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Entscheid

STBER.2018.91

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch und Landesverweisung

12. März 2019Deutsch89 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 21. Januar 2018, 20:10 Uhr, wurde

in Rheinfelden (AG) der PW VW Touran (BE [...], befristete Kontrollschilder)

von einer Patrouille des Grenzwachtkorps zur Kontrolle angehalten. Die drei

Insassen des Fahrzeugs – A.___ (Beschuldigter 1), B.___ (Beschuldigter 2) und C.___

(Beschuldigter 3) wiesen alle einen Eintrag im RIPOL und SIS auf und wurden

deshalb festgenommen und der Kantonspolizei Aargau übergeben (Akten

Voruntersuchung Seite 22 [im Folgenden: AS 22]).

2. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs

wurde hinter dem Autoradio versteckt eine nasse Socke gefunden, welcher Schmuck

enthielt, der aus einem Einbruchdiebstahl in […]/AG stammte, begangen in der

Zeit vom 26. Dezember 2017 bis 18. Januar 2018 (Strafanzeige vom

25.1.2018, AS 110).

3. Am 22. Januar 2018, 13. März 2018 und

24. August 2018 eröffneten die Staatsanwaltschaften der Kantone Aargau, Neuchâtel

und Solothurn gegen die drei Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des

Verdachts auf Einbruchdiebstähle (AS 396 ff.).

4.1 Mit Verfügung vom 25. Januar 2018

ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau für den Beschuldigten 1 für

die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 491 ff.). Das Haftgericht

des Kantons Solothurn verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügungen vom 23.

April 2018 und 20. Juli 2018 für die Dauer von jeweils drei Monaten (AS 521

ff.; 567 ff.).

4.2 Das Zwangsmassnahmengericht des

Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 25. Januar 2018 für den

Beschuldigten 2 für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 732

ff.). Das Haftgericht des Kantons Solothurn verlängerte die Untersuchungshaft

mit Verfügung vom 24. April 2018 für die Dauer von drei Monaten (AS 770 ff.).

Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wurde

dem Beschuldigten 2 der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs bewilligt (AS

793).

4.3 Auch für den Beschuldigten 3 ordnete

das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Januar 2018

für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 883 ff.). Das Haftgericht

des Kantons Solothurn verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügungen vom 24.

April 2018 und 20. Juli 2018 für die Dauer von jeweils drei Monaten (AS 906

ff.).

Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wurde

dem Beschuldigten 3 der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs bewilligt (AS

924).

5. Am 26. März 2018 und 25. Juni 2018 anerkannte

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Gerichtsstand gegenüber den

Kantonen Aargau und Neuenburg (AS 1122, 1141).

6. Die Anklageschrift datiert vom 27.

August 2018 (AS 1 ff.).

7. Am 10. Oktober 2018 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten Vorinstanz S. 183 ff. [im

Folgenden: S-L 183 ff.]:

I.

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

-

der

mehrfachen Sachbeschädigung,

-

des

mehrfachen Hausfriedensbruchs,

alles begangen in der Zeit

vom 23. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018.

2. A.___ wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten.

3. A.___ sind 262 Tage

Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. A.___ wird für die

Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

5. Zur Sicherung des

Strafvollzugs wird A.___ für weitere 6 Monate, d. h. bis zum 10. April

2019, in Sicherheitshaft behalten.

Erwägungen

II.

1.

B.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

-

der

mehrfachen Sachbeschädigung,

-

des

mehrfachen Hausfriedensbruchs,

alles begangen in der Zeit

vom 23. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018.

2.

B.___ wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten.

3.

B.___ sind 262 Tage

Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

B.___ wird für die

Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

5.

Zur Sicherung des

Strafvollzugs wird B.___ für 6 Monate, d. h. bis zum 10. April 2019,

in Sicherheitshaft genommen.

III.

1.

C.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

-

der

mehrfachen Sachbeschädigung,

-

des

mehrfachen Hausfriedensbruchs,

alles begangen in der Zeit

vom 23. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018.

2.

C.___ wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten.

3.

C.___ sind 262 Tage

Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

4.

C.___ wird für die

Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

5.

Zur Sicherung des

Strafvollzugs wird C.___ für 6 Monate, d. h. bis zum 10. April 2019,

in Sicherheitshaft genommen.

IV.

1.

Folgende bei den

Beschuldigten sichergestellten Bargeldbeträge (Aufbewahrungsort: Zentrale

Gerichtskasse Solothurn) werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen

und fallen in die Staatskasse:

-

CHF

1'758.90 (A.___),

-

CHF

1'901.25 (B.___),

-

CHF

1'086.65 (C.___).

2.

Folgende bei den

Beschuldigten sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

werden eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten:

-

SIM-Karte

Pildyk mit Blister (A.___),

-

SIM-Karte

Lycamobile (B.___),

-

Schraubendreher

mit Aufsatz und 3 Schrauben.

3.

Der Netto-Erlös

(CHF 250.00) aus der Verwertung des VW Touran wird mit den Verfahrenskosten

verrechnet (vgl. Ziff. VI/1 nachfolgend).

4.

Es wird

festgestellt, dass der VW-Schlüssel (nicht zu VW-Touran gehörend) bereits an B.___

ausgehändigt wurde.

V.

1.

A.___, B.___ und C.___

werden unter solidarischer Haftung wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz

verurteilt:

-

G.___:

EUR 100.00,

-

H.___:

CHF 1'808.95; zur Geltendmachung ihrer weitergehenden Schadenersatzforderung

wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen,

-

F.___:

CHF 2’770.50,

-

I.___:

CHF 10'989.95.

2.

A.___, B.___ und C.___

werden unter solidarischer Haftung verurteilt, F.___ CHF 500.00 als Genugtuung

zu bezahlen.

VI.

1.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00, total

CHF 21'250.00, sind unter Anrechnung des Erlöses

aus der Verwertung des VW Touran (CHF 250.00) zu je einem Drittel

(entsprechend CHF 7'000.00) und unter solidarischer Haftung durch A.___, B.___

und C.___ zu bezahlen.

2.

A.___, B.___ und C.___

haben G.___ unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 100.00

zu bezahlen.

3.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone Walther, wird auf

CHF 11'325.00 (Honorar CHF 9'234.00, Auslagen CHF 1'281.30, 7.7 %

Mehrwertsteuer CHF 809.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

4.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, wird auf

CHF 13'315.50 (Honorar CHF 10'080.00, Auslagen CHF 2'283.50, 7.7 %

Mehrwertsteuer CHF 952.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

5.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Clemens Wymann, wird auf

CHF 5'410.00 (Honorar CHF 5'310.00, Auslagen CHF 100.00)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

8.

Alle drei Beschuldigten meldeten

gegen dieses Urteil die Berufung an.

Gemäss Berufungserklärungen richten sich

die Rechtsmittel gegen folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils:

Beschuldigter 1

-

Ziff.

I/1 – 5: Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch des Beschuldigten sowie

eine Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft

sowie den vorzeitigen Strafvollzug;

-

Ziff.

IV/1 – 2: Beantragt wird die Aushändigung des sichergestellten Barbetrages und

der SIM-Karte;

-

Ziff.

V/1 – 2: Beantragt wird die Aufhebung dieser Ziffern, soweit den Beschuldigten

1.

betreffend;

-

Ziff.

VI/1 – 2: Beantragt wird eine Kostenverlegung zu Lasten der Beschuldigten 2 und

3.

Beschuldigter 2

-

Ziff.

II/1 – 2 und 4 – 5: Beantragt wird ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten mit

Ausnahme von AKS Ziff. 5; betreffend diesen Vorhalt wird ein Schuldspruch wegen

versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (geringer Wert) sowie

die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von max. 4 Monaten (unbedingt) beantragt.

Im Weiteren wird ein Verzicht auf die Landesverweisung sowie eine Entschädigung

für den ausgestandenen Freiheitsentzug beantragt;

-

Ziff.

IV/1: Beantragt wird die Aushändigung des beim Beschuldigten 2 sichergestellten

Bargeldes;

-

Ziff.

V/1 – 2: Beantragt wird die Aufhebung dieser Ziffern und die Abweisung der

Zivilforderungen;

-

Ziff.

VI/1 – 2 und 4: Beantragt wird die teilweise Kostenauferlegung zu Lasten des

Staates sowie die Abweisung des Antrages auf Zusprechung einer

Parteientschädigung an G.___.

Beschuldigter 3

-

Ziff.

III/1 – 2 und 4: Beantragt wird ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten mit

Ausnahme von AKS Ziff. 1 und 6; betreffend diese Vorhalte wird ein Schuldspruch

wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs beantragt.

Im Weiteren wird die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie eine

Landesverweisung von 5 Jahren beantragt;

-

Ziff.

V/1 – 2: Beantragt wird die Abweisung der Zivilforderungen.

9.1

Von Seiten der Staatsanwaltschaft

und der Privatkläger wurden keine Rechtsmittel ergriffen.

9.2

Damit sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr

Gegenstand des Berufungsverfahrens:

- teilweise Ziffer

II.1: Schuldspruch betr. den Beschuldigten 2 wegen Hausfriedensbruchs gemäss

AKS Ziff. 5;

- teilweise Ziffer

III.1: Schuldspruch betr. den Beschuldigten 3 wegen mehrfacher Sachbeschädigung

und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss AKS Ziff. 1 und 6;

-

Ziff.

IV/1 drittes Alinea: Einziehung Bargeld betr. den Beschuldigten 3;

-

Ziff.

IV/2 drittes Alinea: Einziehung Werkzeuge;

-

Ziff.

IV/3: Verrechnung Netto-Erlös Verwertung VW Touran mit Verfahrenskosten;

-

Ziff.

IV/4: (Rückgabe Autoschlüssel);

-

Ziff.

VI/3-5: Entschädigungen der amtlichen Verteidigerinnen und des amtlichen

Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

10.

Mit Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Oktober 2018 wurde dem

Beschuldigten 1 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (S-L 279 f.). Mit

Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer vom 31. Januar 2019 wurde

dem Beschuldigten 2 auf entsprechendes Gesuch hin der vorzeitige Strafantritt

bewilligt.

II. Sachverhalt und

Beweiswürdigung

1.

Vorhalte

In der Anklageschrift vom 27. August

2018.

wird den drei Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (AS 1 ff.):

«Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

(Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und

mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

Im Tatzeitraum vom 23. Dezember 2017 bis

18.

Januar 2018 legt die Staatsanwaltschaft den drei Beschuldigten zur Last,

gemeinsam insgesamt vier Einbrüche und einen Versuch dazu in Einfamilienhäuser

mit einer angezeigten Deliktsumme von knapp CHF 20'000.00 begangen zu haben.

Bei C.___ kommen noch der Einbruch und der Einbruchversuch in Neuenburg mit einer

angezeigten Deliktsumme von rund CHF 6'700.00 hinzu. Diesbezüglich stellte die

Neuenburger Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Beschuldigten A.___ und B.___

das Verfahren (leider etwas vorschnell) rechtskräftig ein. Die Beschuldigten

verfügten im Tatzeitraum über kein nachgewiesenes anderweitiges Einkommen, so

dass der Erlös aus den Diebstählen ihren ganzen Lebensbedarf abdecken musste.

Mit den gezielten Diebstählen von Bargeld und werthaltigen beweglichen Sachen,

welche sich gut veräussern lassen, richteten sich die Beschuldigten darauf ein,

einen namhaften Betrag an die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu erzielen.

Auf Grund der Mehrzahl von Delikten gleicher Art, der Vorgehensweise sowie der

Zeit und der Mittel, die sie dafür aufwandten, sind die Diebstähle der

Beschuldigten als gewerbsmässig begangen zu qualifizieren.

Die Bandenmässigkeit ergibt sich

daraus, dass die Beschuldigten sich während Wochen gemeinsam in der Schweiz

aufhielten, um zusammen mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte

Einbruchdiebstähle zu verüben.

Die versuchten Diebstähle gehen im

vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113).

Im Einzelnen begingen die Beschuldigten

folgende Einbrüche resp. Versuche dazu:

1.

Diebstahl,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

begangen am

30.

Dezember 2017 zwischen 17:34 Uhr und 18:00 Uhr, in [...], zum Nachteil von J.___

und K.___, indem die Beschuldigten in Diebstahlsabsicht das Bürofenster links

der Eingangstüre mit einem Flachwerkzeug aufwuchteten, gegen den Willen der Berechtigten

in die Liegenschaft einstiegen, diese nach Wertgegenständen durchsuchten und

das Objekt mit der Beute (Bargeld in CHF, Euro und US- und Singapur-Dollar,

Goldvreneli und verschiedener Schmuck) im Wert von insgesamt CHF 14'726.50 auf

dem gleichen Weg wieder verliessen. An Fenster und Wand entstand Sachschaden

von insgesamt ca. CHF 2'670.00.

2.

Diebstahl,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

begangen in

der Zeit zwischen 26. Dezember 2017 und 18. Januar 2018, in [...], zum Nachteil

von H.___ und G.___, indem die Beschuldigten in Diebstahlsabsicht mit einem

Flachwerkzeug die Terrassentüre aufhebelten, die Liegenschaft gegen den Willen

der Berechtigten betraten, diese nach Wertgegenständen durchsuchten, aus

Schlafzimmer und Büro die Beute (Bargeld in CHF und Euro, verschiedener

Schmuck) im Wert von insgesamt ca. 4'200.00 CHF an sich nahmen und damit das

Objekt wieder verliessen. Dabei achteten sie darauf, keine Unordnung zu

hinterlassen und die Terrassentüre wieder zuzuziehen, so dass die Eigentümer den

Einbruch nicht sofort bemerkten. An der Türe und dem Rahmen entstand

Sachschaden von insgesamt ca. CHF 1'000.00.

3.

Diebstahl,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

begangen in

der Zeit zwischen 23. Dezember 2017 und 5. Januar 2018 (Meldung), in [...], zum

Nachteil von F.___, indem die Beschuldigten in Diebstahlsabsicht die

Lichtschachtabdeckung anhoben, das Kellerfenster einschlugen, die Liegenschaft

gegen den Willen des Berechtigten betraten und nach Wertgegenständen

durchsuchten und sie unter Mitnahme von Bargeld im Betrag von CHF 630.00,

Schmuck (Brosche und Armkette) und Nike-Sportschuhen (Deliktsgut insgesamt im

Wert von mind. CHF 728.00), schliesslich durch das Anheben der Store via

Küchenfenster wieder verliessen. Dabei entstand am Kellerfenster ein

angezeigter Sachschaden von ca. 2'000.00.

4.

Diebstahlsversuch,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

begangen in der Zeit zwischen 4. und 6.

Januar 2018 (Meldung), in [...], zum Nachteil von L.___, indem die

Beschuldigten in Diebstahlsabsicht mit einem Flachwerkzeug das Kellerfenster

aufwuchteten, dort gegen den Willen des Berechtigten einstiegen, die

Liegenschaft nicht offensichtlich nach Wertgegenständen durchsuchten und sie

schliesslich ohne Deliktsgut durch die Kellertüre wieder verliessen, so dass es

beim Diebstahlsversuch blieb. Über die Höhe des Sachschadens ist nichts

bekannt.

5.

Diebstahl,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

begangen in der Zeit zwischen 30.

Dezember 2017 und 12. Januar 2018 (Meldung 13. Januar 2018), in [...], zum

Nachteil von M.___, indem die Beschuldigten in Diebstahlsabsicht zuerst

versuchten, die Türe im Kellerbereich zum Coiffeursalon aufzuwuchten, dann

jedoch das sich daneben befindliche Kellerfenster des Heizungsraumes mit einem

Flachwerkzeug aufwuchteten, die Liegenschaft gegen den Willen der Berechtigten

betraten, oberflächlich durchsuchten und sie schliesslich mit einem

Portemonnaie mit ca. CHF 100.00 Inhalt, das sich in einer an einem Stuhl im

Esszimmer angehängten Tasche befunden hatte, via Schiebetüre des Wintergartens

wieder verliessen. Über die Höhe des Sachschadens ist nichts bekannt.

6.

Diebstahlsversuch,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

begangen in der Zeit zwischen 5. und 8.

Januar 2018 (Meldung), in [...], zum Nachteil von N.___, indem C.___ in

Diebstahlsabsicht die zweiflüglige Terrassentüre aufwuchtete, gegen den Willen

des Berechtigten in die Liegenschaft einstieg, sie erfolglos nach Wertsachen

durchsuchte und sie schliesslich ohne Deliktsgut auf dem Einstiegsweg wieder

verliess, weshalb es beim Diebstahlsversuch blieb. Es entstand Sachschaden von

CHF 1'922.40.

7.

Diebstahl,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

begangen in

der Zeit zwischen 23. Dezember 2017 und 6. Januar 2018 (Meldung), in [...], zum

Nachteil von O.___, indem C.___ in Diebstahlsabsicht mit einem Flachwerkzeug

zuerst versuchte, die Terrassentüre zum Büro und zum Wohnzimmer aufzuwuchten,

was dann bei der Terrassentüre zum Esszimmer gelang. Er stieg gegen den Willen

des Berechtigten ein, durchsuchte das Haus nach Wertsachen und verliess das

Objekt mit dem Deliktsgut (Bargeld in verschiedenen Währungen, Goldvreneli,

verschiedener Schmuck und Uhren) im Betrag von ca. CHF 6'700.00 auf dem

Einstiegsweg wieder. Es entstand Sachschaden von insgesamt CHF 8'147.25.»

2.

Beweiswürdigung

2.1

Allgemeine Ausführungen

2.1.1

Die Beschuldigten bestreiten mit

wenigen Ausnahmen sämtliche Vorhalte; einzig bezüglich der Vorhalte gemäss

Anklageschrift Ziff. 1 und 6 (Beschuldigter 3) sowie Anklageschrift Ziff. 5

(Beschuldigter 2) liegen Teilgeständnisse vor. In Anbetracht dieser

Ausgangslage ist vorab die Frage zu klären, ob sich anhand der Beweis- und

Indizienlage die Tatbeteiligung der Beschuldigten an den vorgehaltenen

Einbruchsdiebstählen nachweisen lässt. Dabei ist nach der in Art. 10

Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:

Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.1.2

Im Entscheid 6B_291/2016 vom 4.

August 2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro

reo» im Zusammenhang mit Indizien dar und hielt hierzu Folgendes fest (E. 2.1):

«Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die

Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei

findet der Grundsatz ‘in dubio pro reo’ nicht auf einzelne Indizien Anwendung,

sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend

ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich

allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern

Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015

vom 19.5.2016 E. 1.3.3;6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).»

2.1.3

Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach

ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127

IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden.

Das Beweismaterial wird zunächst auf

seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die

einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur

Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits

muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende

Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen

Beweismittel (BGE

115.

IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien.

Eine

tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich

Dispositiv

festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des

Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung

ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld

des Angeklagten, diesen freizusprechen Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes

als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts

umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit

er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist

mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist

ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer

willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver

Sicht hätte tun müssen.

Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend -

können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache

nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist

dem direkten Beweis gleichgestellt.

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO

relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung

bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts

ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch

ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert

wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative

Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen

Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts

zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an

Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand

nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar

nicht erst in Betracht gezogen wird.

Es

gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine

Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext

unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den

Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte

nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher

Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt

anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs

hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit

Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im

Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138

IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten

als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus

entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die

Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende

Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt; STEPHAN

BERNARD, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu

bereits VITAL SCHWANDER, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne

Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227).

Diese Erwägungen machte das

Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018

(E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.2 Beweiswürdigung im Konkreten

2.2.1 Die Aussagen der

Beschuldigten

Beschuldigter 1

Der Beschuldigte 1 bestritt anlässlich

der Einvernahme vom 7. März 2018 durch die Kantonspolizei Aargau (AS 241 ff.),

in der Schweiz jemals einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Zum Grund

seiner Einreise in die Schweiz machte er keine Angaben. Zum Verhältnis mit den

Beschuldigten 2 und 3 führte er aus, sie würden sich relativ gut kennen. Er sei

nur einmal in die Schweiz eingereist; auf Vorhalt der mehrfachen

Grenzüberfahrten des VW Touran bestritt er diese dann aber nicht: Es seien

beide Varianten möglich, führte er dazu aus.

Anlässlich einer Einvernahme im Kanton

Neuenburg vom 15. Mai 2018 (AS 267 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus, er sei

im Dezember 2017 in die Schweiz gekommen, um hier Autohandel zu betreiben.

Unter welchen Umständen und in welcher Begleitung er in die Schweiz kam, sagte

er allerdings nicht aus.

Anlässlich der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 (AS 369 ff.) führte der Beschuldigte 1

aus, er sei beim Kauf des PW VW Touran dabei gewesen. Er bestritt aber nach wie

vor sämtliche Vorhalte.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 86 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus, er sei mit den

Beschuldigten 2 und 3 in die Schweiz gekommen. Er kenne die beiden seit fünf

bis sechs Jahren.

Vor dem Berufungsgericht bestritt er

abermals, mit den vorgeworfenen Diebstählen etwas zu tun gehabt zu haben.

Beschuldigter 2

Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der

Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 6. März 2018 (AS 272 ff.) aus, er

sei mit den Beschuldigten 1 und 3 in die Schweiz eingereist. Er habe in

Frankreich Fahrzeuge angeschaut, deshalb habe er die Grenze mehrfach

überschritten. Der PW VW Touran gehöre dem Beschuldigten 3; er wisse nicht, wo

und zu welchem Preis dieser den PW gekauft habe, er sei nicht dabei gewesen. Weitere

substantielle Aussagen machte der Beschuldigte 2 nicht, von den vorgehaltenen

Diebstählen wollte er nichts wissen.

Der Beschuldigte 2 wurde am 6. März 2018

ein zweites Mal einvernommen (AS 299). Anlässlich dieser Einvernahme wurde er mit

dem Diebstahl zum Nachteil von M.___ konfrontiert (AKS Ziff. 5), bei welchem am

Tatort eine DNA-Spur sichergestellt worden war, die mit der DNA des

Beschuldigten 2 übereinstimmt. Der Beschuldigte 2 führte aus, er wisse nicht,

wie seine DNA dorthin gekommen sei.

Anlässlich einer Einvernahme im Kanton

Neuenburg vom 22. Mai 2018 (AS 306 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus, er sei

in die Schweiz gekommen, um Autos zu kaufen. Er sei mit den Beschuldigten 1 und

3 in die Schweiz gekommen, er sei aber nicht immer mit ihnen zusammen gewesen.

Anlässlich der Einvernahme durch den

Staatsanwalt vom 10. Juli 2018 bestätigte der Beschuldigte 2 seine Täterschaft

bezüglich AKS Ziff. 5. Er habe das Kellerfenster aufgebrochen, sei dann aber

wieder gegangen. Er sei alleine gewesen, er habe kein Portemonnaie weggenommen

(AS 366).

Auch in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, lediglich einmal einen

Diebstahlsversuch begangen zu haben. Nachdem er das Fenster kaputt gemacht

habe, sei er weggelaufen, weil er an seine Frau und seine Kinder gedacht habe.

Vor dem Berufungsgericht führte er

abermals aus, lediglich einen Diebstahlsversuch begangen zu haben, und bestritt

im Übrigen jegliche Tatbeteiligung an den anderen vorgehaltenen Diebstählen.

Beschuldigter 3

Anlässlich der Einvernahme durch die

Kantonspolizei Aargau vom 6. März 2018 wurde der Beschuldigte 3 mit der

DNA-Spur, welche in [...] sichergestellt worden war, konfrontiert (AKS Ziff. 1:

Diebstahl zum Nachteil von J.___ und K.___). Der Beschuldigte 3 führte dazu

aus, die DNA-Spur, sofern es sich um seine Spur handle, beweise seine Täterschaft.

Er habe nichts entwendet, da er von einem Nachbarn beobachtet worden sei. Der

Beschuldigte 3 verweigerte weitere Aussagen zu diesem Vorhalt (Deliktsgut,

Mittäter).

Am 12. März 2018 erfolgte eine weitere

Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau (AS 321 ff.). Dabei führte der Beschuldigte

aus, er habe den Schmuck in einer Socke im Auto versteckt; seine Kollegen

hätten davon nichts gewusst. Über die Herkunft des Schmucks wollte der

Beschuldigte 3 nichts sagen.

Der Beschuldigte 3 führte aus, er sei

Mitte Dezember 2017 mit den Beschuldigten 1 und 2 in die Schweiz gekommen. Den

PW VW Touran habe er in der Schweiz für CHF 2'000.00 gekauft, er habe diesen in

Litauen wieder verkaufen wollen. Die Beschuldigten 1 und 2 seien beim Kauf

dabei gewesen. Weitere Aussagen machte der Beschuldigte 3 nicht.

Anlässlich der Einvernahme durch die

Kantonspolizei Neuenburg vom 15. Mai 2018 (AS 347 ff.) führte der Beschuldigte

3 aus, er sei Anfang Dezember 2017 alleine mit dem Zug in die Schweiz gekommen.

Zweck der Reise in die Schweiz sei der Handel mit Autos gewesen. Auf Vorhalt,

dass am Tatort des Diebstahls zum Nachteil von N.___ seine DNA sichergestellt

worden sei (AKS Ziff. 6), gab der Beschuldigte 3 zu, diesen Diebstahl begangen

zu haben. Dagegen bestritt er den Diebstahl zum Nachteil von O.___ (AKS Ziff. 7).

Anlässlich der Einvernahme durch den

Staatsanwalt vom 10. Juli 2018 (AS 351 ff.) führte der Beschuldigte 3 aus,

seine Kollegen hätten ihm für den Kauf des PW VW Touran auch Geld gegeben. Den

Diebstahl in [...] (AKS Ziff. 1) gab der Beschuldigte 3 zu; er habe diesen

alleine begangen. Den im Auto vorgefundenen Schmuck habe er in Bern von einem

Türken gekauft (AS 355).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 3 wiederum aus, den Schmuck, der im

Auto versteckt gewesen sei, habe er von einem Türken gekauft gehabt. Dies sei

um den Jahreswechsel 2017/2018 herum gewesen. Er habe dafür CHF 2’700.00

bezahlt gehabt.

Zum Diebstahl zum Nachteil von N.___

(AKS Ziff. 6) führte der Beschuldigte 3 vor der Vorinstanz aus, er habe

versucht, einen Diebstahl zu verüben, dies sei ihm aber nicht gelungen. Er habe

den Diebstahlsversuch alleine gemacht, er wisse nicht, wo seine Kollegen zu

dieser Zeit gewesen seien.

Vor dem Berufungsgericht verwies der

Beschuldigte 3 auf seine Aussagen vor erster Instanz. Hinsichtlich des

Schmucks, der in seinem Auto vorgefunden worden war, führte er auf

entsprechende Fragen aus, er habe den Schmuck im Auto versteckt gehabt, weil er

gewusst habe, dass es «nicht so gut» für ihn gewesen wäre, wenn jemand den

Schmuck bei ihm gefunden hätte. Er habe den Schmuck in Litauen verkaufen

wollen, was er aber eigentlich nicht habe tun dürfen, weil er in Litauen dazu

keine Genehmigung gehabt habe, was aber nötig gewesen wäre. Er habe den Schmuck

zuvor für CHF 2'700.00 von einem Türken namens P.___ gekauft.

Würdigung der Aussagen

Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten

ist erstellt, dass sich diese seit längerer Zeit kennen und gute Kollegen sind.

Übereinstimmend sagten sie auch aus, gemeinsam in die Schweiz eingereist zu

sein, und zwar im Dezember 2017. Diese gemeinsame Einreise begründet auf der

einen Seite eine gewisse Vermutung für anschliessend in der Schweiz gemeinsam

gegangene Diebstähle. Auf der anderen Seite trägt dieses Indiz aber nicht

tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfragen bei. Es bleibt zu erwähnen,

dass selbst eine entsprechende Absicht bei der Einreise noch nicht den Beweis

liefern würde, dass die Taten später denn auch tatsächlich dieser Absicht

entsprechend begangen worden wären. Das Indiz der gemeinsamen Einreise ist mit

anderen Worten zeitlich und örtlich zu weit von den zu beurteilenden

Vorkommnissen entfernt, um tatsächlich zur konkreten Tatfrage beitragen zu

können. Im Übrigen lässt die gemeinsame Einreise auch das Alternativszenario

zu, dass die Beschuldigten anschliessend in der Schweiz nicht ständig gemeinsam

handelten.

Weitere Erkenntnisse sind aus den

Aussagen der Beschuldigten nicht zu gewinnen. Es sagten zwar alle drei

Beschuldigten aus, sie seien zum Zweck des Autohandels in die Schweiz gekommen;

es finden sich jedoch in den Akten keinerlei Hinweise oder Dokumente, welche

auf eine solche Tätigkeit hinweisen würden. So wurden insbesondere weder im PW,

in welchem die Beschuldigten angehalten wurden, noch in ihren Effekten Papiere

gefunden, welche auf Autokäufe oder –verkäufe hindeuten würden. Es handelt sich

dabei um eine im Vorfeld der Anhaltung abgesprochene Schutzbehauptung der

Beschuldigten, welche sie nicht zu entlasten vermag.

2.2.2 Die weiteren Beweismittel und

Indizien

Grenzübertritte des PW VW Touran (BE [...])

Gemäss Zwischenbericht der Kantonspolizei

Aargau vom 10. April 2018 (AS 20 ff.) ergaben die Erhebungen des

Grenzwachkorps, dass der PW VW Touran auf den Beschuldigten 3 eingelöst und von

diesem am 29. Dezember 2017 bei einem Autohändler in [...] für CHF 2'000.00

erworben worden war. Zwischen dem 29. Dezember 2017 und dem 21. Januar

2018 passierte der PW dreizehnmal diverse Grenzübergänge Schweiz/Frankreich zur

Einreise in die Schweiz und sechszehnmal für eine Ausreise (AS 23). Dabei

handelte es sich um die Grenzübergänge Flüh, Benken, Allschwil II, Chavannes

und Crassier. Der PW wurde somit jeweils nach Frankreich bzw. aus Frankreich in

die Schweiz gelenkt.

Im Zusammenhang mit den vorgehaltenen

Diebstählen wurde dieses Auto jedoch nie gesichtet und die Beschuldigten

machten zu diesbezüglichen Fragen keine Aussagen.

Es ist gerichtsnotorisch, dass sog. Kriminaltouristen

in die Schweiz einreisen, einen Einbruch verüben und sodann die Schweiz

umgehend wieder verlassen. Die zahlreichen Grenzüberquerungen nach und von

Frankreich stellen ein gewichtiges Indiz dar für eine Diebstahlstätigkeit.

Hingegen steht aufgrund der Akten nicht fest, dass jeweils alle Beschuldigten

bei den Überquerungen im VW Touran sassen. Es ist auch nicht ersichtlich, wer

im Auto sass. Auch dieses Indiz kann kaum zu den konkreten Tatfragen beitragen.

Es lässt denn auch alternative Szenarien zu: neben der jeweils gemeinsamen

Tatbegehung und Grenzüberschreitung fällt auch in Betracht, dass jeweils nur

zwei Beschuldigte zusammen unterwegs waren oder dass ein Beschuldigter mit

einer unbekannten weiteren Person unterwegs war etc. Mit anderen Worten lassen

sie keine Rückschlüsse auf eine gemeinsame deliktische Tätigkeit der

Beschuldigten zu.

Polizeikontrollen

Die drei Beschuldigten wurden bereits am

18. Dezember 2017 in Buochs/NW durch die Kantonspolizei Nidwalden einer

Kontrolle unterzogen. Sie logierten zu diesem Zeitpunkt im Hotel Rigiblick in

Buochs (AS 24, 82).

Der Beschuldigte 3 wurde zudem am 27.

Oktober 2017 in Landquart kontrolliert. Er war damals in Begleitung eines

Litauers (Q.___) in einem PW Audi A3 mit befristeten Kontrollschildern des

Kantons Waadt unterwegs. Gemäss Angaben des Beschuldigten 3 habe er den von ihm

gelenkten PW gekauft und sei nun auf dem Rückweg nach Litauen (AS 100).

Dass die drei Beschuldigten am 18.

Dezember 2017 in Buochs/NW bei einer Kontrolle durch die Kantonspolizei

Nidwalden gemeinsam unterwegs waren und damals alle im Hotel […] in Buochs

logierten, ist ein Indiz für eine gemeinsame deliktische Tätigkeit in der

Schweiz, welches aber wiederum nicht zur Klärung der konkreten Tatfragen

beiträgt. Zudem kann daraus nicht eindeutig geschlossen werden, die drei

Beschuldigten seien in der Schweiz immer gemeinsam unterwegs gewesen.

Modus operandi

Die Täterschaft wuchtete jeweils eine

Türe oder ein Fenster auf und gelangte auf diese Weise in das Tatobjekt. In

verschiedenen Strafanzeigen wird erwähnt, im Gegensatz zum Regelfall sei in den

durchsuchten Räumen jeweils keine Unordnung oder zumindest keine grosse

Unordnung vorgefunden worden (AS 171; 139: «Die Innenkontrolle zeigte, dass das

Objekt nicht offensichtlich durchsucht wurde»; AS 109: «Es ist zu erwähnen,

dass die Täterschaft entgegen des sonst üblichen Vorgehens bei

Einbruchdiebstählen darauf geachtet hatte, dass sie keine Unordnung

hinterliess.»; AS 196: «Das Untergeschoss sowie das Hochparterre wurden nur

oberflächlich durchsucht. Im Obergeschoss gab es keine Hinweise auf eine Durchsuchung»).

Dies betrifft die Anklagepunkte 1, 2, 3 und 5.

Dieser Modus operandi ist ein

gewichtiges Indiz für jeweils dieselbe Täterschaft bei den Einbruchdiebstählen

gemäss den Anklageziffern 1, 2, 3 und 5.

Videoaufnahme

Die aktenkundige Überwachungsvideo-Aufnahme,

welche den Einbruch in [...] fragmentarisch dokumentiert, zeigt die Hände und

Unterarme von zwei nicht identifizierbaren Personen. Es wird im Zusammenhang

mit dem konkreten Anklagepunkt zu prüfen sein, inwieweit diese Aufnahme

zusammen mit anderen Beweismitteln und Indizien eine konkrete Täterschaft zu

belegen vermögen.

Sichergestellte Schuhspuren

Bei den folgenden Einbruchdiebstählen

konnte derselbe Schuhsohlenabdruck sichergestellt werden (AS 24):

-

Einbruchdiebstahl

in [...], zum Nachteil von M.___ (AKS Ziff. 5);

-

Einbruchdiebstahl

in [...], zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 3);

-

Einbruchdiebstahl

in [...], zum Nachteil von L.___ (AKS Ziff. 4).

Weiter konnten auch bei den beiden

Einbruchdiebstählen in [...] (AKS Ziff. 6 und 7) identische Schuhspuren

sichergestellt werden (AS 213).

Die teilweise Übereinstimmung von

sichergestellten Schuhspuren ist ein starkes Indiz dafür, dass die drei

Einbruchdiebstähle in Staufen/Lenzburg und die zwei in Neuchâtel begangenen

Einbrüche jeweils durch dieselbe Täterschaft verübt worden sind. Diese Spuren

konnten jedoch keiner der bei den Beschuldigten bei ihrer Anhaltung sichergestellten

Schuhsohlenspuren zugeordnet werden, was aber nicht ausschliesst, dass die

Spuren trotzdem von ihnen stammten, war es doch durchaus möglich, dass sie zur

Tatzeit andere Schuhe trugen als bei ihrer Anhaltung.

Zu erwähnen ist betreffend der in [...]

und [...] begangenen Einbrüche, dass die jeweiligen Tatorte sehr nahe beinander

liegen. Beim [Weg] und der [Strasse] handelt es sich um zwei

Quartierstrassen in [...], die parallel zueinander verlaufen und lediglich

durch eine weitere Strasse und zwei Häuserreihen voneinander getrennt sind (AKS

Ziff. 4 und 5). Der [Weg] in [...] (AKS Ziff. 3) liegt weiter nördlich,

gemäss Twixroute in einer Entfernung von ca. 400 Metern vom [Weg]. Dies

spricht mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass die drei Diebstähle von

derselben Täterschaft begangen worden sind.

Sichergestellte DNA-Spuren

Bei den folgenden Einbruchdiebstählen konnte

eine DNA-Spur sichergestellt werden, welche mit der DNA eines Beschuldigten

übereinstimmte (AS 22, 75):

-

Beschuldigter

2: Einbruchdiebstahl in [...] zum Nachteil von M.___ (AKS Ziff. 5);

-

Beschuldigter

3: Einbruchdiebstahl in [...] zum Nachteil von J.___ und K.___ (AKS Ziff. 1);

-

Beschuldigter

3: Einbruchdiebstahl in [...] zum Nachteil von N.___ (AKS Ziff. 6).

Aufgrund der sichergestellten DNA-Spuren

an drei Tatorten steht fest, dass der Beschuldigte 3 beim Diebstahl in [...]

(AKS Ziff. 1) sowie bei einem Diebstahlversuch in [...] (AKS Ziff. 6) und der

Beschuldigte 2 bei einem Diebstahl in [...] (AKS Ziff. 5) beteiligt war. Beide

Beschuldigten haben nach Vorhalt der sichergestellten DNA ihre Beteiligung an

den jeweiligen Einbruchdiebstählen bestätigt, wenn auch teilweise lediglich in

Form eines Versuchs.

Sichergestellte Bargeldbeträge

Bei der Festnahme am 21. Januar 2018

trugen die Beschuldigten folgende Barbeträge auf sich, die beschlagnahmt wurden

(AS 25):

-

Beschuldigter

1: CHF 1'400.60 und Euro 315.00;

-

Beschuldigter

2: CHF 1'560.00 und Euro 300.00;

-

Beschuldigter

3: CHF 1'029.75 und Euro 50.00.

Es stellt sich die Frage, woher die

Bargelder stammen, welche bei den Beschuldigten anlässlich ihrer Anhaltung

beschlagnahmt worden sind. Einen Erlös aus Autohandel stellen sie nicht dar, da

es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschuldigten einen solchen

betrieben haben. Die Beschuldigten waren vor ihrer Einreise in die Schweiz

arbeitslos bzw. ohne Aufträge und damit ohne Einkommen (AS 353,371, S-L 98);

die Tatsache, dass sie alle namhafte Beträge in ungefähr gleicher Höhe von mehr

als CHF 1'000.00 sowie zusätzlich Euro auf sich trugen, ist ein Indiz für einen

deliktischen Erwerb des Geldes, wobei bei den Eurobeträgen auch das

Alternativszenario in Erwägung zu ziehen ist, dass sie über dieses Geld bereits

bei der Einreise verfügt haben.

Sichergestellte Gegenstände

Schmuck

Der im Auto des Beschuldigten 3

vorgefundene und von ihm dort zugegebenermassen hinter dem Autoradio versteckte

Schmuck konnte teilweise dem Diebstahl in […], begangen z.Nt. von H.___ und G.___,

zugeordnet werden. Dadurch kann dieser gestohlene Schmuck mit dem Beschuldigten

3 in Verbindung gebracht werden. Der Beschuldigte 3 macht zwar geltend, den

Schmuck von einem Türken für CHF 2'700.00 gekauft zu haben; das Verstecken des

Schmucks begründete er vor dem Berufungsgericht mit seiner fehlenden

Genehmigung in Litauen, Schmuck verkaufen zu dürfen, was aber systembedingt

notwendig gewesen wäre, um zum Verkauf berechtigt zu sein. Diese Aussage und

auch ganz allgemein der geplante Grenzübertritt begründen zumindest mögliches Alternativszenarien

zur vorgeworfenen Version, wonach der Schmuck von den Beschuldigten in [...]

gestohlen worden und in der Folge im VW Touran entsprechend vorgefunden worden

ist.

Es wird bei der Betrachtung des Vorhalts

gemäss Ziff. 2 zu prüfen sein, inwieweit die Tatsache, dass der Schmuck im Auto

des Beschuldigten 3 sichergestellt wurde und dieser den Schmuck

zugegebenermassen im Auto versteckt hatte, zusammen mit den vorliegenden

Indizien und Beweismitteln mögliche Alternativszenarien zu verdrängen vermag.

SIM-Karten

Die bei den Beschuldigten 1 und 2

sichergestellten SIM-Karten konnten nicht mit den vorgeworfenen Diebstählen in

Zusammenhang gebracht werden. Es bleibt festzuhalten, dass der fehlende

Tatkonnex der SIM-Karten weder be- noch entlastend ist.

Werkzeug

Der sichergestellte Schraubendreher mit

Aufsatz inkl. drei Schrauben konnte nicht spezifisch einem Einbruch zugeordnet

werden. Vielmehr stammten die drei Schrauben offenbar von der Fassung des

Autoradios (des VW Touran), welcher vom Beschuldigten 3 ausgebaut worden war,

um dahinter den Schmuck zu verstecken. Das Werkzeug diente offensichtlich dazu,

diese Schrauben zu lösen. Mithin ist festzuhalten, dass im VW-Touran kein

Werkzeug sichergestellt werden konnte, welches mit den Einbruchdiebstählen in

Zusammenhang gebracht werden konnte.

Autoschlüssel

Der beim Beschuldigten 2 sichergestellte

Autoschlüssel gehörte nicht zum VW Touran. Der Schlüssel wurde dem Beschuldigten

2 wieder ausgehändigt. Der Beschuldigte 2 konnte somit mit dem VW Touran nicht

enger in Verbindung gebracht werden.

2.2.3 Beurteilung des Resultats der

Beweisauswertung

Die Vorinstanz erwog, die Indizien als

einzelne Mosaiksteinchen ergäben zusammen ein eindeutiges Bild, welches keinen

anderen Schluss zulasse, als dass die drei Beschuldigten gemeinsam in die

Schweiz gekommen seien, um die vorgeworfenen Einbruchdiebstähle zu begehen; in

der Gesamtheit ergebe sich für das Gericht ein eindeutiges Bild, welches keinen

Raum für allfällige anfängliche Zweifel mehr lasse; zusammenfassend könne somit

festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei

(US 23 f.).

Dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz

kann nicht zugestimmt werden. Vorab ist nochmals zu erwähnen, dass selbst die

Annahme der Einreise zum Zweck der gemeinsamen Tatbegehung noch nicht den

Nachweis erbringt, dass die Taten auch tatsächlich zusammen begangen worden

sind, wie dies die Vorinstanz in ihrer Zusammenfassung letztlich stipuliert.

Weiter bieten, wie dargelegt, die vorhandenen Indizien teilweise durchaus Raum

für Alternativszenarien, welche die Vorinstanz weitgehend ausgeblendet hat, um

dann zum Schluss zu kommen, es bleibe kein Raum für allfällige Zweifel. Wie

dargelegt, gilt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Indizien

darauf zu prüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob

sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden

können.

Die Indizien sind – mit Ausnahme des

vorgefundenen Schmucks – auch in ihrer Gesamtheit betrachtet zu Tat-fern und

teilweise zu unbestimmt, um eine gemeinsame Täterschaft bzw. Tatbegehung der

drei Beschuldigten zu beweisen. So kann anhand der zahlreichen

Grenzüberquerungen des VW Touran nicht belegt werden, dass jeweils alle drei

Beschuldigten im Auto sassen, geschweige denn, welche Beschuldigten. Daraus

ohne Anbindung an ein objektives Beweismittel auf eine konkrete gemeinsame Täterschaft

zu schliessen, würde einer Ausblendung von möglichen Alternativszenarien

gleichkommen. Bei den Schuhsohlen-Spuren stellt sich das Problem, dass diese in

casu nicht mit den bei den Beschuldigten sichergestellten Schuhsohlen-Abdrücken

übereinstimmen. Natürlich ist es möglich, dass die Beschuldigten andere Schuhe

trugen. Aber wessen Spuren waren es denn? Auch dieses Beweismittel lässt sich

nicht ohne zumindest mittelbare Anbindung an einen DNA-Hit näher zuordnen. Die

aktenkundige Videoaufnahme vom Einbruchdiebstahl in [...] lässt zwar beim

Aufwuchten Hände und Unterarme von zwei Personen erkennen. Zur Eruierung der

Täterschaft braucht es aber auch hier eine Anbindung an einen DNA-Hit. Weder

die gemeinsame Einreise noch das Vorhandensein von Bargeld bei allen

Beschuldigten noch der Modus operandi vermögen hier völlig unabhängig von einem

DNA-Hit oder anderen Beweismitteln eine gemeinsame Täterschaft der drei Beschuldigten

zu erstellen.

Beim sichergestellten Schmuck handelt es

sich nachweislich um Deliktsgut aus einem der vorgeworfenen Diebstähle ([...]).

Dass dieser Schmuck im Auto des Beschuldigten 3 vorgefunden wurde und

zugegebenermassen von diesem hinter dem Autoradio versteckt wurde, ist ein Tat-nahes

Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten 3, nicht aber eine solche der

Beschuldigten 1 und 2. Diese bestritten konstant, etwas mit dem Schmuck zu tun

gehabt zu haben bzw. gewusst zu haben, dass sich im Auto versteckter Schmuck

befindet, was auch der Aussage des Beschuldigten 3 entsprach.

Entgegen der Vorinstanz kann somit aufgrund

der aufgelisteten Indizien nicht auf eine generelle gemeinsame Täterschaft der

drei Beschuldigten geschlossen werden, wie ihnen dies in den Anklageziffern 1 -

5 vorgehalten wird. Es ist daher im Einzelnen zu prüfen, ob die vorgehaltenen

Sachverhalte den Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden können.

2.2.4 Zu den einzelnen Vorhalten

Anklageschrift Ziff. 1:

Einbruchdiebstahl in [...] zum Nachteil von J.___ und K.___ (30.12.2017)

Der Kriminaltechnische Dienst der

Polizei Kanton Solothurn konnte ab der Aussenseite des durch die Täterschaft

beschädigten Bürofensters eine DNA-Spur sichern, welche eine Übereinstimmung

mit dem DNA-Profil des Beschuldigten 3 ergab (AS 22, 75, 165, 185 ff.). Die

Geschädigten haben am 4. Januar 2018 Strafantrag wegen aller anwendbaren

Antragsdelikte gestellt (AS 173 ff.). Der Beschuldigte 3 gab diesen

Einbruchdiebstahl denn auch, wie dargelegt, zumindest in Versuchsform, zu. Der

Beschuldigte 3 konnte keine vernünftige Erklärung dafür vorbringen, weshalb er

den Einbruchdiebstahl nicht habe vollenden können. Es muss davon ausgegangen

werden, es handle sich dabei um eine Schutzbehauptung. Der Einbruch bzw. das

fehlende Deliktsgut wurde bereits am Folgetag der Polizei gemeldet. Eine

Dritttäterschaft, welche das Deliktsgut im Nachgang des angeblich nur

versuchten Diebstahls des Beschuldigten 3 entwendet hätte, kann unter diesen

Umständen mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Die Beute (Bargeld in CHF,

Euro und US- und Singapur-Dollar, Goldvreneli und verschiedener Schmuck) hatte

einen Wert von insgesamt CHF 14'726.50, an Fenster und Wand entstand

Sachschaden von insgesamt ca. CHF 2'670.00.

Die anderen beiden Beschuldigten

bestreiten, an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Wer die

zweite auf dem Überwachungsvideo ersichtliche Person war bzw. wessen Hände und

Arme darauf sichtbar sind, ist nicht eruierbar. Selbst wenn man als erwiesen

erachten würde, es handle sich um die Hände und Arme des Beschuldigten 1 oder

2, bliebe absolut offen, zu welchem der beiden Beschuldigten die sichtbaren

Hände und Arme auf dem Video gehörten. Es gibt keine Tat-nahen Indizien, welche

auf eine Mittäterschaft der beiden anderen Beschuldigten schliessen lassen

würden. Die Tatsache der gemeinsamen Einreise in die Schweiz und die weiteren

eher Tat-fernen Indizien reichen nicht aus, um deren Mittäterschaft in

vernünftige Zweifel ausschliessender Weise zu beweisen. Wie in den allgemeinen

Ausführungen dargelegt, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit

Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel ein

Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt

werden kann, was vorliegend bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 klarerweise

nicht zutrifft. Sie sind von diesem Vorhalt freizusprechen.

Anklageschrift Ziff. 2:

Einbruchdiebstahl in [...] zum Nachteil von H.___ und G.___ (in der Zeit von 26.12.2017

– 18.1.2018)

An diesem Tatort konnten keine

DNA-Spuren sichergestellt werden. Wie dargelegt, konnte aber bei der Anhaltung

der Beschuldigten vom 18. Januar 2018 im VW Touran des Beschuldigten 3 ein Teil

des Deliktsguts (Schmuck) sichergestellt werden und der Beschuldigte 3 gab an,

den Schmuck hinter dem Autoradio versteckt zu haben. Es handelt sich um ein

sehr Tat-nahes Indiz. Der Beschuldigte 3 gab zwar seit der

staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme fortan zu Protokoll, er habe diesen

Schmuck von einem Türken für CHF 2'700.00 gekauft gehabt. Doch wird dieses

geltend gemachte Alternativszenario vor dem Hintergrund der anderen, vom

Beschuldigten 3 zugegebenen Einbruchdiebstähle bzw. -versuche zurückgedrängt. Der

Beschuldigte 3 machte denn auch nie geltend, er sei in die Schweiz gekommen, um

Schmuck für den Export zu kaufen. Das angegebene Einreisemotiv war stets ein

angeblicher Autohandel, welcher doch völlig andere Geschäftskenntnisse

voraussetzt als der Schmuckhandel. Wie der Beschuldigte 3 vor dem Berufungsgericht

selber ausführte, war er denn auch nicht im Besitze der offenbar in Litauen

erforderlichen Genehmigung für Schmuck An- und Verkauf. Der Beschuldigte 3

sagte denn auch erst im Verlaufe des Verfahrens aus, den Schmuck von einem

Türken gekauft zu haben, was ebenfalls für eine Schutzbehauptung spricht. Zudem

entsprach der Modus operandi (keine grosse Unordnung hinterlassend) demjenigen

bei Anklagepunkt 1, wo eine DNA-Spur des Beschuldigten 3 sichergestellt worden

ist.

Die Beute (Bargeld in CHF

und Euro, verschiedener Schmuck) belief sich insgesamt auf 4'200.00 CHF, an der

Tür und dem Rahmen entstand Sachschaden von insgesamt ca. CHF 1'000.00.

Bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 ist

die Beweislage hingegen zu schwach, um von einer Mittäterschaft auszugehen. Sie

bestritten stets, mit dem Schmuck etwas zu tun zu haben. Ihnen zu unterstellen,

sie hätten um den im Auto versteckten Schmuck gewusst, entbehrt einer soliden

Grundlage, sei es in Form eines objektiven Beweises, sei es in Form eines

Indizes. Die Beschuldigten 1 und 2 sind von diesem Vorhalt freizusprechen.

Anklageschrift Ziff. 3:

Einbruchdiebstahl zum Nachteil von F.___ in Lenzburg (in der Zeit von 23.12.2017

– 5.1.2018)

Anklageschrift Ziff. 4:

Einbruchdiebstahl zum Nachteil von L.___ in Staufen (in der Zeit von 4. -

6.1.2018)

Anklageschrift Ziff. 5:

Einbruchdiebstahl zum Nachteil von M.___ in Staufen (in der Zeit von 30.12.2017

- 12.1.2018)

Die drei Tatorte in Staufen und Lenzburg

liegen nur wenige hundert Meter voneinander entfernt. Die Deliktszeiträume

überschneiden sich. In einem Fall (AKS Ziff. 5) wurde die DNA des Beschuldigten

2 sichergestellt. Diese konnte von der Kantonspolizei Aargau beim

Einstiegsfenster aussen vorgefunden werden (AS 22, 75, 209 f.). Es steht somit

fest, dass der Beschuldigte 2 bei diesem Einbruchdiebstahl beteiligt war, was

auch – zumindest in Versuchsform – nicht bestritten wird. An allen drei

Tatorten wurden zudem die gleichen Schuhspuren (von einer Person) sichergestellt.

Nebst den räumlichen Verhältnissen deutet auch dieser Umstand darauf hin, dass bei

allen drei Einbruchdiebstählen jeweils dieselbe Person, in casu der

Beschuldigte 2, dessen DNA-Spur an einem Ort sichergestellt werden konnte, am

Werk war. Dass er es, wie hinsichtlich Anklagepunkt 5 geltend gemacht, bei

einem Versuch bewenden liess, weil er plötzlich an seine Frau und seine Kinder

gedacht habe, wie er vor erster Instanz vorgetragen hat, muss als

Schutzbehauptung gewertet werden. Hätte er wegen seiner Familie Skrupel gehabt,

wäre er schon gar nicht erst zur Tat geschritten. Von einem Versuch ist

lediglich beim Einbruchdiebstahl z.Nt. von L.___/Staufen auszugehen, bei

welchem kein Deliktsgut entwendet worden ist.

Der Beschuldigte 2

entwendete in [...] (AKS Ziff. 3) Bargeld im Betrag von CHF 630.00 und Schmuck

(Brosche und Armkette) sowie Nike-Sportschuhe (Deliktsgut insgesamt im Wert von

mind. CHF 728.00), am Kellerfenster verursachte er einen Sachschaden von ca. CHF

2'000.00. Zum Nachteil von M.___ entwendete er ein Portemonnaie mit ca.

CHF 100.00 Inhalt. Über die Höhe des Sachschadens ist in diesem Fall

nichts bekannt (AKS Ziff. 5).

Für eine Mittäterschaft der Beschuldigten

1 und 3 fehlt es hingegen an Beweismitteln und konkreten Indizien. Sie sind von

diesen Vorhalten freizusprechen.

Anklageschrift Ziff. 6:

Einbruchdiebstahl zum Nachteil von N.___ in [...] (in der Zeit von 5. –

8.1.2018)

Anklageschrift Ziff. 7:

Einbruchdiebstahl zum Nachteil von O.___ in [...] (in der Zeit von 23.12.2017 -

6.1.2018)

Die Vorhalte richten sich

ausschliesslich gegen den Beschuldigten 3. Beim Diebstahlsversuch zum Nachteil

von N.___ in Neuchâtel, Avenue du Mail 74 (AKS Ziff. 6), wurde die DNA des

Beschuldigten 3 sichergestellt und es ist unbestritten, dass dieser den

versuchten Einbruchdiebstahl verübt hat. Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sind bezüglich Ziff. 6 der Anklage in

Rechtskraft erwachsen.

Der Einbruchdiebstahl z.Nt. von O.___

(AKS Ziff. 7) ereignete sich in unmittelbarer räumlicher Nähe, in der gleichen

Strasse. Dem Bericht der Polizei des Kantons Neuenburg vom 11. Juni 2018 kann

entnommen werden, dass an beiden Tatorten dieselben Schuhspuren sichergestellt werden

konnten (AS 213). Dieser Umstand weist auf eine identische Täterschaft hin. Die

Sicherstellung von identischen Schuhspuren spricht auch für eine gewisse

zeitliche Nähe der Begehung der beiden Einbruchdiebstähle, weil solche Spuren

nicht zeitlich unbeschränkt festgestellt werden können.

Weil die Täterschaft des Beschuldigten 3

in einem Fall durch einen DNA-Hit erstellt und auch unbestritten ist und starke

Indizien für eine identische Täterschaft in den beiden Vorfällen vorliegen (in

gleicher Strasse, gleich Schuhsohlenspuren einer Person), bestehen keine

ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte 3 auch den Einbruchdiebstahl

gemäss AKS Ziff. 7 begangen hat.

Beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von N.___

(AKS Ziff. 6) blieb es beim Diebstahlsversuch, es entstand aber ein Sachschaden

von CHF 1'922.40.

Beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von O.___

(AKS Ziff. 7) belief sich das Deliktsgut (Bargeld in verschiedenen Währungen,

Goldvreneli, verschiedener Schmuck und Uhren) auf ca. CHF 6'700.00. Es

entstand Sachschaden von insgesamt CHF 8'147.25.

III. Rechtliche Subsumtion

1. Tatbestände

1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche

Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu

bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu

zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er

gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB).

1.2 Wer gegen den Willen des

Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines

Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz,

Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder, trotz

der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird,

auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

(Art. 186 StGB).

1.3 Wer eine Sache, an der ein fremdes

Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört

oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB).

2. Ausgangslage gemäss Beweisergebnis

Nach dem Beweisergebnis ist der

Beschuldigte 1 von sämtlichen Vorhalten freizusprechen; der Beschuldigte 2 hat

sich für die Anklagesachverhalte Ziff. 3 - 5, der Beschuldigte 3 für die

Anklagesachverhalte Ziff. 1, 2, 6 und 7 zu verantworten. Ein bandenmässiger

Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB fällt aufgrund des Beweisergebnisses,

wonach kein mittäterschaftliches Handeln erstellt ist, ausser Betracht. Diese

vorgehaltene Qualifikation ist mithin nicht zu prüfen. Die Geschädigten haben

frist- und formgerecht wegen aller in Frage kommender Antragsdelikte

Strafanträge gestellt. Einzig betreffend Anklageziffer 3 fehlt ein

entsprechender Strafantrag, so dass die Vorinstanz diesbezüglich das Verfahren

wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs rechtskräftig eingestellt hat.

3. Subsumtion im Einzelnen

3.1 Beschuldigter 1

Der Beschuldigte wird von sämtlichen

Vorhalten freigesprochen.

3.2 Beschuldigter 2

B.___ wird betreffend die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1

und 2 von den Vorhalten des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des

Hausfriedensbruchs freigesprochen. Er hat bezüglich die Vorhalte gemäss

Anklageziffer 3 und 5 den Tatbestand des Diebstahls und bezüglich Anklageziffer

4 den Tatbestand des versuchten Diebstahls erfüllt, wobei nachfolgend zu prüfen

sein wird, ob er sich dadurch des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht

hat. Weiter hat er betr. die Anklageziffern 4 und 5 den Tatbestand der

Sachbeschädigung erfüllt und ist entsprechend wegen mehrfacher Sachbeschädigung

schuldig zu sprechen. Er hat bezüglich Anklageziffer 4 den Tatbestand des

Hausfriedensbruchs erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen.

3.3 Beschuldigter 3

C.___ wird von den Vorhalten des Diebstahls betreffend die

Vorhalte gemäss AKS Ziff. 3 - 5 und von den Vorhalten der Sachbeschädigung und

des Hausfriedensbruchs betreffend die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 4

und 5 freigesprochen. Er hat bezüglich der Vorhalte 1, 2 und 7 den Tatbestand

des Diebstahls und betr. Anklageziffer 6 den Tatbestand des versuchten

Diebstahls erfüllt, wobei nachfolgend zu prüfen sein wird, ob er sich dadurch

des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht hat. Weiter hat er betreffend

die Anklageziffern 2 und 7 die Tatbestände der Sachbeschädigung und des

Hausfriedensbruchs erfüllt und ist entsprechend wegen mehrfacher

Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.

4. Gewerbsmässigkeit

4.1 Allgemeine Ausführungen

Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139

Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter

für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte

innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten

Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs

ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügt (BGE

123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus,

dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht

handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten

geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen

Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Zu berücksichtigen sind bei der

Qualifizierung die Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip sowie die soziale

Gefährlichkeit (BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese Rechtsprechung

unter Hinweis auf die im früheren Recht vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE

116 IV E. 319 E. 4c S. 333).

4.2 Die Voraussetzungen eines

gewerbsmässigen Handelns sind bei den Beschuldigten 2 und 3 erfüllt:

-

Die

beiden Beschuldigten unternahmen die lange Reise in die Schweiz in der Absicht,

unbestimmt viele Einbruchsdelikte zu begehen; es handelt sich bei ihnen um sog.

Kriminaltouristen;

-

Sie

verübten innert kurzer Zeit drei (Beschuldigter 2) bzw. vier (Beschuldigter 3)

Einbruchsdiebstähle;

-

Als

Einbruchsobjekte wählten sie Einfamilienhäuser aus, die Aussicht auf greifbares

Bargeld und gut veräusserbare Wertgegenstände wie Schmuck boten;

-

Sie

handelten in der Absicht, durch die Reise in die Schweiz und die geplanten

Einbruchsdelikte ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und sie gingen den Einbruchsdelikten

nach der Art eines Berufs nach;

-

Aufgrund

ihrer Einreise als «Kriminaltouristen» ist davon auszugehen, dass sie in der

Absicht kamen, eine Vielzahl von Einbrüchen zu begehen; davon abgehalten wurden

sie schliesslich durch die Anhaltung der Polizei;

-

Das

Deliktsgut betrug bei den drei vom Beschuldigten 2 begangenen

Einbruchdiebstählen ca. CHF 1'450.00, bei den vier vom Beschuldigten 3

begangenen Einbruchdiebstählen ca. CHF 25'600.00. Dies entsprach ihrem

Einkommen, welches sie in rund drei Wochen errungen haben. Der Beschuldigte 3

war, bevor er in die Schweiz einreiste, für einige Monate arbeitslos (AS 353).

Der Beschuldigte 2 arbeitete in Litauen als Maler und Bauarbeiter und verdiente

pro Monat ca. Euro 1'000.00 – 1'200.00 (AS 363). Als er in die Schweiz kam,

hatte er allerdings keine Aufträge (S-L 98); für die beiden Beschuldigten 2 und

3 stellte somit das erzielte Deliktsgut zur Tatzeit das einzige Einkommen dar

und ihre deliktische Tätigkeit zielte darauf ab, möglichst viele Werte zu

ergattern;

-

Die

beiden Beschuldigten 2 und 3 sind wegen Diebstahls teils mehrfach vorbestraft,

wodurch sie sich aber offenbar nicht abhalten liessen, weiterhin auf die

Einkommenserzielung durch Diebstähle zu setzen, was Ausdruck ihres

gewerbsmässigen Handelns ist.

4.3 Seitens des Beschuldigten 2 wurde

vor dem Berufungsgericht geltend gemacht, nachdem die Staatsanwaltschaft die

Untersuchung lediglich wegen unqualifizierten Diebstahls eröffnet und diese mit

Schreiben vom 26. Juli 2018 als vollständig erachtet habe, habe sie mit

Verfügung vom 24. August 2018 die Untersuchung in Anwendung von Art. 309

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 311 Abs. 2 StPO auf gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahl ausgedehnt. Diese Ausdehnung sei verspätet erfolgt. Schon vor diesem

Hintergrund sei der Beschuldigte 2 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls

freizusprechen. Indem die Vorinstanz diesen Umstand nicht beachtet habe, habe

sie das rechtliche Gehör verletzt freizusprechen (Plädoyernotizen

Rechtsanwältin Meier S. 15). Dieser Einwand kann nicht gehört werden. Erstens

wurde die Untersuchung am 22. Januar 2018 nicht auf Art. 139 Ziff. 1 StGB

begrenzt, sondern allgemein wegen «Verdacht Einbruchdiebstähle» eröffnet (AS

397). Es ist daher sogar fraglich, ob eine Ausdehnung der Untersuchung

überhaupt hätte erfolgen müssen. Eine solche hat insbesondere dann zu erfolgen,

wenn weitere Straftaten bekannt werden, der beschuldigten Person also ein neuer

Lebenssachverhalt vorgeworfen wird, was vorliegend nicht der Fall war (Nathan

Landshut in: Kommentar zur StPO, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber,

Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 311 StPO N 17). Zweitens bedeutet die schriftliche

Ankündigung des Abschlusses einer Strafuntersuchung nicht eine Begrenzung des

Prozessgegenstands, sondern den Parteien wird Gelegenheit gegeben, Einsicht in

die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, und es wird dargelegt, ob die

Staatsanwalt gedenkt, das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben. Die

Begrenzung des Prozessgegenstands erfolgt anschliessend durch die

Anklageschrift.

Die Beschuldigten 2 und 3 sind wegen

gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan

Trechsel/Marc Thommen in: Praxiskommentar zum StGB, Hrsg. Trechsel/Pieth, 3.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, AT StGB, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der

ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände

vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall

zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht

vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der

Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorab der

Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin

in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und

strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug

der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den

jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts

6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im

konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde.

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E.

4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen

für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche

Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich

überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der

Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;

Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2). Die Nennung der Einzelstrafen stellt

auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss

ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und

die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50

StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das

Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten

anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der

Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014

vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche

Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012

E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf

Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom

23.6.2010 E. 3.2).

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose

der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer.

Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt

nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem

Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen

werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante

Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_103/2007 vom 12.11.2007).

1.4 Wurde der Täter innerhalb der

letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von

mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn

besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Unter «besonders günstigen Umständen»

sind solche Umstände zu verstehen, welche ausschliessen, dass die Vortat die

Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung

einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht.

Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes

für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Diese

indizielle Befürchtung muss durch das Vorliegen besonders günstiger Umstände

zumindest kompensiert werden. Dies trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat

mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer

besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 134 IV 1ff.

E. 4.2.3).

2. Konkrete Strafzumessung Beschuldigter

2

2.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB beträgt

der Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl Geldstrafe nicht unter 90

Tagessätze bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Für sämtliche Delikte ist eine

Freiheitsstrafe auszusprechen, da, wie die folgenden Ausführungen zeigen, das

für die Geldstrafe maximal vorgesehene Strafmass von 360 (bis 31.12.2017) bzw.

180 (ab 1.1.2018) Tagessätzen Geldstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl

überschritten wird. Die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und der

Sachbeschädigung stehen in engem Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl

und sind deshalb ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren; eine

Geldstrafe könnte zudem nicht vollstreckt werden, da der Beschuldigte ohne

Wohnsitz in der Schweiz ist.

2.2 Bei den Tatkomponenten ist zu

berücksichtigen, dass sich das Ausmass des verschuldeten Erfolgs im Rahmen des

gewerbsmässigen Diebstahls eher am unteren Rand bewegt. Das Deliktsgut beträgt

bei zwei vollendeten und einem versuchten Diebstahl ca. CHF 1'450.00, wobei

damit eine gewisse Zufälligkeit verbunden ist, da der Beschuldigte jeweils mit

der Absicht, möglichst viel zu erbeuten, in die Tatobjekte einbrach.

Im Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014

schützte das Bundesgericht den Schluss, es müsse von einem schweren Verschulden

ausgegangen werden, wenn zwei Kriminaltouristen in die Schweiz einreisten und

hier Einbruchdiebstähle in Privathäuser begingen (E. 4.4). Es erwog, dass

derartige Delikte einen schweren Eingriff in den Kernbereich des Privatlebens

der Betroffenen darstellten und es sei die Einreise in die Schweiz einzig zum

Zweck der Begehung solcher Einbruchdiebstähle straferhöhend zu berücksichtigen.

Zwar kann die Erwägung des Bundesgerichts, wonach darin ein «schweres

Verschulden» liege, nicht bedeuten, dass damit auch zwangsläufig die objektive

Tatschwere so zu qualifizieren wäre, sie wirkt sich aber verschuldenserhöhend

aus.

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz und aus materiellen und damit egoistischen Gründen. Der vom

Beschuldigten geäusserte verbrecherische Wille muss als recht ausgeprägt

qualifiziert werden, was sich aus den objektiven Umständen ableiten lässt: So

diente die Einreise in die Schweiz dem einzigen Zweck der Begehung von

Einbruchdiebstählen und der Beschuldigte verübte innert kurzer Zeit drei solche

Delikte. Die dabei offenbarte kriminelle Energie ist nicht unerheblich. Es gibt

keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte in seiner Freiheit, sich für das

Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, eingeschränkt gewesen wäre. Es sind

insbesondere keine psychischen Störungen, Alkohol- oder Drogensucht oder

Verzweiflungssituationen erkennbar, welche ihn in seiner Entscheidungsfreiheit

hätten beeinträchtigen können. Dass die wirtschaftliche Situation in seiner

Heimat Litauen schwierig ist und selbst für junge Menschen berufliche

Perspektiven häufig fehlen, vermag sein Verhalten wohl teilweise zu erklären,

keineswegs aber zu rechtfertigen.

Unter ausschliesslicher Berücksichtigung

der Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die

Einsatzstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.3 Die Einsatzstrafe muss zu Folge der

mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs in jeweils

zwei Fällen asperiert werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser

Delikte ist durch den gewerbsmässigen Diebstahl bereits weitgehend gedeckt. Der

Umstand, dass die Hausfriedensbrüche jeweils begangen wurden, als keine

Geschädigten vor Ort waren, ist neutral zu werten, das nicht bekannt ist, zu

welcher Tageszeit der Beschuldigte 2 einbrach und ob er allenfalls aktiv dazu

beitrug oder nicht, eine Konfrontation mit den Bewohnern zu vermeiden. Es

rechtfertigt sich eine Straferhöhung um vier Monate bzw. unter Berücksichtigung

der Asperation um zwei Monate Freiheitsstrafe.

Damit beträgt das Strafmass unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten 17 Monate

Freiheitsstrafe.

2.4 Bei den Täterkomponenten ist Folgendes

zu berücksichtigen:

Der 1988 geborene Beschuldigte hat

gemäss seinen Angaben in Litauen eine zweijährige Ausbildung zum Gipser

absolviert. Er ist Vater von Zwillingen, die 2014 geboren wurden; in Litauen

lebt er mit seinen Kindern und deren Mutter zusammen.

Der Beschuldigte ist mehrfach

vorbestraft, so in Litauen in den Jahren 2009 und 2010 (AS 1180), in Deutschland

(Amtsgericht Stuttgart 22.10.2015: Diebstahl in 4 Fällen, 18 Monate

Freiheitsstrafe, bedingter Strafvollzug; AS 1181) sowie in den Niederlanden

(Gericht in Den Haag 8.11.2016: 17 Monate Freiheitsstrafe [Delikt gegen

körperliche Integrität; vgl. AS 1185]).

Mit Entscheid vom 19. April 2018 hat das

Bundesamt für Justiz ein Auslieferungsbegehren der Niederlande im Hinblick auf

die dortige Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 508 Tagen (Urteil des

Gerichts in Den Haag vom 2. Dezember 2015) gutgeheissen (AS 1150 ff.).

Der Führungsbericht des Untersuchungs-

und Strafgefängnisses Stans vom 8. März 2019 stellt dem Beschuldigten nicht ein

durchwegs positives Zeugnis aus, ist aber neutral zu gewichten.

Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten angesichts der massiven Vorstrafen straferhöhend aus. Die

Freiheitsstrafe ist um drei Monate auf 20 Monate zu erhöhen.

2.5 Der Beschuldigte weist innerhalb von

fünf Jahren vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten zwei Vorstrafen in

Deutschland und den Niederlanden mit Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten

auf, welche bei der Prüfung des bedingten Strafvollzuges zu berücksichtigen

sind (Schneider/Garré in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage, Basel

2018 [BSK StGB I], Art. 42 StGB N 96). Angesichts der einschlägigen Vorstrafe

in Deutschland muss das Vorliegen «besonders günstiger Umstände» i.S. von Art. 42

Abs. 2 StGB verneint werden. Die Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist deshalb zu

vollziehen. Die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie

der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 414 Tagen sind an die ausgefällte

Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. Konkrete Strafzumessung Beschuldigter

3

3.1 Es ist auch bei C.___ für den gewerbsmässigen

Diebstahl eine Einsatzstrafe festzulegen. Dabei nimmt sich die Ausgangslage

gleich aus wie bei B.___ (vgl. oben Ziff. 2.1).

3.2 Bei den Tatkomponenten kann

ebenfalls weitgehend auf die Ausführungen bei B.___ verwiesen werden (Ziff. 2.2

hiervor). Im Unterschied zu diesem führte der Beschuldigte jedoch insgesamt

vier Einbruchdiebstähle aus, wobei es in einem Fall bei einer versuchten

Tatbegehung blieb. Das Deliktsgut beziffert sich insgesamt auf ca. CHF 25’600.00,

hinzu kommt ein Sachschaden von total ca. CHF 13’700.00. Der eingetretene

Taterfolg bewegt sich im Vergleich zu anderen gewerbsmässigen Vermögensdelikten

damit immer noch im unteren Bereich, so dass auch im Fall von C.___ von einem

leichten Tatverschulden auszugehen ist.

Unter ausschliesslicher Berücksichtigung

der Tatkomponenten ist die Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe

festzusetzen.

3.3 Die Einsatzstrafe muss zu Folge der

mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs in jeweils

vier Fällen asperiert werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es rechtfertigt sich auch

bei C.___ eine Straferhöhung um vier Monate bzw. unter Berücksichtigung der

Asperation um zwei Monate Freiheitsstrafe.

Damit beträgt das Strafmass unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten 20 Monate

Freiheitsstrafe.

3.4 Bei den Täterkomponenten ist Folgendes

zu berücksichtigen:

Der 1986 geborene Beschuldigte

absolvierte in seiner Heimat Litauen gemäss eigenen Angaben eine zweijährige

Berufslehre als Schweisser sowie eine dreijährige Ausbildung als Vermesser.

Seit 2013 sei er im Autohandel tätig (AS 1219).

Der Beschuldigte ist mehrfach

vorbestraft: In Litauen bestehen zwischen 2004 und 2009 drei Vorstrafen (AS

1213 f.). Sodann wurde der Beschuldigte am 27. Februar 2012 in Gent wegen

Diebstahls und Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Vollzug teilweise aufgeschoben) verurteilt (AS

1215). Am 22. Oktober 2015 wurde er vom Amtsgericht Stuttgart wegen

Diebstahls in zehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten

verurteilt (AS 1215). Am 8. August 2017 wurde er schliesslich in Litauen wegen

Gewalt gegen Beamte zu einer Busse verurteilt.

Der Führungsbericht der

Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 14. Februar 2019 lautet positiv.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten

angesichts der Vorstrafen straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe ist um drei

Monate auf 23 Monate zu erhöhen.

3.5 Der Beschuldigte weist innerhalb von

fünf Jahren vor den vorliegend beurteilten Delikten eine einschlägige Vorstrafe

in Deutschland auf, welche bei der Prüfung des bedingten Strafvollzuges zu

berücksichtigen ist (BSK StGB I, a.a.O., Art. 42 StGB N 96). Angesichts dieser

Vorstrafe muss das Vorliegen «besonders günstiger Umstände» i.S. von Art. 42

Abs. 2 StGB verneint werden. Die Freiheitsstrafe von 23 Monaten ist

deshalb zu vollziehen. Die bisher ausgestandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 414 Tagen ist

an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen.

V. Zivilforderungen

1. Zivilforderung betr. die einzelnen

Vorhalte

Vorhalt 1: (Beschuldigter 3)

Die I.___, welche die Geschädigten

entschädigt hat, macht eine Zivilforderung von total CHF 10'989.95 geltend. Die

Forderung ist ausgewiesen (AS 1095 ff: Goldvreneli und Schmuck CHF 8'685.50,

Sachschaden CHF 2'104.45, Reinigungskosten CHF 200.00). Der Beschuldigte 3

wird verurteilt, der I.___ die geltend gemachte Forderung zu bezahlen.

Vorhalt 2: (Beschuldigter 3)

Das Deliktsgut beziffert sich wie folgt:

- EURO 100.00, entspricht

CHF 115.80 (Bargeld G.___, AS 1069);

- CHF 580.00 (Bargeld H.___,

AS 1071).

Im Weiteren wies H.___ einen Sachschaden

von CHF 1'228.95 aus (AS 1073 f.).

Der Beschuldigte 3 hat den beiden

Geschädigten entsprechend Schadenersatz zu leisten. Die weitergehende Forderung

von H.___ ist auf den Zivilweg zu verweisen.

Vorhalt 3: (Beschuldigter 2)

Es wird eine Zivilforderung von CHF

2'770.50 geltend gemacht (AS 1085 ff.). Die Auflistung der Forderung ist

glaubhaft und wurde auch der Hausratversicherung entsprechend vorgelegt (AS

1086). Die Forderung enthält das Deliktsgut (CHF 1'229.00) und den entstandenen

Sachschaden (CHF 1'541.50). Die Forderung ist zu Lasten des Beschuldigten 2

zuzusprechen.

Der Geschädigte machte vor erster

Instanz eine Genugtuung von CHF 2'500.00 geltend (AS 1094). Die Vorinstanz

sprach ihm CHF 500.00 zu. Der Beschuldigte 2 äusserte sich vor dem

Berufungsgericht nicht zu dieser Zivilforderung, sondern beantragte deren

Abweisung grundsätzlich infolge des beantragten Freispruchs. Die von der

Vorinstanz zugesprochene Genugtuung erscheint angemessen und ist – nachdem ein

Schuldspruch erfolgt ist – zu bestätigen.

Vorhalt 4

Es handelte sich lediglich um einen Diebstahlsversuch;

es gab somit kein Deliktsgut. Betr. den verursachten Sachschaden liegen keine

Unterlagen vor.

Vorhalte 5 - 7

Es wurden keine Zivilforderungen

gestellt.

2. Zusammenfassend werden folgende

Zivilforderungen zugesprochen:

2.1 B.___ wird zur Bezahlung folgender

Zivilforderungen verurteilt:

-

an

F.___: CHF 2’770.50 als Schadenersatz;

-

an

F.___: CHF 500.00 als Genugtuung.

2.2 C.___ wird wie folgt zur Bezahlung

von Schadenersatz verurteilt:

-

an

G.___: EUR 100.00;

-

an

H.___: CHF 1'808.95; zur Geltendmachung ihrer weitergehenden

Schadenersatzforderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen;

-

an

die I.___: CHF 10'989.95.

VI. Landesverweisung

1.1 Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das

Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu

verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o

abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von

der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der

Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1

StGB gemäss BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst.

Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens 5 und maximal 15 Jahre.

Die konkrete Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der

Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen.

Ausländer sind alle Personen, die im

Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den

ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,

ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe

verurteilt wird.

In Bezug auf die mögliche

Landesverweisung straffälliger Bürger eines EU-Mitgliedstaates hat sich das

Bundesgericht in einem Leitentscheid (6B_235/2018 vom 1.11.2018, zur

Publikation vorgesehen) mit der Bedeutung und Tragweite des Abkommens zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA, SR 0.142.112.681) befasst und folgende Schlussfolgerungen gezogen (vgl.

insbesondere E. 3.3 und E. 4.1): Das Anwesenheitsrecht in einem Vertragsstaat

gemäss FZA stehe unter dem doppelten Vorbehalt eines rechtmässigen Aufenthaltes

und eines rechtskonformen Verhaltens der betroffenen Person im Sinne von Art. 5

Ziff. 1 Anhang I FZA. Das FZA enthalte keine strafrechtlichen Bestimmungen und

sei kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA habe die Schweiz – pointiert

formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer vereinbart. Die

Schweiz sei in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch

das FZA nicht gebunden, jedoch habe sie die völkervertragsrechtlich

vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Das FZA schreibe keine

Prüfungsreihenfolge vor. Bei der Prüfung einer Landesverweisung habe das

Strafgericht zunächst das vertraute Landesrecht anzuwenden. Erweise sich das

Ergebnis mit dem FZA kompatibel, so stelle sich die Frage des Vorrangs der

landesrechtlichen Normen oder des FZA nicht. Im gleichen Sinne entschied das

Bundesgericht mit Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 (E. 2.5.3 und 2.6):

Das Völkerrecht sei nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine

Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt; das gelte ebenso für das FZA,

welches kein umfassendes Aufenthaltsrecht gewähre. Nur wenn ein Einreise- bzw.

Aufenthaltsrecht bestehe, könne sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner

Einschränkung stellen. Da im beurteilten Fall der Beschwerdegegner über kein

rechtmässiges Aufenthaltsrecht verfüge, stehe das FZA einer Landesverweisung

nach Art. 66a StGB nicht entgegen.

1.2 Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.

2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn

diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde

(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung

gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz

nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder

Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Prüfung der Härtefallklausel

hat das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz

geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen

(vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat

haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer

Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von

Art. 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises

Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der

beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt. Im Falle der

Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist sodann in einem zweiten

Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die

privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.

Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines

schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die

vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse

impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich

hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so findet die Landesverweisung

keine Anwendung.

2.1 Im vorliegenden Fall haben die

Beschuldigten 2 und 3, beide litauische Staatsangehörige, mit dem gewerbsmässigen

Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch eine Katalogtat für die

obligatorische Landesverweisung verübt (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB).

2.2 Eine Verletzung des FZA ist zu

verneinen. Die Beschuldigten 2 und 3 verfügten weder über eine Arbeits- noch eine

Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Auch ein rechtskonformes Verhalten im

Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA muss aufgrund der von ihnen verübten

Straftaten, die sich gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit richteten,

verneint werden. Sie hielten sich damit nicht «rechtmässig» im Sinne des FZA in

der Schweiz auf. Damit steht fest, dass das FZA in ihrem Fall der

Landesverweisung nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_1152/2017 vom 28.11.2018 E. 2.6).

2.3 Auch eine persönliche Härte kann bei

den Beschuldigten 2 und 3, die einzig für die Begehung von Einbruchsdiebstählen

in die Schweiz eingereist sind, im Falle einer Landesverweisung nicht erkannt

werden. Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen, wobei das Verschulden

der Beschuldigten 2 und 3 als leicht beurteilt wurde. Das öffentliche Interesse

an der Fernhaltung der zwei Beschuldigten, sog. Kriminaltouristen, denen auf

Grund ihrer Vorstrafen auch für die Zukunft eine schlechte Legalprognose

ausgestellt werden muss, ist hoch. Die Beschuldigten werden in einen EU-Staat

ausgeschafft. Die Dauer der für die beiden Beschuldigten 2 und 3 anzuordnenden

Landesverweisung kann unter diesen Umständen nicht am unteren Ende des

vorgegebenen Rahmens angesetzt werden, eine Landesverweisung für je acht Jahre

ist angemessen.

Aufgrund der Tatsache, dass die zwei

Beschuldigten 2 und 3 Bürger des EU-Mitgliedstaates Litauen sind, hat keine

Ausschreibung im SIS zu erfolgen.

VII. Beschlagnahmungen

1. Beschlagnahmtes Bargeld

1.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer IV.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solo-thurn-Lebern vom 10. Oktober

2018 wird der bei C.___ sichergestellte Bargeldbetrag CHF 1'086.65 als

unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und fällt in die Staatskasse.

1.2 Der bei A.___ sichergestellte

Bargeldbetrag von total CHF 1'758.90 ist ihm zufolge umfassenden Freispruchs

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils freizugeben.

1.3 B.___ war gemäss eigenen Aussagen

vor seiner Einreise in die Schweiz erwerbslos und ohne Einkommen. Soweit bei

ihm Schweizer Franken beschlagnahmt wurden, muss deshalb davon ausgegangen

werden, dass dieses Geld illegal erworben wurde; der bei ihm sichergestellte

Bargeldbetrag von CHF 1'560.00 wird demnach als unrechtmässiger

Vermögensvorteil eingezogen. Der Betrag fällt in die Staatskasse. Zu Gunsten

des Beschuldigten muss hingegen davon ausgegangen werden, er habe den bei ihm beschlagnahmten

Betrag von Euro 300.00 bereits in seinem Besitz gehabt, als er in die Schweiz

eingereist ist, weshalb der Betrag nicht eingezogen wird. Hingegen wird er mit

den von B.___ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Kostenregelung

weiter hinten Ziff. IX.2.1).

2. Beschlagnahmte Gegenstände

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer IV.2 des Urteils des Amtsgerichts von Solo-thurn-Lebern vom 10. Oktober

2018 werden der bei den Beschuldigten sichergestellte Schraubendreher mit

Aufsatz und die drei Schrauben eingezogen und diese sind durch die Polizei zu

vernichten.

2.2 Betreffend die beschlagnahmten

SIM-Karten der Beschuldigten 1 und 2 ist kein deliktischer Zusammenhang

erkennbar. Diese sind deshalb nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wie

folgt herauszugeben:

SIM-Karte Pildyk mit Blister (A.___),

SIM-Karte Lycamobile (B.___).

A.___ und B.___ werden aufgefordert,

innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Obergericht

des Kantons Solothurn mitzuteilen, wohin die SIM-Karten geschickt werden

sollen, ansonsten Verzicht der Herausgabe angenommen wird und die SIM-Karten

vernichtet werden.

2.3 Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.3

des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Oktober 2018 wird der

Netto-Erlös aus der Verwertung des VW Touran (CHF 250.00) mit den

Verfahrenskosten verrechnet (vgl. weiter hinten Ziff. IX.1.1).

2.4 Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.4

des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Oktober 2018 wurde

festgestellt, dass der VW-Schlüssel (nicht zu VW-Touran gehörend) bereits an B.___

ausgehändigt worden ist.

VIII. Haftentlassung und

Anordnung Sicherheitshaft

Der Beschuldigte 1 ist zufolge

Freispruchs umgehend aus der Haft zu entlassen. Für die Beschuldigten 2 und 3

wird für den Fall einer Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht mit separaten

Beschlüssen vorsorglich Sicherheitshaft angeordnet.

IX. Kosten und Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Kosten des Verfahrens vor erster

Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 21'250.00,

unter Anrechnung des Erlöses aus der Verwertung des VW Touran (CHF 250.00) noch

verbleibend CHF 21'000.00, werden zu je einem Drittel (entsprechend

CHF 7'000.00) den drei Beschuldigten zugeordnet.

Der Kostenanteil von A.___ geht infolge

umfassenden Freispruchs zu Lasten des Staates, die Kostenanteile von B.___ und C.___

gehen entsprechend dem Verfahrensausgang (teilweise erfolgte Freisprüche) zu 50

% zu deren Lasten (je CHF 3'500.00) und zu 50 % zu Lasten des Staates (je CHF

3'500.00).

1.2 Entgegen den Ausführungen im

erstinstanzlichen Urteil (US 61 f.) finden sich in den Akten keine Belege für

die von G.___, geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 100.00 (AS 1069),

weshalb die Forderung abgewiesen wird.

1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer VI.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Oktober

2018 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Simone Walther, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'325.00

(Honorar CHF 9'234.00, Auslagen CHF 1'281.30, 7.7 % Mehrwertsteuer

CHF 809.70) festgesetzt. Infolge Freispruchs geht der Betrag definitiv zu

Lasten des Staates.

1.4 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer VI.4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Oktober

2018 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,

Rechtsanwältin Andrea Meier, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 13'315.50 (Honorar CHF 10'080.00, Auslagen CHF 2'283.50, 7.7 %

Mehrwertsteuer CHF 952.00) festgesetzt und war zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt – entsprechend dem

Kostenentscheid – der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von 50 % (CHF 6'657.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

B.___ erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

1.5 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer VI.5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Oktober

2018 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt

Clemens Wymann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'410.00

(Honorar CHF 5'310.00, Auslagen CHF 100.00) festgesetzt und war

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt – entsprechend dem

Kostenentscheid – der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von 50 % (CHF 2'705.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

C.___ erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

2. Berufungsverfahren

2.1 Für das Berufungsverfahren wird die

Staatsgebühr auf CHF 5'000.00 festgelegt; total belaufen sich die Kosten des

Berufungsverfahrens auf CHF 5'220.00. Sie werden zu je einem Drittel

(entsprechend CHF 1'740.00) den drei Beschuldigten zugeordnet.

Der Kostenanteil von A.___ geht zufolge

umfassenden Freispruchs zu Lasten des Staates, die Kostenanteile von B.___ und C.___

gehen entsprechend dem Verfahrensausgang (mit den Berufungen wurden diverse

Freisprüche, eine leichtere rechtliche Qualifikation der Diebstähle, eine

Reduktion der Strafen und der Dauer der Landesverweisung sowie ein Verzicht auf

eine SIS-Ausschreibung erreicht) zu 50 % zu deren Lasten (je CHF 870.00) und zu

50 % zu Lasten des Staates (je CHF 870.00).

Der von B.___ zu tragende Kostenanteil

wird mit den bei ihm sichergestellten Euro 300.00 (entsprechend CHF 341.25)

verrechnet. Restanz nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 528.75.

2.2 Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone

Walther, gemäss der eingereichten Kostennote (Arbeitsaufwand 26,78 Stunden),

welche um eine Stunde gekürzt wird, da für die Hauptverhandlung sechs statt der

effektiven Dauer von fünf Stunden veranschlagt worden sind, auf

CHF 5'322.20 (Honorar CHF 4'640.40, Auslagen CHF 301.30, 7.7 %

Mehrwertsteuer CHF 380.50) festgesetzt. Die Entschädigung ist vom Staat zu

zahlen (ohne Rückforderungsvorbehalt).

2.3 Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Andrea

Meier, gemäss der eingereichten Kostennote (Arbeitsaufwand 22,5833 Stunden

zuzüglich 3,5 Stunden für die Hauptverhandlung) auf CHF 6'262.85 (Honorar

CHF 4'695.00, Auslagen inkl. Weg und Nachbearbeitung CHF 1'120.10, 7.7 %

Mehrwertsteuer CHF 447.75) festgesetzt, und diese ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt entsprechend dem

Kostenentscheid der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von 50 % (CHF 3'131.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

B.___ erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

2.4 Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Clemens

Wymann, gemäss der eingereichten Kostennote auf CHF 4'370.00 (Honorar CHF

4'320.00, Auslagen CHF 50.00) festgesetzt und diese ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt entsprechend dem

Kostenentscheid der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von 50 % (CHF 2'185.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

C.___ erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

3. Haftentschädigung für A.___

3.1 A.___ befand sich nach seiner

Anhaltung am 21. Januar 2018 bis am 12. März 2019 und somit während

insgesamt 414 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen

Strafvollzug. Nachdem er von sämtlichen Vorhalten freigesprochen wird, hat er

Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen

Verhältnisse, wozu insbesondere der Freiheitsentzug zu rechnen ist (Art. 429

Abs. 1 lit. c StPO).

3.2 Im Falle einer ungerechtfertigten

Haft erachtet das Bundesgericht eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag

grundsätzlich als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände

vorliegen, welche eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteil

des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6.8.2015, E. 1.3.1). Bei längerer

Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel

zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil

des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15.5.2012 E. 4.2). Schliesslich hat das

Bundesgericht festgehalten, dass bei der Bemessung der Genugtuung die

Lebenshaltungskosten des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz

grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, da die Genugtuung im Unterschied

zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensverminderung

darstelle, sondern vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldleistung

aufwiegen solle. Diese Geldsumme sei in der Regel nach dem am Gerichtsstand

geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo der Kläger lebe und was

er mit dem Geld machen werde. Von diesem Grundsatz könne ausnahmsweise

abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den

hiesigen Verhältnissen markant abweichen, solle eine krasse Besserstellung des

Berechtigten vermieden werden, die nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen

Gründen nicht zu rechtfertigen sei und daher im Ergebnis unbillig wäre (Urteil

des Bundesgerichts 1C_106/2008 vom 24.9.2008, E. 4.2).

Das Bundesgericht hat eine gewisse

Genugtuungsreduktion zugelassen in Fällen, da die Lebenshaltungskosten am

Wohnsitz des Berechtigten um ein Vielfaches niedriger lagen als in der Schweiz

(BGE 125 II 554: Vojvodina; 18-facher Kaufkraftunterschied; Urteil 1A.299/2000:

Bosnien-Herzegowina sechs- bis siebenfacher Unterschied).

3.3 Im vorliegenden Fall sind keine

aussergewöhnlichen Umstände wie etwa ein besonders schwerer Tatvorwurf zu

erkennen, welche für einen höheren Tagessatz der Genugtuung sprechen würden. Da

der Beschuldigte aber während einer langen Dauer einen ungerechtfertigten

Freiheitsentzug erlitten hat, ist der Tagessatz entsprechend der

bundesgerichtlichen Praxis zu reduzieren und auf CHF 150.00 pro Tag

festzusetzen. Für den ausgestandenen Freiheitsentzug von 414 Tagen ergibt sich

damit ein Betrag von CHF 62'100.00.

3.4 In der Schweiz beträgt der

Medianlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik (BFS) CHF 6'502.00 pro Monat (www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/aktuell/news/2018). Demgegenüber beträgt das

durchschnittliche Einkommen in Litauen Euro 895 bzw. ca. CHF 1'050.00 pro Monat

(https://osp.stat.gov.lt/pagrindiniai-salies-rodikliai#Average earnings). Das

Lohnniveau ist in Litauen somit ca. sechsmal tiefer als in der Schweiz. Der

Betrag von CHF 62'100.00 würde in Litauen ca. fünf Jahreslöhnen entsprechen,

wogegen er in der Schweiz ca. 9,5 Monatslöhnen entspricht.

Entsprechend der bundesgerichtlichen

Praxis ist bei diesem Unterschied der wirtschaftlichen Verhältnisse in den

beiden Ländern eine Reduktion der Genugtuung angezeigt, um eine krasse

Besserstellung des Berechtigten zu vermeiden. Diese Reduktion ist nicht

schematisch vorzunehmen, sondern nach Ermessen. Es rechtfertigt sich insgesamt

eine Reduktion um 60%, so dass sich eine Genugtuungssumme von CHF 25'000.00

ergibt, was in Litauen ca. zwei Jahreslöhnen entspricht. Mit diesem Betrag ist A.___

immer noch erheblich bessergestellt, als wenn der Betrag von CHF 62'100.00

einer in der Schweiz lebenden Person ausbezahlt würde (entsprechend ca. 9,5

Monatslöhnen).

3.5 Die Genugtuung ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu

verzinsen. Bei einem Freiheitsentzug mit einem gleichbleibenden Tagessatz kann

der Zins ab dem mittleren Verfalltag festgelegt werden (Urteil 6B_1404/2016 vom

13.6.2017, E. 2.2). Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5%.

Die Genugtuungssumme von CHF 25'000.00

ist demzufolge mit Wirkung ab dem 1. August 2018 mit 5% zu verzinsen.

Demnach wird in

Anwendung der

-

Art.

135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO (A.___)

-

Art.

139 Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art.

51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art. 69, Art. 70 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122

ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 442

Abs. 4 StPO (B.___)

-

Art.

139 Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art.

51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art. 69, Art. 70 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art.

267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 442 Abs. 4 StPO (C.___)

festgestellt und erkannt:

I.

Die Vorinstanz hat am 10. Oktober 2018

das Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs

und Sachbeschädigung gemäss AKS Ziff. 3 vorab ohne Kostenausscheidung und ohne

Ausrichtung einer Entschädigung rechtskräftig eingestellt.

II.

1. A.___ wird von sämtlichen Vorhalten

freigesprochen, soweit das Verfahren gegen ihn noch nicht rechtskräftig

eingestellt worden ist (vgl. Ziff. I hiervor).

2. A.___ ist umgehend aus der Haft zu entlassen.

3. A.___ wird eine Haftentschädigung von CHF

25'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem mittleren Verfall am 1. August 2018

zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

III.

1. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer II.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 10. Oktober 2018 hat sich B.___ wegen Hausfriedensbruchs, begangen in der

Zeit zwischen 30. Dezember 2017 und 12. Januar 2018 (AKS Ziff. 5), schuldig

gemacht.

2. B.___ wird von den Vorhalten des Diebstahls,

der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs betreffend die Vorhalte gemäss

AKS Ziff. 1 und 2 freigesprochen.

3. B.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des

gewerbsmässigen Diebstahls (AKS Ziff. 3 - 5),

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung (AKS Ziff. 4 und 5),

-

des Hausfriedensbruchs

(AKS Ziff. 4),

alles begangen in der Zeit

vom 23. Dezember 2017 bis zum 12. Januar 2018.

4. B.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

5. B.___ werden 414 Tage Untersuchungs- und

Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

6. B.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des

Landes verwiesen.

IV.

1. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer III.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 10. Oktober 2018 hat sich C.___ wegen mehrfacher Sachbeschädigung und

mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 30. Dezember 2017 (AKS Ziff. 1) und

in der Zeit zwischen 5. und 8. Januar 2018 (AKS Ziff. 6) schuldig gemacht.

2. C.___ wird von den Vorhalten des Diebstahls

betreffend die Vorhalte gemäss AKS Ziff. 3 - 5 und von den Vorhalten der

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs betreffend die Vorhalte gemäss AKS

Ziff. 4 und 5 freigesprochen.

3. C.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des

gewerbsmässigen Diebstahls (AKS Ziff. 1, 2, 6 und 7),

-

der

mehrfachen Sachbeschädigung (AKS Ziff. 2 und 7),

-

des

mehrfachen Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. 2 und 7),

alles begangen in der Zeit

vom 23. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018.

4. C.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 23 Monaten.

5. C.___ sind 414 Tage Untersuchungs- und

Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

6. C.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des

Landes verwiesen.

V.

1. a) Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer IV.1 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern

vom 10. Oktober 2018 wird der bei C.___ sichergestellte Bargeldbetrag CHF

1'086.65 als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und fällt in die

Staatskasse.

b) Der

bei A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von total CHF 1'758.90 ist ihm nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils freizugeben.

c)

Der bei B.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 1'560.00 wird als

unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen. Der Betrag fällt in die

Staatskasse.

d) Der

bei B.___ sichergestellte Bargeldbetrag von Euro 300.00 wird mit den von ihm zu

tragenden Verfahrenskosten verrechnet (Ziff. VII.9 hiernach).

2. a) Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer IV.2 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern

vom 10. Oktober 2018 werden der bei den Beschuldigten sichergestellte

Schraubendreher mit Aufsatz und 3 Schrauben eingezogen und sind durch die

Polizei zu vernichten.

b) Folgende

bei den Beschuldigten sichergestellten Gegenstände werden diesen

nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben (befinden sich in den Akten):

-

SIM-Karte

Pildyk mit Blister (A.___),

-

SIM-Karte

Lycamobile (B.___).

A.___

und B.___ werden aufgefordert, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils dem Obergericht des Kantons Solothurn mitzuteilen, wohin die

SIM-Karten geschickt werden sollen, ansonsten Verzicht der Herausgabe

angenommen wird und die SIM-Karten vernichtet werden.

3.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.3 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 10. Oktober 2018 wird der Netto-Erlös (CHF 250.00) aus der

Verwertung des VW Touran mit den Verfahrenskosten verrechnet (Ziff. VII.8

hiernach).

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 10. Oktober 2018 wurde festgestellt, dass der VW-Schlüssel (nicht zu

VW-Touran gehörend) bereits an B.___ ausgehändigt worden ist.

VI.

1. B.___ wird wie folgt zur Bezahlung von

Schadenersatz verurteilt:

-

an

F.___, Rennweg 2, 5600 Lenzburg: CHF 2’770.50.

2. C.___ wird wie folgt zur Bezahlung von

Schadenersatz verurteilt:

-

an

G.___: EUR 100.00;

-

an

H.___: CHF 1'808.95; zur Geltendmachung ihrer weitergehenden

Schadenersatzforderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen;

-

an

die I.___: CHF 10'989.95.

3. B.___ wird verurteilt, F.___, CHF 500.00 als

Genugtuung zu bezahlen.

VII.

1. Die von G.___,

geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 100.00 wird abgewiesen.

2. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer VI.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 10. Oktober 2018 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Simone Walther, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 11'325.00 (Honorar CHF 9'234.00, Auslagen CHF 1'281.30, 7.7 %

Mehrwertsteuer CHF 809.70) festgesetzt und ist (ohne

Rückforderungsvorbehalt) vom Staat zu zahlen.

3. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer VI.4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

10. Oktober 2018 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,

Rechtsanwältin Andrea Meier, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 13'315.50 (Honorar CHF 10'080.00, Auslagen CHF 2'283.50, 7.7 %

Mehrwertsteuer CHF 952.00) festgesetzt und war zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

50 % (entsprechend CHF 6'657.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von B.___ erlauben.

4. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer VI.5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 10. Oktober 2018 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___,

Rechtsanwalt Clemens Wymann, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 5'410.00 (Honorar CHF 5'310.00, Auslagen CHF 100.00)

festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50 %

(entsprechend CHF 2'705.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___

erlauben.

5. Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Simone Walther, auf CHF 5'322.20 (Honorar CHF 4'640.40,

Auslagen CHF 301.30, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 380.50) festgesetzt und ist

(ohne Rückforderungsvorbehalt) vom Staat zu zahlen.

6. Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,

Rechtsanwältin Andrea Meier, auf CHF 6'262.85 (Honorar CHF 4'695.00,

Auslagen inkl. Weg und Nachbearbeitung CHF 1'120.10, 7.7 % Mehrwertsteuer

CHF 447.75) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

50 % (entsprechend CHF 3'131.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von B.___ erlauben.

7. Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___,

Rechtsanwalt Clemens Wymann, auf CHF 4'370.00 (Honorar CHF 4'320.00, Auslagen

CHF 50.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50 %

(entsprechend CHF 2'185.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___

erlauben.

8. Die Kosten des

Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00,

total CHF 21'250.00, unter Anrechnung des Erlöses aus der Verwertung des

VW Touran (CHF 250.00) noch verbleibend CHF 21'000.00, werden zu je einem

Drittel (entsprechend CHF 7'000.00) den drei Beschuldigten zugeordnet.

Der

Kostenanteil von A.___ geht zu Lasten des Staates, die Kostenanteile von B.___

und C.___ gehen zu 50 % zu deren Lasten (je CHF 3'500.00) und zu 50 % zu Lasten

des Staates (je CHF 3'500.00).

9. Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF

5'220.00, werden zu je einem Drittel (entsprechend CHF 1'740.00) den drei

Beschuldigten zugeordnet.

Der

Kostenanteil von A.___ geht zu Lasten des Staates, die Kostenanteile von B.___

und C.___ gehen zu 50 % zu deren Lasten (je CHF 870.00) und zu 50 % zu Lasten

des Staates (je CHF 870.00).

Der von B.___

zu tragende Kostenanteil wird mit den bei ihm sichergestellten Euro 300.00

(entsprechend CHF 341.25) verrechnet. Restanz nach Verrechnung zu Gunsten des

Staates: CHF 528.75.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher