STBER.2018.9
versuchte vorsätzliche Tötung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert)
27. Juni 2019Deutsch88 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom
27. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident
Kiefer
Oberrichter
Marti
Oberrichter
von Felten
Gerichtsschreiberin
Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung,
Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert)
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 27.
Juni 2019 um 8:30 Uhr:
1.
Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als
Anschlussberufungsklägerin;
2.
Rechtsanwalt Roland Winiger, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und
Berufungsklägers A.___.
Zudem
erscheinen:
-
zwei Gerichtsberichterstatter (Solothurner Zeitung und TeleM1)
Der
Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die
Besetzung
des Berufungsgerichts bekannt. Er teilt mit, dass der Rechtsvertreter
des Privatklägers C.___, Rechtsanwalt Serge Flury, mit Verfügung vom 19. Juni
2019 auf dessen Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen an der
Berufungsverhandlung dispensiert worden sei. Zudem sei die vorgeladene
Dolmetscherin wieder abgeboten worden, nachdem der amtliche Verteidiger am 26.
Juni 2019 mitgeteilt habe, der Beschuldigte werde an der Hauptverhandlung vor
Berufungsgericht nicht anwesend sein.
Der
Vorsitzende fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 24. Januar 2018 zusammen, gegen welches der Beschuldigte am
29. Januar 2018 die Berufung anmelden liess. Er nennt die vom Beschuldigten
gemäss Berufungserklärung vom 4. Mai 2018 angefochtenen Urteilsziffern (vgl.
hierzu nachfolgende Ziff. I.14.) und weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft
am 15. Mai 2018 die Anschlussberufung erklärt habe, welche sich gegen
Ziff. 2 lit. a des erstinstanzlichen Urteils richte. Beantragt werde von der
Anschlussberufungsklägerin die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe. Kein
Rechtsmittel habe die Privatklägerschaft ergriffen. In der Folge nennt der
Vorsitzende die bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteilsziffern (vgl.
nachfolgende Ziff. I.17.).
Das
Berufungsgericht, so der Vorsitzende weiter, behalte sich vor, auch die Frage
der Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen. Er bittet in der Folge den
amtlichen Verteidiger im Rahmen der Vorbemerkungen mitzuteilen, wann er mit
seinem Mandanten letztmals in Kontakt habe treten können und ob er in der Lage
sei, in dessen Namen und Auftrag zu plädieren. Sofern letzteres der Fall sei,
sehe das Berufungsgericht folgenden Verhandlungsablauf vor:
1.
Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;
2. etwaige
Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
3.
Parteivorträge;
4. geheime
Urteilsberatung;
5. Urteilseröffnung.
Der
Vorsitzende gibt bekannt, dass das Berufungsgericht in Anbetracht einer
Terminkollision und der neusten Entwicklung (Abwesenheit des Beschuldigten und
damit Wegfall der persönlichen Befragung) vorsehe, das Urteil nicht wie
angekündigt am 28. Juni 2019, sondern bereits am späteren Nachmittag des
27. Juni 2019 mündlich zu eröffnen.
Des Weiteren
wird der amtliche Verteidiger gebeten, seine Honorarnote für das
Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___ zur Einsicht vorzulegen.
Staatsanwalt B.___
wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Der amtliche
Verteidiger hat ebenfalls keine Vorfragen, reicht seine Honorarnote für das
Berufungsverfahren ein und teilt mit, dass er letztmals am 9. Mai 2019 telefonisch
Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe. Sein Klient habe aktuell keine feste
Adresse in der Türkei. Die wesentlichen Sachen habe er mit dessen Sohn
besprochen, der ihn auch instruiert habe. Dem Beschuldigten gehe es schlecht.
Er gehe keiner Arbeit nach und schlage sich als Randständiger in der Türkei
durch. Er habe, wenn sie telefoniert hätten, praktisch nur geweint und auch
Angst gehabt.
Die
anschliessende Frage des Vorsitzenden, ob er in der Lage sei, im Namen und
Auftrag des Beschuldigten zu plädieren, bejaht der amtliche Verteidiger
ausdrücklich.
Der
Vorsitzende stellt zuhanden des Verfahrensprotokolls fest, dass der
Beschuldigte der Hauptverhandlung vor Obergericht unentschuldigt ferngeblieben ist.
Hinsichtlich der Einzelheiten (Missachtung der Ersatzmassnahmen, Flucht des
Beschuldigten in die Türkei, Bezeichnung des Zustellungsdomizils, formgültige
Vorladung für die HV), die vom Vorsitzenden anlässlich der Hauptverhandlung
rekapituliert werden, wird auf die Ausführungen unter den nachfolgenden Ziffern
I.19. f. und I.23. verwiesen.
Die Parteien
stellen keine Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen wird.
Staatsanwalt B.___
stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin
folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen im obergerichtlichen
Ordner):
« 1. Die Freiheitsstrafe sei um ein Jahr zu
erhöhen, d.h. der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6
Monaten zu verurteilen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.
3. Im Übrigen sei das Urteil des Richteramtes
Olten-Gösgen vom 24. Januar 2018 zu bestätigen.
Dies alles unter umfänglicher Abweisung anderslautender
Berufungsanträge des Beschuldigten.»
Rechtsanwalt
Dr. Roland Winiger stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten
und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen im
obergerichtlichen Ordner):
« 1. Es sei festzustellen, dass A.___ wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand, begangen am 5.8.2015, rechtskräftig schuldig
gesprochen und mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft wurde.
2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der versuchten
vorsätzlichen Tötung, evtl. vorsätzlichen schweren Körperverletzung,
freizusprechen.
3. Die Zivilforderungen von C.___ und der D.___
seien abzuweisen.
4. Die beschlagnahmten Vorsorgegelder seien
freizugeben.
5. Der Angeklagte sei gestützt auf Art. 429 StPO
für 31 Tage zu Unrecht ausgestandener Haft mit CHF 200.00/Tag bzw. mit CHF
5'200.00 zu entschädigen und es sei ihm eine Genugtuung von CHF 3'000.00
zuzusprechen.
6. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers
vor beiden Instanzen gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne
Rückforderung beim Angeklagten festzulegen.
7. Die Kosten des Verfahrens seien mit einem
Betrag von maximal CHF 1'400.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen, ansonsten vom
Staat zu tragen.»
Sowohl
Staatsanwalt B.___ als auch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger halten in der Folge
einen zweiten Parteivortrag.
Abschliessend
verweist der Vorsitzende auf die Urteilseröffnung, welche auf 16:00 Uhr
vorverlegt wurde. Da Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger diesen Termin aufgrund
einer privaten Verpflichtung nicht wahrnehmen kann, wird er von der Teilnahme
an der Urteilseröffnung dispensiert. Es wird vereinbart, dass die
Gerichtsschreiberin ihn telefonisch unmittelbar vor 16:00 Uhr kurz über den
Prozessausgang orientiert. Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 9:40 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück.
Es erscheinen
zur mündlichen Urteilseröffnung vom 27. Juni 2019 um 16:00 Uhr:
-
Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als
Anschlussberufungsklägerin.
Des
Weiteren erscheint eine Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung.
Der
Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und weist vorab darauf hin,
dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der Urteilseröffnung nur
summarisch begründet werde. Die ausführliche Begründung sei dem schriftlichen
Urteil zu entnehmen, welches die Parteien später erhalten würden und ab dessen
Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist laufe.
Der
Vorsitzende legt als Referent das Beweisergebnis des Berufungsgerichts dar und
nimmt die rechtliche Würdigung vor. In der Folge erörtert er die massgeblichen
Strafzumessungsfaktoren und nennt das konkrete Strafmass. Hierauf führt der
Vorsitzende aus, wie das Berufungsgericht in Bezug auf die Zivilforderungen der
Privatklägerschaft und das beschlagnahmte Guthaben des Beschuldigten
entschieden hat. Anschliessend teilt er die Verlegung der Verfahrenskosten mit
und begründet kurz den Entscheid betreffend Anordnung von Sicherheitshaft.
Dieser Haftentscheid werde den Parteien innert kürzester Frist als separater
Beschluss mit Kurzbegründung eröffnet, während das motivierte Berufungsurteil
erst in den nächsten Wochen zugestellt werde. Damit endet die mündliche
Urteilseröffnung um 16:15 Uhr.
Die Strafkammer
Sachverhalt
des Obergerichts zieht in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am 28.
Januar 2014, 15:45 Uhr, meldete sich C.___ telefonisch bei der Alarmzentrale
der Polizei Kanton Solothurn und teilte mit, dass er eine Auseinandersetzung
mit einem älteren Mann gehabt habe, in deren Verlauf dieser plötzlich ein
Teppichmesser hervorgenommen und auf ihn eingestochen habe (AS 3).
2. Die
ausgerückte Patrouille der Polizei konnte den Beschuldigten, der sich noch am
Tatort aufhielt, anhalten und festnehmen. Der Beschuldigte, auf die Tatwaffe
angesprochen, zeigte der Polizei das Gebüsch, wo er das verwendete
Teppichmesser hingeworfen hatte (AS 4, 17 f.).
Der
Geschädigte wurde mit der Rega in das Kantonsspital Aarau verbracht (AS 5).
3. Am 29.
Januar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (AS 361 f.). Mit gleichem Datum wurde dem
Beschuldigten in der Person von Rechtsanwalt Winiger ein amtlicher Verteidiger
bestellt (AS 369).
4. Mit
Verfügung vom 31. Januar 2014 ordnete das Haftgericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft bis zum 20. Februar 2014 Untersuchungshaft an (AS 391 f.).
Am 20. Februar
2014 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 418).
5. Am 14.
Februar 2014 konstituierte sich der Geschädigte als Privatkläger im Straf- und
Zivilpunkt (AS 12).
6. Am 7.
September 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte
Eröffnungsverfügung (AS 447).
7. Mit
Schreiben vom 14. September 2016 konstituierte sich die D.___ als
Privatklägerin im Zivilpunkt (Subrogationsgläubigerin; AS 464.14).
8. Die
Anklageschrift datiert vom 22. Mai 2017 (AS 1 ff.).
9. Am 24.
Januar 2018 fällte das Strafgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (Akten
Vorinstanz, nachfolgend zit. «O-G», AS 105 ff.):
« 1. Der
Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 28.01.2014
(AnklS. Ziff. 1.1.);
-
des Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand,
begangen am 05.08.2015 (AnklS. Ziff. 1.2.).
2. Der
Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:
a)
einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten;
b)
zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Tagen.
Die Untersuchungshaft vom 28.01.2014 bis am 20.02.2014, total 24 Tage,
ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
-
1 Teppichmesser, dunkelrot, ca. 9cm lang
-
1 Schal mehrfarbig, Marke Casimir
-
1 Shirt, aufgeschnitten, Marke Fruit of the Loom, weiss, Grösse L
-
1 Shirt, aufgeschnitten, Marke Sweety, beige
-
1 Shirt, aufgeschnitten, weiss
-
1 Shirt, aufgeschnitten, Marke Sweety, beige, Grösse M
-
1 Herrenunterhose, aufgeschnitten, Marke Bonprix Collection,
schwarz
-
1 Herrenjeans, blau, Marke Fishbone, Grösse 34/36
Folgende
beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten A.___
herauszugeben:
-
1 Paar Schuhe, halbhoch, Marke Barbieri, schwarz
-
1 Herrenpullover, Marke Apollo Club
-
1 Herrenjeans, blau, Marke Nama, Grösse 44
4. Der Beschuldigte A.___ hat nachstehenden Privatklägern
folgende Zivilforderungen zu bezahlen:
a)
C.___, CHF 8'210.70 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
14.03.2015 und CHF 12'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
28.01.2014;
b)
D.___ AG: CHF 73’324.40 Schadenersatz.
Zur Geltendmachung ihrer Mehrforderung wird die Privatklägerin D.___ AG
auf den Zivilweg verwiesen.
5. Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 17'583.90 (inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
6. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 14'642.95
(inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
7. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr in der
Höhe von CHF 12'000.00, total CHF 20'500.00, hat der Beschuldigte A.___ zu
bezahlen.»
10.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil
die Berufung an (O-G AS 161).
11. Mit
Eingabe vom 6. Februar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht
die Anordnung von Sicherheitshaft über den Beschuldigten (O-G AS 164 ff.). Der
Präsident der Strafkammer leitete den Antrag mit Verfügung vom 7. Februar 2018
zuständigkeitshalber an den Verfahrensleiter des Strafgerichts Olten-Gösgen zur
weiteren Bearbeitung (O-G AS 167 ff.). Der ausgeschriebene Beschuldigte konnte
verhaftet und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Amtsgericht Olten-Gösgen
vorgeführt werden.
12. Mit Urteil
vom 12. Februar 2018 ordnete das Amtsgericht Olten-Gösgen Ersatzmassnahmen i.S.
von Art. 237 StPO an (Deponierung des Passes beim Gericht; regelmässige
Meldepflicht bei der Polizei; Pflicht zur regelmässigen Arbeit; Anmeldepflicht
bei der Gemeinde [...]) und verfügte, der Beschuldigte sei bei Verletzung der
Auflagen in Sicherheitshaft zu nehmen (O-G AS 180 f.).
13. Mit
Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 3. Mai 2018 wurden die
Ersatzmassnahmen im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens verlängert.
14.
Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten vom 4. Mai 2018 richtet sich die
Berufung gegen folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff.
1: Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung;
- Ziff.
2: Sanktion, soweit die Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren betreffend;
- Ziff.
4: Zivilforderungen C.___ und D.___;
- Ziff.
5: Parteientschädigung C.___;
- Ziff.
7: Verfahrenskosten.
15. Mit
Eingabe vom 15. Mai 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung.
Das Rechtsmittel richtet sich gegen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils;
beantragt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.
16. Von Seiten
der Privatklägerschaft wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
17. Es sind
damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen
und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens:
- Ziff. 1: Schuldspruch wegen Fahrens eines
Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG): Der Beschuldigte
fuhr am 5. August 2015, um 21:22 Uhr, in Olten, […], in angetrunkenem Zustand (Alkoholkonzentration
von 0,64 ‰) den Personenwagen Mercedes, […] (vgl. Erwägungen der Vorinstanz
unter US 39 f.);
- Ziff. 2 lit. b: Busse von CHF 600.00, ersatzweise
Freiheitsstrafe von 6 Tagen, für die vorgenannte rechtskräftige Widerhandlung
gegen das SVG;
- Ziff. 3: Einziehung und Vernichtung sowie Herausgabe
beschlagnahmter Gegenstände;
-
Ziff. 6: Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die
Höhe betreffend.
18. Mit
Verfügung vom 2. Juli 2018 ordnete der Instruktionsrichter die Einholung eines
Berichtes beim Kriminaltechnischen Dienst der Polizei Kanton Solothurn an,
welcher sich zu den blutverdächtigen Anhaftungen auf dem sichergestellten
Teppichmesser äussert.
Der
entsprechende Untersuchungsbericht der Polizei datiert vom 2. August 2018.
19. Mit
Verfügung vom 4. Juli 2018 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die
Auflagen gemäss Verfügung vom 3. Mai 2018 (Ersatzmassnahmen) verletzt habe und
deshalb wie angedroht in Sicherheitshaft zu nehmen sei. Ebenso wurde er zur
Verhaftung ausgeschrieben. Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 teilte der amtliche
Verteidiger dem Gericht mit, dass sich der Beschuldigte in der Türkei befinde.
20. Am 26.
September 2018 teilte das Migrationsamt des Kantons Solothurn dem
Berufungsgericht mit, dass sich der Beschuldigte per 31. Juli 2018 in die
Türkei abgemeldet habe.
21. Mit
Verfügung vom 5. Oktober 2018 ordnete der Vizepräsident der Strafkammer an, es
sei für die Sicherstellung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
der Betrag von CHF 60'000.00 vom Freizügigkeitsguthaben des Beschuldigten bei
der Pensionskasse der H.___ AG, […], zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1
lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO).
Die
UWP Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, Basel, teilte mit Schreiben vom
23. Januar 2019 mit, dass das Freizügigkeitsguthaben des Beschuldigten
CHF 12'266.40 betrage und überwies die Austrittsleistung mit Valuta 20.
Februar 2019 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich. Diese liess dem
Gericht am 1. April 2019 einen Auszug des Freizügigkeitskontos Nr. […] mit
einem aktuellen Saldo von CHF 12’339.05 zukommen.
22. Mit
Eingabe vom 18. Juni 2019 stellte und begründete Rechtsanwalt Serge Flury im
Namen und Auftrag des Privatklägers C.___ im Berufungsverfahren die
nachfolgenden Anträge und legte seine Honorarnote ins Recht:
« 1. Die
Berufung sei abzuweisen.
2. Ziff. 1.1, Ziff. 4 lit. a sowie Ziff. 5 des
Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 24. Januar 2018 seien zu
bestätigen.
3. Es sei die bei der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG liegende und beschlagnahmte Freizügigkeitsleistung des
Beschuldigten dem Privatkläger unter Anrechnung an seine Forderungen (Genugtuung
zzgl. Zins, Schadenersatz zzgl. Zins, Parteientschädigung 1. und 2. Instanz)
herauszugeben.
4. Es sei dem Privatkläger für seine Bemühungen
ab 25. Januar 2018 eine Parteientschädigung gemäss beigelegter Kostennote
zuzusprechen.
5. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.»
Der
Rechtsvertreter des Privatklägers wurde hierauf vom persönlichen Erscheinen an
der Hauptverhandlung dispensiert (vgl. Verfügung vom 19.6.2019).
23. Die
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 27. Juni 2019 statt. Der
Beschuldigte, der mit Zustelldomizil bei seinem amtlichen Verteidiger gültig vorgeladen
worden war, erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Dem
Beschuldigten wird in Anklageschrift (nachfolgend AKS) Ziff. 1.1 folgender
Lebenssachverhalt zur Last gelegt:
« 1.1. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art.
111.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
begangen am 28.01.2014, ca. 15:35 Uhr, in [...], zum Nachteil von C.___,
v.d. RA Serge Flury, indem der Beschuldigte mit Wissen und Willen vorsätzlich
versuchte, den Geschädigten mit einem Teppichmesser zu töten. Da der Erfolg –
der Tod des Geschädigten – nicht eingetreten ist, ist es beim Versuch
geblieben.
Eventualiter
begangen, indem der Beschuldigte den Geschädigten mit Wissen und Willen
vorsätzlich lebensgefährlich verletzt hat.
Konkret
begab sich der Geschädigte zum späteren Tatort, um dort Waren abzuliefern.
Aufgrund eines Wendemanövers, welches der Geschädigte mit seinem Lieferwagen
auf dem dortigen Vorplatz und dem angrenzenden Trottoir vornahm und der daraus
resultierenden vorübergehenden Behinderung des Beschuldigten, welcher sich auf
dem Trottoir befand, kam es in der Folge zu einer verbalen Auseinandersetzung
zwischen den beiden. Darauf lief der Beschuldigte zusammen mit einem Nachbarn
zum westlich gelegenen Parkplatz, derweil der Geschädigte seinen Lieferwagen
auf dem Parkplatz vor der Liegenschaft […] Nr. 14 parkierte.
Kurze
Zeit später kam der Beschuldigte mit dem Nachbarn vom westliche gelegenen
Parkplatz zurück, worauf es, als sie auf Höhe des abgestellten Lieferwagens
waren, erneut zu einer erst verbalen und dann tätlichen Auseinandersetzung
zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten.
Der
Beschuldigte entfernte sich sodann zunächst erneut kurz vom späteren Tatort,
begab sich zu seinem unweit entfernten, vor der Liegenschaft […] Nr. 14 parkierten,
Personenwagen und entnahm daraus ein Teppichmesser. Anschliessend ging er,
dieses in der Hand haltend, zurück zum Geschädigten und fügte ihm eine 13 cm
lange Schnittwunde an der linken Halsflanke sowie eine weitere Schnittwunde am
rechten Oberschenkel zu. Ohne sich um den Geschädigten zu kümmern, verliess der
Beschuldigte den Tatort und versteckte das Teppichmesser in einem Gebüsch neben
seinem Personenwagen vor der Liegenschaft […] Nr. 13.
Als Folge der durch
den Beschuldigten zugefügten Schnittverletzung am Hals und am rechten Bein des
Geschädigten bestand bei diesem eine konkrete Lebensgefahr, welche nur mit
einer sofortigen ärztlichen Intervention abgewendet werden konnte. Durch die
Verletzung am Hals erlitt der Geschädigte eine vollständige Durchtrennung des
linken Zwerchfellnervs, eine vollständige Durchtrennung der linken äusseren
Halsvene, eine unvollständige Durchtrennung des linken Halswendemuskels und
eine unvollständige Durchtrennung des links von der Halswirbelsäule zur obersten
Rippe reichenden Muskels und durch die Verletzung am Bein eine unvollständige
Durchtrennung der Längsmuskulatur an der Innenseite des rechten Oberschenkels.
Der Beschuldigte
musste wissen, dass Schnittverletzungen mit einem Teppichmesser im Halsbereich
und am Oberschenkel des Opfers tödliche Folgen haben können. Indem er dennoch
handelte, nahm er den Tod des Geschädigten zumindest in Kauf. Da der
Todeseintritt ausgeblieb, blieb es beim Versuch.
Eventualiter hat der
Beschuldigte dem Geschädigten mit dem Teppichmesser lebensgefährliche
Verletzungen zugefügt, welche er zumindest in Kauf nahm.»
2.
Aussagen
des Geschädigten
2.1
Der
Geschädigte wurde am Tattag zum ersten Mal polizeilich befragt
(AS 253 ff.). Er führte aus, dass er auf den Platz fahren wollte, um
Zeitungen auszuliefern. Er stelle das Auto in der Regel auf der Schräge zur
Tiefgarage hin, um seine Kisten auszuladen. Er habe rückwärts in die Lücke
fahren wollen. Es seien zwei ältere Männer auf dem Trottoir gestanden. Da sie
nicht weitergelaufen seien, habe er ein Handzeichen gemacht. Es habe dann eine
Diskussion gegeben. Einer sei an die Fahrertüre gekommen und habe ihm die Faust
gezeigt. Er habe sich bedroht gefühlt und die Person weggeschubst. Er habe dann
ausgeladen und die Person sei mit einem Messer auf ihn zugekommen. Er habe sich
bedroht gefühlt und geschrien und die Person immer wieder weggeschubst.
Plötzlich seien zwei Jüngere gegen ihn gekommen und hätten mit den Fäusten auf
ihn eingeschlagen. Plötzlich habe er einen Schmerz am Hals und dann auch am
Bein gespürt. Ein Messer habe er nie gesehen und auch nicht gespürt. Er habe
dann die Polizei angerufen.
Die eine
Person habe ihn gehalten, nur eine Person habe ihn geschlagen.
Das Messer
habe er beim älteren Mann gesehen. Er habe nicht mitbekommen, wer ihn gestochen
habe.
2.2
Anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2014, an welcher ein Vertreter
des Beschuldigten teilnahm (AS 305 ff.), führte der Geschädigte als
Auskunftsperson aus, dass er Werbeprospekte habe abladen wollen. Er habe zu
diesem Zweck mit seinem PW rückwärts zur Garage hinunter fahren wollen. Auf dem
Trottoir seien zwei ältere Herren gestanden, so dass er nicht zur Abladestelle
habe fahren können. Er habe diesen mit einem Handzeichen klar machen wollen,
dass sie zur Seite gehen sollten. Sie seien jedoch stehen geblieben und einer
der Männer sei mit einer vor der Brust gehaltenen Faust zur Fahrertüre
getreten, worauf es zu einem Streit gekommen sei. Er sei dann ausgestiegen; er
habe sich bedroht gefühlt und habe den Mann mehrmals gebeten, von ihm Abstand
zu halten. Da er nicht reagiert habe, habe er ihn mit beiden Händen
zurückgeschubst, wodurch er auf die Strasse gefallen sei. Darauf sei er wieder
in sein Auto gestiegen und er sei zur Abladestelle gefahren. Als er die letzte
Kiste abgeladen gehabt habe, sei der gleiche Mann mit einem Cuttermesser mit
geöffneter Klinge auf ihn zugekommen. (Auf Frage) Nein, das Messer habe der
Mann bei der ersten Auseinandersetzung auf der Strasse noch nicht in der Hand
gehabt. Er habe den Mann spät gesehen; das Messer habe er sofort gesehen und
den Mann aufgefordert, Abstand zu halten. Der Mann sei immer näher gekommen. Er
habe den Mann darauf ein erstes Mal mit seinen Händen weggeschubst und ein
zweites Mal habe er ihn mit dem rechten Arm und dem rechten Bein
zurückgedrängt. Darauf sei der Mann in ein Beet gefallen. Unmittelbar darauf
seien zwei jüngere Personen auf ihn zu gerannt. Die eine Person habe ihn
gehalten, die andere habe auf ihn eingeschlagen, ins Gesicht. Darauf sei er bewusstlos
geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er am Hals und Unterschenkel
sehr stark geblutet. Darauf habe er die Polizei angerufen.
Der
Geschädigte führte aus, dass er die Männer auf dem Trottoir sicher mit
erhobener Stimme habe dazu bewegen wollen, weiter zu gehen, damit er
durchfahren könne. Es sei 15:30 Uhr gewesen, er habe um 16:00 Uhr Feierabend
gehabt. Er habe aber keine Schimpfwörter oder Beleidigungen geäussert.
Er sei
geschnitten worden, als er bewusstlos gewesen sei. Er könne nicht sagen, wer
ihn geschnitten habe. Der ältere Mann habe ein älteres Cuttermesser oder
Teppichmesser in den Händen gehabt. Die Messerklinge sei etwa 1 cm hervor
gestanden.
Der Vorfall
mit dem Messer habe sich beim Garagentor ereignet. An der linken Seite des
Busses und in der Fahrerkabine habe es Blut gehabt, weil er anschliessend die
Adresse der Polizei und das Natel gesucht habe.
Als er nach
der Bewusstlosigkeit wieder zu sich gekommen sei, sei er beim Garagentor
gelegen.
2.3
Am 26.
November 2015 wurde der Geschädigte von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit
des Beschuldigten und seines Verteidigers als Auskunftsperson befragt
(AS 334 ff.). Dabei schilderte er das Geschehen wie folgt:
Er habe mit
seinem PW auf der Strasse leicht ausgeholt, weil er rückwärts zur Garage haben
fahren wollen, um Werbeprospekte abzuladen. Auf dem Gehweg seien zwei ältere
Personen gestanden. Er habe warten wollen, bis diese weitergehen würden. Es sei
zu einer Diskussion gekommen und der Beschuldigte sei mit gehobener Faust zur
Fahrerseite gekommen und habe ihn bedroht. Er sei ausgestiegen und habe den
Mann mit beiden Händen zurückgeschubst, so dass dieser auf die Strasse gefallen
sei. Darauf sei er wieder ins Auto gestiegen und sei rückwärts zur Garage
gefahren, um auszuladen. Kurz bevor er damit fertig gewesen sei, sei der
Beschuldigte mit einem Messer in der Hand auf ihn zugekommen und habe ihn
bedroht. Er habe ihn drei Mal zurückgeschubst und gestossen, wobei der
Beschuldigte zweimal in ein Beet gefallen sei. Nachdem der Beschuldigte zum
zweiten Mal gefallen sei, seien zwei jüngere Personen auf ihn zu gerannt und es
sei sofort auf ihn eingeschlagen worden. Die beiden hätten ihn an die Garage
gedrückt. Er habe einen Schlag an die Schläfe erhalten und sei kurz weg gewesen,
also bewusstlos. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er stark am Bein und
am Hals geblutet. Er sei zu seinem Fahrzeug gegangen und habe in der
Führerkabine sein Handy geholt, um die Polizei anzurufen. Eine der beiden
jüngeren Personen sei dann gekommen und habe ihm seine Hilfe angeboten.
Der
Geschädigte führte aus, dass er dadurch, dass er den Beschuldigten geschubst
habe und dieser zweimal in ein Beet gefallen sei, vielleicht eine
Vorwärtshaltung gehabt habe. Er sei aber nicht in einer bedrohlichen Art über
ihm gestanden. Er habe den Beschuldigten nicht am Kragen gepackt. Er habe den
Beschuldigten auch nicht beschimpft.
Als er wieder
zu sich gekommen sei, habe er sich teilweise angelehnt, teilweise liegend bei
den Werbeprospekten befunden, die er vorher abgeladen gehabt habe.
Der
Geschädigte führte im Weiteren aus, dass ihm die Verletzungen zugefügt worden
seien, als er bewusstlos gewesen sei. Er habe kein Näherkommen des Messers an
seinen Körper oder die Stiche und Schnitte bemerkt, sonst hätte er sich
gewehrt.
Als die beiden
Zeugen gekommen seien, sei der Beschuldigte gelegen.
2.4
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2018 (O-G AS 85
ff.) bestätigte der Geschädigte seine bisherigen Aussagen. Er führte aus, dass
er nach seiner Meinung bewusstlos gewesen und erst wieder zu Bewusstsein
gekommen sei, als er stark geblutet habe.
Der
Beschuldigte sei mit dem Messer mit offener Klinge in der rechten Faust auf ihn
zugekommen. Er habe ihn immer wieder weggestossen. Nach dem dritten Mal
Wegstossen seien E.___ und F.___ (die beiden jüngeren Personen) gekommen und
hätten ihn weggedrückt. Da habe er seiner Meinung nach den Schlag an die
Schläfe bekommen und sei bewusstlos gewesen. Der Beschuldigte sei auf das Bord
gefallen, als er ihn zum zweiten Mal weggestossen habe.
Er habe den
Beschuldigten am Oberkörper (Brust/Schulter) mit beiden Händen weggestossen.
Die Arme von A.___ seien dann eingeknickt gewesen. In welcher Höhe die gewesen
seien, wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte sei erst beim zweiten Mal auf das
Bord gefallen. Dann sei der Beschuldigte mit gebeugtem Arm auf ihn zugekommen,
wobei das Messer in Brusthöhe auf ihn (Privatkläger) gerichtet gewesen sei. Er
könne sich an die Situation, die F.___ geschildert habe, erinnern. Das sei beim
dritten Mal zurückstossen gewesen. Er sei die ganze Zeit in einer gebückten
Stellung gewesen. Der Beschuldigte sei unten in der Hocke gewesen und wieder
aufgestanden. Er habe den Beschuldigten wieder weggestossen und dieser sei
hingefallen. Er habe gewollt, dass der Beschuldigte liegen bleibe. Er (C.___)
sei in einer vorgebeugten Stellung gewesen. Er habe den Beschuldigten nicht
festgehalten, sondern nur versucht, ihn wegzustossen.
Weiter sagte
der Geschädigte aus, die beiden Heckflügeltüren seien offen gewesen. Die linke
Türe sei dann zugeschlagen worden. Er habe sich bedrängt gefühlt, weil der
Beschuldigte mit dem offenen Messer auf ihn zu gekommen sei. Er habe aus dieser
Enge raus wollen. Deswegen habe sich das Geschehen auf die Seite verlagert,
auch weil er den Beschuldigten weggestossen habe.
3.
Aussagen
von Drittpersonen
3.1
G.___
G.___ hielt
sich mit dem Beschuldigten auf dem Trottoir auf, als der Geschädigte mit seinem
Lieferwagen heranfuhr.
3.1.1
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2014 (AS 236 ff.)
führte er als Auskunftsperson aus, dass er mit dem Beschuldigten auf dem
Trottoir gestanden sei. Er habe ihm am Vorabend etwas geholfen und habe
eventuell sein Portemonnaie im PW liegen gelassen. Sie hätten dort nachschauen
wollen. In diesem Moment sei der Lieferwagen direkt auf sie zugefahren und habe
sie gegen die parkierten Fahrzeuge gedrängt. Der Chauffeur sei dann
ausgestiegen und auf den Türken (d.h. den Beschuldigten) losgegangen. Er habe
beruhigen wollen und habe gesagt, dass er die Polizei kommen lassen wolle. Der
Streit sei dann vorerst geschlichtet gewesen. Sie seien dann zum Auto gegangen,
um nach dem Portemonnaie zu schauen. Der Chauffeur habe in dieser Zeit seinen
Lieferwagen parkiert und habe begonnen, mit Kisten zu hantieren. Sie seien vom
Auto zurückgekommen, ohne das Portemonnaie gefunden zu haben, und er habe zum
Türken gesagt, er solle etwas zum Schreiben holen, um die Nummer des
Lieferwagens aufzuschreiben. Der Deutsche (d.h. der Chauffeur) habe dann wieder
in ihre Richtung «gemotzt». Der Türke sei zu seinem Auto gegangen, welches
unmittelbar vor dem Hauseingang, wo er wohne ([…] Nr. 13, vgl. Plan AS 333),
parkiert gewesen sei und sei wieder retour Richtung Lieferwagen gekommen. Das
Portemonnaie hätten sie vorher in einem anderen Auto gesucht (es handelte sich
dabei um das Auto des Sohnes des Beschuldigten). Im nächsten Moment habe es
beim Lieferwagen ein Handgemenge zwischen dem Türken und dem Deutschen gegeben.
Er habe nicht gesehen, was genau passiert sei, weil der Fall für ihn erledigt
gewesen sei. Erst als andere Leute zum Lieferwagen gerannt seien, habe er
bemerkt, dass wohl etwas passiert sei. Er habe nie ein Messer gesehen. Erst als
alles schon vorbei gewesen sei, als der Deutsche am Boden gelegen sei, habe der
Türke etwas Rotes in der Hand gehabt. Dies könnte ein Teppichmesser oder
Balsamesser gewesen sein. Der Deutsche habe sie mit seiner Attacke auf dem
Trottoir ganz klar provoziert. Für ihn sei das Ganze aber nachher erledigt
gewesen. Der Beschuldigte habe sich als Täter zu erkennen gegeben, als die
Polizei die falsche Person habe verhaften wollen. (Auf die Frage, was der
Beschuldigte wohl bei seinem parkierten Auto gemacht habe, ob er etwas geholt
habe) Das wisse er wirklich nicht. Er habe vermutet, dass sich dieser etwas zum
Schreiben habe holen wollen, doch gleichzeitig habe der Beschuldige einmal
gesagt, er habe die Nummer schon im Kopf. Somit wisse er (G.___) wirklich
nicht, was der Beschuldigte im Auto gemacht habe.
3.1.2
G.___
wurde am 13. Februar 2014 ein zweites Mal polizeilich als Auskunftsperson
befragt (AS 288 ff.). Er zeichnete auf einem ihm vorgelegten Plan die
relevanten Positionen ein (AS 295).
Er und der
Beschuldigte seien Richtung Parkplatz gelaufen (Position 2), als der
Lieferwagen herangefahren sei und sie in eine Staude gedrängt habe. Es sei dann
zum Streit gekommen, in dessen Verlauf der Deutsche aus dem Fahrzeug gestiegen
und den Beschuldigten geschubst habe. Er habe versucht, zu schlichten und sie
zu trennen. Sie seien dann weiter zum grossen Parkplatz gegangen. Als sie
zurückgegangen seien, habe der Deutsche ein Schimpfwort geschrien, worauf er
zum Beschuldigten gesagt habe, er solle ein Schreibzeug holen, um die
Autonummer aufzuschreiben, er werde jetzt die Polizei rufen. Der Beschuldigte
sei darauf zu seinem Auto (AS 295: Position 1) gegangen. Er (G.___) habe
gewartet (AS 295: Position K). Der Beschuldigte sei darauf zurückgekommen und
am Bus vorbei Richtung Garage gegangen, wo sich der Deutsche aufgehalten habe (AS
295: Position Z). Er habe gehört, «Geh weg mit dem Messer», dies sei etwa zwei
oder dreimal gesagt worden. Er habe nicht gesehen, was vorgefallen sei, weil
der Bus nicht durchsichtig sei. Der Beschuldigte sei anschliessend wieder zurück
in Richtung seiner Wohnung ([…] Nr. 13) gelaufen, um sein Handy zu holen.
Als der
Beschuldigte Richtung Bus gelaufen sei, habe er von hinten gesehen, dass er
etwas Rotes in der Hand gehalten habe.
Als der
Deutsche geschrien habe «weg mit dem Messer», seien der Türke und der Jugoslawe
(F.___ und E.___) gekommen.
3.1.3
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde G.___ als Zeuge befragt
(O-G AS 91 ff.). Dabei führte er aus, dass ein Auto gekommen sei und sie (den
Beschuldigten und ihn selbst) weggedrängt habe. Der Chauffeur sei ausgestiegen
und habe angefangen zu streiten. Sie seien dann zum Auto des Beschuldigten
gegangen, weil sie sein Portemonnaie (das Portemonnaie von G.___) gesucht und
es dort vermutet hätten. Als sie zurückgelaufen seien, habe C.___ «Sautürk»
oder so was gerufen. Darauf sei A.___ zu seinem Auto – dort habe er das
Handschuhfach geöffnet – und dann zum Lieferwagen gegangen. Er habe dann nur
gehört «weg mit dem Messer, weg mit dem Messer». Er habe die Tat nicht gesehen,
nur das Schreien gehört.
Als sie zum
Auto gegangen seien, um das Portemonnaie zu suchen, habe A.___ 100 %
nichts in der Hand gehabt. Er habe bei ihm erst etwas Rotes in der Hand
gesehen, als A.___ hinter den Lieferwagen runtergegangen sei. Er habe nicht
gewusst, was das sei.
3.2
F.___
F.___
ist einer der beiden jungen Männer, welche während der Auseinandersetzung
zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten intervenierten.
3.2.1
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2014 (AS 241 ff.)
führte F.___ als Auskunftsperson aus, dass er in seiner Wohnung gewesen sei und
bei offenem Fenster eine Zigarette habe rauchen wollen. Er habe gehört, wie
jemand gesagt habe «leg das Messer weg». Darauf habe er gesehen, wie A.___ am
Boden gelegen sei. Der andere Mann habe sich über ihn gebückt. Er sei so
schnell wie möglich nach unten gerannt. Dann habe er gesehen, dass beide Männer
wieder gestanden seien. Er habe auch Herrn E.___ gesehen, der die beiden Männer
auseinander genommen habe. Er und E.___ seien dann bei C.___ gestanden. A.___
habe dann wieder auf C.___ losgehen wollen. Er habe dann bemerkt, dass C.___ am
Hals stark geblutet habe. Er habe nicht gesehen, wie A.___ auf den Geschädigten
eingestochen habe.
3.2.2
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2014 führte F.___ aus,
der Vorfall habe sich zwischen dem parkierten Lieferwagen und dem «Gärtchen»
ereignet (AS 299). Der Lieferwagen sei rückwärts parkiert vor der Garage
gestanden. F.___ zeichnete den Standort auf einem Lageplan ein (AS 304).
Als der
Beschuldigte am Boden gelegen sei, habe sich C.___ über ihn gebeugt und ihn mit
beiden Händen am Kragen gepackt. C.___ sei, leicht nach vorne gebeugt, auf
seinen Beinen gestanden. Herr A.___ sei mit dem Rücken auf dem Bord mit Blick
Richtung Lfw gelegen.
3.2.3
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde F.___ als Zeuge
einvernommen (O-G AS 100 ff.). Er habe aus seiner Wohnung A.___ am Boden
gesehen, C.___ sei auf ihm gewesen und habe ihn an der Jacke gepackt. Er habe
gedacht, A.___ werde angegriffen und sei nach unten gerannt. E.___ habe die
Beiden bereits auseinander genommen gehabt. Als er C.___ nach hinten gedrückt
habe, habe er die Schnittwunde gesehen.
Er habe C.___
nicht geschlagen. Als er bei C.___ gewesen sei, sei dieser nicht bewusstlos
geworden.
A.___ sei am
Boden halb sitzend und halb liegend gewesen. C.___ habe sich von oben her auf
ihn abgestützt.
3.3
E.___
E.___ ist der
zweite der beiden jungen Männer, welche während der Auseinandersetzung zwischen
dem Geschädigten und dem Beschuldigten intervenierten.
3.3.1
E.___
wurde am 28. Januar 2014 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 245
ff.). Er habe aus seiner Wohnung gesehen, wie der weisse Kombi habe parkieren
wollen. Auf dem Trottoir seien zwei Personen gestanden, die mit dem Chauffeur
gesprochen hätten. Der Chauffeur habe parkiert und sei ausgestiegen. Er habe
den Beschuldigten geschubst. Dann sei es zu einer Schlägerei gekommen. Er sei
dann dazwischen gegangen. Einer habe ein Messer gezückt, darauf sei er
weggegangen. Der Chauffeur habe zuerst geschlagen, das habe er genau gesehen.
Als der Kombi
auf das Trottoir gefahren sei, habe er die beiden Personen beinahe überfahren.
Darauf hätten sie zu streiten begonnen.
Er habe kein
Messer gesehen.
Auf erneute
Frage führte E.___ aus, dass es hinter dem Auto passiert sei. Er habe nur
gesehen, dass der Geschädigte den Beschuldigten geschubst habe, mehr nicht. Er
sei auf die Beiden zugegangen und habe sie von einander weggeschoben. Er habe
blutige Hände gehabt, weil dem Geschädigten Blut runtergelaufen sei.
3.3.2
E.___
wurde am 6. März 2014 zum zweiten Mal polizeilich befragt (AS 315 ff.). Er
führte aus, dass er vom Wohnungsfenster aus gesehen habe, dass der Deutsche zu
schnell gefahren sei und die anderen beinahe überfahren hätte. Er sei ungefähr
40.
- 50 km/h gefahren. Dann habe der Deutsche Herrn A.___ «geschüpft» und dann
hätten sie Streit gehabt. Dies sei alles hinter dem Kombi geschehen. Mehr habe
er nicht gesehen. Der Deutsche habe «du dummer Siech» gesagt.
Er sei
hinausgerannt und habe die Beiden voneinander genommen. Als er dazu gekommen
sei, sei A.___ am Boden gelegen; der Deutsche habe ihn weggestossen. Er sei vor
F.___ am Tatort gewesen.
Das Ganze habe
sich hinter dem Lieferwagen zugetragen. Herr A.___ sei links vom Lieferwagen an
einem Bord gelegen, als er dazu gekommen sei (AS 319). E.___ zeichnete die
Standorte auf einem ihm vorgelegten Plan ein (AS 324).
Er habe nicht
gesehen, dass sich C.___ stehend über den Beschuldigten gebeugt habe, als
dieser am Boden gelegen sei und ihn am Kragen gepackt habe. Er habe auch keine
Hilferufe des Beschuldigten gehört.
E.___ sagte in
dieser Einvernahme aber auch aus (vgl. die Antworten auf die Fragen 60 – 67, AS
321), der Deutsche sei erst dort ausgestiegen, wo er parkiert habe. Er sei
direkt auf den Parkplatz gefahren und habe den Beschuldigten zwei Mal
«geschüpft», einmal sei er nach oben vom Parkplatz gelaufen und das zweite Mal
unten. Er habe die beiden getrennt. Als er dazwischen gegangen sei, habe der
Deutsche den Beschuldigten «geschüpft», dann sei er gefallen und am Boden
gelegen.
3.3.3
Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wurde E.___ als Zeuge einvernommen
(O-G AS 96 ff.). Er führte aus, dass er aus seiner Wohnung gesehen habe, wie C.___
angefahren gekommen sei. Er habe dann wieder fern geschaut und könne deshalb
nicht sagen, ob C.___ ausgestiegen sei, als er auf der Strasse gewesen sei. Er
habe dann gesehen, dass sie sich angeflucht hätten. Er habe gesehen, dass A.___
zu seinem Auto gegangen sei. Er sei dann nach unten gegangen. Es sei hinter dem
Lieferwagen, ganz rechts bei der Garage, passiert. Der Lieferwagen habe dort
rückwärts parkiert. Er habe die Beiden auseinandergenommen, dabei sei A.___ auf
den Boden gefallen, zuvor seien beide gestanden. Er habe kein Messer gesehen,
er habe auch nicht gesehen, wie es passiert sei. Er habe C.___ im Brustbereich
gehalten und dann Blut an den Händen gehabt. F.___ sei nach ihm dazu gekommen.
Er habe C.___
nicht geschlagen.
4.
Aussagen
des Beschuldigten
4.1
Der
Beschuldigte wurde erstmals am 29. Januar 2014 polizeilich befragt (AS 265
ff.). Er führte aus, dass er bei seinem Auto mit einem Teppichmesser am Teppich
schneiden gewesen sei. Es sei ein Nachbar gekommen und sie seien gemeinsam auf
dem Trottoir gelaufen. Danach sei ein Auto gekommen und habe angehalten. Der
Fahrer habe gefragt, warum sie so langsam laufen würden. Der Fahrer sei dann
rückwärts auf einen Parkplatz gefahren und ausgestiegen. Er sei auf ihn
zugekommen und habe ihn zu Boden gestossen. Er (der Beschuldigte) habe das
Teppichmesser noch in der Hand gehabt. Er habe sich schützen wollen und habe
mit dem Messer herumgefuchtelt. Der Fahrer sei auf ihm gewesen, er habe um
Hilfe geschrien. Es seien dann noch zwei weitere Männer dazu gekommen, ein
Türke und ein Serbe. Dann sei der Fahrer aufgestanden und zu seinem Auto
gegangen, die beiden anderen Männer seien zum Fahrer gegangen. Er habe dann
gesehen, dass der Fahrer blute.
Er sei nach
der Auseinandersetzung aufgestanden. Als er das Blut gesehen habe, habe er das
Messer weggeworfen.
Der Mann habe
ihn mehrmals geschubst. Beim zweiten Mal sei er hingefallen und habe dann mit
dem Messer gefuchtelt. Im Moment, als er den Mann verletzt habe, sei er am
Boden gelegen. Er habe nicht bemerkt, dass er ihn verletzt habe. Er sei 20 -
40.
cm von dessen Gesicht entfernt gewesen.
4.2
Anlässlich
der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme durch die Staatsanwaltschaft am 30.
Januar 2014 (AS 372 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe sich schützen
wollen. Er sei auf dem Boden gelegen und der andere Mann habe ihn festgehalten.
Der andere Mann sei auf ihm gelegen, als er mit dem Messer gefuchtelt habe. Der
Mann habe ihn zweimal zu Boden gestossen.
Er habe
anschliessend drei Mal der Ambulanz telefoniert.
4.3
Am 5.
Februar 2014 wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal von der Staatsanwaltschaft
befragt (AS 272 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, vom Geschädigten umgestossen
worden zu sein. Er sei auf dem Rücken gelegen und habe sich retten wollen. Er
habe mit der Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, eine Bewegung
gemacht.
Er habe,
nachdem er gesehen habe, dass der Geschädigte geblutet habe, die Ambulanz
angerufen. Diese hätten das Telefon abgenommen.
Er habe nicht
gesehen, mit welcher Geschwindigkeit der Geschädigte herangefahren sei, er habe
ihn nicht fahren sehen.
Als er auf dem
Rücken gelegen sei, sei der Geschädigte auf ihm gewesen und habe ihn an den
Oberarmen gepackt. Er habe niemanden verletzen wollen, er habe die Bewegungen
mit dem Messer aus Angst gemacht. Er sei auf der Strasse am Boden gelegen.
Angesprochen
auf die Aussagen von G.___, führte der Beschuldigte aus, dass sie dessen
Portemonnaie im Auto gesucht hätten, bevor der Geschädigte mit dem Lieferwagen
auf den Parkplatz gefahren sei. Es treffe auch nicht zu, dass sich die
Situation nach dem ersten Zwischenfall etwas beruhigt habe.
Der
Beschuldigte führte aus, vom Geschädigten keine Schimpfwörter gehört zu haben.
Er (der Beschuldigte) sei nicht, wie dies G.___ ausgesagt habe, zum Lieferwagen
gegangen. Der Geschädigte sei zu ihm gekommen und habe ihn zu Boden gestossen.
Er sei in Richtung seines Autos gegangen, er wisse auch nicht warum, vielleicht
weil er Angst vor dem Geschädigten bekommen habe. Dann habe er bei seinem Auto
einen Schritt vom Trottoir auf die Strasse gemacht und in diesem Moment sei der
Geschädigte auf ihn los gegangen.
G.___ sei nach
Hause gegangen, als der Geschädigte sein Fahrzeug parkiert habe.
4.4
Anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 2. April 2014 (AS 325 ff.) führte der
Beschuldigte aus, er und Herr G.___ seien zusammen mit dem PW seines Sohnes (=
PW auf dem grossen Parkplatz) unterwegs gewesen. Da Herr G.___ dabei vermutlich
sein Portemonnaie verloren habe, hätten sie dieses im Auto gesucht, aber nicht
gefunden, so dass sie sich wieder zu seinem Parkplatz der Liegenschaft Nr. 13
begeben hätten. Dann sei Herr C.___ mit seinem Lieferwagen herangefahren und es
sei erst dann zur Auseinandersetzung gekommen. Herr C.___ sei sehr aggressiv
gewesen. Dieser habe ihn gepackt und zu Boden gestossen. (Auf Vorhalt der
anderslautenden Aussagen von Herr G.___ und Herrn C.___, die übereinstimmend einen
ersten Streit auf der Strasse und einen erneuten Streit auf dem Parkplatz der
Liegenschaft Nr. 14 schilderten) Er bleibe dabei, dass das Ganze erst danach
angefangen habe. Er und Herr G.___ hätten darauf praktisch gleichzeitig gesagt,
dass sie die Polizei rufen würden. Er habe aus seinem Auto ein Schreibzeug
geholt, um das Kennzeichen des Lieferwagens aufzuschreiben, und sei
anschliessend in Richtung des Lieferwagens gegangen. Als er vor dem Lieferwagen
gewesen sei, sei der Geschädigte auf ihn zugekommen, habe ihn gepackt und zu
Boden gestossen (AS 329). Als die beiden Zeugen gekommen seien, sei er aber
bereits wieder gestanden (AS 330). Der Vorfall habe sich neben dem
Lieferwagen auf dem Parkplatz der Liegenschaft Nr. 14 ereignet. Der
Beschuldigte zeichnete den Standort auf einem ihm vorgelegten Plan ein (AS
333). Auf diesem Plan ist auch der Standort des eigenen PW des Beschuldigten
auf der anderen Strassenseite eingezeichnet (Liegenschaft Nr. 13).
4.5
Am 26.
November 2015 fand die Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft statt
(AS 350 ff.). Der Beschuldigte machte zur Sache keine weiteren Aussagen.
4.6
Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G AS 76 ff.) führte der Beschuldigte
aus, dass der Geschädigte bei der ersten Auseinandersetzung nicht ausgestiegen
sei. Er habe nur gedroht, dass er aussteige, und er habe sie angeschrien. Er
habe zum Schweizer (G.___) gesagt, er hole einen Stift und schreibe die Nummer
auf, er solle die Polizei rufen. In diesem Moment habe ihn der Geschädigte am
Kragen gepackt und zu Boden gedrückt. Er sei auf dem Boden gelegen und habe
geschrien. Da seien zwei Personen gekommen und hätten ihm geholfen. Als der
Geschädigte diese zwei Personen gesehen habe, habe er von ihm abgelassen.
Es seien zu
seinem Auto, wo er den Stift geholt habe, nur 10 Meter gewesen. Das Messer habe
er, da er vorher Teppiche geschnitten habe, während der ganzen Zeit in der Hand
gehabt. Er habe den Stift genommen und sich dem Geschädigten genähert, damit er
die Nummer aufschreiben könne. Er habe nicht realisiert, dass er das Messer in
der Hand halte. Etwa zwei Meter vor dem geparkten Lieferwagen habe ihn der
Geschädigte gepackt. Sie seien wie umschlungen gewesen. Der Geschädigte habe
ihn gelupft und gestossen und auf den Boden gedrückt.
Er wisse
nicht, wie Herr C.___ verletzt worden sei. Er habe von Weitem gesehen, dass
Herr C.___ etwas in der Hand halte; vielleicht habe er sich selber verletzt. Er
habe nicht gehört, dass Herr C.___ gerufen habe: «leg das Messer weg».
Es treffe
(entsprechend der Aussagen von G.___) zu, dass sie nach der ersten
Auseinandersetzung im Auto seines Sohnes nach dem Portemonnaie von G.___
gesucht hätten.
5.
Verletzungen des Geschädigten
Am 24. Februar
2014.
erstellte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau im
Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Gutachten betreffend die Verletzungen des
Geschädigten (AS 26 ff.; Bilder AS 32 ff.). Die Untersuchungen datieren vom 29.
Januar 2014 (AS 37).
Die Gutachter
stellten folgende Verletzungen fest (Fotos AS 114 ff.):
-
Am Hals links eine 13 cm lange, horizontal verlaufende Hautwunde
mit glatt erscheinenden Wundrändern. Der linke Zwerchfellnerv und die linke
äussere Halsvene waren vollständig durchtrennt, der linke Halswendemuskel und
der links von der Halswirbelsäule zur obersten Rippe reichende Muskel waren
unvollständig durchtrennt.
-
Am rechten Oberschenkel innen eine Hautwunde mit glatt
imponierenden Wundrändern. Dabei war die Längsmuskulatur an der Innenseite des
Oberschenkels unvollständig durchtrennt.
-
An der Innenseite des rechten Oberarms eine grosse
Hautunterblutung.
Diese
Verletzungen seien frisch und könnten dem zur Diskussion stehenden Ereignis
zwanglos zugeordnet werden. Die Verletzungen am Hals und am Bein seien Folge
scharfer Gewalt und entsprächen unter Bezug der Wundmorphologie Schnittwunden.
Sie könnten mit einer herausschiebbaren Klinge eines Teppichmessers verursacht
worden sein. Das Verletzungsbild stehe nicht im Widerspruch zu den Aussagen des
Beschuldigten, wonach er im Moment, als er den Geschädigten verletzt habe, auf
dem Boden gelegen sei.
Der
Geschädigte habe infolge einer relevanten Abnahme des
sauerstofftransportierenden roten Blutfarbstoffs insgesamt vier Beutel Blut
benötigt. Auf Grund der festgestellten Schnittverletzungen am Hals und rechten
Bein habe sich der Geschädigte in Zusammenschau aller Befunde in einer
konkreten Lebensgefahr befunden.
Die Analyse
der dem Geschädigten entnommenen Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von
0,00 ‰ (AS 44).
Im Gutachten
wird schliesslich festgestellt, dass am Kopf des Geschädigten keine
Verletzungen feststellbar seien. Seine Angabe, er sei durch einen Schlag
bewusstlos geworden, sei aus rechtsmedizinischer Sicht deshalb nicht
nachvollziehbar.
6.
Amteiärztliche
Untersuchung des Beschuldigten
6.1
Der
Beschuldigte wurde noch am Tattag im Untersuchungsgefängnis Olten vom Amteiarzt
Dr. med. […] untersucht (AS 25). Der Amteiarzt stellte an der rechten Hand drei
oberflächliche Hautabschürfungen sowie eine glattrandige, nicht klaffende
Schnittverletzung mit einer Länge von 1 cm fest. Weitere Hautschürfungen fanden
sich am linken Handrücken, am rechten Oberschenkel und am rechten Schienbein.
An der linken Ohrmuschel stellte der Arzt einen oberflächlichen Schnitt mit
einer Länge von 3 mm fest. Sämtliche Verletzungen waren oberflächlich und
leichtgradig und bedurften keiner ärztlichen Versorgung (Fotos AS 126 ff.).
6.2
Die
Analyse der dem Beschuldigten entnommenen Blutprobe ergab eine
Alkoholkonzentration von 0,56 - 1,06 ‰ (AS 49, 51 f.). Die ebenfalls
durchgeführte Haaranalyse lieferte keinen Hinweis auf einen regelmässigen
relevanten Alkohol- oder Drogenkonsum (AS 54 ff.).
7.
Teppichmesser (DNA-Spuren, Zustand und Fundort)
7.1
An dem
sichergestellten Teppichmesser wurden ab dem Griff und dem Schieberegler der
Klinge zwecks möglicherweise vorhandenem DNA-Material Wattetupfer abgerieben.
Die Auswertung dieser Spuren durch das Institut für Rechtsmedizin der
Universität Bern ergab ein DNA-Einzelprofil, welches mit dem DNA-Profil des
Beschuldigten übereinstimmte (Spur 14.01508.01; AS 63 f.; Foto des Messers:
AS 146 ff.).
7.2
Im
Zeitpunkt der Auffindung des Teppichmessers ragte die ausschiebbare Klinge ca.
½ cm aus der Halterung heraus (vgl. Bild Nr. 58, AS 146). An der Klingenspitze
waren wenige Fasern mit blutverdächtigen Anhaftungen ersichtlich (Spur
14.01508
, Bild Nr. 58 AS 146). Diese wurden mit Klebeband gesichert (AS 63).
Zudem waren an der Klinge ebenfalls blutverdächtige Anhaftungen ersichtlich
(Spur 14.01508.02, Bild Nr. 58 AS 146), welche mittels einem sterilen
Wattetupfer abgerieben wurden. Der Griff und der Schieberegler des Messers
wiesen keine blutverdächtigen Anhaftungen auf (AS 63).
7.3
Mit
Verfügung des Instruktionsrichters des Berufungsgerichts vom 2. Juli 2018 wurde
die Auswertung der blutverdächtigen Anhaftung an der Messerklinge des
Teppichmessers angeordnet. Die Auswertung der Spur durch das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Bern ergab gemäss Bericht der Polizei Kanton
Solothurn vom 2. August 2018 Folgendes:
Aus der
sichergestellten DNA-Spur konnte ein inkomplettes Mischprofil erstellt werden.
Dabei entspricht das Hauptprofil den Merkmalen des DNA-Profils des Geschädigten
C.___. Die gering ausgeprägte Nebenkomponente stimmt teilweise mit dem
DNA-Profil des Beschuldigten überein, so dass dieser als Nebenspurengeber nicht
ausgeschlossen werden kann.
Es konnte von
Seiten des IRM Bern der Nachweis, dass es sich bei den Anhaftungen um Blut
handelt, nicht erbracht werden. Es sei möglich, dass die festgestellte Menge
unter der Nachweisgrenze liege, dass es seit der Sicherung abgebaut worden sei
oder es sich tatsächlich nicht um Blut, sondern um eine andere Substanz
(Korrosionsrückstände, Farbe) handle.
Wie im
Polizeibericht weiter ausgeführt wird, muss ein Messer, mit welchem eine
Schnittverletzung ausgeführt wird, nicht zwingend Blutrückstände aufweisen,
weil es bei einer Schnittverletzung zu einem verzögerten Blutaustritt kommt.
Das erstellte DNA-Profil könne deshalb von Geweberückständen des Opfers
herrühren.
7.4
Der
Fundort des Teppichmessers ist auf dem Bild Nr. 17 (AS 101) dokumentiert. Es
befand sich auf der gegenüberliegenden Seite der Liegenschaft […] Nr. 14 in
einem Gebüsch hinter einer kleinen Mauer, welche den Vorplatz zur Garage der
Liegenschaft […] Nr. 13 vom Rest der Umgebung abtrennt.
8.
Kleidung
des Geschädigten
Der
Geschädigte trug im Tatzeitpunkt einen Winterschal aus dickerem Stoff (Sache
14.
), der unbearbeitet sichergestellt werden konnte (AS 61) und
stellenweise Blutanhaftungen sowie in einem der blutbehafteten Bereiche drei
Lochbeschädigungen aufwies (AS 61 und Bilder Nr. 47 und 48 AS 135 f.). In Bezug
auf die weiteren Kleidungsstücke (Oberteil, Jeanshose) des Beschuldigten mit
zum Teil massiven Blutanhaftungen wird auf die fotografischen Aufnahmen
verwiesen (AS 137 -145). Diese Kleidungsstücke wurden durch die Rettungskräfte
auf- bzw. zerschnitten (vgl. AS 62).
9.
Tatrekonstruktionen
Am 10.
Dezember 2014 führten die Staatsanwaltschaft und die Polizei
Tatrekonstruktionen gemäss den Aussagen des Geschädigten, des Beschuldigten
sowie der anwesenden Drittpersonen (F.___, E.___, G.___) durch
(Fotodokumentationen AS 157 ff.).
10.
Auswertung
des Mobiltelefons des Beschuldigten
Die Auswertung
der Handy-Nummer des Beschuldigten ergab, dass mit dieser Rufnummer am 26.
Januar 2014 um 15:49 Uhr und 15:53 Uhr zweimal die Notruf-Nummer 144 angerufen
wurde (AS 220 ff.; die Handy-Uhr war auf die UTC-Zeit eingestellt, deshalb ist
eine Stunde hinzuzuzählen).
11.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
11.1
Der
Geschädigte hat das Kerngeschehen mehrmals gleich geschildert. Demnach spielte
sich die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in zwei Phasen ab. Der
Geschädigte stellte seine Rolle nicht in ein ausschliesslich günstiges Licht,
räumte er doch ein, dass er die beiden Männer auf dem Trottoir sicher mit
erhobener Stimme aufgefordert habe, weiter zu gehen, damit er durchfahren
könne. Er sagte auch aus, dass er den Beschuldigten mehrmals zu Boden gestossen
habe, wobei er vorher bedroht worden sei. Immerhin gab er aber damit zu, zuerst
tätlich geworden zu sein. Der Geschädigte fiel auch nicht durch einen
übermässigen Belastungseifer auf, führte er doch während des ganzen Verfahrens
aus, er müsse verletzt worden sein, als er bewusstlos gewesen sei, weil er
nicht bemerkt habe, wann und wie er verletzt worden sei. Eine konkrete
Belastung des Beschuldigten durch den Geschädigten erfolgte somit nie. Es ist
denn auch kein Grund für eine falsche Belastung ersichtlich, weil sich der
Geschädigte und der Beschuldigte nicht kannten.
Die Aussagen
des Geschädigten sind glaubhaft. Eine Einschränkung ist allerdings in Bezug auf
seine Schilderung der letzten Phase des Vorfalls zu machen: Die Aussage des
Geschädigten, er sei von dem einen bzw. beiden jungen Männern im Bereich des
Kopfes und des Gesichtes geschlagen worden, lässt sich mit den Aussagen der anderen
Befragten und vor allem mit den rechtsmedizinischen Erkenntnissen (vgl.
Gutachten vom 24.2.2014 und vorstehende Ziff. II.5, in fine) nicht in Einklang
bringen und ist offensichtlich unzutreffend. Dies stellt aber nicht die
Glaubhaftigkeit seiner anderen Angaben in Frage. Es lässt sich daraus lediglich
der Schluss ziehen, dass der Geschädigte in diesem Stadium des Geschehens aus
nachvollziehbaren Gründen – er erlitt aufgrund der Schnittverletzungen innert kurzer
Zeit einen massiven Blutverlust – ausser Stande war, die Handlungsakte klar zu
erfassen und einzuordnen.
11.2
Es gibt
auch keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.___ zu zweifeln. G.___
ist zufolge langjähriger Nachbarschaft ein Bekannter des Beschuldigten. Auch er
machte in den zwei Einvernahmen bei der Polizei und anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung weitestgehend gleiche Aussagen. Die Aussagen von G.___ sind, da er
sich während der ganzen Zeit in nächster Nähe vom Tatgeschehen aufhielt, er mit
keiner beteiligten Person eng verbunden ist und persönlich nicht direkt in das
Geschehen involviert war, als die zuverlässigsten und glaubhaftesten Aussagen
zu qualifizieren.
11.3
F.___ und
E.___ haben das Geschehen nur bruchstückhaft wahrgenommen. Beide führten aus,
sie hätten aus einem Wohnungsfenster die Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten
und dem Beschuldigten beobachtet. Beide rannten dann nach unten, um die
Streitenden auseinander zu nehmen und haben deshalb die Auseinandersetzung
nicht in ihrer ganzen Länge aus eigener Wahrnehmung mitbekommen. Die Aussagen
von E.___ lassen viele Widersprüche erkennen und sind unglaubhaft. Besonders
deutlich zeigte sich dies, als er am 28. Januar 2014 in ein und derselben
Einvernahme zum einen ausführte, einer habe ein Messer gezückt, worauf er (E.___)
weggegangen sei, und zum anderen zu Protokoll gab, gar kein Messer gesehen zu
haben (vgl. vorstehende Ziff. II.3.3.1). Auch in Bezug auf andere wesentliche
Aspekte sind seine Aussagen widersprüchlich. So will er nur ein «Schubsen» des
Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten gesehen haben, obwohl er auch
ausführte, den Kombi bereits beim Parkieren auf dem Trottoir wahrgenommen zu
haben. Abweichend hierzu führte er in einer späteren Einvernahme aus, der
Deutsche sei direkt auf den Parkplatz gefahren. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er schliesslich erstmals ein, nicht
den ganzen Handlungsablauf beobachtet zu haben: Er habe, nachdem er den
Geschädigten mit dem Lieferwagen heranfahren gesehen habe, wieder TV geschaut.
Auf die Aussagen von E.___ kann folglich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht
abgestellt werden.
11.4
Wie
bereits dargelegt, nahm auch F.___ nur einzelne Fragmente des gesamten
Geschehens wahr. Im Unterschied zu E.___ legte er dies aber von Anfang an offen.
Er wies stets darauf hin, was er selbst gehört und gesehen und was er bloss im
Nachhinein von Dritten vernommen hat (vgl. insbesondere AS 243). Zum
Kerngeschehen sagte er grundsätzlich gleich aus. Während in den Aussagen von E.___
Widersprüche auszumachen waren, bezogen sich die unterschiedlichen Angaben von F.___
eher auf Nuancen. So führte er im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme aus,
der Beschuldigte sei am Boden gelegen und der Geschädigte habe sich über ihn
gebückt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwies der Zeuge F.___ auf
das Gefälle am Tatort und beschrieb die Position des Beschuldigten als «halb
sitzend, halb liegend» (O-G Z. 119 AS 103). Die Aussagen von F.___ erweisen
sich als glaubhaft, so dass darauf grundsätzlich abgestellt werden kann.
11.5
Der
Beschuldigte machte in mehreren Punkten widersprüchliche Aussagen. So
schilderte er in den ersten Einvernahmen das Geschehen jeweils einphasig: Der
Geschädigte sei ausgestiegen und habe ihn zu Boden gestossen. Er habe am Boden
mit dem Messer gefuchtelt, der Fahrer sei auf ihm gewesen. Vor erster Instanz
schilderte der Beschuldigte das Geschehen dann in zwei Phasen: Bei der ersten
Auseinandersetzung sei der Geschädigte nicht ausgestiegen, sondern habe nur
damit gedroht und sie (den Beschuldigten und G.___) angeschrien. Der
Beschuldigte erwähnte zudem vor dem 2. April 2014 nicht, dass er in seinem Auto
einen Schreibstift geholt habe, um das Kennzeichen des Lieferwagens zu
notieren.
Der
Beschuldigte führte in den ersten Einvernahmen aus, dass er mit dem Messer
gefuchtelt habe, nachdem er vom Geschädigten zu Boden gestossen worden und auf
dem Rücken gelegen sei. Er habe den Mann in diesem Moment verletzt. Anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung konnte er sich dann aber daran nicht mehr
erinnern und mutmasste gar, Herr C.___ habe sich selber verletzt. Er habe dies
nicht gemacht (O-G AS 80).
Der
Beschuldigte machte im Weiteren widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt, da er
mit G.___ dessen Portemonnaie im Auto seines Sohnes suchte. In der Einvernahme
vom 5. Februar 2014 führte er aus, dies sei gewesen, bevor der Geschädigte mit
seinem Lieferwagen herangefahren sei. Anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung, an welcher der Beschuldigte ein zweiphasiges Geschehen schilderte,
führte er aus, dies sei nach der ersten Phase gewesen. Der Beschuldigte
bestritt im Weiteren zuerst (vgl. Einvernahme vom 5.2.2014), zum Lieferwagen
gegangen zu sein, wie dies G.___ aussagte. Am 2. April 2014 und anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er dann aus, er sei zum Lieferwagen
gegangen, um das Kennzeichen aufzuschreiben. Schliesslich bezeichnete der
Beschuldigte als Standort, wo sich das Geschehen abspielte, neben bzw. vor der
Front des parkierten Lieferwagens (AS 333, vgl. auch Bilder Tatrekonstruktion
AS 210 ff.), während sowohl F.___ (AS 177, 179) als auch G.___ (AS 198
ff.) den Tatort zwischen dem Lieferwagen und der angrenzenden Grasfläche bzw.
zwischen dem Lieferwagen und der Garage bezeichneten. Angesichts dieser
Widersprüche kann für die Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht
auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden.
11.6
Es ist
von folgendem rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen:
11.6.1
Der
Beschuldigte war mit dem Schneiden von Autoteppichen bei seinem parkierten Auto
vor der Liegenschaft […] Nr. 13 beschäftigt. Er traf G.___, der sein
Portemonnaie vermisste und vermutete, dass sich dieses noch im PW des Sohnes
des Beschuldigten befinden könnte, da er mit diesem offenbar kurz vorher
unterwegs gewesen war. G.___ und der Beschuldigte begaben sich deshalb in
Richtung des Parkplatzes in Richtung Westen (vgl. Plan AS 295), wo der genannte
PW parkiert war. In diesem Moment fuhr den beiden Männern der Geschädigte mit
seinem Lieferwagen entgegen. Dieser wollte vor die Liegenschaft […] Nr. 14 fahren
und dort Werbeprospekte ausladen. Beim Einbiegen auf den Parkplatz fuhr der
Geschädigte in einer Weise, dass sich die Männer bedrängt fühlten. Es kam zu
einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf sowohl der Geschädigte als
auch der Beschuldigte laut wurden und einander anschrien. Der Geschädigte
führte wiederholt aus, dass der Beschuldigte gegen ihn die Faust erhoben habe
und zur Führerseite des Fahrzeuges getreten sei. Darauf ist abzustellen, zumal der
Geschädigte differenziert aussagte und von Anfang an sich selber auch erheblich
belastete. Ein Belastungseifer hinsichtlich des Beschuldigten ist zudem nicht
auszumachen. Weshalb er in Bezug auf diesen einzelnen Aspekt falsch aussagen
sollte, ist nicht erkennbar. G.___, der im Rahmen seiner Befragungen nie darauf
angesprochen wurde, hat diesen Aspekt weder bestätigt noch verneint. Es ist vor
diesem Hintergrund denkbar, dass er die drohende Geste nicht wahrgenommen oder
vergessen hat.
Der gegenüber
dem Beschuldigten körperlich deutlich überlegene Geschädigte stieg im Verlauf
der verbalen Auseinandersetzung aus und schubste den Beschuldigten, so dass
dieser ein erstes Mal zu Boden fiel.
Der
Geschädigte stieg darauf wieder in den Lieferwagen und parkierte diesen
rückwärts vor der Liegenschaft […] Nr. 14. Der Beschuldigte und G.___ setzten
ihren Weg zum Parkplatz, wo der PW des Sohnes des Beschuldigten parkiert war,
fort, um nach dem Portemonnaie von G.___ zu suchen.
Als G.___ und
der Beschuldigte vom Parkplatz zurückgingen, rief der Geschädigte in Richtung
der beiden Männer ein Schimpfwort. Anlässlich der Hauptverhandlung betitelte G.___
dieses mit «Sautürk», E.___ sprach von «du dumme Siech». Diese Frage kann
jedoch offen bleiben, weil der Beschuldigte stets aussagte, nie Schimpfwörter
gehört zu haben. Sein späteres Handeln war deshalb davon nicht beeinflusst.
Der
Beschuldigte ging in der Folge zu seinem Auto, welches vor der Liegenschaft […]
Nr. 13 parkiert war.
Der
Beschuldigte sagte stets aus, dass er das Teppichmesser während der gesamten
Zeit in der Hand gehalten habe. Diese Aussage ist jedoch nicht glaubhaft. Es
ist nicht einzusehen, warum der Beschuldigte das Teppichmesser in der Hand
behalten sollte, um mit G.___ zum PW seines Sohnes zu gehen und dort nach einem
Portemonnaie Ausschau zu halten. Weder G.___ noch der Geschädigte, der in der
Folge eine erste Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten hatte, haben in
diesem Zeitpunkt in dessen Hand einen Gegenstand festgestellt. G.___ konnte
dies mit Gewissheit ausschliessen (Als sie zum Auto gegangen seien, um das
Portemonnaie zu suchen, habe A.___ 100 % nichts in der Hand gehabt). Dies
ganz im Gegensatz zur zweiten Phase, als sowohl G.___ als auch der Geschädigte
realisierten, dass der Beschuldigte etwas in der Hand trug (G.___ erkannte von
hinten «etwas Rotes», als der Beschuldigte zum Lieferwagen lief; der
Geschädigte schrie kurz darauf «weg mit dem Messer»). Entgegen den Aussagen des
Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er zu seinem Auto zurückkehrte
und dort das Teppichmesser behändigte, dieses also vorher nicht auf sich trug.
Ob er gleichzeitig einen Stift nahm, um die Nummer des Lieferwagens zu
notieren, wie dies der Beschuldigte in der Einvernahme vom 2.4.2014 erstmals
vorbrachte, kann dabei offenbleiben.
Der
Beschuldigte ging in der Folge mit dem roten Teppichmesser in der Hand Richtung
Lieferwagen. Der Beschuldigte selbst räumte dies in den späteren Einvernahmen auch
ein, wobei er aussagte, er habe das Kennzeichen notieren wollen. G.___ blieb
auf der Strasse stehen (vgl. Plan AS 295: Position K). Der Beschuldigte begab
sich zwischen den Lieferwagen und das angrenzende Grasbord und verschwand damit
aus dem Blickwinkel von G.___. Dieser hörte, wie der Geschädigte zwei- bis
dreimal schrie: «weg mit dem Messer». Der Geschädigte selbst bestätigte,
geschrien zu haben. Auch F.___ bestätigte, gehört zu haben, dass jemand sagte:
«leg das Messer weg». Da sich F.___ in diesem Moment noch in seiner Wohnung
aufhielt, muss dies tatsächlich laut gesagt bzw. geschrien worden sein.
Der
Geschädigte hat – bedrängt durch den auf ihn zukommenden und mit einem
Teppichmesser bewaffneten Beschuldigten und ohne Ausweichmöglichkeit eingeengt
im Bereich zwischen dem Lieferwagen und der Garage – diesen hierauf dreimal
weggeschubst und gestossen, wobei der Beschuldigte zweimal in das angrenzende
Beet fiel. Dies wird auch durch die Schmutzanhaftungen am Gesäss rechts auf der
Hose des Beschuldigten belegt (Fotoaufnahme: AS 152). Das Grasbord neben dem
Platz, auf welchem der Lieferwagen parkiert war, verläuft ansteigend, was auf
den fotografischen Aufnahmen (AS 21 – 23, insbesondere LinkID_0482558) deutlich
zu erkennen ist. Der Beschuldigte geriet folglich, als der Geschädigten diesen
von sich wegstiess, in die vom Zeugen F.___ umschriebene halb sitzende, halb
liegende Position.
Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2015 räumte der
Geschädigte ein, er könne dadurch, dass er den Beschuldigten geschubst habe,
vielleicht eine Vorwärtshaltung eingenommen haben. Er könne aber nicht
bestätigen, dass er in einer bedrohlichen Art über ihm gestanden sei (Z. 143 -
145.
AS 338). Dies steht auch im Einklang mit den Beobachtungen des Zeugen F.___,
der ausführte, der Beschuldigte sei am Boden gelegen und der Geschädigte habe
sich über ihn gebeugt (AS 298) bzw. sei über ihm gewesen (O-G AS 102). Auch die
vom Beschuldigten gemachten Angaben stützen dies (vgl. staatsanwaltschaftliche
Einvernahme vom 5.2.2014, Z. 237 AS 278). Als Beweisergebnis ist demnach
festzuhalten, dass der Geschädigte in vorgebeugter Stellung über dem
Beschuldigten stand und versuchte, dessen Arme zu blockieren.
Die Aussage
des Beschuldigten, er habe hierauf auf Türkisch um Hilfe geschrien, ist als Schutzbehauptung
zu werten, zumal diese Angabe von keinem der mehrmals befragten Zeugen
bestätigt wurde und ausgeschlossen werden kann, dass ein solcher Hilfeschrei
gänzlich unbemerkt geblieben wäre.
Der
Beschuldigte führte in der Folge aus seiner halb sitzenden, halb liegenden
Position heraus mit dem Teppichmesser Armbewegungen in Richtung des
Geschädigten aus, wodurch dieser Schnittverletzungen am Hals und rechten Bein
erlitt.
Nachdem dem
Geschädigten die Verletzungen bereits zugeführt worden waren, kamen zuerst E.___
und in der Folge F.___ dazu, die beide zuerst davon ausgingen, der Beschuldigte
sei das Opfer, und nahmen die Streitenden auseinander. Nach der Intervention
durch F.___ und E.___ realisierte der Beschuldigte, dass der Geschädigte
verletzt war. Er holte darauf in seiner Wohnung das Handy und telefonierte zweimal
mit der Notfallstelle Nr. 144.
Der
Geschädigte bewegte sich vom Ort, wo er verletzt wurde, seitwärts entlang des
Lieferwagens zur Türe der Führerkabine, öffnete diese, nahm das dort liegende
Handy und telefonierte der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn. Aus
diesem Grund sind neben dem Lieferwagen und in der Führerkabine deutliche
Blutpuren festgestellt worden (AS 94 - 96).
Der
Beschuldigte versteckte bzw. entsorgte das Teppichmesser nach der Tat auf der
gegenüberliegenden Seite des Tatortes, in einem Gebüsch hinter einer kleinen
Mauer des Vorplatzes der Liegenschaft Nr. 13 (vgl. die Fotoaufnahme gemäss
AS 101 sowie vorstehende Ziff. II.7.4). Als die Polizei am Tatort eintraf,
wies er diese ohne Umschweife auf dieses Versteck hin.
11.6.2
Die
Auswertung der an dem Teppichmesser sichergestellten DNA-Spuren ergab ein
klares Resultat: Am Griff und Schieberegler des Messers wurde das DNA-Profil
des Beschuldigten festgestellt. Es ist denn vom Beschuldigten auch
unbestritten, dass er das Messer während der Auseinandersetzung mit dem
Geschädigten in der Hand trug. Das an der Klinge des Teppichmessers
sichergestellte DNA-Hauptprofil entspricht dem DNA-Profil des Geschädigten.
Damit ist erstellt, dass der Geschädigte Spurengeber dieser Spur ist und die
Messerklinge demzufolge mit dem Geschädigten in Berührung kam. Die Tatsache,
dass gemäss IRM nicht nachgewiesen werden kann, ob es sich bei den
sichergestellten Spuren um Blut handelte, ändert daran nichts. Die Ausführungen
im Polizeibericht vom 2. August 2018, wonach Schnittverletzungen zu einem
verzögerten Blutaustritt führen und deshalb ein Messer, mit welchem solche
Verletzungen zugefügt werden, nicht zwingend Blutanhaftungen aufweisen muss,
sind plausibel. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte als Nebenspurengeber
nicht ausgeschlossen werden kann, ändert an diesem klaren Resultat nichts. Die
Nebenkomponente war nur gering ausgeprägt und stimmte nur teilweise mit dem
DNA-Profil des Beschuldigten überein. Da der Beschuldigte mit dem Messer
unbestrittenermassen in Berührung kam, ist dieses Resultat denn auch nicht
überraschend.
Gestützt auf
die vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern durchgeführte
Auswertung der an der Klinge des Teppichmessers sichergestellten DNA-Spuren
steht damit zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte dem Geschädigten die
Schnittverletzungen am Hals links und am rechten Oberschenkel mit dem
Teppichmesser, welches die Polizei kurz nach der Tat sicherstellen konnte,
zugefügt hat.
III. Formelles
und rechtliche Subsumtion
1.
Die
Verteidigung liess vor Obergericht in formeller Hinsicht rügen, in der
Anklageschrift werde behauptet, der Beschuldigte habe versucht, den
Geschädigten mit Wissen und Willen vorsätzlich zu töten, eventualiter mit
Wissen und Willen vorsätzlich lebensgefährlich zu verletzen, jedoch ohne dies
weiter auszuführen und zu begründen, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei
(vgl. Plädoyernotizen S. 7). Diese Rüge ist unbegründet, wird doch in
AnklS. Ziff. 1.1 (in fine) – vgl. die wortwörtliche Wiedergabe des
Vorhaltes unter vorstehender Ziff. II.1. – der subjektive Tatbestand
ausreichend umschrieben.
2.
Wer
vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen
der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren bestraft (Art. 111 StGB).
2.1
Der Tod des
Geschädigten als objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen
ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung
schuldig gemacht hat.
Versuch liegt
vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine
Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in:
Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).
2.2
In
subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2
StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der
Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
2.3
Direkter
Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen
hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich
geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das
eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige
Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.
Dass der
Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat – also der Tod des Geschädigten
sein direktes Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes
«in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Er hätte diesfalls kaum
nach dem Vorfall zweimal mit seinem Handy auf die Notruf-Nummer 144 angerufen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der (körperlich überlegene) Geschädigte in vorgebeugter
Haltung vor dem Beschuldigten stand, als dieser ihm in einer halb sitzenden,
halb liegenden Position mit dem Messer die Verletzungen zufügte. Der
Beschuldigte handelte demnach teilweise auch mit einem Abwehrwillen bzw. dem
Willen, sich aus dieser Position zu befreien (zur Frage der Notwehr vgl. die
Ausführungen unter nachfolgender Ziff. III.3).
2.4
Ein
eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung
des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält,
aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV
242.
E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die
Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem
(Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).
Im konkreten
Fall wirft die Anklage dem Beschuldigten denn auch vor, dass es ihm bewusst
gewesen sei, dass er mit seinem Messerschnitt am Hals das Opfer hätte töten
oder lebensgefährlich verletzen können. Weil er trotz dieses Wissens gehandelt
habe, habe er in Kauf genommen, dass das Opfer effektiv sterben oder
lebensgefährlich verletzt werden könnte.
Was der Täter
wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden
Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen
geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des
Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben,
Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten
Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich
handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung
und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des
Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,
desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich
gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des
Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).
2.5
Es gibt
eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei
das Bundesgericht immer wieder betont hat, dass der Stich eines Messers in den
Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstellt. Gleiches gilt für
Stichverletzungen im Halsbereich: «Es liegt auf der Hand, dass die Handhabung
eines Taschenmessers im Halsbereich eine erhebliche Gefahr für das betroffene
Opfer darstellt» (Urteil 6B_339/2009 vom 7.8.2009 E. 2.6; s. auch 6B_671/2008
vom 5.1.2009); dies hat das Bundesgericht auch bei Schnittverletzungen am Hals
bejaht. So führte es in mehreren Entscheiden aus, dass bei Schnittverletzungen
am Hals das Risiko des Todes des Opfers als hoch zu werten sei (6B_480/2011 vom
17.8.2011
E. 1.4;6B_234/2016 vom 5.8.2016 E. 3.3;6B_935/2017 vom 9.2.2018
E.1.3).
2.6
Der
Beschuldigte versetzte dem Geschädigten eine Schnittverletzung am Hals und eine
zweite am rechten Bein. Die horizontale Schnittverletzung am Hals wies eine
Länge von 13 cm auf und erstreckte sich fast über die gesamte linke Halsseite
(vgl. insbesondere Abb. 2, AS 32). Der Beschuldigte stach mit dem Messer durch
den Winterschal hindurch und die Verletzung am Hals war so tief, dass der linke
Zwerchfellnerv und die linke äussere Halsvene vollständig durchtrennt waren.
Der linke Halswendemuskel und der links von der Halswirbelsäule zur obersten
Rippe reichende Muskel waren unvollständig durchtrennt. Die zweite
Schnittverletzung fügte der Beschuldigte dem Geschädigten durch den festen Jeansstoff
hindurch an der Innenseite des rechten Oberschenkels zu. Sie ist ca. 7 – 8 cm lang
und hat einen atypischen, annähernd rechtwinkligen Verlauf (vgl. hierzu die
Abb. 5 auf AS 34). Gemäss medizinischem Gutachten des Kantonsspitals Aarau
waren die Verletzungen Folge scharfer Gewalt. Die durchstochene Kleidung und
die beachtliche Länge der Wunden lassen den Schluss zu, dass der Beschuldigte
aus einer gewissen Nähe und mit einiger Wucht die Schnittbewegungen ausführte.
2.7
Wesentlich
ist auch Folgendes: Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger die Verletzung im
Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zu. Es gab vor dem Messer-einsatz
gegenseitige Berührungen, der Geschädigte stiess den Beschuldigten mehrmals
nach hinten, wobei der Beschuldigte auch hinfiel und der Geschädigte in
vorgebeugter Haltung vor ihm stand. Der Beschuldigte führte demnach die
Schnittbewegungen in nahem Kontakt zum Geschädigten und vor allem im Verlauf
eines dynamischen Geschehens aus, während welchem sowohl er selber als auch der
Geschädigte in Bewegung waren. Der Beschuldigte konnte deshalb das Ausmass der
Verletzungsgefahr nicht einschätzen und vor allem auch nicht kontrollieren,
weil er das Verhalten und die Bewegungen des Geschädigten nicht voraussehen
konnte. Trotzdem behielt er das Teppichmesser während der gesamten
Auseinandersetzung in seiner Hand und fügte dabei dem Geschädigten die
Schnittverletzungen am Hals und Bein zu.
Es braucht
kein besonderes Wissen und keine besondere Intelligenz, um zu wissen, dass der
Einsatz eines Messers im Bereich des Halses eines Menschen in dieser Situation
und unter den genannten Umständen sehr gefährlich ist und zu lebensgefährlichen
Verletzungen führen kann, weil der Hals eine sehr sensible Körperregion
darstellt, wo sich lebenswichtige Gefässe befinden. Hätte der Beschuldigte die
Halsschlagader oder die Halsvenen in einem noch erheblicheren Ausmass verletzt,
wäre ein Verbluten des Geschädigten innert Minuten möglich gewesen (Urteil
6B_234/2016 vom 5.8.2016 E. 3.3). Zu Folge des hohen Blutverlustes befand sich
der Geschädigte in einer konkreten Lebensgefahr. Das Risiko für den Eintritt
des Todes war somit sehr hoch und die damit verbundene
Sorgfaltspflichtverletzung sehr gross. Wer einem Menschen mit einem Messer am
Hals eine solche Schnittverletzung zufügt, wie dies der Beschuldigte getan hat,
der nimmt den Tod dieses Menschen in Kauf. Anders kann eine solche Handlung
nicht interpretiert werden.
2.8
In
subjektiver Hinsicht ist deshalb ein eventualvorsätzliches Handeln des
Beschuldigten zu bejahen; Art. 111 StGB ist demnach in subjektiver Hinsicht
erfüllt. Da in objektiver Hinsicht der Tod des Geschädigten nicht eingetreten
ist, hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111
StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht.
3.
Der
Beschuldigte kann sich nicht auf eine Notwehrsituation berufen. Das
Beweisergebnis führte zum Schluss, dass sich der Vorfall in zwei Phasen
abspielte. Während der ersten Phase war der Beschuldigte vom Geschädigten
gestossen worden und zu Boden gefallen. Der Beschuldigte und G.___ begaben sich
nach diesem Vorfall zum PW des Sohnes des Beschuldigten und suchten nach dem
Portemonnaie von G.___. Die erste Phase war somit mit dem Weggehen des
Beschuldigten und seines Begleiters abgeschlossen.
Die zweite Phase
setzte ein, als der Beschuldigte und G.___ vom Parkplatz zurückkehrten und der
Beschuldigte zu seinem Auto ging und das Teppichmesser holte. Er ging darauf
mit dem Messer in der Hand in Richtung des Lieferwagens, wo der Geschädigte mit
dem Ausladen der Werbeprospekte beschäftigt war und schritt auf diesen zu. Der
Geschädigte schrie, als der Beschuldigte auf ihn zukam und er das Messer in
dessen Hand realisierte, «weg mit dem Messer». Der Beschuldigte wurde somit vom
Geschädigten nicht angegriffen, sondern es verhielt sich umgekehrt: Als Angriff
ist das Verhalten des Beschuldigten zu qualifizieren, der mit einem scharfen
Messer bewaffnet auf den Beschuldigten zuschritt. Der Geschädigte war deshalb,
nachdem er den Beschuldigten unmissverständlich aufgefordert hatte, das Messer
wegzulegen, berechtigt, den Angriff abzuwehren und den Beschuldigten von sich
wegzustossen. Dass der Beschuldigte aufgrund dieser Abwehrhandlung des
Geschädigten in der Folge in eine halb sitzende, halb liegende Lage geriet, provozierte
der Beschuldigte durch sein eigenes Fehlverhalten und legitimierte ihn nicht,
gegen den Geschädigten das Messer zum Einsatz zu bringen.
4.
Der
Beschuldigte hat sich demnach der versuchten Tötung, begangen am
28.
Januar 2014, schuldig gemacht.
IV.
Strafzumessung
1.
Grundsätze
der Strafzumessung
1.1
Nach Art.
47.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2
Bei der
Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente
unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl
um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner
Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen
Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der
Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des
Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität
des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei
sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die
der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der
Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres
Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung
von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der
Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens
hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das
Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür
aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für
ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die
Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa). Innere
Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters betreffen.
1.3
Bei der
Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins
Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der
Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche
Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 E. 2.6) – und andererseits die
persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie
Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4
Die tat-
und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen
Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen
nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann
sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren
zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter
relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem
Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt
deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als
besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).
1.5
Gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger
Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens
zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den
Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht
eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007
vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos
sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen
(6B.103/2007 vom 12.11.2007).
2.
Konkrete
Strafzumessung
2.1
Tatkomponenten
-
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts
Beim
versuchten Delikt ist der Erfolg nicht eingetreten. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Gericht für die Bemessung der Strafe
in einem ersten Schritt eine hypothetische Strafe für das vollendete Delikt zu
bestimmen und diese in der Folge unter Berücksichtigung des Versuchs zu
reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1). Wäre
die strafbare Handlung entsprechend dem Eventualvorsatz des Beschuldigten
vollendet worden, hätte der Geschädigte sein Leben, welches das höchste
Rechtsgut darstellt, verloren.
-
Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
Der Beschuldigte
geriet mit dem Geschädigten in Streit, weil er sich durch dessen Fahrweise als
Fussgänger bedrängt und provoziert fühlte. Der Geschädigte stieg in der Folge
aus seinem Lieferwagen und schubste den Beschuldigten so, dass er hinfiel. G.___
betätigte, dass der Chauffeur mit seiner Attacke auf dem Trottoir «ganz klar»
provoziert habe. Der Beschuldigte und sein Begleiter gingen dann zwar weiter
und suchten das Portemonnaie von G.___; offensichtlich muss aber das Verhalten
des Geschädigten den Beschuldigten schwer verletzt und erzürnt haben, holte er
doch anschliessend aus seinem Auto das Teppichmesser und ging zum Geschädigten,
der sich beim Lieferwagen aufhielt, zurück. Der Beschuldigte reagierte somit
nicht zeitlich unmittelbar auf das provozierende Verhalten des Geschädigten,
sondern ging mit G.___ zuerst weiter, um dann wieder zurückzukehren. Dieses
Verhalten zeugt von einer gewissen Hartnäckigkeit und weist auf eine grosse Wut
und Demütigung des Beschuldigten hin. Das provokative Verhalten des Geschädigten,
das dem Beschuldigten zwar nicht das Recht gab, sich mit einem Messer zu
bewaffnen und die erneute Konfrontation mit dem Geschädigten zu suchen, muss
für diesen dennoch – wenn auch nur in leichtem Ausmass – strafmindernd
berücksichtigt werden. Auch sonst kann das Vorgehen des Beschuldigten – im
Vergleich mit anderen Tötungsdelikten – nicht als besonders verwerflich
bezeichnet werden. Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten die
Schnittverletzungen zu, als er sich in einer halb sitzenden, halb liegenden Position
befand und der Geschädigte über ihn gebeugt war. Es kann auch nicht gesagt
werden, dass der Beschuldigte dem ihm körperlich klar überlegenen Geschädigten
keinerlei Abwehrchancen gelassen hätte, hat er ihn doch weder von hinten
angegriffen noch irgendeinen Überraschungseffekt ausgenützt. Vielmehr hat der
Beschuldigte mit dem – für den Geschädigten ersichtlichen – Teppichmesser in
der Hand die offene Konfrontation gesucht. Die objektive Tatschwere ist daher
als eher noch leicht zu bezeichnen.
-
Willensrichtung des Täters, Intensität des verbrecherischen
Willens
Der
Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Ihn trifft deshalb ein geringeres
Verschulden als denjenigen, der die Tat mit direktem Vorsatz beging.
-
Beweggründe des Täters
Der
Beschuldigte fühlte sich durch die Fahrweise und anschliessend durch den
tätlichen Übergriff des Geschädigten gedemütigt und wollte sich für dieses
Verhalten rächen. Der Beweggrund der Rache aus nichtigem Anlass ist verwerflich
und wirkt sich zu Lasten des Beschuldigten aus.
-
Vermeidbarkeit des deliktischen Handelns
Der
Beschuldigte wandte sich nach der ersten Auseinandersetzung mit dem
Geschädigten von diesem ab und ging mit G.___ zum Auto seines Sohnes, um nach
dem Portemonnaie von G.___ zu suchen. Der Beschuldigte ging anschliessend ohne
weitere Provokation von Seiten des Geschädigten zu seinem Auto, holte dort das
Teppichmesser und ging zum Lieferwagen zurück. Gemäss Aussagen von G.___
«motzte» der Geschädigte zwar in Richtung der beiden Männer, der Beschuldigte
sagte aber stets aus, dies nicht gehört zu haben. Er hätte demnach nach der bereits
abgeschlossenen ersten Tatphase genügend Zeit gehabt, um sich zu sammeln und
sich gegen eine Verletzung des Rechtsguts Leib und Leben zu entscheiden.
Auch wenn im
Weiteren davon auszugehen ist, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten
(Alkoholkonzentration von 0,56 - 1,06 ‰), der offenbar nicht alkoholgewohnt
war, eine leicht enthemmende Wirkung entfaltete, war er in seiner
Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt. Das deliktische Verhalten wäre folglich
ohne Weiteres vermeidbar gewesen.
Insgesamt ist,
da die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern aus der Situation heraus
entstand, ihr – wenn auch in einer vorgelagerten Tatphase und damit nicht
unmittelbar – eine Provokation des Geschädigten vorausging, der Beschuldigte
aufgrund des Alkoholkonsums leicht enthemmt war und die am wenigsten
vorwerfbare Form des Vorsatzes (Eventualvorsatz) vorliegt, von einem noch
leichten Tatverschulden auszugehen.
Ausgehend vom
ordentlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe von mindestens 5 und höchstens 20
Jahren) erweist sich gestützt auf die Tatkomponenten eine hypothetische
Einsatzstrafe für das vollendete Tötungsdelikt von 8 Jahren als angemessen.
2.2
Versuchte
Tatbegehung
2.2.1
Art. 22
StGB sieht vor, dass das Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe
mildern kann. Das Gericht ist damit grundsätzlich nicht an die angedrohte
Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB, vgl. aber auch vorstehende Ziff. IV.1.4).
Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss
aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der
Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des
tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE
121.
IV 49).
2.2.2
Die
Strafkammer hat in verschiedenen Entscheiden jüngeren Datums in vergleichbaren
Fällen, wo nach einem Tötungsversuch beim Opfer keine bleibenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückblieben, eine Strafreduktion im
Umfang von 25 % - 35 % vorgenommen.
Im
vorliegenden Fall fügte der Beschuldigte dem Geschädigten gleich zwei
Schnittverletzungen (am Hals und am rechten Bein) zu. Das Opfer litt deswegen während
über 2 Jahren unter psychischen Problemen und war deshalb bis zum 30. April
2016.
vollumfänglich arbeitsunfähig. Zudem führte die Verletzung am Hals beim
Geschädigten zu einer gut sichtbaren und entstellenden Narbe (vgl. seine Aussagen
vor der Vorinstanz, O-G Z. 166 ff. AS 89). Auf Grund dieser erheblichen
Tatfolgen sowie der Tatsache, dass sich der Geschädigte in Lebensgefahr befand
und deshalb der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges nahe lag, erfolgt
eine Strafreduktion, die sich am unteren Rand bewegt. Zufolge der versuchten
Tatbegehung ist die Strafe um einen Viertel auf sechs Jahre zu reduzieren.
2.3
Täterkomponenten
-
Vorleben
Der
Beschuldigte kam 1962 in der Türkei auf die Welt. Im Alter von 25 Jahren kam
der Beschuldigte in die Schweiz. Der Beschuldigte heiratete in der Schweiz 1990
und hat mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder. Der Beschuldigte arbeitete
bis 2013 an diversen Stellen. Seit März 2013 war er arbeitslos.
Er weist keine
Vorstrafen auf und es lassen sich in Bezug auf sein Vorleben keine
Auffälligkeiten erkennen.
-
Aktuelle Verhältnisse
Der
Beschuldigte lebt seit Sommer 2018 in der Türkei, wo er sich gemäss den
Ausführungen seines Verteidigers als Randständiger durchschlägt.
-
Nachtatverhalten
Der
Beschuldigte rief unmittelbar nach der Tat zweimal die Notruf-Nummer 144 an und
manifestierte damit seinen Willen, dem Geschädigten möglichst schnell ärztliche
Hilfe zukommen zu lassen. Dieses Verhalten ist strafmindernd zu
berücksichtigen. Die Tatwaffe schaffte der Beschuldigte unmittelbar nach der
Tat vom Tatort weg, der Polizei zeigte er dann aber ohne Umschweife deren
Standort im Gebüsch auf der gegenüberliegenden Seite des Tatortes. Als
schliesslich die Polizei den vermeintlichen Täter verhaften wollte, stellte
sich der Beschuldigte.
Der
Beschuldigte hielt sich auch mehrere Monate (ab 12.2.2018 bis Ende Juni 2018)
an die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen (Hinterlegung des Passes, Meldepflicht
auf dem Polizeiposten, Arbeitspflicht, vgl. O-G AS 180 f. und Verfügung des
Obergerichts vom 3.5.2018), entzog sich dann aber seiner Verantwortung, indem
er die Schweiz definitiv in Richtung seiner Heimat verliess. Er liess sich von
seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau bei der Einwohnerkontrolle [...] am 31.
Juli 2018 offiziell in die Türkei abmelden, versuchte aus dem Ausland seine
Freizügigkeitsleistungen zu beziehen (vgl. Aktennotiz vom 5.10.2018 und
Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 1.4.2019) und blieb der obergerichtlichen
Hauptverhandlung unentschuldigt fern.
Die
Täterkomponenten sind grundsätzlich positiv zu werten. Da sich der Beschuldigte
nun aber – in Missachtung der Ersatzmassnahmen – in die Türkei abgesetzt und
auf diese Weise das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht hat, sind sie
insgesamt als neutral zu werten.
2.4
Verletzung
des Beschleunigungsgebots
Das in Art. 29
Abs. 1 BV und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die
Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht
unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt
für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche
Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in
ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere
des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen
Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der
Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S.
273.
mit Hinweis).
In Bezug auf
das vorliegende Verfahren fällt auf, dass in der Zeit vom 10. Dezember 2014
(Zeitpunkt der Tatrekonstruktion) bis am 7. September 2015 (= bereinigte
Eröffnungsverfügung), d.h. während eines Zeitintervalls von 9 Monaten, lediglich
ein polizeilicher Spurenbericht (8.1.2015) sowie die beiden polizeilichen
Strafanzeigen (11.6.2015 und 31.8.2015) eingegangen sind, ansonsten aber keine
Handlungen der Untersuchungsbehörden erkennbar sind, die das Strafverfahren vorangetrieben
hätten (AS 354.5). Noch schwerer wiegt, dass das Strafverfahren in der Folge
für 15 Monate (12.2.2016 - 22.5.2017, vgl. AS 354.7) ohne
nachvollziehbaren Grund ruhte.
Es ist damit
eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen. Das Strafmass ist
deshalb um sechs Monate zu reduzieren.
2.5.1
Damit
resultiert ein Strafmass von 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Der (teil)bedingte
Strafvollzug (Art. 42 und 43 StGB) ist bei diesem Strafmass ausgeschlossen.
2.5.2
Die
erstandene Untersuchungshaft vom 28. Januar 2014 bis 20. Februar 2014 sowie die
erstandene Sicherheitshaft vom 6. Februar 2018 bis 12. Februar 2018 sind dem
Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.5.3
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung
einer Entschädigung für zu Unrecht ausgestandener Haft (= 31 Tage zu je CHF
200.
) und einer Genugtuung von CHF 3'000.00 abzuweisen.
2.5.4
Das
Berufungsgericht hat für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine
Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, gegen den
Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet. Es kann vollumfänglich auf den
separaten Beschluss des Berufungsgerichts vom 27. Juni 2019 verwiesen werden.
V.
Zivilforderungen
1.
Schadenersatz
C.___
1.1
Der
Geschädigte stellte vor erster Instanz den Antrag auf Zusprechung von
Schadenersatz von CHF 8'510.00 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 1. Oktober
2015.
(mittlerer Verfall).
Zur Begründung
liess der Geschädigte durch seinen Rechtsvertreter Folgendes ausführen (O-G AS
37.
ff.):
-
Zur Zeit der Tat sei der Geschädigte bei der Firma I.___ AG
angestellt gewesen und habe einen Lohn von brutto CHF 3'400.00, und netto CHF
3'023.95 erzielt (O-G AS 45).
-
Der Geschädigte sei vom 1. Februar 2014 - 30. April 2016 100 %
arbeitsunfähig gewesen und habe in dieser Zeit ein Taggeld des
Unfallversicherers von CHF 89.42 bezogen (O-G AS 46, 48 ff.).
-
Der Beschuldigte hätte, wenn er hätte arbeiten können, im Jahr
CHF 36'287.40 oder pro Tag (: 365) CHF 99.41 verdient.
-
Sein tatbedingter Ausfall betrage demzufolge CHF 10.00 pro Tag.
-
Der Geschädigte habe UV-Taggelder während 851 Tagen bezogen.
-
Der Ausfall betrage demnach CHF 8'510.00.
1.2
Der
Geschädigte erhielt von der Unfallversicherung Taggelder während der Zeit vom
1.
Februar 2014 bis 30. April 2016. Dies sind 820 Tage. Entsprechend sprach die
Vorinstanz dem Geschädigten einen Betrag von CHF 8'210.70 (820 x CHF 10.0131)
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 14. März 2015 (mittlerer Verfall) zu.
1.3
Gestützt
auf Art. 44 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von
ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die
Entstehung des Schadens eingewirkt oder diesen verschlimmert haben. Bei
leichtem Selbstverschulden wird dem Haftpflichtigen in der Regel keine
Herabsetzung gewährt (Urteil des Bundesgerichts 6S.441/2004 vom 7.9.2005 E. 4).
Im
vorliegenden Fall ist auf Grund des Verhaltens des Geschädigten ein
Mitverschulden am Streit mit dem Beschuldigten zu bejahen. Der Geschädigte fuhr
mit dem Lieferwagen in einer Weise auf den Beschuldigten und seinen Begleiter
zu, dass sich diese bedrängt und provoziert fühlten. Während der nachfolgenden
Auseinandersetzung wurde der Geschädigte ohne erkennbaren Anlass gegenüber dem
Beschuldigten tätlich, indem er ihn zu Boden schubste; der Geschädigte hätte in
seinem Lieferwagen bleiben können. Indem er ausstieg und auf den Beschuldigten
zuging, trug er zur weiteren Entwicklung des Streits bei.
Allerdings war
dieser Streit anschliessend abgeschlossen und der Beschuldigte und G.___ gingen
weiter zum Auto des Sohnes des Beschuldigten. Ohne äusseren Anlass holte der
Beschuldigte dann aus seinem eigenen Auto das Teppichmesser und ging nun
seinerseits zurück zum Geschädigten. Eine Gesamtbetrachtung der Ereignisse
führt damit zum Schluss, dass das Mitverschulden des Geschädigten als leicht
einzustufen ist. So hat er insbesondere zur Einleitung der zweiten Phase, als
der Beschuldigte mit dem Teppichmesser auf ihn zuging, nichts mehr beigetragen.
Eine Reduktion
der Haftplicht des Beschuldigten ist unter diesen Umständen zu verneinen.
1.4
Der
Beschuldigte hat demnach dem Geschädigten als Schadenersatz den Betrag von CHF
8'200.00 (= 820 Tage multipliziert mit dem vom Geschädigten beantragten Betrag
von gerundet CHF 10.00 für den tatbedingten Ausfall), zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 14. März 2015, zu bezahlen.
2.
Genugtuung C.___
2.1
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat
Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs.
1.
OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill.
Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die
Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen,
der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges
Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des
Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als
Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht
errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen).
Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine
richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von
angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E.
2.2.3
S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach
schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem
Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien
im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen
Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit
einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der
die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E.
2.2.3
S. 120 mit Hinweisen).
2.2
Der
Geschädigte wurde durch die Tat des Beschuldigten lebensgefährlich verletzt.
Als Folge des
Ereignisses vom 28. Januar 2014 (O-G AS 57 ff.) diagnostizierte der behandelnde
Psychiater am 17. März 2015 beim Geschädigten eine Anpassungsstörung mit Angst
und depressiver Symptomatik. In den Akten finden sich Taggeldabrechnungen der D.___,
welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten ausweisen (O-G AS 48
ff.).
Mit Schreiben
vom 11. April 2016 an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
bezog sich die D.___ (Unfallversicherer des Geschädigten) auf ein
interdisziplinäres Gutachten des […], gemäss welchem die Arbeitsfähigkeit des
Geschädigten in der angestammten Tätigkeit als […] bejaht worden sei (O-G AS 46
f.).
Der
Geschädigte war somit während einer langen Zeitdauer zufolge des Ereignisses
vom 28. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Zudem hinterliess die vom
Beschuldigten zugefügte Schnittverletzung eine gut sichtbare und entstellende
Narbe am Hals, die den Geschädigten stets an die Tat erinnert und ihn stört
(vgl. seine Ausführungen vor der Vorinstanz, O-G Z. 166 ff. AS 89).
Insgesamt
erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von
CHF 12'000.00 als angemessen.
Das
provokative Verhalten des Geschädigten, zuerst mit seiner Fahrweise in seinem
Lieferwagen, anschliessend mit seinen Stössen gegen den Beschuldigten, welche
diesen auf dem Trottoir zu Fall brachten, ist, wie vorstehend (Ziff. V.1.3) dargelegt,
zwar als leichtes Mitverschulden zu qualifizieren, das jedoch nicht zu einer
Reduktion der Haftpflicht des Beschuldigten führt. Die vom Beschuldigten zu bezahlende
Genugtuung ist deshalb auf CHF 12'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem
28.
Januar 2014 festzulegen.
3.
Schadenersatz D.___ AG
Die von der
Unfallversicherung (D.___ AG) ausgerichteten Taggelder setzen sich aus 820 Tagen
(1.2.2014 - 30.4.2016) zu je CHF 89.42 (O-G AS 46, 48 ff.) zusammen und machen
total somit CHF 73'324.40 aus. Auch in Bezug auf diesen Betrag rechtfertigt
sich aus den bereits dargelegten Gründen keine Kürzung der Haftung.
Demzufolge hat
der Beschuldigte der D.___ AG den Betrag von CHF 73'324.40 als Schadenersatz zu
bezahlen.
Zur
Geltendmachung ihrer Mehrforderung ist die Privatklägerin D.___ AG auf den
Zivilweg zu verweisen (vgl. hierzu O-G AS 157/US 47 oben).
VI.
Entscheid über beschlagnahmte Vermögenswerte
Das
beschlagnahmte Guthaben des Beschuldigten (Freizügigkeitskonto Nr. […])
befindet sich aktuell bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Zürich) und
beträgt gemäss Kontoauszug CHF 12'339.05 (Schreiben vom 1.4.2019 der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG).
Die vom Geschädigten
im Berufungsverfahren beantragte Herausgabe der beschlagnahmten
Freizügigkeitsleistung unter Anrechnung auf die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderung (vgl. schriftliche Eingabe des Geschädigten vom 18.6.2019,
wiedergegeben unter vorstehender Ziff. I.22) fällt von vornherein ausser
Betracht, da die StPO eine Beschlagnahme zur Sicherstellung von
zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne des Geschädigtenarrests nicht vorsieht (Felix
Bommer/Peter Goldschmid in Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.] in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 268 StPO N 2 und 5). Abzuweisen ist aber auch die vom Geschädigten
ebenfalls verlangte Verwendung der Freizügigkeitsleistung des Beschuldigten zur
Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Parteientschädigung, da die
Beschlagnahme ausschliesslich im Hinblick auf die Sicherung der erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten erfolgte (vgl. Kurzbegründung gemäss
Beschlagnahmebefehl vom 5.10.2018). Das beschlagnahmte Guthaben ist dementsprechend
in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Begleichung der erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwenden (vgl. hierzu auch die
nachfolgende Ziff. VII.3).
VII.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 12'000.00, total CHF 20'500.00, hat der Beschuldigte in Anwendung von
Art. 426 Abs. 1 StPO zu bezahlen.
1.2
Der
Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Serge
Flury, in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 17'583.90 (inkl. Auslagen und
MWST) zu bezahlen. In Bezug auf die Berechnung der Entschädigung wird auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E. Ziff. VII/US 47) verwiesen.
1.3
Das
Honorar des amtlichen Verteidigers ist für das erstinstanzliche Verfahren
rechtskräftig auf CHF 14'642.95 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt
worden. Der Beschuldigte hat diesen Betrag dem Staat Solothurn zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO).
Ein
Nachforderungsanspruch (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) ist vom amtlichen
Verteidiger nicht geltend gemacht worden.
2.
Berufungsverfahren
2.1
Die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 machen mit den
weiteren Auslagen – jedoch exkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl.
hierzu nachfolgende Ziff. VII.2.3) – CHF 7’230.00 aus und sind in
Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen, der mit
seiner Berufung vollständig unterliegt.
Der Umstand,
dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf das Strafmass beschränkten
Anschlussberufung ebenfalls nicht durchdrang, ändert daran nichts, da der
Strafpunkt aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin zu überprüfen war,
so dass die Anschlussberufung keine Mehrkosten verursachte.
2.2
Die vom
Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Serge Flury, geltend gemachte
Honorarnote setzt sich aus einem Aufwand von 4 Stunden und 25 Minuten zu je
CHF 250.00, Auslagen von CHF 35.00 sowie 7,7 % MWST zusammen und erweist
sich als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der
Beschuldigte den gesamten Betrag von CHF 1'226.85 als Parteientschädigung
dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, zu bezahlen (Art.
433.
Abs. 1 lit. a StPO).
2.3
Der von
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, geltend gemachte Aufwand im Berufungsverfahren
von 19 Stunden (ohne HV) zu je CHF 180.00 (ohne Nachforderungsanspruch) sowie
die Auslagen von CHF 210.80 erweisen sich als angemessen. Inkl.
Hauptverhandlung und Reisezeit (+ 2 ½ Stunden) sowie 7,7 % MWST auf CHF 4'080.80
(= CHF 314.20) resultieren CHF 4'395.00, welche vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, an den amtlichen Verteidiger zu
bezahlen sind.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CH 4'395.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Ein
Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist vom
amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht worden.
3.
Verrechnung
Die dem
Beschuldigten auferlegten Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren
machen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) CHF 27'730.00 (1. Instanz:
CHF 20'500.00, 2. Instanz: CHF 7'230.00) aus und sind per Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils mit der Freizügigkeitsleistung des Beschuldigten zu
verrechnen (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
(Freizügigkeitskonten), Postfach, 8050 Zürich, ist deshalb anzuweisen, das
Freizügigkeitskonto Nr. […], lautend auf A.___, auf den Eintritt der
Rechtskraft des Urteils zu saldieren und das Guthaben inkl. allfälligem Zins
dem Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, auf das
PC-Konto Nr. 45-1772-5 (mit der Mitteilung: STBER.2018.9/A.___) zu überweisen.
Demnach wird
in Anwendung von Art. 40, Art. 47, Art. 51, Art. 69, Art. 106 und Art. 111
i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 135, Art. 232, Art. 263
Abs. 1 lit. b, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art.
428.
Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO
beschlossen
und erkannt:
1.
Der
Beschuldigte A.___ hat sich der versuchten Tötung, begangen am 28. Januar
2014.
(AnklS. Ziff. 1.1), schuldig gemacht.
2.
Es wird festgestellt, dass sich der
Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 1 des Urteils des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 24. Januar 2018 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem
Zustand, begangen am 5. August 2015 (AnklS. Ziff. 1.2), schuldig gemacht hat.
3.
a) Der Beschuldigte wird zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte
gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils zu einer
Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen,
verurteilt worden ist.
c) Dem Beschuldigten wird die erstandene
Untersuchungshaft vom 28. Januar 2014 bis 20. Februar 2014 sowie die erstandene
Sicherheitshaft vom 6. Februar 2018 bis 12. Februar 2018 an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
4.
Es wird festgestellt, dass mit separatem
Beschluss vom 27. Juni 2019 gegen den Beschuldigten für den Fall, dass gegen
das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung
erhoben wird, Sicherheitshaft angeordnet wurde.
5.
Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung
einer Entschädigung für zu Unrecht ausgestandener Haft (= 31 Tage zu je CHF
200.
) und einer Genugtuung von CHF 3'000.00 wird abgewiesen.
6.
Der Beschuldigte hat nachstehenden
Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:
c)
C.___: CHF 8'200.00 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14.
März 2015 und CHF 12'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28.
Januar 2014;
d)
D.___ AG: CHF 73’324.40 Schadenersatz.
Zur Geltendmachung ihrer Mehrforderung wird die Privatklägerin D.___ AG
auf den Zivilweg verwiesen.
7.
Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils die folgenden
beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
vernichten sind:
-
1.
Teppichmesser, dunkelrot, ca. 9cm lang
-
1.
Schal mehrfarbig, Marke Casimir
-
1.
Shirt, aufgeschnitten, Marke Fruit of the Loom, weiss, Grösse L
-
1.
Shirt, aufgeschnitten, Marke Sweety, beige
-
1.
Shirt, aufgeschnitten, weiss
-
1.
Shirt, aufgeschnitten, Marke Sweety, beige, Grösse M
-
1.
Herrenunterhose, aufgeschnitten, Marke Bonprix Collection,
schwarz
-
1.
Herrenjeans, blau, Marke Fishbone, Grösse 34/36
8.
Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils die folgenden
beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten A.___ herauszugeben
sind:
-
1.
Paar Schuhe, halbhoch, Marke Barbieri, schwarz
-
1.
Herrenpullover, Marke Apollo Club
-
1.
Herrenjeans, blau, Marke Nama, Grösse 44
9.
Die beschlagnahmte Freizügigkeitsleistung
des Beschuldigten bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Freizügigkeitskonten)
Postfach, 8050 Zürich (Freizügigkeitskonto Nr. […], Stand per 20. 2.2019:
CHF 12'339.05) wird zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten
Verfahrenskosten verwendet (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. 16).
10.
Der Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, für das erstinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 17'583.90 (inkl. Auslagen und 8 % bzw.
7,7 % MWST) zu bezahlen.
11.
Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils die
Honorarnote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.
Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'642.95 (inkl.
Auslagen und 8 % bzw. 7,7 % MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden
ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
14'642.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
12.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 20'500.00, hat der
Beschuldigte zu bezahlen.
13.
Der Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'226.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
14.
Die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger
des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 4'395.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CH 4'395.00,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
15.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 7’230.00, hat der Beschuldigte zu
bezahlen.
16.
Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten für
das erst- und zweitinstanzliche Verfahren machen (exkl. Kosten für die amtliche
Verteidigung) CHF 27'730.00 aus und werden per Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils mit der Freizügigkeitsleistung des Beschuldigten verrechnet. Die
Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Freizügigkeitskonten), Postfach, 8050 Zürich,
wird deshalb angewiesen, das Freizügigkeitskonto Nr. […], lautend auf A.___,
auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu saldieren und das Guthaben
inkl. allfälligem Zins dem Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, auf das PC-Konto Nr. 45-1772-5 (mit der Mitteilung:
STBER.2018.9/A.___) zu überweisen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen
den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des
begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht
werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer
des Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker