STBER.2019.23
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, vers. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall, Irreführung der Rechtspflege
12. August 2020Deutsch183 min
Polizei des Kantons Aargau unter dem Aktionsnamen «Racer» geführten Ermittlungen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Advokat
Alain
Joset
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1
des Betäubungsmittelgesetzes, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, vers.
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
pflichtwidriges Verhalten nach Unfall, Irreführung der Rechtspflege
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 11. August 2020 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Advokat Alain Joset, privater
Verteidiger des Beschuldigten;
4. C.___, Zeugin.
Zudem erscheinen als Zuhörerinnen:
-
eine
Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung;
-
die Lebenspartnerin des
Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts
bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2018 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die
Berufung anmelden liess. Er gibt bekannt, gegen welche Punkte des
erstinstanzlichen Urteils sich die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet
(vgl. nachfolgende Ziff. I.23.), und dass die Staatsanwaltschaft darauf
verzichtet habe, Anschlussberufung zu erklären. In der Folge nennt der
Vorsitzende die rechtskräftigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils sowie die
ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen impliziten Freisprüche (vgl. nachfolgende
Ziff. I.26.) und skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie
folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der
Parteivertreter;
2. Einvernahme der Zeugin;
3. Einvernahme des Beschuldigten;
3. etwaige weitere Beweisanträge und
Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort des Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 17.
August 2020, 11:00 Uhr.
Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen
auf und hat keine Vorbemerkungen.
Advokat Joset hält einleitend fest, dass
er das Mandat als Verteidiger erst im Rechtsmittelverfahren übernommen habe, er
in Bezug auf die zuvor verfolgte Verteidigungsstrategie keinen roten Faden habe
erkennen können und er zur Wahrung der Interessen seines Klienten das
erstinstanzliche Urteil ursprünglich vollumfänglich habe anfechten müssen. Die
Berufung werde nun aber auf den Schuldspruch in Bezug auf AnklS. Ziff. 1, die
Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkt. Nicht mehr
angefochten seien folglich die Schuldsprüche wegen:
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (AnklS. Ziff. 2: Besitz von Kokaingemisch);
-
grober Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (AnklS. Ziff. 3.1);
-
versuchter Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AnklS. Ziff. 3.2);
-
Irreführung der
Rechtspflege (AnklS. Ziff. 4);
- Pornographie (AnklS. Ziff. 5).
Der Beschuldigte werde in Bezug auf den
im Streit liegenden Schuldspruch gemäss AnklS. Ziff. 1 ein Geständnis ablegen.
Er habe seinem Mandanten empfohlen, dem Berufungsgericht seine Rolle innerhalb
des Heroinhandelskonstrukts des [Alias von K.____] im [Heimatland] darzulegen.
Der Beschuldigte habe bislang die gegen ihn erhobenen Vorwürfe kategorisch
bestritten, weil er sich vor Repressalien aus dem Umfeld von Herrn K.___
gefürchtet habe. Er sei sich bewusst, dass seine Niederlassungsbewilligung für
die Schweiz wackle und er das Risiko trage, künftig im [Heimatland] leben zu
müssen. Der Beschuldigte werde deshalb vor allem seine eigene Rolle und nicht
die Tatbeiträge anderer Beteiligter beleuchten.
Nach dieser Vorbemerkung wirft Advokat
Joset zwei Vorfragen in Bezug auf die Aktenstücke und erhobenen Beweise (Art.
339 Abs. 2 lit. d StPO) auf und führt zusammengefasst Folgendes aus:
-
Die Beweiswürdigung stütze
sich im vorliegenden Fall zentral auf Abhörprotokolle in [Nationalität] Sprache
ab. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (so insbesondere Urteil
6B_403/2018 vom 14.1.2019 und BGE 129 I 85) dürften die übersetzten
Abhörprotokolle nicht verwertet werden, wenn nicht klar sei, wer sie wie
produziert habe, und ob die übersetzende Person vor Beginn ihrer Übersetzungstätigkeit
auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden sei. Die Behörden
seien verpflichtet, den Namen der übersetzenden Person zu dokumentieren, damit
deren Ausbildung und etwaige Ausstandsgründe überhaupt überprüft werden könnten.
Er habe in den Akten jedoch die Namen der übersetzenden Personen nicht finden
können, ebenso wenig habe er einen Hinweis gefunden, wonach man den
übersetzenden Personen die Anonymität zugesichert habe, was grundsätzlich
möglich gewesen wäre. Schliesslich sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, ob
die übersetzenden Personen auf Art. 307 StGB hingewiesen worden seien. Als
Konsequenz daraus seien folgende Szenarien denkbar: Entweder dürften die
Abschriften der Telefonkontrollen keine Verwendung zu Lasten des Beschuldigten
finden oder die massgeblichen Gespräche seien nun an der Hauptverhandlung
anzuhören und unmittelbar von einer Dolmetscherin zu übersetzen. Als
Zwischenlösung dieser beiden Szenarien sei auch denkbar, dass die
Hauptverhandlung ausgestellt werde, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit
zu geben, den Nachweis zu erbringen, dass die vorgenannten bundesgerichtlichen
Anforderungen eingehalten worden seien.
-
Mit Blick auf das
Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten erachte er des Weiteren
die Ermittlungsstrategie und Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft als
einigermassen fragwürdig: Diese habe geheime Überwachungsmassnahmen
durchgeführt, hierauf einen Tatbeteiligten nach dem anderen verhaftet und
getrennte Verfahren geführt, obwohl die Tatbeteiligten faktisch als
Mitbeschuldigte zu qualifizieren seien und der Grundsatz der Verfahrenseinheit
gelte. Da die Staatsanwaltschaft dann aber die Einvernahmen der Beschuldigten
in den getrennt geführten Verfahren im Verfahren gegen seinen Klienten habe verwerten
wollen, habe sie die entsprechenden Einvernahmeprotokolle einfach in das
vorliegenden Verfahren hineinkopiert. Ein solches Ermittlungsverfahren sei aus
seiner Sicht bundesrechtswidrig, denn dem Beschuldigten hätten spätestens nach
seiner Verhaftung die Teilnahmerechte gewährt werden müssen. Zumindest hätte
man ihm bei getrennt geführten Verfahren das Konfrontationsrecht – dies am
besten bereits im Untersuchungsstadium – gewähren müssen. Aufgrund des
missachteten Konfrontationsrechts dürfe nicht auf die Aussagen von
Belastungszeugen abgestellt werden.
Es wird vom Vorsitzenden in Absprache
mit den Parteivertretern vereinbart, dass zuerst die Zeugin sowie der
Beschuldigte befragt werden. In der Folge werde man auf die von der
Verteidigung aufgeworfenen Vorfragen und Anträge zurückkommen und der
Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
Die Zeugin C.___ wird in den
Gerichtssaal gebeten und, nachdem sie vom Referenten belehrt und insbesondere
auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden ist, zur Sache befragt
(vgl. Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020). Nach
ihrer Befragung verlässt Frau C.___ den Gerichtssaal und es folgt nach
vorgängiger Belehrung die Befragung des Beschuldigten zur Person und Sache
(vgl. Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020).
Der Referent gibt im Rahmen der
Befragung zur Sache bekannt, dass er den Beschuldigten auch mit einzelnen
Ergebnissen aus den polizeilichen Ermittlungen (insbesondere aus den
Telefonkontrollen) konfrontieren wolle. In diesem Zusammenhang sei ihm der
Hinweis wichtig, dass die Frage, inwiefern die Ergebnisse dieser
Telefonkontrollen verwertbar seien, noch offen sei.
Der amtliche Verteidiger weist auf die
Schwierigkeit dieser Versuchsanlage hin, da die jeweiligen Fragestellungen mit
einem allenfalls unzulässigen Beweismittel kontaminiert sein könnten. Zudem sei
fraglich, ob der Beschuldigte diese Differenzierung vornehmen könne. Um zu
verhindern, dass die Beweisaufnahme des Berufungsgerichts auf möglicherweise
unverwertbaren Ergebnissen der TK beruhe, habe er bereits vorfrageweise die
Verwertbarkeit thematisiert.
Der Referent erklärt, es gehe ihm um die
Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der Beschuldigte solle wissen, welche
Ergebnisse der TK, sofern verwertbar, das Gericht als wichtig erachte, und er
solle hierzu auch Stellung nehmen können. Er sei sich der Problematik in
verfahrensrechtlicher Hinsicht jedoch durchaus bewusst und bestehe nicht
darauf, dass diese Fragen nun schon gestellt würden.
Der Vorsitzende erklärt, dass bei dieser
Ausgangslage die Befragung unterbrochen und erst wieder fortgesetzt werde,
nachdem das Berufungsgericht über die Anträge des Beschuldigten entschieden
habe. Er erteilt dem Verteidiger nochmals das Wort, um die Anträge zu
formulieren.
Advokat Alain Joset stellt und begründet
folgende Anträge:
-
Es seien die Übersetzungen
bzw. Abschriften der Telefonkontrollen als unverwertbar zu erklären und nicht
zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, sofern nicht nachgewiesen sei,
wer diese wie erstellt habe, und ob gegenüber der übersetzenden Person eine
Rechtsbelehrung, insbesondere der Hinweis auf die Straffolgen einer falschen
Übersetzung, erfolgt sei.
Eventualiter seien die
abgehörten Telefongespräche, welche für die Beweisführung der
Staatsanwaltschaft wichtig seien, unmittelbar vor Gericht neu zu erheben und
nun ad hoc von einer zuvor belehrten Dolmetscherin zu übersetzen.
-
In Bezug auf die
Problematik des Teilnahme- und des Konfrontationsrechts des Beschuldigten macht
der Verteidiger Folgendes geltend: Wenn Verfahren formell getrennt geführt
würden, obwohl diese materiell zusammengehörten, müsse mindestens eine
Konfrontation mit den Belastungszeugen stattgefunden haben. Es sei aber nicht
die Aufgabe der Verteidigung zu beantragen, welche belastenden Beweismittel man
verwertet haben wolle, vielmehr habe die Staatsanwaltschaft die Konfrontation
sicherzustellen. Er halte lediglich fest, dass es nicht angehe, die belastenden
Aussagen Dritter aus fremden Verfahren einfach in das Verfahren gegen den
Beschuldigten hineinzukopieren, was vorliegend der Fall gewesen sei. Er
beantrage, dass die Aussagen von Belastungszeugen mangels Konfrontation nicht
verwertet werden dürften.
Der Vorsitzende erteilt Staatsanwalt B.___
das Wort für eine Stellungnahme, in welcher dieser zusammengefasst Folgendes
ausführt:
Vorab stelle er fest, dass von der
Verteidigung anerkannt werde, was als Beweismittel zu qualifizieren sei: Das
relevante Beweismittel sei nicht die Abschrift auf Papier bzw. das TK-Protokoll,
sondern die durchgeführte Überwachung, d.h. die Telefongespräche und SMS, die
alle auf Datenträger aufgezeichnet bzw. gespeichert seien. Im Ordner 3 seien
sämtliche Dolmetscherformulare abgelegt, er habe sich die exakte Aktenfundstelle
zwar nicht notiert, könne dies aber noch nachholen. Jeder mitwirkende
Dolmetscher werde von der Polizei belehrt und die entsprechende Belehrung werde
von den Dolmetschern auch unterzeichnet. Es bestehe für jedes Verfahren ein
Dolmetscherzeichen (für das vorliegende Verfahren sei dies gemäss seiner Erinnerung
«SOK») und die Personalnummer. Nicht erforderlich sei nach seinem
Kenntnisstand, dass jedes einzelne Protokoll, das elektronisch erfasst sei, in
Papierform ausgedruckt und mit der Rechtsbelehrung versehen werden müsse.
Aufgrund der Dolmetscherbelege liesse sich aber für jeden Einzelfall
rekonstruieren, welche Person die konkrete Übersetzung erstellt habe. In
Anbetracht dieser Nachvollziehbarkeit beantrage die Staatsanwaltschaft, den
Antrag der Verteidigung abzuweisen.
Sofern das Gericht jedoch – entgegen der
von ihm dargelegten Auffassung – zum Schluss gelangen sollte, das dargelegte
Vorgehen mit den Belehrungen genüge den bundesgerichtlichen Anforderungen
nicht, sei die Konsequenz daraus und dementsprechend auch der Antrag der
Staatsanwaltschaft, dass sämtliche Aufzeichnungen nochmals eins zu eins
übersetzt würden. Auf jeden Fall sei ausgeschlossen, dass die Beweisgrundlage
wegbrechen würde, da die Beweismittel (in Form der entsprechenden
Aufzeichnungen auf Datenträgern) ja unbestrittenermassen in den Akten vorhanden
seien.
Es treffe zu, dass die Verfahren
getrennt geführt worden seien. Wenn dann in solchen Fällen am Schluss in
rechtlicher Hinsicht die Qualifikation der Bandenmässigkeit greife, werde von
der Verteidigung immer die Frage aufgeworfen, ob man die Verfahren nicht hätte
zusammenziehen müssen. Die faktischen Gegebenheiten hätten jedoch klar gegen
Letzteres gesprochen: Es habe verschiedene Läuferzellen und diverse
unterschiedliche zeitliche und örtliche Komplexe gegeben, die eine separate Beurteilung
und damit eine Verfahrenstrennung unumgänglich gemacht hätten. Den Vorwurf der
Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe hier künstlich Verfahren abgetrennt,
die eigentlich zusammengehört hätten, weise er deshalb zurück. Es sei schlicht
nicht anders durchzuführen gewesen. Des Weiteren erschliesse sich ihm nicht,
weshalb die Akten und damit auch die Erkenntnisse der anderen Verfahren für das
vorliegende Verfahren nicht hätten beigezogen werden sollen und dürfen. Die
belastenden Aussagen von Dritten liessen sich vorliegend an einer Hand abzählen.
Wenn sich im Einzelfall allenfalls zeige sollte, dass eine Konfrontation unterblieben
sei, dürfte die entsprechende Aussage nicht verwertet werden. Das sei von der
Vorinstanz aber auch so gehandhabt worden. Zusätzliche Befragungen seien nicht
vorzunehmen, das Gericht habe vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die
Aussage verwertbar sei oder eben nicht.
Der Vorsitzende fragt den Verteidiger,
ob er sich nochmals hierzu äussern wolle, bevor die Verhandlung kurz
unterbrochen werde, um Staatsanwalt B.___ die Gelegenheit zu geben, die von ihm
erwähnten Dolmetscherformulare aus den Verfahrensakten herauszusuchen und
vorzulegen.
Advokat Joset nimmt diese Möglichkeit zusammengefasst
wie folgt wahr: Er gehe gestützt auf die Ausführungen von Staatsanwalt B.___
davon aus, dass die Namen der übersetzenden Personen nicht in den Akten vermerkt
seien. Zudem habe er in den Verfahrensakten die Dolmetscherformulare nicht
gefunden, warte aber nun ab, was der Staatsanwalt vorlegen werde. In der
Voruntersuchung habe sein Mandant zum Teil auch falsche Übersetzungen geltend
gemacht. Er habe nun nicht im Kopf, um welche konkreten Telefongespräche es
sich hierbei gehandelt habe. Sofern die formellen Voraussetzungen geklärt
seien, d.h. sofern die Abschriften überhaupt verwertbar seien, sei die
Verteidigung in der Lage, näher zu spezifizieren, um welche Übersetzungen es
gehe.
Zur Frage der Konfrontation vertrete die
Verteidigung die Auffassung, dass dem Beschuldigten zwingend die Gelegenheit hätte
gegeben werden müsse, die Aussagen Dritter in Frage zu stellen. Es könne nicht
angehen, dass die Staatsanwaltschaft einerseits diese Aussagen in das Verfahren
gegen seinen Mandanten hineinkopiere und sie andererseits den Standpunkt
vertrete, möglicherweise seien diese Aussagen gar nicht verwertbar, man
überlasse diese Entscheidung dem Gericht. Das entspreche nicht dem Konzept des
kontradiktorischen Verfahrens und sei mit der Ermittlungsrolle, welche die
Staatsanwaltschaft und nicht das Gericht wahrnehmen müsse, nicht zu
vereinbaren.
Es folgt eine kurze Pause, nach welcher
Staatsanwalt B.___ dem Richtergremium und der Verteidigung Einsicht in die von
ihm aus den Akten herausgesuchten Dolmetscherformulare (AS 3.2.16/37 ff.) gewährt.
Er weist darauf hin, dass aus den Originaldokumenten die erforderlichen
Belehrungen und Unterzeichnungen hervorgingen.
Advokat Joset hält dem in seiner
Stellungnahme entgegen, man sehe zwar auf den jeweiligen Dolmetscherformularen
die Belehrung und Unterzeichnung durch die übersetzende Person sowie das
entsprechende Kürzel (z.B. SOK2, SOK10), aber nicht, wer hinter dem Kürzel
stehe. Dies sei aber erforderlich, damit überprüft werden könne, ob die
übersetzenden Person über die fachliche Ausbildung verfüge und ob sie in den
Ausstand zu treten habe. Er bleibe deshalb dabei, dass die bundesgerichtlichen
Vorgaben vorliegend nicht erfüllt worden seien.
In der Folge wird die Verhandlung zur
geheimen Beratung der Anträge der Verteidigung erneut unterbrochen.
Der Referent eröffnet in der Folge den
Parteien mündlich folgenden Beschluss:
« 1. Der
Antrag des Beschuldigten und Berufungsklägers, wonach die
Übersetzungsprotokolle der Telefonüberwachungen unverwertbar zu erklären seien
bzw. wonach eventualiter die massgebenden Aufzeichnungen anlässlich der
Berufungsverhandlung anzuhören und von einem Dolmetscher unmittelbar zu
übersetzen seien, wird abgewiesen.
2. Der
Antrag des Beschuldigten und Berufungsklägers, wonach die Aussagen von
Belastungszeugen mangels Konfrontation als unverwertbar zu erklären seien, wird
abgewiesen.»
Mündlich wird dieser Beschluss vom
Referenten summarisch wie folgt begründet (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff.
II.):
In Bezug auf den ersten Antrag sei
entscheidend, dass gemäss den aktenkundigen Dolmetscherformularen die
übersetzenden Personen auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden seien,
insbesondere sei der Hinweis auf die Straffolgen einer wissentlich falschen
Übersetzung nach Art. 307 StGB, der eine Gültigkeitsvoraussetzung darstelle,
erfolgt. Der Name der übersetzenden Person gehe zwar nicht direkt aus dem
Formular hervor, entscheidend sei aber, dass aufgrund des vermerkten Kürzels bzw.
der angegebenen Personennummer die Nachvollziehbarkeit gewährleistet sei. In
diesem Zusammenhang sei aber auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu
verweisen, der es den Parteien verbiete, bekannte rechtserhebliche Einwände
vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im
anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Es könne auf BGE 143 IV 397
verwiesen werden, der zwar im Zusammenhang mit dem Verzicht auf das
Teilnahmerecht ergangen sei, aber auch für die vorliegende Konstellation
Geltung beanspruche. Die Verteidigung hätte ohne Weiteres, unmittelbar nachdem
ihr die Überwachungsmassnahmen und die erstellen Abschriften bzw. Übersetzungen
bekannt gemacht worden seien, die Bekanntgabe der Namen der übersetzenden
Personen beantragen können und eben auch müssen, um deren persönliche
(Unabhängigkeit, keine Befangenheit) und fachliche (Ausbildung,
Qualifikationen) Eignung überprüfen zu können. Mache sie – wie vorliegend – von
dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweise sich der Jahre später erhobene
Einwand, man könne auf die Übersetzungen mangels Nennung der übersetzenden
Personen nicht abstellen, als verspätet und rechtsmissbräuchlich. Daran ändere
auch ein Verteidigerwechsel nichts, es sei denn, der bisherige Verteidiger habe
in grundlegender Weise gegen anerkannte Verteidigerpflichten verstossen, was
vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei. Dementsprechend seien die
Übersetzungen der überwachten Telefongespräche und SMS verwertbar und die
eventualiter beantragte Anhörung und unmittelbare Übersetzung durch eine
Dolmetscherin vor den Schranken erübrige sich.
In Bezug auf den zweiten
Antrag mache die Verteidigung relativ pauschal geltend, Aussagen von
Belastungszeugen seien mangels Konfrontation nicht verwertbar. Das
Bundesgericht habe mit Urteil 6B_1196 vom 6. März 2019 festgehalten, dass es
nicht angehe, wenn der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger lediglich im
Parteivortrag die fehlende Konfrontation mit Belastungszeugen rüge und die
Unverwertbarkeit von deren Aussagen geltend mache, wenn er zuvor im
Vorverfahren ausdrücklich auf die Stellung von Beweisergänzungsanträgen
verzichtet und auch vor erster Instanz keine Beweisergänzungen beantragt habe.
Auch vorliegend greife diese Rechtsprechung, da eine vergleichbare
Konstellation vorliege: Obwohl die Verteidigung mehrmals auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden sei, habe sie nie (auch nicht im Rahmen des
Berufungsverfahrens) explizit den Antrag auf Konfrontation mit einem
Belastungszeugen gestellt, sondern sich damit begnügt, die Unverwertbarkeit der
Aussagen geltend zu machen. Ein solches Vorgehen verstosse gegen Treu und
Glauben. Hinzu komme, dass den Aussagen der Belastungszeugen im vorliegenden
Fall keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme, im Zentrum der Beweiswürdigung stünden
vielmehr die umfangreichen Telefonkontrollen, während gewisse Aussagen von
Belastungszeugen lediglich bestätigend hinzuträten. Der Antrag der Verteidigung,
die Aussagen der Belastungszeugen als unverwertbar zu erklären, sei deshalb
abzuweisen.
In der Folge wird die Befragung des
Beschuldigten fortgesetzt (vgl. hierzu Audio-Dokument sowie separates
Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020).
In der Folge stellt und begründet der
Verteidiger des Beschuldigten den Antrag, es seien die folgenden Dokumente zu
den Akten zu nehmen:
-
Zwischenzeugnis [Firma 2]
AG vom 9. Juli 2020 betreffend A.___;
-
Schreiben von D.___
(Ehefrau des Beschuldigten) vom 21. Juli 2020;
-
Wohnsitzbestätigung der
Gemeinde [Ort 1] vom 7. August 2020 betreffend A.___;
-
Wohnsitzbestätigung der
Gemeinde [Ort 1] vom 7. August 2020 betreffend E.___ (Lebenspartnerin des
Beschuldigten).
Der Vorsitzende bittet den Verteidiger,
die Dokumente Staatsanwalt B.___ zur Einsicht auszuhändigen. Die Unterlagen
werden vom Gericht zu den Akten genommen, nachdem Staatsanwalt B.___ dagegen
keine Einwände erhoben hat.
Es werden keine weiteren Beweisanträge
gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen und die
Hauptverhandlung für eine Mittagspause von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr
unterbrochen wird.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet
für die die Anklägerin folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen im
obergerichtlichen Dossier):
« 1. Es
sei festzustellen, dass der erstinstanzliche Freispruch [recte: die
erstinstanzliche Einstellung] betreffend pflichtwidriges Verhalten nach Unfall
in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es
sei festzustellen, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Vergehen nach
Art. 19 Abs. 1 BetmG, grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung
der Rechtspflege und Pornographie in Rechtskraft erwachsen sind.
3. A.___
sei schuldig zu sprechen wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG.
4. A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen
Haft, zu verurteilen.
5. Es
sei über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu
entscheiden.
6. Die
Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»
Der amtliche Verteidiger stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge
(vgl. Audiodokument in den obergerichtlichen Akten):
« 1. Es
sei A.___ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung der Ziffern 2 und 3 des
vorinstanzlichen Urteils:
-
vom Vorwurf der bandenmässig
begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen;
-
wegen Gehilfenschaft zu
einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen;
-
zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer
Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen;
-
in Bezug auf die
unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüche zu einer
schuldangemessenen Geldstrafe zu verurteilen.
2. Eventualiter
sei A.___ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung von Ziff. 3 des
vorinstanzlichen Urteils
- wegen
bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig
zu sprechen;
- zu
einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, davon 2 Jahre unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- in
Bezug auf die unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüche zu einer
schuldangemessenen Geldstrafe zu verurteilen.
3. Im
Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Kostenentscheides zu
bestätigen.
4. Es sei auf die Anordnung von
Sicherheitshaft zu verzichten.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Solothurn.»
Staatsanwalt B.___ und Advokat Joset
halten je einen kurzen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Es tue ihm leid, dass er erst heute vor
Obergericht Aussagen bzw. ein Geständnis gemacht habe. Dass es so lange
gegangen sei, habe mit dem Druck zu tun, unter dem er gestanden sei.
Der Vorsitzende weist abschliessend auf
den Termin der mündlichen Urteilseröffnung hin und erklärt die Hauptverhandlung
für geschlossen. Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 17. August 2020 um 11:00 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Advokat Alain Joset, privater
Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen als Zuhörerinnen:
-
eine
Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung;
-
die Lebenspartnerin des
Beschuldigten.
Der Vorsitzende begrüsst die Anwesenden
und stellt fest, dass alle vorgeladenen Personen zur Urteilseröffnung
erschienen sind. Er weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im
Rahmen der Urteilseröffnung nur summarisch begründet werde, massgeblich sei die
schriftliche Urteilsbegründung, ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist
zu laufen beginne. Die Urteilsanzeige mit dem Dispositiv werde per Post
verschickt. In der Folge verliest Oberrichter von Felten als Referent die
wichtigsten Punkte des Dispositivs. Hierauf fasst er für die einzelnen Vorhalte
der Anklageschrift das Beweisergebnis zusammen, nimmt die rechtliche Würdigung vor
und erörtert die Strafzumessung. Des Weiteren gibt er die Kostenverlegung sowie
die dem Beschuldigten zugesprochenen Parteientschädigungen für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren bekannt. Abschliessend begründet er, weshalb das
Berufungsgericht davon abgesehen hat, gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft
anzuordnen.
Der Vorsitzende erklärt die
Urteilseröffnung um 11:30 Uhr für geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 1. April 2011 wurde G.___,
[Nationalität] […] in Olten verhaftet. Er war im Besitz von 35 g Heroin und CHF
1'272.45. Der Verhaftung voraus gingen entsprechende Informationen der
Kantonspolizei Thurgau, wonach eine Drogenübergabe geplant sei. Diese Angaben
machte der vorgesehene Abnehmer M.___ anlässlich einer Verkehrskontrolle (Akten
Seite [AS] 2.1.1/28).
2. Am 5. April 2011 wurde L.___,
ebenfalls [Nationalität], am Bahnhof Döttingen (AG) durch die Polizei des
Kantons Aargau einer Kontrolle unterzogen. Bei der Durchsuchung einer von L.___
zuvor weggeworfenen Jacke kamen 37 Minigripsäcklein à je ca. 5 g Heroin zum
Vorschein (AS 3.1.1/1).
3. Aufgrund durchgeführter
Telefonüberwachungen kamen die Ermittlungsbehörden zur Erkenntnis, dass der
Benutzer der Rufnummer [...] 06 03 mutmasslich mit der Aufgabe betraut ist,
Heroin an verschiedene in der Schweiz tätige Läufer zu verteilen. Gestützt auf
diese Erkenntnis eröffnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 16. Juni
2011 eine Strafuntersuchung gegen den unbekannten Nutzer besagter Telefonnummer
wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (AS 12.1.1/1). Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 ordnete
das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Überwachung der erwähnten
Rufnummer an (AS 3.2.1/25 ff.).
4. Im weiteren Verlauf der durch die
Polizei des Kantons Aargau unter dem Aktionsnamen «Racer» geführten Ermittlungen
kam es am 30. Juni 2011 in Olten zur Verhaftung eines weiteren [Nationalität]
Läufers, A.N.___. Dieser führte bei der Festnahme eine Umhängetasche mit 137,3
g Heroingemisch (Reinheitsgrad 12 - 20 % [Heroin-Base]), abgepackt in 5 g-Portionen,
mit sich. Bei einer Hausdurchsuchung am Domizil von A.N.___ ([Hotel]) wurden
weitere 1'611,8 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 12 - 20 %), 969,8 g
Streckmittel, diverse Utensilien, welche der Vorbereitung des Heroinverkaufs
dienten, drei Mobiltelefone und CHF 23'121.00 sowie EUR 290.00 sichergestellt
(AS 5.1.1.1/1 ff., insb. 7 f., 9 und 14 f.).
5. Aufgrund einer Gerichtsstandsanfrage
aus dem Kanton Aargau vom 7. Juli 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 19. Juli 2011 eine
Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft (unbekannte Person namens «[zweites
Alias von A.___]» sowie mutmasslich mehrere weitere Personen) wegen des
Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (AS 1.3/1 und 12.1.1/2). Es folgten umfangreiche
Ermittlungen der Polizei Kanton Solothurn, geführt unter dem Aktionsnamen
«Speeder» (s. Strafanzeige gegen den Beschuldigten, nachfolgend Strafanzeige
vom 5.8.2014, AS 2.1.1/1 ff.).
6. Am 29. August 2011 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.___ («[zweites Alias von
A.___]», nachfolgend Beschuldigter) wegen des Verdachts des Verbrechens gemäss
Art. 19 Abs. 2 BetmG (AS 12.1.1/3). Diese Strafuntersuchung wurde am 24. April
2012 auf die (später wieder eingestellten) Vorhalte des Menschenhandels und der
Förderung der Prostitution ausgedehnt (AS 12.1.1/4, 1.4.1/1 ff.). Am 20. August
2014 erfolgte eine weitere Verfahrensausdehnung gegen den Beschuldigten (AS
12.1.1/7 f.) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), versuchter
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs.
1 SVG), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) und pflichtwidrigen
Verhaltens nach Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG).
7. Am 14. Dezember 2011 wurden in Olten erneut
G.___ sowie ein weiterer [Nationalität] Heroinläufer, F.___, festgenommen. In
den Effekten von F.___ wurden 32,2 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 8,7 -
9,3 %) sowie am Domizil der beiden Läufer an der [Adresse] in Aarburg
weitere 448,5 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 9,8 - 15 %) und 54 g Streckmittel
sichergestellt. Zudem wurden mehrere Mobiltelefone und rund CHF 5'000.00
Bargeld sichergestellt (AS 5.1.1.3/1 ff.).
8. Am 3. Februar 2012 wurde H.___ (die
Geliebte des Beschuldigten) verhaftet (AS 5.1.1.4/1 ff.).
9. Am 22. Februar 2012 wurden mit I.___
und [Läufer 4] schliesslich zwei weitere Heroinläufer [aus dem Heimatland] festgenommen.
Im Rahmen dieser Festnahme wurden auch insgesamt 267,6 g Heroingemisch
(Reinheitsgrad 8,9 - 19 %) und 876 g Streckmittel sichergestellt (AS
5.1.1.2/1 ff.).
10. Am 29. März 2012 wurde der
Beschuldigte festgenommen (AS 12.3.1/2) und gemäss Verfügung des Haftgerichts
des Kantons Solothurn vom 30. März 2012 in Untersuchungshaft versetzt (AS
12.3.1/32 f.). Als amtlicher Verteidiger wurde ihm Rechtsanwalt Fabian Malovini
bestellt (AS 12.1.3/1). Da der Beschuldigte per 3. April 2012 Rechtsanwalt Beat
Muralt als Privatverteidiger beigezogen hatte, widerrief die Staatsanwaltschaft
anfangs April 2012 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Malovini (AS
12.1.2.2/15). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2012 (AS 12.3.1/51 f.) und 28.
September 2012 (AS 12.3.1/79 f.) wurde die Untersuchungshaft über den
Beschuldigten verlängert.
Am 18. Dezember 2012 wurde er
schliesslich entlassen (AS 12.3.1/90).
11. Am 19. Juli 2012 wurde gegen A.N.___
Anklage erhoben (AS 5.1.1.1/29 ff.). Am 6. September 2012 wurde dieser vom
Amtsgericht Olten-Gösgen im abgekürzten Verfahren wegen Verbrechens und
Anstalten Treffens zu Verbrechen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von
36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 20 Monate bei
einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1/35 ff.).
12. Am 20. November 2012 wurde gegen H.___
Anklage erhoben (AS 5.1.1.4/37 ff.). Am 17. Dezember 2012 wurde sie vom
Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG, mehrfacher
Geldwäscherei sowie rechtswidrigem Aufenthalt im abgekürzten Verfahren zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei
einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.4/41 ff.).
13. Am 11. April 2013 wurde gegen I.___
Anklage erhoben (AS 5.1.1.2/63 ff.). Am 14. Mai 2013 wurde dieser vom
Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG im abgekürzten
Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS
5.1.1.2/71 ff.).
14. Am 30. April 2013 wurde gegen F.___
Anklage erhoben (AS 5.1.1.3/54 ff.). Am 9. Juli 2013 wurde dieser vom
Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG im abgekürzten
Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS
5.1.1.3/59 ff.).
15. Am 28. Juni 2013 wurde gegen G.___ Anklage
erhoben (AS 5.1.1.3/63 ff.). Am 5. Dezember 2013 wurde dieser vom
Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG sowie rechtswidriger
Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren
und 10 Monaten verurteilt (AS 5.1.1.3/69 ff.).
16. Am 5. August 2014 erging die
Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn gegen den Beschuldigten (AS 2.1.1/1
ff.).
17. Am 6. März 2017 erfolgte die
teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten hinsichtlich
der Vorhalte des Menschenhandels, evtl. Förderung der Prostitution, Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (angeblich begangen im Frühjahr 2013), Nachtruhestörung,
Nichtanzeigen eines Fundes sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (AS
1.4.1/1 ff.).
18. Mit Verfügung vom 3. April 2017
wurde Rechtsanwalt Beat Muralt als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten
eingesetzt (AS 12.1.1/23).
19. Am 24. August 2017 teilte die
Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Muralt den Abschluss der Untersuchung mit und
setzte ihm bis 11. September 2017 Frist, Beweisanträge zu stellen sowie
gestützt auf Art. 147 StPO und Art. 6 EMRK die allfällige Wiederholung von
Einvernahmen zu beantragen (AS 12.1.1/37). Am 11. September 2017 teilte
Rechtsanwalt Muralt mit, dass vorderhand auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet
werde (AS 12.1.1/38).
20. Betreffend die im vorliegenden
Verfahren durch die Staatsanwaltschaft angeordneten und vom Haftgericht jeweils
(soweit erforderlich) genehmigten Überwachungsmassnahmen kann auf die
Mitteilung vom 5. September 2017 (AS 3.2.16/79 f.) sowie die Strafanzeige vom
5. August 2014 (Kapitel 4, AS 2.1.1/34 ff.) verwiesen werden.
21. Am 12. September 2017 wurde gegen
den Beschuldigten beim Amtsgericht Olten-Gösgen wegen mengenmässig und
bandenmässig qualifizierter Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art.
19 Abs. 2 lit. a und b BetmG), Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit.
d), grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), versuchter
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs.
1 SVG), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB), pflichtwidrigen
Verhaltens nach Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie wegen Pornographie (Art. 197
Ziff. 3bis StGB) Anklage erhoben (1.4.1/9 ff.).
22. Am 31. Oktober 2018 fällte das
Amtsgericht folgendes Urteil (Akten Vorinstanz S. [ASV] 118 ff.):
« 1. Das
Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach
Unfall, angeblich begangen am 26.05.2014, wird eingestellt (AnklS. Ziff. 3.3).
2. Der Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
- des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig begangen in der Zeit
vom 01.06.2011 bis 03.12.2011 (AnklS. Ziff. 1)
- des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 26.05.2014 (AnklS.
Ziff. 2)
- der
groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit,
begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 3.1)
- der
versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer), begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 3.2)
- der
Irreführung der Rechtspflege, begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 4)
- der
Pornographie, begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 5).
3. Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom
29.03.2012 bis 18.12.2012 ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
4. Die
sichergestellten Betäubungsmittel (25,9 g Kokain; Aufbewahrungsort: Polizei
Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zu vernichten.
5. Das
auf dem Depositenkonto Nr. [Kontonummer] bei der [Bank] beschlagnahmte
Kontoguthaben mit einem Saldo per 31.12.2012 von Fr. 2'260.05 wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet und an die vom Beschuldigten A.___ zu tragenden
Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziff. 9 angerechnet.
6. Dem
Beschuldigten A.___ wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 3'000.-- zu Lasten des Staates Solothurn zugesprochen. Diese ist mit
den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziff. 9
zu verrechnen.
7. Es
wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger
des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Fabian Malovini, auf Fr. 2'210.75
(inkl. 8 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse
bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8. Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Beat Muralt, wird auf Fr. 13'361.05 (inkl. 8 % bzw. 7,7 % MwSt und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 3'841.10
(Differenz zu vollem Honorar à Fr. 240.--/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--, total Fr.
72’400.--, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen, unter Anrechnung des
beschlagnahmten Kontoguthabens gemäss vorstehend Ziff. 5 sowie der reduzierten
Parteientschädigung gemäss vorstehend Ziff. 6.»
23. Gegen das Urteil meldete der
Beschuldigte am 2. November 2018 die Berufung an (ASV 127). Am 26. November
2018 teilte Advokat Alain Joset die Übernahme der privaten Verteidigung des
Beschuldigten mit (ASV 130), worauf der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom
10. Dezember 2018 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Muralt sistierte
(ASV 136). Nachdem dem Beschuldigten am 15. März 2019 das begründete
Urteil zugestellt worden war (ASV 188), erklärte dieser am 3. April 2019
die Berufung (Akten Berufungsgericht S. [ASB] 1 f.). Die Berufungserklärung
richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche der Vorinstanz, eventualiter gegen
die Strafzumessung, sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
24. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 23. April 2019 auf eine Anschlussberufung (ASB 10).
25. Am 28. Juni 2019 wurde dem
Beschuldigten Frist bis zum 12. Juli 2019 zur Stellung allfälliger
Beweisanträge gesetzt (ASB 21). Innert zweifach erstreckter Frist teilte der
Beschuldigte am 27. August 2019 mit, dass derzeit keine Beweisanträge gestellt
würden, solche jedoch – je nach den vom Berufungsgericht von Amtes wegen
anzuordnenden Beweiserhebungen – noch vorbehalten würden (ASB 28).
26. Nachdem das erstinstanzliche Urteil
lediglich vom Beschuldigten angefochten worden ist, sind folgende impliziten
Freisprüche der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen:
-
Lieferung von 4 - 4,8 kg
Heroingemisch an G.___ zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 1. April 2011 sowie
bandenmässige resp. mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG
bezüglich dieser von G.___ im besagten Zeitraum veräusserte Drogenmenge, resp.
soweit vor dem 1. Juni 2011 begangen;
-
Erwerb einer unbestimmten
Menge Heroingemisch von verschiedenen unbekannten Lieferanten in Bern, Basel, Olten
und evtl. anderswo zwischen dem 5. Oktober 2011 und dem 24. November 2011.
Weiter in Rechtskraft erwachsen sind
folgende Erkanntnisse der Vorinstanz:
-
Einstellung des Verfahrens
betreffend den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Ziff. 1
Urteilsdispositiv/AnklS. Ziff. 3.3);
-
Einziehung von 25,9 g
Kokain (Ziff. 4 Urteilsdispositiv);
-
die Entschädigungen der
vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Malovini sowie Rechtsanwalt
Muralt, jeweils der Höhe nach (Ziff. 7 und 8 Urteilsdispositiv).
27. Zu Beginn der obergerichtlichen
Hauptverhandlung, welche am 11. August 2020 stattfand, liess der Beschuldigte
durch seinen Verteidiger die Berufung zurückziehen in Bezug auf die
Schuldsprüche wegen:
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (AnklS. Ziff. 2: Besitz von Kokaingemisch);
-
grober Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (AnklS. Ziff. 3.1);
-
versuchter Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AnklS. Ziff. 3.2);
-
Irreführung der
Rechtspflege (AnklS. Ziff. 4);
- Pornographie (AnklS. Ziff. 5).
Aufgrund dieses teilweisen Rückzugs der
Berufung ist das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich Dispositivziffer 2 –
soweit Alinea 2 bis 5 betreffend – in Rechtskraft erwachsen.
Zudem wurde an der obergerichtlichen
Hauptverhandlung auf den entsprechenden Beweisantrag des Beschuldigten hin C.___
als Zeugin befragt (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll).
Erwägungen
II. Verwertbarkeit von Beweismitteln
1.
Verwertbarkeit der übersetzten
TK-Protokolle
Vor Obergericht macht die Verteidigung
erstmals geltend, die übersetzten TK-Protokolle seien als unverwertbar zu
erklären, eventualiter seien die massgeblichen Aufzeichnungen an der
Gerichtsverhandlung anzuhören und von einer belehrten Person unmittelbar zu
übersetzen. Die Verteidigung rügt – unter Berufung auf BGE 129 I 85 sowie
6B_403/2018 vom 14.1.2019 – eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben
zur Dokumentationspflicht. Da nicht belegt sei, wer und wie die übersetzten TK-
Protokolle produziert worden seien, dürften diese nicht zu Lasten des Beschuldigten
verwertet werden. Es liege in der Verantwortung der Justiz, der
Dokumentationspflicht nachzukommen und ein rechtmässiges Verfahren sicherzustellen.
Diese Aufgabe lasse sich nicht auf die Verteidigung abschieben, indem man dieser
vorwerfe, sie habe es rechtsmissbräuchlich und treuwidrig unterlassen, die
entsprechenden Rügen rechtzeitig zu erheben.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
sowie dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen,
die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei
ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE
143.
V 66 E. 4.3 S.
69.
f.; 135
III 334 E. 2.2 S.
336; Urteil 6B_960/2019 vom 4.2.2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Ebenso kann auf die ausführliche Darstellung dieser Rechtsprechung unter
vorstehender S. 8 (Verhandlungsprotokoll) verwiesen werden. Die Verteidigung hatte
bereits im Untersuchungsstadium davon Kenntnis, wie die
Strafverfolgungsbehörden bei den Übersetzungen und Abschriften der
TK-Ergebnisse vorgegangen waren. Gleichwohl hielt sie die ihr bekannten
Rügegründe zurück bzw. machte diese erstmals erst Jahre später nach dem
ungünstigen Verfahrensausgang vor erster Instanz geltend. Darin liegt ein
treuwidriges Verhalten und die entsprechende Rüge erweist sich als verspätet.
Selbst wenn man – im Sinne der
Verteidigung und entgegen der vom Obergericht vertretenen Auffassung – davon
ausginge, die Rüge sei nicht verspätet erfolgt, führt dies im Ergebnis nicht zu
einem anderen Schluss, denn diese erweist sich auch inhaltlich als unbegründet:
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf
rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten
Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29
Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Angeklagten
das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren
wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (BGE
121.
I 225 E. 2a mit
Hinweisen). In Anbetracht dieser Verfassungsgarantien muss die Produktion von
Beweismitteln für den Angeklagten (aber auch für das Gericht) nachvollziehbar
sein (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Diese Nachvollziehbarkeit ist vorliegend
gegeben. Auf den jeweiligen Abschriften der aufgezeichneten Gespräche und SMS ist
mit einem Personenkürzel vermerkt, wer die Übersetzung vorgenommen hat. Welche
konkrete Person hinter dem Kürzel steht, liesse sich in jedem Einzelfall
rekonstruieren. Ebenso ist aktenmässig belegt, dass die beigezogenen
Dolmetscher gesetzeskonform belehrt wurden. Für jede mitwirkende Person existiert
ein Dolmetscherformular (abgelegt unter AS 3.2.16/37 ff.), das sich aufgrund
des Personenkürzels eindeutig zuordnen lässt. Auf diesen datierten Belegen
bestätigten die übersetzenden Personen unterschriftlich, auf die Pflicht zur
wahrheitsmässigen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung
gemäss Art. 307 StGB und bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art.
73.
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB sowie auf die Ausstandsgründe nach Art. 56
ff. StPO hingewiesen worden zu sein. Ebenso ist auf jedem Formular dokumentiert,
von wem die Dolmetscher belehrt wurden. Die Einwände der Verteidigung erweisen
sich deshalb nicht als stichhaltig. Zu keinem anderen Schluss führen die von
der Verteidigung herangezogenen Entscheide (BGE 129 I 85 sowie 6B_403/2018 vom
14.1.2019), da sich die ihnen zu Grunde liegenden Fallkonstellationen
grundlegend vom vorliegenden Fall unterscheiden. So ging in BGE 129 I 85 aus
den Verfahrensakten nicht hervor, wer die Übersetzungsprotokolle erstellt hatte
und ob die Dolmetscher überhaupt auf die Straffolgen von Art. 307 StGB
hingewiesen worden waren. Die Vorinstanz begnügte sich mit dem Hinweis, dass
die polizeilichen Dolmetscher Art. 307 StGB kennen würden. Auch in 6B_403/2018
vom 14.1.2019 war den Akten – im Unterschied zu vorliegendem Fall – nicht zu
entnehmen, ob bei jedem einzelnen Dolmetscher, d.h. übersetzerspezifisch, vorgängig
der Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB erfolgt war. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Untersuchungsbehörde in Bezug auf die übersetzten
TK-Protokolle ihrer Dokumentationspflicht nachgekommen ist und die massgebliche
Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. Die übersetzten TK-Protokolle sind
deshalb uneingeschränkt verwertbar.
2.
Verwertbarkeit der Aussagen von
«Belastungszeugen»/«Mitbeschuldigten»
Neben den Ergebnissen der zahlreichen
durchgeführten Überwachungsmassnahmen (Observation, Überwachung mit technischen
Überwachungsgeräten, Telefonüberwachung) finden sich in den Akten auch die
Aussagen von Belastungszeugen, insbesondere diejenigen der beiden in jeweils
separaten Verfahren beurteilten «Mitbeschuldigten» A.N.___ und F.___.
Diesbezüglich stellt sich die Frage der Verwertbarkeit ihrer Aussagen.
2.1
Teilnahme- und Mitwirkungsrecht
sowie Konfrontationsanspruch
2.1.1
Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert
den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs-
Dispositiv
und Hauptverfahren. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen
durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und
einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und
Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs.
1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art.
108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1
StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO
erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die
nicht anwesend war (Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO, BGE 140 IV 172, E. 1.2.1 mit Hinweisen).
Das Recht, bei Beweiserhebungen durch
die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus (vgl. Art. 147 Abs. 1
StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im
Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1
StPO).
2.1.2 Straftaten werden gemeinsam
verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29
Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus
sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die
Verfahrenseinheit bildet gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts, welches die Verhinderung
sich widersprechender Urteil bezweckt, sei dies bei der
Sachverhaltsdarstellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung
(Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017).
Gemäss der Praxis des Bundesgerichts
(BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230) kommt dem
Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren
keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf
Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen
beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art.
147 Abs. 1 StPO, e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den
abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101
Abs. 1 StPO). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in
getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigen im gleichen Verfahren ist
vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 2.3 mit
Hinweisen).
In Anbetracht dieser schwerwiegenden
prozessualen Konsequenzen stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung hohe
Anforderungen an die Verfahrenstrennung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016
vom 16.5.2017 E. 3.4 mit Hinweis auf 1B_124/2016 vom 12.8.2016 E. 4.6). Sie
muss die Ausnahme bleiben und es müssen hierfür sachliche Gründe vorliegen.
Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw.
eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Grund gilt etwa die länger
dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende
Verjährung einzelner Straftaten. Demgegenüber bildet die Möglichkeit bzw. das
Bestreben der Strafverfolgungsbehörden, gegen einen Mittäter oder Teilnehmer
ein abgekürztes Verfahren durchzuführen, für sich alleine noch keinen
zulässigen Trennungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017
E. 3.2, abweichend hierzu: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.52 vom
4.4.2018 E. 1.4.5 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160452 vom
25.4.2017 E. 8 sowie SB160417 vom 5.10.2017 E. 6.3).
2.1.3 Im vorliegenden Fall stellt sich
vorab die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen den
Beschuldigten und seine verschiedenen Mittäter A.N.___, I.___, G.___, F.___ und
H.___ zu Recht getrennt geführt hat. Ist dies der Fall, ist eine Verletzung von
Teilnahmerechten anlässlich der Befragungen der Mitbeschuldigten von Vornherein
zu verneinen.
Die Strafanzeige gegen A.N.___ lag am
27. Januar 2012 vor (AS 5.1.1.1/1 ff.). Die Anklageschrift datiert vom 19. Juli
2012 (AS 5.1.1.1/29 ff.). Am 6. September 2012 erging das Urteil im abgekürzten
Verfahren (AS 5.1.1.1/35 ff.). Die Strafanzeige gegen I.___ datiert vom 26.
Juni 2012 (AS 5.1.1.2/1 ff.), die Anklageschrift vom 11. April 2013
(AS.5.1.1.2/63 ff.) und das Urteil im abgekürzten Verfahren vom 14. Mai 2013
(AS 5.1.1.2/71 ff.). Die Strafanzeige gegen G.___ und F.___ datiert vom 3.
August 2012 (AS 5.1.1.3/1 ff.), Anklage erhoben wurde gegen F.___ am 30. April
2013 (AS 5.1.1.3/54 ff.) und gegen G.___ am 28. Juni 2013 (AS 5.1.1.3/63 ff.);
die Urteile ergingen am 9. Juli 2013 gegen F.___ (im abgekürzten Verfahren,
AS 5.1.1.3/59 ff.), resp. am 5. Dezember 2013 (ordentliches
Verfahren) gegen G.___ (AS 5.1.1.3/69 ff.). Gegen H.___ wurde die
Strafanzeige am 12. November 2012 erstellt (AS 5.1.1.4/1 ff.), am 20. November
2012 wurde Anklage erhoben (AS 5.1.1.4/37 ff.) und das Urteil im
abgekürzten Verfahren erging am 17. Dezember 2012 (AS 5.1.1.4/41 ff.).
Sämtliche Beschuldigten befanden sich im Zeitpunkt der Anklageerhebung in Haft
und wurden nach Verbüssung ihrer Freiheitsstrafen in ihre Heimatländer
ausgeschafft. Wie erwähnt wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten am
29. August 2011 eröffnet, die Festnahme erfolgte am 29. März 2012. Das gegen ihn
geführte Verfahren unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von den genannten Verfahren
gegen A.N.___, I.___, G.___, F.___ und H.___. Es war wesentlich komplexer und
aufwändiger und im Unterschied zu A.N.___, F.___ und H.___ war der Beschuldigte
im Untersuchungsverfahren nie geständig. Auch wurde er nie bei einer
Drogenübergabe direkt beobachtet. Die polizeilichen Ermittlungen gegen ihn
konnten schliesslich mit der Erstellung der Strafanzeige am 5. August 2014
abgeschlossen werden. Aus diesem zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass die
getrennte Verfahrensführung die rechtskräftige Aburteilung der Mittäter knapp
zwei Jahre (im Fall von A.N.___) bis acht Monate (im Fall von G.___) vor Abschluss
der polizeilichen Ermittlungen gegen den Beschuldigten möglich machte. Da auch
bezüglich der Mitbeschuldigten, welche sich alle in Haft befanden, dem
Beschleunigungsgebot (haftbedingt) besondere Bedeutung beigemessen werden
musste und eine rasche Aburteilung des Beschuldigten, der mit verschiedenen
Läuferzellen zusammen gearbeitet haben soll, angesichts des komplexen
Sachverhaltes nicht absehbar war, rechtfertigte sich eine separate
Verfahrensführung aus sachlichen Gründen und der Beschuldigte kann sich mangels
Parteistellung nicht auf die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte nach Art. 147
Abs. 1 StPO berufen.
2.2 Konfrontationsanspruch
2.2.1 Vom Teilnahmerecht nach Art. 147
Abs. 1 StPO ist der Konfrontationsanspruch zu unterscheiden: Sofern sich die
Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt
geführten Verfahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen.
Es ist demnach zu prüfen, ob der aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessende
Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt worden ist. Dieser Anspruch ist
ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK und wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E.
3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen.
Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem
Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476
E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist
grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während
des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in
Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f.; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153
f. und E. 4.2 S. 157; BGE 125 I 127 E. 6b S. 132 f. und 6c/aa S. 134; je mit
Hinweisen). Gemäss Art. 178 lit. f StPO ist der Beschuldigte aus einem andern
Verfahren als Auskunftsperson einzuvernehmen. Die Bestimmung erfasst Mittäter
oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, die in einem andern Verfahren beurteilt
werden. Der Fall, dass in den beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe
Straftaten verfolgt werden, fällt ebenfalls darunter (BGE 140 IV 172 E. 1.3 mit
Hinweisen).
Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit.
d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481;
129 I 151 E. 3.1). Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er
gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder
ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen
wesentlichen Beweis darstellt (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2). Die Bedeutung des
Beweiswertes unterstreichen auch die Autoren Sarah Summers, Aline Scheiwiller,
David Studer in ihrer Abhandlung «Das Recht auf Konfrontation in der Praxis»
(in: ZStrR 03/2016 vom 1.12.2016, S. 351 ff.): Das Prinzip, wonach Aussagen von
Zeugen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil einer
beschuldigten Person verwertet werden dürfen, sei auf wichtige Beweise
beschränkt. Die konventionsrechtliche «sole or decisive»-Regel besage, dass das
Belastungszeugnis sorgfältig zu würdigen sei, wobei ein allfälliger
Schuldspruch «keinesfalls allein oder in entscheidendem Masse auf die
Aussagen eines anonymen oder gänzlich unkonfrontierten Zeugen gestützt werden
darf» (S. 355 mit Verweis auf EGMR vom 27.2.2001, Lucà v. Italien). Seit
2011 gelte diese Regel aber nicht mehr absolut. Nach der neueren Rechtsprechung
des EGMR kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung
ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend
kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf
ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels
gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10.42017 E. 3.3.1;
6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1, je mit Hinweisen; vgl. Simone Beckers,
Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, ZStrR 133/2015 S. 420
ff.). Generell gelte (vgl. Sarah Summers, Aline Scheiwiller, David Studer,
a.a.O., S. 356): Je wichtiger die Aussage, desto höher der Bedarf nach
Ausgleich für die Nachteile der Verteidigung.
Auf das Konfrontationsrecht kann
verzichtet werden (Urteil 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.2 mit Hinweisen,
nicht publ. in: BGE 140 IV 196). Nach ständiger Rechtsprechung kann der
Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks
Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und
formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts
6B_1196/2018 vom 6.3.2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I
127 E. 6c/bb; ferner Urteile 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_1023/2016
vom 30.3.2017 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
2.2.2 Der Beschuldigte beantragte im
bisherigen Verfahren nie – insbesondere auch nicht im Berufungsverfahren, in
welchem ihm mit Verfügung vom 28. Juni 2019 Frist zur Stellung allfälliger
Beweisanträge gesetzt worden war– die parteiöffentliche Befragung von Belastungszeugen.
Auch anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung sah die Verteidigung ausdrücklich
davon ab, einen formellen Antrag auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen
zu stellen (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll). Sie machte im Rahmen der Vorfragen
lediglich allgemein geltend, Aussagen von Belastungszeugen dürften mangels
Konfrontation nicht verwertet werden. Dieses prozessuale Verhalten ist (in
Anlehnung an die Urteile 6B_1196/2018 vom 6.3.2019 E. 3.1 sowie 6B_529/2014 vom
10.12.2014 E. 5.2) als Verzicht auf das Konfrontationsrecht zu werten.
Ergänzend ist zudem hinsichtlich des
Beweiswertes festzuhalten, dass keinem Belastungszeugnis eine ausschlaggebende
Bedeutung zukommt. Die Beweiswürdigung gründet, wie nachfolgend (Ziff. III.) im
Einzelnen aufgezeigt wird, auf den Erkenntnissen der geheimen
Überwachungsmassnahmen. Die Aussagen der Belastungszeugen sind eine Bestätigung
dessen, was die Untersuchungsbehörden in akribischer Arbeit anhand des
überwachten SMS- und Telefonverkehrs nachgewiesen haben. Es kann mithin nicht
behauptet werden, der Tatnachweis stütze sich allein oder in entscheidendem
Masse auf die Aussagen eines Belastungszeugen ab. Im Übrigen ist unstrittig,
dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen sowohl im
Untersuchungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren hinreichend Stellung
nehmen konnte. Die Rüge der Verteidigung erweist sich als unbegründet und sämtliche
sich in den Akten befindenden Befragungsprotokolle von Belastungszeugen sind
daher uneingeschränkt verwertbar.
III. Sachverhalt
1. Vorhalt
gemäss AnklS. Ziff. 1: Verbrechen gegen das BetmG (mengenmässig qualifizierte
und bandenmässige Widerhandlung gegen das BetmG)
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,
zwischen dem 1. Juni 2011 (hinsichtlich der Vorwürfe vor dem 1. Juni 2011
erfolgte ein rechtskräftiger impliziter Freispruch durch die Vorinstanz) bis
zum 3. Dezember 2011 (wiederum gemäss Urteil der Vorinstanz) in bandenmässigem
Zusammenwirken mit K.___, A.N.___, I.___, G.___ und F.___ im Raum Olten an
zahlreiche Abnehmer insgesamt rund 10 kg Heroingemisch veräussert zu haben.
Während K.___ (nachfolgend [Alias von K.___]) von [Heimatland] aus den ganzen
Drogenhandel organisiert haben soll (Entgegennahme von Bestellungen und
Weiterleitung der Bestellungen an die Läufer), soll der Beschuldigte, quasi als
«Statthalter» von [Alias von K.___], im Raum Olten für die Versorgung der
jeweiligen «Läufer» mit Heroin (welche dieses an die Abnehmer auslieferten),
deren Unterbringung, Ausrüstung und sonstige Betreuung verantwortlich gewesen
sein. Konkret soll er A.N.___ zwischen dem 1. und dem 17. Juni 2011 insgesamt
3,3 kg Heroingemisch ausgeliefert haben. In der Ferienabwesenheit des
Beschuldigten zwischen dem 17. und dem 30. Juni 2011 soll zudem H.___ an A.N.___
1 kg Heroingemisch ausgeliefert haben. Des Weiteren wird dem Beschuldigten die
Auslieferungen von insgesamt rund 4,8 kg Heroingemisch an I.___ zwischen dem
21. September 2011 und dem 17.11.2011 und von rund 800 - 850 g
Heroingemisch an G.___ /F.___ zwischen dem 22. November 2011 und dem 3.
Dezember 2011 vorgehalten. Zudem soll der Beschuldigte am 13. November 2011
sowie an einem unbekannten früheren Datum in Dübendorf unter zwei Malen
mindestens je ca. 250 g Heroingemisch an einen unbekannten Benutzer der
Rufnummer [...] 79 12 veräussert haben. Schliesslich soll er am 21. November
2011 durch telefonische Verhandlungen (SMS) Anstalten zur Veräusserung von
weiteren mindestens rund 200 g Heroingemisch an denselben unbekannten
Benutzer der Rufnummer [...] 79 12 getroffen haben.
2. Lieferung
von 3,3 kg Heroingemisch an A.N.___ resp. Lieferung von 1 kg Heroingemisch
durch H.___ an A.N.___ und Lieferung von 4,3 kg Heroingemisch durch A.N.___ an
diverse Abnehmer zwischen dem 1. und dem 30. Juni 2011
2.1 Wie bereits im Rahmen der
Prozessgeschichte erwähnt, wurde A.N.___ am 30. Juni 2011 in Olten verhaftet.
Dieser führte bei der Festnahme eine Umhängetasche mit 137,3 g Heroingemisch,
abgepackt in 5g - Portionen, mit sich. Bei einer Hausdurchsuchung am Domizil
von A.N.___, im [Hotel] wurden weitere 1'611,8 g Heroingemisch, 969,8 g
Streckmittel, diverse Utensilien, welche der Vorbereitung des Heroinverkaufs
dienten, drei Mobiltelefone und CHF 23'121.00 sowie EUR 290.00 sichergestellt
(AS 5.1.1.1/1 ff., insb. 7 f., 9 und 14 f.). Wie ebenfalls bereits
erwähnt, wurde A.N.___ vom Amtsgericht Olten-Gösgen im abgekürzten Verfahren
wegen Verbrechen gegen das BetmG resp. Anstalten Treffens dazu zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.1/35 ff.).
Dieses Urteil kann indes dem an diesem Verfahren nicht beteiligten
Beschuldigten A.___ nicht entgegengehalten werden. Es gilt daher zu prüfen, ob
der Nachweis der Teilnahme des Beschuldigten A.___ am Drogenhandel von A.N.___
im Sinne der Anklageschrift als erstellt erachtet werden kann. Diesbezüglich
ist an dieser Stelle noch einmal kurz aufzuzeigen, wie es zur Festnahme von A.N.___
kam.
Aus den Berichten der Kantonspolizei
Aargau vom 18. Juli 2011 (AS 3.1.1/1 ff.) und der Polizei Kanton Solothurn vom
22. Juli 2011 (AS 3.4/4 ff.) lässt sich zusammenfassend folgendes entnehmen: Am
1. April 2011 wurde G.___ in Olten mit 35 g Heroingemisch verhaftet. Bei der
Verhaftung trug er ein Mobiltelefon ([IMEI Nummer]) mit eingelegter SIM-Card [...]
58 26 mit sich. In seinem Mobiltelefon war unter dem Eintrag «B» ein Kontakt
mit der Rufnummer [...] 56 05 gespeichert. Am 5. April 2011, um 15:45 Uhr,
wurde L.___ in Döttingen verhaftet. L.___ trug 185 g Heroingemisch auf sich. In
seinem Handy konnten zwei Mitteilungen von der Rufnummer [...] 56 05 gefunden
werden. Dieser Kontakt war im Handy von L.___ unter «Aa» gespeichert. Es
handelt sich um dieselbe Nummer, die G.___ unter Eintrag «B» gespeichert hatte.
Die Mitteilungen an L.___ lauteten wie folgt: «Komm um diese Zeit 2.52 und nimm
mit 26 min vom neuen und 11 min vom alten komm nur du heute raus. Den Jungen
lässt zu in Kasolle. Sag ihm er soll auf keinen Fall heute raus gehen»
(5.4.2011, 14:04 Uhr); «Die 11 min alt möchte der alte vom [Firmenname]. Die
anderen neuen 26 min sind für die anderen» (5.4.2011, 14:10 Uhr). Daraus lässt
sich unschwer ableiten, dass L.___ vom damals noch unbekannten Nutzer der
Rufnummer [...] 56 05 angewiesen wurde, wem er wieviel Heroin verkaufen soll.
Angesichts der Tatsache, dass bei L.___ 37 Minigrips mit Heroingemisch gefunden
wurden, ist offensichtlich, dass es sich bei den 26min und 11min in den kurz
zuvor von L.___ empfangenen SMS um Minigrips (min) mit Heroin handelt.
Angesichts der Tatsache, dass auch G.___ (der nur vier Tage vorher ebenfalls
mit Heroin verhaftet wurde) in seinem Handy die gleiche Nummer [...] 56 05
abgespeichert hatte, wird ebenso klar, dass auch G.___ von derselben Person
Anweisungen erhalten haben dürfte. Der Strafanzeige gegen G.___ vom 3. August
2012 kann denn auch tatsächlich entnommen werden, dass in dem bei ihm sichergestellten
Handy im SMS-Speicher Mitteilungen von der Rufnummer [...] 56 05 gefunden
wurden, welche G.___ kurz vor seiner Anhaltung erhalten hatte und deren Inhalt
aufzeigen, wie G.___ zur geplanten Heroinübergabe an M.___ dirigiert wurde (AS
5.1.1.3/14). Eine auf diese Rufnummer angeordnete rückwirkende Erhebung der
Randdaten (RTID) ergab dann auch zahlreiche Verbindungen zu den Rufnummern von L.___
und G.___. Weiter konnten zahlreiche Verbindungen zu einer weiteren Rufnummer,
nämlich [...] 66 97, festgestellt werden. Ab dem 27. April 2011 war die
Rufnummer [...] 56 05 nicht mehr in Betrieb.
Da jedoch die Rufnummer [...] 66 97 am
30. Mai 2011 noch in Betrieb war, wurde diese ab dem 1. Juni 2011 in Echtzeit
überwacht. Diese Überwachung ergab, dass diese Nummer von einer männlichen
Person benutzt wurde, welche tagtäglich im Raum Olten dem
Betäubungsmittelhandel nachging und seine Aufträge nun von der Rufnummer [...]
73 78 erhielt (offensichtlich hatte diese Nummer die nicht mehr in Betrieb
stehende Nummer [...] 56 05 abgelöst). Weitere Überwachungen ergaben, dass der
Nutzer der ersterwähnten Rufnummer ([...] 66 97) [alias A.N.___] genannt wurde
und im [Hotel] logierte. Ab dem 28. Juni 2011 verwendete [alias A.N.___] die
Rufnummer [...] 73 57. Weiter ergab die Echtzeitüberwachung der Rufnummer [...]
66 97, dass [alias A.N.___] in regelmässigem Kontakt zu einer Rufnummer [...] 06
03 stand, dessen Nutzer, bei dem es sich gemäss den überwachten Mitteilungen um
den Lieferanten von [alias A.N.___] handeln musste, «[zweites Alias von A.____
(Bemerkung: leicht andere Schreibweise)] ]resp. «[zweites Alias von A.___]»
genannt wurde. Hierauf wurde auch diese Rufnummer [...] 06 03 überwacht.
Dem Observationsbericht der
Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2012 (AS 3.1.2/6 ff.) lässt sich
entnehmen, dass sich [alias A.N.___ ] am 23. Juni 2011 gegen 12:30 Uhr in der [Hotelbar],
mit einer unbekannten blonden Frau traf. Diese stieg aus einem Audi A6 quatttro
mit den Kennzeichen SO-[Nummer] aus, dessen Halter O.___ war. Kurz zuvor, am
23. Juni 2011 um 12:12 Uhr, hatte [alias A.N.___ ] mit dem «[zweites Alias von
A.___]» genannten Nutzer der Rufnummer [...] 06 03 ein Treffen vereinbart (Letzterer
schrieb: «Ich komme dort», s. AS 3.4/10, 10.2.4/281 und Strafanzeige vom
5.8.2014, AS 2.1.1/78). Unmittelbar nach dem beobachteten Treffen, am 23. Juni
2011 um 12:39 Uhr, schrieb [alias A.N.___ ] an die Nummer [...] 73 78 folgende
Nachricht: «2 dok habe ich gegeben [zweites Alias von A.___] gesamt 9.5 dass
ich gegeben habe» (AS 3.4/11, 10.2.4/282). Aufgrund dieser SMS sowie weiterer
SMS, welche [alias A.N.___ ] vorgängig mit der Rufnummer [...] 73 78
ausgetauscht hatte und bei denen es u.a. um den Austausch einer «Torte» gegen
«dok» ging (AS 10.2.4/ 244 f., 254 f.,166 ff.; 3.4/7 f.), sowie SMS-Nachrichten
vom 30. Juni 2011, wiederum zwischen [alias A.N.___ ] (nun mit der
Rufnummer [...] 73 57) und der Rufnummer [...] 73 78 [AS 10.2.4/319 ff.]), schlossen
die Ermittlungsbehörden, dass sich das beobachtete Treffen vom 23. Juni 2011 um
eine Drogen- resp. Geldübergabe drehte.
In der Folge wurde der erwähnte Halter
des Audi A6 quatttro, in welchem die unbekannte blonde Frau zum Treffen mit [alias
A.N.___] gefahren wurde, O.___, überwacht. Dem Bericht der Polizei Kanton
Solothurn vom 30. August 2011 (AS 3.5/24 ff.) kann diesbezüglich folgendes
entnommen werden: Im Zuge der Überwachung von O.___ (Halter und Lenker des Audi
A6 quatttro SO-[Nummer], welcher am 23.6.2011 beim Treffen mit A.N.___ im [Hotelbar]
beobachtet wurde) konnte am 18.8.2011 ein Treffen mit A.___, […] in Olten in
der [Pizzeria] beobachtet werden. Am 25.8.2011/07:00 Uhr konnte O.___, mit
mehreren Leuten diskutierend vor dem [Hotel] … auf dem Trottoir stehend,
festgestellt werden. Bei diesen Leuten handelte es sich zweifelsfrei um die bei
diesem Treffen vom 23.6.2011/14: 23 (recte 12:23) Uhr erwähnten Damen [UF3 und
UF4] sowie um A.___. Um 7:16 Uhr konnte weiter festgestellt werden, wie O.___
mit seinem Audi A6 quatttro, SO-[Nummer] und A.___ mit den beiden Damen [UF3
und UF4] mit seinem Peugeot, SO-[Nummer], von der [Pizzeria] im Konvoi wegfuhr.
Bei der Verzweigung [...] trennten sich dann die Fahrzeuge. A.___ fuhr mit den
beiden Damen [UF3 und UF4]] schlussendlich bis zum Verkaufsgeschäft der [Firma]
in Olten. Dort parkierte er sein Auto und sämtliche Personen stiegen aus. Danach
überquerten sie zusammen die [Strasse] in nördliche Richtung. Auffällig dabei
war, dass sich A.___ und [UF3] dabei die Hand gaben. Schlussendlich öffneten
beide Damen vor der [Adresse] ihre Handtaschen, suchten nach dem
Eingangsschlüssel und sämtliche Personen betraten dann die Liegenschaft.
O.___ führte anlässlich seiner
polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 11. Dezember 2012 aus, er
habe «[Hotelbar]» mit dem Beschuldigten und H.___ besucht (AS 10.2.11/7).
Aufgrund seines Kontaktes mit der am 23.
Juni 2011 überwachten unbekannten blonden Frau [UF3] sowie des Umstandes, dass
der Beschuldigte in [Stadt in Heimatland]
geboren und wegen
Heroinhandels vorbestraft ist, gelangte dieser ins Zentrum der polizeilichen
Ermittlungen. Es ergab sich der Verdacht, dass es sich beim Nutzer der
Telefonnummer [...] 06 03, der «[zweites Alias von A.___]» genannt wurde, um
den Beschuldigten A.___ handeln könnte. Die unbekannte Frau [UF3], welche sich
am 23. Juni 2011 mit [alias A.N.___] traf, konnte aufgrund weiterer
Überwachungsmassnahmen schliesslich als H.___ identifiziert werden (s. Berichte
Polizei Kanton Solothurn vom 3.10.2011 und 11.10.2011: AS 3.2.3/16 f., AS
3.2.5/22 ff.).
2.2 Der am 30. Juni 2011 verhaftete A.N.___
hatte die Rufnummer [...] 06 03 in seinem Handy unter «[drittes Alias von
A.___]» abgespeichert. Anlässlich seiner 3. polizeilichen Einvernahme vom 19.
Juli 2011 (AS 10.2.4/21 ff.) gab A.N.___ diesbezüglich unter Frage 16 (AS 24)
folgende Antwort: «Es handelt sich um eine Frau, sie ist eine Bekannte von mir.
«F» ist die Abkürzung für weiblich. «[…]» ist der Spitzname von dieser Frau.
Sie dürfte in Italien leben, sie lebt nicht in der Schweiz. Sie ist [aus dem
Heimatland]». Anlässlich seiner 4. Einvernahme vom 15. August 2011 (10.2.4/43
ff.) bestätigte A.N.___, dass der in zahlreichen SMS-Mitteilungen benutzte
Begriff «dok» Geld bedeute (Antwort auf Frage 21, AS 47). Der Begriff «min»
stehe für Minigrip mit 5 g Heroin (Antwort auf Frage 26, AS 48). Er habe Mitte
Mai 2011 in der Schweiz mit dem Verkauf von Heroin angefangen (Antwort auf
Frage 55, AS 53).
Anlässlich der 5. Einvernahme vom 25.
August 2011 (AS 10.2.4/78 ff.) machte A.N.___ u.a. folgende Aussagen: (Antwort
auf Frage 50) «Der Kontakt zwischen den Abnehmern und mir wurde durch [Alias
von K.___] hergestellt. Er sagte mir, wann und wo ich wen treffen soll und er
beschrieb dann den Leuten, wie ich aussehe und was für Kleider ich trage» (AS
92). (Frage 54: Woher bezogen Sie das Heroin, welches sie verkauften?) «Das
Heroin kam mit dem Zug von Italien in die Schweiz. Es war ein Freund von X.___,
welcher das Heroin brachte. Ich erhielt in einem Fall eine Lieferung Heroin. Es
handelte sich dabei um eine Menge von 500 g. Ich musste dem Lieferanten dafür
einen Betrag von CHF 13'000.00 bezahlen» (AS 93). (Frage 55: In welcher
Beziehung stehen X.___ und [Alias von K.___] zueinander?) «[Alias von K.___]
ist der Organisator des ganzen Drogenhandels. X.___ rekrutiert in Milano die
Leute, welcher er dann in die Schweiz bzw. nach Olten schickt» (AS 93). (Frage
56: Was sagt Ihnen der Name [zweites Alias von A.___]?) «Er brachte mir das
Heroin. [zweites Alias von A.___] brachte die 500 g Heroin mit dem Zug von
Italien nach Olten und übergab mir das Heroin im Zimmer in Olten» (AS 93).
Anlässlich der 6. Einvernahme vom 1.
September 2011 (10.2.4/149 ff.) machte A.N.___ weitere im Verfahren gegen den
Beschuldigten wesentliche Aussagen: Zu den SMS (abgelegt unter: 10.2.4/166 ff.)
vom 1. Juni 2011 über [zweites Alias von A.___] und «Torte»: (Auf Frage 8, AS
151) «Ich selber habe diese SMS mit [Alias von K.___] ausgetauscht». (Auf Frage
9) «Es geht hier um Drogen, also um Heroin. Bei [zweites Alias von A.___]
handelt es sich um einen Freund von X.___. Man hat ihn [zweites Alias von
A.___] genannt. Im Weiteren ist von Torte die Rede. Wenn von einer Torte
geschrieben wurde, dann ging es immer um eine grössere Menge Heroin, bis
maximal 500 g Heroin. Es entsprach der Menge, welche an mich geliefert wurde.
Es kann also im Zusammenhang mit einer Torte auch nur von 200 g Heroin die Rede
sein. Beim zweiten SMS geht es dann um den Preis» (AS 151). (Frage 10: Um was
geht es beim zweiten SMS?) «Es geht um eine Torte, also um eine Menge von 500 g
Heroin. [Alias von K.___] schrieb mir, dass der [zweites Alias von A.___] das
Heroin für CHF 8‘000.00 nimmt und an uns für CHF 15‘000.00 verkauft. Im
Weiteren könne das Heroin nur so verkauft werden, wie wir es erhalten, also
ohne Streckmittel, da die Qualität bereits schlecht war». Zum 3. SMS (Frage
11): «Ich hatte [Alias von K.___] geschrieben, dass ich mit [zweites Alias von
A.___] gesprochen habe. [zweites Alias von A.___] hat mir gesagt, dass er noch
1 ½ Torte von dem Heroin übrig hat, von welchem ich auch erhalten hatte. Die
übrige Menge entspricht in diesem Fall einer Menge von 750 g Heroin». (Frage 12
mit Verweis auf EV Nr. 5, Seite 16, Frage 56: Handelt es sich demnach um
dieselbe Person, von welcher Sie behaupteten, sie habe Ihnen 500 g Heroin mit
dem Zug von Italien her nach Olten gebracht und Ihnen im Zimmer in Olten übergeben
und welche auch [zweites Alias von A.___] genannt wird?) «Ja, dabei ist
dieselbe Person gemeint. Es handelt sich bei beiden Aussagen um den gleichen [zweites
Alias von A.___]» (AS 152). (Auf Frage 13) «Salz ist Streckmittel» (AS 152). (Auf
Frage 26) «Ich habe mit [zweites Alias von A.___] über die Nummer [...] 06 03
Verbindung gehabt. Ob die Nummer auch von anderen Personen benutzt wurde, weiss
ich nicht» (AS 155). (Frage 32: In den von Ihnen benutzten Mobiltelefonen ist
die Nummer [...] 06 03 unter dem Eintrag [drittes Alias von A.___]
abgespeichert. Bei der Einvernahme Nr. 3 vom 19.7.2011, Seite 4, Frage 16,
gaben Sie zu Protokoll, dass das für weiblich stehen würde. Demnach handelt es
sich um die Freundin/Frau von A.___?) «Das stimmt nicht. Die Bezeichnung [drittes
Alias von A.___] ist eine Erfindung von mir. [Alias von K.___] hat mir gesagt,
ich soll keine Namen in mein Handy schreiben, falls es eine Kontrolle geben
würde» (AS 155).
Anlässlich der 7. Einvernahme vom 5.
September 2011 (AS 10.2.4/225 ff.) deponierte A.N.___ u.a. folgendes (zu den
SMS vom 18.6.2011, abgelegt unter AS 10.2.4/251 ff.; A.N.___ unterhält sich
darin mit [Alias von K.___] über Schulden gegenüber [zweites Alias von A.___]) folgendes:
«Ich schreibe mit [Alias von K.___] (Antwort auf Frage 9, AS 228). (Auf Frage
10) «Wir hatten bei [zweites Alias von A.___] noch CHF 10‘100.00 Schulden für
bezogenes Heroin. Ich teilte folglich [Alias von K.___] mit, dass ich im Zimmer
über CHF 7‘350.00 im Zimmer habe. Dieses stammte aus dem Verkauf von Heroin
durch mich. Folglich wurde ich angewiesen, an [zweites Alias von A.___] einen
Betrag von CHF 7’100.00 abzuliefern» (AS 228). (Auf Frage 11) «Ich teilte [Alias
von K.___] mit, dass sich [zweites Alias von A.___] zu dem Zeitpunkt in [Stadt
im Heimatland] aufhielt und ich ihm das Geld somit noch nicht geben konnte. Die
Schreibweise der weiblichen Form ist ein Fehler von mir. Ich habe dies falsch
geschrieben» (AS 228). (Frage 12: Hatten Sie danach [zweites Alias von A.___] nochmals
getroffen?) «Nein, ich hatte ihn danach nicht mehr getroffen. Ob er in [Stadt
im Heimatland] blieb oder sonst irgendwo hinging, weiss ich nicht. In Olten war
er jedenfalls nicht mehr aufgetaucht» (AS 228). (Auf Frage 14 zu den SMS vom
19.6.2011, abgelegt unter AS 259 ff., wiederum [zweites Alias von A.___] und
Torte betreffend) «In diesem Fall schreibe ich mit einer Frau. Es handelt sich
dabei um eine blonde, jüngere Frau. Ab dem Zeitpunkt hatte ich mit der Frau zu
tun. Sie benutzte nun die Nummer von [zweites Alias von A.___], da er selber in
[Stadt im Heimatland] war» (229 f.). (Frage 15: Was hat der Inhalt dieser
Nachrichten zu bedeuten?) «Die Frau schrieb mir, dass wir uns treffen werden.
Folglich kam es dann auch zum Treffen in einem Lokal. Das Lokal befindet sich
in der Nähe von der Örtlichkeit, wo ich mein Zimmer hatte. Das Lokal ist im
Zentrum von Olten beim McDonalds. Die blonde Frau war in der Begleitung einer
weiteren männlichen Person, welche ich nicht kenne. Ich hatte ihr folglich die
CHF 7‘100.00 übergeben. Es war dann auch die Rede davon, dass an mich eine neue
Torte, also weiteres Heroin geliefert werden soll. Um welche Menge es dann
schlussendlich ging, weiss ich jetzt nicht mehr. Es könnten 250 g oder 500 g
Heroin gewesen sein» (AS 230). Zum SMS vom 20. Juni 2011 betreffend Lieferung
eines Tellers Baklava (Fragen 16 und 17): «Die Frau fragte mich, ob ich Heroin
brauche. Ich bestellte folglich eine Menge von 250 g Heroin bei dieser
Frau. Wir hatten uns folglich getroffen und zwar in der Nähe des Schwimmbades
in Olten. Sie kam alleine zu dem Treffen. Ich übernahm von der blonden Frau die
250 g Heroin und hatte ihr offensichtlich auch wieder Geld bezahlt» (AS
230 f.). (Auf die Fragen 21 und 22 zu den SMS vom 22./23.6.2011, abgelegt unter
AS 277 ff., betreffend das observierte Treffen vom 23.6.2011): «Ich schreibe
hier mit der blonden Frau und mit [Alias von K.___]. Es geht hier um Geld und
zwar um Schulden bei [zweites Alias von A.___]. Ich hatte in diesem Fall an die
blonde Frau CHF 2’000.00 bezahlt. Es waren somit bereits CHF 9‘500.00
abbezahlt und noch CHF 5’500.00 mussten bezahlt werden. Dies entspricht also
den 500 g Heroin, welche ich von der blonden Frau übernommen hatte. Das Treffen
in diesem Fall fand auch wieder bei dem Lokal in der Nähe meines Zimmers, also
unterhalb des […] in Olten statt» (AS 232 f.). (Frage 48: Über welchen Zeitraum
bezogen Sie von [zweites Alias von A.___] Heroin?) «Von anfangs Juni 2011 bis
ungefähr zum 18. Juni 2011 übernahm ich das Heroin von [zweites Alias von
A.___] selber. Danach reiste er nach [Stadt im Heimatland] und folglich war es
die blonde Frau, welche mir das Heroin brachte. Wie oft dies genau war, weiss
ich nicht mehr» (AS 240). (Auf Frage 49: Welche Heroinmengen übernahmen Sie von
[zweites Alias von A.___] und der blonden Frau pro Lieferung?) «In einem Fall
waren es 500 g, welche ich von [zweites Alias von A.___] übernommen hatte.
Ansonsten waren es immer Lieferungen 250 g Heroin» (AS 241). (Frage 50: Welche
Gesamtmenge an Heroin haben Sie zwischen anfangs Juni 2011 und Ende Juni 2011
von [zweites Alias von A.___] und der blonden Frau übernommen?) «Ich denke, es
könnten ungefähr 1,5 kg Heroin gewesen sein» (AS 241). (Frage 56: Haben Sie
selber [zweites Alias von A.___] jemals persönlich getroffen?) «Ungefähr 5 - 6
MaI. Dies war in Olten in dem Lokal bei meinem Zimmer sowie auch an anderen
Orten. Dass [zweites Alias von A.___] ungefähr Mitte Juni 2011 nach [Stadt im
Heimatland] reiste, das stimmt» (AS 241). (Frage 57: Nochmals zum Eintrag [drittes
Alias von A.___] befragt) «Wie ich bereits ausgesagt hatte, steht der Buchstabe
F für weiblich. Bei [Vorname von A.___] handelt es sich um den Freund von
dieser blonden Frau» (AS 241). (Frage 58: [zweites Alias von A.___] heisst also
mit richtigem Namen [Vorname von A.___]?) «Genau weiss ich dies nicht. Er wurde
von den anderen [Vorname von A.___] genannt. Mir selber stellte er sich als [zweites
Alias von A.___] vor» (AS 242). (Frage 59: Und von der blonden Frau wissen sie
nun einen Namen?) «Nein, sie wurde nur die Blonde genannt» (AS 242). (Auf die
Frage 63, Beschreibung von [zweites Alias von A.___]) «[zweites Alias von
A.___], er ist ca. 33 - 34 Jahre, ca. 175 cm gross, eher eine feste, kräftige
Statur, schwarze, kurzgeschnittene, gerade Haare, normal ist er rasiert,
manchmal trug er so einen Dreitagebart, er trägt normale Kleidung. Er ist aus [dem
Heimatland]» (AS 242).
Anlässlich der 25. Einvernahme vom 27.
Oktober 2011 (AS 10.2.4/829 ff.) wurde A.N.___ u.a. zu der von der Polizei
errechneten und von ihm umgesetzten Heroinmenge befragt. Dabei machte er
folgende Angaben (Frage 6: Gestützt auf Ihre Aussagen sowie aufgrund der
polizeilichen Erkenntnisse verkauften Sie in der Zeitspanne vom 1. bis 30. Juni
2011 an verschiedene Abnehmer eine Totalmenge von mindestens 2'580 g Heroin und
125 g Streckmittel für mindestens CHF 83'795.00 und EUR 210.00. Wie
äussern Sie sich dazu?) «Das muss demnach zutreffen. Ich hatte jedoch das Geld
nicht für mich behalten können. Das ist nur der Umsatz. Ich musste davon auch
das Heroin bezahlen» (AS 830). (Frage 8: Zusätzlich konnten bei der Hausdurchsuchung
am 30.6.2011 in Olten in dem von Ihnen bewohnten Zimmer eine Totalmenge von
1'749,1 g Heroin und 969,8 g Streckmittel sichergestellt werden) «Ich habe dies
verstanden. Das ist mir bekannt» (AS 830). (Frage 9: Weiter ergaben die
Ermittlungen bis heute, dass Sie das Heroin im fraglichen Zeitraum von [zweites
Alias von A.___] und dessen Freundin bezogen bzw. übernommen hatten. Trifft
dies zu?) «Ich hatte das Heroin nur von einer Frau erhalten. Es handelt sich
dabei um [Lieferantin]. Das ist die blonde Frau» (AS 831). (Frage 10: Gibt es
noch weitere Personen, von welchen Sie mit Heroin beliefert wurden?) «Nein,
ausser der blonden Frau gibt es niemanden, von w[d]em ich mit Heroin beliefert
wurde. Sie war die einzige, welche mir Heroin brachte und von mir dafür das
Geld erhielt» (AS 831). (Auf den zusammenfassenden Vorhalt [Frage 11], vom 1. -
30.6.2011 von [Lieferantin], also von der blonden Frau, mindestens 4'329,1 g
Heroin und 1'094,8 g Streckmittel bezogen zu haben) «Das trifft demnach zu. Das
Heroin, welches ich verkaufte, und das Heroin, welches sich in meinem Zimmer
befand, sowie das Streckmittel hatte ich selber von [Lieferantin] bezogen»
(AS 831). (Auf Frage 12, was mit dem Geld [Umsatz von CHF 83'795.00
und EUR 210.00] passiert sei) «Ein Teil des Geldes brauchte ich für die
Bezahlung des Heroins an [Lieferantin]. Ein Teil ging nach [Heimatland] und ein
Teil wurde von der Polizei sichergestellt» (AS 831).
2.3 H.___ gab anlässlich ihrer
Einvernahme vom 22. August 2012 die Heroinlieferungen an A.N.___ zu (AS
10.2.5/149 ff.): Auf den Vorhalt, A.N.___ vom 18. - 30. Juni 2011 mit
Heroin versorgt zu haben (Frage 23): «Ich gebe es zu, dass ich vom 18.- 30.
Juni 2011damit zu tun hatte. Das war das erste und letzte Mal in meinem Leben.
Ich habe bis jetzt darüber nicht gesprochen, weil ich sehr grosse Angst hatte
und diese Angst auch immer noch habe. Für Sie
ist es sehr
einfach, die Wahrheit zu sagen, aber für mich ist das sehr schwierig, wenn ich
nach draussen komme. Um es besser zu sagen, will ich draussen keine Probleme
kriegen. Das ist der Grund, wieso ich es nicht gesagt habe. Ich will über
keinen irgendetwas sagen, ich werde keine Namen nennen. Ich gebe zu, dass ich
dies gemacht habe, das ist alles (Aussage unter Tränen)» (AS 154). Auf den
Vorhalt, mindestens 1'000 g an A.N.___ geliefert zu haben (Frage 24): «Das
stimmt» (AS 154).
2.4 Dass der Beschuldigte «[zweites
Alias von A.___]» genannt wurde, bestätigte auch S.___ (Einvernahme vom
4.4.2012, Antwort auf Frage 45, AS 10.2.7/41). Der Beschuldigte räumte
schliesslich anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung ausdrücklich
ein, «[zweites Alias von A.___]» genannt worden zu sein, relativierte dies aber
sogleich wieder mit der Ergänzung, ein paar Mal sei er «[erstes Alias von
A.___]» gewesen, ein paar Mal aber auch nicht. Als «[erstes Alias von A.___]»
werde ganz allgemein jemand aus der Stadt [Herkunftsort von A.___] bezeichnet
und der Begriff sei manchmal auch verwendet worden, wenn man den Namen einer
Person nicht gekannt habe oder aber nicht habe nennen wollen (vgl. separates
Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 2 f. und 6).
2.5 Die polizeilichen Ermittlungen
bestätigen (vgl. hierzu Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/58 sowie die
weiteren Angaben unter 2.1.1/79 mit den auf dem iPhone des Beschuldigten
sichergestellten Ferienfotos, datierend vom 25. - 29.6.2011), dass der
Beschuldigte sich vom 17. Juni 2011 bis zum 9. Juli 2011 in [Heimatland]
in den Ferien befand und dort u.a. K.___ in dessen Hotel in [Stadt im
Heimatland] traf. Dieser Umstand wird selbst vom Beschuldigten nicht bestritten
(5. Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 15.5.2012, AS 10.1/132 ff., 14.
Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 13.4.2012, AS 10.1/373, Strafanzeige vom
5.8.2014, AS 2.1.1/79 sowie auch Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 7).
Dass es sich bei [Alias von K.___] um K.___, handeln muss, ergibt sich u.a. aus
einem auf dem Laptop des Beschuldigten sichergestellten Skype-Chat vom 2.
November 2011 und 17. Dezember 2011 (AS 3.3/10 ff., darauf wird bei den
nachfolgenden Vorhalten noch zurückzukommen sein) und wurde vom Beschuldigten
anlässlich der obergerichtlichen Einvernahme ebenfalls ausdrücklich bestätigt
(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 8). Auch F.___ sagte anlässlich
seiner Einvernahme vom 2. Februar 2012 aus, einmal in einem Gespräch
mitbekommen zu haben, dass [Alias von K.___] womöglich mit Vorname [= Vorname
von K.___] heisse (AS 10.2.1/10 f., Antwort auf Frage 29). Zu den weiteren
Indizien, welche für die Personalunion zwischen K.___ und [Alias von K.___]
sprechen, kann im Übrigen auf die Anzeige gegen G.___ vom 3. August 2012 sowie
die Anzeige gegen den Beschuldigten vom 5. August 2014 verwiesen werden (AS
5.1.1.3/41 f., AS 2.1.1/16 f.). Bereits in einem SMS vom 15. Juni 2011 (AS
10.2.4/245) kündigte A.N.___ K.___ die Ankunft des Beschuldigten in [Stadt im
Heimatland] an: «Hat, aber du kannst nehmen, weil kommt in den Ferien in [Stadt
im Heimatland] diese Woche». Dieses SMS war notabene die Antwort auf folgende
Frage von K.___: «Wenn [zweites Alias von A.___] kommt, frag ihn ob er Torte
wie diese hat. Wenn er mit 15 dok hat, sag ihm er soll bringen» (SMS vom
15.6.2011, AS 10.2.4/244).
2.6 Der Anzeige vom 27. Januar 2012
gegen A.N.___ (AS 5.1.1.1/1 ff.) kann entnommen werden, dass dieser gestützt
auf die rückwirkenden Randdatenerhebungen im Zeitraum vom 14. - 26. April 2011
mit seiner Rufnummer [...] 66 97 regelmässige Verbindungen (1'650) zur
Rufnummer [...] 56 05 und ab dem 26. April 2011 bis zum 1. Juni 2011
insgesamt 4'582 Verbindungen zur Rufnummer [...] 73 78 unterhielt (AS
5.1.1.1/11). Ebenso ergaben sich zwischen dem 14. und dem 27. April 2011
insgesamt 849 Verbindungen zwischen der Rufnummer [...] 66 97 und der Rufnummer
[...] 56 06 und ab dem 27. April 2011 bis zum 1. Juni 2011 insgesamt 4'804
Verbindungen zwischen der Rufnummer [...] 66 97 und der Rufnummer [...] 73 80.
Gemäss A.N.___ werde die Nummer [...] 73 80 von einem gewissen X.___ verwendet
(5.1.1.1/12). Wie bereits erwähnt, gehört X.___ zum Netzwerk von [Alias von
K.___] (5. Einvernahme A.N.___, Antwort auf Frage 55). Aufgrund der beinahe
identischen Zahlenfolge ist somit davon auszugehen, dass sowohl die Rufnummer [...]
56 05 wie auch [...] 56 06 [Alias von K.___] zuzuordnen ist (vgl. auch
Strafanzeige vom 5.8.2014: 2.1.1./55 f.). Dass es sich auch beim Nutzer der
Rufnummer [...] 56 06 um K.___ handelt, wird bereits durch ein SMS von dieser
Nummer bestätigt, welches auf dem (anlässlich der Verhaftung) sichergestellten
Handy des Beschuldigten gespeichert war (AS 10.1/256, inhaltlich bittet [Alias
von K.___] den Beschuldigten darin, sich um die Miete einer Unterkunft zu
kümmern; um dieselbe Thematik, dass der Beschuldigte sich im Auftrag von K.___
um Unterkünfte für die Läufer zu kümmern hatte, ging es auch im bereits
erwähnten Skype-Verkehr vom 2.11. und 17.12.2011). Aufgrund der polizeilichen
Ermittlungen dürfte auch zweifellos erstellt sein, dass es sich bei der Nummer [...]
73 78 um die Nachfolgenummer von K.___ handelt (ab dem 27.4.2011 wurde die
Nummer [...] 56 05 nicht mehr benutzt): Auf dem beim Läufer A.N.___
sichergestellten Mobile mit der Rufnummer [...] 73 57 war auf der SIM-Karte unter
dem Kürzel «[…].» die Rufnummer [...] 73 78 eingetragen, als deren Benutzter A.N.___
[Alias von K.___] bezeichnete, der seine Läufer von [Heimatland] aus zu den
jeweiligen Heroinabnehmern in der Schweiz steure (Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/50
f.). Dass der Beschuldigte mit K.___ in regelmässigem telefonischem Kontakt
betreffend Drogenhandel stand, ergibt sich des Weiteren auch aus zahlreichen
SMS, welche Ersterer von der (ebenfalls von [Alias von K.___] benutzten)
Rufnummer 00[…] 80 02 erhielt (auch darauf wird noch zurückzukommen sein).
Diese wurden teilweise ebenfalls in dem beim Beschuldigten sichergestellten
Handy gefunden. Der Beschuldigte bestritt nicht, die SMS mit der Nummer 00[…]
80 02 von K.___ erhalten zu haben (10. Einvernahme vom 12.6.2012, AS 10.1/250,
Antwort auf Frage 27). Schliesslich ist aufgrund des Vergleichs der
Antennenstandorte der offiziell auf den Beschuldigten eingelösten Rufnummer […]
78 63 (welche unbestrittenermassen vom Beschuldigten benutzt wurde) mit den
Antennenstandorten der Rufnummer [...] 06 03 ohne weiteres erwiesen, dass der
Beschuldigte ab dem 1. Juni 2011 bis zu seinen Ferien, welche am 17. Juni
2011 begannen, die letztgenannte Rufnummer benutzte (AS 3.2.16/5 ff. und
10.1/380 ff.).
2.7 An der obergerichtlichen
Hauptverhandlung wurde als Zeugin C.___ einvernommen (vgl.
Verhandlungsprotokoll), nachdem die Verteidigung sie im Berufungsverfahren als
Entlastungszeugin beantragt hatte. Ihre Ausführungen lieferten jedoch keine
deliktsrelevanten Erkenntnisse und führten weder zu einer Entlastung des
Beschuldigten noch zu einer Belastung von K.___. Ihre Angaben erschöpften sich
darin, dass sie den Beschuldigten bei der Arbeit (bei der [Firma 1]) kennengelernt
habe. Auf Ratschlag des Beschuldigten habe sie im Sommer 2009 im Hotel von K.___
in [Stadt im Heimatland] Ferien gemacht. Während dieses Ferienaufenthaltes habe
sie auch mit K.___ geredet. 2011 habe sich dieser über facebook wieder bei ihr
gemeldet und sie angefragt, ob er eine Nacht in ihrer (damaligen) Wohnung in [Ort
2] übernachten dürfe. Das sei Ende August 2011 gewesen und er sei wie
vereinbart für eine Nacht geblieben. Glaubhaft führte sie aus, weder die
Hintergründe noch die Dauer seines weiteren Aufenthaltes in der Schweiz gekannt
zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 2 ff.).
2.8 Der Beschuldigte räumte vor
Obergericht ein, die Telefonnummer [...] 06 03 auch genutzt zu haben,
jedenfalls dann, wenn es sich um SMS aus seinem damaligen Wohnort [Ort 3] gehandelt
habe. Wenn die SMS jedoch aus Olten gekommen seien, seien diese von Frau H.___
oder ihren Cousins und Kollegen geschrieben worden (Einvernahmeprotokoll vom
11.8.2020, S. 7). Das Natel mit dieser Nummer sei von vielen (gemeinschaftlich)
genutzt worden und meistens im Lokal gewesen, wo H.___ gewohnt habe und wo auch
die Pokerturniere stattgefunden hätten. Im weiteren Verlauf der Befragung gab
der Beschuldigte auf den Vorhalt, das Natel zu sich nachhause mitgenommen zu
haben, eine weitere Version zu Protokoll: Das sei nur vorgekommen, wenn er das
Natel im Auto vergessen habe. Normalerweise sei das Natel bei Frau H.___
geblieben (Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 16). Die von ihm behauptete
gemeinschaftliche Nutzung der Natelnummer erweist sich als unglaubhaft, denn Absprachen,
Vereinbarungen und planerische Vorkehrungen wären unmöglich gewesen, wenn das
Natel von mehreren Personen mehr oder wenig beliebig genutzt worden und demnach
für [Alias von K.___] und A.N.___ unklar geblieben wäre, wer gerade der
Gesprächspartner war. Diese unglaubhaften Aussagen machen deutlich, dass der
Beschuldigte zwar seine Beteiligung nicht mehr gänzlich negieren will, er aber zugleich
darauf abzielt, seine eigene Rolle innerhalb der Organisation so unverfänglich
wie nur möglich darzustellen und Dritte (insbesondere H.___) in den Mittelpunkt
zu rücken. Dieselbe Strategie verfolgte sein neuer Verteidiger, der vor
Obergericht ausführte, die Tatbeiträge des Beschuldigten hätten sich auf
sporadische Hilfeleistungen und Gefälligkeiten beschränkt. Wichtige Sachen wie
Heroin oder Geld seien ihm jedoch nie anvertraut worden, sondern er sei, wenn
Frau H.___ und andere Mitglieder der Organisation nicht vor Ort gewesen seien,
gewissermassen als «Mädchen für alles» eingesprungen. So habe ihn K.___, wenn
er längere Zeit nichts mehr von Frau H.___ gehört habe, zu deren Wohnung geschickt,
worauf der Beschuldigte dem Drahtzieher K.___ rapportiert habe, was los sei.
Zudem habe er Läufer in Empfang genommen. Es sei klar, dass der Beschuldigte
die Rufnummern [...] 06 03 mitbenutzt habe, doch die genannten Anschlüsse seien
hauptsächlich von Frau H.___ für die Kommunikation mit den Läufern benutzt
worden. Dass die Natelnummer [...] 06 03 vielfach den gleichen Antennenstandort
wie die auf den Namen des Beschuldigten eingelöste Natelnummer aufgewiesen
habe, sei wenig erstaunlich, da Frau H.___ und der Beschuldigte damals ein
Liebespaar und dementsprechend häufig auch zusammen unterwegs gewesen seien.
Die Geld- und Herointransporte seien hauptsächlich über Frau H.___ gelaufen,
der Beschuldigte habe demgegenüber mit der Verteilung des Heroins gar nichts zu
tun gehabt.
Die Verteidigung berief sich in diesem
Zusammenhang auf die Aussage von A.N.___, wonach das Kürzel «[drittes Alias von
A.___]», unter welchem die Natelnummer [...] 06 03 abgespeichert gewesen sei,
die Freundin des Beschuldigten bezeichne. Vergegenwärtige man sich zudem, wie
umfassend der Beschuldigte geheim überwacht und mit welchem Aufwand seine
Aktivitäten von den Strafverfolgungsbehörden durchleuchtet worden seien, so
lasse sich die Tatsache, dass ihm kein konkreter Heroinbezug habe nachgewiesen
werden könne, nicht einfach als Pech der Ermittlungsbehörden interpretieren,
sondern dies sei vielmehr als ein gewichtiges entlastendes Indiz zu werten und
müsse zur Schlussfolgerung führen, dass es solche Heroinbezüge des
Beschuldigten schlicht nicht gegeben habe.
2.9 Das von der Verteidigung vor
Obergericht gezeichnete Bild des Beschuldigten als Randfigur einer
Drogenhandelsorganisation ohne jeglichen Bezug zum eigentlichen Kerngeschäft
(Heroinlieferungen) steht im Widerspruch zu den erhobenen objektiven
Beweismitteln (technische Überwachungsmassnahmen), welche mit den persönlichen
Beweismitteln (Aussagen von A.N.___) untermauert werden. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass in den im Juni 2011 überwachten SMS-Verkehr zwischen der von
[Alias von K.___] benutzten Rufnummer [...] 73 78 und der von A.N.___ benutzten
Rufnummer [...] 66 97 als erkennbare Konstante immer wieder von «[zweites Alias
von A.____]» bzw. «[zweites Alias von A.____, leicht andere Schreibweise]» die
Rede ist, der eine «Torte» bringen soll bzw. eine solche auch tatsächlich
überbracht hat und als deren (Gegen)leistung die Einheit «dok» genannt wird.
Beispielhaft seien die folgenden, zum Teil bereits eingangs erwähnten SMS hervorzuheben:
- SMS
vom 1. Juni 2011, 17:59 Uhr (Absender [...] 66 97, Empfänger: [...] 73 78, AS
10.2.4/16665): «wegen diesem [zweites Alias von A.____] gehen wir noch pleite
mit der Torte».
- SMS
vom 8. Juni 2011, 19:58 Uhr (Absender: [...] 73 78, Empfänger: [...] 66 97, AS
3.4/7): «OK, wenn [zweites Alias von A.___] die Torte bringt, gibst du 5700
dok, behalte die euro in der Hütte.»
- SMS vom
15. Juni 2011, 15:13 Uhr (Absender: [...] 73 78, Empfänger: [...] 66 97, AS
10.2.4/244): «Wenn [zweites Alias von A.____, leicht andere Schreibweise] kommt
frag ihn, ob er Torte wie diese hat. Wenn er mit 15 dok hat, sag im er soll
bringen.»
- Antwort
auf diese Nachricht, nur eine Minute später, 15:14 Uhr (Absender: [...] 66 97;
Empfänger: [...] 73 78, AS 10.2.4/245): «Hat, aber du kannst nehmen, weil kommt
in den Ferien, in [Stadt im Heimatland] diese Woche.»
- SMS
vom 18. Juni 2011, 19:16 Uhr (Absender: [...] 73 78, Empfänger: [...] 66 97, AS
10.2.4/254): «OK, gib dem [zweites Alias von A.___] 7100 dok.»
- SMS
vom 18. Juni 2011, 19:16 Uhr (Absender: [...] 66 97, Empfänger: [...] 73 78, AS
10.2.4/255) «Ja wie soll ich es geben. Sie ist in [Stadt im Heimatland]»
Es ist offensichtlich, dass sich [Alias
von K.___] und A.N.___ im Rahmen dieser Konversation einer codierten Sprache
bedienten. Das Codewort «Torte» bezeichnete eine grössere Menge Heroingemisch
(max. 500 g) und «dok» dessen Preis, wie dies im Übrigen auch von A.N.___
ausdrücklich bestätigt wurde. Die Rolle des Heroinlieferanten, auch dies ist in
Anbetracht des SMS-Verlaufes unzweifelhaft, nahm «[zweites Alias von A.___]»
wahr. Der Beschuldigte gab denn auch zu, so genannt worden zu sein. Seine Relativierung,
er sei nur manchmal der «[zweites Alias von A.___]» gewesen, manchmal auch nicht,
verfängt aus mehreren Gründen nicht: Im Rahmen der umfangreichen Ermittlungen
mit einer Vielzahl geheimer Überwachungsmassnahmen und befragten Personen
konnte keine andere Person ausfindig gemacht werden, die ebenfalls «[zweites
Alias von A.___]» oder «[erstes Alias von A.___]» genannt wurde. Der
Beschuldigte ist im gesamten Organisationsgefüge rund um [Alias von K.___]
zudem die einzige Person aus der Stadt [Herkunftsort, Anmerkung: ähnliche Schreibweise wie zweites Alias von A.____], während H.___
aus [Region im Heimatland], K.___ und A.N.___ aus [Stadt im Heimatland] und O.___
aus der Stadt [Ort im Nachbarland] stammen. Die in einem SMS von A.N.___
erwähnten Ferien von «[zweites Alias von A.___]» in [Stadt im Heimatland]
decken sich des Weiteren exakt mit den zeitlichen Angaben des Beschuldigten zum
Ferienaufenthalt, der von ihm auch fotografisch dokumentiert wurde. H.___ fällt
als «[zweites Alias von A.___]» ausser Betracht, denn ihr Übername war gemäss
den übereinstimmenden Angaben mehrerer Läufer «[alias H.___]», allenfalls auch
«zweites Alias von H.___» (so ihre eigene Angabe anlässlich ihrer ersten
Einvernahme nach vorläufiger Festnahme am 3.2.2012, AS 10.2.5/3). Zudem ist mit
dem Observationsbericht der Kantonspolizei Aargau belegt, dass H.___ am
23. Juni 2011, d.h. zu einem Zeitpunkt, als «[zweites Alias von A.___]»
nachweislich in [Stadt im Heimatland] weilte, in der «[Hotelbar]» in Olten A.N.___
traf, nachdem wenige Minuten zuvor ihr Eintreffen mit dem SMS-Text «ich komme
dort» (Absender: [...] 06 03; Empfänger: [...] 73 78) angekündigt worden war.
Diese objektiven Beweismittel werden auch mit den Aussagen von A.N.___
untermauert (vgl. 6 und 7. Einvernahme, AS 10.2.4/78 ff. und 149 ff.), wonach
er von anfangs Juni 2011 bis zum 18. Juni 2011 das Heroin von «[zweites Alias
von A.___]», mit welchem er über die Rufnummer [...] 06 03 kommunizierte,
bezogen habe und er erst danach von der blonden Frau mit Heroingemisch
beliefert worden sei. Dies bestätigte auch H.___ ausdrücklich in der
Einvernahme vom 22. August 2012, nachdem sie zuvor über ein halbes Jahr in
Untersuchungshaft verbracht und jegliche Beteiligung am Drogenhandel hartnäckig
bestritten hatte. Sie übernahm mit diesem Geständnis die Verantwortung dafür,
dass sie sich in der zweiten Hälfte Juni 2011 in ein kriminelles Milieu begeben
und stellvertretend für den Beschuldigten Heroin an den Läufer A.N.___ ausgeliefert
hatte. Sie akzeptierte in der Folge denn auch den gegen sie in einem
abgekürzten Verfahren ergangenen Schuldspruch im Sinne von Art. 19 Abs. 2
BetmG, begangen in der Zeit vom 18. - 26. Juni 2011.
Die vor Obergericht vorgebrachte These
der Verteidigung, wonach H.___ die zentrale Heroinlieferantin gewesen sein
soll, stützt sich einzig auf die Aussagen von A.N.___ in seiner 25. Einvernahme
vom 27. Oktober 2011 (AS 10.2.4/831), in welcher dieser in Bezug auf sein
Aussageverhalten eine Kehrtwende vollzog und zur Behauptung überging, das Heroin
nur von der blonden Frau bezogen zu haben. Diese Darstellung steht aber nicht
nur zu den detaillierten und schlüssigen sowie tatnäheren Aussagen von A.N.___,
sondern auch zu den dargelegten objektiven Beweismitteln im Widerspruch. A.N.___
verwendete in dieser Einvernahme vom 27. Oktober 2011 erstmals die auf die
weibliche Form endende Personenbezeichnung «[Lieferantin]», während in den
zahlreichen zeitlich vorgelagerten Einvernahmen dieser Name nicht auftaucht.
Zudem entsprach es einem charakteristischen Kommunikationsmuster der am
Drogenhandel Beteiligten, männliche Personen mit weiblichen Übernamen zu
tarnen. Hierzu kann auch auf das entsprechende Geständnis von F.___ verwiesen
werden (10.2.1/127: «Ja genau, es wird einfach so geschrieben, als wäre man
verliebt. Es sind jedoch immer Männer dahinter»). Auch hinter den Übernamen «Blondine»
und «Brünette» verbargen sich nachweislich männliche Personen (vgl. hierzu die Beweiswürdigung
unter nachfolgender Ziff. III.4. und 5.). In der 7. Einvernahme vom 5.
September 2020 brachte A.N.___ zudem auf den Vorhalt der SMS mit dem Wortlaut
«Ja wie soll ich es geben. Sie ist in [Stadt in Heimatland]» von sich aus die
Korrektur an, die Schreibweise der weiblichen Form sei ein Fehler von ihm
gewesen. Er habe mit der SMS [Alias von K.___] mitteilen wollen, dass sich «[zweites
Alias von A.___]» zu diesem Zeitpunkt in [Stadt im Heimatland] aufgehalten habe
(Antwort auf Frage 11, vgl. AS 10.2.4/228). Auch von seiner in der 3.
Einvernahme am 19. Juli 2011 gemachten Angabe, wonach sich der Nateleintrag auf
eine weibliche Person beziehe und die Freundin von [Vorname von A.___] meine,
distanzierte sich A.N.___ später in aller Deutlichkeit: Die Bezeichnung «F.»
sei eine Erfindung von ihm, weil [Alias von K.___] (im Hinblick auf eine etwaige
Kontrolle) ihn entsprechend instruiert habe. Daraus ist zu folgern, dass sich A.N.___
(womöglich aus Angst) offensichtlich in der 25. Einvernahme vom 27. Oktober
2011 dazu entschloss, den Beschuldigten nicht mehr zu belasten und sämtliche
Lieferungen einer blonden Frau zuzurechnen.
An dem von A.N.___ anlässlich derselben
Einvernahme auf entsprechenden Vorhalt anerkannten Heroinbezug im Zeitraum vom
1. - 30. Juni 2011 von total rund 4,3 kg (10.2.4/831) dürfte indes kein
Zweifel bestehen. Dieser Wert basiert auf den Rückmeldungen des Läufers A.N.___
an seinen Chef über die ausgeführten Verkaufsgeschäfte, die in Echtzeit
überwacht wurden (vgl. Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/72 f.: Gesamtmenge
von mind. 2'580 g), sowie auf dem bei A.N.___ sichergestellten Heroingemisch von
1'749 g: vgl. ebenso die Strafanzeige: AS 2.1.1/80). Es ist kein Grund
ersichtlich, weshalb A.N.___ diesbezüglich übertreiben sollte, zumal er sich
damit selbst erheblich belastete und deswegen schliesslich auch rechtskräftig
verurteilt wurde.
2.10 Zusammenfassend ist deshalb
erwiesen, dass der Beschuldigte A.N.___ im Auftrag von K.___ zwischen dem 1.
Juni 2011 und dem 17. Juni 2011 mindestens 3,3 kg Heroingemisch lieferte.
Während seiner Ferien vom 17. Juni bis zum 30. Juni 2011 belieferte
stellvertretend für ihn dann H.___ unter Nutzung derselben Rufnummer ([...] 06
03) A.N.___ mit insgesamt 1 kg Heroingemisch. Vom gelieferten Heroin
verkaufte A.N.___ vom 1. Juni 2011 bis zu seiner Verhaftung am 30. Juni 2011,
wie bereits erwähnt, insgesamt rund 2’580 g an diverse Abnehmer (s.
Strafanzeige A.N.___, S. 23 ff.), während er anlässlich seiner Festnahme bei
sich resp. an seinem Domizil noch 1'749,1 g Heroin mitführte/lagerte, welche
ebenfalls für den Verkauf bestimmt waren.
3. Lieferung
von 4,8 kg Heroingemisch an I.___ resp. durch I.___ an diverse Abnehmer
zwischen dem 21. September 2011 und dem 17. November 2011
3.1 Wie bereits bei der Zusammenfassung
der Prozessgeschichte unter vorstehender Ziff. I erwähnt, wurde I.___ am 22.
Februar 2012 zusammen mit B.N.___ festgenommen. Im Rahmen dieser Festnahme
wurden auch insgesamt 267,6 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 8,9 - 19 %) und
876 g Streckmittel sichergestellt (AS 5.1.1.2/1 ff.). Bei B.N.___ handelt es
sich um den Bruder von A.N.___ (Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/32). Am 14.
Mai 2013 wurde I.___, wie ebenfalls bereits erwähnt, vom Amtsgericht Olten-Gösgen
wegen Verbrechen gegen das BetmG im abgekürzten Verfahren zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.2/71 ff.).
Auch dieses Urteil kann dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden. Auch
hier gilt es demnach die Tatbeteiligung des Beschuldigten zu klären, wobei I.___
selber keine den Beschuldigten belastende Aussagen machte. Indessen liegen
zahlreiche Indizien vor, welche den Beschuldigten belasten.
3.2 I.___ reiste gemäss Stempel in
seinem Pass am 21. September 2011 zum zweiten Mal von [Heimatland] über Mailand
in die Schweiz ein und logierte gemäss den damals bereits laufenden
polizeilichen Überwachungsmassnahmen zusammen mit H.___, der Freundin des
Beschuldigten, P.___ (bei dieser handelt es sich um die anlässlich der Observation
vom 23.6.2011 überwachte [UF4], welche damals H.___ zur «[Hotelbar]»
begleitete, wo es zum erwähnten Treffen mit A.N.___ kam) und einem gewissen Q.___
in Olten an der [Adresse] (Strafanzeige I.___: AS 5.1.1.2/14, Strafanzeige vom
5.8.2014: AS 2.1.1/88). Anlässlich der Verhaftung von I.___ konnte in
seinen Effekten ein Mobiltelefon mit der [IMEI-Nummer] mit der eingelegten
Rufnummer […] 26 52 sichergestellt werden. Mit demselben Gerät war zuvor die
Rufnummer […] 11 51 benutzt worden (Strafanzeige I.___, AS 5.1.1.2/4 und 23;
Schaubild Benützung Mobiltelefongeräte und Rufnummern, AS 3.2.16/1). Nur einen
Tag nach der Einreise von I.___, am 22. September 2011, um 23:09 Uhr, konnte
mittels Telefonüberwachung eine erste Verbindung zwischen der offiziell auf den
Beschuldigten registrierten Rufnummer [...] 78 63 und der Rufnummer […] 11 51
festgestellt werden (Strafanzeige gegen den Beschuldigten, AS 2.1.1/88).
Am 4. Oktober 2011 konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte, wiederum
mit seiner registrierten Nummer […] 78 63 zwei Mal erfolglos versuchte, H.___
zu erreichen, zuerst auf ihrer eigenen Nummer […] 97 13 (um 13:20 Uhr), hernach
auf der Nummer ihrer Mitbewohnerin P.___ […] 45 64 (registriert auf [alias
P.___], ebenfalls um 13:20 Uhr). Um 13:23 Uhr konnte dann ein Gespräch zwischen
der Rufnummer […] 78 63 und der Rufnummer […] 11 51 überwacht werden. Der
Beschuldigte fragte zuerst den männlichen Gesprächspartner, wo die Freundinnen
seien. Hernach kam H.___ ans Telefon. Der Beschuldigte fragte sie, wo sie ihre
Telefone habe, er habe sie versucht zu erreichen, auch auf die Nummer von P.___
(Bericht Polizei Kanton Solothurn vom 11.10.2011, AS 3.2.5/11 ff., Strafanzeige
vom 5.8.2014, AS 2.1.1/88). Dass I.___ die Rufnummer […] 11 51 benutzte, ergibt
sich auch aus einem SMS vom 11. Oktober 2011 von dieser Rufnummer an eine
Rufnummer [aus dem Heimatland], in welchem Ersterer mitteilte, er sei der «[alias
I.___]» (AS 3.2.6/15, Bericht Polizei Kanton Solothurn vom 26. Oktober 2011, AS
3.2.6/11 ff.).
3.3 Zwischen dem 2. Oktober 2011 und dem
8. Oktober 2011 konnten in dem beim Beschuldigten sichergestellten Handy
mehrere Textnachrichten der Rufnummer [aus dem Heimatland] 00[…] 80 02 an den
Beschuldigten sichergestellt werden (AS 10.1/263 f.). Der Beschuldigte wurde
wie erwähnt über diese SMS befragt und bestritt dabei nicht, dass es sich beim
Absender um K.___ handelte (10. Einvernahme vom 12.6.2012, AS 10.1/250, Antwort
auf Frage 27). In diesen SMS geht es darum, dass der Beschuldigte einer
«Blondine» mit Geld für eine Unterkunft helfen solle, K.___ werde ihm das Geld
schicken (SMS vom 2.10.2011, 15:59 Uhr). Am 3. Oktober 2011, 10:20 Uhr,
schrieb K.___, er habe das Geld geschickt. Er habe 760 Euro geschickt «und es
schickt sie B.N.___». Der Beschuldigte bestätigte anlässlich dieser 10.
Einvernahme auf Frage 34, das Geld bekommen zu haben. Wie bereits dargelegt,
handelt es sich beim erwähnten B.N.___ um den Bruder von A.N.___. Ersterer
wurde am 22. Februar 2012 zusammen mit I.___ verhaftet. Bei der Verhaftung
wurden Heroin und Streckmittel sichergestellt. Im SMS vom 8. Oktober 2011
(19:25 Uhr resp. 21:25 Uhr) war die Rede davon, dass die Freundin (oder Freund)
dort (offensichtlich ist die Unterkunft an der [Adresse] in Olten gemeint, wo I.___
wie erwähnt zusammen mit H.___, P.___ und Q.___ wohnte) nicht bleiben könne, er
solle sie (ihn) dort wegnehmen (s.a. AS 10.1/206). Am 9. Oktober 2011 führte
der Beschuldigte um 21:07 Uhr ein Gespräch mit Q.___, in welchem ein Wechsel
der Wohnung thematisiert wurde (AS 10.1/476). Anlässlich der 19. Einvernahme
vom 25. September 2012 (AS 10.1/465 ff.) bestätigte der Beschuldigte, dass es
sich beim Gesprächspartner mit der Rufnummer […] 11 45 um Q.___ handelte
(Antwort auf Frage 7, AS 10.1/466). Anlässlich einer Einvernahme vom 8. Januar
2013 (AS 10.2.12/1 ff.) gab R.___ zu Protokoll, er sei Mieter einer 1
½-Zimmer-Wohnung an der [Adresse] in Olten gewesen. Für diese habe er CHF
675.00 pro Monat bezahlt. Er habe mit P.___ ein Verhältnis gehabt. Dieser habe
er dann seine Wohnung untervermietet. P.___ habe dann ca. drei Monate mit ihrer
Kollegin, H.___, dort gewohnt. Später sei P.___ dann mit ihrer Kollegin ins [Hotel]
gezogen, er habe dann die Wohnung an Q.___ vermietet. Dieser habe dann etwa
zwei Monate dort gewohnt. Am 12. Oktober 2011 telefonierte I.___
(Rufnummer […] 11 51) P.___ (Rufnummer […] 45 64). I.___ fragte P.___, ob sie
sich verspäten werde. Er wolle hinausgehen und ihr den Schlüssel übergeben. Der
Q.___ sei nicht da. P.___ bat I.___, die Wäsche aus der Maschine zu nehmen (AS
10.1/235). Daraus ergibt sich zweifellos, dass I.___ mit einem gewissen «Q.___»,
H.___ und P.___ bis zumindest am 12. Oktober 2011 an der [Adresse] in Olten wohnte.
K.___ schickte dem Beschuldigten Geld zur Finanzierung der Wohnung von I.___.
Als Absender fungierte offenbar B.N.___. Später bat dann [Alias von K.___] den
Beschuldigten, die offenbar unhaltbare Unterbringungssituation von I.___
(zusammen mit H.___, P.___ und Q.___ in einer 1 ½-Zimmer-Wohnung) zu
bereinigen. Offenbar organisierte dann der Beschuldigte, dass H.___ und P.___,
allenfalls mit Q.___, ins [Hotel] ziehen konnten, worauf dann I.___ mehr Platz
in der für vier Personen sicherlich zu kleinen 1 ½-Zimmer Wohnung hatte
(Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/86 f.).
Was angesichts dieser objektiven
Beweismittel bereits erstellt ist, gestand schliesslich auch der Beschuldigte
vor Obergericht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 5 und S. 8): I.___
sei zusammen mit H.___ und P.___ zeitweise an der [Adresse] in Olten untergebracht
gewesen und K.___ habe ihn mit der Wohnungssuche beauftragt. K.___ habe ihm gesagt:
«Schau für eine Wohnung und es wäre gut, wenn diese Leute nicht in schlechten
Wohnungen leben, sondern möglichst versteckt wären vor der Polizei.»
3.4 Vor Obergericht gab der Beschuldigte
auf die Frage, wer die «Blondine» sei, zur Antwort, man sehe es ja, Frau H.___
habe blondes Haar. Schliesslich rang er sich aber auch in diesem Punkt zu einem
Teilgeständnis durch, indem er angab, I.___ sei «ab und zu» als «Blondine»
bezeichnet worden. Dass es sich bei der im SMS von K.___ vom 2. Oktober
2011 (15:59 Uhr) an den Beschuldigten erwähnten «Blondine» nur um I.___ handeln
kann, erschliesst sich aus dem nachfolgenden SMS-Verkehr: Am 23. Oktober 2011,
15:05 Uhr, teilte I.___ dem Beschuldigten auf die offiziell auf diesen
registrierte Rufnummer […] 78 63 mit, seine Nummer sei blockiert worden, er
soll dies seiner Freundin mitteilen. Der Beschuldigte antwortete I.___: «in
Ordnung [alias I.___]» (AS 10.2.3/707). Rund 1 ½ Minuten später teilte der
Beschuldigte über die Rufnummer […] 45 64 von P.___ dem Nutzer der Rufnummer 00[…]
54 02 mit, die Nummer der «Blondine» sei blockiert worden, da sie den Code drei
Mal falsch eingegeben habe (Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/83 und 90). Bei
der Rufnummer 00[…] 54 02 handelt es sich unbestrittenermassen um die Rufnummer
von K.___, was der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2012
ausdrücklich bestätigte. Dem Beschuldigten wurde bei Frage 49 ein Gespräch vom
23. Januar 2012 zwischen der auf ihn eingelösten Rufnummer […] 66 30 und der
Rufnummer 00[…] 54 02 vorgehalten, worauf er zugab, mit K.___ zu sprechen (AS
10.1/81). Der Beschuldigte gab zu diesem Telefongespräch anlässlich der
Einvernahme vom 8. Mai 2012 auf Frage 34 selbst zu Protokoll, K.___ habe ihm da
mitgeteilt, dass die «Blondine» da sei (AS 10.1./94). Tatsächlich befand sich I.___
zwischen dem 11. Januar 2012 und dem 22. Februar 2012 erneut in der Schweiz (vgl.
Anzeige I.___, AS 5.1.1.2/12).
3.5 Aufgrund der Telefonüberwachung
konnte einwandfrei nachgewiesen werden, dass I.___ zwischen dem 21. September
2011 und dem 17. November 2011 einem regen Heroinhandel nachging. Anlässlich
der Einvernahmen vom 10. Mai 2012 ab Frage 27 (AS 10.2.3/592 ff.) und vom 14.
Mai 2012 ab Frage 4 (AS 10.2.3/671 ff.) wurden I.___ zahlreiche entsprechende
Gespräche vorgehalten (s.a. Strafanzeige AS 2.1.1 ab Seite 88 unten und ff.).
Die Antwort von I.___ lautete dabei immer gleich: «Ich kann dazu nichts sagen,
weil ich Angst habe». Wovor er sich ängstigte, liess er aber stets offen.
Immerhin gab er bei der Einvernahme vom 14. Mai 2012 auf Frage 6 betreffend
«Eigenhandel» sinngemäss zu, für [Alias von K.___] im Drogenhandel tätig
gewesen zu sein: «Also ganz sicher habe ich nicht selbständig verkauft. Wenn
ich diesem die Kunden weggenommen hätte, hätte er mich und meine Familie
umgebracht…» (AS 10.2.3/671). Nichts desto trotz stimmte I.___ schliesslich dem
abgekürzten Verfahren zu und anerkannte demnach u.a. den Verkauf von
Heroingemisch in einer Grössenordnung von 4 - 5 kg im Zeitraum von 21.
September 2011 bis 17. November 2011.
3.6 Dass in Bezug auf den rechtskräftig
veurteilten Läufer I.___ der Beschuldigte im Auftrag von K.___ als
Heroinlieferant agierte, erschliesst sich wiederum aus den Erkenntnissen der
technischen Überwachungsmassnahmen. Die ausgewerteten Kontaktdaten und
Kommunikationsinhalte belegen ein Näheverhältnis zwischen dem Beschuldigten und
K.___ einerseits, aber auch zwischen dem Beschuldigten und I.___ andererseits.
Zudem ist ein sehr reger Austausch zwischen I.___ und K.___ dokumentiert:
Zwischen dem 5. Oktober 2011 bis 17. November 2011 kam es zu durchschnittlich
total 1'402 Verbindungen (d.h. 32 pro Tag). Alle drei Akteure verwendeten eine
Sprache, die bizarr wirkt und deren Sinn sich nur mit Blick auf die illegale
Tätigkeit erschliesst: Es ging darum, die Modalitäten der Stoff- und
Geldübergaben zu verschleiern, weshalb für Personen, Stoffmengen, Geld,
Lokalitäten und Zeitangeben Codewörter verwendet wurden.
3.7 Die nachfolgenden Gesprächs- und
SMS-Abfolgen zeigen exemplarisch, wie die Kommunikation und Verhaltensweisen von
A.___, K.___ und I.___ aufeinander abgestimmt waren. Die sich daraus ergebenden
sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhänge erzeugen in ihrer Gesamtheit
ein Bild, das keine Zweifel offenlässt an dem in der Anklageschrift
umschriebenen Geschäftsmodell sowie an den Tathandlungen des Beschuldigten:
-
Am 12. Oktober 2011, 12:06
Uhr, sendete I.___ ([...]11 51) dem Beschuldigten ein SMS auf die Rufnummer […]
78 63, welche offiziell auf den Beschuldigten registriert war, und fragte
diesen, ob er Zeit habe, «damit wir hingehen und ich die Haare schneide» (AS
10.1/234). Am 13. Oktober 2011, 09:34 Uhr, erkundigte sich der Beschuldigte ([...]
78 63) ein weiteres Mal bei I.___ ([...]11 51), ob er mitkommen möchte, um die
Haare schneiden zu lassen (AS 10.1/244). Gleiches wiederholte sich schliesslich
am 22. Oktober 2011: SMS um 15:58 Uhr: SMS (Absender: […] 78 63, Beschuldigter;
Empfänger: […] 11 51 (I.___, AS 10.1/270). Am 25. Oktober 2011, 12:44 Uhr,
fragte V.___ I.___ folgendes: «Hallo okay heute 22 Tickets wie viel?» (AS 3.2.6/19).
Die Antwort von I.___ lautete um 12:50 Uhr: «Hallo. Ich bin noch nicht bereit,
aber sag [Alias von K.___] noch einmal» (AS 3.2.6/20). Am 7. November 2011,
zwischen 12:03 Uhr und 12:42 Uhr, unterhielten sich I.___ und der Beschuldigte
offensichtlich wiederum über eine Drogenlieferung: I.___: «Soll ich das Deine
schon jetzt parat machen?», «Sag mir, was ich machen soll, denn es könnte sein,
dass ich nicht Zuhause sein werde, um die Zeit für die du mir am Nachmittag
sagst.» Hierauf der Beschuldigte: «Mach es [alias I.___]». I.___: «Ok. 19 mit
11». Beschuldigter: «Nein, mach es für mich nicht [alias I.___], weil mich die
Freundin nicht angerufen hat» (AS 10.1/293 ff., Strafanzeige vom 5.8.2014, 2.1.1/92
f.). Der Beschuldigte kommunizierte dieses Mal mit der Nummer […] 98 64.
Anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2012 gab der Beschuldigte in Bezug auf
ein anderes Gespräch zu, diese Nummer gebraucht zu haben (AS 10.1/278, Antwort
auf Frage 21). Die Verwendung der Rufnummer […] 98 64 durch den Beschuldigten
kann im Übrigen auch dem Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 1. November
2011 entnommen werden (AS 3.2.7/11 ff., siehe zudem das in der Strafanzeige vom
5.8.2014 [AS 2.1.1/43] erwähnte Gespräch vom 27.1.2012, 15:12 Uhr, zwischen dem
Beschuldigten und der Prostituierten [Frauename], und das Gespräch vom gleichen
Tag zwischen dem Beschuldigten und einem [Männername] [2.1.1/43 f.] sowie das
Gespräch der Prostituierten [Frauename] mit T.___ vom 25.1.2012, 00:20 Uhr [AS
10.1/85]). Schliesslich kann diesbezüglich auch auf ein Gespräch vom 9.
Dezember 2011, 17:33 Uhr, hingewiesen werden, bei welchem der Gesprächspartner
den Nutzer der Rufnummer […] 98 64 A.___ nennt (AS 10.1/18). Vor Obergericht
wurde zumindest eine phasenweise Mitbenutzung der Rufnummer […] 98 64 von der
Verteidigung anerkannt, wenn auch ein Zusammenhang mit Drogenlieferungen
gänzlich bestritten blieb.
-
Am 8. November 2011
verabredete sich der Beschuldigte ([…] 98 64) erneut mit I.___ (SMS von 11:18
Uhr und 11:22 Uhr, AS 10.1/313, Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/93).
In Bezug auf das Gespräch um 11:22 Uhr bestritt der Beschuldigte wiederum
nicht explizit, der Nutzer der Nummer […] 98 64 zu sein. Gleichentags um 15:13
Uhr schrieb [Alias von K.___] (00[…] 80 02) dem Beschuldigten ([…] 98 64)
folgende Mitteilung: «Wenn du Zeit hast, dann hat Biodia [gemeint ist
offensichtlich die «Blondine»] eine Bestellung für mich, welche sie dir geben
soll und nimm auch zwei Num., denn ich brauche sie, wenn Du kommst» (AS
10.1/100). Um 20:01 Uhr fragte der Beschuldigte ([…] 98 64) I.___, ob derjenige
eine Bestellung für ihn unten gelassen habe. I.___ antwortete hierauf, er habe
es ihm gesagt, er sei jetzt bei der Station; sie verabredeten sich bei der
Station (AS 10.1/316, Strafanzeige 2.1.1/93). Am 9. November 2011, 08:48
Uhr, schrieb [Alias von K.___] (00[…] 80 02) dem Beschuldigten ([…] 98 64):
«Ich habe mich auf den Weg gemacht, morgen werde ich dort sein und triff du die
Blondine, denn sie liebt dich» (AS 10.1/101, Strafanzeige vom 5.8.2014, 2.1.1/103).
Gleichentags um 15:11 Uhr schrieb I.___, dieses Mal unter Verwendung der
Rufnummer […] 74 60, einem [Käufer 1] die folgende Mitteilung: «Gestern ist uns
dieses neue gekommen und ich habe dir Besseres gebracht damit du es anschaust
wie es ist. Dem [Alias von K.___] ist gestern von diesem Material gekommen und
ich habe es dir gemacht, damit du es anschaust, ich habe dir Besseres gegeben.
Ich habe keine Ahnung, ob es gut ist oder nicht, ob ich auch nehmen soll oder
nicht. Wenn er ihm nicht gefallen hat, dann sag mir, dass dieser nichts war.
Damit ich es weiss» (AS 10.1./314, Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/93 f.).
Um 17:48 Uhr schrieb der Beschuldigte ([…] 98 64) [Alias von K.___] (00[…]
80 02) folgende Mitteilung (AS 10.1/103, Strafanzeige vom 5.8.2014, 2.1.1/42):
«O Bruder, ich weiss nicht, ob ich rechtzeitig ankommen kann oder nicht, weil
ich mich für in die Ferne auf den Weg gemacht habe, weil diese Freunde von mir
ein Fehler gemacht haben und sie können nicht hierher kommen. Deshalb habe mich
auf den Weg zu ihnen gemacht, damit ich versuche, morgen dieser Blondine die
Bestellung, welche sie mir überlassen hat, zu erledigen, denn diese Jungs haben
mich um Verzeihung gebeten und sagten, sie bringen es in Ordnung, aber ich muss
zu ihnen hingehen. Ich sage es dir wenn ich schnell Arbeit erledigt habe. Um
18:11 Uhr schrieb der Beschuldigte ([…] 98 64) [Alias von K.___] (00[...] 80
02) folgende Mitteilung: «O Bruder, sag der Blondine, morgen am Vormittag wird
die Arbeit in Ordnung gebracht, soll unbesorgt sein, so wie letztes Mal, wie du
es mir gesagt hast (AS 10.1/102). Tags darauf schrieb der Beschuldigte (gleiche
Rufnummer) [Alias von K.___] (gleiche Rufnummer) um 17:58 Uhr: «Ich habe es
jetzt mit Blondine erledigt, ich habe sie hart gefickt, wie letztes Mal, sogar
härter, aber ich bin müde, bin erschöpft und möchte ein bisschen schlafen und
dann mache mich auf den Weg, da ich seit 2 Tagen ohne Schlaf bin» (AS 10.1/106).
Am 12. November 2011, 23:19 Uhr, erging folgende Mitteilung des Beschuldigten
an I.___: «Du bist nicht hinausgegangen, es ist Samstag heute, hast du die
Haare geschnitten? Was gibt‘s Neues? Wie ist dir das Gesicht herausgekommen?
Schön oder nicht?» (AS 10.1/271). Die Antwort von I.___ folgte auf dem Fuss:
«Gut, aber nicht so wie er mich beim ersten Mal geschnitten hatte. Hat mich am
Anfang besser geschnitten» (AS 10.1/272), worauf der Beschuldigte entgegnete:
«Was solls, aber gut, wir werden einen besseren Barbier finden, aber vorerst
bleibe so, was solls. Ok. Nacht [alias I.___]» (AS 10.1/273). Der Beschuldigte
konnte zu dieser Konversation nichts Substantielles beitragen und auch nicht
plausibel erklären, wieso er sich zusammen mit I.___ so oft die Haare schneiden
lassen musste (Einvernahme vom 12.6.2012, AS 10.1/253 f., vgl. Antworten ab
Frage 42 ff.). Auch vor Obergericht blieb er eine plausible Erklärung in Bezug
auf die Vielzahl angeblich gemeinsam wahrgenommener Termine zum Haare schneiden
(innert nur 10 Tagen) schuldig und beharrte darauf, dass es tatsächlich um
Coiffeurtermine gegangen sei. Er sei mit I.___ mitgegangen, weil dieser nicht
gewusst habe, wo man sich in der Schweiz günstig die Haare habe schneiden
lassen können (Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 9).
-
Am 15. November 2011, 09:45
Uhr, schrieb I.___ dem Beschuldigten: «Bring mir etwas zum Essen, denn der
Kühlschrank geht mir zu Ende» (AS 10.1/495). Gleichentags um 15:24 Uhr schrieb I.___
einer U.___: «Hallo Freundin. schreib an [Alias von K.___] heute weil ich keine
mehr habe, sie sind fertig. Danke und Liebe Grüsse» (AS 10.1/507). Zwanzig
Minuten später ging eine Mitteilung des Beschuldigten an [Alias von K.___]:
«Was soll ich machen, soll ich der Blondine oder der Dunkleren bringen?» (AS 10.1/481,
Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/104). Die Antwort von [Alias von K.___]
lautete: «Mach eine Runde maxim. 20 Min hinter braunen. Später» (AS 10.1./481,
Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/108). Um 19:05 Uhr fragte der Beschuldigte I.___:
«[alias .I.____], muss es unbedingt heute Abend sein, oder?» (10.1/505). Die
Antwort von I.___ lautete: «Ja. Heute ist weg gegangen. Ja, wenn ja, weil gar
keines» (AS 10.1/505). Gleichentags um 23:11 Uhr schrieb I.___ an V.___: «Ich
habe kein Material. Schreibe [Alias von K.___], diese sind dort [Alias von
K.___]. Sag nichts ‘von uns’/‘für uns’. Grüsse Freund» (AS 10.1/510). Am
nächsten Tag beschwerte sich I.___ um 12:57 Uhr, dass er nichts zum Essen habe
und fragte den Beschuldigten, wann dieser komme (AS 10.1/511). Knapp zwei
Stunden später verabredeten sich der Beschuldigte und I.___ beim Kebap; der
Beschuldigte sagte I.___, er solle «Dok» mitnehmen, wenn er habe (AS 10.1/278
f.). Den Vorhalt, dass der Beschuldigte nebst gemeinsamen Coiffeurterminen
offenbar auch dafür besorgt war, dass der Kühlschrank von I.___ gefüllt war (SMS
vom 15.11.2011, 09:45 Uhr), beantwortete der Beschuldigte wie folgt: «Manche
Leute kommen mit unseren Lebensmittelgeschäften nicht zurecht, mit den Nummern
bei den Waagen beim Gemüse, bei den Früchten. Wenn wir Zeit hatten, gingen wir
zusammen einkaufen, wenn ich keine Zeit hatte, dann nicht (Einvernahme vom 3.10.2012,
Antwort auf Frage 26, AS 10.1/486). Auch die nachfolgende Frage (Frage 28),
weshalb I.___ ausgerechnet den Beschuldigten gebeten haben sollte, mit ihm
einkaufen zu gehen, wenn dieser doch mit H.___ und P.___ zusammengewohnt habe,
konnte der Beschuldigte nicht befriedigend beantworten.
-
Am 16. November 2011 folgen
dann weitere Konversationen zwischen dem Beschuldigten (Rufnummer: [...] 98 64)
und [Alias von K.___] (00[...] 80 02): Um 15:07 Uhr teilte der Beschuldigte [Alias
von K.___] mit: «o Bruder, die Blondine hat das Haus aber bis Ende Monat
bezahlt. HoI sie ganz wenig heraus bis die Brünette die Plätze der Jetons in
Ordnung gebracht hat. Hol die Brünette mehr heraus, weil ich der Blondine 10
Min Frist gab, bis auf Ende Monat» (AS 10.1/289, 514; hierzu sagte der
Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 3.10.2012, es könne schon sein,
dass er das geschrieben habe [Antwort auf Frage 70, AS 10.1/492]); [Alias
von K.___] (15:11 Uhr): «Gut, denn auch die Blondine hat gesagt, sie komme
selber, weil sie dort traurig ist. Wird nach unten kommen und wird die Brünette
wird anfangen die Haare zu färben, wird schön sein die Brünette, sei unbesorgt»
(AS 10.1/290, 514; Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/105). Die Antwort
des Beschuldigten folgte um 15:12 Uhr: «so Gott will» (AS 10.1/515).
Hinsichtlich eines in der gleichen Minute (15:12 Uhr) geführten Gespräches
zwischen der Rufnummer [...] 98 64 und der Rufnummer [...]11 51 (AS 10.1/515)
bestätigte der Beschuldigte, er sei es, der mit I.___ spreche (Einvernahme vom
3.10.2012, Antwort auf Frage 72, AS 10.1/492). Aus den folgenden Konversationen
vom 16. November 2011 ab 18:43 Uhr (AS 10.1/516 ff.) und vom 17. November 2011
(10.1/186 ff.) zwischen dem Beschuldigten und I.___ sowie zwischen I.___ und [Alias
von K.___] ergibt sich, dass I.___ am 17. November 2011 nach [Heimatland]
zurückreiste und dem Beschuldigten Geld («Dok») zurückliess. Gleichentags um
18:20 Uhr teilte der Beschuldigte [Alias von K.___] folgendes mit: «o Bruder,
für mich wäre es besser, wenn ich Geld mit Zinsen nehmen würde damit ich es
denen geben, denen ich schulde als so, wie Ihr es macht. Aber wenigstens, wenn
das Geld für das Haus der Brünette [geben] mir geben würde die Blondine. Ich
hole alles aus meinem Budget heraus» (AS 10.1/198). [Alias von K.___]
antwortete um 18:23 Uhr: «Wir hätten gar nicht mir der Blondine verwickelt sein
sollen, aber sei unbesorgt, denn ich werde es in Ordnung bringen, weil die
Brünette wollte heute hinausgehen, um zur Schwiegermutter zu gehen» (AS 10.1/199).
Abgerundet wird
das Bild durch die auf dem Notebook des Beschuldigten sichergestellte
Skype-Konversation mit K.___ vom 2. November 2011, die sich hauptsächlich um I.___,
«die Blondine», drehte (3.3/10 ff.; s.a. Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/60
ff., 90): Der Beschuldigte beklagte sich u.a. bei K.___, dass I.___ betrüge
(«Es gibt eine Möglichkeit, dass er vielleicht irgend einen Betrug macht»,
2.11.2011, 11:18 Uhr). «Dieses Foto, welches ich ihm gebe, diese waschen es
zweimal und er/sie sagt euch, dass er es nur einmal wäscht» (2.11.2011, 11:22
Uhr). K.___ teilte dem Beschuldigten mit, er bringe diesen Jungen, der bereits
einmal dort war (2.11.2011, 11:35 Uhr), worauf der Beschuldigte entgegnete,
dieser sei vertrauenswürdig (2.11.2011, 11:35 Uhr). K.___ solle ihm Morgen
Bescheid für die Brunette/Dunklere geben (2.11.2011, 11:43 Uhr). Dass es sich
bei den Teilnehmern dieser Skype-Konversation um den Beschuldigten und K.___ handelt,
ist einerseits aufgrund eines Gesprächs zwischen den beiden vom 2. November
2011, 11:44 Uhr, belegt (der Beschuldigte kommuniziert mit seiner offiziell auf
ihn registrierten Rufnummer [...] 66 30 mit der Rufnummer 00[...] 54 02, welche
gemäss dem Beschuldigten K.___ gehört) und wird andererseits vom Beschuldigten
zugegeben (Einvernahme vom 24.4.2012, Antwort auf Frage 26, AS 10.1/78,
Einvernahme vom 8.5.2012, Antwort auf Frage 2, AS 10.1/89, Einvernahme vom
12.7.2013, Antworten ab Frage 35 ff., AS 10.1/647 ff.; Strafanzeige AS
2.1.1./59 f.).
3.8 Aufgrund der überwachten Telefon-
und Skype-Verbindungen ist als zweifelsfrei bewiesen zu erachten, dass der
Beschuldigte zwischen dem 21. September 2011 und dem 17. November 2011 im
Auftrag von K.___ I.___ regelmässig mit Heroin belieferte, welches dieser an
diverse Abnehmer weiterverkaufte. Zudem kümmerte sich der Beschuldigte im
Auftrag von K.___ darum, eine Wohnung für I.___ zu suchen, was der Beschuldigte
vor Obergericht auch ausdrücklich einräumte (vgl. auch Einvernahmeprotokoll vom
11.8.2020, S. 3).
3.9 Was die von I.___ im besagten
Zeitraum verkaufte Menge Heroingemisch anbelangt, erstellte die Polizei
folgende «Hochrechnung»: Auf der Grundlage der nachweislich verkauften Mengen
Heroingemisch der Läuferpaare [Läufer 1]/A.N.___ (Zeitspanne: 1. - 30.6.2011), I.___/A.N.___
(Zeitspanne: 7. - 22.2.2012), [Läufer 2]/[Läufer 3] (Zeitspanne 7.2. -
29.3.2012 sowie F.___/G.___ (Zeitspanne 30.1. - 14.2.2.2012) ermittelte sie
eine Verkaufsmenge von durchschnittlich 98 g pro Tag (Strafanzeige vom 5.8.2014,
AS 2.1.1/AS 72). Diesen Durchschnittswert zog sie auch in Bezug auf die
vorliegend zu beurteilende Zeitperiode vom 21. September - 17. November 2011 (=
56 Tage, abzüglich An- und Abreisetag) heran, so dass als Total rund
5'488 g Heroingemisch resultierten (Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/AS
88). In der gegen I.___ geführten Strafuntersuchung fand eine leicht
modifizierte Hochrechnung Anwendung (vgl. Strafanzeige gegen I.___ vom
25.6.2012: AS 5.1.1.2/12): Um Schwankungen abzufangen, wurde zu Gunsten von I.___
von einer wöchentlichen Verkaufsmenge von rund 600 g ausgegangen, so dass
auf der Grundlage von 8 Wochen (56 Tagen) zu je 600 g 4,8 kg resultierten,
die schliesslich auch Eingang in die Anklageschrift gegen A.___ fanden (vgl.
auch Plädoyernotizen von Staatsanwalt B.___ vor erster Instanz, ASV 87). Diese
Grössenordnung scheint durchaus plausibel: K.___ ist es gelungen, über längere
Zeit eine durchorganisierte Heroin-Verteilstruktur aufzubauen, die
offensichtlich eine regelmässige Stammkundschaft bediente. So beschrieb bspw. M.___,
dass er ab August 2009 von verschiedenen Läufern von [Alias von K.___] regelmässig
sein Heroin bezog (Anzeige G.___ , AS 5.1.1.3/23). Des Weiteren konnten
auch andere Abnehmer identifiziert werden, welche bspw. ihr Heroin sowohl von I.___
wie auch von dessen Nachfolger G.___ /F.___ bezogen: U.___, W.___ und V.___ (s.
Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/106). Der Läufer G.___ war im Auftrag von [Alias
von K.___] mindestens zwei Mal in der Schweiz tätig und bediente seine
Kundschaft im Raum Olten. I.___, wie bereits erwähnt, gar drei Mal. Es ist
daher von einem mehr oder weniger konstanten Kundenstamm auszugehen. Dass
regelmässige Heroinkonsumenten ihre Konsumgewohnheiten auch kaum gross bzw.
grundlegend ändern, ist gerichtsnotorisch. Es kann daher davon ausgegangen
werden, dass der Absatz, den die um K.___ aufgebaute Organisation im Jahr 2011
generierte, immer etwa gleich war. Auch die ausgesprochen hohe Anzahl an
getätigten Anrufen – im Zeitraum vom 5. Oktober 2011 bis 17. November 2011
erfolgten total 1'402 Verbindungen (durchschnittlich 32 pro Tag) zwischen I.___
und [Alias von K.___], wobei die Heroinbestellungen jeweils von [Alias von
K.___] an die Läufer weitergegeben wurden (Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/72, 88; Strafanzeige I.___ AS 5.1.1.2/10 -
12 und 14 - 17, Anklageschrift I.___, S. 4, Vorhalt 1.5, AS 5.1.1.2/66) – stützt
diese Annahme.
3.10 Die Polizei nahm an, dass I.___
neben der Organisation [Alias von K.___] auch noch in Eigenregie Heroin
verkauft habe. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass gewisse Heroinbestellungen
anfänglich direkt bei I.___ (auf dessen Rufnummer [...]11 51) eingegangen seien
(Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/89). Ein mengenmässig relevantes
Eigengeschäft wird von der Polizei aber verneint (vgl. ebenfalls AS 2.1.1/89).
Auch dies erweist sich als plausibel: Es gibt – trotz intensiver geheimer
Überwachungsmassnahmen – keine Hinweise auf einen anderen Lieferanten, der I.___
im vorgenannten Tatzeitraum beliefert haben könnte. Alle Läufer im
Organisationsgefüge rund um [Alias von K.___] wurden vom Beschuldigten
beliefert. Nur das Läuferduo G.___ /F.___ wich nach dem 3. Dezember 2012
auf einen anderen Lieferanten aus Biel aus, weil es mit der Qualität des
gelieferten Heroins nicht mehr zufrieden war (vgl. hierzu die differenzierten
Ausführungen in der Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1./107 und 111 ff.). I.___
wusste um die kollegiale Verbindung zwischen dem Beschuldigten und K.___. Er
war sich im Klaren, dass er unter Beobachtung stand und der Beschuldigte
Vorkommnisse vor Ort regelmässig dem Chef [Alias von K.___] in [Heimatland]
rapportierte. Auch dies spricht klar dagegen, dass er – neben dem Beschuldigten
– noch einen anderen Lieferanten hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass I.___
nur vereinzelt für Eigengeschäfte an der Organisation vorbei das vom
Beschuldigten gelieferte Heroin ein weiteres Mal streckte, so wie dies vom
Beschuldigten und «K.___» auch vermutet und thematisiert wurde (vgl.
insbesondere Chat vom 2.11.2011: «Dieses Foto, welches ich ihm gebe,
diese waschen es zweimal und er/sie sagt euch, dass er es nur einmal wäscht»). Trotz
dieses Verdachtes wurde aber I.___ nicht von der Organisation fallengelassen,
sondern blieb bis zur seiner Abreise aus der Schweiz und der Ablösung durch G.___
in diese eingebunden. So fragte der Beschuldigte am 15. November 2011, mithin
nur zwei Tage vor I.___s Abreise aus der Schweiz, bei [Alias von K.___] noch
nach, ob er nun der Blondine oder der Dunkleren bringen soll. Es ist lückenlos
dokumentiert, dass I.___ während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz mit
dem Beschuldigten regelmässig Kontakt hatte und diesem am Tag seiner Abreise
noch Geld («dok») zurückliess.
Wird – zu Gunsten des Beschuldigten –
ein gewisser Abschlag für die in der Strafanzeige angenommenen Eigengeschäfte von
I.___ gewährt, ist als Beweisergebnis von einer Gesamtmenge in der
Grössenordnung von mindestens 4 kg Heroingemisch auszugehen, welche der
Beschuldigte im Zeitraum vom 21. September 2011 bis 17. November 2011 an I.___
ausgeliefert hat.
4. Lieferung von 800 - 850 g Heroingemisch an G.___
/F.___ resp. Lieferung von 2,2 kg Heroingemisch durch diese an diverse
Abnehmer zwischen dem 22. November 2011 und dem 3. Dezember 2011
4.1 Wie bereits erwähnt, wurden am 14.
Dezember 2011 in Olten erneut G.___ sowie ein weiterer Heroinläufer [aus dem
Heimatland], F.___, festgenommen. In den Effekten von F.___ wurden 32,2 g
Heroingemisch (Reinheitsgrad 8,7 - 9,3 %) sowie am Domizil der beiden Läufer an
der [Adresse] in Aarburg weitere 448,5 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 9,8 - 15
%) und 54 g Streckmittel sichergestellt. Zudem wurden mehrere Mobiltelefone und
rund CHF 5'000.00 Bargeld sichergestellt (AS 5.1.1.3/1 ff.). Am 30. April 2013
wurde gegen F.___ Anklage erhoben (AS 5.1.1.3/54 ff.). Am 9. Juli 2013 wurde
dieser vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG im
abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS
5.1.1.3/59 ff.). Am 28. Juni 2013 wurde gegen G.___ Anklage erhoben (AS
5.1.1.3/63 ff.). Am 5. Dezember 2013 wurde dieser vom Amtsgericht Olten-Gösgen
wegen Verbrechen gegen das BetmG sowie rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten
verurteilt (AS 5.1.1.3/69 ff.). Auch hier gilt, dass diese Urteile nicht
telle-quelle auch dem Beschuldigten entgegengehalten werden können, vielmehr
dessen Beteiligung anhand der vorliegenden Beweise und Indizien zu prüfen ist.
4.2 Diesbezüglich ist zuerst einmal
darauf hinzuweisen, dass die Verhaftung von G.___ und F.___ zwischen dem
Beschuldigten und K.___ ausgiebig diskutiert wurde. Am Tag der Verhaftung, dem
14. Dezember 2011, schrieb der Beschuldigte um 21:50 Uhr folgendes SMS an [Alias
von K.___] (AS 10.1/19): «Und Bruder, was machst du, geht es dir gut? Ich
konnte nicht wegen dem Salz, erst am Samstag kann ich. Was hast du gemacht,
wirst du irgendwelche Hure bringen oder nicht?». In der Folge unterhielten sich
die beiden offensichtlich über die Polizeikontrolle am Domizil der beiden
Läufer G.___ /F.___ an der [Adresse] in Aarburg. [Alias von K.___] bat den
Beschuldigten, nachschauen zu gehen, weil diese sich nicht mehr gemeldet
hatten. Der Beschuldigte teilte [Alias von K.___] mit, er könne nicht nach oben
gehen, weil die «Huren» dort seien. Gemäss Beobachtungen der Polizei fuhr der
Beschuldigte zu dieser Zeit tatsächlich zwei Mal am Domizil G.___ /F.___ an der
[Adresse] vorbei (AS10.11/19 ff., Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/41). Vor
Obergericht bestätigte der Beschuldigte denn auch ausdrücklich diese
Kontrollfahrt im Auftrag von [Alias von K.___]. Am Folgetag (15.12.2011, 14:26
Uhr) fragte [Alias von K.___] den Beschuldigten, ob es ihm gut gegangen sei,
worauf der Beschuldigte antwortete: «Nicht gut Bruder, ich habe Grippe, eine
schlechte Grippe ist hier aktiv, es hat viele Personen erwischt. Sogar die
Freunde im Spital liegen mussten. Ich werde sie heute am Abend besuchen gehen»
(AS 10.1/25). Um 16:28 Uhr fragte der Beschuldigte [Alias von K.___]: «Haben
die Huren Schampoo gehabt, um sie zu waschen oder nicht?» (AS 10.1/39). [Alias
von K.___] antwortete um 16:53 Uhr: «Normalerweise ja, aber ich weiss nicht, wo
sie es gehabt haben, drinnen oder draussen» (AS 10.1/40). Auch bezüglich dieses
SMS-Verkehrs bestritt der Beschuldigte nicht, mit der Nummer [...] 98 64 mit K.___
kommuniziert zu haben (Einvernahme vom 17.4.2012, Antwort auf Frage 20, AS
10.1/29). Im Kontext mit der stets wieder genannten Grippe bestätigte der
Beschuldigte zudem auch die codierte Ausdrucksweise. Er habe damit auf die
Verhaftungen Bezug genommen und wenn er von «seiner Angst vor der Grippe»
berichtet habe, habe er damit die Angst vor seiner eigenen Verhaftung gemeint
(Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 14, 16 f.).
4.3 Vor Obergericht räumte der
Beschuldigte schliesslich auch ausdrücklich ein, K.___ die Verhaftung von G.___
/F.___ rapportiert zu haben, was mit Blick auf die erdrückende Beweislage nicht
erstaunt, kommunizierte er doch auch per Skype mit K.___ über die Verhaftung
der beiden Läufer G.___ /F.___ (AS 3.3/19 ff., vgl. auch Strafanzeige vom
5.8.2014, AS 2.1.1/63 f.). Am 17. Dezember 2011, 13:44 Uhr, teilte der
Beschuldigte [Alias von K.___] mit, er sei wegen diesem traurig geworden. Er
habe ihm Leid getan (13:44 Uhr). [Alias von K.___] fragte, wie es möglich
gewesen sei, weil diese sich gar nicht aus dem Internat bewegt hätten (13:44
Uhr). Der Beschuldigte antwortete, es könne sein, dass jemand hinter ihm her
gewesen sei (13:45 Uhr). [Alias von K.___] äusserte die Ansicht, vielleicht
seien sie zufällig hingegangen (13:46 Uhr). Um 13:48 Uhr fragte [Alias von
K.___], ob die Krankheit alle erwischt habe oder nur diesen. Der Beschuldigte
antwortete, er wisse nicht genau, wie es sei (13:49 Uhr). Es sei angeblich eine
Angelegenheit von Virus (13:51 Uhr). [Alias von K.___] antwortete: «ja deshalb
sagte ich dir, dass es kein gutes Internat war» (13:51 Uhr). Der Beschuldigte
äusserte hierauf den Verdacht, vielleicht sei ihm jemand hinterher gewesen, es
gebe keine andere Möglichkeit (13:52 Uhr). Um 13:55 Uhr sagte [Alias von K.___]:
«Ja, vielleicht sagt er nichts über dich».
4.4 Dem überwachten Telefon-Verkehr
zwischen dem Beschuldigten und [Alias von K.___] sowie zwischen dem
Beschuldigten und H.___ ab dem 7. November 2011 (AS 10.1/99 ff., AS 10.2.5/157
f.) ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte am 11. November 2011 zusammen
mit H.___ nach Mailand begab, um dort [Alias von K.___] zu treffen. Auch diese
Reise bestritt der Beschuldigte – zumindest in der Einvernahme vom 8. Mai 2012
(Antworten ab Frage 11 ff., AS 10.1/90 ff.) – nicht, wenngleich er sich nicht
mehr daran erinnern wollte oder konnte. Dem weiteren Telefonverkehr vom 11.
November 2011 zwischen dem Beschuldigten und S.___ sowie H.___ (AS 10.2.7/54
f., AS 10.2.5/168 f.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte offenbar
jemanden («Cousin») aus Mailand mitnahm, für den er eine Unterkunft suchte,
wobei ihm S.___ behilflich war. Bereits am 9. November 2011,
18:01 Uhr, fragte der Beschuldigte [Alias von K.___]: «Und wird die
Freundin mit mir kommen oder kommt derjenige selber?», worauf [Alias von K.___]
antwortete: «Mit dir, denn sie weiss nicht, wohin sie zum Haus gehen soll» (AS
10.1/104).
S.___ sagte anlässlich einer Einvernahme
vom 4. April 2012 (AS 10.2.7/42 ff.) aus, G.___ sei ein Kollege von A.___
(Antwort auf Frage 60). Er habe G.___ zwei Mal mit dem Beschuldigten im
Restaurant an der [Adresse] in Aarburg gesehen (vgl. Antworten auf die Fragen
56/62). Der Beschuldigte habe G.___ von Mailand in die Schweiz gebracht
(Antwort auf Frage 92). Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er eine Wohnung
für G.___ habe (vgl. die Antworten auf die Fragen 70/78). Als der Beschuldigte
danach gefragt wurde, ob er G.___ von Mailand in die Schweiz gebracht habe,
lautete dessen Antwort: «nicht dass ich wüsste» (Einvernahme vom 10.4.2012,
Antwort auf Frage 42, AS 10.1/7), resp. es könne schon sein, er wisse es nicht
(Antwort auf Frage 44, AS 10.1/8). Vor Obergericht folgte eine weitere wenig
glaubhafte Sachverhaltsversion: Es sei zwar geplant gewesen, dass er zusammen
mit H.___ G.___ abholen würde und sie seien auch tatsächlich aufgebrochen, doch
lediglich bis Chiasso gefahren, dann er habe es mit der Angst zu tun bekommen
und sich entschieden, mit H.___ die Rückreise anzutreten. Frau H.___ habe dann
organisiert, dass G.___ mit einem anderen Auto in die Schweiz habe gebracht werden
können. In seinem Auto sei G.___ folglich nie gewesen (Einvernahmeprotokoll vom
11.8.2020, S. 12 f.).
Aufgrund der nachfolgenden, bereits
unter vorstehender Ziff. III.3.7 erwähnten Kommunikation zwischen dem
Beschuldigten und [Alias von K.___] ergibt sich, dass G.___ «Brunette» genannt
wurde und offenbar I.___, die «Blondine», ablösen sollte: Am 15. November 2011,
15:45 Uhr, als sowohl I.___ als auch G.___ zeitgleich in der Schweiz weilten,
schrieb der Beschuldigte [Alias von K.___]: «Was soll ich machen, soll ich der
Blondine oder der Dunkleren bringen?». Darauf antwortete [Alias von K.___]
verschlüsselt folgendes: «Mach eine Runde maxim. 20 Min hinter braunen. Später»
(10.1/481). Auch das SMS des Beschuldigten an [Alias von K.___] vom 16. November
2011 um 15:07 Uhr (10.1/289) wurde bereits erwähnt: «o Bruder, die Blondine hat
das Haus aber bis Ende Monat bezahlt. HoI sie ganz wenig heraus bis die
Brünette die Plätze der Jetons in Ordnung gebracht hat. Hol die Brünette mehr
heraus, weil ich der Blondine 10 Min Frist gab, bis auf Ende Monat». Ebenso die
Antwort von [Alias von K.___], 15:11 Uhr (AS 10.1/290): «Gut, denn auch die
Blondine hat gesagt, sie komme selber, weil sie dort traurig ist. Wird nach
unten kommen und wird die Brünette wird anfangen die Haare zu färben, wird
schön sein die Brünette, sei unbesorgt». Ebenfalls im bereits erwähnten
Skype-Verkehr vom 2. November 2011 (AS 3.3/10 ff.) zwischen dem
Beschuldigten und [Alias von K.___], in welchem sich der Beschuldigte über I.___
beklagte, da dieser betrüge, war bereits von der Ablösung der «Blondine» I.___
durch G.___ die Rede. Der Beschuldigte fragte: «Kannst Du den anderen hier her
bringen?» (11:34 Uhr, AS 3.3/15), worauf [Alias von K.___] antwortete: «Ich
bringe diesen Jungen, der bereits einmal dort war, er ist bereit» (11:35 Uhr, AS 3.3/15).
Was die Ablösung von I.___ durch G.___ anbelangt, kann ergänzend auch auf die
Strafanzeige vom 5.8.2014 verwiesen werden (AS 2.1.1/61 f. und 103 ff.).
4.5 Wie der Beschuldigte jeweils von [Alias
von K.___] beauftragt wurde, sich um die Läufer G.___ /F.___ zu kümmern,
sprich, ihnen Heroin zu bringen, zeigt eindrücklich ein Vergleich des
diesbezüglichen SMS-Verkehrs zwischen [Alias von K.___] (00[...] 80 02) und dem
Beschuldigten ([...] 98 64) mit den GPS-Standortdaten des von der Polizei
überwachten Peugeot des Beschuldigten (AS 10.1/47 ff.). Am 21. November 2011,
21:37 Uhr, schrieb [Alias von K.___] dem Beschuldigten: «Was gibt‘s, ist es dir
gut ergangen? Gehe ein bisschen zu der Brünette, mach welchen Fick, denn sie
hat Sehnsucht» (AS 10.1/42). Es folgten weitere SMS von [Alias von K.___] an
den Beschuldigten am 22., 23., 26., 27. und 28. November 2011 (AS 10.1/43, 45,
50, 52, 53, 54): «Triff kurz die Brünette, weil ich diese der Kas, welche
gekommen ist, bezahlen möchte», «Was gibt‘s, was hast du gemacht? Geh kurz zu
derjenigen, weil die Hure sich ficken will», «Gehe eine Runde zu ihr, da es
Wochenende ist», «Gehe auf einen Besuch zu ihr, wie ein Sonntag», «Was gibt‘s?
Geht es dir gut? Geh kurz zu derjenigen, weil sie Sehnsucht hat», «Gehe doch
ein bisschen zu der Hure, weil sie stirb[t], will ficken. Geh heute hin». Am
28. November 2011, 23:06 Uhr, schrieb der Beschuldigte [Alias von K.___]: «Sag,
sie soll die Türe aufmachen» (AS 10.1/55). Die Antwort von [Alias von K.___]
folgte um 23:08 Uhr: «Habe ihr gesagt» (AS 10.1/56). Am 28. November 2011
befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten gemäss GPS-Überwachung ab 23:07 Uhr
während 9 Minuten und 25 Sekunden beim Domizil G.___ /F.___ an der [Adresse] in
Aarburg (AS 10.1/47). Am 30. November 2011, 18:31 Uhr, schrieb [Alias von
K.___] mit der Rufnummer [...] 34 37 an F.___/G.___ (Rufnummer […] 42 10): «Vervollständige
diesen [Käufer 1] 9 min mit denen, welche der [erstes Alias von A.___] parat
gemacht hat» (AS 10.2.1/98). Gleichentags schrieb der Beschuldigte um
23:18 Uhr [Alias von K.___] auf die Rufnummer [aus dem Heimatland] (00[...] 80
02): «Mach die Türe auf» (AS 10.1/58). Zwei Minuten später folgte die Anweisung
von [Alias von K.___], diesmal mit der Rufnummer [...] 56 06 an F.___/G.___ (076
626 42 10): «Mach die Türe auf». Ab 23:18 Uhr befand sich das Fahrzeug des
Beschuldigten gemäss GPS-Überwachung während rund 9 Minuten am Domizil G.___ /F.___
(AS 10.1/47). Diese Kommunikation zeigt exemplarisch, wie der Drogenhandel im
Rahmen der Organisation von [Alias von K.___] funktionierte: [Alias von K.___]
gab dem Beschuldigten von [Heimatland] aus die Anweisung, die Läufer zu
beliefern. Der Beschuldigte kommunizierte an [Alias von K.___] nach [Heimatland],
dieser solle den Läufern sagen, sie sollen die Türe aufmachen, was dieser dann
auch tat (s.a. Strafanzeige vom 5.8.20014, AS 2.1.1/112). Die
Kommunikationskanäle zwischen [Alias von K.___]/Läufer und [Alias von K.___]/Beschuldigter
waren also in der Regel strikte getrennt, um die Nachvollziehbarkeit der
Geschäftsabwicklungen zu erschweren, wobei [Alias von K.___] für die
Kommunikation mit den Läufern jeweils Schweizer Natelnummern verwendete,
während er mit dem Beschuldigten in der Regel mittels einer Nummer [aus dem
Heimatland] kommunizierte. Diese aufgezeigten Abläufe wurden im Übrigen durch
F.___ ausdrücklich bestätigt (s. hernach).
Am 30. November 2011, 23:33 Uhr, schrieb
G.___ /F.___ (076 626 42 10) an [Alias von K.___] ([...] 56 06): «Habe
getroffen, habe sie gefickt. Werden schauen, denn er hat mir ein paar Schuhe
gebracht. Sagt, es sind Original» (AS 2.1/112). Am 1. Dezember 2011, ab 20:12
Uhr, unterhielten sich G.___ /F.___ mit [Alias von K.___] über eine Lieferung
von 300 g an [Käufer 2] (AS 10.2.1/330 ff.). Am 1. Dezember 2011, 20:25 Uhr,
schrieb G.___ /F.___ an [Alias von K.___]: «Dann gut, ich gebe sie ihm gar
nicht. Wenn er kommt, dann werde ich ihm 4 dok für dieses von heute geben, denn
ich habe nur diese» (AS 10.2.1/331). Am 2. Dezember 2011,15:37 Uhr, schrieb G.___
/F.___ an [Alias von K.___]: «Herz, die neuen Schuhe sind zerrissen, gingen gar
nicht. Ich habe einmal angezogen» (AS 10.2.1/319) und gleichentags um 23:54
Uhr: «Ich habe ihm die Schuhe zurückgegeben. Ich sagte ihm, wenn du mir keine
Originale findest, dann bringe sie mir gar nicht». Hierauf die Antwort von [Alias
von K.___]: «Ok. Scheiss drauf. Morgen werde ich dir sagen, um welche Uhrzeit
der Zug fährt, damit ich zur Schwägerin auf Besuch gehe, da es Samstag ist» (AS
10.2.2/327). Offenbar waren G.___ /F.___ mit einer Lieferung des Beschuldigten
nicht zufrieden. Dies bestätigte F.___ anlässlich einer Einvernahme (s.
hernach). Am 5. Dezember 2011, 15:31 Uhr, schrieb [Alias von K.___] an G.___ /F.___
in Bezug auf eine Lieferung von 125 g an einen [alias Y.___], welcher durch die
Polizei als Y.___ identifiziert werden konnte (AS 10.2.1/75, Strafanzeige vom
5.8.2014, AS 2.1.1/14). Zwischen dem 7. und dem 9. Dezember 2011 unterhielten
sich der Beschuldigte und [Alias von K.___] resp. G.___ /F.___ und [Alias von
K.___] über Streckmittel, wofür das Code-Wort «Salz» benutzt wurde (AS 10.1/59;
10.2.2/226, 332; AS 10.1/60 ff.). Die Mitteilung von G.___ /F.___ vom 8.
Dezember 2011, 16:36 Uhr, an [Alias von K.___] lautete wie folgt (AS 10.2.2/226):
«Herz, was machst du? Diese hat uns keine Arbeit erledigen können, sie haben
sich beschwert und mit 07 gefällt es ihnen nicht. Diese verträgt 06. Sprich du
einmal mit der Freundin und sag es mir dann. Ich habe 100 unberührte min».
Schliesslich kann auch auf weitere
Telefonüberwachungsergebnisse vom 10. bis zum 13. Dezember 2011 verwiesen
werden betreffend Kontakte zwischen G.___ /F.___ und [Alias von K.___] resp.
dem Beschuldigten und [Alias von K.___] (AS 10.2.2/337, 346 ff.; AS 10.1/64 ff.
und Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/71 f. und 115 ff.).
4.6 Anlässlich der 4. Einvernahme vom
17. Januar 2012 gab F.___ folgendes zu Protokoll (AS 10.2.1/57 ff.): «Min
bedeutet Minigrips, Dok bedeutet Geld» (Antwort auf Frage 10, AS 60). «Ein
Minigrip hatte jeweils 5 g» (Antwort auf Frage 11, AS 60). Auf Frage 18 (AS
62), mit welcher F.___ die Antwort von A.N.___ auf Frage 50 zur 5. Einvernahme
vom 25.8.2011 vorgehalten wurde: «Ich kann die Aussagen von A.N.___ nur
bestätigen. Bei mir ging das genau gleich von statten.» Antwort auf Frage 23
(AS 64): «Ich verkaufte erstmals am 23. November 2011», Antwort auf Frage 24
(AS 64): «Ich weiss nicht, von wem die Nummer [...] 56 06 benutzt wurde. G.___ hat
einfach mit dieser Rufnummer kommuniziert und Drogenbestellungen aufgegeben».
Auf die Frage 29 (AS 65) zum SMS vom 5. Dezember 2011, 15:28:39 Uhr (Adressat: [...]
34 37, Empfänger: […] 42 10) mit dem Wortlaut «und von denen mit 1 zu 1, wie
viele sind parat?»: «Mit 1 zu 1 ist die Mischung gemeint. Beispielsweise heisst
dies 5 g Heroin und 5 g Streckmittel, 1 min heisst 1 Minigrip sprich 5 g
Heroin. Bei diesem SMS erkundigt sich folglich [Alias von K.___], wie viele
Drogen im Haus sind. [Alias von K.___] macht alles was im Background lief.
Beispielsweise wie viel Heroin zu Hause ist und wie viel die jeweiligen Kunden
einkaufen, etc.» (AS 73). Auf Vorhalt weiterer SMS vom 5.12.2011 (Frage 32):
«Das erste SMS bedeutet, wonach ich mich im Einkaufszentrum befinde und nun
nach Hause in mein Zimmer gehen werde. Beim zweiten SMS teilt mir [Alias von
K.___] mit, wonach nun der [alias Y.___] gegen 16:30 Uhr kommen wird und
eine Menge von 25 x 5 g Heroin möchte. Ich soll ihm von der Qualität 1 zu 1
geben. Daraufhin antwortete ich ihm mit okay. Ich kann mich beim vierten SMS
erinnern, dass ich zu Hause die Drogen gezählt habe. Ich oder G.___ teilen dann
[Alias von K.___] mit, wonach sich insgesamt 27 x 5 g Heroin mit der Qualität 1
zu 1 und 22 x 5 g mit der Qualität 0,7 im Zimmer befinden. Die Qualität mit 07
ist die bessere.» (AS 74 ff.). Auf Frage 33 (AS 67): «Ein Minigrip mit 5 g
kostet 150.00.»
Anlässlich der 5. Einvernahme vom 2.
Februar 2012 (AS 10.2.1/86 ff.) gab F.___ folgendes zu Protokoll (Antwort auf
Frage 7, AS 88): «Die Bestellungen gingen an [Alias von K.___] und [Alias von
K.___] leitete sie dann an mich weiter.» (Zum SMS vom 30.11.2011, 18:31 Uhr:
«Vervollständige diesen [Käufer 1] 9 min mit denen, welche der [erstes Alias
von A.___] parat gemacht hat», Frage 10, AS 89) «Es ist so, dass wir nicht
genug Heroin zu Hause hatten. Damit meine ich von unserem Heroin. Es waren
meiner Meinung nach lediglich ca. 35 g zu Hause. Dann wies uns [Alias von
K.___] an, das Heroin von [erstes Alias von A.___] dafür zu verwenden. Das
heisst das fehlende Heroin mit diesem vom [erstes Alias von A.___] zu nehmen.»
(Auf Frage 11, AS 89, ob demnach [erstes Alias von A.___] einer Ihrer
Heroinlieferanten gewesen sei) «Ja, dieser war der Heroinlieferant. Dieser hat
einmal 300 g Heroin gebracht. Das Heroin von [erstes Alias von A.___] war
jedoch relativ teuer. Dieser wurde dann während meiner Zeit durch einen anderen
Lieferanten ersetzt, welcher billiger war.» (Auf die Frage, was er über [erstes
Alias von A.___] sagen könne) «Dieser hat ein sehr enges Verhältnis zu [Alias
von K.___]. Dies habe ich aus den Gesprächen zwischen ihm und G.___ gehört. Ich
denke, wonach [erstes Alias von A.___] ursprünglich aus der Stadt [Herkunftsort]
kommt. Von ihm weiss ich, dass er mit einer Schweizerin verheiratet ist und
zwei Kinder hat. Er fährt einen Peugeot und arbeitet bei der [Firma 1]. Diese
Firma befindet sich auf der Strasse zum […]. Weiter hat [erstes Alias von
A.___] eine Freundin welche [alias H.___] genannt wird. Er hat uns
beispielsweise auch die Wohnung in Aarburg vermittelt oder auch die Minigrips
gebracht. Er wird auch [viertes Alias von A.___] genannt. Ob dies sein
richtiger Name ist, weiss ich nicht. Einmal brachte er erwähntermassen 300 g
Heroin während meiner Anwesenheit vorbei.» (Auf Frage 27, AS 95) «Er ist
ungefähr zwischen 28 und 33 Jahre alt. Kurze schwarze Haare und trägt an der
Unterlippe ein kleines Bärtchen. Er ist schlank und ca. 175 cm gross.» (Auf
Frage 29, AS 95 f., was er zu [Alias von K.___] sagen könne) «…Ich habe
lediglich einmal aus einem Gespräch mitbekommen, dass [Alias von K.___]
womöglich mit Vornamen […] heisst…»
Anlässlich der 1. Einvernahme vom 10.
April 2012 bestätigte der Beschuldigte, dass er u.a. auch «[viertes Alias von A.___]»
genannt werde (Antwort auf Frage 2, AS 10.1/2). Ebenfalls bestätigte er, dass H.___
«[alias H.___]» genannt werde (Antwort auf Frage 27, AS 10.1./6). Auf die Frage
vor Obergericht, weshalb ihn F.___ (bis in alle Einzelheiten) treffend habe
beschreiben können und dieser über seine damalige familiäre und berufliche
Situation bestens Bescheid gewusst habe, stellte der Beschuldigte F.___ als
Lügner hin und behauptete, diesen nie gesehen zu haben. F.___ habe sich sogar
bei ihm für diese Angaben entschuldigt, als sie beide zeitgleich in derselben
Justizvollzugsanstalt inhaftiert gewesen seien. F.___ müsse diese Angaben zu
seiner Person von Dritten erhalten haben (vgl. separates Einvernahmeprotokoll
vom 11.8.2020, S. 13). Diese Erklärung des Beschuldigten vermag nicht zu
überzeugen. Es ist unerfindlich, weshalb F.___ solche Angaben hätte machen
sollen, wenn diese nicht auf seinen eigenen Wahrnehmungen beruhen würden. Er konnte
sich davon zu seinen eigenen Gunsten nichts versprechen, sondern legte damit vielmehr
seine eigenen Verstrickungen offen.
Anlässlich der 6. Einvernahme vom 8.
Februar 2012 (AS 10.2.1/116 ff.) machte F.___ folgende Aussagen (Antwort auf
Frage 12, AS 121 f.): «[erstes Alias von A.___]» habe einmal G.___ ein
Mobiltelefon, Samsung, gebracht. Einige Tage später habe er dann auch
SIM-Karten gebracht. (Antwort auf Frage 23, AS 125) Mit Salz sei Streckmittel
gemeint. (Auf Vorhalt, dass oft von weiblichen Personen geschrieben werde,
Frage 25, AS 127) «Ja genau, es wird einfach so geschrieben, als wäre man
verliebt. Es sind jedoch immer Männer dahinter. (Auf Frage 26, AS 127) Zum
Geldfluss: «Das Geld habe ich nach Hause gebracht. Ein Teil wurde natürlich für
Essen und weitere Guthaben-Auflade-Karten verwendet. Ein grosser weiterer Teil
wurde für den Einkauf von neuem Heroin, Streckmittel, Minigrips, Miete etc.,
aufgebraucht.» (Auf die Frage, was sein Salär gewesen sei) «Also es war so
aufgeteilt: Vom Gewinn erhielt 50 % [Alias von K.___] zusammen mit dem Benutzer
der Rufnummer […] 56 06. Die übrigen 50 % wurden nochmals gedrittelt. Davon
gehörten mir 33 % und G.___ ebenfalls 33 %. Die letzten 33 % gehörten dem
Jungen aus [Heimatland]. Damit meine ich Z.___. Ich weiss nicht genau, welche
Rolle dieser Z.___ spielt, dass er ebenfalls Anrecht auf 33 % hat.
Diesbezüglich habe ich mich sogar schon mit G.___ gestritten, da wir ja
bekanntlich das Risiko tragen und nicht Z.___. G.___ meinte, dies sei einfach
so.»
Anlässlich der 8. Einvernahme vom 24.
Februar 12 (AS 10.2.1/231 ff.) wurde F.___ zu der von ihm abgesetzten
Drogenmenge befragt und gab dabei auf Vorhalt des Verkaufs von insgesamt
zwischen 1'710 g und 1'760 g Heroin zwischen dem 23. November 2011 und dem
13. Dezember 2011 (= Umsatz von CHF 51'300.00 - CHF 52'800.00) folgendes
an (Antwort auf Frage 51, AS 247): «Die Menge an verkauftem Heroin ist durchaus
realistisch. Ich kann dazu stehen. Es ist beeindruckend, wenn man das Geld so
hört. Dafür könnte ich in [Heimatland] ein Haus kaufen.».
Anlässlich der 9. Einvernahme vom 2.
März 2012 (AS 10.2.1/269 ff.) identifizierte F.___ den Beschuldigten anhand
eines vorgelegten Fotoblattes als [zweites Alias von A.___] (Antworten auf die
Fragen 4 und 5, AS 271). Auf Frage 7 bestätigte F.___, dass der Beschuldigte G.___
am 6. Dezember 2011 das Mobiltelefon [Gerätnummer] übergab, welches dieser
fortan mit der Rufnummer [...] 30 94 benutzte (in diesem Gerät war zuvor die
vom Beschuldigten benutzte Rufnummer [...] 98 64 eingelegt (siehe dazu auch das
Schaubild Benutzung Mobiltelefongeräte und Rufnummern unter AS 3.2.16/1). (Auf
Frage 14, AS 27, betreffend Lieferung von 200 g Heroingemisch am 3.12.2011 in Biel
und die weitere Lieferung von 700 g Heroingemisch): «Also alles was vor dem 3.
Dezember 2011 an Heroin bezogen wurde, stammte von A.___. Erst das Heroin,
welches nach dem 3. Dezember 2011 bezogen wurde, stammte dann vom anderen
Lieferanten, von welchem wir bereits gesprochen haben (Anm. SB Einvernahme vom
15.2.2012).» (Auf Frage 15, AS 273) Der Beschuldigte sei praktisch jeden Tag
bei ihnen in Aarburg vorbeigekommen. (Auf Frage 22, AS 275) «Wie bereits
erwähnt, kam A.___ praktisch täglich. Jedes Mal wenn G.___ etwas bestellt hat,
ist A.___ bei uns erschienen, gab das benötigte bei uns ab und ging dann
wieder.» (Auf Frage 24, AS 275, ob der Beschuldigte jeden Tag, an dem er
vorbeigekommen sei, Heroin gebracht habe) «Nein, er brachte nicht an jedem Tag,
an welchem A.___ bei uns an der [Adresse] in Aarburg erschienen ist, Heroin. A.___
brachte hauptsächlich am Anfang meiner Zeit, als ich in der Schweiz war,
Heroin. Zudem war bereits Heroin in der Wohnung vorhanden, als ich erstmals in
die Wohnung gekommen bin. Wie viel es jedoch war, weiss ich nicht. A.___
brachte beispielsweise auch Minigrips, SIM-Karten, das besagte Telefon,
Streckmittel und Heroin. Das wäre glaublich alles.» (Auf Frage 27, AS 276) «In
der Regel brachte A.___ 100 g pro Mal.» (Auf Frage 28, AS 276) Ein Kilogramm
habe bei A.___ CHF 40'000.00 gekostet. (Auf Frage 31, AS 277 f., ob mit
Brunette G.___ gemeint sei) «Es kann sein.» (Auf die Frage 33, AS 278,
betreffend 4 SMS vom 28.1.2011) «Bei diesen SMS war A.___ zu uns an die […]strasse
gekommen, nachdem er von [Alias von K.___]/X.___ dazu aufgefordert worden war.
Als dann A.___ bei uns ankam, war die erste Türe unten geschlossen. G.___ ging
dann die Treppe hinunter und öffnete die Türe.» (Auf Frage 40, AS 284), wie
viel Heroin der Beschuldigte am Abend des 30.11.201 gebracht habe) «Ich weiss
es wirklich nicht mehr, da A.___ immer mal wieder etwas brachte und manchmal
infolge schlechter Qualität wieder mitnehmen musste. Es war ein richtiges
Durcheinander. Daher weiss ich nicht mehr wie viel Heroin A.___ an diesem Abend
gebracht hatte.» (Auf Frage 42, AS 284, ob der Beschuldigte an diesem Abend
auch wieder Heroin mit nach Hause genommen habe, welches nicht der gewünschten
Qualität entsprochen habe) «Nein, soviel ich noch weiss, nahm A.___ an diesem
Abend nichts mehr mit nach Hause. Daran kann ich mich noch erinnern. Ich glaube,
dass das Heroin welches A.___ zuvor von schlechter Qualität gebracht hatte,
diesem mit guter Qualität beigemischt wurde.»
4.7 G.___ bestritt während seiner
Befragungen hinsichtlich seines zweiten Aufenthaltes vom 11. November 2011 bis
zum 14. Dezember 2011 offensichtlich wahrheitswidrig jegliche Zugehörigkeit zur
Organisation um [Alias von K.___] und war deutlich bestrebt, seinen Tatbeitrag
zu negieren und die Schuld auf F.___ zu schieben. Auf seine Aussagen kann daher
nicht abgestellt werden. Immerhin gab auch er anlässlich der Einvernahme vom
21. April 2011 zu, die in seinem Handy unter «B» gespeicherte Nummer [...] 56
05 gehöre dem, für welchen er Drogen verkauft habe, und der ihn geschickt habe
resp. ihm gesagt habe, wohin er jeweils gehen müsse (s. Urteil G.___ vom
5.12.2013, AS 5.1.1.3/77). Diese Einvernahme befindet sich zwar nicht in den
vorliegenden Akten. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2012
bestätigte G.___ indes seine diesbezüglichen früheren Aussagen (Antwort auf
Frage 5, AS 10.2.2/352) und bereits anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar
2012 bestätigte er, im April 2011 für einen [Alias von K.___] gearbeitet zu
haben (Antwort auf Frage 27, AS 10.2.2/39). Anlässlich der 6. Einvernahme vom
7. Februar 2012 (AS 10.2.2/104 ff., Frage 23) bestätigte G.___ seine Aussage
vom 18. April 2011 (AS 10.2.2/109): «Es ist diese [Person aus Heimatland], vom
Bahnhof, von dem ich das Heroin habe. Dieser ist von [Stadt im Heimatland].» Er
habe das Heroin von derselben Person bekommen wie im März 2011 (Antwort auf
Frage 26), aber nicht zum Verkaufen, zum Lagern (Antwort auf Frage 25).
4.8 Zusammenfassend ist daher anhand der
Ergebnissen der Telefonkontrolle, die von den detaillierten Aussagen von F.___
untermauert werden, erwiesen, dass F.___ und G.___ im Auftrag von [Alias von
K.___] vom 22. November 2011 bis zum 14. Dezember 2011 insgesamt mindestens
1'700 g Heroingemisch an insgesamt acht Abnehmer verkauft haben
(zusammenfassende Darstellung der Mengenberechnung: vgl. Strafanzeige vom
5.8.2014, AS 2.1.1/106). Der Beschuldigte war deren Lieferant bis am 3.
Dezember 2012, danach wich das Läuferduo F.___/G.___ auf einen unbekannt
gebliebenen Lieferanten aus Biel aus, da die vom Beschuldigten gelieferte
Heroinqualität nicht mehr zufriedenstellend war (vgl. hierzu Strafanzeige vom
5.8.2014, AS 2.1.1/107 sowie 111 ff.). In Bezug auf den Vorhalt, der
Beschuldigte habe zwischen dem 22. November 2011 und dem 3. Dezember 2012
(recte 2011) total 800 - 850 g Heroingemisch an G.___ und F.___ veräussert, ist
auf die Anklageschrift vom 28. Juni 2013 gegen G.___ zu verweisen mit den
Konkretisierungen in Vorhalt 1.3 (AS 5.1.1.3/65 f.). Demnach wurde G.___ vorgeworfen,
vom 17. November 2011 bis zum 13. Dezember 2011 insgesamt 1,5 - 2 kg
Heroingemisch erworben zu haben. Nachfolgend an diesen Vorhalt wurden dann
Lieferungen vom 15. November 2011 bis zum 5. Dezember 2011 aufgeführt. Im
Urteil vom 5. Dezember 2013 gegen G.___ wurde vom Amtsgericht Olten-Gösgen in
Erwägung 2.3 zurecht festgehalten, indem der Hauptvorhalt lediglich den Erwerb
ab 17. November 2011 enthalte, könne die hernach unter dem ersten Lemma unter
dem Datum 15. November 2011 aufgeführte Lieferung von 100 g nicht
berücksichtigt werden, da ansonsten das Anklageprinzip verletzt werde (AS
5.1.1.3/85 f.). Dasselbe muss indessen auch für das zweite Lemma gelten, wo
mehrere 100 g zwischen dem 16. und dem 29. November 2011 aufgeführt werden,
ohne dass indes konkretisiert wird, welche Menge ab dem 17. November 2011
durch G.___ erworben worden ist. Hinsichtlich den beiden Lieferunen von 200 g
am 3. Dezember 2011 und 700 g am 5. Dezember 2011 hielt das Amtsgericht
ebenfalls zurecht fest, diese Lieferungen seien nicht durch A.___ erfolgt. Dies
stützt sich auf die Aussage von F.___ anlässlich der Einvernahme vom 2. März
2012, wonach er lediglich die Lieferungen vor dem 3. Dezember 2011 von A.___
bezogen habe (Antwort auf Frage 14, AS 5.1.1.3/272). Auf Frage 40 in derselben
Einvernahme bestätigte F.___, am 30. November 2011 eine Lieferung von A.___
erhalten zu haben. Er wisse jedoch nicht mehr, wieviel dies gewesen sei (AS
5.1.1.3/284). In der Anklageschrift gegen G.___ sind unter dem Datum 30.
November 2011 100 g enthalten. Dies korrespondiert mit der Aussage von F.___
anlässlich derselben Einvernahme zu Frage 27, wonach der Beschuldigte in der
Regel 100 g gebracht habe (AS 5.1.1.3/276). Anlässlich der Einvernahme vom 16.
März 2012 bestätigte F.___ zudem die Lieferung von 100 g am 1. Dezember 2011
(Frage 10, AS 5.1.1.3/323) und die Lieferung von 100 g am 2. Dezember 2011.
Diese 100 g habe er dann aber zufolge schlechter Qualität wieder mitnehmen
müssen. In der Folge habe er nichts mehr gebracht. Sie hätten dann den
Lieferanten gewechselt (Antworten auf die Fragen 13 - 15, AS 5.1.1.3/325). In
der vorliegend massgebenden Anklageschrift gegen den Beschuldigten wird die
Lieferung von 800 - 850 g Heroin durch den Beschuldigten an G.___ /F.___ im
Zeitraum 22. November 2011 bis 3. Dezember 2012 (recte 2011) vorgehalten, ohne
die einzelnen Lieferungen zu spezifizieren. Zieht man nun die Anklageschrift
gegen G.___ bei, so lassen sich lediglich drei Lieferungen à je 100 g
Heroingemisch zweifelsfrei in diesen Zeitraum einbetten, nämlich die drei
Lieferungen am 30. November 2011, am 1. Dezember 2011 und am 2. Dezember
2011. Folglich ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte dem Duo G.___
/F.___ zwischen dem 30. November 2011 und dem 2. Dezember 2011 insgesamt 300 g
Heroingemisch lieferte.
5. Lieferung
von zwei Mal je 250 g Heroingemisch am 13. November 2011 und an einem
unbekannten früheren Datum in Dübendorf an einen unbekannten Benutzer der
Rufnummer [...] 79 12
Anhand der Telefonüberwachung konnten
mehrere SMS bzw. Gespräche vom 12. und 13. November 2011 zwischen der
Rufnummer [...] 73 31 und der Rufnummer [...] 79 12 registriert werden, wonach
sich die beiden Teilnehmer auf den 13. November 2011 zu einem Essen in Dübendorf
verabredet hätten (AS 10.1/453 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 31.
August 2012 räumte der Beschuldigte anhand eines ihm vorgeführten Gespräches
vom 7. November 2011, 21:15 Uhr, ein, es könne sein, dass er der Nutzer der
Nummer [...] 73 31, resp. dass dies seine Stimme sei (Antwort auf Frage 29, AS
10.1/446). Daran kann auch kein Zweifel bestehen, wurde doch diese Rufnummer im
selben Gerät ([IMEI Nummer]) verwendet wie die bekanntlich vom Beschuldigten
genutzte Rufnummer [...] 98 64 (s. Schaubild Benutzung Mobiltelefongeräte und
Rufnummern, AS 3.2.16/1). Schliesslich kann auch auf zwei Gespräche zwischen
der Rufnummer [...] 73 31 und S.___ ([...] 56 40) vom 14. Dezember 2011,
16:12 Uhr (3.2.9/14) und 16:59 Uhr (AS 3.2.9/16), hingewiesen werden,
woraus sich ergibt, dass der Beschuldigte ein neues Handy kaufte (s.a. AS 3.2.9/1
ff.) und S.___ fragte, ob dieser ihm seine (des Beschuldigten) alte Nummer
durchgeben könne. S.___ teilte dem Beschuldigten (der die Nummer [...] 73 31
nutzte) daraufhin mit, dies sei die [...] 66 30 (welche bekanntlich offiziell
auf den Beschuldigten eingelöst war).
Am 12. November 2011, 21:05 Uhr, schrieb
der Beschuldigte dem Nutzer der Rufnummer [...] 79 12, ob er Morgen Zeit habe.
Dieses Mal würden sie ein sehr gutes Menu essen, garantiert besser als das
letzte Mal (AS 10.1/454). Am 13. November 2011 telefonierten die beiden ab
12:22 Uhr wieder miteinander, wobei der Gesprächspartner dem Beschuldigten
sagte, er solle nur für 2 ½ Stunden nicht für 3 Stunden kommen (AS 10.1/457).
Aufgrund der Antennenstandorte konnte die Polizei feststellen, dass sich die
beiden dann schliesslich in Dübendorf lediglich für wenige Minuten trafen, also
weder für 2 ½ Stunden noch für 3 Stunden. Daraus ist zwanglos zu schliessen,
dass der Beschuldigte am 13. November 2011 dem unbekannten Nutzer der Rufnummer
[...] 79 12 eine Menge von 250 g Heroingemisch lieferte und dass es bereits
zuvor einmal zu einer Lieferung gekommen sein muss, sollte doch der Stoff am
13. November 2011 besser als das letzte Mal sein, wie der Beschuldigte dies
seinem Gesprächspartner codiert («sehr guete menü, besser als letzte mal
garantiert») mitteilte (s. Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/125 ff.).
Indessen sind die Angaben bezüglich des früheren Treffens viel zu vage, ist
doch weder ein ungefähres Datum noch ein Übergabeort oder eine ungefähre Menge
bekannt. Der Vorhalt gemäss Anklageschrift ist daher lediglich hinsichtlich
einer Lieferung von 250 g am 13. November 2011 in Dübendorf erstellt.
6. Anstalten
treffen zur Veräusserung von 200 g Heroingemisch am 21. November 2011 an einen
unbekannten Abnehmer
Am 21. November 2011, 10:28 Uhr, schrieb
der Nutzer der Rufnummer [...] 79 12 dem Beschuldigten folgende Mitteilung:
«Danke mir geht gut. ich bin wieder da.. und wie gehts dir. wen sehen wir uns.?
2std deine gselschaft tut mir gut heute» (10.1/461). Auch hier räumte der
Beschuldigte anhand eines ihm vorgespielten Gesprächs zwischen denselben
Teilnehmern vom 22. November 2011, 18:27 Uhr, ein, es könne gut sein, dass er
spreche (Einvernahme vom 31.8.2012, Antwort auf Frage 52, AS 10.1/450). Auch
hier ist anhand des Inhalts des SMS vom 21. November 2011 («2std deine gseselschaft
tut mir gut heute») davon auszugehen, dass es um eine Lieferung von 200 g
Heroingemisch ging. Der Vorhalt gemäss Anklageschrift bezüglich Anstalten
treffen zur Veräusserung von 200 g Heroingemisch ist daher erstellt.
7. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist somit als erwiesen
zu erachten, dass der Beschuldigte innerhalb eines strikt und professionell durchorganisierten
und von K.___ von [Heimatland] aus gesteuerten Heroinverteilnetzwerkes eine
wesentliche Funktion wahrnahm, indem er in der Schweiz die aus [Heimatland]
stammenden Läufer im Auftrag von K.___ mit grösseren Mengen Heroingemisch
belieferte und für diese logistische Tätigkeiten erledigte. So holte er G.___ am
11. November 2011 in Mailand ab und brachte ihn nach Olten, er organisierte Unterkünfte für
die Läufer, beschaffte ihnen Handys und SIM-Karten und war ganz generell deren
Ansprechpartner bei allfälligen Problemen.
Durch die Läufer A.N.___, I.___, G.___ und
F.___ wurden nachweislich insgesamt rund 10 kg Heroingemisch verkauft.
Schliesslich ist erwiesen, dass davon durch den Beschuldigten im massgeblichen
Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 3. Dezember 2011 an A.N.___ rund 3,3 kg, an I.___
mindestens 4 kg, an G.___ und F.___ gesamthaft 300 g sowie an einen unbekannt
gebliebenen Abnehmer 250 g geliefert wurden. Weiter ist dem Beschuldigten
gesamthaft ein weiteres Kilogramm Heroingemisch anzurechnen, welches während
seiner Ferienabwesenheit vom 17. - 30. Juni 2011 gemäss dem innerhalb der
Organisation vereinbarten Plan in seiner Stellvertretung von seiner Geliebten H.___
an A.N.___ ausgehändigt wurde (Lieferungen vom 20., 21., 25. bzw. 26.6.2020).
Insgesamt sind folglich Lieferungen in der Grössenordnung von rund 8 ½ kg
Heroingemisch erstellt sowie – in Bezug auf den 21. November 2011 – das
Anstalten treffen zur Veräusserung von weiteren 200 g Heroingemisch. Was den
Reinheitsgrad des Heroingemisches anbelangt, so wiesen die sichergestellten
Drogen jeweils Reinheitsgrade zwischen 10 % und 20 % auf. Zugunsten des
Beschuldigten ist daher durchgehend von einem Reinheitsgrad von 10 %
auszugehen. Damit sind dem Beschuldigten eigenhändige Lieferungen von
gesamthaft rund 750 g reinem Heroin sowie in seiner Stellvertretung erfolgte
Lieferungen von gesamthaft 100 g reinem Heroin anzulasten.
Innerhalb des gesamten
Organisationsgefüges war der Beschuldigte erwiesenermassen keine Randfigur,
sondern er wirkte im Raum Olten in massgeblicher Weise am Heroinhandel mit,
indem er von dem von [Heimatland] aus agierenden Drahtzieher K.___ die Aufträge
(Heroinauslieferungen) entgegennahm sowie ausführte und seinen Chef auch jeweils
zeitnah über Vorkommnisse und Komplikationen (z.B. Verhaftungen von Läufern) vor
Ort orientierte. Die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Hierarchie lässt
sich folgendermassen umschreiben: An die suchtkranken Endabnehmer veräusserten
die Läufer und nicht er das Heroin. Er setzte sich mit anderen Worten – im
Unterschiede zu den Läufern – dem risikobehafteten Geschäft «auf der Gasse»
nicht aus und war diesen hierarchisch übergeordnet. Jedoch entsprach auch die dem
Beschuldigten von der Anklagebehörde zugeschriebene Rolle als «Statthalter»
(vgl. AnklS. Ziff. 1 S. 3) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und ist
letztlich zu hoch gegriffen. Unter einem Statthalter wird ein oberster Beamter
bzw. Verwalter verstanden, der für eine bestimmte Region stellvertretend für
das Oberhaupt die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, was einen gewissen
Handlungsspielraum sowie Entscheidungsbefugnisse impliziert. Eine solche
Gestaltungsmacht kam dem Beschuldigten jedoch in der Region Olten nicht zu. Er
konnte nicht in Eigenregie entscheiden, sondern holte, wie sich aus den technischen
Überwachungsmassnahmen erschliesst, jeweils die Anweisungen und Aufträge bei K.___
ein. Wesentlich besser trifft deshalb der von der Anklägerin ebenfalls
verwendete Begriff des Logistikers die Sache, denn die Tätigkeiten des
Beschuldigten waren hauptsächlich logistischer Natur. Er belieferte im Auftrag
von K.___ die Läufer mit grösseren Mengen des Heroinstoffes und stellte ihnen
Hilfs- und Kommunikationsmittel zur Verfügung, ohne aber diesen gegenüber
weisungsbefugt zu sein, denn K.___ erklärte auch diesen Teil zur Chefsache: Er dirigierte
die Läufer, indem er ihnen über Anrufe und SMS Aufträge erteilte und sich auf
diese Weise die Kontrolle über das System trotz seiner fehlenden persönlichen
Präsenz vor Ort sicherte und zugleich die Nachvollziehbarkeit seines
Geschäftsmodells für die Strafverfolgung erschwerte.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbares Recht
Per 1. Juli 2011 trat die Teilrevision
des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 in Kraft, mit welcher auch die
Strafbestimmungen von Art. 19 ff. BetmG abgeändert wurden. Da der Beschuldigte
die Handlungen, die nachfolgend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen
sind, teilweise vor und teilweise nach dem 1. Juli 2011 begangen hat, stellt
sich die Frage nach dem anwendbaren Recht.
Grundsätzlich ist der Täter nach dem zum
Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen. Das neue Recht gelangt aber nach
Art. 2 Abs. 2 StGB dann zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist.
Dies gilt gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB auch für Vorschriften des
Nebenstrafrechts.
Die Bestimmungen von aArt. 19 BetmG
wurden teilweise wortwörtlich übernommen und nur neu gegliedert (vgl.
insbesondere den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gemäss aArt. 19
Ziff. 2 lit. c bzw. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Andere Bestimmung erfuhren
leichte sprachliche Anpassungen (vgl. die Formulierung von Art. 19 Abs. 1 lit.
c BetmG, mit welcher die in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG genannten
Tathandlungen des Verteilens, Verkaufens oder des Abgebens durch die
Tathandlung des Veräusserns ersetzt wurden). In Bezug auf den
Qualifikationsgrund der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs.
2 lit. a BetmG) lehnt sich die neue Formulierung grösstenteils an die
altrechtliche Bestimmung (aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) an. Der Mengenbezug
wird nun nicht mehr explizit genannt, weil nicht allein die
Betäubungsmittelmenge für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung herangezogen
werden soll, sondern auch andere Risiken (z.B.: problematische Applikationsform
oder Mischkonsum) ebenfalls in Erwägung gezogen werden müssen (vgl. Botschaft
BBl 2206 8612). Damit hat der Gesetzgeber in Bezug auf die mengenmässige
Qualifikation keine Änderung vorgenommen. Es wurden lediglich – zusätzlich zur
Menge – noch weitere Umstände hinzugefügt, aus denen sich der schwere Fall – auch
unterhalb der qualifizierten Menge – ergeben könnte. Das Qualifikationsmerkmal
der Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann und das
Wissen oder die Annahme um diese Gefahr gilt unverändert weiter. Die vom
Bundesgericht dazu entwickelten Kriterien sind ebenfalls weiterhin anwendbar.
Auch hinsichtlich der Qualifikation der
Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG resp. aArt. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG)
erfolgten lediglich marginale sprachliche Anpassungen des Gesetzestextes,
welche inhaltlich zu keinerlei Änderungen führten.
Die ab dem 1. Juli 2011 in Kraft
getretenen Strafbestimmungen erweisen sich nicht als milder, womit
grundsätzlich das jeweils zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist. Berücksichtigt
man, dass zwischen der derzeit geltenden Fassung von Art. 19 BetmG und aArt. 19
BetmG keine inhaltlich massgeblichen Änderungen erkennbar sind, die Veräusserungshandlungen
des Beschuldigten von einem einheitlichen Willensentschluss getragen waren und
eine Einheit bilden (vgl. nachfolgende Ziff. IV.3.1), wobei der letzte
Tatbeitrag am 3. Dezember 2011 erfolgte, werden nachfolgend ausschliesslich die
neurechtlichen Bestimmungen zitiert.
2. Grundtatbestand
Dass die unter AnklS. Ziff. 1
geschilderten und gemäss dem Beweisergebnis nachgewiesenen Verhaltensweisen des
Beschuldigten unter die Tathandlungen des unbefugten Veräusserns von
Betäubungsmitteln (lit. c) und (in einem Fall) des Anstaltentreffens dazu (lit.
g) zu subsumieren sind, und der Beschuldigte demnach den Grundtatbestand von
Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt hat, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren
Ausführungen.
3. Qualifizierter Tatbestand
3.1 Der Täter wird gemäss Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine
Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss,
dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler
Menschen in Gefahr bringen kann.
Das Bundesgericht hat für Heroin den
Grenzwert, bei welchem die Gesundheit vieler Menschen, d.h. von mindestens 20
Personen, gefährdet ist, auf 12 g festgesetzt (BGE 109 IV 145). Diese
Grenzwerte basieren auf dem reinen Drogenwirkstoff.
Der Beschuldigte belieferte in mehreren,
auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhenden Tathandlungen während
eines halben Jahres Läufer im Raum Olten. Die einzelnen Liefermengen können
unter diesen Voraussetzungen zusammengezählt werden und belaufen sich auf 750 g
bzw. (unter Einbezug der Lieferungen durch seine Stellvertreterin H.___) auf
850 g reines Heroin. Damit ist der vorgenannte Grenzwert von 12 g um ein
Vielfaches überschritten.
Auch in subjektiver Hinsicht ist der
qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Der
Beschuldigte wusste, dass das von ihm insgesamt veräusserte Heroin quantitativ
erheblich war und dessen Gebrauch beträchtliche Schädigungen der menschlichen
Gesundheit bewirken konnte.
Zur Frage, ob hinsichtlich dieser
Qualifikation ein formeller Schuldspruch ergehen kann, wird auf nachfolgende
Ziff. IV.3.3 verwiesen.
3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG
liegt ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
zudem vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Nach
der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter
sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch
unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande
setzt gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze
einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des
Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen
werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss
sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst
sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände
umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter
auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (Urteil
6B_960/2019 vom 4.2.2020, BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b;
Urteil 6B_115/2019 vom 15.5.2019 E. 2.2).
Im Rahmen der Sachverhaltswürdigung
wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innerhalb einer von [Alias von K.___]
geleiteten, strikt durchorganisierten und auf den fortgesetzten Absatz
grösserer Mengen Heroin ausgerichteten Gruppierung im Raum Olten im Auftrag von
[Alias von K.___] die Läufer mit grösseren Heroinmengen belieferte und diesen
logistisch zur Seite stand. Innerhalb dieser Gruppierung wusste jeder, was er
zu tun hatte. Das Vorgehen war von einer gewissen Raffinesse geprägt, waren
doch die Kommunikationskanäle für die Bestellung durch die Abnehmer einerseits
und für die Drogenbeschaffung und Weiterverteilung an die jeweiligen Läufer
andererseits grundsätzlich getrennt, was einzig und alleine den Zweck gehabt
haben kann, die Strafverfolgung zu erschweren. Dem gleichen Zweck dürfte es
auch geschuldet gewesen sein, dass innerhalb der Organisation [Alias von K.___]
sowohl Nummern wie Geräte ständig gewechselt und durchwegs auf nicht
existierende Personen registrierte Rufnummern verwendet wurden. Gleiches gilt
für die eigentlichen Bestellungen, die zentral im Ausland, konkret in [Heimatland],
entgegengenommen und von dort wiederum an Läufer [aus dem Heimatland] weitergegeben
wurden, die sich lediglich vorübergehend zwecks Drogenhandels in der Schweiz
befanden und zudem sporadisch ausgewechselt wurden. Dabei kamen die Läufer
jedoch in mehreren Fällen wiederholt, in verschiedenen Zeitabschnitten, zum
Einsatz. Dies hatte den Vorteil, dass nicht immer wieder neue Leute eingearbeitet
werden mussten. Alles in Allem erweckt die Organisation um [Alias von K.___]
das Bild eines einem in der legalen Wirtschaft tätigen internationalen
Logistikunternehmens durchaus ähnlichen Gebildes. Innerhalb dieses
Logistikunternehmens nahm der Beschuldigte auf regionaler Ebene eine
vertrauenswürdige und wichtige Funktion wahr und identifizierte sich mit den
Zielen der Bande. Insgesamt ist das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit
offensichtlich erfüllt.
3.3 Die Vorinstanz hielt fest, die
Grenze zum mengenmässig schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei
zwar um ein Vielfaches überschritten worden, doch sei bei einer ohnehin bereits
qualifizierten Tat (Schuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung) das
Vorliegen eines weiteren Qualifikationsgrundes nicht zu prüfen bzw. irrelevant
(was falsch ist) und lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen
(vgl. US 30 mit Hinweis auf BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295). Im Urteilsdispositiv zitierte
die Vorinstanz denn auch ausschliesslich den Qualifikationsgrund von Art. 19
Abs. 2 lit. b BetmG und nannte in Urteilsziffer 2 auch nur die bandenmässige
Tatbegehung.
Bei dieser Ausgangslage muss eine
formelle Verurteilung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
unterbleiben, da das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1
StPO nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer
härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt ist (BGE 139 IV 282,
Regeste). Der Beschuldigte ist folglich in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c
i.V.m. Abs. 2 lit. b BetmG des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
begangen in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 3. Dezember 2011 (AnklS. Ziff. 1)
schuldig zu sprechen.
Die Tatsache, dass im zu beurteilenden
Fall gleich zwei Qualifikationsgründe erfüllt sind, ist im Rahmen der
Strafzumessung unter nachfolgender Ziff. V. zu berücksichtigen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das
Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die
Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist
als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen.
Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens
(Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des
deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer
des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit
erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer
laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie
auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann
bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen
Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem
direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während
sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen, zu
berücksichtigen. Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der
Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche
Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Andererseits sind die persönlichen
Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht
hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt
werden. Freiheitsstrafen und Geldstrafen sind nicht gleichartig im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB. Hat das Gericht mehrere Straftaten zu beurteilen, hat
es zunächst für jede von ihnen die Strafart zu bestimmen. Die Ausfällung einer
Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte
ist nicht möglich. Nur diejenigen Delikte, für die das Gericht im konkreten
Fall die gleiche Strafe ausspricht, sind gesamtstrafenfähig (sog. «konkrete Methode»).
Bei der Gesamtstrafenbildung ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass
jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine
Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn die Höhe der
asperierten Einzelstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte
Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen).
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,
die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden
ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht
schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im
Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei
retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige
Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung
beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt
werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115
mit Hinweis). Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige
Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu
verhängen.
Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt,
im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine
(nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und
Unabänderlichkeit der Grundstrafe umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform.
Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn es alle
der Grund- und Zusatzstrafe zu Grunde liegenden Delikte in einem einzigen
Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische
Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die
abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden
Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf
die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger
Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden
Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 und 2.4.2).
1.5 In Bezug auf die Wahl der
Sanktionsart gilt es, die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach
der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden,
wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ
zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (mit
Hinweis auf BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 und die Materialien). In der seit dem 1.
Januar 2018 geltenden neuen Fassung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber dieses
Prinzip der Verhältnismässigkeit bei der Wahl der Sanktionsart explizit
festgeschrieben. Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe nur dann
auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1
lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit.
b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Abs. 2). Die
Geldstrafe beträgt nach der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung von
Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze. Nach der zur Zeit der Tatbegehung
durch den Beschuldigten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB betrug das
Höchstmass der Geldstrafe noch 360 Tagessätze.
1.6 Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz
ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die
Betäubungsmittelmenge ein wichtiger, wenn auch nicht allein entscheidender
Strafzumessungsfaktor (Abkehr von der reinen «Gramm»-Justiz). Das Verschulden
hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am
Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Urteil 6B_699/2010
vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass
die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der
Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den
Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt
zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige
Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung
zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel im Mehrkilobereich indiziere
regelmässig einen intensiveren verbrecherischen Willen und damit ein
entsprechend schwereres Verschulden.
Im Urteil 6B_966/2010 vom 4. April 2010
(E. 2.2) strich das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des
Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der
Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe
gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von
hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt
von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer
verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die
Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten
Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte
Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren als bundesrechtskonform.
Strafzumessungsmodelle, welche sich an
der Hierarchie bzw. Aufgabe des Täters orientieren, wurden von den Autoren
Frei/Ranzoni entwickelt und schliesslich von den Autoren Eugster/Frischknecht
weiterentwickelt (vgl. hierzu detailliert Thomas Fingerhuth/Stephan
Schlegel/Oliver Jucker, BetmG Kommentar, Orell Füssli [OFK-BetmG], Art. 47 StGB
N 32 f.). Diese unterscheiden fünf Hierarchiestufen (Stufe 1: Oberste Stufe,
mehrere Unterstellte, strategischer Entscheidträger, Wirken im Hintergrund,
hoher Gewinnanteil; Stufe 2: Wirken im Hintergrund, Zuständigkeit für bestimmte
Region, Führungsaufgaben, Kenntnis der Struktur, grosse Selbständigkeit; Stufe
3: Tätigkeiten mittlerer Hierarchiestufen, Transporte über grosse Strecken,
kein Kontakt zu Endkunden, keine Mitsprache in strategischen Angelegenheiten,
Zuständigkeit für bestimmtes Gebiet, weisungsbefugt nach unten, Stufe 4:
Integriertes Organisationsmitglied, regelmässige Tätigkeiten, Verkauf an
Endverbraucher, Hilfsdienste, nicht selbständig, keine Untergebene, normalerweise
kein Zugriff auf grössere Mengen; Stufe 5: [süchtige] Täter in der
Endverbraucherszene, v.a. Gassendealer, Hilfsdienste, keine Vertrauensstellung,
Zugriff auf keine grossen Mengen, geringer Verdienst, auswechselbar) und
schlagen ein abgestuftes System von Einsatzstrafen vor, nämlich für die
Hierarchiestufe 1 12 - 20 Jahre, für die Hierarchiestufe 2 8 - 12 Jahre, für
die Hierarchiestufe 3 5 - 8 Jahre, für die Hierarchiestufe 4 3 - 5 Jahre und
schliesslich für die Hierarchiestufe 5 eine Einsatzstrafe bis 3 Jahre. Diese
Typisierung dient als Orientierungshilfe, entbindet den Richter aber keineswegs
davon, sämtliche in Betracht fallenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen (OFK-BetmG,
Art. 47 StGB N 31). Die grundsätzliche Problematik dieses Modells liegt darin,
dass die Tatbestände von Art. 19 BetmG keine Organisationsdelikte, sondern
stoffbezogene, abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen. Wird die Strafe allein
aufgrund der Hierarchiestufe, d.h. losgelöst von der konkreten Drogenmenge und
der damit einhergehenden Gefährdung, bemessen, führt dies zwangsläufig zu
Fehlwertungen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 34).
Was die Drogenmenge als
Strafzumessungskriterium anbelangt, hat das Bundesgericht, wie bereits erwähnt,
wiederholt einer Strafzumessung strikt nach mengenbezogenen
Strafzumessungstarifen oder -tabellen eine Absage erteilt. Nichts desto trotz
ist die Drogenmenge ein wesentlicher Strafzumessungsfaktor, was sich bereits
daraus ableitet, dass der Gesetzgeber selbst der Menge ein entscheidendes Gewicht
beimisst, indem er diese gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als
Qualifikationsmerkmal betrachtet, resp. das Bundesgericht in konstanter Praxis
bei einer Menge ab 12 g reinem Heroin von einem qualifizierten Fall
ausgeht, womit sich das Strafmaximum massiv erhöht und die Freiheitsstrafe
mindestens 1 Jahr beträgt. Das Bundesgericht erachtet es denn auch als
zulässig, eine erhebliche Drogenmenge innerhalb des qualifizierten Strafrahmens
straferhöhend zu berücksichtigen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 37 und 39).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Verbrechen gegen das BetmG
Das vom Beschuldigten begangene
Verbrechen gegen das BetmG sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr und maximal 20 Jahren vor (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG,
Art. 26 BetmG sowie Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Mit der
Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
2.1.1 Tatkomponenten
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs
ist angesichts der vom Beschuldigten gehandelten Drogenmengen – auch innerhalb
des vorliegend massgeblichen qualifizierten Rahmens – als erheblich zu
qualifizieren. Lediglich im Sinne einer Orientierungshilfe und als
Ausgangspunkt für die Strafzumessung kann an dieser Stelle ein Blick auf die
Strafzumessungstabelle im OFK-BetmG (Art. 47 StGB N 45) geworfen werden: Mit
einer reinen Menge von insgesamt rund 850 g Heroin, welche der Beschuldigte an
die Läufer auslieferte bzw. (im Umfang von 100 g) durch H.___ ausliefern liess,
würde sich das Strafmass zwischen 46 und 58 Monaten bewegen (inkl. Zuschlag von
10 - 20 % wegen der grossen Anzahl Geschäfte).
Wie sich aus dem Beweisergebnis unter
vorstehender Ziff. III.7. erschliesst, fehlte dem Beschuldigten innerhalb des
organisatorischen Gefüges eigene Gestaltungsmacht. Der Beschuldigte trat in der
Region auf der operativen bzw. strategischen Ebene nicht eigeninitiativ in
Erscheinung, sondern wurde jeweils auf die entsprechenden Anweisungen von [Alias
von K.___] tätig. Zu ihm stand er seit Jahren in einem eher kollegial als
autoritär gekennzeichneten Verhältnis, was aber nicht heisst, dass er ihm in
geschäftlichen Belangen auf Augenhöhe begegnete. Er war ihm hierarchisch klar
untergeordnet und amtete auch nicht als dessen Stellvertreter bzw.
«Statthalter». Vielmehr agierte er in der Region Olten vor allem als Logistiker
im Auftrag von [Alias von K.___] und war auch gegenüber den Läufern nicht
weisungsbefugt, wurden diese doch ebenfalls von [Alias von K.___] dirigiert.
Mit Blick auf das unter vorstehender Ziff. V.1.6 dargestellte
Strafzumessungsmodell von Eugster/Frischknecht ist der Beschuldigte
schwerpunktmässig der mittleren Hierarchiestufe (= Stufe 3, jedoch ohne
Weisungsbefugnis nach unten) zuzurechnen. Die für Stufe 2 charakteristischen
Merkmale der grossen Selbständigkeit und der wahrgenommenen Führungsfunktion treffen
demgegenüber auf den Beschuldigten nicht zu. Ebenso wenig erfüllte er die
meisten Eigenschaften, welche die tiefere 4. Hierarchiestufe ausmachen. So war
ihm der Zugriff auf relativ grosse Drogenmengen gerade nicht verwehrt und er
trat auch nicht bei der risikobehafteten Arbeit «auf der Gasse» bei der
Auslieferung der portionierten Kleinstmengen an süchtige Endabnehmer in
Erscheinung.
Die Bandenmässigkeit als weiterer
Qualifikationsgrund führt zwar nicht dazu, dass die obere Strafrahmengrenze ein
weiteres Mal erhöht wird (BGE 120 IV 332 f; 122 IV 267 f.), jedoch ist der
ebenfalls erfüllte weitere Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit innerhalb
des bereits nach oben erweiterten Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB zu
berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2007 vom 8.1.2008
E. 2.3, bei welchem der Täter ebenfalls als Bandenmitglied mit grossen
Heroinmengen handelte). Der Zusammenschluss als Bande, d.h. das Agieren als
fest verbundenes und stabiles Team stärkte den Beschuldigten und die weiteren Bandenmitglieder
psychisch gegenseitig und erschwerte aufgrund des Gruppendrucks den Ausstieg
aus der Kriminalität. Die dadurch begründete besondere Gefährlichkeit hat sich verschuldenserhöhend
auszuwirken.
Der Beschuldigte war selbst nicht
drogensüchtig und demnach nicht darauf angewiesen, zur Finanzierung des
Suchtstoffes im Betäubungsmittelhandel mitzuwirken. Ebenso wenig befand er sich
in einer Zwangslage (vgl. hierzu seine eigene Aussage vor Obergericht,
Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S.14: Er habe es freiwillig gemacht und sei
von K.___ nicht dazu gezwungen worden). Der Beschuldigte hätte sich ohne
Weiteres gegen das begangene Unrecht entscheiden können.
Der Beschuldigte ging im
Betäubungsmittelhandel unverfroren, raffiniert und professionell vor, was von
einer erhöhten kriminellen Energie zeugt. Dafür sprechen zudem die besonders
zahlreichen telefonischen Verbindungen zu Tag- und Nachtzeiten, welche in
codierter Form geführt wurden und einzig der Abwicklung der einzelnen
Drogengeschäfte dienten. Auch die Verhaftung des Läufers A.N.___ Ende Juni 2011
veranlasste den Beschuldigten nicht zu einem Umdenken.
Die Delinquenz war aber mit rund 6
Monaten von eher kurzer Dauer und dem Beschuldigten ist zu Gute zu halten, dass
er von sich aus doch noch damit aufhörte und anderen Aktivitäten (u.a. Geldspiele)
den Vorrang einräumte. Der Beschuldigte ging während der ganzen Deliktszeit
einer legalen beruflichen Tätigkeit nach, den Drogenhandel betrieb er als
zeitintensive Nebenbeschäftigung.
Das mit dem Betäubungshandel verfolgte
Motiv lässt sich nicht zweifelsfrei erschliessen. So blieb insbesondere
gänzlich im Dunkeln, welchen finanziellen Nutzen der Beschuldigte konkret aus
dem Betäubungsmittelhandel zog. Er ging, wie bereits erwähnt, stets einer
legalen Berufstätigkeit nach und er führte keinen luxuriösen Lebensstil, der
viel Geld verschlang. Es kann mangels Beweisen deshalb nicht als erstellt
gelten, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, sich mit dem
Betäubungsmittelhandel im grossen Stil unrechtmässig zu bereichern. Das von ihm
selbst genannte Motiv, er habe seinem Kollegen [Alias von K.___] behilflich
sein wollen, dürfte nicht völlig von der Hand zu weisen sein, ohne dass
deswegen von einem rein altruistischen Motiv auszugehen wäre.
Als vergleichbare Fälle aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung können folgende Entscheide herangezogen
werden: Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008 (Transport von
netto 1,3 kg Heroin innert eines Monates eines gut integrierten Mitgliedes
einer internationalen Drogenhändlerbande, wobei zwischen dem beurteilten Täter
und einem Hauptführer der Bande ein Vertrauensverhältnis bestand:
Freiheitsstrafe von 5 Jahren); Urteil 6B_1252/2014 vom 15. Juli 2012
(Handel mit brutto 8 kg Heroin als Organisator, der den exponierteren Teil des
Drogengeschäftes seinen Läufern überliess: Freiheits- bzw. Einsatzstrafe von 8
Jahren). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Obergerichts in ähnlich
gelagerten Fällen ist das Urteil STBER.2017.79 vom 28. Juni 2018 zu erwähnen:
Der in diesem Fall Beurteilte verkaufte während 1 ½ Jahren in mehreren hundert
Geschäften Heroingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad von 10 %) in der
Grössenordnung von 7,875 kg an viele Kunden, hauptsächlich Endabnehmer,
darunter aber auch Abnehmer, die ihrerseits das Heroin weiterverkauften. Er war
weder drogen- noch spielsüchtig und hatte ein regelmässiges legales Einkommen
(Festanstellung als Monteur) und ging professionell und planerisch vor. Im
Unterschied zum vorliegenden Beschuldigten war er aber nicht in eine feste Organisation
eingebunden, sondern trat als Einzelunternehmer auf, der in seiner Wohnung über
eine komplette Infrastruktur zur Verarbeitung und Verpackung von Drogen
verfügte. Die Einsatzstrafe für eine qualifizierte BetmG-Widerhandlung
(mengenmässig schwerer Fall, Gewerbsmässigkeit) wurde auf 42 Monate
Freiheitsstrafe festgesetzt. Ebenso kann auf das Urteil STBER.2017.61 vom 18.
April 2018 verwiesen werden, bei welchem es um einen nicht süchtigen
Beschuldigten ging, der während mehr als drei Jahren reines Heroin in der
Grössenordnung von insgesamt 2,2 kg veräusserte. Er war – mit Ausnahme der eher
marginalen Kokainverkäufe – nie als Verkäufer von Drogen «auf der Gasse» tätig,
sondern überbrachte meistens grössere Mengen von Heroin an die Abnehmer. Das
Gericht ging davon aus, dass er die Drogenlieferungen im Namen und Auftrag
seines «Vorgesetzten» vornahm und seinerseits über keine Kontakte «nach oben»,
d.h. zu dessen Lieferanten verfügte. Insofern nahm er eine primär ausführende
Funktion wahr, er genoss allerdings offensichtlich das Vertrauen seines
Vorgesetzten, der ihm andernfalls nicht jeweils erhebliche Drogenmengen
anvertraut hätte, die der Beschuldigte an die jeweiligen Abnehmer überbrachte.
Zudem nahm er – in Abweichung zum vorliegenden Fall – in der Abwesenheit seines
Vorgesetzten die Stellvertreterfunktion wahr. Das Gericht hob auch das
professionelle Vorgehen des Beschuldigten, ersichtlich an der Vielzahl
benutzter Telefonnummern und dem Benützen einer fingierten Sprache, hervor. Der
Beschuldigte und sein Vorgesetzter waren ein eingespieltes Team, welches in der
Lage war, in kurzer Zeit grössere Mengen an Betäubungsmitteln zu liefern.
Schliesslich beendete der Beschuldigte das deliktische Verhalten nur, weil er
verhaftet wurde. Das Gericht erkannte auf eine Einsatzstrafe von 6 Jahren (für
einen mengenmässig qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
der Beschuldigte in mengen- und bandenmässig qualifizierter Form während 6
Monaten auf intensive Weise den Betäubungsmittelhandel auf mittlerer
Hierarchiestufe betrieb, wobei er relativ grosse Mengen (wohl aus dem Ausland)
bezog und auf die entsprechenden Anweisungen seines Chefs K.___ an die Läufer in
der Region Olten lieferte (Nettomenge von 850 g Heroin). Er war auf der
logistischen Ebene und insbesondere in Bezug auf das Verteilnetz der Drogen in
der Region Olten ein wichtiges Glied innerhalb einer professionell agierenden
und bandenmässig organisierten Struktur. In Anbetracht dieser Tatkomponenten
sowie unter Einbezug vergleichbarer bundesgerichtlicher und obergerichtlicher
Fälle erscheint eine Einsatzstrafe von 5 Jahren als angemessen.
2.1.2 Täterkomponenten
Da die weiteren Delikte, wie nachfolgend
zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. V.2.2), mit einer Geldstrafe abgegolten werden,
sind nunmehr die täterbezogenen Strafzumessungskriterien zu würdigen.
In Bezug auf das Vorleben ist Folgendes
bekannt: Der Beschuldigte, geb. […], kam im Alter von 19 Jahren als
Asylsuchender in die Schweiz. Seine Eltern leben nach wie vor in [Heimatland],
während sein Bruder in [Drittland] wohnhaft ist. 1997 lernte der Beschuldigte
seine zukünftige Frau kennen, die er in der Folge heiratete. […] wurde er
Vater. Beruflich gelang ihm die Integration: Anfänglich arbeitete er 7 Jahre im
Restaurant […], danach trat er eine Stelle bei [Firma 1] in […] an, bis er diese
aufgrund der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft verlor. Seit 2014 ist er
in einer Festanstellung (100 % Pensum) bei der [Firma 2] AG tätig. Von seiner
Ehefrau ist der Beschuldigte bereits seit längerer Zeit getrennt, die Scheidung
ist jedoch noch nicht vollzogen. Seit 2014 lebt er mit seiner Lebenspartnerin
in [Ort 1] zusammen, welche 2020 ein Kind von ihm erwartet. Sein Vorleben weist
keine Auffälligkeiten auf, die für die Strafzumessung von Relevanz wären.
Aus dem für das Berufungsverfahren
eingeholten Strafregisterauszug geht eine Verurteilung aus dem Jahre 2015 wegen
Angriffs, begangen am 1. Februar 2014, hervor.
Neben diesem Eintrag wegen
eines Verbrechens gegen die körperliche Integrität wirkt sich unter dem Titel
des Nachtatverhaltens die erneute Delinquenz während des laufenden
Strafverfahrens und trotz erstandener Untersuchungshaft von 9 Monaten im Jahre
2012 stark zu seinen Lasten aus: Der Beschuldigte geriet am 16. Mai 2014 gleich
mehrfach erneut mit dem Gesetz in Konflikt (rechtskräftige Schuldsprüche wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit,
versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
Irreführung der Rechtspflege, Pornographie). Zudem wurde er, was nicht
nachvollziehbar ist, auch einschlägig rückfällig (Vergehen gegen das BetmG
wegen des unbefugten Besitzes von 25,9 g Kokaingemisch). Zur Ahndung dieser
Delinquenz wird auf nachfolgende Ziff. V.2.2 verwiesen.
Aufrichtige Reue oder
tiefgreifende Einsicht legte der Beschuldigte nicht an den Tag, auch nicht
anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung. Er vermittelte vor den
Schranken nicht den Eindruck, seine Rolle im Betäubungsmittelhandel
zwischenzeitlich selbstkritisch aufgearbeitet und sich innerlich konsequent von
seiner deliktischen Tätigkeit distanziert zu haben. Zwar rang er sich vor
Obergericht zum Geständnis durch, für [Alias von K.___] vor Ort im Raum Olten gewisse
Hilfeleistungen und Gefälligkeiten erledigt zu haben (Wohnungssuche für die
Läufer, Berichterstattung an [Alias von K.___], ob es zu Verhaftungen von Läufern
gekommen sei). Sobald es um das eigentliche Kerngeschäft (Heroin- und
Geldübergaben) ging, bestritt der Beschuldigte jedoch kategorisch seine
Mitwirkung und hielt an völlig unglaubhaften und skurril wirkenden Erklärungen
fest. So führte er auf Vorhalt der in den codiert formulierten SMS immer wieder
genannten Verabredungen zum «Haare schneiden» aus, er habe I.___ innert 10
Tagen drei Mal zum Coiffeur begleitet. Das von seinem Verteidiger zu Beginn der
obergerichtlichen Hauptverhandlung angekündigte Geständnis fiel letztlich bescheiden
aus und erleichterte die gerichtliche Beweiswürdigung denn auch nicht
massgeblich, sondern nur geringfügig. Das Teilgeständnis kann deshalb nur
leicht strafmindernd berücksichtigt werden.
Dem Beschuldigten ist zu Gute zu halten,
dass er sich seit den letzten Taten aus dem Jahre 2014, demnach seit über 6
Jahren, wohl verhalten hat und aktuell in stabilen persönlichen Verhältnissen
lebt. Es ist ihm gelungen, nach der erstandenen Untersuchungshaft wieder
beruflich Fuss zu fassen. Ebenso kommt er seinen finanziellen
Unterhaltsverpflichtungen konsequent nach, kümmert sich um seine Kinder und
lebt in einer stabilen Partnerschaft.
Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im
durchschnittlichen Rahmen und rechtfertigt keine Strafreduktion. Die Verbüssung
einer Freiheitsstrafe ist für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld
eingebetteten Beschuldigten hart. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder
freiheitsentziehenden Sanktion darf sich diese Konsequenz daher nur bei
aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd auswirken (Urteil 6B_294/2010 vom
15.7.2010 E. 3.3.1 sowie 6B_360/2011 vom 15.12.2011 E.3.4.5). Solche sind auch
vor dem Hintergrund der Vaterschaft zu den beiden Kindern und der erwarteten
Geburt des 3. Kindes, dessen Zeugung in eine Zeit fiel, als der Beschuldigte
von der Vorinstanz bereits zu einer 7-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden war, zu verneinen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts
6B_738/2014 vom 25.2.2015 E. 3.4 sowie 6B_1036/2018 vom 28.11.2018 E. 3.6).
Auch die dem Beschuldigten drohende ausländerrechtliche Wegweisung führt nicht
ohne Weiteres zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl.
6B_174/2018 vom 16.10.2018 E. 2.2; 6B_289/2014 vom13.5.2014 E. 1.3.2). Das
Bundesgericht betonte im Zusammenhang mit Wegweisungen gestützt auf das AuG
immer wieder, dass diese Folge jeder ausländischen Person drohe und lehnte im
Strafrecht eine generell folgenorientierte Rechtsprechung zugunsten von
Ausländern ab (vgl. hierzu insbesondere die Urteile 6B_925/2014 vom 23.12.2014
E. 3.2 und 6B_296/2014 vom 20.10.2014 E. 3.4). Dass
der Beschuldigte von einer Wegweisung ungleich schwerer betroffen wäre als
andere ausländische Personen, ist weder geltend gemacht noch zu erkennen.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten
neutral aus.
2.1.3 Verletzung des
Beschleunigungsgebotes (Strafmilderungsgrund)
Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1
EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde,
das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig
über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das
ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche
Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in
ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere
des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen
Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der
Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269
E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).
Ab dem Eingang der letzten Strafanzeige
vom 25. September 2014 ruhte das Verfahren ohne ersichtlichen Grund bis zum
Erlass der detaillierten Eröffnungsverfügung vom 2. Februar 2017, mithin
während 2 Jahren und 4 Monaten. Zudem nahm auch das gesamte gerichtliche
Verfahren eine erhebliche Zeit in Anspruch. Ab Anklageerhebung Mitte September
2017 bis zur Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils Mitte März
2019 dauerte es rund 1 ½ Jahre und zwischen der mündlichen Urteilseröffnung und
der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung verstrichen 4 ½ Monate (vgl.
demgegenüber die zeitlichen Vorgaben gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO). Zwischen dem
Eingang der Berufungserklärung am Obergericht anfangs April 2019 bis zur
Urteilseröffnung am 17. August 2020 verstrichen weitere 16 ½ Monate, wobei dem
Verteidiger, der sich komplett neu in den Fall einarbeiten musste, diverse Fristerstreckungsgesuche
gewährt wurden. Insgesamt ist eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebotes
zu konstatieren, die im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten ist und
(ausgehend von 60 Monaten) eine Strafmilderung um 30 % (= 18 Monate) auf 42
Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt.
2.1.4
Grenzbereich zum Strafmass von 36 Monaten (Obergrenze für den teilbedingten
Vollzug)
Das Berufungsgericht gelangt im Ergebnis
zu einer tat- und täterangemessenen Freiheitsstrafe, die 6 Monate über dem
Strafmass von 36 Monaten, welches die Obergrenze für die Gewährung des
teilbedingten Strafvollzuges nach Art. 43 Abs. 1 StGB bildet.
Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis
zum früheren, bis am 31. Dezember 2006 geltenden Sanktionenrecht war die Grenze
von 18 Monaten für den bedingten Strafvollzug bei der Strafzumessung mit zu
berücksichtigen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer Dauer
in Betracht fiel und im Übrigen die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs
erfüllt waren (BGE 118 IV 337, Regeste sowie E. 2c S. 340 f.). In seiner
solchen Konstellation hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen,
ob angesichts der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen der Vollzug einer
unbedingten Freiheitsstrafe nicht dem vorrangigen Zweck der
Verbrechensverhütung zuwiderlaufe, beispielsweise weil der Täter durch den
Strafvollzug aus einem günstigen Umfeld oder einer vorteilhaften Entwicklung
herausgerissen würde und damit entsozialisiert werden könnte. Bejahte es dies,
hatte es diesem Umstand unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse
strafmindernd Rechnung zu tragen.
Im Nachgang zu diesem
Grundsatzentscheid präzisierte das Bundesgericht, es könne dabei allerdings nur
um Fälle von Freiheitsstrafen bis zu 21 Monaten gehen (BGE 127 IV 97 E. 3 S.
101 mit weiteren Hinweisen; Urteil 6S.262/2003 vom 19.10.2003 E. 5.3).
In einem weiteren
Grundsatzentscheid (BGE 134 IV 17 E. 3.3 S. 23 f.) hielt das Bundesgericht
fest, nach dem neuen Sanktionenrecht werde das System des bedingten
Strafvollzugs flexibler, womit der Grenzwert für den bedingten Vollzug
teilweise seine einschneidende Bedeutung verliere, welche der Rechtsprechung
zum alten Recht bei Strafen von nicht erheblich mehr als 18 Monaten zu Grund
gelegen habe. Ziel der Revision sei es gewesen, mit dem teilbedingten
Strafvollzug nach Art. 43 StGB sowie mit der Strafenkombination nach Art. 42
Abs. 4 StGB die Sanktion in erhöhtem Masse zu individualisieren und den
Strafvollzug zu entlasten, namentlich dort, wo früher eine unbedingt zu
vollziehende Freiheitsstrafe habe verhängt werden müssen.
Zusammenfassend hält das
Bundesgericht fest (E. 3.6), dass die in BGE 118 IV 337 begründete Praxis nicht
ins neue Recht übernommen werden könne. Führe die Strafzumessung unter
Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im
Bereich eines Grenzwertes liege, habe sich der Richter zu fragen, ob –
zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht
überschreite, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liege. Bejahe er die
Frage, habe er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneine er sie, sei es
zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe
auszufällen (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2009 vom
26.0.2009 E. 1.5 bei welchem der Beschwerdeführer mit dem Antrag, die vorinstanzliche
Freiheitsstrafe von 39 Monaten sei auf 36 Monate zu reduzieren, nicht
durchdrang). In jedem Fall habe der Richter diesen Entscheid im Urteil
ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art.
50 StGB nicht nachkomme.
Eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36
Monaten erwiese sich vorliegend nicht mehr als angemessen, sondern als zu tief.
Ein solches Strafmass liesse sich mit dem Verschulden, das den Beschuldigten in
Anbetracht der tat- und täterbezogenen Strafzumessungskomponenten trifft, nicht
mehr vereinbaren und stünde zur obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren
Fällen in einem Missverhältnis. Eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe würde aber
auch zu einer stossenden Diskrepanz zu den in getrennten Verfahren ausgefällten
Strafen gegen die Mittäter der Bande führen. In einem abgekürzten Verfahren
wurden sowohl I.___ als auch A.N.___ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 20 Monate bei einer Probezeit
von 2 Jahren verurteilt (vgl. AS 5.1.1.1//36, AS 5.1.1.2/72), F.___ und H.___ wurden
(ebenfalls in einem abgekürzten Verfahren) zu bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen
von je 24 Monaten verurteilt (vgl. AS 5.1.1.3/60 sowie AS 5.1.1.4/42). Für den
Läufer G.___ betrug die in einem ordentlichen Verfahren ausgefällte
Freiheitsstrafe gar 4 Jahre und 10 Monate (AS 5.1.1.3/103): Zwar hatte in
diesen zeitlich wesentlich früher abgeschlossenen Fällen keine Strafmilderung
wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erfolgen, doch waren deren Tatbeiträge
im Vergleich mit denjenigen des Beschuldigten weniger gewichtig und deren
Stellung innerhalb der Hierarchie tiefer, die objektive Vorwerfbarkeit damit deutlich
geringer. Eine weitere Strafreduktion um 6 Monate lässt sich folglich nicht
rechtfertigen, so dass es bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bleibt. Der
(zwingende) Vollzug dieser Freiheitsstrafe ist Folge der schuldangemessenen
Strafhöhe.
2.1.5 Fazit
Der Beschuldigte ist zu einer
Freiheitsstrafe von 42 Monaten (unter Anrechnung der vom 29.3.2012 bis zum
18.12.2012 ausgestandenen Untersuchungshaft) zu verurteilen.
2.2 Geldstrafe für die weitere Delinquenz
2.2.1 In Bezug auf alle bereits
rechtskräftigen Vergehen ermöglicht das Gesetz Geldstrafen. Es drängt sich
weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe auf. Ein
Anwendungsfall von Art. 41 StGB (in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung) ist
nicht gegeben.
Auch der Umstand, dass gesamthaft betrachtet
eine 180 Strafeinheiten übersteigende Sanktion für verschuldensangemessen
erachtet wird, führt nach der präzisierten neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts
nicht dazu, dass auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre. Kommt das Gericht –
wie vorliegend – zum Schluss, dass für jede einzelne Straftat eine Geldstrafe
auszufällen ist, so ist das Gericht an das Höchstmass der Strafart gebunden
(Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Bei der Geldstrafe sind dies nach dem milderen
und damit anzuwendenden neuen Recht 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das
Gericht kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln,
weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig
zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34
Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313, Regeste,
vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom
11.3.2020).
2.2.2 Bestimmung der Zusatzstrafe
(Anzahl Tagessätze)
Zu beachten gilt, dass ein Fall
retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt: Die
Normverstösse – Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, grobe Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit, versuchte Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der
Rechtspflege, Pornographie – beging der Beschuldigte am 26. Mai 2014 und
damit zu einem Zeitpunkt, bevor er wegen des Angriffs, begangen am 1. Februar
2014, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
13. August 2015 rechtskräftig verurteilt wurde. Zudem ziehen die neu zu
beurteilenden Straftaten die gleiche Strafart nach sich wie diejenige des
Ersturteils vom 13. August 2015. Der Angriff wurde mit einer Geldstrafe
von 50 Tagessätzen sanktioniert und bildet vorliegend die für das Obergericht
unabänderliche Grundstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 sowie die allgemeinen Ausführungen
unter vorstehender Ziff. V.1.4). Bei dem mit der Grundstrafe abgegoltenen
Angriff handelt es sich um ein Verbrechen, dieses bildet – nach der
massgeblichen abstrakten Methode – die schwerere Straftat als die neu zu
beurteilenden Taten, die alle als Vergehen zu qualifizieren sind. Die
Grundstrafe bildet folglich den Ausgangspunkt der Strafzumessung und ist mit
den Einzelstrafen der neuen Delikte angemessen zu erhöhen. Von dieser
hypothetischen Gesamtstrafe ist die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen, was
die Zusatzstrafe ergibt.
-
Einzelstrafe für grobe
Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
Der Beschuldigte beging eine grobe
Verletzung der Verkehrsregeln, indem er am 26. Mai 2014 um ca. 01:15 Uhr
in Dulliken als Lenker des PW BMW [mit Kontrollschild des Heimatlands] beim
Abbiegen von der Niederämterstrasse nach links in die Hardstrasse die
Geschwindigkeit nicht den Umständen (Richtungsänderung) anpasste und deshalb
die Herrschaft über das Fahrzeug verlor. Der PW kam nach rechts von der
Fahrbahn ab, kollidierte mit einem grossen Stein und schliesslich mit einem
Zaun. Dabei erlitten Dritte einen Sachschaden in Höhe von CHF 10'000.00,
ein Personenschaden blieb aus. Dem Beschuldigten ist diesbezüglich ein
grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, was weniger schwer wiegt als ein
vorsätzliches Verhalten. Das Verschulden ist als leicht zu taxieren. Ausgehend
vom konkreten Strafrahmen (Geldstrafe von minimal 3 Tagessätzen bis zu einer
Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren) ist die Strafe im klar unteren Bereich
des ersten Drittels festzulegen. Angemessen erweisen sich 120 Tagessätze
Geldstrafe.
-
Einzelstrafe für die
versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art.
91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
Nach dem geschilderten Unfall entfernte
sich der Beschuldigte pflichtwidrig sogleich zu Fuss vom Unfallort, wobei er
aufgrund der Umstände (Unfall mit Sachschaden, Nacht, Unfallhergang) mit der
polizeilichen Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
rechnen musste. Mit seiner Flucht wollte der Beschuldigte diese Massnahme
vereiteln. Da die Polizei den Beschuldigten doch noch anhalten und bei diesem
vier Stunden nach dem Unfallzeitpunkt einen Atemlufttest durchführen konnte,
blieb die Tat im Versuchsstadium stecken. Dieses Delikt ist für sich allein und
insbesondere unter Berücksichtigung des Versuchs mit einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen abzugelten.
-
Einzelstrafe für
BetmG-Vergehen (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG)
Zu bestrafen ist der unbefugte Besitz von
25,9 g Kokaingemisch. Diese Stoffmenge konnte am Vormittag des 26. Mai 2014 im
Rahmen einer Hausdurchsuchung in einem Kleiderschrank im Schlafzimmer des
Beschuldigten sichergestellt werden (Strafanzeige vom 31.7.2014, AS 2.1.4/72
ff.). Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Stoff besass, um diesen
schliesslich auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen. Er selber stellte sich in der
Einvernahme vom 1. Juni 2014 (AS 2.1.4/76 ff.) auf den Standpunkt, Kolleginnen
hätten das Heroin zum Eigenkonsum für eine Party in seine Wohnung mitgebracht
und Linien gezogen, er habe davon lediglich ein wenig ausprobiert. Vor erster
Instanz ergänzte er, er habe monatlich lediglich 2 – 3 Gramm konsumiert und er
habe den Stoff den Kolleginnen zurückgeben wollen. Aufgrund der teils
gepressten Form des sichergestellten Kokains nahm die Polizei an, es stamme von
einem Fingerling und sei von sehr guter Qualität, was vom Beschuldigten aber
stets bestritten wurde. Auf eine Auswertung des Reinheitsgrades wurde
verzichtet (vgl. AS 2.1.4/73), so dass diesbezüglich mangels Beweis nicht zu
Lasten des Beschuldigten von hochwertigem Stoff ausgegangen werden kann. Die
Tatsache, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einschlägig rückfällig
wurde, ist bereits unter dem Titel des Nachtatverhaltens bei der Festsetzung
der Freiheitsstrafe für das BetmG-Verbrechen gebührend berücksichtigt worden
und darf sich hier unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbotes nicht
erneut zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Das Tatverschulden ist als leicht
zu qualifizieren. Angemessen erweisen sich 120 Tagessätze Geldstrafe.
-
Einzelstrafe für die
Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB)
Im Anschluss an den von ihm verursachten
Autounfall behauptete der Beschuldigte wider besseres Wissen, es sei eine
strafbare Handlung begangen worden, indem er zu Protokoll gab, das Fahrzeug sei
ihm vorgängig gestohlen worden. Damit machte er sich der Irreführung der
Rechtspflege schuldig. Sein Tatvorgehen war unverfroren und dreist. Statt für
sein begangenes Unrecht Verantwortung zu übernehmen, zog er es vor, die Polizei
gezielt in die Irre zu führen. Zum Verhängnis wurde ihm schliesslich, dass die
auf dem Airbag (Fahrerseite) sichergestellte DNA-Spur mit seinem DNA-Profil
übereinstimmte (AS 2.1.4/38). Doch selbst unter Vorhalt dieses objektiven
Beweismittels stritt der Beschuldigte ab, den Unfall verursacht zu haben (AS 2.1.4/23
f.). Von den zu beurteilenden Vergehen wiegt dieses Delikt eindeutig am
schwersten. Angemessen erweist sich hierfür eine Geldstrafe von 180
Tagessätzen.
-
Einzelstrafe für
Pornographie (Art. 97 Ziff. 3bis StGB)
Bagatellcharakter hat demgegenüber die
Straftat der Pornographie, die der Beschuldigte beging, indem er am 26. Mai
2014 in [Ort 1], auf seinem Mobiltelefon ein Video speicherte und folglich
besass, welches den Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einem Esel zum
Inhalt hatte. Dieses Vergehen ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
abzugelten.
Die rechtskräftige Grundstrafe von 50
Tagessätzen ist nun mit den vorgenannten Einzelstrafen in Anwendung des
Asperationsprinzips, das eine reine Kumulation der Einzelstrafen verbietet,
angemessen zu erhöhen. Dies würde vorliegend zu einer verschuldensangemessenen
Strafe im Bereich von mind. 290 bzw. rund 300 Strafeinheiten führen.
Da für die einzelnen Delikte jeweils
Geldstrafen auszufällen sind und eine solche maximal 180 Tagessätze betragen
kann, ist gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. BGE 144 IV 313,
Regeste, BGE 144 IV 217 E. 4.1 sowie die Ausführungen unter vorstehender Ziff.
V.2.2.1) auf eine Strafe von 180 Tagessätzen zu schliessen.
Die Täterkomponenten sind neutral zu
gewichten. Eine weitere Strafreduktion wegen der Verletzung des
Beschleunigungsgebotes hat zu unterbleiben bzw. eine solche ist vor dem
Hintergrund, dass die schuldadäquate Strafe im Bereich von rund 300
Strafeinheiten anzusiedeln ist, vorliegend aber auf das Höchstmass der gewählten
Strafart (in casu 180 Tagessätze) zu erkennen ist, bereits ausreichend
berücksichtigt.
Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe
von 180 Tagessätzen ist die rechtskräftige Grundstrafe von 50 Tagessätzen in
Abzug zu bringen, so dass als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. August 2015 eine Geldstrafe
von 130 Tagessätzen resultiert.
2.2.3 Tagessatzhöhe
Zur Berechnung der Tagessatzhöhe ist vom
letzten Jahreseinkommen des Beschuldigten auszugehen, welches gemäss
Steuererklärung 2019 netto CHF 62'588.00 betrug, monatlich folglich CHF
5'215.65. Für die Krankenkassen und Steuern ist dem Beschuldigten ein
Pauschalabzug von 25 % (= CHF 1'303.90) zu gewähren. Für die von ihm getrennt lebende
Ehefrau hat der Beschuldigte keine Unterhaltsbeiträge zu leisten (vgl.
Steuererklärung 2019). Für die beiden Kinder ist auf die effektiv geleisteten
Unterhaltsbeiträge abzustellen, die sich gemäss Steuererklärung auf jährlich
total CHF 14'400.00 (monatlich pro Kind je CHF 600.00) belaufen. Für sein
drittes Kind [errechneter Geburtstermin…] ist ein Abzug von 10 % zu gewähren (=
CHF 391.15). Unter Berücksichtigung der genannten Abzüge (CHF 1'303.90, 2x
CHF 600.00, CHF 391.15) resultieren monatlich CHF 2'320.60. Der Tagessatz
ist demnach auf abgerundet CHF 70.00 (= CHF 2'320.60 : 30) festzusetzen.
2.2.4 Bedingter Vollzug
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der
Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen).
Eine eigentliche Schlechtprognose, bei
welcher der Strafaufschub verwehrt bleibt, kann vorliegend verneint werden, da
der Beschuldigte in stabilen persönlichen Verhältnissen lebt und sowohl sozial
wie beruflich integriert ist. Seit 2014 ist er nicht mehr deliktisch in
Erscheinung getreten. Zudem kann der Effekt der nun zu vollziehenden, längeren
Freiheitsstrafe miteinbezogen werden. Ihm kann deshalb der bedingte Vollzug
gewährt werden. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren
festzusetzen.
3. Prüfung der Sicherheitshaft
3.1 Staatsanwalt B.___ verzichtete im
Namen und Auftrag der Anklägerin vor Berufungsgericht bewusst darauf, einen
Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft zu stellen (vgl. Plädoyernotizen S.
11) und brachte zur Begründung vor, er sei davon überzeugt, dass keine akute
Fluchtgefahr bestehe. Der Beschuldigte verfolge die Strategie, abzuwarten, dicht
zu halten und hoffe darauf, dass letztlich doch noch alles gut kommen werde. Auch
sei damit zu rechnen, dass er das Urteil des Berufungsgerichts ans
Bundesgericht weiterziehen werde. Seine gelebte Beziehung zu seinen Kindern sowie
die bevorstehende Geburt seines dritten Kindes würden klar gegen eine akute
Fluchtgefahr sprechen.
3.2 Der Beschuldigte liess im
Berufungsverfahren durch seinen Verteidiger beantragen, es sei auf die
Anordnung von Sicherheitshaft zu verzichten (vgl. Verhandlungsprotokoll).
3.3 Die im vorliegenden Fall
übereinstimmenden Auffassungen der Parteien entbindet die Berufungsinstanz
nicht von der Prüfung, ob der Beschuldigte zur Sicherung des Strafvollzuges in
Sicherheitshaft zu versetzen ist. Sind die entsprechenden Voraussetzungen aus
Sicht des Gerichts erfüllt, ist eine solche von Amtes wegen anzuordnen.
Der allgemeine Haftgrund des dringenden
Tatverdachtes ist ohne Weiteres zu bejahen (mehrere rechtskräftige Vergehen,
sowie zweitinstanzlicher Schuldspruch wegen des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz).
Näher zu prüfen ist einzig
der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO), denn
die anderen besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO
(Kollusions- und Wiederholungsgefahr) sowie der Spezialfall von Art. 221
Abs. 2 StPO (Präventivhaftgrund der Ausführungsgefahr) fallen nicht in
Betracht.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit
wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im
Inland entziehen würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die
gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts
1B_154/2013 vom 2.5.2013 E. 2.4). Miteinzubeziehen sind insbesondere die
familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und
die Kontakte zum Ausland (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom
12.5.2015 E. 3.1 mit Hinweis). Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht
nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu
erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht
begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts
1B_191/2013 vom 12.6.2013 E. 3.2.1).
Im vorliegenden Fall sieht sich der
Beschuldigte zwar mit einer empfindlichen und mehrjährigen Freiheitsstrafe
konfrontiert, die zwingend zu vollziehen ist. Dies allein vermag aber nicht die
ernsthafte Fluchtgefahr zu begründen. Folgende gewichtige Faktoren sprechen
gegen eine erhöhte konkrete Fluchtgefahr: Trotz der vorinstanzlich
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren ist der Beschuldigte zur
Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung erschienen und hat damit unter Beweis
gestellt, dass er sich dem Verfahren und den damit einhergehenden Konsequenzen stellt.
Die Strafe wird nun von der Berufungsinstanz deutlich reduziert, womit auch der
Fluchtanreiz in der Tendenz abnimmt. Zudem befindet sich der Beschuldigte in
der Schweiz seit Jahren in gefestigten Verhältnissen. Zu seinen Kindern unterhält
er ein enges Verhältnis. Seine von ihm getrennt lebende Ehefrau hebt in ihrem
Schreiben vom 21. Juli 2020 hervor, dass er ein sehr guter Vater sei, der viel
mit den Kindern unternehme und für sie da sei. Seit mehreren Jahren unterhält
der Beschuldigte eine Beziehung zu seiner Partnerin E.___, mit welcher er seit
Ende August 2014 in [Ort 1] zusammenwohnt (vgl. die aktenkundigen
Wohnsitzbestätigungen) und die in Erwartung eines Kindes vom Beschuldigten ist.
Auch beruflich ist der Beschuldigte in der Schweiz verwurzelt. Er arbeitet seit
2014 bei derselben Arbeitgeberin, die ihm ein sehr gutes Zwischenzeugnis
ausgestellt hat. Die Fluchtgefahr ist daher zu verneinen und es muss mangels
eines besonderen Haftgrundes von der Anordnung von Sicherheitshaft abgesehen
werden.
VI. Verwendung beschlagnahmter
Vermögenswerte
Das Guthaben des Beschuldigten auf dem
Depositenkonto [Kontonummer], [Bank], wurde von der Staatsanwaltschaft zur
Sicherstellung von Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b) sowie zur
Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) am 27. März 2013 beschlagnahmt (AS 6.1/AS
33). Die staatsanwaltschaftliche Beschlagnahmeverfügung blieb unangefochten und
erwuchs in Rechtskraft.
Es ist in Anwendung von Art. 267 Abs. 3
StPO darüber zu befinden, ob diese Vermögenswerte der berechtigten Person
herauszugeben, zur Kostendeckung zu verwenden oder zu Gunsten des Staates
einzuziehen sind.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
(vgl. US 43) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte neben seinen deliktischen Aktivitäten
stets auch einer legalen Tätigkeit nachging und sich vor diesem Hintergrund
nicht nachweisen lässt, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte deliktisch
erlangt worden sind. Eine Vermögenseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB fällt
deshalb ausser Betracht. Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind jedoch zur
Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die [Bank] AG […] ist deshalb
anzuweisen, das Guthaben auf dem Depositenkonto [Kontonummer], lautend auf A.___,
auf den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu saldieren und dem Kanton
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, auf das PC-Konto Nr. […]
(mit der Mitteilung: STBER.2019.23/A.___) zu überweisen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Unter Berücksichtigung der ergangenen impliziten
Freisprüche rechtfertigt es sich, von den Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, die mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00 total CHF
72’400.00 ausmachen, 1/5 (= CHF 14'480.00) dem Staat
aufzuerlegen (Art. 423 StPO). 4/5 (= CHF 57'920.00) hat
der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
1.2 Entschädigungen für amtliche und
private Verteidigung
1.2.1 Vom 29. März 2012 bis 2. April
2012 wurde Rechtsanwalt Fabian Malovini, Solothurn, als amtlicher Verteidiger
des Beschuldigten eingesetzt, wobei seine Entschädigung gemäss der
diesbezüglich rechtskräftiges Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils auf total
CHF 2'210.75 festgesetzt wurde. Da der Beschuldigte die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 zu tragen hat, ist
auch der staatliche Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf
4/5, demnach CHF 1'768.60, zu beschränken. Diesen
Betrag hat der Beschuldigte dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
1.2.2 Der Beschuldigte wurde in der Zeit
vom 3. April 2012 bis 2. April 2017 privat vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Muralt. Die (volle) Parteientschädigung wurde von der Vorinstanz auf CHF
15'000.00 festgesetzt. Für die erfolgten Teileinstellungen sprach die
Vorinstanz eine Parteientschädigung im Umfang von 1/5 des
vorgenannten Betrages (= CHF 3'000.00) zu (vgl. Dispositivziff. 6 des
erstinstanzlichen Urteils). Für die materiell beurteilten Vorhalte machte
folglich der anwaltliche Aufwand (inkl. Auslagen) CHF 12'000.00 aus, wobei dem
Verfahrensausgang entsprechend und in Übereinstimmung mit dem Kostenverteiler
(vgl. vorstehende Ziff. VII.1.1) hiervon 1/5 (=
CHF 2'400.00) dem Beschuldigten als Parteientschädigung zuzusprechen sind.
Demzufolge ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren in
Berücksichtigung der Teileinstellungen und Freisprüche eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'400.00 zu Lasten des Staates
Solothurn zuzusprechen (zur Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. VII.3).
1.2.3 Ab dem 3. April 2017 bis zum
Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt
Beat Muralt als amtlicher Verteidiger beigeordnet, wobei die ihm zugesprochene
Entschädigung, soweit die Höhe von total CHF 13'361.05 betreffend, bereits
in Rechtskraft erwachsen ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
10'688.85 (= 4/5 von CHF 13'361.05), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit.
a StPO).
Die Differenz zum vollen Honorar berechnet
sich folgendermassen: Der getätigte Aufwand (bis Ende 2017: 14,95 Stunden; ab
1.1.2018: 44,45 Stunden) ist mit dem Differenzbetrag von CHF 50.00 pro
Stunde (= CHF 230.00 - 180.00) zu multiplizieren. Unter Hinzurechnung von 8 %
MWST auf CHF 747.50 (= CHF 59.80) und 7,7 % MWST auf CHF 2'222.50 (= CHF
171.15) resultieren CHF 3'200.95. Unter Berücksichtigung des Kostenverteilers
ist der Nachforderungsvorbehalt von Rechtsanwalt Muralt auf 4/5
von CHF 3'200.95, somit CHF 2'560.75, zu beschränken.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
Die Urteilsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf insgesamt CHF 20'000.00 festzusetzen. Mit den
weiteren Auslagen resultieren CHF 20'130.00. Diese Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Mit Blick auf den Verfahrensausgang und
insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die ausgefällte Strafe im
Berufungsverfahren erheblich reduziert wurde, sind von diesen Kosten 1/3
(= CHF 6'710.00) zu Lasten des Staates auszuscheiden. 2/3
(= CHF 13'420.00) sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2.2 Entschädigung für die private
Verteidigung
Die vom privaten Verteidiger des
Beschuldigten ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren beläuft
sich auf CHF 13'412.15 und setzt sich – exkl. Hauptverhandlung vom
11. August 2020 und Urteilseröffnung vom 17. August 2020 sowie exkl. Hin-
und Rückfahrt – aus einem Aufwand von 36,4 Stunden und Auslagen von CHF
1'850.60 (zzgl. 7,7 % MWST) zusammen.
Die volle Parteientschädigung ist unter
Berücksichtigung der Hauptverhandlung, Urteilseröffnung sowie der Hin- und
Rückfahrt auf pauschal (inkl. Auslagen und MWST) CHF 17'000.00 festzusetzen.
Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Mit Blick auf die
Kostenverlegung (1/3 zu Lasten des Staates, 2/3
zu Lasten des Beschuldigten) ist dem Beschuldigten eine reduzierte
Parteientschädigung im Umfang von pauschal CHF 5'666.65 (= 1/3
von CHF 17'000.00) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
3. Verrechnung
Die vom Beschuldigten zu bezahlenden
Verfahrenskosten von total CHF 71'340.00 (1. Instanz: CHF 57'920.00, 2.
Instanz: CHF 13'420.00) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den
ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigungen von total CHF 11'066.65
(1. Instanz: CHF 5'400.00, 2. Instanz: CHF 5'666.65) sowie mit dem
Guthaben auf dem Depositenkonto [Kontonummer] (Saldo per Eintritt der
Rechtskraft) bei der [Bank] AG zu verrechnen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 2
Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 49
Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69, Art. 197 Abs. 5 Satz 1, Art. 304 Ziff. 1 StGB;
Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b, Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; Art.
90 Abs. 2 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 135 Abs. 1,
Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.
423, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436
Abs. 1 sowie Art. 442 Abs. 4 StPO
beschlossen und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 31.
Oktober 2018 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) das Verfahren gegen den
Beschuldigten A.___ wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (AnklS. Ziff.
3.3) eingestellt worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss dem erstinstanzlichen Urteil von folgenden Vorhalten
rechtskräftig freigesprochen worden ist:
-
Lieferung von 4 - 4,8 kg
Heroingemisch an G.___ zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 1. April 2011 sowie
Veräusserungen durch G.___ zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 1. April 2011
resp. soweit vor dem 1. Juni 2011 begangen;
-
Erwerb einer unbestimmten
Menge Heroingemisch von verschiedenen unbekannten Lieferanten zwischen dem 5.
Oktober 2011 und dem 24. November 2011.
3. Es wird festgestellt, dass sich der
Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des
erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen am 26. Mai 2014 (AnklS. Ziff. 2);
-
der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit, begangen am 26. Mai
2014 (AnklS. Ziff. 3.1);
-
der versuchten Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), begangen
am 26. Mai 2014 (AnklS. Ziff. 3.2);
-
der Irreführung der
Rechtspflege, begangen am 26. Mai 2014 (AnklS. Ziff. 4);
-
der Pornographie, begangen
am 26. Mai 2014 (AnklS. Ziff. 5).
4. Der Beschuldigte A.___
hat sich
zudem schuldig gemacht:
-
des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 3. Dezember
2011 (AnklS. Ziff. 1).
5. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
6. Der Beschuldigte A.___
wird
verurteilt zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
42 Monaten;
-
einer Geldstrafe von 130
Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer
Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 13. August 2015.
Die erstandene Untersuchungshaft
(29.3.2012 - 18.12.2012) wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
7. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils die sichergestellten
Betäubungsmittel (25,9 g Kokain; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
vernichten sind.
8. Das auf dem Depositenkonto [Kontonummer]
bei der [Bank] AG beschlagnahmte Kontoguthaben wird zur Deckung der
Verfahrenskosten verwendet (vgl. auch nachfolgende Ziff. 15). Die [Bank]
AG wird deshalb angewiesen, das Guthaben des Depositenkontos [Kontonummer],
lautend auf A.___, auf den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu saldieren
und dem Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, auf das
PC-Konto Nr. […] (mit der Mitteilung: STBER.2019.23/A.___) zu überweisen.
9. Dem Beschuldigten A.___,
in der
Zeit vom 3. April 2012 bis 2. April 2017 privat vertreten durch Rechtsanwalt
Beat Muralt, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'400.00 zu Lasten des Staates
Solothurn zugesprochen (zur Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. 15).
10. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils die
Kostennote für den vom 29. März 2012 bis 2. April 2012 eingesetzten amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Fabian Malovini, auf CHF
2'210.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'768.60
(= 4/5 von CHF 2'210.75), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils die
Kostennote für den ab dem 3. April 2017 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens eingesetzten amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Beat Muralt, auf CHF 13'361.05 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
10'688.85 (= 4/5 von CHF 13'361.05) sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 2'560.75
(Differenz zu vollem Honorar im Umfang von 4/5), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Dem Beschuldigten A.___, privat
vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset, wird für das Berufungsverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von pauschal (inkl. MWST und Auslagen) CHF
5'666.65 (= 1/3 von CHF 17'000.00) zu Lasten des
Staates zugesprochen (in Bezug auf die Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff.15).
13. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 72’400.00,
hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 4/5 (= CHF
57'920.00) zu bezahlen. 1/5 (= CHF 14'480.00) geht zu
Lasten des Staates.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 20'130.00, hat der
Beschuldigte A.___ im Umfang von 2/3 (=
CHF 13'420.00) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 6'710.00)
geht zu Lasten des Staates.
15. Die vom Beschuldigten A.___ zu
bezahlenden Verfahrenskosten von total CHF 71'340.00 (1. Instanz: CHF
57'920.00, 2. Instanz: CHF 13'420.00) werden mit den ihm zugesprochenen
reduzierten Parteientschädigungen von total CHF 11'066.65 (1. Instanz: CHF
5'400.00, 2. Instanz: CHF 5'666.65) sowie mit dem Guthaben auf dem
Depositenkonto [Kontonummer] (Saldo per Eintritt der Rechtskraft) bei der [Bank]
AG verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli
2021 bestätigt.