STBER.2018.83
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch,
12. März 2019Deutsch81 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. März 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident
Marti
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Advokat Alain Joset,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache geringfügige Sachbeschädigung,
mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch,
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
für die Staatsanwaltschaft
als Anklägerin, Staatsanwalt B.___;
-
A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
-
Advokat Markus Husmann als
Substitut von Advokat Alain Joset, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
-
C.___, Dolmetscherin;
-
ein Polizeibeamter.
Der Vizepräsident eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
Anwesenden fest. Die Dolmetscherin wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen
Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB
und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der Vizepräsident
Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 10),
schildert den Ablauf der Verhandlung und bittet den amtlichen Verteidiger, die
Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen. Der amtliche
Verteidiger weist darauf hin, er habe diese nicht bei sich, weil das Büro
gestern geschlossen gewesen sei, er könne sie aber anschliessend faxen. Der
Staatsanwaltschaft führt dazu aus, er gehe davon aus, dass die Kostennote in
Ordnung sei, nachdem es vor der Vorinstanz so gewesen sei. Zudem überprüfe das
Gericht diese ja auch.
Der Staatsanwalt hat keine Vorfragen
oder Vorbemerkungen. Der amtliche Verteidiger erwähnt, es müsse nicht nochmals
zu allen Delikten befragt werden. Der Beschuldigte könne nicht zu allem
aussagen, da er keine örtlichen Kenntnisse gehabt habe und es dunkel gewesen
sei. Im Hinblick auf das Strafmass müsse er indessen zum Umstand, weshalb es zu
den Diebstählen gekommen sei resp. zu seiner damaligen Situation befragt
werden. Der Vizepräsident bestätigt, nicht zu allen Vorhalten Fragen stellen zu
wollen.
Anschliessend erfolgt die Befragung des
Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in
den Akten).
Der Staatsanwalt stellt keinen
Beweisantrag. Der amtliche Verteidiger stellt und begründet den Antrag, es
müsse das Handy des Beschuldigten ausgewertet werden, wenn seine damaligen
finanziellen Probleme in Frage gestellt würden. Der Staatsanwalt beantragt die
Abweisung dieses Antrags.
Die Verhandlung wird zur geheimen
Beratung des Antrags unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der Vizepräsident
den Beschluss, der Antrag sei abgewiesen. Er komme sehr spät, um nicht
zu sagen, zu spät. Der Beschuldigte habe über zwei Jahre Zeit gehabt, diesen
Antrag zu stellen. Es gehe um ein Verfahren, das beschleunigt geführt werden
müsse und eine Auswertung des Handys, samt Neuansetzung der Hauptverhandlung, würde
Monate dauern. Das Gewicht dieses Beweisantrags sei zu gering, um das Verfahren
so lange zu unterbrechen.
Da keine weiteren Beweisanträge gestellt
werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.
Damit die Dolmetscherin nicht länger
warten muss, wird das letzte Wort des Beschuldigten in dessen Einverständnis
vorgezogen. Dieser erwähnt, er sei der Meinung, die Strafe sei etwas hart
ausgefallen. Nicht, weil er im Gefängnis sei, aber einfach für die Delikte, die
er begangen habe. Das, was er gemacht habe, habe er gemacht. Er habe volles
Vertrauen in das Gericht, die Staatsanwaltschaft, in alle. Er sei in die
Schweiz gekommen und habe der Schweiz geschadet. Es tue ihm leid; gegenüber den
hier Anwesenden und gegenüber den Leuten, die es betreffe. Es sei aus
finanziellen Gründen passiert, wegen seiner blöden Situation. Es tue ihm leid,
er mache das nie mehr. Er wolle leben wie ein normaler Bürger.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffer 1
des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 14. August 2018 in
Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldige sei des mehrfachen
gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen,
teilweise versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Anklageschrift
(Deliktsverzeichnis Ziff. 4, 5, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29, 34, 35,
38, 41 und 42) schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten zu verurteilen. Das Urteil sei als
Zusatzurteil zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. September
2018 auszufällen.
4. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art.
51 StGB der bisher ausgestandene Freiheitsentzug anzurechnen.
5. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art.
66a Abs. 1 lit. c und d StGB für eine Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz zu
verweisen.
6. Das beschlagnahmte Bargeld sei gestützt
auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Die weiteren beschlagnahmten Gegenstände
seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.
7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung
sei nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen. Auf den Rückforderungsanspruch
des Staates sei zu verzichten.
8. Die Verfahrenskosten seien im Umfang des
erstinstanzlichen Urteils plus die Kosten des Berufungsverfahrens dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Advokat Markus Husmann:
1. Zusätzlich zu den bisherigen
Freisprüchen (gemäss Ziff. 1 des Urteils vom 14. August 2018 sowie der nicht
angefochtenen Zivilpunkte [auch Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils] und
Kostendeckungsbeschlagnahme) sei der Beschuldigte freizusprechen von folgenden
Vorwürfen
-
betreffend mehrfachen
gewerbsmässigen Diebstahl:
-
Delikt 5, 19, 20, 22, 23,
24, 29, 34, 38
-
betreffend mehrfache Sachbeschädigung:
-
Delikt 5, 19, 20, 22, 23,
24, 29, 34, 38
-
betreffend mehrfachen
Hausfriedensbruch:
-
Delikt 5, 19, 20, 22, 23,
24, 29, 34
-
betreffend versuchten
Hausfriedensbruch:
-
Delikt 38.
Dementsprechend sei das
vorinstanzliche Urteil auch im Kostenpunkt anzupassen.
2. Der Beschuldigte sei des mehrfachen
gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs und des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
Er sei vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs freizusprechen.
Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft sowie der angetretenen vorzeitigen Strafe) zu
bestrafen.
3. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 5
Jahren des Landes zu verweisen.
4. Unter o/e- Kostenfolge. Die amtliche
Verteidigung sei im vorliegenden Verfahren bewilligt worden; es sei dem
amtlichen Verteidiger dementsprechend ein Honorar gemäss Honorarnote vom 12.
März 2019 (zzgl. Honorar Verhandlung) zuzusprechen.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine
Replik.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen
Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich
einverstanden.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am frühen Morgen des 10. Dezember
2016 wurde der Beschuldigte A.___ von der Polizei Basel-Landschaft bei einem
Einbruchdiebstahl im Einfamilienhaus in [...] (BL) auf frischer Tat ertappt und
festgenommen (Akten Seiten [AS] 938 ff.,1360 ff.). Noch gleichentags eröffnete
die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen den Beschuldigten ein
Verfahren wegen Diebstahls (AS 1234), führte eine Hausdurchsuchung im
Hotelzimmer des Beschuldigten durch (AS 983 ff.), stellte diverse Gegenstände
und Vermögenswerte sicher (AS 1017 ff.) und ordnete einen
Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse an (AS 1235).
2. Mit Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2016
wurde Untersuchungshaft für vorläufig zwei Monate bis am 13. Februar 2017
angeordnet (AS 1389 ff.). Am 14. Februar 2017 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate bis am 13. Mai
2017. Dabei stellte es fest, dass dem Beschuldigten bis dahin 16
Einbruchdiebstähle vorgeworfen werden, wobei die Vorwürfe teilweise von
DNA-Hits gestützt würden (AS 1398 ff.).
3. Am 17. Februar 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft eine Strafuntersuchung gegen D.___.
Dieser wurde verdächtigt, als Gehilfe des Beschuldigten bei den
Einbruchdiebstählen mitgewirkt zu haben (AS 1238).
4. Aufgrund eines DNA-Hits betreffend
einen Einbruchdiebstahl vom 23. Mai 2013 in [...] stellte die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO
eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (AS
1257). Mit Verfügung vom 27. April 2017 bzw. vom 1. Mai 2017 anerkannte
Letztere den Gerichtsstand betreffend der in Frage stehenden Einbruchdiebstähle
sowohl in Bezug auf den Beschuldigten als auch in Bezug auf D.___ (AS 1259
ff.).
5. Am 2. August 2017 bewilligte die
Staatsanwaltschaft auf Ersuchen des Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug
(AS 1439). Am 9. November 2017 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg
verlegt (AS 1441 ff.).
6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018
wurde das Verfahren gegen D.___ mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt
(AS 1359.2 ff.).
7. Am 12. März 2018 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Richteramt Dorneck-Thierstein Anklage gegen den
Beschuldigten wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs (AS 1655
ff.). Gemäss der Anklageschrift sowie dem beiliegenden Deliktsverzeichnis (AS
1662 ff.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, insgesamt 42 Einbruchdiebstähle
in den Gemeinden [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]
begangen zu haben. Diese Delikte habe er nach der Art eines Berufes ausgeübt,
weshalb ein gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB
vorliege. Eine erste Serie von Einbruchdiebstählen habe er in der Zeit vom 21.
Mai 2013 bis am 25. Juni 2013 und eine zweite Serie in der Zeit vom 30.
November 2016 bis am 10. Dezember 2016 begangen. Dadurch erfülle er die
Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls mehrfach.
8. Am 14. August 2018 fällte das
Amtsgericht von Dorneck-Thierstein folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ wird
freigesprochen vom Vorhalt:
1.1. des gewerbsmässigen
Diebstahls
- angeblich begangen am
21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ und der F.___, (Delikt
1);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt.
von G.___ (Delikt 2);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt.
von H.___ (Delikt 3);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt.
von I.___ (Delikt 6);
- angeblich begangen am
27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], z.Nt. von J.___ (Delikt 7);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von K.___ (Delikt 8);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],
z.Nt. von L.___ (Delikt 9);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],
z.Nt. von M.___ (Delikt 10);
- angeblich begangen am
30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...],
z.Nt. von N.___ (Delikt 11);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...],
z.Nt. von O.___ (Delikt 12);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...],
z.Nt. von P.___ (Delikt 13);
- angeblich begangen am
02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...],
z.Nt. von Q.___ und der R.___, (Delikt 14);
- angeblich begangen am
06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);
- angeblich begangen am
06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von U.___ (Delikt 17);
- angeblich begangen am
07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt.
von W.___ (Delikt 30);
- angeblich begangen am
04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___
(Delikt 31);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt.
von Y.___ (Delikt 32);
- angeblich begangen am
05.12.2016, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von Z.___
(Delikt 33);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt.
von AA.___ (Delikt 36);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt.
von AB.___ (Delikt 37);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt.
von AC.___ (Delikt 39);
- angeblich begangen am
09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___
(Delikt 40).
1.2. der mehrfachen
Sachbeschädigung
- angeblich begangen am
21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ und der F.___, (Delikt
1);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt.
von G.___ (Delikt 2);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt.
von H.___ (Delikt 3);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt.
von I.___ (Delikt 6);
- angeblich begangen am
27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], z.Nt. von J.___ (Delikt 7);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von K.___ (Delikt 8);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],
z.Nt. von L.___ (Delikt 9);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],
z.Nt. von M.___ (Delikt 10);
- angeblich begangen am
30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...],
z.Nt. von N.___ (Delikt 11);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...],
z.Nt. von O.___ (Delikt 12);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...],
z.Nt. von P.___ (Delikt 13);
- angeblich begangen am
02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...],
z.Nt. von Q.___ und der R.___ (Delikt 14);
- angeblich begangen am
06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);
- angeblich begangen am
06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von U.___ (Delikt 17);
- angeblich begangen am
07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt.
von W.___ (Delikt 30);
- angeblich begangen am
04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___
(Delikt 31);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt.
von Y.___ (Delikt 32);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt.
von AA.___ (Delikt 36);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt.
von AB.___ (Delikt 37);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt.
von AC.___ (Delikt 39);
- angeblich begangen am
09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___
(Delikt 40).
1.3. des mehrfachen Hausfriedensbruchs
- angeblich begangen am
21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ (Delikt 1);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt.
von G.___ (Delikt 2);
- angeblich begangen in der
Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt. von I.___
(Delikt 6);
- angeblich begangen am
27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], z.Nt. von J.___ (Delikt 7);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],
z.Nt. von L.___ (Delikt 9);
- angeblich begangen am
02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...],
z.Nt. von Q.___ (Delikt 14);
- angeblich begangen am
06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von U.___ (Delikt 17);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt.
von W.___ (Delikt 30);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt.
von Y.___ (Delikt 32);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt.
von AA.___ (Delikt 36);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt.
von AC.___ (Delikt 39);
- angeblich begangen am
09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___
(Delikt 40).
1.4. des mehrfachen
versuchten Hausfriedensbruchs
- angeblich begangen in
der Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt.
von H.___ (Delikt 3);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von K.___ (Delikt 8);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],
z.Nt. von M.___ (Delikt 10);
- angeblich begangen am
30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...],
z.Nt. von N.___ (Delikt 11);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...],
z.Nt. von O.___ (Delikt 12);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...],
z.Nt. von P.___ (Delikt 13);
- angeblich begangen am
06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);
- angeblich begangen am
07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);
- angeblich begangen am
04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___
(Delikt 31);
- angeblich begangen in
der Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt.
von AB.___ (Delikt 37).
2. A.___ hat sich schuldig
gemacht:
2.1. des mehrfachen
gewerbsmässigen Diebstahls
- begangen in der Zeit
vom 23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...], [...],
z.Nt. von AE.___ und der AF.___, (Delikt 4);
- begangen in der Zeit
vom 23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von AG.___ (Delikt 5);
- begangen in der Zeit
vom 08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von AH.___ (Delikt 19);
- begangen am 09.06.2013,
in der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___
(Delikt 20);
- begangen am 09.06.2013,
um 04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);
- begangen am 12.06.2013,
in der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___
(Delikt 22);
- begangen in der Zeit
vom 15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___
(Delikt 23);
- begangen in der Zeit
vom 15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___
(Delikt 24);
- begangen am 16.06.2013,
in der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___
(Delikt 25);
- begangen am 16.06.2013,
in der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___
(Delikt 26);
- begangen am 25.06.2013,
in der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___
(Delikt 27);
- begangen in der Zeit
vom 30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___
und AR.___ (Delikt 28);
- begangen in der Zeit
vom 30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___
(Delikt 29);
- begangen in der Zeit
vom 06.12.2016, 21:30 Uhr, bis 07.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AT.___
(Delikt 34);
- begangen am 07.12.2016,
in der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:53 Uhr, in [...], z.Nt. von AU.___
(Delikt 35);
- begangen in der Zeit
vom 08.12.2016, 19:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AV.___
(Delikt 38);
- begangen am 10.12.2016,
in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AW.___ und AX.___
(Delikt 41);
- begangen am 10.12.2016,
von ca. 04:00 Uhr bis ca. 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AY.___ und AZ.___
(Delikt 42).
2.2. der mehrfachen
Sachbeschädigung
- begangen in der Zeit
vom 23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...], z.Nt. von AE.___
und der AF.___, (Delikt 4);
- begangen in der Zeit
vom 23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von AG.___ (Delikt 5);
- begangen in der Zeit
vom 08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von AH.___ (Delikt 19);
- begangen am 09.06.2013,
in der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___
(Delikt 20);
- begangen am 09.06.2013,
um 04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);
- begangen am 12.06.2013,
in der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___
(Delikt 22);
- begangen in der Zeit
vom 15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___
(Delikt 23);
- begangen in der Zeit
vom 15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___
(Delikt 24);
- begangen am 16.06.2013,
in der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___
(Delikt 25);
- begangen am 16.06.2013,
in der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___
(Delikt 26);
- begangen am 25.06.2013,
in der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___
(Delikt 27);
- begangen in der Zeit
vom 30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___
und AR.___ (Delikt 28);
- begangen in der Zeit
vom 30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___
(Delikt 29);
- begangen in der Zeit
vom 06.12.2016, 21:30 Uhr, bis 07.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AT.___
(Delikt 34);
- begangen am 07.12.2016,
in der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:53 Uhr, in [...], z.Nt. von AU.___
(Delikt 35);
- begangen in der Zeit
vom 08.12.2016, 19:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AV.___
(Delikt 38);
- begangen am 10.12.2016,
in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AW.___ und AX.___
(Delikt 41).
2.3. des mehrfachen
Hausfriedensbruchs
- begangen in der Zeit
vom 23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...], z.Nt. von AE.___
(Delikt 4);
- begangen in der Zeit
vom 23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...], z.Nt.
von AG.___ (Delikt 5);
- begangen in der Zeit
vom 08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von AH.___ (Delikt 19);
- begangen am 09.06.2013,
in der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___
(Delikt 20);
- begangen am 12.06.2013,
in der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___
(Delikt 22);
- begangen in der Zeit
vom 15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___
(Delikt 23);
- begangen in der Zeit
vom 15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___
(Delikt 24);
- begangen am 16.06.2013,
in der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___
(Delikt 25);
- begangen am 16.06.2013,
in der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___
(Delikt 26);
- begangen am 25.06.2013,
in der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___
(Delikt 27);
- begangen in der Zeit
vom 30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___
und AR.___ (Delikt 28);
- begangen in der Zeit
vom 30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___
(Delikt 29);
- begangen in der Zeit
vom 06.12.2016, 21:30 Uhr, bis 07.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AT.___
(Delikt 34);
- begangen am 07.12.2016,
in der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:53 Uhr, in [...], z.Nt. von AU.___
(Delikt 35);
- begangen am 10.12.2016,
in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AW.___ und AX.___
(Delikt 41);
- begangen am 10.12.2016,
von ca. 04:00 Uhr bis ca. 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AY.___ und AZ.___
(Delikt 42).
2.4. des mehrfachen
versuchten Hausfriedensbruchs
- begangen am 09.06.2013,
um 04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);
- begangen in der Zeit
vom 08.12.2016, 19:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AV.___
(Delikt 38).
3. A.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren.
Die vom
10.12.2016 bis am 01.08.2017 ausgestandene Untersuchungshaft (235 Tage)
sowie der am 02.08.2017 angetretene vorzeitige Strafvollzug sind an die Strafe
anzurechnen.
4. A.___ wird in Anwendung
von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. A.___ hat der AF.___,
Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'016.00 zu bezahlen (Delikt 4).
6. Die F.___, wird zur
Geltendmachung ihrer Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 1).
7. Die R.___, wird zur
Geltendmachung ihrer Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 14).
8. S.___ wird zur
Geltendmachung seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 15).
9. T.___ wird zur
Geltendmachung seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 16).
10. AI.___ wird zur
Geltendmachung seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 20).
11. AL.___ wird zur
Geltendmachung seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 23).
12. AQ.___ wird zur
Geltendmachung seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 28).
13. AR.___ wird zur
Geltendmachung ihrer Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 28).
14. Die mit
Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
04.07.2017 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn, Asservate), sind an A.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
Urteils auf Verlangen herauszugeben. Im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu
vernichten:
-
1
Zugbillet «Milano-Basel» vom 27.11.2016, 15:29 Uhr
-
1
Bestätigung Verkehrsministerium
-
1
Krankenkassenbestätigung
-
1
Mobiltelefon Nokia, schwarz
-
2
Sim-Karten Vodafone
-
1
Zahlungsbeleg Riverside Apartment Hotel GmbH
-
1
T-Shirt Fred Perry, weiss, Grösse L
-
1
Herrenschal Navy Boot, schwarz/weiss/grau gestreift mit Fransen
-
1
Herrenshirt, grün
-
1
T-Shirt Versace, weiss, Grösse L
-
1
T-Shirt, Emporio Armani, weiss, Grösse XL
-
1
Herrenhemd John Langford, schwarz/weiss gestreift, Grösse L
-
1
Paar Herrensocken, schwarz
-
1
Taschenlampe VARTA, grau.
15. Das mit
Beschlagnahmeverfügung vom 04.07.2017 beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von
CHF 1'587.20 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) wird nach
Rechtskraft des Urteils zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.
16. Es wird festgestellt,
dass dem amtlichen Verteidiger, Advokat Alain Joset, gemäss Verfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 05.05.2017 für seine Bemühungen aus der
amtlichen Verteidigung vom 11.12.2016 bis zum 03.05.2017 eine Entschädigung von
CHF 2'946.50 (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet wurde. Vorbehalten wurde der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und
dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
17. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, für die Bemühungen aus
der amtlichen Verteidigung ab dem 03.05.2017 wird auf gesamthaft CHF 12'687.40
(inkl. CHF 1'506.10 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 11'181.30 (ohne Dolmetscherkosten) sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
18. Die Verfahrenskosten
von CHF 45'486.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00,
Gerichtsauslagen von CHF 1'000.00, Kosten des Haftgerichts von CHF 300.00,
Kosten des Vorverfahrens von CHF 27'186.00 [insbesondere Polizeikosten von CHF
13'500.00, Ausserkantonale Kosten von CHF 10'531.00, ausserkantonale
Zwangsmassnahmengerichtskosten von CHF 950.00 sowie Fernmeldedienstleistungen
von CHF 2'205.00]) hat A.___ im Umfang von CHF 22'743.00 zu bezahlen.»
9. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 27. August 2018 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung
vom 16. Oktober 2018 wird beantragt, der Beschuldigte sei vom Vorwurf des
mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs
vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Die Berufung richte sich –
eventualiter – auch gegen die Bemessung der Strafe sowie die Modalitäten des
Vollzugs (unbedingt/teilbedingt) und die angeordnete Landesverweisung. Weiter
richte sich die Berufung auch gegen die Verurteilung zur Bezahlung einer
Schadenersatzforderung. Entsprechend sei eine Neubeurteilung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen vorzunehmen.
10. Damit ist das amtsgerichtliche
Urteil vom 14. August 2018 wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 1: Freisprüche;
-
Ziffern 6 bis 13:
Verweisung von Zivilforderungen auf den Zivilweg;
-
Ziffern 14 und 15:
Entscheide über Beschlagnahmungen;
-
Ziffern 16 und 17
(teilweise): Höhe der zugesprochenen Entschädigungen an den amtlichen
Verteidiger.
11. Anlässlich der Hauptverhandlung vor
dem Berufungsgericht vom 12. März 2019 beschränkte der Beschuldigte die
Berufung und verlangte Freisprüche betreffend den Delikten 5, 19, 20, 22, 23,
24, 29, 34, und 38. Beantragt wurden die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von
14 Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, als
Zusatzstrafe und eine Landesverweisung von fünf Jahren.
Somit ist auch Ziffer 5 des
erstinstanzlichen Urteils (zugesprochene Zivilforderung) rechtskräftig.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2. Dem Beschuldigten werden in der
Anklage insgesamt 41 Einbruchdiebstahlsdelikte nach der sog.
«Fensterbohrer-Methode» (teilweise versucht) und ein
Einschleichdiebstahlsversuch (bei dem er auf frischer Tat ertappt und von der
Polizei festgenommen wurde) vorgehalten. Die einzelnen Delikte sind im
Deliktsverzeichnis vom 12. März 2018, welches integrierender Bestandteil der
Anklageschrift ist (vgl. auch AS 1662 ff.), mit den Nummern 1 – 42 aufgeführt
und werden im Folgenden ebenfalls mit diesen Deliktsnummern bezeichnet.
Das Amtsgericht hat den Beschuldigten
von folgenden Vorhalten rechtskräftig freigesprochen: Delikte Nrn. 1, 2, 3, 6,
7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 30, 31, 32, 33, 36, 37, 39 und 40.
3. Nachdem der Beschuldigte anlässlich
der Einvernahmen im Rahmen des Vorverfahrens jeweils von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, nahm er an der
Hauptverhandlung vor Amtsgericht erstmals zu den Vorwürfen Stellung. Dabei gab
er zu, in den Jahren 2013 und 2016 in der Schweiz Einbruchdiebstähle begangen
zu haben. Zu den einzelnen Delikten hat er sich jedoch nicht geäussert, da er
sich nicht mehr daran erinnern könne. Er wisse auch nicht mehr, wo er diese begangen
habe und wie viele es insgesamt gewesen seien. Es seien jedoch sicher weniger
als 42 gewesen. Bei denjenigen Delikten, bei denen ein DNA-Hit bezüglich seiner
Person resultiert habe, müsse er es gewesen sein (AS 1846/ 848). Die
Verteidigung führte dementsprechend im Rahmen ihres Parteivortrags aus, der
Beschuldigte bestreite diejenigen Delikte nicht, in denen die Beweislage
eindeutig sei. Dies betreffe zunächst das Delikt 42, bei welchem er auf
frischer Tat ertappt worden sei, sowie das Delikt 41, welches in der gleichen
Nacht in unmittelbarer Nachbarschaft stattgefunden habe. Zudem bestreite er die
Delikte Nrn. 4, 21, 25, 26, 27, 28 sowie 35 nicht. Bei diesen lägen eindeutige
DNA-Hits vor, welche seine Täterschaft bewiesen (AS 1875). In Bezug auf alle
anderen Delikte bestünden allerdings unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft
des Beschuldigten, weshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» bei
diesen ein Freispruch zu erfolgen habe (AS 1876 f.).
4. Die Vorinstanz hat auf US 8 bis 35 hinsichtlich
der 42 vorgehaltenen Delikte eine sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung
vorgenommen. Bei auch nur geringfügigen Zweifeln an der Täterschaft des
Beschuldigten wurde auf Freispruch erkannt. Die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz sind zutreffend, weshalb auf deren Ausführungen verwiesen werden
kann. Die von ihr als erstellt erachteten Sachverhalte sind allesamt
rechtsgenüglich nachgewiesen, kurz zusammengefasst mit folgender Begründung:
-
Delikt 4, begangen zwischen
dem 23. Mai 2013, ca. 22.00 Uhr, und dem 24. Mai 2013, ca. 7.10 Uhr, in [...],
(Einfamilienhaus): Hier wurde ab dem Bohrloch eine DNA-Spur gesichert, welche
mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Der Beschuldigte hat vor
Amtsgericht diesen Vorhalt anerkannt. Gemäss Strafanzeige (AS 89 ff.) habe sich
die Täterschaft in Anwendung der Fensterbohrer-Methode Zutritt zur betroffenen
Wohnung verschafft, sämtliche Räume durchsucht und den Tatort in der Folge
unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von total CHF 2'130.00 (Bargeld, Uhr, «Goldvreneli»)
wieder verlassen. Der am Fenster entstandene Sachschaden habe sich auf ca. CHF
50.00 belaufen.
-
Delikt 5, begangen in der
gleichen Nacht wie Delikt 4, zwischen ca. 23.30 und 6.00 Uhr, in [...] (EFH):
Anhand der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe (Distanz gut 1 km), des
gleichen modus operandi (Fensterbohrer-Methode, Durchsuchung der
Räumlichkeiten, Mitnahme von Bargeld, Schmuckstücken und Uhren) bestehen keine
ernsthaften Zweifel am vorgehaltenen Sachverhalt. Gemäss Strafanzeige (AS 120
ff.) habe die Täterschaft ein ca. 6 bis 8 mm grosses Loch in die Sitzplatztür
gebohrt, diese in der Folge geöffnet und die Liegenschaft betreten. Während die
Hausbewohner im Obergeschoss geschlafen hätten, habe die Täterschaft sodann
diverse Behältnisse durchsucht und den Tatort unter Mitnahme von diversen
Schmuckstücken, Uhren, einer Aktentasche, Bargeld sowie einer Damenhandtasche
im Gesamtwert von ca. CHF 4'545.00 wieder verlassen. Durch das Bohren sei
an der Sitzplatztüre ein Sachschaden von ca. CHF 1'100.00 entstanden. Zudem sei
der Maschendrahtzaun heruntergedrückt worden, wodurch ein Schaden von ca.
CHF 200.00 resultiert habe.
-
Delikt 19, begangen
zwischen dem 8. Juni 2013, ca. 21.20 Uhr, und dem 9. Juni 2013, ca. 14.00 Uhr,
in [...] (EFH): In derselben Nacht wurde in [...], das Delikt 21 verübt, bei
dem ab dem zurückgelassenen Schraubenzieher eine DNA-Spur gesichert werden
konnte, welche sich mit dem DNA-Profil des Beschuldigten deckt. Anhand der
grossen zeitlichen und örtlichen Nähe (Distanz 100 bis 200 m), des gleichen
modus operandi (Fensterbohrer-Methode, Durchsuchung der Räumlichkeiten,
Mitnahme von Bargeld, Schmuckstücken und Uhren, wobei es bei Delikt 21 beim
Versuch blieb) bestehen keine ernsthaften Zweifel am vorgehaltenen Sachverhalt.
Gleiches gilt für das Delikt 20, das in der gleichen Nacht in [...] verübt
wurde. Gemäss Strafanzeige (AS 375 ff.) sei die Täterschaft mittels
Fensterbohrer-Methode in das betroffene Einfamilienhaus gelangt. Während der
Hausbewohner geschlafen habe, habe die Täterschaft sämtliche Räume und
Behältnisse durchsucht und das Haus schliesslich unter Mitnahme von Deliktsgut
wieder verlassen. Durch das Bohrloch im Fensterrahmen sei ein Sachschaden von
ca. CHF 600.00 entstanden. Gemäss der Strafanzeige sowie dem Nachtragsrapport
vom 11. Juli 2013 (AS 385 ff.) umfasste das Deliktsgut im Gesamtwert von ca.
CHF 21'345.00 diverse Schmuckstücke, Uhren, eine Krawattennadel, Bargeld, eine
Fotokamera, eine Flasche Wein sowie Zigaretten.
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Delikt 20, begangen in der
gleichen Nacht zwischen ca. 00.45 und 7.00 Uhr: Der Vorhalt ist erstellt, es
kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Gemäss der
Strafanzeige (AS 412 ff.) habe sich die Täterschaft in Anwendung der
Fensterbohrer-Methode am 9. Juni 2013 zwischen ca. 00:45 Uhr und ca. 7:15 Uhr
Zutritt zu der betroffenen Wohnung verschafft. Nachdem in der Wohnung diverse
Behältnisse durchsucht worden seien, habe die Täterschaft den Tatort unter
Mitnahme von Bargeld, eines Laptops sowie einer Uhr im Gesamtwert von CHF
1'490.00 wieder verlassen. Der Hausbewohner habe während der Tat im
Schlafzimmer geschlafen. Durch das Bohrloch im Fensterrahmen sei ein
Sachschaden von ca. CHF 200.00 entstanden.
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Delikt 21, begangen in der
gleichen Nacht um 4.15 Uhr: Der Vorhalt ist erstellt und nach den vorstehenden
Ausführungen auch unbestritten (DNA-Hit). Gemäss der Strafanzeige (AS 433 ff.)
habe die Täterschaft ein Loch in den Rahmen des Wohnzimmerfensters der
Liegenschaft in [...] gebohrt. Der Bewohner, welcher im 1. Obergeschoss
geschlafen habe, sei durch die Bohrgeräusche erwacht und habe sich ins
Erdgeschoss begeben. Dabei habe er bemerkt, wie eine männliche Person – welche
einen schwarzen Kapuzen-Pullover getragen habe – versucht habe, mit einem Draht
durch das Bohrloch hindurch den Fenstergriff zu drehen. Daraufhin habe der
Bewohner sofort das Fenster geöffnet. Die Täterschaft sei erschrocken und
geflüchtet. Die Polizeipatrouille konnte vor dem Wohnzimmerfenster eine
verbogene Fahrradspeiche sowie einen Schraubenzieher auffinden. Durch das
Bohrloch im Fensterrahmen sei ein Sachschaden von ca. CHF 600.00
entstanden.
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Delikt 22, begangen am 12.
Juni 2013 zwischen 2.30 und 2.40 Uhr in [...], (EFH): Gemäss der Strafanzeige
(AS 458 ff.) habe sich die Täterschaft mittels Fensterbohrer-Methode Zutritt
zum Haus verschafft, im Innern diverse Behältnisse durchsucht und daraus
Deliktsgut entwendet. Noch während des Einbruchdiebstahls sei die Täterschaft
jedoch von einer Bewohnerin, welche im Untergeschoss geschlafen habe,
überrascht worden. Der Täter habe diese Bewohnerin mit der Taschenlampe ins
Gesicht geblendet. Die Bewohnerin habe angefangen zu schreien, woraufhin die
Täterschaft die Liegenschaft unter Mitnahme des Deliktsguts fluchtartig verlassen
habe. Das Diebesgut im Gesamtwert von CHF 5'195.00 habe eine Fotokamera inkl.
Zubehör, ein Fernglas, eine Uhr, ein «Goldvreneli» sowie Bargeld umfasst. Durch
das Bohrloch sei ein Sachschaden von CHF 600.00 entstanden. Gemäss dem Bericht
der forensischen Abteilung der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Februar
2017 (AS 467 ff.) wurde ab der Bohrlochumgebung eine DNA-Spur gesichert, aus
welcher ein inkomplettes, männliches DNA-Profil erstellt werden konnte. Nach
einem lokalen Vergleich wurde sodann festgestellt, dass das DNA-Profil des
Beschuldigten mit dem inkompletten DNA-Profil der Spur übereinstimmt. Die Tat
erfolgte in zeitlicher und örtlicher Nähe zu den Delikten 19 bis 21 (drei Tage
vorher: vorstehend) und 23 bis 27 (vier Tage nachher: nachstehend), wobei bei
den Delikten 25, 26 und 27 jeweils eine DNA-Spur des Beschuldigten
sichergestellt werden konnte, weshalb er diese drei Vorhalte anerkannte. Zudem
stimmte der modus operandi (Fensterbohrer-Methode) bei all diesen Delikten
überein. Zusammen mit der Übereinstimmung der DNA des Beschuldigten mit dem
inkompletten DNA-Profil einer Spur vom Tatort ist der vorgehaltene Sachverhalt
bei Delikt 22 rechtsgenüglich erstellt.
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Delikt 23, begangen in der
Nacht vom 15. Juni 2013, ca. 19.00 Uhr, auf den 16. Juni 2013, ca. 8.30 Uhr in [...],
(EFH): Die Delikte 23 bis 26 wurden in der gleichen Nacht in unmittelbar
benachbarten Gemeinden ([...]) ausgeführt. Delikt 23 wurde in [...] an der
Gemeindegrenze zu [...], rund 150 Meter vom Tatort 24 entfernt, begangen. Bei den
Delikten 25 und 26 wurden DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt, weshalb
er diese Delikte nicht bestreitet. Aufgrund der grossen zeitlichen und
örtlichen Nähe sowie des übereinstimmenden modus operandi (in diesen Fällen
sogar mit gleichem Bohrlochdurchmesser) ist der vorgehaltene Sachverhalt
rechtsgenüglich erstellt. Aus der Strafanzeige (AS 482 ff.) geht hervor, dass
die Täterschaft sich auf das von einer Mauer umfriedete Grundstück begeben und
daraufhin versucht habe, mittels Fensterbohrer-Methode in die Liegenschaft zu
gelangen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen, da der Griff des Fensters
abgeschlossen gewesen sei. Daraufhin habe die Täterschaft den Tatort wieder
verlassen. Durch den Einbruchversuch sei ein Sachschaden von CHF 500.00
entstanden. Der Durchmesser der im vorliegenden Fall festgestellten Bohrlöcher
habe 8 mm betragen (AS 486).
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Delikt 24, begangen in der
gleichen Nacht zwischen ca. 23.30 und 8.30 Uhr in [...], (EHF): Der Sachverhalt
ist aus vorstehenden Erwägungen erstellt. Gemäss der Strafanzeige (AS 496 ff.)
habe sich die Täterschaft in Anwendung der Fensterbohrer-Methode Zutritt zum
Einfamilienhaus in [...] verschafft. Während die Bewohner des Hauses schliefen,
habe die Täterschaft sämtliche Räumlichkeiten und Behältnisse durchsucht.
Schliesslich habe die Täterschaft die Liegenschaft unter Mitnahme einer
Armbanduhr im Wert von CHF 2'000.00 wieder verlassen. Der durch das ca. 8 mm
breite Bohrloch (AS 501) entstandene Sachschaden habe CHF 500.00 betragen.
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Delikt 25, begangen in der
gleichen Nacht zwischen 1.15 und 1.30 Uhr in [...], (EFH): Der Sachverhalt ist
angesichts der sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten unbestritten. Der
Strafanzeige (AS 511 ff.) ist zu entnehmen, dass die Täterschaft am 16. Juni
2013 zwischen 1.15 Uhr und 1.30 Uhr mittels Fensterbohrer-Methode versucht
habe, in die von einem Zaun sowie von Gebüschen umfriedete Liegenschaft in [...]
zu gelangen. Die Bewohnerin des Hauses habe in der Küche ein Geräusch
wahrgenommen. Daraufhin sei sie in die Küche gegangen und habe das Licht
angemacht, wodurch die Täterschaft vermutlich gestört worden und geflüchtet
sei. Durch das ca. 8-9 mm breite Bohrloch im Fensterrahmen (AS 516) sei ein
Sachschaden von CHF 500.00 entstanden.
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Delikt 26, begangen in der
gleichen Nacht zwischen ca. 4.00 Uhr und 6.30 Uhr in [...], (EFH): Der
Sachverhalt ist angesichts der sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten
unbestritten. Aus der Strafanzeige (AS 529 ff.) geht hervor, die Täterschaft
sei in Anwendung der Fensterbohrer-Methode in das Einfamilienhaus gelangt, habe
im Innern diverse Behältnisse durchsucht und den Tatort schliesslich unter
Mitnahme von Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 3'170.00 wieder verlassen.
Das Diebesgut habe 3 Fotokameras inkl. Speicherkarten sowie ein Badetuch
umfasst. Auf dem Sitzplatz habe die Täterschaft mehrere durchsuchte Taschen der
Geschädigten zurückgelassen. Letztere habe während der Tat im ersten Stock
geschlafen. Durch das 7-9 mm breite Bohrloch am Fensterrahmen (AS 534) sei ein
Sachschaden von CHF 500.00 entstanden.
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Delikt 27, begangen am
frühen Morgen des 25. Juni 2013 um 4.25 bis 4.29 Uhr in [...], (EFH): Der
Sachverhalt ist angesichts der sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten
unbestritten. Gemäss der Strafanzeige (AS 549 ff.) sei die Täterschaft am
25. Juni 2013 zwischen 4.25 Uhr und 4.29 Uhr mittels Fensterbohrer-Methode in
das Einfamilienhaus in [...] eingedrungen. Im Innern des Hauses habe die
Täterschaft diverse Behältnisse durchsucht. Sie habe unter anderem eine
Damenhandtasche behändigt und aus dem darin liegenden Portemonnaie CHF 50.00
entwendet. Die Bewohnerin des Hauses sei während der Tat aufgrund eines
Geräusches erwacht und habe sodann ihren Mitbewohner sowie die Polizei
alarmiert. Daraufhin sei die Täterschaft unter Mitnahme der 50 Franken-Note
sowie eines iPhones im Wert von CHF 700.00 geflüchtet. Dabei habe sie die zuvor
behändigte Damenhandtasche neben einem Gartenstuhl zurückgelassen. Der durch
das Loch im Fensterrahmen entstandene Sachschaden habe CHF 400.00 betragen.
Fazit betreffend die erste Deliktsserie
zwischen Ende Mai und Ende Juni 2013:
Die Täterschaft des Beschuldigten ist
bei den Delikten 4, 5, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 erstellt. Der
Beschuldigte hat also im Mai bzw. Juni 2013 in den Kantonen Solothurn und
Basel-Landschaft insgesamt 11 (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle
begangen.
Die zweite Deliktsserie begann in der
Nacht vom 30. November 2016 auf den 1. Dezember 2016 und endete am
10. Dezember 2016 mit Delikt 42, bei dem der Beschuldigte auf frischer Tat
ertappt und festgenommen wurde. Aus den Akten geht hervor, dass der
Beschuldigte am 27. November 2016 in die Schweiz eingereist war. Das
entsprechende Zugbillet für die Strecke Milano-Basel wurde anlässlich der
Hausdurchsuchung im Hotelzimmer des Beschuldigten beschlagnahmt (AS 1022). Der
Beschuldigte hat an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht bestätigt, dass er an
diesem Tag von Milano nach Basel gereist ist (AS 1846). Ferner ist die
Auswertung der rückwirkenden Telefonüberwachung zu berücksichtigen. In dieser
sind die vom Beschuldigten in der Zeit vom 27. November 2016 bis am 10.
Dezember 2016 getätigten Telefonate sowie entsprechenden Antennenstandorte
ersichtlich (AS 1030 ff.). Angesichts dieser Telefondatenauswertung, des beschlagnahmten
Zugbillets sowie der Aussagen des Beschuldigten darf davon ausgegangen werden,
dass sich der Beschuldigte während des ganzen Zeitraums der zweiten
Deliktsserie in der Region der Deliktstandorte aufgehalten hat. In diesem
Zusammenhang ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung
vor Amtsgericht geltend gemacht hat, anhand der Telefonauswertung sei klar,
dass sich der Beschuldigte im entsprechenden Zeitraum nicht an den Deliktsorten
[...] und [...] aufgehalten habe (AS 1877). Diesen Ausführungen kann nicht
gefolgt werden. Aus der Telefonauswertung geht nämlich hervor, dass vom
Mobiltelefon des Beschuldigten immer nur tagsüber Telefonate getätigt wurden.
Wo genau sich das Mobiltelefon des Beschuldigten jeweils in der Nacht – also zu
den Zeitpunkten, in denen die Einbruchdiebstähle verübt worden sind – befunden
hat, kann anhand dieser Auswertungen nicht beurteilt werden. Es kann demnach
aufgrund dieser Telefonauswertungen keineswegs ausgeschlossen werden, dass sich
der Beschuldigte zu den entsprechenden Deliktszeitpunkten in [...] bzw. [...]
aufgehalten hat, zumal er ja nachweislich in der Region verweilte und
beispielsweise das erste Delikt in [...] aufgrund der gefundenen DNA-Spur
anerkannt wird.
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Delikt 28, begangen in der
Nacht vom 30. November 2016, ca. 22.20 Uhr, auf den 1. Dezember 2016, ca. 5.30
Uhr in [...], (EFH): Der Sachverhalt ist angesichts der sichergestellten
DNA-Spur des Beschuldigten unbestritten. Gemäss der Strafanzeige (AS 625 ff.)
sei die Täterschaft mittels Fensterbohrer-Methode ins Innere des Hauses
gelangt. Während die Bewohner des Hauses geschlafen hätten, habe sie die
Räumlichkeiten durchsucht und den Tatort in der Folge unter Mitnahme von
Deliktsgut im Gesamtwert von ca. CHF 13'648.40 wieder verlassen. Dieses Deliktsgut
habe ein Portemonnaie, Bargeld, eine Uhr, Silberbesteck sowie eine Daunenjacke
umfasst. Durch das 8 mm breite Bohrloch im Fensterrahmen sei ein Sachschaden
von ca. CHF 2'000.00 entstanden.
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Delikt 29, begangen in der
gleichen Nacht zwischen ca. 23.00 Uhr und 7.00 Uhr im unmittelbar benachbarten
Einfamilienhaus in [...]: Da sich Delikt 29 in derselben Nacht wie Delikt 28
ereignet hat, die betroffenen Häuser direkt nebeneinander liegen und der modus
operandi sowie insbesondere auch der Durchmesser der Bohrlöcher identisch
waren, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch dieses
Delikt begangen hat. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt. Aus
der Strafanzeige (AS 657 ff.) geht hervor, dass sich die Täterschaft in
Anwendung der Fensterbohrer-Methode Zutritt zum Einfamilienhaus in [...]
verschafft habe. Allerdings habe die Täterschaft die Liegenschaft im
vorliegenden Fall ohne Mitnahme von Deliktsgut wieder verlassen. Die Hausbewohnerin
habe angegeben, dass sie in dieser Nacht durch ein Geräusch wach geworden sei.
Am Morgen habe sie im Haus diverse Veränderungen festgestellt. Unter anderem
seien diverse Taschen, welche zuvor aufgehängt gewesen seien, am Boden
gestanden. Der durch das 8 mm breite Bohrloch am Rahmen der Freisitztüre
entstandene Sachschaden habe CHF 1'000.00 betragen.
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Delikt 34, begangen in der
Nacht vom 6. auf den 7. Dezember 2016 zwischen ca. 21.30 und 7.00 Uhr in [...],
(EFH): In der gleichen Nacht wurde gut 200 Meter entfernt das Delikt 35
begangen, bei dem die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund einer
sichergestellten DNA-Spur unbestritten ist. Aufgrund der grossen zeitlichen und
örtlichen Nähe sowie des gleichen modus operandi ist die Täterschaft des
Beschuldigten auch für Delikt 34 rechtsgenüglich erstellt. Aus der Strafanzeige
(AS 742) geht hervor, dass die Täterschaft in Anwendung der
Fensterbohrer-Methode in das betroffene Einfamilienhaus gelangt sei, aus zwei
sich in der Küche befindenden Portemonnaies CHF 600.00 entwendet und die
Liegenschaft sodann wieder verlassen habe. Während der Tat seien die Bewohner
im Haus anwesend gewesen. Der durch das Bohrloch entstandene Sachschaden habe
CHF 500.00 betragen.
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Delikt 35, begangen in der
gleichen Nacht zwischen ca. 1.00 Uhr und 9.53 Uhr in [...], Haupttrasse 82a
(EFH): Der Sachverhalt ist angesichts der sichergestellten DNA-Spur des
Beschuldigten unbestritten. Gemäss der Strafanzeige (AS 763 ff.) habe sich die
Täterschaft in Anwendung der Fensterbohrer-Methode Zutritt zum Einfamilienhaus
in [...] verschafft, diverse Räumlichkeiten durchsucht, Schmuck sowie Bargeld
im Gesamtwert von CHF 1'135.00 entwendet und die Liegenschaft sodann wieder
verlassen. Die Hausbewohnerin habe angegeben, gegen 3:00 Uhr Geräusche
wahrgenommen zu haben. Da sich jedoch nachts immer wieder Tiere um die
Liegenschaft bewegten, habe sie diesen Geräuschen keine Beachtung geschenkt.
Durch das ca. 7-8 mm breite Bohrloch (AS 769) sei ein Sachschaden von CHF
1'500.00 entstanden.
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Delikt 38, begangen zwischen
dem 8. Dezember 2016, ca. 19.00 Uhr, und dem 10. Dezember 2016, 4.29 Uhr, in [...],
(EFH): Das betroffene Einfamilienhaus befindet sich fast genau zwischen den
Tatobjekten der Delikte 41 und 42, welche vom Beschuldigten unbestritten sind.
Angesichts der grossen örtlichen, aber auch der zeitlichen Nähe mit den
genannten beiden Delikten und des gleichen modus operandi ist der Sachverhalt
rechtsgenüglich erstellt. Gemäss der Strafanzeige (AS 832 ff.) habe sich die
Täterschaft mittels Fensterbohrer-Methode Zutritt zum betroffenen
Einfamilienhaus verschafft, aus einem Portemonnaie Bargeld im Wert von
CHF 430.00 entwendet und das Tatobjekt schliesslich wieder verlassen. Der
durch das 8-10 mm breite Bohrloch (AS 838) entstandene Sachschaden habe CHF 500.00
betragen.
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Delikt 41, begangen in der
Nacht vom 10. Dezember 2016 zwischen 3.00 und 4.29 Uhr in [...], (EFH): Der
Sachverhalt ist unbestritten, der Beschuldigte wurde anschliessend beim
Einbruchsversuch in der benachbarten Liegenschaft (Delikt 42) auf frischer Tat
ertappt und festgenommen. Gemäss der Strafanzeige (AS 887 ff.) sei die
Täterschaft mittels Fensterbohrer-Methode in die Liegenschaft in [...] gelangt.
Durch das Öffnen des Fensters sei ein Alarm ausgelöst worden. Dieser habe
jedoch durch Zudrücken des Fensters wieder abgestellt werden können. Die im 1.
Obergeschoss schlafenden Bewohner seien durch den Lärm nicht aufgeweckt worden.
Nachdem die Täterschaft im Innern diverse Räumlichkeiten durchsucht habe, habe
sie die Liegenschaft unter Mitnahme von 4 Herrenarmbanduhren im Gesamtwert von
CHF 1'400.00 wieder verlassen. Der Strafanzeige ist sodann zu entnehmen, dass
in der Folge zwei dieser gestohlenen Uhren an der von Delikt 42 betroffenen,
benachbarten Liegenschaft aufgefunden worden seien. Die anderen zwei Uhren habe
der Beschuldigte bei seiner Anhaltung anlässlich des Delikts 42 auf sich
getragen (vgl. auch nachstehend Ziff. 1.7). Der durch das Bohrloch verursachte
Sachschaden habe CHF 900.00 betragen.
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Delikt 42, begangen am 10.
Dezember 2016, 4.29 Uhr, in [...], (EFH): Der Sachverhalt ist unbestritten, der
Beschuldigte wurde vor Ort angehalten. Aus der Strafanzeige vom 10. Dezember
2016 (AS 938 ff.) sowie den weiteren Polizei-Akten (vgl. insbesondere auch den
Bericht vom 10. Januar 2017; AS 957 ff.) geht hervor, dass am frühen Morgen des
10. Dezember 2016 – aufgrund einer Einbruchsmeldung von der
Securitas-Einsatzzentrale – mehrere Polizeipatrouillen zum betroffenen
Einfamilienhaus ausgerückt seien. Bei der Securitas seien zuvor um ca. 4:13 Uhr
sowie um 4:26 Uhr entsprechende Einbruchsalarme eingegangen. Bei der
Intervention und Durchsuchung der Räumlichkeiten habe im Heizungsraum im
Untergeschoss der Beschuldigte festgenommen werden können (AS 958). Auf dem
Fussweg oberhalb des Tatobjektes seien ein Paar Lederschuhe sowie ein
Kartenetui mit einer Postkontokarte, lautend auf die Bewohnerin des Hauses,
sowie eine Mehrfahrtenkarte aufgefunden worden (AS 959). Hinsichtlich des
konkreten Tatvorgehens sei angesichts der angetroffenen Situation und der fehlenden
Aufbruchspuren davon auszugehen, dass die Täterschaft durch eine nicht oder
nicht korrekt verriegelte Tür im Erdgeschoss in die Liegenschaft gelangt sei
und es sich somit um einen sog. Einschleichdiebstahl handle. Beim Betreten der
Räumlichkeiten im Erdgeschoss sei sie von den Bewegungsmeldern der Alarmanlage
erstmals um 4:13 Uhr erfasst worden. Mutmasslich habe die Täterschaft nach
dieser ersten Alarmauslösung das Tatobjekt mit dem erwähnten Kartenetui wieder
verlassen und dieses auf dem Fussweg oberhalb der Liegenschaft deponiert. Kurze
Zeit später habe sie sich jedoch erneut in das Haus begeben und dabei um 4:26
Uhr nochmals einen Einbruchalarm ausgelöst (vgl. dazu AS 959). Ferner geht aus
den Akten hervor, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Festnahme zwei
Armbanduhren auf sich getragen habe. Zwei weitere seien im Untergeschoss der
Liegenschaft aufgefunden worden. Abklärungen hätten ergeben, dass es sich bei
diesen Uhren um Diebesgut des Delikts 41 handelte (AS 941).
Fazit betreffend die zweite Deliktsserie
zwischen dem 30. November 2016 und dem 10. Dezember 2016:
Die Täterschaft des Beschuldigten bei
den Fällen der zweiten Serie ist bezüglich der Delikte 28, 29, 34, 35, 38, 41
und 42 rechtsgenügend nachgewiesen. Der Beschuldigte hat also in der Zeit vom
30. November 2016 bis am 10. Dezember 2016 in den Kantonen Solothurn und
Basel-Landschaft 6 (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle sowie einen
versuchten Einschleichdiebstahl begangen.
III. Rechtliche Würdigung
1. Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art.
139 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der
Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der
Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und
erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art
eines Berufs ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit
genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit setzt
demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging,
zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens
aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von
unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Zu berücksichtigen
sind bei der Qualifizierung die Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip
sowie die soziale Gefährlichkeit (BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese
Rechtsprechung unter Hinweis auf die im früheren Recht vorgesehenen
Mindeststrafen erging (BGE 116 IV E. 319 E. 4c S. 333).
Die Voraussetzungen eines
gewerbsmässigen Handelns sind im vorliegenden Fall erfüllt und vom
Beschuldigten in Übrigen auch nicht bestritten:
-
Der Beschuldigte unternahm
die lange Reise in die Schweiz in der Absicht, unbestimmt viele
Einbruchsdelikte zu begehen;
-
Nach seinen Angaben vor
Amtsgericht hätten ihn sowohl 2013 wie auch 2016 die finanziellen
Schwierigkeiten in die Schweiz geführt, er habe zu diesen Zeiten kein reguläres
Einkommen gehabt und habe die Diebstähle begangen, um seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten;
-
Er war gut ausgerüstet und
führte die Einbrüche nach der Fensterbohrer-Methode professionell durch;
-
Er verübte jeweils innert
kurzer Zeit zumindest elf bzw. sieben Diebstahlsdelikte (teilweise versucht);
-
Als Einbruchsobjekte wählte
er praktisch ausnahmslos Einfamilienhäuser aus, die Aussicht auf eine nicht
unerhebliche Beute boten;
-
Die Beute war bei beiden
Deliktsserien erheblich (gemäss Strafanzeigen 2013 total CHF 40'624.00 und 2016
total CHF 16'783.40);
-
Es ist davon auszugehen,
dass er weitere Einbruchsdelikte verübt hätte, wäre er nicht am 10. Dezember
2016 von der Polizei gestoppt worden.
Da die beiden Deliktsserien im Abstand
von rund dreieinhalb Jahren stattfanden, ist jeweils von einem separaten
Deliktsentschluss auszugehen und auf mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahl zu
schliessen. Auch diese mehrfache Tatbegehung blieb vor dem Berufungsgericht
unbestritten.
2. Bei den genannten Vorfällen hat der
Beschuldigte in 17 Fällen durch das Durchbohren von Fenster- oder Türrahmen
eine Sachbeschädigung (Gesamtschaden gemäss Strafanzeigen CHF 12'650.00) und in
allen 18 Fällen einen Hausfriedensbruch begangen, wobei es diesbezüglich
zweimal beim Versuch blieb (Delikte 21 und 38). Die entsprechenden Strafanträge
liegen vor, es kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf
US 38 f. verwiesen werden.
IV. Strafzumessung
1.
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E.
4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu
verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der
erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung
zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste
Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat
innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe
unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne
Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung
der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen
(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe
unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei
er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des
Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings,
dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt
würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120
E. 5.2.). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142
IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die
verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe
für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die
einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung
bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil
6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2016, N 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch
keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin
gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch
nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen
Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E.
5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung
der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu
berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E.
1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in
einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom
23. Juni 2010 E. 3.2).
1.3 Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen
das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der
Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem
einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt
werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder
nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere
Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden,
nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden
(BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
2.
2.1 Schwerstes Delikt ist vorliegend der
gewerbsmässige Diebstahl im Jahr 2013 mit insgesamt 11 Delikten und einer
Deliktssumme von mehreren zehntausend Franken. Der Beschuldigte ist dafür mit
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu
bestrafen.
Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 23.
Mai 2013 bis am 25. Juni 2013 – also während lediglich rund einem Monat –
insgesamt 11 Einbruchdiebstähle begangen, wobei es in 3 Fällen bei einem
Versuch geblieben ist. Dabei hat er meist mehrere Delikte innerhalb derselben
Nacht verübt. Bei seinen Delikten hat der Beschuldigte immer dieselbe
Einbruchsmethode, die sog. Fensterbohrer-Methode, angewandt. Dabei bohren die
Täter zunächst unterhalb der Schliessvorrichtung eines Fensters oder einer Türe
ein Loch in den Rahmen. Durch dieses Bohrloch wird sodann ein Spezialwerkzeug
gesteckt und versucht, mit diesem Werkzeug den Fenster-/Türgriff im Innern zu
drehen, das Fenster oder die Türe dadurch zu entriegeln und sich Zutritt zur
Liegenschaft zu verschaffen (vgl. exemplarisch die Beschreibung des Tatvorgehens
in der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 9. Juni 2013 betreffend
Delikt 3; AS 74). Der Beschuldigte ging gut vorbereitet und sehr professionell
ans Werk. Dass es bei 3 Diebstählen lediglich beim Versuch geblieben ist, ist
darauf zurückzuführen, dass in zwei dieser Fälle die Bewohner der betroffenen
Liegenschaft während der Tat aufgewacht sind und in einem Fall der Fenstergriff
verschlossen war. Damit ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Taten im
Versuchsstadium beendet werden mussten, nur eine geringe Strafminderung. Der
Deliktsbetrag erreicht mit mehreren CHF 10'000.00 weder ein besonders hohes
noch geringes Ausmass. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass der
Beschuldigte in bewohnte Liegenschaften eingedrungen ist, um sich Diebesgut
anzueignen. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in
Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente
zu, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen
schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer
einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der
Opfer führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Dies gilt
erst recht in den vorliegenden Fällen, in denen der Beschuldigte bei einem
Grossteil der Fälle in die betroffenen Einfamilienhäuser eingedrungen ist,
während die Bewohner anwesend waren und schliefen. Er traf keinerlei
Vorkehrungen, um sicher zu stellen, dass die Einbruchsobjekte leer waren. Er
hat damit jeweils in Kauf genommen, auf einen Bewohner zu treffen. Dies ist im
Übrigen bei den Delikten 21 und 25 auch tatsächlich geschehen. Die Folgen eines
Zusammentreffens von Einbrecher und Bewohner sind nicht vorherseh- und auch
nicht planbar. Immerhin ist der Beschuldigte nach den erfolgten Konfrontationen
sofort geflüchtet, was ihn etwas entlastet. Das objektive Tatverschulden wiegt
insgesamt nicht mehr nur leicht, sondern liegt im unteren Bereich eines
mittelschweren Verschuldens.
Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist
zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle mit
direktem Vorsatz begangen hat. Alsdann ist der Umstand, dass der Beschuldigte
als sogenannter Kriminaltourist einzig zum Zweck der Verübung von
Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014,
E. 4.4) straferhöhend zu berücksichtigen. Das Tatmotiv war rein
finanzieller und damit egoistischer Natur, was aber bei einem gewerbsmässigen
Diebstahl vorausgesetzt ist. Mit der Vorinstanz ist weiter zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte aus [...] und damit aus einem Land mit vergleichsweise
ärmlichen Verhältnissen, stammt und er zur Tatzeit arbeitslos und damit in
finanziellen Nöten war. Dies rechtfertigt seine Taten aber in keiner Weise, hat
er doch nach seinen Angaben während insgesamt 14 Jahren die Schule besucht und
ein Diplom als Elektriker erlangt. Er will nach der Haftentlassung auch zurück
nach [...] und im Weinbetrieb seiner Eltern mithelfen und Arbeit als Elektriker
suchen. Das Verschulden bleibt unter Berücksichtigung der subjektiven
Tatschwere somit im unteren Bereich eines mittelschweren Tatverschuldens. Diese
Beurteilung unterscheidet sich nicht stark von der Beurteilung durch die
Verteidigung, welche vor dem Berufungsgericht von einem noch leichten
Verschulden im oberen Bereich sprach. Diesem Tatverschulden hat die Vorinstanz
mit der Festsetzung einer Einsatzstrafe von 40 Monaten (genau an der
Schnittstelle zwischen unterem und mittlerem Drittel des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens) korrekt Rechnung getragen.
2.2 Zur Abgeltung der weiteren
begangenen Straftaten ist nun – unter Anwendung des Asperationsprinzips – eine
angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen. Dabei kann vorausgeschickt
werden, dass auch für alle übrigen Straftaten eine Freiheitsstrafe auszufällen
ist: eine Geldstrafe fällt bereits ausser Betracht, weil der Beschuldigte in
der Schweiz keinen legalen Aufenthaltsstatus hat. Dazu kommt, dass die
Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche in derart engem Sachzusammenhang
mit den Diebstahlsdelikten stehen, dass ebenfalls eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist. Auch die Verteidigung geht bei ihren Anträgen von einer
Gesamtfreiheitsstrafe aus.
In Bezug auf den weiteren
gewerbsmässigen Diebstahl von November/Dezember 2016 kann weitgehend auf die
vorstehenden Ausführungen zum Kollektivdelikt im Jahr 2013 verwiesen werden.
Allerdings handelt es sich mit insgesamt sieben Diebstahlsdelikten um weniger
Straftaten innerhalb einer kürzeren Zeitspanne von elf Tagen. Auch der
Deliktsbetrag war deutlich weniger hoch (in den Strafanzeigen geschätzte rund
CHF 16'000.00). Der Delinquenz konnte aber nur mit dem polizeilichen Eingreifen
ein Ende gesetzt werden. Erneut wirkt sich die Tatsache, dass es in drei Fällen
nur zu einem Diebstahlsversuch kam, nur geringfügig strafmindernd aus.
Zu den Beweggründen der Tat führte der
Beschuldigte vor Amtsgericht aus: Er habe von 2013 bis 2015 in [...] in einem
italienischen Call-Center gearbeitet. Er sei für die Führung der Mitarbeiter
zuständig gewesen, was auch das Auszahlen der Mitarbeiterlöhne beinhaltet habe.
Die italienische Firma habe ihm dazu jeweils Geld gegeben und von diesem Geld
habe er dann die Mitarbeiterlöhne bezahlt. Im Jahr 2015 sei die Firma
zahlungsunfähig geworden und habe ihm das Geld für die Mitarbeiterlöhne nicht
mehr überwiesen. Daraufhin hätten die Mitarbeiter grossen psychischen Druck auf
ihn ausgeübt und ihn für die Lohnausfälle verantwortlich gemacht. Die
Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor Amtsgericht unter Bezugnahme auf
diese Aussagen des Beschuldigten aus, dieser sei wegen dieser Umstände in die
Schweiz gekommen. Er habe Geld auftreiben wollen, um so seine ehemaligen
Mitarbeiter bezahlen zu können (AS 1878). Die Delikte seien aus einer
Notsituation geschehen (AS 1879). Dem kann – zusammen mit der Vorinstanz –
nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Beschuldigten zu dieser Tätigkeit im
Call-Center sind in keiner Weise belegt und wirken insgesamt unglaubwürdig und
konstruiert: der angebliche Bankrott der Firma soll bereits im Jahr 2015
stattgefunden haben, weshalb sich auch die Schwierigkeiten mit den
Mitarbeitenden zu dieser Zeit ereignet haben müssten. Die zweite Deliktsserie
hat der Beschuldigte jedoch erst Ende November / anfangs Dezember 2016
begangen. Aufgrund dieser zeitlichen Diskrepanz können die Vorgänge mit dem
Call-Center – sofern sie sich denn so ereignet haben – kaum der Beweggrund für
die zweite Deliktsserie gewesen sein. Vor dem Berufungsgericht hat der
Beschuldigte überdies andere Angaben gemacht: er will schon zur ersten
Diebstahlsserie unter dem Druck der Mitarbeiter aufgebrochen sein. Insgesamt
erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten bezüglich des Tatmotivs als
Schutzbehauptungen und es ist – wie bereits bei der ersten Deliktsserie – davon
auszugehen, dass der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen gehandelt hat.
Das Tatverschulden erweist sich insgesamt als gerade noch leicht und wäre – vor
der Vornahme der Asperation – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu
ahnden. Daher ist zur Abgeltung dieses gewerbsmässigen Diebstahls eine Erhöhung
der Einsatzstrafe um 15 Monate angemessen.
Deutlich weniger ins Gewicht fallen die
Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche (letztere teilweise versucht).
Immerhin ist auf die grosse Anzahl dieser Delikte und auf den auf total CHF
12'650.00 geschätzten Sachschaden hinzuweisen, auch wenn der Beschuldigte mit
dem Aufbohren keine schadensträchtige Methode angewandt hat. Allerdings ist das
Unrecht dieser mit den Einbruchs-/Einschleichediebstählen verbundenen
Straftaten mit der Bestrafung für die Diebstahlsdelikte zu einem guten Teil
abgegolten. Eine Straferhöhung um fünf Monate – nach Vornahme der Asperation –
für alle diese Delikte ist angemessen.
Damit ergibt sich aufgrund des
Tatverschuldens für alle Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten oder
fünf Jahren.
2.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten
kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 44 f. verwiesen
werden, woraus sich nur wenige strafzumessungsrelevante Umstände bei den
Täterfaktoren ergeben. Im Strafvollzug hat sich der Beschuldigte des
Raufhandels schuldig gemacht und wurde mit Strafbefehl vom 24. September 2018
zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit
von zwei Jahren verurteilt. Da die Vorinstanz von diesem Vorfall bereits
Kenntnis hatte (US45), führt dies nicht zu einer Einschränkung des Verschlechterungsverbots
gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO. Allerdings wirkt sich diese Delinquenz
während laufendem Verfahren straferhöhend aus und zudem ist vorliegend eine
Zusatzstrafe zu dieser Vorstrafe auszufällen (Tatzeitpunkt: 25. Mai 2018, Urteil
Amtsgericht: 14. August 2018). Nur geringfügige strafmindernde Auswirkungen hat
die auszusprechende Landesverweisung im Rahmen des Sanktionenpakets, da dieses
für den Beschuldigten wenig Einschränkung nach sich zieht. Die Einsatzstrafe
ist unter hypothetischem Einbezug des Raufhandels um einen Monat und wegen der
straferhöhenden Wirkung der Täterkomponenten um einen weiteren Monat zu
erhöhen. Abzuziehen sind von diesen nunmehr 62 Monaten Freiheitsstrafe danach
die mit Strafbefehl vom 24. September 2018 ausgefällten 60 Tage
Freiheitsstrafe, womit die Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl fünf Jahre
Freiheitsstrafe beträgt.
Nicht gefolgt werden kann der Rüge der
Verletzung des Beschleunigungsgebots. Abgesehen davon, dass aus dem
Verfahrensjournal keine Stillstandszeiten ersichtlich sind und auch die
Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund fünf Monate nach
Eingang der Anklage angesichts des umfangreichen Verfahrens mit vielen
Privatklägern als zügig bezeichnet werden darf, wurden auch von Seiten des
Beschuldigten keine konkreten Angaben zu angeblichen ungerechtfertigten
Verzögerungen vorgebracht. Alleine aus der Zeit von 15 Monaten zwischen
Verhaftung und Anklageerhebung ist bei einer derartigen Vielzahl von Vorhalten,
einer Gerichtsstandsabtretung und einem Beschuldigten, der von seinem Recht zur
Aussageverweigerung umfassend Gebrauch machte, keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots ableitbar. Auch das Berufungsverfahren wurde zeitgerecht
abgewickelt: Hauptverhandlung vier Monate nach Eingang der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft zur Berufungserklärung. Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich und damit besteht kein Anlass für
eine entsprechende Strafminderung.
Letztlich ist auf das
Verschlechterungsverbot hinzuweisen (Art. 391 Abs. 2 StPO): da nur der
Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist die ausgesprochene Strafe der
Vorinstanz von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe zu bestätigen, dies als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24.
September 2018.
2.5 An die Strafe sind dem Beschuldigten
die vom 10. Dezember 2016 bis 1. August 2017 ausgestandene Untersuchungshaft
und der seit dem 2. August 2017 dauernde vorzeitige Strafvollzug anzurechnen.
V. Landesverweisung
1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB
muss das Gericht einen Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15
Jahre aus der Schweiz verweisen, wenn er einen qualifizierten Diebstahl
begangen hat. Das Gericht kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung ausnahmsweise von
der Landesverweisung absehen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegen würde,
insbesondere bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
2. Der Beschuldigte hat eine Katalogtat
begangen, weshalb die Landesverweisung grundsätzlich anzuordnen ist. Die
einzige Möglichkeit, davon abzusehen, wäre die Anwendung der Härtefallklausel
nach Abs. 2. Deren Voraussetzungen sind beim Beschuldigten aber in keiner Art
und Weise erfüllt. Er hat in der Schweiz keinen legalen Aufenthalt und hat sich
nur zum Zweck der Verübung von Einbruchsdiebstählen in die Schweiz begeben. Vor
Amtsgericht hat sich der Beschuldigte mit der Anordnung einer Landesverweisung
einverstanden erklärt. Die Landesverweisung ist anzuordnen.
3. Beim
gewerbsmässigen Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen mit erhöhter
Mindeststrafe. Auch wenn nur die zweite Deliktsserie in die Zeit nach dem
Inkrafttreten der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative fällt, ist doch das
Vorleben (und damit auch die erste Deliktsserie) in die Beurteilung
miteinzubeziehen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von
Kriminaltouristen ist hoch. Der Beschuldigte wird nach [...] ausgeschafft und
ist durch die Landesverweisung nicht erheblich eingeschränkt, dies gilt für die
Schweiz, wo er über keinerlei soziale Kontakte verfügt, ebenso wie für den
EU-Raum, wie er vor Berufungsgericht einräumen liess. Die Dauer der
anzuordnenden Landesverweisung kann unter diesen Umständen nicht am unteren
Ende des vorgegebenen Rahmens angesetzt werden, eine Landesverweisung für zehn
Jahre ist angemessen.
4. Eine Ausschreibung im Schengener
Informationssystem SIS erfolgt, wenn die Anwesenheit der betreffenden Person in
einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat mit Freizügigkeitsabkommen die
öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Der Beschuldigte ist weder
EU-Bürger noch Drittstaatangehöriger und er hat Straftaten begangen, die mit
Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht sind. Er ist 2013 und 2016 in
die Schweiz gekommen, nur um schwerwiegende Delikte zu begehen. Die Interessen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebieten daher, dass der Beschuldigte
im Schengener Informationssystem SIS zur Einreise und Aufenthaltsverweigerung
ausgeschrieben wird.
VI. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz für das erstinstanzliche
Verfahren zu bestätigen.
1.1 Es wird festgestellt, dass dem
amtlichen Verteidiger, Advokat Alain Joset, gemäss Verfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5.5.2017 für seine Bemühungen aus der
amtlichen Verteidigung vom 11.12.2016 bis zum 3.5.2017 eine Entschädigung von
CHF 2'946.50 (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet wurde. Vorbehalten wurden der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und
dem vollen Honorar.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, ist für die Bemühungen ab dem
3.5.2017 auf CHF 12'687.40 (inkl. CHF 1'506.10 Dolmetscherkosten, Auslagen
und Mehrwertsteuer) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 11'181.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
1.2 Die Verfahrenskosten von total CHF
45'486.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00, Gerichtsauslagen
von CHF 1'000.00, Kosten des Haftgerichts von CHF 300.00, Kosten des
Vorverfahrens von CHF 27'186.00 [insbesondere Polizeikosten von CHF 13'500.00,
ausserkantonale Kosten von CHF 10'531.00, ausserkantonale Zwangsmassnahmengerichtskosten
von CHF 950.00 sowie Fernmeldedienstleistungen von CHF 2'205.00]) hat A.___
im Umfang von CHF 22'743.00 zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte ist mit seiner
Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls
zu seinen Lasten.
2.1 Der amtliche Verteidiger macht einen
Aufwand von 20,83 Stunden geltend (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung und
entsprechendem Weg, vgl. Honorarnote S. 2). Dies ist angemessen. Zuzüglich
einem Nachbearbeitungsaufwand von 2,5 Stunden (Gespräch mit dem Beschuldigten
in Lenzburg) sind somit 23,33 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00
(statt der geltend gemachten CHF 200.00 pro Stunde) zu entschädigen (§ 158 Abs.
3 des Gebührentarifs, BGS 615.11). Die Entschädigung ist folglich auf CHF
5'766.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat
Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'833.30
(ohne Dolmetscherkosten; in diesem Sinn erfolgt eine Präzisierung der
Urteilsanzeige), sowie der Nachzahlungsanspruch von Advokat Alain Joset im
Umfang von CHF 502.50 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 200.00, d.h. 23,33
Stunden zu CHF 20.00, plus MwSt. von 7,7 %), beides sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.2 Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens betragen bei einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF
5'500.00. Diese Kosten werden mit den beschlagnahmten CHF 1'587.20 (vgl.
rechtskräftige Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils) verrechnet. Der
Beschuldigte hat somit für das obergerichtliche Verfahren noch CHF 3'912.80
zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 139
Ziff. 1 und 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 186 i.V.m. Art. 22 StGB; Art.
40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69 und Art. 70 StGB; Art.
135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 14. August 2018
(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist A.___ freigesprochen vom Vorhalt:
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls
-
angeblich begangen am
21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ und der F.___, (Delikt
1);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt. von G.___
(Delikt 2);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt. von H.___
(Delikt 3);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt. von I.___
(Delikt 6);
-
angeblich begangen am
27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], z.Nt. von J.___ (Delikt 7);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von K.___ (Delikt 8);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],
z.Nt. von L.___ (Delikt 9);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],
z.Nt. von M.___ (Delikt 10);
-
angeblich begangen am
30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...], z.Nt.
von N.___ (Delikt 11);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...],
z.Nt. von O.___ (Delikt 12);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...], z.Nt.
von P.___ (Delikt 13);
-
angeblich begangen am
02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...], z.Nt.
von Q.___ und der R.___, (Delikt 14);
-
angeblich begangen am
06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);
-
angeblich begangen am
06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von U.___ (Delikt 17);
-
angeblich begangen am
07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von W.___
(Delikt 30);
-
angeblich begangen am
04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___
(Delikt 31);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von Y.___
(Delikt 32);
-
angeblich begangen am
05.12.2016, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von Z.___
(Delikt 33);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AA.___
(Delikt 36);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AB.___
(Delikt 37);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AC.___
(Delikt 39);
-
angeblich begangen am
09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___
(Delikt 40).
-
der mehrfachen Sachbeschädigung
-
angeblich begangen am
21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ und der F.___, (Delikt
1);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt. von G.___
(Delikt 2);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt. von H.___
(Delikt 3);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt. von I.___
(Delikt 6);
-
angeblich begangen am
27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], z.Nt. von J.___ (Delikt 7);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von K.___ (Delikt 8);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],
z.Nt. von L.___ (Delikt 9);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],
z.Nt. von M.___ (Delikt 10);
-
angeblich begangen am
30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...], z.Nt.
von N.___ (Delikt 11);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...],
z.Nt. von O.___ (Delikt 12);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...], z.Nt.
von P.___ (Delikt 13);
-
angeblich begangen am
02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...], z.Nt.
von Q.___ und der R.___ (Delikt 14);
-
angeblich begangen am
06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);
-
angeblich begangen am
06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von U.___ (Delikt 17);
-
angeblich begangen am
07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von W.___
(Delikt 30);
-
angeblich begangen am
04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___
(Delikt 31);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von Y.___
(Delikt 32);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AA.___
(Delikt 36);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AB.___
(Delikt 37);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AC.___
(Delikt 39);
-
angeblich begangen am
09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___
(Delikt 40).
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs
-
angeblich begangen am
21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ (Delikt 1);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt. von G.___
(Delikt 2);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt. von I.___
(Delikt 6);
-
angeblich begangen am
27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], , z.Nt. von J.___ (Delikt 7);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],
z.Nt. von L.___ (Delikt 9);
-
angeblich begangen am
02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...], z.Nt.
von Q.___ (Delikt 14);
-
angeblich begangen am
06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...],
z.Nt. von U.___ (Delikt 17);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von W.___
(Delikt 30);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von Y.___
(Delikt 32);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AA.___
(Delikt 36);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AC.___
(Delikt 39);
-
angeblich begangen am
09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___
(Delikt 40).
-
des mehrfachen versuchten
Hausfriedensbruchs
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt. von H.___
(Delikt 3);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...]
z.Nt. von K.___ (Delikt 8);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],
z.Nt. von M.___ (Delikt 10);
-
angeblich begangen am
30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...], z.Nt.
von N.___ (Delikt 11);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...],
z.Nt. von O.___ (Delikt 12);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...], z.Nt.
von P.___ (Delikt 13);
-
angeblich begangen am
06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);
-
angeblich begangen am
07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);
-
angeblich begangen am
04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___
(Delikt 31);
-
angeblich begangen in der
Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AB.___
(Delikt 37).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des mehrfachen
gewerbsmässigen Diebstahls
-
begangen in der Zeit vom
23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...], z.Nt. von AE.___
und der AF.___ (Delikt 4);
-
begangen in der Zeit vom
23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AG.___
(Delikt 5);
-
begangen in der Zeit vom
08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AH.___
(Delikt 19);
-
begangen am 09.06.2013, in
der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___
(Delikt 20);
-
begangen am 09.06.2013, um
04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);
-
begangen am 12.06.2013, in
der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___ (Delikt 22);
-
begangen in der Zeit vom
15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___
(Delikt 23);
-
begangen in der Zeit vom
15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___
(Delikt 24);
-
begangen am 16.06.2013, in
der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___ (Delikt 25);
-
begangen am 16.06.2013, in
der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___ (Delikt 26);
-
begangen am 25.06.2013, in
der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___ (Delikt 27);
-
begangen in der Zeit vom
30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___
und AR.___ (Delikt 28);
-
begangen in der Zeit vom
30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___
(Delikt 29);
-
begangen in der Zeit vom
06.12.2016, 21:30 Uhr, bis 07.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AT.___
(Delikt 34);
-
begangen am 07.12.2016, in
der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:53 Uhr, in [...], z.Nt. von AU.___ (Delikt 35);
-
begangen in der Zeit vom
08.12.2016, 19:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AV.___
(Delikt 38);
-
begangen am 10.12.2016, in
der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AW.___ und AX.___
(Delikt 41);
-
begangen am 10.12.2016, von
ca. 04:00 Uhr bis ca. 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AY.___ und AZ.___ (Delikt
42).
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung
-
begangen in der Zeit vom
23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...], z.Nt. von AE.___
und der AF.___ (Delikt 4);
-
begangen in der Zeit vom
23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AG.___
(Delikt 5);
-
begangen in der Zeit vom
08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AH.___
(Delikt 19);
-
begangen am 09.06.2013, in
der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___
(Delikt 20);
-
begangen am 09.06.2013, um
04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);
-
begangen am 12.06.2013, in
der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___ (Delikt 22);
-
begangen in der Zeit vom
15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___
(Delikt 23);
-
begangen in der Zeit vom
15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___
(Delikt 24);
-
begangen am 16.06.2013, in
der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___ (Delikt 25);
-
begangen am 16.06.2013, in
der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___ (Delikt 26);
-
begangen am 25.06.2013, in
der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___ (Delikt 27);
-
begangen in der Zeit vom
30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___
und AR.___ (Delikt 28);
-
begangen in der Zeit vom
30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___
(Delikt 29);
-
begangen in der Zeit vom
06.12.2016, 21:30 Uhr, bis 07.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AT.___
(Delikt 34);
-
begangen am 07.12.2016, in
der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:53 Uhr, in [...], z.Nt. von AU.___ (Delikt 35);
-
begangen in der Zeit vom
08.12.2016, 19:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AV.___
(Delikt 38);
-
begangen am 10.12.2016, in
der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AW.___ und AX.___
(Delikt 41).
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs
-
begangen in der Zeit vom
23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...],z.Nt. von AE.___
(Delikt 4);
-
begangen in der Zeit vom
23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AG.___
(Delikt 5);
-
begangen in der Zeit vom
08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AH.___
(Delikt 19);
-
begangen am 09.06.2013, in
der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___
(Delikt 20);
-
begangen am 12.06.2013, in
der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___ (Delikt 22);
-
begangen in der Zeit vom
15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___
(Delikt 23);
-
begangen in der Zeit vom
15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___
(Delikt 24);
-
begangen am 16.06.2013, in
der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___ (Delikt 25);
-
begangen am 16.06.2013, in
der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___ (Delikt 26);
-
begangen am 25.06.2013, in
der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___ (Delikt 27);
-
begangen in der Zeit vom
30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___
und AR.___ (Delikt 28);
-
begangen in der Zeit vom
30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___
(Delikt 29);
-
begangen in der Zeit vom
06.12.2016, 21:30 Uhr, bis 07.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AT.___
(Delikt 34);
-
begangen am 07.12.2016, in
der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:53 Uhr, in [...], z.Nt. von AU.___ (Delikt 35);
-
begangen am 10.12.2016, in
der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AW.___ und AX.___
(Delikt 41);
-
begangen am 10.12.2016, von
ca. 04:00 Uhr bis ca. 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AY.___ und AZ.___ (Delikt
42).
-
des mehrfachen versuchten
Hausfriedensbruchs
-
begangen am 09.06.2013, um
04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);
-
begangen in der Zeit vom
08.12.2016, 19:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AV.___
(Delikt 38).
3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
4 ½ Jahren verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. September 2018.
4. Die vom 10.12.2016 bis am 01.08.2017 ausgestandene
Untersuchungshaft und der seit dem 02.08.2017 verbüsste vorzeitige Strafvollzug
sind dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen.
5. A.___ wird für 10 Jahre des Landes
verwiesen.
6. Die Landesverweisung ist im Schengener
Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
7. A.___ hat gemäss rechtskräftiger Ziff. 5
des erstinstanzlichen Urteils der AF.___, Schadenersatz in der Höhe von CHF
2'016.00 zu bezahlen (Delikt 4).
8. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des
erstinstanzlichen Urteils ist die F.___, zur Geltendmachung ihrer Zivilklage
auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 1).
9. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des
erstinstanzlichen Urteils ist die R.___, zur Geltendmachung ihrer Zivilklage
auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 14).
10. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des
erstinstanzlichen Urteils ist S.___ zur Geltendmachung seiner Zivilklage auf
den Zivilweg verwiesen (Delikt 15).
11. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des
erstinstanzlichen Urteils ist T.___ zur Geltendmachung seiner Zivilklage auf
den Zivilweg verwiesen (Delikt 16).
12. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des
erstinstanzlichen Urteils ist AI.___ zur Geltendmachung seiner Zivilklage auf
den Zivilweg verwiesen (Delikt 20).
13. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des
erstinstanzlichen Urteils ist AL.___ zur Geltendmachung seiner Zivilklage auf
den Zivilweg verwiesen (Delikt 23).
14. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des
erstinstanzlichen Urteils ist AQ.___ zur Geltendmachung seiner Zivilklage auf
den Zivilweg verwiesen (Delikt 28).
15. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 13 des
erstinstanzlichen Urteils ist AR.___ zur Geltendmachung ihrer Zivilklage auf
den Zivilweg verwiesen (Delikt 28).
16. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 14 des
erstinstanzlichen Urteils sind die mit Beschlagnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 04.07.2017 beschlagnahmten
Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate), an A.___
auf Verlangen herauszugeben. Im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu
vernichten:
-
1 Zugbillet «Milano-Basel»
vom 27.11.2016, 15:29 Uhr
-
1 Bestätigung
Verkehrsministerium
-
1 Krankenkassenbestätigung
-
1 Mobiltelefon Nokia,
schwarz
-
2 Sim-Karten Vodafone
-
1 Zahlungsbeleg Riverside
Apartment Hotel GmbH
-
1 T-Shirt Fred Perry,
weiss, Grösse L
-
1 Herrenschal Navy Boot,
schwarz/weiss/grau gestreift mit Fransen
-
1 Herrenshirt, grün
-
1 T-Shirt Versace, weiss,
Grösse L
-
1 T-Shirt, Emporio Armani,
weiss, Grösse XL
-
1 Herrenhemd John Langford,
schwarz/weiss gestreift, Grösse L
-
1 Paar Herrensocken,
schwarz
-
1 Taschenlampe VARTA, grau.
17. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 des
erstinstanzlichen Urteils ist das mit Beschlagnahmeverfügung vom 04.07.2017
beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'587.20 (Aufbewahrungsort:
Zentrale Gerichtskasse Solothurn) nach Rechtskraft des Urteils zur teilweisen
Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.
18. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen
Verteidiger, Advokat Alain Joset, Liestal, gemäss Verfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 05.05.2017 für seine Bemühungen aus der
amtlichen Verteidigung vom 11.12.2016 bis zum 03.05.2017 eine Entschädigung von
CHF 2'946.50 (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet wurde. Vorbehalten wurden der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und
dem vollen Honorar.
19. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, ist für die Bemühungen im
erstinstanzlichen Verfahren ab dem 03.05.2017 auf CHF 12'687.40 (inkl. CHF
1'506.10 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 11'181.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
20. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 45'486.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00,
Gerichtsauslagen von CHF 1'000.00, Kosten des Haftgerichts von CHF 300.00, Kosten
des Vorverfahrens von CHF 27'186.00 [insbesondere Polizeikosten von CHF
13'500.00, Ausserkantonale Kosten von CHF 10'531.00, ausserkantonale
Zwangsmassnahmengerichtskosten von CHF 950.00 sowie
Fernmeldedienstleistungen von CHF 2'205.00]) hat A.___ im Umfang von CHF
22'743.00 zu bezahlen.
21. Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, wird für das obergerichtliche
Verfahren auf CHF 5'766.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar
durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von CHF 4'833.30 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch
von Advokat Alain Joset im Umfang von CHF 502.50 (Differenz zum vollen Honorar
von CHF 200.00, d.h. 23,33 Stunden zu CHF 20.00, plus MwSt. von 7,7 %), beides
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
22. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'500.00,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
23. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 5'500.00 werden mit den beschlagnahmten CHF 1'587.20 (Ziff.
17) verrechnet. Der Beschuldigte hat somit für das obergerichtliche Verfahren
noch CHF 3'912.80 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_572/2019 in Bezug
auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS-System aufgehoben und zur entsprechenden
Neubeurteilung zurückgewiesen (Neubeurteilung: STBER.2020.35, Urteil vom 4.
März 2021).