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Entscheid

STBER.2019.32

Nötigung

8. September 2020Deutsch47 min

die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 8. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Fabian

Brunner

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend Nötigung

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafanzeige vom 4. Juli 2017

stellte die C.___ AG (nachfolgend Privatklägerin), vertreten durch Fürsprecher

Andreas Imobersteg, den Antrag, es sei gegen A.A.___ die Strafverfolgung wegen

Nötigung zu eröffnen (Akten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Akten S. 10 ff.,

nachfolgend zit. AS 10 ff.).

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn erteilte am 17. Juli 2017 den Auftrag zu ergänzenden polizeilichen

Ermittlungen und eröffnete am 3. November 2017 eine Untersuchung gegen A.A.___

(nachfolgend Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin). Mit Strafbefehl vom 7.

November 2017 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die

Beschuldigte wegen Nötigung schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe

von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von total

CHF 400.00 (AS 70 ff.).

3. Gegen diesen Strafbefehl liess die

Beschuldigte durch ihren damaligen privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Walter

Keller, fristgerecht Einsprache erheben (AS 75 ff.).

4. Die Staatsanwaltschaft hielt mit

Verfügung vom 4. Dezember 2017 am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies

die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt

zum Entscheid.

5.1 Die auf den 14. Mai 2018 angesetzte

Hauptverhandlung mit Augenschein wurde auf den 10. September 2018 verschoben

(AS 184, 196), nachdem die Beschuldigte kurz vor dem Verhandlungstermin neu Rechtsanwalt

Fabian Brunner mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hatte (AS 183) und

dieser an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (AS 181).

5.2 Am frühen Morgen des 10. September

2018 wurde dem Gerichtspräsidium mitgeteilt, dass Fürsprecher Imobersteg

aufgrund einer akut aufgetretenen Erkrankung nicht an der Hauptverhandlung mit

Augenschein teilnehmen könne und Rechtsanwältin Saskia August liess für diesen ein

Verschiebungsgesuch stellen (AS 198, 200 f.). Der Amtsgerichtspräsident entschied

im Einvernehmen mit der Privatklägerin, vor Ort vertreten durch den Präsidenten

des Verwaltungsrates, D.___, und der Beschuldigten, den 1. Teil der

Hauptverhandlung in Abwesenheit des beauftragten Rechtsvertreters der

Privatklägerin durchzuführen (AS 203). Es wurde ein Augenschein der

Wasseranlage bzw. Wasserrohre und der Wasseruhr in den Kellerräumlichkeiten der

Firma B.___ AG an der […-Strasse] in […] durchgeführt (vgl. AS 202 ff.) sowie F.___

vor Ort als Zeuge befragt (vgl. Einvernahmeprotokoll: AS 206 ff.,

Audio-Dokument: AS 213).

5.3 Am 3. Dezember 2018 wurde die

Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten mit diversen Befragungen (vgl.

AS 263 ff., AS 270 ff.; AS 276 ff.; AS 283 ff., Audio-CD aller Einvernahmen: AS

294) sowie den Parteivorträgen fortgeführt.

Der Amtsgerichtspräsident erliess noch

gleichentags folgendes Urteil (306 ff.):

« 1. A.A.___ hat

sich der Nötigung schuldig gemacht.

2. A.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je

CHF 40.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A.A.___ hat der Privatklägerin C.___ AG,

vertreten durch D.___ und E.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Andreas

Imobersteg, Schadenersatz von CHF 1'053.30, zuzüglich Zins zu 5 %

seit 23. Mai 2017, zu bezahlen.

4. A.A.___ hat der Privatklägerin C.___ AG, vertreten durch

Rechtsanwalt Andreas Imobersteg, eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen

von CHF 5'443.05 (zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. Auslagen und MWST)

zu bezahlen.

5. Die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total

CHF 2'080.00, hat A.A.___

zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel

ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils

verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit sich die

Kosten auf CHF 1'480.00 belaufen.»

6. Gegen dieses Urteil liess die

Beschuldigte innert Frist die Berufung anmelden (AS 313). Mit Berufungserklärung

vom 17. Mai 2019 wird das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

Die Berufungsklägerin beantragt, vom Vorhalt der Nötigung gemäss Strafanzeige

vom 4. Juli 2017 freigesprochen zu werden. Zudem sei ihr für die Wahrung ihrer

Rechte eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO entsprechend der eingereichten

Honorar- und Spesennote zuzusprechen und die Kosten des Verfahrens seien vom

Staat zu tragen (Dossier Obergericht, Akten Seiten S 2 ff., nachfolgend zitiert

OGer AS 2 ff.):

7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 21. Mai 2019 auf eine Anschlussberufung und die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren (OGer AS 44). Ebenfalls keine Anschlussberufung

erhob die Privatklägerin.

8. Mit dem ausdrücklichen Einverständnis

beider Parteien (vgl. OGer AS 51, 55) wurde mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 5. August 2019 das schriftliche Verfahren angeordnet

und der Beschuldigten zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden

Berufungsbegründung Frist gesetzt bis 26. August 2019 (OGer AS 56 f.), welche

nach mehrmals gewährten Fristerstreckungen am 4. November 2019 am Obergericht

einging (OGer AS 76 ff.).

9. Am 17. Dezember 2019 ging die

Stellungnahme der Privatklägerin (nachfolgend zit. Berufungsantwort, OGer AS

104 ff.) zusammen mit der Honorarnote von Fürsprecher Imobersteg (OGer AS 114

f.) ein.

10. In der Folge wurden dem Verteidiger

aufgrund einer Grippeerkrankung sowie in Anbetracht der ausserordentlichen Lage

im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie diverse Fristerstreckungen gewährt.

Mit Eingabe vom 23. April 2020 nahm dieser für die Beschuldigte abschliessend

zur Berufungsantwort der Privatklägerin Stellung (OGer AS 133 ff.) und reichte

seine Honorarnote ins Recht (OGer AS 151 ff.).

11. Schliesslich wurde dem Rechtsvertreter

der Privatklägerin die Gelegenheit gegeben, eine ergänzte Honorarnote

einzureichen (eingegangen am 30.4.2020) und es wurden von Amtes wegen ein

aktualisierter Strafregisterauszug (OGer AS 157) sowie die Steuerunterlagen der

Beschuldigten eingeholt.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Der Beschuldigten wird im Strafbefehl

vom 7. November 2017 (AS 3 ff.), der vorliegend als Anklage gilt (Art. 356 Abs.

1.

StPO), folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:

« Die Beschuldigte hat sich wie folgt

schuldig gemacht:

Nötigung (Art. 181 StGB)

begangen am 23. Mai 2017,

annahmeweise an ihrem Geschäftsort an der […-Strasse] in […], allenfalls an

ihrem Wohnort an der […-Strasse] in […], zum Nachteil der C.___ AG, vertreten

durch D.___ und E.___ resp. Rechtsanwalt Andreas Imobersteg. Die Beschuldigte

telefonierte D.___ und verlangte von ihm ultimativ die umgehende Bezahlung der

Rechnung der B.___ AG vom 8. März 2017 über den Betrag von

CHF 1'053.30. Für den Fall der nicht umgehenden Begleichung der Rechnung

habe sie ihm die Kappung der Wasserzufuhr für die C.___ AG angedroht. Die

Beschuldigte hat damit die Vertreter der C.___ AG durch Androhung ernstlicher

Nachteile, nämlich eine massive Einschränkung bis gar Verunmöglichung des

Betriebs der C.___ AG infolge Ausfall der Wasserversorgung, zur Bezahlung von

CHF 1'053.30 genötigt. Die Rechts- oder Sittenwidrigkeit ergibt sich dabei

zumindest aus der Relation zwischen Mittel und Zweck, welche unverhältnismässig

gewesen war.»

2.

Unbestrittener Sachverhalt

2.1

Die Beschuldigte und ihr Ehemann B.A.___

sind Eigentümer der B.___ AG (AS 99). Eigentümer der C.___ AG, der

Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren, sind D.___ und seine

Lebenspartnerin E.___ (AS 18 f.). Letztere erwarben (künftige

Miteigentümer zu je ½) mit Vorvertrag vom 26. November 2013 (AS 81 - 89)

bzw. mit Hauptvertrag vom 3. Februar 2014 (nicht in den Akten) vom Ehepaar

A.A.___ und B.A.___ das von dessen Grundstück (Grundbuch […] Nr. […]) abparzellierte

Grundstück (GB […] Nr. […]) mit den Industriegebäuden […-Strasse] und […-Strasse].

Die B.___ AG verlegte in der Folge ihre vormals in den erwähnten Industriegebäuden

betriebene Autogarage in das (Nachbar)Gebäude an der […-Strasse], während D.___

und E.___ ihren Fahrzeughandelsbetrieb von […] in die Lokalitäten auf dem

erworbenen Areal in […] verlegten.

2.2

Am 16. August 2016 brannte das

Gebäude an der […-Strasse] nieder. Am 12. Juli 2017 reichte die B.___ AG

gegen die Privatklägerin eine Forderungsklage beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein (AS 100 ff.), welche die Versicherungsleistungen für

das durch den Brand zerstörte bzw. beschädigte Betriebsinventar betraf, das – gemäss

der Darstellung der B.___ AG – der Privatklägerin lediglich zur unentgeltlichen

Gebrauchsleihe überlassen worden sein soll. Diese Klage wurde schliesslich mit

Urteil vom 26. März 2018 mangels Aktivlegitimation abgewiesen (vgl. AS 247 ff.).

2.3

Es schwelten zwischen den Nachbarn auch

diverse weitere Konflikte, so über die wirtschaftliche Konkurrenzierung (AS 27,

29) und seit geraumer Zeit – vgl. die nachbarschaftliche Korrespondenz über die

mit Korrekturen und Kommentaren versehenen Wasserabrechnungen für die Jahre 2015

und 2016 (AS 49 ff.) – über die Verlegung der Wasserkosten und über den

Bau/Einbau von eigenen Hausanschlüssen und separaten Zählern, denn auf dem Grundstück,

welches im Miteigentum von D.___ und E.___ stand und das die Privatklägerin für

ihren Betrieb nutzte, fehlte eine eigene Anlage. Die Wasserzufuhr erfolgte ausschliesslich

über eine Anlage, welche sich in den Kellerräumlichkeiten der

Nachbarsliegenschaft befand.

2.4

Das Ehepaar A.___ bzw. die B.___ AG

verlangte über ihren Rechtsvertreter auf der Grundlage von Ziff. 9.5 des

Vorvertrages von der Privatklägerin bzw. von deren Inhabern (D.___ und E.___)

mit Schreiben vom 20. September 2016, die Strom- und Wasserversorgung zu

separieren, die Erschliessung mit eigenen Verbrauchszählern umgehend in die

Wege zu leiten und mit dem Ehepaar A.___ zu koordinieren (AS 24), worauf der

Rechtsvertreter der Privatklägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 auf die

derzeitige Erarbeitung eines Projekts mit Architekten verwies und das Ehepaar

A.___ darum bat, mit der Realisierung ihres Vorhabens zwecks Koordination der

Arbeiten zuzuwarten (AS 26).

Am selben Tag (10.10.2016) nahmen D.___

und E.___ mit ihrem Rechtsvertreter (Fürsprecher Imobersteg) via E-Mail Kontakt

auf und erkundigten sich bei diesem nach dem korrekten Vorgehen, nachdem bei

ihnen vor 15 Minuten das Wasser abgestellt worden sei (AS 40). Ob für die

Kappung der Wasserzufuhr die Beschuldigte verantwortlich war, was in dieser E-Mail

vermutet wird (vgl. AS 40: Sie sei zur Tat geschritten, sie habe ihnen das

angedroht und es jetzt wohl auch gemacht), ist strittig.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016

bekräftigte das Ehepaar A.___ seinen Standpunkt, dass die Privatklägerin in

Bezug auf Wasser und Elektrizität eigene Hausanschlüsse und Zähler erstellen

lassen müsse (AS 28).

2.5

In der Folge beauftragte die B.___

AG, handelnd durch B.A.___ (vgl. AS 209 und AS 286), die G.___ AG mit dem Einbau

eines neuen Wasserzählers in den Kellerräumlichkeiten der von der B.___ AG

genutzten Liegenschaft. Die alte Hauptwasserzähleruhr blieb nach wie vor in

Betrieb, doch ergänzend wurde neues Material eingebaut (neues Abzweigstück;

neue, von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Wasseruhr und ein Absperrhahn, vgl.

die Aussagen des Zeugen F.___, AS 207 - 209). Diese baulichen Massnahmen dienten

dazu, den Wasserverbrauch für die von der Privatklägerin genutzte Liegenschaft separat

und exakt zu erfassen (vgl. AS 207; AS 211). Die anlässlich des gerichtlichen Augenscheins

besichtigte Installation setzt sich aus zwei parallel verlaufenden Leitungen

zusammen, wobei gemäss den Zeugenaussagen F.___ eine Leitung «dieses Objekt»

(dasjenige des Ehepaars A.___) und die andere Leitung «das Objekt von Herrn D.___»

mit Wasser versorgt, während früher alles über eine einzige gemeinsame Leitung

gegangen sei (AS 207).

Die Arbeiten der G.___ AG wurden am 19.

und 21. Dezember 2016 ausgeführt und der B.___ AG mit Schreiben vom 28. Februar

2017.

in Rechnung gestellt (Rechnungskopie 2017.0361/6004.00 mit einem

Totalbetrag von CHF 1'032.25, vgl. AS 32) und von dieser in der Folge beglichen

(vgl. Zeugenaussage F.___: AS 209). Es ist unbestritten, dass nach der Montage

der neuen Wasseruhr weder D.___ noch E.___ Zugang zur Installation in den

Kellerräumlichkeiten in der Liegenschaft des Ehepaars A.___ hatten (vgl. hierzu

die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie das entsprechende Schloss

ausgewechselt hätten [AS 291 f.], während D.___ und E.___ sowie deren

Mitarbeiter vor erster Instanz ausführten, nie im Besitz eines Schlüssels

gewesen zu sein und auf das seit dem 15.5.2018 geltende Hausverbot verwiesen [AS

268, AS 275, AS 282], welches aktenkundig ist [AS 187]).

2.6

Mit Rechnung-Nr. 104035 vom 8. März

2017.

(AS 35) forderte die B.___ AG von der Privatklägerin die sofortige

Bezahlung von CHF 1'053.30 (AS 35: «Wir beziehen uns auf die schriftlich vereinbarten

Dienstbarkeiten des Kauf/Vertrages Ziffer 9.5 und Fakturieren Ihnen eins zu

eins die Kosten für den Umbau auf den Gemeinde/Wasserzähler», «Zahlung: bei

Rechnungserhalt»). Der in Rechnung gestellte Betrag setzt sich aus dem

Bruttototal der Rechnung der G.___ AG, dem (aufgerundeten) Mehrwertsteuerbetrag

von CHF 78.00 abzüglich Skonto von CHF 19.50 zusammen. Wie aus den

diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und von D.___ (vgl. Z.

201.

ff. AS 287 und AS 265) hervorgeht, war dieser nicht gewillt, diese

Rechnung für die Privatklägerin zu bezahlen und stellte sich auf den

Standpunkt, dass er hierfür keinen Auftrag erteilt habe.

2.7

Mit Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2017

betrieb die B.___ AG die Privatklägerin für den Betrag von CHF 1'053.30

zuzüglich Zins von 5 % seit 8. März 2017 (AS 33), wobei D.___ als Vertreter der

Privatklägerin für die gesamte Forderung am 5. Mai 2017 Rechtsvorschlag erhob

(AS 34). Parallel zur Betreibung stellte die B.___ AG beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Schlichtungsgesuch (vgl. AS 12).

2.8

Am 23. Mai 2017 suchte D.___ am

frühen Nachmittag die Büroräumlichkeiten der B.___ AG auf, traf sich dort mit

der Beschuldigten und händigte ihr den von der B.___ AG gemäss Rechnung-Nr.

104035.

vom 8. März 2017 geforderten Betrag von CHF 1'053.30 in bar aus (vgl. AS

285). D.___ vermerkte auf der Rechnung handschriftlich, dass die Bezahlung

dieses Betrages ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge, was er auch in

seiner für die Privatklägerin verfasste Stellungnahme vom 21. Juni 2017

betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Schlichtungsverfahren

nochmals hervorhob (vgl. AS 38). Zudem fügte er auf der Rechnung

handschriftlich hinzu, die B.___ AG verpflichte sich, den Löschungsantrag beim

Richteramt zu veranlassen. Die Beschuldigte quittierte den Erhalt des Bargeldbetrages

auf der Rechnung mit ihrer Unterschrift (AS 35).

Im Vorfeld dieses Treffens vom 23. Mai

2017.

kam es unbestrittenermassen zu (mindestens) einem telefonischen Kontakt

zwischen D.___ und der Beschuldigten. Dokumentiert ist ein Anruf der

Beschuldigten am 22. Mai 2017 um 17:10:38 Uhr auf die Handynummer (= Zielnummer)

von D.___ (vgl. AS 107). Die Äusserungen der Beschuldigten gegenüber D.___ sind

strittig und Gegenstand der Erwägungen unter nachfolgender Ziff. II.3.)

2.9

Mit Schreiben vom 3. Juni 2017 wies

die Beschuldigte für die B.___ AG das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt auf die

erfolgte Barzahlung vom 23. Mai 2017 hin und bat um «Löschung» der

Schlichtungsverhandlung (AS 36), worauf am 12. Juni 2017 die

Amtsgerichtsstatthalterin deren Absetzung verfügte (AS 37).

3.

Bestrittener Sachverhalt

3.1

Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Regeln der Beweiswürdigung, insbesondere die Unschuldsvermutung, unter Ziffer

II.2.2 (US 7/AS 322) korrekt dargelegt, darauf kann vorab verwiesen werden.

Die Beschuldigte bestreitet, anlässlich

des vorgehaltenen Telefongespräches für den Fall der nicht umgehenden

Begleichung der Rechnung vom 8. März 2017 D.___ die Kappung der Wasserzufuhr

angedroht zu haben. Ob der Nachweis einer solchen Äusserung erbracht werden

kann, ist nachfolgend anhand der Beweise und Indizien zu prüfen.

3.2.1

Die Beschuldigte nahm erstmals

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2017 zu diesem Vorwurf

Stellung und führte zusammengefasst aus (AS 45 ff.), sie habe vorgängig (im

September 2016) ihren Anwalt gefragt, ob man [der Privatklägerin] das Wasser abstellen

könne, was dieser – im Unterschied zur Heizung, die man hätte abstellen dürfen

– verneint habe. Deshalb habe sie auch nie damit gedroht. Wenn die Rechnung

nicht beglichen worden wäre, hätte sie die Angelegenheit ihrem Anwalt

überlassen. (Auf Frage) Ja, die Rechnung sei beglichen worden. Mit der Zahlung

habe er (wohl D.___) die Schuld anerkannt. (Auf Frage) Nein, die Behauptung in

der Strafanzeige, wonach sie am 10. Oktober 2016 das Wasser «gekappt» habe,

treffe nicht zu. Wenn sie mit ihrer Waschanlage ein Problem hätten, müssten sie

kurzfristig das Wasser abstellen, aber davon sei ihr nichts bekannt.

3.2.2

Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung (2. Teil) vom 3. Dezember 2018 wurde die Beschuldigte ein

weiteres Mal befragt (AS 286 ff., Audio-Dokument: AS 294). Es kann vorab auf

die ausführliche Wiedergabe ihrer Aussagen im

vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 15 f./AS 330 f.). Im Wesentlichen

führte die Beschuldigte aus, sie habe Herrn D.___ am 22. Mai 2017 um 17:15 Uhr

angerufen, nachdem dieser bereits zuvor versucht habe, sie telefonisch zu

erreichen. Es sei darum gegangen, das gemeinsame Treffen von 15:00 Uhr auf

14:00 Uhr vorzuverlegen, weil Herr D.___ um 15:00 Uhr noch einen Termin bei der

MFK in Bern (Typenprüfung für einen seiner Camper) gehabt habe. Beim Treffen

vom 23. Mai 2017 habe sie das Geld genommen, unterschrieben und es dann

auf der Bank einbezahlt. Auf die Frage, weshalb Herr D.___ plötzlich so willens

gewesen sei, diese Rechnung zu bezahlen, gab sie zu Protokoll: «Weil der

Rechtsvorschlag machte und nachher – ich glaube, nach einer gewissen Zeit –

hätte ich wieder….». Sie bestätigte (auf entsprechende Frage), dass sie wieder

etwas hätte machen müssen. (Auf die Frage, ob es schon mal einen

Wasserunterbruch gegeben habe) Ja, das sei schon mal vorgekommen, die Gemeinde

habe da etwas gemacht, was genau das gewesen sei, wisse sie nicht. (Auf die

Frage, ob sie manchmal ein wenig impulsiv sei, sie manchmal etwas rasch

reagiere, wenn sie ein kleines Problem habe) Sie habe es einfach gerne, wenn

die Dinge erledigt seien. Sie sei nicht im Büro tätig und verschicke auch die

Rechnungen nicht, sie habe aber in dieser Sache den Zahlungsbefehl aufgegeben.

(Auf die Frage, weshalb zwischen ihnen solche Spannungen existierten) Das wisse

sie eigentlich auch nicht, es habe sich einfach so ergeben. Sie sei der

Ansicht, dass man ihnen (D.___ und E.___) lange Zeit gelassen habe, bereits bis

Ende 2014 hätte alles erledigt sein müssen. (Auf Frage) Zugang zur neu

montierten Wasseruhr habe ihr Mann. Auch sie könne natürlich dorthin gehen,

aber sie interessiere das nicht. Sie habe sich ja auch nach ihrer polizeilichen

Einvernahme eines Besseren belehren lassen. Wenn einmal irgendwo auf der Strasse

oder sonst wo im Keller eine Leitung kaputt gehe oder man etwas machen müsse,

könne man dort separat abstellen. Das habe sie vorher nicht gewusst. Sie denke,

Herr D.___ habe ihr diesen Vorhalt gemacht, weil er die Gerichtskosten habe bezahlen

müssen. Daraufhin habe er sie ja dann auch angezeigt und behauptet, sie habe

ihn zur Bezahlung der Rechnung genötigt. Sie sage aber nicht, dass Herr D.___

und seine Partnerin lügen würden. Sie sage nur, dass sie das nie gesagt habe.

3.3

D.___ führte – im Wesentlichen (vgl.

auch hier die ausführlichere Darstellung im vorinstanzlichen Urteil: US 10 f./AS

325.

f.) – als Auskunftsperson vor erster Instanz aus (AS 263 ff.), er sei

zusammen mit Frau E.___ (je zu 50 %) Betriebsinhaber der Privatklägerin.

Beim Telefongespräch mit der Beschuldigten, das genaue Datum habe er nicht mehr

im Kopf, sei es um die offene Rechnung im Zusammenhang mit dem Wasser bzw. mit

der Wasseruhr für die Arbeiten der Firma G.___ AG gegangen. Sie (D.___ und E.___)

hätten sich deswegen ein wenig hintergangen gefühlt, dass nämlich einfach etwas

in Auftrag gegeben werde und dann irgendwann bei ihnen die Rechnung ins Haus

«schneie». (Auf die Frage, was genau die Beschuldigte am Telefon gesagt habe)

Wenn sie diese Rechnung nicht bezahlen würden, dann stelle sie ihnen das Wasser

ab. Damit sei die ganze Wasserversorgung für ihr Gebäude (Werkstatt und die

sanitären Einrichtungen im Büro) gemeint. Es sei schon mal (im Zusammenhang mit

einem früheren Ereignis im Jahre 2016) passiert, dass man ihnen das angedroht

habe. Damals hätten sie eine detaillierte Wasserabrechnung von der

Beschuldigten verlangt, die aber nie gekommen sei. Ihnen sei das Wasser dann auch

effektiv abgestellt worden. Somit hätten sie (D.___ und E.___) sich letztendlich

gesagt, diese Wasseruhr zu bezahlen. Einen weiteren Wasserunterbruch hätten sie

sich nicht erlauben können. Für ihr Geschäft sei das recht elementar, mal

abgesehen von der persönlichen Hygiene. Er nehme an, dass damals (Vorfall aus

dem Jahre 2016) die Beschuldigte das Wasser abgestellt habe, weil sie das

vorher ausdrücklich angedroht habe, er sie nach diesem Wasserunterbruch angerufen

und ihr gesagt habe, sie habe einen Fehler gemacht und dürfe dies nicht, worauf

etwa eine Stunde später wieder Wasser gekommen sei. Einen technischen Grund für

diesen Wasserunterbruch im Jahre 2016 schliesse er aus. (Auf Frage) Ja, einen

Wasserunterbruch aufgrund von Unterhaltsarbeiten habe er in Erinnerung, nämlich

als die Wasseruhr ausgewechselt worden sei. (Auf die Frage, ob das nicht

derselbe Unterbruch sei, von welchem er zuvor erzählt habe) Das sei absolut

nicht derselbe Unterbruch gewesen. Die Firma G.___ AG habe ihnen damals nämlich

angekündigt, wie lange die Wasserzufuhr unterbrochen werde. Das sei zeitlich

beschränkt gewesen. Sie hätten sich darauf einrichten und sich mit

entsprechenden Wasserkanistern behelfen können.

3.4

E.___ führte vor erster Instanz als

Auskunftsperson aus (AS 270 ff.), sie sei sich sicher, dass die Beschuldigte D.___

angerufen habe. Sie habe mitbekommen, was er gesagt habe. Was die Beschuldigte

gesprochen habe, habe sie nicht direkt mitgehört, sie habe ja nicht ihr Ohr an

sein Handy gehalten. D.___ habe ihr dann unmittelbar danach vom Inhalt dieses

Telefongespräches Folgendes erzählt: Die Beschuldigte habe wieder damit

gedroht, das Wasser abzustellen, wenn sie die Rechnung nicht bezahlen würden.

Sie habe die ganze Sache mehr belastet als ihn und sie sei es dann auch

gewesen, die ihn dazu gedrängt habe, die Rechnung zu bezahlen. Am gleichen Tag sei

er noch hinübergegangen und habe die Rechnung bar bezahlt.

Des Weiteren schilderte E.___ anlässlich

dieser Befragung einen effektiven Wasserunterbruch, der sich im Oktober 2016

zugetragen haben soll. Hintergrund sei ein Streit über eine Wasserrechnung bzw.

die Abrechnungsmethode der Beschuldigten gewesen. Sie (E.___) sei wütend

geworden, dass ihr von der Beschuldigten nicht die Wasserabrechnung der

Gemeinde, sondern jeweils nur die auf dem Papier der B.___ AG gedruckte

Rechnung vorgelegt worden sei. Die Beschuldigte haben dann den von der

Privatklägerin bezahlten Betrag, der auf einer Durchschnittsberechnung beruht

habe, nicht akzeptiert. Als sie im direkten Gespräch der Beschuldigten gesagt

habe, sie zahle nun keinen Rappen mehr, bevor sie die Abrechnung [der Gemeinde]

sehe, habe die Beschuldigte entgegnet, diese Rechnung gehe sie gar nichts an,

sie (die Beschuldigte) mache die Rechnung und wenn diese nicht bezahlt werde,

werde ihnen das Wasser abgestellt. Hierauf sei die Beschuldigte in ihre

Liegenschaft zurückgekehrt und das Wasser sei tatsächlich abgestellt worden (AS

273.

f.). Sie nehme an, dies sei die Beschuldigte gewesen, weil sie auch damit

gedroht habe und sich Herr A.___ immer aus diesen Sachen herausgehalten habe.

3.5

H.___ (Automechaniker bei der

Privatklägerin seit 2014, unmittelbar zuvor Angestellter bei der Firma B.___ AG)

sagte als Zeuge vor erster Instanz zusammengefasst aus (AS 276 ff.), er habe

keine direkten Wahrnehmungen von dem Telefongespräch vom 23. Mai 2017 zwischen

seinem Chef D.___ und der Beschuldigten. Er habe davon anlässlich eines

Pausengespräches erfahren, wobei er sich nicht darin erinnern könne, wie viel

Zeit zwischen diesem Telefongespräch und dem Pausengespräch vergangen sei. Es

sei in dieser Pause über diesen Fall, der sich vorgängig ereignete habe, «mit

diesem Abdrehen des Wassers und so» geredet worden. Es sei darum gegangen, dass

man ihnen das Wasser wieder habe abdrehen wollen, wie eine Drohung oder so, er

wisse es auch nicht. Soweit er das mitbekommen habe, sei es auch darum

gegangen, dass man im Vorfeld eine Rechnung nicht bezahlt habe. (Auf die

richterliche Nachfrage, wer das Thema angesprochen habe) Herr D.___, sein Chef,

habe davon erzählt. Ob das Wasser dann tatsächlich abgedreht worden sei, wisse

er nicht. Ebenso wenig wisse er, ob die offene Rechnung bezahlt worden sei.

(Auf die richterliche Nachfrage, ob er es nicht wisse, führte er nach einer

Überlegungspause an) Doch, sie hätten gesagt, sie hätten die Rechnung bezahlt,

damit das Wasser nicht noch einmal abgestellt werde.

3.6

F.___ (diplomierter Sanitärplaner

und Geschäftsleiter der G.___ AG) wurde anlässlich des Augenscheins vom 10.

September 2018 als Zeuge befragt (AS 206 ff., Audio-Dokument: AS 213). In Bezug

auf seine Aussagen kann vorab auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff.

II.2.5 verwiesen werden, aus welchen hervorgeht, welche Montagearbeiten im

Auftrag der B.___ AG von der G.___ AG (ausführender Mitarbeiter: K.___) vorgenommen

wurden. Im Wesentlichen geht aus seinen Aussagen hervor, dass mit den

erbrachten Handwerkerleistungen beide Leitungssysteme unabhängig voneinander

funktionierten (vgl. AS 208: «Es ist komplett getrennt»; die Waschanlage [der B.___

AG] könne unabhängig von der Wasserzufuhr der C.___ AG abgestellt werden) und

dass die entsprechende Installation (alter Zähler, neu eingebauter Wasserzähler

und Absperrhahn) ausschliesslich im Keller der Liegenschaft der Beschuldigten

und B.A.___ untergebracht war. Danach befragt, ob er etwas von einem

Wasserunterbruch in der Vergangenheit wisse, verwies der Zeuge F.___ auf den

Einbau des neuen Zählers, den er Herrn D.___ vorher angemeldet habe (was von

diesem schliesslich wenige Monate später in der Befragung vom 3.12.2018 auch ausdrücklich

bestätigte wurde, vgl. vorstehende Ziff. II.3.3). Zeitlich siedelte der Zeuge F.___

den Unterbruch aufgrund des Einbaus des Wasserzählers ursprünglich im Oktober

2016.

an (Z. 101 AS 208), korrigierte sich auf Vorlage der Rechnungskopie vom

28.

Februar 2017 dann aber und verwies auf den 19. und 21. Dezember 2016 (Z. 139

ff. AS 209). Von weiteren Unterbrüchen wisse er nichts. (Auf die abschliessende

Frage, ob die Beschuldigte überhaupt die Wasserzufuhr kappen könnte) Hierzu

könne er nur Vermutungen anstellen. Er habe damals alles mit Herrn B.A.___

besprochen und sei auch nur mit ihm im Keller gewesen. Er gehe davon aus, dass

das sonst niemand gewusst habe (AS 212).

4.

Konkrete Würdigung

4.1

Es ist unbestritten, dass D.___ als

Vertreter der Privatklägerin die der Rechnung Nr. 104035 vom 8. März 2017 zu

Grunde liegende Forderung von Anfang an bestritt. Daran änderte sich auch

nichts, als die B.___ AG den Druck gegenüber der Privatklägerin erhöhte, indem

sie in Bezug auf den Rechnungsbetrag von CHF 1'053.30 die Betreibung einleitete

(AS 33): D.___ erhob am 5. Mai 2017 Rechtsvorschlag und bestritt damit die

Forderung vollumfänglich (AS 34). Der von der Privatklägerin (handelnd durch D.___)

erhobene Rechtsvorschlag führte zum Stillstand der Betreibung. Die B.___ AG als

Gläubigerin verfügte über keinen Rechtsöffnungstitel gegenüber der

Privatklägerin, so dass diese nur

über das ordentliche Gerichtsverfahren den Rechtsvorschlag der Privatklägerin

beseitigen konnte.

Die Tatsache, dass D.___ am 23. Mai 2017

der Beschuldigten dann doch den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 1'053.30

aushändigte, scheint auf den ersten Blick in einem unüberbrückbaren Widerspruch

zu seiner bislang gezeigten Haltung zu stehen. Dass er die Angelegenheit 2 ½

Wochen nach dem erhobenen Rechtsvorschlag in rechtlicher Hinsicht nun anders

beurteilte und er deshalb die Zahlung leistete, kann anhand der objektiven

Beweismittel ausgeschlossen werden: D.___ vermerkte am 23. Mai 20217, d.h. im

Zeitpunkt der Barzahlung, auf der Rechnung handschriftlich, die Bezahlung

erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (AS 35). In der dem Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt eingereichten Stellungnahme vom 21. Juni 2017 betreffend die

Kosten- und Entschädigungsfolgen im Schlichtungsverfahren (AS 38) bekräftigten

die Vertreter der Privatklägerin dies zudem erneut (vgl. AS 38: unterstrichen

hervorgehoben «ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht»).

Es kann ausgeschlossen werden, dass D.___

als geschäftsführendes Organ der Privatklägerin eine Rechnung im Betrag von

rund CHF 1'000.00 trotz der nach wie vor bestrittenen Anspruchsgrundlage bezahlt

hätte, wenn nicht ein spezielles Ereignis ihn dazu veranlasst hätte. Der Grund für

die Bezahlung wird von den Vertretern der Privatklägerin aktenkundig in der

vorgenannten Stellungnahme vom 21. Juni 2017 folgendermassen umschrieben: Die

Beschuldigte habe gedroht, ihre Wasserversorgung abzustellen und sie auf diese

Weise genötigt. In ihrer aktuellen Situation hätten sie sich das nicht leisten

können (AS 38). Darin liegt eine plausible und in sich schlüssige Erklärung für

die Leistung der Zahlung trotz des nach wie vor bestrittenen Rechtsgrundes,

denn die Privatklägerin war für den Betrieb der Autowerkstatt sowie für die

sanitären Einrichtungen auf die Wasserversorgung angewiesen und die Vertreter

der Privatklägerin hatten keinen Zugriff auf die Apparaturen zur Regulierung

der Wasserzufuhr. Diese befanden sich ausschliesslich auf dem im Eigentum des Ehepaars

A.___ stehenden Grundstück, zu welchem den Vertretern der Privatklägerin der

Zugang verwehrt war.

4.2

Die Sachverhaltsversion von D.___ wird

durch folgende Beweismittel und Indizien gestützt:

Es ist erstellt, dass die Beschuldigte, unmittelbar

bevor sie von D.___ den Geldbetrag entgegennahm, mit diesem telefonisch Kontakt

aufgenommen hatte (vgl. den am 22. Mai 2017 um 17:10:38 Uhr registrierten Anruf).

Ob zuvor D.___ ebenfalls versucht hatte, die Beschuldigte telefonisch zu

erreichen und ob ein weiterer Anruf am 23. Mai 2017 erfolgte, wie dies die

Aussagen von E.___ nahelegen (vgl. vorstehende Ziff. II. 3.4: am gleichen Tag

sei er noch zu ihr gegangen), ist mit Blick auf den rechtserheblichen

Sachverhalt nicht von massgeblicher Bedeutung. Entscheidend ist hingegen, dass sich

die Aussage der Beschuldigten, wonach sie sich mit D.___ am Telefon ausschliesslich

darüber unterhalten habe, wann sie sich für die Geldübergabe treffen sollten, mit

den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang zu bringen ist und nicht

zutreffen kann. Die Beschuldigte muss auf D.___ eingewirkt haben, anders lässt

sich nicht erklären, dass dieser ihr den Betrag zwar aushändigte, gleichzeitig

aber nach wie vor den Rechtsgrund vehement bestritt und darauf bestand, dies

auf der Rechnung zu vermerken.

Es entspricht nicht den geschäftlichen

Gepflogenheiten, einen vierstelligen Rechnungsbetrag bar zu begleichen.

Üblicherweise werden Beträge dieser Grössenordnung überwiesen. Vor dem

Hintergrund der von D.___ gemachten Aussage, die Beschuldigte habe mit der

Kappung der Wasserzufuhr gedroht und die Bezahlung der Rechnung «per sofort»

(AS 266) verlangt, macht die Aushändigung des Bargeldbetrages an die

Beschuldigte hingegen Sinn, weil auf diese Weise – im Unterschied zur

Überweisung, bei welcher die Belastung des Kontos des Privatklägerin und die entsprechende

Gutschrift auf dem Konto der Zahlungsempfängerin zeitlich auseinanderfallen –

jegliche Verzögerung vermieden werden konnte.

4.3

Die Beschuldigte lässt durch ihren

Verteidiger im Berufungsverfahren einwenden (vgl. Berufungsbegründung Ziff. II.8.

sowie Stellungnahme zur Berufungsantwort S. 11 oben), einzig die Löschung der

Betreibung sei der Grund bzw. der Antrieb für die Barzahlung am 23. Mai

2017.

gewesen. Die Privatklägerin (bzw. Herr D.___ und Frau E.___) sei als

Autohändlerin darauf angewiesen, einen sauberen Betreibungsregisterauszug

aufzuweisen, da sonst die Lieferanten Fahrzeuge und Material gar nicht oder nur

noch gegen Vorkasse geliefert hätten. Diese Argumentation vermag nicht zu

überzeugen: Wäre es für die geschäftlichen Tätigkeiten so eminent wichtig

gewesen, im Betreibungsregister nicht verzeichnet zu sein, hätte die Privatklägerin

nach der Zustellung des Zahlungsbefehls am 5. Mai 2017 nicht noch 2 ½ Wochen

verstreichen lassen und sie hätte den in Betreibung gesetzten Betrag direkt an

das Betreibungsamt und nicht – wie vorliegend – an die Beschuldigte geleistet.

4.4

E.___, ebenfalls Organ der

Privatklägerin, bestätigte als Auskunftsperson nach vorgängigem Hinweis auf die

Straffolgen einer falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege die

Angaben von D.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Sie legte dabei

von Anfang an offen, dass sie die Drohung nicht selber wahrgenommen habe,

sondern ihre Schilderungen darauf gründeten, was ihr D.___ unmittelbar im

Anschluss an den Anruf der Beschuldigten berichtet habe. Die Beschuldigte hält

dem entgegen, ein «Droh-Telefonat» habe nie stattgefunden, sondern beruhe auf

einer Abmachung zwischen D.___ und seiner Lebensgefährtin. Ersterer sei als

ehemaliger Polizist mit den Abläufen eines Strafverfahrens vertraut und habe

seine Lebensgefährtin entsprechend instruiert (vgl. Berufungsbegründung, Ziff.

II.3 und 13). Dafür, dass D.___ böswillig und mit ganz erheblicher krimineller

Energie die Drohung (Kappung der Wasserzufuhr) der Beschuldigten in den Mund gelegt

haben könnte, um gegen diese völlig zu Unrecht ein Strafverfahren anzuzetteln

und schliesslich den zu Lasten der Privatklägerin bezahlten Betrag von etwas

mehr als CHF 1'000.00 als Schadenersatz im Rahmen einer Adhäsionsklage wieder zu

erlangen, liegen jedoch keinerlei Hinweise vor.

Auch wenn E.___ die zur Anklage

gebrachte Äusserung der Beschuldigten nicht unmittelbar wahrgenommen hat, so greift

es zu kurz, im Sinne der Verteidigung allen ihren Aussagen eine eigenständige

Bedeutung abzusprechen. Berücksichtigt man, wie E.___ vor erster Instanz ihre

eigene Gefühlslage offenlegte und diese mit der Reaktion ihres Lebenspartners

verglich («mich hat das Ganze sowieso mehr belastet als ihn») und wie sie ausführte,

nach dem Telefonat selber auf den Geschehensablauf eingewirkt zu haben («ich

habe ihn nachher eigentlich dazu gedrängt, (…), dass man die Rechnung zahlt»),

so wirkt dies äusserst lebensnah und spricht klar für einen realen Erlebnishintergrund

bzw. gegen das von der Verteidigung behauptete «von langer Hand geplante

Unterfangen».

D.___ machte zudem bereits mit Eingabe

vom 21. Juni 2017 im Rahmen des zivilrechtlichen Schlichtungsverfahrens – d.h.

losgelöst von einem hängigen Strafverfahren – auf die fehlende Anerkennung

einer Rechtspflicht aufmerksam und benannte als Grund die von der Beschuldigten

angedrohte Kappung der Wasserzufuhr. Die Strafanzeige liess D.___ erst später (mit

Eingabe vom 4.7.2017) einreichen. Hätte dieser tatsächlich darauf abgezielt, die

Beschuldigte zu Unrecht einem strafrechtlich relevanten Vorwurf auszusetzen,

wäre demgegenüber zu erwarten gewesen, dass er unverzüglich Strafanzeige

erstatten würde.

4.5

Keine für den Sachverhalt relevanten

Erkenntnisse erschliessen sich hingegen aus den Aussagen von H.___, der als Arbeitnehmer

der Privatklägerin in einem Subordinationsverhältnis zu D.___ und E.___ steht,

sich nur noch diffus und bruchstückhaft an das Thema Wasserunterbruch im Rahmen

von Pausengesprächen am Arbeitsort erinnern konnte und der – wie dies

ausdrücklich vom Rechtsvertreter der Privatklägerin eingeräumt wurde (vgl.

Berufungsantwort, S. 7) – ganz offensichtlich darum bemüht war, in Bezug auf

seine Vorgesetzten nichts Falsches zu sagen.

4.6

Fest steht des Weiteren, dass es vor

dem 23. Mai 2017, nämlich am 10. Oktober 2016, zu einem Wasserunterbruch auf der

von der Privatklägerin genutzten Liegenschaft kam. D.___ und E.___ führten

übereinstimmend aus, dass dieser Unterbruch unmittelbar zuvor von der

Beschuldigten angedroht worden sei. E.___ schilderte diese Drohung nicht als

isoliertes Ereignis, sondern erklärte detailreich und anschaulich, wie es zu

dieser Eskalation im nachbarschaftlichen Verhältnis kam. In ihren diesbezüglichen

Ausführungen vor erster Instanz (wiedergegeben unter vorstehender Ziff. II.3.4)

fallen diverse Realkennzeichen auf, so die Schilderung ihrer Gefühlslage (sie

sei wütend geworden), die Wiedergabe von Gesprächssequenzen (sie habe gesagt,

sie zahle keinen Rappen mehr, bevor sie die Abrechnung [der Gemeinde] sehe, worauf

die Beschuldigte geantwortet habe, die Rechnung gehe sie gar nichts an, sie

(die Beschuldigte) mache die Rechnung und wenn diese nicht bezahlt werde, werde

ihnen das Wasser abgestellt) sowie die Interaktionsschilderungen bzw.

Reaktionsketten: Ihre Aussage, die Rechnung nicht zu zahlen, habe die

Beschuldigte zur besagten Drohung und dazu veranlasst, in ihre Liegenschaft

zurückzukehren, worauf ihnen schliesslich tatsächlich kein Wasser mehr zur

Verfügung gestanden sei. Mit Blick auf diese Realkennzeichen erweist sich ihre

Darstellung des Vorfalls vom 10. Oktober 2016 als äusserst glaubhaft. Es ist

zudem belegt, dass sich die Vertreter der Privatklägerin noch am selben Tag

(10.10.2016, um 11:55 Uhr) besorgt an ihren Rechtsvertreter (Rechtsanwalt

Imobersteg) wandten («Eben vor 15 Minuten wurde bei uns das Wasser abgestellt,

was A.A.___ bei uns androhte und jetzt wohl auch gemacht hat», AS 40) und diesen

um juristischen Rat baten («Was denken Sie? Was ist unser korrektes Vorgehen?»).

Diese E-Mail lässt keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte am 10. Oktober

2016.

gegenüber den Vertretern der Privatklägerin auch tatsächlich die Kappung

der Wasserzufuhr angedroht hat. Im Weiteren lässt diese E-Mail erkennen, dass D.___

und E.___ gerade nicht einen Belastungseifer an den Tag legten, sondern in

Anbetracht der zeitlichen Nähe zwischen der ausgesprochenen Drohung und dem

festgestellten Wasserunterbruch bloss ihre (naheliegende) Vermutung äusserten, die

Beschuldigte habe dies jetzt wohl auch gemacht. Auch in Bezug auf die

erstinstanzliche Einvernahme fällt auf, dass D.___ nicht darauf abzielte, die

Beschuldigte zu diffamieren. Er erklärte vielmehr plausibel, weshalb sich ihm

die Schlussfolgerung aufdrängte, dass der Wasserunterbruch der Beschuldigten

zuzuschreiben war und weshalb er eine andere Ursache (insbesondere

Unterhaltsarbeiten) ausschloss (vgl. hierzu seine unter Ziff. II.3.3 wiedergegebenen

Ausführungen).

Der Vorfall vom 10. Oktober 2016

bildet nicht Gegenstand der Anklage, ist aber – mit der Vorinstanz (US 19) – als

gewichtiges Indiz zu werten, weil damit belegt ist, dass die Beschuldigte 7

Monate vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall in einer gleich gelagerten

nachbarschaftlichen Konfliktsituation (fehlende Zahlungsbereitschaft der

Privatklägerin in Bezug auf eine von der B.___ AG ausgestellte Rechnung) zu dem

in der Anklage vorgehaltenen drastischen Mittel (Androhung, das Wasser

abzustellen) griff.

Von der Verteidigung wird im

Berufungsverfahren geltend gemacht, die Aussagen von E.___ und D.___ seien in

Bezug auf dieses zeitlich vorgelagerte Ereignis in entscheidenden Punkten

widersprüchlich, äusserst unglaubhaft und letztlich das Ergebnis einer (schlechten)

Absprache (vgl. Berufungsbegründung Ziff. II.11., OGer AS 82 f.). So würden sowohl

E.___ als auch D.___ behaupten, in Bezug auf den Vorfall vom 10. Oktober 2016

Ansprechperson der Beschuldigten gewesen zu sein, beide wollten der

Beschuldigten mitgeteilt haben, sie habe einen Fehler gemacht, wobei Herr D.___

ausschliesslich einen telefonischen Kontakt behauptet habe, während Frau E.___

die Beschuldigte direkt in den Räumlichkeiten der Privatklägerin getroffen

haben wolle. Dieser Einwand der Verteidigung ist nicht stichhaltig, ist es doch

durchaus denkbar, dass zum einen E.___ die Angelegenheit im Rahmen einer

direkten Begegnung mit der Beschuldigten aufgriff und zum anderen D.___ den aus

seiner Sicht von der Beschuldigten begangenen Fehler ein weiteres Mal im Rahmen

eines Telefongespräches mit der Beschuldigten thematisierte. Ebenso wenig lässt

sich mit Blick auf die zeitliche Distanz – zwischen dem Vorfall und der Aussage

vor erster Instanz lagen mehr als zwei Jahre – ausschliessen, dass D.___ diesen

Gesprächsinhalt fälschlicherweise einem Telefonat zurechnete. So oder anders

kann entgegen der Verteidigung darin in Bezug auf die angedrohte Wasserkappung vom

10.

Oktober 2016 kein massgeblicher Widerspruch erblickt werden.

4.7

Die Verteidigung bringt des Weiteren

vor (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. II.6. und 9., OGer AS 79 f., 81), die

strittige Differenz in Bezug auf die aktenkundige Rechnung vom 15. September

2016.

habe nur CHF 57.00 betragen (die Verteidigung leitet dies aus dem auf der

Rechnung aufgeführten Totalbetrag von CHF 289.00 und dem auf der Rechnung

handschriftlich hinzugefügten Betrag von CHF 232.00 ab, vgl. OGer AS 90). Es erweise

sich als abwegig, dass die Beschuldigte für diesen geringen Betrag das Wasser

und mithin den eigenen Betrieb lahmgelegt hätte. Diese Argumentation verfängt

aus folgenden Gründen nicht: Es ist unbestritten, dass hinsichtlich der

Verlegung der Wasserkosten unter den Nachbarn keine Lösung gefunden werden

konnte und diese Frage auch für die Zukunft (und somit auch für weitere Forderungen

der B.___ AG) ein erhebliches Konfliktpotenzial barg. Die Problematik lässt

sich folglich nicht auf den genannten Differenzbetrag von CHF 57.00 reduzieren.

Des Weiteren trifft zwar zu, dass erst nach den Montagearbeiten der Firma G.___

AG, welche am 19. und am 21. Dezember 2016 ausgeführt worden waren, die

Wasserleitungssysteme für die nachbarschaftlichen Liegenschaften unabhängig

voneinander funktionierten. Dies ändert aber nichts an der massgeblichen

Tatsache, dass bereits vorher (mithin auch am 10.10.2016) allein die

Beschuldigte und ihr Ehemann Zugriff auf die entsprechende Infrastruktur hatten

und sie es folglich in der Hand hatten, die Wasserzufuhr dann zu unterbinden,

wenn sie selber gerade nicht auf Wasser angewiesen waren (z.B. betriebliche

Mittagspause etc.).

4.8

Der weitere Einwand der

Verteidigung, wonach die Beschuldigte gar nicht über das technische Know-how

verfügt hätte, um die ihr vorgehaltene Drohung (Unterbrechung der Wasserzufuhr)

auch umzusetzen (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. II.15., OGer AS 86), ist

unbehelflich. Die Beschuldigte führte weder im Rahmen der polizeilichen

Erstbefragung noch vor erster Instanz aus, nicht zu wissen, wie und wo man das

Wasser abstellen kann. Sie wies vor erster Instanz lediglich darauf hin, dass

sie sich nicht für diese technischen Belange interessiere, sich nicht gern in

diesem Keller aufhalte und ihre Antworten anlässlich der polizeilichen

Befragung auch gezeigt hätten, dass sie in Bezug auf das separate Abstellen der

Anlage von einer falschen Vorstellung ausgegangen sei (vgl. AS 290 f.). Welche

Fachkenntnisse ihr im Umgang mit dieser Anlage zu attestieren sind, kann aber

letztlich offenbleiben, da es sich nicht als entscheidend erweist, denn die

Beschuldigte konnte in diesen Belangen zweifellos auf die Unterstützung ihres

Ehemanns zählen; dieser konnte ihr die Handhabung der Anlage erklären bzw. auf

ihre Bitte hin die Wasserzufuhr selber unterbinden. Die Plausibilität der zur

Anklage gebrachten Sachverhaltsversion wird folglich mit dieser Argumentation

nicht in Frage gestellt.

4.9

Gegen den angeklagten

Lebenssachverhalt spricht letztlich nur der Umstand, dass der Beschuldigten von

ihrem (vormaligen) Rechtsvertreter ausdrücklich davon abgeraten wurde, die

Wasserzufuhr zu kappen. Bereits zu Beginn der polizeilichen Befragung (Antwort auf

Frage 1) wies die Beschuldigte auf diesen Umstand hin (AS 45): Sie habe

vorgängig ihren Anwalt gefragt, ob man das Wasser abstellen könne. Sie hätten

dies im September 2016 abklären lassen. Da ihr Anwalt dies verneint habe, habe

sie auch nie damit gedroht. Rechtsanwalt Keller bestätigte die entsprechende

Auskunftserteilung (vgl. Eingabe vom 15. September 2017: Antrag auf Einstellung

des Strafverfahrens, AS 115: «Die Beschuldigte hat nie gesagt, sie stelle der

Privatklägerin das Wasser ab, nicht zuletzt, weil ich ihr davon abgeraten

habe.»). Es handelt sich hierbei aber um ein einzelnes Element, welches sich

nicht in eine Kette von weiteren Beweismitteln und Indizien einreihen lässt und

welches das schlüssige Gesamtbild, welches die glaubhaften Aussagen von D.___

und E.___ zusammen mit den objektiven Beweismitteln erzeugen, nicht in Frage zu

stellen vermag. Es bleibt diesbezüglich nur der Schluss zu ziehen, dass die

Beschuldigte den Ratschlag ihres Rechtsvertreters missachtet hat. Es ist der

rechtsgenügliche Nachweis erbracht, dass die Beschuldigte D.___, dem Vertreter

der Privatklägerin, im Rahmen eines Telefongespräches, das am 22. oder

allenfalls am Vormittag des 23. Mai 2017 stattgefunden haben muss, für den Fall

der nicht umgehenden Begleichung der Rechnung der B.___ AG vom 8. März

2017.

die Kappung der Wasserzufuhr androhte. Aufgrund dieses in Aussicht

gestellten Übels sah sich D.___ dazu veranlasst, den in Rechnung gestellten

Betrag von CHF 1'053.30 am 23. Mai 2017 in bar der Beschuldigten

auszuhändigen.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Wer jemanden durch Gewalt oder

Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner

Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird

gestützt auf Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft.

Nötigung ist die rechtswidrige

Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt,

Drohung oder ähnliche Mittel. Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels,

dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom

Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist

die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen.

Die Drohung ist «ernstlich», wenn sie geeignet ist, auch eine verständige Person

in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Das

Opfer muss zu einem Tun, einem Unterlassen oder Dulden veranlasst werden.

Eine juristische Person

kann nach Art. 55 ZGB durch ihre Organe einen Willen bilden, diesen zum

Ausdruck bringen und entsprechend handeln. Art. 181 StGB schützt die freie

Willensbildung und die freie Willensbetätigung. Eine juristische Person ist bei

der Nötigung geschädigt, wenn sie in diesen Rechtsgütern beeinträchtigt ist

(BGE 141 IV 1, Regeste sowie E. 3.3).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw.

zumindest Eventualvorsatz erforderlich.

Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale

von Art. 181 StGB indiziert noch nicht die Rechtswidrigkeit. Die weite

Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass

nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen

auch rechtswidrig ist. Vielmehr ist eine besondere, über die üblichen

Rechtfertigungsgründe hinaus vorzunehmende Rechtswidrigkeitsprüfung

erforderlich (BGE 115 IV 207 E. 2cc S. 213). Eine Nötigung ist unrechtmässig,

wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten

Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen

einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich

oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 S. 218 mit Hinweis auf BGE

129.

IV 6 E. 3.4; BGE

119.

IV 301 E. 2b; BGE

108.

IV 165 E. 3, je mit

Hinweisen). Zulässig ist grundsätzlich der Zweck,

Schulden einzutreiben (BGE 69 IV 172), wobei die Relation zwischen Mittel und

Zweck rechtswidrig sein kann. Letzteres bejahte das Bundesgericht insbesondere

in folgenden Konstellationen: Drohung, die Sache in der Fernsehsendung «Kassensturz»

zur Sprache zu bringen, wenn die Forderung von CHF 500.00 nicht bezahlt werde,

ohne dass zwischen Mittel und Zweck ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang bestand

(BGE 106 IV 130); angedrohte Verweigerung der Reinstallation von Wärmepumpen

kurz vor Beginn der Heizperiode (ohne Retentionsrecht) und Androhung einer

wesentlichen Verlängerung der Lieferfrist für den Fall, dass einem

Zahlungsvorschlag kurzfristig nicht zugestimmt werde (BGE 115 IV 207).

2.

Es kann vorab auf die zutreffende

rechtliche Subsumption der Vorinstanz unter Ziff. II.3.2 (US 21 f.) verwiesen

werden. Die Beschuldigte lässt denn auch keine Einwände geltend machen, welche

die rechtliche Würdigung betreffen, sondern wendet sich einzig und allein gegen

die Beweiswürdigung der Vorinstanz.

Die massgeblichen rechtlichen Überlegungen

lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschuldigte hat dem Organ der

Privatklägerin (D.___) mit der von ihr in Aussicht gestellten Kappung der

Wasserzufuhr ernstliche Nachteile angedroht. Der Ausfall der Wasserversorgung

hätte den von der Privatklägerin geführten Betrieb massiv eingeschränkt bzw.

längerfristig verunmöglicht. Die Androhung erreichte ohne Zweifel die

erforderliche Intensität, da der Privatklägerin in Bezug auf die Wasserversorgung

keine Alternative zur Verfügung stand. Die Wasserzufuhr konnte einzig über die

im Keller der von der B.___ AG genutzten und im Eigentum von A.A.___ und

B.A.___ stehenden Liegenschaft reguliert werden. Zu dieser Anlage war den

Organen der Privatklägerin der Zugang verwehrt. Sie waren folglich in dieser

Angelegenheit der Beschuldigten ausgeliefert. Die Tatsache, dass die

Beschuldigte bereits in der Vergangenheit (am 10.10.2016) D.___ aus demselben

Grund (aufgrund einer noch nicht beglichenen Rechnung) angedroht hatte, die

Wasserzufuhr zu kappen, wobei es dann auch tatsächlich zu einem Unterbruch kam,

verlieh der Drohung zusätzliches Gewicht und erhöhte den Druck auf die Willensbildung

von D.___. Die Drohung war geeignet, eine besonnene Person in der gleichen Lage

wie D.___ gefügig zu machen. Dieser beugte sich aufgrund des auf ihn ausgeübten

Druckes dem Willen der Beschuldigten, indem er, handelnd für die Privatklägerin

– trotz der nach wie vor bestrittenen Anspruchsgrundlage – der Beschuldigten den

von der B.___ AG in Rechnung gestellten Betrag am 23. Mai 2017 aushändigte.

Mit der Barbezahlung, welche die kausale Folge der nötigenden Handlung

darstellte, trat schliesslich der tatbestandsmässige Erfolg ein. Sämtliche

Dispositiv

objektiven Tatbestandselemente sind demnach erfüllt.

Die Beschuldigte war sich bewusst, durch

das in Aussicht gestellte Übel (Kappung der Wasserzufuhr) die Willensfreiheit

des für die Privatklägerin handelnden Organs (D.___) zu beeinträchtigen. Indem

sie trotz dieser Erkenntnis handelte, wollte sie D.___ wissentlich und

willentlich zu einem Verhalten (umgehende Begleichung der Forderung) zwingen,

zu dem sich dieser aus freien Stücken nicht entschlossen hätte. Die

Beschuldigte handelte folglich mit direktem Vorsatz.

Die Beschuldigte bezweckte die Bezahlung

einer (behaupteten) ausstehenden Schuld. Der Zweck der von ihr begangenen

Nötigung erscheint deshalb nicht als rechtswidrig. Als rechtswidrig ist jedoch

das eingesetzte Nötigungsmittel anzusehen. Für die Eintreibung der von der B.___

AG gestellten Forderung hätte die Beschuldigte als deren Organ den

zivilrechtlichen bzw. den schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Weg

beschreiten müssen. Die Beschuldigte bediente sich mit der angedrohten

Unterbrechung der Wasserversorgung eines unerlaubten Mittels, was die

Beschuldigte sogar selbst zum Ausdruck brachte (vgl. AS 45: Sie habe ihren

Anwalt gefragt, ob man das Wasser abstellen könne, was dieser verneint habe). Selbst

wenn man – entgegen der hier vertretenen Auffassung – das eingesetzte Mittel als

erlaubt qualifizieren würde, wäre die Rechtswidrigkeit der Nötigung zu bejahen,

da das von der Beschuldigten eingesetzte Mittel zum erstrebten Zweck in einem

klaren Missverhältnis stand und sittenwidrig war (missbräuchliche bzw. sittenwidrige

Zweck-Mittel-Relation): Die Beschuldige nützte gezielt aus, dass die

Privatklägerin für ihre geschäftliche Tätigkeit auf die Wasserzufuhr angewiesen

war und von der Anlage, welche auf dem Nachbargrundstück installiert war,

abhängig war. Die Nachteile, welche der Privatklägerin durch die Kappung der Wasserzufuhr

entstanden wären (Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes bzw. längerfristig dessen

Gefährdung), wären unverhältnismässig viel grösser gewesen als der Vorteil

(Umgehung des Aufwandes und der Risiken, die Forderung auf dem Rechtsweg

durchzusetzen), den die Beschuldigte mit der Drohung erwirken wollte.

Die Beschuldigte hat folglich

tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt. Schuldausschlussgründe liegen

keine vor. Sie ist der Nötigung, begangen am 23. Mai 2017, schuldig zu

sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht

Zu sanktionieren ist eine strafbare

Handlung (Nötigung), die vor der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision

des Sanktionensystems begangen wurde. Grundsätzlich

sind jene Strafbestimmungen anwendbar, die im Zeitpunkt der verübten Tat

galten, es sei denn, das neue Recht erweist

sich als milder (Grundsatz der lex mitior, vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz bestrafte die

Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Da nur die

Beschuldigte die Berufung ergriffen hat, kommt das Verschlechterungsverbot zur

Anwendung, so dass eine Erhöhung dieser Sanktion von vornherein ausser Betracht

fällt. Im Bereich einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe bis zu maximal 50

Tagessätzen erweist sich das neue Sanktionenrecht nicht als milder, so dass das

alte Recht zur Anwendung gelangt.

2.Grundsätze der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und korrekt erörtert (US 23 – 25), darauf

kann vollumfänglich verwiesen werden.

3. Konkrete Strafzumessung

3.1 In Bezug auf die Tatkomponenten ist

Folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte beging die Tat mit direktem Vorsatz. Der

von ihr ausgeübte Zwang auf die Willensbildung der Privatklägerin, welche diese

über ihre Organe ausübt, ist nicht zu bagatellisieren: Die von der Beschuldigten

in Aussicht gestellte Kappung der Wasserzufuhr hätte den Betrieb der

Privatklägerin beeinträchtigt und längerfristig gar verunmöglicht. Zu

berücksichtigen ist aber auch, dass eine gewisse Zwangsintensität (ernstliche

Nachteile) auf das Opfer tatbestandsimmanent ist und die vorliegende

Nötigungshandlung innerhalb des gesamten Spektrums der von Art. 181 StGB erfassten

Tatmittel und insbesondere im Vergleich mit der Anwendung oder Androhung von

physischer Gewalt noch als leicht zu taxieren ist. Hintergrund der strafbaren

Handlung ist ein nun schon mehrere Jahre dauernder, beide Parteien zermürbender

nachbarschaftlicher Konflikt, der sich im Rahmen eines Telefongespräches erneut

entlud. Zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sie die

Nötigungshandlung aus einer stark emotionalen Situation heraus beging und das

Tatvorgehen weder planmässig noch aufwändig war. Es ist keine kriminelle

Energie erkennbar, die über das hinausgegangen wäre, was es zur

Tatbestandsverwirklichung ohnehin bedurfte. Das von der Beschuldigten durch die

angedrohte Wasserkappung abgenötigte Verhalten bestand in der Bezahlung einer von

der Privatklägerin vollumfänglich bestrittenen Forderung, die mit CHF 1'053.30

nicht besonders hoch war. Die Beschuldigte wäre ohne weiteres in der Lage

gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten (Durchsetzung der Forderung auf dem

Rechtsweg), stattdessen bediente sie sich, um schneller und einfacher ihr Ziel

(Begleichung der Forderung) zu erreichen, d.h. aus rein egoistischen

Beweggründen, einer Nötigungshandlung.

In Anbetracht dieser Tatkomponenten ist

das Tatverschulden als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren.

Ausgehend vom massgeblichen ordentlichen

Strafrahmen gemäss Art. 181 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder

Geldstrafe von altrechtlich maximal 360 Tagessätzen) ist die Einsatzstrafe aufgrund

des Tatverschuldens– bei einer Grobunterteilung in leicht, mittelschwer und

schwer – im ersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, der sich bis zu 360

Strafeinheiten erstreckt. Innerhalb dieses untersten Drittels hat die

Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 50 Strafeinheiten festgesetzt, was sich mit

Blick auf die vorgenommene Bewertung (sehr leicht bis leicht) jedenfalls nicht

als zu hart erweist und folglich zu bestätigen ist.

3.2 Die Täterkomponenten sind neutral zu

gewichten, da keine Faktoren auszumachen sind, die sich straferhöhend oder

-reduzierend auswirken: Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was

neutral zu gewichten ist. Sie hat die ihr vorgehaltene Tat stets bestritten,

was ihr gutes Recht ist und sich ebenfalls neutral auswirkt. Die Strafempfindlichkeit

bewegt sich mit Blick auf die vorliegend einzig in Frage kommende Sanktionsart

der Geldstrafe im üblichen Rahmen und die persönlichen Verhältnisse sind

unauffällig.

3.3 Es bleibt demnach bei 50

Strafeinheiten, die als Geldstrafe auszufällen sind.

3.4 Die Vorinstanz hat für die

Berechnung der Tagessatzhöhe gestützt auf die Angaben der Beschuldigten zu

ihrer AHV-Rente (vgl. AS 283 f.) ein Monatseinkommen von netto

CHF 1’750.00 angenommen, von diesem Betrag pauschal 25 % (=

CHF 437.50) für die Steuern und Krankenkassenbeiträge in Abzug gebracht,

so dass ein Tagessatz von abgerundet CHF 40.00 (= CHF 1'312.50 : 30) resultierte.

Neben der AHV-Rente hätten auch (anteilsmässig)

die Erträge aus den von der Beschuldigten und ihrem Ehemann vermieteten und

verpachteten Objekten berücksichtigt werden müssen (gemäss OGer AS 96 jährlich CHF 31'200.00),

da diese als Einkünfte aus dem Vermögen ebenfalls zum Einkommen zu zählen sind

(vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68). Da aber der Entscheid im Berufungsverfahren

nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2

StPO), bleibt es bei einer Tagessatzhöhe von CHF 40.00.

3.5 Die Voraussetzungen für die

Gewährung des Strafaufschubes (aArt. 42 Abs. 1 StGB) sind erfüllt. Die

Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Die

Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Geldstrafe

vollstreckt werden kann (Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn sie

sich nicht bewährt, d.h. wenn sie während der zweijährigen Probezeit ein

Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere

Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB).

V. Zivilforderung

Die der Privatklägerin von der ersten

Instanz zugesprochene Zivilforderung (Schadenersatz von CHF 1‘053.30,

zzgl. 5 % Zins seit 23.5.2017) wird von der Beschuldigten ebenfalls angefochten,

indem die Verteidigung auf den beantragten vollumfänglichen Freispruch verweist

(vgl. Stellungnahme zur Berufungsantwort, OGer AS 135). Sie bestreitet folglich

einzig die haftungsbegründende unerlaubte Handlung nach Art. 41 OR. Mit dem

Schuldspruch der Beschuldigten wegen Nötigung ist die unerlaubte Handlung jedoch

erstellt. Die Privatklägerin, handelnd durch ihren Geschäftsführer, leistete

die Barzahlung von CHF 1‘053.30 aufgrund einer widerrechtlichen und

schuldhaften Nötigungshandlung der Beschuldigten. Der erforderliche adäquate

Kausalzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung der Beschuldigten und der

eingetretenen unfreiwilligen Vermehrung der Passiven zum Nachteil der

Privatklägerin ist folglich zu bejahen. Sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss

Art. 41 Abs. 1 OR sind erfüllt, weshalb die Beschuldigte der Privatklägerin

Schadenersatz von CHF 1'053.30 (zuzüglich Zins von 5 % ab 23. Mai

2017) zu bezahlen hat.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der

Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.

428 Abs. 3 StPO) und der Antrag der Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung

nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist abzuweisen.

Die obsiegende Privatklägerin hat gestützt

auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für

notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin

eine Parteientschädigung von CHF 5'443.05 zugesprochen, die sich aus 18.95

Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen und MWST zusammensetzt.

Der geltend gemachte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden, lediglich in Bezug

auf die zugesprochenen Auslagen drängt sich eine Kürzung auf: Selbst wenn man die

Annahme trifft, Fürsprecher Imobersteg habe die Vertreter der Privatklägerin sehr

umfassend mit Fotokopien der Verfahrensakten bedient, so ist der hierfür geltend

gemachte Betrag von total CHF 214.00 (vgl. AS 303) in Anbetracht des

gesamten Aktenumfanges bis zur Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2018 von 216

Seiten sowie der in § 158 Abs. 5 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)

festgesetzten Vergütung von 50 Rappen pro Fotokopie schlicht nicht

nachvollziehbar. In Abzug zu bringen sind für diese Position (inkl. MWST) rund

CHF 115.00, so dass die Beschuldigte der Privatklägerin, vertreten durch Fürsprecher

Imobersteg, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF

5'328.05 zu bezahlen hat.

2. Berufungsverfahren

Die Urteilsgebühr ist auf CHF 1'000.00

festzusetzen. Insgesamt belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf

CHF 1'085.00. Sie sind vollumfänglich von der unterliegenden Beschuldigten zu

tragen (Art. 428 Abs.1 StPO).

Der Antrag der Beschuldigten auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist abzuweisen.

Die Privatklägerin hat gestützt auf Art.

436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung

für die Ausübung der Verfahrensrechte. Wiederum sind die mit der Honorarnote

(vgl. OGer AS 161) geltend gemachten Auslagen für Fotokopien von total CHF

319.00, was 638 Kopien entsprechen würde, nicht nachvollziehbar. Sie erweisen

sich mit Blick auf den Aktenumfang von 226 Seiten (gesamtes obergerichtliches

Dossier zusammen mit dem Verhandlungsprotokoll und den Einvernahmeprotokollen

vor erster Instanz sowie dem begründeten Urteil) als exorbitant hoch. Unter

Berücksichtigung einer Kürzung um CHF 206.00 für die Fotokopien resultiert

eine Parteientschädigung von total CHF 4'601.60 (Aufwand: 16.40 Stunden zu je CHF

250.00, demnach CHF 4'100.00; Auslagen: CHF 172.60, 7,7 % MWST: CHF 329.00),

welche die Beschuldigte der Privatklägerin zu bezahlen hat.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,

aArt. 42 Abs. 1, aArt. 44 Abs. 1 und 3, aArt. 47, aArt. 181 StGB; Art. 41

Abs. 1 OR; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1,

Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO

erkannt:

1.

A.A.___ hat sich der Nötigung zum Nachteil der C.___

AG, begangen am 23. Mai 2017, schuldig gemacht.

2.

A.A.___ wird zu

einer Geldstrafe von

50 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzuges

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

A.A.___ hat der Privatklägerin C.___ AG,

vertreten durch D.___ und E.___, Schadenersatz von CHF 1'053.30, zuzüglich

Zins zu 5 % seit 23. Mai 2017, zu bezahlen.

4.

Der Antrag von A.A.___,

privat vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, auf Zusprechung einer

Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird

abgewiesen.

5.

A.A.___ hat der Privatklägerin C.___ AG,

vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 5'328.05 (inkl. Auslagen

und MWST) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF

4'601.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

6.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00,

total CHF 2'080.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'000.000, total CHF 1'085.00, hat A.A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker