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Entscheid

STBER.2018.72

mehrfache Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

29. März 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit zwei Strafbefehlen vom 3. Oktober

2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft sowohl A.___ (nachfolgend:

Beschuldigte) als auch ihren Ehemann B.___ je zu einer Busse von CHF 1'500.00

und zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Mit den Strafbefehlen machte die

Staatsanwaltschaft dem Ehepaar A.___B.___ die folgenden Vorhalte:

1.1 Mehrfache

Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (§ 153 PBG)

-

begangen in der Zeit vom

04.10.2014 (frühere Delikte sind verjährt) bis 16.11.2015 (Datum 2.

Strafanzeige), in [...], indem die Beschuldigten an deren Liegenschaft und

Umgebung diverse Bauvorhaben (Stützmauer auf der Ostseite, Stützmauer auf der

Nordseite, Umgebung Westseite) realisiert bzw. weitergeführt haben, ohne

vorgängig im Besitz der notwendigen Bewilligung zu sein bzw. dabei von der

bestehenden Bewilligung abgewichen sind.

-

begangen am 20.09.2016, in

der Zeit von 13:15 Uhr bis ca. 16:00 Uhr, in [...], indem die Beschuldigten die

Bauarbeiten an der nördlichen Stützmauer weitergeführt haben, ohne vorgängig im

Besitz der notwendigen Bewilligung zu sein.

-

begangen in der Zeit vom

04.10.2014 (frühere Delikte sind verjährt) bis 09.07.2015 (Datum Nachtrag

Strafanzeige), in [...], indem die Beschuldigten auf deren Grundstück einen

Wohnwagenabstellplatz vor deren Liegenschaft erstellten und darauf, und damit

ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze, einen Wohnwagen abstellten, ohne

dafür das notwendige Baugesuch eingereicht zu haben und ohne vorgängig im

Besitz der notwendigen Bewilligung zu sein.

1.2 Mehrfacher

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB)

-

begangen in der Zeit vom

10.11.2015 bis 16.11.2015 (Datum 2. Strafanzeige), in [...], indem die

Beschuldigten der Verfügung der Baukommission [...] vom 10.11.2015, trotz

Androhung der Rechtsfolgen gemäss Art. 292 StGB, keine Folge leisteten und

trotz verfügtem Baustopp vom 10.11.2015 diverse Bauarbeiten an deren

Liegenschaft und Umgebung ausgeführt bzw. weitergeführt haben. Es sind dies:

(Weiter-)Bau der Stützmauer an der Nordseite bis zu einer Höhe von 3 Metern;

diverse Arbeiten an der Ostseite; diverse Arbeiten Umgebung Westseite.

-

begangen am 20.09.2016, in

der Zeit von 13:15 Uhr bis ca. 16:00 Uhr, in [...], indem die Beschuldigten der

Verfügung der Baukommission [...] vom 10.11.2015, trotz Androhung der

Rechtsfolgen gemäss Art. 292 StGB, keine Folge leisteten und trotz verfügtem

Baustopp vom 10.11.2015 die Bauarbeiten an der nördlichen Stützmauer

weitergeführt haben.

2. Am 16. Oktober 2017 erhob

Rechtsanwalt Bellwald für beide Ehegatten A.___B.___ Einsprache gegen die

Strafbefehle vom 3. Oktober 2017. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 überwies

die Staatsanwaltschaft die Einsprache dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu

zum Entscheid. An den angefochtenen Strafbefehlen wurde festgehalten.

3. Am 8. Mai 2018 erging das folgende

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu:

1.1 Das Verfahren gegen B.___ wegen

mehrfacher Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, angeblich begangen

in der Zeit vom 4. Oktober 2014 bis 8. Mai 2015, in [...], wird infolge

Eintritts der Verjährung eingestellt.

1.2 B.___ wird von folgenden Vorhalten

freigesprochen:

- der Widerhandlung gegen das Planungs-

und Baugesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2015 bis 16. November

2015, in [...];

- des Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 10. November 2015 bis 16.

November 2015, in [...].

1.3 B.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Planungs- und Baugesetz

-

begangen am 20. September

2016, in [...];

-

begangen in der Zeit vom 9.

Mai 2015 bis 9. Juli 2015, in [...].

b) des Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, begangen am 20. September 2016, in [...].

1.4 B.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 750.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe.

2.1 Das Verfahren gegen A.___ wegen

mehrfacher Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, angeblich begangen

zwischen dem 4. Oktober 2014 bis 8. Mai 2015, in […], wird infolge

Eintritts der Verjährung eingestellt.

2.2 A.___ wird von folgenden Vorhalten

freigesprochen:

a) der Widerhandlung gegen das Planungs-

und Baugesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2015 bis 16. November

2015, in [...];

b) des Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 10. November 2015 bis 16.

November 2015, in [...].

2.3 A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Planungs- und Baugesetz

-

begangen am 20. September

2016, in [...];

-

begangen in der Zeit vom 9.

Mai 2015 bis 9. Juli 2015, in [...].

b) des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen,

begangen am 20. September 2016, in [...].

2.4 A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 750.00, bei Nichtzahlung ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

B.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, ist eine reduzierte Parteienschädigung

von CHF 2'700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

4.

Die Verfahrenskosten

mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, haben die

Beschuldigten wie folgt zu bezahlen:

- B.___, CHF 200.00

- A.___, CHF 200.00

Die übrigen

Verfahrenskosten hat der Staat Solothurn zu tragen.

4. Gegen dieses Urteil meldete die

Beschuldigte die Berufung an. Sie verlangt mit ihrer rechtzeitig am 6.

September 2018 eingereichten Berufungserklärung die Aufhebung der sie

betreffenden Ziffern 2.3., 2.4. und 4. des angefochtenen Urteils und einen

Freispruch von allen Vorhalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Auch der Ehemann B.___ hatte die

Berufung angemeldet, es jedoch unterlassen, rechtzeitig eine Berufungserklärung

einzureichen, weshalb die Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 8.

Oktober 2018 auf seine Berufung nicht eintrat.

6. Mit Eingabe vom 13. September 2018

teilte die Staatsanwaltschaft dem Berufungsgericht mit, in Bezug auf die

Beschuldigte werde kein Antrag auf Nichteintreten gestellt und auf eine

Anschlussberufung sowie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren

verzichtet.

7. Das angefochtene Urteil ist damit wie

folgt in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziff. 1.1. – 1.4.

(betreffend B.___);

-

Ziff. 2.1. und 2.2.

(Einstellung des Verfahrens und Freisprüche betreffend die Beschuldigte);

-

Ziff. 3. (reduzierte

Parteientschädigung an B.___);

-

Ziff. 4 teilweise (Auflage

Verfahrenskosten an B.___).

Erwägungen

II. Kognition

Bildeten – wie vorliegend –

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann

mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft

oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe

auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Gerügt werden

können wegen Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer

Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO,

beruhen, welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung

stehender Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher

unvollständig festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der

Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist

(Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

Zürich/St. Gallen 2009, Art. 398 StPO N 13).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt

nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht

kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von

Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür

liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,

sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit

Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar

2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

III. Sachverhalt und rechtliche

Würdigung

1.

Zum Schuldspruch gemäss Ziff. 2.3.

lit. a, wonach die Beschuldigte am 20. September 2016 in der Zeit zwischen

13.15

Uhr und 16.00 Uhr die Bauarbeiten an der nördlichen Stützmauer

weitergeführt habe, ohne vorgängig im Besitz der notwendigen Bewilligung zu

sein:

1.1

Die Einwände der Beschuldigten: Sie

lässt geltend machen, die Vorinstanz habe das Beweisergebnis, wonach der

Ehemann die fraglichen Bauarbeiten alleine ausgeführt habe und es im ganzen

Verfahren nie eine Belastung ergeben habe, wonach sie selber die Arbeiten

ausgeführt habe, vollständig missachtet. Es lägen weder objektive noch

subjektive Beweismittel für eine persönliche Ausführung, Mitwirkung oder

Beteiligung der Beschuldigten vor. Es liege im Gegenteil ein entlastendes

Beweismittel dafür vor, dass sie am 20.9.2016 zum angegebenen Zeitpunkt an

ihrem Arbeitsplatz gewesen sei. Es wird dazu im Berufungsverfahren die Beilage

1.

(Monatsjournal September 2016) als Beweismittel eingereicht.

In Beachtung des Anklageprinzips nach

Art. 325 StPO könne nur ein eigenhändiges Handeln, gar als Alleintäterin,

geprüft werden, soweit die Vorinstanz vom Handeln des Ehemannes auf ein

schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten geschlossen und damit auf ein

mittäterschaftliches Verhalten geschlossen habe, verstosse das gegen den

Anklagegrundsatz – und sei auch nicht erstellt.

1.2

Mit Strafanzeige vom 21. September

2016.

teilte C.___, ein Nachbar der Beschuldigten und ihres Ehemannes, der

Staatsanwaltschaft Solothurn mit, B.___ habe am Dienstag 20. September 2016

zwischen 13.15 und 16.00 Uhr trotz Baustopp wieder an der nördlichen Stützmauer

gebaut (AS 166). Als Beweismittel reichte er 2 Fotos ein (AS 172f.). Darauf ist

eine Person, ein Mann, ersichtlich, der an dieser Stützmauer steht; was er

macht, sieht man nicht.

An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gab B.___ zu, am Nachmittag des 20. September 2016 von ca. 13.00

– 16.00 Uhr die nördliche Stützmauer noch etwas aufgestockt zu haben (AS 418).

Er sei aber der Meinung, das sei ihm bewilligt worden.

Die Vorinstanz hat B.___ wegen entsprechender

Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, begangen am 20. September

2016, rechtskräftig verurteilt. Der Vorhalt ist in Bezug auf den Ehemann B.___

also erstellt.

Zusammenfassend ergibt sich ein klares

Beweisergebnis: Für eine Mitwirkung der Beschuldigten an diesem Nachmittag des

20.

September 2016 gibt es kein einziges Beweismittel. Ihr wird mit der Anklage

die (eigenhändige) Ausführung (Weiterführung) der Bauarbeiten vorgehalten. Das

ist widerlegt. Schon die Strafanzeige des Nachbarn betraf alleine den Ehemann,

von der Ehefrau war nie die Rede. Auch der Ehemann sprach vor der Vorinstanz

nur von seiner Arbeit. Der Vorhalt, die Beschuldigte habe die Bauarbeiten

weitergeführt, ist nicht erstellt. Für eine irgendwie geartete Mitwirkung der

Beschuldigten an diesen von ihrem Ehemann während 3 Stunden ausgeführten Arbeiten

gibt es weder einen Vorhalt in der Anklage noch irgendeinen Anhaltspunkt. Es

gibt nicht einmal ein Beweismittel oder ein Indiz dafür, dass die Beschuldigte

von den Arbeiten ihres Ehemannes gewusst hätte. Dieses eindeutige

Beweisergebnis ergibt sich bereits aus den vorliegenden Akten. Die formelle

Frage, ob es sich bei der von der Beschuldigten im Berufungsverfahren noch

eingereichten Urkunde um ein Beweismittel handelt, das ausnahmsweise – zufolge

ungenügender Ausschöpfung der Beweismittel durch die Vorinstanz – noch

zugelassen werden könnte, kann damit offengelassen werden.

Die Feststellung der Vorinstanz (US

12/13), es sei erstellt, dass «die Beschuldigten» am 20. September 2016 die

Bauarbeiten an der nördlichen Stützmauer vorgenommen hätten, erweist sich als

offensichtlich unrichtig.

Die Beschuldigte ist vom Vorhalt, am

20.9.2016

von 13.15 – 16.00 Uhr Bauarbeiten weitergeführt zu haben,

freizusprechen.

2.

Zum Schuldspruch gemäss Ziff. 2.3.

lit. a, wonach die Beschuldigte vom 9. Mai 2015 bis am 9. Juli 2016 einen

Wohnwagenabstellplatz vor der Liegenschaft erstellt und darauf einen Wohnwagen

abgestellt haben solle, ohne dafür das notwendige Baugesuch eingereicht zu

haben und ohne vorgängig im Besitz der notwendigen Bewilligung zu sein:

2.1

Nach dem Vorhalt in der Anklage (AS

355) sollen diese Delikte in der Zeit vom 4. Oktober 2014 (frühere Delikte sind

verjährt) bis am 9. Juli 2015 (Datum Nachtrag der Strafanzeige) stattgefunden

haben.

2.2

Die Beschuldigte verlangt einen

Freispruch wegen Verletzung des Anklageprinzips; obwohl der überwiesene

Tatbestand sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden könne,

äussere sich die Anklageschrift nicht zum subjektiven Tatbestand.

Die Rechtsfolge einer allfälligen

Verletzung des Anklagegrundsatzes wäre nicht der Freispruch, sondern die

Rückweisung zur Verbesserung der Anklage. Die hier aufgeworfene Frage, ob sich

die Anklage zum subjektiven Tatbestand hätte äussern müssen, kann offengelassen

werden, da aus anderen Gründen ein Freispruch zu erfolgen hat, wie das sogleich

dargelegt wird.

2.3

Auch dieser Vorhalt basiert auf

einer Strafanzeige des Nachbarn C.___ vom 9. Juli 2015 (AS 1) und vom 23.

September 2016 (AS 190). Mit der ersten Anzeige war mitgeteilt worden, auf dem

Grundstück der Familie A.___B.___ stehe ein Wohnwagen ohne Baubewilligung, was

bereits mit Schreiben vom 8. August 2014 an die Baukommission beanstandet

worden sei. Mit der 2. Anzeige wurde der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, B.___

habe den von der Baukommission am 9. September 2016 wegverfügten Wohnwagen ohne

Baubewilligung aufgestellt und genutzt. In den vorgenannten Schreiben (z.B. vom

8.

August 2014, AS 20) war immer nur die Rede von einem ohne Bewilligung

abgestellten Wohnwagen, ein Abstellplatz, der erstellt worden wäre, wird nicht

thematisiert.

Die Baukommission [...] hatte mit

Schreiben vom 11. August 2015 (AS 109) der Beschuldigten und ihrem Ehemann

mitgeteilt, es sei festgestellt worden, dass auf ihrem Grundstück seit mehreren

Monaten ein Wohnwagen stehe, was bewilligungspflichtig sei, weshalb dafür ein

entsprechendes Gesuch einzureichen sei. Ein Abstellplatz ist nicht erwähnt.

In den Befragungen der Beschuldigten vom

25.

Mai 2016 (AS 152 ff.) und ihres Ehemannes vom 18. Mai 2016 (AS 148 ff.)

waren der Wohnwagen und der Abstellplatz kein Thema.

Mit Verfügung vom 9. September 2016 (AS

176.

ff.) stellte die Baukommission u.a. den Eingang eines Baugesuches für einen

Wohnwagenparkplatz fest. Unter Ziff. 6.4. der Erwägungen (AS 178) stellt die

Baukommission fest, der dauerhaft stationierte Wohnwagen werde als Gartenhaus

oder Ähnliches genutzt, gelte damit als Fahrnisbaute, müsse einen Grenzabstand

von 2m einhalten und rage in die Strassenbaulinie. «Der Wohnwagen kann nicht

bewilligt werden». – Ein Abstellplatz wird nicht erwähnt.

Am 31. März 2017 wurden die Beschuldigte

AS 268 ff.) und ihr Ehemann (AS 264 ff.) erneut polizeilich befragt, diesmal

zum Vorhalt der Sachbeschädigung. Weder der Wohnwagen noch der Abstellplatz

waren ein Thema.

In der Befragung vor der Vorinstanz

äusserte sich nur der Ehemann der Beschuldigten zum Wohnwagen (AS 419). Die

Frage des Gerichtspräsidenten ist wie folgt protokolliert: «Dann war noch

dieser Wohnwagen. Dieser Abstellplatz, auf welchem der Wohnwagen darauf stand.

Dort hätte es ein Baugesuch gebraucht, wie wir gehört haben»? – Der Ehemann

führte aus, das sei ihm gesagt worden, nachdem er angezeigt worden sei. Es sei

eigentlich eine Baubude. Man habe ihm gesagt, er dürfe ihn dort hinstellen bzw.

bis zum Entscheid des BJD dort stehen lassen. Aufgrund eines Vergleich-Versuchs

am 15. September 2017 habe er den Wohnwagen dann auf die andere Seite des

Grundstücks gestellt, worauf ihn der Nachbar am 8. Januar (wohl 2018) wieder

angezeigt habe. Es ist vom Ehemann der Beschuldigten unbestritten, dass er den

Wohnwagen abgestellt und als Schuppen für seine Werkzeuge genutzt hatte.

Die Vorinstanz kam zum Schluss (US 13),

es sei von «den Beschuldigten» unbestritten, einen Wohnwagenplatz erstellt und

den aufgebockten Wohnwagen darauf abgestellt zu haben, ohne dafür im Besitz

einer Bewilligung gewesen zu sein. Sie seien dann am 11. August 2015 von der

Baukommission [...] aufgefordert worden, ein nachträgliches Baugesuch

einzureichen. Dieser Aufforderung seien die Beschuldigten nachgekommen, die

Bewilligung sei aber nicht erteilt worden.

2.4

Der Ehemann B.___ ist von der

Vorinstanz wegen des unbewilligten Erstellens eines Wohnwagenabstellplatzes und

wegen des Abstellens eines Wohnwagens rechtskräftig verurteilt worden.

2.5

Zusammenfassend ist folgendes

Beweisergebnis festzuhalten: Der Ehemann der Beschuldigten hat zugegeben, einen

Wohnwagen ohne Bewilligung abgestellt und diesen als Schuppen für seine

Werkzeuge genutzt zu haben. Er ist dafür von der Vorinstanz rechtskräftig der

Widerhandlungen gegen das Bau- und Planungsgesetz schuldig gesprochen worden.

Die Beschuldigte hat eigenhändig weder

bei der Erstellung eines Abstellplatzes noch beim Abstellen des Wohnwagens

mitgewirkt. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz (das sei von den

Beschuldigten unbestritten) ist offensichtlich unrichtig. Eine andere Handlung

oder Unterlassung, welche eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich

ziehen könnte, ist weder vorgehalten noch aus den Akten ersichtlich.

Soweit es um den Vorhalt des Erstellens

eines Abstellplatzes geht, wäre der massgebliche Zeitpunkt mit Sicherheit vor

dem 9. Mai 2015 (Beginn des vorgehaltenen Zeitraums gemäss Vorinstanz), nachdem

die Anklage den Vorhalt bereits ab dem 4. Oktober 2014 datiert und die

Baukommission anfangs August 2015 festgestellt hatte, der unbewilligte Wohnwagen

stehe schon seit einigen Monaten dort. Für ein Verhalten vor dem 9. Mai 2015

kann die Beschuldigte aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbotes

aber ohnehin nicht bestraft werden.

Die Beschuldigte ist auch vom Vorhalt,

in der Zeit vom 9. Mai 2015 bis am 9. Juli 2016 einen Wohnwagenabstellplatz vor

der Liegenschaft erstellt und darauf einen Wohnwagen abgestellt zu haben,

freizusprechen.

3.

Zum Schuldspruch gemäss Ziff. 2.3.

lit. b wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, begangen am 20.

September 2016, indem sie trotz verfügtem Baustopp die Bauarbeiten

weitergeführt habe:

Wie vorne unter Ziff. III.1. dargelegt,

wird die Beschuldigte vom Vorhalt, am 20. September 2016 die Arbeiten an der

Stützmauer ausgeführt zu haben, freigesprochen; sie hat nach dem Beweisergebnis

diese Arbeiten nicht ausgeführt. Damit ist sie auch vom Vorhalt des Ungehorsams

gegen eine amtliche Verfügung freizusprechen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Zufolge Freispruchs ist der mit dem

erstinstanzlichen Urteil der Beschuldigten auferlegte Kostenanteil von CHF

200.00

durch den Staat zu tragen.

Die Beschuldigte macht für das

erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung geltend; sie war nicht

anwaltlich vertreten.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

werden der Staatskasse auferlegt.

Die Beschuldigte verlangt eine

Parteientschädigung im Umfang der Kostennote ihres Anwaltes Rechtsanwalt Hasler.

Mit der Kostennote werden 14.41 Stunden zu CHF 260.00 geltend gemacht. Der

Aufwand ist angemessen, der Stundenansatz ist bei nicht komplexen

Rechtsgebieten praxisgemäss auf maximal CHF 250.00 festzusetzen. Die von der

Staatskasse ausbezahlende Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen:

-

Honorar 14.41 Std. zu CHF

250.00

= CHF 3'602.50

-

Auslagen (Fotokopie

0.

) = CHF 118.00

-

7.

% MwSt. auf CHF

3'720.50 = CHF 286.50

Total

CHF 4'007.00

Demnach wird in Anwendung der Art. 379

ff., Art. 398 ff. und 416 ff. StPO erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2.1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 8. Mai 2018 (nachfolgend erstinstanzliches

Urteil) ist das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das

Planungs- und Baugesetz, angeblich begangen zwischen dem 4. Oktober 2014 bis 8.

Mai 2015, in […], infolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

2.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2.2 des

erstinstanzlichen Urteils ist A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-

der Widerhandlung gegen das

Planungs- und Baugesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2015 bis 16.

November 2015, in […];

-

des Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 10. November 2015 bis

16.

November 2015, in […].

3.

A.___ wird im Weiteren von folgenden

Vorhalten freigesprochen:

-

der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, angeblich begangen in der Zeit

vom 9. Mai 2015 bis 9. Juli 2015 und am 20. September 2016 in [...].

-

des Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 20. September 2016, in [...].

4.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff. 4

des erstinstanzlichen Urteils hat B.___ an die Verfahrenskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, CHF 200.00 zu bezahlen. Die

übrigen Verfahrenskosten hat der Staat Solothurn zu tragen.

5.

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Patrick Hasler, Solothurn, ist für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 4'007.00, inkl. Auslagen und MwSt., zugesprochen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen

zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier