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Entscheid

STBER.2018.76

Förderung der Prostitution, gewerbmässiger Diebstahl (Neubeurteilung)

4. Februar 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. B.___ und C.___ reisten im Sommer

2006 mit der damaligen Ehefrau von A.___ aus Rumänien in die Schweiz. Sie

sollten hier der Prostitution nachgehen. Von A.___, der sich zur fraglichen

Zeit im Strafvollzug befand, wurden sie angewiesen, alle ihre Einkünfte aus der

Prostitution offenzulegen und die Hälfte davon seiner Frau abzugeben. A.___

gelang am 20. August 2006 die Flucht aus dem Regionalgefängnis Biel. Er beging

ab 21. bis zum 25. August 2006 fünf vollendete und vier versuchte

Einbruchdiebstähle.

2. Mit Urteil des Obergerichts vom 21.

Februar 2018 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) im Berufungsverfahren

gegen ein Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 22. Mai 2017 der

Förderung der Prostitution, begangen zwischen Mai/Juni 2006 und dem 7. Juli

2006, des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen im Zeitraum vom 21. bis 25.

August 2006 und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am

12. Oktober 2015, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren

verurteilt.

3. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte beim Bundesgericht am 8. Mai 2018 Beschwerde in Strafsachen

erheben. Er beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils bezüglich

des Vorhalts der Förderung der Prostitution und des gewerbsmässigen Diebstahls.

4. Das Bundesgericht hiess die

Beschwerde mit Entscheid vom 18. September 2018 (6B_493/2018) teilweise gut.

Das Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2018 wurde aufgehoben und die Sache

zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht

begründete seinen Entscheid damit, es lasse sich nicht sagen, durch die

Rechenschaftsablegung über die generierten Einnahmen und deren hälftige

Ablieferung an den Beschuldigten oder an Drittpersonen sei ein derart

bestimmender Einfluss auf die Frauen ausgeübt worden, der ihr sexuelles

Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt hätte. Zu keinem anderen Ergebnis führe,

dass der Beschuldigte seine Geldforderungen mit Drohungen bekräftigt habe. Sein

Verhalten habe die Frauen in ihrer Entscheidung betreffend Offenlegung und

hälftige Abgabe des Einkommens tangiert. Weiterhin frei gewesen seien sie aber

in ihrer Wahl, ob, wie und in welchem Ausmass sie der Prostitution nachgingen.

Diesbezüglich seien die Frauen dem Beschwerdeführer nicht ausgeliefert gewesen.

Der Schuldspruch wegen Förderung der

Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB verletze Bundesrecht und die

Beschwerde erweise sich diesbezüglich als begründet. Die Vorinstanz werde

prüfen müssen, ob der Beschuldigte durch den ausgeübten Druck einen anderen

Straftatbestand erfüllt habe. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls

verletze hingegen kein Bundesrecht.

5. Im Neubeurteilungsverfahren liess der

Beschuldigte mit Eingabe vom 8. November 2018 beantragen, er sei vom Vorwurf

der Förderung der Prostitution freizusprechen. Wegen gewerbsmässigen Diebstahls

und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei er zu einer

Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft stellte am

22. November 2018 – bis auf den Kostenpunkt – dieselben Anträge.

Erwägungen

II. Rechtliche Würdigung

1.

Wie erwähnt, hat das Bundesgericht im

Rückweisungsentscheid festgehalten, der Schuldspruch wegen Förderung der

Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB verletze Bundesrecht und die

Beschwerde erweise sich diesbezüglich als begründet. Der Beschuldigte ist somit

vom Vorhalt der Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der

Prostitution (Anklageschrift Ziff. 1) freizusprechen.

2.

Das Bundesgericht hat weiter

festgehalten, das Obergericht werde prüfen müssen, ob der Beschuldigte durch

den ausgeübten Druck einen anderen Straftatbestand erfüllt habe.

Diesbezüglich käme allein der

Grundtatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB in Frage; die Anklageschrift

enthält den entsprechenden Lebenssachverhalt (mehrfache Drohungen, damit die

zwei Frauen die Hälfte ihres Verdienstes abgeben).

Die Nötigung nach Art. 181 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei einer

derartigen Strafdrohung verjährt die Strafverfolgung in 10 Jahren (Art. 97 Abs.

1.

lit. c StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil

ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB).

Die dem Beschuldigten vorgeworfenen

Handlungen waren vorliegend zwischen Mai/Juni 2006 und dem 7. Juli 2006

ausgeführt worden. Das erstinstanzliche Urteil erging am 22. Mai 2017. Damit

ist der Vorhalt verjährt.

III. Strafzumessung

Der Beschuldigte ist wegen

gewerbsmässigen Diebstahls und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

schuldig zu sprechen. Die Parteien beantragen übereinstimmend einen

Schuldspruch von 4 Jahren und 6 Monaten. Dies ist angemessen (vgl. dazu auch

die Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2018, S. 32 ff.).

Der Beschuldigte ist folglich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6

Monaten zu verurteilen; dies unter Anrechnung der ausgestandenen

Untersuchungshaft von 55 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 27.

März 2016.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Das vorliegende Neubeurteilungsverfahren

war nötig geworden, weil das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten teilweise

gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2018 aufgehoben und

die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hatte.

Diesen zusätzlichen Aufwand hat nicht der Beschuldigte zu verantworten, weshalb

die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Staat auferlegt werden. Die Kosten

des ersten Berufungsverfahrens und des Verfahrens vor Amtsgericht hat der

Beschuldigte zufolge teilweisen Erfolgs zu 75% zu bezahlen (es erfolgt kein

Schuldspruch wegen des Vorhalts der Förderung der Prostitution und die Strafe

wird von 5 Jahren auf 4 ½ Jahre reduziert). Dies führt zu folgenden

Entschädigungen und Kosten, wobei bezüglich der Entschädigungen für das

Verfahren vor Amtsgericht und für das erste Berufungsverfahren festzuhalten ist,

dass diese der Höhe nach rechtskräftig sind:

-

Die Kosten des

Verfahrens vor Amtsgericht von total CHF 11‘265.00 hat der Beschuldigte im

Umfang von CHF 8’448.75 (75 %) zu bezahlen. CHF 2'816.25 (25 %) gehen

zu Lasten des Staates.

-

Die Kosten des

ersten obergerichtlichen Verfahrens von total CHF 6’100.00, hat der

Beschuldigte im Umfang von CHF 4'575.00 (75 %) zu bezahlen. CHF 1'525.00

(25 %) gehen zu Lasten des Staates.

-

Die Entschädigung

für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jörg

Schenkel, Zürich, ist für das amtsgerichtliche Verfahren bereits rechtskräftig

auf CHF 27'466.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden. Sie ist

zahlbar – soweit dies nicht bereits erfolgt ist – durch den Staat Solothurn

resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h.

CHF 20'600.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

-

Die Entschädigung

für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jörg

Schenkel, Zürich, ist für das erste obergerichtliche Verfahren rechtskräftig

auf CHF 5'588.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch die

Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt worden. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h.

CHF 4'191.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch war nicht geltend gemacht

worden.

-

Der jetzige amtliche

Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jürg Krumm, Zürich, macht für das

vorliegende Verfahren einen Aufwand (ohne Urteilsstudium und –besprechung) von

6,1 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Für das Urteilsstudium und die

Urteilsbesprechung sind zusätzlich 45 Minuten zu entschädigen, was insgesamt beim

Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von CHF 93.60 und der

Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 1‘428.75 führt

(ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch, wobei letzter gar nicht geltend

gemacht wurde). Diese ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung der Art. 40,

47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1 i.V.m. 139 Ziff. 2 aStGB; Art. 285 Ziff. 1 StGB,

Art. 41 ff. OR, Art. 122 ff., 135, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ wird vom Vorhalt der

Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution

freigesprochen.

2.

Gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger

Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts vom 21. Februar 2018 (nachfolgend: Urteil

des Obergerichts) hat sich A.___ schuldig gemacht:

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen im Zeitraum vom 21. bis 25. August 2006;

-

der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. Oktober 2015.

3.

A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des

Urteils des Obergerichts werden A.___ 55 Tage Untersuchungshaft an die

Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 27.

März 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des

Strafvollzugs weiterhin darin belassen wird.

5.

A.___ wird der seit dem 27. März 2016

dauernde vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.

Gemäss den rechtskräftigen Ziffern 5 – 7

des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 22. Mai 2017

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wurden die Genugtuungsforderungen der

Privatkläger D.___, E.___ und F.___ abgewiesen.

7.

Gemäss der in diesem Punkte

rechtskräftigen Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung

für den damaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Jörg Schenkel,

Zürich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 27'466.90 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt. Die Entschädigung ist – unter Berücksichtigung der

Vorauszahlung von CHF 21'387.80 und soweit weitergehend noch nicht erfolgt –

zahlbar durch den Staat Solothurn bzw. auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für

die Dauer von 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h. CHF 20'600.15,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.

Gemäss in diesem Punkte rechtskräftigen

Ziff. 6 des Urteils des Obergerichts wurde die Entschädigung für den damaligen

amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, Zürich, für das

erste Berufungsverfahren auf CHF 5'588.25 festgesetzt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren im Umfang von

75.

%, d.h. CHF 4'191.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben. Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn dem ehemaligen amtlichen Verteidiger von A.___ bereits die gesamte

Entschädigung von CHF 5‘588.25 überwiesen hat.

9.

Für das vorliegende Verfahren wird die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt

Jürg Krumm, Zürich, auf CHF 1‘428.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,

zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.

10.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 11'265.00 hat der Beschuldigte im Umfang von

CHF 8’448.75 (75 %) zu bezahlen. CHF 2'816.25 (25 %) gehen zu Lasten des

Staates.

11.

Die Kosten des ersten obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 6'100.00 hat A.___ im Umfang von CHF 4'575.00 (75 %) zu

bezahlen. CHF 1'525.00 (25 %) gehen zu Lasten des Staates.

12.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier