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Entscheid

STBER.2018.95

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

27. Juni 2019Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 14. Januar 2017, 19:16 Uhr, wurde

auf der Autobahn A5, Höhe Deitingen, Fahrtrichtung Zürich, durch eine

Radaranlage eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen. Am 20. Januar 2017

eröffnete die Ordnungsbussenzentrale der Polizei Kanton Solothurn A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) als Halter des fraglichen Fahrzeuges, […], die

Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h (bei gemessener Geschwindigkeit

vom 96 km/h und zulässiger Geschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug einer

Sicherheitsmarge von 5 km/h) mit der Bitte, die vollständigen Personalien des

verantwortlichen Fahrzeuglenkers mitzuteilen. Nach erfolgter Rückmeldung erging

am 6. Februar 2017 eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

gegen den Beschuldigten wegen Überschreitens der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Aktenseite [AS] 6 ff.).

2. Am 11. April 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten einen

Strafbefehl wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 31 km/h und verurteilte ihn

zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Dem

Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten von CHF 400.00 auferlegt (AS 4 f.).

3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte mit Schreiben vom 27. April 2017 frist- und formgerecht

Einsprache. Er begründete die Einsprache sinngemäss damit, er sei am 14. Januar

2017 mit dem Auto um ca. 10:00 Uhr von […] nach Solothurn gefahren. Die

Hinfahrt habe bedingt durch Stau infolge von massivem Schneetreiben ca. 1

Stunde länger gedauert. Bei Tageslicht habe man einige runde Verkehrsschilder

erkennen können, welche zugeschneit gewesen seien. Die angegebene

Geschwindigkeitsbegrenzung habe nicht erkannt werden können. Bei der Rückreise,

bei welcher er es in keiner Weise eilig gehabt habe, sei die angezeigte

Geschwindigkeit auf den Schildern mehrmals 60 km/h, nachher 80 km/h gewesen;

ein Schild mit Tempo 100 km/h habe man dann trotz Schnee erahnen können. Danach

sei es zweispurig geworden. Irgendwelche Verkehrsschilder mit einer

Geschwindigkeitsbegrenzung seien in der Dunkelheit nicht sichtbar gewesen. Er

gehe deshalb davon aus, dass diese zugeschneit gewesen seien (AS 14).

4. Gestützt auf die Einsprache wurden

durch die Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2017 bei der Polizei zusätzliche

Abklärungen bezüglich der vom Beschuldigten gemachten Einwendungen getätigt.

Die Polizei hielt in der Folge im Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2017 fest, die

fragliche Geschwindigkeitsübertretung sei mit einem unbemannten Messsystem

festgestellt worden. Dieses sei durch den polizeilichen Sicherheitsassistenten

(PSA) B.___ aufgestellt und bedient worden. Es würden jeweils eine Front- sowie

eine Heckaufnahme erstellt. Die Signalisation sei am 14. Januar 2017, 13:45

Uhr, durch PSA St. D.___ kontrolliert worden. Nach dessen Angaben seien die

Signale zu diesem Zeitpunkt schneefrei gewesen. Gemäss Wetterbericht hätten

sich an diesem Nachmittag keine stärkeren Schneefälle ereignet. In der Zeit von

13:45 bis 19:16 Uhr seien 175 Geschwindigkeitsüberschreitungen registriert

worden. Andere Beanstandungen bezüglich der Signalisation seien keine bekannt.

Somit sei davon auszugehen, dass die Signalisation gut lesbar gewesen sei (AS

17 ff.).

5. Mit E-Mail vom 6. November 2017 (AS

24) hielt der Fachverantwortliche für automatische Verkehrsüberwachung, Fw C.___,

auf entsprechende Anfrage in Ergänzung zum Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2017

fest, zufolge des heftigen Schneefalls vom 13. Januar 2017 sei die SEMISTA

(hierbei handelt es sich um das verwendete Messsystem), welche seit dem 12. Januar

2017 auf der Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich, bei Kilometer 99.740 im Einsatz

gewesen sei, um 14:50 Uhr durch PSA B.___ abgestellt worden. Am 14. Januar

2017, um 13:44 Uhr, sei die Anlage durch PSA D.___ wieder eingeschaltet worden,

nachdem die Signalisation (Sichtbarkeit der Signale) überprüft worden sei. Der

Messunterbruch sei auf dem Zusatzblatt zum Radarprotokoll (AS 20) notiert

worden.

6. Mit Überweisungsverfügung vom 13.

März 2018 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und

überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum

Entscheid (AS 2).

7. Nachdem die Amtsgerichtsstatthalterin

den Beschuldigten am 25. April 2018 zur Hauptverhandlung auf den 21. August

2018 vorgeladen hatte (die ursprünglich auf den 29. Mai 2018 angesetzte

Verhandlung hatte auf Gesuch des Beschuldigten verschoben werden müssen),

erliess sie nach durchgeführter Verhandlung und Befragung des Beschuldigten

gleichentags das nachfolgende Urteil (AS 40 f.):

1. A.___ hat sich der Verletzung der

Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen) schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Busse von CHF

600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt.

3. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 900.00, total CHF 980.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von

keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr

um CHF 300.00, womit sich die Kosten auf CHF 680.00 belaufen.

8. Am 10. September 2019 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (AS 44). Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils reichte der Beschuldigte am 8. Januar 2019 die Berufungserklärung

ein. Der Beschuldigte bestreitet den im Strafbefehl aufgeführten Sachverhalt

nicht. Er macht jedoch – wie schon vor erster Instanz – geltend, die

60-er-Signalisationstafel, welche sich vor dem Messapparat befand, nicht

erkannt zu haben. Zuerst sei ein 100-er-Schild gekommen, welches halb

zugeschneit gewesen sei. Man habe die Zahl 100 jedoch noch erahnen können,

obschon dieses Schild nicht geputzt gewesen sei. Das gleich nachfolgende

80-er-Schild sowie das darauffolgende 60-er-Schild seien jedoch zugeschneit und

deshalb nicht erkennbar gewesen. Auf dem Radarfoto sei zwar ein nicht

schneebedecktes 60-er-Schild gut erkennbar. Dieses sei indessen in der

Dunkelheit nicht frühzeitig zu sehen gewesen. Es befinde sich am rechten

Strassenrand in einer Linkskurve. Zudem befinde sich kurz vorher eine Brücke,

welche eventuell eine Schneeverwehung abgeschirmt habe. Darüber hinaus

argumentiert der Beschuldigte, es sei fälschlicherweise lediglich eine

Sicherheitsmarge von 5 km/h angewendet worden. Richtigerweise hätte die

Sicherheitsmarge 10 km/h betragen, da sich die Geschwindigkeitsmessung in einer

Linkskurve befunden habe.

In einer Beilage zur Berufungserklärung

stellte der Beschuldigte sinngemäss den Beweisantrag, es sei abzuklären, durch

wen und auf welche Weise am 14. Januar 2017 um ca. 13.45 Uhr der Zustand der

Signalisation überprüft worden sei.

9. Die Staatsanwaltschaft teilte in

ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2019 mit, sie stelle keinen Antrag auf

Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung sowie die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

10. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019

wies der Instruktionsrichter den Beweisantrag des Beschuldigten ab und ordnete

in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Dem

Beschuldigten wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer allfälligen Ergänzung

seiner Berufungsbegründung. Am 5. März 2019 äusserte sich der Beschuldigte

nochmals schriftlich. In seiner Eingabe wies er erneut auf den Umstand hin,

dass die Geschwindigkeitsmessung in einer Kurve stattgefunden habe und demnach

eine Sicherheitsmarge von 10 km/h statt 5 km/h anzuwenden sei. Betreffend die

zugeschneiten Verkehrsschilder habe sich die Richterin lediglich darauf

abgestützt, dass das 60-er-Schild beim Blitzapparat klar erkennbar gewesen und

die Signalisation gemäss Polizeibericht überprüft worden sei. Eine solch

pauschale Urteilsbegründung könne er nicht akzeptieren. Es sei völlig unklar,

wer, wann, was, wo, wie, und wie oft überprüft und geputzt habe.

11. Mit Verfügung vom 7. März 2019

ordnete der Instruktionsrichter die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges

an und setzte dem Beschuldigten Frist zur allfälligen Einreichung eines

Entschädigungsbegehrens. Gleichzeitig wurde ihm die Besetzung des Gerichts

bekannt gegeben. In seiner Eingabe vom 27. März 2019 stellte der Beschuldigte

die Bezifferung einer allfälligen Entschädigung resp. Genugtuung sinngemäss ins

richterliche Ermessen. In derselben Eingabe äusserte er sich unter anderem auch

erneut zur Sache, ohne jedoch neue wesentliche Argumente vorzubringen.

Erwägungen

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

und massgebender Sachverhalt

1.

Der Beschuldigte rügt die

Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz in zweierlei Hinsicht. Einerseits bringt

er vor, die massgebliche Signaltafel, welche die Geschwindigkeit von 60 km/h

signalisierte, nicht gesehen zu haben. Diese sei schneebedeckt gewesen. Die

darauffolgende Signaltafel «60 km/h», welche auf dem Radarfoto (AS 9)

ersichtlich sei, habe er zufolge Dunkelheit im massgebenden Zeitpunkt, als er

geblitzt wurde, noch nicht sehen können. In diesem Zusammenhang wirft er der Vorinstanz

vor, nicht abgeklärt zu haben, wer wann welche Signale überprüft habe. Seinen

Beweisantrag hinsichtlich weiterer Abklärungen mit PSA D.___ zu dieser Frage

habe die Vorderrichterin nicht für nötig erachtet. Stattdessen habe sie im

angefochtenen Urteil lediglich darauf abgestützt, dass das 60-er-Schild beim

Blitzapparat, welches auf dem Radarfoto ersichtlich ist, erkennbar sei und

daraus und mit Bezugnahme auf den Polizeibericht in pauschaler Art abgeleitet,

sämtliche Schilder seien kontrolliert worden. Andererseits behauptet der

Beschuldigte, die Geschwindigkeitsmessung sei in einer Kurve vorgenommen

worden, weshalb der massgebende Sicherheitsabzug 10 km/h und nicht 5 km/h

betragen hätte. Es stellt sich nun an erster Stelle die Frage, inwiefern die vom

Beschuldigten vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung im

vorliegenden Berufungsverfahren gehört werden können.

2.

Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist

ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4

StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige

Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und

Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf

Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97

BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie

willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,

offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der

Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.

In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung

auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von

Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen

weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden

Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der

Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der

Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel

Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu

Art. 398 StPO). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu

Art. 95 und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in

allen Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und

frei überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008,

9C_53/2008,8C_475/2014,9C_63/2012 E. 1.1).

Neue Behauptungen und Beweise können in

diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz).

Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen

demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar

nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich

rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter

Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden.

Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge

im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund

der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden

Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen,

kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur

Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die

inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der

Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das

Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in:

Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).

3.

Die Behauptung, die

Geschwindigkeitsmessung sei in einer Kurve vorgenommen worden, bringt der

Beschuldigte im Berufungsverfahren erstmals vor. Im Verfahren vor erster

Instanz war dies nie ein Thema. Die Vorderrichterin hatte auch keinerlei

Veranlassung, im Rahmen der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob die

Geschwindigkeitsmessung in einer Kurve vorgenommen wurde. Aus dem sich in den

Akten befindenden Radarbild (AS 9) geht hervor, dass sich das Messgerät,

welches den Beschuldigten aufgenommen hat, auf mehr oder weniger gerader

Strecke befand, noch deutlich vor der anschliessenden scharfen Linkskurve, auf

welche mittels den auf dem Radarbild ebenfalls ersichtlichen Signalen

hingewiesen wird. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso die Polizei in

Missachtung von Art. 8 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 der Verordnung des Bundesamtes für

Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) einen

Sicherheitsabzug von bloss 5 km/h anstatt 10 km/h hätte vornehmen sollen, wenn

sich das Messgerät in einer Kurve befunden hätte. Der für die entsprechende

Geschwindigkeitsmessung verantwortliche Polizeibeamte B.___ wurde gemäss

Polizeibericht vom 6. Juni 2017 auf dem Spezialgebiet Geschwindigkeitsmessungen

mittels Radar ausgebildet und ist befähigt, Geschwindigkeitsmessungen

durchzuführen. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass

diesem die Regeln über die massgebenden Sicherheitsabzüge bekannt waren. Diese

vom Beschuldigten im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Behauptung, die

Geschwindigkeitsmessung sei in einer Kurve vorgenommen worden, ist daher nicht

zu hören.

Nun könnte zwar eingewendet werden, bei

der Anwendung des korrekten Sicherheitsabzuges gemäss Art. 8 VSKV-ASTRA handle

es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine Frage des Sachverhalts. Diesbezüglich

ist jedoch zu unterscheiden zwischen Tatbestandsgrundlage und Rechtsfolge.

Rechtsfolge ist die Höhe der anzuwendenden Sicherheitsmarge. Ob die

Radarmessung in einer Kurve erfolgte, ist jedoch eine Sachverhaltsfrage, welche

die Tatbestandsgrundlage beschlägt. Wäre bezüglich der vom Beschuldigten

vorgebrachten Rüge hinsichtlich des Sicherheitsabzuges lediglich eine

Rechtsfrage zu klären, müsste diese ohne weitere Sachverhaltsermittlung

beantwortet werden können. Dies ist vorliegend jedoch nicht möglich. Aus den

sich in den Akten befindenden Beweismitteln kann die Frage, ob sich die

Radarmessanlage in einer Kurve befand oder nicht, nicht mit der nötigen

Bestimmtheit beantwortet werden. Was mit Blick auf Geschwindigkeitsmessungen

eine Kurve ist, beurteilt sich nach dem Krümmungsradius des entsprechenden

Strassenstückes (siehe dazu die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über

polizeiliche Geschwindigkeitskotrollen und Rotlichtüberwachungen im

Strassenverkehr). Zur Bestimmung des Krümmungsradius des Strassenstückes an dem

Ort, wo sich die Messanlage befand, müsste das Gericht weitere

Sachverhaltsabklärungen vornehmen (bspw. Einholen eines entsprechenden

Berichtes bei der Polizei Kanton Solothurn). Diese Abklärungen könnten jedoch

gemäss den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 2 hiervor) nicht von der

Berufungsinstanz vorgenommen werden. Diese müsste den Entscheid der Vorinstanz

aufheben und den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückweisen. Ein solches Vorgehen steht in einem Spannungsverhältnis

zum im Strafprozess geltenden Beschleunigungsgrundsatz und der

Verfahrenseffizienz. Aus diesem Grund, hat der Gesetzgeber bei Übertretungen

das Novenrecht eingeschränkt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur

Sachverhaltsabklärung im vorstehend beschriebenen Sinne würde sich lediglich

dann rechtfertigen, wenn die Vorinstanz Beweise zur Frage, ob die

Geschwindigkeitsmessung in einer Kurve erfolgte, in willkürlicher Weise nicht

abgenommen hätte. Dass dies eben gerade nicht der Fall war, wurde im

vorstehenden Absatz erläutert.

4.

Nicht neu ist die Behauptung des

Beschuldigten, er habe die massgebenden Signaltafeln «60 km/h» nicht sehen

können (die erste wegen Schneeanhaftung und die zweite wegen der Distanz und

der herrschenden Dunkelheit). Hierzu hat die Vorderrichterin folgendes erwogen:

«Der Argumentation des Beschuldigten

kann nicht gefolgt werden. Die Geschwindigkeit wird auf dem fraglichen

Autobahnabschnitt zunächst wegen der dortigen Verzweigung (Richtung

Zürich/Luzern/Basel bzw. Richtung Lausanne/Interlaken/Bern) von 100 km/h auf 80

km/h gesenkt. Alsdann wird die Geschwindigkeit im einspurigen Übergangsbereich

Richtung Zürich/Luzern/Basel wegen der starken Linkskurve – die frühzeitig (300

m im Voraus) und mehrfach mit einem Gefahrenschild signalisiert ist – auf 60

km/h reduziert. Sowohl die runden Geschwindigkeitssignale – das 80er-Schild

unmittelbar vor der Verzweigung und das erste 60er-Schild nach der Verzweigung

– wie auch das noch vor dem 60er-Bereich aufgestellte erste dreieckige

Gefahrensignal sind dabei jeweils am rechten und linken Fahrbahnrand

angebracht. Es trifft nun zwar zu, dass sich das auf dem einen Radarbild

abgebildete zweite 60er-Schild – dem kein Schnee anhaftet – hinter dem

damaligen Standort des Radargerätes befindet, da es sich bei diesem Radarbild

um die vom Messsystem – neben der grundsätzlich massgeblichen Frontaufnahme –

zusätzlich angefertigte Heckaufnahme handelt. Dass die sich vor dem Standort

des Messgerätes befindlichen Geschwindigkeitssignale (und auch das erste

Gefahrensignal) zu diesem Zeitpunkt aber noch zugeschneit gewesen wären – wie

dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird – kann auch ohne Bildnachweis

ausgeschlossen werden. Die Polizei unterbrach am Vortag wegen heftigen

Schneefalls die Radarmessung und nahm diese am 14. Januar 2017 erst nach dem

Mittag bzw. um 13:44 Uhr wieder auf. Dabei wurde gemäss Mitteilung vom 6. Juni

2017.

die Signalisation bzw. die Sichtbarkeit der Signale vorgängig überprüft.

Im Zeitpunkt der Messung um 19:16 Uhr war denn auch, wie schon erwähnt, das

nachfolgende Geschwindigkeitssignal (und ebenso das dort zusätzlich angebrachte

dritte Gefahrensignal) gänzlich schneefrei (Heckaufnahme). Weiter zeigen die

Radarbilder (Front- und Heckaufnahme), dass neben der Fahrbahn nur noch wenig

Schnee lag. Dass die senkrechtstehenden Geschwindigkeitstafeln vor der

Radarmessstelle noch zugeschneit gewesen wären, erscheint damit lebensfremd.

Offensichtlich war der gefallene Schnee mehrheitlich schon längst geschmolzen.

Es ist daher anzunehmen, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt die

verschiedenen Signalisationen (80er-Schild, erstes Gefahrensignal Linkskurve,

erstes 60er-Schild) übersah. Bei genügender Aufmerksamkeit wären diese

zweifellos zu erkennen gewesen. Daneben hätten auch die örtlichen Verhältnisse

– Verzweigung und alsdann einspurige Fortsetzung der Strasse mit relativ

kurzzeitig aufeinanderfolgenden runden Signalen vor und nach der Verzweigung

und dazwischen im einspurigen Fahrstreckenbereich zusätzlich ein erstes

dreieckiges Gefahrensignal – ohne Weiteres nahegelegt, dass die Geschwindigkeit

im fraglichen Bereich deutlich zu verringern ist.»

Inwiefern diese Beweiswürdigung

willkürlich sein sollte, wird vom Beschuldigten weder nachvollziehbar

vorgebracht, noch ist dies aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials ersichtlich.

Die Vorderrichterin hat ihre Schlussfolgerungen ausführlich und nachvollziehbar

begründet. Sie konnte sich dabei auf Fotografien und detaillierte

Polizeiberichte abstützen, welche den Vorgang der Geschwindigkeitsmessung und

insbesondere die Kontrolle der Signalisation nachvollziehbar darlegten. Dass

die Amtsgerichtsstatthalterin einen diesbezüglichen Beweisantrag des

Beschuldigten – der sinngemäss darauf hinauslief, PSA D.___ zu den Umständen

der Signalisationskontrolle zu befragen – abwies, ist unter dem Aspekt der

Willkür nicht zu beanstanden. Wie der Beschuldigte selbst in seiner Eingabe vom

27.

März 2019 eingestand und der Instruktionsrichter bereits mit Verfügung vom

6.

Februar 2019 festhielt, wären von derlei Abklärungen keine neuen relevanten

Erkenntnisse zu erwarten. PSA D.___ könnte höchstens Aussagen zum Zustand der

Signalisation vor der erneuten Scharfschaltung der Messanlage am 14. Januar

2017.

um 13:44 Uhr machen. Zum Zustand der Signale im Zeitpunkt der dem

Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlung rund 5 ½ Stunden später, könnte PSA D.___

jedoch nichts aussagen. Die Feststellung der Vorinstanz – dass gemäss dem

Radarfoto im Zeitpunkt der Messung das nachfolgende Geschwindigkeitssignal wie

auch das zusätzlich angebrachte Gefahrensignal gänzlich schneefrei waren und

neben der Fahrbahn nur wenig Schnee lag und demnach der gefallene Schnee

mehrheitlich schon längst geschmolzen war – wie auch die sich daraus ableitende

Schlussfolgerung, es erscheine als lebensfremd, anzunehmen, die

senkrechtstehenden Geschwindigkeitstafeln vor der Radarmessanlage seien noch

zugeschneit gewesen, sind als durchaus nachvollziehbar und plausibel zu

bezeichnen. Wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass laut dem

Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2017 gemäss Wetterbericht sich am Nachmittag des

14.

Januar 2017 keine stärkeren Schneefälle ereigneten, durfte die Vorinstanz

ohne weiteres – und ohne in Willkür zu verfallen – aus dem Radarfoto und der

ebenfalls im Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2017 enthaltenen Feststellung, die

Signalisation sei um 13:45 Uhr kontrolliert worden (was auch aus dem

Messprotokoll [AS 19 f.] hervorgeht) darauf schliessen, dass das sich vor dem

Radarmessgerät befindende Geschwindigkeitssignal «60 km/h» um 19:16 Uhr

ebenfalls schneefrei war. Dass der Beschuldigte in seiner Einsprache sowie mit

seinen Aussagen vor der Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt anders

schildert, macht die erstinstanzliche Beweiswürdigung auch nicht willkürlich.

Willkür liegt erst dann vor, wenn die gerügten richterlichen Beweisschlüsse

schlechterdings unhaltbar sind und nicht bereits dann, wenn man auch anders

hätte entscheiden können. Schliesslich liegt es in der Natur der Sache, und

kommt in Strafprozessen oft vor, dass die beschuldigte Person geneigt ist, den

Sachverhalt – bewusst oder unbewusst – zu ihren Gunsten zu verändern.

5.

Zusammenfassend ist somit festzustellen,

dass aufgrund der durch Art. 398 Abs. 4 StPO vorliegend geltenden beschränkten

Kognition der Berufungsinstanz in sachverhaltsmässiger Hinsicht von dem durch

die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen und keine neue

Beweiswürdigung vorzunehmen ist.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind u.a.

Signale und Markierungen zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den

allgemeinen Regeln vor. Art. 22 Abs. 1 SSV hält u.a. fest, dass das Signal

"Höchstgeschwindigkeit" die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h)

nennt, welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Art. 90 Abs. 1 SVG stellt die

Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe.

Indem der Beschuldigte am 14. Januar

2017, 19:16 Uhr, Höhe Deitingen, auf der Autobahn A5 die signalisierte

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5

km/h, um 31 km/h überschritt, hat er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen bzw.

in objektiver Hinsicht eine Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG

verletzt. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund des durch die Vorinstanz

verbindlich festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass die vom

Beschuldigten missachtete Signaltafel «60 km/h» für diesen gut ersichtlich war

und bei gehöriger Aufmerksamkeit zweifellos auch beachtet worden wäre. Der

Umstand, dass der Beschuldigte die massgebende Signaltafel offensichtlich nicht

wahrgenommen hat (davon ist aufgrund seiner klaren Aussage zu seinen Gunsten

auszugehen), ist alleine seiner Nachlässigkeit zuzuschreiben, womit eine

fahrlässige Tatbegehung im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG zu bejahen

ist. Folglich ist der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln

(Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen) im

Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu erkennen. Eine grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG liegt bei einer

Geschwindigkeitsüberschreitung im festgestellten Ausmass auf Autobahnen gemäss

konstanter bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht vor. Eine

dementsprechende Verurteilung würde sich auch aufgrund des vorliegend geltenden

Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO (die Staatsanwaltschaft hat

weder eine eigenständige Berufung noch eine Anschlussberufung erhoben)

verbieten.

IV. Strafzumessung

1.

Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion

Busse vor. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB liegt der Höchstbetrag einer Busse bei

CHF 10'000.00. Der Richter hat nach Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die

Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens

1.

Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen. Das Gericht bemisst Busse und

Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die

Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

2.

Massgebend für die Strafzumessung ist

somit primär das Verschulden. Dieses bemisst sich bei

Geschwindigkeitsübertretungen massgeblich nach der Höhe der gefahrenen

Geschwindigkeit, was bereits aus dem Ordnungsbussengesetz (OBG) resp. der in

der entsprechenden Verordnung (OBV) in Anhang 1 enthaltenen Bussenliste

hervorgeht. Diese sieht in Ziff. 303.3 für das Überschreiten allgemeiner,

fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeiten nach Abzug der

entsprechenden Sicherheitsmargen auf Autobahnen – abgestuft nach dem jeweiligen

Ausmass der Geschwindigkeitsübertretung – Bussen zwischen CHF 20.00 und 260.00

(letzteres für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21- 25 km/h) vor. Darauf

aufbauend hat die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK/CPS)

Strafzumessungsempfehlungen erarbeitet, welche für eine

Geschwindigkeitsübertretung auf Autobahnen um 31 – 34 km/h eine Busse von CHF

600.00

vorsehen. Diese Empfehlungen sind für die Gerichte zwar nicht bindend,

werden aber von den Staatsanwaltschaften in der ganzen Schweiz im Rahmen ihrer

Strafbefehlskompetenz konsequent angewendet. Es rechtfertigt sich daher

durchaus, dass sich auch die Gerichte zumindest als Ausgangspunkt im Rahmen der

objektiven Tatschwere an diesen Richtlinien orientieren.

Zu berücksichtigen sind jedoch auch die

weiteren Strafzumessungskriterien – welche gemeinhin das Verschulden bestimmen

(Art. 47 Abs. 2 StGB) – wie die Art und Weise der Tatausführung

(Verwerflichkeit), die Intensität des deliktischen Willens, die Beweggründe und

Ziele sowie das Mass an dem Täter zustehender Entscheidungsfreiheit.

Schliesslich sind auch die persönlichen Verhältnisse des Täters, wie etwa das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters, zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Den finanziellen

Verhältnissen kommt im Bereich der Massendelinquenz im Strassenverkehr hingegen

eher untergeordnete Bedeutung zu.

3.

Der Beschuldigte überschritt

vorliegend die geltende Höchstgeschwindigkeit ohne nachvollziehbaren Anlass in

nicht unerheblichem Ausmass. Auf der anderen Seite sind keinerlei Umstände

auszumachen, welche für eine erhöhte Verwerflichkeit sprechen würden. Solche

wären etwa eine besonders gefährliche Strassenführung oder ausserordentliche

Witterungsverhältnisse. Wie die Vorinstanz verbindlich festgehalten hat, war

der zuvor gefallene Schnee mehrheitlich schon geschmolzen und auch in der

Strafanzeige (AS 6) werden keine besonders gefährlichen Witterungsverhältnisse

geschildert. Auch die Strassenführung an besagter Stelle spricht eher nicht für

eine erhöhte Gefährdung. Es existierte nur eine Fahrspur und kein Gegenverkehr.

Auch war nicht mit Fussgängern oder Fahrradfahrern zu rechnen und im Bereich

der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung verlief die Strasse noch relativ

gerade. Das objektive Tatverschulden wiegt daher eher gering. In subjektiver

Hinsicht ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Besondere Beweggründe, welche das

Verschulden beeinflussen würden, sind keine ersichtlich. Insbesondere hatte es

der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht eilig. Auf der anderen Seite

deutet auch nichts auf einen eingeschränkten Handlungsspielraum hin.

In persönlicher Hinsicht ist von einem

unauffälligen Vorleben auszugehen. Auch sonst ergibt sich aus den persönlichen

Verhältnissen des Beschuldigten, soweit diese bekannt sind, nichts für die

Strafzumessung Relevantes. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen

Rahmen.

4.

Nun ist jedoch zu berücksichtigen,

dass seit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung bereits deutlich über

zwei Jahre vergangen sind, mithin bereits die Verjährung naht und der

Beschuldigte sich seither wohl verhalten hat. Die Strafe ist daher in Anwendung

von Art. 48 lit. e StGB zu mildern. Zudem hat das Strafverfahren insgesamt

ungebührlich lange gedauert und ist mehrmals aus unerklärlichen Gründen

stillgestanden. Auch wenn bei der Polizei noch gewisse Abklärungen vorgenommen

werden mussten, ist eine Verfahrensdauer von deutlich über 2 Jahren für eine an

sich völlig unkomplizierte Geschwindigkeitsübertretung offensichtlich zu lange.

Nicht erklärbar ist auch, warum der am 8. Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft

eingegangene Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2017 dem Beschuldigten erst am 12.

September 2017 mitgeteilt worden ist. Dazwischen sind keinerlei

Verfahrenshandlungen ersichtlich. Schliesslich ist auch die Zeit von rund drei

Monaten zwischen dem Eingang der Berufungsanmeldung und der Zustellung der

Urteilsbegründung deutlich zu lange, wenn man berücksichtigt, dass der Fall

keinerlei Komplexität aufwies und die Urteilsbegründung knappe sieben Seiten

umfasste. Es ist daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu

konstatieren. Unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und

des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB sowie des Sanktionenpakets rechtfertigt

sich vorliegend eine Busse von CHF 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe.

V. Kosten

Der Beschuldigte unterliegt im

Berufungsverfahren überwiegend. Unter Berücksichtigung der milderen Bestrafung

rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5

aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Inklusive

Auslagen betragen die Kosten CHF 1'020.00. Der Beschuldigte hat somit CHF

816.00

zu bezahlen

Die Kosten vor erster Instanz hat der

Beschuldigte indessen vollumfänglich zu tragen, wurde er doch vollständig

schuldig gesprochen. Der Umstand, dass die Busse allenfalls bereits vor

Vorinstanz tiefer hätte ausfallen müssen als im Strafbefehl, kann nicht zu

einer Kostenausscheidung führen, gelten doch im Einspracheverfahren

hinsichtlich Kostenverlegung nicht die gleichen Regeln wie im Rechtsmittelverfahren.

Im erstinstanzlichen Verfahren ist der Beschuldigte als vollständig

unterliegend zu betrachten. Die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten

Urteilsgebühr von CHF 900.00 erscheint angemessen und die Auslagen sind belegt.

Demnach wird in Anwendung von Art. 27

Abs. 1 und 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV,

Art. 47, 48 lit. e und 106 StGB sowie Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der Verletzung der

Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen) schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer Busse von CHF

400.

, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt.

3.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.00, total CHF 980.00, hat

der Beschuldigte zu bezahlen.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, insgesamt CHF 1'020.00, hat der

Beschuldigte zu 4/5, ausmachend CHF 816.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier