STBER.2019.32
Nötigung
8. September 2020Deutsch47 min
die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Fabian
Brunner
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Nötigung
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafanzeige vom 4. Juli 2017
stellte die C.___ AG (nachfolgend Privatklägerin), vertreten durch Fürsprecher
Andreas Imobersteg, den Antrag, es sei gegen A.A.___ die Strafverfolgung wegen
Nötigung zu eröffnen (Akten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Akten S. 10 ff.,
nachfolgend zit. AS 10 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn erteilte am 17. Juli 2017 den Auftrag zu ergänzenden polizeilichen
Ermittlungen und eröffnete am 3. November 2017 eine Untersuchung gegen A.A.___
(nachfolgend Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin). Mit Strafbefehl vom 7.
November 2017 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die
Beschuldigte wegen Nötigung schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von total
CHF 400.00 (AS 70 ff.).
3. Gegen diesen Strafbefehl liess die
Beschuldigte durch ihren damaligen privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Walter
Keller, fristgerecht Einsprache erheben (AS 75 ff.).
4. Die Staatsanwaltschaft hielt mit
Verfügung vom 4. Dezember 2017 am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies
die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt
zum Entscheid.
5.1 Die auf den 14. Mai 2018 angesetzte
Hauptverhandlung mit Augenschein wurde auf den 10. September 2018 verschoben
(AS 184, 196), nachdem die Beschuldigte kurz vor dem Verhandlungstermin neu Rechtsanwalt
Fabian Brunner mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hatte (AS 183) und
dieser an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (AS 181).
5.2 Am frühen Morgen des 10. September
2018 wurde dem Gerichtspräsidium mitgeteilt, dass Fürsprecher Imobersteg
aufgrund einer akut aufgetretenen Erkrankung nicht an der Hauptverhandlung mit
Augenschein teilnehmen könne und Rechtsanwältin Saskia August liess für diesen ein
Verschiebungsgesuch stellen (AS 198, 200 f.). Der Amtsgerichtspräsident entschied
im Einvernehmen mit der Privatklägerin, vor Ort vertreten durch den Präsidenten
des Verwaltungsrates, D.___, und der Beschuldigten, den 1. Teil der
Hauptverhandlung in Abwesenheit des beauftragten Rechtsvertreters der
Privatklägerin durchzuführen (AS 203). Es wurde ein Augenschein der
Wasseranlage bzw. Wasserrohre und der Wasseruhr in den Kellerräumlichkeiten der
Firma B.___ AG an der […-Strasse] in […] durchgeführt (vgl. AS 202 ff.) sowie F.___
vor Ort als Zeuge befragt (vgl. Einvernahmeprotokoll: AS 206 ff.,
Audio-Dokument: AS 213).
5.3 Am 3. Dezember 2018 wurde die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten mit diversen Befragungen (vgl.
AS 263 ff., AS 270 ff.; AS 276 ff.; AS 283 ff., Audio-CD aller Einvernahmen: AS
294) sowie den Parteivorträgen fortgeführt.
Der Amtsgerichtspräsident erliess noch
gleichentags folgendes Urteil (306 ff.):
« 1. A.A.___ hat
sich der Nötigung schuldig gemacht.
2. A.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je
CHF 40.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.A.___ hat der Privatklägerin C.___ AG,
vertreten durch D.___ und E.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Imobersteg, Schadenersatz von CHF 1'053.30, zuzüglich Zins zu 5 %
seit 23. Mai 2017, zu bezahlen.
4. A.A.___ hat der Privatklägerin C.___ AG, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Imobersteg, eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen
von CHF 5'443.05 (zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. Auslagen und MWST)
zu bezahlen.
5. Die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total
CHF 2'080.00, hat A.A.___
zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel
ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils
verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit sich die
Kosten auf CHF 1'480.00 belaufen.»
6. Gegen dieses Urteil liess die
Beschuldigte innert Frist die Berufung anmelden (AS 313). Mit Berufungserklärung
vom 17. Mai 2019 wird das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.
Die Berufungsklägerin beantragt, vom Vorhalt der Nötigung gemäss Strafanzeige
vom 4. Juli 2017 freigesprochen zu werden. Zudem sei ihr für die Wahrung ihrer
Rechte eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO entsprechend der eingereichten
Honorar- und Spesennote zuzusprechen und die Kosten des Verfahrens seien vom
Staat zu tragen (Dossier Obergericht, Akten Seiten S 2 ff., nachfolgend zitiert
OGer AS 2 ff.):
7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 21. Mai 2019 auf eine Anschlussberufung und die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren (OGer AS 44). Ebenfalls keine Anschlussberufung
erhob die Privatklägerin.
8. Mit dem ausdrücklichen Einverständnis
beider Parteien (vgl. OGer AS 51, 55) wurde mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 5. August 2019 das schriftliche Verfahren angeordnet
und der Beschuldigten zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden
Berufungsbegründung Frist gesetzt bis 26. August 2019 (OGer AS 56 f.), welche
nach mehrmals gewährten Fristerstreckungen am 4. November 2019 am Obergericht
einging (OGer AS 76 ff.).
9. Am 17. Dezember 2019 ging die
Stellungnahme der Privatklägerin (nachfolgend zit. Berufungsantwort, OGer AS
104 ff.) zusammen mit der Honorarnote von Fürsprecher Imobersteg (OGer AS 114
f.) ein.
10. In der Folge wurden dem Verteidiger
aufgrund einer Grippeerkrankung sowie in Anbetracht der ausserordentlichen Lage
im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie diverse Fristerstreckungen gewährt.
Mit Eingabe vom 23. April 2020 nahm dieser für die Beschuldigte abschliessend
zur Berufungsantwort der Privatklägerin Stellung (OGer AS 133 ff.) und reichte
seine Honorarnote ins Recht (OGer AS 151 ff.).
11. Schliesslich wurde dem Rechtsvertreter
der Privatklägerin die Gelegenheit gegeben, eine ergänzte Honorarnote
einzureichen (eingegangen am 30.4.2020) und es wurden von Amtes wegen ein
aktualisierter Strafregisterauszug (OGer AS 157) sowie die Steuerunterlagen der
Beschuldigten eingeholt.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Der Beschuldigten wird im Strafbefehl
vom 7. November 2017 (AS 3 ff.), der vorliegend als Anklage gilt (Art. 356 Abs.
1.
StPO), folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:
« Die Beschuldigte hat sich wie folgt
schuldig gemacht:
Nötigung (Art. 181 StGB)
begangen am 23. Mai 2017,
annahmeweise an ihrem Geschäftsort an der […-Strasse] in […], allenfalls an
ihrem Wohnort an der […-Strasse] in […], zum Nachteil der C.___ AG, vertreten
durch D.___ und E.___ resp. Rechtsanwalt Andreas Imobersteg. Die Beschuldigte
telefonierte D.___ und verlangte von ihm ultimativ die umgehende Bezahlung der
Rechnung der B.___ AG vom 8. März 2017 über den Betrag von
CHF 1'053.30. Für den Fall der nicht umgehenden Begleichung der Rechnung
habe sie ihm die Kappung der Wasserzufuhr für die C.___ AG angedroht. Die
Beschuldigte hat damit die Vertreter der C.___ AG durch Androhung ernstlicher
Nachteile, nämlich eine massive Einschränkung bis gar Verunmöglichung des
Betriebs der C.___ AG infolge Ausfall der Wasserversorgung, zur Bezahlung von
CHF 1'053.30 genötigt. Die Rechts- oder Sittenwidrigkeit ergibt sich dabei
zumindest aus der Relation zwischen Mittel und Zweck, welche unverhältnismässig
gewesen war.»
2.
Unbestrittener Sachverhalt
2.1
Die Beschuldigte und ihr Ehemann B.A.___
sind Eigentümer der B.___ AG (AS 99). Eigentümer der C.___ AG, der
Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren, sind D.___ und seine
Lebenspartnerin E.___ (AS 18 f.). Letztere erwarben (künftige
Miteigentümer zu je ½) mit Vorvertrag vom 26. November 2013 (AS 81 - 89)
bzw. mit Hauptvertrag vom 3. Februar 2014 (nicht in den Akten) vom Ehepaar
A.A.___ und B.A.___ das von dessen Grundstück (Grundbuch […] Nr. […]) abparzellierte
Grundstück (GB […] Nr. […]) mit den Industriegebäuden […-Strasse] und […-Strasse].
Die B.___ AG verlegte in der Folge ihre vormals in den erwähnten Industriegebäuden
betriebene Autogarage in das (Nachbar)Gebäude an der […-Strasse], während D.___
und E.___ ihren Fahrzeughandelsbetrieb von […] in die Lokalitäten auf dem
erworbenen Areal in […] verlegten.
2.2
Am 16. August 2016 brannte das
Gebäude an der […-Strasse] nieder. Am 12. Juli 2017 reichte die B.___ AG
gegen die Privatklägerin eine Forderungsklage beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein (AS 100 ff.), welche die Versicherungsleistungen für
das durch den Brand zerstörte bzw. beschädigte Betriebsinventar betraf, das – gemäss
der Darstellung der B.___ AG – der Privatklägerin lediglich zur unentgeltlichen
Gebrauchsleihe überlassen worden sein soll. Diese Klage wurde schliesslich mit
Urteil vom 26. März 2018 mangels Aktivlegitimation abgewiesen (vgl. AS 247 ff.).
2.3
Es schwelten zwischen den Nachbarn auch
diverse weitere Konflikte, so über die wirtschaftliche Konkurrenzierung (AS 27,
29) und seit geraumer Zeit – vgl. die nachbarschaftliche Korrespondenz über die
mit Korrekturen und Kommentaren versehenen Wasserabrechnungen für die Jahre 2015
und 2016 (AS 49 ff.) – über die Verlegung der Wasserkosten und über den
Bau/Einbau von eigenen Hausanschlüssen und separaten Zählern, denn auf dem Grundstück,
welches im Miteigentum von D.___ und E.___ stand und das die Privatklägerin für
ihren Betrieb nutzte, fehlte eine eigene Anlage. Die Wasserzufuhr erfolgte ausschliesslich
über eine Anlage, welche sich in den Kellerräumlichkeiten der
Nachbarsliegenschaft befand.
2.4
Das Ehepaar A.___ bzw. die B.___ AG
verlangte über ihren Rechtsvertreter auf der Grundlage von Ziff. 9.5 des
Vorvertrages von der Privatklägerin bzw. von deren Inhabern (D.___ und E.___)
mit Schreiben vom 20. September 2016, die Strom- und Wasserversorgung zu
separieren, die Erschliessung mit eigenen Verbrauchszählern umgehend in die
Wege zu leiten und mit dem Ehepaar A.___ zu koordinieren (AS 24), worauf der
Rechtsvertreter der Privatklägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 auf die
derzeitige Erarbeitung eines Projekts mit Architekten verwies und das Ehepaar
A.___ darum bat, mit der Realisierung ihres Vorhabens zwecks Koordination der
Arbeiten zuzuwarten (AS 26).
Am selben Tag (10.10.2016) nahmen D.___
und E.___ mit ihrem Rechtsvertreter (Fürsprecher Imobersteg) via E-Mail Kontakt
auf und erkundigten sich bei diesem nach dem korrekten Vorgehen, nachdem bei
ihnen vor 15 Minuten das Wasser abgestellt worden sei (AS 40). Ob für die
Kappung der Wasserzufuhr die Beschuldigte verantwortlich war, was in dieser E-Mail
vermutet wird (vgl. AS 40: Sie sei zur Tat geschritten, sie habe ihnen das
angedroht und es jetzt wohl auch gemacht), ist strittig.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016
bekräftigte das Ehepaar A.___ seinen Standpunkt, dass die Privatklägerin in
Bezug auf Wasser und Elektrizität eigene Hausanschlüsse und Zähler erstellen
lassen müsse (AS 28).
2.5
In der Folge beauftragte die B.___
AG, handelnd durch B.A.___ (vgl. AS 209 und AS 286), die G.___ AG mit dem Einbau
eines neuen Wasserzählers in den Kellerräumlichkeiten der von der B.___ AG
genutzten Liegenschaft. Die alte Hauptwasserzähleruhr blieb nach wie vor in
Betrieb, doch ergänzend wurde neues Material eingebaut (neues Abzweigstück;
neue, von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Wasseruhr und ein Absperrhahn, vgl.
die Aussagen des Zeugen F.___, AS 207 - 209). Diese baulichen Massnahmen dienten
dazu, den Wasserverbrauch für die von der Privatklägerin genutzte Liegenschaft separat
und exakt zu erfassen (vgl. AS 207; AS 211). Die anlässlich des gerichtlichen Augenscheins
besichtigte Installation setzt sich aus zwei parallel verlaufenden Leitungen
zusammen, wobei gemäss den Zeugenaussagen F.___ eine Leitung «dieses Objekt»
(dasjenige des Ehepaars A.___) und die andere Leitung «das Objekt von Herrn D.___»
mit Wasser versorgt, während früher alles über eine einzige gemeinsame Leitung
gegangen sei (AS 207).
Die Arbeiten der G.___ AG wurden am 19.
und 21. Dezember 2016 ausgeführt und der B.___ AG mit Schreiben vom 28. Februar
2017.
in Rechnung gestellt (Rechnungskopie 2017.0361/6004.00 mit einem
Totalbetrag von CHF 1'032.25, vgl. AS 32) und von dieser in der Folge beglichen
(vgl. Zeugenaussage F.___: AS 209). Es ist unbestritten, dass nach der Montage
der neuen Wasseruhr weder D.___ noch E.___ Zugang zur Installation in den
Kellerräumlichkeiten in der Liegenschaft des Ehepaars A.___ hatten (vgl. hierzu
die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie das entsprechende Schloss
ausgewechselt hätten [AS 291 f.], während D.___ und E.___ sowie deren
Mitarbeiter vor erster Instanz ausführten, nie im Besitz eines Schlüssels
gewesen zu sein und auf das seit dem 15.5.2018 geltende Hausverbot verwiesen [AS
268, AS 275, AS 282], welches aktenkundig ist [AS 187]).
2.6
Mit Rechnung-Nr. 104035 vom 8. März
2017.
(AS 35) forderte die B.___ AG von der Privatklägerin die sofortige
Bezahlung von CHF 1'053.30 (AS 35: «Wir beziehen uns auf die schriftlich vereinbarten
Dienstbarkeiten des Kauf/Vertrages Ziffer 9.5 und Fakturieren Ihnen eins zu
eins die Kosten für den Umbau auf den Gemeinde/Wasserzähler», «Zahlung: bei
Rechnungserhalt»). Der in Rechnung gestellte Betrag setzt sich aus dem
Bruttototal der Rechnung der G.___ AG, dem (aufgerundeten) Mehrwertsteuerbetrag
von CHF 78.00 abzüglich Skonto von CHF 19.50 zusammen. Wie aus den
diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und von D.___ (vgl. Z.
201.
ff. AS 287 und AS 265) hervorgeht, war dieser nicht gewillt, diese
Rechnung für die Privatklägerin zu bezahlen und stellte sich auf den
Standpunkt, dass er hierfür keinen Auftrag erteilt habe.
2.7
Mit Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2017
betrieb die B.___ AG die Privatklägerin für den Betrag von CHF 1'053.30
zuzüglich Zins von 5 % seit 8. März 2017 (AS 33), wobei D.___ als Vertreter der
Privatklägerin für die gesamte Forderung am 5. Mai 2017 Rechtsvorschlag erhob
(AS 34). Parallel zur Betreibung stellte die B.___ AG beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Schlichtungsgesuch (vgl. AS 12).
2.8
Am 23. Mai 2017 suchte D.___ am
frühen Nachmittag die Büroräumlichkeiten der B.___ AG auf, traf sich dort mit
der Beschuldigten und händigte ihr den von der B.___ AG gemäss Rechnung-Nr.
104035.
vom 8. März 2017 geforderten Betrag von CHF 1'053.30 in bar aus (vgl. AS
285). D.___ vermerkte auf der Rechnung handschriftlich, dass die Bezahlung
dieses Betrages ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge, was er auch in
seiner für die Privatklägerin verfasste Stellungnahme vom 21. Juni 2017
betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Schlichtungsverfahren
nochmals hervorhob (vgl. AS 38). Zudem fügte er auf der Rechnung
handschriftlich hinzu, die B.___ AG verpflichte sich, den Löschungsantrag beim
Richteramt zu veranlassen. Die Beschuldigte quittierte den Erhalt des Bargeldbetrages
auf der Rechnung mit ihrer Unterschrift (AS 35).
Im Vorfeld dieses Treffens vom 23. Mai
2017.
kam es unbestrittenermassen zu (mindestens) einem telefonischen Kontakt
zwischen D.___ und der Beschuldigten. Dokumentiert ist ein Anruf der
Beschuldigten am 22. Mai 2017 um 17:10:38 Uhr auf die Handynummer (= Zielnummer)
von D.___ (vgl. AS 107). Die Äusserungen der Beschuldigten gegenüber D.___ sind
strittig und Gegenstand der Erwägungen unter nachfolgender Ziff. II.3.)
2.9
Mit Schreiben vom 3. Juni 2017 wies
die Beschuldigte für die B.___ AG das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt auf die
erfolgte Barzahlung vom 23. Mai 2017 hin und bat um «Löschung» der
Schlichtungsverhandlung (AS 36), worauf am 12. Juni 2017 die
Amtsgerichtsstatthalterin deren Absetzung verfügte (AS 37).
3.
Bestrittener Sachverhalt
3.1
Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Regeln der Beweiswürdigung, insbesondere die Unschuldsvermutung, unter Ziffer
II.2.2 (US 7/AS 322) korrekt dargelegt, darauf kann vorab verwiesen werden.
Die Beschuldigte bestreitet, anlässlich
des vorgehaltenen Telefongespräches für den Fall der nicht umgehenden
Begleichung der Rechnung vom 8. März 2017 D.___ die Kappung der Wasserzufuhr
angedroht zu haben. Ob der Nachweis einer solchen Äusserung erbracht werden
kann, ist nachfolgend anhand der Beweise und Indizien zu prüfen.
3.2.1
Die Beschuldigte nahm erstmals
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2017 zu diesem Vorwurf
Stellung und führte zusammengefasst aus (AS 45 ff.), sie habe vorgängig (im
September 2016) ihren Anwalt gefragt, ob man [der Privatklägerin] das Wasser abstellen
könne, was dieser – im Unterschied zur Heizung, die man hätte abstellen dürfen
– verneint habe. Deshalb habe sie auch nie damit gedroht. Wenn die Rechnung
nicht beglichen worden wäre, hätte sie die Angelegenheit ihrem Anwalt
überlassen. (Auf Frage) Ja, die Rechnung sei beglichen worden. Mit der Zahlung
habe er (wohl D.___) die Schuld anerkannt. (Auf Frage) Nein, die Behauptung in
der Strafanzeige, wonach sie am 10. Oktober 2016 das Wasser «gekappt» habe,
treffe nicht zu. Wenn sie mit ihrer Waschanlage ein Problem hätten, müssten sie
kurzfristig das Wasser abstellen, aber davon sei ihr nichts bekannt.
3.2.2
Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung (2. Teil) vom 3. Dezember 2018 wurde die Beschuldigte ein
weiteres Mal befragt (AS 286 ff., Audio-Dokument: AS 294). Es kann vorab auf
die ausführliche Wiedergabe ihrer Aussagen im
vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 15 f./AS 330 f.). Im Wesentlichen
führte die Beschuldigte aus, sie habe Herrn D.___ am 22. Mai 2017 um 17:15 Uhr
angerufen, nachdem dieser bereits zuvor versucht habe, sie telefonisch zu
erreichen. Es sei darum gegangen, das gemeinsame Treffen von 15:00 Uhr auf
14:00 Uhr vorzuverlegen, weil Herr D.___ um 15:00 Uhr noch einen Termin bei der
MFK in Bern (Typenprüfung für einen seiner Camper) gehabt habe. Beim Treffen
vom 23. Mai 2017 habe sie das Geld genommen, unterschrieben und es dann
auf der Bank einbezahlt. Auf die Frage, weshalb Herr D.___ plötzlich so willens
gewesen sei, diese Rechnung zu bezahlen, gab sie zu Protokoll: «Weil der
Rechtsvorschlag machte und nachher – ich glaube, nach einer gewissen Zeit –
hätte ich wieder….». Sie bestätigte (auf entsprechende Frage), dass sie wieder
etwas hätte machen müssen. (Auf die Frage, ob es schon mal einen
Wasserunterbruch gegeben habe) Ja, das sei schon mal vorgekommen, die Gemeinde
habe da etwas gemacht, was genau das gewesen sei, wisse sie nicht. (Auf die
Frage, ob sie manchmal ein wenig impulsiv sei, sie manchmal etwas rasch
reagiere, wenn sie ein kleines Problem habe) Sie habe es einfach gerne, wenn
die Dinge erledigt seien. Sie sei nicht im Büro tätig und verschicke auch die
Rechnungen nicht, sie habe aber in dieser Sache den Zahlungsbefehl aufgegeben.
(Auf die Frage, weshalb zwischen ihnen solche Spannungen existierten) Das wisse
sie eigentlich auch nicht, es habe sich einfach so ergeben. Sie sei der
Ansicht, dass man ihnen (D.___ und E.___) lange Zeit gelassen habe, bereits bis
Ende 2014 hätte alles erledigt sein müssen. (Auf Frage) Zugang zur neu
montierten Wasseruhr habe ihr Mann. Auch sie könne natürlich dorthin gehen,
aber sie interessiere das nicht. Sie habe sich ja auch nach ihrer polizeilichen
Einvernahme eines Besseren belehren lassen. Wenn einmal irgendwo auf der Strasse
oder sonst wo im Keller eine Leitung kaputt gehe oder man etwas machen müsse,
könne man dort separat abstellen. Das habe sie vorher nicht gewusst. Sie denke,
Herr D.___ habe ihr diesen Vorhalt gemacht, weil er die Gerichtskosten habe bezahlen
müssen. Daraufhin habe er sie ja dann auch angezeigt und behauptet, sie habe
ihn zur Bezahlung der Rechnung genötigt. Sie sage aber nicht, dass Herr D.___
und seine Partnerin lügen würden. Sie sage nur, dass sie das nie gesagt habe.
3.3
D.___ führte – im Wesentlichen (vgl.
auch hier die ausführlichere Darstellung im vorinstanzlichen Urteil: US 10 f./AS
325.
f.) – als Auskunftsperson vor erster Instanz aus (AS 263 ff.), er sei
zusammen mit Frau E.___ (je zu 50 %) Betriebsinhaber der Privatklägerin.
Beim Telefongespräch mit der Beschuldigten, das genaue Datum habe er nicht mehr
im Kopf, sei es um die offene Rechnung im Zusammenhang mit dem Wasser bzw. mit
der Wasseruhr für die Arbeiten der Firma G.___ AG gegangen. Sie (D.___ und E.___)
hätten sich deswegen ein wenig hintergangen gefühlt, dass nämlich einfach etwas
in Auftrag gegeben werde und dann irgendwann bei ihnen die Rechnung ins Haus
«schneie». (Auf die Frage, was genau die Beschuldigte am Telefon gesagt habe)
Wenn sie diese Rechnung nicht bezahlen würden, dann stelle sie ihnen das Wasser
ab. Damit sei die ganze Wasserversorgung für ihr Gebäude (Werkstatt und die
sanitären Einrichtungen im Büro) gemeint. Es sei schon mal (im Zusammenhang mit
einem früheren Ereignis im Jahre 2016) passiert, dass man ihnen das angedroht
habe. Damals hätten sie eine detaillierte Wasserabrechnung von der
Beschuldigten verlangt, die aber nie gekommen sei. Ihnen sei das Wasser dann auch
effektiv abgestellt worden. Somit hätten sie (D.___ und E.___) sich letztendlich
gesagt, diese Wasseruhr zu bezahlen. Einen weiteren Wasserunterbruch hätten sie
sich nicht erlauben können. Für ihr Geschäft sei das recht elementar, mal
abgesehen von der persönlichen Hygiene. Er nehme an, dass damals (Vorfall aus
dem Jahre 2016) die Beschuldigte das Wasser abgestellt habe, weil sie das
vorher ausdrücklich angedroht habe, er sie nach diesem Wasserunterbruch angerufen
und ihr gesagt habe, sie habe einen Fehler gemacht und dürfe dies nicht, worauf
etwa eine Stunde später wieder Wasser gekommen sei. Einen technischen Grund für
diesen Wasserunterbruch im Jahre 2016 schliesse er aus. (Auf Frage) Ja, einen
Wasserunterbruch aufgrund von Unterhaltsarbeiten habe er in Erinnerung, nämlich
als die Wasseruhr ausgewechselt worden sei. (Auf die Frage, ob das nicht
derselbe Unterbruch sei, von welchem er zuvor erzählt habe) Das sei absolut
nicht derselbe Unterbruch gewesen. Die Firma G.___ AG habe ihnen damals nämlich
angekündigt, wie lange die Wasserzufuhr unterbrochen werde. Das sei zeitlich
beschränkt gewesen. Sie hätten sich darauf einrichten und sich mit
entsprechenden Wasserkanistern behelfen können.
3.4
E.___ führte vor erster Instanz als
Auskunftsperson aus (AS 270 ff.), sie sei sich sicher, dass die Beschuldigte D.___
angerufen habe. Sie habe mitbekommen, was er gesagt habe. Was die Beschuldigte
gesprochen habe, habe sie nicht direkt mitgehört, sie habe ja nicht ihr Ohr an
sein Handy gehalten. D.___ habe ihr dann unmittelbar danach vom Inhalt dieses
Telefongespräches Folgendes erzählt: Die Beschuldigte habe wieder damit
gedroht, das Wasser abzustellen, wenn sie die Rechnung nicht bezahlen würden.
Sie habe die ganze Sache mehr belastet als ihn und sie sei es dann auch
gewesen, die ihn dazu gedrängt habe, die Rechnung zu bezahlen. Am gleichen Tag sei
er noch hinübergegangen und habe die Rechnung bar bezahlt.
Des Weiteren schilderte E.___ anlässlich
dieser Befragung einen effektiven Wasserunterbruch, der sich im Oktober 2016
zugetragen haben soll. Hintergrund sei ein Streit über eine Wasserrechnung bzw.
die Abrechnungsmethode der Beschuldigten gewesen. Sie (E.___) sei wütend
geworden, dass ihr von der Beschuldigten nicht die Wasserabrechnung der
Gemeinde, sondern jeweils nur die auf dem Papier der B.___ AG gedruckte
Rechnung vorgelegt worden sei. Die Beschuldigte haben dann den von der
Privatklägerin bezahlten Betrag, der auf einer Durchschnittsberechnung beruht
habe, nicht akzeptiert. Als sie im direkten Gespräch der Beschuldigten gesagt
habe, sie zahle nun keinen Rappen mehr, bevor sie die Abrechnung [der Gemeinde]
sehe, habe die Beschuldigte entgegnet, diese Rechnung gehe sie gar nichts an,
sie (die Beschuldigte) mache die Rechnung und wenn diese nicht bezahlt werde,
werde ihnen das Wasser abgestellt. Hierauf sei die Beschuldigte in ihre
Liegenschaft zurückgekehrt und das Wasser sei tatsächlich abgestellt worden (AS
273.
f.). Sie nehme an, dies sei die Beschuldigte gewesen, weil sie auch damit
gedroht habe und sich Herr A.___ immer aus diesen Sachen herausgehalten habe.
3.5
H.___ (Automechaniker bei der
Privatklägerin seit 2014, unmittelbar zuvor Angestellter bei der Firma B.___ AG)
sagte als Zeuge vor erster Instanz zusammengefasst aus (AS 276 ff.), er habe
keine direkten Wahrnehmungen von dem Telefongespräch vom 23. Mai 2017 zwischen
seinem Chef D.___ und der Beschuldigten. Er habe davon anlässlich eines
Pausengespräches erfahren, wobei er sich nicht darin erinnern könne, wie viel
Zeit zwischen diesem Telefongespräch und dem Pausengespräch vergangen sei. Es
sei in dieser Pause über diesen Fall, der sich vorgängig ereignete habe, «mit
diesem Abdrehen des Wassers und so» geredet worden. Es sei darum gegangen, dass
man ihnen das Wasser wieder habe abdrehen wollen, wie eine Drohung oder so, er
wisse es auch nicht. Soweit er das mitbekommen habe, sei es auch darum
gegangen, dass man im Vorfeld eine Rechnung nicht bezahlt habe. (Auf die
richterliche Nachfrage, wer das Thema angesprochen habe) Herr D.___, sein Chef,
habe davon erzählt. Ob das Wasser dann tatsächlich abgedreht worden sei, wisse
er nicht. Ebenso wenig wisse er, ob die offene Rechnung bezahlt worden sei.
(Auf die richterliche Nachfrage, ob er es nicht wisse, führte er nach einer
Überlegungspause an) Doch, sie hätten gesagt, sie hätten die Rechnung bezahlt,
damit das Wasser nicht noch einmal abgestellt werde.
3.6
F.___ (diplomierter Sanitärplaner
und Geschäftsleiter der G.___ AG) wurde anlässlich des Augenscheins vom 10.
September 2018 als Zeuge befragt (AS 206 ff., Audio-Dokument: AS 213). In Bezug
auf seine Aussagen kann vorab auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff.
II.2.5 verwiesen werden, aus welchen hervorgeht, welche Montagearbeiten im
Auftrag der B.___ AG von der G.___ AG (ausführender Mitarbeiter: K.___) vorgenommen
wurden. Im Wesentlichen geht aus seinen Aussagen hervor, dass mit den
erbrachten Handwerkerleistungen beide Leitungssysteme unabhängig voneinander
funktionierten (vgl. AS 208: «Es ist komplett getrennt»; die Waschanlage [der B.___
AG] könne unabhängig von der Wasserzufuhr der C.___ AG abgestellt werden) und
dass die entsprechende Installation (alter Zähler, neu eingebauter Wasserzähler
und Absperrhahn) ausschliesslich im Keller der Liegenschaft der Beschuldigten
und B.A.___ untergebracht war. Danach befragt, ob er etwas von einem
Wasserunterbruch in der Vergangenheit wisse, verwies der Zeuge F.___ auf den
Einbau des neuen Zählers, den er Herrn D.___ vorher angemeldet habe (was von
diesem schliesslich wenige Monate später in der Befragung vom 3.12.2018 auch ausdrücklich
bestätigte wurde, vgl. vorstehende Ziff. II.3.3). Zeitlich siedelte der Zeuge F.___
den Unterbruch aufgrund des Einbaus des Wasserzählers ursprünglich im Oktober
2016.
an (Z. 101 AS 208), korrigierte sich auf Vorlage der Rechnungskopie vom
28.
Februar 2017 dann aber und verwies auf den 19. und 21. Dezember 2016 (Z. 139
ff. AS 209). Von weiteren Unterbrüchen wisse er nichts. (Auf die abschliessende
Frage, ob die Beschuldigte überhaupt die Wasserzufuhr kappen könnte) Hierzu
könne er nur Vermutungen anstellen. Er habe damals alles mit Herrn B.A.___
besprochen und sei auch nur mit ihm im Keller gewesen. Er gehe davon aus, dass
das sonst niemand gewusst habe (AS 212).
4.
Konkrete Würdigung
4.1
Es ist unbestritten, dass D.___ als
Vertreter der Privatklägerin die der Rechnung Nr. 104035 vom 8. März 2017 zu
Grunde liegende Forderung von Anfang an bestritt. Daran änderte sich auch
nichts, als die B.___ AG den Druck gegenüber der Privatklägerin erhöhte, indem
sie in Bezug auf den Rechnungsbetrag von CHF 1'053.30 die Betreibung einleitete
(AS 33): D.___ erhob am 5. Mai 2017 Rechtsvorschlag und bestritt damit die
Forderung vollumfänglich (AS 34). Der von der Privatklägerin (handelnd durch D.___)
erhobene Rechtsvorschlag führte zum Stillstand der Betreibung. Die B.___ AG als
Gläubigerin verfügte über keinen Rechtsöffnungstitel gegenüber der
Privatklägerin, so dass diese nur
über das ordentliche Gerichtsverfahren den Rechtsvorschlag der Privatklägerin
beseitigen konnte.
Die Tatsache, dass D.___ am 23. Mai 2017
der Beschuldigten dann doch den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 1'053.30
aushändigte, scheint auf den ersten Blick in einem unüberbrückbaren Widerspruch
zu seiner bislang gezeigten Haltung zu stehen. Dass er die Angelegenheit 2 ½
Wochen nach dem erhobenen Rechtsvorschlag in rechtlicher Hinsicht nun anders
beurteilte und er deshalb die Zahlung leistete, kann anhand der objektiven
Beweismittel ausgeschlossen werden: D.___ vermerkte am 23. Mai 20217, d.h. im
Zeitpunkt der Barzahlung, auf der Rechnung handschriftlich, die Bezahlung
erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (AS 35). In der dem Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt eingereichten Stellungnahme vom 21. Juni 2017 betreffend die
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Schlichtungsverfahren (AS 38) bekräftigten
die Vertreter der Privatklägerin dies zudem erneut (vgl. AS 38: unterstrichen
hervorgehoben «ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht»).
Es kann ausgeschlossen werden, dass D.___
als geschäftsführendes Organ der Privatklägerin eine Rechnung im Betrag von
rund CHF 1'000.00 trotz der nach wie vor bestrittenen Anspruchsgrundlage bezahlt
hätte, wenn nicht ein spezielles Ereignis ihn dazu veranlasst hätte. Der Grund für
die Bezahlung wird von den Vertretern der Privatklägerin aktenkundig in der
vorgenannten Stellungnahme vom 21. Juni 2017 folgendermassen umschrieben: Die
Beschuldigte habe gedroht, ihre Wasserversorgung abzustellen und sie auf diese
Weise genötigt. In ihrer aktuellen Situation hätten sie sich das nicht leisten
können (AS 38). Darin liegt eine plausible und in sich schlüssige Erklärung für
die Leistung der Zahlung trotz des nach wie vor bestrittenen Rechtsgrundes,
denn die Privatklägerin war für den Betrieb der Autowerkstatt sowie für die
sanitären Einrichtungen auf die Wasserversorgung angewiesen und die Vertreter
der Privatklägerin hatten keinen Zugriff auf die Apparaturen zur Regulierung
der Wasserzufuhr. Diese befanden sich ausschliesslich auf dem im Eigentum des Ehepaars
A.___ stehenden Grundstück, zu welchem den Vertretern der Privatklägerin der
Zugang verwehrt war.
4.2
Die Sachverhaltsversion von D.___ wird
durch folgende Beweismittel und Indizien gestützt:
Es ist erstellt, dass die Beschuldigte, unmittelbar
bevor sie von D.___ den Geldbetrag entgegennahm, mit diesem telefonisch Kontakt
aufgenommen hatte (vgl. den am 22. Mai 2017 um 17:10:38 Uhr registrierten Anruf).
Ob zuvor D.___ ebenfalls versucht hatte, die Beschuldigte telefonisch zu
erreichen und ob ein weiterer Anruf am 23. Mai 2017 erfolgte, wie dies die
Aussagen von E.___ nahelegen (vgl. vorstehende Ziff. II. 3.4: am gleichen Tag
sei er noch zu ihr gegangen), ist mit Blick auf den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht von massgeblicher Bedeutung. Entscheidend ist hingegen, dass sich
die Aussage der Beschuldigten, wonach sie sich mit D.___ am Telefon ausschliesslich
darüber unterhalten habe, wann sie sich für die Geldübergabe treffen sollten, mit
den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang zu bringen ist und nicht
zutreffen kann. Die Beschuldigte muss auf D.___ eingewirkt haben, anders lässt
sich nicht erklären, dass dieser ihr den Betrag zwar aushändigte, gleichzeitig
aber nach wie vor den Rechtsgrund vehement bestritt und darauf bestand, dies
auf der Rechnung zu vermerken.
Es entspricht nicht den geschäftlichen
Gepflogenheiten, einen vierstelligen Rechnungsbetrag bar zu begleichen.
Üblicherweise werden Beträge dieser Grössenordnung überwiesen. Vor dem
Hintergrund der von D.___ gemachten Aussage, die Beschuldigte habe mit der
Kappung der Wasserzufuhr gedroht und die Bezahlung der Rechnung «per sofort»
(AS 266) verlangt, macht die Aushändigung des Bargeldbetrages an die
Beschuldigte hingegen Sinn, weil auf diese Weise – im Unterschied zur
Überweisung, bei welcher die Belastung des Kontos des Privatklägerin und die entsprechende
Gutschrift auf dem Konto der Zahlungsempfängerin zeitlich auseinanderfallen –
jegliche Verzögerung vermieden werden konnte.
4.3
Die Beschuldigte lässt durch ihren
Verteidiger im Berufungsverfahren einwenden (vgl. Berufungsbegründung Ziff. II.8.
sowie Stellungnahme zur Berufungsantwort S. 11 oben), einzig die Löschung der
Betreibung sei der Grund bzw. der Antrieb für die Barzahlung am 23. Mai
2017.
gewesen. Die Privatklägerin (bzw. Herr D.___ und Frau E.___) sei als
Autohändlerin darauf angewiesen, einen sauberen Betreibungsregisterauszug
aufzuweisen, da sonst die Lieferanten Fahrzeuge und Material gar nicht oder nur
noch gegen Vorkasse geliefert hätten. Diese Argumentation vermag nicht zu
überzeugen: Wäre es für die geschäftlichen Tätigkeiten so eminent wichtig
gewesen, im Betreibungsregister nicht verzeichnet zu sein, hätte die Privatklägerin
nach der Zustellung des Zahlungsbefehls am 5. Mai 2017 nicht noch 2 ½ Wochen
verstreichen lassen und sie hätte den in Betreibung gesetzten Betrag direkt an
das Betreibungsamt und nicht – wie vorliegend – an die Beschuldigte geleistet.
4.4
E.___, ebenfalls Organ der
Privatklägerin, bestätigte als Auskunftsperson nach vorgängigem Hinweis auf die
Straffolgen einer falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege die
Angaben von D.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Sie legte dabei
von Anfang an offen, dass sie die Drohung nicht selber wahrgenommen habe,
sondern ihre Schilderungen darauf gründeten, was ihr D.___ unmittelbar im
Anschluss an den Anruf der Beschuldigten berichtet habe. Die Beschuldigte hält
dem entgegen, ein «Droh-Telefonat» habe nie stattgefunden, sondern beruhe auf
einer Abmachung zwischen D.___ und seiner Lebensgefährtin. Ersterer sei als
ehemaliger Polizist mit den Abläufen eines Strafverfahrens vertraut und habe
seine Lebensgefährtin entsprechend instruiert (vgl. Berufungsbegründung, Ziff.
II.3 und 13). Dafür, dass D.___ böswillig und mit ganz erheblicher krimineller
Energie die Drohung (Kappung der Wasserzufuhr) der Beschuldigten in den Mund gelegt
haben könnte, um gegen diese völlig zu Unrecht ein Strafverfahren anzuzetteln
und schliesslich den zu Lasten der Privatklägerin bezahlten Betrag von etwas
mehr als CHF 1'000.00 als Schadenersatz im Rahmen einer Adhäsionsklage wieder zu
erlangen, liegen jedoch keinerlei Hinweise vor.
Auch wenn E.___ die zur Anklage
gebrachte Äusserung der Beschuldigten nicht unmittelbar wahrgenommen hat, so greift
es zu kurz, im Sinne der Verteidigung allen ihren Aussagen eine eigenständige
Bedeutung abzusprechen. Berücksichtigt man, wie E.___ vor erster Instanz ihre
eigene Gefühlslage offenlegte und diese mit der Reaktion ihres Lebenspartners
verglich («mich hat das Ganze sowieso mehr belastet als ihn») und wie sie ausführte,
nach dem Telefonat selber auf den Geschehensablauf eingewirkt zu haben («ich
habe ihn nachher eigentlich dazu gedrängt, (…), dass man die Rechnung zahlt»),
so wirkt dies äusserst lebensnah und spricht klar für einen realen Erlebnishintergrund
bzw. gegen das von der Verteidigung behauptete «von langer Hand geplante
Unterfangen».
D.___ machte zudem bereits mit Eingabe
vom 21. Juni 2017 im Rahmen des zivilrechtlichen Schlichtungsverfahrens – d.h.
losgelöst von einem hängigen Strafverfahren – auf die fehlende Anerkennung
einer Rechtspflicht aufmerksam und benannte als Grund die von der Beschuldigten
angedrohte Kappung der Wasserzufuhr. Die Strafanzeige liess D.___ erst später (mit
Eingabe vom 4.7.2017) einreichen. Hätte dieser tatsächlich darauf abgezielt, die
Beschuldigte zu Unrecht einem strafrechtlich relevanten Vorwurf auszusetzen,
wäre demgegenüber zu erwarten gewesen, dass er unverzüglich Strafanzeige
erstatten würde.
4.5
Keine für den Sachverhalt relevanten
Erkenntnisse erschliessen sich hingegen aus den Aussagen von H.___, der als Arbeitnehmer
der Privatklägerin in einem Subordinationsverhältnis zu D.___ und E.___ steht,
sich nur noch diffus und bruchstückhaft an das Thema Wasserunterbruch im Rahmen
von Pausengesprächen am Arbeitsort erinnern konnte und der – wie dies
ausdrücklich vom Rechtsvertreter der Privatklägerin eingeräumt wurde (vgl.
Berufungsantwort, S. 7) – ganz offensichtlich darum bemüht war, in Bezug auf
seine Vorgesetzten nichts Falsches zu sagen.
4.6
Fest steht des Weiteren, dass es vor
dem 23. Mai 2017, nämlich am 10. Oktober 2016, zu einem Wasserunterbruch auf der
von der Privatklägerin genutzten Liegenschaft kam. D.___ und E.___ führten
übereinstimmend aus, dass dieser Unterbruch unmittelbar zuvor von der
Beschuldigten angedroht worden sei. E.___ schilderte diese Drohung nicht als
isoliertes Ereignis, sondern erklärte detailreich und anschaulich, wie es zu
dieser Eskalation im nachbarschaftlichen Verhältnis kam. In ihren diesbezüglichen
Ausführungen vor erster Instanz (wiedergegeben unter vorstehender Ziff. II.3.4)
fallen diverse Realkennzeichen auf, so die Schilderung ihrer Gefühlslage (sie
sei wütend geworden), die Wiedergabe von Gesprächssequenzen (sie habe gesagt,
sie zahle keinen Rappen mehr, bevor sie die Abrechnung [der Gemeinde] sehe, worauf
die Beschuldigte geantwortet habe, die Rechnung gehe sie gar nichts an, sie
(die Beschuldigte) mache die Rechnung und wenn diese nicht bezahlt werde, werde
ihnen das Wasser abgestellt) sowie die Interaktionsschilderungen bzw.
Reaktionsketten: Ihre Aussage, die Rechnung nicht zu zahlen, habe die
Beschuldigte zur besagten Drohung und dazu veranlasst, in ihre Liegenschaft
zurückzukehren, worauf ihnen schliesslich tatsächlich kein Wasser mehr zur
Verfügung gestanden sei. Mit Blick auf diese Realkennzeichen erweist sich ihre
Darstellung des Vorfalls vom 10. Oktober 2016 als äusserst glaubhaft. Es ist
zudem belegt, dass sich die Vertreter der Privatklägerin noch am selben Tag
(10.10.2016, um 11:55 Uhr) besorgt an ihren Rechtsvertreter (Rechtsanwalt
Imobersteg) wandten («Eben vor 15 Minuten wurde bei uns das Wasser abgestellt,
was A.A.___ bei uns androhte und jetzt wohl auch gemacht hat», AS 40) und diesen
um juristischen Rat baten («Was denken Sie? Was ist unser korrektes Vorgehen?»).
Diese E-Mail lässt keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte am 10. Oktober
2016.
gegenüber den Vertretern der Privatklägerin auch tatsächlich die Kappung
der Wasserzufuhr angedroht hat. Im Weiteren lässt diese E-Mail erkennen, dass D.___
und E.___ gerade nicht einen Belastungseifer an den Tag legten, sondern in
Anbetracht der zeitlichen Nähe zwischen der ausgesprochenen Drohung und dem
festgestellten Wasserunterbruch bloss ihre (naheliegende) Vermutung äusserten, die
Beschuldigte habe dies jetzt wohl auch gemacht. Auch in Bezug auf die
erstinstanzliche Einvernahme fällt auf, dass D.___ nicht darauf abzielte, die
Beschuldigte zu diffamieren. Er erklärte vielmehr plausibel, weshalb sich ihm
die Schlussfolgerung aufdrängte, dass der Wasserunterbruch der Beschuldigten
zuzuschreiben war und weshalb er eine andere Ursache (insbesondere
Unterhaltsarbeiten) ausschloss (vgl. hierzu seine unter Ziff. II.3.3 wiedergegebenen
Ausführungen).
Der Vorfall vom 10. Oktober 2016
bildet nicht Gegenstand der Anklage, ist aber – mit der Vorinstanz (US 19) – als
gewichtiges Indiz zu werten, weil damit belegt ist, dass die Beschuldigte 7
Monate vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall in einer gleich gelagerten
nachbarschaftlichen Konfliktsituation (fehlende Zahlungsbereitschaft der
Privatklägerin in Bezug auf eine von der B.___ AG ausgestellte Rechnung) zu dem
in der Anklage vorgehaltenen drastischen Mittel (Androhung, das Wasser
abzustellen) griff.
Von der Verteidigung wird im
Berufungsverfahren geltend gemacht, die Aussagen von E.___ und D.___ seien in
Bezug auf dieses zeitlich vorgelagerte Ereignis in entscheidenden Punkten
widersprüchlich, äusserst unglaubhaft und letztlich das Ergebnis einer (schlechten)
Absprache (vgl. Berufungsbegründung Ziff. II.11., OGer AS 82 f.). So würden sowohl
E.___ als auch D.___ behaupten, in Bezug auf den Vorfall vom 10. Oktober 2016
Ansprechperson der Beschuldigten gewesen zu sein, beide wollten der
Beschuldigten mitgeteilt haben, sie habe einen Fehler gemacht, wobei Herr D.___
ausschliesslich einen telefonischen Kontakt behauptet habe, während Frau E.___
die Beschuldigte direkt in den Räumlichkeiten der Privatklägerin getroffen
haben wolle. Dieser Einwand der Verteidigung ist nicht stichhaltig, ist es doch
durchaus denkbar, dass zum einen E.___ die Angelegenheit im Rahmen einer
direkten Begegnung mit der Beschuldigten aufgriff und zum anderen D.___ den aus
seiner Sicht von der Beschuldigten begangenen Fehler ein weiteres Mal im Rahmen
eines Telefongespräches mit der Beschuldigten thematisierte. Ebenso wenig lässt
sich mit Blick auf die zeitliche Distanz – zwischen dem Vorfall und der Aussage
vor erster Instanz lagen mehr als zwei Jahre – ausschliessen, dass D.___ diesen
Gesprächsinhalt fälschlicherweise einem Telefonat zurechnete. So oder anders
kann entgegen der Verteidigung darin in Bezug auf die angedrohte Wasserkappung vom
10.
Oktober 2016 kein massgeblicher Widerspruch erblickt werden.
4.7
Die Verteidigung bringt des Weiteren
vor (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. II.6. und 9., OGer AS 79 f., 81), die
strittige Differenz in Bezug auf die aktenkundige Rechnung vom 15. September
2016.
habe nur CHF 57.00 betragen (die Verteidigung leitet dies aus dem auf der
Rechnung aufgeführten Totalbetrag von CHF 289.00 und dem auf der Rechnung
handschriftlich hinzugefügten Betrag von CHF 232.00 ab, vgl. OGer AS 90). Es erweise
sich als abwegig, dass die Beschuldigte für diesen geringen Betrag das Wasser
und mithin den eigenen Betrieb lahmgelegt hätte. Diese Argumentation verfängt
aus folgenden Gründen nicht: Es ist unbestritten, dass hinsichtlich der
Verlegung der Wasserkosten unter den Nachbarn keine Lösung gefunden werden
konnte und diese Frage auch für die Zukunft (und somit auch für weitere Forderungen
der B.___ AG) ein erhebliches Konfliktpotenzial barg. Die Problematik lässt
sich folglich nicht auf den genannten Differenzbetrag von CHF 57.00 reduzieren.
Des Weiteren trifft zwar zu, dass erst nach den Montagearbeiten der Firma G.___
AG, welche am 19. und am 21. Dezember 2016 ausgeführt worden waren, die
Wasserleitungssysteme für die nachbarschaftlichen Liegenschaften unabhängig
voneinander funktionierten. Dies ändert aber nichts an der massgeblichen
Tatsache, dass bereits vorher (mithin auch am 10.10.2016) allein die
Beschuldigte und ihr Ehemann Zugriff auf die entsprechende Infrastruktur hatten
und sie es folglich in der Hand hatten, die Wasserzufuhr dann zu unterbinden,
wenn sie selber gerade nicht auf Wasser angewiesen waren (z.B. betriebliche
Mittagspause etc.).
4.8
Der weitere Einwand der
Verteidigung, wonach die Beschuldigte gar nicht über das technische Know-how
verfügt hätte, um die ihr vorgehaltene Drohung (Unterbrechung der Wasserzufuhr)
auch umzusetzen (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. II.15., OGer AS 86), ist
unbehelflich. Die Beschuldigte führte weder im Rahmen der polizeilichen
Erstbefragung noch vor erster Instanz aus, nicht zu wissen, wie und wo man das
Wasser abstellen kann. Sie wies vor erster Instanz lediglich darauf hin, dass
sie sich nicht für diese technischen Belange interessiere, sich nicht gern in
diesem Keller aufhalte und ihre Antworten anlässlich der polizeilichen
Befragung auch gezeigt hätten, dass sie in Bezug auf das separate Abstellen der
Anlage von einer falschen Vorstellung ausgegangen sei (vgl. AS 290 f.). Welche
Fachkenntnisse ihr im Umgang mit dieser Anlage zu attestieren sind, kann aber
letztlich offenbleiben, da es sich nicht als entscheidend erweist, denn die
Beschuldigte konnte in diesen Belangen zweifellos auf die Unterstützung ihres
Ehemanns zählen; dieser konnte ihr die Handhabung der Anlage erklären bzw. auf
ihre Bitte hin die Wasserzufuhr selber unterbinden. Die Plausibilität der zur
Anklage gebrachten Sachverhaltsversion wird folglich mit dieser Argumentation
nicht in Frage gestellt.
4.9
Gegen den angeklagten
Lebenssachverhalt spricht letztlich nur der Umstand, dass der Beschuldigten von
ihrem (vormaligen) Rechtsvertreter ausdrücklich davon abgeraten wurde, die
Wasserzufuhr zu kappen. Bereits zu Beginn der polizeilichen Befragung (Antwort auf
Frage 1) wies die Beschuldigte auf diesen Umstand hin (AS 45): Sie habe
vorgängig ihren Anwalt gefragt, ob man das Wasser abstellen könne. Sie hätten
dies im September 2016 abklären lassen. Da ihr Anwalt dies verneint habe, habe
sie auch nie damit gedroht. Rechtsanwalt Keller bestätigte die entsprechende
Auskunftserteilung (vgl. Eingabe vom 15. September 2017: Antrag auf Einstellung
des Strafverfahrens, AS 115: «Die Beschuldigte hat nie gesagt, sie stelle der
Privatklägerin das Wasser ab, nicht zuletzt, weil ich ihr davon abgeraten
habe.»). Es handelt sich hierbei aber um ein einzelnes Element, welches sich
nicht in eine Kette von weiteren Beweismitteln und Indizien einreihen lässt und
welches das schlüssige Gesamtbild, welches die glaubhaften Aussagen von D.___
und E.___ zusammen mit den objektiven Beweismitteln erzeugen, nicht in Frage zu
stellen vermag. Es bleibt diesbezüglich nur der Schluss zu ziehen, dass die
Beschuldigte den Ratschlag ihres Rechtsvertreters missachtet hat. Es ist der
rechtsgenügliche Nachweis erbracht, dass die Beschuldigte D.___, dem Vertreter
der Privatklägerin, im Rahmen eines Telefongespräches, das am 22. oder
allenfalls am Vormittag des 23. Mai 2017 stattgefunden haben muss, für den Fall
der nicht umgehenden Begleichung der Rechnung der B.___ AG vom 8. März
2017.
die Kappung der Wasserzufuhr androhte. Aufgrund dieses in Aussicht
gestellten Übels sah sich D.___ dazu veranlasst, den in Rechnung gestellten
Betrag von CHF 1'053.30 am 23. Mai 2017 in bar der Beschuldigten
auszuhändigen.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Wer jemanden durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird
gestützt auf Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Nötigung ist die rechtswidrige
Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt,
Drohung oder ähnliche Mittel. Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels,
dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom
Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist
die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen.
Die Drohung ist «ernstlich», wenn sie geeignet ist, auch eine verständige Person
in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Das
Opfer muss zu einem Tun, einem Unterlassen oder Dulden veranlasst werden.
Eine juristische Person
kann nach Art. 55 ZGB durch ihre Organe einen Willen bilden, diesen zum
Ausdruck bringen und entsprechend handeln. Art. 181 StGB schützt die freie
Willensbildung und die freie Willensbetätigung. Eine juristische Person ist bei
der Nötigung geschädigt, wenn sie in diesen Rechtsgütern beeinträchtigt ist
(BGE 141 IV 1, Regeste sowie E. 3.3).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw.
zumindest Eventualvorsatz erforderlich.
Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale
von Art. 181 StGB indiziert noch nicht die Rechtswidrigkeit. Die weite
Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass
nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen
auch rechtswidrig ist. Vielmehr ist eine besondere, über die üblichen
Rechtfertigungsgründe hinaus vorzunehmende Rechtswidrigkeitsprüfung
erforderlich (BGE 115 IV 207 E. 2cc S. 213). Eine Nötigung ist unrechtmässig,
wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten
Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen
einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich
oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 S. 218 mit Hinweis auf BGE
129.
IV 6 E. 3.4; BGE
119.
IV 301 E. 2b; BGE
108.
IV 165 E. 3, je mit
Hinweisen). Zulässig ist grundsätzlich der Zweck,
Schulden einzutreiben (BGE 69 IV 172), wobei die Relation zwischen Mittel und
Zweck rechtswidrig sein kann. Letzteres bejahte das Bundesgericht insbesondere
in folgenden Konstellationen: Drohung, die Sache in der Fernsehsendung «Kassensturz»
zur Sprache zu bringen, wenn die Forderung von CHF 500.00 nicht bezahlt werde,
ohne dass zwischen Mittel und Zweck ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang bestand
(BGE 106 IV 130); angedrohte Verweigerung der Reinstallation von Wärmepumpen
kurz vor Beginn der Heizperiode (ohne Retentionsrecht) und Androhung einer
wesentlichen Verlängerung der Lieferfrist für den Fall, dass einem
Zahlungsvorschlag kurzfristig nicht zugestimmt werde (BGE 115 IV 207).
2.
Es kann vorab auf die zutreffende
rechtliche Subsumption der Vorinstanz unter Ziff. II.3.2 (US 21 f.) verwiesen
werden. Die Beschuldigte lässt denn auch keine Einwände geltend machen, welche
die rechtliche Würdigung betreffen, sondern wendet sich einzig und allein gegen
die Beweiswürdigung der Vorinstanz.
Die massgeblichen rechtlichen Überlegungen
lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschuldigte hat dem Organ der
Privatklägerin (D.___) mit der von ihr in Aussicht gestellten Kappung der
Wasserzufuhr ernstliche Nachteile angedroht. Der Ausfall der Wasserversorgung
hätte den von der Privatklägerin geführten Betrieb massiv eingeschränkt bzw.
längerfristig verunmöglicht. Die Androhung erreichte ohne Zweifel die
erforderliche Intensität, da der Privatklägerin in Bezug auf die Wasserversorgung
keine Alternative zur Verfügung stand. Die Wasserzufuhr konnte einzig über die
im Keller der von der B.___ AG genutzten und im Eigentum von A.A.___ und
B.A.___ stehenden Liegenschaft reguliert werden. Zu dieser Anlage war den
Organen der Privatklägerin der Zugang verwehrt. Sie waren folglich in dieser
Angelegenheit der Beschuldigten ausgeliefert. Die Tatsache, dass die
Beschuldigte bereits in der Vergangenheit (am 10.10.2016) D.___ aus demselben
Grund (aufgrund einer noch nicht beglichenen Rechnung) angedroht hatte, die
Wasserzufuhr zu kappen, wobei es dann auch tatsächlich zu einem Unterbruch kam,
verlieh der Drohung zusätzliches Gewicht und erhöhte den Druck auf die Willensbildung
von D.___. Die Drohung war geeignet, eine besonnene Person in der gleichen Lage
wie D.___ gefügig zu machen. Dieser beugte sich aufgrund des auf ihn ausgeübten
Druckes dem Willen der Beschuldigten, indem er, handelnd für die Privatklägerin
– trotz der nach wie vor bestrittenen Anspruchsgrundlage – der Beschuldigten den
von der B.___ AG in Rechnung gestellten Betrag am 23. Mai 2017 aushändigte.
Mit der Barbezahlung, welche die kausale Folge der nötigenden Handlung
darstellte, trat schliesslich der tatbestandsmässige Erfolg ein. Sämtliche
Dispositiv
objektiven Tatbestandselemente sind demnach erfüllt.
Die Beschuldigte war sich bewusst, durch
das in Aussicht gestellte Übel (Kappung der Wasserzufuhr) die Willensfreiheit
des für die Privatklägerin handelnden Organs (D.___) zu beeinträchtigen. Indem
sie trotz dieser Erkenntnis handelte, wollte sie D.___ wissentlich und
willentlich zu einem Verhalten (umgehende Begleichung der Forderung) zwingen,
zu dem sich dieser aus freien Stücken nicht entschlossen hätte. Die
Beschuldigte handelte folglich mit direktem Vorsatz.
Die Beschuldigte bezweckte die Bezahlung
einer (behaupteten) ausstehenden Schuld. Der Zweck der von ihr begangenen
Nötigung erscheint deshalb nicht als rechtswidrig. Als rechtswidrig ist jedoch
das eingesetzte Nötigungsmittel anzusehen. Für die Eintreibung der von der B.___
AG gestellten Forderung hätte die Beschuldigte als deren Organ den
zivilrechtlichen bzw. den schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Weg
beschreiten müssen. Die Beschuldigte bediente sich mit der angedrohten
Unterbrechung der Wasserversorgung eines unerlaubten Mittels, was die
Beschuldigte sogar selbst zum Ausdruck brachte (vgl. AS 45: Sie habe ihren
Anwalt gefragt, ob man das Wasser abstellen könne, was dieser verneint habe). Selbst
wenn man – entgegen der hier vertretenen Auffassung – das eingesetzte Mittel als
erlaubt qualifizieren würde, wäre die Rechtswidrigkeit der Nötigung zu bejahen,
da das von der Beschuldigten eingesetzte Mittel zum erstrebten Zweck in einem
klaren Missverhältnis stand und sittenwidrig war (missbräuchliche bzw. sittenwidrige
Zweck-Mittel-Relation): Die Beschuldige nützte gezielt aus, dass die
Privatklägerin für ihre geschäftliche Tätigkeit auf die Wasserzufuhr angewiesen
war und von der Anlage, welche auf dem Nachbargrundstück installiert war,
abhängig war. Die Nachteile, welche der Privatklägerin durch die Kappung der Wasserzufuhr
entstanden wären (Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes bzw. längerfristig dessen
Gefährdung), wären unverhältnismässig viel grösser gewesen als der Vorteil
(Umgehung des Aufwandes und der Risiken, die Forderung auf dem Rechtsweg
durchzusetzen), den die Beschuldigte mit der Drohung erwirken wollte.
Die Beschuldigte hat folglich
tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt. Schuldausschlussgründe liegen
keine vor. Sie ist der Nötigung, begangen am 23. Mai 2017, schuldig zu
sprechen.
IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht
Zu sanktionieren ist eine strafbare
Handlung (Nötigung), die vor der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision
des Sanktionensystems begangen wurde. Grundsätzlich
sind jene Strafbestimmungen anwendbar, die im Zeitpunkt der verübten Tat
galten, es sei denn, das neue Recht erweist
sich als milder (Grundsatz der lex mitior, vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).
Die Vorinstanz bestrafte die
Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Da nur die
Beschuldigte die Berufung ergriffen hat, kommt das Verschlechterungsverbot zur
Anwendung, so dass eine Erhöhung dieser Sanktion von vornherein ausser Betracht
fällt. Im Bereich einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe bis zu maximal 50
Tagessätzen erweist sich das neue Sanktionenrecht nicht als milder, so dass das
alte Recht zur Anwendung gelangt.
2.Grundsätze der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und korrekt erörtert (US 23 – 25), darauf
kann vollumfänglich verwiesen werden.
3. Konkrete Strafzumessung
3.1 In Bezug auf die Tatkomponenten ist
Folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte beging die Tat mit direktem Vorsatz. Der
von ihr ausgeübte Zwang auf die Willensbildung der Privatklägerin, welche diese
über ihre Organe ausübt, ist nicht zu bagatellisieren: Die von der Beschuldigten
in Aussicht gestellte Kappung der Wasserzufuhr hätte den Betrieb der
Privatklägerin beeinträchtigt und längerfristig gar verunmöglicht. Zu
berücksichtigen ist aber auch, dass eine gewisse Zwangsintensität (ernstliche
Nachteile) auf das Opfer tatbestandsimmanent ist und die vorliegende
Nötigungshandlung innerhalb des gesamten Spektrums der von Art. 181 StGB erfassten
Tatmittel und insbesondere im Vergleich mit der Anwendung oder Androhung von
physischer Gewalt noch als leicht zu taxieren ist. Hintergrund der strafbaren
Handlung ist ein nun schon mehrere Jahre dauernder, beide Parteien zermürbender
nachbarschaftlicher Konflikt, der sich im Rahmen eines Telefongespräches erneut
entlud. Zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sie die
Nötigungshandlung aus einer stark emotionalen Situation heraus beging und das
Tatvorgehen weder planmässig noch aufwändig war. Es ist keine kriminelle
Energie erkennbar, die über das hinausgegangen wäre, was es zur
Tatbestandsverwirklichung ohnehin bedurfte. Das von der Beschuldigten durch die
angedrohte Wasserkappung abgenötigte Verhalten bestand in der Bezahlung einer von
der Privatklägerin vollumfänglich bestrittenen Forderung, die mit CHF 1'053.30
nicht besonders hoch war. Die Beschuldigte wäre ohne weiteres in der Lage
gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten (Durchsetzung der Forderung auf dem
Rechtsweg), stattdessen bediente sie sich, um schneller und einfacher ihr Ziel
(Begleichung der Forderung) zu erreichen, d.h. aus rein egoistischen
Beweggründen, einer Nötigungshandlung.
In Anbetracht dieser Tatkomponenten ist
das Tatverschulden als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren.
Ausgehend vom massgeblichen ordentlichen
Strafrahmen gemäss Art. 181 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder
Geldstrafe von altrechtlich maximal 360 Tagessätzen) ist die Einsatzstrafe aufgrund
des Tatverschuldens– bei einer Grobunterteilung in leicht, mittelschwer und
schwer – im ersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, der sich bis zu 360
Strafeinheiten erstreckt. Innerhalb dieses untersten Drittels hat die
Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 50 Strafeinheiten festgesetzt, was sich mit
Blick auf die vorgenommene Bewertung (sehr leicht bis leicht) jedenfalls nicht
als zu hart erweist und folglich zu bestätigen ist.
3.2 Die Täterkomponenten sind neutral zu
gewichten, da keine Faktoren auszumachen sind, die sich straferhöhend oder
-reduzierend auswirken: Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was
neutral zu gewichten ist. Sie hat die ihr vorgehaltene Tat stets bestritten,
was ihr gutes Recht ist und sich ebenfalls neutral auswirkt. Die Strafempfindlichkeit
bewegt sich mit Blick auf die vorliegend einzig in Frage kommende Sanktionsart
der Geldstrafe im üblichen Rahmen und die persönlichen Verhältnisse sind
unauffällig.
3.3 Es bleibt demnach bei 50
Strafeinheiten, die als Geldstrafe auszufällen sind.
3.4 Die Vorinstanz hat für die
Berechnung der Tagessatzhöhe gestützt auf die Angaben der Beschuldigten zu
ihrer AHV-Rente (vgl. AS 283 f.) ein Monatseinkommen von netto
CHF 1’750.00 angenommen, von diesem Betrag pauschal 25 % (=
CHF 437.50) für die Steuern und Krankenkassenbeiträge in Abzug gebracht,
so dass ein Tagessatz von abgerundet CHF 40.00 (= CHF 1'312.50 : 30) resultierte.
Neben der AHV-Rente hätten auch (anteilsmässig)
die Erträge aus den von der Beschuldigten und ihrem Ehemann vermieteten und
verpachteten Objekten berücksichtigt werden müssen (gemäss OGer AS 96 jährlich CHF 31'200.00),
da diese als Einkünfte aus dem Vermögen ebenfalls zum Einkommen zu zählen sind
(vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68). Da aber der Entscheid im Berufungsverfahren
nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2
StPO), bleibt es bei einer Tagessatzhöhe von CHF 40.00.
3.5 Die Voraussetzungen für die
Gewährung des Strafaufschubes (aArt. 42 Abs. 1 StGB) sind erfüllt. Die
Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Die
Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Geldstrafe
vollstreckt werden kann (Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn sie
sich nicht bewährt, d.h. wenn sie während der zweijährigen Probezeit ein
Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere
Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB).
V. Zivilforderung
Die der Privatklägerin von der ersten
Instanz zugesprochene Zivilforderung (Schadenersatz von CHF 1‘053.30,
zzgl. 5 % Zins seit 23.5.2017) wird von der Beschuldigten ebenfalls angefochten,
indem die Verteidigung auf den beantragten vollumfänglichen Freispruch verweist
(vgl. Stellungnahme zur Berufungsantwort, OGer AS 135). Sie bestreitet folglich
einzig die haftungsbegründende unerlaubte Handlung nach Art. 41 OR. Mit dem
Schuldspruch der Beschuldigten wegen Nötigung ist die unerlaubte Handlung jedoch
erstellt. Die Privatklägerin, handelnd durch ihren Geschäftsführer, leistete
die Barzahlung von CHF 1‘053.30 aufgrund einer widerrechtlichen und
schuldhaften Nötigungshandlung der Beschuldigten. Der erforderliche adäquate
Kausalzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung der Beschuldigten und der
eingetretenen unfreiwilligen Vermehrung der Passiven zum Nachteil der
Privatklägerin ist folglich zu bejahen. Sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss
Art. 41 Abs. 1 OR sind erfüllt, weshalb die Beschuldigte der Privatklägerin
Schadenersatz von CHF 1'053.30 (zuzüglich Zins von 5 % ab 23. Mai
2017) zu bezahlen hat.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der
Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.
428 Abs. 3 StPO) und der Antrag der Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung
nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist abzuweisen.
Die obsiegende Privatklägerin hat gestützt
auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für
notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin
eine Parteientschädigung von CHF 5'443.05 zugesprochen, die sich aus 18.95
Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen und MWST zusammensetzt.
Der geltend gemachte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden, lediglich in Bezug
auf die zugesprochenen Auslagen drängt sich eine Kürzung auf: Selbst wenn man die
Annahme trifft, Fürsprecher Imobersteg habe die Vertreter der Privatklägerin sehr
umfassend mit Fotokopien der Verfahrensakten bedient, so ist der hierfür geltend
gemachte Betrag von total CHF 214.00 (vgl. AS 303) in Anbetracht des
gesamten Aktenumfanges bis zur Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2018 von 216
Seiten sowie der in § 158 Abs. 5 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)
festgesetzten Vergütung von 50 Rappen pro Fotokopie schlicht nicht
nachvollziehbar. In Abzug zu bringen sind für diese Position (inkl. MWST) rund
CHF 115.00, so dass die Beschuldigte der Privatklägerin, vertreten durch Fürsprecher
Imobersteg, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF
5'328.05 zu bezahlen hat.
2. Berufungsverfahren
Die Urteilsgebühr ist auf CHF 1'000.00
festzusetzen. Insgesamt belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf
CHF 1'085.00. Sie sind vollumfänglich von der unterliegenden Beschuldigten zu
tragen (Art. 428 Abs.1 StPO).
Der Antrag der Beschuldigten auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist abzuweisen.
Die Privatklägerin hat gestützt auf Art.
436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung
für die Ausübung der Verfahrensrechte. Wiederum sind die mit der Honorarnote
(vgl. OGer AS 161) geltend gemachten Auslagen für Fotokopien von total CHF
319.00, was 638 Kopien entsprechen würde, nicht nachvollziehbar. Sie erweisen
sich mit Blick auf den Aktenumfang von 226 Seiten (gesamtes obergerichtliches
Dossier zusammen mit dem Verhandlungsprotokoll und den Einvernahmeprotokollen
vor erster Instanz sowie dem begründeten Urteil) als exorbitant hoch. Unter
Berücksichtigung einer Kürzung um CHF 206.00 für die Fotokopien resultiert
eine Parteientschädigung von total CHF 4'601.60 (Aufwand: 16.40 Stunden zu je CHF
250.00, demnach CHF 4'100.00; Auslagen: CHF 172.60, 7,7 % MWST: CHF 329.00),
welche die Beschuldigte der Privatklägerin zu bezahlen hat.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,
aArt. 42 Abs. 1, aArt. 44 Abs. 1 und 3, aArt. 47, aArt. 181 StGB; Art. 41
Abs. 1 OR; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1,
Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO
erkannt:
1.
A.A.___ hat sich der Nötigung zum Nachteil der C.___
AG, begangen am 23. Mai 2017, schuldig gemacht.
2.
A.A.___ wird zu
einer Geldstrafe von
50 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzuges
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
A.A.___ hat der Privatklägerin C.___ AG,
vertreten durch D.___ und E.___, Schadenersatz von CHF 1'053.30, zuzüglich
Zins zu 5 % seit 23. Mai 2017, zu bezahlen.
4.
Der Antrag von A.A.___,
privat vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird
abgewiesen.
5.
A.A.___ hat der Privatklägerin C.___ AG,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 5'328.05 (inkl. Auslagen
und MWST) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF
4'601.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
6.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00,
total CHF 2'080.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'000.000, total CHF 1'085.00, hat A.A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker