Lexipedia

Entscheid

STBER.2019.11

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch

15. Mai 2019Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1.

Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern

fällte am 19. November 2018 folgendes Strafurteil:

«

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 15. Mai 2018 bis am 8. Juni 2018;

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2018 bis am 8. Juni 2018;

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen am 8. Juni 2018.

2. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

3. A.___ werden 164 Tage Untersuchungs- und

Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___

für weitere sechs Monate, d.h. bis zum 19. Mai 2019, in Sicherheitshaft

behalten.

5. A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren

des Landes verwiesen.

6. A.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin D.___ Schadenersatz von CHF 2'548.50 zu bezahlen.

7. Das Begehren der E.___ auf Ausrichtung

einer Genugtuung von CHF 150.00 wird abgewiesen.

8. Die polizeilich sichergestellte

Herrenarmbanduhr Seiko Kinetic Premier Perpetual, Modell 7D56

(Aufbewahrungsort: Asservate KAPO SO) ist nach Rechtskraft des Urteils an die

Geschädigte F.___ herauszugeben, sofern dies innert 30 Tagen von ihr verlangt

wird, ansonsten durch die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten)

wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Das polizeilich sichergestellte

Mobiltelefon Sony Xperia inkl. Sim-Karte und Ladekabel (Aufbewahrungsort:

Asservate KAPO SO) ist nach Rechtskraft des Urteils an A.___ herauszugeben,

sofern dies innert 30 Tagen von ihm verlangt wird, ansonsten durch die Polizei

zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der

Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird zur Deckung der Verfahrenskosten

verwendet.

10. Die polizeilich sichergestellten

Glasbruchstücke sowie der polizeilich sichergestellte Regenschirm

(Aufbewahrungsort: Asservate KAPO SO) sind nach Rechtskraft des Urteils durch

die Polizei einzuziehen und zu vernichten.

11. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Ricardo Frey, wird auf CHF 6'607.85

(Honorar 21.3 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 3'834.00, und 17.77

Stunden à CHF 90.00, ausmachend CHF 1'599.00, Auslagen CHF 702.40 und 7.7%

MWST CHF 472.45) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.

A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘500.00, total CHF 9'240.00,

zu bezahlen.»

2.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

am 28. November 2018 die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 1.

Februar 2019 beschränkt sich das Rechtsmittel auf die Ziffern 2 (Höhe der

Freiheitsstrafe), 5 (Landesverweisung) und 12 (Höhe der Gerichtskosten).

Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 erklärte

der Oberstaatsanwalt die Anschlussberufung hinsichtlich der Strafzumessung mit

dem Begehren, es sei eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen.

3.

Damit sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils vom 19. November 2018 rechtskräftig geworden:

-

Ziffer 1:

Schuldsprüche;

-

Ziffer 6:

zugesprochene Zivilforderung D.___;

-

Ziffer 7: Abweisung

Zivilforderung E.___;

-

Ziffern 8, 9 und 10:

Entscheide über Sicherstellungen;

-

Ziffer 11:

Entschädigung des amtlichen Verteidigers samt Rückforderungsanspruch.

Erwägungen

II.

Die

rechtskräftigen Schuldsprüche

Der Beschuldigte ist rechtskräftig

schuldig gesprochen:

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls (Ladendiebstahl bei der E.___ am 15. Mai 2018 mit Wegnahme von

Kleidern im Gesamtwert von CHF 198.90; Einbruchsdiebstahl in eine

Uhrenbijouterie am 4./5. Juni 2018 mit Wegnahme von Uhren im Gesamtwert von CHF

3'984.00; versuchter Einbruchdiebstahl in ein Pfarramt vom 8. Juni 2018;

versuchter Einschleichdiebstahl in eine Alterswohnung am 8. Juni 2018),

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung (Einschlagen des Schaufensters einer Bijouterie-Schauvitrine

mit einem Schaden von ca. CHF 2'000.00; Einschlagen eines Fensters und Eindrücken

von zwei Türen in einem Pfarramt mit einem geschätzten Schaden von CHF

3'000.00),

-

und des mehrfachen

Hausfriedensbruchs (Pfarramt und Alterswohnung).

III.

Strafzumessung

1.

Allgemeines

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E.

4.2

). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu

verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der

erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung

zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er

diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe

zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist

allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart

ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E.

4.2

; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die

von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu

benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche

Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche

Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich

überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der

Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;

Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei

der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136

IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die

Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu

prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Da der Beschuldigte in der Schweiz

keinen legalen Aufenthalt hat und vielfach einschlägig vorbestraft ist, ist für

alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Schwerste Straftat ist der

gewerbsmässige Diebstahl mit einer angedrohten Strafe von 90 Tagessätzen

Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Im vorliegenden Fall hat der

Beschuldigte innert wenigen Wochen vier Diebstahlsdelikte begangen, davon blieb

es in zwei Fällen beim Versuch. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte

sein strafbares Verhalten ohne Einschreiten der Polizei weitergeführt hätte.

Die tatsächlich erbeutete Deliktssumme von rund CHF 4'000.00 ist für einen

gewerbsmässigen Diebstahl vergleichsweise gering. Ebenso muss das Tatvorgehen

als wenig professionell und wenig durchdacht beurteilt werden: Im Fall der

Uhrenbijouterie kann den Videoaufnahmen entnommen werden, dass der Beschuldigte

während längerer Zeit immer wieder zur aufgebrochenen Scheibe zurückkehrte, bis

er das Deliktsgut mit dem Regenschirm aus der Vitrine gefischt hatte. Die

weiteren Tatorte (Laden, Pfarramt, Alterswohnung) boten überdies wenig

lukrative Aussichten. Zudem verletzte sich der Beschuldigte gleich zwei Mal,

was zu seiner Überführung mittels DNA-Übereinstimmungen führte. Als er in der

Alterswohnung vom Personal überrascht wurde, versuchte er gar nicht erst zu

fliehen und liess sich widerstandslos festnehmen. Hingegen ist der Umstand,

dass der Beschuldigte als eigentlicher Kriminaltourist zu beurteilen ist - auch

wenn er zunächst erneut ein (aussichtsloses) Asylgesuch gestellt hatte -,

gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013

vom 3. März 2014, E. 4.4) straferhöhend zu berücksichtigen.

Verschuldenserhöhend fällt auch ins Gewicht, dass der Beschuldigte in einem

Fall in eine erkennbar bewohnte Liegenschaft eingedrungen ist, um sich

Diebesgut anzueignen. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in

Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente

zu, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen

schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer

einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der

Opfer führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Nicht

einmal das Vorfinden der schlafenden betagten Frau veranlasste den

Beschuldigten zum Verlassen des Tatortes. Bei diesem Delikt ist allerdings eine

leicht enthemmende Wirkung des zuvor genossenen Alkohols zu Gunsten des

Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Tatmotiv war rein finanzieller und damit

egoistischer Natur, was aber bei einem gewerbsmässigen Diebstahl vorausgesetzt

ist. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, dem im Rahmen

der obergerichtlichen Praxis bei vergleichbaren Fällen eine Einsatzstrafe von

20.

Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Diese Einsatzstrafe befindet sich in der

Mitte des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens.

2.2

Der Beschuldigte lässt gestützt auf

die bei ihm festgestellte Angetrunkenheit nach dem Diebstahlversuch in der

Alterswohnung diesbezüglich eine verminderte Schuldfähigkeit geltend machen.

Ein bei ihm unmittelbar nach der Anhaltung am 8. Juni 2018 um 21.55 Uhr

durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,97 mg/l (AS 094), was

umgerechnet 1,94 Gewichtspromillen entspricht. Dieser Wert liegt unterhalb der

Grenze, ab der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine gestützt auf

die Blutalkoholkonzentration in der Regel eine Verminderung der Schuldfähigkeit

anzunehmen wäre (BGE 119 IV 120 E. 2b). Die weiteren Umstände sprechen

vorliegend ebenfalls gegen eine eingeschränkte Schuldfähigkeit: Der

Beschuldigte ist nach eigenen Angaben alkoholgewohnt (AS 128) und sein

Tatvorgehen war nicht ganz anspruchslos: Er musste vor dem Fenster das

Fliegengitter entfernen, mittels Durchgreifen durch das offene Fenster die

Türfalle zur Freisitztüre öffnen und löste der schlafenden Geschädigten das

Band ihrer Armbanduhr, ohne dass diese erwachte. Zudem ist seine Tat keineswegs

persönlichkeitsfremd, wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt. Von einer

verminderten Schuldfähigkeit ist damit nicht auszugehen, wohl aber von einer

leicht enthemmenden Wirkung des genossenen Alkohols. Diese wurde oben bei der

Festsetzung der Einsatzstrafe bereits berücksichtigt.

2.3

Zur Abgeltung der je zwei Fälle von

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ist die Einsatzstrafe für den

gewerbsmässigen Diebstahl zu erhöhen. Dabei erweisen sich die beiden

Sachbeschädigungen mit geschätzten Schäden von CHF 2'000.00 bzw. 3'000.00 ebenso

wie der Hausfriedensbruch in die bewohnte Alterswohnung nicht als Bagatelldelikte.

Bei allen diesen Delikten ist aber zu beachten, dass es sich um Begleitdelikte

zum jeweiligen Diebstahl (bzw. -versuch) handelte und ihr Unwert mit der Strafe

für den gewerbsmässigen Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist. Die von der

Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung in Beachtung des Asperationsprinzips um

insgesamt vier Monate Freiheitsstrafe trägt diesen Erwägungen und dem

Verschulden angemessen Rechnung und ist zu bestätigen. Diese

Gesamteinsatzstrafe von 24 Monaten, wie sie auch die Vorinstanz ausgefällt hat,

erscheint für die Delinquenz des Beschuldigten als angemessen.

2.4

Über das Vorleben des Beschuldigten

ist nicht viel bekannt, da er anlässlich der Befragung zur Person sehr spärlich

aussagte (AS 315 ff.) und auch bei den gerichtlichen Befragungen wenig

Konkretes in Erfahrung gebracht werden konnte. Geboren am […] als Teil der

russischen Minderheit in [...] (Litauen), nach seinen Angaben einer russischen

Stadt, hat er dort die Hauptschule im Alter von 16 Jahren etwas vorzeitig

verlassen, um arbeiten zu gehen. Anschliessend hat er nach eigenen Aussagen ein

Jahr lang in der litauischen Armee gedient, wonach er in verschiedenen Fabriken

gearbeitet haben und auch im In- und Export von Autos tätig gewesen sein soll.

Ab der Jahrtausendwende soll er in ganz Europa, v.a. in Frankreich und

Deutschland, verschiedene Gelegenheitsjobs ausgeübt haben. Des Weiteren ist er

ledig und hat keine Kinder. Jedoch habe er in Deutschland einen Bruder, welcher

dort mit seiner Familie lebt. Im Jahr 2017 sei er in Litauen gewesen, um seinen

Pass erneuern zu lassen. In der Schweiz hatte er im Jahr 2000 bereits ein

Asylgesuch unter falschem Namen und mit weissrussischer Nationalität eingereicht,

auf das nicht eingetreten worden war (AS 415 ff.). Auf das im März 2018 erneut

eingereichte Asylgesuch des Beschuldigten wurde am 28. März 2018 wiederum nicht

eingetreten. Anschliessend hielt sich der Beschuldigte in der Schweiz nach

seinen Angaben auch mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser. In Litauen sei man

als Mitglied der russischen Minderheit benachteiligt, was durchaus glaubhaft

ist: zum Beispiel würden bei der Jobsuche Litauer bevorzugt, weil diese die

Litauische Sprache sprächen. Vor dem Berufungsgericht liess er im Parteivortrag

noch ausführen, er werde in Litauen wohl auch von Männern gesucht, die er in

seiner Armeezeit habe bewachen müssen.

Ein ungünstiges Bild vom Beschuldigten

vermittelt ein Blick in ausländische Strafregisterauszüge (chronologisch; AS

295-309):

26.

November 2002: Ladendiebstahl,

EUR 260.00 Busse (NL)

2.

Februar 2006: Gemeinschaftlicher

Diebstahl, 15 Tage Freiheitsstrafe (FR)

5.

Mai 2006: Diebstahl, 2 Monate

Freiheitsstrafe auf Bewährung (FR)

23.

Juli 2012: Einfache Körperverletzung,

6.

Monate Freiheitsstrafe (FR)

9.

Januar 2013: Einfache

Körperverletzung, 2 Monate Freiheitsstrafe (FR)

28.

Mai 2013: Gemeinschaftlicher

Diebstahl, 2 Monate Freiheitsstrafe (FR)

6.

Januar 2014: Einbruchdiebstahl,

10.

Monate Freiheitsstrafe, Rayonverbot (FR)

15.

Juni 2015: Diebstahl und

Verstoss Rayonverbot, 3 Monate Freiheitsstrafe (FR)

12.

August 2015: Schwerer

Diebstahl, Verstoss Rayonverbot, 2 Jahre Freiheitsstrafe (FR)

7.

März 2018: Diebstahl mit Waffen,

3.

Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung (DE)

Der Verteidiger machte vor dem

Berufungsgericht geltend, diese ausländischen Urteile könnten nicht

berücksichtigt werden, seien doch die Umstände der Verurteilungen nicht klar

und es könnten nur Verurteilungen beigezogen werden, bei denen eine rechtliche

Verbeiständung des Beschuldigten sichergestellt gewesen sei. Auch bei

Strafbefehlsverfahren in der Schweiz bestehe oftmals eine

«Massenabfertigungssituation» ohne rechtsstaatliche Kontrolle. Dem kann nicht

gefolgt werden: gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind

ausländische Vorstrafen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (so zuletzt

Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2.1 unter

Hinweis auf die seit BGE 105 IV 226 geltende Rechtsprechung). Die wesentlichen

Urteile ergingen in Frankreich und Deutschland und der Beschuldigte macht über

Allgemeinplätze hinaus keinerlei konkrete Einwendungen gegen die entsprechenden

Verfahren. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging er zeitnah nach der

Haftentlassung in Deutschland am 7. März 2018 und während zwei laufenden

Strafverfahren (BE: Ladendiebstahl vom 5. April 2018, AS 333 ff.; SO:

Ladendiebstahl vom 15. Mai 2018). All diese Umstände mit zahlreichen

einschlägigen Vorstrafen und Rückfälligkeit trotz mehrfachen Vollzugs von

Freiheitsstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus (BGE 121 IV 62).

Keine relevanten Aspekte ergeben sich

aus dem Nachtatverhalten. Strafmindernde Umstände wie ein Geständnis sind nicht

erkennbar, im Gegenteil flüchtete sich der Beschuldigte in Schutzbehauptungen

wie fehlende Erinnerung oder abstruse Ausflüchte. Sein Verhalten in der Haft

ist einwandfrei. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Die

ebenfalls auszusprechende Landesverweisung hat für den Beschuldigten ohne

Beziehung zur Schweiz kaum merkbare Einschränkungen zur Folge.

Insgesamt führen die Täterkomponenten zu

einer Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate auf nunmehr insgesamt 30

Monate.

2.5

Angesichts der beschriebenen

Umstände (Vorstrafen, Strafvollzüge, Delinquieren trotz laufenden

Strafverfahren, kein geregeltes Einkommen, Alkoholproblematik) ist dem

Beschuldigten eine ausgesprochen ungünstige Legalprognose zu stellen und der

teilbedingte Strafvollzug fällt ausser Betracht. Dazu kann vollumfänglich auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 36 verwiesen werden.

2.6

An die Freiheitsstrafe von 30

Monaten sind 341 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft

anzurechnen. In Bezug auf die Anordnung von Sicherheitshaft für den Fall einer

Beschwerde an das Bundesgericht wird auf den separaten Entscheid des

Berufungsgerichts verwiesen.

I.

Landesverweisung

1.

1.1

Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das

Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu

verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend

aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten

Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der gewerbsmässige

Diebstahl (lit. c). Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens

fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer

liegt - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit - im

richterlichen Ermessen.

Ausländer sind alle Personen, die im

Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den

ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,

ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe

verurteilt wird. Hält sich ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ohne

Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf, steht das FZA einer Landesverweisung nach

Art. 66a StGB nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 1152/2017 vom 28.

November 2018 E. 2.6).

1.2

Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.

2.

StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn

diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde

(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung

gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz

nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder

Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Prüfung der Härtefallklausel

hat das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz

geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog. "Secondos") Rechnung

zu tragen (vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem

Heimatstaat haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen

von einer Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im

Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein

ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei

der beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt. Im

Falle der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist sodann in einem

zweiten Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung

die privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.

Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines

schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die

vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse

impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich

hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so findet die Landesverweisung

keine Anwendung.

2.

Im vorliegenden Fall hat der

Beschuldigte, ein litauischer Staatsangehöriger, mit dem gewerbsmässigen

Diebstahl eine Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung verübt. Das

Freizügigkeitsabkommen steht der Ausfällung einer Landesverweisung in seinem

Fall - ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz - nach der oben dargelegten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegen und eine persönliche Härte

kann beim Beschuldigten, der zwar ein aussichtsloses Asylgesuch gestellt hat,

im Übrigen aber keinerlei Beziehung zur Schweiz geschweige denn eine Bindung an

Dispositiv

die Schweiz hat, im Falle einer Landesverweisung nicht erkannt werden. Beim

gewerbsmässigen Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen mit einer

Strafdrohung bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Das öffentliche Interesse an der

Fernhaltung eines solchen eigentlichen Kriminaltouristen ist hoch, zumal

angesichts seiner strafrechtlichen Vorgeschichte und seinem fehlenden

Erwerbseinkommen von einem sehr hohen Rückfallrisiko auszugehen ist. Der Beschuldigte

wird mit Litauen in einen EU-Staat und Schengen-Staat ausgeschafft, bei dem es

sich um einen Rechtsstaat handelt und der zu den sog. verfolgungssicheren

Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB gehört (vgl. AS

349: Amtsbericht des Migrationsamtes vom 28. Juni 2018). Der Beschuldigte gab

an, als russischstämmiger Litauer in seiner Heimat benachteiligt zu werden,

indem er beispielsweise bei der Stellensuche wegen seines Defizits bei der

Litauischen Sprache Nachteile habe. Dass er sich unter diesen Umständen auf das

Non-Refoulement Prinzip beruft, ist nicht nachvollziehbar: Das Non-Refoulement

Prinzip verbietet die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person

in ein anderes Land, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass

für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw.

unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren

Menschenrechtsverletzung besteht. Auch die im Parteivortrag vor dem

Berufungsgericht erstmals vorgebrachte Sorge vor Männern, die er als Soldat

bewacht habe, würde daran nichts ändern, selbst wenn dies glaubhaft wäre. Nur

der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im vorliegenden Fall die

Landesverweisung auch nicht gegen das FZA verstossen würde (vgl. die

entsprechenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 45 f.).

Angesichts der völlig fehlenden

Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz, seiner Herkunft aus einem EU-Staat und

der Tatsache, dass die Landesverweisung nur die Schweiz betrifft (keine

SIS-Ausschreibung), des gravierenden begangenen Verbrechens und der hohen

Rückfallgefahr mit entsprechend grossem öffentlichem Interesse an der

Landesverweisung kann die anzuordnende Landesverweisung nicht im unteren

Bereich des vorgegebenen Rahmens von fünf bis 15 Jahren festgesetzt werden,

eine Landesverweisung für zehn Jahre - wie sie die Vorinstanz bestimmt hat -

ist daher angemessen.

I.

Kosten und

Entschädigungen

1. Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu

tragen. Der Beschuldigte kritisiert die erstinstanzlich festgesetzte

Urteilsgebühr von CHF 4'500.00 als übersetzt. Der Gebührentarif sieht in

§ 146 Abs. 1 lit. b für Urteile des Amtsgerichts einen

Gebührenrahmen von CHF 80.00 bis 75'000.00 vor. Es handelt sich vorliegend

zwar in der Tat um einen vergleichsweise einfachen Fall, der Beschuldigte liess

aber vor Amtsgericht bezüglich sämtlicher Vorhalte einen Freispruch beantragen,

was eine entsprechend eingehende Prüfung und Begründung des Urteils (auf über

50 Seiten) erforderlich machte. Die Akten mussten von drei Gerichtsmitgliedern

und einer Gerichtsschreiberin studiert werden, die Verhandlung dauerte einen

Tag. Die Gebühr von CHF 4'500.00 kann unter diesen Umständen jedenfalls

nicht als zu hoch beurteilt werden, schon gar nicht im Vergleich zu der

zugesprochenen Entschädigung.

Die Urteilsgebühr für das

Berufungsverfahren wird auf CHF 2’500.00 festgesetzt, hinzu kommen Auslagen in

der Höhe von CHF 150.00.

2. Entschädigungen

2.1 Gemäss der rechtskräftigen

Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'607.85 (inkl. MwSt. und Auslagen

festgesetzt) festgesetzt, vorbehältlich des Rückforderungsanspruchs des Staates

während 10 Jahren, sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

2.2 Der amtliche Verteidiger macht für

das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 20.40 Stunden geltend. Angesichts

der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2019 von

1.5 Stunden ist die Kostennote diesbezüglich nach unten zu korrigieren. Für

die Berufungsverhandlung ist ihm zudem eine An- und Rückfahrt von

1.5 Stunden sowie eine Vorbesprechung während 0.25 Stunden und eine

Nachbearbeitung von 0.5 Stunden zuzusprechen. Die Aufwendungen für das

Verfassen der Berufungsanmeldung und der Berufungserklärung sind angesichts des

Prozessgegenstands auf je 0.3 Stunden zu kürzen. Insgesamt ergibt dies

Kürzungen von 5 Stunden, weshalb Rechtsanwalt Frey 15.4 Stunden

zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu vergüten sind. Demnach wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel R.

Frey, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'295.10 (inkl. MwSt. und

Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69,

Art. 139 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB;

Art. 122 ff., Art. 231 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398

ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass sich der

Beschuldigte A.___ gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des

Richteramtes Solothurn-Lebern vom 19. November 2018 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 15. Mai 2018 bis am 8. Juni

2018;

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2018 bis am

8. Juni 2018;

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen am 8. Juni 2018.

2. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

3. Dem Beschuldigten A.___ werden 341 Tage

Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss dem separaten Beschluss der Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Mai 2019 mit Ausfällung des

Berufungsurteils des Obergerichts vom 15. Mai 2019 den ordentlichen

Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Monaten antritt.

5. Es wird weiter festgestellt, dass mit

separaten Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

15. Mai 2019 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde

in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wird, zur Sicherung des

Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet wurde.

6. Der Beschuldigte A.___ wird für die

Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

erstinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte A.___ der Privatklägerin D.___

Schadenersatz von CHF 2’548.50 zu bezahlen.

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

erstinstanzlichen Urteils wurde das Begehren der Privatklägerin E.___ auf

Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 150.00 abgewiesen.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

erstinstanzlichen Urteils ist die polizeilich sichergestellte Herrenarmbanduhr

Seiko Kinetic Premier Perpetual, Modell 7D56 (Aufbewahrungsort: Asservate KAPO

SO) nach Rechtskraft des Urteils an die F.___ herauszugeben, sofern dies innert

30 Tagen von ihr verlangt wird, ansonsten ist sie durch die Polizei zu

verwerten. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils

wird ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und

Verwertungskosten) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

erstinstanzlichen Urteils ist das polizeilich sichergestellte Mobiltelefon Sony

Xperia inkl. Sim-Karte und Ladekabel (Aufbewahrungsort: Asservate KAPO SO) nach

Rechtskraft des Urteils an den Beschuldigten A.___ herauszugeben, sofern dies

innert 30 Tagen von ihm verlangt wird, ansonsten sind die Gegenstände

durch die Polizei zu verwerten. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

erstinstanzlichen Urteils wird ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach

Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) zur Deckung der

Verfahrenskosten verwendet.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10

des erstinstanzlichen Urteils sind die polizeilich sichergestellten

Glasbruchstücke sowie der polizeilich sichergestellte Regenschirm

(Aufbewahrungsort: Asservate KAPO SO) nach Rechtskraft des Urteils durch die

Polizei einzuziehen und zu vernichten.

12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11

des erstinstanzlichen Urteils wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Ricardo Frey, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6’607.85 (inkl. MwSt. und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Ricardo Frey, wird

für das Berufungsverfahren auf CHF 3'295.10 (inkl. MWST und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 9'240.00, inkl. einer Staatsgebühr von

CHF 4'500.00, und die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2'650.00, inkl. einer Staatsgebühr von CHF 2’500.00, werden dem

Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Riechsteiner