STBER.2018.8
Fahrlässiges Verursachen einer Feuersbrunst
22. Januar 2019Deutsch30 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22.
Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Advokat
Carlo Bertossa,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Fahrlässiges
Verursachen einer Feuersbrunst
Es erscheint niemand. Die Parteien waren
einverstanden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Donnerstag, 25. August 2016, um
01:17 Uhr, wurde der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, ein
Wohnungsbrand in [...] gemeldet (Akten Staatsanwaltschaft Seite 14, im
Folgenden: AS 14). Beim Eintreffen der Polizei stand der östliche Teil des
Dachstocks des Mehrfamilienhauses im Vollbrand, der von der bereits
ausgerückten Feuerwehr bekämpft wurde.
Der Brandermittlungsdienst der Polizei
Kanton Solothurn erstattete am 24. Oktober 2016 Strafanzeige gegen A.___ (im
Folgenden: Beschuldigte). Diese habe auf dem Balkon ihrer Wohnung eine
Rechaudkerze angezündet, diese in einem Kerzenglas deponiert und das Gefäss mit
der brennenden Kerze auf den Balkontisch gestellt. Nach einer Brenndauer von
ca. drei Stunden habe sich die Beschuldigte in die Wohnung und anschliessend
ins Bett begeben. Die Kerze habe sie unbeaufsichtigt zurückgelassen. In der Folge
dürfte es nach Auffassung der Ermittler durch die thermische Belastung der
umliegenden Materialien auf dem Balkontisch zu einem Glimmbrand gekommen sein,
welcher sich anschliessend zu einem Schadenfeuer habe ausbreiten können (AS
010). Der Sachschaden wurde auf rund CHF 1,2 Mio. geschätzt (AS 004).
2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
vom 23. Januar 2017 wurde die Beschuldigte wegen fahrlässiger Verursachung einer
Feuersbrunst zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00 mit
bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Überdies
wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 1'395.00 auferlegt (Strafbefehl
abgelegt vor den paginierten Akten und AS 104 f.). Gegen den Strafbefehl liess
die Beschuldigte am 1. Februar 2017 Einsprache erheben (AS 112).
3. Mit Verfügung vom 10. März 2017 hielt
die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem
Amtsgerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein zum Entscheid (Verfügung abgelegt
vor den paginierten Akten und AS 145).
4. Der Amtsgerichtspräsident von
Dorneck-Thierstein erliess am 25. Oktober 2017 folgendes Strafurteil (AS 225
ff.):
«
1. A.___ hat sich der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst,
begangen in der Zeit vom 24. August 2016, 20:00 Uhr bis zum 25. August 2016, um
01:10 Uhr, in [...] zum Nachteil der Privatklägerinnen B.___, C.___, D.___ und E.___
sowie der Geschädigten F.___, G.___ und H.___, schuldig gemacht.
2. Von einer Bestrafung wird abgesehen.
3. A.___ hat der Privatklägerin 1, B.___, Schadenersatz von
CHF 17'100.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Zivilklage abgewiesen.
4. A.___ hat der Privatklägerin 2, C.___, Schadenersatz von CHF
180.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Zivilklage abgewiesen.
5. A.___ hat der Privatklägerin 3, D.___, Schadenersatz von CHF
1'000.00 sowie eine Genugtuung von CHF 200.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird
die Zivilklage abgewiesen.
6. A.___ hat der Privatklägerin 4, E.___, eine Genugtuung von CHF
200.00 zu bezahlen.
7. Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00
(inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, Kosten des Vorverfahrens von
CHF 925.00 [Polizeikosten], sowie Auslagen des Gerichts) hat A.___ zu bezahlen.»
5. Die Beschuldigte liess gegen das
Urteil am 8. November 2017 frist- und formgerecht die Berufung anmelden (AS
235). Die Berufungserklärung erfolgte am 9. Februar 2018 mit den Anträgen, die Beschuldigte
sei vollumfänglich und kostenlos frei zu sprechen. Die Zivilforderungen seien
abzuweisen. Der Berufungsklägerin seien für die Verfahren vor erster und
zweiter Instanz angemessene Parteientschädigungen zuzusprechen. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Es werde der Beweisantrag gestellt, ein
kriminaltechnisches Gutachten über die Brandursache einzuholen.
Die Staatsanwaltschaft teilte mit
Eingabe vom 20. Februar 2018 mit, sie stelle keinen Antrag und verzichte auf
eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Das
Obergericht werde nach Abschluss des Verfahrens um Zustellung des begründeten
Urteils ersucht.
6. Mit Verfügung vom 28. März 2018
ordnete der Instruktionsrichter die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens
über die Brandursache an. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 wurde I.___ mit der Erstellung
des Gutachtens beauftragt. Der Gutachter legte das Gutachten am 11. Oktober
2018 vor.
7. Die Privatklägerin C.___ teilte am
15. Mai 2018 mit, sie verzichte auf ihre Ansprüche, welche sie im Zusammenhang
mit dem Feuer gestellt habe.
8. Am 26. November 2018 reichte die
Berufungsklägerin die schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Privatklägerin B.___
verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Der Beschuldigten wird im Strafbefehl,
der die Anklage verkörpert, vorgehalten, sie habe am Abend des 24. August 2016
eine Rechaudkerze in einer Aluminiumschale angezündet. Die Kerze habe sie in
ein Windlicht aus Glas und dieses auf den Balkontisch gestellt. Um ca. 23:00
Uhr habe sie sich zu Bett begeben und habe die Kerze auf dem Balkon unbeaufsichtigt
weiter brennen lassen. In der Folge habe die Kerze auf dem Balkontisch einen
Brand verursacht, welcher die gesamte Wohnung der Beschuldigten, die
Dachwohnung und den gesamten Dachstock stark beschädigt habe. Durch dieses
Verhalten habe die Beschuldigte die gesetzliche Vorsichts- und Sorgfaltspflicht
zur Vermeidung eines Brandausbruches missachtet. Dass das unbeaufsichtigte
Stehenlassen einer Kerze dazu führen könne, dass ein Feuer ausbreche, sei für
die Beschuldigte dem Grundsatz nach zweifellos voraussehbar gewesen. Der
Ausbruch eines Brandes hätte bei Wahrung der pflichtgemässen Sorgfalt vermieden
werden können, nämlich durch Auslöschen der Kerze beim Verlassen des Balkons.
Durch ihr pflichtwidrig unvorsichtiges und damit fahrlässiges Verhalten habe
die Beschuldigte einen Schaden von ca. CHF 1,2 Mio. verursacht.
2.
Allgemeines
zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3 Wie jedes Beweismittel unterliegen
auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das
Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Die
Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist
Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen
Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 138 III 193E.
4.3.1; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Privatgutachten haben nicht den
gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder
vom Gericht eingeholt wurde. Sie bilden bloss Bestandteil der Parteivorbringen.
Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Ein Parteigutachten ist
nur geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder
darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht
schlüssig ist (vgl. BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 mit Hinweisen).
3. Die
Beweismittel
Die Beschuldigte anerkennt grundsätzlich
das ihr vorgehaltene Verhalten, strittig ist hingegen die Ursache der
Brandauslösung. Dazu finden sich in den Akten folgende wesentliche
Stellungnahmen:
3.1 In der Strafanzeige des
Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn, Brandermittlung, vom
24. Oktober 2016 (AS 001 ff.) wird ausgeführt, die Brandherdzone habe bei der
Brandursachenabklärung spurenmässig (Zerstörung, Beschädigung, Verkohlung, Schollenausbildung,
Metallanlauffarbe, Brandausbreitung) auf dem Balkon der Mietwohnung der
Beschuldigten eruiert werden können. Als Brandursache stehe innerhalb der spurenmässig
eruierten Brandherdzone und den getätigten Ermittlungen eine durch die
Beschuldigte auf dem Balkon auf der Tischoberfläche deponierte brennende und
unbeaufsichtigte Kerze im Vordergrund. Im Brandschutt habe ein
Kerzendochtsockel, wie sie üblicherweise bei Rechaudkerzen verwendet würden,
vorgefunden werden können. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten habe sich eine
Rechaudkerze in einer Aluminiumschale befunden und sei in einem Windlicht aus
Glas auf dem Balkontisch deponiert gewesen. Das angetroffene Gesamtbrandspurenbild
korrespondiere spurenmässig mit den Aussagen der Beschuldigten. Eine
Brandentstehung infolge eines technischen Defektes der elektrischen Installation
(Aussensteckdose auf dem Balkon) habe spurenmässig ausgeschlossen werden
können. Im Brandschutt auf dem Balkon hätten keine Hinweise oder Überreste von
selbstentzündlichen Materialien vorgefunden werden können. Bei der durchgeführten
Ursachenabklärung hätten keine Hinweise auf eine Vorsatzhandlung erhoben werden
können. Im Brandschutt hätten im Weiteren die Überreste eines batteriegeladenen
kleinen Tischventilators vorgefunden werden können. Bei der eingehenden
Kontrolle der Ventilatorüberreste und der Batterie hätten keinerlei
Beschädigungen oder Hinweise festgestellt werden können, welche auf einen
brandursächlichen Zusammenhang schliessen lassen würden. Zur Klärung der
Brandursache sei das fachübliche Ausschlussverfahren durchgeführt worden. Dabei
seien anhand von verschiedenen Spuren sämtliche Brandentstehungsmöglichkeiten
geprüft und gegebenenfalls ausgeschlossen worden. Ziel sei es, alle möglichen
Ursachen bis auf eine widerspruchsfrei mit den Spurenbildern zusammen zu
führen. Würden brennbare Materialien einer thermischen Belastung ausgesetzt,
trete eine sogenannte Ausgasung ein. Das brennbare Material werde strukturell
verändert und erhalte eine zunehmend sinkende Zündtemperatur. Dies könne
spontan zu einem Glimmbrand führen, ohne dass eine Zuführung der üblichen
Zündquellen notwendig sei. Diese Entzündung von thermisch belasteten brennbaren
Materialien werde in der Praxis oft beobachtet (AS 006 f.).
3.2 Der zuständige polizeiliche
Brandermittler, FwmbA J.___, wurde vom Amtsgerichtspräsidenten anlässlich der
Hauptverhandlung als Sachverständiger einvernommen (AS 196 ff.) und legte
zusammenfassend dar, er mache seit 21 Jahren Brandermittlungen und sei
entsprechend erfahren und habe Weiterbildungen gemacht. Sie wendeten immer das
Ausschlussverfahren an und schauten, was möglich sei und was man ausschliessen
könne. Das Spurenbild sei für sie das absolut Wichtigste. Wie im vorliegenden
Fall erstellten sie normalerweise einen Bericht mit Strafanzeige und allenfalls
Fotos. Über die Ursachen liessen sie sich nicht lange aus, da könnten sie sonst
ein Buch schreiben. Wissenschaftliche forensische Hilfe ziehe man im Normalfall
nicht bei, im vorliegenden Fall sei die Spurenlage aber absolut klar gewesen. (Auf
Einwand, es sei auf den ersten Blick schwer nachvollziehbar, dass aus einer
fast leeren brennenden Rechaudkerze mit Alubehälter, welche sich zudem in einem
Windlicht aus Glas auf einem Tisch befinde, so ein Grossbrand habe entstehen
können.) Die Kerze und die Flamme selbst hätten in der höchsten Zone bis 1'400
Grad. Dort drin sei das Windlicht ja in einer Aluform. Jetzt komme es auf den
Behälter an. Wenn dieser oben verjüngt sei und sich die Hitze nicht abführen
könne, könne sich natürlich das Wachs thermisch mehr aufarbeiten. Man könne
sagen, wenn die Kerze im Teelicht brenne, werde auch die Aluschale warm, bis
300 Grad. Wenn die Wärme nicht abgeführt werde, da wo sie draufstehe, könne
sich das Wachs natürlich da oberflächlich entzünden. Denn das tue dieses bei 70
Grad. Da könne es im Behältnis ein viel grösseres Feuer geben. Auch von der
Kerze her könne das Glas zerspringen, wenn es unter Spannung stehe. Wenn das
Glas zerspringe und umfalle mit der Kerze, dann habe man das Wachs und die
Flamme schon draussen. Das flüssige Wachs werde dann oberflächlich abbrennen.
Dazu komme, wenn so ein Behältnis irgendwo stehe, wie dort auf dem Holztisch,
belaste die Abstrahlungswärme das Material um sich herum auch immer thermisch.
Und je nach Holzart brauche es nur 70 Grad, was nicht direkt die Flamme sein
müsse, was sich zu einem Glimmbrand entzünden könne. Es brauche nicht immer
einen Kontakt zwischen der Flamme und dem Nachbarmaterial, um es zu entzünden,
es könne auch thermisch sein. Das könne im Prinzip über das Ausgasen über Jahre
hinweg gehen. Nach den vorliegenden Aussagen habe sich das Windglas nach oben
hin etwas verjüngt. Wie das Windglas ausgesehen habe, wisse man nicht, man habe
nur Überreste von geschmolzenem Glas gefunden. Man wisse auch nicht, wie viel
Belastung das Glas in den Jahren schon mitgemacht gehabt habe. Je nachdem habe
es dann nicht mehr viel gebraucht. Man habe kleine Überreste von geschmolzenem
Glas gefunden, man könne es aber nicht genau zuordnen, was es für ein Behältnis
gewesen sei. Glas fange bei je nachdem 600 bis 800 Grad an zu schmelzen, werde
also flüssig. (Auf Frage, weshalb man auf dem Balkon zwar noch den
Kerzendochtsockel aus Aluminium, das einen Schmelzpunkt von 600 Grad aufweise,
nicht aber das Glas des Windlichts aufgefunden habe, obwohl der Schmelzpunkt
von Glas über 1500 Grad betrage?) Das Alu der Teelichter könne sehr viel aushalten.
Alu fange sonst bei 660 Grad an zu schmelzen, Teeschälchen gingen aber meist
darüber. Glas brauche bei der Herstellung über 2000 Grad, damit es flüssig
werde, aber in der Form könne es sich bereits ab 550 Grad verändern. Es komme
immer auf die Herstellungsart, die Dicke etc. an. (AF) Die Beschriftung auf AS
40 mit «B-Metall» sei der Docht selber, der aber aus Metall sei, nicht aus
Aluminium. Dieser leite dann auch die Hitze auf das Aluminiumbecherchen ab,
wenn man die Kerze ganz abbrennen lasse. Das Becherchen werde sehr heiss, wenn
es nicht auf einer feuerfesten Unterlage stehe, die die Wärme ableite. Man
könne also bei einer Kerze, wenn man sie auf Holz stelle, feststellen, dass das
Holz nach vier Stunden Brenndauer durchgekohlt sei. Insbesondere wenn man nach
dem Anzünden noch das Streichholz in die Kerze lege, was viele machten. Dies
verstärke das noch. Von den Spuren her sei klar, dass der Brand vom Boden
abgehoben gewesen sein müsse. Das sehe man auch am Geländer und an den
Fensterrahmen. Wenn man einen Brand auf dem Tisch habe, der zuerst ein
Glimmbrand sei, dann sei das zuerst auf dem Tisch, bis das Material die Hitze
habe, um auszugasen. Das Material selbst brenne ja nicht, sondern das reine
Gas, das ausgase. Der Tisch verbrenne, dann werde er so instabil, dass Sachen
herunter fielen. Das könne man nicht genau sagen. Dann sei es am Boden weiter
gegangen, was da halt so rumgelegen sei. (AF) Die Steckdose auf dem Balkon
könne man ausschliessen, da sie thermisch von aussen belastet worden sei. Wenn
man die Brandherdzone betrachte, sei sie auch viel zu weit unten. Von da aus
hätte sich das Feuer nicht auf diese Weise auswirken können. Der Tisch selber
und das Alu wären ganz anders belastet worden, wenn der Band von irgendwo
anders hergekommen wäre. (AF) Dass ein brennender Gegenstand von aussen auf den
Balkon geworfen worden sein könnte, könne man ausschliessen, dafür gebe es
keine Hinweise, auch spurenmässig. Feuerwerk hätte andere Spuren gemacht. Man
habe auch in der Umgebung geschaut, ob es Cheminées habe oder
selbstentzündliche Materialien und nichts gefunden. (AF) Nach den Spuren sei es
zu 100 % sicher, dass das Alukerzchen die Ursache gewesen sei. Das sei sicher
dumm gegangen, wenn man annehme, dass im August an einem solchen Abend wohl
100'000 Kerzen gebrannt hätten in der Schweiz. Aber irgendwann könne so etwas
passieren. (AF) Um dieser Gefahr entgegen zu wirken, müsse man ein feuerfestes
Behältnis haben und dann noch etwas darunter, das die Hitze ableite (Sand oder
Splitt). Wenn das Alu direkt Kontakt habe mit dem Glas werde es einfach heiss. Sie
hätten Messungen durchgeführt, die gezeigt hätten, dass die Aluschale eines
Teelichts über 300 Grad heiss werden könne. Das Alu gebe eine falsche Sicherheit.
Meistens passiere nichts, aber es sei wie bei den Autos: ab und zu könne es
halt brennen. Es sei eine Ausnahme, was hier passiert sei. Aber man müsse bei
einer brennenden Flamme dranbleiben. Es gebe von der Herstellung her auch eine
falsche Sicherheit. Teelichter würden heute an vielen Orten gebraucht und man
meine, vom Teelicht gehe keine Gefahr mehr aus, weil es eingepackt sei. Es sei
aber sehr oft gefährlicher als eine normale Kerze. Auf den Bildern sehe man,
dass die Brandherdzone auf dem Tisch habe festgestellt werden können. Das sehe
man auch bei dem Abschmelzen des Alu, des Tischgestells, das darunter gewesen
sei. Man wisse nicht genau, wie der Tisch konstruiert gewesen sei. Er habe
Alu-Beine und Holz darauf, und wenn dieses wegbrenne, falle er irgendwann auf
eine Seite raus, was man an den Abschmelzspuren gesehen habe. (Auf Fragen des
Verteidigers) Eine Rakete als Brandursache von aussen könne man ausschliessen.
Dass Glut irgendwo von aussen gekommen sei, könne er schon nicht zu 1000 %
ausschliessen. Ja, einen allfälligen Zigarettenstummel hätte man gefunden. (AF
nach dem erwähnten «Ausgasen») Dabei komme es auf das Alter des Materials an.
Wenn Temperatur auf ein Material komme, gase jedes Material etwas aus, das
komme auch darauf an, wie oft und ob die Kerze immer an derselben Stelle stehe.
Das setze die Temperatur, die zum Entzünden nötig sei, über die Jahre und
Monate herunter. Und dieses Ausgasen sei es, was brenne; es sei ja nicht das
Material selber, das brenne, es habe ja immer einen Abstand zwischen Flamme und
Material. Je älter das Material sei und wenn es behandelt worden sei, umso mehr
könne es ausgasen. Nein, das Ausgasen rieche man meist nicht. (Auf Vorhalt des
Widerspruchs, dass man Alu-Beine gefunden habe und viele andere Sachen, aber kaum
etwas vom Glas, das einen höheren Schmelzpunkt habe) Das Glas sei wohl auf dem
Tisch aufgrund der Temperatur zersprungen und die Scherben seien nach unten
gefallen. Im Brand seien dann auf dem Balkon Temperaturen um die 1000 Grad
entstanden. (AF, warum man denn keine solchen Scherben gefunden habe?) Man habe
ganz minime gefunden, habe diese aber nicht zuordnen können. (AF) Brandbeschleuniger
sei sicher nicht eingesetzt worden, man habe das auch getestet. Man habe das
nicht in den Bericht geschrieben, weil es gar nicht ernsthaft in Betracht gezogen
worden sei, es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben. (AF) Die Batterie sei
auch nur von aussen durch die Hitze belastet worden. (Auf Vorzeigen eines
Windlichts und Frage, ob dieses schlecht geeignet sei?) Schlecht geeignet nicht,
dafür würden die ja gemacht. Schlecht wäre es aber, wenn das Teelicht nur da
drin stehen würde. So bekäme das Glas mit der Zeit eine riesen Spannung. Es
sollte auf einem Material stehen, das die Wärme abführe. Wenn man die Kerze einfach
so hineinstelle, könne das Glas kaputt gehen. Die Kerze habe bis 1400 Grad an
er Spitze. Es komme auch darauf an, wie oft die Kerze brenne und wie oft das
Glas gewaschen werde. (AF) Es sei richtig, dass ein solches Teelicht rund vier
Stunden brenne und dann von selbst auslösche, weil kein Wachs bzw. Paraffin
mehr da sei. Der Docht könne noch kurz weiter glimmen. (Auf Vorhalt der Dauer von
rund 5,5 Stunden zwischen dem Anzünden der Kerze und der Brandmeldung) Das
Wachs habe sich auch ganz zuletzt noch entzünden können, da die Paraffinoberfläche
nur 70 Grad brauche, um sich zu entzünden. Es komme darauf an, ob der Docht
sauber platziert sei. Wenn er schräg stehe, könne er schon beim Abbrennen die
Oberfläche entzünden. Dies könne man aber nachträglich nicht feststellen. (AF,
warum der Dochthalter noch vorhanden gewesen sei?) Dieser sei aus Stahl. Alu
könne ab 600 Grad schmelzen, je nach Legierung. Das hier sei aber ein
Stahldocht. (AF) Auf dem Balkon habe nichts Anderes gefunden werden können, das
am Stromnetz angeschlossen gewesen sei. Spurenmässig sei klar, dass der Brand
auf der Höhe begonnen habe, wie man das am Geländer sehe. Es sei von der
Tischoberfläche gekommen. (AF) Der Bericht sei relativ kurz ausgefallen, weil
es ein klarer Fall gewesen sei.
3.3 Die Beschuldigte liess ein
Privatgutachten zur Brandursache erstellen, das von K.___ am 5. Februar 2018
erstattet wurde (Akten Obergericht). Herr K.___ verfügt als ehemaliger,
langjähriger Leiter des Branddezernates der Kantonspolizei Bern über grosse
Erfahrung in der Brandermittlung (Gutachten S. 8). Er hält eingangs fest,
auffällig sei das Fehlen jeglicher, einfacher Feldversuche bei der Aufarbeitung
des vorliegenden Falles. Solche hätten ein Bild über das tatsächliche
thermische Verhalten einer Rechaudkerze mit der Brenndauer von vier Stunden
aufzeigen können. Es erstaune, dass im vorliegenden Fall von einem fahrlässigen
Umgang mit einer Rechaudkerze – diese würden auch Opferkerzen genannt – gesprochen
werde, wenn man sich vor Augen halte, dass in Räumen von
Kirchen/Wallfahrtsorten mit grossen Kunstgütern derartige Opferkerzen in
Grosszahl und in dichter Positionierung abgebrannt würden. Die Dochthalterung
habe entgegen den Angaben des polizeilichen Brandermittlers aus Aluminium und
nicht aus Stahl bestanden. Die Abmessung des Dochtes entspreche exakt der Menge
des Brennmassenkörpers, damit nicht überlange Dochtanteile im Endstadium des
Abbrandes den «Paraffinsee» einen flächigen Paraffinbrand auslösten. Durchgeführte
Versuche hätten im vorliegenden Fall einen Endverbrauch von drei Stunden und 38
Minuten gezeigt. Während des Abbrandversuchs habe die Aluminiumschale nie einen
Temperaturwert von leicht über 40 Grad erreicht, was dem Schmelzpunkt von
Paraffin entspreche. Die vom polizeilichen Sachverständigen erwähnte Temperaturmessung
von 300 Grand entspreche nicht der Realität. Die wenigen denkbaren Störfälle
mit Rechaudkerzen würden nicht der vorliegenden Konstellation entsprechen
(Beispiele davon s. S. 4 des Gutachtens). Das vom polizeilichen
Sachverständigen dargestellte Phänomen der Holzselbstentzündung müsse im
vorliegenden Fall als realitätsfremd bezeichnet werden. Die Zündtemperatur von
Fichtenholz beispielsweise liege bei 280 Grad. Alle notwendigen Daten, Umstände
und Zusammenhänge würden dem Entscheid des polizeilichen Sachverständigen im
vorliegenden Schadenfall bis ins letzte Detail widersprechen. In der
Einvernahme beschreibe der Sachverständige den Brandverlauf des
lattenbestückten Tisches bis hin zu seinem Zusammenbruch. Der Brand hätte sich
seiner Ansicht nach auf einer horizontalen Ebene ab Mitternacht (absolutes
Abbrandende der Kerze bis zur Entdeckung des Grossbrandes um 01:15 Uhr) entwickelt.
Ein Brand auf dem Balkon hätte aber zur Entdeckung des Schadenfeuers des um 23:30
Uhr heimkehrenden Hausbewohners geführt, da die Balkontüre leicht schräg
geöffnet gewesen sei. Nach dem Abbrennen der Rechaudkerze zwischen 23:30 und
23:55 Uhr fehle jegliche brandauslösende Brennsubstanz. Der Brandausbruch,
angeblich ausgelöst durch eine Rechaudkerze mit einer Brenndauer von 4 Stunden
müsse ohne jeden Zweifel verneint werden. Sowohl die in den Rapporten und
Befragungen angegebenen thermischen Werte reichten nicht aus, um ein Schadenfeuer
in der vorliegenden Abfolge auszulösen.
Es gelte somit, nach weiteren
Möglichkeiten zu suchen, welcher namentlich in zeitlicher Abfolge möglich oder
gar wahrscheinlich seien. Dabei sei noch einmal auf die Aussage des Ehemannes
der Beschuldigten zurückzukommen: dieser habe um 23:30 Uhr weder visuell noch geruchlich
einen aufkommenden Brand festgestellt. Um 01:10 Uhr sei der Brandalarm in der
Einsatzzentrale der Polizei registriert worden. Die Einsatzkräfte seien
innerhalb kurzer Zeit vor Ort gewesen und hätten mit der «Brandbekämpfung im
Dachstockbereich» begonnen. Zeugen hätten von Knallgeräuschen und Bersten von
Material gesprochen. Diese wichtigen Beobachtungen würden in den Rapporten nicht
abgeklärt und beschrieben. Es sei bekannt, dass Ziegel, wenn sie einer hohen thermischen
Belastung ausgesetzt seien, mit lautem Knall bersten würden. Die Dokumentation
während der Brandphase zeige deutlich die eingrenzbare Brandzone auf den
Dachstock über der Wohnung der Beschuldigten (Fotos 1-3). Die Ermittler gingen
davon aus, dass der Brand auf dem Balkon der Wohnung der Beschuldigten
Rauchgase abgegeben habe, welche sich im Dachstock angesammelt hätten und durch
einen sogenannten «Flashover» gezündet worden seien. Der Primärbrand auf dem
Balkon hätte mit seinen Flammen die Decke zum Dachstuhl perforieren müssen. Die
Anwendung des Flashover-Begriffs müsse hier nicht mehr dokumentiert werden,
weil alle Umstände gegen diesen Ermittlerbefund sprächen. Der Primärbrand sei
gemäss den Ermittlern auf dem offenen Balkon erfolgt, womit die Wärme auf jeden
Fall abgeführt worden wäre und es keinen Wärmestau im oberen Bereich gegeben
hätte. Das Eindringen von Rauch in den Dachstockbereich zur späteren Auslösung
eines Flammschlages erachte der Gutachter als unmöglich und sie widerspreche
der feststellbaren Brandaufbauphase zwischen 23.30 und 01.17 Uhr in allen
Teilen.
Die auf Foto Nr. 18 dokumentierte
Brandnarbung am stehenden und liegenden Dachgebälk weise auf einen länger
andauernden, intensiven und raumfüllenden Raumbrand hin, welcher nach dem
Bersten der Ziegelabdeckung als offenes Feuer sichtbar geworden sei und zur
Alarmauslösung geführt habe. Ein Durchbrand der Decke vom Dachstuhl her zum
Balkon der Beschuldigten habe zum Glutabsturz und zu einer Feuerübertragung auf
das wenige brennbare Material geführt. Hier sei es in dieser sekundären
Brandphase zum Rauchgaseintritt in die Wohnung der Beschuldigten gekommen.
Es bleibe somit einzig ein hypothetisches
Suchen nach der eigentlichen Brandursache, weil die systematische Aufarbeitung
in diesem Bereich durch die Ermittler unterlassen worden sei und keine
Ermittlungsdaten vorlägen. Ein Brandausbruch im Dachgeschoss entspreche der
rudimentär dokumentierten Brandnarbung und Zehrung und widerspreche nicht einer
zeitlichen Abfolge. Durch die fehlenden Abklärungen im Dachgeschoss könne zum
örtlichen Ausgangspunkt des Brandes im Dachgeschoss nachträglich keine
Schlussfolgerung mehr gezogen werden. Die Ermittler hätten den Dachstockbereich
nicht näher untersucht oder dann ihre Tätigkeiten im Rapport nicht erwähnt.
Einzig der Fotograf erwähne auf Bild 18 eine Brandnarbung im stehenden Gebälk
und gelange dadurch zum Schluss, dass sich dieser Raum mit Rauchgasen vom Brand
auf dem Balkon gefüllt habe und einen Flashover ausgelöst habe. Diese Annahme
decke sich in keiner Weise mit der theoretischen und praktischen Erfahrung und
Erläuterung des hochkomplizierten Aufbaus eines Flammenschlags.
3.4 Das Gerichtsgutachten vom 11.
Oktober 2018 enthält zusammengefasst folgende Erwägungen und
Schlussfolgerungen: In den meisten Fällen von Bränden sei es schwierig bis unmöglich,
die Brandursache direkt zu ermitteln (die Spuren seien meistens verbrannt). Aus
diesem Grund werde in den meisten Fällen das Ausschlussverfahren angewendet.
Das bedeute, dass alles ausgeschlossen werde, was nachweislich nicht zum Brand
geführt habe (eliminiert). Bleibe am Schluss nur eine Möglichkeit übrig, so
habe man mit grosser Wahrscheinlichkeit die Brandursache, auch wenn man dieses nicht
mehr direkt nachweisen könne, herausgefunden. Es sei aber auch möglich, dass
mehr als eine mögliche Ursache übrig bleibe. Der heikle Punkt dabei sei, dass
man am Anfang alle theoretisch möglichen Brandentstehungsorte und Zündquellen
in die Abklärungen mit einbeziehe. Gemäss den Akten sei vorliegend das Eliminationsverfahren
angewendet worden. Gemäss Strafanzeige sei als Brandherd direkt der Balkon eruiert
worden. Dort seien die nachfolgenden Zündquellen überprüft und aufgrund der
Resultate ausgeschlossen worden: Elektrische Installationen auf dem Balkon (Aussensteckdose),
keine selbstentzündlichen Materialien, keine Hinweise auf Brandstiftung, keine
Überreste von Raucherwaren, batteriebetriebenes Elektrogerät auf dem Tisch. Als
Brandursache sei somit nur noch die brennende Kerze auf dem Balkontisch übrig
geblieben. Die Grunddaten von Paraffin seien: Schmelzpunkt 42 bis 80 Grad
Celsius (je nach Zusammensetzung), Flammpunkt 200-240 Grad, Zündpunkt Y300
Grad, Siedepunkt >300 Grad.
Bei der Durchführung des
Ausschlussverfahrens habe man sich vorliegend offenbar zu früh auf die
Rechaudkerze konzentriert und so die anderen Punkte nicht mehr sauber
untersucht und dokumentiert. Wenn der Brandermittler auf Frage des Gerichtspräsidenten
gesagt habe, über die Ursachen liessen sie sich in den Rapporten nicht lange
aus, da sie darüber sonst ein Buch schreiben könnten, erscheine das befremdlich.
Im Ausschlussverfahren sollten alle möglichen Ursachen (Brandentstehungsorte und
Zündquellen) ausgeschlossen werden, die nicht zum Brand geführt hätten. Das
setze voraus, dass man sich mit all diesen möglichen Ursachen auseinandersetze.
Aufgrund der brennenden Kerze sei sehr schnell der Balkon als Brandentstehungsort
ermittelt worden. Die Fotos mit den Brandspuren belegten, dass es auf dem
Balkon, im Estrich und in der Decke gebrannt habe. Als Brandentstehungsort
komme damit jeder dieser Orte in Frage. Dass aufgrund der brennenden Kerze der
Balkon ins Zentrum der Untersuchungen gerückt sei, sei nachvollziehbar, aber nicht
abschliessend. Betrachte man die Bilder Nrn. 16 und 17 (AS 033 und 034), sei
eine Brandentstehung in der Decke (Balkondecke-Estrichboden) nicht von Anfang
an auszuschliessen. Aufgrund des Schadenbildes (Beschreibungen und Fotos) sei
auch ein anderer Verlauf denkbar, der zu den gleichen Spurenbildern führen
könne: eine defekte elektrische Installation in der Decke, welche zu einem
Schwelbrand geführt habe.
Betrachte man die Grunddaten von
Paraffin, den theoretischen Ablauf beim Abbrand einer Rechaudkerze und die
örtlichen und zeitlichen Rahmenbedingungen, so sei der Brandausbruch infolge
der Rechaudkerze praktisch auszuschliessen. Um als Brandursache in Frage zu
kommen, hätte im direkten Einflussbereich der Kerzenflamme brennbares Material in
geeigneter Form und genügender Menge vorhanden gewesen sein müssen. Dies sei
gemäss Unterlagen nicht der Fall gewesen. Der einzige Punkt, den die Beschuldigte
nicht beachtet habe, sei, dass man Kerzen nur unter Aufsicht abbrennen sollte.
Die Statistik zeige, dass in rund 30 %
der Fälle Elektrizität die Brandursache sei, weshalb dieser Bereich immer genau
zu untersuchen sei. Hier sei nur die elektrische Steckdose auf dem Balkon
untersucht worden, andere Installationen würden nicht erwähnt. Nach den Vorbringen
des Verteidigers habe sich eine Deckenlampe auf dem Balkon befunden. Zudem habe
die Wohnung kurze Zeit vor dem Brand eine neue Waschmaschine erhalten. Für
diese sei im Estrich eine neue Elektroleitung montiert worden. Davon ausgehend,
hätte man zumindest folgende elektrische Installationen beurteilen müssen:
Deckenlampe Balkon, neue Elektroleitung für Waschmaschine, normale elektrische
Installationen in der Decke, normale elektrische Installationen im Estrich. Die
Tatsache, dass in über einem Viertel der Fälle Elektrizität die Brandursache sei,
in der Ursachenabklärung aber nur die offensichtliche Steckdose auf dem Balkon,
nicht aber die restlichen Installationen beurteilt worden seien, zeige, dass
man mindestens diese Zündquellen nicht sauber abgeklärt habe. Das Schadenbild
hätte dazu führen müssen, dass man die möglichen bestehenden und neuen
Elektroinstallationen in der Decke und im Estrich auch untersuche. Aufgrund
dieser Umstände könne die Zündquelle Elektrizität nicht ausgeschlossen werden.
4. Die Beweiswürdigung
Der Privatgutachter und der
Gerichtsgutachter sind sich in wesentlichen Punkten einig: Als Brandursache
könne die brennende Rechaudkerze praktisch ausgeschlossen werden und es gebe
andere mögliche Zündquellen bei den elektrischen Installationen, welche von der
Polizei nicht in die Beurteilung im Ausschlussverfahren einbezogen worden
seien. Die Brandverursachung durch die Rechaudkerze in einem Windlichtglas auf
dem offenen Balkon erscheint tatsächlich bereits dem Laien als höchst fraglich,
wie dies auch der Gerichtspräsident in seiner Frage an den polizeilichen
Sachverständigen (AS 198 Rz 76 ff.) zum Ausdruck brachte.
Die Einwände gegen die
Schlussfolgerungen der Polizei werden in den Gutachten plausibel und
nachvollziehbar dargelegt: Die bei einem Versuch des Experten K.___
dokumentierten Temperaturen der Aluschale beim Abbrennen einer Rechaudkerze
hätten Werte von leicht über 40 Grad Celsius erreicht, was dem Schmelzwert von
Paraffin entspreche. Die vom polizeilichen Sachverständigen in der Befragung
vor dem Amtsgerichtspräsidenten erwähnten Temperaturen entsprächen nicht der
Realität. Eine Wärmeübertragung vom Alukörper auf einen brennbaren Untersatz
könne somit mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Privatgutachten K.___
werden auch die Wirkungsweise und die Anforderungen an eine Holzselbstentzündung
erklärt und eine solche im konkreten Einzelfall nachvollziehbar ausgeschlossen.
Gleiches gilt für eine Ansammlung von Rauchgasen im Dachstock und einen Flammenschlag
ab der Kerze: Eine solche Ansammlung kann bei einer Kerze auf einem freien
Balkon ebenfalls ausgeschlossen werden. Der Gerichtsexperte legt dar, dass die
Temperatur des flüssigen Paraffins im Windlicht maximal 100 Grad betragen haben
dürfte, was den Flammpunkt keinesfalls erreicht habe. Dazu kommt, dass der
Ehemann der Beschuldigten sich zwischen 23:30 und 00:30 Uhr im Wohnzimmer aufgehalten
hat und trotz leicht geöffneter Balkontüre gleich daneben (Foto Nr. 13, AS 30) auch
geruchlich nichts von einem Brand mitbekommen hat. Dies wäre somit einige Zeit
nach dem vollständigen Abbrennen der Rechaudkerze und gut eine halbe Stunde vor
Feststellung des Vollbrandes durch Zeugen gewesen. Ebenso schlüssig erklären
die beiden Gutachter die weiteren möglichen Brandursachen, die vom
polizeilichen Brandermittlungsdienst – zumindest nach den Akten – nicht in das
Ausschlussverfahren miteinbezogen worden sind und welche ein vergleichbares
Schadenbild bewirkt hätten. Beide Gutachter sind fachlich bestens qualifiziert.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes
in dubio pro reo ist das Beweisergebnis klar: die in der Anklage formulierte
Brandursache, ein unbeaufsichtigtes Abrennen- Lassen der Rechaudkerze lässt
sich zumindest nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Beschuldigte ist deshalb
vom Vorhalt der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst frei zu sprechen.
Die geltend gemachten Zivilforderungen sind
bei diesem Verfahrensausgang auf den Zivilweg zu verweisen.
III. Kosten und
Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Staat die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die
Freigesprochene hat Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Für das erstinstanzliche Verfahren
machte der Verteidiger einen Aufwand von 14,5 Stunden zu CHF 300.00 geltend,
dazu kam die Dauer der Hauptverhandlung von 3,5 Stunden und eine Stunde Anfahrt,
so dass insgesamt 19 Stunden zu entschädigen sind. Nach kantonaler Praxis wird
im vorgesehenen Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00/Stunde nur in sachverhältlich
oder rechtlich besonders komplexen Fällen ein Stundenansatz von mehr als CHF 250.00
ausgerichtet. Das ist hier nicht der Fall. Kopien werden nach dem Gebührentarif
mit CHF 0.50/Stück (§ 158 Abs. 5 GT) entschädigt, Fahrkilometer mit CHF 0.70
pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a GAV). Damit wird die Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt berechnet: 19 x CHF 250.00
zuzüglich Auslagen von CHF 167.30 (CHF 117.50 Kopien, CHF 32.30 Porto, CHF 7.00
Telefon, CHF 10.50 für 15 km Fahrspesen zuzüglich 8 % MWST (CHF 393.40) ergeben
CHF 5'310.70.
Für das Berufungsverfahren werden 17.5
Stunden zu CHF 300.00 geltend gemacht (s. Honorarnoten vom 19. März und 26.
November 2018). Mit einer beim vorliegenden Ausgang geringen Nachbearbeitung
sind somit 18 Stunden à CHF 250.00 zu entschädigen, was folgende Berechnung
gibt: 18 x 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 164.60 (CHF 122.00 Kopien, CHF 37.60
Porto, CHF 5.00 Telefon) zuzüglich 8 % MWST auf CHF 371.50 (CHF 355.00 Honorar
im 2017, CHF 6.50 Kopien, CHF 9.00 Porto, CHF 1.00 Telefon), somit 29.70 und
zuzüglich 7.7 % auf CHF 4'168.95 (CHF 4'020.85 Honorar, CHF 115.50 Kopien, CHF
28.60 Porto, CHF 4.00 Telefon), somit CHF 321.00 ergeben CHF 5'015.30.
Demnach wird in Anwendung
von §§ Art. 126 Abs. 2 lit. d, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und
Art. 429 ff. StPO erkannt:
1. A.___ wird vom Vorwurf der fahrlässigen
Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen in der Zeit vom 24. August
2016, 20:00 Uhr bis zum 25. August 2016, um 01:10 Uhr freigesprochen.
2. Die geltend gemachten Zivilforderungen
der B.___, D.___ und E.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.
3. A.___ ist für das erstinstanzliche
Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'310.70 (inkl. Auslagen und MWST)
zuzusprechen, zahlbar durch den Staat.
4. A.___ ist für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'015.30 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen,
zahlbar durch den Staat.
5. Die Kosten des Verfahrens gehen zu
Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Haussener