STBER.2018.82
Diebstahl etc. (mit Widerrufsverfahren)
28. Februar 2020Deutsch104 min
2013 gewährten bedingten Strafvollzuges zu verzichten und stattdessen die Probezeit
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Ersatzrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
1. A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Sabrina
Weisskopf,
2. B.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Beat
Muralt,
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend Diebstahl
etc. (mit Widerrufsverfahren)
Es erscheinen am 27. Februar 2020 zur
Verhandlung vor Obergericht:
Um 08:30 Uhr:
-
Staatsanwältin C.___,
Sachverhalt
i. A. der Staatsanwaltschaft als Anklägerin,
-
B.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt Beat
Muralt, amtlicher Verteidiger (B.___),
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, amtliche Verteidigerin (A.___),
Um 08:45 Uhr:
-
D.___, Zeugin,
Um 09:15 Uhr:
-
E.___, Albanisch-Dolmetscherin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
weiteren Anwesenden fest.
Die ordentlich vorgeladene Dolmetscherin
F.___ erscheint nicht zur Verhandlung. Auf telefonische Rückfrage gibt sie
bekannt, infolge eines Todesfalls in Skopje zu weilen. Als Ersatz wird die
Albanisch-Dolmetscherin E.___ aufgeboten.
Der Vorsitzende legt kurz den Gegenstand
des Verfahrens, den geplanten Ablauf der Verhandlung sowie die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des vorinstanzlichen Urteils dar. Er verweist weiter auf
den Beschluss der Strafkammer vom 13. August 2019, in welchem zur Frage über
die Verwertbarkeit diverser Einvernahmen und Beweismittel befunden wurde.
Vorbemerkungen der Parteien
Rechtsanwältin Weisskopf gibt namens des
Beschuldigten A.___ hinsichtlich der Ziffer I.5 lit. a, c und f und h des
vorinstanzlichen Urteils den Rückzug der Berufung bekannt. Weiter wird die
Zivilforderung des Restaurants R.___ (Ziff. III.1) anerkannt; alles unter
Anerkennung der entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Damit sind die Schuldsprüche gegen A.___
wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen
z.Nt. des Restaurants R.___, [Ort 1], sowie wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie Ziff. III.1 (Zivilforderung R.___) in
Rechtskraft erwachsen.
Rechtsanwältin Weisskopf gibt folgende
Unterlagen zu den Akten:
-
Ärztlicher Bericht
der KPD vom 19.2.2020
-
Bescheinigung der
Arbeitslosenversicherung vom 7.1.2020
-
Quellensteuerbelege
der Steuerjahre 2017, 2018 und 2019
-
Lohnausweis für das
Jahr 2019
Rechtsanwalt Muralt gibt seine
Honorarnote zu den Akten, welche der Staatsanwältin zur allfälligen
Stellungnahme unterbreitet wird.
D.___, welche in dieser
Strafsache Geschädigte und OpferV
ist, ohne sich als Privatklägerin konstituiert zu haben, wird nach Hinweis auf
ihre Rechte und Pflichten gestützt auf Art. 166 Abs. 1 StPO als Zeugin befragt.
Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in
den Akten).
Der auf 09:15 Uhr vorgeladene Zeuge G.___
erscheint trotz gehöriger Vorladung nicht zur Verhandlung und ist auch nicht
telefonisch erreichbar. Über das weitere Vorgehen ihm gegenüber wird nach der
Befragung der Beschuldigten entschieden.
Es folgen die Einvernahmen
der Beschuldigten B.___ und A.___ in besagter Reihenfolge, nachdem diese auf
ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden sind. Die Einvernahmen werden mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Die Verhandlung wird von 10:35 bis 10:50
Uhr für eine Pause und anschliessend die Beratung über den nicht erschienenen
Zeugen G.___ unterbrochen.
Die Strafkammer des Obergerichts beschliesst:
Auf eine Vorführung des Zeugen G.___
wird verzichtet. Gegen ihn wird mit separatem Beschluss eine Ordnungsbusse von
CHF 300.00 ausgesprochen.
Die Anwesenden werden entsprechend
informiert.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin C.___
1. Der Beschuldigte A.___ sei wie folgt
schuldig zu sprechen:
-
der mehrfachen
Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl,
-
der mehrfachen
Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung,
-
der mehrfachen
Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch,
-
der Hehlerei.
2. Der Beschuldigte A.___ sei zu bestrafen
mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren.
3. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe
seien A.___ 4 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.
4. Der Beschuldigte B.___ sei schuldig zu
sprechen:
-
der qualifizierten
einfachen Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand),
-
der Tätlichkeiten,
-
der Drohung.
5. Der Beschuldigte B.___ sei zu bestrafen
mit:
a) einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15
Monaten
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 30.00
c) einer Busse von CHF 500.00.
6. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe
seien B.___ 2 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.
7. Es sei betreffend B.___ der mit
Strafmandat der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Oktober 2012
gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen.
8. Es sei betreffend B.___ auf den Widerruf
des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Juni
2013 gewährten bedingten Strafvollzuges zu verzichten und stattdessen die Probezeit
um ein Jahr zu verlängern.
9. Die bei A.___ sichergestellten Laptops
Acer und Fujitsu seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zugunsten der
Staatskasse zu verwerten.
10. Die Verfahrenskosten seien den
Beschuldigten nach Verursacherprinzip und – soweit gemeinsam zu verantworten –
anteilsmässig aufzuerlegen.
11. Die Honorarnoten der amtlichen Verteidiger
Weisskopf und Muralt seien durch das Gericht zu genehmigen.
Rechtsanwältin Weisskopf
1. Es seien Ziff. l. Ziff. 5 lit. b, d, e
und g des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 22./23./24. Januar
2018 aufzuheben und A.___ von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu mehrfachem
Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie
mehrfacher Hehlerei freizusprechen.
2. Es sei Ziff. I 6 lit. a des erstinstanzlichen
Urteils aufzuheben. A.___ sei wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs (Anklageziffer A) sowie des Vergehens gegen das BetmG
(Anklageziffer C 3.1) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu
bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von
2 Jahren.
3. Es sei die bereits ausgestandene
Untersuchungshaft im Umfang von 4 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen.
4. Es sei Ziff. Il. 2 des erstinstanzlichen
Urteils aufzuheben und es seien die eingezogenen Laptops an A.___
herauszugeben.
5. Es sei Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen
Urteils teilweise aufzuheben und der Rückforderungsanspruch des Staates auf
max. 1/2 der Entschädigung der amtlichen Verteidigung festzulegen.
6. Es sei die Kostennote der amtlichen
Verteidigerin zu genehmigen und A.___ entsprechend dem Verfahrensausgang eine
Parteientschädigung zuzusprechen, zahlbar durch den Kanton Solothurn.
7. Es seien die Kosten von Frau Dr.med. H.___
im Zusammenhang mit dem heute eingereichten Arztzeugnis durch den Kanton
Solothurn zu bezahlen.
8. Es sei Ziff. IV.4 des erstinstanzlichen
Urteils aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend
dem Verfahrensausgang anteilsmässig dem Beschuldigten, M.___, B.___ und dem
Kanton Solothurn aufzuerlegen.
9. Es seien die Verfahrenskosten des
Berufungsverfahrens dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
10. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Rechtsanwalt Muralt
1. Das Urteil des Amtsgerichtes von
Bucheggberg-Wasseramt vom 22./23./24. Januar 2018 sei mit Bezug auf Ziff. l. 8.
lit. a und b und Ziff. l. 9. aufzuheben.
2. Herr B.___ sei von den Vorhalten der
qualifizierten einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand)
gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der Drohung
gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB sowie der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs.
1 StGB freizusprechen, ohne Entschädigungsfolgen.
3. B.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von
höchstens 5 Monaten sowie einer Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen à CHF
10.00 zu bestrafen; für beide Strafen sei ihm der bedingte Strafvollzug zu
gewähren, bei einer Probezeit von höchstens vier Jahren.
4. Auf den Widerruf der mit Strafmandat der
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Oktober 2012 ausgesprochenen
Geldstrafe à 180 Tagessätzen zu CHF 70.00 sei zu verzichten.
5. Die Kostenbeteiligung von Herrn B.___ an
den gesamten Verfahrenskosten vor der ersten Instanz sei von 5/12 auf 3/12 zu
reduzieren.
6. Im Rahmen der Herrn B.___ für das
Berufungsverfahren bewilligten amtlichen Verteidigung sei die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers im mit separater Kostennote ausgewiesenen Umfang
festzusetzen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens
seien, soweit B.___ betreffend, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Staatsanwältin C.___, Rechtsanwältin
Weisskopf und Rechtsanwalt Muralt geben die gestellten Anträge in Schriftform
zu den Akten. Rechtsanwältin Weisskopf legt ihre Honorarnote vor, welche der
Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme unterbreitet wird.
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine
Replik.
Es folgen die letzten Worte der
beiden Beschuldigten:
A.___ führt im Wesentlichen aus, er habe
heute die Wahrheit erzählt. Er habe gewusst, dass er Haschisch gekauft habe,
und sei beim Einbruch ins Restaurant R.___ dabei gewesen. Dass die Laptops,
welche er gekauft habe, gestohlen gewesen seien, habe er nicht gewusst. Er habe
im Leben viele Fehler gemacht. Sein Problem sei, dass er den Leuten Glauben
schenke.
B.___ entschuldigt sich beim Gericht für
seine Inanspruchnahme der Zeit der Richter. Er habe Fehler gemacht, welche ihm
nun leidtun würden. Er habe ansonsten freiwillig für das Kriegstribunal
gearbeitet und Beweise gesammelt im Zusammenhang mit vergewaltigten Frauen. (Der
Vorsitzende ersucht B.___, sich beim letzten Wort kurz zu halten).
Die Verhandlung wird um 11:30 Uhr
geschlossen.
Die Strafkammer zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
-----
Das Urteil wird am 2. März 2020, um
12:30 Uhr, mündlich eröffnet und
kurz begründet. Es erscheinen die beiden Beschuldigten B.___ und A.___,
Staatsanwältin C.___, Dolmetscherin Nuredini, Rechtsanwältin Weisskopf und
Rechtsanwalt Muralt. Betr. A.___ wird die Urteilseröffnung und -begründung in
die albanische Sprache übersetzt. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass
die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des begründeten Urteils zu laufen
beginnt. Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung wird den Parteien die
schriftliche Urteilsanzeige ausgehändigt.
Die mündliche Urteilseröffnung wird um
13:00 Uhr geschlossen.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 10. April 2016 ging um 03:25 Uhr
bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn eine Meldung über einen
Einbruchdiebstahl-Alarm im Restaurant R.___ in [Ort 1] ein. Die umgehend zum
Tatort beorderten Polizei-Patrouillen konnten in der unmittelbaren Umgebung
drei flüchtende Personen sichten. Zwei davon konnten angehalten und
festgenommen werden. Dabei handelte es sich um M.___ und A.___. Die dritte,
zunächst unbekannt gebliebene, männliche Person konnte sich zu Fuss der
drohenden Festnahme entziehen. Die unverzüglich ausgelöste Nahbereichsfahndung
nach ihr verlief ergebnislos. Weitere polizeiliche Abklärungen ergaben sodann,
dass es sich hierbei um B.___ handeln könnte. Im Zuge einer gezielten
Wohnungskontrolle am Domizil seiner Ex-Ehefrau, I.___, konnte B.___
schliesslich am 12. April 2016, 08:30 Uhr, angehalten und festgenommen werden,
wobei er Anstalten traf, vor der Polizei zu flüchten (vgl. Aktenseiten [AS] 9
ff., 12 ff.).
Laut Feststellungen der Polizei hatte
die Täterschaft die Eingangstüre auf der östlichen Seite der Liegenschaft
aufzuwuchten versucht, was ihr jedoch nicht gelungen war. Im Anschluss war
mittels eines Flachwerkzeugs ein Fenster auf der nördlichen Seite aufgebrochen
worden. Dadurch hatte sich die Täterschaft Zutritt zum Restaurant verschafft.
Anschliessend hatte sie sich – wiederum mittels eines Flachwerkzeugs – am
Zigarettenautomaten der Firma P.___AG zu schaffen gemacht, der sich im
Eingangsbereich des Restaurants befand. Noch bevor die Täterschaft den
Zigarettenautomaten hatte öffnen können, hatte sie die Liegenschaft wieder auf
dem Einstiegsweg verlassen; dies vermutlich, weil ein akustischer Alarm ertönt
war. Vor Ort wurden von der Polizei ein Schraubenzieher sowie ein Geissfuss
sichergestellt (vgl. AS 9 ff., 12 ff.). Ein Vergleich zwischen den am Tatort
gesicherten Schuhsohlenabdrücken und den Schuhen der drei Beschuldigten ergab
eine Musterübereinstimmung mit dem Schuhsohlenabbild des Beschuldigten A.___.
In Bezug auf die anderen beiden Beschuldigten, M.___ und B.___, verlief der
Vergleich negativ (vgl. AS 14, 53 ff.).
Nachdem die Beschuldigten M.___ und A.___
am 10. und 11. April 2016 einvernommen worden waren, wurden sie noch vor Ablauf
von 48 Stunden am 11. April 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen (vgl. AS
15, 428 ff., 442 ff.). Der Beschuldigte B.___ wurde am 12. und 14. April 2016
befragt, wobei er am 13. April 2016 zuhanden des Migrationsamts des Kantons
Solothurn aus der Untersuchungshaft entlassen und schliesslich am 21. April
2016 aus der Schweiz ausgeschafft wurde (vgl. AS 12 ff., 454 ff.).
2. Mit Verfügung vom 11. April 2016
eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bezüglich des Vorfalles
vom 10. April 2016 zunächst eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten M.___
und A.___ sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen versuchten Diebstahls,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (vgl. AS 416). Am 12. April 2016 wurde
diese Strafuntersuchung auch auf B.___ ausgedehnt (AS 417). Am 13. Januar 2016
war gegen diesen schon eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung,
Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil von D.___ sowie wegen rechtswidrigen
Aufenthalts eröffnet worden (vgl. AS 415). Das Verfahren war alsdann wegen
unbekannten Aufenthalts von B.___ sistiert worden (vgl. AS 470 ff.). Am 6. Mai
2016 wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B.___ ausserdem wegen
Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts, Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, Führens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Nichtbeachtens von Handzeichen der Polizei,
ev. Ungehorsams gegen die Polizei, sowie Führens eines Motorfahrzeugs mit einem
mangelhaften Reifen ausgedehnt (vgl. AS 418). Gegen den Beschuldigten M.___
wurde die Strafuntersuchung am 6. Mai 2016 auf folgende Delikte ausgedehnt:
Überlassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Überlassen eines
Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis und
Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (vgl. AS
419). Mit Verfügung vom 5. September 2016 wurde die Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten A.___ auf die Tatbestände Gehilfenschaft zum Diebstahl und
Hehlerei sowie mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 auf die Tatbestände der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne einer Übertretung nach
Art. 19a Ziff. 1 BetmG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (mit
Motorfahrzeug, andere Gründe) ausgedehnt (vgl. AS 420 f.).
3. Mit Anklageschrift vom 3. Juli 2017
erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldigten M.___, A.___ und B.___
wegen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB),
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);
gegen den Beschuldigten M.___ zudem wegen Überlassens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG), Überlassens eines
Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis (Art. 95 Abs. 1
lit. e i.V.m. 10 Abs. 2 SVG) und Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs mit
einem mangelhaften Reifen (Art. 93 Abs. 2 i.V.m. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4
VTS); gegen den Beschuldigten A.___ ausserdem wegen Gehilfenschaft (Art. 25
StGB) zu mehrfachem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), zu mehrfacher
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und zu mehrfachem Hausfriedensbruch
(Art. 186 StGB) sowie wegen mehrfacher Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB),
Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Motorfahrzeug (andere Gründe; Art. 91 Abs.
2 lit. b i.V.m. 31 Abs. 2 SVG und Art. 32 Abs. 1 VRV), Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne eines Vergehens (Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie
lit. g i.V.m. lit. c BetmG) sowie mehrfacher Übertretungen (Art. 19a Ziff. 1
BetmG); gegen den Beschuldigten B.___ überdies wegen qualifizierter einfacher
Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand; Art. 123 Ziff. 1 i.V.m.
123 Ziff. 2 al. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Drohung (Art.
180 Abs. 2 lit. b StGB), Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB),
rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG), Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer (Art.
91a Abs. 1 SVG), Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis
(Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. 10 Abs. 2 SVG), Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS) und
Nichtbeachtens von Handzeichen der Polizei (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 SVG
und Art. 66 Abs. 1 SSV), ev. Ungehorsams gegen die Polizei (§ 31 EG StGB); zugleich
überwies sie die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt (vgl. AS 1
ff.).
4. Mit Verfügung vom 25. September 2017 lud
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt zur Hauptverhandlung vor
dem Amtsgericht auf den 4. Dezember 2017 vor (AS 694 ff.). Anlässlich der
Verhandlung vom 4. Dezember 2017 erschien der Beschuldigte B.___ unentschuldigt
nicht. Sein Verteidiger teilte mit, er habe telefonischen Kontakt mit seinem
Klienten gehabt. Dieser habe sich erfolglos um die Aufhebung der Einreisesperre
bemüht. Hierauf wurde die Verhandlung auf den 22. Januar 2018 vertagt (AS 716
ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 22. Januar 2018 erschien der Beschuldigte B.___
wiederum nicht, wobei sein Verteidiger mitteilte, er habe telefonischen Kontakt
mit seinem Klienten gehabt. Dieser habe keine Möglichkeit, in die Schweiz einzureisen
(vgl. Verhandlungsprotokoll AS 733 ff.). In der Folge beschloss das Amtsgericht
die Unverwertbarkeit diverser Beweismittel.
5. Am 24. Januar 2018 fällte das
Amtsgericht folgendes Urteil:
I. Schuld und
Strafe
1. M.___ hat sich
wie folgt schuldig gemacht:
a) versuchter
Diebstahl (Vorhalt A der Anklageschrift vom 3. Juli 2017),
b) Sachbeschädigung
(Vorhalt A),
c) Hausfriedensbruch
(Vorhalt A),
d) Überlassen
eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs (Vorhalte B, Ziff. 1.1 und 1.3),
e) Überlassen
eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis (Vorhalt B, Ziff. 1.2).
2. M.___ wird
verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 16. November 2016,
b) einer
Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
3. An
die ausgesprochene Freiheitsstrafe werden M.___ 2 Tage Untersuchungshaft
angerechnet.
4. A.___
wird vom Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (mit Motorfahrzeug unter
Betäubungsmitteleinfluss), angeblich begangen am 24. März 2016, ohne
Ausrichtung einer Entschädigung, freigesprochen (Vorhalt C, Ziff. 2 der
Anklageschrift vom 3. Juli 2017).
5. A.___ hat sich
wie folgt schuldig gemacht:
a) versuchter
Diebstahl (Vorhalt A),
b) mehrfache
Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl (Vorhalte C, Ziff. 1.1),
c) Sachbeschädigung
(Vorhalt A),
d) mehrfache
Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung (Vorhalte C, Ziff. 1.1),
e) Hehlerei
(Vorhalte C, Ziff. 1.2),
f) Hausfriedensbruch
(Vorhalt A),
g) mehrfache
Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch (Vorhalte C, Ziff. 1.1),
h) Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Vorhalt C, Ziff. 3.1),
i) mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertre-tung; Vorhalte C, Ziff.
3.2).
6. A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 4 Jahren,
b) einer
Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
7. An
die ausgesprochene Freiheitsstrafe werden A.___ 4 Tage Untersuchungshaft
angerechnet.
8. B.___ hat sich
wie folgt schuldig gemacht:
a) qualifizierte
einfache Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand; Vorhalt D, Ziff. 1.1 der
Anklageschrift vom 3. Juli 2017),
b) Tätlichkeiten
(Vorhalt D, Ziff. 1.2),
c) versuchter
Diebstahl (Vorhalt A),
d) Sachbeschädigung
(Vorhalt A),
e) Drohung
(Vorhalt D, Ziff. 1.3),
f) Hausfriedensbruch
(Vorhalt A),
g) Fälschung
von Ausweisen (Vorhalt D, Ziff. 1.4),
h) Hinderung
einer Amtshandlung (Vorhalte D, Ziff. 3.1 und 3.4),
i) Führen
eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs (Vorhalt D, Ziff. 3.3),
j) Fahren
ohne Berechtigung (Vorhalt D, Ziff. 3.2),
k) rechtswidriger
Aufenthalt (Vorhalt D, Ziff. 2).
9. B.___ wird in
Abwesenheit verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten,
b) einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00,
c) einer
Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
10. An
die ausgesprochene Freiheitsstrafe werden B.___ 2 Tage Untersuchungshaft
angerechnet.
11. Der
B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Biel, vom 2. Oktober
2012 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte
Vollzug wird widerrufen.
12. Der
B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2013
für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte
Vollzug (bedingter Teil einer teilbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen)
wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
Erwägungen
II. Sicherstellungen
1.
Der
sichergestellte Schraubenzieher und der sichergestellte Geissfuss/ Pneuhebel
werden eingezogen und sind durch die Polizei des Kantons Solothurn nach
Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten (alles aufbewahrt bei
der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate).
2.
Die
bei A.___ sichergestellten Laptops (Fujitsu Siemens Amilo X12428, inkl.
Netzteil, sowie Acer Aspire E1-731) werden eingezogen und sind durch die
Polizei des Kantons Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw.
zu verwerten (alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate).
3.
Die
bei A.___ sichergestellten Betäubungsmittel (1'000 Gramm Haschisch) werden
eingezogen und sind durch die Polizei des Kantons Bern nach Rechtskraft des
Urteils zu vernichten (aufbewahrt beim KTD der Kantonspolizei Bern).
4.
Der
bei B.___ sichergestellte gefälschte tschechische Pass Nr. 33559765 wird
eingezogen und dem Kriminaltechnischen Dienst der Polizei Kanton Solothurn
überlassen (aufbewahrt beim KTD der Polizei Kanton Solothurn).
5.
Die
folgenden sichergestellten Gegenstände werden dem Berechtigten B.___ nach
Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
a) Mobiltelefon
iPhone 5, schwarz, inkl. SIM-Karte (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, Fachbereich Asservate),
b) USB-Ladekabel,
weiss, passend zum iPhone (aufbewahrt beim KTD der Polizei Kanton Solothurn),
c) Zigarettenanzündstecker
(aufbewahrt beim KTD der Polizei Kanton Solothurn),
d) Versicherungskarte
der Helsana (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate).
III. Zivilforderungen
1.
M.___,
A.___ und B.___ haben der Restaurant R.___ AG, vertreten durch […], unter
solidarischer Haftung Schadenersatz von CHF 1'623.00 zu bezahlen.
2.
Die
Zivilforderung der P.___AG, […] gegenüber M.___, A.___ und B.___ wird auf den
Zivilweg verwiesen.
3.
Die
Schadenersatzersatz- und Genugtuungsforderung des Club O.___, […] gegenüber A.___
wird abgewiesen.
4.
Die
Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des […] Café Q.___ gegenüber A.___ wird
auf den Zivilweg verwiesen.
IV. Entschädigungen und Kosten
1.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von M.___, Rechtsanwalt Stefan Rolli,
wird auf CHF 5'870.30 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 697.70
und MWST zu 8 % von CHF 250.10 sowie Auslagen von CHF 110.40 und MWST zu 7,7 %
von CHF 178.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'388.30
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von
CHF 54.00 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 47.15), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von M.___ erlauben.
2.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf, wird auf CHF 7'874.65 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von
CHF 7.70 und MWST zu 8 % von CHF 420.50 sowie Auslagen von CHF 240.55 und MWST
zu 7,7 % von CHF 157.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
3.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Beat Muralt,
wird auf CHF 7'617.35 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 341.60
und MWST zu 8 % von CHF 233.95 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 318.80) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'013.45
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von
CHF 57.40 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 88.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von B.___ erlauben.
4.
An
die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00,
total CHF 16'403.90, haben zu bezahlen:
- M.___
CHF 3'898.30 (3/12 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf ihn
entfallende Auslagen),
- A.___
CHF 5'045.05 (4/12 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf ihn
entfallende Auslagen),
- B.___
CHF 6'206.75 (5/12 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf ihn
entfallende Auslagen).
Die Kosten im Umfang von
CHF 1'253.80 den Freispruch von A.___ betreffend (Ziff. 4) gehen zulasten des
Staates.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung
verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 4'000.00, womit sich die
gesamten Kosten auf CHF 12'403.90 belaufen. Hieran haben diesfalls zu bezahlen:
M.___ CHF 2'898.30, A.___ CHF 3'711.70, B.___ CHF 4'540.10.
6.
Am 9. Februar 2018 meldete B.___
gegen das Urteil der Vorinstanz die Berufung an (AS 835). Am 25. Oktober 2018
folgte die Berufungserklärung (Akten Berufungsverfahren [BAS] Seiten 5 ff.).
Angefochten sind die Schuldsprüche hinsichtlich der qualifizierten einfachen
Körperverletzung (Ziffer I./8.a des vorinstanzlichen Urteils = Anklagevorhalt
[AV] D./1.1), der Tätlichkeiten (I./8.b = D./1.2) sowie der Drohung (I./8.e =
D./1.3); beantragt wird ein Freispruch ohne Entschädigungsfolge. Weiter richtet
sich die Berufung gegen das Strafmass (I.9); beantragt wird die Verhängung
einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Monaten sowie eine Geldstrafe von
höchstens 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00, beides bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von höchstens vier Jahren. Nicht angefochten und in Rechtskraft
erwachsen sind demzufolge die Schuldsprüche gemäss Ziffern I./8.c, d und f – k,
die Entscheide betreffend Einziehung eines sichergestellten Schraubenziehers
und eines sichergestellten Geissfusses resp. Pneuhebels sowie des
sichergestellten gefälschten Passes (II./1 und 4), die Erkanntnisse über die
Zivilforderungen, soweit B.___ betreffend (III./1 und 2) sowie die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers der Höhe nach (IV./3). Was die Entscheide der
Vorinstanz über den Widerruf hinsichtlich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu je CHF 70.00 (I./11), resp. den Verzicht auf den Widerruf und die
Verlängerung der Probezeit hinsichtlich einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je CHF 60.00 (I./12) anbelangt, hat das Berufungsgericht hierzu im Rahmen der
praxisgemäss alle Aspekte der Strafzumessung im weiteren Sinne (wozu auch der
Widerruf gehört) umfassenden Prüfung der vorliegend vom Beschuldigten
angefochtenen Strafzumessung Stellung zu nehmen (vgl. SOG.2013, Nr. 15).
7.
Am 8. Februar 2018 meldete A.___ gegen
das Urteil der Vorinstanz die Berufung an (AS 833). Am 30. Oktober 2018 folgte
die Berufungserklärung (BAS 12 ff.). Angefochten wurden damals sämtliche
Schuldsprüche (Ziffer I./5 des vorinstanzlichen Urteils), mit Ausnahme des
Schuldspruches bezüglich der Übertretungen gegen das BetmG (lit. i = AV C./3.2),
sowie die ausgesprochene Freiheitsstrafe (I./6.a). Weiter angefochten wurde die
Zusprechung der Zivilforderung zugunsten des Restaurants R.___ (Ziffer III./1),
die Einziehung der beim Beschuldigten sichergestellten Laptops (Ziff. II./2)
sowie die Kostenverlegung und die Rückforderung des durch den Staat an die
amtliche Verteidigerin ausbezahlten Honorars (IV./2, zweiter Absatz und IV./4).
Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen waren folglich die
Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die hierfür ausgesprochene
Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe (I./6.b), die
Einziehung und Vernichtung der sichergestellten 1'000 Gramm Haschisch (II./3),
hinsichtlich der Zivilforderungen die Ziffern III./2-4 sowie die Höhe des Honorars
der amtlichen Verteidigung (IV./2).
8.
Am 19. November 2018 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung (BAS 37 f.).
Folglich ist auch der Freispruch vom Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand bezüglich A.___ in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I./4 = AV C./2). Weiter
ist zufolge des Verzichts der Staatsanwaltschaft auf ein Rechtmittel Ziff.
II./5 (Herausgabe diverser sichergestellter Gegenstände an B.___) in
Rechtskraft erwachsen. Schliesslich hat die Vorinstanz A.___ implizit von den
Vorhalten der Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch, begangen am 13. Januar 2016, zum Nachteil des Club O.___ in [Ort
3] (AV C./1.1, dritter Absatz) und der Hehlerei gemäss AV C./1.2, zweiter
Absatz (Entgegennahme von Zigaretten) freigesprochen, was ebenfalls in
Rechtskraft erwachsen ist. Schliesslich sind sämtliche M.___ betreffenden
Erkanntnisse der Vorinstanz zufolge allseitigen Rechtsmittelverzichts in
Rechtskraft erwachsen.
9.
Mit Beschluss vom 13. August 2019
erkannte das Berufungsgericht vorfrageweise Folgendes (BAS 110 ff.):
1.
Die
Einvernahmeprotokolle betreffend A.___ vom 10. April 2016 (AS 37 ff.), 11.
April 2016 (Konfrontationseinvernahme M.___/A.___, AS 59 ff.), 24. März 2016
(Befragung wegen Verdacht Fiaz/Fud/FuM, AS 143 f.), 26. Juli 2016 (AS 256 ff.),
6.
September 2016 (AS 262 ff.) und 7. September 2016 (Konfrontationseinvernahme
A.___/J.___, AS 356 ff. und 374 ff.) sind nicht verwertbar und verbleiben bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss.
2.
Der
forensisch-toxikologische Abschlussbericht des IRM Bern vom 8. April 2016 (AS
132.
ff.) ist nicht verwertbar und verbleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens unter Verschluss.
3.
Die
vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt aus den Strafakten entfernten
Einvernahmeprotokolle betreffend G.___ vom 1. März 2016 (AS 317 ff.), 6.
September 2016, 09 :00 Uhr (AS 323 ff.) und 6. September 2016, 14:20 Uhr (AS
Dispositiv
347 ff.) werden wieder zu den Akten erkannt.
10. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020
(BAS 168) sicherte der Instruktionsrichter dem Beschuldigten B.___ auf dessen
Antrag vom 15. Januar 2020 (BAS 163 f.) im Hinblick auf die
Berufungsverhandlung für den Zeitraum vom 21. Februar 2020 bis zum 9. März 2020
freies Geleit zu.
11. Wie bereits erwähnt, zog der
Beschuldigte A.___ zu Beginn der Berufungsverhandlung seine Berufung
hinsichtlich Ziff. I.5 lit. a, c, f und h des vorinstanzlichen Urteils
(Vorhalte des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs z.Nt. des Restaurants R.___ sowie Vorhalt der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz) zurück, womit auch diese Schuldsprüche in
Rechtskraft erwachsen sind. Weiter anerkannte er die Zivilforderung des
Restaurants R.___, womit auch Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteils in
Rechtskraft erwachsen ist.
II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche
1. B.___ und A.___
Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch
Die beiden Beschuldigten A.___ und B.___
brachen in Mittäterschaft mit M.___ am 10. April 2016, 03:25 Uhr, ins
Restaurant R.___ […] in [Ort 1] ein. A.___ und B.___ verschafften sich
gewaltsam Zutritt ins Gebäude, in der Absicht, dort Gegenstände und
Vermögenswerte, insbesondere Bargeld und Zigaretten, zu entwenden. Unter
anderem versuchten sie, den Zigarettenautomaten gewaltsam zu öffnen. Nach
Ertönen eines akustischen Alarms verliessen sie die Liegenschaft unverrichteter
Dinge. Der Beschuldigte M.___ stand vor dem Gebäude Schmiere. Der Sachschaden
belief sich auf CHF 3'100.00 (Anklagevorhalt A; Schuldsprüche gemäss Ziff.
I.5 lit. a, c und f des vorinstanzlichen Urteils).
2. A.___
Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes
Gemäss nicht angefochtenem Schuldspruch
der Vorinstanz machte sich A.___ der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vor dem 24. März 2016 schuldig,
indem er in Recherswil, […], und andernorts, MDMA (Ecstasy) konsumierte und zu
einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Kokain erwarb und ebenfalls
konsumierte (Anklagevorhalt C.3.2; Schuldspruch gemäss Ziff. I.5 lit. i des
vorinstanzlichen Urteils).
Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz
Der Beschuldigte A.___ nahm am 9.
Februar 2017 von einem unbekannten Mann zwei Blöcke à je CHF 500 Gramm
Haschisch für CHF 40.00 an sich, in der Absicht, diese zu verkaufen
(Anklagevorhalt C 3.1; Ziff. I.5 lit. h des vorinstanzlichen Urteils).
3. B.___
Fälschung von Ausweisen
Der Beschuldigte B.___ machte sich der
Fälschung von Ausweisen schuldig, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt,
jedoch ca. im Frühling 2015 bis zum 21. Februar 2016, festgestellt an
diesem Tag um ca. 01:30 Uhr, auf dem Parkplatz an der Hauptstrasse 83 in [Ort
4]. Dies, indem er missbräuchlich einen gefälschten tschechischen Pass
(Totalfälschung), versehen mit einem Foto von ihm, lautend auf N.___, geb.
30. August 1979, dadurch verwendete, dass er den Ausweis im von ihm
gelenkten Auto aufbewahrte, in der Absicht, sich bei der Kontrolle damit
auszuweisen und dadurch eine gefälschte Ausweisschrift zur Täuschung zu
gebrauchen, um sich somit das Fortkommen zu erleichtern (geplante Fahrt nach
Kosovo; Anklagevorhalt D, Ziff. 1.4; Schuldspruch gemäss Ziff. I.8 lit. g des vorinstanzlichen
Urteils).
Rechtswidriger Aufenthalt
Der Beschuldigte B.___ machte sich des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig, begangen in der Zeit vom 27. Januar
2015 bis zum 12. April 2016 (Anhaltung in [Ort 3]) – mit Ausnahme der zwei
bis drei Ausreisen nach Deutschland und in die Slowakei in der vorgenannten
Zeit – in [Ort 1], an der [Strasse] in [Ort 3] (Domizil seiner Ex-Frau), an der
[Strasse] in [Ort 1] sowie andernorts (Basel, Olten). Dies, indem sich der
Beschuldigte weiterhin illegal in der Schweiz aufhielt, obwohl er diese bereits
am 27. Januar 2015 hätte verlassen müssen (Anklagevorhalt D, Ziff. 2;
Schuldspruch gemäss Ziff. I.8 lit. k des vorinstanzlichen Urteils).
Fahren ohne Berechtigung
Der Beschuldigte B.___ machte sich des
Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis (Fahren ohne
Berechtigung) schuldig, begangen am 21. Februar 2016, abends, auf der
Strecke Grenchen – Oensingen, indem er den Personenwagen (Marke: Seat Ibiza;
Kontrollschild: SO […]) lenkte, ohne dass er im Besitz des dafür erforderlichen
Führerausweises war (Anklagevorhalt D, Ziff. 3.2; Schuldspruch gemäss Ziff. I.8
lit. j des vorinstanzlichen Urteils).
Führen eines nicht betriebssicheren
Motorfahrzeugs
Der Beschuldigte B.___ machte sich des
Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs schuldig, begangen am
21. Februar 2016, abends, auf der Strecke Grenchen – Oensingen,
festgestellt um 01:20 Uhr […] in Oensingen. Dies, indem er den Personenwagen
(Marke: Seat Ibiza; Kontrollschild: SO […]) mit einer defekten Frontscheibe und
einem mangelhaften Reifen vorne links und somit in nicht betriebssicherem
Zustand lenkte (Anklagevorhalt D, Ziff. 3.3; Schuldspruch gemäss Ziff. I.8 lit.
i des vorinstanzlichen Urteils).
Hinderung einer Amtshandlung
Der Beschuldigte B.___ machte sich wegen
Hinderung einer Amtshandlung schuldig, begangen am 21. Februar 2016 um ca.
01:20 Uhr auf der Höhe des Restaurants bzw. der Bäckerei bis zur Hauptstrasse
83 in Oensingen. Dies, indem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens
(Marke: Seat Ibiza; Kontrollschild: SO […]) Anhaltezeichen der Polizei
(mehrfache Rufe „Stopp Polizei“) nicht beachtete, das Fahrzeug auf einem
Parkplatz abstellte und zu Fuss flüchtete (Anklagevorhalt D, Ziff. 3.1 und 3.4;
Schuldspruch gemäss Ziff. I.8 lit. h des vorinstanzlichen Urteils).
III.
Sachverhalt und Beweiswürdigung der angefochtenen Schuldsprüche
1. Gehilfenschaft
zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachem
Hausfriedensbruch (AV C./1.1; A.___)
1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten A.___ wird
vorgehalten, J.___ Hilfe geleistet zu haben bei den von diesem in der Nacht vom
5. auf den 6. Januar 2016 verübten Einbruchdiebstählen in das «Café Q.___», die
«T.___Bar» und das Lokal des Clubs U.___ [...] in [Ort 1] sowie in das
Verkaufsgeschäft Shop S.___ [...] in [Ort 1]. Konkret soll A.___ J.___ die
Einbruchsobjekte gezeigt und ihm die Strecke erläutert haben, indem er J.___ in
dessen Auto von [Ort 2] nach [Ort 1] begleitet habe. Anschliessend seien die
beiden wieder zusammen nach [Ort 2] gefahren, wo J.___ den Beschuldigten
ausgeladen und hernach die Einbruchdiebstähle alleine verübt habe. Nach den
vollendeten Einbruchdiebstählen soll J.___ bemerkt haben, dass er nicht genug
Platz in seinem Fahrzeug habe, um die gesamte Beute abzutransportieren, weshalb
er den Beschuldigten telefonisch um Hilfe gebeten habe. In der Folge sei der
Beschuldigte in seinem Fahrzeug umgehend zum Tatort gefahren und habe ca. zehn
Laptops bei sich eingeladen, welche er anschliessend nach [Ort 2] zum Versteck
von J.___ transportiert habe. Aus den vier Einbruchobjekten sei Deliktsgut
(Vegas-Automaten, Laptops, Bargeld, etc.) im Gesamtwert von rund CHF 11'300.00
entwendet worden, welches der Beschuldigte, G.___ sowie ein gewisser […] K.___
im Auftrag von J.___ in mehreren Etappen an L.___ geliefert haben sollen. Zudem
sei bei den vier Einbrüchen Sachschaden in der Höhe von rund CHF 3'700.00
angerichtet worden.
Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens ist indes, wie erwähnt, der Vorhalt der Gehilfenschaft des
Beschuldigten zu dem von J.___ verübten Einbruchdiebstahl in den «Club O.___» [...]
in [Ort 3], da die Vorinstanz diesbezüglich einen impliziten Freispruch vornahm
und die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat.
Der Beschuldigte bestritt im
Vorverfahren und vor erster Instanz nicht, J.___ die vier Lokale gezeigt zu
haben, will aber nicht gewusst haben, dass J.___ dort Einbrüche verüben wollte.
Er bestreitet auch, J.___ beim Transport der Beute oder bei deren Absatz
geholfen zu haben. Vor dem Berufungsgericht bestritt er nunmehr, J.___ die vier
Lokale gezeigt zu haben. Vielmehr will er diesem nur erklärt haben, wo sich diese
Lokale befinden. Weiter bestritt er vor dem Berufungsgericht, Waren nach [Ort 2]
geführt zu haben. Es stellt sich die Frage der Beweiswürdigung. Dabei ist erneut
auf den Beschluss vom 13. August 2019 hinzuweisen, womit das Berufungsgericht
zahlreiche Einvernahmen des Beschuldigten, u.a. auch die
Konfrontationseinvernahme zwischen diesem und J.___ vom 7. September 2016,
als nicht verwertbar erklärt hat. Diese Konfrontationseinvernahme wurde am 24.
Mai 2017 rechtsgültig nachgeholt (AS 365 ff.), womit der Konfrontationsanspruch
des Beschuldigten hinsichtlich J.___ gewahrt wurde, mit der Folge, dass
sämtliche Einvernahmen von J.___ verwertbar sind (mit Ausnahme der bereits
erwähnten Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2016). Da G.___ nicht zur
Berufungsverhandlung erschienen ist und daher der Konfrontationsanspruch des
Beschuldigten bezüglich der Einvernahmen von G.___ vom 1. März 2016 (AS 317
ff.), 6. September 2016, 09:00 Uhr (AS 323 ff.) und 6. September 2016, 14:20
Uhr (AS 347 ff.) nicht gewährt werden konnte, sind diese Einvernahmen nicht
verwertbar. Hingegen sind die Aussagen, die J.___ anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit G.___ vom 6. September 2016 (AS 347 ff.) machte –
die A.___ belasten –, verwertbar.
1.2 Die Beweismittel
1.2.1 Über die vier Einbruchdiebstähle
in der Nacht vom 5. auf den 6. Januar 2016 in das Lokal des Clubs U.___, das «Café
Q.___» und die «T.___Bar» [...] in [Ort 1] sowie das Verkaufsgeschäft Shop
S.___ [...] in [Ort 1] liegen entsprechende Polizeirapporte vor (AS 214 ff.).
Demnach wurden im Club U.___ ein Fernsehgerät im Wert von CHF 2'000.00,
zwei Laptops im Wert von insgesamt CHF 800.00 und Bargeld in Höhe von CHF
880.00 gestohlen. Der Sachschaden beträgt CHF 2'000.00 (AS 221). Im «Café Q.___»
wurden drei Laptops im Wert von insgesamt CHF 1'410.00 gestohlen und ein
Sachschaden in Höhe von CHF 700.00 angerichtet (AS 215). In der «T.___Bar»
wurden insgesamt neun Laptops im Gesamtwert von CHF 6'210.00 gestohlen, der
Sachschaden belief sich auf CHF 500.00 (AS 228). Im Shop S.___ schliesslich wurde
ein Sachschaden von CHF 500.00 angerichtet, gestohlen wurde nichts (AS 235). J.___
ist hinsichtlich aller vier Einbrüche geständig. Hinsichtlich des Clubs U.___
will er neben dem zugestandenen Fernsehgerät und den zwei Laptops jedoch
lediglich Bargeld in Höhe von 100.00 – 200.00 gestohlen haben. Dafür will er
zusätzlich zwei Vegas-Spielautomaten gestohlen haben. Im «Café Q.___» will J.___
lediglich zwei Laptops gestohlen haben. Hinsichtlich der «T.___Bar» anerkannte J.___,
insgesamt neun Laptops gestohlen zu haben (Einvernahme vom 2. Februar 2016, AS
278 ff.). Hinsichtlich des Deliktsguts ist von den Aussagen von J.___
auszugehen, welche glaubhaft sind, insbesondere deshalb, weil er hinsichtlich
des Clubs U.___ gar noch zugab, zwei Vegas-Spielautomaten gestohlen zu haben,
die in der entsprechenden Polizeianzeige gar nicht aufgeführt sind. Dass der
geschädigte Club U.___ die beiden Vegas-Automaten nicht angab, ist
nachvollziehbar, da es sich dabei um illegale Spielautomaten handelt.
1.2.2 Hinsichtlich des Tatbeitrages von A.___
machte J.___ – nachdem er in den ersten Einvernahmen noch angegeben hatte, die
Einbrüche alleine verübt zu haben – folgende Aussagen: Er kenne A.___ seit
Winter 2015. Dieser habe sich immer im Club von K.___ […] in [Ort 2]
aufgehalten. Es stimme nicht, dass er A.___ zwei Laptops verkauft habe. Er habe
diesem nie Sachen aus den Diebstahlsdelikten verkauft. Dort, in diesem
Clubraum, sowie im Kofferraum eines dort parkierten Autos habe er (J.___) auch das
Deliktsgut jeweils zwischengelagert, bevor er es dann an L.___ verkauft habe.
Dieses Auto sei durch G.___ geöffnet worden, aber auch K.___ und A.___ hätten
einen Schlüssel zu diesem Auto gehabt. Der Schlüssel müsse im Club versteckt
gewesen sein. Sowohl G.___, K.___, L.___ wie auch der Beschuldigte A.___ hätten
von den gestohlenen Computern gewusst. Er habe alle von ihm gestohlenen
elektronischen Geräte an L.___ verkauft, ca. 13 Vegas-Automaten und sicher über
zehn Laptops. Letztere habe er selbst zu L.___ gebracht, die Vegas-Automaten
seien zum Teil auch von K.___ und G.___ zu L.___ gebracht worden (Einvernahme
vom 8. August 2016, 14:00 Uhr, AS 300 ff.).
Die Clubs in [Ort 1] habe ihm A.___
gezeigt. Dieser sei mit dem Auto gekommen und habe ihm die Clubs gezeigt. Dafür
habe er ihm Zigaretten gegeben (Einvernahme vom 8. August 2016, 14:50 Uhr, AS
308 ff.).
A.___ habe ihm auch den Shop S.___
gezeigt, resp. einen Club in derselben Liegenschaft. Er habe aber dann die
falsche Türe aufgebrochen und sei so in den Shop S.___ gelangt. A.___ habe
gewusst, dass er einbrechen wolle. Dieser habe ihm aber lediglich die Lokale
gezeigt, eingebrochen sei er alleine. A.___ habe ihm in dieser Nacht in [Ort 1]
insgesamt vier Lokale gezeigt, die drei an der […] und das Lokal im Gebäude des
«Shop S.___» (Einvernahme vom 8. August 2016, 15:25 Uhr, AS 313 ff.).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme
mit A.___ vom 24. Mai 2017 (AS 365 ff.) gab J.___ zu Protokoll, zuerst sei A.___
als Beifahrer mit seinem (J.___s) Auto mitgefahren und habe ihm die Lokale in [Ort
1] gezeigt. Dann habe er A.___ nach [Ort 2] zurückgebracht und sei alleine
wieder nach [Ort 1] gefahren. Nach den verübten Einbrüchen habe er dann A.___
angerufen, worauf dieser mit seinem Auto wieder nach [Ort 1] gefahren sei und
ihm beim Transport des Deliktsguts geholfen habe. Auf die Frage, woher A.___
gewusst habe, dass er (J.___) Einbrüche verübe, gab letzterer zu Protokoll, er
habe Sachen nach [Ort 2] gebracht. Das sei bei dem Raum von G.___ gewesen und A.___
sei auch immer in diesem Raum gewesen. Das Deliktsgut habe er an L.___
verkauft. Auch G.___, K.___ und A.___ hätten in seinem Auftrag Waren zu L.___
gebracht.
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme
mit G.___ vom 6. September 2016 (AS 347 ff.) machte J.___ folgende Aussagen: G.___
habe gestohlene Geräte zu L.___ gebracht. A.___ und K.___ hätten auch Geräte zu
L.___ gebracht. (Auf Frage, wussten diese Personen, dass die Geräte, die sie zu
L.___ bringen, gestohlen waren?) «Ja sicher. G.___, A.___ und K.___ wussten,
dass die Geräte gestohlen sind. Alle wussten, dass ich klaue». Weiter sagte er
aus, an G.___ und A.___ Zigaretten verteilt zu haben, als Dank, dass er die
Geräte in [Ort 2] habe deponieren dürfen. Er habe zwar gewusst, wo sich der
Schlüssel für den Club in [Ort 2] befunden habe, sei aber nie alleine dorthin
gegangen. Es seien immer A.___, K.___ oder G.___ gekommen. Vom Auto habe er ja
keinen Schlüssel gehabt und dort habe er ja auch Material deponiert. Sie hätten
ihm gezeigt, wo sich der Schlüssel befunden habe. Er sei zwei oder drei Mal
hingegangen und habe den Schlüssel nicht gefunden. Er sei nur in Begleitung von
einem der drei erwähnten Personen in den Club nach [Ort 2] gegangen. Sowohl G.___
wie auch A.___ hätten gewusst, dass er in Clubs einbreche. Er wisse nicht mehr,
ob A.___ auch dabei gewesen sei, als ihm G.___ den Club «O.___» in [Ort 3]
gezeigt habe. Er habe die Ware vom «O.___» nach [Ort 2] in den Club gebracht.
Als er nach [Ort 2] gekommen sei, seien A.___ und G.___ dort gewesen.
1.2.3 L.___ wurde am 15. März 2016
befragt (AS 331 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, von J.___ Automaten gekauft zu
haben. Es seien aber nicht alles Vegas-Automaten gewesen. Er habe ihm
vielleicht vier Stück gebracht. Zum Teil seien es nur Internetgeräte gewesen.
Einmal habe dieser ihm zwei Vegas-Automaten zur Reparatur gebracht. Sein
Kollege habe ihm manchmal auch Sachen gebracht. Er glaube, dieser heisse K.___.
Dieser habe ihm Geräte gebracht, bevor J.___ ihm Geräte gebracht habe. K.___
habe ihm 3 Automaten gebracht. Zwei habe er repariert und wieder zurückgegeben.
Einen habe er noch immer. Er wisse nicht mehr, wann J.___ diese Geräte gebracht
habe. Er habe von J.___ nur Automaten gekauft, nie Computer. Von K.___ habe er
nichts gekauft, nur repariert. Das sei zur selben Zeit gewesen, als er die
Sachen von J.___ gekauft habe, er glaube das sei in diesem Jahr gewesen. Er
habe von J.___ vier Geräte für total CHF 800.00 gekauft. Er habe nie den
Verdacht gehabt, dass es sich um gestohlene Ware handeln könne. J.___ habe ihm
nie Laptops angeboten. Die hätte er auch nicht genommen. Er habe kein Interesse
an solchen Geräten.
1.2.4 A.___ gab anlässlich der
staatsanwaltlichen Befragung vom 19. April 2017 (AS 392 ff.) folgendes zu
Protokoll: (Auf Hinweis, es gehe um drei Einbrüche [...] und einen [...] in [Ort
1], er solle den Ablauf der Tatnacht vom 5. auf den 6. Januar 2016 schildern)
«Ich und mein Kollege wussten ja nicht, was der andere im Sinn hat, zu machen».
(In welcher Reihenfolge er J.___ die Lokalitäten gezeigt habe) «Er fragte uns
und wir zeigten ihm die Lokale. Wir dachten, er gehe Poker spielen und dachten
nicht, dass er dort stehlen ging». (Was er ihm zuerst gezeigt habe) «[…] Club
U.___» (Auf Frage) «Den Shop S.___ haben wir ihm nicht gezeigt. Wir sagten ihm
nur, hier sei das Lokal». (Welche Örtlichkeiten er J.___ in [Ort 1] gezeigt
habe in der Nacht des 5./6. Januar 2016) «Zuerst den türkischen Club, dann
einen Laden dort. Nein, in [Ort 1] habe ich ihm nur die Bar gezeigt. Den Laden habe
ich ihm nicht gezeigt. Und was er im Lokal wollte, wusste ich nicht. Ich zeigte
ihm nur, wo er etwas trinken oder spielen kann». (Ob er ihm sämtliche
Lokalitäten in einer Fahrt oder in zwei Fahrten gezeigt habe) «Eine Fahrt. Wir
zeigten ihm nur, wo die Lokale sind. Was er machen wollte, wusste ich nicht. (Wer
war bei dieser Erkundungsfahrt dabei?) «Wir fuhren mit einem Auto und zeigten
ihm vier Lokale. Wir gingen dann weg». (Wer ging weg?) «Ich mit G.___. Ich
kaufte von ihm zwei Laptops. Ich wusste nicht, woher die sind…». Weiter gab A.___
zu Protokoll, er habe J.___ nicht geholfen, das Diebesgut aus den drei Clubs […]
in [Ort 1] nach [Ort 2] zu transportieren. «Wir sahen ihn nur, als er mit
diesen Sachen kam». (Wo sahen Sie ihn mit diesen Sachen?) «In [Ort 2]». Das
Geschäftslokal Shop S.___ habe er J.___ nicht gezeigt. Es stimme nicht, dass er
im Auftrag von J.___ Diebesgut zu L.___ gebracht habe. J.___ sei wütend wegen
der Aussagen die er (A.___) bei der Polizei gemacht habe. Er hätte der Polizei
sagen sollen, er hätte die Laptops bei L.___ gekauft. Das habe J.___ so von ihm
verlangt. Er habe aber der Polizei gesagt, er habe sie von J.___ gekauft. Er
habe J.___ CHF 300.00 für die zwei Laptops gegeben. Im Anschluss habe er L.___
die Laptops nur gezeigt, damit er schauen könne. Als die Polizei gekommen sei,
habe er ihr die Laptops mitgegeben. Er habe keine Zigaretten von J.___
bekommen. Dieser habe ihm Zigaretten gezeigt, aber er habe keine davon erhalten
oder gekauft für CHF 40.00. (Auf Frage, wer J.___ das O.___ in [Ort 3] zwecks
Einbruch gezeigt habe) «Wir zeigten sie ihm, als er uns nach Lokalen fragte.
Wir rechneten nicht damit, dass er so etwas macht. Erst später hörte ich von
Leuten sagen, dass er überall Einbrüche verübte». In [Ort 3] beim O.___ seien
er, G.___ sowie J.___ mit seinem eigenen Auto dabei gewesen. J.___ habe nach
Lokalen gefragt, wo man Poker spielen könne. Nachdem sie ihm das O.___ gezeigt
hätten, seien sie wieder weggegangen. Er auch. Was weiter passiert sei, wisse
er nicht. Er und G.___ seien mit ihrem Auto gefahren, was J.___ gemacht habe,
wisse er nicht. (Auf Vorhalt, er habe ausgesagt, gesehen zu haben, wie J.___ in
[Ort 1] Ware aus dem Einbruch im O.___ aus dem Kofferraum ausgeladen habe) «Aus
welchem Auto? Aus seinem Auto?». «Er hatte verschiedene Sachen. Ich weiss
nicht, ob auch Sachen vom O.___ dabei waren». (Was geschah mit der Beute aus
dem O.___?) «Keine Ahnung. Wir haben nur die Sachen gesehen und sind dann
gegangen». Er habe nichts erhalten für das Zeigen des O.___. Wenn er gewusst
hätte, dass J.___ stehlen will, hätte er ihm nichts gezeigt und auch gar nicht
mit ihm geredet.
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme
mit J.___ vom 24. Mai 2017 (AS 365 ff.) gab A.___ folgendes zu Protokoll: Er
habe J.___ Lokale gezeigt, wo man Poker spiele. Er habe jedoch nicht gewusst,
dass dieser dort einbrechen wolle. Es stimme auch nicht, dass J.___ ihm in der
Nacht, als er ihm die Lokale in [Ort 1] gezeigt habe, wieder telefoniert habe,
damit er wieder nach [Ort 1] komme. J.___ habe gar keine Nummer von ihm. Er
habe kein Material in [Ort 1] in sein Auto eingeladen. Er sei dabei gewesen,
als G.___ J.___ den Club «O.___» in [Ort 3] gezeigt habe. Er habe aber nicht
gewusst, was dieser dort machen wolle. Er selber spiele auch Poker. Er und G.___
seien nicht dort gewesen, als J.___ in den Club «O.___» eingebrochen sei. Er
habe nicht gewusst, das J.___ Einbrüche mache. Er habe auch nie Material zu L.___
gebracht. Er habe J.___ nur Lokale gezeigt, wo Poker gespielt werde, in [Ort 1]
an der Langfeldstrasse. Zudem habe er von J.___ zwei Laptops gekauft.
1.2.5 Vor dem Berufungsgericht führte A.___
am 27. Februar 2020 aus, er habe nicht gewusst, was J.___ gemacht und gesagt
habe. Er (A.___) habe ihm die Lokale nur zum Pokerspielen gezeigt. Er (A.___)
habe zuvor auch Poker in Grenchen gespielt. Dort habe er J.___ kennengelernt.
Dieser habe wissen wollen, wo man Poker spielen könne. Sein (A.___s) Fehler sei
gewesen, dass er diesem zwei Laptops abgekauft habe. Er habe nicht gewusst,
dass diese gestohlen worden seien. Erst als die Polizei zu ihm gekommen sei und
J.___s Name erwähnt habe, habe er realisiert, einen Fehler gemacht zu haben,
indem er die Laptops bei diesem gekauft gehabt habe. Es stimme nicht, dass er (A.___)
in der Nacht vom 5. auf den 6. Januar 2016 für J.___ 10 Laptops nach [Ort 2] transportiert
habe. Er habe von diesem auch kein Diebesgut an L.___ geliefert. Er wisse
nicht, weshalb ihn J.___ falsch beschuldige. Dieser habe nicht einmal seine (A.___s)
Telefonnummer gehabt. G.___ habe in [Ort 2] […] eine Garage gemietet gehabt und
habe dort mechanische Arbeiten erledigt. Es habe dort auch Tauben gehabt. Es
habe dort vieles gehabt, auch Dinge, die es für den Bau brauche wie
Malgegenstände. Er habe nicht gefragt, warum und von wem es dort Gegenstände
gehabt habe. Er habe J.___ das Café Q.___ gezeigt. Es sei um Pokerspiel
gegangen. Evtl. sei dies aber auch früher gewesen, vor dem 5. Januar 2016. Er
wisse nicht mehr, wann genau. J.___ sei nach [Ort 1] zu seiner Wohnung gekommen
und sie hätten sich auf dem Parkplatz getroffen. Er habe diesem dort die
Laptops abgekauft und ihm erklärt, wo sich die Lokale befänden, in welchen man
Poker spielen könne.
1.3 Beweiswürdigung
J.___ hat mehrfach detailliert,
übereinstimmend und plausibel Auskunft gegeben über die von ihm verübten
Einbruchdiebstähle und sich damit selbst belastet. Dabei hat er auch mehrfach
übereinstimmend angegeben, A.___ habe ihm die vier Lokale in [Ort 1] gezeigt. In
den Shop S.___ sei er jedoch irrtümlich eingebrochen, weil er sich in der Tür
geirrt habe. Gerade diese Begebenheit spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen
von J.___, stellt doch die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf in
der Aussagepsychologie ein Realkennzeichen dar. Ebenfalls hat er in mehreren
Einvernahmen detailgetreu und übereinstimmend angegeben, wie er nach den
Einbrüchen in [Ort 1] A.___ angerufen und diesen gebeten habe, erneut nach [Ort
1] zu kommen, da er Hilfe beim Transport des Diebesgutes benötigte. Diesen
komplizierten Handlungsablauf – A.___ fährt zusammen mit J.___ in dessen Auto
nach [Ort 1] um ihm Einbruchsobjekte zu zeigen, worauf J.___ A.___ wieder
zurück nach [Ort 2] fährt, erneut nach [Ort 1] fährt um die Einbrüche zu
begehen und ihn schliesslich dann wieder telefonisch nach [Ort 1] bestellt –
würde J.___ nicht erfinden, wenn es ihm nur darum ginge, A.___ zu Unrecht zu
belasten. Es ist denn auch gar kein Motiv ersichtlich, wieso er dies tun
sollte. Das von A.___ ins Feld geführte Motiv für eine Falschbezichtigung
erscheint reichlich an den Haaren herbeigezogen und realitätsfremd. Wieso
sollte J.___ auf A.___ wütend sein, weil dieser der Polizei erzählte, zwei Laptops
von ihm gekauft zu haben? Der Verkauf von zwei gestohlenen Laptops an A.___
wirkt sich in keiner Weise nachteilig auf J.___ aus, zumal dieser die
Diebstähle von insgesamt 13 Laptops und den Verkauf dieser Laptops an L.___ ja bereits
zuvor zugegeben hatte. Vor dem Berufungsgericht gab A.___ schliesslich an, er
wisse nicht, weshalb J.___ ihn falsch beschuldigt habe. Dass J.___ in den
allerersten Einvernahmen noch nichts von der Hilfeleistung von A.___ erwähnte,
ist nachvollziehbar und spricht sogar eher für dessen Glaubhaftigkeit, zeugt es
doch von einem fehlenden Belastungseifer. In die gleiche Richtung zielt der
Umstand, dass J.___ hinsichtlich des Einbruchs in den Club «O.___» in [Ort 3]
aussagte, nicht mehr zu wissen, ob A.___ dabei war, als G.___ ihm diesen Club
zeigte. Die Aussagen von J.___ sind daher als glaubhaft zu erachten. Dies gilt
auch hinsichtlich der Aussage, A.___, G.___ sowie K.___ hätten in seinem
Auftrag Diebesgut zu L.___ geliefert. Dass Letzterer dies nicht so bestätigte,
ist ebenfalls nachvollziehbar, hätte sich L.___ damit doch selbst belastet.
A.___ gab grundsätzlich zu, J.___ die
vier Objekte in [Ort 1] gezeigt zu haben, will aber nichts davon gewusst haben,
dass J.___ Einbrüche verüben wollte. Seine abweichende Aussage vor dem
Berufungsgericht, er habe J.___ nur erklärt, wo die Objekte seien, muss vor dem
Hintergrund seiner früheren Aussagen als Schutzbehauptung gewertet werden,
ebenso die Aussage, er habe von der Absicht J.___s, Einbrüche zu begehen,
nichts gewusst. Dies mutet reichlich lebensfremd an, wenn man bedenkt, dass
sich A.___ offenbar regelmässig […] in [Ort 2] – wo sowohl G.___ wie K.___ ihre
Räume/Lokale hatten und wo J.___ auch das Diebesgut zwischenlagerte – aufhielt.
A.___ räumte zeitweise auch ein, bemerkt zu haben, wie J.___ Diebesgut in [Ort
2] deponierte, wobei einmal von Diebesgut aus [Ort 1] und einmal von Diebesgut
aus [Ort 3] die Rede war. Dies bestritt er dann jedoch in der
Berufungsverhandlung. Generell erscheinen die Aussagen von A.___ sehr vage und
auch nicht widerspruchsfrei. So will er bspw. gemäss Aussage anlässlich der
staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. April 2017 zusammen mit G.___ in einem
Auto J.___ die vier Lokale in [Ort 1] gezeigt haben. Danach sei er mit G.___
weggegangen. Diese Aussage ist in mehrfacher Hinsicht völlig abwegig. J.___ bestätigte
die Anwesenheit von G.___ in [Ort 1] nicht. Andererseits erwähnte A.___
anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit J.___ vom 24. Mai 2017 nichts mehr
von der Anwesenheit von G.___ in [Ort 1]. Schliesslich ist auch der Ablauf so nicht
nachvollziehbar: wenn sie zu dritt mit einem Auto nach [Ort 1] fuhren und A.___
dann zusammen mit G.___ wegging, drängt sich doch unweigerlich die (freilich
von A.___ nicht beantwortete) Frage auf, wer denn das Auto benutzte und wie
alle drei Personen von [Ort 1] wieder nach [Ort 2] kamen, wenn nicht alle drei
wieder zusammen mit dem Auto zurückfuhren. Nach [Ort 3] zum O.___ will A.___
dann mit G.___ und J.___ mit zwei Autos gefahren sein, wobei auch wieder
relativ vage blieb, wie sie sich trennten und was danach passierte. Anlässlich
der Berufungsverhandlung gab er dann an, er habe J.___ die Lage der Lokale nur
erklärt.
Zu guter Letzt kann auch nicht ausser
Acht gelassen werden, dass A.___, G.___ und L.___ in unmittelbarer
Nachbarschaft zueinander wohnten, was die Aussage von J.___ stützt, wonach A.___
und G.___ Diebesgut zu L.___ lieferten, und die Aussage von A.___, nichts von
Diebstählen gewusst zu haben, ebenfalls als lebensfremd erscheinen lässt. Dasselbe
gilt für die Aussage von A.___ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme
vom 19. April 2017, wenn er gewusst hätte, dass J.___ Diebstähle verübe, hätte
er ihm nichts gezeigt und auch gar nicht mit ihm geredet. Dies deshalb, weil A.___
ja gemäss eigener Aussage bemerkt haben will, wie J.___ Diebesgut in [Ort 2]
auslädt. Schliesslich lässt auch die nachgewiesene und eingestandene Beteiligung
von A.___ am Einbruch ins Restaurant R.___ den Schluss zu, dass A.___ durchaus
keine Berührungsängste zu Einbrechern hat.
Zusammenfassend bestehen keinerlei
vernünftige Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so, wie in der
Anklageschrift geschildert, zugetragen hat, wobei im Fall des Shop S.___ nichts
gestohlen worden ist. Mit der Verteidigung von A.___ ist festzuhalten, dass
keiner Einvernahme zu entnehmen ist, dass A.___ 10 Laptops nach [Ort 2]
transportiert hat. Es kann offengelassen werden, welche Gegenstände er in der
Nacht vom 5. Auf den 6. Januar 2016 nach [Ort 2] transportiert hat. Erstellt
ist aber, dass er geholfen hat, in besagter Nacht gestohlene Gegenstände nach [Ort
2] zu transportieren. Gegen eine Gehilfenschaft an diesen vier Einbrüchen
spricht auch nicht der Umstand, dass der Beschuldigte vor Berufungsgericht die
Beteiligung am Einbruch in das Restaurant R.___ und den Kauf von Haschisch
zugegeben hat: Bei diesen Taten wurden er bzw. seine Mittäter in flagranti
erwischt, was die diesbezüglichen (impliziten) Geständnisse ohne weiteres
erklärt. Zudem war unmittelbar vor der Berufungsverhandlung klar, dass auch der
Beschuldigte B.___ zur Verhandlung erscheint und es war absehbar, dass dieser
den Beschuldigten A.___ bezüglich des Einbruchs in das Restaurant R.___
belasten würde. Das Argument, der Beschuldigte habe vor dem Berufungsgericht
nun reinen Tisch machen wollen, kann vor diesem Hintergrund nicht gehört
werden.
2. Hehlerei (AV C./1.2; A.___)
2.1 Vorhalt
A.___ wird vorgeworfen, zwischen dem 10.
Januar 2016 (Diebstahl ins «V.___» [Ort 3]) und dem 15. Juli 2016 (Meldung an
die Polizei) bzw. zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Winter
2016 vor der Garage von L.___ […] in [Ort 1] von J.___ zwei gestohlene Laptops
für CHF 300.00 erworben zu haben.
Der weitere Vorwurf, betreffend den
Erwerb von gestohlenen Zigaretten ist, wie erwähnt, nicht mehr Gegenstand des
Berufungsverfahren, da diesbezüglich durch die Vorinstanz ein impliziter
Freispruch erfolgte.
2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
Der Vorwurf des Erwerbs von zwei
gestohlenen Laptops stützt sich einzig auf die Aussage von A.___. J.___
bestreitet, diesem zwei Laptops verkauft zu haben. Anlässlich der
Hausdurchsuchung bei A.___ konnte ein Laptop der Marke «Fujitsu» sichergestellt
werden. Diesen Laptop will A.___ jedoch im Birchicenter ab der Deponie für
Altgeräte mitgenommen haben (AS 526 f.). Von den zwei Laptops, die A.___ von J.___
gekauft haben will, konnte lediglich ein Laptop der Marke «Acer» sichergestellt
werden (AS 528 f.). Beide sichergestellten Laptops konnten indes keinem Delikt
von J.___ zugeordnet werden (AS 186, 527, 529). Somit lässt sich in objektiver
Hinsicht der Nachweis nicht erbringen, dass der Beschuldigte effektiv von J.___
gestohlene oder sonst wie deliktisch erlangte Laptops erworben hat. Ob
allenfalls eine versuchte Hehlerei vorliegt, ist im Rahmen der rechtlichen
Würdigung zu entscheiden.
3.
Qualifizierte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Drohung
(AV D/1.1. und 1.3; B.___)
3.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten B.___ wird
vorgehalten, am 5. Juni 2015, um 18:00 Uhr, seiner damaligen Lebenspartnerin, D.___,
in der damaligen gemeinsamen Wohnung […] in [Ort 1] ein Küchenmesser an die
linke Halsseite gehalten und sie in der Folge damit verletzt zu haben. Dabei
soll er sie mit dem linken Unterarm gegen die Wand gedrückt haben. D.___ habe
eine oberflächliche Schnittverletzung an der linken Wange erlitten. Durch
dieses Vorgehen soll der Beschuldigte D.___ in Angst und Schrecken versetzt
haben.
3.2 Die Beweismittel
3.2.1 Am 24. November 2015 erschien D.___
auf dem Polizeiposten Egerkingen, um gegen ihren Ex-Freund B.___ Anzeige wegen
einer tätlichen Auseinandersetzung vom Vorabend zu erstatten (AS 65 ff.).
Im Verlaufe der folgenden polizeilichen
Befragung schilderte Frau D.___ auch einen früheren Vorfall, welcher sich am 5.
Juni 2015 ereignet haben soll. Dabei machte sie folgende Aussage (AS 74 ff.):
«Er hat mich vor ein oder zwei Jahren
geschlagen. Da weiss ich aber nicht mehr, wann es genau war. Am 05. Juni 2015
kam es aber noch zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf mich B.___ mit
dem Messer im Gesicht schnitt. Ich habe von dem Vorfall noch ein Foto, das ich damals
gemacht habe. … Wir waren in [Ort 1] zu Hause an der Adresse, wo ich wohnte.
Wir hatten einen normalen Streit und ich sagte ihm, dass ich ausziehen werde.
Ich wollte meine Sachen packen. B.___ nahm dann in der Küche ein Messer und kam
auf mich zu. Ich kann aber nicht mehr sagen, was es genau für ein Messer war.
Ich war im Schlafzimmer beim Schrank. B.___ drückte mich mit dem Arm gegen den
Schrank und hielt mir mit der anderen Hand das Messer zuerst an den Hals. Er
hielt mir das Messer mit der Klinge an den Hals. Dabei drohte er mir. Ich weiss
aber nicht mehr genau, was er mir drohte. Danach hielt mir B.___ das Messer an
die linke Wange und schnitt ganz leicht mit der Klinge über die Wange. Es
entstand dabei ein oberflächlicher Schnitt. Ich war geschockt und hatte Angst.
Ich zitterte und war später auf dem Balkon. Ich traute mich aber nicht,
jemandem zuzuschreien. B.___ beruhigte sich dann. Er entschuldigte sich dabei.
Er weinte auch damals. Das macht er immer so. Er macht etwas, das er danach
bereut und sich dafür entschuldigt. … (Was war der Grund der
Auseinandersetzung im Juni?) Ich hatte damals eine Nachricht von einer
anderen Frau gefunden, die sie ihm geschrieben hat. … (Haben Sie die Polizei
damals über den Vorfall orientiert?) Nein. Wir haben uns ausgesprochen und B.___
hat sich entschuldigt».
3.2.2 In den Akten befindet sich auch
ein von der Geschädigten erstelltes Foto der Verletzung, welches diese der
Polizei zustellte (AS 68).
3.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung bestätigte die Geschädigte weitgehend ihre Aussagen bei der Polizei.
Der Vorfall habe sich im Mai oder Juni ereignet, sie wisse es nicht mehr genau.
Er habe sie mit dem Messer angegriffen und sie dabei im Gesicht verletzt. Er
habe sie am Hals gehalten und ihr mit dem Messer ins Gesicht geschnitten. Er
habe ihr auch gedroht. Als sie ihm gesagt habe, sie verlasse ihn nun, habe er
ihr entgegnet, sie könne nicht von ihm weggehen, und habe sie mit dem Messer
angegriffen. Sie wisse nicht mehr, was er an diesem Tag genau gesagt habe. Er
habe sie ständig bedroht. Er sei damals wütend geworden, als sie ihm gesagt
habe, dass sie genug habe und ihn verlassen werde. Sie erinnere sich nur noch
daran, dass sie beide im Schlafzimmer gestanden seien und er sie am Hals
gehalten und mit dem Messer bedroht habe. Zuerst habe er ihr das Messer an den
Hals gehalten und dann habe er sie geschnitten. Danach habe er sich
entschuldigt und zu weinen begonnen. Er habe gesagt, dass er das nie wieder
machen werde. Er habe sie bei der Auseinandersetzung an den Schrank gedrückt.
3.2.4 Anlässlich der
Berufungsverhandlung gab die Geschädigte am 27. Februar 2020 im Wesentlichen zu
Protokoll, B.___ habe sie damals mit dem Messer angegriffen. Sie hätten Streit
gehabt, da habe er ein Küchenmesser geholt und sie bedroht. So wie sie es in
Erinnerung habe, habe er ihr das Messer zuerst an den Hals, dann ins Gesicht
gedrückt. Im Gesicht habe sie die Verletzung gekriegt. Sie habe der Polizei das
Foto gezeigt. Sie hätten damals zusammengewohnt, wie lange, wisse sie nicht
mehr, aber es sei länger gewesen. Der Grund für den Streit sei gewesen, dass sie
habe aus der Wohnung ausziehen wollen. Die Auseinandersetzung habe im
Schlafzimmer stattgefunden. Bevor er das Messer geholt habe, hätten sie nur
eine verbale Auseinandersetzung gehabt. Er habe die Klinge des Messers an den
Hals bzw. dann ans Gesicht gedrückt, ohne eine Schneidebewegung. Sie habe Angst
gehabt, dass er sie umbringe. Sie habe sich nicht bewegt, weil sie unter Schock
gestanden habe. Das Foto von der Gesichtsverletzung habe sie noch am selben Tag
gemacht. Eine ärztliche Behandlung sei nicht nötig gewesen, sie habe die
Verletzung mit Make-up abgedeckt.
3.2.5 Der Beschuldigte B.___ äusserte
sich anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme nach vorläufiger Festnahme
vom 12. April 2016 (AS 457 ff.) wie folgt zu diesem Vorwurf: Es habe einmal
eine Auseinandersetzung gegeben, wegen eines E-Mails, welches er an eine andere
Frau geschrieben habe. Sie habe ihn gefragt, was das solle. Er habe dann
versucht, mit ihr zu sprechen, was sie aber abgelehnt habe. Er habe ihr gesagt,
das sei alles von früher, und habe sie dann gefragt, «was machen wir zu essen?».
Sie habe aber nicht kochen wollen, worauf er auswärts essen gegangen sei. Sie
habe ihm dann geschrieben, als er nach draussen gegangen sei. Sie habe
geschrieben, sie glaube ihren Augen nicht, was da geschrieben worden sei. Dann
sei er zurück nach Hause. Sie sei ins Schlafzimmer gegangen und er sei vor dem
Fernseher eingeschlafen. Am nächsten Tag sei er arbeiten gegangen. Als er
wieder nach Hause gekommen sei, sei sie weg gewesen. Er habe dann festgestellt,
dass ihre Kleider nicht mehr im Schrank gewesen seien. Das sei alles, von dem,
was die Geschädigte erzähle, wisse er gar nichts.
3.2.6 Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2020 führte B.___ im Wesentlichen aus,
Frau D.___ habe ihn im Sommer 2015 verlassen. Aber ob dies am 5. Juni 2015
gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es habe nie einen Vorfall mit einem Messer
gegeben, wie ihm dies vorgeworfen werde. Es habe auch sonst keine Auseinandersetzung
gegeben. Frau D.___ sei einfach plötzlich gegangen. Er habe bemerkt, dass ihre
Kleider nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung gewesen seien. Er habe sie
telefonisch erreichen wollen, sie sei aber nicht rangegangen. Die in den Akten
dokumentierte Schnittwunde im Gesicht sei durch einen verklemmten Ohrring
verursacht worden, den Frau D.___ nicht mehr habe entfernen können. Er wisse
nicht mehr, wann dies passiert sei. Es sei ein Kratzer im Gesicht entstanden.
3.3 Beweiswürdigung
D.___ machte während zweier Befragungen
detaillierte und übereinstimmende Aussagen, welche auch räumlich-zeitliche
Verknüpfungen enthielten. Sie gab Erinnerungslücken an und schilderte eigene
Gefühle (sie war geschockt, hatte Angst, zitterte) wie auch die Gefühle des
Beschuldigten, die dieser ausdrückte (er weinte). Die Aussagen der Geschädigten
zeugen nicht von übermässigem Belastungseifer. Zudem machte sie auch Aussagen,
die den Beschuldigten entlasten (er entschuldigte sich und sagte, dass er das
nie mehr machen würde). Vor dem Berufungsgericht sagte sie nicht mehr
detailliert aus und verwies immer wieder auf die Aussagen bei der Polizei nach
dem Vorfall vom 23. November 2015. Es handelt sich um die übliche Ausdünnung
der Aussagen nach langem Zeitablauf. Die Geschädigte hinterliess aber auch vor
dem Berufungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck, ihre Aussagen wiesen
wiederum keinen Belastungseifer auf (z.B. er habe mit dem Messer nur gedrückt,
nicht geschnitten), waren stimmig und glaubhaft.
Demgegenüber nehmen sich die Aussagen
des Beschuldigten eher knapp und wenig detailliert aus. So ergeben dessen
Aussagen kein stimmiges Bild und lassen den Eindruck entstehen, dass seine
Schilderung nicht vollständig ist. Vor dem Berufungsgericht wich er in den
springenden Punkten aus und schilderte stattdessen im Detail die Trennungsgeschichte,
kehrte den Spiess um, schob der Geschädigten Eifersucht in die Schuhe und
brachte hinsichtlich der dokumentierten Schnittverletzung im Gesicht der
Geschädigten eine neue Geschichte vor, wonach diese Verletzung durch einen
Ohrring verursacht worden sei. Das von der Verteidigung ins Feld geführte
Motiv, die Geschädigte sei wütend gewesen, weil der Beschuldigte die Beziehung
mit ihr nicht mehr habe weiterführen wollen resp. Kontakt zu einer anderen Frau
gehabt habe, überzeugt nicht. Die Geschädigte schilderte umgekehrt
nachvollziehbar, dass das Gegenteil der Fall war, nämlich B.___ nicht
akzeptieren konnte, dass die Beziehung von ihr beendet wurde, und er sie
deshalb nicht in Ruhe liess.
Es ist auf die glaubhaften Aussagen der
Geschädigten abzustellen, die mehrere Realkennzeichen enthalten. Es ist denn
auch kein Grund zu erkennen, weshalb die Geschädigte den Beschuldigten zu
Unrecht belasten sollte, zumal sie sich damit ja strafbar machen würde. Auch
der Umstand, dass sie nach dem Vorfall nicht zur Polizei ging, sondern den
Vorfall erst am 24. November 2015 erwähnte, spricht nicht gegen sie. Am 5. Juni
2015 ging die Beziehung erst gerade zu Ende und mit dem Vorfall vom 23.
November kam das Fass zum Überlaufen, nachdem der Beschuldigte B.___ sie auch
einige Zeit nach der Trennung offenbar nicht in Ruhe liess. Es spricht sogar
für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie nicht unmittelbar nach dem 5.
Juni 2015 zur Polizei ging, sondern diesen Vorfall erst erwähnte, als es
später, am 23. November 2015, nochmals zu einem Übergriff kam. Der Beschuldigte
auf der anderen Seite hat allen Grund, sich durch unvollständige oder
lückenhafte Aussagen selbst zu entlasten. Vollends unglaubhaft ist seine vor
dem Berufungsgericht erstmals präsentierte Geschichte, wonach die
Schnittverletzung durch einen Ohrring verursacht worden sei. Insgesamt besteht
daher kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt, so wie ihn die Anklageschrift
schildert, ereignet hat.
4. Tätlichkeiten (AV D./1.2)
4.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am
23. November 2015, zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr, auf dem Vorplatz der
Liegenschaft, in der sich die Wohnung seiner damaligen Ehefrau befand, […] in [Ort
3], D.___ drei Ohrfeigen verpasst zu haben. Zudem habe er sie an den Haaren
gerissen, worauf sie zu Boden gestürzt sei und sich eine Schürfwunde am Knie
zugezogen haben soll.
4.2 Die Beweismittel
4.2.1 Die Geschädigte D.___ machte
anlässlich der polizeilichen Befragung vom 24. November 2015 (AS 74 ff.)
folgende Aussagen:
«Ich ging gestern um 21:00 Uhr in [Ort 5]
auf meinen Balkon, um eine Zigarette zu rauchen. Ich sah dann im Dunkeln eine
männliche Person auf dem Parkplatz unserer Liegenschaft. Der Mann versuchte
dann mein Fahrzeug zu öffnen. Ich rief daraufhin B.___ an, da ich vermutete,
dass er diese männliche Person ist. Er nahm das Telefonat entgegen. Ich schrie
dann die ganze Zeit ins Telefon und sagte, dass ich die Polizei anrufen werde
und es das letzte Mal gewesen sei, dass er bei meinem Block gewesen sei. Weiter
sagte ich, dass ich die Schnauze voll habe und zu seiner Ex-Frau gehen würde.
Diese wohnt in [Ort 3] […] und heisst I.___. Ich schrie die ganze Zeit ins
Telefon, dass B.___ gar nichts sagen konnte. Die männliche Person begab sich
danach weg von meinem Auto. Ich nahm dann meine Tasche und ging zu meinem
Fahrzeug. Ich fuhr dann nach [Ort 3]. Während der Fahrt versuchte mich B.___
die ganze Zeit anzurufen. Ich nahm das Telefonat einmal entgegen und sagte ihm,
dass ich nach [Ort 3] fahren werde. Ich sagte ihm, dass ich ihm nun auch das
Leben zur Hölle machen werde, wenn er mich nicht in Ruhe lässt. Ich kam dann
bei der Ex-Frau von ihm an und sagte ihr, dass sie runterkommen soll. Ich
fragte sie dann, wo B.___ sei und dass dieser mich in Ruhe lassen soll. Während
wir vor der Haustüre des Mehrfamilienhauses redeten, kam B.___ dazu. Er fragte
mich, was ich hier wolle. Seiner Ex-Frau sagte er, dass sie sofort reingehen
soll. Ich sagte daraufhin zu ihm, dass er keinen Respekt habe, so wie er mit
ihr umgehen würde. Während seine Ex-Frau in das Haus ging, griff B.___ mich an.
Seine Ex-Frau sah dies jedoch noch. B.___ schlug mir drei Ohrfeigen ins Gesicht
und riss mich an den Haaren. Ich glaube, er wollte mich dabei aus dem Licht
ziehen. Ich fiel dabei auch zu Boden. Ich fing an zu schreien, worauf mir B.___
den Mund zuhielt. Ich schrie jedoch noch stärker, worauf B.___ wegging. Als er
weggegangen war, kam ein Mann aus dem Haus und fragte mich, ob er mir helfen
könne».
Um 01:15 Uhr habe der Beschuldigte sie
dann auf das Handy angerufen und eine Nachricht auf der Combox hinterlassen.
Dabei habe er geweint und gesagt, er wolle nicht streiten und er liebe sie. Er
wolle ihr nichts Schlechtes antun. Auch später habe er sie mehrfach telefonisch
zu erreichen versucht, sie habe die Telefonate jedoch nicht entgegengenommen.
Sie habe eine Schürfwunde und ein Hämatom am rechten Knie erlitten, als sie zu
Boden gefallen sei.
4.2.2 Anlässlich der Anzeigeerstattung
vom 24. November 2015 wurde die Knieverletzung der Geschädigten fotografisch
dokumentiert (AS 68).
4.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte die Geschädigte im Wesentlichen ihre polizeilichen
Aussagen. Sie sei auf dem Balkon gewesen und habe B.___ auf dem Parkplatz
gesehen. Sie habe ihn angerufen und gefragt, was er da mache. Er habe ihr
geantwortet, er wolle das Auto, da dieses ihm gehöre. Sie habe ihm mitgeteilt,
dass sie zu seiner Frau gehe, um mit dieser zu sprechen. Sie sei dann nach [Ort
3] gefahren und habe bei seiner Frau geklingelt. Diese sei nach unten gekommen,
wo sie dann miteinander geredet hätten. B.___ sei dann dazu gekommen und habe
angefangen, sie zu schlagen. Seine Frau sei zurück ins Haus gegangen. Dann sei
ein Nachbar gekommen. B.___ habe Angst bekommen, als sie angefangen habe zu
schreien. Er sei dann weggelaufen. Er habe sie im Rahmen der Auseinandersetzung
ganz fest an den Haaren gerissen, infolgedessen sie zu Boden gegangen sei. Er
habe ihr auch mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Wie viele Schläge es gewesen
seien, wisse sie nicht mehr. Sie habe sich das Knie verletzt, als sie auf den
Boden gefallen sei.
4.2.4 Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2020 gab sie zu Protokoll, sie habe ihn, B.___,
von einem auf den anderen Tag verlassen. Ab diesem Tag habe B.___ sie nie mehr
in Ruhe gelassen. Es sei Stalking gewesen. Sie habe bei der Polizei Hilfe
gesucht, aber man habe ihr gesagt, es gebe kein Gesetz gegen Stalking. Er habe
sie überall verfolgt, am Arbeitsplatz und in der Wohnung, wo sie danach gelebt
habe. Sie habe deshalb mit seiner Ex-Frau reden wollen, damit diese mit B.___
spreche und er sie (D.___) künftig in Ruhe lasse. Sie habe den Psychoterror
nicht mehr aushalten wollen. Sie sei nach [Ort 3] und habe vor dem Eingang des
Blocks die Ex-Frau getroffen. Kurz später sei B.___ aufgetaucht. Da sei es zum
Streit gekommen. Er habe seine Ex-Frau reingeschickt und sie, D.___,
geschlagen. Sie habe die Polizei gerufen, diese sei aber nicht gekommen, weil
sie nicht verletzt gewesen sei und B.___ dann wieder weggegangen sei. B.___
habe sie ins Gesicht und in den Körper geschlagen. Er habe sie körperlich
angegriffen, am Ende sei sie auf dem Boden gelegen. Ob er sie mehrmals
geohrfeigt habe, wisse sie nicht mehr. Er habe sie aber ein paarmal geschlagen.
Sie sei zu Boden gefallen, als er sie geschlagen habe. Sie sei vor dem Eingang
zu Boden gefallen, also dort, wo er sie auch geschlagen habe. (Auf Frage) Er
habe sie auch an den Haaren gerissen. Es stimme nicht, dass B.___ sie an der
Schulter weggezogen habe und sie das Knie am Briefkasten angeschlagen habe. Die
Verletzung am Knie habe sie sich durch den Bodenaufprall zugezogen.
4.2.5 Zu diesem Vorwurf sagte der
Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 12. April 2016 Folgendes aus: Er
habe sie (D.___) nicht geschlagen. Er habe sie vor der Türe mit seiner Ex-Frau
am Reden gesehen. Er habe sie gefragt, warum sie dies mache. Warum sie seine
Familie zerstöre. Er habe ihr die Hand reichen wollen, was sie jedoch
verweigert habe. Seine Ex-Frau habe gesagt, sie solle kein Geschrei machen. Er
habe die Geschädigte an der Schulter berührt und habe sie weg vom Haus auf den
Parkplatz führen wollen, damit sie dort in Ruhe miteinander hätten reden können.
Dann habe sie sich entzogen, indem sie sich abgedreht und losgerissen habe. Es
stimme wegen dem Knie. Bei diesem Manöver habe sie sich das Knie an den
Briefkästen vor der Liegenschaft verletzt. Es sei sehr schnell gegangen. Dann
sei sie davongefahren.
4.2.6 Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2020 sagte B.___ im Wesentlichen aus, Frau
D.___ habe ihn am 23. November 2015 angerufen, nachdem sie drei Wochen keinen
Kontakt gehabt hätten. Als er ihr gesagt habe, sie müssten zusammen reden betr.
das Auto und die Kündigung der Wohnung, habe sie wissen wollen, wo und mit wem
er nun wohne. Sie habe ihm gedroht, sie gehe zu seiner Ex-Frau, welche in [Ort 3]
wohne. Er habe sich dorthin fahren lassen und habe dort vor der Eingangstür des
Wohnblocks der Ex-Frau diese zusammen mit Frau D.___ diskutieren gesehen. Frau D.___
habe zu schreien begonnen. Er habe seine Ex-Frau auf Albanisch aufgefordert,
zurück in die Wohnung zu den Kindern zu gehen und habe versucht, Frau D.___ «etwas»
zu umarmen, damit sie sich beruhige, damit die Kinder dies nicht mitbekamen «und
so». Dann habe er sie am Arm genommen und gesagt, sie solle nun bitte weggehen.
Irgendwie habe sie sich dann am Briefkasten angeschlagen. Aber das mit den
Haaren stimme nicht. (Auf Frage) Er habe versucht, mit Frau D.___ etwas
wegzulaufen, was aber nicht möglich gewesen sei. Er habe sie dann beim Eingang
etwas umarmt, sie habe sich losgerissen und ihr Knie am Briefkasten
angeschlagen. Die Briefkästen seien bei der Eingangstür montiert, die untersten
auf ca. 50 cm Höhe.
4.2.7 I.___, die Ex-Ehefrau des
Beschuldigten, wurde vor Vorinstanz als Zeugin befragt. Dabei gab sie zu
Protokoll, sie hätte im Eingangsbereich der Liegenschaft etwa eine halbe Stunde
mit D.___ geredet, dann sei der Beschuldigte dazu gestossen. Er habe D.___
gefragt, was sie hier zu suchen habe, habe diese dann am Arm gepackt und sei
mit ihr weggelaufen. Sie (I.___) sei dann ins Haus zurück. Mehr wisse sie nicht
zu sagen. Sie habe nicht mitbekommen, dass die Geschädigte zu Boden gefallen
wäre. Bevor sie zurück ins Haus gegangen sei, habe sich jedenfalls nichts
Derartiges ereignet. Die Briefkästen seien ganz in der Nähe der Türe. Sie seien
jedoch weiter vorne und nicht so nahe bei der Türe gestanden.
4.3 Beweiswürdigung
Auch bezüglich dieses Vorhalts
präsentieren sich die Aussagen der Geschädigten detailgetreu und
widerspruchsfrei. Die Geschädigte macht wiederum raum-zeitliche Verknüpfungen und
gibt eigene Gefühle (Wut), Gefühle des Beschuldigten (er weinte, sagte, er
liebe sie) und Inhalte der Gespräche, die sie mit dem Beschuldigten führte,
wieder. Sie belastete sich auch selbst, indem sie zugab, verbal gegenüber dem
Beschuldigten aggressiv gewesen zu sein und diesem gar gedroht zu haben, ihm
das Leben zur Hölle zu machen, wenn er sie nicht in Ruhe lasse. Gerade dies
hätte sie wohl kaum von sich aus zugegeben, wenn sie den Beschuldigten zu
Unrecht hätte belasten wollen. Gleichzeitig entlastete die Geschädigte den
Beschuldigten wiederum, indem sie aussagte, der Beschuldigte habe ihr gesagt,
dass er ihr nichts Schlechtes antun wolle und er sie liebe. Vor dem
Berufungsgericht sagte sie nicht mehr detailliert aus und verwies immer wieder
auf die Aussagen bei der Polizei nach dem Vorfall vom 23. November 2015. Es
handelt sich um die übliche Ausdünnung der Aussagen nach langem Zeitablauf.
Die Aussagen der Geschädigten werden in
den wesentlichen Zügen vom Beschuldigten und der Zeugin I.___ bestätigt, mit
dem Unterschied, dass die Zeugin den zweiten Teil der Auseinandersetzung nicht
mitbekommen hatte und der Beschuldigte aussagte, die Geschädigte habe sich ihr
Knie am Briefkasten verletzt, als es ihr gelungen sei, sich von ihm
loszureissen. Wie jedoch die Vorinstanz zu Recht erkannte, war dies gar nicht
möglich, da sich die Briefkästen unmittelbar vor der Eingangstür befanden und
der Beschuldigte die Geschädigte gemäss Aussagen der Zeugin vom Eingangsbereich
weggezogen hatte. Um diesen Widerspruch aufzulösen, sagte der Beschuldigte B.___
denn vor dem Berufungsgericht aus, er habe die Geschädigte nicht von der
Eingangstür weggezogen. Er habe sie vielmehr dort umarmt, um sie zu beruhigen.
Sie habe sich dann losgerissen und sei gegen den Briefkasten gestürzt, wo sie
sich verletzt habe. Dies muss als nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet werden.
Abschliessend ist denn auch darauf hinzuweisen, dass das Verletzungsbild viel
eher mit einem Fall zu Boden als einem Aufprall an einem Briefkasten vereinbar
ist. Zusammenfassend ist auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten
abzustellen, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt gilt.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorhalt C./1.1 (Gehilfenschaft zu
mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachem
Hausfriedensbruch; A.___)
Es kann grundsätzlich auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 51 f.). Die
anklagegemässen Schuldsprüche sind zu bestätigen. Hinsichtlich des Einbruchs in
den Shop S.___ ist indessen von einer (freilich vollendeten) Gehilfenschaft zu
versuchtem Diebstahl auszugehen.
2. Vorhalt C./1.2 (mehrfache Hehlerei; A.___)
Der Erwerb einer Sache, im Wissen darum,
dass diese von einem anderen durch ein Vermögensdelikt erworben wurde, erfüllt
ohne weiteres den Tatbestand der Hehlerei. Der Hehler braucht weder genauere
Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat zu haben. Er
muss jedoch mindestens mit der Möglichkeit rechnen, dass die Sache durch ein
Vermögensdelikt erlangt wurde und dies auch in Kauf nehmen (Eventualvorsatz).
Es genügt insoweit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter
Verdachtsmomente in Bezug auf die Umstände irgendeiner tauglichen Vortat,
welche bspw. anzunehmen ist, wenn der Täter von einem Unbekannten wertvolle
Sachen zu besonders niedrigen Preisen und unter verdächtigen Umständen kauft. Geht
der Täter davon aus, die von ihm erworbenen Gegenstände stammen aus einem
Vermögensdelikt, lässt sich die Vortat jedoch nicht nachweisen, so liegt
versuchte Hehlerei vor (Philippe Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Strafrecht, Band II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 160 StGB
N 67 ff., 75).
Wie erwähnt lässt sich vorliegend nicht
nachweisen, dass die durch den Beschuldigten von J.___ erworbenen zwei Laptops
aus einem Vermögensdelikt stammen. Es ist auch nicht erstellt, wann genau der
Beschuldigte diese erwarb. Als erstellt zu erachten ist aufgrund der Aussage
des Beschuldigten lediglich, dass der Erwerb vor der Garage von L.___ […] in [Ort
1] erfolgte und der Beschuldigte J.___ CHF 300.00 für die beiden Geräte
bezahlte. Über den effektiven Wert dieser Geräte und ihren Zustand liegen keine
gesicherten Erkenntnisse vor. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass der
Beschuldigte ja gewusst habe, dass J.___ mehrfach Laptops gestohlen hatte und
er diesem dabei gar behilflich war, auf den vorhandenen Vorsatz. Dem kann
indessen nicht gefolgt werden, da nicht erstellt ist, wann der Beschuldigte die
beiden Laptops erworben hatte. Die Anklageschrift erwähnt einen «nicht mehr
genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Winter 2016». Woraus die Anklageschrift dies
ableitet, ist indessen unklar. Dem Beschuldigten lassen sich Hilfeleistungen an
den von J.___ begangenen Diebstählen ab dem 5./6. Januar 2016 nachweisen. Zugunsten
des Beschuldigten ist indessen davon auszugehen, dass dieser die beiden Laptops
von J.___ vor diesem Datum erworben hatte und zu diesem Zeitpunkt noch keine
Kenntnis davon hatte, dass J.___ Einbruchdiebstähle verübt. Weder der Preis für
die beiden Laptops noch die Umstände der Übergabe legen aus Sicht des
Beschuldigten eine deliktische Herkunft nahe, zumal über den Zustand der
Laptops nichts weiter bekannt ist und elektronische Geräte rasch an Wert
verlieren. Dem Beschuldigten A.___ lässt sich somit ein Eventualvorsatz im
Hinblick auf die Vortat nicht rechtsgenüglich nachweisen, weshalb er nach dem
Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen ist.
3. Vorhalt D./1.1 (qualifizierte
einfache Körperverletzung; B.___)
Den allgemeinen Erwägungen der
Vorinstanz zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist ohne Weiteres
zuzustimmen (US 74 f.). Hierauf aufbauend, folgerte die Vorinstanz Folgendes: «Die
Geschädigte trug eine oberflächliche Schnittverletzung an der linken Wange
davon. Eine Schnittwunde im Gesicht geht weit über einen blossen Kratzer
hinaus. Vorliegende Schnittverletzung erforderte denn auch zweifellos eine
gewisse Heilungszeit, auch wenn sie unkompliziert und verhältnismässig rasch
sowie problemlos ausheilen konnte. Zudem wurde das Aussehen der Geschädigten –
bis zur vollständigen Heilung – wesentlich beeinträchtigt. Diese
Schnittverletzung kann daher nicht mehr als bloss geringfügiger und folgenloser
Angriff auf die körperliche Integrität und damit als blosse Tätlichkeit
angesehen werden. Die durch den Beschuldigten verursachte Schnittverletzung
stellt klarerweise eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
StGB dar.»
Dem kann mit Blick auf die fotografisch
dokumentierten Spuren der vom Beschuldigten verübten Handlung (AS 68) nicht
gefolgt werden. Auf dem Foto ist eine sehr oberflächliche Kratzwunde zu sehen,
die offensichtlich harmlos ist und ohne weiteres in kürzester Zeit verheilt
sein dürfte. Dabei ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die
Geschädigte die Fotoaufnahme unmittelbar nach der Tat machte. Auch wenn die
Geschädigte anlässlich ihrer Befragung von einer oberflächlichen Schnittwunde
sprach und aufgrund der Verursachung mit einer Messerklinge auch von einer
Schnittwunde ausgegangen werden kann, besteht in der Qualität der Verletzung
offensichtlich kein wesentlicher Unterschied zu den in der Lehre als
Tätlichkeiten zu qualifizierenden Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder
blossen blauen Flecken, die offensichtlich so harmlos sind, dass sie in
kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (vgl. Andreas Roth/Anne Berkemeier in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 123 StGB N 4). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass der Geschädigten die «Verletzung» mit einem Küchenmesser zugefügt wurde,
das ohne weiteres gravierendere «Verletzungen» hätte verursachen können.
Schliesslich liegen auch weder Arztberichte noch genauere Erkenntnisse über die
Beschaffenheit des vom Beschuldigten verwendeten Küchenmessers vor. Die
Geschädigte hatte auch nicht Schmerzen und die Verletzung heilte ohne ärztliche
Behandlung.
Es ist daher nicht von einer
Beeinträchtigung auszugehen, welche die gemäss Rechtsprechung als Tätlichkeiten
zu qualifizierenden oberflächlichen, rasch verheilenden Kratzer, Schürfungen
oder Prellungen in ihrer Intensität übersteigen. Im Ergebnis wäre an sich auf
eine Tätlichkeit zu erkennen. Hingegen fehlt es für den Grundtatbestand an
einem rechtzeitig eingereichten Strafantrag bzw. für den qualifizierten
Tatbestand von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB (Offizialdelikt) am Erfordernis der
planmässig oder systematisch ausgeübten Tätlichkeiten des Beschuldigten zum
Nachteil der Geschädigten. B.___ ist vom Vorhalt der qualifizierten
Körperverletzung freizusprechen.
4. Vorhalt D./1.3 (Drohung; B.___)
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt
hat, kann der Tatbestand der Drohung auch durch konkludentes Handeln erfüllt
werden. Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich zweifellos, dass der
Beschuldigte sie in Angst und Schrecken versetzt hat, indem er ihr das Messer
an den Hals hielt («ich war geschockt und hatte Angst. Ich zitterte…»). Das
Handeln des Beschuldigten kann vernünftigerweise nicht anders ausgelegt werden,
als die implizite Drohung, die Geschädigte umzubringen. Wie die Geschädigte vor
dem Berufungsgericht aussagte, hat sie das Verhalten von B.___ denn auch als
Todesdrohung empfunden. Dies war dem Beschuldigten zweifellos auch bewusst und
von ihm gewollt. Der Tatbestand ist erfüllt. Für den Drohungstatbestand gemäss
Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB bedurfte es infolge der Lebensgemeinschaft, während
welcher das Delikt begangen wurde, keinen Strafantrag. Der Schuldspruch der
Vorinstanz ist zu bestätigen.
5. Vorhalt D./1.2 (Tätlichkeiten; B.___)
Dass das Verhalten des Beschuldigten
(Verpassen von drei Ohrfeigen, an den Haaren reissen) den Tatbestand der
Tätlichkeiten erfüllt, und zwar auch ohne die durch den nachfolgenden Sturz
erlittene Knieverletzung, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Im Übrigen kann
vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 82 f.).
Ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag liegt vor. Der Schuldspruch der
Vorinstanz ist zu bestätigen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines
Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Grundsätze zur Strafzumessung sowie zur Gewährung des bedingten/teilbedingten Strafvollzuges
in zutreffender Weise dargelegt, weshalb grundsätzlich darauf verweisen werden
kann (US 96 ff.). Ergänzend ist folgendes auszuführen:
1.1 Zur Strafart
Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten
sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das
Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche
geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann
(41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art.
41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden
Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich.
Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen
Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft
gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine
andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998
zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff.
213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018
E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der
Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
Hat der Täter mehrere Straftatbestände
verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht,
hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu
entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist. In der
bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der
konkreten Methode zugelassen. So wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres
Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten
zu sanktionieren ist (Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013). Dieses Urteil
betraf einen Automobilisten, der bei zehn Fahrten die zulässige
Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hatte. Das Bundesgericht erachtete
es in diesem Fall als zulässig, nach der Bestimmung einer Einsatzstrafe für das
schwerste Delikt, in einem zweiten Schritt die neun weiteren gleichartigen
«Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten»
und anhand dieser Gesamtbetrachtung die Strafart für alle weiteren Delikte zu
bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht eine Ausnahme zur konkreten Methode der
Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und
sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll
auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16.
März 2015). In diesem Fall hatte die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht nur
hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen,
sondern auch eine Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller
Taten festgesetzt (welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst
wurde), mithin nicht für jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und
dann asperiert. Das Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil
6B_210/2017 vom 25. September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine diesbezügliche
Rechtsprechung. In einem jüngeren Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018
scheint das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine
Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.
Gemäss einem neueren Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine
Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, nur, weil die Höhe der
ersteren zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten
auszusprechenden hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB
festgesetzte Höchstmass überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht
daran, aus den in Art. 41 Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche
Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
Da die Geldstrafe stets milder ist als
die Freiheitsstrafe, stellt bezüglich A.___, wie sich nachfolgend zeigen wird,
aArt. 34 Abs. 1 StGB das mildere Recht dar, welches folglich auf diesen
anzuwenden ist. Auch hinsichtlich B.___ erweist sich das neue Recht nicht
milder, weshalb auch auf ihn das zur Tatzeit geltende Recht Anwendung findet.
1.2 Zur Vollzugsart
1.2.1 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen
Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.
Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der
bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies
indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.
Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.
Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen
Hinweisen).
1.2.2 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142
f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art.
43 StGB N 15).
2.
Konkrete Strafzumessung betr. B.___
2.1 Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt
Beim schwersten Delikt handelt es sich
vorliegend um den versuchten Einbruchdiebstahl in das Restaurant R.___. Hierzu
ist festzuhalten, dass es sich bei Einbruchdiebstählen grundsätzlich nicht mehr
um Bagatellen handelt, da für das gewaltsame Eindringen in verschlossene
Liegenschaften stets eine nicht unerhebliche kriminelle Energie erforderlich
ist. Zudem ist das Risiko, bei einem Einbruch bemerkt zu werden, relativ gross,
nimmt doch das Eindringen und Durchsuchen von verschlossenen Räumlichkeiten
stets eine gewisse Zeit in Anspruch, verursacht mitunter beträchtlichen Lärm
und das Risiko, Spuren (Fingerabdrücke, DNA, Fussspuren) zu hinterlassen ist
gross. In aller Regel nimmt die Täterschaft diesen Aufwand und das
entsprechende Risiko nicht in Kauf, wenn sie sich nicht Deliktsgut von gewissem
Wert erhofft. Vorliegend hatte es der Beschuldigte vorwiegend auf Bargeld und
Zigaretten abgesehen. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass der
Beschuldigte sich erhoffte, an Vermögenswerte von deutlich über nur einige
wenige hundert Franken zu gelangen. Der Beschuldigte handelte mit zwei Mittätern,
was eine erhöhte Sozialgefährlichkeit begründet. Der Beschuldigte legte eine
beträchtliche Hartnäckigkeit an den Tag, versuchte er doch auf mehrere Arten in
das Gebäude einzudringen und richtete auch einen bedeutenden Sachschaden (CHF
3'100.00) an. Auf der anderen Seite ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass
der Tatentschluss eher spontan gefallen sein dürfte und auch keine
Vorbereitungen getätigt worden sind. Die drei Beschuldigten befanden sich
zusammen in einer Bar, behändigten beim Verlassen der Bar das benötigte
Werkzeug aus einem Lieferwagenanhänger und begaben sich zum Tatobjekt, was aber
angesichts der Entfernung von rund einem Kilometer eine gewisse Zeit in
Anspruch nahm. Das Tatvorgehen zeugt von wenig Professionalität. Beim Deliktsobjekt
handelt es sich um ein Restaurant, welches zur Tatzeit (03:25 Uhr) geschlossen
hatte. Das Risiko einer Begegnung mit Dritten war vorliegend gering. Bei einem
Einbruch in ein Restaurant wiegt die Tatschwere sicherlich weniger schwer als
bei einem Einbruch in eine bewohnte Privatliegenschaft, bei welchem die Tat
immer auch eine erhebliche Verunsicherung bei den betroffenen Bewohnern
auslöst.
Die objektive Tatschwere ist angesichts
der vorstehenden Ausführungen noch als gering zu bezeichnen. Der Beschuldigte
handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Es liegen keine
Umstände vor, welche ihn daran gehindert hätten, sein strafbares Verhalten zu
unterlassen, insbesondere befand er sich nicht in einer derart prekären
finanziellen Situation, welche die Tat erklären würde. Die Einsatzstrafe für
den vollendeten Diebstahl ist auf 7 Monate respektive 210 Strafeinheiten
festzusetzen. Da es sich um einen Versuch handelt, ist die Strafe entsprechend
zu mindern, wobei die Nähe des Erfolgseintritts und das effektiv angerichtete
Unrecht entscheidend sind. Vorliegend wurde, wie erwähnt, nichts gestohlen, der
angerichtete Sachschaden und der Erfolgsunwert, der durch das Eindringen in das
Gebäude angerichtet wurde, sind bei den entsprechenden Tatbeständen zu
berücksichtigen. Der Beschuldigte liess nach erfolglosem Versuch einzusteigen
erst von seinem Vorhaben ab, nachdem ein akustischer Alarm ertönte. Theoretisch
hätte der Beschuldigte sein Vorhaben fortsetzen und allenfalls doch noch zum Erfolg
gelangen können. Das Risiko wäre zufolge des ausgelösten Alarms jedoch
offensichtlich zu hoch gewesen, weshalb der Abbruch der Tat sich aufdrängte.
Von einem Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB ist indes klar nicht
auszugehen. Eine Reduktion der Einsatzstrafe um 1,5 Monate bzw. 45 Strafeinheiten
erscheint angemessen, womit sich die Einsatzstrafe für den versuchten Diebstahl
auf 5,5 Monate bzw. 165 Strafeinheiten reduziert.
Zufolge des vollendeten
Hausfriedensbruchs und der ebenfalls vollendeten Sachbeschädigung rechtfertigt
sich asperationsweise eine Straferhöhung um insgesamt einen Monat resp. 30
Strafeinheiten (ausgehend von einem grundsätzlich jeweils leichten Verschulden
mit Einsatzstrafen von isoliert je einem Monat, unter Berücksichtigung des
engen Sachzusammenhangs und der grossen zeitlichen und räumlichen Nähe). Die
Einsatzstrafe für den versuchten Einbruchdiebstahl beläuft sich daher auf 6,5
Monate resp. 195 Strafeinheiten.
2.2 Straferhöhung zur Abgeltung der weiteren
Delikte
Hinsichtlich der Drohung zum Nachteil
von D.___ ist von einer im Gesamtspektrum der denkbaren Drohungen doch recht
erheblichen objektiven Tatschwere auszugehen. Während sich Drohungen
üblicherweise in verbalen Androhungen von Nachteilen erschöpfen, hat vorliegend
der Beschuldigte der Geschädigten ein Messer an den Hals gehalten, während er
sie gewaltsam gegen einen Schrank drückte, und fügte ihr mit dem Messer
schliesslich noch eine oberflächliche Verletzung zu. Dabei bewirkte er bei der
Geschädigten nicht nur eine akute Todesangst, sondern auch eine über die Tat
hinausgehende anhaltende schwere Beeinträchtigung ihres Sicherheitsgefühls. Zu
Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Tat spontan und aus
einer emotionalen Gefühlslage heraus entstand und der Beschuldigte nach der Tat
gegenüber der Geschädigten sein Bedauern zum Ausdruck brachte. Letzteres darf
indessen nicht überbewertet werden, ergibt sich doch aus den Aussagen der
Geschädigten, dass dieses Verhalten (Gewaltausbrüche mit anschliessender
Entschuldigung) beim Beschuldigten offenbar ein bekanntes Verhaltensmuster
darstellte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus
egoistischen Beweggründen (um die Geschädigte daran zu hindern, ihn zu
verlassen). Auch wenn der Beschuldigte aus einer emotionalen Situation heraus
handelte, kann nicht von einer emotionalen Ausnahmesituation ausgegangen werden,
welche es ihm erheblich erschwert oder gar verunmöglicht hätte, sich
rechtmässig zu verhalten. Ausgehend von einem leicht- bis mittelschweren
Verschulden, rechtfertigt sich für die Drohung eine Freiheitsstrafe von 10
Monaten resp. 300 Strafeinheiten.
Hinsichtlich der Fälschung von Ausweisen
ist zu bedenken, dass es sich um einen Pass und mithin ein sehr wichtiges
Dokument handelte. Über die Qualität der Fälschung lässt sich den Akten nichts
entnehmen. Zugunsten des Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass es sich
nicht um eine gute Fälschung handelte. Ausgehend von einem leichten Verschulden
und in Einklang mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, rechtfertigt
sich eine Straferhöhung um zwei Monate resp. 60 Strafeinheiten.
Auch für die weiteren Delikte des
Fahrens ohne Berechtigung und des rechtswidrigen Aufenthaltes kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden und die jeweilige Erhöhung
der Einsatzstrafe um je zwei weitere Monate resp. 60 Strafeinheiten erscheint
angemessen.
2.3 Strafart
Mit Blick auf den Strafregisterauszug
wird auch klar, dass der Beschuldigte mehrfach mit bedingten Geldstrafen
bestraft wurde, bezüglich derer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges
jedoch grossmehrheitlich widerrufen werden musste (resp. müsste, wenn dies
nicht aufgrund des Zeitablaufs inzwischen ausgeschlossen wäre), und sich auch
durch unbedingte Geldstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess.
Unter dem Aspekt der präventiven Effizienz erschiene daher die Aussprechung
einer Geldstrafe offensichtlich nicht gerechtfertigt. Es ist daher hinsichtlich
sämtlicher Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen und die für die
weiteren Delikte veranschlagten Strafen sind demnach zu asperieren.
2.4 Asperation
Die für die Drohung festgelegte Strafe
von 10 Monaten Freiheitsstrafe führt asperiert zu einer Straferhöhung von 5
Monaten Freiheitsstrafe.
Die für die Fälschung von Ausweisen
festgelegte Freiheitsstrafe von 2 Monaten führt asperiert zu einer
Straferhöhung von einem Monat Freiheitsstrafe.
Die weiteren Delikte des Fahrens ohne
Berechtigung und des rechtswidrigen Aufenthaltes führen asperiert zu einer
Straferhöhung von je einem Monat, total also 2 Monaten Freiheitsstrafe.
Mithin ist die Einsatzstrafe von 6,5 Monaten
Freiheitsstrafe zur Abgeltung der weiteren Delikte insgesamt um 8 Monate auf
14,5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.5 Täterkomponente
Auch hinsichtlich der Täterkomponente
erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als vollständig und zutreffend (US 117
ff.). Gemäss Eingabe des Verteidigers im Berufungsverfahren ist der
Beschuldigte aktuell in seinem Heimatland arbeitslos und wird von seinen Eltern
unterstützt (BAS 169 ff.). Wie der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht
ausführte, wohnt er bei den Eltern und lebt dort von einer SUVA-Rente von
monatlich CHF 500.00, welche er wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls in der
Schweiz erhält. Für die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen hat
– auch unter Berücksichtigung der Geständnisbereitschaft – eine merkliche
Straferhöhung zu erfolgen. Der Beschuldigte verstiess seit Ende 2011 mit einer
beängstigenden Regelmässigkeit gegen zahlreiche Strafbestimmungen. Auch
zwischen der letzten Verurteilung, welche am 27. Juni 2013 erfolgte, und der
erneuten im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delinquenz liegen gerade
mal 1 ½ Jahre. Auch danach beging der Beschuldigte in einiger Regelmässigkeit
zahlreiche weitere Delikte, die insgesamt von einer beträchtlichen
Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit zeugen. Bedenklich ist auch, dass nun eine
gewisse Aggravation der Delinquenz stattgefunden hat. Der Umstand, dass seit
der letzten bekannten Straftat, welche sich am 10. April 2016 ereignete,
inzwischen knapp vier Jahre vergangen sind, darf dabei nicht überbewertet
werden. Vom Beschuldigten sind zwar keine weiteren Straftaten bekannt, es
liegen aber auch sonst wenig Erkenntnisse vor, die auf eine nachhaltige
Stabilisierung seiner Lebensumstände hindeuten würden. Insgesamt erscheint –
unter lediglich leichter Berücksichtigung seiner teilweisen Geständigkeit, die jedoch
nicht als Ausdruck aufrichtiger und nachhaltiger Reue gewertet werden kann –
eine Straferhöhung um zwei Monate angemessen. Eine Strafreduktion hat wegen der
partiellen Verletzung des Beschleunigungsverbots zu erfolgen, dauerte doch die
erstinstanzliche Urteilsbegründung (8,5 Monate) viel zu lang. Infolgedessen ist
die Strafe nochmals um 1,5 Monate zu reduzieren. Es resultiert eine
Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
2.6 Vollzugsform
B.___ muss hinsichtlich der
Rückfallgefahr eine schlechte Prognose gestellt werden. Wie im Rahmen der
Täterkomponenten dargelegt, nahm seine Delinquenz seit 2011 ihren
kontinuierlichen Fortgang, dies auch nach erfolgter Verurteilung im Jahr 2013.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass es beim Beschuldigten diesbezüglich eine
Kehrtwende gegeben hat. Angesichts dieser doch eindrücklichen Regelmässigkeit
der Delinquenz des Beschuldigten und der daraus abzuleitenden Unbelehrbarkeit
und Hartnäckigkeit in der Missachtung der Rechtsordnung würde sich auch durch
einen bloss teilweisen Vollzug einer Freiheitsstrafe die Prognose nicht
deutlich verbessern. Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist daher zu
vollziehen.
2.5 Bemessung der Geldstrafe für die
Hinderung einer Amtshandlung und Vollzugsform
Hier kann vollumfänglich auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (AS 120). Deren Strafzumessung – eine
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 – erscheint angemessen, was
eigentlich auch der Beschuldigte nicht bestreitet, wird doch seitens der
Verteidigung eine Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen beantragt. Die
Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz auf das Minimum festgesetzt, auch dies ist zu
bestätigen. Was die Vollzugsform anbelangt, kann auf das vorstehend unter Ziff.
2.4 Gesagte verwiesen werden. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.
2.6 Busse
Für die Tätlichkeiten und das Führen
eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges erscheint eine Busse von CHF 200.00,
ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, angemessen.
2.7 Anrechnung der Untersuchungshaft
Dem Beschuldigten sind 2 Tage
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.8 Widerruf
Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der
Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei
Jahre vergangen sind. Hinsichtlich der Verurteilung vom 2. Oktober 2012 zu
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist die dreijährige Probezeit am 7.
Oktober 2015 abgelaufen. Hinsichtlich der Verurteilung vom 27. Juni 2013 zu
einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (50 bedingt vollziehbar) ist die zweijährige
Probezeit am 7. Juli 2015 abgelaufen. Im heutigen Zeitpunkt kann daher in
beiden Fällen kein Widerruf mehr angeordnet werden.
3.
Konkrete Strafzumessung betr. A.___
3.1 Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt
Auch bei A.___ handelt es sich beim
versuchten Einbruchdiebstahl zum Nachteil des Restaurants R.___ in [Ort 1] um
das schwerste Delikt. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das bei B.___ Gesagte
verwiesen werden. Die Einsatzstrafe für den versuchten Diebstahl, die
vollendete Sachbeschädigung und den vollendeten Hausfriedensbruch ist auf 195 Strafeinheiten
festzusetzen.
3.2 Straferhöhung für die übrigen
Delikte
Die Einsatzstrafe ist nun zufolge der
Gehilfenschaft zu insgesamt vier Einbruchdiebstählen in Gewerbeliegenschaften,
welche durch J.___ verübt worden sind, zu erhöhen, wobei in einem Fall
lediglich ein versuchter Diebstahl vorliegt. Zu dem J.___ betreffenden – und
hier nicht zu beurteilenden – Verschulden kann auf die Erwägungen zum
versuchten Einbruchdiebstahl ins Restaurant R.___ in [Ort 1] verwiesen werden.
In drei Fällen handelt es sich um Einbrüche in Restaurants oder Clubs, in einem
Fall um ein Sportgeschäft, unter Verursachung eines nicht unerheblichen
Sachschadens und einem Deliktsbetrag von insgesamt mehreren tausend Franken.
Das Risiko einer potentiell gefährlichen Begegnung mit den
Liegenschaftsbenutzern war gering, da die Betriebe zur Zeit der verübten
Einbrüche geschlossen waren. Grundsätzlich würde es sich für den Fall einer
Mittäterschaft rechtfertigen, für einen vollendeten Diebstahl eine
Einsatzstrafe von 6 Monaten bzw. 180 Strafeinheiten zu verhängen. Das
Verschulden ist leicht geringer einzustufen, da J.___ bei der eigentlichen
Tatausübung alleine handelte, somit nicht von einer erhöhten
Sozialgefährlichkeit auszugehen ist. Für den versuchten Diebstahl zum Nachteil
des Shops S.___ wäre die Einsatzstrafe auf 4 Monate bzw. 120 Strafeinheiten zu
reduzieren. Hinzu kämen je ein Monat resp. 30 Strafeinheiten pro begangene Sachbeschädigung
und pro begangenen Hausfriedensbruch (je vier). Dies ergäbe – vor
Berücksichtigung der Gehilfenschaft – eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten resp.
von 900 Strafeinheiten.
Zur Abgeltung des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, dem Kauf von einem Kilogramm Haschisch, erscheint eine
Straferhöhung um 100 Strafeinheiten angemessen.
3.3 Strafart
Es kann für alle Delikte auf eine
Geldstrafe erkannt werden. A.___ weist lediglich eine weit zurückliegende
Vorstrafe (SVG-Delikt) aus dem Jahr 2010 auf, welche kaum noch zu
berücksichtigen ist. Auch verschuldensmässig spricht nichts gegen die
Verhängung dieser milderen Sanktion. Die Strafen sind demnach zu asperieren.
3.4 Asperation
Da sich alle Gehilfenschaften zu den
Einbruchdiebstählen in einer Nacht ereigneten und somit ein sehr enger
zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang vorlag, ist dem Asperationsprinzip
besondere Beachtung zu schenken. Insgesamt würde sich für einen Mittäter an
allen vier Einbruchdiebstählen eine Geldstrafe von 420 Tagessätzen
rechtfertigen.
Nun ist die A.___ betreffende Strafe
unter Anwendung von Art. 25 StGB zu mindern. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhielt, war der Tatbeitrag von A.___ eher untergeordneter Natur. Ebenfalls
zu Recht ging die Vorinstanz von direktem Vorsatz aus. Zu Gunsten des
Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er J.___ weniger aus pekuniären Gründen
Hilfe leistete, sondern eher aus kollegialen Motiven. Das Ganze lohnte sich für
den Beschuldigten auch kaum, erhielt er doch lediglich ein paar Zigaretten zur
Entlöhnung. Nichts desto trotz schliesst das Motiv der kollegialen
Hilfeleistung natürlich die egoistischen Beweggründe nicht aus und macht die
Tat des Beschuldigten damit nicht zu einer altruistischen. Eine Straferhöhung
der für das schwerste Delikt festgelegten Geldstrafe von 195 Tagessätzen
(Einbruchdiebstahl R.___) um asperiert 105 Tagessätze auf total 300 Tagessätze
erscheint angemessen.
Die zur Abgeltung des Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz ermittelte Geldstrafe von 100 Tagessätzen führt
asperiert zu einer Straferhöhung um 50 Tagessätze Geldstrafe.
Die Geldstrafe beläuft sich somit unter
ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten auf 350 Tagessätze.
3.5 Täterkomponente
Hinsichtlich der Täterkomponente kann
weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 112 f.),
wobei hinsichtlich der Vorstrafen nunmehr lediglich noch eine Verurteilung vom
17. Mai 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 im Strafregister
eingetragen ist. Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und zwischen der
Verurteilung und der erneuten Delinquenz liegen fast sechs Jahre. Der
Beschuldigte hatte eine schwierige Kindheit, kannte seine Mutter nicht, wuchs
als serbischer Roma bei den Grosseltern auf und konnte weder zur Schule gehen
noch eine Ausbildung machen; seine Chancen auf ein redliches Leben waren vor
diesem Hintergrund deutlich reduziert, was leicht strafmindernd berücksichtigt
wird. Auch hier ist eine Verletzung des Beschleunigungsverbots zu
berücksichtigten (8,5 Monate Dauer für die Urteilsbegründung der Vorinstanz),
was sich strafmindernd auswirken muss. Bei diesen Täterkomponenten und der
festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz ist
die Geldstrafe auf 300 Tagessätze zu je CHF 10.00 zu reduzieren.
3.6 Vollzugsform
Hier kann wiederum vollumfänglich der
Vorinstanz gefolgt werden. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren, wobei die
Probezeit zufolge Wegfalls von zwei von drei Vorstrafen und der fehlenden
Einschlägigkeit der verbleibenden Vorstrafe auf das Minimum von 2 Jahren
festgesetzt werden kann.
3.7 Anrechnung der Untersuchungshaft
Dem Beschuldigten sind insgesamt 4 Tage
Untersuchungshaft an die bedingt ausgesprochene Geldstrafe anzurechnen.
VI. Einziehung
Der Beschuldigte A.___ wendet sich zu
Recht gegen die Einziehung der bei ihm sichergestellten Laptops. Wie bereits
erwähnt, lässt sich deren deliktische Herkunft nicht nachweisen. Es besteht
demnach keine Rechtsgrundlage für die Einziehung. Die beiden sichergestellten
Laptops Fujitsu Siemens Amilo X12428 inkl. Netzteil und Acer Aspire E1-731 sind
dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszuhändigen.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
1.1 A.___
A.___ wurde von den Vorhalten des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Gehilfenschaft zu Diebstahl,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (z. Nt. O.___ Club) und der mehrfachen
Hehlerei freigesprochen. Im Übrigen wurde er gemäss Anklage schuldig
gesprochen. Die Freisprüche betreffen allesamt Nebenpunkte der Anklage, welche
den Verfahrensaufwand nur unwesentlich vergrösserten. Demnach erscheint es angemessen,
zufolge der ergangenen Freisprüche 1/10 der A.___ zugeordneten
erstinstanzlichen von CHF 5'045.05 zu Lasten des Staates auszuscheiden und im
Übrigen die Kosten zu 9/10 A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
A.___ hat im Berufungsverfahren in nicht
unwesentlichem Ausmass obsiegt. Neben dem erreichten zusätzlichen Freispruch
(Hehlerei) erfolgte eine merkliche Reduktion der Strafe und eine mildere
Sanktionsform (300 Tage Geldstrafe anstatt 14 Monate Freiheitsstrafe). Auch die
Probezeit wurde auf zwei Jahre verkürzt, was jedoch eine Folge des Zeitablaufs
war (Wegfall zweiter Strafregistereinträge). Weiter wurde die Einziehung der
beiden sichergestellten Laptops aufgehoben. Hingegen unterliegt A.___
hinsichtlich der Schuldsprüche, welche er im Rahmen der Berufungsverhandlung
zurückgezogen hat: Denn als unterliegend gilt auch derjenige, welcher sein
Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Insgesamt rechtfertigt es sich
daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche je hälftig den beiden
Berufungsklägern zugeordnet werden, dem Beschuldigten A.___ die auf ihn
entfallenden Kosten zu 2/3 aufzuerlegen und im Umfang von 1/3 auf die
Staatskasse zu nehmen. Demzufolge ist auch der Rückforderungsanspruch des
Staates für das an die amtliche Verteidigerin auszuzahlende Honorar auf 2/3 zu
beschränken. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'000.00
festgelegt.
1.2 B.___
Die erstinstanzlichen Schuldsprüche
betreffend B.___ wurden mit einer Ausnahme bestätigt. Hinsichtlich des Vorfalls
vom 5. Juni 2015 wurde der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ebenfalls bestätigt,
so auch der Schuldspruch wegen Drohung. Dass infolge Fehlens einer formellen
Voraussetzung (Strafantrag) nicht auch ein Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten erging, rechtfertigt es nicht, eine
Kostenausscheidung zulasten des Staates vorzunehmen. B.___ beantragte denn auch
keine Entschädigung für diesen Freispruch. Die Höhe der durch die Vorinstanz festgesetzten
Kosten sowie deren Verteilung im Verhältnis zu den anderen Beschuldigten
erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Die von ihm begangenen Delikte zum
Nachteil von D.___ erforderten eine zusätzliche Strafuntersuchung, die mit den
beiden anderen Mitbeschuldigten nichts zu tun hatte. Schon daher rechtfertigt
sich die rund hälftige Zuordnung der erstinstanzlichen Kosten zu B.___.
Ebenfalls ist die Rückforderung des
Honorars der amtlichen Verteidigung sowie der Nachforderungsanspruch zu
bestätigen.
Im Berufungsverfahren ist zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger teilweise obsiegte, indem hinsichtlich
der qualifizierten einfachen Körperverletzung ein Freispruch erging. Es
rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/4
dem Staat aufzuerlegen. Im Übrigen hat B.___ die auf ihn entfallenden
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die Rückforderung des Honorars
des amtlichen Verteidigers auf 3/4 zu beschränken, so auch der
Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers.
1.3 Konkret werden demnach die
Verfahrenskosten wie folgt auferlegt:
1.3.1 Erstinstanzliche Kosten
a) Gemäss diesbezüglich rechtskräftiger
Ziffer IV.4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 24.
Januar 2018 wurden von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 16'403.90, CHF 3'898.30
M.___ auferlegt (3/12 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf
ihn entfallende Auslagen).
b) Die restlichen erstinstanzlichen
Verfahrenskosten werden wie folgt zugeordnet und auferlegt:
ba) A.___ werden 4/12 der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Staatsgebühr und allgemeine Auslagen) und
die nur auf ihn entfallenden Auslagen zugeordnet (entsprechend
CHF 5'045.05).
Diese Kosten werden wie folgt auferlegt:
A.___ 9/10
entspr. CHF 4'540.55
Staat 1/10
entspr. CHF 504.50
bb) B.___ werden 5/12 der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Staatsgebühr und allgemeine Auslagen) und
die nur auf ihn entfallenden Auslagen zugeordnet (entsprechend
CHF 6'206.75). B.___ hat diese Kosten vollumfänglich zu bezahlen.
1.3.2 Kosten des Berufungsverfahrens
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'240.00, werden den
beiden Beschuldigten je zur Hälfte zugeordnet (CHF 3'120.00).
b) Die A.___ zugeordneten Kosten des
Berufungsverfahrens werden wie folgt auferlegt:
A.___ 2/3
entspr. CHF 2'080.00
Staat 1/3
entspr. CHF 1'040.00
c) Die B.___ zugeordneten Kosten des
Berufungsverfahrens werden wie folgt auferlegt:
B.___ 3/4
entspr. CHF 2'340.00
Staat 1/4
entspr. CHF 780.00
2. Entschädigungen
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer IV.2 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 24.
Januar 2018 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, für das erstinstanzliche Verfahren auf total
CHF 7'874.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt – entsprechend dem
Kostenentscheid – im Umfang von 9/10 der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren (entspr. CHF 7'087.20), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger
IV.3 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018
wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Beat
Muralt, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 7'617.35 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'013.45
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu
8 % von CHF 57.40 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 88.55),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
2.3 Rechtsanwältin Weisskopf weist für
das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 24.91 Stunden aus (exkl.
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung). Die Kostennote ist grundsätzlich
angemessen; einzig die für den Verhandlungstag vom 27. Februar 2020
ausgewiesenen 1,25 Stunden für Abschlussarbeiten und Vorbereitung Klient sind
nicht nachvollziehbar und demnach zu streichen. Für die Hauptverhandlung und
die mündliche Urteilseröffnung kommen 5 Stunden hinzu. Nicht vergütet wird die (noch
ausstehende) Rechnung für den ärztlichen Bericht vom 19. Februar 2020, welchen
die Verteidigerin in Auftrag gegeben hat. Ein entsprechender Bericht der
behandelnden Psychiaterin war weder notwendig noch hat dieser irgendwelche
relevanten Erkenntnisse zur Sache oder Person vermittelt.
Demnach sind 28.66 Stunden zu CHF 180.00
zu vergüten, entsprechend einem Honorar von CHF 5'158.80, zuzüglich Auslagen
von CHF 254.50 und Mehrwertsteuer von CHF 416.80 und Dolmetscherkosten von CHF
480.00 beläuft sich das Honorar auf CHF 6'310.10. Eine Nachforderung wird nicht
geltend gemacht.
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf, demnach auf total CHF 6'310.10. (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt – entsprechend dem
Kostenentscheid – im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren (entspr. CHF 4'206.75), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.4 Rechtsanwalt Muralt weist für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 22,5 Stunden aus, was grundsätzlich
angemessen ist. Entsprechend der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung und
Urteilseröffnung (5 statt der veranschlagten 8 Stunden), ist die Honorarnote um
3 Stunden zu kürzen. Zu vergüten sind demnach 19,5 Stunden zu CHF 180.00,
entsprechend einem Honorar von CHF 3'510.00, zuzüglich Auslagen von CHF 107.90
und Mehrwertsteuer von CHF 278.60 beläuft sich das Honorar auf total CHF
3'896.50.
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, demnach
auf total CHF 3'896.50. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt,
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben – entsprechend dem
Kostenentscheid – je im Umfang von 3/4 der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren (entspr. CHF 2'922.40) sowie der Nachzahlungsanspruch
des amtlichen Verteidigers (CHF 230.00/h; entspr. CHF 787.50), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung
der Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 22 Abs. 1, Art. 25,
aArt. 34, aArt. 42 Abs.1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art.
69 sowie Art. 106 StGB;
Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g i.V.m. lit.
c sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
Art. 126, Art. 135, Art.
267, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
für A.___
und
Art. 126 Abs. 1, Art. 139
Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b, Art.
186, Art. 252, Art. 286; Art. 22 Abs. 1, aArt. 34, Art. 40, Art. 46 Abs. 5,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69
sowie Art. 106 StGB;
Art. 10 Abs. 2, Art. 29, Art. 93 Abs. 2 lit. a und Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG;
Art. 58 Abs. 4 und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS;
Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG;
Art. 126, Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art.
416 ff. StPO
für B.___
festgestellt und erkannt:
I.
Mitbeschuldigter
M.___
Es wird
festgestellt, dass sämtliche den Mitbeschuldigten M.___ betreffenden Ziffern
des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 in
Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. I.1 - 3, Ziff. III. 1 und 2, Ziff. IV.1 und
4, soweit ihn betreffend).
II.
A.___
und B.___
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer I.4 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 und rechtskräftigen impliziten
Freisprüchen der Vorinstanz wurde A.___
von folgenden Vorhalten freigesprochen:
-
Fahren in
fahrunfähigem Zustand (mit Motorfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss,
Vorhalt C, Ziff. 2 der Anklageschrift vom 3. Juli 2017),
-
Gehilfenschaft zu
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Vorhalt C, Ziff. 1.1, betr. O.___
Club),
-
Hehlerei (Vorhalt C
1.2, betr. Zigaretten).
2.
A.___
wird
vom Vorhalt der Hehlerei freigesprochen (Vorhalt C, Ziff. 1.2 betr. Laptops).
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer I.5 lit. a, c, f, h und i des Urteils des Amtsgerichts
von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
-
versuchter
Diebstahl, begangen am 10. April 2016 (Vorhalt A),
-
Sachbeschädigung,
begangen am 10. April 2016 (Vorhalt A),
-
Hausfriedensbruch,
begangen am 10. April 2016 (Vorhalt A),
-
Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Vorhalt C, Ziff. 3.1), begangen am
9. Februar 2017,
-
mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Vorhalte C, Ziff. 3.2), begangen
in der Zeit vor dem 24. März 2016, schuldig gemacht.
4.
A.___
hat
sich wie folgt schuldig gemacht:
mehrfache
Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfachem Hausfriedensbruch, begangen am 5./.6 Januar 2016 (Vorhalt C,
Ziff. 1.1) bzw. Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, begangen am 5./6.
Januar 2016 (Vorhalt C, Ziff. 1.1. betr. Funsportshop).
5. a) A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
b) Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.6. lit.
b des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018
wurde A.___ zudem zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen
Freiheitsstrafe, verurteilt.
6.
An die
ausgesprochene Geldstrafe werden A.___ im Vollzugsfall 4 Tage Untersuchungshaft
angerechnet.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer I.8 lit. c, d und f - k des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 hat sich B.___ wie folgt schuldig
gemacht:
-
versuchter
Diebstahl, begangen am 10. April 2016 (Vorhalt A),
-
Sachbeschädigung,
begangen am 10. April 2016 (Vorhalt A),
-
Hausfriedensbruch,
begangen am 10. April 2016 (Vorhalt A),
-
Fälschung von
Ausweisen, begangen in der Zeit von Frühling 2015 bis 21. Februar 2016
(Vorhalt D, Ziff. 1.4),
-
Hinderung einer
Amtshandlung, begangen am 21. Februar 2016 (Vorhalte D, Ziff. 3.1 und 3.4),
-
Führen eines nicht
betriebssicheren Motorfahrzeugs, begangen am 21. Februar 2016 (Vorhalt D,
Ziff. 3.3),
-
Fahren ohne
Berechtigung, begangen am 21. Februar 2016 (Vorhalt D, Ziff. 3.2),
-
rechtswidriger
Aufenthalt, begangen vom 27. Januar 2015 bis 12. April 2016 (Vorhalt D, Ziff.
2).
8.
B.___
wird
vom Vorhalt der qualifizierten einfachen Körperverletzung freigesprochen
(Vorhalt D, Ziff. 1.1).
9.
B.___
hat
sich wie folgt schuldig gemacht:
-
Tätlichkeiten,
begangen am 23. November 2015 (Vorhalt D, Ziff. 1.2),
-
Drohung, begangen am
5. Juni 2015 (Vorhalt D, Ziff. 1.3).
10. B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 10.00,
c) einer Busse von CHF 200.00,
ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.
11. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe
werden B.___ 2 Tage Untersuchungshaft angerechnet.
12. Der Widerruf des B.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Biel, vom 2. Oktober 2012 gewährten
bedingten Strafvollzugs kann nicht mehr angeordnet werden.
13. Der Widerruf des B.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2013 gewährten
teilbedingten Strafvollzugs kann nicht mehr angeordnet werden.
III.
Sicherstellungen
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer II.1 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 wurden der sichergestellte Schraubenzieher und
der sichergestellte Geissfuss / Pneuhebel eingezogen und diese sind durch die
Polizei des Kantons Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw.
zu verwerten (alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate).
2.
Die bei A.___
sichergestellten Laptops (Fujitsu Siemens Amilo X12428, inkl. Netzteil, sowie
Acer Aspire E1-731) sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
herauszugeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate).
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer II.3 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 wurden die bei A.___ sichergestellten
Betäubungsmittel (1'000 Gramm Haschisch) eingezogen und diese sind durch die
Polizei des Kantons Bern nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (aufbewahrt
beim KTD der Kantonspolizei Bern).
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer II.4 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 wird der bei B.___ sichergestellte gefälschte tschechische Pass
Nr. 33559765 eingezogen und dem Kriminaltechnischen Dienst der Polizei Kanton
Solothurn überlassen (aufbewahrt beim KTD der Polizei Kanton Solothurn).
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer II.5 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 werden die folgenden sichergestellten
Gegenstände dem Berechtigten B.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
-
Mobiltelefon iPhone
5, schwarz, inkl. SIM-Karte (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate),
-
USB-Ladekabel,
weiss, passend zum iPhone (aufbewahrt beim KTD der Polizei Kanton Solothurn),
-
Zigarettenanzündstecker
(aufbewahrt beim KTD der Polizei Kanton Solothurn),
-
Versicherungskarte
der Helsana (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate).
IV. Zivilforderungen
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer III.1 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 haben M.___, A.___ und B.___ der Restaurant R.___ AG […]
unter solidarischer Haftung Schadenersatz von CHF 1'623.00 zu bezahlen.
2.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer III.2 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 wurde die Zivilforderung der P.___AG […] gegenüber M.___, A.___
und B.___ auf den Zivilweg verwiesen.
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer III.3 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 wurde die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von Club O.___ […]
gegenüber A.___ abgewiesen.
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer III.4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 24. Januar 2018 wurde die
Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von […], Café Q.___, gegenüber A.___
auf den Zivilweg verwiesen.
V.
Entschädigungen
und Kosten
1.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer IV.2 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 24. Januar 2018 wurde die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 7'874.65
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt im Umfang von 9/10 der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren (entspr. CHF 7'087.20), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer IV.3 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 24. Januar 2018 wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Beat Muralt,
für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 7'617.35 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'013.45
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu
8 % von CHF 57.40 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 88.55),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
3.
Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf total CHF 6'310.10. (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren (entspr. CHF 4'206.75), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
4.
Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___,
Rechtsanwalt Beat Muralt, auf total CHF 3'896.50. (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben je im
Umfang von 3/4 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
(entspr. CHF 2'922.40) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers (entspr. CHF 787.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von B.___ erlauben.
5.
a) Gemäss
diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer IV.4 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 wurden von den Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 12'000.00,
total CHF 16'403.90, CHF 3'898.30 M.___
auferlegt (3/12 der
Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf ihn entfallende Auslagen).
b) Die
restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden wie folgt zugeordnet und
auferlegt:
ba) A.___ werden 4/12 der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Staatsgebühr und allgemeine Auslagen) und
die nur auf ihn entfallenden Auslagen zugeordnet (entsprechend
CHF 5'045.05).
Diese
Kosten werden wie folgt auferlegt:
A.___ 9/10
entspr. CHF 4'540.55
Staat 1/10
entspr. CHF 504.50
bb)
B.___
werden 5/12 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Staatsgebühr
und allgemeine Auslagen) und die nur auf ihn entfallenden Auslagen zugeordnet
(entsprechend CHF 6'206.75). B.___ hat diese Kosten vollumfänglich zu
bezahlen.
6.
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 6'000.00, total CHF 6'240.00, werden den beiden Beschuldigten je zur
Hälfte zugeordnet (CHF 3'120.00).
b)
Die A.___ zugeordneten Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 2/3
entspr. CHF 2'080.00
Staat 1/3
entspr. CHF 1'040.00
c)
Die B.___ zugeordneten Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt
auferlegt:
B.___ 3/4
entspr. CHF 2'340.00
Staat 1/4
entspr. CHF 780.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_695/2020 vom
11. Dezember 2020 bestätigt.