STBER.2019.11
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch
15. Mai 2019Deutsch29 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt und Notar Daniel R. Frey
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwältin B.___ i.A.
der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, wird vorgeführt,
-
Rechtsanwalt Daniel R. Frey,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten,
-
C.___, Russisch-Dolmetscherin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils und den geplanten Verhandlungsablauf
dar. Vorab weist er die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen
Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB
und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. Der amtliche Verteidiger wird
eingeladen, seine Kostennote der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme
zu unterbreiten. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass je nach Ausgang
des Berufungsverfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen ist.
Rechtsanwalt Frey reicht eine
Arbeitsbestätigung des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 18. April
2019 zu den Akten und beantragt, diese sei bei den persönlichen Verhältnissen
des Beschuldigten A.___ zu berücksichtigen.
Die Parteien haben keine weiteren Vorbemerkungen/Vorfragen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Person unter Mitwirkung der Dolmetscherin
befragt (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2019).
Der Vorsitzende erkundigt sich bei den
Parteivertretern, ob sie einverstanden wären, wenn das letzte Wort des
Beschuldigten aufgrund der erforderlichen Mitwirkung der Dolmetscherin
vorgezogen und ob eine mündliche Urteilseröffnung gewünscht werde. Nachdem die
Verteidigung Rücksprache mit dem Beschuldigten gehalten hat, erklären sich
beide Parteivertreter ausdrücklich mit dem Vorgehen einverstanden, inklusive
Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung. Es wird eine telefonische
Orientierung der Parteien durch die Gerichtsschreiberin und die Zustellung der
schriftlichen Urteilsanzeige in den nächsten Tagen vereinbart. Bevor der
Beschuldigte die Gelegenheit zum letzten Wort ergreift, erhält er Gelegenheit,
seine Aussagen im Rahmen der zuvor erfolgten Einvernahme zu ergänzen.
Im Anschluss verlässt die Dolmetscherin um
9.10 Uhr den Gerichtssaal.
Nachdem von den Parteien keine weiteren
Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen.
Der Vorsitzende weist die
Parteivertreter darauf hin, dass die Plädoyers auf Tonband aufgenommen und zu
den Akten genommen würden.
Staatsanwältin B.___ stellt und
begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge
(vgl. schriftliche Anträge von Staatsanwältin B.___ und separate CD in den
Akten):
«1. A.___ sei zu einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen.
2. Die
von A.___ seit dem erstinstanzlichen Urteil ausgestandene Sicherheitshaft sei
an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. A.___
sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
4. Für
den Fall, dass das Urteil weitergezogen wird an das Bundesgericht sei für A.___
vorsorglich Sicherheitshaft anzuordnen.
5. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 4'500.00, total CHF 9'240.00, seien von A.___ zu bezahlen.
6. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien von A.___ zu bezahlen.
7. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, RA D. Frey, sei
für das Berufungsverfahren gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.»
Hierauf stellt und begründet der
amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, im Namen und Auftrag des
Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. auch
Plädoyernotizen und separate CD in den Akten):
«1. An
den Rechtsbegehren der Anmeldung der Berufung, datiert vom 01.02.2019, wird
vollumfänglich festgehalten.
2. Die
Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei dergestalt anzupassen,
dass die dort ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten erheblich zu
reduzieren sei.
3. Die
Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei dergestalt anzupassen,
dass die dort ausgefällte Landesverweisung aufgehoben, eventualiter in
zeitlicher Hinsicht auf fünf Jahre zu reduzieren sei.
4. Die
Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils sei dergestalt
anzupassen, dass die dort festgesetzte Staatsgebühr zu reduzieren sei.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die dem urteilenden Gericht eingereichte
Honorarnote, zuzüglich Spesen und Auslagen im ausgewiesenen Umfang, zuzüglich
7.7 % Mehrwertsteuer, sei wohlwollend zu prüfen, zu genehmigen und der in
richterlich bestätigtem Umfang festgelegte Betrag sei dem Unterzeichneten auf
sein Konto bei der UBS AG, CH-8098 Zürich, zu Gunsten von Konto Nr. [...],
lautend auf lic. iur. Daniel Ricardo Frey, Rechtsanwalt und Notar, zu
überweisen.»
Sowohl Staatsanwältin B.___ als auch der
amtliche Verteidiger halten einen zweiten Parteivortrag.
Um 10.00 Uhr endet der öffentliche Teil
der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1.
Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern
fällte am 19. November 2018 folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 15. Mai 2018 bis am 8. Juni 2018;
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2018 bis am 8. Juni 2018;
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen am 8. Juni 2018.
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
3. A.___ werden 164 Tage Untersuchungs- und
Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___
für weitere sechs Monate, d.h. bis zum 19. Mai 2019, in Sicherheitshaft
behalten.
5. A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren
des Landes verwiesen.
6. A.___ wird verurteilt, der
Privatklägerin D.___ Schadenersatz von CHF 2'548.50 zu bezahlen.
7. Das Begehren der E.___ auf Ausrichtung
einer Genugtuung von CHF 150.00 wird abgewiesen.
8. Die polizeilich sichergestellte
Herrenarmbanduhr Seiko Kinetic Premier Perpetual, Modell 7D56
(Aufbewahrungsort: Asservate KAPO SO) ist nach Rechtskraft des Urteils an die
Geschädigte F.___ herauszugeben, sofern dies innert 30 Tagen von ihr verlangt
wird, ansonsten durch die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger
Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten)
wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Das polizeilich sichergestellte
Mobiltelefon Sony Xperia inkl. Sim-Karte und Ladekabel (Aufbewahrungsort:
Asservate KAPO SO) ist nach Rechtskraft des Urteils an A.___ herauszugeben,
sofern dies innert 30 Tagen von ihm verlangt wird, ansonsten durch die Polizei
zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der
Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird zur Deckung der Verfahrenskosten
verwendet.
10. Die polizeilich sichergestellten
Glasbruchstücke sowie der polizeilich sichergestellte Regenschirm
(Aufbewahrungsort: Asservate KAPO SO) sind nach Rechtskraft des Urteils durch
die Polizei einzuziehen und zu vernichten.
11. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Ricardo Frey, wird auf CHF 6'607.85
(Honorar 21.3 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 3'834.00, und 17.77
Stunden à CHF 90.00, ausmachend CHF 1'599.00, Auslagen CHF 702.40 und 7.7%
MWST CHF 472.45) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12.
A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘500.00, total CHF 9'240.00,
zu bezahlen.»
2.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
am 28. November 2018 die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 1.
Februar 2019 beschränkt sich das Rechtsmittel auf die Ziffern 2 (Höhe der
Freiheitsstrafe), 5 (Landesverweisung) und 12 (Höhe der Gerichtskosten).
Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 erklärte
der Oberstaatsanwalt die Anschlussberufung hinsichtlich der Strafzumessung mit
dem Begehren, es sei eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen.
3.
Damit sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils vom 19. November 2018 rechtskräftig geworden:
-
Ziffer 1:
Schuldsprüche;
-
Ziffer 6:
zugesprochene Zivilforderung D.___;
-
Ziffer 7: Abweisung
Zivilforderung E.___;
-
Ziffern 8, 9 und 10:
Entscheide über Sicherstellungen;
-
Ziffer 11:
Entschädigung des amtlichen Verteidigers samt Rückforderungsanspruch.
Erwägungen
II.
Die
rechtskräftigen Schuldsprüche
Der Beschuldigte ist rechtskräftig
schuldig gesprochen:
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls (Ladendiebstahl bei der E.___ am 15. Mai 2018 mit Wegnahme von
Kleidern im Gesamtwert von CHF 198.90; Einbruchsdiebstahl in eine
Uhrenbijouterie am 4./5. Juni 2018 mit Wegnahme von Uhren im Gesamtwert von CHF
3'984.00; versuchter Einbruchdiebstahl in ein Pfarramt vom 8. Juni 2018;
versuchter Einschleichdiebstahl in eine Alterswohnung am 8. Juni 2018),
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung (Einschlagen des Schaufensters einer Bijouterie-Schauvitrine
mit einem Schaden von ca. CHF 2'000.00; Einschlagen eines Fensters und Eindrücken
von zwei Türen in einem Pfarramt mit einem geschätzten Schaden von CHF
3'000.00),
-
und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs (Pfarramt und Alterswohnung).
III.
Strafzumessung
1.
Allgemeines
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E.
4.2
). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu
verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der
erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung
zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er
diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe
zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist
allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart
ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E.
4.2
; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die
von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu
benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche
Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche
Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich
überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der
Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;
Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei
der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch
nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136
IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die
Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu
prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Da der Beschuldigte in der Schweiz
keinen legalen Aufenthalt hat und vielfach einschlägig vorbestraft ist, ist für
alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Schwerste Straftat ist der
gewerbsmässige Diebstahl mit einer angedrohten Strafe von 90 Tagessätzen
Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Im vorliegenden Fall hat der
Beschuldigte innert wenigen Wochen vier Diebstahlsdelikte begangen, davon blieb
es in zwei Fällen beim Versuch. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte
sein strafbares Verhalten ohne Einschreiten der Polizei weitergeführt hätte.
Die tatsächlich erbeutete Deliktssumme von rund CHF 4'000.00 ist für einen
gewerbsmässigen Diebstahl vergleichsweise gering. Ebenso muss das Tatvorgehen
als wenig professionell und wenig durchdacht beurteilt werden: Im Fall der
Uhrenbijouterie kann den Videoaufnahmen entnommen werden, dass der Beschuldigte
während längerer Zeit immer wieder zur aufgebrochenen Scheibe zurückkehrte, bis
er das Deliktsgut mit dem Regenschirm aus der Vitrine gefischt hatte. Die
weiteren Tatorte (Laden, Pfarramt, Alterswohnung) boten überdies wenig
lukrative Aussichten. Zudem verletzte sich der Beschuldigte gleich zwei Mal,
was zu seiner Überführung mittels DNA-Übereinstimmungen führte. Als er in der
Alterswohnung vom Personal überrascht wurde, versuchte er gar nicht erst zu
fliehen und liess sich widerstandslos festnehmen. Hingegen ist der Umstand,
dass der Beschuldigte als eigentlicher Kriminaltourist zu beurteilen ist - auch
wenn er zunächst erneut ein (aussichtsloses) Asylgesuch gestellt hatte -,
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013
vom 3. März 2014, E. 4.4) straferhöhend zu berücksichtigen.
Verschuldenserhöhend fällt auch ins Gewicht, dass der Beschuldigte in einem
Fall in eine erkennbar bewohnte Liegenschaft eingedrungen ist, um sich
Diebesgut anzueignen. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in
Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente
zu, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen
schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer
einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der
Opfer führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Nicht
einmal das Vorfinden der schlafenden betagten Frau veranlasste den
Beschuldigten zum Verlassen des Tatortes. Bei diesem Delikt ist allerdings eine
leicht enthemmende Wirkung des zuvor genossenen Alkohols zu Gunsten des
Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Tatmotiv war rein finanzieller und damit
egoistischer Natur, was aber bei einem gewerbsmässigen Diebstahl vorausgesetzt
ist. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, dem im Rahmen
der obergerichtlichen Praxis bei vergleichbaren Fällen eine Einsatzstrafe von
20.
Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Diese Einsatzstrafe befindet sich in der
Mitte des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens.
2.2
Der Beschuldigte lässt gestützt auf
die bei ihm festgestellte Angetrunkenheit nach dem Diebstahlversuch in der
Alterswohnung diesbezüglich eine verminderte Schuldfähigkeit geltend machen.
Ein bei ihm unmittelbar nach der Anhaltung am 8. Juni 2018 um 21.55 Uhr
durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,97 mg/l (AS 094), was
umgerechnet 1,94 Gewichtspromillen entspricht. Dieser Wert liegt unterhalb der
Grenze, ab der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine gestützt auf
die Blutalkoholkonzentration in der Regel eine Verminderung der Schuldfähigkeit
anzunehmen wäre (BGE 119 IV 120 E. 2b). Die weiteren Umstände sprechen
vorliegend ebenfalls gegen eine eingeschränkte Schuldfähigkeit: Der
Beschuldigte ist nach eigenen Angaben alkoholgewohnt (AS 128) und sein
Tatvorgehen war nicht ganz anspruchslos: Er musste vor dem Fenster das
Fliegengitter entfernen, mittels Durchgreifen durch das offene Fenster die
Türfalle zur Freisitztüre öffnen und löste der schlafenden Geschädigten das
Band ihrer Armbanduhr, ohne dass diese erwachte. Zudem ist seine Tat keineswegs
persönlichkeitsfremd, wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt. Von einer
verminderten Schuldfähigkeit ist damit nicht auszugehen, wohl aber von einer
leicht enthemmenden Wirkung des genossenen Alkohols. Diese wurde oben bei der
Festsetzung der Einsatzstrafe bereits berücksichtigt.
2.3
Zur Abgeltung der je zwei Fälle von
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ist die Einsatzstrafe für den
gewerbsmässigen Diebstahl zu erhöhen. Dabei erweisen sich die beiden
Sachbeschädigungen mit geschätzten Schäden von CHF 2'000.00 bzw. 3'000.00 ebenso
wie der Hausfriedensbruch in die bewohnte Alterswohnung nicht als Bagatelldelikte.
Bei allen diesen Delikten ist aber zu beachten, dass es sich um Begleitdelikte
zum jeweiligen Diebstahl (bzw. -versuch) handelte und ihr Unwert mit der Strafe
für den gewerbsmässigen Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist. Die von der
Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung in Beachtung des Asperationsprinzips um
insgesamt vier Monate Freiheitsstrafe trägt diesen Erwägungen und dem
Verschulden angemessen Rechnung und ist zu bestätigen. Diese
Gesamteinsatzstrafe von 24 Monaten, wie sie auch die Vorinstanz ausgefällt hat,
erscheint für die Delinquenz des Beschuldigten als angemessen.
2.4
Über das Vorleben des Beschuldigten
ist nicht viel bekannt, da er anlässlich der Befragung zur Person sehr spärlich
aussagte (AS 315 ff.) und auch bei den gerichtlichen Befragungen wenig
Konkretes in Erfahrung gebracht werden konnte. Geboren am […] als Teil der
russischen Minderheit in [...] (Litauen), nach seinen Angaben einer russischen
Stadt, hat er dort die Hauptschule im Alter von 16 Jahren etwas vorzeitig
verlassen, um arbeiten zu gehen. Anschliessend hat er nach eigenen Aussagen ein
Jahr lang in der litauischen Armee gedient, wonach er in verschiedenen Fabriken
gearbeitet haben und auch im In- und Export von Autos tätig gewesen sein soll.
Ab der Jahrtausendwende soll er in ganz Europa, v.a. in Frankreich und
Deutschland, verschiedene Gelegenheitsjobs ausgeübt haben. Des Weiteren ist er
ledig und hat keine Kinder. Jedoch habe er in Deutschland einen Bruder, welcher
dort mit seiner Familie lebt. Im Jahr 2017 sei er in Litauen gewesen, um seinen
Pass erneuern zu lassen. In der Schweiz hatte er im Jahr 2000 bereits ein
Asylgesuch unter falschem Namen und mit weissrussischer Nationalität eingereicht,
auf das nicht eingetreten worden war (AS 415 ff.). Auf das im März 2018 erneut
eingereichte Asylgesuch des Beschuldigten wurde am 28. März 2018 wiederum nicht
eingetreten. Anschliessend hielt sich der Beschuldigte in der Schweiz nach
seinen Angaben auch mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser. In Litauen sei man
als Mitglied der russischen Minderheit benachteiligt, was durchaus glaubhaft
ist: zum Beispiel würden bei der Jobsuche Litauer bevorzugt, weil diese die
Litauische Sprache sprächen. Vor dem Berufungsgericht liess er im Parteivortrag
noch ausführen, er werde in Litauen wohl auch von Männern gesucht, die er in
seiner Armeezeit habe bewachen müssen.
Ein ungünstiges Bild vom Beschuldigten
vermittelt ein Blick in ausländische Strafregisterauszüge (chronologisch; AS
295-309):
26.
November 2002: Ladendiebstahl,
EUR 260.00 Busse (NL)
2.
Februar 2006: Gemeinschaftlicher
Diebstahl, 15 Tage Freiheitsstrafe (FR)
5.
Mai 2006: Diebstahl, 2 Monate
Freiheitsstrafe auf Bewährung (FR)
23.
Juli 2012: Einfache Körperverletzung,
6.
Monate Freiheitsstrafe (FR)
9.
Januar 2013: Einfache
Körperverletzung, 2 Monate Freiheitsstrafe (FR)
28.
Mai 2013: Gemeinschaftlicher
Diebstahl, 2 Monate Freiheitsstrafe (FR)
6.
Januar 2014: Einbruchdiebstahl,
10.
Monate Freiheitsstrafe, Rayonverbot (FR)
15.
Juni 2015: Diebstahl und
Verstoss Rayonverbot, 3 Monate Freiheitsstrafe (FR)
12.
August 2015: Schwerer
Diebstahl, Verstoss Rayonverbot, 2 Jahre Freiheitsstrafe (FR)
7.
März 2018: Diebstahl mit Waffen,
3.
Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung (DE)
Der Verteidiger machte vor dem
Berufungsgericht geltend, diese ausländischen Urteile könnten nicht
berücksichtigt werden, seien doch die Umstände der Verurteilungen nicht klar
und es könnten nur Verurteilungen beigezogen werden, bei denen eine rechtliche
Verbeiständung des Beschuldigten sichergestellt gewesen sei. Auch bei
Strafbefehlsverfahren in der Schweiz bestehe oftmals eine
«Massenabfertigungssituation» ohne rechtsstaatliche Kontrolle. Dem kann nicht
gefolgt werden: gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind
ausländische Vorstrafen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (so zuletzt
Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2.1 unter
Hinweis auf die seit BGE 105 IV 226 geltende Rechtsprechung). Die wesentlichen
Urteile ergingen in Frankreich und Deutschland und der Beschuldigte macht über
Allgemeinplätze hinaus keinerlei konkrete Einwendungen gegen die entsprechenden
Verfahren. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging er zeitnah nach der
Haftentlassung in Deutschland am 7. März 2018 und während zwei laufenden
Strafverfahren (BE: Ladendiebstahl vom 5. April 2018, AS 333 ff.; SO:
Ladendiebstahl vom 15. Mai 2018). All diese Umstände mit zahlreichen
einschlägigen Vorstrafen und Rückfälligkeit trotz mehrfachen Vollzugs von
Freiheitsstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus (BGE 121 IV 62).
Keine relevanten Aspekte ergeben sich
aus dem Nachtatverhalten. Strafmindernde Umstände wie ein Geständnis sind nicht
erkennbar, im Gegenteil flüchtete sich der Beschuldigte in Schutzbehauptungen
wie fehlende Erinnerung oder abstruse Ausflüchte. Sein Verhalten in der Haft
ist einwandfrei. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Die
ebenfalls auszusprechende Landesverweisung hat für den Beschuldigten ohne
Beziehung zur Schweiz kaum merkbare Einschränkungen zur Folge.
Insgesamt führen die Täterkomponenten zu
einer Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate auf nunmehr insgesamt 30
Monate.
2.5
Angesichts der beschriebenen
Umstände (Vorstrafen, Strafvollzüge, Delinquieren trotz laufenden
Strafverfahren, kein geregeltes Einkommen, Alkoholproblematik) ist dem
Beschuldigten eine ausgesprochen ungünstige Legalprognose zu stellen und der
teilbedingte Strafvollzug fällt ausser Betracht. Dazu kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 36 verwiesen werden.
2.6
An die Freiheitsstrafe von 30
Monaten sind 341 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft
anzurechnen. In Bezug auf die Anordnung von Sicherheitshaft für den Fall einer
Beschwerde an das Bundesgericht wird auf den separaten Entscheid des
Berufungsgerichts verwiesen.
I.
Landesverweisung
1.
1.1
Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das
Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu
verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend
aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten
Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der gewerbsmässige
Diebstahl (lit. c). Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens
fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer
liegt - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit - im
richterlichen Ermessen.
Ausländer sind alle Personen, die im
Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den
ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,
ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe
verurteilt wird. Hält sich ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ohne
Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf, steht das FZA einer Landesverweisung nach
Art. 66a StGB nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 1152/2017 vom 28.
November 2018 E. 2.6).
1.2
Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.
2.
StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn
diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde
(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Prüfung der Härtefallklausel
hat das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz
geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog. "Secondos") Rechnung
zu tragen (vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem
Heimatstaat haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen
von einer Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein
ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei
der beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt. Im
Falle der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist sodann in einem
zweiten Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung
die privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.
Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines
schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die
vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse
impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich
hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so findet die Landesverweisung
keine Anwendung.
2.
Im vorliegenden Fall hat der
Beschuldigte, ein litauischer Staatsangehöriger, mit dem gewerbsmässigen
Diebstahl eine Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung verübt. Das
Freizügigkeitsabkommen steht der Ausfällung einer Landesverweisung in seinem
Fall - ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz - nach der oben dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegen und eine persönliche Härte
kann beim Beschuldigten, der zwar ein aussichtsloses Asylgesuch gestellt hat,
im Übrigen aber keinerlei Beziehung zur Schweiz geschweige denn eine Bindung an
Dispositiv
die Schweiz hat, im Falle einer Landesverweisung nicht erkannt werden. Beim
gewerbsmässigen Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen mit einer
Strafdrohung bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Das öffentliche Interesse an der
Fernhaltung eines solchen eigentlichen Kriminaltouristen ist hoch, zumal
angesichts seiner strafrechtlichen Vorgeschichte und seinem fehlenden
Erwerbseinkommen von einem sehr hohen Rückfallrisiko auszugehen ist. Der Beschuldigte
wird mit Litauen in einen EU-Staat und Schengen-Staat ausgeschafft, bei dem es
sich um einen Rechtsstaat handelt und der zu den sog. verfolgungssicheren
Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB gehört (vgl. AS
349: Amtsbericht des Migrationsamtes vom 28. Juni 2018). Der Beschuldigte gab
an, als russischstämmiger Litauer in seiner Heimat benachteiligt zu werden,
indem er beispielsweise bei der Stellensuche wegen seines Defizits bei der
Litauischen Sprache Nachteile habe. Dass er sich unter diesen Umständen auf das
Non-Refoulement Prinzip beruft, ist nicht nachvollziehbar: Das Non-Refoulement
Prinzip verbietet die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person
in ein anderes Land, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass
für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw.
unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren
Menschenrechtsverletzung besteht. Auch die im Parteivortrag vor dem
Berufungsgericht erstmals vorgebrachte Sorge vor Männern, die er als Soldat
bewacht habe, würde daran nichts ändern, selbst wenn dies glaubhaft wäre. Nur
der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im vorliegenden Fall die
Landesverweisung auch nicht gegen das FZA verstossen würde (vgl. die
entsprechenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 45 f.).
Angesichts der völlig fehlenden
Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz, seiner Herkunft aus einem EU-Staat und
der Tatsache, dass die Landesverweisung nur die Schweiz betrifft (keine
SIS-Ausschreibung), des gravierenden begangenen Verbrechens und der hohen
Rückfallgefahr mit entsprechend grossem öffentlichem Interesse an der
Landesverweisung kann die anzuordnende Landesverweisung nicht im unteren
Bereich des vorgegebenen Rahmens von fünf bis 15 Jahren festgesetzt werden,
eine Landesverweisung für zehn Jahre - wie sie die Vorinstanz bestimmt hat -
ist daher angemessen.
I.
Kosten und
Entschädigungen
1. Kosten
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu
tragen. Der Beschuldigte kritisiert die erstinstanzlich festgesetzte
Urteilsgebühr von CHF 4'500.00 als übersetzt. Der Gebührentarif sieht in
§ 146 Abs. 1 lit. b für Urteile des Amtsgerichts einen
Gebührenrahmen von CHF 80.00 bis 75'000.00 vor. Es handelt sich vorliegend
zwar in der Tat um einen vergleichsweise einfachen Fall, der Beschuldigte liess
aber vor Amtsgericht bezüglich sämtlicher Vorhalte einen Freispruch beantragen,
was eine entsprechend eingehende Prüfung und Begründung des Urteils (auf über
50 Seiten) erforderlich machte. Die Akten mussten von drei Gerichtsmitgliedern
und einer Gerichtsschreiberin studiert werden, die Verhandlung dauerte einen
Tag. Die Gebühr von CHF 4'500.00 kann unter diesen Umständen jedenfalls
nicht als zu hoch beurteilt werden, schon gar nicht im Vergleich zu der
zugesprochenen Entschädigung.
Die Urteilsgebühr für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 2’500.00 festgesetzt, hinzu kommen Auslagen in
der Höhe von CHF 150.00.
2. Entschädigungen
2.1 Gemäss der rechtskräftigen
Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'607.85 (inkl. MwSt. und Auslagen
festgesetzt) festgesetzt, vorbehältlich des Rückforderungsanspruchs des Staates
während 10 Jahren, sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
2.2 Der amtliche Verteidiger macht für
das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 20.40 Stunden geltend. Angesichts
der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2019 von
1.5 Stunden ist die Kostennote diesbezüglich nach unten zu korrigieren. Für
die Berufungsverhandlung ist ihm zudem eine An- und Rückfahrt von
1.5 Stunden sowie eine Vorbesprechung während 0.25 Stunden und eine
Nachbearbeitung von 0.5 Stunden zuzusprechen. Die Aufwendungen für das
Verfassen der Berufungsanmeldung und der Berufungserklärung sind angesichts des
Prozessgegenstands auf je 0.3 Stunden zu kürzen. Insgesamt ergibt dies
Kürzungen von 5 Stunden, weshalb Rechtsanwalt Frey 15.4 Stunden
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu vergüten sind. Demnach wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel R.
Frey, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'295.10 (inkl. MwSt. und
Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69,
Art. 139 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB;
Art. 122 ff., Art. 231 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398
ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass sich der
Beschuldigte A.___ gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des
Richteramtes Solothurn-Lebern vom 19. November 2018 (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 15. Mai 2018 bis am 8. Juni
2018;
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2018 bis am
8. Juni 2018;
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen am 8. Juni 2018.
2. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
3. Dem Beschuldigten A.___ werden 341 Tage
Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss dem separaten Beschluss der Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Mai 2019 mit Ausfällung des
Berufungsurteils des Obergerichts vom 15. Mai 2019 den ordentlichen
Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Monaten antritt.
5. Es wird weiter festgestellt, dass mit
separaten Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
15. Mai 2019 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde
in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wird, zur Sicherung des
Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet wurde.
6. Der Beschuldigte A.___ wird für die
Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
erstinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte A.___ der Privatklägerin D.___
Schadenersatz von CHF 2’548.50 zu bezahlen.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
erstinstanzlichen Urteils wurde das Begehren der Privatklägerin E.___ auf
Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 150.00 abgewiesen.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
erstinstanzlichen Urteils ist die polizeilich sichergestellte Herrenarmbanduhr
Seiko Kinetic Premier Perpetual, Modell 7D56 (Aufbewahrungsort: Asservate KAPO
SO) nach Rechtskraft des Urteils an die F.___ herauszugeben, sofern dies innert
30 Tagen von ihr verlangt wird, ansonsten ist sie durch die Polizei zu
verwerten. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils
wird ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und
Verwertungskosten) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
erstinstanzlichen Urteils ist das polizeilich sichergestellte Mobiltelefon Sony
Xperia inkl. Sim-Karte und Ladekabel (Aufbewahrungsort: Asservate KAPO SO) nach
Rechtskraft des Urteils an den Beschuldigten A.___ herauszugeben, sofern dies
innert 30 Tagen von ihm verlangt wird, ansonsten sind die Gegenstände
durch die Polizei zu verwerten. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
erstinstanzlichen Urteils wird ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach
Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) zur Deckung der
Verfahrenskosten verwendet.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10
des erstinstanzlichen Urteils sind die polizeilich sichergestellten
Glasbruchstücke sowie der polizeilich sichergestellte Regenschirm
(Aufbewahrungsort: Asservate KAPO SO) nach Rechtskraft des Urteils durch die
Polizei einzuziehen und zu vernichten.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11
des erstinstanzlichen Urteils wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Ricardo Frey, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6’607.85 (inkl. MwSt. und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Ricardo Frey, wird
für das Berufungsverfahren auf CHF 3'295.10 (inkl. MWST und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 9'240.00, inkl. einer Staatsgebühr von
CHF 4'500.00, und die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'650.00, inkl. einer Staatsgebühr von CHF 2’500.00, werden dem
Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner