STBER.2019.15
Geringfügiger Diebstahl
14. Oktober 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend geringfügiger
Diebstahl
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 9. Januar 2017
verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ (im Folgenden der Berufungskläger)
wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 510.00, ersatzweise zu 6
Tagen Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 525.00
(Akten Voruntersuchung und Vorinstanz Seiten [AS] 31 f.).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Berufungskläger am 30. Januar 2017 fristgerecht Einsprache. Der Strafbefehl sei
aufzuheben und das Verfahren einzustellen; unter Zusprechung einer
Entschädigung von CHF 600.00 (AS 35 f.).
Gleichentags erstattete der Berufungskläger
Strafanzeige gegen B.___ wegen falscher Anschuldigung (AS 82 f.). Diese
Strafuntersuchung sistierte die Staatsanwaltschaft bis zum Entscheid über das
vorliegende Verfahren (AS 84).
3. Mit Verfügung vom 6. April 2017
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von
Olten-Gösgen zum Entscheid über den gegen den Berufungskläger erhobenen
Vorhalt; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 1).
4. Nach diversen vom Berufungskläger
erfolglos angestrengten Beschwerdeverfahren fällte die Amtsgerichtspräsidentin
von Olten-Gösgen am 22. August 2018 folgendes Urteil (AS 337 ff.):
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich des
geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen am 01.10.2016.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2
Tagen.
3. Auf die vom Beschuldigten A.___
gestellten Anträge um Zusprechung einer Parteientschädigung und Genugtuung wird
nicht eingetreten.
4. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, hat der Beschuldigte A.___ zu
bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil meldete A.___ am
10. September 2018 fristgerecht die Berufung an. Am 18. Januar 2019 wurde ihm
das begründete erstinstanzliche Urteil zugestellt. Die Berufungserklärung
datiert vom 7. Februar 2019 (Akten Obergericht Seiten [im Folgenden: OGer] 2
ff.). Der Berufungskläger beantragt, der angefochtene Entscheid sei
vollumfänglich aufzuheben; er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und ihm
seien eine Entschädigung und eine Genugtuung zuzusprechen. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei eine mündliche Verhandlung
anzuordnen und ihm sei Frist bis mindestens 8. Juli 2019 zu gewähren
für Ergänzungen und Beweisanträge.
6. Mit Stellungnahme vom 12. Februar
2019 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen
Antrag auf Nichteintreten, wobei die Strafkammer ersucht werde, von Amtes wegen
zu prüfen, ob Anmeldung und Erklärung der Berufung fristgerecht erfolgt seien.
Im Übrigen verzichte die Staatsanwaltschaft sowohl auf eine Anschlussberufung
als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Die
Privatklägerin/Geschädigte liess sich innert Frist zur Berufung nicht vernehmen
(OGer 39).
7. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters der Strafkammer vom 26. April 2019 wurde das schriftliche
Berufungsverfahren angeordnet und dem Berufungskläger mitgeteilt, dass keine
neuen Beweise vorgebracht werden könnten, da ausschliesslich eine Übertretung
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils gebildet habe. Dem Berufungskläger
wurde Frist gesetzt bis 17. Mai 2019 zur allfälligen ergänzenden
Berufungsbegründung; anschliessend würden die Oberrichter Kiefer, Marti und von
Felten über die Berufung entscheiden (OGer 75 f.).
8. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 stellte
der Berufungskläger gegen sämtliche genannten Oberrichter ein Ausstandsgesuch
und ersuchte um Fristerstreckung bis 27. September 2019 zur Einreichung
der Berufungsbegründung (OGer 77 ff.).
9. Mit Verfügung des Präsidenten der
Strafkammer vom 29. Mai 2019 wurde das Fristerstreckungsgesuch teilweise
gutgeheissen und die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis 21. Juni
2019 erstreckt. Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Weiter wurden die Ausstandsgesuche
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO an das Bundesstrafgericht zum Entscheid
zugestellt (OGer 94 f.).
10. Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 leitete
das Bundesstrafgericht die Akten – unter Nichteintreten auf die Sache – zuständigkeitshalber
an das Obergericht des Kantons Solothurn weiter (OGer 101 ff.), welches die
Ausstandsgesuche mit Beschluss vom 29. Juli 2019 abwies (OGer 124 ff.).
11. Mit Eingabe vom 21. Juni 2019
ersuchte der Berufungskläger erneut um Fristerstreckung zur Einreichung der
ergänzenden Berufungsbegründung (OGer 110). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung
des Präsidenten der Strafkammer vom 25. Juni 2019 teilweise und
letztmals gutgeheissen. Es wurde neu Frist gesetzt bis 22. Juli 2019 (OGer 112).
Die ergänzende Berufungsbegründung datiert vom 22. Juli 2019
(Postaufgabe am selben Tag; OGer 113 f.).
12. Am 16. September 2919 erwuchs der
Beschluss des Obergerichts vom 29. Juli 2019 über die
Ausstandsgesuche in Rechtskraft und das Berufungsverfahren konnte in
ordentlicher Besetzung der Strafkammer fortgesetzt werden.
13. Mit Eingabe des Berufungsklägers vom
2. Oktober 2019 liess dieser verlauten, er beharre auf einer Fristerstreckung
bis am 23. Oktober 2019 (dies, obwohl keine Frist mehr lief, weshalb dieses
Gesuch gegenstandslos ist) und machte im Übrigen geltend, das Verfahren sei
nunmehr wegen Verjährung einzustellen (OGer 131).
Erwägungen
II. Formeller Einwand der Verjährung
1.
Wie dargelegt, stellt sich der
Berufungskläger in seiner jüngsten Eingabe vom 2. Oktober 2019 auf den
Standpunkt, das Verfahren bzw. der Vorhalt sei unterdessen verjährt, da (innert
dreier Jahre nach der Tat) kein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil
ergangen sei.
2.
Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist
ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein
(Art. 97 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat gestützt auf diese gesetzliche
Bestimmung entschieden, dass die Verfolgungsverjährung mit der Fällung des
erstinstanzlichen Urteils und nicht erst mit dessen Eröffnung endet (BGE 130 IV
101.
E. 2.3 S. 105). Unter erstinstanzlichen Urteilen sind nicht ausschliesslich
verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (BGE 139
IV 62 E. 1.5).
Die Strafverfolgung und die Strafe für
Übertretungen verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB). Hingegen sind weder
Beginn noch Ende der Verjährungsfrist in Art. 103 ff. StGB geregelt. Aufgrund
von Art. 104 StGB gelten die Bestimmungen des ersten Teils des
Strafgesetzbuches – d.h. unter anderem auch Art. 97 Abs. 3 StGB – grundsätzlich
auch für Übertretungen, soweit in den Art. 103 bis 109 StGB nichts Abweichendes
geregelt ist. Art. 104 StGB verweist generell und ausnahmslos auf den ersten
Teil des Strafgesetzbuches, soweit im Übertretungsstrafrecht keine speziellen
Regeln aufgestellt werden. Weder dem Gesetz noch der Botschaft lässt sich
entnehmen, dass einzelne Absätze der Gesetzesbestimmungen des ersten Teils auf
das Übertretungsstrafrecht keine Anwendung finden sollen. Die Botschaft hält im
Gegenteil ausdrücklich fest, dass die Verfolgungsverjährung auch im
Strafbefehlsverfahren, also bei geringfügigeren Delikten, mit dem erstinstanzlichen
Urteil endet. Gestützt auf den Willen des Gesetzgebers soll die
Verfolgungsverjährung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht mehr
eintreten (BGE 135 IV 196, E. 2.3; mit Hinweisen auf BBl 1999).
3.
Der Einwand des Berufungsklägers ist
angesichts dieser Rechtsprechung nicht stichhaltig. Das erstinstanzliche Urteil
muss lediglich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gefällt worden sein.
Es muss nicht einmal eröffnet worden, geschweige denn rechtskräftig geworden
sein. Demnach ist der hier zu prüfende Vorhalt nicht verjährt.
III. Kognition des Berufungsgerichts bei
Übertretungen
1.
Bildeten –
wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398
Abs. 4 StPO):
-
das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder
-
die Feststellung des
Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung.
Bei Übertretungen sind die Rügemöglichkeiten
somit limitiert. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu
prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale.
Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen)
Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche
Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach
Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die
Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom
erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,
besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen). Eine
qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an einer
hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt
oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür
liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit
Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar
2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der
Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen
Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia
144).
2.
Neue Behauptungen und Beweise können
nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung
sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht
vorgebracht wurden. Nicht neu sind Beweise, welche zwar vor der ersten Instanz
vorgebracht, jedoch von dieser abgewiesen wurden. Vorliegend hat die
erstinstanzliche Richterin keine Beweisanträge des Berufungsklägers abgewiesen,
im Berufungsverfahren können deshalb keine Beweise mehr abgenommen werden.
IV. Sachverhalt
1.
Dem Beschuldigten A.___ wird im
Strafbefehl vom 9. Januar 2017, welcher hier die Anklage bildet, vorgehalten,
er habe am 1. Oktober 2016, um 12:50 Uhr, in [...], Migros do it, zum Nachteil
der Geschädigten Genossenschaft Migros Aare, vertreten durch C.___, einen
geringfügigen Diebstahl begangen.
Der Beschuldigte habe sich in das Migros
do it begeben, wo er in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, einen
Fahrradhelm «Alpina Mythos», schwarz, im Wert von CHF 129.00, sowie ein
HDMI-Kabel «Vivanco», 2 Meter, im Wert von CHF 39.90, Gesamtwert CHF
168.
, weggenommen und die Kasse via Eingang passiert habe, ohne die beiden
Gegenstände zu bezahlen. Dabei habe er den Fahrradhelm mit dem Etikett daran in
seiner Hand gehalten, das HDMI-Kabel dagegen habe sich im vom Beschuldigten
mitgeführten Rucksack befunden.
2.
Der Beschuldigte A.___ bestreitet,
den Fahrradhelm «Alpina Mythos» und das HDMI-Kabel «Vivanco» gestohlen zu
haben, wie dies die Vorinstanz als erwiesen erachtete. Er macht im Wesentlichen
geltend, beim Fahrradhelm habe es sich um eine Verwechslung gehandelt, da er
seinen eigenen mitgeführten Fahrradhelm aus Versehen mit dem neuen Fahrradhelm
«Alpina Mythos» vertauscht habe (und letzteren in der Folge mitgenommen habe).
Das HDMI-Kabel «Vivanco» in seinem Rucksack habe er einige Tage zuvor in einer
anderen Filiale gekauft.
3.
Die Vorinstanz erwog (US 5 f.),
unbestritten sei, dass der Beschuldigte A.___ durch B.___, damals
Mitarbeiter der Migros do it-Filiale und Fachmarktleiter des SportXX in [...],
beim Verlassen des Verkaufsgeschäfts via Eingang angehalten worden sei; dabei
habe der Beschuldigte einen neuen Fahrradhelm «Alpina Mythos», schwarz, an
welchem noch die Etikette befestigt gewesen sei, in der Hand gehalten. Im
Rahmen der anschliessenden Effektenkontrolle durch die aufgebotene und zwischenzeitlich
eingetroffene Patrouille der Polizei Kanton Solothurn sei im Rucksack von A.___
ausserdem ein noch originalverpacktes HDMI-Kabel «Vivanco» festgestellt worden.
Fest stehe in sachverhaltsmässiger
Hinsicht im Weiteren, dass sich der Beschuldigte nicht nur im SportXX
aufgehalten habe, wo er den Fahrradhelm «Alpina Mythos» an sich genommen habe,
sondern auch im Melectronics – namentlich im Bereich, in welchem im Regal die
HDMI-Kabel zu finden seien (vgl. Printscreens der Videoüberwachung, AS 008) –
und sich A.___ dort durch den damaligen Fachmarktleiter des Melectronics, D.___,
zum Thema HDMI-Kabel habe beraten lassen. Nachdem im Rucksack des Beschuldigten
das originalverpackte HDMI-Kabel «Vivanco» gefunden worden sei, habe D.___ den
Bestand im Regal überprüft und das Fehlen eines entsprechenden HDMI-Kabels festgestellt.
Ebenfalls im Melectronics sei der Fahrradhelm des Beschuldigten aufgefunden
worden, und zwar am Boden vor dem Regal mit den HDMI-Kabeln.
Angesichts dieses (im Übrigen
unbestrittenen) Fundorts des Fahrradhelms von A.___ im Melectronics – und nicht
etwa im SportXX, wo sich die Fahrradhelme befinden und A.___ den Fahrradhelm «Alpina
Mythos» zuvor behändigt habe – sei offensichtlich, dass der Beschuldigte A.___
den neuen Fahrradhelm «Alpina Mythos» nicht lediglich aus Versehen mit seinem
gebrauchten Fahrradhelm vertauscht habe und es sich bei diesem Vorbringen des
Beschuldigten folglich um eine Schutzbehauptung handle; der Beschuldigte A.___ habe
sich vom SportXX mit beiden Fahrradhelmen in den Melectronics begeben, wo er
seinen gebrauchten Fahrradhelm zurückgelassen und anschliessend mit dem neuen
Fahrradhelm «Alpina Mythos» in der Hand das Verkaufsgeschäft ohne zu bezahlen
via Eingang verlassen habe.
Der Umstand, dass der gebrauchte
Fahrradhelm von A.___ im Melectronics ausgerechnet am Boden vor dem Regal mit den
HDMI-Kabeln aufgefunden worden sei, in welchem ausserdem ein HDMI-Kabel gefehlt
habe, lasse sodann ebenfalls nur den einen Schluss zu, dass es sich beim im
Rucksack des Beschuldigten durch die Polizei sichergestellten
originalverpackten HDMI-Kabel «Vivanco» um eben dieses im Regal fehlende
HDMI-Kabel gehandelt habe und A.___ dieses in seinem Rucksack ohne Bezahlung
aus dem Verkaufsgeschäft mitgenommen habe. Auch die diesbezügliche Erklärung
des Beschuldigten, wonach er dieses HDMI-Kabel einige Tage zuvor in einer anderen
Filiale gekauft habe, sei offensichtlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren,
zumal A.___ diese Begründung erst im Nachhinein vorgebracht habe und jeglichen
Beweis für einen rechtmässigen Kauf (z.B. durch Einreichen einer entsprechenden
Kaufquittung) schuldig geblieben sei. Vor diesem Hintergrund sei der gemäss
Strafbefehl vom 9. Januar 2017 zu beurteilende Sachverhalt ohne Weiteres als
rechtsgenügend nachgewiesen zu erachten.
4.
Was der Berufungskläger in seinen
zahlreichen Eingaben im Berufungsverfahren vorträgt, vermag nicht einmal
ansatzweise eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu
begründen. Weder ist für die Beweisführung ein direktes Beweismittel (OGer 25)
nötig – vorliegend die Dokumentation des Diebstahls auf einer Videoaufnahme –
noch führt das Fehlen von direkten Beweisen zur Anwendung des Grundsatzes «in
dubio pro reo» (OGer 26). Ein Vorhalt kann, wie vorliegend, auch aufgrund von
Indizien erstellt sein. Indizien
(Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche
Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass
die nicht direkt bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet
deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine
bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz
denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend –
können Indizien – wie vorliegend – aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.
Vollends unhaltbar ist der Einwand des
Berufungsklägers, B.___ (Mitarbeiter der Migros, welcher den Berufungskläger beim
Verlassen des Geschäfts anhielt) sei ein Lügner; dieser sei kein Schweizer
Staatsbürger; dieser deutsche Verbrecher B.___ sei nie eine Auskunftsperson
gewesen, sondern habe knallhart und lügnerisch die Interessen der Anzeigerin
vertreten (OGer 4). Dazu ist einzig zu bemerken, dass B.___ als Angestellter
der Geschädigten von der Vorinstanz korrekterweise nicht als Zeuge, sondern als
Auskunftsperson befragt worden ist. Auf die absurde Unterstellung des
Berufungsklägers, B.___ sei aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft ein
Lügner, ist nicht näher einzugehen.
Die Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz ist korrekt, schlüssig und überzeugend und mitnichten willkürlich. Ergänzend
kann betont werden, dass der Berufungskläger das Verkaufsgeschäft nicht etwa
ordentlich durch den Ausgang, sondern durch den Eingang verlassen wollte, der
notabene «schlecht einsehbar» war (Rapport Migros, AS 26). Dadurch musste der
Berufungskläger mit der Ware auch nicht direkt an den Kassen vorbeigehen,
weshalb es nicht unbedingt nötig war, den Helm in den Rucksack zu legen bzw. zu
verstecken, was ja im Verkaufsgeschäft wiederum aufgefallen wäre. Damit ist
auch das Argument des Berufungsklägers entkräftet, er habe den Helm mit dem
Preisschild offen aus dem Geschäft getragen, was er nicht gemacht hätte, wenn
er diesen bewusst hätte entwenden wollen (OGer 27 und 48). Im Übrigen ist ihm
dazu entgegenzuhalten, dass das offene – und mithin prima vista unverdächtige –
Hinaustragen von Ware aus einem Verkaufsgeschäft sehr wohl auch eine
Diebstahlstrategie sein kann, insbesondere, wenn dabei nicht eine Kasse
passiert werden muss. Denn auch bezahlte Artikel tragen das Preisschild noch und
werden häufig unverpackt hinausgetragen. Der Berufungskläger wurde denn auch
eher zufällig bei seinem Diebstahl beobachtet, durch einen Mitarbeiter (B.___),
welcher an der Kasse des Kundendienstes im Bereich des Ein- und Ausganges eine
Pausenablösung machte. Er konnte beobachten, wie sich der Berufungskläger
auffallend gegen den Kundenstrom bewegte, indem dieser nicht auf den Aus-,
sondern den Eingang zulief, jeweils innehaltend, wenn er von Herrn B.___
beobachtet wurde, jeweils schneller laufend, wenn dieser am Einkassieren war
(vgl. Einvernahme B.___ vor der Vorinstanz; AS 237).
Der in der Anklage vorgehaltene
Sachverhalt ist mit der Vorinstanz als erwiesen zu erachten.
V. Rechtliche Würdigung
1.
Der Berufungskläger macht geltend,
die von der Vorinstanz angewandte Apprehensionstheorie sei nicht herrschend, es
handle sich um eine absolute Nebenmeinung und entspreche nicht der Meinung des
Bundesgerichts. Der neue Gewahrsam müsse vielmehr dauerhaft und endgültig
gesichert sein, die Bereicherung müsse erlangt sein, was bei ihm nicht der Fall
gewesen sei. In der Schweiz sei die Illationstheorie (recte wohl:
Ablationstheorie) herrschend, wonach die Tat erst vollendet sei, wenn sich die
Sache am neuen Verwahrungsort befinde (OGer 27 f.).
2.
Die Argumentation des
Berufungsklägers ist aus der Luft gegriffen. Es kann vollumfänglich auf die
zutreffenden allgemeinen und konkreten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz
zum Tatbestand des (geringfügigen) Diebstahls auf den Urteilsseiten 6 ff.
verwiesen werden. Vorherrschend ist nicht die Ablationstheorie, sondern die
Apprehensionstheorie.
Den Grundtatbestand des Diebstahls im
Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche
Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern.
Wegnahme ist Bruch fremden und
Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Gewahrsam ist Herrschaftsmacht mit
Herrschaftswillen (BGer 6B.115/2007, BGE 115 IV 106, 112 IV 11, 110 IV 84, 100
IV 58, 97 IV 196). BGE 118 IV 211 spricht nur noch von «Sachherrschaft nach den
Regeln des sozialen Lebens» (s. auch BGE 132 IV 110 = Pra 96 [2007] Nr. 36 E.
2.
). Der Gewahrsamsinhaber (durchaus nicht notwendigerweise auch Eigentümer) muss
faktisch die Möglichkeit haben, über die Sache zu verfügen; auch der Dieb
erlangt über die gestohlene Sache faktisch Gewahrsam.
Der Diebstahl ist vollendet mit der
Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem
Willen des Täters. Ob es dazu gekommen ist, bestimmt sich «nach den allgemeinen
Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens» (Entscheid des Bundesgerichts
6B_100/2012 E. 3 m.H.a. BGE 132 IV 108 E. 2.1). Nach der herrschenden Apprehensionstheorie
ist dies der Fall, sobald der Täter die Sache ergriffen hat (BJM 1961 95, Hafter BT I 190, Schwander
Nr. 534). Beim Warenhausdiebstahl ist der Diebstahl mit dem Verstecken
der Ware vollendet (BGE 92 IV 91 [Stämpfli], 98 IV 85 [Arn], s. auch BGE 132 IV
108.
E. 1c = Pra 96 [2007] Nr. 36); bisweilen wird in der Praxis zur
Erleichterung des Beweises als Zeitpunkt der Vollendung erst das Passieren der
Kasse behandelt (s. z.B. ZR 81 [1982] Nr. 79). Nach dem Beweisergebnis hatte
der Beschuldigte das entwendete Kabel im mitgeführten Rucksack verstaut und er
wurde beim Eingang des Ladengeschäfts und mithin nach den Kassen angehalten.
Der Diebstahl war damit vollendet.
Der Berufungskläger brach fremden
Gewahrsam an den vorgenannten Gegenständen und begründete neuen, eigenen
Gewahrsam daran. A.___ handelte dabei mit Aneignungsabsicht. Dem
Berufungskläger war bewusst, dass er – wie in einem Verkaufsgeschäft üblich – ohne
Bezahlung keinerlei Anspruch auf das Deliktsgut hatte, weshalb er mit der
Absicht ungerechtfertigter Bereicherung handelte. Aufgrund des anhand der
Preisetiketten bekannten Wertes der entwendeten Gegenstände von total CHF
168.90
richtete sich der Vorsatz des Beschuldigten jedoch lediglich auf einen
geringen Wert. Mithin hat der Berufungskläger A.___ den Tatbestand von Art. 172ter
i.V.m. 139 Ziff. 1 StGB vollumfänglich erfüllt. Nicht gehört werden kann auch
der Einwand des Berufungsklägers, er sei wegen Schuldunfähigkeit freizusprechen
(OGer 114 unten). Aus den diversen eingereichten medizinischen Unterlagen und
Arztzeugnissen (so u.a. OGer 12) ist nicht ansatzweise dokumentiert, dass die
Schuldfähigkeit des Berufungsklägers bezüglich des begangenen Diebstahls
beeinträchtigt gewesen wäre.
Der erforderliche Strafantrag liegt
ebenfalls vor (AS 6), weshalb der Beschuldigte A.___ des geringfügigen
Diebstahls zum Nachteil der Geschädigten Genossenschaft Migros Aare, schuldig
zu sprechen ist.
VI. Strafzumessung
Die Vorinstanz verurteilte den
Berufungskläger zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Der Berufungskläger äussert sich in seiner
Berufungserklärung und ergänzenden Berufungserklärung nicht zur Strafzumessung
der Vorinstanz. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 200.00
ist zu bestätigen, ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
VII. Kosten und Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Berufungskläger sämtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu
tragen und seine Entschädigungsbegehren sind abzuweisen.
Die erstinstanzlichen Kosten mit einer
Staatsgebühr von CHF 400.00 belaufen sich auf total CHF 650.00. Für das
Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt.
Zuzüglich Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total
CHF 1'050.00.
Demnach wird in Anwendung der Art. 172ter i.V. mit Art. 139 Ziff. 1 StGB;
Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich des geringfügigen
Diebstahls schuldig gemacht, begangen am 1. Oktober 2016.
2.
A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
Fr. 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
3.
Die Entschädigungsbegehren von A.___
werden abgewiesen.
4.
A.___ hat die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, zu
bezahlen.
5.
A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00, total CHF
1'050.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1386/2019 vom 19. August
2020.
bestätigt.