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Entscheid

STBER.2019.27

Verletzung der Verkehrsregeln

12. August 2019Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 19. September

2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde der Beschuldigte A.___

(nachfolgend der Beschuldigte) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90

Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1

VRV) sowie durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG),

begangen am 29. Oktober 2016, um ca. 20:50 Uhr, in Olten, Gösgerstrasse, auf

Höhe Industriestrasse, Fahrtrichtung Olten, zu einer Busse von CHF 200.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, und zur Übernahme der

Verfahrenskosten von total CHF 237.50, verurteilt (Aktenseite [AS] 44).

Mit Strafbefehl gleichen Datums wurde B.___

(nachfolgend der Kollisionsgegner) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90

Abs. 1 SVG) durch mangelnde Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr beim

Abbiegen und Ändern der Fahrtrichtung (Art. 34 Abs. 3 SVG), begangen am 29.

Oktober 2016, um ca. 20:50 Uhr, in Olten, Gösgerstrasse, auf Höhe

Industriestrasse, Fahrtrichtung Olten, zu einer Busse von CHF 200.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, und zur Übernahme der

Verfahrenskosten von total CHF 237.50, verurteilt (AS 41).

2. Am 25. September 2017 erhob der

Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. September 2017 (AS 47). Am

13. Oktober 2017 zeigte Fürsprech Jürg Walker der Staatsanwaltschaft die

Mandatsübernahme für den Beschuldigten an (AS 34) und beantragte Akteneinsicht.

Am 25. Oktober 2017 begründete Fürsprech Walker die Einsprache (AS 38 ff.). Mit

Anklageschrift vom 12. Dezember 2017 überwies die Staatsanwaltschaft den

Beschuldigten zur Beurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs.

1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV),

evtl. durch Nichteinhalten besonderer Vorsicht, wenn Anzeichen dafür bestehen,

dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2

SVG), an das Richteramt Olten-Gösgen (AS 1 f.).

Am 27. September 2017 erhob ebenfalls

der Kollisionsgegner Einsprache gegen den ihn betreffenden Strafbefehl (AS 49),

worauf die Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2017 am Strafbefehl festhielt und

den Kollisionsgegner zusammen mit dem Beschuldigten dem Richteramt Olten-Gösgen

zur Beurteilung überwies (AS 53).

3. Nachdem die Amtsgerichtspräsidentin mit

Verfügung vom 18. Januar 2018 den Parteien Frist für Beweisanträge gesetzt

hatte, beantragte Fürsprech Walker am 8. Februar 2018, die Polizei sei zu

ersuchen, einen massstabgetreuen Situationsplan der Unfallstelle zu erstellen

und dabei den Wendekreis von 10.34 m gemäss eingereichtem E-Mail von Hyundai

Suisse vom 7. Februar 2018 einzutragen (AS 63 ff.). In der Folge bewilligte die

Amtsgerichtspräsidentin den Beweisantrag von Fürsprech Walker, worauf die

Polizei Kanton Solothurn am 17. Mai 2018 den entsprechenden Situationsplan

einreichte (AS 72). Mit Verfügung vom 28. November 2018 stellte die

Amtsgerichtspräsidentin den Situationsplan Fürsprech Walker zu und lud diesen,

den Beschuldigten und den Kollisionsgegner zu Hauptverhandlung auf den 25.

Februar 2019 vor.

4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung

mit Befragung des Beschuldigten und des Kollisionsgegners erliess die

Amtsgerichtspräsidentin am 25. Februar 2019 folgendes Urteil (AS 92 ff.):

1. Der

Beschuldigte B.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29.

Oktober 2016 durch mangelnde Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr beim

Abbiegen und Ändern der Fahrtrichtung, schuldig gemacht.

2. Der

Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Busse von 200 Franken, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Der

Beschuldigte A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29.

Oktober 2016 durch Mangel an Aufmerksamkeit, schuldig gemacht.

4. Der

Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von 200 Franken, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von 500 Franken, total 1'080

Franken, haben die beiden Beschuldigten B.___ und A.___ je zur Hälfte (je 540

Franken) zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen oder verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um je 100 Franken, womit die

gesamten Kosten für beide Beschuldigten noch je 440 Franken betragen.

5. Am 7. März 2019 meldete Fürsprech

Walker für den Beschuldigten die Berufung an. Nachdem ihm am 3. April 2019 das

begründete Urteil zugestellt worden war, reichte Fürsprech Walker am 15. April

2019 die Berufungserklärung ein. Der Beschuldigte verlangt einen

vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 23.

April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf

Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

6. Am 16. Mai 2019 ordnete der

Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an, setzte dem Beschuldigten

Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung und Unterlagen über seine

finanziellen Verhältnisse und holte einen Strafregisterauszug ein. Am 29. Mai

2019 ging die schriftliche Berufungsbegründung ein. Am 1. Juli 2019 reichte

Fürsprech Walker für den Beschuldigten die Steuererklärung 2018, die Kostennote

und einen Arbeitsrapport ein.

Erwägungen

II. Vorhalt, Gegenstand des

Berufungsverfahrens, Vorbringen der Verteidigung

1.

Gemäss Strafbefehl vom 12. Dezember

2017, welche hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten A.___ vorgehalten,

er habe am 29. Oktober 2016, um ca. 20.50 Uhr, in Olten, Gösgerstrasse, auf der

Höhe der Industriestrasse, Fahrtrichtung Olten, als Lenker des Personenwagens

«VW Tuareg», AG-[…], beim Befahren der Gösgerstrasse zufolge mangelnder

Aufmerksamkeit übersehen, dass B.___ als Lenker des Personenwagens «Hyundai

CZ», SO-[…], beabsichtigt habe, bei eingeschaltetem rechten Richtungsanzeiger

über einen Teil des Mehrzweckstreifens nach rechts in die Gösgerstrasse

abzubiegen. Aufgrund der Gesamtumstände (eingeschalteter rechter

Richtungsanzeiger und örtliche Begebenheit) hätte dem Beschuldigten bewusst

gewesen sein müssen oder er hätte zumindest damit rechnen müssen, dass der

Lenker des Personenwagens «Hyundai CZ» nach rechts in die Gösgerstrasse

abbiegen könnte. Obwohl Anzeichen dafür bestanden haben, dass sich der Lenker

möglicherweise nicht richtig verhalten wird, sei der Beschuldigte weitergefahren,

um den Personenwagen «Hyundai CZ» zu überholen und geradeaus Richtung Olten

weiterzufahren. Trotz eingeleiteter Vollbremsung habe der Beschuldigte mit der

Front seines Personenwagens die rechte hintere Fahrzeugseite des Personenwagens

«Hyundai CZ» touchiert.

2.

Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist

ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4

StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige

Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und

Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf

Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97

BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie

willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen

Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung

ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht

fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer

Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO

selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen

die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend

ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit

der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde

(Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich /

St.Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398). Letzteres entspricht auch der

bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95 und 97 BGG, wonach eine innerhalb der

Untersuchungsmaxime nicht in allen Punkten umfassende und sorgfältige

Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei überprüfbar ist (s. hierzu die

Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008,9C_53/2008,8C_475/2014,9C_63/2012

E. 1.1).

Neue Behauptungen und Beweise können in

diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz).

Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen

demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar

nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich

rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter

Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden.

Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge

im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund

der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden

Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen,

kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur

Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die

inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der

Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das

Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in:

Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).

3.

Der Beschuldigte begründet seine

Berufung im Wesentlichen wie folgt:

Die Amtsgerichtspräsidentin stützt sich

auf BGE 91 IV 16 ab, dem ein nahezu identischer Sachverhalt zu Grunde liegt.

Sie geht aber davon aus, dass der Kollisionsgegner entgegen der Aussage und zu

Lasten des Beschuldigten nicht links geblinkt hat. Dabei übersieht sie, dass

das Bundesgericht im erwähnten Entscheid festgehalten hat, das Ausholen stelle

bereits eine Richtungsänderung dar. Folglich hätte der Kollisionsgegner zum

Ausholen links blinken müssen und wenn er dies nicht getan hätte, hätte die

Amtsgerichtspräsidentin ihn zusätzlich wegen Verletzung von Art. 39 Abs. 1 SVG

betrafen müssen. Weiter geht die Amtsgerichtspräsidentin davon aus, der

Kollisionsgegner sei mit dem linken Reifen auf dem zweiten Strich der Doppellinie

gefahren. Indessen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Doppellinie,

sondern um einen sogenannten Mehrzweckstreifen. Der von der Polizei eingereichte

Situationsplan zeigt auch, dass der Kollisionsgegner wahrscheinlich sogar etwas

über die linke Begrenzung des Mehrzweckstreifens gefahren sein muss. Darin liegt

auch ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt in BGE 91 IV 16. Im diesem

Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Kollisionsgegner eine

Sicherheitslinie überfahren. Im vorliegenden Fall durfte der Kollisionsgegner

jedoch den Mehrzweckstreifen überfahren. Er hätte sowohl links in die

Industriestrasse einbiegen, als auch am linken Rand der Gösgerstrasse anhalten

können. Die Abbiegemöglichkeit in die Industriestrasse befand sich nur gerade

20.

Meter vor der Kollisionsstelle.

In dem BGE 91 IV 16 zugrundeliegenden

Sachverhalt gab es für den nachfolgenden Automobilisten, welcher sich in der

gleichen Situation wie der Beschuldigte befand, keine nachvollziehbare

Erklärung für das Verhalten des Kollisionsgegners. Dieser hätte weder links

abbiegen noch am linken Strassenrand anhalten dürfen. Im vorliegenden Fall sah

das Verhalten des Kollisionsgegners, der sich vollständig auf dem

Mehrzweckstreifen befand, bis 20 Meter vor dem Kollisionspunkt aus, als ob er

links in die Industriestrasse abbiegen wolle. Danach musste der Beschuldigte

davon ausgehen, dass der Kollisionsgegner irgendwo am linken Fahrbahnrand

anhalten will. In der Strafanzeige wird zwar bemerkt, der Kollisionsgegner

hätte im Bereich der Unfallstelle nicht nach links abbiegen können, weil das

anliegende Gelände mit einem massiven Maschendrahtzaun umzäunt war. Dies mag

zutreffen; aber der Beschuldigte hat keine Veranlassung gehabt, sich Gedanken

über den Hintergrund des Fahrmanövers des Kollisionsgegners zu machen. Er hat

einfach angenommen, dass dieser auf der Gegenfahrbahn anhalten will. Möglich

wäre auch gewesen, dass er die Abzweigung bei der Altola in die

Industriestrasse verpasst hatte und deshalb rechts anhielt. In diesem Fall wäre

er anschliessend rund 20 Meter rückwärts zurück in die Verzweigung

Gösgerstrasse/Industriestrasse gefahren. Der Beschuldigte hatte keinen Grund

zur Annahme, dass sich der Kollisionsgegner nicht korrekt verhalten würde.

Gemäss dem Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) hat er sich darauf

verlassen dürfen, dass dieser sich korrekt verhält. Er durfte auf Grund des

Fahrmanövers und des Umstandes, dass der Kollisionsgegner nicht in die

Industriestrasse abgebogen war, annehmen, dieser wolle nach links fahren, um

dort zu parkieren oder zumindest anzuhalten. Damit ist für ihn die Fahrbahn

frei gewesen, so dass kein Grund bestand, die Geschwindigkeit weiter zu reduzieren.

Der Beschuldigte hat demnach rechts am Fahrzeug des Kollisionsgegners

vorbeifahren dürfen, als sich dieser auf dem Mehrzweckstreifen befand.

Wesentlich ist vorliegend auch, ob der

Kollisionsgegner geblinkt hat und in welche Richtung. Der Beschuldigte hat dazu

immer und überall ganz klar gesagt, der Kollisionsgegner habe nach links

geblinkt. Dies wird von letzterem bestritten. Die Amtsgerichtspräsidentin hat

auf die Aussage des Kollisionsgegners abgestellt, weshalb es erstaunt, dass sie

das unterlassene links Blinken diesem nicht zum Vorwurf gemacht hat.

Die Kollision hat sich ausserorts

ereignet. Das Rechtsabbiegen des Kollisionsgegners war an dieser Stelle ein

unübliches Verhalten, weshalb dieser besondere Vorsicht hätte walten lassen

müssen. Die Abzweigung nach rechts ist für den Beschuldigten auch gar nicht

erkennbar gewesen, weshalb er nicht damit hat rechnen müssen, dass das vor ihm

fahrende Fahrzeug nach rechts abbiegt. Die Verantwortung lag somit alleine beim

Kollisionsgegner, weshalb dem Beschuldigten nicht mangelnde Aufmerksamkeit oder

unangepasste Geschwindigkeit vorgeworfen werden darf. Im BGE 91 IV 16 hat sich

das Bundesgericht nur am Rande mit dem hinter dem rechtsabbiegenden Fahrzeug

fahrenden Fahrzeuglenker befasst und in einem Satz festgehalten, dieser sei für

seine Unaufmerksamkeit mit Recht bestraft worden. Dies kann jedoch nicht auf

den vorliegenden Fall angewendet werden, wo der Kollisionsgegner durchaus hätte

links abbiegen oder am linken Strassenrand anhalten dürfen.

Eventualiter, für den Fall, dass der

Beschuldigte trotzdem schuldig gesprochen werden sollte, wäre die Busse auf CHF

100.00

zu reduzieren. Die Hauptverantwortung liegt beim Kollisionsgegner,

weshalb es angemessen wäre, die Bussen im gleichen Verhältnis (2:1) zu bemessen

wie in BGE 91 IV 16.

4.

Zusammengefasst und auf die gemäss

Art. 398 Abs. 4 StPO zulässigen Rügegründe ausgerichtet wirft der Beschuldigte

der Vorinstanz einerseits eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, indem

diese davon ausging, der Kollisionsgegner habe nicht links geblinkt. Dieser

Schluss sei unhaltbar, weil die Amtsgerichtspräsidentin den Kollisionsgegner ja

ansonsten wegen unterlassener Richtungsanzeige im Sinne von Art. 39 Abs. 1 SVG

hätte verurteilen müssen. Andererseits rügt der Beschuldigte eine Rechtsverletzung,

indem die Amtsgerichtspräsidentin nicht berücksichtigt habe, dass der

Beschuldigte keine Veranlassung hatte davon auszugehen, der Kollisionsgegner

würde rechts abbiegen und dadurch den sich aus Art. 26 Abs. 1 SVG ableitenden

Vertrauensgrundsatz verletzt habe.

Indem der Beschuldigte der Vorinstanz

vorwirft, davon ausgegangen zu sein, der Kollisionsgegner habe eine Doppellinie

überfahren, wobei es sich in Tat und Wahrheit um einen Mehrzweckstreifen

handelte, rügt er sinngemäss ebenfalls eine falsche Feststellung des

Sachverhaltes. Dem ist jedoch nicht weiter nachzugehen, da offensichtlich nicht

anzunehmen ist, die Amtsgerichtspräsidentin sei von einem strafbaren Überfahren

einer Sicherheitslinie durch den Kollisionsgegner ausgegangen und habe aus

diesem Umstand abgeleitet, der Beschuldigte sei deswegen gestützt auf Art. 26

Abs. 2 SVG zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen. Einerseits hat die

Amtsgerichtspräsidentin dies so nicht ausgeführt. Andererseits war aus dem von

der Amtsgerichtspräsidentin eingeholten Situationsplan klar ersichtlich, dass

es sich um einen Mehrzweckstreifen handelte. Die Amtsgerichtspräsidentin hat

den Begriff «Doppellinie» wohl einfach untechnisch aus der Aussage des

Kollisionsgegners (s. Befragungsprotokoll, AS 80, Zeile 32) übernommen. Aus der

Urteilsbegründung ergibt sich klar, dass die Amtsgerichtspräsidentin –

zumindest implizit – davon ausging, der Kollisionsgegner habe über den

Mehrzweckstreifen nach links ausholen dürfen. Schliesslich hält ja auch die

massgebende Anklageschrift wörtlich fest, dass der Beschuldigte es «zufolge

mangelnder Aufmerksamkeit übersah, dass B.___ (...) beabsichtigte, bei

eingeschaltetem rechten Richtungsanzeiger über einen Teil des

Mehrzweckstreifens nach rechts in die Gösgerstrasse abzubiegen».

Es ist nun in einem ersten Schritt zu

prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich falsch festgestellt hat,

indem sie davon ausging, der Kollisionsgegner habe nicht nach links geblinkt.

Gestützt auf diese Beurteilung ist schliesslich der massgebende Sachverhalt

festzuhalten, bevor in einem weiteren Schritt die rechtliche Würdigung der

Vorinstanz zu beurteilen ist.

III. Die Sachverhaltsermittlung der

Vorinstanz und der massgebende Sachverhalt

1.

Der Kollisionsgegner sagte bereits

anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 29. Oktober 2016 aus, er habe

ca. 50 Meter vor der Einmündung der Industriestrasse den rechten Blinker

gesetzt und seine Fahrt verlangsamt (AS 15). Auch anlässlich der Befragung an

der Hauptverhandlung bestätigte er, den rechten Blinker gestellt zu haben,

bevor er zuerst nach links ausgeholt habe und dann nach rechts abgebogen sei

(AS 80). Indessen sagte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen

Erstbefragung vom 29. Oktober 2016 aus, etwa 15 Meter vor der Kollisionsstelle

habe das vor ihm fahrende Fahrzeug links geblinkt. Er sei sich ganz sicher, dass

dieses links geblinkt habe und nicht rechts (AS 19). Auch anlässlich der

Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte, der vor ihm fahrende Fahrzeuglenker

habe den linken Blinker betätigt, um hierauf zu präzisieren: «Bevor der andere

Fahrzeuglenker nach rechts geblinkt hat, hat er den linken Blinker gestellt…» (AS

82, Zeile 45 f.). Nach dem Abzweiger in Richtung Industriestrasse sei der

andere Fahrzeuglenker ca. 10 Meter auf die linke Seite gefahren und dann rechts

abgebogen. Es treffe zu, dass er dort, wo er nach rechts abgebogen sei, nicht

nach links hätte abbiegen können (AS 82).

2.

Unbestritten ist resp. von beiden

Beteiligten gleich geschildert wird der Umstand, dass der Kollisionsgegner vor

dem Rechtsabbiegen deutlich nach links ausgeholt hat. Wie weit dieser nach

links gefahren ist, darüber gehen die Aussagen auseinander. Aufgrund des sich

in den Akten befindenden Situationsplanes (AS 72) ist jedoch davon auszugehen,

dass der Kollisionsgegner zumindest bis zum linken Rand des Mehrzweckstreifens

ausgeholt hat. Denkbar ist aber auch, dass er sogar bis über den

Mehrzweckstreifen hinaus auf die gegenüberliegende Fahrbahn ausgewichen ist. Ebenfalls

klar aus dem Situationsplan ersichtlich ist, dass der Kollisionsgegner an der

Stelle, an der er nach rechts abgebogen ist, nicht mehr nach links in die

Industriestrasse hätte abbiegen können. Aufgrund des fotografisch

dokumentierten Spurenbildes der beteiligten Fahrzeuge (AS 23 f.) ist ersichtlich,

dass das Fahrzeug des Beschuldigten im Frontbereich ab der Mitte nach links

eine Beschädigung aufweist, während das Fahrzeug des Kollisionsgegners oberhalb

des rechten Hinterrades resp. bereits im rechten Heckbereich beschädigt wurde.

Daraus muss geschlossen werden, dass das Fahrzeug des Kollisionsgegners im

Kollisionszeitpunkt nahezu in einem 90-Grad-Winkel zum Fahrzeug des

Beschuldigten positioniert war und das Abbiegemanöver bereits stark

fortgeschritten war resp. sich das Fahrzeug des Kollisionsgegners schon fast

aus dem Gefahrenbereich entfernt hatte.

3.

Ein wesentlicher Umstand ist, ob der

Kollisionsgegner nach links oder nach rechts geblinkt hatte. Diesbezüglich

hielt die Vorinstanz folgendes fest:

«Dass der Pw-Lenker B.___

angeblich zuerst nach links geblinkt hatte, wie vom Beschuldigten A.___ heute

dargelegt wurde, ist nicht anzunehmen und steht im Übrigen auch im Widerspruch

zur örtlichen Situation, indem die Industriestrasse, die nach links weggeht,

rund 20 Meter zurückversetzt ist und B.___ an der fraglichen Stelle gar nicht

nach links hätte abbiegen können.»

Diese Schlussfolgerung kann nicht als

offensichtlich haltlos, mit dem Beweisergebnis in Widerspruch stehend und somit

willkürlich bezeichnet werden. Für die Schlussfolgerung der Vorinstanz spricht

in der Tat die konkrete örtliche Situation. Gemäss dieser hätte der

Kollisionsgegner dort, wo er gemäss der Aussage des Beschuldigten angeblich

nach links blinkte (ca. 15 Meter vor der Kollisionsstelle), gar nicht links

abbiegen können. Ob auch das Ausholen nach links mittels Betätigen des linken

Blinkers anzuzeigen gewesen wäre, wie dies das Bundesgerichte in BGE 91 IV 16

festhielt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Zumindest wäre diesbezüglich einzuwenden,

dass Richtungsänderungen rechtzeitig anzuzeigen sind, was für die Aussage des

Kollisionsgegners anlässlich der Erstbefragung spricht, er habe etwa 50 Meter

vor der Einmündung der Industriestrasse den rechten Blinker gestellt. Hätte der

Kollisionsgegner vor dem Rechtsabbiegen das Ausholen nach Links mittels Betätigen

des linken Blinkers angezeigt, so hätte dies wohl mehr Verwirrung für den

nachfolgenden Verkehr gestiftet, als der Klärung seiner Absichten gedient. Dasselbe

gilt, wenn der Kollisionsgegner – was die Vorinstanz offenbar für geboten hielt

(s. begründetes Urteil, S. 7 oben [AS 105]) – erst nach dem links Ausholen den

rechten Blinker betätigt hätte. Das Vorgehen, so wie dies der Kollisionsgegner

schilderte, erscheint in der vorliegenden Situation jedoch nachvollziehbar und

plausibel.

Dass aber die Sachverhaltsfeststellung

der Vorderrichterin – wie dies der Beschuldigte nahelegt – alleine deshalb

willkürlich sein sollte, weil sie davon ausging, der Kollisionsgegner habe

entgegen der Aussage des Beschuldigten den Blinker nicht nach links gestellt

und ihn trotzdem nicht wegen unterlassener Richtungsanzeige (nach links)

verurteilte, ist nicht zutreffend. Die Amtsgerichtspräsidentin konnte den

Kollisionsgegner viel mehr gar nicht wegen unterlassener Richtungsanzeige nach

links verurteilen, weil solches gar nicht angeklagt war.

4.

Für die Schlussfolgerung der

Vorinstanz spricht zudem, dass die Aussagen des Kollisionsgegners in beiden

Einvernahmen klar und übereinstimmend waren. Demgegenüber behauptete der Beschuldigte

bei der polizeilichen Erstbefragung, er sei sich ganz sicher, dass der andere

PW gegen links geblinkt habe und nicht gegen rechts. Demgegenüber sagte er an

der Hauptverhandlung, wie bereits erwähnt, aus: «Bevor der andere

Fahrzeuglenker nach rechts geblinkt hat, hat er den linken Blinker gestellt…».

Dies ist ein Widerspruch zur Aussage anlässlich der Erstbefragung. Dieser

Widerspruch lässt die Aussagen des Beschuldigten als weniger glaubhaft

erscheinen als die klaren Aussagen des Kollisionsgegners. Dieser Umstand sowie

die erwähnten örtlichen Verhältnisse, die weder ein Linksabbiegen noch ein

Abstellen des PW’s auf der linken Fahrbahnseite erlaubten, sprechen klarerweise

für die Sachverhaltsversion des Kollisionsgegners, wonach er den Blinker

gestellt hat. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die

Vorderrichterin liegt deshalb ebensowenig vor wie ein Verstoss gegen den

Grundsatz «in dubio pro reo», welchem als Beweiswürdigungsregel keine über das

Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (u.a. Urteil des Bundesgerichts

6B_1047/2018 vom 19.2.2019 E. 1.1.1).

Es ist somit von folgendem Sachverhalt

auszugehen: Der Kollisionsgegner betätigte ca. 50 Meter vor der Verzweigung

Gösgerstrasse-Industriestrasse den rechten Blinker, holte unmittelbar nach der

Einmündung der Industriestrasse in die Gösger-strasse nach links aus, so dass

er sich praktisch vollständig auf dem Mehrzweckstreifen befand und bog dann

nach rechts ab, wo der Beschuldigte mit seiner Fahrzeugfront das Fahrzeug des

Kollisionsgegners im Bereich des Hinterrades resp. bereits im rechten

Heckbereich touchierte. Gemäss den sich in den Akten befindenden Fotoaufnahmen

(AS 25) ist zudem davon auszugehen, dass – entgegen der Behauptung der

Verteidigung – die Möglichkeit, im Bereich der Kollisionsstelle rechts

abzubiegen, vom Beschuldigten frühzeitig hätte erkannt werden können.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich

jedermann im Verkehr so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen

Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist

geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn

Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig

verhalten wird. Rechtsprechung und Lehre haben aus Art. 26 Abs. 1 SVG den

sogenannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet, der für den Strassenverkehr von

zentraler Bedeutung ist. Danach darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst

korrekt verhält, mangels konkreter Anzeichen für das Gegenteil darauf

vertrauen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln

einhalten und ihn weder behindern noch gefährden. Selbst derjenige

Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsregelwidrig verhält, darf sich auf den

Vertrauensgrundsatz berufen, sofern sein Verhalten in keinem Zusammenhang zur

strittigen Verkehrssituation steht. Ansonsten schützt der Vertrauensgrundsatz

jedoch nur den sich regelkonform verhaltenden Strassenverkehrsteilnehmer

(Philipp Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2014, Art. 26 SVG N 7

und 11 mit Hinweisen).

Eine Schranke für den Vertrauensgrundsatz

bildet Art. 26 Abs. 2 SVG. Demnach ist das Vertrauen auf ordnungsgemässes

Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn

Anzeichen dafür bestehen, dass sich diese nicht richtig verhalten werden. Dies

gilt selbst ohne konkrete Anzeichen auf ein fehlerhaftes Verhalten anderer

Verkehrsteilnehmer, wenn aufgrund der Unklarheit oder Ungewissheit einer

bestimmten Verkehrslage nach allgemeiner Erfahrung mit der Möglichkeit fremden

Fehlverhaltens gerechnet werden muss (Weissenberger, a.a.O., N 13 und 16).

2.

Der Führer muss sein Fahrzeug ständig

so beherrschen, dass er seiner Vorsichtspflicht nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1

SVG). Dies bedingt, dass er seine Aufmerksamkeit stets der Strasse und dem

Verkehr zuwendet (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom

Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen,

namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht

und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen

auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere

Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302

E. 3c S. 303; je mit Hinweisen). Demnach wird vom Automobilisten gefordert,

dass er seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren

richtet und höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen

anderer Verkehrsteilnehmer (Weissenberger, a.a.O., N 10).

3.

Im vorliegenden Fall ist wie erwähnt

davon auszugehen, dass der Kollisionsgegner des Beschuldigten ca. 50 Meter vor

der Verzweigung Gösgerstrasse/Industriestrasse den rechten Blinker stellte und

die Abzweigung nach rechts für den Beschuldigten rechtzeitig erkennbar war. Weiter

ist davon auszugehen, dass der Kollisionsgegner kurz nach der Verzweigung

Gösgerstrasse/Industriestrasse, an einer Stelle, wo ein Linksabbiegen nicht

mehr möglich war, nach links ausholte. Dadurch entstand eine aussergewöhnliche

Verkehrssituation, welche vom Beschuldigten vollste Aufmerksamkeit, im

Zweifelsfall über die Absichten des Kollisionsgegners sogar ein Anhalten,

erfordert hätte. Andere Gefahren, auf welche der Beschuldigte seine

Aufmerksamkeit hätte lenken müssen, lagen gemäss Akten keine vor. Keinesfalls

durfte der Beschuldigte bei dieser Sachlage jedoch rechts am Kollisionsgegner

vorbeifahren. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn von der vom

Beschuldigten geschilderten Sachlage auszugehen wäre, also der Kollisionsgegner

15.

Meter vor der Kollisionsstelle – mithin nach der Einmündung der

Industriestrasse in die Gösgerstrasse – links geblinkt hätte. Der Beschuldigte

will davon ausgegangen sein, der Kollisionsgegner wolle sein Fahrzeug links auf

der Gegenfahrbahn parkieren (siehe die Erstaussage des Beschuldigten anlässlich

der polizeilichen Kurzbefragung am 29. Oktober 2016, AS 19). Davon durfte der

Beschuldigte jedoch nicht in guten Treuen ausgehen, befanden sich doch auf der

gegenüberliegenden Fahrbahn, soweit aus den Akten ersichtlich, keine

Parkiermöglichkeiten. Zumindest hätte es sich dabei um ein unübliches Manöver

gehandelt, so dass der Beschuldigte zumindest die Möglichkeit hätte in Erwägung

ziehen müssen, dass der Kollisionsgegner fälschlicherweise den Blinker nach

links statt nach rechts gestellt hat oder mit dem Linksblinken lediglich das

Ausholen nach links vor dem Rechtsabbiegen anzeigen wollte.

Indem der Beschuldigte in einer unklaren

Verkehrssituation (vor ihm fahrendes Fahrzeug, das nach rechts blinkt, aber

links ausholt resp. in der Version des Beschuldigten an einer Stelle nach links

blinkt, wo nicht links, aber sehr wohl rechts abgebogen werden kann) einfach an

dem vor ihm fahrenden Auto rechts vorbeifuhr, ohne sich über die genauen

Absichten des vor ihm fahrenden Fahrzeuglenkers im Klaren zu sein resp. ein

allfälliges zu erwartendes Fehlverhalten einzukalkulieren, hat er die ihm

gebotene Aufmerksamkeit im Strassenverkehr verletzt und ist deswegen gestützt

auf Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen.

V. Strafzumessung

Bei der Strafzumessung im Falle von

Übertretungen im Strassenverkehr richtet sich die Bemessung der Busse weniger

nach den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten als nach dem konkreten

Verschulden. Die Vorinstanz hat eine Busse in Höhe von CHF 200.00 verhängt, was

sowohl mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie auch mit dem Verschulden

des Beschuldigten ohne weiteres im Einklang steht. Darüber hinaus steht diese

Bussenhöhe auch mit der Busse im Einklang, welche gegen den Kollisionsgegner

ausgesprochen worden ist (CHF 200.00), sind doch die Verschulden der beiden

Kollisionsbeteiligten in etwa als gleich hoch einzustufen: Der vordere

PW-Lenker schuf eine unklare Situation, indem er rechts blinkte, nach links

ausschwenkte; er hätte auf den nachfolgenden Verkehr achten müssen. Dieses

Verhalten erscheint gleich stark vorwerfbar wie das unbeirrte Weiterfahren des

Beschuldigten. Demnach rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz ausgefällte

Busse von CHF 200.00 zu bestätigen, so auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 2

Tagen.

VI. Kosten und Entschädigung

Die Berufung ist erfolglos. Schuldspruch

und Strafmass der ersten Instanz wurde bestätigt, so dass der Beschuldigten die

Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat und sein

Entschädigungsbegehren abzuweisen ist. Die von ihm zu tragenden

erstinstanzlichen Kosten betragen CHF 540.00 (Ziff. 5 des angefochtenen

Urteils); die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00

belaufen sich auf total CHF 1'050.00.

Demnach wird in Anwendung von Art. 31

Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 47 und 106 StGB sowie

Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der Verletzung der

Verkehrsregeln, begangen am 29. Oktober 2016 durch Mangel an Aufmerksamkeit,

schuldig gemacht.

2.

A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3.

Das Entschädigungsbegehren von A.___

wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CFH 1'080.00, hat A.___

im Umfang von 50 %, entsprechend CHF 540.00, zu bezahlen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'050.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher