STBER.2019.24
Verletzung der Verkehrsregeln
14. Oktober 2019Deutsch21 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
Das Verfahren wird
gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO schriftlich geführt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 17. April 2017, 16:05 Uhr,
ereignete sich auf der Verzweigungsrampe von der A2 in die A1, im Bereich
Härkingen, Fahrtrichtung Bern eine Kollision zwischen dem Fahrzeug von A.___
(nachfolgend Beschuldigter) und B.___ (nachfolgend Kollisionsgegner). Der
Kollisionsgegner fuhr mit seinem PW Toyota, Kennzeichen BE-[…], auf dem rechten
Fahrstreifen der Verzweigungsrampe, wo sich zufolge der hohen Verkehrsdichte
ein stockender Kolonnenverkehr gebildet hatte. Der Beschuldigte beabsichtigte,
sich mit seinem PW Mercedes Benz, Kennzeichen OW-[…], vom linken, sich
abbauenden, Fahrstreifen vor dem Fahrzeug des Kollisionsgegners auf den rechten
Fahrstreifen einzufügen (s. Unfallskizze, Aktenseite [AS] 12). In der Folge
touchierte das Fahrzeug des Kollisionsgegners mit der Front links (Kotflügel,
Stossstange) das Fahrzeug des Beschuldigten im Bereich der hinteren rechten Fahrzeugseite
(Stossstange, Zierleiste, s. AS 13).
2. Nach erfolgter Anzeigeerstattung gegen
beide Unfallbeteiligten durch die Polizei Kanton Solothurn am 25. April 2017
(AS 6 ff.) erliess die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2017 einen Strafbefehl
gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1
SVG), begangen durch Mangel an Aufmerksamkeit beim Wechsel vom linken auf den
rechten Fahrstreifen, und bestrafte diesen mit einer Busse von CHF 300.00,
ersatzweise 3 Tagen Freiheitsstrafe (AS 20).
3. Nachdem der Beschuldigte am 23. Juli
2017 fristgerecht Einsprache erhoben (AS 22 f.) und diese am 11. Januar 2018
ausführlich begründet hatte (AS 28 ff.), überwies die Staatsanwaltschaft den
Beschuldigten mit Anklageschrift vom 29. Oktober 2018 wegen Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch mangelnde Rücksicht beim
Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG) zur Beurteilung
an das zuständige Richteramt Thal-Gäu (AS 4 f.).
4. Am 12. März 2019 erliess der Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu nach durchgeführter Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten
und des Kollisionsgegners das nachfolgende Urteil:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht der
Verletzung der Verkehrsregeln (mangelnde Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel),
begangen am 17. April 2017.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800, hat A.___ zu bezahlen.
5. Gegen das Urteil meldete der
Beschuldigte im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung mündlich zu Handen
des Protokolls die Berufung an und erhob nach Empfang des begründeten Urteils
(1. April 2019) am 23. April 2019 die Berufungserklärung (AS 80 und Akten
Berufungsverfahren).
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 26. April 2019 auf einen Antrag auf Nichteintreten, eine
Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
Erwägungen
II. Rechtzeitigkeit der
Berufungserklärung
1.
Die Berufungserklärung ist innert 20
Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils einzureichen (Art. 399 Abs. 3
StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses
ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die
Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 90 Abs. 2
StPO).
2.
Das begründete Urteil wurde dem
Beschuldigten am 1. April 2019 zugestellt (AS 79). Der Beschuldigte hat seinen
Wohnsitz im Kanton Obwalden. Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden (GDB 134.1) ist der Ostermontag
bezüglich des Fristenlaufs den Feiertagen gleichgestellt. Vorliegend fiel der
letzte Tag der 20-tägiegen Frist für die Berufungserklärung auf den Sonntag,
21.
April 2019. Wegen des Ostermontags, den 22. April 2019, verschob sich das
Fristende somit auf den Dienstag, 23. April 2019. Der Beschuldigte hat die
Berufungserklärung am 23. April 2019 der Post übergeben. Die Frist ist somit
gewahrt.
III. Vorbringen des Beschuldigten und Prozessgegenstand
1.
Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist
ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf
Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97
BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der
Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.
In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung
auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von
Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen
weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden
Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der
Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der
Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel
Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu
Art. 398). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95
und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in allen
Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei
überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008,
9C_53/2008,8C_475/2014,9C_63/2012 E. 1.1).
Neue Behauptungen und Beweise können in
diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz).
Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen
demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar
nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich
rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter
Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden.
Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge
im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund
der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden
Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen,
kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur
Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die
inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der
Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das
Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in:
Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).
2.
Der Beschuldigte rügt in seiner
Berufungserklärung vom 22. April 2019 einerseits eine willkürliche
Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz. Entgegen der Sachverhaltswürdigung
der Vorinstanz, sei er korrekt an den langsamst fahrenden (ca. Schritttempo)
bzw. zeitweise stehenden Kolonnen vorgefahren und mit seinem ca. 4.6 m langen
Fahrzeug in eine grosse Lücke (3 – 4 Wagenlägen) eingefahren. Der
Kollisionsgegner, welcher sich dadurch offenbar provoziert gefühlt habe, sei
dann absichtlich in ihn hineingefahren, als er (der Beschuldigte) schon längst
in seiner Spur (der rechten Fahrspur) gestanden sei. Der Kollisionsgegner hätte
ohne weiteres rechtzeitig bremsen können, womit es nicht zu Kollision gekommen
wäre. Objektive Beweise, die die Annahme der Vorinstanz stützen würden,
bestünden nicht. Die Aussagen des Kollisionsgegners seien widersprüchlich und
würden nicht seine (des Beschuldigten) Schuld beweisen. Der Kollisionsgegner
habe ja selbst zugegeben, dass die Geschwindigkeit der Kolonne langsam gewesen
sei. Der Bremsweg habe deshalb bei Schrittgeschwindigkeit lediglich wenige
Meter betragen. Noch am Unfallort habe der Kollisionsgegner zugegeben, dass es
keine Spurwechselkollision im klassischen Sinne gewesen sei, sondern er aus Wut
über die «Überholer und Vorn-Einfädler» nicht gebremst und stattdessen sanft
sein Auto touchiert habe, obwohl er hätte bremsen können. Die Fotos der
beteiligten Fahrzeuge würden klar zeigen, dass der Kollisionsgegner ihm (dem
Beschuldigten) hinten reingefahren sei. Als er (der Beschuldigte) schräg in der
Spur gestanden sei. Die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen und verletze die
Beweispflicht.
Die Vorinstanz habe auch das Recht
verletzt, indem sie die Unschuldsvermutung nicht beachtet habe. Zudem habe sie das
im Strassenverkehr geltende Vertrauensprinzip nicht beachtet. Der
Kollisionsgegner habe die Spurreduktion mit entsprechender Signalisation gesehen.
Dementsprechend seien ihm Sorgfaltspflichten oblegen, er könne nicht einfach
anderen Leuten ins Auto fahren und Spurwechselvergehen reklamieren, um den
Leuten etwas «reinzudrücken». Zum Erzwingen des Vortrittsrechts und der
Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kollisionsgegners könne auch auf BGE 118
IV 277 verwiesen werden.
Der Beschuldigte beantragt, er sei
freizusprechen unter Zusprechung einer Parteientschädigung und entsprechenden
Kostenfolgen.
3.
Gemäss den Vorbringen des Beschuldigten
und der im vorliegenden Verfahren beschränkten Kognition ist somit zu prüfen,
ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei festgestellt hat. Darüber hinaus
kann der Unschuldsvermutung resp. dem sich aus ihr ableitenden Grundsatz «in
dubio pro reo» im Rahmen einer auf Willkür beschränkten Sachverhaltsprüfung
keine eigenständige Bedeutung zu kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017
vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1.). Ist mit anderen Worten die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürfrei, stösst die Rüge des
Beschuldigten hinsichtlich der Verletzung der Unschuldsvermutung ins Leere.
Indem der Beschuldigte sodann den
Vertrauensgrundsatz erwähnt, will er wohl sinngemäss geltend machen, dass er
sich habe darauf verlassen dürfen, dass der Kollisionsgegner, der gesehen habe,
dass der Beschuldigte im Begriffe war, sich in den rechten Fahrstreifen
einzufügen, rechtzeitig anhält. Es ist daher in einem zweiten Schritt zu
prüfen, ob die Vorinstanz den aus Art. 26 Abs. 1 SVG fliessenden
Vertrauensgrundsatz missachtet hat. In diesem Zusammenhang ist auch die
Anwendung der für vorliegenden Sachverhalt zentralen Bestimmungen von Art. 34
Abs. 3 und 44 Abs. 1 SVG durch die Vorinstanz einer genaueren Überprüfung zu
unterziehen, da der Beschuldigte geltend macht, er habe sich beim
Fahrstreifenwechsel korrekt verhalten.
IV. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz
und der massgebende Sachverhalt
1.
Die Vorinstanz ist – nach allgemeinen
und grundsätzlich zutreffenden Erwägungen zur Beweiswürdigung – gestützt auf die
Aussagen der Unfallbeteiligten und den Rapport der Polizei sowie die von der
Polizei erstellte Skizze des Unfallhergangs von folgendem Unfallhergang
ausgegangen:
Der Beschuldigte fuhr am 17. April 2017
mit seinem Personenwagen Mercedes-Benz,, Kontrollschild OW […], auf dem linken
Fahrstreifen (von zwei) auf der Verzweigungsrampe A2/A1 in Härkingen von Basel
herkommend Richtung Bern. Um 16:05 Uhr herrschte dichter Verkehr, und auf dem
entsprechenden Streckenabschnitt konnten die Verkehrsteilnehmer stellenweise
nur Schritttempo fahren ("stop-and-go-Verkehr"). Auf Höhe der
Spuraufhebung der linken Spur (Verengung von 2 Spuren auf 1 Spur) versuchte der
Beschuldigte in eine Lücke vor dem Personenwagen des Zeugen B.___ auf die
rechte Spur zu wechseln, wobei es zu einer leichten Kollision der beiden
Fahrzeuge im Bereich des rechten Hecks des Personenwagens des Beschuldigten
sowie der linken Front desjenigen des Zeugen kam. Was ausgeschlossen werden
kann, ist die Behauptung des Beschuldigten, der Zeuge B.___ habe sein Fahrzeug
absichtlich in das Heck des Wagens des Beschuldigten gelenkt, weil er die Lücke
habe schliessen wollen und wütend über dessen "Vordrängeln" gewesen
sei. Es ist mit dem gesunden Menschenverstand nicht vereinbar, auf einer dicht
befahrenen Autobahn absichtlich eine Kollision zu verursachen, insbesondere,
weil die Konsequenzen eines solchen Verhaltens gegenüber dem Ärgernis des
"Vordrängelns" viel schwerer wiegen. Zeuge B.___ schilderte bei
seiner Erstbefragung am 17. April 2017 zudem, er habe keine Vollbremsung machen
können, da aufgrund des Kolonnenverkehrs eine Kollisionsgefahr mit dem
nachfahrenden Fahrzeug vorhanden gewesen sei. Bei der Befragung anlässlich der
Verhandlung vom 12. März 2019 gab er dann zu Protokoll, er habe die Lücke nicht
absichtlich zugemacht, er sei normal gefahren und überrascht worden. Es ist
daher davon auszugehen, dass er nicht unmittelbar bremste, sondern noch eine
kleine Strecke weiterfuhr, als der Beschuldigte bereits mit der Einfahrt in die
Lücke begonnen hatte. Der Abstand zum Vorderfahrzeug bezifferte der Zeuge B.___
auf eine Wagenlänge; die Lücke war damit nicht sehr gross. Die kleine Lücke,
zusammen mit der Einfahrt in dieselbe durch den Beschuldigten und die kurze
Strecke, welche der Zeuge B.___ noch zurücklegte, führte schliesslich zur
Kollision der beiden Fahrzeuge. Es kann aufgrund der Aussagen nicht eindeutig
eruiert werden, ob der Beschuldigte in den Personenwagen des Zeugen gefahren
ist, oder ob der sich bewegende Personenwagen des Zeugen B.___ die Kollision verursacht
hat oder ob es sich gegebenenfalls um eine Kombination handelte. Zum Zeitpunkt
der Kollision befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten noch nicht vollständig
auf dem rechten Fahrstreifen. Nicht mit Sicherheit erstellt werden kann, ob
direkt vor dem Beschuldigten noch ein weiteres Fahrzeug die Spur gewechselt
hat, also in dieselbe Lücke gefahren ist, wie dies der Beschuldigte vorhatte.
Es muss davon ausgegangen werden, dass dem nicht so war.
2.
Die von der Vorinstanz vorgenommene
Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und kann nicht als willkürlich bezeichnet
werden. Anlässlich der unmittelbar nach dem Unfall vor Ort gemachten Aussagen
der beiden Unfallbeteiligten unterschieden sich deren Aussagen eigentlich
lediglich in dem Punkt, ob die Lücke für den Beschuldigten zum Spurwechsel
gross genug war oder nicht. Dass das Fahrzeug des Kollisionsgegners stand – was
der Beschuldigte als Signal auffasste, dieser lasse ihm den Vortritt – äusserte
der Beschuldigte erst anlässlich der zweiten Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung. Anlässlich der ersten polizeilichen Befragung sagte der
Beschuldigte nichts davon, dass das Fahrzeug des Kollisionsgegners gestanden
sei. Angesichts dieses Widerspruchs im Aussageverhalten ist es daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Aussage des Kollisionsgegners
abstellte. Für dessen Aussage, dass die Lücke nicht gereicht hatte und sich der
Beschuldigte hineingedrängt hatte, spricht auch das Spurenbild (Beschädigung
beim Fahrzeug des Beschuldigten im Bereich der hinteren rechten Fahrzeugseite
und beim Kollisionsgegner auf der linken Seite im Frontbereich). Dasselbe
Spurenbild zeigen auch die vom Beschuldigten selbst im Berufungsverfahren
eingereichten Grossaufnahmen. Aufgrund dieser Spuren ist daher offensichtlich
davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Moment der
Kollision noch nicht ganz in die Fahrspur des Kollisionsgegners eingereiht
hatte. Dass der Kollisionsgegner aus Wut über das Verhalten des Beschuldigten
beschleunigt oder nicht gebremst und somit die Kollision absichtlich verursacht
hatte, bleibt eine reine Mutmassung des Beschuldigten, die zudem – wie die
Vorinstanz zu recht erkannte – jeglicher Lebenserfahrung widerspricht. Darauf,
dass sich der Beschuldigte vor den Kollisionsgegner hineingedrängt hatte,
deutet auch die Aussage des Beschuldigten selbst sowie seine
Einsprachebegründung hin (AS 28 ff.). Aus den Äusserungen des Beschuldigten
wird nämlich ohne weiteres klar, dass dieser der Auffassung ist, gemäss der –
von ihm mehrfach erwähnten – «Reissverschlussregel» hätte ihn der
Kollisionsgegner «reinlassen» müssen. Dies alles deutet darauf hin, dass es der
Beschuldigte war, der sein angebliches Vortrittsrecht (von dem er fälschlicherweise
ausging) erzwingen wollte und nicht der Kollisionsgegner. Dass die
«Reissverschlussregel» in der Strassenverkehrsgesetzgebung der Schweiz –
zumindest in der Ausprägung wie sie der Beschuldigte sieht – bis jetzt keinen
Niederschlag gefunden hat, ergibt sich aus den nachstehenden rechtlichen
Erwägungen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kollisionsgegner aus
Unaufmerksamkeit zu spät gebremst hätte, würde das am Ergebnis nichts ändern.
Auch darauf ist nachstehend unter den rechtlichen Erwägungen nochmals
einzugehen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der
Kollisionsgegner ihn rechtzeitig sah resp. bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte
sehen können, indessen (unabsichtlich) nicht rechtzeitig reagiert hat oder
reagieren konnte.
Zusammenfassend ist somit der
Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz willkürfrei angenommen hat – mit der soeben
erwähnten Ergänzung –, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
V. Rechtliche Würdigung
1.
Der Führer, der seine Fahrrichtung
ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des
Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge
Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Auf Strassen, die für den Verkehr in
gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer
seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht
gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG).
Art. 44 SVG stellt eine Vortrittsregel
beim Wechsel eines Fahrstreifens dar. Der Fahrzeugführer, der den Fahrstreifen
ändert, ist gegenüber Fahrzeugen auf dem anderen Fahrstreifen
vortrittsbelastet. Wer seinen Streifen oder seine Kolonne beibehält, hat
Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt. Ein Fahrspurwechsel ist
nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des
übrigen Verkehrs untersagt. Während früher eine Behinderung bereits angenommen
wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleichmässig und
ungestört fortsetzen konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff heute etwas
enger. Sie bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk
ändern muss. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den besonderen
Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen. Das darf aber
nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts – einer Grundregel des
Strassenverkehrs – führen. Eine erhebliche Behinderung ist daher nur
ausnahmsweise zu verneinen. Die Erheblichkeit einer Behinderung kann nicht
davon abhängen, ob der Vortrittsberechtigte diese erwartet und sich darauf
einstellt. Er darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Recht beachtet wird.
Er muss das zur Abwendung der Gefahr Zumutbare erst vorkehren, wenn konkrete
Anhaltspunkte erkennen lassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich nicht
richtig verhalten wird.
Vereinigen sich zwei auf gleicher
Fahrbahn nebeneinander bestehende Geradeausspuren zu einer sich in gleicher
Richtung fortsetzenden Spur, sind die Fahrzeuge in beiden Streifen
gleichberechtigt. Das Wechseln des Fahrstreifens in die weitergeführte Fahrspur
ist weder ein Wechsel des Fahrstreifens im Sinne von Art. 34 Abs. 3 oder 44
Abs. 1 SVG noch ein Einspuren. Fahrzeuge, die sich noch nicht eingegliedert
haben, müssen jedoch auf die übrigen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen, ihre
Geschwindigkeit den veränderten Verhältnissen anpassen und gegebenenfalls
erheblich herabsetzen. Die auf der aufzuhebenden Fahrspur verbleibenden
Fahrzeuglenker müssen sich bis zum Ende der Spur auf die Eingliederung in die
andere Fahrspur konzentrieren und dürfen dabei andere Fahrzeuge nicht behindern
(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 44 SVG N 3 f.,
11, mit zahlreichen Hinweisen).
2.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich
jedermann im Verkehr so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen
Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist
geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn
Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig
verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Rechtsprechung und Lehre haben aus Art. 26
Abs. 1 SVG den sogenannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet, der für den
Strassenverkehr von zentraler Bedeutung ist. Danach darf jeder Strassenbenützer,
der sich selbst korrekt verhält, mangels konkreter Anzeichen für das Gegenteil
darauf vertrauen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln
einhalten und ihn weder behindern noch gefährden. Selbst derjenige Verkehrsteilnehmer,
der sich verkehrsregelwidrig verhält, darf sich auf den Vertrauensgrundsatz
berufen, sofern sein Verhalten in keinem Zusammenhang zur strittigen
Verkehrssituation steht. Ansonsten schützt der Vertrauensgrundsatz jedoch nur
den sich regelkonform verhaltenden Strassenverkehrsteilnehmer (Philipp
Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.
Auflage, Zürich/St.Gallen 2014, Art. 26 SVG N 7 und 11 mit Hinweisen).
In BGE 118 IV 277 hat das Bundesgericht die
Grenzen des Vertrauensprinzips abgesteckt und diesem feinere Konturen verliehen
(mit zahlreichen Hinweisen):
Schranke für den Vertrauensgrundsatz
bildet demnach Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welcher Bestimmung besondere
Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie
wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig
verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers
liegen dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden
muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird.
Jede entfernte Möglichkeit künftigen Fehlverhaltens eines Strassenbenützers
genügt hiezu indes nicht. Wollte man schon eine entfernte Möglichkeit als
Anzeichen in diesem Sinne verstehen, würde das Vertrauensprinzip aus den Angeln
gehoben. Umgekehrt sind unter Anzeichen für unrichtiges Verhalten nicht bloss
die Ausgangssituationen schwerer Gefährdungen zu verstehen. Die Rechtsprechung
verlangt "konkrete Anzeichen" bzw. "zuverlässige
Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine
abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt jedenfalls nicht. Die Pflicht
zur Beobachtung einer erhöhten Sorgfalt gilt auch bei unklaren
Dispositiv
Verkehrssituationen oder ungewissen Lagen. So hat das Bundesgericht erkannt,
ein vortrittsberechtigtes Fahrzeug müsse zwar grundsätzlich seine
Geschwindigkeit nicht einmal auf unübersichtlichen Kreuzungen verlangsamen;
wenn hingegen die Situation derart konfus und unsicher sei, dass zu vermuten sei,
ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Fahrt behindern, müsse der
Vortrittsberechtigte seine Geschwindigkeit herabsetzen, auch wenn sie
grundsätzlich den Verhältnissen angepasst sei.
Auf das Vertrauensprinzip kann sich
gemäss erwähntem Bundesgerichtsentscheid auch der Wartepflichtige berufen.
Erlaubt die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das Einbiegen ohne Behinderung
eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm auch dann keine Vortrittsverletzung
vorzuwerfen, wenn anschliessend als Folge eines nicht voraussehbaren Verhaltens
eines Vortrittsberechtigten dieser bei der Weiterfahrt behindert wird. So muss
der Wartepflichtige beim Einbiegen in eine unübersichtliche Kreuzung mangels
gegenteiliger Anzeichen nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug überraschend mit
übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte oder dass ein ihm bereits
sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde,
um sich den Vortritt zu erzwingen. Desgleichen darf auch der Überholende
grundsätzlich darauf vertrauen, dass sowohl der Überholte wie auch ein aus der
Gegenrichtung nahender, bereits sichtbarer Strassenbenützer die eingeschlagene
Fahrweise nicht überraschend aufgeben werden. Dies gilt auch, wenn der
gefahrlose Ablauf des Überholmanövers vom Verhalten eines noch nicht sichtbaren
Verkehrsteilnehmers abhängt. So muss der Überholende bei der Abschätzung des
erforderlichen Überholweges nicht mit Fahrzeugen aus der Gegenrichtung rechnen,
die mit vorschriftswidriger, weit übersetzter Geschwindigkeit aus der Kurve auftauchen
könnten. Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird jedoch nicht
leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt
eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen.
Insbesondere bei unübersichtlichen Einmündungen hat der Vortrittsbelastete
darauf Rücksicht zu nehmen, dass ein Vortrittsberechtigter auf seiner linken
Strassenhälfte oder mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen kann.
3. Vorliegend begegneten sich der
Beschuldigte und der Kollisionsgegner in einer geradezu klassisch unklaren
Verkehrssituation resp. ungewissen Lage, die darin bestand, dass zwei Spuren zu
einer zusammengeführt wurden und in dieser Situation niemand
vortrittsberechtigt ist. Diese Situation verpflichtete beide Verkehrsteilnehmer
zu besonderer Vorsicht. Das heisst bezogen auf den Beschuldigten, dass er erst
dann die Spur hätte wechseln dürfen, wenn aufgrund des Verhaltens des
Kollisionsgegners klar war, dass dieser ihn gewähren lässt. Auf der anderen
Seite hätte der Kollisionsgegner anhalten müssen, sobald für ihn Anzeichen
bestanden hätten, dass der Beschuldigte trotz fehlendem Platz die Spur wechselt.
Es stellt sich daher die Frage der Anwendung des Vertrauensgrundsatzes.
Ausgehend davon, dass der Kollisionsgegner für den Beschuldigten ersichtlich im
Schritttempo weiterfuhr, anstatt anzuhalten, konnte letzterer nicht davon
ausgehen, der Kollisionsgegner würde ihm den Vortritt lassen. Mit anderen
Worten bestanden nicht nur eine unsichere Verkehrslage, sondern auch Anzeichen
für den Beschuldigten, dass der Kollisionsgegner sich in dem Sinne unkorrekt
verhalten könnte, dass er nicht anhält. Der Beschuldigte konnte sich daher
nicht einfach darauf verlassen, der Kollisionsgegner werde ihn einspuren
lassen. In einer solchen «Reissverschlusssituation» sind beide sich begegnenden
Fahrzeugführer in extremis (wenn keiner sicher sein kann, wie der andere sich
verhalten wird) verpflichtet, anzuhalten und sich über die Vorfahrt zu
verständigen. Dies haben vorliegend offensichtlich beide nicht getan, weshalb
weder der Beschuldigte noch sein Kontrahent – welche beide nicht a priori
vortrittsberechtigt waren – aus dem Vertrauensgrundsatz irgendetwas für sich
ableiten können. Der Beschuldigte hat sich daher der Verkehrsregelverletzung
gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig
gemacht. Zwar hat er weder eingespurt noch den Fahrstreifen gewechselt, aber
seine Fahrrichtung geändert hat er allemal, weshalb Art. 34 Abs. 3 SVG mit der
daraus folgenden Pflicht zur Rücksichtnahme zur Anwendung gelangt. Die in Art.
34 Abs. 3 SVG genannten Formen der Fahrrichtungsänderung (wie eben u.a.
Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens) dürften kaum im Sinne einer
abschliessenden Konkretisierung zu verstehen sein. Bei dieser Sachlage kann
auch offen bleiben, ob und inwiefern sich der Kollisionsgegner allenfalls
ebenfalls schuldig gemacht hat, da dieser vorliegend nicht angeklagt ist.
Immerhin sei hier nicht unerwähnt, dass der Kollisionsgegner seine Fahrrichtung
nicht geändert hat und ihm somit höchstens mangelnde Aufmerksamkeit oder die
Verletzung der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG vorgehalten werden könnte.
VI. Strafzumessung
Das Verschulden des Beschuldigten wiegt
offensichtlich sehr leicht, weshalb sich die Busse am unteren Rand des
Strafrahmens zu orientieren hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene
Bussenhöhe von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, ist unter
Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sicherlich
nicht zu hoch ausgefallen. Eine Erhöhung der Busse kann zufolge des
Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ebenfalls nicht in Frage
kommen.
VII. Kostenfolgen
Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind
die Kosten sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie für das
Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die von der Vorinstanz
festgesetzte Höhe der Gerichtskosten ist mit CHF 800.00 angemessen und zu
bestätigen. Die Urteilsgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 1'000.00
festzusetzen, womit die Gesamtkosten mit Auslagen CHF 1'030.00 betragen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90
Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 106 StGB sowie der Art. 379 ff., 398 ff.
und 416 ff. StPO erkannt:
1. A.___ hat sich der Verletzung der
Verkehrsregeln, begangen am 17. April 2017, durch mangelnde Rücksichtnahme bei
der Änderung der Fahrrichtung, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, hat A.___
zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Haussener