STBER.2018.85
mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Täuschung der Behörden
21. Februar 2019Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2019 Nr. 1
Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO: Eine Berufung gilt als
zurückgezogen, wenn der Berufungskläger nicht vorgeladen werden kann. Eine
vorgängige Vorladung durch Veröffentlichung im Amtsblatt ist im
Berufungsverfahren nicht notwendig.
Sachverhalt
Der amtliche Verteidiger eines
erstinstanzlich in Abwesenheit verurteilten Beschuldigten hat eine Berufung
angemeldet und erklärt. Im Berufungsverfahren konnte keine Zustelladresse des
Beschuldigten herausgefunden werden. Es stellte sich die Frage, ob unter diesen
Umständen die Berufung als zurückgezogen gilt, da der Beschuldigte nicht
vorgeladen werden konnte.
Erwägungen
II. 1. Nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO
gilt eine Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat,
nicht vorgeladen werden kann. Nach Art. 88 Abs. 1 StPO erfolgt die Zustellung
unter anderem dann durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton
bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des
Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt
werden kann (lit. a) oder eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz,
gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der
Schweiz bezeichnet hat (lit. c).
Die Abklärungen haben ergeben, dass der
Beschuldigte und Berufungskläger Ende 2015 ins Ausland abgereist ist. Er hat
entgegen Art. 87 Abs. 2 StPO kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.
Der Berufungskläger kann nicht vorgeladen werden, da keine Zustelladresse
bekannt ist. Zu prüfen ist, ob ihm eine Vorladung für eine Berufungsverhandlung
in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO durch Veröffentlichung im Amtsblatt
zuzustellen ist.
Dies ist zu verneinen. Art. 407 Abs. 1
lit. c StPO ist eine Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren, die Art. 88
Abs. 1 StPO vorgeht. Wäre die Vorladung im Berufungsverfahren gemäss Art. 88
Abs. 1 StPO im Amtsblatt zu publizieren, hätte Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO
keine eigenständige Bedeutung, da eine Vorladung grundsätzlich immer publiziert
und damit immer gültig zugestellt werden könnte (vgl. auch Oger BE SK 17
138-141 vom 23. Februar 2018, CAN 2018 Nr. 39 E. 6; SK 17 192 vom 5. Februar
2018.
E. 5; Oger AG SST.2015.147 vom 20. August 2015, CAN 2016 Nr. 46 E. 1.3;
Oger OW AS 14/002 und AS 14/006 vom 9. Januar 2015, CAN 2015 Nr. 44 E. 1.4 f.;
KGer JU CP 21/2014 vom 12. September 2014).
Im Gegenteil erfasst Art. 407 Abs. 1 lit.
c StPO gerade den Fall, in dem eine Partei nicht vorgeladen werden kann, weil
sie es in Verletzung von Art. 87 Abs. 2 StPO unterlassen hat, ein
Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Botschaft des Bundesrates zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1317;
Niklaus Schmid / Daniel Jositsch [Hrsg]: Praxiskommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2018, Art. 407 StPO N 5; Entscheid des Obergerichts
Schaffhausen in OGE 50/2016/6 vom 30. Oktober 2018, mit weiteren Hinweisen).
Das Berufungsverfahren unterscheidet
sich wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, wo es vornehmliches Ziel
darstellt, ein materielles Urteil zu fällen. Auf ein Rechtsmittel kann
verzichtet oder dieses (bis kurz vor dem zweitinstanzlichen Urteil) zurückgezogen
werden (vergleiche Art. 386 Abs. 2 StPO). Dementsprechend folgerichtig ist Art.
407.
Abs. 1 lit. c StPO, wenn die Norm bei einem (konkludenten) Desinteresse an
einer Berufung den Rückzug des Rechtsmittels annimmt. Diese Strenge
rechtfertigt sich, weil diejenige Partei, welche mit dem angefochtenen Urteil
nicht einverstanden ist und ein Rechtsmittel ergreift, ihren Standpunkt im
Rechtsmittelverfahren darzulegen hat und vom Gericht dazu befragt werden können
soll. Zunächst ein Rechtsmittel einzulegen, dann jedoch nicht an den dadurch
ausgelösten Verfahrensschritten teilzunehmen, stellt ein widersprüchliches
Verhalten dar, das keinen umfassenden Rechtsschutz verdient (vgl. Entscheid des
Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2018, SK 17 138-141 mit
Hinweisen). Mit dem Obergericht des Kantons Bern ist festzuhalten, dass es
nicht genügt, wenn der Verteidiger vorgeladen werden kann. Erstens ist die
Rückzugsfiktion gesetzlich explizit vorgesehen und von einer Vertretung, eben
anders als in Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO, nicht die Rede. Zweitens
erfolgt die Vorladung respektive der Vorladungsversuch zeitlich vor der
Hauptverhandlung. Mit anderen Worten kommt bei Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO zum
Umstand, dass die beschuldigte Person nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung
erscheint, erschwerend hinzu, dass sie im Zuge des Instruktionsverfahrens meist
mangels Zustelldomizil nicht einmal (mehr) gesetzmässig vorgeladen werden kann
(Art. 87 Abs. 4 StPO). Es genügt somit nicht, dass der Berufungskläger amtlich
verteidigt ist, wie das der Verteidiger geltend macht. Der Beschuldigte hat es
unterlassen, ein Zustellungsdomizil nach Art. 87 Abs. 2 StPO zu bezeichnen. Die
Vorladung kann ihm nicht zugestellt werden und die Berufung gilt gemäss der
Spezialbestimmung im Berufungsverfahren, Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO, als
zurückgezogen. Sie ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
Obergericht, Strafkammer, Entscheid vom
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Februar 2019 (STBER.2018.85)