STBER.2018.74
Diebstahl, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
27. März 2019Deutsch25 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rinaldo Schärer,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Diebstahl,
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Das Verfahren wird im Einverständnis der
Parteien
schriftlich geführt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit
Strafbefehl vom 1. Februar 2018 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter)
vorgehalten, er habe sich des Diebstahls schuldig gemacht. Er habe am 22. Mai
2017 um 1.39 Uhr von der Baustelle der [...] AG an der [...] in [...] – in der
Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern – vier Packungen Isolationsplatten
sowie drei Schachteln Isolationsdübel im Gesamtwert von CHF 315.00
entwendet. Zudem habe er in derselben Nacht um 1.45 Uhr an der [...]strasse in [...]
den Lieferwagen [...] mit einer ungenügend gesicherten Ladung gelenkt. Konkret
habe er den Lieferwagen mit geöffneter Hecktüre gelenkt, weshalb beim Verlassen
des Kreisverkehrsplatzes diverse Gegenstände auf die Strasse gefallen seien.
Dadurch habe sich der Beschuldigte der ungenügend gesicherten Ladung schuldig
gemacht.
2. Am 9.
Februar 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1.
Februar 2018 (AS 68 ff.). Als Begründung führte er in seiner Eingabe vom
6. März 2018 (Posteingang: 12. März 2018) aus, er habe nicht gestohlen. Er
sei kein Dieb. Von seinem Auto seien auch keine Gegenstände auf die Strasse
gefallen. Der Beschuldigte erhob die Einsprache sowohl gegen Ziff. 1.1 als auch
gegen Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 1. Februar 2018 (AS 73).
3. Mit
Verfügung vom 10. April 2018 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 1.
Februar 2018 fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium
Dorneck-Thierstein zum Entscheid (AS 96).
4. Am 18. Juli
2018 erging vom Amtsgerichtspräsidenten Dorneck-Thierstein das folgende Urteil:
1.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
a.
des Diebstahls,
begangen am 22. Mai 2017, in [...], [...]strasse [...], zum Nachteil der [...]
AG;
b. der Übertretung des
Strassenverkehrsgesetzes (ungenügend gesicherte Ladung), begangen am 22. Mai
2017, auf der Strecke […].
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
a.
einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2
Jahren;
b. einer Busse von CHF 300.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Die polizeilich sichergestellten
Gegenstände (3 x Isolationsplatten, 1 x Isolationsdübel, 1 x
Isolations-Rondellen) sind A.___ nach Rechtskraft dieses Urteils durch die
Polizei Kanton Solothurn auszuhändigen.
4.
Die Verfahrenskosten
von CHF 2'260.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 1'000.00, Polizeikosten von CHF
860.00, Auslagen von CHF 400.00) hat A.___ zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil liess der Beschuldigte die Berufung erheben. Er verlangt einen
Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls, eventualiter einen Freispruch vom
Vorhalt des geringfügigen Diebstahls. Den Schuldspruch wegen Übertretung des
Strassenverkehrsgesetzes durch ungenügend gesicherte Ladung anerkennt er. Er
sei zu einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen und es seien ihm die
sichergestellten Gegenstände herauszugeben. Die Verfahrenskosten für beide
Instanzen seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen und er sei für die Ausübung
der Verfahrensrechte vor beiden Instanzen zu entschädigen.
6. Mit
Stellungnahme vom 6. Oktober 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine
Anschlussberufung und auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren.
Das
Berufungsgericht ordnete im Einverständnis mit dem Beschuldigten das
schriftliche Verfahren an. Am 29. Januar 2019 reichte der Beschuldigte die
schriftliche Berufungsbegründung ein. Er ergänzte seine Anträge um zwei
Subeventualanträge und reichte zwei Belege ein. Am 30. Januar 2019 reichte er
die Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nach.
7. Das
erstinstanzliche Urteil ist damit in Bezug auf Ziff. 1. b. (Schuldspruch wegen
Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz) und Ziff. 3. (Herausgabe
sichergestellter Gegenstände an den Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen
II.
Sachverhalt und Beweisergebnis
Mit der
vorliegenden Berufungsbegründung wird das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach
der Beschuldigte das Isolationsmaterial ab der Baustelle entwendet und in
Breitenbach deponiert hat, nicht thematisiert. Es wird vielmehr zur Hauptsache
geltend gemacht, es liege ein geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 172ter
StGB vor. Trotzdem ist nachfolgend das Beweisergebnis von Amtes wegen zu
prüfen.
1.
Der
unbestrittene Sachverhalt
1.1
Am
Montag, 22. Mai 2017, um 1.39 Uhr meldete
B.___ aus [...] der Polizei Kanton Solothurn telefonisch via Alarmzentrale, dass soeben ein
dunkelhäutiger Mann, welcher
gebrochen Deutsch spreche,
Isolationsmaterial von der Baustelle nebenan
(an der [...]strasse [...]
in [...]) gestohlen habe. Dieser Mann sei nun mit einem Lieferwagen der Marke [...] oder [...] in
Richtung Breitenbach davongefahren. Eine
sich beim Central-Kreisel in Breitenbach befindende Polizeipatrouille konnte
feststellen, wie in der gleichen Nacht um ca. 1.38 Uhr ein von der [...]strasse
herkommender Lieferwagen, welcher einen Metallaufbau hatte, sehr rasant und
hochtourig Richtung Kreisel angefahren kam. Die Geschwindigkeit wurde von der
Polizei auf ca. 60 km/h geschätzt. Dieser Lieferwagen sei im Kreisel nach
rechts in die [...]strasse abgebogen. Die Patrouille kümmerte sich aber im
Moment nicht weiter um den Lieferwagen (AS 43).
Um 1.43 Uhr erhielt diese
Polizeipatrouille die Meldung, es sei soeben an der [...]strasse [...] in [...]
Dämmmaterial von einer Baustelle gestohlen worden. Vom angeblichen Tatort sei
ein Mann mit einem Kastenwagen – möglicherweise mit einem [...] oder [...] –
davongefahren. Um ca. 1.45 Uhr beobachtete die Patrouille, wie der vorher
bereits gesehene Lieferwagen der Marke [...] mit dem Kennzeichen [...] von der [...]strasse
herkommend wieder rasant in den Kreisel fuhr, in der Folge in die [...]strasse
einbog und erneut Richtung Passwang fuhr. Sie beobachteten, wie bei der
Ausfahrt aus dem Kreisel aus dem Lieferwagen eine Farbspraydose sowie zwei
Büchsen mit Isoliergrundierung auf die Strasse fielen, weil die Hecktüre des
Lieferwagens offenstand. Der daraus resultierende Vorhalt der ungenügend
gesicherten Ladung ist vom Beschuldigten anerkannt und der entsprechende
Schuldspruch mittlerweile rechtskräftig.
Der Lieferwagen wurde daraufhin durch
die Polizeipatrouille um 1.46 Uhr auf der Höhe der Liegenschaft Nr. [...] der [...]strasse
angehalten. Beim Lenker handelte es sich um den Beschuldigten A.___. Dieser sei
sichtlich nervös gewesen. Im Laderaum des Lieferwagens wurde Dämmmaterial
festgestellt, drei Packungen mit grünen Isolationsplatten, eine Schachtel mit
Isolationsdübel und eine Schachtel mit Isolationsrondellen (Fotos AS 45
f.).
Der an den Anhalteort gebetene Melder B.___
bestätigte, dass es sich beim Beschuldigten um diejenige Person handelte,
welche er zuvor an der Baustelle in [...] beobachtet habe. Auch der Lieferwagen
sei derselbe gewesen. In der Folge wurde der Beschuldigte vorläufig
festgenommen.
1.2
Immer noch am 22. Mai 2017, um
17.45
Uhr, ging beim Regionalposten Breitenbach die Meldung ein, ein Passant
habe am [...]weg am Waldrand Isolationsmaterial festgestellt, das offenbar in
der Nacht zuvor dort deponiert worden sei (AS 44, Fotos AS 33 und 48). Nach der
Einschätzung der Polizeipatrouille, die den Beschuldigten in seinem Lieferwagen
zuerst am 22. Mai 2017 um 1.38 Uhr beim Kreisel (an die [...]strasse
angrenzend) in die [...]strasse hatte einbiegen und ca. 6 Minuten später wieder
rasant in den Kreisverkehrsplatz zurückfahren sehen, sei es diesem angesichts
seiner rasanten Fahrweise möglich gewesen, vom Kreisel in Breitenbach an den [...]weg
zu fahren, das Dämmmaterial dort auszuladen und wieder zum Kreisel in […] zu
fahren (AS 44).
Der Polier der Baustelle in [...], wo
das Isolationsmaterial weggekommen war, identifizierte anhand der ihm
vorgelegten Fotos das am Waldrand gefundene Isolationsmaterial, bestehend aus
vier mit weisser Folie eingefassten Packungen zu je 3 Isolationsplatten und 3 Schachteln
mit je 100 Isolationsdübeln, als das auf der Baustelle vermisste Material (AS
33).
1.3
Der Beschuldigte war einige Tage
vor diesen Ereignissen auf der Baustelle in [...] erschienen und hatte dort den
obgenannten Polier nach Isolationsdübeln gefragt. Die entsprechenden Aussagen
von C.___ (AS 15) bestätigte der Beschuldigte (AS 19).
1.4
Der Beschuldigte bestritt nie, in
der fraglichen Nacht mit seinem Lieferwagen [...] mit den Kennzeichen [...] an
den von der Polizei festgestellten Orten unterwegs gewesen zu sein. Er habe
Material zu seiner Baustelle in [...] bringen wollen. Zur Frage, was er auf der
Baustelle [...]strasse [...] in [...] in dieser Nacht gemacht habe (AS 19 F9)
sagte er, er wisse nicht, ob das die Baustelle sei, die er im Kopf habe. Nach
Vorlage eines Fotos: Sie komme ihm bekannt vor. Er wisse nicht, ob er gerade
dort angehalten habe, es könne sein, die Heckklappe am Auto sei immer wieder
aufgegangen (AS 20). Er sei aber dort von niemandem angesprochen worden.
In der Befragung vom 8. Juni 2017 räumte
der Beschuldigte dann ein, in jener Nacht bei der Baustelle in [...] angehalten
zu haben, das sei ihm jetzt in den Sinn gekommen (AS 37 F6). Wenn der Zeuge,
der sich bei der Polizei gemeldet habe, sein Auto beschrieben habe, sei das
klar, sein Auto habe ja dort gestanden (AS 37 F 7). Er habe aber keine
Packungen Isolationsmaterial zum Auto getragen. Und wenn er das gemacht hätte,
wäre das bewilligt gewesen (AS 38 F11). Der Polier auf der Baustelle habe ihm
das erlaubt, er hätte Isolation, Dübel und Gips nehmen dürfen. Nachdem dem
Beschuldigten dann eröffnet worden war, die Angelegenheit gehe nun an die
Staatsanwaltschaft, sagte der Beschuldigte, es sei möglich, dass auf der
Isolation seine Fingerabdrücke seien. Als er – mit der Bewilligung des Poliers
– auf der Baustelle Dübel geholt habe, habe er auf dem Boden eine
Blindschleiche gesehen, die zwischen die Isolationspackungen geschlichen sei.
Er habe diese fangen wollen und dabei die Isolationsplatten angefasst.
Vor der Vorinstanz war sich dann der
Beschuldigte wieder nicht mehr sicher, ob er bei der Baustelle in [...]
angehalten habe (AS 132). Den an dieser Hauptverhandlung befragten Zeugen (B.___)
habe er nur beim Anhalteort gesehen, er habe zuerst gedacht, das sei auch ein
Polizist. Die rapportierten Aussagen der Polizisten, wie er gefahren sein
solle, bestritt er.
1.5
Damit steht zusammenfassend das
folgende Beweisergebnis unbestritten fest:
1.5.1
In der
Nacht auf den Montag 22. Mai 2017 wurden kurz nach 1.30 Uhr ab der Baustelle [...]strasse
[...] in [...] vier Packungen zu je drei Stück Isolationsplatten sowie 3
Schachteln Isolations-Dübel mit je 100 Stück Inhalt entwendet. Ein Anwohner hat
einen Mann beobachtet, der das Dämmmaterial zu einem Lieferwagen [...] oder [...]
getragen hatte. Beim Wegfahren hat der Anwohner beobachtet, dass beim
Lieferwagen eine der Flügeltüren offen stand, deshalb konnte er das
Nummernschild nicht ablesen.
1.5.2
Noch am
22.
Mai 2017 wurde das gesamte entwendete Material in Breitenbach am [...]weg
am Waldrand aufgefunden.
1.5.3
Der
Beschuldigte war in dieser Nacht auf den 22. Mai 2017 mit seinem Lieferwagen [...],
bei dem das Schloss einer Flügeltüre defekt war, so dass sich diese immer
wieder öffnete, von […] via […] und […] durch [...] und [...] gefahren. Er
hatte Isolationsmaterial geladen und war auf dem Weg zu seiner Baustelle in [...].
Er hat unbestritten bei der Baustelle [...]strasse [...] in [...] angehalten.
Um 1.45 Uhr hörte die beim […]-Kreisel in […] stehende Polizei-Patrouille, wie
ein Lieferwagen [...] mit dem Kennzeichen [...] und mit offener Hecktür rasant
von der [...]strasse herkommend in die [...]strasse einbog und Richtung […]
fuhr. Die Polizisten verfolgten den Lieferwagen und konnten ihn am 22.5.2017 um
1.46
Uhr an der [...]strasse Nr. [...] anhalten. Der Lenker des Fahrzeuges war
der Beschuldigte. Im Laderaum befand sich Dämmmaterial (Fotos AS 45 und 46) mit
grün eingepackten Isolationsplatten (s. auch Foto AS 34).
1.5.4
Dem
Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt die Baustelle [...]strasse [...] in [...]
bekannt. Er hatte einige Tage zuvor dort den Baupolier aufgesucht und diesen
nach Dübeln gefragt.
2.
Der
bestrittene Sachverhalt und das Beweisergebnis
2.1
Der
Beschuldigte bestreitet, in der Nacht auf den 22. Mai 2017 um ca. 1.30 Uhr das
Isolationsmaterial ab der Baustelle [...]strasse [...] in [...] gestohlen zu
haben. Er begründete seine nächtliche Fahrt von […] zu seiner Baustelle in [...]
damit, er habe das Material zur Baustelle bringen wollen, weil er mit dem
Lieferwagen habe Möbel aus dem Keller (AS 132) in seiner Wohnung in […] bzw.
draussen vor der Wohnung (AS 21 und 23) wegbringen wollen. Er habe das vor dem
Morgen des 22. Mai 2017 machen müssen.
Diese
Erklärung ist widersprüchlich (Standort der angeblichen Möbel, einmal im Keller
und dann draussen vor der Wohnung) und nicht nachvollziehbar. Weshalb sollte
der Beschuldigte mitten in der Nacht die weite Strecke von […] nach […] via […]
fahren, nur, um das Isolationsmaterial auszuladen, um dann mit dem leeren Auto
sofort zurück nach […] zu fahren, da er dort um 5.00 Uhr morgens Möbel hätte
abtransportieren müssen. Im besagten Keller seiner Wohnung, wo sich – zumindest
nach einer Version des Beschuldigten – viele Möbel befanden, hätte er das
Isolationsmaterial zwischenlagern können.
Zudem konnte
der Beschuldigte auch nicht erklären, weshalb er – kurz nach dem Diebstahl –
mit dem noch immer beladenen Fahrzeug wieder in Richtung […] unterwegs war, als
er von der Polizei angehalten wurde.
2.2
Eigentlich ist die Täterschaft des Beschuldigten bereits aufgrund des oben
dargelegten unbestrittenen Sachverhaltes erstellt: Er hatte auf seiner
Baustelle in [...] Bedarf für das gestohlene Material, er kannte den Tatort,
hatte sich dort unter einem Vorwand umgesehen und mit dem Polier gesprochen, er
war zur Tatzeit vor Ort, das von ihm verwendete Fahrzeug hatte den auffälligen
Mangel einer sich nicht schliessenden Hecktür.
Seine
Täterschaft wird aber noch weiter untermauert durch:
2.2.1
Die
Aussagen des Zeugen B.___
B.___ wohnt
direkt neben der Baustelle im Haus Nr. [...]. Er war um ca. 1.30 Uhr aufgewacht
und in die Küche gegangen. Aus dem Küchenfenster sah er einen Mann mit «dünklerem»
Teint, der vom Haus Nummer [...] herkommend, mit zwei grossen
Dämmmaterialpackungen unter dem Arm, auf der Strasse vor seinem Küchenfenster
durchlief. Kurze Zeit später kam dieser wieder zurück, ohne Dämmmaterial. Vom
Wohnzimmer aus sah B.___, wie der Mann von der Baustelle an der [...]strasse […]
erneut Dämmmaterial genommen hatte und danach wieder an seinem Haus vorbeilief.
B.___ ging dann zur Tür und sprach den Mann an. Der Mann habe ihm in
gebrochenem Deutsch gesagt, er arbeite auf der Baustelle. B.___ ging dem Mann
hinterher und sah, wie dieser das Dämmmaterial in einen bei der Liegenschaft
Nr. [...] parkierten Kastenwagen, vermutlich ein [...], legte. B.___ glaubte
dem Unbekannten nicht und sagte ihm, er werde die Polizei rufen. Daraufhin
stieg der Mann sofort in das Fahrzeug und fuhr rasant in Richtung […] davon.
Das Kontrollschild habe er nicht sehen können, da die Tür hinten links offen
gewesen war. Anschliessend rief B.___ unverzüglich die Polizei.
Gemäss
Strafanzeige (AS 3) meldete B.___ am Montag 22. Mai 2017 um 1.39 Uhr via
Alarmzentrale der Polizei, soeben habe ein dunkelhäutiger Mann, der gebrochen
deutsch gesprochen habe, Isolationsmaterial von der Baustelle nebenan
gestohlen. Der Mann sei nun mit einem [...] oder einem [...] Lieferwagen in
Richtung […] davongefahren. Er habe die Kontrollschilder nicht ablesen können.
An der zweiten Befragung vom 24. Mai
2017.
und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge bestätigte B.___
diese Aussagen.
Nach der Anhaltung des Beschuldigten am
22.
Mai 2017 um 1.45 Uhr wurde B.___ durch die Polizei kontaktiert und zum
Anhalteort gebeten. Dieser bestätigte vor Ort, es handle sich um das Fahrzeug
und den Mann, welchen er in [...] beobachtet und angesprochen habe. Diese
Gegenüberstellung ist im Rahmen der allgemeinen Ermittlungskompetenz der
Polizei nach Art. 306 StPO ohne weiteres zulässig. Der Verzicht auf eine
Wahlgegenüberstellung mit mehreren Vergleichspersonen oder eine
Fotokonfrontation mit mehreren Fotos war hier ausnahmsweise auch zweckmässig,
nachdem der Melder kurz vor der Anhaltung des Beschuldigten mit der
verdächtigen Person gesprochen hatte und dieser gegenübergestanden war und nur
wenige Minuten später der Beschuldigte in der Nähe des Melders angehalten
werden konnte. Es hatte der Melder zudem bereits ein Signalement der
verdächtigen Person durchgegeben und das verwendete Fahrzeug mit einer
besonderen Auffälligkeit (offener Heckflügel) genau beschrieben. All das
stimmte mit dem Beschuldigten und seinem Fahrzeug überein.
2.2.2
Die Beobachtungen der Polizei
Die Angaben im Polizeibericht vom 25.
Juli 2017 (AS 43), wonach der Lieferwagen des Beschuldigten in der besagten
Nacht sehr rasant vom […]-Kreisel in […] in die [...]strasse und wenige Minuten
später wieder zurück in den […]-Kreisel und von dort mit offener Hecktür in die
[...]strasse fuhr, lassen nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte an den [...]weg
gefahren war und dort das Diebesgut deponiert hatte.
2.2.3
Die Aussagen des Beschuldigten
Das Aussageverhalten des Beschuldigten
bestärkt das eindeutige Beweisergebnis. Seine Erklärungsversuche, weshalb er
mitten in der Nacht mit Isolationsmaterial unterwegs war, sind völlig absurd.
Um am frühen Morgen mit dem Lieferwagen Möbel in […] wegfahren zu können, hätte
er nicht das Material die weite Strecke über den […] fahren müssen, sondern
hätte es in […] zwischenlagern können. Nicht erklären konnte er auch, weshalb
er beim Kreisel in […] zuerst in die [...]strasse eingebogen und nach einigen
Minuten wieder zurück in Richtung […] war, als er von der Polizei angehalten
wurde – und das noch immer mit dem Material im Lieferwagen, das er angeblich in
[...] auf seiner Baustelle ausladen wollte. Auch seine widersprüchlichen
Aussagen, wonach er einmal die Möglichkeit in Betracht zog, im fraglichen
Zeitpunkt beim Tatort angehalten zu haben, um dann in der nächsten Befragung zu
sagen, er wisse genau, dass er dort angehalten habe, was er dann vor der
Vorinstanz wieder relativierte, lassen nur den Schluss zu, dass er es war, der
am Tatort mit seinem auffälligen Lieferwagen vom Zeugen B.___ bei der Wegnahme
des Isolationsmaterials beobachtet worden war. Auch der Versuch des
Beschuldigten in der Befragung vom 8. Juni 2017, seine allfälligen
Fingerabdrücke auf den gestohlenen Isolationsplatten mit seiner Jagd auf eine
Blindschleiche zu erklären, ist abstrus und spricht für seine Täterschaft.
2.3
Zusammenfassend steht fest, dass
der Beschuldigte in der Nacht auf den 22. Mai 2017 mit seinem Lieferwagen mit
Isolationsmaterial in Richtung [...] zu seiner Baustelle unterwegs war, als er
kurz nach 1.30 Uhr bei der Baustelle [...]strasse [...] in [...] anhielt und
dort Isolationsplatten und Isolations-Dübel entwendete. Er kannte diese
Baustelle, er war wenige Tage zuvor dort gewesen und er hatte den Polier nach
Isolations-Dübel gefragt. Der Beschuldigte wurde von B.___ beobachtet und
angesprochen. B.___ kündigte dem Beschuldigten, der am Weggehen war, an, er
werde die Polizei rufen. Daraufhin beschloss der Beschuldigte, das gestohlene
Material möglichst rasch loszuwerden und er deponierte es in […] am [...]weg am
Waldrand, wobei er zufällig von einer Polizeipatrouille beim Kreisel in […] bei
der Hin- und der Wegfahrt dorthin beobachtet wurde. Der mit dem Strafbefehl dem
Beschuldigten vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt.
2.4
Gemäss Strafanzeige (AS 3) hatten
die 12 Isolationsplatten einen Preis von CHF 9.75 pro Stück, woraus ein
Wert von CHF 117.00 resultiert. Die drei Schachteln mit je 100 Dübel hatten
nach den polizeilichen Feststellungen einen Wert von je CHF 66.00, zusammen CHF
198.00
Der Gesamtwert des Diebesgutes hätte demnach CHF 315.00 betragen. Die
Vorinstanz hat im Rahmen einer Internet-Recherche bei der Firma [...] AG, bei
der auch der Beschuldigte einkaufe, festgestellt, diese Preise der Polizei
seien «nicht zu hoch», allenfalls sogar unter dem Marktwert. Mit der Berufung
lässt der Beschuldigte geltend machen, Internet-Recherchen bei einer Firma
seien kein Beweis. Es gebe auch Baumaterialien-Händler, welche
Isolationsmaterial zu günstigeren Preisen abgeben würden, als die vom Gericht
gefundenen Angebote. Er legte dazu als Beilage 2 ein Angebot für die hier zur
Diskussion stehenden Dübel mit einem Preis von CHF 120.00 pro 100 Stück bei.
Dabei übersieht er offensichtlich, dass dies ein ungleich höherer Preis ist als
von der Polizei erhoben und von der Vorinstanz als eher tief eingeschätzt, wurde
doch in der Anklage und im erstinstanzlichen Urteil lediglich von einem Preis
von CHF 66.00 pro 100 Stück Dübel ausgegangen. Es wurden aber 3 Packungen zu
100.
Stück gestohlen, womit sich mit den vom Beschuldigten eingereichten
Beweismitteln bereits für diese Dübel ein Wert von über CHF 300.00 ergäbe, noch
ohne Isolationsplatten.
Weiter lässt der Beschuldigte
standartmässig gewährte Rabatte von sicher 60% geltend machen und er reicht
dafür einen Beleg der Firma [...] AG ein, aus welchem sich ein Rabatt von 63%
für Fassadendämmplatten ergebe. Ausgehend von den oben erwähnten viel höheren
Dübelpreisen, als sie von der Strafverfolgungsbehörde angenommen worden sind, und
den genannten Rabatten würde sich ein Gesamtwert des Diebesguts von lediglich
CHF 256.60 ergeben.
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie
der Wert des Diebesguts bestimmt wurde. Es gibt keine belastbaren Beweismittel
für einen Wert von CHF 315.00. Internet-Recherchen helfen bei einem so knapp
über der rechtlich relevanten Grenze von CHF 300.00 liegenden Wert nicht
weiter, zumal sie von der Vorinstanz offenbar nur in Bezug auf ein Geschäft und
dort in Bezug auf die Prospektpreise gemacht worden sind. Aufgrund der vom
Beschuldigten eingereichten Beweismittel ist eine standartmässige Gewährung von
Rabatten für Handwerker nicht auszuschliessen, womit der objektive Wert von
mehr als CHF 300.00 nicht nachgewiesen ist. Vielmehr ist zu Gunsten des
Beschuldigten, in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, von einem Wert
von knapp unterhalb von CHF 300.00 für das gesamte Diebesgut auszugehen.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine
fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen
damit unrechtmässig zu bereichern. Aufgrund des vorne dargelegten
Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte durch das Entwenden des
Isolationsmaterials von der Baustelle in [...] den Grundtatbestand des
Diebstahls erfüllt hat.
2.
Richtet sich die Straftat nur auf
einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter gemäss Art. 172ter
StGB auf Antrag mit Busse bestraft. Die Grenze zum geringen Wert liegt bei CHF
300.00
Nach dem vorne dargelegten Beweisergebnis ist zu Gunsten des
Beschuldigten von einem Marktwert des gestohlenen Materials von knapp unterhalb
von CHF 300.00 auszugehen. In objektiver Hinsicht liegt ein geringfügiges
Vermögensdelikt vor.
Nach dem Wortlaut von Art. 172ter
StGB ist nicht der Taterfolg für die Privilegierung massgeblich, sondern die
Vorstellung des Täters. Bei
Fehlvorstellungen des Täters über den Wert der angeeigneten Sache sind die
Vorstellungen des Täters und sein Tatvorsatz massgebend (Weissenberger in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019,
Art. 172ter N 35 f.).
Wenn der Täter aufgrund konkreter
Anhaltspunkte fälschlich davon ausgeht, das Tatobjekt sei von geringem Wert,
bleibt Art. 172ter StGB nach den Regeln über den Sachverhaltsirrtum
anwendbar (BSK, a.a.O., Art. 172ter StGB N 38). Bei Taschen- und
Einbruchdiebstählen ist ohne konkrete Gegenanzeichen i.d.R. davon auszugehen,
dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über
CHF 300.00 zumindest in Kauf nahm. Art. 172ter StGB kann aber
Anwendung finden, wenn der Täter – z.B. aus einer Wohnung – nur einen bestimmten
Gegenstand von geringem Wert entwenden will (BSK, a.a.O., Art. 172ter
StGB N 40). Die Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine
Gedanken darüber macht, wie gross der Vermögenswert ist. Immerhin wird man bei
Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als CHF 300.00 wert sind, in
Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abstellen müssen, dass sein Vorsatz
sich nicht auf einen höheren Wert richtete (BSK, a.a.O., Art. 172ter
StGB N 42).
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist bei Taschen- und Einbruchdiebstählen i.d.R. ohne konkrete
Gegenindizien davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wolle
und deshalb einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf nehme
(Urteil 6B_158/2018 E.2.2).
Wie auf AS 45/46 ersichtlich, war der
Lieferwagen des Beschuldigten mit eigenem Material beladen. Offensichtlich war
der Lieferwagen nach zusätzlicher Verfrachtung des entwendeten
Isolationsmaterials (AS 33) vollständig gefüllt und beladen. Der Beschuldigte
entwendete also so viel Material, wie es der Platz seines Lieferwagens zuliess.
In subjektiver Hinsicht ist davon
auszugehen, dass sich der Beschuldigte keine Gedanken über die Höhe des
Vermögenswertes machte, den er entwendete. Sein Handeln war von Anfang an nicht
von der Vorstellung geprägt, nicht über CHF 300.00 zu entwenden, sondern er
entwendete so viel, wie er im Lieferwagen laden konnte. In Fällen, in denen
sich Täter keine Gedanken über die Höhe des entwendeten Vermögenswertes machen,
entfällt aber wie erwähnt die Privilegierung des Art. 172ter StGB
regelmässig. Zudem sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der
Beschuldigte vom Zeugen bei der Tatausführung gestört wurde.
Subjektiv ist deshalb von einem
eventualvorsätzlich begangenen Diebstahl auszugehen. Der Beschuldigte hat in
Kauf genommen, einen Vermögenswert von mehr als CHF 300.00 zu entwenden. Unter
diesen Umständen besteht für die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von
Art. 172ter StGB kein Raum, der Beschuldigte hat sich des Diebstahls
gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
1.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
2.
Der Beschuldigte ist wegen Diebstahls
nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und ungenügend
gesicherter Ladung nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu bestrafen. Art. 139 Ziff. 1 sieht als Sanktion eine
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG eine Busse.
2.1
Diebstahl
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
ist der Beschuldigte am 22. Mai 2017 mitten in der Nacht von seinem Zuhause in […]
bis nach [...] im Kanton Solothurn gefahren und hat dort von einer Baustelle,
die er kannte, Isolationsmaterial gestohlen. Die Baustelle in [...] war ihm
bekannt, da er als Geschäftsführer einer Bauunternehmung selbst eine Baustelle
in der Region unterhielt, und beim Polier der betroffenen Baustelle einige Tage
zuvor nach Isolationsdübeln gefragt hatte. Den Diebstahl hat er mitten in der
Nacht begangen, wohl in der Annahme, dass er so nicht entdeckt werden würde. Es
trifft demnach zu, dass er in gewissem Masse planmässig vorgegangen ist. Der
Deliktsbetrag liegt mit rund CHF 300.00 allerdings im untersten Bereich. In subjektiver
Hinsicht hat der Beschuldigte aus egoistischen, finanziellen Gründen gehandelt.
Der
Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde am 18. Dezember 2009 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00
sowie zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Diese Vorstrafe ist indessen
nur leicht zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, ist sie doch einerseits
nicht einschlägig und andererseits liegt sie bereits lange zurück (und wird
bald aus dem Strafregister entfernt, Art. 369 Abs. 3 StGB). Festzustellen ist im
Weiteren, dass der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens weder Reue noch Einsicht
gezeigt hat. Im Übrigen wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
Unter
Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten geht die Vorinstanz zu Recht von
einem leichten Tatverschulden aus. Es ist auf eine Geldstrafe zu erkennen,
welche mit 30 Tagessätzen als angemessen erscheint. Aufgrund des Verschlechterungsverbots
(Art. 391 Abs. 2 StPO) wäre ohnehin keine höhere Strafe möglich.
Bezüglich
der Höhe des Tagessatzes kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden, nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren keine Unterlagen zu
seiner aktuellen Einkommenssituation eingereicht hat. Gemäss Angaben vor der
Vorinstanz erwirtschaftet er ein monatliches Nettoeinkommen von
durchschnittlich CHF 5'500.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von
30.
%, eines Abzugs von je 15 % für die nicht erwerbstätige Ehefrau und das
erste Kind sowie eines Abzugs von 12,5 % für das zweite und von 10 % für das
dritte Kind führt dies zu einem Tagessatz von CHF 60.00.
Die
Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind erfüllt. Die
Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.
2.2
Ungenügend gesicherte Ladung
Der Beschuldigte hat seinen beladenen
Lieferwagen am 22. Mai 2017 mit offener Hecktüre gelenkt und es ist in der
Folge ein Teil der Ladung aus dem Lieferwagen gefallen. Er wusste, dass die
Hecktüre seines Lieferwagens kaputt war, er hat, so seine Aussagen, deshalb auf
dem Weg von […] nach [...] mehrere Male angehalten. Die von der Vorinstanz für
diese Übertretung festgesetzte Busse von CHF 300.00 bzw.
Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen erscheint als dem Verschulden des
Beschuldigten angemessen.
V. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte und Berufungskläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
(CHF 2’260.00) und des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF
1'500.00, total CHF 1'540.00, zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Demnach wird in Anwendung der Art. 139
Ziff. 1 StGB; Art. 93 Abs. 2 lit. a, Art. 29, Art. 30 Abs. 2 SVG; Art. 57 Abs.
1.
VRV; Art. 34, 42 Abs. 1, 47, 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und
Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des Diebstahls, begangen am
22.
Mai 2017, in [...], [...]strasse [...], zum Nachteil der [...] AG;
-
der Übertretung des
Strassenverkehrsgesetzes (ungenügend gesicherte Ladung), begangen am 22. Mai
2017, auf der Strecke […].
2.
A.___ wird verurteilt zu:
-
einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2
Jahren;
-
einer Busse von CHF 300.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 18. Juli 2018
sind die polizeilich sichergestellten Gegenstände (3 x Isolationsplatten, 1 x
Isolationsdübel, 1 x Isolations-Rondellen) A.___ – sofern noch nicht geschehen
– durch die Polizei Kanton Solothurn auszuhändigen.
4.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
von CHF 2'260.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 1'000.00, Polizeikosten von CHF
860.
, Auslagen von CHF 400.00) hat A.___ zu bezahlen.
5.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'540.00,
hat A.___ zu bezahlen.
6.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier
Auf
eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 6B_534/2019 vom 23. Oktober 2019 nicht ein.