STBER.2018.79
gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.
8. Januar 2019Deutsch82 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
1. A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Miescher
2. B.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Probst
3. C.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Fürst
Beschuldigte und
Anschlussberufungskläger
betreffend gewerbs-
und bandenmässiger Diebstahl etc.
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 8. Januar 2019:
1. Staatsanwältin
D.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. A.___,
Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei
Solothurn;
3. Rechtsanwalt
Andreas Miescher, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;
4. B.___,
Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei
Solothurn;
5. Rechtsanwalt
Dominik Probst, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___;
6. C.___,
Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei
Solothurn;
7. Rechtsanwalt
Thomas Fürst, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C.___;
8. E.___,
Dolmetscherin.
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und weist die
anwesende Dolmetscherin zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich auf ihre Pflicht
zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung
gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der
Geheimhaltungspflicht hin. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 28. August 2018 zusammen, gegen welches
die Staatsanwaltschaft Berufung erhob und alle drei Beschuldigten die
Anschlussberufung erklärten. Der Vorsitzende erörtert in der Folge, in welchem
Umfang das erstinstanzliche Urteil aufgrund der ergriffenen Rechtsmittel vom
Obergericht zu prüfen ist, und er nennt die unangefochten gebliebenen, bereits
rechtskräftigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu im Einzelnen
nachfolgende Ziff. I.4.).
Der Vorsitzende skizziert den weiteren
Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der
Parteivertreter;
2. Einvernahmen der Beschuldigten;
3. etwaige weitere Beweisanträge und
Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort der Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 8.
Januar 2019 um 16:30 Uhr.
Der Vorsitzende hält fest, das
Berufungsgericht gehe in Bezug auf den in AKS Ziff. 1.3, 2.3 und 3.3
genannten Tatzeitpunkt des 15. September 2017 von einem offensichtlichen
Verschrieb aus. Als Tatzeitpunkt des Vorfalls in Chénens sei stattdessen der
14. September 2017 zu bezeichnen.
Des Weiteren werden die amtlichen
Verteidiger vom Vorsitzenden gebeten, ihre Honorarnoten für das
Berufungsverfahren Staatsanwältin D.___ zur Einsicht vorzulegen.
Zur Orientierung der Beschuldigten
umschreibt der Vorsitzende in wenigen Worten den Gegenstand der
Berufungsverhandlung und bittet die Dolmetscherin, die entsprechenden
Ausführungen zu übersetzen.
Staatsanwältin D.___ wirft keine
Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Auch die amtlichen Verteidiger haben
weder Vorfragen noch Vorbemerkungen. Sie legen ihre Honorarnoten ins Recht und
bedienen auch Staatsanwältin D.___ mit einem Exemplar.
Es folgen – nach jeweils vorgängigem
Hinweis auf ihr Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern – die
Befragungen der Beschuldigten unter Mitwirkung der Dolmetscherin in folgender
Reihenfolge: 1. A.___, 2. B.___, 3. C.___ (vgl. hierzu CD sowie separates
Einvernahmeprotokoll vom 8.1.2019).
Nachdem von den Parteien keine weiteren
Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen.
Anschliessend erkundigt sich der
Vorsitzende bei den Parteien, ob eine mündliche Urteilseröffnung verlangt
werde. Sofern dies nicht der Fall sei, könnte das letzte Wort der Beschuldigten
mit deren Zustimmung vorgezogen und die Dolmetscherin unmittelbar darauf
entlassen werden.
Staatsanwältin D.___ führt aus, sie
selber verlange keine mündliche Urteilseröffnung und werde sich nach den
entsprechenden Wünschen der anderen Parteien richten.
Rechtsanwalt Miescher und Rechtsanwalt
Probst erklären, ihre Mandanten (A.___, B.___) würden eine schriftliche
Urteilseröffnung bevorzugen. Rechtsanwalt Fürst gibt demgegenüber bekannt, sein
Mandant (C.___) wünsche eine mündliche Urteilseröffnung.
Der Vorsitzende erklärt, dass das Urteil
des Berufungsgerichts mündlich eröffnet werde.
Hierauf stellt und begründet
Staatsanwältin D.___ für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin
folgende Anträge:
« A. betreffend A.___
1. A.___
sei des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageschrift Ziff.1), der
mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageschrift Ziff. 2.2 und 2.3) und des
mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageschrift Ziff. 3.2 und 3.3) schuldig zu sprechen.
2. A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung
der Untersuchungshaft von 135 Tagen und unter Berücksichtigung des vorzeitigen
Strafantritts am 28. Januar 2018.
3. A.___ sei für 12 Jahre des Landes
zu verweisen.
4. Das
Honorar der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Miescher sei gestützt auf
die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
5. A.___
seien die ihn betreffenden Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 2'013.00 und
ein Drittel der Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz zur Bezahlung
aufzuerlegen.
B. betreffend B.___
1. B.___
sei des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageschrift Ziff. 1), der
mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageschrift Ziff. 2.2 und 2.3) und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs (Anklageschrift Ziff. 3.2 und 3.3) schuldig zu sprechen.
2. B.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung
der Untersuchungshaft von 135 Tagen und unter Berücksichtigung des vorzeitigen
Strafantritts am 28. Januar 2018.
3. B.___ sei für 12 Jahre
des Landes zu verweisen.
4. Das
Honorar der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Probst sei gestützt auf
die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
5. B.___
seien die ihn betreffenden Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 2’113.00 und
ein Drittel der Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz zur Bezahlung
aufzuerlegen.
C. betreffend C.___
1. C.___
sei des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageschrift Ziff. 1), der
mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageschrift Ziff. 2.2 und 2.3) und des
mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageschrift Ziff. 3.2 und 3.3) schuldig zu
sprechen.
2. C.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung
der Untersuchungshaft von 135 Tagen und unter Berücksichtigung des vorzeitigen
Strafantritts am 28. Januar 2018.
3. C.___
sei für 12 Jahre des Landes zu verweisen.
4. Das
Honorar der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Fürst sei gestützt auf
die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
5. C.___
seien die ihn betreffenden Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 2'013.00 und
ein Drittel der Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz zur Bezahlung
aufzuerlegen.»
Es folgt das Plädoyer von Rechtsanwalt
Andreas Miescher im Namen und Auftrag des Beschuldigten A.___. Der
amtliche Verteidiger verweist auf seine bereits in der
Anschlussberufungserklärung vom 26. November 2018 formulierten Anträge,
die er anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt und die wie folgt
lauten:
« 1. Der Beschuldigte sei wie folgt
schuldig zu sprechen:
a. des
mehrfachen versuchten Diebstahls in Derendingen, Lovens und Chénens;
b. der Sachbeschädigung
in Chénens;
c. des Hausfriedensbruchs
in Chénens.
2. Der
Beschuldigte sei – unter Anrechnung der Untersuchungshaft resp. des vorzeitigen
Vollzugs – zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen und umgehend
freizulassen.
3. Dem
Beschuldigten sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 200.00 pro Tag Überhaft zu
bezahlen.
4. Es
sei keine Landesverweisung anzuordnen.
5. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der Honorarnote zu genehmigen
und vom Staat zu tragen.
6. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Hierauf stellt und begründet
Rechtsanwalt Dominik Probst im Namen und Auftrag des Beschuldigten B.___ folgende
Anträge:
« 1. Der
Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf:
- des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 1
StGB gemäss Ziff. 1.1 - 1.3 der Anklage.
2. Der
Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen:
- mehrfach
versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB
i. begangen
in der Zeit vom 9. September 2017, ca. 16:00 Uhr, bis 15. September 2017, ca.
00:50 Uhr, in Derendingen;
ii. begangen
in der Zeit vom 14. September 2017, ca. 18:00 Uhr, bis 15. September 2017, ca.
00:50 Uhr in Lovens.
3. Der
Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen.
4. Der
Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des
Landes zu verweisen; der Landesverweis sei im SIS nicht auszuschreiben.
5. Die
bisher ausgestandene Haft von 481 Tagen sei gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.
6. Dem
Beschuldigten sei wegen übermässigem Freiheitsentzug gestützt auf Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag in Überhaft
zuzusprechen.
7. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung seien zu genehmigen und vom Staat zu tragen.
8. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Es folgt der Parteivortrag von
Rechtsanwalt Thomas Fürst im Namen und Auftrag des Beschuldigten C.___. Die vom
amtlichen Verteidiger zu Beginn seines Plädoyers abgegebenen schriftlichen Anträge,
die als verlesen gelten, lauten wie folgt:
« 1. Es
sei festzustellen, dass das Verfahren gegen C.___ betreffend die folgenden
Vorwürfe rechtskräftig eingestellt wurde:
-
Sachbeschädigung gemäss
Art. 144 Abs. 1 StGB, angeblich begangen in der Zeit vom 9. September 2017, ca.
16:00 Uhr, bis 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, in Derendigen;
-
Hausfriedensbruch gemäss
Art. 186 StGB, angeblich begangen in der Zeit vom 9. September 2017, ca. 16:00
Uhr, bis 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, in Derendingen.
2. C.___ sei freizusprechen von den
Vorwürfen
- des gewerbsmässigen
Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB;
- des bandenmässigen
Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB;
- der
mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, angeblich begangen
- in
der Zeit vom 14. September 2017, ca. 18:00 Uhr, bis 15. September 2017, ca.
09:00 Uhr, in Lovens und
- am
14. September 2017, ca. 23:35 Uhr, in Chénens;
- des
mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art 186 StGB, angeblich begangen
- in
der Zeit vom 14. September 2017, ca. 18:00 Uhr, bis 15. September 2017, ca.
09:00 Uhr, in Lovens und
- am
14. September 2017, ca. 23:35 Uhr, in Chénens.
3. C.___ sei schuldig zu sprechen
- der
Gehilfenschaft zum Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB, begangen
in der Zeit vom 9. September 2017, ca. 16:00 Uhr, bis 18. September 2017, ca.
18:30 Uhr, in Derendingen;
- der
mehrfachen Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1
i.V.m. Art. 22 und Art. 25 StGB, begangen
- in
der Zeit vom 14. September 2017, ca. 18:00 Uhr, bis 15. September 2017, ca.
09:00 Uhr, in Lovens und
- am 14. September 2017,
ca. 23:35 Uhr, in Chénens.
4. C.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts zu verurteilen.
5. Gegen C.___ sei keine
Landesverweisung auszusprechen.
6. Es
sei festzustellen, dass Ziff. II (Zivilforderungen) des Urteils des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 28. August 2018 in Rechtskraft erwachsen
ist.
7. Die
Verfahrenskosten seien praxisgemäss festzusetzen und zu verlegen.
8. Es
sei festzustellen, dass Ziff. III.3. (Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren) des Urteils des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 28. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
9. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien gemäss der
eingereichten Honorarnote zu genehmigen und vom Staat zu tragen.»
Staatsanwältin D.___ verzichtet
ausdrücklich auf eine Replik, so dass auch von den anderen Parteivertretern
kein zweiter Parteivortrag folgt.
Abschliessend machen die drei
Beschuldigten unter Mitwirkung der Dolmetscherin sinngemäss wie folgt von ihrem
Recht auf das letzte Wort Gebrauch:
-
A.___: Er wolle sich nochmals für das, was
passiert sei, entschuldigen. Er wolle, auch wenn es schwer zu glauben sei,
festhalten, dass sich dies nicht wiederholen werde. Er werde sich selber nie
wieder in eine solche Situation bringen.
-
B.___: Er wolle sich vor allen Anwesenden
entschuldigen. Er verspreche, dass er in seinem Leben nie wieder einen
Gerichtssaal als beschuldigte Person betreten werde.
-
C.___: Natürlich könne er weder die Zeit
zurückdrehen noch die begangenen Fehler reparieren. Er stehe dazu, dass er
Sachen falsch gemacht habe. Er werde dafür sorgen, dass sich dies nicht
wiederholen werde.
Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt
Dominik Probst vor der Urteilseröffnung nicht in die Kanzlei zurückkehren,
sondern vor Ort bleiben wird, wird die mündliche Urteilseröffnung nach
vorgängiger Absprache mit allen Anwesenden auf 15:00 Uhr vorverlegt. Damit
endet um 10:50 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht
zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 8. Januar 2019 um 15:00 Uhr vor Obergericht:
1. Staatsanwältin
D.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. A.___,
Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei
Solothurn;
3. Rechtsanwalt
Andreas Miescher, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;
4. B.___,
Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei
Solothurn;
5. Rechtsanwalt
Dominik Probst, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___;
6. C.___,
Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei
Solothurn;
7. Rechtsanwalt
Thomas Fürst, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C.___;
8. E.___,
Dolmetscherin.
Der Vorsitzende begrüsst die Parteien
mit ihren Vertretern und stellt fest, dass alle vorgeladenen Personen zur
mündlichen Urteilseröffnung erschienen sind. Anschliessend erteilt er dem
Referenten, Oberrichter Marti, das Wort. Dieser gibt vorab bekannt, dass die
Begründung des Urteils im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung summarisch
ausfallen und sich auf das Wesentliche beschränken werde. Die ausführliche
Begründung werde dem schriftlichen Berufungsurteil zu entnehmen sein.
Der Referent umreisst die Funktionen der
Anklageschrift und begründet, weshalb das Berufungsgericht im vorliegenden Fall
eine Verletzung des Anklagegrund-
satzes verneint hat. In der Folge legt er in Bezug auf die einzelnen Vorhalte
die Beweisergebnisse dar und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Anschliessend
erläutert er die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren, gewichtet diese und
nennt die konkret ausgefällten Strafen. Ebenso thematisiert er die vom
Berufungsgericht ausgesprochenen Landesverweisungen und teilt die Verlegung der
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit.
Der Referent formuliert abschliessend
die Kernsätze des Urteils, die sogleich von der Dolmetscherin für die
Beschuldigten übersetzt werden. Damit enden seine Ausführungen zum ausgefällten
Berufungsurteil.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen
sei und den Parteien zu dieser Frage das rechtliche Gehör gewährt werde. Die
Dolmetscherin orientiert in der Folge die Beschuldigten über den
Verfahrensgegenstand der Sicherheitshaft. Nachdem alle Parteivertreter sich zur
Frage der Sicherheitshaft geäussert haben, zieht sich das Berufungsgericht kurz
zur geheimen Beratung zurück. Anschliessend eröffnet der Vorsitzende den
Parteien
den Beschluss betreffend Sicherheitshaft und begründet diesen kurz.
Wiederum übersetzt die Dolmetscherin die wesentlichen Punkte für die
Beschuldigten. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass den Parteivertretern das
Urteilsdispositiv sowie der begründete Beschluss betreffend Sicherheitshaft in
den nächsten Tagen (innert kürzester Frist) zugestellt werden. Abschliessend
weist er darauf hin, dass der Empfang des schriftlichen Beschlusses betreffend
Sicherheitshaft diesbezüglich die Rechtsmittelfrist auslöse, während die
Urteilsanzeige mit dem Dispositiv lediglich der Orientierung diene und die
Beschwerdefrist erst ab Empfang des motivierten Berufungsurteils zu laufen beginne.
Die mündliche Urteilseröffnung mit der
daran anschliessenden Haftverhandlung wird um 16:10 Uhr vom Vorsitzenden
geschlossen und die Beschuldigten werden von den Polizisten zurück in die
Justizvollzugsanstalten gebracht.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Donnerstag, 14. September 2017, um
ca. 23:45 Uhr, wurde in Chénens (FR) ein Einbruchdiebstahl in ein
Einfamilienhaus gemeldet. Die Täterschaft war durch die
Liegenschaftseigentümerin überrascht worden und geflohen. Bei der unverzüglich
eingeleiteten Nahfahndung konnten A.___ (Beschuldigter 1), B.___ (Lenker,
Beschuldigter 2) und C.___ (Beschuldigter 3), allesamt rumänische
Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, in einem VW Polo mit rumänischen
Kontrollschildern in Neyruz, Fahrtrichtung Matran (AS 218), angehalten werden.
In einem versteckten Fach hinter der Mittelkonsole des Fahrzeugs konnten nebst
drei Paar Handschuhen zwei Armbanduhren gefunden werden, welche nach den
Aussagen des Beschuldigten 1 bei einem Einbruchdiebstahl gestohlen worden
seien. Er selbst habe diese Uhren im VW Polo versteckt. Im Kofferraum versteckt
wurde ein Brecheisen entdeckt. Wegen des Verdachts auf Einbruchdiebstahl wurden
die Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Freiburg in Untersuchungshaft
genommen (vgl. Strafanzeige vom 11.12.2017, Akten Staatsanwaltschaft Seiten 026
ff., im Folgenden: AS 026 ff.). In der Anklageschrift wird dieser Vorgang unter
den Vorhalten 1.3., 2.3. und 3.3. abgehandelt.
In der gleichen Nacht wurde in Lovens
(FR) ein Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus versucht, festgestellt am
Morgen des 15. September 2017 um 09:00 Uhr (vgl. Strafanzeige vom 11.12.2017,
AS 018 ff.). In der Anklageschrift wird dieser Vorgang unter den Vorhalten
1.2., 2.2. und 3.2. abgehandelt.
Am Montag, 18. September 2017, wurde der
Polizei Kanton Solothurn ein Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus in
Derendingen gemeldet. Die Tatzeit konnte – vorerst (d.h. vor Kenntnis der
Verhaftung der Beschuldigten im Kanton Freiburg am frühen Morgen des 15.9.2017,
vgl. hierzu auch nachstehende Ziff. II.1.2, 2. Alinea) –auf eine
Zeitspanne zwischen dem 9. und dem 18. September 2017 eingegrenzt werden.
Dabei konnte eine DNA-Spur gesichert werden, welche eine Übereinstimmung mit
dem DNA-Profil des Beschuldigten 1 ergab. Ebenso konnten Tatortspuren gesichert
werden, welche mit den Schuhsohlenprofilen der Beschuldigten 1 und 3
übereinstimmten (vgl. Strafanzeige vom 6.10.2017 und Erledigungsbericht vom
8.12.2017, AS 007 ff.). In der Anklageschrift wird dieser Vorgang unter den
Vorhalten 1.1., 2.1. und 3.1. abgehandelt.
Die drei Beschuldigten anerkannten im
Laufe des Verfahrens, die drei dargelegten Diebstahlsdelikte begangen zu haben.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn anerkannte bezüglich der beiden
Freiburger Delikte den Gerichtsstand.
2. Mit Anklageschrift vom 23. März 2018
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung der drei Beschuldigten wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen
Hausfriedensbruchs (AS 001 ff.).
3. Das Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. August
2018 das Verfahren bezüglich der Vorhalte der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs gemäss AKS Ziff. 2.1. und 3.1. ein (kein gültiger Strafantrag).
Bezüglich AKS Ziff. 2.2. und 3.2. wurde ein entsprechender Antrag von der
Vorinstanz abgewiesen.
Gleichentags fällte es folgendes
Strafurteil:
« I. Schuld und Strafe
1. A.___ hat sich des bandenmässigen
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
15 Monaten verurteilt.
3. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe
werden A.___ 135 Tage Untersuchungshaft angerechnet.
4. Es wird festgestellt, dass sich A.___
seit dem 29. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und weiterhin
dort verbleibt.
5. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren
des Landes verwiesen.
6. B.___ hat sich des bandenmässigen
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs
schuldig gemacht.
7. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
15 Monaten verurteilt.
8. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe
werden B.___ 135 Tage Untersuchungshaft angerechnet.
9. Es wird festgestellt, dass sich B.___
seit dem 29. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und
weiterhin dort verbleibt.
10. B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren
des Landes verwiesen.
11. C.___ hat sich des bandenmässigen
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
12. C.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
15 Monaten verurteilt.
13. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe
werden C.___ 135 Tage Untersuchungshaft angerechnet.
14. Es wird festgestellt, dass sich C.___
seit dem 29. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und weiterhin
dort verbleibt.
15. C.___ wird für die Dauer von 5 Jahren
des Landes verwiesen.
Erwägungen
II. Zivilforderungen
1.
A.___,
B.___ und C.___ haben F.___ unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von
CHF 200.00 zu bezahlen.
2.
A.___,
B.___ und C.___ haben G.___ unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von
CHF 487.00 zu bezahlen.
3.
Die
Genugtuungsforderung von G.___ gegenüber A.___, B.___ und C.___ wird auf den
Zivilweg verwiesen.
III. Entschädigungen und Kosten
1.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird auf
CHF 12'008.95 (15.9 Stunden bis 31.12.2017 und 39.27 Stunden ab
01.01
, inkl. Auslagen von CHF 197.10 und MWST zu 8 % von
CHF 244.75, Auslagen von CHF 486.75 und MWST zu 7.7 % von
CHF 581.75 sowie nicht MWST-pflichtige Auslagen von CHF 568.00)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, wird auf
CHF 11'397.20 (14.4 Stunden bis 31.12.2017 und 36.35 Stunden ab
01.01
, inkl. Auslagen von CHF 408.25 und MWST zu 8 % von
CHF 240.00, Auslagen von CHF 1'030.75 und MWST zu 7.7 % von
CHF 583.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
3.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird auf CHF 11'011.00
(11.21 Stunden bis 31.12.2017 und 36.75 Stunden ab 01.01.2018, inkl. Auslagen
von CHF 199.20 und MWST zu 8 % von CHF 177.35, Auslagen von
CHF 653.20 und MWST zu 7.7 % von CHF 559.65 sowie nicht
MWST-pflichtige Auslagen von CHF 788.80) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
4.
An die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 11'010.00, haben A.___, B.___
und C.___ jeweils 1/3, somit CHF 3'670.00 zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'400.00, womit
sich die gesamten Kosten auf CHF 9'610.00 belaufen und A.___, B.___ und C.___
jeweils CHF 3'203.35 bzw. CHF 3'203.30 zu bezahlen haben.»
4.
Gegen das Urteil wurden folgende
Rechtsmittel erklärt:
-
Die Staatsanwaltschaft
verlangt mit Berufungserklärungen vom 26. Oktober 2018 bezüglich aller drei
Beschuldigter einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie die
Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe und einer längeren Landesverweisung.
-
Der Beschuldigte 1 liess am
26.
November 2017 die Anschlussberufung erklären mit dem Begehren, er sei wegen
mehrfachen versuchten Diebstahls sowie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs
in je einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen und
umgehend aus der Haft zu entlassen. Pro Tag Überhaft sei er mit CHF 200.00 zu
entschädigen. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen.
-
Der Beschuldigte 2 liess am
26.
November 2018 die Anschlussberufung erklären und liess einen Freispruch vom
Vorhalt des bandenmässigen Diebstahls beantragen. Zudem sei die Strafe
angemessen zu reduzieren und es sei ihm nur 1/6 der Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Er sei mit einem Landesverweis von mindestens 5 Jahren
einverstanden.
-
Der Beschuldigte 3 liess am
26.
November 2018 die Anschlussberufung erklären und beantragen, er sei von den
Vorhalten des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen
Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen. Wegen
mehrfacher Gehilfenschaft zu – teilweise versuchtem – Diebstahl sei er zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Für die ausgestandene Überhaft
sei ihm eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten. Die
ausgesprochene Landesverweisung sei ersatzlos zu streichen.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
-
Dispositiv
Dispositivziffer I.1.
(teilweise): Schuldspruch für den Beschuldigten 1 wegen Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch gemäss AKS Ziff. 2.3 und 3.3;
-
Dispositivziffer I.6.
(teilweise): Schuldspruch für den Beschuldigten 2 wegen mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss AKS Ziff. 2.2, 2.3,
3.2 und 3.3;
-
Dispositivziffer II.1./2.:
zugesprochene Zivilforderungen an die Geschädigten in Lovens und Chénens;
-
Dispositivziffer II.3.:
Verweis der Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg;
-
Dispositivziffern
III.1./2./3. (je teilweise): Höhe der zugesprochenen Entschädigungen an die
amtlichen Verteidiger.
5. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 3. Dezember 2018 wurde für die Beschuldigten bis zur
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht Sicherheitshaft angeordnet,
dementsprechend wurden die Haftentlassungsgesuche der Beschuldigten abgewiesen.
Am 4. Dezember 2018 wurde auf den 8. Januar 2019 zur Hauptverhandlung
vorgeladen.
II. Formelles und Sachverhalt
1. Anklagegrundsatz
Vor dem Berufungsgericht wurde von den
Beschuldigten in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes
gerügt.
1.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;
Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6
Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132
E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung
der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher
konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile
6B_492/2015 vom 2.12.2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;
6B_1151/2015 vom 21.12.2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die
beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann
auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu
keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an
den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich
festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14.3.2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
1.2 Ein Rügekomplex betrifft die
zeitliche Umschreibung der Vorhalte in der Anklageschrift:
-
In den Ziffern 1.3, 2.3 und
3.3 der Anklageschrift wird in Bezug auf die Handlungen in Chénens als
Deliktszeit der 15. September 2017, ca. 23:35 Uhr, bezeichnet. Dabei
handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, richtig wäre der späte
Abend des 14. September 2017: Die Beschuldigten wurden am frühen Morgen des 15.
September 2017 von der Polizei angehalten und in der Folge festgenommen. Zu
Beginn der Berufungsverhandlung erfolgte diesbezüglich denn auch ein
entsprechender Hinweis des Vorsitzenden (vgl. vorstehendes
Verhandlungsprotokoll). Dieser offensichtliche Fehler wurde von allen
Verfahrensbeteiligten erkannt und führte in keiner Weise zu einer Einschränkung
der Verteidigungsrechte. Es wurden hinsichtlich der genannten Anklagepunkte
denn von Seiten der Beschuldigten auch keine Freisprüche, Einstellungen oder
die Rückweisung der Anklageschrift verlangt.
-
Gleiches gilt für die
Tatzeitumschreibung in den Ziffern 1.1, 2.1 und 3.1. der Anklageschrift
bezüglich der Handlungen in Derendingen: Hier wird als Tatzeit die Zeitspanne
zwischen dem 9. und dem 18. September 2017 genannt, entsprechend den
Ausführungen der Geschädigten (in dieser Zeit war das betroffene leerstehende
Einfamilienhaus nicht besucht worden). Diese Tatzeitumschreibung wurde vom
Beschuldigten 2 vor Obergericht als ungenau gerügt. Auch hier hätte in der
Anklage die mögliche Tatzeit auf den Zeitraum vom Abend des 9. September 2017
bis zum späten Abend des 14. September 2017 beschränkt werden müssen. Aber auch
diese Ungenauigkeit bewirkte keinerlei Einschränkung der Verteidigungsrechte.
Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes
ist somit in beiden Fällen zu verneinen.
1.3 Gerügt wurde vom Beschuldigten 3,
aus der Anklageschrift ergebe sich keine genügend klare Umschreibung für den
Vorhalt seiner Mittäterschaft an den Delikten gemäss den Ziffern 2.2., 2.3.,
3.2. und 3.3. (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch). Auch dem kann nicht
gefolgt werden: In den «Vorbemerkungen» der Anklageschrift wird zur Frage der
Mittäterschaft ausgeführt, diese ergebe sich bezüglich der drei Beschuldigten
aufgrund der äquivalenten Tatbeiträge, insbesondere aufgrund der zumindest
konkludent erfolgten gemeinsamen Entschlussfassung, der gleichwertigen,
wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung bei der Durchführung sowie
der Aufteilung des Deliktsgutes, wobei der jeweilige Tatbeitrag nach den
Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes so wesentlich
war, dass sie mit ihm stand oder fiel, weshalb im Ergebnis alle Beteiligten als
Hauptbeteiligte dastehen. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten die Gebäude bzw.
Grundstücke betreten, während der Beschuldigte 3 jeweils «Schmiere» gestanden
sei. Aufgrund der Mittäterschaft müsse er sich sämtliche Handlungen der
übrigen Beteiligten anrechnen lassen. Diese Ausführungen mögen etwas stereotyp
sein, damit war für den Beschuldigten 3 aber klar, mit welcher Begründung er
der Mittäterschaft nicht nur bei den Diebstahlsdelikten, sondern auch bei den
Delikten der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs angeklagt wurde, auch
wenn in den anschliessenden betreffenden Ziffern 2.2., 2.3., 3.2. und 3.3. der
Anklageschrift keine expliziten Tatbeiträge von ihm genannt werden. Die
Beurteilung, ob ihm die Tathandlungen der beiden Mitbeschuldigen wie
vorgehalten zugerechnet werden können, ist dann bei der nachfolgenden
rechtlichen Beurteilung zu prüfen. Auch hier liegt kein Verstoss gegen den
Anklagegrundsatz vor.
1.4 Letztlich wurde unter dem Titel
«Verletzung des Anklagegrundsatzes» vom Beschuldigten 2 geltend gemacht, im
Fall von AKS Ziff. 3.1. sei das vorgehaltene Deliktsgut bzw. im Fall von AKS
Ziff. 2.2. ein Sachschaden nicht nachgewiesen, es gebe keine Belege für die in
der Anklage vorgehaltenen Werte. Dabei handelt es sich um Fragen der
Beweiswürdigung, die nachfolgend zu klären sind, und nicht um eine Verletzung
des Anklagegrundsatzes.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40
f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3. Unbestrittener Sachverhalt
Von den Beschuldigten wird der ihnen in
der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt in den Grundzügen anerkannt. Die
drei Diebstahlsdelikte sind demnach wie folgt abgelaufen:
-
Derendingen: Die
Täterschaft beschädigte auf der Terrasse den geschlossenen Fensterladen und
versuchte ohne Erfolg die Terrassentüre aufzuwuchten. Danach wurde die Scheibe
der Terrassentüre eingeschlagen, so dass die Täter in das Einfamilienhaus
eindringen und dieses durchsuchen konnten. Mitgenommen haben sie gemäss der
Beweiswürdigung der Vorinstanz zumindest zwei Armbanduhren. Von den
Beschuldigten wird jedoch bestritten, dass sie bei diesem Einbruch Deliktsgut
erbeutet haben. Der Beschuldigte 3 stand vor dem Gebäude «Schmiere». Das Haus
war zur Tatzeit unbewohnt (der Besitzer war im Altersheim).
-
Lovens: Die Täterschaft
wuchtete mit einem unbekannten Werkzeug die Freisitztüre des Einfamilienhauses
auf, drang aber aus unbekannten Gründen nicht ein und verliess den Tatort ohne
Deliktsgut. Bestritten wird, dass dabei ein Sachschaden verursacht und der
Hausfriedensbruch vollendet wurde. Der Beschuldigte 3 stand vor dem Gebäude
«Schmiere». Die Bewohner waren zur Tatzeit ferienhalber abwesend. Vor der
Vorinstanz wurde zudem das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags
bestritten.
-
Chénens: Die Täterschaft
wuchtete mit einem unbekannten Werkzeug das Kellerfenster auf und drang danach
in das Einfamilienhaus ein. Dabei wurden sie von der Wohnungseigentümerin
überrascht und sie ergriffen sofort ohne Deliktsgut die Flucht. Der
Beschuldigte 3 stand vor dem Gebäude «Schmiere».
Die bestrittenen Sachverhaltsfragen sind
nachfolgend zu prüfen, wobei die unmittelbar damit zusammenhängenden
Rechtsfragen ebenfalls beantwortet werden (vgl. nachfolgende Ziff. II.5). In
Ziff. III. wird schliesslich die rechtliche Frage der qualifizierten
Tatbegehung (Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) separat behandelt.
4. Wesentliche Aussagen der
Beschuldigten
4.1 Bei den Strafverfolgungsbehörden des
Kantons Freiburg bestritten die drei Beschuldigten – allseits noch ohne Wissen
um die in Derendingen gesicherten Spuren – sämtliche Vorhalte, sie hätten keine
Straftaten begangen. Sie wüssten nichts von den aufgefundenen Handschuhen und
den Uhren, seien nur auf der Durchreise und hätten das erste Mal im Leben mit
der Justiz zu tun (AS 241 ff., 346 ff., 368 ff. und 496 ff., wobei der
Beschuldigte 3 im Gegensatz zu den beiden Mitbeschuldigten auf seine kurz
vorher abgesessene Gefängnisstrafe hinwies). Dabei blieben die Beschuldigten 1
und 3 auch anlässlich der Ersteinvernahme durch die Staatsanwältin im Kanton
Solothurn (AS 294 ff., 538 ff.), einzig der Beschuldigte 2 räumte im Verlaufe
der Ersteinvernahme durch die Staatsanwältin eine gewisse Mitschuld an den
Delikten ein, er sei dabei der Chauffeur gewesen (AS 406 ff.). Bei ihren
ausführlichsten Aussagen nach der Überstellung in den Kanton Solothurn
äusserten sich die Beschuldigten – in chronologischer Reihenfolge – wie folgt:
4.2 Der Beschuldigte 2 bezeichnete sich
als Chauffeur bei zwei Einbrüchen im Kanton Freiburg und einem im Kanton
Solothurn, an die Ortschaften und Zeiten könne er sich nicht mehr erinnern
(Befragung vom 24.10.2017, AS 072 ff.). Ob die beiden anderen Beschuldigten
überhaupt etwas gestohlen hätten, könne er nicht sagen. Seine vorgängigen
Aussagen bei der Hafteinvernahme hätten darauf beruht, was ihm die beiden
Anderen gesagt hätten. Zu den Rollen der beiden Anderen könne er nichts sagen,
er kenne sie seit der Schulzeit. Die Beiden seien Cousins. Einen Bezug zur
Schweiz habe er nicht, sie seien auf der Durchreise gewesen. Eingereist seien
sie glaublich am 9. September 2017 von Frankreich her. Einbrüche seien nicht
von Anfang an abgemacht gewesen. Warum sie das dann gemacht hätten, wisse er
nicht. Übernachtet hätten sie auf Parkplätzen. Nur er sei gefahren, das Auto
gehöre einem Verwandten von ihm. Sie seien einfach aufs Geratewohl gefahren
ohne Plan. Sie seien immer zusammen gewesen. Geld habe er von daheim
mitgenommen. An Derendingen erinnere er sich nicht. Die beiden im Auto
aufgefundenen Uhren kenne er nicht, ebenso wenig die Handschuhe. Zwei Paar
Handschuhe hätten die beiden anderen Männer gebraucht, ein Paar habe er in
Italien zum Tanken gebraucht. Wie und wo die Beiden diese gebraucht hätten,
wisse er nicht. Sie seien einfach mit den Handschuhen aus dem Auto gegangen.
Dies sei am Abend gewesen. Was sie gemacht hätten, wisse er nicht. Wie er heute
wisse, sei das in den Kantonen Solothurn und Freiburg gewesen. Diese hätten ihm
einfach gesagt, er solle hier halten, sonst nichts. Er habe sich damals
gedacht, sie würden einbrechen. Wissen tue er dies erst jetzt. Das Brecheisen
sei gebraucht worden, um in Häuser einzubrechen. Ja, die beiden Kollegen hätten
dieses jeweils mitgenommen, wenn sie am Abend das Auto verlassen hätten. Ja, er
habe gewusst, wofür sie hinausgehen würden, nicht aber, wo genau sie hingehen
würden. Ja, er sei auch in Derendingen dabei gewesen. Das Haus habe er aber nie
gesehen. Mit dem Einbruch habe er nichts zu tun. Seine Schuhabdrücke könne man
unmöglich dort gefunden haben. Er sei nicht im Haus gewesen. Es sei aber
möglich, dass die beiden Anderen den Einbruch gemacht hätten. Über die
Rollenverteilung wisse er nichts, er sei nur der Chauffeur gewesen und sei
immer im Auto geblieben. Die Beiden seien dann wieder zum Auto gekommen. Es
habe nicht ein Bestimmter von ihnen die Idee zu den Einbrüchen gehabt, es sei
mit dem Einverständnis aller passiert. Man habe das ein paar Tage nach der Einreise
in die Schweiz so beschlossen. Es sei einfach ein spontanes Gespräch gewesen.
Was in Derendingen gestohlen worden sei, wisse er nicht. Er habe das Deliktsgut
nicht einmal gesehen. So habe dieses auch nicht aufgeteilt werden können. Sie
hätten ihm nicht gesagt, ob sie etwas gestohlen hätten. Er habe aus Dummheit
mitgewirkt bei den Einbrüchen. Nach dem Einbruch in Derendingen sei er
weggefahren und habe auf der Autobahn irgendwo auf einem Parkplatz geparkt.
Gegenüber der Staatsanwältin bestätigte
der Beschuldigte 2 am 23. Januar 2018 (AS 157 ff.) seine Teilnahme an den
Delikten. In Derendingen hätten sie nichts gestohlen. Sie hätten das Glas mit
einem Schraubenzieher beschädigt. In Lovens hätten sie nichts beschädigt, das
Fenster sei bereits offen gewesen. In Chénens hätten sie die Sachbeschädigung
wieder mit dem Schraubenzieher verursacht. In Rumänien arbeite er in der
Autowäscherei und als Chauffeur. Er könne sich nicht erinnern, wie viel er dort
gearbeitet habe. Er habe ca. EUR 300.00 verdient, weniger als der Minimallohn.
Er sei nicht vorbestraft, auch in anderen Ländern nicht. (Auf Vorhalt der
Vorstrafen von einmal neun Monaten und einmal vier Jahren in Grossbritannien)
Ja, das sei richtig, er habe davon rund 15 Monate abgesessen. Am 27. Februar 2017
sei er aus der Haft gekommen.
4.3 Der Beschuldigte 1 gab an
(26.10.2017, AS 097 ff.), er sage nichts zu den Einbruchsvorwürfen. Wenn der
Beschuldigte 2 diese eingestanden habe, habe dieser nicht die Wahrheit gesagt.
Er könne sich erinnern, dass bei dem Fall, als sie danach verhaftet worden
seien, jemand daheim gewesen sei. Dort hätten sie in ein Haus einbrechen
wollen. Wo genau das gewesen sei, wisse er nicht. (Nach Rücksprache mit dem
Verteidiger) Er gebe zu, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 korrekt seien,
sie hätten versucht, in ein Haus im Kanton Freiburg einzubrechen. Ja, auch in
Lovens hätten sie einbrechen wollen. Aber dort hätten sie nichts entwendet. Sie
seien ab einem Tier (Hund oder Katze) erschrocken und wieder gegangen.
Sachschaden hätten sie dort keinen verursacht. Ja, er und der Beschuldigte 2
seien dort schon auf dem Grundstück gewesen. Was der Beschuldigte 3 gemacht
habe, wisse er nicht. Keiner habe eine bestimmte Rolle gehabt. Der Beschuldigte
3 sei hinter ihnen geblieben. Gefahren sei jeweils der Beschuldigte 2. Niemand
habe konkret die Idee zum Einbruchdiebstahl gehabt, er wisse nicht einmal, wie
sie dazu gekommen seien. Beim Einbruch in Chénens hätten sie bemerkt, dass ein
Bewohner drin sei, da seien sie geflüchtet. Kurz danach habe sie die Polizei
angehalten. Sachschaden hätten sie keinen verursacht, sie hätten nur ein
Fenster geöffnet und dann eine Türe von innen geöffnet. Der Beschuldigte 2 sei
durch das Fenster eingestiegen und habe die Türe von innen geöffnet. Da hätten
sie schon bemerkt, dass jemand da sei. Er sei gar nicht ins Haus gekommen. Das
Fenster sei nach innen schräg gestellt gewesen und sie hätten es eindrücken
können ohne Schaden zu verursachen. Der Beschuldigte 3 sei irgendwo draussen im
Garten gewesen und habe gewusst, was sie machten. Keiner habe konkret die Idee
zu diesem Einbruch gehabt. Insgesamt hätten sie drei Einbrüche gemacht, zwei im
Kanton Freiburg und einen im Kanton Solothurn. Sie seien auf der Durchreise
gewesen nach Österreich und heim nach Rumänien, auf einer Spazierfahrt. Sie
seien von Italien her in die Schweiz eingereist. Dies nicht mit dem Ziel,
Einbrüche zu begehen. Er kenne die beiden Anderen seit der Kindheit, der
Beschuldigte 3 sei sein Cousin. Die Nächte hätten sie im Auto verbracht.
Gefahren sei immer der Beschuldigte 2. Gelebt habe er vom mitgenommenen Geld.
Am Abend der Verhaftung hätten sie die Schweiz wieder verlassen wollen. Er
glaube, die beiden Uhren stammten aus dem ersten Einbruch, aus Derendingen. Er
habe diese im Auto versteckt. Die drei Paare Handschuhe habe er noch nie
gesehen oder getragen. Zum Brecheisen könne er nichts sagen. Wenn der
Beschuldigte 2 sage, dieses sei zum Aufbrechen von Fenstern oder Türen
verwendet worden, sei das vielleicht so. Er habe es aber nicht benutzt. Er habe
in der Schweiz nur drei Einbrüche begangen. In Derendingen sei die Scheibe
zerbrochen, als sie die Terrassentüre aufgestossen hätten. Er habe versucht,
mit dem Brecheisen die Türe aufzuwuchten. Dabei hätten sie versehentlich die
Scheibe zerbrochen. Ja, der Beschuldigte 2 sei beim Einbruch dabei gewesen. Der
Beschuldigte 3 habe glaublich beim Auto gewartet. Sie hätten zunächst geschaut,
ob jemand da sei. Wenn der Beschuldigte 2 sage, er sei nicht mitgegangen,
stimme das nicht. Es habe keine bestimmte Rollenverteilung gegeben. Die Häuser
seien spontan ausgewählt worden. Sie hätten gedacht, es sei niemand im Haus, es
habe kein Licht gehabt und auch beim Zerbrechen der Scheibe sei nichts
passiert. Sie hätten nur die beiden Uhren gestohlen, Anderes anerkenne er
nicht. Ob diese beiden Uhren von Derendingen seien, sei er sich nicht sicher.
Bei den beiden Einbrüchen im Kanton Freiburg hätten sie aber nichts gestohlen,
also seien diese Uhren von Derendingen. Den Sachschaden von CHF 2‘000.00 in
Derendingen anerkenne er. Das Ganze sei aus Dummheit passiert. Die beiden
Einbrüche im Kanton Freiburg hätten sie noch in der gleichen Nacht verübt. Beim
letzten Delikt seien sie erschrocken, weil jemand daheim gewesen sei. Da hätten
sie beschlossen, nach Rumänien zurück zu kehren.
Gegenüber der Staatsanwältin bestätigte
er am 23. Januar 2018 (AS 176 ff.) seine Angaben. Sie hätten das aber nicht
gewerblich gemacht. In Derendingen hätten sie nichts genommen, zumindest nicht
das von den Geschädigten angegebene Deliktsgut. In Lovens hätten sie Angst
gehabt wegen einer Katze, die im Haus gewesen sei. Er habe Koch gelernt. Vor
der Reise in die Schweiz habe er bei seinen Eltern gewohnt und diese hätten ihm
Geld gegeben. Dazu habe er in einer Autowaschanlage gearbeitet. Er sei in Tschechien
vorbestraft, er sei aber unschuldig gewesen, da er nur dabei gewesen sei. Er
sei in Tschechien rund vier Jahre im Gefängnis gewesen, sei dann nach Rumänien
transportiert worden, wo er weitere zwei Monate im Gefängnis habe bleiben
müssen. Ja, er sei am 12. Juli 2017 aus der Haft entlassen worden. Warum er
schon wieder rückfällig geworden sei, könne er sich selbst nicht erklären. Im
Gefängnis habe er den Plan gefasst gehabt, ein neues Leben zu beginnen und dann
sei es passiert, dass er hierher gekommen sei.
4.4 Der Beschuldigte 3 führte aus
(27.10.2017, AS 127 ff.), er habe keine Einbrüche begangen. Ob seine beiden
Kollegen so etwas gemacht hätten, wisse er nicht. Zu deren Aussagen könne er
nichts sagen. Ja, er könne nun sagen, er sei mitbeteiligt gewesen bei den drei
Fällen. Wo sie gewesen seien, könne er nicht sagen. Er erkenne die
Liegenschaften auf den Fotos nicht. Er habe keine Rolle gespielt bei den
Delikten, er sei im Auto geblieben und habe geschaut, ob jemand komme. Ja, er
habe die Rolle eines Aufpassers gehabt und dies bei allen drei Delikten. Die
andern Beiden seien zu den Häusern gegangen, ob und wer hinein gegangen sei,
habe er nicht sehen können. Sie hätten ihm auch nichts gesagt und er habe nicht
gefragt. Die Beiden seien aber immer zusammen zurückgekommen. Sie hätten vor
dem Weggehen jeweils den Kofferraum geöffnet, er wisse aber nicht, was sie
daraus genommen hätten. Handschuhe habe er nie gesehen. Ja, er sei sich bewusst
gewesen, was die Beiden vorgehabt hätten. Er habe das aber nicht ernst
genommen. Er wisse nichts von Sachschaden. Er wisse nichts von allfälliger
Beute. Niemand habe die Idee gehabt, es sei einfach von selbst gekommen.
Gefahren sei immer der Beschuldigte 2. Man habe die Häuser nicht bewusst
ausgewählt. Er habe keinen Bezug zur Schweiz, sei zum ersten Mal hier.
Eingereist seien sie über Frankreich zwecks Durchfahrt nach Rumänien. Der
Beschuldigte 1 sei sein Cousin. Sie hätten im Auto geschlafen. Er habe vom Geld
gelebt, das er mitgenommen gehabt habe, EUR 150.00. Am Abend der Verhaftung
hätten sie die Schweiz wieder verlassen wollen. Von den beiden Uhren wisse er
nichts, auch nicht von den drei Paar Handschuhen. Also, er habe die Handschuhe
schon mal angefasst, als er einen runtergefallenen Rasierapparat habe aufheben
wollen. Zu den Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er (der Beschuldigte 3)
diese beim Verlassen des Autos vor den Einbrüchen angezogen habe, sage er
nichts. Von einem Brecheisen wisse er nichts. An das Haus in Derendingen auf
den Fotos könne er sich erinnern. Er habe bei diesem Einbruch assistiert. (Auf
Frage, wie er «assistiert» habe) Er sei eben draussen gewesen. Er habe
«assistiert, wie man die Scheibe zerbreche». Die beiden hätten die Türe
aufbrechen wollen und hätten das nicht geschafft. Da hätten sie die Scheibe
zerbrochen, um einsteigen zu können. Das hätten die beiden Anderen gemacht. Wer
das Brecheisen in der Hand gehabt habe, wisse er nicht. Der Beschuldigte 2 sei
auch drin gewesen, er selbst nicht. Er sei in der Nähe gestanden. Niemand habe
die Idee zu den Einbrüchen gehabt, das sei einfach so passiert. Ob sich jemand
im Haus befunden habe, wisse er nicht. Was dort gestohlen worden sei, wisse er
nicht. Gesucht hätten sie nach Geld und Uhren. Danach hätten die Beiden nichts
über die Beute gesagt. Er wisse nichts von Deliktsgut. Den Sachschaden von CHF
2‘000.00 anerkenne er. Er habe aus Dummheit gehandelt. Ja, es sei alles in der
gleichen Nacht passiert.
Gegenüber der Staatsanwältin bestätigte
der Beschuldigte 3 am 23. Januar 2018 (AS 167 ff.) seine Angaben. Er sei bei
allen drei Vorfällen dabei gewesen, sei aber nicht in den Häusern gewesen. In
Rumänien arbeite er ab und zu als Bauarbeiter oder als Autowäscher. Am Anfang
habe er EUR 150.00 verdient, jetzt würde er EUR 500.00 erhalten. Er sei in Tschechien
zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe davon fünf Jahre
abgesessen. Dies sei für gleiche Delikte wie jetzt gewesen. Er sei am 12. Juli
2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Seine Rückfälligkeit könne
er sich nicht erklären. Er sollte eine richtige Arbeit finden.
5. Beweiswürdigung und rechtliche
Würdigung
5.1
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie
verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1
StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist
mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter
bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Strafantrag wird vom Bundesgericht definiert
als «die Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden
solle, und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem massgebenden
Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das
Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt»
(Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Vor Art. 30 StGB N 2). Eine
Strafanzeige gilt als gültiger Strafantrag, wenn der Anzeigeerstatter seinen
bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das
Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Die rechtliche
Würdigung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts obliegt den Strafbehörden
(BGE 131 IV 97 E. 3.1; BGE 115 IV I E. 2a). Oftmals ergibt sich damit der auf
die Strafverfolgung gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige, denn
wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in
Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person
strafrechtlich belangt wird (vgl. Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. 2004,
S. 399). Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder
der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu
Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO).
Es findet sich auf AS 023 f. das
Formular «plainte pénale», gerichtet gegen «Unbekannt» und am 31. Oktober 2017
unterzeichnet vom Geschädigten und Bewohner des Einbruchsobjekts in Lovens (von
der Vorinstanz wurde irrtümlich auf AS 032 verwiesen: AS 934). Mit dem Formular
wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 30 StGB die Strafklage (plainte
pénale) erhoben. Auch wenn gleichzeitig auf die Ausübung von Parteirechten im
Strafpunkt verzichtet wurde und nur im Zivilpunkt Parteirechte wahrgenommen
werden wollten, ist dies ein rechtsgültiger, fristgerechter Strafantrag. Der
Strafantragsteller ist nicht verpflichtet, sich als Privatkläger im Strafpunkt
zu konstituieren, was sich bereits aus der Konzeption von Art. 118 Abs. 1 und 2
StPO ergibt (vgl. auch Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art.
118 StPO N 4). Die Konstituierung als Privatkläger im Zivilpunkt setzt überdies
die Ingangsetzung eines Strafverfahrens und den entsprechenden Willen des
Privatklägers dazu voraus. Die Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantrags
ist damit erfüllt.
5.2 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem
Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm
steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft in
objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten
Tat. Auch eine massgebliche, Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende,
Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann
genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht I, 4.
Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Auch
an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist
Mittäterschaft grundsätzlich möglich (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24
StGB N 10 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom
14.4.2009 E. 3.4). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein
Tatbeitrag muss derart wichtig
sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung
in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im
Ausführungsstadium festlegt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft
Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus.
Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch
bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter
braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt
zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch sukzessive (spätestens bis zur
Vollendung des Delikts) zu eigen machen («sukzessive Mittäterschaft», BGE 130
IV 58 E. 9.2.1 S. 66) Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines
(Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Beiträge der anderen Mittäter angerechnet
(BGE 118 IV 227 S. 232).
Im vorliegenden Fall reisten die drei
Beschuldigten zusammen in die Schweiz ein und begingen zusammen innert kurzer
Zeit mehrere Einbruchsdelikte. Alle gaben an, es sei eine gemeinsame Idee
gewesen und alle beteiligten sich arbeitsteilig direkt an den drei Straftaten
(weiteres dazu vgl. unten bei der Frage der Bandenmässigkeit). Es ist ohne
Weiteres davon auszugehen, dass sie zu diesem Zweck überhaupt erst in die
Schweiz einreisten (sog. Kriminaltouristen) – einen plausiblen Grund für ihre
Fahrt quer durch Europa trotz fehlenden Finanzen mit Verübung mehrerer
Einbruchsdelikte in der Schweiz gaben sie allesamt nicht an – und dass sie auch
die Beute geteilt hätten. Ihr
Vorbringen, sie hätten sich unmittelbar nach dem Delikt in Chénens über
Österreich nach Rumänien heim geben wollen bzw. sie seien auf einer Durchreise
von Italien nach Österreich gewesen, kann ihnen nicht abgenommen werden: sie
reisten vor der Anhaltung und damit vor den Delikten im Kanton Freiburg eine
längere Strecke in entgegen gesetzter Richtung, nämlich aus dem Mittelland nach
Westen, zudem war im Zeitpunkt der Anhaltung im Navigationsgerät als Fahrtziel
eine Adresse in Granges-Paccot gespeichert (AS 077). Zu diesen Plänen als reine
Kriminaltouristen stand immerhin der Beschuldigte 3 in seinem Schlusswort vor
Amtsgericht, indem er angab, nach seiner Entlassung nach fünf Jahren Gefängnis
habe er gar kein Einkommen und keine Arbeit gehabt. So sei er «auf eine Art und
Weise gezwungen gewesen, an Geld zu kommen» (AS 939). Nur der Vollständigkeit
halber kann auch auf die einschlägigen Vorstrafen aller drei Beschuldigter hingewiesen
werden. Sie
handelten somit in Anwendung der umschriebenen Voraussetzungen als Mittäter,
selbst wenn der Beschuldigte 3 jeweils die Rolle eines Aufpassers innehatte und
nicht am (versuchten) Eindringen in die Einbruchsobjekte direkt beteiligt war.
Dieser hat sich damit die Handlungen der Beschuldigten 1 und 2 im Zusammenhang
mit den Einbruchdelikten vollumfänglich anrechnen zu lassen.
5.3 Bezüglich des Diebstahls in
Derendingen wird in AKS Ziffer 1.1 festgehalten, die Beschuldigten hätten sich
«2 Herrenarmbanduhren, 1 Damenarmbanduhr, 2 Halsketten, 1 Plattenspieler und
Werkzeug (Hammer, div. Schraubenzieher) angeeignet». Diese Auflistung basierte
auf den Angaben in der Strafanzeige vom 6. Oktober 2017, welche von der Tochter
des Hausbesitzers gemacht wurden. Nähere Angaben konnten dabei zu den genannten
Gegenständen nicht gemacht werden (AS 008). Der Geschädigte oder seine Tochter
wurden dazu auch nie befragt. Die Beschuldigten 1 und 2 haben bei der
Schlusseinvernahme bestritten, bei diesem Vorfall Deliktsgut erlangt zu haben
(vgl. Beschuldigter 1, AS 180: «Wir haben nichts mitgenommen. Also diese
Herrenarmbanduhren und den Rest der Gegenstände haben wir nicht genommen»;
Beschuldigter 2, AS 161: «Ich war dort, Sie haben Beweise, dass wir dort waren,
aber wir haben nichts gestohlen.»). Der Beschuldigte 3 beschränkte sich bei der
Schlusseinvernahme auf die Aussage, in Derendingen dabei gewesen zu sein, und
machte überhaupt keine Angaben zur Deliktsbeute (vgl. AS 171). Die bei der
Anhaltung der Beschuldigten im versteckten Fach unter der Mittelkonsole
aufgefundenen Uhren konnten – wie auch aus dem polizeilichen
Sicherstellungsbericht vom 29. November 2017 hervorgeht (AS 059, siehe auch AS
015 Ziffer 6.1) – keinem der angeklagten Delikte zugeordnet werden,
insbesondere auch nicht demjenigen in Derendingen. Dementsprechend wurden sie
auch nicht an den dortigen Geschädigten herausgegeben. Die Schlussfolgerung der
Vorinstanz auf US 17, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigten die zwei
Uhren in Derendingen erbeutet hätten, findet in den Akten nicht die
erforderliche Stütze. Zwar hat der Beschuldigte 1 bei der Polizei tatsächlich
einmal angegeben, er glaube, die beiden bei ihnen gefundenen Uhren stammten vom
ersten Einbruch, also aus Derendingen (vgl. AS 105, Antwort auf Frage 78, auch
wiedergegeben unter vorstehende Ziff. II.4.3). Er begründete das aber in der
Folge im Ausschlussverfahren: Da sie bei den beiden Einbrüchen im Kanton
Freiburg sicher nichts gestohlen hätten, müssten die beiden Uhren aus dem
Delikt in Derendingen stammen, was eben nicht der Fall ist. Später hat er wie
die beiden anderen Beschuldigten bestritten, dass bei diesem Einbruch
Deliktsgut erbeutet worden sei. Zu Gunsten der Beschuldigten ist bei dieser
Beweislage davon auszugehen, dass beim Einbruch in das unbewohnte Haus in
Derendingen ebenfalls kein Deliktsgut erbeutet werden konnte und es sich bei
diesem Vorgang ebenfalls um einen nur versuchten Diebstahl gehandelt hat.
5.4 In Bezug auf die Sachbeschädigung
gemäss AKS Ziff. 2.2 (Vorfall in Lovens) wurde bestätigt, dass
ein Einbruchswerkzeug eingesetzt wurde. Alle Beschuldigten haben
erstinstanzlich zudem gegenüber dem Hausbesitzer eine Schadenersatzforderung
von CHF 200.00 anerkannt, was mittlerweile rechtskräftig festgestellt ist.
Dabei handelte es sich nicht, wie dies von der Verteidigung vor Obergericht
behauptet wurde, um eine Forderung mit Genugtuungscharakter, sondern um eine
Schadenersatzleistung, wie dies in den Erwägungen und im Urteilsdispositiv auch
unmissverständlich festgehalten wird. Das Verursachen von Sachschaden ist
demnach rechtsgenüglich erstellt.
Gleiches gilt für den Schaden in Bezug
auf den Vorhalt gemäss AKS Ziff. 2.3 (Vorfall in Chénens; der diesbezügliche
Schuldspruch wegen Sachbeschädigung wird einzig noch vom Beschuldigten 3
angefochten). Auch in Bezug auf diesen Vorfall haben die Beschuldigten
gegenüber der Wohnungseigentümerin eine ausdrücklich als Schadenersatz
bezeichnete Forderung von CHF 487.00 anerkannt. Der Beschuldigte 2 räumte
zudem anlässlich der Schlusseinvernahme ausdrücklich ein, man habe vor Ort
Sachbeschädigungen mit einem Schraubenzieher begangen (AS 163). Es ist demnach
als erstellt zu betrachten, dass die Beschuldigten in Chénens dem Vorhalt
gemäss AKS Ziff. 2.3 entsprechend das Kellerfenster und eine Holztüre
vorsätzlich beschädigten.
Dass der Beschuldigte 3 nicht selber
Sachen beschädigte, sondern vor Ort die Rolle des Aufpassers wahrnahm, bleibt
für die rechtliche Würdigung ohne Relevanz. Aufgrund der mittäterschaftlichen
Tatbegehung muss er sich, wie bereits vorne dargelegt (Ziff. II.5.2), die
Tatbeiträge der anderen beiden Beschuldigten vollumfänglich anrechnen lassen.
Da sich keine weiteren rechtlichen
Fragen stellen, sind die Schuldsprüche der Vor-instanz wegen mehrfacher
Sachbeschädigung (AKS Ziff. 2.2 und 2.3) zu bestätigen.
5.5 Beim Vorhalt des Hausfriedensbruchs
in Lovens ist die Anklageschrift widersprüchlich: Währenddem den Beschuldigten
in AKS Ziff. 1.2 zunächst vorgehalten wird, sie seien in das Einfamilienhaus
eingedrungen, wird im gleichen Absatz wenige Zeilen weiter unten festgehalten,
sie hätten sich aus unbekannten Gründen nicht in das Einfamilienhaus begeben.
In AKS Ziff. 3.2 werden zwei Teilvorhalte umschrieben: Die Beschuldigten hätten
sich zum einen unrechtmässig gegen den Willen der Berechtigten Zutritt zum
Einfamilienhaus verschafft (1. Teilvorhalt) und sich zum anderen darin
unrechtmässig aufgehalten (2. Teilvorhalt). Zu Gunsten der Beschuldigten ist
davon auszugehen, dass sie das Haus nicht betreten haben. Anders verhält es
sich in Bezug auf den 1. Teilvorhalt von AKS Ziff. 3.2: Es ist unbestritten,
dass sie sich gegen den Willen des Berechtigten auf den Freisitz begaben und
sich Zutritt zur Liegenschaft verschafft haben (durch Aufwuchten der
Freisitztüre). Wie aus der Fotos der Liegenschaft erkannt werden kann, ist der
Freisitz erhöht und von einem Geländer umfasst (AS 142 f.). Damit sind die
Voraussetzungen für einen vollendeten Hausfriedensbruch erfüllt: Das
unmittelbare Umfeld des Hauses beansprucht Schutz, wenn Platz, Hof oder Garten
«umfriedet» (vgl. Wortlaut von Art. 186 StGB), d.h. eingezäunt und nicht
lückenlos, aber erkennbar abgegrenzt sind (Martino Mona in: PK StGB, Art. 186
StGB N 4). In die Wohnung «dringt ein», wer sich auf den Balkon schwingt
(Martino Mona in: PK StGB, Art. 186 StGB N 6). Auch dieser Schuldspruch ist
damit zu bestätigen.
Zu bestätigen ist auch der Schuldspruch
wegen Hausfriedensbruchs in Bezug auf den Vorhalt gemäss AKS Ziff. 3.3. Wie
bereits erörtert wurde (vgl. vorstehende Ziff. II.5.2), vermag der Beschuldigte
selbst nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass er selber
aufgrund der arbeitsteiligen Rollenverteilung nicht selber in die Liegenschaft
in Chénens eindrang. Die Tatbeiträge der beiden anderen Beschuldigten, die
unbestrittenermassen unrechtmässig in das Einfamilienhaus eindrangen, muss er
sich als Mittäter vollumfänglich anrechnen lassen.
III. Qualifizierter Diebstahl
1. Bandenmässigkeit
1.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB macht
sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, d.h. die
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, als Mitglied einer
Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl
zusammengefunden hat.
Die Rechtsprechung nimmt
Bandenmässigkeit an, wenn mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder
konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer
selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten
zusammenzuwirken. Durch den Zusammenschluss mehrerer werden die einzelnen Täter
psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer
Straftaten erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte
voraussehen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.3 a.E.; 132 IV 132 E. 5.2; 124 IV 86 E.
2b; 122 IV 265 E. 2b; 100 IV 219 E. 2; ferner schon 72 IV 110 E. 2). In dieser
engen Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet, liegt die
besondere Gefährlichkeit der Bande, der die erhöhte Strafdrohung des
qualifizierten Diebstahls Rechnung trägt. Darüber hinaus ergibt sich die
besondere Gefährlichkeit auch daraus, dass durch den Zusammenschluss und die
damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der
deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert wird (BGE 135 IV 158 E. 3.1; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
II, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. « BSK StGB II», Art. 139 StGB N
119).
Eine Bande kann nach der Rechtsprechung
schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über
die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa
einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des
Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem
gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch
wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; 124 IV 86
E. 2b; zur Abgrenzung von der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
StGB vgl. BGE 132 IV 132; vgl. auch Sabrina Kronenberg, Der Bandenbegriff im
schweizerischen Strafrecht, forumpoenale 2011, S. 52 f.; Joachim Vogel, in:
Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2010, § 244 N 60
ff.).
Der Begriff der Bande ist mit Blick auf
die Verschärfung der Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter
90 Tagessätzen eng auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom
24.3.2005 E. 3; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art.
139 StGB N 122). Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter
auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum
subjektiven Tatbestand vgl. BGE 105 IV 181 E. 4b; 122 IV 265 E. 2b). Der
Umstand allein, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils
von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag einen derartigen
Vorsatz nicht zwingend zu indizieren (BGE 124 IV 86 E. 2b a.E. S. 89, und 2
c/cc a.E. S. 91).
1.2 Vorliegend spricht viel für die
Annahme von bandenmässigem Handeln durch die drei Beschuldigten:
-
Die drei Beschuldigten
kannten sich seit der Jugendzeit und reisten zusammen von Rumänien in die
Schweiz mit dem Ziel, gemeinsam mehrere Einbruchsdelikte zu begehen;
-
Sie verübten gemeinsam drei
versuchte Einbruchsdiebstähle innert kürzester Zeit;
-
Es ist eine Rollenteilung
erkennbar: Währenddem die Beschuldigten 1 und 2 versuchten, mithilfe von
Einbruchswerkzeug in die Einfamilienhäuser einzudringen, stand der Beschuldigte
3 jeweils «Schmiere»;
-
Es handelte sich folglich
bei den drei Beschuldigten um ein fest verbundenes und stabiles Team, das von
deren entsprechendem Willen getragen wurde.
Allerdings kam es zu keinem vollendeten
Diebstahlsdelikt, so dass allenfalls eine versuchte bandenmässige Tatbegehung
in Frage käme (vgl. auch die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen zum
gewerbsmässigen Delikt). Der Versuch eines qualifizierten Delikts ist aber nur
möglich, wenn der qualifizierte Tatbestand gegenüber dem Grundtatbestand ein
zusätzliches Rechtsgut schützt (so bei qualifizierter Brandstiftung: BGE 123 IV
131, oder qualifiziertem Raub: BGE 124 IV 101). Im vorliegenden Fall schützt
der qualifizierte Tatbestand nach Art. 139 Ziff. 3 StGB gegenüber dem
Grundtatbestand jedoch kein zusätzliches Rechtsgut. Es wird mit dieser
Bestimmung allein an die erhöhte Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung
angeknüpft. Es handelt sich um eine reine Strafzumessungsnorm, weshalb nach der
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein strafbarer Versuch des
qualifizierten Delikts entfällt.
2. Gewerbsmässigkeit
2.1 Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art.
139 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der
Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der
Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und
erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art
eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische
Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit
setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging,
zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens
aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter
den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Zu
berücksichtigen sind bei der Qualifizierung die Verhältnismässigkeit und das
Schuldprinzip sowie die soziale Gefährlichkeit (BGE 116 IV E. 319 E. 3b und
4b), wobei diese Rechtsprechung unter Hinweis auf die im früheren Recht
vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE 116 IV E. 319 E. 4c S. 333).
2.2 Auch die Voraussetzungen eines
gewerbsmässigen Handelns sind im vorliegenden Fall weitgehend erfüllt:
-
Die Beschuldigten
unternahmen die lange Reise in die Schweiz in der Absicht, unbestimmt viele
Einbruchsdelikte zu begehen;
-
Sie waren professionell
ausgerüstet mit einem versteckten Fach in der Mittelkonsole des Autos und
verstecktem Einbruchswerkzeug im Kofferraum;
-
Sie verübten innert kurzer Zeit
zumindest drei versuchte Einbruchsdiebstähle, wobei sie dazwischen eine
grössere Strecke zurücklegten;
-
Als Einbruchsobjekte
wählten sie Einfamilienhäuser aus, die Aussicht auf eine nicht unerhebliche
Beute boten (und weshalb auch die Annahme eines bloss geringfügigen
Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB a priori
ausscheidet);
-
Wie oben bereits erwähnt,
kann den Beschuldigten die Angabe, sie hätten unmittelbar nach dem Delikt in
Chénens über Österreich nach Rumänien heimkehren wollen bzw. sie seien auf
einer Durchreise von Italien nach Österreich gewesen, nicht abgenommen werden:
Sie reisten vor der Anhaltung in entgegengesetzter Richtung, nämlich aus dem
Mittelland nach Westen, zudem war im Zeitpunkt der Anhaltung im
Navigationsgerät als Fahrtziel eine Adresse in Granges-Paccot gespeichert;
-
Es ist damit vielmehr davon
auszugehen, dass sie weitere Einbruchsdelikte verübt hätten, wäre ihnen die
Polizei nicht mit der Anhaltung zuvor gekommen;
-
Sie handelten in der
Absicht, durch die Reise in die Schweiz und die geplanten Einbruchsdelikte ein
Erwerbseinkommen zu erlangen, und sie gingen den Einbruchsdelikten nach der Art
eines Berufs nach.
Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Diebstahls kann aber ebenfalls nicht erfolgen, da kein vollendetes Delikt zur
Beurteilung steht. Das Bundesgericht hat im Urteil 6S.89/2005 vom 11. Mai 2005
in E. 3.3 unter Hinwies auf frühere Entscheide ausgeführt: Gewerbsmässigkeit
sei nur gegeben, wenn der Täter die Tat bereits mehrfach begangen habe. Blosse
versuchte Taten erfüllten diese Voraussetzung nicht. Dass der Versuch im
vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-)Delikt aufgehe, wenn der Täter mehrere
vollendete und versuchte gleichartige Delikte begehe, stehe dem nicht entgegen.
Analog im Urteil 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.4: Es bleibe bei einem
vollendeten Delikt und einem versuchten Diebstahl. Damit scheitere die
Gewerbsmässigkeit bereits aufgrund fehlender mehrfacher Tatbegehung. Ein
Schuldspruch wegen versuchten gewerbsmässigen Diebstahls ist aus den in Ziffer
III.1.2 hiervor dargelegten Gründen zu verneinen.
2.3 Damit bleibt es bei den
Beschuldigten bei einem Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls in drei
Fällen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen
in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,
die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des
Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE
129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014 E.
4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.
5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als
theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In
einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für
jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht
(6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Aus dem Urteil muss
hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt
werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.
Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung
bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S.
120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei
der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch
nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136
IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die
Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu
prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Die Strafzumessung kann für die drei
Beschuldigten grundsätzlich gemeinsam vorgenommen werden, da insbesondere das
Tatverschulden bei allen identisch ist. Gewisse Unterschiede werden dann bei
der Täterkomponente zu beachten sein. Vorweg kann festgehalten werden, dass für
alle Delikte Freiheitsstrafen auszufällen sind, dies aufgrund des engen
Sachzusammenhangs zwischen den Delikten, zudem könnte eine Geldstrafe gar nicht
vollstreckt werden. Auch die Beschuldigten selbst liessen keine Geldstrafen
beantragen.
Die schwersten Straftaten sind die
versuchten Diebstähle. Der ordentliche Strafrahmen für Diebstahl ist
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Zufolge Versuchs kann das
Gericht die Strafe mildern.
Als schwerster Diebstahlsversuch ist der
Vorfall von Chénens (AKS ZIff. 1.3) zu werten, weil es dabei zu einer
Konfrontation zwischen der Wohnungseigentümerin und der Täterschaft kam. Für
dieses Delikt ist nachfolgend die Einsatzstrafe zu bestimmen.
Die drei Beschuldigten sind von Rumänien
in die Schweiz gereist, um hier Einbruchdiebstähle zu begehen. Sie erfüllen
damit den Begriff der Kriminaltouristen. Die Beschuldigten gingen
mittäterschaftlich vor und agierten als fest verbundenes, stabiles Team. Sie
waren gut vorbereitet, war doch in ihrem Wagen ein verstecktes Fach für
allfällige Beute eingebaut und auch das Einbruchswerkzeug, ein Stemmeisen,
konnte im Kofferraum versteckt werden. Sie suchten mit dem Einfamilienhaus ganz
offensichtlich ein Einbruchsobjekt aus, das Aussicht auf eine nicht
unerhebliche Beute gestattete und trugen bei ihren Straftaten Handschuhe. Auf
der anderen Seite ist aber auch festzuhalten, dass die Beschuldigten kein
raffiniertes Verhalten an den Tag legten. Zu beachten ist zudem, dass es sich
um eine Privatliegenschaft handelte, in welche sie spät in der Nacht
eindrangen. Die Beschuldigten nahmen damit in Kauf, in eine Konfrontation mit
Bewohnern zu geraten, was ja dann auch tatsächlich geschah. Im Urteil
6B_510/2013 vom 3. März 2014 schützte das Bundesgericht den Schluss, es müsse
von einem schweren Verschulden ausgegangen werden, wenn zwei Kriminaltouristen
in die Schweiz einreisten und hier Einbruchdiebstähle in Privathäuser begingen
(E. 4.4). Es erwog, dass derartige Delikte einen schweren Eingriff in den
Kernbereich des Privatlebens der Betroffenen darstellten und es sei die
Einreise in die Schweiz einzig zum Zweck der Begehung solcher Einbruchdiebstähle
straferhöhend zu berücksichtigen. Zwar kann die Erwägung des Bundesgerichts,
wonach darin ein «schweres Verschulden» liege, nicht bedeuten, dass damit auch
zwangsläufig die objektive Tatschwere so zu qualifizieren wäre, sie führt aber
vorliegend in Bezug auf AKS Ziff. 1.3 zu einer objektiven Tatschwere, die als
leicht bis mittelschwer zu beurteilen ist.
Zur subjektiven Tatschwere gehört vor
allem die Intensität des verbrecherischen Willens. Diese war beim Beschuldigten
doch recht ausgeprägt, was sich aus den objektiven Umständen ableiten lässt:
Die Einreise zum einzigen Zweck der Begehung von Einbruchdiebstählen, das
Verüben von gleich drei solchen Delikten innert kürzester Zeitspanne. Die dabei
offenbarte kriminelle Energie ist nicht unerheblich. Es gibt keine Hinweise
dafür, dass die Beschuldigten in ihrer Freiheit, sich für das Recht und gegen
das Unrecht zu entscheiden, eingeschränkt gewesen wären. Es sind insbesondere
keine psychischen Störungen, Alkohol- oder Drogensucht oder Verzweiflungssituationen
erkennbar, welche sie in ihrer Entscheidungsfreiheit hätten beeinträchtigen
können. Die Beschuldigten handelten mit direktem Vorsatz und aus egoistischen,
finanziellen Beweggründen. Dass die wirtschaftliche Situation in ihrer Heimat
Rumänien schwierig ist und selbst für junge Menschen berufliche Perspektiven
häufig fehlen, vermag ihr Verhalten wohl teilweise zu erklären, keineswegs aber
zu rechtfertigen. Insbesondere ist diese Situation auch auf ihre
Straffälligkeit kurz zuvor zurückzuführen, wie dies der Beschuldigte 3 im
Letzten Wort vor der Vorinstanz auch einräumte.
Es bleibt auch nach Würdigung der
subjektiven Tatschwere bei einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden.
Bei einem – hypothetisch vollendeten – Diebstahl wäre aufgrund dieses Verschuldens
eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
2.2 Diese Strafe ist nun zufolge
Versuchs zu mildern: Dabei ist einerseits wesentlich, dass die Beschuldigten
mit dem Eindringen in die Privatliegenschaft in Chénens zur Tatausführung
angesetzt haben und ihre Tatentschlossenheit manifestiert haben. Damit haben
sie die Schwelle zum strafbaren Versuch klar überschritten. Andererseits ist
den Beschuldigten zugute zu halten, dass sie beim Auftauchen der Hausbewohnerin
ihr deliktisches Vorhaben sofort abgebrochen und die Flucht ergriffen haben.
Die Einsatzstrafe ist unter diesen Umständen zufolge Versuchs um drei Monate
auf zehn Monate zu reduzieren.
2.3 Diese Einsatzstrafe ist nun zur
Abgeltung der beiden weiteren Diebstahlsversuche angemessen zu erhöhen. Bei
diesen versuchten Taten kam es im Unterschied zum Vorfall in Chénens zu keiner
Konfrontation mit Bewohnern. Abgesehen von diesem Aspekt kann auf die
Ausführungen unter vorstehender Ziff. IV.2.1 verwiesen werden. Wiederum
haben sich die Beschuldigten Privatliegenschaften ausgesucht und waren sie mit
Einbruchswerkzeug ausgerüstet, gingen aber nicht raffiniert vor.
In einer Gesamtschau fällt auch die hohe
Kadenz der Taten auf: Um den 14. Sep-tember 2017 versuchten sie innert
kurzer Zeit gleich in drei Einfamilienhäuser einzubrechen, einmal in
Derendingen und zwei Mal in Kanton Freiburg. Die beiden späteren Taten begingen
sie somit knapp 100 Kilometer vom ersten Tatort entfernt. Mit ihren Taten
erfüllten sie weitgehend die Voraussetzungen für die Annahme qualifizierter
Delikte, nämlich des bandenmässigen und des gewerbsmässigen Diebstahls.
Auch in Bezug auf die beiden weiteren
Diebstahlsversuche ist von einem leichten bis mittleren Tatverschulden
auszugehen. Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um je fünf Monate (insgesamt zehn
Monate) ist dem Verschulden in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49
Abs. 1 StGB angemessen.
2.4 Für die Straferhöhung zufolge der
mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, für die eine
Freiheitsstrafe verwirkt worden ist, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
auf US 24 f. verwiesen werden. Beide Delikte stehen in engem Verhältnis zu den
soeben beurteilten versuchten Diebstählen und ihr Unwert wurde mit der Strafe
für diese Delikte bereits zu einem Teil abgegolten. Unter Beachtung dieser
Umstände und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine
Straferhöhung um insgesamt weitere zwei Monate angemessen; das Strafmass
beträgt vor Berücksichtigung der Täterkomponenten somit 22 Monate
Freiheitsstrafe.
2.5 In Bezug auf die Täterkomponenten
sind es vor allem die einschlägigen Vorstrafen, welche allen drei Beschuldigten
erheblich zum Nachteil gereichen. Die Beschuldigten 1 und 3 waren erst am 12.
Juli 2017 – und damit nur gerade zwei Monate vor den vorliegend zu
beurteilenden Delikten – bedingt aus dem Gefängnis entlassen worden. Sie waren
in Tschechien im Jahr 2014 wegen – teilweise gemeinsam begangenen – Raub- und
Diebstahlsdelikten bzw. Raubdelikten zu 6 Jahren und 3 Monaten bzw. zu 6
Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Beschuldigte 2 wurde laut seinem
rumänischen Strafregisterauszug zu verschiedenen Bussen und im Jahr 2016 wegen
Einbruchdiebstahls zu 4 Jahren Gefängnis verurteilt.
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen
der Beschuldigten ist nur wenig bekannt (vgl. polizeiliche Befragungen zur
Person: Beschuldigter 1 AS 664 ff., Beschuldigter 2 AS 717 ff., Beschuldigter 3
AS 756 ff.), es ist aber auch nicht zu erkennen, dass diese Umstände – mit
Ausnahme der genannten Vorstrafen – von relevantem Einfluss auf die
Strafzumessung sein könnten. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der
Beschuldigte 2 gaben in der Befragung zur Person bei der Polizei an, dass sie
eine angefangene Berufsausbildung nicht fertigmachen konnten, weil die Eltern
nicht das Geld dazu hatten, sie weiter zu unterstützen. Sie bezeichneten ihre
Kindheit als gut. Der Beschuldigte 3 gab an, dass er sich mit Gelegenheitsjobs
über Wasser halte und weiterhin bei seiner Mutter wohne. Er habe seinen Vater nie
kennen gelernt, aber er habe ein sehr enges Verhältnis zu seiner Mutter. Sie
stammen alle aus sehr bescheidenen Verhältnissen, konnten keine
Berufsausbildung abschliessen und wurden schon jung straffällig.
Die Beschuldigten wiesen zu Beginn jede
Schuld von sich mit teilweise abstrusen Erklärungen für die sie belastenden
Indizien. Als erster stand der Beschuldigte 2 zu seiner Beteiligung an den
vorgehaltenen Einbruchsdelikten, was ihm strafmindernd anzurechnen ist. Zuletzt
standen die Beschuldigten dann allesamt mehr oder weniger zu ihrem
Fehlverhalten, dies kann jedoch angesichts der zu diesem Zeitpunkt erdrückenden
Beweislage keine Strafminderung zur Folge haben. Ihre Führung im Strafvollzug
ist einwandfrei. Trotz einschlägiger Rückfälligkeit innert kürzester Frist kann
den Beschuldigten Reue attestiert werden, die sich auch in der Anerkennung von
zwei Schadenersatzforderungen geäussert hat. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit
ist bei keinem der Beschuldigten auszumachen. Im Rahmen des Sanktionenpakets nur
leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist die noch auszufällende
Landesverweisung (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. V.), da diese für die
Beschuldigten wenig nachteilig ins Gewicht fällt.
Nicht erkennbar ist eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft, dies auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Beschuldigten in Untersuchungshaft
befanden: Die Beschuldigten wurden dem Kanton Solothurn zwischen dem 6. und dem
9. Oktober 2017 zugeführt (AS 187). In der Folge wurde diverse Einvernahmen -
bei der Staatsanwältin unter Einhaltung der Teilnahmerechte von je zwei
Mitbeschuldigten samt Verteidigern - und andere Beweisvorkehren, u.a.
Rechtshilfeersuchen, durchgeführt, die Beschuldigten waren nicht von Anfang an
kooperativ. Am 12. Februar 2018 wurde der Abschluss der Strafuntersuchungen
angekündigt, nach Aktenherausgaben an die Verteidiger datiert die
Anklageschrift vom 23. März 2018. Der Beschuldigte 1 liess denn auch sein
Vorbringen, das Beschleunigungsgebot sei durch die Staatsanwaltschaft verletzt
worden, nicht näher konkretisieren.
Die Täterkomponente wirkt sich vor allem
wegen der einschlägigen massiven Vorstrafe und der sehr raschen Rückfälligkeit
insgesamt leicht straferhöhend aus. Die Strafe der Beschuldigten 1 und 3 ist um
je zwei Monate auf je 24 Monate Freiheitsstrafe, diejenige des Beschuldigten 2
um einen Monat auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Diese Gesamtstrafen
erscheinen auch in einer Gesamtwürdigung als angemessen und entsprechen der
Praxis des Berufungsgerichts in vergleichbaren Fällen.
2.6 Angesichts der massiven
einschlägigen Vorstrafen ist bei allen drei Beschuldigten von einer ungünstigen
Legalprognose auszugehen, was unbestritten blieb. (für alle drei Beschuldigten
wurden vor Obergericht unbedingte Freiheitsstrafen beantragt). Ein
(teil)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafen fällt folglich ausser Betracht.
2.7 An die zu vollziehenden
Freiheitsstrafen von 24 Monaten (Beschuldiger 1 und 3) bzw. 23 Monaten
(Beschuldigter 2) sind in Anwendung von Art. 51 StGB die ausgestandene Haft
(Untersuchungshaft: 15.9.2017 - 28.1.2018; vorzeitiger Strafvollzug: 29.1.2018
– 2.12.2018 sowie Sicherheitshaft: 3.12.2018 - 8.1.2019) anzurechnen.
Es ist festzustellen, dass die von den
Beschuldigten ausgestandene Haft annähernd 16 Monate ausmacht und somit die
ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht übersteigt. Die Anträge der
Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung für Überhaft sind deshalb
abzuweisen.
V. Landesverweisung
1.1 Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das
Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu
verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o
abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von
der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der
Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1
StGB gemäss BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst.
Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens
fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer
liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im
richterlichen Ermessen.
Ausländer sind alle Personen, die im
Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den
ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,
ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe
verurteilt wird.
In Bezug auf die mögliche
Landesverweisung straffälliger Bürger eines EU-Mitgliedstaates hat sich das
Bundesgericht in einem Leitentscheid (6B_235/2018 vom 1.11.2018, zur
Publikation vorgesehen) mit der Bedeutung und Tragweite des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) befasst und folgende Schlussfolgerungen gezogen (vgl.
insbesondere E. 3.3 und E. 4.1): Das Anwesenheitsrecht in einem Vertragsstaat
gemäss FZA stehe unter dem doppelten Vorbehalt eines rechtmässigen Aufenthaltes
und eines rechtskonformen Verhaltens der betroffenen Person im Sinne von Art. 5
Ziff. 1 Anhang I FZA. Das FZA enthalte keine strafrechtlichen Bestimmungen und
sei kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA habe die Schweiz – pointiert
formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer vereinbart. Die
Schweiz sei in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch
das FZA nicht gebunden, jedoch habe sie die völkervertragsrechtlich
vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Das FZA schreibe keine
Prüfungsreihenfolge vor. Bei der Prüfung einer Landesverweisung habe das
Strafgericht zunächst das vertraute Landesrecht anzuwenden. Erweise sich das
Ergebnis mit dem FZA kompatibel, so stelle sich die Frage des Vorrangs der
landesrechtlichen Normen oder des FZA nicht. Im gleichen Sinne entschied das
Bundesgericht mit Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 (E. 2.5.3 und 2.6):
Das Völkerrecht sei nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine
Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt; das gelte ebenso für das FZA,
welches kein umfassendes Aufenthaltsrecht gewähre. Nur wenn ein Einreise- bzw.
Aufenthaltsrecht bestehe, könne sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner
Einschränkung stellen. Da im beurteilten Fall der Beschwerdegegner über kein
rechtmässiges Aufenthaltsrecht verfüge, stehe das FZA einer Landesverweisung
nach Art. 66a StGB nicht entgegen.
1.2 Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.
2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn
diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde
(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Prüfung der Härtefallklausel
hat das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz
geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen
(vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat
haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer
Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises
Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der
beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt. Im Falle
der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist sodann in einem zweiten
Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die
privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.
Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines
schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die
vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse
impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich
hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so findet die Landesverweisung
keine Anwendung.
2.1 Im vorliegenden Fall haben die
Beschuldigten, allesamt rumänische Staatsangehörige, mit dem mehrfachen
versuchten Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch eine Katalogtat für
die obligatorische Landesverweisung verübt (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB).
2.2 Eine Verletzung des FZA, wie sie der
Beschuldigte 1 vor Obergericht im Falle einer Landesverweisung geltend machen
liess, ist zu verneinen. Alle drei Beschuldigten verfügten weder über eine
Arbeits- noch Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Auch ein rechtskonformes
Verhalten im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA muss aufgrund der von ihnen
verübten Straftaten, die sich gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit
richteten, verneint werden. Sie hielten sich damit nicht «rechtmässig» im Sinne
des FZA in der Schweiz auf. Damit steht fest, dass das FZA in ihrem Fall der
Landesverweisung nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_1152/2017 vom 28.11.2018 E. 2.6).
2.3 Auch eine persönliche Härte kann bei
den Beschuldigten, die einzig für die Begehung von Einbruchsdiebstählen in die
Schweiz eingereist sind, im Falle einer Landesverweisung nicht erkannt werden.
Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen, wobei das Verschulden der
Beschuldigten als leicht bis mittelschwer beurteilt wurde. Das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung der drei Beschuldigten, sog. Kriminaltouristen,
die kurz nach der bedingten Entlassung erneut straffällig geworden sind und
denen auch für die Zukunft eine schlechte Legalprognose ausgestellt werden
muss, ist hoch. Die Beschuldigten werden in einen EU-Staat ausgeschafft. Die
Dauer der für alle drei Beschuldigten anzuordnenden Landesverweisung kann unter
diesen Umständen nicht am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens angesetzt
werden, eine Landesverweisung für je acht Jahre ist angemessen.
Aufgrund der Tatsache, dass die drei
Beschuldigten Bürger des EU-Mitgliedstaates Rumänien sind, hat keine
Ausschreibung im SIS zu erfolgen.
VI. Kosten und Entschädigungen
1. Verfahrenskosten
1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00 total CHF
11'010.00 aus. Diese Kosten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m.
Art. 428 Abs. 3 StPO von den Beschuldigten zu bezahlen. In Anbetracht der mittäterschaftlichen
Tatbegehung rechtfertigt es sich, die Kosten zu gleichen Teilen zu verlegen.
Demnach haben die Beschuldigten je 1/3 (= je
CHF 3'670.00) zu bezahlen.
1.2 Berufungsverfahren
Die Kosten des Berufungsverfahrens,
welche sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'500.00 auf insgesamt CHF
4'698.00 belaufen, sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Berufung der Staatsanwaltschaft war
in Bezug auf die beantragten Schuldsprüche ohne Erfolg. In Bezug auf die
Sanktionsfolgen errang die Staatsanwaltschaft hingegen einen Teilerfolg. Die
ausgefällten Freiheitsstrafen und die Dauer der Landesverweisung wurden im
Berufungsverfahren zwar nicht in dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Ausmass,
aber doch massgeblich erhöht. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Staat
Solothurn ermessensweise 2/3 der Kosten (= CHF 3'132.00)
zu tragen, während die Beschuldigten je 1/9 (= je CHF
522.00) zu bezahlen haben.
2.
Entschädigung der amtlichen Verteidiger
2.1
Erstinstanzliches Verfahren
Die
Entschädigungen für die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten vor erster
Instanz sind – soweit die Höhe betreffend – bereits rechtskräftig festgesetzt
worden.
Da die
Beschuldigten zu den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt
werden (vgl. hierzu vorstehende Ziff. VI.1.1), erstrecken sich auch die
Rückforderungsansprüche des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO
auf das jeweils ganze amtliche Honorar. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben, haben demnach die Beschuldigten dem Staat Solothurn folgende Beträge
zurückzuzahlen:
-
CHF 12'008.95(Beschuldigter
1);
-
CHF 11'397.20
(Beschuldigter 2);
-
CHF 11'011.00
(Beschuldigter 3).
Diese
Ansprüche des Staates verjähren in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids
(Art. 135 Abs. 5 StPO).
Ein Nachforderungsanspruch im Sinne von
Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist von den amtlichen Verteidigern vor erster
Instanz nicht geltend gemacht worden.
2.2 Berufungsverfahren
2.2.1 Die von Rechtsanwalt Andreas
Miescher im Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote setzt sich aus 27.40
Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen von CHF 125.50 und 7.7 % MWST zusammen.
Für die Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung und an der
mündlichen Urteilseröffnung sowie für die Nachbesprechung mit dem Mandanten
nahm Rechtsanwalt Andreas Miescher einen Aufwand von 10 Stunden an. Die
Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung nahmen insgesamt 3,5 Stunden in
Anspruch. Für die Nachbesprechung mit dem Mandanten (inkl. Reisezeit in die
Strafanstalt Bostadel in Menzingen) sind weitere 3,5 Stunden hinzu zu zählen.
Von den geschätzten 10 Stunden sind folglich 3 Stunden in Abzug zu bringen. Des
Weiteren sind die geltend gemachten Positionen vom 17.September 2018 (0.20
Stunden), 20. September 2018 (0.30 Stunden), 8. Oktober 2018 (1.25 Stunden) und
23. Oktober 2018 (0.35 Stunden) zu kürzen (insgesamt 2.1 Stunden). Es handelt
sich hierbei um Aufwendungen, die alle vor Zustellung der Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft getätigt wurden und die von der ersten Instanz mit einer
Entschädigung von über 5 Stunden für die Nachbearbeitung bereits abgegolten
wurden.
Aus den eingereichten Honorarnoten geht
hervor, dass sich die drei amtlichen Verteidiger zwei Mal trafen. Um die
jeweiligen Verteidigungsstrategien aufeinander abzustimmen, erweist sich ein
gemeinsames Treffen als angemessen. Die Erforderlichkeit eines zweiten Treffens
ist mit Blick auf den konkreten Verfahrensgegenstand hingegen zu verneinen. Von
den beiden Treffen ist die Position mit dem geringeren zeitlichen Aufwand (= 2.
Treffen vom 20.12.2018 mit 0.83 Stunden, vgl. Honorarnote RA Fürst) bei allen
drei Verteidigern in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen
resultieren 21.47 Stunden (27.40 Stunden - 3 Stunden - 2.1 Stunden - 0.83
Stunden) zum Stundenansatz von CHF 180.00, was CHF 3'864.60 ergibt. Unter
Berücksichtigung der Auslagen von CHF 125.50 sowie 7.7 % MWST auf
CHF 3'990.10 (= CHF 307.25) ist die Honorarnote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Andreas Miescher, auf total
CHF 4'297.35 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorzubehalten ist während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'432.45 (= 1/3
von CHF 4'297.35), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten 1 erlauben. Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt
Andreas Miescher für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
2.2.2 Rechtsanwalt Dominik Probst macht
für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren – inkl.
HV, Urteilseröffnung, Reiseweg und Nachbearbeitung – einen zeitlichen Aufwand
von 28.85 Stunden, Auslagen von CHF 132.60 sowie 7.7 % MWST geltend.
In Abzug zu bringen sind für das zweite
Anwaltstreffen, wie bereits unter Ziff. VI.2.2.1 dargelegt, 0.83 Stunden.
Für die Teilnahme an der HV sind 0.5 Stunden zu kürzen, da Rechtsanwalt Dominik
Probst in der Honorarnote schätzungsweise von 4 Stunden ausging. Das
Aktenstudium und die Vorbereitung der HV inkl. Plädoyer werden in der
Honorarnote mit 12.50 Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand, der die Besprechung
mit den beiden anderen amtlichen Verteidigern (Position vom 15.11.2018: 1.75
Stunden) und die Besprechung mit dem Klienten (Position vom 18.12.2018: 3
Stunden) noch nicht umfasst, erweist sich als zu hoch und ist ermessensweise um
3 Stunden zu kürzen. Demnach resultieren insgesamt 24.52 Stunden (= 28.85
Stunden - 0.83 Stunden - 0.5 Stunden – 3 Stunden) zum Ansatz von je
CHF 180.00 (= CHF 4'413.60).
Unter Berücksichtigung der Auslagen von
CHF 132.60 sowie 7.7 % MWST auf CHF 4'546.20 (= CHF 350.05) ist die
Honorarnote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt
Dominik Probst, auf total CHF 4'896.25 festzusetzen, zahlbar durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorzubehalten ist während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'632.10 (= 1/3
von CHF 4'896.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten 2 erlauben. Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt
Dominik Probst für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
2.2.3 Die im Rechtsmittelverfahren
eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt Thomas Fürst, amtlicher Verteidiger
des Beschuldigten 3, setzt sich (inkl. einer Nachbearbeitung von 3.5 Stunden
und exkl. HV und Urteilseröffnung) aus einem Aufwand von 18.90 Stunden zu je
CHF 180.00, Auslagen (inkl. Dolmetscherkosten) von CHF 492.80 und 7.7 %
MWST zusammen. Die anwaltlichen Aufwendungen vom 17.9.2018 - 14.11.2018
(insgesamt 2.56 Stunden) werden der Vollständigkeit halber zwar ebenfalls
aufgeführt, sie sind aber gemäss dem entsprechenden Vermerk auf der Honorarnote
vom erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid gedeckt und in den geltend
gemachten 18.90 Stunden unberücksichtigt geblieben. Abzuziehen sind wiederum
0.83 Stunden für die zweite Besprechung mit den beiden Verteidigern (Position
vom 20.12.2018), so dass 18.07 Stunden verbleiben. Mit der Hauptverhandlung und
Urteilseröffnung (3.5 Stunden) resultieren gesamthaft 21.57 Stunden zu je CHF
180.00 (= CHF 3'882.60).
Unter Berücksichtigung der Auslagen von
CHF 492.80 sowie 7.7 % MWST auf CHF 4'375.40 (= CHF 336.90) ist die Honorarnote
für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt Thomas Fürst,
auf total CHF 4'712.30 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorzubehalten ist während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'570.75 (= 1/3
von CHF 4'712.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten 3 erlauben. Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt
Thomas Fürst für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
Demnach wird in Anwendung von Art. 47,
Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs.
2 lit. b, Art. 135 Abs. 1, 2, 4 lit. a und Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,
Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und erkannt:
I.
1. Es
wird festgestellt, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten A.___, B.___ und C.___,
soweit den Vorhalt der Sachbeschädigung gemäss AKS Ziff. 2.1 und den Vorhalt
des Hausfriedensbruchs gemäss AKS Ziff. 3.1 betreffend, mit Beschluss des
Amtsgerichts von Bucheggberg-Wassseramt vom 28. August 2018 rechtskräftig
eingestellt worden ist.
2. Es
wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziff. I.1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 28. August 2018 (nachfolgend zit.: erstinstanzliches Urteil) der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, begangen am 14. September
2017 (AKS Ziff. 2.3 und 3.3), schuldig gemacht hat.
3. A.___
hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:
- des
mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen am 14. September 2017 (AKS Ziff. 1.1
- 1.3);
- der
Sachbeschädigung, begangen am 14. September 2017 (AKS Ziff. 2.2);
- des
Hausfriedensbruchs, begangen am 14. September 2017 (AKS Ziff. 3.2).
4. A.___
wird zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
5. A.___
wird die erstandene Haft (= 15.9.2017 - 8.1.2019) an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
6. Der
Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft wird
abgewiesen.
7. A.___
wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
8. Es
wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte B.___ gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziff. I.6. des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen
Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am
14. September 2017 (AKS Ziff. 2.2,2.3, 3.2 und 3.3), schuldig gemacht hat.
9. B.___
hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:
- des
mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen am 14. September 2017 (AKS Ziff. 1.1
- 1.3).
10. B.___
wird zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt.
11. B.___
wird die erstandene Haft (= 15.9.2017 - 8.1.2019) an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
12. Der
Antrag von B.___ auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft wird
abgewiesen.
13. B.___
wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
14. Der
Beschuldigte C.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
- des
mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen am 14. September 2017 (AKS Ziff. 1.1
- 1.3);
- der
mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 14. September 2017 (AKS Ziff. 2.2
und 2.3);
- des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 14. September 2017 (AKS Ziff. 3.2
und 3.3).
15. C.___
wird zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
16. C.___
wird die erstandene Haft (= 15.9.2017 - 8.1.2019) an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
17. Der
Antrag von C.___ auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft wird
abgewiesen.
18. C.___
wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
II.
1. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. II.1. des
erstinstanzlichen Urteils die Beschuldigten A.___, B.___ und C.___ dem
Privatkläger F.___ unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von CHF 200.00
zu bezahlen haben.
2. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. II.2. des
erstinstanzlichen Urteils die Beschuldigten A.___, B.___ und C.___ der
Privatklägerin G.___ unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von CHF
487.00 zu bezahlen haben.
3. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. II.3. des
erstinstanzlichen Urteils die Genugtuungsforderung der Privatklägerin G.___ auf
den Zivilweg verwiesen worden ist.
III.
1. Es
wird festgestellt, dass gemäss der der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff.
III.1. des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das erstinstanzliche
Urteil auf total CHF 12'008.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang
von CHF 12'008.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
2. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. III.2.
des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___,
Rechtsanwalt Dominik Probst, für das erstinstanzliche Verfahren auf total
CHF 11'397.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang
von CHF 11'397.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
3. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. III.3.
des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___,
Rechtsanwalt Thomas Fürst, für das erstinstanzliche Verfahren auf total
CHF 11'011.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 11'011.00,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
4. Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas
Miescher, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'297.35 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von
CHF 1'432.45 (= 1/3 von CHF 4'297.35), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
5. Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Dominik Probst,
wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'896.25 (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von
CHF 1'632.10 (= 1/3 von CHF 4'896.25), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
6. Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst,
wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'712.30 (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von
CHF 1'570.75 (= 1/3 von CHF 4'712.30), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
7. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 6'400.00, total CHF 11'010.00, haben A.___, B.___ und C.___ zu je 1/3
(= je CHF 3'670.00) zu bezahlen.
8. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'500.00, total
CHF 4'698.00, hat zu 2/3 (= CHF 3'132.00) der Staat
Solothurn zu bezahlen. Je 1/9 (= je CHF 522.00) haben die
Beschuldigten A.___, B.___ und C.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker