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Entscheid

STBER.2019.15

Geringfügiger Diebstahl

14. Oktober 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 9. Januar 2017

verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ (im Folgenden der Berufungskläger)

wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 510.00, ersatzweise zu 6

Tagen Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 525.00

(Akten Voruntersuchung und Vorinstanz Seiten [AS] 31 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Berufungskläger am 30. Januar 2017 fristgerecht Einsprache. Der Strafbefehl sei

aufzuheben und das Verfahren einzustellen; unter Zusprechung einer

Entschädigung von CHF 600.00 (AS 35 f.).

Gleichentags erstattete der Berufungskläger

Strafanzeige gegen B.___ wegen falscher Anschuldigung (AS 82 f.). Diese

Strafuntersuchung sistierte die Staatsanwaltschaft bis zum Entscheid über das

vorliegende Verfahren (AS 84).

3. Mit Verfügung vom 6. April 2017

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von

Olten-Gösgen zum Entscheid über den gegen den Berufungskläger erhobenen

Vorhalt; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 1).

4. Nach diversen vom Berufungskläger

erfolglos angestrengten Beschwerdeverfahren fällte die Amtsgerichtspräsidentin

von Olten-Gösgen am 22. August 2018 folgendes Urteil (AS 337 ff.):

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich des

geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen am 01.10.2016.

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2

Tagen.

3. Auf die vom Beschuldigten A.___

gestellten Anträge um Zusprechung einer Parteientschädigung und Genugtuung wird

nicht eingetreten.

4. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, hat der Beschuldigte A.___ zu

bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil meldete A.___ am

10. September 2018 fristgerecht die Berufung an. Am 18. Januar 2019 wurde ihm

das begründete erstinstanzliche Urteil zugestellt. Die Berufungserklärung

datiert vom 7. Februar 2019 (Akten Obergericht Seiten [im Folgenden: OGer] 2

ff.). Der Berufungskläger beantragt, der angefochtene Entscheid sei

vollumfänglich aufzuheben; er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und ihm

seien eine Entschädigung und eine Genugtuung zuzusprechen. Es sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei eine mündliche Verhandlung

anzuordnen und ihm sei Frist bis mindestens 8. Juli 2019 zu gewähren

für Ergänzungen und Beweisanträge.

6. Mit Stellungnahme vom 12. Februar

2019 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen

Antrag auf Nichteintreten, wobei die Strafkammer ersucht werde, von Amtes wegen

zu prüfen, ob Anmeldung und Erklärung der Berufung fristgerecht erfolgt seien.

Im Übrigen verzichte die Staatsanwaltschaft sowohl auf eine Anschlussberufung

als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Die

Privatklägerin/Geschädigte liess sich innert Frist zur Berufung nicht vernehmen

(OGer 39).

7. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters der Strafkammer vom 26. April 2019 wurde das schriftliche

Berufungsverfahren angeordnet und dem Berufungskläger mitgeteilt, dass keine

neuen Beweise vorgebracht werden könnten, da ausschliesslich eine Übertretung

Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils gebildet habe. Dem Berufungskläger

wurde Frist gesetzt bis 17. Mai 2019 zur allfälligen ergänzenden

Berufungsbegründung; anschliessend würden die Oberrichter Kiefer, Marti und von

Felten über die Berufung entscheiden (OGer 75 f.).

8. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 stellte

der Berufungskläger gegen sämtliche genannten Oberrichter ein Ausstandsgesuch

und ersuchte um Fristerstreckung bis 27. September 2019 zur Einreichung

der Berufungsbegründung (OGer 77 ff.).

9. Mit Verfügung des Präsidenten der

Strafkammer vom 29. Mai 2019 wurde das Fristerstreckungsgesuch teilweise

gutgeheissen und die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis 21. Juni

2019 erstreckt. Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Weiter wurden die Ausstandsgesuche

gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO an das Bundesstrafgericht zum Entscheid

zugestellt (OGer 94 f.).

10. Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 leitete

das Bundesstrafgericht die Akten – unter Nichteintreten auf die Sache – zuständigkeitshalber

an das Obergericht des Kantons Solothurn weiter (OGer 101 ff.), welches die

Ausstandsgesuche mit Beschluss vom 29. Juli 2019 abwies (OGer 124 ff.).

11. Mit Eingabe vom 21. Juni 2019

ersuchte der Berufungskläger erneut um Fristerstreckung zur Einreichung der

ergänzenden Berufungsbegründung (OGer 110). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung

des Präsidenten der Strafkammer vom 25. Juni 2019 teilweise und

letztmals gutgeheissen. Es wurde neu Frist gesetzt bis 22. Juli 2019 (OGer 112).

Die ergänzende Berufungsbegründung datiert vom 22. Juli 2019

(Postaufgabe am selben Tag; OGer 113 f.).

12. Am 16. September 2919 erwuchs der

Beschluss des Obergerichts vom 29. Juli 2019 über die

Ausstandsgesuche in Rechtskraft und das Berufungsverfahren konnte in

ordentlicher Besetzung der Strafkammer fortgesetzt werden.

13. Mit Eingabe des Berufungsklägers vom

2. Oktober 2019 liess dieser verlauten, er beharre auf einer Fristerstreckung

bis am 23. Oktober 2019 (dies, obwohl keine Frist mehr lief, weshalb dieses

Gesuch gegenstandslos ist) und machte im Übrigen geltend, das Verfahren sei

nunmehr wegen Verjährung einzustellen (OGer 131).

Erwägungen

II. Formeller Einwand der Verjährung

1.

Wie dargelegt, stellt sich der

Berufungskläger in seiner jüngsten Eingabe vom 2. Oktober 2019 auf den

Standpunkt, das Verfahren bzw. der Vorhalt sei unterdessen verjährt, da (innert

dreier Jahre nach der Tat) kein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil

ergangen sei.

2.

Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist

ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein

(Art. 97 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat gestützt auf diese gesetzliche

Bestimmung entschieden, dass die Verfolgungsverjährung mit der Fällung des

erstinstanzlichen Urteils und nicht erst mit dessen Eröffnung endet (BGE 130 IV

101.

E. 2.3 S. 105). Unter erstinstanzlichen Urteilen sind nicht ausschliesslich

verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (BGE 139

IV 62 E. 1.5).

Die Strafverfolgung und die Strafe für

Übertretungen verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB). Hingegen sind weder

Beginn noch Ende der Verjährungsfrist in Art. 103 ff. StGB geregelt. Aufgrund

von Art. 104 StGB gelten die Bestimmungen des ersten Teils des

Strafgesetzbuches – d.h. unter anderem auch Art. 97 Abs. 3 StGB – grundsätzlich

auch für Übertretungen, soweit in den Art. 103 bis 109 StGB nichts Abweichendes

geregelt ist. Art. 104 StGB verweist generell und ausnahmslos auf den ersten

Teil des Strafgesetzbuches, soweit im Übertretungsstrafrecht keine speziellen

Regeln aufgestellt werden. Weder dem Gesetz noch der Botschaft lässt sich

entnehmen, dass einzelne Absätze der Gesetzesbestimmungen des ersten Teils auf

das Übertretungsstrafrecht keine Anwendung finden sollen. Die Botschaft hält im

Gegenteil ausdrücklich fest, dass die Verfolgungsverjährung auch im

Strafbefehlsverfahren, also bei geringfügigeren Delikten, mit dem erstinstanzlichen

Urteil endet. Gestützt auf den Willen des Gesetzgebers soll die

Verfolgungsverjährung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht mehr

eintreten (BGE 135 IV 196, E. 2.3; mit Hinweisen auf BBl 1999).

3.

Der Einwand des Berufungsklägers ist

angesichts dieser Rechtsprechung nicht stichhaltig. Das erstinstanzliche Urteil

muss lediglich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gefällt worden sein.

Es muss nicht einmal eröffnet worden, geschweige denn rechtskräftig geworden

sein. Demnach ist der hier zu prüfende Vorhalt nicht verjährt.

III. Kognition des Berufungsgerichts bei

Übertretungen

1.

Bildeten –

wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen

Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398

Abs. 4 StPO):

-

das Urteil sei

rechtsfehlerhaft oder

-

die Feststellung des

Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer

Rechtsverletzung.

Bei Übertretungen sind die Rügemöglichkeiten

somit limitiert. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen

Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans

Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu

prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale.

Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen)

Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche

Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach

Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die

Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom

erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,

besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber,

Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen). Eine

qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an einer

hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt

nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt

oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von

Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür

liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,

sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit

Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar

2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der

Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen

Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia

144).

2.

Neue Behauptungen und Beweise können

nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung

sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht

vorgebracht wurden. Nicht neu sind Beweise, welche zwar vor der ersten Instanz

vorgebracht, jedoch von dieser abgewiesen wurden. Vorliegend hat die

erstinstanzliche Richterin keine Beweisanträge des Berufungsklägers abgewiesen,

im Berufungsverfahren können deshalb keine Beweise mehr abgenommen werden.

IV. Sachverhalt

1.

Dem Beschuldigten A.___ wird im

Strafbefehl vom 9. Januar 2017, welcher hier die Anklage bildet, vorgehalten,

er habe am 1. Oktober 2016, um 12:50 Uhr, in [...], Migros do it, zum Nachteil

der Geschädigten Genossenschaft Migros Aare, vertreten durch C.___, einen

geringfügigen Diebstahl begangen.

Der Beschuldigte habe sich in das Migros

do it begeben, wo er in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, einen

Fahrradhelm «Alpina Mythos», schwarz, im Wert von CHF 129.00, sowie ein

HDMI-Kabel «Vivanco», 2 Meter, im Wert von CHF 39.90, Gesamtwert CHF

168.

, weggenommen und die Kasse via Eingang passiert habe, ohne die beiden

Gegenstände zu bezahlen. Dabei habe er den Fahrradhelm mit dem Etikett daran in

seiner Hand gehalten, das HDMI-Kabel dagegen habe sich im vom Beschuldigten

mitgeführten Rucksack befunden.

2.

Der Beschuldigte A.___ bestreitet,

den Fahrradhelm «Alpina Mythos» und das HDMI-Kabel «Vivanco» gestohlen zu

haben, wie dies die Vorinstanz als erwiesen erachtete. Er macht im Wesentlichen

geltend, beim Fahrradhelm habe es sich um eine Verwechslung gehandelt, da er

seinen eigenen mitgeführten Fahrradhelm aus Versehen mit dem neuen Fahrradhelm

«Alpina Mythos» vertauscht habe (und letzteren in der Folge mitgenommen habe).

Das HDMI-Kabel «Vivanco» in seinem Rucksack habe er einige Tage zuvor in einer

anderen Filiale gekauft.

3.

Die Vorinstanz erwog (US 5 f.),

unbestritten sei, dass der Beschuldigte A.___ durch B.___, damals

Mitarbeiter der Migros do it-Filiale und Fachmarktleiter des SportXX in [...],

beim Verlassen des Verkaufsgeschäfts via Eingang angehalten worden sei; dabei

habe der Beschuldigte einen neuen Fahrradhelm «Alpina Mythos», schwarz, an

welchem noch die Etikette befestigt gewesen sei, in der Hand gehalten. Im

Rahmen der anschliessenden Effektenkontrolle durch die aufgebotene und zwischenzeitlich

eingetroffene Patrouille der Polizei Kanton Solothurn sei im Rucksack von A.___

ausserdem ein noch originalverpacktes HDMI-Kabel «Vivanco» festgestellt worden.

Fest stehe in sachverhaltsmässiger

Hinsicht im Weiteren, dass sich der Beschuldigte nicht nur im SportXX

aufgehalten habe, wo er den Fahrradhelm «Alpina Mythos» an sich genommen habe,

sondern auch im Melectronics – namentlich im Bereich, in welchem im Regal die

HDMI-Kabel zu finden seien (vgl. Printscreens der Videoüberwachung, AS 008) –

und sich A.___ dort durch den damaligen Fachmarktleiter des Melectronics, D.___,

zum Thema HDMI-Kabel habe beraten lassen. Nachdem im Rucksack des Beschuldigten

das originalverpackte HDMI-Kabel «Vivanco» gefunden worden sei, habe D.___ den

Bestand im Regal überprüft und das Fehlen eines entsprechenden HDMI-Kabels festgestellt.

Ebenfalls im Melectronics sei der Fahrradhelm des Beschuldigten aufgefunden

worden, und zwar am Boden vor dem Regal mit den HDMI-Kabeln.

Angesichts dieses (im Übrigen

unbestrittenen) Fundorts des Fahrradhelms von A.___ im Melectronics – und nicht

etwa im SportXX, wo sich die Fahrradhelme befinden und A.___ den Fahrradhelm «Alpina

Mythos» zuvor behändigt habe – sei offensichtlich, dass der Beschuldigte A.___

den neuen Fahrradhelm «Alpina Mythos» nicht lediglich aus Versehen mit seinem

gebrauchten Fahrradhelm vertauscht habe und es sich bei diesem Vorbringen des

Beschuldigten folglich um eine Schutzbehauptung handle; der Beschuldigte A.___ habe

sich vom SportXX mit beiden Fahrradhelmen in den Melectronics begeben, wo er

seinen gebrauchten Fahrradhelm zurückgelassen und anschliessend mit dem neuen

Fahrradhelm «Alpina Mythos» in der Hand das Verkaufsgeschäft ohne zu bezahlen

via Eingang verlassen habe.

Der Umstand, dass der gebrauchte

Fahrradhelm von A.___ im Melectronics ausgerechnet am Boden vor dem Regal mit den

HDMI-Kabeln aufgefunden worden sei, in welchem ausserdem ein HDMI-Kabel gefehlt

habe, lasse sodann ebenfalls nur den einen Schluss zu, dass es sich beim im

Rucksack des Beschuldigten durch die Polizei sichergestellten

originalverpackten HDMI-Kabel «Vivanco» um eben dieses im Regal fehlende

HDMI-Kabel gehandelt habe und A.___ dieses in seinem Rucksack ohne Bezahlung

aus dem Verkaufsgeschäft mitgenommen habe. Auch die diesbezügliche Erklärung

des Beschuldigten, wonach er dieses HDMI-Kabel einige Tage zuvor in einer anderen

Filiale gekauft habe, sei offensichtlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren,

zumal A.___ diese Begründung erst im Nachhinein vorgebracht habe und jeglichen

Beweis für einen rechtmässigen Kauf (z.B. durch Einreichen einer entsprechenden

Kaufquittung) schuldig geblieben sei. Vor diesem Hintergrund sei der gemäss

Strafbefehl vom 9. Januar 2017 zu beurteilende Sachverhalt ohne Weiteres als

rechtsgenügend nachgewiesen zu erachten.

4.

Was der Berufungskläger in seinen

zahlreichen Eingaben im Berufungsverfahren vorträgt, vermag nicht einmal

ansatzweise eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu

begründen. Weder ist für die Beweisführung ein direktes Beweismittel (OGer 25)

nötig – vorliegend die Dokumentation des Diebstahls auf einer Videoaufnahme –

noch führt das Fehlen von direkten Beweisen zur Anwendung des Grundsatzes «in

dubio pro reo» (OGer 26). Ein Vorhalt kann, wie vorliegend, auch aufgrund von

Indizien erstellt sein. Indizien

(Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass

die nicht direkt bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet

deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine

bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz

denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend –

können Indizien – wie vorliegend – aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.

Vollends unhaltbar ist der Einwand des

Berufungsklägers, B.___ (Mitarbeiter der Migros, welcher den Berufungskläger beim

Verlassen des Geschäfts anhielt) sei ein Lügner; dieser sei kein Schweizer

Staatsbürger; dieser deutsche Verbrecher B.___ sei nie eine Auskunftsperson

gewesen, sondern habe knallhart und lügnerisch die Interessen der Anzeigerin

vertreten (OGer 4). Dazu ist einzig zu bemerken, dass B.___ als Angestellter

der Geschädigten von der Vorinstanz korrekterweise nicht als Zeuge, sondern als

Auskunftsperson befragt worden ist. Auf die absurde Unterstellung des

Berufungsklägers, B.___ sei aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft ein

Lügner, ist nicht näher einzugehen.

Die Sachverhaltsfeststellung durch die

Vorinstanz ist korrekt, schlüssig und überzeugend und mitnichten willkürlich. Ergänzend

kann betont werden, dass der Berufungskläger das Verkaufsgeschäft nicht etwa

ordentlich durch den Ausgang, sondern durch den Eingang verlassen wollte, der

notabene «schlecht einsehbar» war (Rapport Migros, AS 26). Dadurch musste der

Berufungskläger mit der Ware auch nicht direkt an den Kassen vorbeigehen,

weshalb es nicht unbedingt nötig war, den Helm in den Rucksack zu legen bzw. zu

verstecken, was ja im Verkaufsgeschäft wiederum aufgefallen wäre. Damit ist

auch das Argument des Berufungsklägers entkräftet, er habe den Helm mit dem

Preisschild offen aus dem Geschäft getragen, was er nicht gemacht hätte, wenn

er diesen bewusst hätte entwenden wollen (OGer 27 und 48). Im Übrigen ist ihm

dazu entgegenzuhalten, dass das offene – und mithin prima vista unverdächtige –

Hinaustragen von Ware aus einem Verkaufsgeschäft sehr wohl auch eine

Diebstahlstrategie sein kann, insbesondere, wenn dabei nicht eine Kasse

passiert werden muss. Denn auch bezahlte Artikel tragen das Preisschild noch und

werden häufig unverpackt hinausgetragen. Der Berufungskläger wurde denn auch

eher zufällig bei seinem Diebstahl beobachtet, durch einen Mitarbeiter (B.___),

welcher an der Kasse des Kundendienstes im Bereich des Ein- und Ausganges eine

Pausenablösung machte. Er konnte beobachten, wie sich der Berufungskläger

auffallend gegen den Kundenstrom bewegte, indem dieser nicht auf den Aus-,

sondern den Eingang zulief, jeweils innehaltend, wenn er von Herrn B.___

beobachtet wurde, jeweils schneller laufend, wenn dieser am Einkassieren war

(vgl. Einvernahme B.___ vor der Vorinstanz; AS 237).

Der in der Anklage vorgehaltene

Sachverhalt ist mit der Vorinstanz als erwiesen zu erachten.

V. Rechtliche Würdigung

1.

Der Berufungskläger macht geltend,

die von der Vorinstanz angewandte Apprehensionstheorie sei nicht herrschend, es

handle sich um eine absolute Nebenmeinung und entspreche nicht der Meinung des

Bundesgerichts. Der neue Gewahrsam müsse vielmehr dauerhaft und endgültig

gesichert sein, die Bereicherung müsse erlangt sein, was bei ihm nicht der Fall

gewesen sei. In der Schweiz sei die Illationstheorie (recte wohl:

Ablationstheorie) herrschend, wonach die Tat erst vollendet sei, wenn sich die

Sache am neuen Verwahrungsort befinde (OGer 27 f.).

2.

Die Argumentation des

Berufungsklägers ist aus der Luft gegriffen. Es kann vollumfänglich auf die

zutreffenden allgemeinen und konkreten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz

zum Tatbestand des (geringfügigen) Diebstahls auf den Urteilsseiten 6 ff.

verwiesen werden. Vorherrschend ist nicht die Ablationstheorie, sondern die

Apprehensionstheorie.

Den Grundtatbestand des Diebstahls im

Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche

Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu

bereichern.

Wegnahme ist Bruch fremden und

Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Gewahrsam ist Herrschaftsmacht mit

Herrschaftswillen (BGer 6B.115/2007, BGE 115 IV 106, 112 IV 11, 110 IV 84, 100

IV 58, 97 IV 196). BGE 118 IV 211 spricht nur noch von «Sachherrschaft nach den

Regeln des sozialen Lebens» (s. auch BGE 132 IV 110 = Pra 96 [2007] Nr. 36 E.

2.

). Der Gewahrsamsinhaber (durchaus nicht notwendigerweise auch Eigentümer) muss

faktisch die Möglichkeit haben, über die Sache zu verfügen; auch der Dieb

erlangt über die gestohlene Sache faktisch Gewahrsam.

Der Diebstahl ist vollendet mit der

Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem

Willen des Täters. Ob es dazu gekommen ist, bestimmt sich «nach den allgemeinen

Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens» (Entscheid des Bundesgerichts

6B_100/2012 E. 3 m.H.a. BGE 132 IV 108 E. 2.1). Nach der herrschenden Apprehensionstheorie

ist dies der Fall, sobald der Täter die Sache ergriffen hat (BJM 1961 95, Hafter BT I 190, Schwander

Nr. 534). Beim Warenhausdiebstahl ist der Diebstahl mit dem Verstecken

der Ware vollendet (BGE 92 IV 91 [Stämpfli], 98 IV 85 [Arn], s. auch BGE 132 IV

108.

E. 1c = Pra 96 [2007] Nr. 36); bisweilen wird in der Praxis zur

Erleichterung des Beweises als Zeitpunkt der Vollendung erst das Passieren der

Kasse behandelt (s. z.B. ZR 81 [1982] Nr. 79). Nach dem Beweisergebnis hatte

der Beschuldigte das entwendete Kabel im mitgeführten Rucksack verstaut und er

wurde beim Eingang des Ladengeschäfts und mithin nach den Kassen angehalten.

Der Diebstahl war damit vollendet.

Der Berufungskläger brach fremden

Gewahrsam an den vorgenannten Gegenständen und begründete neuen, eigenen

Gewahrsam daran. A.___ handelte dabei mit Aneignungsabsicht. Dem

Berufungskläger war bewusst, dass er – wie in einem Verkaufsgeschäft üblich – ohne

Bezahlung keinerlei Anspruch auf das Deliktsgut hatte, weshalb er mit der

Absicht ungerechtfertigter Bereicherung handelte. Aufgrund des anhand der

Preisetiketten bekannten Wertes der entwendeten Gegenstände von total CHF

168.90

richtete sich der Vorsatz des Beschuldigten jedoch lediglich auf einen

geringen Wert. Mithin hat der Berufungskläger A.___ den Tatbestand von Art. 172ter

i.V.m. 139 Ziff. 1 StGB vollumfänglich erfüllt. Nicht gehört werden kann auch

der Einwand des Berufungsklägers, er sei wegen Schuldunfähigkeit freizusprechen

(OGer 114 unten). Aus den diversen eingereichten medizinischen Unterlagen und

Arztzeugnissen (so u.a. OGer 12) ist nicht ansatzweise dokumentiert, dass die

Schuldfähigkeit des Berufungsklägers bezüglich des begangenen Diebstahls

beeinträchtigt gewesen wäre.

Der erforderliche Strafantrag liegt

ebenfalls vor (AS 6), weshalb der Beschuldigte A.___ des geringfügigen

Diebstahls zum Nachteil der Geschädigten Genossenschaft Migros Aare, schuldig

zu sprechen ist.

VI. Strafzumessung

Die Vorinstanz verurteilte den

Berufungskläger zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Der Berufungskläger äussert sich in seiner

Berufungserklärung und ergänzenden Berufungserklärung nicht zur Strafzumessung

der Vorinstanz. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 200.00

ist zu bestätigen, ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

VII. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Berufungskläger sämtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu

tragen und seine Entschädigungsbegehren sind abzuweisen.

Die erstinstanzlichen Kosten mit einer

Staatsgebühr von CHF 400.00 belaufen sich auf total CHF 650.00. Für das

Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt.

Zuzüglich Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total

CHF 1'050.00.

Demnach wird in Anwendung der Art. 172ter i.V. mit Art. 139 Ziff. 1 StGB;

Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich des geringfügigen

Diebstahls schuldig gemacht, begangen am 1. Oktober 2016.

2.

A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

Fr. 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3.

Die Entschädigungsbegehren von A.___

werden abgewiesen.

4.

A.___ hat die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, zu

bezahlen.

5.

A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00, total CHF

1'050.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1386/2019 vom 19. August

2020.

bestätigt.