STBER.2018.91
gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch und Landesverweisung
12. März 2019Deutsch89 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichterin Scherrer
Ersatzrichter Laube
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
1. A.___,
z.Zt. im vorzeitigen Strafvollzug im UG Solothurn, amtlich verteidigt
durch Rechtsanwältin Simone Walther
2. B.___,
z.Zt. im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Thorberg, amtlich
verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea Meier
3. C.___,
z.Zt. in Sicherheitshaft in der JVA Lenzburg, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Clemens Wymann
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend gewerbs-
und bandenmässiger Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch
und Landesverweisung
Es erscheinen am 12. März
2019 zur Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwalt
D.___, i.A. der Anklägerin,
-
A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,
-
Rechtsanwältin
Simone Walther, amtliche Verteidigerin von A.___,
-
B.___,
Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,
-
Rechtsanwältin
Andrea Meier, amtliche Verteidigerin von B.___,
-
C.___,
Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,
-
Rechtsanwalt
Clemens Wymann, amtlicher Verteidiger von C.___,
-
E.___,
Dolmetscherin,
-
drei
Polizeibeamte, Vorführung der Beschuldigten und Aufsicht,
-
eine
Rechtspraktikantin von Rechtsanwältin Meier.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Die Dolmetscherin wird auf die strafrechtlichen Folgen
einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen (Ar. 307 StGB). Die Parteien
werden auf Wunsch der Dolmetscherin gebeten, allfällige Fragen an die
Beschuldigten in hochdeutscher Sprache zu stellen. Der Vorsitzende weist darauf
hin, dass allenfalls die Anordnung von Sicherheitshaft geprüft werde und die
Parteien
sich im Rahmen ihrer Parteivorträge dazu äussern können. Die amtlichen
Verteidigerinnen und der amtliche Verteidiger werden gebeten, dem Staatsanwalt
ihre Kostennoten zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen. Die Dolmetscherin
übersetzt die Ausführungen des Vorsitzenden in den wesentlichen Punkten.
Die Parteivertreter haben keine
Vorbemerkungen oder Vorfragen. Dem Staatsanwalt und Rechtsanwältin Meier wird
je eine Kopie des kurz vor der Hauptverhandlung eingetroffenen aktuellen
Führungsberichts über B.___ ausgehändigt.
Die drei Beschuldigten werden nach
Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt (in
folgender Reihenfolge: A.___, B.___, C.___). Die Einvernahmen werden mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt, das Beweisverfahren wird geschlossen.
Im Einverständnis mit den Parteien
erhalten die Beschuldigten vorgezogen Gelegenheit, sich im Rahmen des letzten
Wortes zu äussern, damit die Dolmetscherin anschliessend entlassen werden kann.
Letzte Worte:
A.___:
Er verstehe nicht, weshalb er vor Gericht stehe. Er habe nichts getan.
B.___: Er
entschuldige sich für den von ihm zugegebenermassen begangenen
Diebstahlsversuch. Dies sei ein Fehler gewesen.
C.___: Er entschuldige sich.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt Schneider (gibt die Anträge auch schriftlich
zu den Akten)
1. A.___ sei wegen
banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu einer
Freiheitsstrafe von 43 Monaten zu verurteilen.
3. Die Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug vom 21. Januar 2018
bis zur Berufungsverhandlung seien A.___ an die Strafverbüssung anzurechnen.
4. A.___ sei im
vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.
5. A.___ sei für 10
Jahre aus der Schweiz zu verweisen.
6. B.___ sei wegen
banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
7. B.___ sei zu einer
Freiheitsstrafe von 45 Monaten zu verurteilen.
8. Die Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug vom 21. Januar bis
zur Berufungsverhandlung seien B.___ an die Strafverbüssung anzurechnen.
9. B.___ sei für 10
Jahre aus der Schweiz zu verweisen.
10. C.___ sei wegen banden- und
gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen
Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
11. C.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
48 Monaten zu verurteilen.
12. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft
und der vorzeitige Strafvollzug vom 21. Januar 2018 bis zur
Berufungsverhandlung seien C.___ auf die Strafverbüssung anzurechnen.
13. C.___ sei für 10 Jahre aus der Schweiz
zu verweisen.
14. Das bei den Beschuldigten beschlagnahmte
Geld sei als unrechtmässiger Vermögensvorteil einzuziehen.
15. Der Nettoerlös aus der Verwertung des VW
Touran sei an die von den Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten
anzurechnen.
16. Die beschlagnahmten Gegenstände seien
einzuziehen und zu vernichten.
17. Die Kostennoten der amtlichen
Verteidigungen seien nach richterlichem Ermessen festzusetzen und durch die
Gerichtskasse zu vergüten, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des
Staates während 10 Jahren.
18. Die Verfahrenskosten seien den
Beschuldigten zu je einem Drittel aufzuerlegen, unter Abzug der einzuziehenden
Gelder.
Rechtsanwältin Walther (gibt vorab die Plädoyernotizen und schriftlichen
Anträge zu den Akten)
1. Es sei Ziffer I des
angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
1. A.___ wird von
Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Aufheben.
3. A.___ wird für die
ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 262 Tagen und die zu
Unrecht ausgestandene Haft im vorzeitigen Vollzug von 152 Tagen mit einem
Betrag von CHF 200.00 pro Tag entschädigt.
4. Aufheben.
5. Aufheben.
2. Es seien Ziff. IV.1
und IV.2 des angefochtenen Urteils betreffend A.___ aufzuheben.
3. Es sei der
sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 1'758.90 A.___ auszuhändigen.
4. Es sei die
sichergestellte SIM-Karte Pildyk mit Blister A.___ auszuhändigen.
5. Es sei Ziff. V des
angefochtenen Urteils betreffend A.___ aufzuheben.
6. Es seien Ziff. VI.1
und VI.2 des angefochtenen Urteils betreffend A.___ aufzuheben.
7. Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Die eingereichte
Kostennote sei gutzuheissen und zulasten der Staatskasse zuzusprechen.
Rechtsanwältin Meier (gibt vorab die Plädoyernotizen und schriftlichen
Anträge zu den Akten)
1. B.___ sei bezüglich
der Ziffer 5 der Anklageschrift des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139
Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB
sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB
schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe
freizusprechen.
2. B.___ sei mit einer
unbedingten Freiheitsstrafe von max. 4 Monaten zu bestrafen.
3. Es sei von einer
Landesverweisung abzusehen.
4. Es sei in Bezug auf
Ziff. II.5 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Sicherheitshaft
ungerechtfertigt angeordnet worden ist.
5. Es sei B.___ für
die erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie den vorzeitigen
Strafvollzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag aus der Staatskasse zu
entrichten.
6. B.___ sei das bei
ihm sichergestellte Bargeld von CHF 1'901.25 herauszugeben.
7. Sämtliche Schadenersatzforderungen
gegen B.___ seien abzuweisen.
8. Die
Genugtuungsforderung von F.___ sei abzuweisen.
9. Die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten seien B.___ zu 1/5 aufzuerlegen. Im Übrigen seien sie dem
Staat aufzuerlegen.
10. Ziff. VI.2 des angefochtenen Urteils sei
dahingehend abzuändern, dass B.___ keine Parteientschädigung an G.___ zu
bezahlen habe.
11. a) B.___ sei sofort aus
dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
b) Eventualiter
sei er nicht in Sicherheitshaft zu versetzen, sondern im vorzeitigen Vollzug zu
belassen.
12. U.K.u.E.F. zulasten des Staates.
(Die Verhandlung wird von 11:00 bis
11:15 Uhr für eine Pause unterbrochen.)
Rechtsanwalt Wymann (gibt vorab die Plädoyernotizen und
schriftlichen Anträge zu den Akten)
1. C.___ sei in den
Anklagepunkten 1 und 6 des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie
des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
2. In den übrigen
Anklagepunkten sei C.___ von den Vorwürfen des bandenmässigen und
gewerbsmässigen Diebstahls, des einfachen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen.
3. C.___ sei zu einer
Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen.
4. C.___ sei für 5
Jahre des Landes zu verweisen.
5. Die
Zivilforderungen seien abzuweisen.
6. Die ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug sei C.___ an
die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung
aus der Haft zu entlassen.
7. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine
Replik.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet
werden.
Die Verhandlung wird um 12:00 Uhr geschlossen.
Das Berufungsgericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 21. Januar 2018, 20:10 Uhr, wurde
in Rheinfelden (AG) der PW VW Touran (BE [...], befristete Kontrollschilder)
von einer Patrouille des Grenzwachtkorps zur Kontrolle angehalten. Die drei
Insassen des Fahrzeugs – A.___ (Beschuldigter 1), B.___ (Beschuldigter 2) und C.___
(Beschuldigter 3) wiesen alle einen Eintrag im RIPOL und SIS auf und wurden
deshalb festgenommen und der Kantonspolizei Aargau übergeben (Akten
Voruntersuchung Seite 22 [im Folgenden: AS 22]).
2. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs
wurde hinter dem Autoradio versteckt eine nasse Socke gefunden, welcher Schmuck
enthielt, der aus einem Einbruchdiebstahl in […]/AG stammte, begangen in der
Zeit vom 26. Dezember 2017 bis 18. Januar 2018 (Strafanzeige vom
25.1.2018, AS 110).
3. Am 22. Januar 2018, 13. März 2018 und
24. August 2018 eröffneten die Staatsanwaltschaften der Kantone Aargau, Neuchâtel
und Solothurn gegen die drei Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des
Verdachts auf Einbruchdiebstähle (AS 396 ff.).
4.1 Mit Verfügung vom 25. Januar 2018
ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau für den Beschuldigten 1 für
die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 491 ff.). Das Haftgericht
des Kantons Solothurn verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügungen vom 23.
April 2018 und 20. Juli 2018 für die Dauer von jeweils drei Monaten (AS 521
ff.; 567 ff.).
4.2 Das Zwangsmassnahmengericht des
Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 25. Januar 2018 für den
Beschuldigten 2 für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 732
ff.). Das Haftgericht des Kantons Solothurn verlängerte die Untersuchungshaft
mit Verfügung vom 24. April 2018 für die Dauer von drei Monaten (AS 770 ff.).
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wurde
dem Beschuldigten 2 der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs bewilligt (AS
793).
4.3 Auch für den Beschuldigten 3 ordnete
das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Januar 2018
für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 883 ff.). Das Haftgericht
des Kantons Solothurn verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügungen vom 24.
April 2018 und 20. Juli 2018 für die Dauer von jeweils drei Monaten (AS 906
ff.).
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wurde
dem Beschuldigten 3 der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs bewilligt (AS
924).
5. Am 26. März 2018 und 25. Juni 2018 anerkannte
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Gerichtsstand gegenüber den
Kantonen Aargau und Neuenburg (AS 1122, 1141).
6. Die Anklageschrift datiert vom 27.
August 2018 (AS 1 ff.).
7. Am 10. Oktober 2018 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten Vorinstanz S. 183 ff. [im
Folgenden: S-L 183 ff.]:
I.
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
-
der
mehrfachen Sachbeschädigung,
-
des
mehrfachen Hausfriedensbruchs,
alles begangen in der Zeit
vom 23. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018.
2. A.___ wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten.
3. A.___ sind 262 Tage
Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. A.___ wird für die
Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
5. Zur Sicherung des
Strafvollzugs wird A.___ für weitere 6 Monate, d. h. bis zum 10. April
2019, in Sicherheitshaft behalten.
Erwägungen
II.
1.
B.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
-
der
mehrfachen Sachbeschädigung,
-
des
mehrfachen Hausfriedensbruchs,
alles begangen in der Zeit
vom 23. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018.
2.
B.___ wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten.
3.
B.___ sind 262 Tage
Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
B.___ wird für die
Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
5.
Zur Sicherung des
Strafvollzugs wird B.___ für 6 Monate, d. h. bis zum 10. April 2019,
in Sicherheitshaft genommen.
III.
1.
C.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
-
der
mehrfachen Sachbeschädigung,
-
des
mehrfachen Hausfriedensbruchs,
alles begangen in der Zeit
vom 23. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018.
2.
C.___ wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten.
3.
C.___ sind 262 Tage
Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
4.
C.___ wird für die
Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
5.
Zur Sicherung des
Strafvollzugs wird C.___ für 6 Monate, d. h. bis zum 10. April 2019,
in Sicherheitshaft genommen.
IV.
1.
Folgende bei den
Beschuldigten sichergestellten Bargeldbeträge (Aufbewahrungsort: Zentrale
Gerichtskasse Solothurn) werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen
und fallen in die Staatskasse:
-
CHF
1'758.90 (A.___),
-
CHF
1'901.25 (B.___),
-
CHF
1'086.65 (C.___).
2.
Folgende bei den
Beschuldigten sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
werden eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten:
-
SIM-Karte
Pildyk mit Blister (A.___),
-
SIM-Karte
Lycamobile (B.___),
-
Schraubendreher
mit Aufsatz und 3 Schrauben.
3.
Der Netto-Erlös
(CHF 250.00) aus der Verwertung des VW Touran wird mit den Verfahrenskosten
verrechnet (vgl. Ziff. VI/1 nachfolgend).
4.
Es wird
festgestellt, dass der VW-Schlüssel (nicht zu VW-Touran gehörend) bereits an B.___
ausgehändigt wurde.
V.
1.
A.___, B.___ und C.___
werden unter solidarischer Haftung wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz
verurteilt:
-
G.___:
EUR 100.00,
-
H.___:
CHF 1'808.95; zur Geltendmachung ihrer weitergehenden Schadenersatzforderung
wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen,
-
F.___:
CHF 2’770.50,
-
I.___:
CHF 10'989.95.
2.
A.___, B.___ und C.___
werden unter solidarischer Haftung verurteilt, F.___ CHF 500.00 als Genugtuung
zu bezahlen.
VI.
1.
Die Kosten des
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00, total
CHF 21'250.00, sind unter Anrechnung des Erlöses
aus der Verwertung des VW Touran (CHF 250.00) zu je einem Drittel
(entsprechend CHF 7'000.00) und unter solidarischer Haftung durch A.___, B.___
und C.___ zu bezahlen.
2.
A.___, B.___ und C.___
haben G.___ unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 100.00
zu bezahlen.
3.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone Walther, wird auf
CHF 11'325.00 (Honorar CHF 9'234.00, Auslagen CHF 1'281.30, 7.7 %
Mehrwertsteuer CHF 809.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
4.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, wird auf
CHF 13'315.50 (Honorar CHF 10'080.00, Auslagen CHF 2'283.50, 7.7 %
Mehrwertsteuer CHF 952.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
5.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Clemens Wymann, wird auf
CHF 5'410.00 (Honorar CHF 5'310.00, Auslagen CHF 100.00)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
8.
Alle drei Beschuldigten meldeten
gegen dieses Urteil die Berufung an.
Gemäss Berufungserklärungen richten sich
die Rechtsmittel gegen folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils:
Beschuldigter 1
-
Ziff.
I/1 – 5: Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch des Beschuldigten sowie
eine Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie den vorzeitigen Strafvollzug;
-
Ziff.
IV/1 – 2: Beantragt wird die Aushändigung des sichergestellten Barbetrages und
der SIM-Karte;
-
Ziff.
V/1 – 2: Beantragt wird die Aufhebung dieser Ziffern, soweit den Beschuldigten
1.
betreffend;
-
Ziff.
VI/1 – 2: Beantragt wird eine Kostenverlegung zu Lasten der Beschuldigten 2 und
3.
Beschuldigter 2
-
Ziff.
II/1 – 2 und 4 – 5: Beantragt wird ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten mit
Ausnahme von AKS Ziff. 5; betreffend diesen Vorhalt wird ein Schuldspruch wegen
versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (geringer Wert) sowie
die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von max. 4 Monaten (unbedingt) beantragt.
Im Weiteren wird ein Verzicht auf die Landesverweisung sowie eine Entschädigung
für den ausgestandenen Freiheitsentzug beantragt;
-
Ziff.
IV/1: Beantragt wird die Aushändigung des beim Beschuldigten 2 sichergestellten
Bargeldes;
-
Ziff.
V/1 – 2: Beantragt wird die Aufhebung dieser Ziffern und die Abweisung der
Zivilforderungen;
-
Ziff.
VI/1 – 2 und 4: Beantragt wird die teilweise Kostenauferlegung zu Lasten des
Staates sowie die Abweisung des Antrages auf Zusprechung einer
Parteientschädigung an G.___.
Beschuldigter 3
-
Ziff.
III/1 – 2 und 4: Beantragt wird ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten mit
Ausnahme von AKS Ziff. 1 und 6; betreffend diese Vorhalte wird ein Schuldspruch
wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs beantragt.
Im Weiteren wird die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie eine
Landesverweisung von 5 Jahren beantragt;
-
Ziff.
V/1 – 2: Beantragt wird die Abweisung der Zivilforderungen.
9.1
Von Seiten der Staatsanwaltschaft
und der Privatkläger wurden keine Rechtsmittel ergriffen.
9.2
Damit sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr
Gegenstand des Berufungsverfahrens:
- teilweise Ziffer
II.1: Schuldspruch betr. den Beschuldigten 2 wegen Hausfriedensbruchs gemäss
AKS Ziff. 5;
- teilweise Ziffer
III.1: Schuldspruch betr. den Beschuldigten 3 wegen mehrfacher Sachbeschädigung
und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss AKS Ziff. 1 und 6;
-
Ziff.
IV/1 drittes Alinea: Einziehung Bargeld betr. den Beschuldigten 3;
-
Ziff.
IV/2 drittes Alinea: Einziehung Werkzeuge;
-
Ziff.
IV/3: Verrechnung Netto-Erlös Verwertung VW Touran mit Verfahrenskosten;
-
Ziff.
IV/4: (Rückgabe Autoschlüssel);
-
Ziff.
VI/3-5: Entschädigungen der amtlichen Verteidigerinnen und des amtlichen
Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.
10.
Mit Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Oktober 2018 wurde dem
Beschuldigten 1 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (S-L 279 f.). Mit
Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer vom 31. Januar 2019 wurde
dem Beschuldigten 2 auf entsprechendes Gesuch hin der vorzeitige Strafantritt
bewilligt.
II. Sachverhalt und
Beweiswürdigung
1.
Vorhalte
In der Anklageschrift vom 27. August
2018.
wird den drei Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (AS 1 ff.):
«Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
(Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und
mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
Im Tatzeitraum vom 23. Dezember 2017 bis
18.
Januar 2018 legt die Staatsanwaltschaft den drei Beschuldigten zur Last,
gemeinsam insgesamt vier Einbrüche und einen Versuch dazu in Einfamilienhäuser
mit einer angezeigten Deliktsumme von knapp CHF 20'000.00 begangen zu haben.
Bei C.___ kommen noch der Einbruch und der Einbruchversuch in Neuenburg mit einer
angezeigten Deliktsumme von rund CHF 6'700.00 hinzu. Diesbezüglich stellte die
Neuenburger Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Beschuldigten A.___ und B.___
das Verfahren (leider etwas vorschnell) rechtskräftig ein. Die Beschuldigten
verfügten im Tatzeitraum über kein nachgewiesenes anderweitiges Einkommen, so
dass der Erlös aus den Diebstählen ihren ganzen Lebensbedarf abdecken musste.
Mit den gezielten Diebstählen von Bargeld und werthaltigen beweglichen Sachen,
welche sich gut veräussern lassen, richteten sich die Beschuldigten darauf ein,
einen namhaften Betrag an die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu erzielen.
Auf Grund der Mehrzahl von Delikten gleicher Art, der Vorgehensweise sowie der
Zeit und der Mittel, die sie dafür aufwandten, sind die Diebstähle der
Beschuldigten als gewerbsmässig begangen zu qualifizieren.
Die Bandenmässigkeit ergibt sich
daraus, dass die Beschuldigten sich während Wochen gemeinsam in der Schweiz
aufhielten, um zusammen mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte
Einbruchdiebstähle zu verüben.
Die versuchten Diebstähle gehen im
vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113).
Im Einzelnen begingen die Beschuldigten
folgende Einbrüche resp. Versuche dazu:
1.
Diebstahl,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
begangen am
30.
Dezember 2017 zwischen 17:34 Uhr und 18:00 Uhr, in [...], zum Nachteil von J.___
und K.___, indem die Beschuldigten in Diebstahlsabsicht das Bürofenster links
der Eingangstüre mit einem Flachwerkzeug aufwuchteten, gegen den Willen der Berechtigten
in die Liegenschaft einstiegen, diese nach Wertgegenständen durchsuchten und
das Objekt mit der Beute (Bargeld in CHF, Euro und US- und Singapur-Dollar,
Goldvreneli und verschiedener Schmuck) im Wert von insgesamt CHF 14'726.50 auf
dem gleichen Weg wieder verliessen. An Fenster und Wand entstand Sachschaden
von insgesamt ca. CHF 2'670.00.
2.
Diebstahl,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
begangen in
der Zeit zwischen 26. Dezember 2017 und 18. Januar 2018, in [...], zum Nachteil
von H.___ und G.___, indem die Beschuldigten in Diebstahlsabsicht mit einem
Flachwerkzeug die Terrassentüre aufhebelten, die Liegenschaft gegen den Willen
der Berechtigten betraten, diese nach Wertgegenständen durchsuchten, aus
Schlafzimmer und Büro die Beute (Bargeld in CHF und Euro, verschiedener
Schmuck) im Wert von insgesamt ca. 4'200.00 CHF an sich nahmen und damit das
Objekt wieder verliessen. Dabei achteten sie darauf, keine Unordnung zu
hinterlassen und die Terrassentüre wieder zuzuziehen, so dass die Eigentümer den
Einbruch nicht sofort bemerkten. An der Türe und dem Rahmen entstand
Sachschaden von insgesamt ca. CHF 1'000.00.
3.
Diebstahl,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
begangen in
der Zeit zwischen 23. Dezember 2017 und 5. Januar 2018 (Meldung), in [...], zum
Nachteil von F.___, indem die Beschuldigten in Diebstahlsabsicht die
Lichtschachtabdeckung anhoben, das Kellerfenster einschlugen, die Liegenschaft
gegen den Willen des Berechtigten betraten und nach Wertgegenständen
durchsuchten und sie unter Mitnahme von Bargeld im Betrag von CHF 630.00,
Schmuck (Brosche und Armkette) und Nike-Sportschuhen (Deliktsgut insgesamt im
Wert von mind. CHF 728.00), schliesslich durch das Anheben der Store via
Küchenfenster wieder verliessen. Dabei entstand am Kellerfenster ein
angezeigter Sachschaden von ca. 2'000.00.
4.
Diebstahlsversuch,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
begangen in der Zeit zwischen 4. und 6.
Januar 2018 (Meldung), in [...], zum Nachteil von L.___, indem die
Beschuldigten in Diebstahlsabsicht mit einem Flachwerkzeug das Kellerfenster
aufwuchteten, dort gegen den Willen des Berechtigten einstiegen, die
Liegenschaft nicht offensichtlich nach Wertgegenständen durchsuchten und sie
schliesslich ohne Deliktsgut durch die Kellertüre wieder verliessen, so dass es
beim Diebstahlsversuch blieb. Über die Höhe des Sachschadens ist nichts
bekannt.
5.
Diebstahl,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
begangen in der Zeit zwischen 30.
Dezember 2017 und 12. Januar 2018 (Meldung 13. Januar 2018), in [...], zum
Nachteil von M.___, indem die Beschuldigten in Diebstahlsabsicht zuerst
versuchten, die Türe im Kellerbereich zum Coiffeursalon aufzuwuchten, dann
jedoch das sich daneben befindliche Kellerfenster des Heizungsraumes mit einem
Flachwerkzeug aufwuchteten, die Liegenschaft gegen den Willen der Berechtigten
betraten, oberflächlich durchsuchten und sie schliesslich mit einem
Portemonnaie mit ca. CHF 100.00 Inhalt, das sich in einer an einem Stuhl im
Esszimmer angehängten Tasche befunden hatte, via Schiebetüre des Wintergartens
wieder verliessen. Über die Höhe des Sachschadens ist nichts bekannt.
6.
Diebstahlsversuch,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
begangen in der Zeit zwischen 5. und 8.
Januar 2018 (Meldung), in [...], zum Nachteil von N.___, indem C.___ in
Diebstahlsabsicht die zweiflüglige Terrassentüre aufwuchtete, gegen den Willen
des Berechtigten in die Liegenschaft einstieg, sie erfolglos nach Wertsachen
durchsuchte und sie schliesslich ohne Deliktsgut auf dem Einstiegsweg wieder
verliess, weshalb es beim Diebstahlsversuch blieb. Es entstand Sachschaden von
CHF 1'922.40.
7.
Diebstahl,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
begangen in
der Zeit zwischen 23. Dezember 2017 und 6. Januar 2018 (Meldung), in [...], zum
Nachteil von O.___, indem C.___ in Diebstahlsabsicht mit einem Flachwerkzeug
zuerst versuchte, die Terrassentüre zum Büro und zum Wohnzimmer aufzuwuchten,
was dann bei der Terrassentüre zum Esszimmer gelang. Er stieg gegen den Willen
des Berechtigten ein, durchsuchte das Haus nach Wertsachen und verliess das
Objekt mit dem Deliktsgut (Bargeld in verschiedenen Währungen, Goldvreneli,
verschiedener Schmuck und Uhren) im Betrag von ca. CHF 6'700.00 auf dem
Einstiegsweg wieder. Es entstand Sachschaden von insgesamt CHF 8'147.25.»
2.
Beweiswürdigung
2.1
Allgemeine Ausführungen
2.1.1
Die Beschuldigten bestreiten mit
wenigen Ausnahmen sämtliche Vorhalte; einzig bezüglich der Vorhalte gemäss
Anklageschrift Ziff. 1 und 6 (Beschuldigter 3) sowie Anklageschrift Ziff. 5
(Beschuldigter 2) liegen Teilgeständnisse vor. In Anbetracht dieser
Ausgangslage ist vorab die Frage zu klären, ob sich anhand der Beweis- und
Indizienlage die Tatbeteiligung der Beschuldigten an den vorgehaltenen
Einbruchsdiebstählen nachweisen lässt. Dabei ist nach der in Art. 10
Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:
Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.1.2
Im Entscheid 6B_291/2016 vom 4.
August 2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro
reo» im Zusammenhang mit Indizien dar und hielt hierzu Folgendes fest (E. 2.1):
«Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die
Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei
findet der Grundsatz ‘in dubio pro reo’ nicht auf einzelne Indizien Anwendung,
sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend
ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich
allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern
Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015
vom 19.5.2016 E. 1.3.3;6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).»
2.1.3
Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach
ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127
IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden.
Das Beweismaterial wird zunächst auf
seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die
einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur
Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits
muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende
Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen
Beweismittel (BGE
115.
IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien.
Eine
tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich
Dispositiv
festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des
Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung
ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld
des Angeklagten, diesen freizusprechen Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes
als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts
umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit
er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist
mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist
ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer
willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver
Sicht hätte tun müssen.
Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend -
können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache
nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist
dem direkten Beweis gleichgestellt.
Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO
relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung
bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts
ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch
ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert
wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative
Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen
Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts
zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an
Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand
nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar
nicht erst in Betracht gezogen wird.
Es
gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine
Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext
unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den
Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte
nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher
Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt
anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs
hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit
Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im
Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138
IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten
als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus
entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die
Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende
Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt; STEPHAN
BERNARD, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu
bereits VITAL SCHWANDER, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne
Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227).
Diese Erwägungen machte das
Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018
(E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.2 Beweiswürdigung im Konkreten
2.2.1 Die Aussagen der
Beschuldigten
Beschuldigter 1
Der Beschuldigte 1 bestritt anlässlich
der Einvernahme vom 7. März 2018 durch die Kantonspolizei Aargau (AS 241 ff.),
in der Schweiz jemals einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Zum Grund
seiner Einreise in die Schweiz machte er keine Angaben. Zum Verhältnis mit den
Beschuldigten 2 und 3 führte er aus, sie würden sich relativ gut kennen. Er sei
nur einmal in die Schweiz eingereist; auf Vorhalt der mehrfachen
Grenzüberfahrten des VW Touran bestritt er diese dann aber nicht: Es seien
beide Varianten möglich, führte er dazu aus.
Anlässlich einer Einvernahme im Kanton
Neuenburg vom 15. Mai 2018 (AS 267 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus, er sei
im Dezember 2017 in die Schweiz gekommen, um hier Autohandel zu betreiben.
Unter welchen Umständen und in welcher Begleitung er in die Schweiz kam, sagte
er allerdings nicht aus.
Anlässlich der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 (AS 369 ff.) führte der Beschuldigte 1
aus, er sei beim Kauf des PW VW Touran dabei gewesen. Er bestritt aber nach wie
vor sämtliche Vorhalte.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 86 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus, er sei mit den
Beschuldigten 2 und 3 in die Schweiz gekommen. Er kenne die beiden seit fünf
bis sechs Jahren.
Vor dem Berufungsgericht bestritt er
abermals, mit den vorgeworfenen Diebstählen etwas zu tun gehabt zu haben.
Beschuldigter 2
Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der
Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 6. März 2018 (AS 272 ff.) aus, er
sei mit den Beschuldigten 1 und 3 in die Schweiz eingereist. Er habe in
Frankreich Fahrzeuge angeschaut, deshalb habe er die Grenze mehrfach
überschritten. Der PW VW Touran gehöre dem Beschuldigten 3; er wisse nicht, wo
und zu welchem Preis dieser den PW gekauft habe, er sei nicht dabei gewesen. Weitere
substantielle Aussagen machte der Beschuldigte 2 nicht, von den vorgehaltenen
Diebstählen wollte er nichts wissen.
Der Beschuldigte 2 wurde am 6. März 2018
ein zweites Mal einvernommen (AS 299). Anlässlich dieser Einvernahme wurde er mit
dem Diebstahl zum Nachteil von M.___ konfrontiert (AKS Ziff. 5), bei welchem am
Tatort eine DNA-Spur sichergestellt worden war, die mit der DNA des
Beschuldigten 2 übereinstimmt. Der Beschuldigte 2 führte aus, er wisse nicht,
wie seine DNA dorthin gekommen sei.
Anlässlich einer Einvernahme im Kanton
Neuenburg vom 22. Mai 2018 (AS 306 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus, er sei
in die Schweiz gekommen, um Autos zu kaufen. Er sei mit den Beschuldigten 1 und
3 in die Schweiz gekommen, er sei aber nicht immer mit ihnen zusammen gewesen.
Anlässlich der Einvernahme durch den
Staatsanwalt vom 10. Juli 2018 bestätigte der Beschuldigte 2 seine Täterschaft
bezüglich AKS Ziff. 5. Er habe das Kellerfenster aufgebrochen, sei dann aber
wieder gegangen. Er sei alleine gewesen, er habe kein Portemonnaie weggenommen
(AS 366).
Auch in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, lediglich einmal einen
Diebstahlsversuch begangen zu haben. Nachdem er das Fenster kaputt gemacht
habe, sei er weggelaufen, weil er an seine Frau und seine Kinder gedacht habe.
Vor dem Berufungsgericht führte er
abermals aus, lediglich einen Diebstahlsversuch begangen zu haben, und bestritt
im Übrigen jegliche Tatbeteiligung an den anderen vorgehaltenen Diebstählen.
Beschuldigter 3
Anlässlich der Einvernahme durch die
Kantonspolizei Aargau vom 6. März 2018 wurde der Beschuldigte 3 mit der
DNA-Spur, welche in [...] sichergestellt worden war, konfrontiert (AKS Ziff. 1:
Diebstahl zum Nachteil von J.___ und K.___). Der Beschuldigte 3 führte dazu
aus, die DNA-Spur, sofern es sich um seine Spur handle, beweise seine Täterschaft.
Er habe nichts entwendet, da er von einem Nachbarn beobachtet worden sei. Der
Beschuldigte 3 verweigerte weitere Aussagen zu diesem Vorhalt (Deliktsgut,
Mittäter).
Am 12. März 2018 erfolgte eine weitere
Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau (AS 321 ff.). Dabei führte der Beschuldigte
aus, er habe den Schmuck in einer Socke im Auto versteckt; seine Kollegen
hätten davon nichts gewusst. Über die Herkunft des Schmucks wollte der
Beschuldigte 3 nichts sagen.
Der Beschuldigte 3 führte aus, er sei
Mitte Dezember 2017 mit den Beschuldigten 1 und 2 in die Schweiz gekommen. Den
PW VW Touran habe er in der Schweiz für CHF 2'000.00 gekauft, er habe diesen in
Litauen wieder verkaufen wollen. Die Beschuldigten 1 und 2 seien beim Kauf
dabei gewesen. Weitere Aussagen machte der Beschuldigte 3 nicht.
Anlässlich der Einvernahme durch die
Kantonspolizei Neuenburg vom 15. Mai 2018 (AS 347 ff.) führte der Beschuldigte
3 aus, er sei Anfang Dezember 2017 alleine mit dem Zug in die Schweiz gekommen.
Zweck der Reise in die Schweiz sei der Handel mit Autos gewesen. Auf Vorhalt,
dass am Tatort des Diebstahls zum Nachteil von N.___ seine DNA sichergestellt
worden sei (AKS Ziff. 6), gab der Beschuldigte 3 zu, diesen Diebstahl begangen
zu haben. Dagegen bestritt er den Diebstahl zum Nachteil von O.___ (AKS Ziff. 7).
Anlässlich der Einvernahme durch den
Staatsanwalt vom 10. Juli 2018 (AS 351 ff.) führte der Beschuldigte 3 aus,
seine Kollegen hätten ihm für den Kauf des PW VW Touran auch Geld gegeben. Den
Diebstahl in [...] (AKS Ziff. 1) gab der Beschuldigte 3 zu; er habe diesen
alleine begangen. Den im Auto vorgefundenen Schmuck habe er in Bern von einem
Türken gekauft (AS 355).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 3 wiederum aus, den Schmuck, der im
Auto versteckt gewesen sei, habe er von einem Türken gekauft gehabt. Dies sei
um den Jahreswechsel 2017/2018 herum gewesen. Er habe dafür CHF 2’700.00
bezahlt gehabt.
Zum Diebstahl zum Nachteil von N.___
(AKS Ziff. 6) führte der Beschuldigte 3 vor der Vorinstanz aus, er habe
versucht, einen Diebstahl zu verüben, dies sei ihm aber nicht gelungen. Er habe
den Diebstahlsversuch alleine gemacht, er wisse nicht, wo seine Kollegen zu
dieser Zeit gewesen seien.
Vor dem Berufungsgericht verwies der
Beschuldigte 3 auf seine Aussagen vor erster Instanz. Hinsichtlich des
Schmucks, der in seinem Auto vorgefunden worden war, führte er auf
entsprechende Fragen aus, er habe den Schmuck im Auto versteckt gehabt, weil er
gewusst habe, dass es «nicht so gut» für ihn gewesen wäre, wenn jemand den
Schmuck bei ihm gefunden hätte. Er habe den Schmuck in Litauen verkaufen
wollen, was er aber eigentlich nicht habe tun dürfen, weil er in Litauen dazu
keine Genehmigung gehabt habe, was aber nötig gewesen wäre. Er habe den Schmuck
zuvor für CHF 2'700.00 von einem Türken namens P.___ gekauft.
Würdigung der Aussagen
Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten
ist erstellt, dass sich diese seit längerer Zeit kennen und gute Kollegen sind.
Übereinstimmend sagten sie auch aus, gemeinsam in die Schweiz eingereist zu
sein, und zwar im Dezember 2017. Diese gemeinsame Einreise begründet auf der
einen Seite eine gewisse Vermutung für anschliessend in der Schweiz gemeinsam
gegangene Diebstähle. Auf der anderen Seite trägt dieses Indiz aber nicht
tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfragen bei. Es bleibt zu erwähnen,
dass selbst eine entsprechende Absicht bei der Einreise noch nicht den Beweis
liefern würde, dass die Taten später denn auch tatsächlich dieser Absicht
entsprechend begangen worden wären. Das Indiz der gemeinsamen Einreise ist mit
anderen Worten zeitlich und örtlich zu weit von den zu beurteilenden
Vorkommnissen entfernt, um tatsächlich zur konkreten Tatfrage beitragen zu
können. Im Übrigen lässt die gemeinsame Einreise auch das Alternativszenario
zu, dass die Beschuldigten anschliessend in der Schweiz nicht ständig gemeinsam
handelten.
Weitere Erkenntnisse sind aus den
Aussagen der Beschuldigten nicht zu gewinnen. Es sagten zwar alle drei
Beschuldigten aus, sie seien zum Zweck des Autohandels in die Schweiz gekommen;
es finden sich jedoch in den Akten keinerlei Hinweise oder Dokumente, welche
auf eine solche Tätigkeit hinweisen würden. So wurden insbesondere weder im PW,
in welchem die Beschuldigten angehalten wurden, noch in ihren Effekten Papiere
gefunden, welche auf Autokäufe oder –verkäufe hindeuten würden. Es handelt sich
dabei um eine im Vorfeld der Anhaltung abgesprochene Schutzbehauptung der
Beschuldigten, welche sie nicht zu entlasten vermag.
2.2.2 Die weiteren Beweismittel und
Indizien
Grenzübertritte des PW VW Touran (BE [...])
Gemäss Zwischenbericht der Kantonspolizei
Aargau vom 10. April 2018 (AS 20 ff.) ergaben die Erhebungen des
Grenzwachkorps, dass der PW VW Touran auf den Beschuldigten 3 eingelöst und von
diesem am 29. Dezember 2017 bei einem Autohändler in [...] für CHF 2'000.00
erworben worden war. Zwischen dem 29. Dezember 2017 und dem 21. Januar
2018 passierte der PW dreizehnmal diverse Grenzübergänge Schweiz/Frankreich zur
Einreise in die Schweiz und sechszehnmal für eine Ausreise (AS 23). Dabei
handelte es sich um die Grenzübergänge Flüh, Benken, Allschwil II, Chavannes
und Crassier. Der PW wurde somit jeweils nach Frankreich bzw. aus Frankreich in
die Schweiz gelenkt.
Im Zusammenhang mit den vorgehaltenen
Diebstählen wurde dieses Auto jedoch nie gesichtet und die Beschuldigten
machten zu diesbezüglichen Fragen keine Aussagen.
Es ist gerichtsnotorisch, dass sog. Kriminaltouristen
in die Schweiz einreisen, einen Einbruch verüben und sodann die Schweiz
umgehend wieder verlassen. Die zahlreichen Grenzüberquerungen nach und von
Frankreich stellen ein gewichtiges Indiz dar für eine Diebstahlstätigkeit.
Hingegen steht aufgrund der Akten nicht fest, dass jeweils alle Beschuldigten
bei den Überquerungen im VW Touran sassen. Es ist auch nicht ersichtlich, wer
im Auto sass. Auch dieses Indiz kann kaum zu den konkreten Tatfragen beitragen.
Es lässt denn auch alternative Szenarien zu: neben der jeweils gemeinsamen
Tatbegehung und Grenzüberschreitung fällt auch in Betracht, dass jeweils nur
zwei Beschuldigte zusammen unterwegs waren oder dass ein Beschuldigter mit
einer unbekannten weiteren Person unterwegs war etc. Mit anderen Worten lassen
sie keine Rückschlüsse auf eine gemeinsame deliktische Tätigkeit der
Beschuldigten zu.
Polizeikontrollen
Die drei Beschuldigten wurden bereits am
18. Dezember 2017 in Buochs/NW durch die Kantonspolizei Nidwalden einer
Kontrolle unterzogen. Sie logierten zu diesem Zeitpunkt im Hotel Rigiblick in
Buochs (AS 24, 82).
Der Beschuldigte 3 wurde zudem am 27.
Oktober 2017 in Landquart kontrolliert. Er war damals in Begleitung eines
Litauers (Q.___) in einem PW Audi A3 mit befristeten Kontrollschildern des
Kantons Waadt unterwegs. Gemäss Angaben des Beschuldigten 3 habe er den von ihm
gelenkten PW gekauft und sei nun auf dem Rückweg nach Litauen (AS 100).
Dass die drei Beschuldigten am 18.
Dezember 2017 in Buochs/NW bei einer Kontrolle durch die Kantonspolizei
Nidwalden gemeinsam unterwegs waren und damals alle im Hotel […] in Buochs
logierten, ist ein Indiz für eine gemeinsame deliktische Tätigkeit in der
Schweiz, welches aber wiederum nicht zur Klärung der konkreten Tatfragen
beiträgt. Zudem kann daraus nicht eindeutig geschlossen werden, die drei
Beschuldigten seien in der Schweiz immer gemeinsam unterwegs gewesen.
Modus operandi
Die Täterschaft wuchtete jeweils eine
Türe oder ein Fenster auf und gelangte auf diese Weise in das Tatobjekt. In
verschiedenen Strafanzeigen wird erwähnt, im Gegensatz zum Regelfall sei in den
durchsuchten Räumen jeweils keine Unordnung oder zumindest keine grosse
Unordnung vorgefunden worden (AS 171; 139: «Die Innenkontrolle zeigte, dass das
Objekt nicht offensichtlich durchsucht wurde»; AS 109: «Es ist zu erwähnen,
dass die Täterschaft entgegen des sonst üblichen Vorgehens bei
Einbruchdiebstählen darauf geachtet hatte, dass sie keine Unordnung
hinterliess.»; AS 196: «Das Untergeschoss sowie das Hochparterre wurden nur
oberflächlich durchsucht. Im Obergeschoss gab es keine Hinweise auf eine Durchsuchung»).
Dies betrifft die Anklagepunkte 1, 2, 3 und 5.
Dieser Modus operandi ist ein
gewichtiges Indiz für jeweils dieselbe Täterschaft bei den Einbruchdiebstählen
gemäss den Anklageziffern 1, 2, 3 und 5.
Videoaufnahme
Die aktenkundige Überwachungsvideo-Aufnahme,
welche den Einbruch in [...] fragmentarisch dokumentiert, zeigt die Hände und
Unterarme von zwei nicht identifizierbaren Personen. Es wird im Zusammenhang
mit dem konkreten Anklagepunkt zu prüfen sein, inwieweit diese Aufnahme
zusammen mit anderen Beweismitteln und Indizien eine konkrete Täterschaft zu
belegen vermögen.
Sichergestellte Schuhspuren
Bei den folgenden Einbruchdiebstählen
konnte derselbe Schuhsohlenabdruck sichergestellt werden (AS 24):
-
Einbruchdiebstahl
in [...], zum Nachteil von M.___ (AKS Ziff. 5);
-
Einbruchdiebstahl
in [...], zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 3);
-
Einbruchdiebstahl
in [...], zum Nachteil von L.___ (AKS Ziff. 4).
Weiter konnten auch bei den beiden
Einbruchdiebstählen in [...] (AKS Ziff. 6 und 7) identische Schuhspuren
sichergestellt werden (AS 213).
Die teilweise Übereinstimmung von
sichergestellten Schuhspuren ist ein starkes Indiz dafür, dass die drei
Einbruchdiebstähle in Staufen/Lenzburg und die zwei in Neuchâtel begangenen
Einbrüche jeweils durch dieselbe Täterschaft verübt worden sind. Diese Spuren
konnten jedoch keiner der bei den Beschuldigten bei ihrer Anhaltung sichergestellten
Schuhsohlenspuren zugeordnet werden, was aber nicht ausschliesst, dass die
Spuren trotzdem von ihnen stammten, war es doch durchaus möglich, dass sie zur
Tatzeit andere Schuhe trugen als bei ihrer Anhaltung.
Zu erwähnen ist betreffend der in [...]
und [...] begangenen Einbrüche, dass die jeweiligen Tatorte sehr nahe beinander
liegen. Beim [Weg] und der [Strasse] handelt es sich um zwei
Quartierstrassen in [...], die parallel zueinander verlaufen und lediglich
durch eine weitere Strasse und zwei Häuserreihen voneinander getrennt sind (AKS
Ziff. 4 und 5). Der [Weg] in [...] (AKS Ziff. 3) liegt weiter nördlich,
gemäss Twixroute in einer Entfernung von ca. 400 Metern vom [Weg]. Dies
spricht mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass die drei Diebstähle von
derselben Täterschaft begangen worden sind.
Sichergestellte DNA-Spuren
Bei den folgenden Einbruchdiebstählen konnte
eine DNA-Spur sichergestellt werden, welche mit der DNA eines Beschuldigten
übereinstimmte (AS 22, 75):
-
Beschuldigter
2: Einbruchdiebstahl in [...] zum Nachteil von M.___ (AKS Ziff. 5);
-
Beschuldigter
3: Einbruchdiebstahl in [...] zum Nachteil von J.___ und K.___ (AKS Ziff. 1);
-
Beschuldigter
3: Einbruchdiebstahl in [...] zum Nachteil von N.___ (AKS Ziff. 6).
Aufgrund der sichergestellten DNA-Spuren
an drei Tatorten steht fest, dass der Beschuldigte 3 beim Diebstahl in [...]
(AKS Ziff. 1) sowie bei einem Diebstahlversuch in [...] (AKS Ziff. 6) und der
Beschuldigte 2 bei einem Diebstahl in [...] (AKS Ziff. 5) beteiligt war. Beide
Beschuldigten haben nach Vorhalt der sichergestellten DNA ihre Beteiligung an
den jeweiligen Einbruchdiebstählen bestätigt, wenn auch teilweise lediglich in
Form eines Versuchs.
Sichergestellte Bargeldbeträge
Bei der Festnahme am 21. Januar 2018
trugen die Beschuldigten folgende Barbeträge auf sich, die beschlagnahmt wurden
(AS 25):
-
Beschuldigter
1: CHF 1'400.60 und Euro 315.00;
-
Beschuldigter
2: CHF 1'560.00 und Euro 300.00;
-
Beschuldigter
3: CHF 1'029.75 und Euro 50.00.
Es stellt sich die Frage, woher die
Bargelder stammen, welche bei den Beschuldigten anlässlich ihrer Anhaltung
beschlagnahmt worden sind. Einen Erlös aus Autohandel stellen sie nicht dar, da
es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschuldigten einen solchen
betrieben haben. Die Beschuldigten waren vor ihrer Einreise in die Schweiz
arbeitslos bzw. ohne Aufträge und damit ohne Einkommen (AS 353,371, S-L 98);
die Tatsache, dass sie alle namhafte Beträge in ungefähr gleicher Höhe von mehr
als CHF 1'000.00 sowie zusätzlich Euro auf sich trugen, ist ein Indiz für einen
deliktischen Erwerb des Geldes, wobei bei den Eurobeträgen auch das
Alternativszenario in Erwägung zu ziehen ist, dass sie über dieses Geld bereits
bei der Einreise verfügt haben.
Sichergestellte Gegenstände
Schmuck
Der im Auto des Beschuldigten 3
vorgefundene und von ihm dort zugegebenermassen hinter dem Autoradio versteckte
Schmuck konnte teilweise dem Diebstahl in […], begangen z.Nt. von H.___ und G.___,
zugeordnet werden. Dadurch kann dieser gestohlene Schmuck mit dem Beschuldigten
3 in Verbindung gebracht werden. Der Beschuldigte 3 macht zwar geltend, den
Schmuck von einem Türken für CHF 2'700.00 gekauft zu haben; das Verstecken des
Schmucks begründete er vor dem Berufungsgericht mit seiner fehlenden
Genehmigung in Litauen, Schmuck verkaufen zu dürfen, was aber systembedingt
notwendig gewesen wäre, um zum Verkauf berechtigt zu sein. Diese Aussage und
auch ganz allgemein der geplante Grenzübertritt begründen zumindest mögliches Alternativszenarien
zur vorgeworfenen Version, wonach der Schmuck von den Beschuldigten in [...]
gestohlen worden und in der Folge im VW Touran entsprechend vorgefunden worden
ist.
Es wird bei der Betrachtung des Vorhalts
gemäss Ziff. 2 zu prüfen sein, inwieweit die Tatsache, dass der Schmuck im Auto
des Beschuldigten 3 sichergestellt wurde und dieser den Schmuck
zugegebenermassen im Auto versteckt hatte, zusammen mit den vorliegenden
Indizien und Beweismitteln mögliche Alternativszenarien zu verdrängen vermag.
SIM-Karten
Die bei den Beschuldigten 1 und 2
sichergestellten SIM-Karten konnten nicht mit den vorgeworfenen Diebstählen in
Zusammenhang gebracht werden. Es bleibt festzuhalten, dass der fehlende
Tatkonnex der SIM-Karten weder be- noch entlastend ist.
Werkzeug
Der sichergestellte Schraubendreher mit
Aufsatz inkl. drei Schrauben konnte nicht spezifisch einem Einbruch zugeordnet
werden. Vielmehr stammten die drei Schrauben offenbar von der Fassung des
Autoradios (des VW Touran), welcher vom Beschuldigten 3 ausgebaut worden war,
um dahinter den Schmuck zu verstecken. Das Werkzeug diente offensichtlich dazu,
diese Schrauben zu lösen. Mithin ist festzuhalten, dass im VW-Touran kein
Werkzeug sichergestellt werden konnte, welches mit den Einbruchdiebstählen in
Zusammenhang gebracht werden konnte.
Autoschlüssel
Der beim Beschuldigten 2 sichergestellte
Autoschlüssel gehörte nicht zum VW Touran. Der Schlüssel wurde dem Beschuldigten
2 wieder ausgehändigt. Der Beschuldigte 2 konnte somit mit dem VW Touran nicht
enger in Verbindung gebracht werden.
2.2.3 Beurteilung des Resultats der
Beweisauswertung
Die Vorinstanz erwog, die Indizien als
einzelne Mosaiksteinchen ergäben zusammen ein eindeutiges Bild, welches keinen
anderen Schluss zulasse, als dass die drei Beschuldigten gemeinsam in die
Schweiz gekommen seien, um die vorgeworfenen Einbruchdiebstähle zu begehen; in
der Gesamtheit ergebe sich für das Gericht ein eindeutiges Bild, welches keinen
Raum für allfällige anfängliche Zweifel mehr lasse; zusammenfassend könne somit
festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei
(US 23 f.).
Dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz
kann nicht zugestimmt werden. Vorab ist nochmals zu erwähnen, dass selbst die
Annahme der Einreise zum Zweck der gemeinsamen Tatbegehung noch nicht den
Nachweis erbringt, dass die Taten auch tatsächlich zusammen begangen worden
sind, wie dies die Vorinstanz in ihrer Zusammenfassung letztlich stipuliert.
Weiter bieten, wie dargelegt, die vorhandenen Indizien teilweise durchaus Raum
für Alternativszenarien, welche die Vorinstanz weitgehend ausgeblendet hat, um
dann zum Schluss zu kommen, es bleibe kein Raum für allfällige Zweifel. Wie
dargelegt, gilt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Indizien
darauf zu prüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob
sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden
können.
Die Indizien sind – mit Ausnahme des
vorgefundenen Schmucks – auch in ihrer Gesamtheit betrachtet zu Tat-fern und
teilweise zu unbestimmt, um eine gemeinsame Täterschaft bzw. Tatbegehung der
drei Beschuldigten zu beweisen. So kann anhand der zahlreichen
Grenzüberquerungen des VW Touran nicht belegt werden, dass jeweils alle drei
Beschuldigten im Auto sassen, geschweige denn, welche Beschuldigten. Daraus
ohne Anbindung an ein objektives Beweismittel auf eine konkrete gemeinsame Täterschaft
zu schliessen, würde einer Ausblendung von möglichen Alternativszenarien
gleichkommen. Bei den Schuhsohlen-Spuren stellt sich das Problem, dass diese in
casu nicht mit den bei den Beschuldigten sichergestellten Schuhsohlen-Abdrücken
übereinstimmen. Natürlich ist es möglich, dass die Beschuldigten andere Schuhe
trugen. Aber wessen Spuren waren es denn? Auch dieses Beweismittel lässt sich
nicht ohne zumindest mittelbare Anbindung an einen DNA-Hit näher zuordnen. Die
aktenkundige Videoaufnahme vom Einbruchdiebstahl in [...] lässt zwar beim
Aufwuchten Hände und Unterarme von zwei Personen erkennen. Zur Eruierung der
Täterschaft braucht es aber auch hier eine Anbindung an einen DNA-Hit. Weder
die gemeinsame Einreise noch das Vorhandensein von Bargeld bei allen
Beschuldigten noch der Modus operandi vermögen hier völlig unabhängig von einem
DNA-Hit oder anderen Beweismitteln eine gemeinsame Täterschaft der drei Beschuldigten
zu erstellen.
Beim sichergestellten Schmuck handelt es
sich nachweislich um Deliktsgut aus einem der vorgeworfenen Diebstähle ([...]).
Dass dieser Schmuck im Auto des Beschuldigten 3 vorgefunden wurde und
zugegebenermassen von diesem hinter dem Autoradio versteckt wurde, ist ein Tat-nahes
Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten 3, nicht aber eine solche der
Beschuldigten 1 und 2. Diese bestritten konstant, etwas mit dem Schmuck zu tun
gehabt zu haben bzw. gewusst zu haben, dass sich im Auto versteckter Schmuck
befindet, was auch der Aussage des Beschuldigten 3 entsprach.
Entgegen der Vorinstanz kann somit aufgrund
der aufgelisteten Indizien nicht auf eine generelle gemeinsame Täterschaft der
drei Beschuldigten geschlossen werden, wie ihnen dies in den Anklageziffern 1 -
5 vorgehalten wird. Es ist daher im Einzelnen zu prüfen, ob die vorgehaltenen
Sachverhalte den Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden können.
2.2.4 Zu den einzelnen Vorhalten
Anklageschrift Ziff. 1:
Einbruchdiebstahl in [...] zum Nachteil von J.___ und K.___ (30.12.2017)
Der Kriminaltechnische Dienst der
Polizei Kanton Solothurn konnte ab der Aussenseite des durch die Täterschaft
beschädigten Bürofensters eine DNA-Spur sichern, welche eine Übereinstimmung
mit dem DNA-Profil des Beschuldigten 3 ergab (AS 22, 75, 165, 185 ff.). Die
Geschädigten haben am 4. Januar 2018 Strafantrag wegen aller anwendbaren
Antragsdelikte gestellt (AS 173 ff.). Der Beschuldigte 3 gab diesen
Einbruchdiebstahl denn auch, wie dargelegt, zumindest in Versuchsform, zu. Der
Beschuldigte 3 konnte keine vernünftige Erklärung dafür vorbringen, weshalb er
den Einbruchdiebstahl nicht habe vollenden können. Es muss davon ausgegangen
werden, es handle sich dabei um eine Schutzbehauptung. Der Einbruch bzw. das
fehlende Deliktsgut wurde bereits am Folgetag der Polizei gemeldet. Eine
Dritttäterschaft, welche das Deliktsgut im Nachgang des angeblich nur
versuchten Diebstahls des Beschuldigten 3 entwendet hätte, kann unter diesen
Umständen mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Die Beute (Bargeld in CHF,
Euro und US- und Singapur-Dollar, Goldvreneli und verschiedener Schmuck) hatte
einen Wert von insgesamt CHF 14'726.50, an Fenster und Wand entstand
Sachschaden von insgesamt ca. CHF 2'670.00.
Die anderen beiden Beschuldigten
bestreiten, an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Wer die
zweite auf dem Überwachungsvideo ersichtliche Person war bzw. wessen Hände und
Arme darauf sichtbar sind, ist nicht eruierbar. Selbst wenn man als erwiesen
erachten würde, es handle sich um die Hände und Arme des Beschuldigten 1 oder
2, bliebe absolut offen, zu welchem der beiden Beschuldigten die sichtbaren
Hände und Arme auf dem Video gehörten. Es gibt keine Tat-nahen Indizien, welche
auf eine Mittäterschaft der beiden anderen Beschuldigten schliessen lassen
würden. Die Tatsache der gemeinsamen Einreise in die Schweiz und die weiteren
eher Tat-fernen Indizien reichen nicht aus, um deren Mittäterschaft in
vernünftige Zweifel ausschliessender Weise zu beweisen. Wie in den allgemeinen
Ausführungen dargelegt, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit
Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel ein
Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt
werden kann, was vorliegend bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 klarerweise
nicht zutrifft. Sie sind von diesem Vorhalt freizusprechen.
Anklageschrift Ziff. 2:
Einbruchdiebstahl in [...] zum Nachteil von H.___ und G.___ (in der Zeit von 26.12.2017
– 18.1.2018)
An diesem Tatort konnten keine
DNA-Spuren sichergestellt werden. Wie dargelegt, konnte aber bei der Anhaltung
der Beschuldigten vom 18. Januar 2018 im VW Touran des Beschuldigten 3 ein Teil
des Deliktsguts (Schmuck) sichergestellt werden und der Beschuldigte 3 gab an,
den Schmuck hinter dem Autoradio versteckt zu haben. Es handelt sich um ein
sehr Tat-nahes Indiz. Der Beschuldigte 3 gab zwar seit der
staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme fortan zu Protokoll, er habe diesen
Schmuck von einem Türken für CHF 2'700.00 gekauft gehabt. Doch wird dieses
geltend gemachte Alternativszenario vor dem Hintergrund der anderen, vom
Beschuldigten 3 zugegebenen Einbruchdiebstähle bzw. -versuche zurückgedrängt. Der
Beschuldigte 3 machte denn auch nie geltend, er sei in die Schweiz gekommen, um
Schmuck für den Export zu kaufen. Das angegebene Einreisemotiv war stets ein
angeblicher Autohandel, welcher doch völlig andere Geschäftskenntnisse
voraussetzt als der Schmuckhandel. Wie der Beschuldigte 3 vor dem Berufungsgericht
selber ausführte, war er denn auch nicht im Besitze der offenbar in Litauen
erforderlichen Genehmigung für Schmuck An- und Verkauf. Der Beschuldigte 3
sagte denn auch erst im Verlaufe des Verfahrens aus, den Schmuck von einem
Türken gekauft zu haben, was ebenfalls für eine Schutzbehauptung spricht. Zudem
entsprach der Modus operandi (keine grosse Unordnung hinterlassend) demjenigen
bei Anklagepunkt 1, wo eine DNA-Spur des Beschuldigten 3 sichergestellt worden
ist.
Die Beute (Bargeld in CHF
und Euro, verschiedener Schmuck) belief sich insgesamt auf 4'200.00 CHF, an der
Tür und dem Rahmen entstand Sachschaden von insgesamt ca. CHF 1'000.00.
Bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 ist
die Beweislage hingegen zu schwach, um von einer Mittäterschaft auszugehen. Sie
bestritten stets, mit dem Schmuck etwas zu tun zu haben. Ihnen zu unterstellen,
sie hätten um den im Auto versteckten Schmuck gewusst, entbehrt einer soliden
Grundlage, sei es in Form eines objektiven Beweises, sei es in Form eines
Indizes. Die Beschuldigten 1 und 2 sind von diesem Vorhalt freizusprechen.
Anklageschrift Ziff. 3:
Einbruchdiebstahl zum Nachteil von F.___ in Lenzburg (in der Zeit von 23.12.2017
– 5.1.2018)
Anklageschrift Ziff. 4:
Einbruchdiebstahl zum Nachteil von L.___ in Staufen (in der Zeit von 4. -
6.1.2018)
Anklageschrift Ziff. 5:
Einbruchdiebstahl zum Nachteil von M.___ in Staufen (in der Zeit von 30.12.2017
- 12.1.2018)
Die drei Tatorte in Staufen und Lenzburg
liegen nur wenige hundert Meter voneinander entfernt. Die Deliktszeiträume
überschneiden sich. In einem Fall (AKS Ziff. 5) wurde die DNA des Beschuldigten
2 sichergestellt. Diese konnte von der Kantonspolizei Aargau beim
Einstiegsfenster aussen vorgefunden werden (AS 22, 75, 209 f.). Es steht somit
fest, dass der Beschuldigte 2 bei diesem Einbruchdiebstahl beteiligt war, was
auch – zumindest in Versuchsform – nicht bestritten wird. An allen drei
Tatorten wurden zudem die gleichen Schuhspuren (von einer Person) sichergestellt.
Nebst den räumlichen Verhältnissen deutet auch dieser Umstand darauf hin, dass bei
allen drei Einbruchdiebstählen jeweils dieselbe Person, in casu der
Beschuldigte 2, dessen DNA-Spur an einem Ort sichergestellt werden konnte, am
Werk war. Dass er es, wie hinsichtlich Anklagepunkt 5 geltend gemacht, bei
einem Versuch bewenden liess, weil er plötzlich an seine Frau und seine Kinder
gedacht habe, wie er vor erster Instanz vorgetragen hat, muss als
Schutzbehauptung gewertet werden. Hätte er wegen seiner Familie Skrupel gehabt,
wäre er schon gar nicht erst zur Tat geschritten. Von einem Versuch ist
lediglich beim Einbruchdiebstahl z.Nt. von L.___/Staufen auszugehen, bei
welchem kein Deliktsgut entwendet worden ist.
Der Beschuldigte 2
entwendete in [...] (AKS Ziff. 3) Bargeld im Betrag von CHF 630.00 und Schmuck
(Brosche und Armkette) sowie Nike-Sportschuhe (Deliktsgut insgesamt im Wert von
mind. CHF 728.00), am Kellerfenster verursachte er einen Sachschaden von ca. CHF
2'000.00. Zum Nachteil von M.___ entwendete er ein Portemonnaie mit ca.
CHF 100.00 Inhalt. Über die Höhe des Sachschadens ist in diesem Fall
nichts bekannt (AKS Ziff. 5).
Für eine Mittäterschaft der Beschuldigten
1 und 3 fehlt es hingegen an Beweismitteln und konkreten Indizien. Sie sind von
diesen Vorhalten freizusprechen.
Anklageschrift Ziff. 6:
Einbruchdiebstahl zum Nachteil von N.___ in [...] (in der Zeit von 5. –
8.1.2018)
Anklageschrift Ziff. 7:
Einbruchdiebstahl zum Nachteil von O.___ in [...] (in der Zeit von 23.12.2017 -
6.1.2018)
Die Vorhalte richten sich
ausschliesslich gegen den Beschuldigten 3. Beim Diebstahlsversuch zum Nachteil
von N.___ in Neuchâtel, Avenue du Mail 74 (AKS Ziff. 6), wurde die DNA des
Beschuldigten 3 sichergestellt und es ist unbestritten, dass dieser den
versuchten Einbruchdiebstahl verübt hat. Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sind bezüglich Ziff. 6 der Anklage in
Rechtskraft erwachsen.
Der Einbruchdiebstahl z.Nt. von O.___
(AKS Ziff. 7) ereignete sich in unmittelbarer räumlicher Nähe, in der gleichen
Strasse. Dem Bericht der Polizei des Kantons Neuenburg vom 11. Juni 2018 kann
entnommen werden, dass an beiden Tatorten dieselben Schuhspuren sichergestellt werden
konnten (AS 213). Dieser Umstand weist auf eine identische Täterschaft hin. Die
Sicherstellung von identischen Schuhspuren spricht auch für eine gewisse
zeitliche Nähe der Begehung der beiden Einbruchdiebstähle, weil solche Spuren
nicht zeitlich unbeschränkt festgestellt werden können.
Weil die Täterschaft des Beschuldigten 3
in einem Fall durch einen DNA-Hit erstellt und auch unbestritten ist und starke
Indizien für eine identische Täterschaft in den beiden Vorfällen vorliegen (in
gleicher Strasse, gleich Schuhsohlenspuren einer Person), bestehen keine
ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte 3 auch den Einbruchdiebstahl
gemäss AKS Ziff. 7 begangen hat.
Beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von N.___
(AKS Ziff. 6) blieb es beim Diebstahlsversuch, es entstand aber ein Sachschaden
von CHF 1'922.40.
Beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von O.___
(AKS Ziff. 7) belief sich das Deliktsgut (Bargeld in verschiedenen Währungen,
Goldvreneli, verschiedener Schmuck und Uhren) auf ca. CHF 6'700.00. Es
entstand Sachschaden von insgesamt CHF 8'147.25.
III. Rechtliche Subsumtion
1. Tatbestände
1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche
Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu
bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er
gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB).
1.2 Wer gegen den Willen des
Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines
Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz,
Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder, trotz
der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird,
auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Art. 186 StGB).
1.3 Wer eine Sache, an der ein fremdes
Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört
oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB).
2. Ausgangslage gemäss Beweisergebnis
Nach dem Beweisergebnis ist der
Beschuldigte 1 von sämtlichen Vorhalten freizusprechen; der Beschuldigte 2 hat
sich für die Anklagesachverhalte Ziff. 3 - 5, der Beschuldigte 3 für die
Anklagesachverhalte Ziff. 1, 2, 6 und 7 zu verantworten. Ein bandenmässiger
Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB fällt aufgrund des Beweisergebnisses,
wonach kein mittäterschaftliches Handeln erstellt ist, ausser Betracht. Diese
vorgehaltene Qualifikation ist mithin nicht zu prüfen. Die Geschädigten haben
frist- und formgerecht wegen aller in Frage kommender Antragsdelikte
Strafanträge gestellt. Einzig betreffend Anklageziffer 3 fehlt ein
entsprechender Strafantrag, so dass die Vorinstanz diesbezüglich das Verfahren
wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs rechtskräftig eingestellt hat.
3. Subsumtion im Einzelnen
3.1 Beschuldigter 1
Der Beschuldigte wird von sämtlichen
Vorhalten freigesprochen.
3.2 Beschuldigter 2
B.___ wird betreffend die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1
und 2 von den Vorhalten des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs freigesprochen. Er hat bezüglich die Vorhalte gemäss
Anklageziffer 3 und 5 den Tatbestand des Diebstahls und bezüglich Anklageziffer
4 den Tatbestand des versuchten Diebstahls erfüllt, wobei nachfolgend zu prüfen
sein wird, ob er sich dadurch des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht
hat. Weiter hat er betr. die Anklageziffern 4 und 5 den Tatbestand der
Sachbeschädigung erfüllt und ist entsprechend wegen mehrfacher Sachbeschädigung
schuldig zu sprechen. Er hat bezüglich Anklageziffer 4 den Tatbestand des
Hausfriedensbruchs erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
3.3 Beschuldigter 3
C.___ wird von den Vorhalten des Diebstahls betreffend die
Vorhalte gemäss AKS Ziff. 3 - 5 und von den Vorhalten der Sachbeschädigung und
des Hausfriedensbruchs betreffend die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 4
und 5 freigesprochen. Er hat bezüglich der Vorhalte 1, 2 und 7 den Tatbestand
des Diebstahls und betr. Anklageziffer 6 den Tatbestand des versuchten
Diebstahls erfüllt, wobei nachfolgend zu prüfen sein wird, ob er sich dadurch
des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht hat. Weiter hat er betreffend
die Anklageziffern 2 und 7 die Tatbestände der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs erfüllt und ist entsprechend wegen mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
4. Gewerbsmässigkeit
4.1 Allgemeine Ausführungen
Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139
Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter
für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte
innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten
Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs
ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügt (BGE
123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus,
dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht
handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten
geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen
Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Zu berücksichtigen sind bei der
Qualifizierung die Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip sowie die soziale
Gefährlichkeit (BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese Rechtsprechung
unter Hinweis auf die im früheren Recht vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE
116 IV E. 319 E. 4c S. 333).
4.2 Die Voraussetzungen eines
gewerbsmässigen Handelns sind bei den Beschuldigten 2 und 3 erfüllt:
-
Die
beiden Beschuldigten unternahmen die lange Reise in die Schweiz in der Absicht,
unbestimmt viele Einbruchsdelikte zu begehen; es handelt sich bei ihnen um sog.
Kriminaltouristen;
-
Sie
verübten innert kurzer Zeit drei (Beschuldigter 2) bzw. vier (Beschuldigter 3)
Einbruchsdiebstähle;
-
Als
Einbruchsobjekte wählten sie Einfamilienhäuser aus, die Aussicht auf greifbares
Bargeld und gut veräusserbare Wertgegenstände wie Schmuck boten;
-
Sie
handelten in der Absicht, durch die Reise in die Schweiz und die geplanten
Einbruchsdelikte ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und sie gingen den Einbruchsdelikten
nach der Art eines Berufs nach;
-
Aufgrund
ihrer Einreise als «Kriminaltouristen» ist davon auszugehen, dass sie in der
Absicht kamen, eine Vielzahl von Einbrüchen zu begehen; davon abgehalten wurden
sie schliesslich durch die Anhaltung der Polizei;
-
Das
Deliktsgut betrug bei den drei vom Beschuldigten 2 begangenen
Einbruchdiebstählen ca. CHF 1'450.00, bei den vier vom Beschuldigten 3
begangenen Einbruchdiebstählen ca. CHF 25'600.00. Dies entsprach ihrem
Einkommen, welches sie in rund drei Wochen errungen haben. Der Beschuldigte 3
war, bevor er in die Schweiz einreiste, für einige Monate arbeitslos (AS 353).
Der Beschuldigte 2 arbeitete in Litauen als Maler und Bauarbeiter und verdiente
pro Monat ca. Euro 1'000.00 – 1'200.00 (AS 363). Als er in die Schweiz kam,
hatte er allerdings keine Aufträge (S-L 98); für die beiden Beschuldigten 2 und
3 stellte somit das erzielte Deliktsgut zur Tatzeit das einzige Einkommen dar
und ihre deliktische Tätigkeit zielte darauf ab, möglichst viele Werte zu
ergattern;
-
Die
beiden Beschuldigten 2 und 3 sind wegen Diebstahls teils mehrfach vorbestraft,
wodurch sie sich aber offenbar nicht abhalten liessen, weiterhin auf die
Einkommenserzielung durch Diebstähle zu setzen, was Ausdruck ihres
gewerbsmässigen Handelns ist.
4.3 Seitens des Beschuldigten 2 wurde
vor dem Berufungsgericht geltend gemacht, nachdem die Staatsanwaltschaft die
Untersuchung lediglich wegen unqualifizierten Diebstahls eröffnet und diese mit
Schreiben vom 26. Juli 2018 als vollständig erachtet habe, habe sie mit
Verfügung vom 24. August 2018 die Untersuchung in Anwendung von Art. 309
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 311 Abs. 2 StPO auf gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahl ausgedehnt. Diese Ausdehnung sei verspätet erfolgt. Schon vor diesem
Hintergrund sei der Beschuldigte 2 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls
freizusprechen. Indem die Vorinstanz diesen Umstand nicht beachtet habe, habe
sie das rechtliche Gehör verletzt freizusprechen (Plädoyernotizen
Rechtsanwältin Meier S. 15). Dieser Einwand kann nicht gehört werden. Erstens
wurde die Untersuchung am 22. Januar 2018 nicht auf Art. 139 Ziff. 1 StGB
begrenzt, sondern allgemein wegen «Verdacht Einbruchdiebstähle» eröffnet (AS
397). Es ist daher sogar fraglich, ob eine Ausdehnung der Untersuchung
überhaupt hätte erfolgen müssen. Eine solche hat insbesondere dann zu erfolgen,
wenn weitere Straftaten bekannt werden, der beschuldigten Person also ein neuer
Lebenssachverhalt vorgeworfen wird, was vorliegend nicht der Fall war (Nathan
Landshut in: Kommentar zur StPO, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 311 StPO N 17). Zweitens bedeutet die schriftliche
Ankündigung des Abschlusses einer Strafuntersuchung nicht eine Begrenzung des
Prozessgegenstands, sondern den Parteien wird Gelegenheit gegeben, Einsicht in
die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, und es wird dargelegt, ob die
Staatsanwalt gedenkt, das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben. Die
Begrenzung des Prozessgegenstands erfolgt anschliessend durch die
Anklageschrift.
Die Beschuldigten 2 und 3 sind wegen
gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan
Trechsel/Marc Thommen in: Praxiskommentar zum StGB, Hrsg. Trechsel/Pieth, 3.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, AT StGB, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der
ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall
zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht
vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der
Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorab der
Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin
in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den
jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts
6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im
konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde.
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E.
4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen
für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche
Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich
überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der
Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;
Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2). Die Nennung der Einzelstrafen stellt
auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss
ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und
die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50
StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das
Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten
anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der
Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014
vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche
Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012
E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf
Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom
23.6.2010 E. 3.2).
1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose
der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer.
Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt
nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem
Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen
werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante
Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_103/2007 vom 12.11.2007).
1.4 Wurde der Täter innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von
mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn
besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
Unter «besonders günstigen Umständen»
sind solche Umstände zu verstehen, welche ausschliessen, dass die Vortat die
Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung
einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht.
Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes
für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Diese
indizielle Befürchtung muss durch das Vorliegen besonders günstiger Umstände
zumindest kompensiert werden. Dies trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat
mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer
besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 134 IV 1ff.
E. 4.2.3).
2. Konkrete Strafzumessung Beschuldigter
2
2.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB beträgt
der Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätze bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Für sämtliche Delikte ist eine
Freiheitsstrafe auszusprechen, da, wie die folgenden Ausführungen zeigen, das
für die Geldstrafe maximal vorgesehene Strafmass von 360 (bis 31.12.2017) bzw.
180 (ab 1.1.2018) Tagessätzen Geldstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl
überschritten wird. Die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und der
Sachbeschädigung stehen in engem Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl
und sind deshalb ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren; eine
Geldstrafe könnte zudem nicht vollstreckt werden, da der Beschuldigte ohne
Wohnsitz in der Schweiz ist.
2.2 Bei den Tatkomponenten ist zu
berücksichtigen, dass sich das Ausmass des verschuldeten Erfolgs im Rahmen des
gewerbsmässigen Diebstahls eher am unteren Rand bewegt. Das Deliktsgut beträgt
bei zwei vollendeten und einem versuchten Diebstahl ca. CHF 1'450.00, wobei
damit eine gewisse Zufälligkeit verbunden ist, da der Beschuldigte jeweils mit
der Absicht, möglichst viel zu erbeuten, in die Tatobjekte einbrach.
Im Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014
schützte das Bundesgericht den Schluss, es müsse von einem schweren Verschulden
ausgegangen werden, wenn zwei Kriminaltouristen in die Schweiz einreisten und
hier Einbruchdiebstähle in Privathäuser begingen (E. 4.4). Es erwog, dass
derartige Delikte einen schweren Eingriff in den Kernbereich des Privatlebens
der Betroffenen darstellten und es sei die Einreise in die Schweiz einzig zum
Zweck der Begehung solcher Einbruchdiebstähle straferhöhend zu berücksichtigen.
Zwar kann die Erwägung des Bundesgerichts, wonach darin ein «schweres
Verschulden» liege, nicht bedeuten, dass damit auch zwangsläufig die objektive
Tatschwere so zu qualifizieren wäre, sie wirkt sich aber verschuldenserhöhend
aus.
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz und aus materiellen und damit egoistischen Gründen. Der vom
Beschuldigten geäusserte verbrecherische Wille muss als recht ausgeprägt
qualifiziert werden, was sich aus den objektiven Umständen ableiten lässt: So
diente die Einreise in die Schweiz dem einzigen Zweck der Begehung von
Einbruchdiebstählen und der Beschuldigte verübte innert kurzer Zeit drei solche
Delikte. Die dabei offenbarte kriminelle Energie ist nicht unerheblich. Es gibt
keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte in seiner Freiheit, sich für das
Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, eingeschränkt gewesen wäre. Es sind
insbesondere keine psychischen Störungen, Alkohol- oder Drogensucht oder
Verzweiflungssituationen erkennbar, welche ihn in seiner Entscheidungsfreiheit
hätten beeinträchtigen können. Dass die wirtschaftliche Situation in seiner
Heimat Litauen schwierig ist und selbst für junge Menschen berufliche
Perspektiven häufig fehlen, vermag sein Verhalten wohl teilweise zu erklären,
keineswegs aber zu rechtfertigen.
Unter ausschliesslicher Berücksichtigung
der Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die
Einsatzstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.3 Die Einsatzstrafe muss zu Folge der
mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs in jeweils
zwei Fällen asperiert werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser
Delikte ist durch den gewerbsmässigen Diebstahl bereits weitgehend gedeckt. Der
Umstand, dass die Hausfriedensbrüche jeweils begangen wurden, als keine
Geschädigten vor Ort waren, ist neutral zu werten, das nicht bekannt ist, zu
welcher Tageszeit der Beschuldigte 2 einbrach und ob er allenfalls aktiv dazu
beitrug oder nicht, eine Konfrontation mit den Bewohnern zu vermeiden. Es
rechtfertigt sich eine Straferhöhung um vier Monate bzw. unter Berücksichtigung
der Asperation um zwei Monate Freiheitsstrafe.
Damit beträgt das Strafmass unter
ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten 17 Monate
Freiheitsstrafe.
2.4 Bei den Täterkomponenten ist Folgendes
zu berücksichtigen:
Der 1988 geborene Beschuldigte hat
gemäss seinen Angaben in Litauen eine zweijährige Ausbildung zum Gipser
absolviert. Er ist Vater von Zwillingen, die 2014 geboren wurden; in Litauen
lebt er mit seinen Kindern und deren Mutter zusammen.
Der Beschuldigte ist mehrfach
vorbestraft, so in Litauen in den Jahren 2009 und 2010 (AS 1180), in Deutschland
(Amtsgericht Stuttgart 22.10.2015: Diebstahl in 4 Fällen, 18 Monate
Freiheitsstrafe, bedingter Strafvollzug; AS 1181) sowie in den Niederlanden
(Gericht in Den Haag 8.11.2016: 17 Monate Freiheitsstrafe [Delikt gegen
körperliche Integrität; vgl. AS 1185]).
Mit Entscheid vom 19. April 2018 hat das
Bundesamt für Justiz ein Auslieferungsbegehren der Niederlande im Hinblick auf
die dortige Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 508 Tagen (Urteil des
Gerichts in Den Haag vom 2. Dezember 2015) gutgeheissen (AS 1150 ff.).
Der Führungsbericht des Untersuchungs-
und Strafgefängnisses Stans vom 8. März 2019 stellt dem Beschuldigten nicht ein
durchwegs positives Zeugnis aus, ist aber neutral zu gewichten.
Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten angesichts der massiven Vorstrafen straferhöhend aus. Die
Freiheitsstrafe ist um drei Monate auf 20 Monate zu erhöhen.
2.5 Der Beschuldigte weist innerhalb von
fünf Jahren vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten zwei Vorstrafen in
Deutschland und den Niederlanden mit Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten
auf, welche bei der Prüfung des bedingten Strafvollzuges zu berücksichtigen
sind (Schneider/Garré in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage, Basel
2018 [BSK StGB I], Art. 42 StGB N 96). Angesichts der einschlägigen Vorstrafe
in Deutschland muss das Vorliegen «besonders günstiger Umstände» i.S. von Art. 42
Abs. 2 StGB verneint werden. Die Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist deshalb zu
vollziehen. Die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie
der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 414 Tagen sind an die ausgefällte
Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Konkrete Strafzumessung Beschuldigter
3
3.1 Es ist auch bei C.___ für den gewerbsmässigen
Diebstahl eine Einsatzstrafe festzulegen. Dabei nimmt sich die Ausgangslage
gleich aus wie bei B.___ (vgl. oben Ziff. 2.1).
3.2 Bei den Tatkomponenten kann
ebenfalls weitgehend auf die Ausführungen bei B.___ verwiesen werden (Ziff. 2.2
hiervor). Im Unterschied zu diesem führte der Beschuldigte jedoch insgesamt
vier Einbruchdiebstähle aus, wobei es in einem Fall bei einer versuchten
Tatbegehung blieb. Das Deliktsgut beziffert sich insgesamt auf ca. CHF 25’600.00,
hinzu kommt ein Sachschaden von total ca. CHF 13’700.00. Der eingetretene
Taterfolg bewegt sich im Vergleich zu anderen gewerbsmässigen Vermögensdelikten
damit immer noch im unteren Bereich, so dass auch im Fall von C.___ von einem
leichten Tatverschulden auszugehen ist.
Unter ausschliesslicher Berücksichtigung
der Tatkomponenten ist die Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe
festzusetzen.
3.3 Die Einsatzstrafe muss zu Folge der
mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs in jeweils
vier Fällen asperiert werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es rechtfertigt sich auch
bei C.___ eine Straferhöhung um vier Monate bzw. unter Berücksichtigung der
Asperation um zwei Monate Freiheitsstrafe.
Damit beträgt das Strafmass unter
ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten 20 Monate
Freiheitsstrafe.
3.4 Bei den Täterkomponenten ist Folgendes
zu berücksichtigen:
Der 1986 geborene Beschuldigte
absolvierte in seiner Heimat Litauen gemäss eigenen Angaben eine zweijährige
Berufslehre als Schweisser sowie eine dreijährige Ausbildung als Vermesser.
Seit 2013 sei er im Autohandel tätig (AS 1219).
Der Beschuldigte ist mehrfach
vorbestraft: In Litauen bestehen zwischen 2004 und 2009 drei Vorstrafen (AS
1213 f.). Sodann wurde der Beschuldigte am 27. Februar 2012 in Gent wegen
Diebstahls und Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Vollzug teilweise aufgeschoben) verurteilt (AS
1215). Am 22. Oktober 2015 wurde er vom Amtsgericht Stuttgart wegen
Diebstahls in zehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten
verurteilt (AS 1215). Am 8. August 2017 wurde er schliesslich in Litauen wegen
Gewalt gegen Beamte zu einer Busse verurteilt.
Der Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 14. Februar 2019 lautet positiv.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten
angesichts der Vorstrafen straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe ist um drei
Monate auf 23 Monate zu erhöhen.
3.5 Der Beschuldigte weist innerhalb von
fünf Jahren vor den vorliegend beurteilten Delikten eine einschlägige Vorstrafe
in Deutschland auf, welche bei der Prüfung des bedingten Strafvollzuges zu
berücksichtigen ist (BSK StGB I, a.a.O., Art. 42 StGB N 96). Angesichts dieser
Vorstrafe muss das Vorliegen «besonders günstiger Umstände» i.S. von Art. 42
Abs. 2 StGB verneint werden. Die Freiheitsstrafe von 23 Monaten ist
deshalb zu vollziehen. Die bisher ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 414 Tagen ist
an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen.
V. Zivilforderungen
1. Zivilforderung betr. die einzelnen
Vorhalte
Vorhalt 1: (Beschuldigter 3)
Die I.___, welche die Geschädigten
entschädigt hat, macht eine Zivilforderung von total CHF 10'989.95 geltend. Die
Forderung ist ausgewiesen (AS 1095 ff: Goldvreneli und Schmuck CHF 8'685.50,
Sachschaden CHF 2'104.45, Reinigungskosten CHF 200.00). Der Beschuldigte 3
wird verurteilt, der I.___ die geltend gemachte Forderung zu bezahlen.
Vorhalt 2: (Beschuldigter 3)
Das Deliktsgut beziffert sich wie folgt:
- EURO 100.00, entspricht
CHF 115.80 (Bargeld G.___, AS 1069);
- CHF 580.00 (Bargeld H.___,
AS 1071).
Im Weiteren wies H.___ einen Sachschaden
von CHF 1'228.95 aus (AS 1073 f.).
Der Beschuldigte 3 hat den beiden
Geschädigten entsprechend Schadenersatz zu leisten. Die weitergehende Forderung
von H.___ ist auf den Zivilweg zu verweisen.
Vorhalt 3: (Beschuldigter 2)
Es wird eine Zivilforderung von CHF
2'770.50 geltend gemacht (AS 1085 ff.). Die Auflistung der Forderung ist
glaubhaft und wurde auch der Hausratversicherung entsprechend vorgelegt (AS
1086). Die Forderung enthält das Deliktsgut (CHF 1'229.00) und den entstandenen
Sachschaden (CHF 1'541.50). Die Forderung ist zu Lasten des Beschuldigten 2
zuzusprechen.
Der Geschädigte machte vor erster
Instanz eine Genugtuung von CHF 2'500.00 geltend (AS 1094). Die Vorinstanz
sprach ihm CHF 500.00 zu. Der Beschuldigte 2 äusserte sich vor dem
Berufungsgericht nicht zu dieser Zivilforderung, sondern beantragte deren
Abweisung grundsätzlich infolge des beantragten Freispruchs. Die von der
Vorinstanz zugesprochene Genugtuung erscheint angemessen und ist – nachdem ein
Schuldspruch erfolgt ist – zu bestätigen.
Vorhalt 4
Es handelte sich lediglich um einen Diebstahlsversuch;
es gab somit kein Deliktsgut. Betr. den verursachten Sachschaden liegen keine
Unterlagen vor.
Vorhalte 5 - 7
Es wurden keine Zivilforderungen
gestellt.
2. Zusammenfassend werden folgende
Zivilforderungen zugesprochen:
2.1 B.___ wird zur Bezahlung folgender
Zivilforderungen verurteilt:
-
an
F.___: CHF 2’770.50 als Schadenersatz;
-
an
F.___: CHF 500.00 als Genugtuung.
2.2 C.___ wird wie folgt zur Bezahlung
von Schadenersatz verurteilt:
-
an
G.___: EUR 100.00;
-
an
H.___: CHF 1'808.95; zur Geltendmachung ihrer weitergehenden
Schadenersatzforderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen;
-
an
die I.___: CHF 10'989.95.
VI. Landesverweisung
1.1 Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das
Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu
verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o
abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von
der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der
Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1
StGB gemäss BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst.
Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens 5 und maximal 15 Jahre.
Die konkrete Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen.
Ausländer sind alle Personen, die im
Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den
ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,
ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe
verurteilt wird.
In Bezug auf die mögliche
Landesverweisung straffälliger Bürger eines EU-Mitgliedstaates hat sich das
Bundesgericht in einem Leitentscheid (6B_235/2018 vom 1.11.2018, zur
Publikation vorgesehen) mit der Bedeutung und Tragweite des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) befasst und folgende Schlussfolgerungen gezogen (vgl.
insbesondere E. 3.3 und E. 4.1): Das Anwesenheitsrecht in einem Vertragsstaat
gemäss FZA stehe unter dem doppelten Vorbehalt eines rechtmässigen Aufenthaltes
und eines rechtskonformen Verhaltens der betroffenen Person im Sinne von Art. 5
Ziff. 1 Anhang I FZA. Das FZA enthalte keine strafrechtlichen Bestimmungen und
sei kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA habe die Schweiz – pointiert
formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer vereinbart. Die
Schweiz sei in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch
das FZA nicht gebunden, jedoch habe sie die völkervertragsrechtlich
vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Das FZA schreibe keine
Prüfungsreihenfolge vor. Bei der Prüfung einer Landesverweisung habe das
Strafgericht zunächst das vertraute Landesrecht anzuwenden. Erweise sich das
Ergebnis mit dem FZA kompatibel, so stelle sich die Frage des Vorrangs der
landesrechtlichen Normen oder des FZA nicht. Im gleichen Sinne entschied das
Bundesgericht mit Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 (E. 2.5.3 und 2.6):
Das Völkerrecht sei nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine
Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt; das gelte ebenso für das FZA,
welches kein umfassendes Aufenthaltsrecht gewähre. Nur wenn ein Einreise- bzw.
Aufenthaltsrecht bestehe, könne sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner
Einschränkung stellen. Da im beurteilten Fall der Beschwerdegegner über kein
rechtmässiges Aufenthaltsrecht verfüge, stehe das FZA einer Landesverweisung
nach Art. 66a StGB nicht entgegen.
1.2 Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.
2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn
diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde
(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Prüfung der Härtefallklausel
hat das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz
geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen
(vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat
haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer
Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises
Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der
beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt. Im Falle der
Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist sodann in einem zweiten
Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die
privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.
Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines
schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die
vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse
impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich
hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so findet die Landesverweisung
keine Anwendung.
2.1 Im vorliegenden Fall haben die
Beschuldigten 2 und 3, beide litauische Staatsangehörige, mit dem gewerbsmässigen
Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch eine Katalogtat für die
obligatorische Landesverweisung verübt (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB).
2.2 Eine Verletzung des FZA ist zu
verneinen. Die Beschuldigten 2 und 3 verfügten weder über eine Arbeits- noch eine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Auch ein rechtskonformes Verhalten im
Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA muss aufgrund der von ihnen verübten
Straftaten, die sich gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit richteten,
verneint werden. Sie hielten sich damit nicht «rechtmässig» im Sinne des FZA in
der Schweiz auf. Damit steht fest, dass das FZA in ihrem Fall der
Landesverweisung nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_1152/2017 vom 28.11.2018 E. 2.6).
2.3 Auch eine persönliche Härte kann bei
den Beschuldigten 2 und 3, die einzig für die Begehung von Einbruchsdiebstählen
in die Schweiz eingereist sind, im Falle einer Landesverweisung nicht erkannt
werden. Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen, wobei das Verschulden
der Beschuldigten 2 und 3 als leicht beurteilt wurde. Das öffentliche Interesse
an der Fernhaltung der zwei Beschuldigten, sog. Kriminaltouristen, denen auf
Grund ihrer Vorstrafen auch für die Zukunft eine schlechte Legalprognose
ausgestellt werden muss, ist hoch. Die Beschuldigten werden in einen EU-Staat
ausgeschafft. Die Dauer der für die beiden Beschuldigten 2 und 3 anzuordnenden
Landesverweisung kann unter diesen Umständen nicht am unteren Ende des
vorgegebenen Rahmens angesetzt werden, eine Landesverweisung für je acht Jahre
ist angemessen.
Aufgrund der Tatsache, dass die zwei
Beschuldigten 2 und 3 Bürger des EU-Mitgliedstaates Litauen sind, hat keine
Ausschreibung im SIS zu erfolgen.
VII. Beschlagnahmungen
1. Beschlagnahmtes Bargeld
1.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer IV.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solo-thurn-Lebern vom 10. Oktober
2018 wird der bei C.___ sichergestellte Bargeldbetrag CHF 1'086.65 als
unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und fällt in die Staatskasse.
1.2 Der bei A.___ sichergestellte
Bargeldbetrag von total CHF 1'758.90 ist ihm zufolge umfassenden Freispruchs
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils freizugeben.
1.3 B.___ war gemäss eigenen Aussagen
vor seiner Einreise in die Schweiz erwerbslos und ohne Einkommen. Soweit bei
ihm Schweizer Franken beschlagnahmt wurden, muss deshalb davon ausgegangen
werden, dass dieses Geld illegal erworben wurde; der bei ihm sichergestellte
Bargeldbetrag von CHF 1'560.00 wird demnach als unrechtmässiger
Vermögensvorteil eingezogen. Der Betrag fällt in die Staatskasse. Zu Gunsten
des Beschuldigten muss hingegen davon ausgegangen werden, er habe den bei ihm beschlagnahmten
Betrag von Euro 300.00 bereits in seinem Besitz gehabt, als er in die Schweiz
eingereist ist, weshalb der Betrag nicht eingezogen wird. Hingegen wird er mit
den von B.___ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Kostenregelung
weiter hinten Ziff. IX.2.1).
2. Beschlagnahmte Gegenstände
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer IV.2 des Urteils des Amtsgerichts von Solo-thurn-Lebern vom 10. Oktober
2018 werden der bei den Beschuldigten sichergestellte Schraubendreher mit
Aufsatz und die drei Schrauben eingezogen und diese sind durch die Polizei zu
vernichten.
2.2 Betreffend die beschlagnahmten
SIM-Karten der Beschuldigten 1 und 2 ist kein deliktischer Zusammenhang
erkennbar. Diese sind deshalb nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wie
folgt herauszugeben:
SIM-Karte Pildyk mit Blister (A.___),
SIM-Karte Lycamobile (B.___).
A.___ und B.___ werden aufgefordert,
innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Obergericht
des Kantons Solothurn mitzuteilen, wohin die SIM-Karten geschickt werden
sollen, ansonsten Verzicht der Herausgabe angenommen wird und die SIM-Karten
vernichtet werden.
2.3 Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.3
des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Oktober 2018 wird der
Netto-Erlös aus der Verwertung des VW Touran (CHF 250.00) mit den
Verfahrenskosten verrechnet (vgl. weiter hinten Ziff. IX.1.1).
2.4 Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.4
des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Oktober 2018 wurde
festgestellt, dass der VW-Schlüssel (nicht zu VW-Touran gehörend) bereits an B.___
ausgehändigt worden ist.
VIII. Haftentlassung und
Anordnung Sicherheitshaft
Der Beschuldigte 1 ist zufolge
Freispruchs umgehend aus der Haft zu entlassen. Für die Beschuldigten 2 und 3
wird für den Fall einer Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht mit separaten
Beschlüssen vorsorglich Sicherheitshaft angeordnet.
IX. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Kosten des Verfahrens vor erster
Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 21'250.00,
unter Anrechnung des Erlöses aus der Verwertung des VW Touran (CHF 250.00) noch
verbleibend CHF 21'000.00, werden zu je einem Drittel (entsprechend
CHF 7'000.00) den drei Beschuldigten zugeordnet.
Der Kostenanteil von A.___ geht infolge
umfassenden Freispruchs zu Lasten des Staates, die Kostenanteile von B.___ und C.___
gehen entsprechend dem Verfahrensausgang (teilweise erfolgte Freisprüche) zu 50
% zu deren Lasten (je CHF 3'500.00) und zu 50 % zu Lasten des Staates (je CHF
3'500.00).
1.2 Entgegen den Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil (US 61 f.) finden sich in den Akten keine Belege für
die von G.___, geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 100.00 (AS 1069),
weshalb die Forderung abgewiesen wird.
1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer VI.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Oktober
2018 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Simone Walther, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'325.00
(Honorar CHF 9'234.00, Auslagen CHF 1'281.30, 7.7 % Mehrwertsteuer
CHF 809.70) festgesetzt. Infolge Freispruchs geht der Betrag definitiv zu
Lasten des Staates.
1.4 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer VI.4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Oktober
2018 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,
Rechtsanwältin Andrea Meier, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 13'315.50 (Honorar CHF 10'080.00, Auslagen CHF 2'283.50, 7.7 %
Mehrwertsteuer CHF 952.00) festgesetzt und war zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt – entsprechend dem
Kostenentscheid – der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von 50 % (CHF 6'657.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
B.___ erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
1.5 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer VI.5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Oktober
2018 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt
Clemens Wymann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'410.00
(Honorar CHF 5'310.00, Auslagen CHF 100.00) festgesetzt und war
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt – entsprechend dem
Kostenentscheid – der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von 50 % (CHF 2'705.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
C.___ erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
2. Berufungsverfahren
2.1 Für das Berufungsverfahren wird die
Staatsgebühr auf CHF 5'000.00 festgelegt; total belaufen sich die Kosten des
Berufungsverfahrens auf CHF 5'220.00. Sie werden zu je einem Drittel
(entsprechend CHF 1'740.00) den drei Beschuldigten zugeordnet.
Der Kostenanteil von A.___ geht zufolge
umfassenden Freispruchs zu Lasten des Staates, die Kostenanteile von B.___ und C.___
gehen entsprechend dem Verfahrensausgang (mit den Berufungen wurden diverse
Freisprüche, eine leichtere rechtliche Qualifikation der Diebstähle, eine
Reduktion der Strafen und der Dauer der Landesverweisung sowie ein Verzicht auf
eine SIS-Ausschreibung erreicht) zu 50 % zu deren Lasten (je CHF 870.00) und zu
50 % zu Lasten des Staates (je CHF 870.00).
Der von B.___ zu tragende Kostenanteil
wird mit den bei ihm sichergestellten Euro 300.00 (entsprechend CHF 341.25)
verrechnet. Restanz nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 528.75.
2.2 Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone
Walther, gemäss der eingereichten Kostennote (Arbeitsaufwand 26,78 Stunden),
welche um eine Stunde gekürzt wird, da für die Hauptverhandlung sechs statt der
effektiven Dauer von fünf Stunden veranschlagt worden sind, auf
CHF 5'322.20 (Honorar CHF 4'640.40, Auslagen CHF 301.30, 7.7 %
Mehrwertsteuer CHF 380.50) festgesetzt. Die Entschädigung ist vom Staat zu
zahlen (ohne Rückforderungsvorbehalt).
2.3 Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Andrea
Meier, gemäss der eingereichten Kostennote (Arbeitsaufwand 22,5833 Stunden
zuzüglich 3,5 Stunden für die Hauptverhandlung) auf CHF 6'262.85 (Honorar
CHF 4'695.00, Auslagen inkl. Weg und Nachbearbeitung CHF 1'120.10, 7.7 %
Mehrwertsteuer CHF 447.75) festgesetzt, und diese ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt entsprechend dem
Kostenentscheid der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von 50 % (CHF 3'131.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
B.___ erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
2.4 Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Clemens
Wymann, gemäss der eingereichten Kostennote auf CHF 4'370.00 (Honorar CHF
4'320.00, Auslagen CHF 50.00) festgesetzt und diese ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt entsprechend dem
Kostenentscheid der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von 50 % (CHF 2'185.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
C.___ erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
3. Haftentschädigung für A.___
3.1 A.___ befand sich nach seiner
Anhaltung am 21. Januar 2018 bis am 12. März 2019 und somit während
insgesamt 414 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen
Strafvollzug. Nachdem er von sämtlichen Vorhalten freigesprochen wird, hat er
Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen
Verhältnisse, wozu insbesondere der Freiheitsentzug zu rechnen ist (Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO).
3.2 Im Falle einer ungerechtfertigten
Haft erachtet das Bundesgericht eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag
grundsätzlich als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände
vorliegen, welche eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteil
des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6.8.2015, E. 1.3.1). Bei längerer
Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel
zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil
des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15.5.2012 E. 4.2). Schliesslich hat das
Bundesgericht festgehalten, dass bei der Bemessung der Genugtuung die
Lebenshaltungskosten des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, da die Genugtuung im Unterschied
zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensverminderung
darstelle, sondern vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldleistung
aufwiegen solle. Diese Geldsumme sei in der Regel nach dem am Gerichtsstand
geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo der Kläger lebe und was
er mit dem Geld machen werde. Von diesem Grundsatz könne ausnahmsweise
abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den
hiesigen Verhältnissen markant abweichen, solle eine krasse Besserstellung des
Berechtigten vermieden werden, die nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen
Gründen nicht zu rechtfertigen sei und daher im Ergebnis unbillig wäre (Urteil
des Bundesgerichts 1C_106/2008 vom 24.9.2008, E. 4.2).
Das Bundesgericht hat eine gewisse
Genugtuungsreduktion zugelassen in Fällen, da die Lebenshaltungskosten am
Wohnsitz des Berechtigten um ein Vielfaches niedriger lagen als in der Schweiz
(BGE 125 II 554: Vojvodina; 18-facher Kaufkraftunterschied; Urteil 1A.299/2000:
Bosnien-Herzegowina sechs- bis siebenfacher Unterschied).
3.3 Im vorliegenden Fall sind keine
aussergewöhnlichen Umstände wie etwa ein besonders schwerer Tatvorwurf zu
erkennen, welche für einen höheren Tagessatz der Genugtuung sprechen würden. Da
der Beschuldigte aber während einer langen Dauer einen ungerechtfertigten
Freiheitsentzug erlitten hat, ist der Tagessatz entsprechend der
bundesgerichtlichen Praxis zu reduzieren und auf CHF 150.00 pro Tag
festzusetzen. Für den ausgestandenen Freiheitsentzug von 414 Tagen ergibt sich
damit ein Betrag von CHF 62'100.00.
3.4 In der Schweiz beträgt der
Medianlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (BFS) CHF 6'502.00 pro Monat (www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/aktuell/news/2018). Demgegenüber beträgt das
durchschnittliche Einkommen in Litauen Euro 895 bzw. ca. CHF 1'050.00 pro Monat
(https://osp.stat.gov.lt/pagrindiniai-salies-rodikliai#Average earnings). Das
Lohnniveau ist in Litauen somit ca. sechsmal tiefer als in der Schweiz. Der
Betrag von CHF 62'100.00 würde in Litauen ca. fünf Jahreslöhnen entsprechen,
wogegen er in der Schweiz ca. 9,5 Monatslöhnen entspricht.
Entsprechend der bundesgerichtlichen
Praxis ist bei diesem Unterschied der wirtschaftlichen Verhältnisse in den
beiden Ländern eine Reduktion der Genugtuung angezeigt, um eine krasse
Besserstellung des Berechtigten zu vermeiden. Diese Reduktion ist nicht
schematisch vorzunehmen, sondern nach Ermessen. Es rechtfertigt sich insgesamt
eine Reduktion um 60%, so dass sich eine Genugtuungssumme von CHF 25'000.00
ergibt, was in Litauen ca. zwei Jahreslöhnen entspricht. Mit diesem Betrag ist A.___
immer noch erheblich bessergestellt, als wenn der Betrag von CHF 62'100.00
einer in der Schweiz lebenden Person ausbezahlt würde (entsprechend ca. 9,5
Monatslöhnen).
3.5 Die Genugtuung ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu
verzinsen. Bei einem Freiheitsentzug mit einem gleichbleibenden Tagessatz kann
der Zins ab dem mittleren Verfalltag festgelegt werden (Urteil 6B_1404/2016 vom
13.6.2017, E. 2.2). Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5%.
Die Genugtuungssumme von CHF 25'000.00
ist demzufolge mit Wirkung ab dem 1. August 2018 mit 5% zu verzinsen.
Demnach wird in
Anwendung der
-
Art.
135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO (A.___)
-
Art.
139 Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art.
51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art. 69, Art. 70 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122
ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 442
Abs. 4 StPO (B.___)
-
Art.
139 Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art.
51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art. 69, Art. 70 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art.
267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 442 Abs. 4 StPO (C.___)
festgestellt und erkannt:
I.
Die Vorinstanz hat am 10. Oktober 2018
das Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs
und Sachbeschädigung gemäss AKS Ziff. 3 vorab ohne Kostenausscheidung und ohne
Ausrichtung einer Entschädigung rechtskräftig eingestellt.
II.
1. A.___ wird von sämtlichen Vorhalten
freigesprochen, soweit das Verfahren gegen ihn noch nicht rechtskräftig
eingestellt worden ist (vgl. Ziff. I hiervor).
2. A.___ ist umgehend aus der Haft zu entlassen.
3. A.___ wird eine Haftentschädigung von CHF
25'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem mittleren Verfall am 1. August 2018
zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
III.
1. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer II.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 10. Oktober 2018 hat sich B.___ wegen Hausfriedensbruchs, begangen in der
Zeit zwischen 30. Dezember 2017 und 12. Januar 2018 (AKS Ziff. 5), schuldig
gemacht.
2. B.___ wird von den Vorhalten des Diebstahls,
der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs betreffend die Vorhalte gemäss
AKS Ziff. 1 und 2 freigesprochen.
3. B.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des
gewerbsmässigen Diebstahls (AKS Ziff. 3 - 5),
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung (AKS Ziff. 4 und 5),
-
des Hausfriedensbruchs
(AKS Ziff. 4),
alles begangen in der Zeit
vom 23. Dezember 2017 bis zum 12. Januar 2018.
4. B.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
5. B.___ werden 414 Tage Untersuchungs- und
Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
6. B.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des
Landes verwiesen.
IV.
1. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer III.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 10. Oktober 2018 hat sich C.___ wegen mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 30. Dezember 2017 (AKS Ziff. 1) und
in der Zeit zwischen 5. und 8. Januar 2018 (AKS Ziff. 6) schuldig gemacht.
2. C.___ wird von den Vorhalten des Diebstahls
betreffend die Vorhalte gemäss AKS Ziff. 3 - 5 und von den Vorhalten der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs betreffend die Vorhalte gemäss AKS
Ziff. 4 und 5 freigesprochen.
3. C.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des
gewerbsmässigen Diebstahls (AKS Ziff. 1, 2, 6 und 7),
-
der
mehrfachen Sachbeschädigung (AKS Ziff. 2 und 7),
-
des
mehrfachen Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. 2 und 7),
alles begangen in der Zeit
vom 23. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018.
4. C.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 23 Monaten.
5. C.___ sind 414 Tage Untersuchungs- und
Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
6. C.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des
Landes verwiesen.
V.
1. a) Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer IV.1 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern
vom 10. Oktober 2018 wird der bei C.___ sichergestellte Bargeldbetrag CHF
1'086.65 als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und fällt in die
Staatskasse.
b) Der
bei A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von total CHF 1'758.90 ist ihm nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils freizugeben.
c)
Der bei B.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 1'560.00 wird als
unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen. Der Betrag fällt in die
Staatskasse.
d) Der
bei B.___ sichergestellte Bargeldbetrag von Euro 300.00 wird mit den von ihm zu
tragenden Verfahrenskosten verrechnet (Ziff. VII.9 hiernach).
2. a) Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer IV.2 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern
vom 10. Oktober 2018 werden der bei den Beschuldigten sichergestellte
Schraubendreher mit Aufsatz und 3 Schrauben eingezogen und sind durch die
Polizei zu vernichten.
b) Folgende
bei den Beschuldigten sichergestellten Gegenstände werden diesen
nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben (befinden sich in den Akten):
-
SIM-Karte
Pildyk mit Blister (A.___),
-
SIM-Karte
Lycamobile (B.___).
A.___
und B.___ werden aufgefordert, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils dem Obergericht des Kantons Solothurn mitzuteilen, wohin die
SIM-Karten geschickt werden sollen, ansonsten Verzicht der Herausgabe
angenommen wird und die SIM-Karten vernichtet werden.
3.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.3 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 10. Oktober 2018 wird der Netto-Erlös (CHF 250.00) aus der
Verwertung des VW Touran mit den Verfahrenskosten verrechnet (Ziff. VII.8
hiernach).
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 10. Oktober 2018 wurde festgestellt, dass der VW-Schlüssel (nicht zu
VW-Touran gehörend) bereits an B.___ ausgehändigt worden ist.
VI.
1. B.___ wird wie folgt zur Bezahlung von
Schadenersatz verurteilt:
-
an
F.___, Rennweg 2, 5600 Lenzburg: CHF 2’770.50.
2. C.___ wird wie folgt zur Bezahlung von
Schadenersatz verurteilt:
-
an
G.___: EUR 100.00;
-
an
H.___: CHF 1'808.95; zur Geltendmachung ihrer weitergehenden
Schadenersatzforderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen;
-
an
die I.___: CHF 10'989.95.
3. B.___ wird verurteilt, F.___, CHF 500.00 als
Genugtuung zu bezahlen.
VII.
1. Die von G.___,
geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 100.00 wird abgewiesen.
2. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer VI.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 10. Oktober 2018 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Simone Walther, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 11'325.00 (Honorar CHF 9'234.00, Auslagen CHF 1'281.30, 7.7 %
Mehrwertsteuer CHF 809.70) festgesetzt und ist (ohne
Rückforderungsvorbehalt) vom Staat zu zahlen.
3. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer VI.4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
10. Oktober 2018 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,
Rechtsanwältin Andrea Meier, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 13'315.50 (Honorar CHF 10'080.00, Auslagen CHF 2'283.50, 7.7 %
Mehrwertsteuer CHF 952.00) festgesetzt und war zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
50 % (entsprechend CHF 6'657.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von B.___ erlauben.
4. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer VI.5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 10. Oktober 2018 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___,
Rechtsanwalt Clemens Wymann, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 5'410.00 (Honorar CHF 5'310.00, Auslagen CHF 100.00)
festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50 %
(entsprechend CHF 2'705.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___
erlauben.
5. Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Simone Walther, auf CHF 5'322.20 (Honorar CHF 4'640.40,
Auslagen CHF 301.30, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 380.50) festgesetzt und ist
(ohne Rückforderungsvorbehalt) vom Staat zu zahlen.
6. Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,
Rechtsanwältin Andrea Meier, auf CHF 6'262.85 (Honorar CHF 4'695.00,
Auslagen inkl. Weg und Nachbearbeitung CHF 1'120.10, 7.7 % Mehrwertsteuer
CHF 447.75) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
50 % (entsprechend CHF 3'131.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von B.___ erlauben.
7. Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___,
Rechtsanwalt Clemens Wymann, auf CHF 4'370.00 (Honorar CHF 4'320.00, Auslagen
CHF 50.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50 %
(entsprechend CHF 2'185.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___
erlauben.
8. Die Kosten des
Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00,
total CHF 21'250.00, unter Anrechnung des Erlöses aus der Verwertung des
VW Touran (CHF 250.00) noch verbleibend CHF 21'000.00, werden zu je einem
Drittel (entsprechend CHF 7'000.00) den drei Beschuldigten zugeordnet.
Der
Kostenanteil von A.___ geht zu Lasten des Staates, die Kostenanteile von B.___
und C.___ gehen zu 50 % zu deren Lasten (je CHF 3'500.00) und zu 50 % zu Lasten
des Staates (je CHF 3'500.00).
9. Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF
5'220.00, werden zu je einem Drittel (entsprechend CHF 1'740.00) den drei
Beschuldigten zugeordnet.
Der
Kostenanteil von A.___ geht zu Lasten des Staates, die Kostenanteile von B.___
und C.___ gehen zu 50 % zu deren Lasten (je CHF 870.00) und zu 50 % zu Lasten
des Staates (je CHF 870.00).
Der von B.___
zu tragende Kostenanteil wird mit den bei ihm sichergestellten Euro 300.00
(entsprechend CHF 341.25) verrechnet. Restanz nach Verrechnung zu Gunsten des
Staates: CHF 528.75.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher