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Entscheid

STBER.2018.74

Diebstahl, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

27. März 2019Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit

Strafbefehl vom 1. Februar 2018 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter)

vorgehalten, er habe sich des Diebstahls schuldig gemacht. Er habe am 22. Mai

2017 um 1.39 Uhr von der Baustelle der [...] AG an der [...] in [...] – in der

Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern – vier Packungen Isolationsplatten

sowie drei Schachteln Isolationsdübel im Gesamtwert von CHF 315.00

entwendet. Zudem habe er in derselben Nacht um 1.45 Uhr an der [...]strasse in [...]

den Lieferwagen [...] mit einer ungenügend gesicherten Ladung gelenkt. Konkret

habe er den Lieferwagen mit geöffneter Hecktüre gelenkt, weshalb beim Verlassen

des Kreisverkehrsplatzes diverse Gegenstände auf die Strasse gefallen seien.

Dadurch habe sich der Beschuldigte der ungenügend gesicherten Ladung schuldig

gemacht.

2. Am 9.

Februar 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1.

Februar 2018 (AS 68 ff.). Als Begründung führte er in seiner Eingabe vom

6. März 2018 (Posteingang: 12. März 2018) aus, er habe nicht gestohlen. Er

sei kein Dieb. Von seinem Auto seien auch keine Gegenstände auf die Strasse

gefallen. Der Beschuldigte erhob die Einsprache sowohl gegen Ziff. 1.1 als auch

gegen Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 1. Februar 2018 (AS 73).

3. Mit

Verfügung vom 10. April 2018 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 1.

Februar 2018 fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium

Dorneck-Thierstein zum Entscheid (AS 96).

4. Am 18. Juli

2018 erging vom Amtsgerichtspräsidenten Dorneck-Thierstein das folgende Urteil:

1.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

a.

des Diebstahls,

begangen am 22. Mai 2017, in [...], [...]strasse [...], zum Nachteil der [...]

AG;

b. der Übertretung des

Strassenverkehrsgesetzes (ungenügend gesicherte Ladung), begangen am 22. Mai

2017, auf der Strecke […].

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

a.

einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2

Jahren;

b. einer Busse von CHF 300.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Die polizeilich sichergestellten

Gegenstände (3 x Isolationsplatten, 1 x Isolationsdübel, 1 x

Isolations-Rondellen) sind A.___ nach Rechtskraft dieses Urteils durch die

Polizei Kanton Solothurn auszuhändigen.

4.

Die Verfahrenskosten

von CHF 2'260.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 1'000.00, Polizeikosten von CHF

860.00, Auslagen von CHF 400.00) hat A.___ zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil liess der Beschuldigte die Berufung erheben. Er verlangt einen

Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls, eventualiter einen Freispruch vom

Vorhalt des geringfügigen Diebstahls. Den Schuldspruch wegen Übertretung des

Strassenverkehrsgesetzes durch ungenügend gesicherte Ladung anerkennt er. Er

sei zu einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen und es seien ihm die

sichergestellten Gegenstände herauszugeben. Die Verfahrenskosten für beide

Instanzen seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen und er sei für die Ausübung

der Verfahrensrechte vor beiden Instanzen zu entschädigen.

6. Mit

Stellungnahme vom 6. Oktober 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine

Anschlussberufung und auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren.

Das

Berufungsgericht ordnete im Einverständnis mit dem Beschuldigten das

schriftliche Verfahren an. Am 29. Januar 2019 reichte der Beschuldigte die

schriftliche Berufungsbegründung ein. Er ergänzte seine Anträge um zwei

Subeventualanträge und reichte zwei Belege ein. Am 30. Januar 2019 reichte er

die Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nach.

7. Das

erstinstanzliche Urteil ist damit in Bezug auf Ziff. 1. b. (Schuldspruch wegen

Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz) und Ziff. 3. (Herausgabe

sichergestellter Gegenstände an den Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen.

Erwägungen

II.

Sachverhalt und Beweisergebnis

Mit der

vorliegenden Berufungsbegründung wird das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach

der Beschuldigte das Isolationsmaterial ab der Baustelle entwendet und in

Breitenbach deponiert hat, nicht thematisiert. Es wird vielmehr zur Hauptsache

geltend gemacht, es liege ein geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 172ter

StGB vor. Trotzdem ist nachfolgend das Beweisergebnis von Amtes wegen zu

prüfen.

1.

Der

unbestrittene Sachverhalt

1.1

Am

Montag, 22. Mai 2017, um 1.39 Uhr meldete

B.___ aus [...] der Polizei Kanton Solothurn telefonisch via Alarmzentrale, dass soeben ein

dunkelhäutiger Mann, welcher

gebrochen Deutsch spreche,

Isolationsmaterial von der Baustelle nebenan

(an der [...]strasse [...]

in [...]) gestohlen habe. Dieser Mann sei nun mit einem Lieferwagen der Marke [...] oder [...] in

Richtung Breitenbach davongefahren. Eine

sich beim Central-Kreisel in Breitenbach befindende Polizeipatrouille konnte

feststellen, wie in der gleichen Nacht um ca. 1.38 Uhr ein von der [...]strasse

herkommender Lieferwagen, welcher einen Metallaufbau hatte, sehr rasant und

hochtourig Richtung Kreisel angefahren kam. Die Geschwindigkeit wurde von der

Polizei auf ca. 60 km/h geschätzt. Dieser Lieferwagen sei im Kreisel nach

rechts in die [...]strasse abgebogen. Die Patrouille kümmerte sich aber im

Moment nicht weiter um den Lieferwagen (AS 43).

Um 1.43 Uhr erhielt diese

Polizeipatrouille die Meldung, es sei soeben an der [...]strasse [...] in [...]

Dämmmaterial von einer Baustelle gestohlen worden. Vom angeblichen Tatort sei

ein Mann mit einem Kastenwagen – möglicherweise mit einem [...] oder [...] –

davongefahren. Um ca. 1.45 Uhr beobachtete die Patrouille, wie der vorher

bereits gesehene Lieferwagen der Marke [...] mit dem Kennzeichen [...] von der [...]strasse

herkommend wieder rasant in den Kreisel fuhr, in der Folge in die [...]strasse

einbog und erneut Richtung Passwang fuhr. Sie beobachteten, wie bei der

Ausfahrt aus dem Kreisel aus dem Lieferwagen eine Farbspraydose sowie zwei

Büchsen mit Isoliergrundierung auf die Strasse fielen, weil die Hecktüre des

Lieferwagens offenstand. Der daraus resultierende Vorhalt der ungenügend

gesicherten Ladung ist vom Beschuldigten anerkannt und der entsprechende

Schuldspruch mittlerweile rechtskräftig.

Der Lieferwagen wurde daraufhin durch

die Polizeipatrouille um 1.46 Uhr auf der Höhe der Liegenschaft Nr. [...] der [...]strasse

angehalten. Beim Lenker handelte es sich um den Beschuldigten A.___. Dieser sei

sichtlich nervös gewesen. Im Laderaum des Lieferwagens wurde Dämmmaterial

festgestellt, drei Packungen mit grünen Isolationsplatten, eine Schachtel mit

Isolationsdübel und eine Schachtel mit Isolationsrondellen (Fotos AS 45

f.).

Der an den Anhalteort gebetene Melder B.___

bestätigte, dass es sich beim Beschuldigten um diejenige Person handelte,

welche er zuvor an der Baustelle in [...] beobachtet habe. Auch der Lieferwagen

sei derselbe gewesen. In der Folge wurde der Beschuldigte vorläufig

festgenommen.

1.2

Immer noch am 22. Mai 2017, um

17.45

Uhr, ging beim Regionalposten Breitenbach die Meldung ein, ein Passant

habe am [...]weg am Waldrand Isolationsmaterial festgestellt, das offenbar in

der Nacht zuvor dort deponiert worden sei (AS 44, Fotos AS 33 und 48). Nach der

Einschätzung der Polizeipatrouille, die den Beschuldigten in seinem Lieferwagen

zuerst am 22. Mai 2017 um 1.38 Uhr beim Kreisel (an die [...]strasse

angrenzend) in die [...]strasse hatte einbiegen und ca. 6 Minuten später wieder

rasant in den Kreisverkehrsplatz zurückfahren sehen, sei es diesem angesichts

seiner rasanten Fahrweise möglich gewesen, vom Kreisel in Breitenbach an den [...]weg

zu fahren, das Dämmmaterial dort auszuladen und wieder zum Kreisel in […] zu

fahren (AS 44).

Der Polier der Baustelle in [...], wo

das Isolationsmaterial weggekommen war, identifizierte anhand der ihm

vorgelegten Fotos das am Waldrand gefundene Isolationsmaterial, bestehend aus

vier mit weisser Folie eingefassten Packungen zu je 3 Isolationsplatten und 3 Schachteln

mit je 100 Isolationsdübeln, als das auf der Baustelle vermisste Material (AS

33).

1.3

Der Beschuldigte war einige Tage

vor diesen Ereignissen auf der Baustelle in [...] erschienen und hatte dort den

obgenannten Polier nach Isolationsdübeln gefragt. Die entsprechenden Aussagen

von C.___ (AS 15) bestätigte der Beschuldigte (AS 19).

1.4

Der Beschuldigte bestritt nie, in

der fraglichen Nacht mit seinem Lieferwagen [...] mit den Kennzeichen [...] an

den von der Polizei festgestellten Orten unterwegs gewesen zu sein. Er habe

Material zu seiner Baustelle in [...] bringen wollen. Zur Frage, was er auf der

Baustelle [...]strasse [...] in [...] in dieser Nacht gemacht habe (AS 19 F9)

sagte er, er wisse nicht, ob das die Baustelle sei, die er im Kopf habe. Nach

Vorlage eines Fotos: Sie komme ihm bekannt vor. Er wisse nicht, ob er gerade

dort angehalten habe, es könne sein, die Heckklappe am Auto sei immer wieder

aufgegangen (AS 20). Er sei aber dort von niemandem angesprochen worden.

In der Befragung vom 8. Juni 2017 räumte

der Beschuldigte dann ein, in jener Nacht bei der Baustelle in [...] angehalten

zu haben, das sei ihm jetzt in den Sinn gekommen (AS 37 F6). Wenn der Zeuge,

der sich bei der Polizei gemeldet habe, sein Auto beschrieben habe, sei das

klar, sein Auto habe ja dort gestanden (AS 37 F 7). Er habe aber keine

Packungen Isolationsmaterial zum Auto getragen. Und wenn er das gemacht hätte,

wäre das bewilligt gewesen (AS 38 F11). Der Polier auf der Baustelle habe ihm

das erlaubt, er hätte Isolation, Dübel und Gips nehmen dürfen. Nachdem dem

Beschuldigten dann eröffnet worden war, die Angelegenheit gehe nun an die

Staatsanwaltschaft, sagte der Beschuldigte, es sei möglich, dass auf der

Isolation seine Fingerabdrücke seien. Als er – mit der Bewilligung des Poliers

– auf der Baustelle Dübel geholt habe, habe er auf dem Boden eine

Blindschleiche gesehen, die zwischen die Isolationspackungen geschlichen sei.

Er habe diese fangen wollen und dabei die Isolationsplatten angefasst.

Vor der Vorinstanz war sich dann der

Beschuldigte wieder nicht mehr sicher, ob er bei der Baustelle in [...]

angehalten habe (AS 132). Den an dieser Hauptverhandlung befragten Zeugen (B.___)

habe er nur beim Anhalteort gesehen, er habe zuerst gedacht, das sei auch ein

Polizist. Die rapportierten Aussagen der Polizisten, wie er gefahren sein

solle, bestritt er.

1.5

Damit steht zusammenfassend das

folgende Beweisergebnis unbestritten fest:

1.5.1

In der

Nacht auf den Montag 22. Mai 2017 wurden kurz nach 1.30 Uhr ab der Baustelle [...]strasse

[...] in [...] vier Packungen zu je drei Stück Isolationsplatten sowie 3

Schachteln Isolations-Dübel mit je 100 Stück Inhalt entwendet. Ein Anwohner hat

einen Mann beobachtet, der das Dämmmaterial zu einem Lieferwagen [...] oder [...]

getragen hatte. Beim Wegfahren hat der Anwohner beobachtet, dass beim

Lieferwagen eine der Flügeltüren offen stand, deshalb konnte er das

Nummernschild nicht ablesen.

1.5.2

Noch am

22.

Mai 2017 wurde das gesamte entwendete Material in Breitenbach am [...]weg

am Waldrand aufgefunden.

1.5.3

Der

Beschuldigte war in dieser Nacht auf den 22. Mai 2017 mit seinem Lieferwagen [...],

bei dem das Schloss einer Flügeltüre defekt war, so dass sich diese immer

wieder öffnete, von […] via […] und […] durch [...] und [...] gefahren. Er

hatte Isolationsmaterial geladen und war auf dem Weg zu seiner Baustelle in [...].

Er hat unbestritten bei der Baustelle [...]strasse [...] in [...] angehalten.

Um 1.45 Uhr hörte die beim […]-Kreisel in […] stehende Polizei-Patrouille, wie

ein Lieferwagen [...] mit dem Kennzeichen [...] und mit offener Hecktür rasant

von der [...]strasse herkommend in die [...]strasse einbog und Richtung […]

fuhr. Die Polizisten verfolgten den Lieferwagen und konnten ihn am 22.5.2017 um

1.46

Uhr an der [...]strasse Nr. [...] anhalten. Der Lenker des Fahrzeuges war

der Beschuldigte. Im Laderaum befand sich Dämmmaterial (Fotos AS 45 und 46) mit

grün eingepackten Isolationsplatten (s. auch Foto AS 34).

1.5.4

Dem

Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt die Baustelle [...]strasse [...] in [...]

bekannt. Er hatte einige Tage zuvor dort den Baupolier aufgesucht und diesen

nach Dübeln gefragt.

2.

Der

bestrittene Sachverhalt und das Beweisergebnis

2.1

Der

Beschuldigte bestreitet, in der Nacht auf den 22. Mai 2017 um ca. 1.30 Uhr das

Isolationsmaterial ab der Baustelle [...]strasse [...] in [...] gestohlen zu

haben. Er begründete seine nächtliche Fahrt von […] zu seiner Baustelle in [...]

damit, er habe das Material zur Baustelle bringen wollen, weil er mit dem

Lieferwagen habe Möbel aus dem Keller (AS 132) in seiner Wohnung in […] bzw.

draussen vor der Wohnung (AS 21 und 23) wegbringen wollen. Er habe das vor dem

Morgen des 22. Mai 2017 machen müssen.

Diese

Erklärung ist widersprüchlich (Standort der angeblichen Möbel, einmal im Keller

und dann draussen vor der Wohnung) und nicht nachvollziehbar. Weshalb sollte

der Beschuldigte mitten in der Nacht die weite Strecke von […] nach […] via […]

fahren, nur, um das Isolationsmaterial auszuladen, um dann mit dem leeren Auto

sofort zurück nach […] zu fahren, da er dort um 5.00 Uhr morgens Möbel hätte

abtransportieren müssen. Im besagten Keller seiner Wohnung, wo sich – zumindest

nach einer Version des Beschuldigten – viele Möbel befanden, hätte er das

Isolationsmaterial zwischenlagern können.

Zudem konnte

der Beschuldigte auch nicht erklären, weshalb er – kurz nach dem Diebstahl –

mit dem noch immer beladenen Fahrzeug wieder in Richtung […] unterwegs war, als

er von der Polizei angehalten wurde.

2.2

Eigentlich ist die Täterschaft des Beschuldigten bereits aufgrund des oben

dargelegten unbestrittenen Sachverhaltes erstellt: Er hatte auf seiner

Baustelle in [...] Bedarf für das gestohlene Material, er kannte den Tatort,

hatte sich dort unter einem Vorwand umgesehen und mit dem Polier gesprochen, er

war zur Tatzeit vor Ort, das von ihm verwendete Fahrzeug hatte den auffälligen

Mangel einer sich nicht schliessenden Hecktür.

Seine

Täterschaft wird aber noch weiter untermauert durch:

2.2.1

Die

Aussagen des Zeugen B.___

B.___ wohnt

direkt neben der Baustelle im Haus Nr. [...]. Er war um ca. 1.30 Uhr aufgewacht

und in die Küche gegangen. Aus dem Küchenfenster sah er einen Mann mit «dünklerem»

Teint, der vom Haus Nummer [...] herkommend, mit zwei grossen

Dämmmaterialpackungen unter dem Arm, auf der Strasse vor seinem Küchenfenster

durchlief. Kurze Zeit später kam dieser wieder zurück, ohne Dämmmaterial. Vom

Wohnzimmer aus sah B.___, wie der Mann von der Baustelle an der [...]strasse […]

erneut Dämmmaterial genommen hatte und danach wieder an seinem Haus vorbeilief.

B.___ ging dann zur Tür und sprach den Mann an. Der Mann habe ihm in

gebrochenem Deutsch gesagt, er arbeite auf der Baustelle. B.___ ging dem Mann

hinterher und sah, wie dieser das Dämmmaterial in einen bei der Liegenschaft

Nr. [...] parkierten Kastenwagen, vermutlich ein [...], legte. B.___ glaubte

dem Unbekannten nicht und sagte ihm, er werde die Polizei rufen. Daraufhin

stieg der Mann sofort in das Fahrzeug und fuhr rasant in Richtung […] davon.

Das Kontrollschild habe er nicht sehen können, da die Tür hinten links offen

gewesen war. Anschliessend rief B.___ unverzüglich die Polizei.

Gemäss

Strafanzeige (AS 3) meldete B.___ am Montag 22. Mai 2017 um 1.39 Uhr via

Alarmzentrale der Polizei, soeben habe ein dunkelhäutiger Mann, der gebrochen

deutsch gesprochen habe, Isolationsmaterial von der Baustelle nebenan

gestohlen. Der Mann sei nun mit einem [...] oder einem [...] Lieferwagen in

Richtung […] davongefahren. Er habe die Kontrollschilder nicht ablesen können.

An der zweiten Befragung vom 24. Mai

2017.

und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge bestätigte B.___

diese Aussagen.

Nach der Anhaltung des Beschuldigten am

22.

Mai 2017 um 1.45 Uhr wurde B.___ durch die Polizei kontaktiert und zum

Anhalteort gebeten. Dieser bestätigte vor Ort, es handle sich um das Fahrzeug

und den Mann, welchen er in [...] beobachtet und angesprochen habe. Diese

Gegenüberstellung ist im Rahmen der allgemeinen Ermittlungskompetenz der

Polizei nach Art. 306 StPO ohne weiteres zulässig. Der Verzicht auf eine

Wahlgegenüberstellung mit mehreren Vergleichspersonen oder eine

Fotokonfrontation mit mehreren Fotos war hier ausnahmsweise auch zweckmässig,

nachdem der Melder kurz vor der Anhaltung des Beschuldigten mit der

verdächtigen Person gesprochen hatte und dieser gegenübergestanden war und nur

wenige Minuten später der Beschuldigte in der Nähe des Melders angehalten

werden konnte. Es hatte der Melder zudem bereits ein Signalement der

verdächtigen Person durchgegeben und das verwendete Fahrzeug mit einer

besonderen Auffälligkeit (offener Heckflügel) genau beschrieben. All das

stimmte mit dem Beschuldigten und seinem Fahrzeug überein.

2.2.2

Die Beobachtungen der Polizei

Die Angaben im Polizeibericht vom 25.

Juli 2017 (AS 43), wonach der Lieferwagen des Beschuldigten in der besagten

Nacht sehr rasant vom […]-Kreisel in […] in die [...]strasse und wenige Minuten

später wieder zurück in den […]-Kreisel und von dort mit offener Hecktür in die

[...]strasse fuhr, lassen nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte an den [...]weg

gefahren war und dort das Diebesgut deponiert hatte.

2.2.3

Die Aussagen des Beschuldigten

Das Aussageverhalten des Beschuldigten

bestärkt das eindeutige Beweisergebnis. Seine Erklärungsversuche, weshalb er

mitten in der Nacht mit Isolationsmaterial unterwegs war, sind völlig absurd.

Um am frühen Morgen mit dem Lieferwagen Möbel in […] wegfahren zu können, hätte

er nicht das Material die weite Strecke über den […] fahren müssen, sondern

hätte es in […] zwischenlagern können. Nicht erklären konnte er auch, weshalb

er beim Kreisel in […] zuerst in die [...]strasse eingebogen und nach einigen

Minuten wieder zurück in Richtung […] war, als er von der Polizei angehalten

wurde – und das noch immer mit dem Material im Lieferwagen, das er angeblich in

[...] auf seiner Baustelle ausladen wollte. Auch seine widersprüchlichen

Aussagen, wonach er einmal die Möglichkeit in Betracht zog, im fraglichen

Zeitpunkt beim Tatort angehalten zu haben, um dann in der nächsten Befragung zu

sagen, er wisse genau, dass er dort angehalten habe, was er dann vor der

Vorinstanz wieder relativierte, lassen nur den Schluss zu, dass er es war, der

am Tatort mit seinem auffälligen Lieferwagen vom Zeugen B.___ bei der Wegnahme

des Isolationsmaterials beobachtet worden war. Auch der Versuch des

Beschuldigten in der Befragung vom 8. Juni 2017, seine allfälligen

Fingerabdrücke auf den gestohlenen Isolationsplatten mit seiner Jagd auf eine

Blindschleiche zu erklären, ist abstrus und spricht für seine Täterschaft.

2.3

Zusammenfassend steht fest, dass

der Beschuldigte in der Nacht auf den 22. Mai 2017 mit seinem Lieferwagen mit

Isolationsmaterial in Richtung [...] zu seiner Baustelle unterwegs war, als er

kurz nach 1.30 Uhr bei der Baustelle [...]strasse [...] in [...] anhielt und

dort Isolationsplatten und Isolations-Dübel entwendete. Er kannte diese

Baustelle, er war wenige Tage zuvor dort gewesen und er hatte den Polier nach

Isolations-Dübel gefragt. Der Beschuldigte wurde von B.___ beobachtet und

angesprochen. B.___ kündigte dem Beschuldigten, der am Weggehen war, an, er

werde die Polizei rufen. Daraufhin beschloss der Beschuldigte, das gestohlene

Material möglichst rasch loszuwerden und er deponierte es in […] am [...]weg am

Waldrand, wobei er zufällig von einer Polizeipatrouille beim Kreisel in […] bei

der Hin- und der Wegfahrt dorthin beobachtet wurde. Der mit dem Strafbefehl dem

Beschuldigten vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt.

2.4

Gemäss Strafanzeige (AS 3) hatten

die 12 Isolationsplatten einen Preis von CHF 9.75 pro Stück, woraus ein

Wert von CHF 117.00 resultiert. Die drei Schachteln mit je 100 Dübel hatten

nach den polizeilichen Feststellungen einen Wert von je CHF 66.00, zusammen CHF

198.00

Der Gesamtwert des Diebesgutes hätte demnach CHF 315.00 betragen. Die

Vorinstanz hat im Rahmen einer Internet-Recherche bei der Firma [...] AG, bei

der auch der Beschuldigte einkaufe, festgestellt, diese Preise der Polizei

seien «nicht zu hoch», allenfalls sogar unter dem Marktwert. Mit der Berufung

lässt der Beschuldigte geltend machen, Internet-Recherchen bei einer Firma

seien kein Beweis. Es gebe auch Baumaterialien-Händler, welche

Isolationsmaterial zu günstigeren Preisen abgeben würden, als die vom Gericht

gefundenen Angebote. Er legte dazu als Beilage 2 ein Angebot für die hier zur

Diskussion stehenden Dübel mit einem Preis von CHF 120.00 pro 100 Stück bei.

Dabei übersieht er offensichtlich, dass dies ein ungleich höherer Preis ist als

von der Polizei erhoben und von der Vorinstanz als eher tief eingeschätzt, wurde

doch in der Anklage und im erstinstanzlichen Urteil lediglich von einem Preis

von CHF 66.00 pro 100 Stück Dübel ausgegangen. Es wurden aber 3 Packungen zu

100.

Stück gestohlen, womit sich mit den vom Beschuldigten eingereichten

Beweismitteln bereits für diese Dübel ein Wert von über CHF 300.00 ergäbe, noch

ohne Isolationsplatten.

Weiter lässt der Beschuldigte

standartmässig gewährte Rabatte von sicher 60% geltend machen und er reicht

dafür einen Beleg der Firma [...] AG ein, aus welchem sich ein Rabatt von 63%

für Fassadendämmplatten ergebe. Ausgehend von den oben erwähnten viel höheren

Dübelpreisen, als sie von der Strafverfolgungsbehörde angenommen worden sind, und

den genannten Rabatten würde sich ein Gesamtwert des Diebesguts von lediglich

CHF 256.60 ergeben.

Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie

der Wert des Diebesguts bestimmt wurde. Es gibt keine belastbaren Beweismittel

für einen Wert von CHF 315.00. Internet-Recherchen helfen bei einem so knapp

über der rechtlich relevanten Grenze von CHF 300.00 liegenden Wert nicht

weiter, zumal sie von der Vorinstanz offenbar nur in Bezug auf ein Geschäft und

dort in Bezug auf die Prospektpreise gemacht worden sind. Aufgrund der vom

Beschuldigten eingereichten Beweismittel ist eine standartmässige Gewährung von

Rabatten für Handwerker nicht auszuschliessen, womit der objektive Wert von

mehr als CHF 300.00 nicht nachgewiesen ist. Vielmehr ist zu Gunsten des

Beschuldigten, in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, von einem Wert

von knapp unterhalb von CHF 300.00 für das gesamte Diebesgut auszugehen.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine

fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen

damit unrechtmässig zu bereichern. Aufgrund des vorne dargelegten

Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte durch das Entwenden des

Isolationsmaterials von der Baustelle in [...] den Grundtatbestand des

Diebstahls erfüllt hat.

2.

Richtet sich die Straftat nur auf

einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter gemäss Art. 172ter

StGB auf Antrag mit Busse bestraft. Die Grenze zum geringen Wert liegt bei CHF

300.00

Nach dem vorne dargelegten Beweisergebnis ist zu Gunsten des

Beschuldigten von einem Marktwert des gestohlenen Materials von knapp unterhalb

von CHF 300.00 auszugehen. In objektiver Hinsicht liegt ein geringfügiges

Vermögensdelikt vor.

Nach dem Wortlaut von Art. 172ter

StGB ist nicht der Taterfolg für die Privilegierung massgeblich, sondern die

Vorstellung des Täters. Bei

Fehlvorstellungen des Täters über den Wert der angeeigneten Sache sind die

Vorstellungen des Täters und sein Tatvorsatz massgebend (Weissenberger in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019,

Art. 172ter N 35 f.).

Wenn der Täter aufgrund konkreter

Anhaltspunkte fälschlich davon ausgeht, das Tatobjekt sei von geringem Wert,

bleibt Art. 172ter StGB nach den Regeln über den Sachverhaltsirrtum

anwendbar (BSK, a.a.O., Art. 172ter StGB N 38). Bei Taschen- und

Einbruchdiebstählen ist ohne konkrete Gegenanzeichen i.d.R. davon auszugehen,

dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über

CHF 300.00 zumindest in Kauf nahm. Art. 172ter StGB kann aber

Anwendung finden, wenn der Täter – z.B. aus einer Wohnung – nur einen bestimmten

Gegenstand von geringem Wert entwenden will (BSK, a.a.O., Art. 172ter

StGB N 40). Die Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine

Gedanken darüber macht, wie gross der Vermögenswert ist. Immerhin wird man bei

Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als CHF 300.00 wert sind, in

Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abstellen müssen, dass sein Vorsatz

sich nicht auf einen höheren Wert richtete (BSK, a.a.O., Art. 172ter

StGB N 42).

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist bei Taschen- und Einbruchdiebstählen i.d.R. ohne konkrete

Gegenindizien davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wolle

und deshalb einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf nehme

(Urteil 6B_158/2018 E.2.2).

Wie auf AS 45/46 ersichtlich, war der

Lieferwagen des Beschuldigten mit eigenem Material beladen. Offensichtlich war

der Lieferwagen nach zusätzlicher Verfrachtung des entwendeten

Isolationsmaterials (AS 33) vollständig gefüllt und beladen. Der Beschuldigte

entwendete also so viel Material, wie es der Platz seines Lieferwagens zuliess.

In subjektiver Hinsicht ist davon

auszugehen, dass sich der Beschuldigte keine Gedanken über die Höhe des

Vermögenswertes machte, den er entwendete. Sein Handeln war von Anfang an nicht

von der Vorstellung geprägt, nicht über CHF 300.00 zu entwenden, sondern er

entwendete so viel, wie er im Lieferwagen laden konnte. In Fällen, in denen

sich Täter keine Gedanken über die Höhe des entwendeten Vermögenswertes machen,

entfällt aber wie erwähnt die Privilegierung des Art. 172ter StGB

regelmässig. Zudem sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der

Beschuldigte vom Zeugen bei der Tatausführung gestört wurde.

Subjektiv ist deshalb von einem

eventualvorsätzlich begangenen Diebstahl auszugehen. Der Beschuldigte hat in

Kauf genommen, einen Vermögenswert von mehr als CHF 300.00 zu entwenden. Unter

diesen Umständen besteht für die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von

Art. 172ter StGB kein Raum, der Beschuldigte hat sich des Diebstahls

gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

2.

Der Beschuldigte ist wegen Diebstahls

nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und ungenügend

gesicherter Ladung nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu bestrafen. Art. 139 Ziff. 1 sieht als Sanktion eine

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG eine Busse.

2.1

Diebstahl

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält,

ist der Beschuldigte am 22. Mai 2017 mitten in der Nacht von seinem Zuhause in […]

bis nach [...] im Kanton Solothurn gefahren und hat dort von einer Baustelle,

die er kannte, Isolationsmaterial gestohlen. Die Baustelle in [...] war ihm

bekannt, da er als Geschäftsführer einer Bauunternehmung selbst eine Baustelle

in der Region unterhielt, und beim Polier der betroffenen Baustelle einige Tage

zuvor nach Isolationsdübeln gefragt hatte. Den Diebstahl hat er mitten in der

Nacht begangen, wohl in der Annahme, dass er so nicht entdeckt werden würde. Es

trifft demnach zu, dass er in gewissem Masse planmässig vorgegangen ist. Der

Deliktsbetrag liegt mit rund CHF 300.00 allerdings im untersten Bereich. In subjektiver

Hinsicht hat der Beschuldigte aus egoistischen, finanziellen Gründen gehandelt.

Der

Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde am 18. Dezember 2009 von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00

sowie zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Diese Vorstrafe ist indessen

nur leicht zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, ist sie doch einerseits

nicht einschlägig und andererseits liegt sie bereits lange zurück (und wird

bald aus dem Strafregister entfernt, Art. 369 Abs. 3 StGB). Festzustellen ist im

Weiteren, dass der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens weder Reue noch Einsicht

gezeigt hat. Im Übrigen wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.

Unter

Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten geht die Vorinstanz zu Recht von

einem leichten Tatverschulden aus. Es ist auf eine Geldstrafe zu erkennen,

welche mit 30 Tagessätzen als angemessen erscheint. Aufgrund des Verschlechterungsverbots

(Art. 391 Abs. 2 StPO) wäre ohnehin keine höhere Strafe möglich.

Bezüglich

der Höhe des Tagessatzes kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden, nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren keine Unterlagen zu

seiner aktuellen Einkommenssituation eingereicht hat. Gemäss Angaben vor der

Vorinstanz erwirtschaftet er ein monatliches Nettoeinkommen von

durchschnittlich CHF 5'500.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von

30.

%, eines Abzugs von je 15 % für die nicht erwerbstätige Ehefrau und das

erste Kind sowie eines Abzugs von 12,5 % für das zweite und von 10 % für das

dritte Kind führt dies zu einem Tagessatz von CHF 60.00.

Die

Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind erfüllt. Die

Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.

2.2

Ungenügend gesicherte Ladung

Der Beschuldigte hat seinen beladenen

Lieferwagen am 22. Mai 2017 mit offener Hecktüre gelenkt und es ist in der

Folge ein Teil der Ladung aus dem Lieferwagen gefallen. Er wusste, dass die

Hecktüre seines Lieferwagens kaputt war, er hat, so seine Aussagen, deshalb auf

dem Weg von […] nach [...] mehrere Male angehalten. Die von der Vorinstanz für

diese Übertretung festgesetzte Busse von CHF 300.00 bzw.

Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen erscheint als dem Verschulden des

Beschuldigten angemessen.

V. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte und Berufungskläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

(CHF 2’260.00) und des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF

1'500.00, total CHF 1'540.00, zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139

Ziff. 1 StGB; Art. 93 Abs. 2 lit. a, Art. 29, Art. 30 Abs. 2 SVG; Art. 57 Abs.

1.

VRV; Art. 34, 42 Abs. 1, 47, 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und

Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des Diebstahls, begangen am

22.

Mai 2017, in [...], [...]strasse [...], zum Nachteil der [...] AG;

-

der Übertretung des

Strassenverkehrsgesetzes (ungenügend gesicherte Ladung), begangen am 22. Mai

2017, auf der Strecke […].

2.

A.___ wird verurteilt zu:

-

einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2

Jahren;

-

einer Busse von CHF 300.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 18. Juli 2018

sind die polizeilich sichergestellten Gegenstände (3 x Isolationsplatten, 1 x

Isolationsdübel, 1 x Isolations-Rondellen) A.___ – sofern noch nicht geschehen

– durch die Polizei Kanton Solothurn auszuhändigen.

4.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

von CHF 2'260.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 1'000.00, Polizeikosten von CHF

860.

, Auslagen von CHF 400.00) hat A.___ zu bezahlen.

5.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'540.00,

hat A.___ zu bezahlen.

6.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier

Auf

eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 6B_534/2019 vom 23. Oktober 2019 nicht ein.