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Entscheid

STBER.2019.24

Verletzung der Verkehrsregeln

14. Oktober 2019Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 17. April 2017, 16:05 Uhr,

ereignete sich auf der Verzweigungsrampe von der A2 in die A1, im Bereich

Härkingen, Fahrtrichtung Bern eine Kollision zwischen dem Fahrzeug von A.___

(nachfolgend Beschuldigter) und B.___ (nachfolgend Kollisionsgegner). Der

Kollisionsgegner fuhr mit seinem PW Toyota, Kennzeichen BE-[…], auf dem rechten

Fahrstreifen der Verzweigungsrampe, wo sich zufolge der hohen Verkehrsdichte

ein stockender Kolonnenverkehr gebildet hatte. Der Beschuldigte beabsichtigte,

sich mit seinem PW Mercedes Benz, Kennzeichen OW-[…], vom linken, sich

abbauenden, Fahrstreifen vor dem Fahrzeug des Kollisionsgegners auf den rechten

Fahrstreifen einzufügen (s. Unfallskizze, Aktenseite [AS] 12). In der Folge

touchierte das Fahrzeug des Kollisionsgegners mit der Front links (Kotflügel,

Stossstange) das Fahrzeug des Beschuldigten im Bereich der hinteren rechten Fahrzeugseite

(Stossstange, Zierleiste, s. AS 13).

2. Nach erfolgter Anzeigeerstattung gegen

beide Unfallbeteiligten durch die Polizei Kanton Solothurn am 25. April 2017

(AS 6 ff.) erliess die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2017 einen Strafbefehl

gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1

SVG), begangen durch Mangel an Aufmerksamkeit beim Wechsel vom linken auf den

rechten Fahrstreifen, und bestrafte diesen mit einer Busse von CHF 300.00,

ersatzweise 3 Tagen Freiheitsstrafe (AS 20).

3. Nachdem der Beschuldigte am 23. Juli

2017 fristgerecht Einsprache erhoben (AS 22 f.) und diese am 11. Januar 2018

ausführlich begründet hatte (AS 28 ff.), überwies die Staatsanwaltschaft den

Beschuldigten mit Anklageschrift vom 29. Oktober 2018 wegen Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch mangelnde Rücksicht beim

Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG) zur Beurteilung

an das zuständige Richteramt Thal-Gäu (AS 4 f.).

4. Am 12. März 2019 erliess der Amtsgerichtspräsident

von Thal-Gäu nach durchgeführter Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten

und des Kollisionsgegners das nachfolgende Urteil:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht der

Verletzung der Verkehrsregeln (mangelnde Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel),

begangen am 17. April 2017.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800, hat A.___ zu bezahlen.

5. Gegen das Urteil meldete der

Beschuldigte im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung mündlich zu Handen

des Protokolls die Berufung an und erhob nach Empfang des begründeten Urteils

(1. April 2019) am 23. April 2019 die Berufungserklärung (AS 80 und Akten

Berufungsverfahren).

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 26. April 2019 auf einen Antrag auf Nichteintreten, eine

Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

Erwägungen

II. Rechtzeitigkeit der

Berufungserklärung

1.

Die Berufungserklärung ist innert 20

Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils einzureichen (Art. 399 Abs. 3

StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses

ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom

Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die

Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 90 Abs. 2

StPO).

2.

Das begründete Urteil wurde dem

Beschuldigten am 1. April 2019 zugestellt (AS 79). Der Beschuldigte hat seinen

Wohnsitz im Kanton Obwalden. Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden (GDB 134.1) ist der Ostermontag

bezüglich des Fristenlaufs den Feiertagen gleichgestellt. Vorliegend fiel der

letzte Tag der 20-tägiegen Frist für die Berufungserklärung auf den Sonntag,

21.

April 2019. Wegen des Ostermontags, den 22. April 2019, verschob sich das

Fristende somit auf den Dienstag, 23. April 2019. Der Beschuldigte hat die

Berufungserklärung am 23. April 2019 der Post übergeben. Die Frist ist somit

gewahrt.

III. Vorbringen des Beschuldigten und Prozessgegenstand

1.

Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist

ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4

StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige

Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und

Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf

Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97

BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie

willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,

offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der

Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.

In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung

auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von

Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen

weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden

Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der

Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der

Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel

Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu

Art. 398). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95

und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in allen

Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei

überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008,

9C_53/2008,8C_475/2014,9C_63/2012 E. 1.1).

Neue Behauptungen und Beweise können in

diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz).

Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen

demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar

nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich

rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter

Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden.

Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge

im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund

der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden

Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen,

kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur

Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die

inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der

Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das

Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in:

Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).

2.

Der Beschuldigte rügt in seiner

Berufungserklärung vom 22. April 2019 einerseits eine willkürliche

Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz. Entgegen der Sachverhaltswürdigung

der Vorinstanz, sei er korrekt an den langsamst fahrenden (ca. Schritttempo)

bzw. zeitweise stehenden Kolonnen vorgefahren und mit seinem ca. 4.6 m langen

Fahrzeug in eine grosse Lücke (3 – 4 Wagenlägen) eingefahren. Der

Kollisionsgegner, welcher sich dadurch offenbar provoziert gefühlt habe, sei

dann absichtlich in ihn hineingefahren, als er (der Beschuldigte) schon längst

in seiner Spur (der rechten Fahrspur) gestanden sei. Der Kollisionsgegner hätte

ohne weiteres rechtzeitig bremsen können, womit es nicht zu Kollision gekommen

wäre. Objektive Beweise, die die Annahme der Vorinstanz stützen würden,

bestünden nicht. Die Aussagen des Kollisionsgegners seien widersprüchlich und

würden nicht seine (des Beschuldigten) Schuld beweisen. Der Kollisionsgegner

habe ja selbst zugegeben, dass die Geschwindigkeit der Kolonne langsam gewesen

sei. Der Bremsweg habe deshalb bei Schrittgeschwindigkeit lediglich wenige

Meter betragen. Noch am Unfallort habe der Kollisionsgegner zugegeben, dass es

keine Spurwechselkollision im klassischen Sinne gewesen sei, sondern er aus Wut

über die «Überholer und Vorn-Einfädler» nicht gebremst und stattdessen sanft

sein Auto touchiert habe, obwohl er hätte bremsen können. Die Fotos der

beteiligten Fahrzeuge würden klar zeigen, dass der Kollisionsgegner ihm (dem

Beschuldigten) hinten reingefahren sei. Als er (der Beschuldigte) schräg in der

Spur gestanden sei. Die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen und verletze die

Beweispflicht.

Die Vorinstanz habe auch das Recht

verletzt, indem sie die Unschuldsvermutung nicht beachtet habe. Zudem habe sie das

im Strassenverkehr geltende Vertrauensprinzip nicht beachtet. Der

Kollisionsgegner habe die Spurreduktion mit entsprechender Signalisation gesehen.

Dementsprechend seien ihm Sorgfaltspflichten oblegen, er könne nicht einfach

anderen Leuten ins Auto fahren und Spurwechselvergehen reklamieren, um den

Leuten etwas «reinzudrücken». Zum Erzwingen des Vortrittsrechts und der

Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kollisionsgegners könne auch auf BGE 118

IV 277 verwiesen werden.

Der Beschuldigte beantragt, er sei

freizusprechen unter Zusprechung einer Parteientschädigung und entsprechenden

Kostenfolgen.

3.

Gemäss den Vorbringen des Beschuldigten

und der im vorliegenden Verfahren beschränkten Kognition ist somit zu prüfen,

ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei festgestellt hat. Darüber hinaus

kann der Unschuldsvermutung resp. dem sich aus ihr ableitenden Grundsatz «in

dubio pro reo» im Rahmen einer auf Willkür beschränkten Sachverhaltsprüfung

keine eigenständige Bedeutung zu kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017

vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1.). Ist mit anderen Worten die

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürfrei, stösst die Rüge des

Beschuldigten hinsichtlich der Verletzung der Unschuldsvermutung ins Leere.

Indem der Beschuldigte sodann den

Vertrauensgrundsatz erwähnt, will er wohl sinngemäss geltend machen, dass er

sich habe darauf verlassen dürfen, dass der Kollisionsgegner, der gesehen habe,

dass der Beschuldigte im Begriffe war, sich in den rechten Fahrstreifen

einzufügen, rechtzeitig anhält. Es ist daher in einem zweiten Schritt zu

prüfen, ob die Vorinstanz den aus Art. 26 Abs. 1 SVG fliessenden

Vertrauensgrundsatz missachtet hat. In diesem Zusammenhang ist auch die

Anwendung der für vorliegenden Sachverhalt zentralen Bestimmungen von Art. 34

Abs. 3 und 44 Abs. 1 SVG durch die Vorinstanz einer genaueren Überprüfung zu

unterziehen, da der Beschuldigte geltend macht, er habe sich beim

Fahrstreifenwechsel korrekt verhalten.

IV. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz

und der massgebende Sachverhalt

1.

Die Vorinstanz ist – nach allgemeinen

und grundsätzlich zutreffenden Erwägungen zur Beweiswürdigung – gestützt auf die

Aussagen der Unfallbeteiligten und den Rapport der Polizei sowie die von der

Polizei erstellte Skizze des Unfallhergangs von folgendem Unfallhergang

ausgegangen:

Der Beschuldigte fuhr am 17. April 2017

mit seinem Personenwagen Mercedes-Benz,, Kontrollschild OW […], auf dem linken

Fahrstreifen (von zwei) auf der Verzweigungsrampe A2/A1 in Härkingen von Basel

herkommend Richtung Bern. Um 16:05 Uhr herrschte dichter Verkehr, und auf dem

entsprechenden Streckenabschnitt konnten die Verkehrsteilnehmer stellenweise

nur Schritttempo fahren ("stop-and-go-Verkehr"). Auf Höhe der

Spuraufhebung der linken Spur (Verengung von 2 Spuren auf 1 Spur) versuchte der

Beschuldigte in eine Lücke vor dem Personenwagen des Zeugen B.___ auf die

rechte Spur zu wechseln, wobei es zu einer leichten Kollision der beiden

Fahrzeuge im Bereich des rechten Hecks des Personenwagens des Beschuldigten

sowie der linken Front desjenigen des Zeugen kam. Was ausgeschlossen werden

kann, ist die Behauptung des Beschuldigten, der Zeuge B.___ habe sein Fahrzeug

absichtlich in das Heck des Wagens des Beschuldigten gelenkt, weil er die Lücke

habe schliessen wollen und wütend über dessen "Vordrängeln" gewesen

sei. Es ist mit dem gesunden Menschenverstand nicht vereinbar, auf einer dicht

befahrenen Autobahn absichtlich eine Kollision zu verursachen, insbesondere,

weil die Konsequenzen eines solchen Verhaltens gegenüber dem Ärgernis des

"Vordrängelns" viel schwerer wiegen. Zeuge B.___ schilderte bei

seiner Erstbefragung am 17. April 2017 zudem, er habe keine Vollbremsung machen

können, da aufgrund des Kolonnenverkehrs eine Kollisionsgefahr mit dem

nachfahrenden Fahrzeug vorhanden gewesen sei. Bei der Befragung anlässlich der

Verhandlung vom 12. März 2019 gab er dann zu Protokoll, er habe die Lücke nicht

absichtlich zugemacht, er sei normal gefahren und überrascht worden. Es ist

daher davon auszugehen, dass er nicht unmittelbar bremste, sondern noch eine

kleine Strecke weiterfuhr, als der Beschuldigte bereits mit der Einfahrt in die

Lücke begonnen hatte. Der Abstand zum Vorderfahrzeug bezifferte der Zeuge B.___

auf eine Wagenlänge; die Lücke war damit nicht sehr gross. Die kleine Lücke,

zusammen mit der Einfahrt in dieselbe durch den Beschuldigten und die kurze

Strecke, welche der Zeuge B.___ noch zurücklegte, führte schliesslich zur

Kollision der beiden Fahrzeuge. Es kann aufgrund der Aussagen nicht eindeutig

eruiert werden, ob der Beschuldigte in den Personenwagen des Zeugen gefahren

ist, oder ob der sich bewegende Personenwagen des Zeugen B.___ die Kollision verursacht

hat oder ob es sich gegebenenfalls um eine Kombination handelte. Zum Zeitpunkt

der Kollision befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten noch nicht vollständig

auf dem rechten Fahrstreifen. Nicht mit Sicherheit erstellt werden kann, ob

direkt vor dem Beschuldigten noch ein weiteres Fahrzeug die Spur gewechselt

hat, also in dieselbe Lücke gefahren ist, wie dies der Beschuldigte vorhatte.

Es muss davon ausgegangen werden, dass dem nicht so war.

2.

Die von der Vorinstanz vorgenommene

Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und kann nicht als willkürlich bezeichnet

werden. Anlässlich der unmittelbar nach dem Unfall vor Ort gemachten Aussagen

der beiden Unfallbeteiligten unterschieden sich deren Aussagen eigentlich

lediglich in dem Punkt, ob die Lücke für den Beschuldigten zum Spurwechsel

gross genug war oder nicht. Dass das Fahrzeug des Kollisionsgegners stand – was

der Beschuldigte als Signal auffasste, dieser lasse ihm den Vortritt – äusserte

der Beschuldigte erst anlässlich der zweiten Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung. Anlässlich der ersten polizeilichen Befragung sagte der

Beschuldigte nichts davon, dass das Fahrzeug des Kollisionsgegners gestanden

sei. Angesichts dieses Widerspruchs im Aussageverhalten ist es daher nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Aussage des Kollisionsgegners

abstellte. Für dessen Aussage, dass die Lücke nicht gereicht hatte und sich der

Beschuldigte hineingedrängt hatte, spricht auch das Spurenbild (Beschädigung

beim Fahrzeug des Beschuldigten im Bereich der hinteren rechten Fahrzeugseite

und beim Kollisionsgegner auf der linken Seite im Frontbereich). Dasselbe

Spurenbild zeigen auch die vom Beschuldigten selbst im Berufungsverfahren

eingereichten Grossaufnahmen. Aufgrund dieser Spuren ist daher offensichtlich

davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Moment der

Kollision noch nicht ganz in die Fahrspur des Kollisionsgegners eingereiht

hatte. Dass der Kollisionsgegner aus Wut über das Verhalten des Beschuldigten

beschleunigt oder nicht gebremst und somit die Kollision absichtlich verursacht

hatte, bleibt eine reine Mutmassung des Beschuldigten, die zudem – wie die

Vorinstanz zu recht erkannte – jeglicher Lebenserfahrung widerspricht. Darauf,

dass sich der Beschuldigte vor den Kollisionsgegner hineingedrängt hatte,

deutet auch die Aussage des Beschuldigten selbst sowie seine

Einsprachebegründung hin (AS 28 ff.). Aus den Äusserungen des Beschuldigten

wird nämlich ohne weiteres klar, dass dieser der Auffassung ist, gemäss der –

von ihm mehrfach erwähnten – «Reissverschlussregel» hätte ihn der

Kollisionsgegner «reinlassen» müssen. Dies alles deutet darauf hin, dass es der

Beschuldigte war, der sein angebliches Vortrittsrecht (von dem er fälschlicherweise

ausging) erzwingen wollte und nicht der Kollisionsgegner. Dass die

«Reissverschlussregel» in der Strassenverkehrsgesetzgebung der Schweiz –

zumindest in der Ausprägung wie sie der Beschuldigte sieht – bis jetzt keinen

Niederschlag gefunden hat, ergibt sich aus den nachstehenden rechtlichen

Erwägungen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kollisionsgegner aus

Unaufmerksamkeit zu spät gebremst hätte, würde das am Ergebnis nichts ändern.

Auch darauf ist nachstehend unter den rechtlichen Erwägungen nochmals

einzugehen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der

Kollisionsgegner ihn rechtzeitig sah resp. bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte

sehen können, indessen (unabsichtlich) nicht rechtzeitig reagiert hat oder

reagieren konnte.

Zusammenfassend ist somit der

Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz willkürfrei angenommen hat – mit der soeben

erwähnten Ergänzung –, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.

V. Rechtliche Würdigung

1.

Der Führer, der seine Fahrrichtung

ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des

Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge

Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Auf Strassen, die für den Verkehr in

gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer

seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht

gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG).

Art. 44 SVG stellt eine Vortrittsregel

beim Wechsel eines Fahrstreifens dar. Der Fahrzeugführer, der den Fahrstreifen

ändert, ist gegenüber Fahrzeugen auf dem anderen Fahrstreifen

vortrittsbelastet. Wer seinen Streifen oder seine Kolonne beibehält, hat

Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt. Ein Fahrspurwechsel ist

nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des

übrigen Verkehrs untersagt. Während früher eine Behinderung bereits angenommen

wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleichmässig und

ungestört fortsetzen konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff heute etwas

enger. Sie bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk

ändern muss. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den besonderen

Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen. Das darf aber

nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts – einer Grundregel des

Strassenverkehrs – führen. Eine erhebliche Behinderung ist daher nur

ausnahmsweise zu verneinen. Die Erheblichkeit einer Behinderung kann nicht

davon abhängen, ob der Vortrittsberechtigte diese erwartet und sich darauf

einstellt. Er darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Recht beachtet wird.

Er muss das zur Abwendung der Gefahr Zumutbare erst vorkehren, wenn konkrete

Anhaltspunkte erkennen lassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich nicht

richtig verhalten wird.

Vereinigen sich zwei auf gleicher

Fahrbahn nebeneinander bestehende Geradeausspuren zu einer sich in gleicher

Richtung fortsetzenden Spur, sind die Fahrzeuge in beiden Streifen

gleichberechtigt. Das Wechseln des Fahrstreifens in die weitergeführte Fahrspur

ist weder ein Wechsel des Fahrstreifens im Sinne von Art. 34 Abs. 3 oder 44

Abs. 1 SVG noch ein Einspuren. Fahrzeuge, die sich noch nicht eingegliedert

haben, müssen jedoch auf die übrigen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen, ihre

Geschwindigkeit den veränderten Verhältnissen anpassen und gegebenenfalls

erheblich herabsetzen. Die auf der aufzuhebenden Fahrspur verbleibenden

Fahrzeuglenker müssen sich bis zum Ende der Spur auf die Eingliederung in die

andere Fahrspur konzentrieren und dürfen dabei andere Fahrzeuge nicht behindern

(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 44 SVG N 3 f.,

11, mit zahlreichen Hinweisen).

2.

Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich

jedermann im Verkehr so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen

Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist

geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn

Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig

verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Rechtsprechung und Lehre haben aus Art. 26

Abs. 1 SVG den sogenannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet, der für den

Strassenverkehr von zentraler Bedeutung ist. Danach darf jeder Strassenbenützer,

der sich selbst korrekt verhält, mangels konkreter Anzeichen für das Gegenteil

darauf vertrauen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln

einhalten und ihn weder behindern noch gefährden. Selbst derjenige Verkehrsteilnehmer,

der sich verkehrsregelwidrig verhält, darf sich auf den Vertrauensgrundsatz

berufen, sofern sein Verhalten in keinem Zusammenhang zur strittigen

Verkehrssituation steht. Ansonsten schützt der Vertrauensgrundsatz jedoch nur

den sich regelkonform verhaltenden Strassenverkehrsteilnehmer (Philipp

Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.

Auflage, Zürich/St.Gallen 2014, Art. 26 SVG N 7 und 11 mit Hinweisen).

In BGE 118 IV 277 hat das Bundesgericht die

Grenzen des Vertrauensprinzips abgesteckt und diesem feinere Konturen verliehen

(mit zahlreichen Hinweisen):

Schranke für den Vertrauensgrundsatz

bildet demnach Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welcher Bestimmung besondere

Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie

wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig

verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers

liegen dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden

muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird.

Jede entfernte Möglichkeit künftigen Fehlverhaltens eines Strassenbenützers

genügt hiezu indes nicht. Wollte man schon eine entfernte Möglichkeit als

Anzeichen in diesem Sinne verstehen, würde das Vertrauensprinzip aus den Angeln

gehoben. Umgekehrt sind unter Anzeichen für unrichtiges Verhalten nicht bloss

die Ausgangssituationen schwerer Gefährdungen zu verstehen. Die Rechtsprechung

verlangt "konkrete Anzeichen" bzw. "zuverlässige

Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine

abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt jedenfalls nicht. Die Pflicht

zur Beobachtung einer erhöhten Sorgfalt gilt auch bei unklaren

Dispositiv

Verkehrssituationen oder ungewissen Lagen. So hat das Bundesgericht erkannt,

ein vortrittsberechtigtes Fahrzeug müsse zwar grundsätzlich seine

Geschwindigkeit nicht einmal auf unübersichtlichen Kreuzungen verlangsamen;

wenn hingegen die Situation derart konfus und unsicher sei, dass zu vermuten sei,

ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Fahrt behindern, müsse der

Vortrittsberechtigte seine Geschwindigkeit herabsetzen, auch wenn sie

grundsätzlich den Verhältnissen angepasst sei.

Auf das Vertrauensprinzip kann sich

gemäss erwähntem Bundesgerichtsentscheid auch der Wartepflichtige berufen.

Erlaubt die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das Einbiegen ohne Behinderung

eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm auch dann keine Vortrittsverletzung

vorzuwerfen, wenn anschliessend als Folge eines nicht voraussehbaren Verhaltens

eines Vortrittsberechtigten dieser bei der Weiterfahrt behindert wird. So muss

der Wartepflichtige beim Einbiegen in eine unübersichtliche Kreuzung mangels

gegenteiliger Anzeichen nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug überraschend mit

übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte oder dass ein ihm bereits

sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde,

um sich den Vortritt zu erzwingen. Desgleichen darf auch der Überholende

grundsätzlich darauf vertrauen, dass sowohl der Überholte wie auch ein aus der

Gegenrichtung nahender, bereits sichtbarer Strassenbenützer die eingeschlagene

Fahrweise nicht überraschend aufgeben werden. Dies gilt auch, wenn der

gefahrlose Ablauf des Überholmanövers vom Verhalten eines noch nicht sichtbaren

Verkehrsteilnehmers abhängt. So muss der Überholende bei der Abschätzung des

erforderlichen Überholweges nicht mit Fahrzeugen aus der Gegenrichtung rechnen,

die mit vorschriftswidriger, weit übersetzter Geschwindigkeit aus der Kurve auftauchen

könnten. Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird jedoch nicht

leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt

eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen.

Insbesondere bei unübersichtlichen Einmündungen hat der Vortrittsbelastete

darauf Rücksicht zu nehmen, dass ein Vortrittsberechtigter auf seiner linken

Strassenhälfte oder mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen kann.

3. Vorliegend begegneten sich der

Beschuldigte und der Kollisionsgegner in einer geradezu klassisch unklaren

Verkehrssituation resp. ungewissen Lage, die darin bestand, dass zwei Spuren zu

einer zusammengeführt wurden und in dieser Situation niemand

vortrittsberechtigt ist. Diese Situation verpflichtete beide Verkehrsteilnehmer

zu besonderer Vorsicht. Das heisst bezogen auf den Beschuldigten, dass er erst

dann die Spur hätte wechseln dürfen, wenn aufgrund des Verhaltens des

Kollisionsgegners klar war, dass dieser ihn gewähren lässt. Auf der anderen

Seite hätte der Kollisionsgegner anhalten müssen, sobald für ihn Anzeichen

bestanden hätten, dass der Beschuldigte trotz fehlendem Platz die Spur wechselt.

Es stellt sich daher die Frage der Anwendung des Vertrauensgrundsatzes.

Ausgehend davon, dass der Kollisionsgegner für den Beschuldigten ersichtlich im

Schritttempo weiterfuhr, anstatt anzuhalten, konnte letzterer nicht davon

ausgehen, der Kollisionsgegner würde ihm den Vortritt lassen. Mit anderen

Worten bestanden nicht nur eine unsichere Verkehrslage, sondern auch Anzeichen

für den Beschuldigten, dass der Kollisionsgegner sich in dem Sinne unkorrekt

verhalten könnte, dass er nicht anhält. Der Beschuldigte konnte sich daher

nicht einfach darauf verlassen, der Kollisionsgegner werde ihn einspuren

lassen. In einer solchen «Reissverschlusssituation» sind beide sich begegnenden

Fahrzeugführer in extremis (wenn keiner sicher sein kann, wie der andere sich

verhalten wird) verpflichtet, anzuhalten und sich über die Vorfahrt zu

verständigen. Dies haben vorliegend offensichtlich beide nicht getan, weshalb

weder der Beschuldigte noch sein Kontrahent – welche beide nicht a priori

vortrittsberechtigt waren – aus dem Vertrauensgrundsatz irgendetwas für sich

ableiten können. Der Beschuldigte hat sich daher der Verkehrsregelverletzung

gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig

gemacht. Zwar hat er weder eingespurt noch den Fahrstreifen gewechselt, aber

seine Fahrrichtung geändert hat er allemal, weshalb Art. 34 Abs. 3 SVG mit der

daraus folgenden Pflicht zur Rücksichtnahme zur Anwendung gelangt. Die in Art.

34 Abs. 3 SVG genannten Formen der Fahrrichtungsänderung (wie eben u.a.

Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens) dürften kaum im Sinne einer

abschliessenden Konkretisierung zu verstehen sein. Bei dieser Sachlage kann

auch offen bleiben, ob und inwiefern sich der Kollisionsgegner allenfalls

ebenfalls schuldig gemacht hat, da dieser vorliegend nicht angeklagt ist.

Immerhin sei hier nicht unerwähnt, dass der Kollisionsgegner seine Fahrrichtung

nicht geändert hat und ihm somit höchstens mangelnde Aufmerksamkeit oder die

Verletzung der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG vorgehalten werden könnte.

VI. Strafzumessung

Das Verschulden des Beschuldigten wiegt

offensichtlich sehr leicht, weshalb sich die Busse am unteren Rand des

Strafrahmens zu orientieren hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene

Bussenhöhe von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, ist unter

Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sicherlich

nicht zu hoch ausgefallen. Eine Erhöhung der Busse kann zufolge des

Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ebenfalls nicht in Frage

kommen.

VII. Kostenfolgen

Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind

die Kosten sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie für das

Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die von der Vorinstanz

festgesetzte Höhe der Gerichtskosten ist mit CHF 800.00 angemessen und zu

bestätigen. Die Urteilsgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 1'000.00

festzusetzen, womit die Gesamtkosten mit Auslagen CHF 1'030.00 betragen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 90

Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 106 StGB sowie der Art. 379 ff., 398 ff.

und 416 ff. StPO erkannt:

1. A.___ hat sich der Verletzung der

Verkehrsregeln, begangen am 17. April 2017, durch mangelnde Rücksichtnahme bei

der Änderung der Fahrrichtung, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, hat A.___

zu bezahlen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Haussener