STBER.2019.33
Verletzung der Verkehrsregeln
11. Juli 2019Deutsch26 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 11. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 26. Mai 2017, 22:05 Uhr,
überschritt der Lenker des Motorrades mit dem Kontrollschild [...] in
Oberbuchsiten, auf der Autobahn A1, ZH-Fahrbahn, Fahrtrichtung Zürich, die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge
von 5 km/h um 27 km/h.
2. Die Polizei Kanton Solothurn
ermittelte als Halter des Motorrades A.___ (nachfolgend Beschuldigter). Mit
Rechtshilfegesuch vom 17. Juli 2017 ersuchte die Polizei Kanton Solothurn die
Staatsanwaltschaft [...], den verantwortlichen Fahrzeuglenker zu ermitteln, ihn
zum Sachverhalt zu befragen, ihn über die Verzeigung in Kenntnis zu setzen und
die vollständigen Personalien des Lenkers sowie allfällige Bemerkungen auf der
Rückseite des Schreibens zu notieren.
3. Das Rechtshilfegesuch wurde von der
Staatsanwaltschaft [...] mit Schreiben vom 5. September 2017 beantwortet. Dem
Schreiben waren eine Fotografie des Beschuldigten ab dessen Personalausweis,
die Äusserungen des Beschuldigten vom 18. August 2017 und ein Schreiben
der Kreispolizeibehörde [...] vom 24. August 2017 beigelegt.
4. Gestützt auf die Abklärungen der
deutschen Behörden zeigte die Polizei Kanton Solothurn am 16. Oktober 2017 den
Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Solothurn an.
5. Mit Strafbefehl vom 28. November 2017
wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 27
km/h, begangen am 26. Mai 2017 in Oberbuchsiten, schuldig gesprochen und zu
einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen
Freiheitsstrafe, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 200.00
verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 11. Dezember 2017
zugestellt.
6. Mit Schreiben vom gleichen Tag erhob
der Beschuldigte Einsprache. Er machte geltend, er sei nicht der Fahrer
gewesen, dies könne seine Familie bestätigen, da er sich zur Tatzeit an seinem
Wohnort aufgehalten habe. Ferner müsse er sich auf das
Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
7. Am 25. Juni 2018 überwies die
Staatsanwaltschaft die Einsprache zum Entscheid an das Gerichtspräsidium von
Thal-Gäu.
8. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 lud
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu den Beschuldigten auf den 15. Oktober
2018 zur Hauptverhandlung vor. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 teilte der
Beschuldigte dem Richteramt Thal-Gäu mit, laut internationalem Recht sei er
nicht verpflichtet, eine Vorladung in die Schweiz zu befolgen. Ein
Beschuldigter, der der Vorladung keine Folge leiste, dürfe keinerlei rechtliche
oder tatsächliche Nachteile erleiden. Zwang dürfe nicht ausgeübt werden. Wie er
schon mitgeteilt habe, sei er damals nicht gefahren.
9. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018
hielt der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fest, die Einsprache gelte zufolge
unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten als zurückgezogen und schrieb
das Einspracheverfahren ab.
10. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2018
erhob der Beschuldigte gegen diese Verfügung Beschwerde, welche die Präsidentin
der Beschwerdekammer mit Urteil vom 3. Dezember 2018 guthiess. Die Verfügung
des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. Oktober 2018 wurde aufgehoben
und die Angelegenheit zurückgewiesen, damit der Amtsgerichtspräsident im Sinne
der Erwägungen – entweder die deutschen Behörden um eine rogatorische
Einvernahme des Beschuldigten zu ersuchen oder unter Prüfung einer Dispens des
Beschuldigten für die neu anzusetzende Hauptverhandlung – verfahre (Akten
BKBES.2018.159).
11. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018
setzte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu eine neue Hauptverhandlung auf
den 25. Februar 2019 an und dispensierte den Beschuldigten vom persönlichen
Erscheinen.
12. Mit Schreiben vom 6. Januar 2019
teilte der Beschuldigte mit, er sei nicht der Fahrer gewesen – was seine
Familie bestätigen könne – und ersuche um Einstellung des Verfahrens.
13. Am 25. Februar 2019 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich der Verletzung der
Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen von 120 km/h nach Abzug der Toleranz um 27 km/h), begangen am 26.
Mai 2017, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung
der Busse vollzogen wird.
3. Die Gerichtskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 700.00, hat A.___ zu bezahlen.
14. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte am 3. März 2019 sinngemäss die Berufung an. Mit Datum vom 18. März
2019 erfolgte die Berufungserklärung. Der Beschuldigte beantragt die
Einstellung des Strafverfahrens.
15. Am 6. Mai 2019 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten und
verzichte auf eine Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren.
16. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019
ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an und setzte dem
Beschuldigten Frist zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden
Berufungsbegründung, eines allfälligen Entschädigungsbegehrens und Unterlagen
über seine finanziellen Verhältnisse.
17. Mit Eingabe vom 10. Juni 2019
reichte der Beschuldigte eine ergänzende Berufungsbegründung sowie die
verlangten Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse ein.
Erwägungen
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
und massgebender Sachverhalt
1.
Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist
ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf
Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97
BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der
Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.
In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung
auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von
Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen
weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden
Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der
Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der
Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel
Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu
Art. 398). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95
und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in allen
Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei
überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008,
9C_53/2008,8C_475/2014,9C_63/2012 E. 1.1).
Neue Behauptungen und Beweise können in
diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz).
Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen
demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar
nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich
rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter
Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden.
Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge
im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund
der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden
Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen,
kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur
Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die
inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der
Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das
Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in:
Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).
2.
Der Beschuldigte bringt gegen das
vorinstanzliche Urteil im Wesentlichen folgendes vor (s. seine Eingaben vom 3.
März 2019 an das Richteramt Thal-Gäu, die Beschwerdekammer und die
Staatsanwaltschaft, seine Eingabe vom 18. März 2019 an das Richteramt Thal-Gäu
sowie seine Eingaben vom 18. März 2019 und 10. Juni 2019 an die Strafkammer):
Obwohl er Zeugen habe, die seine
Täterschaft bestritten, gehe das Gericht in Verletzung der Unschuldsvermutung
davon aus, er sei der Fahrer des Motorrades gewesen, mit welchem die
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sei. Ihm sei die Möglichkeit nicht
gewährt worden, die ihm zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
Seine Einsprüche über die willkürliche Verfahrensführung würden ignoriert.
Neben dem Grundsatz der Unschuldsvermutung seien auch weitere strafprozessuale
Bestimmungen verletzt worden, so das Recht auf ein faires Verfahren, der
Untersuchungsrundsatz (Art. 6 StPO) und Art. 16 StPO. Schliesslich sei auch
Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)
verletzt worden, wonach jede angeklagte Person Anspruch darauf hat, möglichst
rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet
zu werden. Sie müsse die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden
Verteidigungsrechte geltend zu machen. Das Gericht stütze sich auf ein
Ausweisfoto, welches 2013, also mehrere Jahre vor der Tat, erstellt worden sei.
Zudem dürfe eine Identitätsfeststellung durch Vergleich von Messfoto und
Ausweisbild des Betroffenen ohne dessen Einverständnis nicht durchgeführt
werden (mit Verweis auf § 2b PAuswG und 8 OWi 71 Js 98447/01). Von der
Einholung seines Ausweisfotos zwecks Vergleich sei er nie orientiert worden.
Eine grosse Ähnlichkeit bzw. vage Vermutungen würden für eine Verurteilung
nicht ausreichen. Es sei eine hundertprozentige Sicherheit erforderlich. Da sein
Motorrad mit dem Kennzeichen rücklings unter einem Carport gestanden sei, habe
der im Rahmen des Rechtshilfeersuchens für die Abklärungen zuständige
Polizeibeamte B.___ das Kennzeichen nur festhalten können, indem er sein
Grundstück betreten und damit einen Hausfriedensbruch begangen habe. Zudem sei
Herrn B.___ durch den Nachbarn gesagt worden, dass unterschiedliche Fahrer mit
ihren Motorfahrrädern zu Besuch kämen bzw. sich auf dem Grundstück des
Beschuldigten träfen. Während des ganzen Verfahrens habe er immer mitgeteilt,
dass er im Tatzeitpunkt bei seiner Familie gewesen sei und folglich zu besagter
Zeit kein Motorrad in der Schweiz gelenkt haben könne. Zusammenfassend seien
Verfahrensfehler, Widerhandlungen gegen Datenschutzbestimmungen und ein Hausfriedensbruch
begangen worden.
Der Beschuldigte rügt somit einerseits
eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Andererseits macht er geltend, der
Sachverhalt sei in Verletzung von Datenschutzbestimmungen, Strafbestimmungen
(Hausfriedensbruch) und strafprozessualen Vorschriften (Untersuchungsrundsatz,
Unschuldsvermutung) erhoben resp. gewürdigt worden. Schliesslich bezieht er
sich auf die Verletzung allgemeiner Verfahrensgarantien, wie das Recht auf ein
faires Verfahren oder Art. 32 Abs. 2 BV, und macht einen Verstoss gegen Art. 16
StPO geltend. Diese Rügen sind grundsätzlich im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO
zulässig und nachfolgend zu prüfen. Dabei ist in einem ersten Schritt zu
prüfen, ob grundlegende Verfahrensgarantien (Recht auf ein faires Verfahren,
Art. 32 Abs. 2 BV) verletzt wurden. In einem zweiten Schritt ist dann zu
prüfen, ob der Sachverhalt unter Verletzung von strafprozessualen oder anderen
Rechtsvorschriften erhoben wurde. Schliesslich ist in einem dritten Schritt die
eigentliche Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz (insb. im Hinblick auf
die Unschuldsvermutung und das Willkürverbot) einer näheren Überprüfung zu
unterziehen.
Was die ebenfalls vom Beschuldigten
gerügte Verletzung von Art. 16 StPO anbelangt, ist nicht klar, was der Beschuldigte
damit vorbringen will. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ist die
Staatsanwaltschaft für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs verantwortlich. Inwiefern die Staatsanwaltschaft diese
Verpflichtung im vorliegenden Fall verletzt haben soll, wird vom Beschuldigten
nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sofern sich der
Beschuldigte auf die Pflicht zur Anklagevertretung (Abs. 2 in fine) bezogen
haben will, ist ihm Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO entgegen zu halten, wonach die
Staatsanwaltschaft die Anklage nur dann persönlich vor Gericht zu vertreten
hat, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine
freiheitsentziehende Massnahme beantragt (was vorliegend nicht der Fall ist)
oder sie von der Verfahrensleitung zur Anklagevertretung verpflichtet wird.
Auch letzteres ist vorliegend nicht erfolgt und es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern im vorliegenden Fall die Anwesenheit des Staatsanwalts vor Gericht
notwendig gewesen wäre.
3.
Verletzung von Verfahrensgarantieren
(Art. 32 Abs. 2 BV, Anspruch auf ein faires Verfahren)
Der Anspruch auf ein faires Verfahren
wird für den Strafprozess in Art. 3 StPO näher ausgeführt. Diese Bestimmung
verpflichtet die Strafbehörden neben der Wahrung der Würde der vom Verfahren
betroffenen Menschen (Abs. 1) den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten
(Abs. 2 lit. a), keinen Rechtsmissbrauch zu betreiben (lit. b), alle
Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen das rechtliche
Gehör zu gewähren (lit. c) und schliesslich, bei der Beweiserhebung keine
Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen (lit. d). Gemäss Art.
32.
Abs. 2 BV hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und
umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden.
Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend
zu machen.
Was die letztgenannte Bestimmung
anbelangt, gilt es festzuhalten, dass dem Beschuldigten einerseits im Rahmen
der rechtshilfeweise durchgeführten Befragung durch die Kreispolizeibehörde […]
mitgeteilt wurde, was ihm vorgeworfen wird und ihm Gelegenheit erteilt wurde,
sich zu den Vorwürfen zu äussern (s. Äusserungsbogen Betroffener, vom
Beschuldigten unterzeichnet am 18. August 2017). Erneut wurde dem Beschuldigten
mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2018 Gelegenheit gegeben,
Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Schliesslich
hätte er sich auch anlässlich der Hauptverhandlung persönlich zum Vorwurf äussern
können. Da der Beschuldigte jedoch in seiner Eingabe vom 6. Juli 2018
sinngemäss mitteilte, er werde nicht an der Verhandlung erscheinen und dann der
ersten Verhandlung vom 15. Oktober 2018 trotz gehöriger Vorladung fernblieb,
wurde er mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 vom persönlichen Erscheinen zu der
(nach gutgeheissener Beschwerde) erneut auf den 25. Februar 2019 angesetzten
Verhandlung dispensiert. Der Beschuldigte war somit über die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe unterrichtet und hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu
verteidigen. Art. 32 Abs. 2 BV wurde nicht verletzt.
Was den in Art. 3 StPO konkretisierten
Anspruch auf ein faires Verfahren anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass
diese Bestimmung eher allgemein gehalten ist. Es wäre Sache des Beschuldigten
gewesen, im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu konkretisieren, inwiefern
sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt wurde, was er nicht getan hat.
Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Strafbehörden die
Menschenwürde des Beschuldigten missachtet, den Grundsatz von Treu und Glauben
verletzt oder das Recht missbraucht hätten. Der in Art. 3 Abs. 2 lit. c
enthaltene Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ebenfalls nicht
verletzt, was sich bereits aus den soeben gemachten Ausführungen unter dem
Aspekt von Art. 32 Abs. 2 BV ergibt. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass
Beweiserhebungsmethoden angewendet worden wären, welche die Menschenwürde
verletzen. Inwiefern bei der Sachverhaltserhebung allenfalls gegen den
Datenschutz oder das geschützte Hausrecht verstossen wurde, ist sogleich unter
Ziff. 4 hernach zu prüfen.
4.
Sachverhaltserhebung
Art. 6 StPO statuiert den
Untersuchungsgrundsatz. Demnach sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes
wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen
Tatsachen abzuklären und dabei belastende und entlastende Umstände mit gleicher
Sorgfalt zu untersuchen. Dass die Strafbehörden im vorliegenden Fall allfällige
vorhandene oder ersichtliche, den Beschuldigten entlastende Beweise nicht
erhoben hätten, ist zu verneinen. Der Beschuldigte erwähnte zwar mehrfach, er
habe sich zur Tatzeit an seinem Wohnort aufgehalten, was seine Familie bezeugen
könne. Er hat es indes unterlassen, konkrete Zeugen zu benennen. Dies, obwohl
er mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2018 aufgefordert
wurde, allfällige Beweisanträge zu begründen. In seiner auf diese Verfügung
folgenden Eingabe vom 6. Juli 2018 hat er pauschal festgehalten, seine Familie
könne bestätigen, dass er sich an seinem Wohnort aufgehalten habe, ohne einen
konkreten Beweisantrag in diese Richtung zu stellen. Vielmehr berief er sich
auf das Zeugnisverweigerungsrecht (wobei nicht klar wird, ob er diesbezüglich
sich oder seine Familienangehörigen meinte, zumal Beschuldigte ja in der Regel
kein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern ein allgemeines Aussageverweigerungsrecht
haben) und beantragte die Einstellung des Strafverfahrens auf schriftlicher
Basis. Gemäss dieser Mitteilung durfte der Gerichtspräsident ohne weiteres
davon ausgehen, dass der Beschuldigte nicht bereit ist, konkrete Angaben zu den
als Zeugen in Frage kommenden Familienmitgliedern zu machen. Indem er nach der
Rückweisung des Falles durch die Beschwerdekammer den Beschuldigten von der
Teilnahme an der zweiten Hauptverhandlung dispensierte und keine Bemühungen
unternahm, allfällige Zeugen aus dem Kreis der Familie des Beschuldigten
ausfindig zu machen, hat er den Untersuchungsgrundsatz daher nicht verletzt.
Weiter macht der Beschuldigte geltend,
der Beizug des Lichtbildes des Personalausweises des Beschuldigten durch die
Strafbehörden in Deutschland im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens verletze den
Datenschutz. Die vom Beschuldigten diesbezüglich zitierte deutsche
Gesetzesbestimmung ist grundsätzlich auf ein Strafverfahren in der Schweiz
nicht anwendbar. Dasselbe gilt für die ebenfalls zitierte Rechtsprechung
deutscher Gerichte. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln in einem Schweizer
Strafverfahren wird durch Art. 141 StPO geregelt. Diese Bestimmung
unterscheidet zwischen absolut unverwertbaren Beweismitteln (Abs. 1) und
solchen Beweismitteln, die nur dann verwertet werden dürfen, wenn ihre
Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Abs. 2). Zu
ersteren zählen Beweismittel, die durch Zwangsmittel, Gewaltanwendung,
Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und mit Mitteln, welche die
Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können,
erlangt wurden (s. Art. 140 StPO). Ebenso zählen dazu Beweise, die durch die
StPO selbst als unverwertbar bezeichnet werden. Beides ist vorliegend
offensichtlich nicht der Fall. Zu den nur relativ unverwertbaren Beweismitteln
im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zählen Beweise, die Strafbehörden in
strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben
haben. Demgegenüber sind Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften
verletzt worden sind, in jedem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Dass die
deutschen Strafbehörden das Lichtbild des Beschuldigten aus seinem
Personalausweis durch eine strafbare Handlung erlangt hätten, macht der
Beschuldigte zu recht nicht geltend und davon ist auch nicht auszugehen. Bei
den weiter in Art. 141 Abs. 2 StPO erwähnten Gültigkeitsvorschriften meint der
Gesetzgeber offensichtlich lediglich Vorschriften, die die StPO selbst für die
Beweiserhebung aufstellt. Daraus folgt, dass das von den deutschen
Strafbehörden in die Schweiz übermittelte Lichtbild des Beschuldigten im
vorliegenden Strafverfahren selbst dann verwertet werden darf, wenn dessen
Verwertung in einem in Deutschland geführten Strafverfahren nicht zulässig wäre.
Was schliesslich die Behauptung des Beschuldigten anbelangt, der Polizeibeamte B.___
habe das Kennzeichen seines Motorrades nur festhalten können, indem er einen
Hausfriedensbruch beging, ist dem Beschuldigten folgendes entgegenzuhalten: die
Strafbehörden in der Schweiz wussten bereits vor den vom Beschuldigten
erwähnten Abklärungen durch den Polizeibeamten B.___ im Rahmen des
Rechtshilfeersuchens, dass das Kennzeichen [...] auf den Beschuldigten
zugelassen ist (was sich aus dem Rechtshilfegesuch der Polizei Kanton Solothurn
vom 17. Juli 2017 ergibt). Die gemäss dem Beschuldigten angeblich auf strafbare
Weise erlangte Erkenntnis der Kreispolizeibehörde [...], wonach das Motorrad
des Beschuldigten unter dem Carport stand (s. Bericht der Kreispolizeibehörde [...]
vom 24. August 2017 an die Staatsanwaltschaft [...], Ziff. 4), war für die
Verurteilung des Beschuldigten nicht entscheidrelevant.
Die Sachverhaltserhebung im vorliegenden
Strafverfahren ist somit nicht zu beanstanden.
5.
Sachverhaltswürdigung durch die
Vorinstanz
Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz
vor, den Sachverhalt willkürlich und in Verletzung der Unschuldsvermutung
gewürdigt zu haben.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede
Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsvermutung).
Art. 10 Abs. 3 StPO besagt folgendes: «Bestehen unüberwindliche Zweifel an der
Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das
Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus»
(Grundsatz «in dubio pro reo»). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 31 E. 2c und BGE 127 I 38 E. 2a) betrifft der Grundsatz in dubio
pro reo sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der
Beweise. Als Beweiswürdigungsregel ist die Maxime verletzt, wenn sich der
Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte
und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen.
Willkürlich ist ein Beweisschluss nicht
bereits dann, wenn sich eine andere Beweiswürdigung eher aufdrängen würde,
sondern erst dann, wenn die angefochtene Beweiswürdigung schlechterdings
unhaltbar ist. Dabei ist an klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung,
liegend etwa in Versehen und Irrtümern oder offensichtlichen Diskrepanzen
zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten-
sowie Beweislage und der Urteilsbegründung zu denken (s. Ziff. 1 vorstehend).
Die Haltereigenschaft darf im Rahmen der
freien Beweiswürdigung als Indiz für die Täterschaft gewertet werden (Urteil
6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.7). Aussagen, auch jene des Angeklagten,
sind Beweismittel. Fehlt eine solche Aussage, fehlt lediglich ein Beweismittel
(erwähntes Urteil 6B_439/2010 E. 5.5). Das Schweigen des Beschuldigten
schliesst die Annahme der Täterschaft nicht aus, wenn sie aufgrund der gesamten
Beweis- und Indizienlage nicht zweifelhaft ist (Urteil 6B_562/2010 vom 28.
Oktober 2010 E. 2). Der Schluss auf die Täterschaft begründet alsdann auch
keine Umkehr der Beweislast, welche die Unschuldsvermutung verletzen könnte
(Urteil 1P.684/2001 vom 3. Juni 2002 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil
1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). In dem Masse, wie der Betroffene auf
Mitwirkung verzichtet, begibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren
einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Das kann aber die Behörden
nicht hindern, ihre gesetzliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu prüfen ist in solchen
Fällen nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt
und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (erwähntes Urteil
6B_439/2010 E. 5.6; vgl. auch Urteil 6B_843/2018 E. 1.4).
Die Vorinstanz begründete den
Schuldspruch wie folgt:
«Der Beschuldigte macht von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und äussert sich dementsprechend vage zu den
bestrittenen Vorwürfen. Lediglich, dass er nicht in der Schweiz gewesen sei,
dass er die Kleidung des Lenkers nicht erkenne und dass ausserdem das Kennzeichen
verschwommen sei, gibt er bekannt. Beim Vergleich mit dem von den deutschen
Behörden zur Verfügung gestellten Ausweisfoto des Beschuldigten und dem Foto
der Geschwindigkeitsübertretung erkennt man grosse Ähnlichkeiten. So ist auf
beiden Fotos ein bereits älterer Herr zu erkennen, auch die Brille lässt sich
vage erkennen. Das Foto ist zwar qualitativ nicht sehr hochstehend, doch lässt
sich unschwer erkennen, dass er sich bei dieser Person um den Beschuldigten
handeln muss. Entsprechend hat sich A.___ als Lenker des fehlbaren Fahrzeuges
wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h schuldig gemacht».
Betrachtet man das anlässlich der
Geschwindigkeitsmessung vom 26. Mai 2017 gemachte Foto und vergleicht dieses
mit der Fotografie auf dem Personalausweis des Beschuldigten, so kann der
Schluss, es handle sich um ein und dieselbe Person, nicht als offensichtlich
abwegig und daher willkürlich bezeichnet werden. Auch wenn das Messfoto etwas
verschwommen ist, sind doch deutliche Ähnlichkeiten bezüglich der Nasen- und
Mundpartie auszumachen. Auf beiden Fotos ist ein eher älterer Herr mit Brille
erkennbar. Das Kennzeichen ist – obwohl auch leicht verschwommen –
unzweifelhaft erkennbar und lautet gemäss nicht zu beanstandenden Abklärungen
der Polizei Kanton Solothurn auf den Beschuldigten. Berücksichtigt man zudem
die sehr vagen Äusserungen des Beschuldigten, so drängt sich der Beweisschluss
der Vorinstanz geradezu auf. Wäre tatsächlich jemand anderes als der
Beschuldigte gefahren, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies
vorbringt. Dies hätte er ohne weiteres tun können, ohne jemanden konkret zu
belasten bspw. indem er hätte angeben können, jemand anderes habe sein Motorrad
benutzt, er wisse jedoch nicht wer, oder er berufe sich diesbezüglich auf das
Zeugnisverweigerungsrecht. Stattdessen gab der Beschuldigte auf dem
Befragungsbogen der Kreispolizeibehörde [...] lediglich an, das Foto sei nicht
klar und solch eine Jacke sowie Helm kenne bzw. trage er nicht. Weitere Angaben
könne er nicht machen. In der Einsprache vom 11. Dezember 2017 gab er dann an,
er sei nicht der Fahrer gewesen, dies könne seine Familie bestätigen, da er an
seinem Wohnort gewesen sei. Ferner müsse er sich auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dass er sein Motorrad jemandem anderen
überlassen hat oder jemand anderes dieses ohne sein Wissen benutzte, hat der
Beschuldigte indes weder vorgebracht noch angedeutet und der bloss pauschale
Verweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht ist auch nicht zwingend in diese
Richtung zu interpretieren. Gemäss dem Bericht der Kreispolizeibehörde [...]
vom 24. August 2017 sind an der Wohnanschrift des Beschuldigten denn auch
keine Personen gemeldet, die als Täter in Frage kämen (lediglich zwei Frauen
und ein junger Mann). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann somit
nicht als willkürlich bezeichnet werden. Über den Rahmen einer Willkürprüfung
hinaus – auf die sich die Sachverhaltskontrolle im Berufungsverfahren betreffend
Übertretungen beschränkt – bleibt auch kein Raum, eine Verletzung der
Unschuldsvermutung festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23.
Mai 2018 E. 2.2.3.1.).
6.
Der massgebende Sachverhalt
Die auf den Sachverhalt bezogenen Rügen
des Beschuldigten erweisen sich daher allesamt als unberechtigt. Die Behörden
haben auch wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial
gesetzmässig verwendet, weshalb vollumfänglich auf den im Strafbefehl vom
28.
November 2017 aufgeführten Sachverhalt abgestellt werden kann.
III. Rechtliche Würdigung
Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen beträgt 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV i.V.m. Art. 32 Abs. 2
SVG). Die Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1
SVG). Der Beschuldigte überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen. Dabei handelte er offensichtlich vorsätzlich. Hinweise auf
fehlendes Wissen oder Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB) liegen nicht vor. Der
Beschuldigte hat sich daher der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art.
90.
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig
gemacht.
IV. Strafzumessung
1.
Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion
Busse vor. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB liegt der Höchstbetrag einer Busse bei
CHF 10'000.00. Der Richter hat nach Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die
Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens
1.
Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe
je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die
seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
2.
Massgebend für die Strafzumessung ist
somit primär das Verschulden. Dieses bemisst sich bei Geschwindigkeitsübertretungen
massgeblich nach der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, was bereits aus dem
Ordnungsbussengesetz (OBG) resp. der in der entsprechenden Verordnung (OBV) in
Anhang 1 enthaltenen Bussenliste hervorgeht. Diese sieht in Ziff. 303.3 für das
Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter
Höchstgeschwindigkeiten nach Abzug der entsprechenden Sicherheitsmargen auf
Autobahnen – abgestuft nach dem jeweiligen Ausmass der
Geschwindigkeitsübertretung – Bussen zwischen CHF 20.00 und 260.00 (letzteres
für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21- 25 km/h) vor. Darauf aufbauend
hat die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK/CPS)
Strafzumessungsempfehlungen erarbeitet, welche für eine
Geschwindigkeitsübertretung auf Autobahnen um 26 – 30 km/h eine Busse von CHF
400.00
vorsehen. Diese Empfehlungen sind für die Gerichte zwar nicht bindend,
werden aber von den Staatsanwaltschaften in der ganzen Schweiz im Rahmen ihrer
Strafbefehlskompetenz konsequent angewendet. Es rechtfertigt sich daher
durchaus, dass sich auch die Gerichte zumindest als Ausgangspunkt im Rahmen der
objektiven Tatschwere an diesen Richtlinien orientieren.
Zu berücksichtigen sind jedoch auch die
weiteren Strafzumessungskriterien – welche gemeinhin das Verschulden bestimmen
(Art. 47 Abs. 2 StGB) – wie die Art und Weise der Tatausführung
(Verwerflichkeit), die Intensität des deliktischen Willens, die Beweggründe und
Ziele sowie das Mass an dem Täter zustehender Entscheidungsfreiheit.
Schliesslich sind auch die persönlichen Verhältnisse des Täters, wie etwa das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters, zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Den finanziellen
Verhältnissen kommt im Bereich der Massendelinquenz im Strassenverkehr hingegen
eher untergeordnete Bedeutung zu.
3.
Der Beschuldigte überschritt
vorliegend die geltende Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich ohne
nachvollziehbaren Anlass in nicht unerheblichem Ausmass. Auf der anderen Seite
sind keinerlei Umstände auszumachen, welche für eine erhöhte Verwerflichkeit
sprechen würden. Solche wären etwa eine besonders gefährliche Strassenführung
oder ausserordentliche Witterungsverhältnisse. Besondere Beweggründe, welche
das Verschulden beeinflussen würden, sind keine ersichtlich und es deutet auch
nichts auf einen eingeschränkten Handlungsspielraum hin.
In persönlicher Hinsicht ist von einem
unauffälligen Vorleben auszugehen. Gemäss den vom Beschuldigten eingereichten
Belegen erzielt er ein monatliches Einkommen von rund 600.00 Euro. Darüber
hinaus ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, soweit
diese bekannt sind, nichts für die Strafzumessung Relevantes. Die
Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Das Verschulden kann
insgesamt noch als leicht bezeichnet werden.
4.
Nun ist jedoch zu berücksichtigen,
dass seit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung bereits etwas mehr
als zwei Jahre vergangen sind und der Beschuldigte sich seither wohl verhalten
hat. Die Strafe ist daher in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zu mildern.
Zudem hat das Strafverfahren ohne ersichtlichen Grund während rund einem halben
Jahr geruht. Zwischen dem Eingang der Einsprache des Beschuldigten am 18.
Dezember 2017 und der Überweisung ans Gericht mit Verfügung vom 25. Juni 2018
sind keine Verfahrenshandlungen dokumentiert, was nicht nachvollziehbar ist und
eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt.
Unter Berücksichtigung der Verletzung
des Beschleunigungsgebotes und des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e
StGB rechtfertigt sich vorliegend eine Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage
Freiheitsstrafe.
V. Kosten und Entschädigung
Der Beschuldigte unterliegt im
Berufungsverfahren überwiegend. Unter Berücksichtigung der milderen Bestrafung
rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5
aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen, was mit Auslagen
von CHF 20.00 obergerichtliche Prozesskosten von CHF 1'020.00 ergibt. Davon hat
der Beschuldigte 4/5, somit CHF 816.00 zu bezahlen. Die restlichen obergerichtlichen
Kosten trägt der Staat.
Die Kosten vor erster Instanz hat der
Beschuldigte indessen vollumfänglich zu tragen, wurde er doch vollständig
schuldig gesprochen. Der Umstand, dass die Busse allenfalls bereits vor der Vorinstanz
tiefer hätte ausfallen müssen als im Strafbefehl, kann nicht zu einer
Kostenausscheidung führen, gelten doch im Einspracheverfahren hinsichtlich
Kostenverlegung nicht die gleichen Regeln wie im Rechtsmittelverfahren. Im
erstinstanzlichen Verfahren ist der Beschuldigte als vollständig unterliegend
zu betrachten. Die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Urteilsgebühr von
CHF 500.00 erscheint angemessen und die Auslagen sind belegt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90
Abs. 1 und 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 47, 48 lit. e und 106
StGB sowie Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich der Verletzung der
Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen von 120 km/h nach Abzug der Toleranz um 27 km/h), begangen am 26.
Mai 2017, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer Busse von CHF
300.
, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt.
3.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 700.00, hat
der Beschuldigte zu bezahlen.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, insgesamt CHF 1'020.00, hat der
Beschuldigte zu 4/5, ausmachend CHF 816.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Haussener