STBER.2018.76
Förderung der Prostitution, gewerbmässiger Diebstahl (Neubeurteilung)
4. Februar 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Förderung
der Prostitution, gewerbsmässiger Diebstahl (Neubeurteilung)
Das Verfahren wird im Einverständnis mit
den Parteien schriftlich geführt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. B.___ und C.___ reisten im Sommer
2006 mit der damaligen Ehefrau von A.___ aus Rumänien in die Schweiz. Sie
sollten hier der Prostitution nachgehen. Von A.___, der sich zur fraglichen
Zeit im Strafvollzug befand, wurden sie angewiesen, alle ihre Einkünfte aus der
Prostitution offenzulegen und die Hälfte davon seiner Frau abzugeben. A.___
gelang am 20. August 2006 die Flucht aus dem Regionalgefängnis Biel. Er beging
ab 21. bis zum 25. August 2006 fünf vollendete und vier versuchte
Einbruchdiebstähle.
2. Mit Urteil des Obergerichts vom 21.
Februar 2018 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) im Berufungsverfahren
gegen ein Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 22. Mai 2017 der
Förderung der Prostitution, begangen zwischen Mai/Juni 2006 und dem 7. Juli
2006, des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen im Zeitraum vom 21. bis 25.
August 2006 und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am
12. Oktober 2015, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren
verurteilt.
3. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte beim Bundesgericht am 8. Mai 2018 Beschwerde in Strafsachen
erheben. Er beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils bezüglich
des Vorhalts der Förderung der Prostitution und des gewerbsmässigen Diebstahls.
4. Das Bundesgericht hiess die
Beschwerde mit Entscheid vom 18. September 2018 (6B_493/2018) teilweise gut.
Das Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2018 wurde aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht
begründete seinen Entscheid damit, es lasse sich nicht sagen, durch die
Rechenschaftsablegung über die generierten Einnahmen und deren hälftige
Ablieferung an den Beschuldigten oder an Drittpersonen sei ein derart
bestimmender Einfluss auf die Frauen ausgeübt worden, der ihr sexuelles
Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt hätte. Zu keinem anderen Ergebnis führe,
dass der Beschuldigte seine Geldforderungen mit Drohungen bekräftigt habe. Sein
Verhalten habe die Frauen in ihrer Entscheidung betreffend Offenlegung und
hälftige Abgabe des Einkommens tangiert. Weiterhin frei gewesen seien sie aber
in ihrer Wahl, ob, wie und in welchem Ausmass sie der Prostitution nachgingen.
Diesbezüglich seien die Frauen dem Beschwerdeführer nicht ausgeliefert gewesen.
Der Schuldspruch wegen Förderung der
Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB verletze Bundesrecht und die
Beschwerde erweise sich diesbezüglich als begründet. Die Vorinstanz werde
prüfen müssen, ob der Beschuldigte durch den ausgeübten Druck einen anderen
Straftatbestand erfüllt habe. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls
verletze hingegen kein Bundesrecht.
5. Im Neubeurteilungsverfahren liess der
Beschuldigte mit Eingabe vom 8. November 2018 beantragen, er sei vom Vorwurf
der Förderung der Prostitution freizusprechen. Wegen gewerbsmässigen Diebstahls
und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei er zu einer
Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft stellte am
22. November 2018 – bis auf den Kostenpunkt – dieselben Anträge.
Erwägungen
II. Rechtliche Würdigung
1.
Wie erwähnt, hat das Bundesgericht im
Rückweisungsentscheid festgehalten, der Schuldspruch wegen Förderung der
Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB verletze Bundesrecht und die
Beschwerde erweise sich diesbezüglich als begründet. Der Beschuldigte ist somit
vom Vorhalt der Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der
Prostitution (Anklageschrift Ziff. 1) freizusprechen.
2.
Das Bundesgericht hat weiter
festgehalten, das Obergericht werde prüfen müssen, ob der Beschuldigte durch
den ausgeübten Druck einen anderen Straftatbestand erfüllt habe.
Diesbezüglich käme allein der
Grundtatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB in Frage; die Anklageschrift
enthält den entsprechenden Lebenssachverhalt (mehrfache Drohungen, damit die
zwei Frauen die Hälfte ihres Verdienstes abgeben).
Die Nötigung nach Art. 181 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei einer
derartigen Strafdrohung verjährt die Strafverfolgung in 10 Jahren (Art. 97 Abs.
1.
lit. c StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil
ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB).
Die dem Beschuldigten vorgeworfenen
Handlungen waren vorliegend zwischen Mai/Juni 2006 und dem 7. Juli 2006
ausgeführt worden. Das erstinstanzliche Urteil erging am 22. Mai 2017. Damit
ist der Vorhalt verjährt.
III. Strafzumessung
Der Beschuldigte ist wegen
gewerbsmässigen Diebstahls und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
schuldig zu sprechen. Die Parteien beantragen übereinstimmend einen
Schuldspruch von 4 Jahren und 6 Monaten. Dies ist angemessen (vgl. dazu auch
die Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2018, S. 32 ff.).
Der Beschuldigte ist folglich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6
Monaten zu verurteilen; dies unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft von 55 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 27.
März 2016.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Das vorliegende Neubeurteilungsverfahren
war nötig geworden, weil das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten teilweise
gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2018 aufgehoben und
die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hatte.
Diesen zusätzlichen Aufwand hat nicht der Beschuldigte zu verantworten, weshalb
die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Staat auferlegt werden. Die Kosten
des ersten Berufungsverfahrens und des Verfahrens vor Amtsgericht hat der
Beschuldigte zufolge teilweisen Erfolgs zu 75% zu bezahlen (es erfolgt kein
Schuldspruch wegen des Vorhalts der Förderung der Prostitution und die Strafe
wird von 5 Jahren auf 4 ½ Jahre reduziert). Dies führt zu folgenden
Entschädigungen und Kosten, wobei bezüglich der Entschädigungen für das
Verfahren vor Amtsgericht und für das erste Berufungsverfahren festzuhalten ist,
dass diese der Höhe nach rechtskräftig sind:
-
Die Kosten des
Verfahrens vor Amtsgericht von total CHF 11‘265.00 hat der Beschuldigte im
Umfang von CHF 8’448.75 (75 %) zu bezahlen. CHF 2'816.25 (25 %) gehen
zu Lasten des Staates.
-
Die Kosten des
ersten obergerichtlichen Verfahrens von total CHF 6’100.00, hat der
Beschuldigte im Umfang von CHF 4'575.00 (75 %) zu bezahlen. CHF 1'525.00
(25 %) gehen zu Lasten des Staates.
-
Die Entschädigung
für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jörg
Schenkel, Zürich, ist für das amtsgerichtliche Verfahren bereits rechtskräftig
auf CHF 27'466.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden. Sie ist
zahlbar – soweit dies nicht bereits erfolgt ist – durch den Staat Solothurn
resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h.
CHF 20'600.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
-
Die Entschädigung
für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jörg
Schenkel, Zürich, ist für das erste obergerichtliche Verfahren rechtskräftig
auf CHF 5'588.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch die
Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt worden. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h.
CHF 4'191.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch war nicht geltend gemacht
worden.
-
Der jetzige amtliche
Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jürg Krumm, Zürich, macht für das
vorliegende Verfahren einen Aufwand (ohne Urteilsstudium und –besprechung) von
6,1 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Für das Urteilsstudium und die
Urteilsbesprechung sind zusätzlich 45 Minuten zu entschädigen, was insgesamt beim
Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von CHF 93.60 und der
Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 1‘428.75 führt
(ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch, wobei letzter gar nicht geltend
gemacht wurde). Diese ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse.
Demnach wird in Anwendung der Art. 40,
47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1 i.V.m. 139 Ziff. 2 aStGB; Art. 285 Ziff. 1 StGB,
Art. 41 ff. OR, Art. 122 ff., 135, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ wird vom Vorhalt der
Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution
freigesprochen.
2.
Gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger
Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts vom 21. Februar 2018 (nachfolgend: Urteil
des Obergerichts) hat sich A.___ schuldig gemacht:
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen im Zeitraum vom 21. bis 25. August 2006;
-
der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. Oktober 2015.
3.
A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des
Urteils des Obergerichts werden A.___ 55 Tage Untersuchungshaft an die
Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 27.
März 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des
Strafvollzugs weiterhin darin belassen wird.
5.
A.___ wird der seit dem 27. März 2016
dauernde vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6.
Gemäss den rechtskräftigen Ziffern 5 – 7
des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 22. Mai 2017
(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wurden die Genugtuungsforderungen der
Privatkläger D.___, E.___ und F.___ abgewiesen.
7.
Gemäss der in diesem Punkte
rechtskräftigen Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung
für den damaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Jörg Schenkel,
Zürich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 27'466.90 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt. Die Entschädigung ist – unter Berücksichtigung der
Vorauszahlung von CHF 21'387.80 und soweit weitergehend noch nicht erfolgt –
zahlbar durch den Staat Solothurn bzw. auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für
die Dauer von 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h. CHF 20'600.15,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8.
Gemäss in diesem Punkte rechtskräftigen
Ziff. 6 des Urteils des Obergerichts wurde die Entschädigung für den damaligen
amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, Zürich, für das
erste Berufungsverfahren auf CHF 5'588.25 festgesetzt. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren im Umfang von
75.
%, d.h. CHF 4'191.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben. Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn dem ehemaligen amtlichen Verteidiger von A.___ bereits die gesamte
Entschädigung von CHF 5‘588.25 überwiesen hat.
9.
Für das vorliegende Verfahren wird die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt
Jürg Krumm, Zürich, auf CHF 1‘428.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,
zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.
10.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 11'265.00 hat der Beschuldigte im Umfang von
CHF 8’448.75 (75 %) zu bezahlen. CHF 2'816.25 (25 %) gehen zu Lasten des
Staates.
11.
Die Kosten des ersten obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 6'100.00 hat A.___ im Umfang von CHF 4'575.00 (75 %) zu
bezahlen. CHF 1'525.00 (25 %) gehen zu Lasten des Staates.
12.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier