STBER.2018.73
Ungehorsam gegen die Polizei (Einsprache)
7. März 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Ungehorsam
gegen die Polizei (Einsprache)
Das Verfahren wird im Einverständnis der
Parteien
schriftlich geführt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. A.___ (nachfolgend: Beschuldigter)
wurde vom Betreibungsamt Thal-Gäu am 24. November 2016 in der Betreibung Nr.
243'243 schriftlich vorgeladen, bis spätestens 8. Dezember 2016 persönlich auf
dem Amt zu erscheinen und Auskunft über seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse
zu geben (AS 11). Er wurde in dieser Vorladung darauf hingewiesen, dass eine
Nichtbeachtung die polizeiliche Vorführung und eine Bestrafung wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und Ungehorsam des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB) zur Folge
hätte. Die Vorladung wurde dem Beschuldigten am 29. November 2016 sowie am 1.
Dezember 2016 zur Abholung gemeldet, jedoch von diesem innert Frist nicht
abgeholt.
2. Am 16. Mai
2017 erteilte das Betreibungsamt Thal-Gäu der Kantonspolizei Solothurn den
Auftrag, den Beschuldigten vorzuführen (AS 12). Mit Schreiben vom 19. Mai 2017
forderte die Polizei den Beschuldigten auf, sich unverzüglich bei der
Amtsstelle zu melden, ohne Reaktion des Beschuldigten. Die Polizei legte ihm am
6. Juni 2017 eine Mitteilung in den Briefkasten, sich beim Betreibungsamt zu
melden, wiederum ohne Reaktion des Beschuldigten. Am 12. Juni 2017 wurde der
Beschuldigte durch die Kantonspolizei Solothurn dem Betreibungsamt vorgeführt.
3. Mit
Strafbefehl vom 27. Juni 2017 wurde der Beschuldigte wegen Ungehorsams des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie wegen Ungehorsams gegen
die Polizei zu einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2
Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.
4. Gegen
diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 10. Juli 2017 Einsprache (AS 16).
Darin macht er geltend, er habe zur angegebenen Zeitspanne nicht an der Adresse
[…] gewohnt, weswegen ihn keine Vorladungen erreicht hätten.
5. Nach
längeren Abklärungen und der staatsanwaltschaftlichen Befragung des
Beschuldigten wurde dieser mit neuem Strafbefehl vom 19. Dezember 2017 (AS 43)
nur noch wegen Ungehorsams gegen die Polizei zu einer Busse von CHF 50.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, sowie zur Übernahme der
Verfahrenskosten verurteilt.
6. Auch gegen
diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Januar 2018
Einsprache. Darin machte er geltend, er habe einen Tag, bevor ihn die Polizei
abgeholt habe, mit dem Polizeiposten […]
telefonisch Kontakt aufgenommen. Man habe ihm bei diesem Telefonat versichert,
man werde den Anruf «weiterleiten». Trotzdem sei am Tag darauf die Polizei bei
ihm erschienen. Er habe den Polizisten mitgeteilt, dass er gleichentags um
16:00 Uhr einen Termin bei der Amtschreiberei vereinbart habe. Man habe ihm
dann geantwortet, da müsse etwas aneinander vorbei gelaufen sein und er könne
das Gespräch ja nicht beweisen. Das Eingreifen der Polizei sei seines Erachtens
nicht notwendig gewesen.
7. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn überwies am 23. Januar 2018 die Einsprache an die Strafabteilung des
Richteramtes Thal-Gäu.
8. Nach der
Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018, an der der Beschuldigte zur Sache und zur
Person befragt worden war, erging das folgende Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht des
Ungehorsams gegen die Polizei, begangen in der Zeit vom 6. Juni 2017 bis 12.
Juni 2017.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, hat A.___ zu bezahlen.
9. Das Urteil wurde mündlich eröffnet.
Nach Zustellung der Urteilsanzeige reichte der Beschuldigte am letzten Tag der
zehntägigen Frist zur Berufungsanmeldung ein Schreiben beim Richteramt ein mit
folgendem Inhalt:
«Gesuch – Urteil vom 17. Mai 2018
Mit diesem Schreiben ersuche ich Sie
ausdrücklich um eine schriftliche Begründung des Urteils».
Die Vorinstanz nahm das Schreiben als
Berufungsanmeldung entgegen und verfügte am 4. Juni 2018: «Eine Kopie der
Berufungsanmeldung von A.___ vom 28.05.2018 geht zur Kenntnis an die
Staatsanwaltschaft». Nach Begründung des Urteils reichte der Beschuldigte
innert der 20 Tage ein Schreiben bei der Vorinstanz ein mit dem Titel
«Berufung».
10. Mit Eingabe vom 25. September 2018
wurde das Obergericht von der Staatsanwaltschaft ersucht, die
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Es bestünden unter Hinweis
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erhebliche Zweifel am Vorliegen einer
rechtsgenüglichen Berufungsanmeldung, der Beschuldigte habe nur um eine
schriftliche Urteilsbegründung ersucht und nicht die Berufung angemeldet. Einen
formellen Antrag auf Nichteintreten stellte die Staatsanwaltschaft nicht. Sie
verzichtete auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren.
11. Der Beschuldigte ist juristischer
Laie. Aus seinen Eingaben ergibt sich sein klarer Wille, die Berufung zu
erheben. Auf die Berufung ist einzutreten. Von der angebotenen Möglichkeit, die
Berufungsbegründung zu ergänzen, machte der Beschuldigte keinen Gebrauch.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet nur noch der Vorhalt des Ungehorsams gegen die Polizei, der
gemäss § 31 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB, BGS 311.1) mit Haft bis 8 Tagen
oder Busse bestraft wird. Die Haft als Sanktionsform ist längst abgeschafft,
gemäss Art. 333 Abs. 3 StGB liegt eine Übertretung gemäss Art. 103 StGB vor.
2.
Die Vorinstanz hat auf eine
fahrlässige Tatbegehung erkannt. Nachdem einzig der Beschuldigte das
erstinstanzliche Urteil angefochten hat, gilt das Verschlechterungsverbot, es
kann nicht auf eine vorsätzliche Tatbegehung erkannt werden.
Nach Art. 104 StGB sind die Bestimmungen
des ersten Teils des StGB (mit den Ausnahmen von Art. 105 StGB) auch auf
Übertretungen anwendbar – und zwar auch auf die Übertretungen, die sich aus dem
kantonalen Recht ergeben (Stefan Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Vor Art. 103 N 21). Demnach
gilt Art. 12 Abs. 1 StGB, wonach Verbrechen und Vergehen nur vorsätzlich
strafbar sind, sofern es das Gesetz nicht ausdrücklich anders vorsieht, auch
für die Übertretungen nach dem EG StGB. Und dieses Gesetz sieht in § 2 die
Strafbarkeit der fahrlässig begangenen Übertretungen ausdrücklich vor (sofern
nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung strafbar ist).
Die Übertretung gemäss § 31 EG StGB kann also fahrlässig begangen werden.
3.
Dem
Berufungsgericht steht im vorliegenden Verfahren nur eine beschränkte Kognition
zu: Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden,
das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1
StPO). Gerügt werden können wegen Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen,
welche auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von
Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter offensichtlich
ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel erfolgten und bei
welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt worden und mithin in
Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von Amtes wegen
(Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 398
StPO N 13).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht
kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür
liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit
Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar
2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
III. Sachverhalt und
Beweiswürdigung/Willkürprüfung
1.
Der Sachverhalt, wie er vorne in der
Prozessgeschichte dargelegt worden ist, ist grundsätzlich unbestritten. Der
Beschuldigte hätte in einem Betreibungsverfahren, von dem er gemäss seinen
eigenen Aussagen Kenntnis hatte, beim Betreibungsamt Thal-Gäu erscheinen
sollen. Nachdem dieses Amt in zweimaligen Versuchen (am 29. November 2016 und
am 1. Dezember 2016) mit der Zustellung der Vorladung gescheitert war, erging
am 16. Mai 2017 der Zuführungsauftrag an die Kantonspolizei. Am 6. Juni 2017
begaben sich zwei Polizisten zum Wohndomizil des Beschuldigten, trafen aber
niemanden an. Sie legten ihm eine Mitteilung in den Briefkasten, er solle sich
unverzüglich beim Betreibungsamt in Balsthal melden. Am 12. Juni 2017 trafen
die Polizisten den Beschuldigten zu Hause an und sie führten ihn zum
Betreibungsamt Balsthal (eintreffend 14:35 Uhr). Er war trotz den seit November
2016.
andauernden Bemühungen des Betreibungsamtes bis zu diesem Zeitpunkt nie
persönlich dort erschienen.
2.
Der Beschuldigte hat vor der
Vorinstanz geltend gemacht, die Polizei hätte ihn gar nicht zuführen müssen, er
habe schon vorher mit dem Amt Kontakt aufgenommen und er habe genau an diesem
Datum, als er von der Polizei abgeholt worden sei, dort einen Termin gehabt. Es
stimme also nicht, dass er der Aufforderung der Polizei keine Folge geleistet
habe.
Im angefochtenen Urteil erwog die
Vorinstanz, die Abklärungen der Staatsanwaltschaft hätten ergeben, dass die
Behauptungen des Beschuldigten, er habe sich bei der Polizei telefonisch
gemeldet und mit dem Betreibungsamt einen Termin abgemacht, nicht zuträfen. Es
sei im Protokoll der Vorführung nichts vermerkt, was bedeute, dass niemand
angerufen habe. Weiter habe der polizeiliche Sachbearbeiter auch beim
Betreibungsamt nachgefragt, ob es tatsächlich einen Termin mit dem
Beschuldigten gebe, was vom Betreibungsamt verneint worden sei, worauf die
Zuführung vollzogen worden sei. Die Vorinstanz schloss daraus, dem
Beschuldigten sei die Aufforderung der Polizei, sich beim Betreibungsamt
persönlich zu melden, zugegangen und er habe sie zur Kenntnis genommen (US 3).
Trotzdem – und im Wissen um das laufende Betreibungsverfahren – sei er dieser
Aufforderung bis zur polizeilichen Zuführung am 12. Juni 2017 nicht
nachgekommen. Er habe also 6 Tage einfach verstreichen lassen, wodurch er den
Tatbestand des Ungehorsams gegen die Polizei erfüllt habe. Es gebe keine Belege
für das angebliche Telefonat mit der Polizei oder für den behaupteten Termin
auf dem Betreibungsamt. Er sei pflichtwidrig nicht davon ausgegangen, sofort
handeln zu müssen, weshalb er fahrlässig gehandelt habe.
3.
Mit der Berufung macht der
Beschuldigte geltend, es stimme nicht, dass er die 6 Tage unbenutzt habe
verstreichen lassen. Er habe ja mit der Mitteilung der Polizei im Briefkasten
auch Anrufe von der Polizei erhalten und deshalb versucht, die dort zuständige
Person zu erreichen. Es sei ihm mehrmals gesagt worden, die zuständige Person
sei nicht im Büro. Er habe sich auch beim Betreibungsamt gemeldet. Es sei
bedenklich, dass keine Person mehr etwas davon wissen wolle.
4.
Das Beweisergebnis: Der Beschuldigte
hat unbestritten die Aufforderung der Polizei, sich unverzüglich beim
Betreibungsamt in Balsthal zu melden, am 6. Juni 2017 erhalten und zur Kenntnis
genommen. Er war bis am 12. Juni 2017 um 14:35 Uhr, als die polizeiliche
Vorführung vollzogen wurde, dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Seine
Behauptungen, er habe in diesen 6 Tagen mehrfach erfolglos versucht, den
polizeilichen Sachbearbeiter an das Telefon zu bekommen und er habe mit dem
Betreibungsamt einen Termin für genau diesen 12. Juni 2017 vereinbart gehabt,
sind beweislos geblieben und es muss von Schutzbehauptungen ausgegangen werden.
Nachdem der Beschuldigte von der Aufforderung der Polizei, sich unverzüglich
beim Betreibungsamt in Balsthal zu melden, ebenso wusste, wie vom hängigen
Betreibungsverfahren, hätten auch die behaupteten mehrfachen Bemühungen, den
Sachbearbeiter bei der Polizei telefonisch zu erreichen, keinen Sinn gemacht –
abgesehen davon, dass es dafür auch nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt. Er
hätte ganz einfach von […] nach Balsthal zum Betreibungsamt gehen müssen. Dass
er das nicht gemacht hat, bestreitet ja der Beschuldigte nicht.
Die Feststellungen der Vorinstanz, seine
angeblichen Telefonate mit der Polizei und der behauptete Termin mit dem
Betreibungsamt seien nicht belegt, sind daher willkürfrei und nicht zu
beanstanden.
IV. Rechtliche Würdigung und
Strafzumessung
1.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 335 StGB sind kantonale Bestimmungen, die den Ungehorsam
gegenüber der Polizei mit Übertretungsstrafe bedrohen, zulässig (BGE 81 IV 163;
Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 335 N 9).
2.
Der Beschuldigte war der
polizeilichen Aufforderung, sich unverzüglich beim Betreibungsamt in Balsthal zu
melden (AS 10), nicht gefolgt, so dass er nach 6 Tagen polizeilich vorgeführt
werden musste. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt.
Subjektiv müsste eigentlich von Vorsatz
ausgegangen werden, nachdem er von der ihm auferlegten Pflicht Kenntnis hatte
und er sich nach dem Beweisergebnis bewusst beim Betreibungsamt nicht gemeldet
hat. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist mit der Vorinstanz auf eine
lediglich fahrlässige Tatbegehung zu schliessen.
Der Beschuldigte hat sich des
fahrlässigen Ungehorsams gegen die Polizei schuldig gemacht.
3.
Aufgrund des leichten Verschuldens
ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 50.00, ersatzweise 1
Tag Freiheitsstrafe, angemessen und zu bestätigen.
V. Kostenfolgen
1.
Der Beschuldigte hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens (Urteilsgebühr CHF 400.00, total CHF 650.00) zu
bezahlen.
2.
Im Berufungsverfahren ist der
Beschuldigte unterlegen, er hat die Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF
600.
, total CHF 625.00, zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von § 31 EG
StGB; Art. 47 und Art. 106 StGB, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416
ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich des Ungehorsams gegen die
Polizei, begangen in der Zeit vom 6. Juni 2017 bis 12. Juni 2017, schuldig
gemacht.
2.
A.___ wird zu einer Busse von CHF 50.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, hat A.___
zu bezahlen.
4.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 625.00, gehen
zu Lasten von A.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier
Auf eine gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
6B_563/2019 vom 24. Juni 2019 nicht ein.