Lexipedia

Entscheid

STBER.2018.93

bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, Missachten eines richterlichen Verbots

12. September 2019Deutsch67 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Allgemeine Ausführungen zur

Beweiswürdigung

1.1 Der Beschuldigte bestreitet die ihm

vorgeworfene Beteiligung am Einbruch vom 4. Juni 2012 in den [...] Shop in [...].

In Anbetracht dieser Ausgangslage ist vorab die Frage zu klären, ob sich anhand

der Beweis- und Indizienlage die Tatbeteiligung des Beschuldigten am

vorgehaltenen Einbruchdiebstahl nachweisen lässt. Dabei ist nach der in Art. 10

Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum Nachweis der Schuld

zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung

sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

Erwägungen

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2

Im Entscheid 6B_291/2016 vom 4.

August 2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro

reo» im Zusammenhang mit Indizien dar und hielt hierzu Folgendes fest (E. 2.1):

«Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die

Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei

findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien

Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes.

Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche

für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und

insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile

6B_913/2015 vom 19.5.2016 E. 1.3.3;6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit

Hinweisen).»

1.3

Die Organe der Strafrechtspflege

sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung

aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden,

ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei

sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden.

Das Beweismaterial wird zunächst auf

seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die

einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur

Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits

muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende

Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen

Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls

mithilfe von Richtlinien.

Eine tatbestandsmässige, zum

Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das

Dispositiv

Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft

zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei

vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten diesen

freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als

Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem

Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine

Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden

vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung

– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

1.4 Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum

Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichgestellt.

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO

relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung

bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts

ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft

in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Indizien können

auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die

Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht

näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung

ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich

oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft,

verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.

Es gilt, die Indizien daraufhin zu

überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie

ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden

können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften

Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich

daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den

tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die

Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass

die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende

Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in

«dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende

Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend

aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche

die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese

sprechende Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt;

Stephan Bernard, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen;

dazu bereits Vital Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung?,

ZStrR 1981 S. 227).

Diese Erwägungen machte das

Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E.2.2.3.1

ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2. Die vorliegenden Beweismittel

2.1 Sachliche Beweismittel

2.1.1 Der Strafanzeige vom 19. Juni 2012

gegen Unbekannt (AS 1099 ff.) kann folgendes entnommen werden: Am 4. Juni 2012,

02:22 Uhr, meldete ein Mitarbeiter der Firma Protectas SA der Alarmzentrale der

Polizei einen Alarm (Telealarm) vom [...] Shop in [...]. Hierauf rückte die

Polizei unverzüglich an den Tatort aus. Vor Ort konnte festgestellt werden,

dass der linke Teil der Glasschiebetür eingeschlagen worden war. Vor der Tür

lagen ein Teilstück einer Gartenplatte und Glasscherben. Im Ladenbereich lag

ein etwas grösserer Teil der Gartenplatte, Glasscherben sowie im hinteren

Bereich ein Stein. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite konnten

Glassplitter sowie ein Kontrollschild (hinten) SO-[…], eingelöst auf die Firma [...]

AG in […], festgestellt werden. Die umgehend an den Firmensitz der [...] AG

ausgerückte Polizeipatrouille konnte dort jedoch kein Fahrzeug feststellen.

Der [...] Shop verfügt über eine

Überwachungskamera mit Aufzeichnung. Das Videomaterial wurde durch den

Geschäftsführer auf eine CD gebrannt und durch die Polizei sichergestellt. Die

durch die Polizei ausgewerteten Bilder der Überwachungskamera befinden sich in

Form von ausgedruckten Standbildern in den Akten (AS 1125 ff.), zusammen mit

einem Bericht des zuständigen IT-Sachverständigen des Kriminaltechnischen Dienstes

der Polizei (KTD) vom 14. Juni 2012 über die Sicherung und Auswertung der Daten,

welche auf der CD gespeichert waren. Nicht in den Akten befindet sich die CD

mit dem gespeicherten Videomaterial. In der Strafanzeige vom 19. Juni 2012

werden die mutmasslichen Täter wie folgt beschrieben:

«Täter 1»: trug einen helleren

Kapuzenpulli (evtl. grau oder braun). Die Kapuze war über den Kopf gezogen. Bezüglich

der Statur: Durchschnittstyp. Keine Angaben zu den Hosen. Der Täter trug eine

Art Müllsack in der Hand. Der Sack war nicht schwarz, auch nicht unifarbig.

Anhand der schlechten Bildqualität können keine weiteren Angaben zum

Signalement gemacht werden.

«Täter 2»: trug einen Kapuzenpulli,

welcher etwas dunkler war. Er trug einen grösseren, dunklen Sack. Der Täter 2

war etwas kleiner als der Täter 1 und etwas langsamer. Auch hier können anhand

der schlechten Bildqualität keine weiteren Angaben zum Signalement gemacht

werden.

Das Tatvorgehen wird in der Anzeige wie

folgt umschrieben: «Die uT 1 und 2 näherten sich aus unbekannter Richtung der

Eingangstür des Shops und schlugen mit einem Stein und einer Gartenplatte die

Scheibe ein. Anschliessend begaben sie sich durch die entstandene Öffnung in

den Verkaufsraum und entwendeten hinter der Verkaufstheke einen Losständer

sowie mehrere Stangen Zigaretten. Das Diebesgut transportierten sie in

Plastiksäcken. Die uT 1 und 2 rannten vom Tankstellenshop über die […] zum Durchgang

zwischen den Liegenschaften Nr. […] und […], stiegen dort in ein unbekanntes

Fahrzeug ein und fuhren anschliessend in nördlicher Richtung auf der

Belchenstrasse davon.»

Als Deliktsgut werden in der Anzeige

insgesamt 102 Stangen Zigaretten der Marken Marlboro rot, Marlboro light,

Parisienne gelb, Parisienne orange, Parisienne gelb soft und Parisienne orange

soft sowie 666 Lose verschiedener Art samt Losständer, Gesamtwert CHF 11'140.00,

aufgeführt. Der Sachschaden hinsichtlich der eingeschlagenen Glastür wird mit

CHF 3'000.00 angegeben.

2.1.2 In den Akten befinden sich

desweitern von der Polizei erstellte fotografische Aufnahmen vom Tatort sowie

den sichergestellten Spuren (AS 1107 ff.). Ersichtlich sind u.a. das

sichergestellte Nummernschild (Foto 0270046), die zum Einschlagen der Tür

verwendete Gartenplatte (Fotos 0270050 ff. und 0270062 ff.) sowie der ebenfalls

hierzu verwendete Stein (Fotos 0270061 und 0270063). Ebenfalls findet sich ein

Situationsplan, auf dem auch der Ort, an dem das Tatfahrzeug parkiert war, und

die Fluchtrichtung der Täter gemäss Aussagen einer Auskunftsperson (K.___, s.

zu dessen Aussagen hernach) eingezeichnet wurden (AS 1110).

2.1.3 Gemäss in den Akten liegendem

Mietvertrag vom 29. Mai 2012 zwischen der [...] AG und dem Berufungskläger war

dieser Mieter eines blauen Hyundai Lantra (AS 1114 ff.). Am 4. Juni 2012, um

05:30 Uhr, konnte die Polizei am […weg] in […] vor der Liegenschaft, in welcher

der Berufungskläger zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern (den

Eltern von E.___) eine 4-Zimmer Wohnung im 1. OG bewohnt, ein blauer Hyundai

Lantra mit dem vorderen Kennzeichen SO-[…] und fehlendem hinteren Kennzeichen festgestellt

werden (AS 7, 1133). Nach kurzer polizeilicher Überwachung des Fahrzeuges konnten

gleichentags um 07:20 Uhr der Berufungskläger als Lenker und F.___ als

Beifahrer angehalten werden, als sie gerade im Begriffe waren, mit dem Fahrzeug

wegzufahren (AS 7, 23, 1891). Im Kofferraum des Fahrzeuges wurden eine Stange

Zigaretten der Marke «Parisienne», eine Getränkeflasche «Arizona, Pommegranate

Greentea» sowie diverse Glassplitter, welche eindeutig von Sicherheitsglas

stammen, festgestellt. Des weiteren befand sich im Fahrzeug eine Rolle

Kehrichtsäcke (AS 223, 1112, 1133). Eine spurentechnische Untersuchung ergab,

dass sich auf dem Lenkrad des Fahrzeuges DNA (Mischspur) des Berufungsklägers

befand sowie auf der Getränkeflasche «Arizona» dessen Fingerabdrücke. Auch auf

der Stange Zigaretten befanden sich Fingerabdrücke, die jedoch niemandem

zugeordnet werden konnten (AS 204, 1121, 1123, 1134). Der [...] Shop in [...]

führt gemäss Abklärungen der Polizei Getränkeflaschen «Arizona, Pommegranate

Greentea» wie die in dem vom Berufungskläger gemieteten Fahrzeug sichergestellte

in seinem Sortiment (AS 1111).

2.1.4 Gemäss Mietvertrag vom 27. April

2012 (AS 56) mietete F.___ an diesem Tag bei der Firma [...] AG einen grünen

Hyundai. Gemäss polizeilichen Abklärungen soll indessen E.___ dieses Fahrzeug

bei der Firma [...] in Empfang genommen und den Mietvertrag unterzeichnet

haben, wobei er – da er selber keinen Führerausweis besitzt – den Führerausweis

seines Schwagers F.___ verwendet habe (AS 11, 1132). Gemäss Strafregisterauszug

vom 16. Dezember 2015 (AS 2416.71 ff.) wurde E.___ am 13. Januar 2012 und 18.

Dezember 2012 u.a. wegen Fahrens ohne Führerausweis verurteilt (begangen am 3.

Februar 2010 resp. 18. Januar 2010).

2.1.5 Vor der Liegenschaft am […weg] in […]

konnten auch mehrere Gartenplatten festgestellt werden, welche der im [...]

Shop in [...] sichergestellten Gartenplatte ähnlichsehen (AS 204, 224 ff., 1133).

2.1.6 Auch die vom Berufungskläger

anlässlich der Festnahme getragenen Kleider und Schuhe wurden spurentechnisch

behandelt. Zudem wurden anlässlich der am 4. Juni 2012, von 08:40 Uhr –

10:55 Uhr beim Berufungskläger durchgeführten Hausdurchsuchung weitere Kleider

und Schuhe sichergestellt (AS 83 ff.). Daraus resultierten jedoch keine direkten

Bezüge zum Einbruch im [...] Shop in [...] (AS 118, 199, 204 ff., 248 f.).

Indessen wurden im Schlafzimmer des Berufungsklägers sechs Lose verschiedener Veranstalter

sichergestellt («Black Jack», «Podium», «minisafe», «Benissimo» [AS 119]). Lose

gleicher Veranstalter wurden auch im [...] Shop in [...] entwendet (AS 1101

ff.).

2.1.7 Anlässlich der zeitgleich mit der

Hausdurchsuchung beim Berufungskläger durchgeführten Hausdurchsuchung in der

Wohnung von I.___ (diese befindet sich in der gleichen Liegenschaft wie die

Wohnung des Berufungsklägers, im Hochparterre), konnte E.___ mit einem

Trägershirt bekleidet auf dem Sofa sitzend vorgefunden werden. In dieser

Wohnung hielt sich auch F.___ auf, bevor er zusammen mit dem Berufungskläger

angehalten worden ist. Bei I.___ handelt es sich um die Schwester von E.___. F.___

ist der Lebenspartner von I.___ und hat mit ihr gemeinsame Kinder (AS 7, 93 ff.).

2.1.8 Anlässlich einer am 25. Juni 2012

bei J.___ in […] durchgeführten Hausdurchsuchung konnten auf dem Küchentisch

drei Packungen Zigaretten der Marke Marlboro rot und sechs Packungen Zigaretten

der Marke Parisienne orange sowie in einem Tresor eine Stange Marlboro rot und

zwei Stangen Parisienne orange sichergestellt werden (AS 9 f.,107 f., 114, f.).

2.1.9 Anhand der Telefonauswertung

konnte festgestellt werden, dass der Berufungskläger am 4. Juni 2012 um 01:32

Uhr und 01:38 Uhr E.___ angerufen hatte. Um 02:57 Uhr rief dann E.___ den

Berufungskläger an. Die Telefonate dauerten 19 und 13 Sekunden resp. 1 Sekunde (AS

1135 f., 1162).

2.2 Einvernahmen

2.2.1 K.___

K.___ sagte anlässlich einer

polizeilichen Befragung vom 6. Juni 2012 (AS AS 1139 ff.) aus, er habe zur

Tatzeit vom Fenster seiner Wohnung aus einen dunklen PW beobachtet, der an der

Gebäudefassade des östlichen Gebäudes parkiert habe. Ca. zwei Minuten später

habe er einen Knall gehört und ca. eine weitere Minute später einen akustischen

Alarm. Nochmals etwa zwei Minuten später sei eine Person vom [...] her über die

[…] in Richtung des parkierten PW’s gerannt. Kurz darauf habe er eine zweite

Person in dieselbe Richtung rennend wahrgenommen. Er habe dann noch das

Quietschen der Reifen gehört, als der PW in Richtung Norden auf der Belchenstrasse

davongefahren sei. Am PW sei das Licht nicht eingeschaltet gewesen. Die erste

Person habe einen helleren (evtl. grauen oder braunen) Kapuzenpulli getragen.

Die Kapuze habe er angehabt. Bei der Statur sei ihm nichts Spezielles

aufgefallen (Durchschnittstyp). Auch zu den Hosen könne er nichts sagen. In der

rechten Hand (evtl. auch mit beiden Händen) habe diese Person einen Sack

getragen, eine Art Müllsack, aber nicht schwarz, seiner Erinnerung nach hell.

Die zweite Person habe ebenfalls einen Kapuzenpulli getragen, welcher etwas

dunkler als derjenige der ersten Person gewesen sei. Auch diese zweite Person

habe einen grösseren Sack getragen, welcher jedoch nicht gleich ausgesehen habe

wie der Sack, den die erste Person getragen habe. Der Sack sei dunkler gewesen.

Die zweite Person sei etwas kleiner und einiges langsamer gewesen als die erste.

2.2.2 J.___

J.___ sagte anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 27. Juni 2012 (AS 1728 ff.) aus, E.___ habe ihm an dem Tag, als

Tele M1 über den Einbruch in den [...] Shop in [...] berichtet habe,

Zigarettenstangen zu günstigeren Konditionen (CHF 50.00 pro Stange) angeboten.

Etwa ein bis zwei Tage später habe er sich mit E.___ und einem Kollegen beim

Bahnhof in Olten getroffen. Dieser Kollege habe einen Rucksack dabei gehabt, in

welchem sich ein Kehrichtsack mit sechs Stangen Zigaretten befunden habe. Er

habe dann diese Stangen gekauft und E.___ CHF 300.00 gegeben. Der Kollege sei

schwarzer Hautfarbe gewesen, ganz dünn und etwa zwei Meter gross (später

identifiziert als H.___). Bei den bei ihm im Tresor sichergestellten Zigaretten

handle es sich um eben jene, welche E.___ ihm verkauft habe. Er habe E.___ auf den

Bericht des Tele M1 angesprochen. Dieser habe darauf gesagt, dass dies eine

Lüge sei, denn seine beiden Schwager seien unschuldig. Er habe ihn öfters

gefragt, warum seine beiden Schwager im Gefängnis seien. E.___ habe einfach gesagt,

dass ihn das nichts angehe. Er habe aber angedeutet, dass eigentlich er – E.___

– «drinnen» sein sollte.

2.2.3 H.___

Am 17. Juli 2012 wurde H.___ polizeilich

befragt (AS 1785 ff.). Dabei sagte dieser aus, am Sonntag, den 3. Juni 2012, gegen

Mittag, habe E.___ zu ihm gesagt, am Abend werde er das grosse Geld machen,

etwas mit Zigaretten und Losen. Er habe ihn zuerst auch mitnehmen wollen, was er

– H.___ – aber nicht gewollt habe. Vor dem Einbruch, zwischen 22:00 Uhr und

24:00 Uhr, habe E.___ ihn zusammen mit dessen Schwager ins [Lokal] gefahren. Gefahren

sei der Schwager. Dessen Namen kenne er nicht. Er – H.___ – könne nicht so gut

deutsch. E.___ habe ihm auch gesagt, dass er kein Geld habe und Geld brauche. Nach

Vorlage eines Fotoblattes erkannte H.___ den Berufungskläger als Begleiter von E.___

und Fahrer. E.___ habe ihm von Zigaretten erzählt, die er versteckt habe. Er

habe ihm auch zwei Päckli Parisienne gelb geschenkt und ihm gesagt, er solle

das niemandem sagen. Nach Konfrontation mit den Aussagen von J.___ bestätigte H.___,

bei diesem Treffen am Bahnhof in Olten dabei gewesen zu sein. E.___ habe ihn

angerufen und sie hätten sich im Bahnhof getroffen. E.___ sei sehr nervös

gewesen. Er habe ihm von diesem Diebstahl erzählt, über den Tele M1 berichtet

habe. E.___ habe ihm dann bestätigt, dass er den Diebstahl bei der [...]-Tankstelle

in [...] begangen habe. Dabei sei ein blauer Kombi verwendet worden, ein

Mietfahrzeug. Mit diesem sei E.___ auch immer ins [Lokal] gefahren. E.___

selber habe aber das Fahrzeug nie gelenkt. Es sei jeweils sein Schwager oder J.___

gefahren. Anlässlich dieses Treffens am Bahnhof Olten habe er jedoch nichts von

einer Zigarettenübergabe mitbekommen. Es habe auch niemand einen Rucksack

gehabt.

Anlässlich einer staatsanwaltlichen

Einvernahme vom 23. Oktober 2012 im Beisein von E.___ (AS 1853 ff.) bestätigte

er seine Aussage vom 17. Juli 2012 und ergänzte, beim Treffen in Olten habe er,

H.___, J.___ ein paar Stangen Zigaretten verkauft. Diese habe er mal gekauft. E.___

habe damit aber nichts zu tun gehabt.

2.2.4 F.___

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 5. Juni 2012 (AS 1163 ff.), sagte F.___ aus, er habe sich am Sonntagabend,

3. Juni 2012, in der Wohnung seiner Schwiegereltern im 1. Stock aufgehalten.

Dort hätten sich auch seine Ex-Partnerin I.___ sowie der Berufungskläger mit

seiner Frau (der Schwester von I.___) und seine Schwiegereltern aufgehalten.

Danach sei er mit dem Berufungskläger noch ein wenig rausgegangen, um ihm die

Gegend zu zeigen. Sie seien mit dem Auto gefahren, welches der Berufungskläger

bei der Firma [...] gemietet habe. Der Berufungskläger sei gefahren. Der Grund

der Fahrt sei gewesen, dass sich der Berufungskläger an die Schweizer Strassen

gewöhnen könne. Zurückgekommen seien sie am Montagmorgen zwischen 02:00 Uhr und

03:00 Uhr. Der Berufungskläger habe den PW vor dem […weg] parkiert und er – F.___

– sei direkt in die Wohnung von I.___ gegangen. Der Berufungskläger sei nach

oben in die Wohnung seiner Schwiegereltern gegangen. Er – F.___ – habe dann bis

ca. 06:15 Uhr geschlafen, bis er vom Berufungskläger durch Klopfen an die

Haustür geweckt worden sei. Dieser habe einen Deutschkurs in Olten gehabt und

ihn gefragt, ob er ihn hinfahren würde bzw. ob sie zuvor noch einen Kaffee

trinken würden; er könne dort das Auto schlecht parkieren. Sie seien ca. einen

Meter gefahren und dann von der Polizei angehalten worden.

Anlässlich der Befragung vor dem

Haftgericht am 6. Juni 2012 (AS 1935 ff.) präzisierte F.___, er sei in der

Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2012 so ungefähr ab 22:00 Uhr mit dem

Berufungskläger unterwegs gewesen. Sie seien in Aarburg, Rothrist, Langenthal,

Biberist und Solothurn gewesen, jeweils auf der Hauptstrasse. Wann genau sie

wieder nach Hause gekommen seien, wisse er nicht mehr. E.___ habe er in der

fraglichen Nacht nicht gesehen. Auch nicht am folgenden Morgen.

Anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni

2012 (AS 1667 ff.) wurde F.___ der auf ihn lautende Mietvertrag mit der Firma [...]

vom 27. April 2012 vorgehalten. Dabei bestritt, er, dieses Fahrzeug gemietet zu

haben resp. bei der Fahrzeugübergabe dabei gewesen zu sein. Er habe dieses

Fahrzeug zwar zwei, drei Mal verwendet. Der Schlüssel liege oben bei der

Familie des Beschuldigten, bei der Kommode auf dem Tisch.

2.2.5 E.___

E.___ sagte anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 25. Juni 2012 (AS 1147 ff.) aus, nichts mit dem Einbruch in den [...]

Shop in [...] zu tun zu haben. Er habe in dieser Nacht bei seiner Schwester

übernachtet, im Zimmer des Kleinen. Er sei jedoch erst nach Mitternacht dort

angekommen, am Morgen früh vom 4. Juni 2012. Zuvor sei er in […] im […]gewesen,

alleine, mit dem Bus. Diesen Club habe er ca. um 23:30 Uhr verlassen. Hierauf

habe er sich vor dem Club noch lange mit zwei Frauen unterhalten, bis er dann

zu seiner Schwester gegangen sei. Dorthin sei er von einem Kollegen gefahren

worden, dieser habe ihn direkt vor dem Wohnblock seiner Schwester abgeladen.

Dessen Namen möchte er nicht nennen. Mit dem vom Berufungskläger gemieteten

Auto sei er beinahe täglich unterwegs gewesen, wobei immer der Berufungskläger

gefahren sei. Er selber sei mit diesem Auto nie gefahren. Es treffe auch nicht

zu, dass er in der Nacht auf den 4. Juni 2012 den Schlüssel dieses

Fahrzeuges genommen habe und mit dem Fahrzeug gefahren sei. Er wisse auch

nichts von einem verlorenen Kontrollschild.

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 5.

Juli 2102 (AS 1618 ff.) bestritt E.___ weiterhin, in der Tatnacht das Auto des

Berufungsklägers verwendet zu haben resp. wollte sich zu entsprechenden

Vorhalten nicht mehr äussern. Er habe lediglich einmal das Lenkrad angefasst,

als das Auto auf dem Parkplatz gestanden habe. Auf Vorhalt des Mietvertrages

vom 27. April 2012 gab E.___ zu, diesen Vertrag unterzeichnet zu haben, das

Fahrzeug sei aber von F.___ verwendet worden. Sie seien am 27. April 2012 zusammen

mit dem Roller zur Firma [...] gefahren. Er sei in der Tatnacht mit Frauen

unterwegs gewesen. Er sei im [Lokal] gewesen, wolle jedoch keine Namen nennen. Warum

er um 02:57 Uhr den Berufungskläger angerufen habe, wisse er nicht mehr. Den

Vorhalt, J.___ Zigaretten angeboten zu haben, verneinte er zuerst und gab dann

anschliessend zu Protokoll, er habe einen «Schwarzen» vom […] gekannt, welcher

die Zigaretten gebracht habe. Es stimme schon, dass er J.___ gefragt habe, ob

er günstiger Zigaretten kaufen möchte und er anschliessend ein Treffen

organisiert habe. Er habe dann an dem Tag, als er sich mit J.___ in Olten am

Bahnhof getroffen habe, diesen «Schwarzen» gesehen und ihn gefragt, ob er

Zigaretten habe. Dieser sei die Zigaretten dann holen gegangen. Die CHF 300.00

von J.___ habe er einkassiert, weil er dieses Geld ja auch vorausbezahlt habe.

Es treffe zu, dass er zwei Tage später zusammen mit diesem «Schwarzen» sowie J.___

und einem L.___ ins [Lokal] gefahren sei. Dass er J.___ gegenüber angeblich

erwähnt haben soll, eigentlich müsste er – E.___ – im Gefängnis sein, stimme

nicht.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 17. Juli 2012 (AS 1632 ff.) bestritt E.___ erneut, in der Tatnacht das

Fahrzeug des Berufungsklägers verwendet zu haben. Auch gab er erneut zu

Protokoll, sich nicht mehr an den Grund des Telefonanrufs um 02:57 Uhr erinnern

zu können.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 5. September 2012 (AS 1155 ff.) berichtigte E.___ seine Aussage vom 25.

Juni 2012 dahingehend, dass er zur Tatzeit nicht in Aarburg gewesen, sondern

alleine mit dem Roller in der Gegend herumgefahren sei. Angesprochen auf den

Anruf um 02:57 Uhr beim Berufungskläger, gab E.___ zu Protokoll, diesen

angerufen zu haben, damit dieser ihm die Tür aufmache. Er habe ihn bereits ca.

um 01:00 Uhr morgens angerufen, um ihm mitzuteilen, dass er nicht auf ihn

warten müsse, da er im [Lokal] übernachten werde. Um ca. 03:00 Uhr habe er ihn

dann erneut angerufen und ihm gesagt, dass er keinen Akku mehr habe und er ihm

die Tür aufmachen solle. Den Vorhalt der Aussage von H.___, wonach E.___ diesem

gegenüber den Einbruch in die [...] Tankstelle gestanden habe, bestritt er. Es

stimme auch nicht, dass er am Abend des 3. Juni 2012 zwischen 22:00 Uhr und

24:00 Uhr mit dem Berufungskläger und H.___ im [Lokal] gewesen sei. Auf den

Vorhalt der beiden Telefonverbindungen zwischen dem Berufungskläger und ihm am

4. Juni 2012 um 01:32:59 Uhr und 01:38:34 Uhr, gab E.___ an, jenen nur einmal

angerufen zu haben. Das andere Gespräch sei die Combox gewesen. Weiter bestritt

er die Aussagen von H.___, wonach er – E.___ – diesem gesagt habe, er habe

Zigaretten versteckt und er würde Zigaretten und Lose klauen, weil man damit am

schnellsten Geld machen könne. Indessen treffe es zu, dass er J.___ sechs

Stangen Zigaretten für CFH 300.00 verkauft habe. Diese habe er von «diesem

Schwarzen beim Bahnhof».

Als E.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme

mit H.___ vom 23. Oktober 2012 (AS 1853 ff.) dessen Aussagen (E.___ habe ihm vom

Diebstahl im [...] erzählt und schon vorher habe er ihm einmal gesagt, er wolle

etwas Grosses mit Zigaretten und Losen machen) vorgehalten wurden, lautete die

Aussage von E.___ wie folgt: «Also was ich sagen kann: Er kam zu mir am

Bahnhof, und sagte, in Olten wird geredet, dass Du in eine [...]-Tankstelle

eingebrochen hast». Ich gehe davon aus, dass Herr M.___ dies erzählt hat. Was

ich mit H.___ geredet habe, war die Sache im [Lokal]. Ich habe ihn ins Casino

eingeladen, dort kann man das grosse Geld machen. Ich weiss nicht... Ich gehe

davon aus, dass er hier etwas verwechselt. Ich weiss nicht wieso ich ihm so

etwas sagen sollte, wir sind nur Bekannte. (…) Wir haben immer Zigaretten und

Lose gekauft bevor wir ins Casino gegangen sind, das haben wir immer so

gemacht. Ich war gut drauf, als ich das gesagt habe. Ich habe das Wort klauen

nicht in den Mund genommen». Er habe ihm nie über den Einbruch im [...]

erzählt. Er habe auch nie gesagt, er würde Zigaretten und Lose klauen, weil man

damit am schnellsten Geld verdienen könne. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass E.___

zusammen mit dem Berufungskläger und H.___ am Abend des 4. (recte 3.) Juni 2012

mit dem blauen Hyundai Kombi der [...] AG ins [Lokal] gefahren sei, lautete die

Antwort von E.___: «(Überlegt), bff... Zeitlich? Am Nachmittag ja, da bin ich

fast sicher. Herr A.___ war der Lenker vom Auto, ja, und im [Lokal] musste ich

etwas machen. Wir sind mehrmals heraufgefahren. Wir haben Herrn H.___ mehrmals

raufgefahren, er fuhr manchmal auch mit dem Bus rauf. AF, ob er ihn selber

raufgefahren habe: Nein, entweder Herr A.___ oder eine der verschiedenen

Freundinnen von mir oder J.___. Wir haben immer von Projekten geredet.» Nochmals

auf das Treffen mit J.___ in Olten am Bahnhof im Zusammenhang mit der

Zigarettenübergabe angesprochen, antwortete E.___: «Dass die Leute so

phantasieren... Was soll ich sagen. (überlegt). Ich habe schon einmal diese

Befragung gehabt. Es stimmt. Ich habe J.___ 300 Franken gegeben und er hat es

mir damals zurückgegeben. AF, ob das Geld also nichts mit den Zigaretten zu tun

gehabt habe: Doch, ich habe ja die Zigaretten zuerst bezahlt. AF, wo die

Zigaretten gekauft worden seien: Der andere hatte die Zigaretten dabei. Ich

weiss nicht, wer dies war. Ich sagte, dass mein Kollege sicher Zigaretten wolle.»

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme

zwischen E.___ und dem Berufungskläger vom 23. Oktober 2012 (AS 1862 ff.) wurde

E.___ nochmals nach dem Ablauf des Abends vom 3. Juni 2012 befragt. Seine

Antwort lautete wie folgt: «Woher soll ich das wissen. AF, sie haben heute

bestätigt, mit H.___ auf den Hausenstein gefahren zu sein. Ich blieb auf dem Hauenstein.

AF, ob Herr A.___ lüge, wenn er sagt, der Beschuldigte habe die Nummernschilder

verloren: Ich halte daran fest, was ich gesagt habe. AF, ob er am 3.6.12 den

ganzen Abend auf dem Hauenstein verbracht habe: Ich mache keine Aussagen. AF,

dass die Telefonkontrolle ergeben hat, dass er mehrfach mit A.___ telefonischen

Kontakt hatte. AF, ob er es vergessen habe: Es ist lange her, ich habe mich mit

dem [Lokal] beschäftigt». Auf die Frage bezüglich des telefonischen Kontakts in

dieser Nacht blieb E.___ dabei, dass er den Berufungskläger gefragt habe, ob er

ihm die Tür aufmachen könne, damit er reinkommen könne, um schlafen zu gehen.

Dies sei bei seinen Eltern in Olten gewesen. Die Anschlussfrage, ob er demnach

doch nicht auf dem Hauenstein geblieben sei, beantwortete E.___ dahingehend, er

sei auf dem Hauenstein gewesen, wisse jedoch nicht mehr, was dann passiert sei.

Die Frage, ob es zutreffe, dass er den Berufungskläger nach den Autoschlüsseln

gefragt habe, sein Auto genommen und dann die Kontrollschilder verloren habe,

wollte E.___ nicht beantworten.

Anlässlich der Befragung vom 16.

Dezember 2015 durch die Staatsanwältin (AS 1654.1 ff.) wollte E.___ keine

Aussagen zur Sache mehr machen.

Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung konnte sich E.___ nicht mehr an die Ereignisse in der Nacht

vom 3. auf den 4. Juni 2012 erinnern. Lediglich, dass er eine Woche zuvor vom

Arzt eine Halskrause erhalten habe, wusste er noch zu berichten.

2.2.6 Der Berufungskläger

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 5. Juni 2012 (AS 1170 ff.) bestritt der Berufungskläger jegliche

Beteiligung am Einbruch in den [...] Shop vom 4. Juni 2012. Er habe sich

zu besagter Zeit zu Hause aufgehalten. Er habe geschlafen. Vorher sei er mit

dem von ihm gemieteten Auto zusammen mit F.___ unterwegs gewesen. Sie seien um

ca. 01:00 Uhr – 01:30 Uhr zurückgekommen. Das besagte Fahrzeug habe er seit dem

29. Mai 2012 auf unbestimmte Zeit gemietet. Es gebe einen Schlüssel. In der

Schweiz sei er seit dem 27. Januar 2012. Seither wohne er mit seiner Frau

zusammen bei deren Eltern am […weg] in […], im ersten Stock. Als er in der

Nacht auf den 4. Juni 2012 nach Hause gekommen sei, sei sein Schwager, E.___,

in der Wohnung gewesen und habe von ihm das Auto verlangt, um Zigaretten kaufen

zu gehen. Darauf habe er ihm angeboten, ihn hinzufahren, was dieser abgelehnt

habe. Den Schlüssel habe er ihm nicht gegeben. Er habe jedoch den Verdacht,

dass er ihn doch genommen habe. Diesen deponiere er jeweils bei der Küchentür

im Schlüsselkasten. Ob E.___ auch bei seinen Eltern geschlafen habe, wisse er

nicht, dieser komme ja einfach ab und zu auf Besuch. Als er – der Berufungskläger

– um 01:30 Uhr nach Hause gekommen sei, habe er den PW auf dem Parkplatz seines

Schwagers G.___, der im Erdgeschoss wohne, parkiert. Er habe rückwärts

parkiert. Am anderen Morgen sei der Wagen noch genau gleich dagestanden. Als er

am anderen Morgen zusammen mit F.___ um 07:20 Uhr im besagten Fahrzeug

angehalten worden sei, seien sie zusammen auf dem Weg nach […] gewesen, um

Kaffee zu trinken. F.___ sei zu ihm in die Wohnung gekommen. Er habe geklingelt

und sein Schwiegervater habe ihm aufgemacht. Nachdem dem Berufungskläger

vorgehalten wurde, am Einbruch in den [...] Shop beteiligt gewesen zu sein, gab

dieser zu Protokoll, E.___ habe ihm in der Wohnung erzählt, dass er das Auto

genommen habe, um Zigaretten zu kaufen. Dabei habe er die Kontrollschilder

verloren. Dies habe er ihm am Morgen erzählt, als er – der Berufungskläger –

aufgestanden sei, um mit F.___ nach […] zu fahren. E.___ habe sich auch in der

Wohnung aufgehalten. Dieser sei dort gewesen, als er um 01:30 Uhr angekommen

sei, und auch am Morgen wieder, als er aufgestanden sei. Wo dieser die Nacht

verbracht habe, wisse er jedoch nicht. Ihm sei bekannt, dass E.___ keinen

Führerausweis habe. Dies sei das erste Mal gewesen, dass er sein Auto genommen

habe. Auf die Frage, warum E.___ das Kontrollschild nicht suchen gegangen sei,

antwortete der Berufungskläger, dieser habe ihm gesagt, dass er nicht wisse, wo

ihm das Kontrollschild heruntergefallen sei.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 11. Juni 2012 (AS 1180 ff.) gab der Berufungskläger an, nicht zu wissen,

wie die Stange Zigaretten Marke Parisienne in sein Fahrzeug gekommen sei. Auch

über die im Kofferraum liegende Getränkeflasche wisse er nichts. Als er aus dem

Auto ausgestiegen sei, habe er darin weder eine Flasche noch eine

Zigarettenstange liegen lassen. Angesprochen auf die bei ihm sichergestellten

Lose meinte er, er kaufe schon solche Lose. Auch seine Schwiegermutter kaufe

diese Lose.

Anlässlich der polizeilichen Befragung

vom 20. Juni 2012 (AS 1690 ff.) bestätigte der Berufungskläger erneut seine

Aussagen bezüglich der Entwendung seine Autos durch E.___ und den Verlust des

Nummernschildes durch diesen. Angesprochen auf den Anruf von E.___ um 02:57 Uhr,

gab der Berufungskläger an, er habe geschlafen. E.___ habe ihn dann angerufen,

dabei habe er erfahren, dass dieser sein Auto benützt habe. Er habe ihm die Tür

aufgemacht. Den Verlust des Nummernschildes habe er ihm aber erst am nächsten

Morgen erzählt. Später in der Einvernahme, als dem Berufungskläger erneut das

Telefonat um 02:57 Uhr vorgehalten wurde und der befragende Polizeibeamte ihm

eröffnete, dass daraus der Anschein entstehe, dass der Berufungskläger am

Einbruch in den [...] Shop beteiligt gewesen sei, gab dieser an, wenn man ihm

verspreche, dass seine Aussage geheim bleibe, werde er auch sagen, warum E.___

ihn genau angerufen habe. Er selbst habe nichts gemacht, er wolle aber keine

Probleme. Als ihm vorgehalten wurde, dass im Auto auch Glassplitter gefunden

worden waren, gab er an, keine Ahnung zu haben, wie diese in sein Auto gekommen

seien.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 25. September 2012 (AS 1705 ff.) gab der Berufungskläger auf die Frage, was

E.___ ihm genau erzählt habe über den Verlust des Kontrollschildes, Folgendes

zu Protokoll: «Ich habe das schon früher gesagt, wer mir das gesagt hat. Das

war in dieser Nacht, als ich nach draussen gegangen bin, um das Schild zu

suchen». Hinsichtlich der Uhrzeit, zu welcher er mit F.___ nach Hause kam, gab

er nun an, er wisse nicht mehr genau, ob es 01:00 Uhr oder 01:30 Uhr gewesen

sei. Es stimme nicht, dass er mit E.___ unterwegs gewesen sei. «Bis zu dieser

Zeit, als ich das Kontrollschild gesucht habe, stimmt es nicht, dass ich mit E.___

zusammen war.» Es treffe auch nicht zu, dass er sich zusammen mit H.___ und E.___

bis 24:00 Uhr im [Lokal] aufgehalten habe. Als der Berufungskläger gefragt

wurde, ob er vor dem Telefonat um 02:57 Uhr an diesem Abend schon telefonischen

Kontakt mit E.___ gehabt habe, gab der Berufungskläger zu Protokoll: «Zu Hause

habe ich ihn gesehen, aber an telefonischen Kontakt kann ich mich nicht daran

erinnern. Auf Nachfrage (wann gesehen zu Hause): Um wie viel Uhr ich ihn dort

gesehen habe, weiss ich jetzt auch nicht mehr.» Auf Vorhalt, dass er um

01:32:59 Uhr und 01:38:34 Uhr E.___ angerufen habe, lautete die Antwort wie

folgt: «Ich habe Ihnen erklärt, was ich mit diesem besprochen habe.» Als ihm

vorgehalten wurde, dass er bis anhin zu diesen beiden Telefonaten noch gar

nichts gesagt habe, meinte der Berufungskläger, E.___ habe ihn angerufen, damit

er ihm die Tür aufmache, und dann habe er ihn angerufen, um das Schild zu

suchen. Als ihm der Befrager entgegnete, dass zum Zeitpunkt dieser beiden

Telefonate der Einbruch in den [...] noch gar nicht stattgefunden habe und das

Nummernschild somit noch gar nicht verloren gewesen sei, meinte er, er könne

auch nichts Anderes dazu sagen. Erneut bestätigte er, keine Ahnung über die

Herkunft der Zigaretten und der Getränkeflasche im Kofferraum seines Autos zu

haben. Als ihm dann (betr. der Zigarettenstange zu Unrecht) vorgehalten wurde,

dass die Untersuchung der Getränkeflasche und der Zigarettenstange einen «Dakty-Hit»

auf ihn ergeben haben, meinte er zuerst «Nein, es gibt keine Chance» und – nach

Erklärung des Begriffs «Dakty-Hit» – «Das Auto gehört schon mir, aber wie diese

Sachen in mein Auto gekommen sind, weiss ich nicht. Die Getränkeflasche kann

schon möglich sein, aber die Zigaretten kommen nicht in Frage.»

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme

zwischen E.___ und dem Berufungskläger vom 23. Oktober 2012 (AS 1862 ff.)

wollte dieser keine Aussagen mehr machen.

Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung vermochte sich der Berufungskläger nicht mehr an die Nacht vom

3. auf den 4. Juni 2012 zu erinnern. Mit dem von ihm gemieteten Hyundai sei

jedoch nur er gefahren. Er wisse nicht, ob jemand anderes dieses Fahrzeug

verwendet habe. Vom Verlust der Nummernschilder habe er erst durch die Polizei

erfahren.

Vor dem Berufungsgericht führte der

Berufungskläger im Wesentlichen aus, er bestreite nach wie vor, mit dem

Einbruch etwas zu tun gehabt zu haben. Es seien siebeneinhalb Jahre her. Er

könne sich nur mehr oder weniger erinnern. Er sei in der damaligen Nacht sicher

zwei, evtl. auch drei Stunden mit F.___ zusammen unterwegs gewesen. (Auf

Vorhalt) Es stimme nicht, dass er damals zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr H.___

und E.___ ins [Lokal] gefahren habe. (Auf Vorhalt, im Vorverfahren gesagt zu

haben, E.___ habe ihm gesagt, er habe sein Auto genommen und das Nummernschild

verloren. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz habe er gesagt, er

wisse nicht, ob jemand anders mit seinem Auto unterwegs gewesen sei; soviel er

wisse, sei er von der Polizei über den Verlust des Kontrollschildes informiert

worden; was nun stimme): E.___ habe das Auto genommen. Er – der Berufungskläger

– habe dies bei der Polizei sagen wollen, aber er habe seinen Schwager nicht

belasten wollen. Die Wahrheit sei, dass E.___ das Auto genommen habe, aber ohne

sein (des Berufungsklägers) Wissen.

Er habe erst danach erfahren, dass dieser

das Auto genommen habe. Als er gesehen habe, dass der Schlüssel nicht mehr vor

Ort gewesen sei, habe er versucht, E.___ anzurufen. Aber dessen Handy sei

ausgeschaltet gewesen. Nach einer Zeit habe E.___ ihn zurückgerufen und gesagt,

er habe das Auto genommen und habe das Kontrollschild verloren. Aber er habe

nichts vom Einbruch gesagt. E.___ habe ihn gefragt, ob er mitkomme, das

Kontrollschild zu suchen. Als er (der Berufungskläger) rausgegangen sei, sei E.___

mit dem Schwarzen zusammen gewesen, den er (der Berufungskläger) nicht kenne.

Er (der Berufungskläger) sei mit ihnen die Kontrollschilder suchen gegangen,

habe den Schwarzen zum [Lokal] gebracht und sei zurück nach Hause gegangen. (Auf

Vorhalt, damals habe aber er zuerst zweimal E.___ angerufen, ca. um 01:30 Uhr,

für 19 bzw. 13 Sekunden, und kurz vor 03:00 Uhr habe E.___ ihn während einer

Sekunde angerufen): Er könne sich nicht erinnern. Als E.___ ihn angerufen habe,

habe dieser gesagt, dass er das Kontrollschild verloren habe. Als E.___ ihn

abgeholt habe, sei der Schwarze dabei gewesen. Ob er E.___ auf die Combox

geredet habe, wisse er nicht mehr. E.___ habe keinen Schlüssel zur Wohnung

gehabt. (Auf Vorhalt, bis jetzt habe er zu dieser Nacht unterschiedliche

Angaben gemacht; er habe sicher auch gelogen, weil alle Varianten könnten nicht

gleichzeitig stimmen; mit diesem Aussageverhalten mache er sich verdächtig; ob

es sein könne, dass er jemand anderen verstecken oder decken wolle; er müsse

aber nicht sagen, wer es gewesen sei): Damals habe er nicht gewusst, wer der

Täter gewesen sei; dieser sei ins Gefängnis gekommen.

3. Konkrete Beweiswürdigung

3.1 Es gibt sachliche Beweismittel, die

den Berufungskläger belasten: Der Einbruch in den [...] Shop in [...] am 4.

Juni 2012, um 02:22 Uhr, wurde nachweislich durch zwei Täter begangen, welche

dazu einen blauen Hyundai Lantra mit dem Kennzeichen SO-[…] benutzten. Mieter

dieses Fahrzeuges war der Berufungskläger. Auf dem Lenkrad befand sich auch

dessen DNA. Weiter wurden im Fahrzeug eine Rolle Kehrichtsäcke, eine Stange

Zigaretten derselben Marke, welche auch beim Einbruch gestohlen worden waren,

sowie eine Getränkeflasche «Arizona, Pommegranate Greentea» (dieses Getränk

führt der [...] Shop in [...] in seinem Sortiment) und diverse Glassplitter vom

Sicherheitsglas gefunden. Auf der Getränkeflasche befanden sich die

Fingerabdrücke des Berufungsklägers. Dieser wurde wenige Stunden nach dem

Einbruch, um 07:20 Uhr, am Steuer des besagten Fahrzeuges, zusammen mit F.___

als Beifahrer, durch die Polizei angehalten. Vor der Liegenschaft, in der der

Berufungskläger wohnt, wurden Gartenplatten ähnlicher Art gefunden, wie die, die

beim Einbruch verwendet worden war. Im Schlafzimmer des Berufungsklägers wurden

sechs Lose derselben Veranstalter gefunden, welche im [...] Shop gestohlen worden

waren. Schliesslich ist erstellt, dass der Berufungskläger kurz vor dem

Einbruch, um 01:32 Uhr und 01:38 Uhr, E.___ angerufen und während 19 resp. 13

Sekunden mit diesem telefoniert hat. Kurz nach dem Einbruch, um 02:57 Uhr, rief

dann E.___ den Berufungskläger an, wobei diese Verbindung lediglich eine

Sekunde dauerte.

Diese Indizien sprechen zwar für die

Täterschaft des Berufungsklägers. Indessen darf nicht ausser Acht gelassen

werden, dass das beim Einbruch verwendete Fahrzeug durchaus auch durch andere

Personen hätte benutzt werden können. Diesbezüglich kämen insbesondere E.___

und F.___ in Frage. E.___ hielt sich des öftern in der Wohnung seiner Eltern

auf, in welcher auch der Berufungskläger mit seiner Frau (der Schwester von E.___)

wohnte. Der Fahrzeugschlüssel war ohne weiteres durch sämtliche

Familienmitglieder erreichbar. E.___ hat zwar keinen Führerausweis, ist aber

mehrfach wegen Fahrens ohne Führerausweis vorbestraft. Ebenfalls dürfte als

nachgewiesen gelten, dass E.___ am 27. April 2012 bei derselben Firma, die

auch das Tatfahrzeug vermietete, einen grünen Hyundai mietete und auch selbst

in Empfang nahm. Dabei hat er den Führerausweis von F.___ verwendet. Bei F.___

handelt es sich um den Lebenspartner von I.___ (der Schwester der Frau des

Berufungsklägers). F.___ hat mit I.___ gemeinsame Kinder und hielt sich

nachweislich regelmässig in der Wohnung von I.___ auf, die sich im gleichen

Gebäude, unmittelbar unterhalb der Wohnung des Berufungsklägers resp. dessen

Schwiegereltern, befindet. In dieser Wohnung wurde anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 4. Juni 2012, um 08:45 Uhr, auch E.___ auf dem Sofa

sitzend, mit einem Trägershirt bekleidet, angetroffen. Auch F.___ hätte somit

wohl ohne weiteres den Schlüssel zum Tatfahrzeug verwenden können. E.___ ist

inzwischen wegen mehrerer nach demselben «Modus operandi» begangener

Einbruchdiebstähle – so unter anderem auch wegen des am 4. Juni 2012 in den [...]

Shop in [...] verübten – rechtskräftig verurteilt. F.___ wurde wegen eines nach

ähnlichem Tatmuster begangenen Einbruchdiebstahls angeklagt, jedoch

rechtskräftig freigesprochen.

Auf den Aufnahmen der Videokamera am

Tatort ist der Berufungskläger nicht erkennbar. Auch hat die Untersuchung

seiner Schuhe und Kleider keine Tatbezüge ergeben. Die auf der

Zigarettenpackung, welche sich im Auto des Berufungsklägers befand, gefundenen

Fingerabdrücke konnten diesem nicht zugeordnet werden. Das Getränk «Arizona,

Pommegranate Greentea» ist relativ weit verbreitet und wird – ausser beim [...]

Shop in […] – auch an zahlreichen anderen Orten verkauft. Zudem waren gemäss

Strafanzeige im [...] Shop in [...] gar keine Getränke gestohlen worden. Auch

der Fund von sechs Losen anlässlich der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger

darf nicht überbewertet werden, da insgesamt 666 Lose gestohlen worden waren

und es sich um relativ weit verbreitete Lose handelt. Weiter kann auch aus dem

Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei J.___ Zigaretten der gleichen

Marke wie die beim [...] Shop gestohlenen gefunden wurden, nichts direkt gegen

den Berufungskläger abgeleitet werden, da es sich bei J.___ primär um einen

Bekannten von E.___ handelt. Schliesslich könnten die Telefonverbindungen

zwischen dem Berufungskläger und E.___ kurz vor und kurz nach der Tat durchaus

auch gegen eine Tatbeteiligung des Berufungsklägers sprechen. Die Täterschaft

von E.___ einmal vorausgesetzt (die diesbezügliche Verurteilung ist

rechtskräftig), muss man sich fragen, wieso zwei Mittäter kurz vor und kurz

nach der Tat miteinander telefonieren müssen, wäre doch eher anzunehmen, dass

man sich frühzeitig vor der Tat trifft und sich nach der Tat nicht sofort

trennt.

Zusammenfassend ist somit als

Zwischenfazit festzuhalten, dass die vorliegenden Sachbeweise zwar Indizien

darstellen, welche den Berufungskläger teilweise belasten, alleine damit sich

eine Verurteilung indessen nicht mit der nötigen Überzeugungskraft und unter

Ausschluss jeglicher Zweifel rechtfertigen lässt. Es sind in einem weiteren

Schritt die Aussagen der Verfahrensbeteiligten zu würdigen.

3.2 Was die Aussagen der

Verfahrensbeteiligten anbelangt, ist einerseits vorweg festzuhalten, dass diese

widersprüchlicher kaum sein könnten, auch was die Aussagen der drei Beschuldigten

anbelangt. Dass nicht alle Aussagen des Berufungsklägers, E.___s und F.___ gleichzeitig

zutreffen können, somit mindestens einer, wenn nicht alle, gelogen haben,

dürfte offensichtlich sein. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die drei

sich gut kennen, resp. miteinander verschwägert sind, und somit guten Grund gehabt

hätten, sich gegenseitig durch Lügen zu entlasten, dies sogar dann, wenn sie

selbst unschuldig wären. Es ist weiter festzuhalten, dass vom Lügen eines

Beschuldigten nicht ohne weiteres auf seine Täterschaft geschlossen werden kann,

da auch unschuldige Beschuldigte Gründe zum Lügen haben können, bspw. um

tatsächlich vorhandene belastende Indizien zu widerlegen. Vor diesem

Hintergrund sind in casu die nicht direkt tatbeteiligten Personen in casu

tendenziell glaubwürdiger als die Beschuldigten. Dies gilt in erster Linie für

den völlig unbeteiligten Zeugen K.___. J.___ kann demgegenüber nicht als

Tatunbeteiligter angesehen werden, wurde doch gegen ihn im vorliegenden

Sachzusammenhang wegen Hehlerei ermittelt. Auch H.___ erscheint angesichts

seiner Nähe zu den Beschuldigten nicht als völlig unbefangener Zeuge. Nun ist

aber darauf hinzuweisen, dass bei der Beweiswürdigung von Aussagen in der

Aussagepsychologie nicht auf die generelle Glaubwürdigkeit einer Person,

sondern vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen ist.

Die durchaus glaubhaften Aussagen des

Zeugen K.___, der kein Motiv haben dürfte, den Berufungskläger zu Unrecht zu

belasten, geben vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung nicht viel her. Der

Einbruch an und für sich ist ja unbestritten, auch das Tatfahrzeug dürfte klar

identifiziert worden sein. Die Beschreibung der Täterschaft durch den Zeugen

nimmt sich sehr vage aus. Immerhin will der Zeuge Müllsäcke gesehen haben und

im Fahrzeug des Berufungsklägers wurden neben der erwähnten Getränkeflasche und

einer Stange Zigaretten auch Kehrichtsäcke sichergestellt.

Was die Aussagen der nicht direkt am

vorliegenden Verfahren beteiligten J.___ (dessen Aussagen authentisch und

glaubhaft sind) und H.___ anbelangt, ist festzuhalten, dass diese den

Berufungskläger nicht direkt belasten. Ihre Aussagen sind lediglich geeignet,

die Täterschaft von E.___ nahezulegen. Indirekt relevant ist jedoch die Aussage

von H.___, sie seien am Abend vor dem Einbruch zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr

ins [Lokal] gefahren. Gefahren sei der Berufungskläger, mit dabei sei E.___

gewesen. Indirekt belastet H.___ den Berufungskläger des Weitern mit folgender

Aussage: E.___ habe ihm vom Diebstahl in [...] erzählt, dabei sei ein blauer

Kombi verwendet worden, ein Mietfahrzeug. Mit diesem sei E.___ auch immer ins [Lokal]

gefahren. Er habe das Fahrzeug aber nie selbst gelenkt. Es sei jeweils sein

Schwager oder J.___ gefahren. Daraus könnte man ableiten, dass der Berufungskläger

das Tatfahrzeug auch beim Einbruch gefahren habe. Andererseits schliesst diese

Aussage nicht aus, dass E.___ oder ein Dritter das Tatfahrzeug bei der Verübung

des Einbruchs selbst gelenkt hat, war doch H.___ gemäss seiner Aussage auf

dieser Fahrt nicht dabei und er hat zu dieser konkreten Fahrt denn auch keine

Aussagen gemacht.

Was die Glaubhaftigkeit der Aussage von H.___

hinsichtlich der Fahrt auf den Hauenstein anbelangt, darf nicht ausser Acht

gelassen werden, dass sich H.___ bezüglich der angeblichen Zigarettenübergabe

im Bahnhof Olten widersprochen hat. Während er bei der Einvernahme vom 17. Juli

2012 aussagte, anlässlich des besagten Treffens in Olten nichts von einer

Zigarettenübergabe mitbekommen zu haben, gestand er bei der Einvernahme vom 23.

Oktober 2012 ein, bei diesem Treffen ein paar Stangen Zigaretten, welche er mal

gekauft gehabt habe, an J.___ verkauft zu haben. E.___ habe damit aber nichts

zu tun gehabt. In diesem Zusammenhang sei auch an die Aussage von J.___ erinnert,

wonach H.___ beim Treffen in Olten einen Rucksack dabeigehabt habe, in welchem

sich ein Kehrichtsack mit sechs Stangen Zigaretten befunden habe. Daraus könnte

durchaus abgeleitet werden, H.___ habe zusammen mit E.___ den Einbruchdiebstahl

in den [...] Shop verübt und habe bezüglich der vorgängigen Fahrt auf den

Hauenstein und des angeblichen Geständnisses von E.___ ihm gegenüber gelogen,

um von seiner Tatbeteiligung abzulenken. Zwar spricht das Signalement der

Täterschaft gemäss der Aussage des Zeugen K.___ und der Strafanzeige eher nicht

für den offenbar knapp zwei Meter grossen H.___. Hingegen ist die Aussage des

Zeugen diesbezüglich mit Vorsicht zu geniessen, da es Nacht war und der Zeuge

die Täter aus einer gewissen Distanz beobachtete. Auch die Bilder der

Videoüberwachung sind von derart schlechter Qualität, dass sich damit eine

Täterschaft H.___s nicht mit Sicherheit widerlegen lässt.

Entlastend für den Berufungskläger wirkt

sich die Aussage von F.___ aus, will dieser doch zusammen mit dem Berufungskläger

zwischen ca. 22:00 Uhr bis ca. 02:00 oder 03:00 Uhr zusammen im gemieteten

blauen Hyundai unterwegs gewesen sein. Dies konnte jedoch wiederum nach ca. 02:00

Uhr nicht zutreffen, befand sich das Fahrzeug doch um 02:22 Uhr nachweislich am

Tatort. Zwar gibt auch der Berufungskläger an, in der Tatnacht mit F.___

unterwegs gewesen zu sein. Zurückgekommen seien sie jedoch um ca. 01:00 Uhr –

01:30 Uhr. Als er zurückgekommen sei, sei auch E.___ in der Wohnung gewesen und

habe von ihm das Auto verlangt, um Zigaretten zu kaufen. Er habe es ihm aber

nicht gegeben. Später habe E.___ ihm dann aber erzählt, dass er das Fahrzeug

dennoch genommen und dabei das Nummernschild verloren habe. Hierzu ist nun aber

festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungsklägers und F.___ den Aussagen von

H.___ diametral widersprechen, sagte dieser doch aus, zusammen mit dem

Berufungskläger und E.___ zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr im [Lokal] gewesen

zu sein. Dass der Berufungskläger nicht gleichzeitig mit E.___ und H.___ ins [Lokal]

fahren und mit F.___ herumfahren kann, versteht sich von selbst.

Andererseits präsentieren sich die

Aussagen des Berufungsklägers zu der Benutzung des Autos durch E.___ auch

ziemlich widersprüchlich. Bei der Einvernahme vom 5. Juni 2012 sagte der

Berufungskläger noch, er habe den Verdacht, dass E.___ sein Fahrzeug genommen

habe. Ob dieser auch in der Wohnung seiner Eltern geschlafen habe, wisse er

aber nicht. Der Wagen sei am anderen Morgen noch genauso parkiert gewesen, wie

er ihn nach der Rückkehr mit F.___ parkiert habe. Erst als ihm vorgehalten

wurde, mit dem Wagen den Einbruch in den [...] Shop begangen zu haben, gab der

Berufungskläger zu Protokoll, E.___ habe ihm in der Wohnung erzählt, dass er

das Auto genommen und dabei die Kontrollschilder verloren habe. Dies habe er

ihm am Morgen erzählt, als er, der Berufungskläger, aufgestanden sei, um mit F.___

nach Olten zu fahren.

Anlässlich der Befragung vom 11. Juni

2012 sagte der Berufungskläger aus, sich nicht erklären zu können, wie die

Zigaretten und die Getränkeflasche in seinen Wagen gekommen seien. Er habe

diese jedenfalls nicht im Wagen liegen lassen. In der Befragung vom 20. Juni

2012 gab der Berufungskläger – auf den Telefonanruf um 02:57 Uhr angesprochen –

zu Protokoll, geschlafen zu haben. E.___ habe ihn dann angerufen, dabei habe er

erfahren, dass dieser sein Auto benutzt gehabt habe. Er habe ihm dann die Tür

aufgemacht. Den Verlust des Nummernschildes habe E.___ ihm aber erst am

nächsten Morgen mitgeteilt. Später in derselben Einvernahme meinte der

Berufungskläger dann, er werde sagen, warum E.___ ihn genau angerufen habe,

wenn man ihm verspreche, dass dies geheim bleibe.

Anlässlich der Befragung vom 25. September

2012 machte der Berufungskläger die Aussage, mitten in der Nacht mit E.___

zusammen das Nummernschild gesucht zu haben. Auf Vorhalt, dass er um 01:23:59 Uhr

und 01:38:34 Uhr E.___ angerufen habe, gab der Berufungskläger an, zuerst habe E.___

ihn angerufen, damit er ihm die Tür aufmache, und danach habe er E.___

angerufen, um das Schild zu suchen. Dass dies nicht zutreffen kann, liegt auf

der Hand, hat doch die Telefonüberwachung ergeben, dass zuerst der

Berufungskläger zwei Mal E.___ angerufen hat und dann später von E.___

angerufen worden ist. Ebenfalls in derselben Einvernahme räumte der

Berufungskläger schliesslich ein, es könne sein, dass er die Getränkeflasche im

Auto gelassen habe, die Zigaretten aber sicher nicht.

Im Rahmen der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung konnte sich der Berufungskläger nicht mehr an die Tatnacht

erinnern. Er wisse nicht, ob jemand sein Auto genommen habe. Über den Verlust

der Kennzeichen sei er erst durch die Polizei informiert worden. – Es ist

augenfällig, dass der Beschuldigte die Benützung seines von ihm gemieteten Autos

durch E.___ jeweils im Rahmen von Konfrontationen mit diesem nicht bestätigte,

in den anderen Einvernahmen aber schon, wie schliesslich auch vor dem

Berufungsgericht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich auch F.___ und der

Berufungskläger hinsichtlich des Ablaufs am Morgen des 4. Juni 2012,

unmittelbar vor der Festnahme, widersprachen. Während F.___ aussagte, vom

Berufungskläger geweckt worden zu sein, gab dieser zu Protokoll, F.___ sei zu

ihm in die Wohnung gekommen.

E.___ selbst bestreitet, das Fahrzeug

des Berufungsklägers benutzt zu haben. Anlässlich der Befragung vom 25. Juni

2012 gab er noch an, alleine mit dem Bus in […] im […] gewesen zu sein. Diesen

Club habe er um ca. 23:30 Uhr verlassen und sich dann noch lange mit zwei

Frauen unterhalten. Schliesslich habe ihn ein Kollege zu seiner Schwester nach […]

gefahren. Anlässlich der Befragung vom 5. Juli 2012 wollte E.___ in der

Tatnacht im [Lokal] gewesen sein. Warum er um 02:57 Uhr den Berufungskläger

angerufen habe, wisse er nicht. Anlässlich der Einvernahme vom 5. September

2012 sagte E.___ aus, in der Tatnacht alleine mit dem Roller unterwegs gewesen

zu sein. Er habe den Berufungskläger um ca. 01:00 Uhr ein erstes Mal angerufen,

um ihm zu sagen, dass er im [Lokal] übernachten werde und er nicht auf ihn

warten müsse. Um ca. 03:00 Uhr habe er ihn erneut angerufen, um ihm zu sagen,

er habe keinen Akku mehr, er solle ihm die Tür aufmachen. – Auch hier kann

festgehalten werden, dass die Aussage von E.___ hinsichtlich des ersten

Telefonanrufs nicht stimmen kann, hat doch nachweislich der Berufungskläger E.___

angerufen und nicht umgekehrt.

Auf Vorhalt der Aussage von H.___

bestritt E.___, mit diesem und dem Berufungskläger zusammen zwischen 22:00 Uhr

und 24:00 Uhr im [Lokal] gewesen zu sein. Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme mit H.___ vom 23. Oktober 2012 gab E.___ dann zu, mit

diesem und dem Berufungskläger im [Lokal] gewesen zu sein; dies sei aber am

Nachmittag gewesen. Der Berufungskläger sei gefahren. Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 23. Oktober 2012 gab E.___

schliesslich an, die ganze Nacht auf dem Hauenstein geblieben zu sein, um kurz

darauf wiederum zu behaupten, um 02:57 Uhr den Berufungskläger angerufen zu

haben, damit dieser ihm die Tür aufmache. Als ihm dieser Widerspruch

vorgehalten wurde, wollte er sich nicht mehr an die Ereignisse in dieser Nacht

erinnern resp. nichts mehr sagen.

Aufgrund der zahlreichen Widersprüche in

den Aussagen von E.___ hinsichtlich der Ereignisse in der Tatnacht ist

festzuhalten, dass dessen Aussagen generell als völlig unglaubhaft bezeichnet

werden müssen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist ihn betreffend denn auch in

Rechtskraft erwachsen. Weiter ist auch bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussage

von H.___, wonach sie zusammen zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr im [Lokal]

waren, ein Fragezeichen zu setzen. Dies aufgrund der erwähnten Widersprüche der

Aussagen von H.___ über die Zigarettenübergabe in Olten und der grundsätzlich

glaubhaften Aussage von J.___, wonach H.___ die Zigaretten in einem

Kehrichtsack mitgeführt hatte, was wie erwähnt, auf eine mögliche

Tatbeteiligung von H.___ hindeuten könnte.

Als Fazit ist somit festzuhalten, dass

neben dem Berufungskläger auch F.___, E.___ und H.___ im vorliegenden Verfahren

nachweislich nicht die Wahrheit sagten oder zumindest einander und sich selbst

widersprachen. Hinsichtlich E.___ und F.___ ist festzuhalten, dass beide ohne

weiteres die Möglichkeit gehabt hätten, das Tatfahrzeug zu benutzen. Der

Umstand, dass es sich beim Tatfahrzeug um jenes handelte, das der Berufungskläger

gemietet hatte, stellt daher lediglich ein relativ schwaches Indiz für eine

Täterschaft des Berufungsklägers dar, ebenso dessen Fingerabdrücke auf der im

Fahrzeug sichergestellten Getränkeflasche, welche praktisch in jedem Laden

gekauft werden kann und welche im Übrigen gar nicht als Deliktsgut verzeichnet

war. Auch die vor der Liegenschaft des Berufungsklägers gefundenen «tatähnlichen»

Gartenplatten taugen als Indiz gegen den Berufungskläger nicht viel, hielten

sich doch auch F.___ und E.___ regelmässig bei bzw. in dieser Liegenschaft auf.

Selbst wenn die Aussage von H.___

zutreffen würde und der Berufungskläger diesen und E.___ zwischen 22:00 Uhr und

24:00 Uhr auf den Hauenstein gefahren hätte, schliesst dies angesichts des

zeitlichen Ablaufs (der Einbruch in [...] erfolgte um 02:22 Uhr) keineswegs

aus, dass E.___ und der Berufungskläger nach 24:00 Uhr zusammen mit H.___

zurück nach Olten fuhren und danach E.___, allenfalls zusammen mit einer unbekannten

Täterschaft oder mit H.___, ohne den Berufungskläger mit dem Auto unterwegs

war, währenddessen der Berufungskläger allenfalls schon nach Hause

zurückgekehrt war. Bei diesem Szenario wären denn auch die Telefonkontakte

nachvollziehbar, welche E.___ und der Berufungskläger um 01:32, 01:38 und 02:57

Uhr hatten. Genau diese Telefonate sprechen eher dagegen, dass der

Berufungskläger und E.___ zur Tatzeit (02:22 Uhr) zusammen unterwegs waren.

Wieso sollte der Berufungskläger 40 – 50 Minuten, bevor er mit E.___ zusammen

einen Einbruch verübt, diesen anrufen, angenommen, er sei relativ kurz zuvor

mit diesem auf dem Hauenstein gewesen? Wenn der Berufungskläger und E.___ den

Einbruch gemeinsam verübt hätten, wäre doch eher anzunehmen, dass sie nach der

Rückfahrt vom Hauenstein, nach 24:00 Uhr bis zum Einbruch, zusammengeblieben

wären, zumal ja E.___ die Nacht wahrscheinlich bei seiner Schwester in Olten

verbracht hat. Und wieso sollte E.___ diesfalls etwas mehr als eine halbe

Stunde nach dem Einbruch den Berufungskläger anrufen?

Eine durchaus plausible Erklärung für

diese Telefonate könnte tatsächlich im Umstand liegen, dass E.___ das Auto des

Berufungsklägers entwendet hatte und der Beschuldigte nachfragte, was los sei. Die

Aussage des Berufungsklägers hinsichtlich einer allfälligen Entwendung des

Fahrzeuges durch E.___ ist zwar durchaus auch mit Widersprüchlichkeiten

belastet. Diese könnten aber damit erklärt werden, dass der Berufungskläger

Skrupel hatte, seinen Schwager zu belasten. Der Berufungskläger war damals erst

drei Monate in der Schweiz. Er kam im Rahmen des Familiennachzuges ins Land und

es kann von einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu der hier lebenden Familie

ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist wohl auch seine Aussage vom

20. Juni 2012 zu verstehen, als er kundtat, er würde mehr sagen, wenn

die Aussage geheim bleiben würde. Immerhin unterstellte der Berufungskläger

seinem Schwager eine Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch sowie das Führen

eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis. Sollte er diesbezüglich gelogen

haben, würde sein Verhalten den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllen.

Nun wäre es zwar grundsätzlich denkbar, dass der Berufungskläger, um sich

selbst zu entlasten, resp. um von seiner Täterschaft abzulenken, seinen

Schwager der unberechtigten Verwendung seines Fahrzeuges bezichtigt. Davon war aber

offenbar auch die Staatsanwaltschaft nicht wirklich überzeugt, hat sie doch den

Berufungskläger diesbezüglich nicht zur Anklage gebracht.

Abschliessend ist im Wesentlichen zu

festzuhalten, dass der Fingerabdruck des Beschuldigten, welcher auf der

Getränkeflasche im Auto sichergestellt wurde, keinen Belastungsbeweis

darstellt, da diese Getränkeflasche sicher nicht Deliktsgut darstellte. Auf der

danebenliegenden Zigarettenstange, bei welcher es sich höchstwahrscheinlich um

Deliktsgut handelte, wurde notabene kein Fingerabdruck des Berufungsklägers

oder auch von E.___ vorgefunden, was nahelegt, dass es sich beim Zweittäter um

eine unbekannte Täterschaft handelt. Weiter ist bezeichnend, dass J.___ am 27.

Juni 2012 zu Protokoll gab, E.___ habe ihm gegenüber einmal gesagt, seine

beiden Schwager seien unschuldig im Gefängnis, und auch H.___ gab zu verstehen,

E.___ habe einen Mittäter gesucht. Das Aussageverhalten des Berufungsklägers

spricht insgesamt eher für seine Unschuld; es besteht der Eindruck, als konnte

er wegen der familiären Verknüpfung mit E.___ nicht die Wahrheit sagen. Dass er

sich vor dem Berufungsgericht in Widersprüche zu erwiesenen Fakten verstrickte

(insbesondere hinsichtlich der Telefonate mit E.___ in der Tatnacht), ist

durchaus mit dem sehr langen Zeitablauf seit der Tat erklärbar (mehr als sieben

Jahre). Eine Täterschaft des Berufungsklägers ist bei dieser Beweislage nicht rechtsgenügend

erstellt. Dieser ist von den Vorhalten des Diebstahls, der Sachbeschädigung und

des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 4. Juni 2012, freizusprechen.

III. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Der Berufungskläger wurde von sämtlichen

Vorhalten freigesprochen bzw. das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das SVG

wurde eingestellt. Bei diesem Verfahrensausgang gehen sämtliche den

Berufungskläger betreffenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu

Lasten des Staates.

2. Entschädigungen

2.1 Haftentschädigung (Genugtuung)

Der Berufungskläger befand sich vom 4.

Juni 2012 bis zum 27. Juni 2012 und somit 24 Tage ungerechtfertigt in

Untersuchungshaft. Er beantragt dafür eine Genugtuung von CHF 4'800.00 (CHF

200.00 pro Tag).

Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die

beschuldigte Person bei einem vollständigen oder teilweisen Freispruch Anspruch

auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen

Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzügen. Es handelt sich bei diesem

Anspruch um eine Kausalhaftung des Staates, welche entsprechend unabhängig von

einem Verschulden entsteht (Wehrenberg/Frank in: Basler Kommentar zur StPO, 2.

Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N 6 ff.). Vorausgesetzt ist hingegen ein

adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Strafverfahren. Im

Unterschied zu Art. 431 StPO besteht die Entschädigungspflicht auch, wenn keine

widerrechtliche bzw. rechtswidrige Verfahrenshandlung vorgenommen worden ist.

Abs. 1 lit. c von Art. 429 StPO soll einen Ausgleich zur erlittenen Unbill

schaffen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 26 ff.). Es geht dabei um

ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen, welche im Zeitpunkt der Anordnung

gesetzmässig angewendet wurden, sich aber später als unbegründet erweisen.

Vorausgesetzt wird eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen

Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Beispielhaft zu

erwähnen sind die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft (BGE 139

IV 243 E. 3). Zur Bemessung der Höhe sind Dauer und Umstände der

Persönlichkeitsverletzung heranzuziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die

Schwere der Vorwürfe und die Belastung durch das Verfahren. Es geht um eine

einzelfallgerechte Zuteilung der Genugtuungssummen. Das Bundesgericht erachtet

eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag bei kürzeren Freiheitsentzügen für

angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15.05.2012 E. 4.2).

Bei längeren Haftzeiten ist dieser Ansatz nach unten zu korrigieren, da die

erste Phase der Haft eine erhöhte Belastung darstellt und daher schwerer ins

Gewicht fällt.

Die vom Berufungskläger beantragten CHF

200.00 pro ausgestanden Hafttag sind angemessen. Es ist ihm somit antragsgemäss

eine Genugtuung von CHF 4'800.00 zuzusprechen, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse (eine Verzinsung wurde nicht beantragt).

2.2 Entschädigung des amtlichen

Verteidigers

Rechtsanwalt Oliver Wächter weist in

seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 22

Stunden aus, was grundsätzlich angemessen erscheint. Eine Kürzung um drei

Stunden erfolgt lediglich wegen der kürzeren Dauer der Hauptverhandlung und des

Wegfalls der mündlichen Urteilseröffnung. Vergütet werden demnach 19 Stunden zu

CHF 180.00, entsprechend einem Honorar von CHF 3'420.00, zuzüglich Auslagen CHF

160.10 (um CHF 80.00 gekürzt wegen lediglich einmaliger Anfahrt) und

Mehrwertsteuer von CHF 275.65 beläuft sich die Entschädigung auf total CHF

3'855.75, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse; zufolge

Freispruches ohne Rückforderungs- bzw. Nachforderungsanspruch.

Demnach wird in Anwendung der Art. 135,

Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

I.

1. Sämtliche Ziffern des Urteils des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. Juli 2018 (im Folgenden:

erstinstanzliches Urteil) sind, soweit sie die Beschuldigten E.___ (vormals […])

und F.___ betreffen, in Rechtskraft erwachsen (Urteilsziffern 1, 3, 5, 6, 8,

11, 17, 18, 20, 21.a und c).

2. Die Ziffern 12 und 13 des erstinstanzlichen

Urteils (Herausgabe und Einziehung von Gegenständen) sind in Rechtskraft

erwachsen.

3. Die Ziffern 14 - 16 des

erstinstanzlichen Urteils (Entscheide über Zivilforderungen) sind in

Rechtskraft erwachsen.

II.

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen

Urteils wurde das Verfahren gegen A.___ wegen Missachtens eines richterlichen

Verbotes, Parkdauer bis 24 Std. (Anklageschrift [AnklS] Ziff. 25), angeblich

begangen am 31. Oktober 2013, eingestellt.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

erstinstanzlichen Urteils wurde A.___ von den Vorhalten des bandenmässigen

Diebstahls, Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, alles angeblich

begangen am 30. Mai 2012 (AnklS Ziff. 21, 23.a und 24.a), freigesprochen.

3. A.___ wird von den Vorhalten des Diebstahls,

Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 4. Juni 2012

(AnklS. Ziff 22, 23.b und 24.b), freigesprochen.

4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

erstinstanzlichen Urteils wurde auf den Antrag der Staatsanwaltschaft gegenüber

A.___ betreffend den Widerruf der diesem mit Urteil der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2011 gewährten bedingten Strafvollzug

nicht eingetreten.

5. A.___ wird für die von ihm ausgestandene

Untersuchungshaft von 24 Tagen eine Genugtuung von CHF 4'800.00 (unverzinst)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

6. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

19 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'083.50 (inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und

Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse; ohne Rückforderungs- bzw. Nachforderungsanspruch.

7. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter,

auf CHF 3'855.75 (Honorar CHF 3'420.00, Auslagen CHF 160.10, MwSt CHF 275.65)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse; ohne

Rückforderungs- bzw. Nachforderungsanspruch.

8. Von den erstinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 35'000.00, total CHF

69'674.60, fallen CHF 6'295.00 auf das Verfahren gegen A.___. Diese Kosten

gehen zu Lasten des Staates.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen

zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt

am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher