STBER.2018.68
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrf. Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
12. Dezember 2018Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus
Spielmann,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrf. Vergehen nach Art. 19
Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Anklageschrift vom 19. April 2017
(nachfolgend AKS) überwies die Staatsanwaltschaft Solothurn die Akten dem
Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung der Beschuldigten A.___ wegen
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1
lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs.
1 BetmG sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes und machte darauf aufmerksam, dass auch über den
Widerruf des A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30.
November 2010 sowie mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
12. Juni 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs zu entscheiden sein werde.
2. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen
fällte am 27. März 2018 folgendes Strafurteil:
« 1. Das
Verfahren gegen die Beschuldigte A.___ wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von Frühjahr 2014 bis
27.03.2015 (AnklS. Ziff. 3), wird eingestellt.
2. Die Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
-
des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von ca.
November 2014 bis Mitte Juni 2015 (AnklS. Ziff. 1);
-
der mehrfachen Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 08.04.2015 bis
13.04.2016 (AnklS. Ziff. 2);
-
der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 28.03.2015 bis
23.12.2016 (AnklS. Ziff. 3).
3. Die Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 4 Jahren,
als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 12.06.2015
b) einer Busse in Höhe von CHF 500.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Für
die Dauer der Probezeit gemäss vorstehend Ziff. 3 lit. a) wird der
Beschuldigten A.___ die Weisung erteilt, sich einer geeigneten Suchttherapie zu
unterziehen.
5. Für
die Dauer der Probezeit gemäss vorstehend Ziff. 3 lit. a) wird für die
Beschuldigte A.___ Bewährungshilfe angeordnet.
6. Die
Bewährungshilfe des Kantons Solothurn wird beauftragt, die Durchführung der
Suchttherapie gemäss vorstehend Ziff. 4 zu kontrollieren.
7. Auf
den Widerruf des der Beschuldigten A.___ mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen vom 12.06.2015 bedingt gewährten Strafvollzugs (12 Monate
Freiheitsstrafe) wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr
verlängert.
8. Der
A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30.11.2010 gewährte
bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu
je CHF 50.00 wird als vollstreckbar erklärt.
9. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden
eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
- 4,9g Marihuana (HD-Nr. 2/1)
- 0,85g Haschisch (HD-Nr. 2/1)
- 0,3g Kokain (HD-Nr. 2/3)
- ½ Tablette unbekannt (HD-Nr. 2/8)
- 2 Tabletten unbekannt (HD-Nr. 2/5)
- 1 Tablette unbekannt (HD-Nr. 2/5)
- 18 Tabletten unbekannt (HD-Nr. 2/5)
- 3 Tabletten Dormicum (HD-Nr. 2/5)
- 1 Schachtel enthaltend: 1
Marihuana-Rüstmühle, 5 leere Minigrip, 1 Pack SmokingPaper, 1 Block
Filterpapier, 1 Visitenkarte, 1 Flyer (HD-Nr. 2/1)
- div. Betäubungsmittelutensilien (1 Spiegel
mit Kokainrückständen, 1 Schnupfröhrchen, 1 BM-Waage „tomopol“, 1 Metallbüchse
mit 3 Plastikkarten und 1 Steinstück mit Kokainrückständen (HD-Nr. 2/3).
10.Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Markus Spielmann, Baslerstrasse 44, 4601 Olten, wird auf CHF 6'435.30
(inkl. 8% MwSt bis 31.12.2017 / 7.7% MwSt ab 01.01.2018 und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
11. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF
3'600.00, hat die Beschuldigte A.___ zu bezahlen.»
3. Gegen das Urteil liess die Beschuldigte
die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 12. September 2018 wurde
die Berufung auf die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft von 6 bzw. 65 Tagen
auf die Geldstrafe gemäss Ziffer 8 des Urteils beschränkt. Mit Eingabe vom 18.
September 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung.
Damit kann festgestellt werden, dass das
Urteil grundsätzlich vollständig in Rechtskraft erwachsen ist und sich einzig
die Frage stellt, ob die genannte Untersuchungshaft von insgesamt 71 Tagen an
die nunmehr als vollstreckbar erklärte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF
50.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. November 2010
anzurechnen sei.
4. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018
wurde die amtliche Verteidigung der Berufungsklägerin durch Rechtsanwalt Markus
Spielmann bestätigt und es wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die
schriftliche Berufungsbegründung datiert vom 9. November 2018, die
Staatsanwaltschaft teilte am 14. November 2018 mit, sie verzichte auf eine
Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Mit der Berufungsbegründung wird
geltend gemacht, die Beschuldigte habe mittlerweile die Suchttherapie
erfolgreich abgeschlossen und sei seit zwei Jahren clean. Sie wohne zusammen
mit ihrer Tochter. Die Situation sei aber weiterhin störanfällig. Sie sei von
der Sozialhilfe abhängig und habe seit der stationären Suchttherapie noch keine
Gelegenheit gehabt, wirtschaftlich Fuss zu fassen.
Gemäss Strafbefehl vom 30. November 2010
sei der Beschuldigten eine erstandene Untersuchungshaft von 6 Tagen angerechnet
worden, womit ausdrücklich noch 64 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 50.00
verblieben seien. Das sei von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden.
Im Weiteren habe sich die Beschuldigte
vom 11. Oktober 2012 bis 14. Dezember 2012 in Untersuchungshaft befunden, das
entsprechende Strafverfahren habe dann mit einer bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe geendet. Gemäss Urteil vom 12. Juni 2015 solle die
Untersuchungshaft von 65 Tagen im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe angerechnet
werden.
Nach Art. 51 StGB sei die
Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens
ausgestanden habe, auf die Strafe anzurechnen. Die von der Sozialhilfe
abhängige Beschuldigte werde durch die Geldstrafe von über CHF 3'000.00
schwer getroffen, das sei schlicht nicht zu finanzieren. Diese Geldstrafe und
der Umstand, dass die erstandene Untersuchungshaft nicht an diese unbedingt
ausgesprochene Strafe angerechnet worden sei, belaste die Beschuldigte auch in
psychischer Hinsicht sehr. Da ihre Situation störanfällig sei, gefährde die
Nichtanrechnung der Hafttage auf die Geldstrafe die Wiedereingliederung der
Beschuldigten in das soziale Gefüge der Gesellschaft massiv. Nach dem Wortlaut
von Art. 51 StGB hätte die Vorinstanz vorliegend die Untersuchungshaft auf die
Geldstrafe nicht nur anrechnen können, vielmehr anrechnen müssen (BGE 133 IV
150).
2.
2.1
Das Gericht rechnet die
Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens
ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem
Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB).
Der zum früheren Art. 69 StGB entwickelte Grundsatz der Tatidentität wurde
bereits durch das Urteil des Bundesgerichts 6S.421/2005 vom 23. März 2006
E. 3.2.3 aufgehoben, auch im Hinblick auf den künftigen Art. 51 nStGB. Im
Vordergrund stehe der Gedanke, zu entziehende wenn immer möglich mit bereits
entzogener Freiheit zu kompensieren (Grundsatz der umfassenden Anrechnung).
Deshalb könne die Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil
bedingt ausgefällte und nunmehr zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet
werden. Damit kommt es gemäss Trechsel/Thommen einzig darauf an, ob die vorläufige
Haft in jenem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte
(Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen
2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 51 StGB N 12 mit Verweis auf BBl 1999
2063: Verfahrensidentität). Eine andere Meinung vertreten Christoph Mettler/Nicolas
Spichtin (in: Marcel Alexander Niggli/ Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Art.
51.
StGB N 40): Die Haft könne auch in einem anderen als dem hängigen Verfahren
zur Verrechnung gelangen. Eine Anrechnung sei solange zulässig, wie die ausgestandene
Untersuchungshaft noch nicht entschädigt worden sei, ebenso BGE 133 IV 150: Mit
dem revidierten Allgemeinen Teil sei der Grundsatz der Verfahrensidentität
nicht eingeführt worden).
Entzogene Freiheit soll soweit möglich
durch Freiheit, die sonst entzogen würde, kompensiert werden. Nach diesem
Prinzip kann Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt
ausgefällte und nunmehr zu wiederrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden (Stefan
Trechsel/Marc Thommen in: PK StGB, Art. 51 StGB N 12). Werden mehrere
Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die
Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt
ausfällt. Die Untersuchungshaft wird somit zuerst auf die Freiheitsstrafe, dann
auf die Geldstrafe, dann auf die gemeinnützige Arbeit und zuletzt auf die Busse
angerechnet (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6).
Den grundsätzlichen einschlägigen
Bundesgerichtsendscheiden lagen folgende Sachverhalte zu Grunde:
-6S.421/2005: Der Beschwerdeführer wurde
im Hauptpunkt freigesprochen und die ausgestandene Untersuchungshaft wurde an
die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschwerdeführer verlangte
anstelle der Anrechnung die Ausrichtung einer Genugtuung, da die Untersuchungshaft
im Zusammenhang mit dem Hauptvorhalt angeordnet worden war. Das Bundesgericht
widersprach und hob den von ihm bis dahin beachteten Grundsatz der Tatidentität
auf.
- BGE 133 IV 150: Dem Beschwerdeführer war
für Überhaft eine Genugtuung zugesprochen worden. Er verlangte vor
Bundesgesicht, die Überhaft sei auf noch ausstehende
Reststrafen aus früheren Urteilen, die er nun zufolge widerrufener bedingter
Entlassung zu vollziehen hatte, anzurechnen. Dem pflichtet das
Bundesgericht bei: Durch die Anrechnung der Überhaft an den noch ausstehenden
Strafvollzug werde nicht in die Rechtskraft der früheren Urteile eingegriffen,
diese blieben von der entsprechenden Anordnung gänzlich unberührt. Die
Ausrichtung einer Entschädigung an Stelle der Anrechnung der ausgestandenen
Überhaft auf den in einem anderen Verfahren angeordneten Vollzug verletze daher
Bundesrecht.
- BGE 135 IV 126: Die Vorinstanz hatte
einen Tag Untersuchungshaft auf die Busse und nicht auf die bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Auf Beschwerde der
Staatsanwaltschaft korrigierte das Bundesgericht dies: Würden gleichzeitig
Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, sei die Untersuchungshaft auf die
Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt
ausfalle. Somit werde die Untersuchungshaft in erster Linie auf die
Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe und zuletzt auf die Busse angerechnet.
Folglich sei vorliegend die Untersuchungshaft primär an die Geldstrafe als
Hauptstrafe anzurechnen.
2.2
Die Beschuldigte wurde gemäss
rechtskräftiger Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30.
November 2010 verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF
50.
, unter Anrechnung von 6 Tagen Untersuchungshaft, verbleibend
64.
Tagessätze zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 2 Jahren. Zu vollstrecken sind zufolge anzurechnender Untersuchungshaft demnach
noch 64 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 50.00.
Das erstinstanzliche Urteil ist
diesbezüglich unklar, da die anzurechnende Untersuchungshaft von 6 Tagen weder
im Urteilsdispositiv noch in den Urteilserwägungen Eingang fand. Erst der
Beizug der rechtskräftigen Strafverfügung vom 30. November 2010 und des
Strafregistereintrages verschaffen Klarheit über die Höhe der konkret noch zu
vollstreckenden Geldstrafe. Es ist deshalb eine entsprechende Feststellung ins Dispositiv
des Berufungsurteils aufzunehmen.
2.3
Was die Anrechnung der
Untersuchungshaft aus dem Jahr 2012 betrifft, ist festzuhalten, dass diese 65 Tage
gemäss rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
12.
Juni 2015 an die – bedingt ausgesprochene – Freiheitsstrafe von 12 Monaten
angerechnet wurden, im Fall der Erstehung. Die Konstellation ist damit nicht
vergleichbar mit denjenigen in den dargestellten Bundesgerichtsentscheiden. In
diesen ging es stets darum, dass in einem späteren Verfahren die in diesem
angeordnete Untersuchungshaft auf Strafen oder Strafreste aus früheren
Verfahren anzurechnen waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2015 vom
14.12.2015
E. 1.4). Ein Zurückkommen auf den rechtskräftigen Entscheid mit
erfolgter Anrechnung ist auch nach der neuen Rechtslage nicht möglich. Dazu
kommt, dass gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 135
IV 126 eine Anrechnung ohnehin zuerst auf eine Freiheitsstrafe (ob bedingt oder
unbedingt) vorzunehmen wäre, was im vorliegenden Fall ja gerade geschah
(Anrechnung auf eine bedingte Freiheitsstrafe). Die von der Beschuldigten
beantragte Anrechnung der 65 Tage Untersuchungshaft auf die Geldstrafe aus dem
Jahr 2010 ist damit ausgeschlossen, und dies unabhängig davon, ob man der in
einem Punkt unterschiedlichen Fachmeinung im BKS StGB I oder derjenigen im PK
StGB von Trechsel/Pieth bezüglich Anrechnung folgen würde.
III.
1.
Der erstinstanzliche Entscheid über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist rechtskräftig.
2.1
Die Kosten des Berufungsverfahrens machen
mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00 total CHF 520.00 aus. Die
Berufungsklägerin unterlag im Rechtsmittelverfahren weitestgehend. Einzuräumen
ist aber, dass das vorinstanzliche Urteil in einem Punkt (Anrechnung von 6
Tagen Untersuchungshaft gemäss rechtskräftiger Strafverfügung vom 30.11.2010)
derart unklar und letztlich auch missverständlich war, dass sich im
Urteilsdispositiv eine entsprechende Feststellung aufdrängt (vgl. hierzu auch
vorstehende Ziff. II.2.2). Vor diesem Hintergrund ist ein Kostenanteil von
ermessensweise 10 % (= CHF 52.00) dem Staat Solothurn aufzuerlegen. 90 % der
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF 468.00) hat die Berufungsklägerin zu
tragen.
2.2
Rechtsanwalt Markus Spielmann macht
in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren insgesamt einen zeitlichen
Aufwand von 8.24 Stunden geltend. Nachdem der Vertreter unter dem Titel
«Nachbesprechung Klientin» bereits eine Stunde vergütet erhalten hat, ist die
Position «Berufungserklärung/Telefon, Besprechung» vom 6. September 2018 um 0.5
Stunden auf eine Stunde zu kürzen. Berücksichtigt man des Weiteren, dass sich das
Prozessthema im Berufungsverfahren auf eine einzelne Rechtsfrage (Anwendungsbereich
von Art. 51 StGB) beschränkt hat, die keine zeitintensiven Abklärungen erforderte
und in einer kurzen Berufungsbegründung abgehandelt werden konnte, so kann der
geltend gemachte Aufwand von 1.5 Stunden für «Abklärung U-Haft (Sachverhalt,
Anrechenbarkeit, Berufungsbegründung)» (Position vom 29.8.2018) – neben einem
bereits berücksichtigten Aufwand von 2.58 Stunden für die Berufungsbegründung (vgl.
Positionen vom 7. und 8.11.2018) und von 1.33 Stunden für die
Berufungserklärung (vgl. Positionen vom 6.9.2018 und 12.9.2018) – nicht mehr als
angemessen bezeichnet werden. Diese Position ist in Abzug zu bringen, so dass
schliesslich ein Gesamtaufwand von 6.24 Stunden (= 8.24 Stunden – 0.5
Stunden – 1.5 Stunden) zum Stundenansatz von CHF 180.00 resultiert (= CHF 1'123.20).
Mit den Auslagen von CHF 32.60 sowie 7.7 % MWST auf CHF 1'155.80 (= CHF 89.00)
ist die Kostennote von Rechtsanwalt Markus Spielmann auf total CHF 1'244.80
festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt für 10 Jahre der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'120.30 (= 90 % von CHF 1'244.80),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art.
135.
Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO).
Der amtliche Verteidiger macht im
Berufungsverfahren mit dem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. Honorarnote
vom 20.11.2018) sinngemäss einen Nachforderungsanspruch geltend. Dieser ist wie
folgt zu berechnen: 6.24 Stunden x CHF 50.00 (= CHF 230.00 – CHF 180.00), was
CHF 312.00 ergibt, zuzüglich 7.7 % MWST (= CHF 24.00), total somit CHF 336.00. Da
der Beschuldigten 90 % der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt
werden, ist auch der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers
umfangmässig auf 90 % (= CHF 302.40) zu beschränken. Die Beschuldigte ist in
Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, den Betrag von CHF 302.40
dem Verteidiger zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, Art. 19a
Ziff. 1 BetmG, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 2, Art. 46 Abs. 1 und 2,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 69 und Art. 106 StGB, Art. 135,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 sowie Art. 428 StPO beschlossen und
erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren
gegen die Beschuldigte A.___ wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (AnklS. Ziff. 3), soweit die Zeit vom Frühjahr 2014
bis 27. März 2015 betreffend, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils
des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 27. März 2018 (nachfolgend erstinstanzliches
Urteil) eingestellt worden ist.
2.
Es
wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte gemäss rechtskräftiger
Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
-
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von ca. November 2014 bis Mitte
Juni 2015 (AnklS. Ziff. 1);
-
der mehrfachen Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 8. April 2015 bis
13.
April 2016 (AnklS. Ziff. 2);
-
der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 28. März 2015 bis 23.
Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 3).
3.
Es
wird festgestellt, dass die Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des
erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit
einer Probezeit von 4 Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Juni 2015;
b) einer
Busse in Höhe von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
4.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen
Urteils der Beschuldigten für die Dauer der Probezeit gemäss der erstinstanzlichen
Ziff. 3 lit. a die Weisung erteilt worden ist, sich einer geeigneten
Suchttherapie zu unterziehen.
5.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils
für die Dauer der Probezeit gemäss der erstinstanzlichen Ziff. 3 lit. a für die
Beschuldigte Bewährungshilfe angeordnet worden ist.
6.
Es
wird festgestellt, dass die Bewährungshilfe des Kantons Solothurn gemäss
rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils beauftragt worden ist,
die Durchführung der Suchttherapie gemäss der erstinstanzlichen Ziff. 4 zu
kontrollieren.
7.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen
Urteils auf den Widerruf des der Beschuldigten mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Juni 2015 gewährten bedingten
Strafvollzugs für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten verzichtet worden ist, hingegen
die Probezeit um ein Jahr verlängert worden ist.
8.
a) Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 8 des erstinstanzlichen
Urteils der der Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn
vom 30. November 2010 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe widerrufen
worden ist.
b) Es
wird festgestellt, dass an die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn
vom 30. November 2010 ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00
insgesamt 6 Tage Untersuchungshaft angerechnet worden sind (vgl.
Dispositiv
Dispositivziff. 2 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
30.11.2010).
c) Der
Antrag der Beschuldigten, wonach an diese Geldstrafe auch die vom 11. Oktober
2012 bis 14. Dezember 2012 erstandene Untersuchungshaft (= insgesamt 65 Tage, vgl.
Urteil des Richteramtes OIten-Gösgen vom 12.6.2015), anzurechnen sei, wird
abgewiesen.
d)
Demnach wird eine Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu je CHF 50.00 als
vollstreckbar erklärt.
9. Es
wird festgestellt, dass die folgenden beschlagnahmten Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des
erstinstanzlichen Urteils eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zu vernichten sind:
- 4,9g Marihuana (HD-Nr. 2/1)
- 0,85g Haschisch (HD-Nr. 2/1)
- 0,3g Kokain (HD-Nr. 2/3)
- ½ Tablette unbekannt (HD-Nr. 2/8)
- 2 Tabletten unbekannt (HD-Nr. 2/5)
- 1 Tablette unbekannt (HD-Nr. 2/5)
- 18 Tabletten unbekannt (HD-Nr. 2/5)
- 3 Tabletten Dormicum (HD-Nr. 2/5)
- 1 Schachtel enthaltend: 1
Marihuana-Rüstmühle, 5 leere Minigrip, 1 Pack SmokingPaper, 1 Block
Filterpapier, 1 Visitenkarte, 1 Flyer (HD-Nr. 2/1)
- div. Betäubungsmittelutensilien (1
Spiegel mit Kokainrückständen, 1 Schnupfröhrchen, 1 BM-Waage „tomopol“, 1
Metallbüchse mit 3 Plastikkarten und 1 Steinstück mit Kokainrückständen (HD-Nr.
2/3).
10. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen
Urteils die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt
Markus Spielmann, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'435.30
(inkl. 8% MWST bis 31.12.2017 / 7.7% MWST ab 1.1.2018 und Auslagen) festgesetzt
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt gemäss
rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 6'435.30 während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
11. Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Markus
Spielmann, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'244.80 (inkl.
7.7 % MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'120.30 (= 90
% von CHF 1'244.80) während 10 Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des
amtlichen Verteidigers Markus Spielmann, Olten, im Umfang von CHF 302.40 (Differenz
zum vollen Honorar im Umfang von 90 %), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
12. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des erstinstanzlichen
Urteils die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von
CHF 2'500.00, total CHF 3'600.00, die Beschuldigte zu bezahlen hat.
13. Von
den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00,
total CHF 520.00, hat die Beschuldigte 90 % (= CHF 468.00) und der Staat
Solothurn 10 % (= CHF 52.00) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker