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Entscheid

STBER.2019.33

Verletzung der Verkehrsregeln

11. Juli 2019Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 26. Mai 2017, 22:05 Uhr,

überschritt der Lenker des Motorrades mit dem Kontrollschild [...] in

Oberbuchsiten, auf der Autobahn A1, ZH-Fahrbahn, Fahrtrichtung Zürich, die

zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge

von 5 km/h um 27 km/h.

2. Die Polizei Kanton Solothurn

ermittelte als Halter des Motorrades A.___ (nachfolgend Beschuldigter). Mit

Rechtshilfegesuch vom 17. Juli 2017 ersuchte die Polizei Kanton Solothurn die

Staatsanwaltschaft [...], den verantwortlichen Fahrzeuglenker zu ermitteln, ihn

zum Sachverhalt zu befragen, ihn über die Verzeigung in Kenntnis zu setzen und

die vollständigen Personalien des Lenkers sowie allfällige Bemerkungen auf der

Rückseite des Schreibens zu notieren.

3. Das Rechtshilfegesuch wurde von der

Staatsanwaltschaft [...] mit Schreiben vom 5. September 2017 beantwortet. Dem

Schreiben waren eine Fotografie des Beschuldigten ab dessen Personalausweis,

die Äusserungen des Beschuldigten vom 18. August 2017 und ein Schreiben

der Kreispolizeibehörde [...] vom 24. August 2017 beigelegt.

4. Gestützt auf die Abklärungen der

deutschen Behörden zeigte die Polizei Kanton Solothurn am 16. Oktober 2017 den

Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Solothurn an.

5. Mit Strafbefehl vom 28. November 2017

wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 27

km/h, begangen am 26. Mai 2017 in Oberbuchsiten, schuldig gesprochen und zu

einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen

Freiheitsstrafe, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 200.00

verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 11. Dezember 2017

zugestellt.

6. Mit Schreiben vom gleichen Tag erhob

der Beschuldigte Einsprache. Er machte geltend, er sei nicht der Fahrer

gewesen, dies könne seine Familie bestätigen, da er sich zur Tatzeit an seinem

Wohnort aufgehalten habe. Ferner müsse er sich auf das

Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

7. Am 25. Juni 2018 überwies die

Staatsanwaltschaft die Einsprache zum Entscheid an das Gerichtspräsidium von

Thal-Gäu.

8. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 lud

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu den Beschuldigten auf den 15. Oktober

2018 zur Hauptverhandlung vor. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 teilte der

Beschuldigte dem Richteramt Thal-Gäu mit, laut internationalem Recht sei er

nicht verpflichtet, eine Vorladung in die Schweiz zu befolgen. Ein

Beschuldigter, der der Vorladung keine Folge leiste, dürfe keinerlei rechtliche

oder tatsächliche Nachteile erleiden. Zwang dürfe nicht ausgeübt werden. Wie er

schon mitgeteilt habe, sei er damals nicht gefahren.

9. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018

hielt der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fest, die Einsprache gelte zufolge

unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten als zurückgezogen und schrieb

das Einspracheverfahren ab.

10. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2018

erhob der Beschuldigte gegen diese Verfügung Beschwerde, welche die Präsidentin

der Beschwerdekammer mit Urteil vom 3. Dezember 2018 guthiess. Die Verfügung

des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. Oktober 2018 wurde aufgehoben

und die Angelegenheit zurückgewiesen, damit der Amtsgerichtspräsident im Sinne

der Erwägungen – entweder die deutschen Behörden um eine rogatorische

Einvernahme des Beschuldigten zu ersuchen oder unter Prüfung einer Dispens des

Beschuldigten für die neu anzusetzende Hauptverhandlung – verfahre (Akten

BKBES.2018.159).

11. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018

setzte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu eine neue Hauptverhandlung auf

den 25. Februar 2019 an und dispensierte den Beschuldigten vom persönlichen

Erscheinen.

12. Mit Schreiben vom 6. Januar 2019

teilte der Beschuldigte mit, er sei nicht der Fahrer gewesen – was seine

Familie bestätigen könne – und ersuche um Einstellung des Verfahrens.

13. Am 25. Februar 2019 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

1. A.___ hat sich der Verletzung der

Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen von 120 km/h nach Abzug der Toleranz um 27 km/h), begangen am 26.

Mai 2017, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung

der Busse vollzogen wird.

3. Die Gerichtskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 700.00, hat A.___ zu bezahlen.

14. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte am 3. März 2019 sinngemäss die Berufung an. Mit Datum vom 18. März

2019 erfolgte die Berufungserklärung. Der Beschuldigte beantragt die

Einstellung des Strafverfahrens.

15. Am 6. Mai 2019 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten und

verzichte auf eine Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren.

16. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019

ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an und setzte dem

Beschuldigten Frist zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden

Berufungsbegründung, eines allfälligen Entschädigungsbegehrens und Unterlagen

über seine finanziellen Verhältnisse.

17. Mit Eingabe vom 10. Juni 2019

reichte der Beschuldigte eine ergänzende Berufungsbegründung sowie die

verlangten Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse ein.

Erwägungen

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

und massgebender Sachverhalt

1.

Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist

ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4

StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige

Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und

Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf

Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97

BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie

willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,

offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der

Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.

In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung

auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von

Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen

weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden

Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der

Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der

Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel

Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu

Art. 398). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95

und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in allen

Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei

überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008,

9C_53/2008,8C_475/2014,9C_63/2012 E. 1.1).

Neue Behauptungen und Beweise können in

diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz).

Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen

demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar

nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich

rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter

Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden.

Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge

im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund

der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden

Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen,

kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur

Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die

inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der

Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das

Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in:

Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).

2.

Der Beschuldigte bringt gegen das

vorinstanzliche Urteil im Wesentlichen folgendes vor (s. seine Eingaben vom 3.

März 2019 an das Richteramt Thal-Gäu, die Beschwerdekammer und die

Staatsanwaltschaft, seine Eingabe vom 18. März 2019 an das Richteramt Thal-Gäu

sowie seine Eingaben vom 18. März 2019 und 10. Juni 2019 an die Strafkammer):

Obwohl er Zeugen habe, die seine

Täterschaft bestritten, gehe das Gericht in Verletzung der Unschuldsvermutung

davon aus, er sei der Fahrer des Motorrades gewesen, mit welchem die

Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sei. Ihm sei die Möglichkeit nicht

gewährt worden, die ihm zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

Seine Einsprüche über die willkürliche Verfahrensführung würden ignoriert.

Neben dem Grundsatz der Unschuldsvermutung seien auch weitere strafprozessuale

Bestimmungen verletzt worden, so das Recht auf ein faires Verfahren, der

Untersuchungsrundsatz (Art. 6 StPO) und Art. 16 StPO. Schliesslich sei auch

Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

verletzt worden, wonach jede angeklagte Person Anspruch darauf hat, möglichst

rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet

zu werden. Sie müsse die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden

Verteidigungsrechte geltend zu machen. Das Gericht stütze sich auf ein

Ausweisfoto, welches 2013, also mehrere Jahre vor der Tat, erstellt worden sei.

Zudem dürfe eine Identitätsfeststellung durch Vergleich von Messfoto und

Ausweisbild des Betroffenen ohne dessen Einverständnis nicht durchgeführt

werden (mit Verweis auf § 2b PAuswG und 8 OWi 71 Js 98447/01). Von der

Einholung seines Ausweisfotos zwecks Vergleich sei er nie orientiert worden.

Eine grosse Ähnlichkeit bzw. vage Vermutungen würden für eine Verurteilung

nicht ausreichen. Es sei eine hundertprozentige Sicherheit erforderlich. Da sein

Motorrad mit dem Kennzeichen rücklings unter einem Carport gestanden sei, habe

der im Rahmen des Rechtshilfeersuchens für die Abklärungen zuständige

Polizeibeamte B.___ das Kennzeichen nur festhalten können, indem er sein

Grundstück betreten und damit einen Hausfriedensbruch begangen habe. Zudem sei

Herrn B.___ durch den Nachbarn gesagt worden, dass unterschiedliche Fahrer mit

ihren Motorfahrrädern zu Besuch kämen bzw. sich auf dem Grundstück des

Beschuldigten träfen. Während des ganzen Verfahrens habe er immer mitgeteilt,

dass er im Tatzeitpunkt bei seiner Familie gewesen sei und folglich zu besagter

Zeit kein Motorrad in der Schweiz gelenkt haben könne. Zusammenfassend seien

Verfahrensfehler, Widerhandlungen gegen Datenschutzbestimmungen und ein Hausfriedensbruch

begangen worden.

Der Beschuldigte rügt somit einerseits

eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Andererseits macht er geltend, der

Sachverhalt sei in Verletzung von Datenschutzbestimmungen, Strafbestimmungen

(Hausfriedensbruch) und strafprozessualen Vorschriften (Untersuchungsrundsatz,

Unschuldsvermutung) erhoben resp. gewürdigt worden. Schliesslich bezieht er

sich auf die Verletzung allgemeiner Verfahrensgarantien, wie das Recht auf ein

faires Verfahren oder Art. 32 Abs. 2 BV, und macht einen Verstoss gegen Art. 16

StPO geltend. Diese Rügen sind grundsätzlich im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO

zulässig und nachfolgend zu prüfen. Dabei ist in einem ersten Schritt zu

prüfen, ob grundlegende Verfahrensgarantien (Recht auf ein faires Verfahren,

Art. 32 Abs. 2 BV) verletzt wurden. In einem zweiten Schritt ist dann zu

prüfen, ob der Sachverhalt unter Verletzung von strafprozessualen oder anderen

Rechtsvorschriften erhoben wurde. Schliesslich ist in einem dritten Schritt die

eigentliche Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz (insb. im Hinblick auf

die Unschuldsvermutung und das Willkürverbot) einer näheren Überprüfung zu

unterziehen.

Was die ebenfalls vom Beschuldigten

gerügte Verletzung von Art. 16 StPO anbelangt, ist nicht klar, was der Beschuldigte

damit vorbringen will. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ist die

Staatsanwaltschaft für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen

Strafanspruchs verantwortlich. Inwiefern die Staatsanwaltschaft diese

Verpflichtung im vorliegenden Fall verletzt haben soll, wird vom Beschuldigten

nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sofern sich der

Beschuldigte auf die Pflicht zur Anklagevertretung (Abs. 2 in fine) bezogen

haben will, ist ihm Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO entgegen zu halten, wonach die

Staatsanwaltschaft die Anklage nur dann persönlich vor Gericht zu vertreten

hat, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine

freiheitsentziehende Massnahme beantragt (was vorliegend nicht der Fall ist)

oder sie von der Verfahrensleitung zur Anklagevertretung verpflichtet wird.

Auch letzteres ist vorliegend nicht erfolgt und es ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern im vorliegenden Fall die Anwesenheit des Staatsanwalts vor Gericht

notwendig gewesen wäre.

3.

Verletzung von Verfahrensgarantieren

(Art. 32 Abs. 2 BV, Anspruch auf ein faires Verfahren)

Der Anspruch auf ein faires Verfahren

wird für den Strafprozess in Art. 3 StPO näher ausgeführt. Diese Bestimmung

verpflichtet die Strafbehörden neben der Wahrung der Würde der vom Verfahren

betroffenen Menschen (Abs. 1) den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten

(Abs. 2 lit. a), keinen Rechtsmissbrauch zu betreiben (lit. b), alle

Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen das rechtliche

Gehör zu gewähren (lit. c) und schliesslich, bei der Beweiserhebung keine

Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen (lit. d). Gemäss Art.

32.

Abs. 2 BV hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und

umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden.

Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend

zu machen.

Was die letztgenannte Bestimmung

anbelangt, gilt es festzuhalten, dass dem Beschuldigten einerseits im Rahmen

der rechtshilfeweise durchgeführten Befragung durch die Kreispolizeibehörde […]

mitgeteilt wurde, was ihm vorgeworfen wird und ihm Gelegenheit erteilt wurde,

sich zu den Vorwürfen zu äussern (s. Äusserungsbogen Betroffener, vom

Beschuldigten unterzeichnet am 18. August 2017). Erneut wurde dem Beschuldigten

mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2018 Gelegenheit gegeben,

Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Schliesslich

hätte er sich auch anlässlich der Hauptverhandlung persönlich zum Vorwurf äussern

können. Da der Beschuldigte jedoch in seiner Eingabe vom 6. Juli 2018

sinngemäss mitteilte, er werde nicht an der Verhandlung erscheinen und dann der

ersten Verhandlung vom 15. Oktober 2018 trotz gehöriger Vorladung fernblieb,

wurde er mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 vom persönlichen Erscheinen zu der

(nach gutgeheissener Beschwerde) erneut auf den 25. Februar 2019 angesetzten

Verhandlung dispensiert. Der Beschuldigte war somit über die gegen ihn

erhobenen Vorwürfe unterrichtet und hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu

verteidigen. Art. 32 Abs. 2 BV wurde nicht verletzt.

Was den in Art. 3 StPO konkretisierten

Anspruch auf ein faires Verfahren anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass

diese Bestimmung eher allgemein gehalten ist. Es wäre Sache des Beschuldigten

gewesen, im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu konkretisieren, inwiefern

sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt wurde, was er nicht getan hat.

Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Strafbehörden die

Menschenwürde des Beschuldigten missachtet, den Grundsatz von Treu und Glauben

verletzt oder das Recht missbraucht hätten. Der in Art. 3 Abs. 2 lit. c

enthaltene Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ebenfalls nicht

verletzt, was sich bereits aus den soeben gemachten Ausführungen unter dem

Aspekt von Art. 32 Abs. 2 BV ergibt. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass

Beweiserhebungsmethoden angewendet worden wären, welche die Menschenwürde

verletzen. Inwiefern bei der Sachverhaltserhebung allenfalls gegen den

Datenschutz oder das geschützte Hausrecht verstossen wurde, ist sogleich unter

Ziff. 4 hernach zu prüfen.

4.

Sachverhaltserhebung

Art. 6 StPO statuiert den

Untersuchungsgrundsatz. Demnach sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes

wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen

Tatsachen abzuklären und dabei belastende und entlastende Umstände mit gleicher

Sorgfalt zu untersuchen. Dass die Strafbehörden im vorliegenden Fall allfällige

vorhandene oder ersichtliche, den Beschuldigten entlastende Beweise nicht

erhoben hätten, ist zu verneinen. Der Beschuldigte erwähnte zwar mehrfach, er

habe sich zur Tatzeit an seinem Wohnort aufgehalten, was seine Familie bezeugen

könne. Er hat es indes unterlassen, konkrete Zeugen zu benennen. Dies, obwohl

er mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2018 aufgefordert

wurde, allfällige Beweisanträge zu begründen. In seiner auf diese Verfügung

folgenden Eingabe vom 6. Juli 2018 hat er pauschal festgehalten, seine Familie

könne bestätigen, dass er sich an seinem Wohnort aufgehalten habe, ohne einen

konkreten Beweisantrag in diese Richtung zu stellen. Vielmehr berief er sich

auf das Zeugnisverweigerungsrecht (wobei nicht klar wird, ob er diesbezüglich

sich oder seine Familienangehörigen meinte, zumal Beschuldigte ja in der Regel

kein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern ein allgemeines Aussageverweigerungsrecht

haben) und beantragte die Einstellung des Strafverfahrens auf schriftlicher

Basis. Gemäss dieser Mitteilung durfte der Gerichtspräsident ohne weiteres

davon ausgehen, dass der Beschuldigte nicht bereit ist, konkrete Angaben zu den

als Zeugen in Frage kommenden Familienmitgliedern zu machen. Indem er nach der

Rückweisung des Falles durch die Beschwerdekammer den Beschuldigten von der

Teilnahme an der zweiten Hauptverhandlung dispensierte und keine Bemühungen

unternahm, allfällige Zeugen aus dem Kreis der Familie des Beschuldigten

ausfindig zu machen, hat er den Untersuchungsgrundsatz daher nicht verletzt.

Weiter macht der Beschuldigte geltend,

der Beizug des Lichtbildes des Personalausweises des Beschuldigten durch die

Strafbehörden in Deutschland im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens verletze den

Datenschutz. Die vom Beschuldigten diesbezüglich zitierte deutsche

Gesetzesbestimmung ist grundsätzlich auf ein Strafverfahren in der Schweiz

nicht anwendbar. Dasselbe gilt für die ebenfalls zitierte Rechtsprechung

deutscher Gerichte. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln in einem Schweizer

Strafverfahren wird durch Art. 141 StPO geregelt. Diese Bestimmung

unterscheidet zwischen absolut unverwertbaren Beweismitteln (Abs. 1) und

solchen Beweismitteln, die nur dann verwertet werden dürfen, wenn ihre

Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Abs. 2). Zu

ersteren zählen Beweismittel, die durch Zwangsmittel, Gewaltanwendung,

Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und mit Mitteln, welche die

Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können,

erlangt wurden (s. Art. 140 StPO). Ebenso zählen dazu Beweise, die durch die

StPO selbst als unverwertbar bezeichnet werden. Beides ist vorliegend

offensichtlich nicht der Fall. Zu den nur relativ unverwertbaren Beweismitteln

im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zählen Beweise, die Strafbehörden in

strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben

haben. Demgegenüber sind Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften

verletzt worden sind, in jedem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Dass die

deutschen Strafbehörden das Lichtbild des Beschuldigten aus seinem

Personalausweis durch eine strafbare Handlung erlangt hätten, macht der

Beschuldigte zu recht nicht geltend und davon ist auch nicht auszugehen. Bei

den weiter in Art. 141 Abs. 2 StPO erwähnten Gültigkeitsvorschriften meint der

Gesetzgeber offensichtlich lediglich Vorschriften, die die StPO selbst für die

Beweiserhebung aufstellt. Daraus folgt, dass das von den deutschen

Strafbehörden in die Schweiz übermittelte Lichtbild des Beschuldigten im

vorliegenden Strafverfahren selbst dann verwertet werden darf, wenn dessen

Verwertung in einem in Deutschland geführten Strafverfahren nicht zulässig wäre.

Was schliesslich die Behauptung des Beschuldigten anbelangt, der Polizeibeamte B.___

habe das Kennzeichen seines Motorrades nur festhalten können, indem er einen

Hausfriedensbruch beging, ist dem Beschuldigten folgendes entgegenzuhalten: die

Strafbehörden in der Schweiz wussten bereits vor den vom Beschuldigten

erwähnten Abklärungen durch den Polizeibeamten B.___ im Rahmen des

Rechtshilfeersuchens, dass das Kennzeichen [...] auf den Beschuldigten

zugelassen ist (was sich aus dem Rechtshilfegesuch der Polizei Kanton Solothurn

vom 17. Juli 2017 ergibt). Die gemäss dem Beschuldigten angeblich auf strafbare

Weise erlangte Erkenntnis der Kreispolizeibehörde [...], wonach das Motorrad

des Beschuldigten unter dem Carport stand (s. Bericht der Kreispolizeibehörde [...]

vom 24. August 2017 an die Staatsanwaltschaft [...], Ziff. 4), war für die

Verurteilung des Beschuldigten nicht entscheidrelevant.

Die Sachverhaltserhebung im vorliegenden

Strafverfahren ist somit nicht zu beanstanden.

5.

Sachverhaltswürdigung durch die

Vorinstanz

Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz

vor, den Sachverhalt willkürlich und in Verletzung der Unschuldsvermutung

gewürdigt zu haben.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede

Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsvermutung).

Art. 10 Abs. 3 StPO besagt folgendes: «Bestehen unüberwindliche Zweifel an der

Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das

Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus»

(Grundsatz «in dubio pro reo»). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 31 E. 2c und BGE 127 I 38 E. 2a) betrifft der Grundsatz in dubio

pro reo sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der

Beweise. Als Beweiswürdigungsregel ist die Maxime verletzt, wenn sich der

Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte

und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und

absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen.

Willkürlich ist ein Beweisschluss nicht

bereits dann, wenn sich eine andere Beweiswürdigung eher aufdrängen würde,

sondern erst dann, wenn die angefochtene Beweiswürdigung schlechterdings

unhaltbar ist. Dabei ist an klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung,

liegend etwa in Versehen und Irrtümern oder offensichtlichen Diskrepanzen

zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten-

sowie Beweislage und der Urteilsbegründung zu denken (s. Ziff. 1 vorstehend).

Die Haltereigenschaft darf im Rahmen der

freien Beweiswürdigung als Indiz für die Täterschaft gewertet werden (Urteil

6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.7). Aussagen, auch jene des Angeklagten,

sind Beweismittel. Fehlt eine solche Aussage, fehlt lediglich ein Beweismittel

(erwähntes Urteil 6B_439/2010 E. 5.5). Das Schweigen des Beschuldigten

schliesst die Annahme der Täterschaft nicht aus, wenn sie aufgrund der gesamten

Beweis- und Indizienlage nicht zweifelhaft ist (Urteil 6B_562/2010 vom 28.

Oktober 2010 E. 2). Der Schluss auf die Täterschaft begründet alsdann auch

keine Umkehr der Beweislast, welche die Unschuldsvermutung verletzen könnte

(Urteil 1P.684/2001 vom 3. Juni 2002 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil

1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). In dem Masse, wie der Betroffene auf

Mitwirkung verzichtet, begibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren

einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Das kann aber die Behörden

nicht hindern, ihre gesetzliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu prüfen ist in solchen

Fällen nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt

und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (erwähntes Urteil

6B_439/2010 E. 5.6; vgl. auch Urteil 6B_843/2018 E. 1.4).

Die Vorinstanz begründete den

Schuldspruch wie folgt:

«Der Beschuldigte macht von seinem

Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und äussert sich dementsprechend vage zu den

bestrittenen Vorwürfen. Lediglich, dass er nicht in der Schweiz gewesen sei,

dass er die Kleidung des Lenkers nicht erkenne und dass ausserdem das Kennzeichen

verschwommen sei, gibt er bekannt. Beim Vergleich mit dem von den deutschen

Behörden zur Verfügung gestellten Ausweisfoto des Beschuldigten und dem Foto

der Geschwindigkeitsübertretung erkennt man grosse Ähnlichkeiten. So ist auf

beiden Fotos ein bereits älterer Herr zu erkennen, auch die Brille lässt sich

vage erkennen. Das Foto ist zwar qualitativ nicht sehr hochstehend, doch lässt

sich unschwer erkennen, dass er sich bei dieser Person um den Beschuldigten

handeln muss. Entsprechend hat sich A.___ als Lenker des fehlbaren Fahrzeuges

wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h schuldig gemacht».

Betrachtet man das anlässlich der

Geschwindigkeitsmessung vom 26. Mai 2017 gemachte Foto und vergleicht dieses

mit der Fotografie auf dem Personalausweis des Beschuldigten, so kann der

Schluss, es handle sich um ein und dieselbe Person, nicht als offensichtlich

abwegig und daher willkürlich bezeichnet werden. Auch wenn das Messfoto etwas

verschwommen ist, sind doch deutliche Ähnlichkeiten bezüglich der Nasen- und

Mundpartie auszumachen. Auf beiden Fotos ist ein eher älterer Herr mit Brille

erkennbar. Das Kennzeichen ist – obwohl auch leicht verschwommen –

unzweifelhaft erkennbar und lautet gemäss nicht zu beanstandenden Abklärungen

der Polizei Kanton Solothurn auf den Beschuldigten. Berücksichtigt man zudem

die sehr vagen Äusserungen des Beschuldigten, so drängt sich der Beweisschluss

der Vorinstanz geradezu auf. Wäre tatsächlich jemand anderes als der

Beschuldigte gefahren, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies

vorbringt. Dies hätte er ohne weiteres tun können, ohne jemanden konkret zu

belasten bspw. indem er hätte angeben können, jemand anderes habe sein Motorrad

benutzt, er wisse jedoch nicht wer, oder er berufe sich diesbezüglich auf das

Zeugnisverweigerungsrecht. Stattdessen gab der Beschuldigte auf dem

Befragungsbogen der Kreispolizeibehörde [...] lediglich an, das Foto sei nicht

klar und solch eine Jacke sowie Helm kenne bzw. trage er nicht. Weitere Angaben

könne er nicht machen. In der Einsprache vom 11. Dezember 2017 gab er dann an,

er sei nicht der Fahrer gewesen, dies könne seine Familie bestätigen, da er an

seinem Wohnort gewesen sei. Ferner müsse er sich auf sein

Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dass er sein Motorrad jemandem anderen

überlassen hat oder jemand anderes dieses ohne sein Wissen benutzte, hat der

Beschuldigte indes weder vorgebracht noch angedeutet und der bloss pauschale

Verweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht ist auch nicht zwingend in diese

Richtung zu interpretieren. Gemäss dem Bericht der Kreispolizeibehörde [...]

vom 24. August 2017 sind an der Wohnanschrift des Beschuldigten denn auch

keine Personen gemeldet, die als Täter in Frage kämen (lediglich zwei Frauen

und ein junger Mann). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann somit

nicht als willkürlich bezeichnet werden. Über den Rahmen einer Willkürprüfung

hinaus – auf die sich die Sachverhaltskontrolle im Berufungsverfahren betreffend

Übertretungen beschränkt – bleibt auch kein Raum, eine Verletzung der

Unschuldsvermutung festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23.

Mai 2018 E. 2.2.3.1.).

6.

Der massgebende Sachverhalt

Die auf den Sachverhalt bezogenen Rügen

des Beschuldigten erweisen sich daher allesamt als unberechtigt. Die Behörden

haben auch wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial

gesetzmässig verwendet, weshalb vollumfänglich auf den im Strafbefehl vom

28.

November 2017 aufgeführten Sachverhalt abgestellt werden kann.

III. Rechtliche Würdigung

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen beträgt 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV i.V.m. Art. 32 Abs. 2

SVG). Die Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1

SVG). Der Beschuldigte überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen. Dabei handelte er offensichtlich vorsätzlich. Hinweise auf

fehlendes Wissen oder Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB) liegen nicht vor. Der

Beschuldigte hat sich daher der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art.

90.

Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig

gemacht.

IV. Strafzumessung

1.

Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion

Busse vor. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB liegt der Höchstbetrag einer Busse bei

CHF 10'000.00. Der Richter hat nach Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die

Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens

1.

Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe

je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die

seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

2.

Massgebend für die Strafzumessung ist

somit primär das Verschulden. Dieses bemisst sich bei Geschwindigkeitsübertretungen

massgeblich nach der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, was bereits aus dem

Ordnungsbussengesetz (OBG) resp. der in der entsprechenden Verordnung (OBV) in

Anhang 1 enthaltenen Bussenliste hervorgeht. Diese sieht in Ziff. 303.3 für das

Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter

Höchstgeschwindigkeiten nach Abzug der entsprechenden Sicherheitsmargen auf

Autobahnen – abgestuft nach dem jeweiligen Ausmass der

Geschwindigkeitsübertretung – Bussen zwischen CHF 20.00 und 260.00 (letzteres

für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21- 25 km/h) vor. Darauf aufbauend

hat die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK/CPS)

Strafzumessungsempfehlungen erarbeitet, welche für eine

Geschwindigkeitsübertretung auf Autobahnen um 26 – 30 km/h eine Busse von CHF

400.00

vorsehen. Diese Empfehlungen sind für die Gerichte zwar nicht bindend,

werden aber von den Staatsanwaltschaften in der ganzen Schweiz im Rahmen ihrer

Strafbefehlskompetenz konsequent angewendet. Es rechtfertigt sich daher

durchaus, dass sich auch die Gerichte zumindest als Ausgangspunkt im Rahmen der

objektiven Tatschwere an diesen Richtlinien orientieren.

Zu berücksichtigen sind jedoch auch die

weiteren Strafzumessungskriterien – welche gemeinhin das Verschulden bestimmen

(Art. 47 Abs. 2 StGB) – wie die Art und Weise der Tatausführung

(Verwerflichkeit), die Intensität des deliktischen Willens, die Beweggründe und

Ziele sowie das Mass an dem Täter zustehender Entscheidungsfreiheit.

Schliesslich sind auch die persönlichen Verhältnisse des Täters, wie etwa das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters, zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Den finanziellen

Verhältnissen kommt im Bereich der Massendelinquenz im Strassenverkehr hingegen

eher untergeordnete Bedeutung zu.

3.

Der Beschuldigte überschritt

vorliegend die geltende Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich ohne

nachvollziehbaren Anlass in nicht unerheblichem Ausmass. Auf der anderen Seite

sind keinerlei Umstände auszumachen, welche für eine erhöhte Verwerflichkeit

sprechen würden. Solche wären etwa eine besonders gefährliche Strassenführung

oder ausserordentliche Witterungsverhältnisse. Besondere Beweggründe, welche

das Verschulden beeinflussen würden, sind keine ersichtlich und es deutet auch

nichts auf einen eingeschränkten Handlungsspielraum hin.

In persönlicher Hinsicht ist von einem

unauffälligen Vorleben auszugehen. Gemäss den vom Beschuldigten eingereichten

Belegen erzielt er ein monatliches Einkommen von rund 600.00 Euro. Darüber

hinaus ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, soweit

diese bekannt sind, nichts für die Strafzumessung Relevantes. Die

Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Das Verschulden kann

insgesamt noch als leicht bezeichnet werden.

4.

Nun ist jedoch zu berücksichtigen,

dass seit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung bereits etwas mehr

als zwei Jahre vergangen sind und der Beschuldigte sich seither wohl verhalten

hat. Die Strafe ist daher in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zu mildern.

Zudem hat das Strafverfahren ohne ersichtlichen Grund während rund einem halben

Jahr geruht. Zwischen dem Eingang der Einsprache des Beschuldigten am 18.

Dezember 2017 und der Überweisung ans Gericht mit Verfügung vom 25. Juni 2018

sind keine Verfahrenshandlungen dokumentiert, was nicht nachvollziehbar ist und

eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt.

Unter Berücksichtigung der Verletzung

des Beschleunigungsgebotes und des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e

StGB rechtfertigt sich vorliegend eine Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage

Freiheitsstrafe.

V. Kosten und Entschädigung

Der Beschuldigte unterliegt im

Berufungsverfahren überwiegend. Unter Berücksichtigung der milderen Bestrafung

rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5

aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen, was mit Auslagen

von CHF 20.00 obergerichtliche Prozesskosten von CHF 1'020.00 ergibt. Davon hat

der Beschuldigte 4/5, somit CHF 816.00 zu bezahlen. Die restlichen obergerichtlichen

Kosten trägt der Staat.

Die Kosten vor erster Instanz hat der

Beschuldigte indessen vollumfänglich zu tragen, wurde er doch vollständig

schuldig gesprochen. Der Umstand, dass die Busse allenfalls bereits vor der Vorinstanz

tiefer hätte ausfallen müssen als im Strafbefehl, kann nicht zu einer

Kostenausscheidung führen, gelten doch im Einspracheverfahren hinsichtlich

Kostenverlegung nicht die gleichen Regeln wie im Rechtsmittelverfahren. Im

erstinstanzlichen Verfahren ist der Beschuldigte als vollständig unterliegend

zu betrachten. Die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Urteilsgebühr von

CHF 500.00 erscheint angemessen und die Auslagen sind belegt.

Demnach wird in Anwendung von Art. 90

Abs. 1 und 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 47, 48 lit. e und 106

StGB sowie Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der Verletzung der

Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen von 120 km/h nach Abzug der Toleranz um 27 km/h), begangen am 26.

Mai 2017, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer Busse von CHF

300.

, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt.

3.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 700.00, hat

der Beschuldigte zu bezahlen.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, insgesamt CHF 1'020.00, hat der

Beschuldigte zu 4/5, ausmachend CHF 816.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Haussener