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Entscheid

STBER.2019.23

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, vers. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall, Irreführung der Rechtspflege

12. August 2020Deutsch183 min

Polizei des Kantons Aargau unter dem Aktionsnamen «Racer» geführten Ermittlungen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Advokat

Alain

Joset

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verbrechen

nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1

des Betäubungsmittelgesetzes, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, vers.

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

pflichtwidriges Verhalten nach Unfall, Irreführung der Rechtspflege

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 11. August 2020 um 8:30 Uhr:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Advokat Alain Joset, privater

Verteidiger des Beschuldigten;

4. C.___, Zeugin.

Zudem erscheinen als Zuhörerinnen:

-

eine

Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung;

-

die Lebenspartnerin des

Beschuldigten.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts

bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2018 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die

Berufung anmelden liess. Er gibt bekannt, gegen welche Punkte des

erstinstanzlichen Urteils sich die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet

(vgl. nachfolgende Ziff. I.23.), und dass die Staatsanwaltschaft darauf

verzichtet habe, Anschlussberufung zu erklären. In der Folge nennt der

Vorsitzende die rechtskräftigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils sowie die

ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen impliziten Freisprüche (vgl. nachfolgende

Ziff. I.26.) und skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie

folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen der

Parteivertreter;

2. Einvernahme der Zeugin;

3. Einvernahme des Beschuldigten;

3. etwaige weitere Beweisanträge und

Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort des Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 17.

August 2020, 11:00 Uhr.

Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen

auf und hat keine Vorbemerkungen.

Advokat Joset hält einleitend fest, dass

er das Mandat als Verteidiger erst im Rechtsmittelverfahren übernommen habe, er

in Bezug auf die zuvor verfolgte Verteidigungsstrategie keinen roten Faden habe

erkennen können und er zur Wahrung der Interessen seines Klienten das

erstinstanzliche Urteil ursprünglich vollumfänglich habe anfechten müssen. Die

Berufung werde nun aber auf den Schuldspruch in Bezug auf AnklS. Ziff. 1, die

Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkt. Nicht mehr

angefochten seien folglich die Schuldsprüche wegen:

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (AnklS. Ziff. 2: Besitz von Kokaingemisch);

-

grober Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (AnklS. Ziff. 3.1);

-

versuchter Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AnklS. Ziff. 3.2);

-

Irreführung der

Rechtspflege (AnklS. Ziff. 4);

- Pornographie (AnklS. Ziff. 5).

Der Beschuldigte werde in Bezug auf den

im Streit liegenden Schuldspruch gemäss AnklS. Ziff. 1 ein Geständnis ablegen.

Er habe seinem Mandanten empfohlen, dem Berufungsgericht seine Rolle innerhalb

des Heroinhandelskonstrukts des [Alias von K.____] im [Heimatland] darzulegen.

Der Beschuldigte habe bislang die gegen ihn erhobenen Vorwürfe kategorisch

bestritten, weil er sich vor Repressalien aus dem Umfeld von Herrn K.___

gefürchtet habe. Er sei sich bewusst, dass seine Niederlassungsbewilligung für

die Schweiz wackle und er das Risiko trage, künftig im [Heimatland] leben zu

müssen. Der Beschuldigte werde deshalb vor allem seine eigene Rolle und nicht

die Tatbeiträge anderer Beteiligter beleuchten.

Nach dieser Vorbemerkung wirft Advokat

Joset zwei Vorfragen in Bezug auf die Aktenstücke und erhobenen Beweise (Art.

339 Abs. 2 lit. d StPO) auf und führt zusammengefasst Folgendes aus:

-

Die Beweiswürdigung stütze

sich im vorliegenden Fall zentral auf Abhörprotokolle in [Nationalität] Sprache

ab. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (so insbesondere Urteil

6B_403/2018 vom 14.1.2019 und BGE 129 I 85) dürften die übersetzten

Abhörprotokolle nicht verwertet werden, wenn nicht klar sei, wer sie wie

produziert habe, und ob die übersetzende Person vor Beginn ihrer Übersetzungstätigkeit

auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden sei. Die Behörden

seien verpflichtet, den Namen der übersetzenden Person zu dokumentieren, damit

deren Ausbildung und etwaige Ausstandsgründe überhaupt überprüft werden könnten.

Er habe in den Akten jedoch die Namen der übersetzenden Personen nicht finden

können, ebenso wenig habe er einen Hinweis gefunden, wonach man den

übersetzenden Personen die Anonymität zugesichert habe, was grundsätzlich

möglich gewesen wäre. Schliesslich sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, ob

die übersetzenden Personen auf Art. 307 StGB hingewiesen worden seien. Als

Konsequenz daraus seien folgende Szenarien denkbar: Entweder dürften die

Abschriften der Telefonkontrollen keine Verwendung zu Lasten des Beschuldigten

finden oder die massgeblichen Gespräche seien nun an der Hauptverhandlung

anzuhören und unmittelbar von einer Dolmetscherin zu übersetzen. Als

Zwischenlösung dieser beiden Szenarien sei auch denkbar, dass die

Hauptverhandlung ausgestellt werde, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit

zu geben, den Nachweis zu erbringen, dass die vorgenannten bundesgerichtlichen

Anforderungen eingehalten worden seien.

-

Mit Blick auf das

Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten erachte er des Weiteren

die Ermittlungsstrategie und Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft als

einigermassen fragwürdig: Diese habe geheime Überwachungsmassnahmen

durchgeführt, hierauf einen Tatbeteiligten nach dem anderen verhaftet und

getrennte Verfahren geführt, obwohl die Tatbeteiligten faktisch als

Mitbeschuldigte zu qualifizieren seien und der Grundsatz der Verfahrenseinheit

gelte. Da die Staatsanwaltschaft dann aber die Einvernahmen der Beschuldigten

in den getrennt geführten Verfahren im Verfahren gegen seinen Klienten habe verwerten

wollen, habe sie die entsprechenden Einvernahmeprotokolle einfach in das

vorliegenden Verfahren hineinkopiert. Ein solches Ermittlungsverfahren sei aus

seiner Sicht bundesrechtswidrig, denn dem Beschuldigten hätten spätestens nach

seiner Verhaftung die Teilnahmerechte gewährt werden müssen. Zumindest hätte

man ihm bei getrennt geführten Verfahren das Konfrontationsrecht – dies am

besten bereits im Untersuchungsstadium – gewähren müssen. Aufgrund des

missachteten Konfrontationsrechts dürfe nicht auf die Aussagen von

Belastungszeugen abgestellt werden.

Es wird vom Vorsitzenden in Absprache

mit den Parteivertretern vereinbart, dass zuerst die Zeugin sowie der

Beschuldigte befragt werden. In der Folge werde man auf die von der

Verteidigung aufgeworfenen Vorfragen und Anträge zurückkommen und der

Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

Die Zeugin C.___ wird in den

Gerichtssaal gebeten und, nachdem sie vom Referenten belehrt und insbesondere

auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden ist, zur Sache befragt

(vgl. Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020). Nach

ihrer Befragung verlässt Frau C.___ den Gerichtssaal und es folgt nach

vorgängiger Belehrung die Befragung des Beschuldigten zur Person und Sache

(vgl. Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020).

Der Referent gibt im Rahmen der

Befragung zur Sache bekannt, dass er den Beschuldigten auch mit einzelnen

Ergebnissen aus den polizeilichen Ermittlungen (insbesondere aus den

Telefonkontrollen) konfrontieren wolle. In diesem Zusammenhang sei ihm der

Hinweis wichtig, dass die Frage, inwiefern die Ergebnisse dieser

Telefonkontrollen verwertbar seien, noch offen sei.

Der amtliche Verteidiger weist auf die

Schwierigkeit dieser Versuchsanlage hin, da die jeweiligen Fragestellungen mit

einem allenfalls unzulässigen Beweismittel kontaminiert sein könnten. Zudem sei

fraglich, ob der Beschuldigte diese Differenzierung vornehmen könne. Um zu

verhindern, dass die Beweisaufnahme des Berufungsgerichts auf möglicherweise

unverwertbaren Ergebnissen der TK beruhe, habe er bereits vorfrageweise die

Verwertbarkeit thematisiert.

Der Referent erklärt, es gehe ihm um die

Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der Beschuldigte solle wissen, welche

Ergebnisse der TK, sofern verwertbar, das Gericht als wichtig erachte, und er

solle hierzu auch Stellung nehmen können. Er sei sich der Problematik in

verfahrensrechtlicher Hinsicht jedoch durchaus bewusst und bestehe nicht

darauf, dass diese Fragen nun schon gestellt würden.

Der Vorsitzende erklärt, dass bei dieser

Ausgangslage die Befragung unterbrochen und erst wieder fortgesetzt werde,

nachdem das Berufungsgericht über die Anträge des Beschuldigten entschieden

habe. Er erteilt dem Verteidiger nochmals das Wort, um die Anträge zu

formulieren.

Advokat Alain Joset stellt und begründet

folgende Anträge:

-

Es seien die Übersetzungen

bzw. Abschriften der Telefonkontrollen als unverwertbar zu erklären und nicht

zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, sofern nicht nachgewiesen sei,

wer diese wie erstellt habe, und ob gegenüber der übersetzenden Person eine

Rechtsbelehrung, insbesondere der Hinweis auf die Straffolgen einer falschen

Übersetzung, erfolgt sei.

Eventualiter seien die

abgehörten Telefongespräche, welche für die Beweisführung der

Staatsanwaltschaft wichtig seien, unmittelbar vor Gericht neu zu erheben und

nun ad hoc von einer zuvor belehrten Dolmetscherin zu übersetzen.

-

In Bezug auf die

Problematik des Teilnahme- und des Konfrontationsrechts des Beschuldigten macht

der Verteidiger Folgendes geltend: Wenn Verfahren formell getrennt geführt

würden, obwohl diese materiell zusammengehörten, müsse mindestens eine

Konfrontation mit den Belastungszeugen stattgefunden haben. Es sei aber nicht

die Aufgabe der Verteidigung zu beantragen, welche belastenden Beweismittel man

verwertet haben wolle, vielmehr habe die Staatsanwaltschaft die Konfrontation

sicherzustellen. Er halte lediglich fest, dass es nicht angehe, die belastenden

Aussagen Dritter aus fremden Verfahren einfach in das Verfahren gegen den

Beschuldigten hineinzukopieren, was vorliegend der Fall gewesen sei. Er

beantrage, dass die Aussagen von Belastungszeugen mangels Konfrontation nicht

verwertet werden dürften.

Der Vorsitzende erteilt Staatsanwalt B.___

das Wort für eine Stellungnahme, in welcher dieser zusammengefasst Folgendes

ausführt:

Vorab stelle er fest, dass von der

Verteidigung anerkannt werde, was als Beweismittel zu qualifizieren sei: Das

relevante Beweismittel sei nicht die Abschrift auf Papier bzw. das TK-Protokoll,

sondern die durchgeführte Überwachung, d.h. die Telefongespräche und SMS, die

alle auf Datenträger aufgezeichnet bzw. gespeichert seien. Im Ordner 3 seien

sämtliche Dolmetscherformulare abgelegt, er habe sich die exakte Aktenfundstelle

zwar nicht notiert, könne dies aber noch nachholen. Jeder mitwirkende

Dolmetscher werde von der Polizei belehrt und die entsprechende Belehrung werde

von den Dolmetschern auch unterzeichnet. Es bestehe für jedes Verfahren ein

Dolmetscherzeichen (für das vorliegende Verfahren sei dies gemäss seiner Erinnerung

«SOK») und die Personalnummer. Nicht erforderlich sei nach seinem

Kenntnisstand, dass jedes einzelne Protokoll, das elektronisch erfasst sei, in

Papierform ausgedruckt und mit der Rechtsbelehrung versehen werden müsse.

Aufgrund der Dolmetscherbelege liesse sich aber für jeden Einzelfall

rekonstruieren, welche Person die konkrete Übersetzung erstellt habe. In

Anbetracht dieser Nachvollziehbarkeit beantrage die Staatsanwaltschaft, den

Antrag der Verteidigung abzuweisen.

Sofern das Gericht jedoch – entgegen der

von ihm dargelegten Auffassung – zum Schluss gelangen sollte, das dargelegte

Vorgehen mit den Belehrungen genüge den bundesgerichtlichen Anforderungen

nicht, sei die Konsequenz daraus und dementsprechend auch der Antrag der

Staatsanwaltschaft, dass sämtliche Aufzeichnungen nochmals eins zu eins

übersetzt würden. Auf jeden Fall sei ausgeschlossen, dass die Beweisgrundlage

wegbrechen würde, da die Beweismittel (in Form der entsprechenden

Aufzeichnungen auf Datenträgern) ja unbestrittenermassen in den Akten vorhanden

seien.

Es treffe zu, dass die Verfahren

getrennt geführt worden seien. Wenn dann in solchen Fällen am Schluss in

rechtlicher Hinsicht die Qualifikation der Bandenmässigkeit greife, werde von

der Verteidigung immer die Frage aufgeworfen, ob man die Verfahren nicht hätte

zusammenziehen müssen. Die faktischen Gegebenheiten hätten jedoch klar gegen

Letzteres gesprochen: Es habe verschiedene Läuferzellen und diverse

unterschiedliche zeitliche und örtliche Komplexe gegeben, die eine separate Beurteilung

und damit eine Verfahrenstrennung unumgänglich gemacht hätten. Den Vorwurf der

Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe hier künstlich Verfahren abgetrennt,

die eigentlich zusammengehört hätten, weise er deshalb zurück. Es sei schlicht

nicht anders durchzuführen gewesen. Des Weiteren erschliesse sich ihm nicht,

weshalb die Akten und damit auch die Erkenntnisse der anderen Verfahren für das

vorliegende Verfahren nicht hätten beigezogen werden sollen und dürfen. Die

belastenden Aussagen von Dritten liessen sich vorliegend an einer Hand abzählen.

Wenn sich im Einzelfall allenfalls zeige sollte, dass eine Konfrontation unterblieben

sei, dürfte die entsprechende Aussage nicht verwertet werden. Das sei von der

Vorinstanz aber auch so gehandhabt worden. Zusätzliche Befragungen seien nicht

vorzunehmen, das Gericht habe vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die

Aussage verwertbar sei oder eben nicht.

Der Vorsitzende fragt den Verteidiger,

ob er sich nochmals hierzu äussern wolle, bevor die Verhandlung kurz

unterbrochen werde, um Staatsanwalt B.___ die Gelegenheit zu geben, die von ihm

erwähnten Dolmetscherformulare aus den Verfahrensakten herauszusuchen und

vorzulegen.

Advokat Joset nimmt diese Möglichkeit zusammengefasst

wie folgt wahr: Er gehe gestützt auf die Ausführungen von Staatsanwalt B.___

davon aus, dass die Namen der übersetzenden Personen nicht in den Akten vermerkt

seien. Zudem habe er in den Verfahrensakten die Dolmetscherformulare nicht

gefunden, warte aber nun ab, was der Staatsanwalt vorlegen werde. In der

Voruntersuchung habe sein Mandant zum Teil auch falsche Übersetzungen geltend

gemacht. Er habe nun nicht im Kopf, um welche konkreten Telefongespräche es

sich hierbei gehandelt habe. Sofern die formellen Voraussetzungen geklärt

seien, d.h. sofern die Abschriften überhaupt verwertbar seien, sei die

Verteidigung in der Lage, näher zu spezifizieren, um welche Übersetzungen es

gehe.

Zur Frage der Konfrontation vertrete die

Verteidigung die Auffassung, dass dem Beschuldigten zwingend die Gelegenheit hätte

gegeben werden müsse, die Aussagen Dritter in Frage zu stellen. Es könne nicht

angehen, dass die Staatsanwaltschaft einerseits diese Aussagen in das Verfahren

gegen seinen Mandanten hineinkopiere und sie andererseits den Standpunkt

vertrete, möglicherweise seien diese Aussagen gar nicht verwertbar, man

überlasse diese Entscheidung dem Gericht. Das entspreche nicht dem Konzept des

kontradiktorischen Verfahrens und sei mit der Ermittlungsrolle, welche die

Staatsanwaltschaft und nicht das Gericht wahrnehmen müsse, nicht zu

vereinbaren.

Es folgt eine kurze Pause, nach welcher

Staatsanwalt B.___ dem Richtergremium und der Verteidigung Einsicht in die von

ihm aus den Akten herausgesuchten Dolmetscherformulare (AS 3.2.16/37 ff.) gewährt.

Er weist darauf hin, dass aus den Originaldokumenten die erforderlichen

Belehrungen und Unterzeichnungen hervorgingen.

Advokat Joset hält dem in seiner

Stellungnahme entgegen, man sehe zwar auf den jeweiligen Dolmetscherformularen

die Belehrung und Unterzeichnung durch die übersetzende Person sowie das

entsprechende Kürzel (z.B. SOK2, SOK10), aber nicht, wer hinter dem Kürzel

stehe. Dies sei aber erforderlich, damit überprüft werden könne, ob die

übersetzenden Person über die fachliche Ausbildung verfüge und ob sie in den

Ausstand zu treten habe. Er bleibe deshalb dabei, dass die bundesgerichtlichen

Vorgaben vorliegend nicht erfüllt worden seien.

In der Folge wird die Verhandlung zur

geheimen Beratung der Anträge der Verteidigung erneut unterbrochen.

Der Referent eröffnet in der Folge den

Parteien mündlich folgenden Beschluss:

« 1. Der

Antrag des Beschuldigten und Berufungsklägers, wonach die

Übersetzungsprotokolle der Telefonüberwachungen unverwertbar zu erklären seien

bzw. wonach eventualiter die massgebenden Aufzeichnungen anlässlich der

Berufungsverhandlung anzuhören und von einem Dolmetscher unmittelbar zu

übersetzen seien, wird abgewiesen.

2. Der

Antrag des Beschuldigten und Berufungsklägers, wonach die Aussagen von

Belastungszeugen mangels Konfrontation als unverwertbar zu erklären seien, wird

abgewiesen.»

Mündlich wird dieser Beschluss vom

Referenten summarisch wie folgt begründet (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff.

II.):

In Bezug auf den ersten Antrag sei

entscheidend, dass gemäss den aktenkundigen Dolmetscherformularen die

übersetzenden Personen auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden seien,

insbesondere sei der Hinweis auf die Straffolgen einer wissentlich falschen

Übersetzung nach Art. 307 StGB, der eine Gültigkeitsvoraussetzung darstelle,

erfolgt. Der Name der übersetzenden Person gehe zwar nicht direkt aus dem

Formular hervor, entscheidend sei aber, dass aufgrund des vermerkten Kürzels bzw.

der angegebenen Personennummer die Nachvollziehbarkeit gewährleistet sei. In

diesem Zusammenhang sei aber auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu

verweisen, der es den Parteien verbiete, bekannte rechtserhebliche Einwände

vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im

anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Es könne auf BGE 143 IV 397

verwiesen werden, der zwar im Zusammenhang mit dem Verzicht auf das

Teilnahmerecht ergangen sei, aber auch für die vorliegende Konstellation

Geltung beanspruche. Die Verteidigung hätte ohne Weiteres, unmittelbar nachdem

ihr die Überwachungsmassnahmen und die erstellen Abschriften bzw. Übersetzungen

bekannt gemacht worden seien, die Bekanntgabe der Namen der übersetzenden

Personen beantragen können und eben auch müssen, um deren persönliche

(Unabhängigkeit, keine Befangenheit) und fachliche (Ausbildung,

Qualifikationen) Eignung überprüfen zu können. Mache sie – wie vorliegend – von

dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweise sich der Jahre später erhobene

Einwand, man könne auf die Übersetzungen mangels Nennung der übersetzenden

Personen nicht abstellen, als verspätet und rechtsmissbräuchlich. Daran ändere

auch ein Verteidigerwechsel nichts, es sei denn, der bisherige Verteidiger habe

in grundlegender Weise gegen anerkannte Verteidigerpflichten verstossen, was

vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei. Dementsprechend seien die

Übersetzungen der überwachten Telefongespräche und SMS verwertbar und die

eventualiter beantragte Anhörung und unmittelbare Übersetzung durch eine

Dolmetscherin vor den Schranken erübrige sich.

In Bezug auf den zweiten

Antrag mache die Verteidigung relativ pauschal geltend, Aussagen von

Belastungszeugen seien mangels Konfrontation nicht verwertbar. Das

Bundesgericht habe mit Urteil 6B_1196 vom 6. März 2019 festgehalten, dass es

nicht angehe, wenn der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger lediglich im

Parteivortrag die fehlende Konfrontation mit Belastungszeugen rüge und die

Unverwertbarkeit von deren Aussagen geltend mache, wenn er zuvor im

Vorverfahren ausdrücklich auf die Stellung von Beweisergänzungsanträgen

verzichtet und auch vor erster Instanz keine Beweisergänzungen beantragt habe.

Auch vorliegend greife diese Rechtsprechung, da eine vergleichbare

Konstellation vorliege: Obwohl die Verteidigung mehrmals auf diese Möglichkeit

hingewiesen worden sei, habe sie nie (auch nicht im Rahmen des

Berufungsverfahrens) explizit den Antrag auf Konfrontation mit einem

Belastungszeugen gestellt, sondern sich damit begnügt, die Unverwertbarkeit der

Aussagen geltend zu machen. Ein solches Vorgehen verstosse gegen Treu und

Glauben. Hinzu komme, dass den Aussagen der Belastungszeugen im vorliegenden

Fall keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme, im Zentrum der Beweiswürdigung stünden

vielmehr die umfangreichen Telefonkontrollen, während gewisse Aussagen von

Belastungszeugen lediglich bestätigend hinzuträten. Der Antrag der Verteidigung,

die Aussagen der Belastungszeugen als unverwertbar zu erklären, sei deshalb

abzuweisen.

In der Folge wird die Befragung des

Beschuldigten fortgesetzt (vgl. hierzu Audio-Dokument sowie separates

Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020).

In der Folge stellt und begründet der

Verteidiger des Beschuldigten den Antrag, es seien die folgenden Dokumente zu

den Akten zu nehmen:

-

Zwischenzeugnis [Firma 2]

AG vom 9. Juli 2020 betreffend A.___;

-

Schreiben von D.___

(Ehefrau des Beschuldigten) vom 21. Juli 2020;

-

Wohnsitzbestätigung der

Gemeinde [Ort 1] vom 7. August 2020 betreffend A.___;

-

Wohnsitzbestätigung der

Gemeinde [Ort 1] vom 7. August 2020 betreffend E.___ (Lebenspartnerin des

Beschuldigten).

Der Vorsitzende bittet den Verteidiger,

die Dokumente Staatsanwalt B.___ zur Einsicht auszuhändigen. Die Unterlagen

werden vom Gericht zu den Akten genommen, nachdem Staatsanwalt B.___ dagegen

keine Einwände erhoben hat.

Es werden keine weiteren Beweisanträge

gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen und die

Hauptverhandlung für eine Mittagspause von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr

unterbrochen wird.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet

für die die Anklägerin folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen im

obergerichtlichen Dossier):

« 1. Es

sei festzustellen, dass der erstinstanzliche Freispruch [recte: die

erstinstanzliche Einstellung] betreffend pflichtwidriges Verhalten nach Unfall

in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es

sei festzustellen, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Vergehen nach

Art. 19 Abs. 1 BetmG, grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung

der Rechtspflege und Pornographie in Rechtskraft erwachsen sind.

3. A.___

sei schuldig zu sprechen wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG.

4. A.___

sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen

Haft, zu verurteilen.

5. Es

sei über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu

entscheiden.

6. Die

Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»

Der amtliche Verteidiger stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge

(vgl. Audiodokument in den obergerichtlichen Akten):

« 1. Es

sei A.___ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung der Ziffern 2 und 3 des

vorinstanzlichen Urteils:

-

vom Vorwurf der bandenmässig

begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen;

-

wegen Gehilfenschaft zu

einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen;

-

zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer

Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen;

-

in Bezug auf die

unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüche zu einer

schuldangemessenen Geldstrafe zu verurteilen.

2. Eventualiter

sei A.___ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung von Ziff. 3 des

vorinstanzlichen Urteils

- wegen

bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig

zu sprechen;

- zu

einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, davon 2 Jahre unter

Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

- in

Bezug auf die unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüche zu einer

schuldangemessenen Geldstrafe zu verurteilen.

3. Im

Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Kostenentscheides zu

bestätigen.

4. Es sei auf die Anordnung von

Sicherheitshaft zu verzichten.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Solothurn.»

Staatsanwalt B.___ und Advokat Joset

halten je einen kurzen zweiten Parteivortrag.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Es tue ihm leid, dass er erst heute vor

Obergericht Aussagen bzw. ein Geständnis gemacht habe. Dass es so lange

gegangen sei, habe mit dem Druck zu tun, unter dem er gestanden sei.

Der Vorsitzende weist abschliessend auf

den Termin der mündlichen Urteilseröffnung hin und erklärt die Hauptverhandlung

für geschlossen. Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen

Urteilseröffnung vom 17. August 2020 um 11:00 Uhr:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Advokat Alain Joset, privater

Verteidiger des Beschuldigten.

Zudem erscheinen als Zuhörerinnen:

-

eine

Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung;

-

die Lebenspartnerin des

Beschuldigten.

Der Vorsitzende begrüsst die Anwesenden

und stellt fest, dass alle vorgeladenen Personen zur Urteilseröffnung

erschienen sind. Er weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im

Rahmen der Urteilseröffnung nur summarisch begründet werde, massgeblich sei die

schriftliche Urteilsbegründung, ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist

zu laufen beginne. Die Urteilsanzeige mit dem Dispositiv werde per Post

verschickt. In der Folge verliest Oberrichter von Felten als Referent die

wichtigsten Punkte des Dispositivs. Hierauf fasst er für die einzelnen Vorhalte

der Anklageschrift das Beweisergebnis zusammen, nimmt die rechtliche Würdigung vor

und erörtert die Strafzumessung. Des Weiteren gibt er die Kostenverlegung sowie

die dem Beschuldigten zugesprochenen Parteientschädigungen für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren bekannt. Abschliessend begründet er, weshalb das

Berufungsgericht davon abgesehen hat, gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft

anzuordnen.

Der Vorsitzende erklärt die

Urteilseröffnung um 11:30 Uhr für geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 1. April 2011 wurde G.___,

[Nationalität] […] in Olten verhaftet. Er war im Besitz von 35 g Heroin und CHF

1'272.45. Der Verhaftung voraus gingen entsprechende Informationen der

Kantonspolizei Thurgau, wonach eine Drogenübergabe geplant sei. Diese Angaben

machte der vorgesehene Abnehmer M.___ anlässlich einer Verkehrskontrolle (Akten

Seite [AS] 2.1.1/28).

2. Am 5. April 2011 wurde L.___,

ebenfalls [Nationalität], am Bahnhof Döttingen (AG) durch die Polizei des

Kantons Aargau einer Kontrolle unterzogen. Bei der Durchsuchung einer von L.___

zuvor weggeworfenen Jacke kamen 37 Minigripsäcklein à je ca. 5 g Heroin zum

Vorschein (AS 3.1.1/1).

3. Aufgrund durchgeführter

Telefonüberwachungen kamen die Ermittlungsbehörden zur Erkenntnis, dass der

Benutzer der Rufnummer [...] 06 03 mutmasslich mit der Aufgabe betraut ist,

Heroin an verschiedene in der Schweiz tätige Läufer zu verteilen. Gestützt auf

diese Erkenntnis eröffnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 16. Juni

2011 eine Strafuntersuchung gegen den unbekannten Nutzer besagter Telefonnummer

wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (AS 12.1.1/1). Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 ordnete

das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Überwachung der erwähnten

Rufnummer an (AS 3.2.1/25 ff.).

4. Im weiteren Verlauf der durch die

Polizei des Kantons Aargau unter dem Aktionsnamen «Racer» geführten Ermittlungen

kam es am 30. Juni 2011 in Olten zur Verhaftung eines weiteren [Nationalität]

Läufers, A.N.___. Dieser führte bei der Festnahme eine Umhängetasche mit 137,3

g Heroingemisch (Reinheitsgrad 12 - 20 % [Heroin-Base]), abgepackt in 5 g-Portionen,

mit sich. Bei einer Hausdurchsuchung am Domizil von A.N.___ ([Hotel]) wurden

weitere 1'611,8 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 12 - 20 %), 969,8 g

Streckmittel, diverse Utensilien, welche der Vorbereitung des Heroinverkaufs

dienten, drei Mobiltelefone und CHF 23'121.00 sowie EUR 290.00 sichergestellt

(AS 5.1.1.1/1 ff., insb. 7 f., 9 und 14 f.).

5. Aufgrund einer Gerichtsstandsanfrage

aus dem Kanton Aargau vom 7. Juli 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 19. Juli 2011 eine

Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft (unbekannte Person namens «[zweites

Alias von A.___]» sowie mutmasslich mehrere weitere Personen) wegen des

Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im

Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (AS 1.3/1 und 12.1.1/2). Es folgten umfangreiche

Ermittlungen der Polizei Kanton Solothurn, geführt unter dem Aktionsnamen

«Speeder» (s. Strafanzeige gegen den Beschuldigten, nachfolgend Strafanzeige

vom 5.8.2014, AS 2.1.1/1 ff.).

6. Am 29. August 2011 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.___ («[zweites Alias von

A.___]», nachfolgend Beschuldigter) wegen des Verdachts des Verbrechens gemäss

Art. 19 Abs. 2 BetmG (AS 12.1.1/3). Diese Strafuntersuchung wurde am 24. April

2012 auf die (später wieder eingestellten) Vorhalte des Menschenhandels und der

Förderung der Prostitution ausgedehnt (AS 12.1.1/4, 1.4.1/1 ff.). Am 20. August

2014 erfolgte eine weitere Verfahrensausdehnung gegen den Beschuldigten (AS

12.1.1/7 f.) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), versuchter

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs.

1 SVG), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) und pflichtwidrigen

Verhaltens nach Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG).

7. Am 14. Dezember 2011 wurden in Olten erneut

G.___ sowie ein weiterer [Nationalität] Heroinläufer, F.___, festgenommen. In

den Effekten von F.___ wurden 32,2 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 8,7 -

9,3 %) sowie am Domizil der beiden Läufer an der [Adresse] in Aarburg

weitere 448,5 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 9,8 - 15 %) und 54 g Streckmittel

sichergestellt. Zudem wurden mehrere Mobiltelefone und rund CHF 5'000.00

Bargeld sichergestellt (AS 5.1.1.3/1 ff.).

8. Am 3. Februar 2012 wurde H.___ (die

Geliebte des Beschuldigten) verhaftet (AS 5.1.1.4/1 ff.).

9. Am 22. Februar 2012 wurden mit I.___

und [Läufer 4] schliesslich zwei weitere Heroinläufer [aus dem Heimatland] festgenommen.

Im Rahmen dieser Festnahme wurden auch insgesamt 267,6 g Heroingemisch

(Reinheitsgrad 8,9 - 19 %) und 876 g Streckmittel sichergestellt (AS

5.1.1.2/1 ff.).

10. Am 29. März 2012 wurde der

Beschuldigte festgenommen (AS 12.3.1/2) und gemäss Verfügung des Haftgerichts

des Kantons Solothurn vom 30. März 2012 in Untersuchungshaft versetzt (AS

12.3.1/32 f.). Als amtlicher Verteidiger wurde ihm Rechtsanwalt Fabian Malovini

bestellt (AS 12.1.3/1). Da der Beschuldigte per 3. April 2012 Rechtsanwalt Beat

Muralt als Privatverteidiger beigezogen hatte, widerrief die Staatsanwaltschaft

anfangs April 2012 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Malovini (AS

12.1.2.2/15). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2012 (AS 12.3.1/51 f.) und 28.

September 2012 (AS 12.3.1/79 f.) wurde die Untersuchungshaft über den

Beschuldigten verlängert.

Am 18. Dezember 2012 wurde er

schliesslich entlassen (AS 12.3.1/90).

11. Am 19. Juli 2012 wurde gegen A.N.___

Anklage erhoben (AS 5.1.1.1/29 ff.). Am 6. September 2012 wurde dieser vom

Amtsgericht Olten-Gösgen im abgekürzten Verfahren wegen Verbrechens und

Anstalten Treffens zu Verbrechen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von

36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 20 Monate bei

einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1/35 ff.).

12. Am 20. November 2012 wurde gegen H.___

Anklage erhoben (AS 5.1.1.4/37 ff.). Am 17. Dezember 2012 wurde sie vom

Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG, mehrfacher

Geldwäscherei sowie rechtswidrigem Aufenthalt im abgekürzten Verfahren zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei

einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.4/41 ff.).

13. Am 11. April 2013 wurde gegen I.___

Anklage erhoben (AS 5.1.1.2/63 ff.). Am 14. Mai 2013 wurde dieser vom

Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG im abgekürzten

Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS

5.1.1.2/71 ff.).

14. Am 30. April 2013 wurde gegen F.___

Anklage erhoben (AS 5.1.1.3/54 ff.). Am 9. Juli 2013 wurde dieser vom

Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG im abgekürzten

Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS

5.1.1.3/59 ff.).

15. Am 28. Juni 2013 wurde gegen G.___ Anklage

erhoben (AS 5.1.1.3/63 ff.). Am 5. Dezember 2013 wurde dieser vom

Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG sowie rechtswidriger

Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren

und 10 Monaten verurteilt (AS 5.1.1.3/69 ff.).

16. Am 5. August 2014 erging die

Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn gegen den Beschuldigten (AS 2.1.1/1

ff.).

17. Am 6. März 2017 erfolgte die

teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten hinsichtlich

der Vorhalte des Menschenhandels, evtl. Förderung der Prostitution, Verbrechen

nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (angeblich begangen im Frühjahr 2013), Nachtruhestörung,

Nichtanzeigen eines Fundes sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (AS

1.4.1/1 ff.).

18. Mit Verfügung vom 3. April 2017

wurde Rechtsanwalt Beat Muralt als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

eingesetzt (AS 12.1.1/23).

19. Am 24. August 2017 teilte die

Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Muralt den Abschluss der Untersuchung mit und

setzte ihm bis 11. September 2017 Frist, Beweisanträge zu stellen sowie

gestützt auf Art. 147 StPO und Art. 6 EMRK die allfällige Wiederholung von

Einvernahmen zu beantragen (AS 12.1.1/37). Am 11. September 2017 teilte

Rechtsanwalt Muralt mit, dass vorderhand auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet

werde (AS 12.1.1/38).

20. Betreffend die im vorliegenden

Verfahren durch die Staatsanwaltschaft angeordneten und vom Haftgericht jeweils

(soweit erforderlich) genehmigten Überwachungsmassnahmen kann auf die

Mitteilung vom 5. September 2017 (AS 3.2.16/79 f.) sowie die Strafanzeige vom

5. August 2014 (Kapitel 4, AS 2.1.1/34 ff.) verwiesen werden.

21. Am 12. September 2017 wurde gegen

den Beschuldigten beim Amtsgericht Olten-Gösgen wegen mengenmässig und

bandenmässig qualifizierter Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art.

19 Abs. 2 lit. a und b BetmG), Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit.

d), grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), versuchter

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs.

1 SVG), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB), pflichtwidrigen

Verhaltens nach Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie wegen Pornographie (Art. 197

Ziff. 3bis StGB) Anklage erhoben (1.4.1/9 ff.).

22. Am 31. Oktober 2018 fällte das

Amtsgericht folgendes Urteil (Akten Vorinstanz S. [ASV] 118 ff.):

« 1. Das

Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach

Unfall, angeblich begangen am 26.05.2014, wird eingestellt (AnklS. Ziff. 3.3).

2. Der Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

- des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig begangen in der Zeit

vom 01.06.2011 bis 03.12.2011 (AnklS. Ziff. 1)

- des

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 26.05.2014 (AnklS.

Ziff. 2)

- der

groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit,

begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 3.1)

- der

versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer), begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 3.2)

- der

Irreführung der Rechtspflege, begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 4)

- der

Pornographie, begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 5).

3. Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom

29.03.2012 bis 18.12.2012 ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

4. Die

sichergestellten Betäubungsmittel (25,9 g Kokain; Aufbewahrungsort: Polizei

Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils zu vernichten.

5. Das

auf dem Depositenkonto Nr. [Kontonummer] bei der [Bank] beschlagnahmte

Kontoguthaben mit einem Saldo per 31.12.2012 von Fr. 2'260.05 wird zur Deckung

der Verfahrenskosten verwendet und an die vom Beschuldigten A.___ zu tragenden

Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziff. 9 angerechnet.

6. Dem

Beschuldigten A.___ wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von

Fr. 3'000.-- zu Lasten des Staates Solothurn zugesprochen. Diese ist mit

den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziff. 9

zu verrechnen.

7. Es

wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger

des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Fabian Malovini, auf Fr. 2'210.75

(inkl. 8 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse

bereits ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8. Die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Beat Muralt, wird auf Fr. 13'361.05 (inkl. 8 % bzw. 7,7 % MwSt und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 3'841.10

(Differenz zu vollem Honorar à Fr. 240.--/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--, total Fr.

72’400.--, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen, unter Anrechnung des

beschlagnahmten Kontoguthabens gemäss vorstehend Ziff. 5 sowie der reduzierten

Parteientschädigung gemäss vorstehend Ziff. 6.»

23. Gegen das Urteil meldete der

Beschuldigte am 2. November 2018 die Berufung an (ASV 127). Am 26. November

2018 teilte Advokat Alain Joset die Übernahme der privaten Verteidigung des

Beschuldigten mit (ASV 130), worauf der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom

10. Dezember 2018 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Muralt sistierte

(ASV 136). Nachdem dem Beschuldigten am 15. März 2019 das begründete

Urteil zugestellt worden war (ASV 188), erklärte dieser am 3. April 2019

die Berufung (Akten Berufungsgericht S. [ASB] 1 f.). Die Berufungserklärung

richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche der Vorinstanz, eventualiter gegen

die Strafzumessung, sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

24. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 23. April 2019 auf eine Anschlussberufung (ASB 10).

25. Am 28. Juni 2019 wurde dem

Beschuldigten Frist bis zum 12. Juli 2019 zur Stellung allfälliger

Beweisanträge gesetzt (ASB 21). Innert zweifach erstreckter Frist teilte der

Beschuldigte am 27. August 2019 mit, dass derzeit keine Beweisanträge gestellt

würden, solche jedoch – je nach den vom Berufungsgericht von Amtes wegen

anzuordnenden Beweiserhebungen – noch vorbehalten würden (ASB 28).

26. Nachdem das erstinstanzliche Urteil

lediglich vom Beschuldigten angefochten worden ist, sind folgende impliziten

Freisprüche der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen:

-

Lieferung von 4 - 4,8 kg

Heroingemisch an G.___ zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 1. April 2011 sowie

bandenmässige resp. mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG

bezüglich dieser von G.___ im besagten Zeitraum veräusserte Drogenmenge, resp.

soweit vor dem 1. Juni 2011 begangen;

-

Erwerb einer unbestimmten

Menge Heroingemisch von verschiedenen unbekannten Lieferanten in Bern, Basel, Olten

und evtl. anderswo zwischen dem 5. Oktober 2011 und dem 24. November 2011.

Weiter in Rechtskraft erwachsen sind

folgende Erkanntnisse der Vorinstanz:

-

Einstellung des Verfahrens

betreffend den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Ziff. 1

Urteilsdispositiv/AnklS. Ziff. 3.3);

-

Einziehung von 25,9 g

Kokain (Ziff. 4 Urteilsdispositiv);

-

die Entschädigungen der

vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Malovini sowie Rechtsanwalt

Muralt, jeweils der Höhe nach (Ziff. 7 und 8 Urteilsdispositiv).

27. Zu Beginn der obergerichtlichen

Hauptverhandlung, welche am 11. August 2020 stattfand, liess der Beschuldigte

durch seinen Verteidiger die Berufung zurückziehen in Bezug auf die

Schuldsprüche wegen:

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (AnklS. Ziff. 2: Besitz von Kokaingemisch);

-

grober Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (AnklS. Ziff. 3.1);

-

versuchter Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AnklS. Ziff. 3.2);

-

Irreführung der

Rechtspflege (AnklS. Ziff. 4);

- Pornographie (AnklS. Ziff. 5).

Aufgrund dieses teilweisen Rückzugs der

Berufung ist das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich Dispositivziffer 2 –

soweit Alinea 2 bis 5 betreffend – in Rechtskraft erwachsen.

Zudem wurde an der obergerichtlichen

Hauptverhandlung auf den entsprechenden Beweisantrag des Beschuldigten hin C.___

als Zeugin befragt (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll).

Erwägungen

II. Verwertbarkeit von Beweismitteln

1.

Verwertbarkeit der übersetzten

TK-Protokolle

Vor Obergericht macht die Verteidigung

erstmals geltend, die übersetzten TK-Protokolle seien als unverwertbar zu

erklären, eventualiter seien die massgeblichen Aufzeichnungen an der

Gerichtsverhandlung anzuhören und von einer belehrten Person unmittelbar zu

übersetzen. Die Verteidigung rügt – unter Berufung auf BGE 129 I 85 sowie

6B_403/2018 vom 14.1.2019 – eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben

zur Dokumentationspflicht. Da nicht belegt sei, wer und wie die übersetzten TK-

Protokolle produziert worden seien, dürften diese nicht zu Lasten des Beschuldigten

verwertet werden. Es liege in der Verantwortung der Justiz, der

Dokumentationspflicht nachzukommen und ein rechtmässiges Verfahren sicherzustellen.

Diese Aufgabe lasse sich nicht auf die Verteidigung abschieben, indem man dieser

vorwerfe, sie habe es rechtsmissbräuchlich und treuwidrig unterlassen, die

entsprechenden Rügen rechtzeitig zu erheben.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

sowie dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen,

die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei

ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE

143.

V 66 E. 4.3 S.

69.

f.; 135

III 334 E. 2.2 S.

336; Urteil 6B_960/2019 vom 4.2.2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Ebenso kann auf die ausführliche Darstellung dieser Rechtsprechung unter

vorstehender S. 8 (Verhandlungsprotokoll) verwiesen werden. Die Verteidigung hatte

bereits im Untersuchungsstadium davon Kenntnis, wie die

Strafverfolgungsbehörden bei den Übersetzungen und Abschriften der

TK-Ergebnisse vorgegangen waren. Gleichwohl hielt sie die ihr bekannten

Rügegründe zurück bzw. machte diese erstmals erst Jahre später nach dem

ungünstigen Verfahrensausgang vor erster Instanz geltend. Darin liegt ein

treuwidriges Verhalten und die entsprechende Rüge erweist sich als verspätet.

Selbst wenn man – im Sinne der

Verteidigung und entgegen der vom Obergericht vertretenen Auffassung – davon

ausginge, die Rüge sei nicht verspätet erfolgt, führt dies im Ergebnis nicht zu

einem anderen Schluss, denn diese erweist sich auch inhaltlich als unbegründet:

Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf

rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten

Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29

Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Angeklagten

das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren

wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (BGE

121.

I 225 E. 2a mit

Hinweisen). In Anbetracht dieser Verfassungsgarantien muss die Produktion von

Beweismitteln für den Angeklagten (aber auch für das Gericht) nachvollziehbar

sein (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Diese Nachvollziehbarkeit ist vorliegend

gegeben. Auf den jeweiligen Abschriften der aufgezeichneten Gespräche und SMS ist

mit einem Personenkürzel vermerkt, wer die Übersetzung vorgenommen hat. Welche

konkrete Person hinter dem Kürzel steht, liesse sich in jedem Einzelfall

rekonstruieren. Ebenso ist aktenmässig belegt, dass die beigezogenen

Dolmetscher gesetzeskonform belehrt wurden. Für jede mitwirkende Person existiert

ein Dolmetscherformular (abgelegt unter AS 3.2.16/37 ff.), das sich aufgrund

des Personenkürzels eindeutig zuordnen lässt. Auf diesen datierten Belegen

bestätigten die übersetzenden Personen unterschriftlich, auf die Pflicht zur

wahrheitsmässigen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung

gemäss Art. 307 StGB und bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art.

73.

Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB sowie auf die Ausstandsgründe nach Art. 56

ff. StPO hingewiesen worden zu sein. Ebenso ist auf jedem Formular dokumentiert,

von wem die Dolmetscher belehrt wurden. Die Einwände der Verteidigung erweisen

sich deshalb nicht als stichhaltig. Zu keinem anderen Schluss führen die von

der Verteidigung herangezogenen Entscheide (BGE 129 I 85 sowie 6B_403/2018 vom

14.1.2019), da sich die ihnen zu Grunde liegenden Fallkonstellationen

grundlegend vom vorliegenden Fall unterscheiden. So ging in BGE 129 I 85 aus

den Verfahrensakten nicht hervor, wer die Übersetzungsprotokolle erstellt hatte

und ob die Dolmetscher überhaupt auf die Straffolgen von Art. 307 StGB

hingewiesen worden waren. Die Vorinstanz begnügte sich mit dem Hinweis, dass

die polizeilichen Dolmetscher Art. 307 StGB kennen würden. Auch in 6B_403/2018

vom 14.1.2019 war den Akten – im Unterschied zu vorliegendem Fall – nicht zu

entnehmen, ob bei jedem einzelnen Dolmetscher, d.h. übersetzerspezifisch, vorgängig

der Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB erfolgt war. Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Untersuchungsbehörde in Bezug auf die übersetzten

TK-Protokolle ihrer Dokumentationspflicht nachgekommen ist und die massgebliche

Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. Die übersetzten TK-Protokolle sind

deshalb uneingeschränkt verwertbar.

2.

Verwertbarkeit der Aussagen von

«Belastungszeugen»/«Mitbeschuldigten»

Neben den Ergebnissen der zahlreichen

durchgeführten Überwachungsmassnahmen (Observation, Überwachung mit technischen

Überwachungsgeräten, Telefonüberwachung) finden sich in den Akten auch die

Aussagen von Belastungszeugen, insbesondere diejenigen der beiden in jeweils

separaten Verfahren beurteilten «Mitbeschuldigten» A.N.___ und F.___.

Diesbezüglich stellt sich die Frage der Verwertbarkeit ihrer Aussagen.

2.1

Teilnahme- und Mitwirkungsrecht

sowie Konfrontationsanspruch

2.1.1

Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert

den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs-

Dispositiv

und Hauptverfahren. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen

durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und

einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und

Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs.

1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art.

108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1

StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO

erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die

nicht anwesend war (Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO, BGE 140 IV 172, E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Das Recht, bei Beweiserhebungen durch

die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen

Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus (vgl. Art. 147 Abs. 1

StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im

Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1

StPO).

2.1.2 Straftaten werden gemeinsam

verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29

Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus

sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die

Verfahrenseinheit bildet gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein

Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts, welches die Verhinderung

sich widersprechender Urteil bezweckt, sei dies bei der

Sachverhaltsdarstellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung

(Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017).

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts

(BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230) kommt dem

Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren

keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf

Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen

beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art.

147 Abs. 1 StPO, e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den

abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101

Abs. 1 StPO). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in

getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigen im gleichen Verfahren ist

vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 2.3 mit

Hinweisen).

In Anbetracht dieser schwerwiegenden

prozessualen Konsequenzen stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung hohe

Anforderungen an die Verfahrenstrennung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016

vom 16.5.2017 E. 3.4 mit Hinweis auf 1B_124/2016 vom 12.8.2016 E. 4.6). Sie

muss die Ausnahme bleiben und es müssen hierfür sachliche Gründe vorliegen.

Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw.

eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Grund gilt etwa die länger

dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende

Verjährung einzelner Straftaten. Demgegenüber bildet die Möglichkeit bzw. das

Bestreben der Strafverfolgungsbehörden, gegen einen Mittäter oder Teilnehmer

ein abgekürztes Verfahren durchzuführen, für sich alleine noch keinen

zulässigen Trennungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017

E. 3.2, abweichend hierzu: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.52 vom

4.4.2018 E. 1.4.5 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160452 vom

25.4.2017 E. 8 sowie SB160417 vom 5.10.2017 E. 6.3).

2.1.3 Im vorliegenden Fall stellt sich

vorab die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen den

Beschuldigten und seine verschiedenen Mittäter A.N.___, I.___, G.___, F.___ und

H.___ zu Recht getrennt geführt hat. Ist dies der Fall, ist eine Verletzung von

Teilnahmerechten anlässlich der Befragungen der Mitbeschuldigten von Vornherein

zu verneinen.

Die Strafanzeige gegen A.N.___ lag am

27. Januar 2012 vor (AS 5.1.1.1/1 ff.). Die Anklageschrift datiert vom 19. Juli

2012 (AS 5.1.1.1/29 ff.). Am 6. September 2012 erging das Urteil im abgekürzten

Verfahren (AS 5.1.1.1/35 ff.). Die Strafanzeige gegen I.___ datiert vom 26.

Juni 2012 (AS 5.1.1.2/1 ff.), die Anklageschrift vom 11. April 2013

(AS.5.1.1.2/63 ff.) und das Urteil im abgekürzten Verfahren vom 14. Mai 2013

(AS 5.1.1.2/71 ff.). Die Strafanzeige gegen G.___ und F.___ datiert vom 3.

August 2012 (AS 5.1.1.3/1 ff.), Anklage erhoben wurde gegen F.___ am 30. April

2013 (AS 5.1.1.3/54 ff.) und gegen G.___ am 28. Juni 2013 (AS 5.1.1.3/63 ff.);

die Urteile ergingen am 9. Juli 2013 gegen F.___ (im abgekürzten Verfahren,

AS 5.1.1.3/59 ff.), resp. am 5. Dezember 2013 (ordentliches

Verfahren) gegen G.___ (AS 5.1.1.3/69 ff.). Gegen H.___ wurde die

Strafanzeige am 12. November 2012 erstellt (AS 5.1.1.4/1 ff.), am 20. November

2012 wurde Anklage erhoben (AS 5.1.1.4/37 ff.) und das Urteil im

abgekürzten Verfahren erging am 17. Dezember 2012 (AS 5.1.1.4/41 ff.).

Sämtliche Beschuldigten befanden sich im Zeitpunkt der Anklageerhebung in Haft

und wurden nach Verbüssung ihrer Freiheitsstrafen in ihre Heimatländer

ausgeschafft. Wie erwähnt wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten am

29. August 2011 eröffnet, die Festnahme erfolgte am 29. März 2012. Das gegen ihn

geführte Verfahren unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von den genannten Verfahren

gegen A.N.___, I.___, G.___, F.___ und H.___. Es war wesentlich komplexer und

aufwändiger und im Unterschied zu A.N.___, F.___ und H.___ war der Beschuldigte

im Untersuchungsverfahren nie geständig. Auch wurde er nie bei einer

Drogenübergabe direkt beobachtet. Die polizeilichen Ermittlungen gegen ihn

konnten schliesslich mit der Erstellung der Strafanzeige am 5. August 2014

abgeschlossen werden. Aus diesem zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass die

getrennte Verfahrensführung die rechtskräftige Aburteilung der Mittäter knapp

zwei Jahre (im Fall von A.N.___) bis acht Monate (im Fall von G.___) vor Abschluss

der polizeilichen Ermittlungen gegen den Beschuldigten möglich machte. Da auch

bezüglich der Mitbeschuldigten, welche sich alle in Haft befanden, dem

Beschleunigungsgebot (haftbedingt) besondere Bedeutung beigemessen werden

musste und eine rasche Aburteilung des Beschuldigten, der mit verschiedenen

Läuferzellen zusammen gearbeitet haben soll, angesichts des komplexen

Sachverhaltes nicht absehbar war, rechtfertigte sich eine separate

Verfahrensführung aus sachlichen Gründen und der Beschuldigte kann sich mangels

Parteistellung nicht auf die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte nach Art. 147

Abs. 1 StPO berufen.

2.2 Konfrontationsanspruch

2.2.1 Vom Teilnahmerecht nach Art. 147

Abs. 1 StPO ist der Konfrontationsanspruch zu unterscheiden: Sofern sich die

Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt

geführten Verfahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen.

Es ist demnach zu prüfen, ob der aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessende

Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt worden ist. Dieser Anspruch ist

ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1

EMRK und wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)

auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E.

3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d

EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen.

Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem

Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476

E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist

grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während

des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in

Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f.; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153

f. und E. 4.2 S. 157; BGE 125 I 127 E. 6b S. 132 f. und 6c/aa S. 134; je mit

Hinweisen). Gemäss Art. 178 lit. f StPO ist der Beschuldigte aus einem andern

Verfahren als Auskunftsperson einzuvernehmen. Die Bestimmung erfasst Mittäter

oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, die in einem andern Verfahren beurteilt

werden. Der Fall, dass in den beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe

Straftaten verfolgt werden, fällt ebenfalls darunter (BGE 140 IV 172 E. 1.3 mit

Hinweisen).

Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit.

d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481;

129 I 151 E. 3.1). Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er

gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder

ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen

wesentlichen Beweis darstellt (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2). Die Bedeutung des

Beweiswertes unterstreichen auch die Autoren Sarah Summers, Aline Scheiwiller,

David Studer in ihrer Abhandlung «Das Recht auf Konfrontation in der Praxis»

(in: ZStrR 03/2016 vom 1.12.2016, S. 351 ff.): Das Prinzip, wonach Aussagen von

Zeugen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil einer

beschuldigten Person verwertet werden dürfen, sei auf wichtige Beweise

beschränkt. Die konventionsrechtliche «sole or decisive»-Regel besage, dass das

Belastungszeugnis sorgfältig zu würdigen sei, wobei ein allfälliger

Schuldspruch «keinesfalls allein oder in entscheidendem Masse auf die

Aussagen eines anonymen oder gänzlich unkonfrontierten Zeugen gestützt werden

darf» (S. 355 mit Verweis auf EGMR vom 27.2.2001, Lucà v. Italien). Seit

2011 gelte diese Regel aber nicht mehr absolut. Nach der neueren Rechtsprechung

des EGMR kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung

ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend

kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf

ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels

gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10.42017 E. 3.3.1;

6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1, je mit Hinweisen; vgl. Simone Beckers,

Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, ZStrR 133/2015 S. 420

ff.). Generell gelte (vgl. Sarah Summers, Aline Scheiwiller, David Studer,

a.a.O., S. 356): Je wichtiger die Aussage, desto höher der Bedarf nach

Ausgleich für die Nachteile der Verteidigung.

Auf das Konfrontationsrecht kann

verzichtet werden (Urteil 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.2 mit Hinweisen,

nicht publ. in: BGE 140 IV 196). Nach ständiger Rechtsprechung kann der

Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks

Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und

formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts

6B_1196/2018 vom 6.3.2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I

127 E. 6c/bb; ferner Urteile 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_1023/2016

vom 30.3.2017 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).

2.2.2 Der Beschuldigte beantragte im

bisherigen Verfahren nie – insbesondere auch nicht im Berufungsverfahren, in

welchem ihm mit Verfügung vom 28. Juni 2019 Frist zur Stellung allfälliger

Beweisanträge gesetzt worden war– die parteiöffentliche Befragung von Belastungszeugen.

Auch anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung sah die Verteidigung ausdrücklich

davon ab, einen formellen Antrag auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen

zu stellen (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll). Sie machte im Rahmen der Vorfragen

lediglich allgemein geltend, Aussagen von Belastungszeugen dürften mangels

Konfrontation nicht verwertet werden. Dieses prozessuale Verhalten ist (in

Anlehnung an die Urteile 6B_1196/2018 vom 6.3.2019 E. 3.1 sowie 6B_529/2014 vom

10.12.2014 E. 5.2) als Verzicht auf das Konfrontationsrecht zu werten.

Ergänzend ist zudem hinsichtlich des

Beweiswertes festzuhalten, dass keinem Belastungszeugnis eine ausschlaggebende

Bedeutung zukommt. Die Beweiswürdigung gründet, wie nachfolgend (Ziff. III.) im

Einzelnen aufgezeigt wird, auf den Erkenntnissen der geheimen

Überwachungsmassnahmen. Die Aussagen der Belastungszeugen sind eine Bestätigung

dessen, was die Untersuchungsbehörden in akribischer Arbeit anhand des

überwachten SMS- und Telefonverkehrs nachgewiesen haben. Es kann mithin nicht

behauptet werden, der Tatnachweis stütze sich allein oder in entscheidendem

Masse auf die Aussagen eines Belastungszeugen ab. Im Übrigen ist unstrittig,

dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen sowohl im

Untersuchungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren hinreichend Stellung

nehmen konnte. Die Rüge der Verteidigung erweist sich als unbegründet und sämtliche

sich in den Akten befindenden Befragungsprotokolle von Belastungszeugen sind

daher uneingeschränkt verwertbar.

III. Sachverhalt

1. Vorhalt

gemäss AnklS. Ziff. 1: Verbrechen gegen das BetmG (mengenmässig qualifizierte

und bandenmässige Widerhandlung gegen das BetmG)

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,

zwischen dem 1. Juni 2011 (hinsichtlich der Vorwürfe vor dem 1. Juni 2011

erfolgte ein rechtskräftiger impliziter Freispruch durch die Vorinstanz) bis

zum 3. Dezember 2011 (wiederum gemäss Urteil der Vorinstanz) in bandenmässigem

Zusammenwirken mit K.___, A.N.___, I.___, G.___ und F.___ im Raum Olten an

zahlreiche Abnehmer insgesamt rund 10 kg Heroingemisch veräussert zu haben.

Während K.___ (nachfolgend [Alias von K.___]) von [Heimatland] aus den ganzen

Drogenhandel organisiert haben soll (Entgegennahme von Bestellungen und

Weiterleitung der Bestellungen an die Läufer), soll der Beschuldigte, quasi als

«Statthalter» von [Alias von K.___], im Raum Olten für die Versorgung der

jeweiligen «Läufer» mit Heroin (welche dieses an die Abnehmer auslieferten),

deren Unterbringung, Ausrüstung und sonstige Betreuung verantwortlich gewesen

sein. Konkret soll er A.N.___ zwischen dem 1. und dem 17. Juni 2011 insgesamt

3,3 kg Heroingemisch ausgeliefert haben. In der Ferienabwesenheit des

Beschuldigten zwischen dem 17. und dem 30. Juni 2011 soll zudem H.___ an A.N.___

1 kg Heroingemisch ausgeliefert haben. Des Weiteren wird dem Beschuldigten die

Auslieferungen von insgesamt rund 4,8 kg Heroingemisch an I.___ zwischen dem

21. September 2011 und dem 17.11.2011 und von rund 800 - 850 g

Heroingemisch an G.___ /F.___ zwischen dem 22. November 2011 und dem 3.

Dezember 2011 vorgehalten. Zudem soll der Beschuldigte am 13. November 2011

sowie an einem unbekannten früheren Datum in Dübendorf unter zwei Malen

mindestens je ca. 250 g Heroingemisch an einen unbekannten Benutzer der

Rufnummer [...] 79 12 veräussert haben. Schliesslich soll er am 21. November

2011 durch telefonische Verhandlungen (SMS) Anstalten zur Veräusserung von

weiteren mindestens rund 200 g Heroingemisch an denselben unbekannten

Benutzer der Rufnummer [...] 79 12 getroffen haben.

2. Lieferung

von 3,3 kg Heroingemisch an A.N.___ resp. Lieferung von 1 kg Heroingemisch

durch H.___ an A.N.___ und Lieferung von 4,3 kg Heroingemisch durch A.N.___ an

diverse Abnehmer zwischen dem 1. und dem 30. Juni 2011

2.1 Wie bereits im Rahmen der

Prozessgeschichte erwähnt, wurde A.N.___ am 30. Juni 2011 in Olten verhaftet.

Dieser führte bei der Festnahme eine Umhängetasche mit 137,3 g Heroingemisch,

abgepackt in 5g - Portionen, mit sich. Bei einer Hausdurchsuchung am Domizil

von A.N.___, im [Hotel] wurden weitere 1'611,8 g Heroingemisch, 969,8 g

Streckmittel, diverse Utensilien, welche der Vorbereitung des Heroinverkaufs

dienten, drei Mobiltelefone und CHF 23'121.00 sowie EUR 290.00 sichergestellt

(AS 5.1.1.1/1 ff., insb. 7 f., 9 und 14 f.). Wie ebenfalls bereits

erwähnt, wurde A.N.___ vom Amtsgericht Olten-Gösgen im abgekürzten Verfahren

wegen Verbrechen gegen das BetmG resp. Anstalten Treffens dazu zu einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.1/35 ff.).

Dieses Urteil kann indes dem an diesem Verfahren nicht beteiligten

Beschuldigten A.___ nicht entgegengehalten werden. Es gilt daher zu prüfen, ob

der Nachweis der Teilnahme des Beschuldigten A.___ am Drogenhandel von A.N.___

im Sinne der Anklageschrift als erstellt erachtet werden kann. Diesbezüglich

ist an dieser Stelle noch einmal kurz aufzuzeigen, wie es zur Festnahme von A.N.___

kam.

Aus den Berichten der Kantonspolizei

Aargau vom 18. Juli 2011 (AS 3.1.1/1 ff.) und der Polizei Kanton Solothurn vom

22. Juli 2011 (AS 3.4/4 ff.) lässt sich zusammenfassend folgendes entnehmen: Am

1. April 2011 wurde G.___ in Olten mit 35 g Heroingemisch verhaftet. Bei der

Verhaftung trug er ein Mobiltelefon ([IMEI Nummer]) mit eingelegter SIM-Card [...]

58 26 mit sich. In seinem Mobiltelefon war unter dem Eintrag «B» ein Kontakt

mit der Rufnummer [...] 56 05 gespeichert. Am 5. April 2011, um 15:45 Uhr,

wurde L.___ in Döttingen verhaftet. L.___ trug 185 g Heroingemisch auf sich. In

seinem Handy konnten zwei Mitteilungen von der Rufnummer [...] 56 05 gefunden

werden. Dieser Kontakt war im Handy von L.___ unter «Aa» gespeichert. Es

handelt sich um dieselbe Nummer, die G.___ unter Eintrag «B» gespeichert hatte.

Die Mitteilungen an L.___ lauteten wie folgt: «Komm um diese Zeit 2.52 und nimm

mit 26 min vom neuen und 11 min vom alten komm nur du heute raus. Den Jungen

lässt zu in Kasolle. Sag ihm er soll auf keinen Fall heute raus gehen»

(5.4.2011, 14:04 Uhr); «Die 11 min alt möchte der alte vom [Firmenname]. Die

anderen neuen 26 min sind für die anderen» (5.4.2011, 14:10 Uhr). Daraus lässt

sich unschwer ableiten, dass L.___ vom damals noch unbekannten Nutzer der

Rufnummer [...] 56 05 angewiesen wurde, wem er wieviel Heroin verkaufen soll.

Angesichts der Tatsache, dass bei L.___ 37 Minigrips mit Heroingemisch gefunden

wurden, ist offensichtlich, dass es sich bei den 26min und 11min in den kurz

zuvor von L.___ empfangenen SMS um Minigrips (min) mit Heroin handelt.

Angesichts der Tatsache, dass auch G.___ (der nur vier Tage vorher ebenfalls

mit Heroin verhaftet wurde) in seinem Handy die gleiche Nummer [...] 56 05

abgespeichert hatte, wird ebenso klar, dass auch G.___ von derselben Person

Anweisungen erhalten haben dürfte. Der Strafanzeige gegen G.___ vom 3. August

2012 kann denn auch tatsächlich entnommen werden, dass in dem bei ihm sichergestellten

Handy im SMS-Speicher Mitteilungen von der Rufnummer [...] 56 05 gefunden

wurden, welche G.___ kurz vor seiner Anhaltung erhalten hatte und deren Inhalt

aufzeigen, wie G.___ zur geplanten Heroinübergabe an M.___ dirigiert wurde (AS

5.1.1.3/14). Eine auf diese Rufnummer angeordnete rückwirkende Erhebung der

Randdaten (RTID) ergab dann auch zahlreiche Verbindungen zu den Rufnummern von L.___

und G.___. Weiter konnten zahlreiche Verbindungen zu einer weiteren Rufnummer,

nämlich [...] 66 97, festgestellt werden. Ab dem 27. April 2011 war die

Rufnummer [...] 56 05 nicht mehr in Betrieb.

Da jedoch die Rufnummer [...] 66 97 am

30. Mai 2011 noch in Betrieb war, wurde diese ab dem 1. Juni 2011 in Echtzeit

überwacht. Diese Überwachung ergab, dass diese Nummer von einer männlichen

Person benutzt wurde, welche tagtäglich im Raum Olten dem

Betäubungsmittelhandel nachging und seine Aufträge nun von der Rufnummer [...]

73 78 erhielt (offensichtlich hatte diese Nummer die nicht mehr in Betrieb

stehende Nummer [...] 56 05 abgelöst). Weitere Überwachungen ergaben, dass der

Nutzer der ersterwähnten Rufnummer ([...] 66 97) [alias A.N.___] genannt wurde

und im [Hotel] logierte. Ab dem 28. Juni 2011 verwendete [alias A.N.___] die

Rufnummer [...] 73 57. Weiter ergab die Echtzeitüberwachung der Rufnummer [...]

66 97, dass [alias A.N.___] in regelmässigem Kontakt zu einer Rufnummer [...] 06

03 stand, dessen Nutzer, bei dem es sich gemäss den überwachten Mitteilungen um

den Lieferanten von [alias A.N.___] handeln musste, «[zweites Alias von A.____

(Bemerkung: leicht andere Schreibweise)] ]resp. «[zweites Alias von A.___]»

genannt wurde. Hierauf wurde auch diese Rufnummer [...] 06 03 überwacht.

Dem Observationsbericht der

Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2012 (AS 3.1.2/6 ff.) lässt sich

entnehmen, dass sich [alias A.N.___ ] am 23. Juni 2011 gegen 12:30 Uhr in der [Hotelbar],

mit einer unbekannten blonden Frau traf. Diese stieg aus einem Audi A6 quatttro

mit den Kennzeichen SO-[Nummer] aus, dessen Halter O.___ war. Kurz zuvor, am

23. Juni 2011 um 12:12 Uhr, hatte [alias A.N.___ ] mit dem «[zweites Alias von

A.___]» genannten Nutzer der Rufnummer [...] 06 03 ein Treffen vereinbart (Letzterer

schrieb: «Ich komme dort», s. AS 3.4/10, 10.2.4/281 und Strafanzeige vom

5.8.2014, AS 2.1.1/78). Unmittelbar nach dem beobachteten Treffen, am 23. Juni

2011 um 12:39 Uhr, schrieb [alias A.N.___ ] an die Nummer [...] 73 78 folgende

Nachricht: «2 dok habe ich gegeben [zweites Alias von A.___] gesamt 9.5 dass

ich gegeben habe» (AS 3.4/11, 10.2.4/282). Aufgrund dieser SMS sowie weiterer

SMS, welche [alias A.N.___ ] vorgängig mit der Rufnummer [...] 73 78

ausgetauscht hatte und bei denen es u.a. um den Austausch einer «Torte» gegen

«dok» ging (AS 10.2.4/ 244 f., 254 f.,166 ff.; 3.4/7 f.), sowie SMS-Nachrichten

vom 30. Juni 2011, wiederum zwischen [alias A.N.___ ] (nun mit der

Rufnummer [...] 73 57) und der Rufnummer [...] 73 78 [AS 10.2.4/319 ff.]), schlossen

die Ermittlungsbehörden, dass sich das beobachtete Treffen vom 23. Juni 2011 um

eine Drogen- resp. Geldübergabe drehte.

In der Folge wurde der erwähnte Halter

des Audi A6 quatttro, in welchem die unbekannte blonde Frau zum Treffen mit [alias

A.N.___] gefahren wurde, O.___, überwacht. Dem Bericht der Polizei Kanton

Solothurn vom 30. August 2011 (AS 3.5/24 ff.) kann diesbezüglich folgendes

entnommen werden: Im Zuge der Überwachung von O.___ (Halter und Lenker des Audi

A6 quatttro SO-[Nummer], welcher am 23.6.2011 beim Treffen mit A.N.___ im [Hotelbar]

beobachtet wurde) konnte am 18.8.2011 ein Treffen mit A.___, […] in Olten in

der [Pizzeria] beobachtet werden. Am 25.8.2011/07:00 Uhr konnte O.___, mit

mehreren Leuten diskutierend vor dem [Hotel] … auf dem Trottoir stehend,

festgestellt werden. Bei diesen Leuten handelte es sich zweifelsfrei um die bei

diesem Treffen vom 23.6.2011/14: 23 (recte 12:23) Uhr erwähnten Damen [UF3 und

UF4] sowie um A.___. Um 7:16 Uhr konnte weiter festgestellt werden, wie O.___

mit seinem Audi A6 quatttro, SO-[Nummer] und A.___ mit den beiden Damen [UF3

und UF4] mit seinem Peugeot, SO-[Nummer], von der [Pizzeria] im Konvoi wegfuhr.

Bei der Verzweigung [...] trennten sich dann die Fahrzeuge. A.___ fuhr mit den

beiden Damen [UF3 und UF4]] schlussendlich bis zum Verkaufsgeschäft der [Firma]

in Olten. Dort parkierte er sein Auto und sämtliche Personen stiegen aus. Danach

überquerten sie zusammen die [Strasse] in nördliche Richtung. Auffällig dabei

war, dass sich A.___ und [UF3] dabei die Hand gaben. Schlussendlich öffneten

beide Damen vor der [Adresse] ihre Handtaschen, suchten nach dem

Eingangsschlüssel und sämtliche Personen betraten dann die Liegenschaft.

O.___ führte anlässlich seiner

polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 11. Dezember 2012 aus, er

habe «[Hotelbar]» mit dem Beschuldigten und H.___ besucht (AS 10.2.11/7).

Aufgrund seines Kontaktes mit der am 23.

Juni 2011 überwachten unbekannten blonden Frau [UF3] sowie des Umstandes, dass

der Beschuldigte in [Stadt in Heimatland]

geboren und wegen

Heroinhandels vorbestraft ist, gelangte dieser ins Zentrum der polizeilichen

Ermittlungen. Es ergab sich der Verdacht, dass es sich beim Nutzer der

Telefonnummer [...] 06 03, der «[zweites Alias von A.___]» genannt wurde, um

den Beschuldigten A.___ handeln könnte. Die unbekannte Frau [UF3], welche sich

am 23. Juni 2011 mit [alias A.N.___] traf, konnte aufgrund weiterer

Überwachungsmassnahmen schliesslich als H.___ identifiziert werden (s. Berichte

Polizei Kanton Solothurn vom 3.10.2011 und 11.10.2011: AS 3.2.3/16 f., AS

3.2.5/22 ff.).

2.2 Der am 30. Juni 2011 verhaftete A.N.___

hatte die Rufnummer [...] 06 03 in seinem Handy unter «[drittes Alias von

A.___]» abgespeichert. Anlässlich seiner 3. polizeilichen Einvernahme vom 19.

Juli 2011 (AS 10.2.4/21 ff.) gab A.N.___ diesbezüglich unter Frage 16 (AS 24)

folgende Antwort: «Es handelt sich um eine Frau, sie ist eine Bekannte von mir.

«F» ist die Abkürzung für weiblich. «[…]» ist der Spitzname von dieser Frau.

Sie dürfte in Italien leben, sie lebt nicht in der Schweiz. Sie ist [aus dem

Heimatland]». Anlässlich seiner 4. Einvernahme vom 15. August 2011 (10.2.4/43

ff.) bestätigte A.N.___, dass der in zahlreichen SMS-Mitteilungen benutzte

Begriff «dok» Geld bedeute (Antwort auf Frage 21, AS 47). Der Begriff «min»

stehe für Minigrip mit 5 g Heroin (Antwort auf Frage 26, AS 48). Er habe Mitte

Mai 2011 in der Schweiz mit dem Verkauf von Heroin angefangen (Antwort auf

Frage 55, AS 53).

Anlässlich der 5. Einvernahme vom 25.

August 2011 (AS 10.2.4/78 ff.) machte A.N.___ u.a. folgende Aussagen: (Antwort

auf Frage 50) «Der Kontakt zwischen den Abnehmern und mir wurde durch [Alias

von K.___] hergestellt. Er sagte mir, wann und wo ich wen treffen soll und er

beschrieb dann den Leuten, wie ich aussehe und was für Kleider ich trage» (AS

92). (Frage 54: Woher bezogen Sie das Heroin, welches sie verkauften?) «Das

Heroin kam mit dem Zug von Italien in die Schweiz. Es war ein Freund von X.___,

welcher das Heroin brachte. Ich erhielt in einem Fall eine Lieferung Heroin. Es

handelte sich dabei um eine Menge von 500 g. Ich musste dem Lieferanten dafür

einen Betrag von CHF 13'000.00 bezahlen» (AS 93). (Frage 55: In welcher

Beziehung stehen X.___ und [Alias von K.___] zueinander?) «[Alias von K.___]

ist der Organisator des ganzen Drogenhandels. X.___ rekrutiert in Milano die

Leute, welcher er dann in die Schweiz bzw. nach Olten schickt» (AS 93). (Frage

56: Was sagt Ihnen der Name [zweites Alias von A.___]?) «Er brachte mir das

Heroin. [zweites Alias von A.___] brachte die 500 g Heroin mit dem Zug von

Italien nach Olten und übergab mir das Heroin im Zimmer in Olten» (AS 93).

Anlässlich der 6. Einvernahme vom 1.

September 2011 (10.2.4/149 ff.) machte A.N.___ weitere im Verfahren gegen den

Beschuldigten wesentliche Aussagen: Zu den SMS (abgelegt unter: 10.2.4/166 ff.)

vom 1. Juni 2011 über [zweites Alias von A.___] und «Torte»: (Auf Frage 8, AS

151) «Ich selber habe diese SMS mit [Alias von K.___] ausgetauscht». (Auf Frage

9) «Es geht hier um Drogen, also um Heroin. Bei [zweites Alias von A.___]

handelt es sich um einen Freund von X.___. Man hat ihn [zweites Alias von

A.___] genannt. Im Weiteren ist von Torte die Rede. Wenn von einer Torte

geschrieben wurde, dann ging es immer um eine grössere Menge Heroin, bis

maximal 500 g Heroin. Es entsprach der Menge, welche an mich geliefert wurde.

Es kann also im Zusammenhang mit einer Torte auch nur von 200 g Heroin die Rede

sein. Beim zweiten SMS geht es dann um den Preis» (AS 151). (Frage 10: Um was

geht es beim zweiten SMS?) «Es geht um eine Torte, also um eine Menge von 500 g

Heroin. [Alias von K.___] schrieb mir, dass der [zweites Alias von A.___] das

Heroin für CHF 8‘000.00 nimmt und an uns für CHF 15‘000.00 verkauft. Im

Weiteren könne das Heroin nur so verkauft werden, wie wir es erhalten, also

ohne Streckmittel, da die Qualität bereits schlecht war». Zum 3. SMS (Frage

11): «Ich hatte [Alias von K.___] geschrieben, dass ich mit [zweites Alias von

A.___] gesprochen habe. [zweites Alias von A.___] hat mir gesagt, dass er noch

1 ½ Torte von dem Heroin übrig hat, von welchem ich auch erhalten hatte. Die

übrige Menge entspricht in diesem Fall einer Menge von 750 g Heroin». (Frage 12

mit Verweis auf EV Nr. 5, Seite 16, Frage 56: Handelt es sich demnach um

dieselbe Person, von welcher Sie behaupteten, sie habe Ihnen 500 g Heroin mit

dem Zug von Italien her nach Olten gebracht und Ihnen im Zimmer in Olten übergeben

und welche auch [zweites Alias von A.___] genannt wird?) «Ja, dabei ist

dieselbe Person gemeint. Es handelt sich bei beiden Aussagen um den gleichen [zweites

Alias von A.___]» (AS 152). (Auf Frage 13) «Salz ist Streckmittel» (AS 152). (Auf

Frage 26) «Ich habe mit [zweites Alias von A.___] über die Nummer [...] 06 03

Verbindung gehabt. Ob die Nummer auch von anderen Personen benutzt wurde, weiss

ich nicht» (AS 155). (Frage 32: In den von Ihnen benutzten Mobiltelefonen ist

die Nummer [...] 06 03 unter dem Eintrag [drittes Alias von A.___]

abgespeichert. Bei der Einvernahme Nr. 3 vom 19.7.2011, Seite 4, Frage 16,

gaben Sie zu Protokoll, dass das für weiblich stehen würde. Demnach handelt es

sich um die Freundin/Frau von A.___?) «Das stimmt nicht. Die Bezeichnung [drittes

Alias von A.___] ist eine Erfindung von mir. [Alias von K.___] hat mir gesagt,

ich soll keine Namen in mein Handy schreiben, falls es eine Kontrolle geben

würde» (AS 155).

Anlässlich der 7. Einvernahme vom 5.

September 2011 (AS 10.2.4/225 ff.) deponierte A.N.___ u.a. folgendes (zu den

SMS vom 18.6.2011, abgelegt unter AS 10.2.4/251 ff.; A.N.___ unterhält sich

darin mit [Alias von K.___] über Schulden gegenüber [zweites Alias von A.___]) folgendes:

«Ich schreibe mit [Alias von K.___] (Antwort auf Frage 9, AS 228). (Auf Frage

10) «Wir hatten bei [zweites Alias von A.___] noch CHF 10‘100.00 Schulden für

bezogenes Heroin. Ich teilte folglich [Alias von K.___] mit, dass ich im Zimmer

über CHF 7‘350.00 im Zimmer habe. Dieses stammte aus dem Verkauf von Heroin

durch mich. Folglich wurde ich angewiesen, an [zweites Alias von A.___] einen

Betrag von CHF 7’100.00 abzuliefern» (AS 228). (Auf Frage 11) «Ich teilte [Alias

von K.___] mit, dass sich [zweites Alias von A.___] zu dem Zeitpunkt in [Stadt

im Heimatland] aufhielt und ich ihm das Geld somit noch nicht geben konnte. Die

Schreibweise der weiblichen Form ist ein Fehler von mir. Ich habe dies falsch

geschrieben» (AS 228). (Frage 12: Hatten Sie danach [zweites Alias von A.___] nochmals

getroffen?) «Nein, ich hatte ihn danach nicht mehr getroffen. Ob er in [Stadt

im Heimatland] blieb oder sonst irgendwo hinging, weiss ich nicht. In Olten war

er jedenfalls nicht mehr aufgetaucht» (AS 228). (Auf Frage 14 zu den SMS vom

19.6.2011, abgelegt unter AS 259 ff., wiederum [zweites Alias von A.___] und

Torte betreffend) «In diesem Fall schreibe ich mit einer Frau. Es handelt sich

dabei um eine blonde, jüngere Frau. Ab dem Zeitpunkt hatte ich mit der Frau zu

tun. Sie benutzte nun die Nummer von [zweites Alias von A.___], da er selber in

[Stadt im Heimatland] war» (229 f.). (Frage 15: Was hat der Inhalt dieser

Nachrichten zu bedeuten?) «Die Frau schrieb mir, dass wir uns treffen werden.

Folglich kam es dann auch zum Treffen in einem Lokal. Das Lokal befindet sich

in der Nähe von der Örtlichkeit, wo ich mein Zimmer hatte. Das Lokal ist im

Zentrum von Olten beim McDonalds. Die blonde Frau war in der Begleitung einer

weiteren männlichen Person, welche ich nicht kenne. Ich hatte ihr folglich die

CHF 7‘100.00 übergeben. Es war dann auch die Rede davon, dass an mich eine neue

Torte, also weiteres Heroin geliefert werden soll. Um welche Menge es dann

schlussendlich ging, weiss ich jetzt nicht mehr. Es könnten 250 g oder 500 g

Heroin gewesen sein» (AS 230). Zum SMS vom 20. Juni 2011 betreffend Lieferung

eines Tellers Baklava (Fragen 16 und 17): «Die Frau fragte mich, ob ich Heroin

brauche. Ich bestellte folglich eine Menge von 250 g Heroin bei dieser

Frau. Wir hatten uns folglich getroffen und zwar in der Nähe des Schwimmbades

in Olten. Sie kam alleine zu dem Treffen. Ich übernahm von der blonden Frau die

250 g Heroin und hatte ihr offensichtlich auch wieder Geld bezahlt» (AS

230 f.). (Auf die Fragen 21 und 22 zu den SMS vom 22./23.6.2011, abgelegt unter

AS 277 ff., betreffend das observierte Treffen vom 23.6.2011): «Ich schreibe

hier mit der blonden Frau und mit [Alias von K.___]. Es geht hier um Geld und

zwar um Schulden bei [zweites Alias von A.___]. Ich hatte in diesem Fall an die

blonde Frau CHF 2’000.00 bezahlt. Es waren somit bereits CHF 9‘500.00

abbezahlt und noch CHF 5’500.00 mussten bezahlt werden. Dies entspricht also

den 500 g Heroin, welche ich von der blonden Frau übernommen hatte. Das Treffen

in diesem Fall fand auch wieder bei dem Lokal in der Nähe meines Zimmers, also

unterhalb des […] in Olten statt» (AS 232 f.). (Frage 48: Über welchen Zeitraum

bezogen Sie von [zweites Alias von A.___] Heroin?) «Von anfangs Juni 2011 bis

ungefähr zum 18. Juni 2011 übernahm ich das Heroin von [zweites Alias von

A.___] selber. Danach reiste er nach [Stadt im Heimatland] und folglich war es

die blonde Frau, welche mir das Heroin brachte. Wie oft dies genau war, weiss

ich nicht mehr» (AS 240). (Auf Frage 49: Welche Heroinmengen übernahmen Sie von

[zweites Alias von A.___] und der blonden Frau pro Lieferung?) «In einem Fall

waren es 500 g, welche ich von [zweites Alias von A.___] übernommen hatte.

Ansonsten waren es immer Lieferungen 250 g Heroin» (AS 241). (Frage 50: Welche

Gesamtmenge an Heroin haben Sie zwischen anfangs Juni 2011 und Ende Juni 2011

von [zweites Alias von A.___] und der blonden Frau übernommen?) «Ich denke, es

könnten ungefähr 1,5 kg Heroin gewesen sein» (AS 241). (Frage 56: Haben Sie

selber [zweites Alias von A.___] jemals persönlich getroffen?) «Ungefähr 5 - 6

MaI. Dies war in Olten in dem Lokal bei meinem Zimmer sowie auch an anderen

Orten. Dass [zweites Alias von A.___] ungefähr Mitte Juni 2011 nach [Stadt im

Heimatland] reiste, das stimmt» (AS 241). (Frage 57: Nochmals zum Eintrag [drittes

Alias von A.___] befragt) «Wie ich bereits ausgesagt hatte, steht der Buchstabe

F für weiblich. Bei [Vorname von A.___] handelt es sich um den Freund von

dieser blonden Frau» (AS 241). (Frage 58: [zweites Alias von A.___] heisst also

mit richtigem Namen [Vorname von A.___]?) «Genau weiss ich dies nicht. Er wurde

von den anderen [Vorname von A.___] genannt. Mir selber stellte er sich als [zweites

Alias von A.___] vor» (AS 242). (Frage 59: Und von der blonden Frau wissen sie

nun einen Namen?) «Nein, sie wurde nur die Blonde genannt» (AS 242). (Auf die

Frage 63, Beschreibung von [zweites Alias von A.___]) «[zweites Alias von

A.___], er ist ca. 33 - 34 Jahre, ca. 175 cm gross, eher eine feste, kräftige

Statur, schwarze, kurzgeschnittene, gerade Haare, normal ist er rasiert,

manchmal trug er so einen Dreitagebart, er trägt normale Kleidung. Er ist aus [dem

Heimatland]» (AS 242).

Anlässlich der 25. Einvernahme vom 27.

Oktober 2011 (AS 10.2.4/829 ff.) wurde A.N.___ u.a. zu der von der Polizei

errechneten und von ihm umgesetzten Heroinmenge befragt. Dabei machte er

folgende Angaben (Frage 6: Gestützt auf Ihre Aussagen sowie aufgrund der

polizeilichen Erkenntnisse verkauften Sie in der Zeitspanne vom 1. bis 30. Juni

2011 an verschiedene Abnehmer eine Totalmenge von mindestens 2'580 g Heroin und

125 g Streckmittel für mindestens CHF 83'795.00 und EUR 210.00. Wie

äussern Sie sich dazu?) «Das muss demnach zutreffen. Ich hatte jedoch das Geld

nicht für mich behalten können. Das ist nur der Umsatz. Ich musste davon auch

das Heroin bezahlen» (AS 830). (Frage 8: Zusätzlich konnten bei der Hausdurchsuchung

am 30.6.2011 in Olten in dem von Ihnen bewohnten Zimmer eine Totalmenge von

1'749,1 g Heroin und 969,8 g Streckmittel sichergestellt werden) «Ich habe dies

verstanden. Das ist mir bekannt» (AS 830). (Frage 9: Weiter ergaben die

Ermittlungen bis heute, dass Sie das Heroin im fraglichen Zeitraum von [zweites

Alias von A.___] und dessen Freundin bezogen bzw. übernommen hatten. Trifft

dies zu?) «Ich hatte das Heroin nur von einer Frau erhalten. Es handelt sich

dabei um [Lieferantin]. Das ist die blonde Frau» (AS 831). (Frage 10: Gibt es

noch weitere Personen, von welchen Sie mit Heroin beliefert wurden?) «Nein,

ausser der blonden Frau gibt es niemanden, von w[d]em ich mit Heroin beliefert

wurde. Sie war die einzige, welche mir Heroin brachte und von mir dafür das

Geld erhielt» (AS 831). (Auf den zusammenfassenden Vorhalt [Frage 11], vom 1. -

30.6.2011 von [Lieferantin], also von der blonden Frau, mindestens 4'329,1 g

Heroin und 1'094,8 g Streckmittel bezogen zu haben) «Das trifft demnach zu. Das

Heroin, welches ich verkaufte, und das Heroin, welches sich in meinem Zimmer

befand, sowie das Streckmittel hatte ich selber von [Lieferantin] bezogen»

(AS 831). (Auf Frage 12, was mit dem Geld [Umsatz von CHF 83'795.00

und EUR 210.00] passiert sei) «Ein Teil des Geldes brauchte ich für die

Bezahlung des Heroins an [Lieferantin]. Ein Teil ging nach [Heimatland] und ein

Teil wurde von der Polizei sichergestellt» (AS 831).

2.3 H.___ gab anlässlich ihrer

Einvernahme vom 22. August 2012 die Heroinlieferungen an A.N.___ zu (AS

10.2.5/149 ff.): Auf den Vorhalt, A.N.___ vom 18. - 30. Juni 2011 mit

Heroin versorgt zu haben (Frage 23): «Ich gebe es zu, dass ich vom 18.- 30.

Juni 2011damit zu tun hatte. Das war das erste und letzte Mal in meinem Leben.

Ich habe bis jetzt darüber nicht gesprochen, weil ich sehr grosse Angst hatte

und diese Angst auch immer noch habe. Für Sie

ist es sehr

einfach, die Wahrheit zu sagen, aber für mich ist das sehr schwierig, wenn ich

nach draussen komme. Um es besser zu sagen, will ich draussen keine Probleme

kriegen. Das ist der Grund, wieso ich es nicht gesagt habe. Ich will über

keinen irgendetwas sagen, ich werde keine Namen nennen. Ich gebe zu, dass ich

dies gemacht habe, das ist alles (Aussage unter Tränen)» (AS 154). Auf den

Vorhalt, mindestens 1'000 g an A.N.___ geliefert zu haben (Frage 24): «Das

stimmt» (AS 154).

2.4 Dass der Beschuldigte «[zweites

Alias von A.___]» genannt wurde, bestätigte auch S.___ (Einvernahme vom

4.4.2012, Antwort auf Frage 45, AS 10.2.7/41). Der Beschuldigte räumte

schliesslich anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung ausdrücklich

ein, «[zweites Alias von A.___]» genannt worden zu sein, relativierte dies aber

sogleich wieder mit der Ergänzung, ein paar Mal sei er «[erstes Alias von

A.___]» gewesen, ein paar Mal aber auch nicht. Als «[erstes Alias von A.___]»

werde ganz allgemein jemand aus der Stadt [Herkunftsort von A.___] bezeichnet

und der Begriff sei manchmal auch verwendet worden, wenn man den Namen einer

Person nicht gekannt habe oder aber nicht habe nennen wollen (vgl. separates

Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 2 f. und 6).

2.5 Die polizeilichen Ermittlungen

bestätigen (vgl. hierzu Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/58 sowie die

weiteren Angaben unter 2.1.1/79 mit den auf dem iPhone des Beschuldigten

sichergestellten Ferienfotos, datierend vom 25. - 29.6.2011), dass der

Beschuldigte sich vom 17. Juni 2011 bis zum 9. Juli 2011 in [Heimatland]

in den Ferien befand und dort u.a. K.___ in dessen Hotel in [Stadt im

Heimatland] traf. Dieser Umstand wird selbst vom Beschuldigten nicht bestritten

(5. Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 15.5.2012, AS 10.1/132 ff., 14.

Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 13.4.2012, AS 10.1/373, Strafanzeige vom

5.8.2014, AS 2.1.1/79 sowie auch Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 7).

Dass es sich bei [Alias von K.___] um K.___, handeln muss, ergibt sich u.a. aus

einem auf dem Laptop des Beschuldigten sichergestellten Skype-Chat vom 2.

November 2011 und 17. Dezember 2011 (AS 3.3/10 ff., darauf wird bei den

nachfolgenden Vorhalten noch zurückzukommen sein) und wurde vom Beschuldigten

anlässlich der obergerichtlichen Einvernahme ebenfalls ausdrücklich bestätigt

(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 8). Auch F.___ sagte anlässlich

seiner Einvernahme vom 2. Februar 2012 aus, einmal in einem Gespräch

mitbekommen zu haben, dass [Alias von K.___] womöglich mit Vorname [= Vorname

von K.___] heisse (AS 10.2.1/10 f., Antwort auf Frage 29). Zu den weiteren

Indizien, welche für die Personalunion zwischen K.___ und [Alias von K.___]

sprechen, kann im Übrigen auf die Anzeige gegen G.___ vom 3. August 2012 sowie

die Anzeige gegen den Beschuldigten vom 5. August 2014 verwiesen werden (AS

5.1.1.3/41 f., AS 2.1.1/16 f.). Bereits in einem SMS vom 15. Juni 2011 (AS

10.2.4/245) kündigte A.N.___ K.___ die Ankunft des Beschuldigten in [Stadt im

Heimatland] an: «Hat, aber du kannst nehmen, weil kommt in den Ferien in [Stadt

im Heimatland] diese Woche». Dieses SMS war notabene die Antwort auf folgende

Frage von K.___: «Wenn [zweites Alias von A.___] kommt, frag ihn ob er Torte

wie diese hat. Wenn er mit 15 dok hat, sag ihm er soll bringen» (SMS vom

15.6.2011, AS 10.2.4/244).

2.6 Der Anzeige vom 27. Januar 2012

gegen A.N.___ (AS 5.1.1.1/1 ff.) kann entnommen werden, dass dieser gestützt

auf die rückwirkenden Randdatenerhebungen im Zeitraum vom 14. - 26. April 2011

mit seiner Rufnummer [...] 66 97 regelmässige Verbindungen (1'650) zur

Rufnummer [...] 56 05 und ab dem 26. April 2011 bis zum 1. Juni 2011

insgesamt 4'582 Verbindungen zur Rufnummer [...] 73 78 unterhielt (AS

5.1.1.1/11). Ebenso ergaben sich zwischen dem 14. und dem 27. April 2011

insgesamt 849 Verbindungen zwischen der Rufnummer [...] 66 97 und der Rufnummer

[...] 56 06 und ab dem 27. April 2011 bis zum 1. Juni 2011 insgesamt 4'804

Verbindungen zwischen der Rufnummer [...] 66 97 und der Rufnummer [...] 73 80.

Gemäss A.N.___ werde die Nummer [...] 73 80 von einem gewissen X.___ verwendet

(5.1.1.1/12). Wie bereits erwähnt, gehört X.___ zum Netzwerk von [Alias von

K.___] (5. Einvernahme A.N.___, Antwort auf Frage 55). Aufgrund der beinahe

identischen Zahlenfolge ist somit davon auszugehen, dass sowohl die Rufnummer [...]

56 05 wie auch [...] 56 06 [Alias von K.___] zuzuordnen ist (vgl. auch

Strafanzeige vom 5.8.2014: 2.1.1./55 f.). Dass es sich auch beim Nutzer der

Rufnummer [...] 56 06 um K.___ handelt, wird bereits durch ein SMS von dieser

Nummer bestätigt, welches auf dem (anlässlich der Verhaftung) sichergestellten

Handy des Beschuldigten gespeichert war (AS 10.1/256, inhaltlich bittet [Alias

von K.___] den Beschuldigten darin, sich um die Miete einer Unterkunft zu

kümmern; um dieselbe Thematik, dass der Beschuldigte sich im Auftrag von K.___

um Unterkünfte für die Läufer zu kümmern hatte, ging es auch im bereits

erwähnten Skype-Verkehr vom 2.11. und 17.12.2011). Aufgrund der polizeilichen

Ermittlungen dürfte auch zweifellos erstellt sein, dass es sich bei der Nummer [...]

73 78 um die Nachfolgenummer von K.___ handelt (ab dem 27.4.2011 wurde die

Nummer [...] 56 05 nicht mehr benutzt): Auf dem beim Läufer A.N.___

sichergestellten Mobile mit der Rufnummer [...] 73 57 war auf der SIM-Karte unter

dem Kürzel «[…].» die Rufnummer [...] 73 78 eingetragen, als deren Benutzter A.N.___

[Alias von K.___] bezeichnete, der seine Läufer von [Heimatland] aus zu den

jeweiligen Heroinabnehmern in der Schweiz steure (Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/50

f.). Dass der Beschuldigte mit K.___ in regelmässigem telefonischem Kontakt

betreffend Drogenhandel stand, ergibt sich des Weiteren auch aus zahlreichen

SMS, welche Ersterer von der (ebenfalls von [Alias von K.___] benutzten)

Rufnummer 00[…] 80 02 erhielt (auch darauf wird noch zurückzukommen sein).

Diese wurden teilweise ebenfalls in dem beim Beschuldigten sichergestellten

Handy gefunden. Der Beschuldigte bestritt nicht, die SMS mit der Nummer 00[…]

80 02 von K.___ erhalten zu haben (10. Einvernahme vom 12.6.2012, AS 10.1/250,

Antwort auf Frage 27). Schliesslich ist aufgrund des Vergleichs der

Antennenstandorte der offiziell auf den Beschuldigten eingelösten Rufnummer […]

78 63 (welche unbestrittenermassen vom Beschuldigten benutzt wurde) mit den

Antennenstandorten der Rufnummer [...] 06 03 ohne weiteres erwiesen, dass der

Beschuldigte ab dem 1. Juni 2011 bis zu seinen Ferien, welche am 17. Juni

2011 begannen, die letztgenannte Rufnummer benutzte (AS 3.2.16/5 ff. und

10.1/380 ff.).

2.7 An der obergerichtlichen

Hauptverhandlung wurde als Zeugin C.___ einvernommen (vgl.

Verhandlungsprotokoll), nachdem die Verteidigung sie im Berufungsverfahren als

Entlastungszeugin beantragt hatte. Ihre Ausführungen lieferten jedoch keine

deliktsrelevanten Erkenntnisse und führten weder zu einer Entlastung des

Beschuldigten noch zu einer Belastung von K.___. Ihre Angaben erschöpften sich

darin, dass sie den Beschuldigten bei der Arbeit (bei der [Firma 1]) kennengelernt

habe. Auf Ratschlag des Beschuldigten habe sie im Sommer 2009 im Hotel von K.___

in [Stadt im Heimatland] Ferien gemacht. Während dieses Ferienaufenthaltes habe

sie auch mit K.___ geredet. 2011 habe sich dieser über facebook wieder bei ihr

gemeldet und sie angefragt, ob er eine Nacht in ihrer (damaligen) Wohnung in [Ort

2] übernachten dürfe. Das sei Ende August 2011 gewesen und er sei wie

vereinbart für eine Nacht geblieben. Glaubhaft führte sie aus, weder die

Hintergründe noch die Dauer seines weiteren Aufenthaltes in der Schweiz gekannt

zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 2 ff.).

2.8 Der Beschuldigte räumte vor

Obergericht ein, die Telefonnummer [...] 06 03 auch genutzt zu haben,

jedenfalls dann, wenn es sich um SMS aus seinem damaligen Wohnort [Ort 3] gehandelt

habe. Wenn die SMS jedoch aus Olten gekommen seien, seien diese von Frau H.___

oder ihren Cousins und Kollegen geschrieben worden (Einvernahmeprotokoll vom

11.8.2020, S. 7). Das Natel mit dieser Nummer sei von vielen (gemeinschaftlich)

genutzt worden und meistens im Lokal gewesen, wo H.___ gewohnt habe und wo auch

die Pokerturniere stattgefunden hätten. Im weiteren Verlauf der Befragung gab

der Beschuldigte auf den Vorhalt, das Natel zu sich nachhause mitgenommen zu

haben, eine weitere Version zu Protokoll: Das sei nur vorgekommen, wenn er das

Natel im Auto vergessen habe. Normalerweise sei das Natel bei Frau H.___

geblieben (Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 16). Die von ihm behauptete

gemeinschaftliche Nutzung der Natelnummer erweist sich als unglaubhaft, denn Absprachen,

Vereinbarungen und planerische Vorkehrungen wären unmöglich gewesen, wenn das

Natel von mehreren Personen mehr oder wenig beliebig genutzt worden und demnach

für [Alias von K.___] und A.N.___ unklar geblieben wäre, wer gerade der

Gesprächspartner war. Diese unglaubhaften Aussagen machen deutlich, dass der

Beschuldigte zwar seine Beteiligung nicht mehr gänzlich negieren will, er aber zugleich

darauf abzielt, seine eigene Rolle innerhalb der Organisation so unverfänglich

wie nur möglich darzustellen und Dritte (insbesondere H.___) in den Mittelpunkt

zu rücken. Dieselbe Strategie verfolgte sein neuer Verteidiger, der vor

Obergericht ausführte, die Tatbeiträge des Beschuldigten hätten sich auf

sporadische Hilfeleistungen und Gefälligkeiten beschränkt. Wichtige Sachen wie

Heroin oder Geld seien ihm jedoch nie anvertraut worden, sondern er sei, wenn

Frau H.___ und andere Mitglieder der Organisation nicht vor Ort gewesen seien,

gewissermassen als «Mädchen für alles» eingesprungen. So habe ihn K.___, wenn

er längere Zeit nichts mehr von Frau H.___ gehört habe, zu deren Wohnung geschickt,

worauf der Beschuldigte dem Drahtzieher K.___ rapportiert habe, was los sei.

Zudem habe er Läufer in Empfang genommen. Es sei klar, dass der Beschuldigte

die Rufnummern [...] 06 03 mitbenutzt habe, doch die genannten Anschlüsse seien

hauptsächlich von Frau H.___ für die Kommunikation mit den Läufern benutzt

worden. Dass die Natelnummer [...] 06 03 vielfach den gleichen Antennenstandort

wie die auf den Namen des Beschuldigten eingelöste Natelnummer aufgewiesen

habe, sei wenig erstaunlich, da Frau H.___ und der Beschuldigte damals ein

Liebespaar und dementsprechend häufig auch zusammen unterwegs gewesen seien.

Die Geld- und Herointransporte seien hauptsächlich über Frau H.___ gelaufen,

der Beschuldigte habe demgegenüber mit der Verteilung des Heroins gar nichts zu

tun gehabt.

Die Verteidigung berief sich in diesem

Zusammenhang auf die Aussage von A.N.___, wonach das Kürzel «[drittes Alias von

A.___]», unter welchem die Natelnummer [...] 06 03 abgespeichert gewesen sei,

die Freundin des Beschuldigten bezeichne. Vergegenwärtige man sich zudem, wie

umfassend der Beschuldigte geheim überwacht und mit welchem Aufwand seine

Aktivitäten von den Strafverfolgungsbehörden durchleuchtet worden seien, so

lasse sich die Tatsache, dass ihm kein konkreter Heroinbezug habe nachgewiesen

werden könne, nicht einfach als Pech der Ermittlungsbehörden interpretieren,

sondern dies sei vielmehr als ein gewichtiges entlastendes Indiz zu werten und

müsse zur Schlussfolgerung führen, dass es solche Heroinbezüge des

Beschuldigten schlicht nicht gegeben habe.

2.9 Das von der Verteidigung vor

Obergericht gezeichnete Bild des Beschuldigten als Randfigur einer

Drogenhandelsorganisation ohne jeglichen Bezug zum eigentlichen Kerngeschäft

(Heroinlieferungen) steht im Widerspruch zu den erhobenen objektiven

Beweismitteln (technische Überwachungsmassnahmen), welche mit den persönlichen

Beweismitteln (Aussagen von A.N.___) untermauert werden. Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass in den im Juni 2011 überwachten SMS-Verkehr zwischen der von

[Alias von K.___] benutzten Rufnummer [...] 73 78 und der von A.N.___ benutzten

Rufnummer [...] 66 97 als erkennbare Konstante immer wieder von «[zweites Alias

von A.____]» bzw. «[zweites Alias von A.____, leicht andere Schreibweise]» die

Rede ist, der eine «Torte» bringen soll bzw. eine solche auch tatsächlich

überbracht hat und als deren (Gegen)leistung die Einheit «dok» genannt wird.

Beispielhaft seien die folgenden, zum Teil bereits eingangs erwähnten SMS hervorzuheben:

- SMS

vom 1. Juni 2011, 17:59 Uhr (Absender [...] 66 97, Empfänger: [...] 73 78, AS

10.2.4/16665): «wegen diesem [zweites Alias von A.____] gehen wir noch pleite

mit der Torte».

- SMS

vom 8. Juni 2011, 19:58 Uhr (Absender: [...] 73 78, Empfänger: [...] 66 97, AS

3.4/7): «OK, wenn [zweites Alias von A.___] die Torte bringt, gibst du 5700

dok, behalte die euro in der Hütte.»

- SMS vom

15. Juni 2011, 15:13 Uhr (Absender: [...] 73 78, Empfänger: [...] 66 97, AS

10.2.4/244): «Wenn [zweites Alias von A.____, leicht andere Schreibweise] kommt

frag ihn, ob er Torte wie diese hat. Wenn er mit 15 dok hat, sag im er soll

bringen.»

- Antwort

auf diese Nachricht, nur eine Minute später, 15:14 Uhr (Absender: [...] 66 97;

Empfänger: [...] 73 78, AS 10.2.4/245): «Hat, aber du kannst nehmen, weil kommt

in den Ferien, in [Stadt im Heimatland] diese Woche.»

- SMS

vom 18. Juni 2011, 19:16 Uhr (Absender: [...] 73 78, Empfänger: [...] 66 97, AS

10.2.4/254): «OK, gib dem [zweites Alias von A.___] 7100 dok.»

- SMS

vom 18. Juni 2011, 19:16 Uhr (Absender: [...] 66 97, Empfänger: [...] 73 78, AS

10.2.4/255) «Ja wie soll ich es geben. Sie ist in [Stadt im Heimatland]»

Es ist offensichtlich, dass sich [Alias

von K.___] und A.N.___ im Rahmen dieser Konversation einer codierten Sprache

bedienten. Das Codewort «Torte» bezeichnete eine grössere Menge Heroingemisch

(max. 500 g) und «dok» dessen Preis, wie dies im Übrigen auch von A.N.___

ausdrücklich bestätigt wurde. Die Rolle des Heroinlieferanten, auch dies ist in

Anbetracht des SMS-Verlaufes unzweifelhaft, nahm «[zweites Alias von A.___]»

wahr. Der Beschuldigte gab denn auch zu, so genannt worden zu sein. Seine Relativierung,

er sei nur manchmal der «[zweites Alias von A.___]» gewesen, manchmal auch nicht,

verfängt aus mehreren Gründen nicht: Im Rahmen der umfangreichen Ermittlungen

mit einer Vielzahl geheimer Überwachungsmassnahmen und befragten Personen

konnte keine andere Person ausfindig gemacht werden, die ebenfalls «[zweites

Alias von A.___]» oder «[erstes Alias von A.___]» genannt wurde. Der

Beschuldigte ist im gesamten Organisationsgefüge rund um [Alias von K.___]

zudem die einzige Person aus der Stadt [Herkunftsort, Anmerkung: ähnliche Schreibweise wie zweites Alias von A.____], während H.___

aus [Region im Heimatland], K.___ und A.N.___ aus [Stadt im Heimatland] und O.___

aus der Stadt [Ort im Nachbarland] stammen. Die in einem SMS von A.N.___

erwähnten Ferien von «[zweites Alias von A.___]» in [Stadt im Heimatland]

decken sich des Weiteren exakt mit den zeitlichen Angaben des Beschuldigten zum

Ferienaufenthalt, der von ihm auch fotografisch dokumentiert wurde. H.___ fällt

als «[zweites Alias von A.___]» ausser Betracht, denn ihr Übername war gemäss

den übereinstimmenden Angaben mehrerer Läufer «[alias H.___]», allenfalls auch

«zweites Alias von H.___» (so ihre eigene Angabe anlässlich ihrer ersten

Einvernahme nach vorläufiger Festnahme am 3.2.2012, AS 10.2.5/3). Zudem ist mit

dem Observationsbericht der Kantonspolizei Aargau belegt, dass H.___ am

23. Juni 2011, d.h. zu einem Zeitpunkt, als «[zweites Alias von A.___]»

nachweislich in [Stadt im Heimatland] weilte, in der «[Hotelbar]» in Olten A.N.___

traf, nachdem wenige Minuten zuvor ihr Eintreffen mit dem SMS-Text «ich komme

dort» (Absender: [...] 06 03; Empfänger: [...] 73 78) angekündigt worden war.

Diese objektiven Beweismittel werden auch mit den Aussagen von A.N.___

untermauert (vgl. 6 und 7. Einvernahme, AS 10.2.4/78 ff. und 149 ff.), wonach

er von anfangs Juni 2011 bis zum 18. Juni 2011 das Heroin von «[zweites Alias

von A.___]», mit welchem er über die Rufnummer [...] 06 03 kommunizierte,

bezogen habe und er erst danach von der blonden Frau mit Heroingemisch

beliefert worden sei. Dies bestätigte auch H.___ ausdrücklich in der

Einvernahme vom 22. August 2012, nachdem sie zuvor über ein halbes Jahr in

Untersuchungshaft verbracht und jegliche Beteiligung am Drogenhandel hartnäckig

bestritten hatte. Sie übernahm mit diesem Geständnis die Verantwortung dafür,

dass sie sich in der zweiten Hälfte Juni 2011 in ein kriminelles Milieu begeben

und stellvertretend für den Beschuldigten Heroin an den Läufer A.N.___ ausgeliefert

hatte. Sie akzeptierte in der Folge denn auch den gegen sie in einem

abgekürzten Verfahren ergangenen Schuldspruch im Sinne von Art. 19 Abs. 2

BetmG, begangen in der Zeit vom 18. - 26. Juni 2011.

Die vor Obergericht vorgebrachte These

der Verteidigung, wonach H.___ die zentrale Heroinlieferantin gewesen sein

soll, stützt sich einzig auf die Aussagen von A.N.___ in seiner 25. Einvernahme

vom 27. Oktober 2011 (AS 10.2.4/831), in welcher dieser in Bezug auf sein

Aussageverhalten eine Kehrtwende vollzog und zur Behauptung überging, das Heroin

nur von der blonden Frau bezogen zu haben. Diese Darstellung steht aber nicht

nur zu den detaillierten und schlüssigen sowie tatnäheren Aussagen von A.N.___,

sondern auch zu den dargelegten objektiven Beweismitteln im Widerspruch. A.N.___

verwendete in dieser Einvernahme vom 27. Oktober 2011 erstmals die auf die

weibliche Form endende Personenbezeichnung «[Lieferantin]», während in den

zahlreichen zeitlich vorgelagerten Einvernahmen dieser Name nicht auftaucht.

Zudem entsprach es einem charakteristischen Kommunikationsmuster der am

Drogenhandel Beteiligten, männliche Personen mit weiblichen Übernamen zu

tarnen. Hierzu kann auch auf das entsprechende Geständnis von F.___ verwiesen

werden (10.2.1/127: «Ja genau, es wird einfach so geschrieben, als wäre man

verliebt. Es sind jedoch immer Männer dahinter»). Auch hinter den Übernamen «Blondine»

und «Brünette» verbargen sich nachweislich männliche Personen (vgl. hierzu die Beweiswürdigung

unter nachfolgender Ziff. III.4. und 5.). In der 7. Einvernahme vom 5.

September 2020 brachte A.N.___ zudem auf den Vorhalt der SMS mit dem Wortlaut

«Ja wie soll ich es geben. Sie ist in [Stadt in Heimatland]» von sich aus die

Korrektur an, die Schreibweise der weiblichen Form sei ein Fehler von ihm

gewesen. Er habe mit der SMS [Alias von K.___] mitteilen wollen, dass sich «[zweites

Alias von A.___]» zu diesem Zeitpunkt in [Stadt im Heimatland] aufgehalten habe

(Antwort auf Frage 11, vgl. AS 10.2.4/228). Auch von seiner in der 3.

Einvernahme am 19. Juli 2011 gemachten Angabe, wonach sich der Nateleintrag auf

eine weibliche Person beziehe und die Freundin von [Vorname von A.___] meine,

distanzierte sich A.N.___ später in aller Deutlichkeit: Die Bezeichnung «F.»

sei eine Erfindung von ihm, weil [Alias von K.___] (im Hinblick auf eine etwaige

Kontrolle) ihn entsprechend instruiert habe. Daraus ist zu folgern, dass sich A.N.___

(womöglich aus Angst) offensichtlich in der 25. Einvernahme vom 27. Oktober

2011 dazu entschloss, den Beschuldigten nicht mehr zu belasten und sämtliche

Lieferungen einer blonden Frau zuzurechnen.

An dem von A.N.___ anlässlich derselben

Einvernahme auf entsprechenden Vorhalt anerkannten Heroinbezug im Zeitraum vom

1. - 30. Juni 2011 von total rund 4,3 kg (10.2.4/831) dürfte indes kein

Zweifel bestehen. Dieser Wert basiert auf den Rückmeldungen des Läufers A.N.___

an seinen Chef über die ausgeführten Verkaufsgeschäfte, die in Echtzeit

überwacht wurden (vgl. Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/72 f.: Gesamtmenge

von mind. 2'580 g), sowie auf dem bei A.N.___ sichergestellten Heroingemisch von

1'749 g: vgl. ebenso die Strafanzeige: AS 2.1.1/80). Es ist kein Grund

ersichtlich, weshalb A.N.___ diesbezüglich übertreiben sollte, zumal er sich

damit selbst erheblich belastete und deswegen schliesslich auch rechtskräftig

verurteilt wurde.

2.10 Zusammenfassend ist deshalb

erwiesen, dass der Beschuldigte A.N.___ im Auftrag von K.___ zwischen dem 1.

Juni 2011 und dem 17. Juni 2011 mindestens 3,3 kg Heroingemisch lieferte.

Während seiner Ferien vom 17. Juni bis zum 30. Juni 2011 belieferte

stellvertretend für ihn dann H.___ unter Nutzung derselben Rufnummer ([...] 06

03) A.N.___ mit insgesamt 1 kg Heroingemisch. Vom gelieferten Heroin

verkaufte A.N.___ vom 1. Juni 2011 bis zu seiner Verhaftung am 30. Juni 2011,

wie bereits erwähnt, insgesamt rund 2’580 g an diverse Abnehmer (s.

Strafanzeige A.N.___, S. 23 ff.), während er anlässlich seiner Festnahme bei

sich resp. an seinem Domizil noch 1'749,1 g Heroin mitführte/lagerte, welche

ebenfalls für den Verkauf bestimmt waren.

3. Lieferung

von 4,8 kg Heroingemisch an I.___ resp. durch I.___ an diverse Abnehmer

zwischen dem 21. September 2011 und dem 17. November 2011

3.1 Wie bereits bei der Zusammenfassung

der Prozessgeschichte unter vorstehender Ziff. I erwähnt, wurde I.___ am 22.

Februar 2012 zusammen mit B.N.___ festgenommen. Im Rahmen dieser Festnahme

wurden auch insgesamt 267,6 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 8,9 - 19 %) und

876 g Streckmittel sichergestellt (AS 5.1.1.2/1 ff.). Bei B.N.___ handelt es

sich um den Bruder von A.N.___ (Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/32). Am 14.

Mai 2013 wurde I.___, wie ebenfalls bereits erwähnt, vom Amtsgericht Olten-Gösgen

wegen Verbrechen gegen das BetmG im abgekürzten Verfahren zu einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.2/71 ff.).

Auch dieses Urteil kann dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden. Auch

hier gilt es demnach die Tatbeteiligung des Beschuldigten zu klären, wobei I.___

selber keine den Beschuldigten belastende Aussagen machte. Indessen liegen

zahlreiche Indizien vor, welche den Beschuldigten belasten.

3.2 I.___ reiste gemäss Stempel in

seinem Pass am 21. September 2011 zum zweiten Mal von [Heimatland] über Mailand

in die Schweiz ein und logierte gemäss den damals bereits laufenden

polizeilichen Überwachungsmassnahmen zusammen mit H.___, der Freundin des

Beschuldigten, P.___ (bei dieser handelt es sich um die anlässlich der Observation

vom 23.6.2011 überwachte [UF4], welche damals H.___ zur «[Hotelbar]»

begleitete, wo es zum erwähnten Treffen mit A.N.___ kam) und einem gewissen Q.___

in Olten an der [Adresse] (Strafanzeige I.___: AS 5.1.1.2/14, Strafanzeige vom

5.8.2014: AS 2.1.1/88). Anlässlich der Verhaftung von I.___ konnte in

seinen Effekten ein Mobiltelefon mit der [IMEI-Nummer] mit der eingelegten

Rufnummer […] 26 52 sichergestellt werden. Mit demselben Gerät war zuvor die

Rufnummer […] 11 51 benutzt worden (Strafanzeige I.___, AS 5.1.1.2/4 und 23;

Schaubild Benützung Mobiltelefongeräte und Rufnummern, AS 3.2.16/1). Nur einen

Tag nach der Einreise von I.___, am 22. September 2011, um 23:09 Uhr, konnte

mittels Telefonüberwachung eine erste Verbindung zwischen der offiziell auf den

Beschuldigten registrierten Rufnummer [...] 78 63 und der Rufnummer […] 11 51

festgestellt werden (Strafanzeige gegen den Beschuldigten, AS 2.1.1/88).

Am 4. Oktober 2011 konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte, wiederum

mit seiner registrierten Nummer […] 78 63 zwei Mal erfolglos versuchte, H.___

zu erreichen, zuerst auf ihrer eigenen Nummer […] 97 13 (um 13:20 Uhr), hernach

auf der Nummer ihrer Mitbewohnerin P.___ […] 45 64 (registriert auf [alias

P.___], ebenfalls um 13:20 Uhr). Um 13:23 Uhr konnte dann ein Gespräch zwischen

der Rufnummer […] 78 63 und der Rufnummer […] 11 51 überwacht werden. Der

Beschuldigte fragte zuerst den männlichen Gesprächspartner, wo die Freundinnen

seien. Hernach kam H.___ ans Telefon. Der Beschuldigte fragte sie, wo sie ihre

Telefone habe, er habe sie versucht zu erreichen, auch auf die Nummer von P.___

(Bericht Polizei Kanton Solothurn vom 11.10.2011, AS 3.2.5/11 ff., Strafanzeige

vom 5.8.2014, AS 2.1.1/88). Dass I.___ die Rufnummer […] 11 51 benutzte, ergibt

sich auch aus einem SMS vom 11. Oktober 2011 von dieser Rufnummer an eine

Rufnummer [aus dem Heimatland], in welchem Ersterer mitteilte, er sei der «[alias

I.___]» (AS 3.2.6/15, Bericht Polizei Kanton Solothurn vom 26. Oktober 2011, AS

3.2.6/11 ff.).

3.3 Zwischen dem 2. Oktober 2011 und dem

8. Oktober 2011 konnten in dem beim Beschuldigten sichergestellten Handy

mehrere Textnachrichten der Rufnummer [aus dem Heimatland] 00[…] 80 02 an den

Beschuldigten sichergestellt werden (AS 10.1/263 f.). Der Beschuldigte wurde

wie erwähnt über diese SMS befragt und bestritt dabei nicht, dass es sich beim

Absender um K.___ handelte (10. Einvernahme vom 12.6.2012, AS 10.1/250, Antwort

auf Frage 27). In diesen SMS geht es darum, dass der Beschuldigte einer

«Blondine» mit Geld für eine Unterkunft helfen solle, K.___ werde ihm das Geld

schicken (SMS vom 2.10.2011, 15:59 Uhr). Am 3. Oktober 2011, 10:20 Uhr,

schrieb K.___, er habe das Geld geschickt. Er habe 760 Euro geschickt «und es

schickt sie B.N.___». Der Beschuldigte bestätigte anlässlich dieser 10.

Einvernahme auf Frage 34, das Geld bekommen zu haben. Wie bereits dargelegt,

handelt es sich beim erwähnten B.N.___ um den Bruder von A.N.___. Ersterer

wurde am 22. Februar 2012 zusammen mit I.___ verhaftet. Bei der Verhaftung

wurden Heroin und Streckmittel sichergestellt. Im SMS vom 8. Oktober 2011

(19:25 Uhr resp. 21:25 Uhr) war die Rede davon, dass die Freundin (oder Freund)

dort (offensichtlich ist die Unterkunft an der [Adresse] in Olten gemeint, wo I.___

wie erwähnt zusammen mit H.___, P.___ und Q.___ wohnte) nicht bleiben könne, er

solle sie (ihn) dort wegnehmen (s.a. AS 10.1/206). Am 9. Oktober 2011 führte

der Beschuldigte um 21:07 Uhr ein Gespräch mit Q.___, in welchem ein Wechsel

der Wohnung thematisiert wurde (AS 10.1/476). Anlässlich der 19. Einvernahme

vom 25. September 2012 (AS 10.1/465 ff.) bestätigte der Beschuldigte, dass es

sich beim Gesprächspartner mit der Rufnummer […] 11 45 um Q.___ handelte

(Antwort auf Frage 7, AS 10.1/466). Anlässlich einer Einvernahme vom 8. Januar

2013 (AS 10.2.12/1 ff.) gab R.___ zu Protokoll, er sei Mieter einer 1

½-Zimmer-Wohnung an der [Adresse] in Olten gewesen. Für diese habe er CHF

675.00 pro Monat bezahlt. Er habe mit P.___ ein Verhältnis gehabt. Dieser habe

er dann seine Wohnung untervermietet. P.___ habe dann ca. drei Monate mit ihrer

Kollegin, H.___, dort gewohnt. Später sei P.___ dann mit ihrer Kollegin ins [Hotel]

gezogen, er habe dann die Wohnung an Q.___ vermietet. Dieser habe dann etwa

zwei Monate dort gewohnt. Am 12. Oktober 2011 telefonierte I.___

(Rufnummer […] 11 51) P.___ (Rufnummer […] 45 64). I.___ fragte P.___, ob sie

sich verspäten werde. Er wolle hinausgehen und ihr den Schlüssel übergeben. Der

Q.___ sei nicht da. P.___ bat I.___, die Wäsche aus der Maschine zu nehmen (AS

10.1/235). Daraus ergibt sich zweifellos, dass I.___ mit einem gewissen «Q.___»,

H.___ und P.___ bis zumindest am 12. Oktober 2011 an der [Adresse] in Olten wohnte.

K.___ schickte dem Beschuldigten Geld zur Finanzierung der Wohnung von I.___.

Als Absender fungierte offenbar B.N.___. Später bat dann [Alias von K.___] den

Beschuldigten, die offenbar unhaltbare Unterbringungssituation von I.___

(zusammen mit H.___, P.___ und Q.___ in einer 1 ½-Zimmer-Wohnung) zu

bereinigen. Offenbar organisierte dann der Beschuldigte, dass H.___ und P.___,

allenfalls mit Q.___, ins [Hotel] ziehen konnten, worauf dann I.___ mehr Platz

in der für vier Personen sicherlich zu kleinen 1 ½-Zimmer Wohnung hatte

(Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/86 f.).

Was angesichts dieser objektiven

Beweismittel bereits erstellt ist, gestand schliesslich auch der Beschuldigte

vor Obergericht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 5 und S. 8): I.___

sei zusammen mit H.___ und P.___ zeitweise an der [Adresse] in Olten untergebracht

gewesen und K.___ habe ihn mit der Wohnungssuche beauftragt. K.___ habe ihm gesagt:

«Schau für eine Wohnung und es wäre gut, wenn diese Leute nicht in schlechten

Wohnungen leben, sondern möglichst versteckt wären vor der Polizei.»

3.4 Vor Obergericht gab der Beschuldigte

auf die Frage, wer die «Blondine» sei, zur Antwort, man sehe es ja, Frau H.___

habe blondes Haar. Schliesslich rang er sich aber auch in diesem Punkt zu einem

Teilgeständnis durch, indem er angab, I.___ sei «ab und zu» als «Blondine»

bezeichnet worden. Dass es sich bei der im SMS von K.___ vom 2. Oktober

2011 (15:59 Uhr) an den Beschuldigten erwähnten «Blondine» nur um I.___ handeln

kann, erschliesst sich aus dem nachfolgenden SMS-Verkehr: Am 23. Oktober 2011,

15:05 Uhr, teilte I.___ dem Beschuldigten auf die offiziell auf diesen

registrierte Rufnummer […] 78 63 mit, seine Nummer sei blockiert worden, er

soll dies seiner Freundin mitteilen. Der Beschuldigte antwortete I.___: «in

Ordnung [alias I.___]» (AS 10.2.3/707). Rund 1 ½ Minuten später teilte der

Beschuldigte über die Rufnummer […] 45 64 von P.___ dem Nutzer der Rufnummer 00[…]

54 02 mit, die Nummer der «Blondine» sei blockiert worden, da sie den Code drei

Mal falsch eingegeben habe (Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/83 und 90). Bei

der Rufnummer 00[…] 54 02 handelt es sich unbestrittenermassen um die Rufnummer

von K.___, was der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2012

ausdrücklich bestätigte. Dem Beschuldigten wurde bei Frage 49 ein Gespräch vom

23. Januar 2012 zwischen der auf ihn eingelösten Rufnummer […] 66 30 und der

Rufnummer 00[…] 54 02 vorgehalten, worauf er zugab, mit K.___ zu sprechen (AS

10.1/81). Der Beschuldigte gab zu diesem Telefongespräch anlässlich der

Einvernahme vom 8. Mai 2012 auf Frage 34 selbst zu Protokoll, K.___ habe ihm da

mitgeteilt, dass die «Blondine» da sei (AS 10.1./94). Tatsächlich befand sich I.___

zwischen dem 11. Januar 2012 und dem 22. Februar 2012 erneut in der Schweiz (vgl.

Anzeige I.___, AS 5.1.1.2/12).

3.5 Aufgrund der Telefonüberwachung

konnte einwandfrei nachgewiesen werden, dass I.___ zwischen dem 21. September

2011 und dem 17. November 2011 einem regen Heroinhandel nachging. Anlässlich

der Einvernahmen vom 10. Mai 2012 ab Frage 27 (AS 10.2.3/592 ff.) und vom 14.

Mai 2012 ab Frage 4 (AS 10.2.3/671 ff.) wurden I.___ zahlreiche entsprechende

Gespräche vorgehalten (s.a. Strafanzeige AS 2.1.1 ab Seite 88 unten und ff.).

Die Antwort von I.___ lautete dabei immer gleich: «Ich kann dazu nichts sagen,

weil ich Angst habe». Wovor er sich ängstigte, liess er aber stets offen.

Immerhin gab er bei der Einvernahme vom 14. Mai 2012 auf Frage 6 betreffend

«Eigenhandel» sinngemäss zu, für [Alias von K.___] im Drogenhandel tätig

gewesen zu sein: «Also ganz sicher habe ich nicht selbständig verkauft. Wenn

ich diesem die Kunden weggenommen hätte, hätte er mich und meine Familie

umgebracht…» (AS 10.2.3/671). Nichts desto trotz stimmte I.___ schliesslich dem

abgekürzten Verfahren zu und anerkannte demnach u.a. den Verkauf von

Heroingemisch in einer Grössenordnung von 4 - 5 kg im Zeitraum von 21.

September 2011 bis 17. November 2011.

3.6 Dass in Bezug auf den rechtskräftig

veurteilten Läufer I.___ der Beschuldigte im Auftrag von K.___ als

Heroinlieferant agierte, erschliesst sich wiederum aus den Erkenntnissen der

technischen Überwachungsmassnahmen. Die ausgewerteten Kontaktdaten und

Kommunikationsinhalte belegen ein Näheverhältnis zwischen dem Beschuldigten und

K.___ einerseits, aber auch zwischen dem Beschuldigten und I.___ andererseits.

Zudem ist ein sehr reger Austausch zwischen I.___ und K.___ dokumentiert:

Zwischen dem 5. Oktober 2011 bis 17. November 2011 kam es zu durchschnittlich

total 1'402 Verbindungen (d.h. 32 pro Tag). Alle drei Akteure verwendeten eine

Sprache, die bizarr wirkt und deren Sinn sich nur mit Blick auf die illegale

Tätigkeit erschliesst: Es ging darum, die Modalitäten der Stoff- und

Geldübergaben zu verschleiern, weshalb für Personen, Stoffmengen, Geld,

Lokalitäten und Zeitangeben Codewörter verwendet wurden.

3.7 Die nachfolgenden Gesprächs- und

SMS-Abfolgen zeigen exemplarisch, wie die Kommunikation und Verhaltensweisen von

A.___, K.___ und I.___ aufeinander abgestimmt waren. Die sich daraus ergebenden

sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhänge erzeugen in ihrer Gesamtheit

ein Bild, das keine Zweifel offenlässt an dem in der Anklageschrift

umschriebenen Geschäftsmodell sowie an den Tathandlungen des Beschuldigten:

-

Am 12. Oktober 2011, 12:06

Uhr, sendete I.___ ([...]11 51) dem Beschuldigten ein SMS auf die Rufnummer […]

78 63, welche offiziell auf den Beschuldigten registriert war, und fragte

diesen, ob er Zeit habe, «damit wir hingehen und ich die Haare schneide» (AS

10.1/234). Am 13. Oktober 2011, 09:34 Uhr, erkundigte sich der Beschuldigte ([...]

78 63) ein weiteres Mal bei I.___ ([...]11 51), ob er mitkommen möchte, um die

Haare schneiden zu lassen (AS 10.1/244). Gleiches wiederholte sich schliesslich

am 22. Oktober 2011: SMS um 15:58 Uhr: SMS (Absender: […] 78 63, Beschuldigter;

Empfänger: […] 11 51 (I.___, AS 10.1/270). Am 25. Oktober 2011, 12:44 Uhr,

fragte V.___ I.___ folgendes: «Hallo okay heute 22 Tickets wie viel?» (AS 3.2.6/19).

Die Antwort von I.___ lautete um 12:50 Uhr: «Hallo. Ich bin noch nicht bereit,

aber sag [Alias von K.___] noch einmal» (AS 3.2.6/20). Am 7. November 2011,

zwischen 12:03 Uhr und 12:42 Uhr, unterhielten sich I.___ und der Beschuldigte

offensichtlich wiederum über eine Drogenlieferung: I.___: «Soll ich das Deine

schon jetzt parat machen?», «Sag mir, was ich machen soll, denn es könnte sein,

dass ich nicht Zuhause sein werde, um die Zeit für die du mir am Nachmittag

sagst.» Hierauf der Beschuldigte: «Mach es [alias I.___]». I.___: «Ok. 19 mit

11». Beschuldigter: «Nein, mach es für mich nicht [alias I.___], weil mich die

Freundin nicht angerufen hat» (AS 10.1/293 ff., Strafanzeige vom 5.8.2014, 2.1.1/92

f.). Der Beschuldigte kommunizierte dieses Mal mit der Nummer […] 98 64.

Anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2012 gab der Beschuldigte in Bezug auf

ein anderes Gespräch zu, diese Nummer gebraucht zu haben (AS 10.1/278, Antwort

auf Frage 21). Die Verwendung der Rufnummer […] 98 64 durch den Beschuldigten

kann im Übrigen auch dem Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 1. November

2011 entnommen werden (AS 3.2.7/11 ff., siehe zudem das in der Strafanzeige vom

5.8.2014 [AS 2.1.1/43] erwähnte Gespräch vom 27.1.2012, 15:12 Uhr, zwischen dem

Beschuldigten und der Prostituierten [Frauename], und das Gespräch vom gleichen

Tag zwischen dem Beschuldigten und einem [Männername] [2.1.1/43 f.] sowie das

Gespräch der Prostituierten [Frauename] mit T.___ vom 25.1.2012, 00:20 Uhr [AS

10.1/85]). Schliesslich kann diesbezüglich auch auf ein Gespräch vom 9.

Dezember 2011, 17:33 Uhr, hingewiesen werden, bei welchem der Gesprächspartner

den Nutzer der Rufnummer […] 98 64 A.___ nennt (AS 10.1/18). Vor Obergericht

wurde zumindest eine phasenweise Mitbenutzung der Rufnummer […] 98 64 von der

Verteidigung anerkannt, wenn auch ein Zusammenhang mit Drogenlieferungen

gänzlich bestritten blieb.

-

Am 8. November 2011

verabredete sich der Beschuldigte ([…] 98 64) erneut mit I.___ (SMS von 11:18

Uhr und 11:22 Uhr, AS 10.1/313, Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/93).

In Bezug auf das Gespräch um 11:22 Uhr bestritt der Beschuldigte wiederum

nicht explizit, der Nutzer der Nummer […] 98 64 zu sein. Gleichentags um 15:13

Uhr schrieb [Alias von K.___] (00[…] 80 02) dem Beschuldigten ([…] 98 64)

folgende Mitteilung: «Wenn du Zeit hast, dann hat Biodia [gemeint ist

offensichtlich die «Blondine»] eine Bestellung für mich, welche sie dir geben

soll und nimm auch zwei Num., denn ich brauche sie, wenn Du kommst» (AS

10.1/100). Um 20:01 Uhr fragte der Beschuldigte ([…] 98 64) I.___, ob derjenige

eine Bestellung für ihn unten gelassen habe. I.___ antwortete hierauf, er habe

es ihm gesagt, er sei jetzt bei der Station; sie verabredeten sich bei der

Station (AS 10.1/316, Strafanzeige 2.1.1/93). Am 9. November 2011, 08:48

Uhr, schrieb [Alias von K.___] (00[…] 80 02) dem Beschuldigten ([…] 98 64):

«Ich habe mich auf den Weg gemacht, morgen werde ich dort sein und triff du die

Blondine, denn sie liebt dich» (AS 10.1/101, Strafanzeige vom 5.8.2014, 2.1.1/103).

Gleichentags um 15:11 Uhr schrieb I.___, dieses Mal unter Verwendung der

Rufnummer […] 74 60, einem [Käufer 1] die folgende Mitteilung: «Gestern ist uns

dieses neue gekommen und ich habe dir Besseres gebracht damit du es anschaust

wie es ist. Dem [Alias von K.___] ist gestern von diesem Material gekommen und

ich habe es dir gemacht, damit du es anschaust, ich habe dir Besseres gegeben.

Ich habe keine Ahnung, ob es gut ist oder nicht, ob ich auch nehmen soll oder

nicht. Wenn er ihm nicht gefallen hat, dann sag mir, dass dieser nichts war.

Damit ich es weiss» (AS 10.1./314, Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/93 f.).

Um 17:48 Uhr schrieb der Beschuldigte ([…] 98 64) [Alias von K.___] (00[…]

80 02) folgende Mitteilung (AS 10.1/103, Strafanzeige vom 5.8.2014, 2.1.1/42):

«O Bruder, ich weiss nicht, ob ich rechtzeitig ankommen kann oder nicht, weil

ich mich für in die Ferne auf den Weg gemacht habe, weil diese Freunde von mir

ein Fehler gemacht haben und sie können nicht hierher kommen. Deshalb habe mich

auf den Weg zu ihnen gemacht, damit ich versuche, morgen dieser Blondine die

Bestellung, welche sie mir überlassen hat, zu erledigen, denn diese Jungs haben

mich um Verzeihung gebeten und sagten, sie bringen es in Ordnung, aber ich muss

zu ihnen hingehen. Ich sage es dir wenn ich schnell Arbeit erledigt habe. Um

18:11 Uhr schrieb der Beschuldigte ([…] 98 64) [Alias von K.___] (00[...] 80

02) folgende Mitteilung: «O Bruder, sag der Blondine, morgen am Vormittag wird

die Arbeit in Ordnung gebracht, soll unbesorgt sein, so wie letztes Mal, wie du

es mir gesagt hast (AS 10.1/102). Tags darauf schrieb der Beschuldigte (gleiche

Rufnummer) [Alias von K.___] (gleiche Rufnummer) um 17:58 Uhr: «Ich habe es

jetzt mit Blondine erledigt, ich habe sie hart gefickt, wie letztes Mal, sogar

härter, aber ich bin müde, bin erschöpft und möchte ein bisschen schlafen und

dann mache mich auf den Weg, da ich seit 2 Tagen ohne Schlaf bin» (AS 10.1/106).

Am 12. November 2011, 23:19 Uhr, erging folgende Mitteilung des Beschuldigten

an I.___: «Du bist nicht hinausgegangen, es ist Samstag heute, hast du die

Haare geschnitten? Was gibt‘s Neues? Wie ist dir das Gesicht herausgekommen?

Schön oder nicht?» (AS 10.1/271). Die Antwort von I.___ folgte auf dem Fuss:

«Gut, aber nicht so wie er mich beim ersten Mal geschnitten hatte. Hat mich am

Anfang besser geschnitten» (AS 10.1/272), worauf der Beschuldigte entgegnete:

«Was solls, aber gut, wir werden einen besseren Barbier finden, aber vorerst

bleibe so, was solls. Ok. Nacht [alias I.___]» (AS 10.1/273). Der Beschuldigte

konnte zu dieser Konversation nichts Substantielles beitragen und auch nicht

plausibel erklären, wieso er sich zusammen mit I.___ so oft die Haare schneiden

lassen musste (Einvernahme vom 12.6.2012, AS 10.1/253 f., vgl. Antworten ab

Frage 42 ff.). Auch vor Obergericht blieb er eine plausible Erklärung in Bezug

auf die Vielzahl angeblich gemeinsam wahrgenommener Termine zum Haare schneiden

(innert nur 10 Tagen) schuldig und beharrte darauf, dass es tatsächlich um

Coiffeurtermine gegangen sei. Er sei mit I.___ mitgegangen, weil dieser nicht

gewusst habe, wo man sich in der Schweiz günstig die Haare habe schneiden

lassen können (Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 9).

-

Am 15. November 2011, 09:45

Uhr, schrieb I.___ dem Beschuldigten: «Bring mir etwas zum Essen, denn der

Kühlschrank geht mir zu Ende» (AS 10.1/495). Gleichentags um 15:24 Uhr schrieb I.___

einer U.___: «Hallo Freundin. schreib an [Alias von K.___] heute weil ich keine

mehr habe, sie sind fertig. Danke und Liebe Grüsse» (AS 10.1/507). Zwanzig

Minuten später ging eine Mitteilung des Beschuldigten an [Alias von K.___]:

«Was soll ich machen, soll ich der Blondine oder der Dunkleren bringen?» (AS 10.1/481,

Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/104). Die Antwort von [Alias von K.___]

lautete: «Mach eine Runde maxim. 20 Min hinter braunen. Später» (AS 10.1./481,

Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/108). Um 19:05 Uhr fragte der Beschuldigte I.___:

«[alias .I.____], muss es unbedingt heute Abend sein, oder?» (10.1/505). Die

Antwort von I.___ lautete: «Ja. Heute ist weg gegangen. Ja, wenn ja, weil gar

keines» (AS 10.1/505). Gleichentags um 23:11 Uhr schrieb I.___ an V.___: «Ich

habe kein Material. Schreibe [Alias von K.___], diese sind dort [Alias von

K.___]. Sag nichts ‘von uns’/‘für uns’. Grüsse Freund» (AS 10.1/510). Am

nächsten Tag beschwerte sich I.___ um 12:57 Uhr, dass er nichts zum Essen habe

und fragte den Beschuldigten, wann dieser komme (AS 10.1/511). Knapp zwei

Stunden später verabredeten sich der Beschuldigte und I.___ beim Kebap; der

Beschuldigte sagte I.___, er solle «Dok» mitnehmen, wenn er habe (AS 10.1/278

f.). Den Vorhalt, dass der Beschuldigte nebst gemeinsamen Coiffeurterminen

offenbar auch dafür besorgt war, dass der Kühlschrank von I.___ gefüllt war (SMS

vom 15.11.2011, 09:45 Uhr), beantwortete der Beschuldigte wie folgt: «Manche

Leute kommen mit unseren Lebensmittelgeschäften nicht zurecht, mit den Nummern

bei den Waagen beim Gemüse, bei den Früchten. Wenn wir Zeit hatten, gingen wir

zusammen einkaufen, wenn ich keine Zeit hatte, dann nicht (Einvernahme vom 3.10.2012,

Antwort auf Frage 26, AS 10.1/486). Auch die nachfolgende Frage (Frage 28),

weshalb I.___ ausgerechnet den Beschuldigten gebeten haben sollte, mit ihm

einkaufen zu gehen, wenn dieser doch mit H.___ und P.___ zusammengewohnt habe,

konnte der Beschuldigte nicht befriedigend beantworten.

-

Am 16. November 2011 folgen

dann weitere Konversationen zwischen dem Beschuldigten (Rufnummer: [...] 98 64)

und [Alias von K.___] (00[...] 80 02): Um 15:07 Uhr teilte der Beschuldigte [Alias

von K.___] mit: «o Bruder, die Blondine hat das Haus aber bis Ende Monat

bezahlt. HoI sie ganz wenig heraus bis die Brünette die Plätze der Jetons in

Ordnung gebracht hat. Hol die Brünette mehr heraus, weil ich der Blondine 10

Min Frist gab, bis auf Ende Monat» (AS 10.1/289, 514; hierzu sagte der

Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 3.10.2012, es könne schon sein,

dass er das geschrieben habe [Antwort auf Frage 70, AS 10.1/492]); [Alias

von K.___] (15:11 Uhr): «Gut, denn auch die Blondine hat gesagt, sie komme

selber, weil sie dort traurig ist. Wird nach unten kommen und wird die Brünette

wird anfangen die Haare zu färben, wird schön sein die Brünette, sei unbesorgt»

(AS 10.1/290, 514; Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/105). Die Antwort

des Beschuldigten folgte um 15:12 Uhr: «so Gott will» (AS 10.1/515).

Hinsichtlich eines in der gleichen Minute (15:12 Uhr) geführten Gespräches

zwischen der Rufnummer [...] 98 64 und der Rufnummer [...]11 51 (AS 10.1/515)

bestätigte der Beschuldigte, er sei es, der mit I.___ spreche (Einvernahme vom

3.10.2012, Antwort auf Frage 72, AS 10.1/492). Aus den folgenden Konversationen

vom 16. November 2011 ab 18:43 Uhr (AS 10.1/516 ff.) und vom 17. November 2011

(10.1/186 ff.) zwischen dem Beschuldigten und I.___ sowie zwischen I.___ und [Alias

von K.___] ergibt sich, dass I.___ am 17. November 2011 nach [Heimatland]

zurückreiste und dem Beschuldigten Geld («Dok») zurückliess. Gleichentags um

18:20 Uhr teilte der Beschuldigte [Alias von K.___] folgendes mit: «o Bruder,

für mich wäre es besser, wenn ich Geld mit Zinsen nehmen würde damit ich es

denen geben, denen ich schulde als so, wie Ihr es macht. Aber wenigstens, wenn

das Geld für das Haus der Brünette [geben] mir geben würde die Blondine. Ich

hole alles aus meinem Budget heraus» (AS 10.1/198). [Alias von K.___]

antwortete um 18:23 Uhr: «Wir hätten gar nicht mir der Blondine verwickelt sein

sollen, aber sei unbesorgt, denn ich werde es in Ordnung bringen, weil die

Brünette wollte heute hinausgehen, um zur Schwiegermutter zu gehen» (AS 10.1/199).

Abgerundet wird

das Bild durch die auf dem Notebook des Beschuldigten sichergestellte

Skype-Konversation mit K.___ vom 2. November 2011, die sich hauptsächlich um I.___,

«die Blondine», drehte (3.3/10 ff.; s.a. Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/60

ff., 90): Der Beschuldigte beklagte sich u.a. bei K.___, dass I.___ betrüge

(«Es gibt eine Möglichkeit, dass er vielleicht irgend einen Betrug macht»,

2.11.2011, 11:18 Uhr). «Dieses Foto, welches ich ihm gebe, diese waschen es

zweimal und er/sie sagt euch, dass er es nur einmal wäscht» (2.11.2011, 11:22

Uhr). K.___ teilte dem Beschuldigten mit, er bringe diesen Jungen, der bereits

einmal dort war (2.11.2011, 11:35 Uhr), worauf der Beschuldigte entgegnete,

dieser sei vertrauenswürdig (2.11.2011, 11:35 Uhr). K.___ solle ihm Morgen

Bescheid für die Brunette/Dunklere geben (2.11.2011, 11:43 Uhr). Dass es sich

bei den Teilnehmern dieser Skype-Konversation um den Beschuldigten und K.___ handelt,

ist einerseits aufgrund eines Gesprächs zwischen den beiden vom 2. November

2011, 11:44 Uhr, belegt (der Beschuldigte kommuniziert mit seiner offiziell auf

ihn registrierten Rufnummer [...] 66 30 mit der Rufnummer 00[...] 54 02, welche

gemäss dem Beschuldigten K.___ gehört) und wird andererseits vom Beschuldigten

zugegeben (Einvernahme vom 24.4.2012, Antwort auf Frage 26, AS 10.1/78,

Einvernahme vom 8.5.2012, Antwort auf Frage 2, AS 10.1/89, Einvernahme vom

12.7.2013, Antworten ab Frage 35 ff., AS 10.1/647 ff.; Strafanzeige AS

2.1.1./59 f.).

3.8 Aufgrund der überwachten Telefon-

und Skype-Verbindungen ist als zweifelsfrei bewiesen zu erachten, dass der

Beschuldigte zwischen dem 21. September 2011 und dem 17. November 2011 im

Auftrag von K.___ I.___ regelmässig mit Heroin belieferte, welches dieser an

diverse Abnehmer weiterverkaufte. Zudem kümmerte sich der Beschuldigte im

Auftrag von K.___ darum, eine Wohnung für I.___ zu suchen, was der Beschuldigte

vor Obergericht auch ausdrücklich einräumte (vgl. auch Einvernahmeprotokoll vom

11.8.2020, S. 3).

3.9 Was die von I.___ im besagten

Zeitraum verkaufte Menge Heroingemisch anbelangt, erstellte die Polizei

folgende «Hochrechnung»: Auf der Grundlage der nachweislich verkauften Mengen

Heroingemisch der Läuferpaare [Läufer 1]/A.N.___ (Zeitspanne: 1. - 30.6.2011), I.___/A.N.___

(Zeitspanne: 7. - 22.2.2012), [Läufer 2]/[Läufer 3] (Zeitspanne 7.2. -

29.3.2012 sowie F.___/G.___ (Zeitspanne 30.1. - 14.2.2.2012) ermittelte sie

eine Verkaufsmenge von durchschnittlich 98 g pro Tag (Strafanzeige vom 5.8.2014,

AS 2.1.1/AS 72). Diesen Durchschnittswert zog sie auch in Bezug auf die

vorliegend zu beurteilende Zeitperiode vom 21. September - 17. November 2011 (=

56 Tage, abzüglich An- und Abreisetag) heran, so dass als Total rund

5'488 g Heroingemisch resultierten (Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/AS

88). In der gegen I.___ geführten Strafuntersuchung fand eine leicht

modifizierte Hochrechnung Anwendung (vgl. Strafanzeige gegen I.___ vom

25.6.2012: AS 5.1.1.2/12): Um Schwankungen abzufangen, wurde zu Gunsten von I.___

von einer wöchentlichen Verkaufsmenge von rund 600 g ausgegangen, so dass

auf der Grundlage von 8 Wochen (56 Tagen) zu je 600 g 4,8 kg resultierten,

die schliesslich auch Eingang in die Anklageschrift gegen A.___ fanden (vgl.

auch Plädoyernotizen von Staatsanwalt B.___ vor erster Instanz, ASV 87). Diese

Grössenordnung scheint durchaus plausibel: K.___ ist es gelungen, über längere

Zeit eine durchorganisierte Heroin-Verteilstruktur aufzubauen, die

offensichtlich eine regelmässige Stammkundschaft bediente. So beschrieb bspw. M.___,

dass er ab August 2009 von verschiedenen Läufern von [Alias von K.___] regelmässig

sein Heroin bezog (Anzeige G.___ , AS 5.1.1.3/23). Des Weiteren konnten

auch andere Abnehmer identifiziert werden, welche bspw. ihr Heroin sowohl von I.___

wie auch von dessen Nachfolger G.___ /F.___ bezogen: U.___, W.___ und V.___ (s.

Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/106). Der Läufer G.___ war im Auftrag von [Alias

von K.___] mindestens zwei Mal in der Schweiz tätig und bediente seine

Kundschaft im Raum Olten. I.___, wie bereits erwähnt, gar drei Mal. Es ist

daher von einem mehr oder weniger konstanten Kundenstamm auszugehen. Dass

regelmässige Heroinkonsumenten ihre Konsumgewohnheiten auch kaum gross bzw.

grundlegend ändern, ist gerichtsnotorisch. Es kann daher davon ausgegangen

werden, dass der Absatz, den die um K.___ aufgebaute Organisation im Jahr 2011

generierte, immer etwa gleich war. Auch die ausgesprochen hohe Anzahl an

getätigten Anrufen – im Zeitraum vom 5. Oktober 2011 bis 17. November 2011

erfolgten total 1'402 Verbindungen (durchschnittlich 32 pro Tag) zwischen I.___

und [Alias von K.___], wobei die Heroinbestellungen jeweils von [Alias von

K.___] an die Läufer weitergegeben wurden (Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/72, 88; Strafanzeige I.___ AS 5.1.1.2/10 -

12 und 14 - 17, Anklageschrift I.___, S. 4, Vorhalt 1.5, AS 5.1.1.2/66) – stützt

diese Annahme.

3.10 Die Polizei nahm an, dass I.___

neben der Organisation [Alias von K.___] auch noch in Eigenregie Heroin

verkauft habe. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass gewisse Heroinbestellungen

anfänglich direkt bei I.___ (auf dessen Rufnummer [...]11 51) eingegangen seien

(Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/89). Ein mengenmässig relevantes

Eigengeschäft wird von der Polizei aber verneint (vgl. ebenfalls AS 2.1.1/89).

Auch dies erweist sich als plausibel: Es gibt – trotz intensiver geheimer

Überwachungsmassnahmen – keine Hinweise auf einen anderen Lieferanten, der I.___

im vorgenannten Tatzeitraum beliefert haben könnte. Alle Läufer im

Organisationsgefüge rund um [Alias von K.___] wurden vom Beschuldigten

beliefert. Nur das Läuferduo G.___ /F.___ wich nach dem 3. Dezember 2012

auf einen anderen Lieferanten aus Biel aus, weil es mit der Qualität des

gelieferten Heroins nicht mehr zufrieden war (vgl. hierzu die differenzierten

Ausführungen in der Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1./107 und 111 ff.). I.___

wusste um die kollegiale Verbindung zwischen dem Beschuldigten und K.___. Er

war sich im Klaren, dass er unter Beobachtung stand und der Beschuldigte

Vorkommnisse vor Ort regelmässig dem Chef [Alias von K.___] in [Heimatland]

rapportierte. Auch dies spricht klar dagegen, dass er – neben dem Beschuldigten

– noch einen anderen Lieferanten hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass I.___

nur vereinzelt für Eigengeschäfte an der Organisation vorbei das vom

Beschuldigten gelieferte Heroin ein weiteres Mal streckte, so wie dies vom

Beschuldigten und «K.___» auch vermutet und thematisiert wurde (vgl.

insbesondere Chat vom 2.11.2011: «Dieses Foto, welches ich ihm gebe,

diese waschen es zweimal und er/sie sagt euch, dass er es nur einmal wäscht»). Trotz

dieses Verdachtes wurde aber I.___ nicht von der Organisation fallengelassen,

sondern blieb bis zur seiner Abreise aus der Schweiz und der Ablösung durch G.___

in diese eingebunden. So fragte der Beschuldigte am 15. November 2011, mithin

nur zwei Tage vor I.___s Abreise aus der Schweiz, bei [Alias von K.___] noch

nach, ob er nun der Blondine oder der Dunkleren bringen soll. Es ist lückenlos

dokumentiert, dass I.___ während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz mit

dem Beschuldigten regelmässig Kontakt hatte und diesem am Tag seiner Abreise

noch Geld («dok») zurückliess.

Wird – zu Gunsten des Beschuldigten –

ein gewisser Abschlag für die in der Strafanzeige angenommenen Eigengeschäfte von

I.___ gewährt, ist als Beweisergebnis von einer Gesamtmenge in der

Grössenordnung von mindestens 4 kg Heroingemisch auszugehen, welche der

Beschuldigte im Zeitraum vom 21. September 2011 bis 17. November 2011 an I.___

ausgeliefert hat.

4. Lieferung von 800 - 850 g Heroingemisch an G.___

/F.___ resp. Lieferung von 2,2 kg Heroingemisch durch diese an diverse

Abnehmer zwischen dem 22. November 2011 und dem 3. Dezember 2011

4.1 Wie bereits erwähnt, wurden am 14.

Dezember 2011 in Olten erneut G.___ sowie ein weiterer Heroinläufer [aus dem

Heimatland], F.___, festgenommen. In den Effekten von F.___ wurden 32,2 g

Heroingemisch (Reinheitsgrad 8,7 - 9,3 %) sowie am Domizil der beiden Läufer an

der [Adresse] in Aarburg weitere 448,5 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 9,8 - 15

%) und 54 g Streckmittel sichergestellt. Zudem wurden mehrere Mobiltelefone und

rund CHF 5'000.00 Bargeld sichergestellt (AS 5.1.1.3/1 ff.). Am 30. April 2013

wurde gegen F.___ Anklage erhoben (AS 5.1.1.3/54 ff.). Am 9. Juli 2013 wurde

dieser vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG im

abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung

des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS

5.1.1.3/59 ff.). Am 28. Juni 2013 wurde gegen G.___ Anklage erhoben (AS

5.1.1.3/63 ff.). Am 5. Dezember 2013 wurde dieser vom Amtsgericht Olten-Gösgen

wegen Verbrechen gegen das BetmG sowie rechtswidriger Einreise und

rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten

verurteilt (AS 5.1.1.3/69 ff.). Auch hier gilt, dass diese Urteile nicht

telle-quelle auch dem Beschuldigten entgegengehalten werden können, vielmehr

dessen Beteiligung anhand der vorliegenden Beweise und Indizien zu prüfen ist.

4.2 Diesbezüglich ist zuerst einmal

darauf hinzuweisen, dass die Verhaftung von G.___ und F.___ zwischen dem

Beschuldigten und K.___ ausgiebig diskutiert wurde. Am Tag der Verhaftung, dem

14. Dezember 2011, schrieb der Beschuldigte um 21:50 Uhr folgendes SMS an [Alias

von K.___] (AS 10.1/19): «Und Bruder, was machst du, geht es dir gut? Ich

konnte nicht wegen dem Salz, erst am Samstag kann ich. Was hast du gemacht,

wirst du irgendwelche Hure bringen oder nicht?». In der Folge unterhielten sich

die beiden offensichtlich über die Polizeikontrolle am Domizil der beiden

Läufer G.___ /F.___ an der [Adresse] in Aarburg. [Alias von K.___] bat den

Beschuldigten, nachschauen zu gehen, weil diese sich nicht mehr gemeldet

hatten. Der Beschuldigte teilte [Alias von K.___] mit, er könne nicht nach oben

gehen, weil die «Huren» dort seien. Gemäss Beobachtungen der Polizei fuhr der

Beschuldigte zu dieser Zeit tatsächlich zwei Mal am Domizil G.___ /F.___ an der

[Adresse] vorbei (AS10.11/19 ff., Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/41). Vor

Obergericht bestätigte der Beschuldigte denn auch ausdrücklich diese

Kontrollfahrt im Auftrag von [Alias von K.___]. Am Folgetag (15.12.2011, 14:26

Uhr) fragte [Alias von K.___] den Beschuldigten, ob es ihm gut gegangen sei,

worauf der Beschuldigte antwortete: «Nicht gut Bruder, ich habe Grippe, eine

schlechte Grippe ist hier aktiv, es hat viele Personen erwischt. Sogar die

Freunde im Spital liegen mussten. Ich werde sie heute am Abend besuchen gehen»

(AS 10.1/25). Um 16:28 Uhr fragte der Beschuldigte [Alias von K.___]: «Haben

die Huren Schampoo gehabt, um sie zu waschen oder nicht?» (AS 10.1/39). [Alias

von K.___] antwortete um 16:53 Uhr: «Normalerweise ja, aber ich weiss nicht, wo

sie es gehabt haben, drinnen oder draussen» (AS 10.1/40). Auch bezüglich dieses

SMS-Verkehrs bestritt der Beschuldigte nicht, mit der Nummer [...] 98 64 mit K.___

kommuniziert zu haben (Einvernahme vom 17.4.2012, Antwort auf Frage 20, AS

10.1/29). Im Kontext mit der stets wieder genannten Grippe bestätigte der

Beschuldigte zudem auch die codierte Ausdrucksweise. Er habe damit auf die

Verhaftungen Bezug genommen und wenn er von «seiner Angst vor der Grippe»

berichtet habe, habe er damit die Angst vor seiner eigenen Verhaftung gemeint

(Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 14, 16 f.).

4.3 Vor Obergericht räumte der

Beschuldigte schliesslich auch ausdrücklich ein, K.___ die Verhaftung von G.___

/F.___ rapportiert zu haben, was mit Blick auf die erdrückende Beweislage nicht

erstaunt, kommunizierte er doch auch per Skype mit K.___ über die Verhaftung

der beiden Läufer G.___ /F.___ (AS 3.3/19 ff., vgl. auch Strafanzeige vom

5.8.2014, AS 2.1.1/63 f.). Am 17. Dezember 2011, 13:44 Uhr, teilte der

Beschuldigte [Alias von K.___] mit, er sei wegen diesem traurig geworden. Er

habe ihm Leid getan (13:44 Uhr). [Alias von K.___] fragte, wie es möglich

gewesen sei, weil diese sich gar nicht aus dem Internat bewegt hätten (13:44

Uhr). Der Beschuldigte antwortete, es könne sein, dass jemand hinter ihm her

gewesen sei (13:45 Uhr). [Alias von K.___] äusserte die Ansicht, vielleicht

seien sie zufällig hingegangen (13:46 Uhr). Um 13:48 Uhr fragte [Alias von

K.___], ob die Krankheit alle erwischt habe oder nur diesen. Der Beschuldigte

antwortete, er wisse nicht genau, wie es sei (13:49 Uhr). Es sei angeblich eine

Angelegenheit von Virus (13:51 Uhr). [Alias von K.___] antwortete: «ja deshalb

sagte ich dir, dass es kein gutes Internat war» (13:51 Uhr). Der Beschuldigte

äusserte hierauf den Verdacht, vielleicht sei ihm jemand hinterher gewesen, es

gebe keine andere Möglichkeit (13:52 Uhr). Um 13:55 Uhr sagte [Alias von K.___]:

«Ja, vielleicht sagt er nichts über dich».

4.4 Dem überwachten Telefon-Verkehr

zwischen dem Beschuldigten und [Alias von K.___] sowie zwischen dem

Beschuldigten und H.___ ab dem 7. November 2011 (AS 10.1/99 ff., AS 10.2.5/157

f.) ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte am 11. November 2011 zusammen

mit H.___ nach Mailand begab, um dort [Alias von K.___] zu treffen. Auch diese

Reise bestritt der Beschuldigte – zumindest in der Einvernahme vom 8. Mai 2012

(Antworten ab Frage 11 ff., AS 10.1/90 ff.) – nicht, wenngleich er sich nicht

mehr daran erinnern wollte oder konnte. Dem weiteren Telefonverkehr vom 11.

November 2011 zwischen dem Beschuldigten und S.___ sowie H.___ (AS 10.2.7/54

f., AS 10.2.5/168 f.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte offenbar

jemanden («Cousin») aus Mailand mitnahm, für den er eine Unterkunft suchte,

wobei ihm S.___ behilflich war. Bereits am 9. November 2011,

18:01 Uhr, fragte der Beschuldigte [Alias von K.___]: «Und wird die

Freundin mit mir kommen oder kommt derjenige selber?», worauf [Alias von K.___]

antwortete: «Mit dir, denn sie weiss nicht, wohin sie zum Haus gehen soll» (AS

10.1/104).

S.___ sagte anlässlich einer Einvernahme

vom 4. April 2012 (AS 10.2.7/42 ff.) aus, G.___ sei ein Kollege von A.___

(Antwort auf Frage 60). Er habe G.___ zwei Mal mit dem Beschuldigten im

Restaurant an der [Adresse] in Aarburg gesehen (vgl. Antworten auf die Fragen

56/62). Der Beschuldigte habe G.___ von Mailand in die Schweiz gebracht

(Antwort auf Frage 92). Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er eine Wohnung

für G.___ habe (vgl. die Antworten auf die Fragen 70/78). Als der Beschuldigte

danach gefragt wurde, ob er G.___ von Mailand in die Schweiz gebracht habe,

lautete dessen Antwort: «nicht dass ich wüsste» (Einvernahme vom 10.4.2012,

Antwort auf Frage 42, AS 10.1/7), resp. es könne schon sein, er wisse es nicht

(Antwort auf Frage 44, AS 10.1/8). Vor Obergericht folgte eine weitere wenig

glaubhafte Sachverhaltsversion: Es sei zwar geplant gewesen, dass er zusammen

mit H.___ G.___ abholen würde und sie seien auch tatsächlich aufgebrochen, doch

lediglich bis Chiasso gefahren, dann er habe es mit der Angst zu tun bekommen

und sich entschieden, mit H.___ die Rückreise anzutreten. Frau H.___ habe dann

organisiert, dass G.___ mit einem anderen Auto in die Schweiz habe gebracht werden

können. In seinem Auto sei G.___ folglich nie gewesen (Einvernahmeprotokoll vom

11.8.2020, S. 12 f.).

Aufgrund der nachfolgenden, bereits

unter vorstehender Ziff. III.3.7 erwähnten Kommunikation zwischen dem

Beschuldigten und [Alias von K.___] ergibt sich, dass G.___ «Brunette» genannt

wurde und offenbar I.___, die «Blondine», ablösen sollte: Am 15. November 2011,

15:45 Uhr, als sowohl I.___ als auch G.___ zeitgleich in der Schweiz weilten,

schrieb der Beschuldigte [Alias von K.___]: «Was soll ich machen, soll ich der

Blondine oder der Dunkleren bringen?». Darauf antwortete [Alias von K.___]

verschlüsselt folgendes: «Mach eine Runde maxim. 20 Min hinter braunen. Später»

(10.1/481). Auch das SMS des Beschuldigten an [Alias von K.___] vom 16. November

2011 um 15:07 Uhr (10.1/289) wurde bereits erwähnt: «o Bruder, die Blondine hat

das Haus aber bis Ende Monat bezahlt. HoI sie ganz wenig heraus bis die

Brünette die Plätze der Jetons in Ordnung gebracht hat. Hol die Brünette mehr

heraus, weil ich der Blondine 10 Min Frist gab, bis auf Ende Monat». Ebenso die

Antwort von [Alias von K.___], 15:11 Uhr (AS 10.1/290): «Gut, denn auch die

Blondine hat gesagt, sie komme selber, weil sie dort traurig ist. Wird nach

unten kommen und wird die Brünette wird anfangen die Haare zu färben, wird

schön sein die Brünette, sei unbesorgt». Ebenfalls im bereits erwähnten

Skype-Verkehr vom 2. November 2011 (AS 3.3/10 ff.) zwischen dem

Beschuldigten und [Alias von K.___], in welchem sich der Beschuldigte über I.___

beklagte, da dieser betrüge, war bereits von der Ablösung der «Blondine» I.___

durch G.___ die Rede. Der Beschuldigte fragte: «Kannst Du den anderen hier her

bringen?» (11:34 Uhr, AS 3.3/15), worauf [Alias von K.___] antwortete: «Ich

bringe diesen Jungen, der bereits einmal dort war, er ist bereit» (11:35 Uhr, AS 3.3/15).

Was die Ablösung von I.___ durch G.___ anbelangt, kann ergänzend auch auf die

Strafanzeige vom 5.8.2014 verwiesen werden (AS 2.1.1/61 f. und 103 ff.).

4.5 Wie der Beschuldigte jeweils von [Alias

von K.___] beauftragt wurde, sich um die Läufer G.___ /F.___ zu kümmern,

sprich, ihnen Heroin zu bringen, zeigt eindrücklich ein Vergleich des

diesbezüglichen SMS-Verkehrs zwischen [Alias von K.___] (00[...] 80 02) und dem

Beschuldigten ([...] 98 64) mit den GPS-Standortdaten des von der Polizei

überwachten Peugeot des Beschuldigten (AS 10.1/47 ff.). Am 21. November 2011,

21:37 Uhr, schrieb [Alias von K.___] dem Beschuldigten: «Was gibt‘s, ist es dir

gut ergangen? Gehe ein bisschen zu der Brünette, mach welchen Fick, denn sie

hat Sehnsucht» (AS 10.1/42). Es folgten weitere SMS von [Alias von K.___] an

den Beschuldigten am 22., 23., 26., 27. und 28. November 2011 (AS 10.1/43, 45,

50, 52, 53, 54): «Triff kurz die Brünette, weil ich diese der Kas, welche

gekommen ist, bezahlen möchte», «Was gibt‘s, was hast du gemacht? Geh kurz zu

derjenigen, weil die Hure sich ficken will», «Gehe eine Runde zu ihr, da es

Wochenende ist», «Gehe auf einen Besuch zu ihr, wie ein Sonntag», «Was gibt‘s?

Geht es dir gut? Geh kurz zu derjenigen, weil sie Sehnsucht hat», «Gehe doch

ein bisschen zu der Hure, weil sie stirb[t], will ficken. Geh heute hin». Am

28. November 2011, 23:06 Uhr, schrieb der Beschuldigte [Alias von K.___]: «Sag,

sie soll die Türe aufmachen» (AS 10.1/55). Die Antwort von [Alias von K.___]

folgte um 23:08 Uhr: «Habe ihr gesagt» (AS 10.1/56). Am 28. November 2011

befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten gemäss GPS-Überwachung ab 23:07 Uhr

während 9 Minuten und 25 Sekunden beim Domizil G.___ /F.___ an der [Adresse] in

Aarburg (AS 10.1/47). Am 30. November 2011, 18:31 Uhr, schrieb [Alias von

K.___] mit der Rufnummer [...] 34 37 an F.___/G.___ (Rufnummer […] 42 10): «Vervollständige

diesen [Käufer 1] 9 min mit denen, welche der [erstes Alias von A.___] parat

gemacht hat» (AS 10.2.1/98). Gleichentags schrieb der Beschuldigte um

23:18 Uhr [Alias von K.___] auf die Rufnummer [aus dem Heimatland] (00[...] 80

02): «Mach die Türe auf» (AS 10.1/58). Zwei Minuten später folgte die Anweisung

von [Alias von K.___], diesmal mit der Rufnummer [...] 56 06 an F.___/G.___ (076

626 42 10): «Mach die Türe auf». Ab 23:18 Uhr befand sich das Fahrzeug des

Beschuldigten gemäss GPS-Überwachung während rund 9 Minuten am Domizil G.___ /F.___

(AS 10.1/47). Diese Kommunikation zeigt exemplarisch, wie der Drogenhandel im

Rahmen der Organisation von [Alias von K.___] funktionierte: [Alias von K.___]

gab dem Beschuldigten von [Heimatland] aus die Anweisung, die Läufer zu

beliefern. Der Beschuldigte kommunizierte an [Alias von K.___] nach [Heimatland],

dieser solle den Läufern sagen, sie sollen die Türe aufmachen, was dieser dann

auch tat (s.a. Strafanzeige vom 5.8.20014, AS 2.1.1/112). Die

Kommunikationskanäle zwischen [Alias von K.___]/Läufer und [Alias von K.___]/Beschuldigter

waren also in der Regel strikte getrennt, um die Nachvollziehbarkeit der

Geschäftsabwicklungen zu erschweren, wobei [Alias von K.___] für die

Kommunikation mit den Läufern jeweils Schweizer Natelnummern verwendete,

während er mit dem Beschuldigten in der Regel mittels einer Nummer [aus dem

Heimatland] kommunizierte. Diese aufgezeigten Abläufe wurden im Übrigen durch

F.___ ausdrücklich bestätigt (s. hernach).

Am 30. November 2011, 23:33 Uhr, schrieb

G.___ /F.___ (076 626 42 10) an [Alias von K.___] ([...] 56 06): «Habe

getroffen, habe sie gefickt. Werden schauen, denn er hat mir ein paar Schuhe

gebracht. Sagt, es sind Original» (AS 2.1/112). Am 1. Dezember 2011, ab 20:12

Uhr, unterhielten sich G.___ /F.___ mit [Alias von K.___] über eine Lieferung

von 300 g an [Käufer 2] (AS 10.2.1/330 ff.). Am 1. Dezember 2011, 20:25 Uhr,

schrieb G.___ /F.___ an [Alias von K.___]: «Dann gut, ich gebe sie ihm gar

nicht. Wenn er kommt, dann werde ich ihm 4 dok für dieses von heute geben, denn

ich habe nur diese» (AS 10.2.1/331). Am 2. Dezember 2011,15:37 Uhr, schrieb G.___

/F.___ an [Alias von K.___]: «Herz, die neuen Schuhe sind zerrissen, gingen gar

nicht. Ich habe einmal angezogen» (AS 10.2.1/319) und gleichentags um 23:54

Uhr: «Ich habe ihm die Schuhe zurückgegeben. Ich sagte ihm, wenn du mir keine

Originale findest, dann bringe sie mir gar nicht». Hierauf die Antwort von [Alias

von K.___]: «Ok. Scheiss drauf. Morgen werde ich dir sagen, um welche Uhrzeit

der Zug fährt, damit ich zur Schwägerin auf Besuch gehe, da es Samstag ist» (AS

10.2.2/327). Offenbar waren G.___ /F.___ mit einer Lieferung des Beschuldigten

nicht zufrieden. Dies bestätigte F.___ anlässlich einer Einvernahme (s.

hernach). Am 5. Dezember 2011, 15:31 Uhr, schrieb [Alias von K.___] an G.___ /F.___

in Bezug auf eine Lieferung von 125 g an einen [alias Y.___], welcher durch die

Polizei als Y.___ identifiziert werden konnte (AS 10.2.1/75, Strafanzeige vom

5.8.2014, AS 2.1.1/14). Zwischen dem 7. und dem 9. Dezember 2011 unterhielten

sich der Beschuldigte und [Alias von K.___] resp. G.___ /F.___ und [Alias von

K.___] über Streckmittel, wofür das Code-Wort «Salz» benutzt wurde (AS 10.1/59;

10.2.2/226, 332; AS 10.1/60 ff.). Die Mitteilung von G.___ /F.___ vom 8.

Dezember 2011, 16:36 Uhr, an [Alias von K.___] lautete wie folgt (AS 10.2.2/226):

«Herz, was machst du? Diese hat uns keine Arbeit erledigen können, sie haben

sich beschwert und mit 07 gefällt es ihnen nicht. Diese verträgt 06. Sprich du

einmal mit der Freundin und sag es mir dann. Ich habe 100 unberührte min».

Schliesslich kann auch auf weitere

Telefonüberwachungsergebnisse vom 10. bis zum 13. Dezember 2011 verwiesen

werden betreffend Kontakte zwischen G.___ /F.___ und [Alias von K.___] resp.

dem Beschuldigten und [Alias von K.___] (AS 10.2.2/337, 346 ff.; AS 10.1/64 ff.

und Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/71 f. und 115 ff.).

4.6 Anlässlich der 4. Einvernahme vom

17. Januar 2012 gab F.___ folgendes zu Protokoll (AS 10.2.1/57 ff.): «Min

bedeutet Minigrips, Dok bedeutet Geld» (Antwort auf Frage 10, AS 60). «Ein

Minigrip hatte jeweils 5 g» (Antwort auf Frage 11, AS 60). Auf Frage 18 (AS

62), mit welcher F.___ die Antwort von A.N.___ auf Frage 50 zur 5. Einvernahme

vom 25.8.2011 vorgehalten wurde: «Ich kann die Aussagen von A.N.___ nur

bestätigen. Bei mir ging das genau gleich von statten.» Antwort auf Frage 23

(AS 64): «Ich verkaufte erstmals am 23. November 2011», Antwort auf Frage 24

(AS 64): «Ich weiss nicht, von wem die Nummer [...] 56 06 benutzt wurde. G.___ hat

einfach mit dieser Rufnummer kommuniziert und Drogenbestellungen aufgegeben».

Auf die Frage 29 (AS 65) zum SMS vom 5. Dezember 2011, 15:28:39 Uhr (Adressat: [...]

34 37, Empfänger: […] 42 10) mit dem Wortlaut «und von denen mit 1 zu 1, wie

viele sind parat?»: «Mit 1 zu 1 ist die Mischung gemeint. Beispielsweise heisst

dies 5 g Heroin und 5 g Streckmittel, 1 min heisst 1 Minigrip sprich 5 g

Heroin. Bei diesem SMS erkundigt sich folglich [Alias von K.___], wie viele

Drogen im Haus sind. [Alias von K.___] macht alles was im Background lief.

Beispielsweise wie viel Heroin zu Hause ist und wie viel die jeweiligen Kunden

einkaufen, etc.» (AS 73). Auf Vorhalt weiterer SMS vom 5.12.2011 (Frage 32):

«Das erste SMS bedeutet, wonach ich mich im Einkaufszentrum befinde und nun

nach Hause in mein Zimmer gehen werde. Beim zweiten SMS teilt mir [Alias von

K.___] mit, wonach nun der [alias Y.___] gegen 16:30 Uhr kommen wird und

eine Menge von 25 x 5 g Heroin möchte. Ich soll ihm von der Qualität 1 zu 1

geben. Daraufhin antwortete ich ihm mit okay. Ich kann mich beim vierten SMS

erinnern, dass ich zu Hause die Drogen gezählt habe. Ich oder G.___ teilen dann

[Alias von K.___] mit, wonach sich insgesamt 27 x 5 g Heroin mit der Qualität 1

zu 1 und 22 x 5 g mit der Qualität 0,7 im Zimmer befinden. Die Qualität mit 07

ist die bessere.» (AS 74 ff.). Auf Frage 33 (AS 67): «Ein Minigrip mit 5 g

kostet 150.00.»

Anlässlich der 5. Einvernahme vom 2.

Februar 2012 (AS 10.2.1/86 ff.) gab F.___ folgendes zu Protokoll (Antwort auf

Frage 7, AS 88): «Die Bestellungen gingen an [Alias von K.___] und [Alias von

K.___] leitete sie dann an mich weiter.» (Zum SMS vom 30.11.2011, 18:31 Uhr:

«Vervollständige diesen [Käufer 1] 9 min mit denen, welche der [erstes Alias

von A.___] parat gemacht hat», Frage 10, AS 89) «Es ist so, dass wir nicht

genug Heroin zu Hause hatten. Damit meine ich von unserem Heroin. Es waren

meiner Meinung nach lediglich ca. 35 g zu Hause. Dann wies uns [Alias von

K.___] an, das Heroin von [erstes Alias von A.___] dafür zu verwenden. Das

heisst das fehlende Heroin mit diesem vom [erstes Alias von A.___] zu nehmen.»

(Auf Frage 11, AS 89, ob demnach [erstes Alias von A.___] einer Ihrer

Heroinlieferanten gewesen sei) «Ja, dieser war der Heroinlieferant. Dieser hat

einmal 300 g Heroin gebracht. Das Heroin von [erstes Alias von A.___] war

jedoch relativ teuer. Dieser wurde dann während meiner Zeit durch einen anderen

Lieferanten ersetzt, welcher billiger war.» (Auf die Frage, was er über [erstes

Alias von A.___] sagen könne) «Dieser hat ein sehr enges Verhältnis zu [Alias

von K.___]. Dies habe ich aus den Gesprächen zwischen ihm und G.___ gehört. Ich

denke, wonach [erstes Alias von A.___] ursprünglich aus der Stadt [Herkunftsort]

kommt. Von ihm weiss ich, dass er mit einer Schweizerin verheiratet ist und

zwei Kinder hat. Er fährt einen Peugeot und arbeitet bei der [Firma 1]. Diese

Firma befindet sich auf der Strasse zum […]. Weiter hat [erstes Alias von

A.___] eine Freundin welche [alias H.___] genannt wird. Er hat uns

beispielsweise auch die Wohnung in Aarburg vermittelt oder auch die Minigrips

gebracht. Er wird auch [viertes Alias von A.___] genannt. Ob dies sein

richtiger Name ist, weiss ich nicht. Einmal brachte er erwähntermassen 300 g

Heroin während meiner Anwesenheit vorbei.» (Auf Frage 27, AS 95) «Er ist

ungefähr zwischen 28 und 33 Jahre alt. Kurze schwarze Haare und trägt an der

Unterlippe ein kleines Bärtchen. Er ist schlank und ca. 175 cm gross.» (Auf

Frage 29, AS 95 f., was er zu [Alias von K.___] sagen könne) «…Ich habe

lediglich einmal aus einem Gespräch mitbekommen, dass [Alias von K.___]

womöglich mit Vornamen […] heisst…»

Anlässlich der 1. Einvernahme vom 10.

April 2012 bestätigte der Beschuldigte, dass er u.a. auch «[viertes Alias von A.___]»

genannt werde (Antwort auf Frage 2, AS 10.1/2). Ebenfalls bestätigte er, dass H.___

«[alias H.___]» genannt werde (Antwort auf Frage 27, AS 10.1./6). Auf die Frage

vor Obergericht, weshalb ihn F.___ (bis in alle Einzelheiten) treffend habe

beschreiben können und dieser über seine damalige familiäre und berufliche

Situation bestens Bescheid gewusst habe, stellte der Beschuldigte F.___ als

Lügner hin und behauptete, diesen nie gesehen zu haben. F.___ habe sich sogar

bei ihm für diese Angaben entschuldigt, als sie beide zeitgleich in derselben

Justizvollzugsanstalt inhaftiert gewesen seien. F.___ müsse diese Angaben zu

seiner Person von Dritten erhalten haben (vgl. separates Einvernahmeprotokoll

vom 11.8.2020, S. 13). Diese Erklärung des Beschuldigten vermag nicht zu

überzeugen. Es ist unerfindlich, weshalb F.___ solche Angaben hätte machen

sollen, wenn diese nicht auf seinen eigenen Wahrnehmungen beruhen würden. Er konnte

sich davon zu seinen eigenen Gunsten nichts versprechen, sondern legte damit vielmehr

seine eigenen Verstrickungen offen.

Anlässlich der 6. Einvernahme vom 8.

Februar 2012 (AS 10.2.1/116 ff.) machte F.___ folgende Aussagen (Antwort auf

Frage 12, AS 121 f.): «[erstes Alias von A.___]» habe einmal G.___ ein

Mobiltelefon, Samsung, gebracht. Einige Tage später habe er dann auch

SIM-Karten gebracht. (Antwort auf Frage 23, AS 125) Mit Salz sei Streckmittel

gemeint. (Auf Vorhalt, dass oft von weiblichen Personen geschrieben werde,

Frage 25, AS 127) «Ja genau, es wird einfach so geschrieben, als wäre man

verliebt. Es sind jedoch immer Männer dahinter. (Auf Frage 26, AS 127) Zum

Geldfluss: «Das Geld habe ich nach Hause gebracht. Ein Teil wurde natürlich für

Essen und weitere Guthaben-Auflade-Karten verwendet. Ein grosser weiterer Teil

wurde für den Einkauf von neuem Heroin, Streckmittel, Minigrips, Miete etc.,

aufgebraucht.» (Auf die Frage, was sein Salär gewesen sei) «Also es war so

aufgeteilt: Vom Gewinn erhielt 50 % [Alias von K.___] zusammen mit dem Benutzer

der Rufnummer […] 56 06. Die übrigen 50 % wurden nochmals gedrittelt. Davon

gehörten mir 33 % und G.___ ebenfalls 33 %. Die letzten 33 % gehörten dem

Jungen aus [Heimatland]. Damit meine ich Z.___. Ich weiss nicht genau, welche

Rolle dieser Z.___ spielt, dass er ebenfalls Anrecht auf 33 % hat.

Diesbezüglich habe ich mich sogar schon mit G.___ gestritten, da wir ja

bekanntlich das Risiko tragen und nicht Z.___. G.___ meinte, dies sei einfach

so.»

Anlässlich der 8. Einvernahme vom 24.

Februar 12 (AS 10.2.1/231 ff.) wurde F.___ zu der von ihm abgesetzten

Drogenmenge befragt und gab dabei auf Vorhalt des Verkaufs von insgesamt

zwischen 1'710 g und 1'760 g Heroin zwischen dem 23. November 2011 und dem

13. Dezember 2011 (= Umsatz von CHF 51'300.00 - CHF 52'800.00) folgendes

an (Antwort auf Frage 51, AS 247): «Die Menge an verkauftem Heroin ist durchaus

realistisch. Ich kann dazu stehen. Es ist beeindruckend, wenn man das Geld so

hört. Dafür könnte ich in [Heimatland] ein Haus kaufen.».

Anlässlich der 9. Einvernahme vom 2.

März 2012 (AS 10.2.1/269 ff.) identifizierte F.___ den Beschuldigten anhand

eines vorgelegten Fotoblattes als [zweites Alias von A.___] (Antworten auf die

Fragen 4 und 5, AS 271). Auf Frage 7 bestätigte F.___, dass der Beschuldigte G.___

am 6. Dezember 2011 das Mobiltelefon [Gerätnummer] übergab, welches dieser

fortan mit der Rufnummer [...] 30 94 benutzte (in diesem Gerät war zuvor die

vom Beschuldigten benutzte Rufnummer [...] 98 64 eingelegt (siehe dazu auch das

Schaubild Benutzung Mobiltelefongeräte und Rufnummern unter AS 3.2.16/1). (Auf

Frage 14, AS 27, betreffend Lieferung von 200 g Heroingemisch am 3.12.2011 in Biel

und die weitere Lieferung von 700 g Heroingemisch): «Also alles was vor dem 3.

Dezember 2011 an Heroin bezogen wurde, stammte von A.___. Erst das Heroin,

welches nach dem 3. Dezember 2011 bezogen wurde, stammte dann vom anderen

Lieferanten, von welchem wir bereits gesprochen haben (Anm. SB Einvernahme vom

15.2.2012).» (Auf Frage 15, AS 273) Der Beschuldigte sei praktisch jeden Tag

bei ihnen in Aarburg vorbeigekommen. (Auf Frage 22, AS 275) «Wie bereits

erwähnt, kam A.___ praktisch täglich. Jedes Mal wenn G.___ etwas bestellt hat,

ist A.___ bei uns erschienen, gab das benötigte bei uns ab und ging dann

wieder.» (Auf Frage 24, AS 275, ob der Beschuldigte jeden Tag, an dem er

vorbeigekommen sei, Heroin gebracht habe) «Nein, er brachte nicht an jedem Tag,

an welchem A.___ bei uns an der [Adresse] in Aarburg erschienen ist, Heroin. A.___

brachte hauptsächlich am Anfang meiner Zeit, als ich in der Schweiz war,

Heroin. Zudem war bereits Heroin in der Wohnung vorhanden, als ich erstmals in

die Wohnung gekommen bin. Wie viel es jedoch war, weiss ich nicht. A.___

brachte beispielsweise auch Minigrips, SIM-Karten, das besagte Telefon,

Streckmittel und Heroin. Das wäre glaublich alles.» (Auf Frage 27, AS 276) «In

der Regel brachte A.___ 100 g pro Mal.» (Auf Frage 28, AS 276) Ein Kilogramm

habe bei A.___ CHF 40'000.00 gekostet. (Auf Frage 31, AS 277 f., ob mit

Brunette G.___ gemeint sei) «Es kann sein.» (Auf die Frage 33, AS 278,

betreffend 4 SMS vom 28.1.2011) «Bei diesen SMS war A.___ zu uns an die […]strasse

gekommen, nachdem er von [Alias von K.___]/X.___ dazu aufgefordert worden war.

Als dann A.___ bei uns ankam, war die erste Türe unten geschlossen. G.___ ging

dann die Treppe hinunter und öffnete die Türe.» (Auf Frage 40, AS 284), wie

viel Heroin der Beschuldigte am Abend des 30.11.201 gebracht habe) «Ich weiss

es wirklich nicht mehr, da A.___ immer mal wieder etwas brachte und manchmal

infolge schlechter Qualität wieder mitnehmen musste. Es war ein richtiges

Durcheinander. Daher weiss ich nicht mehr wie viel Heroin A.___ an diesem Abend

gebracht hatte.» (Auf Frage 42, AS 284, ob der Beschuldigte an diesem Abend

auch wieder Heroin mit nach Hause genommen habe, welches nicht der gewünschten

Qualität entsprochen habe) «Nein, soviel ich noch weiss, nahm A.___ an diesem

Abend nichts mehr mit nach Hause. Daran kann ich mich noch erinnern. Ich glaube,

dass das Heroin welches A.___ zuvor von schlechter Qualität gebracht hatte,

diesem mit guter Qualität beigemischt wurde.»

4.7 G.___ bestritt während seiner

Befragungen hinsichtlich seines zweiten Aufenthaltes vom 11. November 2011 bis

zum 14. Dezember 2011 offensichtlich wahrheitswidrig jegliche Zugehörigkeit zur

Organisation um [Alias von K.___] und war deutlich bestrebt, seinen Tatbeitrag

zu negieren und die Schuld auf F.___ zu schieben. Auf seine Aussagen kann daher

nicht abgestellt werden. Immerhin gab auch er anlässlich der Einvernahme vom

21. April 2011 zu, die in seinem Handy unter «B» gespeicherte Nummer [...] 56

05 gehöre dem, für welchen er Drogen verkauft habe, und der ihn geschickt habe

resp. ihm gesagt habe, wohin er jeweils gehen müsse (s. Urteil G.___ vom

5.12.2013, AS 5.1.1.3/77). Diese Einvernahme befindet sich zwar nicht in den

vorliegenden Akten. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2012

bestätigte G.___ indes seine diesbezüglichen früheren Aussagen (Antwort auf

Frage 5, AS 10.2.2/352) und bereits anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar

2012 bestätigte er, im April 2011 für einen [Alias von K.___] gearbeitet zu

haben (Antwort auf Frage 27, AS 10.2.2/39). Anlässlich der 6. Einvernahme vom

7. Februar 2012 (AS 10.2.2/104 ff., Frage 23) bestätigte G.___ seine Aussage

vom 18. April 2011 (AS 10.2.2/109): «Es ist diese [Person aus Heimatland], vom

Bahnhof, von dem ich das Heroin habe. Dieser ist von [Stadt im Heimatland].» Er

habe das Heroin von derselben Person bekommen wie im März 2011 (Antwort auf

Frage 26), aber nicht zum Verkaufen, zum Lagern (Antwort auf Frage 25).

4.8 Zusammenfassend ist daher anhand der

Ergebnissen der Telefonkontrolle, die von den detaillierten Aussagen von F.___

untermauert werden, erwiesen, dass F.___ und G.___ im Auftrag von [Alias von

K.___] vom 22. November 2011 bis zum 14. Dezember 2011 insgesamt mindestens

1'700 g Heroingemisch an insgesamt acht Abnehmer verkauft haben

(zusammenfassende Darstellung der Mengenberechnung: vgl. Strafanzeige vom

5.8.2014, AS 2.1.1/106). Der Beschuldigte war deren Lieferant bis am 3.

Dezember 2012, danach wich das Läuferduo F.___/G.___ auf einen unbekannt

gebliebenen Lieferanten aus Biel aus, da die vom Beschuldigten gelieferte

Heroinqualität nicht mehr zufriedenstellend war (vgl. hierzu Strafanzeige vom

5.8.2014, AS 2.1.1/107 sowie 111 ff.). In Bezug auf den Vorhalt, der

Beschuldigte habe zwischen dem 22. November 2011 und dem 3. Dezember 2012

(recte 2011) total 800 - 850 g Heroingemisch an G.___ und F.___ veräussert, ist

auf die Anklageschrift vom 28. Juni 2013 gegen G.___ zu verweisen mit den

Konkretisierungen in Vorhalt 1.3 (AS 5.1.1.3/65 f.). Demnach wurde G.___ vorgeworfen,

vom 17. November 2011 bis zum 13. Dezember 2011 insgesamt 1,5 - 2 kg

Heroingemisch erworben zu haben. Nachfolgend an diesen Vorhalt wurden dann

Lieferungen vom 15. November 2011 bis zum 5. Dezember 2011 aufgeführt. Im

Urteil vom 5. Dezember 2013 gegen G.___ wurde vom Amtsgericht Olten-Gösgen in

Erwägung 2.3 zurecht festgehalten, indem der Hauptvorhalt lediglich den Erwerb

ab 17. November 2011 enthalte, könne die hernach unter dem ersten Lemma unter

dem Datum 15. November 2011 aufgeführte Lieferung von 100 g nicht

berücksichtigt werden, da ansonsten das Anklageprinzip verletzt werde (AS

5.1.1.3/85 f.). Dasselbe muss indessen auch für das zweite Lemma gelten, wo

mehrere 100 g zwischen dem 16. und dem 29. November 2011 aufgeführt werden,

ohne dass indes konkretisiert wird, welche Menge ab dem 17. November 2011

durch G.___ erworben worden ist. Hinsichtlich den beiden Lieferunen von 200 g

am 3. Dezember 2011 und 700 g am 5. Dezember 2011 hielt das Amtsgericht

ebenfalls zurecht fest, diese Lieferungen seien nicht durch A.___ erfolgt. Dies

stützt sich auf die Aussage von F.___ anlässlich der Einvernahme vom 2. März

2012, wonach er lediglich die Lieferungen vor dem 3. Dezember 2011 von A.___

bezogen habe (Antwort auf Frage 14, AS 5.1.1.3/272). Auf Frage 40 in derselben

Einvernahme bestätigte F.___, am 30. November 2011 eine Lieferung von A.___

erhalten zu haben. Er wisse jedoch nicht mehr, wieviel dies gewesen sei (AS

5.1.1.3/284). In der Anklageschrift gegen G.___ sind unter dem Datum 30.

November 2011 100 g enthalten. Dies korrespondiert mit der Aussage von F.___

anlässlich derselben Einvernahme zu Frage 27, wonach der Beschuldigte in der

Regel 100 g gebracht habe (AS 5.1.1.3/276). Anlässlich der Einvernahme vom 16.

März 2012 bestätigte F.___ zudem die Lieferung von 100 g am 1. Dezember 2011

(Frage 10, AS 5.1.1.3/323) und die Lieferung von 100 g am 2. Dezember 2011.

Diese 100 g habe er dann aber zufolge schlechter Qualität wieder mitnehmen

müssen. In der Folge habe er nichts mehr gebracht. Sie hätten dann den

Lieferanten gewechselt (Antworten auf die Fragen 13 - 15, AS 5.1.1.3/325). In

der vorliegend massgebenden Anklageschrift gegen den Beschuldigten wird die

Lieferung von 800 - 850 g Heroin durch den Beschuldigten an G.___ /F.___ im

Zeitraum 22. November 2011 bis 3. Dezember 2012 (recte 2011) vorgehalten, ohne

die einzelnen Lieferungen zu spezifizieren. Zieht man nun die Anklageschrift

gegen G.___ bei, so lassen sich lediglich drei Lieferungen à je 100 g

Heroingemisch zweifelsfrei in diesen Zeitraum einbetten, nämlich die drei

Lieferungen am 30. November 2011, am 1. Dezember 2011 und am 2. Dezember

2011. Folglich ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte dem Duo G.___

/F.___ zwischen dem 30. November 2011 und dem 2. Dezember 2011 insgesamt 300 g

Heroingemisch lieferte.

5. Lieferung

von zwei Mal je 250 g Heroingemisch am 13. November 2011 und an einem

unbekannten früheren Datum in Dübendorf an einen unbekannten Benutzer der

Rufnummer [...] 79 12

Anhand der Telefonüberwachung konnten

mehrere SMS bzw. Gespräche vom 12. und 13. November 2011 zwischen der

Rufnummer [...] 73 31 und der Rufnummer [...] 79 12 registriert werden, wonach

sich die beiden Teilnehmer auf den 13. November 2011 zu einem Essen in Dübendorf

verabredet hätten (AS 10.1/453 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 31.

August 2012 räumte der Beschuldigte anhand eines ihm vorgeführten Gespräches

vom 7. November 2011, 21:15 Uhr, ein, es könne sein, dass er der Nutzer der

Nummer [...] 73 31, resp. dass dies seine Stimme sei (Antwort auf Frage 29, AS

10.1/446). Daran kann auch kein Zweifel bestehen, wurde doch diese Rufnummer im

selben Gerät ([IMEI Nummer]) verwendet wie die bekanntlich vom Beschuldigten

genutzte Rufnummer [...] 98 64 (s. Schaubild Benutzung Mobiltelefongeräte und

Rufnummern, AS 3.2.16/1). Schliesslich kann auch auf zwei Gespräche zwischen

der Rufnummer [...] 73 31 und S.___ ([...] 56 40) vom 14. Dezember 2011,

16:12 Uhr (3.2.9/14) und 16:59 Uhr (AS 3.2.9/16), hingewiesen werden,

woraus sich ergibt, dass der Beschuldigte ein neues Handy kaufte (s.a. AS 3.2.9/1

ff.) und S.___ fragte, ob dieser ihm seine (des Beschuldigten) alte Nummer

durchgeben könne. S.___ teilte dem Beschuldigten (der die Nummer [...] 73 31

nutzte) daraufhin mit, dies sei die [...] 66 30 (welche bekanntlich offiziell

auf den Beschuldigten eingelöst war).

Am 12. November 2011, 21:05 Uhr, schrieb

der Beschuldigte dem Nutzer der Rufnummer [...] 79 12, ob er Morgen Zeit habe.

Dieses Mal würden sie ein sehr gutes Menu essen, garantiert besser als das

letzte Mal (AS 10.1/454). Am 13. November 2011 telefonierten die beiden ab

12:22 Uhr wieder miteinander, wobei der Gesprächspartner dem Beschuldigten

sagte, er solle nur für 2 ½ Stunden nicht für 3 Stunden kommen (AS 10.1/457).

Aufgrund der Antennenstandorte konnte die Polizei feststellen, dass sich die

beiden dann schliesslich in Dübendorf lediglich für wenige Minuten trafen, also

weder für 2 ½ Stunden noch für 3 Stunden. Daraus ist zwanglos zu schliessen,

dass der Beschuldigte am 13. November 2011 dem unbekannten Nutzer der Rufnummer

[...] 79 12 eine Menge von 250 g Heroingemisch lieferte und dass es bereits

zuvor einmal zu einer Lieferung gekommen sein muss, sollte doch der Stoff am

13. November 2011 besser als das letzte Mal sein, wie der Beschuldigte dies

seinem Gesprächspartner codiert («sehr guete menü, besser als letzte mal

garantiert») mitteilte (s. Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/125 ff.).

Indessen sind die Angaben bezüglich des früheren Treffens viel zu vage, ist

doch weder ein ungefähres Datum noch ein Übergabeort oder eine ungefähre Menge

bekannt. Der Vorhalt gemäss Anklageschrift ist daher lediglich hinsichtlich

einer Lieferung von 250 g am 13. November 2011 in Dübendorf erstellt.

6. Anstalten

treffen zur Veräusserung von 200 g Heroingemisch am 21. November 2011 an einen

unbekannten Abnehmer

Am 21. November 2011, 10:28 Uhr, schrieb

der Nutzer der Rufnummer [...] 79 12 dem Beschuldigten folgende Mitteilung:

«Danke mir geht gut. ich bin wieder da.. und wie gehts dir. wen sehen wir uns.?

2std deine gselschaft tut mir gut heute» (10.1/461). Auch hier räumte der

Beschuldigte anhand eines ihm vorgespielten Gesprächs zwischen denselben

Teilnehmern vom 22. November 2011, 18:27 Uhr, ein, es könne gut sein, dass er

spreche (Einvernahme vom 31.8.2012, Antwort auf Frage 52, AS 10.1/450). Auch

hier ist anhand des Inhalts des SMS vom 21. November 2011 («2std deine gseselschaft

tut mir gut heute») davon auszugehen, dass es um eine Lieferung von 200 g

Heroingemisch ging. Der Vorhalt gemäss Anklageschrift bezüglich Anstalten

treffen zur Veräusserung von 200 g Heroingemisch ist daher erstellt.

7. Zusammenfassung

Zusammenfassend ist somit als erwiesen

zu erachten, dass der Beschuldigte innerhalb eines strikt und professionell durchorganisierten

und von K.___ von [Heimatland] aus gesteuerten Heroinverteilnetzwerkes eine

wesentliche Funktion wahrnahm, indem er in der Schweiz die aus [Heimatland]

stammenden Läufer im Auftrag von K.___ mit grösseren Mengen Heroingemisch

belieferte und für diese logistische Tätigkeiten erledigte. So holte er G.___ am

11. November 2011 in Mailand ab und brachte ihn nach Olten, er organisierte Unterkünfte für

die Läufer, beschaffte ihnen Handys und SIM-Karten und war ganz generell deren

Ansprechpartner bei allfälligen Problemen.

Durch die Läufer A.N.___, I.___, G.___ und

F.___ wurden nachweislich insgesamt rund 10 kg Heroingemisch verkauft.

Schliesslich ist erwiesen, dass davon durch den Beschuldigten im massgeblichen

Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 3. Dezember 2011 an A.N.___ rund 3,3 kg, an I.___

mindestens 4 kg, an G.___ und F.___ gesamthaft 300 g sowie an einen unbekannt

gebliebenen Abnehmer 250 g geliefert wurden. Weiter ist dem Beschuldigten

gesamthaft ein weiteres Kilogramm Heroingemisch anzurechnen, welches während

seiner Ferienabwesenheit vom 17. - 30. Juni 2011 gemäss dem innerhalb der

Organisation vereinbarten Plan in seiner Stellvertretung von seiner Geliebten H.___

an A.N.___ ausgehändigt wurde (Lieferungen vom 20., 21., 25. bzw. 26.6.2020).

Insgesamt sind folglich Lieferungen in der Grössenordnung von rund 8 ½ kg

Heroingemisch erstellt sowie – in Bezug auf den 21. November 2011 – das

Anstalten treffen zur Veräusserung von weiteren 200 g Heroingemisch. Was den

Reinheitsgrad des Heroingemisches anbelangt, so wiesen die sichergestellten

Drogen jeweils Reinheitsgrade zwischen 10 % und 20 % auf. Zugunsten des

Beschuldigten ist daher durchgehend von einem Reinheitsgrad von 10 %

auszugehen. Damit sind dem Beschuldigten eigenhändige Lieferungen von

gesamthaft rund 750 g reinem Heroin sowie in seiner Stellvertretung erfolgte

Lieferungen von gesamthaft 100 g reinem Heroin anzulasten.

Innerhalb des gesamten

Organisationsgefüges war der Beschuldigte erwiesenermassen keine Randfigur,

sondern er wirkte im Raum Olten in massgeblicher Weise am Heroinhandel mit,

indem er von dem von [Heimatland] aus agierenden Drahtzieher K.___ die Aufträge

(Heroinauslieferungen) entgegennahm sowie ausführte und seinen Chef auch jeweils

zeitnah über Vorkommnisse und Komplikationen (z.B. Verhaftungen von Läufern) vor

Ort orientierte. Die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Hierarchie lässt

sich folgendermassen umschreiben: An die suchtkranken Endabnehmer veräusserten

die Läufer und nicht er das Heroin. Er setzte sich mit anderen Worten – im

Unterschiede zu den Läufern – dem risikobehafteten Geschäft «auf der Gasse»

nicht aus und war diesen hierarchisch übergeordnet. Jedoch entsprach auch die dem

Beschuldigten von der Anklagebehörde zugeschriebene Rolle als «Statthalter»

(vgl. AnklS. Ziff. 1 S. 3) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und ist

letztlich zu hoch gegriffen. Unter einem Statthalter wird ein oberster Beamter

bzw. Verwalter verstanden, der für eine bestimmte Region stellvertretend für

das Oberhaupt die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, was einen gewissen

Handlungsspielraum sowie Entscheidungsbefugnisse impliziert. Eine solche

Gestaltungsmacht kam dem Beschuldigten jedoch in der Region Olten nicht zu. Er

konnte nicht in Eigenregie entscheiden, sondern holte, wie sich aus den technischen

Überwachungsmassnahmen erschliesst, jeweils die Anweisungen und Aufträge bei K.___

ein. Wesentlich besser trifft deshalb der von der Anklägerin ebenfalls

verwendete Begriff des Logistikers die Sache, denn die Tätigkeiten des

Beschuldigten waren hauptsächlich logistischer Natur. Er belieferte im Auftrag

von K.___ die Läufer mit grösseren Mengen des Heroinstoffes und stellte ihnen

Hilfs- und Kommunikationsmittel zur Verfügung, ohne aber diesen gegenüber

weisungsbefugt zu sein, denn K.___ erklärte auch diesen Teil zur Chefsache: Er dirigierte

die Läufer, indem er ihnen über Anrufe und SMS Aufträge erteilte und sich auf

diese Weise die Kontrolle über das System trotz seiner fehlenden persönlichen

Präsenz vor Ort sicherte und zugleich die Nachvollziehbarkeit seines

Geschäftsmodells für die Strafverfolgung erschwerte.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht

Per 1. Juli 2011 trat die Teilrevision

des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 in Kraft, mit welcher auch die

Strafbestimmungen von Art. 19 ff. BetmG abgeändert wurden. Da der Beschuldigte

die Handlungen, die nachfolgend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen

sind, teilweise vor und teilweise nach dem 1. Juli 2011 begangen hat, stellt

sich die Frage nach dem anwendbaren Recht.

Grundsätzlich ist der Täter nach dem zum

Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen. Das neue Recht gelangt aber nach

Art. 2 Abs. 2 StGB dann zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist.

Dies gilt gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB auch für Vorschriften des

Nebenstrafrechts.

Die Bestimmungen von aArt. 19 BetmG

wurden teilweise wortwörtlich übernommen und nur neu gegliedert (vgl.

insbesondere den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gemäss aArt. 19

Ziff. 2 lit. c bzw. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Andere Bestimmung erfuhren

leichte sprachliche Anpassungen (vgl. die Formulierung von Art. 19 Abs. 1 lit.

c BetmG, mit welcher die in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG genannten

Tathandlungen des Verteilens, Verkaufens oder des Abgebens durch die

Tathandlung des Veräusserns ersetzt wurden). In Bezug auf den

Qualifikationsgrund der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs.

2 lit. a BetmG) lehnt sich die neue Formulierung grösstenteils an die

altrechtliche Bestimmung (aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) an. Der Mengenbezug

wird nun nicht mehr explizit genannt, weil nicht allein die

Betäubungsmittelmenge für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung herangezogen

werden soll, sondern auch andere Risiken (z.B.: problematische Applikationsform

oder Mischkonsum) ebenfalls in Erwägung gezogen werden müssen (vgl. Botschaft

BBl 2206 8612). Damit hat der Gesetzgeber in Bezug auf die mengenmässige

Qualifikation keine Änderung vorgenommen. Es wurden lediglich – zusätzlich zur

Menge – noch weitere Umstände hinzugefügt, aus denen sich der schwere Fall – auch

unterhalb der qualifizierten Menge – ergeben könnte. Das Qualifikationsmerkmal

der Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann und das

Wissen oder die Annahme um diese Gefahr gilt unverändert weiter. Die vom

Bundesgericht dazu entwickelten Kriterien sind ebenfalls weiterhin anwendbar.

Auch hinsichtlich der Qualifikation der

Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG resp. aArt. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG)

erfolgten lediglich marginale sprachliche Anpassungen des Gesetzestextes,

welche inhaltlich zu keinerlei Änderungen führten.

Die ab dem 1. Juli 2011 in Kraft

getretenen Strafbestimmungen erweisen sich nicht als milder, womit

grundsätzlich das jeweils zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist. Berücksichtigt

man, dass zwischen der derzeit geltenden Fassung von Art. 19 BetmG und aArt. 19

BetmG keine inhaltlich massgeblichen Änderungen erkennbar sind, die Veräusserungshandlungen

des Beschuldigten von einem einheitlichen Willensentschluss getragen waren und

eine Einheit bilden (vgl. nachfolgende Ziff. IV.3.1), wobei der letzte

Tatbeitrag am 3. Dezember 2011 erfolgte, werden nachfolgend ausschliesslich die

neurechtlichen Bestimmungen zitiert.

2. Grundtatbestand

Dass die unter AnklS. Ziff. 1

geschilderten und gemäss dem Beweisergebnis nachgewiesenen Verhaltensweisen des

Beschuldigten unter die Tathandlungen des unbefugten Veräusserns von

Betäubungsmitteln (lit. c) und (in einem Fall) des Anstaltentreffens dazu (lit.

g) zu subsumieren sind, und der Beschuldigte demnach den Grundtatbestand von

Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt hat, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren

Ausführungen.

3. Qualifizierter Tatbestand

3.1 Der Täter wird gemäss Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine

Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss,

dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler

Menschen in Gefahr bringen kann.

Das Bundesgericht hat für Heroin den

Grenzwert, bei welchem die Gesundheit vieler Menschen, d.h. von mindestens 20

Personen, gefährdet ist, auf 12 g festgesetzt (BGE 109 IV 145). Diese

Grenzwerte basieren auf dem reinen Drogenwirkstoff.

Der Beschuldigte belieferte in mehreren,

auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhenden Tathandlungen während

eines halben Jahres Läufer im Raum Olten. Die einzelnen Liefermengen können

unter diesen Voraussetzungen zusammengezählt werden und belaufen sich auf 750 g

bzw. (unter Einbezug der Lieferungen durch seine Stellvertreterin H.___) auf

850 g reines Heroin. Damit ist der vorgenannte Grenzwert von 12 g um ein

Vielfaches überschritten.

Auch in subjektiver Hinsicht ist der

qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Der

Beschuldigte wusste, dass das von ihm insgesamt veräusserte Heroin quantitativ

erheblich war und dessen Gebrauch beträchtliche Schädigungen der menschlichen

Gesundheit bewirken konnte.

Zur Frage, ob hinsichtlich dieser

Qualifikation ein formeller Schuldspruch ergehen kann, wird auf nachfolgende

Ziff. IV.3.3 verwiesen.

3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG

liegt ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

zudem vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur

Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Nach

der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter

sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,

inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch

unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande

setzt gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze

einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des

Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen

werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss

sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst

sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände

umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter

auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (Urteil

6B_960/2019 vom 4.2.2020, BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b;

Urteil 6B_115/2019 vom 15.5.2019 E. 2.2).

Im Rahmen der Sachverhaltswürdigung

wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innerhalb einer von [Alias von K.___]

geleiteten, strikt durchorganisierten und auf den fortgesetzten Absatz

grösserer Mengen Heroin ausgerichteten Gruppierung im Raum Olten im Auftrag von

[Alias von K.___] die Läufer mit grösseren Heroinmengen belieferte und diesen

logistisch zur Seite stand. Innerhalb dieser Gruppierung wusste jeder, was er

zu tun hatte. Das Vorgehen war von einer gewissen Raffinesse geprägt, waren

doch die Kommunikationskanäle für die Bestellung durch die Abnehmer einerseits

und für die Drogenbeschaffung und Weiterverteilung an die jeweiligen Läufer

andererseits grundsätzlich getrennt, was einzig und alleine den Zweck gehabt

haben kann, die Strafverfolgung zu erschweren. Dem gleichen Zweck dürfte es

auch geschuldet gewesen sein, dass innerhalb der Organisation [Alias von K.___]

sowohl Nummern wie Geräte ständig gewechselt und durchwegs auf nicht

existierende Personen registrierte Rufnummern verwendet wurden. Gleiches gilt

für die eigentlichen Bestellungen, die zentral im Ausland, konkret in [Heimatland],

entgegengenommen und von dort wiederum an Läufer [aus dem Heimatland] weitergegeben

wurden, die sich lediglich vorübergehend zwecks Drogenhandels in der Schweiz

befanden und zudem sporadisch ausgewechselt wurden. Dabei kamen die Läufer

jedoch in mehreren Fällen wiederholt, in verschiedenen Zeitabschnitten, zum

Einsatz. Dies hatte den Vorteil, dass nicht immer wieder neue Leute eingearbeitet

werden mussten. Alles in Allem erweckt die Organisation um [Alias von K.___]

das Bild eines einem in der legalen Wirtschaft tätigen internationalen

Logistikunternehmens durchaus ähnlichen Gebildes. Innerhalb dieses

Logistikunternehmens nahm der Beschuldigte auf regionaler Ebene eine

vertrauenswürdige und wichtige Funktion wahr und identifizierte sich mit den

Zielen der Bande. Insgesamt ist das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit

offensichtlich erfüllt.

3.3 Die Vorinstanz hielt fest, die

Grenze zum mengenmässig schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei

zwar um ein Vielfaches überschritten worden, doch sei bei einer ohnehin bereits

qualifizierten Tat (Schuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung) das

Vorliegen eines weiteren Qualifikationsgrundes nicht zu prüfen bzw. irrelevant

(was falsch ist) und lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen

(vgl. US 30 mit Hinweis auf BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295). Im Urteilsdispositiv zitierte

die Vorinstanz denn auch ausschliesslich den Qualifikationsgrund von Art. 19

Abs. 2 lit. b BetmG und nannte in Urteilsziffer 2 auch nur die bandenmässige

Tatbegehung.

Bei dieser Ausgangslage muss eine

formelle Verurteilung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

unterbleiben, da das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1

StPO nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer

härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt ist (BGE 139 IV 282,

Regeste). Der Beschuldigte ist folglich in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c

i.V.m. Abs. 2 lit. b BetmG des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

begangen in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 3. Dezember 2011 (AnklS. Ziff. 1)

schuldig zu sprechen.

Die Tatsache, dass im zu beurteilenden

Fall gleich zwei Qualifikationsgründe erfüllt sind, ist im Rahmen der

Strafzumessung unter nachfolgender Ziff. V. zu berücksichtigen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das

Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die

Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist

als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen.

Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens

(Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des

deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer

des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit

erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer

laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie

auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann

bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen

Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem

direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während

sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen, zu

berücksichtigen. Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der

Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche

Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Andererseits sind die persönlichen

Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden. Freiheitsstrafen und Geldstrafen sind nicht gleichartig im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB. Hat das Gericht mehrere Straftaten zu beurteilen, hat

es zunächst für jede von ihnen die Strafart zu bestimmen. Die Ausfällung einer

Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte

ist nicht möglich. Nur diejenigen Delikte, für die das Gericht im konkreten

Fall die gleiche Strafe ausspricht, sind gesamtstrafenfähig (sog. «konkrete Methode»).

Bei der Gesamtstrafenbildung ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass

jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine

Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn die Höhe der

asperierten Einzelstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte

Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen).

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,

die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden

ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht

schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im

Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei

retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige

Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung

beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt

werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115

mit Hinweis). Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige

Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu

verhängen.

Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt,

im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine

(nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und

Unabänderlichkeit der Grundstrafe umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform.

Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn es alle

der Grund- und Zusatzstrafe zu Grunde liegenden Delikte in einem einzigen

Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische

Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die

abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden

Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf

die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger

Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden

Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 und 2.4.2).

1.5 In Bezug auf die Wahl der

Sanktionsart gilt es, die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach

der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die

Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden,

wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu

gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ

zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (mit

Hinweis auf BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 und die Materialien). In der seit dem 1.

Januar 2018 geltenden neuen Fassung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber dieses

Prinzip der Verhältnismässigkeit bei der Wahl der Sanktionsart explizit

festgeschrieben. Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe nur dann

auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1

lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit.

b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Abs. 2). Die

Geldstrafe beträgt nach der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung von

Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze. Nach der zur Zeit der Tatbegehung

durch den Beschuldigten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB betrug das

Höchstmass der Geldstrafe noch 360 Tagessätze.

1.6 Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz

ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die

Betäubungsmittelmenge ein wichtiger, wenn auch nicht allein entscheidender

Strafzumessungsfaktor (Abkehr von der reinen «Gramm»-Justiz). Das Verschulden

hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am

Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Urteil 6B_699/2010

vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass

die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der

Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den

Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt

zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige

Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung

zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel im Mehrkilobereich indiziere

regelmässig einen intensiveren verbrecherischen Willen und damit ein

entsprechend schwereres Verschulden.

Im Urteil 6B_966/2010 vom 4. April 2010

(E. 2.2) strich das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des

Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der

Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe

gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von

hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt

von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer

verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die

Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten

Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte

Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren als bundesrechtskonform.

Strafzumessungsmodelle, welche sich an

der Hierarchie bzw. Aufgabe des Täters orientieren, wurden von den Autoren

Frei/Ranzoni entwickelt und schliesslich von den Autoren Eugster/Frischknecht

weiterentwickelt (vgl. hierzu detailliert Thomas Fingerhuth/Stephan

Schlegel/Oliver Jucker, BetmG Kommentar, Orell Füssli [OFK-BetmG], Art. 47 StGB

N 32 f.). Diese unterscheiden fünf Hierarchiestufen (Stufe 1: Oberste Stufe,

mehrere Unterstellte, strategischer Entscheidträger, Wirken im Hintergrund,

hoher Gewinnanteil; Stufe 2: Wirken im Hintergrund, Zuständigkeit für bestimmte

Region, Führungsaufgaben, Kenntnis der Struktur, grosse Selbständigkeit; Stufe

3: Tätigkeiten mittlerer Hierarchiestufen, Transporte über grosse Strecken,

kein Kontakt zu Endkunden, keine Mitsprache in strategischen Angelegenheiten,

Zuständigkeit für bestimmtes Gebiet, weisungsbefugt nach unten, Stufe 4:

Integriertes Organisationsmitglied, regelmässige Tätigkeiten, Verkauf an

Endverbraucher, Hilfsdienste, nicht selbständig, keine Untergebene, normalerweise

kein Zugriff auf grössere Mengen; Stufe 5: [süchtige] Täter in der

Endverbraucherszene, v.a. Gassendealer, Hilfsdienste, keine Vertrauensstellung,

Zugriff auf keine grossen Mengen, geringer Verdienst, auswechselbar) und

schlagen ein abgestuftes System von Einsatzstrafen vor, nämlich für die

Hierarchiestufe 1 12 - 20 Jahre, für die Hierarchiestufe 2 8 - 12 Jahre, für

die Hierarchiestufe 3 5 - 8 Jahre, für die Hierarchiestufe 4 3 - 5 Jahre und

schliesslich für die Hierarchiestufe 5 eine Einsatzstrafe bis 3 Jahre. Diese

Typisierung dient als Orientierungshilfe, entbindet den Richter aber keineswegs

davon, sämtliche in Betracht fallenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen (OFK-BetmG,

Art. 47 StGB N 31). Die grundsätzliche Problematik dieses Modells liegt darin,

dass die Tatbestände von Art. 19 BetmG keine Organisationsdelikte, sondern

stoffbezogene, abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen. Wird die Strafe allein

aufgrund der Hierarchiestufe, d.h. losgelöst von der konkreten Drogenmenge und

der damit einhergehenden Gefährdung, bemessen, führt dies zwangsläufig zu

Fehlwertungen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 34).

Was die Drogenmenge als

Strafzumessungskriterium anbelangt, hat das Bundesgericht, wie bereits erwähnt,

wiederholt einer Strafzumessung strikt nach mengenbezogenen

Strafzumessungstarifen oder -tabellen eine Absage erteilt. Nichts desto trotz

ist die Drogenmenge ein wesentlicher Strafzumessungsfaktor, was sich bereits

daraus ableitet, dass der Gesetzgeber selbst der Menge ein entscheidendes Gewicht

beimisst, indem er diese gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als

Qualifikationsmerkmal betrachtet, resp. das Bundesgericht in konstanter Praxis

bei einer Menge ab 12 g reinem Heroin von einem qualifizierten Fall

ausgeht, womit sich das Strafmaximum massiv erhöht und die Freiheitsstrafe

mindestens 1 Jahr beträgt. Das Bundesgericht erachtet es denn auch als

zulässig, eine erhebliche Drogenmenge innerhalb des qualifizierten Strafrahmens

straferhöhend zu berücksichtigen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 37 und 39).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Verbrechen gegen das BetmG

Das vom Beschuldigten begangene

Verbrechen gegen das BetmG sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr und maximal 20 Jahren vor (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG,

Art. 26 BetmG sowie Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Mit der

Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

2.1.1 Tatkomponenten

Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs

ist angesichts der vom Beschuldigten gehandelten Drogenmengen – auch innerhalb

des vorliegend massgeblichen qualifizierten Rahmens – als erheblich zu

qualifizieren. Lediglich im Sinne einer Orientierungshilfe und als

Ausgangspunkt für die Strafzumessung kann an dieser Stelle ein Blick auf die

Strafzumessungstabelle im OFK-BetmG (Art. 47 StGB N 45) geworfen werden: Mit

einer reinen Menge von insgesamt rund 850 g Heroin, welche der Beschuldigte an

die Läufer auslieferte bzw. (im Umfang von 100 g) durch H.___ ausliefern liess,

würde sich das Strafmass zwischen 46 und 58 Monaten bewegen (inkl. Zuschlag von

10 - 20 % wegen der grossen Anzahl Geschäfte).

Wie sich aus dem Beweisergebnis unter

vorstehender Ziff. III.7. erschliesst, fehlte dem Beschuldigten innerhalb des

organisatorischen Gefüges eigene Gestaltungsmacht. Der Beschuldigte trat in der

Region auf der operativen bzw. strategischen Ebene nicht eigeninitiativ in

Erscheinung, sondern wurde jeweils auf die entsprechenden Anweisungen von [Alias

von K.___] tätig. Zu ihm stand er seit Jahren in einem eher kollegial als

autoritär gekennzeichneten Verhältnis, was aber nicht heisst, dass er ihm in

geschäftlichen Belangen auf Augenhöhe begegnete. Er war ihm hierarchisch klar

untergeordnet und amtete auch nicht als dessen Stellvertreter bzw.

«Statthalter». Vielmehr agierte er in der Region Olten vor allem als Logistiker

im Auftrag von [Alias von K.___] und war auch gegenüber den Läufern nicht

weisungsbefugt, wurden diese doch ebenfalls von [Alias von K.___] dirigiert.

Mit Blick auf das unter vorstehender Ziff. V.1.6 dargestellte

Strafzumessungsmodell von Eugster/Frischknecht ist der Beschuldigte

schwerpunktmässig der mittleren Hierarchiestufe (= Stufe 3, jedoch ohne

Weisungsbefugnis nach unten) zuzurechnen. Die für Stufe 2 charakteristischen

Merkmale der grossen Selbständigkeit und der wahrgenommenen Führungsfunktion treffen

demgegenüber auf den Beschuldigten nicht zu. Ebenso wenig erfüllte er die

meisten Eigenschaften, welche die tiefere 4. Hierarchiestufe ausmachen. So war

ihm der Zugriff auf relativ grosse Drogenmengen gerade nicht verwehrt und er

trat auch nicht bei der risikobehafteten Arbeit «auf der Gasse» bei der

Auslieferung der portionierten Kleinstmengen an süchtige Endabnehmer in

Erscheinung.

Die Bandenmässigkeit als weiterer

Qualifikationsgrund führt zwar nicht dazu, dass die obere Strafrahmengrenze ein

weiteres Mal erhöht wird (BGE 120 IV 332 f; 122 IV 267 f.), jedoch ist der

ebenfalls erfüllte weitere Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit innerhalb

des bereits nach oben erweiterten Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB zu

berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2007 vom 8.1.2008

E. 2.3, bei welchem der Täter ebenfalls als Bandenmitglied mit grossen

Heroinmengen handelte). Der Zusammenschluss als Bande, d.h. das Agieren als

fest verbundenes und stabiles Team stärkte den Beschuldigten und die weiteren Bandenmitglieder

psychisch gegenseitig und erschwerte aufgrund des Gruppendrucks den Ausstieg

aus der Kriminalität. Die dadurch begründete besondere Gefährlichkeit hat sich verschuldenserhöhend

auszuwirken.

Der Beschuldigte war selbst nicht

drogensüchtig und demnach nicht darauf angewiesen, zur Finanzierung des

Suchtstoffes im Betäubungsmittelhandel mitzuwirken. Ebenso wenig befand er sich

in einer Zwangslage (vgl. hierzu seine eigene Aussage vor Obergericht,

Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S.14: Er habe es freiwillig gemacht und sei

von K.___ nicht dazu gezwungen worden). Der Beschuldigte hätte sich ohne

Weiteres gegen das begangene Unrecht entscheiden können.

Der Beschuldigte ging im

Betäubungsmittelhandel unverfroren, raffiniert und professionell vor, was von

einer erhöhten kriminellen Energie zeugt. Dafür sprechen zudem die besonders

zahlreichen telefonischen Verbindungen zu Tag- und Nachtzeiten, welche in

codierter Form geführt wurden und einzig der Abwicklung der einzelnen

Drogengeschäfte dienten. Auch die Verhaftung des Läufers A.N.___ Ende Juni 2011

veranlasste den Beschuldigten nicht zu einem Umdenken.

Die Delinquenz war aber mit rund 6

Monaten von eher kurzer Dauer und dem Beschuldigten ist zu Gute zu halten, dass

er von sich aus doch noch damit aufhörte und anderen Aktivitäten (u.a. Geldspiele)

den Vorrang einräumte. Der Beschuldigte ging während der ganzen Deliktszeit

einer legalen beruflichen Tätigkeit nach, den Drogenhandel betrieb er als

zeitintensive Nebenbeschäftigung.

Das mit dem Betäubungshandel verfolgte

Motiv lässt sich nicht zweifelsfrei erschliessen. So blieb insbesondere

gänzlich im Dunkeln, welchen finanziellen Nutzen der Beschuldigte konkret aus

dem Betäubungsmittelhandel zog. Er ging, wie bereits erwähnt, stets einer

legalen Berufstätigkeit nach und er führte keinen luxuriösen Lebensstil, der

viel Geld verschlang. Es kann mangels Beweisen deshalb nicht als erstellt

gelten, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, sich mit dem

Betäubungsmittelhandel im grossen Stil unrechtmässig zu bereichern. Das von ihm

selbst genannte Motiv, er habe seinem Kollegen [Alias von K.___] behilflich

sein wollen, dürfte nicht völlig von der Hand zu weisen sein, ohne dass

deswegen von einem rein altruistischen Motiv auszugehen wäre.

Als vergleichbare Fälle aus der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung können folgende Entscheide herangezogen

werden: Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008 (Transport von

netto 1,3 kg Heroin innert eines Monates eines gut integrierten Mitgliedes

einer internationalen Drogenhändlerbande, wobei zwischen dem beurteilten Täter

und einem Hauptführer der Bande ein Vertrauensverhältnis bestand:

Freiheitsstrafe von 5 Jahren); Urteil 6B_1252/2014 vom 15. Juli 2012

(Handel mit brutto 8 kg Heroin als Organisator, der den exponierteren Teil des

Drogengeschäftes seinen Läufern überliess: Freiheits- bzw. Einsatzstrafe von 8

Jahren). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Obergerichts in ähnlich

gelagerten Fällen ist das Urteil STBER.2017.79 vom 28. Juni 2018 zu erwähnen:

Der in diesem Fall Beurteilte verkaufte während 1 ½ Jahren in mehreren hundert

Geschäften Heroingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad von 10 %) in der

Grössenordnung von 7,875 kg an viele Kunden, hauptsächlich Endabnehmer,

darunter aber auch Abnehmer, die ihrerseits das Heroin weiterverkauften. Er war

weder drogen- noch spielsüchtig und hatte ein regelmässiges legales Einkommen

(Festanstellung als Monteur) und ging professionell und planerisch vor. Im

Unterschied zum vorliegenden Beschuldigten war er aber nicht in eine feste Organisation

eingebunden, sondern trat als Einzelunternehmer auf, der in seiner Wohnung über

eine komplette Infrastruktur zur Verarbeitung und Verpackung von Drogen

verfügte. Die Einsatzstrafe für eine qualifizierte BetmG-Widerhandlung

(mengenmässig schwerer Fall, Gewerbsmässigkeit) wurde auf 42 Monate

Freiheitsstrafe festgesetzt. Ebenso kann auf das Urteil STBER.2017.61 vom 18.

April 2018 verwiesen werden, bei welchem es um einen nicht süchtigen

Beschuldigten ging, der während mehr als drei Jahren reines Heroin in der

Grössenordnung von insgesamt 2,2 kg veräusserte. Er war – mit Ausnahme der eher

marginalen Kokainverkäufe – nie als Verkäufer von Drogen «auf der Gasse» tätig,

sondern überbrachte meistens grössere Mengen von Heroin an die Abnehmer. Das

Gericht ging davon aus, dass er die Drogenlieferungen im Namen und Auftrag

seines «Vorgesetzten» vornahm und seinerseits über keine Kontakte «nach oben»,

d.h. zu dessen Lieferanten verfügte. Insofern nahm er eine primär ausführende

Funktion wahr, er genoss allerdings offensichtlich das Vertrauen seines

Vorgesetzten, der ihm andernfalls nicht jeweils erhebliche Drogenmengen

anvertraut hätte, die der Beschuldigte an die jeweiligen Abnehmer überbrachte.

Zudem nahm er – in Abweichung zum vorliegenden Fall – in der Abwesenheit seines

Vorgesetzten die Stellvertreterfunktion wahr. Das Gericht hob auch das

professionelle Vorgehen des Beschuldigten, ersichtlich an der Vielzahl

benutzter Telefonnummern und dem Benützen einer fingierten Sprache, hervor. Der

Beschuldigte und sein Vorgesetzter waren ein eingespieltes Team, welches in der

Lage war, in kurzer Zeit grössere Mengen an Betäubungsmitteln zu liefern.

Schliesslich beendete der Beschuldigte das deliktische Verhalten nur, weil er

verhaftet wurde. Das Gericht erkannte auf eine Einsatzstrafe von 6 Jahren (für

einen mengenmässig qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

der Beschuldigte in mengen- und bandenmässig qualifizierter Form während 6

Monaten auf intensive Weise den Betäubungsmittelhandel auf mittlerer

Hierarchiestufe betrieb, wobei er relativ grosse Mengen (wohl aus dem Ausland)

bezog und auf die entsprechenden Anweisungen seines Chefs K.___ an die Läufer in

der Region Olten lieferte (Nettomenge von 850 g Heroin). Er war auf der

logistischen Ebene und insbesondere in Bezug auf das Verteilnetz der Drogen in

der Region Olten ein wichtiges Glied innerhalb einer professionell agierenden

und bandenmässig organisierten Struktur. In Anbetracht dieser Tatkomponenten

sowie unter Einbezug vergleichbarer bundesgerichtlicher und obergerichtlicher

Fälle erscheint eine Einsatzstrafe von 5 Jahren als angemessen.

2.1.2 Täterkomponenten

Da die weiteren Delikte, wie nachfolgend

zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. V.2.2), mit einer Geldstrafe abgegolten werden,

sind nunmehr die täterbezogenen Strafzumessungskriterien zu würdigen.

In Bezug auf das Vorleben ist Folgendes

bekannt: Der Beschuldigte, geb. […], kam im Alter von 19 Jahren als

Asylsuchender in die Schweiz. Seine Eltern leben nach wie vor in [Heimatland],

während sein Bruder in [Drittland] wohnhaft ist. 1997 lernte der Beschuldigte

seine zukünftige Frau kennen, die er in der Folge heiratete. […] wurde er

Vater. Beruflich gelang ihm die Integration: Anfänglich arbeitete er 7 Jahre im

Restaurant […], danach trat er eine Stelle bei [Firma 1] in […] an, bis er diese

aufgrund der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft verlor. Seit 2014 ist er

in einer Festanstellung (100 % Pensum) bei der [Firma 2] AG tätig. Von seiner

Ehefrau ist der Beschuldigte bereits seit längerer Zeit getrennt, die Scheidung

ist jedoch noch nicht vollzogen. Seit 2014 lebt er mit seiner Lebenspartnerin

in [Ort 1] zusammen, welche 2020 ein Kind von ihm erwartet. Sein Vorleben weist

keine Auffälligkeiten auf, die für die Strafzumessung von Relevanz wären.

Aus dem für das Berufungsverfahren

eingeholten Strafregisterauszug geht eine Verurteilung aus dem Jahre 2015 wegen

Angriffs, begangen am 1. Februar 2014, hervor.

Neben diesem Eintrag wegen

eines Verbrechens gegen die körperliche Integrität wirkt sich unter dem Titel

des Nachtatverhaltens die erneute Delinquenz während des laufenden

Strafverfahrens und trotz erstandener Untersuchungshaft von 9 Monaten im Jahre

2012 stark zu seinen Lasten aus: Der Beschuldigte geriet am 16. Mai 2014 gleich

mehrfach erneut mit dem Gesetz in Konflikt (rechtskräftige Schuldsprüche wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit,

versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

Irreführung der Rechtspflege, Pornographie). Zudem wurde er, was nicht

nachvollziehbar ist, auch einschlägig rückfällig (Vergehen gegen das BetmG

wegen des unbefugten Besitzes von 25,9 g Kokaingemisch). Zur Ahndung dieser

Delinquenz wird auf nachfolgende Ziff. V.2.2 verwiesen.

Aufrichtige Reue oder

tiefgreifende Einsicht legte der Beschuldigte nicht an den Tag, auch nicht

anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung. Er vermittelte vor den

Schranken nicht den Eindruck, seine Rolle im Betäubungsmittelhandel

zwischenzeitlich selbstkritisch aufgearbeitet und sich innerlich konsequent von

seiner deliktischen Tätigkeit distanziert zu haben. Zwar rang er sich vor

Obergericht zum Geständnis durch, für [Alias von K.___] vor Ort im Raum Olten gewisse

Hilfeleistungen und Gefälligkeiten erledigt zu haben (Wohnungssuche für die

Läufer, Berichterstattung an [Alias von K.___], ob es zu Verhaftungen von Läufern

gekommen sei). Sobald es um das eigentliche Kerngeschäft (Heroin- und

Geldübergaben) ging, bestritt der Beschuldigte jedoch kategorisch seine

Mitwirkung und hielt an völlig unglaubhaften und skurril wirkenden Erklärungen

fest. So führte er auf Vorhalt der in den codiert formulierten SMS immer wieder

genannten Verabredungen zum «Haare schneiden» aus, er habe I.___ innert 10

Tagen drei Mal zum Coiffeur begleitet. Das von seinem Verteidiger zu Beginn der

obergerichtlichen Hauptverhandlung angekündigte Geständnis fiel letztlich bescheiden

aus und erleichterte die gerichtliche Beweiswürdigung denn auch nicht

massgeblich, sondern nur geringfügig. Das Teilgeständnis kann deshalb nur

leicht strafmindernd berücksichtigt werden.

Dem Beschuldigten ist zu Gute zu halten,

dass er sich seit den letzten Taten aus dem Jahre 2014, demnach seit über 6

Jahren, wohl verhalten hat und aktuell in stabilen persönlichen Verhältnissen

lebt. Es ist ihm gelungen, nach der erstandenen Untersuchungshaft wieder

beruflich Fuss zu fassen. Ebenso kommt er seinen finanziellen

Unterhaltsverpflichtungen konsequent nach, kümmert sich um seine Kinder und

lebt in einer stabilen Partnerschaft.

Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im

durchschnittlichen Rahmen und rechtfertigt keine Strafreduktion. Die Verbüssung

einer Freiheitsstrafe ist für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld

eingebetteten Beschuldigten hart. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder

freiheitsentziehenden Sanktion darf sich diese Konsequenz daher nur bei

aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd auswirken (Urteil 6B_294/2010 vom

15.7.2010 E. 3.3.1 sowie 6B_360/2011 vom 15.12.2011 E.3.4.5). Solche sind auch

vor dem Hintergrund der Vaterschaft zu den beiden Kindern und der erwarteten

Geburt des 3. Kindes, dessen Zeugung in eine Zeit fiel, als der Beschuldigte

von der Vorinstanz bereits zu einer 7-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt

worden war, zu verneinen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts

6B_738/2014 vom 25.2.2015 E. 3.4 sowie 6B_1036/2018 vom 28.11.2018 E. 3.6).

Auch die dem Beschuldigten drohende ausländerrechtliche Wegweisung führt nicht

ohne Weiteres zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl.

6B_174/2018 vom 16.10.2018 E. 2.2; 6B_289/2014 vom13.5.2014 E. 1.3.2). Das

Bundesgericht betonte im Zusammenhang mit Wegweisungen gestützt auf das AuG

immer wieder, dass diese Folge jeder ausländischen Person drohe und lehnte im

Strafrecht eine generell folgenorientierte Rechtsprechung zugunsten von

Ausländern ab (vgl. hierzu insbesondere die Urteile 6B_925/2014 vom 23.12.2014

E. 3.2 und 6B_296/2014 vom 20.10.2014 E. 3.4). Dass

der Beschuldigte von einer Wegweisung ungleich schwerer betroffen wäre als

andere ausländische Personen, ist weder geltend gemacht noch zu erkennen.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten

neutral aus.

2.1.3 Verletzung des

Beschleunigungsgebotes (Strafmilderungsgrund)

Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1

EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde,

das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig

über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das

ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche

Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in

ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere

des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen

Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der

Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269

E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).

Ab dem Eingang der letzten Strafanzeige

vom 25. September 2014 ruhte das Verfahren ohne ersichtlichen Grund bis zum

Erlass der detaillierten Eröffnungsverfügung vom 2. Februar 2017, mithin

während 2 Jahren und 4 Monaten. Zudem nahm auch das gesamte gerichtliche

Verfahren eine erhebliche Zeit in Anspruch. Ab Anklageerhebung Mitte September

2017 bis zur Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils Mitte März

2019 dauerte es rund 1 ½ Jahre und zwischen der mündlichen Urteilseröffnung und

der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung verstrichen 4 ½ Monate (vgl.

demgegenüber die zeitlichen Vorgaben gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO). Zwischen dem

Eingang der Berufungserklärung am Obergericht anfangs April 2019 bis zur

Urteilseröffnung am 17. August 2020 verstrichen weitere 16 ½ Monate, wobei dem

Verteidiger, der sich komplett neu in den Fall einarbeiten musste, diverse Fristerstreckungsgesuche

gewährt wurden. Insgesamt ist eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebotes

zu konstatieren, die im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten ist und

(ausgehend von 60 Monaten) eine Strafmilderung um 30 % (= 18 Monate) auf 42

Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt.

2.1.4

Grenzbereich zum Strafmass von 36 Monaten (Obergrenze für den teilbedingten

Vollzug)

Das Berufungsgericht gelangt im Ergebnis

zu einer tat- und täterangemessenen Freiheitsstrafe, die 6 Monate über dem

Strafmass von 36 Monaten, welches die Obergrenze für die Gewährung des

teilbedingten Strafvollzuges nach Art. 43 Abs. 1 StGB bildet.

Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis

zum früheren, bis am 31. Dezember 2006 geltenden Sanktionenrecht war die Grenze

von 18 Monaten für den bedingten Strafvollzug bei der Strafzumessung mit zu

berücksichtigen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer Dauer

in Betracht fiel und im Übrigen die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs

erfüllt waren (BGE 118 IV 337, Regeste sowie E. 2c S. 340 f.). In seiner

solchen Konstellation hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen,

ob angesichts der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen der Vollzug einer

unbedingten Freiheitsstrafe nicht dem vorrangigen Zweck der

Verbrechensverhütung zuwiderlaufe, beispielsweise weil der Täter durch den

Strafvollzug aus einem günstigen Umfeld oder einer vorteilhaften Entwicklung

herausgerissen würde und damit entsozialisiert werden könnte. Bejahte es dies,

hatte es diesem Umstand unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse

strafmindernd Rechnung zu tragen.

Im Nachgang zu diesem

Grundsatzentscheid präzisierte das Bundesgericht, es könne dabei allerdings nur

um Fälle von Freiheitsstrafen bis zu 21 Monaten gehen (BGE 127 IV 97 E. 3 S.

101 mit weiteren Hinweisen; Urteil 6S.262/2003 vom 19.10.2003 E. 5.3).

In einem weiteren

Grundsatzentscheid (BGE 134 IV 17 E. 3.3 S. 23 f.) hielt das Bundesgericht

fest, nach dem neuen Sanktionenrecht werde das System des bedingten

Strafvollzugs flexibler, womit der Grenzwert für den bedingten Vollzug

teilweise seine einschneidende Bedeutung verliere, welche der Rechtsprechung

zum alten Recht bei Strafen von nicht erheblich mehr als 18 Monaten zu Grund

gelegen habe. Ziel der Revision sei es gewesen, mit dem teilbedingten

Strafvollzug nach Art. 43 StGB sowie mit der Strafenkombination nach Art. 42

Abs. 4 StGB die Sanktion in erhöhtem Masse zu individualisieren und den

Strafvollzug zu entlasten, namentlich dort, wo früher eine unbedingt zu

vollziehende Freiheitsstrafe habe verhängt werden müssen.

Zusammenfassend hält das

Bundesgericht fest (E. 3.6), dass die in BGE 118 IV 337 begründete Praxis nicht

ins neue Recht übernommen werden könne. Führe die Strafzumessung unter

Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im

Bereich eines Grenzwertes liege, habe sich der Richter zu fragen, ob –

zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht

überschreite, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liege. Bejahe er die

Frage, habe er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneine er sie, sei es

zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe

auszufällen (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2009 vom

26.0.2009 E. 1.5 bei welchem der Beschwerdeführer mit dem Antrag, die vorinstanzliche

Freiheitsstrafe von 39 Monaten sei auf 36 Monate zu reduzieren, nicht

durchdrang). In jedem Fall habe der Richter diesen Entscheid im Urteil

ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art.

50 StGB nicht nachkomme.

Eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36

Monaten erwiese sich vorliegend nicht mehr als angemessen, sondern als zu tief.

Ein solches Strafmass liesse sich mit dem Verschulden, das den Beschuldigten in

Anbetracht der tat- und täterbezogenen Strafzumessungskomponenten trifft, nicht

mehr vereinbaren und stünde zur obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren

Fällen in einem Missverhältnis. Eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe würde aber

auch zu einer stossenden Diskrepanz zu den in getrennten Verfahren ausgefällten

Strafen gegen die Mittäter der Bande führen. In einem abgekürzten Verfahren

wurden sowohl I.___ als auch A.N.___ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 20 Monate bei einer Probezeit

von 2 Jahren verurteilt (vgl. AS 5.1.1.1//36, AS 5.1.1.2/72), F.___ und H.___ wurden

(ebenfalls in einem abgekürzten Verfahren) zu bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen

von je 24 Monaten verurteilt (vgl. AS 5.1.1.3/60 sowie AS 5.1.1.4/42). Für den

Läufer G.___ betrug die in einem ordentlichen Verfahren ausgefällte

Freiheitsstrafe gar 4 Jahre und 10 Monate (AS 5.1.1.3/103): Zwar hatte in

diesen zeitlich wesentlich früher abgeschlossenen Fällen keine Strafmilderung

wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erfolgen, doch waren deren Tatbeiträge

im Vergleich mit denjenigen des Beschuldigten weniger gewichtig und deren

Stellung innerhalb der Hierarchie tiefer, die objektive Vorwerfbarkeit damit deutlich

geringer. Eine weitere Strafreduktion um 6 Monate lässt sich folglich nicht

rechtfertigen, so dass es bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bleibt. Der

(zwingende) Vollzug dieser Freiheitsstrafe ist Folge der schuldangemessenen

Strafhöhe.

2.1.5 Fazit

Der Beschuldigte ist zu einer

Freiheitsstrafe von 42 Monaten (unter Anrechnung der vom 29.3.2012 bis zum

18.12.2012 ausgestandenen Untersuchungshaft) zu verurteilen.

2.2 Geldstrafe für die weitere Delinquenz

2.2.1 In Bezug auf alle bereits

rechtskräftigen Vergehen ermöglicht das Gesetz Geldstrafen. Es drängt sich

weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe auf. Ein

Anwendungsfall von Art. 41 StGB (in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung) ist

nicht gegeben.

Auch der Umstand, dass gesamthaft betrachtet

eine 180 Strafeinheiten übersteigende Sanktion für verschuldensangemessen

erachtet wird, führt nach der präzisierten neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts

nicht dazu, dass auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre. Kommt das Gericht –

wie vorliegend – zum Schluss, dass für jede einzelne Straftat eine Geldstrafe

auszufällen ist, so ist das Gericht an das Höchstmass der Strafart gebunden

(Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Bei der Geldstrafe sind dies nach dem milderen

und damit anzuwendenden neuen Recht 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das

Gericht kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln,

weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig

zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34

Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313, Regeste,

vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom

11.3.2020).

2.2.2 Bestimmung der Zusatzstrafe

(Anzahl Tagessätze)

Zu beachten gilt, dass ein Fall

retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt: Die

Normverstösse – Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, grobe Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit, versuchte Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der

Rechtspflege, Pornographie – beging der Beschuldigte am 26. Mai 2014 und

damit zu einem Zeitpunkt, bevor er wegen des Angriffs, begangen am 1. Februar

2014, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

13. August 2015 rechtskräftig verurteilt wurde. Zudem ziehen die neu zu

beurteilenden Straftaten die gleiche Strafart nach sich wie diejenige des

Ersturteils vom 13. August 2015. Der Angriff wurde mit einer Geldstrafe

von 50 Tagessätzen sanktioniert und bildet vorliegend die für das Obergericht

unabänderliche Grundstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 sowie die allgemeinen Ausführungen

unter vorstehender Ziff. V.1.4). Bei dem mit der Grundstrafe abgegoltenen

Angriff handelt es sich um ein Verbrechen, dieses bildet – nach der

massgeblichen abstrakten Methode – die schwerere Straftat als die neu zu

beurteilenden Taten, die alle als Vergehen zu qualifizieren sind. Die

Grundstrafe bildet folglich den Ausgangspunkt der Strafzumessung und ist mit

den Einzelstrafen der neuen Delikte angemessen zu erhöhen. Von dieser

hypothetischen Gesamtstrafe ist die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen, was

die Zusatzstrafe ergibt.

-

Einzelstrafe für grobe

Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)

Der Beschuldigte beging eine grobe

Verletzung der Verkehrsregeln, indem er am 26. Mai 2014 um ca. 01:15 Uhr

in Dulliken als Lenker des PW BMW [mit Kontrollschild des Heimatlands] beim

Abbiegen von der Niederämterstrasse nach links in die Hardstrasse die

Geschwindigkeit nicht den Umständen (Richtungsänderung) anpasste und deshalb

die Herrschaft über das Fahrzeug verlor. Der PW kam nach rechts von der

Fahrbahn ab, kollidierte mit einem grossen Stein und schliesslich mit einem

Zaun. Dabei erlitten Dritte einen Sachschaden in Höhe von CHF 10'000.00,

ein Personenschaden blieb aus. Dem Beschuldigten ist diesbezüglich ein

grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, was weniger schwer wiegt als ein

vorsätzliches Verhalten. Das Verschulden ist als leicht zu taxieren. Ausgehend

vom konkreten Strafrahmen (Geldstrafe von minimal 3 Tagessätzen bis zu einer

Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren) ist die Strafe im klar unteren Bereich

des ersten Drittels festzulegen. Angemessen erweisen sich 120 Tagessätze

Geldstrafe.

-

Einzelstrafe für die

versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art.

91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Nach dem geschilderten Unfall entfernte

sich der Beschuldigte pflichtwidrig sogleich zu Fuss vom Unfallort, wobei er

aufgrund der Umstände (Unfall mit Sachschaden, Nacht, Unfallhergang) mit der

polizeilichen Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

rechnen musste. Mit seiner Flucht wollte der Beschuldigte diese Massnahme

vereiteln. Da die Polizei den Beschuldigten doch noch anhalten und bei diesem

vier Stunden nach dem Unfallzeitpunkt einen Atemlufttest durchführen konnte,

blieb die Tat im Versuchsstadium stecken. Dieses Delikt ist für sich allein und

insbesondere unter Berücksichtigung des Versuchs mit einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen abzugelten.

-

Einzelstrafe für

BetmG-Vergehen (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG)

Zu bestrafen ist der unbefugte Besitz von

25,9 g Kokaingemisch. Diese Stoffmenge konnte am Vormittag des 26. Mai 2014 im

Rahmen einer Hausdurchsuchung in einem Kleiderschrank im Schlafzimmer des

Beschuldigten sichergestellt werden (Strafanzeige vom 31.7.2014, AS 2.1.4/72

ff.). Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Stoff besass, um diesen

schliesslich auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen. Er selber stellte sich in der

Einvernahme vom 1. Juni 2014 (AS 2.1.4/76 ff.) auf den Standpunkt, Kolleginnen

hätten das Heroin zum Eigenkonsum für eine Party in seine Wohnung mitgebracht

und Linien gezogen, er habe davon lediglich ein wenig ausprobiert. Vor erster

Instanz ergänzte er, er habe monatlich lediglich 2 – 3 Gramm konsumiert und er

habe den Stoff den Kolleginnen zurückgeben wollen. Aufgrund der teils

gepressten Form des sichergestellten Kokains nahm die Polizei an, es stamme von

einem Fingerling und sei von sehr guter Qualität, was vom Beschuldigten aber

stets bestritten wurde. Auf eine Auswertung des Reinheitsgrades wurde

verzichtet (vgl. AS 2.1.4/73), so dass diesbezüglich mangels Beweis nicht zu

Lasten des Beschuldigten von hochwertigem Stoff ausgegangen werden kann. Die

Tatsache, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einschlägig rückfällig

wurde, ist bereits unter dem Titel des Nachtatverhaltens bei der Festsetzung

der Freiheitsstrafe für das BetmG-Verbrechen gebührend berücksichtigt worden

und darf sich hier unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbotes nicht

erneut zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Das Tatverschulden ist als leicht

zu qualifizieren. Angemessen erweisen sich 120 Tagessätze Geldstrafe.

-

Einzelstrafe für die

Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB)

Im Anschluss an den von ihm verursachten

Autounfall behauptete der Beschuldigte wider besseres Wissen, es sei eine

strafbare Handlung begangen worden, indem er zu Protokoll gab, das Fahrzeug sei

ihm vorgängig gestohlen worden. Damit machte er sich der Irreführung der

Rechtspflege schuldig. Sein Tatvorgehen war unverfroren und dreist. Statt für

sein begangenes Unrecht Verantwortung zu übernehmen, zog er es vor, die Polizei

gezielt in die Irre zu führen. Zum Verhängnis wurde ihm schliesslich, dass die

auf dem Airbag (Fahrerseite) sichergestellte DNA-Spur mit seinem DNA-Profil

übereinstimmte (AS 2.1.4/38). Doch selbst unter Vorhalt dieses objektiven

Beweismittels stritt der Beschuldigte ab, den Unfall verursacht zu haben (AS 2.1.4/23

f.). Von den zu beurteilenden Vergehen wiegt dieses Delikt eindeutig am

schwersten. Angemessen erweist sich hierfür eine Geldstrafe von 180

Tagessätzen.

-

Einzelstrafe für

Pornographie (Art. 97 Ziff. 3bis StGB)

Bagatellcharakter hat demgegenüber die

Straftat der Pornographie, die der Beschuldigte beging, indem er am 26. Mai

2014 in [Ort 1], auf seinem Mobiltelefon ein Video speicherte und folglich

besass, welches den Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einem Esel zum

Inhalt hatte. Dieses Vergehen ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

abzugelten.

Die rechtskräftige Grundstrafe von 50

Tagessätzen ist nun mit den vorgenannten Einzelstrafen in Anwendung des

Asperationsprinzips, das eine reine Kumulation der Einzelstrafen verbietet,

angemessen zu erhöhen. Dies würde vorliegend zu einer verschuldensangemessenen

Strafe im Bereich von mind. 290 bzw. rund 300 Strafeinheiten führen.

Da für die einzelnen Delikte jeweils

Geldstrafen auszufällen sind und eine solche maximal 180 Tagessätze betragen

kann, ist gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. BGE 144 IV 313,

Regeste, BGE 144 IV 217 E. 4.1 sowie die Ausführungen unter vorstehender Ziff.

V.2.2.1) auf eine Strafe von 180 Tagessätzen zu schliessen.

Die Täterkomponenten sind neutral zu

gewichten. Eine weitere Strafreduktion wegen der Verletzung des

Beschleunigungsgebotes hat zu unterbleiben bzw. eine solche ist vor dem

Hintergrund, dass die schuldadäquate Strafe im Bereich von rund 300

Strafeinheiten anzusiedeln ist, vorliegend aber auf das Höchstmass der gewählten

Strafart (in casu 180 Tagessätze) zu erkennen ist, bereits ausreichend

berücksichtigt.

Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe

von 180 Tagessätzen ist die rechtskräftige Grundstrafe von 50 Tagessätzen in

Abzug zu bringen, so dass als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. August 2015 eine Geldstrafe

von 130 Tagessätzen resultiert.

2.2.3 Tagessatzhöhe

Zur Berechnung der Tagessatzhöhe ist vom

letzten Jahreseinkommen des Beschuldigten auszugehen, welches gemäss

Steuererklärung 2019 netto CHF 62'588.00 betrug, monatlich folglich CHF

5'215.65. Für die Krankenkassen und Steuern ist dem Beschuldigten ein

Pauschalabzug von 25 % (= CHF 1'303.90) zu gewähren. Für die von ihm getrennt lebende

Ehefrau hat der Beschuldigte keine Unterhaltsbeiträge zu leisten (vgl.

Steuererklärung 2019). Für die beiden Kinder ist auf die effektiv geleisteten

Unterhaltsbeiträge abzustellen, die sich gemäss Steuererklärung auf jährlich

total CHF 14'400.00 (monatlich pro Kind je CHF 600.00) belaufen. Für sein

drittes Kind [errechneter Geburtstermin…] ist ein Abzug von 10 % zu gewähren (=

CHF 391.15). Unter Berücksichtigung der genannten Abzüge (CHF 1'303.90, 2x

CHF 600.00, CHF 391.15) resultieren monatlich CHF 2'320.60. Der Tagessatz

ist demnach auf abgerundet CHF 70.00 (= CHF 2'320.60 : 30) festzusetzen.

2.2.4 Bedingter Vollzug

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte

Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen).

Eine eigentliche Schlechtprognose, bei

welcher der Strafaufschub verwehrt bleibt, kann vorliegend verneint werden, da

der Beschuldigte in stabilen persönlichen Verhältnissen lebt und sowohl sozial

wie beruflich integriert ist. Seit 2014 ist er nicht mehr deliktisch in

Erscheinung getreten. Zudem kann der Effekt der nun zu vollziehenden, längeren

Freiheitsstrafe miteinbezogen werden. Ihm kann deshalb der bedingte Vollzug

gewährt werden. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren

festzusetzen.

3. Prüfung der Sicherheitshaft

3.1 Staatsanwalt B.___ verzichtete im

Namen und Auftrag der Anklägerin vor Berufungsgericht bewusst darauf, einen

Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft zu stellen (vgl. Plädoyernotizen S.

11) und brachte zur Begründung vor, er sei davon überzeugt, dass keine akute

Fluchtgefahr bestehe. Der Beschuldigte verfolge die Strategie, abzuwarten, dicht

zu halten und hoffe darauf, dass letztlich doch noch alles gut kommen werde. Auch

sei damit zu rechnen, dass er das Urteil des Berufungsgerichts ans

Bundesgericht weiterziehen werde. Seine gelebte Beziehung zu seinen Kindern sowie

die bevorstehende Geburt seines dritten Kindes würden klar gegen eine akute

Fluchtgefahr sprechen.

3.2 Der Beschuldigte liess im

Berufungsverfahren durch seinen Verteidiger beantragen, es sei auf die

Anordnung von Sicherheitshaft zu verzichten (vgl. Verhandlungsprotokoll).

3.3 Die im vorliegenden Fall

übereinstimmenden Auffassungen der Parteien entbindet die Berufungsinstanz

nicht von der Prüfung, ob der Beschuldigte zur Sicherung des Strafvollzuges in

Sicherheitshaft zu versetzen ist. Sind die entsprechenden Voraussetzungen aus

Sicht des Gerichts erfüllt, ist eine solche von Amtes wegen anzuordnen.

Der allgemeine Haftgrund des dringenden

Tatverdachtes ist ohne Weiteres zu bejahen (mehrere rechtskräftige Vergehen,

sowie zweitinstanzlicher Schuldspruch wegen des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz).

Näher zu prüfen ist einzig

der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO), denn

die anderen besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO

(Kollusions- und Wiederholungsgefahr) sowie der Spezialfall von Art. 221

Abs. 2 StPO (Präventivhaftgrund der Ausführungsgefahr) fallen nicht in

Betracht.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse

Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit

wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im

Inland entziehen würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die

gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts

1B_154/2013 vom 2.5.2013 E. 2.4). Miteinzubeziehen sind insbesondere die

familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und

die Kontakte zum Ausland (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom

12.5.2015 E. 3.1 mit Hinweis). Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht

nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu

erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht

begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts

1B_191/2013 vom 12.6.2013 E. 3.2.1).

Im vorliegenden Fall sieht sich der

Beschuldigte zwar mit einer empfindlichen und mehrjährigen Freiheitsstrafe

konfrontiert, die zwingend zu vollziehen ist. Dies allein vermag aber nicht die

ernsthafte Fluchtgefahr zu begründen. Folgende gewichtige Faktoren sprechen

gegen eine erhöhte konkrete Fluchtgefahr: Trotz der vorinstanzlich

ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren ist der Beschuldigte zur

Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung erschienen und hat damit unter Beweis

gestellt, dass er sich dem Verfahren und den damit einhergehenden Konsequenzen stellt.

Die Strafe wird nun von der Berufungsinstanz deutlich reduziert, womit auch der

Fluchtanreiz in der Tendenz abnimmt. Zudem befindet sich der Beschuldigte in

der Schweiz seit Jahren in gefestigten Verhältnissen. Zu seinen Kindern unterhält

er ein enges Verhältnis. Seine von ihm getrennt lebende Ehefrau hebt in ihrem

Schreiben vom 21. Juli 2020 hervor, dass er ein sehr guter Vater sei, der viel

mit den Kindern unternehme und für sie da sei. Seit mehreren Jahren unterhält

der Beschuldigte eine Beziehung zu seiner Partnerin E.___, mit welcher er seit

Ende August 2014 in [Ort 1] zusammenwohnt (vgl. die aktenkundigen

Wohnsitzbestätigungen) und die in Erwartung eines Kindes vom Beschuldigten ist.

Auch beruflich ist der Beschuldigte in der Schweiz verwurzelt. Er arbeitet seit

2014 bei derselben Arbeitgeberin, die ihm ein sehr gutes Zwischenzeugnis

ausgestellt hat. Die Fluchtgefahr ist daher zu verneinen und es muss mangels

eines besonderen Haftgrundes von der Anordnung von Sicherheitshaft abgesehen

werden.

VI. Verwendung beschlagnahmter

Vermögenswerte

Das Guthaben des Beschuldigten auf dem

Depositenkonto [Kontonummer], [Bank], wurde von der Staatsanwaltschaft zur

Sicherstellung von Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b) sowie zur

Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) am 27. März 2013 beschlagnahmt (AS 6.1/AS

33). Die staatsanwaltschaftliche Beschlagnahmeverfügung blieb unangefochten und

erwuchs in Rechtskraft.

Es ist in Anwendung von Art. 267 Abs. 3

StPO darüber zu befinden, ob diese Vermögenswerte der berechtigten Person

herauszugeben, zur Kostendeckung zu verwenden oder zu Gunsten des Staates

einzuziehen sind.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz

(vgl. US 43) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte neben seinen deliktischen Aktivitäten

stets auch einer legalen Tätigkeit nachging und sich vor diesem Hintergrund

nicht nachweisen lässt, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte deliktisch

erlangt worden sind. Eine Vermögenseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB fällt

deshalb ausser Betracht. Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind jedoch zur

Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die [Bank] AG […] ist deshalb

anzuweisen, das Guthaben auf dem Depositenkonto [Kontonummer], lautend auf A.___,

auf den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu saldieren und dem Kanton

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, auf das PC-Konto Nr. […]

(mit der Mitteilung: STBER.2019.23/A.___) zu überweisen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Verfahrenskosten

Unter Berücksichtigung der ergangenen impliziten

Freisprüche rechtfertigt es sich, von den Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, die mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00 total CHF

72’400.00 ausmachen, 1/5 (= CHF 14'480.00) dem Staat

aufzuerlegen (Art. 423 StPO). 4/5 (= CHF 57'920.00) hat

der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

1.2 Entschädigungen für amtliche und

private Verteidigung

1.2.1 Vom 29. März 2012 bis 2. April

2012 wurde Rechtsanwalt Fabian Malovini, Solothurn, als amtlicher Verteidiger

des Beschuldigten eingesetzt, wobei seine Entschädigung gemäss der

diesbezüglich rechtskräftiges Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils auf total

CHF 2'210.75 festgesetzt wurde. Da der Beschuldigte die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 zu tragen hat, ist

auch der staatliche Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf

4/5, demnach CHF 1'768.60, zu beschränken. Diesen

Betrag hat der Beschuldigte dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

1.2.2 Der Beschuldigte wurde in der Zeit

vom 3. April 2012 bis 2. April 2017 privat vertreten durch Rechtsanwalt Beat

Muralt. Die (volle) Parteientschädigung wurde von der Vorinstanz auf CHF

15'000.00 festgesetzt. Für die erfolgten Teileinstellungen sprach die

Vorinstanz eine Parteientschädigung im Umfang von 1/5 des

vorgenannten Betrages (= CHF 3'000.00) zu (vgl. Dispositivziff. 6 des

erstinstanzlichen Urteils). Für die materiell beurteilten Vorhalte machte

folglich der anwaltliche Aufwand (inkl. Auslagen) CHF 12'000.00 aus, wobei dem

Verfahrensausgang entsprechend und in Übereinstimmung mit dem Kostenverteiler

(vgl. vorstehende Ziff. VII.1.1) hiervon 1/5 (=

CHF 2'400.00) dem Beschuldigten als Parteientschädigung zuzusprechen sind.

Demzufolge ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren in

Berücksichtigung der Teileinstellungen und Freisprüche eine reduzierte

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'400.00 zu Lasten des Staates

Solothurn zuzusprechen (zur Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. VII.3).

1.2.3 Ab dem 3. April 2017 bis zum

Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt

Beat Muralt als amtlicher Verteidiger beigeordnet, wobei die ihm zugesprochene

Entschädigung, soweit die Höhe von total CHF 13'361.05 betreffend, bereits

in Rechtskraft erwachsen ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

10'688.85 (= 4/5 von CHF 13'361.05), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit.

a StPO).

Die Differenz zum vollen Honorar berechnet

sich folgendermassen: Der getätigte Aufwand (bis Ende 2017: 14,95 Stunden; ab

1.1.2018: 44,45 Stunden) ist mit dem Differenzbetrag von CHF 50.00 pro

Stunde (= CHF 230.00 - 180.00) zu multiplizieren. Unter Hinzurechnung von 8 %

MWST auf CHF 747.50 (= CHF 59.80) und 7,7 % MWST auf CHF 2'222.50 (= CHF

171.15) resultieren CHF 3'200.95. Unter Berücksichtigung des Kostenverteilers

ist der Nachforderungsvorbehalt von Rechtsanwalt Muralt auf 4/5

von CHF 3'200.95, somit CHF 2'560.75, zu beschränken.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

Die Urteilsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf insgesamt CHF 20'000.00 festzusetzen. Mit den

weiteren Auslagen resultieren CHF 20'130.00. Diese Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Mit Blick auf den Verfahrensausgang und

insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die ausgefällte Strafe im

Berufungsverfahren erheblich reduziert wurde, sind von diesen Kosten 1/3

(= CHF 6'710.00) zu Lasten des Staates auszuscheiden. 2/3

(= CHF 13'420.00) sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2.2 Entschädigung für die private

Verteidigung

Die vom privaten Verteidiger des

Beschuldigten ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren beläuft

sich auf CHF 13'412.15 und setzt sich – exkl. Hauptverhandlung vom

11. August 2020 und Urteilseröffnung vom 17. August 2020 sowie exkl. Hin-

und Rückfahrt – aus einem Aufwand von 36,4 Stunden und Auslagen von CHF

1'850.60 (zzgl. 7,7 % MWST) zusammen.

Die volle Parteientschädigung ist unter

Berücksichtigung der Hauptverhandlung, Urteilseröffnung sowie der Hin- und

Rückfahrt auf pauschal (inkl. Auslagen und MWST) CHF 17'000.00 festzusetzen.

Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Mit Blick auf die

Kostenverlegung (1/3 zu Lasten des Staates, 2/3

zu Lasten des Beschuldigten) ist dem Beschuldigten eine reduzierte

Parteientschädigung im Umfang von pauschal CHF 5'666.65 (= 1/3

von CHF 17'000.00) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

3. Verrechnung

Die vom Beschuldigten zu bezahlenden

Verfahrenskosten von total CHF 71'340.00 (1. Instanz: CHF 57'920.00, 2.

Instanz: CHF 13'420.00) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den

ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigungen von total CHF 11'066.65

(1. Instanz: CHF 5'400.00, 2. Instanz: CHF 5'666.65) sowie mit dem

Guthaben auf dem Depositenkonto [Kontonummer] (Saldo per Eintritt der

Rechtskraft) bei der [Bank] AG zu verrechnen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 2

Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 49

Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69, Art. 197 Abs. 5 Satz 1, Art. 304 Ziff. 1 StGB;

Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b, Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; Art.

90 Abs. 2 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 135 Abs. 1,

Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.

423, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436

Abs. 1 sowie Art. 442 Abs. 4 StPO

beschlossen und erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 31.

Oktober 2018 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) das Verfahren gegen den

Beschuldigten A.___ wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (AnklS. Ziff.

3.3) eingestellt worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss dem erstinstanzlichen Urteil von folgenden Vorhalten

rechtskräftig freigesprochen worden ist:

-

Lieferung von 4 - 4,8 kg

Heroingemisch an G.___ zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 1. April 2011 sowie

Veräusserungen durch G.___ zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 1. April 2011

resp. soweit vor dem 1. Juni 2011 begangen;

-

Erwerb einer unbestimmten

Menge Heroingemisch von verschiedenen unbekannten Lieferanten zwischen dem 5.

Oktober 2011 und dem 24. November 2011.

3. Es wird festgestellt, dass sich der

Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des

erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen am 26. Mai 2014 (AnklS. Ziff. 2);

-

der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit, begangen am 26. Mai

2014 (AnklS. Ziff. 3.1);

-

der versuchten Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), begangen

am 26. Mai 2014 (AnklS. Ziff. 3.2);

-

der Irreführung der

Rechtspflege, begangen am 26. Mai 2014 (AnklS. Ziff. 4);

-

der Pornographie, begangen

am 26. Mai 2014 (AnklS. Ziff. 5).

4. Der Beschuldigte A.___

hat sich

zudem schuldig gemacht:

-

des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 3. Dezember

2011 (AnklS. Ziff. 1).

5. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

6. Der Beschuldigte A.___

wird

verurteilt zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

42 Monaten;

-

einer Geldstrafe von 130

Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer

Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 13. August 2015.

Die erstandene Untersuchungshaft

(29.3.2012 - 18.12.2012) wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

7. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils die sichergestellten

Betäubungsmittel (25,9 g Kokain; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu

vernichten sind.

8. Das auf dem Depositenkonto [Kontonummer]

bei der [Bank] AG beschlagnahmte Kontoguthaben wird zur Deckung der

Verfahrenskosten verwendet (vgl. auch nachfolgende Ziff. 15). Die [Bank]

AG wird deshalb angewiesen, das Guthaben des Depositenkontos [Kontonummer],

lautend auf A.___, auf den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu saldieren

und dem Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, auf das

PC-Konto Nr. […] (mit der Mitteilung: STBER.2019.23/A.___) zu überweisen.

9. Dem Beschuldigten A.___,

in der

Zeit vom 3. April 2012 bis 2. April 2017 privat vertreten durch Rechtsanwalt

Beat Muralt, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'400.00 zu Lasten des Staates

Solothurn zugesprochen (zur Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. 15).

10. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils die

Kostennote für den vom 29. März 2012 bis 2. April 2012 eingesetzten amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Fabian Malovini, auf CHF

2'210.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'768.60

(= 4/5 von CHF 2'210.75), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils die

Kostennote für den ab dem 3. April 2017 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen

Verfahrens eingesetzten amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Beat Muralt, auf CHF 13'361.05 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

10'688.85 (= 4/5 von CHF 13'361.05) sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 2'560.75

(Differenz zu vollem Honorar im Umfang von 4/5), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. Dem Beschuldigten A.___, privat

vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset, wird für das Berufungsverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von pauschal (inkl. MWST und Auslagen) CHF

5'666.65 (= 1/3 von CHF 17'000.00) zu Lasten des

Staates zugesprochen (in Bezug auf die Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff.15).

13. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 72’400.00,

hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 4/5 (= CHF

57'920.00) zu bezahlen. 1/5 (= CHF 14'480.00) geht zu

Lasten des Staates.

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 20'130.00, hat der

Beschuldigte A.___ im Umfang von 2/3 (=

CHF 13'420.00) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 6'710.00)

geht zu Lasten des Staates.

15. Die vom Beschuldigten A.___ zu

bezahlenden Verfahrenskosten von total CHF 71'340.00 (1. Instanz: CHF

57'920.00, 2. Instanz: CHF 13'420.00) werden mit den ihm zugesprochenen

reduzierten Parteientschädigungen von total CHF 11'066.65 (1. Instanz: CHF

5'400.00, 2. Instanz: CHF 5'666.65) sowie mit dem Guthaben auf dem

Depositenkonto [Kontonummer] (Saldo per Eintritt der Rechtskraft) bei der [Bank]

AG verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli

2021 bestätigt.