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Entscheid

STBER.2018.9

versuchte vorsätzliche Tötung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert)

27. Juni 2019Deutsch88 min

Source so.ch

Sachverhalt

des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 28.

Januar 2014, 15:45 Uhr, meldete sich C.___ telefonisch bei der Alarmzentrale

der Polizei Kanton Solothurn und teilte mit, dass er eine Auseinandersetzung

mit einem älteren Mann gehabt habe, in deren Verlauf dieser plötzlich ein

Teppichmesser hervorgenommen und auf ihn eingestochen habe (AS 3).

2. Die

ausgerückte Patrouille der Polizei konnte den Beschuldigten, der sich noch am

Tatort aufhielt, anhalten und festnehmen. Der Beschuldigte, auf die Tatwaffe

angesprochen, zeigte der Polizei das Gebüsch, wo er das verwendete

Teppichmesser hingeworfen hatte (AS 4, 17 f.).

Der

Geschädigte wurde mit der Rega in das Kantonsspital Aarau verbracht (AS 5).

3. Am 29.

Januar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (AS 361 f.). Mit gleichem Datum wurde dem

Beschuldigten in der Person von Rechtsanwalt Winiger ein amtlicher Verteidiger

bestellt (AS 369).

4. Mit

Verfügung vom 31. Januar 2014 ordnete das Haftgericht auf Antrag der

Staatsanwaltschaft bis zum 20. Februar 2014 Untersuchungshaft an (AS 391 f.).

Am 20. Februar

2014 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 418).

5. Am 14.

Februar 2014 konstituierte sich der Geschädigte als Privatkläger im Straf- und

Zivilpunkt (AS 12).

6. Am 7.

September 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte

Eröffnungsverfügung (AS 447).

7. Mit

Schreiben vom 14. September 2016 konstituierte sich die D.___ als

Privatklägerin im Zivilpunkt (Subrogationsgläubigerin; AS 464.14).

8. Die

Anklageschrift datiert vom 22. Mai 2017 (AS 1 ff.).

9. Am 24.

Januar 2018 fällte das Strafgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (Akten

Vorinstanz, nachfolgend zit. «O-G», AS 105 ff.):

« 1. Der

Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 28.01.2014

(AnklS. Ziff. 1.1.);

-

des Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand,

begangen am 05.08.2015 (AnklS. Ziff. 1.2.).

2. Der

Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)

einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten;

b)

zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Tagen.

Die Untersuchungshaft vom 28.01.2014 bis am 20.02.2014, total 24 Tage,

ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-

1 Teppichmesser, dunkelrot, ca. 9cm lang

-

1 Schal mehrfarbig, Marke Casimir

-

1 Shirt, aufgeschnitten, Marke Fruit of the Loom, weiss, Grösse L

-

1 Shirt, aufgeschnitten, Marke Sweety, beige

-

1 Shirt, aufgeschnitten, weiss

-

1 Shirt, aufgeschnitten, Marke Sweety, beige, Grösse M

-

1 Herrenunterhose, aufgeschnitten, Marke Bonprix Collection,

schwarz

-

1 Herrenjeans, blau, Marke Fishbone, Grösse 34/36

Folgende

beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten A.___

herauszugeben:

-

1 Paar Schuhe, halbhoch, Marke Barbieri, schwarz

-

1 Herrenpullover, Marke Apollo Club

-

1 Herrenjeans, blau, Marke Nama, Grösse 44

4. Der Beschuldigte A.___ hat nachstehenden Privatklägern

folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a)

C.___, CHF 8'210.70 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

14.03.2015 und CHF 12'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

28.01.2014;

b)

D.___ AG: CHF 73’324.40 Schadenersatz.

Zur Geltendmachung ihrer Mehrforderung wird die Privatklägerin D.___ AG

auf den Zivilweg verwiesen.

5. Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, eine Parteientschädigung in der Höhe

von CHF 17'583.90 (inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

6. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 14'642.95

(inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr in der

Höhe von CHF 12'000.00, total CHF 20'500.00, hat der Beschuldigte A.___ zu

bezahlen.»

10.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil

die Berufung an (O-G AS 161).

11. Mit

Eingabe vom 6. Februar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht

die Anordnung von Sicherheitshaft über den Beschuldigten (O-G AS 164 ff.). Der

Präsident der Strafkammer leitete den Antrag mit Verfügung vom 7. Februar 2018

zuständigkeitshalber an den Verfahrensleiter des Strafgerichts Olten-Gösgen zur

weiteren Bearbeitung (O-G AS 167 ff.). Der ausgeschriebene Beschuldigte konnte

verhaftet und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Amtsgericht Olten-Gösgen

vorgeführt werden.

12. Mit Urteil

vom 12. Februar 2018 ordnete das Amtsgericht Olten-Gösgen Ersatzmassnahmen i.S.

von Art. 237 StPO an (Deponierung des Passes beim Gericht; regelmässige

Meldepflicht bei der Polizei; Pflicht zur regelmässigen Arbeit; Anmeldepflicht

bei der Gemeinde [...]) und verfügte, der Beschuldigte sei bei Verletzung der

Auflagen in Sicherheitshaft zu nehmen (O-G AS 180 f.).

13. Mit

Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 3. Mai 2018 wurden die

Ersatzmassnahmen im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens verlängert.

14.

Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten vom 4. Mai 2018 richtet sich die

Berufung gegen folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff.

1: Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung;

- Ziff.

2: Sanktion, soweit die Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren betreffend;

- Ziff.

4: Zivilforderungen C.___ und D.___;

- Ziff.

5: Parteientschädigung C.___;

- Ziff.

7: Verfahrenskosten.

15. Mit

Eingabe vom 15. Mai 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung.

Das Rechtsmittel richtet sich gegen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils;

beantragt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

16. Von Seiten

der Privatklägerschaft wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

17. Es sind

damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen

und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens:

- Ziff. 1: Schuldspruch wegen Fahrens eines

Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG): Der Beschuldigte

fuhr am 5. August 2015, um 21:22 Uhr, in Olten, […], in angetrunkenem Zustand (Alkoholkonzentration

von 0,64 ‰) den Personenwagen Mercedes, […] (vgl. Erwägungen der Vorinstanz

unter US 39 f.);

- Ziff. 2 lit. b: Busse von CHF 600.00, ersatzweise

Freiheitsstrafe von 6 Tagen, für die vorgenannte rechtskräftige Widerhandlung

gegen das SVG;

- Ziff. 3: Einziehung und Vernichtung sowie Herausgabe

beschlagnahmter Gegenstände;

-

Ziff. 6: Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die

Höhe betreffend.

18. Mit

Verfügung vom 2. Juli 2018 ordnete der Instruktionsrichter die Einholung eines

Berichtes beim Kriminaltechnischen Dienst der Polizei Kanton Solothurn an,

welcher sich zu den blutverdächtigen Anhaftungen auf dem sichergestellten

Teppichmesser äussert.

Der

entsprechende Untersuchungsbericht der Polizei datiert vom 2. August 2018.

19. Mit

Verfügung vom 4. Juli 2018 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die

Auflagen gemäss Verfügung vom 3. Mai 2018 (Ersatzmassnahmen) verletzt habe und

deshalb wie angedroht in Sicherheitshaft zu nehmen sei. Ebenso wurde er zur

Verhaftung ausgeschrieben. Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 teilte der amtliche

Verteidiger dem Gericht mit, dass sich der Beschuldigte in der Türkei befinde.

20. Am 26.

September 2018 teilte das Migrationsamt des Kantons Solothurn dem

Berufungsgericht mit, dass sich der Beschuldigte per 31. Juli 2018 in die

Türkei abgemeldet habe.

21. Mit

Verfügung vom 5. Oktober 2018 ordnete der Vizepräsident der Strafkammer an, es

sei für die Sicherstellung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten

der Betrag von CHF 60'000.00 vom Freizügigkeitsguthaben des Beschuldigten bei

der Pensionskasse der H.___ AG, […], zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1

lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO).

Die

UWP Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, Basel, teilte mit Schreiben vom

23. Januar 2019 mit, dass das Freizügigkeitsguthaben des Beschuldigten

CHF 12'266.40 betrage und überwies die Austrittsleistung mit Valuta 20.

Februar 2019 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich. Diese liess dem

Gericht am 1. April 2019 einen Auszug des Freizügigkeitskontos Nr. […] mit

einem aktuellen Saldo von CHF 12’339.05 zukommen.

22. Mit

Eingabe vom 18. Juni 2019 stellte und begründete Rechtsanwalt Serge Flury im

Namen und Auftrag des Privatklägers C.___ im Berufungsverfahren die

nachfolgenden Anträge und legte seine Honorarnote ins Recht:

« 1. Die

Berufung sei abzuweisen.

2. Ziff. 1.1, Ziff. 4 lit. a sowie Ziff. 5 des

Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 24. Januar 2018 seien zu

bestätigen.

3. Es sei die bei der Stiftung

Auffangeinrichtung BVG liegende und beschlagnahmte Freizügigkeitsleistung des

Beschuldigten dem Privatkläger unter Anrechnung an seine Forderungen (Genugtuung

zzgl. Zins, Schadenersatz zzgl. Zins, Parteientschädigung 1. und 2. Instanz)

herauszugeben.

4. Es sei dem Privatkläger für seine Bemühungen

ab 25. Januar 2018 eine Parteientschädigung gemäss beigelegter Kostennote

zuzusprechen.

5. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des

Verfahrens aufzuerlegen.»

Der

Rechtsvertreter des Privatklägers wurde hierauf vom persönlichen Erscheinen an

der Hauptverhandlung dispensiert (vgl. Verfügung vom 19.6.2019).

23. Die

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 27. Juni 2019 statt. Der

Beschuldigte, der mit Zustelldomizil bei seinem amtlichen Verteidiger gültig vorgeladen

worden war, erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Dem

Beschuldigten wird in Anklageschrift (nachfolgend AKS) Ziff. 1.1 folgender

Lebenssachverhalt zur Last gelegt:

« 1.1. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art.

111.

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)

begangen am 28.01.2014, ca. 15:35 Uhr, in [...], zum Nachteil von C.___,

v.d. RA Serge Flury, indem der Beschuldigte mit Wissen und Willen vorsätzlich

versuchte, den Geschädigten mit einem Teppichmesser zu töten. Da der Erfolg –

der Tod des Geschädigten – nicht eingetreten ist, ist es beim Versuch

geblieben.

Eventualiter

begangen, indem der Beschuldigte den Geschädigten mit Wissen und Willen

vorsätzlich lebensgefährlich verletzt hat.

Konkret

begab sich der Geschädigte zum späteren Tatort, um dort Waren abzuliefern.

Aufgrund eines Wendemanövers, welches der Geschädigte mit seinem Lieferwagen

auf dem dortigen Vorplatz und dem angrenzenden Trottoir vornahm und der daraus

resultierenden vorübergehenden Behinderung des Beschuldigten, welcher sich auf

dem Trottoir befand, kam es in der Folge zu einer verbalen Auseinandersetzung

zwischen den beiden. Darauf lief der Beschuldigte zusammen mit einem Nachbarn

zum westlich gelegenen Parkplatz, derweil der Geschädigte seinen Lieferwagen

auf dem Parkplatz vor der Liegenschaft […] Nr. 14 parkierte.

Kurze

Zeit später kam der Beschuldigte mit dem Nachbarn vom westliche gelegenen

Parkplatz zurück, worauf es, als sie auf Höhe des abgestellten Lieferwagens

waren, erneut zu einer erst verbalen und dann tätlichen Auseinandersetzung

zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten.

Der

Beschuldigte entfernte sich sodann zunächst erneut kurz vom späteren Tatort,

begab sich zu seinem unweit entfernten, vor der Liegenschaft […] Nr. 14 parkierten,

Personenwagen und entnahm daraus ein Teppichmesser. Anschliessend ging er,

dieses in der Hand haltend, zurück zum Geschädigten und fügte ihm eine 13 cm

lange Schnittwunde an der linken Halsflanke sowie eine weitere Schnittwunde am

rechten Oberschenkel zu. Ohne sich um den Geschädigten zu kümmern, verliess der

Beschuldigte den Tatort und versteckte das Teppichmesser in einem Gebüsch neben

seinem Personenwagen vor der Liegenschaft […] Nr. 13.

Als Folge der durch

den Beschuldigten zugefügten Schnittverletzung am Hals und am rechten Bein des

Geschädigten bestand bei diesem eine konkrete Lebensgefahr, welche nur mit

einer sofortigen ärztlichen Intervention abgewendet werden konnte. Durch die

Verletzung am Hals erlitt der Geschädigte eine vollständige Durchtrennung des

linken Zwerchfellnervs, eine vollständige Durchtrennung der linken äusseren

Halsvene, eine unvollständige Durchtrennung des linken Halswendemuskels und

eine unvollständige Durchtrennung des links von der Halswirbelsäule zur obersten

Rippe reichenden Muskels und durch die Verletzung am Bein eine unvollständige

Durchtrennung der Längsmuskulatur an der Innenseite des rechten Oberschenkels.

Der Beschuldigte

musste wissen, dass Schnittverletzungen mit einem Teppichmesser im Halsbereich

und am Oberschenkel des Opfers tödliche Folgen haben können. Indem er dennoch

handelte, nahm er den Tod des Geschädigten zumindest in Kauf. Da der

Todeseintritt ausgeblieb, blieb es beim Versuch.

Eventualiter hat der

Beschuldigte dem Geschädigten mit dem Teppichmesser lebensgefährliche

Verletzungen zugefügt, welche er zumindest in Kauf nahm.»

2.

Aussagen

des Geschädigten

2.1

Der

Geschädigte wurde am Tattag zum ersten Mal polizeilich befragt

(AS 253 ff.). Er führte aus, dass er auf den Platz fahren wollte, um

Zeitungen auszuliefern. Er stelle das Auto in der Regel auf der Schräge zur

Tiefgarage hin, um seine Kisten auszuladen. Er habe rückwärts in die Lücke

fahren wollen. Es seien zwei ältere Männer auf dem Trottoir gestanden. Da sie

nicht weitergelaufen seien, habe er ein Handzeichen gemacht. Es habe dann eine

Diskussion gegeben. Einer sei an die Fahrertüre gekommen und habe ihm die Faust

gezeigt. Er habe sich bedroht gefühlt und die Person weggeschubst. Er habe dann

ausgeladen und die Person sei mit einem Messer auf ihn zugekommen. Er habe sich

bedroht gefühlt und geschrien und die Person immer wieder weggeschubst.

Plötzlich seien zwei Jüngere gegen ihn gekommen und hätten mit den Fäusten auf

ihn eingeschlagen. Plötzlich habe er einen Schmerz am Hals und dann auch am

Bein gespürt. Ein Messer habe er nie gesehen und auch nicht gespürt. Er habe

dann die Polizei angerufen.

Die eine

Person habe ihn gehalten, nur eine Person habe ihn geschlagen.

Das Messer

habe er beim älteren Mann gesehen. Er habe nicht mitbekommen, wer ihn gestochen

habe.

2.2

Anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2014, an welcher ein Vertreter

des Beschuldigten teilnahm (AS 305 ff.), führte der Geschädigte als

Auskunftsperson aus, dass er Werbeprospekte habe abladen wollen. Er habe zu

diesem Zweck mit seinem PW rückwärts zur Garage hinunter fahren wollen. Auf dem

Trottoir seien zwei ältere Herren gestanden, so dass er nicht zur Abladestelle

habe fahren können. Er habe diesen mit einem Handzeichen klar machen wollen,

dass sie zur Seite gehen sollten. Sie seien jedoch stehen geblieben und einer

der Männer sei mit einer vor der Brust gehaltenen Faust zur Fahrertüre

getreten, worauf es zu einem Streit gekommen sei. Er sei dann ausgestiegen; er

habe sich bedroht gefühlt und habe den Mann mehrmals gebeten, von ihm Abstand

zu halten. Da er nicht reagiert habe, habe er ihn mit beiden Händen

zurückgeschubst, wodurch er auf die Strasse gefallen sei. Darauf sei er wieder

in sein Auto gestiegen und er sei zur Abladestelle gefahren. Als er die letzte

Kiste abgeladen gehabt habe, sei der gleiche Mann mit einem Cuttermesser mit

geöffneter Klinge auf ihn zugekommen. (Auf Frage) Nein, das Messer habe der

Mann bei der ersten Auseinandersetzung auf der Strasse noch nicht in der Hand

gehabt. Er habe den Mann spät gesehen; das Messer habe er sofort gesehen und

den Mann aufgefordert, Abstand zu halten. Der Mann sei immer näher gekommen. Er

habe den Mann darauf ein erstes Mal mit seinen Händen weggeschubst und ein

zweites Mal habe er ihn mit dem rechten Arm und dem rechten Bein

zurückgedrängt. Darauf sei der Mann in ein Beet gefallen. Unmittelbar darauf

seien zwei jüngere Personen auf ihn zu gerannt. Die eine Person habe ihn

gehalten, die andere habe auf ihn eingeschlagen, ins Gesicht. Darauf sei er bewusstlos

geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er am Hals und Unterschenkel

sehr stark geblutet. Darauf habe er die Polizei angerufen.

Der

Geschädigte führte aus, dass er die Männer auf dem Trottoir sicher mit

erhobener Stimme habe dazu bewegen wollen, weiter zu gehen, damit er

durchfahren könne. Es sei 15:30 Uhr gewesen, er habe um 16:00 Uhr Feierabend

gehabt. Er habe aber keine Schimpfwörter oder Beleidigungen geäussert.

Er sei

geschnitten worden, als er bewusstlos gewesen sei. Er könne nicht sagen, wer

ihn geschnitten habe. Der ältere Mann habe ein älteres Cuttermesser oder

Teppichmesser in den Händen gehabt. Die Messerklinge sei etwa 1 cm hervor

gestanden.

Der Vorfall

mit dem Messer habe sich beim Garagentor ereignet. An der linken Seite des

Busses und in der Fahrerkabine habe es Blut gehabt, weil er anschliessend die

Adresse der Polizei und das Natel gesucht habe.

Als er nach

der Bewusstlosigkeit wieder zu sich gekommen sei, sei er beim Garagentor

gelegen.

2.3

Am 26.

November 2015 wurde der Geschädigte von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit

des Beschuldigten und seines Verteidigers als Auskunftsperson befragt

(AS 334 ff.). Dabei schilderte er das Geschehen wie folgt:

Er habe mit

seinem PW auf der Strasse leicht ausgeholt, weil er rückwärts zur Garage haben

fahren wollen, um Werbeprospekte abzuladen. Auf dem Gehweg seien zwei ältere

Personen gestanden. Er habe warten wollen, bis diese weitergehen würden. Es sei

zu einer Diskussion gekommen und der Beschuldigte sei mit gehobener Faust zur

Fahrerseite gekommen und habe ihn bedroht. Er sei ausgestiegen und habe den

Mann mit beiden Händen zurückgeschubst, so dass dieser auf die Strasse gefallen

sei. Darauf sei er wieder ins Auto gestiegen und sei rückwärts zur Garage

gefahren, um auszuladen. Kurz bevor er damit fertig gewesen sei, sei der

Beschuldigte mit einem Messer in der Hand auf ihn zugekommen und habe ihn

bedroht. Er habe ihn drei Mal zurückgeschubst und gestossen, wobei der

Beschuldigte zweimal in ein Beet gefallen sei. Nachdem der Beschuldigte zum

zweiten Mal gefallen sei, seien zwei jüngere Personen auf ihn zu gerannt und es

sei sofort auf ihn eingeschlagen worden. Die beiden hätten ihn an die Garage

gedrückt. Er habe einen Schlag an die Schläfe erhalten und sei kurz weg gewesen,

also bewusstlos. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er stark am Bein und

am Hals geblutet. Er sei zu seinem Fahrzeug gegangen und habe in der

Führerkabine sein Handy geholt, um die Polizei anzurufen. Eine der beiden

jüngeren Personen sei dann gekommen und habe ihm seine Hilfe angeboten.

Der

Geschädigte führte aus, dass er dadurch, dass er den Beschuldigten geschubst

habe und dieser zweimal in ein Beet gefallen sei, vielleicht eine

Vorwärtshaltung gehabt habe. Er sei aber nicht in einer bedrohlichen Art über

ihm gestanden. Er habe den Beschuldigten nicht am Kragen gepackt. Er habe den

Beschuldigten auch nicht beschimpft.

Als er wieder

zu sich gekommen sei, habe er sich teilweise angelehnt, teilweise liegend bei

den Werbeprospekten befunden, die er vorher abgeladen gehabt habe.

Der

Geschädigte führte im Weiteren aus, dass ihm die Verletzungen zugefügt worden

seien, als er bewusstlos gewesen sei. Er habe kein Näherkommen des Messers an

seinen Körper oder die Stiche und Schnitte bemerkt, sonst hätte er sich

gewehrt.

Als die beiden

Zeugen gekommen seien, sei der Beschuldigte gelegen.

2.4

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2018 (O-G AS 85

ff.) bestätigte der Geschädigte seine bisherigen Aussagen. Er führte aus, dass

er nach seiner Meinung bewusstlos gewesen und erst wieder zu Bewusstsein

gekommen sei, als er stark geblutet habe.

Der

Beschuldigte sei mit dem Messer mit offener Klinge in der rechten Faust auf ihn

zugekommen. Er habe ihn immer wieder weggestossen. Nach dem dritten Mal

Wegstossen seien E.___ und F.___ (die beiden jüngeren Personen) gekommen und

hätten ihn weggedrückt. Da habe er seiner Meinung nach den Schlag an die

Schläfe bekommen und sei bewusstlos gewesen. Der Beschuldigte sei auf das Bord

gefallen, als er ihn zum zweiten Mal weggestossen habe.

Er habe den

Beschuldigten am Oberkörper (Brust/Schulter) mit beiden Händen weggestossen.

Die Arme von A.___ seien dann eingeknickt gewesen. In welcher Höhe die gewesen

seien, wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte sei erst beim zweiten Mal auf das

Bord gefallen. Dann sei der Beschuldigte mit gebeugtem Arm auf ihn zugekommen,

wobei das Messer in Brusthöhe auf ihn (Privatkläger) gerichtet gewesen sei. Er

könne sich an die Situation, die F.___ geschildert habe, erinnern. Das sei beim

dritten Mal zurückstossen gewesen. Er sei die ganze Zeit in einer gebückten

Stellung gewesen. Der Beschuldigte sei unten in der Hocke gewesen und wieder

aufgestanden. Er habe den Beschuldigten wieder weggestossen und dieser sei

hingefallen. Er habe gewollt, dass der Beschuldigte liegen bleibe. Er (C.___)

sei in einer vorgebeugten Stellung gewesen. Er habe den Beschuldigten nicht

festgehalten, sondern nur versucht, ihn wegzustossen.

Weiter sagte

der Geschädigte aus, die beiden Heckflügeltüren seien offen gewesen. Die linke

Türe sei dann zugeschlagen worden. Er habe sich bedrängt gefühlt, weil der

Beschuldigte mit dem offenen Messer auf ihn zu gekommen sei. Er habe aus dieser

Enge raus wollen. Deswegen habe sich das Geschehen auf die Seite verlagert,

auch weil er den Beschuldigten weggestossen habe.

3.

Aussagen

von Drittpersonen

3.1

G.___

G.___ hielt

sich mit dem Beschuldigten auf dem Trottoir auf, als der Geschädigte mit seinem

Lieferwagen heranfuhr.

3.1.1

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2014 (AS 236 ff.)

führte er als Auskunftsperson aus, dass er mit dem Beschuldigten auf dem

Trottoir gestanden sei. Er habe ihm am Vorabend etwas geholfen und habe

eventuell sein Portemonnaie im PW liegen gelassen. Sie hätten dort nachschauen

wollen. In diesem Moment sei der Lieferwagen direkt auf sie zugefahren und habe

sie gegen die parkierten Fahrzeuge gedrängt. Der Chauffeur sei dann

ausgestiegen und auf den Türken (d.h. den Beschuldigten) losgegangen. Er habe

beruhigen wollen und habe gesagt, dass er die Polizei kommen lassen wolle. Der

Streit sei dann vorerst geschlichtet gewesen. Sie seien dann zum Auto gegangen,

um nach dem Portemonnaie zu schauen. Der Chauffeur habe in dieser Zeit seinen

Lieferwagen parkiert und habe begonnen, mit Kisten zu hantieren. Sie seien vom

Auto zurückgekommen, ohne das Portemonnaie gefunden zu haben, und er habe zum

Türken gesagt, er solle etwas zum Schreiben holen, um die Nummer des

Lieferwagens aufzuschreiben. Der Deutsche (d.h. der Chauffeur) habe dann wieder

in ihre Richtung «gemotzt». Der Türke sei zu seinem Auto gegangen, welches

unmittelbar vor dem Hauseingang, wo er wohne ([…] Nr. 13, vgl. Plan AS 333),

parkiert gewesen sei und sei wieder retour Richtung Lieferwagen gekommen. Das

Portemonnaie hätten sie vorher in einem anderen Auto gesucht (es handelte sich

dabei um das Auto des Sohnes des Beschuldigten). Im nächsten Moment habe es

beim Lieferwagen ein Handgemenge zwischen dem Türken und dem Deutschen gegeben.

Er habe nicht gesehen, was genau passiert sei, weil der Fall für ihn erledigt

gewesen sei. Erst als andere Leute zum Lieferwagen gerannt seien, habe er

bemerkt, dass wohl etwas passiert sei. Er habe nie ein Messer gesehen. Erst als

alles schon vorbei gewesen sei, als der Deutsche am Boden gelegen sei, habe der

Türke etwas Rotes in der Hand gehabt. Dies könnte ein Teppichmesser oder

Balsamesser gewesen sein. Der Deutsche habe sie mit seiner Attacke auf dem

Trottoir ganz klar provoziert. Für ihn sei das Ganze aber nachher erledigt

gewesen. Der Beschuldigte habe sich als Täter zu erkennen gegeben, als die

Polizei die falsche Person habe verhaften wollen. (Auf die Frage, was der

Beschuldigte wohl bei seinem parkierten Auto gemacht habe, ob er etwas geholt

habe) Das wisse er wirklich nicht. Er habe vermutet, dass sich dieser etwas zum

Schreiben habe holen wollen, doch gleichzeitig habe der Beschuldige einmal

gesagt, er habe die Nummer schon im Kopf. Somit wisse er (G.___) wirklich

nicht, was der Beschuldigte im Auto gemacht habe.

3.1.2

G.___

wurde am 13. Februar 2014 ein zweites Mal polizeilich als Auskunftsperson

befragt (AS 288 ff.). Er zeichnete auf einem ihm vorgelegten Plan die

relevanten Positionen ein (AS 295).

Er und der

Beschuldigte seien Richtung Parkplatz gelaufen (Position 2), als der

Lieferwagen herangefahren sei und sie in eine Staude gedrängt habe. Es sei dann

zum Streit gekommen, in dessen Verlauf der Deutsche aus dem Fahrzeug gestiegen

und den Beschuldigten geschubst habe. Er habe versucht, zu schlichten und sie

zu trennen. Sie seien dann weiter zum grossen Parkplatz gegangen. Als sie

zurückgegangen seien, habe der Deutsche ein Schimpfwort geschrien, worauf er

zum Beschuldigten gesagt habe, er solle ein Schreibzeug holen, um die

Autonummer aufzuschreiben, er werde jetzt die Polizei rufen. Der Beschuldigte

sei darauf zu seinem Auto (AS 295: Position 1) gegangen. Er (G.___) habe

gewartet (AS 295: Position K). Der Beschuldigte sei darauf zurückgekommen und

am Bus vorbei Richtung Garage gegangen, wo sich der Deutsche aufgehalten habe (AS

295: Position Z). Er habe gehört, «Geh weg mit dem Messer», dies sei etwa zwei

oder dreimal gesagt worden. Er habe nicht gesehen, was vorgefallen sei, weil

der Bus nicht durchsichtig sei. Der Beschuldigte sei anschliessend wieder zurück

in Richtung seiner Wohnung ([…] Nr. 13) gelaufen, um sein Handy zu holen.

Als der

Beschuldigte Richtung Bus gelaufen sei, habe er von hinten gesehen, dass er

etwas Rotes in der Hand gehalten habe.

Als der

Deutsche geschrien habe «weg mit dem Messer», seien der Türke und der Jugoslawe

(F.___ und E.___) gekommen.

3.1.3

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde G.___ als Zeuge befragt

(O-G AS 91 ff.). Dabei führte er aus, dass ein Auto gekommen sei und sie (den

Beschuldigten und ihn selbst) weggedrängt habe. Der Chauffeur sei ausgestiegen

und habe angefangen zu streiten. Sie seien dann zum Auto des Beschuldigten

gegangen, weil sie sein Portemonnaie (das Portemonnaie von G.___) gesucht und

es dort vermutet hätten. Als sie zurückgelaufen seien, habe C.___ «Sautürk»

oder so was gerufen. Darauf sei A.___ zu seinem Auto – dort habe er das

Handschuhfach geöffnet – und dann zum Lieferwagen gegangen. Er habe dann nur

gehört «weg mit dem Messer, weg mit dem Messer». Er habe die Tat nicht gesehen,

nur das Schreien gehört.

Als sie zum

Auto gegangen seien, um das Portemonnaie zu suchen, habe A.___ 100 %

nichts in der Hand gehabt. Er habe bei ihm erst etwas Rotes in der Hand

gesehen, als A.___ hinter den Lieferwagen runtergegangen sei. Er habe nicht

gewusst, was das sei.

3.2

F.___

F.___

ist einer der beiden jungen Männer, welche während der Auseinandersetzung

zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten intervenierten.

3.2.1

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2014 (AS 241 ff.)

führte F.___ als Auskunftsperson aus, dass er in seiner Wohnung gewesen sei und

bei offenem Fenster eine Zigarette habe rauchen wollen. Er habe gehört, wie

jemand gesagt habe «leg das Messer weg». Darauf habe er gesehen, wie A.___ am

Boden gelegen sei. Der andere Mann habe sich über ihn gebückt. Er sei so

schnell wie möglich nach unten gerannt. Dann habe er gesehen, dass beide Männer

wieder gestanden seien. Er habe auch Herrn E.___ gesehen, der die beiden Männer

auseinander genommen habe. Er und E.___ seien dann bei C.___ gestanden. A.___

habe dann wieder auf C.___ losgehen wollen. Er habe dann bemerkt, dass C.___ am

Hals stark geblutet habe. Er habe nicht gesehen, wie A.___ auf den Geschädigten

eingestochen habe.

3.2.2

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2014 führte F.___ aus,

der Vorfall habe sich zwischen dem parkierten Lieferwagen und dem «Gärtchen»

ereignet (AS 299). Der Lieferwagen sei rückwärts parkiert vor der Garage

gestanden. F.___ zeichnete den Standort auf einem Lageplan ein (AS 304).

Als der

Beschuldigte am Boden gelegen sei, habe sich C.___ über ihn gebeugt und ihn mit

beiden Händen am Kragen gepackt. C.___ sei, leicht nach vorne gebeugt, auf

seinen Beinen gestanden. Herr A.___ sei mit dem Rücken auf dem Bord mit Blick

Richtung Lfw gelegen.

3.2.3

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde F.___ als Zeuge

einvernommen (O-G AS 100 ff.). Er habe aus seiner Wohnung A.___ am Boden

gesehen, C.___ sei auf ihm gewesen und habe ihn an der Jacke gepackt. Er habe

gedacht, A.___ werde angegriffen und sei nach unten gerannt. E.___ habe die

Beiden bereits auseinander genommen gehabt. Als er C.___ nach hinten gedrückt

habe, habe er die Schnittwunde gesehen.

Er habe C.___

nicht geschlagen. Als er bei C.___ gewesen sei, sei dieser nicht bewusstlos

geworden.

A.___ sei am

Boden halb sitzend und halb liegend gewesen. C.___ habe sich von oben her auf

ihn abgestützt.

3.3

E.___

E.___ ist der

zweite der beiden jungen Männer, welche während der Auseinandersetzung zwischen

dem Geschädigten und dem Beschuldigten intervenierten.

3.3.1

E.___

wurde am 28. Januar 2014 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 245

ff.). Er habe aus seiner Wohnung gesehen, wie der weisse Kombi habe parkieren

wollen. Auf dem Trottoir seien zwei Personen gestanden, die mit dem Chauffeur

gesprochen hätten. Der Chauffeur habe parkiert und sei ausgestiegen. Er habe

den Beschuldigten geschubst. Dann sei es zu einer Schlägerei gekommen. Er sei

dann dazwischen gegangen. Einer habe ein Messer gezückt, darauf sei er

weggegangen. Der Chauffeur habe zuerst geschlagen, das habe er genau gesehen.

Als der Kombi

auf das Trottoir gefahren sei, habe er die beiden Personen beinahe überfahren.

Darauf hätten sie zu streiten begonnen.

Er habe kein

Messer gesehen.

Auf erneute

Frage führte E.___ aus, dass es hinter dem Auto passiert sei. Er habe nur

gesehen, dass der Geschädigte den Beschuldigten geschubst habe, mehr nicht. Er

sei auf die Beiden zugegangen und habe sie von einander weggeschoben. Er habe

blutige Hände gehabt, weil dem Geschädigten Blut runtergelaufen sei.

3.3.2

E.___

wurde am 6. März 2014 zum zweiten Mal polizeilich befragt (AS 315 ff.). Er

führte aus, dass er vom Wohnungsfenster aus gesehen habe, dass der Deutsche zu

schnell gefahren sei und die anderen beinahe überfahren hätte. Er sei ungefähr

40.

- 50 km/h gefahren. Dann habe der Deutsche Herrn A.___ «geschüpft» und dann

hätten sie Streit gehabt. Dies sei alles hinter dem Kombi geschehen. Mehr habe

er nicht gesehen. Der Deutsche habe «du dummer Siech» gesagt.

Er sei

hinausgerannt und habe die Beiden voneinander genommen. Als er dazu gekommen

sei, sei A.___ am Boden gelegen; der Deutsche habe ihn weggestossen. Er sei vor

F.___ am Tatort gewesen.

Das Ganze habe

sich hinter dem Lieferwagen zugetragen. Herr A.___ sei links vom Lieferwagen an

einem Bord gelegen, als er dazu gekommen sei (AS 319). E.___ zeichnete die

Standorte auf einem ihm vorgelegten Plan ein (AS 324).

Er habe nicht

gesehen, dass sich C.___ stehend über den Beschuldigten gebeugt habe, als

dieser am Boden gelegen sei und ihn am Kragen gepackt habe. Er habe auch keine

Hilferufe des Beschuldigten gehört.

E.___ sagte in

dieser Einvernahme aber auch aus (vgl. die Antworten auf die Fragen 60 – 67, AS

321), der Deutsche sei erst dort ausgestiegen, wo er parkiert habe. Er sei

direkt auf den Parkplatz gefahren und habe den Beschuldigten zwei Mal

«geschüpft», einmal sei er nach oben vom Parkplatz gelaufen und das zweite Mal

unten. Er habe die beiden getrennt. Als er dazwischen gegangen sei, habe der

Deutsche den Beschuldigten «geschüpft», dann sei er gefallen und am Boden

gelegen.

3.3.3

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wurde E.___ als Zeuge einvernommen

(O-G AS 96 ff.). Er führte aus, dass er aus seiner Wohnung gesehen habe, wie C.___

angefahren gekommen sei. Er habe dann wieder fern geschaut und könne deshalb

nicht sagen, ob C.___ ausgestiegen sei, als er auf der Strasse gewesen sei. Er

habe dann gesehen, dass sie sich angeflucht hätten. Er habe gesehen, dass A.___

zu seinem Auto gegangen sei. Er sei dann nach unten gegangen. Es sei hinter dem

Lieferwagen, ganz rechts bei der Garage, passiert. Der Lieferwagen habe dort

rückwärts parkiert. Er habe die Beiden auseinandergenommen, dabei sei A.___ auf

den Boden gefallen, zuvor seien beide gestanden. Er habe kein Messer gesehen,

er habe auch nicht gesehen, wie es passiert sei. Er habe C.___ im Brustbereich

gehalten und dann Blut an den Händen gehabt. F.___ sei nach ihm dazu gekommen.

Er habe C.___

nicht geschlagen.

4.

Aussagen

des Beschuldigten

4.1

Der

Beschuldigte wurde erstmals am 29. Januar 2014 polizeilich befragt (AS 265

ff.). Er führte aus, dass er bei seinem Auto mit einem Teppichmesser am Teppich

schneiden gewesen sei. Es sei ein Nachbar gekommen und sie seien gemeinsam auf

dem Trottoir gelaufen. Danach sei ein Auto gekommen und habe angehalten. Der

Fahrer habe gefragt, warum sie so langsam laufen würden. Der Fahrer sei dann

rückwärts auf einen Parkplatz gefahren und ausgestiegen. Er sei auf ihn

zugekommen und habe ihn zu Boden gestossen. Er (der Beschuldigte) habe das

Teppichmesser noch in der Hand gehabt. Er habe sich schützen wollen und habe

mit dem Messer herumgefuchtelt. Der Fahrer sei auf ihm gewesen, er habe um

Hilfe geschrien. Es seien dann noch zwei weitere Männer dazu gekommen, ein

Türke und ein Serbe. Dann sei der Fahrer aufgestanden und zu seinem Auto

gegangen, die beiden anderen Männer seien zum Fahrer gegangen. Er habe dann

gesehen, dass der Fahrer blute.

Er sei nach

der Auseinandersetzung aufgestanden. Als er das Blut gesehen habe, habe er das

Messer weggeworfen.

Der Mann habe

ihn mehrmals geschubst. Beim zweiten Mal sei er hingefallen und habe dann mit

dem Messer gefuchtelt. Im Moment, als er den Mann verletzt habe, sei er am

Boden gelegen. Er habe nicht bemerkt, dass er ihn verletzt habe. Er sei 20 -

40.

cm von dessen Gesicht entfernt gewesen.

4.2

Anlässlich

der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme durch die Staatsanwaltschaft am 30.

Januar 2014 (AS 372 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe sich schützen

wollen. Er sei auf dem Boden gelegen und der andere Mann habe ihn festgehalten.

Der andere Mann sei auf ihm gelegen, als er mit dem Messer gefuchtelt habe. Der

Mann habe ihn zweimal zu Boden gestossen.

Er habe

anschliessend drei Mal der Ambulanz telefoniert.

4.3

Am 5.

Februar 2014 wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal von der Staatsanwaltschaft

befragt (AS 272 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, vom Geschädigten umgestossen

worden zu sein. Er sei auf dem Rücken gelegen und habe sich retten wollen. Er

habe mit der Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, eine Bewegung

gemacht.

Er habe,

nachdem er gesehen habe, dass der Geschädigte geblutet habe, die Ambulanz

angerufen. Diese hätten das Telefon abgenommen.

Er habe nicht

gesehen, mit welcher Geschwindigkeit der Geschädigte herangefahren sei, er habe

ihn nicht fahren sehen.

Als er auf dem

Rücken gelegen sei, sei der Geschädigte auf ihm gewesen und habe ihn an den

Oberarmen gepackt. Er habe niemanden verletzen wollen, er habe die Bewegungen

mit dem Messer aus Angst gemacht. Er sei auf der Strasse am Boden gelegen.

Angesprochen

auf die Aussagen von G.___, führte der Beschuldigte aus, dass sie dessen

Portemonnaie im Auto gesucht hätten, bevor der Geschädigte mit dem Lieferwagen

auf den Parkplatz gefahren sei. Es treffe auch nicht zu, dass sich die

Situation nach dem ersten Zwischenfall etwas beruhigt habe.

Der

Beschuldigte führte aus, vom Geschädigten keine Schimpfwörter gehört zu haben.

Er (der Beschuldigte) sei nicht, wie dies G.___ ausgesagt habe, zum Lieferwagen

gegangen. Der Geschädigte sei zu ihm gekommen und habe ihn zu Boden gestossen.

Er sei in Richtung seines Autos gegangen, er wisse auch nicht warum, vielleicht

weil er Angst vor dem Geschädigten bekommen habe. Dann habe er bei seinem Auto

einen Schritt vom Trottoir auf die Strasse gemacht und in diesem Moment sei der

Geschädigte auf ihn los gegangen.

G.___ sei nach

Hause gegangen, als der Geschädigte sein Fahrzeug parkiert habe.

4.4

Anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 2. April 2014 (AS 325 ff.) führte der

Beschuldigte aus, er und Herr G.___ seien zusammen mit dem PW seines Sohnes (=

PW auf dem grossen Parkplatz) unterwegs gewesen. Da Herr G.___ dabei vermutlich

sein Portemonnaie verloren habe, hätten sie dieses im Auto gesucht, aber nicht

gefunden, so dass sie sich wieder zu seinem Parkplatz der Liegenschaft Nr. 13

begeben hätten. Dann sei Herr C.___ mit seinem Lieferwagen herangefahren und es

sei erst dann zur Auseinandersetzung gekommen. Herr C.___ sei sehr aggressiv

gewesen. Dieser habe ihn gepackt und zu Boden gestossen. (Auf Vorhalt der

anderslautenden Aussagen von Herr G.___ und Herrn C.___, die übereinstimmend einen

ersten Streit auf der Strasse und einen erneuten Streit auf dem Parkplatz der

Liegenschaft Nr. 14 schilderten) Er bleibe dabei, dass das Ganze erst danach

angefangen habe. Er und Herr G.___ hätten darauf praktisch gleichzeitig gesagt,

dass sie die Polizei rufen würden. Er habe aus seinem Auto ein Schreibzeug

geholt, um das Kennzeichen des Lieferwagens aufzuschreiben, und sei

anschliessend in Richtung des Lieferwagens gegangen. Als er vor dem Lieferwagen

gewesen sei, sei der Geschädigte auf ihn zugekommen, habe ihn gepackt und zu

Boden gestossen (AS 329). Als die beiden Zeugen gekommen seien, sei er aber

bereits wieder gestanden (AS 330). Der Vorfall habe sich neben dem

Lieferwagen auf dem Parkplatz der Liegenschaft Nr. 14 ereignet. Der

Beschuldigte zeichnete den Standort auf einem ihm vorgelegten Plan ein (AS

333). Auf diesem Plan ist auch der Standort des eigenen PW des Beschuldigten

auf der anderen Strassenseite eingezeichnet (Liegenschaft Nr. 13).

4.5

Am 26.

November 2015 fand die Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft statt

(AS 350 ff.). Der Beschuldigte machte zur Sache keine weiteren Aussagen.

4.6

Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G AS 76 ff.) führte der Beschuldigte

aus, dass der Geschädigte bei der ersten Auseinandersetzung nicht ausgestiegen

sei. Er habe nur gedroht, dass er aussteige, und er habe sie angeschrien. Er

habe zum Schweizer (G.___) gesagt, er hole einen Stift und schreibe die Nummer

auf, er solle die Polizei rufen. In diesem Moment habe ihn der Geschädigte am

Kragen gepackt und zu Boden gedrückt. Er sei auf dem Boden gelegen und habe

geschrien. Da seien zwei Personen gekommen und hätten ihm geholfen. Als der

Geschädigte diese zwei Personen gesehen habe, habe er von ihm abgelassen.

Es seien zu

seinem Auto, wo er den Stift geholt habe, nur 10 Meter gewesen. Das Messer habe

er, da er vorher Teppiche geschnitten habe, während der ganzen Zeit in der Hand

gehabt. Er habe den Stift genommen und sich dem Geschädigten genähert, damit er

die Nummer aufschreiben könne. Er habe nicht realisiert, dass er das Messer in

der Hand halte. Etwa zwei Meter vor dem geparkten Lieferwagen habe ihn der

Geschädigte gepackt. Sie seien wie umschlungen gewesen. Der Geschädigte habe

ihn gelupft und gestossen und auf den Boden gedrückt.

Er wisse

nicht, wie Herr C.___ verletzt worden sei. Er habe von Weitem gesehen, dass

Herr C.___ etwas in der Hand halte; vielleicht habe er sich selber verletzt. Er

habe nicht gehört, dass Herr C.___ gerufen habe: «leg das Messer weg».

Es treffe

(entsprechend der Aussagen von G.___) zu, dass sie nach der ersten

Auseinandersetzung im Auto seines Sohnes nach dem Portemonnaie von G.___

gesucht hätten.

5.

Verletzungen des Geschädigten

Am 24. Februar

2014.

erstellte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau im

Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Gutachten betreffend die Verletzungen des

Geschädigten (AS 26 ff.; Bilder AS 32 ff.). Die Untersuchungen datieren vom 29.

Januar 2014 (AS 37).

Die Gutachter

stellten folgende Verletzungen fest (Fotos AS 114 ff.):

-

Am Hals links eine 13 cm lange, horizontal verlaufende Hautwunde

mit glatt erscheinenden Wundrändern. Der linke Zwerchfellnerv und die linke

äussere Halsvene waren vollständig durchtrennt, der linke Halswendemuskel und

der links von der Halswirbelsäule zur obersten Rippe reichende Muskel waren

unvollständig durchtrennt.

-

Am rechten Oberschenkel innen eine Hautwunde mit glatt

imponierenden Wundrändern. Dabei war die Längsmuskulatur an der Innenseite des

Oberschenkels unvollständig durchtrennt.

-

An der Innenseite des rechten Oberarms eine grosse

Hautunterblutung.

Diese

Verletzungen seien frisch und könnten dem zur Diskussion stehenden Ereignis

zwanglos zugeordnet werden. Die Verletzungen am Hals und am Bein seien Folge

scharfer Gewalt und entsprächen unter Bezug der Wundmorphologie Schnittwunden.

Sie könnten mit einer herausschiebbaren Klinge eines Teppichmessers verursacht

worden sein. Das Verletzungsbild stehe nicht im Widerspruch zu den Aussagen des

Beschuldigten, wonach er im Moment, als er den Geschädigten verletzt habe, auf

dem Boden gelegen sei.

Der

Geschädigte habe infolge einer relevanten Abnahme des

sauerstofftransportierenden roten Blutfarbstoffs insgesamt vier Beutel Blut

benötigt. Auf Grund der festgestellten Schnittverletzungen am Hals und rechten

Bein habe sich der Geschädigte in Zusammenschau aller Befunde in einer

konkreten Lebensgefahr befunden.

Die Analyse

der dem Geschädigten entnommenen Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von

0,00 ‰ (AS 44).

Im Gutachten

wird schliesslich festgestellt, dass am Kopf des Geschädigten keine

Verletzungen feststellbar seien. Seine Angabe, er sei durch einen Schlag

bewusstlos geworden, sei aus rechtsmedizinischer Sicht deshalb nicht

nachvollziehbar.

6.

Amteiärztliche

Untersuchung des Beschuldigten

6.1

Der

Beschuldigte wurde noch am Tattag im Untersuchungsgefängnis Olten vom Amteiarzt

Dr. med. […] untersucht (AS 25). Der Amteiarzt stellte an der rechten Hand drei

oberflächliche Hautabschürfungen sowie eine glattrandige, nicht klaffende

Schnittverletzung mit einer Länge von 1 cm fest. Weitere Hautschürfungen fanden

sich am linken Handrücken, am rechten Oberschenkel und am rechten Schienbein.

An der linken Ohrmuschel stellte der Arzt einen oberflächlichen Schnitt mit

einer Länge von 3 mm fest. Sämtliche Verletzungen waren oberflächlich und

leichtgradig und bedurften keiner ärztlichen Versorgung (Fotos AS 126 ff.).

6.2

Die

Analyse der dem Beschuldigten entnommenen Blutprobe ergab eine

Alkoholkonzentration von 0,56 - 1,06 ‰ (AS 49, 51 f.). Die ebenfalls

durchgeführte Haaranalyse lieferte keinen Hinweis auf einen regelmässigen

relevanten Alkohol- oder Drogenkonsum (AS 54 ff.).

7.

Teppichmesser (DNA-Spuren, Zustand und Fundort)

7.1

An dem

sichergestellten Teppichmesser wurden ab dem Griff und dem Schieberegler der

Klinge zwecks möglicherweise vorhandenem DNA-Material Wattetupfer abgerieben.

Die Auswertung dieser Spuren durch das Institut für Rechtsmedizin der

Universität Bern ergab ein DNA-Einzelprofil, welches mit dem DNA-Profil des

Beschuldigten übereinstimmte (Spur 14.01508.01; AS 63 f.; Foto des Messers:

AS 146 ff.).

7.2

Im

Zeitpunkt der Auffindung des Teppichmessers ragte die ausschiebbare Klinge ca.

½ cm aus der Halterung heraus (vgl. Bild Nr. 58, AS 146). An der Klingenspitze

waren wenige Fasern mit blutverdächtigen Anhaftungen ersichtlich (Spur

14.01508

, Bild Nr. 58 AS 146). Diese wurden mit Klebeband gesichert (AS 63).

Zudem waren an der Klinge ebenfalls blutverdächtige Anhaftungen ersichtlich

(Spur 14.01508.02, Bild Nr. 58 AS 146), welche mittels einem sterilen

Wattetupfer abgerieben wurden. Der Griff und der Schieberegler des Messers

wiesen keine blutverdächtigen Anhaftungen auf (AS 63).

7.3

Mit

Verfügung des Instruktionsrichters des Berufungsgerichts vom 2. Juli 2018 wurde

die Auswertung der blutverdächtigen Anhaftung an der Messerklinge des

Teppichmessers angeordnet. Die Auswertung der Spur durch das Institut für

Rechtsmedizin der Universität Bern ergab gemäss Bericht der Polizei Kanton

Solothurn vom 2. August 2018 Folgendes:

Aus der

sichergestellten DNA-Spur konnte ein inkomplettes Mischprofil erstellt werden.

Dabei entspricht das Hauptprofil den Merkmalen des DNA-Profils des Geschädigten

C.___. Die gering ausgeprägte Nebenkomponente stimmt teilweise mit dem

DNA-Profil des Beschuldigten überein, so dass dieser als Nebenspurengeber nicht

ausgeschlossen werden kann.

Es konnte von

Seiten des IRM Bern der Nachweis, dass es sich bei den Anhaftungen um Blut

handelt, nicht erbracht werden. Es sei möglich, dass die festgestellte Menge

unter der Nachweisgrenze liege, dass es seit der Sicherung abgebaut worden sei

oder es sich tatsächlich nicht um Blut, sondern um eine andere Substanz

(Korrosionsrückstände, Farbe) handle.

Wie im

Polizeibericht weiter ausgeführt wird, muss ein Messer, mit welchem eine

Schnittverletzung ausgeführt wird, nicht zwingend Blutrückstände aufweisen,

weil es bei einer Schnittverletzung zu einem verzögerten Blutaustritt kommt.

Das erstellte DNA-Profil könne deshalb von Geweberückständen des Opfers

herrühren.

7.4

Der

Fundort des Teppichmessers ist auf dem Bild Nr. 17 (AS 101) dokumentiert. Es

befand sich auf der gegenüberliegenden Seite der Liegenschaft […] Nr. 14 in

einem Gebüsch hinter einer kleinen Mauer, welche den Vorplatz zur Garage der

Liegenschaft […] Nr. 13 vom Rest der Umgebung abtrennt.

8.

Kleidung

des Geschädigten

Der

Geschädigte trug im Tatzeitpunkt einen Winterschal aus dickerem Stoff (Sache

14.

), der unbearbeitet sichergestellt werden konnte (AS 61) und

stellenweise Blutanhaftungen sowie in einem der blutbehafteten Bereiche drei

Lochbeschädigungen aufwies (AS 61 und Bilder Nr. 47 und 48 AS 135 f.). In Bezug

auf die weiteren Kleidungsstücke (Oberteil, Jeanshose) des Beschuldigten mit

zum Teil massiven Blutanhaftungen wird auf die fotografischen Aufnahmen

verwiesen (AS 137 -145). Diese Kleidungsstücke wurden durch die Rettungskräfte

auf- bzw. zerschnitten (vgl. AS 62).

9.

Tatrekonstruktionen

Am 10.

Dezember 2014 führten die Staatsanwaltschaft und die Polizei

Tatrekonstruktionen gemäss den Aussagen des Geschädigten, des Beschuldigten

sowie der anwesenden Drittpersonen (F.___, E.___, G.___) durch

(Fotodokumentationen AS 157 ff.).

10.

Auswertung

des Mobiltelefons des Beschuldigten

Die Auswertung

der Handy-Nummer des Beschuldigten ergab, dass mit dieser Rufnummer am 26.

Januar 2014 um 15:49 Uhr und 15:53 Uhr zweimal die Notruf-Nummer 144 angerufen

wurde (AS 220 ff.; die Handy-Uhr war auf die UTC-Zeit eingestellt, deshalb ist

eine Stunde hinzuzuzählen).

11.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

11.1

Der

Geschädigte hat das Kerngeschehen mehrmals gleich geschildert. Demnach spielte

sich die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in zwei Phasen ab. Der

Geschädigte stellte seine Rolle nicht in ein ausschliesslich günstiges Licht,

räumte er doch ein, dass er die beiden Männer auf dem Trottoir sicher mit

erhobener Stimme aufgefordert habe, weiter zu gehen, damit er durchfahren

könne. Er sagte auch aus, dass er den Beschuldigten mehrmals zu Boden gestossen

habe, wobei er vorher bedroht worden sei. Immerhin gab er aber damit zu, zuerst

tätlich geworden zu sein. Der Geschädigte fiel auch nicht durch einen

übermässigen Belastungseifer auf, führte er doch während des ganzen Verfahrens

aus, er müsse verletzt worden sein, als er bewusstlos gewesen sei, weil er

nicht bemerkt habe, wann und wie er verletzt worden sei. Eine konkrete

Belastung des Beschuldigten durch den Geschädigten erfolgte somit nie. Es ist

denn auch kein Grund für eine falsche Belastung ersichtlich, weil sich der

Geschädigte und der Beschuldigte nicht kannten.

Die Aussagen

des Geschädigten sind glaubhaft. Eine Einschränkung ist allerdings in Bezug auf

seine Schilderung der letzten Phase des Vorfalls zu machen: Die Aussage des

Geschädigten, er sei von dem einen bzw. beiden jungen Männern im Bereich des

Kopfes und des Gesichtes geschlagen worden, lässt sich mit den Aussagen der anderen

Befragten und vor allem mit den rechtsmedizinischen Erkenntnissen (vgl.

Gutachten vom 24.2.2014 und vorstehende Ziff. II.5, in fine) nicht in Einklang

bringen und ist offensichtlich unzutreffend. Dies stellt aber nicht die

Glaubhaftigkeit seiner anderen Angaben in Frage. Es lässt sich daraus lediglich

der Schluss ziehen, dass der Geschädigte in diesem Stadium des Geschehens aus

nachvollziehbaren Gründen – er erlitt aufgrund der Schnittverletzungen innert kurzer

Zeit einen massiven Blutverlust – ausser Stande war, die Handlungsakte klar zu

erfassen und einzuordnen.

11.2

Es gibt

auch keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.___ zu zweifeln. G.___

ist zufolge langjähriger Nachbarschaft ein Bekannter des Beschuldigten. Auch er

machte in den zwei Einvernahmen bei der Polizei und anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung weitestgehend gleiche Aussagen. Die Aussagen von G.___ sind, da er

sich während der ganzen Zeit in nächster Nähe vom Tatgeschehen aufhielt, er mit

keiner beteiligten Person eng verbunden ist und persönlich nicht direkt in das

Geschehen involviert war, als die zuverlässigsten und glaubhaftesten Aussagen

zu qualifizieren.

11.3

F.___ und

E.___ haben das Geschehen nur bruchstückhaft wahrgenommen. Beide führten aus,

sie hätten aus einem Wohnungsfenster die Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten

und dem Beschuldigten beobachtet. Beide rannten dann nach unten, um die

Streitenden auseinander zu nehmen und haben deshalb die Auseinandersetzung

nicht in ihrer ganzen Länge aus eigener Wahrnehmung mitbekommen. Die Aussagen

von E.___ lassen viele Widersprüche erkennen und sind unglaubhaft. Besonders

deutlich zeigte sich dies, als er am 28. Januar 2014 in ein und derselben

Einvernahme zum einen ausführte, einer habe ein Messer gezückt, worauf er (E.___)

weggegangen sei, und zum anderen zu Protokoll gab, gar kein Messer gesehen zu

haben (vgl. vorstehende Ziff. II.3.3.1). Auch in Bezug auf andere wesentliche

Aspekte sind seine Aussagen widersprüchlich. So will er nur ein «Schubsen» des

Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten gesehen haben, obwohl er auch

ausführte, den Kombi bereits beim Parkieren auf dem Trottoir wahrgenommen zu

haben. Abweichend hierzu führte er in einer späteren Einvernahme aus, der

Deutsche sei direkt auf den Parkplatz gefahren. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er schliesslich erstmals ein, nicht

den ganzen Handlungsablauf beobachtet zu haben: Er habe, nachdem er den

Geschädigten mit dem Lieferwagen heranfahren gesehen habe, wieder TV geschaut.

Auf die Aussagen von E.___ kann folglich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht

abgestellt werden.

11.4

Wie

bereits dargelegt, nahm auch F.___ nur einzelne Fragmente des gesamten

Geschehens wahr. Im Unterschied zu E.___ legte er dies aber von Anfang an offen.

Er wies stets darauf hin, was er selbst gehört und gesehen und was er bloss im

Nachhinein von Dritten vernommen hat (vgl. insbesondere AS 243). Zum

Kerngeschehen sagte er grundsätzlich gleich aus. Während in den Aussagen von E.___

Widersprüche auszumachen waren, bezogen sich die unterschiedlichen Angaben von F.___

eher auf Nuancen. So führte er im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme aus,

der Beschuldigte sei am Boden gelegen und der Geschädigte habe sich über ihn

gebückt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwies der Zeuge F.___ auf

das Gefälle am Tatort und beschrieb die Position des Beschuldigten als «halb

sitzend, halb liegend» (O-G Z. 119 AS 103). Die Aussagen von F.___ erweisen

sich als glaubhaft, so dass darauf grundsätzlich abgestellt werden kann.

11.5

Der

Beschuldigte machte in mehreren Punkten widersprüchliche Aussagen. So

schilderte er in den ersten Einvernahmen das Geschehen jeweils einphasig: Der

Geschädigte sei ausgestiegen und habe ihn zu Boden gestossen. Er habe am Boden

mit dem Messer gefuchtelt, der Fahrer sei auf ihm gewesen. Vor erster Instanz

schilderte der Beschuldigte das Geschehen dann in zwei Phasen: Bei der ersten

Auseinandersetzung sei der Geschädigte nicht ausgestiegen, sondern habe nur

damit gedroht und sie (den Beschuldigten und G.___) angeschrien. Der

Beschuldigte erwähnte zudem vor dem 2. April 2014 nicht, dass er in seinem Auto

einen Schreibstift geholt habe, um das Kennzeichen des Lieferwagens zu

notieren.

Der

Beschuldigte führte in den ersten Einvernahmen aus, dass er mit dem Messer

gefuchtelt habe, nachdem er vom Geschädigten zu Boden gestossen worden und auf

dem Rücken gelegen sei. Er habe den Mann in diesem Moment verletzt. Anlässlich

der erstinstanzlichen Verhandlung konnte er sich dann aber daran nicht mehr

erinnern und mutmasste gar, Herr C.___ habe sich selber verletzt. Er habe dies

nicht gemacht (O-G AS 80).

Der

Beschuldigte machte im Weiteren widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt, da er

mit G.___ dessen Portemonnaie im Auto seines Sohnes suchte. In der Einvernahme

vom 5. Februar 2014 führte er aus, dies sei gewesen, bevor der Geschädigte mit

seinem Lieferwagen herangefahren sei. Anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung, an welcher der Beschuldigte ein zweiphasiges Geschehen schilderte,

führte er aus, dies sei nach der ersten Phase gewesen. Der Beschuldigte

bestritt im Weiteren zuerst (vgl. Einvernahme vom 5.2.2014), zum Lieferwagen

gegangen zu sein, wie dies G.___ aussagte. Am 2. April 2014 und anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er dann aus, er sei zum Lieferwagen

gegangen, um das Kennzeichen aufzuschreiben. Schliesslich bezeichnete der

Beschuldigte als Standort, wo sich das Geschehen abspielte, neben bzw. vor der

Front des parkierten Lieferwagens (AS 333, vgl. auch Bilder Tatrekonstruktion

AS 210 ff.), während sowohl F.___ (AS 177, 179) als auch G.___ (AS 198

ff.) den Tatort zwischen dem Lieferwagen und der angrenzenden Grasfläche bzw.

zwischen dem Lieferwagen und der Garage bezeichneten. Angesichts dieser

Widersprüche kann für die Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht

auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden.

11.6

Es ist

von folgendem rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen:

11.6.1

Der

Beschuldigte war mit dem Schneiden von Autoteppichen bei seinem parkierten Auto

vor der Liegenschaft […] Nr. 13 beschäftigt. Er traf G.___, der sein

Portemonnaie vermisste und vermutete, dass sich dieses noch im PW des Sohnes

des Beschuldigten befinden könnte, da er mit diesem offenbar kurz vorher

unterwegs gewesen war. G.___ und der Beschuldigte begaben sich deshalb in

Richtung des Parkplatzes in Richtung Westen (vgl. Plan AS 295), wo der genannte

PW parkiert war. In diesem Moment fuhr den beiden Männern der Geschädigte mit

seinem Lieferwagen entgegen. Dieser wollte vor die Liegenschaft […] Nr. 14 fahren

und dort Werbeprospekte ausladen. Beim Einbiegen auf den Parkplatz fuhr der

Geschädigte in einer Weise, dass sich die Männer bedrängt fühlten. Es kam zu

einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf sowohl der Geschädigte als

auch der Beschuldigte laut wurden und einander anschrien. Der Geschädigte

führte wiederholt aus, dass der Beschuldigte gegen ihn die Faust erhoben habe

und zur Führerseite des Fahrzeuges getreten sei. Darauf ist abzustellen, zumal der

Geschädigte differenziert aussagte und von Anfang an sich selber auch erheblich

belastete. Ein Belastungseifer hinsichtlich des Beschuldigten ist zudem nicht

auszumachen. Weshalb er in Bezug auf diesen einzelnen Aspekt falsch aussagen

sollte, ist nicht erkennbar. G.___, der im Rahmen seiner Befragungen nie darauf

angesprochen wurde, hat diesen Aspekt weder bestätigt noch verneint. Es ist vor

diesem Hintergrund denkbar, dass er die drohende Geste nicht wahrgenommen oder

vergessen hat.

Der gegenüber

dem Beschuldigten körperlich deutlich überlegene Geschädigte stieg im Verlauf

der verbalen Auseinandersetzung aus und schubste den Beschuldigten, so dass

dieser ein erstes Mal zu Boden fiel.

Der

Geschädigte stieg darauf wieder in den Lieferwagen und parkierte diesen

rückwärts vor der Liegenschaft […] Nr. 14. Der Beschuldigte und G.___ setzten

ihren Weg zum Parkplatz, wo der PW des Sohnes des Beschuldigten parkiert war,

fort, um nach dem Portemonnaie von G.___ zu suchen.

Als G.___ und

der Beschuldigte vom Parkplatz zurückgingen, rief der Geschädigte in Richtung

der beiden Männer ein Schimpfwort. Anlässlich der Hauptverhandlung betitelte G.___

dieses mit «Sautürk», E.___ sprach von «du dumme Siech». Diese Frage kann

jedoch offen bleiben, weil der Beschuldigte stets aussagte, nie Schimpfwörter

gehört zu haben. Sein späteres Handeln war deshalb davon nicht beeinflusst.

Der

Beschuldigte ging in der Folge zu seinem Auto, welches vor der Liegenschaft […]

Nr. 13 parkiert war.

Der

Beschuldigte sagte stets aus, dass er das Teppichmesser während der gesamten

Zeit in der Hand gehalten habe. Diese Aussage ist jedoch nicht glaubhaft. Es

ist nicht einzusehen, warum der Beschuldigte das Teppichmesser in der Hand

behalten sollte, um mit G.___ zum PW seines Sohnes zu gehen und dort nach einem

Portemonnaie Ausschau zu halten. Weder G.___ noch der Geschädigte, der in der

Folge eine erste Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten hatte, haben in

diesem Zeitpunkt in dessen Hand einen Gegenstand festgestellt. G.___ konnte

dies mit Gewissheit ausschliessen (Als sie zum Auto gegangen seien, um das

Portemonnaie zu suchen, habe A.___ 100 % nichts in der Hand gehabt). Dies

ganz im Gegensatz zur zweiten Phase, als sowohl G.___ als auch der Geschädigte

realisierten, dass der Beschuldigte etwas in der Hand trug (G.___ erkannte von

hinten «etwas Rotes», als der Beschuldigte zum Lieferwagen lief; der

Geschädigte schrie kurz darauf «weg mit dem Messer»). Entgegen den Aussagen des

Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er zu seinem Auto zurückkehrte

und dort das Teppichmesser behändigte, dieses also vorher nicht auf sich trug.

Ob er gleichzeitig einen Stift nahm, um die Nummer des Lieferwagens zu

notieren, wie dies der Beschuldigte in der Einvernahme vom 2.4.2014 erstmals

vorbrachte, kann dabei offenbleiben.

Der

Beschuldigte ging in der Folge mit dem roten Teppichmesser in der Hand Richtung

Lieferwagen. Der Beschuldigte selbst räumte dies in den späteren Einvernahmen auch

ein, wobei er aussagte, er habe das Kennzeichen notieren wollen. G.___ blieb

auf der Strasse stehen (vgl. Plan AS 295: Position K). Der Beschuldigte begab

sich zwischen den Lieferwagen und das angrenzende Grasbord und verschwand damit

aus dem Blickwinkel von G.___. Dieser hörte, wie der Geschädigte zwei- bis

dreimal schrie: «weg mit dem Messer». Der Geschädigte selbst bestätigte,

geschrien zu haben. Auch F.___ bestätigte, gehört zu haben, dass jemand sagte:

«leg das Messer weg». Da sich F.___ in diesem Moment noch in seiner Wohnung

aufhielt, muss dies tatsächlich laut gesagt bzw. geschrien worden sein.

Der

Geschädigte hat – bedrängt durch den auf ihn zukommenden und mit einem

Teppichmesser bewaffneten Beschuldigten und ohne Ausweichmöglichkeit eingeengt

im Bereich zwischen dem Lieferwagen und der Garage – diesen hierauf dreimal

weggeschubst und gestossen, wobei der Beschuldigte zweimal in das angrenzende

Beet fiel. Dies wird auch durch die Schmutzanhaftungen am Gesäss rechts auf der

Hose des Beschuldigten belegt (Fotoaufnahme: AS 152). Das Grasbord neben dem

Platz, auf welchem der Lieferwagen parkiert war, verläuft ansteigend, was auf

den fotografischen Aufnahmen (AS 21 – 23, insbesondere LinkID_0482558) deutlich

zu erkennen ist. Der Beschuldigte geriet folglich, als der Geschädigten diesen

von sich wegstiess, in die vom Zeugen F.___ umschriebene halb sitzende, halb

liegende Position.

Anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2015 räumte der

Geschädigte ein, er könne dadurch, dass er den Beschuldigten geschubst habe,

vielleicht eine Vorwärtshaltung eingenommen haben. Er könne aber nicht

bestätigen, dass er in einer bedrohlichen Art über ihm gestanden sei (Z. 143 -

145.

AS 338). Dies steht auch im Einklang mit den Beobachtungen des Zeugen F.___,

der ausführte, der Beschuldigte sei am Boden gelegen und der Geschädigte habe

sich über ihn gebeugt (AS 298) bzw. sei über ihm gewesen (O-G AS 102). Auch die

vom Beschuldigten gemachten Angaben stützen dies (vgl. staatsanwaltschaftliche

Einvernahme vom 5.2.2014, Z. 237 AS 278). Als Beweisergebnis ist demnach

festzuhalten, dass der Geschädigte in vorgebeugter Stellung über dem

Beschuldigten stand und versuchte, dessen Arme zu blockieren.

Die Aussage

des Beschuldigten, er habe hierauf auf Türkisch um Hilfe geschrien, ist als Schutzbehauptung

zu werten, zumal diese Angabe von keinem der mehrmals befragten Zeugen

bestätigt wurde und ausgeschlossen werden kann, dass ein solcher Hilfeschrei

gänzlich unbemerkt geblieben wäre.

Der

Beschuldigte führte in der Folge aus seiner halb sitzenden, halb liegenden

Position heraus mit dem Teppichmesser Armbewegungen in Richtung des

Geschädigten aus, wodurch dieser Schnittverletzungen am Hals und rechten Bein

erlitt.

Nachdem dem

Geschädigten die Verletzungen bereits zugeführt worden waren, kamen zuerst E.___

und in der Folge F.___ dazu, die beide zuerst davon ausgingen, der Beschuldigte

sei das Opfer, und nahmen die Streitenden auseinander. Nach der Intervention

durch F.___ und E.___ realisierte der Beschuldigte, dass der Geschädigte

verletzt war. Er holte darauf in seiner Wohnung das Handy und telefonierte zweimal

mit der Notfallstelle Nr. 144.

Der

Geschädigte bewegte sich vom Ort, wo er verletzt wurde, seitwärts entlang des

Lieferwagens zur Türe der Führerkabine, öffnete diese, nahm das dort liegende

Handy und telefonierte der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn. Aus

diesem Grund sind neben dem Lieferwagen und in der Führerkabine deutliche

Blutpuren festgestellt worden (AS 94 - 96).

Der

Beschuldigte versteckte bzw. entsorgte das Teppichmesser nach der Tat auf der

gegenüberliegenden Seite des Tatortes, in einem Gebüsch hinter einer kleinen

Mauer des Vorplatzes der Liegenschaft Nr. 13 (vgl. die Fotoaufnahme gemäss

AS 101 sowie vorstehende Ziff. II.7.4). Als die Polizei am Tatort eintraf,

wies er diese ohne Umschweife auf dieses Versteck hin.

11.6.2

Die

Auswertung der an dem Teppichmesser sichergestellten DNA-Spuren ergab ein

klares Resultat: Am Griff und Schieberegler des Messers wurde das DNA-Profil

des Beschuldigten festgestellt. Es ist denn vom Beschuldigten auch

unbestritten, dass er das Messer während der Auseinandersetzung mit dem

Geschädigten in der Hand trug. Das an der Klinge des Teppichmessers

sichergestellte DNA-Hauptprofil entspricht dem DNA-Profil des Geschädigten.

Damit ist erstellt, dass der Geschädigte Spurengeber dieser Spur ist und die

Messerklinge demzufolge mit dem Geschädigten in Berührung kam. Die Tatsache,

dass gemäss IRM nicht nachgewiesen werden kann, ob es sich bei den

sichergestellten Spuren um Blut handelte, ändert daran nichts. Die Ausführungen

im Polizeibericht vom 2. August 2018, wonach Schnittverletzungen zu einem

verzögerten Blutaustritt führen und deshalb ein Messer, mit welchem solche

Verletzungen zugefügt werden, nicht zwingend Blutanhaftungen aufweisen muss,

sind plausibel. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte als Nebenspurengeber

nicht ausgeschlossen werden kann, ändert an diesem klaren Resultat nichts. Die

Nebenkomponente war nur gering ausgeprägt und stimmte nur teilweise mit dem

DNA-Profil des Beschuldigten überein. Da der Beschuldigte mit dem Messer

unbestrittenermassen in Berührung kam, ist dieses Resultat denn auch nicht

überraschend.

Gestützt auf

die vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern durchgeführte

Auswertung der an der Klinge des Teppichmessers sichergestellten DNA-Spuren

steht damit zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte dem Geschädigten die

Schnittverletzungen am Hals links und am rechten Oberschenkel mit dem

Teppichmesser, welches die Polizei kurz nach der Tat sicherstellen konnte,

zugefügt hat.

III. Formelles

und rechtliche Subsumtion

1.

Die

Verteidigung liess vor Obergericht in formeller Hinsicht rügen, in der

Anklageschrift werde behauptet, der Beschuldigte habe versucht, den

Geschädigten mit Wissen und Willen vorsätzlich zu töten, eventualiter mit

Wissen und Willen vorsätzlich lebensgefährlich zu verletzen, jedoch ohne dies

weiter auszuführen und zu begründen, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei

(vgl. Plädoyernotizen S. 7). Diese Rüge ist unbegründet, wird doch in

AnklS. Ziff. 1.1 (in fine) – vgl. die wortwörtliche Wiedergabe des

Vorhaltes unter vorstehender Ziff. II.1. – der subjektive Tatbestand

ausreichend umschrieben.

2.

Wer

vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen

der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf

Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

2.1

Der Tod des

Geschädigten als objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen

ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung

schuldig gemacht hat.

Versuch liegt

vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine

Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in:

Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3.

Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).

2.2

In

subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2

StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen

und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der

Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

2.3

Direkter

Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen

hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich

geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das

eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige

Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass der

Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat – also der Tod des Geschädigten

sein direktes Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes

«in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Er hätte diesfalls kaum

nach dem Vorfall zweimal mit seinem Handy auf die Notruf-Nummer 144 angerufen.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der (körperlich überlegene) Geschädigte in vorgebeugter

Haltung vor dem Beschuldigten stand, als dieser ihm in einer halb sitzenden,

halb liegenden Position mit dem Messer die Verletzungen zufügte. Der

Beschuldigte handelte demnach teilweise auch mit einem Abwehrwillen bzw. dem

Willen, sich aus dieser Position zu befreien (zur Frage der Notwehr vgl. die

Ausführungen unter nachfolgender Ziff. III.3).

2.4

Ein

eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung

des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält,

aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf

nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV

242.

E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die

Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem

(Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Im konkreten

Fall wirft die Anklage dem Beschuldigten denn auch vor, dass es ihm bewusst

gewesen sei, dass er mit seinem Messerschnitt am Hals das Opfer hätte töten

oder lebensgefährlich verletzen können. Weil er trotz dieses Wissens gehandelt

habe, habe er in Kauf genommen, dass das Opfer effektiv sterben oder

lebensgefährlich verletzt werden könnte.

Was der Täter

wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden

Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen

geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des

Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben,

Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten

Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich

handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung

und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des

Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,

desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich

gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des

Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).

2.5

Es gibt

eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei

das Bundesgericht immer wieder betont hat, dass der Stich eines Messers in den

Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstellt. Gleiches gilt für

Stichverletzungen im Halsbereich: «Es liegt auf der Hand, dass die Handhabung

eines Taschenmessers im Halsbereich eine erhebliche Gefahr für das betroffene

Opfer darstellt» (Urteil 6B_339/2009 vom 7.8.2009 E. 2.6; s. auch 6B_671/2008

vom 5.1.2009); dies hat das Bundesgericht auch bei Schnittverletzungen am Hals

bejaht. So führte es in mehreren Entscheiden aus, dass bei Schnittverletzungen

am Hals das Risiko des Todes des Opfers als hoch zu werten sei (6B_480/2011 vom

17.8.2011

E. 1.4;6B_234/2016 vom 5.8.2016 E. 3.3;6B_935/2017 vom 9.2.2018

E.1.3).

2.6

Der

Beschuldigte versetzte dem Geschädigten eine Schnittverletzung am Hals und eine

zweite am rechten Bein. Die horizontale Schnittverletzung am Hals wies eine

Länge von 13 cm auf und erstreckte sich fast über die gesamte linke Halsseite

(vgl. insbesondere Abb. 2, AS 32). Der Beschuldigte stach mit dem Messer durch

den Winterschal hindurch und die Verletzung am Hals war so tief, dass der linke

Zwerchfellnerv und die linke äussere Halsvene vollständig durchtrennt waren.

Der linke Halswendemuskel und der links von der Halswirbelsäule zur obersten

Rippe reichende Muskel waren unvollständig durchtrennt. Die zweite

Schnittverletzung fügte der Beschuldigte dem Geschädigten durch den festen Jeansstoff

hindurch an der Innenseite des rechten Oberschenkels zu. Sie ist ca. 7 – 8 cm lang

und hat einen atypischen, annähernd rechtwinkligen Verlauf (vgl. hierzu die

Abb. 5 auf AS 34). Gemäss medizinischem Gutachten des Kantonsspitals Aarau

waren die Verletzungen Folge scharfer Gewalt. Die durchstochene Kleidung und

die beachtliche Länge der Wunden lassen den Schluss zu, dass der Beschuldigte

aus einer gewissen Nähe und mit einiger Wucht die Schnittbewegungen ausführte.

2.7

Wesentlich

ist auch Folgendes: Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger die Verletzung im

Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zu. Es gab vor dem Messer-einsatz

gegenseitige Berührungen, der Geschädigte stiess den Beschuldigten mehrmals

nach hinten, wobei der Beschuldigte auch hinfiel und der Geschädigte in

vorgebeugter Haltung vor ihm stand. Der Beschuldigte führte demnach die

Schnittbewegungen in nahem Kontakt zum Geschädigten und vor allem im Verlauf

eines dynamischen Geschehens aus, während welchem sowohl er selber als auch der

Geschädigte in Bewegung waren. Der Beschuldigte konnte deshalb das Ausmass der

Verletzungsgefahr nicht einschätzen und vor allem auch nicht kontrollieren,

weil er das Verhalten und die Bewegungen des Geschädigten nicht voraussehen

konnte. Trotzdem behielt er das Teppichmesser während der gesamten

Auseinandersetzung in seiner Hand und fügte dabei dem Geschädigten die

Schnittverletzungen am Hals und Bein zu.

Es braucht

kein besonderes Wissen und keine besondere Intelligenz, um zu wissen, dass der

Einsatz eines Messers im Bereich des Halses eines Menschen in dieser Situation

und unter den genannten Umständen sehr gefährlich ist und zu lebensgefährlichen

Verletzungen führen kann, weil der Hals eine sehr sensible Körperregion

darstellt, wo sich lebenswichtige Gefässe befinden. Hätte der Beschuldigte die

Halsschlagader oder die Halsvenen in einem noch erheblicheren Ausmass verletzt,

wäre ein Verbluten des Geschädigten innert Minuten möglich gewesen (Urteil

6B_234/2016 vom 5.8.2016 E. 3.3). Zu Folge des hohen Blutverlustes befand sich

der Geschädigte in einer konkreten Lebensgefahr. Das Risiko für den Eintritt

des Todes war somit sehr hoch und die damit verbundene

Sorgfaltspflichtverletzung sehr gross. Wer einem Menschen mit einem Messer am

Hals eine solche Schnittverletzung zufügt, wie dies der Beschuldigte getan hat,

der nimmt den Tod dieses Menschen in Kauf. Anders kann eine solche Handlung

nicht interpretiert werden.

2.8

In

subjektiver Hinsicht ist deshalb ein eventualvorsätzliches Handeln des

Beschuldigten zu bejahen; Art. 111 StGB ist demnach in subjektiver Hinsicht

erfüllt. Da in objektiver Hinsicht der Tod des Geschädigten nicht eingetreten

ist, hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111

StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht.

3.

Der

Beschuldigte kann sich nicht auf eine Notwehrsituation berufen. Das

Beweisergebnis führte zum Schluss, dass sich der Vorfall in zwei Phasen

abspielte. Während der ersten Phase war der Beschuldigte vom Geschädigten

gestossen worden und zu Boden gefallen. Der Beschuldigte und G.___ begaben sich

nach diesem Vorfall zum PW des Sohnes des Beschuldigten und suchten nach dem

Portemonnaie von G.___. Die erste Phase war somit mit dem Weggehen des

Beschuldigten und seines Begleiters abgeschlossen.

Die zweite Phase

setzte ein, als der Beschuldigte und G.___ vom Parkplatz zurückkehrten und der

Beschuldigte zu seinem Auto ging und das Teppichmesser holte. Er ging darauf

mit dem Messer in der Hand in Richtung des Lieferwagens, wo der Geschädigte mit

dem Ausladen der Werbeprospekte beschäftigt war und schritt auf diesen zu. Der

Geschädigte schrie, als der Beschuldigte auf ihn zukam und er das Messer in

dessen Hand realisierte, «weg mit dem Messer». Der Beschuldigte wurde somit vom

Geschädigten nicht angegriffen, sondern es verhielt sich umgekehrt: Als Angriff

ist das Verhalten des Beschuldigten zu qualifizieren, der mit einem scharfen

Messer bewaffnet auf den Beschuldigten zuschritt. Der Geschädigte war deshalb,

nachdem er den Beschuldigten unmissverständlich aufgefordert hatte, das Messer

wegzulegen, berechtigt, den Angriff abzuwehren und den Beschuldigten von sich

wegzustossen. Dass der Beschuldigte aufgrund dieser Abwehrhandlung des

Geschädigten in der Folge in eine halb sitzende, halb liegende Lage geriet, provozierte

der Beschuldigte durch sein eigenes Fehlverhalten und legitimierte ihn nicht,

gegen den Geschädigten das Messer zum Einsatz zu bringen.

4.

Der

Beschuldigte hat sich demnach der versuchten Tötung, begangen am

28.

Januar 2014, schuldig gemacht.

IV.

Strafzumessung

1.

Grundsätze

der Strafzumessung

1.1

Nach Art.

47.

StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es

berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in

der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2

Bei der

Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente

unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl

um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner

Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen

Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der

Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des

Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität

des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei

sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die

der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der

Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres

Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung

von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der

Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens

hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das

Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür

aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für

ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die

Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa). Innere

Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters betreffen.

1.3

Bei der

Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins

Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der

Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche

Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 E. 2.6) – und andererseits die

persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie

Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4

Die tat-

und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen

Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen

nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann

sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren

zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter

relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem

Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt

deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.

Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als

besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).

1.5

Gemäss Art. 42 Abs. 1

StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger

Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens

zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den

Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht

eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007

vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos

sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen

(6B.103/2007 vom 12.11.2007).

2.

Konkrete

Strafzumessung

2.1

Tatkomponenten

-

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts

Beim

versuchten Delikt ist der Erfolg nicht eingetreten. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Gericht für die Bemessung der Strafe

in einem ersten Schritt eine hypothetische Strafe für das vollendete Delikt zu

bestimmen und diese in der Folge unter Berücksichtigung des Versuchs zu

reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1). Wäre

die strafbare Handlung entsprechend dem Eventualvorsatz des Beschuldigten

vollendet worden, hätte der Geschädigte sein Leben, welches das höchste

Rechtsgut darstellt, verloren.

-

Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs

Der Beschuldigte

geriet mit dem Geschädigten in Streit, weil er sich durch dessen Fahrweise als

Fussgänger bedrängt und provoziert fühlte. Der Geschädigte stieg in der Folge

aus seinem Lieferwagen und schubste den Beschuldigten so, dass er hinfiel. G.___

betätigte, dass der Chauffeur mit seiner Attacke auf dem Trottoir «ganz klar»

provoziert habe. Der Beschuldigte und sein Begleiter gingen dann zwar weiter

und suchten das Portemonnaie von G.___; offensichtlich muss aber das Verhalten

des Geschädigten den Beschuldigten schwer verletzt und erzürnt haben, holte er

doch anschliessend aus seinem Auto das Teppichmesser und ging zum Geschädigten,

der sich beim Lieferwagen aufhielt, zurück. Der Beschuldigte reagierte somit

nicht zeitlich unmittelbar auf das provozierende Verhalten des Geschädigten,

sondern ging mit G.___ zuerst weiter, um dann wieder zurückzukehren. Dieses

Verhalten zeugt von einer gewissen Hartnäckigkeit und weist auf eine grosse Wut

und Demütigung des Beschuldigten hin. Das provokative Verhalten des Geschädigten,

das dem Beschuldigten zwar nicht das Recht gab, sich mit einem Messer zu

bewaffnen und die erneute Konfrontation mit dem Geschädigten zu suchen, muss

für diesen dennoch – wenn auch nur in leichtem Ausmass – strafmindernd

berücksichtigt werden. Auch sonst kann das Vorgehen des Beschuldigten – im

Vergleich mit anderen Tötungsdelikten – nicht als besonders verwerflich

bezeichnet werden. Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten die

Schnittverletzungen zu, als er sich in einer halb sitzenden, halb liegenden Position

befand und der Geschädigte über ihn gebeugt war. Es kann auch nicht gesagt

werden, dass der Beschuldigte dem ihm körperlich klar überlegenen Geschädigten

keinerlei Abwehrchancen gelassen hätte, hat er ihn doch weder von hinten

angegriffen noch irgendeinen Überraschungseffekt ausgenützt. Vielmehr hat der

Beschuldigte mit dem – für den Geschädigten ersichtlichen – Teppichmesser in

der Hand die offene Konfrontation gesucht. Die objektive Tatschwere ist daher

als eher noch leicht zu bezeichnen.

-

Willensrichtung des Täters, Intensität des verbrecherischen

Willens

Der

Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Ihn trifft deshalb ein geringeres

Verschulden als denjenigen, der die Tat mit direktem Vorsatz beging.

-

Beweggründe des Täters

Der

Beschuldigte fühlte sich durch die Fahrweise und anschliessend durch den

tätlichen Übergriff des Geschädigten gedemütigt und wollte sich für dieses

Verhalten rächen. Der Beweggrund der Rache aus nichtigem Anlass ist verwerflich

und wirkt sich zu Lasten des Beschuldigten aus.

-

Vermeidbarkeit des deliktischen Handelns

Der

Beschuldigte wandte sich nach der ersten Auseinandersetzung mit dem

Geschädigten von diesem ab und ging mit G.___ zum Auto seines Sohnes, um nach

dem Portemonnaie von G.___ zu suchen. Der Beschuldigte ging anschliessend ohne

weitere Provokation von Seiten des Geschädigten zu seinem Auto, holte dort das

Teppichmesser und ging zum Lieferwagen zurück. Gemäss Aussagen von G.___

«motzte» der Geschädigte zwar in Richtung der beiden Männer, der Beschuldigte

sagte aber stets aus, dies nicht gehört zu haben. Er hätte demnach nach der bereits

abgeschlossenen ersten Tatphase genügend Zeit gehabt, um sich zu sammeln und

sich gegen eine Verletzung des Rechtsguts Leib und Leben zu entscheiden.

Auch wenn im

Weiteren davon auszugehen ist, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten

(Alkoholkonzentration von 0,56 - 1,06 ‰), der offenbar nicht alkoholgewohnt

war, eine leicht enthemmende Wirkung entfaltete, war er in seiner

Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt. Das deliktische Verhalten wäre folglich

ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

Insgesamt ist,

da die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern aus der Situation heraus

entstand, ihr – wenn auch in einer vorgelagerten Tatphase und damit nicht

unmittelbar – eine Provokation des Geschädigten vorausging, der Beschuldigte

aufgrund des Alkoholkonsums leicht enthemmt war und die am wenigsten

vorwerfbare Form des Vorsatzes (Eventualvorsatz) vorliegt, von einem noch

leichten Tatverschulden auszugehen.

Ausgehend vom

ordentlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe von mindestens 5 und höchstens 20

Jahren) erweist sich gestützt auf die Tatkomponenten eine hypothetische

Einsatzstrafe für das vollendete Tötungsdelikt von 8 Jahren als angemessen.

2.2

Versuchte

Tatbegehung

2.2.1

Art. 22

StGB sieht vor, dass das Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe

mildern kann. Das Gericht ist damit grundsätzlich nicht an die angedrohte

Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB, vgl. aber auch vorstehende Ziff. IV.1.4).

Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss

aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der

Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE

121.

IV 49).

2.2.2

Die

Strafkammer hat in verschiedenen Entscheiden jüngeren Datums in vergleichbaren

Fällen, wo nach einem Tötungsversuch beim Opfer keine bleibenden

gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückblieben, eine Strafreduktion im

Umfang von 25 % - 35 % vorgenommen.

Im

vorliegenden Fall fügte der Beschuldigte dem Geschädigten gleich zwei

Schnittverletzungen (am Hals und am rechten Bein) zu. Das Opfer litt deswegen während

über 2 Jahren unter psychischen Problemen und war deshalb bis zum 30. April

2016.

vollumfänglich arbeitsunfähig. Zudem führte die Verletzung am Hals beim

Geschädigten zu einer gut sichtbaren und entstellenden Narbe (vgl. seine Aussagen

vor der Vorinstanz, O-G Z. 166 ff. AS 89). Auf Grund dieser erheblichen

Tatfolgen sowie der Tatsache, dass sich der Geschädigte in Lebensgefahr befand

und deshalb der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges nahe lag, erfolgt

eine Strafreduktion, die sich am unteren Rand bewegt. Zufolge der versuchten

Tatbegehung ist die Strafe um einen Viertel auf sechs Jahre zu reduzieren.

2.3

Täterkomponenten

-

Vorleben

Der

Beschuldigte kam 1962 in der Türkei auf die Welt. Im Alter von 25 Jahren kam

der Beschuldigte in die Schweiz. Der Beschuldigte heiratete in der Schweiz 1990

und hat mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder. Der Beschuldigte arbeitete

bis 2013 an diversen Stellen. Seit März 2013 war er arbeitslos.

Er weist keine

Vorstrafen auf und es lassen sich in Bezug auf sein Vorleben keine

Auffälligkeiten erkennen.

-

Aktuelle Verhältnisse

Der

Beschuldigte lebt seit Sommer 2018 in der Türkei, wo er sich gemäss den

Ausführungen seines Verteidigers als Randständiger durchschlägt.

-

Nachtatverhalten

Der

Beschuldigte rief unmittelbar nach der Tat zweimal die Notruf-Nummer 144 an und

manifestierte damit seinen Willen, dem Geschädigten möglichst schnell ärztliche

Hilfe zukommen zu lassen. Dieses Verhalten ist strafmindernd zu

berücksichtigen. Die Tatwaffe schaffte der Beschuldigte unmittelbar nach der

Tat vom Tatort weg, der Polizei zeigte er dann aber ohne Umschweife deren

Standort im Gebüsch auf der gegenüberliegenden Seite des Tatortes. Als

schliesslich die Polizei den vermeintlichen Täter verhaften wollte, stellte

sich der Beschuldigte.

Der

Beschuldigte hielt sich auch mehrere Monate (ab 12.2.2018 bis Ende Juni 2018)

an die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen (Hinterlegung des Passes, Meldepflicht

auf dem Polizeiposten, Arbeitspflicht, vgl. O-G AS 180 f. und Verfügung des

Obergerichts vom 3.5.2018), entzog sich dann aber seiner Verantwortung, indem

er die Schweiz definitiv in Richtung seiner Heimat verliess. Er liess sich von

seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau bei der Einwohnerkontrolle [...] am 31.

Juli 2018 offiziell in die Türkei abmelden, versuchte aus dem Ausland seine

Freizügigkeitsleistungen zu beziehen (vgl. Aktennotiz vom 5.10.2018 und

Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 1.4.2019) und blieb der obergerichtlichen

Hauptverhandlung unentschuldigt fern.

Die

Täterkomponenten sind grundsätzlich positiv zu werten. Da sich der Beschuldigte

nun aber – in Missachtung der Ersatzmassnahmen – in die Türkei abgesetzt und

auf diese Weise das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht hat, sind sie

insgesamt als neutral zu werten.

2.4

Verletzung

des Beschleunigungsgebots

Das in Art. 29

Abs. 1 BV und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die

Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht

unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt

für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche

Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in

ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere

des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen

Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der

Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S.

273.

mit Hinweis).

In Bezug auf

das vorliegende Verfahren fällt auf, dass in der Zeit vom 10. Dezember 2014

(Zeitpunkt der Tatrekonstruktion) bis am 7. September 2015 (= bereinigte

Eröffnungsverfügung), d.h. während eines Zeitintervalls von 9 Monaten, lediglich

ein polizeilicher Spurenbericht (8.1.2015) sowie die beiden polizeilichen

Strafanzeigen (11.6.2015 und 31.8.2015) eingegangen sind, ansonsten aber keine

Handlungen der Untersuchungsbehörden erkennbar sind, die das Strafverfahren vorangetrieben

hätten (AS 354.5). Noch schwerer wiegt, dass das Strafverfahren in der Folge

für 15 Monate (12.2.2016 - 22.5.2017, vgl. AS 354.7) ohne

nachvollziehbaren Grund ruhte.

Es ist damit

eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen. Das Strafmass ist

deshalb um sechs Monate zu reduzieren.

2.5.1

Damit

resultiert ein Strafmass von 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Der (teil)bedingte

Strafvollzug (Art. 42 und 43 StGB) ist bei diesem Strafmass ausgeschlossen.

2.5.2

Die

erstandene Untersuchungshaft vom 28. Januar 2014 bis 20. Februar 2014 sowie die

erstandene Sicherheitshaft vom 6. Februar 2018 bis 12. Februar 2018 sind dem

Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.5.3

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung

einer Entschädigung für zu Unrecht ausgestandener Haft (= 31 Tage zu je CHF

200.

) und einer Genugtuung von CHF 3'000.00 abzuweisen.

2.5.4

Das

Berufungsgericht hat für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine

Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, gegen den

Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet. Es kann vollumfänglich auf den

separaten Beschluss des Berufungsgerichts vom 27. Juni 2019 verwiesen werden.

V.

Zivilforderungen

1.

Schadenersatz

C.___

1.1

Der

Geschädigte stellte vor erster Instanz den Antrag auf Zusprechung von

Schadenersatz von CHF 8'510.00 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 1. Oktober

2015.

(mittlerer Verfall).

Zur Begründung

liess der Geschädigte durch seinen Rechtsvertreter Folgendes ausführen (O-G AS

37.

ff.):

-

Zur Zeit der Tat sei der Geschädigte bei der Firma I.___ AG

angestellt gewesen und habe einen Lohn von brutto CHF 3'400.00, und netto CHF

3'023.95 erzielt (O-G AS 45).

-

Der Geschädigte sei vom 1. Februar 2014 - 30. April 2016 100 %

arbeitsunfähig gewesen und habe in dieser Zeit ein Taggeld des

Unfallversicherers von CHF 89.42 bezogen (O-G AS 46, 48 ff.).

-

Der Beschuldigte hätte, wenn er hätte arbeiten können, im Jahr

CHF 36'287.40 oder pro Tag (: 365) CHF 99.41 verdient.

-

Sein tatbedingter Ausfall betrage demzufolge CHF 10.00 pro Tag.

-

Der Geschädigte habe UV-Taggelder während 851 Tagen bezogen.

-

Der Ausfall betrage demnach CHF 8'510.00.

1.2

Der

Geschädigte erhielt von der Unfallversicherung Taggelder während der Zeit vom

1.

Februar 2014 bis 30. April 2016. Dies sind 820 Tage. Entsprechend sprach die

Vorinstanz dem Geschädigten einen Betrag von CHF 8'210.70 (820 x CHF 10.0131)

zuzüglich Zins von 5 % seit dem 14. März 2015 (mittlerer Verfall) zu.

1.3

Gestützt

auf Art. 44 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von

ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die

Entstehung des Schadens eingewirkt oder diesen verschlimmert haben. Bei

leichtem Selbstverschulden wird dem Haftpflichtigen in der Regel keine

Herabsetzung gewährt (Urteil des Bundesgerichts 6S.441/2004 vom 7.9.2005 E. 4).

Im

vorliegenden Fall ist auf Grund des Verhaltens des Geschädigten ein

Mitverschulden am Streit mit dem Beschuldigten zu bejahen. Der Geschädigte fuhr

mit dem Lieferwagen in einer Weise auf den Beschuldigten und seinen Begleiter

zu, dass sich diese bedrängt und provoziert fühlten. Während der nachfolgenden

Auseinandersetzung wurde der Geschädigte ohne erkennbaren Anlass gegenüber dem

Beschuldigten tätlich, indem er ihn zu Boden schubste; der Geschädigte hätte in

seinem Lieferwagen bleiben können. Indem er ausstieg und auf den Beschuldigten

zuging, trug er zur weiteren Entwicklung des Streits bei.

Allerdings war

dieser Streit anschliessend abgeschlossen und der Beschuldigte und G.___ gingen

weiter zum Auto des Sohnes des Beschuldigten. Ohne äusseren Anlass holte der

Beschuldigte dann aus seinem eigenen Auto das Teppichmesser und ging nun

seinerseits zurück zum Geschädigten. Eine Gesamtbetrachtung der Ereignisse

führt damit zum Schluss, dass das Mitverschulden des Geschädigten als leicht

einzustufen ist. So hat er insbesondere zur Einleitung der zweiten Phase, als

der Beschuldigte mit dem Teppichmesser auf ihn zuging, nichts mehr beigetragen.

Eine Reduktion

der Haftplicht des Beschuldigten ist unter diesen Umständen zu verneinen.

1.4

Der

Beschuldigte hat demnach dem Geschädigten als Schadenersatz den Betrag von CHF

8'200.00 (= 820 Tage multipliziert mit dem vom Geschädigten beantragten Betrag

von gerundet CHF 10.00 für den tatbedingten Ausfall), zuzüglich Zins zu 5 %

seit dem 14. März 2015, zu bezahlen.

2.

Genugtuung C.___

2.1

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat

Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es

rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs.

1.

OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill.

Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die

Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen,

der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges

Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des

Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als

Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht

errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen).

Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine

richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von

angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E.

2.2.3

S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach

schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem

Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien

im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen

Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit

einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der

die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E.

2.2.3

S. 120 mit Hinweisen).

2.2

Der

Geschädigte wurde durch die Tat des Beschuldigten lebensgefährlich verletzt.

Als Folge des

Ereignisses vom 28. Januar 2014 (O-G AS 57 ff.) diagnostizierte der behandelnde

Psychiater am 17. März 2015 beim Geschädigten eine Anpassungsstörung mit Angst

und depressiver Symptomatik. In den Akten finden sich Taggeldabrechnungen der D.___,

welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten ausweisen (O-G AS 48

ff.).

Mit Schreiben

vom 11. April 2016 an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

bezog sich die D.___ (Unfallversicherer des Geschädigten) auf ein

interdisziplinäres Gutachten des […], gemäss welchem die Arbeitsfähigkeit des

Geschädigten in der angestammten Tätigkeit als […] bejaht worden sei (O-G AS 46

f.).

Der

Geschädigte war somit während einer langen Zeitdauer zufolge des Ereignisses

vom 28. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Zudem hinterliess die vom

Beschuldigten zugefügte Schnittverletzung eine gut sichtbare und entstellende

Narbe am Hals, die den Geschädigten stets an die Tat erinnert und ihn stört

(vgl. seine Ausführungen vor der Vorinstanz, O-G Z. 166 ff. AS 89).

Insgesamt

erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von

CHF 12'000.00 als angemessen.

Das

provokative Verhalten des Geschädigten, zuerst mit seiner Fahrweise in seinem

Lieferwagen, anschliessend mit seinen Stössen gegen den Beschuldigten, welche

diesen auf dem Trottoir zu Fall brachten, ist, wie vorstehend (Ziff. V.1.3) dargelegt,

zwar als leichtes Mitverschulden zu qualifizieren, das jedoch nicht zu einer

Reduktion der Haftpflicht des Beschuldigten führt. Die vom Beschuldigten zu bezahlende

Genugtuung ist deshalb auf CHF 12'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem

28.

Januar 2014 festzulegen.

3.

Schadenersatz D.___ AG

Die von der

Unfallversicherung (D.___ AG) ausgerichteten Taggelder setzen sich aus 820 Tagen

(1.2.2014 - 30.4.2016) zu je CHF 89.42 (O-G AS 46, 48 ff.) zusammen und machen

total somit CHF 73'324.40 aus. Auch in Bezug auf diesen Betrag rechtfertigt

sich aus den bereits dargelegten Gründen keine Kürzung der Haftung.

Demzufolge hat

der Beschuldigte der D.___ AG den Betrag von CHF 73'324.40 als Schadenersatz zu

bezahlen.

Zur

Geltendmachung ihrer Mehrforderung ist die Privatklägerin D.___ AG auf den

Zivilweg zu verweisen (vgl. hierzu O-G AS 157/US 47 oben).

VI.

Entscheid über beschlagnahmte Vermögenswerte

Das

beschlagnahmte Guthaben des Beschuldigten (Freizügigkeitskonto Nr. […])

befindet sich aktuell bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Zürich) und

beträgt gemäss Kontoauszug CHF 12'339.05 (Schreiben vom 1.4.2019 der

Stiftung Auffangeinrichtung BVG).

Die vom Geschädigten

im Berufungsverfahren beantragte Herausgabe der beschlagnahmten

Freizügigkeitsleistung unter Anrechnung auf die Schadenersatz- und

Genugtuungsforderung (vgl. schriftliche Eingabe des Geschädigten vom 18.6.2019,

wiedergegeben unter vorstehender Ziff. I.22) fällt von vornherein ausser

Betracht, da die StPO eine Beschlagnahme zur Sicherstellung von

zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne des Geschädigtenarrests nicht vorsieht (Felix

Bommer/Peter Goldschmid in Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.] in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 268 StPO N 2 und 5). Abzuweisen ist aber auch die vom Geschädigten

ebenfalls verlangte Verwendung der Freizügigkeitsleistung des Beschuldigten zur

Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Parteientschädigung, da die

Beschlagnahme ausschliesslich im Hinblick auf die Sicherung der erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten erfolgte (vgl. Kurzbegründung gemäss

Beschlagnahmebefehl vom 5.10.2018). Das beschlagnahmte Guthaben ist dementsprechend

in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Begleichung der erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwenden (vgl. hierzu auch die

nachfolgende Ziff. VII.3).

VII.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 12'000.00, total CHF 20'500.00, hat der Beschuldigte in Anwendung von

Art. 426 Abs. 1 StPO zu bezahlen.

1.2

Der

Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Serge

Flury, in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 17'583.90 (inkl. Auslagen und

MWST) zu bezahlen. In Bezug auf die Berechnung der Entschädigung wird auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E. Ziff. VII/US 47) verwiesen.

1.3

Das

Honorar des amtlichen Verteidigers ist für das erstinstanzliche Verfahren

rechtskräftig auf CHF 14'642.95 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt

worden. Der Beschuldigte hat diesen Betrag dem Staat Solothurn zurückzuzahlen,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO).

Ein

Nachforderungsanspruch (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) ist vom amtlichen

Verteidiger nicht geltend gemacht worden.

2.

Berufungsverfahren

2.1

Die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 machen mit den

weiteren Auslagen – jedoch exkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl.

hierzu nachfolgende Ziff. VII.2.3) – CHF 7’230.00 aus und sind in

Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen, der mit

seiner Berufung vollständig unterliegt.

Der Umstand,

dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf das Strafmass beschränkten

Anschlussberufung ebenfalls nicht durchdrang, ändert daran nichts, da der

Strafpunkt aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin zu überprüfen war,

so dass die Anschlussberufung keine Mehrkosten verursachte.

2.2

Die vom

Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Serge Flury, geltend gemachte

Honorarnote setzt sich aus einem Aufwand von 4 Stunden und 25 Minuten zu je

CHF 250.00, Auslagen von CHF 35.00 sowie 7,7 % MWST zusammen und erweist

sich als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der

Beschuldigte den gesamten Betrag von CHF 1'226.85 als Parteientschädigung

dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, zu bezahlen (Art.

433.

Abs. 1 lit. a StPO).

2.3

Der von

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, geltend gemachte Aufwand im Berufungsverfahren

von 19 Stunden (ohne HV) zu je CHF 180.00 (ohne Nachforderungsanspruch) sowie

die Auslagen von CHF 210.80 erweisen sich als angemessen. Inkl.

Hauptverhandlung und Reisezeit (+ 2 ½ Stunden) sowie 7,7 % MWST auf CHF 4'080.80

(= CHF 314.20) resultieren CHF 4'395.00, welche vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, an den amtlichen Verteidiger zu

bezahlen sind.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CH 4'395.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Ein

Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist vom

amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht worden.

3.

Verrechnung

Die dem

Beschuldigten auferlegten Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren

machen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) CHF 27'730.00 (1. Instanz:

CHF 20'500.00, 2. Instanz: CHF 7'230.00) aus und sind per Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils mit der Freizügigkeitsleistung des Beschuldigten zu

verrechnen (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG

(Freizügigkeitskonten), Postfach, 8050 Zürich, ist deshalb anzuweisen, das

Freizügigkeitskonto Nr. […], lautend auf A.___, auf den Eintritt der

Rechtskraft des Urteils zu saldieren und das Guthaben inkl. allfälligem Zins

dem Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, auf das

PC-Konto Nr. 45-1772-5 (mit der Mitteilung: STBER.2018.9/A.___) zu überweisen.

Demnach wird

in Anwendung von Art. 40, Art. 47, Art. 51, Art. 69, Art. 106 und Art. 111

i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 135, Art. 232, Art. 263

Abs. 1 lit. b, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art.

428.

Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO

beschlossen

und erkannt:

1.

Der

Beschuldigte A.___ hat sich der versuchten Tötung, begangen am 28. Januar

2014.

(AnklS. Ziff. 1.1), schuldig gemacht.

2.

Es wird festgestellt, dass sich der

Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 1 des Urteils des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 24. Januar 2018 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem

Zustand, begangen am 5. August 2015 (AnklS. Ziff. 1.2), schuldig gemacht hat.

3.

a) Der Beschuldigte wird zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte

gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils zu einer

Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen,

verurteilt worden ist.

c) Dem Beschuldigten wird die erstandene

Untersuchungshaft vom 28. Januar 2014 bis 20. Februar 2014 sowie die erstandene

Sicherheitshaft vom 6. Februar 2018 bis 12. Februar 2018 an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

4.

Es wird festgestellt, dass mit separatem

Beschluss vom 27. Juni 2019 gegen den Beschuldigten für den Fall, dass gegen

das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung

erhoben wird, Sicherheitshaft angeordnet wurde.

5.

Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung

einer Entschädigung für zu Unrecht ausgestandener Haft (= 31 Tage zu je CHF

200.

) und einer Genugtuung von CHF 3'000.00 wird abgewiesen.

6.

Der Beschuldigte hat nachstehenden

Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

c)

C.___: CHF 8'200.00 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14.

März 2015 und CHF 12'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28.

Januar 2014;

d)

D.___ AG: CHF 73’324.40 Schadenersatz.

Zur Geltendmachung ihrer Mehrforderung wird die Privatklägerin D.___ AG

auf den Zivilweg verwiesen.

7.

Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils die folgenden

beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu

vernichten sind:

-

1.

Teppichmesser, dunkelrot, ca. 9cm lang

-

1.

Schal mehrfarbig, Marke Casimir

-

1.

Shirt, aufgeschnitten, Marke Fruit of the Loom, weiss, Grösse L

-

1.

Shirt, aufgeschnitten, Marke Sweety, beige

-

1.

Shirt, aufgeschnitten, weiss

-

1.

Shirt, aufgeschnitten, Marke Sweety, beige, Grösse M

-

1.

Herrenunterhose, aufgeschnitten, Marke Bonprix Collection,

schwarz

-

1.

Herrenjeans, blau, Marke Fishbone, Grösse 34/36

8.

Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils die folgenden

beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten A.___ herauszugeben

sind:

-

1.

Paar Schuhe, halbhoch, Marke Barbieri, schwarz

-

1.

Herrenpullover, Marke Apollo Club

-

1.

Herrenjeans, blau, Marke Nama, Grösse 44

9.

Die beschlagnahmte Freizügigkeitsleistung

des Beschuldigten bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Freizügigkeitskonten)

Postfach, 8050 Zürich (Freizügigkeitskonto Nr. […], Stand per 20. 2.2019:

CHF 12'339.05) wird zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten

Verfahrenskosten verwendet (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. 16).

10.

Der Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, für das erstinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 17'583.90 (inkl. Auslagen und 8 % bzw.

7,7 % MWST) zu bezahlen.

11.

Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils die

Honorarnote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.

Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'642.95 (inkl.

Auslagen und 8 % bzw. 7,7 % MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden

ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

14'642.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

12.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 20'500.00, hat der

Beschuldigte zu bezahlen.

13.

Der Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1'226.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen.

14.

Die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger

des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'395.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CH 4'395.00,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 7’230.00, hat der Beschuldigte zu

bezahlen.

16.

Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten für

das erst- und zweitinstanzliche Verfahren machen (exkl. Kosten für die amtliche

Verteidigung) CHF 27'730.00 aus und werden per Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils mit der Freizügigkeitsleistung des Beschuldigten verrechnet. Die

Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Freizügigkeitskonten), Postfach, 8050 Zürich,

wird deshalb angewiesen, das Freizügigkeitskonto Nr. […], lautend auf A.___,

auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu saldieren und das Guthaben

inkl. allfälligem Zins dem Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, auf das PC-Konto Nr. 45-1772-5 (mit der Mitteilung:

STBER.2018.9/A.___) zu überweisen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen

den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung

(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des

begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht

werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer

des Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker