STBER.2019.13
mehrf. Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und mehrf. Fahren ohne gültigen Fahrausweis
26. April 2019Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2019 Nr. 7
Art. 172ter StGB: Es kann ein Schuldspruch wegen
geringfügigen Diebstahls ergehen, wenn das Deliktsgut zusammen mit dem zwecks
Begehung des Delikts vorgängig angerichteten Schaden den Betrag von CHF 300.00
übersteigt.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall stellte sich die
Frage, ob bei einem Diebstahl von Gütern im Wert von rund CHF 60.00 und einer
vorausgehenden Sachbeschädigung von CHF 3'000.00 zur Erlangung dieser
Güter beide Beträge berücksichtigt werden müssen, um zu beurteilen, ob ein
Diebstahl oder ein geringfügiger Diebstahl vorliegt.
Erwägungen
II. 3. Unbestritten ist grundsätzlich,
dass die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung
erfüllt sind (…). In Bezug auf den Diebstahl ist zu prüfen, ob ein
geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB vorliegt.
Gemäss Art. 172ter STGB wird
ein Vermögensdelikt auf Antrag mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf
einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet
(geringfügiges Vermögensdelikt). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, hat der
Beschuldigte Deliktsgut im Wert von rund CHF 60.00 entwendet und auch sein
Wille richtete sich nicht auf einen höheren Deliktswert. Zumindest kann ihm ein
solcher Wille nicht nachgewiesen werden, da er nur zwei bis drei Flaschen mit
Spirituosen entwendet hat. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 172ter
StGB grundsätzlich erfüllt. Es stellt sich die Frage, ob ein Schuldspruch wegen
geringfügigem Diebstahl ergehen kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – das
Deliktsgut zusammen mit dem zwecks Begehung des Delikts vorgängig angerichteten
Schaden den Betrag von CHF 300.00 übersteigt. Die Frage ist in der Lehre
umstritten: Stratenwerth/Jenny/Bommer (BT I § 25 N 10) sprechen sich dafür aus,
es müsse «die Gesamtheit der Vermögenswerte oder Schäden einbezogen werden, die
der Täter durch das Delikt erlangen oder herbeiführen solle». Ebenso
Weissenberger im Basler Kommentar (N 23 zu Art. 172ter). Eine solche
Auslegung drängt sich zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes mit dem Wort
«oder» nicht auf: im vorliegenden Fall liegt anhand des Deliktsbetrages von
weniger als CHF 300.00 beim Diebstahlsdelikt ein geringer Vermögenswert vor,
bei der Sachbeschädigung hingegen kein geringer Schaden. Die beiden Delikte
basieren auf zwei Handlungen und stehen in echter Konkurrenz (Realkonkurrenz)
zueinander (BGE 72 IV 115). Anderer Meinung sind denn auch Donatsch (III 110),
Peter Albrecht, (Bemerkungen zum Tatbestand der geringfügigen Vermögensdelikte
gemäss Art. 172ter StGB, ZStrR 114/1996 S. 138 ff.) und Trechsel/Crameri (in:
Stefan Trechsel / Mark Pieth [Hrsg]: Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 172ter StGB N 4):
letztere argumentieren auch mit der gesetzlichen Formulierung, weshalb die Höhe
des Schadens nur auf Tatbestände anzuwenden sei, welche einen Schaden als
Erfolg voraussetzen. Dieser Fachmeinung ist im Hinblick auf den Gesetzestext
beizupflichten und es ist von einem geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art.
172ter StGB auszugehen. Fiolka/Vetterli plädieren in ihrem Beitrag zur
Landesverweisung (Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche
Sanktion, in: Plädoyer 5/2016 S. 82) auch dafür, von einer Zusammenzählung von
Deliktsbetrag und Schadenssumme abzusehen. Eine gefestigte kantonale
Gerichtspraxis zu dieser Frage besteht nicht, auch nicht zur umgekehrten
Konstellation mit einem geringfügigen Schaden und einer hohen Diebstahlssumme.
In dieser umgekehrten Konstellation ist es immerhin konstante Praxis der
kantonalen Anklagebehörde, dass bei einem geringfügigen Schaden beim
Einbruchdiebstahl selbst bei einer hohen Beute eine geringfügige
Sachbeschädigung gemäss Art. 172ter StGB angeklagt wird. Das Bundesgericht hat
die Frage in BGE 123 IV 113 E. 3 f. explizit offen gelassen, ebenso in
6B_341/2009 E. 4.2.
Obergericht, Strafkammer, Entscheid vom
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April 2019 (STBER.2019.13)