Lexipedia

Entscheid

STBER.2018.82

Diebstahl etc. (mit Widerrufsverfahren)

28. Februar 2020Deutsch104 min

2013 gewährten bedingten Strafvollzuges zu verzichten und stattdessen die Probezeit

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Ersatzrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

1. A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Sabrina

Weisskopf,

2. B.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Beat

Muralt,

Beschuldigte

und Berufungskläger

betreffend Diebstahl

etc. (mit Widerrufsverfahren)

Es erscheinen am 27. Februar 2020 zur

Verhandlung vor Obergericht:

Um 08:30 Uhr:

-

Staatsanwältin C.___,

Sachverhalt

i. A. der Staatsanwaltschaft als Anklägerin,

-

B.___, Beschuldigter

und Berufungskläger,

-

Rechtsanwalt Beat

Muralt, amtlicher Verteidiger (B.___),

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger,

-

Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, amtliche Verteidigerin (A.___),

Um 08:45 Uhr:

-

D.___, Zeugin,

Um 09:15 Uhr:

-

E.___, Albanisch-Dolmetscherin.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die

weiteren Anwesenden fest.

Die ordentlich vorgeladene Dolmetscherin

F.___ erscheint nicht zur Verhandlung. Auf telefonische Rückfrage gibt sie

bekannt, infolge eines Todesfalls in Skopje zu weilen. Als Ersatz wird die

Albanisch-Dolmetscherin E.___ aufgeboten.

Der Vorsitzende legt kurz den Gegenstand

des Verfahrens, den geplanten Ablauf der Verhandlung sowie die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern des vorinstanzlichen Urteils dar. Er verweist weiter auf

den Beschluss der Strafkammer vom 13. August 2019, in welchem zur Frage über

die Verwertbarkeit diverser Einvernahmen und Beweismittel befunden wurde.

Vorbemerkungen der Parteien

Rechtsanwältin Weisskopf gibt namens des

Beschuldigten A.___ hinsichtlich der Ziffer I.5 lit. a, c und f und h des

vorinstanzlichen Urteils den Rückzug der Berufung bekannt. Weiter wird die

Zivilforderung des Restaurants R.___ (Ziff. III.1) anerkannt; alles unter

Anerkennung der entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Damit sind die Schuldsprüche gegen A.___

wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen

z.Nt. des Restaurants R.___, [Ort 1], sowie wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie Ziff. III.1 (Zivilforderung R.___) in

Rechtskraft erwachsen.

Rechtsanwältin Weisskopf gibt folgende

Unterlagen zu den Akten:

-

Ärztlicher Bericht

der KPD vom 19.2.2020

-

Bescheinigung der

Arbeitslosenversicherung vom 7.1.2020

-

Quellensteuerbelege

der Steuerjahre 2017, 2018 und 2019

-

Lohnausweis für das

Jahr 2019

Rechtsanwalt Muralt gibt seine

Honorarnote zu den Akten, welche der Staatsanwältin zur allfälligen

Stellungnahme unterbreitet wird.

D.___, welche in dieser

Strafsache Geschädigte und OpferV

ist, ohne sich als Privatklägerin konstituiert zu haben, wird nach Hinweis auf

ihre Rechte und Pflichten gestützt auf Art. 166 Abs. 1 StPO als Zeugin befragt.

Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in

den Akten).

Der auf 09:15 Uhr vorgeladene Zeuge G.___

erscheint trotz gehöriger Vorladung nicht zur Verhandlung und ist auch nicht

telefonisch erreichbar. Über das weitere Vorgehen ihm gegenüber wird nach der

Befragung der Beschuldigten entschieden.

Es folgen die Einvernahmen

der Beschuldigten B.___ und A.___ in besagter Reihenfolge, nachdem diese auf

ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden sind. Die Einvernahmen werden mit

technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Die Verhandlung wird von 10:35 bis 10:50

Uhr für eine Pause und anschliessend die Beratung über den nicht erschienenen

Zeugen G.___ unterbrochen.

Die Strafkammer des Obergerichts beschliesst:

Auf eine Vorführung des Zeugen G.___

wird verzichtet. Gegen ihn wird mit separatem Beschluss eine Ordnungsbusse von

CHF 300.00 ausgesprochen.

Die Anwesenden werden entsprechend

informiert.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin C.___

1. Der Beschuldigte A.___ sei wie folgt

schuldig zu sprechen:

-

der mehrfachen

Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl,

-

der mehrfachen

Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung,

-

der mehrfachen

Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch,

-

der Hehlerei.

2. Der Beschuldigte A.___ sei zu bestrafen

mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren.

3. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe

seien A.___ 4 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.

4. Der Beschuldigte B.___ sei schuldig zu

sprechen:

-

der qualifizierten

einfachen Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand),

-

der Tätlichkeiten,

-

der Drohung.

5. Der Beschuldigte B.___ sei zu bestrafen

mit:

a) einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15

Monaten

b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 30.00

c) einer Busse von CHF 500.00.

6. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe

seien B.___ 2 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.

7. Es sei betreffend B.___ der mit

Strafmandat der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Oktober 2012

gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen.

8. Es sei betreffend B.___ auf den Widerruf

des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Juni

2013 gewährten bedingten Strafvollzuges zu verzichten und stattdessen die Probezeit

um ein Jahr zu verlängern.

9. Die bei A.___ sichergestellten Laptops

Acer und Fujitsu seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zugunsten der

Staatskasse zu verwerten.

10. Die Verfahrenskosten seien den

Beschuldigten nach Verursacherprinzip und – soweit gemeinsam zu verantworten –

anteilsmässig aufzuerlegen.

11. Die Honorarnoten der amtlichen Verteidiger

Weisskopf und Muralt seien durch das Gericht zu genehmigen.

Rechtsanwältin Weisskopf

1. Es seien Ziff. l. Ziff. 5 lit. b, d, e

und g des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 22./23./24. Januar

2018 aufzuheben und A.___ von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu mehrfachem

Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie

mehrfacher Hehlerei freizusprechen.

2. Es sei Ziff. I 6 lit. a des erstinstanzlichen

Urteils aufzuheben. A.___ sei wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs (Anklageziffer A) sowie des Vergehens gegen das BetmG

(Anklageziffer C 3.1) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu

bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von

2 Jahren.

3. Es sei die bereits ausgestandene

Untersuchungshaft im Umfang von 4 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen.

4. Es sei Ziff. Il. 2 des erstinstanzlichen

Urteils aufzuheben und es seien die eingezogenen Laptops an A.___

herauszugeben.

5. Es sei Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen

Urteils teilweise aufzuheben und der Rückforderungsanspruch des Staates auf

max. 1/2 der Entschädigung der amtlichen Verteidigung festzulegen.

6. Es sei die Kostennote der amtlichen

Verteidigerin zu genehmigen und A.___ entsprechend dem Verfahrensausgang eine

Parteientschädigung zuzusprechen, zahlbar durch den Kanton Solothurn.

7. Es seien die Kosten von Frau Dr.med. H.___

im Zusammenhang mit dem heute eingereichten Arztzeugnis durch den Kanton

Solothurn zu bezahlen.

8. Es sei Ziff. IV.4 des erstinstanzlichen

Urteils aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend

dem Verfahrensausgang anteilsmässig dem Beschuldigten, M.___, B.___ und dem

Kanton Solothurn aufzuerlegen.

9. Es seien die Verfahrenskosten des

Berufungsverfahrens dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

10. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Rechtsanwalt Muralt

1. Das Urteil des Amtsgerichtes von

Bucheggberg-Wasseramt vom 22./23./24. Januar 2018 sei mit Bezug auf Ziff. l. 8.

lit. a und b und Ziff. l. 9. aufzuheben.

2. Herr B.___ sei von den Vorhalten der

qualifizierten einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand)

gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der Drohung

gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB sowie der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs.

1 StGB freizusprechen, ohne Entschädigungsfolgen.

3. B.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von

höchstens 5 Monaten sowie einer Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen à CHF

10.00 zu bestrafen; für beide Strafen sei ihm der bedingte Strafvollzug zu

gewähren, bei einer Probezeit von höchstens vier Jahren.

4. Auf den Widerruf der mit Strafmandat der

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Oktober 2012 ausgesprochenen

Geldstrafe à 180 Tagessätzen zu CHF 70.00 sei zu verzichten.

5. Die Kostenbeteiligung von Herrn B.___ an

den gesamten Verfahrenskosten vor der ersten Instanz sei von 5/12 auf 3/12 zu

reduzieren.

6. Im Rahmen der Herrn B.___ für das

Berufungsverfahren bewilligten amtlichen Verteidigung sei die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers im mit separater Kostennote ausgewiesenen Umfang

festzusetzen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens

seien, soweit B.___ betreffend, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

Staatsanwältin C.___, Rechtsanwältin

Weisskopf und Rechtsanwalt Muralt geben die gestellten Anträge in Schriftform

zu den Akten. Rechtsanwältin Weisskopf legt ihre Honorarnote vor, welche der

Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme unterbreitet wird.

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine

Replik.

Es folgen die letzten Worte der

beiden Beschuldigten:

A.___ führt im Wesentlichen aus, er habe

heute die Wahrheit erzählt. Er habe gewusst, dass er Haschisch gekauft habe,

und sei beim Einbruch ins Restaurant R.___ dabei gewesen. Dass die Laptops,

welche er gekauft habe, gestohlen gewesen seien, habe er nicht gewusst. Er habe

im Leben viele Fehler gemacht. Sein Problem sei, dass er den Leuten Glauben

schenke.

B.___ entschuldigt sich beim Gericht für

seine Inanspruchnahme der Zeit der Richter. Er habe Fehler gemacht, welche ihm

nun leidtun würden. Er habe ansonsten freiwillig für das Kriegstribunal

gearbeitet und Beweise gesammelt im Zusammenhang mit vergewaltigten Frauen. (Der

Vorsitzende ersucht B.___, sich beim letzten Wort kurz zu halten).

Die Verhandlung wird um 11:30 Uhr

geschlossen.

Die Strafkammer zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

-----

Das Urteil wird am 2. März 2020, um

12:30 Uhr, mündlich eröffnet und

kurz begründet. Es erscheinen die beiden Beschuldigten B.___ und A.___,

Staatsanwältin C.___, Dolmetscherin Nuredini, Rechtsanwältin Weisskopf und

Rechtsanwalt Muralt. Betr. A.___ wird die Urteilseröffnung und -begründung in

die albanische Sprache übersetzt. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass

die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des begründeten Urteils zu laufen

beginnt. Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung wird den Parteien die

schriftliche Urteilsanzeige ausgehändigt.

Die mündliche Urteilseröffnung wird um

13:00 Uhr geschlossen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 10. April 2016 ging um 03:25 Uhr

bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn eine Meldung über einen

Einbruchdiebstahl-Alarm im Restaurant R.___ in [Ort 1] ein. Die umgehend zum

Tatort beorderten Polizei-Patrouillen konnten in der unmittelbaren Umgebung

drei flüchtende Personen sichten. Zwei davon konnten angehalten und

festgenommen werden. Dabei handelte es sich um M.___ und A.___. Die dritte,

zunächst unbekannt gebliebene, männliche Person konnte sich zu Fuss der

drohenden Festnahme entziehen. Die unverzüglich ausgelöste Nahbereichsfahndung

nach ihr verlief ergebnislos. Weitere polizeiliche Abklärungen ergaben sodann,

dass es sich hierbei um B.___ handeln könnte. Im Zuge einer gezielten

Wohnungskontrolle am Domizil seiner Ex-Ehefrau, I.___, konnte B.___

schliesslich am 12. April 2016, 08:30 Uhr, angehalten und festgenommen werden,

wobei er Anstalten traf, vor der Polizei zu flüchten (vgl. Aktenseiten [AS] 9

ff., 12 ff.).

Laut Feststellungen der Polizei hatte

die Täterschaft die Eingangstüre auf der östlichen Seite der Liegenschaft

aufzuwuchten versucht, was ihr jedoch nicht gelungen war. Im Anschluss war

mittels eines Flachwerkzeugs ein Fenster auf der nördlichen Seite aufgebrochen

worden. Dadurch hatte sich die Täterschaft Zutritt zum Restaurant verschafft.

Anschliessend hatte sie sich – wiederum mittels eines Flachwerkzeugs – am

Zigarettenautomaten der Firma P.___AG zu schaffen gemacht, der sich im

Eingangsbereich des Restaurants befand. Noch bevor die Täterschaft den

Zigarettenautomaten hatte öffnen können, hatte sie die Liegenschaft wieder auf

dem Einstiegsweg verlassen; dies vermutlich, weil ein akustischer Alarm ertönt

war. Vor Ort wurden von der Polizei ein Schraubenzieher sowie ein Geissfuss

sichergestellt (vgl. AS 9 ff., 12 ff.). Ein Vergleich zwischen den am Tatort

gesicherten Schuhsohlenabdrücken und den Schuhen der drei Beschuldigten ergab

eine Musterübereinstimmung mit dem Schuhsohlenabbild des Beschuldigten A.___.

In Bezug auf die anderen beiden Beschuldigten, M.___ und B.___, verlief der

Vergleich negativ (vgl. AS 14, 53 ff.).

Nachdem die Beschuldigten M.___ und A.___

am 10. und 11. April 2016 einvernommen worden waren, wurden sie noch vor Ablauf

von 48 Stunden am 11. April 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen (vgl. AS

15, 428 ff., 442 ff.). Der Beschuldigte B.___ wurde am 12. und 14. April 2016

befragt, wobei er am 13. April 2016 zuhanden des Migrationsamts des Kantons

Solothurn aus der Untersuchungshaft entlassen und schliesslich am 21. April

2016 aus der Schweiz ausgeschafft wurde (vgl. AS 12 ff., 454 ff.).

2. Mit Verfügung vom 11. April 2016

eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bezüglich des Vorfalles

vom 10. April 2016 zunächst eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten M.___

und A.___ sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen versuchten Diebstahls,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (vgl. AS 416). Am 12. April 2016 wurde

diese Strafuntersuchung auch auf B.___ ausgedehnt (AS 417). Am 13. Januar 2016

war gegen diesen schon eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung,

Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil von D.___ sowie wegen rechtswidrigen

Aufenthalts eröffnet worden (vgl. AS 415). Das Verfahren war alsdann wegen

unbekannten Aufenthalts von B.___ sistiert worden (vgl. AS 470 ff.). Am 6. Mai

2016 wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B.___ ausserdem wegen

Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts, Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, Führens eines

nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Nichtbeachtens von Handzeichen der Polizei,

ev. Ungehorsams gegen die Polizei, sowie Führens eines Motorfahrzeugs mit einem

mangelhaften Reifen ausgedehnt (vgl. AS 418). Gegen den Beschuldigten M.___

wurde die Strafuntersuchung am 6. Mai 2016 auf folgende Delikte ausgedehnt:

Überlassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Überlassen eines

Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis und

Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (vgl. AS

419). Mit Verfügung vom 5. September 2016 wurde die Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten A.___ auf die Tatbestände Gehilfenschaft zum Diebstahl und

Hehlerei sowie mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 auf die Tatbestände der

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne einer Übertretung nach

Art. 19a Ziff. 1 BetmG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (mit

Motorfahrzeug, andere Gründe) ausgedehnt (vgl. AS 420 f.).

3. Mit Anklageschrift vom 3. Juli 2017

erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldigten M.___, A.___ und B.___

wegen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB),

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);

gegen den Beschuldigten M.___ zudem wegen Überlassens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG), Überlassens eines

Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis (Art. 95 Abs. 1

lit. e i.V.m. 10 Abs. 2 SVG) und Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs mit

einem mangelhaften Reifen (Art. 93 Abs. 2 i.V.m. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4

VTS); gegen den Beschuldigten A.___ ausserdem wegen Gehilfenschaft (Art. 25

StGB) zu mehrfachem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), zu mehrfacher

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und zu mehrfachem Hausfriedensbruch

(Art. 186 StGB) sowie wegen mehrfacher Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB),

Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Motorfahrzeug (andere Gründe; Art. 91 Abs.

2 lit. b i.V.m. 31 Abs. 2 SVG und Art. 32 Abs. 1 VRV), Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne eines Vergehens (Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie

lit. g i.V.m. lit. c BetmG) sowie mehrfacher Übertretungen (Art. 19a Ziff. 1

BetmG); gegen den Beschuldigten B.___ überdies wegen qualifizierter einfacher

Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand; Art. 123 Ziff. 1 i.V.m.

123 Ziff. 2 al. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Drohung (Art.

180 Abs. 2 lit. b StGB), Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB),

rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG), Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer (Art.

91a Abs. 1 SVG), Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis

(Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. 10 Abs. 2 SVG), Führens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS) und

Nichtbeachtens von Handzeichen der Polizei (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 SVG

und Art. 66 Abs. 1 SSV), ev. Ungehorsams gegen die Polizei (§ 31 EG StGB); zugleich

überwies sie die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt (vgl. AS 1

ff.).

4. Mit Verfügung vom 25. September 2017 lud

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt zur Hauptverhandlung vor

dem Amtsgericht auf den 4. Dezember 2017 vor (AS 694 ff.). Anlässlich der

Verhandlung vom 4. Dezember 2017 erschien der Beschuldigte B.___ unentschuldigt

nicht. Sein Verteidiger teilte mit, er habe telefonischen Kontakt mit seinem

Klienten gehabt. Dieser habe sich erfolglos um die Aufhebung der Einreisesperre

bemüht. Hierauf wurde die Verhandlung auf den 22. Januar 2018 vertagt (AS 716

ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 22. Januar 2018 erschien der Beschuldigte B.___

wiederum nicht, wobei sein Verteidiger mitteilte, er habe telefonischen Kontakt

mit seinem Klienten gehabt. Dieser habe keine Möglichkeit, in die Schweiz einzureisen

(vgl. Verhandlungsprotokoll AS 733 ff.). In der Folge beschloss das Amtsgericht

die Unverwertbarkeit diverser Beweismittel.

5. Am 24. Januar 2018 fällte das

Amtsgericht folgendes Urteil:

I. Schuld und

Strafe

1. M.___ hat sich

wie folgt schuldig gemacht:

a) versuchter

Diebstahl (Vorhalt A der Anklageschrift vom 3. Juli 2017),

b) Sachbeschädigung

(Vorhalt A),

c) Hausfriedensbruch

(Vorhalt A),

d) Überlassen

eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs (Vorhalte B, Ziff. 1.1 und 1.3),

e) Überlassen

eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis (Vorhalt B, Ziff. 1.2).

2. M.___ wird

verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 16. November 2016,

b) einer

Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

3. An

die ausgesprochene Freiheitsstrafe werden M.___ 2 Tage Untersuchungshaft

angerechnet.

4. A.___

wird vom Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (mit Motorfahrzeug unter

Betäubungsmitteleinfluss), angeblich begangen am 24. März 2016, ohne

Ausrichtung einer Entschädigung, freigesprochen (Vorhalt C, Ziff. 2 der

Anklageschrift vom 3. Juli 2017).

5. A.___ hat sich

wie folgt schuldig gemacht:

a) versuchter

Diebstahl (Vorhalt A),

b) mehrfache

Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl (Vorhalte C, Ziff. 1.1),

c) Sachbeschädigung

(Vorhalt A),

d) mehrfache

Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung (Vorhalte C, Ziff. 1.1),

e) Hehlerei

(Vorhalte C, Ziff. 1.2),

f) Hausfriedensbruch

(Vorhalt A),

g) mehrfache

Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch (Vorhalte C, Ziff. 1.1),

h) Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Vorhalt C, Ziff. 3.1),

i) mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertre-tung; Vorhalte C, Ziff.

3.2).

6. A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 4 Jahren,

b) einer

Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

7. An

die ausgesprochene Freiheitsstrafe werden A.___ 4 Tage Untersuchungshaft

angerechnet.

8. B.___ hat sich

wie folgt schuldig gemacht:

a) qualifizierte

einfache Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand; Vorhalt D, Ziff. 1.1 der

Anklageschrift vom 3. Juli 2017),

b) Tätlichkeiten

(Vorhalt D, Ziff. 1.2),

c) versuchter

Diebstahl (Vorhalt A),

d) Sachbeschädigung

(Vorhalt A),

e) Drohung

(Vorhalt D, Ziff. 1.3),

f) Hausfriedensbruch

(Vorhalt A),

g) Fälschung

von Ausweisen (Vorhalt D, Ziff. 1.4),

h) Hinderung

einer Amtshandlung (Vorhalte D, Ziff. 3.1 und 3.4),

i) Führen

eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs (Vorhalt D, Ziff. 3.3),

j) Fahren

ohne Berechtigung (Vorhalt D, Ziff. 3.2),

k) rechtswidriger

Aufenthalt (Vorhalt D, Ziff. 2).

9. B.___ wird in

Abwesenheit verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 15 Monaten,

b) einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

c) einer

Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

10. An

die ausgesprochene Freiheitsstrafe werden B.___ 2 Tage Untersuchungshaft

angerechnet.

11. Der

B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Biel, vom 2. Oktober

2012 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte

Vollzug wird widerrufen.

12. Der

B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2013

für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte

Vollzug (bedingter Teil einer teilbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen)

wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

Erwägungen

II. Sicherstellungen

1.

Der

sichergestellte Schraubenzieher und der sichergestellte Geissfuss/ Pneuhebel

werden eingezogen und sind durch die Polizei des Kantons Solothurn nach

Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten (alles aufbewahrt bei

der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate).

2.

Die

bei A.___ sichergestellten Laptops (Fujitsu Siemens Amilo X12428, inkl.

Netzteil, sowie Acer Aspire E1-731) werden eingezogen und sind durch die

Polizei des Kantons Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw.

zu verwerten (alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate).

3.

Die

bei A.___ sichergestellten Betäubungsmittel (1'000 Gramm Haschisch) werden

eingezogen und sind durch die Polizei des Kantons Bern nach Rechtskraft des

Urteils zu vernichten (aufbewahrt beim KTD der Kantonspolizei Bern).

4.

Der

bei B.___ sichergestellte gefälschte tschechische Pass Nr. 33559765 wird

eingezogen und dem Kriminaltechnischen Dienst der Polizei Kanton Solothurn

überlassen (aufbewahrt beim KTD der Polizei Kanton Solothurn).

5.

Die

folgenden sichergestellten Gegenstände werden dem Berechtigten B.___ nach

Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a) Mobiltelefon

iPhone 5, schwarz, inkl. SIM-Karte (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate),

b) USB-Ladekabel,

weiss, passend zum iPhone (aufbewahrt beim KTD der Polizei Kanton Solothurn),

c) Zigarettenanzündstecker

(aufbewahrt beim KTD der Polizei Kanton Solothurn),

d) Versicherungskarte

der Helsana (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate).

III. Zivilforderungen

1.

M.___,

A.___ und B.___ haben der Restaurant R.___ AG, vertreten durch […], unter

solidarischer Haftung Schadenersatz von CHF 1'623.00 zu bezahlen.

2.

Die

Zivilforderung der P.___AG, […] gegenüber M.___, A.___ und B.___ wird auf den

Zivilweg verwiesen.

3.

Die

Schadenersatzersatz- und Genugtuungsforderung des Club O.___, […] gegenüber A.___

wird abgewiesen.

4.

Die

Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des […] Café Q.___ gegenüber A.___ wird

auf den Zivilweg verwiesen.

IV. Entschädigungen und Kosten

1.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von M.___, Rechtsanwalt Stefan Rolli,

wird auf CHF 5'870.30 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 697.70

und MWST zu 8 % von CHF 250.10 sowie Auslagen von CHF 110.40 und MWST zu 7,7 %

von CHF 178.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'388.30

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von

CHF 54.00 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 47.15), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von M.___ erlauben.

2.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, wird auf CHF 7'874.65 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 7.70 und MWST zu 8 % von CHF 420.50 sowie Auslagen von CHF 240.55 und MWST

zu 7,7 % von CHF 157.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

3.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Beat Muralt,

wird auf CHF 7'617.35 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 341.60

und MWST zu 8 % von CHF 233.95 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 318.80) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'013.45

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von

CHF 57.40 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 88.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von B.___ erlauben.

4.

An

die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00,

total CHF 16'403.90, haben zu bezahlen:

- M.___

CHF 3'898.30 (3/12 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf ihn

entfallende Auslagen),

- A.___

CHF 5'045.05 (4/12 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf ihn

entfallende Auslagen),

- B.___

CHF 6'206.75 (5/12 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf ihn

entfallende Auslagen).

Die Kosten im Umfang von

CHF 1'253.80 den Freispruch von A.___ betreffend (Ziff. 4) gehen zulasten des

Staates.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung

verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 4'000.00, womit sich die

gesamten Kosten auf CHF 12'403.90 belaufen. Hieran haben diesfalls zu bezahlen:

M.___ CHF 2'898.30, A.___ CHF 3'711.70, B.___ CHF 4'540.10.

6.

Am 9. Februar 2018 meldete B.___

gegen das Urteil der Vorinstanz die Berufung an (AS 835). Am 25. Oktober 2018

folgte die Berufungserklärung (Akten Berufungsverfahren [BAS] Seiten 5 ff.).

Angefochten sind die Schuldsprüche hinsichtlich der qualifizierten einfachen

Körperverletzung (Ziffer I./8.a des vorinstanzlichen Urteils = Anklagevorhalt

[AV] D./1.1), der Tätlichkeiten (I./8.b = D./1.2) sowie der Drohung (I./8.e =

D./1.3); beantragt wird ein Freispruch ohne Entschädigungsfolge. Weiter richtet

sich die Berufung gegen das Strafmass (I.9); beantragt wird die Verhängung

einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Monaten sowie eine Geldstrafe von

höchstens 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00, beides bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von höchstens vier Jahren. Nicht angefochten und in Rechtskraft

erwachsen sind demzufolge die Schuldsprüche gemäss Ziffern I./8.c, d und f – k,

die Entscheide betreffend Einziehung eines sichergestellten Schraubenziehers

und eines sichergestellten Geissfusses resp. Pneuhebels sowie des

sichergestellten gefälschten Passes (II./1 und 4), die Erkanntnisse über die

Zivilforderungen, soweit B.___ betreffend (III./1 und 2) sowie die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers der Höhe nach (IV./3). Was die Entscheide der

Vorinstanz über den Widerruf hinsichtlich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen

zu je CHF 70.00 (I./11), resp. den Verzicht auf den Widerruf und die

Verlängerung der Probezeit hinsichtlich einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je CHF 60.00 (I./12) anbelangt, hat das Berufungsgericht hierzu im Rahmen der

praxisgemäss alle Aspekte der Strafzumessung im weiteren Sinne (wozu auch der

Widerruf gehört) umfassenden Prüfung der vorliegend vom Beschuldigten

angefochtenen Strafzumessung Stellung zu nehmen (vgl. SOG.2013, Nr. 15).

7.

Am 8. Februar 2018 meldete A.___ gegen

das Urteil der Vorinstanz die Berufung an (AS 833). Am 30. Oktober 2018 folgte

die Berufungserklärung (BAS 12 ff.). Angefochten wurden damals sämtliche

Schuldsprüche (Ziffer I./5 des vorinstanzlichen Urteils), mit Ausnahme des

Schuldspruches bezüglich der Übertretungen gegen das BetmG (lit. i = AV C./3.2),

sowie die ausgesprochene Freiheitsstrafe (I./6.a). Weiter angefochten wurde die

Zusprechung der Zivilforderung zugunsten des Restaurants R.___ (Ziffer III./1),

die Einziehung der beim Beschuldigten sichergestellten Laptops (Ziff. II./2)

sowie die Kostenverlegung und die Rückforderung des durch den Staat an die

amtliche Verteidigerin ausbezahlten Honorars (IV./2, zweiter Absatz und IV./4).

Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen waren folglich die

Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die hierfür ausgesprochene

Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe (I./6.b), die

Einziehung und Vernichtung der sichergestellten 1'000 Gramm Haschisch (II./3),

hinsichtlich der Zivilforderungen die Ziffern III./2-4 sowie die Höhe des Honorars

der amtlichen Verteidigung (IV./2).

8.

Am 19. November 2018 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung (BAS 37 f.).

Folglich ist auch der Freispruch vom Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem

Zustand bezüglich A.___ in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I./4 = AV C./2). Weiter

ist zufolge des Verzichts der Staatsanwaltschaft auf ein Rechtmittel Ziff.

II./5 (Herausgabe diverser sichergestellter Gegenstände an B.___) in

Rechtskraft erwachsen. Schliesslich hat die Vorinstanz A.___ implizit von den

Vorhalten der Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch, begangen am 13. Januar 2016, zum Nachteil des Club O.___ in [Ort

3] (AV C./1.1, dritter Absatz) und der Hehlerei gemäss AV C./1.2, zweiter

Absatz (Entgegennahme von Zigaretten) freigesprochen, was ebenfalls in

Rechtskraft erwachsen ist. Schliesslich sind sämtliche M.___ betreffenden

Erkanntnisse der Vorinstanz zufolge allseitigen Rechtsmittelverzichts in

Rechtskraft erwachsen.

9.

Mit Beschluss vom 13. August 2019

erkannte das Berufungsgericht vorfrageweise Folgendes (BAS 110 ff.):

1.

Die

Einvernahmeprotokolle betreffend A.___ vom 10. April 2016 (AS 37 ff.), 11.

April 2016 (Konfrontationseinvernahme M.___/A.___, AS 59 ff.), 24. März 2016

(Befragung wegen Verdacht Fiaz/Fud/FuM, AS 143 f.), 26. Juli 2016 (AS 256 ff.),

6.

September 2016 (AS 262 ff.) und 7. September 2016 (Konfrontationseinvernahme

A.___/J.___, AS 356 ff. und 374 ff.) sind nicht verwertbar und verbleiben bis

zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss.

2.

Der

forensisch-toxikologische Abschlussbericht des IRM Bern vom 8. April 2016 (AS

132.

ff.) ist nicht verwertbar und verbleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Verfahrens unter Verschluss.

3.

Die

vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt aus den Strafakten entfernten

Einvernahmeprotokolle betreffend G.___ vom 1. März 2016 (AS 317 ff.), 6.

September 2016, 09 :00 Uhr (AS 323 ff.) und 6. September 2016, 14:20 Uhr (AS

Dispositiv

347 ff.) werden wieder zu den Akten erkannt.

10. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020

(BAS 168) sicherte der Instruktionsrichter dem Beschuldigten B.___ auf dessen

Antrag vom 15. Januar 2020 (BAS 163 f.) im Hinblick auf die

Berufungsverhandlung für den Zeitraum vom 21. Februar 2020 bis zum 9. März 2020

freies Geleit zu.

11. Wie bereits erwähnt, zog der

Beschuldigte A.___ zu Beginn der Berufungsverhandlung seine Berufung

hinsichtlich Ziff. I.5 lit. a, c, f und h des vorinstanzlichen Urteils

(Vorhalte des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des

Hausfriedensbruchs z.Nt. des Restaurants R.___ sowie Vorhalt der Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz) zurück, womit auch diese Schuldsprüche in

Rechtskraft erwachsen sind. Weiter anerkannte er die Zivilforderung des

Restaurants R.___, womit auch Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteils in

Rechtskraft erwachsen ist.

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

1. B.___ und A.___

Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruch

Die beiden Beschuldigten A.___ und B.___

brachen in Mittäterschaft mit M.___ am 10. April 2016, 03:25 Uhr, ins

Restaurant R.___ […] in [Ort 1] ein. A.___ und B.___ verschafften sich

gewaltsam Zutritt ins Gebäude, in der Absicht, dort Gegenstände und

Vermögenswerte, insbesondere Bargeld und Zigaretten, zu entwenden. Unter

anderem versuchten sie, den Zigarettenautomaten gewaltsam zu öffnen. Nach

Ertönen eines akustischen Alarms verliessen sie die Liegenschaft unverrichteter

Dinge. Der Beschuldigte M.___ stand vor dem Gebäude Schmiere. Der Sachschaden

belief sich auf CHF 3'100.00 (Anklagevorhalt A; Schuldsprüche gemäss Ziff.

I.5 lit. a, c und f des vorinstanzlichen Urteils).

2. A.___

Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes

Gemäss nicht angefochtenem Schuldspruch

der Vorinstanz machte sich A.___ der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vor dem 24. März 2016 schuldig,

indem er in Recherswil, […], und andernorts, MDMA (Ecstasy) konsumierte und zu

einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Kokain erwarb und ebenfalls

konsumierte (Anklagevorhalt C.3.2; Schuldspruch gemäss Ziff. I.5 lit. i des

vorinstanzlichen Urteils).

Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz

Der Beschuldigte A.___ nahm am 9.

Februar 2017 von einem unbekannten Mann zwei Blöcke à je CHF 500 Gramm

Haschisch für CHF 40.00 an sich, in der Absicht, diese zu verkaufen

(Anklagevorhalt C 3.1; Ziff. I.5 lit. h des vorinstanzlichen Urteils).

3. B.___

Fälschung von Ausweisen

Der Beschuldigte B.___ machte sich der

Fälschung von Ausweisen schuldig, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt,

jedoch ca. im Frühling 2015 bis zum 21. Februar 2016, festgestellt an

diesem Tag um ca. 01:30 Uhr, auf dem Parkplatz an der Hauptstrasse 83 in [Ort

4]. Dies, indem er missbräuchlich einen gefälschten tschechischen Pass

(Totalfälschung), versehen mit einem Foto von ihm, lautend auf N.___, geb.

30. August 1979, dadurch verwendete, dass er den Ausweis im von ihm

gelenkten Auto aufbewahrte, in der Absicht, sich bei der Kontrolle damit

auszuweisen und dadurch eine gefälschte Ausweisschrift zur Täuschung zu

gebrauchen, um sich somit das Fortkommen zu erleichtern (geplante Fahrt nach

Kosovo; Anklagevorhalt D, Ziff. 1.4; Schuldspruch gemäss Ziff. I.8 lit. g des vorinstanzlichen

Urteils).

Rechtswidriger Aufenthalt

Der Beschuldigte B.___ machte sich des

rechtswidrigen Aufenthalts schuldig, begangen in der Zeit vom 27. Januar

2015 bis zum 12. April 2016 (Anhaltung in [Ort 3]) – mit Ausnahme der zwei

bis drei Ausreisen nach Deutschland und in die Slowakei in der vorgenannten

Zeit – in [Ort 1], an der [Strasse] in [Ort 3] (Domizil seiner Ex-Frau), an der

[Strasse] in [Ort 1] sowie andernorts (Basel, Olten). Dies, indem sich der

Beschuldigte weiterhin illegal in der Schweiz aufhielt, obwohl er diese bereits

am 27. Januar 2015 hätte verlassen müssen (Anklagevorhalt D, Ziff. 2;

Schuldspruch gemäss Ziff. I.8 lit. k des vorinstanzlichen Urteils).

Fahren ohne Berechtigung

Der Beschuldigte B.___ machte sich des

Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis (Fahren ohne

Berechtigung) schuldig, begangen am 21. Februar 2016, abends, auf der

Strecke Grenchen – Oensingen, indem er den Personenwagen (Marke: Seat Ibiza;

Kontrollschild: SO […]) lenkte, ohne dass er im Besitz des dafür erforderlichen

Führerausweises war (Anklagevorhalt D, Ziff. 3.2; Schuldspruch gemäss Ziff. I.8

lit. j des vorinstanzlichen Urteils).

Führen eines nicht betriebssicheren

Motorfahrzeugs

Der Beschuldigte B.___ machte sich des

Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs schuldig, begangen am

21. Februar 2016, abends, auf der Strecke Grenchen – Oensingen,

festgestellt um 01:20 Uhr […] in Oensingen. Dies, indem er den Personenwagen

(Marke: Seat Ibiza; Kontrollschild: SO […]) mit einer defekten Frontscheibe und

einem mangelhaften Reifen vorne links und somit in nicht betriebssicherem

Zustand lenkte (Anklagevorhalt D, Ziff. 3.3; Schuldspruch gemäss Ziff. I.8 lit.

i des vorinstanzlichen Urteils).

Hinderung einer Amtshandlung

Der Beschuldigte B.___ machte sich wegen

Hinderung einer Amtshandlung schuldig, begangen am 21. Februar 2016 um ca.

01:20 Uhr auf der Höhe des Restaurants bzw. der Bäckerei bis zur Hauptstrasse

83 in Oensingen. Dies, indem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens

(Marke: Seat Ibiza; Kontrollschild: SO […]) Anhaltezeichen der Polizei

(mehrfache Rufe „Stopp Polizei“) nicht beachtete, das Fahrzeug auf einem

Parkplatz abstellte und zu Fuss flüchtete (Anklagevorhalt D, Ziff. 3.1 und 3.4;

Schuldspruch gemäss Ziff. I.8 lit. h des vorinstanzlichen Urteils).

III.

Sachverhalt und Beweiswürdigung der angefochtenen Schuldsprüche

1. Gehilfenschaft

zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachem

Hausfriedensbruch (AV C./1.1; A.___)

1.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten A.___ wird

vorgehalten, J.___ Hilfe geleistet zu haben bei den von diesem in der Nacht vom

5. auf den 6. Januar 2016 verübten Einbruchdiebstählen in das «Café Q.___», die

«T.___Bar» und das Lokal des Clubs U.___ [...] in [Ort 1] sowie in das

Verkaufsgeschäft Shop S.___ [...] in [Ort 1]. Konkret soll A.___ J.___ die

Einbruchsobjekte gezeigt und ihm die Strecke erläutert haben, indem er J.___ in

dessen Auto von [Ort 2] nach [Ort 1] begleitet habe. Anschliessend seien die

beiden wieder zusammen nach [Ort 2] gefahren, wo J.___ den Beschuldigten

ausgeladen und hernach die Einbruchdiebstähle alleine verübt habe. Nach den

vollendeten Einbruchdiebstählen soll J.___ bemerkt haben, dass er nicht genug

Platz in seinem Fahrzeug habe, um die gesamte Beute abzutransportieren, weshalb

er den Beschuldigten telefonisch um Hilfe gebeten habe. In der Folge sei der

Beschuldigte in seinem Fahrzeug umgehend zum Tatort gefahren und habe ca. zehn

Laptops bei sich eingeladen, welche er anschliessend nach [Ort 2] zum Versteck

von J.___ transportiert habe. Aus den vier Einbruchobjekten sei Deliktsgut

(Vegas-Automaten, Laptops, Bargeld, etc.) im Gesamtwert von rund CHF 11'300.00

entwendet worden, welches der Beschuldigte, G.___ sowie ein gewisser […] K.___

im Auftrag von J.___ in mehreren Etappen an L.___ geliefert haben sollen. Zudem

sei bei den vier Einbrüchen Sachschaden in der Höhe von rund CHF 3'700.00

angerichtet worden.

Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden

Berufungsverfahrens ist indes, wie erwähnt, der Vorhalt der Gehilfenschaft des

Beschuldigten zu dem von J.___ verübten Einbruchdiebstahl in den «Club O.___» [...]

in [Ort 3], da die Vorinstanz diesbezüglich einen impliziten Freispruch vornahm

und die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat.

Der Beschuldigte bestritt im

Vorverfahren und vor erster Instanz nicht, J.___ die vier Lokale gezeigt zu

haben, will aber nicht gewusst haben, dass J.___ dort Einbrüche verüben wollte.

Er bestreitet auch, J.___ beim Transport der Beute oder bei deren Absatz

geholfen zu haben. Vor dem Berufungsgericht bestritt er nunmehr, J.___ die vier

Lokale gezeigt zu haben. Vielmehr will er diesem nur erklärt haben, wo sich diese

Lokale befinden. Weiter bestritt er vor dem Berufungsgericht, Waren nach [Ort 2]

geführt zu haben. Es stellt sich die Frage der Beweiswürdigung. Dabei ist erneut

auf den Beschluss vom 13. August 2019 hinzuweisen, womit das Berufungsgericht

zahlreiche Einvernahmen des Beschuldigten, u.a. auch die

Konfrontationseinvernahme zwischen diesem und J.___ vom 7. September 2016,

als nicht verwertbar erklärt hat. Diese Konfrontationseinvernahme wurde am 24.

Mai 2017 rechtsgültig nachgeholt (AS 365 ff.), womit der Konfrontationsanspruch

des Beschuldigten hinsichtlich J.___ gewahrt wurde, mit der Folge, dass

sämtliche Einvernahmen von J.___ verwertbar sind (mit Ausnahme der bereits

erwähnten Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2016). Da G.___ nicht zur

Berufungsverhandlung erschienen ist und daher der Konfrontationsanspruch des

Beschuldigten bezüglich der Einvernahmen von G.___ vom 1. März 2016 (AS 317

ff.), 6. September 2016, 09:00 Uhr (AS 323 ff.) und 6. September 2016, 14:20

Uhr (AS 347 ff.) nicht gewährt werden konnte, sind diese Einvernahmen nicht

verwertbar. Hingegen sind die Aussagen, die J.___ anlässlich der

Konfrontationseinvernahme mit G.___ vom 6. September 2016 (AS 347 ff.) machte –

die A.___ belasten –, verwertbar.

1.2 Die Beweismittel

1.2.1 Über die vier Einbruchdiebstähle

in der Nacht vom 5. auf den 6. Januar 2016 in das Lokal des Clubs U.___, das «Café

Q.___» und die «T.___Bar» [...] in [Ort 1] sowie das Verkaufsgeschäft Shop

S.___ [...] in [Ort 1] liegen entsprechende Polizeirapporte vor (AS 214 ff.).

Demnach wurden im Club U.___ ein Fernsehgerät im Wert von CHF 2'000.00,

zwei Laptops im Wert von insgesamt CHF 800.00 und Bargeld in Höhe von CHF

880.00 gestohlen. Der Sachschaden beträgt CHF 2'000.00 (AS 221). Im «Café Q.___»

wurden drei Laptops im Wert von insgesamt CHF 1'410.00 gestohlen und ein

Sachschaden in Höhe von CHF 700.00 angerichtet (AS 215). In der «T.___Bar»

wurden insgesamt neun Laptops im Gesamtwert von CHF 6'210.00 gestohlen, der

Sachschaden belief sich auf CHF 500.00 (AS 228). Im Shop S.___ schliesslich wurde

ein Sachschaden von CHF 500.00 angerichtet, gestohlen wurde nichts (AS 235). J.___

ist hinsichtlich aller vier Einbrüche geständig. Hinsichtlich des Clubs U.___

will er neben dem zugestandenen Fernsehgerät und den zwei Laptops jedoch

lediglich Bargeld in Höhe von 100.00 – 200.00 gestohlen haben. Dafür will er

zusätzlich zwei Vegas-Spielautomaten gestohlen haben. Im «Café Q.___» will J.___

lediglich zwei Laptops gestohlen haben. Hinsichtlich der «T.___Bar» anerkannte J.___,

insgesamt neun Laptops gestohlen zu haben (Einvernahme vom 2. Februar 2016, AS

278 ff.). Hinsichtlich des Deliktsguts ist von den Aussagen von J.___

auszugehen, welche glaubhaft sind, insbesondere deshalb, weil er hinsichtlich

des Clubs U.___ gar noch zugab, zwei Vegas-Spielautomaten gestohlen zu haben,

die in der entsprechenden Polizeianzeige gar nicht aufgeführt sind. Dass der

geschädigte Club U.___ die beiden Vegas-Automaten nicht angab, ist

nachvollziehbar, da es sich dabei um illegale Spielautomaten handelt.

1.2.2 Hinsichtlich des Tatbeitrages von A.___

machte J.___ – nachdem er in den ersten Einvernahmen noch angegeben hatte, die

Einbrüche alleine verübt zu haben – folgende Aussagen: Er kenne A.___ seit

Winter 2015. Dieser habe sich immer im Club von K.___ […] in [Ort 2]

aufgehalten. Es stimme nicht, dass er A.___ zwei Laptops verkauft habe. Er habe

diesem nie Sachen aus den Diebstahlsdelikten verkauft. Dort, in diesem

Clubraum, sowie im Kofferraum eines dort parkierten Autos habe er (J.___) auch das

Deliktsgut jeweils zwischengelagert, bevor er es dann an L.___ verkauft habe.

Dieses Auto sei durch G.___ geöffnet worden, aber auch K.___ und A.___ hätten

einen Schlüssel zu diesem Auto gehabt. Der Schlüssel müsse im Club versteckt

gewesen sein. Sowohl G.___, K.___, L.___ wie auch der Beschuldigte A.___ hätten

von den gestohlenen Computern gewusst. Er habe alle von ihm gestohlenen

elektronischen Geräte an L.___ verkauft, ca. 13 Vegas-Automaten und sicher über

zehn Laptops. Letztere habe er selbst zu L.___ gebracht, die Vegas-Automaten

seien zum Teil auch von K.___ und G.___ zu L.___ gebracht worden (Einvernahme

vom 8. August 2016, 14:00 Uhr, AS 300 ff.).

Die Clubs in [Ort 1] habe ihm A.___

gezeigt. Dieser sei mit dem Auto gekommen und habe ihm die Clubs gezeigt. Dafür

habe er ihm Zigaretten gegeben (Einvernahme vom 8. August 2016, 14:50 Uhr, AS

308 ff.).

A.___ habe ihm auch den Shop S.___

gezeigt, resp. einen Club in derselben Liegenschaft. Er habe aber dann die

falsche Türe aufgebrochen und sei so in den Shop S.___ gelangt. A.___ habe

gewusst, dass er einbrechen wolle. Dieser habe ihm aber lediglich die Lokale

gezeigt, eingebrochen sei er alleine. A.___ habe ihm in dieser Nacht in [Ort 1]

insgesamt vier Lokale gezeigt, die drei an der […] und das Lokal im Gebäude des

«Shop S.___» (Einvernahme vom 8. August 2016, 15:25 Uhr, AS 313 ff.).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme

mit A.___ vom 24. Mai 2017 (AS 365 ff.) gab J.___ zu Protokoll, zuerst sei A.___

als Beifahrer mit seinem (J.___s) Auto mitgefahren und habe ihm die Lokale in [Ort

1] gezeigt. Dann habe er A.___ nach [Ort 2] zurückgebracht und sei alleine

wieder nach [Ort 1] gefahren. Nach den verübten Einbrüchen habe er dann A.___

angerufen, worauf dieser mit seinem Auto wieder nach [Ort 1] gefahren sei und

ihm beim Transport des Deliktsguts geholfen habe. Auf die Frage, woher A.___

gewusst habe, dass er (J.___) Einbrüche verübe, gab letzterer zu Protokoll, er

habe Sachen nach [Ort 2] gebracht. Das sei bei dem Raum von G.___ gewesen und A.___

sei auch immer in diesem Raum gewesen. Das Deliktsgut habe er an L.___

verkauft. Auch G.___, K.___ und A.___ hätten in seinem Auftrag Waren zu L.___

gebracht.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme

mit G.___ vom 6. September 2016 (AS 347 ff.) machte J.___ folgende Aussagen: G.___

habe gestohlene Geräte zu L.___ gebracht. A.___ und K.___ hätten auch Geräte zu

L.___ gebracht. (Auf Frage, wussten diese Personen, dass die Geräte, die sie zu

L.___ bringen, gestohlen waren?) «Ja sicher. G.___, A.___ und K.___ wussten,

dass die Geräte gestohlen sind. Alle wussten, dass ich klaue». Weiter sagte er

aus, an G.___ und A.___ Zigaretten verteilt zu haben, als Dank, dass er die

Geräte in [Ort 2] habe deponieren dürfen. Er habe zwar gewusst, wo sich der

Schlüssel für den Club in [Ort 2] befunden habe, sei aber nie alleine dorthin

gegangen. Es seien immer A.___, K.___ oder G.___ gekommen. Vom Auto habe er ja

keinen Schlüssel gehabt und dort habe er ja auch Material deponiert. Sie hätten

ihm gezeigt, wo sich der Schlüssel befunden habe. Er sei zwei oder drei Mal

hingegangen und habe den Schlüssel nicht gefunden. Er sei nur in Begleitung von

einem der drei erwähnten Personen in den Club nach [Ort 2] gegangen. Sowohl G.___

wie auch A.___ hätten gewusst, dass er in Clubs einbreche. Er wisse nicht mehr,

ob A.___ auch dabei gewesen sei, als ihm G.___ den Club «O.___» in [Ort 3]

gezeigt habe. Er habe die Ware vom «O.___» nach [Ort 2] in den Club gebracht.

Als er nach [Ort 2] gekommen sei, seien A.___ und G.___ dort gewesen.

1.2.3 L.___ wurde am 15. März 2016

befragt (AS 331 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, von J.___ Automaten gekauft zu

haben. Es seien aber nicht alles Vegas-Automaten gewesen. Er habe ihm

vielleicht vier Stück gebracht. Zum Teil seien es nur Internetgeräte gewesen.

Einmal habe dieser ihm zwei Vegas-Automaten zur Reparatur gebracht. Sein

Kollege habe ihm manchmal auch Sachen gebracht. Er glaube, dieser heisse K.___.

Dieser habe ihm Geräte gebracht, bevor J.___ ihm Geräte gebracht habe. K.___

habe ihm 3 Automaten gebracht. Zwei habe er repariert und wieder zurückgegeben.

Einen habe er noch immer. Er wisse nicht mehr, wann J.___ diese Geräte gebracht

habe. Er habe von J.___ nur Automaten gekauft, nie Computer. Von K.___ habe er

nichts gekauft, nur repariert. Das sei zur selben Zeit gewesen, als er die

Sachen von J.___ gekauft habe, er glaube das sei in diesem Jahr gewesen. Er

habe von J.___ vier Geräte für total CHF 800.00 gekauft. Er habe nie den

Verdacht gehabt, dass es sich um gestohlene Ware handeln könne. J.___ habe ihm

nie Laptops angeboten. Die hätte er auch nicht genommen. Er habe kein Interesse

an solchen Geräten.

1.2.4 A.___ gab anlässlich der

staatsanwaltlichen Befragung vom 19. April 2017 (AS 392 ff.) folgendes zu

Protokoll: (Auf Hinweis, es gehe um drei Einbrüche [...] und einen [...] in [Ort

1], er solle den Ablauf der Tatnacht vom 5. auf den 6. Januar 2016 schildern)

«Ich und mein Kollege wussten ja nicht, was der andere im Sinn hat, zu machen».

(In welcher Reihenfolge er J.___ die Lokalitäten gezeigt habe) «Er fragte uns

und wir zeigten ihm die Lokale. Wir dachten, er gehe Poker spielen und dachten

nicht, dass er dort stehlen ging». (Was er ihm zuerst gezeigt habe) «[…] Club

U.___» (Auf Frage) «Den Shop S.___ haben wir ihm nicht gezeigt. Wir sagten ihm

nur, hier sei das Lokal». (Welche Örtlichkeiten er J.___ in [Ort 1] gezeigt

habe in der Nacht des 5./6. Januar 2016) «Zuerst den türkischen Club, dann

einen Laden dort. Nein, in [Ort 1] habe ich ihm nur die Bar gezeigt. Den Laden habe

ich ihm nicht gezeigt. Und was er im Lokal wollte, wusste ich nicht. Ich zeigte

ihm nur, wo er etwas trinken oder spielen kann». (Ob er ihm sämtliche

Lokalitäten in einer Fahrt oder in zwei Fahrten gezeigt habe) «Eine Fahrt. Wir

zeigten ihm nur, wo die Lokale sind. Was er machen wollte, wusste ich nicht. (Wer

war bei dieser Erkundungsfahrt dabei?) «Wir fuhren mit einem Auto und zeigten

ihm vier Lokale. Wir gingen dann weg». (Wer ging weg?) «Ich mit G.___. Ich

kaufte von ihm zwei Laptops. Ich wusste nicht, woher die sind…». Weiter gab A.___

zu Protokoll, er habe J.___ nicht geholfen, das Diebesgut aus den drei Clubs […]

in [Ort 1] nach [Ort 2] zu transportieren. «Wir sahen ihn nur, als er mit

diesen Sachen kam». (Wo sahen Sie ihn mit diesen Sachen?) «In [Ort 2]». Das

Geschäftslokal Shop S.___ habe er J.___ nicht gezeigt. Es stimme nicht, dass er

im Auftrag von J.___ Diebesgut zu L.___ gebracht habe. J.___ sei wütend wegen

der Aussagen die er (A.___) bei der Polizei gemacht habe. Er hätte der Polizei

sagen sollen, er hätte die Laptops bei L.___ gekauft. Das habe J.___ so von ihm

verlangt. Er habe aber der Polizei gesagt, er habe sie von J.___ gekauft. Er

habe J.___ CHF 300.00 für die zwei Laptops gegeben. Im Anschluss habe er L.___

die Laptops nur gezeigt, damit er schauen könne. Als die Polizei gekommen sei,

habe er ihr die Laptops mitgegeben. Er habe keine Zigaretten von J.___

bekommen. Dieser habe ihm Zigaretten gezeigt, aber er habe keine davon erhalten

oder gekauft für CHF 40.00. (Auf Frage, wer J.___ das O.___ in [Ort 3] zwecks

Einbruch gezeigt habe) «Wir zeigten sie ihm, als er uns nach Lokalen fragte.

Wir rechneten nicht damit, dass er so etwas macht. Erst später hörte ich von

Leuten sagen, dass er überall Einbrüche verübte». In [Ort 3] beim O.___ seien

er, G.___ sowie J.___ mit seinem eigenen Auto dabei gewesen. J.___ habe nach

Lokalen gefragt, wo man Poker spielen könne. Nachdem sie ihm das O.___ gezeigt

hätten, seien sie wieder weggegangen. Er auch. Was weiter passiert sei, wisse

er nicht. Er und G.___ seien mit ihrem Auto gefahren, was J.___ gemacht habe,

wisse er nicht. (Auf Vorhalt, er habe ausgesagt, gesehen zu haben, wie J.___ in

[Ort 1] Ware aus dem Einbruch im O.___ aus dem Kofferraum ausgeladen habe) «Aus

welchem Auto? Aus seinem Auto?». «Er hatte verschiedene Sachen. Ich weiss

nicht, ob auch Sachen vom O.___ dabei waren». (Was geschah mit der Beute aus

dem O.___?) «Keine Ahnung. Wir haben nur die Sachen gesehen und sind dann

gegangen». Er habe nichts erhalten für das Zeigen des O.___. Wenn er gewusst

hätte, dass J.___ stehlen will, hätte er ihm nichts gezeigt und auch gar nicht

mit ihm geredet.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme

mit J.___ vom 24. Mai 2017 (AS 365 ff.) gab A.___ folgendes zu Protokoll: Er

habe J.___ Lokale gezeigt, wo man Poker spiele. Er habe jedoch nicht gewusst,

dass dieser dort einbrechen wolle. Es stimme auch nicht, dass J.___ ihm in der

Nacht, als er ihm die Lokale in [Ort 1] gezeigt habe, wieder telefoniert habe,

damit er wieder nach [Ort 1] komme. J.___ habe gar keine Nummer von ihm. Er

habe kein Material in [Ort 1] in sein Auto eingeladen. Er sei dabei gewesen,

als G.___ J.___ den Club «O.___» in [Ort 3] gezeigt habe. Er habe aber nicht

gewusst, was dieser dort machen wolle. Er selber spiele auch Poker. Er und G.___

seien nicht dort gewesen, als J.___ in den Club «O.___» eingebrochen sei. Er

habe nicht gewusst, das J.___ Einbrüche mache. Er habe auch nie Material zu L.___

gebracht. Er habe J.___ nur Lokale gezeigt, wo Poker gespielt werde, in [Ort 1]

an der Langfeldstrasse. Zudem habe er von J.___ zwei Laptops gekauft.

1.2.5 Vor dem Berufungsgericht führte A.___

am 27. Februar 2020 aus, er habe nicht gewusst, was J.___ gemacht und gesagt

habe. Er (A.___) habe ihm die Lokale nur zum Pokerspielen gezeigt. Er (A.___)

habe zuvor auch Poker in Grenchen gespielt. Dort habe er J.___ kennengelernt.

Dieser habe wissen wollen, wo man Poker spielen könne. Sein (A.___s) Fehler sei

gewesen, dass er diesem zwei Laptops abgekauft habe. Er habe nicht gewusst,

dass diese gestohlen worden seien. Erst als die Polizei zu ihm gekommen sei und

J.___s Name erwähnt habe, habe er realisiert, einen Fehler gemacht zu haben,

indem er die Laptops bei diesem gekauft gehabt habe. Es stimme nicht, dass er (A.___)

in der Nacht vom 5. auf den 6. Januar 2016 für J.___ 10 Laptops nach [Ort 2] transportiert

habe. Er habe von diesem auch kein Diebesgut an L.___ geliefert. Er wisse

nicht, weshalb ihn J.___ falsch beschuldige. Dieser habe nicht einmal seine (A.___s)

Telefonnummer gehabt. G.___ habe in [Ort 2] […] eine Garage gemietet gehabt und

habe dort mechanische Arbeiten erledigt. Es habe dort auch Tauben gehabt. Es

habe dort vieles gehabt, auch Dinge, die es für den Bau brauche wie

Malgegenstände. Er habe nicht gefragt, warum und von wem es dort Gegenstände

gehabt habe. Er habe J.___ das Café Q.___ gezeigt. Es sei um Pokerspiel

gegangen. Evtl. sei dies aber auch früher gewesen, vor dem 5. Januar 2016. Er

wisse nicht mehr, wann genau. J.___ sei nach [Ort 1] zu seiner Wohnung gekommen

und sie hätten sich auf dem Parkplatz getroffen. Er habe diesem dort die

Laptops abgekauft und ihm erklärt, wo sich die Lokale befänden, in welchen man

Poker spielen könne.

1.3 Beweiswürdigung

J.___ hat mehrfach detailliert,

übereinstimmend und plausibel Auskunft gegeben über die von ihm verübten

Einbruchdiebstähle und sich damit selbst belastet. Dabei hat er auch mehrfach

übereinstimmend angegeben, A.___ habe ihm die vier Lokale in [Ort 1] gezeigt. In

den Shop S.___ sei er jedoch irrtümlich eingebrochen, weil er sich in der Tür

geirrt habe. Gerade diese Begebenheit spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen

von J.___, stellt doch die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf in

der Aussagepsychologie ein Realkennzeichen dar. Ebenfalls hat er in mehreren

Einvernahmen detailgetreu und übereinstimmend angegeben, wie er nach den

Einbrüchen in [Ort 1] A.___ angerufen und diesen gebeten habe, erneut nach [Ort

1] zu kommen, da er Hilfe beim Transport des Diebesgutes benötigte. Diesen

komplizierten Handlungsablauf – A.___ fährt zusammen mit J.___ in dessen Auto

nach [Ort 1] um ihm Einbruchsobjekte zu zeigen, worauf J.___ A.___ wieder

zurück nach [Ort 2] fährt, erneut nach [Ort 1] fährt um die Einbrüche zu

begehen und ihn schliesslich dann wieder telefonisch nach [Ort 1] bestellt –

würde J.___ nicht erfinden, wenn es ihm nur darum ginge, A.___ zu Unrecht zu

belasten. Es ist denn auch gar kein Motiv ersichtlich, wieso er dies tun

sollte. Das von A.___ ins Feld geführte Motiv für eine Falschbezichtigung

erscheint reichlich an den Haaren herbeigezogen und realitätsfremd. Wieso

sollte J.___ auf A.___ wütend sein, weil dieser der Polizei erzählte, zwei Laptops

von ihm gekauft zu haben? Der Verkauf von zwei gestohlenen Laptops an A.___

wirkt sich in keiner Weise nachteilig auf J.___ aus, zumal dieser die

Diebstähle von insgesamt 13 Laptops und den Verkauf dieser Laptops an L.___ ja bereits

zuvor zugegeben hatte. Vor dem Berufungsgericht gab A.___ schliesslich an, er

wisse nicht, weshalb J.___ ihn falsch beschuldigt habe. Dass J.___ in den

allerersten Einvernahmen noch nichts von der Hilfeleistung von A.___ erwähnte,

ist nachvollziehbar und spricht sogar eher für dessen Glaubhaftigkeit, zeugt es

doch von einem fehlenden Belastungseifer. In die gleiche Richtung zielt der

Umstand, dass J.___ hinsichtlich des Einbruchs in den Club «O.___» in [Ort 3]

aussagte, nicht mehr zu wissen, ob A.___ dabei war, als G.___ ihm diesen Club

zeigte. Die Aussagen von J.___ sind daher als glaubhaft zu erachten. Dies gilt

auch hinsichtlich der Aussage, A.___, G.___ sowie K.___ hätten in seinem

Auftrag Diebesgut zu L.___ geliefert. Dass Letzterer dies nicht so bestätigte,

ist ebenfalls nachvollziehbar, hätte sich L.___ damit doch selbst belastet.

A.___ gab grundsätzlich zu, J.___ die

vier Objekte in [Ort 1] gezeigt zu haben, will aber nichts davon gewusst haben,

dass J.___ Einbrüche verüben wollte. Seine abweichende Aussage vor dem

Berufungsgericht, er habe J.___ nur erklärt, wo die Objekte seien, muss vor dem

Hintergrund seiner früheren Aussagen als Schutzbehauptung gewertet werden,

ebenso die Aussage, er habe von der Absicht J.___s, Einbrüche zu begehen,

nichts gewusst. Dies mutet reichlich lebensfremd an, wenn man bedenkt, dass

sich A.___ offenbar regelmässig […] in [Ort 2] – wo sowohl G.___ wie K.___ ihre

Räume/Lokale hatten und wo J.___ auch das Diebesgut zwischenlagerte – aufhielt.

A.___ räumte zeitweise auch ein, bemerkt zu haben, wie J.___ Diebesgut in [Ort

2] deponierte, wobei einmal von Diebesgut aus [Ort 1] und einmal von Diebesgut

aus [Ort 3] die Rede war. Dies bestritt er dann jedoch in der

Berufungsverhandlung. Generell erscheinen die Aussagen von A.___ sehr vage und

auch nicht widerspruchsfrei. So will er bspw. gemäss Aussage anlässlich der

staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. April 2017 zusammen mit G.___ in einem

Auto J.___ die vier Lokale in [Ort 1] gezeigt haben. Danach sei er mit G.___

weggegangen. Diese Aussage ist in mehrfacher Hinsicht völlig abwegig. J.___ bestätigte

die Anwesenheit von G.___ in [Ort 1] nicht. Andererseits erwähnte A.___

anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit J.___ vom 24. Mai 2017 nichts mehr

von der Anwesenheit von G.___ in [Ort 1]. Schliesslich ist auch der Ablauf so nicht

nachvollziehbar: wenn sie zu dritt mit einem Auto nach [Ort 1] fuhren und A.___

dann zusammen mit G.___ wegging, drängt sich doch unweigerlich die (freilich

von A.___ nicht beantwortete) Frage auf, wer denn das Auto benutzte und wie

alle drei Personen von [Ort 1] wieder nach [Ort 2] kamen, wenn nicht alle drei

wieder zusammen mit dem Auto zurückfuhren. Nach [Ort 3] zum O.___ will A.___

dann mit G.___ und J.___ mit zwei Autos gefahren sein, wobei auch wieder

relativ vage blieb, wie sie sich trennten und was danach passierte. Anlässlich

der Berufungsverhandlung gab er dann an, er habe J.___ die Lage der Lokale nur

erklärt.

Zu guter Letzt kann auch nicht ausser

Acht gelassen werden, dass A.___, G.___ und L.___ in unmittelbarer

Nachbarschaft zueinander wohnten, was die Aussage von J.___ stützt, wonach A.___

und G.___ Diebesgut zu L.___ lieferten, und die Aussage von A.___, nichts von

Diebstählen gewusst zu haben, ebenfalls als lebensfremd erscheinen lässt. Dasselbe

gilt für die Aussage von A.___ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme

vom 19. April 2017, wenn er gewusst hätte, dass J.___ Diebstähle verübe, hätte

er ihm nichts gezeigt und auch gar nicht mit ihm geredet. Dies deshalb, weil A.___

ja gemäss eigener Aussage bemerkt haben will, wie J.___ Diebesgut in [Ort 2]

auslädt. Schliesslich lässt auch die nachgewiesene und eingestandene Beteiligung

von A.___ am Einbruch ins Restaurant R.___ den Schluss zu, dass A.___ durchaus

keine Berührungsängste zu Einbrechern hat.

Zusammenfassend bestehen keinerlei

vernünftige Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so, wie in der

Anklageschrift geschildert, zugetragen hat, wobei im Fall des Shop S.___ nichts

gestohlen worden ist. Mit der Verteidigung von A.___ ist festzuhalten, dass

keiner Einvernahme zu entnehmen ist, dass A.___ 10 Laptops nach [Ort 2]

transportiert hat. Es kann offengelassen werden, welche Gegenstände er in der

Nacht vom 5. Auf den 6. Januar 2016 nach [Ort 2] transportiert hat. Erstellt

ist aber, dass er geholfen hat, in besagter Nacht gestohlene Gegenstände nach [Ort

2] zu transportieren. Gegen eine Gehilfenschaft an diesen vier Einbrüchen

spricht auch nicht der Umstand, dass der Beschuldigte vor Berufungsgericht die

Beteiligung am Einbruch in das Restaurant R.___ und den Kauf von Haschisch

zugegeben hat: Bei diesen Taten wurden er bzw. seine Mittäter in flagranti

erwischt, was die diesbezüglichen (impliziten) Geständnisse ohne weiteres

erklärt. Zudem war unmittelbar vor der Berufungsverhandlung klar, dass auch der

Beschuldigte B.___ zur Verhandlung erscheint und es war absehbar, dass dieser

den Beschuldigten A.___ bezüglich des Einbruchs in das Restaurant R.___

belasten würde. Das Argument, der Beschuldigte habe vor dem Berufungsgericht

nun reinen Tisch machen wollen, kann vor diesem Hintergrund nicht gehört

werden.

2. Hehlerei (AV C./1.2; A.___)

2.1 Vorhalt

A.___ wird vorgeworfen, zwischen dem 10.

Januar 2016 (Diebstahl ins «V.___» [Ort 3]) und dem 15. Juli 2016 (Meldung an

die Polizei) bzw. zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Winter

2016 vor der Garage von L.___ […] in [Ort 1] von J.___ zwei gestohlene Laptops

für CHF 300.00 erworben zu haben.

Der weitere Vorwurf, betreffend den

Erwerb von gestohlenen Zigaretten ist, wie erwähnt, nicht mehr Gegenstand des

Berufungsverfahren, da diesbezüglich durch die Vorinstanz ein impliziter

Freispruch erfolgte.

2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

Der Vorwurf des Erwerbs von zwei

gestohlenen Laptops stützt sich einzig auf die Aussage von A.___. J.___

bestreitet, diesem zwei Laptops verkauft zu haben. Anlässlich der

Hausdurchsuchung bei A.___ konnte ein Laptop der Marke «Fujitsu» sichergestellt

werden. Diesen Laptop will A.___ jedoch im Birchicenter ab der Deponie für

Altgeräte mitgenommen haben (AS 526 f.). Von den zwei Laptops, die A.___ von J.___

gekauft haben will, konnte lediglich ein Laptop der Marke «Acer» sichergestellt

werden (AS 528 f.). Beide sichergestellten Laptops konnten indes keinem Delikt

von J.___ zugeordnet werden (AS 186, 527, 529). Somit lässt sich in objektiver

Hinsicht der Nachweis nicht erbringen, dass der Beschuldigte effektiv von J.___

gestohlene oder sonst wie deliktisch erlangte Laptops erworben hat. Ob

allenfalls eine versuchte Hehlerei vorliegt, ist im Rahmen der rechtlichen

Würdigung zu entscheiden.

3.

Qualifizierte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Drohung

(AV D/1.1. und 1.3; B.___)

3.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten B.___ wird

vorgehalten, am 5. Juni 2015, um 18:00 Uhr, seiner damaligen Lebenspartnerin, D.___,

in der damaligen gemeinsamen Wohnung […] in [Ort 1] ein Küchenmesser an die

linke Halsseite gehalten und sie in der Folge damit verletzt zu haben. Dabei

soll er sie mit dem linken Unterarm gegen die Wand gedrückt haben. D.___ habe

eine oberflächliche Schnittverletzung an der linken Wange erlitten. Durch

dieses Vorgehen soll der Beschuldigte D.___ in Angst und Schrecken versetzt

haben.

3.2 Die Beweismittel

3.2.1 Am 24. November 2015 erschien D.___

auf dem Polizeiposten Egerkingen, um gegen ihren Ex-Freund B.___ Anzeige wegen

einer tätlichen Auseinandersetzung vom Vorabend zu erstatten (AS 65 ff.).

Im Verlaufe der folgenden polizeilichen

Befragung schilderte Frau D.___ auch einen früheren Vorfall, welcher sich am 5.

Juni 2015 ereignet haben soll. Dabei machte sie folgende Aussage (AS 74 ff.):

«Er hat mich vor ein oder zwei Jahren

geschlagen. Da weiss ich aber nicht mehr, wann es genau war. Am 05. Juni 2015

kam es aber noch zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf mich B.___ mit

dem Messer im Gesicht schnitt. Ich habe von dem Vorfall noch ein Foto, das ich damals

gemacht habe. … Wir waren in [Ort 1] zu Hause an der Adresse, wo ich wohnte.

Wir hatten einen normalen Streit und ich sagte ihm, dass ich ausziehen werde.

Ich wollte meine Sachen packen. B.___ nahm dann in der Küche ein Messer und kam

auf mich zu. Ich kann aber nicht mehr sagen, was es genau für ein Messer war.

Ich war im Schlafzimmer beim Schrank. B.___ drückte mich mit dem Arm gegen den

Schrank und hielt mir mit der anderen Hand das Messer zuerst an den Hals. Er

hielt mir das Messer mit der Klinge an den Hals. Dabei drohte er mir. Ich weiss

aber nicht mehr genau, was er mir drohte. Danach hielt mir B.___ das Messer an

die linke Wange und schnitt ganz leicht mit der Klinge über die Wange. Es

entstand dabei ein oberflächlicher Schnitt. Ich war geschockt und hatte Angst.

Ich zitterte und war später auf dem Balkon. Ich traute mich aber nicht,

jemandem zuzuschreien. B.___ beruhigte sich dann. Er entschuldigte sich dabei.

Er weinte auch damals. Das macht er immer so. Er macht etwas, das er danach

bereut und sich dafür entschuldigt. … (Was war der Grund der

Auseinandersetzung im Juni?) Ich hatte damals eine Nachricht von einer

anderen Frau gefunden, die sie ihm geschrieben hat. … (Haben Sie die Polizei

damals über den Vorfall orientiert?) Nein. Wir haben uns ausgesprochen und B.___

hat sich entschuldigt».

3.2.2 In den Akten befindet sich auch

ein von der Geschädigten erstelltes Foto der Verletzung, welches diese der

Polizei zustellte (AS 68).

3.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung bestätigte die Geschädigte weitgehend ihre Aussagen bei der Polizei.

Der Vorfall habe sich im Mai oder Juni ereignet, sie wisse es nicht mehr genau.

Er habe sie mit dem Messer angegriffen und sie dabei im Gesicht verletzt. Er

habe sie am Hals gehalten und ihr mit dem Messer ins Gesicht geschnitten. Er

habe ihr auch gedroht. Als sie ihm gesagt habe, sie verlasse ihn nun, habe er

ihr entgegnet, sie könne nicht von ihm weggehen, und habe sie mit dem Messer

angegriffen. Sie wisse nicht mehr, was er an diesem Tag genau gesagt habe. Er

habe sie ständig bedroht. Er sei damals wütend geworden, als sie ihm gesagt

habe, dass sie genug habe und ihn verlassen werde. Sie erinnere sich nur noch

daran, dass sie beide im Schlafzimmer gestanden seien und er sie am Hals

gehalten und mit dem Messer bedroht habe. Zuerst habe er ihr das Messer an den

Hals gehalten und dann habe er sie geschnitten. Danach habe er sich

entschuldigt und zu weinen begonnen. Er habe gesagt, dass er das nie wieder

machen werde. Er habe sie bei der Auseinandersetzung an den Schrank gedrückt.

3.2.4 Anlässlich der

Berufungsverhandlung gab die Geschädigte am 27. Februar 2020 im Wesentlichen zu

Protokoll, B.___ habe sie damals mit dem Messer angegriffen. Sie hätten Streit

gehabt, da habe er ein Küchenmesser geholt und sie bedroht. So wie sie es in

Erinnerung habe, habe er ihr das Messer zuerst an den Hals, dann ins Gesicht

gedrückt. Im Gesicht habe sie die Verletzung gekriegt. Sie habe der Polizei das

Foto gezeigt. Sie hätten damals zusammengewohnt, wie lange, wisse sie nicht

mehr, aber es sei länger gewesen. Der Grund für den Streit sei gewesen, dass sie

habe aus der Wohnung ausziehen wollen. Die Auseinandersetzung habe im

Schlafzimmer stattgefunden. Bevor er das Messer geholt habe, hätten sie nur

eine verbale Auseinandersetzung gehabt. Er habe die Klinge des Messers an den

Hals bzw. dann ans Gesicht gedrückt, ohne eine Schneidebewegung. Sie habe Angst

gehabt, dass er sie umbringe. Sie habe sich nicht bewegt, weil sie unter Schock

gestanden habe. Das Foto von der Gesichtsverletzung habe sie noch am selben Tag

gemacht. Eine ärztliche Behandlung sei nicht nötig gewesen, sie habe die

Verletzung mit Make-up abgedeckt.

3.2.5 Der Beschuldigte B.___ äusserte

sich anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme nach vorläufiger Festnahme

vom 12. April 2016 (AS 457 ff.) wie folgt zu diesem Vorwurf: Es habe einmal

eine Auseinandersetzung gegeben, wegen eines E-Mails, welches er an eine andere

Frau geschrieben habe. Sie habe ihn gefragt, was das solle. Er habe dann

versucht, mit ihr zu sprechen, was sie aber abgelehnt habe. Er habe ihr gesagt,

das sei alles von früher, und habe sie dann gefragt, «was machen wir zu essen?».

Sie habe aber nicht kochen wollen, worauf er auswärts essen gegangen sei. Sie

habe ihm dann geschrieben, als er nach draussen gegangen sei. Sie habe

geschrieben, sie glaube ihren Augen nicht, was da geschrieben worden sei. Dann

sei er zurück nach Hause. Sie sei ins Schlafzimmer gegangen und er sei vor dem

Fernseher eingeschlafen. Am nächsten Tag sei er arbeiten gegangen. Als er

wieder nach Hause gekommen sei, sei sie weg gewesen. Er habe dann festgestellt,

dass ihre Kleider nicht mehr im Schrank gewesen seien. Das sei alles, von dem,

was die Geschädigte erzähle, wisse er gar nichts.

3.2.6 Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2020 führte B.___ im Wesentlichen aus,

Frau D.___ habe ihn im Sommer 2015 verlassen. Aber ob dies am 5. Juni 2015

gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es habe nie einen Vorfall mit einem Messer

gegeben, wie ihm dies vorgeworfen werde. Es habe auch sonst keine Auseinandersetzung

gegeben. Frau D.___ sei einfach plötzlich gegangen. Er habe bemerkt, dass ihre

Kleider nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung gewesen seien. Er habe sie

telefonisch erreichen wollen, sie sei aber nicht rangegangen. Die in den Akten

dokumentierte Schnittwunde im Gesicht sei durch einen verklemmten Ohrring

verursacht worden, den Frau D.___ nicht mehr habe entfernen können. Er wisse

nicht mehr, wann dies passiert sei. Es sei ein Kratzer im Gesicht entstanden.

3.3 Beweiswürdigung

D.___ machte während zweier Befragungen

detaillierte und übereinstimmende Aussagen, welche auch räumlich-zeitliche

Verknüpfungen enthielten. Sie gab Erinnerungslücken an und schilderte eigene

Gefühle (sie war geschockt, hatte Angst, zitterte) wie auch die Gefühle des

Beschuldigten, die dieser ausdrückte (er weinte). Die Aussagen der Geschädigten

zeugen nicht von übermässigem Belastungseifer. Zudem machte sie auch Aussagen,

die den Beschuldigten entlasten (er entschuldigte sich und sagte, dass er das

nie mehr machen würde). Vor dem Berufungsgericht sagte sie nicht mehr

detailliert aus und verwies immer wieder auf die Aussagen bei der Polizei nach

dem Vorfall vom 23. November 2015. Es handelt sich um die übliche Ausdünnung

der Aussagen nach langem Zeitablauf. Die Geschädigte hinterliess aber auch vor

dem Berufungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck, ihre Aussagen wiesen

wiederum keinen Belastungseifer auf (z.B. er habe mit dem Messer nur gedrückt,

nicht geschnitten), waren stimmig und glaubhaft.

Demgegenüber nehmen sich die Aussagen

des Beschuldigten eher knapp und wenig detailliert aus. So ergeben dessen

Aussagen kein stimmiges Bild und lassen den Eindruck entstehen, dass seine

Schilderung nicht vollständig ist. Vor dem Berufungsgericht wich er in den

springenden Punkten aus und schilderte stattdessen im Detail die Trennungsgeschichte,

kehrte den Spiess um, schob der Geschädigten Eifersucht in die Schuhe und

brachte hinsichtlich der dokumentierten Schnittverletzung im Gesicht der

Geschädigten eine neue Geschichte vor, wonach diese Verletzung durch einen

Ohrring verursacht worden sei. Das von der Verteidigung ins Feld geführte

Motiv, die Geschädigte sei wütend gewesen, weil der Beschuldigte die Beziehung

mit ihr nicht mehr habe weiterführen wollen resp. Kontakt zu einer anderen Frau

gehabt habe, überzeugt nicht. Die Geschädigte schilderte umgekehrt

nachvollziehbar, dass das Gegenteil der Fall war, nämlich B.___ nicht

akzeptieren konnte, dass die Beziehung von ihr beendet wurde, und er sie

deshalb nicht in Ruhe liess.

Es ist auf die glaubhaften Aussagen der

Geschädigten abzustellen, die mehrere Realkennzeichen enthalten. Es ist denn

auch kein Grund zu erkennen, weshalb die Geschädigte den Beschuldigten zu

Unrecht belasten sollte, zumal sie sich damit ja strafbar machen würde. Auch

der Umstand, dass sie nach dem Vorfall nicht zur Polizei ging, sondern den

Vorfall erst am 24. November 2015 erwähnte, spricht nicht gegen sie. Am 5. Juni

2015 ging die Beziehung erst gerade zu Ende und mit dem Vorfall vom 23.

November kam das Fass zum Überlaufen, nachdem der Beschuldigte B.___ sie auch

einige Zeit nach der Trennung offenbar nicht in Ruhe liess. Es spricht sogar

für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie nicht unmittelbar nach dem 5.

Juni 2015 zur Polizei ging, sondern diesen Vorfall erst erwähnte, als es

später, am 23. November 2015, nochmals zu einem Übergriff kam. Der Beschuldigte

auf der anderen Seite hat allen Grund, sich durch unvollständige oder

lückenhafte Aussagen selbst zu entlasten. Vollends unglaubhaft ist seine vor

dem Berufungsgericht erstmals präsentierte Geschichte, wonach die

Schnittverletzung durch einen Ohrring verursacht worden sei. Insgesamt besteht

daher kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt, so wie ihn die Anklageschrift

schildert, ereignet hat.

4. Tätlichkeiten (AV D./1.2)

4.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am

23. November 2015, zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr, auf dem Vorplatz der

Liegenschaft, in der sich die Wohnung seiner damaligen Ehefrau befand, […] in [Ort

3], D.___ drei Ohrfeigen verpasst zu haben. Zudem habe er sie an den Haaren

gerissen, worauf sie zu Boden gestürzt sei und sich eine Schürfwunde am Knie

zugezogen haben soll.

4.2 Die Beweismittel

4.2.1 Die Geschädigte D.___ machte

anlässlich der polizeilichen Befragung vom 24. November 2015 (AS 74 ff.)

folgende Aussagen:

«Ich ging gestern um 21:00 Uhr in [Ort 5]

auf meinen Balkon, um eine Zigarette zu rauchen. Ich sah dann im Dunkeln eine

männliche Person auf dem Parkplatz unserer Liegenschaft. Der Mann versuchte

dann mein Fahrzeug zu öffnen. Ich rief daraufhin B.___ an, da ich vermutete,

dass er diese männliche Person ist. Er nahm das Telefonat entgegen. Ich schrie

dann die ganze Zeit ins Telefon und sagte, dass ich die Polizei anrufen werde

und es das letzte Mal gewesen sei, dass er bei meinem Block gewesen sei. Weiter

sagte ich, dass ich die Schnauze voll habe und zu seiner Ex-Frau gehen würde.

Diese wohnt in [Ort 3] […] und heisst I.___. Ich schrie die ganze Zeit ins

Telefon, dass B.___ gar nichts sagen konnte. Die männliche Person begab sich

danach weg von meinem Auto. Ich nahm dann meine Tasche und ging zu meinem

Fahrzeug. Ich fuhr dann nach [Ort 3]. Während der Fahrt versuchte mich B.___

die ganze Zeit anzurufen. Ich nahm das Telefonat einmal entgegen und sagte ihm,

dass ich nach [Ort 3] fahren werde. Ich sagte ihm, dass ich ihm nun auch das

Leben zur Hölle machen werde, wenn er mich nicht in Ruhe lässt. Ich kam dann

bei der Ex-Frau von ihm an und sagte ihr, dass sie runterkommen soll. Ich

fragte sie dann, wo B.___ sei und dass dieser mich in Ruhe lassen soll. Während

wir vor der Haustüre des Mehrfamilienhauses redeten, kam B.___ dazu. Er fragte

mich, was ich hier wolle. Seiner Ex-Frau sagte er, dass sie sofort reingehen

soll. Ich sagte daraufhin zu ihm, dass er keinen Respekt habe, so wie er mit

ihr umgehen würde. Während seine Ex-Frau in das Haus ging, griff B.___ mich an.

Seine Ex-Frau sah dies jedoch noch. B.___ schlug mir drei Ohrfeigen ins Gesicht

und riss mich an den Haaren. Ich glaube, er wollte mich dabei aus dem Licht

ziehen. Ich fiel dabei auch zu Boden. Ich fing an zu schreien, worauf mir B.___

den Mund zuhielt. Ich schrie jedoch noch stärker, worauf B.___ wegging. Als er

weggegangen war, kam ein Mann aus dem Haus und fragte mich, ob er mir helfen

könne».

Um 01:15 Uhr habe der Beschuldigte sie

dann auf das Handy angerufen und eine Nachricht auf der Combox hinterlassen.

Dabei habe er geweint und gesagt, er wolle nicht streiten und er liebe sie. Er

wolle ihr nichts Schlechtes antun. Auch später habe er sie mehrfach telefonisch

zu erreichen versucht, sie habe die Telefonate jedoch nicht entgegengenommen.

Sie habe eine Schürfwunde und ein Hämatom am rechten Knie erlitten, als sie zu

Boden gefallen sei.

4.2.2 Anlässlich der Anzeigeerstattung

vom 24. November 2015 wurde die Knieverletzung der Geschädigten fotografisch

dokumentiert (AS 68).

4.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte die Geschädigte im Wesentlichen ihre polizeilichen

Aussagen. Sie sei auf dem Balkon gewesen und habe B.___ auf dem Parkplatz

gesehen. Sie habe ihn angerufen und gefragt, was er da mache. Er habe ihr

geantwortet, er wolle das Auto, da dieses ihm gehöre. Sie habe ihm mitgeteilt,

dass sie zu seiner Frau gehe, um mit dieser zu sprechen. Sie sei dann nach [Ort

3] gefahren und habe bei seiner Frau geklingelt. Diese sei nach unten gekommen,

wo sie dann miteinander geredet hätten. B.___ sei dann dazu gekommen und habe

angefangen, sie zu schlagen. Seine Frau sei zurück ins Haus gegangen. Dann sei

ein Nachbar gekommen. B.___ habe Angst bekommen, als sie angefangen habe zu

schreien. Er sei dann weggelaufen. Er habe sie im Rahmen der Auseinandersetzung

ganz fest an den Haaren gerissen, infolgedessen sie zu Boden gegangen sei. Er

habe ihr auch mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Wie viele Schläge es gewesen

seien, wisse sie nicht mehr. Sie habe sich das Knie verletzt, als sie auf den

Boden gefallen sei.

4.2.4 Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2020 gab sie zu Protokoll, sie habe ihn, B.___,

von einem auf den anderen Tag verlassen. Ab diesem Tag habe B.___ sie nie mehr

in Ruhe gelassen. Es sei Stalking gewesen. Sie habe bei der Polizei Hilfe

gesucht, aber man habe ihr gesagt, es gebe kein Gesetz gegen Stalking. Er habe

sie überall verfolgt, am Arbeitsplatz und in der Wohnung, wo sie danach gelebt

habe. Sie habe deshalb mit seiner Ex-Frau reden wollen, damit diese mit B.___

spreche und er sie (D.___) künftig in Ruhe lasse. Sie habe den Psychoterror

nicht mehr aushalten wollen. Sie sei nach [Ort 3] und habe vor dem Eingang des

Blocks die Ex-Frau getroffen. Kurz später sei B.___ aufgetaucht. Da sei es zum

Streit gekommen. Er habe seine Ex-Frau reingeschickt und sie, D.___,

geschlagen. Sie habe die Polizei gerufen, diese sei aber nicht gekommen, weil

sie nicht verletzt gewesen sei und B.___ dann wieder weggegangen sei. B.___

habe sie ins Gesicht und in den Körper geschlagen. Er habe sie körperlich

angegriffen, am Ende sei sie auf dem Boden gelegen. Ob er sie mehrmals

geohrfeigt habe, wisse sie nicht mehr. Er habe sie aber ein paarmal geschlagen.

Sie sei zu Boden gefallen, als er sie geschlagen habe. Sie sei vor dem Eingang

zu Boden gefallen, also dort, wo er sie auch geschlagen habe. (Auf Frage) Er

habe sie auch an den Haaren gerissen. Es stimme nicht, dass B.___ sie an der

Schulter weggezogen habe und sie das Knie am Briefkasten angeschlagen habe. Die

Verletzung am Knie habe sie sich durch den Bodenaufprall zugezogen.

4.2.5 Zu diesem Vorwurf sagte der

Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 12. April 2016 Folgendes aus: Er

habe sie (D.___) nicht geschlagen. Er habe sie vor der Türe mit seiner Ex-Frau

am Reden gesehen. Er habe sie gefragt, warum sie dies mache. Warum sie seine

Familie zerstöre. Er habe ihr die Hand reichen wollen, was sie jedoch

verweigert habe. Seine Ex-Frau habe gesagt, sie solle kein Geschrei machen. Er

habe die Geschädigte an der Schulter berührt und habe sie weg vom Haus auf den

Parkplatz führen wollen, damit sie dort in Ruhe miteinander hätten reden können.

Dann habe sie sich entzogen, indem sie sich abgedreht und losgerissen habe. Es

stimme wegen dem Knie. Bei diesem Manöver habe sie sich das Knie an den

Briefkästen vor der Liegenschaft verletzt. Es sei sehr schnell gegangen. Dann

sei sie davongefahren.

4.2.6 Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2020 sagte B.___ im Wesentlichen aus, Frau

D.___ habe ihn am 23. November 2015 angerufen, nachdem sie drei Wochen keinen

Kontakt gehabt hätten. Als er ihr gesagt habe, sie müssten zusammen reden betr.

das Auto und die Kündigung der Wohnung, habe sie wissen wollen, wo und mit wem

er nun wohne. Sie habe ihm gedroht, sie gehe zu seiner Ex-Frau, welche in [Ort 3]

wohne. Er habe sich dorthin fahren lassen und habe dort vor der Eingangstür des

Wohnblocks der Ex-Frau diese zusammen mit Frau D.___ diskutieren gesehen. Frau D.___

habe zu schreien begonnen. Er habe seine Ex-Frau auf Albanisch aufgefordert,

zurück in die Wohnung zu den Kindern zu gehen und habe versucht, Frau D.___ «etwas»

zu umarmen, damit sie sich beruhige, damit die Kinder dies nicht mitbekamen «und

so». Dann habe er sie am Arm genommen und gesagt, sie solle nun bitte weggehen.

Irgendwie habe sie sich dann am Briefkasten angeschlagen. Aber das mit den

Haaren stimme nicht. (Auf Frage) Er habe versucht, mit Frau D.___ etwas

wegzulaufen, was aber nicht möglich gewesen sei. Er habe sie dann beim Eingang

etwas umarmt, sie habe sich losgerissen und ihr Knie am Briefkasten

angeschlagen. Die Briefkästen seien bei der Eingangstür montiert, die untersten

auf ca. 50 cm Höhe.

4.2.7 I.___, die Ex-Ehefrau des

Beschuldigten, wurde vor Vorinstanz als Zeugin befragt. Dabei gab sie zu

Protokoll, sie hätte im Eingangsbereich der Liegenschaft etwa eine halbe Stunde

mit D.___ geredet, dann sei der Beschuldigte dazu gestossen. Er habe D.___

gefragt, was sie hier zu suchen habe, habe diese dann am Arm gepackt und sei

mit ihr weggelaufen. Sie (I.___) sei dann ins Haus zurück. Mehr wisse sie nicht

zu sagen. Sie habe nicht mitbekommen, dass die Geschädigte zu Boden gefallen

wäre. Bevor sie zurück ins Haus gegangen sei, habe sich jedenfalls nichts

Derartiges ereignet. Die Briefkästen seien ganz in der Nähe der Türe. Sie seien

jedoch weiter vorne und nicht so nahe bei der Türe gestanden.

4.3 Beweiswürdigung

Auch bezüglich dieses Vorhalts

präsentieren sich die Aussagen der Geschädigten detailgetreu und

widerspruchsfrei. Die Geschädigte macht wiederum raum-zeitliche Verknüpfungen und

gibt eigene Gefühle (Wut), Gefühle des Beschuldigten (er weinte, sagte, er

liebe sie) und Inhalte der Gespräche, die sie mit dem Beschuldigten führte,

wieder. Sie belastete sich auch selbst, indem sie zugab, verbal gegenüber dem

Beschuldigten aggressiv gewesen zu sein und diesem gar gedroht zu haben, ihm

das Leben zur Hölle zu machen, wenn er sie nicht in Ruhe lasse. Gerade dies

hätte sie wohl kaum von sich aus zugegeben, wenn sie den Beschuldigten zu

Unrecht hätte belasten wollen. Gleichzeitig entlastete die Geschädigte den

Beschuldigten wiederum, indem sie aussagte, der Beschuldigte habe ihr gesagt,

dass er ihr nichts Schlechtes antun wolle und er sie liebe. Vor dem

Berufungsgericht sagte sie nicht mehr detailliert aus und verwies immer wieder

auf die Aussagen bei der Polizei nach dem Vorfall vom 23. November 2015. Es

handelt sich um die übliche Ausdünnung der Aussagen nach langem Zeitablauf.

Die Aussagen der Geschädigten werden in

den wesentlichen Zügen vom Beschuldigten und der Zeugin I.___ bestätigt, mit

dem Unterschied, dass die Zeugin den zweiten Teil der Auseinandersetzung nicht

mitbekommen hatte und der Beschuldigte aussagte, die Geschädigte habe sich ihr

Knie am Briefkasten verletzt, als es ihr gelungen sei, sich von ihm

loszureissen. Wie jedoch die Vorinstanz zu Recht erkannte, war dies gar nicht

möglich, da sich die Briefkästen unmittelbar vor der Eingangstür befanden und

der Beschuldigte die Geschädigte gemäss Aussagen der Zeugin vom Eingangsbereich

weggezogen hatte. Um diesen Widerspruch aufzulösen, sagte der Beschuldigte B.___

denn vor dem Berufungsgericht aus, er habe die Geschädigte nicht von der

Eingangstür weggezogen. Er habe sie vielmehr dort umarmt, um sie zu beruhigen.

Sie habe sich dann losgerissen und sei gegen den Briefkasten gestürzt, wo sie

sich verletzt habe. Dies muss als nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet werden.

Abschliessend ist denn auch darauf hinzuweisen, dass das Verletzungsbild viel

eher mit einem Fall zu Boden als einem Aufprall an einem Briefkasten vereinbar

ist. Zusammenfassend ist auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten

abzustellen, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt gilt.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorhalt C./1.1 (Gehilfenschaft zu

mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachem

Hausfriedensbruch; A.___)

Es kann grundsätzlich auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 51 f.). Die

anklagegemässen Schuldsprüche sind zu bestätigen. Hinsichtlich des Einbruchs in

den Shop S.___ ist indessen von einer (freilich vollendeten) Gehilfenschaft zu

versuchtem Diebstahl auszugehen.

2. Vorhalt C./1.2 (mehrfache Hehlerei; A.___)

Der Erwerb einer Sache, im Wissen darum,

dass diese von einem anderen durch ein Vermögensdelikt erworben wurde, erfüllt

ohne weiteres den Tatbestand der Hehlerei. Der Hehler braucht weder genauere

Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat zu haben. Er

muss jedoch mindestens mit der Möglichkeit rechnen, dass die Sache durch ein

Vermögensdelikt erlangt wurde und dies auch in Kauf nehmen (Eventualvorsatz).

Es genügt insoweit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter

Verdachtsmomente in Bezug auf die Umstände irgendeiner tauglichen Vortat,

welche bspw. anzunehmen ist, wenn der Täter von einem Unbekannten wertvolle

Sachen zu besonders niedrigen Preisen und unter verdächtigen Umständen kauft. Geht

der Täter davon aus, die von ihm erworbenen Gegenstände stammen aus einem

Vermögensdelikt, lässt sich die Vortat jedoch nicht nachweisen, so liegt

versuchte Hehlerei vor (Philippe Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar zum Strafrecht, Band II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 160 StGB

N 67 ff., 75).

Wie erwähnt lässt sich vorliegend nicht

nachweisen, dass die durch den Beschuldigten von J.___ erworbenen zwei Laptops

aus einem Vermögensdelikt stammen. Es ist auch nicht erstellt, wann genau der

Beschuldigte diese erwarb. Als erstellt zu erachten ist aufgrund der Aussage

des Beschuldigten lediglich, dass der Erwerb vor der Garage von L.___ […] in [Ort

1] erfolgte und der Beschuldigte J.___ CHF 300.00 für die beiden Geräte

bezahlte. Über den effektiven Wert dieser Geräte und ihren Zustand liegen keine

gesicherten Erkenntnisse vor. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass der

Beschuldigte ja gewusst habe, dass J.___ mehrfach Laptops gestohlen hatte und

er diesem dabei gar behilflich war, auf den vorhandenen Vorsatz. Dem kann

indessen nicht gefolgt werden, da nicht erstellt ist, wann der Beschuldigte die

beiden Laptops erworben hatte. Die Anklageschrift erwähnt einen «nicht mehr

genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Winter 2016». Woraus die Anklageschrift dies

ableitet, ist indessen unklar. Dem Beschuldigten lassen sich Hilfeleistungen an

den von J.___ begangenen Diebstählen ab dem 5./6. Januar 2016 nachweisen. Zugunsten

des Beschuldigten ist indessen davon auszugehen, dass dieser die beiden Laptops

von J.___ vor diesem Datum erworben hatte und zu diesem Zeitpunkt noch keine

Kenntnis davon hatte, dass J.___ Einbruchdiebstähle verübt. Weder der Preis für

die beiden Laptops noch die Umstände der Übergabe legen aus Sicht des

Beschuldigten eine deliktische Herkunft nahe, zumal über den Zustand der

Laptops nichts weiter bekannt ist und elektronische Geräte rasch an Wert

verlieren. Dem Beschuldigten A.___ lässt sich somit ein Eventualvorsatz im

Hinblick auf die Vortat nicht rechtsgenüglich nachweisen, weshalb er nach dem

Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen ist.

3. Vorhalt D./1.1 (qualifizierte

einfache Körperverletzung; B.___)

Den allgemeinen Erwägungen der

Vorinstanz zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist ohne Weiteres

zuzustimmen (US 74 f.). Hierauf aufbauend, folgerte die Vorinstanz Folgendes: «Die

Geschädigte trug eine oberflächliche Schnittverletzung an der linken Wange

davon. Eine Schnittwunde im Gesicht geht weit über einen blossen Kratzer

hinaus. Vorliegende Schnittverletzung erforderte denn auch zweifellos eine

gewisse Heilungszeit, auch wenn sie unkompliziert und verhältnismässig rasch

sowie problemlos ausheilen konnte. Zudem wurde das Aussehen der Geschädigten –

bis zur vollständigen Heilung – wesentlich beeinträchtigt. Diese

Schnittverletzung kann daher nicht mehr als bloss geringfügiger und folgenloser

Angriff auf die körperliche Integrität und damit als blosse Tätlichkeit

angesehen werden. Die durch den Beschuldigten verursachte Schnittverletzung

stellt klarerweise eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1

StGB dar.»

Dem kann mit Blick auf die fotografisch

dokumentierten Spuren der vom Beschuldigten verübten Handlung (AS 68) nicht

gefolgt werden. Auf dem Foto ist eine sehr oberflächliche Kratzwunde zu sehen,

die offensichtlich harmlos ist und ohne weiteres in kürzester Zeit verheilt

sein dürfte. Dabei ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die

Geschädigte die Fotoaufnahme unmittelbar nach der Tat machte. Auch wenn die

Geschädigte anlässlich ihrer Befragung von einer oberflächlichen Schnittwunde

sprach und aufgrund der Verursachung mit einer Messerklinge auch von einer

Schnittwunde ausgegangen werden kann, besteht in der Qualität der Verletzung

offensichtlich kein wesentlicher Unterschied zu den in der Lehre als

Tätlichkeiten zu qualifizierenden Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder

blossen blauen Flecken, die offensichtlich so harmlos sind, dass sie in

kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (vgl. Andreas Roth/Anne Berkemeier in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 123 StGB N 4). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,

dass der Geschädigten die «Verletzung» mit einem Küchenmesser zugefügt wurde,

das ohne weiteres gravierendere «Verletzungen» hätte verursachen können.

Schliesslich liegen auch weder Arztberichte noch genauere Erkenntnisse über die

Beschaffenheit des vom Beschuldigten verwendeten Küchenmessers vor. Die

Geschädigte hatte auch nicht Schmerzen und die Verletzung heilte ohne ärztliche

Behandlung.

Es ist daher nicht von einer

Beeinträchtigung auszugehen, welche die gemäss Rechtsprechung als Tätlichkeiten

zu qualifizierenden oberflächlichen, rasch verheilenden Kratzer, Schürfungen

oder Prellungen in ihrer Intensität übersteigen. Im Ergebnis wäre an sich auf

eine Tätlichkeit zu erkennen. Hingegen fehlt es für den Grundtatbestand an

einem rechtzeitig eingereichten Strafantrag bzw. für den qualifizierten

Tatbestand von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB (Offizialdelikt) am Erfordernis der

planmässig oder systematisch ausgeübten Tätlichkeiten des Beschuldigten zum

Nachteil der Geschädigten. B.___ ist vom Vorhalt der qualifizierten

Körperverletzung freizusprechen.

4. Vorhalt D./1.3 (Drohung; B.___)

Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt

hat, kann der Tatbestand der Drohung auch durch konkludentes Handeln erfüllt

werden. Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich zweifellos, dass der

Beschuldigte sie in Angst und Schrecken versetzt hat, indem er ihr das Messer

an den Hals hielt («ich war geschockt und hatte Angst. Ich zitterte…»). Das

Handeln des Beschuldigten kann vernünftigerweise nicht anders ausgelegt werden,

als die implizite Drohung, die Geschädigte umzubringen. Wie die Geschädigte vor

dem Berufungsgericht aussagte, hat sie das Verhalten von B.___ denn auch als

Todesdrohung empfunden. Dies war dem Beschuldigten zweifellos auch bewusst und

von ihm gewollt. Der Tatbestand ist erfüllt. Für den Drohungstatbestand gemäss

Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB bedurfte es infolge der Lebensgemeinschaft, während

welcher das Delikt begangen wurde, keinen Strafantrag. Der Schuldspruch der

Vorinstanz ist zu bestätigen.

5. Vorhalt D./1.2 (Tätlichkeiten; B.___)

Dass das Verhalten des Beschuldigten

(Verpassen von drei Ohrfeigen, an den Haaren reissen) den Tatbestand der

Tätlichkeiten erfüllt, und zwar auch ohne die durch den nachfolgenden Sturz

erlittene Knieverletzung, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Im Übrigen kann

vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 82 f.).

Ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag liegt vor. Der Schuldspruch der

Vorinstanz ist zu bestätigen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeines

Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Grundsätze zur Strafzumessung sowie zur Gewährung des bedingten/teilbedingten Strafvollzuges

in zutreffender Weise dargelegt, weshalb grundsätzlich darauf verweisen werden

kann (US 96 ff.). Ergänzend ist folgendes auszuführen:

1.1 Zur Strafart

Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten

sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das

Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche

geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann

(41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art.

41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden

Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich.

Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen

Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft

gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine

andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998

zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff.

213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018

E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der

Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

Hat der Täter mehrere Straftatbestände

verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht,

hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu

entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist. In der

bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der

konkreten Methode zugelassen. So wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres

Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten

zu sanktionieren ist (Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013). Dieses Urteil

betraf einen Automobilisten, der bei zehn Fahrten die zulässige

Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hatte. Das Bundesgericht erachtete

es in diesem Fall als zulässig, nach der Bestimmung einer Einsatzstrafe für das

schwerste Delikt, in einem zweiten Schritt die neun weiteren gleichartigen

«Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten»

und anhand dieser Gesamtbetrachtung die Strafart für alle weiteren Delikte zu

bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht eine Ausnahme zur konkreten Methode der

Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und

sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll

auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16.

März 2015). In diesem Fall hatte die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht nur

hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen,

sondern auch eine Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller

Taten festgesetzt (welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst

wurde), mithin nicht für jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und

dann asperiert. Das Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil

6B_210/2017 vom 25. September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine diesbezügliche

Rechtsprechung. In einem jüngeren Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018

scheint das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine

Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.

Gemäss einem neueren Urteil des

Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine

Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, nur, weil die Höhe der

ersteren zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten

auszusprechenden hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB

festgesetzte Höchstmass überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht

daran, aus den in Art. 41 Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche

Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

Da die Geldstrafe stets milder ist als

die Freiheitsstrafe, stellt bezüglich A.___, wie sich nachfolgend zeigen wird,

aArt. 34 Abs. 1 StGB das mildere Recht dar, welches folglich auf diesen

anzuwenden ist. Auch hinsichtlich B.___ erweist sich das neue Recht nicht

milder, weshalb auch auf ihn das zur Tatzeit geltende Recht Anwendung findet.

1.2 Zur Vollzugsart

1.2.1 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies

indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.

Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.

Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen

Hinweisen).

1.2.2 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art.

43 StGB N 15).

2.

Konkrete Strafzumessung betr. B.___

2.1 Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt

Beim schwersten Delikt handelt es sich

vorliegend um den versuchten Einbruchdiebstahl in das Restaurant R.___. Hierzu

ist festzuhalten, dass es sich bei Einbruchdiebstählen grundsätzlich nicht mehr

um Bagatellen handelt, da für das gewaltsame Eindringen in verschlossene

Liegenschaften stets eine nicht unerhebliche kriminelle Energie erforderlich

ist. Zudem ist das Risiko, bei einem Einbruch bemerkt zu werden, relativ gross,

nimmt doch das Eindringen und Durchsuchen von verschlossenen Räumlichkeiten

stets eine gewisse Zeit in Anspruch, verursacht mitunter beträchtlichen Lärm

und das Risiko, Spuren (Fingerabdrücke, DNA, Fussspuren) zu hinterlassen ist

gross. In aller Regel nimmt die Täterschaft diesen Aufwand und das

entsprechende Risiko nicht in Kauf, wenn sie sich nicht Deliktsgut von gewissem

Wert erhofft. Vorliegend hatte es der Beschuldigte vorwiegend auf Bargeld und

Zigaretten abgesehen. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass der

Beschuldigte sich erhoffte, an Vermögenswerte von deutlich über nur einige

wenige hundert Franken zu gelangen. Der Beschuldigte handelte mit zwei Mittätern,

was eine erhöhte Sozialgefährlichkeit begründet. Der Beschuldigte legte eine

beträchtliche Hartnäckigkeit an den Tag, versuchte er doch auf mehrere Arten in

das Gebäude einzudringen und richtete auch einen bedeutenden Sachschaden (CHF

3'100.00) an. Auf der anderen Seite ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass

der Tatentschluss eher spontan gefallen sein dürfte und auch keine

Vorbereitungen getätigt worden sind. Die drei Beschuldigten befanden sich

zusammen in einer Bar, behändigten beim Verlassen der Bar das benötigte

Werkzeug aus einem Lieferwagenanhänger und begaben sich zum Tatobjekt, was aber

angesichts der Entfernung von rund einem Kilometer eine gewisse Zeit in

Anspruch nahm. Das Tatvorgehen zeugt von wenig Professionalität. Beim Deliktsobjekt

handelt es sich um ein Restaurant, welches zur Tatzeit (03:25 Uhr) geschlossen

hatte. Das Risiko einer Begegnung mit Dritten war vorliegend gering. Bei einem

Einbruch in ein Restaurant wiegt die Tatschwere sicherlich weniger schwer als

bei einem Einbruch in eine bewohnte Privatliegenschaft, bei welchem die Tat

immer auch eine erhebliche Verunsicherung bei den betroffenen Bewohnern

auslöst.

Die objektive Tatschwere ist angesichts

der vorstehenden Ausführungen noch als gering zu bezeichnen. Der Beschuldigte

handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Es liegen keine

Umstände vor, welche ihn daran gehindert hätten, sein strafbares Verhalten zu

unterlassen, insbesondere befand er sich nicht in einer derart prekären

finanziellen Situation, welche die Tat erklären würde. Die Einsatzstrafe für

den vollendeten Diebstahl ist auf 7 Monate respektive 210 Strafeinheiten

festzusetzen. Da es sich um einen Versuch handelt, ist die Strafe entsprechend

zu mindern, wobei die Nähe des Erfolgseintritts und das effektiv angerichtete

Unrecht entscheidend sind. Vorliegend wurde, wie erwähnt, nichts gestohlen, der

angerichtete Sachschaden und der Erfolgsunwert, der durch das Eindringen in das

Gebäude angerichtet wurde, sind bei den entsprechenden Tatbeständen zu

berücksichtigen. Der Beschuldigte liess nach erfolglosem Versuch einzusteigen

erst von seinem Vorhaben ab, nachdem ein akustischer Alarm ertönte. Theoretisch

hätte der Beschuldigte sein Vorhaben fortsetzen und allenfalls doch noch zum Erfolg

gelangen können. Das Risiko wäre zufolge des ausgelösten Alarms jedoch

offensichtlich zu hoch gewesen, weshalb der Abbruch der Tat sich aufdrängte.

Von einem Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB ist indes klar nicht

auszugehen. Eine Reduktion der Einsatzstrafe um 1,5 Monate bzw. 45 Strafeinheiten

erscheint angemessen, womit sich die Einsatzstrafe für den versuchten Diebstahl

auf 5,5 Monate bzw. 165 Strafeinheiten reduziert.

Zufolge des vollendeten

Hausfriedensbruchs und der ebenfalls vollendeten Sachbeschädigung rechtfertigt

sich asperationsweise eine Straferhöhung um insgesamt einen Monat resp. 30

Strafeinheiten (ausgehend von einem grundsätzlich jeweils leichten Verschulden

mit Einsatzstrafen von isoliert je einem Monat, unter Berücksichtigung des

engen Sachzusammenhangs und der grossen zeitlichen und räumlichen Nähe). Die

Einsatzstrafe für den versuchten Einbruchdiebstahl beläuft sich daher auf 6,5

Monate resp. 195 Strafeinheiten.

2.2 Straferhöhung zur Abgeltung der weiteren

Delikte

Hinsichtlich der Drohung zum Nachteil

von D.___ ist von einer im Gesamtspektrum der denkbaren Drohungen doch recht

erheblichen objektiven Tatschwere auszugehen. Während sich Drohungen

üblicherweise in verbalen Androhungen von Nachteilen erschöpfen, hat vorliegend

der Beschuldigte der Geschädigten ein Messer an den Hals gehalten, während er

sie gewaltsam gegen einen Schrank drückte, und fügte ihr mit dem Messer

schliesslich noch eine oberflächliche Verletzung zu. Dabei bewirkte er bei der

Geschädigten nicht nur eine akute Todesangst, sondern auch eine über die Tat

hinausgehende anhaltende schwere Beeinträchtigung ihres Sicherheitsgefühls. Zu

Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Tat spontan und aus

einer emotionalen Gefühlslage heraus entstand und der Beschuldigte nach der Tat

gegenüber der Geschädigten sein Bedauern zum Ausdruck brachte. Letzteres darf

indessen nicht überbewertet werden, ergibt sich doch aus den Aussagen der

Geschädigten, dass dieses Verhalten (Gewaltausbrüche mit anschliessender

Entschuldigung) beim Beschuldigten offenbar ein bekanntes Verhaltensmuster

darstellte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus

egoistischen Beweggründen (um die Geschädigte daran zu hindern, ihn zu

verlassen). Auch wenn der Beschuldigte aus einer emotionalen Situation heraus

handelte, kann nicht von einer emotionalen Ausnahmesituation ausgegangen werden,

welche es ihm erheblich erschwert oder gar verunmöglicht hätte, sich

rechtmässig zu verhalten. Ausgehend von einem leicht- bis mittelschweren

Verschulden, rechtfertigt sich für die Drohung eine Freiheitsstrafe von 10

Monaten resp. 300 Strafeinheiten.

Hinsichtlich der Fälschung von Ausweisen

ist zu bedenken, dass es sich um einen Pass und mithin ein sehr wichtiges

Dokument handelte. Über die Qualität der Fälschung lässt sich den Akten nichts

entnehmen. Zugunsten des Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass es sich

nicht um eine gute Fälschung handelte. Ausgehend von einem leichten Verschulden

und in Einklang mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, rechtfertigt

sich eine Straferhöhung um zwei Monate resp. 60 Strafeinheiten.

Auch für die weiteren Delikte des

Fahrens ohne Berechtigung und des rechtswidrigen Aufenthaltes kann auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden und die jeweilige Erhöhung

der Einsatzstrafe um je zwei weitere Monate resp. 60 Strafeinheiten erscheint

angemessen.

2.3 Strafart

Mit Blick auf den Strafregisterauszug

wird auch klar, dass der Beschuldigte mehrfach mit bedingten Geldstrafen

bestraft wurde, bezüglich derer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges

jedoch grossmehrheitlich widerrufen werden musste (resp. müsste, wenn dies

nicht aufgrund des Zeitablaufs inzwischen ausgeschlossen wäre), und sich auch

durch unbedingte Geldstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess.

Unter dem Aspekt der präventiven Effizienz erschiene daher die Aussprechung

einer Geldstrafe offensichtlich nicht gerechtfertigt. Es ist daher hinsichtlich

sämtlicher Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen und die für die

weiteren Delikte veranschlagten Strafen sind demnach zu asperieren.

2.4 Asperation

Die für die Drohung festgelegte Strafe

von 10 Monaten Freiheitsstrafe führt asperiert zu einer Straferhöhung von 5

Monaten Freiheitsstrafe.

Die für die Fälschung von Ausweisen

festgelegte Freiheitsstrafe von 2 Monaten führt asperiert zu einer

Straferhöhung von einem Monat Freiheitsstrafe.

Die weiteren Delikte des Fahrens ohne

Berechtigung und des rechtswidrigen Aufenthaltes führen asperiert zu einer

Straferhöhung von je einem Monat, total also 2 Monaten Freiheitsstrafe.

Mithin ist die Einsatzstrafe von 6,5 Monaten

Freiheitsstrafe zur Abgeltung der weiteren Delikte insgesamt um 8 Monate auf

14,5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.5 Täterkomponente

Auch hinsichtlich der Täterkomponente

erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als vollständig und zutreffend (US 117

ff.). Gemäss Eingabe des Verteidigers im Berufungsverfahren ist der

Beschuldigte aktuell in seinem Heimatland arbeitslos und wird von seinen Eltern

unterstützt (BAS 169 ff.). Wie der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht

ausführte, wohnt er bei den Eltern und lebt dort von einer SUVA-Rente von

monatlich CHF 500.00, welche er wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls in der

Schweiz erhält. Für die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen hat

– auch unter Berücksichtigung der Geständnisbereitschaft – eine merkliche

Straferhöhung zu erfolgen. Der Beschuldigte verstiess seit Ende 2011 mit einer

beängstigenden Regelmässigkeit gegen zahlreiche Strafbestimmungen. Auch

zwischen der letzten Verurteilung, welche am 27. Juni 2013 erfolgte, und der

erneuten im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delinquenz liegen gerade

mal 1 ½ Jahre. Auch danach beging der Beschuldigte in einiger Regelmässigkeit

zahlreiche weitere Delikte, die insgesamt von einer beträchtlichen

Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit zeugen. Bedenklich ist auch, dass nun eine

gewisse Aggravation der Delinquenz stattgefunden hat. Der Umstand, dass seit

der letzten bekannten Straftat, welche sich am 10. April 2016 ereignete,

inzwischen knapp vier Jahre vergangen sind, darf dabei nicht überbewertet

werden. Vom Beschuldigten sind zwar keine weiteren Straftaten bekannt, es

liegen aber auch sonst wenig Erkenntnisse vor, die auf eine nachhaltige

Stabilisierung seiner Lebensumstände hindeuten würden. Insgesamt erscheint –

unter lediglich leichter Berücksichtigung seiner teilweisen Geständigkeit, die jedoch

nicht als Ausdruck aufrichtiger und nachhaltiger Reue gewertet werden kann –

eine Straferhöhung um zwei Monate angemessen. Eine Strafreduktion hat wegen der

partiellen Verletzung des Beschleunigungsverbots zu erfolgen, dauerte doch die

erstinstanzliche Urteilsbegründung (8,5 Monate) viel zu lang. Infolgedessen ist

die Strafe nochmals um 1,5 Monate zu reduzieren. Es resultiert eine

Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

2.6 Vollzugsform

B.___ muss hinsichtlich der

Rückfallgefahr eine schlechte Prognose gestellt werden. Wie im Rahmen der

Täterkomponenten dargelegt, nahm seine Delinquenz seit 2011 ihren

kontinuierlichen Fortgang, dies auch nach erfolgter Verurteilung im Jahr 2013.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass es beim Beschuldigten diesbezüglich eine

Kehrtwende gegeben hat. Angesichts dieser doch eindrücklichen Regelmässigkeit

der Delinquenz des Beschuldigten und der daraus abzuleitenden Unbelehrbarkeit

und Hartnäckigkeit in der Missachtung der Rechtsordnung würde sich auch durch

einen bloss teilweisen Vollzug einer Freiheitsstrafe die Prognose nicht

deutlich verbessern. Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist daher zu

vollziehen.

2.5 Bemessung der Geldstrafe für die

Hinderung einer Amtshandlung und Vollzugsform

Hier kann vollumfänglich auf die

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (AS 120). Deren Strafzumessung – eine

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 – erscheint angemessen, was

eigentlich auch der Beschuldigte nicht bestreitet, wird doch seitens der

Verteidigung eine Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen beantragt. Die

Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz auf das Minimum festgesetzt, auch dies ist zu

bestätigen. Was die Vollzugsform anbelangt, kann auf das vorstehend unter Ziff.

2.4 Gesagte verwiesen werden. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.

2.6 Busse

Für die Tätlichkeiten und das Führen

eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges erscheint eine Busse von CHF 200.00,

ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, angemessen.

2.7 Anrechnung der Untersuchungshaft

Dem Beschuldigten sind 2 Tage

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.8 Widerruf

Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der

Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei

Jahre vergangen sind. Hinsichtlich der Verurteilung vom 2. Oktober 2012 zu

einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist die dreijährige Probezeit am 7.

Oktober 2015 abgelaufen. Hinsichtlich der Verurteilung vom 27. Juni 2013 zu

einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (50 bedingt vollziehbar) ist die zweijährige

Probezeit am 7. Juli 2015 abgelaufen. Im heutigen Zeitpunkt kann daher in

beiden Fällen kein Widerruf mehr angeordnet werden.

3.

Konkrete Strafzumessung betr. A.___

3.1 Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt

Auch bei A.___ handelt es sich beim

versuchten Einbruchdiebstahl zum Nachteil des Restaurants R.___ in [Ort 1] um

das schwerste Delikt. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das bei B.___ Gesagte

verwiesen werden. Die Einsatzstrafe für den versuchten Diebstahl, die

vollendete Sachbeschädigung und den vollendeten Hausfriedensbruch ist auf 195 Strafeinheiten

festzusetzen.

3.2 Straferhöhung für die übrigen

Delikte

Die Einsatzstrafe ist nun zufolge der

Gehilfenschaft zu insgesamt vier Einbruchdiebstählen in Gewerbeliegenschaften,

welche durch J.___ verübt worden sind, zu erhöhen, wobei in einem Fall

lediglich ein versuchter Diebstahl vorliegt. Zu dem J.___ betreffenden – und

hier nicht zu beurteilenden – Verschulden kann auf die Erwägungen zum

versuchten Einbruchdiebstahl ins Restaurant R.___ in [Ort 1] verwiesen werden.

In drei Fällen handelt es sich um Einbrüche in Restaurants oder Clubs, in einem

Fall um ein Sportgeschäft, unter Verursachung eines nicht unerheblichen

Sachschadens und einem Deliktsbetrag von insgesamt mehreren tausend Franken.

Das Risiko einer potentiell gefährlichen Begegnung mit den

Liegenschaftsbenutzern war gering, da die Betriebe zur Zeit der verübten

Einbrüche geschlossen waren. Grundsätzlich würde es sich für den Fall einer

Mittäterschaft rechtfertigen, für einen vollendeten Diebstahl eine

Einsatzstrafe von 6 Monaten bzw. 180 Strafeinheiten zu verhängen. Das

Verschulden ist leicht geringer einzustufen, da J.___ bei der eigentlichen

Tatausübung alleine handelte, somit nicht von einer erhöhten

Sozialgefährlichkeit auszugehen ist. Für den versuchten Diebstahl zum Nachteil

des Shops S.___ wäre die Einsatzstrafe auf 4 Monate bzw. 120 Strafeinheiten zu

reduzieren. Hinzu kämen je ein Monat resp. 30 Strafeinheiten pro begangene Sachbeschädigung

und pro begangenen Hausfriedensbruch (je vier). Dies ergäbe – vor

Berücksichtigung der Gehilfenschaft – eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten resp.

von 900 Strafeinheiten.

Zur Abgeltung des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, dem Kauf von einem Kilogramm Haschisch, erscheint eine

Straferhöhung um 100 Strafeinheiten angemessen.

3.3 Strafart

Es kann für alle Delikte auf eine

Geldstrafe erkannt werden. A.___ weist lediglich eine weit zurückliegende

Vorstrafe (SVG-Delikt) aus dem Jahr 2010 auf, welche kaum noch zu

berücksichtigen ist. Auch verschuldensmässig spricht nichts gegen die

Verhängung dieser milderen Sanktion. Die Strafen sind demnach zu asperieren.

3.4 Asperation

Da sich alle Gehilfenschaften zu den

Einbruchdiebstählen in einer Nacht ereigneten und somit ein sehr enger

zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang vorlag, ist dem Asperationsprinzip

besondere Beachtung zu schenken. Insgesamt würde sich für einen Mittäter an

allen vier Einbruchdiebstählen eine Geldstrafe von 420 Tagessätzen

rechtfertigen.

Nun ist die A.___ betreffende Strafe

unter Anwendung von Art. 25 StGB zu mindern. Wie die Vorinstanz zu Recht

festhielt, war der Tatbeitrag von A.___ eher untergeordneter Natur. Ebenfalls

zu Recht ging die Vorinstanz von direktem Vorsatz aus. Zu Gunsten des

Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er J.___ weniger aus pekuniären Gründen

Hilfe leistete, sondern eher aus kollegialen Motiven. Das Ganze lohnte sich für

den Beschuldigten auch kaum, erhielt er doch lediglich ein paar Zigaretten zur

Entlöhnung. Nichts desto trotz schliesst das Motiv der kollegialen

Hilfeleistung natürlich die egoistischen Beweggründe nicht aus und macht die

Tat des Beschuldigten damit nicht zu einer altruistischen. Eine Straferhöhung

der für das schwerste Delikt festgelegten Geldstrafe von 195 Tagessätzen

(Einbruchdiebstahl R.___) um asperiert 105 Tagessätze auf total 300 Tagessätze

erscheint angemessen.

Die zur Abgeltung des Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz ermittelte Geldstrafe von 100 Tagessätzen führt

asperiert zu einer Straferhöhung um 50 Tagessätze Geldstrafe.

Die Geldstrafe beläuft sich somit unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten auf 350 Tagessätze.

3.5 Täterkomponente

Hinsichtlich der Täterkomponente kann

weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 112 f.),

wobei hinsichtlich der Vorstrafen nunmehr lediglich noch eine Verurteilung vom

17. Mai 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 im Strafregister

eingetragen ist. Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und zwischen der

Verurteilung und der erneuten Delinquenz liegen fast sechs Jahre. Der

Beschuldigte hatte eine schwierige Kindheit, kannte seine Mutter nicht, wuchs

als serbischer Roma bei den Grosseltern auf und konnte weder zur Schule gehen

noch eine Ausbildung machen; seine Chancen auf ein redliches Leben waren vor

diesem Hintergrund deutlich reduziert, was leicht strafmindernd berücksichtigt

wird. Auch hier ist eine Verletzung des Beschleunigungsverbots zu

berücksichtigten (8,5 Monate Dauer für die Urteilsbegründung der Vorinstanz),

was sich strafmindernd auswirken muss. Bei diesen Täterkomponenten und der

festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz ist

die Geldstrafe auf 300 Tagessätze zu je CHF 10.00 zu reduzieren.

3.6 Vollzugsform

Hier kann wiederum vollumfänglich der

Vorinstanz gefolgt werden. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren, wobei die

Probezeit zufolge Wegfalls von zwei von drei Vorstrafen und der fehlenden

Einschlägigkeit der verbleibenden Vorstrafe auf das Minimum von 2 Jahren

festgesetzt werden kann.

3.7 Anrechnung der Untersuchungshaft

Dem Beschuldigten sind insgesamt 4 Tage

Untersuchungshaft an die bedingt ausgesprochene Geldstrafe anzurechnen.

VI. Einziehung

Der Beschuldigte A.___ wendet sich zu

Recht gegen die Einziehung der bei ihm sichergestellten Laptops. Wie bereits

erwähnt, lässt sich deren deliktische Herkunft nicht nachweisen. Es besteht

demnach keine Rechtsgrundlage für die Einziehung. Die beiden sichergestellten

Laptops Fujitsu Siemens Amilo X12428 inkl. Netzteil und Acer Aspire E1-731 sind

dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszuhändigen.

VII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

1.1 A.___

A.___ wurde von den Vorhalten des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Gehilfenschaft zu Diebstahl,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (z. Nt. O.___ Club) und der mehrfachen

Hehlerei freigesprochen. Im Übrigen wurde er gemäss Anklage schuldig

gesprochen. Die Freisprüche betreffen allesamt Nebenpunkte der Anklage, welche

den Verfahrensaufwand nur unwesentlich vergrösserten. Demnach erscheint es angemessen,

zufolge der ergangenen Freisprüche 1/10 der A.___ zugeordneten

erstinstanzlichen von CHF 5'045.05 zu Lasten des Staates auszuscheiden und im

Übrigen die Kosten zu 9/10 A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

A.___ hat im Berufungsverfahren in nicht

unwesentlichem Ausmass obsiegt. Neben dem erreichten zusätzlichen Freispruch

(Hehlerei) erfolgte eine merkliche Reduktion der Strafe und eine mildere

Sanktionsform (300 Tage Geldstrafe anstatt 14 Monate Freiheitsstrafe). Auch die

Probezeit wurde auf zwei Jahre verkürzt, was jedoch eine Folge des Zeitablaufs

war (Wegfall zweiter Strafregistereinträge). Weiter wurde die Einziehung der

beiden sichergestellten Laptops aufgehoben. Hingegen unterliegt A.___

hinsichtlich der Schuldsprüche, welche er im Rahmen der Berufungsverhandlung

zurückgezogen hat: Denn als unterliegend gilt auch derjenige, welcher sein

Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Insgesamt rechtfertigt es sich

daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche je hälftig den beiden

Berufungsklägern zugeordnet werden, dem Beschuldigten A.___ die auf ihn

entfallenden Kosten zu 2/3 aufzuerlegen und im Umfang von 1/3 auf die

Staatskasse zu nehmen. Demzufolge ist auch der Rückforderungsanspruch des

Staates für das an die amtliche Verteidigerin auszuzahlende Honorar auf 2/3 zu

beschränken. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'000.00

festgelegt.

1.2 B.___

Die erstinstanzlichen Schuldsprüche

betreffend B.___ wurden mit einer Ausnahme bestätigt. Hinsichtlich des Vorfalls

vom 5. Juni 2015 wurde der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ebenfalls bestätigt,

so auch der Schuldspruch wegen Drohung. Dass infolge Fehlens einer formellen

Voraussetzung (Strafantrag) nicht auch ein Schuldspruch wegen einfacher

Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten erging, rechtfertigt es nicht, eine

Kostenausscheidung zulasten des Staates vorzunehmen. B.___ beantragte denn auch

keine Entschädigung für diesen Freispruch. Die Höhe der durch die Vorinstanz festgesetzten

Kosten sowie deren Verteilung im Verhältnis zu den anderen Beschuldigten

erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Die von ihm begangenen Delikte zum

Nachteil von D.___ erforderten eine zusätzliche Strafuntersuchung, die mit den

beiden anderen Mitbeschuldigten nichts zu tun hatte. Schon daher rechtfertigt

sich die rund hälftige Zuordnung der erstinstanzlichen Kosten zu B.___.

Ebenfalls ist die Rückforderung des

Honorars der amtlichen Verteidigung sowie der Nachforderungsanspruch zu

bestätigen.

Im Berufungsverfahren ist zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger teilweise obsiegte, indem hinsichtlich

der qualifizierten einfachen Körperverletzung ein Freispruch erging. Es

rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/4

dem Staat aufzuerlegen. Im Übrigen hat B.___ die auf ihn entfallenden

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die Rückforderung des Honorars

des amtlichen Verteidigers auf 3/4 zu beschränken, so auch der

Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers.

1.3 Konkret werden demnach die

Verfahrenskosten wie folgt auferlegt:

1.3.1 Erstinstanzliche Kosten

a) Gemäss diesbezüglich rechtskräftiger

Ziffer IV.4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 24.

Januar 2018 wurden von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 16'403.90, CHF 3'898.30

M.___ auferlegt (3/12 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf

ihn entfallende Auslagen).

b) Die restlichen erstinstanzlichen

Verfahrenskosten werden wie folgt zugeordnet und auferlegt:

ba) A.___ werden 4/12 der

erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Staatsgebühr und allgemeine Auslagen) und

die nur auf ihn entfallenden Auslagen zugeordnet (entsprechend

CHF 5'045.05).

Diese Kosten werden wie folgt auferlegt:

A.___ 9/10

entspr. CHF 4'540.55

Staat 1/10

entspr. CHF 504.50

bb) B.___ werden 5/12 der

erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Staatsgebühr und allgemeine Auslagen) und

die nur auf ihn entfallenden Auslagen zugeordnet (entsprechend

CHF 6'206.75). B.___ hat diese Kosten vollumfänglich zu bezahlen.

1.3.2 Kosten des Berufungsverfahrens

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'240.00, werden den

beiden Beschuldigten je zur Hälfte zugeordnet (CHF 3'120.00).

b) Die A.___ zugeordneten Kosten des

Berufungsverfahrens werden wie folgt auferlegt:

A.___ 2/3

entspr. CHF 2'080.00

Staat 1/3

entspr. CHF 1'040.00

c) Die B.___ zugeordneten Kosten des

Berufungsverfahrens werden wie folgt auferlegt:

B.___ 3/4

entspr. CHF 2'340.00

Staat 1/4

entspr. CHF 780.00

2. Entschädigungen

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer IV.2 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 24.

Januar 2018 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, für das erstinstanzliche Verfahren auf total

CHF 7'874.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt – entsprechend dem

Kostenentscheid – im Umfang von 9/10 der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren (entspr. CHF 7'087.20), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger

IV.3 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018

wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Beat

Muralt, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 7'617.35 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'013.45

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu

8 % von CHF 57.40 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 88.55),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

2.3 Rechtsanwältin Weisskopf weist für

das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 24.91 Stunden aus (exkl.

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung). Die Kostennote ist grundsätzlich

angemessen; einzig die für den Verhandlungstag vom 27. Februar 2020

ausgewiesenen 1,25 Stunden für Abschlussarbeiten und Vorbereitung Klient sind

nicht nachvollziehbar und demnach zu streichen. Für die Hauptverhandlung und

die mündliche Urteilseröffnung kommen 5 Stunden hinzu. Nicht vergütet wird die (noch

ausstehende) Rechnung für den ärztlichen Bericht vom 19. Februar 2020, welchen

die Verteidigerin in Auftrag gegeben hat. Ein entsprechender Bericht der

behandelnden Psychiaterin war weder notwendig noch hat dieser irgendwelche

relevanten Erkenntnisse zur Sache oder Person vermittelt.

Demnach sind 28.66 Stunden zu CHF 180.00

zu vergüten, entsprechend einem Honorar von CHF 5'158.80, zuzüglich Auslagen

von CHF 254.50 und Mehrwertsteuer von CHF 416.80 und Dolmetscherkosten von CHF

480.00 beläuft sich das Honorar auf CHF 6'310.10. Eine Nachforderung wird nicht

geltend gemacht.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, demnach auf total CHF 6'310.10. (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt – entsprechend dem

Kostenentscheid – im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren (entspr. CHF 4'206.75), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.4 Rechtsanwalt Muralt weist für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 22,5 Stunden aus, was grundsätzlich

angemessen ist. Entsprechend der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung und

Urteilseröffnung (5 statt der veranschlagten 8 Stunden), ist die Honorarnote um

3 Stunden zu kürzen. Zu vergüten sind demnach 19,5 Stunden zu CHF 180.00,

entsprechend einem Honorar von CHF 3'510.00, zuzüglich Auslagen von CHF 107.90

und Mehrwertsteuer von CHF 278.60 beläuft sich das Honorar auf total CHF

3'896.50.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, demnach

auf total CHF 3'896.50. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt,

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben – entsprechend dem

Kostenentscheid – je im Umfang von 3/4 der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren (entspr. CHF 2'922.40) sowie der Nachzahlungsanspruch

des amtlichen Verteidigers (CHF 230.00/h; entspr. CHF 787.50), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung

der Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 22 Abs. 1, Art. 25,

aArt. 34, aArt. 42 Abs.1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art.

69 sowie Art. 106 StGB;

Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g i.V.m. lit.

c sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG;

Art. 126, Art. 135, Art.

267, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

für A.___

und

Art. 126 Abs. 1, Art. 139

Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b, Art.

186, Art. 252, Art. 286; Art. 22 Abs. 1, aArt. 34, Art. 40, Art. 46 Abs. 5,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69

sowie Art. 106 StGB;

Art. 10 Abs. 2, Art. 29, Art. 93 Abs. 2 lit. a und Art. 95 Abs. 1

lit. b SVG;

Art. 58 Abs. 4 und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS;

Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG;

Art. 126, Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art.

416 ff. StPO

für B.___

festgestellt und erkannt:

I.

Mitbeschuldigter

M.___

Es wird

festgestellt, dass sämtliche den Mitbeschuldigten M.___ betreffenden Ziffern

des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 in

Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. I.1 - 3, Ziff. III. 1 und 2, Ziff. IV.1 und

4, soweit ihn betreffend).

II.

A.___

und B.___

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer I.4 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 und rechtskräftigen impliziten

Freisprüchen der Vorinstanz wurde A.___

von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-

Fahren in

fahrunfähigem Zustand (mit Motorfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss,

Vorhalt C, Ziff. 2 der Anklageschrift vom 3. Juli 2017),

-

Gehilfenschaft zu

Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Vorhalt C, Ziff. 1.1, betr. O.___

Club),

-

Hehlerei (Vorhalt C

1.2, betr. Zigaretten).

2.

A.___

wird

vom Vorhalt der Hehlerei freigesprochen (Vorhalt C, Ziff. 1.2 betr. Laptops).

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer I.5 lit. a, c, f, h und i des Urteils des Amtsgerichts

von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

versuchter

Diebstahl, begangen am 10. April 2016 (Vorhalt A),

-

Sachbeschädigung,

begangen am 10. April 2016 (Vorhalt A),

-

Hausfriedensbruch,

begangen am 10. April 2016 (Vorhalt A),

-

Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Vorhalt C, Ziff. 3.1), begangen am

9. Februar 2017,

-

mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Vorhalte C, Ziff. 3.2), begangen

in der Zeit vor dem 24. März 2016, schuldig gemacht.

4.

A.___

hat

sich wie folgt schuldig gemacht:

mehrfache

Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und

mehrfachem Hausfriedensbruch, begangen am 5./.6 Januar 2016 (Vorhalt C,

Ziff. 1.1) bzw. Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, begangen am 5./6.

Januar 2016 (Vorhalt C, Ziff. 1.1. betr. Funsportshop).

5. a) A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

b) Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.6. lit.

b des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018

wurde A.___ zudem zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt.

6.

An die

ausgesprochene Geldstrafe werden A.___ im Vollzugsfall 4 Tage Untersuchungshaft

angerechnet.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer I.8 lit. c, d und f - k des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 hat sich B.___ wie folgt schuldig

gemacht:

-

versuchter

Diebstahl, begangen am 10. April 2016 (Vorhalt A),

-

Sachbeschädigung,

begangen am 10. April 2016 (Vorhalt A),

-

Hausfriedensbruch,

begangen am 10. April 2016 (Vorhalt A),

-

Fälschung von

Ausweisen, begangen in der Zeit von Frühling 2015 bis 21. Februar 2016

(Vorhalt D, Ziff. 1.4),

-

Hinderung einer

Amtshandlung, begangen am 21. Februar 2016 (Vorhalte D, Ziff. 3.1 und 3.4),

-

Führen eines nicht

betriebssicheren Motorfahrzeugs, begangen am 21. Februar 2016 (Vorhalt D,

Ziff. 3.3),

-

Fahren ohne

Berechtigung, begangen am 21. Februar 2016 (Vorhalt D, Ziff. 3.2),

-

rechtswidriger

Aufenthalt, begangen vom 27. Januar 2015 bis 12. April 2016 (Vorhalt D, Ziff.

2).

8.

B.___

wird

vom Vorhalt der qualifizierten einfachen Körperverletzung freigesprochen

(Vorhalt D, Ziff. 1.1).

9.

B.___

hat

sich wie folgt schuldig gemacht:

-

Tätlichkeiten,

begangen am 23. November 2015 (Vorhalt D, Ziff. 1.2),

-

Drohung, begangen am

5. Juni 2015 (Vorhalt D, Ziff. 1.3).

10. B.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten,

b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 10.00,

c) einer Busse von CHF 200.00,

ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.

11. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe

werden B.___ 2 Tage Untersuchungshaft angerechnet.

12. Der Widerruf des B.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Biel, vom 2. Oktober 2012 gewährten

bedingten Strafvollzugs kann nicht mehr angeordnet werden.

13. Der Widerruf des B.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2013 gewährten

teilbedingten Strafvollzugs kann nicht mehr angeordnet werden.

III.

Sicherstellungen

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer II.1 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 wurden der sichergestellte Schraubenzieher und

der sichergestellte Geissfuss / Pneuhebel eingezogen und diese sind durch die

Polizei des Kantons Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw.

zu verwerten (alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate).

2.

Die bei A.___

sichergestellten Laptops (Fujitsu Siemens Amilo X12428, inkl. Netzteil, sowie

Acer Aspire E1-731) sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

herauszugeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate).

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer II.3 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 wurden die bei A.___ sichergestellten

Betäubungsmittel (1'000 Gramm Haschisch) eingezogen und diese sind durch die

Polizei des Kantons Bern nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (aufbewahrt

beim KTD der Kantonspolizei Bern).

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer II.4 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 wird der bei B.___ sichergestellte gefälschte tschechische Pass

Nr. 33559765 eingezogen und dem Kriminaltechnischen Dienst der Polizei Kanton

Solothurn überlassen (aufbewahrt beim KTD der Polizei Kanton Solothurn).

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer II.5 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 werden die folgenden sichergestellten

Gegenstände dem Berechtigten B.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

-

Mobiltelefon iPhone

5, schwarz, inkl. SIM-Karte (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate),

-

USB-Ladekabel,

weiss, passend zum iPhone (aufbewahrt beim KTD der Polizei Kanton Solothurn),

-

Zigarettenanzündstecker

(aufbewahrt beim KTD der Polizei Kanton Solothurn),

-

Versicherungskarte

der Helsana (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate).

IV. Zivilforderungen

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer III.1 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 haben M.___, A.___ und B.___ der Restaurant R.___ AG […]

unter solidarischer Haftung Schadenersatz von CHF 1'623.00 zu bezahlen.

2.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer III.2 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 wurde die Zivilforderung der P.___AG […] gegenüber M.___, A.___

und B.___ auf den Zivilweg verwiesen.

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer III.3 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 wurde die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von Club O.___ […]

gegenüber A.___ abgewiesen.

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer III.4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 24. Januar 2018 wurde die

Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von […], Café Q.___, gegenüber A.___

auf den Zivilweg verwiesen.

V.

Entschädigungen

und Kosten

1.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer IV.2 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 24. Januar 2018 wurde die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 7'874.65

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt im Umfang von 9/10 der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren (entspr. CHF 7'087.20), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer IV.3 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 24. Januar 2018 wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Beat Muralt,

für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 7'617.35 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'013.45

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu

8 % von CHF 57.40 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 88.55),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

3.

Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf total CHF 6'310.10. (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren (entspr. CHF 4'206.75), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

4.

Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___,

Rechtsanwalt Beat Muralt, auf total CHF 3'896.50. (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben je im

Umfang von 3/4 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

(entspr. CHF 2'922.40) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers (entspr. CHF 787.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von B.___ erlauben.

5.

a) Gemäss

diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer IV.4 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018 wurden von den Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 12'000.00,

total CHF 16'403.90, CHF 3'898.30 M.___

auferlegt (3/12 der

Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf ihn entfallende Auslagen).

b) Die

restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden wie folgt zugeordnet und

auferlegt:

ba) A.___ werden 4/12 der

erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Staatsgebühr und allgemeine Auslagen) und

die nur auf ihn entfallenden Auslagen zugeordnet (entsprechend

CHF 5'045.05).

Diese

Kosten werden wie folgt auferlegt:

A.___ 9/10

entspr. CHF 4'540.55

Staat 1/10

entspr. CHF 504.50

bb)

B.___

werden 5/12 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Staatsgebühr

und allgemeine Auslagen) und die nur auf ihn entfallenden Auslagen zugeordnet

(entsprechend CHF 6'206.75). B.___ hat diese Kosten vollumfänglich zu

bezahlen.

6.

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 6'000.00, total CHF 6'240.00, werden den beiden Beschuldigten je zur

Hälfte zugeordnet (CHF 3'120.00).

b)

Die A.___ zugeordneten Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 2/3

entspr. CHF 2'080.00

Staat 1/3

entspr. CHF 1'040.00

c)

Die B.___ zugeordneten Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt

auferlegt:

B.___ 3/4

entspr. CHF 2'340.00

Staat 1/4

entspr. CHF 780.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_695/2020 vom

11. Dezember 2020 bestätigt.