STBER.2019.22
mehrfacher Diebstahl (teilweise geringfügig, teilweise versucht), Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Ruhestörung durch gr
18. Juli 2019Deutsch45 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend mehrfacher
Diebstahl (teilweise geringfügig, teilweise versucht), Sachbeschädigung,
mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm,
Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches, Widerruf, Landesverweis
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwalt B.___, als Vertreter der
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin
2. A.___ als Beschuldigter und
Berufungskläger
3. Seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin
Ida Salvetti
4. Eine Dolmetscherin
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
und ermahnt die Dolmetscherin zur wahrheitsgemässen Übersetzung und weist sie
auf die Straffolgen falscher Übersetzung hin. Er gibt die Zusammensetzung des
Gerichts bekannt.
Rechtsanwältin Salvetti gibt an, ihr
Klient habe gesagt, es gehe ihm schlecht. Sie fragt, ob es möglich sei, dass er
nach der Befragung verfügen könne. Zudem reicht sie noch einen Bericht der M.___
und die Honorarnote ein.
Von der Staatsanwaltschaft werden keine
Einwände erhoben, so dass der Bericht der M.___ zu den Akten genommen wird.
Der Beschuldigte wird zur Sache und zur
Person befragt. Es wird für die Aussagen auf den separat erstellten
Protokollauszug und die Tonaufnahme verwiesen. Das letzte Wort wird im
Einverständnis der Parteien vorgezogen, damit der Beschuldigte verfügen kann
(siehe Protokollauszug der Einvernahme).
Die Verteidigerin des Beschuldigten
stellt den Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen,
das sich zur Schuldfähigkeit äussert zum Zeitpunkt der Taten. Nach geheimer
Beratung wird folgender Beschluss eröffnet und begründet: Der Antrag auf
Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens wird abgewiesen. Es bestehen
aufgrund der Tatabläufe, der Aussagen und der Unterlagen betreffend die
Gesundheit des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit
des Beschuldigten.
Da keine weiteren Beweisanträge mehr
gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. A.___ sei zu bestrafen mit einer
Freiheitsstrafe von 26 Monaten (sowie mit einer Busse von CHF 400.00).
2. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art.
66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz zu
verweisen.
3. Im Weiteren sei das Urteil des Amtsgerichts
Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 zu bestätigen.
4. Schliesslich seien die Verfahrenskosten
dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen und die Kostennote der amtlichen
Verteidigerin festzulegen.
Rechtsanwältin Salvetti:
1. In Gutheissung der Berufung gegen Ziffer
4a des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 sei der
Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten, teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. November 2015, und
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren
zu verurteilen.
2. In Gutheissung der Berufung gegen Ziffer
5 des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 sei die mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 15. Januar 2013
verhängte Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00 nicht widerrufen.
3. In Gutheissung der Berufung gegen Ziffer
6 des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 sei die mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. März 2015
(recte: 2014) verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 nicht zu
widerrufen.
4. Es sei der Beschuldigte zu verwarnen und
es sei ihm die Weisung zu erteilen, die Therapie bei Frau C.___ solange
indiziert weiterzuführen. Zudem sei ihm die Weisung zu erteilen, weiterhin bei
der D.___ zu arbeiten und es sei eine Bewährungshilfe anzuordnen.
5. Es sei das Honorar der amtlichen
Verteidigung gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu
bestimmen.
6. Es seien die Gerichtskosten nach richterlichem
Ermessen aufzuerlegen.
Nach einer kurzen Replik und Duplik wird
die Verhandlung geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung
zurück. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 9. Februar
2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Thal-Gäu zur
Beurteilung des Beschuldigten A.___ wegen der Vorhalte des mehrfachen
Diebstahls (teilweise geringfügig, teilweise versucht), der Sachbeschädigung,
des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm und der
Störung der Nachbarschaft durch Radio oder ähnliches.
2. Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte
am 5. Dezember 2018 folgendes Strafurteil:
«
1. Das Verfahren gegen A.___ wegen
Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, angeblich begangen am
12. April 2016, in [...], wird ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten
eingestellt.
2. A.___ wird ohne Ausscheidung von
Verfahrenskosten vom Vorhalt der Störung der Nachbarschaft durch Radio oder
Ähnliches, angeblich begangen am 12. April 2016, in [...], freigesprochen.
3. A.___ hat sich schuldig gemacht
a) des Diebstahls,
-
begangen am 31. August
2015, in [...], zum Nachteil von E.___ sowie F.___,
-
begangen am 10. Oktober
2015, in [...], zum Nachteil von G.___,
-
begangen am 12. März 2016,
in [...], zum Nachteil von H.___,
-
begangen am 18. März 2016,
in [...], zum Nachteil von I.___,
-
begangen am 24. März 2016,
in [...] oder [...], zum Nachteil von J.___,
-
begangen am 28. Juni 2016,
an einem unbekannten Ort zwischen [...] und [...], zum Nachteil von K.___,
-
begangen in der Nacht vom
14. auf den 15. Oktober 2016, in [...], zum Nachteil von L.___,
-
begangen am 23. Juni 2017,
in [...], zum Nachteil der E.___.
b) des versuchten Diebstahls, begangen am
6. Dezember 2016, in [...], zum Nachteil der M.___.
c) des geringfügigen Diebstahls,
-
begangen am 16. Januar
2016, in [...], zum Nachteil der E.___,
-
begangen am 6. Dezember
2016, in [...], zum Nachteil der M.___,
-
begangen am 10. August
2016, in [...], zum Nachteil der M.___.
d) der Sachbeschädigung, begangen in der
Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2016, in [...].
e) des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
-
begangen in der Nacht vom
14. auf den 15. Oktober 2016, in [...],
-
begangen am 23. Juni 2017,
in [...],
-
begangen am 21. Juli 2017,
in [...],
-
begangen am 10. August
2017, in [...].
f) der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen zwischen 6. Dezember 2015 (früherer Konsum
verjährt) und November 2017, in [...] und anderswo.
4. A.___ wird verurteilt zu
a) einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten,
b) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise
zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
5. Der A.___ mit Urteil der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Januar 2013 für eine Geldstrafe von
130 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren gewährte
bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Strafe als vollstreckbar erklärt.
6. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. März 2014 für eine
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren
gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Strafe als vollstreckbar
erklärt.
7. Auf eine obligatorische Landesverweisung
im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB wird verzichtet.
8. A.___ hat folgenden Privatklägern
Schadenersatz zu bezahlen:
a) H.___, aus dem Vorfall vom 12. März
2016, CHF 204.00,
b) J.___, aus dem Vorfall vom 24. März
2016, CHF 500.00.
Im Übrigen werden die
Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, wird auf
CHF 7'029.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 5‘800.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Auf eine nachfolgende
schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen
das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung
des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82
StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 2'000.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total
CHF 3'800.00 zu bezahlen.»
3. Gegen das Urteil meldete die
Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2018 die Berufung an. Mit Berufungserklärung
vom 18. März 2019 wurde die Berufung auf die Ziffern 4a (Strafzumessung) und 7
(Landesverweisung) beschränkt. Beantragt würden die Ausfällung einer höheren
Freiheitsstrafe und die Anordnung einer Landesverweisung.
4. Am 21. Dezember 2018 meldete auch der
Beschuldigte die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 25. März 2019 wurde
die Berufung beschränkt auf die Ziffern 4a (Strafzumessung), 5 und 6
(Widerrufsentscheide) des Urteils. Beantragt würden die Ausfällung einer
Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt erlassen auf
eine Probezeit von 3 Jahren, und der Verzicht auf den Widerruf des bedingten
Strafvollzugs hinsichtlich der Strafbefehle vom 15. Januar 2013
(Staatsanwaltschaft des Kantons Bern) und vom 31. März 2015 ([recte: 2014] Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn). Anstelle eines Widerrufs sei der Beschuldigte zu
verwarnen und es sei ihm die Weisung zu erteilen, einerseits die Therapie bei
Frau C.___ solange indiziert weiterzuführen und andererseits weiterhin bei der D.___
zu arbeiten. Zudem sei eine Bewährungshilfe anzuordnen.
5. Das erstinstanzliche Urteil ist damit
wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 1:
Verfahrenseinstellung;
-
Ziffer 2: Freispruch;
-
Ziffer 3: Schuldsprüche;
-
Ziffer 4b: Busse von CHF
300.00 zur Abgeltung der Übertretungen;
-
Ziffer 8: Zivilforderungen;
-
Ziffer 9: Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend;
6. Am 18. Juli 2019 fand die
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten zur
Person statt.
Erwägungen
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
Der Beschuldigte ist wie folgt vom
Amtsgericht Thal-Gäu rechtskräftig schuldig gesprochen worden:
-
Diebstahl zum Nachteil von E.___
und F.___ am 31. August 2015 (Anklageschrift Ziffer 1): Ladendiebstahl mit
einem Deliktsgut von rund CHF 320.00;
-
Geringfügiger Diebstahl zum
Nachteil von D.___ am 16. Januar 2016 (AKS Ziff. 3): Ladendiebstahl mit einem
Deliktsgut von rund CHF 150.00;
-
Mehrfacher Diebstahl
zwischen dem 10. Oktober 2015 und dem 28. Juni 2016 (AKS Ziff. 2, 4-7): fünf
Fälle, in denen der Beschuldigte nach dem gleichen modus operandi und am
gleichen Tatort identisches Deliktsgut erbeutet hat. Er verabredete sich mit
anderen Männern auf dem Internetportal […].com zu sexuellen Treffen. Während
diesen Treffen hat der Beschuldigte den Betroffenen Mobiltelefone oder Bargeld
entwendet. Deliktsbetrag gemäss Anklage total ca. CHF 3'400.00.
-
Diebstahl, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2016 in [...]
(AKS Ziff. 8): Einbruchdiebstahl in ein Zweifamilienhaus (gemäss Anklage
Sachschaden von CHF 2'800.00, Deliktsgut: vier Gedenkmünzen und Bargeld CHF
40.00
ev. CHF 800.00);
-
Versuchter Diebstahl zum
Nachteil der L.___ am 6. Dezember 2016 (AKS Ziff. 9): Versuchter Ladendiebstahl
einer Jacke im Wert von CHF 329.00 und Entwendung einer Jacke im Wert von CHF
89.
;
-
Diebstahl und
Hausfriedensbruch zum Nachteil von D.___ am 23. Juni 2017 (AKS Ziff. 10):
Ladendiebstahl trotz Hausverbot mit einem Deliktsgut von CHF 735.25;
-
Hausfriedensbruch zum
Nachteil von D.___ am 21. Juli 2017 (AKS Ziff. 11): Einkaufen in einer D.___-Filiale
trotz Hausverbot;
-
Geringfügiger Diebstahl und
Hausfriedensbruch zum Nachteil der L.___ am 10. August 2017 (AKS Ziff. 12):
Ladendiebstahl trotz Hausverbot mit einem Deliktsgut von CHF 269.50;
-
Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zwischen Dezember 2016 und November 2017 durch Konsum
von Kokain, Marihuana, Crystal Meth, Amphetamin und Ecstasy.
III. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur
Strafzumessung
1.1
Das Strafgesetzbuch hat auf den 1.
Januar 2018 gewisse Änderungen erfahren. Da das neue Recht im vorliegenden Fall
nicht milder ist, ist das alte Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E.
4.2
). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.
5.8
). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als
theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er
diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe
zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist
allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart
ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E.
4.2
; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die
von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu
benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche
Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche
Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich
überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der
Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;
Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei
der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch
nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136
IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die
Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu
prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
2.
Konkrete
Strafzumessung
2.1
Vorweg kann festgestellt werden,
dass der Beschuldigte schon mehrfach zu bedingten und unbedingten Geldstrafen
verurteilt worden ist, welche allesamt keinerlei Änderung seines deliktischen
Verhaltens bewirken konnten. Somit ist aus spezialpräventiven Gründen für alle
vorliegend zu beurteilenden Vergehen und Verbrechen eine Freiheitsstrafe
auszusprechen, zumal der Beschuldigte ja auch nicht über ein Einkommen verfügt.
Auch von Seiten der Verteidigung wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von maximal 16
(Berufungserklärung) bzw. 12 Monaten (Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht) beantragt. Damit ist entgegen der Verteidigung auch keine
teilweise Zusatzstrafe zur letzten Vorstrafe auszufällen (keine gleichartigen
Strafen).
2.2
Das schwerste Delikt ist der
Diebstahl in einem Zweifamilienhaus in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober
2016.
in [...] zum Nachteil eines ehemaligen Sexualpartners, bei dem er vorher
auch manchmal zu Besuch gewesen war (AS 223 ff.). Der Strafrahmen beträgt
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Beschuldigte - nach
seinen Angaben zusammen mit einem namentlich nicht bekannten Mittäter (AS 225)
- schlug mit einem unbekannten Gegenstand das Sicherheitsglas der Eingangstüre
auf, konnte aber dennoch nicht in das Haus eindringen. Er verletzte sich dabei
und hinterliess eine DNA-Spur, aufgrund derer er später identifiziert werden
konnte. Daraufhin entfernte er gewaltsam die Vergitterung des Kellerfensters
und schlug das Kellerfenster ein. Durch dieses drang er in das Haus ein, schlug
die Scheibe zur Wohnungstüre ein und durchsuchte die Räumlichkeiten nach
Diebesgut. Dabei hat er vier Gedenkmünzen entwendet, die bei ihm sichergestellt
werden konnten. Nach Angaben des Beschuldigten habe der Mittäter nebst Drogen
auch CHF 800.00 gestohlen und ihm davon CHF 200.00 abgegeben (AS 225). Es
handelte sich damit nur um eine geringe Diebesbeute. Allerdings musste der
Beschuldigte doch einiges vorkehren, um in das Haus eindringen zu können, was
eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbart, und er handelte überdies
mit einem Mittäter. Zudem handelte es sich nicht um eine spontane Handlung,
musste er doch für den Einbruchsdiebstahl nach [...] anreisen und eine
Abwesenheit seines Bekannten abwarten. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht,
dass die Beschuldigten in eine bewohnte Privatliegenschaft eingedrungen sind,
um sich das Deliktsgut anzueignen. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass
die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine
verschuldenserhöhende Komponente zu, da ein Einbruchdiebstahl für die
jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre
bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen
Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (Urteil des
Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Der Geschädigte, bei dem kurz
vorher bereits einmal eingebrochen worden war, hatte denn auch über längere
Zeit Schlafstörungen wegen diesen Vorfällen. Immerhin konnte der Beschuldigte
davon ausgehen, den Geschädigten nicht im Einbruchsobjekt anzutreffen. Der
Beschuldigte hat den Diebstahl aus finanziellen und damit egoistischen
Beweggründen und mit direktem Vorsatz begangen. Eine Notlage des Beschuldigten
ist nicht zu erkennen, da er von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Um eine
Drogen-Beschaffungskriminalität handelte es sich dabei nicht, nach Angaben des
Beschuldigten hat er kaum je für Drogen bezahlt und nur sporadisch solche
konsumiert (AS 223). Die Verteidigerin führte denn vor Amtsgericht auch aus,
der Beschuldigte habe einfach zu wenig Geld gehabt. Nach eigener Aussage gelang
es ihm später problemlos, unvermittelt mit dem Drogenkonsum aufzuhören. Das
insgesamt gerade noch leichte Tatverschulden rechtfertigt eine Einsatzstrafe
von zehn Monaten Freiheitsstrafe, welche der obergerichtlichen Praxis in
vergleichbaren Fällen entspricht.
2.3
Diese Einsatzstrafe ist nunmehr zur
Abgeltung der weiteren Verbrechen und Vergehen in Anwendung des
Asperationsprinzips zu erhöhen. Dabei ist bezüglich der Sachbeschädigung und
des Hausfriedensbruchs vom 14. auf den 15. Oktober 2016 in [...] zu
berücksichtigen, dass es sich um notwendige Begleitdelikte zum gerade
beurteilten Diebstahl gehandelt hat und das Unrecht dieser Taten durch die
Strafe für den Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist. Andererseits wurde
ein nicht geringer Sachschaden verursacht. Eine Erhöhung der Strafe um einen
Monat Freiheitsstrafe (asperiert) für die beiden Vergehen ist angebracht.
Die fünf miteinander vergleichbaren
Diebstahlsdelikte im Rahmen von verabredeten Treffen für sexuelle Handlungen
lassen eine gewisse Heimtücke erkennen. Sie erfolgten überdies nicht spontan,
sondern geplant und erfolgten wohl auch mit dem Hintergedanken, die Betroffenen
würden sich angesichts der besonderen Umstände und des jeweils eher geringen
Deliktsbetrages nicht zu einer Anzeige entschliessen. In Bezug auf die
Beweggründe kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Die fünf
Diebstahlsdelikte sind mit einer Straferhöhung um jeweils zwei Monate
Freiheitsstrafe abzugelten.
Weiter liegen insgesamt drei
Ladendiebstähle (einmal versucht) und zwei Hausfriedensbrüche zufolge
Missachtung von Hausverboten vor. Das Deliktsgut war gering, die aufgewendete
kriminelle Energie ebenso. Insgesamt ist eine weitere Erhöhung der
Freiheitsstrafe um einen Monat auf nunmehr 22 Monate angezeigt.
2.4
Bei den Täterkomponenten fallen die
vielen im Strafregister verzeichneten und zumeist einschlägigen Vorstrafen des
nunmehr 37-jährigen Beschuldigten, der sich seit 2006 in der Schweiz aufhält,
negativ ins Gewicht:
-
19.
August 2009: 35
Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 40.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von
zwei Jahren, und CHF 900.00 Busse u.a. wegen mehrfachen Diebstahls (vornehmlich
Diebstähle aus Briefkästen; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn, Tatzeit März bis Mai 2009).
-
15.
Januar 2013: 130
Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von
drei Jahren (am 10.11.2015 um ein Jahr verlängert), und CHF 500.00 Busse wegen
Diebstahls (Schmuckdiebstahl bei einer Bekannten; Strafbefehl der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Tatzeit 22. Februar 2012).
-
31.
März 2014: 50
Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von
zwei Jahren (am 10.11.2015 verlängert um ein Jahr), und Busse CHF 200.00 wegen
Sachbeschädigung, Drohung und Hausfriedensbruchs (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Tatzeit 3. März 2014).
-
10.
November 2015: 80
Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 10.00 wegen mehrfachen Diebstahls (zwei
Diebstähle während sexuellen Handlungen mit Männern; Bezirksgericht Zofingen,
Tatzeit Januar und Juni 2015).
Angaben zum Vorleben des Beschuldigten
finden sich nebst einzelnen Fragen zur Person in diversen Befragungen
insbesondere im Einvernahmeprotokoll der Vorinstanz. Die Angaben sind nicht
ganz einheitlich und auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht liess sich das Vorleben nicht ganz erhellen. Demnach wurde er
1982.
auf Sizilien geboren, sei aber in den ersten Jahren bei seiner Grossmutter
väterlicherseits aufgewachsen. Mit acht Jahren hätten ihn dann die Eltern
unvermittelt zu sich geholt (AS 221). Die Zeit bei den Eltern sei sehr schwer
gewesen, der Vater habe ihn und die Mutter geschlagen und er habe sich nach der
Grossmutter gesehnt. Er habe die obligatorische Schulzeit in Italien besucht.
Dann habe er mit 15 Jahren längere Zeit bei den Eltern in Deutschland gelebt.
Er habe danach in Mailand gearbeitet und während zwei Monaten eine
Hotelfachschule besucht, diese aber dann abgebrochen. Im Jahr 2006 sei er
zufällig in die Schweiz gekommen, weil sein Vater hier in einem Restaurant
gearbeitet habe. Er habe dann bis 2010 in einem Hotel und danach noch eine kurze
Zeit in einem Restaurant gearbeitet. Da habe er unter Stress gelitten und sein
Chef habe ihm auf seine Bitte hin gekündigt und ihn beim Sozialamt angemeldet.
Entschädigungen der Arbeitslosenkasse habe er glaublich nicht bezogen. Seit dem
Jahr 2010 beziehe er nun Sozialhilfe, eine reguläre Stelle habe er nicht mehr
bekleidet. Stellenbewerbungen schreibe er nicht. Sein Antrag auf Leistungen der
Invalidenversicherung sei abgelehnt worden, da er glaublich als zu 70 %
arbeitsfähig eingeschätzt worden sei. Die Sozialregion Thal-Gäu hat am 6. Juni
2019.
bestätigt, dass der Beschuldigte seit dem 1. Februar 2009 von der
öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werde. Allfällige Einkommen würden mit den
Sozialleistungen verrechnet. Seine Schulden bezifferte der Beschuldigte am 8.
Juni 2016 auf CHF 40.000.00 (AS 405) und am 10. August 2017 auf CHF 70'000.00
(AS 409). Das Betreibungsregister weist zahlreiche Einträge aus (AS 413 ff.).
Als er in die Schweiz gezogen sei, habe er Drogen und Medikamente konsumiert.
Drogen habe er nur wenig konsumiert, wenn es ihm angeboten worden sei, meist
sei dies Kokain bei Sex-Kontakten gewesen (AS 223). Wegen dem Drogen- und
Medikamentenkonsum sei sein Antrag auf Invalidenleistungen abgelehnt worden.
Als er dies ein Jahr vor der erstinstanzlichen Verhandlung erfahren habe, habe
er sofort mit dem Konsum von Drogen und Medikamenten aufgehört (Aussage vor
Amtsgericht, vor dem Berufungsgericht gab er hierzu an, der Drogenstopp sei
aufgrund der Therapie bei Frau C.___ erfolgt). Seither konsumiere er nichts
mehr. Deutsch spreche er nur sehr schlecht, er habe einmal einen einmonatigen
Sprachkurs gemacht. Früher habe er einmal während vier Jahren eine Therapie in
Solothurn gemacht, jetzt sei er seit rund einem Jahr bei Frau C.___ in
Therapie, was ihm wirklich helfe (Aussage vor Amtsgericht). Anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung gab er an, seit April 2018 50 % in der […] der D.___
zu arbeiten im Rahmen der sozialen Integration, wobei wohl auch mehr möglich
sei. In einem Schreiben vom 2. Juli 2019 bestätigte die Institution diese
weiterhin bestehende Beschäftigung, was positiv zu werten ist. Seine Familie
mütterlicherseits lebe in Deutschland, die Familie väterlicherseits und eine
Schwester lebten in Italien. Kontakte habe er wenig. In der Schweiz lebe er
zusammen mit einem Hund. Die offenkundig schwierige Jugend des Beschuldigten
ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat bei Frau C.___ in [...]
ab Januar 2018 während eines guten Jahres eine Therapie besucht, es handelte
sich um eine «tiefenpsychologische analytische Hypnosetherapie» zur Bearbeitung
der schwierigen Lebensgeschichte (vgl. Bericht C.___ vom 2. November 2018).
Gemäss Bericht von Frau C.___ vom 13. Juni 2019 wurde die Therapie am 1. März
2019.
abgebrochen, weil die Sozialbehörde die Kosten nicht mehr bezahlt habe.
Nach ihrer Einschätzung sei der Beschuldigte stabiler geworden, auch habe er sich
auch nicht mehr strafbar gemacht. Sie würde die Therapie gerne noch für ein
Jahr fortsetzen, der Beschuldigte habe immer noch mit dem Umgang mit neuen
Situationen zu kämpfen.
In einem psychiatrischen Kurzbericht von
N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2016 wurden
dem Beschuldigten psychische Störungen im Sinne einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und einer Persönlichkeitsstörung
mit emotional instabilen Zügen attestiert. Er sei deshalb auch schon seit
vier/fünf Jahren beim [...] in ambulanter therapeutischer Behandlung gewesen.
Am 30. Juni 2016 habe sich der Beschuldigte wegen eines aus seiner Sicht
ungerechtfertigten Diebstahlsvorwurfs mit Medikamenten vergiftet. Seither werde
er von der psychiatrischen Spitex zu Hause betreut (AS 415 f.). Diese Betreuung
besteht gemäss den Aussagen des Beschuldigten seit längere Zeit nicht mehr, er
nehme auch keinerlei Medikamente mehr ein. Seither seien auch die Depressionen
verschwunden.
Straferhöhend ist zu vermerken, dass der
Beschuldigte während laufenden Probezeiten und trotz dem vorliegenden,
laufenden Strafverfahren - u.a. mit Befragungen durch die Staatsanwaltschaft am
27.
Januar 2016 und am 2. Mai 2016 - unbeeindruckt weiter delinquiert hat.
Die weiteren Täterkomponenten wie
Verhalten im Strafverfahren und eine besondere Strafempfindlichkeit fallen bei
der Strafzumessung weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht. Sicher
dürfte der Strafvollzug für den psychisch verletzlichen Beschuldigten nicht
leicht sein, andererseits gibt ihm dies auch eine Struktur mit Betreuung. Keine
Berücksichtigung finden kann die geltend gemachte «lange Verfahrensdauer»:
diese hat der Beschuldigte mit der wiederkehrenden Begehung von Delikten bis im
August 2017 selber verschuldet.
Die Täterkomponenten führen insbesondere
angesichts der einschlägigen Vorstrafen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um
zwei Monate auf nunmehr insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe. Diese Gesamtstrafe
erscheint den vorliegenden Straftaten als angemessen.
2.5
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen
an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem
Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose
erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der
Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei
ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts
6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten
Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem
jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes
Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien
neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,
einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu
vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November
2013, E. 1.3 f.).
Die zu beachtenden Umstände sind beim
Beschuldigten ganz überwiegend ungünstig. Die einschlägige strafrechtliche
Vorbelastung zeigt, dass der Beschuldigte sich weder von mehreren
strafrechtlichen Verurteilungen noch vom neu eingeleiteten Verfahren vom
Begehen weiterer Straftaten abhalten liess und damit eine bemerkenswerte
Uneinsichtigkeit an den Tag legte. Dabei hat sich die Schwere der Delikte
zunehmend erhöht mit dem Einbruchdiebstahl in […] im Oktober 2016 als
schwerster Straftat. Seit dem letzten Delikt sind zwar immerhin fast zwei
Jahre vergangen, aber es ist festzuhalten, dass es auch früher schon immer
wieder längere deliktfreie Phasen gab. Die Lebensumstände des Beschuldigten
sind wenig stabil: er hat seit mehr als zehn Jahren nicht mehr regelmässig
gearbeitet, einzig in geschütztem Rahmen geht er seit April 2018 einer
Tätigkeit nach. Ein funktionierendes soziales Umfeld ist nicht ersichtlich, er
ist mit einigen zehntausend Franken verschuldet. Die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung und sein doch langjähriger, wenn auch unregelmässiger
Drogenkonsum und die damit verbundene Suchtgefährdung sprechen ebenso gegen
eine günstige Prognose. Dem Beschuldigten ist angesichts dieser Umstände klar
eine ungünstige Legalprognose zu stellen, was die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs ausschliesst.
2.6
Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe
(gemeint ist der bedingte Strafvollzug) oder den bedingten Teil der Strafe
(Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere
Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann
den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im
Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Abs. 2).
Der Beschuldigte hat in den Probezeiten,
welche mit den bedingten Geldstrafen vom 15. Januar 2013 sowie 31. März 2014
verhängt wurden, mehrere Verbrechen und Vergehen verübt, so dass die objektiven
Voraussetzungen für den Widerruf des bedingten Vollzugs erfüllt sind. Dass eine
während der Probezeit begangene Straftat nicht in jedem Falle den Widerruf des
bedingten Strafvollzugs rechtfertigt, wird vom Gesetzestext ausdrücklich
anerkannt. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn
"deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten
ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die
Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt
werden muss (BGE 134 IV 140). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu
(BGE 133 IV 201). Vom Widerruf soll abgesehen werden können, wenn nicht zu
erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Mit anderen
Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu
widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten
auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche
Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140). Grundsätzlich ist wie vorstehend
ausgeführt, derzeit klar von einer ungünstigen Legalprognose beim Beschuldigten
auszugehen, er ist überdies einschlägig rückfällig geworden. Es ist aber zu
berücksichtigen, dass er nunmehr erstmals eine längere Freiheitsstrafe zu
vollziehen hat, und zu erwarten, dass dieser Strafvollzug bei ihm die erhoffte
Signalwirkung erzielen wird. Von einem Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist
damit in beiden Fällen abzusehen. Die Probezeit wird aufgrund der bestehenden
Bedenken bezüglich der Vorstrafe vom 15. Januar 2013 um ein halbes Jahr
verlängert, bezüglich der Vorstrafe vom 31. März 2014 ist eine Verlängerung der
Probezeit nicht möglich (Verlängerung um die Hälfte ist bereits erfolgt).
IV. Landesverweisung
1.
Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das
Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu
verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend
aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten
Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der Diebstahl in
Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1 StGB gemäss
BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst. Die Dauer
der Landesverweisung beträgt mindestens
fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer
liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im
richterlichen Ermessen. Da der Beschuldigte einen Einbruchdiebstahl – wenn auch
kurz nach Inkrafttreten der erwähnten Bestimmung – begangen hat, liegt ein
Anwendungsfall der obligatorischen Landesverweisung vor.
2.1
Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a
Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen. Ein
ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung
beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen
würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall
vorliegt, sind insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse,
die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad
der Integration und die Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen
Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und
andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende
Aspekte müssen den Betroffenen grundsätzlich selbst treffen. Treten sie bei
Dritten, zum Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie nur dann zu
berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen
auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die
Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein
Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren
Eingriff in seine Daseinsberechtigung führt. Unter dem Aspekt der
Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB aufgeführte Situation
von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, zu
berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist im Sinne einer
Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende Jugendzeit und
Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an die im
schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von Kindern
ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in
die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber hinaus ist ein
Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der langen
Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte
Privatleben führt. Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann
die Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern
es den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu
verlassen. Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist entscheidend, ob der
Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird, welches er im
Heimatland nicht wieder aufbauen kann. Dabei sind in der Regel berufliche
Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich
insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere
wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn
der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint oder er
sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur einigermassen
äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert und eine
Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten würde.
Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine überaus positive
Persönlichkeitsentwicklung aus, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht
würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles hindeuten. Unabhängig von
der Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in
sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder
aufgrund weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz
für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit
Blick auf die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare
Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde.
Reintegrationshindernisse sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten
sich viele freiwillig Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne
dass sie die Sprache beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz
zurückgreifen können. Weshalb dies straffällig gewordenen Ausländern, die des
Landes verwiesen werden sollen und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht
ebenso zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung
jedoch zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein
Härtefall vor. Ist das Rückschiebungshindernis nur vorübergehender Natur und
dessen Wegfall absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit,
die vorläufig, aber nicht auf Dauer, eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt
es sich nicht, deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem
Umstand durch einen geeigneten Vollzugsaufschub Rechnung zu tragen. Bezüglich
der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen,
wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst, wenn die
Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich
schlechter erscheint. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen
schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das
private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse
an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein
überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt
werden. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen die für den Härtefall
relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des privaten Interesses
wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Bei der Bestimmung des
öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das
öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen
Interesses zu bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung
weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche
Aspekte kommen dabei insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der
begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit,
die erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe und die
Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt
für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten
Freiheitsstrafe. Je höher das Strafmass ausfällt, umso grösser ist das
öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen
weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (zum
Ganzen: Busslinger/Uebersax: Härtefallklausel und migrationsrechtliche
Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff.).
2.2
Im vorliegenden Fall ist der
Beschuldigte in seinem Heimatland aufgewachsen und hat dort auch die Schulen
besucht. In die Schweiz kam er als 24-Jähriger im Jahr 2006, als sein Vater in
der Schweiz lebte. Er war hier dann knapp drei Jahre erwerbstätig und lebt seit
rund 10 Jahren von der öffentlichen Sozialhilfe. Ein soziales Beziehungsnetz
besteht nicht, seine Eltern und Geschwister leben in Deutschland und Italien.
In der Schweiz hat er nur einen Onkel, zu dem er keinen Kontakt pflegt. Die
deutsche Sprache spricht er gebrochen, nach nunmehr 13-jährigem Aufenthalt
musste für die gerichtliche Befragung eine Dolmetscherin beigezogen werden. Er
pflegt kein Hobby und keinen Freundeskreis. Von einer Integration oder gar
Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz kann nicht gesprochen werden.
Seine beruflichen Fertigkeiten im Gastgewerbe (er arbeitete längere Zeit als
Pizzabäcker) kann er in Italien, wo er eine entsprechende kurze Ausbildung
absolvierte, oder Deutschland ebenso gut verwerten wie in der Schweiz. Die
Wegweisung aus der Schweiz für einige Jahre stellt demnach für den
Beschuldigten keine unzumutbare Härte dar und ein Härtefall muss verneint
werden. Dies entspricht wohl auch der Auffassung des Beschuldigten, der im
Januar 2016 gegenüber der Staatsanwältin angab, wenn er hier ins Gefängnis
müsste, würde er sich sofort zu seiner Familie nach Deutschland begeben (AS
275). Da kein Härtefall vorliegt, ist keine Verhältnismässigkeitsprüfung
vorzunehmen.
3.1
Der Beschuldigte ist italienischer
Staatsangehöriger und es stellt sich die Frage, ob er sich auf das Freizügigkeitsabkommen
der Schweiz mit der EU (FZA) berufen kann und – gegebenenfalls – ob dieses der
Anordnung der Landesverweisung in seinem Fall entgegenstünde. Das Bundesgericht
hat zur Berufung auf das FZA im Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018
in E. 2.5.2 folgendes ausgeführt: «Die Zielsetzung wie die Bestimmungen
in den umfangreichen Anhängen des FZA regeln das Recht auf Freizügigkeit der
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E.
2.
; GREGOR T. CHATTON, Die Arbeitnehmereigenschaft gemäss
Freizügigkeitsabkommen - eine Bestandesaufnahme, in:
Achermann/Epiney/Gnädinger, Migrationsrecht in der Europäischen Union und im
Verhältnis Schweiz - EU, Freiburger Schriften zum Europarecht Nr. 24, 2018, S.
17.
ff.) und Selbständigerwerbenden sowie ihrer Familienangehörigen
(diesbezüglich regelt Art. 3 Anhang I FZA das Recht von Familienangehörigen,
bei einer aufenthaltsberechtigten Person Wohnung zu nehmen; BGE 144 II 1 E. 3
S. 4 ff.; CHATON, a.a.O., S. 22 f.), ferner gemäss Art. 24 Anhang I FZA von
Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Mit dem Abschluss des FZA hat die
Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein
weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, allerdings unter
dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1
Anhang I FZA.
Das FZA berechtigt somit lediglich zu
einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach
Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines
rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen
Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (zur Veröffentlichung
vorgesehenes Urteil 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3). Dieser Artikel bestimmt
unter dem Randtitel "Öffentliche Ordnung": "Die auf Grund dieses
Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,
eingeschränkt werden." Der schuldig gesprochene Straftäter hatte sich
evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten. Jede Straftat
stört die soziale Ordnung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 139 II
121.
E. 5.3 S. 126).
3.2
Der Beschuldigte verfügt zwar über
eine Niederlassungsbewilligung C, ist aber seit mehr als zehn Jahren keiner
regulären Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen: teilweise bekleidete er
Sozialstellen im geschützten Bereich, vermittelt vom Sozialamt. Er wurde
durchgehend von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Er gilt damit weder
als Arbeitnehmer oder Selbständiger bzw. Familienangehöriger von Solchen, er
kann sich aber auch nicht auf Art. 24 Anhang I FZA berufen, da er nicht über
ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um während eines Aufenthalts keine
Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen (Abs. 1 lit. a). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine arbeitnehmende Person ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person
verlieren, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, oder aufgrund ihres
Verhaltens feststeht, dass sie in absehbarer Zeit keine Arbeit finden wird oder
ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE
144.
IV 121 E. 3.1 S. 124 mit Verweis auf BGE 141 II 1 S. 2.2.1 S. 4 mit
Hinweisen). Ob der Beschuldigte freiwillig arbeitslos geworden ist, konnte
nicht mehr zuverlässig geklärt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass er
nach gut 10 Jahren Sozialhilfeabhängigkeit zufolge Arbeitslosigkeit in
absehbarer Zeit keine Arbeit finden wird. Arbeitslosenversicherungsrechtliche
Beschäftigungsmassnahmen sind nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft zu
begründen bzw. fortdauern zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom
10.
April 2014 E. 4.2), was auch für die vorliegende Beschäftigungsmassnahme zu
gelten hat. Angesichts des abschlägigen Entscheides der Invalidenversicherung
kann der Beschuldigte nicht in relevantem Ausmass als arbeitsunfähig erachtet
werden. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in der
vorliegenden Situation auf das FZA berufen kann. Diese Frage kann letztlich
aber offen bleiben, da die Landesverweisung gemäss nachfolgenden Erwägungen
auch bei Beachtung der Vorschriften des FZA anzuordnen ist.
3.3
Die massgebende Bestimmung ist Art.
5.
Abs. 1 Anhang I FZA, die unter dem Randtitel "Öffentliche Ordnung"
lautet: "Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur
durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden." Das
Bundesgericht hat sich im kürzlich ergangenen Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai
2019.
zur Auslegung der massgeblichen Bestimmungen des FZA geäussert. Nach einer
Darlegung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und der
geltenden ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu, erwägt
das Gericht, im Ausländerrecht sei die Einschränkung der Personenfreizügigkeit
eng auszulegen, nicht dagegen im Bereich des Strafrechts: dort entspreche der
Sinn der Norm vielmehr ihrem Wortsinn. Zu berücksichtigen sei dabei, dass es
sich beim FZA im Wesentlichen um ein wirtschaftsrechtliches und nicht um ein
strafrechtliches Abkommen handle. In BGE 145 IV 55 habe das Bundesgericht
bereits festgehalten, dass der Aufenthalt von EU-Bürgern unter dem Vorbehalt
eines rechtskonformen Verhaltens stehe. Im Einzelfall hätten die Gerichte
jeweils zu prüfen, ob das FZA einer strafrechtlichen Landesverweisung
entgegenstehe oder dies hindern könne. Es handle sich dabei im Wesentlichen um
die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Einschränkung
der Freizügigkeit gemäss FZA. Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung
bilde die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit,
der Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie
er sich in den Taten realisiere, die gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB eine
Ausweisung nach sich ziehen könnten (vgl. dazu die Medienmitteilung des
Bundesgerichts zum genannten Urteil vom 22. Mai 2019). Eine Landesverweisung
komme nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht, was beim
qualifizierten Drogenhandel in der Regel der Fall sei. Beim beurteilten Fall
ging es um den Handel mit ca. 590 Gramm Kokaingemisch durch einen (nicht vorbestraften)
spanischen Staatsangehörigen; dieser wurde bestraft mit 19 Monaten
Freiheitsstrafe mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit
von zwei Jahren. Das Bundesgericht schützte die angeordnete Landesverweisung
von sieben Jahren. Das Gesetz sehe für die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs nicht eine günstige Prognose voraus, sondern nur das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Die Legalprognose sei nicht das einzige oder für sich
ausschlaggebende Kriterium, weshalb die Landesverweisung auch bei Gewährung des
bedingten Strafvollzugs zulässig sei (E. 4.4).
Im vorliegenden Fall ist der
Beschuldigte seit 2009 mehrfach straffällig geworden, meist in Form von - nicht
schwerwiegenden - Diebstählen. Nach vier Vorstrafen mit insgesamt 295 Tagessätzen
Geldstrafe hat sich die Schwere der Diebstahlsdelikte - schon grundsätzlich ein
Verbrechen - allerdings erhöht und es muss nun eine Gesamtstrafe von 24 Monaten
Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Dieses Strafmass lässt auf ein erhebliches
Gesamtverschulden schliessen, auch wenn in Bezug auf das Hauptdelikt gerade
noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden konnte. Dem
Beschuldigten muss eine klar ungünstige Legalprognose gestellt werden und nur
unter Berücksichtigung der nun zu vollziehenden Freiheitstrafe von 24 Monaten
kann bei der Widerrufsfrage nicht mehr auf eine ungünstige Prognose geschlossen
werden. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des bisher unbelehrbaren
und langjährigen Straftäters ist entsprechend hoch, seine Interessen am
Verbleib in der Schweiz hingegen wie bereits dargestellt nur sehr gering. Das
FZA hindert damit die Anordnung der Landesverweisung nicht.
3.4
Bei der Bemessung der Dauer der
anzuordnenden Landesverweisung sind zu beachten: Die Schwere der Straftaten, die
Höhe des Rückfallrisikos und die mit der Landesverweisung tangierten Interessen
des Betroffenen. Im Vergleich aller Delikte, die zur obligatorischen
Landesverweisung führen, sind die vorliegend zu beurteilenden Delikte im
unteren Bereich anzusiedeln. Allerdings besteht eine erhebliche Rückfallgefahr
und die Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind
vergleichsweise gering. Eine Landesverweisung von sieben Jahren erscheint als
angemessen.
V. Kosten und
Entschädigungen
1.
Ausgangsgemäss hat der
Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu
bezahlen. Diese betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total
CHF 5‘800.00.
2.
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft ist nahezu vollständig erfolgreich, währenddem der
Beschuldigte mit seinem Rechtsmittel bis auf die Widerrufsfrage unterliegt. Die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 3'000.00, total mit Auslagen CHF 3'360.00, hat folglich A.___ zu
90.
%, somit CHF 3'024.00, zu bezahlen. A.___ hat damit insgesamt
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'824.00 zu bezahlen. Die restlichen
Kosten gehen zu Lasten des Staates.
3.
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, wird für das
erstinstanzliche Verfahren gemäss diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 auf
CHF 7'029.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
4.
Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'755.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in der Höhe von 90 %
(analog der Kostenverteilung), somit CHF 2'479.70, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 40,
Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. d, Art. 106, Art.
139.
Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 172ter
i.V. mit 139, Art. 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 122 ff., Art. 135,
Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO
erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 ist das Verfahren
gegen A.___ wegen Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, angeblich
begangen am 12. April 2016, in [...], ohne Ausscheidung von
Verfahrenskosten eingestellt.
2.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 wird A.___ ohne
Ausscheidung von Verfahrenskosten vom Vorhalt der Störung der Nachbarschaft
durch Radio oder Ähnliches, angeblich begangen am 12. April 2016, in [...],
freigesprochen.
3.
A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger
Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 schuldig
gemacht
a) des Diebstahls,
-
begangen am 31. August
2015, in [...], zum Nachteil von E.___ sowie F.___,
-
begangen am 10. Oktober
2015, in [...], zum Nachteil von G.___,
-
begangen am 12. März 2016,
in [...], zum Nachteil von H.___,
-
begangen am 18. März 2016,
in [...], zum Nachteil von I.___,
-
begangen am 24. März 2016,
in [...] oder [...], zum Nachteil von J.___,
-
begangen am 28. Juni 2016,
an einem unbekannten Ort zwischen [...] und [...], zum Nachteil von K.___,
-
begangen in der Nacht vom
14.
auf den 15. Oktober 2016, in [...], zum Nachteil von L.___,
-
begangen am 23. Juni 2017,
in [...], zum Nachteil der E.___.
b) des versuchten Diebstahls, begangen am
6.
Dezember 2016, in [...], zum Nachteil der M.___.
c) des geringfügigen Diebstahls,
-
begangen am 16. Januar
2016, in [...], zum Nachteil der E.___,
-
begangen am 6. Dezember
2016, in [...], zum Nachteil der M.___,
-
begangen am 10. August 2016
(recte: 2017), in [...], zum Nachteil der M.___.
d) der Sachbeschädigung, begangen in der
Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2016, in [...].
e) des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
-
begangen in der Nacht vom
14.
auf den 15. Oktober 2016, in [...],
-
begangen am 23. Juni 2017,
in [...],
-
begangen am 21. Juli 2017,
in [...],
-
begangen am 10. August
2017, in [...].
f) der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen zwischen 6. Dezember 2015 (früherer Konsum
verjährt) und November 2017, in [...] und anderswo.
4.
A.___ wird verurteilt
a) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,
b) gemäss rechtskräftiger Ziffer 4b des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 zu einer Busse von
CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung
der Busse vollzogen wird.
5.
Der A.___ mit Urteil der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Januar 2013 für eine Geldstrafe von
130.
Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren gewährte
bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen, dafür aber die Probezeit um ein
halbes Jahr verlängert.
6.
Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. März 2014 für eine
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren
gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.
7.
A.___ wird für 7 Jahre des Landes
verwiesen.
8.
A.___ hat gemäss rechtskräftiger Ziffer
8.
des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 folgenden
Privatklägern Schadenersatz zu bezahlen:
a) H.___, aus dem Vorfall vom 12. März
2016, CHF 204.00,
b) J.___, aus dem Vorfall vom 24. März
2016, CHF 500.00.
Im
Übrigen werden die Zivilforderungen gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils
des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 auf den Zivilweg verwiesen.
9.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
von A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, wird für das erstinstanzliche Verfahren
gemäss diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von
Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 auf CHF 7'029.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10.
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'755.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in der Höhe von 90 %,
somit CHF 2'479.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
11.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 5‘800.00, hat A.___
zu bezahlen.
12.
Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total mit Auslagen CHF 3'360.00,
hat A.___ zu 90 %, somit CHF 3'024.00, zu bezahlen. Er hat somit insgesamt
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'824.00 zu bezahlen. Die restlichen
Kosten gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Haussener