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Entscheid

STBER.2018.78

versuchter Diebstahl, geringfügiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das BetmG

21. März 2019Deutsch43 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 13. März 2018 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gestützt auf eine Strafanzeige der Stadtpolizei Solothurn

(AS 4) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs

und geringfügigen Diebstahls (Diebstahl einer Jacke im […], AS 47).

Ebenfalls am 13. März 2018, 23:01 Uhr,

ging bei der Polizei Kanton Solothurn von einem Mitarbeiter der Securitas die

Meldung ein, dass jemand beim C.___ in […] einbrechen wolle (AS 11).

2. Die ausgerückten Patrouillen der

Polizei konnten in der Folge den Beschuldigten anhalten und festnehmen. In den

Effekten des Beschuldigten wurden 0,2 g Kokain sichergestellt (AS 12). Im

äusseren unüberdachten Bereich des C.___, in unmittelbarer Nähe des Rolltores,

stellte die Polizei zwei Kettensägen fest, die in Originalverpackung hinter

mehreren Grüncontainern am Boden lagen (AS 16; Fotos AS 17).

3. Am 14. März 2018 erfolgte eine

Ausdehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft wegen versuchten Diebstahls und

Hausfriedensbruchs (AS 48). Mit gleichem Datum wurde dem Beschuldigten ein

amtlicher Verteidiger bestellt (AS 66).

4. Der Beschuldigte trat nach seiner

Anhaltung am 13. März 2018 den Vollzug von diversen offenen Freiheitsstrafen

bzw. Ersatzfreiheitsstrafen an; der Vollzug endete am 22. Mai 2018 (AS 62 f.).

5. Die Anklageschrift datiert vom 15.

Mai 2018 (AS 1 ff.).

Mit gleichem Datum stellte der

Staatsanwalt beim Haftgericht Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft für die

Dauer von 6 Monaten (S-L 79 ff.). Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 ordnete das

Haftgericht für die Dauer von drei Monaten Sicherheitshaft an (S-L 95 ff.).

6. Am 13. August 2018 fällte der

Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 104 ff.):

1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen

geringfügigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs, beides angeblich begangen am

1. Februar 2018, ist zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt (AS Ziff.

2).

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des versuchten

Diebstahls, begangen am 13. März 2018;

-

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 13. März 2018;

-

der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 24. Mai 2017

bis 13. März 2018.

3. A.___ wird verurteilt zu:

-

8 Monaten

Freiheitsstrafe;

-

einer Busse von CHF 300.00,

ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

4. A.___ sind insgesamt 83 Tage

Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. A.___ ist zur Sicherung des weiteren

Strafvollzugs sowie im Hinblick auf das Berufungsverfahren für weitere 3 Monate

in Sicherheitshaft zu belassen.

6. A.___ wird für 5 Jahre des Landes

verwiesen.

7. Die Landesverweisung ist im Schengener

Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

8. Die sichergestellten 0.2 Gramm

Kokaingemisch werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch

die Polizei nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten.

9. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird auf CHF 7'571.30

(Honorar CHF 6'270.00, Auslagen CHF 760.00 und MwSt CHF 541.30)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

1'874.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf

eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

11. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'555.00, sind durch A.___ zu

bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die

Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'255.00

betragen.

7. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten

vom 7. September 2018 wurde der Beschuldigte per 12. September 2018 aus der

Sicherheitshaft entlassen. Im Sinne einer Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 StPO

wurde der Beschuldigte verpflichtet, an diesem Datum in der Klinik [...] einen

stationären Drogenentzug anzutreten und mit der Bewährungshilfe

zusammenzuarbeiten (S-L 37).

8.1 Am 20. August 2018 meldete der

Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (S-L 140).

Gemäss Berufungserklärung vom 22.

Oktober 2018 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 2:

Schuldsprüche wegen versuchtem Diebstahl und Hausfriedensbruch

-

Ziff. 3: Sanktion

-

Ziff. 6:

Landesverweisung

-

Ziff. 7:

Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

-

Ziff. 9: Umfang

Rückforderungsanspruch Staat und Nachforderungsanspruch amtlicher Verteidiger

-

Ziff. 11:

Verfahrenskosten

8.2 Die Staatsanwaltschaft erhob am 26.

Oktober 2018 Anschlussberufung. Diese bezieht sich auf folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 3: Sanktion

-

Ziff. 6: Dauer der

Landesverweisung

8.3 In Rechtskraft erwachsen und nicht

mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1:

Einstellungen

-

Ziff. 2:

Schuldspruch Übertretung BetmG

-

Ziff. 4: Anrechnung

Untersuchungshaft

-

Ziff. 5: Anordnung

Sicherheitshaft

-

Ziff. 8: Einziehung

-

Ziff. 9:

Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend

9. Am 26. Oktober 2018 wurde der

Beschuldigte nach Drogenkonsum aus der Klinik [...] entlassen. Mit gleichem

Datum verfügte der Präsident des Berufungsgerichts eine Fortsetzung der am 7.

September 2018 angedrohten Ersatzmassnahmen in der […] bis am 15. Dezember

2018.

10. Da der Beschuldigte am 29. Oktober

2018 auch in der […] erneut Drogen konsumierte und die Klinik den Beschuldigten

deshalb nicht weiter betreuen wollte, wurde am 2. November 2018 eine weitere

Haftverhandlung durchgeführt. Der Präsident des Berufungsgerichts ordnete mit

Wirkung ab dem 31. Oktober 2018 Sicherheitshaft an. Gleichzeitig wurde die

Bewährungshilfe ersucht, in Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten eine

Anschlusslösung (stationäre Drogentherapie) zu erarbeiten.

11. Eine solche Lösung wurde gefunden.

Mit Schreiben vom 23. November 2018 teilte die Bewährungshilfe mit, dass die

Möglichkeit zur Aufnahme in der Stiftung [...] bestehe. Am 29. November 2018 erteilte

die Einwohnergemeinde [...] für eine stationäre Therapie in der genannten

Institution Kostengutsprache.

12. Mit Verfügung vom 30. November 2018

ordnete der Präsident des Berufungsgerichts in der Folge die Entlassung des

Beschuldigten aus der Sicherheitshaft per 3. Dezember 2018 an. Der Beschuldigte

trat an diesem Tag die stationäre Suchttherapie in der Stiftung [...] an.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalte

1.

versuchter Diebstahl

(Art. 139 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186

StGB)

begangen am 13. März 2018,

ca. um 23 Uhr, in [...], Verkaufsgeschäft, zum Nachteil der C.___ AG. Der

Beschuldigte verschaffte sich durch Übersteigen der Umzäunung Zutritt in den

äusseren Gartenbereich des Verkaufsmarktes. Dort behändigte er mit der Absicht,

die Gegenstände zu stehlen zwei Motorsägen der Marke Greenworks (CHF 219.00),

bzw. McCulloch (CHF 379.00) im Gesamtwert von CHF 598.00. Diese deponierte er

in der Folge im Bereich des Eingangstores mit der Absicht, sie beim Verlassen

des Gartenbereichs mitzunehmen. Von der mittlerweile alarmierten Polizei wurde

er schliesslich noch am Tatort festgenommen.

Der Beschuldigte hat mit

seiner Vorgehensweise für ihn erkennbar das Hausrecht der Geschädigten verletzt

und damit mit Wissen und Willen einen Hausfriedensbruch begangen.

2.

Die Aussagen des Beschuldigten

2.1

Anlässlich der ersten polizeilichen

Befragung vom 14. März 2018 (AS 18 ff.) verweigerte der Beschuldigte die

Aussage.

2.2

Anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 28. März 2018 (AS 25 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er

beim C.___ über den Zaun geklettert sei, um zu «bisle». Erst danach sei ihm die

Idee gekommen, Kettensägen mitzunehmen. Dies sei nicht geplant gewesen. Es

handle sich um die beiden Kettensägen auf dem Foto (AS 35). Er habe die zwei

Kettensägen ab dem Regal genommen und hinter den Containern bereitgestellt. Er

habe die Kettensägen verkaufen wollen.

Der Beschuldigte gestand zudem, bei der

Anhaltung Kokain auf sich getragen zu haben. Er konsumiere Kokain und Heroin,

letztmals am Tag der Anhaltung.

2.3

Anlässlich der Einvernahme durch den

Staatsanwalt (AS37 ff.) bestätigte der Beschuldigte, dass er die zwei

Motorsägen habe stehlen wollen. Er habe den Plan erst gefasst, als er schon auf

dem Gelände gewesen sei und dort die Gegenstände gesehen habe. Er habe gedacht,

dass die Kettensägen ca. CHF 80.00 bis 100.00 kosten würden. Er habe das aber

nicht gesehen.

2.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 121 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine früheren

Aussagen: Er habe die zwei Motorsägen entwenden wollen und er habe gedacht,

dass sie je zwischen CHF 80.00 und CHF 100.00 kosten würden. Es sei dunkel

gewesen, er habe noch nie eine Motorsäge gekauft.

2.5

Vor Obergericht gab der Beschuldigte

zur Sache im Wesentlichen zu Protokoll, er habe die zwei Motorsägen gesehen und

gedacht, die seien nicht teuer, bis zu CHF 100.00. Mehr hätte er ohnehin nicht

tragen können.

3.

Rechtliche Subsumtion

A. Versuchter Diebstahl

1.1

Wer sich eine fremde bewegliche

Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,

wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen,

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff.

1.

StGB).

1.2

Richtet sich die Tat nur auf einen

geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag,

mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB).

2.

Es ist unbestritten, dass der

Beschuldigte die Umzäunung des C.___ überstieg, dort aus einem Regal zwei

verpackte Motorsägen behändigte und diese entwenden wollte, um sie in der Folge

zu verkaufen. In objektiver Hinsicht liegt lediglich ein versuchter Diebstahl

vor, weil der Beschuldigte auf dem Gelände des C.___ angehalten werden konnte.

Ein Gewahrsamsbruch bezüglich der beiden Motorsägen ist damit nicht erfolgt.

Erstellt ist, dass die beiden Motorsägen

einen Gesamtwert von CHF 598.00 hatten (AS 10).

3.

In subjektiver Hinsicht ist die

Absicht, die beiden Motorsägen zu entwenden, unbestritten. Entgegen den

Ausführungen des Beschuldigten ist aber davon auszugehen, dass er bereits im

Zeitpunkt des Überkletterns der Umzäunung die Absicht hatte, einen Diebstahl zu

begehen. Seine Aussage, er habe auf dem Verkaufsgelände urinieren wollen und

die Idee zu einem Diebstahl sei erst nachträglich aufgekommen, muss als

Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es ist nicht einzusehen, warum der

Beschuldigte, wenn er tatsächlich nur hätte urinieren wollen, zu diesem Zweck

die Umzäunung des C.___ hätte überwinden sollen. Mit diesem Vorgehen machte er

sich nur verdächtig, einen Einbruchsdiebstahl verüben zu wollen – sein

Verhalten führte ja dann tatsächlich zu einer Alarmierung der Polizei. Der

Beschuldigte drang auf das Gelände des C.___ ein, weil er einen Diebstahl

begehen wollte.

4.

Der Beschuldigte macht geltend, er

sei davon ausgegangen, dass die Motorsägen einen Wert von je CHF 80.00 bis

100.00

aufweisen würden. Er macht damit sinngemäss geltend, seine Tat habe sich

auf einen geringen Vermögenswert i.S. von Art. 172ter StGB

gerichtet.

4.1

Entscheidend für die Anwendung von

Art. 172ter StGB und damit für die Privilegierung ist nicht der

Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters. Bei Fehlvorstellungen des Täters

über den Wert der angeeigneten Sache sind die Vorstellungen des Täters und sein

Tatvorsatz massgebend (Weissenberger in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4.

Auflage, Art. 172ter StGB N 35 f.).

4.2

Wenn der Täter aufgrund konkreter

Anhaltspunkte fälschlich davon ausgeht, das Tatobjekt sei von geringem Wert,

bleibt Art. 172ter StGB nach den Regeln über den Sachverhaltsirrtum

anwendbar (BSK, a.a.O., Art. 172ter StGB N 38). Art. 172ter

StGB kann Anwendung finden, wenn der Täter – z.B. aus einer Wohnung – nur einen

bestimmten Gegenstand von geringem Wert entwenden will (BSK, a.a.O., Art. 172ter

StGB N 40). Die Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine

Gedanken darüber macht, wie gross der Vermögenswert ist. Immerhin wird man bei

Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als CHF 300.00 wert sind, in

Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abstellen müssen, dass sein Vorsatz

sich nicht auf einen höheren Wert richtete (BSK, a.a.O. Art. 172ter

StGB N 42).

4.3

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist bei Taschen- und Einbruchdiebstählen i.d.R. ohne konkrete

Gegenindizien davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wolle

und deshalb einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf nehme (6B_158/2018

E.2.2).

Diese Rechtsprechung kann nicht auf den

vorliegenden Fall angewendet werden, weil der Beschuldigte nicht eine «black

box» mit unbekanntem Inhalt (Portemonnaie) entwenden wollte, sondern zwei

konkrete Gegenstände in Form von zwei original verpackten Motorsägen. Es muss

dem Beschuldigten deshalb bewiesen werden, dass er zumindest in Kauf nahm, dass

diese zwei Gegenstände zusammen einen Wert von mehr als CHF 300.00 aufwiesen.

4.4

Motorsägen gehören nicht zu den

Gegenständen, die im Alltag einen verbreiteten Gebrauch finden. Förster und

Gärtner arbeiten regelmässig von Berufs wegen mit solchen Geräten; der private

Gebrauch von Motorsägen dürfte schwergewichtig Menschen betreffen, die Besitzer

eines Eigenheims sind und deshalb Gartenarbeit verrichten oder in ihrer

Freizeit als Hobbyhandwerker tätig sind. Abgesehen davon ist man aber im Alltag

kaum je mit Motorsägen konfrontiert und hat entsprechend wenig bzw. keine

Kenntnisse über solche Geräte. Diese mangelnden Kenntnisse betreffen sowohl die

verschiedenen auf dem Markt erhältlichen Modelle als auch die unterschiedlich

möglichen Funktionsweisen und vor allem auch die Preise der einzelnen Modelle.

Es ergibt sich aus den Akten kein

Hinweis darauf, dass der Beschuldigte schon jemals mit Motorsägen konfrontiert

gewesen wäre und diesbezüglich Kenntnisse hat, welche die Kenntnisse des

Durchschnittskonsumenten übersteigen. Es kann ihm deshalb kein Wissen über die

Preise der Motorsägen, die er entwenden wollte, angerechnet werden. Der

Beschuldigte führte aus, dass er nicht genau geschaut habe (AS 28), er habe

nicht gesehen, was sie kosten (AS 39), es sei dunkel gewesen, er habe noch nie

eine Motorsäge gekauft (S-L 124). Aus diesen Aussagen kann nur der Schluss

gezogen werden, dass dem Beschuldigten der Preis der beiden Motorsägen egal war

bzw. er sich diesbezüglich keine Gedanken machte. Es ist nicht glaubhaft, wenn

er ausführte, er sei davon ausgegangen, sie würden je nur ca. CHF 80.00 bis CHF

100.00

kosten. Er hatte keinerlei Grund für diese Annahme. Der Vorsatz des

Beschuldigten bezog sich offensichtlich nicht auf einen Vermögenswert von

weniger als CHF 300.00, den er entwenden wollte. Dafür spricht auch der

Umstand, dass der Beschuldigte zwei Motorsägen behändigte. Diese nahmen ein

gewisses Volumen ein und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter

Berücksichtigung des Umstandes, dass er das Gelände auch über den Zaun wieder

verlassen musste, soviel als möglich mitnehmen wollte, und dies unabhängig vom

Wert.

4.5

Der Beschuldigte hat deshalb in Kauf

genommen, einen Vermögenswert von mehr als CHF 300.00 zu entwenden. Der

Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Unter diesen Umständen besteht für

die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 172ter StGB

kein Raum, der Beschuldigte hat sich des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139

Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

B. Hausfriedensbruch

1.

Wer gegen den Willen des Berechtigten

in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder

in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder

Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der

Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.

186.

StGB).

2.

In objektiver Hinsicht ist der

Tatbestand unbestritten: Der Beschuldigte kletterte über die Umzäunung des

Geländes und gelangte so in den äusseren Gartenbereich des Verkaufsgeschäftes.

Das Tor zum Gartenbereich war nach Ladenschluss abgeschlossen, das Gelände für

die Öffentlichkeit somit nicht begehbar. Dies war für den Beschuldigten denn

auch ohne weiteres erkennbar. Mit dem Übersteigen des Gartenzaunes hat er mit

Wissen und Willen und damit auch subjektiv das Hausrecht der C.___ AG verletzt.

3.

Der Beschuldigte bestreitet das

Vorliegen eines gültigen Strafantrages.

3.1

Verletzte ist vorliegend die C.___

AG, welche auf dem umfriedeten Gelände ein Verkaufsgeschäft betreibt und damit

Inhaberin des Hausrechts ist.

3.2

Bei einer juristischen Person

richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation. Die

jeweiligen Kompetenzen ergeben sich zunächst aus dem Handelsregister. Zulässig

ist die Antragstellung aber auch durch eine Person, die (ohne im

Handelsregister eingetragen zu sein) ausdrücklich oder stillschweigend damit

beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu

wahren. Vorausgesetzt ist, dass der Antrag dem Willen der Gesellschaftsorgane

nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (Riedo in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Art. 186 StGB N 81 f.). Im Entscheid

6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 bejahte das Bundesgericht die

Antragsberechtigung einer Geschäftsführerin eines Nachtclubs, die nicht im

Handelsregister eingetragen war, da sie in ihrer Funktion allgemein mit der

Wahrung des Hausrechts des Nachtclubs betraut war (E. 3.5).

3.3

Im vorliegenden Fall datiert der

Strafantrag der C.___ AG vom 13. März 2018 (AS 14). Der Strafantrag ist

unterzeichnet von D.___, der gemäss Strafanzeige die Funktion des Filialleiters

hat (AS 10). D.___ teilte der Staatsanwaltschaft am 16. April 2018 auch mit,

dass die C.___ AG auf die Ausübung von Parteirechten im Straf- und Zivilpunkt

verzichte (AS 79).

3.4

D.___ hat bei der C.___ AG keine

Organstellung (vgl. Auszug Handelsregister, S-L 134 ff.). In seiner Funktion

als Filialleiter des Verkaufsgeschäfts in [...] ist er aber von Seiten seiner

Arbeitgeberin damit betraut, deren Interessen zu wahren. Er war deshalb

berechtigt, für die C.___ AG als Inhaberin des Hausrechts und damit Verletzte

Strafantrag wegen Hausfriedensbruch zu stellen. Es liegt deshalb ein gültiger

Strafantrag vor.

Der Verteidiger des Beschuldigten wies

im Plädoyer vor Obergericht auf die E-Mail vom 16. Mai 2018 von F.___ hin (AS

139). Dort stehe, es sei kein Strafantrag gestellt worden. In der Aktennotiz

der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2018 stehe, dass Rechtsanwalt F.___ mandatiert

gewesen sei von der C.___ AG (AS 128). Es liege somit kein gültiger Strafantrag

vor.

Dem ist entgegenzuhalten, dass in der

E-Mail vom 16. Mai 2018 F.___ zwar mitteilte, bis heute habe seine Klientschaft

seines Wissens weder einen Strafantrag noch eine Strafanzeige eingereicht. Er

war aber bis dahin in diesen Fall nie involviert. Aus der Aktennotiz der

Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2018 geht hervor, dass auf telefonische Anfrage

D.___ als Filialleiter vom C.___ […] bestätigte, Rechtsanwalt Jordi habe auch

ihn ersucht, den am 13. März 2018 gegen A.___ gestellten Strafantrag

zurückzuziehen. Er habe das aber nicht gemacht, sondern ihn an die

Geschäftsleitung von C.___ Schweiz, Herrn E.___, verwiesen. Auf telefonische

Anfrage teilte dann Herr E.___ am 14. Juli 2018 mit, auch er habe den Antrag

nicht zurückgezogen. Sie hätten in dieser Sache dann Rechtsanwalt F.___ mandatiert.

Dieser hätte mit dem Verteidiger die Bedingungen für einen Rückzug aushandeln

sollen, konkret die Begleichung sämtlicher Auslagen des C.___ in dieser Sache.

Nachdem die Kosten von A.___ aber nicht ersetzt worden seien, sei der

Strafantrag auch nicht zurückgezogen worden. Es bleibt damit dabei, dass ein

gültiger Strafantrag gestellt und dieser auch nicht zurückgezogen wurde.

4.

Der Tatbestand von Art. 186 StGB ist

objektiv und subjektiv erfüllt.

C. Übertretung BetmG

Der Schuldspruch gestützt auf Art. 19a

Ziff. 1 BetmG ist rechtskräftig.

III. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen

in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren

und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von

einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist

in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die

(hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136

IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014 E.

4.2

). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu

verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende

Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE

136.

IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen

auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe

unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter

Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).

Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die

gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015

E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche

Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche

Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich

überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der

Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;

Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei

der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136

IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die

Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu

prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Schwerste Tat ist der versuchte

Diebstahl mit dem Strafrahmen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Angesichts des strafrechtlich erheblich belasteten Vorlebens des Beschuldigten

(vgl. Ziff. 2.4 hiernach) kommt die Ausfällung einer Geldstrafe nicht in Frage.

2.2

Tatkomponenten

Bezüglich dem Ausmass des verschuldeten

Erfolges ist festzustellen, dass es sich um eine versuchte Tatbegehung handelt und

somit kein deliktischer Erfolg eingetreten ist. Der Erfolg lag aber nahe, waren

die Motorsägen doch schon bereit gemacht worden zum Abtransport. Bei einem

deliktischen Wert von CHF 598.00 bewegt sich der Diebstahl in der Nähe zur

Geringfügigkeit. Bei der Art und Weise der Herbeiführung des deliktischen

Erfolges kann keine grosse Planung bei der Ausführung erkannt werden, sondern

eher ein spontaner Entschluss. Der Beschuldigte hat den Diebstahl mit direktem

Vorsatz angestrebt. Zur subjektiven Tatschwere gehört vor allem die Intensität

des verbrecherischen Willens. Dieser verbrecherische Wille ist als gering

einzuschätzen. Der Beschuldigte kletterte über die Umzäunung und behändigte ab

einem Regal die zwei verpackten Motorsägen. Er musste zu diesem Zweck nicht in

das Innere des Verkaufsgeschäfts eindringen, weil sich die Regale im

Aussenbereich befanden. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden

auszugehen.

Die Einsatzstrafe für das vollendete

Delikt wäre auf sechs Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

Da es beim Versuch blieb, ist eine Strafreduktion

wegen versuchter Tatbegehung um einen Drittel vorzunehmen. Damit ergibt sich eine

Freiheitsstrafe von vier Monaten.

Für den Hausfriedensbruch ist in

Berücksichtigung der Asperation eine Straferhöhung um einen halben Monat

vorzunehmen, was eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Monate ergibt.

2.3

Täterkomponenten

2.3.1

Gemäss Amtsbericht des

Migrationsamtes des Kantons Solothurn (AS 123 ff.) reiste der am [...] geborene

Beschuldigte am 9. September 1994, also im Alter von 9 Jahren, zusammen mit

zwei Geschwistern und der Mutter in die Schweiz ein. Der Vater lebte zu diesem

Zeitpunkt bereits in der Schweiz. Der Beschuldigte lebte in der Folge in den

Kantonen Bern und Solothurn und ist seit dem 9. Juni 2005 im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Solothurn.

Der Beschuldigte konsumierte ab 2007

Heroin und ab 2008 Kokain. Er trat deshalb im Jahr 2009 freiwillig eine

stationäre Suchttherapie in der Stiftung [...] in [...] an, die er allerdings

im gleichen Jahr wieder abbrach. In den Jahren 2011/2012 absolvierte der

Beschuldigte ein zweites Mal eine stationäre Therapie im Kanton Luzern.

Offensichtlich hat der Beschuldigte die Suchtproblematik bis heute nicht

erfolgreich bekämpfen können, trat er doch im Dezember 2018 ein weiteres Mal

einen stationären Aufenthalt in der Stiftung [...] in [...] an. Die Drogensucht

ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte bezog zwischen 2009 und

2014.

Sozialhilfe von total CHF 300'057.10. Diese hohe Summe dürfte mit den

beiden stationären Aufenthalten in einer Suchttherapie zusammenhängen. Bis ins

Jahr 2014 waren gemäss Amtsbericht zudem Verlustscheine über einen Totalbetrag

von CHF 107'143.45 ausgestellt worden.

Der Beschuldigte hat eine Lehre als

Maler abgeschlossen (S-L 123)

2.3.2

Der Beschuldigte ist mehrfach

vorbestraft (AS 85 ff.):

-

7.3.2011

Regionale Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland (AS 107)

Widerhandlung gegen das SVG und BetmG

Geldstrafe 40 Tagessätze zu je CHF 80.00

Busse CHF 1'000.00

-

4.3.2013

Regionale

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (AS 109)

Betrug, Urkundenfälschung

Freiheitsstrafe 30 Tage

-

3.10.2013

Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 89)

Diebstahl, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbuch, BetmG, Personenbeförderungsgesetz

Freiheitsstrafe 3 Monate

Busse CHF 500.00

-

16.1.2014

Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 93)

Versuchter Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung,

versuchter Hausfriedensbruch, Personenbeförderungsgesetz

Freiheitsstrafe 2 Monate

Busse CHF 100.00

-

6.8.2014

Regionale

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (AS 114)

Sachbeschädigung

Freiheitsstrafe 14 Tage

-

8.8.2016

Staatsanwaltschaft

Solothurn (AS 95)

Diebstahl, BetmG

Freiheitsstrafe 4 Monate

Busse CHF 200.00

-

13.1.2017

Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 97)

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch,

SVG, versuchter und vollendeter Diebstahl, BetmG, Personenbeförderungsgesetz

Freiheitsstrafe 6 Monate

Busse CHF 600.00

-

20.11.2017

Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 101)

Geringfügiger Diebstahl,

Hausfriedensbruch

Freiheitsstrafe 10 Tage

Busse CHF 600.00

-

16.1.2018

Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 103)

Diebstahl, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruch

Freiheitsstrafe 50 Tage

Die Staatsanwaltschaft sah in diesem

Entscheid zufolge des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalles von

der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung ab.

2.3.3

A.___ ist ledig, kinderlos und

grundsätzlich an der Wohnadresse seiner Eltern in [...] angemeldet. Gemäss den

Aussagen an der heutigen Hauptverhandlung habe er zur ebenfalls dort lebenden

Schwester eine sehr gute Beziehung. Sein Bruder wohne jetzt mit seiner Familie

in [...]. Er habe noch eine Tante in [...] und sieben Cousins in Deutschland.

Zum Grossvater im Kosovo habe er nur telefonischen Kontakt, dieser sei schon 87

Jahre alt. Seit 12 bis 13 Jahren sei er nie mehr im Kosovo gewesen. Früher seien

sie in der Schulzeit noch nach Albanien / Kosovo ans Meer gefahren.

Seit dem 3. Dezember 2018 befindet sich

der Beschuldigte in der Stiftung [...] in [...]. Der Bericht über den Verlauf

der stationären Massnahme in der Stiftung [...] vom 6. März 2019 ist überwiegend

positiv. A.___ zeige eine sehr hohe Bereitschaft für die Sozialtherapie. Es sei

ihm bewusst, dass er sich keine weiteren Delikte erlauben könne. Er möchte

seine Vergangenheit hinter sich lassen. Das längerfristige Hauptziel der

Therapie sei für ihn, wieder selbstständig arbeiten und wohnen und sein Leben

substanzfrei gestalten zu können. Im Vergleich zu anderen Klientinnen und

Klienten sei der Therapieverlauf von A.___ bisher als vorbildlich einzustufen.

Im Umgang mit seinen Mitmenschen sei A.___ freundlich und angenehm. Er habe

eine humorvolle Art. Kritische Rückmeldungen nehme er ruhig an und versuche,

auf diese einzugehen. Seine Selbsteinschätzung decke sich nicht immer mit der

Fremdeinschätzung. So tendiere A.___ eher dazu, sich in seinen Fähigkeiten und

Bewältigungsstrategien für bestimmte Situationen zu überschätzen. Der Umgang

mit Geld gestalte sich für ihn beispielsweise noch als schwierig. Auch seien

seine Frustrationstoleranz und seine Geduld nicht besonders ausgeprägt. Im

bisherigen Verlauf der Therapie würden sich aber durchaus schon Fortschritte

zeigen. Bei der Arbeit zeige er eine bemerkenswert hohe Motivation und er werde

von den Verantwortlichen der Baubetriebe als vielseitig einsetzbarer

Mitarbeiter sehr geschätzt. Er erledige gerne körperlich belastende Aufträge

und möge die Arbeit auf der Baustelle als Tagesstruktur. Zur beruflichen

Integration von A.___ gebe es bisher keine Mängel zu beanstanden. Im

Therapiealltag falle A.___ durch seine hohe Hilfsbereitschaft gegenüber der

Gruppe auf. Er erledige die ihm aufgetragenen Aufgaben im Haushalt jeweils

zuverlässig und unterstütze auch andere bei deren Arbeiten.

2.3.4

Auch wenn der Bericht der Stiftung

[...] überwiegend positiv ausfällt, wirkt sich das strafrechtlich massiv

belastete Vorleben des Beschuldigten insgesamt in einem erheblichen Ausmass

straferhöhend aus. Ebenfalls straferhöhend ist dem Umstand Rechnung zu tragen,

dass der Beschuldigte am 16. Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen

verurteilt und nur zwei Monate später wieder straffällig wurde. Die Einsatzstrafe

ist zufolge der Täterkomponenten auf 6 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.4

Zu Folge der erheblichen strafrechtlichen

Vorbelastung, der unverändert bestehenden Suchtproblematik und den wenig

stabilen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten muss

das Bestehen einer schlechten Prognose bejaht werden. Die Gewährung des

bedingten Strafvollzuges fällt deshalb ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB).

A.___ sind insgesamt 195 Tage

Sicherheitshaft und Ersatzmassnahmen an Stelle der Sicherheitshaft an die

Freiheitsstrafe anzurechnen (22. Mai bis 3. Dezember 2018). Es wird

festgestellt, dass A.___ die Freiheitsstrafe somit bereits verbüsst hat. Aus

diesem Grund erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 60

StGB zum Vorneherein als unverhältnismässig.

2.5

Für die Übertretung des BetmG ist

die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage

Freiheitsstrafe, zu bestätigen.

IV. Landesverweisung

1.1

Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das

Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu

verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend

aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten

Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der Diebstahl in

Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1 StGB gemäss

BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst. Die Dauer

der Landesverweisung beträgt mindestens

fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer

liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im

richterlichen Ermessen.

Ausländer sind alle Personen, die im

Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den

ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,

ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe

verurteilt wird.

1.2

Auf den ersten Blick sind die

Voraussetzungen einer Katalogtat im vorliegenden Fall erfüllt: So sieht Art.

66a lit. d StGB vor, dass das Gericht den Ausländer, der wegen «Diebstahl (Art.

139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186)» verurteilt wird,

unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz verweisen

muss.

Wenn die Entstehungsgeschichte dieses

Artikels berücksichtigt wird, erscheint es aber nicht so klar. Denn in der

dieser Gesetzesbestimmung zugrunde liegenden Bestimmung in der Bundesverfassung

ist Folgendes aufgeführt: Sie (die Ausländerinnen und Ausländer) verlieren

unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie

alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines

vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen

schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen

Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig

verurteilt worden sind oder missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder

der Sozialhilfe bezogen haben (Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV, SR

101). Es ist somit vom «Einbruchsdelikt» die Rede.

Der Begriff «Einbruchsdelikt» nach Art.

121.

Abs. 3 BV hat keinen strafrechtlich vorbestimmten Inhalt. Nach allgemeinem

Verständnis ist darunter folgender Sachverhalt zu verstehen: um einen Diebstahl

zu begehen, dringt der Täter in ein Haus, eine Wohnung oder einen Geschäftsraum

ein, der fremdem Hausrecht untersteht. Dementsprechend wird das Einbruchsdelikt

als Verbindung von Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Diebstahl (Art. 139

BGB) definiert. Anlässlich der Vernehmlassung wurde vereinzelt eine andere Definition

für treffender gehalten, welche kumulativ oder alternativ zum Diebstahl eine

Sachbeschädigung (Art. 144 BGB) verlangt. In der Regel wird beim Eindringen in

einen Raum unter fremdem Hausrecht auch eine Sachbeschädigung begangen.

Aufgrund immer ausgefeilteren Technologien ist dies jedoch nicht zwingend. Für

ein Einbruchsdelikt nach einem Diebstahl(sversuch) und einem Hausfriedensbruch

auch eine Sachbeschädigung vorauszusetzen, scheint somit stossend, da diesfalls

derjenige Täter bessergestellt würde, dem modernere Einbruchsinstrumente zur

Verfügung stehen. Die hier vorgeschlagene Definition erfasst auch den

sogenannten «Einschleichdiebstahl», bei dem der Täter sich in einen fremden

Raum einschleicht, ohne dass Schlösser, Türen, Fenster oder Ähnliches zerstört

werden (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes

[Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller

Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., 6022).

Im vorliegenden Fall hat der

Beschuldigte keine Sachbeschädigung, sondern einen Einschleichdiebstahlsversuch

ohne Beschädigung einer Sache begangen. Dieser Einschleichdiebstahlsversuch

(Diebstahlsversuch in Verbindung mit Hausfriedensbruch ohne Sachbeschädigung)

ist somit gemäss Gesetzestext und Botschaft als Katalogtat für eine

obligatorische Landesverweisung aufzufassen. Der Beschuldigte wäre somit aus

der Schweiz zu verweisen, wenn kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB

vorliegt.

1.3

Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.

2.

StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn

diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde

(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung

gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz

nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder

Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Prüfung der Härtefallklausel

hat das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz

geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen

(vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat

haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer

Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von

Art. 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises

Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der

beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt. Im Falle

der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist sodann in einem zweiten

Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die

privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.

Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines

schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die

vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse

impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich

hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so findet die Landesverweisung

keine Anwendung.

2.

Der Beschuldigte lebt seit seinem 9.

Altersjahr in der Schweiz. Er ist 1994, zur Zeit des Balkankrieges, mit seiner

Mutter und zwei Geschwistern in die Schweiz gereist und hat hier in der Folge

die Schulen besucht. Der Beschuldigte hat sodann eine Lehre als Maler

erfolgreich abgeschlossen. Soweit ersichtlich, hat der Beschuldigte in

beruflicher Hinsicht in der Schweiz zu Folge des einsetzenden Drogenkonsums und

der auftretenden Suchtproblematik nie richtig Fuss fassen können. Heute gab der

Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht lange gearbeitet habe. Er sei bei

einem Unternehmen ca. 2 ½ Jahre fest angestellt gewesen. Er habe auch temporär

gearbeitet. Schon mit 19 oder 20 Jahren sei er in die Drogenprobleme gekommen.

Nach und nach habe er dann aufgehört zu arbeiten.

In persönlicher Hinsicht bewegte er sich

vor allem im Kreis seiner Familie (Eltern und Geschwister), so dass auch

diesbezüglich nicht von einer eigentlichen Integration gesprochen werden kann.

Der Beschuldigte pflegt aber andererseits in seiner Heimat Kosovo auch keine

Kontakte, mit Ausnahme des 87-jährigen Grossvaters, mit dem er bloss telefonischen

Kontakt hat. Angesichts seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und der

grösstenteils fehlenden sozialen Beziehungen in der Heimat, der

Suchtproblematik des Beschuldigten sowie der wirtschaftlichen Situation im

Kosovo wäre eine dortige Integration sehr schwierig, auch da er nach seinen

Angaben sprachliche Probleme hat. Eine Landesverweisung würde für ihn –

insbesondere auch im Vergleich mit dem Tatverschulden – deshalb einen Härtefall

darstellen, welcher i.S. von Art. 66a Abs. 2 StGB als schwerer persönlicher

Härtefall für den Beschuldigten zu qualifizieren ist. So gab der Beschuldigte

denn auch auf die Frage, was es für ihn bedeuten würde, wieder in den Kosovo

zurückkehren zu müssen, an, dies wäre die Hölle, wie ein Schlag ins Gesicht. Er

habe dort niemanden und könne dort auch nicht Fuss fassen. Er sehe ein, dass

gewisse Leute ausgeschafft werden müssten. Bei ihm selber würde er das nicht so

sehen. Er habe es jetzt langsam verstanden. Er mache auch etwas dafür. Er sei

zuversichtlich, dass er die ihm gegebene Chance nützen könne. Er sei jetzt

drogenfrei und nehme auch kein Methadon. Dies schon seit 4-5 Monaten.

3.

Zufolge Vorliegens eines Härtefalls

ist eine Güterabwägung zwischen den betroffenen privaten Interessen des

Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen

an einer Landesverweisung des Beschuldigten vorzunehmen.

3.1

Bei den privaten Interessen kann auf

die Ausführungen zum Härtefall (Ziff. 2 hiervor) verwiesen werden. Der

Beschuldigte lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz, ist hier aufgewachsen und

hat die Schulen besucht sowie eine Lehre absolviert. Er wurde hier also auch

sozialisiert, dies im Unterschied zu dem von der Staatsanwaltschaft zitierten

Entscheid eines Portugiesen, der erst als Erwachsener in die Schweiz kam (Entscheid

des Bundesgerichts 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018). Seine ganze Familie lebt

ebenfalls hier, im Kosovo hat er mit Ausnahme des 87-jährigen Grossvaters weder

Verwandte noch Bekannte. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass die wirtschaftliche

Situation im Kosovo prekär ist und es deshalb für den Beschuldigten sehr

schwierig sein dürfte, sich dort wirtschaftlich eine Existenz aufbauen zu

können und von der Drogensucht wegzukommen. Er hat deshalb ein erhebliches

Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können.

3.2

Der Beschuldigte musste vom

Migrationsamt bereits zweimal verwarnt werden und hat trotz verbüsster

Freiheitsstrafen weiter delinquiert. Der Beschuldigte musste immer wieder von

der Sozialhilfe unterstützt werden und hat zahlreiche Vorstrafen. So weist das

Strafregister seit dem Jahr 2011 neun Einträge aus. All diese Umstände sprechen

für ein öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten.

Es muss aber auch berücksichtigt werden,

dass die mit der Delinquenz des Beschuldigten verbundene Gefährdung der

öffentlichen Ordnung eher als gering einzustufen ist. Es handelt sich dabei um

die typische Delinquenz eines Drogenabhängigen (Vermögensdelikte,

Widerhandlungen gegen das BetmG, Personenförderungsgesetz etc.). Für die

betroffenen Geschädigten stellen Delikte dieser Art selbstredend ein grosses

Ärgernis dar, der Beschuldigte hat jedoch nie ein Delikt gegen Leib und Leben

oder andere erhebliche Straftaten wie Delikte gegen die Willensfreiheit,

sexuelle Integrität oder gemeingefährliche Startaten begangen. Damit sollen die

vorliegenden Delikte keineswegs bagatellisiert werden, ihr öffentliches

Gefährdungspotenzial ist aber doch deutlich geringer.

3.3

Der Beschuldigte scheiterte im

Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens sowohl in der Klinik [...] als auch in

der [...] bei einem erneuten Versuch, drogenabstinent zu leben. In beiden

Institutionen musste er wegen Rückfällen weggewiesen werden. Am 3. Dezember

2018.

trat er nach erteilter Kostengutsprache der Einwohnergemeinde […] in die

Sozialtherapie [...] in [...] ein, um sich in einem stationären Rahmen mit

seiner Suchtproblematik auseinanderzusetzen.

Gemäss Verlaufsbericht vom 6. März 2019

besteht beim Beschuldigten eine hohe Bereitschaft für die Sozialtherapie. Der

bisherige Therapieverlauf wird als vorbildlich eingestuft. Der Beschuldigte

zeige bei der Arbeit eine hohe Motivation und im Therapiealltag gegenüber der

Gruppe eine hohe Hilfsbereitschaft. Von Seiten der Therapieleitung wird zudem

die enge Beziehung zur Familie erwähnt.

3.4

Der Weg zu einem drogenfreien Leben

setzt beim Beschuldigten noch monate- bzw. jahrelange Therapiearbeit voraus und

erweist sich erfahrungsgemäss als steinig und schwierig. Angesichts des

äusserst positiven Verlaufsberichts der Institution [...] kann aber

festgestellt werden, dass dieser Weg aktuellermassen erfolgsversprechend

verläuft. Wenn es dem Beschuldigten gelingt, drogenfrei zu leben, wird er auch

deliktsfrei leben können, weil seine Delinquenz, wie erwähnt, eng mit der

bestehenden Drogenproblematik zusammenhängt. Die Therapie läuft nun seit knapp

4.

Monaten gut. Obwohl noch nicht von einer stabilen Situation gesprochen werden

kann, ist sie heute besser als am 16. Januar 2018, als auch die

Staatsanwaltschaft bei einer prima vista schwerer wiegenden Tat einen Härtefall

bejaht und von einer Landesverweisung abgesehen hat.

3.5

Unter Berücksichtigung aller

Umstände, insbesondere angesichts der zwar zahlreichen Delinquenz, welche

jedoch nie eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellte, des

engen Zusammenhangs zwischen Delinquenz und Suchtproblematik, des krassen

Missverhältnisses zwischen Verschulden und persönlicher Auswirkung einer

Landesverweisung für den Beschuldigten, der markant schlechteren

Resozialisierungschancen im Kosovo als in der Schweiz und der gegenwärtig positiv

verlaufenden Sozialtherapie sind die öffentlichen Interessen an einer

Landesverweisung als geringer einzustufen als die privaten Interessen des

Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Von einer Landesverweisung ist

deshalb abzusehen.

3.6

Der Beschuldigte ist allerdings mit

aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass eine erneute Verübung einer

Katalogtat gemäss Art. 66a StGB eine neue Prüfung der privaten und öffentlichen

Interessen an einer Landesverweisung nach sich ziehen wird und die entsprechende

Güterabwägung anders ausfallen kann als im heutigen Zeitpunkt.

V. Kosten

1.

Da es bei den Schuldsprüchen bleibt,

hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer

Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'555.00, zu bezahlen.

2.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'571.30 (Honorar CHF 6'270.00, Auslagen CHF

760.00

und MwSt CHF 541.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 1'874.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

3.

Die Schuldsprüche wurden im

Berufungsverfahren bestätigt. Hingegen ist die Berufung bezüglich der

Landesverweisung – und damit in einem wesentlichen Punkt – erfolgreich. Deshalb

hat der Beschuldigte nur die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zu

bezahlen. Diese betragen mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 total mit

Auslagen CHF 3'150.00. Somit hat A.___ CHF 1'575.00 zu bezahlen. Zusammen mit

den erstinstanzlichen Prozesskosten ergibt dies insgesamt Verfahrenskosten in

der Höhe von CHF 3'130.00, die der Beschuldigte zu bezahlen hat. Die restlichen

Kosten trägt der Staat.

4.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird für das obergerichtliche

Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote festgesetzt. Zu den geltend

gemachten 34 Stunden und 10 Minuten kommen noch 2 Stunden und 50 Minuten für

die Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbearbeitung hinzu, weshalb 37

Stunden zu entschädigen sind. Die Entschädigung ist somit auf CHF 7'503.25

(Honorar CHF 6'660.00, Auslagen CHF 306.80 und MwSt CHF 536.45) festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates für die Hälfte dieses Betrages während

10.

Jahren, somit CHF 3'751.60, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 996.20 (Hälfte der Differenz zu vollem Honorar),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d, Art. 66a Abs. 2, Art.

69, Art. 106, Art. 139 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB;

Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO

erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. August 2018

ist das Strafverfahren gegen A.___ wegen geringfügigen Diebstahls sowie

Hausfriedensbruchs, beides angeblich begangen am 1. Februar 2018, zufolge

Rückzugs des Strafantrags eingestellt (AS Ziff. 2).

2.

Es wird festgestellt, dass sich A.___

gemäss diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. August 2018 der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 24. Mai 2017

bis 13. März 2018, schuldig gemacht hat.

3.

A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig

gemacht:

-

des versuchten

Diebstahls, begangen am 13. März 2018;

-

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 13. März 2018.

4.

A.___ wird verurteilt zu:

-

6.

½ Monaten

Freiheitsstrafe;

-

einer Busse von CHF

300.

, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

5.

A.___ sind insgesamt 195 Tage

Sicherheitshaft und Ersatzmassnahmen an Stelle der Sicherheitshaft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

Es

wird festgestellt, dass A.___ die Freiheitsstrafe bereits verbüsst hat.

6.

Von einer Landesverweisung wird

abgesehen.

7.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. August 2018

werden die sichergestellten 0.2 Gramm Kokaingemisch eingezogen und sind, soweit

noch nicht geschehen, durch die Polizei nach Rechtskraft des Urteils zu

vernichten.

8.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 7'571.30 (Honorar CHF 6'270.00, Auslagen CHF 760.00

und MwSt CHF 541.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 1'874.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 7'503.25 (Honorar CHF 6'660.00, Auslagen

CHF 306.80 und MwSt CHF 536.45) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates für die Hälfte dieses Betrages während 10 Jahren, somit CHF

3'751.60, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 996.20 (Hälfte der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total

CHF 1'555.00, sind durch A.___ zu bezahlen.

11.

Von den Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total mit Auslagen CHF

3'150.00, hat A.___ die Hälfte, somit CHF 1'575.00 zu bezahlen.

A.___

hat somit insgesamt Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'130.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Haussener