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Entscheid

STBER.2019.13

mehrf. Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und mehrf. Fahren ohne gültigen Fahrausweis

26. April 2019Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall stellte sich die

Frage, ob bei einem Diebstahl von Gütern im Wert von rund CHF 60.00 und einer

vorausgehenden Sachbeschädigung von CHF 3'000.00 zur Erlangung dieser

Güter beide Beträge berücksichtigt werden müssen, um zu beurteilen, ob ein

Diebstahl oder ein geringfügiger Diebstahl vorliegt.

Erwägungen

II. 3. Unbestritten ist grundsätzlich,

dass die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung

erfüllt sind (…). In Bezug auf den Diebstahl ist zu prüfen, ob ein

geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB vorliegt.

Gemäss Art. 172ter STGB wird

ein Vermögensdelikt auf Antrag mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf

einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet

(geringfügiges Vermögensdelikt). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, hat der

Beschuldigte Deliktsgut im Wert von rund CHF 60.00 entwendet und auch sein

Wille richtete sich nicht auf einen höheren Deliktswert. Zumindest kann ihm ein

solcher Wille nicht nachgewiesen werden, da er nur zwei bis drei Flaschen mit

Spirituosen entwendet hat. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 172ter

StGB grundsätzlich erfüllt. Es stellt sich die Frage, ob ein Schuldspruch wegen

geringfügigem Diebstahl ergehen kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – das

Deliktsgut zusammen mit dem zwecks Begehung des Delikts vorgängig angerichteten

Schaden den Betrag von CHF 300.00 übersteigt. Die Frage ist in der Lehre

umstritten: Stratenwerth/Jenny/Bommer (BT I § 25 N 10) sprechen sich dafür aus,

es müsse «die Gesamtheit der Vermögenswerte oder Schäden einbezogen werden, die

der Täter durch das Delikt erlangen oder herbeiführen solle». Ebenso

Weissenberger im Basler Kommentar (N 23 zu Art. 172ter). Eine solche

Auslegung drängt sich zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes mit dem Wort

«oder» nicht auf: im vorliegenden Fall liegt anhand des Deliktsbetrages von

weniger als CHF 300.00 beim Diebstahlsdelikt ein geringer Vermögenswert vor,

bei der Sachbeschädigung hingegen kein geringer Schaden. Die beiden Delikte

basieren auf zwei Handlungen und stehen in echter Konkurrenz (Realkonkurrenz)

zueinander (BGE 72 IV 115). Anderer Meinung sind denn auch Donatsch (III 110),

Peter Albrecht, (Bemerkungen zum Tatbestand der geringfügigen Vermögensdelikte

gemäss Art. 172ter StGB, ZStrR 114/1996 S. 138 ff.) und Trechsel/Crameri (in:

Stefan Trechsel / Mark Pieth [Hrsg]: Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 172ter StGB N 4):

letztere argumentieren auch mit der gesetzlichen Formulierung, weshalb die Höhe

des Schadens nur auf Tatbestände anzuwenden sei, welche einen Schaden als

Erfolg voraussetzen. Dieser Fachmeinung ist im Hinblick auf den Gesetzestext

beizupflichten und es ist von einem geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art.

172ter StGB auszugehen. Fiolka/Vetterli plädieren in ihrem Beitrag zur

Landesverweisung (Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche

Sanktion, in: Plädoyer 5/2016 S. 82) auch dafür, von einer Zusammenzählung von

Deliktsbetrag und Schadenssumme abzusehen. Eine gefestigte kantonale

Gerichtspraxis zu dieser Frage besteht nicht, auch nicht zur umgekehrten

Konstellation mit einem geringfügigen Schaden und einer hohen Diebstahlssumme.

In dieser umgekehrten Konstellation ist es immerhin konstante Praxis der

kantonalen Anklagebehörde, dass bei einem geringfügigen Schaden beim

Einbruchdiebstahl selbst bei einer hohen Beute eine geringfügige

Sachbeschädigung gemäss Art. 172ter StGB angeklagt wird. Das Bundesgericht hat

die Frage in BGE 123 IV 113 E. 3 f. explizit offen gelassen, ebenso in

6B_341/2009 E. 4.2.

Obergericht, Strafkammer, Entscheid vom

26.

April 2019 (STBER.2019.13)