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Entscheid

STBER.2019.28

versuchte qualifizierte Brandstiftung (Gefahr von Leib und Leben), Sachbeschädigung, Diebstahl, mehrfache Drohung (häusliche Gewalt), einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Fahren ohne Führerau

11. November 2019Deutsch79 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Ziff. 4) und weist auf die Mitteilung vom 14. Oktober 2019 hin, wonach das

Berufungsgericht – sollte es auf Freispruch vom Vorhalt der versuchten,

allenfalls qualifizierten, Brandstiftung erkennen – den angeklagten Sachverhalt

gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift in rechtlicher Hinsicht unter dem Titel von

Art. 144 Abs. 3 StGB (qualifizierte Sachbeschädigung: Grosser Schaden) prüfen

werde. Ergänzt wird, dass dies auch für die versuchte Tatbegehung gelte. In der

Folge schildert er den Ablauf der Verhandlung und bittet die amtliche

Verteidigerin, die Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen.

Weder der Staatsanwalt noch die amtliche

Verteidigerin haben Vorfragen oder Vorbemerkungen. Die amtliche Verteidigerin

gibt ein Arbeitszeugnis zu den Akten.

Anschliessend werden C.___ und D.___ als

Zeugen – nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – und danach der

Beschuldigte befragt. Die Befragungen werden mit technischen Mitteln

aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).

Der Staatsanwalt beantragt in der Folge,

es sei beim brandtechnischen Dienst in Zürich ein brandtechnisches Gutachten

über die Ausbreitung des Feuers, dessen Beherrschbarkeit und die Gefahr für die

Bewohner der Liegenschaft erstellen zu lassen. Die amtliche Verteidigerin

beantragt die Abweisung des Antrages. Der Antrag sei bereits einmal gestellt

und abgelehnt worden. Sie verspreche sich nicht viel davon.

Die Verhandlung wird zur geheimen

Beratung des Antrags unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der

Präsident den Beschluss, der Antrag sei abgewiesen. Herr C.___ habe

heute ausgesagt. Dieser sei ein erfahrener Brandermittler, er sei vor Ort

gewesen, habe die Akten gekannt und die Fragen beantwortet. Von einem weiteren Experten

sei nicht viel mehr zu erwarten. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft bereits

vorher ein Gutachten einholen können, wenn sie sich davon so Entscheidendes verspreche.

In der Folge wird das Beweisverfahren

geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1. Die Berufung sei abzuweisen und das

vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2. Die Verfahrenskosten seien A.___

aufzuerlegen, vorbehältlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung.

Rechtsanwältin Regina Leuenberger:

1. In Abänderung der Ziff. 3.1, 3.3, 3.4

und 3.6 des Urteilsdispositivs sei der Berufungsführer freizusprechen von den

Vorwürfen der versuchten qualifizierten Brandstiftung, der Drohung, des

Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.

2. Der Berufungsführer sei auch

freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung, begangen am 20.

Mai 2014 in […], zum Nachteil der E.___ AG und weiterer Personen.

3. In Abänderung von Ziff. 4 des Urteilsdispositivs

sei der Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat zu

verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festsetzung einer

Probezeit von zwei Jahren.

4. In Abänderung von Ziff. 6.2 des

Urteilsdispositivs sei die Zivilforderung der E.___ AG, abzuweisen,

eventualiter ins Zivilverfahren zu verweisen.

5. In Abänderung von Ziff. 10 des

Urteilsdispositivs seien die Verfahrenskosten vor erster Instanz ausgangsgemäss

zu verlegen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

ausgangsgemäss zu verlegen.

7. Es sei die Honorarnote der amtlichen

Verteidigerin zu genehmigen.

Der Staatsanwalt benützt die Gelegenheit

für eine Replik, die amtliche Verteidigerin verzichtet auf eine Duplik.

A.___ verzichtet auf die Gelegenheit zu

einem letzten Wort.

Hierauf wird der öffentliche Teil der

Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das

Urteil wird den Parteien, der Pressevertreterin und zwei Zuhörerinnen am 12. November

2019, 16:00 Uhr, durch den Präsidenten mündlich eröffnet und summarisch

begründet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Dienstag, 20. Mai 2014, 2:02 Uhr,

meldete F.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, er stelle

Rauch fest im Gang des 5. Stockes der Liegenschaft […] in […] (Akten Seiten 012

f., im Folgenden: AS 012 f.). Die ausgerückten Polizeibeamten stellten Rauch im

Gebäude fest, der auch leicht sichtbar gewesen sei. Die einzelnen Stockwerke

wurden ergebnislos abgesucht, im Keller wurde man schliesslich fündig: aus einem

Kellerraum, der mit Rauch gefüllt war. Die beigezogene Feuerwehr konnte den

Brandherd schnell bekämpfen und befreite den Keller vom Rauch. Gefunden wurden

in der Folge zwei Brandherde. Einerseits wurde am Boden beim hintersten

Kellerabteil eine geschmolzene Masse festgestellt, welche sich als Bauvlies

herausstellte. Die dortige Holzlattung des Kellerabteils war ebenfalls leicht

verkohlt und der Kellerraum über dem Brandherd russgeschwärzt. Am Folgetag

wurde durch den Hauswart in einem weiteren – verschlossenen – Kellerraum, dem

Maschinenraum des Aufzugs, ein weiterer kleiner Brandherd festgestellt (AS 013

f.).

Am Nachmittag desselben Tages meldete

sich G.___ bei der Polizei und gab an, er verdächtige den Beschuldigten A.___,

der am Tatabend bei ihm zu Besuch gewesen sei und als früherer Bewohner der

Liegenschaft immer wieder Differenzen mit der Verwaltung gehabt habe (AS 008).

Dieser Verdacht wurde bestätigt, als die EDNA-Koordinationsstelle am 30. Mai

2014 mitteilte, am beschädigten Schlauch im Liftraum am Liftmotor und an einem

im Liftraum aufgefundenen Zigarettenstummel sei die DNA des Beschuldigten

identifiziert worden. Der Beschuldigte wurde in der Folge am 25. Juni 2014

angehalten, und er gab sofort zu, in der Nacht zum 14. Mai 2014 in der betreffenden

Liegenschaft bei jemandem zu Besuch gewesen zu sein. Danach sei er in den

Keller der Liegenschaft gegangen und habe dort «gezünselt». Er habe früher

selbst in dem Mehrfamilienhaus gewohnt und habe mit seiner Aktion der

Verwaltung eins auswischen wollen. Mit dieser habe er seinerzeit diverse

Probleme gehabt. Wegen Schimmel in seiner Wohnung habe er die Miete nicht mehr

bezahlt, weshalb ihm schliesslich gekündigt worden sei. Dies sei jetzt ca. zwei

Jahre her (AS 163 f.).

Mit Datum vom 23. März 2015 erstellte

Dr. I.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (AS

538 ff.).

In der Folge ergingen weitere

Strafanzeigen gegen den Beschuldigten im Kanton Bern, bezüglich welcher der

Kanton Solothurn den Gerichtsstand anerkannte. Dabei ging es in erster Linie um

einen Diebstahl, um Delikte zum Nachteil seiner früheren Lebenspartnerin D.___

und Führen eines Lieferwagens trotz entzogenem Führerausweis.

Der psychiatrische Gutachter ergänzte

seine Expertise am 19. Juli 2017 (AS 586 ff.).

2. Am 26. Juni 2018 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage wegen verschiedener Delikte, in der Hauptsache wegen

versuchter qualifizierter Brandstiftung, evtl. Brandstiftung, subevtl.

versuchter Brandstiftung, und überwies die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen

zur Beurteilung der dem Beschuldigten gemachten Vorhalte (AS 004 ff.).

3. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen

fällte am 12. Februar 2019 folgendes Strafurteil:

«

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___

wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 20.05.2014 (AnklS. Ziff. 2),

sowie wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, angeblich begangen

am 28.08.2016 (AnklS. Ziff. 5), wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht

schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt der Drohung (häusliche

Gewalt), angeblich begangen in der Zeit vom 25.07. bis 02.09.2016 (AnklS. Ziff.

4 lit. a).

3. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

3.1 der versuchten qualifizierten

Brandstiftung, begangen am 20.05.2014 (AnklS. Ziff. 1).

3.2 des Diebstahls, begangen am 28.04.2016

(AnklS. Ziff. 3).

3.3 der Drohung (häusliche Gewalt), begangen

am 28.08.2016 (AnklS. Ziff. 4 lit. b).

3.4 des Hausfriedensbruchs, begangen am

02.09.2016 (AnklS. Ziff. 6).

3.5 des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Entzugs des Ausweises, begangen am 07.09.2016 (AnklS. Ziff. 7).

3.6 des mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen, begangen am 21.06. und am 15.08.2016 (AnklS. Ziff. 8 lit.

a und b).

3.7 der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 07.03. und 07.06. sowie am 24.08.2016

(AnklS. Ziff. 9 lit. a und b).

4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

4.1 einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

4.2 einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu

je Fr. 90.--.

4.3 einer Busse in Höhe von Fr. 300.--,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter

Nichtbezahlung.

5. Das beschlagnahmte Minigrip mit brutto 2

Gramm Marihuana wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Urteils zu vernichten.

6. Der Beschuldigte A.___ hat nachstehenden

Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

6.1 H.___: Schadenersatz Fr 14'545.95.

6.2 E.___ AG: Schadenersatz Fr 4'510.40.

7. Die Genugtuungsforderung der

Privatklägerin E.___ AG, in Höhe von Fr. 2'000.--, wird abgewiesen.

8. Die Privatklägerin J.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Wilhelm Boner, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung

auf den Zivilweg verwiesen.

9. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt und Notar Daniel Vögeli, wird

auf Fr. 12'697.55 (inkl. MwSt. [8 Prozent bis 31.12.2017 | 7.7 Prozent ab

01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staats zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in Höhe von Fr. 11'000.--

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr.

4'843.65 (Differenz zum vollen Honorar zu Fr. 250.--/h, inkl. MwSt. und

Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

10. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, belaufen sich auf total Fr. 24'123.80. Davon

hat der Beschuldigte Fr. 23'250.-- zu bezahlen.»

4. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 16. April 2019

(Akten Obergericht Seiten 1 ff., im Folgenden: OAS 1 ff.) wurde die Berufung

wie folgt beschränkt: Angefochten würden die Schuldsprüche wegen versuchter

qualifizierter Brandstiftung, Drohung, Hausfriedensbruchs und mehrfachen

Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Diesbezüglich sei der Beschuldigte

freizusprechen. Die Strafe sei entsprechend zu reduzieren. In Abänderung von

Ziffer 6.2 des Urteilsdispositivs sei die Zivilforderung der E.___ AG

abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Verfahrensausgang

entsprechend sei der Kostenentscheid gemäss Ziffer 10 anzupassen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 3. Mai 2019 auf eine Anschlussberufung (OAS 38).

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer 1: Einstellungen;

-

Ziffer 2: Freispruch

-

Ziffer 3 (teilweise):

Schuldsprüche wegen Diebstahls (AKS Ziff. 3), Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Entzugs des Ausweises (AKS Ziff. 7) und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziff. 9 lit. a und b).

-

Ziffer 5: Einziehung

Marihuana;

-

Ziffer 6.1: Zivilforderung

Sol. Gebäudeversicherung;

-

Ziffer 7: Abweisung

Genugtuungsforderung E.___ AG;

-

Ziffer 8: Verweisung

Zivilforderung von J.___ auf den Zivilweg;

-

Ziffer 9 (teilweise):

Entschädigung an den amtlichen Verteidiger der Höhe nach.

5. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 31. Mai 2019 wurde der Beweisantrag des

Berufungsklägers auf Erstellung eines bau- und feuerpolizeilichen Gutachtens

abgewiesen, hingegen wurde der polizeiliche Brandermittler, WmmbA C.___, zur

Befragung als Zeuge und Sachverständiger zur Hauptverhandlung vorgeladen,

ebenso D.___ als Zeugin.

Wie erwähnt, hat der Instruktionsrichter

den Parteien mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 mitgeteilt, der in Ziffer 1 der

Anklageschrift angeklagte Sachverhalt werde im Falle eines Freispruchs vom

Vorhalt der (versuchten) Brandstiftungsdelikte vom Gericht in rechtlicher

Hinsicht auch unter dem Titel von Art. 144 Abs. 3 StGB (qualifizierte

Sachbeschädigung, grosser Schaden) geprüft. Zu Beginn der Hauptverhandlung vor

dem Berufungsgericht am 11. November 2019 wurde ergänzt, dass dies auch für die

versuchte Tatbegehung gelte.

Erwägungen

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

Der Beschuldigte ist rechtskräftig wie

folgt schuldig gesprochen:

-

Diebstahl (AKS Ziff. 3):

Entwendung von Werkzeugen im Gesamtwert von ca. CHF 3'800.00 aus einem PW,

begangen am 28. April 2016;

-

Führen eines Lieferwagens

trotz entzogenem Führerausweis (AKS Ziff. 7), begangen am 7. September 2016;

-

mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziff. 8 lit. a und b): Besitz und Konsum von

Marihuana zwischen dem 7. März und dem 24. August 2016.

III. Brandstiftung

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er

habe am 20.05.2014, im Zeitraum von ca. 00:15 Uhr bis 2:02 Uhr, in […], zum

Nachteil der E.___ AG, v.d. […], sowie zum Nachteil der Hausbewohner (J.___, K.___,

L.___, M.___, N.___, G.___, O.___), eine qualifizierte Brandstiftung begangen,

indem er vorsätzlich zum Schaden eines andern und unter Herbeiführung einer

Gemeingefahr eine Feuersbrunst entfacht habe und versucht habe, eine zweite zu

entfachen, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr habe

bringen wollen.

Konkret habe der Beschuldigte im Keller

des Mehrfamilienhauses in […] in unmittelbarer Nähe der Holzlattung der

Kellerabteile eine Rolle mit Bauvlies angezündet, wodurch ein (Glimm-)Brand mit

entsprechender Rauchentwicklung entstanden sei.

Im Anschluss habe der Beschuldigte

versucht, im verschlossenen Maschinenraum des Fahrstuhls besagter Liegenschaft

einen weiteren Brand zu legen, indem er mit seinem Feuerzeug einen Stapel

Zeitungspapier und einen Kabelkanal angezündet habe. Zudem habe er die

Stromleitung des Fahrstuhls gekappt und eine Ölleitung durchschnitten.

Anschliessend habe er die Liegenschaft, ohne den nach wie vor bestehenden (Glimm-)Brand

im Kellerabteil zuvor zu löschen, verlassen.

Da der Beschuldigte mitten in der Nacht

einen Brandherd im Keller eines bewohnten Mehrfamilienhauses gelegt habe und

versucht habe, einen weiteren im Maschinenraum zu legen, und dabei gewusst

habe, dass sich noch andere Personen in dem Gebäude befänden und davon

ausgegangen sei, dass diese zur Tatzeit schliefen, habe er versucht, eine

Gemeingefahr herbeizuführen.

Der (Glimm-)Brand im Kellerabteil sei

infolge der starken Rauchentwicklung durch einen Anwohner entdeckt worden und

habe in der Folge von der alarmierten Feuerwehr rasch bekämpft werden können.

Durch die Brände sei der Eigentümerin

ein Schaden am Gebäude in der Höhe von ca. CHF 19‘056.35 entstanden. Zudem sei

ein Schaden an Hausratsgegenständen einer Bewohnerin der Liegenschaft in der

Höhe von ca. Fr. 450.00 (J.___: drei Schlafsäcke à je Fr. 150.00) entstanden.

2.

Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.2 Der Beschuldigte anerkennt

grundsätzlich den ihm in der Anklage vorgehaltenen Sachverhalt, insbesondere gibt

er zu, mit seinem Feuerzeug an zwei Orten im Keller der betreffenden

Liegenschaft Feuer gelegt bzw. das zumindest versucht zu haben. Er bestreitet

dabei, dass überhaupt eine Feuersbrunst im Sinne des Gesetzes entstanden sei

und den (Eventual-)Vorsatz, eine solche Brandstiftung zu begehen. Diese beiden

Fragen werden nachfolgend wegen des engen Zusammenhangs direkt bei der

rechtlichen Würdigung behandelt, sodass es hier mit einer Zusammenfassung der

objektiven Beweislage sein Bewenden haben soll.

2.3 Die Fotodokumentation zeigt

Folgendes:

-

Bild Nr. 2 zeigt den

Kellerraum aus Beton, in welchem sich die mittels Holzlattungen abgetrennten

einzelnen Kellerabteile der Mieter befinden, am hinteren Ende befindet sich der

Brandherd 1 (AS 027).

-

Auf Bild Nr. 3 ist der

Brandherd 1 abgebildet: die teilweise abgebrannte bzw. geschmolzene

Bauvliesrolle und das dahinterliegende Kellerabteil, das früher dem

Beschuldigten gehört hatte (AS 028).

-

Bild Nr. 4 und 5 zeigen

ebenfalls den Brandherd 1 und die ihn umgebenden Kellerabteile aus

Holzlattungen, wobei diese direkt neben der Bauvliesrolle angekohlt

(Schollenbildung) waren (AS 029 f).

-

Auf Bild Nr. 6 ist der

Liftraum (Brandherd 2) abgebildet. Er liegt im Keller direkt neben der Treppe

und ist nicht mit dem Kellerraum von Brandherd 1 verbunden (AS 031).

-

Bild Nr. 7 bis 9 zeigen

diese Situation in Nahaufnahme: Brandherd 2, ein angebrannter Altpapierstapel

direkt vor der Ölauffangwanne mit Brand- und Hitzespuren an der Eingangstüre

und der daneben liegenden Wand. Eine verbrannte Zeitung liegt in der

Ölauffangwanne, ebenso ein schwarzes Feuerzeug (AS 032 ff.).

-

Auf Bild Nr. 11 sind die

weiteren vom Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen im Liftraum

ersichtlich: versuchtes Anzünden eines Kabelkanals, Kappen eines Kabels, von dem

ein Teil in der Ölauffangwanne aufgefunden wurde (AS 036).

-

Bild Nr. 13 ist eine

Nahaufnahme der hydraulischen Aufzugsanlage mit dem zerschnittenen Kabel und

einem durchtrennten Hydraulikschlauch (AS 038).

Der (fensterlose) Liftraum war beim

Eintreffen der Polizei wieder verschlossen (AS 005). In Bezug auf den

Kellerraum findet sich keine tragfähige Angabe, ob die Eingangstüre offen stand

oder geschlossen war: In einem am 16. November 2016, mithin zweieinhalb Jahre

nach dem Vorfall – erstellten Nachtragsrapport führte Polizist P___ aus:

«Dieser Raum stand – wenn ich mich recht erinnere – leicht offen und war völlig

mit Rauch gefüllt.» Zu Gunsten des Beschuldigten muss unter diesen Umständen

davon ausgegangen werden, er habe im Kellerraum, wie anschliessend im Liftraum,

die Türe zum Kellerraum hinter sich geschlossen. Rauch in den Gang und ins

Treppenhaus kann auch unter der geschlossenen Türe hindurch entweichen. Das

Kellerfenster im Kellerraum war geschlossen.

Die Feuerwehr hat am 20. Mai 2014 im

Kellerraum einen «Glimmbrand eines Kehrichtsackes» (recte: Bauvliesrolle) bzw.

eine «starke Rauchentwicklung im Keller durch einen mottenden Kehrichtsack»

angetroffen (AS 149 f.).

Aus den Akten ergibt sich weiter, dass

dem Beschuldigten die Wohnung im vierten Obergeschoss der Tatliegenschaft (nach

neun Jahren) per 30. September 2012 gekündigt worden war (AS 081). Weiter ist

ersichtlich, dass im Frühjahr 2014 noch ein Betreibungsverfahren der

Vermieterin wegen Mietausständen gegen den Beschuldigten lief. Dabei wurde Ende

Februar 2014 ein Fortsetzungsbegehren gestellt, wobei im Mai 2014 festgestellt

wurde, dass der Beschuldigte bereits zu viel bezahlt hatte (AS 094 f.: «Geld

von erste Pfändung hat alles gedeckt. Weiss nicht warum ich FB gemacht habe.»)

Am 26. Mai 2014, also kurz nach der Tat, wollte man den Beschuldigten über den

Rückzug der Betreibung informieren.

Der Zeitpunkt der Brandlegungen lässt

sich nicht genau festlegen: Gemäss G.___ war der Beschuldigte am 19. Mai 2014

ab 23:15 Uhr rund eine Stunde bei ihm, wobei er am Schluss über die Verwaltung

und die Juden (Eigentümer und Verwalter der Liegenschaft) geschimpft haben

soll. Diese hätten ihm viel angetan. Der Beschuldigte habe ihm an diesem Abend

das schwarze Feuerzeug schenken wollen (AS 159).

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Das Verhalten des Beschuldigten wird

in Ziffer 1 der Anklage rechtlich als versuchte qualifizierte Brandstiftung,

ev. Brandstiftung, subev. versuchte Brandstiftung, gewürdigt. Der

Instruktionsrichter des Berufungsgerichts hat mit Verfügung vom 14. Oktober

2019 den Parteien mitgeteilt, dass der in Ziffer 1 der Anklageschrift

angeklagte Sachverhalt im Falle eines Freispruchs vom Vorhalt der (versuchten)

Brandstiftungsdelikte vom Gericht in rechtlicher Hinsicht auch unter dem Titel

von Art. 144 Abs. 3 StGB (qualifizierte Sachbeschädigung, grosser Schaden)

geprüft werde. Zu Beginn der Hauptverhandlung wurde präzisiert, dass dies auch

für den Versuch der qualifizierten Sachbeschädigung gelte.

3.2.1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter

einem Jahr wird bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter

Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Art. 221 Abs. 1

StGB). Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so

ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB).

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 221 Abs. 3 StGB).

Beim Tatbestand der Brandstiftung

handelt es sich um ein gemeingefährliches Delikt, wobei von einer Brandstiftung

nur dann die Rede ist, wenn aus einer Feuersbrunst entweder eine

Sachbeschädigung oder eine Gemeingefährdung resultiert (Trechsel/Coninx in:

Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage

2018, vor Art. 221 N 1, Art. 221 N 1).

Nach der Rechtsprechung genügt zur

Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht jedes unbedeutende Feuer. Es muss

vielmehr ein Brand in solcher Stärke vorliegen, dass er vom Urheber nicht mehr

bezwungen werden kann. Der Täter muss mithin ausserstande sein, das Feuer zu

löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur

Gemeingefahr zu verhindern. Keine Feuersbrunst liegt vor, wenn Papier und

Reiswellen mit Hilfe einer Gabel und zwei Kesseln Wasser gelöscht werden können

(PK StGB-Trechsel/Coninx 2018, Art. 221 N 2). Eine offene Flamme ist nicht

vorausgesetzt. Es genügt ein Verglimmen oder Verglühen, wie z.B. bei Stoffen,

Wolldecken, Matratzen, Torfmooren und Grasflächen. Indessen bedingt auch ein

Glimmbrand, dass er vom Verursacher nicht mehr selbst bezwungen werden kann (Roelli/Fleischanderl

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage

2019, Art. 221 N 8; PK StGB-Trechsel/Coninx 2018, Art. 221 N 2).

3.2.2 Der qualifizierte Tatbestand im

Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendetes Delikt setzt voraus, dass Leib

und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden. Eine abstrakte

Gefahr reicht nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass der Täter im Sinne des

direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Es

genügt nicht, dass er im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung

von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer aber mit Wissen

und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er

kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130;

Urteil 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nach der

Rechtsprechung genügt es somit, dass der Täter die durch seine Tat

herbeigeführte Gefahr für Leib und Leben von Menschen kennt; zu wollen braucht

er sie nicht (BGE 85 IV 130 E. 1 S. 132).

Die bei den konkreten Gefährdungsdelikten

vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten

Rechtsgutes besteht (BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.;

je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten

Rechtsgutes und damit die konkrete Gefahr können indessen mehr oder weniger

gross bzw. nahe sein. Welche Anforderungen an die Nähe der bei einem konkreten

Gefährdungsdelikt erforderlichen Gefahr zu stellen sind, hängt auch von der

Strafandrohung ab. Angesichts der vergleichsweise hohen Strafandrohung von drei

bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe in Art. 221 Abs. 2 StGB ist für diesen

Tatbestand eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und

damit eine nahe Gefahr erforderlich. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil

Art. 221 Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung keine Gemeingefahr voraussetzt und

schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person

erfüllt sein kann (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130 mit Hinweisen).

Die Verurteilung wegen qualifizierter

Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat setzt voraus, dass

durch die vom Täter mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, so wie sie sich

ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten Sinne

konkret gefährdet worden sind und der Täter diese Gefährdung gekannt und

gewollt hat. Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das

Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre.

Massgebend ist nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was

sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand

konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt

sind, bloss eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in

Betracht (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 131)

Beim direkten Vorsatz ersten Grades will

oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGE

129 IV 230 E. 5.2 S. 235). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist gegeben, wenn

der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur

Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst

wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg

braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er

mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc S. 194 mit Hinweisen). Der

Gefährdungsvorsatz liegt somit vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und

trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall

nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass er

die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher

Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung) strafbar (Urteil

6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2; nicht publ. in: BGE 136 IV 76 mit

Hinweisen).

3.2.3 Der Versuch ist in Art. 22 StGB

geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter

sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; je mit

Hinweisen). Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen

haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab,

aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen. Versuch ist auch

gegeben bei eventualvorsätzlichem Verhalten.

3.2.4 Die Abgrenzung von Eventualvorsatz

und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der

eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um

die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der

Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen beide

Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen

jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich

vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich

mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich

handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet

mit ihm und findet sich damit ab. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg

billigt (eingehend BGE 96 IV 99; 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3; 130

IV 58 E. 8.3; je mit Hinweisen). Soweit der Täter nicht geständig ist, kann

sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich

feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse

auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus

denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen auch die Grösse des dem

Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung. Je grösser das Risiko ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter

habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann unter

anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des

tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich

aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses

Erfolgs gewertet werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV

12 E. 2.3.2 f.; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1 und 222 E. 5.5;

130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist

hingegen, ob angesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf

Eventualvorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich

insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Das Sachgericht hat

daher die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend

darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf

Eventualvorsatz geschlossen hat. Denn der Sinngehalt der dazu entwickelten

Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falls

erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die

richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des

Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 1 E. 4.1 und 9 E. 4.1; 130 IV 58 E.

8.5; je mit Hinweisen).

Eventualvorsatz kann auch gegeben sein,

wenn der Eintritt des Erfolgs sowohl objektiv als auch nach den subjektiven

Vorstellungen des Täters nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch

darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des

Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere

Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.5 und 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV

242 E. 3f). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm

bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine

Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f).

3.2.5 Das geltende Recht subsumiert den

untauglichen Versuch unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB

und erklärt ihn damit prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder

auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an.

Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme

handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies

objektiv gar nicht möglich ist. Nur für den Fall, dass der Täter grob

unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu

lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit.

Allerdings sollen untaugliche Verhaltensweisen grundsätzlich nur strafbar sein,

wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte

Ordnung darstellen. Erforderlich ist somit – neben dem

Deliktsverwirklichungswillen – eine minimale objektive Gefährlichkeit des

Täterverhaltens (BGE 140 IV 150 E. 3.5 f. S. 152 ff.).

3.2.6 Gemäss Art. 221 Abs. 3 StGB kann

auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn nur ein geringer

Schaden entstanden ist.

Dieser privilegierte Tatbestand ist auch

auf den Brandstiftungsversuch anwendbar (Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II,

a.a.O., Art. 221 StGB N 26 mit weiteren Hinweisen auf die kantonale

Rechtsprechung).

Für die Beurteilung der Frage, ob der

privilegierte Tatbestand zur Anwendung gelangt, ist einzig der Schaden, der

durch die strafbare Handlung unmittelbar hervorgerufen wurde, relevant

(Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 22). Die

Kommentatoren des BSK sprechen sich angesichts der hohen Mindeststrafen gemäss

Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB sowie vor dem Hintergrund, dass auch im

privilegierenden Fall die Tat von Amtes wegen verfolgt, bloss eine fakultative

Strafmilderung eingeräumt wird und in diesem Fall immer noch eine

Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe möglich bleibt, für

eine grosszügige Anwendung von Art. 221 Abs. 3 StGB aus (Roelli/Fleischanderl

in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 25). Diese Meinung wird auch von

Trechsel (Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 221 StGB N 9) vertreten.

Art. 221 Abs. 3 StGB stellt nicht auf

den Vorsatz, sondern allein auf den eingetretenen Erfolg ab (vgl.

Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl. Zürich 2004, § 7 S. 38). Welchen

Schaden der Täter anrichten wollte bzw. welchen Schaden er in Kauf nahm, ist

somit nicht relevant. Dies steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den

allgemeinen Regeln über den strafbaren Versuch. Vergleichbar ist diese

Konstellation aber mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Qualifikationsgrund des mengenmässig schweren Falles nach Art. 19 Ziff. 2 lit.

a BetmG (BGE 122 IV 363 f. sowie BGE 129 IV 188), wonach die objektive

Voraussetzung unabdingbar sei und die subjektive Voraussetzung allein nicht

genüge, auch nicht für die Annahme eines Versuches. Dass im Rahmen von

Art. 221 Abs. 3 StGB ausschliesslich das objektive Kriterium massgebend

sein soll, erschliesst sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung («Ist ein

geringer Schaden entstanden»). Demgegenüber hat der Gesetzgeber für die

Bestimmung von Art. 172ter StGB, die ebenfalls auf das Kriterium der

Geringfügigkeit abstellt, eine anders lautende Formulierung gewählt («Richtet

sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder geringen Schaden»),

welche die subjektive Komponente (nämlich den auf ein Vermögensdelikt

geringfügigen Ausmasses beschränkten Vorsatz) einschliesst. Die vorliegende

Auslegung steht schliesslich auch im Einklang mit der von der Lehre

postulierten grosszügigen Anwendung von Art. 221 Abs. 3 StGB.

Die Lehre verlangt bei der Beurteilung

der Geringfügigkeit eines Schadens, dass dieser in Relation zum Gesamtwert des

betroffenen Objektes gesetzt wird, wobei ein geringer Wert eines solchen

Objekts die Anwendung von Art. 221 Abs. 3 StGB nicht ausschliesst

(Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 23 mit weiteren

Verweisen). Dieses Kriterium ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung wohl mit zu

berücksichtigen, ohne dass ihm jedoch entscheidende Bedeutung zukommen kann,

wie folgendes Beispiel zeigt: Entsteht an einem Gebäude durch einen Brand ein

Schaden von CHF 30'000.00 und weist das Gebäude einen Gesamtwert von CHF 2 Mio.

auf, müsste angesichts dieses Verhältnisses das Vorliegen eines geringen

Schadens bejaht werden, was nicht der Meinung des Gesetzgebers entsprechen

kann. Das Verhältnis zwischen der Höhe des eingetretenen Schadens und dem

Gesamtwert des betroffenen Objektes spielt im Übrigen auch bei der

Sachbeschädigung keine Rolle: So bestimmt sich etwa die Beurteilung als

einfache oder qualifizierte Sachbeschädigung eines teuren PWs durch Zufügen von

Kratzern nach der absoluten Höhe des Schadens (vgl. Ziff. 2.5 hiernach) und

nicht nach dem Verhältnis zwischen Schaden und PW-Wert.

Die Tatbestandsvariante des Schadens

eines andern stellt im Rahmen der gemeingefährlichen Delikte des 7. Titels des

StGB ein Verletzungsdelikt bzw. den Sonderfall einer Sachbeschädigung,

verbunden mit einer hohen Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe,

dar (Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 11). Es

rechtfertigt sich deshalb ein Blick auf den Tatbestand der Sachbeschädigung

gemäss Art. 144 StGB; dieser Tatbestand unterscheidet zwischen der einfachen

und der qualifizierten Sachbeschädigung, wobei entscheidendes

Abgrenzungskriterium die Höhe des verursachten Schadens darstellt. Beim

Eintritt eines grossen Schadens sieht Art. 144 Abs. 3 StGB eine fakultative

Strafschärfung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor.

Der Täter, der durch eine Sachbeschädigung

einen grossen Schaden verursacht, kann somit mit einer Freiheitsstrafe zwischen

einem und fünf Jahren bestraft werden. Dabei wird ein grosser Schaden in Lehre

und Praxis mehrheitlich ab einem Betrag von CHF 10'000.00 bejaht (Weissenberger

in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 144 StGB N 101; SOG 2006 Nr. 5). Schäden unter

CHF 10'000.00 gelten damit als mittelgrosse oder geringfügige Schäden und

werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (Art. 144

Abs. 1 StGB). Eine Übertragung dieser Praxis auf Art. 221 StGB würde zur

Annahme eines geringen Schadens führen, solange der entsprechende Betrag nicht

in die Nähe des Grenzwertes von CHF 10'000.00 kommt.

Das Bundesgericht hat im Entscheid

6S.271/2005 festgehalten, dass bei einem Schaden von über CHF 10'000.00 (total

ausgebrannter PW) nicht von einem geringen Schaden gesprochen werden könne.

Soweit ersichtlich, hat das höchste Gericht jedoch bis anhin keinen bestimmten

Grenzwert für das Tatbestandsmerkmal «gering» festgesetzt. Die Kriminalkammer

des Kantons Thurgau ging 1990 bei einem Schaden von CHF 3'000.00 von einem

Anwendungsfall des privilegierten Tatbestandes aus. Das Obergericht des Kantons

Aargau bezeichnete im Jahr 1981 einen Schaden von unter CHF 5'000.00 als gering.

Das Obergericht des Kantons Solothurn bezeichnete 2008 einen Schaden von CHF 3’600.00

als gering (SOG 2008 Nr. 10). Als nicht mehr geringen Schaden bezeichnete das

Obergericht Luzern im Jahr 1988 eine Schadenssumme von CHF 4'100.00

(Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 24).

4.1 Mit der Vorinstanz ist vorweg

festzuhalten, dass eine vollendete Brandstiftung auch im Kellerraum nicht

nachgewiesen ist (US 13 f.), dazu kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche

Begründung verwiesen werden: Mit Blick auf die Fotodokumentation erscheinen die

Aussagen des Beschuldigten – es habe ja gar nicht recht gebrannt, es habe

angefangen zu brennen und sei wieder erloschen und habe wieder angefangen – als

glaubhaft. Die Polizei stellte beim Eintreffen im Keller eine grosse

Rauchentwicklung fest und wartete deshalb die Intervention der Feuerwehr ab.

Diese wiederum stellte ebenfalls kein loderndes Feuer, sondern (lediglich noch)

eine starke Rauchentwicklung fest, die man vorerst einem «mottenden

Kehrichtsack» zuschrieb. In Tat und Wahrheit handelte es sich offenbar um das

noch immer glimmende Bauvlies. Bei diesem handelt es sich um eine erschwert

brennbare Substanz, wie der Zeuge/Sachverständige C.___ ausführte. In dubio pro

reo ist daher davon auszugehen, dass A.___ den Brand beziehungsweise Glimmbrand

im hinteren Kellerbereich jederzeit selber hätte löschen können. Eine grössere

offene Flamme ist für die Verursachung der festgestellten Verkohlungen unten an

den naheliegenden Holzlatten gemäss dem Zeugen/Sachverständigen C.___ nicht

nötig, da auch ein Glimmbrand die nötige Hitze für die Verursachung solcher

Brandnarben erzeugen könne. In Bezug auf die Feuerlegung im Liftraum gilt

dasselbe, wobei hier auch die Anklageschrift lediglich von einem Versuch einer

Brandstiftung ausgeht. Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand der

Brandstiftung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, mithin nicht erfüllt.

4.2 Damit stellt sich die Frage, ob der

Beschuldigte eine Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 StGB verursachen und

dadurch einen anderen schädigen oder eine Gemeingefahr schaffen wollte, also

sich des Versuchs schuldig gemacht hat, wobei – wie ausgeführt – ein

Eventualvorsatz genügt. Dabei steht die Feuerlegung im Kellerraum im

Vordergrund. Beim Anzünden des Zeitungsbündels im Liftraum hingegen ist

jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte einzig mit einem

geringfügigen Feuer rechnen konnte, da sich neben dem Zeitungsbündel kein

brennbares Material in diesem Raum befand und er hinter sich die Türe schloss.

Er wollte mit seinem Vorgehen vor allem Sachschaden anrichten, wie auch sein

Durchschneiden mehrerer Kabel im Liftraum zeigt. Eine Verbindung beider

Brandherde erscheint angesichts des kleinen Feuers im Liftraum und angesichts

der Abtrennung der beiden Räume durch Betonwände und einer Metalltüre kaum

denkbar. Dies wurde vom Zeugen/Sachverständigen C.___ bestätigt. In Bezug auf

die Brandlegung im Liftraum scheidet somit auch eine versuchte Brandstiftung

aus, zu prüfen ist der Vorwurf hinsichtlich der Brandlegung im Kellerraum.

Der Beschuldigte gab zu seinen

Beweggründen und Vorstellungen folgendes an:

-

25. Juni 2014 (AS 162 ff.):

Er habe der Verwaltung eines auswischen wollen. Er habe diverse Probleme gehabt

mit dieser Liegenschaftsverwaltung. Wegen Schimmel in der Wohnung habe er die

Miete nicht mehr bezahlt und deshalb sei ihm nach Mahnungen vor rund zwei

Jahren gekündigt worden. – Die Sachbeschädigungen im Liftraum habe er aus

Dummheit gemacht. Er habe dem Verwalter damit eins auswischen wollen, habe aber

nie einen grossen Schaden anrichten wollen.

-

16. September 2014 (AS 171

ff.): Er sei damals volltrunken gewesen und habe dem Verwalter eins auswischen

wollen, indem er ein Gestell angezündet und im Liftraum Kabel durchtrennt habe.

Er habe einen Hass auf den Verwalter gehabt wegen dem Schimmel in seiner

Wohnung und dem Rauswurf. – Er habe im Keller ein Bettgestell gesehen und

dieses in Brand stecken wollen. Dann sei er in den Liftraum gegangen und habe

es dort ebenfalls probiert. Das Feuerzeug sei aber immer ausgegangen, so dass

er dieses habe liegen lassen. Dann sei er hinausgegangen. Es habe sich weder um

einen grossen Brand noch um eine grosse Rauchentwicklung gehandelt. Als es im

Liftraum nicht funktioniert habe, habe er es bleiben lassen. – Er sei

volltrunken gewesen. – Bei G.___ habe er schon über die Juden geschimpft,

Eigentümer und Verwaltung seien Juden. (aF) An die Familie J.___, die auch im

Haus wohne, habe er bei der Brandlegung nie gedacht, es sei nur um den

Verwalter gegangen.

-

19. Oktober 2016 (AS 272

ff.): Die Sachen hätten gar nie richtig gebrannt und seien ja dann wieder von

selber erloschen. Es habe sich leider nur Rauch gebildet. Also «leider» müsse

er nicht sagen, sondern «zum Glück». (AF) Ja, er hätte den Brand selber löschen

können. Das habe er wegen der starken Alkoholisierung nicht selbst getan. Er

habe das aus Dummheit gemacht. Damals habe er viel Alkohol getrunken, heute

gehe es ihm besser, wegen der Arbeit. Er habe es wegen der Verwaltung getan,

nicht wegen der Familie J.___, die vorher gegen ihn Anzeige wegen sexuellen

Handlungen mit Kindern erhoben gehabt habe. Als er den Keller verlassen habe,

habe das Feuer noch «geglimmeret», es sei ja ohnehin immer alles erloschen und

habe nie richtig gebrannt. (aF, ob er mit dem Bauvlies die Holzverschläge der

Kellerabteile habe in Brand setzen wollen?) Das habe ja gar nicht funktioniert,

auch nicht. Er habe das nicht gewollt, unbewusst. Er sei damals stark

alkoholisiert gewesen. (aF) Dass Leute in dem Haus gewohnt hätten, habe er in

seinem damaligen Zustand nicht bedacht. Er habe diese sicher nicht gefährden

wollen. (aF, was er gedacht habe, was nach der Brandlegung mit den Bewohnern

passieren würde) Es habe ja gar nicht richtig gebrannt. Er habe ja keinen

Brandbeschleuniger gehabt, nichts. Er habe nur das Feuerzeug gehabt, das immer

heisser geworden sei. Daran könne er sich noch erinnern. Aber er habe ganz

sicher nie die Absicht gehabt, das ganze Haus in Vollbrand zu stecken. (aV) Ja,

es habe noch geglimmt, als er gegangen sei. Aber daraus habe ja kein Feuer

entstehen können, es sei ja alles Beton im Keller unten. Er bedaure diese

Dummheit im Alkoholrausch sehr und er habe nie gewollt, dass jemand zu Schaden

oder gar um sein Leben komme. (aV) Er habe niemanden gefährden wollen, sondern

nur Sachschaden anrichten, dies aber nicht im grossen Sinn.

-

11. Februar 2019 vor

Amtsgericht (Akten Richteramt Seiten 038 ff.): Er habe das damals aus Dummheit

nach einem Gedankenblitz gemacht. Er habe einfach eine Sachbeschädigung machen

wollen gegen die Verwaltung. Einen genauen Grund, weshalb er das gerade damals

gemacht habe, könne er nicht sagen. An die Leute im Haus habe er nie gedacht.

Er habe einfach eine Sachbeschädigung machen wollen. Beim Anzünden habe er sich

nichts überlegt. Er habe auch nichts gemacht, damit es nur bei einer

Sachbeschädigung bleibe.

Der Beschuldigte hat spontan in einem

Kellerraum, der mittels Holzlattungen unterteilt war in verschiedene Abteile

für die Mietparteien, Feuer gelegt. Als Mittel stand ihm nur ein Feuerzeug, das

er auf sich getragen hatte, zur Verfügung. Damit allein konnte er die

Holzlatten nicht zum Brennen bringen. Aus diesem Grund zündete er eine Rolle

mit Bauvlies an, wobei er etwas Bauvlies ausrollte (Bild Nr. 4 AS 029 lit. d).

Wie bereits erwähnt, ist Bauvlies erschwert brennbar. Das

angezündete Bauvlies verursachte am unteren Teil der nahegelegenen Holzlatten

Brandnarben (Schollenbildung) und in der nahen Umgebung Russschäden an Wand und

Decke. Was sich in den Kellerabteilen genau befand, ist nicht bekannt,

insbesondere nicht, ob es dabei viel und gut brennbares Material hatte. Zu

Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er mit den Brandlegungen

wie von ihm ausgesagt das Ziel verfolgte, die Hausbesitzer und die

Liegenschaftsverwaltung zu schädigen und zu ärgern. Daraufhin deuten auch die

diversen Sachbeschädigungen, die er anschliessend im Liftraum beging.

Allerdings war der Kellerraum mit Holzlatten gefüllt und solche dürften sehr

wohl geeignet sein, ein Feuer sich ausbreiten zu lassen und zu unterhalten,

welches der Beschuldigte nicht mehr alleine hätte beherrschen können und das im

Kellerraum einen sehr grossen Schaden hätte bewirken können. Diese Gefahr

musste sich dem Beschuldigten aufdrängen. Der Beschuldigte hatte im Kellerraum

auch keinerlei Mittel (bspw. Löschdecke, Wasserschlauch, Wasserkessel und

Wasseranschluss) zur Hand, um einen bereits etwas grösseren Brand zu löschen.

Dabei ist auch zu bedenken, dass sich bei einem offenen Feuer im Kellerraum

schnell eine starke Hitze eingestellt hätte, die der Beschuldigte nicht mehr

ausgehalten hätte. Dass er die in Brand Setzung der Holzlatten beabsichtigt

hat, zeigt sein Vorgehen, indem er eine Rolle mit Bauvlies anzündete, welche

die daneben liegenden Holzlatten hätte in Brand setzen können und auch sollen.

Sein Ziel war es sicher nicht, nur eine Rolle mit Bauvlies abbrennen bzw.

verglimmen lassen zu wollen, das geht auch aus seinen Aussagen hervor (und dann

hätte der Beschuldigte auch nicht noch einen zweiten Raum aufsuchen müssen, um

weiteren Schaden zu verursachen). Zumindest nahm der Beschuldigte mit seinem

Vorgehen in Kauf, dass sich im Kellerraum ein Feuer gebildet hätte, das er

alleine nicht mehr hätte beherrschen können. Wie oben ausgeführt, gilt dies

auch für eine allfällige Rauchentwicklung zufolge seiner Feuerlegung. Dies gilt

auch für sein Verhalten nach der Bandlegung, als er den Kellerraum verliess,

als das Bauvlies – wie er selbst angab – noch glimmte, und nichts Weiteres

vorkehrte. Sein Vorgehen war damit (auch aus seiner Sicht) sehr wohl geeignet –

und es war für ihn auch vorhersehbar –, dass sich im Kellerraum eine

Feuersbrunst im Sinne des Gesetzes hätte entwickeln können. Das hat der

Beschuldigte in Kauf genommen und er hat sich damit des (eventual-)

vorsätzlichen Versuchs der Brandstiftung schuldig gemacht.

4.3 Damit stellt sich die Frage, ob es

sich dabei um den Versuch einer qualifizierten Brandstiftung gehandelt hat. Dem

Beschuldigten war bestens bekannt, dass das Mehrfamilienhaus bewohnt war und

dass die Bewohner zur Tatzeit (zwischen ca. 00:15 und 01:00 Uhr) wohl

grossmehrheitlich schliefen.

Der Beschuldigte legte im Kellerraum

einen Brand, der durchaus hätte Formen annehmen können, dass das Feuer durch

ihn nicht mehr hätte beherrscht werden können. Andererseits ist auch zu

berücksichtigen, dass er dies in einem Kellerraum aus Beton gemacht hat und das

Feuer damit auf den ersten Blick eine begrenzte Grösse hätte annehmen können.

Die Zufuhr von Sauerstoff war aufgrund der geschlossenen Türe und des Fensters

höchst beschränkt. Sein Vorbringen, er habe einzig die Liegenschaftsbesitzer

und –verwaltung schädigen wollen, ist glaubhaft. Nach der Brandlegung schloss

er die Türe zum Kellerraum. Ein Übergreifen eines Feuers im Kellerraum auf das

ganze Gebäude und auch ein Entweichen toxischen Rauches mit der damit

verbundenen Gefahr für Leib und Leben der Hausbewohner war zwar nicht

ausgeschlossen, drängte sich unter diesen Umständen aber nicht derart auf (und

lag nach den nachfolgenden Ausführungen auch gar nicht nahe), dass man dem

Beschuldigten nachweisen könnte, er habe eine derartige Möglichkeit in Kauf

genommen. Vorliegend besteht diesbezüglich ein bedeutsamer Unterschied zu BGE

117 IV 285, bei dem ein Brand im Dachstock eines Miethauses gelegt worden war

oder auch zu BGE 123 IV 131, bei dem es um eine Brandlegung im Parterre eines

zweistöckigen Hauses ging. Der Zeuge/Sachverständige C.___ gab vor dem

Berufungsgericht an, der Brand hätte sich wohl primär auf den Kellerraum

beschränkt und nicht auf den Rest des Hauses übergegriffen. Er habe es nach

seiner Erinnerung noch nie erlebt, dass eine Brandlegung im Keller einer

Liegenschaft zu einem Vollbrand des Gebäudes geführt habe. Es hat somit bei

einem Schuldspruch wegen versuchter (einfacher) Brandstiftung gemäss Art. 221

Abs. 1 StGB zu bleiben.

Eine Verletzung des Anklageprinzips, wie

vom Beschuldigten vor Amtsgericht geltend gemacht, ist nicht ersichtlich: Es

wird in der Anklageschrift vorgehalten, der Beschuldigte habe eine Feuersbrunst

entfacht zum Schaden Dritter, wobei die effektiv und die möglichen Geschädigten

explizit genannt werden. Sein konkretes Vorgehen wird genau umschrieben.

Genannt wird auch die Höhe des angeblich verursachten Schadens mit CHF

19'056.35 und CHF 450.00. Das wortklauberisch anmutende Aufteilen des Vorhalts

der Anklageschrift in verschiedene Abschnitte verfängt nicht, dem Beschuldigten

war klar, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich auch entsprechend dagegen

verteidigen. Vor Obergericht wurde denn auch keine Verletzung des

Anklagegrundsatzes mehr geltend gemacht.

4.4 Abschliessend ist die Frage des

privilegierenden Tatbestandes von Art. 221 Abs. 3 StGB («nur geringer Schaden»)

zu prüfen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nur der mit der versuchten

Brandstiftung im Kellerraum verursachte Schaden, weil nur dort ein

Brandstiftungsversuch verübt wurde. Gestützt auf die von den Geschädigten

eingereichten Rechnungen für die Schadensbehebung (AS 059 ff.) ist von

folgendem Schaden auszugehen:

-

Die Rechnung der Firma […],

Tapezierer und Malergeschäft, vom 4. August 2014 betrifft bis auf CHF 250.00

(Streichen des Maschinenraums) ausschliesslich die Schadensbehebung im Kellerraum:

Schaden damit CHF 6'272.95 (AS 060);

-

Die Rechnung der Firma […]

Aufzüge AG vom 12. Juni 2014 betrifft die Schadensbehebung im Liftraum und

fällt hier daher ausser Betracht (AS 061);

-

Die Rechnung der Firma […]

AG vom 20. Juni 2014 für «Reinigungsarbeiten nach Brandschaden» (AS 063)

betrifft bis auf eine Position von CHF 300.00 zuzüglich MwSt. (AS 064)

ausschliesslich die Schadensbehebung im Kellerraum: Schaden damit CHF 3'700.00.

Der mit der versuchten Brandstiftung im

Kellerraum verursachte Schaden beläuft sich somit auf rund CHF 9'870.00.

Im Hinblick auf die oben dargestellte

Rechtsprechung und insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 6S.271/2005 vom

28. Juli 2006, in dem ein «geringer» Schaden im Sinne von Art. 221 Abs. 3 StGB

bei einem ausgebrannten Fahrzeug im Wert von CHF 10'000.00 verneint wurde, ist

somit nicht von der Anwendbarkeit des privilegierten Tatbestandes auszugehen.

Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass beim Straftatbestand der Sachbeschädigung

ein «grosser» Schaden jedenfalls ab einem Schadensbetrag von CHF 10'000.00

angenommen wird (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1;1B_422/2018 E.2.5, SOG 2006 Nr.

5). Mit der Vorinstanz ist das Vorbringen des Beschuldigten, ein geringer

Schaden sei bis zu einem Prozentsatz von 5% des Gesamtwertes des beschädigten

Gegenstandes anzunehmen, zu verwerfen: Dann würde die Höhe des jeweils als

«gering» zu qualifizierenden Schadens je nach Objekt unterschiedlich hoch sein

zwischen wenigen CHF 100.00 und weit über CHF 100'000.00. Als Fazit kann bei

einem Schaden von ganz knapp unter CHF 10'000.00 nicht von einem «geringen

Schaden» ausgegangen werden.

IV. Drohung

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 4

lit. a der Anklageschrift vorgehalten, er habe am 28. August 2016 in […] auf

dem Balkon ihrer Wohnung der Geschädigten D.___ gedroht, sie mit einer

behändigten Storenkurbel zu schlagen.

2. Beweiswürdigung

Der Vorhalt basiert auf der Schilderung

der Geschädigten D.___ vom 2. September 2016 gegenüber der Kantonspolizei Bern,

als sie die Vorgänge vom 28. August 2016 schilderte (AS 235 ff.). Sie sei mit

dem Beschuldigten rund 2,5 Jahre lang befreundet gewesen und habe mit diesem

bis Ende Oktober 2015 zusammen gewohnt. Dieser sei dann ausgezogen und habe ihr

versprochen, sie in Ruhe zu lassen. Seither lasse er sie aber nicht in Ruhe, er

telefoniere bis zu 10 Mal hinter einander und drohe ihr auch unterschwellig. In

den letzten Wochen habe er ihr permanent telefoniert, SMS geschrieben und ihr

überall aufgelauert. Er wolle wieder mit ihr zusammen sein und bei ihr leben.

Am Sonntag, 28. August 2016, ca. 16:00 Uhr, habe es an ihrer Haustüre geläutet

und sie habe gedacht, es sei ihre Mutter. Als sie geöffnet habe sei der

Beschuldigte vor der Türe gestanden und einfach herein gekommen. Er sei

angetrunken gewesen und habe bei ihr übernachten wollen. Sie habe ihn gebeten,

ihre Wohnung zu verlassen. Er sei dann ausgeflippt und habe herumgeschrien. Mit

der flachen Hand habe er sie gegen die linke Kopfseite geschlagen, worauf sie

mit der rechten Kopfseite voll gegen die Schlafzimmertüre geschlagen sei und

sich eine kleine Beule zugezogen habe. Er habe gemeint, das sei nicht so

schlimm, er habe sie ja noch nie abgeschlagen. Er sei dann auf den Balkon

gegangen und sie habe gesagt, sie gehe zur Polizei. Daraufhin habe er die

Storenkurbel genommen und ihr gedroht sie abzuschlagen, wenn sie zur Polizei

gehe. Weil er ihre Wohnung nicht verlassen habe, sei sie zu ihren Eltern

gegangen und habe dort übernachtet. Wann der Beschuldigte dann die Wohnung

verlassen habe, wisse sie nicht. Vor Obergericht bestätigte die Geschädigte

diese Aussagen als Zeugin.

Der Beschuldigte gab am 30. September

2016 gegenüber der Kantonspolizei Bern an (AS 244 ff.), er habe schon lange,

seit Wochen, keinen Kontakt mehr zur Geschädigten, sie seien vor einem Jahr

auseinandergegangen. Angesprochen auf den 28. August 2016 erklärte er, er habe

sich am Vorabend in der Wohnung der Geschädigten aufgehalten und auch dort

geschlafen. Am Morgen hätten sie dann Streit gehabt. Sie habe ihn verbal massiv

angegriffen und am Oberarm gekratzt. Da habe er sich halt gewehrt und dabei sei

sie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. Er habe sie aber sicher nicht mit

der Hand oder der Faust geschlagen. Es sei nur geschehen, weil er sich

irgendwie abgedreht habe. Es sei eher eine Notwehr seinerseits gewesen, weil

sie ihn gekratzt habe. Am 19. Oktober 2016 gab der Beschuldigte gegenüber dem

Staatsanwalt zu Protokoll (AS 282), das sei alles vom Himmel herunter

gegriffen, das sei alles gelogen und stimme nicht. Vor Amtsgericht wollte sich

der Beschuldigte nicht mehr zu diesem Vorhalt äussern. Vor Obergericht räumte

er dann ein, er habe die Storenkurbel schon behändigt, dies aber zum Auf- oder

Abrollen der Store auf dem Balkon.

Die Aussage der Geschädigten ist

glaubhaft, ihre Darstellung ist plausibel und weist sachliche und örtliche

Verknüpfungen auf: Er sei auf den Balkon gegangen und habe auf ihre Aussage,

sie gehe zur Polizei, dort die Storenkurbel genommen und ihr damit gedroht,

wenn sie zur Polizei gehe. Gerade die Aussergewöhnlichkeit der geschilderten

Drohung lässt diese als authentisch erscheinen: Hätte die Geschädigte dem

Beschuldigten wahrheitswidrig etwas unterstellen wollen, hätte sie ohne Zweifel

eine näherliegende Drohung gewählt. Auch bei ihrer Aussage vor Obergericht

wirkte die Geschädigte ausgesprochen glaubwürdig. Die Darstellung des

Beschuldigten ist demgegenüber deutlich weniger lebensnah, er räumte dann

gegenüber dem Staatsanwalt auch ein, er habe die Geschädigte weggestossen und

sie habe sich da den Kopf angeschlagen (AS 282). Zuletzt räumte er zwar ein,

die Storenkurbel wohl behändigt zu haben, aber nur, um die Store damit zu bewegen,

was angesichts des gerade laufenden Streites mit der Geschädigten wenig

überzeugend ist. Dazu kommt, dass die Angaben der Geschädigten keineswegs von

Belastungseifer gekennzeichnet sind: in der genannten Befragung gab sie auf

Fragen an, sie habe nur eine kleine Beule erlitten und es habe sonst nie

Tätlichkeiten des Beschuldigten gegen sie gegeben. Drohungen habe er allenfalls

unterschwellig ausgestossen. Auf die Aussagen der Geschädigten ist abzustellen,

es kann dazu auch auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz auf US 22

f. verwiesen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Geschädigte nur den

körperlichen Übergriff vom 28. August 2016 in ihrer zivilprozessualen

Rechtsschrift erwähnt hat, da sie diesem offensichtlich mehr Gewicht beimass.

Zudem war für die Geschädigte nach ihren Angaben der – nachfolgend zu

behandelnde – Vorfall vom 2. September 2016 Anlass, die Polizei aufzusuchen

(vgl. Gesuch der Geschädigten um Erlass einer vorsorglichen Massnahme vom 13.

September 2016, Beilage 1 zur Berufungserklärung).

3. Rechtliche Würdigung

Wer jemanden durch schwere Drohung in

Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von

Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des

Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen

und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung

begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB).

Indem der Beschuldigte der Geschädigten

mit der Storenkurbel, einem Gegenstand, mit dem man einer Frau sehr wohl

schwere Verletzungen zufügen kann, drohte für den Fall, dass sie zur Polizei

gehe, hat der Beschuldigte den Straftatbestand der Drohung objektiv und

subjektiv erfüllt.

V. Hausfriedensbruch

1. Vorhalt

In Ziffer 6 der Anklageschrift wird dem

Beschuldigten vorgehalten, er habe am 2. September 2016, ca. um 8:30 Uhr,

unrechtmässig und gegen den Willen von D.___ deren Wohnung betreten.

2. Beweiswürdigung

Die Geschädigte führte am 2. September

2016 aus (AS 236), der Beschuldigte habe ihr seit Montag (29. August 2016)

immer wieder telefoniert, sie habe aber nie abgenommen. Heute Morgen um 7:15

Uhr habe er ihr eine SMS geschrieben «Ich habe etwas von Dir und das ganze

3mal.». Dies habe sie aber erst um 9:30 Uhr gelesen, da habe ihre Mutter

angerufen. Diese sei am Morgen in ihrer Wohnung gewesen und habe die

Wohnungstüre abgeschlossen. Da habe plötzlich jemand am Türschloss manipuliert

und der Beschuldigte sei in die Wohnung gekommen. Was er gewollt habe, habe er

der Mutter nicht gesagt. Von der Mutter darauf angesprochen, habe er gesagt, er

habe noch drei Schlüssel für die Wohnung der Geschädigten. Das sei wohl auch

der Inhalt der SMS gewesen. Gemäss ihrer Mutter habe der Beschuldigte die

Wohnung dann wieder verlassen. Sie habe nun die Türschlösser auswechseln lassen.

Der Beschuldigte bestätigte, an diesem

Morgen in der Wohnung der Geschädigten gewesen zu sein. Er habe dort seine

Jacke holen wollen, welche er vergessen gehabt habe bzw. welche sie ihm nicht

habe aushändigen wollen. Er habe in der Tat noch einen Wohnungsschlüssel gehabt

von früher, diesen habe ihm die Geschädigte damals gegeben. In der Wohnung habe

er die Mutter der Geschädigten kurz gesehen. Weil er nicht in das Zimmer

gekonnt habe, sei er wieder gegangen (AS 245). Dies bestätigte er gegenüber dem

Staatsanwalt (AS 281): er habe damals noch keine Fernhalteverfügung gehabt. Den

Schlüssel habe er von der Geschädigten selbst erhalten. Weil in der Wohnung

noch Kleider und Gegenstände von ihm gewesen seien, sei er in die Wohnung

gegangen. Mittlerweile dürfe er das wegen der Fernhalteverfügung nicht mehr. Er

habe damals kalt gehabt und habe deswegen seine Jacke holen wollen, die

Geschädigte sei ja eh am Arbeiten gewesen. Dabei habe er die Mutter der

Geschädigten angetroffen. Es sei richtig, dass er schon früher dort ausgezogen

sei, er habe aber noch Kleider dort gehabt. (aV) Ja, die Geschädigte habe ihm

schon gesagt, dass er die Wohnung verlassen solle und nicht mehr kommen solle.

Seither sei er nicht mehr in der Wohnung gewesen. Die Geschädigte habe einen

Teil der Sachen in Taschen gepackt und vor die Türe geworfen. Vor Amtsgericht

gab er an, er habe damals die Wohnung auch ohne Erlaubnis der Geschädigten

betreten dürfen, weil er noch einen Schlüssel dazu gehabt habe. Weiter habe er

noch persönliche Effekten dort gehabt. Am Vorabend habe er ja noch dort

geschlafen.

Der Vorgang ist damit grundsätzlich

unbestritten.

3. Rechtliche Würdigung

Den Tatbestand des Hausfriedensbruchs

nach Art. 186 StGB erfüllt und auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in

ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in

einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten

oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung

eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

Die Parteien wohnten zur Tatzeit schon

einige Monate nicht mehr zusammen. Der Beschuldigte räumte selbst ein, die

Geschädigte habe ihn «mal» aufgefordert gehabt, ihre Wohnung zu verlassen und

nicht wieder zu kommen. Wenige Tage zuvor war er von der Geschädigten mehrfach

aus der Wohnung weggewiesen worden, schliesslich ging sie selbst weg, als er

sich weigerte. Damit war ihm klar, dass er am 2. September 2016 gegen ihren

Willen in ihre Wohnung eingedrungen ist. Dass er damals noch über einen

Wohnungsschlüssel verfügte, den sie ihm früher einmal gegeben hatte, ändert

daran nichts. Er hat sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

VI. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 8

der Verfügung vorgehalten, er habe sich am 21. Juni 2016 um 18:25 Uhr in

Langenthal, Wuhrplatz, trotz einer «Fernhalteverfügung (Perimeter) der

Kantonspolizei Bern, die ihm am 7. Juni 2016 gegen Unterschrift ausgehändigt

worden sei, auf dem Wuhrplatz in einer Gruppe von 6 Alkohol konsumierenden

Personen der Langenthaler Drogen- und Alkoholszene aufgehalten (lit. a). Ebenso

habe er sich am 15. August 2016 um ca. 13:10 Uhr, auf dem Wuhrplatz in

Langenthal mit mehreren Szenegängern aufgehalten (lit. b).

2. Beweiswürdigung

Am 7. Juni 2016 wurde von der

Kantonspolizei Bern gegen den Beschuldigten eine amtliche Fernhalteverfügung

(Perimeter) erlassen. Er habe sich auf dem Langenthaler Wuhrplatz in einer

Gruppe von ca. 10 Personen der Drogen- und Alkoholszene aufgehalten und Marihuana

auf sich getragen. Er «nehme die drei Monate Perimeter und komme nicht mehr auf

diesen Platz». Er finde es jedoch Scheisse, dass ein kleiner Fisch wie er zu

den grossen Fischen gezählt werde. Er sei vom Arbeiten gekommen und nur kurz

dort vorbei gegangen. Er unterzeichnete die Verfügung mit folgendem Wortlaut:

«Der betroffenen Person wird verboten, sich im bezeichneten Perimeter (vgl.

Perimeterblatt) in alkoholkonsumierenden und/oder drogenkonsumierenden und/oder

Unrat verursachenden und/oder übermässig lärmenden und/oder anderweitig den

öffentlichen Frieden störenden Personenansammlungen aufzuhalten und durch das

bezeichnete Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder

zu stören. Das Verbot gilt für die Dauer von drei Monaten seit Eröffnung der

Verfügung.» Die Verfügung war mit dem Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292

StGB bei Zuwiderhandlung versehen.

Am 2. Juli 2016 wurde der Beschuldigte

verzeigt, weil er sich am 21. Juni 2016, um ca. 18:25 Uhr, in einer Gruppe von

sechs alkoholkonsumierenden Personen der Langenthaler Alkohol- und Drogenszene

aufgehalten habe (AS 213f.).

Am 27. August 2016 wurde der

Beschuldigte verzeigt, weil er am 26. August 2016, ca. 13:10 Uhr, den Wuhrplatz

trotz gültiger Fernhalteverfügung betreten und sich mit Szenegängern

unterhalten habe (AS 247 f.). In der polizeilichen «Feststellung» wurde

vermerkt: «Obgenannte Person hält sich trotz Fernhalteverfügung auf dem

Wuhrplatz auf und spricht mit zwei Szenegängern = Verstoss gegen den Perimeter.

Später noch zwei weitere Personen aus der Szene.» (AS 249).

Der Beschuldigte erklärte am 19. Oktober

2016 dazu, er sei da jeweils nur vorbei gegangen und habe kurz hallo gesagt.

Dort sei ja der Coop und er müsse auch etwas zum Essen einkaufen gehen. Er

finde das mit dem Perimeter in einer Begegnungszone nicht gut (AS 284 f.).

Der Sachverhalt ist damit grundsätzlich

nicht bestritten.

3. Rechtliche Würdigung

Wer der von einer zuständigen Behörde

oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses

Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse

bestraft (Art. 292 StGB). Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Polizeigesetzes des

Kantons Bern kann die Kantonspolizei Personen von einem Ort vorübergehend

wegweisen oder fernhalten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie oder

andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche

Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören.

Vorliegend ist zu beachten, dass es dem

Beschuldigten nicht per se verboten ist, sich auf dem Wuhrplatz (bzw. im

«Perimeter») aufzuhalten. Es müssen gemäss Fernhalteverfügung noch

qualifizierende Umstände erfüllt sein (Alkohol oder Drogen konsumierende, Unrat

verursachende, Lärm verursachende oder anderweitig den öffentlichen Frieden störende

Personenansammlungen und dadurch Störung oder Gefährdung der öffentlichen

Ordnung). Dass diese Voraussetzungen an den beiden Tagen vorlagen, ergibt sich

nirgends. Während er am 21. Juni 2016 wohl mit sechs Alkohol konsumierenden

Personen sprach, ergibt sich aus den Akten keine Gefährdung oder Störung der

öffentlichen Ordnung. Am 26. August wurde sogar nur ein Gespräch mit zwei

(danach vier) «Szenengängern» festgestellt, was ebenfalls keine

qualifizierenden Vorkommnisse enthält. Deshalb ist der Beschuldigte vom Vorhalt

der mehrfachen Übertretung von Art. 292 StGB frei zu sprechen.

VII. Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu

Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung

berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch

zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig

verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die

zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die

Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer

wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit

Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen

ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden

Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden

entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für

eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände

vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall

zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des

ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.

strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten

Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen

Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit

allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu

unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die

das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E.

4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu

verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der

erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung

zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede

der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur

anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder

Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS).

Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil

die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu

beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs.

1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle

einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen

(BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug

aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne

Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung

der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen

(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV

217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu

erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil

des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Danach hat er sämtliche

Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu

benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche

Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche

Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich

überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der

Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.;

Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei

der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136

IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die

Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu

prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

Bildet ein versuchtes Delikt die

schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der

Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das

vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist

dann unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22

Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010

E. 1.6.1).

2.1 Vorweg kann zusammen mit der

Verteidigung, welche die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe von einem

Monat beantragt hat, festgehalten werden, dass angesichts des reichhaltigen

Vorstrafenregisters mit mehrfachen Verurteilungen von teilweise hohen

unbedingten Geldstrafen für einschlägige Delikte wie mehrfache Vermögensdelikte

und mehrfaches Fahren trotz Führerausweisentzug für alle Delikte eine

Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

Auszugehen ist vom Straftatbestand der

Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB, dessen Strafandrohung auf Freiheitsstrafe

nicht unter einem Jahr lautet. Vorweg ist eine (hypothetische) Strafzumessung

ohne Berücksichtigung des strafmildernden Umstandes des Versuchs vorzunehmen.

Im Rahmen der Tatkomponenten ist entlastend festzuhalten, dass die Tatausführung

des Beschuldigten nicht nach einem im Vornherein zurechtgelegten Plan erfolgte,

sondern sich spontan ergeben hat, als er sich bei einem Besuch in seinem

früheren Wohnort über die seiner Meinung nach ungerechtfertigte Behandlung

durch Hauseigentümer und –verwaltung echauffierte. Immerhin ist erstellt, dass

diese gegen ihn kurz zuvor zu Unrecht ein Fortsetzungsbegehren gestellt hatten.

Im Lift nach unten kam ihm die Idee, der Verwaltung «eines auszuwischen», indem

er im Keller Brände legte und im Liftraum zudem weiteren Schaden verursachte.

Hätte sein Kollege vorgängig das Angebot des Beschuldigten (Schenkung des

Feuerzeugs) angenommen, wäre es nicht zur inkriminierten Brandlegung im

Kellerraum gekommen (aber wohl zu anderen Sachbeschädigungen). Selbstverständlich

wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich gesetzeskonform zu

verhalten, immerhin aber hat er keinen grossen Aufwand betrieben, indem er mit

seinem mitgetragenen Feuerzeug eine herumliegende Bauvliesrolle anzündete. In

Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst handelte der Beschuldigte mit

Eventualvorsatz, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Hingegen wollte er

einen möglichst grossen Schaden verursachen und war sich bewusst, dass sich im

Keller Gegenstände verschiedenster Mietparteien befanden, welche nur schon

durch Rauch und Russ hätten unbrauchbar gemacht werden können. Ein Sachschaden

in der Höhe von über CHF 100'000.00 wäre durchaus möglich und vom Willen des

Beschuldigten getragen gewesen. Zudem konnte eine Gefährdung der Hausbewohner

nicht ganz ausgeschlossen werden. Er handelte aus Wut und Rache, was als krass

egoistische Beweggründe belastend zu werten sind, und zeigte mit dem zweiten

Brandlegungsversuch und den Sachbeschädigungen im Liftraum eine gewisse

Hartnäckigkeit. Insgesamt ist das Tatverschulden noch als leicht und dabei in

der unteren Hälfte zu qualifizieren, was im vorgegebenen Strafrahmen einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten entspräche.

2.2 Bei der Strafmilderung zufolge

Versuchs ist festzuhalten, dass der Sachschaden mit knapp CHF 10'000.00

vergleichsweise tief ausfiel und nicht weit oberhalb der Grenze des

privilegierten Tatbestandes von Art. 221 Abs. 3 StGB liegt, der den Strafrahmen

deutlich nach unten öffnen würde (minimal ein Tagessatz Geldstrafe). Zudem war

das angezündete Bauvlies am konkreten Ort nicht besonders geeignet, eine grosse

Feuersbrunst auszulösen, sodass diese nicht nahe lag. Eine Strafmilderung

zufolge Versuchs auf 18 Monate Freiheitsstrafe ist namentlich im Hinblick auf

die Nähe des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes zu Art. 221 Abs. 3 StGB

gerechtfertigt.

2.3 Zu berücksichtigen ist noch die

Frage der Schuldfähigkeit. Das Bundesgericht hat zum Beweiswert von

Arztberichten festgehalten, dass vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszugehen

ist, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar unabhängig davon, von wem sie stammen.

Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (6 B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3).

Der Richter weicht bei Gerichtsgutachten

nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des

medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der

Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt

medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die

Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.

Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, sei es,

dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es,

dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (6B_951/2009, E. 2.3.).

Dr. med. I.___ ist Facharzt für

Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter forensischer

Psychiater SGFP, der über eine breite fachspezifische Ausbildung und eine

reiche Erfahrung als Gutachter verfügt. Das Gutachten beruht auf sämtlichen

Vorakten, einlässlichen Explorationen des Beschuldigten, testpsychologischen

Untersuchungen sowie auf Drittauskünften über den Beschuldigten. Die

Ausführungen des Gutachters sind schlüssig und in jeder Hinsicht gut

nachvollziehbar. Der Gutachter legt in nachvollziehbarer und differenzierter

Weise dar, dass angesichts der Schwere und Kombination der Störungsbilder,

Persönlichkeitsstörung und angenommener tataktueller Alkoholisierung in Bezug

auf das Brandstiftungsdelikt aus forensischer Sicht knapp die Annahme einer leichten

Verminderung der Schuldfähigkeit gerechtfertigt sei (AS 573). Unter

Berücksichtigung dieser leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit ist die

Freiheitsstrafe auf 13,5 Monate zu reduzieren, was letztlich einem sehr

leichten Verschulden entspricht.

2.4 Für die weiteren Delikte ist diese

Einsatzstrafe nun wie folgt zu erhöhen:

-

Diebstahl: Der

Deliktsbetrag von CHF 3'800.00 bewegt sich im unteren Rahmen. Die

Rechtsgutsverletzung wiegt daher eher leicht. A.___ eignete sich das Deliktsgut

sprichwörtlich «im Vorbeigehen» an, ohne dies vorgängig geplant zu haben. Er

musste hierzu keine Türe aufbrechen, der Wagen war unverschlossen. Allerdings

kann auch hier nicht mehr von einem «Lausbubenstreich» gesprochen werden. Der

Beschuldigte war nicht auf die entwendeten Gegenstände angewiesen und hätte

sich ohne weiteres gegen die Tat entscheiden können. Die Schuldfähigkeit ist

gemäss Gutachten bei diesem Delikt nicht eingeschränkt. Immerhin gab er die

Gegenstände nach einer Drittintervention vor dem Eingreifen der Polizei an den

Berechtigten zurück, was sich entlastend auswirkt. Das Verschulden wiegt

insgesamt sehr leicht. Der Diebstahl ist mit einer Freiheitsstrafe von zwei

Monaten, wovon ein Monat zu asperieren ist, abzugelten.

-

Fahren trotz entzogenem Führerausweis:

Nach den eigenen, unwiderlegbaren Angaben des Beschuldigten ist er nur eine

kurze Wegstrecke gefahren. Eine Notwendigkeit für die Fahrt bestand nicht, auch

wenn der Beschuldigte geltend macht, dass er Waren habe abholen müssen. Er

hätte eine Drittperson beiziehen können. Objektiv wiegt die Tat nicht schwer,

zumal es auf der Fahrt zu keiner bekannten Verkehrsregelverletzung kam.

Subjektiv zeigt sich hingegen ein ausgesprochen hartnäckiges strafbares

Verhalten in diesem Bereich und der Beschuldigte scheint unbelehrbar. Gegen den

Beschuldigten mussten bisher 14 Administrativmassnahmen im Strassenverkehr

verfügt werden (AS 524 ff.). Er darf seit dem 11.10.2000 kein Motorfahrzeug

mehr führen und hat schon mehrfach gegen dieses Verbot verstossen. Die

Schuldfähigkeit ist in diesem Bereich gemäss Gutachten nicht eingeschränkt. Es

erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten für dieses Vergehen als

angemessen. Unter Berücksichtigung der Asperation ist die Strafe um einen Monat

zu erhöhen.

-

Drohung: Die Drohung des

Beschuldigten gegen die Geschädigte veranlasste diese, ihre Wohnung zu

verlassen. Er drohte in einer hitzigen Auseinandersetzung spontan mit Schlägen

mit der Storenkurbel, was nicht leicht, aber vergleichsweise auch nicht besonders

schwer wiegt. Die Geschädigte fühlte sich ganz offensichtlich von der tätlichen

Auseinandersetzung und dem späteren unbefugten Betreten der Wohnung am meisten

beeinträchtigt. Diesbezüglich attestiert der Gutachter dem Beschuldigten eine

leichte Verminderung der Schuldfähigkeit. Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um

einen weiteren Monat zur Abgeltung der Drohung ist angebracht.

-

Hausfriedensbruch: Der

Beschuldigte verfügte noch über einen Schlüssel zur Wohnung der Geschädigten,

den er nach ihrer Trennung nicht zurückgegeben hatte, weshalb er sich nicht

gewaltsam Zutritt verschaffen musste. Trotz gegenteiliger Aussage konnte er

keinen Zweifel darüber haben, dass er die Wohnung nicht mehr betreten durfte.

Ebenso musste ihm klar sein, dass sein Verhalten die Geschädigte tief

verunsichern würde. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von seiner Angabe, dass er

nur seine Jacke habe holen wollen, auszugehen. Es ist eine leichtgradige

Reduktion der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Er verweilte tatsächlich nur

kurz in der Wohnung. Objektiv und subjektiv ist daher von einem leichten

Verschulden auszugehen, dem mit einer Straferhöhung von zwei Wochen

Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen ist.

Insgesamt ist die Einsatzstrafe von 13,5

Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung der weiteren Vergehen um dreieinhalb

Monate auf 17 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.5

Bei den Täterkomponenten sind folgende

Umstände von Bedeutung:

Zum Vorleben und zu den persönlichen

Verhältnissen des Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass er zunächst zusammen

mit seinen beiden Halbbrüdern bei seiner Mutter in […] aufgewachsen ist, bevor

er mit ca. fünf Jahren bis zur zweiten Primarklasse durch Pflegeeltern betreut

wurde. Anschliessend zog er mit der Mutter und seinen Brüdern nach […], wo er

die Primarschule und die Oberstufe absolvierte. Nach dem 10. Schuljahr begann

er im Coop die Lehre als Lebensmittelverkäufer, welche er bereits nach einem

Jahr mangels Interesse abbrach. In der Folge arbeitete er über diverse

Temporärbüros auf Baustellen. Bei der Firma […] in […] absolvierte er sodann

eine zweijährige Anlehre als Lüftungsmonteur. Bis anfangs 2014 war er jeweils

über Temporärbüros in verschiedenen Betrieben als Hilfselektriker angestellt.

Danach war er erstmalig längere Zeit arbeitslos, was ihn gemäss seinen Aussagen

sehr belastet und ihm den Boden unter den Füssen weggerissen habe. Dies sei

auch der Grund gewesen, weshalb er sich vermehrt dem Alkohol zugewendet und in

den Tag hineingelebt habe. Diese Umstände wirken sich insgesamt neutral aus,

die eher schwierige Jugend ist bei den Umständen, die zur Reduktion der

Schuldfähigkeit führten, berücksichtigt.

Andererseits wurde der Beschuldigte

zwischen Januar 2013 und September 2015 fünf Mal verurteilt. Insbesondere waren

dies diverse Strassenverkehrsdelikte: mehrfach Fahren ohne Führerausweis oder

trotz Entzug; Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit;

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch; zweifach Fahren ohne

Haftpflichtversicherung; missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern;

Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis;

zweifach Verletzung der Verkehrsregeln; Gebrauchsveruntreuung eines

Motorfahrzeuges; Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges; Übertretung

der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge. Weiter

wurde er wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, zwei Mal wegen Diebstahls

(einmal geringfügig) sowie wegen Übertretung gegen das Bundesgesetz über den

Wald bestraft. Im 2013 wurde er zudem durch das Landesgericht Wels (A) zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Grund unbekannt). Diese

Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus.

Der Beschuldigte stand von Anfang an zum

gewichtigen Vorhalt der Brandlegungen, war aber mittels DNA-Hit auch bereits

überführt, sodass sich aus dem Geständnis nur eine kleine Strafminderung

ergibt.

Seit November 2014 arbeitete der

Beschuldigte jeweils mit Unterbrüchen von einigen Wochen als Monteur oder

Hilfsarbeiter im Elektrikbereich. Seit dem 21. Mai 2019 arbeitet er mit

unbefristetem Vertrag temporär bei der Firma […], wobei er nach einem

Nichtberufsunfall vom 1. Juni 2019 grösstenteils Unfalltaggelder bezog. Im

September 2019 erfolgte eine Lohnpfändung über CHF 1'841.45. Aus dem eingereichten

Betreibungsregisterauszug sind zahlreiche Verlustscheine, grösstenteils für

Steuerausstände, ersichtlich (total ca. CHF 67'000.00). Derzeit läuft eine

Pfändung für einen Steuerausstand von CHF 8'988.80 und eine Schuld von CHF 5'380.00

bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Die Steuerveranlagung 2018 musste

nach Ermessen vorgenommen werden, da der Beschuldigte trotz Mahnung keine

Steuererklärung eingereicht hatte.

Zum sogenannten Nachtatverhalten und

seinem Verhalten während der Strafuntersuchung gilt es zu bemerken, dass der

Beschuldigte seit der versuchten Brandstiftung vom 20. Mai 2014 wiederholt

straffällig wurde, was das Verfahren insgesamt in die Länge gezogen hat. Die

Delinquenz während laufendem Strafverfahren ist straferhöhend zu

berücksichtigen. Immerhin ist nun seit September 2016, mithin seit über drei

Jahren, keine Delinquenz mehr zu verzeichnen, auch kein laufendes

Strafverfahren.

Der Beschuldigte gibt an, dass er seine

Taten bereut. Mehrfach äusserte er sich dahingehend, dass ihm die ganze Sache

leidtue (AS 168, 176, 178). Er habe dies einmalig gemacht und werde das nie

wieder machen (AS 178). Indessen scheint es so, als ob der Beschuldigte vor

allem die für ihn negativen Folgen der Tat bereut. Aufrichtiges Mitgefühl mit den

durch seine Tat letztlich auch gefährdeten Hausbewohnern ist nicht auszumachen.

Die Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Brandstiftung

hinderte ihn auch nicht daran, weitere Delikte zu begehen. Insbesondere der

Diebstahl und das Fahren ohne Führerausweise sind symptomatisch für die

Unwilligkeit des Beschuldigten, sich an die Rechtsordnung zu halten. Sie

offenbaren das Verhalten des Beschuldigten, welcher sich ohne Not und spontan

dazu hinreissen lässt, deliktisch zu handeln, wenn sich ihm die Gelegenheit

dazu bietet und er sich einen Vorteil erhofft.

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist

beim Beschuldigten nicht auszumachen.

Das Strafverfahren hat seit dem

Hauptdelikt nun rund fünfeinhalb Jahre gedauert. Dazu beigetragen haben die erneuten

Straftaten des Beschuldigten und die Erstellung des forensisch-psychiatrischen

Gutachtens samt Ergänzungsbericht nach den neuen Delikten. Im Journal sind zwei

längere Phasen von Untätigkeit zu verzeichnen: zwischen Oktober 2015 und Juni

2016 (AS 288.7) sowie zwischen November 2017 und Mai 2018 (mit Neuzuteilung des

Verfahrens an einen anderen Staatsanwalt). Diese leichte Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist strafreduzierend zu berücksichtigen.

Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten, namentlich das reichhaltige Vorstrafenregister und die

Delinquenz während laufendem Verfahren, auch unter Berücksichtigung der

Verletzung des Beschleunigungsgebots, straferhöhend aus. Es ist für alle

Delikte eine Gesamtstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen, die

auch in einer Gesamtbetrachtung als angemessen erscheint.

2.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf

(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der

Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das

Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der

Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine

Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung

miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund

sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des

Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien

etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf

Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige

Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht

zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).

Wurde der Täter innerhalb der letzten

fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180

Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders

günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Seit dem 1. Januar 2018 ist

eine besonders günstige Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte in den

letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

verurteilt worden war. Dies ist die Folge der Revision des Sanktionsrechts,

welche eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen nicht mehr vorsieht. Für

altrechtliche Geldstrafen gilt aber folgende Übergangsbestimmung: Wurde der

Täter innerhalb der letzten fünf Jahre nach bisherigem Recht zu einer

Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub der

Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen

(Schneider/Garré in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

I, 4. Auflage 2019, Art. 42 N 87). Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2

StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die

Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine

Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des

Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht

rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer ungünstigen

Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt

werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die

Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit

der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer

besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1

E. 4.2 S. 5 ff.).

Im vorliegenden Fall wurde der

Beschuldigte von der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen mit Urteil vom

10. Dezember 2013 zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt, womit dem

Beschuldigten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine besonders

günstige Prognose gesetzt werden müsste. Eine solche ist nicht ersichtlich, die

Lebensumstände des Beschuldigten haben sich seit den Delikten nicht wesentlich

geändert: er arbeitet weiterhin temporär und konsumiert Alkohol, wenn auch nach

seinen Angaben weniger aus früher. Der Beschuldigte war hinsichtlich der

SVG-Widerhandlungen und der Vermögensdelikte einschlägig vorbestraft, die

Prognose des Gutachters bezüglich Rückfälligkeit fällt ungünstig aus: Es müsse

mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der

Beschuldigte erneut mit irgendeiner Delinquenz in Erscheinung treten werde. Die

Rückfallgefahr sei insbesondere hoch für Verkehrs- und (kleinere)

Drogendelikte, im mittleren Bereich für Sexualdelikte und leicht erhöht für

Gewaltdelinquenz. Für den Bereich der Brandstiftung sei von einem leicht bis

mittel erhöhten Risiko auszugehen (580 f.). Nach den erfolgten weiteren

Delikten bestätigte der Gutachter diese Prognose, wobei für erneute Verkehrs-

und Drogendelinquenz ein sehr hohes Rückfallrisiko zu prognostizieren sei,

bezüglich Sexualdelinquenz liege das Rückfallrisiko hingegen eher in einem

tiefen bis allenfalls leicht erhöhten Bereich, für häusliche Gewalt (im eher

unteren Bereich des Spektrums) sei von einer mittleren bis hohen

Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen (AS 598 f.). Diese Einschätzungen

überraschen angesichts der gestellten Diagnosen (kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen, emotional instabilen,

erhöht impulsiven und unreifen Anteilen und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom)

nicht (AS 566 ff.). Der bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe von 19

Monaten kann damit nicht gewährt werden.

2.7 Für die mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes ist eine Busse von CHF 150.00, Ersatzfreiheitsstrafe

von 2 Tagen im Falle von Nichtbezahlung, auszufällen.

VIII. Zivilforderung

Die Vorinstanz hat der E.___ AG eine

Schadenersatzforderung von CHF 4'510.40 zugesprochen. Diese ergibt sich

aus den eingereichten Rechnungen von nach Abzug der von der Gebäudeversicherung

ausbezahlten Summe von CHF 14'545.95. Der geltend gemachte Schaden ist

ausgewiesen: Es handelt sich um die Behebungskosten für die vom Beschuldigten

vorgenommene Sachbeschädigungen, die von der Gebäudeversicherung, welche nur

für die Brandschäden haftete, nicht gedeckt waren. Obwohl das Verfahren wegen

Sachbeschädigung (im Liftraum) mangels Strafantrag eingestellt wurde, könnte

die Zivilforderung gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO zugesprochen

werden. Nun ist aber die E.___ AG nicht Eigentümerin der beschädigten

Wohnliegenschaft (AS 086, 096 ff.) und damit auch nicht Geschädigte, sie hat

die Zivilforderung aber in ihrem Namen geltend gemacht (AS 065 f.). Damit

mangelt es der E.___ AG an der Aktivlegitimation für die

Schadenersatzforderung, weshalb diese abzuweisen ist.

IX. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzlich erfolgte in

Nebenpunkten eine Einstellung und ein Freispruch, das Berufungsgericht nahm

zwei weitere Freisprüche von Übertretungsvorhalten vor. In allen Hauptvorhalten

wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen. Daher ist es gerechtfertigt, die

Gerichtskosten dem Beschuldigten zu 90% und dem Staat zu 10% aufzuerlegen.

Dementsprechend reduzieren sich der Rückforderungsanspruch des Staates und der

Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers um jeweils 10%.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind nach dessen Ausgang zu verlegen. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner

Berufung teilweise: anstelle eines Schuldspruches wegen versuchter

qualifizierter Brandstiftung ergeht nun ein Schuldspruch wegen versuchter (einfacher)

Brandstiftung. Weiter wird er vom Vorhalt der mehrfachen Übertretung von Art.

292 StGB freigesprochen. Die Strafe wird deutlich reduziert von 42 Monaten auf

19 Monate Freiheitsstrafe. Hingegen unterliegt der Beschuldigte mit allen weiteren

Anträgen auf Freisprüche und damit auch mit der beantragten Reduktion der

Freiheitsstrafe auf einen Monat mit bedingtem Strafvollzug. Es erscheint als

angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem

Beschuldigten und zu einem Drittel dem Staat aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr

wird auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Die Gesamtkosten betragen CHF 6'150.00. Der

Beschuldigte hat somit CHF 4'100.00 zu bezahlen. CHF 2'050.00 gehen zu Lasten

des Staates.

Die amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten, Rechtsanwältin Regina Leuenberger, macht für das

Berufungsverfahren eine Entschädigung von 21,75 Stunden ohne Hauptverhandlung

und Nachbearbeitung geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive

Hauptverhandlung und Nachbearbeitung sind total 26 Stunden zu entschädigen, was

bei einem Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von CHF 625.90 und der MwSt.

von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 5'714.45 führt, zahlbar durch Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von zwei Dritteln, d.h. CHF 3'809.65,

sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von zwei

Dritteln (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/h, inkl. MwSt.),

d.h. CHF 933.40; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139

Ziff. 1, Art. 180 Abs. 2 lit. b, Art. 186, Art. 221 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1

StGB; Art. 19a Ziff. 1 aBetmG; Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b aSVG; Art. 19

Abs. 2, Art. 30 Abs. 1, Art. 31, Art. 40 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art.

69, Art. 106 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398

ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 12. Februar 2019 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) ist das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen

Sachbeschädigung, angeblich begangen am 20.5.2014 (AnklS. Ziff. 2), sowie wegen

einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, angeblich begangen am

28.8.2016 (AnklS. Ziff. 5), eingestellt.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des

erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ nicht schuldig gemacht und wird

freigesprochen vom Vorhalt der Drohung (häusliche Gewalt), angeblich begangen

in der Zeit vom 25.7. bis 2.9.2016 (AnklS. Ziff. 4 lit. a).

3. A.___ wird ferner freigesprochen vom

Vorhalt des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich

begangen am 21.6. und am 15.8.2016 (AnklS. Ziff. 8 lit. a und b).

4. Gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger

Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht:

-

des Diebstahls, begangen am

28.4.2016 (AnklS. Ziff. 3);

-

des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises, begangen am 7.9.2016 (AnklS. Ziff.

7);

-

der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 7.3. und 7.6. sowie am 24.8.2016

(AnklS. Ziff. 9 lit. a und b).

5. A.___ hat sich ferner schuldig gemacht:

-

der versuchten

Brandstiftung, begangen am 20.5.2014 (AnklS. Ziff. 1);

-

der Drohung (häusliche

Gewalt), begangen am 28.8.2016 (AnklS. Ziff. 4 lit. b);

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen am 2.9.2016 (AnklS. Ziff. 6).

6. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

19 Monaten und einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 2 Tagen, verurteilt.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des

erstinstanzlichen Urteils ist das beschlagnahmte Minigrip mit brutto 2 Gramm

Marihuana eingezogen und – soweit noch nicht geschehen – zu vernichten.

8. Gemäss in diesem Punkt rechtskräftiger

Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der H.___, Schadenersatz von

CHF 14'545.95 zu bezahlen.

9. Die Zivilforderung der E.___ AG, wird

abgewiesen.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des

erstinstanzlichen Urteils ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin E.___

AG, in der Höhe von CHF 2'000.00 abgewiesen.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des

erstinstanzlichen Urteils ist die Privatklägerin J.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Wilhelm Boner, zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den

Zivilweg verwiesen.

12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff. 9

des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung für den damaligen amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Vögeli, auf CHF

12'697.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

90 % des festgesetzten Rückforderungsanspruchs von CHF 11'000.00, d.h. CHF

9'900.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von 90 % von CHF 4'843.65 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00/h, inkl.

MwSt.), d.h. CHF 4'359.30; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

13. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8‘000.00 beliefen sich auf

total CHF 24'123.80. Davon hat der Beschuldigte CHF 20'925.00 (90 % von

CHF 23'250.00) zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

14. Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Regina Leuenberger, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'714.45 festgesetzt, zahlbar durch Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von zwei

Dritteln, d.h. CHF 3'809.65, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Umfang von zwei Dritteln (Differenz zum vollen Honorar von CHF

230.00/h, inkl. MwSt.), d.h. CHF 933.40; beides, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'150.00, hat A.___ zu zwei

Dritteln zu bezahlen, d.h. CHF 4’100.00. Ein Drittel geht zu Lasten des

Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Ramseier