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Entscheid

STBER.2018.8

Fahrlässiges Verursachen einer Feuersbrunst

22. Januar 2019Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Donnerstag, 25. August 2016, um

01:17 Uhr, wurde der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, ein

Wohnungsbrand in [...] gemeldet (Akten Staatsanwaltschaft Seite 14, im

Folgenden: AS 14). Beim Eintreffen der Polizei stand der östliche Teil des

Dachstocks des Mehrfamilienhauses im Vollbrand, der von der bereits

ausgerückten Feuerwehr bekämpft wurde.

Der Brandermittlungsdienst der Polizei

Kanton Solothurn erstattete am 24. Oktober 2016 Strafanzeige gegen A.___ (im

Folgenden: Beschuldigte). Diese habe auf dem Balkon ihrer Wohnung eine

Rechaudkerze angezündet, diese in einem Kerzenglas deponiert und das Gefäss mit

der brennenden Kerze auf den Balkontisch gestellt. Nach einer Brenndauer von

ca. drei Stunden habe sich die Beschuldigte in die Wohnung und anschliessend

ins Bett begeben. Die Kerze habe sie unbeaufsichtigt zurückgelassen. In der Folge

dürfte es nach Auffassung der Ermittler durch die thermische Belastung der

umliegenden Materialien auf dem Balkontisch zu einem Glimmbrand gekommen sein,

welcher sich anschliessend zu einem Schadenfeuer habe ausbreiten können (AS

010). Der Sachschaden wurde auf rund CHF 1,2 Mio. geschätzt (AS 004).

2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

vom 23. Januar 2017 wurde die Beschuldigte wegen fahrlässiger Verursachung einer

Feuersbrunst zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00 mit

bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Überdies

wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 1'395.00 auferlegt (Strafbefehl

abgelegt vor den paginierten Akten und AS 104 f.). Gegen den Strafbefehl liess

die Beschuldigte am 1. Februar 2017 Einsprache erheben (AS 112).

3. Mit Verfügung vom 10. März 2017 hielt

die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem

Amtsgerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein zum Entscheid (Verfügung abgelegt

vor den paginierten Akten und AS 145).

4. Der Amtsgerichtspräsident von

Dorneck-Thierstein erliess am 25. Oktober 2017 folgendes Strafurteil (AS 225

ff.):

«

1. A.___ hat sich der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst,

begangen in der Zeit vom 24. August 2016, 20:00 Uhr bis zum 25. August 2016, um

01:10 Uhr, in [...] zum Nachteil der Privatklägerinnen B.___, C.___, D.___ und E.___

sowie der Geschädigten F.___, G.___ und H.___, schuldig gemacht.

2. Von einer Bestrafung wird abgesehen.

3. A.___ hat der Privatklägerin 1, B.___, Schadenersatz von

CHF 17'100.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Zivilklage abgewiesen.

4. A.___ hat der Privatklägerin 2, C.___, Schadenersatz von CHF

180.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Zivilklage abgewiesen.

5. A.___ hat der Privatklägerin 3, D.___, Schadenersatz von CHF

1'000.00 sowie eine Genugtuung von CHF 200.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird

die Zivilklage abgewiesen.

6. A.___ hat der Privatklägerin 4, E.___, eine Genugtuung von CHF

200.00 zu bezahlen.

7. Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00

(inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, Kosten des Vorverfahrens von

CHF 925.00 [Polizeikosten], sowie Auslagen des Gerichts) hat A.___ zu bezahlen.»

5. Die Beschuldigte liess gegen das

Urteil am 8. November 2017 frist- und formgerecht die Berufung anmelden (AS

235). Die Berufungserklärung erfolgte am 9. Februar 2018 mit den Anträgen, die Beschuldigte

sei vollumfänglich und kostenlos frei zu sprechen. Die Zivilforderungen seien

abzuweisen. Der Berufungsklägerin seien für die Verfahren vor erster und

zweiter Instanz angemessene Parteientschädigungen zuzusprechen. Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Es werde der Beweisantrag gestellt, ein

kriminaltechnisches Gutachten über die Brandursache einzuholen.

Die Staatsanwaltschaft teilte mit

Eingabe vom 20. Februar 2018 mit, sie stelle keinen Antrag und verzichte auf

eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Das

Obergericht werde nach Abschluss des Verfahrens um Zustellung des begründeten

Urteils ersucht.

6. Mit Verfügung vom 28. März 2018

ordnete der Instruktionsrichter die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens

über die Brandursache an. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 wurde I.___ mit der Erstellung

des Gutachtens beauftragt. Der Gutachter legte das Gutachten am 11. Oktober

2018 vor.

7. Die Privatklägerin C.___ teilte am

15. Mai 2018 mit, sie verzichte auf ihre Ansprüche, welche sie im Zusammenhang

mit dem Feuer gestellt habe.

8. Am 26. November 2018 reichte die

Berufungsklägerin die schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Privatklägerin B.___

verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Der Beschuldigten wird im Strafbefehl,

der die Anklage verkörpert, vorgehalten, sie habe am Abend des 24. August 2016

eine Rechaudkerze in einer Aluminiumschale angezündet. Die Kerze habe sie in

ein Windlicht aus Glas und dieses auf den Balkontisch gestellt. Um ca. 23:00

Uhr habe sie sich zu Bett begeben und habe die Kerze auf dem Balkon unbeaufsichtigt

weiter brennen lassen. In der Folge habe die Kerze auf dem Balkontisch einen

Brand verursacht, welcher die gesamte Wohnung der Beschuldigten, die

Dachwohnung und den gesamten Dachstock stark beschädigt habe. Durch dieses

Verhalten habe die Beschuldigte die gesetzliche Vorsichts- und Sorgfaltspflicht

zur Vermeidung eines Brandausbruches missachtet. Dass das unbeaufsichtigte

Stehenlassen einer Kerze dazu führen könne, dass ein Feuer ausbreche, sei für

die Beschuldigte dem Grundsatz nach zweifellos voraussehbar gewesen. Der

Ausbruch eines Brandes hätte bei Wahrung der pflichtgemässen Sorgfalt vermieden

werden können, nämlich durch Auslöschen der Kerze beim Verlassen des Balkons.

Durch ihr pflichtwidrig unvorsichtiges und damit fahrlässiges Verhalten habe

die Beschuldigte einen Schaden von ca. CHF 1,2 Mio. verursacht.

2.

Allgemeines

zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3 Wie jedes Beweismittel unterliegen

auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das

Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Die

Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist

Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen

Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die

Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 138 III 193E.

4.3.1; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Privatgutachten haben nicht den

gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder

vom Gericht eingeholt wurde. Sie bilden bloss Bestandteil der Parteivorbringen.

Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Ein Parteigutachten ist

nur geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder

darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht

schlüssig ist (vgl. BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 mit Hinweisen).

3. Die

Beweismittel

Die Beschuldigte anerkennt grundsätzlich

das ihr vorgehaltene Verhalten, strittig ist hingegen die Ursache der

Brandauslösung. Dazu finden sich in den Akten folgende wesentliche

Stellungnahmen:

3.1 In der Strafanzeige des

Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn, Brandermittlung, vom

24. Oktober 2016 (AS 001 ff.) wird ausgeführt, die Brandherdzone habe bei der

Brandursachenabklärung spurenmässig (Zerstörung, Beschädigung, Verkohlung, Schollenausbildung,

Metallanlauffarbe, Brandausbreitung) auf dem Balkon der Mietwohnung der

Beschuldigten eruiert werden können. Als Brandursache stehe innerhalb der spurenmässig

eruierten Brandherdzone und den getätigten Ermittlungen eine durch die

Beschuldigte auf dem Balkon auf der Tischoberfläche deponierte brennende und

unbeaufsichtigte Kerze im Vordergrund. Im Brandschutt habe ein

Kerzendochtsockel, wie sie üblicherweise bei Rechaudkerzen verwendet würden,

vorgefunden werden können. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten habe sich eine

Rechaudkerze in einer Aluminiumschale befunden und sei in einem Windlicht aus

Glas auf dem Balkontisch deponiert gewesen. Das angetroffene Gesamtbrandspurenbild

korrespondiere spurenmässig mit den Aussagen der Beschuldigten. Eine

Brandentstehung infolge eines technischen Defektes der elektrischen Installation

(Aussensteckdose auf dem Balkon) habe spurenmässig ausgeschlossen werden

können. Im Brandschutt auf dem Balkon hätten keine Hinweise oder Überreste von

selbstentzündlichen Materialien vorgefunden werden können. Bei der durchgeführten

Ursachenabklärung hätten keine Hinweise auf eine Vorsatzhandlung erhoben werden

können. Im Brandschutt hätten im Weiteren die Überreste eines batteriegeladenen

kleinen Tischventilators vorgefunden werden können. Bei der eingehenden

Kontrolle der Ventilatorüberreste und der Batterie hätten keinerlei

Beschädigungen oder Hinweise festgestellt werden können, welche auf einen

brandursächlichen Zusammenhang schliessen lassen würden. Zur Klärung der

Brandursache sei das fachübliche Ausschlussverfahren durchgeführt worden. Dabei

seien anhand von verschiedenen Spuren sämtliche Brandentstehungsmöglichkeiten

geprüft und gegebenenfalls ausgeschlossen worden. Ziel sei es, alle möglichen

Ursachen bis auf eine widerspruchsfrei mit den Spurenbildern zusammen zu

führen. Würden brennbare Materialien einer thermischen Belastung ausgesetzt,

trete eine sogenannte Ausgasung ein. Das brennbare Material werde strukturell

verändert und erhalte eine zunehmend sinkende Zündtemperatur. Dies könne

spontan zu einem Glimmbrand führen, ohne dass eine Zuführung der üblichen

Zündquellen notwendig sei. Diese Entzündung von thermisch belasteten brennbaren

Materialien werde in der Praxis oft beobachtet (AS 006 f.).

3.2 Der zuständige polizeiliche

Brandermittler, FwmbA J.___, wurde vom Amtsgerichtspräsidenten anlässlich der

Hauptverhandlung als Sachverständiger einvernommen (AS 196 ff.) und legte

zusammenfassend dar, er mache seit 21 Jahren Brandermittlungen und sei

entsprechend erfahren und habe Weiterbildungen gemacht. Sie wendeten immer das

Ausschlussverfahren an und schauten, was möglich sei und was man ausschliessen

könne. Das Spurenbild sei für sie das absolut Wichtigste. Wie im vorliegenden

Fall erstellten sie normalerweise einen Bericht mit Strafanzeige und allenfalls

Fotos. Über die Ursachen liessen sie sich nicht lange aus, da könnten sie sonst

ein Buch schreiben. Wissenschaftliche forensische Hilfe ziehe man im Normalfall

nicht bei, im vorliegenden Fall sei die Spurenlage aber absolut klar gewesen. (Auf

Einwand, es sei auf den ersten Blick schwer nachvollziehbar, dass aus einer

fast leeren brennenden Rechaudkerze mit Alubehälter, welche sich zudem in einem

Windlicht aus Glas auf einem Tisch befinde, so ein Grossbrand habe entstehen

können.) Die Kerze und die Flamme selbst hätten in der höchsten Zone bis 1'400

Grad. Dort drin sei das Windlicht ja in einer Aluform. Jetzt komme es auf den

Behälter an. Wenn dieser oben verjüngt sei und sich die Hitze nicht abführen

könne, könne sich natürlich das Wachs thermisch mehr aufarbeiten. Man könne

sagen, wenn die Kerze im Teelicht brenne, werde auch die Aluschale warm, bis

300 Grad. Wenn die Wärme nicht abgeführt werde, da wo sie draufstehe, könne

sich das Wachs natürlich da oberflächlich entzünden. Denn das tue dieses bei 70

Grad. Da könne es im Behältnis ein viel grösseres Feuer geben. Auch von der

Kerze her könne das Glas zerspringen, wenn es unter Spannung stehe. Wenn das

Glas zerspringe und umfalle mit der Kerze, dann habe man das Wachs und die

Flamme schon draussen. Das flüssige Wachs werde dann oberflächlich abbrennen.

Dazu komme, wenn so ein Behältnis irgendwo stehe, wie dort auf dem Holztisch,

belaste die Abstrahlungswärme das Material um sich herum auch immer thermisch.

Und je nach Holzart brauche es nur 70 Grad, was nicht direkt die Flamme sein

müsse, was sich zu einem Glimmbrand entzünden könne. Es brauche nicht immer

einen Kontakt zwischen der Flamme und dem Nachbarmaterial, um es zu entzünden,

es könne auch thermisch sein. Das könne im Prinzip über das Ausgasen über Jahre

hinweg gehen. Nach den vorliegenden Aussagen habe sich das Windglas nach oben

hin etwas verjüngt. Wie das Windglas ausgesehen habe, wisse man nicht, man habe

nur Überreste von geschmolzenem Glas gefunden. Man wisse auch nicht, wie viel

Belastung das Glas in den Jahren schon mitgemacht gehabt habe. Je nachdem habe

es dann nicht mehr viel gebraucht. Man habe kleine Überreste von geschmolzenem

Glas gefunden, man könne es aber nicht genau zuordnen, was es für ein Behältnis

gewesen sei. Glas fange bei je nachdem 600 bis 800 Grad an zu schmelzen, werde

also flüssig. (Auf Frage, weshalb man auf dem Balkon zwar noch den

Kerzendochtsockel aus Aluminium, das einen Schmelzpunkt von 600 Grad aufweise,

nicht aber das Glas des Windlichts aufgefunden habe, obwohl der Schmelzpunkt

von Glas über 1500 Grad betrage?) Das Alu der Teelichter könne sehr viel aushalten.

Alu fange sonst bei 660 Grad an zu schmelzen, Teeschälchen gingen aber meist

darüber. Glas brauche bei der Herstellung über 2000 Grad, damit es flüssig

werde, aber in der Form könne es sich bereits ab 550 Grad verändern. Es komme

immer auf die Herstellungsart, die Dicke etc. an. (AF) Die Beschriftung auf AS

40 mit «B-Metall» sei der Docht selber, der aber aus Metall sei, nicht aus

Aluminium. Dieser leite dann auch die Hitze auf das Aluminiumbecherchen ab,

wenn man die Kerze ganz abbrennen lasse. Das Becherchen werde sehr heiss, wenn

es nicht auf einer feuerfesten Unterlage stehe, die die Wärme ableite. Man

könne also bei einer Kerze, wenn man sie auf Holz stelle, feststellen, dass das

Holz nach vier Stunden Brenndauer durchgekohlt sei. Insbesondere wenn man nach

dem Anzünden noch das Streichholz in die Kerze lege, was viele machten. Dies

verstärke das noch. Von den Spuren her sei klar, dass der Brand vom Boden

abgehoben gewesen sein müsse. Das sehe man auch am Geländer und an den

Fensterrahmen. Wenn man einen Brand auf dem Tisch habe, der zuerst ein

Glimmbrand sei, dann sei das zuerst auf dem Tisch, bis das Material die Hitze

habe, um auszugasen. Das Material selbst brenne ja nicht, sondern das reine

Gas, das ausgase. Der Tisch verbrenne, dann werde er so instabil, dass Sachen

herunter fielen. Das könne man nicht genau sagen. Dann sei es am Boden weiter

gegangen, was da halt so rumgelegen sei. (AF) Die Steckdose auf dem Balkon

könne man ausschliessen, da sie thermisch von aussen belastet worden sei. Wenn

man die Brandherdzone betrachte, sei sie auch viel zu weit unten. Von da aus

hätte sich das Feuer nicht auf diese Weise auswirken können. Der Tisch selber

und das Alu wären ganz anders belastet worden, wenn der Band von irgendwo

anders hergekommen wäre. (AF) Dass ein brennender Gegenstand von aussen auf den

Balkon geworfen worden sein könnte, könne man ausschliessen, dafür gebe es

keine Hinweise, auch spurenmässig. Feuerwerk hätte andere Spuren gemacht. Man

habe auch in der Umgebung geschaut, ob es Cheminées habe oder

selbstentzündliche Materialien und nichts gefunden. (AF) Nach den Spuren sei es

zu 100 % sicher, dass das Alukerzchen die Ursache gewesen sei. Das sei sicher

dumm gegangen, wenn man annehme, dass im August an einem solchen Abend wohl

100'000 Kerzen gebrannt hätten in der Schweiz. Aber irgendwann könne so etwas

passieren. (AF) Um dieser Gefahr entgegen zu wirken, müsse man ein feuerfestes

Behältnis haben und dann noch etwas darunter, das die Hitze ableite (Sand oder

Splitt). Wenn das Alu direkt Kontakt habe mit dem Glas werde es einfach heiss. Sie

hätten Messungen durchgeführt, die gezeigt hätten, dass die Aluschale eines

Teelichts über 300 Grad heiss werden könne. Das Alu gebe eine falsche Sicherheit.

Meistens passiere nichts, aber es sei wie bei den Autos: ab und zu könne es

halt brennen. Es sei eine Ausnahme, was hier passiert sei. Aber man müsse bei

einer brennenden Flamme dranbleiben. Es gebe von der Herstellung her auch eine

falsche Sicherheit. Teelichter würden heute an vielen Orten gebraucht und man

meine, vom Teelicht gehe keine Gefahr mehr aus, weil es eingepackt sei. Es sei

aber sehr oft gefährlicher als eine normale Kerze. Auf den Bildern sehe man,

dass die Brandherdzone auf dem Tisch habe festgestellt werden können. Das sehe

man auch bei dem Abschmelzen des Alu, des Tischgestells, das darunter gewesen

sei. Man wisse nicht genau, wie der Tisch konstruiert gewesen sei. Er habe

Alu-Beine und Holz darauf, und wenn dieses wegbrenne, falle er irgendwann auf

eine Seite raus, was man an den Abschmelzspuren gesehen habe. (Auf Fragen des

Verteidigers) Eine Rakete als Brandursache von aussen könne man ausschliessen.

Dass Glut irgendwo von aussen gekommen sei, könne er schon nicht zu 1000 %

ausschliessen. Ja, einen allfälligen Zigarettenstummel hätte man gefunden. (AF

nach dem erwähnten «Ausgasen») Dabei komme es auf das Alter des Materials an.

Wenn Temperatur auf ein Material komme, gase jedes Material etwas aus, das

komme auch darauf an, wie oft und ob die Kerze immer an derselben Stelle stehe.

Das setze die Temperatur, die zum Entzünden nötig sei, über die Jahre und

Monate herunter. Und dieses Ausgasen sei es, was brenne; es sei ja nicht das

Material selber, das brenne, es habe ja immer einen Abstand zwischen Flamme und

Material. Je älter das Material sei und wenn es behandelt worden sei, umso mehr

könne es ausgasen. Nein, das Ausgasen rieche man meist nicht. (Auf Vorhalt des

Widerspruchs, dass man Alu-Beine gefunden habe und viele andere Sachen, aber kaum

etwas vom Glas, das einen höheren Schmelzpunkt habe) Das Glas sei wohl auf dem

Tisch aufgrund der Temperatur zersprungen und die Scherben seien nach unten

gefallen. Im Brand seien dann auf dem Balkon Temperaturen um die 1000 Grad

entstanden. (AF, warum man denn keine solchen Scherben gefunden habe?) Man habe

ganz minime gefunden, habe diese aber nicht zuordnen können. (AF) Brandbeschleuniger

sei sicher nicht eingesetzt worden, man habe das auch getestet. Man habe das

nicht in den Bericht geschrieben, weil es gar nicht ernsthaft in Betracht gezogen

worden sei, es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben. (AF) Die Batterie sei

auch nur von aussen durch die Hitze belastet worden. (Auf Vorzeigen eines

Windlichts und Frage, ob dieses schlecht geeignet sei?) Schlecht geeignet nicht,

dafür würden die ja gemacht. Schlecht wäre es aber, wenn das Teelicht nur da

drin stehen würde. So bekäme das Glas mit der Zeit eine riesen Spannung. Es

sollte auf einem Material stehen, das die Wärme abführe. Wenn man die Kerze einfach

so hineinstelle, könne das Glas kaputt gehen. Die Kerze habe bis 1400 Grad an

er Spitze. Es komme auch darauf an, wie oft die Kerze brenne und wie oft das

Glas gewaschen werde. (AF) Es sei richtig, dass ein solches Teelicht rund vier

Stunden brenne und dann von selbst auslösche, weil kein Wachs bzw. Paraffin

mehr da sei. Der Docht könne noch kurz weiter glimmen. (Auf Vorhalt der Dauer von

rund 5,5 Stunden zwischen dem Anzünden der Kerze und der Brandmeldung) Das

Wachs habe sich auch ganz zuletzt noch entzünden können, da die Paraffinoberfläche

nur 70 Grad brauche, um sich zu entzünden. Es komme darauf an, ob der Docht

sauber platziert sei. Wenn er schräg stehe, könne er schon beim Abbrennen die

Oberfläche entzünden. Dies könne man aber nachträglich nicht feststellen. (AF,

warum der Dochthalter noch vorhanden gewesen sei?) Dieser sei aus Stahl. Alu

könne ab 600 Grad schmelzen, je nach Legierung. Das hier sei aber ein

Stahldocht. (AF) Auf dem Balkon habe nichts Anderes gefunden werden können, das

am Stromnetz angeschlossen gewesen sei. Spurenmässig sei klar, dass der Brand

auf der Höhe begonnen habe, wie man das am Geländer sehe. Es sei von der

Tischoberfläche gekommen. (AF) Der Bericht sei relativ kurz ausgefallen, weil

es ein klarer Fall gewesen sei.

3.3 Die Beschuldigte liess ein

Privatgutachten zur Brandursache erstellen, das von K.___ am 5. Februar 2018

erstattet wurde (Akten Obergericht). Herr K.___ verfügt als ehemaliger,

langjähriger Leiter des Branddezernates der Kantonspolizei Bern über grosse

Erfahrung in der Brandermittlung (Gutachten S. 8). Er hält eingangs fest,

auffällig sei das Fehlen jeglicher, einfacher Feldversuche bei der Aufarbeitung

des vorliegenden Falles. Solche hätten ein Bild über das tatsächliche

thermische Verhalten einer Rechaudkerze mit der Brenndauer von vier Stunden

aufzeigen können. Es erstaune, dass im vorliegenden Fall von einem fahrlässigen

Umgang mit einer Rechaudkerze – diese würden auch Opferkerzen genannt – gesprochen

werde, wenn man sich vor Augen halte, dass in Räumen von

Kirchen/Wallfahrtsorten mit grossen Kunstgütern derartige Opferkerzen in

Grosszahl und in dichter Positionierung abgebrannt würden. Die Dochthalterung

habe entgegen den Angaben des polizeilichen Brandermittlers aus Aluminium und

nicht aus Stahl bestanden. Die Abmessung des Dochtes entspreche exakt der Menge

des Brennmassenkörpers, damit nicht überlange Dochtanteile im Endstadium des

Abbrandes den «Paraffinsee» einen flächigen Paraffinbrand auslösten. Durchgeführte

Versuche hätten im vorliegenden Fall einen Endverbrauch von drei Stunden und 38

Minuten gezeigt. Während des Abbrandversuchs habe die Aluminiumschale nie einen

Temperaturwert von leicht über 40 Grad erreicht, was dem Schmelzpunkt von

Paraffin entspreche. Die vom polizeilichen Sachverständigen erwähnte Temperaturmessung

von 300 Grand entspreche nicht der Realität. Die wenigen denkbaren Störfälle

mit Rechaudkerzen würden nicht der vorliegenden Konstellation entsprechen

(Beispiele davon s. S. 4 des Gutachtens). Das vom polizeilichen

Sachverständigen dargestellte Phänomen der Holzselbstentzündung müsse im

vorliegenden Fall als realitätsfremd bezeichnet werden. Die Zündtemperatur von

Fichtenholz beispielsweise liege bei 280 Grad. Alle notwendigen Daten, Umstände

und Zusammenhänge würden dem Entscheid des polizeilichen Sachverständigen im

vorliegenden Schadenfall bis ins letzte Detail widersprechen. In der

Einvernahme beschreibe der Sachverständige den Brandverlauf des

lattenbestückten Tisches bis hin zu seinem Zusammenbruch. Der Brand hätte sich

seiner Ansicht nach auf einer horizontalen Ebene ab Mitternacht (absolutes

Abbrandende der Kerze bis zur Entdeckung des Grossbrandes um 01:15 Uhr) entwickelt.

Ein Brand auf dem Balkon hätte aber zur Entdeckung des Schadenfeuers des um 23:30

Uhr heimkehrenden Hausbewohners geführt, da die Balkontüre leicht schräg

geöffnet gewesen sei. Nach dem Abbrennen der Rechaudkerze zwischen 23:30 und

23:55 Uhr fehle jegliche brandauslösende Brennsubstanz. Der Brandausbruch,

angeblich ausgelöst durch eine Rechaudkerze mit einer Brenndauer von 4 Stunden

müsse ohne jeden Zweifel verneint werden. Sowohl die in den Rapporten und

Befragungen angegebenen thermischen Werte reichten nicht aus, um ein Schadenfeuer

in der vorliegenden Abfolge auszulösen.

Es gelte somit, nach weiteren

Möglichkeiten zu suchen, welcher namentlich in zeitlicher Abfolge möglich oder

gar wahrscheinlich seien. Dabei sei noch einmal auf die Aussage des Ehemannes

der Beschuldigten zurückzukommen: dieser habe um 23:30 Uhr weder visuell noch geruchlich

einen aufkommenden Brand festgestellt. Um 01:10 Uhr sei der Brandalarm in der

Einsatzzentrale der Polizei registriert worden. Die Einsatzkräfte seien

innerhalb kurzer Zeit vor Ort gewesen und hätten mit der «Brandbekämpfung im

Dachstockbereich» begonnen. Zeugen hätten von Knallgeräuschen und Bersten von

Material gesprochen. Diese wichtigen Beobachtungen würden in den Rapporten nicht

abgeklärt und beschrieben. Es sei bekannt, dass Ziegel, wenn sie einer hohen thermischen

Belastung ausgesetzt seien, mit lautem Knall bersten würden. Die Dokumentation

während der Brandphase zeige deutlich die eingrenzbare Brandzone auf den

Dachstock über der Wohnung der Beschuldigten (Fotos 1-3). Die Ermittler gingen

davon aus, dass der Brand auf dem Balkon der Wohnung der Beschuldigten

Rauchgase abgegeben habe, welche sich im Dachstock angesammelt hätten und durch

einen sogenannten «Flashover» gezündet worden seien. Der Primärbrand auf dem

Balkon hätte mit seinen Flammen die Decke zum Dachstuhl perforieren müssen. Die

Anwendung des Flashover-Begriffs müsse hier nicht mehr dokumentiert werden,

weil alle Umstände gegen diesen Ermittlerbefund sprächen. Der Primärbrand sei

gemäss den Ermittlern auf dem offenen Balkon erfolgt, womit die Wärme auf jeden

Fall abgeführt worden wäre und es keinen Wärmestau im oberen Bereich gegeben

hätte. Das Eindringen von Rauch in den Dachstockbereich zur späteren Auslösung

eines Flammschlages erachte der Gutachter als unmöglich und sie widerspreche

der feststellbaren Brandaufbauphase zwischen 23.30 und 01.17 Uhr in allen

Teilen.

Die auf Foto Nr. 18 dokumentierte

Brandnarbung am stehenden und liegenden Dachgebälk weise auf einen länger

andauernden, intensiven und raumfüllenden Raumbrand hin, welcher nach dem

Bersten der Ziegelabdeckung als offenes Feuer sichtbar geworden sei und zur

Alarmauslösung geführt habe. Ein Durchbrand der Decke vom Dachstuhl her zum

Balkon der Beschuldigten habe zum Glutabsturz und zu einer Feuerübertragung auf

das wenige brennbare Material geführt. Hier sei es in dieser sekundären

Brandphase zum Rauchgaseintritt in die Wohnung der Beschuldigten gekommen.

Es bleibe somit einzig ein hypothetisches

Suchen nach der eigentlichen Brandursache, weil die systematische Aufarbeitung

in diesem Bereich durch die Ermittler unterlassen worden sei und keine

Ermittlungsdaten vorlägen. Ein Brandausbruch im Dachgeschoss entspreche der

rudimentär dokumentierten Brandnarbung und Zehrung und widerspreche nicht einer

zeitlichen Abfolge. Durch die fehlenden Abklärungen im Dachgeschoss könne zum

örtlichen Ausgangspunkt des Brandes im Dachgeschoss nachträglich keine

Schlussfolgerung mehr gezogen werden. Die Ermittler hätten den Dachstockbereich

nicht näher untersucht oder dann ihre Tätigkeiten im Rapport nicht erwähnt.

Einzig der Fotograf erwähne auf Bild 18 eine Brandnarbung im stehenden Gebälk

und gelange dadurch zum Schluss, dass sich dieser Raum mit Rauchgasen vom Brand

auf dem Balkon gefüllt habe und einen Flashover ausgelöst habe. Diese Annahme

decke sich in keiner Weise mit der theoretischen und praktischen Erfahrung und

Erläuterung des hochkomplizierten Aufbaus eines Flammenschlags.

3.4 Das Gerichtsgutachten vom 11.

Oktober 2018 enthält zusammengefasst folgende Erwägungen und

Schlussfolgerungen: In den meisten Fällen von Bränden sei es schwierig bis unmöglich,

die Brandursache direkt zu ermitteln (die Spuren seien meistens verbrannt). Aus

diesem Grund werde in den meisten Fällen das Ausschlussverfahren angewendet.

Das bedeute, dass alles ausgeschlossen werde, was nachweislich nicht zum Brand

geführt habe (eliminiert). Bleibe am Schluss nur eine Möglichkeit übrig, so

habe man mit grosser Wahrscheinlichkeit die Brandursache, auch wenn man dieses nicht

mehr direkt nachweisen könne, herausgefunden. Es sei aber auch möglich, dass

mehr als eine mögliche Ursache übrig bleibe. Der heikle Punkt dabei sei, dass

man am Anfang alle theoretisch möglichen Brandentstehungsorte und Zündquellen

in die Abklärungen mit einbeziehe. Gemäss den Akten sei vorliegend das Eliminationsverfahren

angewendet worden. Gemäss Strafanzeige sei als Brandherd direkt der Balkon eruiert

worden. Dort seien die nachfolgenden Zündquellen überprüft und aufgrund der

Resultate ausgeschlossen worden: Elektrische Installationen auf dem Balkon (Aussensteckdose),

keine selbstentzündlichen Materialien, keine Hinweise auf Brandstiftung, keine

Überreste von Raucherwaren, batteriebetriebenes Elektrogerät auf dem Tisch. Als

Brandursache sei somit nur noch die brennende Kerze auf dem Balkontisch übrig

geblieben. Die Grunddaten von Paraffin seien: Schmelzpunkt 42 bis 80 Grad

Celsius (je nach Zusammensetzung), Flammpunkt 200-240 Grad, Zündpunkt Y300

Grad, Siedepunkt >300 Grad.

Bei der Durchführung des

Ausschlussverfahrens habe man sich vorliegend offenbar zu früh auf die

Rechaudkerze konzentriert und so die anderen Punkte nicht mehr sauber

untersucht und dokumentiert. Wenn der Brandermittler auf Frage des Gerichtspräsidenten

gesagt habe, über die Ursachen liessen sie sich in den Rapporten nicht lange

aus, da sie darüber sonst ein Buch schreiben könnten, erscheine das befremdlich.

Im Ausschlussverfahren sollten alle möglichen Ursachen (Brandentstehungsorte und

Zündquellen) ausgeschlossen werden, die nicht zum Brand geführt hätten. Das

setze voraus, dass man sich mit all diesen möglichen Ursachen auseinandersetze.

Aufgrund der brennenden Kerze sei sehr schnell der Balkon als Brandentstehungsort

ermittelt worden. Die Fotos mit den Brandspuren belegten, dass es auf dem

Balkon, im Estrich und in der Decke gebrannt habe. Als Brandentstehungsort

komme damit jeder dieser Orte in Frage. Dass aufgrund der brennenden Kerze der

Balkon ins Zentrum der Untersuchungen gerückt sei, sei nachvollziehbar, aber nicht

abschliessend. Betrachte man die Bilder Nrn. 16 und 17 (AS 033 und 034), sei

eine Brandentstehung in der Decke (Balkondecke-Estrichboden) nicht von Anfang

an auszuschliessen. Aufgrund des Schadenbildes (Beschreibungen und Fotos) sei

auch ein anderer Verlauf denkbar, der zu den gleichen Spurenbildern führen

könne: eine defekte elektrische Installation in der Decke, welche zu einem

Schwelbrand geführt habe.

Betrachte man die Grunddaten von

Paraffin, den theoretischen Ablauf beim Abbrand einer Rechaudkerze und die

örtlichen und zeitlichen Rahmenbedingungen, so sei der Brandausbruch infolge

der Rechaudkerze praktisch auszuschliessen. Um als Brandursache in Frage zu

kommen, hätte im direkten Einflussbereich der Kerzenflamme brennbares Material in

geeigneter Form und genügender Menge vorhanden gewesen sein müssen. Dies sei

gemäss Unterlagen nicht der Fall gewesen. Der einzige Punkt, den die Beschuldigte

nicht beachtet habe, sei, dass man Kerzen nur unter Aufsicht abbrennen sollte.

Die Statistik zeige, dass in rund 30 %

der Fälle Elektrizität die Brandursache sei, weshalb dieser Bereich immer genau

zu untersuchen sei. Hier sei nur die elektrische Steckdose auf dem Balkon

untersucht worden, andere Installationen würden nicht erwähnt. Nach den Vorbringen

des Verteidigers habe sich eine Deckenlampe auf dem Balkon befunden. Zudem habe

die Wohnung kurze Zeit vor dem Brand eine neue Waschmaschine erhalten. Für

diese sei im Estrich eine neue Elektroleitung montiert worden. Davon ausgehend,

hätte man zumindest folgende elektrische Installationen beurteilen müssen:

Deckenlampe Balkon, neue Elektroleitung für Waschmaschine, normale elektrische

Installationen in der Decke, normale elektrische Installationen im Estrich. Die

Tatsache, dass in über einem Viertel der Fälle Elektrizität die Brandursache sei,

in der Ursachenabklärung aber nur die offensichtliche Steckdose auf dem Balkon,

nicht aber die restlichen Installationen beurteilt worden seien, zeige, dass

man mindestens diese Zündquellen nicht sauber abgeklärt habe. Das Schadenbild

hätte dazu führen müssen, dass man die möglichen bestehenden und neuen

Elektroinstallationen in der Decke und im Estrich auch untersuche. Aufgrund

dieser Umstände könne die Zündquelle Elektrizität nicht ausgeschlossen werden.

4. Die Beweiswürdigung

Der Privatgutachter und der

Gerichtsgutachter sind sich in wesentlichen Punkten einig: Als Brandursache

könne die brennende Rechaudkerze praktisch ausgeschlossen werden und es gebe

andere mögliche Zündquellen bei den elektrischen Installationen, welche von der

Polizei nicht in die Beurteilung im Ausschlussverfahren einbezogen worden

seien. Die Brandverursachung durch die Rechaudkerze in einem Windlichtglas auf

dem offenen Balkon erscheint tatsächlich bereits dem Laien als höchst fraglich,

wie dies auch der Gerichtspräsident in seiner Frage an den polizeilichen

Sachverständigen (AS 198 Rz 76 ff.) zum Ausdruck brachte.

Die Einwände gegen die

Schlussfolgerungen der Polizei werden in den Gutachten plausibel und

nachvollziehbar dargelegt: Die bei einem Versuch des Experten K.___

dokumentierten Temperaturen der Aluschale beim Abbrennen einer Rechaudkerze

hätten Werte von leicht über 40 Grad Celsius erreicht, was dem Schmelzwert von

Paraffin entspreche. Die vom polizeilichen Sachverständigen in der Befragung

vor dem Amtsgerichtspräsidenten erwähnten Temperaturen entsprächen nicht der

Realität. Eine Wärmeübertragung vom Alukörper auf einen brennbaren Untersatz

könne somit mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Privatgutachten K.___

werden auch die Wirkungsweise und die Anforderungen an eine Holzselbstentzündung

erklärt und eine solche im konkreten Einzelfall nachvollziehbar ausgeschlossen.

Gleiches gilt für eine Ansammlung von Rauchgasen im Dachstock und einen Flammenschlag

ab der Kerze: Eine solche Ansammlung kann bei einer Kerze auf einem freien

Balkon ebenfalls ausgeschlossen werden. Der Gerichtsexperte legt dar, dass die

Temperatur des flüssigen Paraffins im Windlicht maximal 100 Grad betragen haben

dürfte, was den Flammpunkt keinesfalls erreicht habe. Dazu kommt, dass der

Ehemann der Beschuldigten sich zwischen 23:30 und 00:30 Uhr im Wohnzimmer aufgehalten

hat und trotz leicht geöffneter Balkontüre gleich daneben (Foto Nr. 13, AS 30) auch

geruchlich nichts von einem Brand mitbekommen hat. Dies wäre somit einige Zeit

nach dem vollständigen Abbrennen der Rechaudkerze und gut eine halbe Stunde vor

Feststellung des Vollbrandes durch Zeugen gewesen. Ebenso schlüssig erklären

die beiden Gutachter die weiteren möglichen Brandursachen, die vom

polizeilichen Brandermittlungsdienst – zumindest nach den Akten – nicht in das

Ausschlussverfahren miteinbezogen worden sind und welche ein vergleichbares

Schadenbild bewirkt hätten. Beide Gutachter sind fachlich bestens qualifiziert.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes

in dubio pro reo ist das Beweisergebnis klar: die in der Anklage formulierte

Brandursache, ein unbeaufsichtigtes Abrennen- Lassen der Rechaudkerze lässt

sich zumindest nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Beschuldigte ist deshalb

vom Vorhalt der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst frei zu sprechen.

Die geltend gemachten Zivilforderungen sind

bei diesem Verfahrensausgang auf den Zivilweg zu verweisen.

III. Kosten und

Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Staat die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die

Freigesprochene hat Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung

ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Für das erstinstanzliche Verfahren

machte der Verteidiger einen Aufwand von 14,5 Stunden zu CHF 300.00 geltend,

dazu kam die Dauer der Hauptverhandlung von 3,5 Stunden und eine Stunde Anfahrt,

so dass insgesamt 19 Stunden zu entschädigen sind. Nach kantonaler Praxis wird

im vorgesehenen Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00/Stunde nur in sachverhältlich

oder rechtlich besonders komplexen Fällen ein Stundenansatz von mehr als CHF 250.00

ausgerichtet. Das ist hier nicht der Fall. Kopien werden nach dem Gebührentarif

mit CHF 0.50/Stück (§ 158 Abs. 5 GT) entschädigt, Fahrkilometer mit CHF 0.70

pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a GAV). Damit wird die Parteientschädigung

für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt berechnet: 19 x CHF 250.00

zuzüglich Auslagen von CHF 167.30 (CHF 117.50 Kopien, CHF 32.30 Porto, CHF 7.00

Telefon, CHF 10.50 für 15 km Fahrspesen zuzüglich 8 % MWST (CHF 393.40) ergeben

CHF 5'310.70.

Für das Berufungsverfahren werden 17.5

Stunden zu CHF 300.00 geltend gemacht (s. Honorarnoten vom 19. März und 26.

November 2018). Mit einer beim vorliegenden Ausgang geringen Nachbearbeitung

sind somit 18 Stunden à CHF 250.00 zu entschädigen, was folgende Berechnung

gibt: 18 x 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 164.60 (CHF 122.00 Kopien, CHF 37.60

Porto, CHF 5.00 Telefon) zuzüglich 8 % MWST auf CHF 371.50 (CHF 355.00 Honorar

im 2017, CHF 6.50 Kopien, CHF 9.00 Porto, CHF 1.00 Telefon), somit 29.70 und

zuzüglich 7.7 % auf CHF 4'168.95 (CHF 4'020.85 Honorar, CHF 115.50 Kopien, CHF

28.60 Porto, CHF 4.00 Telefon), somit CHF 321.00 ergeben CHF 5'015.30.

Demnach wird in Anwendung

von §§ Art. 126 Abs. 2 lit. d, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und

Art. 429 ff. StPO erkannt:

1. A.___ wird vom Vorwurf der fahrlässigen

Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen in der Zeit vom 24. August

2016, 20:00 Uhr bis zum 25. August 2016, um 01:10 Uhr freigesprochen.

2. Die geltend gemachten Zivilforderungen

der B.___, D.___ und E.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

3. A.___ ist für das erstinstanzliche

Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'310.70 (inkl. Auslagen und MWST)

zuzusprechen, zahlbar durch den Staat.

4. A.___ ist für das zweitinstanzliche

Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'015.30 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen,

zahlbar durch den Staat.

5. Die Kosten des Verfahrens gehen zu

Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Haussener