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Entscheid

STBER.2018.83

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch,

12. März 2019Deutsch81 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am frühen Morgen des 10. Dezember

2016 wurde der Beschuldigte A.___ von der Polizei Basel-Landschaft bei einem

Einbruchdiebstahl im Einfamilienhaus in [...] (BL) auf frischer Tat ertappt und

festgenommen (Akten Seiten [AS] 938 ff.,1360 ff.). Noch gleichentags eröffnete

die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen den Beschuldigten ein

Verfahren wegen Diebstahls (AS 1234), führte eine Hausdurchsuchung im

Hotelzimmer des Beschuldigten durch (AS 983 ff.), stellte diverse Gegenstände

und Vermögenswerte sicher (AS 1017 ff.) und ordnete einen

Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse an (AS 1235).

2. Mit Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2016

wurde Untersuchungshaft für vorläufig zwei Monate bis am 13. Februar 2017

angeordnet (AS 1389 ff.). Am 14. Februar 2017 verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate bis am 13. Mai

2017. Dabei stellte es fest, dass dem Beschuldigten bis dahin 16

Einbruchdiebstähle vorgeworfen werden, wobei die Vorwürfe teilweise von

DNA-Hits gestützt würden (AS 1398 ff.).

3. Am 17. Februar 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft eine Strafuntersuchung gegen D.___.

Dieser wurde verdächtigt, als Gehilfe des Beschuldigten bei den

Einbruchdiebstählen mitgewirkt zu haben (AS 1238).

4. Aufgrund eines DNA-Hits betreffend

einen Einbruchdiebstahl vom 23. Mai 2013 in [...] stellte die

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO

eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (AS

1257). Mit Verfügung vom 27. April 2017 bzw. vom 1. Mai 2017 anerkannte

Letztere den Gerichtsstand betreffend der in Frage stehenden Einbruchdiebstähle

sowohl in Bezug auf den Beschuldigten als auch in Bezug auf D.___ (AS 1259

ff.).

5. Am 2. August 2017 bewilligte die

Staatsanwaltschaft auf Ersuchen des Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug

(AS 1439). Am 9. November 2017 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg

verlegt (AS 1441 ff.).

6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018

wurde das Verfahren gegen D.___ mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

(AS 1359.2 ff.).

7. Am 12. März 2018 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Richteramt Dorneck-Thierstein Anklage gegen den

Beschuldigten wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs (AS 1655

ff.). Gemäss der Anklageschrift sowie dem beiliegenden Deliktsverzeichnis (AS

1662 ff.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, insgesamt 42 Einbruchdiebstähle

in den Gemeinden [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]

begangen zu haben. Diese Delikte habe er nach der Art eines Berufes ausgeübt,

weshalb ein gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB

vorliege. Eine erste Serie von Einbruchdiebstählen habe er in der Zeit vom 21.

Mai 2013 bis am 25. Juni 2013 und eine zweite Serie in der Zeit vom 30.

November 2016 bis am 10. Dezember 2016 begangen. Dadurch erfülle er die

Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls mehrfach.

8. Am 14. August 2018 fällte das

Amtsgericht von Dorneck-Thierstein folgendes Strafurteil:

«

1. A.___ wird

freigesprochen vom Vorhalt:

1.1. des gewerbsmässigen

Diebstahls

- angeblich begangen am

21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ und der F.___, (Delikt

1);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt.

von G.___ (Delikt 2);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt.

von H.___ (Delikt 3);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt.

von I.___ (Delikt 6);

- angeblich begangen am

27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], z.Nt. von J.___ (Delikt 7);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von K.___ (Delikt 8);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],

z.Nt. von L.___ (Delikt 9);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],

z.Nt. von M.___ (Delikt 10);

- angeblich begangen am

30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...],

z.Nt. von N.___ (Delikt 11);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...],

z.Nt. von O.___ (Delikt 12);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...],

z.Nt. von P.___ (Delikt 13);

- angeblich begangen am

02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...],

z.Nt. von Q.___ und der R.___, (Delikt 14);

- angeblich begangen am

06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);

- angeblich begangen am

06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von U.___ (Delikt 17);

- angeblich begangen am

07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt.

von W.___ (Delikt 30);

- angeblich begangen am

04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___

(Delikt 31);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt.

von Y.___ (Delikt 32);

- angeblich begangen am

05.12.2016, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von Z.___

(Delikt 33);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt.

von AA.___ (Delikt 36);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt.

von AB.___ (Delikt 37);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt.

von AC.___ (Delikt 39);

- angeblich begangen am

09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___

(Delikt 40).

1.2. der mehrfachen

Sachbeschädigung

- angeblich begangen am

21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ und der F.___, (Delikt

1);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt.

von G.___ (Delikt 2);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt.

von H.___ (Delikt 3);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt.

von I.___ (Delikt 6);

- angeblich begangen am

27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], z.Nt. von J.___ (Delikt 7);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von K.___ (Delikt 8);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],

z.Nt. von L.___ (Delikt 9);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],

z.Nt. von M.___ (Delikt 10);

- angeblich begangen am

30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...],

z.Nt. von N.___ (Delikt 11);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...],

z.Nt. von O.___ (Delikt 12);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...],

z.Nt. von P.___ (Delikt 13);

- angeblich begangen am

02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...],

z.Nt. von Q.___ und der R.___ (Delikt 14);

- angeblich begangen am

06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);

- angeblich begangen am

06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von U.___ (Delikt 17);

- angeblich begangen am

07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt.

von W.___ (Delikt 30);

- angeblich begangen am

04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___

(Delikt 31);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt.

von Y.___ (Delikt 32);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt.

von AA.___ (Delikt 36);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt.

von AB.___ (Delikt 37);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt.

von AC.___ (Delikt 39);

- angeblich begangen am

09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___

(Delikt 40).

1.3. des mehrfachen Hausfriedensbruchs

- angeblich begangen am

21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ (Delikt 1);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt.

von G.___ (Delikt 2);

- angeblich begangen in der

Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt. von I.___

(Delikt 6);

- angeblich begangen am

27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], z.Nt. von J.___ (Delikt 7);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],

z.Nt. von L.___ (Delikt 9);

- angeblich begangen am

02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...],

z.Nt. von Q.___ (Delikt 14);

- angeblich begangen am

06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von U.___ (Delikt 17);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt.

von W.___ (Delikt 30);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt.

von Y.___ (Delikt 32);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt.

von AA.___ (Delikt 36);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt.

von AC.___ (Delikt 39);

- angeblich begangen am

09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___

(Delikt 40).

1.4. des mehrfachen

versuchten Hausfriedensbruchs

- angeblich begangen in

der Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt.

von H.___ (Delikt 3);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von K.___ (Delikt 8);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],

z.Nt. von M.___ (Delikt 10);

- angeblich begangen am

30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...],

z.Nt. von N.___ (Delikt 11);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...],

z.Nt. von O.___ (Delikt 12);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...],

z.Nt. von P.___ (Delikt 13);

- angeblich begangen am

06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);

- angeblich begangen am

07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);

- angeblich begangen am

04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___

(Delikt 31);

- angeblich begangen in

der Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt.

von AB.___ (Delikt 37).

2. A.___ hat sich schuldig

gemacht:

2.1. des mehrfachen

gewerbsmässigen Diebstahls

- begangen in der Zeit

vom 23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...], [...],

z.Nt. von AE.___ und der AF.___, (Delikt 4);

- begangen in der Zeit

vom 23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von AG.___ (Delikt 5);

- begangen in der Zeit

vom 08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von AH.___ (Delikt 19);

- begangen am 09.06.2013,

in der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___

(Delikt 20);

- begangen am 09.06.2013,

um 04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);

- begangen am 12.06.2013,

in der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___

(Delikt 22);

- begangen in der Zeit

vom 15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___

(Delikt 23);

- begangen in der Zeit

vom 15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___

(Delikt 24);

- begangen am 16.06.2013,

in der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___

(Delikt 25);

- begangen am 16.06.2013,

in der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___

(Delikt 26);

- begangen am 25.06.2013,

in der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___

(Delikt 27);

- begangen in der Zeit

vom 30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___

und AR.___ (Delikt 28);

- begangen in der Zeit

vom 30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___

(Delikt 29);

- begangen in der Zeit

vom 06.12.2016, 21:30 Uhr, bis 07.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AT.___

(Delikt 34);

- begangen am 07.12.2016,

in der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:53 Uhr, in [...], z.Nt. von AU.___

(Delikt 35);

- begangen in der Zeit

vom 08.12.2016, 19:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AV.___

(Delikt 38);

- begangen am 10.12.2016,

in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AW.___ und AX.___

(Delikt 41);

- begangen am 10.12.2016,

von ca. 04:00 Uhr bis ca. 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AY.___ und AZ.___

(Delikt 42).

2.2. der mehrfachen

Sachbeschädigung

- begangen in der Zeit

vom 23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...], z.Nt. von AE.___

und der AF.___, (Delikt 4);

- begangen in der Zeit

vom 23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von AG.___ (Delikt 5);

- begangen in der Zeit

vom 08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von AH.___ (Delikt 19);

- begangen am 09.06.2013,

in der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___

(Delikt 20);

- begangen am 09.06.2013,

um 04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);

- begangen am 12.06.2013,

in der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___

(Delikt 22);

- begangen in der Zeit

vom 15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___

(Delikt 23);

- begangen in der Zeit

vom 15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___

(Delikt 24);

- begangen am 16.06.2013,

in der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___

(Delikt 25);

- begangen am 16.06.2013,

in der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___

(Delikt 26);

- begangen am 25.06.2013,

in der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___

(Delikt 27);

- begangen in der Zeit

vom 30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___

und AR.___ (Delikt 28);

- begangen in der Zeit

vom 30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___

(Delikt 29);

- begangen in der Zeit

vom 06.12.2016, 21:30 Uhr, bis 07.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AT.___

(Delikt 34);

- begangen am 07.12.2016,

in der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:53 Uhr, in [...], z.Nt. von AU.___

(Delikt 35);

- begangen in der Zeit

vom 08.12.2016, 19:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AV.___

(Delikt 38);

- begangen am 10.12.2016,

in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AW.___ und AX.___

(Delikt 41).

2.3. des mehrfachen

Hausfriedensbruchs

- begangen in der Zeit

vom 23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...], z.Nt. von AE.___

(Delikt 4);

- begangen in der Zeit

vom 23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...], z.Nt.

von AG.___ (Delikt 5);

- begangen in der Zeit

vom 08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von AH.___ (Delikt 19);

- begangen am 09.06.2013,

in der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___

(Delikt 20);

- begangen am 12.06.2013,

in der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___

(Delikt 22);

- begangen in der Zeit

vom 15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___

(Delikt 23);

- begangen in der Zeit

vom 15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___

(Delikt 24);

- begangen am 16.06.2013,

in der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___

(Delikt 25);

- begangen am 16.06.2013,

in der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___

(Delikt 26);

- begangen am 25.06.2013,

in der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___

(Delikt 27);

- begangen in der Zeit

vom 30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___

und AR.___ (Delikt 28);

- begangen in der Zeit

vom 30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___

(Delikt 29);

- begangen in der Zeit

vom 06.12.2016, 21:30 Uhr, bis 07.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AT.___

(Delikt 34);

- begangen am 07.12.2016,

in der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:53 Uhr, in [...], z.Nt. von AU.___

(Delikt 35);

- begangen am 10.12.2016,

in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AW.___ und AX.___

(Delikt 41);

- begangen am 10.12.2016,

von ca. 04:00 Uhr bis ca. 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AY.___ und AZ.___

(Delikt 42).

2.4. des mehrfachen

versuchten Hausfriedensbruchs

- begangen am 09.06.2013,

um 04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);

- begangen in der Zeit

vom 08.12.2016, 19:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AV.___

(Delikt 38).

3. A.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren.

Die vom

10.12.2016 bis am 01.08.2017 ausgestandene Untersuchungshaft (235 Tage)

sowie der am 02.08.2017 angetretene vorzeitige Strafvollzug sind an die Strafe

anzurechnen.

4. A.___ wird in Anwendung

von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

5. A.___ hat der AF.___,

Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'016.00 zu bezahlen (Delikt 4).

6. Die F.___, wird zur

Geltendmachung ihrer Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 1).

7. Die R.___, wird zur

Geltendmachung ihrer Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 14).

8. S.___ wird zur

Geltendmachung seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 15).

9. T.___ wird zur

Geltendmachung seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 16).

10. AI.___ wird zur

Geltendmachung seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 20).

11. AL.___ wird zur

Geltendmachung seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 23).

12. AQ.___ wird zur

Geltendmachung seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 28).

13. AR.___ wird zur

Geltendmachung ihrer Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 28).

14. Die mit

Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

04.07.2017 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn, Asservate), sind an A.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

Urteils auf Verlangen herauszugeben. Im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu

vernichten:

-

1

Zugbillet «Milano-Basel» vom 27.11.2016, 15:29 Uhr

-

1

Bestätigung Verkehrsministerium

-

1

Krankenkassenbestätigung

-

1

Mobiltelefon Nokia, schwarz

-

2

Sim-Karten Vodafone

-

1

Zahlungsbeleg Riverside Apartment Hotel GmbH

-

1

T-Shirt Fred Perry, weiss, Grösse L

-

1

Herrenschal Navy Boot, schwarz/weiss/grau gestreift mit Fransen

-

1

Herrenshirt, grün

-

1

T-Shirt Versace, weiss, Grösse L

-

1

T-Shirt, Emporio Armani, weiss, Grösse XL

-

1

Herrenhemd John Langford, schwarz/weiss gestreift, Grösse L

-

1

Paar Herrensocken, schwarz

-

1

Taschenlampe VARTA, grau.

15. Das mit

Beschlagnahmeverfügung vom 04.07.2017 beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von

CHF 1'587.20 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) wird nach

Rechtskraft des Urteils zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.

16. Es wird festgestellt,

dass dem amtlichen Verteidiger, Advokat Alain Joset, gemäss Verfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 05.05.2017 für seine Bemühungen aus der

amtlichen Verteidigung vom 11.12.2016 bis zum 03.05.2017 eine Entschädigung von

CHF 2'946.50 (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet wurde. Vorbehalten wurde der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und

dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

17. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, für die Bemühungen aus

der amtlichen Verteidigung ab dem 03.05.2017 wird auf gesamthaft CHF 12'687.40

(inkl. CHF 1'506.10 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 11'181.30 (ohne Dolmetscherkosten) sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

18. Die Verfahrenskosten

von CHF 45'486.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00,

Gerichtsauslagen von CHF 1'000.00, Kosten des Haftgerichts von CHF 300.00,

Kosten des Vorverfahrens von CHF 27'186.00 [insbesondere Polizeikosten von CHF

13'500.00, Ausserkantonale Kosten von CHF 10'531.00, ausserkantonale

Zwangsmassnahmengerichtskosten von CHF 950.00 sowie Fernmeldedienstleistungen

von CHF 2'205.00]) hat A.___ im Umfang von CHF 22'743.00 zu bezahlen.»

9. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 27. August 2018 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung

vom 16. Oktober 2018 wird beantragt, der Beschuldigte sei vom Vorwurf des

mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs

vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Die Berufung richte sich –

eventualiter – auch gegen die Bemessung der Strafe sowie die Modalitäten des

Vollzugs (unbedingt/teilbedingt) und die angeordnete Landesverweisung. Weiter

richte sich die Berufung auch gegen die Verurteilung zur Bezahlung einer

Schadenersatzforderung. Entsprechend sei eine Neubeurteilung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen vorzunehmen.

10. Damit ist das amtsgerichtliche

Urteil vom 14. August 2018 wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 1: Freisprüche;

-

Ziffern 6 bis 13:

Verweisung von Zivilforderungen auf den Zivilweg;

-

Ziffern 14 und 15:

Entscheide über Beschlagnahmungen;

-

Ziffern 16 und 17

(teilweise): Höhe der zugesprochenen Entschädigungen an den amtlichen

Verteidiger.

11. Anlässlich der Hauptverhandlung vor

dem Berufungsgericht vom 12. März 2019 beschränkte der Beschuldigte die

Berufung und verlangte Freisprüche betreffend den Delikten 5, 19, 20, 22, 23,

24, 29, 34, und 38. Beantragt wurden die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von

14 Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, als

Zusatzstrafe und eine Landesverweisung von fünf Jahren.

Somit ist auch Ziffer 5 des

erstinstanzlichen Urteils (zugesprochene Zivilforderung) rechtskräftig.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2. Dem Beschuldigten werden in der

Anklage insgesamt 41 Einbruchdiebstahlsdelikte nach der sog.

«Fensterbohrer-Methode» (teilweise versucht) und ein

Einschleichdiebstahlsversuch (bei dem er auf frischer Tat ertappt und von der

Polizei festgenommen wurde) vorgehalten. Die einzelnen Delikte sind im

Deliktsverzeichnis vom 12. März 2018, welches integrierender Bestandteil der

Anklageschrift ist (vgl. auch AS 1662 ff.), mit den Nummern 1 – 42 aufgeführt

und werden im Folgenden ebenfalls mit diesen Deliktsnummern bezeichnet.

Das Amtsgericht hat den Beschuldigten

von folgenden Vorhalten rechtskräftig freigesprochen: Delikte Nrn. 1, 2, 3, 6,

7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 30, 31, 32, 33, 36, 37, 39 und 40.

3. Nachdem der Beschuldigte anlässlich

der Einvernahmen im Rahmen des Vorverfahrens jeweils von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, nahm er an der

Hauptverhandlung vor Amtsgericht erstmals zu den Vorwürfen Stellung. Dabei gab

er zu, in den Jahren 2013 und 2016 in der Schweiz Einbruchdiebstähle begangen

zu haben. Zu den einzelnen Delikten hat er sich jedoch nicht geäussert, da er

sich nicht mehr daran erinnern könne. Er wisse auch nicht mehr, wo er diese begangen

habe und wie viele es insgesamt gewesen seien. Es seien jedoch sicher weniger

als 42 gewesen. Bei denjenigen Delikten, bei denen ein DNA-Hit bezüglich seiner

Person resultiert habe, müsse er es gewesen sein (AS 1846/ 848). Die

Verteidigung führte dementsprechend im Rahmen ihres Parteivortrags aus, der

Beschuldigte bestreite diejenigen Delikte nicht, in denen die Beweislage

eindeutig sei. Dies betreffe zunächst das Delikt 42, bei welchem er auf

frischer Tat ertappt worden sei, sowie das Delikt 41, welches in der gleichen

Nacht in unmittelbarer Nachbarschaft stattgefunden habe. Zudem bestreite er die

Delikte Nrn. 4, 21, 25, 26, 27, 28 sowie 35 nicht. Bei diesen lägen eindeutige

DNA-Hits vor, welche seine Täterschaft bewiesen (AS 1875). In Bezug auf alle

anderen Delikte bestünden allerdings unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft

des Beschuldigten, weshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» bei

diesen ein Freispruch zu erfolgen habe (AS 1876 f.).

4. Die Vorinstanz hat auf US 8 bis 35 hinsichtlich

der 42 vorgehaltenen Delikte eine sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung

vorgenommen. Bei auch nur geringfügigen Zweifeln an der Täterschaft des

Beschuldigten wurde auf Freispruch erkannt. Die Sachverhaltsfeststellungen der

Vorinstanz sind zutreffend, weshalb auf deren Ausführungen verwiesen werden

kann. Die von ihr als erstellt erachteten Sachverhalte sind allesamt

rechtsgenüglich nachgewiesen, kurz zusammengefasst mit folgender Begründung:

-

Delikt 4, begangen zwischen

dem 23. Mai 2013, ca. 22.00 Uhr, und dem 24. Mai 2013, ca. 7.10 Uhr, in [...],

(Einfamilienhaus): Hier wurde ab dem Bohrloch eine DNA-Spur gesichert, welche

mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Der Beschuldigte hat vor

Amtsgericht diesen Vorhalt anerkannt. Gemäss Strafanzeige (AS 89 ff.) habe sich

die Täterschaft in Anwendung der Fensterbohrer-Methode Zutritt zur betroffenen

Wohnung verschafft, sämtliche Räume durchsucht und den Tatort in der Folge

unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von total CHF 2'130.00 (Bargeld, Uhr, «Goldvreneli»)

wieder verlassen. Der am Fenster entstandene Sachschaden habe sich auf ca. CHF

50.00 belaufen.

-

Delikt 5, begangen in der

gleichen Nacht wie Delikt 4, zwischen ca. 23.30 und 6.00 Uhr, in [...] (EFH):

Anhand der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe (Distanz gut 1 km), des

gleichen modus operandi (Fensterbohrer-Methode, Durchsuchung der

Räumlichkeiten, Mitnahme von Bargeld, Schmuckstücken und Uhren) bestehen keine

ernsthaften Zweifel am vorgehaltenen Sachverhalt. Gemäss Strafanzeige (AS 120

ff.) habe die Täterschaft ein ca. 6 bis 8 mm grosses Loch in die Sitzplatztür

gebohrt, diese in der Folge geöffnet und die Liegenschaft betreten. Während die

Hausbewohner im Obergeschoss geschlafen hätten, habe die Täterschaft sodann

diverse Behältnisse durchsucht und den Tatort unter Mitnahme von diversen

Schmuckstücken, Uhren, einer Aktentasche, Bargeld sowie einer Damenhandtasche

im Gesamtwert von ca. CHF 4'545.00 wieder verlassen. Durch das Bohren sei

an der Sitzplatztüre ein Sachschaden von ca. CHF 1'100.00 entstanden. Zudem sei

der Maschendrahtzaun heruntergedrückt worden, wodurch ein Schaden von ca.

CHF 200.00 resultiert habe.

-

Delikt 19, begangen

zwischen dem 8. Juni 2013, ca. 21.20 Uhr, und dem 9. Juni 2013, ca. 14.00 Uhr,

in [...] (EFH): In derselben Nacht wurde in [...], das Delikt 21 verübt, bei

dem ab dem zurückgelassenen Schraubenzieher eine DNA-Spur gesichert werden

konnte, welche sich mit dem DNA-Profil des Beschuldigten deckt. Anhand der

grossen zeitlichen und örtlichen Nähe (Distanz 100 bis 200 m), des gleichen

modus operandi (Fensterbohrer-Methode, Durchsuchung der Räumlichkeiten,

Mitnahme von Bargeld, Schmuckstücken und Uhren, wobei es bei Delikt 21 beim

Versuch blieb) bestehen keine ernsthaften Zweifel am vorgehaltenen Sachverhalt.

Gleiches gilt für das Delikt 20, das in der gleichen Nacht in [...] verübt

wurde. Gemäss Strafanzeige (AS 375 ff.) sei die Täterschaft mittels

Fensterbohrer-Methode in das betroffene Einfamilienhaus gelangt. Während der

Hausbewohner geschlafen habe, habe die Täterschaft sämtliche Räume und

Behältnisse durchsucht und das Haus schliesslich unter Mitnahme von Deliktsgut

wieder verlassen. Durch das Bohrloch im Fensterrahmen sei ein Sachschaden von

ca. CHF 600.00 entstanden. Gemäss der Strafanzeige sowie dem Nachtragsrapport

vom 11. Juli 2013 (AS 385 ff.) umfasste das Deliktsgut im Gesamtwert von ca.

CHF 21'345.00 diverse Schmuckstücke, Uhren, eine Krawattennadel, Bargeld, eine

Fotokamera, eine Flasche Wein sowie Zigaretten.

-

Delikt 20, begangen in der

gleichen Nacht zwischen ca. 00.45 und 7.00 Uhr: Der Vorhalt ist erstellt, es

kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Gemäss der

Strafanzeige (AS 412 ff.) habe sich die Täterschaft in Anwendung der

Fensterbohrer-Methode am 9. Juni 2013 zwischen ca. 00:45 Uhr und ca. 7:15 Uhr

Zutritt zu der betroffenen Wohnung verschafft. Nachdem in der Wohnung diverse

Behältnisse durchsucht worden seien, habe die Täterschaft den Tatort unter

Mitnahme von Bargeld, eines Laptops sowie einer Uhr im Gesamtwert von CHF

1'490.00 wieder verlassen. Der Hausbewohner habe während der Tat im

Schlafzimmer geschlafen. Durch das Bohrloch im Fensterrahmen sei ein

Sachschaden von ca. CHF 200.00 entstanden.

-

Delikt 21, begangen in der

gleichen Nacht um 4.15 Uhr: Der Vorhalt ist erstellt und nach den vorstehenden

Ausführungen auch unbestritten (DNA-Hit). Gemäss der Strafanzeige (AS 433 ff.)

habe die Täterschaft ein Loch in den Rahmen des Wohnzimmerfensters der

Liegenschaft in [...] gebohrt. Der Bewohner, welcher im 1. Obergeschoss

geschlafen habe, sei durch die Bohrgeräusche erwacht und habe sich ins

Erdgeschoss begeben. Dabei habe er bemerkt, wie eine männliche Person – welche

einen schwarzen Kapuzen-Pullover getragen habe – versucht habe, mit einem Draht

durch das Bohrloch hindurch den Fenstergriff zu drehen. Daraufhin habe der

Bewohner sofort das Fenster geöffnet. Die Täterschaft sei erschrocken und

geflüchtet. Die Polizeipatrouille konnte vor dem Wohnzimmerfenster eine

verbogene Fahrradspeiche sowie einen Schraubenzieher auffinden. Durch das

Bohrloch im Fensterrahmen sei ein Sachschaden von ca. CHF 600.00

entstanden.

-

Delikt 22, begangen am 12.

Juni 2013 zwischen 2.30 und 2.40 Uhr in [...], (EFH): Gemäss der Strafanzeige

(AS 458 ff.) habe sich die Täterschaft mittels Fensterbohrer-Methode Zutritt

zum Haus verschafft, im Innern diverse Behältnisse durchsucht und daraus

Deliktsgut entwendet. Noch während des Einbruchdiebstahls sei die Täterschaft

jedoch von einer Bewohnerin, welche im Untergeschoss geschlafen habe,

überrascht worden. Der Täter habe diese Bewohnerin mit der Taschenlampe ins

Gesicht geblendet. Die Bewohnerin habe angefangen zu schreien, woraufhin die

Täterschaft die Liegenschaft unter Mitnahme des Deliktsguts fluchtartig verlassen

habe. Das Diebesgut im Gesamtwert von CHF 5'195.00 habe eine Fotokamera inkl.

Zubehör, ein Fernglas, eine Uhr, ein «Goldvreneli» sowie Bargeld umfasst. Durch

das Bohrloch sei ein Sachschaden von CHF 600.00 entstanden. Gemäss dem Bericht

der forensischen Abteilung der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Februar

2017 (AS 467 ff.) wurde ab der Bohrlochumgebung eine DNA-Spur gesichert, aus

welcher ein inkomplettes, männliches DNA-Profil erstellt werden konnte. Nach

einem lokalen Vergleich wurde sodann festgestellt, dass das DNA-Profil des

Beschuldigten mit dem inkompletten DNA-Profil der Spur übereinstimmt. Die Tat

erfolgte in zeitlicher und örtlicher Nähe zu den Delikten 19 bis 21 (drei Tage

vorher: vorstehend) und 23 bis 27 (vier Tage nachher: nachstehend), wobei bei

den Delikten 25, 26 und 27 jeweils eine DNA-Spur des Beschuldigten

sichergestellt werden konnte, weshalb er diese drei Vorhalte anerkannte. Zudem

stimmte der modus operandi (Fensterbohrer-Methode) bei all diesen Delikten

überein. Zusammen mit der Übereinstimmung der DNA des Beschuldigten mit dem

inkompletten DNA-Profil einer Spur vom Tatort ist der vorgehaltene Sachverhalt

bei Delikt 22 rechtsgenüglich erstellt.

-

Delikt 23, begangen in der

Nacht vom 15. Juni 2013, ca. 19.00 Uhr, auf den 16. Juni 2013, ca. 8.30 Uhr in [...],

(EFH): Die Delikte 23 bis 26 wurden in der gleichen Nacht in unmittelbar

benachbarten Gemeinden ([...]) ausgeführt. Delikt 23 wurde in [...] an der

Gemeindegrenze zu [...], rund 150 Meter vom Tatort 24 entfernt, begangen. Bei den

Delikten 25 und 26 wurden DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt, weshalb

er diese Delikte nicht bestreitet. Aufgrund der grossen zeitlichen und

örtlichen Nähe sowie des übereinstimmenden modus operandi (in diesen Fällen

sogar mit gleichem Bohrlochdurchmesser) ist der vorgehaltene Sachverhalt

rechtsgenüglich erstellt. Aus der Strafanzeige (AS 482 ff.) geht hervor, dass

die Täterschaft sich auf das von einer Mauer umfriedete Grundstück begeben und

daraufhin versucht habe, mittels Fensterbohrer-Methode in die Liegenschaft zu

gelangen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen, da der Griff des Fensters

abgeschlossen gewesen sei. Daraufhin habe die Täterschaft den Tatort wieder

verlassen. Durch den Einbruchversuch sei ein Sachschaden von CHF 500.00

entstanden. Der Durchmesser der im vorliegenden Fall festgestellten Bohrlöcher

habe 8 mm betragen (AS 486).

-

Delikt 24, begangen in der

gleichen Nacht zwischen ca. 23.30 und 8.30 Uhr in [...], (EHF): Der Sachverhalt

ist aus vorstehenden Erwägungen erstellt. Gemäss der Strafanzeige (AS 496 ff.)

habe sich die Täterschaft in Anwendung der Fensterbohrer-Methode Zutritt zum

Einfamilienhaus in [...] verschafft. Während die Bewohner des Hauses schliefen,

habe die Täterschaft sämtliche Räumlichkeiten und Behältnisse durchsucht.

Schliesslich habe die Täterschaft die Liegenschaft unter Mitnahme einer

Armbanduhr im Wert von CHF 2'000.00 wieder verlassen. Der durch das ca. 8 mm

breite Bohrloch (AS 501) entstandene Sachschaden habe CHF 500.00 betragen.

-

Delikt 25, begangen in der

gleichen Nacht zwischen 1.15 und 1.30 Uhr in [...], (EFH): Der Sachverhalt ist

angesichts der sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten unbestritten. Der

Strafanzeige (AS 511 ff.) ist zu entnehmen, dass die Täterschaft am 16. Juni

2013 zwischen 1.15 Uhr und 1.30 Uhr mittels Fensterbohrer-Methode versucht

habe, in die von einem Zaun sowie von Gebüschen umfriedete Liegenschaft in [...]

zu gelangen. Die Bewohnerin des Hauses habe in der Küche ein Geräusch

wahrgenommen. Daraufhin sei sie in die Küche gegangen und habe das Licht

angemacht, wodurch die Täterschaft vermutlich gestört worden und geflüchtet

sei. Durch das ca. 8-9 mm breite Bohrloch im Fensterrahmen (AS 516) sei ein

Sachschaden von CHF 500.00 entstanden.

-

Delikt 26, begangen in der

gleichen Nacht zwischen ca. 4.00 Uhr und 6.30 Uhr in [...], (EFH): Der

Sachverhalt ist angesichts der sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten

unbestritten. Aus der Strafanzeige (AS 529 ff.) geht hervor, die Täterschaft

sei in Anwendung der Fensterbohrer-Methode in das Einfamilienhaus gelangt, habe

im Innern diverse Behältnisse durchsucht und den Tatort schliesslich unter

Mitnahme von Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 3'170.00 wieder verlassen.

Das Diebesgut habe 3 Fotokameras inkl. Speicherkarten sowie ein Badetuch

umfasst. Auf dem Sitzplatz habe die Täterschaft mehrere durchsuchte Taschen der

Geschädigten zurückgelassen. Letztere habe während der Tat im ersten Stock

geschlafen. Durch das 7-9 mm breite Bohrloch am Fensterrahmen (AS 534) sei ein

Sachschaden von CHF 500.00 entstanden.

-

Delikt 27, begangen am

frühen Morgen des 25. Juni 2013 um 4.25 bis 4.29 Uhr in [...], (EFH): Der

Sachverhalt ist angesichts der sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten

unbestritten. Gemäss der Strafanzeige (AS 549 ff.) sei die Täterschaft am

25. Juni 2013 zwischen 4.25 Uhr und 4.29 Uhr mittels Fensterbohrer-Methode in

das Einfamilienhaus in [...] eingedrungen. Im Innern des Hauses habe die

Täterschaft diverse Behältnisse durchsucht. Sie habe unter anderem eine

Damenhandtasche behändigt und aus dem darin liegenden Portemonnaie CHF 50.00

entwendet. Die Bewohnerin des Hauses sei während der Tat aufgrund eines

Geräusches erwacht und habe sodann ihren Mitbewohner sowie die Polizei

alarmiert. Daraufhin sei die Täterschaft unter Mitnahme der 50 Franken-Note

sowie eines iPhones im Wert von CHF 700.00 geflüchtet. Dabei habe sie die zuvor

behändigte Damenhandtasche neben einem Gartenstuhl zurückgelassen. Der durch

das Loch im Fensterrahmen entstandene Sachschaden habe CHF 400.00 betragen.

Fazit betreffend die erste Deliktsserie

zwischen Ende Mai und Ende Juni 2013:

Die Täterschaft des Beschuldigten ist

bei den Delikten 4, 5, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 erstellt. Der

Beschuldigte hat also im Mai bzw. Juni 2013 in den Kantonen Solothurn und

Basel-Landschaft insgesamt 11 (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle

begangen.

Die zweite Deliktsserie begann in der

Nacht vom 30. November 2016 auf den 1. Dezember 2016 und endete am

10. Dezember 2016 mit Delikt 42, bei dem der Beschuldigte auf frischer Tat

ertappt und festgenommen wurde. Aus den Akten geht hervor, dass der

Beschuldigte am 27. November 2016 in die Schweiz eingereist war. Das

entsprechende Zugbillet für die Strecke Milano-Basel wurde anlässlich der

Hausdurchsuchung im Hotelzimmer des Beschuldigten beschlagnahmt (AS 1022). Der

Beschuldigte hat an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht bestätigt, dass er an

diesem Tag von Milano nach Basel gereist ist (AS 1846). Ferner ist die

Auswertung der rückwirkenden Telefonüberwachung zu berücksichtigen. In dieser

sind die vom Beschuldigten in der Zeit vom 27. November 2016 bis am 10.

Dezember 2016 getätigten Telefonate sowie entsprechenden Antennenstandorte

ersichtlich (AS 1030 ff.). Angesichts dieser Telefondatenauswertung, des beschlagnahmten

Zugbillets sowie der Aussagen des Beschuldigten darf davon ausgegangen werden,

dass sich der Beschuldigte während des ganzen Zeitraums der zweiten

Deliktsserie in der Region der Deliktstandorte aufgehalten hat. In diesem

Zusammenhang ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung

vor Amtsgericht geltend gemacht hat, anhand der Telefonauswertung sei klar,

dass sich der Beschuldigte im entsprechenden Zeitraum nicht an den Deliktsorten

[...] und [...] aufgehalten habe (AS 1877). Diesen Ausführungen kann nicht

gefolgt werden. Aus der Telefonauswertung geht nämlich hervor, dass vom

Mobiltelefon des Beschuldigten immer nur tagsüber Telefonate getätigt wurden.

Wo genau sich das Mobiltelefon des Beschuldigten jeweils in der Nacht – also zu

den Zeitpunkten, in denen die Einbruchdiebstähle verübt worden sind – befunden

hat, kann anhand dieser Auswertungen nicht beurteilt werden. Es kann demnach

aufgrund dieser Telefonauswertungen keineswegs ausgeschlossen werden, dass sich

der Beschuldigte zu den entsprechenden Deliktszeitpunkten in [...] bzw. [...]

aufgehalten hat, zumal er ja nachweislich in der Region verweilte und

beispielsweise das erste Delikt in [...] aufgrund der gefundenen DNA-Spur

anerkannt wird.

-

Delikt 28, begangen in der

Nacht vom 30. November 2016, ca. 22.20 Uhr, auf den 1. Dezember 2016, ca. 5.30

Uhr in [...], (EFH): Der Sachverhalt ist angesichts der sichergestellten

DNA-Spur des Beschuldigten unbestritten. Gemäss der Strafanzeige (AS 625 ff.)

sei die Täterschaft mittels Fensterbohrer-Methode ins Innere des Hauses

gelangt. Während die Bewohner des Hauses geschlafen hätten, habe sie die

Räumlichkeiten durchsucht und den Tatort in der Folge unter Mitnahme von

Deliktsgut im Gesamtwert von ca. CHF 13'648.40 wieder verlassen. Dieses Deliktsgut

habe ein Portemonnaie, Bargeld, eine Uhr, Silberbesteck sowie eine Daunenjacke

umfasst. Durch das 8 mm breite Bohrloch im Fensterrahmen sei ein Sachschaden

von ca. CHF 2'000.00 entstanden.

-

Delikt 29, begangen in der

gleichen Nacht zwischen ca. 23.00 Uhr und 7.00 Uhr im unmittelbar benachbarten

Einfamilienhaus in [...]: Da sich Delikt 29 in derselben Nacht wie Delikt 28

ereignet hat, die betroffenen Häuser direkt nebeneinander liegen und der modus

operandi sowie insbesondere auch der Durchmesser der Bohrlöcher identisch

waren, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch dieses

Delikt begangen hat. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt. Aus

der Strafanzeige (AS 657 ff.) geht hervor, dass sich die Täterschaft in

Anwendung der Fensterbohrer-Methode Zutritt zum Einfamilienhaus in [...]

verschafft habe. Allerdings habe die Täterschaft die Liegenschaft im

vorliegenden Fall ohne Mitnahme von Deliktsgut wieder verlassen. Die Hausbewohnerin

habe angegeben, dass sie in dieser Nacht durch ein Geräusch wach geworden sei.

Am Morgen habe sie im Haus diverse Veränderungen festgestellt. Unter anderem

seien diverse Taschen, welche zuvor aufgehängt gewesen seien, am Boden

gestanden. Der durch das 8 mm breite Bohrloch am Rahmen der Freisitztüre

entstandene Sachschaden habe CHF 1'000.00 betragen.

-

Delikt 34, begangen in der

Nacht vom 6. auf den 7. Dezember 2016 zwischen ca. 21.30 und 7.00 Uhr in [...],

(EFH): In der gleichen Nacht wurde gut 200 Meter entfernt das Delikt 35

begangen, bei dem die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund einer

sichergestellten DNA-Spur unbestritten ist. Aufgrund der grossen zeitlichen und

örtlichen Nähe sowie des gleichen modus operandi ist die Täterschaft des

Beschuldigten auch für Delikt 34 rechtsgenüglich erstellt. Aus der Strafanzeige

(AS 742) geht hervor, dass die Täterschaft in Anwendung der

Fensterbohrer-Methode in das betroffene Einfamilienhaus gelangt sei, aus zwei

sich in der Küche befindenden Portemonnaies CHF 600.00 entwendet und die

Liegenschaft sodann wieder verlassen habe. Während der Tat seien die Bewohner

im Haus anwesend gewesen. Der durch das Bohrloch entstandene Sachschaden habe

CHF 500.00 betragen.

-

Delikt 35, begangen in der

gleichen Nacht zwischen ca. 1.00 Uhr und 9.53 Uhr in [...], Haupttrasse 82a

(EFH): Der Sachverhalt ist angesichts der sichergestellten DNA-Spur des

Beschuldigten unbestritten. Gemäss der Strafanzeige (AS 763 ff.) habe sich die

Täterschaft in Anwendung der Fensterbohrer-Methode Zutritt zum Einfamilienhaus

in [...] verschafft, diverse Räumlichkeiten durchsucht, Schmuck sowie Bargeld

im Gesamtwert von CHF 1'135.00 entwendet und die Liegenschaft sodann wieder

verlassen. Die Hausbewohnerin habe angegeben, gegen 3:00 Uhr Geräusche

wahrgenommen zu haben. Da sich jedoch nachts immer wieder Tiere um die

Liegenschaft bewegten, habe sie diesen Geräuschen keine Beachtung geschenkt.

Durch das ca. 7-8 mm breite Bohrloch (AS 769) sei ein Sachschaden von CHF

1'500.00 entstanden.

-

Delikt 38, begangen zwischen

dem 8. Dezember 2016, ca. 19.00 Uhr, und dem 10. Dezember 2016, 4.29 Uhr, in [...],

(EFH): Das betroffene Einfamilienhaus befindet sich fast genau zwischen den

Tatobjekten der Delikte 41 und 42, welche vom Beschuldigten unbestritten sind.

Angesichts der grossen örtlichen, aber auch der zeitlichen Nähe mit den

genannten beiden Delikten und des gleichen modus operandi ist der Sachverhalt

rechtsgenüglich erstellt. Gemäss der Strafanzeige (AS 832 ff.) habe sich die

Täterschaft mittels Fensterbohrer-Methode Zutritt zum betroffenen

Einfamilienhaus verschafft, aus einem Portemonnaie Bargeld im Wert von

CHF 430.00 entwendet und das Tatobjekt schliesslich wieder verlassen. Der

durch das 8-10 mm breite Bohrloch (AS 838) entstandene Sachschaden habe CHF 500.00

betragen.

-

Delikt 41, begangen in der

Nacht vom 10. Dezember 2016 zwischen 3.00 und 4.29 Uhr in [...], (EFH): Der

Sachverhalt ist unbestritten, der Beschuldigte wurde anschliessend beim

Einbruchsversuch in der benachbarten Liegenschaft (Delikt 42) auf frischer Tat

ertappt und festgenommen. Gemäss der Strafanzeige (AS 887 ff.) sei die

Täterschaft mittels Fensterbohrer-Methode in die Liegenschaft in [...] gelangt.

Durch das Öffnen des Fensters sei ein Alarm ausgelöst worden. Dieser habe

jedoch durch Zudrücken des Fensters wieder abgestellt werden können. Die im 1.

Obergeschoss schlafenden Bewohner seien durch den Lärm nicht aufgeweckt worden.

Nachdem die Täterschaft im Innern diverse Räumlichkeiten durchsucht habe, habe

sie die Liegenschaft unter Mitnahme von 4 Herrenarmbanduhren im Gesamtwert von

CHF 1'400.00 wieder verlassen. Der Strafanzeige ist sodann zu entnehmen, dass

in der Folge zwei dieser gestohlenen Uhren an der von Delikt 42 betroffenen,

benachbarten Liegenschaft aufgefunden worden seien. Die anderen zwei Uhren habe

der Beschuldigte bei seiner Anhaltung anlässlich des Delikts 42 auf sich

getragen (vgl. auch nachstehend Ziff. 1.7). Der durch das Bohrloch verursachte

Sachschaden habe CHF 900.00 betragen.

-

Delikt 42, begangen am 10.

Dezember 2016, 4.29 Uhr, in [...], (EFH): Der Sachverhalt ist unbestritten, der

Beschuldigte wurde vor Ort angehalten. Aus der Strafanzeige vom 10. Dezember

2016 (AS 938 ff.) sowie den weiteren Polizei-Akten (vgl. insbesondere auch den

Bericht vom 10. Januar 2017; AS 957 ff.) geht hervor, dass am frühen Morgen des

10. Dezember 2016 – aufgrund einer Einbruchsmeldung von der

Securitas-Einsatzzentrale – mehrere Polizeipatrouillen zum betroffenen

Einfamilienhaus ausgerückt seien. Bei der Securitas seien zuvor um ca. 4:13 Uhr

sowie um 4:26 Uhr entsprechende Einbruchsalarme eingegangen. Bei der

Intervention und Durchsuchung der Räumlichkeiten habe im Heizungsraum im

Untergeschoss der Beschuldigte festgenommen werden können (AS 958). Auf dem

Fussweg oberhalb des Tatobjektes seien ein Paar Lederschuhe sowie ein

Kartenetui mit einer Postkontokarte, lautend auf die Bewohnerin des Hauses,

sowie eine Mehrfahrtenkarte aufgefunden worden (AS 959). Hinsichtlich des

konkreten Tatvorgehens sei angesichts der angetroffenen Situation und der fehlenden

Aufbruchspuren davon auszugehen, dass die Täterschaft durch eine nicht oder

nicht korrekt verriegelte Tür im Erdgeschoss in die Liegenschaft gelangt sei

und es sich somit um einen sog. Einschleichdiebstahl handle. Beim Betreten der

Räumlichkeiten im Erdgeschoss sei sie von den Bewegungsmeldern der Alarmanlage

erstmals um 4:13 Uhr erfasst worden. Mutmasslich habe die Täterschaft nach

dieser ersten Alarmauslösung das Tatobjekt mit dem erwähnten Kartenetui wieder

verlassen und dieses auf dem Fussweg oberhalb der Liegenschaft deponiert. Kurze

Zeit später habe sie sich jedoch erneut in das Haus begeben und dabei um 4:26

Uhr nochmals einen Einbruchalarm ausgelöst (vgl. dazu AS 959). Ferner geht aus

den Akten hervor, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Festnahme zwei

Armbanduhren auf sich getragen habe. Zwei weitere seien im Untergeschoss der

Liegenschaft aufgefunden worden. Abklärungen hätten ergeben, dass es sich bei

diesen Uhren um Diebesgut des Delikts 41 handelte (AS 941).

Fazit betreffend die zweite Deliktsserie

zwischen dem 30. November 2016 und dem 10. Dezember 2016:

Die Täterschaft des Beschuldigten bei

den Fällen der zweiten Serie ist bezüglich der Delikte 28, 29, 34, 35, 38, 41

und 42 rechtsgenügend nachgewiesen. Der Beschuldigte hat also in der Zeit vom

30. November 2016 bis am 10. Dezember 2016 in den Kantonen Solothurn und

Basel-Landschaft 6 (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle sowie einen

versuchten Einschleichdiebstahl begangen.

III. Rechtliche Würdigung

1. Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art.

139 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der

Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der

Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und

erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art

eines Berufs ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit

genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit setzt

demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging,

zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens

aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von

unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Zu berücksichtigen

sind bei der Qualifizierung die Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip

sowie die soziale Gefährlichkeit (BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese

Rechtsprechung unter Hinweis auf die im früheren Recht vorgesehenen

Mindeststrafen erging (BGE 116 IV E. 319 E. 4c S. 333).

Die Voraussetzungen eines

gewerbsmässigen Handelns sind im vorliegenden Fall erfüllt und vom

Beschuldigten in Übrigen auch nicht bestritten:

-

Der Beschuldigte unternahm

die lange Reise in die Schweiz in der Absicht, unbestimmt viele

Einbruchsdelikte zu begehen;

-

Nach seinen Angaben vor

Amtsgericht hätten ihn sowohl 2013 wie auch 2016 die finanziellen

Schwierigkeiten in die Schweiz geführt, er habe zu diesen Zeiten kein reguläres

Einkommen gehabt und habe die Diebstähle begangen, um seinen Lebensunterhalt zu

bestreiten;

-

Er war gut ausgerüstet und

führte die Einbrüche nach der Fensterbohrer-Methode professionell durch;

-

Er verübte jeweils innert

kurzer Zeit zumindest elf bzw. sieben Diebstahlsdelikte (teilweise versucht);

-

Als Einbruchsobjekte wählte

er praktisch ausnahmslos Einfamilienhäuser aus, die Aussicht auf eine nicht

unerhebliche Beute boten;

-

Die Beute war bei beiden

Deliktsserien erheblich (gemäss Strafanzeigen 2013 total CHF 40'624.00 und 2016

total CHF 16'783.40);

-

Es ist davon auszugehen,

dass er weitere Einbruchsdelikte verübt hätte, wäre er nicht am 10. Dezember

2016 von der Polizei gestoppt worden.

Da die beiden Deliktsserien im Abstand

von rund dreieinhalb Jahren stattfanden, ist jeweils von einem separaten

Deliktsentschluss auszugehen und auf mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahl zu

schliessen. Auch diese mehrfache Tatbegehung blieb vor dem Berufungsgericht

unbestritten.

2. Bei den genannten Vorfällen hat der

Beschuldigte in 17 Fällen durch das Durchbohren von Fenster- oder Türrahmen

eine Sachbeschädigung (Gesamtschaden gemäss Strafanzeigen CHF 12'650.00) und in

allen 18 Fällen einen Hausfriedensbruch begangen, wobei es diesbezüglich

zweimal beim Versuch blieb (Delikte 21 und 38). Die entsprechenden Strafanträge

liegen vor, es kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf

US 38 f. verwiesen werden.

IV. Strafzumessung

1.

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E.

4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu

verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der

erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung

zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste

Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat

innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe

unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter

Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne

Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung

der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen

(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe

unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei

er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des

Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings,

dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt

würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120

E. 5.2.). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142

IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die

verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe

für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die

einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung

bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil

6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2016, N 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch

keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin

gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen

Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E.

5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung

der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu

berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E.

1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in

einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom

23. Juni 2010 E. 3.2).

1.3 Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen

das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der

Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem

einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt

werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder

nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere

Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden,

nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden

(BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung).

2.

2.1 Schwerstes Delikt ist vorliegend der

gewerbsmässige Diebstahl im Jahr 2013 mit insgesamt 11 Delikten und einer

Deliktssumme von mehreren zehntausend Franken. Der Beschuldigte ist dafür mit

Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu

bestrafen.

Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 23.

Mai 2013 bis am 25. Juni 2013 – also während lediglich rund einem Monat –

insgesamt 11 Einbruchdiebstähle begangen, wobei es in 3 Fällen bei einem

Versuch geblieben ist. Dabei hat er meist mehrere Delikte innerhalb derselben

Nacht verübt. Bei seinen Delikten hat der Beschuldigte immer dieselbe

Einbruchsmethode, die sog. Fensterbohrer-Methode, angewandt. Dabei bohren die

Täter zunächst unterhalb der Schliessvorrichtung eines Fensters oder einer Türe

ein Loch in den Rahmen. Durch dieses Bohrloch wird sodann ein Spezialwerkzeug

gesteckt und versucht, mit diesem Werkzeug den Fenster-/Türgriff im Innern zu

drehen, das Fenster oder die Türe dadurch zu entriegeln und sich Zutritt zur

Liegenschaft zu verschaffen (vgl. exemplarisch die Beschreibung des Tatvorgehens

in der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 9. Juni 2013 betreffend

Delikt 3; AS 74). Der Beschuldigte ging gut vorbereitet und sehr professionell

ans Werk. Dass es bei 3 Diebstählen lediglich beim Versuch geblieben ist, ist

darauf zurückzuführen, dass in zwei dieser Fälle die Bewohner der betroffenen

Liegenschaft während der Tat aufgewacht sind und in einem Fall der Fenstergriff

verschlossen war. Damit ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Taten im

Versuchsstadium beendet werden mussten, nur eine geringe Strafminderung. Der

Deliktsbetrag erreicht mit mehreren CHF 10'000.00 weder ein besonders hohes

noch geringes Ausmass. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass der

Beschuldigte in bewohnte Liegenschaften eingedrungen ist, um sich Diebesgut

anzueignen. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in

Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente

zu, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen

schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer

einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der

Opfer führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Dies gilt

erst recht in den vorliegenden Fällen, in denen der Beschuldigte bei einem

Grossteil der Fälle in die betroffenen Einfamilienhäuser eingedrungen ist,

während die Bewohner anwesend waren und schliefen. Er traf keinerlei

Vorkehrungen, um sicher zu stellen, dass die Einbruchsobjekte leer waren. Er

hat damit jeweils in Kauf genommen, auf einen Bewohner zu treffen. Dies ist im

Übrigen bei den Delikten 21 und 25 auch tatsächlich geschehen. Die Folgen eines

Zusammentreffens von Einbrecher und Bewohner sind nicht vorherseh- und auch

nicht planbar. Immerhin ist der Beschuldigte nach den erfolgten Konfrontationen

sofort geflüchtet, was ihn etwas entlastet. Das objektive Tatverschulden wiegt

insgesamt nicht mehr nur leicht, sondern liegt im unteren Bereich eines

mittelschweren Verschuldens.

Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist

zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle mit

direktem Vorsatz begangen hat. Alsdann ist der Umstand, dass der Beschuldigte

als sogenannter Kriminaltourist einzig zum Zweck der Verübung von

Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014,

E. 4.4) straferhöhend zu berücksichtigen. Das Tatmotiv war rein

finanzieller und damit egoistischer Natur, was aber bei einem gewerbsmässigen

Diebstahl vorausgesetzt ist. Mit der Vorinstanz ist weiter zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte aus [...] und damit aus einem Land mit vergleichsweise

ärmlichen Verhältnissen, stammt und er zur Tatzeit arbeitslos und damit in

finanziellen Nöten war. Dies rechtfertigt seine Taten aber in keiner Weise, hat

er doch nach seinen Angaben während insgesamt 14 Jahren die Schule besucht und

ein Diplom als Elektriker erlangt. Er will nach der Haftentlassung auch zurück

nach [...] und im Weinbetrieb seiner Eltern mithelfen und Arbeit als Elektriker

suchen. Das Verschulden bleibt unter Berücksichtigung der subjektiven

Tatschwere somit im unteren Bereich eines mittelschweren Tatverschuldens. Diese

Beurteilung unterscheidet sich nicht stark von der Beurteilung durch die

Verteidigung, welche vor dem Berufungsgericht von einem noch leichten

Verschulden im oberen Bereich sprach. Diesem Tatverschulden hat die Vorinstanz

mit der Festsetzung einer Einsatzstrafe von 40 Monaten (genau an der

Schnittstelle zwischen unterem und mittlerem Drittel des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens) korrekt Rechnung getragen.

2.2 Zur Abgeltung der weiteren

begangenen Straftaten ist nun – unter Anwendung des Asperationsprinzips – eine

angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen. Dabei kann vorausgeschickt

werden, dass auch für alle übrigen Straftaten eine Freiheitsstrafe auszufällen

ist: eine Geldstrafe fällt bereits ausser Betracht, weil der Beschuldigte in

der Schweiz keinen legalen Aufenthaltsstatus hat. Dazu kommt, dass die

Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche in derart engem Sachzusammenhang

mit den Diebstahlsdelikten stehen, dass ebenfalls eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist. Auch die Verteidigung geht bei ihren Anträgen von einer

Gesamtfreiheitsstrafe aus.

In Bezug auf den weiteren

gewerbsmässigen Diebstahl von November/Dezember 2016 kann weitgehend auf die

vorstehenden Ausführungen zum Kollektivdelikt im Jahr 2013 verwiesen werden.

Allerdings handelt es sich mit insgesamt sieben Diebstahlsdelikten um weniger

Straftaten innerhalb einer kürzeren Zeitspanne von elf Tagen. Auch der

Deliktsbetrag war deutlich weniger hoch (in den Strafanzeigen geschätzte rund

CHF 16'000.00). Der Delinquenz konnte aber nur mit dem polizeilichen Eingreifen

ein Ende gesetzt werden. Erneut wirkt sich die Tatsache, dass es in drei Fällen

nur zu einem Diebstahlsversuch kam, nur geringfügig strafmindernd aus.

Zu den Beweggründen der Tat führte der

Beschuldigte vor Amtsgericht aus: Er habe von 2013 bis 2015 in [...] in einem

italienischen Call-Center gearbeitet. Er sei für die Führung der Mitarbeiter

zuständig gewesen, was auch das Auszahlen der Mitarbeiterlöhne beinhaltet habe.

Die italienische Firma habe ihm dazu jeweils Geld gegeben und von diesem Geld

habe er dann die Mitarbeiterlöhne bezahlt. Im Jahr 2015 sei die Firma

zahlungsunfähig geworden und habe ihm das Geld für die Mitarbeiterlöhne nicht

mehr überwiesen. Daraufhin hätten die Mitarbeiter grossen psychischen Druck auf

ihn ausgeübt und ihn für die Lohnausfälle verantwortlich gemacht. Die

Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor Amtsgericht unter Bezugnahme auf

diese Aussagen des Beschuldigten aus, dieser sei wegen dieser Umstände in die

Schweiz gekommen. Er habe Geld auftreiben wollen, um so seine ehemaligen

Mitarbeiter bezahlen zu können (AS 1878). Die Delikte seien aus einer

Notsituation geschehen (AS 1879). Dem kann – zusammen mit der Vorinstanz –

nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Beschuldigten zu dieser Tätigkeit im

Call-Center sind in keiner Weise belegt und wirken insgesamt unglaubwürdig und

konstruiert: der angebliche Bankrott der Firma soll bereits im Jahr 2015

stattgefunden haben, weshalb sich auch die Schwierigkeiten mit den

Mitarbeitenden zu dieser Zeit ereignet haben müssten. Die zweite Deliktsserie

hat der Beschuldigte jedoch erst Ende November / anfangs Dezember 2016

begangen. Aufgrund dieser zeitlichen Diskrepanz können die Vorgänge mit dem

Call-Center – sofern sie sich denn so ereignet haben – kaum der Beweggrund für

die zweite Deliktsserie gewesen sein. Vor dem Berufungsgericht hat der

Beschuldigte überdies andere Angaben gemacht: er will schon zur ersten

Diebstahlsserie unter dem Druck der Mitarbeiter aufgebrochen sein. Insgesamt

erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten bezüglich des Tatmotivs als

Schutzbehauptungen und es ist – wie bereits bei der ersten Deliktsserie – davon

auszugehen, dass der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen gehandelt hat.

Das Tatverschulden erweist sich insgesamt als gerade noch leicht und wäre – vor

der Vornahme der Asperation – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu

ahnden. Daher ist zur Abgeltung dieses gewerbsmässigen Diebstahls eine Erhöhung

der Einsatzstrafe um 15 Monate angemessen.

Deutlich weniger ins Gewicht fallen die

Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche (letztere teilweise versucht).

Immerhin ist auf die grosse Anzahl dieser Delikte und auf den auf total CHF

12'650.00 geschätzten Sachschaden hinzuweisen, auch wenn der Beschuldigte mit

dem Aufbohren keine schadensträchtige Methode angewandt hat. Allerdings ist das

Unrecht dieser mit den Einbruchs-/Einschleichediebstählen verbundenen

Straftaten mit der Bestrafung für die Diebstahlsdelikte zu einem guten Teil

abgegolten. Eine Straferhöhung um fünf Monate – nach Vornahme der Asperation –

für alle diese Delikte ist angemessen.

Damit ergibt sich aufgrund des

Tatverschuldens für alle Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten oder

fünf Jahren.

2.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten

kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 44 f. verwiesen

werden, woraus sich nur wenige strafzumessungsrelevante Umstände bei den

Täterfaktoren ergeben. Im Strafvollzug hat sich der Beschuldigte des

Raufhandels schuldig gemacht und wurde mit Strafbefehl vom 24. September 2018

zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit

von zwei Jahren verurteilt. Da die Vorinstanz von diesem Vorfall bereits

Kenntnis hatte (US45), führt dies nicht zu einer Einschränkung des Verschlechterungsverbots

gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO. Allerdings wirkt sich diese Delinquenz

während laufendem Verfahren straferhöhend aus und zudem ist vorliegend eine

Zusatzstrafe zu dieser Vorstrafe auszufällen (Tatzeitpunkt: 25. Mai 2018, Urteil

Amtsgericht: 14. August 2018). Nur geringfügige strafmindernde Auswirkungen hat

die auszusprechende Landesverweisung im Rahmen des Sanktionenpakets, da dieses

für den Beschuldigten wenig Einschränkung nach sich zieht. Die Einsatzstrafe

ist unter hypothetischem Einbezug des Raufhandels um einen Monat und wegen der

straferhöhenden Wirkung der Täterkomponenten um einen weiteren Monat zu

erhöhen. Abzuziehen sind von diesen nunmehr 62 Monaten Freiheitsstrafe danach

die mit Strafbefehl vom 24. September 2018 ausgefällten 60 Tage

Freiheitsstrafe, womit die Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl fünf Jahre

Freiheitsstrafe beträgt.

Nicht gefolgt werden kann der Rüge der

Verletzung des Beschleunigungsgebots. Abgesehen davon, dass aus dem

Verfahrensjournal keine Stillstandszeiten ersichtlich sind und auch die

Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund fünf Monate nach

Eingang der Anklage angesichts des umfangreichen Verfahrens mit vielen

Privatklägern als zügig bezeichnet werden darf, wurden auch von Seiten des

Beschuldigten keine konkreten Angaben zu angeblichen ungerechtfertigten

Verzögerungen vorgebracht. Alleine aus der Zeit von 15 Monaten zwischen

Verhaftung und Anklageerhebung ist bei einer derartigen Vielzahl von Vorhalten,

einer Gerichtsstandsabtretung und einem Beschuldigten, der von seinem Recht zur

Aussageverweigerung umfassend Gebrauch machte, keine Verletzung des

Beschleunigungsgebots ableitbar. Auch das Berufungsverfahren wurde zeitgerecht

abgewickelt: Hauptverhandlung vier Monate nach Eingang der Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft zur Berufungserklärung. Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich und damit besteht kein Anlass für

eine entsprechende Strafminderung.

Letztlich ist auf das

Verschlechterungsverbot hinzuweisen (Art. 391 Abs. 2 StPO): da nur der

Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist die ausgesprochene Strafe der

Vorinstanz von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe zu bestätigen, dies als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24.

September 2018.

2.5 An die Strafe sind dem Beschuldigten

die vom 10. Dezember 2016 bis 1. August 2017 ausgestandene Untersuchungshaft

und der seit dem 2. August 2017 dauernde vorzeitige Strafvollzug anzurechnen.

V. Landesverweisung

1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB

muss das Gericht einen Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15

Jahre aus der Schweiz verweisen, wenn er einen qualifizierten Diebstahl

begangen hat. Das Gericht kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung ausnahmsweise von

der Landesverweisung absehen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegen würde,

insbesondere bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

2. Der Beschuldigte hat eine Katalogtat

begangen, weshalb die Landesverweisung grundsätzlich anzuordnen ist. Die

einzige Möglichkeit, davon abzusehen, wäre die Anwendung der Härtefallklausel

nach Abs. 2. Deren Voraussetzungen sind beim Beschuldigten aber in keiner Art

und Weise erfüllt. Er hat in der Schweiz keinen legalen Aufenthalt und hat sich

nur zum Zweck der Verübung von Einbruchsdiebstählen in die Schweiz begeben. Vor

Amtsgericht hat sich der Beschuldigte mit der Anordnung einer Landesverweisung

einverstanden erklärt. Die Landesverweisung ist anzuordnen.

3. Beim

gewerbsmässigen Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen mit erhöhter

Mindeststrafe. Auch wenn nur die zweite Deliktsserie in die Zeit nach dem

Inkrafttreten der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative fällt, ist doch das

Vorleben (und damit auch die erste Deliktsserie) in die Beurteilung

miteinzubeziehen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von

Kriminaltouristen ist hoch. Der Beschuldigte wird nach [...] ausgeschafft und

ist durch die Landesverweisung nicht erheblich eingeschränkt, dies gilt für die

Schweiz, wo er über keinerlei soziale Kontakte verfügt, ebenso wie für den

EU-Raum, wie er vor Berufungsgericht einräumen liess. Die Dauer der

anzuordnenden Landesverweisung kann unter diesen Umständen nicht am unteren

Ende des vorgegebenen Rahmens angesetzt werden, eine Landesverweisung für zehn

Jahre ist angemessen.

4. Eine Ausschreibung im Schengener

Informationssystem SIS erfolgt, wenn die Anwesenheit der betreffenden Person in

einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat mit Freizügigkeitsabkommen die

öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Der Beschuldigte ist weder

EU-Bürger noch Drittstaatangehöriger und er hat Straftaten begangen, die mit

Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht sind. Er ist 2013 und 2016 in

die Schweiz gekommen, nur um schwerwiegende Delikte zu begehen. Die Interessen

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebieten daher, dass der Beschuldigte

im Schengener Informationssystem SIS zur Einreise und Aufenthaltsverweigerung

ausgeschrieben wird.

VI. Kosten und Entschädigungen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz für das erstinstanzliche

Verfahren zu bestätigen.

1.1 Es wird festgestellt, dass dem

amtlichen Verteidiger, Advokat Alain Joset, gemäss Verfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5.5.2017 für seine Bemühungen aus der

amtlichen Verteidigung vom 11.12.2016 bis zum 3.5.2017 eine Entschädigung von

CHF 2'946.50 (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet wurde. Vorbehalten wurden der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und

dem vollen Honorar.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, ist für die Bemühungen ab dem

3.5.2017 auf CHF 12'687.40 (inkl. CHF 1'506.10 Dolmetscherkosten, Auslagen

und Mehrwertsteuer) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 11'181.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

1.2 Die Verfahrenskosten von total CHF

45'486.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00, Gerichtsauslagen

von CHF 1'000.00, Kosten des Haftgerichts von CHF 300.00, Kosten des

Vorverfahrens von CHF 27'186.00 [insbesondere Polizeikosten von CHF 13'500.00,

ausserkantonale Kosten von CHF 10'531.00, ausserkantonale Zwangsmassnahmengerichtskosten

von CHF 950.00 sowie Fernmeldedienstleistungen von CHF 2'205.00]) hat A.___

im Umfang von CHF 22'743.00 zu bezahlen.

2. Der Beschuldigte ist mit seiner

Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls

zu seinen Lasten.

2.1 Der amtliche Verteidiger macht einen

Aufwand von 20,83 Stunden geltend (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung und

entsprechendem Weg, vgl. Honorarnote S. 2). Dies ist angemessen. Zuzüglich

einem Nachbearbeitungsaufwand von 2,5 Stunden (Gespräch mit dem Beschuldigten

in Lenzburg) sind somit 23,33 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00

(statt der geltend gemachten CHF 200.00 pro Stunde) zu entschädigen (§ 158 Abs.

3 des Gebührentarifs, BGS 615.11). Die Entschädigung ist folglich auf CHF

5'766.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat

Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'833.30

(ohne Dolmetscherkosten; in diesem Sinn erfolgt eine Präzisierung der

Urteilsanzeige), sowie der Nachzahlungsanspruch von Advokat Alain Joset im

Umfang von CHF 502.50 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 200.00, d.h. 23,33

Stunden zu CHF 20.00, plus MwSt. von 7,7 %), beides sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.2 Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens betragen bei einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF

5'500.00. Diese Kosten werden mit den beschlagnahmten CHF 1'587.20 (vgl.

rechtskräftige Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils) verrechnet. Der

Beschuldigte hat somit für das obergerichtliche Verfahren noch CHF 3'912.80

zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139

Ziff. 1 und 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 186 i.V.m. Art. 22 StGB; Art.

40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69 und Art. 70 StGB; Art.

135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 14. August 2018

(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist A.___ freigesprochen vom Vorhalt:

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls

-

angeblich begangen am

21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ und der F.___, (Delikt

1);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt. von G.___

(Delikt 2);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt. von H.___

(Delikt 3);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt. von I.___

(Delikt 6);

-

angeblich begangen am

27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], z.Nt. von J.___ (Delikt 7);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von K.___ (Delikt 8);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],

z.Nt. von L.___ (Delikt 9);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],

z.Nt. von M.___ (Delikt 10);

-

angeblich begangen am

30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...], z.Nt.

von N.___ (Delikt 11);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...],

z.Nt. von O.___ (Delikt 12);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...], z.Nt.

von P.___ (Delikt 13);

-

angeblich begangen am

02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...], z.Nt.

von Q.___ und der R.___, (Delikt 14);

-

angeblich begangen am

06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);

-

angeblich begangen am

06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von U.___ (Delikt 17);

-

angeblich begangen am

07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von W.___

(Delikt 30);

-

angeblich begangen am

04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___

(Delikt 31);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von Y.___

(Delikt 32);

-

angeblich begangen am

05.12.2016, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von Z.___

(Delikt 33);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AA.___

(Delikt 36);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AB.___

(Delikt 37);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AC.___

(Delikt 39);

-

angeblich begangen am

09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___

(Delikt 40).

-

der mehrfachen Sachbeschädigung

-

angeblich begangen am

21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ und der F.___, (Delikt

1);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt. von G.___

(Delikt 2);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt. von H.___

(Delikt 3);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt. von I.___

(Delikt 6);

-

angeblich begangen am

27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], z.Nt. von J.___ (Delikt 7);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von K.___ (Delikt 8);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],

z.Nt. von L.___ (Delikt 9);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],

z.Nt. von M.___ (Delikt 10);

-

angeblich begangen am

30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...], z.Nt.

von N.___ (Delikt 11);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...],

z.Nt. von O.___ (Delikt 12);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...], z.Nt.

von P.___ (Delikt 13);

-

angeblich begangen am

02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...], z.Nt.

von Q.___ und der R.___ (Delikt 14);

-

angeblich begangen am

06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);

-

angeblich begangen am

06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von U.___ (Delikt 17);

-

angeblich begangen am

07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von W.___

(Delikt 30);

-

angeblich begangen am

04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___

(Delikt 31);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von Y.___

(Delikt 32);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AA.___

(Delikt 36);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AB.___

(Delikt 37);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AC.___

(Delikt 39);

-

angeblich begangen am

09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___

(Delikt 40).

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs

-

angeblich begangen am

21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ (Delikt 1);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt. von G.___

(Delikt 2);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt. von I.___

(Delikt 6);

-

angeblich begangen am

27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], , z.Nt. von J.___ (Delikt 7);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],

z.Nt. von L.___ (Delikt 9);

-

angeblich begangen am

02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...], z.Nt.

von Q.___ (Delikt 14);

-

angeblich begangen am

06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...],

z.Nt. von U.___ (Delikt 17);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von W.___

(Delikt 30);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von Y.___

(Delikt 32);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AA.___

(Delikt 36);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AC.___

(Delikt 39);

-

angeblich begangen am

09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___

(Delikt 40).

-

des mehrfachen versuchten

Hausfriedensbruchs

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt. von H.___

(Delikt 3);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...]

z.Nt. von K.___ (Delikt 8);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...],

z.Nt. von M.___ (Delikt 10);

-

angeblich begangen am

30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...], z.Nt.

von N.___ (Delikt 11);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...],

z.Nt. von O.___ (Delikt 12);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...], z.Nt.

von P.___ (Delikt 13);

-

angeblich begangen am

06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);

-

angeblich begangen am

07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);

-

angeblich begangen am

04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___

(Delikt 31);

-

angeblich begangen in der

Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AB.___

(Delikt 37).

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des mehrfachen

gewerbsmässigen Diebstahls

-

begangen in der Zeit vom

23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...], z.Nt. von AE.___

und der AF.___ (Delikt 4);

-

begangen in der Zeit vom

23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AG.___

(Delikt 5);

-

begangen in der Zeit vom

08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AH.___

(Delikt 19);

-

begangen am 09.06.2013, in

der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___

(Delikt 20);

-

begangen am 09.06.2013, um

04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);

-

begangen am 12.06.2013, in

der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___ (Delikt 22);

-

begangen in der Zeit vom

15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___

(Delikt 23);

-

begangen in der Zeit vom

15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___

(Delikt 24);

-

begangen am 16.06.2013, in

der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___ (Delikt 25);

-

begangen am 16.06.2013, in

der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___ (Delikt 26);

-

begangen am 25.06.2013, in

der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___ (Delikt 27);

-

begangen in der Zeit vom

30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___

und AR.___ (Delikt 28);

-

begangen in der Zeit vom

30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___

(Delikt 29);

-

begangen in der Zeit vom

06.12.2016, 21:30 Uhr, bis 07.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AT.___

(Delikt 34);

-

begangen am 07.12.2016, in

der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:53 Uhr, in [...], z.Nt. von AU.___ (Delikt 35);

-

begangen in der Zeit vom

08.12.2016, 19:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AV.___

(Delikt 38);

-

begangen am 10.12.2016, in

der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AW.___ und AX.___

(Delikt 41);

-

begangen am 10.12.2016, von

ca. 04:00 Uhr bis ca. 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AY.___ und AZ.___ (Delikt

42).

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung

-

begangen in der Zeit vom

23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...], z.Nt. von AE.___

und der AF.___ (Delikt 4);

-

begangen in der Zeit vom

23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AG.___

(Delikt 5);

-

begangen in der Zeit vom

08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AH.___

(Delikt 19);

-

begangen am 09.06.2013, in

der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___

(Delikt 20);

-

begangen am 09.06.2013, um

04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);

-

begangen am 12.06.2013, in

der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___ (Delikt 22);

-

begangen in der Zeit vom

15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___

(Delikt 23);

-

begangen in der Zeit vom

15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___

(Delikt 24);

-

begangen am 16.06.2013, in

der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___ (Delikt 25);

-

begangen am 16.06.2013, in

der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___ (Delikt 26);

-

begangen am 25.06.2013, in

der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___ (Delikt 27);

-

begangen in der Zeit vom

30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___

und AR.___ (Delikt 28);

-

begangen in der Zeit vom

30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___

(Delikt 29);

-

begangen in der Zeit vom

06.12.2016, 21:30 Uhr, bis 07.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AT.___

(Delikt 34);

-

begangen am 07.12.2016, in

der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:53 Uhr, in [...], z.Nt. von AU.___ (Delikt 35);

-

begangen in der Zeit vom

08.12.2016, 19:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AV.___

(Delikt 38);

-

begangen am 10.12.2016, in

der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AW.___ und AX.___

(Delikt 41).

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs

-

begangen in der Zeit vom

23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...],z.Nt. von AE.___

(Delikt 4);

-

begangen in der Zeit vom

23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AG.___

(Delikt 5);

-

begangen in der Zeit vom

08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AH.___

(Delikt 19);

-

begangen am 09.06.2013, in

der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___

(Delikt 20);

-

begangen am 12.06.2013, in

der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___ (Delikt 22);

-

begangen in der Zeit vom

15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___

(Delikt 23);

-

begangen in der Zeit vom

15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___

(Delikt 24);

-

begangen am 16.06.2013, in

der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___ (Delikt 25);

-

begangen am 16.06.2013, in

der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___ (Delikt 26);

-

begangen am 25.06.2013, in

der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___ (Delikt 27);

-

begangen in der Zeit vom

30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___

und AR.___ (Delikt 28);

-

begangen in der Zeit vom

30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___

(Delikt 29);

-

begangen in der Zeit vom

06.12.2016, 21:30 Uhr, bis 07.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AT.___

(Delikt 34);

-

begangen am 07.12.2016, in

der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:53 Uhr, in [...], z.Nt. von AU.___ (Delikt 35);

-

begangen am 10.12.2016, in

der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AW.___ und AX.___

(Delikt 41);

-

begangen am 10.12.2016, von

ca. 04:00 Uhr bis ca. 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AY.___ und AZ.___ (Delikt

42).

-

des mehrfachen versuchten

Hausfriedensbruchs

-

begangen am 09.06.2013, um

04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);

-

begangen in der Zeit vom

08.12.2016, 19:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AV.___

(Delikt 38).

3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

4 ½ Jahren verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. September 2018.

4. Die vom 10.12.2016 bis am 01.08.2017 ausgestandene

Untersuchungshaft und der seit dem 02.08.2017 verbüsste vorzeitige Strafvollzug

sind dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen.

5. A.___ wird für 10 Jahre des Landes

verwiesen.

6. Die Landesverweisung ist im Schengener

Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

7. A.___ hat gemäss rechtskräftiger Ziff. 5

des erstinstanzlichen Urteils der AF.___, Schadenersatz in der Höhe von CHF

2'016.00 zu bezahlen (Delikt 4).

8. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des

erstinstanzlichen Urteils ist die F.___, zur Geltendmachung ihrer Zivilklage

auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 1).

9. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des

erstinstanzlichen Urteils ist die R.___, zur Geltendmachung ihrer Zivilklage

auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 14).

10. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des

erstinstanzlichen Urteils ist S.___ zur Geltendmachung seiner Zivilklage auf

den Zivilweg verwiesen (Delikt 15).

11. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des

erstinstanzlichen Urteils ist T.___ zur Geltendmachung seiner Zivilklage auf

den Zivilweg verwiesen (Delikt 16).

12. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des

erstinstanzlichen Urteils ist AI.___ zur Geltendmachung seiner Zivilklage auf

den Zivilweg verwiesen (Delikt 20).

13. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des

erstinstanzlichen Urteils ist AL.___ zur Geltendmachung seiner Zivilklage auf

den Zivilweg verwiesen (Delikt 23).

14. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des

erstinstanzlichen Urteils ist AQ.___ zur Geltendmachung seiner Zivilklage auf

den Zivilweg verwiesen (Delikt 28).

15. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 13 des

erstinstanzlichen Urteils ist AR.___ zur Geltendmachung ihrer Zivilklage auf

den Zivilweg verwiesen (Delikt 28).

16. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 14 des

erstinstanzlichen Urteils sind die mit Beschlagnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 04.07.2017 beschlagnahmten

Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate), an A.___

auf Verlangen herauszugeben. Im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu

vernichten:

-

1 Zugbillet «Milano-Basel»

vom 27.11.2016, 15:29 Uhr

-

1 Bestätigung

Verkehrsministerium

-

1 Krankenkassenbestätigung

-

1 Mobiltelefon Nokia,

schwarz

-

2 Sim-Karten Vodafone

-

1 Zahlungsbeleg Riverside

Apartment Hotel GmbH

-

1 T-Shirt Fred Perry,

weiss, Grösse L

-

1 Herrenschal Navy Boot,

schwarz/weiss/grau gestreift mit Fransen

-

1 Herrenshirt, grün

-

1 T-Shirt Versace, weiss,

Grösse L

-

1 T-Shirt, Emporio Armani,

weiss, Grösse XL

-

1 Herrenhemd John Langford,

schwarz/weiss gestreift, Grösse L

-

1 Paar Herrensocken,

schwarz

-

1 Taschenlampe VARTA, grau.

17. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 des

erstinstanzlichen Urteils ist das mit Beschlagnahmeverfügung vom 04.07.2017

beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'587.20 (Aufbewahrungsort:

Zentrale Gerichtskasse Solothurn) nach Rechtskraft des Urteils zur teilweisen

Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.

18. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen

Verteidiger, Advokat Alain Joset, Liestal, gemäss Verfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 05.05.2017 für seine Bemühungen aus der

amtlichen Verteidigung vom 11.12.2016 bis zum 03.05.2017 eine Entschädigung von

CHF 2'946.50 (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet wurde. Vorbehalten wurden der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und

dem vollen Honorar.

19. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, ist für die Bemühungen im

erstinstanzlichen Verfahren ab dem 03.05.2017 auf CHF 12'687.40 (inkl. CHF

1'506.10 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 11'181.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

20. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 45'486.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00,

Gerichtsauslagen von CHF 1'000.00, Kosten des Haftgerichts von CHF 300.00, Kosten

des Vorverfahrens von CHF 27'186.00 [insbesondere Polizeikosten von CHF

13'500.00, Ausserkantonale Kosten von CHF 10'531.00, ausserkantonale

Zwangsmassnahmengerichtskosten von CHF 950.00 sowie

Fernmeldedienstleistungen von CHF 2'205.00]) hat A.___ im Umfang von CHF

22'743.00 zu bezahlen.

21. Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, wird für das obergerichtliche

Verfahren auf CHF 5'766.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von CHF 4'833.30 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch

von Advokat Alain Joset im Umfang von CHF 502.50 (Differenz zum vollen Honorar

von CHF 200.00, d.h. 23,33 Stunden zu CHF 20.00, plus MwSt. von 7,7 %), beides

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

22. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'500.00,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

23. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 5'500.00 werden mit den beschlagnahmten CHF 1'587.20 (Ziff.

17) verrechnet. Der Beschuldigte hat somit für das obergerichtliche Verfahren

noch CHF 3'912.80 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Marti Ramseier

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_572/2019 in Bezug

auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS-System aufgehoben und zur entsprechenden

Neubeurteilung zurückgewiesen (Neubeurteilung: STBER.2020.35, Urteil vom 4.

März 2021).