STBER.2018.67
sexuelle Handlungen mit Kindern
17. Juli 2019Deutsch69 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga
3. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Privatanschlussberufungskläger
gegen
C.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Stephanie Selig
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend sexuelle
Handlungen mit Kindern
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
- für die
Staatsanwaltschaft: Staatsanwältin D.___ in Begleitung einer Rechtspraktikantin;
- C.___, Beschuldigter;
- Rechtsanwältin Stephanie
Selig, amtliche Verteidigerin;
- ein Pressevertreter;
- zwei Mitarbeiterinnen
der Polizei als Zuhörerinnen.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend
Sachverhalt
I. Ziff. 10), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es
Vorbemerkungen gebe oder Anträge gestellt werden wollten. Dies wird verneint.
Die amtliche Verteidigerin überreicht
ihre Honorarnote der Staatsanwältin, damit diese sie einsehen kann.
Es erfolgt die Befragung des
Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in
den Akten).
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin D.___:
1.
C.___
sei wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen.
2.
C.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3.
Für
die Dauer der Probezeit gemäss Ziff. 2 hiervor sei C.___ die Weisung zu erteilen,
sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die
behandelnde Fachperson im Rahmen der Probezeit als notwendig erachtet.
4.
C.___
sei für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen
umfasst.
5.
Für
die Dauer des Tätigkeitsverbots gemäss Ziff. 4 hiervor sei gegenüber C.___
Bewährungshilfe anzuordnen.
6.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie
Selig, für das Berufungsverfahren sei gerichtlich festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
7.
An
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.00,
total CHF 3’840.00, habe C.___ CHF 2’540.00 zu bezahlen.
8.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien von C.___ zu bezahlen.
Rechtsanwältin Stephanie Selig:
1.
Es
sei der Beschuldigte, C.___, freizusprechen vom Vorhalt der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern, angeblich begangen im Zeitraum Frühling/Sommer 2015 bis
3. Januar 2016 in [...] zum Nachteil von B.___ und A.___.
2.
Die
Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen.
3.
Im
Hinblick auf die im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Entschädigungen
der amtlichen Verteidigerin sei auf eine Rückforderung beim Beschuldigten zu
verzichten.
4.
Dem
Beschuldigten sei für das vorliegende Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung in Höhe der edierten Honorarnote der amtlichen
Verteidigerin auszurichten.
5.
Die
Verfahrenskosten sowohl des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens seien
dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
Die Staatsanwältin benützt die
Gelegenheit für eine kurze Replik. Die amtliche Verteidigerin verzichtet auf
eine Duplik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er könne keinen Schneidersitz
machen; er habe zwei kaputte Knie.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das
Urteil wird den Parteien, den Zuhörerinnen und dem Pressevertreter gleichentags
um 17.00 Uhr in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 7. Januar 2016 meldete sich E.___
auf dem Polizeiposten […] und führte aus, dass C.___ gemäss Aussagen ihrer
beiden Kinder vor ihnen an seinem Geschlechtsteil herumgespielt habe (AS 7).
2. Am 11. und 14. Januar 2016 wurden mit
B.___ und A.___ Videoeinvernahmen durchgeführt (AS 61 ff.; 68 ff.; 79 ff.; 86
ff.).
3. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016
eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB (AS
166).
4. Die Mutter und gesetzliche
Vertreterin von B.___ und A.___, E.___, konstituierte ihre beiden Kinder am 21.
Januar 2016 als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (AS 211 f.).
5. Die Anklageschrift datiert vom 9.
Juni 2017 (AS 1 f.).
6. Am 20. November 2017 fällte der
Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 366 ff.):
1.
C.___ hat sich der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht.
2.
C.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3.
Für die Dauer der
Probezeit gemäss Ziff. 2 hiervor wird C.___ die Weisung erteilt, sich einer
psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die behandelnde
Fachperson im Rahmen der Probezeit als notwendig erachtet.
4.
C.___ wird für 10
Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit
verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
5.
Für die Dauer des
Tätigkeitsverbots gemäss Ziff. 4 hiervor wird gegenüber C.___ Bewährungshilfe
angeordnet.
6.
C.___ hat B.___ eine
Genugtuung von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
7.
C.___ hat A.___ eine
Genugtuung von CHF 600.00 zu bezahlen.
8.
Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___ und A.___, Rechtsanwältin Anita
Hug, wird auf CHF 5'155.60 (26.18 Stunden zu CHF 180.00, inkl.
Auslagen von CHF 61.30 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 381.90)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von C.___
vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'130.95
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 220.00 pro Stunde, inkl. MwSt. zu
8 % von CHF 83.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___
erlauben.
9.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird
bezüglich des mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eingestellten Vorhalts auf
CHF 1'064.70 (5.17 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von
CHF 55.25 und MwSt. zu 8 % von CHF 78.85) festgesetzt und ist
vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird im Übrigen auf
CHF 9'117.05 (44.50 Stunden zu CHF 180.00 und 0.34 Stunden zu
CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 401.10 und MwSt. zu 8 % von
CHF 675.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 2'412.15
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 bzw. CHF 115.00 pro
Stunde, inkl. MwSt. zu 8 % von CHF 178.65), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
11. An die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 3'840.00, hat C.___
CHF 2'540.00 zu bezahlen. CHF 1'300.00 (Auslagen bezüglich des mit
Verfügung vom 9. Juni 2017 eingestellten Vorhalts) gehen zulasten des Staates.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit
sich die Kosten auf CHF 3'240.00 belaufen und CHF 1'940.00 zulasten
von C.___ gehen.
7. Am 4. Dezember 2017 meldete der
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 377).
8. Gemäss Berufungserklärung vom 11.
September 2018 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Schuldspruch
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern
- Ziff. 2: Sanktion
- Ziff. 3: Weisung betr.
psychotherapeutischer Behandlung
- Ziff. 4: Berufs- und
Tätigkeitsverbot
- Ziff. 5: Anordnung von
Bewährungshilfe
- Ziff. 6 und 7:
Genugtuungen B.___ und A.___
- Ziff. 8: Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ und B.___, soweit die
Rückforderung und die Nachzahlung betreffend
- Ziff. 10: Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin, soweit den Rückforderungs- und
Nachzahlungsanspruch betreffend
- Ziff. 11:
Verfahrenskosten.
9.1 Die Privatkläger A.___ und B.___
erklärten mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 die Anschlussberufung, die sich
gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils richtete:
- Ziff. 2: Bemessung der
Strafe
- Ziff. 6 und 7: Höhe der
Genugtuungen von A.___ und B.___.
Am 10. Juli 2019 zogen die Privatkläger
ihre Anschlussberufung zurück, weshalb das entsprechende Verfahren
abgeschrieben werden kann.
9.2 Die Staatsanwaltschaft reichte kein
Rechtsmittel ein.
10. In Rechtskraft erwachsen und damit
nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 8: Die Höhe der
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ und B.___, soweit
die Höhe betreffend;
- Ziff. 9: Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin bezüglich eingestelltem Vorhalt (Verfügung vom
9.6.2017);
- Ziff. 10: Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend.
11. Die Hauptverhandlung fand am 17.
Juli 2019 statt.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, in
der Zeit von Frühling/Sommer 2015 (ca. Anfang Mai 2015) bis 3. Januar 2016, in [...]
(Wohnung des Beschuldigten), z.Nt. von B.___ (geb. 2008) und A.___ (geb. 2006),
sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, indem er auf dem Sofa sitzend
vorsätzlich mehrfach, mindestens 12 oder 13 Mal vor B.___, davon ca. 2 bis 4
Mal in Anwesenheit von A.___, und zusätzlich ca. 1 Mal vor A.___ alleine,
seinen Penis aus der Trainerhose hervorgeholt und anschliessend vor den Augen
der Kinder daran herummanipuliert habe. Mit seinem Verhalten habe der
Beschuldigte die beiden Kinder vorsätzlich in eine sexuelle Handlung mit einbezogen.
2.
Die involvierten Personen
Bei den Privatklägern handelt es sich um
zwei Kinder: B.___, geb. 2008, und A.___, geb. 2006. E.___ ist die Mutter der
Privatkläger. Sie hat noch drei weitere Kinder von einem anderen Mann, F.___, G.___
und H.___. Der Ehemann von E.___ und Vater der Privatkläger ist I.___.
An der […]strasse in [...] wohnen die
Eltern von I.___ und Grosseltern von B.___ und A.___, J.___ und K.___. Im
gleichen Zweifamilienhaus wohnte im oberen Stock der Beschuldigte mit seiner
Partnerin, L.___. L.___ ist die Halbschwester von I.___, dem Vater der
Privatkläger, und somit deren Tante. L.___ und I.___ haben die gleiche Mutter.
Die Beziehung zwischen L.___ und dem
Beschuldigten begann 2014, seit anfangs 2015 wohnten sie zusammen.
3.
Die Aussagen der involvierten
Personen
Im Allgemeinen ist dazu zunächst
festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aussagen der involvierten Personen auf vielen
Seiten wörtlich wiedergegeben hat. Darauf ist grundsätzlich zu verweisen (Art.
82.
Abs. 4 StPO).
3.1
A.___
3.1.1
Mit A.___ wurde am 11. Januar 2016
eine erste Videoeinvernahme durchgeführt (AS 79 ff.). Er war im damaligen
Zeitpunkt 9 ½-jährig.
A.___ spielte zu Beginn der Befragung
mit einem Ballon, der offenbar mit Mehl gefüllt war. Er wirkte sehr lebendig
und aufgeweckt. Die Frage der Polizistin nach Lüge und Wahrheit konnte er
anhand von Beispielen schnell und richtig beantworten. A.___ erwies sich im
Verlauf der Befragung als sehr redefreudig. Er erzählte an mehreren Stellen
Geschichten aus seinem Alltag, dies teilweise wortreich und ausschweifend.
A.___ erzählte, dass sie, wenn sie bei
Grosi zu Besuch gewesen seien, Grosi ihnen gesagt habe, dass sie hinaufgehen
sollen, um Hallo zu sagen. Er habe dann oben an der Wohnungstüre geklopft (A.___
klopfte zur Erklärung laut auf den Tisch), worauf der Freund des Gottis «Ine»
gerufen habe. Sie (B.___ und er) seien eingetreten und dann habe der Freund am
Schnäbi gespielt. Er habe ihnen dann zur Begrüssung die Hand gegeben und habe
es schnell eingepackt. Als sie wieder gegangen seien, habe er weitergemacht. B.___
habe nicht gesehen, dass er weitergemacht habe, aber er, A.___ habe es gesehen,
weil er die Wohnungstüre zugemacht habe; B.___ habe die Türe nicht schliessen
können und habe es deshalb nicht gesehen. Als er die Türe zugemacht habe, habe
er gesehen, wie C.___ am Schnäbi gespielt habe. Es sei ein- bis viermal
passiert, «relativ mängisch», vielleicht dreimal, das erste Mal im Sommer 2015.
Er habe geklopft, ohne etwas zu sagen. C.___
habe nicht gewusst, wer komme. Die Grosseltern seien fast nie nach oben
gegangen.
C.___ habe mit den Fingern am Schnäbi
gespielt, das Schnäbi sei klein gewesen, er habe «geknetet». C.___ sei im
Schneidersitz gesessen, manchmal auch mit den Beinen zusammen.
Als Grossvater heraufgekommen sei, habe
er nichts gemacht. C.___ habe jeweils Trainerhosen und ein T-Shirt getragen.
Wenn sie mit C.___ gesprochen hätten,
habe er das Schnäbi «draussen» gehabt. Beim Handgeben habe er das Schnäbi
«ipackt». Er habe ihm eigentlich nicht die Hand geben wollen (A.___ zeigt, wie
er C.___ am Handgelenk/Unterarm hat fassen wollen), aber C.___ habe dann doch
seine Hand genommen. Auch B.___ habe C.___ am Handgelenk/Unterarm fassen
wollen. Sie hätten nachher unten die Hände gewaschen.
Er sei zuerst erschrocken, nachher habe
er es «scho chli» (A.___ tippt sich mit dem Zeigfinger mehrmals an die Schläfe)
gefunden.
Sie hätten den Mann gesehen, mit dem Tante
L.___ verheiratet gewesen sei. Da habe er zu seiner Mutter gesagt, dass er
nicht mehr zu Tante L.___ hinaufgehen wolle. Als die Mutter nach dem Grund
gefragt habe, habe er gesagt, weil C.___ mit dem Schnäbi spiele. Dies sei
letzte Woche gewesen.
C.___ habe das nur gemacht, wenn Tante
L.___ nicht dort gewesen sei. C.___ sei auf dem Sofa gesessen, vor welchem ein
Tisch gestanden sei. Er, A.___, sei hinter diesem Tisch gestanden. Sie hätten
miteinander gesprochen, wenn A.___ mit dem Schnäbi gespielt habe.
A.___ beschrieb den Wohnraum mit dem
Sofa, Tisch und TV-Gerät. Er zeigte weiter, wo sich die Wohnungstüre befindet
und führte aus, dass sich zwischen Wohnungstür und Wohnraum noch ein WC
befindet.
3.1.2
Die zweite Videobefragung von A.___
erfolgte am 14. Januar 2016. Dieser Befragung wohnten die Verteidigerin des
Beschuldigten sowie die Rechtsbeiständin des Privatklägers in einem Nebenraum
bei und sie hatten Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (AS 86 ff.).
A.___ führte aus, dass er am Montag
(11.1.) die Wahrheit gesagt habe. Wenn sie bei Grosi gewesen seien, habe Grosi
gesagt, sie sollen hinaufgehen. Er habe an der Türe geklopft und C.___ habe
gerufen «Ine». Da habe er am Schnäbi gezupft und gespielt. Sie hätten ihm die
Hand geben müssen, dabei hätten sie ihn oben (am Handgelenk) halten wollen, er
habe aber ihre Hand genommen.
Einmal sei der Grosätti heraufgekommen.
Da habe C.___ nichts gemacht. Er habe es eingepackt. Als Grosätti
heruntergegangen sei, habe er es wieder ausgepackt und weitergespielt.
Im Ganzen sei es 1 -3 Mal passiert.
Zeitlich konnte A.___ die Vorfälle nicht mehr einordnen. Das erste und dritte
Mal sei B.___ dabei gewesen, das zweite Mal sei er alleine in die Wohnung
hinaufgegangen. Bei diesem Mal sei der Grosätti heraufgekommen.
C.___ sei, wenn er in die Wohnung
gekommen sei, auf dem Sofa gesessen, im Schneidersitz oder normal. C.___ habe
in diesem Moment das Schnäbi jeweils schon draussen gehabt, aber genau könne er
das nicht mehr sagen. C.___ habe das Schnäbi immer wieder ein- und ausgepackt,
indem er die Trainerhose runtergezogen und wieder hinaufgezogen habe (A.___
deutet es an seinen Hosen an).
A.___ zeichnete den genauen Ort, wo C.___
sass und wo die Kinder im Wohnzimmer standen, auf einer ihm vorgelegten Foto
ein (AS 92).
B.___ und er hätten, wenn sie wieder
nach unten gegangen seien, die Hände gewaschen, weil sie es gruusig gefunden
hätten.
Mit der einen Hand habe C.___ Schoggi
gegessen, mit der anderen habe er mit dem Schnäbi gespielt.
Tante L.___ sei nie in der Wohnung
gewesen, wenn etwas passiert sei. Zum Schnäbi sei nie etwas herausgekommen. B.___
sei auch alleine in der Wohnung von C.___ gewesen, ob dann etwas passiert sei,
wisse er nicht.
Er sei mit der Mutter in der Stadt
gewesen, wo der Coop oder das Migros sei und wo die Wasserstrahlen aus dem
Boden kommen (A.___ meint den Amthausplatz). Dort habe Mami gesagt, schau, dort
ist der alte Freund von Tante L.___. Dann habe er es Mami erzählt wegen C.___,
es sei ihm «usegrütscht». Er hätte es Mami sowieso erzählt, weil es ihm auf die
Nerven gegangen sei.
Es sei schon «relativ lange», seit es
das letzte Mal passiert sei. Er wisse nicht, warum er es nicht bereits nach dem
ersten Mal erzählt habe. Sie seien jeweils 30, 20 Minuten oder 15 Minuten oben
in der Wohnung geblieben.
Er habe weder seine Brüder noch den
Grosätti je nackt gesehen.
3.2
B.___
3.2.1
Mit B.___ wurde ebenfalls am 11.
Januar 2016 eine erste Videoeinvernahme durchgeführt. B.___ war zu diesem
Zeitpunkt 7 ½-jährig (AS 61 ff.).
B.___ führte auf entsprechende Frage
aus, ja, sie sei nervös. B.___ wirkt allerdings in der Folge nicht nervös; sie
macht einen wachen und aufgeweckten Eindruck und beantwortet die Fragen prompt
und flüssig. Die Frage nach dem Unterschied zwischen Wahrheit und Lüge
beantwortet sie mit einem treffenden Beispiel (Die Kollegin sagt der Mutter,
sie habe die Zähne geputzt, was nicht stimmt: Dies sei eine Lüge).
In freier Rede erzählt B.___ sodann,
dass oben vom Grosi deren Tochter wohne. Der Mann der Tochter habe immer vor
ihnen den Pinsu herausgenommen. A.___ habe dies dann plötzlich Mami gesagt.
«Pinsu» sei «dr Gschlächt vom Bueb».
Dies sei öfters passiert, total 13 oder
12.
Mal, zum letzten Mal nach Weihnachten. Wann das erste Mal, wisse sie nicht.
Sie seien hinaufgegangen, weil Grosi
gesagt habe, sie sollen «Hallo» sagen. Sie seien gegangen, wenn Tanti L.___
dort gewesen sei.
Sie hätten geklopft, dann habe C.___
«Ine» gesagt. Sie hätten dann zusammen gesprochen und dann sei es meistens
passiert. Beim Tschüss sagen habe sie C.___ am Handgelenk fassen wollen, aber
er habe ihre Hand erwischt und sie (A.___ und sie) hätten deshalb nachher die
Hände gewaschen. C.___ sei jeweils auf dem Sofa gewesen, normal sitzend. Sie
habe gesehen, dass er das «Gschlächt» hervorgenommen und daran herumgespielt
habe. C.___ habe in die Hose gegriffen und es herausgenommen; er habe
Trainerhosen getragen. Er habe am Gschlächt mit der Hand «ufe und abe» gemacht.
Sie wisse nicht mehr, wie das Geschlechtsteil ausgesehen habe. Sie hätten zusammen
gesprochen, er habe gefragt, wie es in der Schule gehe und so. Während sie
gesprochen hätten, habe er mit dem Geschlechtsteil gespielt.
Tante L.___ sei auch in der Wohnung
gewesen, aber sie habe es meistens nicht gesehen.
Wenn sie an der Türe geklopft hätten,
habe C.___ meistens nicht gewusst, dass sie es seien. Von der Türe bis zur
Stube habe man noch ein bisschen laufen müssen (B.___ macht mit dem Arm eine
Querbewegung von links nach rechts).
Sie habe gedacht, dass er dies nicht
dürfe «und so».
Sie hätten es nicht früher gesagt, weil
sie gedacht hätten, es seien dann alle böse auf sie und sie nicht gewusst
hätten, wie es rauskommt. Mit A.___ habe sie darüber gesprochen, sonst mit
niemandem.
Sie sei manchmal mit A.___ und manchmal
alleine in die obere Wohnung gegangen. C.___ habe es auch gemacht, wenn sie
alleine gegangen sei. Tante L.___ sei dann auch auf der Couch gewesen wie C.___,
sie habe es aber nicht gesehen, dass C.___ mit dem Gschlächt gespielt habe. Tante
L.___ habe meistens zu ihr geschaut, weil sie ja zusammen gesprochen hätten.
Wenn sie mit A.___ oben gewesen sei, sei Tante L.___ meistens weg gewesen.
Manchmal sei sie auch dort gewesen und C.___ habe es auch gemacht. Tante L.___
habe es aber nicht gesehen.
Schliesslich sagte B.___, dass es
abgesehen vom Händedruck zu keinen Berührungen zwischen ihr und C.___ gekommen
sei.
3.2.2
Am 14. Januar 2016 wurde die
zweite Videoeinvernahme von B.___ durchgeführt, welche die Vertreterin des
Beschuldigten in einem Nebenraum mitverfolgte und die Gelegenheit hatte,
Ergänzungsfragen zu stellen (AS 58 ff.).
B.___ kann einleitend zwischen Wahrheit
und Lüge unterscheiden: Es sei eine Lüge, wenn die Befragerin sage, sie sei
gestern mit B.___ in der Badi gewesen. Am Montag (erste Befragung) habe sie die
Wahrheit gesagt.
C.___ habe immer vor ihnen am Geschlecht
herumgespielt. Sie (A.___ und B.___) hätten es nicht sagen wollen, aber sie
hätten es dann gesagt und Mami habe zu Grosi angerufen und sie habe gesagt,
dass es stimmt. Grosi habe dann gesagt, dass sie nicht mehr hinaufgehen müssten
und sie habe geschaut, dass Tante L.___ dort gewesen sei.
C.___ habe am Geschlecht herumgespielt.
Auf Nachfrage, was er genau gemacht habe: Er sei auf dem Sofa gesessen und habe
in die Hosen gegriffen und es herausgenommen. Er habe mit der Hand gespielt,
manchmal habe er «ufe» und «abe» gemacht.
B.___ kann nicht sagen, wann es das
erste Mal passiert sei. A.___ sei damals dabei gewesen. B.___ konnte auch nicht
sagen, wann es zum letzten Mal passiert sei. Auf Nachfrage sagte sie, es sei im
Winter gewesen, nach Weihnachten. Zur Begründung führte sie aus, sie seien im
Europapark gewesen, Mami habe dann angerufen. Sie sei alleine beim Grosi
gewesen, als es letztmals passiert sei.
Sie wisse nicht mehr, wie oft es
passiert sei. Auf Nachfrage, am Montag habe sie 12 Mal gesagt: 12 bis 10 Mal,
sie wisse es nicht mehr genau. Sie wisse nicht, wie oft sie alleine oder mit A.___
oben gewesen sei.
Es sei sonst nie jemand in die Wohnung
gekommen. Tante L.___ sei ein- oder zweimal auch dort gewesen. Ein paarmal
seien Grosi oder Ätti hinaufgekommen, aber dann habe C.___ nichts gemacht. B.___
bestätigt die Aussage von A.___ nicht, wonach Grosätti einmal in die Wohnung
gekommen sei und C.___ sein Schnäbi eingepackt und wieder hervorgenommen habe,
nachdem Grosätti wieder gegangen sei. Da müsse A.___ allein oben gewesen sein.
C.___ sei normal auf dem Sofa gesessen,
als es passiert sei. C.___ habe graue Trainerhosen getragen (sie muss lange den
Begriff «Trainerhosen» suchen). Oben habe er meistens ein T-Shirt getragen
(nach langem Überlegen). Sonst sei niemand auf dem Sofa gesessen, wenn C.___
mit dem Geschlecht gespielt habe. Ein bis zweimal sei Tante L.___ dabei
gewesen, dann habe C.___ meistens nichts gemacht. Nur einmal, da habe Tante
L.___ zu ihnen geschaut, weil sie mit ihnen gesprochen habe. Sie habe deshalb
nicht gesehen, was C.___ mache.
Auf die Frage, wann C.___ das Geschlecht
herausgenommen habe: Das wisse sie nicht mehr. Es sei erst gewesen, als sie in
der Stube vor ihm gestanden seien.
Beim Tschüss-Sagen habe er es
eingepackt, A.___ habe ihn am Handgelenk nehmen wollen (B.___ greift sich ans
Handgelenk), aber C.___ habe sie an der Hand genommen und sie hätten nachher
die Hände gewaschen, einfach so, nicht, weil die Hände dreckig gewesen seien.
Die Befragerin legt B.___ ein Foto vor,
auf welcher sie die Standorte von C.___ (blau) und L.___ (rot) einzeichnet (AS
74).
B.___ führt weiter aus, dass sie noch
nie ein Geschlecht bei einem Mann gesehen habe. Sie würden mit der Familie ohne
Badehosen in den Whirlpool gehen, aber dann schaue sie nicht aufs Geschlecht.
B.___ konnte auf entsprechende Frage
nicht beschreiben, wie das Geschlecht von C.___ aussah. Es habe sich nicht
verändert und es sei nichts herausgekommen.
Sie habe zuerst mit Mami am Telefon
darüber gesprochen. Sie sei damals beim Grosi gewesen, deshalb habe das Grosi
es auch gehört. Mami habe sie gefragt, weil A.___ es ihr vorher erzählt habe.
Vorher habe sie nur mit A.___ darüber gesprochen. Sie könne nicht sagen,
wieviel Zeit zwischen dem letzten Vorfall und dem Telefon mit Mami verstrichen
sei.
Sie habe nach dem ersten Mal mit
niemandem gesprochen, weil sie gedacht habe, es seien dann alle böse auf sie.
Mit den vier Brüdern komme sie gut
zurecht. Wenn sie alleine zuhause seien, würden sie spielen oder fernsehen.
Es sei mehr passiert, wenn sie mit A.___
oben gewesen sei. Als Tante L.___ einmal auch in der Wohnung gewesen sei, sei
sie alleine dort gewesen.
Auf nochmalige Frage, warum sie die
Hände gewaschen habe, führte B.___ aus, dass sie vor dem Essen die Hände hätten
waschen müssen. Auf den Hinweis der Befragerin, dass A.___ es «gruusig» fand,
sagte B.___, dass sie es auch ein bisschen «gruusig» fand.
Sie habe gedacht, dass man das nicht
darf, was C.___ tat, und dass sie es sagen müssten. Mehr habe sie nicht
gedacht.
Auf Nachfrage sagt B.___, dass sie den
Begriff «Pinsu» vom Grosi kenne. Dass dies das Geschlecht des Mannes sei,
hätten ihr einer der Brüder und Papi gesagt.
4.
E.___
4.1
E.___, die Mutter der beiden
Privatkläger, wurde am 7. Januar 2016 polizeilich einvernommen (AS 97 ff.). Sie
führte aus, dass die Kinder über die Festtage bei den Grosseltern in den Ferien
gewesen seien, weil sie und ihr Mann gearbeitet hätten. A.___ sei vom
30.12.2015
– 4.1.2016 dort gewesen, B.___ vom 3.1.2016 – 7.1.2016.
A.___ sei gestern (also am 6.1.2016) zu
ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass er nicht mehr hinaufgehen wolle, um C.___
zu grüssen. C.___ spiele jedesmal an seinem Schnäbi herum, wenn die Tante L___
nicht dort sei. A.___ habe gesagt, dass er angeklopft habe und dann eine Stimme
gerufen habe «chömet ine». C.___ sei dann dort gesessen und habe an seinem
Schnäbi gespielt. Er habe sein Schnäbi nicht sofort verräumt. Sie hätten ihm
dann die Hand zur Begrüssung gegeben und seien sogleich wieder nach unten
gegangen. C.___ habe sein Schnäbi immer noch draussen gehabt. Die Kinder hätten
auch ihrem Vater davon erzählt.
E.___ führte weiter aus, dass sie am
gleichen Tag (6.1.2016) ihre Tochter B.___ am Telefon darauf angesprochen habe.
Sie habe mehrmals nachfragen müssen, bis B.___ gebeichtet habe, dass C.___ an
seinem Schnäbi gespielt habe. B.___ habe beinahe zu weinen begonnen, als sie es
erzählt habe.
A.___ habe gesagt, dass es sicher 5 Mal
vorgekommen sei, dass C.___ an seinem Schnäbi gespielt habe.
4.2
Anlässlich der polizeilichen Befragung
vom 21. März 2016 (AS 101 ff.) bestätigte E.___ eine Aussage des Beschuldigten,
wonach K.___ zuhause fast immer in den Unterhosen herumlaufe. Dies sei auch bei
ihrem Mann so. Mit Sexualität und Nacktheit würden sie zuhause offen umgehen.
Die Kinder würden die Eltern nackt sehen, das sei für sie nichts Besonderes.
Die Sexualität spiele sich aber hinter verschlossenen Türen ab.
E.___ bestätigte, dass ihr Sohn H.___
während einigen Jahren fremdplatziert gewesen sei. F.___ habe gerne Rap-Songs,
am liebsten solche mit «gruusigen» Wörtern (Gewalt, sexistische Sachen etc.).
5.
I.___
I.___ führte anlässlich der
polizeilichen Befragung vom 21. März 2016 (AS 110 ff.) aus, dass ihm seine
Ehefrau erzählt habe, dass sie mit den Kindern beim Amthausplatz gewesen sei.
Dort würden sich die Alkoholiker versammeln. Seine Ehefrau habe gesagt, dass das
Ex-Schätzeli von L.___ auch gerne getrunken habe. A.___ habe gesagt, dass das
Schätzeli von L.___ (d.h. der Beschuldigte) ihn nicht gerne habe, er habe B.___
lieber. A.___ habe darauf erzählt, dass er jeweilen an der Wohnung geklopft
habe. C.___ habe dann gesagt «ine». Danach habe er die Wohnung betreten und
gesehen, wie der C.___ an seinem Glied manipuliert habe.
Wenn die Kinder bei seinen Eltern zu
Besuch gewesen seien, hätten sie jeweils L___ und C.___ Hallo sagen müssen.
6.
L.___
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 13. Januar 2016 (AS 116 ff.) sagte Getrud Gfeller aus, der Beschuldigte
habe nie mit dem Schnäbi gespielt, wenn sie dabei gewesen sei. Sie habe nie so
etwas gesehen.
7.
K.___
K.___ führte anlässlich der
polizeilichen Befragung vom 20. April 2016 (AS 125 ff.) aus, dass er nicht viel
wisse. Er habe erfahren, dass E.___ mit A.___ in der Stadt gewesen sei und dort
von ihm erfahren habe, dass etwas vorgefallen sei. Was genau wisse er nicht.
Von I.___ habe er erfahren, dass der Beschuldigte mit den Kindern sexuelle
Handlungen gehabt habe. Dass er Selbstbefriedigung vor den Kindern betrieben
hätte. Er habe den Beschuldigten darauf angesprochen, dieser habe gesagt, er
habe nie etwas Unrechtes mit den Kindern gemacht. Die Kinder hätten ihnen nie
etwas erzählt und es sei ihm nie etwas aufgefallen.
K.___ führte im Weiteren aus, es treffe
zu, dass er zuhause jeweils in Unterhosen und Unterleibchen herumlaufe. Dies
sei auch bei I.___ so. Die Redens- und Verhaltensart mit dem Thema Sexualität
sei bei der Familie seines Sohnes sehr speziell. So habe er einmal gehört, wie E.___
mit jemandem in einer Lautstärke bei offenem Fenster über Form und Länge der
Geschlechtsteile der Kinder diskutiert habe.
8.
J.___
J.___ führte anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 20. April 2016 (AS 133 ff.) aus, dass A.___ seiner Mutter «aus
heiterem Himmel» gesagt habe, dass C.___ seinen «Pinsu» ausgepackt habe. Sie
wisse das von E.___. Sie habe es nicht geglaubt und gedacht, das stimme nicht.
Sie hätten mit dem Beschuldigten gesprochen, dieser habe gesagt, er habe den
Kindern nichts zu Leide getan. Die Kinder hätten nie von unangenehmen Sachen
erzählt. Sie hätten auch nie negativ von C.___ oder L___ gesprochen.
J.___ führte im Weiteren aus, dass sie
die Erziehungsmethoden und die grobe Redensart in der Familie ihres Sohnes
nicht akzeptiere. E.___ sei eine Person, die immer im Mittelpunkt stehen müsse.
Mit der Sexualität würden sie zu offen umgehen. E.___ habe die Kinder zu früh
aufgeklärt. B.___ habe ihr erzählt, wenn die Knaben am Morgen nach dem
Aufstehen nach unten gekommen und aufs WC gegangen seien, habe jeder ein hartes
Schnäbi gehabt und E.___ habe gerufen «Es ist Ständer-Time».
Das Wort «Pinsu» habe B.___ von ihr. Sie
habe ihr gesagt, dass man nicht «Gigu» oder «Schwanz» sage.
Es sei nur ein- oder zweimal
vorgekommen, dass die Kinder bei C.___ gewesen seien, wenn dieser alleine in
der Wohnung gewesen sei. Sie habe jeweils unten auf der Treppe gewartet.
Nach ihrer Meinung habe das Auftreten
von E.___ die Kinder beeinflusst, dies auszusagen.
9.
Der Beschuldigte
9.1
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 13. Januar 2016 (AS 47 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass
er sich keiner Schuld bewusst sei. Die Kinder seien immer nur schnell in die
Wohnung gekommen. Sie hätten Hallo gesagt und seien wieder gegangen. Er wisse
nicht, was die Kinder veranlasst habe, so etwas auszusagen.
B.___ und A.___ seien manchmal auch
alleine zu ihnen heraufgekommen.
Der Beschuldigte führte weiter aus, dass
er in den Jahren 2002/2003 wegen gleich gelagerter Vorfälle mit der Polizei
resp. Justiz zu tun gehabt habe.
9.2
Anlässlich der Einvernahme vom 11.
Mai 2017 (AS 144 ff.) durch die Staatsanwältin bestätigte der Beschuldigte,
dass nie etwas vorgefallen sei. Er habe 2013/2014 einen […] geführt und nach
dessen Schliessung viele Süsswaren nach Hause genommen, statt sie wegzuwerfen.
Er habe diese dann den Kindern jeweils verschenkt. Vielleicht seien die
Aussagen entstanden, nachdem er alle «Schläcki» verschenkt und deshalb nichts
mehr habe geben können. Er habe die Kinder nie «zämegschisse» und ihnen nie
etwas zu Leid getan.
Das Verhältnis mit den Eltern der Kinder
(E.___ und I.___) sei nicht gut. Sie hätten keinen Kontakt gehabt und sich
einfach gegrüsst.
Die Kinder seien jeweils nur schnell
gekommen, um Hallo zu sagen, vielleicht 2-3 Minuten, maximal 4 Minuten. Sie
hätten den «Büsi» Hallo gesagt und seien wieder gegangen. Er habe meistens eine
Trainerhose oder sonst kurze Hosen getragen, wenn die Kinder gekommen seien.
Er habe B.___ vielleicht vier oder fünf
Mal ausgekitzelt. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie das nicht gerne habe,
darauf habe er aufgehört.
Nach den Vorfällen in den Jahren 2002/2003
gefragt, führte der Beschuldigte aus, dass er damals mit einer Partnerin und
deren drei Töchter zusammengelebt habe. Es habe sich ergeben, dass er mit der
ältesten Tochter gebadet und sie eingecrèmt habe. Er habe eine zweijährige
psychiatrische Behandlung gemacht und sei seither sauber. Er habe im Jahr 2003
Hodenkrebs gehabt und sei seither zu 90% impotent. Er habe keine sexuellen
«Glüscht» mehr. Er sei wegen der früheren Sache zu einer Strafe von 18 Monaten
bedingt verurteilt worden.
9.3
Auch vor Obergericht bestritt der
Beschuldigte den Vorhalt. Auf die Frage der Verteidigerin, er habe gesagt, er
habe keine Kinder mehr umarmt, habe aber B.___ ausgekitzelt, wie sich das
vereinbaren lasse, sagte er, das habe sich nur aus Spass ergeben, als sie alle
zusammen in der Wohnung unten bei den Grosseltern gewesen seien. Er sei darauf
bedacht, wenig Kontakt zu Kindern zu haben; nicht wegen seinen Gefühlen,
sondern damit ihm niemand einen Strick daraus drehen könne. Auf entsprechende
Frage beschrieb der Beschuldigte die damalige Wohnung in [...] (nun wohne er
allein in […], er sei jetzt Single). Zuerst sei man in einen Gang gekommen. Von
da habe man von der Stube nur eine kleine Ecke sehen können. Den Esszimmertisch
habe man gesehen. Von der Wohnungstüre aus habe man das Sofa nicht gesehen. Man
habe etwa 3 bis 4 Meter laufen und um die Ecke schauen müssen.
10.
Die weiteren Beweismittel
Die am 13. Januar 2016 am Domizil des
Beschuldigten durchgeführte Hausdurchsuchung führte zu keinen fallrelevanten
Sicherstellungen (AS 188 ff.).
Die Auswertung von beim Beschuldigten
sichergestellten Festplatten führte in einem Fall zur Sicherstellung von
kinderpornographischen Bildern (Festplatte aus Laptop hp Pavilion), die jedoch
nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten; das Verfahren betreffend
Pornographie wurde deshalb mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eingestellt (AS 9 f.;
169.
ff.).
Auf dem ausgewerteten Mobiltelefon des
Beschuldigten fanden sich keine Daten mit sexuellem Inhalt (AS 9).
11.
Aktenbeizug Amt für Justizvollzug
Die Staatsanwaltschaft zog im
Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten erwähnten Strafverfahren aus dem Jahr
2002/2003 vom Amt für Justizvollzug die Akten bei (AS 249 ff.). Aus diesen
Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern
vom 13. Mai 2003 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, begangen in
der Zeit zwischen 1995 bis zum 31.7.2001, schuldig gesprochen und unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten
verurteilt wurde. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, sich während der Dauer
der Probezeit der mit bedingtem Strafvollzug ausgesprochenen Gefängnisstrafe
einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (AS 288). Der
Beschuldigte absolvierte diese Therapie bei Dr. med. […], FMH
Psychiatrie-Psychotherapie. Der behandelnde Facharzt attestierte dem
Beschuldigten in diversen Zwischenberichten gute Kooperation und Fortschritte
(AS 254, 256, 259, 261). Mit Schreiben vom 10. November 2006 teilte der Arzt
dem Amt für Justizvollzug mit, dass sich der Beschuldigte positiv entwickelt
habe und die Behandlung beendet werden könne (AS 250).
12.
Die Beweiswürdigung
12.1
Die Videoeinvernahmen von A.___
12.1.1
A.___ war im Zeitpunkt der beiden
Einvernahmen 9 ½-jährig. Er konnte der Befragerin zu Beginn anhand eines
Beispiels sagen, ob der von ihr vorgetragene Sachverhalt der Wahrheit
entspricht oder nicht. A.___ kannte somit den Unterschied zwischen Wahrheit und
Lüge. A.___ wirkte in beiden Einvernahmen offen und unbeschwert; er nahm gerne
ein Thema (z.B. Hunde, Herumtollen mit seinen Geschwistern) auf und erzählte
wortreich, manchmal ausschweifend von seinen entsprechenden Erlebnissen. A.___
wirkte altersadäquat entwickelt; die Videoeinvernahmen liefern keine Hinweise
auf kognitive oder andere Beeinträchtigungen, welche die Qualität seiner
Aussagen einschränken würden. Die Aussagetüchtigkeit von A.___ ist deshalb zu
bejahen.
12.1.2
A.___ hat in beiden Einvernahmen
in gleicher Weise geschildert, in welchem Zeitpunkt und Zusammenhang er seiner
Mutter von den Ereignissen mit dem Beschuldigten erzählte. Offenbar war er mit
seiner Mutter in der Stadt Solothurn unterwegs, wo sie auf dem Amthausplatz,
der ein Treffpunkt von suchtkranken Menschen ist (v.a. Alkohol), den Ex-Freund
von Tante L.___ sahen. In diesem Moment habe er der Mutter gesagt, dass er
nicht mehr zu Tante L.___ hinaufgehen wolle. Nach dem Grund gefragt, habe er
der Mutter gesagt, weil C.___ mit dem Schnäbi spiele.
Die Mutter von A.___ bestätigte, dass A.___
von sich aus gesagt habe, er wolle nicht mehr hinaufgehen. Ein Einfluss der
Mutter oder einer Drittperson auf diese erste Aussage von A.___ kann deshalb
ausgeschlossen werden. Die von A.___ geschilderten Umstände sind denn auch
plausibel: Die plötzliche Konfrontation mit dem Ex-Freund von seiner Tante
liess A.___ an seine Tante denken. Gleichzeitig kamen die Gedanken
offensichtlich auf den aktuellen Freund seiner Tante, den Beschuldigten. Da A.___
den Ex-Freund in einer unerfreulichen Umgebung wahrnahm, ist auch der Gedanke
an unerfreuliche Erlebnisse mit dem aktuellen Freund nicht überraschend. Die
Reaktion von A.___ ist deshalb nachvollziehbar und plausibel. Ein
Suggestionseinfluss kann ausgeschlossen werden.
12.1.3
Die Aussagen von A.___ zum
Kerngeschehen sind grundsätzlich schlüssig. Sie betreffen allerdings einen
denkbar einfachen Sachverhalt: A.___ sagte aus, der Beschuldigte sei, als er
und seine Schwester die Wohnung betreten hätten, auf dem Sofa gesessen und habe
am Schnäbi gespielt. A.___ machte allerdings auch Aussagen, welche die logische
Konsistenz seiner Aussagen auf den ersten Blick in Frage stellen oder
widersprüchlich erscheinen könnten:
- A.___ sagte aus, dass
er mit B.___ hinaufgegangen sei und geklopft habe, ohne etwas zu sagen. Der
Beschuldigte habe «Ine» gerufen; als sie eingetreten seien, habe der
Beschuldigte an seinem Schnäbi gespielt.
Es stellen sich in diesem
Zusammenhang zwei Fragen: Wenn die Kinder klopften und dabei nichts sagten, ist
es fraglich, ob der Beschuldigte überhaupt wusste, wer eintreten würde. Es
erscheint ausgeschlossen, dass der Beschuldigte an seinem Glied manipulierte
und dabei jemanden in die Wohnung eintreten liess, von dem er nicht wusste, wer
es ist. Denkbar ist, dass er die Kinder kommen hörte, weil sie sich auf der
Treppe miteinander unterhielten, miteinander herumtollten oder er schon zu
einem früheren Zeitpunkt realisiert hatte, dass die Kinder auf Besuch bei ihren
Grosseltern waren.
Im Weiteren stellt sich
die Frage, ob die Wohnung tatsächlich so angeordnet war, dass man unmittelbar
bei deren Betreten in die Stube sah; gemäss den Aussagen von A.___ war dies der
Fall: Sie seien in die Wohnung eingetreten und dann habe der Beschuldigte am
Schnäbi gespielt. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung
aus, man habe, wenn man in die Wohnung eingetreten sei, nur einen beschränkten
Teil der Wohnstube gesehen. Man habe ca. 3 bis 4 Meter gehen müssen, um in die
Stube sehen zu können. Damit war es entsprechend den Aussagen von A.___
möglich, dass die Kinder die Wohnung betraten und kurz danach den Beschuldigten
auf dem Sofa sitzend sehen konnten.
- A.___ führte in der
ersten Einvernahme aus, als der Grossvater gekommen sei, habe der Beschuldigte
nichts gemacht. In der zweiten Einvernahme führte er aus, als der Grossvater
gekommen sei, habe er es eingepackt. Als Grosätti heruntergegangen sei, habe er
es wieder ausgepackt und weitergespielt. Hier ist zu bemerken, dass die beiden
Aussagen zwar nicht gleichlautend sind, sich aber nicht zwingend widersprechen:
In beiden Aussagen führte A.___ aus, dass in der Zeit der Anwesenheit des
Grossvaters «nichts» war.
- A.___ konnte weder die
Anzahl der Vorfälle klar nennen noch sie zeitlich einordnen. Anlässlich der
ersten Einvernahme sprach er von ein bis vier Vorfällen, vielleicht drei,
erstmals im Sommer 2015. Bei der zweiten Einvernahme sprach er von 1 bis drei
Mal, zeitlich konnte er die Vorfälle nicht mehr einordnen.
- A.___ hat das Verhalten
des Beschuldigten während des Kerngeschehens nicht gleichlautend geschildert.
Bei der ersten Einvernahme führte er aus, der Beschuldigte habe, als sie
eingetreten seien, mit dem Schnäbi gespielt. Er habe ihnen dann zur Begrüssung
die Hand gegeben und es schnell eingepackt. Als sie wieder gegangen seien, habe
er weitergemacht. Anlässlich der zweiten Einvernahme war A.___ nicht mehr
sicher, ob der Beschuldigte das Schnäbi schon draussen gehabt hat, als sie die
Wohnung betreten hatten. Er habe das Schnäbi immer wieder ein- und ausgepackt,
indem er die Trainerhose runter- und wieder hinaufgezogen habe.
Angesichts dieser Widersprüche und
Fragezeichen, die betreffend logischer Konsistenz anzubringen sind, spricht
dieses Kriterium nicht uneingeschränkt für einen realen Erlebnishintergrund der
Aussagen von A.___.
12.1.4
Die Aussagen von A.___ weisen
einige Details auf: Das auffälligste Detail ist die Beschreibung der
Begrüssung: In beiden Einvernahmen führte A.___ aus, dass sie, die Kinder, dem
Beschuldigten nicht hätten die Hand geben wollen, sondern ihn mit einem Griff
an das Handgelenk hätten begrüssen wollen – dies, weil der Beschuldigte vorher
an seinem Glied manipuliert habe. Der Beschuldigte habe aber sowohl bei B.___
als auch bei ihm die Hand ergriffen. Sie hätten das als «gruusig» empfunden und
hätten sich unten, in der Wohnung der Grosseltern, dann die Hände gewaschen.
Diese Aussage ist sehr individuell
gefärbt und lebensnah geschildert. A.___ erwähnte weitere Details, so die
Situation, wie sie den Beschuldigten in dessen Wohnung antrafen. A.___
beschrieb in exakten Worten dessen Standort auf dem Sofa, er beschrieb auch,
dass sie ihn nicht immer «normal sitzend», sondern auch im Schneidersitz
angetroffen hätten. Was in diesem Zusammenhang für einen realen
Erlebnishintergrund spricht, ist weniger die Frage, wie der Beschuldigte nun
genau auf dem Sofa sass, sondern vielmehr folgende Aussagen von A.___: Der
Beschuldigte habe mit dem Schnäbi herumgespielt, er wisse aber nicht genau,
wie. Er habe das Schnäbi nicht genau gesehen, weil die Haut vom Oberschenkel
fast darüber gewesen sei. Diese Aussage mit der Haut vom Oberschenkel wirkt
sehr authentisch; es handelt sich dabei um eine Aussage, die ein 9-jähriges
Kind nicht erfindet oder ihm suggeriert werden kann, sondern die es so gesehen
haben muss.
A.___ schilderte auch die Kleidung
detailliert (Trainerhose, T-Shirt) und konnte das Wohnzimmer und die Anordnung
der Zimmer in der ganzen Wohnung gut beschreiben. Zum Letzteren ist allerdings
zu erwähnen, dass A.___ früher selbst in dieser Wohnung lebte.
Ein weiteres Detail betrifft den
Zeitpunkt, da die Kinder die Wohnung wieder verliessen: A.___ führte in der
ersten Einvernahme aus, er habe gesehen, dass der Beschuldigte weitergemacht
habe, weil er beim Hinausgehen die Wohnungstüre geschlossen habe. B.___ habe
die Türe nicht schliessen können (weil sie klemmte oder es dazu Kraft brauchte)
und habe es deshalb nicht gesehen.
Unter Berücksichtigung der Aussagen des
Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die Stube von der
Wohnungstür aus nicht einsehbar war, ist zu diesem Punkt ergänzend folgendes
festzuhalten: Den Umstand, dass B.___ die Türe nicht schliessen konnte, kannten
beide Kinder, da sie in der Wohnung des Beschuldigten regelmässig ein- und
ausgingen. Es dürfte deshalb beim Betreten und Verlassen der Wohnung A.___
jeweils hinter B.___ gegangen sein, um die Türe dann schliessen zu können. Er
bemerkte das Verhalten des Beschuldigten somit in der kurzen Zeit seines Gangs
von der Wohnstube zur Wohnungstüre (ca. 3 bis 4 Meter); seine Aussage, er habe
– im Gegensatz zu B.___ - gesehen, wie der Beschuldigte weitermachte, weil er
die Wohnungstüre geschlossen habe, ist insofern nicht ganz präzis, aber dennoch
schlüssig: B.___ verliess die Wohnstube und die Wohnung als Erste und bemerkte
aus diesem Grund das weitere Verhalten des Beschuldigten nicht mehr.
Insgesamt schilderte A.___ die
Ereignisse mit einem Detailreichtum, der für einen realen Erlebnishintergrund
seiner Aussagen spricht.
12.1.5
Spezielle Inhalte finden sich in
den Aussagen von A.___ nur beschränkt. A.___ macht zwar klare Aussagen zum
Tatort (Wohnung von Tante L.___ und dem Beschuldigten), vermag die Vorfälle in
zeitlicher Hinsicht in der ersten Einvernahme aber nur sehr vage und in der
zweiten Einvernahme überhaupt nicht mehr einzuordnen. A.___ und B.___ hielten
sich jeweils nur für sehr kurze Zeit in der Wohnung auf. Sie gingen hinauf,
weil ihnen das Grosi sagte, sie sollen «Hallo» sagen gehen. Weitergehende
Interaktionen ausser der Begrüssung und die Frage des Beschuldigten nach dem
Befinden werden denn auch nicht beschrieben. Auch Komplikationen werden nicht
beschrieben.
Auch inhaltliche Besonderheiten sind den
Aussagen von A.___ nicht zu entnehmen. Als ausgefallene Einzelheit ist der
Hinweis von A.___ in der zweiten Einvernahme zu bezeichnen, wonach der
Beschuldigte mit einer Hand Schoggi gegessen und mit der anderen Hand mit dem
Schnäbi gespielt habe. Es ist dies ein Sachverhaltselement, dessen Schilderung
sehr authentisch wirkt; es ist undenkbar, dass sich A.___ diese Einzelheit
ausgedacht hätte oder sie ihm suggeriert worden wäre. Die Schilderung wirkt als
zu ausgefallen. A.___ schildert keine Nebensächlichkeiten, die für das
Kerngeschehen unnötig sind, was allerdings mit dem jeweils kurzen Aufenthalt
der Kinder in der Wohnung und dem wenig komplexen Sachverhalt, den er
schilderte, zusammenhängt. Auch unverstandene Handlungselemente werden von A.___
nicht geschildert. Mit Ausnahme des «gruusig» und der Aussage, er sei zuerst
erschrocken, als er den Beschuldigten gesehen habe, wie er mit seinem Schnäbi
spielte, schildert A.___ auch keine eigenen psychischen Vorgänge. Psychische
Vorgänge des Beschuldigten werden ebenfalls nicht geschildert. Ausgesprochen
authentisch wirkt dagegen auch, als A.___ in der ersten Einvernahme schilderte,
er habe es «scho chli» gefunden und sich dabei mit dem Zeigefinger an die
Schläfe tippte.
Die Kriterien «Inhaltliche
Besonderheiten» und «Spezielle Inhalte» lassen damit nur wenig Rückschlüsse für
den Entscheid, ob die Aussagen auf einem realen Hintergrund beruhen oder nicht,
zu.
12.1.6
Das Gleiche gilt für die
motivationsbezogenen Inhalte: A.___ nahm keine spontanen Verbesserungen oder
Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussagen vor. Er machte auch keine
selbstbelastenden Aussagen; zum Beschuldigten führte er bei der zweiten
Einvernahme aus, er habe ihn sympathisch gefunden, jetzt «nicht mehr so». Auch
aus diesem Kriterium lassen sich somit keine Rückschlüsse auf die
Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.___ ziehen.
12.1.7
Bei der Prüfung des
Strukturvergleichs, wo die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der
qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten
verglichen wird, ist festzustellen, dass A.___ jeweils schnell ein Stichwort
der Befragerin ergriff, um wortreich Ausführungen zu Erlebnissen mit seinen
Geschwistern und den weiteren Mitgliedern seiner Familie zu machen. Die von ihm
geschilderten Erlebnisse waren allesamt lustig und für A.___ mit Emotionen
verbunden (z.B. Beschrieb, wie er mit den Hunden spielt; Herumtollen mit den
Brüdern; glimpflich abgelaufener Unfall von Grosi mit einem Hund; Raketen, die am
Silvester im Pool landeten), was die ausführlichen und lebhaften Schilderungen
erklärt.
Auch hier ist aber festzuhalten, dass
aus der knapperen Ausdruckweise von A.___ im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen
im vorliegenden Fall nicht darauf zu schliessen ist, dass die Aussagen nicht
auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen würden, weil das Kerngeschehen nur
sehr wenige Sachverhaltselemente umfasst, die nicht in gleichem Masse
beschrieben werden können wie die anderen von A.___ geschilderten Erlebnisse.
12.1.8
Die beiden Einvernahmen von A.___
liegen nur drei Tage auseinander, so dass eine Konstanzanalyse zu keinen
weiteren Erkenntnissen führt. Die Konstanzanalyse beruht auf der Überlegung,
dass selbst erlebte Ereignisse länger im Gedächtnis bleiben als mental
Vorgestelltes. Bei derart kurzem Zeitablauf zwischen den beiden Befragungen
sind unter diesem Titel keine Erkenntnisse möglich.
12.1.9
Insgesamt sprechen die von A.___
erwähnten Details, insbesondere die Art der Begrüssung mit dem Versuch der Kinder,
das Handgelenk des Beschuldigten zu fassen und ihm bei der Begrüssung nicht die
Hand zu geben, für einen realen Erlebnishintergrund der Schilderungen. Ebenso
sprechen die weiteren Schilderungen in diesem Zusammenhang für einen realen
Erlebnishintergrund: Da der Beschuldigte eben doch die Hand der Kinder fasste,
empfanden sie, insbesondere A.___, dies als «gruusig» und wuschen sich, nachdem
sie wieder in der Wohnung der Grosseltern waren, die Hände. Diese Schilderung
erscheint als derart prägnant, dass sie die erwähnten Fragezeichen, welche sich
bei der Prüfung der logischen Konsistenz ergeben haben, aufzuwiegen vermögen.
Auch die Schilderungen von A.___, wie
sie die Wohnung verliessen, sind ein weiterer Hinweis auf eine reale
Erlebnisgrundlage seiner Aussagen: A.___ sah beim Hinausgehen aus der Wohnstube
auf dem kurzen Weg zur Wohnungstüre, wie der Beschuldigte weiter mit seinem
Schnäbi spielte. A.___ wusste gemäss seinen weiteren Aussagen, dass seine
Schwester dies nicht gesehen hatte, weil sie vor ihm ging. Es liegt deshalb
sehr nahe, dass die Kinder anschliessend über das Verhalten des Beschuldigten
sprachen, was wiederum darauf hinweist, dass sich der Beschuldigte eben
tatsächlich so verhielt, wie es A.___ aussagte.
Festzuhalten ist schliesslich, dass
einzelne Schilderungen von A.___ von Drittpersonen bestätigt wurden. So
bestätigten sein Vater und sein Grossvater, dass ihnen seine Mutter E.___ die
Umstände, unter denen er dieser erstmals von den Geschehnissen berichtete,
gleich geschildert habe wie A.___. K.___, sein Grossvater, bestätigte, dass die
Grosseltern die Kinder jeweils nach oben schickten, um Hallo zu sagen. Und der
Beschuldigte selbst bestätigte, dass er jeweils Trainerhosen oder kurze Hosen
trug, wenn die Kinder in seine Wohnung kamen.
Es bestehen zusammenfassend keine
Zweifel, dass die Schilderungen von A.___ auf einem realen Erlebnishintergrund
beruhen. Dazu kann auch auf die Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz
verwiesen werden.
12.2
Die Videoeinvernahmen von B.___
12.2.1
B.___ war im Zeitpunkt der beiden
Einvernahmen 7 ½ Jahre alt. B.___ konnte in beiden Einvernahmen klar zwischen
Wahrheit und Lüge unterscheiden. Einen von der Befragerin vorgetragenen
Sachverhalt bezeichnete sie in beiden Einvernahmen zutreffend als Lüge. Wie A.___
wirkte auch B.___ offen und aufmerksam. Sie hatte nie Mühe, eine Frage zu
verstehen und beantwortete diese jeweils ohne Umschweifen und in angemessener
Ausführlichkeit. Hinweise auf eine Beeinträchtigung in irgendeiner Art, welche
zu Zweifeln betreffend Verständnis oder der Fähigkeit, die Fragen altersadäquat
beantworten zu können, führen würden, ergeben sich aus den Befragungen in
keiner Weise. Die Aussagetüchtigkeit von B.___ ist deshalb zu bejahen.
12.2.2
B.___ führte aus, dass sie zuerst
mit Mami über die Vorfälle gesprochen habe. Mami habe angerufen, als sie bei
Grosi gewesen sei. Weitere Aussagen machte sie zu diesem Telefongespräch nicht.
Die Mutter von B.___ (E.___) bestätigte
dieses Telefongespräch. Sie habe am 6. Januar 2016, als B.___ bei den
Grosseltern gewesen sei, ihre Tochter angerufen. Sie habe ihre Tochter am
Telefon darauf angesprochen, nachdem A.___ ihr es erzählt habe. E.___ führte
aus, dass sie mehrmals habe nachfragen müssen, bis B.___ gebeichtet habe. Sie
habe beinahe zu weinen begonnen, als sie es gesagt habe.
Diese letztere Aussage, wonach B.___
fast zu weinen begonnen habe, deckt sich mit der Aussage von B.___, sie hätten
vorher nichts gesagt, weil sie geglaubt hätten, es seien dann alle böse auf
sie.
Es ist unklar, wie das Gespräch zwischen
Mutter und Tochter verlief. Es ist insbesondere unklar, ob E.___ ihrer Tochter
vorhielt, was sie von A.___ wusste oder ob sie sich bei ihrer Tochter mit
offener Fragestellung nach besonderen Ereignissen in der Wohnung von Tante
L.___ erkundigte. Die Tatsache, dass die Mutter mehrmals nachfragen musste,
lässt vermuten, dass sie ihrer Tochter die Aussagen von A.___ mitteilte. Ob B.___
darauf einfach «Ja» sagte oder ob sie selbst inhaltliche Angaben zu den
Vorfällen machte, ist auch nicht klar. Die Entstehung der Aussagen von B.___
ist aus dieser Sicht mit einem gewissen Suggestionspotential verbunden.
Eine weitere mögliche Suggestionsquelle
ergibt sich aus den Aussagen von A.___: Wie erwähnt (vgl. Ziff. 12.1.9
hiervor), liegt es nahe, dass die Kinder die Beobachtungen, die A.___ beim
Verlassen der Wohnung und Schliessen der Wohnungstüre machte, miteinander
besprachen. A.___ sah, wie der Beschuldigte weiterhin mit seinem Schnäbi spielte.
A.___ sagte aus, dass B.___ dies nicht gesehen hatte. Dies konnte A.___ aber
mit grösster Wahrscheinlichkeit nur wissen, wenn er mit seiner Schwester
darüber gesprochen hatte. Eine Beeinflussung von B.___ auf diesem Weg ist
ebenfalls nicht auszuschliessen.
Es kann deshalb bei der Entstehung der
Aussagen von B.___ – dies im Gegensatz zu denjenigen von A.___ – ein
Suggestionseinfluss nicht ausgeschlossen werden.
12.2.3
Wie bei A.___ kann auch bei B.___
festgestellt werden, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen grundsätzlich
schlüssig sind: Sie seien nach oben gegangen, um «Hallo» zu sagen. C.___ sei
auf dem Sofa gesessen und sie habe gesehen, wie er das «Geschlecht»
hervorgenommen habe. Er habe daran herumgespielt und mit der Hand «ufe und abe»
gemacht. Dabei hätten sie zusammen gesprochen, er habe gefragt, wie es in der
Schule gehe «und so».
Dieses Kerngeschehen beinhaltet einen
sehr einfachen Sachverhalt, den B.___ in beiden Einvernahmen in einigen wenigen
Sätzen schilderte. Auch B.___ machte jedoch zu diesem Sachverhalt weitere
Aussagen, welche die logische Konsistenz in Frage stellen. Es betrifft dies die
Rolle von Tante L.___:
In der ersten Einvernahme führte B.___
aus, Tante L.___ sei auch in der Wohnung gewesen, habe es aber meistens nicht
gesehen. Wenn sie alleine nach oben gegangen sei, sei Tante L.___ wie C.___
auch auf der Couch gewesen, sie habe aber nicht gesehen, dass C.___ mit dem
Gschlächt spiele, weil Tante L.___ mit ihr gesprochen und zu ihr geschaut habe.
Anlässlich der zweiten Einvernahme
führte B.___ dann aus, dass sonst niemand in der Wohnung gewesen sei. Tante
L.___ sei ein- oder zweimal dort gewesen. Einmal sei Tante L.___ auch auf dem
Sofa gewesen, sie habe nicht gesehen, was C.___ mache, weil sie mit ihnen
gesprochen und zu ihnen geschaut habe.
B.___ macht somit in den beiden
Einvernahmen zur Anwesenheit der Tante in quantitativer Hinsicht verschiedene
Aussagen.
B.___ hat anlässlich der zweiten
Videoeinvernahme die Standorte des Beschuldigten (blau) und von Tante L.___
(rot) auf dem Sofa eingezeichnet (AS 74). Unabhängig davon, in welche Richtung L.___
schaute, ist auszuschliessen, dass sie nicht mitbekommen hätte, wenn der
Beschuldigte, in nächster Nähe von ihr sitzend, sein Glied hervorgenommen und
daran manipuliert hätte. Diese Schlussfolgerung muss erst recht unter
Berücksichtigung des Umstandes gelten, dass das Sofa gekrümmt war und L.___,
wenn sie geradeaus schaute, den Beschuldigten praktisch vor sich hatte. Im
Weiteren hat A.___ auf dem gleichen Foto eingezeichnet, wo er und seine
Schwester standen (AS 92): L___ musste sich demzufolge, um mit den Kindern zu
sprechen, gar nicht vom Beschuldigten abwenden. Wenn dieser mit seinem Glied
gespielt hätte, als die Tante mit den Kindern sprach, hätte diese das Verhalten
des Beschuldigten ohne Zweifel mitbekommen. Die entsprechenden Schilderungen
von B.___ können deshalb nicht der Realität entsprechen. Entsprechend führte L.___
in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2016 aus, sie habe nie gesehen,
dass der Beschuldigte mit dem Schnäbi gespielt habe.
12.2.4
Die Aussagen von B.___ weisen
keinen Detailreichtum auf. Dies kann durchaus mit dem einfachen Sachverhalt
erklärt werden, den B.___ schilderte. Im Vergleich zu A.___ ist aber
festzustellen, dass B.___ weniger Details schilderte. Sie konnte die Kleidung
des Beschuldigten zwar auch beschreiben, die entsprechenden Begriffe
(«Trainerhose», «T-Shirt») musste sie aber lange suchen. B.___ konnte auch die
Farbe des Sofas nennen und die Gegenstände, die sich darauf befanden («Kissen»,
«Herz»), weitere detaillierte Schilderungen fehlen jedoch.
B.___ schilderte – wie A.___ -, dass sie
den Beschuldigten beim Tschüss-Sagen am Handgelenk habe fassen wollen, dieser
ihr aber die Hand genommen habe. In der zweiten Einvernahme führte sie aus,
dass A.___ den Beschuldigten am Handgelenk habe fassen wollen. B.___ sagte dann
ebenfalls aus, sie hätten anschliessend die Hände gewaschen. Sie verbindet
diese Handlung aber nicht, wie A.___, mit «dreckigen» Händen, weil ihnen vorher
der Beschuldigte die Hand gab, oder weil etwas «gruusig» war. Sie hätten die
Hände «einfach so» gewaschen. Vor dem Essen hätten sie die Hände gewaschen.
Erst auf den Hinweis der Befragerin, dass A.___ es «gruusig» fand, sagte auch B.___,
sie habe es «ein bisschen» «gruusig» gefunden.
Die von A.___ sehr individuell
geschilderte Episode von der beabsichtigten Verabschiedung mit anschliessendem
Waschen der Hände wird somit auch von B.___ erwähnt. Sie verknüpft allerdings
diese Episode und insbesondere das Händewaschen nicht mit einem Gefühl von Ekel
und dem Bedürfnis, die Hände nach der Berührung durch den Beschuldigten zu
reinigen. In der zweiten Befragung sprach sie von A.___, der den Beschuldigten
am Handgelenk haben fassen wollen. Es ist deshalb unklar, ob B.___ diese
Episode selber aufgefallen ist oder aber sie von A.___ später darauf aufmerksam
gemacht worden ist. Tatsache ist jedenfalls, dass den Schilderungen von B.___
zu diesem Thema nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie in den Aussagen von A.___.
Ein Hinweis auf eine reale
Erlebnisgrundlage ihrer Schilderungen kann aus den von B.___ geschilderten
Details insgesamt nicht abgeleitet werden.
12.2.5
Spezielle Inhalte ergeben sich
aus den Aussagen von B.___ nur sehr beschränkt. Während die örtliche
Verknüpfung des Kerngeschehens gegeben ist, fehlt es an dessen zeitlicher
Einbettung. B.___ vermochte den Zeitpunkt der ersten Handlung nicht zu
bezeichnen. Die letzte Handlung datierte sie auf «im Winter», «nach
Weihnachten», sie sei damals alleine bei Grosi gewesen.
B.___ führte anlässlich der zweiten
Einvernahme aus, dass sie nicht sagen könne, wie viel Zeit zwischen dem letzten
Vorfall und dem Anruf von Mami, bei welchem sie es der Mutter erzählt habe,
verstrichen sei.
Gemäss Aussage der Mutter von B.___ war
vom 3.1. – 7.1.2016 bei den Grosseltern; bis am 4.1.2016 war auch A.___ dort. B.___
war somit am 5./6.1.2016 alleine bei den Grosseltern. Gemäss ihren Aussagen
müsste sich der letzte Vorfall an einem dieser Tage ereignet haben.
Das Telefon zwischen B.___ und ihrer
Mutter datiert vom 6.1.2016. Demzufolge kommt gemäss den Aussagen von B.___ nur
der 5.1.2016 als Datum für die letzte Tathandlung in Frage. Wenn dieses Datum
zutreffen würde, wäre allerdings nicht erklärbar, warum B.___ den Zeitablauf
zwischen dem letzten Vorfall und dem Anruf der Mutter nicht genauer beschrieben
hat. Die erste Videoeinvernahme fand am 11.1.2016, die zweite nur drei Tage
später und somit eine bzw. 1 ½ Wochen nach dem letzten Vorfall statt. Bei
dieser Ausgangslage wäre eine präzisere zeitliche Einbettung dieses Zeitraums
zu erwarten gewesen («ganz kurz», «ein Tag»).
12.2.6
Die Aussagen von B.___ sind auch
bezüglich der von ihr genannten Anzahl der Vorfälle ungenau. Anlässlich der
ersten Einvernahme führte sie aus, es sei «öfters» passiert, 13 oder 12 Mal.
Bei der zweiten Einvernahme, die nur drei Tage später erfolgte, konnte sie
keine Zahl mehr nennen. Erst auf den Hinweis der Befragerin, sie habe am Montag
von 12 Mal gesprochen, führte sie aus, 12 bis 10 Mal, sie könne es nicht mehr
sagen.
Es liegen somit zu der Frage der Anzahl
Vorfälle von Seiten von B.___ keine klaren Aussagen vor. Festzustellen ist in
diesem Zusammenhang, dass B.___ drei Tage, nachdem sie eine Zahl von Vorfällen
nannte, nicht mehr wusste, wie oft es passiert ist. Festzustellen ist im
Weiteren, dass B.___ bei der Zahlennennung in beiden Einvernahmen zuerst eine
höhere Zahl und dann eine tiefere Zahl nennt («13 oder 12 Mal», «12 oder 10
Mal»), was aussergewöhnlich ist und nicht der «normalen» Bezeichnung entspricht
und darauf hinweist, dass das Zahlenverständnis des 7 ½-jährigen Mädchens noch
nicht voll ausgebildet ist.
12.2.7
B.___ schildert keine Gespräche
zwischen den Kindern und dem Beschuldigten. Sie führte in diesem Zusammenhang
einzig aus, der Beschuldigte habe gefragt, wie es in der Schule gehe «und so»,
ein eigentliches Gespräch gibt sie aber nicht wieder. B.___ schildert auch
keine Komplikationen im Handlungsablauf. Die Schilderung von Interaktionen
beschränkt sich auf die Verabschiedung mit dem versuchten Griff an das
Handgelenk des Beschuldigten. In diesem Zusammenhang ist aber auf Ziff. 12.2.4
hiervor zu verweisen; es ist möglich, dass B.___ erst durch die Reaktion von A.___,
der – im Gegensatz zu B.___ – den Händedruck «gruusig» fand, überhaupt erst auf
diesen Umstand aufmerksam gemacht wurde.
Als ausgefallene Einzelheit in den
Schilderungen von B.___ kann einzig ihre Aussage bezeichnet werden, dass Tante
L.___ einmal ebenfalls auf dem Sofa gesessen sei, als der Beschuldigte mit
seinem «Gschlächt» herumgespielt, dies aber nicht gesehen habe, weil sie mit
ihnen gesprochen habe. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese
Einzelheit als unrealistisch bzw. unmöglich bezeichnet werden muss (vgl. Ziff.
12.2.3
hiervor).
Die Aussagen von B.___ enthalten im
Weiteren keine Nebensächlichkeiten und auch keine Schilderung von
unverstandenen Handlungselementen. Aus diesem Umstand kann jedoch für die
Frage, ob die Aussagen auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen, kein
Rückschluss gezogen werden, weil es sich bei den von B.___ beschriebenen
Vorfällen um einen sehr einfachen Sachverhalt handelt.
B.___ schildert auch keine psychischen
Vorgänge beim Beschuldigten wie gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe.
Betreffend eigener psychischer Vorgänge führte sie einzig aus, sie habe
gedacht, dass der Beschuldigte dies nicht dürfe «und so». B.___ empfand aber
offenbar keinen Ekel; jedenfalls brachte sie das anschliessende Waschen der
Hände nicht mit dem vorher erfolgten Händedruck durch den Beschuldigten und dem
Umstand, dass ihre Hände nun «dreckig» seien, in Verbindung, sondern mit dem
anschliessenden Essen. Offensichtlich fühlte sich B.___ aber schuldig, erzählte
sie doch der Mutter nichts, weil sie glaubte, es seien alle böse auf sie.
Entsprechend hatte sie dann am 6. Januar 2016 auch Mühe, ihrer Mutter Auskunft
zu geben.
12.2.8
Betreffend des Aspekts der
motivationsbezogenen Inhalte kann auf die Ausführungen zu A.___ verwiesen
werden. Dieses Kriterium lässt keine Rückschlüsse darauf, ob die Aussagen von B.___
auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen, zu.
Dies gilt auch für die Prüfung des
Strukturvergleichs. B.___ wirkte bei ihren Einvernahmen etwas zurückhaltender
als ihr Bruder, indem sie weniger wortreich von nicht tatbezogenen Inhalten
sprach. Die qualitative Ausprägung ihrer Aussagen zum Kerngeschehen entsprach
insgesamt aber ebenfalls der Qualität ihrer Aussagen zu anderen Themen.
Bei der Konstanzanalyse schliesslich ist
ebenfalls auf die Erwägungen bei A.___ hinzuweisen. Die beiden Videoeinvernahmen
von B.___ liegen nur drei Tage auseinander, so dass diesbezüglich nur wenig
Rückschlüsse für den Realitätsgehalt der Aussagen möglich sind: Festzustellen
ist aber in diesem Zusammenhang, dass B.___ betreffend die Rolle ihrer Tante
und der Anzahl der Vorfälle in zwei wesentlichen Punkten unterschiedliche
Aussagen machte und bezüglich dieser Punkte somit keine konstanten Aussagen
vorliegen.
12.2.9
Insgesamt führt die
Beweiswürdigung der Aussagen von B.___ zum Schluss, dass B.___ klare Aussagen
zum Kerngeschehen, welches sich jedoch auf einen einfachen Sachverhalt
beschränkt, machte. B.___ schilderte diesen mit einigen wenigen Sätzen. Dieser
Umstand spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___.
Andererseits gibt es einige Hinweise,
die gegen einen realen Erlebnishintergrund der Aussagen von B.___ sprechen:
So lassen sich hinsichtlich der
Entstehung ihrer Aussage und auch der Episode des geschilderten Händedrucks
beim Tschüss-Sagen Suggestionseinflüsse nicht ausschliessen. Die Aussagen von B.___
zur Anwesenheit ihrer Tante während der Vorfälle erscheinen realitätsfremd;
zudem machte B.___ zur Frage der Anzahl der Vorfälle nur sehr ungenaue Angaben.
Ihre Angaben zum Zeitpunkt des letzten Vorfalls (nach Weihnachten, als sie
allein beim Grosi war) führten zum Schluss, dass sich dieser Vorfall am 5.
Januar 2016 hätte ereignen müssen. Trotz der grossen zeitlichen Nähe zum
Telefon mit der Mutter (6.1.2016) und zur ersten Befragung (11.1.2016) konnte B.___
dann aber doch nicht sagen, wieviel Zeit zwischen dem letzten Vorfall und dem
Telefon mit der Mutter verflossen war.
Aufgrund all dieser Umstände, aber auch
unter Berücksichtigung der praktisch fehlenden speziellen Inhalte, der nur
spärlichen inhaltlichen Besonderheiten und der fehlenden motivationsbezogenen
Inhalte in den Aussagen von B.___ sind die Zweifel an einem realen Hintergrund
dieser Aussagen zu gross. Es kann deshalb bei der Festlegung des
rechtsrelevanten Sachverhaltes nicht auf diese Aussagen abgestellt werden.
12.3
Aus den Aussagen von K.___ und J.___
lässt sich eine gewisse Distanz zwischen ihnen und der Familie ihres Sohnes (I.___)
herauslesen. Vor allem J.___ störte sich offenbar am Umstand, dass die Eltern
von A.___ und B.___ zu offen mit dem Thema «Sexualität» umgehen würden. J.___
sagte ausdrücklich aus, sie sei der Meinung, dass das Auftreten von E.___ die
Kinder beeinflusst habe, dies auszusagen.
Die Kinder selbst haben keine Aussagen
gemacht, welche diesen Verdacht bestärken könnten. B.___ führte aus, dass die
Familie zuweilen nackt im Whirlpool baden würde. Dann sei es aber dunkel
gewesen und sie habe noch nie das Geschlecht eines Mannes gesehen. Auch auf die
Fragen der Befragerin anlässlich der zweiten Einvernahme, was sie jeweils
machen würden, wenn sie alleine mit ihren vier Brüdern zuhause sei, antwortete B.___
ohne jeden Hinweis auf mögliche sexuelle Einflüsse: Sie würden spielen oder
fernsehen. A.___ führte aus, dass er weder den Grosätti noch seine Brüder je
nackt gesehen habe.
Gegenüber dem Beschuldigten bestand von
Seiten der Mitglieder der Familie [E.___, I.___ und J.___, K.___] ebenfalls eine
gewisse Distanz, die aber eher als Gleichgültigkeit denn als Ablehnung
aufzufassen ist (E.___, AS 102: «Eigentlich keines. Ich kenne ihn nicht
wirklich. Man hat sich ab und zu gesehen. Gesprochen hat er mit einem aber
nicht viel»; I.___, AS 111: «Wie gesagt, zu C.___ habe ich eigentlich keine
Beziehung»; K.___, AS 127: «Was soll ich sagen. Freundlich, aber nicht
übertrieben»; J.___, AS 134: «Normal. So wie ich mit Ihnen spreche. Kein
Besonderes. Wir grüssen uns und sprechen auch mal ein paar Worte miteinander»).
Es ist demnach kein Grund ersichtlich, dass die Kinder von Seiten der Familie [E.___,
I.___ und J.___, K.___] hätten beeinflusst werden sollen, den Beschuldigten zu
Unrecht zu belasten.
12.4
Insgesamt ergibt sich aus den
Aussagen der übrigen involvierten Personen kein Hinweis auf ein mögliches
Bestreben, den Beschuldigten zu Unrecht belasten zu wollen. Kritische Aussagen
ergaben sich vielmehr von Seiten der Grosseltern der Privatkläger zur Familie
ihres Sohnes I.___. Gegenüber dem Beschuldigten zeigte sich eher eine gewisse
Gleichgültigkeit, nicht aber eine Ablehnung. Eine mögliche Beeinflussung von A.___,
welche sich auf sein Aussageverhalten niedergeschlagen hätte, ist den Aussagen
der weiteren Familienmitglieder ebenfalls nicht zu entnehmen.
Es finden sich in den Akten auch keine
Umstände, welche auf ein sexualisiertes Umfeld der Kinder hinweisen würden. So
sind insbesondere die Andeutungen von J.___, wonach die Familie ihres Sohnes zu
offen mit der Sexualität umgehe, durch keinerlei Aussagen der Kinder bestätigt
worden.
13.
Das Beweisergebnis
Der rechtsrelevante Sachverhalt ist
deshalb gestützt auf die Aussagen von A.___ festzulegen:
A.___ und B.___ gingen jeweils, wenn sie
bei ihren Grosseltern zu Besuch waren, in die oben gelegene Wohnung von L.___
und dem Beschuldigten, um diesen «Hallo» zu sagen. Vor der Wohnungstüre
klopften sie jeweils und traten, nachdem der Beschuldigte «Ine» gerufen hatte,
in die Wohnung ein. Insgesamt dreimal spielte der Beschuldigte, nachdem die
Kinder eingetreten waren, mit seinem entblössten Glied. Der Beschuldigte sprach
mit den Kindern und gab ihnen die Hand, wobei er zu diesem Zweck das
Manipulieren an seinem Glied unterbrach. Bevor die Kinder die Wohnung dann
wieder verliessen, nahm er das Glied aber wieder hervor und setzte seine
Tätigkeit fort, was A.___ vor dem Schliessen der Wohnungstüre zumindest in
einem Fall wahrnahm.
Zwischen Sommer 2015 und dem 3. Januar
2016.
kam es insgesamt zu drei solchen Vorfällen. Dabei waren A.___ und B.___
zweimal gemeinsam anwesend und einmal nur A.___.
III. Rechtliche Subsumtion
1.
Wer mit einem Kind unter 16 Jahren
eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es
in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB).
2.1
Als sexuelle Handlung gilt ein
Verhalten, das objektiv aus der Sicht eines aussenstehenden Betrachters und
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Bezug zum Geschlechtlichen
aufweist (Trechsel Praxiskommentar StGB Art. 187 StGB N 5). Sexuelle Handlungen
sind nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abzugrenzen (BGE 125 IV 58
ff.). Bei der Feststellung, ob eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung
vorliegt, handelt es sich um ein Werturteil. Der Begriff der sexuellen Handlung
ist relativ, es sind jeweils die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen.
Inwieweit das Berühren und Betasten sekundärer Geschlechtsorgane als sexuelle
Handlungen zu qualifizieren sind, hängt von den konkreten Umständen sowie von
den Beziehungen unter den Beteiligten ab (Trechsel, a.a.O., Art. 187 StGB N 6).
2.2
Das Verhalten des Beschuldigten ist
als Masturbation bzw. masturbationsähnliche Tätigkeit und damit offensichtlich
als sexuelle Handlung i.S. von Art. 187 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte
hat die Kinder in eine sexuelle Handlung einbezogen, wobei es nicht
erforderlich ist, dass die Kinder den Vorgang auch als sexuelle Handlung
begriffen haben (Trechsel a.a.O. Art. 187 StGB N 9). Es kann auch nicht gesagt
werden, dass die Kinder zufällig Zeugen der sexuellen Handlungen geworden
wären, was nicht strafbar wäre; es ist vielmehr das Gegenteil der Fall: Wie A.___
ausführte, hätten sie jeweils an der Wohnungstür geklopft und der Beschuldigte
habe «Ine» gerufen. Dabei manipulierte er an seinem Glied, als die Kinder in
der Wohnstube standen und sprach während dieser Zeit mit ihnen. Unter diesen
Umständen ist erstellt, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen vor den
Kindern vornehmen wollte.
Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs.
3.
StGB ist deshalb objektiv und subjektiv erfüllt. Erstellt sind drei Vorfälle,
betroffen waren zwei Kinder. Der Beschuldigte hat den Tatbestand deshalb
mehrfach erfüllt.
IV. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
1.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
2.
Nach Art. 50 StGB hat der Richter die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung
der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die
Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die
Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die
ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV
17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).
3.
Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche
Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im
konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63,
mit Hinweisen).
4.
Hat der Beschuldigte mehrere
Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2010) vorab der
Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin
in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den
jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008
E. 4.2.2,6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom
25.3.2010
E. 1.2.2).
5.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007
vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos
sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf
Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).
5.2
Auch bei der Aussprechung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die
Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom
Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der
Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits
hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte
Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).
B. Konkrete Strafzumessung
1.
Anwendbar ist das zur Tatzeit geltende
Recht, da bis zum 1.1.2018 eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen
werden konnte. Ab dem 1.1.2018 ist eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätze
möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB).
2.
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall, in dem sich die einzelnen Delikte
nicht voneinander unterscheiden, sie nach derselben Bestimmung zu beurteilen
sind und sich eine schwerste Tat für die Einsatzstrafe nicht ohne Weiteres bestimmen
lässt, eine solche nicht festzusetzen. Vielmehr ist in Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StGB für alle drei Vorfälle eine Gesamtstrafe festzusetzen (6B_483/2016
E.2.4;6B_446/2011 E. 9.4).
3.
Tatkomponenten
3.1
Das Ausmass des verschuldeten
Erfolges
Art. 187 StGB will Kinder unter 16
Jahren vor verfrühten sexuellen Erfahrungen schützen, weil sie deren
körperliche und seelische Entwicklung schädigen könnten (Trechsel,
Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Art. 187 StGB N 1).
In der Bandbreite der möglichen
sexuellen Handlungen handelte es sich um wenig intensive Handlungen. Der
Beschuldigte legte zudem nicht Hand an bei den Kindern und sie mussten auch ihn
nicht berühren. Die sexuellen Handlungen, wie sie der Beschuldigte vornahm, sind
im untersten Bereich von möglichen sexuellen Handlungen mit Kindern
anzusiedeln.
3.2
Art und Weise des Vorgehens
Der Beschuldigte wartete offenbar das
Kommen der Kinder ab und manipulierte, als sie die Wohnung betraten, an seinem
Glied. Er unterbrach dann seine Handlungen während der Anwesenheit der Kinder
in der Wohnung zeitweise, um sie zu begrüssen, setzte sie dann aber fort.
3.3
Willensrichtung, mit der der Täter
gehandelt hat
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz.
3.4
Beweggründe
Der Beschuldigte hatte egoistische
Beweggründe. Offensichtlich empfand er sexuelle Lust, wenn er von Kindern bei
der Manipulation an seinem Glied beobachtet wurde. Diese sexuelle Lust stellte
er über das Interesse der Kinder, nicht ungewollt mit einer derartigen Situation
konfrontiert zu werden.
3.5
Insgesamt ist das Tatverschulden des
Beschuldigten als leicht zu bezeichnen. Die Gesamtstrafe für die drei Vorfälle
ist im vorgegebenen Strafrahmen auf 210 Strafeinheiten festzulegen.
Im vorliegenden Fall, da der Beschuldigte
nicht vorbestraft ist, spricht nichts gegen die Wahl der Geldstrafe als
angemessene Sanktion.
4.
Täterkomponenten
Der Beschuldigte ist im Strafregister
nicht verzeichnet (AS 245). Zu seinen aktuellen Verhältnissen befragt, gab der
Beschuldigte vor Obergericht an, er lebe nun allein in Grenchen. Die Beziehung
mit Frau L___ sei letzten November auseinandergegangen. Sie hätten sich
auseinandergelebt, es sei fast nur noch eine Beziehung wie zwischen Bruder und
Schwester gewesen. Er denke nicht, dass das Strafverfahren einen Einfluss
gehabt habe. Belastet habe es aber natürlich schon. Unterhaltsverpflichtungen
habe er keine. Er führe einen Imbisstand in […]. Es laufe ganz knapp. Die Einnahmen
seien sehr unterschiedlich. Er müsste etwa CHF 190.00 pro Tag machen, um alle
laufenden Kosten und seine privaten Aufwendungen decken zu können. CHF 4'000.00
Umsatz habe er schon gemacht, aber es müssten etwa CHF 6'000.00 sein,
damit ihm etwa CHF 3'500.00 verbleiben würden. Gesundheitlich gehe es ihm
durchschnittlich, er habe Probleme mit den Gelenken und Schmerzen in der Brust.
Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten neutral aus.
5.
Beschleunigungsgebot
Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1
EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde,
das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig
über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das
ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche
Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in
ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere
des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen
Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der
Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269
E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).
Die erstinstanzliche Hauptverhandlung
fand am 20. November 2017 statt. Das begründete Urteil des Gerichtspräsidenten
ging bei der Berufungsinstanz am 23. August 2018, somit nach mehr als neun
Monaten, ein.
Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO ist das
begründete Urteil den Parteien innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, zuzustellen.
Das vorinstanzliche Urteil ist zwar sehr ausführlich und sorgfältig begründet,
die Maximalfrist von 90 Tagen wurde aber um mehr als das Dreifache
überschritten, ohne dass dafür Gründe ersichtlich sind. Jedenfalls handelt es
sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um einen besonders
komplexen Fall, welcher eine derart lange Begründungsfrist von neun Monaten
erklären würde. Es muss deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
festgestellt werden, welche sich strafmindernd auswirken muss. Ferner wurde die
Strafuntersuchung zwischen August 2016 und März 2017 nicht weitergeführt, was
einen weiteren Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot darstellt.
Die Geldstrafe von 210 Tagessätzen
Geldstrafe ist deshalb um 30 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu reduzieren. Die
Höhe des Tagessatzes ist angesichts der sich noch im Aufbau befindenden
selbstständigen Tätigkeit des Beschuldigten und des entsprechend tiefen
Einkommens auf CHF 50.00 festzusetzen.
6.
Bedingter Strafvollzug
6.1
Den vom Amt für Justizvollzug
beigezogenen Akten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte bereits am 13.
Mai 2003 wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt werden musste.
Dieses frühere Verfahren spielt für die Strafzumessung keine Rolle, da die Verurteilung
im Strafregister gelöscht ist (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die Tatsache, dass der
Beschuldigte nun aber erneut wegen sexuellen Handlungen mit Kindern bestraft
werden muss, weist darauf hin, dass eine psychische Problematik besteht, welche
behandelt werden muss, damit in Zukunft weitere Übergriffe verhindert werden
können. Der Charakter der vorliegend sanktionierten sexuellen Handlungen
unterscheidet sich zwar vom Charakter der im Jahr 2003 beurteilten Vorfälle, in
beiden Fällen waren aber Kinder involviert, so dass sich eine erneute
psychotherapeutische Behandlung aufdrängt, wie sie bereits im Urteil vom 13.
Mai 2003 angeordnet worden war und die für viele Jahre Wirkung gezeitigt hat. Es
ist deshalb dem Beschuldigten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 94 StGB
die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung
zu unterziehen, solange eine solche medizinisch indiziert ist.
6.2
Mit der Absolvierung einer
ambulanten psychotherapeutischen Behandlung kann das Vorliegen einer schlechten
Prognose verneint und dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt
werden. Da die Weisung lediglich während der Probezeit angeordnet werden kann
und davon auszugehen ist, dass die Installierung und Durchführung der Therapie
eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, ist die Probezeit auf drei Jahre
festzusetzen.
7.
Tätigkeitsverbot
Art. 67 Abs. 3 StGB ist nur anwendbar,
wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten ausgesprochen wird. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Ein Tätigkeitsverbot kann daher nicht angeordnet
werden.
V. Zivilforderungen
Die damalige Vertreterin der
Privatkläger liess anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
Genugtuungen von CHF 600.00 (für A.___) und CHF 1'500.00 (für B.___)
beantragen (A 357).
Den Anträgen wurde vom erstinstanzlichen
Gericht stattgegeben. Der erstinstanzliche Richter ging bei A.___ von drei
Vorfällen aus. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, so dass die
zugesprochene Genugtuung von CHF 600.00 für A.___ weiterhin als angemessen
erscheint und entsprechend zuzusprechen ist.
Bei B.___ führte die Beweiswürdigung zum
Schluss, dass sie mit zwei Vorfällen konfrontiert war. Es erscheint deshalb
angemessen, ihr eine Genugtuung in gleicher Höhe, somit ebenfalls CHF 600.00,
zuzusprechen. In diesem Punkt ist die Berufung des Beschuldigten somit teilweise
gutzuheissen.
VI. Kosten
1.
Erste Instanz
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz für das erstinstanzliche
Verfahren zu bestätigen.
2.
Berufungsverfahren
2.1
Es erfolgt ein Schuldspruch wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, wobei von drei Vorfällen und
nicht, wie die erste Instanz angenommen hat, von bis zu zehn Vorfällen
auszugehen ist. Die Strafe wird erheblich reduziert. Insoweit erweist sich die
Berufung des Beschuldigten als teilweise erfolgreich. Im Hauptpunkt unterliegt
der Beschuldigte indessen.
Teilweise erfolgreich ist die Berufung
auch bezüglich der Höhe der Genugtuung von B.___, die reduziert wird.
Insgesamt sind die Kosten des Berufungsverfahrens
zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und zu einem Drittel dem Staat aufzuerlegen.
2.2
Die amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig, macht für das obergerichtliche
Verfahren einen Aufwand von 19,82 Stunden (inkl. Hauptverhandlung und
Urteilseröffnung) geltend. Die Hauptverhandlung hat aber 2,25 Stunden weniger
lang gedauert als von ihr angenommen, was zu einer entsprechenden Kürzung
führt. Da der geltend gemachte Aufwand im Übrigen angemessen erscheint, sind
folglich 17,57 Stunden zu vergüten. Entsprechend der eingereichten Kostennote
sind 16,82 Stunden zu CHF 180.00 und 0,75 Stunden zu CHF 90.00 zu
entschädigen, was – inklusive Auslagen von CHF 198.00 – CHF 3'293.10 ergibt. Bei
einer Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 75.60 und von 7,7 % auf CHF 3'217.50
führt dies zu einer Entschädigung von CHF 3'546.90. Diese ist zahlbar durch den
Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
zwei Dritteln, d.h. CHF 2'364.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend
gemacht.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'070.00,
hat C.___ zu zwei Dritteln zu bezahlen, d.h. CHF 2'713.35. Ein Drittel geht zu
Lasten des Staates.
Demnach wird in Anwendung der Art. 187
Ziff. 1 StGB; Art. 34 und Art. 42 Abs. 1 aStGB, Art. 44 Abs. 1 und 2, 47 und 49
Abs. 1 StGB; Art. 49 Abs. 1 OR; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 135, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff und Art. 416 ff. StPO
beschlossen:
1.
Die
von den Privatklägern erhobene Anschlussberufung wird zufolge Rückzugs vom 10.
Juli 2019 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2.
Es
werden keine Kosten erhoben.
und erkannt:
1.
C.___
hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht.
2.
C.___
wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren.
3.
Für
die Dauer der Probezeit gemäss Ziff. 2 hiervor wird C.___ die Weisung erteilt,
sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die
behandelnde Fachperson im Rahmen der Probezeit als notwendig erachtet.
4.
C.___
hat B.___ eine Genugtuung von CHF 600.00 zu bezahlen.
5.
C.___
hat A.___ eine Genugtuung von CHF 600.00 zu bezahlen.
6.
Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___ und A.___,
Rechtsanwältin Anita Hug, ist für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
5'155.60 (26.18 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 61.30 sowie MwSt.
zu 8 % von CHF 381.90) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von C.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von CHF 1'130.95 (Differenz zum vollen Honorar von CHF
220.00
pro Stunde, inkl. MwSt. zu 8 % von CHF 83.75), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, bezüglich
des mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eingestellten Vorhalts auf CHF 1'064.70
(5.17 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 55.25 und MwSt. zu 8 % von
CHF 78.85) festgesetzt und ist vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
8.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie
Selig, ist für das erstinstanzliche Verfahren im Übrigen auf CHF 9'117.05
(44.50 Stunden zu CHF 180.00 und 0.34 Stunden zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von
CHF 401.10 und MwSt. zu 8 % von CHF 675.35) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin von CHF 2'412.15 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00
bzw. CHF 115.00 pro Stunde, inkl. MwSt. zu 8 % von CHF 178.65), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
9.
An
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.00, total CHF 3'840.00, hat C.___ CHF 2'540.00 zu bezahlen.
CHF 1'300.00 (Auslagen bezüglich des mit Verfügung vom 9. Juni 2017
eingestellten Vorhalts) gehen zulasten des Staates.
10.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie
Selig, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'546.90 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im Umfang von zwei Dritteln, d.h. CHF 2'364.60,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11.
Die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 4'000.00, total CHF 4'070.00, hat C.___ zu zwei Dritteln zu bezahlen,
d.h. CHF 2'713.35. Ein Drittel geht zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier