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Entscheid

STBER.2019.22

mehrfacher Diebstahl (teilweise geringfügig, teilweise versucht), Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Ruhestörung durch gr

18. Juli 2019Deutsch45 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 9. Februar

2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Thal-Gäu zur

Beurteilung des Beschuldigten A.___ wegen der Vorhalte des mehrfachen

Diebstahls (teilweise geringfügig, teilweise versucht), der Sachbeschädigung,

des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, der Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm und der

Störung der Nachbarschaft durch Radio oder ähnliches.

2. Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte

am 5. Dezember 2018 folgendes Strafurteil:

«

1. Das Verfahren gegen A.___ wegen

Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, angeblich begangen am

12. April 2016, in [...], wird ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten

eingestellt.

2. A.___ wird ohne Ausscheidung von

Verfahrenskosten vom Vorhalt der Störung der Nachbarschaft durch Radio oder

Ähnliches, angeblich begangen am 12. April 2016, in [...], freigesprochen.

3. A.___ hat sich schuldig gemacht

a) des Diebstahls,

-

begangen am 31. August

2015, in [...], zum Nachteil von E.___ sowie F.___,

-

begangen am 10. Oktober

2015, in [...], zum Nachteil von G.___,

-

begangen am 12. März 2016,

in [...], zum Nachteil von H.___,

-

begangen am 18. März 2016,

in [...], zum Nachteil von I.___,

-

begangen am 24. März 2016,

in [...] oder [...], zum Nachteil von J.___,

-

begangen am 28. Juni 2016,

an einem unbekannten Ort zwischen [...] und [...], zum Nachteil von K.___,

-

begangen in der Nacht vom

14. auf den 15. Oktober 2016, in [...], zum Nachteil von L.___,

-

begangen am 23. Juni 2017,

in [...], zum Nachteil der E.___.

b) des versuchten Diebstahls, begangen am

6. Dezember 2016, in [...], zum Nachteil der M.___.

c) des geringfügigen Diebstahls,

-

begangen am 16. Januar

2016, in [...], zum Nachteil der E.___,

-

begangen am 6. Dezember

2016, in [...], zum Nachteil der M.___,

-

begangen am 10. August

2016, in [...], zum Nachteil der M.___.

d) der Sachbeschädigung, begangen in der

Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2016, in [...].

e) des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

-

begangen in der Nacht vom

14. auf den 15. Oktober 2016, in [...],

-

begangen am 23. Juni 2017,

in [...],

-

begangen am 21. Juli 2017,

in [...],

-

begangen am 10. August

2017, in [...].

f) der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen zwischen 6. Dezember 2015 (früherer Konsum

verjährt) und November 2017, in [...] und anderswo.

4. A.___ wird verurteilt zu

a) einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten,

b) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise

zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

5. Der A.___ mit Urteil der Regionalen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Januar 2013 für eine Geldstrafe von

130 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren gewährte

bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Strafe als vollstreckbar erklärt.

6. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. März 2014 für eine

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren

gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Strafe als vollstreckbar

erklärt.

7. Auf eine obligatorische Landesverweisung

im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB wird verzichtet.

8. A.___ hat folgenden Privatklägern

Schadenersatz zu bezahlen:

a) H.___, aus dem Vorfall vom 12. März

2016, CHF 204.00,

b) J.___, aus dem Vorfall vom 24. März

2016, CHF 500.00.

Im Übrigen werden die

Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

9. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, wird auf

CHF 7'029.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 5‘800.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Auf eine nachfolgende

schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen

das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung

des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82

StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 2'000.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total

CHF 3'800.00 zu bezahlen.»

3. Gegen das Urteil meldete die

Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2018 die Berufung an. Mit Berufungserklärung

vom 18. März 2019 wurde die Berufung auf die Ziffern 4a (Strafzumessung) und 7

(Landesverweisung) beschränkt. Beantragt würden die Ausfällung einer höheren

Freiheitsstrafe und die Anordnung einer Landesverweisung.

4. Am 21. Dezember 2018 meldete auch der

Beschuldigte die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 25. März 2019 wurde

die Berufung beschränkt auf die Ziffern 4a (Strafzumessung), 5 und 6

(Widerrufsentscheide) des Urteils. Beantragt würden die Ausfällung einer

Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt erlassen auf

eine Probezeit von 3 Jahren, und der Verzicht auf den Widerruf des bedingten

Strafvollzugs hinsichtlich der Strafbefehle vom 15. Januar 2013

(Staatsanwaltschaft des Kantons Bern) und vom 31. März 2015 ([recte: 2014] Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn). Anstelle eines Widerrufs sei der Beschuldigte zu

verwarnen und es sei ihm die Weisung zu erteilen, einerseits die Therapie bei

Frau C.___ solange indiziert weiterzuführen und andererseits weiterhin bei der D.___

zu arbeiten. Zudem sei eine Bewährungshilfe anzuordnen.

5. Das erstinstanzliche Urteil ist damit

wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 1:

Verfahrenseinstellung;

-

Ziffer 2: Freispruch;

-

Ziffer 3: Schuldsprüche;

-

Ziffer 4b: Busse von CHF

300.00 zur Abgeltung der Übertretungen;

-

Ziffer 8: Zivilforderungen;

-

Ziffer 9: Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend;

6. Am 18. Juli 2019 fand die

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten zur

Person statt.

Erwägungen

II. Rechtskräftige Schuldsprüche

Der Beschuldigte ist wie folgt vom

Amtsgericht Thal-Gäu rechtskräftig schuldig gesprochen worden:

-

Diebstahl zum Nachteil von E.___

und F.___ am 31. August 2015 (Anklageschrift Ziffer 1): Ladendiebstahl mit

einem Deliktsgut von rund CHF 320.00;

-

Geringfügiger Diebstahl zum

Nachteil von D.___ am 16. Januar 2016 (AKS Ziff. 3): Ladendiebstahl mit einem

Deliktsgut von rund CHF 150.00;

-

Mehrfacher Diebstahl

zwischen dem 10. Oktober 2015 und dem 28. Juni 2016 (AKS Ziff. 2, 4-7): fünf

Fälle, in denen der Beschuldigte nach dem gleichen modus operandi und am

gleichen Tatort identisches Deliktsgut erbeutet hat. Er verabredete sich mit

anderen Männern auf dem Internetportal […].com zu sexuellen Treffen. Während

diesen Treffen hat der Beschuldigte den Betroffenen Mobiltelefone oder Bargeld

entwendet. Deliktsbetrag gemäss Anklage total ca. CHF 3'400.00.

-

Diebstahl, Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruch in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2016 in [...]

(AKS Ziff. 8): Einbruchdiebstahl in ein Zweifamilienhaus (gemäss Anklage

Sachschaden von CHF 2'800.00, Deliktsgut: vier Gedenkmünzen und Bargeld CHF

40.00

ev. CHF 800.00);

-

Versuchter Diebstahl zum

Nachteil der L.___ am 6. Dezember 2016 (AKS Ziff. 9): Versuchter Ladendiebstahl

einer Jacke im Wert von CHF 329.00 und Entwendung einer Jacke im Wert von CHF

89.

;

-

Diebstahl und

Hausfriedensbruch zum Nachteil von D.___ am 23. Juni 2017 (AKS Ziff. 10):

Ladendiebstahl trotz Hausverbot mit einem Deliktsgut von CHF 735.25;

-

Hausfriedensbruch zum

Nachteil von D.___ am 21. Juli 2017 (AKS Ziff. 11): Einkaufen in einer D.___-Filiale

trotz Hausverbot;

-

Geringfügiger Diebstahl und

Hausfriedensbruch zum Nachteil der L.___ am 10. August 2017 (AKS Ziff. 12):

Ladendiebstahl trotz Hausverbot mit einem Deliktsgut von CHF 269.50;

-

Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes zwischen Dezember 2016 und November 2017 durch Konsum

von Kokain, Marihuana, Crystal Meth, Amphetamin und Ecstasy.

III. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur

Strafzumessung

1.1

Das Strafgesetzbuch hat auf den 1.

Januar 2018 gewisse Änderungen erfahren. Da das neue Recht im vorliegenden Fall

nicht milder ist, ist das alte Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB).

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E.

4.2

). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.

5.8

). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als

theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er

diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe

zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist

allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart

ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E.

4.2

; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die

von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu

benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche

Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche

Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich

überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der

Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;

Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei

der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136

IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die

Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu

prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

2.

Konkrete

Strafzumessung

2.1

Vorweg kann festgestellt werden,

dass der Beschuldigte schon mehrfach zu bedingten und unbedingten Geldstrafen

verurteilt worden ist, welche allesamt keinerlei Änderung seines deliktischen

Verhaltens bewirken konnten. Somit ist aus spezialpräventiven Gründen für alle

vorliegend zu beurteilenden Vergehen und Verbrechen eine Freiheitsstrafe

auszusprechen, zumal der Beschuldigte ja auch nicht über ein Einkommen verfügt.

Auch von Seiten der Verteidigung wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von maximal 16

(Berufungserklärung) bzw. 12 Monaten (Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht) beantragt. Damit ist entgegen der Verteidigung auch keine

teilweise Zusatzstrafe zur letzten Vorstrafe auszufällen (keine gleichartigen

Strafen).

2.2

Das schwerste Delikt ist der

Diebstahl in einem Zweifamilienhaus in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober

2016.

in [...] zum Nachteil eines ehemaligen Sexualpartners, bei dem er vorher

auch manchmal zu Besuch gewesen war (AS 223 ff.). Der Strafrahmen beträgt

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Beschuldigte - nach

seinen Angaben zusammen mit einem namentlich nicht bekannten Mittäter (AS 225)

- schlug mit einem unbekannten Gegenstand das Sicherheitsglas der Eingangstüre

auf, konnte aber dennoch nicht in das Haus eindringen. Er verletzte sich dabei

und hinterliess eine DNA-Spur, aufgrund derer er später identifiziert werden

konnte. Daraufhin entfernte er gewaltsam die Vergitterung des Kellerfensters

und schlug das Kellerfenster ein. Durch dieses drang er in das Haus ein, schlug

die Scheibe zur Wohnungstüre ein und durchsuchte die Räumlichkeiten nach

Diebesgut. Dabei hat er vier Gedenkmünzen entwendet, die bei ihm sichergestellt

werden konnten. Nach Angaben des Beschuldigten habe der Mittäter nebst Drogen

auch CHF 800.00 gestohlen und ihm davon CHF 200.00 abgegeben (AS 225). Es

handelte sich damit nur um eine geringe Diebesbeute. Allerdings musste der

Beschuldigte doch einiges vorkehren, um in das Haus eindringen zu können, was

eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbart, und er handelte überdies

mit einem Mittäter. Zudem handelte es sich nicht um eine spontane Handlung,

musste er doch für den Einbruchsdiebstahl nach [...] anreisen und eine

Abwesenheit seines Bekannten abwarten. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht,

dass die Beschuldigten in eine bewohnte Privatliegenschaft eingedrungen sind,

um sich das Deliktsgut anzueignen. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass

die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine

verschuldenserhöhende Komponente zu, da ein Einbruchdiebstahl für die

jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre

bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen

Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (Urteil des

Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Der Geschädigte, bei dem kurz

vorher bereits einmal eingebrochen worden war, hatte denn auch über längere

Zeit Schlafstörungen wegen diesen Vorfällen. Immerhin konnte der Beschuldigte

davon ausgehen, den Geschädigten nicht im Einbruchsobjekt anzutreffen. Der

Beschuldigte hat den Diebstahl aus finanziellen und damit egoistischen

Beweggründen und mit direktem Vorsatz begangen. Eine Notlage des Beschuldigten

ist nicht zu erkennen, da er von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Um eine

Drogen-Beschaffungskriminalität handelte es sich dabei nicht, nach Angaben des

Beschuldigten hat er kaum je für Drogen bezahlt und nur sporadisch solche

konsumiert (AS 223). Die Verteidigerin führte denn vor Amtsgericht auch aus,

der Beschuldigte habe einfach zu wenig Geld gehabt. Nach eigener Aussage gelang

es ihm später problemlos, unvermittelt mit dem Drogenkonsum aufzuhören. Das

insgesamt gerade noch leichte Tatverschulden rechtfertigt eine Einsatzstrafe

von zehn Monaten Freiheitsstrafe, welche der obergerichtlichen Praxis in

vergleichbaren Fällen entspricht.

2.3

Diese Einsatzstrafe ist nunmehr zur

Abgeltung der weiteren Verbrechen und Vergehen in Anwendung des

Asperationsprinzips zu erhöhen. Dabei ist bezüglich der Sachbeschädigung und

des Hausfriedensbruchs vom 14. auf den 15. Oktober 2016 in [...] zu

berücksichtigen, dass es sich um notwendige Begleitdelikte zum gerade

beurteilten Diebstahl gehandelt hat und das Unrecht dieser Taten durch die

Strafe für den Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist. Andererseits wurde

ein nicht geringer Sachschaden verursacht. Eine Erhöhung der Strafe um einen

Monat Freiheitsstrafe (asperiert) für die beiden Vergehen ist angebracht.

Die fünf miteinander vergleichbaren

Diebstahlsdelikte im Rahmen von verabredeten Treffen für sexuelle Handlungen

lassen eine gewisse Heimtücke erkennen. Sie erfolgten überdies nicht spontan,

sondern geplant und erfolgten wohl auch mit dem Hintergedanken, die Betroffenen

würden sich angesichts der besonderen Umstände und des jeweils eher geringen

Deliktsbetrages nicht zu einer Anzeige entschliessen. In Bezug auf die

Beweggründe kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Die fünf

Diebstahlsdelikte sind mit einer Straferhöhung um jeweils zwei Monate

Freiheitsstrafe abzugelten.

Weiter liegen insgesamt drei

Ladendiebstähle (einmal versucht) und zwei Hausfriedensbrüche zufolge

Missachtung von Hausverboten vor. Das Deliktsgut war gering, die aufgewendete

kriminelle Energie ebenso. Insgesamt ist eine weitere Erhöhung der

Freiheitsstrafe um einen Monat auf nunmehr 22 Monate angezeigt.

2.4

Bei den Täterkomponenten fallen die

vielen im Strafregister verzeichneten und zumeist einschlägigen Vorstrafen des

nunmehr 37-jährigen Beschuldigten, der sich seit 2006 in der Schweiz aufhält,

negativ ins Gewicht:

-

19.

August 2009: 35

Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 40.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von

zwei Jahren, und CHF 900.00 Busse u.a. wegen mehrfachen Diebstahls (vornehmlich

Diebstähle aus Briefkästen; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn, Tatzeit März bis Mai 2009).

-

15.

Januar 2013: 130

Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von

drei Jahren (am 10.11.2015 um ein Jahr verlängert), und CHF 500.00 Busse wegen

Diebstahls (Schmuckdiebstahl bei einer Bekannten; Strafbefehl der Regionalen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Tatzeit 22. Februar 2012).

-

31.

März 2014: 50

Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von

zwei Jahren (am 10.11.2015 verlängert um ein Jahr), und Busse CHF 200.00 wegen

Sachbeschädigung, Drohung und Hausfriedensbruchs (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Tatzeit 3. März 2014).

-

10.

November 2015: 80

Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 10.00 wegen mehrfachen Diebstahls (zwei

Diebstähle während sexuellen Handlungen mit Männern; Bezirksgericht Zofingen,

Tatzeit Januar und Juni 2015).

Angaben zum Vorleben des Beschuldigten

finden sich nebst einzelnen Fragen zur Person in diversen Befragungen

insbesondere im Einvernahmeprotokoll der Vorinstanz. Die Angaben sind nicht

ganz einheitlich und auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht liess sich das Vorleben nicht ganz erhellen. Demnach wurde er

1982.

auf Sizilien geboren, sei aber in den ersten Jahren bei seiner Grossmutter

väterlicherseits aufgewachsen. Mit acht Jahren hätten ihn dann die Eltern

unvermittelt zu sich geholt (AS 221). Die Zeit bei den Eltern sei sehr schwer

gewesen, der Vater habe ihn und die Mutter geschlagen und er habe sich nach der

Grossmutter gesehnt. Er habe die obligatorische Schulzeit in Italien besucht.

Dann habe er mit 15 Jahren längere Zeit bei den Eltern in Deutschland gelebt.

Er habe danach in Mailand gearbeitet und während zwei Monaten eine

Hotelfachschule besucht, diese aber dann abgebrochen. Im Jahr 2006 sei er

zufällig in die Schweiz gekommen, weil sein Vater hier in einem Restaurant

gearbeitet habe. Er habe dann bis 2010 in einem Hotel und danach noch eine kurze

Zeit in einem Restaurant gearbeitet. Da habe er unter Stress gelitten und sein

Chef habe ihm auf seine Bitte hin gekündigt und ihn beim Sozialamt angemeldet.

Entschädigungen der Arbeitslosenkasse habe er glaublich nicht bezogen. Seit dem

Jahr 2010 beziehe er nun Sozialhilfe, eine reguläre Stelle habe er nicht mehr

bekleidet. Stellenbewerbungen schreibe er nicht. Sein Antrag auf Leistungen der

Invalidenversicherung sei abgelehnt worden, da er glaublich als zu 70 %

arbeitsfähig eingeschätzt worden sei. Die Sozialregion Thal-Gäu hat am 6. Juni

2019.

bestätigt, dass der Beschuldigte seit dem 1. Februar 2009 von der

öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werde. Allfällige Einkommen würden mit den

Sozialleistungen verrechnet. Seine Schulden bezifferte der Beschuldigte am 8.

Juni 2016 auf CHF 40.000.00 (AS 405) und am 10. August 2017 auf CHF 70'000.00

(AS 409). Das Betreibungsregister weist zahlreiche Einträge aus (AS 413 ff.).

Als er in die Schweiz gezogen sei, habe er Drogen und Medikamente konsumiert.

Drogen habe er nur wenig konsumiert, wenn es ihm angeboten worden sei, meist

sei dies Kokain bei Sex-Kontakten gewesen (AS 223). Wegen dem Drogen- und

Medikamentenkonsum sei sein Antrag auf Invalidenleistungen abgelehnt worden.

Als er dies ein Jahr vor der erstinstanzlichen Verhandlung erfahren habe, habe

er sofort mit dem Konsum von Drogen und Medikamenten aufgehört (Aussage vor

Amtsgericht, vor dem Berufungsgericht gab er hierzu an, der Drogenstopp sei

aufgrund der Therapie bei Frau C.___ erfolgt). Seither konsumiere er nichts

mehr. Deutsch spreche er nur sehr schlecht, er habe einmal einen einmonatigen

Sprachkurs gemacht. Früher habe er einmal während vier Jahren eine Therapie in

Solothurn gemacht, jetzt sei er seit rund einem Jahr bei Frau C.___ in

Therapie, was ihm wirklich helfe (Aussage vor Amtsgericht). Anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung gab er an, seit April 2018 50 % in der […] der D.___

zu arbeiten im Rahmen der sozialen Integration, wobei wohl auch mehr möglich

sei. In einem Schreiben vom 2. Juli 2019 bestätigte die Institution diese

weiterhin bestehende Beschäftigung, was positiv zu werten ist. Seine Familie

mütterlicherseits lebe in Deutschland, die Familie väterlicherseits und eine

Schwester lebten in Italien. Kontakte habe er wenig. In der Schweiz lebe er

zusammen mit einem Hund. Die offenkundig schwierige Jugend des Beschuldigten

ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat bei Frau C.___ in [...]

ab Januar 2018 während eines guten Jahres eine Therapie besucht, es handelte

sich um eine «tiefenpsychologische analytische Hypnosetherapie» zur Bearbeitung

der schwierigen Lebensgeschichte (vgl. Bericht C.___ vom 2. November 2018).

Gemäss Bericht von Frau C.___ vom 13. Juni 2019 wurde die Therapie am 1. März

2019.

abgebrochen, weil die Sozialbehörde die Kosten nicht mehr bezahlt habe.

Nach ihrer Einschätzung sei der Beschuldigte stabiler geworden, auch habe er sich

auch nicht mehr strafbar gemacht. Sie würde die Therapie gerne noch für ein

Jahr fortsetzen, der Beschuldigte habe immer noch mit dem Umgang mit neuen

Situationen zu kämpfen.

In einem psychiatrischen Kurzbericht von

N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2016 wurden

dem Beschuldigten psychische Störungen im Sinne einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und einer Persönlichkeitsstörung

mit emotional instabilen Zügen attestiert. Er sei deshalb auch schon seit

vier/fünf Jahren beim [...] in ambulanter therapeutischer Behandlung gewesen.

Am 30. Juni 2016 habe sich der Beschuldigte wegen eines aus seiner Sicht

ungerechtfertigten Diebstahlsvorwurfs mit Medikamenten vergiftet. Seither werde

er von der psychiatrischen Spitex zu Hause betreut (AS 415 f.). Diese Betreuung

besteht gemäss den Aussagen des Beschuldigten seit längere Zeit nicht mehr, er

nehme auch keinerlei Medikamente mehr ein. Seither seien auch die Depressionen

verschwunden.

Straferhöhend ist zu vermerken, dass der

Beschuldigte während laufenden Probezeiten und trotz dem vorliegenden,

laufenden Strafverfahren - u.a. mit Befragungen durch die Staatsanwaltschaft am

27.

Januar 2016 und am 2. Mai 2016 - unbeeindruckt weiter delinquiert hat.

Die weiteren Täterkomponenten wie

Verhalten im Strafverfahren und eine besondere Strafempfindlichkeit fallen bei

der Strafzumessung weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht. Sicher

dürfte der Strafvollzug für den psychisch verletzlichen Beschuldigten nicht

leicht sein, andererseits gibt ihm dies auch eine Struktur mit Betreuung. Keine

Berücksichtigung finden kann die geltend gemachte «lange Verfahrensdauer»:

diese hat der Beschuldigte mit der wiederkehrenden Begehung von Delikten bis im

August 2017 selber verschuldet.

Die Täterkomponenten führen insbesondere

angesichts der einschlägigen Vorstrafen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um

zwei Monate auf nunmehr insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe. Diese Gesamtstrafe

erscheint den vorliegenden Straftaten als angemessen.

2.5

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen

an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem

Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose

erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der

Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei

ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts

6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten

Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem

jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes

Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien

neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren

Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,

einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu

vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November

2013, E. 1.3 f.).

Die zu beachtenden Umstände sind beim

Beschuldigten ganz überwiegend ungünstig. Die einschlägige strafrechtliche

Vorbelastung zeigt, dass der Beschuldigte sich weder von mehreren

strafrechtlichen Verurteilungen noch vom neu eingeleiteten Verfahren vom

Begehen weiterer Straftaten abhalten liess und damit eine bemerkenswerte

Uneinsichtigkeit an den Tag legte. Dabei hat sich die Schwere der Delikte

zunehmend erhöht mit dem Einbruchdiebstahl in […] im Oktober 2016 als

schwerster Straftat. Seit dem letzten Delikt sind zwar immerhin fast zwei

Jahre vergangen, aber es ist festzuhalten, dass es auch früher schon immer

wieder längere deliktfreie Phasen gab. Die Lebensumstände des Beschuldigten

sind wenig stabil: er hat seit mehr als zehn Jahren nicht mehr regelmässig

gearbeitet, einzig in geschütztem Rahmen geht er seit April 2018 einer

Tätigkeit nach. Ein funktionierendes soziales Umfeld ist nicht ersichtlich, er

ist mit einigen zehntausend Franken verschuldet. Die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung und sein doch langjähriger, wenn auch unregelmässiger

Drogenkonsum und die damit verbundene Suchtgefährdung sprechen ebenso gegen

eine günstige Prognose. Dem Beschuldigten ist angesichts dieser Umstände klar

eine ungünstige Legalprognose zu stellen, was die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs ausschliesst.

2.6

Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe

(gemeint ist der bedingte Strafvollzug) oder den bedingten Teil der Strafe

(Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere

Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann

den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im

Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Abs. 2).

Der Beschuldigte hat in den Probezeiten,

welche mit den bedingten Geldstrafen vom 15. Januar 2013 sowie 31. März 2014

verhängt wurden, mehrere Verbrechen und Vergehen verübt, so dass die objektiven

Voraussetzungen für den Widerruf des bedingten Vollzugs erfüllt sind. Dass eine

während der Probezeit begangene Straftat nicht in jedem Falle den Widerruf des

bedingten Strafvollzugs rechtfertigt, wird vom Gesetzestext ausdrücklich

anerkannt. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn

"deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten

ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die

Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt

werden muss (BGE 134 IV 140). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu

(BGE 133 IV 201). Vom Widerruf soll abgesehen werden können, wenn nicht zu

erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Mit anderen

Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu

widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten

auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche

Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140). Grundsätzlich ist wie vorstehend

ausgeführt, derzeit klar von einer ungünstigen Legalprognose beim Beschuldigten

auszugehen, er ist überdies einschlägig rückfällig geworden. Es ist aber zu

berücksichtigen, dass er nunmehr erstmals eine längere Freiheitsstrafe zu

vollziehen hat, und zu erwarten, dass dieser Strafvollzug bei ihm die erhoffte

Signalwirkung erzielen wird. Von einem Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist

damit in beiden Fällen abzusehen. Die Probezeit wird aufgrund der bestehenden

Bedenken bezüglich der Vorstrafe vom 15. Januar 2013 um ein halbes Jahr

verlängert, bezüglich der Vorstrafe vom 31. März 2014 ist eine Verlängerung der

Probezeit nicht möglich (Verlängerung um die Hälfte ist bereits erfolgt).

IV. Landesverweisung

1.

Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das

Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu

verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend

aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten

Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der Diebstahl in

Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1 StGB gemäss

BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst. Die Dauer

der Landesverweisung beträgt mindestens

fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer

liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im

richterlichen Ermessen. Da der Beschuldigte einen Einbruchdiebstahl – wenn auch

kurz nach Inkrafttreten der erwähnten Bestimmung – begangen hat, liegt ein

Anwendungsfall der obligatorischen Landesverweisung vor.

2.1

Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a

Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen. Ein

ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung

beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen

würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall

vorliegt, sind insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse,

die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad

der Integration und die Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen

Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und

andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende

Aspekte müssen den Betroffenen grundsätzlich selbst treffen. Treten sie bei

Dritten, zum Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie nur dann zu

berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen

auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die

Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein

Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren

Eingriff in seine Daseinsberechtigung führt. Unter dem Aspekt der

Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB aufgeführte Situation

von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, zu

berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist im Sinne einer

Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende Jugendzeit und

Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an die im

schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von Kindern

ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in

die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber hinaus ist ein

Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der langen

Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte

Privatleben führt. Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann

die Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern

es den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu

verlassen. Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist entscheidend, ob der

Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird, welches er im

Heimatland nicht wieder aufbauen kann. Dabei sind in der Regel berufliche

Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich

insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere

wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn

der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint oder er

sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur einigermassen

äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert und eine

Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten würde.

Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine überaus positive

Persönlichkeitsentwicklung aus, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht

würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles hindeuten. Unabhängig von

der Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in

sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder

aufgrund weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz

für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit

Blick auf die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare

Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde.

Reintegrationshindernisse sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten

sich viele freiwillig Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne

dass sie die Sprache beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz

zurückgreifen können. Weshalb dies straffällig gewordenen Ausländern, die des

Landes verwiesen werden sollen und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht

ebenso zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung

jedoch zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein

Härtefall vor. Ist das Rückschiebungshindernis nur vorübergehender Natur und

dessen Wegfall absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit,

die vorläufig, aber nicht auf Dauer, eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt

es sich nicht, deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem

Umstand durch einen geeigneten Vollzugsaufschub Rechnung zu tragen. Bezüglich

der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen,

wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst, wenn die

Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich

schlechter erscheint. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen

schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das

private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse

an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein

überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt

werden. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen die für den Härtefall

relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des privaten Interesses

wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Bei der Bestimmung des

öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das

öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen

Interesses zu bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung

weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche

Aspekte kommen dabei insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der

begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit,

die erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe und die

Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt

für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten

Freiheitsstrafe. Je höher das Strafmass ausfällt, umso grösser ist das

öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen

weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (zum

Ganzen: Busslinger/Uebersax: Härtefallklausel und migrationsrechtliche

Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff.).

2.2

Im vorliegenden Fall ist der

Beschuldigte in seinem Heimatland aufgewachsen und hat dort auch die Schulen

besucht. In die Schweiz kam er als 24-Jähriger im Jahr 2006, als sein Vater in

der Schweiz lebte. Er war hier dann knapp drei Jahre erwerbstätig und lebt seit

rund 10 Jahren von der öffentlichen Sozialhilfe. Ein soziales Beziehungsnetz

besteht nicht, seine Eltern und Geschwister leben in Deutschland und Italien.

In der Schweiz hat er nur einen Onkel, zu dem er keinen Kontakt pflegt. Die

deutsche Sprache spricht er gebrochen, nach nunmehr 13-jährigem Aufenthalt

musste für die gerichtliche Befragung eine Dolmetscherin beigezogen werden. Er

pflegt kein Hobby und keinen Freundeskreis. Von einer Integration oder gar

Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz kann nicht gesprochen werden.

Seine beruflichen Fertigkeiten im Gastgewerbe (er arbeitete längere Zeit als

Pizzabäcker) kann er in Italien, wo er eine entsprechende kurze Ausbildung

absolvierte, oder Deutschland ebenso gut verwerten wie in der Schweiz. Die

Wegweisung aus der Schweiz für einige Jahre stellt demnach für den

Beschuldigten keine unzumutbare Härte dar und ein Härtefall muss verneint

werden. Dies entspricht wohl auch der Auffassung des Beschuldigten, der im

Januar 2016 gegenüber der Staatsanwältin angab, wenn er hier ins Gefängnis

müsste, würde er sich sofort zu seiner Familie nach Deutschland begeben (AS

275). Da kein Härtefall vorliegt, ist keine Verhältnismässigkeitsprüfung

vorzunehmen.

3.1

Der Beschuldigte ist italienischer

Staatsangehöriger und es stellt sich die Frage, ob er sich auf das Freizügigkeitsabkommen

der Schweiz mit der EU (FZA) berufen kann und – gegebenenfalls – ob dieses der

Anordnung der Landesverweisung in seinem Fall entgegenstünde. Das Bundesgericht

hat zur Berufung auf das FZA im Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018

in E. 2.5.2 folgendes ausgeführt: «Die Zielsetzung wie die Bestimmungen

in den umfangreichen Anhängen des FZA regeln das Recht auf Freizügigkeit der

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E.

2.

; GREGOR T. CHATTON, Die Arbeitnehmereigenschaft gemäss

Freizügigkeitsabkommen - eine Bestandesaufnahme, in:

Achermann/Epiney/Gnädinger, Migrationsrecht in der Europäischen Union und im

Verhältnis Schweiz - EU, Freiburger Schriften zum Europarecht Nr. 24, 2018, S.

17.

ff.) und Selbständigerwerbenden sowie ihrer Familienangehörigen

(diesbezüglich regelt Art. 3 Anhang I FZA das Recht von Familienangehörigen,

bei einer aufenthaltsberechtigten Person Wohnung zu nehmen; BGE 144 II 1 E. 3

S. 4 ff.; CHATON, a.a.O., S. 22 f.), ferner gemäss Art. 24 Anhang I FZA von

Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Mit dem Abschluss des FZA hat die

Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein

weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, allerdings unter

dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1

Anhang I FZA.

Das FZA berechtigt somit lediglich zu

einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach

Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines

rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen

Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (zur Veröffentlichung

vorgesehenes Urteil 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3). Dieser Artikel bestimmt

unter dem Randtitel "Öffentliche Ordnung": "Die auf Grund dieses

Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,

eingeschränkt werden." Der schuldig gesprochene Straftäter hatte sich

evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten. Jede Straftat

stört die soziale Ordnung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 139 II

121.

E. 5.3 S. 126).

3.2

Der Beschuldigte verfügt zwar über

eine Niederlassungsbewilligung C, ist aber seit mehr als zehn Jahren keiner

regulären Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen: teilweise bekleidete er

Sozialstellen im geschützten Bereich, vermittelt vom Sozialamt. Er wurde

durchgehend von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Er gilt damit weder

als Arbeitnehmer oder Selbständiger bzw. Familienangehöriger von Solchen, er

kann sich aber auch nicht auf Art. 24 Anhang I FZA berufen, da er nicht über

ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um während eines Aufenthalts keine

Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen (Abs. 1 lit. a). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine arbeitnehmende Person ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person

verlieren, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, oder aufgrund ihres

Verhaltens feststeht, dass sie in absehbarer Zeit keine Arbeit finden wird oder

ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE

144.

IV 121 E. 3.1 S. 124 mit Verweis auf BGE 141 II 1 S. 2.2.1 S. 4 mit

Hinweisen). Ob der Beschuldigte freiwillig arbeitslos geworden ist, konnte

nicht mehr zuverlässig geklärt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass er

nach gut 10 Jahren Sozialhilfeabhängigkeit zufolge Arbeitslosigkeit in

absehbarer Zeit keine Arbeit finden wird. Arbeitslosenversicherungsrechtliche

Beschäftigungsmassnahmen sind nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft zu

begründen bzw. fortdauern zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom

10.

April 2014 E. 4.2), was auch für die vorliegende Beschäftigungsmassnahme zu

gelten hat. Angesichts des abschlägigen Entscheides der Invalidenversicherung

kann der Beschuldigte nicht in relevantem Ausmass als arbeitsunfähig erachtet

werden. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in der

vorliegenden Situation auf das FZA berufen kann. Diese Frage kann letztlich

aber offen bleiben, da die Landesverweisung gemäss nachfolgenden Erwägungen

auch bei Beachtung der Vorschriften des FZA anzuordnen ist.

3.3

Die massgebende Bestimmung ist Art.

5.

Abs. 1 Anhang I FZA, die unter dem Randtitel "Öffentliche Ordnung"

lautet: "Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur

durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und

Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden." Das

Bundesgericht hat sich im kürzlich ergangenen Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai

2019.

zur Auslegung der massgeblichen Bestimmungen des FZA geäussert. Nach einer

Darlegung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und der

geltenden ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu, erwägt

das Gericht, im Ausländerrecht sei die Einschränkung der Personenfreizügigkeit

eng auszulegen, nicht dagegen im Bereich des Strafrechts: dort entspreche der

Sinn der Norm vielmehr ihrem Wortsinn. Zu berücksichtigen sei dabei, dass es

sich beim FZA im Wesentlichen um ein wirtschaftsrechtliches und nicht um ein

strafrechtliches Abkommen handle. In BGE 145 IV 55 habe das Bundesgericht

bereits festgehalten, dass der Aufenthalt von EU-Bürgern unter dem Vorbehalt

eines rechtskonformen Verhaltens stehe. Im Einzelfall hätten die Gerichte

jeweils zu prüfen, ob das FZA einer strafrechtlichen Landesverweisung

entgegenstehe oder dies hindern könne. Es handle sich dabei im Wesentlichen um

die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Einschränkung

der Freizügigkeit gemäss FZA. Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung

bilde die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit,

der Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie

er sich in den Taten realisiere, die gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB eine

Ausweisung nach sich ziehen könnten (vgl. dazu die Medienmitteilung des

Bundesgerichts zum genannten Urteil vom 22. Mai 2019). Eine Landesverweisung

komme nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht, was beim

qualifizierten Drogenhandel in der Regel der Fall sei. Beim beurteilten Fall

ging es um den Handel mit ca. 590 Gramm Kokaingemisch durch einen (nicht vorbestraften)

spanischen Staatsangehörigen; dieser wurde bestraft mit 19 Monaten

Freiheitsstrafe mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit

von zwei Jahren. Das Bundesgericht schützte die angeordnete Landesverweisung

von sieben Jahren. Das Gesetz sehe für die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs nicht eine günstige Prognose voraus, sondern nur das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Die Legalprognose sei nicht das einzige oder für sich

ausschlaggebende Kriterium, weshalb die Landesverweisung auch bei Gewährung des

bedingten Strafvollzugs zulässig sei (E. 4.4).

Im vorliegenden Fall ist der

Beschuldigte seit 2009 mehrfach straffällig geworden, meist in Form von - nicht

schwerwiegenden - Diebstählen. Nach vier Vorstrafen mit insgesamt 295 Tagessätzen

Geldstrafe hat sich die Schwere der Diebstahlsdelikte - schon grundsätzlich ein

Verbrechen - allerdings erhöht und es muss nun eine Gesamtstrafe von 24 Monaten

Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Dieses Strafmass lässt auf ein erhebliches

Gesamtverschulden schliessen, auch wenn in Bezug auf das Hauptdelikt gerade

noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden konnte. Dem

Beschuldigten muss eine klar ungünstige Legalprognose gestellt werden und nur

unter Berücksichtigung der nun zu vollziehenden Freiheitstrafe von 24 Monaten

kann bei der Widerrufsfrage nicht mehr auf eine ungünstige Prognose geschlossen

werden. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des bisher unbelehrbaren

und langjährigen Straftäters ist entsprechend hoch, seine Interessen am

Verbleib in der Schweiz hingegen wie bereits dargestellt nur sehr gering. Das

FZA hindert damit die Anordnung der Landesverweisung nicht.

3.4

Bei der Bemessung der Dauer der

anzuordnenden Landesverweisung sind zu beachten: Die Schwere der Straftaten, die

Höhe des Rückfallrisikos und die mit der Landesverweisung tangierten Interessen

des Betroffenen. Im Vergleich aller Delikte, die zur obligatorischen

Landesverweisung führen, sind die vorliegend zu beurteilenden Delikte im

unteren Bereich anzusiedeln. Allerdings besteht eine erhebliche Rückfallgefahr

und die Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind

vergleichsweise gering. Eine Landesverweisung von sieben Jahren erscheint als

angemessen.

V. Kosten und

Entschädigungen

1.

Ausgangsgemäss hat der

Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu

bezahlen. Diese betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total

CHF 5‘800.00.

2.

Die Berufung der

Staatsanwaltschaft ist nahezu vollständig erfolgreich, währenddem der

Beschuldigte mit seinem Rechtsmittel bis auf die Widerrufsfrage unterliegt. Die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 3'000.00, total mit Auslagen CHF 3'360.00, hat folglich A.___ zu

90.

%, somit CHF 3'024.00, zu bezahlen. A.___ hat damit insgesamt

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'824.00 zu bezahlen. Die restlichen

Kosten gehen zu Lasten des Staates.

3.

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, wird für das

erstinstanzliche Verfahren gemäss diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 auf

CHF 7'029.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

4.

Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'755.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in der Höhe von 90 %

(analog der Kostenverteilung), somit CHF 2'479.70, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 40,

Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. d, Art. 106, Art.

139.

Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 172ter

i.V. mit 139, Art. 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 122 ff., Art. 135,

Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO

erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 ist das Verfahren

gegen A.___ wegen Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, angeblich

begangen am 12. April 2016, in [...], ohne Ausscheidung von

Verfahrenskosten eingestellt.

2.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 wird A.___ ohne

Ausscheidung von Verfahrenskosten vom Vorhalt der Störung der Nachbarschaft

durch Radio oder Ähnliches, angeblich begangen am 12. April 2016, in [...],

freigesprochen.

3.

A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger

Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 schuldig

gemacht

a) des Diebstahls,

-

begangen am 31. August

2015, in [...], zum Nachteil von E.___ sowie F.___,

-

begangen am 10. Oktober

2015, in [...], zum Nachteil von G.___,

-

begangen am 12. März 2016,

in [...], zum Nachteil von H.___,

-

begangen am 18. März 2016,

in [...], zum Nachteil von I.___,

-

begangen am 24. März 2016,

in [...] oder [...], zum Nachteil von J.___,

-

begangen am 28. Juni 2016,

an einem unbekannten Ort zwischen [...] und [...], zum Nachteil von K.___,

-

begangen in der Nacht vom

14.

auf den 15. Oktober 2016, in [...], zum Nachteil von L.___,

-

begangen am 23. Juni 2017,

in [...], zum Nachteil der E.___.

b) des versuchten Diebstahls, begangen am

6.

Dezember 2016, in [...], zum Nachteil der M.___.

c) des geringfügigen Diebstahls,

-

begangen am 16. Januar

2016, in [...], zum Nachteil der E.___,

-

begangen am 6. Dezember

2016, in [...], zum Nachteil der M.___,

-

begangen am 10. August 2016

(recte: 2017), in [...], zum Nachteil der M.___.

d) der Sachbeschädigung, begangen in der

Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2016, in [...].

e) des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

-

begangen in der Nacht vom

14.

auf den 15. Oktober 2016, in [...],

-

begangen am 23. Juni 2017,

in [...],

-

begangen am 21. Juli 2017,

in [...],

-

begangen am 10. August

2017, in [...].

f) der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen zwischen 6. Dezember 2015 (früherer Konsum

verjährt) und November 2017, in [...] und anderswo.

4.

A.___ wird verurteilt

a) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,

b) gemäss rechtskräftiger Ziffer 4b des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 zu einer Busse von

CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung

der Busse vollzogen wird.

5.

Der A.___ mit Urteil der Regionalen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Januar 2013 für eine Geldstrafe von

130.

Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren gewährte

bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen, dafür aber die Probezeit um ein

halbes Jahr verlängert.

6.

Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. März 2014 für eine

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren

gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.

7.

A.___ wird für 7 Jahre des Landes

verwiesen.

8.

A.___ hat gemäss rechtskräftiger Ziffer

8.

des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 folgenden

Privatklägern Schadenersatz zu bezahlen:

a) H.___, aus dem Vorfall vom 12. März

2016, CHF 204.00,

b) J.___, aus dem Vorfall vom 24. März

2016, CHF 500.00.

Im

Übrigen werden die Zivilforderungen gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils

des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 auf den Zivilweg verwiesen.

9.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin

von A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, wird für das erstinstanzliche Verfahren

gemäss diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von

Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 auf CHF 7'029.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'755.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in der Höhe von 90 %,

somit CHF 2'479.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

11.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 5‘800.00, hat A.___

zu bezahlen.

12.

Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total mit Auslagen CHF 3'360.00,

hat A.___ zu 90 %, somit CHF 3'024.00, zu bezahlen. Er hat somit insgesamt

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'824.00 zu bezahlen. Die restlichen

Kosten gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Haussener