich nur aus Spass ergeben, als sie alle

zusammen in der Wohnung unten bei den Grosseltern gewesen seien. Er sei darauf

bedacht, wenig Kontakt zu Kindern zu haben; nicht wegen seinen Gefühlen,

sondern damit ihm niemand einen Strick daraus drehen könne. Auf entsprechende

Frage beschrieb der Beschuldigte die damalige Wohnung in [...] (nun wohne er

allein in […], er sei jetzt Single). Zuerst sei man in einen Gang gekommen. Von

da habe man von der Stube nur eine kleine Ecke sehen können. Den Esszimmertisch

habe man gesehen. Von der Wohnungstüre aus habe man das Sofa nicht gesehen. Man

habe etwa 3 bis 4 Meter laufen und um die Ecke schauen müssen.

10.

Die weiteren Beweismittel

Die am 13. Januar 2016 am Domizil des

Beschuldigten durchgeführte Hausdurchsuchung führte zu keinen fallrelevanten

Sicherstellungen (AS 188 ff.).

Die Auswertung von beim Beschuldigten

sichergestellten Festplatten führte in einem Fall zur Sicherstellung von

kinderpornographischen Bildern (Festplatte aus Laptop hp Pavilion), die jedoch

nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten; das Verfahren betreffend

Pornographie wurde deshalb mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eingestellt (AS 9 f.;

169.

ff.).

Auf dem ausgewerteten Mobiltelefon des

Beschuldigten fanden sich keine Daten mit sexuellem Inhalt (AS 9).

11.

Aktenbeizug Amt für Justizvollzug

Die Staatsanwaltschaft zog im

Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten erwähnten Strafverfahren aus dem Jahr

2002/2003 vom Amt für Justizvollzug die Akten bei (AS 249 ff.). Aus diesen

Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern

vom 13. Mai 2003 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, begangen in

der Zeit zwischen 1995 bis zum 31.7.2001, schuldig gesprochen und unter

Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten

verurteilt wurde. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, sich während der Dauer

der Probezeit der mit bedingtem Strafvollzug ausgesprochenen Gefängnisstrafe

einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (AS 288). Der

Beschuldigte absolvierte diese Therapie bei Dr. med. […], FMH

Psychiatrie-Psychotherapie. Der behandelnde Facharzt attestierte dem

Beschuldigten in diversen Zwischenberichten gute Kooperation und Fortschritte

(AS 254, 256, 259, 261). Mit Schreiben vom 10. November 2006 teilte der Arzt

dem Amt für Justizvollzug mit, dass sich der Beschuldigte positiv entwickelt

habe und die Behandlung beendet werden könne (AS 250).

12.

Die Beweiswürdigung

12.1

Die Videoeinvernahmen von A.___

12.1.1

A.___ war im Zeitpunkt der beiden

Einvernahmen 9 ½-jährig. Er konnte der Befragerin zu Beginn anhand eines

Beispiels sagen, ob der von ihr vorgetragene Sachverhalt der Wahrheit

entspricht oder nicht. A.___ kannte somit den Unterschied zwischen Wahrheit und

Lüge. A.___ wirkte in beiden Einvernahmen offen und unbeschwert; er nahm gerne

ein Thema (z.B. Hunde, Herumtollen mit seinen Geschwistern) auf und erzählte

wortreich, manchmal ausschweifend von seinen entsprechenden Erlebnissen. A.___

wirkte altersadäquat entwickelt; die Videoeinvernahmen liefern keine Hinweise

auf kognitive oder andere Beeinträchtigungen, welche die Qualität seiner

Aussagen einschränken würden. Die Aussagetüchtigkeit von A.___ ist deshalb zu

bejahen.

12.1.2

A.___ hat in beiden Einvernahmen

in gleicher Weise geschildert, in welchem Zeitpunkt und Zusammenhang er seiner

Mutter von den Ereignissen mit dem Beschuldigten erzählte. Offenbar war er mit

seiner Mutter in der Stadt Solothurn unterwegs, wo sie auf dem Amthausplatz,

der ein Treffpunkt von suchtkranken Menschen ist (v.a. Alkohol), den Ex-Freund

von Tante L.___ sahen. In diesem Moment habe er der Mutter gesagt, dass er

nicht mehr zu Tante L.___ hinaufgehen wolle. Nach dem Grund gefragt, habe er

der Mutter gesagt, weil C.___ mit dem Schnäbi spiele.

Die Mutter von A.___ bestätigte, dass A.___

von sich aus gesagt habe, er wolle nicht mehr hinaufgehen. Ein Einfluss der

Mutter oder einer Drittperson auf diese erste Aussage von A.___ kann deshalb

ausgeschlossen werden. Die von A.___ geschilderten Umstände sind denn auch

plausibel: Die plötzliche Konfrontation mit dem Ex-Freund von seiner Tante

liess A.___ an seine Tante denken. Gleichzeitig kamen die Gedanken

offensichtlich auf den aktuellen Freund seiner Tante, den Beschuldigten. Da A.___

den Ex-Freund in einer unerfreulichen Umgebung wahrnahm, ist auch der Gedanke

an unerfreuliche Erlebnisse mit dem aktuellen Freund nicht überraschend. Die

Reaktion von A.___ ist deshalb nachvollziehbar und plausibel. Ein

Suggestionseinfluss kann ausgeschlossen werden.

12.1.3

Die Aussagen von A.___ zum

Kerngeschehen sind grundsätzlich schlüssig. Sie betreffen allerdings einen

denkbar einfachen Sachverhalt: A.___ sagte aus, der Beschuldigte sei, als er

und seine Schwester die Wohnung betreten hätten, auf dem Sofa gesessen und habe

am Schnäbi gespielt. A.___ machte allerdings auch Aussagen, welche die logische

Konsistenz seiner Aussagen auf den ersten Blick in Frage stellen oder

widersprüchlich erscheinen könnten:

- A.___ sagte aus, dass

er mit B.___ hinaufgegangen sei und geklopft habe, ohne etwas zu sagen. Der

Beschuldigte habe «Ine» gerufen; als sie eingetreten seien, habe der

Beschuldigte an seinem Schnäbi gespielt.

Es stellen sich in diesem

Zusammenhang zwei Fragen: Wenn die Kinder klopften und dabei nichts sagten, ist

es fraglich, ob der Beschuldigte überhaupt wusste, wer eintreten würde. Es

erscheint ausgeschlossen, dass der Beschuldigte an seinem Glied manipulierte

und dabei jemanden in die Wohnung eintreten liess, von dem er nicht wusste, wer

es ist. Denkbar ist, dass er die Kinder kommen hörte, weil sie sich auf der

Treppe miteinander unterhielten, miteinander herumtollten oder er schon zu

einem früheren Zeitpunkt realisiert hatte, dass die Kinder auf Besuch bei ihren

Grosseltern waren.

Im Weiteren stellt sich

die Frage, ob die Wohnung tatsächlich so angeordnet war, dass man unmittelbar

bei deren Betreten in die Stube sah; gemäss den Aussagen von A.___ war dies der

Fall: Sie seien in die Wohnung eingetreten und dann habe der Beschuldigte am

Schnäbi gespielt. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung

aus, man habe, wenn man in die Wohnung eingetreten sei, nur einen beschränkten

Teil der Wohnstube gesehen. Man habe ca. 3 bis 4 Meter gehen müssen, um in die

Stube sehen zu können. Damit war es entsprechend den Aussagen von A.___

möglich, dass die Kinder die Wohnung betraten und kurz danach den Beschuldigten

auf dem Sofa sitzend sehen konnten.

- A.___ führte in der

ersten Einvernahme aus, als der Grossvater gekommen sei, habe der Beschuldigte

nichts gemacht. In der zweiten Einvernahme führte er aus, als der Grossvater

gekommen sei, habe er es eingepackt. Als Grosätti heruntergegangen sei, habe er

es wieder ausgepackt und weitergespielt. Hier ist zu bemerken, dass die beiden

Aussagen zwar nicht gleichlautend sind, sich aber nicht zwingend widersprechen:

In beiden Aussagen führte A.___ aus, dass in der Zeit der Anwesenheit des

Grossvaters «nichts» war.

- A.___ konnte weder die

Anzahl der Vorfälle klar nennen noch sie zeitlich einordnen. Anlässlich der

ersten Einvernahme sprach er von ein bis vier Vorfällen, vielleicht drei,

erstmals im Sommer 2015. Bei der zweiten Einvernahme sprach er von 1 bis drei

Mal, zeitlich konnte er die Vorfälle nicht mehr einordnen.

- A.___ hat das Verhalten

des Beschuldigten während des Kerngeschehens nicht gleichlautend geschildert.

Bei der ersten Einvernahme führte er aus, der Beschuldigte habe, als sie

eingetreten seien, mit dem Schnäbi gespielt. Er habe ihnen dann zur Begrüssung

die Hand gegeben und es schnell eingepackt. Als sie wieder gegangen seien, habe

er weitergemacht. Anlässlich der zweiten Einvernahme war A.___ nicht mehr

sicher, ob der Beschuldigte das Schnäbi schon draussen gehabt hat, als sie die

Wohnung betreten hatten. Er habe das Schnäbi immer wieder ein- und ausgepackt,

indem er die Trainerhose runter- und wieder hinaufgezogen habe.

Angesichts dieser Widersprüche und

Fragezeichen, die betreffend logischer Konsistenz anzubringen sind, spricht

dieses Kriterium nicht uneingeschränkt für einen realen Erlebnishintergrund der

Aussagen von A.___.

12.1.4

Die Aussagen von A.___ weisen

einige Details auf: Das auffälligste Detail ist die Beschreibung der

Begrüssung: In beiden Einvernahmen führte A.___ aus, dass sie, die Kinder, dem

Beschuldigten nicht hätten die Hand geben wollen, sondern ihn mit einem Griff

an das Handgelenk hätten begrüssen wollen – dies, weil der Beschuldigte vorher

an seinem Glied manipuliert habe. Der Beschuldigte habe aber sowohl bei B.___

als auch bei ihm die Hand ergriffen. Sie hätten das als «gruusig» empfunden und

hätten sich unten, in der Wohnung der Grosseltern, dann die Hände gewaschen.

Diese Aussage ist sehr individuell

gefärbt und lebensnah geschildert. A.___ erwähnte weitere Details, so die

Situation, wie sie den Beschuldigten in dessen Wohnung antrafen. A.___

beschrieb in exakten Worten dessen Standort auf dem Sofa, er beschrieb auch,

dass sie ihn nicht immer «normal sitzend», sondern auch im Schneidersitz

angetroffen hätten. Was in diesem Zusammenhang für einen realen

Erlebnishintergrund spricht, ist weniger die Frage, wie der Beschuldigte nun

genau auf dem Sofa sass, sondern vielmehr folgende Aussagen von A.___: Der

Beschuldigte habe mit dem Schnäbi herumgespielt, er wisse aber nicht genau,

wie. Er habe das Schnäbi nicht genau gesehen, weil die Haut vom Oberschenkel

fast darüber gewesen sei. Diese Aussage mit der Haut vom Oberschenkel wirkt

sehr authentisch; es handelt sich dabei um eine Aussage, die ein 9-jähriges

Kind nicht erfindet oder ihm suggeriert werden kann, sondern die es so gesehen

haben muss.

A.___ schilderte auch die Kleidung

detailliert (Trainerhose, T-Shirt) und konnte das Wohnzimmer und die Anordnung

der Zimmer in der ganzen Wohnung gut beschreiben. Zum Letzteren ist allerdings

zu erwähnen, dass A.___ früher selbst in dieser Wohnung lebte.

Ein weiteres Detail betrifft den

Zeitpunkt, da die Kinder die Wohnung wieder verliessen: A.___ führte in der

ersten Einvernahme aus, er habe gesehen, dass der Beschuldigte weitergemacht

habe, weil er beim Hinausgehen die Wohnungstüre geschlossen habe. B.___ habe

die Türe nicht schliessen können (weil sie klemmte oder es dazu Kraft brauchte)

und habe es deshalb nicht gesehen.

Unter Berücksichtigung der Aussagen des

Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die Stube von der

Wohnungstür aus nicht einsehbar war, ist zu diesem Punkt ergänzend folgendes

festzuhalten: Den Umstand, dass B.___ die Türe nicht schliessen konnte, kannten

beide Kinder, da sie in der Wohnung des Beschuldigten regelmässig ein- und

ausgingen. Es dürfte deshalb beim Betreten und Verlassen der Wohnung A.___

jeweils hinter B.___ gegangen sein, um die Türe dann schliessen zu können. Er

bemerkte das Verhalten des Beschuldigten somit in der kurzen Zeit seines Gangs

von der Wohnstube zur Wohnungstüre (ca. 3 bis 4 Meter); seine Aussage, er habe

– im Gegensatz zu B.___ - gesehen, wie der Beschuldigte weitermachte, weil er

die Wohnungstüre geschlossen habe, ist insofern nicht ganz präzis, aber dennoch

schlüssig: B.___ verliess die Wohnstube und die Wohnung als Erste und bemerkte

aus diesem Grund das weitere Verhalten des Beschuldigten nicht mehr.

Insgesamt schilderte A.___ die

Ereignisse mit einem Detailreichtum, der für einen realen Erlebnishintergrund

seiner Aussagen spricht.

12.1.5

Spezielle Inhalte finden sich in

den Aussagen von A.___ nur beschränkt. A.___ macht zwar klare Aussagen zum

Tatort (Wohnung von Tante L.___ und dem Beschuldigten), vermag die Vorfälle in

zeitlicher Hinsicht in der ersten Einvernahme aber nur sehr vage und in der

zweiten Einvernahme überhaupt nicht mehr einzuordnen. A.___ und B.___ hielten

sich jeweils nur für sehr kurze Zeit in der Wohnung auf. Sie gingen hinauf,

weil ihnen das Grosi sagte, sie sollen «Hallo» sagen gehen. Weitergehende

Interaktionen ausser der Begrüssung und die Frage des Beschuldigten nach dem

Befinden werden denn auch nicht beschrieben. Auch Komplikationen werden nicht

beschrieben.

Auch inhaltliche Besonderheiten sind den

Aussagen von A.___ nicht zu entnehmen. Als ausgefallene Einzelheit ist der

Hinweis von A.___ in der zweiten Einvernahme zu bezeichnen, wonach der

Beschuldigte mit einer Hand Schoggi gegessen und mit der anderen Hand mit dem

Schnäbi gespielt habe. Es ist dies ein Sachverhaltselement, dessen Schilderung

sehr authentisch wirkt; es ist undenkbar, dass sich A.___ diese Einzelheit

ausgedacht hätte oder sie ihm suggeriert worden wäre. Die Schilderung wirkt als

zu ausgefallen. A.___ schildert keine Nebensächlichkeiten, die für das

Kerngeschehen unnötig sind, was allerdings mit dem jeweils kurzen Aufenthalt

der Kinder in der Wohnung und dem wenig komplexen Sachverhalt, den er

schilderte, zusammenhängt. Auch unverstandene Handlungselemente werden von A.___

nicht geschildert. Mit Ausnahme des «gruusig» und der Aussage, er sei zuerst

erschrocken, als er den Beschuldigten gesehen habe, wie er mit seinem Schnäbi

spielte, schildert A.___ auch keine eigenen psychischen Vorgänge. Psychische

Vorgänge des Beschuldigten werden ebenfalls nicht geschildert. Ausgesprochen

authentisch wirkt dagegen auch, als A.___ in der ersten Einvernahme schilderte,

er habe es «scho chli» gefunden und sich dabei mit dem Zeigefinger an die

Schläfe tippte.

Die Kriterien «Inhaltliche

Besonderheiten» und «Spezielle Inhalte» lassen damit nur wenig Rückschlüsse für

den Entscheid, ob die Aussagen auf einem realen Hintergrund beruhen oder nicht,

zu.

12.1.6

Das Gleiche gilt für die

motivationsbezogenen Inhalte: A.___ nahm keine spontanen Verbesserungen oder

Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussagen vor. Er machte auch keine

selbstbelastenden Aussagen; zum Beschuldigten führte er bei der zweiten

Einvernahme aus, er habe ihn sympathisch gefunden, jetzt «nicht mehr so». Auch

aus diesem Kriterium lassen sich somit keine Rückschlüsse auf die

Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.___ ziehen.

12.1.7

Bei der Prüfung des

Strukturvergleichs, wo die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der

qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten

verglichen wird, ist festzustellen, dass A.___ jeweils schnell ein Stichwort

der Befragerin ergriff, um wortreich Ausführungen zu Erlebnissen mit seinen

Geschwistern und den weiteren Mitgliedern seiner Familie zu machen. Die von ihm

geschilderten Erlebnisse waren allesamt lustig und für A.___ mit Emotionen

verbunden (z.B. Beschrieb, wie er mit den Hunden spielt; Herumtollen mit den

Brüdern; glimpflich abgelaufener Unfall von Grosi mit einem Hund; Raketen, die am

Silvester im Pool landeten), was die ausführlichen und lebhaften Schilderungen

erklärt.

Auch hier ist aber festzuhalten, dass

aus der knapperen Ausdruckweise von A.___ im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen

im vorliegenden Fall nicht darauf zu schliessen ist, dass die Aussagen nicht

auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen würden, weil das Kerngeschehen nur

sehr wenige Sachverhaltselemente umfasst, die nicht in gleichem Masse

beschrieben werden können wie die anderen von A.___ geschilderten Erlebnisse.

12.1.8

Die beiden Einvernahmen von A.___

liegen nur drei Tage auseinander, so dass eine Konstanzanalyse zu keinen

weiteren Erkenntnissen führt. Die Konstanzanalyse beruht auf der Überlegung,

dass selbst erlebte Ereignisse länger im Gedächtnis bleiben als mental

Vorgestelltes. Bei derart kurzem Zeitablauf zwischen den beiden Befragungen

sind unter diesem Titel keine Erkenntnisse möglich.

12.1.9

Insgesamt sprechen die von A.___

erwähnten Details, insbesondere die Art der Begrüssung mit dem Versuch der Kinder,

das Handgelenk des Beschuldigten zu fassen und ihm bei der Begrüssung nicht die

Hand zu geben, für einen realen Erlebnishintergrund der Schilderungen. Ebenso

sprechen die weiteren Schilderungen in diesem Zusammenhang für einen realen

Erlebnishintergrund: Da der Beschuldigte eben doch die Hand der Kinder fasste,

empfanden sie, insbesondere A.___, dies als «gruusig» und wuschen sich, nachdem

sie wieder in der Wohnung der Grosseltern waren, die Hände. Diese Schilderung

erscheint als derart prägnant, dass sie die erwähnten Fragezeichen, welche sich

bei der Prüfung der logischen Konsistenz ergeben haben, aufzuwiegen vermögen.

Auch die Schilderungen von A.___, wie

sie die Wohnung verliessen, sind ein weiterer Hinweis auf eine reale

Erlebnisgrundlage seiner Aussagen: A.___ sah beim Hinausgehen aus der Wohnstube

auf dem kurzen Weg zur Wohnungstüre, wie der Beschuldigte weiter mit seinem

Schnäbi spielte. A.___ wusste gemäss seinen weiteren Aussagen, dass seine

Schwester dies nicht gesehen hatte, weil sie vor ihm ging. Es liegt deshalb

sehr nahe, dass die Kinder anschliessend über das Verhalten des Beschuldigten

sprachen, was wiederum darauf hinweist, dass sich der Beschuldigte eben

tatsächlich so verhielt, wie es A.___ aussagte.

Festzuhalten ist schliesslich, dass

einzelne Schilderungen von A.___ von Drittpersonen bestätigt wurden. So

bestätigten sein Vater und sein Grossvater, dass ihnen seine Mutter E.___ die

Umstände, unter denen er dieser erstmals von den Geschehnissen berichtete,

gleich geschildert habe wie A.___. K.___, sein Grossvater, bestätigte, dass die

Grosseltern die Kinder jeweils nach oben schickten, um Hallo zu sagen. Und der

Beschuldigte selbst bestätigte, dass er jeweils Trainerhosen oder kurze Hosen

trug, wenn die Kinder in seine Wohnung kamen.

Es bestehen zusammenfassend keine

Zweifel, dass die Schilderungen von A.___ auf einem realen Erlebnishintergrund

beruhen. Dazu kann auch auf die Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz

verwiesen werden.

12.2

Die Videoeinvernahmen von B.___

12.2.1

B.___ war im Zeitpunkt der beiden

Einvernahmen 7 ½ Jahre alt. B.___ konnte in beiden Einvernahmen klar zwischen

Wahrheit und Lüge unterscheiden. Einen von der Befragerin vorgetragenen

Sachverhalt bezeichnete sie in beiden Einvernahmen zutreffend als Lüge. Wie A.___

wirkte auch B.___ offen und aufmerksam. Sie hatte nie Mühe, eine Frage zu

verstehen und beantwortete diese jeweils ohne Umschweifen und in angemessener

Ausführlichkeit. Hinweise auf eine Beeinträchtigung in irgendeiner Art, welche

zu Zweifeln betreffend Verständnis oder der Fähigkeit, die Fragen altersadäquat

beantworten zu können, führen würden, ergeben sich aus den Befragungen in

keiner Weise. Die Aussagetüchtigkeit von B.___ ist deshalb zu bejahen.

12.2.2

B.___ führte aus, dass sie zuerst

mit Mami über die Vorfälle gesprochen habe. Mami habe angerufen, als sie bei

Grosi gewesen sei. Weitere Aussagen machte sie zu diesem Telefongespräch nicht.

Die Mutter von B.___ (E.___) bestätigte

dieses Telefongespräch. Sie habe am 6. Januar 2016, als B.___ bei den

Grosseltern gewesen sei, ihre Tochter angerufen. Sie habe ihre Tochter am

Telefon darauf angesprochen, nachdem A.___ ihr es erzählt habe. E.___ führte

aus, dass sie mehrmals habe nachfragen müssen, bis B.___ gebeichtet habe. Sie

habe beinahe zu weinen begonnen, als sie es gesagt habe.

Diese letztere Aussage, wonach B.___

fast zu weinen begonnen habe, deckt sich mit der Aussage von B.___, sie hätten

vorher nichts gesagt, weil sie geglaubt hätten, es seien dann alle böse auf

sie.

Es ist unklar, wie das Gespräch zwischen

Mutter und Tochter verlief. Es ist insbesondere unklar, ob E.___ ihrer Tochter

vorhielt, was sie von A.___ wusste oder ob sie sich bei ihrer Tochter mit

offener Fragestellung nach besonderen Ereignissen in der Wohnung von Tante

L.___ erkundigte. Die Tatsache, dass die Mutter mehrmals nachfragen musste,

lässt vermuten, dass sie ihrer Tochter die Aussagen von A.___ mitteilte. Ob B.___

darauf einfach «Ja» sagte oder ob sie selbst inhaltliche Angaben zu den

Vorfällen machte, ist auch nicht klar. Die Entstehung der Aussagen von B.___

ist aus dieser Sicht mit einem gewissen Suggestionspotential verbunden.

Eine weitere mögliche Suggestionsquelle

ergibt sich aus den Aussagen von A.___: Wie erwähnt (vgl. Ziff. 12.1.9

hiervor), liegt es nahe, dass die Kinder die Beobachtungen, die A.___ beim

Verlassen der Wohnung und Schliessen der Wohnungstüre machte, miteinander

besprachen. A.___ sah, wie der Beschuldigte weiterhin mit seinem Schnäbi spielte.

A.___ sagte aus, dass B.___ dies nicht gesehen hatte. Dies konnte A.___ aber

mit grösster Wahrscheinlichkeit nur wissen, wenn er mit seiner Schwester

darüber gesprochen hatte. Eine Beeinflussung von B.___ auf diesem Weg ist

ebenfalls nicht auszuschliessen.

Es kann deshalb bei der Entstehung der

Aussagen von B.___ – dies im Gegensatz zu denjenigen von A.___ – ein

Suggestionseinfluss nicht ausgeschlossen werden.

12.2.3

Wie bei A.___ kann auch bei B.___

festgestellt werden, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen grundsätzlich

schlüssig sind: Sie seien nach oben gegangen, um «Hallo» zu sagen. C.___ sei

auf dem Sofa gesessen und sie habe gesehen, wie er das «Geschlecht»

hervorgenommen habe. Er habe daran herumgespielt und mit der Hand «ufe und abe»

gemacht. Dabei hätten sie zusammen gesprochen, er habe gefragt, wie es in der

Schule gehe «und so».

Dieses Kerngeschehen beinhaltet einen

sehr einfachen Sachverhalt, den B.___ in beiden Einvernahmen in einigen wenigen

Sätzen schilderte. Auch B.___ machte jedoch zu diesem Sachverhalt weitere

Aussagen, welche die logische Konsistenz in Frage stellen. Es betrifft dies die

Rolle von Tante L.___:

In der ersten Einvernahme führte B.___

aus, Tante L.___ sei auch in der Wohnung gewesen, habe es aber meistens nicht

gesehen. Wenn sie alleine nach oben gegangen sei, sei Tante L.___ wie C.___

auch auf der Couch gewesen, sie habe aber nicht gesehen, dass C.___ mit dem

Gschlächt spiele, weil Tante L.___ mit ihr gesprochen und zu ihr geschaut habe.

Anlässlich der zweiten Einvernahme

führte B.___ dann aus, dass sonst niemand in der Wohnung gewesen sei. Tante

L.___ sei ein- oder zweimal dort gewesen. Einmal sei Tante L.___ auch auf dem

Sofa gewesen, sie habe nicht gesehen, was C.___ mache, weil sie mit ihnen

gesprochen und zu ihnen geschaut habe.

B.___ macht somit in den beiden

Einvernahmen zur Anwesenheit der Tante in quantitativer Hinsicht verschiedene

Aussagen.

B.___ hat anlässlich der zweiten

Videoeinvernahme die Standorte des Beschuldigten (blau) und von Tante L.___

(rot) auf dem Sofa eingezeichnet (AS 74). Unabhängig davon, in welche Richtung L.___

schaute, ist auszuschliessen, dass sie nicht mitbekommen hätte, wenn der

Beschuldigte, in nächster Nähe von ihr sitzend, sein Glied hervorgenommen und

daran manipuliert hätte. Diese Schlussfolgerung muss erst recht unter

Berücksichtigung des Umstandes gelten, dass das Sofa gekrümmt war und L.___,

wenn sie geradeaus schaute, den Beschuldigten praktisch vor sich hatte. Im

Weiteren hat A.___ auf dem gleichen Foto eingezeichnet, wo er und seine

Schwester standen (AS 92): L___ musste sich demzufolge, um mit den Kindern zu

sprechen, gar nicht vom Beschuldigten abwenden. Wenn dieser mit seinem Glied

gespielt hätte, als die Tante mit den Kindern sprach, hätte diese das Verhalten

des Beschuldigten ohne Zweifel mitbekommen. Die entsprechenden Schilderungen

von B.___ können deshalb nicht der Realität entsprechen. Entsprechend führte L.___

in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2016 aus, sie habe nie gesehen,

dass der Beschuldigte mit dem Schnäbi gespielt habe.

12.2.4

Die Aussagen von B.___ weisen

keinen Detailreichtum auf. Dies kann durchaus mit dem einfachen Sachverhalt

erklärt werden, den B.___ schilderte. Im Vergleich zu A.___ ist aber

festzustellen, dass B.___ weniger Details schilderte. Sie konnte die Kleidung

des Beschuldigten zwar auch beschreiben, die entsprechenden Begriffe

(«Trainerhose», «T-Shirt») musste sie aber lange suchen. B.___ konnte auch die

Farbe des Sofas nennen und die Gegenstände, die sich darauf befanden («Kissen»,

«Herz»), weitere detaillierte Schilderungen fehlen jedoch.

B.___ schilderte – wie A.___ -, dass sie

den Beschuldigten beim Tschüss-Sagen am Handgelenk habe fassen wollen, dieser

ihr aber die Hand genommen habe. In der zweiten Einvernahme führte sie aus,

dass A.___ den Beschuldigten am Handgelenk habe fassen wollen. B.___ sagte dann

ebenfalls aus, sie hätten anschliessend die Hände gewaschen. Sie verbindet

diese Handlung aber nicht, wie A.___, mit «dreckigen» Händen, weil ihnen vorher

der Beschuldigte die Hand gab, oder weil etwas «gruusig» war. Sie hätten die

Hände «einfach so» gewaschen. Vor dem Essen hätten sie die Hände gewaschen.

Erst auf den Hinweis der Befragerin, dass A.___ es «gruusig» fand, sagte auch B.___,

sie habe es «ein bisschen» «gruusig» gefunden.

Die von A.___ sehr individuell

geschilderte Episode von der beabsichtigten Verabschiedung mit anschliessendem

Waschen der Hände wird somit auch von B.___ erwähnt. Sie verknüpft allerdings

diese Episode und insbesondere das Händewaschen nicht mit einem Gefühl von Ekel

und dem Bedürfnis, die Hände nach der Berührung durch den Beschuldigten zu

reinigen. In der zweiten Befragung sprach sie von A.___, der den Beschuldigten

am Handgelenk haben fassen wollen. Es ist deshalb unklar, ob B.___ diese

Episode selber aufgefallen ist oder aber sie von A.___ später darauf aufmerksam

gemacht worden ist. Tatsache ist jedenfalls, dass den Schilderungen von B.___

zu diesem Thema nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie in den Aussagen von A.___.

Ein Hinweis auf eine reale

Erlebnisgrundlage ihrer Schilderungen kann aus den von B.___ geschilderten

Details insgesamt nicht abgeleitet werden.

12.2.5

Spezielle Inhalte ergeben sich

aus den Aussagen von B.___ nur sehr beschränkt. Während die örtliche

Verknüpfung des Kerngeschehens gegeben ist, fehlt es an dessen zeitlicher

Einbettung. B.___ vermochte den Zeitpunkt der ersten Handlung nicht zu

bezeichnen. Die letzte Handlung datierte sie auf «im Winter», «nach

Weihnachten», sie sei damals alleine bei Grosi gewesen.

B.___ führte anlässlich der zweiten

Einvernahme aus, dass sie nicht sagen könne, wie viel Zeit zwischen dem letzten

Vorfall und dem Anruf von Mami, bei welchem sie es der Mutter erzählt habe,

verstrichen sei.

Gemäss Aussage der Mutter von B.___ war

vom 3.1. – 7.1.2016 bei den Grosseltern; bis am 4.1.2016 war auch A.___ dort. B.___

war somit am 5./6.1.2016 alleine bei den Grosseltern. Gemäss ihren Aussagen

müsste sich der letzte Vorfall an einem dieser Tage ereignet haben.

Das Telefon zwischen B.___ und ihrer

Mutter datiert vom 6.1.2016. Demzufolge kommt gemäss den Aussagen von B.___ nur

der 5.1.2016 als Datum für die letzte Tathandlung in Frage. Wenn dieses Datum

zutreffen würde, wäre allerdings nicht erklärbar, warum B.___ den Zeitablauf

zwischen dem letzten Vorfall und dem Anruf der Mutter nicht genauer beschrieben

hat. Die erste Videoeinvernahme fand am 11.1.2016, die zweite nur drei Tage

später und somit eine bzw. 1 ½ Wochen nach dem letzten Vorfall statt. Bei

dieser Ausgangslage wäre eine präzisere zeitliche Einbettung dieses Zeitraums

zu erwarten gewesen («ganz kurz», «ein Tag»).

12.2.6

Die Aussagen von B.___ sind auch

bezüglich der von ihr genannten Anzahl der Vorfälle ungenau. Anlässlich der

ersten Einvernahme führte sie aus, es sei «öfters» passiert, 13 oder 12 Mal.

Bei der zweiten Einvernahme, die nur drei Tage später erfolgte, konnte sie

keine Zahl mehr nennen. Erst auf den Hinweis der Befragerin, sie habe am Montag

von 12 Mal gesprochen, führte sie aus, 12 bis 10 Mal, sie könne es nicht mehr

sagen.

Es liegen somit zu der Frage der Anzahl

Vorfälle von Seiten von B.___ keine klaren Aussagen vor. Festzustellen ist in

diesem Zusammenhang, dass B.___ drei Tage, nachdem sie eine Zahl von Vorfällen

nannte, nicht mehr wusste, wie oft es passiert ist. Festzustellen ist im

Weiteren, dass B.___ bei der Zahlennennung in beiden Einvernahmen zuerst eine

höhere Zahl und dann eine tiefere Zahl nennt («13 oder 12 Mal», «12 oder 10

Mal»), was aussergewöhnlich ist und nicht der «normalen» Bezeichnung entspricht

und darauf hinweist, dass das Zahlenverständnis des 7 ½-jährigen Mädchens noch

nicht voll ausgebildet ist.

12.2.7

B.___ schildert keine Gespräche

zwischen den Kindern und dem Beschuldigten. Sie führte in diesem Zusammenhang

einzig aus, der Beschuldigte habe gefragt, wie es in der Schule gehe «und so»,

ein eigentliches Gespräch gibt sie aber nicht wieder. B.___ schildert auch

keine Komplikationen im Handlungsablauf. Die Schilderung von Interaktionen

beschränkt sich auf die Verabschiedung mit dem versuchten Griff an das

Handgelenk des Beschuldigten. In diesem Zusammenhang ist aber auf Ziff. 12.2.4

hiervor zu verweisen; es ist möglich, dass B.___ erst durch die Reaktion von A.___,

der – im Gegensatz zu B.___ – den Händedruck «gruusig» fand, überhaupt erst auf

diesen Umstand aufmerksam gemacht wurde.

Als ausgefallene Einzelheit in den

Schilderungen von B.___ kann einzig ihre Aussage bezeichnet werden, dass Tante

L.___ einmal ebenfalls auf dem Sofa gesessen sei, als der Beschuldigte mit

seinem «Gschlächt» herumgespielt, dies aber nicht gesehen habe, weil sie mit

ihnen gesprochen habe. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese

Einzelheit als unrealistisch bzw. unmöglich bezeichnet werden muss (vgl. Ziff.

12.2.3

hiervor).

Die Aussagen von B.___ enthalten im

Weiteren keine Nebensächlichkeiten und auch keine Schilderung von

unverstandenen Handlungselementen. Aus diesem Umstand kann jedoch für die

Frage, ob die Aussagen auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen, kein

Rückschluss gezogen werden, weil es sich bei den von B.___ beschriebenen

Vorfällen um einen sehr einfachen Sachverhalt handelt.

B.___ schildert auch keine psychischen

Vorgänge beim Beschuldigten wie gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe.

Betreffend eigener psychischer Vorgänge führte sie einzig aus, sie habe

gedacht, dass der Beschuldigte dies nicht dürfe «und so». B.___ empfand aber

offenbar keinen Ekel; jedenfalls brachte sie das anschliessende Waschen der

Hände nicht mit dem vorher erfolgten Händedruck durch den Beschuldigten und dem

Umstand, dass ihre Hände nun «dreckig» seien, in Verbindung, sondern mit dem

anschliessenden Essen. Offensichtlich fühlte sich B.___ aber schuldig, erzählte

sie doch der Mutter nichts, weil sie glaubte, es seien alle böse auf sie.

Entsprechend hatte sie dann am 6. Januar 2016 auch Mühe, ihrer Mutter Auskunft

zu geben.

12.2.8

Betreffend des Aspekts der

motivationsbezogenen Inhalte kann auf die Ausführungen zu A.___ verwiesen

werden. Dieses Kriterium lässt keine Rückschlüsse darauf, ob die Aussagen von B.___

auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen, zu.

Dies gilt auch für die Prüfung des

Strukturvergleichs. B.___ wirkte bei ihren Einvernahmen etwas zurückhaltender

als ihr Bruder, indem sie weniger wortreich von nicht tatbezogenen Inhalten

sprach. Die qualitative Ausprägung ihrer Aussagen zum Kerngeschehen entsprach

insgesamt aber ebenfalls der Qualität ihrer Aussagen zu anderen Themen.

Bei der Konstanzanalyse schliesslich ist

ebenfalls auf die Erwägungen bei A.___ hinzuweisen. Die beiden Videoeinvernahmen

von B.___ liegen nur drei Tage auseinander, so dass diesbezüglich nur wenig

Rückschlüsse für den Realitätsgehalt der Aussagen möglich sind: Festzustellen

ist aber in diesem Zusammenhang, dass B.___ betreffend die Rolle ihrer Tante

und der Anzahl der Vorfälle in zwei wesentlichen Punkten unterschiedliche

Aussagen machte und bezüglich dieser Punkte somit keine konstanten Aussagen

vorliegen.

12.2.9

Insgesamt führt die

Beweiswürdigung der Aussagen von B.___ zum Schluss, dass B.___ klare Aussagen

zum Kerngeschehen, welches sich jedoch auf einen einfachen Sachverhalt

beschränkt, machte. B.___ schilderte diesen mit einigen wenigen Sätzen. Dieser

Umstand spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___.

Andererseits gibt es einige Hinweise,

die gegen einen realen Erlebnishintergrund der Aussagen von B.___ sprechen:

So lassen sich hinsichtlich der

Entstehung ihrer Aussage und auch der Episode des geschilderten Händedrucks

beim Tschüss-Sagen Suggestionseinflüsse nicht ausschliessen. Die Aussagen von B.___

zur Anwesenheit ihrer Tante während der Vorfälle erscheinen realitätsfremd;

zudem machte B.___ zur Frage der Anzahl der Vorfälle nur sehr ungenaue Angaben.

Ihre Angaben zum Zeitpunkt des letzten Vorfalls (nach Weihnachten, als sie

allein beim Grosi war) führten zum Schluss, dass sich dieser Vorfall am 5.

Januar 2016 hätte ereignen müssen. Trotz der grossen zeitlichen Nähe zum

Telefon mit der Mutter (6.1.2016) und zur ersten Befragung (11.1.2016) konnte B.___

dann aber doch nicht sagen, wieviel Zeit zwischen dem letzten Vorfall und dem

Telefon mit der Mutter verflossen war.

Aufgrund all dieser Umstände, aber auch

unter Berücksichtigung der praktisch fehlenden speziellen Inhalte, der nur

spärlichen inhaltlichen Besonderheiten und der fehlenden motivationsbezogenen

Inhalte in den Aussagen von B.___ sind die Zweifel an einem realen Hintergrund

dieser Aussagen zu gross. Es kann deshalb bei der Festlegung des

rechtsrelevanten Sachverhaltes nicht auf diese Aussagen abgestellt werden.

12.3

Aus den Aussagen von K.___ und J.___

lässt sich eine gewisse Distanz zwischen ihnen und der Familie ihres Sohnes (I.___)

herauslesen. Vor allem J.___ störte sich offenbar am Umstand, dass die Eltern

von A.___ und B.___ zu offen mit dem Thema «Sexualität» umgehen würden. J.___

sagte ausdrücklich aus, sie sei der Meinung, dass das Auftreten von E.___ die

Kinder beeinflusst habe, dies auszusagen.

Die Kinder selbst haben keine Aussagen

gemacht, welche diesen Verdacht bestärken könnten. B.___ führte aus, dass die

Familie zuweilen nackt im Whirlpool baden würde. Dann sei es aber dunkel

gewesen und sie habe noch nie das Geschlecht eines Mannes gesehen. Auch auf die

Fragen der Befragerin anlässlich der zweiten Einvernahme, was sie jeweils

machen würden, wenn sie alleine mit ihren vier Brüdern zuhause sei, antwortete B.___

ohne jeden Hinweis auf mögliche sexuelle Einflüsse: Sie würden spielen oder

fernsehen. A.___ führte aus, dass er weder den Grosätti noch seine Brüder je

nackt gesehen habe.

Gegenüber dem Beschuldigten bestand von

Seiten der Mitglieder der Familie [E.___, I.___ und J.___, K.___] ebenfalls eine

gewisse Distanz, die aber eher als Gleichgültigkeit denn als Ablehnung

aufzufassen ist (E.___, AS 102: «Eigentlich keines. Ich kenne ihn nicht

wirklich. Man hat sich ab und zu gesehen. Gesprochen hat er mit einem aber

nicht viel»; I.___, AS 111: «Wie gesagt, zu C.___ habe ich eigentlich keine

Beziehung»; K.___, AS 127: «Was soll ich sagen. Freundlich, aber nicht

übertrieben»; J.___, AS 134: «Normal. So wie ich mit Ihnen spreche. Kein

Besonderes. Wir grüssen uns und sprechen auch mal ein paar Worte miteinander»).

Es ist demnach kein Grund ersichtlich, dass die Kinder von Seiten der Familie [E.___,

I.___ und J.___, K.___] hätten beeinflusst werden sollen, den Beschuldigten zu

Unrecht zu belasten.

12.4

Insgesamt ergibt sich aus den

Aussagen der übrigen involvierten Personen kein Hinweis auf ein mögliches

Bestreben, den Beschuldigten zu Unrecht belasten zu wollen. Kritische Aussagen

ergaben sich vielmehr von Seiten der Grosseltern der Privatkläger zur Familie

ihres Sohnes I.___. Gegenüber dem Beschuldigten zeigte sich eher eine gewisse

Gleichgültigkeit, nicht aber eine Ablehnung. Eine mögliche Beeinflussung von A.___,

welche sich auf sein Aussageverhalten niedergeschlagen hätte, ist den Aussagen

der weiteren Familienmitglieder ebenfalls nicht zu entnehmen.

Es finden sich in den Akten auch keine

Umstände, welche auf ein sexualisiertes Umfeld der Kinder hinweisen würden. So

sind insbesondere die Andeutungen von J.___, wonach die Familie ihres Sohnes zu

offen mit der Sexualität umgehe, durch keinerlei Aussagen der Kinder bestätigt

worden.

13.

Das Beweisergebnis

Der rechtsrelevante Sachverhalt ist

deshalb gestützt auf die Aussagen von A.___ festzulegen:

A.___ und B.___ gingen jeweils, wenn sie

bei ihren Grosseltern zu Besuch waren, in die oben gelegene Wohnung von L.___

und dem Beschuldigten, um diesen «Hallo» zu sagen. Vor der Wohnungstüre

klopften sie jeweils und traten, nachdem der Beschuldigte «Ine» gerufen hatte,

in die Wohnung ein. Insgesamt dreimal spielte der Beschuldigte, nachdem die

Kinder eingetreten waren, mit seinem entblössten Glied. Der Beschuldigte sprach

mit den Kindern und gab ihnen die Hand, wobei er zu diesem Zweck das

Manipulieren an seinem Glied unterbrach. Bevor die Kinder die Wohnung dann

wieder verliessen, nahm er das Glied aber wieder hervor und setzte seine

Tätigkeit fort, was A.___ vor dem Schliessen der Wohnungstüre zumindest in

einem Fall wahrnahm.

Zwischen Sommer 2015 und dem 3. Januar

2016.

kam es insgesamt zu drei solchen Vorfällen. Dabei waren A.___ und B.___

zweimal gemeinsam anwesend und einmal nur A.___.

III. Rechtliche Subsumtion

1.

Wer mit einem Kind unter 16 Jahren

eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es

in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB).

2.1

Als sexuelle Handlung gilt ein

Verhalten, das objektiv aus der Sicht eines aussenstehenden Betrachters und

unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Bezug zum Geschlechtlichen

aufweist (Trechsel Praxiskommentar StGB Art. 187 StGB N 5). Sexuelle Handlungen

sind nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abzugrenzen (BGE 125 IV 58

ff.). Bei der Feststellung, ob eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung

vorliegt, handelt es sich um ein Werturteil. Der Begriff der sexuellen Handlung

ist relativ, es sind jeweils die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen.

Inwieweit das Berühren und Betasten sekundärer Geschlechtsorgane als sexuelle

Handlungen zu qualifizieren sind, hängt von den konkreten Umständen sowie von

den Beziehungen unter den Beteiligten ab (Trechsel, a.a.O., Art. 187 StGB N 6).

2.2

Das Verhalten des Beschuldigten ist

als Masturbation bzw. masturbationsähnliche Tätigkeit und damit offensichtlich

als sexuelle Handlung i.S. von Art. 187 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte

hat die Kinder in eine sexuelle Handlung einbezogen, wobei es nicht

erforderlich ist, dass die Kinder den Vorgang auch als sexuelle Handlung

begriffen haben (Trechsel a.a.O. Art. 187 StGB N 9). Es kann auch nicht gesagt

werden, dass die Kinder zufällig Zeugen der sexuellen Handlungen geworden

wären, was nicht strafbar wäre; es ist vielmehr das Gegenteil der Fall: Wie A.___

ausführte, hätten sie jeweils an der Wohnungstür geklopft und der Beschuldigte

habe «Ine» gerufen. Dabei manipulierte er an seinem Glied, als die Kinder in

der Wohnstube standen und sprach während dieser Zeit mit ihnen. Unter diesen

Umständen ist erstellt, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen vor den

Kindern vornehmen wollte.

Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs.

3.

StGB ist deshalb objektiv und subjektiv erfüllt. Erstellt sind drei Vorfälle,

betroffen waren zwei Kinder. Der Beschuldigte hat den Tatbestand deshalb

mehrfach erfüllt.

IV. Strafzumessung

A. Allgemeine Ausführungen

1.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

2.

Nach Art. 50 StGB hat der Richter die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung

der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die

Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die

Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die

ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV

17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).

3.

Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche

Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im

konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63,

mit Hinweisen).

4.

Hat der Beschuldigte mehrere

Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2010) vorab der

Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin

in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und

strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug

der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den

jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008

E. 4.2.2,6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom

25.3.2010

E. 1.2.2).

5.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007

vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos

sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf

Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).

5.2

Auch bei der Aussprechung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die

Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom

Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits

hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte

Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

B. Konkrete Strafzumessung

1.

Anwendbar ist das zur Tatzeit geltende

Recht, da bis zum 1.1.2018 eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen

werden konnte. Ab dem 1.1.2018 ist eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätze

möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB).

2.

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall, in dem sich die einzelnen Delikte

nicht voneinander unterscheiden, sie nach derselben Bestimmung zu beurteilen

sind und sich eine schwerste Tat für die Einsatzstrafe nicht ohne Weiteres bestimmen

lässt, eine solche nicht festzusetzen. Vielmehr ist in Anwendung von Art. 49

Abs. 1 StGB für alle drei Vorfälle eine Gesamtstrafe festzusetzen (6B_483/2016

E.2.4;6B_446/2011 E. 9.4).

3.

Tatkomponenten

3.1

Das Ausmass des verschuldeten

Erfolges

Art. 187 StGB will Kinder unter 16

Jahren vor verfrühten sexuellen Erfahrungen schützen, weil sie deren

körperliche und seelische Entwicklung schädigen könnten (Trechsel,

Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Art. 187 StGB N 1).

In der Bandbreite der möglichen

sexuellen Handlungen handelte es sich um wenig intensive Handlungen. Der

Beschuldigte legte zudem nicht Hand an bei den Kindern und sie mussten auch ihn

nicht berühren. Die sexuellen Handlungen, wie sie der Beschuldigte vornahm, sind

im untersten Bereich von möglichen sexuellen Handlungen mit Kindern

anzusiedeln.

3.2

Art und Weise des Vorgehens

Der Beschuldigte wartete offenbar das

Kommen der Kinder ab und manipulierte, als sie die Wohnung betraten, an seinem

Glied. Er unterbrach dann seine Handlungen während der Anwesenheit der Kinder

in der Wohnung zeitweise, um sie zu begrüssen, setzte sie dann aber fort.

3.3

Willensrichtung, mit der der Täter

gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz.

3.4

Beweggründe

Der Beschuldigte hatte egoistische

Beweggründe. Offensichtlich empfand er sexuelle Lust, wenn er von Kindern bei

der Manipulation an seinem Glied beobachtet wurde. Diese sexuelle Lust stellte

er über das Interesse der Kinder, nicht ungewollt mit einer derartigen Situation

konfrontiert zu werden.

3.5

Insgesamt ist das Tatverschulden des

Beschuldigten als leicht zu bezeichnen. Die Gesamtstrafe für die drei Vorfälle

ist im vorgegebenen Strafrahmen auf 210 Strafeinheiten festzulegen.

Im vorliegenden Fall, da der Beschuldigte

nicht vorbestraft ist, spricht nichts gegen die Wahl der Geldstrafe als

angemessene Sanktion.

4.

Täterkomponenten

Der Beschuldigte ist im Strafregister

nicht verzeichnet (AS 245). Zu seinen aktuellen Verhältnissen befragt, gab der

Beschuldigte vor Obergericht an, er lebe nun allein in Grenchen. Die Beziehung

mit Frau L___ sei letzten November auseinandergegangen. Sie hätten sich

auseinandergelebt, es sei fast nur noch eine Beziehung wie zwischen Bruder und

Schwester gewesen. Er denke nicht, dass das Strafverfahren einen Einfluss

gehabt habe. Belastet habe es aber natürlich schon. Unterhaltsverpflichtungen

habe er keine. Er führe einen Imbisstand in […]. Es laufe ganz knapp. Die Einnahmen

seien sehr unterschiedlich. Er müsste etwa CHF 190.00 pro Tag machen, um alle

laufenden Kosten und seine privaten Aufwendungen decken zu können. CHF 4'000.00

Umsatz habe er schon gemacht, aber es müssten etwa CHF 6'000.00 sein,

damit ihm etwa CHF 3'500.00 verbleiben würden. Gesundheitlich gehe es ihm

durchschnittlich, er habe Probleme mit den Gelenken und Schmerzen in der Brust.

Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten neutral aus.

5.

Beschleunigungsgebot

Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1

EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde,

das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig

über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das

ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche

Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in

ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere

des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen

Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der

Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269

E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).

Die erstinstanzliche Hauptverhandlung

fand am 20. November 2017 statt. Das begründete Urteil des Gerichtspräsidenten

ging bei der Berufungsinstanz am 23. August 2018, somit nach mehr als neun

Monaten, ein.

Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO ist das

begründete Urteil den Parteien innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, zuzustellen.

Das vorinstanzliche Urteil ist zwar sehr ausführlich und sorgfältig begründet,

die Maximalfrist von 90 Tagen wurde aber um mehr als das Dreifache

überschritten, ohne dass dafür Gründe ersichtlich sind. Jedenfalls handelt es

sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um einen besonders

komplexen Fall, welcher eine derart lange Begründungsfrist von neun Monaten

erklären würde. Es muss deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes

festgestellt werden, welche sich strafmindernd auswirken muss. Ferner wurde die

Strafuntersuchung zwischen August 2016 und März 2017 nicht weitergeführt, was

einen weiteren Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot darstellt.

Die Geldstrafe von 210 Tagessätzen

Geldstrafe ist deshalb um 30 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu reduzieren. Die

Höhe des Tagessatzes ist angesichts der sich noch im Aufbau befindenden

selbstständigen Tätigkeit des Beschuldigten und des entsprechend tiefen

Einkommens auf CHF 50.00 festzusetzen.

6.

Bedingter Strafvollzug

6.1

Den vom Amt für Justizvollzug

beigezogenen Akten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte bereits am 13.

Mai 2003 wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt werden musste.

Dieses frühere Verfahren spielt für die Strafzumessung keine Rolle, da die Verurteilung

im Strafregister gelöscht ist (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die Tatsache, dass der

Beschuldigte nun aber erneut wegen sexuellen Handlungen mit Kindern bestraft

werden muss, weist darauf hin, dass eine psychische Problematik besteht, welche

behandelt werden muss, damit in Zukunft weitere Übergriffe verhindert werden

können. Der Charakter der vorliegend sanktionierten sexuellen Handlungen

unterscheidet sich zwar vom Charakter der im Jahr 2003 beurteilten Vorfälle, in

beiden Fällen waren aber Kinder involviert, so dass sich eine erneute

psychotherapeutische Behandlung aufdrängt, wie sie bereits im Urteil vom 13.

Mai 2003 angeordnet worden war und die für viele Jahre Wirkung gezeitigt hat. Es

ist deshalb dem Beschuldigten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 94 StGB

die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung

zu unterziehen, solange eine solche medizinisch indiziert ist.

6.2

Mit der Absolvierung einer

ambulanten psychotherapeutischen Behandlung kann das Vorliegen einer schlechten

Prognose verneint und dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt

werden. Da die Weisung lediglich während der Probezeit angeordnet werden kann

und davon auszugehen ist, dass die Installierung und Durchführung der Therapie

eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, ist die Probezeit auf drei Jahre

festzusetzen.

7.

Tätigkeitsverbot

Art. 67 Abs. 3 StGB ist nur anwendbar,

wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten ausgesprochen wird. Dies ist

vorliegend nicht der Fall. Ein Tätigkeitsverbot kann daher nicht angeordnet

werden.

V. Zivilforderungen

Die damalige Vertreterin der

Privatkläger liess anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

Genugtuungen von CHF 600.00 (für A.___) und CHF 1'500.00 (für B.___)

beantragen (A 357).

Den Anträgen wurde vom erstinstanzlichen

Gericht stattgegeben. Der erstinstanzliche Richter ging bei A.___ von drei

Vorfällen aus. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, so dass die

zugesprochene Genugtuung von CHF 600.00 für A.___ weiterhin als angemessen

erscheint und entsprechend zuzusprechen ist.

Bei B.___ führte die Beweiswürdigung zum

Schluss, dass sie mit zwei Vorfällen konfrontiert war. Es erscheint deshalb

angemessen, ihr eine Genugtuung in gleicher Höhe, somit ebenfalls CHF 600.00,

zuzusprechen. In diesem Punkt ist die Berufung des Beschuldigten somit teilweise

gutzuheissen.

VI. Kosten

1.

Erste Instanz

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz für das erstinstanzliche

Verfahren zu bestätigen.

2.

Berufungsverfahren

2.1

Es erfolgt ein Schuldspruch wegen

mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, wobei von drei Vorfällen und

nicht, wie die erste Instanz angenommen hat, von bis zu zehn Vorfällen

auszugehen ist. Die Strafe wird erheblich reduziert. Insoweit erweist sich die

Berufung des Beschuldigten als teilweise erfolgreich. Im Hauptpunkt unterliegt

der Beschuldigte indessen.

Teilweise erfolgreich ist die Berufung

auch bezüglich der Höhe der Genugtuung von B.___, die reduziert wird.

Insgesamt sind die Kosten des Berufungsverfahrens

zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und zu einem Drittel dem Staat aufzuerlegen.

2.2

Die amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig, macht für das obergerichtliche

Verfahren einen Aufwand von 19,82 Stunden (inkl. Hauptverhandlung und

Urteilseröffnung) geltend. Die Hauptverhandlung hat aber 2,25 Stunden weniger

lang gedauert als von ihr angenommen, was zu einer entsprechenden Kürzung

führt. Da der geltend gemachte Aufwand im Übrigen angemessen erscheint, sind

folglich 17,57 Stunden zu vergüten. Entsprechend der eingereichten Kostennote

sind 16,82 Stunden zu CHF 180.00 und 0,75 Stunden zu CHF 90.00 zu

entschädigen, was – inklusive Auslagen von CHF 198.00 – CHF 3'293.10 ergibt. Bei

einer Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 75.60 und von 7,7 % auf CHF 3'217.50

führt dies zu einer Entschädigung von CHF 3'546.90. Diese ist zahlbar durch den

Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

zwei Dritteln, d.h. CHF 2'364.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend

gemacht.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'070.00,

hat C.___ zu zwei Dritteln zu bezahlen, d.h. CHF 2'713.35. Ein Drittel geht zu

Lasten des Staates.

Demnach wird in Anwendung der Art. 187

Ziff. 1 StGB; Art. 34 und Art. 42 Abs. 1 aStGB, Art. 44 Abs. 1 und 2, 47 und 49

Abs. 1 StGB; Art. 49 Abs. 1 OR; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 135, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff und Art. 416 ff. StPO

beschlossen:

1.

Die

von den Privatklägern erhobene Anschlussberufung wird zufolge Rückzugs vom 10.

Juli 2019 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Es

werden keine Kosten erhoben.

und erkannt:

1.

C.___

hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht.

2.

C.___

wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren.

3.

Für

die Dauer der Probezeit gemäss Ziff. 2 hiervor wird C.___ die Weisung erteilt,

sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die

behandelnde Fachperson im Rahmen der Probezeit als notwendig erachtet.

4.

C.___

hat B.___ eine Genugtuung von CHF 600.00 zu bezahlen.

5.

C.___

hat A.___ eine Genugtuung von CHF 600.00 zu bezahlen.

6.

Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___ und A.___,

Rechtsanwältin Anita Hug, ist für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

5'155.60 (26.18 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 61.30 sowie MwSt.

zu 8 % von CHF 381.90) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von C.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von CHF 1'130.95 (Differenz zum vollen Honorar von CHF

220.00

pro Stunde, inkl. MwSt. zu 8 % von CHF 83.75), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, bezüglich

des mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eingestellten Vorhalts auf CHF 1'064.70

(5.17 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 55.25 und MwSt. zu 8 % von

CHF 78.85) festgesetzt und ist vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

8.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie

Selig, ist für das erstinstanzliche Verfahren im Übrigen auf CHF 9'117.05

(44.50 Stunden zu CHF 180.00 und 0.34 Stunden zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von

CHF 401.10 und MwSt. zu 8 % von CHF 675.35) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin von CHF 2'412.15 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00

bzw. CHF 115.00 pro Stunde, inkl. MwSt. zu 8 % von CHF 178.65), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

9.

An

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.00, total CHF 3'840.00, hat C.___ CHF 2'540.00 zu bezahlen.

CHF 1'300.00 (Auslagen bezüglich des mit Verfügung vom 9. Juni 2017

eingestellten Vorhalts) gehen zulasten des Staates.

10.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie

Selig, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'546.90 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von zwei Dritteln, d.h. CHF 2'364.60,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.

Die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 4'000.00, total CHF 4'070.00, hat C.___ zu zwei Dritteln zu bezahlen,

d.h. CHF 2'713.35. Ein Drittel geht zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier