STBER.2019.28
versuchte qualifizierte Brandstiftung (Gefahr von Leib und Leben), Sachbeschädigung, Diebstahl, mehrfache Drohung (häusliche Gewalt), einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Fahren ohne Führerau
11. November 2019Deutsch79 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 11. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Streit
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Regina Leuenberger, Rechtsanwältin,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
qualifizierte Brandstiftung (Gefahr von Leib und Leben), Sachbeschädigung,
Diebstahl, mehrfache Drohung (häusliche Gewalt), einfache Körperverletzung,
Hausfriedensbruch, Fahren ohne Führerausweis, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
für die Staatsanwaltschaft
Staatsanwalt B.___;
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
-
Rechtsanwältin Regina
Leuenberger, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;
-
WmmbA C.___ als Zeuge und
Sachverständiger;
-
D.___ als Zeugin;
-
eine Pressevertreterin;
-
zwei Schulklassen;
-
diverse Zuhörer.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend
Sachverhalt
I. Ziff. 4) und weist auf die Mitteilung vom 14. Oktober 2019 hin, wonach das
Berufungsgericht – sollte es auf Freispruch vom Vorhalt der versuchten,
allenfalls qualifizierten, Brandstiftung erkennen – den angeklagten Sachverhalt
gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift in rechtlicher Hinsicht unter dem Titel von
Art. 144 Abs. 3 StGB (qualifizierte Sachbeschädigung: Grosser Schaden) prüfen
werde. Ergänzt wird, dass dies auch für die versuchte Tatbegehung gelte. In der
Folge schildert er den Ablauf der Verhandlung und bittet die amtliche
Verteidigerin, die Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen.
Weder der Staatsanwalt noch die amtliche
Verteidigerin haben Vorfragen oder Vorbemerkungen. Die amtliche Verteidigerin
gibt ein Arbeitszeugnis zu den Akten.
Anschliessend werden C.___ und D.___ als
Zeugen – nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – und danach der
Beschuldigte befragt. Die Befragungen werden mit technischen Mitteln
aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).
Der Staatsanwalt beantragt in der Folge,
es sei beim brandtechnischen Dienst in Zürich ein brandtechnisches Gutachten
über die Ausbreitung des Feuers, dessen Beherrschbarkeit und die Gefahr für die
Bewohner der Liegenschaft erstellen zu lassen. Die amtliche Verteidigerin
beantragt die Abweisung des Antrages. Der Antrag sei bereits einmal gestellt
und abgelehnt worden. Sie verspreche sich nicht viel davon.
Die Verhandlung wird zur geheimen
Beratung des Antrags unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der
Präsident den Beschluss, der Antrag sei abgewiesen. Herr C.___ habe
heute ausgesagt. Dieser sei ein erfahrener Brandermittler, er sei vor Ort
gewesen, habe die Akten gekannt und die Fragen beantwortet. Von einem weiteren Experten
sei nicht viel mehr zu erwarten. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft bereits
vorher ein Gutachten einholen können, wenn sie sich davon so Entscheidendes verspreche.
In der Folge wird das Beweisverfahren
geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. Die Berufung sei abzuweisen und das
vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
2. Die Verfahrenskosten seien A.___
aufzuerlegen, vorbehältlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung.
Rechtsanwältin Regina Leuenberger:
1. In Abänderung der Ziff. 3.1, 3.3, 3.4
und 3.6 des Urteilsdispositivs sei der Berufungsführer freizusprechen von den
Vorwürfen der versuchten qualifizierten Brandstiftung, der Drohung, des
Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.
2. Der Berufungsführer sei auch
freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung, begangen am 20.
Mai 2014 in […], zum Nachteil der E.___ AG und weiterer Personen.
3. In Abänderung von Ziff. 4 des Urteilsdispositivs
sei der Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat zu
verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festsetzung einer
Probezeit von zwei Jahren.
4. In Abänderung von Ziff. 6.2 des
Urteilsdispositivs sei die Zivilforderung der E.___ AG, abzuweisen,
eventualiter ins Zivilverfahren zu verweisen.
5. In Abänderung von Ziff. 10 des
Urteilsdispositivs seien die Verfahrenskosten vor erster Instanz ausgangsgemäss
zu verlegen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
ausgangsgemäss zu verlegen.
7. Es sei die Honorarnote der amtlichen
Verteidigerin zu genehmigen.
Der Staatsanwalt benützt die Gelegenheit
für eine Replik, die amtliche Verteidigerin verzichtet auf eine Duplik.
A.___ verzichtet auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das
Urteil wird den Parteien, der Pressevertreterin und zwei Zuhörerinnen am 12. November
2019, 16:00 Uhr, durch den Präsidenten mündlich eröffnet und summarisch
begründet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Dienstag, 20. Mai 2014, 2:02 Uhr,
meldete F.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, er stelle
Rauch fest im Gang des 5. Stockes der Liegenschaft […] in […] (Akten Seiten 012
f., im Folgenden: AS 012 f.). Die ausgerückten Polizeibeamten stellten Rauch im
Gebäude fest, der auch leicht sichtbar gewesen sei. Die einzelnen Stockwerke
wurden ergebnislos abgesucht, im Keller wurde man schliesslich fündig: aus einem
Kellerraum, der mit Rauch gefüllt war. Die beigezogene Feuerwehr konnte den
Brandherd schnell bekämpfen und befreite den Keller vom Rauch. Gefunden wurden
in der Folge zwei Brandherde. Einerseits wurde am Boden beim hintersten
Kellerabteil eine geschmolzene Masse festgestellt, welche sich als Bauvlies
herausstellte. Die dortige Holzlattung des Kellerabteils war ebenfalls leicht
verkohlt und der Kellerraum über dem Brandherd russgeschwärzt. Am Folgetag
wurde durch den Hauswart in einem weiteren – verschlossenen – Kellerraum, dem
Maschinenraum des Aufzugs, ein weiterer kleiner Brandherd festgestellt (AS 013
f.).
Am Nachmittag desselben Tages meldete
sich G.___ bei der Polizei und gab an, er verdächtige den Beschuldigten A.___,
der am Tatabend bei ihm zu Besuch gewesen sei und als früherer Bewohner der
Liegenschaft immer wieder Differenzen mit der Verwaltung gehabt habe (AS 008).
Dieser Verdacht wurde bestätigt, als die EDNA-Koordinationsstelle am 30. Mai
2014 mitteilte, am beschädigten Schlauch im Liftraum am Liftmotor und an einem
im Liftraum aufgefundenen Zigarettenstummel sei die DNA des Beschuldigten
identifiziert worden. Der Beschuldigte wurde in der Folge am 25. Juni 2014
angehalten, und er gab sofort zu, in der Nacht zum 14. Mai 2014 in der betreffenden
Liegenschaft bei jemandem zu Besuch gewesen zu sein. Danach sei er in den
Keller der Liegenschaft gegangen und habe dort «gezünselt». Er habe früher
selbst in dem Mehrfamilienhaus gewohnt und habe mit seiner Aktion der
Verwaltung eins auswischen wollen. Mit dieser habe er seinerzeit diverse
Probleme gehabt. Wegen Schimmel in seiner Wohnung habe er die Miete nicht mehr
bezahlt, weshalb ihm schliesslich gekündigt worden sei. Dies sei jetzt ca. zwei
Jahre her (AS 163 f.).
Mit Datum vom 23. März 2015 erstellte
Dr. I.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (AS
538 ff.).
In der Folge ergingen weitere
Strafanzeigen gegen den Beschuldigten im Kanton Bern, bezüglich welcher der
Kanton Solothurn den Gerichtsstand anerkannte. Dabei ging es in erster Linie um
einen Diebstahl, um Delikte zum Nachteil seiner früheren Lebenspartnerin D.___
und Führen eines Lieferwagens trotz entzogenem Führerausweis.
Der psychiatrische Gutachter ergänzte
seine Expertise am 19. Juli 2017 (AS 586 ff.).
2. Am 26. Juni 2018 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage wegen verschiedener Delikte, in der Hauptsache wegen
versuchter qualifizierter Brandstiftung, evtl. Brandstiftung, subevtl.
versuchter Brandstiftung, und überwies die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen
zur Beurteilung der dem Beschuldigten gemachten Vorhalte (AS 004 ff.).
3. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen
fällte am 12. Februar 2019 folgendes Strafurteil:
«
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___
wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 20.05.2014 (AnklS. Ziff. 2),
sowie wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, angeblich begangen
am 28.08.2016 (AnklS. Ziff. 5), wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht
schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt der Drohung (häusliche
Gewalt), angeblich begangen in der Zeit vom 25.07. bis 02.09.2016 (AnklS. Ziff.
4 lit. a).
3. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
3.1 der versuchten qualifizierten
Brandstiftung, begangen am 20.05.2014 (AnklS. Ziff. 1).
3.2 des Diebstahls, begangen am 28.04.2016
(AnklS. Ziff. 3).
3.3 der Drohung (häusliche Gewalt), begangen
am 28.08.2016 (AnklS. Ziff. 4 lit. b).
3.4 des Hausfriedensbruchs, begangen am
02.09.2016 (AnklS. Ziff. 6).
3.5 des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Entzugs des Ausweises, begangen am 07.09.2016 (AnklS. Ziff. 7).
3.6 des mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen, begangen am 21.06. und am 15.08.2016 (AnklS. Ziff. 8 lit.
a und b).
3.7 der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 07.03. und 07.06. sowie am 24.08.2016
(AnklS. Ziff. 9 lit. a und b).
4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
4.1 einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
4.2 einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
je Fr. 90.--.
4.3 einer Busse in Höhe von Fr. 300.--,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter
Nichtbezahlung.
5. Das beschlagnahmte Minigrip mit brutto 2
Gramm Marihuana wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zu vernichten.
6. Der Beschuldigte A.___ hat nachstehenden
Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:
6.1 H.___: Schadenersatz Fr 14'545.95.
6.2 E.___ AG: Schadenersatz Fr 4'510.40.
7. Die Genugtuungsforderung der
Privatklägerin E.___ AG, in Höhe von Fr. 2'000.--, wird abgewiesen.
8. Die Privatklägerin J.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Wilhelm Boner, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung
auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt und Notar Daniel Vögeli, wird
auf Fr. 12'697.55 (inkl. MwSt. [8 Prozent bis 31.12.2017 | 7.7 Prozent ab
01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staats zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in Höhe von Fr. 11'000.--
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr.
4'843.65 (Differenz zum vollen Honorar zu Fr. 250.--/h, inkl. MwSt. und
Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
10. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, belaufen sich auf total Fr. 24'123.80. Davon
hat der Beschuldigte Fr. 23'250.-- zu bezahlen.»
4. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 16. April 2019
(Akten Obergericht Seiten 1 ff., im Folgenden: OAS 1 ff.) wurde die Berufung
wie folgt beschränkt: Angefochten würden die Schuldsprüche wegen versuchter
qualifizierter Brandstiftung, Drohung, Hausfriedensbruchs und mehrfachen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Diesbezüglich sei der Beschuldigte
freizusprechen. Die Strafe sei entsprechend zu reduzieren. In Abänderung von
Ziffer 6.2 des Urteilsdispositivs sei die Zivilforderung der E.___ AG
abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Verfahrensausgang
entsprechend sei der Kostenentscheid gemäss Ziffer 10 anzupassen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 3. Mai 2019 auf eine Anschlussberufung (OAS 38).
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer 1: Einstellungen;
-
Ziffer 2: Freispruch
-
Ziffer 3 (teilweise):
Schuldsprüche wegen Diebstahls (AKS Ziff. 3), Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Entzugs des Ausweises (AKS Ziff. 7) und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziff. 9 lit. a und b).
-
Ziffer 5: Einziehung
Marihuana;
-
Ziffer 6.1: Zivilforderung
Sol. Gebäudeversicherung;
-
Ziffer 7: Abweisung
Genugtuungsforderung E.___ AG;
-
Ziffer 8: Verweisung
Zivilforderung von J.___ auf den Zivilweg;
-
Ziffer 9 (teilweise):
Entschädigung an den amtlichen Verteidiger der Höhe nach.
5. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 31. Mai 2019 wurde der Beweisantrag des
Berufungsklägers auf Erstellung eines bau- und feuerpolizeilichen Gutachtens
abgewiesen, hingegen wurde der polizeiliche Brandermittler, WmmbA C.___, zur
Befragung als Zeuge und Sachverständiger zur Hauptverhandlung vorgeladen,
ebenso D.___ als Zeugin.
Wie erwähnt, hat der Instruktionsrichter
den Parteien mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 mitgeteilt, der in Ziffer 1 der
Anklageschrift angeklagte Sachverhalt werde im Falle eines Freispruchs vom
Vorhalt der (versuchten) Brandstiftungsdelikte vom Gericht in rechtlicher
Hinsicht auch unter dem Titel von Art. 144 Abs. 3 StGB (qualifizierte
Sachbeschädigung, grosser Schaden) geprüft. Zu Beginn der Hauptverhandlung vor
dem Berufungsgericht am 11. November 2019 wurde ergänzt, dass dies auch für die
versuchte Tatbegehung gelte.
Erwägungen
II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche
Der Beschuldigte ist rechtskräftig wie
folgt schuldig gesprochen:
-
Diebstahl (AKS Ziff. 3):
Entwendung von Werkzeugen im Gesamtwert von ca. CHF 3'800.00 aus einem PW,
begangen am 28. April 2016;
-
Führen eines Lieferwagens
trotz entzogenem Führerausweis (AKS Ziff. 7), begangen am 7. September 2016;
-
mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziff. 8 lit. a und b): Besitz und Konsum von
Marihuana zwischen dem 7. März und dem 24. August 2016.
III. Brandstiftung
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er
habe am 20.05.2014, im Zeitraum von ca. 00:15 Uhr bis 2:02 Uhr, in […], zum
Nachteil der E.___ AG, v.d. […], sowie zum Nachteil der Hausbewohner (J.___, K.___,
L.___, M.___, N.___, G.___, O.___), eine qualifizierte Brandstiftung begangen,
indem er vorsätzlich zum Schaden eines andern und unter Herbeiführung einer
Gemeingefahr eine Feuersbrunst entfacht habe und versucht habe, eine zweite zu
entfachen, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr habe
bringen wollen.
Konkret habe der Beschuldigte im Keller
des Mehrfamilienhauses in […] in unmittelbarer Nähe der Holzlattung der
Kellerabteile eine Rolle mit Bauvlies angezündet, wodurch ein (Glimm-)Brand mit
entsprechender Rauchentwicklung entstanden sei.
Im Anschluss habe der Beschuldigte
versucht, im verschlossenen Maschinenraum des Fahrstuhls besagter Liegenschaft
einen weiteren Brand zu legen, indem er mit seinem Feuerzeug einen Stapel
Zeitungspapier und einen Kabelkanal angezündet habe. Zudem habe er die
Stromleitung des Fahrstuhls gekappt und eine Ölleitung durchschnitten.
Anschliessend habe er die Liegenschaft, ohne den nach wie vor bestehenden (Glimm-)Brand
im Kellerabteil zuvor zu löschen, verlassen.
Da der Beschuldigte mitten in der Nacht
einen Brandherd im Keller eines bewohnten Mehrfamilienhauses gelegt habe und
versucht habe, einen weiteren im Maschinenraum zu legen, und dabei gewusst
habe, dass sich noch andere Personen in dem Gebäude befänden und davon
ausgegangen sei, dass diese zur Tatzeit schliefen, habe er versucht, eine
Gemeingefahr herbeizuführen.
Der (Glimm-)Brand im Kellerabteil sei
infolge der starken Rauchentwicklung durch einen Anwohner entdeckt worden und
habe in der Folge von der alarmierten Feuerwehr rasch bekämpft werden können.
Durch die Brände sei der Eigentümerin
ein Schaden am Gebäude in der Höhe von ca. CHF 19‘056.35 entstanden. Zudem sei
ein Schaden an Hausratsgegenständen einer Bewohnerin der Liegenschaft in der
Höhe von ca. Fr. 450.00 (J.___: drei Schlafsäcke à je Fr. 150.00) entstanden.
2.
Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.2 Der Beschuldigte anerkennt
grundsätzlich den ihm in der Anklage vorgehaltenen Sachverhalt, insbesondere gibt
er zu, mit seinem Feuerzeug an zwei Orten im Keller der betreffenden
Liegenschaft Feuer gelegt bzw. das zumindest versucht zu haben. Er bestreitet
dabei, dass überhaupt eine Feuersbrunst im Sinne des Gesetzes entstanden sei
und den (Eventual-)Vorsatz, eine solche Brandstiftung zu begehen. Diese beiden
Fragen werden nachfolgend wegen des engen Zusammenhangs direkt bei der
rechtlichen Würdigung behandelt, sodass es hier mit einer Zusammenfassung der
objektiven Beweislage sein Bewenden haben soll.
2.3 Die Fotodokumentation zeigt
Folgendes:
-
Bild Nr. 2 zeigt den
Kellerraum aus Beton, in welchem sich die mittels Holzlattungen abgetrennten
einzelnen Kellerabteile der Mieter befinden, am hinteren Ende befindet sich der
Brandherd 1 (AS 027).
-
Auf Bild Nr. 3 ist der
Brandherd 1 abgebildet: die teilweise abgebrannte bzw. geschmolzene
Bauvliesrolle und das dahinterliegende Kellerabteil, das früher dem
Beschuldigten gehört hatte (AS 028).
-
Bild Nr. 4 und 5 zeigen
ebenfalls den Brandherd 1 und die ihn umgebenden Kellerabteile aus
Holzlattungen, wobei diese direkt neben der Bauvliesrolle angekohlt
(Schollenbildung) waren (AS 029 f).
-
Auf Bild Nr. 6 ist der
Liftraum (Brandherd 2) abgebildet. Er liegt im Keller direkt neben der Treppe
und ist nicht mit dem Kellerraum von Brandherd 1 verbunden (AS 031).
-
Bild Nr. 7 bis 9 zeigen
diese Situation in Nahaufnahme: Brandherd 2, ein angebrannter Altpapierstapel
direkt vor der Ölauffangwanne mit Brand- und Hitzespuren an der Eingangstüre
und der daneben liegenden Wand. Eine verbrannte Zeitung liegt in der
Ölauffangwanne, ebenso ein schwarzes Feuerzeug (AS 032 ff.).
-
Auf Bild Nr. 11 sind die
weiteren vom Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen im Liftraum
ersichtlich: versuchtes Anzünden eines Kabelkanals, Kappen eines Kabels, von dem
ein Teil in der Ölauffangwanne aufgefunden wurde (AS 036).
-
Bild Nr. 13 ist eine
Nahaufnahme der hydraulischen Aufzugsanlage mit dem zerschnittenen Kabel und
einem durchtrennten Hydraulikschlauch (AS 038).
Der (fensterlose) Liftraum war beim
Eintreffen der Polizei wieder verschlossen (AS 005). In Bezug auf den
Kellerraum findet sich keine tragfähige Angabe, ob die Eingangstüre offen stand
oder geschlossen war: In einem am 16. November 2016, mithin zweieinhalb Jahre
nach dem Vorfall – erstellten Nachtragsrapport führte Polizist P___ aus:
«Dieser Raum stand – wenn ich mich recht erinnere – leicht offen und war völlig
mit Rauch gefüllt.» Zu Gunsten des Beschuldigten muss unter diesen Umständen
davon ausgegangen werden, er habe im Kellerraum, wie anschliessend im Liftraum,
die Türe zum Kellerraum hinter sich geschlossen. Rauch in den Gang und ins
Treppenhaus kann auch unter der geschlossenen Türe hindurch entweichen. Das
Kellerfenster im Kellerraum war geschlossen.
Die Feuerwehr hat am 20. Mai 2014 im
Kellerraum einen «Glimmbrand eines Kehrichtsackes» (recte: Bauvliesrolle) bzw.
eine «starke Rauchentwicklung im Keller durch einen mottenden Kehrichtsack»
angetroffen (AS 149 f.).
Aus den Akten ergibt sich weiter, dass
dem Beschuldigten die Wohnung im vierten Obergeschoss der Tatliegenschaft (nach
neun Jahren) per 30. September 2012 gekündigt worden war (AS 081). Weiter ist
ersichtlich, dass im Frühjahr 2014 noch ein Betreibungsverfahren der
Vermieterin wegen Mietausständen gegen den Beschuldigten lief. Dabei wurde Ende
Februar 2014 ein Fortsetzungsbegehren gestellt, wobei im Mai 2014 festgestellt
wurde, dass der Beschuldigte bereits zu viel bezahlt hatte (AS 094 f.: «Geld
von erste Pfändung hat alles gedeckt. Weiss nicht warum ich FB gemacht habe.»)
Am 26. Mai 2014, also kurz nach der Tat, wollte man den Beschuldigten über den
Rückzug der Betreibung informieren.
Der Zeitpunkt der Brandlegungen lässt
sich nicht genau festlegen: Gemäss G.___ war der Beschuldigte am 19. Mai 2014
ab 23:15 Uhr rund eine Stunde bei ihm, wobei er am Schluss über die Verwaltung
und die Juden (Eigentümer und Verwalter der Liegenschaft) geschimpft haben
soll. Diese hätten ihm viel angetan. Der Beschuldigte habe ihm an diesem Abend
das schwarze Feuerzeug schenken wollen (AS 159).
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Das Verhalten des Beschuldigten wird
in Ziffer 1 der Anklage rechtlich als versuchte qualifizierte Brandstiftung,
ev. Brandstiftung, subev. versuchte Brandstiftung, gewürdigt. Der
Instruktionsrichter des Berufungsgerichts hat mit Verfügung vom 14. Oktober
2019 den Parteien mitgeteilt, dass der in Ziffer 1 der Anklageschrift
angeklagte Sachverhalt im Falle eines Freispruchs vom Vorhalt der (versuchten)
Brandstiftungsdelikte vom Gericht in rechtlicher Hinsicht auch unter dem Titel
von Art. 144 Abs. 3 StGB (qualifizierte Sachbeschädigung, grosser Schaden)
geprüft werde. Zu Beginn der Hauptverhandlung wurde präzisiert, dass dies auch
für den Versuch der qualifizierten Sachbeschädigung gelte.
3.2.1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr wird bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter
Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Art. 221 Abs. 1
StGB). Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB).
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 221 Abs. 3 StGB).
Beim Tatbestand der Brandstiftung
handelt es sich um ein gemeingefährliches Delikt, wobei von einer Brandstiftung
nur dann die Rede ist, wenn aus einer Feuersbrunst entweder eine
Sachbeschädigung oder eine Gemeingefährdung resultiert (Trechsel/Coninx in:
Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage
2018, vor Art. 221 N 1, Art. 221 N 1).
Nach der Rechtsprechung genügt zur
Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht jedes unbedeutende Feuer. Es muss
vielmehr ein Brand in solcher Stärke vorliegen, dass er vom Urheber nicht mehr
bezwungen werden kann. Der Täter muss mithin ausserstande sein, das Feuer zu
löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur
Gemeingefahr zu verhindern. Keine Feuersbrunst liegt vor, wenn Papier und
Reiswellen mit Hilfe einer Gabel und zwei Kesseln Wasser gelöscht werden können
(PK StGB-Trechsel/Coninx 2018, Art. 221 N 2). Eine offene Flamme ist nicht
vorausgesetzt. Es genügt ein Verglimmen oder Verglühen, wie z.B. bei Stoffen,
Wolldecken, Matratzen, Torfmooren und Grasflächen. Indessen bedingt auch ein
Glimmbrand, dass er vom Verursacher nicht mehr selbst bezwungen werden kann (Roelli/Fleischanderl
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage
2019, Art. 221 N 8; PK StGB-Trechsel/Coninx 2018, Art. 221 N 2).
3.2.2 Der qualifizierte Tatbestand im
Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendetes Delikt setzt voraus, dass Leib
und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden. Eine abstrakte
Gefahr reicht nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass der Täter im Sinne des
direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Es
genügt nicht, dass er im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung
von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer aber mit Wissen
und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er
kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130;
Urteil 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung genügt es somit, dass der Täter die durch seine Tat
herbeigeführte Gefahr für Leib und Leben von Menschen kennt; zu wollen braucht
er sie nicht (BGE 85 IV 130 E. 1 S. 132).
Die bei den konkreten Gefährdungsdelikten
vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten
Rechtsgutes besteht (BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.;
je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten
Rechtsgutes und damit die konkrete Gefahr können indessen mehr oder weniger
gross bzw. nahe sein. Welche Anforderungen an die Nähe der bei einem konkreten
Gefährdungsdelikt erforderlichen Gefahr zu stellen sind, hängt auch von der
Strafandrohung ab. Angesichts der vergleichsweise hohen Strafandrohung von drei
bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe in Art. 221 Abs. 2 StGB ist für diesen
Tatbestand eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und
damit eine nahe Gefahr erforderlich. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil
Art. 221 Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung keine Gemeingefahr voraussetzt und
schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person
erfüllt sein kann (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130 mit Hinweisen).
Die Verurteilung wegen qualifizierter
Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat setzt voraus, dass
durch die vom Täter mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, so wie sie sich
ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten Sinne
konkret gefährdet worden sind und der Täter diese Gefährdung gekannt und
gewollt hat. Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das
Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre.
Massgebend ist nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was
sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand
konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind, bloss eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in
Betracht (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 131)
Beim direkten Vorsatz ersten Grades will
oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGE
129 IV 230 E. 5.2 S. 235). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist gegeben, wenn
der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur
Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst
wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg
braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er
mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc S. 194 mit Hinweisen). Der
Gefährdungsvorsatz liegt somit vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und
trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall
nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass er
die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher
Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung) strafbar (Urteil
6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2; nicht publ. in: BGE 136 IV 76 mit
Hinweisen).
3.2.3 Der Versuch ist in Art. 22 StGB
geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter
sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; je mit
Hinweisen). Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen
haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab,
aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen. Versuch ist auch
gegeben bei eventualvorsätzlichem Verhalten.
3.2.4 Die Abgrenzung von Eventualvorsatz
und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der
eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um
die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen beide
Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen
jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich
vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich
mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich
handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet
mit ihm und findet sich damit ab. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg
billigt (eingehend BGE 96 IV 99; 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3; 130
IV 58 E. 8.3; je mit Hinweisen). Soweit der Täter nicht geständig ist, kann
sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich
feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse
auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus
denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen auch die Grösse des dem
Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser das Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann unter
anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses
Erfolgs gewertet werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV
12 E. 2.3.2 f.; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1 und 222 E. 5.5;
130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist
hingegen, ob angesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf
Eventualvorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich
insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Das Sachgericht hat
daher die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend
darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf
Eventualvorsatz geschlossen hat. Denn der Sinngehalt der dazu entwickelten
Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falls
erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die
richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des
Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 1 E. 4.1 und 9 E. 4.1; 130 IV 58 E.
8.5; je mit Hinweisen).
Eventualvorsatz kann auch gegeben sein,
wenn der Eintritt des Erfolgs sowohl objektiv als auch nach den subjektiven
Vorstellungen des Täters nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch
darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des
Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere
Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.5 und 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV
242 E. 3f). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm
bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine
Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f).
3.2.5 Das geltende Recht subsumiert den
untauglichen Versuch unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB
und erklärt ihn damit prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder
auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an.
Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme
handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies
objektiv gar nicht möglich ist. Nur für den Fall, dass der Täter grob
unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu
lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit.
Allerdings sollen untaugliche Verhaltensweisen grundsätzlich nur strafbar sein,
wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte
Ordnung darstellen. Erforderlich ist somit – neben dem
Deliktsverwirklichungswillen – eine minimale objektive Gefährlichkeit des
Täterverhaltens (BGE 140 IV 150 E. 3.5 f. S. 152 ff.).
3.2.6 Gemäss Art. 221 Abs. 3 StGB kann
auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn nur ein geringer
Schaden entstanden ist.
Dieser privilegierte Tatbestand ist auch
auf den Brandstiftungsversuch anwendbar (Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II,
a.a.O., Art. 221 StGB N 26 mit weiteren Hinweisen auf die kantonale
Rechtsprechung).
Für die Beurteilung der Frage, ob der
privilegierte Tatbestand zur Anwendung gelangt, ist einzig der Schaden, der
durch die strafbare Handlung unmittelbar hervorgerufen wurde, relevant
(Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 22). Die
Kommentatoren des BSK sprechen sich angesichts der hohen Mindeststrafen gemäss
Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB sowie vor dem Hintergrund, dass auch im
privilegierenden Fall die Tat von Amtes wegen verfolgt, bloss eine fakultative
Strafmilderung eingeräumt wird und in diesem Fall immer noch eine
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe möglich bleibt, für
eine grosszügige Anwendung von Art. 221 Abs. 3 StGB aus (Roelli/Fleischanderl
in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 25). Diese Meinung wird auch von
Trechsel (Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 221 StGB N 9) vertreten.
Art. 221 Abs. 3 StGB stellt nicht auf
den Vorsatz, sondern allein auf den eingetretenen Erfolg ab (vgl.
Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl. Zürich 2004, § 7 S. 38). Welchen
Schaden der Täter anrichten wollte bzw. welchen Schaden er in Kauf nahm, ist
somit nicht relevant. Dies steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den
allgemeinen Regeln über den strafbaren Versuch. Vergleichbar ist diese
Konstellation aber mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Qualifikationsgrund des mengenmässig schweren Falles nach Art. 19 Ziff. 2 lit.
a BetmG (BGE 122 IV 363 f. sowie BGE 129 IV 188), wonach die objektive
Voraussetzung unabdingbar sei und die subjektive Voraussetzung allein nicht
genüge, auch nicht für die Annahme eines Versuches. Dass im Rahmen von
Art. 221 Abs. 3 StGB ausschliesslich das objektive Kriterium massgebend
sein soll, erschliesst sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung («Ist ein
geringer Schaden entstanden»). Demgegenüber hat der Gesetzgeber für die
Bestimmung von Art. 172ter StGB, die ebenfalls auf das Kriterium der
Geringfügigkeit abstellt, eine anders lautende Formulierung gewählt («Richtet
sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder geringen Schaden»),
welche die subjektive Komponente (nämlich den auf ein Vermögensdelikt
geringfügigen Ausmasses beschränkten Vorsatz) einschliesst. Die vorliegende
Auslegung steht schliesslich auch im Einklang mit der von der Lehre
postulierten grosszügigen Anwendung von Art. 221 Abs. 3 StGB.
Die Lehre verlangt bei der Beurteilung
der Geringfügigkeit eines Schadens, dass dieser in Relation zum Gesamtwert des
betroffenen Objektes gesetzt wird, wobei ein geringer Wert eines solchen
Objekts die Anwendung von Art. 221 Abs. 3 StGB nicht ausschliesst
(Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 23 mit weiteren
Verweisen). Dieses Kriterium ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung wohl mit zu
berücksichtigen, ohne dass ihm jedoch entscheidende Bedeutung zukommen kann,
wie folgendes Beispiel zeigt: Entsteht an einem Gebäude durch einen Brand ein
Schaden von CHF 30'000.00 und weist das Gebäude einen Gesamtwert von CHF 2 Mio.
auf, müsste angesichts dieses Verhältnisses das Vorliegen eines geringen
Schadens bejaht werden, was nicht der Meinung des Gesetzgebers entsprechen
kann. Das Verhältnis zwischen der Höhe des eingetretenen Schadens und dem
Gesamtwert des betroffenen Objektes spielt im Übrigen auch bei der
Sachbeschädigung keine Rolle: So bestimmt sich etwa die Beurteilung als
einfache oder qualifizierte Sachbeschädigung eines teuren PWs durch Zufügen von
Kratzern nach der absoluten Höhe des Schadens (vgl. Ziff. 2.5 hiernach) und
nicht nach dem Verhältnis zwischen Schaden und PW-Wert.
Die Tatbestandsvariante des Schadens
eines andern stellt im Rahmen der gemeingefährlichen Delikte des 7. Titels des
StGB ein Verletzungsdelikt bzw. den Sonderfall einer Sachbeschädigung,
verbunden mit einer hohen Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe,
dar (Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 11). Es
rechtfertigt sich deshalb ein Blick auf den Tatbestand der Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 StGB; dieser Tatbestand unterscheidet zwischen der einfachen
und der qualifizierten Sachbeschädigung, wobei entscheidendes
Abgrenzungskriterium die Höhe des verursachten Schadens darstellt. Beim
Eintritt eines grossen Schadens sieht Art. 144 Abs. 3 StGB eine fakultative
Strafschärfung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor.
Der Täter, der durch eine Sachbeschädigung
einen grossen Schaden verursacht, kann somit mit einer Freiheitsstrafe zwischen
einem und fünf Jahren bestraft werden. Dabei wird ein grosser Schaden in Lehre
und Praxis mehrheitlich ab einem Betrag von CHF 10'000.00 bejaht (Weissenberger
in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 144 StGB N 101; SOG 2006 Nr. 5). Schäden unter
CHF 10'000.00 gelten damit als mittelgrosse oder geringfügige Schäden und
werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (Art. 144
Abs. 1 StGB). Eine Übertragung dieser Praxis auf Art. 221 StGB würde zur
Annahme eines geringen Schadens führen, solange der entsprechende Betrag nicht
in die Nähe des Grenzwertes von CHF 10'000.00 kommt.
Das Bundesgericht hat im Entscheid
6S.271/2005 festgehalten, dass bei einem Schaden von über CHF 10'000.00 (total
ausgebrannter PW) nicht von einem geringen Schaden gesprochen werden könne.
Soweit ersichtlich, hat das höchste Gericht jedoch bis anhin keinen bestimmten
Grenzwert für das Tatbestandsmerkmal «gering» festgesetzt. Die Kriminalkammer
des Kantons Thurgau ging 1990 bei einem Schaden von CHF 3'000.00 von einem
Anwendungsfall des privilegierten Tatbestandes aus. Das Obergericht des Kantons
Aargau bezeichnete im Jahr 1981 einen Schaden von unter CHF 5'000.00 als gering.
Das Obergericht des Kantons Solothurn bezeichnete 2008 einen Schaden von CHF 3’600.00
als gering (SOG 2008 Nr. 10). Als nicht mehr geringen Schaden bezeichnete das
Obergericht Luzern im Jahr 1988 eine Schadenssumme von CHF 4'100.00
(Roelli/Fleischanderl in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 24).
4.1 Mit der Vorinstanz ist vorweg
festzuhalten, dass eine vollendete Brandstiftung auch im Kellerraum nicht
nachgewiesen ist (US 13 f.), dazu kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche
Begründung verwiesen werden: Mit Blick auf die Fotodokumentation erscheinen die
Aussagen des Beschuldigten – es habe ja gar nicht recht gebrannt, es habe
angefangen zu brennen und sei wieder erloschen und habe wieder angefangen – als
glaubhaft. Die Polizei stellte beim Eintreffen im Keller eine grosse
Rauchentwicklung fest und wartete deshalb die Intervention der Feuerwehr ab.
Diese wiederum stellte ebenfalls kein loderndes Feuer, sondern (lediglich noch)
eine starke Rauchentwicklung fest, die man vorerst einem «mottenden
Kehrichtsack» zuschrieb. In Tat und Wahrheit handelte es sich offenbar um das
noch immer glimmende Bauvlies. Bei diesem handelt es sich um eine erschwert
brennbare Substanz, wie der Zeuge/Sachverständige C.___ ausführte. In dubio pro
reo ist daher davon auszugehen, dass A.___ den Brand beziehungsweise Glimmbrand
im hinteren Kellerbereich jederzeit selber hätte löschen können. Eine grössere
offene Flamme ist für die Verursachung der festgestellten Verkohlungen unten an
den naheliegenden Holzlatten gemäss dem Zeugen/Sachverständigen C.___ nicht
nötig, da auch ein Glimmbrand die nötige Hitze für die Verursachung solcher
Brandnarben erzeugen könne. In Bezug auf die Feuerlegung im Liftraum gilt
dasselbe, wobei hier auch die Anklageschrift lediglich von einem Versuch einer
Brandstiftung ausgeht. Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand der
Brandstiftung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, mithin nicht erfüllt.
4.2 Damit stellt sich die Frage, ob der
Beschuldigte eine Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 StGB verursachen und
dadurch einen anderen schädigen oder eine Gemeingefahr schaffen wollte, also
sich des Versuchs schuldig gemacht hat, wobei – wie ausgeführt – ein
Eventualvorsatz genügt. Dabei steht die Feuerlegung im Kellerraum im
Vordergrund. Beim Anzünden des Zeitungsbündels im Liftraum hingegen ist
jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte einzig mit einem
geringfügigen Feuer rechnen konnte, da sich neben dem Zeitungsbündel kein
brennbares Material in diesem Raum befand und er hinter sich die Türe schloss.
Er wollte mit seinem Vorgehen vor allem Sachschaden anrichten, wie auch sein
Durchschneiden mehrerer Kabel im Liftraum zeigt. Eine Verbindung beider
Brandherde erscheint angesichts des kleinen Feuers im Liftraum und angesichts
der Abtrennung der beiden Räume durch Betonwände und einer Metalltüre kaum
denkbar. Dies wurde vom Zeugen/Sachverständigen C.___ bestätigt. In Bezug auf
die Brandlegung im Liftraum scheidet somit auch eine versuchte Brandstiftung
aus, zu prüfen ist der Vorwurf hinsichtlich der Brandlegung im Kellerraum.
Der Beschuldigte gab zu seinen
Beweggründen und Vorstellungen folgendes an:
-
25. Juni 2014 (AS 162 ff.):
Er habe der Verwaltung eines auswischen wollen. Er habe diverse Probleme gehabt
mit dieser Liegenschaftsverwaltung. Wegen Schimmel in der Wohnung habe er die
Miete nicht mehr bezahlt und deshalb sei ihm nach Mahnungen vor rund zwei
Jahren gekündigt worden. – Die Sachbeschädigungen im Liftraum habe er aus
Dummheit gemacht. Er habe dem Verwalter damit eins auswischen wollen, habe aber
nie einen grossen Schaden anrichten wollen.
-
16. September 2014 (AS 171
ff.): Er sei damals volltrunken gewesen und habe dem Verwalter eins auswischen
wollen, indem er ein Gestell angezündet und im Liftraum Kabel durchtrennt habe.
Er habe einen Hass auf den Verwalter gehabt wegen dem Schimmel in seiner
Wohnung und dem Rauswurf. – Er habe im Keller ein Bettgestell gesehen und
dieses in Brand stecken wollen. Dann sei er in den Liftraum gegangen und habe
es dort ebenfalls probiert. Das Feuerzeug sei aber immer ausgegangen, so dass
er dieses habe liegen lassen. Dann sei er hinausgegangen. Es habe sich weder um
einen grossen Brand noch um eine grosse Rauchentwicklung gehandelt. Als es im
Liftraum nicht funktioniert habe, habe er es bleiben lassen. – Er sei
volltrunken gewesen. – Bei G.___ habe er schon über die Juden geschimpft,
Eigentümer und Verwaltung seien Juden. (aF) An die Familie J.___, die auch im
Haus wohne, habe er bei der Brandlegung nie gedacht, es sei nur um den
Verwalter gegangen.
-
19. Oktober 2016 (AS 272
ff.): Die Sachen hätten gar nie richtig gebrannt und seien ja dann wieder von
selber erloschen. Es habe sich leider nur Rauch gebildet. Also «leider» müsse
er nicht sagen, sondern «zum Glück». (AF) Ja, er hätte den Brand selber löschen
können. Das habe er wegen der starken Alkoholisierung nicht selbst getan. Er
habe das aus Dummheit gemacht. Damals habe er viel Alkohol getrunken, heute
gehe es ihm besser, wegen der Arbeit. Er habe es wegen der Verwaltung getan,
nicht wegen der Familie J.___, die vorher gegen ihn Anzeige wegen sexuellen
Handlungen mit Kindern erhoben gehabt habe. Als er den Keller verlassen habe,
habe das Feuer noch «geglimmeret», es sei ja ohnehin immer alles erloschen und
habe nie richtig gebrannt. (aF, ob er mit dem Bauvlies die Holzverschläge der
Kellerabteile habe in Brand setzen wollen?) Das habe ja gar nicht funktioniert,
auch nicht. Er habe das nicht gewollt, unbewusst. Er sei damals stark
alkoholisiert gewesen. (aF) Dass Leute in dem Haus gewohnt hätten, habe er in
seinem damaligen Zustand nicht bedacht. Er habe diese sicher nicht gefährden
wollen. (aF, was er gedacht habe, was nach der Brandlegung mit den Bewohnern
passieren würde) Es habe ja gar nicht richtig gebrannt. Er habe ja keinen
Brandbeschleuniger gehabt, nichts. Er habe nur das Feuerzeug gehabt, das immer
heisser geworden sei. Daran könne er sich noch erinnern. Aber er habe ganz
sicher nie die Absicht gehabt, das ganze Haus in Vollbrand zu stecken. (aV) Ja,
es habe noch geglimmt, als er gegangen sei. Aber daraus habe ja kein Feuer
entstehen können, es sei ja alles Beton im Keller unten. Er bedaure diese
Dummheit im Alkoholrausch sehr und er habe nie gewollt, dass jemand zu Schaden
oder gar um sein Leben komme. (aV) Er habe niemanden gefährden wollen, sondern
nur Sachschaden anrichten, dies aber nicht im grossen Sinn.
-
11. Februar 2019 vor
Amtsgericht (Akten Richteramt Seiten 038 ff.): Er habe das damals aus Dummheit
nach einem Gedankenblitz gemacht. Er habe einfach eine Sachbeschädigung machen
wollen gegen die Verwaltung. Einen genauen Grund, weshalb er das gerade damals
gemacht habe, könne er nicht sagen. An die Leute im Haus habe er nie gedacht.
Er habe einfach eine Sachbeschädigung machen wollen. Beim Anzünden habe er sich
nichts überlegt. Er habe auch nichts gemacht, damit es nur bei einer
Sachbeschädigung bleibe.
Der Beschuldigte hat spontan in einem
Kellerraum, der mittels Holzlattungen unterteilt war in verschiedene Abteile
für die Mietparteien, Feuer gelegt. Als Mittel stand ihm nur ein Feuerzeug, das
er auf sich getragen hatte, zur Verfügung. Damit allein konnte er die
Holzlatten nicht zum Brennen bringen. Aus diesem Grund zündete er eine Rolle
mit Bauvlies an, wobei er etwas Bauvlies ausrollte (Bild Nr. 4 AS 029 lit. d).
Wie bereits erwähnt, ist Bauvlies erschwert brennbar. Das
angezündete Bauvlies verursachte am unteren Teil der nahegelegenen Holzlatten
Brandnarben (Schollenbildung) und in der nahen Umgebung Russschäden an Wand und
Decke. Was sich in den Kellerabteilen genau befand, ist nicht bekannt,
insbesondere nicht, ob es dabei viel und gut brennbares Material hatte. Zu
Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er mit den Brandlegungen
wie von ihm ausgesagt das Ziel verfolgte, die Hausbesitzer und die
Liegenschaftsverwaltung zu schädigen und zu ärgern. Daraufhin deuten auch die
diversen Sachbeschädigungen, die er anschliessend im Liftraum beging.
Allerdings war der Kellerraum mit Holzlatten gefüllt und solche dürften sehr
wohl geeignet sein, ein Feuer sich ausbreiten zu lassen und zu unterhalten,
welches der Beschuldigte nicht mehr alleine hätte beherrschen können und das im
Kellerraum einen sehr grossen Schaden hätte bewirken können. Diese Gefahr
musste sich dem Beschuldigten aufdrängen. Der Beschuldigte hatte im Kellerraum
auch keinerlei Mittel (bspw. Löschdecke, Wasserschlauch, Wasserkessel und
Wasseranschluss) zur Hand, um einen bereits etwas grösseren Brand zu löschen.
Dabei ist auch zu bedenken, dass sich bei einem offenen Feuer im Kellerraum
schnell eine starke Hitze eingestellt hätte, die der Beschuldigte nicht mehr
ausgehalten hätte. Dass er die in Brand Setzung der Holzlatten beabsichtigt
hat, zeigt sein Vorgehen, indem er eine Rolle mit Bauvlies anzündete, welche
die daneben liegenden Holzlatten hätte in Brand setzen können und auch sollen.
Sein Ziel war es sicher nicht, nur eine Rolle mit Bauvlies abbrennen bzw.
verglimmen lassen zu wollen, das geht auch aus seinen Aussagen hervor (und dann
hätte der Beschuldigte auch nicht noch einen zweiten Raum aufsuchen müssen, um
weiteren Schaden zu verursachen). Zumindest nahm der Beschuldigte mit seinem
Vorgehen in Kauf, dass sich im Kellerraum ein Feuer gebildet hätte, das er
alleine nicht mehr hätte beherrschen können. Wie oben ausgeführt, gilt dies
auch für eine allfällige Rauchentwicklung zufolge seiner Feuerlegung. Dies gilt
auch für sein Verhalten nach der Bandlegung, als er den Kellerraum verliess,
als das Bauvlies – wie er selbst angab – noch glimmte, und nichts Weiteres
vorkehrte. Sein Vorgehen war damit (auch aus seiner Sicht) sehr wohl geeignet –
und es war für ihn auch vorhersehbar –, dass sich im Kellerraum eine
Feuersbrunst im Sinne des Gesetzes hätte entwickeln können. Das hat der
Beschuldigte in Kauf genommen und er hat sich damit des (eventual-)
vorsätzlichen Versuchs der Brandstiftung schuldig gemacht.
4.3 Damit stellt sich die Frage, ob es
sich dabei um den Versuch einer qualifizierten Brandstiftung gehandelt hat. Dem
Beschuldigten war bestens bekannt, dass das Mehrfamilienhaus bewohnt war und
dass die Bewohner zur Tatzeit (zwischen ca. 00:15 und 01:00 Uhr) wohl
grossmehrheitlich schliefen.
Der Beschuldigte legte im Kellerraum
einen Brand, der durchaus hätte Formen annehmen können, dass das Feuer durch
ihn nicht mehr hätte beherrscht werden können. Andererseits ist auch zu
berücksichtigen, dass er dies in einem Kellerraum aus Beton gemacht hat und das
Feuer damit auf den ersten Blick eine begrenzte Grösse hätte annehmen können.
Die Zufuhr von Sauerstoff war aufgrund der geschlossenen Türe und des Fensters
höchst beschränkt. Sein Vorbringen, er habe einzig die Liegenschaftsbesitzer
und –verwaltung schädigen wollen, ist glaubhaft. Nach der Brandlegung schloss
er die Türe zum Kellerraum. Ein Übergreifen eines Feuers im Kellerraum auf das
ganze Gebäude und auch ein Entweichen toxischen Rauches mit der damit
verbundenen Gefahr für Leib und Leben der Hausbewohner war zwar nicht
ausgeschlossen, drängte sich unter diesen Umständen aber nicht derart auf (und
lag nach den nachfolgenden Ausführungen auch gar nicht nahe), dass man dem
Beschuldigten nachweisen könnte, er habe eine derartige Möglichkeit in Kauf
genommen. Vorliegend besteht diesbezüglich ein bedeutsamer Unterschied zu BGE
117 IV 285, bei dem ein Brand im Dachstock eines Miethauses gelegt worden war
oder auch zu BGE 123 IV 131, bei dem es um eine Brandlegung im Parterre eines
zweistöckigen Hauses ging. Der Zeuge/Sachverständige C.___ gab vor dem
Berufungsgericht an, der Brand hätte sich wohl primär auf den Kellerraum
beschränkt und nicht auf den Rest des Hauses übergegriffen. Er habe es nach
seiner Erinnerung noch nie erlebt, dass eine Brandlegung im Keller einer
Liegenschaft zu einem Vollbrand des Gebäudes geführt habe. Es hat somit bei
einem Schuldspruch wegen versuchter (einfacher) Brandstiftung gemäss Art. 221
Abs. 1 StGB zu bleiben.
Eine Verletzung des Anklageprinzips, wie
vom Beschuldigten vor Amtsgericht geltend gemacht, ist nicht ersichtlich: Es
wird in der Anklageschrift vorgehalten, der Beschuldigte habe eine Feuersbrunst
entfacht zum Schaden Dritter, wobei die effektiv und die möglichen Geschädigten
explizit genannt werden. Sein konkretes Vorgehen wird genau umschrieben.
Genannt wird auch die Höhe des angeblich verursachten Schadens mit CHF
19'056.35 und CHF 450.00. Das wortklauberisch anmutende Aufteilen des Vorhalts
der Anklageschrift in verschiedene Abschnitte verfängt nicht, dem Beschuldigten
war klar, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich auch entsprechend dagegen
verteidigen. Vor Obergericht wurde denn auch keine Verletzung des
Anklagegrundsatzes mehr geltend gemacht.
4.4 Abschliessend ist die Frage des
privilegierenden Tatbestandes von Art. 221 Abs. 3 StGB («nur geringer Schaden»)
zu prüfen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nur der mit der versuchten
Brandstiftung im Kellerraum verursachte Schaden, weil nur dort ein
Brandstiftungsversuch verübt wurde. Gestützt auf die von den Geschädigten
eingereichten Rechnungen für die Schadensbehebung (AS 059 ff.) ist von
folgendem Schaden auszugehen:
-
Die Rechnung der Firma […],
Tapezierer und Malergeschäft, vom 4. August 2014 betrifft bis auf CHF 250.00
(Streichen des Maschinenraums) ausschliesslich die Schadensbehebung im Kellerraum:
Schaden damit CHF 6'272.95 (AS 060);
-
Die Rechnung der Firma […]
Aufzüge AG vom 12. Juni 2014 betrifft die Schadensbehebung im Liftraum und
fällt hier daher ausser Betracht (AS 061);
-
Die Rechnung der Firma […]
AG vom 20. Juni 2014 für «Reinigungsarbeiten nach Brandschaden» (AS 063)
betrifft bis auf eine Position von CHF 300.00 zuzüglich MwSt. (AS 064)
ausschliesslich die Schadensbehebung im Kellerraum: Schaden damit CHF 3'700.00.
Der mit der versuchten Brandstiftung im
Kellerraum verursachte Schaden beläuft sich somit auf rund CHF 9'870.00.
Im Hinblick auf die oben dargestellte
Rechtsprechung und insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 6S.271/2005 vom
28. Juli 2006, in dem ein «geringer» Schaden im Sinne von Art. 221 Abs. 3 StGB
bei einem ausgebrannten Fahrzeug im Wert von CHF 10'000.00 verneint wurde, ist
somit nicht von der Anwendbarkeit des privilegierten Tatbestandes auszugehen.
Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass beim Straftatbestand der Sachbeschädigung
ein «grosser» Schaden jedenfalls ab einem Schadensbetrag von CHF 10'000.00
angenommen wird (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1;1B_422/2018 E.2.5, SOG 2006 Nr.
5). Mit der Vorinstanz ist das Vorbringen des Beschuldigten, ein geringer
Schaden sei bis zu einem Prozentsatz von 5% des Gesamtwertes des beschädigten
Gegenstandes anzunehmen, zu verwerfen: Dann würde die Höhe des jeweils als
«gering» zu qualifizierenden Schadens je nach Objekt unterschiedlich hoch sein
zwischen wenigen CHF 100.00 und weit über CHF 100'000.00. Als Fazit kann bei
einem Schaden von ganz knapp unter CHF 10'000.00 nicht von einem «geringen
Schaden» ausgegangen werden.
IV. Drohung
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 4
lit. a der Anklageschrift vorgehalten, er habe am 28. August 2016 in […] auf
dem Balkon ihrer Wohnung der Geschädigten D.___ gedroht, sie mit einer
behändigten Storenkurbel zu schlagen.
2. Beweiswürdigung
Der Vorhalt basiert auf der Schilderung
der Geschädigten D.___ vom 2. September 2016 gegenüber der Kantonspolizei Bern,
als sie die Vorgänge vom 28. August 2016 schilderte (AS 235 ff.). Sie sei mit
dem Beschuldigten rund 2,5 Jahre lang befreundet gewesen und habe mit diesem
bis Ende Oktober 2015 zusammen gewohnt. Dieser sei dann ausgezogen und habe ihr
versprochen, sie in Ruhe zu lassen. Seither lasse er sie aber nicht in Ruhe, er
telefoniere bis zu 10 Mal hinter einander und drohe ihr auch unterschwellig. In
den letzten Wochen habe er ihr permanent telefoniert, SMS geschrieben und ihr
überall aufgelauert. Er wolle wieder mit ihr zusammen sein und bei ihr leben.
Am Sonntag, 28. August 2016, ca. 16:00 Uhr, habe es an ihrer Haustüre geläutet
und sie habe gedacht, es sei ihre Mutter. Als sie geöffnet habe sei der
Beschuldigte vor der Türe gestanden und einfach herein gekommen. Er sei
angetrunken gewesen und habe bei ihr übernachten wollen. Sie habe ihn gebeten,
ihre Wohnung zu verlassen. Er sei dann ausgeflippt und habe herumgeschrien. Mit
der flachen Hand habe er sie gegen die linke Kopfseite geschlagen, worauf sie
mit der rechten Kopfseite voll gegen die Schlafzimmertüre geschlagen sei und
sich eine kleine Beule zugezogen habe. Er habe gemeint, das sei nicht so
schlimm, er habe sie ja noch nie abgeschlagen. Er sei dann auf den Balkon
gegangen und sie habe gesagt, sie gehe zur Polizei. Daraufhin habe er die
Storenkurbel genommen und ihr gedroht sie abzuschlagen, wenn sie zur Polizei
gehe. Weil er ihre Wohnung nicht verlassen habe, sei sie zu ihren Eltern
gegangen und habe dort übernachtet. Wann der Beschuldigte dann die Wohnung
verlassen habe, wisse sie nicht. Vor Obergericht bestätigte die Geschädigte
diese Aussagen als Zeugin.
Der Beschuldigte gab am 30. September
2016 gegenüber der Kantonspolizei Bern an (AS 244 ff.), er habe schon lange,
seit Wochen, keinen Kontakt mehr zur Geschädigten, sie seien vor einem Jahr
auseinandergegangen. Angesprochen auf den 28. August 2016 erklärte er, er habe
sich am Vorabend in der Wohnung der Geschädigten aufgehalten und auch dort
geschlafen. Am Morgen hätten sie dann Streit gehabt. Sie habe ihn verbal massiv
angegriffen und am Oberarm gekratzt. Da habe er sich halt gewehrt und dabei sei
sie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. Er habe sie aber sicher nicht mit
der Hand oder der Faust geschlagen. Es sei nur geschehen, weil er sich
irgendwie abgedreht habe. Es sei eher eine Notwehr seinerseits gewesen, weil
sie ihn gekratzt habe. Am 19. Oktober 2016 gab der Beschuldigte gegenüber dem
Staatsanwalt zu Protokoll (AS 282), das sei alles vom Himmel herunter
gegriffen, das sei alles gelogen und stimme nicht. Vor Amtsgericht wollte sich
der Beschuldigte nicht mehr zu diesem Vorhalt äussern. Vor Obergericht räumte
er dann ein, er habe die Storenkurbel schon behändigt, dies aber zum Auf- oder
Abrollen der Store auf dem Balkon.
Die Aussage der Geschädigten ist
glaubhaft, ihre Darstellung ist plausibel und weist sachliche und örtliche
Verknüpfungen auf: Er sei auf den Balkon gegangen und habe auf ihre Aussage,
sie gehe zur Polizei, dort die Storenkurbel genommen und ihr damit gedroht,
wenn sie zur Polizei gehe. Gerade die Aussergewöhnlichkeit der geschilderten
Drohung lässt diese als authentisch erscheinen: Hätte die Geschädigte dem
Beschuldigten wahrheitswidrig etwas unterstellen wollen, hätte sie ohne Zweifel
eine näherliegende Drohung gewählt. Auch bei ihrer Aussage vor Obergericht
wirkte die Geschädigte ausgesprochen glaubwürdig. Die Darstellung des
Beschuldigten ist demgegenüber deutlich weniger lebensnah, er räumte dann
gegenüber dem Staatsanwalt auch ein, er habe die Geschädigte weggestossen und
sie habe sich da den Kopf angeschlagen (AS 282). Zuletzt räumte er zwar ein,
die Storenkurbel wohl behändigt zu haben, aber nur, um die Store damit zu bewegen,
was angesichts des gerade laufenden Streites mit der Geschädigten wenig
überzeugend ist. Dazu kommt, dass die Angaben der Geschädigten keineswegs von
Belastungseifer gekennzeichnet sind: in der genannten Befragung gab sie auf
Fragen an, sie habe nur eine kleine Beule erlitten und es habe sonst nie
Tätlichkeiten des Beschuldigten gegen sie gegeben. Drohungen habe er allenfalls
unterschwellig ausgestossen. Auf die Aussagen der Geschädigten ist abzustellen,
es kann dazu auch auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz auf US 22
f. verwiesen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Geschädigte nur den
körperlichen Übergriff vom 28. August 2016 in ihrer zivilprozessualen
Rechtsschrift erwähnt hat, da sie diesem offensichtlich mehr Gewicht beimass.
Zudem war für die Geschädigte nach ihren Angaben der – nachfolgend zu
behandelnde – Vorfall vom 2. September 2016 Anlass, die Polizei aufzusuchen
(vgl. Gesuch der Geschädigten um Erlass einer vorsorglichen Massnahme vom 13.
September 2016, Beilage 1 zur Berufungserklärung).
3. Rechtliche Würdigung
Wer jemanden durch schwere Drohung in
Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von
Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des
Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen
und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung
begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB).
Indem der Beschuldigte der Geschädigten
mit der Storenkurbel, einem Gegenstand, mit dem man einer Frau sehr wohl
schwere Verletzungen zufügen kann, drohte für den Fall, dass sie zur Polizei
gehe, hat der Beschuldigte den Straftatbestand der Drohung objektiv und
subjektiv erfüllt.
V. Hausfriedensbruch
1. Vorhalt
In Ziffer 6 der Anklageschrift wird dem
Beschuldigten vorgehalten, er habe am 2. September 2016, ca. um 8:30 Uhr,
unrechtmässig und gegen den Willen von D.___ deren Wohnung betreten.
2. Beweiswürdigung
Die Geschädigte führte am 2. September
2016 aus (AS 236), der Beschuldigte habe ihr seit Montag (29. August 2016)
immer wieder telefoniert, sie habe aber nie abgenommen. Heute Morgen um 7:15
Uhr habe er ihr eine SMS geschrieben «Ich habe etwas von Dir und das ganze
3mal.». Dies habe sie aber erst um 9:30 Uhr gelesen, da habe ihre Mutter
angerufen. Diese sei am Morgen in ihrer Wohnung gewesen und habe die
Wohnungstüre abgeschlossen. Da habe plötzlich jemand am Türschloss manipuliert
und der Beschuldigte sei in die Wohnung gekommen. Was er gewollt habe, habe er
der Mutter nicht gesagt. Von der Mutter darauf angesprochen, habe er gesagt, er
habe noch drei Schlüssel für die Wohnung der Geschädigten. Das sei wohl auch
der Inhalt der SMS gewesen. Gemäss ihrer Mutter habe der Beschuldigte die
Wohnung dann wieder verlassen. Sie habe nun die Türschlösser auswechseln lassen.
Der Beschuldigte bestätigte, an diesem
Morgen in der Wohnung der Geschädigten gewesen zu sein. Er habe dort seine
Jacke holen wollen, welche er vergessen gehabt habe bzw. welche sie ihm nicht
habe aushändigen wollen. Er habe in der Tat noch einen Wohnungsschlüssel gehabt
von früher, diesen habe ihm die Geschädigte damals gegeben. In der Wohnung habe
er die Mutter der Geschädigten kurz gesehen. Weil er nicht in das Zimmer
gekonnt habe, sei er wieder gegangen (AS 245). Dies bestätigte er gegenüber dem
Staatsanwalt (AS 281): er habe damals noch keine Fernhalteverfügung gehabt. Den
Schlüssel habe er von der Geschädigten selbst erhalten. Weil in der Wohnung
noch Kleider und Gegenstände von ihm gewesen seien, sei er in die Wohnung
gegangen. Mittlerweile dürfe er das wegen der Fernhalteverfügung nicht mehr. Er
habe damals kalt gehabt und habe deswegen seine Jacke holen wollen, die
Geschädigte sei ja eh am Arbeiten gewesen. Dabei habe er die Mutter der
Geschädigten angetroffen. Es sei richtig, dass er schon früher dort ausgezogen
sei, er habe aber noch Kleider dort gehabt. (aV) Ja, die Geschädigte habe ihm
schon gesagt, dass er die Wohnung verlassen solle und nicht mehr kommen solle.
Seither sei er nicht mehr in der Wohnung gewesen. Die Geschädigte habe einen
Teil der Sachen in Taschen gepackt und vor die Türe geworfen. Vor Amtsgericht
gab er an, er habe damals die Wohnung auch ohne Erlaubnis der Geschädigten
betreten dürfen, weil er noch einen Schlüssel dazu gehabt habe. Weiter habe er
noch persönliche Effekten dort gehabt. Am Vorabend habe er ja noch dort
geschlafen.
Der Vorgang ist damit grundsätzlich
unbestritten.
3. Rechtliche Würdigung
Den Tatbestand des Hausfriedensbruchs
nach Art. 186 StGB erfüllt und auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in
ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in
einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten
oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung
eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
Die Parteien wohnten zur Tatzeit schon
einige Monate nicht mehr zusammen. Der Beschuldigte räumte selbst ein, die
Geschädigte habe ihn «mal» aufgefordert gehabt, ihre Wohnung zu verlassen und
nicht wieder zu kommen. Wenige Tage zuvor war er von der Geschädigten mehrfach
aus der Wohnung weggewiesen worden, schliesslich ging sie selbst weg, als er
sich weigerte. Damit war ihm klar, dass er am 2. September 2016 gegen ihren
Willen in ihre Wohnung eingedrungen ist. Dass er damals noch über einen
Wohnungsschlüssel verfügte, den sie ihm früher einmal gegeben hatte, ändert
daran nichts. Er hat sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
VI. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 8
der Verfügung vorgehalten, er habe sich am 21. Juni 2016 um 18:25 Uhr in
Langenthal, Wuhrplatz, trotz einer «Fernhalteverfügung (Perimeter) der
Kantonspolizei Bern, die ihm am 7. Juni 2016 gegen Unterschrift ausgehändigt
worden sei, auf dem Wuhrplatz in einer Gruppe von 6 Alkohol konsumierenden
Personen der Langenthaler Drogen- und Alkoholszene aufgehalten (lit. a). Ebenso
habe er sich am 15. August 2016 um ca. 13:10 Uhr, auf dem Wuhrplatz in
Langenthal mit mehreren Szenegängern aufgehalten (lit. b).
2. Beweiswürdigung
Am 7. Juni 2016 wurde von der
Kantonspolizei Bern gegen den Beschuldigten eine amtliche Fernhalteverfügung
(Perimeter) erlassen. Er habe sich auf dem Langenthaler Wuhrplatz in einer
Gruppe von ca. 10 Personen der Drogen- und Alkoholszene aufgehalten und Marihuana
auf sich getragen. Er «nehme die drei Monate Perimeter und komme nicht mehr auf
diesen Platz». Er finde es jedoch Scheisse, dass ein kleiner Fisch wie er zu
den grossen Fischen gezählt werde. Er sei vom Arbeiten gekommen und nur kurz
dort vorbei gegangen. Er unterzeichnete die Verfügung mit folgendem Wortlaut:
«Der betroffenen Person wird verboten, sich im bezeichneten Perimeter (vgl.
Perimeterblatt) in alkoholkonsumierenden und/oder drogenkonsumierenden und/oder
Unrat verursachenden und/oder übermässig lärmenden und/oder anderweitig den
öffentlichen Frieden störenden Personenansammlungen aufzuhalten und durch das
bezeichnete Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder
zu stören. Das Verbot gilt für die Dauer von drei Monaten seit Eröffnung der
Verfügung.» Die Verfügung war mit dem Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292
StGB bei Zuwiderhandlung versehen.
Am 2. Juli 2016 wurde der Beschuldigte
verzeigt, weil er sich am 21. Juni 2016, um ca. 18:25 Uhr, in einer Gruppe von
sechs alkoholkonsumierenden Personen der Langenthaler Alkohol- und Drogenszene
aufgehalten habe (AS 213f.).
Am 27. August 2016 wurde der
Beschuldigte verzeigt, weil er am 26. August 2016, ca. 13:10 Uhr, den Wuhrplatz
trotz gültiger Fernhalteverfügung betreten und sich mit Szenegängern
unterhalten habe (AS 247 f.). In der polizeilichen «Feststellung» wurde
vermerkt: «Obgenannte Person hält sich trotz Fernhalteverfügung auf dem
Wuhrplatz auf und spricht mit zwei Szenegängern = Verstoss gegen den Perimeter.
Später noch zwei weitere Personen aus der Szene.» (AS 249).
Der Beschuldigte erklärte am 19. Oktober
2016 dazu, er sei da jeweils nur vorbei gegangen und habe kurz hallo gesagt.
Dort sei ja der Coop und er müsse auch etwas zum Essen einkaufen gehen. Er
finde das mit dem Perimeter in einer Begegnungszone nicht gut (AS 284 f.).
Der Sachverhalt ist damit grundsätzlich
nicht bestritten.
3. Rechtliche Würdigung
Wer der von einer zuständigen Behörde
oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses
Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse
bestraft (Art. 292 StGB). Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Polizeigesetzes des
Kantons Bern kann die Kantonspolizei Personen von einem Ort vorübergehend
wegweisen oder fernhalten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie oder
andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören.
Vorliegend ist zu beachten, dass es dem
Beschuldigten nicht per se verboten ist, sich auf dem Wuhrplatz (bzw. im
«Perimeter») aufzuhalten. Es müssen gemäss Fernhalteverfügung noch
qualifizierende Umstände erfüllt sein (Alkohol oder Drogen konsumierende, Unrat
verursachende, Lärm verursachende oder anderweitig den öffentlichen Frieden störende
Personenansammlungen und dadurch Störung oder Gefährdung der öffentlichen
Ordnung). Dass diese Voraussetzungen an den beiden Tagen vorlagen, ergibt sich
nirgends. Während er am 21. Juni 2016 wohl mit sechs Alkohol konsumierenden
Personen sprach, ergibt sich aus den Akten keine Gefährdung oder Störung der
öffentlichen Ordnung. Am 26. August wurde sogar nur ein Gespräch mit zwei
(danach vier) «Szenengängern» festgestellt, was ebenfalls keine
qualifizierenden Vorkommnisse enthält. Deshalb ist der Beschuldigte vom Vorhalt
der mehrfachen Übertretung von Art. 292 StGB frei zu sprechen.
VII. Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu
Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung
berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch
zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig
verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die
zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die
Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer
wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit
Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen
ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden
entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für
eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens
festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall
zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des
ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.
strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten
Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen
Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit
allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu
unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die
das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E.
4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu
verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der
erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung
zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede
der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur
anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder
Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS).
Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil
die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu
beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs.
1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle
einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen
(BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug
aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne
Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung
der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen
(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV
217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil
des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Danach hat er sämtliche
Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu
benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche
Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche
Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich
überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der
Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.;
Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei
der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch
nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136
IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die
Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu
prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
Bildet ein versuchtes Delikt die
schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der
Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das
vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist
dann unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22
Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010
E. 1.6.1).
2.1 Vorweg kann zusammen mit der
Verteidigung, welche die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe von einem
Monat beantragt hat, festgehalten werden, dass angesichts des reichhaltigen
Vorstrafenregisters mit mehrfachen Verurteilungen von teilweise hohen
unbedingten Geldstrafen für einschlägige Delikte wie mehrfache Vermögensdelikte
und mehrfaches Fahren trotz Führerausweisentzug für alle Delikte eine
Freiheitsstrafe auszusprechen ist.
Auszugehen ist vom Straftatbestand der
Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB, dessen Strafandrohung auf Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr lautet. Vorweg ist eine (hypothetische) Strafzumessung
ohne Berücksichtigung des strafmildernden Umstandes des Versuchs vorzunehmen.
Im Rahmen der Tatkomponenten ist entlastend festzuhalten, dass die Tatausführung
des Beschuldigten nicht nach einem im Vornherein zurechtgelegten Plan erfolgte,
sondern sich spontan ergeben hat, als er sich bei einem Besuch in seinem
früheren Wohnort über die seiner Meinung nach ungerechtfertigte Behandlung
durch Hauseigentümer und –verwaltung echauffierte. Immerhin ist erstellt, dass
diese gegen ihn kurz zuvor zu Unrecht ein Fortsetzungsbegehren gestellt hatten.
Im Lift nach unten kam ihm die Idee, der Verwaltung «eines auszuwischen», indem
er im Keller Brände legte und im Liftraum zudem weiteren Schaden verursachte.
Hätte sein Kollege vorgängig das Angebot des Beschuldigten (Schenkung des
Feuerzeugs) angenommen, wäre es nicht zur inkriminierten Brandlegung im
Kellerraum gekommen (aber wohl zu anderen Sachbeschädigungen). Selbstverständlich
wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich gesetzeskonform zu
verhalten, immerhin aber hat er keinen grossen Aufwand betrieben, indem er mit
seinem mitgetragenen Feuerzeug eine herumliegende Bauvliesrolle anzündete. In
Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst handelte der Beschuldigte mit
Eventualvorsatz, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Hingegen wollte er
einen möglichst grossen Schaden verursachen und war sich bewusst, dass sich im
Keller Gegenstände verschiedenster Mietparteien befanden, welche nur schon
durch Rauch und Russ hätten unbrauchbar gemacht werden können. Ein Sachschaden
in der Höhe von über CHF 100'000.00 wäre durchaus möglich und vom Willen des
Beschuldigten getragen gewesen. Zudem konnte eine Gefährdung der Hausbewohner
nicht ganz ausgeschlossen werden. Er handelte aus Wut und Rache, was als krass
egoistische Beweggründe belastend zu werten sind, und zeigte mit dem zweiten
Brandlegungsversuch und den Sachbeschädigungen im Liftraum eine gewisse
Hartnäckigkeit. Insgesamt ist das Tatverschulden noch als leicht und dabei in
der unteren Hälfte zu qualifizieren, was im vorgegebenen Strafrahmen einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten entspräche.
2.2 Bei der Strafmilderung zufolge
Versuchs ist festzuhalten, dass der Sachschaden mit knapp CHF 10'000.00
vergleichsweise tief ausfiel und nicht weit oberhalb der Grenze des
privilegierten Tatbestandes von Art. 221 Abs. 3 StGB liegt, der den Strafrahmen
deutlich nach unten öffnen würde (minimal ein Tagessatz Geldstrafe). Zudem war
das angezündete Bauvlies am konkreten Ort nicht besonders geeignet, eine grosse
Feuersbrunst auszulösen, sodass diese nicht nahe lag. Eine Strafmilderung
zufolge Versuchs auf 18 Monate Freiheitsstrafe ist namentlich im Hinblick auf
die Nähe des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes zu Art. 221 Abs. 3 StGB
gerechtfertigt.
2.3 Zu berücksichtigen ist noch die
Frage der Schuldfähigkeit. Das Bundesgericht hat zum Beweiswert von
Arztberichten festgehalten, dass vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszugehen
ist, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar unabhängig davon, von wem sie stammen.
Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (6 B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3).
Der Richter weicht bei Gerichtsgutachten
nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des
medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der
Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt
medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die
Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.
Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, sei es,
dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es,
dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (6B_951/2009, E. 2.3.).
Dr. med. I.___ ist Facharzt für
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter forensischer
Psychiater SGFP, der über eine breite fachspezifische Ausbildung und eine
reiche Erfahrung als Gutachter verfügt. Das Gutachten beruht auf sämtlichen
Vorakten, einlässlichen Explorationen des Beschuldigten, testpsychologischen
Untersuchungen sowie auf Drittauskünften über den Beschuldigten. Die
Ausführungen des Gutachters sind schlüssig und in jeder Hinsicht gut
nachvollziehbar. Der Gutachter legt in nachvollziehbarer und differenzierter
Weise dar, dass angesichts der Schwere und Kombination der Störungsbilder,
Persönlichkeitsstörung und angenommener tataktueller Alkoholisierung in Bezug
auf das Brandstiftungsdelikt aus forensischer Sicht knapp die Annahme einer leichten
Verminderung der Schuldfähigkeit gerechtfertigt sei (AS 573). Unter
Berücksichtigung dieser leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit ist die
Freiheitsstrafe auf 13,5 Monate zu reduzieren, was letztlich einem sehr
leichten Verschulden entspricht.
2.4 Für die weiteren Delikte ist diese
Einsatzstrafe nun wie folgt zu erhöhen:
-
Diebstahl: Der
Deliktsbetrag von CHF 3'800.00 bewegt sich im unteren Rahmen. Die
Rechtsgutsverletzung wiegt daher eher leicht. A.___ eignete sich das Deliktsgut
sprichwörtlich «im Vorbeigehen» an, ohne dies vorgängig geplant zu haben. Er
musste hierzu keine Türe aufbrechen, der Wagen war unverschlossen. Allerdings
kann auch hier nicht mehr von einem «Lausbubenstreich» gesprochen werden. Der
Beschuldigte war nicht auf die entwendeten Gegenstände angewiesen und hätte
sich ohne weiteres gegen die Tat entscheiden können. Die Schuldfähigkeit ist
gemäss Gutachten bei diesem Delikt nicht eingeschränkt. Immerhin gab er die
Gegenstände nach einer Drittintervention vor dem Eingreifen der Polizei an den
Berechtigten zurück, was sich entlastend auswirkt. Das Verschulden wiegt
insgesamt sehr leicht. Der Diebstahl ist mit einer Freiheitsstrafe von zwei
Monaten, wovon ein Monat zu asperieren ist, abzugelten.
-
Fahren trotz entzogenem Führerausweis:
Nach den eigenen, unwiderlegbaren Angaben des Beschuldigten ist er nur eine
kurze Wegstrecke gefahren. Eine Notwendigkeit für die Fahrt bestand nicht, auch
wenn der Beschuldigte geltend macht, dass er Waren habe abholen müssen. Er
hätte eine Drittperson beiziehen können. Objektiv wiegt die Tat nicht schwer,
zumal es auf der Fahrt zu keiner bekannten Verkehrsregelverletzung kam.
Subjektiv zeigt sich hingegen ein ausgesprochen hartnäckiges strafbares
Verhalten in diesem Bereich und der Beschuldigte scheint unbelehrbar. Gegen den
Beschuldigten mussten bisher 14 Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
verfügt werden (AS 524 ff.). Er darf seit dem 11.10.2000 kein Motorfahrzeug
mehr führen und hat schon mehrfach gegen dieses Verbot verstossen. Die
Schuldfähigkeit ist in diesem Bereich gemäss Gutachten nicht eingeschränkt. Es
erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten für dieses Vergehen als
angemessen. Unter Berücksichtigung der Asperation ist die Strafe um einen Monat
zu erhöhen.
-
Drohung: Die Drohung des
Beschuldigten gegen die Geschädigte veranlasste diese, ihre Wohnung zu
verlassen. Er drohte in einer hitzigen Auseinandersetzung spontan mit Schlägen
mit der Storenkurbel, was nicht leicht, aber vergleichsweise auch nicht besonders
schwer wiegt. Die Geschädigte fühlte sich ganz offensichtlich von der tätlichen
Auseinandersetzung und dem späteren unbefugten Betreten der Wohnung am meisten
beeinträchtigt. Diesbezüglich attestiert der Gutachter dem Beschuldigten eine
leichte Verminderung der Schuldfähigkeit. Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um
einen weiteren Monat zur Abgeltung der Drohung ist angebracht.
-
Hausfriedensbruch: Der
Beschuldigte verfügte noch über einen Schlüssel zur Wohnung der Geschädigten,
den er nach ihrer Trennung nicht zurückgegeben hatte, weshalb er sich nicht
gewaltsam Zutritt verschaffen musste. Trotz gegenteiliger Aussage konnte er
keinen Zweifel darüber haben, dass er die Wohnung nicht mehr betreten durfte.
Ebenso musste ihm klar sein, dass sein Verhalten die Geschädigte tief
verunsichern würde. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von seiner Angabe, dass er
nur seine Jacke habe holen wollen, auszugehen. Es ist eine leichtgradige
Reduktion der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Er verweilte tatsächlich nur
kurz in der Wohnung. Objektiv und subjektiv ist daher von einem leichten
Verschulden auszugehen, dem mit einer Straferhöhung von zwei Wochen
Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen ist.
Insgesamt ist die Einsatzstrafe von 13,5
Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung der weiteren Vergehen um dreieinhalb
Monate auf 17 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.5
Bei den Täterkomponenten sind folgende
Umstände von Bedeutung:
Zum Vorleben und zu den persönlichen
Verhältnissen des Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass er zunächst zusammen
mit seinen beiden Halbbrüdern bei seiner Mutter in […] aufgewachsen ist, bevor
er mit ca. fünf Jahren bis zur zweiten Primarklasse durch Pflegeeltern betreut
wurde. Anschliessend zog er mit der Mutter und seinen Brüdern nach […], wo er
die Primarschule und die Oberstufe absolvierte. Nach dem 10. Schuljahr begann
er im Coop die Lehre als Lebensmittelverkäufer, welche er bereits nach einem
Jahr mangels Interesse abbrach. In der Folge arbeitete er über diverse
Temporärbüros auf Baustellen. Bei der Firma […] in […] absolvierte er sodann
eine zweijährige Anlehre als Lüftungsmonteur. Bis anfangs 2014 war er jeweils
über Temporärbüros in verschiedenen Betrieben als Hilfselektriker angestellt.
Danach war er erstmalig längere Zeit arbeitslos, was ihn gemäss seinen Aussagen
sehr belastet und ihm den Boden unter den Füssen weggerissen habe. Dies sei
auch der Grund gewesen, weshalb er sich vermehrt dem Alkohol zugewendet und in
den Tag hineingelebt habe. Diese Umstände wirken sich insgesamt neutral aus,
die eher schwierige Jugend ist bei den Umständen, die zur Reduktion der
Schuldfähigkeit führten, berücksichtigt.
Andererseits wurde der Beschuldigte
zwischen Januar 2013 und September 2015 fünf Mal verurteilt. Insbesondere waren
dies diverse Strassenverkehrsdelikte: mehrfach Fahren ohne Führerausweis oder
trotz Entzug; Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit;
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch; zweifach Fahren ohne
Haftpflichtversicherung; missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern;
Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis;
zweifach Verletzung der Verkehrsregeln; Gebrauchsveruntreuung eines
Motorfahrzeuges; Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges; Übertretung
der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge. Weiter
wurde er wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, zwei Mal wegen Diebstahls
(einmal geringfügig) sowie wegen Übertretung gegen das Bundesgesetz über den
Wald bestraft. Im 2013 wurde er zudem durch das Landesgericht Wels (A) zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Grund unbekannt). Diese
Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus.
Der Beschuldigte stand von Anfang an zum
gewichtigen Vorhalt der Brandlegungen, war aber mittels DNA-Hit auch bereits
überführt, sodass sich aus dem Geständnis nur eine kleine Strafminderung
ergibt.
Seit November 2014 arbeitete der
Beschuldigte jeweils mit Unterbrüchen von einigen Wochen als Monteur oder
Hilfsarbeiter im Elektrikbereich. Seit dem 21. Mai 2019 arbeitet er mit
unbefristetem Vertrag temporär bei der Firma […], wobei er nach einem
Nichtberufsunfall vom 1. Juni 2019 grösstenteils Unfalltaggelder bezog. Im
September 2019 erfolgte eine Lohnpfändung über CHF 1'841.45. Aus dem eingereichten
Betreibungsregisterauszug sind zahlreiche Verlustscheine, grösstenteils für
Steuerausstände, ersichtlich (total ca. CHF 67'000.00). Derzeit läuft eine
Pfändung für einen Steuerausstand von CHF 8'988.80 und eine Schuld von CHF 5'380.00
bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Die Steuerveranlagung 2018 musste
nach Ermessen vorgenommen werden, da der Beschuldigte trotz Mahnung keine
Steuererklärung eingereicht hatte.
Zum sogenannten Nachtatverhalten und
seinem Verhalten während der Strafuntersuchung gilt es zu bemerken, dass der
Beschuldigte seit der versuchten Brandstiftung vom 20. Mai 2014 wiederholt
straffällig wurde, was das Verfahren insgesamt in die Länge gezogen hat. Die
Delinquenz während laufendem Strafverfahren ist straferhöhend zu
berücksichtigen. Immerhin ist nun seit September 2016, mithin seit über drei
Jahren, keine Delinquenz mehr zu verzeichnen, auch kein laufendes
Strafverfahren.
Der Beschuldigte gibt an, dass er seine
Taten bereut. Mehrfach äusserte er sich dahingehend, dass ihm die ganze Sache
leidtue (AS 168, 176, 178). Er habe dies einmalig gemacht und werde das nie
wieder machen (AS 178). Indessen scheint es so, als ob der Beschuldigte vor
allem die für ihn negativen Folgen der Tat bereut. Aufrichtiges Mitgefühl mit den
durch seine Tat letztlich auch gefährdeten Hausbewohnern ist nicht auszumachen.
Die Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Brandstiftung
hinderte ihn auch nicht daran, weitere Delikte zu begehen. Insbesondere der
Diebstahl und das Fahren ohne Führerausweise sind symptomatisch für die
Unwilligkeit des Beschuldigten, sich an die Rechtsordnung zu halten. Sie
offenbaren das Verhalten des Beschuldigten, welcher sich ohne Not und spontan
dazu hinreissen lässt, deliktisch zu handeln, wenn sich ihm die Gelegenheit
dazu bietet und er sich einen Vorteil erhofft.
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist
beim Beschuldigten nicht auszumachen.
Das Strafverfahren hat seit dem
Hauptdelikt nun rund fünfeinhalb Jahre gedauert. Dazu beigetragen haben die erneuten
Straftaten des Beschuldigten und die Erstellung des forensisch-psychiatrischen
Gutachtens samt Ergänzungsbericht nach den neuen Delikten. Im Journal sind zwei
längere Phasen von Untätigkeit zu verzeichnen: zwischen Oktober 2015 und Juni
2016 (AS 288.7) sowie zwischen November 2017 und Mai 2018 (mit Neuzuteilung des
Verfahrens an einen anderen Staatsanwalt). Diese leichte Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist strafreduzierend zu berücksichtigen.
Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten, namentlich das reichhaltige Vorstrafenregister und die
Delinquenz während laufendem Verfahren, auch unter Berücksichtigung der
Verletzung des Beschleunigungsgebots, straferhöhend aus. Es ist für alle
Delikte eine Gesamtstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen, die
auch in einer Gesamtbetrachtung als angemessen erscheint.
2.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf
(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der
Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das
Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der
Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung
miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund
sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des
Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien
etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf
Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige
Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht
zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).
Wurde der Täter innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180
Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders
günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Seit dem 1. Januar 2018 ist
eine besonders günstige Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte in den
letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt worden war. Dies ist die Folge der Revision des Sanktionsrechts,
welche eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen nicht mehr vorsieht. Für
altrechtliche Geldstrafen gilt aber folgende Übergangsbestimmung: Wurde der
Täter innerhalb der letzten fünf Jahre nach bisherigem Recht zu einer
Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub der
Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen
(Schneider/Garré in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
I, 4. Auflage 2019, Art. 42 N 87). Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2
StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine
Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des
Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht
rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer ungünstigen
Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt
werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die
Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit
der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer
besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1
E. 4.2 S. 5 ff.).
Im vorliegenden Fall wurde der
Beschuldigte von der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen mit Urteil vom
10. Dezember 2013 zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt, womit dem
Beschuldigten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine besonders
günstige Prognose gesetzt werden müsste. Eine solche ist nicht ersichtlich, die
Lebensumstände des Beschuldigten haben sich seit den Delikten nicht wesentlich
geändert: er arbeitet weiterhin temporär und konsumiert Alkohol, wenn auch nach
seinen Angaben weniger aus früher. Der Beschuldigte war hinsichtlich der
SVG-Widerhandlungen und der Vermögensdelikte einschlägig vorbestraft, die
Prognose des Gutachters bezüglich Rückfälligkeit fällt ungünstig aus: Es müsse
mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der
Beschuldigte erneut mit irgendeiner Delinquenz in Erscheinung treten werde. Die
Rückfallgefahr sei insbesondere hoch für Verkehrs- und (kleinere)
Drogendelikte, im mittleren Bereich für Sexualdelikte und leicht erhöht für
Gewaltdelinquenz. Für den Bereich der Brandstiftung sei von einem leicht bis
mittel erhöhten Risiko auszugehen (580 f.). Nach den erfolgten weiteren
Delikten bestätigte der Gutachter diese Prognose, wobei für erneute Verkehrs-
und Drogendelinquenz ein sehr hohes Rückfallrisiko zu prognostizieren sei,
bezüglich Sexualdelinquenz liege das Rückfallrisiko hingegen eher in einem
tiefen bis allenfalls leicht erhöhten Bereich, für häusliche Gewalt (im eher
unteren Bereich des Spektrums) sei von einer mittleren bis hohen
Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen (AS 598 f.). Diese Einschätzungen
überraschen angesichts der gestellten Diagnosen (kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen, emotional instabilen,
erhöht impulsiven und unreifen Anteilen und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom)
nicht (AS 566 ff.). Der bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe von 19
Monaten kann damit nicht gewährt werden.
2.7 Für die mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes ist eine Busse von CHF 150.00, Ersatzfreiheitsstrafe
von 2 Tagen im Falle von Nichtbezahlung, auszufällen.
VIII. Zivilforderung
Die Vorinstanz hat der E.___ AG eine
Schadenersatzforderung von CHF 4'510.40 zugesprochen. Diese ergibt sich
aus den eingereichten Rechnungen von nach Abzug der von der Gebäudeversicherung
ausbezahlten Summe von CHF 14'545.95. Der geltend gemachte Schaden ist
ausgewiesen: Es handelt sich um die Behebungskosten für die vom Beschuldigten
vorgenommene Sachbeschädigungen, die von der Gebäudeversicherung, welche nur
für die Brandschäden haftete, nicht gedeckt waren. Obwohl das Verfahren wegen
Sachbeschädigung (im Liftraum) mangels Strafantrag eingestellt wurde, könnte
die Zivilforderung gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO zugesprochen
werden. Nun ist aber die E.___ AG nicht Eigentümerin der beschädigten
Wohnliegenschaft (AS 086, 096 ff.) und damit auch nicht Geschädigte, sie hat
die Zivilforderung aber in ihrem Namen geltend gemacht (AS 065 f.). Damit
mangelt es der E.___ AG an der Aktivlegitimation für die
Schadenersatzforderung, weshalb diese abzuweisen ist.
IX. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzlich erfolgte in
Nebenpunkten eine Einstellung und ein Freispruch, das Berufungsgericht nahm
zwei weitere Freisprüche von Übertretungsvorhalten vor. In allen Hauptvorhalten
wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen. Daher ist es gerechtfertigt, die
Gerichtskosten dem Beschuldigten zu 90% und dem Staat zu 10% aufzuerlegen.
Dementsprechend reduzieren sich der Rückforderungsanspruch des Staates und der
Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers um jeweils 10%.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind nach dessen Ausgang zu verlegen. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner
Berufung teilweise: anstelle eines Schuldspruches wegen versuchter
qualifizierter Brandstiftung ergeht nun ein Schuldspruch wegen versuchter (einfacher)
Brandstiftung. Weiter wird er vom Vorhalt der mehrfachen Übertretung von Art.
292 StGB freigesprochen. Die Strafe wird deutlich reduziert von 42 Monaten auf
19 Monate Freiheitsstrafe. Hingegen unterliegt der Beschuldigte mit allen weiteren
Anträgen auf Freisprüche und damit auch mit der beantragten Reduktion der
Freiheitsstrafe auf einen Monat mit bedingtem Strafvollzug. Es erscheint als
angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem
Beschuldigten und zu einem Drittel dem Staat aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr
wird auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Die Gesamtkosten betragen CHF 6'150.00. Der
Beschuldigte hat somit CHF 4'100.00 zu bezahlen. CHF 2'050.00 gehen zu Lasten
des Staates.
Die amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten, Rechtsanwältin Regina Leuenberger, macht für das
Berufungsverfahren eine Entschädigung von 21,75 Stunden ohne Hauptverhandlung
und Nachbearbeitung geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive
Hauptverhandlung und Nachbearbeitung sind total 26 Stunden zu entschädigen, was
bei einem Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von CHF 625.90 und der MwSt.
von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 5'714.45 führt, zahlbar durch Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im Umfang von zwei Dritteln, d.h. CHF 3'809.65,
sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von zwei
Dritteln (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/h, inkl. MwSt.),
d.h. CHF 933.40; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung der Art. 139
Ziff. 1, Art. 180 Abs. 2 lit. b, Art. 186, Art. 221 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1
StGB; Art. 19a Ziff. 1 aBetmG; Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b aSVG; Art. 19
Abs. 2, Art. 30 Abs. 1, Art. 31, Art. 40 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art.
69, Art. 106 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398
ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 12. Februar 2019 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) ist das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen
Sachbeschädigung, angeblich begangen am 20.5.2014 (AnklS. Ziff. 2), sowie wegen
einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, angeblich begangen am
28.8.2016 (AnklS. Ziff. 5), eingestellt.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des
erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ nicht schuldig gemacht und wird
freigesprochen vom Vorhalt der Drohung (häusliche Gewalt), angeblich begangen
in der Zeit vom 25.7. bis 2.9.2016 (AnklS. Ziff. 4 lit. a).
3. A.___ wird ferner freigesprochen vom
Vorhalt des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich
begangen am 21.6. und am 15.8.2016 (AnklS. Ziff. 8 lit. a und b).
4. Gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger
Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht:
-
des Diebstahls, begangen am
28.4.2016 (AnklS. Ziff. 3);
-
des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises, begangen am 7.9.2016 (AnklS. Ziff.
7);
-
der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 7.3. und 7.6. sowie am 24.8.2016
(AnklS. Ziff. 9 lit. a und b).
5. A.___ hat sich ferner schuldig gemacht:
-
der versuchten
Brandstiftung, begangen am 20.5.2014 (AnklS. Ziff. 1);
-
der Drohung (häusliche
Gewalt), begangen am 28.8.2016 (AnklS. Ziff. 4 lit. b);
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen am 2.9.2016 (AnklS. Ziff. 6).
6. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
19 Monaten und einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 2 Tagen, verurteilt.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des
erstinstanzlichen Urteils ist das beschlagnahmte Minigrip mit brutto 2 Gramm
Marihuana eingezogen und – soweit noch nicht geschehen – zu vernichten.
8. Gemäss in diesem Punkt rechtskräftiger
Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der H.___, Schadenersatz von
CHF 14'545.95 zu bezahlen.
9. Die Zivilforderung der E.___ AG, wird
abgewiesen.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des
erstinstanzlichen Urteils ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin E.___
AG, in der Höhe von CHF 2'000.00 abgewiesen.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des
erstinstanzlichen Urteils ist die Privatklägerin J.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Wilhelm Boner, zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den
Zivilweg verwiesen.
12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff. 9
des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung für den damaligen amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Vögeli, auf CHF
12'697.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
90 % des festgesetzten Rückforderungsanspruchs von CHF 11'000.00, d.h. CHF
9'900.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von 90 % von CHF 4'843.65 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00/h, inkl.
MwSt.), d.h. CHF 4'359.30; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
13. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8‘000.00 beliefen sich auf
total CHF 24'123.80. Davon hat der Beschuldigte CHF 20'925.00 (90 % von
CHF 23'250.00) zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
14. Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Regina Leuenberger, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'714.45 festgesetzt, zahlbar durch Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von zwei
Dritteln, d.h. CHF 3'809.65, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Umfang von zwei Dritteln (Differenz zum vollen Honorar von CHF
230.00/h, inkl. MwSt.), d.h. CHF 933.40; beides, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'150.00, hat A.___ zu zwei
Dritteln zu bezahlen, d.h. CHF 4’100.00. Ein Drittel geht zu Lasten des
Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier