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Entscheid

STBER.2019.17

gewerbsmässiger Diebstahl etc.

13. Juni 2019Deutsch87 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 8. Dezember 2017 meldete B.___

beim Polizeiposten Biberist, ihr sei eine Bankkarte abhandengekommen und

anschliessend sei in der Zeitspanne vom 10. November bis zum 4. Dezember 2017

mehrmals unrechtmässig ab ihren Bankkonten Geld abgehoben worden (vgl.

Strafanzeige, Aktenseite [AS] 008 ff.). Da die Bankomaten, die für die

Bargeldbezüge genutzt worden waren, über eine Videoüberwachung verfügten,

wurden die fraglichen Videoaufzeichnungen durch die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn ediert. Das Bildmaterial zeigte nach den Feststellungen der

Polizei den polizeilich bekannten A.___ (nachfolgend Beschuldigter) als

diejenige Person, die die Geldbezüge und entsprechende Versuche an den

Bankomaten getätigt hatte (vgl. Teilerledigungsrapport, AS 016).

2. Am 7. Februar 2018 meldete C.___ beim

Regionenposten Solothurn, ihm seien sein Portemonnaie mit Bankkarte, sein

Mobiltelefon und seine Armbanduhr abhandengekommen; in der Folge seien

unrechtmässig Bargeldbezüge ab seinem Bankkonto erfolgt (vgl. Strafanzeige, AS

056 ff.). Beim Bankomaten, an dem die Geldbezüge getätigt worden waren, konnten

mangels Videoüberwachung keine Aufzeichnungen erhoben werden, jedoch konnten

von einem weiteren Bankomaten, bei welchem Bezugsversuche mit der Bankkarte

erfolgt waren, die Aufzeichnungen durch die Staatsanwaltschaft ediert werden.

Das Bildmaterial zeigte nach den polizeilichen Erkenntnissen auch hier den

Beschuldigten (vgl. Strafanzeige, AS 060, Teilerledigungsrapport, AS 063).

3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn sistierte vorerst mit Verfügung vom 7. März 2018 das am 10. Januar

2018 gegen den Beschuldigten eröffnete Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts;

zudem wurde dieser zur Verhaftung ausgeschrieben (vgl. AS 094, 101, 109). Am

19. März 2018 konnte der Beschuldigte, der gleichzeitig vom Amt für

Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, zur Strafverbüssung

ausgeschrieben war, von der Polizei angehalten und ins Untersuchungsgefängnis

Solothurn überführt werden; dort trat er die Verbüssung verschiedener

Freiheitsstrafen an (vgl. Festnahmerapport, AS 112 f., Erledigungsrapporte, AS

043, 073, Journal, AS 085, Vollzugsauftrag, AS 115 f.).

4. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wurde

dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren von der zuständigen Staatsanwältin

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger beigeordnet (vgl. AS 133).

Das Verfahren wurde von der Staatsanwältin wiederholt ausgedehnt (vgl. AS 096

ff.). Am 8. Juni 2018 führte die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft in

Anwesenheit des amtlichen Verteidigers eine Einvernahme mit dem Beschuldigten

durch, in welcher dieser im Wesentlichen von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch machte. Auch zu seiner Person wollte er keine Angaben machen (vgl. AS

046 ff. bzw. 076 ff., 156 f.).

5. Mit Anklageschrift vom 24. August 2018

erhob die Staatsanwältin beim Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt

Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139

Ziff. 2 StGB), gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage (und Versuchs dazu, Art. 147 Abs. 2 StGB bzw. Art. 147

Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1

lit. b AuG).

6. Am 22. November 2018 fällte der

Amtsgerichtspräsident nach durchgeführter Hauptverhandlung nachfolgendes

Urteil:

1. A.___ wird vom Vorhalt des

gewerbsmässigen Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 7. November 2017

bis zum 6. Februar 2018, freigesprochen.

2. A.___ hat sich des gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des rechtswidrigen

Aufenthalts schuldig gemacht.

3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

11 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Mai 2017.

4. A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren

des Landes verwiesen.

5. A.___ hat B.___ Schadenersatz von CHF

7'500.00 zu bezahlen.

6. A.___ hat C.___ Schadenersatz von CHF

2'370.00 zu bezahlen. Für die darüber hinausgehende Zivilforderung

(Schadenersatz und Genugtuung) wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 5'655.45

(27.58 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 286.10 und MWST

zu 7.7 % von CHF 404.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

3/4, somit CHF 4'241.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

8. An die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 1'940.00, hat A.___ 3/4, somit CHF

1'455.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.

Wird von

keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr

um CHF 400.00, womit sich die Kosten auf total CHF 1'540.00 belaufen und A.___

CHF 1'155.00 zu bezahlen hat.

7. Am 26. November 2018 meldete der

amtliche Verteidiger für den Beschuldigten die Berufung an. Da das Ende des

laufenden Strafvollzuges, in welchem sich der Beschuldigte seit seiner

Festnahme befand, auf den 18. Februar 2019 terminiert war, setzte der Präsident

des Berufungsgerichts für den 15. Februar 2019 eine Verhandlung zur Prüfung der

Anordnung von Sicherheitshaft an.

8. Am 13. Februar 2019 teilte das Amt

für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, mit, man habe

erfahren, dass der Beschuldigte versuche, über einen Kollegen eine noch zu

vollziehende Busse zu bezahlen, weshalb das Vollzugsende sich auf den 14.

Februar 2019 vorverschieben könnte. Hierauf ordnete der Präsident des

Berufungsgerichts mit Verfügung vom 15. Februar 2019 an, dass der Beschuldigte

bis zur Verhandlung vom 15. Februar 2019 in Haft zu verbleiben habe. Nach

durchgeführter Verhandlung ordnete der Präsident des Berufungsgerichts

Sicherheitshaft mit Wirkung ab 18. Februar 2019 an. Nachdem das Amt für

Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, am 15. Februar 2019

mitteilte, der Beschuldigte habe die noch zu vollziehende Busse von CHF 400.00

am 13. Februar 2019 tatsächlich bezahlt, weshalb das Vollzugsende am 14.

Februar 2019 erreicht worden sei, ordnete der Präsident des Berufungsgerichts

mit Nachtragsverfügung vom 15. Februar 2019 den Beginn der Sicherheitshaft per

15. Februar 2019 an.

9. Am 25. Februar 2019 erklärte der

amtliche Verteidiger für den Beschuldigten die Berufung. Angefochten werden die

Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage und rechtswidrigen Aufenthalts, die Strafzumessung,

die Anordnung der Landesverweisung, die Schadenersatzleistungen an die

Privatkläger B.___ (CHF 7'500.00) und C.___ (CHF 2'370.00) sowie die

Kostenfolgen (mit Ausnahme der Festsetzung des Honorars für die amtliche

Verteidigung). Stattdessen wird ein vollumfänglicher Freispruch sowie die

anteilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten vor erster Instanz und

Berufungsinstanz gemäss dem beantragten Verfahrensausgang zu Lasten des Staates

und des Beschuldigten verlangt. Zudem wurde die Bestätigung der amtlichen

Verteidigung für das Berufungsverfahren beantragt. Auf die Stellung von

Beweisanträgen wurde verzichtet.

10. Am 27. Februar 2019 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, es werde kein Antrag auf Nichteintreten gestellt und

die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung sowie eine weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

11. Damit sind Ziffer 1 (Freispruch

vom Vorhalt des gewerbsmässigen Diebstahls) des erstinstanzlichen Urteils vom

22. November 2018 sowie Ziffer 7 betreffend die Höhe der

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in

Rechtskraft erwachsen.

12. Nachdem der Beschuldigte am 12. März

2019 gegen die Verfügung vom 15. Februar 2019 betreffend Anordnung der

Sicherheitshaft beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hatte, trat das

Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2019 auf die Beschwerde nicht ein.

13. Mit Verfügung des Instruktionsrichters

des Berufungsgerichts vom 30. April 2019 wurde die Berufungsverhandlung auf den

13. Juni 2019 angesetzt. Den Parteien wurde die Besetzung des Gerichts bekannt

gegeben und es wurde die Einholung eines Führungsberichts über den Beschuldigten

bei der Justizvollzugsanstalt Lenzburg sowie ein aktueller Strafregisterauszug

angeordnet. Den Privatklägern B.___ und C.___ wurde das Erscheinen an der

Berufungsverhandlung freigestellt.

Erwägungen

II. Vorbemerkungen zur Anklageschrift

und zum angeklagten Sachverhalt / Anklageprinzip

1.

Die Anklageschrift führt unter dem

Vorhalt des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage (Ziff. 2) sämtliche dem Beschuldigten vorgehaltenen

Einsätze der Kreditkarten von B.___ und C.___ nach Datum, Uhrzeit und Standort

des Bankomaten auf. Bezüglich B.___ werden dem Beschuldigten unter Ziff. 2.1

zwischen dem 10. November 2017 und dem 9. Dezember 2017 insgesamt 32

Kreditkarteneinsätze vorgeworfen, wobei es 13 Mal zu Bargeldbezügen gekommen

sein soll, während dies 19 Mal lediglich versucht worden sei, resp. der

Bankomat kein Bargeld ausgegeben habe. Der letzte Versuch erfolgte am 9.

Dezember 2017 um 00:42 Uhr. Dabei sei die Bankkarte von B.___ eingezogen

worden.

Gesamthaft beziffert die Anklageschrift

in Vorhalt 2.1 die Summe der mit der Bankkarte von B.___ bezogenen

Bargeldbeträge auf CHF 9'189.50. Zählt man die unter diesem Vorhalt

aufgeführten Einzelbeträge zusammen, kommt man indessen auf einen Betrag von

CHF 10'089.50. Dies liegt darin begründet, dass die Anklageschrift einen am 10.

November 2017, um 16:21 Uhr bei der [Bank1] getätigten Bargeldbezug von CHF

1'400.00 versehentlich doppelt aufführt. Der dritte mutmasslich zu Unrecht zum

Nachteil von B.___ getätigte Barbezug von CHF 500.00, am 10. November 2017,

16:06 Uhr, beim Bankomaten der [Bank2] wird in der Anklageschrift hingegen

nicht aufgeführt, ergibt sich jedoch aus den von der Bank eingereichten Belegen

(AS 018 und 024). Hierbei dürfte es sich um ein offensichtliches Versehen

der Anklageschrift handeln, resultiert doch der in der Anklageschrift genannte

Totalbetrag von CHF 9'189.50 unter Einbezug des erwähnten Barbezuges von CHF

500.00

und lediglich eines Barbezuges über CHF 1'400.00.

2.

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;

Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6

Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und

subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63

E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen

können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der

Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter

Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird,

damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht

Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen

konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit

Hinweisen).

Gemäss dem sich aus dem Anklagegrundsatz

ableitenden Immutabilitätsprinzip darf das Gericht somit nur den Sachverhalt

beurteilen, der in der Anklage aufgeführt wird. Allerdings stellt nicht jedes

Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar.

Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in

einzelnen Punkten anders abgespielt hat, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn

dadurch die vom Anklagegrundsatz angestrebten Ziele nicht verfehlt werden. So darf

das Gericht etwa vom Anklagesachverhalt geringfügig abweichen, sofern die

Rechte des Beschuldigten gewahrt werden, ihm mithin im Rahmen der

Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Dasselbe gilt für

Ungenauigkeiten hinsichtlich Zeit-, Orts- oder Personenangaben, sowie

hinsichtlich des Deliktsbetrages. Solche verletzen den Anklagegrundsatz nicht

zwingend, weshalb eine derartige Anklage gleichwohl zu einer Verurteilung

führen kann. Massgebend ist auch hier, ob die Funktion des Anklagegrundsatzes

gleichwohl genügend erfüllt wurde (Marcel Alexander Niggli / Stefan Heimgartner

in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 9 StPO N 46 und 52 f., Art.

350.

StPO N 9).

Vorliegend musste dem Beschuldigten

bereits aufgrund der Akten, insbesondere der Bankbelege der Bank (AS 018 ff.

und 024) klar gewesen sein, dass die Anklageschrift irrtümlich den Bezug vom

10.

November 2017, 16:21 Uhr bei der [Bank1] über CHF 1'400.00

fälschlicherweise ein zweites Mal, anstelle des Bezuges über CHF 500.00 vom 10.

November 2017, 16:06 Uhr bei der [Bank2], aufführte. Anders liesse sich die aus

der Anklageschrift selbst ersichtliche Abweichung zwischen dem aufgeführten

Totalbetrag von CHF 9'189.50 und der Summe der aufgeführten Teilbeträge der mit

der Bankkarte von B.___ getätigten Abhebungen nicht erklären. Der Beschuldigte und

dessen Verteidigung wurden zudem anlässlich der Berufungsverhandlung auf dieses

Versehen in der Anklageschrift hingewiesen. Zudem hat auch die Vorinstanz in

ihrem begründeten Urteil den in der Anklageschrift versehentlich nicht

aufgeführten dritten Bargeldbezug über CHF 500.00 vom 10. November 2017, 16:06

Uhr bei der [Bank2], erwähnt und die Anklageschrift in diesem Sinne korrigiert

(S. 7 und 12). Schliesslich wirkt sich diese «Berichtigung» der Anklageschrift

zu Gunsten des Beschuldigten aus.

3.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass

sich bei den Zeitangaben auf den Bankauszügen betreffend B.___ (AS 018 ff.)

gegenüber der Tabelle mit den Karteneinsätzen (AS 024) teilweise geringfügige

Abweichungen (jeweils um eine Minute) ergeben. Die Anklageschrift hat dabei

konsequent die Zeitangaben gemäss AS 024 verwendet. Vergleicht man die in der

Anklageschrift aufgeführten Karteneinsätze mit AS 024, drängt sich eine weitere

Berichtigung zu Gunsten des Beschuldigten auf: Gemäss AS 024 wurde die Karte

von B.___ am 11. November 2017 in [Ort Bank2] zwischen 00:26 Uhr und 00:32 Uhr

insgesamt sechs Mal eingesetzt (um 00:26:02 Uhr, 00:27:04 Uhr, 00:28:41 Uhr,

00:30:06 Uhr, 00:31:09 Uhr und 00:32:23 Uhr). Auf dem Bankauszug (AS 019) sind

am 11. November 2017 in [Ort Bank2] vier Barabhebungen ersichtlich: CHF 500.00

um 00:26 Uhr, Euro 500 (entsprechend CHF 595.50) um 00:27 Uhr, CHF 500.00 um

00:29 Uhr und Euro 100 (CHF 119.10) um 00:30 Uhr. Die Anklageschrift führt

folgende Karteneinsätze auf: Barbezug von CHF 500.00 um 00:26 Uhr,

versuchter Bezug um 00:27 Uhr, Barbezug von CHF 500.00 um 00:28 Uhr, Versuch um

00:27 Uhr, Barbezug von Euro 100.00 um 00:30 Uhr und wiederum zwei Versuche um

00:31 und 00:32 Uhr. Einerseits führt die Anklageschrift im besagten Zeitraum

somit sieben Karteneinsätze auf, obwohl gemäss AS 024 offensichtlich nur

deren sechs erfolgten. Betrachtet man den Bankauszug (AS 019), so fällt

auf, dass der Barbezug über Euro 500.00 (CHF 595.50) am 11. November 2017 um

00:27 Uhr am 14. November 2017 rückabgewickelt wurde. Dies kann nur so erklärt

werden, dass es zu keiner solchen Auszahlung kam, womit es lediglich beim

Versuch blieb. Diesen Karteneinsatz führt die Anklageschrift daher

korrekterweise als Versuch auf. Ein zweiter Versuch zur selben Zeit (00:27 Uhr),

wie ihn die Anklageschrift aufführt, lässt sich AS 024 indessen nicht

entnehmen. Auch hier dürfte es sich um ein Versehen in der Anklageschrift

handeln, welche den versuchten Bargeldbezug über Euro 500.00 um 00:27 Uhr

fälschlicherweise zwei Mal aufführte und deshalb auch auf insgesamt sieben

Karteneinsätze am 11. November 2017 zwischen 00:26 und 00:32 Uhr in [Ort Bank2]

kam, obwohl gemäss AS 024 nur deren sechs erfolgten. Korrekterweise werden dem

Beschuldigten daher am 11. November 2017 in [Ort Bank2] folgende Einsätze der

Bankkarte von B.___ vorgeworfen: Bezug von CHF 500.00 um 00:26 Uhr, versuchter

Bezug von Euro 500.00 um 00:27 Uhr, Bezug von CHF 500.00 um 00:28 Uhr, Bezug

von Euro 100.00 um 00:30 Uhr, versuchter Bezug um 00:31 Uhr und versuchter

Bezug um 00:32 Uhr. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz in ihrem begründeten

Urteil die Anklageschrift rektifiziert (S. 7).

4.

Aus der erwähnten Problematik, dass

die Zeitangaben zwischen AS 018 ff und AS 024 um teilweise eine Minute

variieren und aus AS 024 nicht ersichtlich ist, ob effektiv Bargeld abgehoben

wurde, resultiert eine weitere Unklarheit: Am 4. Dezember 2017 erfolgten gemäss

AS 024 kurz nach Mitternacht in [Ort Bank2] drei Karteneinsätze, um 00:30 Uhr,

00:31 Uhr und 00:32 Uhr. Die Anklageschrift geht davon aus, dass es sich beim

ersten Karteneinsatz um 00:30 Uhr um einen Bezug von Euro 150.00 (CHF 179.10)

handelte, beim zweiten Karteneinsatz um 00:31 Uhr um einen Versuch und beim

dritten Karteneinsatz um 00:32 Uhr um einen Bezug von CHF 50.00. Auf dem

Bankauszug (AS 023) sind naturgemäss lediglich die beiden Bezüge aufgeführt:

ein Bezug um 00:31 über Euro 150.00 (CHF 179.10) und ein zweiter Bezug von CHF

50.00

um 00:33 Uhr. Aufgrund der bereits erwähnten Abweichungen in der

Zeitangabe zwischen AS 018 ff. und AS 024 lassen sich daher die auf dem

Bankbeleg (AS 023) aufgeführten Bezüge nicht zweifelsfrei den auf AS 024

enthaltenen Karteneinsätzen zuordnen. Sehr wohl dankbar wäre auch, dass zuerst

zwei Bezüge getätigt wurden (um 00:30 Uhr und 00:31 Uhr) und der versuchte

Bezug sich auf den dritten Karteneinsatz bezieht, mithin um 00:32 Uhr (gemäss

AS 024) erfolgte. Entgegen der Anklageschrift ist diese Reihenfolge sogar

wahrscheinlicher, da nach dem Bezug von CHF 50.00 wohl die Bezugslimite

erschöpft war, weshalb nachher nur noch Bezugsversuche erfolgten.

5.

Zu guter Letzt kann bereits an dieser

Stelle noch darauf hingewiesen werden, dass es sich gemäss AS 024 beim Einsatz

der Karte von B.___ am 11. November 2017, 12:27:28 Uhr, um einen

PIN-Wechsel handelt, den die Anklageschrift als Versuch auflistet (gemäss

Anklageschrift um 12:26 Uhr). Ebenfalls als Versuch aufgeführt werden unter

Vorhalt 2.2 bezüglich C.___ zwei Karteneinsätze am 7. Februar 2018 um 00:19 Uhr

und 03:04 Uhr, beide in [Ort Bank2]. Diese beiden Karteneinsätze werden gemäss

Aktionsjournal der Bank (AS 067) unter «EMV Log Druck» erfasst. Was das zu

bedeuten hat, ist nachfolgend unter den Titeln Beweiswürdigung und rechtliche

Würdigung abzuhandeln. Wenn man das erwähnte Aktionsjournal bezüglich C.___

betrachtet (AS 067) wird zudem ersichtlich, dass am 6. Februar 2018 nach dem

zweiten Bargeldbezug über CHF 1'000.00 (um 21:22:01 Uhr in [Ort Bank2]) zuerst

ein Versuch eines weiteren Bezuges über CHF 1'000.00 erfolgte (um 21:23:17).

Dieser wurde mangels Verfügbarkeit abgelehnt, weshalb hernach ein weiterer

Bezug über einen tieferen Betrag von CHF 370.00 erfolgte (21:23:25 Uhr). Die

Anklageschrift führt zuerst drei Bezüge und erst nach dem letzten Bezug von CHF

370.00

einen Versuch auf. Die beiden Karteneinsätze um 21:23:17 Uhr (versuchter

Bezug von CHF 1'000.00) und 21:23:25 Uhr (Bezug von 370.00) wurden also in der

Reihenfolge vertauscht, was die Vorinstanz wiederum in ihrem begründeten Urteil

korrigiert hat (S. 8).

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Gewerbsmässiger betrügerischer

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

1.1

Der zu beweisende Sachverhalt

Während der Beschuldigte anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2018 keine Aussagen zur Sache

machen wollte, gestand er bei der Befragung an der Hauptverhandlung

grundsätzlich ein, während einer Zeitspanne von etwas über einem Monat mehrfach

mit der Bankkarte von B.___ Geld abgehoben zu haben. Er habe jedoch nicht

gewusst, dass es sich um eine gestohlene Karte handle. Er habe im Auftrag eines

Kollegen Geld abgehoben und sei davon ausgegangen, die Karte gehöre seinem

Kollegen. Den Bezug von CHF 80.00 vom 11. November 2017 in [Ort Bank3] sowie

die beiden darauffolgenden Bezugsversuche liess der Beschuldigte hingegen durch

seinen Anwalt bestreiten. Auch von der Bankkarte von C.___ wollte er nichts

wissen. Letzteres relativierte er jedoch anlässlich der Befragung durch den

Präsidenten des Berufungsgerichts im Rahmen der Haftanordnung. Es stellt sich

somit die Frage der Beweiswürdigung. Die Barabhebungen mit den Bankkarten von B.___

und C.___ sind in den entsprechenden Bankauszügen dokumentiert (AS 018 ff. und

AS 065 f.). Ebenso liegen seitens der Bank entsprechende Aufstellungen vor, aus

denen sämtliche Einsätze der Bankkarten der beiden Privatkläger im von der

Anklageschrift umfassten Zeitraum detailliert ersichtlich sind (AS 024 und

067). Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu

zweifeln. Fraglich ist jedoch, ob die entsprechenden Barabhebungen und

Karteneinsätze an Bankomaten tatsächlich wissentlich unberechtigterweise durch

den Beschuldigten vorgenommen worden sind.

1.2

Sachbeweise

1.2.1

Mit Ausnahme der insgesamt sechs

Einsätze der Bankkarte von B.___ am 10. November 2011 und am 9. Dezember 2017

beim Bankomaten der [Bank2] sowie der drei Barabhebungen und einer versuchten

Barabhebung mit der Bankkarte von C.___ am 6. Februar 2018 beim Bankomaten der [Bank4]

sind sämtliche dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehaltenen

unrechtmässigen Karteneinsätze durch Videoaufnahmen der Bank dokumentiert. Auf

den sich in den Akten befindenden Videoaufnahmen ist folgendes ersichtlich:

-

Am 10. November 2017,

16:21:09 Uhr tritt vom oberen Bildrand her (aus Sicht des Bankomaten von links)

ein Mann ins Sichtfeld der Kamera beim Bankomaten der [Bank1], der mit der

rechten Hand eine Karte einführt und in der linken Hand einen Zettel oder eine

Karte (allenfalls ein Mobiltelefon) hält, die er mehrmals konsultiert, während

er wiederum mit der rechten Hand das Bedienfeld des Bankomaten betätigt und

schliesslich Bargeld bezieht. Um 16:22:29 Uhr verschwindet die Person aus dem

Sichtfeld der Kamera in die entgegengesetzte Richtung, aus der er gekommen ist

(aus Sicht des Bankomaten nach rechts). Der gleiche Vorgang wurde von einer

anderen Kamera im Aussenbereich der Bank aufgezeichnet, wobei sich die

aufgezeichnete Person zwischen 16:21:17 und 16:22:38 Uhr im Blickfeld der

Kamera befindet. Der auf beiden Kameraeinstellungen gut ersichtliche Mann trägt

eine aus einheitlichem Material gefertigte dunkle Lederjacke ohne ersichtliche

Taschen im Brustbereich, eine Mütze, auf der linksseitig eine dünne Etikette

sichtbar ist, einen schwarzen Schaal, hellblaue verwaschene Jeans und graue

Schuhe mit einem dünnen weissen Bereich zwischen Sohle und Obermaterial, die

Mundpartie wird vom Schal verdeckt (s. auch AS 036 und 037).

-

Am 11. November 2017,

00:27:53 Uhr tritt beim Bankomaten der [Bank2] ein Mann ins Sichtfeld der

Kamera, der sich bis 00:35:20 Uhr am Bankomaten zu schaffen macht. Dieser trägt

eine Mütze mit einem aufgestickten «b» sowie eine dunkle Jacke, die im

Schulterbereich aus einem anderen Material als im übrigen Rumpf- und Armbereich

gefertigt ist und im Brustbereich aufgesetzte Taschen mit Patte und Knopf

aufweist. Auffällig ist die unregelmässige Zahnstellung dieser Person (s. auch

AS 029 – 034).

-

Am 11. November 2017,

12:25:38 Uhr erscheint beim Bankomaten der [Bank3] ein Mann von vorne rechts

(aus Sicht des Bankomaten) ins Blickfeld der Kamera, führt mit der rechten Hand

eine Bankkarte ein und bedient mit derselben Hand das Eingabefeld, während er

in der linken Hand einen Zettel hält, den er konsultiert. Ein Bargeldbezug ist

nicht ersichtlich, wobei aus der Zeiteinstellung hervorgeht, dass die Aufnahme

mehrmals unterbrochen wird resp. gewisse Zeitabschnitte übersprungen werden.

Der Mann trägt eine dunkle Jacke, die im Schulterbereich aus einem anderen

Material als im übrigen Rumpf- und Armbereich gefertigt ist mit Kapuze, welche

er über den Kopf gezogen hat. Unter der Kapuze trägt er eine schwarze Mütze

ohne erkenntliches Emblem. Desweitern trägt der Mann graue Jeans und

dunkelgraue oder schwarze Schuhe mit einem schräg über das Obermaterial von

vorne oben nach hinten unten verlaufenden weissen Strich. Um 12:28:00 Uhr

entfernt sich der Mann in dieselbe Richtung, aus der er gekommen ist (s. auch

AS 038).

-

Am 11. November 2017,

zwischen 14:07:32 und 14:08:34 Uhr ist der Oberkörper einer Person vor dem

Bankomaten der [Bank2] ersichtlich, welcher mutmasslich eine dunkle Jacke mit

Kapuze trägt und sich am Bankomaten zu schaffen macht. Zwischen 14:08:16 und

14:08:17 Uhr sowie 14:08:31 und 14:08:32 Uhr sind das Gesicht des Mannes sowie

der Brustbereich der Jacke kurz ersichtlich, beide ähneln sehr stark den

entsprechenden Aufnahmen vom gleichen Tag ab 00:27:53 Uhr beim selben

Bankomaten.

-

Am 14. November 2017

zwischen 22:52:16 und 22:53:58 Uhr ist wiederum offensichtlich dieselbe Person

vor dem Bankomaten der [Bank2] ersichtlich, wie bei den Aufnahmen vom 11.

November 2017 (gleiche Jacke, ähnliche Gesichtspartie).

-

Wiederum offensichtlich

dieselbe Person wie am 11. und 14. November 2017 ist am 1. Dezember 2017,

21:20:36 .21:22:27 Uhr, am 2. Dezember 2017, 00:33:57 – 00:35:37 Uhr, am 3.

Dezember 2017, 21:35:23 – 21:36:50 Uhr, am 4. Dezember 2017, 00:32:33 –

00:36:05 Uhr, am 4. Dezember 2017, 21:55:07– 21:57:10 Uhr, am 5. Dezember 2017,

00:22:07 – 00:24:09 Uhr sowie am 6. Dezember 2017, 00:56:44 – 00:59:00 Uhr

(auf zwei Kameras, Haupteingang und Bankomat) vor dem Bankomaten in [Ort Bank2]

erkennbar. Am 1. Dezember 2017 ist eine schwarze Mütze mit dem Emblem «b»

sichtbar, am 2. Dezember 2017 und am 4. Dezember 2017, 00:32:33 – 00:36:05 Uhr

eine gleichartige schwarze Mütze jedoch mit dünnem Etikett mit einem nicht

leserlichen Schriftzug (mutmasslich mit B beginnend) und am 6. Dezember 2017

eine gleichartige schwarze Mütze jedoch mit einem grossen weissen Schriftzug

quer über den Stirnbereich. Auf der Videoeinstellung Haupteingang am 6.

Dezember 2017 ist erkennbar, dass der Mann hellblaue verwaschene Jeans trägt

und mit der rechten Hand den Bankomaten bedient.

-

Am 7. Februar 2018,

00:18:56 – 00:21:47 und 03:00:53 – 03:05:33 Uhr ist vor dem Bankomaten in [Ort

Bank2] ein Mann ersichtlich, bei welchem es sich aufgrund der Gesichtspartie

und der Zahnstellung offensichtlich um denselben Mann wie auf den Videos vom

11.

November 2017 und 14. November 2017 vom gleichen Bankomaten handelt. Dieser

Mann trägt nun jedoch eine glänzende gepolsterte Jacke mit einem Vogelemblem

auf der linken Schulterpartie und Kapuze sowie unter der Kapuze eine Schirmmütze

(s. AS 068). Auf der Kameraansicht Haupteingang ist zudem ersichtlich, dass der

Mann Schuhe trägt, die denen auf der Aufnahme vom 11. November 2017 in [Ort

Bank3] sehr ähnlich sind (quer über das Obermaterial von vorne oben nach hinten

unten verlaufender weisser Streifen) und den Bankomaten mit der rechten Hand

bedient. Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er auf den Bildern zu sehen ist.

1.2.2

Gemäss Strafanzeige vom 14.

Februar 2018 wurde die Bankkarte von B.___ am 9. Dezember 2017, 00:42 Uhr beim

Bankomaten der [Bank2] eingezogen (AS 010).

1.2.3

Gemäss Strafanzeige vom 1. März

2018.

(AS 056 ff) wurde C.___ am 6. Februar 2018 durch unbekannte Täterschaft an

einem unbekannten Ort (evtl. am Hauptbahnhof Solothurn) auf unbekannte Art und

Weise aus der hinteren, rechten Hosentasche sein Portemonnaie mit diversem

Inhalt, ein Mobiltelefon und eine Armbanduhr gestohlen. Der Geschädigte habe

den Diebstahl erst am Folgetag bemerkt. Im Portemonnaie von C.___ befand sich

auch dessen Bankkarte und ein Zettel mit dem dazugehörigen Pincode. Gemäss

Auskunft der [Bank3] wurde die Bankkarte von C.___ am 7. Februar 2018, 03:05

Uhr automatisch gesperrt, jedoch nicht eingezogen (s. Teilerledigungsrapport

vom 6. März 2018, AS 063). Am 7. Februar 2018, 08:15 Uhr habe D.___ das

Portemonnaie von C.___ im Vorgarten des […] gefunden. Die Bankkarte sowie der

Zettel mit dem Pincode befanden sich nicht mehr darin.

1.3

Aussagen der Verfahrensbeteiligten

1.3.1

B.___

B.___ gab anlässlich der Einvernahme vom

25.

Januar 2018 (AS 052 ff.) zu Protokoll, am 7. Dezember 2017 bemerkt zu

haben, dass ihre Bankkarte aus ihrem Portemonnaie fehlte. Am nächsten Morgen

habe sie ihre Kontoauszüge erhalten und dabei festgestellt, dass viel Geld

abgehoben worden sei. Danach sei sie sofort zur Bank gegangen, um die Karte

sperren zu lassen. Zuletzt gesehen habe sie die Karte beim letzten Bargeldbezug

in [Ort Bank5] bei der Bank (auf dem sich in den Akten befindenden Bankauszug

ist ein Barbezug vom 7. November 2017 am Bankomaten bei der [Bank5] über CHF

200.00

ersichtlich). Sie habe die Bankkarte in ihrem schwarzen Portemonnaie

aufbewahrt. Dieses wiederum befinde sich immer in einer hellgrauen Stofftasche.

Wenn sie das Haus verlasse, lege sie diese Stofftasche jeweils in eine rote

Tasche. Auf Vorhalt, beim Gespräch mit dem Polizisten am 8. Dezember 2017 in

der Bankfiliale der [Bank5] habe sie diesem einen kleinen Zettel mit einem Code

gezeigt, räumte B.___ ein, diesen Zettel mit dem Code separat in einer anderen

kleinen Tasche aufbewahrt zu haben, welche etwa das Format eines Portemonnaies

aufweise. Diese Tasche bewahre sie immer zusammen mit dem Portemonnaie auf.

Schliesslich gab B.___ zu Protokoll, einmal ihre rote Tasche für kurze Zeit im

Bus liegen gelassen zu haben. Kurz darauf habe sie die Tasche dann aber wieder

via Buschauffeur zurückerhalten. Am nächsten Tag habe sie drei Alkoholiker bei

der Bushaltestelle in [Ort Bank5] wegen dem Verlust ihrer Handtasche

angesprochen. Diese hätten angegeben, dass sie ihr einen Streich hätten spielen

wollen. Sie könne sich nicht mehr genau an das Datum dieses Vorfalls erinnern.

1.3.2

Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte gab anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, die Karte von B.___ von einem

Kollegen erhalten zu haben. Es handle sich um einen Albaner, den er zwar schon

lange kenne, seinen Namen aber nicht wisse. Diesen habe er in einem Lokal

kennen gelernt. Dort sei Poker gespielt worden. Beim ersten Mal habe sein

Kollege keinen Parkplatz gefunden, weshalb dieser ihn gebeten habe, mit der

Karte für ihn Geld abzuheben. Er habe ihm die Karte gegeben und den Code

einfach auf einen Zettel geschrieben. Sie seien zuvor zusammen gefahren im Auto

des Kollegen. Er habe die Karte nicht genauer angeschaut. Er habe nicht

gewusst, dass die Karte gestohlen sei. Er habe angenommen, die Karte gehöre dem

Albaner. Er sei nachher zum Auto zurückgegangen und habe ihm das Geld gegeben.

Er habe auch später während 1 – 1 ½ Monaten mit dieser Karte für seinen

Kollegen Geld abgehoben. Ein paar Mal. Manchmal, wenn sein Kollege beim Poker

verloren habe, habe dieser ihm auch die Karte gegeben, um Geld für ihn zu

holen. Er sei mehrmals alleine gegangen. Manchmal habe er auch den Kontoauszug

vom Bankomaten für ihn geholt. Was für ein Auto der Albaner gehabt habe, daran

könne er sich nicht erinnern. Er habe nicht immer Geld herausgelassen, wenn er

die Karte gehabt habe, worauf der Kollege ihn jeweils gefragt habe, ob er

vielleicht den Code falsch eingegeben habe, was er verneint habe. Der Kollege

meinte, dann müsse er vielleicht zu einem anderen Bankomaten gehen. Er habe ihn

dorthin gefahren mit dem Auto. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte dann

plötzlich – entgegen seiner früheren Aussage – der Albaner sei immer

mitgekommen. Sie seien immer zusammen gewesen. Von der Bankkarte von C.___

wollte der Beschuldigte nichts wissen.

Anlässlich der Einvernahme durch den

Präsidenten des Berufungsgerichts im Rahmen der Haftprüfung am 15. Februar 2019

gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe nicht gewusst, dass die Bankkarten

gestohlen worden seien. Jemand habe ihm diese Bankkarten gegeben. Diese Person

habe ihn gefragt, ob er Geld brauche und ihm auch den Pincode gegeben. Sie habe

ihm gesagt, er könne damit Geld holen, wenn er Geld brauche. Er habe das Geld

dieser Person gegeben. Auf die Frage, weshalb er das Geld nicht auf einmal

bezogen habe, sondern verteilt an mehreren Tagen während einer gewissen

Zeitspanne, antwortete der Beschuldigte, er kenne sich nicht aus. Einmal habe

er (damit meinte er den Dritten) CHF 1'000.00 gewollt. Er sei mit dem Auto zum

Bankomaten gefahren, aber er habe keinen Parkplatz gehabt. Deshalb sei er (der

Beschuldigte) ausgestiegen und habe das Geld geholt.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom

13.

Juni 2019 hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest. Es

sei richtig, er habe die Bankkarte von B.___ gebraucht, um Geld zu beziehen. Die

Bankkarte habe er von einem Mann erhalten, den er in einem Pokerlokal

kennengelernt habe. Dieser habe ihn mit dessen Auto zu den Bankomaten gefahren.

Er könne sich aber weder an dessen Namen noch an das Auto erinnern. Ihm sei

nicht bewusst gewesen, dass die Karte gestohlen worden sei. Dieser Bekannte

habe ihn reingelegt.

1.4

Beweisergebnis

1.4.1

Verlust der Bankkarte von B.___

und nachfolgende Verwendung durch unbefugte Dritte

Aufgrund der Aussagen von B.___, wonach

sie ihre Bankkarte zuletzt anlässlich eines Barbezuges bei der [Bank5] gesehen

habe, ist davon auszugehen, dass ihr die Bankkarte zwischen dem 7. November

2017.

und dem 10. November 2017 abhandengekommen ist. Am 7. November 2017

erfolgte ein Barbezug am Bankomaten bei der [Bank5] über CHF 200.00 (AS 018).

Auf diesen Bezug folgten die gemäss Anklageschrift unrechtmässigen Bezüge,

erstmals am 10. November 2017. Am 9. Dezember 2017 wurde die Karte am

Bankomaten in [Ort Bank2] eingezogen. Aufgrund des Musters von teilweise

mehreren Bezügen in runden Beträgen kurz nacheinander am selben Tag, teilweise

mitten in der Nacht, sowie zahlreichen Bezugsversuchen kurz aufeinander ist

klarerweise davon auszugehen, dass die nach dem 7. November 2017 dokumentierten

Karteneinsätze nicht mehr von der Privatklägerin, sondern von einem unbefugten Dritten

vorgenommen wurden. Unter welchen Umständen der Privatklägerin ihre Bankkarte

abhandengekommen ist, liess sich nicht klären und muss letztendlich offen

bleiben. Mit rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz vom 22.

November 2018 wurde der Beschuldigte diesbezüglich vom Vorwurf des Diebstahls

freigesprochen.

1.4.2

Verlust der Bankkarte von C.___

und nachfolgende Verwendung durch unbefugte Dritte

Aus der Strafanzeige vom 1. März 2018

ergibt sich, dass C.___ am 6. Februar 2018 sein Portemonnaie samt

Bankkarte und Zettel mit dazugehörigem Pincode gestohlen wurde. Einen Tag

später wurde das Portemonnaie vor dem […] in […] aufgefunden. Dass die in der

Anklageschrift enthaltenen Bezüge und Bezugsversuche nicht vom Berechtigten,

sondern einem unbefugten Dritten getätigt wurden, ergibt sich wiederum klar aus

dem zeitlichen Ablauf: Zwei Bezüge über je CHF 1'000.00 kurz nacheinander,

gefolgt von einem Versuch eines Bezuges über weitere CHF 1'000.00 und einem

Bezug über CHF 370.00 und zahlreichen Bezugsversuchen nur wenige Stunden später

mitten in der Nacht. Auch hier lassen sich die genauen Umstände, wie dem

Privatkläger sein Portemonnaie mit Bankkarte und Pincode abhandengekommen ist,

nicht erhellen. Auch im Falle des Privatklägers wurde der Beschuldigte mit

rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz vom 22. November 2018 vom

Vorwurf des Diebstahls freigesprochen.

1.4.3

Zur Täterschaft des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat – was B.___

anbelangt – bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht

bestritten, die in der Anklageschrift aufgeführten Karteneinsätze getätigt zu

haben. Lediglich den Bezug von CHF 80.00 und die darauffolgenden beiden

Versuche am 11. November 2017 in [Ort Bank3] bestritt er. Die Bezüge mit der

Bankkarte von C.___ bestritt er anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung noch, gestand diese anlässlich der Befragung durch den

Präsidenten des Berufungsgerichts dann jedoch – zumindest implizit – zu. Anlässlich

der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2019 anerkannte er grundsätzlich,

die Karte von B.___ verwendet zu haben, stellte jedoch nach wie vor den Einsatz

von C.___s Bankkarte in Abrede.

Aufgrund der Videoaufnahmen der [Bank3]

ist ohne weiteres davon auszugehen, dass es sich bei der aufgenommenen um

dieselbe Person handelt wie bei den Bezügen am Bankomaten in [Ort Bank2]. Die

Jacke weist dieselbe abweichende Stoffmusterung im Schulterbereich auf wie bei

anderen Bezügen, auf welchen unverkennbar der Beschuldigte aufgrund der

ersichtlichen Gesichtszüge und insb. der auffälligen Zahnstellung zu

identifizieren ist. Auch die Mütze gleicht der bei den anderen Aufnahmen. Der

Umstand, dass auf der Mütze anlässlich der Videoaufnahme in [Ort Bank3] kein

Emblem ersichtlich ist, während auf anderen Aufnahmen einmal ein «b», ein

andermal eine Etikette mit einem Namenszug (der eine Markenbezeichnung, welche

mutmasslich mit B beginnt zeigt) oder ein grosser weisser Schriftzug im

Stirnbereich erkenntlich ist, schliesst nicht aus, dass es sich jeweils um

dieselbe Mütze handelt, welche einfach in unterschiedlicher Position getragen

wird. Abgesehen davon kann der Beschuldigte die Mütze zwischenzeitlich auch

gewechselt haben, hat er doch beispielsweise bei den Bezugsversuchen zum

Nachteil von C.___ auch eine andere Mütze und eine andere Jacke getragen. Auch

die Schuhe auf der Aufnahme von [Ort Bank3] gleichen stark den Schuhen, welche

der Täter auf der Aufnahme vom 7. Februar 2018 in [Ort Bank2] bei den

Bezugsversuchen mit der Karte von C.___ trug. Dass es sich bei den

Bezugsversuchen vom 7. Februar 2018 um den Beschuldigten handelt, ergibt sich

ebenfalls wieder klar aus der ersichtlichen Gesichtspartie und der auffälligen

Zahnstellung.

Auch wenn der Täter auf den Videoaufnahmen

von [Bank1] vom 10. November 2017 offensichtlich eine andere Jacke und andere

Schuhe trägt, als auf den anderen Aufnahmen und die Gesichtspartie nicht

erkennbar ist, passen zumindest Grösse und Statur zum Beschuldigten. Zudem ist

äusserst unwahrscheinlich, dass am 10. November 2017 jemand anderes mit der

Bankkarte von B.___ Geld bezogen hat, als etwa acht Stunden später in [Ort

Bank2], wo wieder klar der Beschuldigte ersichtlich ist. Ebenso

unwahrscheinlich ist es, dass die Bezüge rund eine viertel Stunde vorher, resp.

die beiden versuchten Bezüge etwa 25 Minuten nachher in [Ort Bank2], bei denen

keine Videoaufnahmen existieren, von einer anderen Person getätigt wurden.

Zudem bestritt der Beschuldigte ja wie erwähnt die Verwendung der Bankkarte von

B.___ (mit Ausnahme des Einsatzes in [Ort Bank3]) nie. Auch bei den mit der

Bankkarte von C.___ am 6. Februar 2018 bei der [Bank4] getätigten

Bargeldbezügen, hinsichtlich derer keine Videoaufnahmen bestehen, ist nicht

davon auszugehen, dass diese von einer anderen Person vorgenommen wurden, als

die knapp drei Stunden später getätigten Bezugsversuche in [Ort Bank2].

Würde man die Geschichte des

Beschuldigten, er habe die Karten von seinem albanischen Pokerkollegen

erhalten, glauben, wäre es zwar denkbar, dass ein Teil der Bezüge von letzterem

getätigt wurde. Aus mehreren Gründen sind die diesbezüglichen Aussagen des

Beschuldigten indes mit der Vorinstanz als völlig unglaubwürdig zu erachten:

Generell fällt auf, dass die Aussagen

des Beschuldigten nur wenig detailliert und ausweichend erscheinen. So mochte

er sich etwa weder an den Namen seines Kollegen erinnern – obwohl er diesen

schon länger gekannt haben will – noch konnte er Angaben zum Auto seines

Kollegen machen, obschon er mehrmals in diesem Auto mitgefahren sei. Die

Aussagen des Beschuldigten ergeben auch inhaltlich nur wenig Sinn, mutet es

doch reichlich lebensfremd an, dass der Beschuldigte von einem Kollegen

mehrfach eine Bankkarte mit dazugehörigem Pin ausgehändigt erhält, um damit

Geld abzuheben, ohne diese Karte genauer anzuschauen. Gemäss Aussage des

Beschuldigten habe er manchmal auch den Kontoauszug für seinen Kollegen

herausgelassen. Auch dies lässt sich kaum damit in Einklang bringen, dass der

Kollege des Beschuldigten zum Pokerspielen Geld gebraucht habe, jedoch keinen

Parkplatz vor dem jeweiligen Bankomaten fand. Gegen letzteres spricht – wie die

Vorinstanz zu Recht folgerte – auch die Videoaufnahme vor dem Bankomaten in [Ort

Bank1] betreffend den ersten dokumentierten Geldbezug, welche aufzeigt, dass

der Beschuldigte nach dem Bargeldbezug in die entgegengesetzte Richtung weglief,

aus der er gekommen war. Aufgrund dessen ist eher unwahrscheinlich, dass jemand

im Auto auf ihn gewartet hat. Diesbezüglich hat sich der Beschuldigte aber auch

selbst widersprochen, hat er doch in derselben Einvernahme an der

Hauptverhandlung zuerst ausgesagt, mehrmals auch alleine gegangen zu sein, um

Geld abzuheben (Zeile 131 f.), nur um kurz danach auf Frage des

Gerichtspräsidenten zu berichtigen, sein Kollege sei immer mitgekommen (Zeile

149). Ebenfalls widersprochen hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der

Bankkarte von C.___. Während er anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung von dieser Karte nichts wissen wollte und immer nur von einer

Karte sprach, gestand er anlässlich der Anhörung durch den Präsidenten des

Berufungsgerichts ein, mehrere Karten benutzt zu haben, während er an der

Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2019 zwar den Einsatz von B.___s

Bankkarte anerkannte, jedoch Bargeldbezüge mit C.___s Bankkarte abstritt. Vor

Obergericht gab er dann auch zu Protokoll, sein Kollege habe ihm gesagt, er

könne Geld holen, wenn er welches brauche (entgegen seinen früheren Aussagen,

er habe das Geld für seinen Kollegen geholt). In denselben Befragungen

präzisierte er dann aber wieder, er habe dem Kollegen das Geld gegeben.

Schliesslich spricht auch die zeitliche

und örtliche Abfolge der Bezüge und entsprechenden Versuche, wie dies ebenfalls

bereits die Vorinstanz erkannte, klar gegen die vom Beschuldigten vorgebrachte

Erklärung, jeweils für einen Kollegen – der Geld fürs Pokerspielen gebraucht

habe, aber gerade keinen Parkplatz habe finden können – Geld bezogen zu haben.

Wäre dem so gewesen, so leuchtet es nicht ein, weshalb man am 10. November 2017

kurz nacheinander am selben Bankomaten in [Ort Bank2] zwei Mal CHF 500.00 und

einmal Euro 500.00 bezieht, hierauf direkt nach [Ort Bank1] zu einem anderen

Bankomaten fährt, dort CHF 1'400.00 bezieht und letztendlich wieder nach [Ort

Bank2] zum selben Bankomaten zurückkehrt, wo dann eine knappe halbe Stunde nach

dem Bezug in [Ort Bank1] erneut zwei Mal versucht wird, Geld zu beziehen. Schliesslich

ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass es sowieso als völlig unglaubhaft

erscheint, dass der angebliche Kollege des Beschuldigten bei all den

zahlreichen Bankomatbesuchen nie einen Parkplatz gefunden haben will, nicht

einmal mitten in der Nacht. Ganz generell erscheinen die zahlreichen, meist

kurz aufeinander folgenden, erfolglosen Bezugsversuche nicht plausibel für den

Fall, dass die Karte wirklich dem angeblichen Pokerkollegen gehört hätte. Wer

seine eigene Karte einsetzt resp. einen Dritten damit Geld abheben lässt, weiss

ja in aller Regel, wie viel Geld er beziehen kann. Dass der Beschuldigte

mehrmals den falschen Pin eingegeben hätte – und deshalb keine Bezüge getätigt

werden konnten – ist zudem durch die Aktionsliste im Falle B.___ (AS 024)

widerlegt, ist doch darauf stets die Aktion «PIN-Prüfung», «Status

erfolgreich», ersichtlich. Im Falle mehrfacher falscher PIN-Eingabe wäre die

Karte ja auch längst eingezogen worden. Vielmehr sprechen die zahlreichen

erfolglosen Bezugsversuche innert kürzester Zeit sowie der zweimalige Wechsel

des Bankomaten am 10. November 2017 klar für den bewusst missbräuchlichen

Einsatz einer Bankkarte durch einen Unbefugten, der hartnäckig versucht, innert

kürzester Zeit so viel Geld wie möglich zu beziehen im Wissen, dass es nur eine

Frage der Zeit ist, bis der rechtmässige Karteninhaber den Verlust bemerkt und

die Karte sperren lässt.

Der Umstand, dass zwischen dem

Bargeldbezug vom 10. November 2017 um 16:06:40 Uhr in [Ort Bank2] und jenem in [Ort

Bank1] um 16:21:43 Uhr lediglich 15 Minuten liegen und der Weg von [Ort Bank2]

nach [Ort Bank1] in einer Viertelstunde kaum ohne Auto zurückgelegt werden

kann, reicht nicht aus, um die Geschichte des Beschuldigten als glaubwürdig

erscheinen zu lassen. So ist einerseits nicht auszuschliessen, dass der

Beschuldigte ein Fahrzeug zur Verfügung hatte. Andererseits ist es gut möglich,

dass der Beschuldigte nicht alleine unterwegs war, sondern tatsächlich jemanden

hatte, der ihn fuhr. Schliesslich wäre selbst für den Fall, dass ein Teil der

Bezüge von einer anderen Person getätigt worden wäre, offensichtlich von einem

zwischen dem Beschuldigten und dieser Person koordinierten – und somit

mittäterschaftlichen – Vorgehen auszugehen, mit der Folge, dass die Handlungen

des Dritten auch dem Beschuldigten zuzurechnen wären. Dass dem Beschuldigten

nicht klar war, dass es sich um eine gestohlene Bankkarte handelte, kann

angesichts der nur wenig detaillierten, äusserst widersprüchlichen und zudem

völlig lebensfremden und mit den konkreten Karteneinsätzen in zeitlicher und

örtlicher Hinsicht nicht in Einklang zu bringenden Aussagen des Beschuldigten

betreffend seinen angeblichen Pokerkollegen mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Hätte der Beschuldigte tatsächlich

mit lauteren Absichten für einen Kollegen jeweils die Geldbezüge getätigt,

hätte er dies bereits in der ersten Einvernahme offengelegt. Dies hatte er

indessen nicht getan. Schliesslich macht es schlicht keinen Sinn, dass jemand,

der davon ausgeht, eine Bankkarte berechtigterweise einzusetzen, derart viele

erfolglose Bezugsversuche innert kürzester Zeit tätigt.

Wie der Beschuldigte genau an die

Bankkarten der Privatkläger kam, lässt sich nicht nachweisen, ist aber für die

Erfüllung des Tatbestandes auch nicht relevant. Ebenso kann offengelassen

werden, wie der Beschuldigte an den Pincode von B.___ kam. Bei C.___ hat das

Beweisergebnis ergeben, dass dessen Bankkarte zusammen mit dem auf einem Zettel

notierten Pincode (beides befand sich im Portemonnaie des Geschädigten)

entwendet wurde.

Ebenfalls nicht ganz klar ist, weshalb

der Beschuldigte am 11. November 2017, 12:27:28 Uhr beim Bankomaten in [Ort

Bank3] den Pin wechselte (AS 024). Auch dies ist für den Tatbestand jedoch

irrelevant. Schliesslich ist auch fraglich, was die auf AS 067 aufgeführten

beiden Vermerke «EMV Log Druck» am 7. Februar 2018, 00:19:46 Uhr und 03:04:58

Uhr zu bedeuten haben. Auch dies ist letztendlich in tatbestandsmässiger Hinsicht

irrelevant. Am ehesten ist davon auszugehen, dass es sich dabei um den Ausdruck

eines Kontoauszuges handelt, den der Beschuldigte veranlasste, um den aktuellen

Kontostand in Erfahrung zu bringen, mithin, um herauszufinden, ob noch weitere

Bezüge möglich sind.

Spätestens im Fall von C.___ wird

vollends offensichtlich, dass die vom Beschuldigten erzählte Geschichte von

einem albanischen Pokerkollegen, der ihm seine Karte gegeben hat und dem

Beschuldigten nicht bewusst war, dass es sich um eine gestohlene Karte

handelte, so nicht zutreffen kann. Träfen die Angaben des Beschuldigten zu,

wäre ja kaum erklärbar, warum der Pokerkollege des Beschuldigten ihm rund zwei

Monate nach dem letzten Bezug mit der Karte von B.___ nun plötzlich eine andere

Karte mit einem anderen Pincode geben sollte und der Beschuldigte dann immer

noch davon ausgehen könnte, die Karte gehöre seinem Kollegen. Einerseits sagte

der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sein

Kollege habe ihm die Karte während 1 – ½ Monaten gegeben. Von einem zweimonatigen

Unterbruch war keine Rede. Schliesslich wäre auch kaum erklärbar, dass der

Kollege des Beschuldigten während rund zwei Monaten plötzlich keinen Bedarf für

Bargeldbezüge mehr gehabt haben sollte. Dies liesse sich höchstens damit

erklären, dass dieser entweder während rund zwei Monaten nicht mehr Poker

spielte oder aber eine zwei Monate dauernde Glückssträhne gehabt und nur Geld

gewonnen hat, welches er dann wieder einsetzen konnte. Beides hat der Beschuldigte

aber nicht erwähnt.

Nicht überzeugend erscheint bei dieser

Ausgangslage die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe

überzeugend und nachvollziehbar geschildert, wie es zu den Bargeldbezügen mit B.___s

Karte gekommen sei. Ins Leere zielt der Einwand der Verteidigung, man müsse in

dubio pro reo auf die Version des Beschuldigten abstellen, weil keine

objektiven Beweismittel dessen Darstellung widerlegen würden. Dass der

Beschuldigte keinerlei Zweifel über die Herkunft von B.___s Bankkarte habe

hegen müssen, wirkt – wie bereits ausgeführt – wenig plausibel.

Ebenso unbegründet ist die Kritik der

Verteidigung, der Beschuldigte müsse vom Anklagevorhalt 2.2 freigesprochen

werden. Zwar ist der Einwand der Verteidigung, die Vorgänge mit C.___s

Bankkarte beim Bankomaten der [Bank4] am 6. Februar 2018 (21:21 – 21:23

Uhr) in [Ort Bank4] seien nicht durch Videoaufnahmen belegt, zutreffend. Dem

ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte auf den Videoaufnahmen bei den

nachfolgenden neun versuchten Bargeldabhebungen vom 7. Februar 2018 (00:18

– 03:04 Uhr) in [Ort Bank2] erkennbar ist und er selber bestätigte, auf diesen

Bildern zu sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Bargeldbezüge bei der [Bank4]

von einer anderen Person getätigt wurden als die rund drei Stunden später

getätigten Bezugsversuche in [Ort Bank2].

Zu guter Letzt sei nicht unerwähnt zu

lassen, dass die auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Zeitstempel bezüglich die

Einsätze der Karte von B.___ nicht vollständig mit den Zeitangaben auf dem

Bankauszug und der Aktionsliste der Bank übereinstimmen. Auch hier gibt es

teilweise Abweichungen von einigen Minuten, wie bereits zwischen der Aktionsliste

und den Bankauszügen (AS 024 und 018 ff.). Dies ändert aber nichts am

klaren Beweisergebnis. Zusammenfassend kann daher der Sachverhalt, so wie er in

der Anklageschrift unter Vorhalt 2 aufgeführt wird (mit den unter Ziffer II.

hiervor angebrachten Korrekturen und Präzisierungen), als erstellt betrachtet

werden.

2.

Rechtswidriger Aufenthalt

2.1

Sachbeweise

Mit Verfügung des Bundesamtes für

Flüchtlinge vom 16. Mai 2003 wurde das Asylgesuch des Beschuldigten mangels

Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und der Beschuldigte angewiesen, die Schweiz

bis 30. Mai 2003 zu verlassen (Akten SLSPR.2008.139, AS 096 f.). Der Verfügung

des Migrationsamtes vom 18. Juni 2010 betreffend Anordnung der Ausgrenzung

lässt sich entnehmen, dass der Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom

16.

Mai 2003 in Rechtskraft erwachsen ist (Migrationsakten S. 48). Seither

wurde der Beschuldigte mehrmals sowohl wegen rechtswidrigen Aufenthaltes wie

auch wegen Missachtung der Ausgrenzung verurteilt, zuletzt durch die

Staatsanwaltschaft Solothurn mit Strafbefehl vom 12. April 2017.

Dieser Strafbefehl erfasst den rechtswidrigen Aufenthalt vom

2.

Mai 2016 bis 19. März 2017. Gemäss einer Aufstellung über die

Vollzugsdaten des Beschuldigten (AS 183) befand sich dieser vom 19. März 2017

bis zum 15. April 2017 im Strafvollzug. Gemäss Teilerledigungsrapport der

Polizei Kanton Solothurn vom 23. Februar 2018 verfüge der Beschuldigte über

keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Der letzte bekannte Aufenthaltsort war

bis zum 31. Dezember 2017 in […] (AS 016). Der aktuelle Aufenthaltsort sei

unbekannt. Am 19. März 2018 wurde der Beschuldigte, der sowohl von der

Staatsanwaltschaft wie auch von der Vollzugsbehörde zur Verhaftung

ausgeschrieben war, um 20:50 Uhr im Restaurant […] in […] festgenommen (AS 112,

s.a. Journaleintrag der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2018, AS 0085).

Gemäss Verfügung des Departementes des

Innern vom 17. Oktober 2018 wurde dem Beschuldigte die bedingte Entlassung aus

dem Strafvollzug verweigert. Bei der vorgängigen Anhörung äusserte er sich

dahingehend, dass er nicht nach Algerien zurückgehe, aber die Schweiz verlassen

möchte. Im Entscheid vom 17. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte darauf

hingewiesen, dass eine bedingte Entlassung erneut geprüft werde, wenn er sich

bereit erkläre, kontrolliert aus der Schweiz auszureisen (AS 189). Den

Erwägungen des Departementes kann auch entnommen werden, dass der Beschuldigte

gemäss Auskunft des Migrationsamtes nicht in sein Heimatland Algerien

ausgeschafft werden könne (AS 186). Aus den Migrationsakten ist ersichtlich,

dass bereits mehrfach erfolglos versucht wurde, für den Beschuldigten Papiere

zu beschaffen (Migrationsakten S. 238 f.) und er sich auch schon in

Ausschaffungshaft befand (Migrationsakten S. 158).

2.2

Aussagen des Beschuldigten

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe das Land schon

verlassen. Er sei schon mehrmals weg gewesen und jedes Mal sei er wieder zurück

in die Schweiz geschickt worden. Sowohl von Norwegen wie auch von Frankreich

habe man ihn in die Schweiz zurückgeschickt. Von den Grenzbeamten sei ihm

gesagt worden, nach 10 Jahren sei die Landesverweisung aufgehoben. Seit seiner

letzten Haftentlassung am 15. April 2017 bis zu seiner erneuten Verhaftung am

19.

März 2018 habe er sich in Solothurn, Lausanne und Biel aufgehalten und sei

von Freunden unterstützt worden. Wenn er jetzt aus dem Gefängnis komme, werde

er die Schweiz verlassen. Er wisse jedoch nicht wohin er gehe, einfach weg von

der Schweiz. Nach Algerien zurück gehe er nicht.

Anlässlich der Befragung bei der

Haftprüfung durch den Präsidenten des Berufungsgerichts äusserte sich der

Beschuldigte dahingehend, dass er seit 2002 in der Schweiz sei. Er habe keine

andere Möglichkeit. Er könne die Schweiz nicht verlassen, weil er nicht reisen

dürfe. Wenn er entlassen werde, gehe er nach Lausanne, dort könne er in einer

Asylunterkunft leben. Auf den Hinweis des Präsidenten, er dürfe sehr wohl legal

ausreisen, blieb der Beschuldigte dabei, dies sei nicht möglich.

In der Berufungsverhandlung blieb der

Beschuldigte dabei, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Er gab an, nach

dem Wegweisungsentscheid vom 16. Mai 2003 die Schweiz effektiv verlassen zu

haben und nach Norwegen gegangen zu sein. Daraufhin habe man ihn im Jahr 2004

aus Norwegen ausgewiesen, woraufhin er wieder in die Schweiz gekommen sei.

Letztmals habe er die Schweiz im Jahr 2015 oder 2016 verlassen. Bei dieser beabsichtigten

Ausreise im 2015 oder 2016 habe er nach Frankreich ziehen wollen, aber die

französischen Behörden hätten ihn gestoppt und in die Schweiz zurückgeschickt.

2.3

Beweisergebnis

Der Beschuldigte bestreitet nicht, sich

auch nach der letztmaligen Haftentlassung am 15. April 2017 bis zu seiner

erneuten Verhaftung am 19. März 2018 in der Schweiz aufgehalten zu haben.

Angesichts der zahlreichen Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes war

ihm zweifellos bewusst, dass dieser Aufenthalt illegal ist. Sein Vorbringen,

man habe ihn mehrmals zurückgeschickt und ihm gesagt, die Landesverweisung sei

nach 10 Jahren nicht mehr gültig, ist nicht glaubwürdig, war dem Beschuldigten

nach der letzten Verurteilung vom 12. April 2017, mithin rund 14 Jahre nach der

verfügten Wegweisung, doch offensichtlich klar, dass die Wegweisung immer noch

gültig ist. Dass der Beschuldigte beim Grenzübertritt in andere Länder in die

Schweiz zurückgeschickt wurde, mag zwar zutreffen. Dies ändert aber nichts

daran, dass er sich nicht in der Schweiz aufhalten durfte. Aus den in den

Migrationsakten dokumentierten mehrfachen erfolglosen

Papierbeschaffungsversuchen und dem Umstand, dass er sich mindestens einmal in

Ausschaffungshaft befand, kann auch ohne weiteres abgeleitet werden, dass eine

zwangsweise Ausschaffung des Beschuldigten in sein Heimatland Algerien an

dessen mangelnder Mitwirkung gescheitert ist. Dass die Rückschaffung nach

Algerien nicht ganz unproblematisch ist, ist gerichtsnotorisch. Zusammenfassend

ist auch bei diesem Vorhalt vom in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt

auszugehen.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage

1.1

Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der

Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige,

unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise

auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder

Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum

Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar

darnach verdeckt.

In BGE 129 IV 315 hat sich das

Bundesgericht unter Bezugnahme auf Botschaft und Lehre ausführlich mit dem

Tatbestand von Art. 147 StGB auseinandergesetzt. Demnach wurde dieser

Tatbestand geschaffen, um den so genannten "Computerbetrug" unter Strafe

zu stellen, der unter anderem mangels Täuschung einer Person nicht unter die

Betrugsnorm (Art. 146 StGB) fällt. Beim betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage geht es laut der Botschaft darum, jene

"Verhaltensweisen zu erfassen, bei denen zum Zwecke der unrechtmässigen

Bereicherung mittels Manipulation von Daten oder Datenverarbeitungsanlagen

diese zu einer Vermögensverschiebung veranlasst werden, die bei korrekter

Handhabung nicht stattgefunden hätte" (Botschaft über die Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969, S.

1020). Der Gesetzgeber hat sich dabei um eine Symmetrie zum Betrug bemüht und

sich an diesen Tatbestand angelehnt. An die Stelle der arglistigen Täuschung

und der Irrtumserweckung des Opfers beim klassischen Betrug tritt beim

"Computerbetrug" die Manipulation der Datenverarbeitung mittels

Daten. Statt der Vermögensdisposition des Opfers beim Betrug verlangt Art. 147

StGB die von der manipulierten Datenverarbeitungsanlage (Computer) vorgenommene

Vermögensverschiebung (vgl. Botschaft, S. 1020, 1027 f.).

Als Tathandlungen nennt das Gesetz

alternativ (1) die Verwendung unrichtiger Daten, also namentlich Fälle, in

denen ein Programm manipuliert wird oder die Zahlen einer vorzunehmenden

Überweisung falsch eingegeben werden, (2) die Verwendung unvollständiger Daten,

das heisst Vorgänge, bei denen an sich erforderliche Dateneingaben überhaupt

nicht oder nur teilweise erfolgen, und (3) den unbefugten Einsatz von Daten,

der sich dadurch kennzeichnet, dass der Täter, ohne dazu berechtigt zu sein,

"an sich richtige Daten" verwendet und einen formal

"richtigen" Datenverarbeitungsvorgang einleitet (vgl. Botschaft, S.

1021). Mit der Generalklausel "... in vergleichbarer Weise ..." wollte

der Gesetzgeber ermöglichen, auch künftige Manipulationsvarianten zu erfassen.

Gedacht wurde vor allem an die so genannten "Konsol- und

Hardware-Manipulationen", bei denen direkt in die

Datenverarbeitungsvorgänge eingegriffen wird (Botschaft, S. 1022; zur

Tatvariante "eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt"

vgl. Botschaft, S. 1023).

Erforderlich ist in objektiver Hinsicht,

dass die Datenverarbeitungsanlage wegen der genannten Handlungen (ausgenommen

die Verdeckungshandlungen) eine Vermögensverschiebung zu Lasten eines Dritten

vornimmt, etwa durch Auszahlung eines Barbetrages, durch eine Gutschrift auf

ein Konto oder durch eine unterbliebene "notwendige" Belastung eines

Kontos. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken

(Botschaft, S. 1022 f.). Obschon der deutsche Gesetzestext dies nicht zum

Ausdruck bringt, setzt der objektive Tatbestand nach den Materialien und den

romanischen Texten ("par le biais du résultat inexact ainsi obtenu";

"per mezzo dei risultati erronei così ottenuti") sodann voraus, dass

die manipulierte Datenverarbeitung zu einem unzutreffenden Ergebnis führt. Die

Tathandlung muss mit anderen Worten eine Vermögensverschiebung auslösen, die

der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverarbeitung widerspricht (in

diesem Sinne Botschaft, S. 1022; so oder ganz ähnlich auch die herrschende

Lehre, für viele Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht,

Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 16 N. 4 und 6 mit Hinweisen).

Die Tatvariante der unbefugten Verwendung

von Daten soll nach der Botschaft Fälle erfassen, in denen der

"Unberechtigte" durch die an sich "richtige" Verwendung von

Daten in die Datenverarbeitung eingreift (Botschaft, S. 1021). Es solle in

erster Linie jeder Einsatz von Check- und Kreditkarten im automatisierten

Zahlungsverkehr durch Unberechtigte, die wie etwa der Dieb, Finder oder auch

Fälscher das Tatmittel durch eine strafbare Tat erlangt haben, unter Art. 147

StGB fallen (vgl. Botschaft, S. 1022 mit Hinweis auf die im Vordergrund

stehenden Code-Karten, Bankomat- und Postomatkarten usw. sowie auf die so

genannten Debit-Karten zur bargeldlosen Bezahlung an Ladenkassen).

Nach der den Materialien folgenden

Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Verwendung einer

Bankomatkarte durch den Nichtberechtigten um einen typischen Anwendungsfall des

Art. 147 StGB. Entscheidend sei dabei nicht, ob die Verwendung der Daten

unbefugt bzw. unberechtigt erscheine, sondern ob sie zu einem im Ergebnis

unzutreffenden Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang führe.

Deshalb erfülle den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage auch, wer infolge einer falschen Adressmutation der

Bank die Kontonummer eines Namensvetters zugestellt erhalte, gestützt darauf

der Bank vorspiegle, der berechtigte Kontoinhaber zu sein, dadurch die Bank

veranlasse, ihm eine entsprechende Code-Karte für das fremde Konto

auszustellen, und damit innerhalb weniger Tage insgesamt Fr. 80'000.-- an

Bankomaten abhebe (Urteil des Bundesgerichts 6S.247/2001 vom 10. Mai 2001, E. 2a und 2b unter

Berufung auf Pierre Schneider, La fraude informatique au sens de l'article 147

CPS, Diss. Lausanne/Basel

1995, S. 65 ff. und Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer

Teil I, 5. Aufl., Bern 1995, § 16 N. 7; ebenso nunmehr Stratenwerth/Jenny,

Besonderer Teil I, 6. Aufl., a.a.O., § 16 N. 7).

1.2

Indem der Beschuldigte ohne

Berechtigung fremde Bankkarten zur Abhebung von Bargeld benutzte, hat er den

objektiven Tatbestand – in der Variante unbefugte Verwendung von Daten –

offensichtlich erfüllt. Indem er den richtigen Code am Bankomaten eingab, hat

er vorgegeben, der berechtigte Karteninhaber zu sein. Hierauf wurde ihm vom

Bankomaten Bargeld «ausgehändigt». Dieser Bezug wurde dem Konto des

berechtigten Karteninhabers belastet, womit durch die unberechtigte

Datenverwendung ein unzutreffendes Ergebnis erwirkt wurde: statt wie auf den

Bankkonten der Privatkläger verbucht, wurden die entsprechenden Barbeträge

nicht den Kontoinhabern, sondern einem unberechtigten Dritten «ausgehändigt».

Der gemäss Bankdaten Begünstigte stimmte somit nicht mit dem effektiv

Begünstigten überein. Durch die vom Beschuldigten bewirkte

Vermögensverschiebung hat er sich zum Schaden der Privatkläger unrechtmässig

bereichert. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.

Er ist daher des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum

Nachteil von B.___ und C.___ schuldig zu erkennen.

In den Fällen, in welchen der

Beschuldigte zwar in unberechtigter Weise den Code am Bankomaten eingegeben

hat, es jedoch zu keinem Bargeldbezug gekommen ist, fehlt es an einem

objektiven Tatbestandsmerkmal, der Vermögensverschiebung. Der Beschuldigte wäre

in diesen Fällen an sich des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen. Indes geht der Versuch in der

gewerbsmässigen Tatbegehung auf (s. hernach).

Was den PIN-Wechsel mit der Karte von B.___

am 11. November 2017, 12:27:28 Uhr in [Ort Bank3] anbelangt, wurde auch dadurch

zwar auf einen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt, indessen war der Zweck

dieser Datenmanipulation nicht, eine Vermögensverschiebung herbeizuführen,

weshalb diese Einzelhandlung nicht unter den Tatbestand von Art. 147 StGB

fällt. Dasselbe gilt hinsichtlich C.___, was die beiden «Manipulationen» vom 7.

Februar 2018, 00:19:46 und 03:04:58 mit dem Vermerk «EMV Log Druck» anbelangt.

Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es sich hierbei

lediglich um eine Kontostandsabfrage mit anschliessendem Ausdruck des Auszuges

handelte, was von Vornherein nicht dazu geeignet ist, eine

Vermögensverschiebung herbeizuführen.

2.

Zur Gewerbsmässigkeit

2.1

Zum Qualifizierungsmerkmal der

Gewerbsmässigkeit gilt es festzuhalten, dass das Bundesgericht in seiner

älteren Praxis Gewerbsmässigkeit angenommen hat, wenn der Täter die Tat in der

Absicht verübte, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, mit der Bereitschaft,

gegenüber unbestimmt vielen und bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu

handeln. Diese Rechtsprechung stiess in der Lehre jedoch auf Ablehnung. Das

Bundesgericht geht in seiner jüngeren Rechtsprechung für die Umschreibung der

Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus (Marcel Alexander

Niggli / Christof Riedo in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 139 StGB N 88 f.) „Der Täter

handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die

deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb

eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften

ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt“

(BGE 116 IV 319). Des Weiteren setzt das Bundesgericht voraus, dass der Täter

die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, dadurch

ein Erwerbseinkommen zu erzielen und dass aufgrund seiner Taten darauf

geschlossen werden muss, dass er zu einer Vielzahl von unter diesen Tatbestand

fallenden Taten bereit gewesen ist (BGE 119 IV 129). Dies kann nur dann

angenommen werden, wenn danach gestrebt wird, mit einer gewissen

Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil

der Lebenskosten zu decken. Dass dies dem Täter tatsächlich gelingt, wird nicht

vorausgesetzt, die entsprechende Absicht genügt. So schliesst die Begehung

lediglich weniger Einzeltaten die Anwendung von Gewerbsmässigkeit nicht aus

(Urteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3 im Falle von zwei Diebstählen

innerhalb von drei Monaten). Ob die deliktische Tätigkeit die einzige oder nur

die hauptsächliche Einnahmequelle bildet, ist dabei nicht relevant. Es genügt

somit, wenn es sich um einen Nebenerwerb handelt. Der Täter muss sich mit

anderen Worten darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen

namhaften Beitrag an die Kosten des Lebensunterhalts zu erzielen. Dies bestimmt

sich im Einzelfall unter anderem nach der Häufigkeit der begangenen Delikte

innerhalb eines bestimmten Zeitraums, nach der Art und Weise des Vorgehens und

der erzielten Deliktssumme (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 N 98 f.). Begeht

der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei

gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE

123.

IV 113 E. 2d).

2.2

Der Beschuldigte hat sich durch

zahlreiche Einzelhandlungen innert einem Zeitraum von insgesamt rund drei

Monaten zum Nachteil von zwei Geschädigten in einem Ausmass von rund CHF

11'500.00 unrechtmässig bereichert. Aus den zahlreichen erfolglosen Versuchen,

Bargeld zu erlangen, erschliesst sich ohne Weiteres die Absicht des

Beschuldigten, möglichst viel Geld zu erlangen. Wären die beiden Bankkarten der

Privatkläger nicht letztendlich gesperrt oder eingezogen worden resp. wäre die

Kontolimite nicht überschritten worden, wäre der Deliktsbetrag zweifellos noch

um einiges höher ausgefallen. Der Beschuldigte übte keine legale Erwerbstätigkeit

aus und hatte keine legalen Einkünfte. Das Qualifikationsmerkmal des

berufsmässigen, mithin gewerbsmässigen Handelns, ist angesichts der erzielten

und angestrebten Einkünfte sowie der Anzahl Einzelakte innerhalb eines

Zeitraums von rund drei Monaten ohne weiteres erfüllt, weshalb der Beschuldigte

wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB zu verurteilen ist.

3.

Rechtswidriger Aufenthalt

3.1

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf

des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthaltes, in der Schweiz

aufhält (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG).

Ausländische Personen halten sich in der

Schweiz nur dann legal auf, wenn sie rechtmässig einreisen und eine

Anwesenheitsbewilligung haben oder von Gesetzes wegen keine solche benötigen.

Welcher Aufenthalt einer Bewilligung bedarf, ergibt sich aus

staatsvertraglichen Regelungen, aus dem AIG und den dazu erlassenen Verordnungen.

Die Strafbarkeit setzt eine gewisse Dauer des Aufenthalts voraus. In der Regel

dürfte es bei einer Abreise vor Ablauf von 24 Stunden nach Eintritt der

Illegalität an einer Strafbarkeit fehlen. Der Aufenthalt ist rechtswidrig, wenn

der Ausländer im Anschluss an eine unrechtmässige Einreise in der Schweiz

verbleibt und wenn er nach einer ihm angesetzten Ausreisefrist oder nach Ablauf

des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthaltes in der Schweiz

verbleibt. Ersucht der Ausländer um eine neue Bewilligung, die Verlängerung

einer Bewilligung oder die Verlängerung einer Ausreisefrist, so ist sein

Aufenthalt so lange rechtmässig, als das Gesuch pendent ist oder ihm nicht

rechtskräftig die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Ist eine legale Rückreise

in den Heimatstaat aus objektiven Gründen unmöglich, weil der Ausländer sein

Recht auf dauernden Aufenthalt in seinem Heimatstaat verwirkt hat, so ist der

Aufenthalt nicht rechtswidrig. Strafbar bleibt, wer untertaucht, statt um eine

vorläufige Aufnahme zu ersuchen bzw. wer die Unmöglichkeit des Vollzuges der

Weg- oder Ausweisung durch sein eigenes Verhalten verursacht und eine Ausreise

objektiv möglich ist. Bei ausländischen Personen, die in Untersuchungshaft

versetzt, in eine Strafanstalt eingewiesen oder zu einem Massnahmenvollzug

verurteilt werden, bleibt die bisherige Bewilligung bis zu ihrer Entlassung

gültig. Das andauernde und ununterbrochene rechtswidrige Verweilen im Lande ist

ein Dauerdelikt. Erfolgt eine Verurteilung, so wird die Tateinheit aufgehoben

und für die neuen Delikte gilt der Grundsatz „ne bis in idem“ nicht. Die

Verurteilung schafft also eine Zäsur, weshalb für das Aufrechterhalten des

Dauerzustandes nach dem Urteil eine weitere Verurteilung erfolgen kann (zum

Ganzen: Hans Maurer, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Strafgesetzbuch und insb. dem AuG, 2018, Art. 115 AuG N 19, mit

Hinweisen; Andres Zünd, in: Migrationsrecht Kommentar, 2015, Art. 115 AuG N 7).

3.2

Gemäss Entscheid des Bundesamtes für

Flüchtlinge vom 16. Mai 2003 hätte der Beschuldigte die Schweiz bis 30. Mai 2003

verlassen müssen. Seit diesem Datum ist sein Aufenthalt in der Schweiz

rechtswidrig. In objektiver Hinsicht spricht nichts dafür, dass dem

Beschuldigten eine Rückkehr in sein Heimatland Algerien nicht möglich wäre.

Dass der Beschuldigte nicht schon längst zwangsweise nach Algerien ausgeschafft

wurde, liegt lediglich an seiner mangelnden Kooperation, insb. im Zusammenhang

mit der Beschaffung der nötigen Reispapiere. Was den Zeitraum zwischen dem

16.

April 2017 bis zu seiner erneuten Verhaftung am 19. März 2018

anbelangt, hat der Beschuldigte daher den objektiven Tatbestand des

rechtswidrigen Aufenthaltes erfüllt. Dies kann jedoch nicht für die Zeit vor

dem 15. April 2017 oder nach dem 19. März 2018 gelten, während der sich der

Beschuldigte in Haft befand oder noch befindet, doch ein Verlassen der Schweiz

in dieser Zeit objektiv nicht möglich war. Es ist jedoch davon auszugehen, dass

der Beschuldigte nach seiner beabsichtigten Ausreise nach Frankreich im Jahr

2015.

oder 2016 einen neuen Tatentschluss fasste, in der Schweiz zu bleiben. Gegen

eine erneute Bestrafung spricht auch nicht der Umstand, dass der Beschuldigte

bereits mehrfach, letztmals am 12. April 2017, wegen unrechtmässigen

Aufenthaltes bestraft wurde, handelt es sich doch beim besagten Tatbestand um

ein Dauerdelikt. Die letzte Verurteilung erfasste lediglich den Zeitraum bis

19.

März 2017. Jedenfalls wusste der Beschuldigte um die Unrechtmässigkeit

seines Aufenthaltes in der Schweiz, womit auch der subjektive Tatbestand

erfüllt ist. Er ist daher des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1

lit. b AIG für schuldig zu erkennen, begangen in der Zeit vom 16. April

2017.

(Entlassung aus dem Strafvollzug) bis 19. März 2018 (erneute

Festnahme durch die Polizei).

V. Strafzumessung und Vollzugsform

1.

Strafzumessung

1.1

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der

Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven

Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil

darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden

Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des

Tatverschuldens zu gelangen (136 IV 55 E. 5.4 und 5.5).

Neben den objektiven und subjektiven

Tatumständen (Tatkomponente) sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente)

zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren

Tatzusammenhang stehen (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zu letzteren zählen die

Dispositiv

Vorstrafen. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass bei

unbelehrbaren Wiederholungstätern den Vorstrafen durchaus ein erhebliches

Gewicht bei der Strafzumessung zukommen kann. Demnach ist es im Rahmen des

weiten Ermessensspielraum, der dem Richter bei der Strafzumessung zukommt, in

Fällen von besonders renitenten Straftätern zulässig, den Vorstrafen ein

massives Gewicht bei der Strafzumessung zukommen zu lassen. So wurde es im

Entscheid 6B_510/2015 vom 25.08.2015 als zulässig erachtet, dass die

zahlreichen Vorstrafen einen Drittel des Gesamtstrafmasses ausmachten (s.a.

Urteil 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010).

1.1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist der

Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat zu

verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Dabei

darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte

erhöht werden. Das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist dabei nicht zu

überschreiten. Bei Strafzumessungsfaktoren, welche zu einer Erweiterung des

ordentlichen Strafrahmens führen, ist indessen nicht einfach automatisch der

abstrakte Strafrahmen auszudehnen und die konkrete Strafe dann innerhalb dieses

ausgedehnten Strafrahmens festzusetzen. Vielmehr ist die Strafe auch in diesen

Fällen grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens unter

Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten festzusetzen und dieser nur dann

zu durchbrechen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung eine Strafe innerhalb des

ordentlichen Rahmens nicht mehr angemessen und dem Rechtsempfinden

zuwiderlaufend erscheint. Ob dem so ist, lässt sich erst am Schluss

entscheiden, wenn die Tat- und Täterkomponenten umfassend gewürdigt sind

(Markus Hug, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Strafgesetzbuch, 2013, Art. 48a N 4; SJZ 100/2004, S. 179 f.).

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne

von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich.

Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip

kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen

Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142

IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und

Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1

StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).

Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die

sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,

die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden

ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer

bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden

wären. In einem neueren Entscheid vom 27. Dezember 2018 (6B_1037/2018) hat das

Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven

Konkurrenz modifiziert. Hat also der Täter sowohl Straftaten vor einer früheren

Verurteilung wegen anderer Delikte als auch Straftaten nach dieser früheren

Verurteilung begangen, so ist für letztere eine eigenständige Strafe

auszusprechen. Für die vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ist

gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der Strafen) unter Anwendung des

Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe (Grundstrafe)

auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der früheren Verurteilung

begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der Zusatzstrafe zur

Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit der Strafen).

Bei gewerbsmässiger Tatbegehung liegt in

der Regel eine sogenannte normative Handlungseinheit vor, mit der Folge, dass

die mehrfache Begehung der (zu der gewerbsmässigen Tathandlung

zusammengefassten) einzelnen Taten nicht unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1

StGB zu einer zusätzlichen (zu der bereits durch den qualifizierten Tatbestand

der gewerbsmässigen Tatbegehung bewirkten Erhöhung des Strafrahmens)

Strafschärfung führen darf. Sind indes mehrere voneinander unabhängige

gewerbsmässige Deliktsserien zu beurteilen, muss Art. 49 Abs. 1 StGB angewendet

und die Strafe für die eine Deliktsserie im Hinblick auf die weitere Serie erhöht

werden. Dies ist der Fall, wenn während verschiedener, voneinander getrennter

Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen

ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv

nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (BGE

116 IV 121 E. 2b).

1.1.3 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011,6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011,6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren

(bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre).

Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren

Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt

werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb

des Strafrahmens im gesamten „Strafzumessungsverlauf“ in Einklang stehen (vgl.

auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.2 Zur Wahl der Sanktionsart unter

Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 StGB

Bei der Wahl der Sanktion ist zu

berücksichtigen, dass per 1. Januar 2018 eine Änderung im Sanktionenrecht in

Kraft getreten ist. Als Regelsanktion sieht das bis zum 31. Dezember 2017

geltende Recht für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art.

34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der

mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB)

vor. Alle Arten von Sanktionen können unter den gegebenen Voraussetzungen

bedingt (Art. 42 StGB), teilbedingt (Art. 43 StGB) oder unbedingt ausgesprochen

werden (BGE 134 IV 82 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen

sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die

öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit

soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des

Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,

die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw.

die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind

gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten

somit als mildere Strafen. Das erhellt auch aus dem zentralen Grundanliegen der

Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches im Bereich des

Sanktionenrechts, nach welchem die der Sozialisierung der Straftäter eher

hinderlichen kurzen Gefängnis- oder Haftstrafen zurückgedrängt und durch die

alternativen Sanktionen ersetzt werden sollten (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, mit

Hinweisen). Mit den Neuerungen ab 2018 wird die Vielfalt möglicher Sanktionen

eingeschränkt. Dies geschieht dadurch, dass die gemeinnützige Arbeit nicht mehr

als eigenständige Sanktion, sondern als Vollzugsform ausgestaltet wird. Des

Weiteren wird die mit der letzten Revision eingeführte Zurückdrängung kurzer

Freiheitsstrafen durch eine Reduktion der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze

und die Wiedereinführung von Freiheitsstrafen ab 3 Tagen stark relativiert.

Diese Beschränkung auf 180 Tagessätze führt zu einer generellen Verschärfung

der Strafen. Sind nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten

Strafe nicht erfüllt und lässt das Verschulden eine Strafe von weniger als 180

Tagessätzen Geldstrafe nicht zu, kann das Gericht ausschliesslich eine unbedingte

Freiheitsstrafe aussprechen (vgl. zum Ganzen: BBl 2012 4721, 4733 und 4743).

Welches Recht anzuwenden ist, wird in

Art. 2 StGB geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung wird nach diesem Gesetz

beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz

anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2). Ob das neue im Vergleich

zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten

Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der

konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als

auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der

Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser

wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).

1.3 Besonderheit der Strafzumessung

wegen rechtswidrigen Aufenthaltes

Bei der Strafzumessung im Bereich

rechtswidrigen Aufenthaltes ist der Umstand zu berücksichtigen, dass das

andauernde und ununterbrochene Verweilen im Land ein Dauerdelikt darstellt. Das

Bundesgericht (BGE 135 IV 6 E 4.2) führte diesbezüglich im Zusammenhang mit der

Strafzumessung aus, die Strafverfolgungsbehörden würden durch die Eröffnung

eines erneuten Strafverfahrens unter Verweis auf die Zäsurwirkung der

vorausgegangenen Verurteilung jeweils selbst die Voraussetzung für die

Verurteilung wegen einer vermeintlich neuen Tat schaffen. In einem solchen Fall

bilde letztlich nicht die individuelle Schuld des Täters Anlass der Bestrafung

und Grundlage der Strafzumessung, sondern die von Zufälligkeiten abhängige

Geschwindigkeit der Strafverfolgung, die zur Konstruktion von Zäsurwirkungen

führe. Die Problematik manifestiere sich im Besonderen bei der Konstellation,

in welcher die infolge der Zäsurwirkung in verschiedenen Strafverfahren

ausgesprochenen Strafen die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe in

ihrer Gesamtheit überschritten würden. In diesem Fall werde das Schuldprinzip,

auf welchem das Strafrecht fusse, unterlaufen und komme der erneuten Bestrafung

zunehmend eine Beugewirkung zur Erzwingung der unterlassenen Handlung zu.

Dieser Problematik sei insofern Rechnung zu tragen, als eine neuerliche

Verurteilung wegen eines Dauerdelikts und eine Zumessung der Strafe ohne

Rücksicht auf die bereits in einem früheren Strafurteil erfasste Dauer der

Tatbestandsverwirklichung erfordere, dass der Täter nach dem früheren

Schuldspruch einen vom früheren losgelösten, neuen Tatentschluss fasse. Fehle

es an einem solchen, beruhe die nach dem vorangegangenen Schuldspruch

andauernde Verwirklichung des Dauertatbestandes mithin auf einem fortwirkenden,

schon vor der ersten Verurteilung gefassten einheitlichen Tatentschluss, müsse

der Richter im neuen Urteil bei der Zumessung der Strafe für die noch nicht

beurteilte Deliktsdauer mit Blick auf das Schuldprinzip darauf achten, dass die

Summe der wegen des Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen

sei (Art. 47 Abs. 1 StGB) und die im fraglichen Tatbestand angedrohte

Höchststrafe nicht überschreite.

1.4 Strafzumessung im konkreten Fall

1.4.1 Wahl der Sanktionsart unter

Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 StGB

Angesichts des Umstandes, dass der

Beschuldigte in der Schweiz keinerlei legale Verdienstmöglichkeiten hat und

bereits zu zahlreichen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, welche ihn jedoch

nicht vor weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten, ist von vornherein klar,

dass sowohl unter Anwendung des alten, bis 31. Dezember 2017 geltenden Rechts,

wie auch unter neuem, ab 1. Januar 2018 geltendem Recht nur eine unbedingte

Freiheitsstrafe in Frage kommen kann. Eine Geldstrafe wäre nicht nur präventiv

völlig ineffizient, sie könnte auch offensichtlich nicht vollzogen werden. Da

somit die Anwendung des neuen Rechts hinsichtlich der Strafzumessung zum selben

Resultat führt wie die Anwendung des alten Rechts und der Beschuldigte sowohl

unter Geltung des neuen wie auch des alten Rechts delinquiert hat, rechtfertigt

es sich einfachheitshalber, für sämtliche Delikte das neue, aktuell geltende

Recht anzuwenden, auch wenn dieses nicht milder ist.

1.4.2 Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt

Vorliegend stellt der gewerbsmässige

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage das schwerste Delikt dar. Der

Strafrahmen beträgt Geldstrafe nicht unter 90 Tages-sätzen bis 10 Jahre

Freiheitsstrafe. Angeklagt sind in zeitlicher Hinsicht eigentlich zwei Phasen,

in denen der Beschuldigte zum Nachteil von zwei Geschädigten delinquiert hat:

vom 10. November 2017 bis zum 9. Dezember 2017 zum Nachteil von B.___ sowie am

6. und 7. Februar 2018 zum Nachteil von C.___. Der Beschuldigte hat daher

während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig

delinquiert, würden doch auch die Tathandlungen zum Nachteil von C.___ für sich

alleine betrachtet ohne weiteres das Qualifikationskriterium der

Gewerbsmässigkeit erfüllen. Der Beschuldigte delinquierte zum Nachteil von C.___

zwar nur an zwei Tagen, was aber lediglich dem Umstand geschuldet ist, dass die

Karte am 7. Februar 2018 gesperrt wurde. Wäre dies nicht passiert, hätte der

Beschuldigte zweifellos – wie im Falle von B.___ – noch während längerer Zeit

wesentlich mehr Geld bezogen. Zwischen den beiden Deliktsphasen lag ein

Unterbruch von annähernd zwei Monaten. Im Falle von C.___ fasste der

Beschuldigte offensichtlich einen neuen Tatentschluss. Auch in objektiver Hinsicht

präsentieren sich die beiden Deliktsphasen nicht als zusammenhängendes

Geschehen. Indessen hat die Vorinstanz den Beschuldigten nicht des mehrfachen

gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

schuldig gesprochen und es gilt vorliegend das Verschlechterungsverbot. Eine

Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Tatbegehung müsste auch im

Dispositiv ihren Niederschlag finden, weshalb das Berufungsgericht

diesbezüglich an die entsprechende Qualifikation der Vorinstanz gebunden ist.

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges

misst sich bei Vermögensdelikten primär am Deliktsbetrag. Dieser ist mit

insgesamt rund CHF 11'500.00 im Gesamtspektrum der gewerbsmässigen

Vermögensdelikte eher am unteren Rand anzusiedeln. Indessen ist dies – wie

bereits erwähnt – offensichtlich lediglich dem Umstand zu verdanken, dass die

Karten der Privatkläger letztendlich eingezogen resp. gesperrt wurden. Dasselbe

hat für die Dauer der Delinquenz zu gelten (insgesamt rund einen Monat mit zwei

Monaten Unterbruch zwischen den beiden Deliktsphasen). Die beträchtliche Anzahl

Einzelhandlungen, insb. die zahlreichen Versuche innert kürzester Zeit zeugen

jedoch von einer auffallenden Hartnäckigkeit und lassen die kriminelle Energie

als durchaus erheblich erscheinen. Auf der anderen Seite ging der Beschuldigte

nicht besonders raffiniert vor. Die Geschädigten machten es ihm relativ leicht,

indem sie jeweils den Pincode auf einem Zettel notiert hatten. Auch sonst ist

aus dem Tatvorgehen des Beschuldigten nichts ersichtlich, was von besonderer

Verwerflichkeit zeugen würde. Die objektive Tatschwere kann ohne weiteres noch

als leicht bezeichnet werden, was eine Strafe im unteren Drittel des abstrakten

Strafrahmens nach sich zu ziehen hat.

In subjektiver Hinsicht handelte der

Beschuldigte offensichtlich direktvorsätzlich und aus egoistischen

Beweggründen, um sich persönlich zu bereichern. Beides ist jedoch beim

anwendbaren Tatbestand kaum anders denkbar. Der Beschuldigte wäre ohne weiteres

in der Lage gewesen, sich rechtmässig zu verhalten. Zwar waren seine

Einkommensmöglichkeiten als illegal in der Schweiz Anwesender beschränkt. Es

wäre ihm aber jederzeit freigestanden, in sein Heimatland zurückzukehren und

dort eine legale Erwerbstätigkeit zu suchen. Schliesslich hätte er auch als

illegal Anwesender in der Schweiz zumindest Nothilfe beanspruchen können. Sein

Handlungsspielraum war also nicht wirklich eingeschränkt. Ausgehend von einer

leichten objektiven Tatschwere und unter Berücksichtigung der subjektiven

Tatkomponenten rechtfertigt es sich, das Gesamtverschulden in einem feineren

Verschuldensraster von sehr leicht bis sehr schwer, mit Zwischenstufen, als

gerade knapp noch sehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe am untersten Rand

des abstrakten Strafrahmens erscheint aber angesichts der doch – selbst für

eine gewerbsmässige Tatbegehung – erheblichen kriminellen Energie nicht mehr

als gerechtfertigt, zumal der Deliktsbetrag zweifellos erheblich höher

ausgefallen wäre, wenn die vom Beschuldigten benutzten Karten nicht eingezogen

resp. gesperrt worden wären, oder wenn die Bezugslimiten höher gewesen wären.

Aus dem Verhalten des Beschuldigten, insb. seiner Hartnäckigkeit muss

geschlossen werden, dass es ihm darum ging, einen möglichst hohen Deliktsbetrag

zu erzielen. Ausgehend von einem gerade knapp noch sehr leichten Tatverschulden

hinsichtlich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage rechtfertigt sich hierfür eine Einsatzstrafe von 10

Monaten.

1.4.3 Einsatzstrafe für den

rechtswidrigen Aufenthalt

In einem ersten Schritt ist der

rechtswidrige Aufenthalt des Beschuldigten ab dem Zeitraum der letzten

Verurteilung zu einer eigenständigen Strafe, mithin ab dem 29. Mai 2017, zu

beurteilen und hierfür eine separate Strafe auszufällen. Für den Tatzeitraum

vom 16. April 2017 bis zum 29. Mai 2017 ist nachfolgend eine Zusatzstrafe zur

Grundstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe (gemäss Urteil vom 29. Mai 2017) zu

verhängen. Indes ist – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – keine

Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. Juni 2017 auszusprechen, da es sich dabei schon

um ein Zusatzurteil zu jenem vom 29. Mai 2017 handelte.

Mit seiner beabsichtigten Ausreise nach

Frankreich im Jahr 2015 oder 2016 hat der Beschuldigten einen neuen

Tatentschluss gefasst. Zu Gunsten des Beschuldigten ist vom Jahr 2015

auszugehen. Die vorliegend neu auszufällende Strafe darf zusammen mit den

bereits für den rechtswidrigen Aufenthalt verhängten Strafen seit 2015 insgesamt

12 Monate nicht überschreiten. Mit Blick auf den Strafregisterauszug sind

folgende Strafen auszuscheiden, welche sich auf den Vorhalt des rechtswidrigen

Aufenthalts, begangen ab 2015, beziehen (wobei der auf den rechtswidrigen

Aufenthalt fallenden Anteil der Gesamtstrafe mangels Begründung der

Strafzumessung nur annähernd bestimmt werden kann):

-

Verurteilung vom

7. März 2016: 2 Monate Freiheitsstrafe;

-

Verurteilung vom

2. September 2016: ½ Monate Freiheitsstrafe;

-

Verurteilung vom

12. April 2017: 3 Monate Freiheitsstrafe.

Folglich wurden bereits 5 ½ Monate

Freiheitsstrafe zur Abgeltung des rechtswidrigen Aufenthalts seit 2015 ausgefällt.

Was das Verweilen in der Schweiz nach

dem 29. Mai 2017 anbelangt, hat sich der Beschuldigte des rechtswidrigen

Aufenthaltes während eines Zeitraumes von rund 9 ½ Monaten schuldig

gemacht. Die objektive Tatschwere kann daher nicht mehr als leicht eingestuft

werden. Zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich auch der Umstand aus,

dass sein illegaler Aufenthalt lediglich durch seine erneute Verhaftung am 19.

März 2018 beendet wurde. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus

egoistischen Beweggründen. Wäre die Hartnäckigkeit, mit der sich der

Beschuldigte weigert, dem Wegweisungsentscheid vom 16. Mai 2003 nachzukommen

angesichts der wirtschaftlichen Aussichten in seinem Heimatland noch

einigermassen nachvollziehbar, so muss es doch als reichlich unverfroren

bezeichnet werden, dass der Beschuldigte seine illegale Anwesenheit in der

Schweiz auch noch dazu nutzt, ständig Straftaten zu begehen. Hinweise, dass der

Beschuldigte in seinem Heimatland irgendwelchen erheblichen Nachteilen ausgesetzt

wäre, bestehen nicht, wurde doch die Flüchtlingseigenschaft verneint. Der

Beschuldigte wäre daher ohne weiteres in der Lage gewesen, sich rechtskonform

zu verhalten. Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden

auszugehen, was eine Einsatzstrafe (vorerst ohne Berücksichtigung der

Täterkomponente) von 4 Monaten als angemessen erscheinen lässt.

Was die Zeitphase zwischen dem 16. April

2017 und dem 29. Mai 2017 anbelangt, kann indessen angesichts des eher

kurzzeitigen Aufenthaltes und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der

Beschuldigte nach seiner Haftentlassung am 15. April 2017 zuerst wohl noch

gewisse organisatorische Vorkehren für eine allfällige Rückreise hätte treffen

müssen noch von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden.

Dementsprechend ist die Einsatzstrafe (vorerst ohne Berücksichtigung der

Täterkomponente) auf 30 Tage zu bemessen.

1.4.4 Gesamtstrafe ohne Berücksichtigung

der Täterkomponente

Die Einsatzstrafe von 10 Monaten für den

gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist nun zuerst unter

Anwendung des Asperationsprinzips mit der für den unrechtmässigen Aufenthalt

verhängten Strafe von 4 Monaten (für die Zeit nach dem 29. Mai 2017) zu einer

eigenständigen Gesamtstrafe (welche sämtliche nach dem 29. Mai 2017 verübten

Delikte umfasst) zusammenzufassen. Dabei rechtfertigt es sich, die

Einsatzstrafe von 10 Monaten wegen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

um 2 Monate zu erhöhen, um dem zusätzlichen Verschulden wegen des

rechtswidrigen Aufenthaltes gerecht zu werden. Dies ergibt eine Gesamtstrafe

(vorerst ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten) von 12 Monaten für

die nach dem 29. Mai 2017 begangenen Delikte.

1.4.5 Berücksichtigung der

Täterkomponente

Der Beschuldigte weist insgesamt 10

grösstenteils einschlägige Vorstrafen auf, wobei sich neben Widerhandlungen

gegen die Ausländergesetzgebung Vermögensdelikte und Betäubungsmitteldelikte

jeweils abwechseln. Dabei wurde er stets zu unbedingten Freiheitstrafen in Höhe

von 1 – 15 Monaten verurteilt, ohne dass diese irgendeine Wirkung gezeigt

hätten. Der Beschuldigte muss daher als besonders renitent und ausserordentlich

unbelehrbar betrachtet werden, so dass alleine aufgrund der zahlreichen

Vorstrafen eine massive Erhöhung der tatbezogenen Einsatzstrafe angezeigt

erscheint. Besonders ins Gewicht fällt dabei die einschlägige Vorstrafe vom

22. Juni 2017 wegen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Abgesehen

von den zahlreichen Vorstrafen lässt sich aus dem Lebenslauf des Beschuldigten,

soweit sich dieser rekonstruieren lässt, nichts strafzumessungsrelevantes

herauslesen. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist nicht zu

beanstanden und des Vollzugsverhalten wird im Bericht der Justizvollzugsanstalt

Lenzburg vom 22. Mai 2019 grundsätzlich als positiv beurteilt. Beides ist

indessen von einem Beschuldigten zu erwarten. Der Beschuldigte zeigt weder

Einsicht oder Reue, noch ist er überdurchschnittlich strafempfindlich. Das

Gegenteil ist der Fall, Strafen scheinen beim Beschuldigten keine Spuren zu

hinterlassen. Insgesamt würde es sich rechtfertigen, die aus dem Tatverschulden

resultierende Gesamtstrafe für die nach dem 29. Mai 2017 begangenen Delikte

aufgrund der sehr belasteten Täterkomponente um weitere 3 Monate zu erhöhen,

was insgesamt eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für diese Delikte

ergeben würde.

Auch die für die vor dem 29. Mai 2017

begangene AuG-Widerhandlung wegen der Tatkomponente angemessene Einsatzstrafe

von 30 Tagen Freiheitsstrafe müsste aufgrund der Täterkomponente spürbar erhöht

werden, was für diese Delikte letztendlich eine Strafe von 40 Tagen als

angemessen erscheinen liesse. Ausgehend vom abstrakt schwereren Delikt, welches

vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. Mai 2017 erfasst ist,

rechtfertigt es sich, die hierfür ausgefällte Grundstrafe von 30 Tagen unter

Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tage auf 50 Tage zu erhöhen. Dies

ergibt für die Zeitphase des unrechtmässigen Aufenthaltes des Beschuldigten vom

16. April 2017 bis zum 29. Mai 2017 eine Zusatzstrafe von 20 Tagen zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. Mai 2017. Diese

Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. Mai 2017 für den illegalen Aufenthalt vom

16. April 2017 – 29. Mai 2017 ist nun gemäss der erwähnten neuesten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu der für die nach dem 29. Mai 2017

begangenen Delikte ausgefällten Gesamtstrafe von 15 Monaten zu addieren,

weshalb der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und 20 Tagen,

teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom

29. Mai 2017, zu verurteilen wäre.

Aufgrund des geltenden

Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei den von der Vorinstanz verhängten 11

Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben.

2. Zur Vollzugsform

2.1 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE

134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, §5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 61).

Eine Besonderheit in der Prognosebildung

gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von

mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). Liegt

ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, ist der Aufschub nur zulässig,

"wenn besonders günstige Umstände vorliegen". Darunter sind solche

Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert

(Botschaft 1998, S. 2050). Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung

einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht.

Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes

für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine

Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der

Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob

die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest

kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der

früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders

positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Jedenfalls ist bei

eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub stets zu gewähren (BGE 134 IV 1

E. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.2 Wie bereits erwähnt, weist der

Beschuldigte 10 grösstenteils einschlägige Vorstrafen in Form von unbedingten

Freiheitsstrafen auf, welche samt und sonders ihre Wirkung verfehlten. Der

Beschuldigte legt nicht die geringste Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens

an den Tag. Im Gegenteil, er scheint es als selbstverständlich zu erachten,

sich weiterhin in der Schweiz aufhalten zu dürfen und sich durch strafbares

Verhalten seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Angesichts der Verurteilung vom

4. September 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten liegt ein Rückfall im

Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB (und zwar sowohl in der seit dem 1. Januar 2018

geltenden wie auch in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) vor. Dem

Beschuldigten könnte der bedingte Strafvollzug somit nur gewährt werden, wenn

besonders günstige Umstände dies rechtfertigen würden. Solche sind jedoch weit

und breit keine ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall. Die Prognose des

Beschuldigten ist angesichts der zahlreichen Vorstrafen, seiner bedenklichen

Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Rechtsnormen sowie

auch angesichts seiner persönlichen Verhältnisse (illegaler Aufenthalt in der

Schweiz ohne Bereitschaft, in sein Heimatland zurückzukehren und ohne legale

Erwerbsaussichten in der Schweiz) denkbar schlecht. Die Gewährung des bedingten

oder teilbedingten Strafvollzuges kann daher nicht zur Diskussion stehen.

3. Anrechnung der Sicherheitshaft

Dem Beschuldigten ist die erstandene

Sicherheitshaft vom 15. Februar 2019 bis zum 13. Juni 2019, mithin 118

Tage Sicherheitshaft, an die Freiheitsstrafe anzurechnen. In Bezug auf die

Anordnung von Sicherheitshaft für den Fall einer Beschwerde an das

Bundesgericht wird auf den separaten Entscheid des Berufungsgerichts verwiesen.

VI. Landesverweisung

1. Gemäss Art. 66a StGB verweist das

Gericht den Ausländer, der wegen einer in ebendiesem Artikel aufgelisteten

Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre

des Landes. Das Gericht kann gemäss Abs. 2 ausnahmsweise von der

obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen

schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen

an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am

Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation

von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen

sind.

Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall

ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere die

Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und

Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration

und die Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen Aspekten ist der

Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die

Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann

anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart

trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem

nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Unabhängig von

der Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in

sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder

aufgrund weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz

für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit

Blick auf die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare

Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse

sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Führt die Landesverweisung jedoch zu

einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall

vor. Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann

anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern

erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder

zumindest deutlich schlechter erscheint.

Erst wenn feststeht, dass die

Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in

einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen.

Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die

Landesverweisung verhängt werden. Bei der Bestimmung des privaten Interesses

müssen die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des

privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Bei der

Bestimmung des öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund

welcher Aspekte das öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist das

öffentliche Interesse zu gewichten. Ziel der Landesverweisung ist die

Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Als

massgebliche Aspekte kommen dabei insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art

der begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte

Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe

und die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage.

Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der

ausgefällten Freiheitsstrafe. Je höher das Strafmass ausfällt, umso grösser ist

das öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen

weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (zum

Ganzen Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche

Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 96 ff.).

Bei der Bemessung der Dauer der

auszusprechenden Landesverweisung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu

berücksichtigen. Bei dieser Bemessung ist den betroffenen privaten Interessen

im Rahmen der Würdigung des öffentlichen Fernhalteinteresses und insbesondere

der Stellung der gefährdeten Rechtsgüter Rechnung zu tragen (Fanny de Weck, in:

Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Art.

66a nStGB N 30).

2. Der Beschuldigte hat mit dem

gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage einen

Tatbestand erfüllt, der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt ist und

grundsätzlich obligatorisch zur Landesverweisung führt. Im vorliegenden Fall

spricht nichts für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles beim

Beschuldigten. Er kann sich über keine länger dauernde legale Anwesenheit in

der Schweiz ausweisen. Vielmehr wurde der Beschuldigte bereits mit Verfügung

des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 16. Mai 2003 aufgefordert, das Land zu

verlassen. Dieser Aufforderung ist er bis heute nicht nachgekommen. Stattdessen

hält sich der Beschuldigte seither illegal in der Schweiz auf und finanziert

dies teilweise durch strafbares Verhalten. Der Beschuldigte ist der hiesigen

Landessprache nicht mächtig, hat hier weder Familie noch sonst irgendwelche

bekannte enge zwischenmenschliche Bindungen. Er hat keine legalen

Erwerbsaussichten in der Schweiz und ist auch sonst in keiner Art und Weise

hier integriert. Bereits in der erwähnten Verfügung vom 16. Mai 2003 wurde dem

Beschuldigten die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Es liegen keinerlei

Indizien vor, die darauf hindeuten würden, dass dies heute anders zu beurteilen

wäre. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, der praktisch

nicht vorhandenen Integrationsaussichten in der Schweiz und der hohen

Rückfallgefahr erscheint auch die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der

Landesverweisung von 10 Jahren als angemessen.

VII. Zivilforderungen

1. Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet

das Gericht über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte

Person schuldig spricht oder im Falle eines Freispruches der Sachverhalt

spruchreif ist. Gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO wird die Zivilklage u.a. dann auf

den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht

hinreichend begründet hat (lit. b) oder die Beschuldigte Person freigesprochen

wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d).

Gemäss Art. 41 OR hat, wer einem anderen

widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus

Fahrlässigkeit, Ersatz zu leisten. Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf

Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt

und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.

2. Die Privatklägerin B.___ macht

mittels Parteirechtsformular (vgl. AS 140, 143 ff.) Schadenersatz von CHF

7'500.00 geltend. Nach der Beweislage gilt als erstellt, dass der Beschuldigte

zum Nachteil der Privatklägerin widerrechtlich Geldbezüge von mehr als CHF

7'500.00 ab deren Konten tätigte. Diesbezüglich wird der Beschuldigte des

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen.

Die erhobene Schadenersatzforderung erscheint somit ohne Weiteres als

gerechtfertigt und der Beschuldigte ist zu deren Bezahlung zu verurteilen.

3. Der Privatkläger C.___ erhebt mittels

Parteirechtsformular (vgl. AS 149 ff.) eine Schadenersatzforderung von CHF

2'869.00 und eine Genugtuungsforderung von CHF 200.00. Dem Beweisergebnis

zufolge tätigte der Beschuldigte widerrechtlich Geldbezüge von CHF 2'370.00 ab

dem Konto des Privatklägers. Auch diesbezüglich wird der Beschuldigte des

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen.

In dieser Höhe erscheint die Schadenersatzforderung somit ebenfalls als

gerechtfertigt und der Beschuldigte ist zu deren Bezahlung zu verurteilen.

Darüber hinaus hat der Privatkläger seine Forderung nicht hinreichend

begründet. Soweit die verbleibenden CHF 499.00 mit dem Erwerb eines neuen

Mobiltelefons in Zusammenhang stehen sollten, ist festzuhalten, dass bezüglich

des Vorhalts des Diebstahls erstinstanzlich ein Freispruch erfolgt und in

Rechtskraft erwachsen ist. Demnach würde eine Gutheissung der Forderung

diesbezüglich mangels rechtsgenüglichen Nachweises der Täterschaft des

Beschuldigten ausser Betracht fallen. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht

spruchreif. Auch was die Genugtuungsforderung von CHF 200.00 anbelangt, wird

diese vom Privatkläger nicht näher begründet und lässt sich folglich nicht

beurteilen. Damit kann über die Schadenersatzforderung des Privatklägers,

soweit diese CHF 2'370.00 übersteigt, im Rahmen des Strafverfahrens nicht

befunden werden, er ist hierfür auf den Zivilweg zu verweisen. Die

Genugtuungsforderung von CHF 200.00 wird abgewiesen, da der Privatkläger

offensichtlich keine erhebliche immaterielle Unbill erlitten hat.

VIII. Amtliche Verteidigung und übrige

Verfahrenskosten

1. Entschädigung der amtlichen

Verteidigung

1.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die

amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in

dem das Strafverfahren geführt wurde. Wird die beschuldigte Person zu den

Verfahrenskosten verurteilt (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO), ist sie, sobald

es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO

verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung

die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu

erstatten.

Nach § 158 Abs. 1 des kantonalen

Gebührentarifs (GT) ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem

Aufwand festzusetzen, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich ist. Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung

beläuft sich auf CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. § 158 Abs. 3 GT).

1.2 Die Höhe des von der Vorinstanz

festgesetzten Honorars des amtlichen Verteidigers wurde nicht angefochten und

ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Vorbehalten hat die Vorinstanz den

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

4'241.60, entsprechend ¾ des vom Staat an den amtlichen Verteidiger

auszuzahlenden Honorars, wobei der Beschuldigte erstattungspflichtig wird,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der von der Vorinstanz

festgesetzte Rückforderungsanspruch ist nicht zu beanstanden und folglich zu

bestätigen. Die Höhe richtet sich nach dem Kostenverteilungsschlüssel (s.

hernach).

1.3 Für das Berufungsverfahren macht der

amtliche Verteidiger des Beschuldigten mittels eingereichter Kostennote einen

Aufwand von 12.5 Stunden geltend, inklusive Berufungsverhandlung, Weg und

Nachbearbeitung. Dies erweist sich als angemessen. Bei einem Stundenansatz von

CHF 180.00 ergeben sich CHF 2'250.00. Nach Aufrechnung der geltend

gemachten und angemessen erscheinenden Auslagen von CHF 237.10 und der MWST zu

7.7 % von CHF 191.55 (auf Zeitaufwand und Auslagen) resultieren schliesslich

CHF 2'678.65. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi ist demnach in

dieser Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorzubehalten ist der vollumfängliche

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2. Kosten

2.1 Die Vorinstanz hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'940.00 dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt. Unter

Berücksichtigung des erfolgten Freispruchs hinsichtlich des Vorhalts des

gewerbsmässigen Diebstahls ist dies nicht zu beanstanden. Auch die Höhe der von

der Vorinstanz festgesetzten Verfahrenskosten erscheint angemessen und dem

Aufwand entsprechend. Die Kostenfestsetzung und Kostenverlegung der Vorinstanz

ist demnach zu bestätigen.

2.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der

Beschuldigte vollumfänglich. Er hat daher die Kosten im Umfange von CHF 1'650.00,

inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, vollumfänglich zu tragen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 147 Abs. 2

StGB; Art. 66a aStGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG;

Art. 122 ff., Art. 221 ff., Art. 232, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO festgestellt und erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 22. November 2018 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt des gewerbsmässigen Diebstahls, angeblich

begangen in der Zeit vom 7. November 2017 bis zum 6. Februar 2018,

freigesprochen wurde.

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich des

gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und

des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht.

3. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.

4. Dem Beschuldigten A.___ werden 118 Tage

Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss dem separaten Beschluss der Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juni 2019 mit Ausfällung des

Berufungsurteils des Obergerichts vom 13. Juni 2019 den ordentlichen

Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 11 Monaten antritt.

6. Es wird weiter festgestellt, dass mit

separaten Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

13. Juni 2019 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde

in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wird, zur Sicherung des

Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet wurde.

7. Der Beschuldigte A.___ wird für die

Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

8. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin B.___ Schadenersatz von CHF 7'500.00 zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte A.___ hat dem

Privatkläger C.___ Schadenersatz von CHF 2'370.00 zu bezahlen. Im darüber

hinausgehenden Betrag wird der Privatkläger C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

Die Genugtuungsforderung von CHF 200.00 wird abgewiesen.

10. Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'655.45 (inkl. MwSt. und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von ¾, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 2'678.65 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der vollumfängliche Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. Die Kostenauflage des erstinstanzlichen

Verfahrens im Umfang von CHF 1'940.00 wird bestätigt, welche der

Beschuldigte zu ¾ zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf

CHF 1'650.00, inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, festgesetzt

und dem Beschuldigten A.___ vollumfänglich auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils nzu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Riechsteiner