STBER.2018.78
versuchter Diebstahl, geringfügiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das BetmG
21. März 2019Deutsch43 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichter Laube
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Markus Jordi
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend versuchter
Diebstahl, geringfügiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlung
gegen das BetmG
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht am 21. März 2019 um 08:30 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. Der Beschuldigte A.___;
3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt
Markus Jordi;
4. Ein Begleiter des Beschuldigten
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Rechtsanwalt Jordi gibt dem
Staatsanwalt und dem Gericht die Honorarnote ab. Es werden keine Vorbemerkungen
oder Anträge gestellt. Es folgt die Einvernahme des Beschuldigten zur Person
und Sache. Für die Aussagen wird auf das separat erstellte Protokoll und die
Audioaufnahme verwiesen.
Es werden keine weiteren Anträge
gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen wird.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen
-
versuchten
Diebstahls und Hausfriedensbruchs und
-
Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz.
2. Er sei zu verurteilen zu einer
Freiheitstrafe von 10 Monaten und zu einer Busse von CHF 300.00.
3. Die ausgestandene Sicherheitshaft sei
ihm dabei anzurechnen.
4. Es sei eine Landesverweisung von 6
Jahren auszusprechen.
5. Die Landesverweisung sei im Schengener
Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
6. Sämtliche Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Jordi namens und im Auftrag
des Beschuldigten:
1. Es sei festzustellen, dass die nicht
angefochtenen Punkte des Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
2. a) Das Strafverfahren gegen den
Berufungskläger wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 13. März
2018, sei infolge Fehlens eines gültigen Strafantrags einzustellen;
b) Der
Berufungskläger sei freizusprechen vom Vorwurf des versuchten Diebstahls nach
Art. 139 Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, unter Auflage der
gesamten Verfahrenskosten an den Staat, sowie unter Ausrichtung einer
angemessenen Entschädigung für die Verteidigungsaufwendungen vor 1. und 2.
Instanz.
3. Der Berufungskläger sei gestützt auf den
in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 24. Mai 2017 bis 13. März
2018, zu verurteilen:
- zu einer Busse von CHF
300.00 (ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten).
4. Dem Berufungskläger sei für die zu
Unrecht ausgestandene Sicherheitshaft sowie die ausgestandene Ersatzmassnahme
eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag zulasten der Staatskasse
zuzusprechen, wobei davon ein Betrag von CHF 300.00 mit der Übertretungsbusse
gemäss Ziffer 3 hiervor zu verrechnen und der Restbetrag dem Berufungskläger
auszubezahlen sei.
5. Auf eine Landesverweisung sei zu
verzichten, eventuell in Annahme eines Härtefalls.
6. Es seien die weiteren Verfügungen zu
treffen, insbesondere das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss
eingereichter Kostennote festzusetzen.
Der Beschuldigte erhält das Recht des
letzten Wortes. Er gibt zu Protokoll, dass es ihm leid tue, was er begangen
habe. Er sei froh um die Chance, er wolle diese nützen und ein schönes Leben
führen.
Der Staatsanwalt begrüsst eine mündliche
Eröffnung des Urteils, welche somit nach einer geheimen Urteilsberatung
gleichentags um 16:00 Uhr erfolgt (in Anwesenheit der gleichen Personen wie an
der Verhandlung am Morgen).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 13. März 2018 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gestützt auf eine Strafanzeige der Stadtpolizei Solothurn
(AS 4) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs
und geringfügigen Diebstahls (Diebstahl einer Jacke im […], AS 47).
Ebenfalls am 13. März 2018, 23:01 Uhr,
ging bei der Polizei Kanton Solothurn von einem Mitarbeiter der Securitas die
Meldung ein, dass jemand beim C.___ in […] einbrechen wolle (AS 11).
2. Die ausgerückten Patrouillen der
Polizei konnten in der Folge den Beschuldigten anhalten und festnehmen. In den
Effekten des Beschuldigten wurden 0,2 g Kokain sichergestellt (AS 12). Im
äusseren unüberdachten Bereich des C.___, in unmittelbarer Nähe des Rolltores,
stellte die Polizei zwei Kettensägen fest, die in Originalverpackung hinter
mehreren Grüncontainern am Boden lagen (AS 16; Fotos AS 17).
3. Am 14. März 2018 erfolgte eine
Ausdehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft wegen versuchten Diebstahls und
Hausfriedensbruchs (AS 48). Mit gleichem Datum wurde dem Beschuldigten ein
amtlicher Verteidiger bestellt (AS 66).
4. Der Beschuldigte trat nach seiner
Anhaltung am 13. März 2018 den Vollzug von diversen offenen Freiheitsstrafen
bzw. Ersatzfreiheitsstrafen an; der Vollzug endete am 22. Mai 2018 (AS 62 f.).
5. Die Anklageschrift datiert vom 15.
Mai 2018 (AS 1 ff.).
Mit gleichem Datum stellte der
Staatsanwalt beim Haftgericht Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft für die
Dauer von 6 Monaten (S-L 79 ff.). Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 ordnete das
Haftgericht für die Dauer von drei Monaten Sicherheitshaft an (S-L 95 ff.).
6. Am 13. August 2018 fällte der
Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 104 ff.):
1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen
geringfügigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs, beides angeblich begangen am
1. Februar 2018, ist zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt (AS Ziff.
2).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des versuchten
Diebstahls, begangen am 13. März 2018;
-
des
Hausfriedensbruchs, begangen am 13. März 2018;
-
der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 24. Mai 2017
bis 13. März 2018.
3. A.___ wird verurteilt zu:
-
8 Monaten
Freiheitsstrafe;
-
einer Busse von CHF 300.00,
ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
4. A.___ sind insgesamt 83 Tage
Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. A.___ ist zur Sicherung des weiteren
Strafvollzugs sowie im Hinblick auf das Berufungsverfahren für weitere 3 Monate
in Sicherheitshaft zu belassen.
6. A.___ wird für 5 Jahre des Landes
verwiesen.
7. Die Landesverweisung ist im Schengener
Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
8. Die sichergestellten 0.2 Gramm
Kokaingemisch werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch
die Polizei nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten.
9. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird auf CHF 7'571.30
(Honorar CHF 6'270.00, Auslagen CHF 760.00 und MwSt CHF 541.30)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF
1'874.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf
eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
11. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'555.00, sind durch A.___ zu
bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die
Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'255.00
betragen.
7. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten
vom 7. September 2018 wurde der Beschuldigte per 12. September 2018 aus der
Sicherheitshaft entlassen. Im Sinne einer Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 StPO
wurde der Beschuldigte verpflichtet, an diesem Datum in der Klinik [...] einen
stationären Drogenentzug anzutreten und mit der Bewährungshilfe
zusammenzuarbeiten (S-L 37).
8.1 Am 20. August 2018 meldete der
Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (S-L 140).
Gemäss Berufungserklärung vom 22.
Oktober 2018 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 2:
Schuldsprüche wegen versuchtem Diebstahl und Hausfriedensbruch
-
Ziff. 3: Sanktion
-
Ziff. 6:
Landesverweisung
-
Ziff. 7:
Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
-
Ziff. 9: Umfang
Rückforderungsanspruch Staat und Nachforderungsanspruch amtlicher Verteidiger
-
Ziff. 11:
Verfahrenskosten
8.2 Die Staatsanwaltschaft erhob am 26.
Oktober 2018 Anschlussberufung. Diese bezieht sich auf folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 3: Sanktion
-
Ziff. 6: Dauer der
Landesverweisung
8.3 In Rechtskraft erwachsen und nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1:
Einstellungen
-
Ziff. 2:
Schuldspruch Übertretung BetmG
-
Ziff. 4: Anrechnung
Untersuchungshaft
-
Ziff. 5: Anordnung
Sicherheitshaft
-
Ziff. 8: Einziehung
-
Ziff. 9:
Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend
9. Am 26. Oktober 2018 wurde der
Beschuldigte nach Drogenkonsum aus der Klinik [...] entlassen. Mit gleichem
Datum verfügte der Präsident des Berufungsgerichts eine Fortsetzung der am 7.
September 2018 angedrohten Ersatzmassnahmen in der […] bis am 15. Dezember
2018.
10. Da der Beschuldigte am 29. Oktober
2018 auch in der […] erneut Drogen konsumierte und die Klinik den Beschuldigten
deshalb nicht weiter betreuen wollte, wurde am 2. November 2018 eine weitere
Haftverhandlung durchgeführt. Der Präsident des Berufungsgerichts ordnete mit
Wirkung ab dem 31. Oktober 2018 Sicherheitshaft an. Gleichzeitig wurde die
Bewährungshilfe ersucht, in Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten eine
Anschlusslösung (stationäre Drogentherapie) zu erarbeiten.
11. Eine solche Lösung wurde gefunden.
Mit Schreiben vom 23. November 2018 teilte die Bewährungshilfe mit, dass die
Möglichkeit zur Aufnahme in der Stiftung [...] bestehe. Am 29. November 2018 erteilte
die Einwohnergemeinde [...] für eine stationäre Therapie in der genannten
Institution Kostengutsprache.
12. Mit Verfügung vom 30. November 2018
ordnete der Präsident des Berufungsgerichts in der Folge die Entlassung des
Beschuldigten aus der Sicherheitshaft per 3. Dezember 2018 an. Der Beschuldigte
trat an diesem Tag die stationäre Suchttherapie in der Stiftung [...] an.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalte
1.
versuchter Diebstahl
(Art. 139 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186
StGB)
begangen am 13. März 2018,
ca. um 23 Uhr, in [...], Verkaufsgeschäft, zum Nachteil der C.___ AG. Der
Beschuldigte verschaffte sich durch Übersteigen der Umzäunung Zutritt in den
äusseren Gartenbereich des Verkaufsmarktes. Dort behändigte er mit der Absicht,
die Gegenstände zu stehlen zwei Motorsägen der Marke Greenworks (CHF 219.00),
bzw. McCulloch (CHF 379.00) im Gesamtwert von CHF 598.00. Diese deponierte er
in der Folge im Bereich des Eingangstores mit der Absicht, sie beim Verlassen
des Gartenbereichs mitzunehmen. Von der mittlerweile alarmierten Polizei wurde
er schliesslich noch am Tatort festgenommen.
Der Beschuldigte hat mit
seiner Vorgehensweise für ihn erkennbar das Hausrecht der Geschädigten verletzt
und damit mit Wissen und Willen einen Hausfriedensbruch begangen.
2.
Die Aussagen des Beschuldigten
2.1
Anlässlich der ersten polizeilichen
Befragung vom 14. März 2018 (AS 18 ff.) verweigerte der Beschuldigte die
Aussage.
2.2
Anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 28. März 2018 (AS 25 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er
beim C.___ über den Zaun geklettert sei, um zu «bisle». Erst danach sei ihm die
Idee gekommen, Kettensägen mitzunehmen. Dies sei nicht geplant gewesen. Es
handle sich um die beiden Kettensägen auf dem Foto (AS 35). Er habe die zwei
Kettensägen ab dem Regal genommen und hinter den Containern bereitgestellt. Er
habe die Kettensägen verkaufen wollen.
Der Beschuldigte gestand zudem, bei der
Anhaltung Kokain auf sich getragen zu haben. Er konsumiere Kokain und Heroin,
letztmals am Tag der Anhaltung.
2.3
Anlässlich der Einvernahme durch den
Staatsanwalt (AS37 ff.) bestätigte der Beschuldigte, dass er die zwei
Motorsägen habe stehlen wollen. Er habe den Plan erst gefasst, als er schon auf
dem Gelände gewesen sei und dort die Gegenstände gesehen habe. Er habe gedacht,
dass die Kettensägen ca. CHF 80.00 bis 100.00 kosten würden. Er habe das aber
nicht gesehen.
2.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 121 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine früheren
Aussagen: Er habe die zwei Motorsägen entwenden wollen und er habe gedacht,
dass sie je zwischen CHF 80.00 und CHF 100.00 kosten würden. Es sei dunkel
gewesen, er habe noch nie eine Motorsäge gekauft.
2.5
Vor Obergericht gab der Beschuldigte
zur Sache im Wesentlichen zu Protokoll, er habe die zwei Motorsägen gesehen und
gedacht, die seien nicht teuer, bis zu CHF 100.00. Mehr hätte er ohnehin nicht
tragen können.
3.
Rechtliche Subsumtion
A. Versuchter Diebstahl
1.1
Wer sich eine fremde bewegliche
Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen,
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff.
1.
StGB).
1.2
Richtet sich die Tat nur auf einen
geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag,
mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB).
2.
Es ist unbestritten, dass der
Beschuldigte die Umzäunung des C.___ überstieg, dort aus einem Regal zwei
verpackte Motorsägen behändigte und diese entwenden wollte, um sie in der Folge
zu verkaufen. In objektiver Hinsicht liegt lediglich ein versuchter Diebstahl
vor, weil der Beschuldigte auf dem Gelände des C.___ angehalten werden konnte.
Ein Gewahrsamsbruch bezüglich der beiden Motorsägen ist damit nicht erfolgt.
Erstellt ist, dass die beiden Motorsägen
einen Gesamtwert von CHF 598.00 hatten (AS 10).
3.
In subjektiver Hinsicht ist die
Absicht, die beiden Motorsägen zu entwenden, unbestritten. Entgegen den
Ausführungen des Beschuldigten ist aber davon auszugehen, dass er bereits im
Zeitpunkt des Überkletterns der Umzäunung die Absicht hatte, einen Diebstahl zu
begehen. Seine Aussage, er habe auf dem Verkaufsgelände urinieren wollen und
die Idee zu einem Diebstahl sei erst nachträglich aufgekommen, muss als
Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es ist nicht einzusehen, warum der
Beschuldigte, wenn er tatsächlich nur hätte urinieren wollen, zu diesem Zweck
die Umzäunung des C.___ hätte überwinden sollen. Mit diesem Vorgehen machte er
sich nur verdächtig, einen Einbruchsdiebstahl verüben zu wollen – sein
Verhalten führte ja dann tatsächlich zu einer Alarmierung der Polizei. Der
Beschuldigte drang auf das Gelände des C.___ ein, weil er einen Diebstahl
begehen wollte.
4.
Der Beschuldigte macht geltend, er
sei davon ausgegangen, dass die Motorsägen einen Wert von je CHF 80.00 bis
100.00
aufweisen würden. Er macht damit sinngemäss geltend, seine Tat habe sich
auf einen geringen Vermögenswert i.S. von Art. 172ter StGB
gerichtet.
4.1
Entscheidend für die Anwendung von
Art. 172ter StGB und damit für die Privilegierung ist nicht der
Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters. Bei Fehlvorstellungen des Täters
über den Wert der angeeigneten Sache sind die Vorstellungen des Täters und sein
Tatvorsatz massgebend (Weissenberger in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4.
Auflage, Art. 172ter StGB N 35 f.).
4.2
Wenn der Täter aufgrund konkreter
Anhaltspunkte fälschlich davon ausgeht, das Tatobjekt sei von geringem Wert,
bleibt Art. 172ter StGB nach den Regeln über den Sachverhaltsirrtum
anwendbar (BSK, a.a.O., Art. 172ter StGB N 38). Art. 172ter
StGB kann Anwendung finden, wenn der Täter – z.B. aus einer Wohnung – nur einen
bestimmten Gegenstand von geringem Wert entwenden will (BSK, a.a.O., Art. 172ter
StGB N 40). Die Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine
Gedanken darüber macht, wie gross der Vermögenswert ist. Immerhin wird man bei
Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als CHF 300.00 wert sind, in
Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abstellen müssen, dass sein Vorsatz
sich nicht auf einen höheren Wert richtete (BSK, a.a.O. Art. 172ter
StGB N 42).
4.3
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist bei Taschen- und Einbruchdiebstählen i.d.R. ohne konkrete
Gegenindizien davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wolle
und deshalb einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf nehme (6B_158/2018
E.2.2).
Diese Rechtsprechung kann nicht auf den
vorliegenden Fall angewendet werden, weil der Beschuldigte nicht eine «black
box» mit unbekanntem Inhalt (Portemonnaie) entwenden wollte, sondern zwei
konkrete Gegenstände in Form von zwei original verpackten Motorsägen. Es muss
dem Beschuldigten deshalb bewiesen werden, dass er zumindest in Kauf nahm, dass
diese zwei Gegenstände zusammen einen Wert von mehr als CHF 300.00 aufwiesen.
4.4
Motorsägen gehören nicht zu den
Gegenständen, die im Alltag einen verbreiteten Gebrauch finden. Förster und
Gärtner arbeiten regelmässig von Berufs wegen mit solchen Geräten; der private
Gebrauch von Motorsägen dürfte schwergewichtig Menschen betreffen, die Besitzer
eines Eigenheims sind und deshalb Gartenarbeit verrichten oder in ihrer
Freizeit als Hobbyhandwerker tätig sind. Abgesehen davon ist man aber im Alltag
kaum je mit Motorsägen konfrontiert und hat entsprechend wenig bzw. keine
Kenntnisse über solche Geräte. Diese mangelnden Kenntnisse betreffen sowohl die
verschiedenen auf dem Markt erhältlichen Modelle als auch die unterschiedlich
möglichen Funktionsweisen und vor allem auch die Preise der einzelnen Modelle.
Es ergibt sich aus den Akten kein
Hinweis darauf, dass der Beschuldigte schon jemals mit Motorsägen konfrontiert
gewesen wäre und diesbezüglich Kenntnisse hat, welche die Kenntnisse des
Durchschnittskonsumenten übersteigen. Es kann ihm deshalb kein Wissen über die
Preise der Motorsägen, die er entwenden wollte, angerechnet werden. Der
Beschuldigte führte aus, dass er nicht genau geschaut habe (AS 28), er habe
nicht gesehen, was sie kosten (AS 39), es sei dunkel gewesen, er habe noch nie
eine Motorsäge gekauft (S-L 124). Aus diesen Aussagen kann nur der Schluss
gezogen werden, dass dem Beschuldigten der Preis der beiden Motorsägen egal war
bzw. er sich diesbezüglich keine Gedanken machte. Es ist nicht glaubhaft, wenn
er ausführte, er sei davon ausgegangen, sie würden je nur ca. CHF 80.00 bis CHF
100.00
kosten. Er hatte keinerlei Grund für diese Annahme. Der Vorsatz des
Beschuldigten bezog sich offensichtlich nicht auf einen Vermögenswert von
weniger als CHF 300.00, den er entwenden wollte. Dafür spricht auch der
Umstand, dass der Beschuldigte zwei Motorsägen behändigte. Diese nahmen ein
gewisses Volumen ein und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass er das Gelände auch über den Zaun wieder
verlassen musste, soviel als möglich mitnehmen wollte, und dies unabhängig vom
Wert.
4.5
Der Beschuldigte hat deshalb in Kauf
genommen, einen Vermögenswert von mehr als CHF 300.00 zu entwenden. Der
Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Unter diesen Umständen besteht für
die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 172ter StGB
kein Raum, der Beschuldigte hat sich des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139
Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
B. Hausfriedensbruch
1.
Wer gegen den Willen des Berechtigten
in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder
in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder
Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.
186.
StGB).
2.
In objektiver Hinsicht ist der
Tatbestand unbestritten: Der Beschuldigte kletterte über die Umzäunung des
Geländes und gelangte so in den äusseren Gartenbereich des Verkaufsgeschäftes.
Das Tor zum Gartenbereich war nach Ladenschluss abgeschlossen, das Gelände für
die Öffentlichkeit somit nicht begehbar. Dies war für den Beschuldigten denn
auch ohne weiteres erkennbar. Mit dem Übersteigen des Gartenzaunes hat er mit
Wissen und Willen und damit auch subjektiv das Hausrecht der C.___ AG verletzt.
3.
Der Beschuldigte bestreitet das
Vorliegen eines gültigen Strafantrages.
3.1
Verletzte ist vorliegend die C.___
AG, welche auf dem umfriedeten Gelände ein Verkaufsgeschäft betreibt und damit
Inhaberin des Hausrechts ist.
3.2
Bei einer juristischen Person
richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation. Die
jeweiligen Kompetenzen ergeben sich zunächst aus dem Handelsregister. Zulässig
ist die Antragstellung aber auch durch eine Person, die (ohne im
Handelsregister eingetragen zu sein) ausdrücklich oder stillschweigend damit
beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu
wahren. Vorausgesetzt ist, dass der Antrag dem Willen der Gesellschaftsorgane
nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (Riedo in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Art. 186 StGB N 81 f.). Im Entscheid
6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 bejahte das Bundesgericht die
Antragsberechtigung einer Geschäftsführerin eines Nachtclubs, die nicht im
Handelsregister eingetragen war, da sie in ihrer Funktion allgemein mit der
Wahrung des Hausrechts des Nachtclubs betraut war (E. 3.5).
3.3
Im vorliegenden Fall datiert der
Strafantrag der C.___ AG vom 13. März 2018 (AS 14). Der Strafantrag ist
unterzeichnet von D.___, der gemäss Strafanzeige die Funktion des Filialleiters
hat (AS 10). D.___ teilte der Staatsanwaltschaft am 16. April 2018 auch mit,
dass die C.___ AG auf die Ausübung von Parteirechten im Straf- und Zivilpunkt
verzichte (AS 79).
3.4
D.___ hat bei der C.___ AG keine
Organstellung (vgl. Auszug Handelsregister, S-L 134 ff.). In seiner Funktion
als Filialleiter des Verkaufsgeschäfts in [...] ist er aber von Seiten seiner
Arbeitgeberin damit betraut, deren Interessen zu wahren. Er war deshalb
berechtigt, für die C.___ AG als Inhaberin des Hausrechts und damit Verletzte
Strafantrag wegen Hausfriedensbruch zu stellen. Es liegt deshalb ein gültiger
Strafantrag vor.
Der Verteidiger des Beschuldigten wies
im Plädoyer vor Obergericht auf die E-Mail vom 16. Mai 2018 von F.___ hin (AS
139). Dort stehe, es sei kein Strafantrag gestellt worden. In der Aktennotiz
der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2018 stehe, dass Rechtsanwalt F.___ mandatiert
gewesen sei von der C.___ AG (AS 128). Es liege somit kein gültiger Strafantrag
vor.
Dem ist entgegenzuhalten, dass in der
E-Mail vom 16. Mai 2018 F.___ zwar mitteilte, bis heute habe seine Klientschaft
seines Wissens weder einen Strafantrag noch eine Strafanzeige eingereicht. Er
war aber bis dahin in diesen Fall nie involviert. Aus der Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2018 geht hervor, dass auf telefonische Anfrage
D.___ als Filialleiter vom C.___ […] bestätigte, Rechtsanwalt Jordi habe auch
ihn ersucht, den am 13. März 2018 gegen A.___ gestellten Strafantrag
zurückzuziehen. Er habe das aber nicht gemacht, sondern ihn an die
Geschäftsleitung von C.___ Schweiz, Herrn E.___, verwiesen. Auf telefonische
Anfrage teilte dann Herr E.___ am 14. Juli 2018 mit, auch er habe den Antrag
nicht zurückgezogen. Sie hätten in dieser Sache dann Rechtsanwalt F.___ mandatiert.
Dieser hätte mit dem Verteidiger die Bedingungen für einen Rückzug aushandeln
sollen, konkret die Begleichung sämtlicher Auslagen des C.___ in dieser Sache.
Nachdem die Kosten von A.___ aber nicht ersetzt worden seien, sei der
Strafantrag auch nicht zurückgezogen worden. Es bleibt damit dabei, dass ein
gültiger Strafantrag gestellt und dieser auch nicht zurückgezogen wurde.
4.
Der Tatbestand von Art. 186 StGB ist
objektiv und subjektiv erfüllt.
C. Übertretung BetmG
Der Schuldspruch gestützt auf Art. 19a
Ziff. 1 BetmG ist rechtskräftig.
III. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen
in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren
und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von
einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist
in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die
(hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136
IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014 E.
4.2
). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu
verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende
Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE
136.
IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen
auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe
unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).
Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die
gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015
E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche
Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche
Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich
überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der
Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;
Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N 362; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei
der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch
nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136
IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die
Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu
prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Schwerste Tat ist der versuchte
Diebstahl mit dem Strafrahmen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Angesichts des strafrechtlich erheblich belasteten Vorlebens des Beschuldigten
(vgl. Ziff. 2.4 hiernach) kommt die Ausfällung einer Geldstrafe nicht in Frage.
2.2
Tatkomponenten
Bezüglich dem Ausmass des verschuldeten
Erfolges ist festzustellen, dass es sich um eine versuchte Tatbegehung handelt und
somit kein deliktischer Erfolg eingetreten ist. Der Erfolg lag aber nahe, waren
die Motorsägen doch schon bereit gemacht worden zum Abtransport. Bei einem
deliktischen Wert von CHF 598.00 bewegt sich der Diebstahl in der Nähe zur
Geringfügigkeit. Bei der Art und Weise der Herbeiführung des deliktischen
Erfolges kann keine grosse Planung bei der Ausführung erkannt werden, sondern
eher ein spontaner Entschluss. Der Beschuldigte hat den Diebstahl mit direktem
Vorsatz angestrebt. Zur subjektiven Tatschwere gehört vor allem die Intensität
des verbrecherischen Willens. Dieser verbrecherische Wille ist als gering
einzuschätzen. Der Beschuldigte kletterte über die Umzäunung und behändigte ab
einem Regal die zwei verpackten Motorsägen. Er musste zu diesem Zweck nicht in
das Innere des Verkaufsgeschäfts eindringen, weil sich die Regale im
Aussenbereich befanden. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden
auszugehen.
Die Einsatzstrafe für das vollendete
Delikt wäre auf sechs Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Da es beim Versuch blieb, ist eine Strafreduktion
wegen versuchter Tatbegehung um einen Drittel vorzunehmen. Damit ergibt sich eine
Freiheitsstrafe von vier Monaten.
Für den Hausfriedensbruch ist in
Berücksichtigung der Asperation eine Straferhöhung um einen halben Monat
vorzunehmen, was eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Monate ergibt.
2.3
Täterkomponenten
2.3.1
Gemäss Amtsbericht des
Migrationsamtes des Kantons Solothurn (AS 123 ff.) reiste der am [...] geborene
Beschuldigte am 9. September 1994, also im Alter von 9 Jahren, zusammen mit
zwei Geschwistern und der Mutter in die Schweiz ein. Der Vater lebte zu diesem
Zeitpunkt bereits in der Schweiz. Der Beschuldigte lebte in der Folge in den
Kantonen Bern und Solothurn und ist seit dem 9. Juni 2005 im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Solothurn.
Der Beschuldigte konsumierte ab 2007
Heroin und ab 2008 Kokain. Er trat deshalb im Jahr 2009 freiwillig eine
stationäre Suchttherapie in der Stiftung [...] in [...] an, die er allerdings
im gleichen Jahr wieder abbrach. In den Jahren 2011/2012 absolvierte der
Beschuldigte ein zweites Mal eine stationäre Therapie im Kanton Luzern.
Offensichtlich hat der Beschuldigte die Suchtproblematik bis heute nicht
erfolgreich bekämpfen können, trat er doch im Dezember 2018 ein weiteres Mal
einen stationären Aufenthalt in der Stiftung [...] in [...] an. Die Drogensucht
ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte bezog zwischen 2009 und
2014.
Sozialhilfe von total CHF 300'057.10. Diese hohe Summe dürfte mit den
beiden stationären Aufenthalten in einer Suchttherapie zusammenhängen. Bis ins
Jahr 2014 waren gemäss Amtsbericht zudem Verlustscheine über einen Totalbetrag
von CHF 107'143.45 ausgestellt worden.
Der Beschuldigte hat eine Lehre als
Maler abgeschlossen (S-L 123)
2.3.2
Der Beschuldigte ist mehrfach
vorbestraft (AS 85 ff.):
-
7.3.2011
Regionale Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland (AS 107)
Widerhandlung gegen das SVG und BetmG
Geldstrafe 40 Tagessätze zu je CHF 80.00
Busse CHF 1'000.00
-
4.3.2013
Regionale
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (AS 109)
Betrug, Urkundenfälschung
Freiheitsstrafe 30 Tage
-
3.10.2013
Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 89)
Diebstahl, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbuch, BetmG, Personenbeförderungsgesetz
Freiheitsstrafe 3 Monate
Busse CHF 500.00
-
16.1.2014
Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 93)
Versuchter Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung,
versuchter Hausfriedensbruch, Personenbeförderungsgesetz
Freiheitsstrafe 2 Monate
Busse CHF 100.00
-
6.8.2014
Regionale
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (AS 114)
Sachbeschädigung
Freiheitsstrafe 14 Tage
-
8.8.2016
Staatsanwaltschaft
Solothurn (AS 95)
Diebstahl, BetmG
Freiheitsstrafe 4 Monate
Busse CHF 200.00
-
13.1.2017
Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 97)
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch,
SVG, versuchter und vollendeter Diebstahl, BetmG, Personenbeförderungsgesetz
Freiheitsstrafe 6 Monate
Busse CHF 600.00
-
20.11.2017
Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 101)
Geringfügiger Diebstahl,
Hausfriedensbruch
Freiheitsstrafe 10 Tage
Busse CHF 600.00
-
16.1.2018
Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 103)
Diebstahl, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch
Freiheitsstrafe 50 Tage
Die Staatsanwaltschaft sah in diesem
Entscheid zufolge des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalles von
der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung ab.
2.3.3
A.___ ist ledig, kinderlos und
grundsätzlich an der Wohnadresse seiner Eltern in [...] angemeldet. Gemäss den
Aussagen an der heutigen Hauptverhandlung habe er zur ebenfalls dort lebenden
Schwester eine sehr gute Beziehung. Sein Bruder wohne jetzt mit seiner Familie
in [...]. Er habe noch eine Tante in [...] und sieben Cousins in Deutschland.
Zum Grossvater im Kosovo habe er nur telefonischen Kontakt, dieser sei schon 87
Jahre alt. Seit 12 bis 13 Jahren sei er nie mehr im Kosovo gewesen. Früher seien
sie in der Schulzeit noch nach Albanien / Kosovo ans Meer gefahren.
Seit dem 3. Dezember 2018 befindet sich
der Beschuldigte in der Stiftung [...] in [...]. Der Bericht über den Verlauf
der stationären Massnahme in der Stiftung [...] vom 6. März 2019 ist überwiegend
positiv. A.___ zeige eine sehr hohe Bereitschaft für die Sozialtherapie. Es sei
ihm bewusst, dass er sich keine weiteren Delikte erlauben könne. Er möchte
seine Vergangenheit hinter sich lassen. Das längerfristige Hauptziel der
Therapie sei für ihn, wieder selbstständig arbeiten und wohnen und sein Leben
substanzfrei gestalten zu können. Im Vergleich zu anderen Klientinnen und
Klienten sei der Therapieverlauf von A.___ bisher als vorbildlich einzustufen.
Im Umgang mit seinen Mitmenschen sei A.___ freundlich und angenehm. Er habe
eine humorvolle Art. Kritische Rückmeldungen nehme er ruhig an und versuche,
auf diese einzugehen. Seine Selbsteinschätzung decke sich nicht immer mit der
Fremdeinschätzung. So tendiere A.___ eher dazu, sich in seinen Fähigkeiten und
Bewältigungsstrategien für bestimmte Situationen zu überschätzen. Der Umgang
mit Geld gestalte sich für ihn beispielsweise noch als schwierig. Auch seien
seine Frustrationstoleranz und seine Geduld nicht besonders ausgeprägt. Im
bisherigen Verlauf der Therapie würden sich aber durchaus schon Fortschritte
zeigen. Bei der Arbeit zeige er eine bemerkenswert hohe Motivation und er werde
von den Verantwortlichen der Baubetriebe als vielseitig einsetzbarer
Mitarbeiter sehr geschätzt. Er erledige gerne körperlich belastende Aufträge
und möge die Arbeit auf der Baustelle als Tagesstruktur. Zur beruflichen
Integration von A.___ gebe es bisher keine Mängel zu beanstanden. Im
Therapiealltag falle A.___ durch seine hohe Hilfsbereitschaft gegenüber der
Gruppe auf. Er erledige die ihm aufgetragenen Aufgaben im Haushalt jeweils
zuverlässig und unterstütze auch andere bei deren Arbeiten.
2.3.4
Auch wenn der Bericht der Stiftung
[...] überwiegend positiv ausfällt, wirkt sich das strafrechtlich massiv
belastete Vorleben des Beschuldigten insgesamt in einem erheblichen Ausmass
straferhöhend aus. Ebenfalls straferhöhend ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass der Beschuldigte am 16. Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen
verurteilt und nur zwei Monate später wieder straffällig wurde. Die Einsatzstrafe
ist zufolge der Täterkomponenten auf 6 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.4
Zu Folge der erheblichen strafrechtlichen
Vorbelastung, der unverändert bestehenden Suchtproblematik und den wenig
stabilen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten muss
das Bestehen einer schlechten Prognose bejaht werden. Die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges fällt deshalb ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB).
A.___ sind insgesamt 195 Tage
Sicherheitshaft und Ersatzmassnahmen an Stelle der Sicherheitshaft an die
Freiheitsstrafe anzurechnen (22. Mai bis 3. Dezember 2018). Es wird
festgestellt, dass A.___ die Freiheitsstrafe somit bereits verbüsst hat. Aus
diesem Grund erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 60
StGB zum Vorneherein als unverhältnismässig.
2.5
Für die Übertretung des BetmG ist
die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage
Freiheitsstrafe, zu bestätigen.
IV. Landesverweisung
1.1
Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das
Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu
verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend
aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten
Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der Diebstahl in
Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1 StGB gemäss
BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst. Die Dauer
der Landesverweisung beträgt mindestens
fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer
liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im
richterlichen Ermessen.
Ausländer sind alle Personen, die im
Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den
ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,
ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe
verurteilt wird.
1.2
Auf den ersten Blick sind die
Voraussetzungen einer Katalogtat im vorliegenden Fall erfüllt: So sieht Art.
66a lit. d StGB vor, dass das Gericht den Ausländer, der wegen «Diebstahl (Art.
139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186)» verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz verweisen
muss.
Wenn die Entstehungsgeschichte dieses
Artikels berücksichtigt wird, erscheint es aber nicht so klar. Denn in der
dieser Gesetzesbestimmung zugrunde liegenden Bestimmung in der Bundesverfassung
ist Folgendes aufgeführt: Sie (die Ausländerinnen und Ausländer) verlieren
unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie
alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines
vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen
schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen
Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig
verurteilt worden sind oder missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder
der Sozialhilfe bezogen haben (Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV, SR
101). Es ist somit vom «Einbruchsdelikt» die Rede.
Der Begriff «Einbruchsdelikt» nach Art.
121.
Abs. 3 BV hat keinen strafrechtlich vorbestimmten Inhalt. Nach allgemeinem
Verständnis ist darunter folgender Sachverhalt zu verstehen: um einen Diebstahl
zu begehen, dringt der Täter in ein Haus, eine Wohnung oder einen Geschäftsraum
ein, der fremdem Hausrecht untersteht. Dementsprechend wird das Einbruchsdelikt
als Verbindung von Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Diebstahl (Art. 139
BGB) definiert. Anlässlich der Vernehmlassung wurde vereinzelt eine andere Definition
für treffender gehalten, welche kumulativ oder alternativ zum Diebstahl eine
Sachbeschädigung (Art. 144 BGB) verlangt. In der Regel wird beim Eindringen in
einen Raum unter fremdem Hausrecht auch eine Sachbeschädigung begangen.
Aufgrund immer ausgefeilteren Technologien ist dies jedoch nicht zwingend. Für
ein Einbruchsdelikt nach einem Diebstahl(sversuch) und einem Hausfriedensbruch
auch eine Sachbeschädigung vorauszusetzen, scheint somit stossend, da diesfalls
derjenige Täter bessergestellt würde, dem modernere Einbruchsinstrumente zur
Verfügung stehen. Die hier vorgeschlagene Definition erfasst auch den
sogenannten «Einschleichdiebstahl», bei dem der Täter sich in einen fremden
Raum einschleicht, ohne dass Schlösser, Türen, Fenster oder Ähnliches zerstört
werden (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes
[Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller
Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., 6022).
Im vorliegenden Fall hat der
Beschuldigte keine Sachbeschädigung, sondern einen Einschleichdiebstahlsversuch
ohne Beschädigung einer Sache begangen. Dieser Einschleichdiebstahlsversuch
(Diebstahlsversuch in Verbindung mit Hausfriedensbruch ohne Sachbeschädigung)
ist somit gemäss Gesetzestext und Botschaft als Katalogtat für eine
obligatorische Landesverweisung aufzufassen. Der Beschuldigte wäre somit aus
der Schweiz zu verweisen, wenn kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB
vorliegt.
1.3
Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.
2.
StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn
diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde
(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Prüfung der Härtefallklausel
hat das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz
geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen
(vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat
haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer
Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises
Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der
beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt. Im Falle
der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist sodann in einem zweiten
Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die
privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.
Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines
schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die
vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse
impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich
hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so findet die Landesverweisung
keine Anwendung.
2.
Der Beschuldigte lebt seit seinem 9.
Altersjahr in der Schweiz. Er ist 1994, zur Zeit des Balkankrieges, mit seiner
Mutter und zwei Geschwistern in die Schweiz gereist und hat hier in der Folge
die Schulen besucht. Der Beschuldigte hat sodann eine Lehre als Maler
erfolgreich abgeschlossen. Soweit ersichtlich, hat der Beschuldigte in
beruflicher Hinsicht in der Schweiz zu Folge des einsetzenden Drogenkonsums und
der auftretenden Suchtproblematik nie richtig Fuss fassen können. Heute gab der
Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht lange gearbeitet habe. Er sei bei
einem Unternehmen ca. 2 ½ Jahre fest angestellt gewesen. Er habe auch temporär
gearbeitet. Schon mit 19 oder 20 Jahren sei er in die Drogenprobleme gekommen.
Nach und nach habe er dann aufgehört zu arbeiten.
In persönlicher Hinsicht bewegte er sich
vor allem im Kreis seiner Familie (Eltern und Geschwister), so dass auch
diesbezüglich nicht von einer eigentlichen Integration gesprochen werden kann.
Der Beschuldigte pflegt aber andererseits in seiner Heimat Kosovo auch keine
Kontakte, mit Ausnahme des 87-jährigen Grossvaters, mit dem er bloss telefonischen
Kontakt hat. Angesichts seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und der
grösstenteils fehlenden sozialen Beziehungen in der Heimat, der
Suchtproblematik des Beschuldigten sowie der wirtschaftlichen Situation im
Kosovo wäre eine dortige Integration sehr schwierig, auch da er nach seinen
Angaben sprachliche Probleme hat. Eine Landesverweisung würde für ihn –
insbesondere auch im Vergleich mit dem Tatverschulden – deshalb einen Härtefall
darstellen, welcher i.S. von Art. 66a Abs. 2 StGB als schwerer persönlicher
Härtefall für den Beschuldigten zu qualifizieren ist. So gab der Beschuldigte
denn auch auf die Frage, was es für ihn bedeuten würde, wieder in den Kosovo
zurückkehren zu müssen, an, dies wäre die Hölle, wie ein Schlag ins Gesicht. Er
habe dort niemanden und könne dort auch nicht Fuss fassen. Er sehe ein, dass
gewisse Leute ausgeschafft werden müssten. Bei ihm selber würde er das nicht so
sehen. Er habe es jetzt langsam verstanden. Er mache auch etwas dafür. Er sei
zuversichtlich, dass er die ihm gegebene Chance nützen könne. Er sei jetzt
drogenfrei und nehme auch kein Methadon. Dies schon seit 4-5 Monaten.
3.
Zufolge Vorliegens eines Härtefalls
ist eine Güterabwägung zwischen den betroffenen privaten Interessen des
Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen
an einer Landesverweisung des Beschuldigten vorzunehmen.
3.1
Bei den privaten Interessen kann auf
die Ausführungen zum Härtefall (Ziff. 2 hiervor) verwiesen werden. Der
Beschuldigte lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz, ist hier aufgewachsen und
hat die Schulen besucht sowie eine Lehre absolviert. Er wurde hier also auch
sozialisiert, dies im Unterschied zu dem von der Staatsanwaltschaft zitierten
Entscheid eines Portugiesen, der erst als Erwachsener in die Schweiz kam (Entscheid
des Bundesgerichts 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018). Seine ganze Familie lebt
ebenfalls hier, im Kosovo hat er mit Ausnahme des 87-jährigen Grossvaters weder
Verwandte noch Bekannte. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass die wirtschaftliche
Situation im Kosovo prekär ist und es deshalb für den Beschuldigten sehr
schwierig sein dürfte, sich dort wirtschaftlich eine Existenz aufbauen zu
können und von der Drogensucht wegzukommen. Er hat deshalb ein erhebliches
Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können.
3.2
Der Beschuldigte musste vom
Migrationsamt bereits zweimal verwarnt werden und hat trotz verbüsster
Freiheitsstrafen weiter delinquiert. Der Beschuldigte musste immer wieder von
der Sozialhilfe unterstützt werden und hat zahlreiche Vorstrafen. So weist das
Strafregister seit dem Jahr 2011 neun Einträge aus. All diese Umstände sprechen
für ein öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten.
Es muss aber auch berücksichtigt werden,
dass die mit der Delinquenz des Beschuldigten verbundene Gefährdung der
öffentlichen Ordnung eher als gering einzustufen ist. Es handelt sich dabei um
die typische Delinquenz eines Drogenabhängigen (Vermögensdelikte,
Widerhandlungen gegen das BetmG, Personenförderungsgesetz etc.). Für die
betroffenen Geschädigten stellen Delikte dieser Art selbstredend ein grosses
Ärgernis dar, der Beschuldigte hat jedoch nie ein Delikt gegen Leib und Leben
oder andere erhebliche Straftaten wie Delikte gegen die Willensfreiheit,
sexuelle Integrität oder gemeingefährliche Startaten begangen. Damit sollen die
vorliegenden Delikte keineswegs bagatellisiert werden, ihr öffentliches
Gefährdungspotenzial ist aber doch deutlich geringer.
3.3
Der Beschuldigte scheiterte im
Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens sowohl in der Klinik [...] als auch in
der [...] bei einem erneuten Versuch, drogenabstinent zu leben. In beiden
Institutionen musste er wegen Rückfällen weggewiesen werden. Am 3. Dezember
2018.
trat er nach erteilter Kostengutsprache der Einwohnergemeinde […] in die
Sozialtherapie [...] in [...] ein, um sich in einem stationären Rahmen mit
seiner Suchtproblematik auseinanderzusetzen.
Gemäss Verlaufsbericht vom 6. März 2019
besteht beim Beschuldigten eine hohe Bereitschaft für die Sozialtherapie. Der
bisherige Therapieverlauf wird als vorbildlich eingestuft. Der Beschuldigte
zeige bei der Arbeit eine hohe Motivation und im Therapiealltag gegenüber der
Gruppe eine hohe Hilfsbereitschaft. Von Seiten der Therapieleitung wird zudem
die enge Beziehung zur Familie erwähnt.
3.4
Der Weg zu einem drogenfreien Leben
setzt beim Beschuldigten noch monate- bzw. jahrelange Therapiearbeit voraus und
erweist sich erfahrungsgemäss als steinig und schwierig. Angesichts des
äusserst positiven Verlaufsberichts der Institution [...] kann aber
festgestellt werden, dass dieser Weg aktuellermassen erfolgsversprechend
verläuft. Wenn es dem Beschuldigten gelingt, drogenfrei zu leben, wird er auch
deliktsfrei leben können, weil seine Delinquenz, wie erwähnt, eng mit der
bestehenden Drogenproblematik zusammenhängt. Die Therapie läuft nun seit knapp
4.
Monaten gut. Obwohl noch nicht von einer stabilen Situation gesprochen werden
kann, ist sie heute besser als am 16. Januar 2018, als auch die
Staatsanwaltschaft bei einer prima vista schwerer wiegenden Tat einen Härtefall
bejaht und von einer Landesverweisung abgesehen hat.
3.5
Unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere angesichts der zwar zahlreichen Delinquenz, welche
jedoch nie eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellte, des
engen Zusammenhangs zwischen Delinquenz und Suchtproblematik, des krassen
Missverhältnisses zwischen Verschulden und persönlicher Auswirkung einer
Landesverweisung für den Beschuldigten, der markant schlechteren
Resozialisierungschancen im Kosovo als in der Schweiz und der gegenwärtig positiv
verlaufenden Sozialtherapie sind die öffentlichen Interessen an einer
Landesverweisung als geringer einzustufen als die privaten Interessen des
Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Von einer Landesverweisung ist
deshalb abzusehen.
3.6
Der Beschuldigte ist allerdings mit
aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass eine erneute Verübung einer
Katalogtat gemäss Art. 66a StGB eine neue Prüfung der privaten und öffentlichen
Interessen an einer Landesverweisung nach sich ziehen wird und die entsprechende
Güterabwägung anders ausfallen kann als im heutigen Zeitpunkt.
V. Kosten
1.
Da es bei den Schuldsprüchen bleibt,
hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer
Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'555.00, zu bezahlen.
2.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'571.30 (Honorar CHF 6'270.00, Auslagen CHF
760.00
und MwSt CHF 541.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 1'874.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
3.
Die Schuldsprüche wurden im
Berufungsverfahren bestätigt. Hingegen ist die Berufung bezüglich der
Landesverweisung – und damit in einem wesentlichen Punkt – erfolgreich. Deshalb
hat der Beschuldigte nur die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zu
bezahlen. Diese betragen mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 total mit
Auslagen CHF 3'150.00. Somit hat A.___ CHF 1'575.00 zu bezahlen. Zusammen mit
den erstinstanzlichen Prozesskosten ergibt dies insgesamt Verfahrenskosten in
der Höhe von CHF 3'130.00, die der Beschuldigte zu bezahlen hat. Die restlichen
Kosten trägt der Staat.
4.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird für das obergerichtliche
Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote festgesetzt. Zu den geltend
gemachten 34 Stunden und 10 Minuten kommen noch 2 Stunden und 50 Minuten für
die Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbearbeitung hinzu, weshalb 37
Stunden zu entschädigen sind. Die Entschädigung ist somit auf CHF 7'503.25
(Honorar CHF 6'660.00, Auslagen CHF 306.80 und MwSt CHF 536.45) festzusetzen
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates für die Hälfte dieses Betrages während
10.
Jahren, somit CHF 3'751.60, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 996.20 (Hälfte der Differenz zu vollem Honorar),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d, Art. 66a Abs. 2, Art.
69, Art. 106, Art. 139 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB;
Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff.,
Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO
erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. August 2018
ist das Strafverfahren gegen A.___ wegen geringfügigen Diebstahls sowie
Hausfriedensbruchs, beides angeblich begangen am 1. Februar 2018, zufolge
Rückzugs des Strafantrags eingestellt (AS Ziff. 2).
2.
Es wird festgestellt, dass sich A.___
gemäss diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. August 2018 der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 24. Mai 2017
bis 13. März 2018, schuldig gemacht hat.
3.
A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig
gemacht:
-
des versuchten
Diebstahls, begangen am 13. März 2018;
-
des
Hausfriedensbruchs, begangen am 13. März 2018.
4.
A.___ wird verurteilt zu:
-
6.
½ Monaten
Freiheitsstrafe;
-
einer Busse von CHF
300.
, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
5.
A.___ sind insgesamt 195 Tage
Sicherheitshaft und Ersatzmassnahmen an Stelle der Sicherheitshaft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
Es
wird festgestellt, dass A.___ die Freiheitsstrafe bereits verbüsst hat.
6.
Von einer Landesverweisung wird
abgesehen.
7.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. August 2018
werden die sichergestellten 0.2 Gramm Kokaingemisch eingezogen und sind, soweit
noch nicht geschehen, durch die Polizei nach Rechtskraft des Urteils zu
vernichten.
8.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 7'571.30 (Honorar CHF 6'270.00, Auslagen CHF 760.00
und MwSt CHF 541.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 1'874.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 7'503.25 (Honorar CHF 6'660.00, Auslagen
CHF 306.80 und MwSt CHF 536.45) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates für die Hälfte dieses Betrages während 10 Jahren, somit CHF
3'751.60, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 996.20 (Hälfte der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total
CHF 1'555.00, sind durch A.___ zu bezahlen.
11.
Von den Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total mit Auslagen CHF
3'150.00, hat A.___ die Hälfte, somit CHF 1'575.00 zu bezahlen.
A.___
hat somit insgesamt Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'130.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Haussener