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Entscheid

STBER.2018.73

Ungehorsam gegen die Polizei (Einsprache)

7. März 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. A.___ (nachfolgend: Beschuldigter)

wurde vom Betreibungsamt Thal-Gäu am 24. November 2016 in der Betreibung Nr.

243'243 schriftlich vorgeladen, bis spätestens 8. Dezember 2016 persönlich auf

dem Amt zu erscheinen und Auskunft über seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse

zu geben (AS 11). Er wurde in dieser Vorladung darauf hingewiesen, dass eine

Nichtbeachtung die polizeiliche Vorführung und eine Bestrafung wegen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und Ungehorsam des

Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB) zur Folge

hätte. Die Vorladung wurde dem Beschuldigten am 29. November 2016 sowie am 1.

Dezember 2016 zur Abholung gemeldet, jedoch von diesem innert Frist nicht

abgeholt.

2. Am 16. Mai

2017 erteilte das Betreibungsamt Thal-Gäu der Kantonspolizei Solothurn den

Auftrag, den Beschuldigten vorzuführen (AS 12). Mit Schreiben vom 19. Mai 2017

forderte die Polizei den Beschuldigten auf, sich unverzüglich bei der

Amtsstelle zu melden, ohne Reaktion des Beschuldigten. Die Polizei legte ihm am

6. Juni 2017 eine Mitteilung in den Briefkasten, sich beim Betreibungsamt zu

melden, wiederum ohne Reaktion des Beschuldigten. Am 12. Juni 2017 wurde der

Beschuldigte durch die Kantonspolizei Solothurn dem Betreibungsamt vorgeführt.

3. Mit

Strafbefehl vom 27. Juni 2017 wurde der Beschuldigte wegen Ungehorsams des

Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie wegen Ungehorsams gegen

die Polizei zu einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2

Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.

4. Gegen

diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 10. Juli 2017 Einsprache (AS 16).

Darin macht er geltend, er habe zur angegebenen Zeitspanne nicht an der Adresse

[…] gewohnt, weswegen ihn keine Vorladungen erreicht hätten.

5. Nach

längeren Abklärungen und der staatsanwaltschaftlichen Befragung des

Beschuldigten wurde dieser mit neuem Strafbefehl vom 19. Dezember 2017 (AS 43)

nur noch wegen Ungehorsams gegen die Polizei zu einer Busse von CHF 50.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, sowie zur Übernahme der

Verfahrenskosten verurteilt.

6. Auch gegen

diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Januar 2018

Einsprache. Darin machte er geltend, er habe einen Tag, bevor ihn die Polizei

abgeholt habe, mit dem Polizeiposten […]

telefonisch Kontakt aufgenommen. Man habe ihm bei diesem Telefonat versichert,

man werde den Anruf «weiterleiten». Trotzdem sei am Tag darauf die Polizei bei

ihm erschienen. Er habe den Polizisten mitgeteilt, dass er gleichentags um

16:00 Uhr einen Termin bei der Amtschreiberei vereinbart habe. Man habe ihm

dann geantwortet, da müsse etwas aneinander vorbei gelaufen sein und er könne

das Gespräch ja nicht beweisen. Das Eingreifen der Polizei sei seines Erachtens

nicht notwendig gewesen.

7. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn überwies am 23. Januar 2018 die Einsprache an die Strafabteilung des

Richteramtes Thal-Gäu.

8. Nach der

Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018, an der der Beschuldigte zur Sache und zur

Person befragt worden war, erging das folgende Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht des

Ungehorsams gegen die Polizei, begangen in der Zeit vom 6. Juni 2017 bis 12.

Juni 2017.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.

3. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, hat A.___ zu bezahlen.

9. Das Urteil wurde mündlich eröffnet.

Nach Zustellung der Urteilsanzeige reichte der Beschuldigte am letzten Tag der

zehntägigen Frist zur Berufungsanmeldung ein Schreiben beim Richteramt ein mit

folgendem Inhalt:

«Gesuch – Urteil vom 17. Mai 2018

Mit diesem Schreiben ersuche ich Sie

ausdrücklich um eine schriftliche Begründung des Urteils».

Die Vorinstanz nahm das Schreiben als

Berufungsanmeldung entgegen und verfügte am 4. Juni 2018: «Eine Kopie der

Berufungsanmeldung von A.___ vom 28.05.2018 geht zur Kenntnis an die

Staatsanwaltschaft». Nach Begründung des Urteils reichte der Beschuldigte

innert der 20 Tage ein Schreiben bei der Vorinstanz ein mit dem Titel

«Berufung».

10. Mit Eingabe vom 25. September 2018

wurde das Obergericht von der Staatsanwaltschaft ersucht, die

Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Es bestünden unter Hinweis

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erhebliche Zweifel am Vorliegen einer

rechtsgenüglichen Berufungsanmeldung, der Beschuldigte habe nur um eine

schriftliche Urteilsbegründung ersucht und nicht die Berufung angemeldet. Einen

formellen Antrag auf Nichteintreten stellte die Staatsanwaltschaft nicht. Sie

verzichtete auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren.

11. Der Beschuldigte ist juristischer

Laie. Aus seinen Eingaben ergibt sich sein klarer Wille, die Berufung zu

erheben. Auf die Berufung ist einzutreten. Von der angebotenen Möglichkeit, die

Berufungsbegründung zu ergänzen, machte der Beschuldigte keinen Gebrauch.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet nur noch der Vorhalt des Ungehorsams gegen die Polizei, der

gemäss § 31 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB, BGS 311.1) mit Haft bis 8 Tagen

oder Busse bestraft wird. Die Haft als Sanktionsform ist längst abgeschafft,

gemäss Art. 333 Abs. 3 StGB liegt eine Übertretung gemäss Art. 103 StGB vor.

2.

Die Vorinstanz hat auf eine

fahrlässige Tatbegehung erkannt. Nachdem einzig der Beschuldigte das

erstinstanzliche Urteil angefochten hat, gilt das Verschlechterungsverbot, es

kann nicht auf eine vorsätzliche Tatbegehung erkannt werden.

Nach Art. 104 StGB sind die Bestimmungen

des ersten Teils des StGB (mit den Ausnahmen von Art. 105 StGB) auch auf

Übertretungen anwendbar – und zwar auch auf die Übertretungen, die sich aus dem

kantonalen Recht ergeben (Stefan Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Vor Art. 103 N 21). Demnach

gilt Art. 12 Abs. 1 StGB, wonach Verbrechen und Vergehen nur vorsätzlich

strafbar sind, sofern es das Gesetz nicht ausdrücklich anders vorsieht, auch

für die Übertretungen nach dem EG StGB. Und dieses Gesetz sieht in § 2 die

Strafbarkeit der fahrlässig begangenen Übertretungen ausdrücklich vor (sofern

nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung strafbar ist).

Die Übertretung gemäss § 31 EG StGB kann also fahrlässig begangen werden.

3.

Dem

Berufungsgericht steht im vorliegenden Verfahren nur eine beschränkte Kognition

zu: Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden,

das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich

unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1

StPO). Gerügt werden können wegen Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen,

welche auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von

Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter offensichtlich

ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel erfolgten und bei

welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt worden und mithin in

Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von Amtes wegen

(Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 398

StPO N 13).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt

nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht

kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von

Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür

liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,

sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit

Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar

2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

III. Sachverhalt und

Beweiswürdigung/Willkürprüfung

1.

Der Sachverhalt, wie er vorne in der

Prozessgeschichte dargelegt worden ist, ist grundsätzlich unbestritten. Der

Beschuldigte hätte in einem Betreibungsverfahren, von dem er gemäss seinen

eigenen Aussagen Kenntnis hatte, beim Betreibungsamt Thal-Gäu erscheinen

sollen. Nachdem dieses Amt in zweimaligen Versuchen (am 29. November 2016 und

am 1. Dezember 2016) mit der Zustellung der Vorladung gescheitert war, erging

am 16. Mai 2017 der Zuführungsauftrag an die Kantonspolizei. Am 6. Juni 2017

begaben sich zwei Polizisten zum Wohndomizil des Beschuldigten, trafen aber

niemanden an. Sie legten ihm eine Mitteilung in den Briefkasten, er solle sich

unverzüglich beim Betreibungsamt in Balsthal melden. Am 12. Juni 2017 trafen

die Polizisten den Beschuldigten zu Hause an und sie führten ihn zum

Betreibungsamt Balsthal (eintreffend 14:35 Uhr). Er war trotz den seit November

2016.

andauernden Bemühungen des Betreibungsamtes bis zu diesem Zeitpunkt nie

persönlich dort erschienen.

2.

Der Beschuldigte hat vor der

Vorinstanz geltend gemacht, die Polizei hätte ihn gar nicht zuführen müssen, er

habe schon vorher mit dem Amt Kontakt aufgenommen und er habe genau an diesem

Datum, als er von der Polizei abgeholt worden sei, dort einen Termin gehabt. Es

stimme also nicht, dass er der Aufforderung der Polizei keine Folge geleistet

habe.

Im angefochtenen Urteil erwog die

Vorinstanz, die Abklärungen der Staatsanwaltschaft hätten ergeben, dass die

Behauptungen des Beschuldigten, er habe sich bei der Polizei telefonisch

gemeldet und mit dem Betreibungsamt einen Termin abgemacht, nicht zuträfen. Es

sei im Protokoll der Vorführung nichts vermerkt, was bedeute, dass niemand

angerufen habe. Weiter habe der polizeiliche Sachbearbeiter auch beim

Betreibungsamt nachgefragt, ob es tatsächlich einen Termin mit dem

Beschuldigten gebe, was vom Betreibungsamt verneint worden sei, worauf die

Zuführung vollzogen worden sei. Die Vorinstanz schloss daraus, dem

Beschuldigten sei die Aufforderung der Polizei, sich beim Betreibungsamt

persönlich zu melden, zugegangen und er habe sie zur Kenntnis genommen (US 3).

Trotzdem – und im Wissen um das laufende Betreibungsverfahren – sei er dieser

Aufforderung bis zur polizeilichen Zuführung am 12. Juni 2017 nicht

nachgekommen. Er habe also 6 Tage einfach verstreichen lassen, wodurch er den

Tatbestand des Ungehorsams gegen die Polizei erfüllt habe. Es gebe keine Belege

für das angebliche Telefonat mit der Polizei oder für den behaupteten Termin

auf dem Betreibungsamt. Er sei pflichtwidrig nicht davon ausgegangen, sofort

handeln zu müssen, weshalb er fahrlässig gehandelt habe.

3.

Mit der Berufung macht der

Beschuldigte geltend, es stimme nicht, dass er die 6 Tage unbenutzt habe

verstreichen lassen. Er habe ja mit der Mitteilung der Polizei im Briefkasten

auch Anrufe von der Polizei erhalten und deshalb versucht, die dort zuständige

Person zu erreichen. Es sei ihm mehrmals gesagt worden, die zuständige Person

sei nicht im Büro. Er habe sich auch beim Betreibungsamt gemeldet. Es sei

bedenklich, dass keine Person mehr etwas davon wissen wolle.

4.

Das Beweisergebnis: Der Beschuldigte

hat unbestritten die Aufforderung der Polizei, sich unverzüglich beim

Betreibungsamt in Balsthal zu melden, am 6. Juni 2017 erhalten und zur Kenntnis

genommen. Er war bis am 12. Juni 2017 um 14:35 Uhr, als die polizeiliche

Vorführung vollzogen wurde, dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Seine

Behauptungen, er habe in diesen 6 Tagen mehrfach erfolglos versucht, den

polizeilichen Sachbearbeiter an das Telefon zu bekommen und er habe mit dem

Betreibungsamt einen Termin für genau diesen 12. Juni 2017 vereinbart gehabt,

sind beweislos geblieben und es muss von Schutzbehauptungen ausgegangen werden.

Nachdem der Beschuldigte von der Aufforderung der Polizei, sich unverzüglich

beim Betreibungsamt in Balsthal zu melden, ebenso wusste, wie vom hängigen

Betreibungsverfahren, hätten auch die behaupteten mehrfachen Bemühungen, den

Sachbearbeiter bei der Polizei telefonisch zu erreichen, keinen Sinn gemacht –

abgesehen davon, dass es dafür auch nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt. Er

hätte ganz einfach von […] nach Balsthal zum Betreibungsamt gehen müssen. Dass

er das nicht gemacht hat, bestreitet ja der Beschuldigte nicht.

Die Feststellungen der Vorinstanz, seine

angeblichen Telefonate mit der Polizei und der behauptete Termin mit dem

Betreibungsamt seien nicht belegt, sind daher willkürfrei und nicht zu

beanstanden.

IV. Rechtliche Würdigung und

Strafzumessung

1.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu Art. 335 StGB sind kantonale Bestimmungen, die den Ungehorsam

gegenüber der Polizei mit Übertretungsstrafe bedrohen, zulässig (BGE 81 IV 163;

Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 335 N 9).

2.

Der Beschuldigte war der

polizeilichen Aufforderung, sich unverzüglich beim Betreibungsamt in Balsthal zu

melden (AS 10), nicht gefolgt, so dass er nach 6 Tagen polizeilich vorgeführt

werden musste. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt.

Subjektiv müsste eigentlich von Vorsatz

ausgegangen werden, nachdem er von der ihm auferlegten Pflicht Kenntnis hatte

und er sich nach dem Beweisergebnis bewusst beim Betreibungsamt nicht gemeldet

hat. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist mit der Vorinstanz auf eine

lediglich fahrlässige Tatbegehung zu schliessen.

Der Beschuldigte hat sich des

fahrlässigen Ungehorsams gegen die Polizei schuldig gemacht.

3.

Aufgrund des leichten Verschuldens

ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 50.00, ersatzweise 1

Tag Freiheitsstrafe, angemessen und zu bestätigen.

V. Kostenfolgen

1.

Der Beschuldigte hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens (Urteilsgebühr CHF 400.00, total CHF 650.00) zu

bezahlen.

2.

Im Berufungsverfahren ist der

Beschuldigte unterlegen, er hat die Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF

600.

, total CHF 625.00, zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von § 31 EG

StGB; Art. 47 und Art. 106 StGB, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416

ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich des Ungehorsams gegen die

Polizei, begangen in der Zeit vom 6. Juni 2017 bis 12. Juni 2017, schuldig

gemacht.

2.

A.___ wird zu einer Busse von CHF 50.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, hat A.___

zu bezahlen.

4.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 625.00, gehen

zu Lasten von A.___.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier

Auf eine gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

6B_563/2019 vom 24. Juni 2019 nicht ein.