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Entscheid

STBER.2018.68

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrf. Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

12. Dezember 2018Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Anklageschrift vom 19. April 2017

(nachfolgend AKS) überwies die Staatsanwaltschaft Solothurn die Akten dem

Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung der Beschuldigten A.___ wegen

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1

lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs.

1 BetmG sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes und machte darauf aufmerksam, dass auch über den

Widerruf des A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30.

November 2010 sowie mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

12. Juni 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs zu entscheiden sein werde.

2. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen

fällte am 27. März 2018 folgendes Strafurteil:

« 1. Das

Verfahren gegen die Beschuldigte A.___ wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von Frühjahr 2014 bis

27.03.2015 (AnklS. Ziff. 3), wird eingestellt.

2. Die Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

-

des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von ca.

November 2014 bis Mitte Juni 2015 (AnklS. Ziff. 1);

-

der mehrfachen Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 08.04.2015 bis

13.04.2016 (AnklS. Ziff. 2);

-

der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 28.03.2015 bis

23.12.2016 (AnklS. Ziff. 3).

3. Die Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 4 Jahren,

als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 12.06.2015

b) einer Busse in Höhe von CHF 500.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Für

die Dauer der Probezeit gemäss vorstehend Ziff. 3 lit. a) wird der

Beschuldigten A.___ die Weisung erteilt, sich einer geeigneten Suchttherapie zu

unterziehen.

5. Für

die Dauer der Probezeit gemäss vorstehend Ziff. 3 lit. a) wird für die

Beschuldigte A.___ Bewährungshilfe angeordnet.

6. Die

Bewährungshilfe des Kantons Solothurn wird beauftragt, die Durchführung der

Suchttherapie gemäss vorstehend Ziff. 4 zu kontrollieren.

7. Auf

den Widerruf des der Beschuldigten A.___ mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Olten-Gösgen vom 12.06.2015 bedingt gewährten Strafvollzugs (12 Monate

Freiheitsstrafe) wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr

verlängert.

8. Der

A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30.11.2010 gewährte

bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu

je CHF 50.00 wird als vollstreckbar erklärt.

9. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden

eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

- 4,9g Marihuana (HD-Nr. 2/1)

- 0,85g Haschisch (HD-Nr. 2/1)

- 0,3g Kokain (HD-Nr. 2/3)

- ½ Tablette unbekannt (HD-Nr. 2/8)

- 2 Tabletten unbekannt (HD-Nr. 2/5)

- 1 Tablette unbekannt (HD-Nr. 2/5)

- 18 Tabletten unbekannt (HD-Nr. 2/5)

- 3 Tabletten Dormicum (HD-Nr. 2/5)

- 1 Schachtel enthaltend: 1

Marihuana-Rüstmühle, 5 leere Minigrip, 1 Pack SmokingPaper, 1 Block

Filterpapier, 1 Visitenkarte, 1 Flyer (HD-Nr. 2/1)

- div. Betäubungsmittelutensilien (1 Spiegel

mit Kokainrückständen, 1 Schnupfröhrchen, 1 BM-Waage „tomopol“, 1 Metallbüchse

mit 3 Plastikkarten und 1 Steinstück mit Kokainrückständen (HD-Nr. 2/3).

10.Die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Markus Spielmann, Baslerstrasse 44, 4601 Olten, wird auf CHF 6'435.30

(inkl. 8% MwSt bis 31.12.2017 / 7.7% MwSt ab 01.01.2018 und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

11. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF

3'600.00, hat die Beschuldigte A.___ zu bezahlen.»

3. Gegen das Urteil liess die Beschuldigte

die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 12. September 2018 wurde

die Berufung auf die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft von 6 bzw. 65 Tagen

auf die Geldstrafe gemäss Ziffer 8 des Urteils beschränkt. Mit Eingabe vom 18.

September 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung.

Damit kann festgestellt werden, dass das

Urteil grundsätzlich vollständig in Rechtskraft erwachsen ist und sich einzig

die Frage stellt, ob die genannte Untersuchungshaft von insgesamt 71 Tagen an

die nunmehr als vollstreckbar erklärte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF

50.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. November 2010

anzurechnen sei.

4. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018

wurde die amtliche Verteidigung der Berufungsklägerin durch Rechtsanwalt Markus

Spielmann bestätigt und es wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die

schriftliche Berufungsbegründung datiert vom 9. November 2018, die

Staatsanwaltschaft teilte am 14. November 2018 mit, sie verzichte auf eine

Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Mit der Berufungsbegründung wird

geltend gemacht, die Beschuldigte habe mittlerweile die Suchttherapie

erfolgreich abgeschlossen und sei seit zwei Jahren clean. Sie wohne zusammen

mit ihrer Tochter. Die Situation sei aber weiterhin störanfällig. Sie sei von

der Sozialhilfe abhängig und habe seit der stationären Suchttherapie noch keine

Gelegenheit gehabt, wirtschaftlich Fuss zu fassen.

Gemäss Strafbefehl vom 30. November 2010

sei der Beschuldigten eine erstandene Untersuchungshaft von 6 Tagen angerechnet

worden, womit ausdrücklich noch 64 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 50.00

verblieben seien. Das sei von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden.

Im Weiteren habe sich die Beschuldigte

vom 11. Oktober 2012 bis 14. Dezember 2012 in Untersuchungshaft befunden, das

entsprechende Strafverfahren habe dann mit einer bedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafe geendet. Gemäss Urteil vom 12. Juni 2015 solle die

Untersuchungshaft von 65 Tagen im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe angerechnet

werden.

Nach Art. 51 StGB sei die

Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens

ausgestanden habe, auf die Strafe anzurechnen. Die von der Sozialhilfe

abhängige Beschuldigte werde durch die Geldstrafe von über CHF 3'000.00

schwer getroffen, das sei schlicht nicht zu finanzieren. Diese Geldstrafe und

der Umstand, dass die erstandene Untersuchungshaft nicht an diese unbedingt

ausgesprochene Strafe angerechnet worden sei, belaste die Beschuldigte auch in

psychischer Hinsicht sehr. Da ihre Situation störanfällig sei, gefährde die

Nichtanrechnung der Hafttage auf die Geldstrafe die Wiedereingliederung der

Beschuldigten in das soziale Gefüge der Gesellschaft massiv. Nach dem Wortlaut

von Art. 51 StGB hätte die Vorinstanz vorliegend die Untersuchungshaft auf die

Geldstrafe nicht nur anrechnen können, vielmehr anrechnen müssen (BGE 133 IV

150).

2.

2.1

Das Gericht rechnet die

Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens

ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem

Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB).

Der zum früheren Art. 69 StGB entwickelte Grundsatz der Tatidentität wurde

bereits durch das Urteil des Bundesgerichts 6S.421/2005 vom 23. März 2006

E. 3.2.3 aufgehoben, auch im Hinblick auf den künftigen Art. 51 nStGB. Im

Vordergrund stehe der Gedanke, zu entziehende wenn immer möglich mit bereits

entzogener Freiheit zu kompensieren (Grundsatz der umfassenden Anrechnung).

Deshalb könne die Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil

bedingt ausgefällte und nunmehr zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet

werden. Damit kommt es gemäss Trechsel/Thommen einzig darauf an, ob die vorläufige

Haft in jenem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte

(Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen

2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 51 StGB N 12 mit Verweis auf BBl 1999

2063: Verfahrensidentität). Eine andere Meinung vertreten Christoph Mettler/Nicolas

Spichtin (in: Marcel Alexander Niggli/ Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Art.

51.

StGB N 40): Die Haft könne auch in einem anderen als dem hängigen Verfahren

zur Verrechnung gelangen. Eine Anrechnung sei solange zulässig, wie die ausgestandene

Untersuchungshaft noch nicht entschädigt worden sei, ebenso BGE 133 IV 150: Mit

dem revidierten Allgemeinen Teil sei der Grundsatz der Verfahrensidentität

nicht eingeführt worden).

Entzogene Freiheit soll soweit möglich

durch Freiheit, die sonst entzogen würde, kompensiert werden. Nach diesem

Prinzip kann Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt

ausgefällte und nunmehr zu wiederrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden (Stefan

Trechsel/Marc Thommen in: PK StGB, Art. 51 StGB N 12). Werden mehrere

Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die

Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt

ausfällt. Die Untersuchungshaft wird somit zuerst auf die Freiheitsstrafe, dann

auf die Geldstrafe, dann auf die gemeinnützige Arbeit und zuletzt auf die Busse

angerechnet (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6).

Den grundsätzlichen einschlägigen

Bundesgerichtsendscheiden lagen folgende Sachverhalte zu Grunde:

-6S.421/2005: Der Beschwerdeführer wurde

im Hauptpunkt freigesprochen und die ausgestandene Untersuchungshaft wurde an

die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschwerdeführer verlangte

anstelle der Anrechnung die Ausrichtung einer Genugtuung, da die Untersuchungshaft

im Zusammenhang mit dem Hauptvorhalt angeordnet worden war. Das Bundesgericht

widersprach und hob den von ihm bis dahin beachteten Grundsatz der Tatidentität

auf.

- BGE 133 IV 150: Dem Beschwerdeführer war

für Überhaft eine Genugtuung zugesprochen worden. Er verlangte vor

Bundesgesicht, die Überhaft sei auf noch ausstehende

Reststrafen aus früheren Urteilen, die er nun zufolge widerrufener bedingter

Entlassung zu vollziehen hatte, anzurechnen. Dem pflichtet das

Bundesgericht bei: Durch die Anrechnung der Überhaft an den noch ausstehenden

Strafvollzug werde nicht in die Rechtskraft der früheren Urteile eingegriffen,

diese blieben von der entsprechenden Anordnung gänzlich unberührt. Die

Ausrichtung einer Entschädigung an Stelle der Anrechnung der ausgestandenen

Überhaft auf den in einem anderen Verfahren angeordneten Vollzug verletze daher

Bundesrecht.

- BGE 135 IV 126: Die Vorinstanz hatte

einen Tag Untersuchungshaft auf die Busse und nicht auf die bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Auf Beschwerde der

Staatsanwaltschaft korrigierte das Bundesgericht dies: Würden gleichzeitig

Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, sei die Untersuchungshaft auf die

Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt

ausfalle. Somit werde die Untersuchungshaft in erster Linie auf die

Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe und zuletzt auf die Busse angerechnet.

Folglich sei vorliegend die Untersuchungshaft primär an die Geldstrafe als

Hauptstrafe anzurechnen.

2.2

Die Beschuldigte wurde gemäss

rechtskräftiger Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30.

November 2010 verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF

50.

, unter Anrechnung von 6 Tagen Untersuchungshaft, verbleibend

64.

Tagessätze zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 2 Jahren. Zu vollstrecken sind zufolge anzurechnender Untersuchungshaft demnach

noch 64 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 50.00.

Das erstinstanzliche Urteil ist

diesbezüglich unklar, da die anzurechnende Untersuchungshaft von 6 Tagen weder

im Urteilsdispositiv noch in den Urteilserwägungen Eingang fand. Erst der

Beizug der rechtskräftigen Strafverfügung vom 30. November 2010 und des

Strafregistereintrages verschaffen Klarheit über die Höhe der konkret noch zu

vollstreckenden Geldstrafe. Es ist deshalb eine entsprechende Feststellung ins Dispositiv

des Berufungsurteils aufzunehmen.

2.3

Was die Anrechnung der

Untersuchungshaft aus dem Jahr 2012 betrifft, ist festzuhalten, dass diese 65 Tage

gemäss rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

12.

Juni 2015 an die – bedingt ausgesprochene – Freiheitsstrafe von 12 Monaten

angerechnet wurden, im Fall der Erstehung. Die Konstellation ist damit nicht

vergleichbar mit denjenigen in den dargestellten Bundesgerichtsentscheiden. In

diesen ging es stets darum, dass in einem späteren Verfahren die in diesem

angeordnete Untersuchungshaft auf Strafen oder Strafreste aus früheren

Verfahren anzurechnen waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2015 vom

14.12.2015

E. 1.4). Ein Zurückkommen auf den rechtskräftigen Entscheid mit

erfolgter Anrechnung ist auch nach der neuen Rechtslage nicht möglich. Dazu

kommt, dass gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 135

IV 126 eine Anrechnung ohnehin zuerst auf eine Freiheitsstrafe (ob bedingt oder

unbedingt) vorzunehmen wäre, was im vorliegenden Fall ja gerade geschah

(Anrechnung auf eine bedingte Freiheitsstrafe). Die von der Beschuldigten

beantragte Anrechnung der 65 Tage Untersuchungshaft auf die Geldstrafe aus dem

Jahr 2010 ist damit ausgeschlossen, und dies unabhängig davon, ob man der in

einem Punkt unterschiedlichen Fachmeinung im BKS StGB I oder derjenigen im PK

StGB von Trechsel/Pieth bezüglich Anrechnung folgen würde.

III.

1.

Der erstinstanzliche Entscheid über

die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist rechtskräftig.

2.1

Die Kosten des Berufungsverfahrens machen

mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00 total CHF 520.00 aus. Die

Berufungsklägerin unterlag im Rechtsmittelverfahren weitestgehend. Einzuräumen

ist aber, dass das vorinstanzliche Urteil in einem Punkt (Anrechnung von 6

Tagen Untersuchungshaft gemäss rechtskräftiger Strafverfügung vom 30.11.2010)

derart unklar und letztlich auch missverständlich war, dass sich im

Urteilsdispositiv eine entsprechende Feststellung aufdrängt (vgl. hierzu auch

vorstehende Ziff. II.2.2). Vor diesem Hintergrund ist ein Kostenanteil von

ermessensweise 10 % (= CHF 52.00) dem Staat Solothurn aufzuerlegen. 90 % der

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF 468.00) hat die Berufungsklägerin zu

tragen.

2.2

Rechtsanwalt Markus Spielmann macht

in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren insgesamt einen zeitlichen

Aufwand von 8.24 Stunden geltend. Nachdem der Vertreter unter dem Titel

«Nachbesprechung Klientin» bereits eine Stunde vergütet erhalten hat, ist die

Position «Berufungserklärung/Telefon, Besprechung» vom 6. September 2018 um 0.5

Stunden auf eine Stunde zu kürzen. Berücksichtigt man des Weiteren, dass sich das

Prozessthema im Berufungsverfahren auf eine einzelne Rechtsfrage (Anwendungsbereich

von Art. 51 StGB) beschränkt hat, die keine zeitintensiven Abklärungen erforderte

und in einer kurzen Berufungsbegründung abgehandelt werden konnte, so kann der

geltend gemachte Aufwand von 1.5 Stunden für «Abklärung U-Haft (Sachverhalt,

Anrechenbarkeit, Berufungsbegründung)» (Position vom 29.8.2018) – neben einem

bereits berücksichtigten Aufwand von 2.58 Stunden für die Berufungsbegründung (vgl.

Positionen vom 7. und 8.11.2018) und von 1.33 Stunden für die

Berufungserklärung (vgl. Positionen vom 6.9.2018 und 12.9.2018) – nicht mehr als

angemessen bezeichnet werden. Diese Position ist in Abzug zu bringen, so dass

schliesslich ein Gesamtaufwand von 6.24 Stunden (= 8.24 Stunden – 0.5

Stunden – 1.5 Stunden) zum Stundenansatz von CHF 180.00 resultiert (= CHF 1'123.20).

Mit den Auslagen von CHF 32.60 sowie 7.7 % MWST auf CHF 1'155.80 (= CHF 89.00)

ist die Kostennote von Rechtsanwalt Markus Spielmann auf total CHF 1'244.80

festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt für 10 Jahre der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'120.30 (= 90 % von CHF 1'244.80),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art.

135.

Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO).

Der amtliche Verteidiger macht im

Berufungsverfahren mit dem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. Honorarnote

vom 20.11.2018) sinngemäss einen Nachforderungsanspruch geltend. Dieser ist wie

folgt zu berechnen: 6.24 Stunden x CHF 50.00 (= CHF 230.00 – CHF 180.00), was

CHF 312.00 ergibt, zuzüglich 7.7 % MWST (= CHF 24.00), total somit CHF 336.00. Da

der Beschuldigten 90 % der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt

werden, ist auch der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers

umfangmässig auf 90 % (= CHF 302.40) zu beschränken. Die Beschuldigte ist in

Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, den Betrag von CHF 302.40

dem Verteidiger zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, Art. 19a

Ziff. 1 BetmG, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 2, Art. 46 Abs. 1 und 2,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 69 und Art. 106 StGB, Art. 135,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 sowie Art. 428 StPO beschlossen und

erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren

gegen die Beschuldigte A.___ wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (AnklS. Ziff. 3), soweit die Zeit vom Frühjahr 2014

bis 27. März 2015 betreffend, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils

des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 27. März 2018 (nachfolgend erstinstanzliches

Urteil) eingestellt worden ist.

2.

Es

wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte gemäss rechtskräftiger

Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

-

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von ca. November 2014 bis Mitte

Juni 2015 (AnklS. Ziff. 1);

-

der mehrfachen Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 8. April 2015 bis

13.

April 2016 (AnklS. Ziff. 2);

-

der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 28. März 2015 bis 23.

Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 3).

3.

Es

wird festgestellt, dass die Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des

erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit

einer Probezeit von 4 Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Juni 2015;

b) einer

Busse in Höhe von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen

Urteils der Beschuldigten für die Dauer der Probezeit gemäss der erstinstanzlichen

Ziff. 3 lit. a die Weisung erteilt worden ist, sich einer geeigneten

Suchttherapie zu unterziehen.

5.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils

für die Dauer der Probezeit gemäss der erstinstanzlichen Ziff. 3 lit. a für die

Beschuldigte Bewährungshilfe angeordnet worden ist.

6.

Es

wird festgestellt, dass die Bewährungshilfe des Kantons Solothurn gemäss

rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils beauftragt worden ist,

die Durchführung der Suchttherapie gemäss der erstinstanzlichen Ziff. 4 zu

kontrollieren.

7.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen

Urteils auf den Widerruf des der Beschuldigten mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Juni 2015 gewährten bedingten

Strafvollzugs für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten verzichtet worden ist, hingegen

die Probezeit um ein Jahr verlängert worden ist.

8.

a) Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 8 des erstinstanzlichen

Urteils der der Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn

vom 30. November 2010 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe widerrufen

worden ist.

b) Es

wird festgestellt, dass an die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn

vom 30. November 2010 ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00

insgesamt 6 Tage Untersuchungshaft angerechnet worden sind (vgl.

Dispositiv

Dispositivziff. 2 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Solothurn vom

30.11.2010).

c) Der

Antrag der Beschuldigten, wonach an diese Geldstrafe auch die vom 11. Oktober

2012 bis 14. Dezember 2012 erstandene Untersuchungshaft (= insgesamt 65 Tage, vgl.

Urteil des Richteramtes OIten-Gösgen vom 12.6.2015), anzurechnen sei, wird

abgewiesen.

d)

Demnach wird eine Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu je CHF 50.00 als

vollstreckbar erklärt.

9. Es

wird festgestellt, dass die folgenden beschlagnahmten Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des

erstinstanzlichen Urteils eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils zu vernichten sind:

- 4,9g Marihuana (HD-Nr. 2/1)

- 0,85g Haschisch (HD-Nr. 2/1)

- 0,3g Kokain (HD-Nr. 2/3)

- ½ Tablette unbekannt (HD-Nr. 2/8)

- 2 Tabletten unbekannt (HD-Nr. 2/5)

- 1 Tablette unbekannt (HD-Nr. 2/5)

- 18 Tabletten unbekannt (HD-Nr. 2/5)

- 3 Tabletten Dormicum (HD-Nr. 2/5)

- 1 Schachtel enthaltend: 1

Marihuana-Rüstmühle, 5 leere Minigrip, 1 Pack SmokingPaper, 1 Block

Filterpapier, 1 Visitenkarte, 1 Flyer (HD-Nr. 2/1)

- div. Betäubungsmittelutensilien (1

Spiegel mit Kokainrückständen, 1 Schnupfröhrchen, 1 BM-Waage „tomopol“, 1

Metallbüchse mit 3 Plastikkarten und 1 Steinstück mit Kokainrückständen (HD-Nr.

2/3).

10. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen

Urteils die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt

Markus Spielmann, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'435.30

(inkl. 8% MWST bis 31.12.2017 / 7.7% MWST ab 1.1.2018 und Auslagen) festgesetzt

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt gemäss

rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 6'435.30 während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

11. Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Markus

Spielmann, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'244.80 (inkl.

7.7 % MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'120.30 (= 90

% von CHF 1'244.80) während 10 Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des

amtlichen Verteidigers Markus Spielmann, Olten, im Umfang von CHF 302.40 (Differenz

zum vollen Honorar im Umfang von 90 %), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

12. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des erstinstanzlichen

Urteils die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von

CHF 2'500.00, total CHF 3'600.00, die Beschuldigte zu bezahlen hat.

13. Von

den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00,

total CHF 520.00, hat die Beschuldigte 90 % (= CHF 468.00) und der Staat

Solothurn 10 % (= CHF 52.00) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker