STBER.2018.93
bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, Missachten eines richterlichen Verbots
12. September 2019Deutsch67 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Oliver Wächter
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend bandenmässiger
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Missachten
eines richterlichen Verbots
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwältin B.___,
i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt Oliver
Wächter, amtlicher Verteidiger,
-
Dolmetscherin,
-
Pol C.___, Zuhörer,
-
D.___ (Ehefrau des
Beschuldigten), Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Er weist die Dolmetscherin auf die strafrechtlichen
Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hin (Art. 307 StGB) und lädt den
amtlichen Verteidiger ein, seine Honorarnote der Staatsanwältin zur allfälligen
Stellungnahme vorzulegen.
Vorbemerkungen/Vorfragen
Rechtsanwalt Wächter legt Unterlagen zu
den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Mahnung Staatssteuer 2017,
Lohnausweis 2018, Lohnabrechnung Aug. 2019) und eine Kontrollfahrt-Bestätigung
der MFK vor mit dem Beweisantrag, diese Dokumente seien zu den Akten zu
nehmen. Die Staatsanwältin hat keine Einwände; die Unterlagen werden zu den
Akten genommen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Anschliessend stellt Rechtsanwalt
Wächter namens des Beschuldigten folgenden
Beweisantrag:
D.___, die im Saal anwesende Ehefrau des
Beschuldigten, sei als Zeugin zu den damaligen familiären Wohnverhältnissen zu
befragen.
Staatsanwältin B.___ hat keine Einwände
gegen den Beweisantrag.
Die Verhandlung wird zur Beratung des
Beweisantrages kurz unterbrochen.
Die Strafkammer beschliesst nach
geheimer Beratung:
Der Beweisantrag des Beschuldigten,
seine Ehefrau sei als Zeugin zu befragen, wird abgewiesen.
Begründung:
Die damaligen Wohnverhältnisse des
Berufungsklägers, dessen Frau und Schwiegereltern sowie dessen Schwager sind
aktenkundig und allseits unbestritten. Es ist deshalb nicht ersichtlich,
weshalb diesbezügliche Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten von Relevanz sein
sollten. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob eine Befragung
als Zeugin formell zulässig wäre, nachdem die Ehefrau die heutige Befragung des
Beschuldigten als Zuhörerin mitverfolgt hat.
Der Beschluss wird sofort mündlich
eröffnet und begründet.
Es folgt das (vorgezogene) letzte Wort
des Beschuldigten. Er hoffe sehr, dass das Gericht ihm glaube. Er habe nie im
Leben einen Einbruch begangen oder organisiert. Er sei froh, dass die
Angelegenheit heute abgeschlossen werde.
Die Dolmetscherin wird um 9:30 Uhr
entlassen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
(die Parteivorträge werden
aufgezeichnet; Tonträger in den Akten)
Staatsanwältin B.___ (gibt die Anträge in Schriftform zu
den Akten)
1. Es sei die Rechtskraft folgender Ziffern
des angefochtenen Urteils festzustellen: Ziff. 1 bis 6, 8, 10 - 18, 19 Alinea
1, 20 sowie 21 lit. a und c.
2. A.___ sei im Sinne der Anklageziffern
22, 23 lit. b und 24 lit. b wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
3. A.___ sei zu einer Geldstrafe von 300
Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Die vom Beschuldigten ausgestandene
Untersuchungshaft von total 24 Tagen sei ihm im Erstehungsfall an die
Geldstrafe anzurechnen.
5. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers sei durch das erkennende Gericht festzusetzen; unter
Rückforderungsvorbehalt des Staates für den Fall, dass es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben werden.
6. Die A.___ zugeordneten erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens sind diesem zur
Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Wächter (gibt die Anträge in
Schriftform zu den Akten)
1. A.___ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Der Staat habe A.___ für den zu Unrecht
erlittenen Freiheitsentzug eine Genugtuung von CHF 4'800.00 auszurichten.
3. Die Zivilforderungen seien abzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten beider Instanzen
seien vollständig vom Staat zu übernehmen.
5. Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers sei zu genehmigen. Es sei ein Nachzahlungsanspruch in der Höhe der
Differenz zum ordentlichen Honoraransatz festzusetzen.
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine
Replik.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 10:15 Uhr
geschlossen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Ab Mitte Januar 2012 verübte eine
unbekannte Täterschaft in der Region Olten zahlreiche Einbruchdiebstähle in
Kioske, Tankstellenshops und [...]-Filialen, wobei jeweils auf die gleiche Art
und Weise die Glasfüllungen der Eingangstüren mittels mitgebrachten Steinen
oder Betonplatten eingeschlagen wurden. Dabei wurden vorwiegend Zigaretten und
Lose entwendet. Die als Tatwerkzeug mitgeführten Steine oder Betonplatten
wurden an den jeweiligen Tatorten zurückgelassen. Am 30. Mai 2012 wurde die
Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) durch die Polizei
Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei) über die Einbruchdiebstähle und die
unter dem Aktionsnamen «…» bzw. «…» geführten Ermittlungen informiert, worauf
sie eine Untersuchung gegen Unbekannt eröffnete und das Haftgericht Kanton
Solothurn (nachfolgend Haftgericht) um Genehmigung einer rückwirkenden
Teilnehmeridentifikation bezüglich der Rufnummer [Nr.1] lautend auf E.___
(vormals: […]), ersuchte (Aktenseiten [AS] 1 ff., 1866.13, 1873, 1876 ff.). Mit
Verfügung vom 31. Mai 2012 genehmigte das Haftgericht den Antrag der
Staatsanwaltschaft (AS 1886 ff.).
2. Nachdem A.___ (nachfolgend
Berufungskläger) und F.___ am 4. Juni 2012 verhaftet worden waren,
wurde am 5. Juni 2012 die zuvor gegen Unbekannt geführte Strafuntersuchung
gegen diese beiden auf die Vorhalte des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs ausgedehnt. Die
Staatsanwaltschaft stellte zudem Antrag auf Untersuchungshaft. Gleichentags
wurde die Polizei mit verschiedenen Ermittlungen beauftragt und es wurde beim
Berufungskläger und F.___ eine Hausdurchsuchung angeordnet (AS 1891 ff.).
3. Das Haftgericht ordnete am 6. Juni
2012 gegenüber dem Berufungskläger und F.___ Untersuchungshaft für vier Wochen
an (AS 1915 ff.). Am 11. Juni 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft um
rückwirkende Teilnehmeridentifikation für die Rufnummer [Nr.2] betr. den
Berufungskläger und [Nr.3] betr. F.___. Gleichentags wurde Rechtsanwalt Oliver
Wächter als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers eingesetzt (AS 1946 ff.).
Das Haftgericht genehmigte die beantragten Überwachungsmassnahmen mit
Verfügungen vom 12. und 13. Juni 2012 (AS 1983 ff.).
4. Am 21. Juni 2012 wurde gegen E.___ eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs eröffnet. Gleichzeitig
wurden dessen Vorführung sowie weitere Hausdurchsuchungen verfügt. Am 25. Juni 2012
beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei mit weiteren Ermittlungen. Gleichentags
wurde E.___ vorläufig festgenommen und tags darauf Antrag auf Untersuchungshaft
gestellt. Das Haftgericht ordnete am 27. Juni 2012 für vier Wochen Untersuchungshaft
gegenüber E.___ an (AS 1996 ff.).
5. Am 27. Juni 2012 wurden A.___ und F.___
unter Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 2035 f.). Hinsichtlich E.___
verlängerte das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft
am 26. Juli 2012 bis am 25. Oktober 2012 (AS 2068 ff.). Am 24.
Oktober 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft die Entlassung von E.___ aus der
Untersuchungshaft per 25. Oktober 2012 (AS 2105).
6. Am 1. Mai 2014 erliess die
Staatsanwaltschaft mehrere konkretisierte und neue Eröffnungsverfügungen gegen
den Berufungskläger, F.___, E.___ und weitere beschuldigte Personen (AS 2123
ff.).
7. Mit Strafbefehl vom 14. Juli 2014
verurteilte die Staatsanwaltschaft den Berufungskläger wegen versuchten
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen in Mittäterschaft
mit E.___ am 30. Mai 2012, ca. 02:10 Uhr bis 02:45 Uhr in [...], zum Nachteil
der [...] AG, sowie wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs,
begangen in Mittäterschaft mit E.___ am 4. Juni 2012, um 02:22 Uhr in [...],
zum Nachteil des [...] Shops, sowie wegen Missachtens eines richterlichen
Verbotes, begangen am 31. Oktober 2013 in […], zu einer Geldstrafe von 140
Tagessätzen zu je CHF 20.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu 6 Tagen
Freiheitsstrafe. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 21. Juli
2014 Einsprache (AS 2218 ff.).
8. Gegen F.___ erliess die
Staatsanwaltschaft am 4. August 2014 einen Strafbefehl wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen am 9. Mai 2012, ca. 04:00 Uhr
bis 04:40 Uhr in […], zum Nachteil der [...] AG, sowie wegen Missachtens eines
richterlichen Verbotes (AS 2224 ff.). Gegen diesen Strafbefehl wurde am 27. August
2014 ebenfalls Einsprache erhoben (AS 2257).
9. Am 8. August 2014 dehnte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren gegenüber E.___ ein weiteres Mal aus. Am 11.
August 2014 wurde gegenüber diesem eine weitere Hausdurchsuchung angeordnet und
er wurde am 12. August 2014 erneut vorläufig festgenommen. E.___ wurde am 13.
August 2014 dem Straf- und Massnahmenvollzug zum Vollzug verschiedener
Ersatzfreiheitsstrafen überstellt (AS 2235 ff.). Am 4. Dezember 2014 erliess
die Staatsanwaltschaft eine ergänzte Eröffnungsverfügung gegen E.___ (AS 2264).
Am 25. September 2015 anerkannte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Kanton
Aargau den Gerichtsstand hinsichtlich weiterer von E.___ im Kanton Aargau
begangener Delikte und ergänzte entsprechend die Eröffnungsverfügung gegen
diesen erneut (AS 2359 ff.).
10. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 21.
Oktober 2016 erstmals Anklage gegen den Berufungskläger und die
Mitbeschuldigten F.___ und E.___ erhoben hatte, sistierte das Richteramt
Olten-Gösgen mit Verfügung vom 8. Februar 2017 das bei ihm hängige
Verfahren und wies die Anklage zur Berichtigung bzw. Ergänzung zurück (AS 1866.39
und 2416.70.43). Auch eine zweite bereinigte Anklageschrift vom 18. April 2017
wies das Richteramt Olten-Gösgen mit Verfügung vom 16. Mai 2017 zur Berichtigung
an die Staatsanwaltschaft zurück (AS 1866.41 und AS 82 [Akten Vorinstanz,
nachfolgend AV]).
11. Am 21. Juni 2017 reichte die
Staatsanwaltschaft die erneut bereinigte Anklageschrift gegen den
Berufungskläger, F.___ und E.___ ein (AV 6 ff.). Dem Berufungskläger wird bandenmässiger
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144
Abs. 1 StGB), mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie Missachten
eines richterlichen Verbotes, Parkdauer bis 24 Std. (Art. 258 ZPO),
vorgeworfen. Er soll am 30. Mai 2012, zwischen 02:10 Uhr und 02:45 Uhr, in [...]
zusammen mit E.___ eine Gartenplatte gegen die Glasscheibe des Haupteinganges
der dortigen [...]-Filiale geworfen haben, wodurch diese beschädigt worden sei.
Hierauf sollen die beiden die Glastür mit Körpergewalt eingedrückt und, in der
Absicht, Zigarettenstangen zu entwenden, den Laden betreten haben. Da die
Zigarettenstangen jedoch zusätzlich durch ein Gitter gesichert gewesen seien,
sollen sie den Tatort ohne Deliktsgut wieder verlassen haben. Am 4. Juni
2012, um 02:22 Uhr, soll der Berufungskläger, wiederum zusammen mit E.___, in [...],
mit einem Stein und einer Gartenplatte die Scheibe der Eingangstür des [...]
Shops eingeschlagen, hierauf den Laden betreten und dort einen Losständer samt
Inhalt sowie mehrere Stangen Zigaretten im Gesamtwert von CHF 11'140.00
(Zigaretten und Lose) entwendet haben.
12. Mit Verfügung vom 26. September 2017
hob die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen die Verfahrenssistierung auf
und setzte den Parteien Frist für ein allfälliges Ausstandsgesuch gegen
Mitglieder des Gerichts sowie zur Einreichung und Begründung von Beweisanträgen
(AV 85 f.). Nachdem sämtliche Parteien auf weitere Beweisanträge verzichtet
hatten, lud die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 23. Februar 2018 zur
Hauptverhandlung vor (AV 95 f.). Nach durchgeführter Hauptverhandlung (am
12. und 13. Juni 2018) fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen am 10. Juli
2018 hinsichtlich den Berufungskläger folgendes Urteil (AV 248 ff.):
«…
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___
wegen Missachtens eines richterlichen Verbotes, Parkdauer bis 24 Std. (AnklS
Ziff. 25), angeblich begangen am 31.10.2013, wird eingestellt.
…
4. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht
schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten (gem.
Anklageschrift):
des bandenmässigen
Diebstahls, angeblich begangen am 30.05.2012 (AnklS Ziff. 21);
des Hausfriedensbruchs,
angeblich begangen am 30.05.2012 (AnklS Ziff. 24. a);
der Sachbeschädigung,
angeblich begangen am 30.05.2012 (AnklS Ziff. 23. a).
…
7. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht (gem. Anklageschrift):
des Diebstahls, begangen
am 04.06.2012 (AnklS Ziff. 22);
des Hausfriedensbruchs.
begangen am 04.06.2012 (AnklS Ziff. 24. b);
der Sachbeschädigung,
begangen am 04.06.2012 (AnklS Ziff. 23. b).
…
9. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.
Die Untersuchungshaft vom
04.06.2012 bis am 27.06.2012, total 24 Tage, ist dem Beschuldigten im
Erstehungsfalle an die Geldstrafe anzurechnen.
10. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft
gegenüber A.___ betreffend den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 06. Oktober 2011 gewährten bedingten Geldstrafe von 25
Tagessätzen à CHF 30.00 (Probezeit 2 Jahre) wird nicht eingetreten.
…
16. Folgende Privatklägerinnen und
Privatkläger sind zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg zu
verweisen:
…
[...] AG, betr. DV Ziff. 24 bzw. AnklS
Ziff. 21, 23. a), 24. a);
…
…
19. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger
des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF 12'083.50
(inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2 = CHF
6'041.75 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 1'577.60 (50 % der Differenz zum vollem Honorar, inkl. MwSt und
Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn.
…
21. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 35'000.00, belaufen sich auf total CHF 69'674.60.
…
b) Der auf den Beschuldigten A.___
entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 6'295.00 festgesetzt
(10 % der Gebühren + CHF 2'795.00 persönliche Auslagen). Davon hat der
Beschuldigte A.___ ½ = CHF 3’147.50 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der
Höhe von CHF 3'147.50 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.
…»
13. Gegen das Urteil meldeten der
Berufungskläger am 16. Juli 2018 (AV 267) und E.___ am 20. Juli 2108 (AV 268)
die Berufung an. Am 12. September 2018 zog E.___ die Berufung wieder zurück (AV
273). Das begründete Urteil wurde dem Berufungskläger am 10. Dezember 2018
zugestellt (AV 283). Am 21. Dezember 2018 reichte der Berufungskläger die
Berufungserklärung ein. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Ziff. 7 des
erstinstanzlichen Urteils), gegen die ausgesprochene Geldstrafe (Ziff. 9), die
Rückforderung des Honorars des amtlichen Verteidigers (Ziff. 19 Abs. 2) sowie die
Kostenauferlegung (Ziff. 21 lit. b). Beantragt wurde ein vollumfänglicher
Freispruch unter entsprechenden Kostenfolgen sowie eine Genugtuung für den
ausgestandenen Freiheitsentzug.
14. Am 15. Januar 2019 erhob die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung bezüglich die Strafzumessung. Sie verlangt
die Verurteilung des Berufungsklägers zu einer höheren Strafe.
15. Mit Beschluss vom 12. März 2019
schrieb das Berufungsgericht die von E.___ erhobene Berufung zufolge Rückzugs
als erledigt von der Geschäftskontrolle ab.
16. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 9. Mai 2019 wurden der Berufungskläger, sein
Verteidiger, die Staatsanwältin sowie eine Dolmetscherin zur
Berufungsverhandlung auf den 27. August 2019 vorgeladen. Vom Berufungskläger
wurden Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse verlangt und es wurde
der Beizug eines aktuellen Strafregisterauszugs angeordnet. Nachdem der Berufungskläger
mit Eingabe vom 17. Mai 2019 zufolge Ferienabwesenheit die Verschiebung der
Berufungsverhandlung beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2019
erneut zur Berufungsverhandlung auf den 12. September 2019 vorgeladen. Am 7.
August 2019 ging der aktuelle Strafregisterauszug über den Berufungskläger ein.
17. Zufolge rechtskräftiger Einstellung (Ziff.
2 des vorinstanzlichen Urteils) resp. rechtskräftigen Freispruchs (Ziff. 4)
durch die Vorinstanz sind folglich die Vorwürfe des Missachtens eines
richterlichen Verbots, angeblich begangen am 31. Oktober 2013, sowie des
bandenmässigen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, angeblich
begangen am 30. Mai 2012 in [...] zum Nachteil der [...] AG, nicht mehr
Gegenstand
des vorliegenden Berufungsverfahrens. Ebenfalls in Rechtskraft
erwachsen sind die Ziff. 10 (Nichteintreten auf den Widerruf des bedingten
Strafvollzugs hinsichtlich einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00
gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2011),
Ziff. 16 (Verweisung der Zivilforderung der [...] AG betreffend den
Einbruchdiebstahl vom 30. Mai 2012 in [...] auf den Zivilweg) und 19 des
vorinstanzlichen Urteils (hinsichtlich der Höhe der Entschädigung des amtlichen
Verteidigers). Im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilen sind demnach
der erstinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich des Diebstahls, des
Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 4. Juni 2012
zum Nachteil des [...] Shop in [...] (Ziff. 7), die Strafzumessung (Ziff. 9)
die Rückforderung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziff. 19) sowie
die Kosten- und Entschädigungsfolgen (u.a. Ziff. 21 lit. b).
II. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
1. Allgemeine Ausführungen zur
Beweiswürdigung
1.1 Der Beschuldigte bestreitet die ihm
vorgeworfene Beteiligung am Einbruch vom 4. Juni 2012 in den [...] Shop in [...].
In Anbetracht dieser Ausgangslage ist vorab die Frage zu klären, ob sich anhand
der Beweis- und Indizienlage die Tatbeteiligung des Beschuldigten am
vorgehaltenen Einbruchdiebstahl nachweisen lässt. Dabei ist nach der in Art. 10
Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum Nachweis der Schuld
zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung
sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
Erwägungen
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2
Im Entscheid 6B_291/2016 vom 4.
August 2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro
reo» im Zusammenhang mit Indizien dar und hielt hierzu Folgendes fest (E. 2.1):
«Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die
Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei
findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien
Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes.
Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche
für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und
insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile
6B_913/2015 vom 19.5.2016 E. 1.3.3;6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit
Hinweisen).»
1.3
Die Organe der Strafrechtspflege
sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung
aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden,
ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei
sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden.
Das Beweismaterial wird zunächst auf
seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die
einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur
Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits
muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende
Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen
Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls
mithilfe von Richtlinien.
Eine tatbestandsmässige, zum
Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das
Dispositiv
Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft
zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei
vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten diesen
freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als
Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem
Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine
Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden
vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung
– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.
1.4 Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum
Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichgestellt.
Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO
relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung
bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts
ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft
in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Indizien können
auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die
Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht
näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung
ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich
oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft,
verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.
Es gilt, die Indizien daraufhin zu
überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie
ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden
können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften
Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich
daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den
tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die
Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass
die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende
Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in
«dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende
Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend
aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche
die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese
sprechende Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt;
Stephan Bernard, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen;
dazu bereits Vital Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung?,
ZStrR 1981 S. 227).
Diese Erwägungen machte das
Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E.2.2.3.1
ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2. Die vorliegenden Beweismittel
2.1 Sachliche Beweismittel
2.1.1 Der Strafanzeige vom 19. Juni 2012
gegen Unbekannt (AS 1099 ff.) kann folgendes entnommen werden: Am 4. Juni 2012,
02:22 Uhr, meldete ein Mitarbeiter der Firma Protectas SA der Alarmzentrale der
Polizei einen Alarm (Telealarm) vom [...] Shop in [...]. Hierauf rückte die
Polizei unverzüglich an den Tatort aus. Vor Ort konnte festgestellt werden,
dass der linke Teil der Glasschiebetür eingeschlagen worden war. Vor der Tür
lagen ein Teilstück einer Gartenplatte und Glasscherben. Im Ladenbereich lag
ein etwas grösserer Teil der Gartenplatte, Glasscherben sowie im hinteren
Bereich ein Stein. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite konnten
Glassplitter sowie ein Kontrollschild (hinten) SO-[…], eingelöst auf die Firma [...]
AG in […], festgestellt werden. Die umgehend an den Firmensitz der [...] AG
ausgerückte Polizeipatrouille konnte dort jedoch kein Fahrzeug feststellen.
Der [...] Shop verfügt über eine
Überwachungskamera mit Aufzeichnung. Das Videomaterial wurde durch den
Geschäftsführer auf eine CD gebrannt und durch die Polizei sichergestellt. Die
durch die Polizei ausgewerteten Bilder der Überwachungskamera befinden sich in
Form von ausgedruckten Standbildern in den Akten (AS 1125 ff.), zusammen mit
einem Bericht des zuständigen IT-Sachverständigen des Kriminaltechnischen Dienstes
der Polizei (KTD) vom 14. Juni 2012 über die Sicherung und Auswertung der Daten,
welche auf der CD gespeichert waren. Nicht in den Akten befindet sich die CD
mit dem gespeicherten Videomaterial. In der Strafanzeige vom 19. Juni 2012
werden die mutmasslichen Täter wie folgt beschrieben:
«Täter 1»: trug einen helleren
Kapuzenpulli (evtl. grau oder braun). Die Kapuze war über den Kopf gezogen. Bezüglich
der Statur: Durchschnittstyp. Keine Angaben zu den Hosen. Der Täter trug eine
Art Müllsack in der Hand. Der Sack war nicht schwarz, auch nicht unifarbig.
Anhand der schlechten Bildqualität können keine weiteren Angaben zum
Signalement gemacht werden.
«Täter 2»: trug einen Kapuzenpulli,
welcher etwas dunkler war. Er trug einen grösseren, dunklen Sack. Der Täter 2
war etwas kleiner als der Täter 1 und etwas langsamer. Auch hier können anhand
der schlechten Bildqualität keine weiteren Angaben zum Signalement gemacht
werden.
Das Tatvorgehen wird in der Anzeige wie
folgt umschrieben: «Die uT 1 und 2 näherten sich aus unbekannter Richtung der
Eingangstür des Shops und schlugen mit einem Stein und einer Gartenplatte die
Scheibe ein. Anschliessend begaben sie sich durch die entstandene Öffnung in
den Verkaufsraum und entwendeten hinter der Verkaufstheke einen Losständer
sowie mehrere Stangen Zigaretten. Das Diebesgut transportierten sie in
Plastiksäcken. Die uT 1 und 2 rannten vom Tankstellenshop über die […] zum Durchgang
zwischen den Liegenschaften Nr. […] und […], stiegen dort in ein unbekanntes
Fahrzeug ein und fuhren anschliessend in nördlicher Richtung auf der
Belchenstrasse davon.»
Als Deliktsgut werden in der Anzeige
insgesamt 102 Stangen Zigaretten der Marken Marlboro rot, Marlboro light,
Parisienne gelb, Parisienne orange, Parisienne gelb soft und Parisienne orange
soft sowie 666 Lose verschiedener Art samt Losständer, Gesamtwert CHF 11'140.00,
aufgeführt. Der Sachschaden hinsichtlich der eingeschlagenen Glastür wird mit
CHF 3'000.00 angegeben.
2.1.2 In den Akten befinden sich
desweitern von der Polizei erstellte fotografische Aufnahmen vom Tatort sowie
den sichergestellten Spuren (AS 1107 ff.). Ersichtlich sind u.a. das
sichergestellte Nummernschild (Foto 0270046), die zum Einschlagen der Tür
verwendete Gartenplatte (Fotos 0270050 ff. und 0270062 ff.) sowie der ebenfalls
hierzu verwendete Stein (Fotos 0270061 und 0270063). Ebenfalls findet sich ein
Situationsplan, auf dem auch der Ort, an dem das Tatfahrzeug parkiert war, und
die Fluchtrichtung der Täter gemäss Aussagen einer Auskunftsperson (K.___, s.
zu dessen Aussagen hernach) eingezeichnet wurden (AS 1110).
2.1.3 Gemäss in den Akten liegendem
Mietvertrag vom 29. Mai 2012 zwischen der [...] AG und dem Berufungskläger war
dieser Mieter eines blauen Hyundai Lantra (AS 1114 ff.). Am 4. Juni 2012, um
05:30 Uhr, konnte die Polizei am […weg] in […] vor der Liegenschaft, in welcher
der Berufungskläger zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern (den
Eltern von E.___) eine 4-Zimmer Wohnung im 1. OG bewohnt, ein blauer Hyundai
Lantra mit dem vorderen Kennzeichen SO-[…] und fehlendem hinteren Kennzeichen festgestellt
werden (AS 7, 1133). Nach kurzer polizeilicher Überwachung des Fahrzeuges konnten
gleichentags um 07:20 Uhr der Berufungskläger als Lenker und F.___ als
Beifahrer angehalten werden, als sie gerade im Begriffe waren, mit dem Fahrzeug
wegzufahren (AS 7, 23, 1891). Im Kofferraum des Fahrzeuges wurden eine Stange
Zigaretten der Marke «Parisienne», eine Getränkeflasche «Arizona, Pommegranate
Greentea» sowie diverse Glassplitter, welche eindeutig von Sicherheitsglas
stammen, festgestellt. Des weiteren befand sich im Fahrzeug eine Rolle
Kehrichtsäcke (AS 223, 1112, 1133). Eine spurentechnische Untersuchung ergab,
dass sich auf dem Lenkrad des Fahrzeuges DNA (Mischspur) des Berufungsklägers
befand sowie auf der Getränkeflasche «Arizona» dessen Fingerabdrücke. Auch auf
der Stange Zigaretten befanden sich Fingerabdrücke, die jedoch niemandem
zugeordnet werden konnten (AS 204, 1121, 1123, 1134). Der [...] Shop in [...]
führt gemäss Abklärungen der Polizei Getränkeflaschen «Arizona, Pommegranate
Greentea» wie die in dem vom Berufungskläger gemieteten Fahrzeug sichergestellte
in seinem Sortiment (AS 1111).
2.1.4 Gemäss Mietvertrag vom 27. April
2012 (AS 56) mietete F.___ an diesem Tag bei der Firma [...] AG einen grünen
Hyundai. Gemäss polizeilichen Abklärungen soll indessen E.___ dieses Fahrzeug
bei der Firma [...] in Empfang genommen und den Mietvertrag unterzeichnet
haben, wobei er – da er selber keinen Führerausweis besitzt – den Führerausweis
seines Schwagers F.___ verwendet habe (AS 11, 1132). Gemäss Strafregisterauszug
vom 16. Dezember 2015 (AS 2416.71 ff.) wurde E.___ am 13. Januar 2012 und 18.
Dezember 2012 u.a. wegen Fahrens ohne Führerausweis verurteilt (begangen am 3.
Februar 2010 resp. 18. Januar 2010).
2.1.5 Vor der Liegenschaft am […weg] in […]
konnten auch mehrere Gartenplatten festgestellt werden, welche der im [...]
Shop in [...] sichergestellten Gartenplatte ähnlichsehen (AS 204, 224 ff., 1133).
2.1.6 Auch die vom Berufungskläger
anlässlich der Festnahme getragenen Kleider und Schuhe wurden spurentechnisch
behandelt. Zudem wurden anlässlich der am 4. Juni 2012, von 08:40 Uhr –
10:55 Uhr beim Berufungskläger durchgeführten Hausdurchsuchung weitere Kleider
und Schuhe sichergestellt (AS 83 ff.). Daraus resultierten jedoch keine direkten
Bezüge zum Einbruch im [...] Shop in [...] (AS 118, 199, 204 ff., 248 f.).
Indessen wurden im Schlafzimmer des Berufungsklägers sechs Lose verschiedener Veranstalter
sichergestellt («Black Jack», «Podium», «minisafe», «Benissimo» [AS 119]). Lose
gleicher Veranstalter wurden auch im [...] Shop in [...] entwendet (AS 1101
ff.).
2.1.7 Anlässlich der zeitgleich mit der
Hausdurchsuchung beim Berufungskläger durchgeführten Hausdurchsuchung in der
Wohnung von I.___ (diese befindet sich in der gleichen Liegenschaft wie die
Wohnung des Berufungsklägers, im Hochparterre), konnte E.___ mit einem
Trägershirt bekleidet auf dem Sofa sitzend vorgefunden werden. In dieser
Wohnung hielt sich auch F.___ auf, bevor er zusammen mit dem Berufungskläger
angehalten worden ist. Bei I.___ handelt es sich um die Schwester von E.___. F.___
ist der Lebenspartner von I.___ und hat mit ihr gemeinsame Kinder (AS 7, 93 ff.).
2.1.8 Anlässlich einer am 25. Juni 2012
bei J.___ in […] durchgeführten Hausdurchsuchung konnten auf dem Küchentisch
drei Packungen Zigaretten der Marke Marlboro rot und sechs Packungen Zigaretten
der Marke Parisienne orange sowie in einem Tresor eine Stange Marlboro rot und
zwei Stangen Parisienne orange sichergestellt werden (AS 9 f.,107 f., 114, f.).
2.1.9 Anhand der Telefonauswertung
konnte festgestellt werden, dass der Berufungskläger am 4. Juni 2012 um 01:32
Uhr und 01:38 Uhr E.___ angerufen hatte. Um 02:57 Uhr rief dann E.___ den
Berufungskläger an. Die Telefonate dauerten 19 und 13 Sekunden resp. 1 Sekunde (AS
1135 f., 1162).
2.2 Einvernahmen
2.2.1 K.___
K.___ sagte anlässlich einer
polizeilichen Befragung vom 6. Juni 2012 (AS AS 1139 ff.) aus, er habe zur
Tatzeit vom Fenster seiner Wohnung aus einen dunklen PW beobachtet, der an der
Gebäudefassade des östlichen Gebäudes parkiert habe. Ca. zwei Minuten später
habe er einen Knall gehört und ca. eine weitere Minute später einen akustischen
Alarm. Nochmals etwa zwei Minuten später sei eine Person vom [...] her über die
[…] in Richtung des parkierten PW’s gerannt. Kurz darauf habe er eine zweite
Person in dieselbe Richtung rennend wahrgenommen. Er habe dann noch das
Quietschen der Reifen gehört, als der PW in Richtung Norden auf der Belchenstrasse
davongefahren sei. Am PW sei das Licht nicht eingeschaltet gewesen. Die erste
Person habe einen helleren (evtl. grauen oder braunen) Kapuzenpulli getragen.
Die Kapuze habe er angehabt. Bei der Statur sei ihm nichts Spezielles
aufgefallen (Durchschnittstyp). Auch zu den Hosen könne er nichts sagen. In der
rechten Hand (evtl. auch mit beiden Händen) habe diese Person einen Sack
getragen, eine Art Müllsack, aber nicht schwarz, seiner Erinnerung nach hell.
Die zweite Person habe ebenfalls einen Kapuzenpulli getragen, welcher etwas
dunkler als derjenige der ersten Person gewesen sei. Auch diese zweite Person
habe einen grösseren Sack getragen, welcher jedoch nicht gleich ausgesehen habe
wie der Sack, den die erste Person getragen habe. Der Sack sei dunkler gewesen.
Die zweite Person sei etwas kleiner und einiges langsamer gewesen als die erste.
2.2.2 J.___
J.___ sagte anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 27. Juni 2012 (AS 1728 ff.) aus, E.___ habe ihm an dem Tag, als
Tele M1 über den Einbruch in den [...] Shop in [...] berichtet habe,
Zigarettenstangen zu günstigeren Konditionen (CHF 50.00 pro Stange) angeboten.
Etwa ein bis zwei Tage später habe er sich mit E.___ und einem Kollegen beim
Bahnhof in Olten getroffen. Dieser Kollege habe einen Rucksack dabei gehabt, in
welchem sich ein Kehrichtsack mit sechs Stangen Zigaretten befunden habe. Er
habe dann diese Stangen gekauft und E.___ CHF 300.00 gegeben. Der Kollege sei
schwarzer Hautfarbe gewesen, ganz dünn und etwa zwei Meter gross (später
identifiziert als H.___). Bei den bei ihm im Tresor sichergestellten Zigaretten
handle es sich um eben jene, welche E.___ ihm verkauft habe. Er habe E.___ auf den
Bericht des Tele M1 angesprochen. Dieser habe darauf gesagt, dass dies eine
Lüge sei, denn seine beiden Schwager seien unschuldig. Er habe ihn öfters
gefragt, warum seine beiden Schwager im Gefängnis seien. E.___ habe einfach gesagt,
dass ihn das nichts angehe. Er habe aber angedeutet, dass eigentlich er – E.___
– «drinnen» sein sollte.
2.2.3 H.___
Am 17. Juli 2012 wurde H.___ polizeilich
befragt (AS 1785 ff.). Dabei sagte dieser aus, am Sonntag, den 3. Juni 2012, gegen
Mittag, habe E.___ zu ihm gesagt, am Abend werde er das grosse Geld machen,
etwas mit Zigaretten und Losen. Er habe ihn zuerst auch mitnehmen wollen, was er
– H.___ – aber nicht gewollt habe. Vor dem Einbruch, zwischen 22:00 Uhr und
24:00 Uhr, habe E.___ ihn zusammen mit dessen Schwager ins [Lokal] gefahren. Gefahren
sei der Schwager. Dessen Namen kenne er nicht. Er – H.___ – könne nicht so gut
deutsch. E.___ habe ihm auch gesagt, dass er kein Geld habe und Geld brauche. Nach
Vorlage eines Fotoblattes erkannte H.___ den Berufungskläger als Begleiter von E.___
und Fahrer. E.___ habe ihm von Zigaretten erzählt, die er versteckt habe. Er
habe ihm auch zwei Päckli Parisienne gelb geschenkt und ihm gesagt, er solle
das niemandem sagen. Nach Konfrontation mit den Aussagen von J.___ bestätigte H.___,
bei diesem Treffen am Bahnhof in Olten dabei gewesen zu sein. E.___ habe ihn
angerufen und sie hätten sich im Bahnhof getroffen. E.___ sei sehr nervös
gewesen. Er habe ihm von diesem Diebstahl erzählt, über den Tele M1 berichtet
habe. E.___ habe ihm dann bestätigt, dass er den Diebstahl bei der [...]-Tankstelle
in [...] begangen habe. Dabei sei ein blauer Kombi verwendet worden, ein
Mietfahrzeug. Mit diesem sei E.___ auch immer ins [Lokal] gefahren. E.___
selber habe aber das Fahrzeug nie gelenkt. Es sei jeweils sein Schwager oder J.___
gefahren. Anlässlich dieses Treffens am Bahnhof Olten habe er jedoch nichts von
einer Zigarettenübergabe mitbekommen. Es habe auch niemand einen Rucksack
gehabt.
Anlässlich einer staatsanwaltlichen
Einvernahme vom 23. Oktober 2012 im Beisein von E.___ (AS 1853 ff.) bestätigte
er seine Aussage vom 17. Juli 2012 und ergänzte, beim Treffen in Olten habe er,
H.___, J.___ ein paar Stangen Zigaretten verkauft. Diese habe er mal gekauft. E.___
habe damit aber nichts zu tun gehabt.
2.2.4 F.___
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 5. Juni 2012 (AS 1163 ff.), sagte F.___ aus, er habe sich am Sonntagabend,
3. Juni 2012, in der Wohnung seiner Schwiegereltern im 1. Stock aufgehalten.
Dort hätten sich auch seine Ex-Partnerin I.___ sowie der Berufungskläger mit
seiner Frau (der Schwester von I.___) und seine Schwiegereltern aufgehalten.
Danach sei er mit dem Berufungskläger noch ein wenig rausgegangen, um ihm die
Gegend zu zeigen. Sie seien mit dem Auto gefahren, welches der Berufungskläger
bei der Firma [...] gemietet habe. Der Berufungskläger sei gefahren. Der Grund
der Fahrt sei gewesen, dass sich der Berufungskläger an die Schweizer Strassen
gewöhnen könne. Zurückgekommen seien sie am Montagmorgen zwischen 02:00 Uhr und
03:00 Uhr. Der Berufungskläger habe den PW vor dem […weg] parkiert und er – F.___
– sei direkt in die Wohnung von I.___ gegangen. Der Berufungskläger sei nach
oben in die Wohnung seiner Schwiegereltern gegangen. Er – F.___ – habe dann bis
ca. 06:15 Uhr geschlafen, bis er vom Berufungskläger durch Klopfen an die
Haustür geweckt worden sei. Dieser habe einen Deutschkurs in Olten gehabt und
ihn gefragt, ob er ihn hinfahren würde bzw. ob sie zuvor noch einen Kaffee
trinken würden; er könne dort das Auto schlecht parkieren. Sie seien ca. einen
Meter gefahren und dann von der Polizei angehalten worden.
Anlässlich der Befragung vor dem
Haftgericht am 6. Juni 2012 (AS 1935 ff.) präzisierte F.___, er sei in der
Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2012 so ungefähr ab 22:00 Uhr mit dem
Berufungskläger unterwegs gewesen. Sie seien in Aarburg, Rothrist, Langenthal,
Biberist und Solothurn gewesen, jeweils auf der Hauptstrasse. Wann genau sie
wieder nach Hause gekommen seien, wisse er nicht mehr. E.___ habe er in der
fraglichen Nacht nicht gesehen. Auch nicht am folgenden Morgen.
Anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni
2012 (AS 1667 ff.) wurde F.___ der auf ihn lautende Mietvertrag mit der Firma [...]
vom 27. April 2012 vorgehalten. Dabei bestritt, er, dieses Fahrzeug gemietet zu
haben resp. bei der Fahrzeugübergabe dabei gewesen zu sein. Er habe dieses
Fahrzeug zwar zwei, drei Mal verwendet. Der Schlüssel liege oben bei der
Familie des Beschuldigten, bei der Kommode auf dem Tisch.
2.2.5 E.___
E.___ sagte anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 25. Juni 2012 (AS 1147 ff.) aus, nichts mit dem Einbruch in den [...]
Shop in [...] zu tun zu haben. Er habe in dieser Nacht bei seiner Schwester
übernachtet, im Zimmer des Kleinen. Er sei jedoch erst nach Mitternacht dort
angekommen, am Morgen früh vom 4. Juni 2012. Zuvor sei er in […] im […]gewesen,
alleine, mit dem Bus. Diesen Club habe er ca. um 23:30 Uhr verlassen. Hierauf
habe er sich vor dem Club noch lange mit zwei Frauen unterhalten, bis er dann
zu seiner Schwester gegangen sei. Dorthin sei er von einem Kollegen gefahren
worden, dieser habe ihn direkt vor dem Wohnblock seiner Schwester abgeladen.
Dessen Namen möchte er nicht nennen. Mit dem vom Berufungskläger gemieteten
Auto sei er beinahe täglich unterwegs gewesen, wobei immer der Berufungskläger
gefahren sei. Er selber sei mit diesem Auto nie gefahren. Es treffe auch nicht
zu, dass er in der Nacht auf den 4. Juni 2012 den Schlüssel dieses
Fahrzeuges genommen habe und mit dem Fahrzeug gefahren sei. Er wisse auch
nichts von einem verlorenen Kontrollschild.
Bei der polizeilichen Einvernahme vom 5.
Juli 2102 (AS 1618 ff.) bestritt E.___ weiterhin, in der Tatnacht das Auto des
Berufungsklägers verwendet zu haben resp. wollte sich zu entsprechenden
Vorhalten nicht mehr äussern. Er habe lediglich einmal das Lenkrad angefasst,
als das Auto auf dem Parkplatz gestanden habe. Auf Vorhalt des Mietvertrages
vom 27. April 2012 gab E.___ zu, diesen Vertrag unterzeichnet zu haben, das
Fahrzeug sei aber von F.___ verwendet worden. Sie seien am 27. April 2012 zusammen
mit dem Roller zur Firma [...] gefahren. Er sei in der Tatnacht mit Frauen
unterwegs gewesen. Er sei im [Lokal] gewesen, wolle jedoch keine Namen nennen. Warum
er um 02:57 Uhr den Berufungskläger angerufen habe, wisse er nicht mehr. Den
Vorhalt, J.___ Zigaretten angeboten zu haben, verneinte er zuerst und gab dann
anschliessend zu Protokoll, er habe einen «Schwarzen» vom […] gekannt, welcher
die Zigaretten gebracht habe. Es stimme schon, dass er J.___ gefragt habe, ob
er günstiger Zigaretten kaufen möchte und er anschliessend ein Treffen
organisiert habe. Er habe dann an dem Tag, als er sich mit J.___ in Olten am
Bahnhof getroffen habe, diesen «Schwarzen» gesehen und ihn gefragt, ob er
Zigaretten habe. Dieser sei die Zigaretten dann holen gegangen. Die CHF 300.00
von J.___ habe er einkassiert, weil er dieses Geld ja auch vorausbezahlt habe.
Es treffe zu, dass er zwei Tage später zusammen mit diesem «Schwarzen» sowie J.___
und einem L.___ ins [Lokal] gefahren sei. Dass er J.___ gegenüber angeblich
erwähnt haben soll, eigentlich müsste er – E.___ – im Gefängnis sein, stimme
nicht.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 17. Juli 2012 (AS 1632 ff.) bestritt E.___ erneut, in der Tatnacht das
Fahrzeug des Berufungsklägers verwendet zu haben. Auch gab er erneut zu
Protokoll, sich nicht mehr an den Grund des Telefonanrufs um 02:57 Uhr erinnern
zu können.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 5. September 2012 (AS 1155 ff.) berichtigte E.___ seine Aussage vom 25.
Juni 2012 dahingehend, dass er zur Tatzeit nicht in Aarburg gewesen, sondern
alleine mit dem Roller in der Gegend herumgefahren sei. Angesprochen auf den
Anruf um 02:57 Uhr beim Berufungskläger, gab E.___ zu Protokoll, diesen
angerufen zu haben, damit dieser ihm die Tür aufmache. Er habe ihn bereits ca.
um 01:00 Uhr morgens angerufen, um ihm mitzuteilen, dass er nicht auf ihn
warten müsse, da er im [Lokal] übernachten werde. Um ca. 03:00 Uhr habe er ihn
dann erneut angerufen und ihm gesagt, dass er keinen Akku mehr habe und er ihm
die Tür aufmachen solle. Den Vorhalt der Aussage von H.___, wonach E.___ diesem
gegenüber den Einbruch in die [...] Tankstelle gestanden habe, bestritt er. Es
stimme auch nicht, dass er am Abend des 3. Juni 2012 zwischen 22:00 Uhr und
24:00 Uhr mit dem Berufungskläger und H.___ im [Lokal] gewesen sei. Auf den
Vorhalt der beiden Telefonverbindungen zwischen dem Berufungskläger und ihm am
4. Juni 2012 um 01:32:59 Uhr und 01:38:34 Uhr, gab E.___ an, jenen nur einmal
angerufen zu haben. Das andere Gespräch sei die Combox gewesen. Weiter bestritt
er die Aussagen von H.___, wonach er – E.___ – diesem gesagt habe, er habe
Zigaretten versteckt und er würde Zigaretten und Lose klauen, weil man damit am
schnellsten Geld machen könne. Indessen treffe es zu, dass er J.___ sechs
Stangen Zigaretten für CFH 300.00 verkauft habe. Diese habe er von «diesem
Schwarzen beim Bahnhof».
Als E.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme
mit H.___ vom 23. Oktober 2012 (AS 1853 ff.) dessen Aussagen (E.___ habe ihm vom
Diebstahl im [...] erzählt und schon vorher habe er ihm einmal gesagt, er wolle
etwas Grosses mit Zigaretten und Losen machen) vorgehalten wurden, lautete die
Aussage von E.___ wie folgt: «Also was ich sagen kann: Er kam zu mir am
Bahnhof, und sagte, in Olten wird geredet, dass Du in eine [...]-Tankstelle
eingebrochen hast». Ich gehe davon aus, dass Herr M.___ dies erzählt hat. Was
ich mit H.___ geredet habe, war die Sache im [Lokal]. Ich habe ihn ins Casino
eingeladen, dort kann man das grosse Geld machen. Ich weiss nicht... Ich gehe
davon aus, dass er hier etwas verwechselt. Ich weiss nicht wieso ich ihm so
etwas sagen sollte, wir sind nur Bekannte. (…) Wir haben immer Zigaretten und
Lose gekauft bevor wir ins Casino gegangen sind, das haben wir immer so
gemacht. Ich war gut drauf, als ich das gesagt habe. Ich habe das Wort klauen
nicht in den Mund genommen». Er habe ihm nie über den Einbruch im [...]
erzählt. Er habe auch nie gesagt, er würde Zigaretten und Lose klauen, weil man
damit am schnellsten Geld verdienen könne. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass E.___
zusammen mit dem Berufungskläger und H.___ am Abend des 4. (recte 3.) Juni 2012
mit dem blauen Hyundai Kombi der [...] AG ins [Lokal] gefahren sei, lautete die
Antwort von E.___: «(Überlegt), bff... Zeitlich? Am Nachmittag ja, da bin ich
fast sicher. Herr A.___ war der Lenker vom Auto, ja, und im [Lokal] musste ich
etwas machen. Wir sind mehrmals heraufgefahren. Wir haben Herrn H.___ mehrmals
raufgefahren, er fuhr manchmal auch mit dem Bus rauf. AF, ob er ihn selber
raufgefahren habe: Nein, entweder Herr A.___ oder eine der verschiedenen
Freundinnen von mir oder J.___. Wir haben immer von Projekten geredet.» Nochmals
auf das Treffen mit J.___ in Olten am Bahnhof im Zusammenhang mit der
Zigarettenübergabe angesprochen, antwortete E.___: «Dass die Leute so
phantasieren... Was soll ich sagen. (überlegt). Ich habe schon einmal diese
Befragung gehabt. Es stimmt. Ich habe J.___ 300 Franken gegeben und er hat es
mir damals zurückgegeben. AF, ob das Geld also nichts mit den Zigaretten zu tun
gehabt habe: Doch, ich habe ja die Zigaretten zuerst bezahlt. AF, wo die
Zigaretten gekauft worden seien: Der andere hatte die Zigaretten dabei. Ich
weiss nicht, wer dies war. Ich sagte, dass mein Kollege sicher Zigaretten wolle.»
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme
zwischen E.___ und dem Berufungskläger vom 23. Oktober 2012 (AS 1862 ff.) wurde
E.___ nochmals nach dem Ablauf des Abends vom 3. Juni 2012 befragt. Seine
Antwort lautete wie folgt: «Woher soll ich das wissen. AF, sie haben heute
bestätigt, mit H.___ auf den Hausenstein gefahren zu sein. Ich blieb auf dem Hauenstein.
AF, ob Herr A.___ lüge, wenn er sagt, der Beschuldigte habe die Nummernschilder
verloren: Ich halte daran fest, was ich gesagt habe. AF, ob er am 3.6.12 den
ganzen Abend auf dem Hauenstein verbracht habe: Ich mache keine Aussagen. AF,
dass die Telefonkontrolle ergeben hat, dass er mehrfach mit A.___ telefonischen
Kontakt hatte. AF, ob er es vergessen habe: Es ist lange her, ich habe mich mit
dem [Lokal] beschäftigt». Auf die Frage bezüglich des telefonischen Kontakts in
dieser Nacht blieb E.___ dabei, dass er den Berufungskläger gefragt habe, ob er
ihm die Tür aufmachen könne, damit er reinkommen könne, um schlafen zu gehen.
Dies sei bei seinen Eltern in Olten gewesen. Die Anschlussfrage, ob er demnach
doch nicht auf dem Hauenstein geblieben sei, beantwortete E.___ dahingehend, er
sei auf dem Hauenstein gewesen, wisse jedoch nicht mehr, was dann passiert sei.
Die Frage, ob es zutreffe, dass er den Berufungskläger nach den Autoschlüsseln
gefragt habe, sein Auto genommen und dann die Kontrollschilder verloren habe,
wollte E.___ nicht beantworten.
Anlässlich der Befragung vom 16.
Dezember 2015 durch die Staatsanwältin (AS 1654.1 ff.) wollte E.___ keine
Aussagen zur Sache mehr machen.
Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung konnte sich E.___ nicht mehr an die Ereignisse in der Nacht
vom 3. auf den 4. Juni 2012 erinnern. Lediglich, dass er eine Woche zuvor vom
Arzt eine Halskrause erhalten habe, wusste er noch zu berichten.
2.2.6 Der Berufungskläger
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 5. Juni 2012 (AS 1170 ff.) bestritt der Berufungskläger jegliche
Beteiligung am Einbruch in den [...] Shop vom 4. Juni 2012. Er habe sich
zu besagter Zeit zu Hause aufgehalten. Er habe geschlafen. Vorher sei er mit
dem von ihm gemieteten Auto zusammen mit F.___ unterwegs gewesen. Sie seien um
ca. 01:00 Uhr – 01:30 Uhr zurückgekommen. Das besagte Fahrzeug habe er seit dem
29. Mai 2012 auf unbestimmte Zeit gemietet. Es gebe einen Schlüssel. In der
Schweiz sei er seit dem 27. Januar 2012. Seither wohne er mit seiner Frau
zusammen bei deren Eltern am […weg] in […], im ersten Stock. Als er in der
Nacht auf den 4. Juni 2012 nach Hause gekommen sei, sei sein Schwager, E.___,
in der Wohnung gewesen und habe von ihm das Auto verlangt, um Zigaretten kaufen
zu gehen. Darauf habe er ihm angeboten, ihn hinzufahren, was dieser abgelehnt
habe. Den Schlüssel habe er ihm nicht gegeben. Er habe jedoch den Verdacht,
dass er ihn doch genommen habe. Diesen deponiere er jeweils bei der Küchentür
im Schlüsselkasten. Ob E.___ auch bei seinen Eltern geschlafen habe, wisse er
nicht, dieser komme ja einfach ab und zu auf Besuch. Als er – der Berufungskläger
– um 01:30 Uhr nach Hause gekommen sei, habe er den PW auf dem Parkplatz seines
Schwagers G.___, der im Erdgeschoss wohne, parkiert. Er habe rückwärts
parkiert. Am anderen Morgen sei der Wagen noch genau gleich dagestanden. Als er
am anderen Morgen zusammen mit F.___ um 07:20 Uhr im besagten Fahrzeug
angehalten worden sei, seien sie zusammen auf dem Weg nach […] gewesen, um
Kaffee zu trinken. F.___ sei zu ihm in die Wohnung gekommen. Er habe geklingelt
und sein Schwiegervater habe ihm aufgemacht. Nachdem dem Berufungskläger
vorgehalten wurde, am Einbruch in den [...] Shop beteiligt gewesen zu sein, gab
dieser zu Protokoll, E.___ habe ihm in der Wohnung erzählt, dass er das Auto
genommen habe, um Zigaretten zu kaufen. Dabei habe er die Kontrollschilder
verloren. Dies habe er ihm am Morgen erzählt, als er – der Berufungskläger –
aufgestanden sei, um mit F.___ nach […] zu fahren. E.___ habe sich auch in der
Wohnung aufgehalten. Dieser sei dort gewesen, als er um 01:30 Uhr angekommen
sei, und auch am Morgen wieder, als er aufgestanden sei. Wo dieser die Nacht
verbracht habe, wisse er jedoch nicht. Ihm sei bekannt, dass E.___ keinen
Führerausweis habe. Dies sei das erste Mal gewesen, dass er sein Auto genommen
habe. Auf die Frage, warum E.___ das Kontrollschild nicht suchen gegangen sei,
antwortete der Berufungskläger, dieser habe ihm gesagt, dass er nicht wisse, wo
ihm das Kontrollschild heruntergefallen sei.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 11. Juni 2012 (AS 1180 ff.) gab der Berufungskläger an, nicht zu wissen,
wie die Stange Zigaretten Marke Parisienne in sein Fahrzeug gekommen sei. Auch
über die im Kofferraum liegende Getränkeflasche wisse er nichts. Als er aus dem
Auto ausgestiegen sei, habe er darin weder eine Flasche noch eine
Zigarettenstange liegen lassen. Angesprochen auf die bei ihm sichergestellten
Lose meinte er, er kaufe schon solche Lose. Auch seine Schwiegermutter kaufe
diese Lose.
Anlässlich der polizeilichen Befragung
vom 20. Juni 2012 (AS 1690 ff.) bestätigte der Berufungskläger erneut seine
Aussagen bezüglich der Entwendung seine Autos durch E.___ und den Verlust des
Nummernschildes durch diesen. Angesprochen auf den Anruf von E.___ um 02:57 Uhr,
gab der Berufungskläger an, er habe geschlafen. E.___ habe ihn dann angerufen,
dabei habe er erfahren, dass dieser sein Auto benützt habe. Er habe ihm die Tür
aufgemacht. Den Verlust des Nummernschildes habe er ihm aber erst am nächsten
Morgen erzählt. Später in der Einvernahme, als dem Berufungskläger erneut das
Telefonat um 02:57 Uhr vorgehalten wurde und der befragende Polizeibeamte ihm
eröffnete, dass daraus der Anschein entstehe, dass der Berufungskläger am
Einbruch in den [...] Shop beteiligt gewesen sei, gab dieser an, wenn man ihm
verspreche, dass seine Aussage geheim bleibe, werde er auch sagen, warum E.___
ihn genau angerufen habe. Er selbst habe nichts gemacht, er wolle aber keine
Probleme. Als ihm vorgehalten wurde, dass im Auto auch Glassplitter gefunden
worden waren, gab er an, keine Ahnung zu haben, wie diese in sein Auto gekommen
seien.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 25. September 2012 (AS 1705 ff.) gab der Berufungskläger auf die Frage, was
E.___ ihm genau erzählt habe über den Verlust des Kontrollschildes, Folgendes
zu Protokoll: «Ich habe das schon früher gesagt, wer mir das gesagt hat. Das
war in dieser Nacht, als ich nach draussen gegangen bin, um das Schild zu
suchen». Hinsichtlich der Uhrzeit, zu welcher er mit F.___ nach Hause kam, gab
er nun an, er wisse nicht mehr genau, ob es 01:00 Uhr oder 01:30 Uhr gewesen
sei. Es stimme nicht, dass er mit E.___ unterwegs gewesen sei. «Bis zu dieser
Zeit, als ich das Kontrollschild gesucht habe, stimmt es nicht, dass ich mit E.___
zusammen war.» Es treffe auch nicht zu, dass er sich zusammen mit H.___ und E.___
bis 24:00 Uhr im [Lokal] aufgehalten habe. Als der Berufungskläger gefragt
wurde, ob er vor dem Telefonat um 02:57 Uhr an diesem Abend schon telefonischen
Kontakt mit E.___ gehabt habe, gab der Berufungskläger zu Protokoll: «Zu Hause
habe ich ihn gesehen, aber an telefonischen Kontakt kann ich mich nicht daran
erinnern. Auf Nachfrage (wann gesehen zu Hause): Um wie viel Uhr ich ihn dort
gesehen habe, weiss ich jetzt auch nicht mehr.» Auf Vorhalt, dass er um
01:32:59 Uhr und 01:38:34 Uhr E.___ angerufen habe, lautete die Antwort wie
folgt: «Ich habe Ihnen erklärt, was ich mit diesem besprochen habe.» Als ihm
vorgehalten wurde, dass er bis anhin zu diesen beiden Telefonaten noch gar
nichts gesagt habe, meinte der Berufungskläger, E.___ habe ihn angerufen, damit
er ihm die Tür aufmache, und dann habe er ihn angerufen, um das Schild zu
suchen. Als ihm der Befrager entgegnete, dass zum Zeitpunkt dieser beiden
Telefonate der Einbruch in den [...] noch gar nicht stattgefunden habe und das
Nummernschild somit noch gar nicht verloren gewesen sei, meinte er, er könne
auch nichts Anderes dazu sagen. Erneut bestätigte er, keine Ahnung über die
Herkunft der Zigaretten und der Getränkeflasche im Kofferraum seines Autos zu
haben. Als ihm dann (betr. der Zigarettenstange zu Unrecht) vorgehalten wurde,
dass die Untersuchung der Getränkeflasche und der Zigarettenstange einen «Dakty-Hit»
auf ihn ergeben haben, meinte er zuerst «Nein, es gibt keine Chance» und – nach
Erklärung des Begriffs «Dakty-Hit» – «Das Auto gehört schon mir, aber wie diese
Sachen in mein Auto gekommen sind, weiss ich nicht. Die Getränkeflasche kann
schon möglich sein, aber die Zigaretten kommen nicht in Frage.»
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme
zwischen E.___ und dem Berufungskläger vom 23. Oktober 2012 (AS 1862 ff.)
wollte dieser keine Aussagen mehr machen.
Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung vermochte sich der Berufungskläger nicht mehr an die Nacht vom
3. auf den 4. Juni 2012 zu erinnern. Mit dem von ihm gemieteten Hyundai sei
jedoch nur er gefahren. Er wisse nicht, ob jemand anderes dieses Fahrzeug
verwendet habe. Vom Verlust der Nummernschilder habe er erst durch die Polizei
erfahren.
Vor dem Berufungsgericht führte der
Berufungskläger im Wesentlichen aus, er bestreite nach wie vor, mit dem
Einbruch etwas zu tun gehabt zu haben. Es seien siebeneinhalb Jahre her. Er
könne sich nur mehr oder weniger erinnern. Er sei in der damaligen Nacht sicher
zwei, evtl. auch drei Stunden mit F.___ zusammen unterwegs gewesen. (Auf
Vorhalt) Es stimme nicht, dass er damals zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr H.___
und E.___ ins [Lokal] gefahren habe. (Auf Vorhalt, im Vorverfahren gesagt zu
haben, E.___ habe ihm gesagt, er habe sein Auto genommen und das Nummernschild
verloren. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz habe er gesagt, er
wisse nicht, ob jemand anders mit seinem Auto unterwegs gewesen sei; soviel er
wisse, sei er von der Polizei über den Verlust des Kontrollschildes informiert
worden; was nun stimme): E.___ habe das Auto genommen. Er – der Berufungskläger
– habe dies bei der Polizei sagen wollen, aber er habe seinen Schwager nicht
belasten wollen. Die Wahrheit sei, dass E.___ das Auto genommen habe, aber ohne
sein (des Berufungsklägers) Wissen.
Er habe erst danach erfahren, dass dieser
das Auto genommen habe. Als er gesehen habe, dass der Schlüssel nicht mehr vor
Ort gewesen sei, habe er versucht, E.___ anzurufen. Aber dessen Handy sei
ausgeschaltet gewesen. Nach einer Zeit habe E.___ ihn zurückgerufen und gesagt,
er habe das Auto genommen und habe das Kontrollschild verloren. Aber er habe
nichts vom Einbruch gesagt. E.___ habe ihn gefragt, ob er mitkomme, das
Kontrollschild zu suchen. Als er (der Berufungskläger) rausgegangen sei, sei E.___
mit dem Schwarzen zusammen gewesen, den er (der Berufungskläger) nicht kenne.
Er (der Berufungskläger) sei mit ihnen die Kontrollschilder suchen gegangen,
habe den Schwarzen zum [Lokal] gebracht und sei zurück nach Hause gegangen. (Auf
Vorhalt, damals habe aber er zuerst zweimal E.___ angerufen, ca. um 01:30 Uhr,
für 19 bzw. 13 Sekunden, und kurz vor 03:00 Uhr habe E.___ ihn während einer
Sekunde angerufen): Er könne sich nicht erinnern. Als E.___ ihn angerufen habe,
habe dieser gesagt, dass er das Kontrollschild verloren habe. Als E.___ ihn
abgeholt habe, sei der Schwarze dabei gewesen. Ob er E.___ auf die Combox
geredet habe, wisse er nicht mehr. E.___ habe keinen Schlüssel zur Wohnung
gehabt. (Auf Vorhalt, bis jetzt habe er zu dieser Nacht unterschiedliche
Angaben gemacht; er habe sicher auch gelogen, weil alle Varianten könnten nicht
gleichzeitig stimmen; mit diesem Aussageverhalten mache er sich verdächtig; ob
es sein könne, dass er jemand anderen verstecken oder decken wolle; er müsse
aber nicht sagen, wer es gewesen sei): Damals habe er nicht gewusst, wer der
Täter gewesen sei; dieser sei ins Gefängnis gekommen.
3. Konkrete Beweiswürdigung
3.1 Es gibt sachliche Beweismittel, die
den Berufungskläger belasten: Der Einbruch in den [...] Shop in [...] am 4.
Juni 2012, um 02:22 Uhr, wurde nachweislich durch zwei Täter begangen, welche
dazu einen blauen Hyundai Lantra mit dem Kennzeichen SO-[…] benutzten. Mieter
dieses Fahrzeuges war der Berufungskläger. Auf dem Lenkrad befand sich auch
dessen DNA. Weiter wurden im Fahrzeug eine Rolle Kehrichtsäcke, eine Stange
Zigaretten derselben Marke, welche auch beim Einbruch gestohlen worden waren,
sowie eine Getränkeflasche «Arizona, Pommegranate Greentea» (dieses Getränk
führt der [...] Shop in [...] in seinem Sortiment) und diverse Glassplitter vom
Sicherheitsglas gefunden. Auf der Getränkeflasche befanden sich die
Fingerabdrücke des Berufungsklägers. Dieser wurde wenige Stunden nach dem
Einbruch, um 07:20 Uhr, am Steuer des besagten Fahrzeuges, zusammen mit F.___
als Beifahrer, durch die Polizei angehalten. Vor der Liegenschaft, in der der
Berufungskläger wohnt, wurden Gartenplatten ähnlicher Art gefunden, wie die, die
beim Einbruch verwendet worden war. Im Schlafzimmer des Berufungsklägers wurden
sechs Lose derselben Veranstalter gefunden, welche im [...] Shop gestohlen worden
waren. Schliesslich ist erstellt, dass der Berufungskläger kurz vor dem
Einbruch, um 01:32 Uhr und 01:38 Uhr, E.___ angerufen und während 19 resp. 13
Sekunden mit diesem telefoniert hat. Kurz nach dem Einbruch, um 02:57 Uhr, rief
dann E.___ den Berufungskläger an, wobei diese Verbindung lediglich eine
Sekunde dauerte.
Diese Indizien sprechen zwar für die
Täterschaft des Berufungsklägers. Indessen darf nicht ausser Acht gelassen
werden, dass das beim Einbruch verwendete Fahrzeug durchaus auch durch andere
Personen hätte benutzt werden können. Diesbezüglich kämen insbesondere E.___
und F.___ in Frage. E.___ hielt sich des öftern in der Wohnung seiner Eltern
auf, in welcher auch der Berufungskläger mit seiner Frau (der Schwester von E.___)
wohnte. Der Fahrzeugschlüssel war ohne weiteres durch sämtliche
Familienmitglieder erreichbar. E.___ hat zwar keinen Führerausweis, ist aber
mehrfach wegen Fahrens ohne Führerausweis vorbestraft. Ebenfalls dürfte als
nachgewiesen gelten, dass E.___ am 27. April 2012 bei derselben Firma, die
auch das Tatfahrzeug vermietete, einen grünen Hyundai mietete und auch selbst
in Empfang nahm. Dabei hat er den Führerausweis von F.___ verwendet. Bei F.___
handelt es sich um den Lebenspartner von I.___ (der Schwester der Frau des
Berufungsklägers). F.___ hat mit I.___ gemeinsame Kinder und hielt sich
nachweislich regelmässig in der Wohnung von I.___ auf, die sich im gleichen
Gebäude, unmittelbar unterhalb der Wohnung des Berufungsklägers resp. dessen
Schwiegereltern, befindet. In dieser Wohnung wurde anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 4. Juni 2012, um 08:45 Uhr, auch E.___ auf dem Sofa
sitzend, mit einem Trägershirt bekleidet, angetroffen. Auch F.___ hätte somit
wohl ohne weiteres den Schlüssel zum Tatfahrzeug verwenden können. E.___ ist
inzwischen wegen mehrerer nach demselben «Modus operandi» begangener
Einbruchdiebstähle – so unter anderem auch wegen des am 4. Juni 2012 in den [...]
Shop in [...] verübten – rechtskräftig verurteilt. F.___ wurde wegen eines nach
ähnlichem Tatmuster begangenen Einbruchdiebstahls angeklagt, jedoch
rechtskräftig freigesprochen.
Auf den Aufnahmen der Videokamera am
Tatort ist der Berufungskläger nicht erkennbar. Auch hat die Untersuchung
seiner Schuhe und Kleider keine Tatbezüge ergeben. Die auf der
Zigarettenpackung, welche sich im Auto des Berufungsklägers befand, gefundenen
Fingerabdrücke konnten diesem nicht zugeordnet werden. Das Getränk «Arizona,
Pommegranate Greentea» ist relativ weit verbreitet und wird – ausser beim [...]
Shop in […] – auch an zahlreichen anderen Orten verkauft. Zudem waren gemäss
Strafanzeige im [...] Shop in [...] gar keine Getränke gestohlen worden. Auch
der Fund von sechs Losen anlässlich der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger
darf nicht überbewertet werden, da insgesamt 666 Lose gestohlen worden waren
und es sich um relativ weit verbreitete Lose handelt. Weiter kann auch aus dem
Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei J.___ Zigaretten der gleichen
Marke wie die beim [...] Shop gestohlenen gefunden wurden, nichts direkt gegen
den Berufungskläger abgeleitet werden, da es sich bei J.___ primär um einen
Bekannten von E.___ handelt. Schliesslich könnten die Telefonverbindungen
zwischen dem Berufungskläger und E.___ kurz vor und kurz nach der Tat durchaus
auch gegen eine Tatbeteiligung des Berufungsklägers sprechen. Die Täterschaft
von E.___ einmal vorausgesetzt (die diesbezügliche Verurteilung ist
rechtskräftig), muss man sich fragen, wieso zwei Mittäter kurz vor und kurz
nach der Tat miteinander telefonieren müssen, wäre doch eher anzunehmen, dass
man sich frühzeitig vor der Tat trifft und sich nach der Tat nicht sofort
trennt.
Zusammenfassend ist somit als
Zwischenfazit festzuhalten, dass die vorliegenden Sachbeweise zwar Indizien
darstellen, welche den Berufungskläger teilweise belasten, alleine damit sich
eine Verurteilung indessen nicht mit der nötigen Überzeugungskraft und unter
Ausschluss jeglicher Zweifel rechtfertigen lässt. Es sind in einem weiteren
Schritt die Aussagen der Verfahrensbeteiligten zu würdigen.
3.2 Was die Aussagen der
Verfahrensbeteiligten anbelangt, ist einerseits vorweg festzuhalten, dass diese
widersprüchlicher kaum sein könnten, auch was die Aussagen der drei Beschuldigten
anbelangt. Dass nicht alle Aussagen des Berufungsklägers, E.___s und F.___ gleichzeitig
zutreffen können, somit mindestens einer, wenn nicht alle, gelogen haben,
dürfte offensichtlich sein. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die drei
sich gut kennen, resp. miteinander verschwägert sind, und somit guten Grund gehabt
hätten, sich gegenseitig durch Lügen zu entlasten, dies sogar dann, wenn sie
selbst unschuldig wären. Es ist weiter festzuhalten, dass vom Lügen eines
Beschuldigten nicht ohne weiteres auf seine Täterschaft geschlossen werden kann,
da auch unschuldige Beschuldigte Gründe zum Lügen haben können, bspw. um
tatsächlich vorhandene belastende Indizien zu widerlegen. Vor diesem
Hintergrund sind in casu die nicht direkt tatbeteiligten Personen in casu
tendenziell glaubwürdiger als die Beschuldigten. Dies gilt in erster Linie für
den völlig unbeteiligten Zeugen K.___. J.___ kann demgegenüber nicht als
Tatunbeteiligter angesehen werden, wurde doch gegen ihn im vorliegenden
Sachzusammenhang wegen Hehlerei ermittelt. Auch H.___ erscheint angesichts
seiner Nähe zu den Beschuldigten nicht als völlig unbefangener Zeuge. Nun ist
aber darauf hinzuweisen, dass bei der Beweiswürdigung von Aussagen in der
Aussagepsychologie nicht auf die generelle Glaubwürdigkeit einer Person,
sondern vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen ist.
Die durchaus glaubhaften Aussagen des
Zeugen K.___, der kein Motiv haben dürfte, den Berufungskläger zu Unrecht zu
belasten, geben vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung nicht viel her. Der
Einbruch an und für sich ist ja unbestritten, auch das Tatfahrzeug dürfte klar
identifiziert worden sein. Die Beschreibung der Täterschaft durch den Zeugen
nimmt sich sehr vage aus. Immerhin will der Zeuge Müllsäcke gesehen haben und
im Fahrzeug des Berufungsklägers wurden neben der erwähnten Getränkeflasche und
einer Stange Zigaretten auch Kehrichtsäcke sichergestellt.
Was die Aussagen der nicht direkt am
vorliegenden Verfahren beteiligten J.___ (dessen Aussagen authentisch und
glaubhaft sind) und H.___ anbelangt, ist festzuhalten, dass diese den
Berufungskläger nicht direkt belasten. Ihre Aussagen sind lediglich geeignet,
die Täterschaft von E.___ nahezulegen. Indirekt relevant ist jedoch die Aussage
von H.___, sie seien am Abend vor dem Einbruch zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr
ins [Lokal] gefahren. Gefahren sei der Berufungskläger, mit dabei sei E.___
gewesen. Indirekt belastet H.___ den Berufungskläger des Weitern mit folgender
Aussage: E.___ habe ihm vom Diebstahl in [...] erzählt, dabei sei ein blauer
Kombi verwendet worden, ein Mietfahrzeug. Mit diesem sei E.___ auch immer ins [Lokal]
gefahren. Er habe das Fahrzeug aber nie selbst gelenkt. Es sei jeweils sein
Schwager oder J.___ gefahren. Daraus könnte man ableiten, dass der Berufungskläger
das Tatfahrzeug auch beim Einbruch gefahren habe. Andererseits schliesst diese
Aussage nicht aus, dass E.___ oder ein Dritter das Tatfahrzeug bei der Verübung
des Einbruchs selbst gelenkt hat, war doch H.___ gemäss seiner Aussage auf
dieser Fahrt nicht dabei und er hat zu dieser konkreten Fahrt denn auch keine
Aussagen gemacht.
Was die Glaubhaftigkeit der Aussage von H.___
hinsichtlich der Fahrt auf den Hauenstein anbelangt, darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass sich H.___ bezüglich der angeblichen Zigarettenübergabe
im Bahnhof Olten widersprochen hat. Während er bei der Einvernahme vom 17. Juli
2012 aussagte, anlässlich des besagten Treffens in Olten nichts von einer
Zigarettenübergabe mitbekommen zu haben, gestand er bei der Einvernahme vom 23.
Oktober 2012 ein, bei diesem Treffen ein paar Stangen Zigaretten, welche er mal
gekauft gehabt habe, an J.___ verkauft zu haben. E.___ habe damit aber nichts
zu tun gehabt. In diesem Zusammenhang sei auch an die Aussage von J.___ erinnert,
wonach H.___ beim Treffen in Olten einen Rucksack dabeigehabt habe, in welchem
sich ein Kehrichtsack mit sechs Stangen Zigaretten befunden habe. Daraus könnte
durchaus abgeleitet werden, H.___ habe zusammen mit E.___ den Einbruchdiebstahl
in den [...] Shop verübt und habe bezüglich der vorgängigen Fahrt auf den
Hauenstein und des angeblichen Geständnisses von E.___ ihm gegenüber gelogen,
um von seiner Tatbeteiligung abzulenken. Zwar spricht das Signalement der
Täterschaft gemäss der Aussage des Zeugen K.___ und der Strafanzeige eher nicht
für den offenbar knapp zwei Meter grossen H.___. Hingegen ist die Aussage des
Zeugen diesbezüglich mit Vorsicht zu geniessen, da es Nacht war und der Zeuge
die Täter aus einer gewissen Distanz beobachtete. Auch die Bilder der
Videoüberwachung sind von derart schlechter Qualität, dass sich damit eine
Täterschaft H.___s nicht mit Sicherheit widerlegen lässt.
Entlastend für den Berufungskläger wirkt
sich die Aussage von F.___ aus, will dieser doch zusammen mit dem Berufungskläger
zwischen ca. 22:00 Uhr bis ca. 02:00 oder 03:00 Uhr zusammen im gemieteten
blauen Hyundai unterwegs gewesen sein. Dies konnte jedoch wiederum nach ca. 02:00
Uhr nicht zutreffen, befand sich das Fahrzeug doch um 02:22 Uhr nachweislich am
Tatort. Zwar gibt auch der Berufungskläger an, in der Tatnacht mit F.___
unterwegs gewesen zu sein. Zurückgekommen seien sie jedoch um ca. 01:00 Uhr –
01:30 Uhr. Als er zurückgekommen sei, sei auch E.___ in der Wohnung gewesen und
habe von ihm das Auto verlangt, um Zigaretten zu kaufen. Er habe es ihm aber
nicht gegeben. Später habe E.___ ihm dann aber erzählt, dass er das Fahrzeug
dennoch genommen und dabei das Nummernschild verloren habe. Hierzu ist nun aber
festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungsklägers und F.___ den Aussagen von
H.___ diametral widersprechen, sagte dieser doch aus, zusammen mit dem
Berufungskläger und E.___ zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr im [Lokal] gewesen
zu sein. Dass der Berufungskläger nicht gleichzeitig mit E.___ und H.___ ins [Lokal]
fahren und mit F.___ herumfahren kann, versteht sich von selbst.
Andererseits präsentieren sich die
Aussagen des Berufungsklägers zu der Benutzung des Autos durch E.___ auch
ziemlich widersprüchlich. Bei der Einvernahme vom 5. Juni 2012 sagte der
Berufungskläger noch, er habe den Verdacht, dass E.___ sein Fahrzeug genommen
habe. Ob dieser auch in der Wohnung seiner Eltern geschlafen habe, wisse er
aber nicht. Der Wagen sei am anderen Morgen noch genauso parkiert gewesen, wie
er ihn nach der Rückkehr mit F.___ parkiert habe. Erst als ihm vorgehalten
wurde, mit dem Wagen den Einbruch in den [...] Shop begangen zu haben, gab der
Berufungskläger zu Protokoll, E.___ habe ihm in der Wohnung erzählt, dass er
das Auto genommen und dabei die Kontrollschilder verloren habe. Dies habe er
ihm am Morgen erzählt, als er, der Berufungskläger, aufgestanden sei, um mit F.___
nach Olten zu fahren.
Anlässlich der Befragung vom 11. Juni
2012 sagte der Berufungskläger aus, sich nicht erklären zu können, wie die
Zigaretten und die Getränkeflasche in seinen Wagen gekommen seien. Er habe
diese jedenfalls nicht im Wagen liegen lassen. In der Befragung vom 20. Juni
2012 gab der Berufungskläger – auf den Telefonanruf um 02:57 Uhr angesprochen –
zu Protokoll, geschlafen zu haben. E.___ habe ihn dann angerufen, dabei habe er
erfahren, dass dieser sein Auto benutzt gehabt habe. Er habe ihm dann die Tür
aufgemacht. Den Verlust des Nummernschildes habe E.___ ihm aber erst am
nächsten Morgen mitgeteilt. Später in derselben Einvernahme meinte der
Berufungskläger dann, er werde sagen, warum E.___ ihn genau angerufen habe,
wenn man ihm verspreche, dass dies geheim bleibe.
Anlässlich der Befragung vom 25. September
2012 machte der Berufungskläger die Aussage, mitten in der Nacht mit E.___
zusammen das Nummernschild gesucht zu haben. Auf Vorhalt, dass er um 01:23:59 Uhr
und 01:38:34 Uhr E.___ angerufen habe, gab der Berufungskläger an, zuerst habe E.___
ihn angerufen, damit er ihm die Tür aufmache, und danach habe er E.___
angerufen, um das Schild zu suchen. Dass dies nicht zutreffen kann, liegt auf
der Hand, hat doch die Telefonüberwachung ergeben, dass zuerst der
Berufungskläger zwei Mal E.___ angerufen hat und dann später von E.___
angerufen worden ist. Ebenfalls in derselben Einvernahme räumte der
Berufungskläger schliesslich ein, es könne sein, dass er die Getränkeflasche im
Auto gelassen habe, die Zigaretten aber sicher nicht.
Im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung konnte sich der Berufungskläger nicht mehr an die Tatnacht
erinnern. Er wisse nicht, ob jemand sein Auto genommen habe. Über den Verlust
der Kennzeichen sei er erst durch die Polizei informiert worden. – Es ist
augenfällig, dass der Beschuldigte die Benützung seines von ihm gemieteten Autos
durch E.___ jeweils im Rahmen von Konfrontationen mit diesem nicht bestätigte,
in den anderen Einvernahmen aber schon, wie schliesslich auch vor dem
Berufungsgericht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich auch F.___ und der
Berufungskläger hinsichtlich des Ablaufs am Morgen des 4. Juni 2012,
unmittelbar vor der Festnahme, widersprachen. Während F.___ aussagte, vom
Berufungskläger geweckt worden zu sein, gab dieser zu Protokoll, F.___ sei zu
ihm in die Wohnung gekommen.
E.___ selbst bestreitet, das Fahrzeug
des Berufungsklägers benutzt zu haben. Anlässlich der Befragung vom 25. Juni
2012 gab er noch an, alleine mit dem Bus in […] im […] gewesen zu sein. Diesen
Club habe er um ca. 23:30 Uhr verlassen und sich dann noch lange mit zwei
Frauen unterhalten. Schliesslich habe ihn ein Kollege zu seiner Schwester nach […]
gefahren. Anlässlich der Befragung vom 5. Juli 2012 wollte E.___ in der
Tatnacht im [Lokal] gewesen sein. Warum er um 02:57 Uhr den Berufungskläger
angerufen habe, wisse er nicht. Anlässlich der Einvernahme vom 5. September
2012 sagte E.___ aus, in der Tatnacht alleine mit dem Roller unterwegs gewesen
zu sein. Er habe den Berufungskläger um ca. 01:00 Uhr ein erstes Mal angerufen,
um ihm zu sagen, dass er im [Lokal] übernachten werde und er nicht auf ihn
warten müsse. Um ca. 03:00 Uhr habe er ihn erneut angerufen, um ihm zu sagen,
er habe keinen Akku mehr, er solle ihm die Tür aufmachen. – Auch hier kann
festgehalten werden, dass die Aussage von E.___ hinsichtlich des ersten
Telefonanrufs nicht stimmen kann, hat doch nachweislich der Berufungskläger E.___
angerufen und nicht umgekehrt.
Auf Vorhalt der Aussage von H.___
bestritt E.___, mit diesem und dem Berufungskläger zusammen zwischen 22:00 Uhr
und 24:00 Uhr im [Lokal] gewesen zu sein. Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit H.___ vom 23. Oktober 2012 gab E.___ dann zu, mit
diesem und dem Berufungskläger im [Lokal] gewesen zu sein; dies sei aber am
Nachmittag gewesen. Der Berufungskläger sei gefahren. Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 23. Oktober 2012 gab E.___
schliesslich an, die ganze Nacht auf dem Hauenstein geblieben zu sein, um kurz
darauf wiederum zu behaupten, um 02:57 Uhr den Berufungskläger angerufen zu
haben, damit dieser ihm die Tür aufmache. Als ihm dieser Widerspruch
vorgehalten wurde, wollte er sich nicht mehr an die Ereignisse in dieser Nacht
erinnern resp. nichts mehr sagen.
Aufgrund der zahlreichen Widersprüche in
den Aussagen von E.___ hinsichtlich der Ereignisse in der Tatnacht ist
festzuhalten, dass dessen Aussagen generell als völlig unglaubhaft bezeichnet
werden müssen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist ihn betreffend denn auch in
Rechtskraft erwachsen. Weiter ist auch bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussage
von H.___, wonach sie zusammen zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr im [Lokal]
waren, ein Fragezeichen zu setzen. Dies aufgrund der erwähnten Widersprüche der
Aussagen von H.___ über die Zigarettenübergabe in Olten und der grundsätzlich
glaubhaften Aussage von J.___, wonach H.___ die Zigaretten in einem
Kehrichtsack mitgeführt hatte, was wie erwähnt, auf eine mögliche
Tatbeteiligung von H.___ hindeuten könnte.
Als Fazit ist somit festzuhalten, dass
neben dem Berufungskläger auch F.___, E.___ und H.___ im vorliegenden Verfahren
nachweislich nicht die Wahrheit sagten oder zumindest einander und sich selbst
widersprachen. Hinsichtlich E.___ und F.___ ist festzuhalten, dass beide ohne
weiteres die Möglichkeit gehabt hätten, das Tatfahrzeug zu benutzen. Der
Umstand, dass es sich beim Tatfahrzeug um jenes handelte, das der Berufungskläger
gemietet hatte, stellt daher lediglich ein relativ schwaches Indiz für eine
Täterschaft des Berufungsklägers dar, ebenso dessen Fingerabdrücke auf der im
Fahrzeug sichergestellten Getränkeflasche, welche praktisch in jedem Laden
gekauft werden kann und welche im Übrigen gar nicht als Deliktsgut verzeichnet
war. Auch die vor der Liegenschaft des Berufungsklägers gefundenen «tatähnlichen»
Gartenplatten taugen als Indiz gegen den Berufungskläger nicht viel, hielten
sich doch auch F.___ und E.___ regelmässig bei bzw. in dieser Liegenschaft auf.
Selbst wenn die Aussage von H.___
zutreffen würde und der Berufungskläger diesen und E.___ zwischen 22:00 Uhr und
24:00 Uhr auf den Hauenstein gefahren hätte, schliesst dies angesichts des
zeitlichen Ablaufs (der Einbruch in [...] erfolgte um 02:22 Uhr) keineswegs
aus, dass E.___ und der Berufungskläger nach 24:00 Uhr zusammen mit H.___
zurück nach Olten fuhren und danach E.___, allenfalls zusammen mit einer unbekannten
Täterschaft oder mit H.___, ohne den Berufungskläger mit dem Auto unterwegs
war, währenddessen der Berufungskläger allenfalls schon nach Hause
zurückgekehrt war. Bei diesem Szenario wären denn auch die Telefonkontakte
nachvollziehbar, welche E.___ und der Berufungskläger um 01:32, 01:38 und 02:57
Uhr hatten. Genau diese Telefonate sprechen eher dagegen, dass der
Berufungskläger und E.___ zur Tatzeit (02:22 Uhr) zusammen unterwegs waren.
Wieso sollte der Berufungskläger 40 – 50 Minuten, bevor er mit E.___ zusammen
einen Einbruch verübt, diesen anrufen, angenommen, er sei relativ kurz zuvor
mit diesem auf dem Hauenstein gewesen? Wenn der Berufungskläger und E.___ den
Einbruch gemeinsam verübt hätten, wäre doch eher anzunehmen, dass sie nach der
Rückfahrt vom Hauenstein, nach 24:00 Uhr bis zum Einbruch, zusammengeblieben
wären, zumal ja E.___ die Nacht wahrscheinlich bei seiner Schwester in Olten
verbracht hat. Und wieso sollte E.___ diesfalls etwas mehr als eine halbe
Stunde nach dem Einbruch den Berufungskläger anrufen?
Eine durchaus plausible Erklärung für
diese Telefonate könnte tatsächlich im Umstand liegen, dass E.___ das Auto des
Berufungsklägers entwendet hatte und der Beschuldigte nachfragte, was los sei. Die
Aussage des Berufungsklägers hinsichtlich einer allfälligen Entwendung des
Fahrzeuges durch E.___ ist zwar durchaus auch mit Widersprüchlichkeiten
belastet. Diese könnten aber damit erklärt werden, dass der Berufungskläger
Skrupel hatte, seinen Schwager zu belasten. Der Berufungskläger war damals erst
drei Monate in der Schweiz. Er kam im Rahmen des Familiennachzuges ins Land und
es kann von einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu der hier lebenden Familie
ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist wohl auch seine Aussage vom
20. Juni 2012 zu verstehen, als er kundtat, er würde mehr sagen, wenn
die Aussage geheim bleiben würde. Immerhin unterstellte der Berufungskläger
seinem Schwager eine Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch sowie das Führen
eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis. Sollte er diesbezüglich gelogen
haben, würde sein Verhalten den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllen.
Nun wäre es zwar grundsätzlich denkbar, dass der Berufungskläger, um sich
selbst zu entlasten, resp. um von seiner Täterschaft abzulenken, seinen
Schwager der unberechtigten Verwendung seines Fahrzeuges bezichtigt. Davon war aber
offenbar auch die Staatsanwaltschaft nicht wirklich überzeugt, hat sie doch den
Berufungskläger diesbezüglich nicht zur Anklage gebracht.
Abschliessend ist im Wesentlichen zu
festzuhalten, dass der Fingerabdruck des Beschuldigten, welcher auf der
Getränkeflasche im Auto sichergestellt wurde, keinen Belastungsbeweis
darstellt, da diese Getränkeflasche sicher nicht Deliktsgut darstellte. Auf der
danebenliegenden Zigarettenstange, bei welcher es sich höchstwahrscheinlich um
Deliktsgut handelte, wurde notabene kein Fingerabdruck des Berufungsklägers
oder auch von E.___ vorgefunden, was nahelegt, dass es sich beim Zweittäter um
eine unbekannte Täterschaft handelt. Weiter ist bezeichnend, dass J.___ am 27.
Juni 2012 zu Protokoll gab, E.___ habe ihm gegenüber einmal gesagt, seine
beiden Schwager seien unschuldig im Gefängnis, und auch H.___ gab zu verstehen,
E.___ habe einen Mittäter gesucht. Das Aussageverhalten des Berufungsklägers
spricht insgesamt eher für seine Unschuld; es besteht der Eindruck, als konnte
er wegen der familiären Verknüpfung mit E.___ nicht die Wahrheit sagen. Dass er
sich vor dem Berufungsgericht in Widersprüche zu erwiesenen Fakten verstrickte
(insbesondere hinsichtlich der Telefonate mit E.___ in der Tatnacht), ist
durchaus mit dem sehr langen Zeitablauf seit der Tat erklärbar (mehr als sieben
Jahre). Eine Täterschaft des Berufungsklägers ist bei dieser Beweislage nicht rechtsgenügend
erstellt. Dieser ist von den Vorhalten des Diebstahls, der Sachbeschädigung und
des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 4. Juni 2012, freizusprechen.
III. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Der Berufungskläger wurde von sämtlichen
Vorhalten freigesprochen bzw. das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das SVG
wurde eingestellt. Bei diesem Verfahrensausgang gehen sämtliche den
Berufungskläger betreffenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu
Lasten des Staates.
2. Entschädigungen
2.1 Haftentschädigung (Genugtuung)
Der Berufungskläger befand sich vom 4.
Juni 2012 bis zum 27. Juni 2012 und somit 24 Tage ungerechtfertigt in
Untersuchungshaft. Er beantragt dafür eine Genugtuung von CHF 4'800.00 (CHF
200.00 pro Tag).
Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die
beschuldigte Person bei einem vollständigen oder teilweisen Freispruch Anspruch
auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen
Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzügen. Es handelt sich bei diesem
Anspruch um eine Kausalhaftung des Staates, welche entsprechend unabhängig von
einem Verschulden entsteht (Wehrenberg/Frank in: Basler Kommentar zur StPO, 2.
Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N 6 ff.). Vorausgesetzt ist hingegen ein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Strafverfahren. Im
Unterschied zu Art. 431 StPO besteht die Entschädigungspflicht auch, wenn keine
widerrechtliche bzw. rechtswidrige Verfahrenshandlung vorgenommen worden ist.
Abs. 1 lit. c von Art. 429 StPO soll einen Ausgleich zur erlittenen Unbill
schaffen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 26 ff.). Es geht dabei um
ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen, welche im Zeitpunkt der Anordnung
gesetzmässig angewendet wurden, sich aber später als unbegründet erweisen.
Vorausgesetzt wird eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen
Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Beispielhaft zu
erwähnen sind die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft (BGE 139
IV 243 E. 3). Zur Bemessung der Höhe sind Dauer und Umstände der
Persönlichkeitsverletzung heranzuziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die
Schwere der Vorwürfe und die Belastung durch das Verfahren. Es geht um eine
einzelfallgerechte Zuteilung der Genugtuungssummen. Das Bundesgericht erachtet
eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag bei kürzeren Freiheitsentzügen für
angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15.05.2012 E. 4.2).
Bei längeren Haftzeiten ist dieser Ansatz nach unten zu korrigieren, da die
erste Phase der Haft eine erhöhte Belastung darstellt und daher schwerer ins
Gewicht fällt.
Die vom Berufungskläger beantragten CHF
200.00 pro ausgestanden Hafttag sind angemessen. Es ist ihm somit antragsgemäss
eine Genugtuung von CHF 4'800.00 zuzusprechen, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse (eine Verzinsung wurde nicht beantragt).
2.2 Entschädigung des amtlichen
Verteidigers
Rechtsanwalt Oliver Wächter weist in
seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 22
Stunden aus, was grundsätzlich angemessen erscheint. Eine Kürzung um drei
Stunden erfolgt lediglich wegen der kürzeren Dauer der Hauptverhandlung und des
Wegfalls der mündlichen Urteilseröffnung. Vergütet werden demnach 19 Stunden zu
CHF 180.00, entsprechend einem Honorar von CHF 3'420.00, zuzüglich Auslagen CHF
160.10 (um CHF 80.00 gekürzt wegen lediglich einmaliger Anfahrt) und
Mehrwertsteuer von CHF 275.65 beläuft sich die Entschädigung auf total CHF
3'855.75, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse; zufolge
Freispruches ohne Rückforderungs- bzw. Nachforderungsanspruch.
Demnach wird in Anwendung der Art. 135,
Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
I.
1. Sämtliche Ziffern des Urteils des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. Juli 2018 (im Folgenden:
erstinstanzliches Urteil) sind, soweit sie die Beschuldigten E.___ (vormals […])
und F.___ betreffen, in Rechtskraft erwachsen (Urteilsziffern 1, 3, 5, 6, 8,
11, 17, 18, 20, 21.a und c).
2. Die Ziffern 12 und 13 des erstinstanzlichen
Urteils (Herausgabe und Einziehung von Gegenständen) sind in Rechtskraft
erwachsen.
3. Die Ziffern 14 - 16 des
erstinstanzlichen Urteils (Entscheide über Zivilforderungen) sind in
Rechtskraft erwachsen.
II.
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen
Urteils wurde das Verfahren gegen A.___ wegen Missachtens eines richterlichen
Verbotes, Parkdauer bis 24 Std. (Anklageschrift [AnklS] Ziff. 25), angeblich
begangen am 31. Oktober 2013, eingestellt.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
erstinstanzlichen Urteils wurde A.___ von den Vorhalten des bandenmässigen
Diebstahls, Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, alles angeblich
begangen am 30. Mai 2012 (AnklS Ziff. 21, 23.a und 24.a), freigesprochen.
3. A.___ wird von den Vorhalten des Diebstahls,
Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 4. Juni 2012
(AnklS. Ziff 22, 23.b und 24.b), freigesprochen.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
erstinstanzlichen Urteils wurde auf den Antrag der Staatsanwaltschaft gegenüber
A.___ betreffend den Widerruf der diesem mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2011 gewährten bedingten Strafvollzug
nicht eingetreten.
5. A.___ wird für die von ihm ausgestandene
Untersuchungshaft von 24 Tagen eine Genugtuung von CHF 4'800.00 (unverzinst)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
6. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
19 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'083.50 (inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und
Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse; ohne Rückforderungs- bzw. Nachforderungsanspruch.
7. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter,
auf CHF 3'855.75 (Honorar CHF 3'420.00, Auslagen CHF 160.10, MwSt CHF 275.65)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse; ohne
Rückforderungs- bzw. Nachforderungsanspruch.
8. Von den erstinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 35'000.00, total CHF
69'674.60, fallen CHF 6'295.00 auf das Verfahren gegen A.___. Diese Kosten
gehen zu Lasten des Staates.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen
zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt
am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher