STBER.2018.72
mehrfache Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
29. März 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter
Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Patrick
Hasler, Bielstrasse 12, Postfach 564, 4502 Solothurn
Beschuldigte und Berufungsklägerin
betreffend mehrfache
Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, mehrfacher Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen
Das Verfahren wird im
Einverständnis der Parteien schriftlich geführt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit zwei Strafbefehlen vom 3. Oktober
2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft sowohl A.___ (nachfolgend:
Beschuldigte) als auch ihren Ehemann B.___ je zu einer Busse von CHF 1'500.00
und zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Mit den Strafbefehlen machte die
Staatsanwaltschaft dem Ehepaar A.___B.___ die folgenden Vorhalte:
1.1 Mehrfache
Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (§ 153 PBG)
-
begangen in der Zeit vom
04.10.2014 (frühere Delikte sind verjährt) bis 16.11.2015 (Datum 2.
Strafanzeige), in [...], indem die Beschuldigten an deren Liegenschaft und
Umgebung diverse Bauvorhaben (Stützmauer auf der Ostseite, Stützmauer auf der
Nordseite, Umgebung Westseite) realisiert bzw. weitergeführt haben, ohne
vorgängig im Besitz der notwendigen Bewilligung zu sein bzw. dabei von der
bestehenden Bewilligung abgewichen sind.
-
begangen am 20.09.2016, in
der Zeit von 13:15 Uhr bis ca. 16:00 Uhr, in [...], indem die Beschuldigten die
Bauarbeiten an der nördlichen Stützmauer weitergeführt haben, ohne vorgängig im
Besitz der notwendigen Bewilligung zu sein.
-
begangen in der Zeit vom
04.10.2014 (frühere Delikte sind verjährt) bis 09.07.2015 (Datum Nachtrag
Strafanzeige), in [...], indem die Beschuldigten auf deren Grundstück einen
Wohnwagenabstellplatz vor deren Liegenschaft erstellten und darauf, und damit
ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze, einen Wohnwagen abstellten, ohne
dafür das notwendige Baugesuch eingereicht zu haben und ohne vorgängig im
Besitz der notwendigen Bewilligung zu sein.
1.2 Mehrfacher
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB)
-
begangen in der Zeit vom
10.11.2015 bis 16.11.2015 (Datum 2. Strafanzeige), in [...], indem die
Beschuldigten der Verfügung der Baukommission [...] vom 10.11.2015, trotz
Androhung der Rechtsfolgen gemäss Art. 292 StGB, keine Folge leisteten und
trotz verfügtem Baustopp vom 10.11.2015 diverse Bauarbeiten an deren
Liegenschaft und Umgebung ausgeführt bzw. weitergeführt haben. Es sind dies:
(Weiter-)Bau der Stützmauer an der Nordseite bis zu einer Höhe von 3 Metern;
diverse Arbeiten an der Ostseite; diverse Arbeiten Umgebung Westseite.
-
begangen am 20.09.2016, in
der Zeit von 13:15 Uhr bis ca. 16:00 Uhr, in [...], indem die Beschuldigten der
Verfügung der Baukommission [...] vom 10.11.2015, trotz Androhung der
Rechtsfolgen gemäss Art. 292 StGB, keine Folge leisteten und trotz verfügtem
Baustopp vom 10.11.2015 die Bauarbeiten an der nördlichen Stützmauer
weitergeführt haben.
2. Am 16. Oktober 2017 erhob
Rechtsanwalt Bellwald für beide Ehegatten A.___B.___ Einsprache gegen die
Strafbefehle vom 3. Oktober 2017. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 überwies
die Staatsanwaltschaft die Einsprache dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu
zum Entscheid. An den angefochtenen Strafbefehlen wurde festgehalten.
3. Am 8. Mai 2018 erging das folgende
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu:
1.1 Das Verfahren gegen B.___ wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, angeblich begangen
in der Zeit vom 4. Oktober 2014 bis 8. Mai 2015, in [...], wird infolge
Eintritts der Verjährung eingestellt.
1.2 B.___ wird von folgenden Vorhalten
freigesprochen:
- der Widerhandlung gegen das Planungs-
und Baugesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2015 bis 16. November
2015, in [...];
- des Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 10. November 2015 bis 16.
November 2015, in [...].
1.3 B.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Planungs- und Baugesetz
-
begangen am 20. September
2016, in [...];
-
begangen in der Zeit vom 9.
Mai 2015 bis 9. Juli 2015, in [...].
b) des Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, begangen am 20. September 2016, in [...].
1.4 B.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 750.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe.
2.1 Das Verfahren gegen A.___ wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, angeblich begangen
zwischen dem 4. Oktober 2014 bis 8. Mai 2015, in […], wird infolge
Eintritts der Verjährung eingestellt.
2.2 A.___ wird von folgenden Vorhalten
freigesprochen:
a) der Widerhandlung gegen das Planungs-
und Baugesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2015 bis 16. November
2015, in [...];
b) des Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 10. November 2015 bis 16.
November 2015, in [...].
2.3 A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Planungs- und Baugesetz
-
begangen am 20. September
2016, in [...];
-
begangen in der Zeit vom 9.
Mai 2015 bis 9. Juli 2015, in [...].
b) des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen,
begangen am 20. September 2016, in [...].
2.4 A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 750.00, bei Nichtzahlung ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
B.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, ist eine reduzierte Parteienschädigung
von CHF 2'700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
4.
Die Verfahrenskosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, haben die
Beschuldigten wie folgt zu bezahlen:
- B.___, CHF 200.00
- A.___, CHF 200.00
Die übrigen
Verfahrenskosten hat der Staat Solothurn zu tragen.
4. Gegen dieses Urteil meldete die
Beschuldigte die Berufung an. Sie verlangt mit ihrer rechtzeitig am 6.
September 2018 eingereichten Berufungserklärung die Aufhebung der sie
betreffenden Ziffern 2.3., 2.4. und 4. des angefochtenen Urteils und einen
Freispruch von allen Vorhalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Auch der Ehemann B.___ hatte die
Berufung angemeldet, es jedoch unterlassen, rechtzeitig eine Berufungserklärung
einzureichen, weshalb die Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 8.
Oktober 2018 auf seine Berufung nicht eintrat.
6. Mit Eingabe vom 13. September 2018
teilte die Staatsanwaltschaft dem Berufungsgericht mit, in Bezug auf die
Beschuldigte werde kein Antrag auf Nichteintreten gestellt und auf eine
Anschlussberufung sowie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren
verzichtet.
7. Das angefochtene Urteil ist damit wie
folgt in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziff. 1.1. – 1.4.
(betreffend B.___);
-
Ziff. 2.1. und 2.2.
(Einstellung des Verfahrens und Freisprüche betreffend die Beschuldigte);
-
Ziff. 3. (reduzierte
Parteientschädigung an B.___);
-
Ziff. 4 teilweise (Auflage
Verfahrenskosten an B.___).
Erwägungen
II. Kognition
Bildeten – wie vorliegend –
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann
mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft
oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe
auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Gerügt werden
können wegen Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer
Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO,
beruhen, welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung
stehender Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher
unvollständig festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der
Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist
(Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
Zürich/St. Gallen 2009, Art. 398 StPO N 13).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht
kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür
liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit
Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar
2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
III. Sachverhalt und rechtliche
Würdigung
1.
Zum Schuldspruch gemäss Ziff. 2.3.
lit. a, wonach die Beschuldigte am 20. September 2016 in der Zeit zwischen
13.15
Uhr und 16.00 Uhr die Bauarbeiten an der nördlichen Stützmauer
weitergeführt habe, ohne vorgängig im Besitz der notwendigen Bewilligung zu
sein:
1.1
Die Einwände der Beschuldigten: Sie
lässt geltend machen, die Vorinstanz habe das Beweisergebnis, wonach der
Ehemann die fraglichen Bauarbeiten alleine ausgeführt habe und es im ganzen
Verfahren nie eine Belastung ergeben habe, wonach sie selber die Arbeiten
ausgeführt habe, vollständig missachtet. Es lägen weder objektive noch
subjektive Beweismittel für eine persönliche Ausführung, Mitwirkung oder
Beteiligung der Beschuldigten vor. Es liege im Gegenteil ein entlastendes
Beweismittel dafür vor, dass sie am 20.9.2016 zum angegebenen Zeitpunkt an
ihrem Arbeitsplatz gewesen sei. Es wird dazu im Berufungsverfahren die Beilage
1.
(Monatsjournal September 2016) als Beweismittel eingereicht.
In Beachtung des Anklageprinzips nach
Art. 325 StPO könne nur ein eigenhändiges Handeln, gar als Alleintäterin,
geprüft werden, soweit die Vorinstanz vom Handeln des Ehemannes auf ein
schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten geschlossen und damit auf ein
mittäterschaftliches Verhalten geschlossen habe, verstosse das gegen den
Anklagegrundsatz – und sei auch nicht erstellt.
1.2
Mit Strafanzeige vom 21. September
2016.
teilte C.___, ein Nachbar der Beschuldigten und ihres Ehemannes, der
Staatsanwaltschaft Solothurn mit, B.___ habe am Dienstag 20. September 2016
zwischen 13.15 und 16.00 Uhr trotz Baustopp wieder an der nördlichen Stützmauer
gebaut (AS 166). Als Beweismittel reichte er 2 Fotos ein (AS 172f.). Darauf ist
eine Person, ein Mann, ersichtlich, der an dieser Stützmauer steht; was er
macht, sieht man nicht.
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gab B.___ zu, am Nachmittag des 20. September 2016 von ca. 13.00
– 16.00 Uhr die nördliche Stützmauer noch etwas aufgestockt zu haben (AS 418).
Er sei aber der Meinung, das sei ihm bewilligt worden.
Die Vorinstanz hat B.___ wegen entsprechender
Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, begangen am 20. September
2016, rechtskräftig verurteilt. Der Vorhalt ist in Bezug auf den Ehemann B.___
also erstellt.
Zusammenfassend ergibt sich ein klares
Beweisergebnis: Für eine Mitwirkung der Beschuldigten an diesem Nachmittag des
20.
September 2016 gibt es kein einziges Beweismittel. Ihr wird mit der Anklage
die (eigenhändige) Ausführung (Weiterführung) der Bauarbeiten vorgehalten. Das
ist widerlegt. Schon die Strafanzeige des Nachbarn betraf alleine den Ehemann,
von der Ehefrau war nie die Rede. Auch der Ehemann sprach vor der Vorinstanz
nur von seiner Arbeit. Der Vorhalt, die Beschuldigte habe die Bauarbeiten
weitergeführt, ist nicht erstellt. Für eine irgendwie geartete Mitwirkung der
Beschuldigten an diesen von ihrem Ehemann während 3 Stunden ausgeführten Arbeiten
gibt es weder einen Vorhalt in der Anklage noch irgendeinen Anhaltspunkt. Es
gibt nicht einmal ein Beweismittel oder ein Indiz dafür, dass die Beschuldigte
von den Arbeiten ihres Ehemannes gewusst hätte. Dieses eindeutige
Beweisergebnis ergibt sich bereits aus den vorliegenden Akten. Die formelle
Frage, ob es sich bei der von der Beschuldigten im Berufungsverfahren noch
eingereichten Urkunde um ein Beweismittel handelt, das ausnahmsweise – zufolge
ungenügender Ausschöpfung der Beweismittel durch die Vorinstanz – noch
zugelassen werden könnte, kann damit offengelassen werden.
Die Feststellung der Vorinstanz (US
12/13), es sei erstellt, dass «die Beschuldigten» am 20. September 2016 die
Bauarbeiten an der nördlichen Stützmauer vorgenommen hätten, erweist sich als
offensichtlich unrichtig.
Die Beschuldigte ist vom Vorhalt, am
20.9.2016
von 13.15 – 16.00 Uhr Bauarbeiten weitergeführt zu haben,
freizusprechen.
2.
Zum Schuldspruch gemäss Ziff. 2.3.
lit. a, wonach die Beschuldigte vom 9. Mai 2015 bis am 9. Juli 2016 einen
Wohnwagenabstellplatz vor der Liegenschaft erstellt und darauf einen Wohnwagen
abgestellt haben solle, ohne dafür das notwendige Baugesuch eingereicht zu
haben und ohne vorgängig im Besitz der notwendigen Bewilligung zu sein:
2.1
Nach dem Vorhalt in der Anklage (AS
355) sollen diese Delikte in der Zeit vom 4. Oktober 2014 (frühere Delikte sind
verjährt) bis am 9. Juli 2015 (Datum Nachtrag der Strafanzeige) stattgefunden
haben.
2.2
Die Beschuldigte verlangt einen
Freispruch wegen Verletzung des Anklageprinzips; obwohl der überwiesene
Tatbestand sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden könne,
äussere sich die Anklageschrift nicht zum subjektiven Tatbestand.
Die Rechtsfolge einer allfälligen
Verletzung des Anklagegrundsatzes wäre nicht der Freispruch, sondern die
Rückweisung zur Verbesserung der Anklage. Die hier aufgeworfene Frage, ob sich
die Anklage zum subjektiven Tatbestand hätte äussern müssen, kann offengelassen
werden, da aus anderen Gründen ein Freispruch zu erfolgen hat, wie das sogleich
dargelegt wird.
2.3
Auch dieser Vorhalt basiert auf
einer Strafanzeige des Nachbarn C.___ vom 9. Juli 2015 (AS 1) und vom 23.
September 2016 (AS 190). Mit der ersten Anzeige war mitgeteilt worden, auf dem
Grundstück der Familie A.___B.___ stehe ein Wohnwagen ohne Baubewilligung, was
bereits mit Schreiben vom 8. August 2014 an die Baukommission beanstandet
worden sei. Mit der 2. Anzeige wurde der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, B.___
habe den von der Baukommission am 9. September 2016 wegverfügten Wohnwagen ohne
Baubewilligung aufgestellt und genutzt. In den vorgenannten Schreiben (z.B. vom
8.
August 2014, AS 20) war immer nur die Rede von einem ohne Bewilligung
abgestellten Wohnwagen, ein Abstellplatz, der erstellt worden wäre, wird nicht
thematisiert.
Die Baukommission [...] hatte mit
Schreiben vom 11. August 2015 (AS 109) der Beschuldigten und ihrem Ehemann
mitgeteilt, es sei festgestellt worden, dass auf ihrem Grundstück seit mehreren
Monaten ein Wohnwagen stehe, was bewilligungspflichtig sei, weshalb dafür ein
entsprechendes Gesuch einzureichen sei. Ein Abstellplatz ist nicht erwähnt.
In den Befragungen der Beschuldigten vom
25.
Mai 2016 (AS 152 ff.) und ihres Ehemannes vom 18. Mai 2016 (AS 148 ff.)
waren der Wohnwagen und der Abstellplatz kein Thema.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 (AS
176.
ff.) stellte die Baukommission u.a. den Eingang eines Baugesuches für einen
Wohnwagenparkplatz fest. Unter Ziff. 6.4. der Erwägungen (AS 178) stellt die
Baukommission fest, der dauerhaft stationierte Wohnwagen werde als Gartenhaus
oder Ähnliches genutzt, gelte damit als Fahrnisbaute, müsse einen Grenzabstand
von 2m einhalten und rage in die Strassenbaulinie. «Der Wohnwagen kann nicht
bewilligt werden». – Ein Abstellplatz wird nicht erwähnt.
Am 31. März 2017 wurden die Beschuldigte
AS 268 ff.) und ihr Ehemann (AS 264 ff.) erneut polizeilich befragt, diesmal
zum Vorhalt der Sachbeschädigung. Weder der Wohnwagen noch der Abstellplatz
waren ein Thema.
In der Befragung vor der Vorinstanz
äusserte sich nur der Ehemann der Beschuldigten zum Wohnwagen (AS 419). Die
Frage des Gerichtspräsidenten ist wie folgt protokolliert: «Dann war noch
dieser Wohnwagen. Dieser Abstellplatz, auf welchem der Wohnwagen darauf stand.
Dort hätte es ein Baugesuch gebraucht, wie wir gehört haben»? – Der Ehemann
führte aus, das sei ihm gesagt worden, nachdem er angezeigt worden sei. Es sei
eigentlich eine Baubude. Man habe ihm gesagt, er dürfe ihn dort hinstellen bzw.
bis zum Entscheid des BJD dort stehen lassen. Aufgrund eines Vergleich-Versuchs
am 15. September 2017 habe er den Wohnwagen dann auf die andere Seite des
Grundstücks gestellt, worauf ihn der Nachbar am 8. Januar (wohl 2018) wieder
angezeigt habe. Es ist vom Ehemann der Beschuldigten unbestritten, dass er den
Wohnwagen abgestellt und als Schuppen für seine Werkzeuge genutzt hatte.
Die Vorinstanz kam zum Schluss (US 13),
es sei von «den Beschuldigten» unbestritten, einen Wohnwagenplatz erstellt und
den aufgebockten Wohnwagen darauf abgestellt zu haben, ohne dafür im Besitz
einer Bewilligung gewesen zu sein. Sie seien dann am 11. August 2015 von der
Baukommission [...] aufgefordert worden, ein nachträgliches Baugesuch
einzureichen. Dieser Aufforderung seien die Beschuldigten nachgekommen, die
Bewilligung sei aber nicht erteilt worden.
2.4
Der Ehemann B.___ ist von der
Vorinstanz wegen des unbewilligten Erstellens eines Wohnwagenabstellplatzes und
wegen des Abstellens eines Wohnwagens rechtskräftig verurteilt worden.
2.5
Zusammenfassend ist folgendes
Beweisergebnis festzuhalten: Der Ehemann der Beschuldigten hat zugegeben, einen
Wohnwagen ohne Bewilligung abgestellt und diesen als Schuppen für seine
Werkzeuge genutzt zu haben. Er ist dafür von der Vorinstanz rechtskräftig der
Widerhandlungen gegen das Bau- und Planungsgesetz schuldig gesprochen worden.
Die Beschuldigte hat eigenhändig weder
bei der Erstellung eines Abstellplatzes noch beim Abstellen des Wohnwagens
mitgewirkt. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz (das sei von den
Beschuldigten unbestritten) ist offensichtlich unrichtig. Eine andere Handlung
oder Unterlassung, welche eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich
ziehen könnte, ist weder vorgehalten noch aus den Akten ersichtlich.
Soweit es um den Vorhalt des Erstellens
eines Abstellplatzes geht, wäre der massgebliche Zeitpunkt mit Sicherheit vor
dem 9. Mai 2015 (Beginn des vorgehaltenen Zeitraums gemäss Vorinstanz), nachdem
die Anklage den Vorhalt bereits ab dem 4. Oktober 2014 datiert und die
Baukommission anfangs August 2015 festgestellt hatte, der unbewilligte Wohnwagen
stehe schon seit einigen Monaten dort. Für ein Verhalten vor dem 9. Mai 2015
kann die Beschuldigte aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbotes
aber ohnehin nicht bestraft werden.
Die Beschuldigte ist auch vom Vorhalt,
in der Zeit vom 9. Mai 2015 bis am 9. Juli 2016 einen Wohnwagenabstellplatz vor
der Liegenschaft erstellt und darauf einen Wohnwagen abgestellt zu haben,
freizusprechen.
3.
Zum Schuldspruch gemäss Ziff. 2.3.
lit. b wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, begangen am 20.
September 2016, indem sie trotz verfügtem Baustopp die Bauarbeiten
weitergeführt habe:
Wie vorne unter Ziff. III.1. dargelegt,
wird die Beschuldigte vom Vorhalt, am 20. September 2016 die Arbeiten an der
Stützmauer ausgeführt zu haben, freigesprochen; sie hat nach dem Beweisergebnis
diese Arbeiten nicht ausgeführt. Damit ist sie auch vom Vorhalt des Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung freizusprechen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Zufolge Freispruchs ist der mit dem
erstinstanzlichen Urteil der Beschuldigten auferlegte Kostenanteil von CHF
200.00
durch den Staat zu tragen.
Die Beschuldigte macht für das
erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung geltend; sie war nicht
anwaltlich vertreten.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden der Staatskasse auferlegt.
Die Beschuldigte verlangt eine
Parteientschädigung im Umfang der Kostennote ihres Anwaltes Rechtsanwalt Hasler.
Mit der Kostennote werden 14.41 Stunden zu CHF 260.00 geltend gemacht. Der
Aufwand ist angemessen, der Stundenansatz ist bei nicht komplexen
Rechtsgebieten praxisgemäss auf maximal CHF 250.00 festzusetzen. Die von der
Staatskasse ausbezahlende Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen:
-
Honorar 14.41 Std. zu CHF
250.00
= CHF 3'602.50
-
Auslagen (Fotokopie
0.
) = CHF 118.00
-
7.
% MwSt. auf CHF
3'720.50 = CHF 286.50
Total
CHF 4'007.00
Demnach wird in Anwendung der Art. 379
ff., Art. 398 ff. und 416 ff. StPO erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2.1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 8. Mai 2018 (nachfolgend erstinstanzliches
Urteil) ist das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Planungs- und Baugesetz, angeblich begangen zwischen dem 4. Oktober 2014 bis 8.
Mai 2015, in […], infolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
2.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2.2 des
erstinstanzlichen Urteils ist A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:
-
der Widerhandlung gegen das
Planungs- und Baugesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2015 bis 16.
November 2015, in […];
-
des Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 10. November 2015 bis
16.
November 2015, in […].
3.
A.___ wird im Weiteren von folgenden
Vorhalten freigesprochen:
-
der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, angeblich begangen in der Zeit
vom 9. Mai 2015 bis 9. Juli 2015 und am 20. September 2016 in [...].
-
des Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 20. September 2016, in [...].
4.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff. 4
des erstinstanzlichen Urteils hat B.___ an die Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, CHF 200.00 zu bezahlen. Die
übrigen Verfahrenskosten hat der Staat Solothurn zu tragen.
5.
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Hasler, Solothurn, ist für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 4'007.00, inkl. Auslagen und MwSt., zugesprochen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen
zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier