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Entscheid

STBER.2018.79

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

8. Januar 2019Deutsch82 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Donnerstag, 14. September 2017, um

ca. 23:45 Uhr, wurde in Chénens (FR) ein Einbruchdiebstahl in ein

Einfamilienhaus gemeldet. Die Täterschaft war durch die

Liegenschaftseigentümerin überrascht worden und geflohen. Bei der unverzüglich

eingeleiteten Nahfahndung konnten A.___ (Beschuldigter 1), B.___ (Lenker,

Beschuldigter 2) und C.___ (Beschuldigter 3), allesamt rumänische

Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, in einem VW Polo mit rumänischen

Kontrollschildern in Neyruz, Fahrtrichtung Matran (AS 218), angehalten werden.

In einem versteckten Fach hinter der Mittelkonsole des Fahrzeugs konnten nebst

drei Paar Handschuhen zwei Armbanduhren gefunden werden, welche nach den

Aussagen des Beschuldigten 1 bei einem Einbruchdiebstahl gestohlen worden

seien. Er selbst habe diese Uhren im VW Polo versteckt. Im Kofferraum versteckt

wurde ein Brecheisen entdeckt. Wegen des Verdachts auf Einbruchdiebstahl wurden

die Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Freiburg in Untersuchungshaft

genommen (vgl. Strafanzeige vom 11.12.2017, Akten Staatsanwaltschaft Seiten 026

ff., im Folgenden: AS 026 ff.). In der Anklageschrift wird dieser Vorgang unter

den Vorhalten 1.3., 2.3. und 3.3. abgehandelt.

In der gleichen Nacht wurde in Lovens

(FR) ein Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus versucht, festgestellt am

Morgen des 15. September 2017 um 09:00 Uhr (vgl. Strafanzeige vom 11.12.2017,

AS 018 ff.). In der Anklageschrift wird dieser Vorgang unter den Vorhalten

1.2., 2.2. und 3.2. abgehandelt.

Am Montag, 18. September 2017, wurde der

Polizei Kanton Solothurn ein Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus in

Derendingen gemeldet. Die Tatzeit konnte – vorerst (d.h. vor Kenntnis der

Verhaftung der Beschuldigten im Kanton Freiburg am frühen Morgen des 15.9.2017,

vgl. hierzu auch nachstehende Ziff. II.1.2, 2. Alinea) –auf eine

Zeitspanne zwischen dem 9. und dem 18. September 2017 eingegrenzt werden.

Dabei konnte eine DNA-Spur gesichert werden, welche eine Übereinstimmung mit

dem DNA-Profil des Beschuldigten 1 ergab. Ebenso konnten Tatortspuren gesichert

werden, welche mit den Schuhsohlenprofilen der Beschuldigten 1 und 3

übereinstimmten (vgl. Strafanzeige vom 6.10.2017 und Erledigungsbericht vom

8.12.2017, AS 007 ff.). In der Anklageschrift wird dieser Vorgang unter den

Vorhalten 1.1., 2.1. und 3.1. abgehandelt.

Die drei Beschuldigten anerkannten im

Laufe des Verfahrens, die drei dargelegten Diebstahlsdelikte begangen zu haben.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn anerkannte bezüglich der beiden

Freiburger Delikte den Gerichtsstand.

2. Mit Anklageschrift vom 23. März 2018

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung der drei Beschuldigten wegen gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen

Hausfriedensbruchs (AS 001 ff.).

3. Das Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. August

2018 das Verfahren bezüglich der Vorhalte der Sachbeschädigung und des

Hausfriedensbruchs gemäss AKS Ziff. 2.1. und 3.1. ein (kein gültiger Strafantrag).

Bezüglich AKS Ziff. 2.2. und 3.2. wurde ein entsprechender Antrag von der

Vorinstanz abgewiesen.

Gleichentags fällte es folgendes

Strafurteil:

« I. Schuld und Strafe

1. A.___ hat sich des bandenmässigen

Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen

Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

15 Monaten verurteilt.

3. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe

werden A.___ 135 Tage Untersuchungshaft angerechnet.

4. Es wird festgestellt, dass sich A.___

seit dem 29. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und weiterhin

dort verbleibt.

5. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren

des Landes verwiesen.

6. B.___ hat sich des bandenmässigen

Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs

schuldig gemacht.

7. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

15 Monaten verurteilt.

8. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe

werden B.___ 135 Tage Untersuchungshaft angerechnet.

9. Es wird festgestellt, dass sich B.___

seit dem 29. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und

weiterhin dort verbleibt.

10. B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren

des Landes verwiesen.

11. C.___ hat sich des bandenmässigen

Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen

Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

12. C.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

15 Monaten verurteilt.

13. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe

werden C.___ 135 Tage Untersuchungshaft angerechnet.

14. Es wird festgestellt, dass sich C.___

seit dem 29. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und weiterhin

dort verbleibt.

15. C.___ wird für die Dauer von 5 Jahren

des Landes verwiesen.

Erwägungen

II. Zivilforderungen

1.

A.___,

B.___ und C.___ haben F.___ unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von

CHF 200.00 zu bezahlen.

2.

A.___,

B.___ und C.___ haben G.___ unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von

CHF 487.00 zu bezahlen.

3.

Die

Genugtuungsforderung von G.___ gegenüber A.___, B.___ und C.___ wird auf den

Zivilweg verwiesen.

III. Entschädigungen und Kosten

1.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird auf

CHF 12'008.95 (15.9 Stunden bis 31.12.2017 und 39.27 Stunden ab

01.01

, inkl. Auslagen von CHF 197.10 und MWST zu 8 % von

CHF 244.75, Auslagen von CHF 486.75 und MWST zu 7.7 % von

CHF 581.75 sowie nicht MWST-pflichtige Auslagen von CHF 568.00)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, wird auf

CHF 11'397.20 (14.4 Stunden bis 31.12.2017 und 36.35 Stunden ab

01.01

, inkl. Auslagen von CHF 408.25 und MWST zu 8 % von

CHF 240.00, Auslagen von CHF 1'030.75 und MWST zu 7.7 % von

CHF 583.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

3.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird auf CHF 11'011.00

(11.21 Stunden bis 31.12.2017 und 36.75 Stunden ab 01.01.2018, inkl. Auslagen

von CHF 199.20 und MWST zu 8 % von CHF 177.35, Auslagen von

CHF 653.20 und MWST zu 7.7 % von CHF 559.65 sowie nicht

MWST-pflichtige Auslagen von CHF 788.80) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

4.

An die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 11'010.00, haben A.___, B.___

und C.___ jeweils 1/3, somit CHF 3'670.00 zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'400.00, womit

sich die gesamten Kosten auf CHF 9'610.00 belaufen und A.___, B.___ und C.___

jeweils CHF 3'203.35 bzw. CHF 3'203.30 zu bezahlen haben.»

4.

Gegen das Urteil wurden folgende

Rechtsmittel erklärt:

-

Die Staatsanwaltschaft

verlangt mit Berufungserklärungen vom 26. Oktober 2018 bezüglich aller drei

Beschuldigter einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie die

Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe und einer längeren Landesverweisung.

-

Der Beschuldigte 1 liess am

26.

November 2017 die Anschlussberufung erklären mit dem Begehren, er sei wegen

mehrfachen versuchten Diebstahls sowie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs

in je einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen und

umgehend aus der Haft zu entlassen. Pro Tag Überhaft sei er mit CHF 200.00 zu

entschädigen. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen.

-

Der Beschuldigte 2 liess am

26.

November 2018 die Anschlussberufung erklären und liess einen Freispruch vom

Vorhalt des bandenmässigen Diebstahls beantragen. Zudem sei die Strafe

angemessen zu reduzieren und es sei ihm nur 1/6 der Verfahrenskosten

aufzuerlegen. Er sei mit einem Landesverweis von mindestens 5 Jahren

einverstanden.

-

Der Beschuldigte 3 liess am

26.

November 2018 die Anschlussberufung erklären und beantragen, er sei von den

Vorhalten des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen

Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen. Wegen

mehrfacher Gehilfenschaft zu – teilweise versuchtem – Diebstahl sei er zu einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Für die ausgestandene Überhaft

sei ihm eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten. Die

ausgesprochene Landesverweisung sei ersatzlos zu streichen.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

-

Dispositiv

Dispositivziffer I.1.

(teilweise): Schuldspruch für den Beschuldigten 1 wegen Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch gemäss AKS Ziff. 2.3 und 3.3;

-

Dispositivziffer I.6.

(teilweise): Schuldspruch für den Beschuldigten 2 wegen mehrfacher

Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss AKS Ziff. 2.2, 2.3,

3.2 und 3.3;

-

Dispositivziffer II.1./2.:

zugesprochene Zivilforderungen an die Geschädigten in Lovens und Chénens;

-

Dispositivziffer II.3.:

Verweis der Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg;

-

Dispositivziffern

III.1./2./3. (je teilweise): Höhe der zugesprochenen Entschädigungen an die

amtlichen Verteidiger.

5. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 3. Dezember 2018 wurde für die Beschuldigten bis zur

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht Sicherheitshaft angeordnet,

dementsprechend wurden die Haftentlassungsgesuche der Beschuldigten abgewiesen.

Am 4. Dezember 2018 wurde auf den 8. Januar 2019 zur Hauptverhandlung

vorgeladen.

II. Formelles und Sachverhalt

1. Anklagegrundsatz

Vor dem Berufungsgericht wurde von den

Beschuldigten in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes

gerügt.

1.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;

Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6

Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132

E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der

Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen

können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung

der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher

konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile

6B_492/2015 vom 2.12.2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;

6B_1151/2015 vom 21.12.2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die

beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann

auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu

keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an

den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich

festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14.3.2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

1.2 Ein Rügekomplex betrifft die

zeitliche Umschreibung der Vorhalte in der Anklageschrift:

-

In den Ziffern 1.3, 2.3 und

3.3 der Anklageschrift wird in Bezug auf die Handlungen in Chénens als

Deliktszeit der 15. September 2017, ca. 23:35 Uhr, bezeichnet. Dabei

handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, richtig wäre der späte

Abend des 14. September 2017: Die Beschuldigten wurden am frühen Morgen des 15.

September 2017 von der Polizei angehalten und in der Folge festgenommen. Zu

Beginn der Berufungsverhandlung erfolgte diesbezüglich denn auch ein

entsprechender Hinweis des Vorsitzenden (vgl. vorstehendes

Verhandlungsprotokoll). Dieser offensichtliche Fehler wurde von allen

Verfahrensbeteiligten erkannt und führte in keiner Weise zu einer Einschränkung

der Verteidigungsrechte. Es wurden hinsichtlich der genannten Anklagepunkte

denn von Seiten der Beschuldigten auch keine Freisprüche, Einstellungen oder

die Rückweisung der Anklageschrift verlangt.

-

Gleiches gilt für die

Tatzeitumschreibung in den Ziffern 1.1, 2.1 und 3.1. der Anklageschrift

bezüglich der Handlungen in Derendingen: Hier wird als Tatzeit die Zeitspanne

zwischen dem 9. und dem 18. September 2017 genannt, entsprechend den

Ausführungen der Geschädigten (in dieser Zeit war das betroffene leerstehende

Einfamilienhaus nicht besucht worden). Diese Tatzeitumschreibung wurde vom

Beschuldigten 2 vor Obergericht als ungenau gerügt. Auch hier hätte in der

Anklage die mögliche Tatzeit auf den Zeitraum vom Abend des 9. September 2017

bis zum späten Abend des 14. September 2017 beschränkt werden müssen. Aber auch

diese Ungenauigkeit bewirkte keinerlei Einschränkung der Verteidigungsrechte.

Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes

ist somit in beiden Fällen zu verneinen.

1.3 Gerügt wurde vom Beschuldigten 3,

aus der Anklageschrift ergebe sich keine genügend klare Umschreibung für den

Vorhalt seiner Mittäterschaft an den Delikten gemäss den Ziffern 2.2., 2.3.,

3.2. und 3.3. (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch). Auch dem kann nicht

gefolgt werden: In den «Vorbemerkungen» der Anklageschrift wird zur Frage der

Mittäterschaft ausgeführt, diese ergebe sich bezüglich der drei Beschuldigten

aufgrund der äquivalenten Tatbeiträge, insbesondere aufgrund der zumindest

konkludent erfolgten gemeinsamen Entschlussfassung, der gleichwertigen,

wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung bei der Durchführung sowie

der Aufteilung des Deliktsgutes, wobei der jeweilige Tatbeitrag nach den

Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes so wesentlich

war, dass sie mit ihm stand oder fiel, weshalb im Ergebnis alle Beteiligten als

Hauptbeteiligte dastehen. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten die Gebäude bzw.

Grundstücke betreten, während der Beschuldigte 3 jeweils «Schmiere» gestanden

sei. Aufgrund der Mittäterschaft müsse er sich sämtliche Handlungen der

übrigen Beteiligten anrechnen lassen. Diese Ausführungen mögen etwas stereotyp

sein, damit war für den Beschuldigten 3 aber klar, mit welcher Begründung er

der Mittäterschaft nicht nur bei den Diebstahlsdelikten, sondern auch bei den

Delikten der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs angeklagt wurde, auch

wenn in den anschliessenden betreffenden Ziffern 2.2., 2.3., 3.2. und 3.3. der

Anklageschrift keine expliziten Tatbeiträge von ihm genannt werden. Die

Beurteilung, ob ihm die Tathandlungen der beiden Mitbeschuldigen wie

vorgehalten zugerechnet werden können, ist dann bei der nachfolgenden

rechtlichen Beurteilung zu prüfen. Auch hier liegt kein Verstoss gegen den

Anklagegrundsatz vor.

1.4 Letztlich wurde unter dem Titel

«Verletzung des Anklagegrundsatzes» vom Beschuldigten 2 geltend gemacht, im

Fall von AKS Ziff. 3.1. sei das vorgehaltene Deliktsgut bzw. im Fall von AKS

Ziff. 2.2. ein Sachschaden nicht nachgewiesen, es gebe keine Belege für die in

der Anklage vorgehaltenen Werte. Dabei handelt es sich um Fragen der

Beweiswürdigung, die nachfolgend zu klären sind, und nicht um eine Verletzung

des Anklagegrundsatzes.

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40

f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3. Unbestrittener Sachverhalt

Von den Beschuldigten wird der ihnen in

der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt in den Grundzügen anerkannt. Die

drei Diebstahlsdelikte sind demnach wie folgt abgelaufen:

-

Derendingen: Die

Täterschaft beschädigte auf der Terrasse den geschlossenen Fensterladen und

versuchte ohne Erfolg die Terrassentüre aufzuwuchten. Danach wurde die Scheibe

der Terrassentüre eingeschlagen, so dass die Täter in das Einfamilienhaus

eindringen und dieses durchsuchen konnten. Mitgenommen haben sie gemäss der

Beweiswürdigung der Vorinstanz zumindest zwei Armbanduhren. Von den

Beschuldigten wird jedoch bestritten, dass sie bei diesem Einbruch Deliktsgut

erbeutet haben. Der Beschuldigte 3 stand vor dem Gebäude «Schmiere». Das Haus

war zur Tatzeit unbewohnt (der Besitzer war im Altersheim).

-

Lovens: Die Täterschaft

wuchtete mit einem unbekannten Werkzeug die Freisitztüre des Einfamilienhauses

auf, drang aber aus unbekannten Gründen nicht ein und verliess den Tatort ohne

Deliktsgut. Bestritten wird, dass dabei ein Sachschaden verursacht und der

Hausfriedensbruch vollendet wurde. Der Beschuldigte 3 stand vor dem Gebäude

«Schmiere». Die Bewohner waren zur Tatzeit ferienhalber abwesend. Vor der

Vorinstanz wurde zudem das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags

bestritten.

-

Chénens: Die Täterschaft

wuchtete mit einem unbekannten Werkzeug das Kellerfenster auf und drang danach

in das Einfamilienhaus ein. Dabei wurden sie von der Wohnungseigentümerin

überrascht und sie ergriffen sofort ohne Deliktsgut die Flucht. Der

Beschuldigte 3 stand vor dem Gebäude «Schmiere».

Die bestrittenen Sachverhaltsfragen sind

nachfolgend zu prüfen, wobei die unmittelbar damit zusammenhängenden

Rechtsfragen ebenfalls beantwortet werden (vgl. nachfolgende Ziff. II.5). In

Ziff. III. wird schliesslich die rechtliche Frage der qualifizierten

Tatbegehung (Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) separat behandelt.

4. Wesentliche Aussagen der

Beschuldigten

4.1 Bei den Strafverfolgungsbehörden des

Kantons Freiburg bestritten die drei Beschuldigten – allseits noch ohne Wissen

um die in Derendingen gesicherten Spuren – sämtliche Vorhalte, sie hätten keine

Straftaten begangen. Sie wüssten nichts von den aufgefundenen Handschuhen und

den Uhren, seien nur auf der Durchreise und hätten das erste Mal im Leben mit

der Justiz zu tun (AS 241 ff., 346 ff., 368 ff. und 496 ff., wobei der

Beschuldigte 3 im Gegensatz zu den beiden Mitbeschuldigten auf seine kurz

vorher abgesessene Gefängnisstrafe hinwies). Dabei blieben die Beschuldigten 1

und 3 auch anlässlich der Ersteinvernahme durch die Staatsanwältin im Kanton

Solothurn (AS 294 ff., 538 ff.), einzig der Beschuldigte 2 räumte im Verlaufe

der Ersteinvernahme durch die Staatsanwältin eine gewisse Mitschuld an den

Delikten ein, er sei dabei der Chauffeur gewesen (AS 406 ff.). Bei ihren

ausführlichsten Aussagen nach der Überstellung in den Kanton Solothurn

äusserten sich die Beschuldigten – in chronologischer Reihenfolge – wie folgt:

4.2 Der Beschuldigte 2 bezeichnete sich

als Chauffeur bei zwei Einbrüchen im Kanton Freiburg und einem im Kanton

Solothurn, an die Ortschaften und Zeiten könne er sich nicht mehr erinnern

(Befragung vom 24.10.2017, AS 072 ff.). Ob die beiden anderen Beschuldigten

überhaupt etwas gestohlen hätten, könne er nicht sagen. Seine vorgängigen

Aussagen bei der Hafteinvernahme hätten darauf beruht, was ihm die beiden

Anderen gesagt hätten. Zu den Rollen der beiden Anderen könne er nichts sagen,

er kenne sie seit der Schulzeit. Die Beiden seien Cousins. Einen Bezug zur

Schweiz habe er nicht, sie seien auf der Durchreise gewesen. Eingereist seien

sie glaublich am 9. September 2017 von Frankreich her. Einbrüche seien nicht

von Anfang an abgemacht gewesen. Warum sie das dann gemacht hätten, wisse er

nicht. Übernachtet hätten sie auf Parkplätzen. Nur er sei gefahren, das Auto

gehöre einem Verwandten von ihm. Sie seien einfach aufs Geratewohl gefahren

ohne Plan. Sie seien immer zusammen gewesen. Geld habe er von daheim

mitgenommen. An Derendingen erinnere er sich nicht. Die beiden im Auto

aufgefundenen Uhren kenne er nicht, ebenso wenig die Handschuhe. Zwei Paar

Handschuhe hätten die beiden anderen Männer gebraucht, ein Paar habe er in

Italien zum Tanken gebraucht. Wie und wo die Beiden diese gebraucht hätten,

wisse er nicht. Sie seien einfach mit den Handschuhen aus dem Auto gegangen.

Dies sei am Abend gewesen. Was sie gemacht hätten, wisse er nicht. Wie er heute

wisse, sei das in den Kantonen Solothurn und Freiburg gewesen. Diese hätten ihm

einfach gesagt, er solle hier halten, sonst nichts. Er habe sich damals

gedacht, sie würden einbrechen. Wissen tue er dies erst jetzt. Das Brecheisen

sei gebraucht worden, um in Häuser einzubrechen. Ja, die beiden Kollegen hätten

dieses jeweils mitgenommen, wenn sie am Abend das Auto verlassen hätten. Ja, er

habe gewusst, wofür sie hinausgehen würden, nicht aber, wo genau sie hingehen

würden. Ja, er sei auch in Derendingen dabei gewesen. Das Haus habe er aber nie

gesehen. Mit dem Einbruch habe er nichts zu tun. Seine Schuhabdrücke könne man

unmöglich dort gefunden haben. Er sei nicht im Haus gewesen. Es sei aber

möglich, dass die beiden Anderen den Einbruch gemacht hätten. Über die

Rollenverteilung wisse er nichts, er sei nur der Chauffeur gewesen und sei

immer im Auto geblieben. Die Beiden seien dann wieder zum Auto gekommen. Es

habe nicht ein Bestimmter von ihnen die Idee zu den Einbrüchen gehabt, es sei

mit dem Einverständnis aller passiert. Man habe das ein paar Tage nach der Einreise

in die Schweiz so beschlossen. Es sei einfach ein spontanes Gespräch gewesen.

Was in Derendingen gestohlen worden sei, wisse er nicht. Er habe das Deliktsgut

nicht einmal gesehen. So habe dieses auch nicht aufgeteilt werden können. Sie

hätten ihm nicht gesagt, ob sie etwas gestohlen hätten. Er habe aus Dummheit

mitgewirkt bei den Einbrüchen. Nach dem Einbruch in Derendingen sei er

weggefahren und habe auf der Autobahn irgendwo auf einem Parkplatz geparkt.

Gegenüber der Staatsanwältin bestätigte

der Beschuldigte 2 am 23. Januar 2018 (AS 157 ff.) seine Teilnahme an den

Delikten. In Derendingen hätten sie nichts gestohlen. Sie hätten das Glas mit

einem Schraubenzieher beschädigt. In Lovens hätten sie nichts beschädigt, das

Fenster sei bereits offen gewesen. In Chénens hätten sie die Sachbeschädigung

wieder mit dem Schraubenzieher verursacht. In Rumänien arbeite er in der

Autowäscherei und als Chauffeur. Er könne sich nicht erinnern, wie viel er dort

gearbeitet habe. Er habe ca. EUR 300.00 verdient, weniger als der Minimallohn.

Er sei nicht vorbestraft, auch in anderen Ländern nicht. (Auf Vorhalt der

Vorstrafen von einmal neun Monaten und einmal vier Jahren in Grossbritannien)

Ja, das sei richtig, er habe davon rund 15 Monate abgesessen. Am 27. Februar 2017

sei er aus der Haft gekommen.

4.3 Der Beschuldigte 1 gab an

(26.10.2017, AS 097 ff.), er sage nichts zu den Einbruchsvorwürfen. Wenn der

Beschuldigte 2 diese eingestanden habe, habe dieser nicht die Wahrheit gesagt.

Er könne sich erinnern, dass bei dem Fall, als sie danach verhaftet worden

seien, jemand daheim gewesen sei. Dort hätten sie in ein Haus einbrechen

wollen. Wo genau das gewesen sei, wisse er nicht. (Nach Rücksprache mit dem

Verteidiger) Er gebe zu, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 korrekt seien,

sie hätten versucht, in ein Haus im Kanton Freiburg einzubrechen. Ja, auch in

Lovens hätten sie einbrechen wollen. Aber dort hätten sie nichts entwendet. Sie

seien ab einem Tier (Hund oder Katze) erschrocken und wieder gegangen.

Sachschaden hätten sie dort keinen verursacht. Ja, er und der Beschuldigte 2

seien dort schon auf dem Grundstück gewesen. Was der Beschuldigte 3 gemacht

habe, wisse er nicht. Keiner habe eine bestimmte Rolle gehabt. Der Beschuldigte

3 sei hinter ihnen geblieben. Gefahren sei jeweils der Beschuldigte 2. Niemand

habe konkret die Idee zum Einbruchdiebstahl gehabt, er wisse nicht einmal, wie

sie dazu gekommen seien. Beim Einbruch in Chénens hätten sie bemerkt, dass ein

Bewohner drin sei, da seien sie geflüchtet. Kurz danach habe sie die Polizei

angehalten. Sachschaden hätten sie keinen verursacht, sie hätten nur ein

Fenster geöffnet und dann eine Türe von innen geöffnet. Der Beschuldigte 2 sei

durch das Fenster eingestiegen und habe die Türe von innen geöffnet. Da hätten

sie schon bemerkt, dass jemand da sei. Er sei gar nicht ins Haus gekommen. Das

Fenster sei nach innen schräg gestellt gewesen und sie hätten es eindrücken

können ohne Schaden zu verursachen. Der Beschuldigte 3 sei irgendwo draussen im

Garten gewesen und habe gewusst, was sie machten. Keiner habe konkret die Idee

zu diesem Einbruch gehabt. Insgesamt hätten sie drei Einbrüche gemacht, zwei im

Kanton Freiburg und einen im Kanton Solothurn. Sie seien auf der Durchreise

gewesen nach Österreich und heim nach Rumänien, auf einer Spazierfahrt. Sie

seien von Italien her in die Schweiz eingereist. Dies nicht mit dem Ziel,

Einbrüche zu begehen. Er kenne die beiden Anderen seit der Kindheit, der

Beschuldigte 3 sei sein Cousin. Die Nächte hätten sie im Auto verbracht.

Gefahren sei immer der Beschuldigte 2. Gelebt habe er vom mitgenommenen Geld.

Am Abend der Verhaftung hätten sie die Schweiz wieder verlassen wollen. Er

glaube, die beiden Uhren stammten aus dem ersten Einbruch, aus Derendingen. Er

habe diese im Auto versteckt. Die drei Paare Handschuhe habe er noch nie

gesehen oder getragen. Zum Brecheisen könne er nichts sagen. Wenn der

Beschuldigte 2 sage, dieses sei zum Aufbrechen von Fenstern oder Türen

verwendet worden, sei das vielleicht so. Er habe es aber nicht benutzt. Er habe

in der Schweiz nur drei Einbrüche begangen. In Derendingen sei die Scheibe

zerbrochen, als sie die Terrassentüre aufgestossen hätten. Er habe versucht,

mit dem Brecheisen die Türe aufzuwuchten. Dabei hätten sie versehentlich die

Scheibe zerbrochen. Ja, der Beschuldigte 2 sei beim Einbruch dabei gewesen. Der

Beschuldigte 3 habe glaublich beim Auto gewartet. Sie hätten zunächst geschaut,

ob jemand da sei. Wenn der Beschuldigte 2 sage, er sei nicht mitgegangen,

stimme das nicht. Es habe keine bestimmte Rollenverteilung gegeben. Die Häuser

seien spontan ausgewählt worden. Sie hätten gedacht, es sei niemand im Haus, es

habe kein Licht gehabt und auch beim Zerbrechen der Scheibe sei nichts

passiert. Sie hätten nur die beiden Uhren gestohlen, Anderes anerkenne er

nicht. Ob diese beiden Uhren von Derendingen seien, sei er sich nicht sicher.

Bei den beiden Einbrüchen im Kanton Freiburg hätten sie aber nichts gestohlen,

also seien diese Uhren von Derendingen. Den Sachschaden von CHF 2‘000.00 in

Derendingen anerkenne er. Das Ganze sei aus Dummheit passiert. Die beiden

Einbrüche im Kanton Freiburg hätten sie noch in der gleichen Nacht verübt. Beim

letzten Delikt seien sie erschrocken, weil jemand daheim gewesen sei. Da hätten

sie beschlossen, nach Rumänien zurück zu kehren.

Gegenüber der Staatsanwältin bestätigte

er am 23. Januar 2018 (AS 176 ff.) seine Angaben. Sie hätten das aber nicht

gewerblich gemacht. In Derendingen hätten sie nichts genommen, zumindest nicht

das von den Geschädigten angegebene Deliktsgut. In Lovens hätten sie Angst

gehabt wegen einer Katze, die im Haus gewesen sei. Er habe Koch gelernt. Vor

der Reise in die Schweiz habe er bei seinen Eltern gewohnt und diese hätten ihm

Geld gegeben. Dazu habe er in einer Autowaschanlage gearbeitet. Er sei in Tschechien

vorbestraft, er sei aber unschuldig gewesen, da er nur dabei gewesen sei. Er

sei in Tschechien rund vier Jahre im Gefängnis gewesen, sei dann nach Rumänien

transportiert worden, wo er weitere zwei Monate im Gefängnis habe bleiben

müssen. Ja, er sei am 12. Juli 2017 aus der Haft entlassen worden. Warum er

schon wieder rückfällig geworden sei, könne er sich selbst nicht erklären. Im

Gefängnis habe er den Plan gefasst gehabt, ein neues Leben zu beginnen und dann

sei es passiert, dass er hierher gekommen sei.

4.4 Der Beschuldigte 3 führte aus

(27.10.2017, AS 127 ff.), er habe keine Einbrüche begangen. Ob seine beiden

Kollegen so etwas gemacht hätten, wisse er nicht. Zu deren Aussagen könne er

nichts sagen. Ja, er könne nun sagen, er sei mitbeteiligt gewesen bei den drei

Fällen. Wo sie gewesen seien, könne er nicht sagen. Er erkenne die

Liegenschaften auf den Fotos nicht. Er habe keine Rolle gespielt bei den

Delikten, er sei im Auto geblieben und habe geschaut, ob jemand komme. Ja, er

habe die Rolle eines Aufpassers gehabt und dies bei allen drei Delikten. Die

andern Beiden seien zu den Häusern gegangen, ob und wer hinein gegangen sei,

habe er nicht sehen können. Sie hätten ihm auch nichts gesagt und er habe nicht

gefragt. Die Beiden seien aber immer zusammen zurückgekommen. Sie hätten vor

dem Weggehen jeweils den Kofferraum geöffnet, er wisse aber nicht, was sie

daraus genommen hätten. Handschuhe habe er nie gesehen. Ja, er sei sich bewusst

gewesen, was die Beiden vorgehabt hätten. Er habe das aber nicht ernst

genommen. Er wisse nichts von Sachschaden. Er wisse nichts von allfälliger

Beute. Niemand habe die Idee gehabt, es sei einfach von selbst gekommen.

Gefahren sei immer der Beschuldigte 2. Man habe die Häuser nicht bewusst

ausgewählt. Er habe keinen Bezug zur Schweiz, sei zum ersten Mal hier.

Eingereist seien sie über Frankreich zwecks Durchfahrt nach Rumänien. Der

Beschuldigte 1 sei sein Cousin. Sie hätten im Auto geschlafen. Er habe vom Geld

gelebt, das er mitgenommen gehabt habe, EUR 150.00. Am Abend der Verhaftung

hätten sie die Schweiz wieder verlassen wollen. Von den beiden Uhren wisse er

nichts, auch nicht von den drei Paar Handschuhen. Also, er habe die Handschuhe

schon mal angefasst, als er einen runtergefallenen Rasierapparat habe aufheben

wollen. Zu den Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er (der Beschuldigte 3)

diese beim Verlassen des Autos vor den Einbrüchen angezogen habe, sage er

nichts. Von einem Brecheisen wisse er nichts. An das Haus in Derendingen auf

den Fotos könne er sich erinnern. Er habe bei diesem Einbruch assistiert. (Auf

Frage, wie er «assistiert» habe) Er sei eben draussen gewesen. Er habe

«assistiert, wie man die Scheibe zerbreche». Die beiden hätten die Türe

aufbrechen wollen und hätten das nicht geschafft. Da hätten sie die Scheibe

zerbrochen, um einsteigen zu können. Das hätten die beiden Anderen gemacht. Wer

das Brecheisen in der Hand gehabt habe, wisse er nicht. Der Beschuldigte 2 sei

auch drin gewesen, er selbst nicht. Er sei in der Nähe gestanden. Niemand habe

die Idee zu den Einbrüchen gehabt, das sei einfach so passiert. Ob sich jemand

im Haus befunden habe, wisse er nicht. Was dort gestohlen worden sei, wisse er

nicht. Gesucht hätten sie nach Geld und Uhren. Danach hätten die Beiden nichts

über die Beute gesagt. Er wisse nichts von Deliktsgut. Den Sachschaden von CHF

2‘000.00 anerkenne er. Er habe aus Dummheit gehandelt. Ja, es sei alles in der

gleichen Nacht passiert.

Gegenüber der Staatsanwältin bestätigte

der Beschuldigte 3 am 23. Januar 2018 (AS 167 ff.) seine Angaben. Er sei bei

allen drei Vorfällen dabei gewesen, sei aber nicht in den Häusern gewesen. In

Rumänien arbeite er ab und zu als Bauarbeiter oder als Autowäscher. Am Anfang

habe er EUR 150.00 verdient, jetzt würde er EUR 500.00 erhalten. Er sei in Tschechien

zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe davon fünf Jahre

abgesessen. Dies sei für gleiche Delikte wie jetzt gewesen. Er sei am 12. Juli

2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Seine Rückfälligkeit könne

er sich nicht erklären. Er sollte eine richtige Arbeit finden.

5. Beweiswürdigung und rechtliche

Würdigung

5.1

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie

verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1

StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist

mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter

bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Strafantrag wird vom Bundesgericht definiert

als «die Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden

solle, und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem massgebenden

Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das

Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt»

(Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.

Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Vor Art. 30 StGB N 2). Eine

Strafanzeige gilt als gültiger Strafantrag, wenn der Anzeigeerstatter seinen

bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das

Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Die rechtliche

Würdigung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts obliegt den Strafbehörden

(BGE 131 IV 97 E. 3.1; BGE 115 IV I E. 2a). Oftmals ergibt sich damit der auf

die Strafverfolgung gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige, denn

wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in

Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person

strafrechtlich belangt wird (vgl. Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. 2004,

S. 399). Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder

der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu

Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO).

Es findet sich auf AS 023 f. das

Formular «plainte pénale», gerichtet gegen «Unbekannt» und am 31. Oktober 2017

unterzeichnet vom Geschädigten und Bewohner des Einbruchsobjekts in Lovens (von

der Vorinstanz wurde irrtümlich auf AS 032 verwiesen: AS 934). Mit dem Formular

wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 30 StGB die Strafklage (plainte

pénale) erhoben. Auch wenn gleichzeitig auf die Ausübung von Parteirechten im

Strafpunkt verzichtet wurde und nur im Zivilpunkt Parteirechte wahrgenommen

werden wollten, ist dies ein rechtsgültiger, fristgerechter Strafantrag. Der

Strafantragsteller ist nicht verpflichtet, sich als Privatkläger im Strafpunkt

zu konstituieren, was sich bereits aus der Konzeption von Art. 118 Abs. 1 und 2

StPO ergibt (vgl. auch Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art.

118 StPO N 4). Die Konstituierung als Privatkläger im Zivilpunkt setzt überdies

die Ingangsetzung eines Strafverfahrens und den entsprechenden Willen des

Privatklägers dazu voraus. Die Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantrags

ist damit erfüllt.

5.2 Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder

Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen

Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es

darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem

Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm

steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft in

objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten

Tat. Auch eine massgebliche, Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende,

Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann

genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht I, 4.

Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Auch

an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist

Mittäterschaft grundsätzlich möglich (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24

StGB N 10 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom

14.4.2009 E. 3.4). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein

Tatbeitrag muss derart wichtig

sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung

in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im

Ausführungsstadium festlegt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft

Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus.

Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch

bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter

braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt

zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch sukzessive (spätestens bis zur

Vollendung des Delikts) zu eigen machen («sukzessive Mittäterschaft», BGE 130

IV 58 E. 9.2.1 S. 66) Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines

(Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Beiträge der anderen Mittäter angerechnet

(BGE 118 IV 227 S. 232).

Im vorliegenden Fall reisten die drei

Beschuldigten zusammen in die Schweiz ein und begingen zusammen innert kurzer

Zeit mehrere Einbruchsdelikte. Alle gaben an, es sei eine gemeinsame Idee

gewesen und alle beteiligten sich arbeitsteilig direkt an den drei Straftaten

(weiteres dazu vgl. unten bei der Frage der Bandenmässigkeit). Es ist ohne

Weiteres davon auszugehen, dass sie zu diesem Zweck überhaupt erst in die

Schweiz einreisten (sog. Kriminaltouristen) – einen plausiblen Grund für ihre

Fahrt quer durch Europa trotz fehlenden Finanzen mit Verübung mehrerer

Einbruchsdelikte in der Schweiz gaben sie allesamt nicht an – und dass sie auch

die Beute geteilt hätten. Ihr

Vorbringen, sie hätten sich unmittelbar nach dem Delikt in Chénens über

Österreich nach Rumänien heim geben wollen bzw. sie seien auf einer Durchreise

von Italien nach Österreich gewesen, kann ihnen nicht abgenommen werden: sie

reisten vor der Anhaltung und damit vor den Delikten im Kanton Freiburg eine

längere Strecke in entgegen gesetzter Richtung, nämlich aus dem Mittelland nach

Westen, zudem war im Zeitpunkt der Anhaltung im Navigationsgerät als Fahrtziel

eine Adresse in Granges-Paccot gespeichert (AS 077). Zu diesen Plänen als reine

Kriminaltouristen stand immerhin der Beschuldigte 3 in seinem Schlusswort vor

Amtsgericht, indem er angab, nach seiner Entlassung nach fünf Jahren Gefängnis

habe er gar kein Einkommen und keine Arbeit gehabt. So sei er «auf eine Art und

Weise gezwungen gewesen, an Geld zu kommen» (AS 939). Nur der Vollständigkeit

halber kann auch auf die einschlägigen Vorstrafen aller drei Beschuldigter hingewiesen

werden. Sie

handelten somit in Anwendung der umschriebenen Voraussetzungen als Mittäter,

selbst wenn der Beschuldigte 3 jeweils die Rolle eines Aufpassers innehatte und

nicht am (versuchten) Eindringen in die Einbruchsobjekte direkt beteiligt war.

Dieser hat sich damit die Handlungen der Beschuldigten 1 und 2 im Zusammenhang

mit den Einbruchdelikten vollumfänglich anrechnen zu lassen.

5.3 Bezüglich des Diebstahls in

Derendingen wird in AKS Ziffer 1.1 festgehalten, die Beschuldigten hätten sich

«2 Herrenarmbanduhren, 1 Damenarmbanduhr, 2 Halsketten, 1 Plattenspieler und

Werkzeug (Hammer, div. Schraubenzieher) angeeignet». Diese Auflistung basierte

auf den Angaben in der Strafanzeige vom 6. Oktober 2017, welche von der Tochter

des Hausbesitzers gemacht wurden. Nähere Angaben konnten dabei zu den genannten

Gegenständen nicht gemacht werden (AS 008). Der Geschädigte oder seine Tochter

wurden dazu auch nie befragt. Die Beschuldigten 1 und 2 haben bei der

Schlusseinvernahme bestritten, bei diesem Vorfall Deliktsgut erlangt zu haben

(vgl. Beschuldigter 1, AS 180: «Wir haben nichts mitgenommen. Also diese

Herrenarmbanduhren und den Rest der Gegenstände haben wir nicht genommen»;

Beschuldigter 2, AS 161: «Ich war dort, Sie haben Beweise, dass wir dort waren,

aber wir haben nichts gestohlen.»). Der Beschuldigte 3 beschränkte sich bei der

Schlusseinvernahme auf die Aussage, in Derendingen dabei gewesen zu sein, und

machte überhaupt keine Angaben zur Deliktsbeute (vgl. AS 171). Die bei der

Anhaltung der Beschuldigten im versteckten Fach unter der Mittelkonsole

aufgefundenen Uhren konnten – wie auch aus dem polizeilichen

Sicherstellungsbericht vom 29. November 2017 hervorgeht (AS 059, siehe auch AS

015 Ziffer 6.1) – keinem der angeklagten Delikte zugeordnet werden,

insbesondere auch nicht demjenigen in Derendingen. Dementsprechend wurden sie

auch nicht an den dortigen Geschädigten herausgegeben. Die Schlussfolgerung der

Vorinstanz auf US 17, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigten die zwei

Uhren in Derendingen erbeutet hätten, findet in den Akten nicht die

erforderliche Stütze. Zwar hat der Beschuldigte 1 bei der Polizei tatsächlich

einmal angegeben, er glaube, die beiden bei ihnen gefundenen Uhren stammten vom

ersten Einbruch, also aus Derendingen (vgl. AS 105, Antwort auf Frage 78, auch

wiedergegeben unter vorstehende Ziff. II.4.3). Er begründete das aber in der

Folge im Ausschlussverfahren: Da sie bei den beiden Einbrüchen im Kanton

Freiburg sicher nichts gestohlen hätten, müssten die beiden Uhren aus dem

Delikt in Derendingen stammen, was eben nicht der Fall ist. Später hat er wie

die beiden anderen Beschuldigten bestritten, dass bei diesem Einbruch

Deliktsgut erbeutet worden sei. Zu Gunsten der Beschuldigten ist bei dieser

Beweislage davon auszugehen, dass beim Einbruch in das unbewohnte Haus in

Derendingen ebenfalls kein Deliktsgut erbeutet werden konnte und es sich bei

diesem Vorgang ebenfalls um einen nur versuchten Diebstahl gehandelt hat.

5.4 In Bezug auf die Sachbeschädigung

gemäss AKS Ziff. 2.2 (Vorfall in Lovens) wurde bestätigt, dass

ein Einbruchswerkzeug eingesetzt wurde. Alle Beschuldigten haben

erstinstanzlich zudem gegenüber dem Hausbesitzer eine Schadenersatzforderung

von CHF 200.00 anerkannt, was mittlerweile rechtskräftig festgestellt ist.

Dabei handelte es sich nicht, wie dies von der Verteidigung vor Obergericht

behauptet wurde, um eine Forderung mit Genugtuungscharakter, sondern um eine

Schadenersatzleistung, wie dies in den Erwägungen und im Urteilsdispositiv auch

unmissverständlich festgehalten wird. Das Verursachen von Sachschaden ist

demnach rechtsgenüglich erstellt.

Gleiches gilt für den Schaden in Bezug

auf den Vorhalt gemäss AKS Ziff. 2.3 (Vorfall in Chénens; der diesbezügliche

Schuldspruch wegen Sachbeschädigung wird einzig noch vom Beschuldigten 3

angefochten). Auch in Bezug auf diesen Vorfall haben die Beschuldigten

gegenüber der Wohnungseigentümerin eine ausdrücklich als Schadenersatz

bezeichnete Forderung von CHF 487.00 anerkannt. Der Beschuldigte 2 räumte

zudem anlässlich der Schlusseinvernahme ausdrücklich ein, man habe vor Ort

Sachbeschädigungen mit einem Schraubenzieher begangen (AS 163). Es ist demnach

als erstellt zu betrachten, dass die Beschuldigten in Chénens dem Vorhalt

gemäss AKS Ziff. 2.3 entsprechend das Kellerfenster und eine Holztüre

vorsätzlich beschädigten.

Dass der Beschuldigte 3 nicht selber

Sachen beschädigte, sondern vor Ort die Rolle des Aufpassers wahrnahm, bleibt

für die rechtliche Würdigung ohne Relevanz. Aufgrund der mittäterschaftlichen

Tatbegehung muss er sich, wie bereits vorne dargelegt (Ziff. II.5.2), die

Tatbeiträge der anderen beiden Beschuldigten vollumfänglich anrechnen lassen.

Da sich keine weiteren rechtlichen

Fragen stellen, sind die Schuldsprüche der Vor-instanz wegen mehrfacher

Sachbeschädigung (AKS Ziff. 2.2 und 2.3) zu bestätigen.

5.5 Beim Vorhalt des Hausfriedensbruchs

in Lovens ist die Anklageschrift widersprüchlich: Währenddem den Beschuldigten

in AKS Ziff. 1.2 zunächst vorgehalten wird, sie seien in das Einfamilienhaus

eingedrungen, wird im gleichen Absatz wenige Zeilen weiter unten festgehalten,

sie hätten sich aus unbekannten Gründen nicht in das Einfamilienhaus begeben.

In AKS Ziff. 3.2 werden zwei Teilvorhalte umschrieben: Die Beschuldigten hätten

sich zum einen unrechtmässig gegen den Willen der Berechtigten Zutritt zum

Einfamilienhaus verschafft (1. Teilvorhalt) und sich zum anderen darin

unrechtmässig aufgehalten (2. Teilvorhalt). Zu Gunsten der Beschuldigten ist

davon auszugehen, dass sie das Haus nicht betreten haben. Anders verhält es

sich in Bezug auf den 1. Teilvorhalt von AKS Ziff. 3.2: Es ist unbestritten,

dass sie sich gegen den Willen des Berechtigten auf den Freisitz begaben und

sich Zutritt zur Liegenschaft verschafft haben (durch Aufwuchten der

Freisitztüre). Wie aus der Fotos der Liegenschaft erkannt werden kann, ist der

Freisitz erhöht und von einem Geländer umfasst (AS 142 f.). Damit sind die

Voraussetzungen für einen vollendeten Hausfriedensbruch erfüllt: Das

unmittelbare Umfeld des Hauses beansprucht Schutz, wenn Platz, Hof oder Garten

«umfriedet» (vgl. Wortlaut von Art. 186 StGB), d.h. eingezäunt und nicht

lückenlos, aber erkennbar abgegrenzt sind (Martino Mona in: PK StGB, Art. 186

StGB N 4). In die Wohnung «dringt ein», wer sich auf den Balkon schwingt

(Martino Mona in: PK StGB, Art. 186 StGB N 6). Auch dieser Schuldspruch ist

damit zu bestätigen.

Zu bestätigen ist auch der Schuldspruch

wegen Hausfriedensbruchs in Bezug auf den Vorhalt gemäss AKS Ziff. 3.3. Wie

bereits erörtert wurde (vgl. vorstehende Ziff. II.5.2), vermag der Beschuldigte

selbst nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass er selber

aufgrund der arbeitsteiligen Rollenverteilung nicht selber in die Liegenschaft

in Chénens eindrang. Die Tatbeiträge der beiden anderen Beschuldigten, die

unbestrittenermassen unrechtmässig in das Einfamilienhaus eindrangen, muss er

sich als Mittäter vollumfänglich anrechnen lassen.

III. Qualifizierter Diebstahl

1. Bandenmässigkeit

1.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB macht

sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, d.h. die

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, als Mitglied einer

Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl

zusammengefunden hat.

Die Rechtsprechung nimmt

Bandenmässigkeit an, wenn mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder

konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer

selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten

zusammenzuwirken. Durch den Zusammenschluss mehrerer werden die einzelnen Täter

psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer

Straftaten erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte

voraussehen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.3 a.E.; 132 IV 132 E. 5.2; 124 IV 86 E.

2b; 122 IV 265 E. 2b; 100 IV 219 E. 2; ferner schon 72 IV 110 E. 2). In dieser

engen Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet, liegt die

besondere Gefährlichkeit der Bande, der die erhöhte Strafdrohung des

qualifizierten Diebstahls Rechnung trägt. Darüber hinaus ergibt sich die

besondere Gefährlichkeit auch daraus, dass durch den Zusammenschluss und die

damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der

deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert wird (BGE 135 IV 158 E. 3.1; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

II, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. « BSK StGB II», Art. 139 StGB N

119).

Eine Bande kann nach der Rechtsprechung

schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über

die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa

einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des

Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem

gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch

wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; 124 IV 86

E. 2b; zur Abgrenzung von der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter

StGB vgl. BGE 132 IV 132; vgl. auch Sabrina Kronenberg, Der Bandenbegriff im

schweizerischen Strafrecht, forumpoenale 2011, S. 52 f.; Joachim Vogel, in:

Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2010, § 244 N 60

ff.).

Der Begriff der Bande ist mit Blick auf

die Verschärfung der Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter

90 Tagessätzen eng auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom

24.3.2005 E. 3; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art.

139 StGB N 122). Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter

auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum

subjektiven Tatbestand vgl. BGE 105 IV 181 E. 4b; 122 IV 265 E. 2b). Der

Umstand allein, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils

von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag einen derartigen

Vorsatz nicht zwingend zu indizieren (BGE 124 IV 86 E. 2b a.E. S. 89, und 2

c/cc a.E. S. 91).

1.2 Vorliegend spricht viel für die

Annahme von bandenmässigem Handeln durch die drei Beschuldigten:

-

Die drei Beschuldigten

kannten sich seit der Jugendzeit und reisten zusammen von Rumänien in die

Schweiz mit dem Ziel, gemeinsam mehrere Einbruchsdelikte zu begehen;

-

Sie verübten gemeinsam drei

versuchte Einbruchsdiebstähle innert kürzester Zeit;

-

Es ist eine Rollenteilung

erkennbar: Währenddem die Beschuldigten 1 und 2 versuchten, mithilfe von

Einbruchswerkzeug in die Einfamilienhäuser einzudringen, stand der Beschuldigte

3 jeweils «Schmiere»;

-

Es handelte sich folglich

bei den drei Beschuldigten um ein fest verbundenes und stabiles Team, das von

deren entsprechendem Willen getragen wurde.

Allerdings kam es zu keinem vollendeten

Diebstahlsdelikt, so dass allenfalls eine versuchte bandenmässige Tatbegehung

in Frage käme (vgl. auch die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen zum

gewerbsmässigen Delikt). Der Versuch eines qualifizierten Delikts ist aber nur

möglich, wenn der qualifizierte Tatbestand gegenüber dem Grundtatbestand ein

zusätzliches Rechtsgut schützt (so bei qualifizierter Brandstiftung: BGE 123 IV

131, oder qualifiziertem Raub: BGE 124 IV 101). Im vorliegenden Fall schützt

der qualifizierte Tatbestand nach Art. 139 Ziff. 3 StGB gegenüber dem

Grundtatbestand jedoch kein zusätzliches Rechtsgut. Es wird mit dieser

Bestimmung allein an die erhöhte Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung

angeknüpft. Es handelt sich um eine reine Strafzumessungsnorm, weshalb nach der

zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein strafbarer Versuch des

qualifizierten Delikts entfällt.

2. Gewerbsmässigkeit

2.1 Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art.

139 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der

Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der

Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und

erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art

eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische

Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit

setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging,

zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens

aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter

den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Zu

berücksichtigen sind bei der Qualifizierung die Verhältnismässigkeit und das

Schuldprinzip sowie die soziale Gefährlichkeit (BGE 116 IV E. 319 E. 3b und

4b), wobei diese Rechtsprechung unter Hinweis auf die im früheren Recht

vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE 116 IV E. 319 E. 4c S. 333).

2.2 Auch die Voraussetzungen eines

gewerbsmässigen Handelns sind im vorliegenden Fall weitgehend erfüllt:

-

Die Beschuldigten

unternahmen die lange Reise in die Schweiz in der Absicht, unbestimmt viele

Einbruchsdelikte zu begehen;

-

Sie waren professionell

ausgerüstet mit einem versteckten Fach in der Mittelkonsole des Autos und

verstecktem Einbruchswerkzeug im Kofferraum;

-

Sie verübten innert kurzer Zeit

zumindest drei versuchte Einbruchsdiebstähle, wobei sie dazwischen eine

grössere Strecke zurücklegten;

-

Als Einbruchsobjekte

wählten sie Einfamilienhäuser aus, die Aussicht auf eine nicht unerhebliche

Beute boten (und weshalb auch die Annahme eines bloss geringfügigen

Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB a priori

ausscheidet);

-

Wie oben bereits erwähnt,

kann den Beschuldigten die Angabe, sie hätten unmittelbar nach dem Delikt in

Chénens über Österreich nach Rumänien heimkehren wollen bzw. sie seien auf

einer Durchreise von Italien nach Österreich gewesen, nicht abgenommen werden:

Sie reisten vor der Anhaltung in entgegengesetzter Richtung, nämlich aus dem

Mittelland nach Westen, zudem war im Zeitpunkt der Anhaltung im

Navigationsgerät als Fahrtziel eine Adresse in Granges-Paccot gespeichert;

-

Es ist damit vielmehr davon

auszugehen, dass sie weitere Einbruchsdelikte verübt hätten, wäre ihnen die

Polizei nicht mit der Anhaltung zuvor gekommen;

-

Sie handelten in der

Absicht, durch die Reise in die Schweiz und die geplanten Einbruchsdelikte ein

Erwerbseinkommen zu erlangen, und sie gingen den Einbruchsdelikten nach der Art

eines Berufs nach.

Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen

Diebstahls kann aber ebenfalls nicht erfolgen, da kein vollendetes Delikt zur

Beurteilung steht. Das Bundesgericht hat im Urteil 6S.89/2005 vom 11. Mai 2005

in E. 3.3 unter Hinwies auf frühere Entscheide ausgeführt: Gewerbsmässigkeit

sei nur gegeben, wenn der Täter die Tat bereits mehrfach begangen habe. Blosse

versuchte Taten erfüllten diese Voraussetzung nicht. Dass der Versuch im

vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-)Delikt aufgehe, wenn der Täter mehrere

vollendete und versuchte gleichartige Delikte begehe, stehe dem nicht entgegen.

Analog im Urteil 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.4: Es bleibe bei einem

vollendeten Delikt und einem versuchten Diebstahl. Damit scheitere die

Gewerbsmässigkeit bereits aufgrund fehlender mehrfacher Tatbegehung. Ein

Schuldspruch wegen versuchten gewerbsmässigen Diebstahls ist aus den in Ziffer

III.1.2 hiervor dargelegten Gründen zu verneinen.

2.3 Damit bleibt es bei den

Beschuldigten bei einem Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls in drei

Fällen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen

in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,

die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des

Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE

129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014 E.

4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.

5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als

theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In

einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für

jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht

(6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Aus dem Urteil muss

hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt

werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.

Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung

bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S.

120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei

der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136

IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die

Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu

prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Die Strafzumessung kann für die drei

Beschuldigten grundsätzlich gemeinsam vorgenommen werden, da insbesondere das

Tatverschulden bei allen identisch ist. Gewisse Unterschiede werden dann bei

der Täterkomponente zu beachten sein. Vorweg kann festgehalten werden, dass für

alle Delikte Freiheitsstrafen auszufällen sind, dies aufgrund des engen

Sachzusammenhangs zwischen den Delikten, zudem könnte eine Geldstrafe gar nicht

vollstreckt werden. Auch die Beschuldigten selbst liessen keine Geldstrafen

beantragen.

Die schwersten Straftaten sind die

versuchten Diebstähle. Der ordentliche Strafrahmen für Diebstahl ist

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Zufolge Versuchs kann das

Gericht die Strafe mildern.

Als schwerster Diebstahlsversuch ist der

Vorfall von Chénens (AKS ZIff. 1.3) zu werten, weil es dabei zu einer

Konfrontation zwischen der Wohnungseigentümerin und der Täterschaft kam. Für

dieses Delikt ist nachfolgend die Einsatzstrafe zu bestimmen.

Die drei Beschuldigten sind von Rumänien

in die Schweiz gereist, um hier Einbruchdiebstähle zu begehen. Sie erfüllen

damit den Begriff der Kriminaltouristen. Die Beschuldigten gingen

mittäterschaftlich vor und agierten als fest verbundenes, stabiles Team. Sie

waren gut vorbereitet, war doch in ihrem Wagen ein verstecktes Fach für

allfällige Beute eingebaut und auch das Einbruchswerkzeug, ein Stemmeisen,

konnte im Kofferraum versteckt werden. Sie suchten mit dem Einfamilienhaus ganz

offensichtlich ein Einbruchsobjekt aus, das Aussicht auf eine nicht

unerhebliche Beute gestattete und trugen bei ihren Straftaten Handschuhe. Auf

der anderen Seite ist aber auch festzuhalten, dass die Beschuldigten kein

raffiniertes Verhalten an den Tag legten. Zu beachten ist zudem, dass es sich

um eine Privatliegenschaft handelte, in welche sie spät in der Nacht

eindrangen. Die Beschuldigten nahmen damit in Kauf, in eine Konfrontation mit

Bewohnern zu geraten, was ja dann auch tatsächlich geschah. Im Urteil

6B_510/2013 vom 3. März 2014 schützte das Bundesgericht den Schluss, es müsse

von einem schweren Verschulden ausgegangen werden, wenn zwei Kriminaltouristen

in die Schweiz einreisten und hier Einbruchdiebstähle in Privathäuser begingen

(E. 4.4). Es erwog, dass derartige Delikte einen schweren Eingriff in den

Kernbereich des Privatlebens der Betroffenen darstellten und es sei die

Einreise in die Schweiz einzig zum Zweck der Begehung solcher Einbruchdiebstähle

straferhöhend zu berücksichtigen. Zwar kann die Erwägung des Bundesgerichts,

wonach darin ein «schweres Verschulden» liege, nicht bedeuten, dass damit auch

zwangsläufig die objektive Tatschwere so zu qualifizieren wäre, sie führt aber

vorliegend in Bezug auf AKS Ziff. 1.3 zu einer objektiven Tatschwere, die als

leicht bis mittelschwer zu beurteilen ist.

Zur subjektiven Tatschwere gehört vor

allem die Intensität des verbrecherischen Willens. Diese war beim Beschuldigten

doch recht ausgeprägt, was sich aus den objektiven Umständen ableiten lässt:

Die Einreise zum einzigen Zweck der Begehung von Einbruchdiebstählen, das

Verüben von gleich drei solchen Delikten innert kürzester Zeitspanne. Die dabei

offenbarte kriminelle Energie ist nicht unerheblich. Es gibt keine Hinweise

dafür, dass die Beschuldigten in ihrer Freiheit, sich für das Recht und gegen

das Unrecht zu entscheiden, eingeschränkt gewesen wären. Es sind insbesondere

keine psychischen Störungen, Alkohol- oder Drogensucht oder Verzweiflungssituationen

erkennbar, welche sie in ihrer Entscheidungsfreiheit hätten beeinträchtigen

können. Die Beschuldigten handelten mit direktem Vorsatz und aus egoistischen,

finanziellen Beweggründen. Dass die wirtschaftliche Situation in ihrer Heimat

Rumänien schwierig ist und selbst für junge Menschen berufliche Perspektiven

häufig fehlen, vermag ihr Verhalten wohl teilweise zu erklären, keineswegs aber

zu rechtfertigen. Insbesondere ist diese Situation auch auf ihre

Straffälligkeit kurz zuvor zurückzuführen, wie dies der Beschuldigte 3 im

Letzten Wort vor der Vorinstanz auch einräumte.

Es bleibt auch nach Würdigung der

subjektiven Tatschwere bei einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden.

Bei einem – hypothetisch vollendeten – Diebstahl wäre aufgrund dieses Verschuldens

eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

2.2 Diese Strafe ist nun zufolge

Versuchs zu mildern: Dabei ist einerseits wesentlich, dass die Beschuldigten

mit dem Eindringen in die Privatliegenschaft in Chénens zur Tatausführung

angesetzt haben und ihre Tatentschlossenheit manifestiert haben. Damit haben

sie die Schwelle zum strafbaren Versuch klar überschritten. Andererseits ist

den Beschuldigten zugute zu halten, dass sie beim Auftauchen der Hausbewohnerin

ihr deliktisches Vorhaben sofort abgebrochen und die Flucht ergriffen haben.

Die Einsatzstrafe ist unter diesen Umständen zufolge Versuchs um drei Monate

auf zehn Monate zu reduzieren.

2.3 Diese Einsatzstrafe ist nun zur

Abgeltung der beiden weiteren Diebstahlsversuche angemessen zu erhöhen. Bei

diesen versuchten Taten kam es im Unterschied zum Vorfall in Chénens zu keiner

Konfrontation mit Bewohnern. Abgesehen von diesem Aspekt kann auf die

Ausführungen unter vorstehender Ziff. IV.2.1 verwiesen werden. Wiederum

haben sich die Beschuldigten Privatliegenschaften ausgesucht und waren sie mit

Einbruchswerkzeug ausgerüstet, gingen aber nicht raffiniert vor.

In einer Gesamtschau fällt auch die hohe

Kadenz der Taten auf: Um den 14. Sep-tember 2017 versuchten sie innert

kurzer Zeit gleich in drei Einfamilienhäuser einzubrechen, einmal in

Derendingen und zwei Mal in Kanton Freiburg. Die beiden späteren Taten begingen

sie somit knapp 100 Kilometer vom ersten Tatort entfernt. Mit ihren Taten

erfüllten sie weitgehend die Voraussetzungen für die Annahme qualifizierter

Delikte, nämlich des bandenmässigen und des gewerbsmässigen Diebstahls.

Auch in Bezug auf die beiden weiteren

Diebstahlsversuche ist von einem leichten bis mittleren Tatverschulden

auszugehen. Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um je fünf Monate (insgesamt zehn

Monate) ist dem Verschulden in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49

Abs. 1 StGB angemessen.

2.4 Für die Straferhöhung zufolge der

mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, für die eine

Freiheitsstrafe verwirkt worden ist, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz

auf US 24 f. verwiesen werden. Beide Delikte stehen in engem Verhältnis zu den

soeben beurteilten versuchten Diebstählen und ihr Unwert wurde mit der Strafe

für diese Delikte bereits zu einem Teil abgegolten. Unter Beachtung dieser

Umstände und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine

Straferhöhung um insgesamt weitere zwei Monate angemessen; das Strafmass

beträgt vor Berücksichtigung der Täterkomponenten somit 22 Monate

Freiheitsstrafe.

2.5 In Bezug auf die Täterkomponenten

sind es vor allem die einschlägigen Vorstrafen, welche allen drei Beschuldigten

erheblich zum Nachteil gereichen. Die Beschuldigten 1 und 3 waren erst am 12.

Juli 2017 – und damit nur gerade zwei Monate vor den vorliegend zu

beurteilenden Delikten – bedingt aus dem Gefängnis entlassen worden. Sie waren

in Tschechien im Jahr 2014 wegen – teilweise gemeinsam begangenen – Raub- und

Diebstahlsdelikten bzw. Raubdelikten zu 6 Jahren und 3 Monaten bzw. zu 6

Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Beschuldigte 2 wurde laut seinem

rumänischen Strafregisterauszug zu verschiedenen Bussen und im Jahr 2016 wegen

Einbruchdiebstahls zu 4 Jahren Gefängnis verurteilt.

Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen

der Beschuldigten ist nur wenig bekannt (vgl. polizeiliche Befragungen zur

Person: Beschuldigter 1 AS 664 ff., Beschuldigter 2 AS 717 ff., Beschuldigter 3

AS 756 ff.), es ist aber auch nicht zu erkennen, dass diese Umstände – mit

Ausnahme der genannten Vorstrafen – von relevantem Einfluss auf die

Strafzumessung sein könnten. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der

Beschuldigte 2 gaben in der Befragung zur Person bei der Polizei an, dass sie

eine angefangene Berufsausbildung nicht fertigmachen konnten, weil die Eltern

nicht das Geld dazu hatten, sie weiter zu unterstützen. Sie bezeichneten ihre

Kindheit als gut. Der Beschuldigte 3 gab an, dass er sich mit Gelegenheitsjobs

über Wasser halte und weiterhin bei seiner Mutter wohne. Er habe seinen Vater nie

kennen gelernt, aber er habe ein sehr enges Verhältnis zu seiner Mutter. Sie

stammen alle aus sehr bescheidenen Verhältnissen, konnten keine

Berufsausbildung abschliessen und wurden schon jung straffällig.

Die Beschuldigten wiesen zu Beginn jede

Schuld von sich mit teilweise abstrusen Erklärungen für die sie belastenden

Indizien. Als erster stand der Beschuldigte 2 zu seiner Beteiligung an den

vorgehaltenen Einbruchsdelikten, was ihm strafmindernd anzurechnen ist. Zuletzt

standen die Beschuldigten dann allesamt mehr oder weniger zu ihrem

Fehlverhalten, dies kann jedoch angesichts der zu diesem Zeitpunkt erdrückenden

Beweislage keine Strafminderung zur Folge haben. Ihre Führung im Strafvollzug

ist einwandfrei. Trotz einschlägiger Rückfälligkeit innert kürzester Frist kann

den Beschuldigten Reue attestiert werden, die sich auch in der Anerkennung von

zwei Schadenersatzforderungen geäussert hat. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit

ist bei keinem der Beschuldigten auszumachen. Im Rahmen des Sanktionenpakets nur

leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist die noch auszufällende

Landesverweisung (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. V.), da diese für die

Beschuldigten wenig nachteilig ins Gewicht fällt.

Nicht erkennbar ist eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft, dies auch unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Beschuldigten in Untersuchungshaft

befanden: Die Beschuldigten wurden dem Kanton Solothurn zwischen dem 6. und dem

9. Oktober 2017 zugeführt (AS 187). In der Folge wurde diverse Einvernahmen -

bei der Staatsanwältin unter Einhaltung der Teilnahmerechte von je zwei

Mitbeschuldigten samt Verteidigern - und andere Beweisvorkehren, u.a.

Rechtshilfeersuchen, durchgeführt, die Beschuldigten waren nicht von Anfang an

kooperativ. Am 12. Februar 2018 wurde der Abschluss der Strafuntersuchungen

angekündigt, nach Aktenherausgaben an die Verteidiger datiert die

Anklageschrift vom 23. März 2018. Der Beschuldigte 1 liess denn auch sein

Vorbringen, das Beschleunigungsgebot sei durch die Staatsanwaltschaft verletzt

worden, nicht näher konkretisieren.

Die Täterkomponente wirkt sich vor allem

wegen der einschlägigen massiven Vorstrafe und der sehr raschen Rückfälligkeit

insgesamt leicht straferhöhend aus. Die Strafe der Beschuldigten 1 und 3 ist um

je zwei Monate auf je 24 Monate Freiheitsstrafe, diejenige des Beschuldigten 2

um einen Monat auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Diese Gesamtstrafen

erscheinen auch in einer Gesamtwürdigung als angemessen und entsprechen der

Praxis des Berufungsgerichts in vergleichbaren Fällen.

2.6 Angesichts der massiven

einschlägigen Vorstrafen ist bei allen drei Beschuldigten von einer ungünstigen

Legalprognose auszugehen, was unbestritten blieb. (für alle drei Beschuldigten

wurden vor Obergericht unbedingte Freiheitsstrafen beantragt). Ein

(teil)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafen fällt folglich ausser Betracht.

2.7 An die zu vollziehenden

Freiheitsstrafen von 24 Monaten (Beschuldiger 1 und 3) bzw. 23 Monaten

(Beschuldigter 2) sind in Anwendung von Art. 51 StGB die ausgestandene Haft

(Untersuchungshaft: 15.9.2017 - 28.1.2018; vorzeitiger Strafvollzug: 29.1.2018

– 2.12.2018 sowie Sicherheitshaft: 3.12.2018 - 8.1.2019) anzurechnen.

Es ist festzustellen, dass die von den

Beschuldigten ausgestandene Haft annähernd 16 Monate ausmacht und somit die

ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht übersteigt. Die Anträge der

Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung für Überhaft sind deshalb

abzuweisen.

V. Landesverweisung

1.1 Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das

Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu

verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o

abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von

der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der

Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1

StGB gemäss BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst.

Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens

fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer

liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im

richterlichen Ermessen.

Ausländer sind alle Personen, die im

Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den

ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,

ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe

verurteilt wird.

In Bezug auf die mögliche

Landesverweisung straffälliger Bürger eines EU-Mitgliedstaates hat sich das

Bundesgericht in einem Leitentscheid (6B_235/2018 vom 1.11.2018, zur

Publikation vorgesehen) mit der Bedeutung und Tragweite des Abkommens zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA, SR 0.142.112.681) befasst und folgende Schlussfolgerungen gezogen (vgl.

insbesondere E. 3.3 und E. 4.1): Das Anwesenheitsrecht in einem Vertragsstaat

gemäss FZA stehe unter dem doppelten Vorbehalt eines rechtmässigen Aufenthaltes

und eines rechtskonformen Verhaltens der betroffenen Person im Sinne von Art. 5

Ziff. 1 Anhang I FZA. Das FZA enthalte keine strafrechtlichen Bestimmungen und

sei kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA habe die Schweiz – pointiert

formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer vereinbart. Die

Schweiz sei in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch

das FZA nicht gebunden, jedoch habe sie die völkervertragsrechtlich

vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Das FZA schreibe keine

Prüfungsreihenfolge vor. Bei der Prüfung einer Landesverweisung habe das

Strafgericht zunächst das vertraute Landesrecht anzuwenden. Erweise sich das

Ergebnis mit dem FZA kompatibel, so stelle sich die Frage des Vorrangs der

landesrechtlichen Normen oder des FZA nicht. Im gleichen Sinne entschied das

Bundesgericht mit Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 (E. 2.5.3 und 2.6):

Das Völkerrecht sei nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine

Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt; das gelte ebenso für das FZA,

welches kein umfassendes Aufenthaltsrecht gewähre. Nur wenn ein Einreise- bzw.

Aufenthaltsrecht bestehe, könne sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner

Einschränkung stellen. Da im beurteilten Fall der Beschwerdegegner über kein

rechtmässiges Aufenthaltsrecht verfüge, stehe das FZA einer Landesverweisung

nach Art. 66a StGB nicht entgegen.

1.2 Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.

2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn

diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde

(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung

gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz

nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder

Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Prüfung der Härtefallklausel

hat das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz

geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen

(vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat

haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer

Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von

Art. 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises

Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der

beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt. Im Falle

der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist sodann in einem zweiten

Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die

privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.

Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines

schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die

vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse

impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich

hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so findet die Landesverweisung

keine Anwendung.

2.1 Im vorliegenden Fall haben die

Beschuldigten, allesamt rumänische Staatsangehörige, mit dem mehrfachen

versuchten Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch eine Katalogtat für

die obligatorische Landesverweisung verübt (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB).

2.2 Eine Verletzung des FZA, wie sie der

Beschuldigte 1 vor Obergericht im Falle einer Landesverweisung geltend machen

liess, ist zu verneinen. Alle drei Beschuldigten verfügten weder über eine

Arbeits- noch Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Auch ein rechtskonformes

Verhalten im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA muss aufgrund der von ihnen

verübten Straftaten, die sich gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit

richteten, verneint werden. Sie hielten sich damit nicht «rechtmässig» im Sinne

des FZA in der Schweiz auf. Damit steht fest, dass das FZA in ihrem Fall der

Landesverweisung nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_1152/2017 vom 28.11.2018 E. 2.6).

2.3 Auch eine persönliche Härte kann bei

den Beschuldigten, die einzig für die Begehung von Einbruchsdiebstählen in die

Schweiz eingereist sind, im Falle einer Landesverweisung nicht erkannt werden.

Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen, wobei das Verschulden der

Beschuldigten als leicht bis mittelschwer beurteilt wurde. Das öffentliche

Interesse an der Fernhaltung der drei Beschuldigten, sog. Kriminaltouristen,

die kurz nach der bedingten Entlassung erneut straffällig geworden sind und

denen auch für die Zukunft eine schlechte Legalprognose ausgestellt werden

muss, ist hoch. Die Beschuldigten werden in einen EU-Staat ausgeschafft. Die

Dauer der für alle drei Beschuldigten anzuordnenden Landesverweisung kann unter

diesen Umständen nicht am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens angesetzt

werden, eine Landesverweisung für je acht Jahre ist angemessen.

Aufgrund der Tatsache, dass die drei

Beschuldigten Bürger des EU-Mitgliedstaates Rumänien sind, hat keine

Ausschreibung im SIS zu erfolgen.

VI. Kosten und Entschädigungen

1. Verfahrenskosten

1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00 total CHF

11'010.00 aus. Diese Kosten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m.

Art. 428 Abs. 3 StPO von den Beschuldigten zu bezahlen. In Anbetracht der mittäterschaftlichen

Tatbegehung rechtfertigt es sich, die Kosten zu gleichen Teilen zu verlegen.

Demnach haben die Beschuldigten je 1/3 (= je

CHF 3'670.00) zu bezahlen.

1.2 Berufungsverfahren

Die Kosten des Berufungsverfahrens,

welche sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'500.00 auf insgesamt CHF

4'698.00 belaufen, sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft war

in Bezug auf die beantragten Schuldsprüche ohne Erfolg. In Bezug auf die

Sanktionsfolgen errang die Staatsanwaltschaft hingegen einen Teilerfolg. Die

ausgefällten Freiheitsstrafen und die Dauer der Landesverweisung wurden im

Berufungsverfahren zwar nicht in dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Ausmass,

aber doch massgeblich erhöht. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Staat

Solothurn ermessensweise 2/3 der Kosten (= CHF 3'132.00)

zu tragen, während die Beschuldigten je 1/9 (= je CHF

522.00) zu bezahlen haben.

2.

Entschädigung der amtlichen Verteidiger

2.1

Erstinstanzliches Verfahren

Die

Entschädigungen für die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten vor erster

Instanz sind – soweit die Höhe betreffend – bereits rechtskräftig festgesetzt

worden.

Da die

Beschuldigten zu den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt

werden (vgl. hierzu vorstehende Ziff. VI.1.1), erstrecken sich auch die

Rückforderungsansprüche des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO

auf das jeweils ganze amtliche Honorar. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben, haben demnach die Beschuldigten dem Staat Solothurn folgende Beträge

zurückzuzahlen:

-

CHF 12'008.95(Beschuldigter

1);

-

CHF 11'397.20

(Beschuldigter 2);

-

CHF 11'011.00

(Beschuldigter 3).

Diese

Ansprüche des Staates verjähren in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids

(Art. 135 Abs. 5 StPO).

Ein Nachforderungsanspruch im Sinne von

Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist von den amtlichen Verteidigern vor erster

Instanz nicht geltend gemacht worden.

2.2 Berufungsverfahren

2.2.1 Die von Rechtsanwalt Andreas

Miescher im Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote setzt sich aus 27.40

Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen von CHF 125.50 und 7.7 % MWST zusammen.

Für die Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung und an der

mündlichen Urteilseröffnung sowie für die Nachbesprechung mit dem Mandanten

nahm Rechtsanwalt Andreas Miescher einen Aufwand von 10 Stunden an. Die

Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung nahmen insgesamt 3,5 Stunden in

Anspruch. Für die Nachbesprechung mit dem Mandanten (inkl. Reisezeit in die

Strafanstalt Bostadel in Menzingen) sind weitere 3,5 Stunden hinzu zu zählen.

Von den geschätzten 10 Stunden sind folglich 3 Stunden in Abzug zu bringen. Des

Weiteren sind die geltend gemachten Positionen vom 17.September 2018 (0.20

Stunden), 20. September 2018 (0.30 Stunden), 8. Oktober 2018 (1.25 Stunden) und

23. Oktober 2018 (0.35 Stunden) zu kürzen (insgesamt 2.1 Stunden). Es handelt

sich hierbei um Aufwendungen, die alle vor Zustellung der Berufungserklärung der

Staatsanwaltschaft getätigt wurden und die von der ersten Instanz mit einer

Entschädigung von über 5 Stunden für die Nachbearbeitung bereits abgegolten

wurden.

Aus den eingereichten Honorarnoten geht

hervor, dass sich die drei amtlichen Verteidiger zwei Mal trafen. Um die

jeweiligen Verteidigungsstrategien aufeinander abzustimmen, erweist sich ein

gemeinsames Treffen als angemessen. Die Erforderlichkeit eines zweiten Treffens

ist mit Blick auf den konkreten Verfahrensgegenstand hingegen zu verneinen. Von

den beiden Treffen ist die Position mit dem geringeren zeitlichen Aufwand (= 2.

Treffen vom 20.12.2018 mit 0.83 Stunden, vgl. Honorarnote RA Fürst) bei allen

drei Verteidigern in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen

resultieren 21.47 Stunden (27.40 Stunden - 3 Stunden - 2.1 Stunden - 0.83

Stunden) zum Stundenansatz von CHF 180.00, was CHF 3'864.60 ergibt. Unter

Berücksichtigung der Auslagen von CHF 125.50 sowie 7.7 % MWST auf

CHF 3'990.10 (= CHF 307.25) ist die Honorarnote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Andreas Miescher, auf total

CHF 4'297.35 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorzubehalten ist während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'432.45 (= 1/3

von CHF 4'297.35), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten 1 erlauben. Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt

Andreas Miescher für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

2.2.2 Rechtsanwalt Dominik Probst macht

für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren – inkl.

HV, Urteilseröffnung, Reiseweg und Nachbearbeitung – einen zeitlichen Aufwand

von 28.85 Stunden, Auslagen von CHF 132.60 sowie 7.7 % MWST geltend.

In Abzug zu bringen sind für das zweite

Anwaltstreffen, wie bereits unter Ziff. VI.2.2.1 dargelegt, 0.83 Stunden.

Für die Teilnahme an der HV sind 0.5 Stunden zu kürzen, da Rechtsanwalt Dominik

Probst in der Honorarnote schätzungsweise von 4 Stunden ausging. Das

Aktenstudium und die Vorbereitung der HV inkl. Plädoyer werden in der

Honorarnote mit 12.50 Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand, der die Besprechung

mit den beiden anderen amtlichen Verteidigern (Position vom 15.11.2018: 1.75

Stunden) und die Besprechung mit dem Klienten (Position vom 18.12.2018: 3

Stunden) noch nicht umfasst, erweist sich als zu hoch und ist ermessensweise um

3 Stunden zu kürzen. Demnach resultieren insgesamt 24.52 Stunden (= 28.85

Stunden - 0.83 Stunden - 0.5 Stunden – 3 Stunden) zum Ansatz von je

CHF 180.00 (= CHF 4'413.60).

Unter Berücksichtigung der Auslagen von

CHF 132.60 sowie 7.7 % MWST auf CHF 4'546.20 (= CHF 350.05) ist die

Honorarnote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt

Dominik Probst, auf total CHF 4'896.25 festzusetzen, zahlbar durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorzubehalten ist während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'632.10 (= 1/3

von CHF 4'896.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten 2 erlauben. Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt

Dominik Probst für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

2.2.3 Die im Rechtsmittelverfahren

eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt Thomas Fürst, amtlicher Verteidiger

des Beschuldigten 3, setzt sich (inkl. einer Nachbearbeitung von 3.5 Stunden

und exkl. HV und Urteilseröffnung) aus einem Aufwand von 18.90 Stunden zu je

CHF 180.00, Auslagen (inkl. Dolmetscherkosten) von CHF 492.80 und 7.7 %

MWST zusammen. Die anwaltlichen Aufwendungen vom 17.9.2018 - 14.11.2018

(insgesamt 2.56 Stunden) werden der Vollständigkeit halber zwar ebenfalls

aufgeführt, sie sind aber gemäss dem entsprechenden Vermerk auf der Honorarnote

vom erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid gedeckt und in den geltend

gemachten 18.90 Stunden unberücksichtigt geblieben. Abzuziehen sind wiederum

0.83 Stunden für die zweite Besprechung mit den beiden Verteidigern (Position

vom 20.12.2018), so dass 18.07 Stunden verbleiben. Mit der Hauptverhandlung und

Urteilseröffnung (3.5 Stunden) resultieren gesamthaft 21.57 Stunden zu je CHF

180.00 (= CHF 3'882.60).

Unter Berücksichtigung der Auslagen von

CHF 492.80 sowie 7.7 % MWST auf CHF 4'375.40 (= CHF 336.90) ist die Honorarnote

für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt Thomas Fürst,

auf total CHF 4'712.30 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorzubehalten ist während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'570.75 (= 1/3

von CHF 4'712.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten 3 erlauben. Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt

Thomas Fürst für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

Demnach wird in Anwendung von Art. 47,

Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs.

2 lit. b, Art. 135 Abs. 1, 2, 4 lit. a und Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und erkannt:

I.

1. Es

wird festgestellt, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten A.___, B.___ und C.___,

soweit den Vorhalt der Sachbeschädigung gemäss AKS Ziff. 2.1 und den Vorhalt

des Hausfriedensbruchs gemäss AKS Ziff. 3.1 betreffend, mit Beschluss des

Amtsgerichts von Bucheggberg-Wassseramt vom 28. August 2018 rechtskräftig

eingestellt worden ist.

2. Es

wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziff. I.1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 28. August 2018 (nachfolgend zit.: erstinstanzliches Urteil) der

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, begangen am 14. September

2017 (AKS Ziff. 2.3 und 3.3), schuldig gemacht hat.

3. A.___

hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:

- des

mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen am 14. September 2017 (AKS Ziff. 1.1

- 1.3);

- der

Sachbeschädigung, begangen am 14. September 2017 (AKS Ziff. 2.2);

- des

Hausfriedensbruchs, begangen am 14. September 2017 (AKS Ziff. 3.2).

4. A.___

wird zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

5. A.___

wird die erstandene Haft (= 15.9.2017 - 8.1.2019) an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

6. Der

Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft wird

abgewiesen.

7. A.___

wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

8. Es

wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte B.___ gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziff. I.6. des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen

Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am

14. September 2017 (AKS Ziff. 2.2,2.3, 3.2 und 3.3), schuldig gemacht hat.

9. B.___

hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:

- des

mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen am 14. September 2017 (AKS Ziff. 1.1

- 1.3).

10. B.___

wird zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt.

11. B.___

wird die erstandene Haft (= 15.9.2017 - 8.1.2019) an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

12. Der

Antrag von B.___ auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft wird

abgewiesen.

13. B.___

wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

14. Der

Beschuldigte C.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

- des

mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen am 14. September 2017 (AKS Ziff. 1.1

- 1.3);

- der

mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 14. September 2017 (AKS Ziff. 2.2

und 2.3);

- des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 14. September 2017 (AKS Ziff. 3.2

und 3.3).

15. C.___

wird zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

16. C.___

wird die erstandene Haft (= 15.9.2017 - 8.1.2019) an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

17. Der

Antrag von C.___ auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft wird

abgewiesen.

18. C.___

wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

II.

1. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. II.1. des

erstinstanzlichen Urteils die Beschuldigten A.___, B.___ und C.___ dem

Privatkläger F.___ unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von CHF 200.00

zu bezahlen haben.

2. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. II.2. des

erstinstanzlichen Urteils die Beschuldigten A.___, B.___ und C.___ der

Privatklägerin G.___ unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von CHF

487.00 zu bezahlen haben.

3. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. II.3. des

erstinstanzlichen Urteils die Genugtuungsforderung der Privatklägerin G.___ auf

den Zivilweg verwiesen worden ist.

III.

1. Es

wird festgestellt, dass gemäss der der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff.

III.1. des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das erstinstanzliche

Urteil auf total CHF 12'008.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang

von CHF 12'008.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

2. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. III.2.

des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___,

Rechtsanwalt Dominik Probst, für das erstinstanzliche Verfahren auf total

CHF 11'397.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang

von CHF 11'397.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

3. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. III.3.

des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___,

Rechtsanwalt Thomas Fürst, für das erstinstanzliche Verfahren auf total

CHF 11'011.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 11'011.00,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

4. Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas

Miescher, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'297.35 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von

CHF 1'432.45 (= 1/3 von CHF 4'297.35), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

5. Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Dominik Probst,

wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'896.25 (inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von

CHF 1'632.10 (= 1/3 von CHF 4'896.25), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

6. Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst,

wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'712.30 (inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von

CHF 1'570.75 (= 1/3 von CHF 4'712.30), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

7. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 6'400.00, total CHF 11'010.00, haben A.___, B.___ und C.___ zu je 1/3

(= je CHF 3'670.00) zu bezahlen.

8. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'500.00, total

CHF 4'698.00, hat zu 2/3 (= CHF 3'132.00) der Staat

Solothurn zu bezahlen. Je 1/9 (= je CHF 522.00) haben die

Beschuldigten A.___, B.___ und C.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker