STBER.2018.95
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
27. Juni 2019Deutsch23 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Die Berufung wird in Anwendung von Art.
406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 14. Januar 2017, 19:16 Uhr, wurde
auf der Autobahn A5, Höhe Deitingen, Fahrtrichtung Zürich, durch eine
Radaranlage eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen. Am 20. Januar 2017
eröffnete die Ordnungsbussenzentrale der Polizei Kanton Solothurn A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) als Halter des fraglichen Fahrzeuges, […], die
Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h (bei gemessener Geschwindigkeit
vom 96 km/h und zulässiger Geschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug einer
Sicherheitsmarge von 5 km/h) mit der Bitte, die vollständigen Personalien des
verantwortlichen Fahrzeuglenkers mitzuteilen. Nach erfolgter Rückmeldung erging
am 6. Februar 2017 eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
gegen den Beschuldigten wegen Überschreitens der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Aktenseite [AS] 6 ff.).
2. Am 11. April 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten einen
Strafbefehl wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 31 km/h und verurteilte ihn
zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Dem
Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten von CHF 400.00 auferlegt (AS 4 f.).
3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte mit Schreiben vom 27. April 2017 frist- und formgerecht
Einsprache. Er begründete die Einsprache sinngemäss damit, er sei am 14. Januar
2017 mit dem Auto um ca. 10:00 Uhr von […] nach Solothurn gefahren. Die
Hinfahrt habe bedingt durch Stau infolge von massivem Schneetreiben ca. 1
Stunde länger gedauert. Bei Tageslicht habe man einige runde Verkehrsschilder
erkennen können, welche zugeschneit gewesen seien. Die angegebene
Geschwindigkeitsbegrenzung habe nicht erkannt werden können. Bei der Rückreise,
bei welcher er es in keiner Weise eilig gehabt habe, sei die angezeigte
Geschwindigkeit auf den Schildern mehrmals 60 km/h, nachher 80 km/h gewesen;
ein Schild mit Tempo 100 km/h habe man dann trotz Schnee erahnen können. Danach
sei es zweispurig geworden. Irgendwelche Verkehrsschilder mit einer
Geschwindigkeitsbegrenzung seien in der Dunkelheit nicht sichtbar gewesen. Er
gehe deshalb davon aus, dass diese zugeschneit gewesen seien (AS 14).
4. Gestützt auf die Einsprache wurden
durch die Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2017 bei der Polizei zusätzliche
Abklärungen bezüglich der vom Beschuldigten gemachten Einwendungen getätigt.
Die Polizei hielt in der Folge im Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2017 fest, die
fragliche Geschwindigkeitsübertretung sei mit einem unbemannten Messsystem
festgestellt worden. Dieses sei durch den polizeilichen Sicherheitsassistenten
(PSA) B.___ aufgestellt und bedient worden. Es würden jeweils eine Front- sowie
eine Heckaufnahme erstellt. Die Signalisation sei am 14. Januar 2017, 13:45
Uhr, durch PSA St. D.___ kontrolliert worden. Nach dessen Angaben seien die
Signale zu diesem Zeitpunkt schneefrei gewesen. Gemäss Wetterbericht hätten
sich an diesem Nachmittag keine stärkeren Schneefälle ereignet. In der Zeit von
13:45 bis 19:16 Uhr seien 175 Geschwindigkeitsüberschreitungen registriert
worden. Andere Beanstandungen bezüglich der Signalisation seien keine bekannt.
Somit sei davon auszugehen, dass die Signalisation gut lesbar gewesen sei (AS
17 ff.).
5. Mit E-Mail vom 6. November 2017 (AS
24) hielt der Fachverantwortliche für automatische Verkehrsüberwachung, Fw C.___,
auf entsprechende Anfrage in Ergänzung zum Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2017
fest, zufolge des heftigen Schneefalls vom 13. Januar 2017 sei die SEMISTA
(hierbei handelt es sich um das verwendete Messsystem), welche seit dem 12. Januar
2017 auf der Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich, bei Kilometer 99.740 im Einsatz
gewesen sei, um 14:50 Uhr durch PSA B.___ abgestellt worden. Am 14. Januar
2017, um 13:44 Uhr, sei die Anlage durch PSA D.___ wieder eingeschaltet worden,
nachdem die Signalisation (Sichtbarkeit der Signale) überprüft worden sei. Der
Messunterbruch sei auf dem Zusatzblatt zum Radarprotokoll (AS 20) notiert
worden.
6. Mit Überweisungsverfügung vom 13.
März 2018 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und
überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum
Entscheid (AS 2).
7. Nachdem die Amtsgerichtsstatthalterin
den Beschuldigten am 25. April 2018 zur Hauptverhandlung auf den 21. August
2018 vorgeladen hatte (die ursprünglich auf den 29. Mai 2018 angesetzte
Verhandlung hatte auf Gesuch des Beschuldigten verschoben werden müssen),
erliess sie nach durchgeführter Verhandlung und Befragung des Beschuldigten
gleichentags das nachfolgende Urteil (AS 40 f.):
1. A.___ hat sich der Verletzung der
Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen) schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF
600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt.
3. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 900.00, total CHF 980.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von
keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr
um CHF 300.00, womit sich die Kosten auf CHF 680.00 belaufen.
8. Am 10. September 2019 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (AS 44). Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils reichte der Beschuldigte am 8. Januar 2019 die Berufungserklärung
ein. Der Beschuldigte bestreitet den im Strafbefehl aufgeführten Sachverhalt
nicht. Er macht jedoch – wie schon vor erster Instanz – geltend, die
60-er-Signalisationstafel, welche sich vor dem Messapparat befand, nicht
erkannt zu haben. Zuerst sei ein 100-er-Schild gekommen, welches halb
zugeschneit gewesen sei. Man habe die Zahl 100 jedoch noch erahnen können,
obschon dieses Schild nicht geputzt gewesen sei. Das gleich nachfolgende
80-er-Schild sowie das darauffolgende 60-er-Schild seien jedoch zugeschneit und
deshalb nicht erkennbar gewesen. Auf dem Radarfoto sei zwar ein nicht
schneebedecktes 60-er-Schild gut erkennbar. Dieses sei indessen in der
Dunkelheit nicht frühzeitig zu sehen gewesen. Es befinde sich am rechten
Strassenrand in einer Linkskurve. Zudem befinde sich kurz vorher eine Brücke,
welche eventuell eine Schneeverwehung abgeschirmt habe. Darüber hinaus
argumentiert der Beschuldigte, es sei fälschlicherweise lediglich eine
Sicherheitsmarge von 5 km/h angewendet worden. Richtigerweise hätte die
Sicherheitsmarge 10 km/h betragen, da sich die Geschwindigkeitsmessung in einer
Linkskurve befunden habe.
In einer Beilage zur Berufungserklärung
stellte der Beschuldigte sinngemäss den Beweisantrag, es sei abzuklären, durch
wen und auf welche Weise am 14. Januar 2017 um ca. 13.45 Uhr der Zustand der
Signalisation überprüft worden sei.
9. Die Staatsanwaltschaft teilte in
ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2019 mit, sie stelle keinen Antrag auf
Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung sowie die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
10. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019
wies der Instruktionsrichter den Beweisantrag des Beschuldigten ab und ordnete
in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Dem
Beschuldigten wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer allfälligen Ergänzung
seiner Berufungsbegründung. Am 5. März 2019 äusserte sich der Beschuldigte
nochmals schriftlich. In seiner Eingabe wies er erneut auf den Umstand hin,
dass die Geschwindigkeitsmessung in einer Kurve stattgefunden habe und demnach
eine Sicherheitsmarge von 10 km/h statt 5 km/h anzuwenden sei. Betreffend die
zugeschneiten Verkehrsschilder habe sich die Richterin lediglich darauf
abgestützt, dass das 60-er-Schild beim Blitzapparat klar erkennbar gewesen und
die Signalisation gemäss Polizeibericht überprüft worden sei. Eine solch
pauschale Urteilsbegründung könne er nicht akzeptieren. Es sei völlig unklar,
wer, wann, was, wo, wie, und wie oft überprüft und geputzt habe.
11. Mit Verfügung vom 7. März 2019
ordnete der Instruktionsrichter die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges
an und setzte dem Beschuldigten Frist zur allfälligen Einreichung eines
Entschädigungsbegehrens. Gleichzeitig wurde ihm die Besetzung des Gerichts
bekannt gegeben. In seiner Eingabe vom 27. März 2019 stellte der Beschuldigte
die Bezifferung einer allfälligen Entschädigung resp. Genugtuung sinngemäss ins
richterliche Ermessen. In derselben Eingabe äusserte er sich unter anderem auch
erneut zur Sache, ohne jedoch neue wesentliche Argumente vorzubringen.
Erwägungen
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
und massgebender Sachverhalt
1.
Der Beschuldigte rügt die
Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz in zweierlei Hinsicht. Einerseits bringt
er vor, die massgebliche Signaltafel, welche die Geschwindigkeit von 60 km/h
signalisierte, nicht gesehen zu haben. Diese sei schneebedeckt gewesen. Die
darauffolgende Signaltafel «60 km/h», welche auf dem Radarfoto (AS 9)
ersichtlich sei, habe er zufolge Dunkelheit im massgebenden Zeitpunkt, als er
geblitzt wurde, noch nicht sehen können. In diesem Zusammenhang wirft er der Vorinstanz
vor, nicht abgeklärt zu haben, wer wann welche Signale überprüft habe. Seinen
Beweisantrag hinsichtlich weiterer Abklärungen mit PSA D.___ zu dieser Frage
habe die Vorderrichterin nicht für nötig erachtet. Stattdessen habe sie im
angefochtenen Urteil lediglich darauf abgestützt, dass das 60-er-Schild beim
Blitzapparat, welches auf dem Radarfoto ersichtlich ist, erkennbar sei und
daraus und mit Bezugnahme auf den Polizeibericht in pauschaler Art abgeleitet,
sämtliche Schilder seien kontrolliert worden. Andererseits behauptet der
Beschuldigte, die Geschwindigkeitsmessung sei in einer Kurve vorgenommen
worden, weshalb der massgebende Sicherheitsabzug 10 km/h und nicht 5 km/h
betragen hätte. Es stellt sich nun an erster Stelle die Frage, inwiefern die vom
Beschuldigten vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung im
vorliegenden Berufungsverfahren gehört werden können.
2.
Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist
ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf
Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97
BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der
Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.
In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung
auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von
Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen
weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden
Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der
Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der
Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel
Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu
Art. 398 StPO). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu
Art. 95 und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in
allen Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und
frei überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008,
9C_53/2008,8C_475/2014,9C_63/2012 E. 1.1).
Neue Behauptungen und Beweise können in
diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz).
Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen
demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar
nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich
rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter
Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden.
Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge
im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund
der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden
Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen,
kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur
Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die
inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der
Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das
Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in:
Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).
3.
Die Behauptung, die
Geschwindigkeitsmessung sei in einer Kurve vorgenommen worden, bringt der
Beschuldigte im Berufungsverfahren erstmals vor. Im Verfahren vor erster
Instanz war dies nie ein Thema. Die Vorderrichterin hatte auch keinerlei
Veranlassung, im Rahmen der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob die
Geschwindigkeitsmessung in einer Kurve vorgenommen wurde. Aus dem sich in den
Akten befindenden Radarbild (AS 9) geht hervor, dass sich das Messgerät,
welches den Beschuldigten aufgenommen hat, auf mehr oder weniger gerader
Strecke befand, noch deutlich vor der anschliessenden scharfen Linkskurve, auf
welche mittels den auf dem Radarbild ebenfalls ersichtlichen Signalen
hingewiesen wird. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso die Polizei in
Missachtung von Art. 8 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 der Verordnung des Bundesamtes für
Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) einen
Sicherheitsabzug von bloss 5 km/h anstatt 10 km/h hätte vornehmen sollen, wenn
sich das Messgerät in einer Kurve befunden hätte. Der für die entsprechende
Geschwindigkeitsmessung verantwortliche Polizeibeamte B.___ wurde gemäss
Polizeibericht vom 6. Juni 2017 auf dem Spezialgebiet Geschwindigkeitsmessungen
mittels Radar ausgebildet und ist befähigt, Geschwindigkeitsmessungen
durchzuführen. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
diesem die Regeln über die massgebenden Sicherheitsabzüge bekannt waren. Diese
vom Beschuldigten im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Behauptung, die
Geschwindigkeitsmessung sei in einer Kurve vorgenommen worden, ist daher nicht
zu hören.
Nun könnte zwar eingewendet werden, bei
der Anwendung des korrekten Sicherheitsabzuges gemäss Art. 8 VSKV-ASTRA handle
es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine Frage des Sachverhalts. Diesbezüglich
ist jedoch zu unterscheiden zwischen Tatbestandsgrundlage und Rechtsfolge.
Rechtsfolge ist die Höhe der anzuwendenden Sicherheitsmarge. Ob die
Radarmessung in einer Kurve erfolgte, ist jedoch eine Sachverhaltsfrage, welche
die Tatbestandsgrundlage beschlägt. Wäre bezüglich der vom Beschuldigten
vorgebrachten Rüge hinsichtlich des Sicherheitsabzuges lediglich eine
Rechtsfrage zu klären, müsste diese ohne weitere Sachverhaltsermittlung
beantwortet werden können. Dies ist vorliegend jedoch nicht möglich. Aus den
sich in den Akten befindenden Beweismitteln kann die Frage, ob sich die
Radarmessanlage in einer Kurve befand oder nicht, nicht mit der nötigen
Bestimmtheit beantwortet werden. Was mit Blick auf Geschwindigkeitsmessungen
eine Kurve ist, beurteilt sich nach dem Krümmungsradius des entsprechenden
Strassenstückes (siehe dazu die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über
polizeiliche Geschwindigkeitskotrollen und Rotlichtüberwachungen im
Strassenverkehr). Zur Bestimmung des Krümmungsradius des Strassenstückes an dem
Ort, wo sich die Messanlage befand, müsste das Gericht weitere
Sachverhaltsabklärungen vornehmen (bspw. Einholen eines entsprechenden
Berichtes bei der Polizei Kanton Solothurn). Diese Abklärungen könnten jedoch
gemäss den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 2 hiervor) nicht von der
Berufungsinstanz vorgenommen werden. Diese müsste den Entscheid der Vorinstanz
aufheben und den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweisen. Ein solches Vorgehen steht in einem Spannungsverhältnis
zum im Strafprozess geltenden Beschleunigungsgrundsatz und der
Verfahrenseffizienz. Aus diesem Grund, hat der Gesetzgeber bei Übertretungen
das Novenrecht eingeschränkt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
Sachverhaltsabklärung im vorstehend beschriebenen Sinne würde sich lediglich
dann rechtfertigen, wenn die Vorinstanz Beweise zur Frage, ob die
Geschwindigkeitsmessung in einer Kurve erfolgte, in willkürlicher Weise nicht
abgenommen hätte. Dass dies eben gerade nicht der Fall war, wurde im
vorstehenden Absatz erläutert.
4.
Nicht neu ist die Behauptung des
Beschuldigten, er habe die massgebenden Signaltafeln «60 km/h» nicht sehen
können (die erste wegen Schneeanhaftung und die zweite wegen der Distanz und
der herrschenden Dunkelheit). Hierzu hat die Vorderrichterin folgendes erwogen:
«Der Argumentation des Beschuldigten
kann nicht gefolgt werden. Die Geschwindigkeit wird auf dem fraglichen
Autobahnabschnitt zunächst wegen der dortigen Verzweigung (Richtung
Zürich/Luzern/Basel bzw. Richtung Lausanne/Interlaken/Bern) von 100 km/h auf 80
km/h gesenkt. Alsdann wird die Geschwindigkeit im einspurigen Übergangsbereich
Richtung Zürich/Luzern/Basel wegen der starken Linkskurve – die frühzeitig (300
m im Voraus) und mehrfach mit einem Gefahrenschild signalisiert ist – auf 60
km/h reduziert. Sowohl die runden Geschwindigkeitssignale – das 80er-Schild
unmittelbar vor der Verzweigung und das erste 60er-Schild nach der Verzweigung
– wie auch das noch vor dem 60er-Bereich aufgestellte erste dreieckige
Gefahrensignal sind dabei jeweils am rechten und linken Fahrbahnrand
angebracht. Es trifft nun zwar zu, dass sich das auf dem einen Radarbild
abgebildete zweite 60er-Schild – dem kein Schnee anhaftet – hinter dem
damaligen Standort des Radargerätes befindet, da es sich bei diesem Radarbild
um die vom Messsystem – neben der grundsätzlich massgeblichen Frontaufnahme –
zusätzlich angefertigte Heckaufnahme handelt. Dass die sich vor dem Standort
des Messgerätes befindlichen Geschwindigkeitssignale (und auch das erste
Gefahrensignal) zu diesem Zeitpunkt aber noch zugeschneit gewesen wären – wie
dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird – kann auch ohne Bildnachweis
ausgeschlossen werden. Die Polizei unterbrach am Vortag wegen heftigen
Schneefalls die Radarmessung und nahm diese am 14. Januar 2017 erst nach dem
Mittag bzw. um 13:44 Uhr wieder auf. Dabei wurde gemäss Mitteilung vom 6. Juni
2017.
die Signalisation bzw. die Sichtbarkeit der Signale vorgängig überprüft.
Im Zeitpunkt der Messung um 19:16 Uhr war denn auch, wie schon erwähnt, das
nachfolgende Geschwindigkeitssignal (und ebenso das dort zusätzlich angebrachte
dritte Gefahrensignal) gänzlich schneefrei (Heckaufnahme). Weiter zeigen die
Radarbilder (Front- und Heckaufnahme), dass neben der Fahrbahn nur noch wenig
Schnee lag. Dass die senkrechtstehenden Geschwindigkeitstafeln vor der
Radarmessstelle noch zugeschneit gewesen wären, erscheint damit lebensfremd.
Offensichtlich war der gefallene Schnee mehrheitlich schon längst geschmolzen.
Es ist daher anzunehmen, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt die
verschiedenen Signalisationen (80er-Schild, erstes Gefahrensignal Linkskurve,
erstes 60er-Schild) übersah. Bei genügender Aufmerksamkeit wären diese
zweifellos zu erkennen gewesen. Daneben hätten auch die örtlichen Verhältnisse
– Verzweigung und alsdann einspurige Fortsetzung der Strasse mit relativ
kurzzeitig aufeinanderfolgenden runden Signalen vor und nach der Verzweigung
und dazwischen im einspurigen Fahrstreckenbereich zusätzlich ein erstes
dreieckiges Gefahrensignal – ohne Weiteres nahegelegt, dass die Geschwindigkeit
im fraglichen Bereich deutlich zu verringern ist.»
Inwiefern diese Beweiswürdigung
willkürlich sein sollte, wird vom Beschuldigten weder nachvollziehbar
vorgebracht, noch ist dies aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials ersichtlich.
Die Vorderrichterin hat ihre Schlussfolgerungen ausführlich und nachvollziehbar
begründet. Sie konnte sich dabei auf Fotografien und detaillierte
Polizeiberichte abstützen, welche den Vorgang der Geschwindigkeitsmessung und
insbesondere die Kontrolle der Signalisation nachvollziehbar darlegten. Dass
die Amtsgerichtsstatthalterin einen diesbezüglichen Beweisantrag des
Beschuldigten – der sinngemäss darauf hinauslief, PSA D.___ zu den Umständen
der Signalisationskontrolle zu befragen – abwies, ist unter dem Aspekt der
Willkür nicht zu beanstanden. Wie der Beschuldigte selbst in seiner Eingabe vom
27.
März 2019 eingestand und der Instruktionsrichter bereits mit Verfügung vom
6.
Februar 2019 festhielt, wären von derlei Abklärungen keine neuen relevanten
Erkenntnisse zu erwarten. PSA D.___ könnte höchstens Aussagen zum Zustand der
Signalisation vor der erneuten Scharfschaltung der Messanlage am 14. Januar
2017.
um 13:44 Uhr machen. Zum Zustand der Signale im Zeitpunkt der dem
Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlung rund 5 ½ Stunden später, könnte PSA D.___
jedoch nichts aussagen. Die Feststellung der Vorinstanz – dass gemäss dem
Radarfoto im Zeitpunkt der Messung das nachfolgende Geschwindigkeitssignal wie
auch das zusätzlich angebrachte Gefahrensignal gänzlich schneefrei waren und
neben der Fahrbahn nur wenig Schnee lag und demnach der gefallene Schnee
mehrheitlich schon längst geschmolzen war – wie auch die sich daraus ableitende
Schlussfolgerung, es erscheine als lebensfremd, anzunehmen, die
senkrechtstehenden Geschwindigkeitstafeln vor der Radarmessanlage seien noch
zugeschneit gewesen, sind als durchaus nachvollziehbar und plausibel zu
bezeichnen. Wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass laut dem
Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2017 gemäss Wetterbericht sich am Nachmittag des
14.
Januar 2017 keine stärkeren Schneefälle ereigneten, durfte die Vorinstanz
ohne weiteres – und ohne in Willkür zu verfallen – aus dem Radarfoto und der
ebenfalls im Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2017 enthaltenen Feststellung, die
Signalisation sei um 13:45 Uhr kontrolliert worden (was auch aus dem
Messprotokoll [AS 19 f.] hervorgeht) darauf schliessen, dass das sich vor dem
Radarmessgerät befindende Geschwindigkeitssignal «60 km/h» um 19:16 Uhr
ebenfalls schneefrei war. Dass der Beschuldigte in seiner Einsprache sowie mit
seinen Aussagen vor der Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt anders
schildert, macht die erstinstanzliche Beweiswürdigung auch nicht willkürlich.
Willkür liegt erst dann vor, wenn die gerügten richterlichen Beweisschlüsse
schlechterdings unhaltbar sind und nicht bereits dann, wenn man auch anders
hätte entscheiden können. Schliesslich liegt es in der Natur der Sache, und
kommt in Strafprozessen oft vor, dass die beschuldigte Person geneigt ist, den
Sachverhalt – bewusst oder unbewusst – zu ihren Gunsten zu verändern.
5.
Zusammenfassend ist somit festzustellen,
dass aufgrund der durch Art. 398 Abs. 4 StPO vorliegend geltenden beschränkten
Kognition der Berufungsinstanz in sachverhaltsmässiger Hinsicht von dem durch
die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen und keine neue
Beweiswürdigung vorzunehmen ist.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind u.a.
Signale und Markierungen zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den
allgemeinen Regeln vor. Art. 22 Abs. 1 SSV hält u.a. fest, dass das Signal
"Höchstgeschwindigkeit" die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h)
nennt, welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Art. 90 Abs. 1 SVG stellt die
Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe.
Indem der Beschuldigte am 14. Januar
2017, 19:16 Uhr, Höhe Deitingen, auf der Autobahn A5 die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5
km/h, um 31 km/h überschritt, hat er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen bzw.
in objektiver Hinsicht eine Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG
verletzt. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund des durch die Vorinstanz
verbindlich festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass die vom
Beschuldigten missachtete Signaltafel «60 km/h» für diesen gut ersichtlich war
und bei gehöriger Aufmerksamkeit zweifellos auch beachtet worden wäre. Der
Umstand, dass der Beschuldigte die massgebende Signaltafel offensichtlich nicht
wahrgenommen hat (davon ist aufgrund seiner klaren Aussage zu seinen Gunsten
auszugehen), ist alleine seiner Nachlässigkeit zuzuschreiben, womit eine
fahrlässige Tatbegehung im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG zu bejahen
ist. Folglich ist der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln
(Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen) im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu erkennen. Eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG liegt bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung im festgestellten Ausmass auf Autobahnen gemäss
konstanter bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht vor. Eine
dementsprechende Verurteilung würde sich auch aufgrund des vorliegend geltenden
Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO (die Staatsanwaltschaft hat
weder eine eigenständige Berufung noch eine Anschlussberufung erhoben)
verbieten.
IV. Strafzumessung
1.
Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion
Busse vor. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB liegt der Höchstbetrag einer Busse bei
CHF 10'000.00. Der Richter hat nach Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die
Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens
1.
Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen. Das Gericht bemisst Busse und
Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die
Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
2.
Massgebend für die Strafzumessung ist
somit primär das Verschulden. Dieses bemisst sich bei
Geschwindigkeitsübertretungen massgeblich nach der Höhe der gefahrenen
Geschwindigkeit, was bereits aus dem Ordnungsbussengesetz (OBG) resp. der in
der entsprechenden Verordnung (OBV) in Anhang 1 enthaltenen Bussenliste
hervorgeht. Diese sieht in Ziff. 303.3 für das Überschreiten allgemeiner,
fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeiten nach Abzug der
entsprechenden Sicherheitsmargen auf Autobahnen – abgestuft nach dem jeweiligen
Ausmass der Geschwindigkeitsübertretung – Bussen zwischen CHF 20.00 und 260.00
(letzteres für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21- 25 km/h) vor. Darauf
aufbauend hat die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK/CPS)
Strafzumessungsempfehlungen erarbeitet, welche für eine
Geschwindigkeitsübertretung auf Autobahnen um 31 – 34 km/h eine Busse von CHF
600.00
vorsehen. Diese Empfehlungen sind für die Gerichte zwar nicht bindend,
werden aber von den Staatsanwaltschaften in der ganzen Schweiz im Rahmen ihrer
Strafbefehlskompetenz konsequent angewendet. Es rechtfertigt sich daher
durchaus, dass sich auch die Gerichte zumindest als Ausgangspunkt im Rahmen der
objektiven Tatschwere an diesen Richtlinien orientieren.
Zu berücksichtigen sind jedoch auch die
weiteren Strafzumessungskriterien – welche gemeinhin das Verschulden bestimmen
(Art. 47 Abs. 2 StGB) – wie die Art und Weise der Tatausführung
(Verwerflichkeit), die Intensität des deliktischen Willens, die Beweggründe und
Ziele sowie das Mass an dem Täter zustehender Entscheidungsfreiheit.
Schliesslich sind auch die persönlichen Verhältnisse des Täters, wie etwa das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters, zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Den finanziellen
Verhältnissen kommt im Bereich der Massendelinquenz im Strassenverkehr hingegen
eher untergeordnete Bedeutung zu.
3.
Der Beschuldigte überschritt
vorliegend die geltende Höchstgeschwindigkeit ohne nachvollziehbaren Anlass in
nicht unerheblichem Ausmass. Auf der anderen Seite sind keinerlei Umstände
auszumachen, welche für eine erhöhte Verwerflichkeit sprechen würden. Solche
wären etwa eine besonders gefährliche Strassenführung oder ausserordentliche
Witterungsverhältnisse. Wie die Vorinstanz verbindlich festgehalten hat, war
der zuvor gefallene Schnee mehrheitlich schon geschmolzen und auch in der
Strafanzeige (AS 6) werden keine besonders gefährlichen Witterungsverhältnisse
geschildert. Auch die Strassenführung an besagter Stelle spricht eher nicht für
eine erhöhte Gefährdung. Es existierte nur eine Fahrspur und kein Gegenverkehr.
Auch war nicht mit Fussgängern oder Fahrradfahrern zu rechnen und im Bereich
der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung verlief die Strasse noch relativ
gerade. Das objektive Tatverschulden wiegt daher eher gering. In subjektiver
Hinsicht ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Besondere Beweggründe, welche das
Verschulden beeinflussen würden, sind keine ersichtlich. Insbesondere hatte es
der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht eilig. Auf der anderen Seite
deutet auch nichts auf einen eingeschränkten Handlungsspielraum hin.
In persönlicher Hinsicht ist von einem
unauffälligen Vorleben auszugehen. Auch sonst ergibt sich aus den persönlichen
Verhältnissen des Beschuldigten, soweit diese bekannt sind, nichts für die
Strafzumessung Relevantes. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen
Rahmen.
4.
Nun ist jedoch zu berücksichtigen,
dass seit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung bereits deutlich über
zwei Jahre vergangen sind, mithin bereits die Verjährung naht und der
Beschuldigte sich seither wohl verhalten hat. Die Strafe ist daher in Anwendung
von Art. 48 lit. e StGB zu mildern. Zudem hat das Strafverfahren insgesamt
ungebührlich lange gedauert und ist mehrmals aus unerklärlichen Gründen
stillgestanden. Auch wenn bei der Polizei noch gewisse Abklärungen vorgenommen
werden mussten, ist eine Verfahrensdauer von deutlich über 2 Jahren für eine an
sich völlig unkomplizierte Geschwindigkeitsübertretung offensichtlich zu lange.
Nicht erklärbar ist auch, warum der am 8. Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft
eingegangene Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2017 dem Beschuldigten erst am 12.
September 2017 mitgeteilt worden ist. Dazwischen sind keinerlei
Verfahrenshandlungen ersichtlich. Schliesslich ist auch die Zeit von rund drei
Monaten zwischen dem Eingang der Berufungsanmeldung und der Zustellung der
Urteilsbegründung deutlich zu lange, wenn man berücksichtigt, dass der Fall
keinerlei Komplexität aufwies und die Urteilsbegründung knappe sieben Seiten
umfasste. Es ist daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu
konstatieren. Unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und
des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB sowie des Sanktionenpakets rechtfertigt
sich vorliegend eine Busse von CHF 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe.
V. Kosten
Der Beschuldigte unterliegt im
Berufungsverfahren überwiegend. Unter Berücksichtigung der milderen Bestrafung
rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5
aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Inklusive
Auslagen betragen die Kosten CHF 1'020.00. Der Beschuldigte hat somit CHF
816.00
zu bezahlen
Die Kosten vor erster Instanz hat der
Beschuldigte indessen vollumfänglich zu tragen, wurde er doch vollständig
schuldig gesprochen. Der Umstand, dass die Busse allenfalls bereits vor
Vorinstanz tiefer hätte ausfallen müssen als im Strafbefehl, kann nicht zu
einer Kostenausscheidung führen, gelten doch im Einspracheverfahren
hinsichtlich Kostenverlegung nicht die gleichen Regeln wie im Rechtsmittelverfahren.
Im erstinstanzlichen Verfahren ist der Beschuldigte als vollständig
unterliegend zu betrachten. Die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten
Urteilsgebühr von CHF 900.00 erscheint angemessen und die Auslagen sind belegt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 27
Abs. 1 und 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV,
Art. 47, 48 lit. e und 106 StGB sowie Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich der Verletzung der
Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen) schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer Busse von CHF
400.
, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt.
3.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.00, total CHF 980.00, hat
der Beschuldigte zu bezahlen.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, insgesamt CHF 1'020.00, hat der
Beschuldigte zu 4/5, ausmachend CHF 816.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier