STBER.2019.27
Verletzung der Verkehrsregeln
12. August 2019Deutsch24 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Fürsprech
und Notar Jürg Walker
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 19. September
2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde der Beschuldigte A.___
(nachfolgend der Beschuldigte) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90
Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1
VRV) sowie durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG),
begangen am 29. Oktober 2016, um ca. 20:50 Uhr, in Olten, Gösgerstrasse, auf
Höhe Industriestrasse, Fahrtrichtung Olten, zu einer Busse von CHF 200.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, und zur Übernahme der
Verfahrenskosten von total CHF 237.50, verurteilt (Aktenseite [AS] 44).
Mit Strafbefehl gleichen Datums wurde B.___
(nachfolgend der Kollisionsgegner) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90
Abs. 1 SVG) durch mangelnde Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr beim
Abbiegen und Ändern der Fahrtrichtung (Art. 34 Abs. 3 SVG), begangen am 29.
Oktober 2016, um ca. 20:50 Uhr, in Olten, Gösgerstrasse, auf Höhe
Industriestrasse, Fahrtrichtung Olten, zu einer Busse von CHF 200.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, und zur Übernahme der
Verfahrenskosten von total CHF 237.50, verurteilt (AS 41).
2. Am 25. September 2017 erhob der
Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. September 2017 (AS 47). Am
13. Oktober 2017 zeigte Fürsprech Jürg Walker der Staatsanwaltschaft die
Mandatsübernahme für den Beschuldigten an (AS 34) und beantragte Akteneinsicht.
Am 25. Oktober 2017 begründete Fürsprech Walker die Einsprache (AS 38 ff.). Mit
Anklageschrift vom 12. Dezember 2017 überwies die Staatsanwaltschaft den
Beschuldigten zur Beurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs.
1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV),
evtl. durch Nichteinhalten besonderer Vorsicht, wenn Anzeichen dafür bestehen,
dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2
SVG), an das Richteramt Olten-Gösgen (AS 1 f.).
Am 27. September 2017 erhob ebenfalls
der Kollisionsgegner Einsprache gegen den ihn betreffenden Strafbefehl (AS 49),
worauf die Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2017 am Strafbefehl festhielt und
den Kollisionsgegner zusammen mit dem Beschuldigten dem Richteramt Olten-Gösgen
zur Beurteilung überwies (AS 53).
3. Nachdem die Amtsgerichtspräsidentin mit
Verfügung vom 18. Januar 2018 den Parteien Frist für Beweisanträge gesetzt
hatte, beantragte Fürsprech Walker am 8. Februar 2018, die Polizei sei zu
ersuchen, einen massstabgetreuen Situationsplan der Unfallstelle zu erstellen
und dabei den Wendekreis von 10.34 m gemäss eingereichtem E-Mail von Hyundai
Suisse vom 7. Februar 2018 einzutragen (AS 63 ff.). In der Folge bewilligte die
Amtsgerichtspräsidentin den Beweisantrag von Fürsprech Walker, worauf die
Polizei Kanton Solothurn am 17. Mai 2018 den entsprechenden Situationsplan
einreichte (AS 72). Mit Verfügung vom 28. November 2018 stellte die
Amtsgerichtspräsidentin den Situationsplan Fürsprech Walker zu und lud diesen,
den Beschuldigten und den Kollisionsgegner zu Hauptverhandlung auf den 25.
Februar 2019 vor.
4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung
mit Befragung des Beschuldigten und des Kollisionsgegners erliess die
Amtsgerichtspräsidentin am 25. Februar 2019 folgendes Urteil (AS 92 ff.):
1. Der
Beschuldigte B.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29.
Oktober 2016 durch mangelnde Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr beim
Abbiegen und Ändern der Fahrtrichtung, schuldig gemacht.
2. Der
Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Busse von 200 Franken, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
3. Der
Beschuldigte A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29.
Oktober 2016 durch Mangel an Aufmerksamkeit, schuldig gemacht.
4. Der
Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von 200 Franken, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von 500 Franken, total 1'080
Franken, haben die beiden Beschuldigten B.___ und A.___ je zur Hälfte (je 540
Franken) zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen oder verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um je 100 Franken, womit die
gesamten Kosten für beide Beschuldigten noch je 440 Franken betragen.
5. Am 7. März 2019 meldete Fürsprech
Walker für den Beschuldigten die Berufung an. Nachdem ihm am 3. April 2019 das
begründete Urteil zugestellt worden war, reichte Fürsprech Walker am 15. April
2019 die Berufungserklärung ein. Der Beschuldigte verlangt einen
vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 23.
April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf
Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
6. Am 16. Mai 2019 ordnete der
Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an, setzte dem Beschuldigten
Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung und Unterlagen über seine
finanziellen Verhältnisse und holte einen Strafregisterauszug ein. Am 29. Mai
2019 ging die schriftliche Berufungsbegründung ein. Am 1. Juli 2019 reichte
Fürsprech Walker für den Beschuldigten die Steuererklärung 2018, die Kostennote
und einen Arbeitsrapport ein.
Erwägungen
II. Vorhalt, Gegenstand des
Berufungsverfahrens, Vorbringen der Verteidigung
1.
Gemäss Strafbefehl vom 12. Dezember
2017, welche hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten A.___ vorgehalten,
er habe am 29. Oktober 2016, um ca. 20.50 Uhr, in Olten, Gösgerstrasse, auf der
Höhe der Industriestrasse, Fahrtrichtung Olten, als Lenker des Personenwagens
«VW Tuareg», AG-[…], beim Befahren der Gösgerstrasse zufolge mangelnder
Aufmerksamkeit übersehen, dass B.___ als Lenker des Personenwagens «Hyundai
CZ», SO-[…], beabsichtigt habe, bei eingeschaltetem rechten Richtungsanzeiger
über einen Teil des Mehrzweckstreifens nach rechts in die Gösgerstrasse
abzubiegen. Aufgrund der Gesamtumstände (eingeschalteter rechter
Richtungsanzeiger und örtliche Begebenheit) hätte dem Beschuldigten bewusst
gewesen sein müssen oder er hätte zumindest damit rechnen müssen, dass der
Lenker des Personenwagens «Hyundai CZ» nach rechts in die Gösgerstrasse
abbiegen könnte. Obwohl Anzeichen dafür bestanden haben, dass sich der Lenker
möglicherweise nicht richtig verhalten wird, sei der Beschuldigte weitergefahren,
um den Personenwagen «Hyundai CZ» zu überholen und geradeaus Richtung Olten
weiterzufahren. Trotz eingeleiteter Vollbremsung habe der Beschuldigte mit der
Front seines Personenwagens die rechte hintere Fahrzeugseite des Personenwagens
«Hyundai CZ» touchiert.
2.
Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist
ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf
Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97
BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen
Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung
ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht
fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer
Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO
selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen
die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend
ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit
der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde
(Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich /
St.Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398). Letzteres entspricht auch der
bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95 und 97 BGG, wonach eine innerhalb der
Untersuchungsmaxime nicht in allen Punkten umfassende und sorgfältige
Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei überprüfbar ist (s. hierzu die
Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008,9C_53/2008,8C_475/2014,9C_63/2012
E. 1.1).
Neue Behauptungen und Beweise können in
diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz).
Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen
demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar
nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich
rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter
Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden.
Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge
im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund
der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden
Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen,
kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur
Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die
inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der
Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das
Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in:
Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).
3.
Der Beschuldigte begründet seine
Berufung im Wesentlichen wie folgt:
Die Amtsgerichtspräsidentin stützt sich
auf BGE 91 IV 16 ab, dem ein nahezu identischer Sachverhalt zu Grunde liegt.
Sie geht aber davon aus, dass der Kollisionsgegner entgegen der Aussage und zu
Lasten des Beschuldigten nicht links geblinkt hat. Dabei übersieht sie, dass
das Bundesgericht im erwähnten Entscheid festgehalten hat, das Ausholen stelle
bereits eine Richtungsänderung dar. Folglich hätte der Kollisionsgegner zum
Ausholen links blinken müssen und wenn er dies nicht getan hätte, hätte die
Amtsgerichtspräsidentin ihn zusätzlich wegen Verletzung von Art. 39 Abs. 1 SVG
betrafen müssen. Weiter geht die Amtsgerichtspräsidentin davon aus, der
Kollisionsgegner sei mit dem linken Reifen auf dem zweiten Strich der Doppellinie
gefahren. Indessen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Doppellinie,
sondern um einen sogenannten Mehrzweckstreifen. Der von der Polizei eingereichte
Situationsplan zeigt auch, dass der Kollisionsgegner wahrscheinlich sogar etwas
über die linke Begrenzung des Mehrzweckstreifens gefahren sein muss. Darin liegt
auch ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt in BGE 91 IV 16. Im diesem
Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Kollisionsgegner eine
Sicherheitslinie überfahren. Im vorliegenden Fall durfte der Kollisionsgegner
jedoch den Mehrzweckstreifen überfahren. Er hätte sowohl links in die
Industriestrasse einbiegen, als auch am linken Rand der Gösgerstrasse anhalten
können. Die Abbiegemöglichkeit in die Industriestrasse befand sich nur gerade
20.
Meter vor der Kollisionsstelle.
In dem BGE 91 IV 16 zugrundeliegenden
Sachverhalt gab es für den nachfolgenden Automobilisten, welcher sich in der
gleichen Situation wie der Beschuldigte befand, keine nachvollziehbare
Erklärung für das Verhalten des Kollisionsgegners. Dieser hätte weder links
abbiegen noch am linken Strassenrand anhalten dürfen. Im vorliegenden Fall sah
das Verhalten des Kollisionsgegners, der sich vollständig auf dem
Mehrzweckstreifen befand, bis 20 Meter vor dem Kollisionspunkt aus, als ob er
links in die Industriestrasse abbiegen wolle. Danach musste der Beschuldigte
davon ausgehen, dass der Kollisionsgegner irgendwo am linken Fahrbahnrand
anhalten will. In der Strafanzeige wird zwar bemerkt, der Kollisionsgegner
hätte im Bereich der Unfallstelle nicht nach links abbiegen können, weil das
anliegende Gelände mit einem massiven Maschendrahtzaun umzäunt war. Dies mag
zutreffen; aber der Beschuldigte hat keine Veranlassung gehabt, sich Gedanken
über den Hintergrund des Fahrmanövers des Kollisionsgegners zu machen. Er hat
einfach angenommen, dass dieser auf der Gegenfahrbahn anhalten will. Möglich
wäre auch gewesen, dass er die Abzweigung bei der Altola in die
Industriestrasse verpasst hatte und deshalb rechts anhielt. In diesem Fall wäre
er anschliessend rund 20 Meter rückwärts zurück in die Verzweigung
Gösgerstrasse/Industriestrasse gefahren. Der Beschuldigte hatte keinen Grund
zur Annahme, dass sich der Kollisionsgegner nicht korrekt verhalten würde.
Gemäss dem Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) hat er sich darauf
verlassen dürfen, dass dieser sich korrekt verhält. Er durfte auf Grund des
Fahrmanövers und des Umstandes, dass der Kollisionsgegner nicht in die
Industriestrasse abgebogen war, annehmen, dieser wolle nach links fahren, um
dort zu parkieren oder zumindest anzuhalten. Damit ist für ihn die Fahrbahn
frei gewesen, so dass kein Grund bestand, die Geschwindigkeit weiter zu reduzieren.
Der Beschuldigte hat demnach rechts am Fahrzeug des Kollisionsgegners
vorbeifahren dürfen, als sich dieser auf dem Mehrzweckstreifen befand.
Wesentlich ist vorliegend auch, ob der
Kollisionsgegner geblinkt hat und in welche Richtung. Der Beschuldigte hat dazu
immer und überall ganz klar gesagt, der Kollisionsgegner habe nach links
geblinkt. Dies wird von letzterem bestritten. Die Amtsgerichtspräsidentin hat
auf die Aussage des Kollisionsgegners abgestellt, weshalb es erstaunt, dass sie
das unterlassene links Blinken diesem nicht zum Vorwurf gemacht hat.
Die Kollision hat sich ausserorts
ereignet. Das Rechtsabbiegen des Kollisionsgegners war an dieser Stelle ein
unübliches Verhalten, weshalb dieser besondere Vorsicht hätte walten lassen
müssen. Die Abzweigung nach rechts ist für den Beschuldigten auch gar nicht
erkennbar gewesen, weshalb er nicht damit hat rechnen müssen, dass das vor ihm
fahrende Fahrzeug nach rechts abbiegt. Die Verantwortung lag somit alleine beim
Kollisionsgegner, weshalb dem Beschuldigten nicht mangelnde Aufmerksamkeit oder
unangepasste Geschwindigkeit vorgeworfen werden darf. Im BGE 91 IV 16 hat sich
das Bundesgericht nur am Rande mit dem hinter dem rechtsabbiegenden Fahrzeug
fahrenden Fahrzeuglenker befasst und in einem Satz festgehalten, dieser sei für
seine Unaufmerksamkeit mit Recht bestraft worden. Dies kann jedoch nicht auf
den vorliegenden Fall angewendet werden, wo der Kollisionsgegner durchaus hätte
links abbiegen oder am linken Strassenrand anhalten dürfen.
Eventualiter, für den Fall, dass der
Beschuldigte trotzdem schuldig gesprochen werden sollte, wäre die Busse auf CHF
100.00
zu reduzieren. Die Hauptverantwortung liegt beim Kollisionsgegner,
weshalb es angemessen wäre, die Bussen im gleichen Verhältnis (2:1) zu bemessen
wie in BGE 91 IV 16.
4.
Zusammengefasst und auf die gemäss
Art. 398 Abs. 4 StPO zulässigen Rügegründe ausgerichtet wirft der Beschuldigte
der Vorinstanz einerseits eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, indem
diese davon ausging, der Kollisionsgegner habe nicht links geblinkt. Dieser
Schluss sei unhaltbar, weil die Amtsgerichtspräsidentin den Kollisionsgegner ja
ansonsten wegen unterlassener Richtungsanzeige im Sinne von Art. 39 Abs. 1 SVG
hätte verurteilen müssen. Andererseits rügt der Beschuldigte eine Rechtsverletzung,
indem die Amtsgerichtspräsidentin nicht berücksichtigt habe, dass der
Beschuldigte keine Veranlassung hatte davon auszugehen, der Kollisionsgegner
würde rechts abbiegen und dadurch den sich aus Art. 26 Abs. 1 SVG ableitenden
Vertrauensgrundsatz verletzt habe.
Indem der Beschuldigte der Vorinstanz
vorwirft, davon ausgegangen zu sein, der Kollisionsgegner habe eine Doppellinie
überfahren, wobei es sich in Tat und Wahrheit um einen Mehrzweckstreifen
handelte, rügt er sinngemäss ebenfalls eine falsche Feststellung des
Sachverhaltes. Dem ist jedoch nicht weiter nachzugehen, da offensichtlich nicht
anzunehmen ist, die Amtsgerichtspräsidentin sei von einem strafbaren Überfahren
einer Sicherheitslinie durch den Kollisionsgegner ausgegangen und habe aus
diesem Umstand abgeleitet, der Beschuldigte sei deswegen gestützt auf Art. 26
Abs. 2 SVG zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen. Einerseits hat die
Amtsgerichtspräsidentin dies so nicht ausgeführt. Andererseits war aus dem von
der Amtsgerichtspräsidentin eingeholten Situationsplan klar ersichtlich, dass
es sich um einen Mehrzweckstreifen handelte. Die Amtsgerichtspräsidentin hat
den Begriff «Doppellinie» wohl einfach untechnisch aus der Aussage des
Kollisionsgegners (s. Befragungsprotokoll, AS 80, Zeile 32) übernommen. Aus der
Urteilsbegründung ergibt sich klar, dass die Amtsgerichtspräsidentin –
zumindest implizit – davon ausging, der Kollisionsgegner habe über den
Mehrzweckstreifen nach links ausholen dürfen. Schliesslich hält ja auch die
massgebende Anklageschrift wörtlich fest, dass der Beschuldigte es «zufolge
mangelnder Aufmerksamkeit übersah, dass B.___ (...) beabsichtigte, bei
eingeschaltetem rechten Richtungsanzeiger über einen Teil des
Mehrzweckstreifens nach rechts in die Gösgerstrasse abzubiegen».
Es ist nun in einem ersten Schritt zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich falsch festgestellt hat,
indem sie davon ausging, der Kollisionsgegner habe nicht nach links geblinkt.
Gestützt auf diese Beurteilung ist schliesslich der massgebende Sachverhalt
festzuhalten, bevor in einem weiteren Schritt die rechtliche Würdigung der
Vorinstanz zu beurteilen ist.
III. Die Sachverhaltsermittlung der
Vorinstanz und der massgebende Sachverhalt
1.
Der Kollisionsgegner sagte bereits
anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 29. Oktober 2016 aus, er habe
ca. 50 Meter vor der Einmündung der Industriestrasse den rechten Blinker
gesetzt und seine Fahrt verlangsamt (AS 15). Auch anlässlich der Befragung an
der Hauptverhandlung bestätigte er, den rechten Blinker gestellt zu haben,
bevor er zuerst nach links ausgeholt habe und dann nach rechts abgebogen sei
(AS 80). Indessen sagte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen
Erstbefragung vom 29. Oktober 2016 aus, etwa 15 Meter vor der Kollisionsstelle
habe das vor ihm fahrende Fahrzeug links geblinkt. Er sei sich ganz sicher, dass
dieses links geblinkt habe und nicht rechts (AS 19). Auch anlässlich der
Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte, der vor ihm fahrende Fahrzeuglenker
habe den linken Blinker betätigt, um hierauf zu präzisieren: «Bevor der andere
Fahrzeuglenker nach rechts geblinkt hat, hat er den linken Blinker gestellt…» (AS
82, Zeile 45 f.). Nach dem Abzweiger in Richtung Industriestrasse sei der
andere Fahrzeuglenker ca. 10 Meter auf die linke Seite gefahren und dann rechts
abgebogen. Es treffe zu, dass er dort, wo er nach rechts abgebogen sei, nicht
nach links hätte abbiegen können (AS 82).
2.
Unbestritten ist resp. von beiden
Beteiligten gleich geschildert wird der Umstand, dass der Kollisionsgegner vor
dem Rechtsabbiegen deutlich nach links ausgeholt hat. Wie weit dieser nach
links gefahren ist, darüber gehen die Aussagen auseinander. Aufgrund des sich
in den Akten befindenden Situationsplanes (AS 72) ist jedoch davon auszugehen,
dass der Kollisionsgegner zumindest bis zum linken Rand des Mehrzweckstreifens
ausgeholt hat. Denkbar ist aber auch, dass er sogar bis über den
Mehrzweckstreifen hinaus auf die gegenüberliegende Fahrbahn ausgewichen ist. Ebenfalls
klar aus dem Situationsplan ersichtlich ist, dass der Kollisionsgegner an der
Stelle, an der er nach rechts abgebogen ist, nicht mehr nach links in die
Industriestrasse hätte abbiegen können. Aufgrund des fotografisch
dokumentierten Spurenbildes der beteiligten Fahrzeuge (AS 23 f.) ist ersichtlich,
dass das Fahrzeug des Beschuldigten im Frontbereich ab der Mitte nach links
eine Beschädigung aufweist, während das Fahrzeug des Kollisionsgegners oberhalb
des rechten Hinterrades resp. bereits im rechten Heckbereich beschädigt wurde.
Daraus muss geschlossen werden, dass das Fahrzeug des Kollisionsgegners im
Kollisionszeitpunkt nahezu in einem 90-Grad-Winkel zum Fahrzeug des
Beschuldigten positioniert war und das Abbiegemanöver bereits stark
fortgeschritten war resp. sich das Fahrzeug des Kollisionsgegners schon fast
aus dem Gefahrenbereich entfernt hatte.
3.
Ein wesentlicher Umstand ist, ob der
Kollisionsgegner nach links oder nach rechts geblinkt hatte. Diesbezüglich
hielt die Vorinstanz folgendes fest:
«Dass der Pw-Lenker B.___
angeblich zuerst nach links geblinkt hatte, wie vom Beschuldigten A.___ heute
dargelegt wurde, ist nicht anzunehmen und steht im Übrigen auch im Widerspruch
zur örtlichen Situation, indem die Industriestrasse, die nach links weggeht,
rund 20 Meter zurückversetzt ist und B.___ an der fraglichen Stelle gar nicht
nach links hätte abbiegen können.»
Diese Schlussfolgerung kann nicht als
offensichtlich haltlos, mit dem Beweisergebnis in Widerspruch stehend und somit
willkürlich bezeichnet werden. Für die Schlussfolgerung der Vorinstanz spricht
in der Tat die konkrete örtliche Situation. Gemäss dieser hätte der
Kollisionsgegner dort, wo er gemäss der Aussage des Beschuldigten angeblich
nach links blinkte (ca. 15 Meter vor der Kollisionsstelle), gar nicht links
abbiegen können. Ob auch das Ausholen nach links mittels Betätigen des linken
Blinkers anzuzeigen gewesen wäre, wie dies das Bundesgerichte in BGE 91 IV 16
festhielt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Zumindest wäre diesbezüglich einzuwenden,
dass Richtungsänderungen rechtzeitig anzuzeigen sind, was für die Aussage des
Kollisionsgegners anlässlich der Erstbefragung spricht, er habe etwa 50 Meter
vor der Einmündung der Industriestrasse den rechten Blinker gestellt. Hätte der
Kollisionsgegner vor dem Rechtsabbiegen das Ausholen nach Links mittels Betätigen
des linken Blinkers angezeigt, so hätte dies wohl mehr Verwirrung für den
nachfolgenden Verkehr gestiftet, als der Klärung seiner Absichten gedient. Dasselbe
gilt, wenn der Kollisionsgegner – was die Vorinstanz offenbar für geboten hielt
(s. begründetes Urteil, S. 7 oben [AS 105]) – erst nach dem links Ausholen den
rechten Blinker betätigt hätte. Das Vorgehen, so wie dies der Kollisionsgegner
schilderte, erscheint in der vorliegenden Situation jedoch nachvollziehbar und
plausibel.
Dass aber die Sachverhaltsfeststellung
der Vorderrichterin – wie dies der Beschuldigte nahelegt – alleine deshalb
willkürlich sein sollte, weil sie davon ausging, der Kollisionsgegner habe
entgegen der Aussage des Beschuldigten den Blinker nicht nach links gestellt
und ihn trotzdem nicht wegen unterlassener Richtungsanzeige (nach links)
verurteilte, ist nicht zutreffend. Die Amtsgerichtspräsidentin konnte den
Kollisionsgegner viel mehr gar nicht wegen unterlassener Richtungsanzeige nach
links verurteilen, weil solches gar nicht angeklagt war.
4.
Für die Schlussfolgerung der
Vorinstanz spricht zudem, dass die Aussagen des Kollisionsgegners in beiden
Einvernahmen klar und übereinstimmend waren. Demgegenüber behauptete der Beschuldigte
bei der polizeilichen Erstbefragung, er sei sich ganz sicher, dass der andere
PW gegen links geblinkt habe und nicht gegen rechts. Demgegenüber sagte er an
der Hauptverhandlung, wie bereits erwähnt, aus: «Bevor der andere
Fahrzeuglenker nach rechts geblinkt hat, hat er den linken Blinker gestellt…».
Dies ist ein Widerspruch zur Aussage anlässlich der Erstbefragung. Dieser
Widerspruch lässt die Aussagen des Beschuldigten als weniger glaubhaft
erscheinen als die klaren Aussagen des Kollisionsgegners. Dieser Umstand sowie
die erwähnten örtlichen Verhältnisse, die weder ein Linksabbiegen noch ein
Abstellen des PW’s auf der linken Fahrbahnseite erlaubten, sprechen klarerweise
für die Sachverhaltsversion des Kollisionsgegners, wonach er den Blinker
gestellt hat. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorderrichterin liegt deshalb ebensowenig vor wie ein Verstoss gegen den
Grundsatz «in dubio pro reo», welchem als Beweiswürdigungsregel keine über das
Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (u.a. Urteil des Bundesgerichts
6B_1047/2018 vom 19.2.2019 E. 1.1.1).
Es ist somit von folgendem Sachverhalt
auszugehen: Der Kollisionsgegner betätigte ca. 50 Meter vor der Verzweigung
Gösgerstrasse-Industriestrasse den rechten Blinker, holte unmittelbar nach der
Einmündung der Industriestrasse in die Gösger-strasse nach links aus, so dass
er sich praktisch vollständig auf dem Mehrzweckstreifen befand und bog dann
nach rechts ab, wo der Beschuldigte mit seiner Fahrzeugfront das Fahrzeug des
Kollisionsgegners im Bereich des Hinterrades resp. bereits im rechten
Heckbereich touchierte. Gemäss den sich in den Akten befindenden Fotoaufnahmen
(AS 25) ist zudem davon auszugehen, dass – entgegen der Behauptung der
Verteidigung – die Möglichkeit, im Bereich der Kollisionsstelle rechts
abzubiegen, vom Beschuldigten frühzeitig hätte erkannt werden können.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich
jedermann im Verkehr so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen
Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist
geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn
Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig
verhalten wird. Rechtsprechung und Lehre haben aus Art. 26 Abs. 1 SVG den
sogenannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet, der für den Strassenverkehr von
zentraler Bedeutung ist. Danach darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst
korrekt verhält, mangels konkreter Anzeichen für das Gegenteil darauf
vertrauen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln
einhalten und ihn weder behindern noch gefährden. Selbst derjenige
Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsregelwidrig verhält, darf sich auf den
Vertrauensgrundsatz berufen, sofern sein Verhalten in keinem Zusammenhang zur
strittigen Verkehrssituation steht. Ansonsten schützt der Vertrauensgrundsatz
jedoch nur den sich regelkonform verhaltenden Strassenverkehrsteilnehmer
(Philipp Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2014, Art. 26 SVG N 7
und 11 mit Hinweisen).
Eine Schranke für den Vertrauensgrundsatz
bildet Art. 26 Abs. 2 SVG. Demnach ist das Vertrauen auf ordnungsgemässes
Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn
Anzeichen dafür bestehen, dass sich diese nicht richtig verhalten werden. Dies
gilt selbst ohne konkrete Anzeichen auf ein fehlerhaftes Verhalten anderer
Verkehrsteilnehmer, wenn aufgrund der Unklarheit oder Ungewissheit einer
bestimmten Verkehrslage nach allgemeiner Erfahrung mit der Möglichkeit fremden
Fehlverhaltens gerechnet werden muss (Weissenberger, a.a.O., N 13 und 16).
2.
Der Führer muss sein Fahrzeug ständig
so beherrschen, dass er seiner Vorsichtspflicht nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1
SVG). Dies bedingt, dass er seine Aufmerksamkeit stets der Strasse und dem
Verkehr zuwendet (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom
Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen,
namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht
und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen
auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere
Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302
E. 3c S. 303; je mit Hinweisen). Demnach wird vom Automobilisten gefordert,
dass er seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren
richtet und höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen
anderer Verkehrsteilnehmer (Weissenberger, a.a.O., N 10).
3.
Im vorliegenden Fall ist wie erwähnt
davon auszugehen, dass der Kollisionsgegner des Beschuldigten ca. 50 Meter vor
der Verzweigung Gösgerstrasse/Industriestrasse den rechten Blinker stellte und
die Abzweigung nach rechts für den Beschuldigten rechtzeitig erkennbar war. Weiter
ist davon auszugehen, dass der Kollisionsgegner kurz nach der Verzweigung
Gösgerstrasse/Industriestrasse, an einer Stelle, wo ein Linksabbiegen nicht
mehr möglich war, nach links ausholte. Dadurch entstand eine aussergewöhnliche
Verkehrssituation, welche vom Beschuldigten vollste Aufmerksamkeit, im
Zweifelsfall über die Absichten des Kollisionsgegners sogar ein Anhalten,
erfordert hätte. Andere Gefahren, auf welche der Beschuldigte seine
Aufmerksamkeit hätte lenken müssen, lagen gemäss Akten keine vor. Keinesfalls
durfte der Beschuldigte bei dieser Sachlage jedoch rechts am Kollisionsgegner
vorbeifahren. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn von der vom
Beschuldigten geschilderten Sachlage auszugehen wäre, also der Kollisionsgegner
15.
Meter vor der Kollisionsstelle – mithin nach der Einmündung der
Industriestrasse in die Gösgerstrasse – links geblinkt hätte. Der Beschuldigte
will davon ausgegangen sein, der Kollisionsgegner wolle sein Fahrzeug links auf
der Gegenfahrbahn parkieren (siehe die Erstaussage des Beschuldigten anlässlich
der polizeilichen Kurzbefragung am 29. Oktober 2016, AS 19). Davon durfte der
Beschuldigte jedoch nicht in guten Treuen ausgehen, befanden sich doch auf der
gegenüberliegenden Fahrbahn, soweit aus den Akten ersichtlich, keine
Parkiermöglichkeiten. Zumindest hätte es sich dabei um ein unübliches Manöver
gehandelt, so dass der Beschuldigte zumindest die Möglichkeit hätte in Erwägung
ziehen müssen, dass der Kollisionsgegner fälschlicherweise den Blinker nach
links statt nach rechts gestellt hat oder mit dem Linksblinken lediglich das
Ausholen nach links vor dem Rechtsabbiegen anzeigen wollte.
Indem der Beschuldigte in einer unklaren
Verkehrssituation (vor ihm fahrendes Fahrzeug, das nach rechts blinkt, aber
links ausholt resp. in der Version des Beschuldigten an einer Stelle nach links
blinkt, wo nicht links, aber sehr wohl rechts abgebogen werden kann) einfach an
dem vor ihm fahrenden Auto rechts vorbeifuhr, ohne sich über die genauen
Absichten des vor ihm fahrenden Fahrzeuglenkers im Klaren zu sein resp. ein
allfälliges zu erwartendes Fehlverhalten einzukalkulieren, hat er die ihm
gebotene Aufmerksamkeit im Strassenverkehr verletzt und ist deswegen gestützt
auf Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen.
V. Strafzumessung
Bei der Strafzumessung im Falle von
Übertretungen im Strassenverkehr richtet sich die Bemessung der Busse weniger
nach den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten als nach dem konkreten
Verschulden. Die Vorinstanz hat eine Busse in Höhe von CHF 200.00 verhängt, was
sowohl mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie auch mit dem Verschulden
des Beschuldigten ohne weiteres im Einklang steht. Darüber hinaus steht diese
Bussenhöhe auch mit der Busse im Einklang, welche gegen den Kollisionsgegner
ausgesprochen worden ist (CHF 200.00), sind doch die Verschulden der beiden
Kollisionsbeteiligten in etwa als gleich hoch einzustufen: Der vordere
PW-Lenker schuf eine unklare Situation, indem er rechts blinkte, nach links
ausschwenkte; er hätte auf den nachfolgenden Verkehr achten müssen. Dieses
Verhalten erscheint gleich stark vorwerfbar wie das unbeirrte Weiterfahren des
Beschuldigten. Demnach rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz ausgefällte
Busse von CHF 200.00 zu bestätigen, so auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 2
Tagen.
VI. Kosten und Entschädigung
Die Berufung ist erfolglos. Schuldspruch
und Strafmass der ersten Instanz wurde bestätigt, so dass der Beschuldigten die
Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat und sein
Entschädigungsbegehren abzuweisen ist. Die von ihm zu tragenden
erstinstanzlichen Kosten betragen CHF 540.00 (Ziff. 5 des angefochtenen
Urteils); die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00
belaufen sich auf total CHF 1'050.00.
Demnach wird in Anwendung von Art. 31
Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 47 und 106 StGB sowie
Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich der Verletzung der
Verkehrsregeln, begangen am 29. Oktober 2016 durch Mangel an Aufmerksamkeit,
schuldig gemacht.
2.
A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
3.
Das Entschädigungsbegehren von A.___
wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CFH 1'080.00, hat A.___
im Umfang von 50 %, entsprechend CHF 540.00, zu bezahlen.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'050.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher