STBER.2019.34
sexuelle Handlungen mit Kindern etc. (mit Widerrufsverfahren)
5. November 2019Deutsch94 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 5. November 2019
(Hauptverhandlung am 4. November 2019)
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Stephanie Selig
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend sexuelle
Handlungen mit Kindern etc. (mit Widerrufsverfahren)
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwalt
B.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,
-
A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger (wird vorgeführt),
-
Rechtsanwältin
Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin,
-
Medienvertreterin
(Solothurner Zeitung),
-
Polizist,
Vorführung und Aufsicht.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Er gibt bekannt, dass allenfalls auch die Frage der
Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen sei, und lädt die Parteien ein, im
Rahmen der Parteivorträge dazu Stellung zu nehmen.
Der Staatsanwalt teilt auf einsprechende
Frage des Vorsitzenden mit, dass sich die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft hinsichtlich Ziff. 14 des angefochtenen Urteils nicht gegen
die Höhe der Entschädigung, sondern nur auf die Höhe der Rückforderung der
Kosten für die amtliche Verteidigung beziehe (womit Ziff. 14 des angefochtenen
Urteils, soweit die Höhe der zugesprochenen Entschädigung betreffend, in
Rechtskraft erwachsen ist).
Staatsanwalt B.___ hat keine
Vorfragen/Vorbemerkungen.
Rechtsanwältin Selig beantragt namens
des Beschuldigten, folgende Dokumente zu den Akten zu nehmen:
-
Medikamentenrichtliste
vom 3.11.2019,
-
Schreiben
mit Gedanken des Beschuldigten zu seiner Zukunft,
-
Infopapiere
für Informatik Praktiker / in EBA,
-
Bewerbung
Informatik Praktiker / in EBA.
Die Dokumente werden dem Staatsanwalt
unterbreitet, welcher keine Einwände gegen den Beweisantrag hat.
Der Beweisantrag wird gutgeheissen, die
Unterlagen werden zu den Akten genommen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt.
Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Die amtliche Verteidigerin legt ihre
Kostennote dem Staatsanwalt vor.
(Die Verhandlung wird kurz unterbrochen.
Die eingereichten Unterlagen werden kopiert und in Kopie dem Staatsanwalt
ausgehändigt.)
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ (Gibt vorab seine
Plädoyernotizen zu den Akten)
1. Es sei
festzustellen, dass die Ziffern 1, 2 lit. c, d, g und i sowie Ziff. 11 und 12
des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.
2. A.___ sei wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher versuchter
qualifizierter einfacher Körperverletzung, Drohung sowie mehrfacher Gewalt und
Drohung gegen Beamte schuldig zu sprechen.
3. A.___ sei zu
verurteilen zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 23 Monaten,
b) unter Einbezug des
Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.1.2017 (Widerruf
des gewährten bedingten Strafvollzuges) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu je CHF 10.00,
c) einer Busse von CHF
400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.
4. An die
Freiheitsstrafe sei die vom 24.3.2018 bis heute erstandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft anzurechnen, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vom
2.7.2019 bis 9.7.2019 und vom 16.7.2019 bis 19.7.2019 Ersatzmassnahmen vollzogen
worden seien.
5. Die mit Urteil des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 30.1.2017 angeordnete ambulante
Behandlung sei aufzuheben.
6. Aus dem Urteil des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 30.1.2017 sei eine Reststrafe von 6
Monaten Freiheitsstrafe für vollstreckbar zu erklären.
7. Es sei eine
stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.
8. Der Vollzug der
Freiheitsstrafen gemäss vorstehender Ziffern 3 und 6 sei zu Gunsten der
stationären Massnahme aufzuschieben.
9. Dem Beschuldigten
sei für die Dauer von 10 Jahren jede Tätigkeit, welche einen regelmässigen Kontakt
mit Minderjährigen umfasst, zu verbieten.
10. Für die Dauer des Verbots sei
Bewährungshilfe anzuordnen.
11. Zur Sicherung des Vollzugs des Urteils
sei Sicherheitshaft anzuordnen.
12. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien A.___ im vollen Umfang aufzuerlegen.
13. Die Rückforderungsvorbehalte gemäss den
in Bezug auf die Höhe der Honorare der beiden amtlichen Verteidiger nicht
angefochtenen Ziffern 13 und 14 des Urteils der Vorinstanz seien auf jeweils
100 % festzulegen.
14. Die Kostennote des ursprünglichen
amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei im geltend gemachten
Umfang zu genehmigen, wobei ein Rückforderungsvorbehalt betreffend die gesamte
Honorarhöhe anzubringen sei.
15. Die Kostennote der aktuellen amtlichen
Verteidigerin sei in geltend gemachter Höhe zu genehmigen, wobei ein
Rückforderungsvorbehalt anzubringen sei.
16. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der
Kosten des Berufungsverfahrens zu verpflichten.
Rechtsanwältin Selig (Gibt die Anträge in
Schriftform zu den Akten)
(Der
Parteivortrag wird aufgezeichnet;
Tonträger in den Akten)
1. Der Beschuldigte
sei vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand z.Nt. von C.___, vom Vorwurf der Drohung z.Nt. von D.___
und vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern z.Nt. von E.___
und F.___ freizusprechen.
2. Der Beschuldigte
sei wegen versuchter einfacher Körperverletzung z.Nt. von C.___ sowie wegen
mehrfachen Exhibitionismus z.Nt. von E.___ und F.___ schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte
sei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von max. 9 Monaten, einer Gesamtgeldstrafe
von max. 140 Tagessätzen zu CHF 10.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 zu
verurteilen.
4. Auf die Anordnung
eines Tätigkeitsverbots sei zu verzichten.
5. Auf den Widerruf
der mit Urteil vom 13.1.2017 gewährten bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen
sei zu verzichten. Es sei eventualiter die Probezeit zu verlängern.
6. Auf die Anordnung
einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB sei zu verzichten. Stattdessen
sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen und der Beschuldigte
sei umgehend nach deren Installierung aus der Haft zu entlassen.
7. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens seien im Verhältnis 7/10 dem Beschuldigten
aufzuerlegen.
8. Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
9. Die Honorarnote der
amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen und es sei auf eine Rückforderung beim
Beschuldigten zu verzichten.
Es folgt eine Replik des Staatsanwalts
und eine Duplik der amtlichen Verteidigerin.
A.___ verzichtet auf Ausführungen im
Rahmen des letzten Wortes.
Die Verhandlung wird um 16:50 Uhr
geschlossen.
Die Strafkammer zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Am 5. November 2019, um 11:00 Uhr, wird
das Urteil mündlich eröffnet.
Es erscheinen dieselben Personen wie zur Hauptverhandlung. Referent Kiefer
eröffnet das Urteil und begründet dieses summarisch. Im Anschluss wird den
Parteien
die Urteilsanzeige und der Beschluss über die vorsorgliche Anordnung
von Sicherheitshaft ausgehändigt. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass betr.
den Haftbeschluss die Rechtsmittelfrist ab heutigem Datum der Eröffnung zu
laufen beginnt.
Die Urteilsverkündung ist um 11:25 Uhr
beendet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
24. August 2017 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen
Exhibitionismus gemäss Art. 194 SGB, evtl. sexuellen Handlungen mit Kindern
gemäss Art. 187 Ziff. 1 i.V. mit Art. 187 Ziff. 4 StGB (Aktenseite [im
Folgenden AS] 237).
2. In der Folge ergingen diverse
Ausdehnungsverfügungen (AS 238 f., 240, 242).
3. Mit Verfügung vom 28. März 2018
ordnete das Haftgericht für die Dauer von zwei Monaten Untersuchungshaft an (AS
303 f.). Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wurde die Untersuchungshaft um drei
Monate verlängert (AS 337 f.).
4. Die Anklageschrift datiert vom 21.
August 2018 (AS 1317 ff.).
5. Mit Verfügung vom 29. August 2018
ordnete das Haftgericht bis zum 20. Januar 2019 Sicherheitshaft an (AS
1329 f.).
6. Am 11. Januar 2019 fällte das
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 1559 f.):
1.
A.___
wird vom Vorhalt der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 18. September
2017, freigesprochen (Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift vom 21. August
2018).
2.
A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) versuchte
einfache Körperverletzung (Vorhalt Ziff. 6),
b) versuchte
einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Vorhalt Ziff. 7),
c) geringfügige
Sachbeschädigung (Vorhalt Ziff. 10),
d) mehrfache
Beschimpfung (Vorhalte Ziff. 5, 8 und 12),
e) Drohung
(Vorhalt Ziff. 9),
f) mehrfache
sexuelle Handlungen mit Kindern (Vorhalte Ziff. 1),
g) mehrfacher
Exhibitionismus (Vorhalte Ziff. 3),
h) mehrfache
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorhalte Ziff. 11),
i) unanständiges
Benehmen (Vorhalt Ziff. 2).
3.
Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar
2017 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte
bedingte Vollzug wird widerrufen.
4.
A.___
wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten,
b) einer
Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (als Gesamtstrafe unter
Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.
Januar 2017),
c) einer
Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.
5.
A.___
werden 293 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4 lit. a hiervor
angerechnet.
6.
Zur
Sicherung des Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein Berufungsverfahren
wird gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von 4
Monaten angeordnet.
7.
Die
für A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 30. Januar
2017 angeordnete ambulante Behandlung wird aufgehoben.
Die aufgeschobene
Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird unter Anrechnung der Einschränkungen durch
die ambulante Behandlung im Umfang von 6 Monaten vollziehbar erklärt.
8.
Es
wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB für A.___
angeordnet (unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafen gemäss Ziff. 4
lit. a und Ziff. 7 hiervor).
9.
A.___
wird für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
10. Für die Dauer des
Tätigkeitsverbots gemäss Ziff. 9 hiervor wird gegenüber A.___ Bewährungshilfe
angeordnet.
11. Die
sichergestellten Steine (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB
Asservate) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei
Kanton Solothurn fachgerecht zu entsorgen.
12. Die
Genugtuungsforderung des Gasthofs [...], Inhaber G.___ gegenüber A.___ wird
abgewiesen (Vorhalt Ziff. 10).
13. Die Entschädigung
des stellvertretenden amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christian
Werner, wird auf CHF 4'312.85 (20.95 Stunden zu CHF 180.00 pro
Stunde, inkl. Auslagen von CHF 233.50 sowie MWST zu 7.7 % von
CHF 308.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von
CHF 3'500.00 verbleibt eine Restanz von CHF 812.85 (auszahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,
somit von CHF 3'881.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
14. Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Michel Meier, wird auf
CHF 23'104.80 (6.58 und 105.67 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde,
inkl. Auslagen von CHF 41.60 und CHF 1'202.90 sowie MWST zu 8 %
von CHF 98.10 und zu 7.7 % von CHF 1'557.20) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,
somit von CHF 20'794.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
15. An die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total
CHF 28'250.00, hat A.___ 9/10, somit CHF 25'425.00, zu bezahlen. Im
Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.
7.1 Am 17. Januar 2019 meldete der
Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 1543).
Mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2019 wurden
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils angefochten:
- Ziff. 2: Schuldsprüche;
- Ziff. 3: Widerruf der Vorstrafe der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2017;
- Ziff. 4: Sanktion;
- Ziff. 5: Anrechnung ausgestandene Haft
an die Strafe;
- Ziff. 6: Anordnung von Sicherheitshaft;
- Ziff. 7: Aufhebung der vom Strafgericht
Solothurn-Lebern am 30. Januar 2017 angeordneten ambulanten Behandlung;
- Ziff. 8: Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme;
- Ziff. 9: Tätigkeitsverbot mit
Minderjährigen;
- Ziff. 10: Anordnung von Bewährungshilfe;
- Ziff. 15: Verfahrenskosten.
7.2 Mit Eingabe vom 23. Juli 2019
beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf folgende Schuldsprüche des
erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 2 lit. a (recte: lit. b):
versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (AKS
Ziff. 7), beantragt wird ein Schuldspruch wegen versuchter einfacher
Körperverletzung;
- Ziff. 2 lit. e: Drohung (AKS Ziff. 9), beantragt
wird ein Freispruch;
- Ziff. 2 lit. f: mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern (AKS Ziff. 1), beantragt wird ein Schuldspruch wegen
Exhibitionismus;
- Ziff. 2 lit. h: Gewalt und Drohung gegen
Beamte (AKS Ziff. 11), beantragt wurde ein Freispruch.
7.3 An der Berufungsverhandlung wurde
die Berufung hinsichtlich des Vorhalts der Gewalt und Drohung gegen Beamte
zurückgezogen. Mithin ist auch dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.
8. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhob
die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 2 lit. a: beantragt wird eine
Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand;
- Ziff. 4 lit. a: beantragt wird die
Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe;
- Ziff. 13 Absatz 2: Umfang
Rückforderungsanspruch des Staates;
- Ziff. 14: Entschädigung des amtlichen
Verteidigers (im Rahmen der Berufungsverhandlung präzisiert, dass nur der
Umfang der Rückforderung angefochten wird, nicht aber die Höhe der Entschädigung);
- Ziff. 15: Verfahrenskosten.
9. Von Seiten der Privatkläger wurden
keine Rechtsmittel erhoben.
10. In Rechtskraft erwachsen sind
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt der
Tätlichkeiten;
- Ziff. 2: Schuldsprüche betr. unanständiges
Benehmen (AKS Ziff. 2), mehrfacher Exhibitionismus (AKS Ziff. 3), mehrfache
Beschimpfung (AKS Ziff. 5, 8, 12), geringfügige Sachbeschädigung (AKS Ziff. 10)
und Gewalt und Drohung gegen Beamte (AKS Ziff. 11);
- Ziff. 11: Entscheid über
Sicherstellungen;
- Ziff. 12: Abweisung Zivilforderung
Gasthof [...], [Ort];
- Ziff. 13 und 14: Entschädigung der
amtlichen Verteidiger, soweit die Höhe betreffend.
Erwägungen
II. Die rechtskräftigen
Schuldsprüche
1.
Anklageschrift
Ziff. 2: Unanständiges Benehmen (§ 23 Abs. 2 EG StGB)
Der Beschuldigte benahm sich am 8.
August 2017, ca. 16:20 bis 16:30 Uhr, auf der Strecke Solothurn, Amthausplatz,
bis Langendorf, Haltestelle Ladendorf, in einem Bus der BSU der Linie 1
unanständig, indem er im Beisein weiterer Personen onanierte, wobei er sein
Geschlechtsorgan zu entsprechenden Zwecken entblösst hatte.
2.
Anklageschrift
Ziff. 3: Mehrfacher Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte beging am
18.
September 2017, ca. 17:10 Uhr, in Solothurn, in einem Bus der BSU der
Linie 1, auf der Fahrstrecke zwischen Amthausplatz und dem Schulhaus Hermesbühl,
mehrfach Exhibitionismus zum Nachteil von H.___ und I.___. Dies, indem er im
Beisein weiterer Personen onanierte, wobei er sein Geschlechtsorgan zu
entsprechenden Zwecken entblösst hatte.
3.
Anklageschrift
Ziff. 5, 8 und 12: Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen
Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er
- am 29. September 2017 den Geschädigten J.___
als «Scheiss-Tschingg», «Salami» und «Scheiss-Hugo» bezeichnete (Anklageschrift
Ziff. 5);
- am 24. März 2018 die Geschädigte D.___
als «Saumoore», «Drecksau» und «dreckige Schlampe» bezeichnete (Anklageschrift
Ziff. 8);
- am 24. März 2018 die beiden Polizisten K.___
und L.___ als «Scheissbullen» und «Arschbullen» bezeichnete (Anklageschrift
Ziff. 12).
4.
Anklageschrift
Ziff. 10: Geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 172ter
Abs. 1 StGB) zum Nachteil von G.___
Der Beschuldigte warf am 24. März 2018 verschiedene
Gegenstände durch die Gaststube des Restaurants [...] in [Ort] und verursachte
einen Sachschaden von mindestens CHF 50.00.
5.
Anklageschrift
Ziff. 11: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
Der Beschuldigte warf am 24. März 2018 in
[Ort], vor dem Restaurant [...], gegen die Polizeibeamten K.___ und L.___
Steine. Insgesamt hat er trotz Aufforderungen der Polizeibeamten, damit
aufzuhören und sich auf den Boden zu legen, aus einer sich kontinuierlich auf
ca. 20 Meter reduzierenden Distanz, mit einiger Wucht mindestens 10 Steine mit
einem Durchmesser von ca. 3 bis ca. 14 Zentimetern und einem Gewicht zwischen
67.
und 1'148 Gramm geworfen. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die
beiden Polizeibeamten L.___ und K.___ daran gehindert, ihn zu arretieren und
einer Personen- und Effektenkontrolle zu unterziehen, mithin an Handlungen, die
für ihn erkennbar innerhalb deren Befugnisse gelegen sind.
III. Die bestrittenen Vorhalte
1.
Anklageschrift
Ziff. 1: Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 i.V. mit
Ziff. 4 StGB), evtl. mehrfacher Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 1 StGB)
1.1
Vorhalt
Der Beschuldigte soll sich der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht haben, begangen am
9.
Juni 2017, ca. 13:50 Uhr, auf der Strecke De-rendingen, Hauptstrasse, Höhe
Restaurant Linde, bis Kriegstetten, Hauptstrasse, Höhe Restaurant [...], in
einem Bus der BSU der Linie 1, zum Nachteil von F.___ und E.___, beide geboren
im Herbst 2002. Dies, indem er im Bus gesessen sei und onaniert habe, wobei er
sein Geschlechtsorgan zu entsprechenden Zwecken entblösst gehabt habe. Indem er
dabei die beiden nunmehrigen Privatklägerinnen aus einer Distanz von 5 bis 10
Metern mit den Augen fixiert habe, habe er jene vorsätzlich in eine sexuelle
Handlung einbezogen, wobei er in der irrigen Vorstellung gehandelt habe, die
Kinder seien mindestens 16 Jahre alt. Diese Vorstellung hätte er bei
pflichtgemässer Vorsicht verhindern können.
Eventualiter habe der Beschuldigte im
Rahmen des vorstehend umschriebenen Vorfalls vorsätzlich eine
exhibitionistische Handlung zum Nachteil der Privatklägerinnen F.___ und E.___
vorgenommen.
1.2
Sachverhalt
1.2.1
Am 9. Juni 2017, 13:59 Uhr, wurde
durch die Busbetriebe Solothurn auf der Alarmzentrale Solothurn gemeldet, dass
ein Mann im Bus sitze und an seinem Geschlechtsteil manipuliere. Die
ausgerückte Patrouille der Polizei stieg in Derendingen in den Bus und konnte
dabei A.___ (Beschuldigter) anhalten (AS 8 ff.).
1.2.2.1
Am 8. Juli 2017 wurde der
Beschuldigte polizeilich einvernommen (AS 26 ff.). Er führte aus, dass ihm im
Bus zwei Frauen oder Mädchen schräg gegenübergesessen seien, er könne es nicht
genau sagen, da er Frauen schlecht einschätzen könne. Er habe das Gefühl, dass
die beiden zwischen 16 und 20 seien. Er habe sich von den Frauen angezogen
gefühlt und habe sich vor ihnen einen «runter gewichst». Er habe die Hosen
heruntergelassen bis in die Hälfte des Sitzes, danach habe er mit der linken
Hand gewichst. Er habe sein Geschlechtsteil hervorgeholt, dass man es habe
sehen können. Er habe mehrmals auf und ab gemacht. Er habe dabei zu den beiden
Mädchen oder Frauen geschaut.
1.2.2.2
Anlässlich der
Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt vom 19. März 2018 (AS 91 ff.) führte
der Beschuldigte aus, dass die Zuschauer eine Rolle spielen würden, wenn er masturbiere.
Das habe aber nichts mit Kindern zu tun; er habe einfach gerne gehabt, wenn
Publikum anwesend gewesen sei.
1.2.2.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass es keine Rolle spiele, ob
Kinder dabei seien, es habe überhaupt nichts mit Kindern zu tun. Es sei ihm
mehr um das Publikum gegangen. Er habe den Drang, öffentlich zu onanieren, es
komme nicht drauf an, welche Leute dies sähen (AS 1444 f.). Entsprechend sagte
er auch vor dem Berufungsgericht aus.
1.2.3
Bei den beiden Mädchen, die im Bus
sassen, handelte es sich um E.___, geb. 2002, und F.___, geb. 2002. Die beiden
Mädchen waren zum Tatzeitpunkt somit 14 Jahre alt. Beide Mädchen bestätigten in
den polizeilichen Einvernahmen vom 14. Juni 2017 (AS 16 ff.; 21 ff.), bemerkt
zu haben, wie der Beschuldigte an seinem Glied eine «Auf und Ab»-Bewegung
vornahm und sich selbst befriedigte. Sie bestätigten auch, dass der
Beschuldigte sie dabei ansah und fixierte. Beide führten aus, schockiert
gewesen zu sein.
1.3
Rechtliche Subsumtion
1.3.1
Wer mit einem Kind unter 16 Jahren
eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es
in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB).
1.3.2
Als sexuelle Handlung gilt ein
Verhalten, das objektiv aus der Sicht eines aussenstehenden Betrachters und
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Bezug zum Geschlechtlichen
aufweist (Trechsel/Bertossa in: Praxiskommentar StGB, Trechsel et al. [Hrsg.],
3.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 187 StGB N 5). Sexuelle Handlungen
sind nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abzugrenzen (BGE 125 IV 58
ff.). Bei der Feststellung, ob eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung
vorliegt, handelt es sich um ein Werturteil. Der Begriff der sexuellen Handlung
ist relativ, es sind jeweils die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen.
Inwieweit das Berühren und Betasten sekundärer Geschlechtsorgane als sexuelle
Handlungen zu qualifizieren sind, hängt von den konkreten Umständen sowie von
den Beziehungen unter den Beteiligten ab (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 187
StGB N 6). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187
StGB setzt Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6P.123/2006
E. 4.1). Bei der Tatvariante des «Einbeziehens» muss der Täter bezüglich der
Wahrnehmung seiner Handlung durch das Opfer mit direktem Vorsatz handeln. Der
Täter muss die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch die Kinder als
eigentliches Handlungsziel wollen; Eventualvorsatz genügt diesbezüglich nicht
(Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 187 StGB N 9;6S.341/2003 vom 16.12.2013).
1.3.3
Das Verhalten des Beschuldigten
ist als Masturbation und damit offensichtlich als sexuelle Handlung i.S. von
Art. 187 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat die beiden jungen Frauen
in eine sexuelle Handlung einbezogen, wobei nicht gesagt werden kann, dass die jungen,
noch nicht 16jährigen Frauen zufällig Zeugen der sexuellen Handlungen geworden
sind, was nicht strafbar wäre; es ist vielmehr das Gegenteil der Fall: Der
Beschuldigte fühlte sich gemäss eigenen Aussagen von den Frauen angezogen und
begann deshalb sich selbst zu befriedigen. Es ist unbestritten, dass er die
jungen Frauen während der Selbstbefriedigung fixierte und diese das auch
bemerkten. Der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist damit
erfüllt.
1.3.4
Gemäss Anklageschrift wird dem
Beschuldigten eine sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4
StGB vorgehalten, der wie folgt lautet: Handelte der Täter in der irrigen
Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei
pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren.
Der Beschuldigte sagte aus, er könne
Frauen schlecht einschätzen, er habe das Gefühl gehabt, die beiden seien
zwischen 16 und 20 Jahre alt. Es kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden,
dass er tatsächlich von dieser Annahme ausging. Seinen Aussagen ist allerdings auch
zu entnehmen, dass ihm das Alter der anwesenden Personen überhaupt keine Rolle
spielte, was angesichts des beim Beschuldigten im psychiatrischen Gutachten vom
16.
Juli 2018 (AS 666) diagnostizierten Exhibitionismus gemäss ICD-10 F65.2 nicht
überrascht. Der Beschuldigte verhielt sich bezüglich der Frage, ob ihm nun
Mädchen im Alter von weniger als 16 Jahren gegenübersitzen oder ob es sich
dabei um Frauen von über 16 Jahren handelt, pflichtwidrig unvorsichtig, weil er
sich offensichtlich keine Gedanken zum Alter der im Bus sitzenden jungen Frauen
machte, obwohl er sich bewusst war, deren Alter schlecht schätzen zu können. Vielmehr
vertraute er darauf, dass die jungen Frauen das 16. Altersjahr tatsächlich
erreicht hatten. Deren Alter war ihm nach eigenen Aussagen aber egal. Obwohl er
nach eigenen Aussagen das Alter schlecht schätzen konnte, machte er sich keine
weiteren Gedanken und verhielt sich deshalb pflichtwidrig und unvorsichtig. Er
hat sich deshalb im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht. Ergänzend
sei bemerkt, dass das Verhalten des Beschuldigten bezüglich des Alters der
Kinder an ein eventualvorsätzliches Verhalten grenzt, was die Anwendung von
Art. 187 Ziff. 1 StGB und damit die Annahme eines Verbrechens bedeuten würde. Eine
Subsumtion unter Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB fällt aber ausser Betracht,
erstens, weil nicht im Sinne dieser Norm angeklagt wurde und zweitens wegen des
Verschlechterungsverbots.
Wie erwähnt, muss lediglich bezüglich
der Wahrnehmung der Handlung seitens der Opfer direkter Vorsatz vorliegen. Hinsichtlich
der übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale reicht bei Art. 187 Ziff. 1 StGB
Eventualvorsatz aus. Daher ist der diesbezügliche Einwand der Verteidigung,
Eventualvorsatz reiche nicht aus, nicht stichhaltig, so auch nicht ihr Einwand,
die beiden Mädchen hätten das Glied des Beschuldigten nicht gesehen. Das Opfer
muss die sexuelle Handlung als äusseren Vorgang, wie hier die Masturbation des
Täters, tatsächlich wahrnehmen, visuell oder aber auch nur akustisch
(Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 187 StGB N 9 mit Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 6B_702/2009 E. 4.5). Dass dabei auch das Geschlechtsorgan
sichtbar ist, was vorliegend im Übrigen gemäss Beweisergebnis der Fall war, ist
nicht erforderlich.
1.3.5
Der Beschuldigte hat sich der
mehrfachen Tatbegehung i.S. von Art. 187 Ziff. 1 i.V. mit Ziff. 4 StGB schuldig
gemacht, da er zwei unter 16jährige junge Frauen in die sexuelle Handlung des
Masturbierens einbezogen hat.
Art. 187 StGB konsumiert Exhibitionismus
gemäss Art. 194 StGB (Philipp Maier in Balser Kommentar zum StGB II, 4.
Auflage, Art. 187 StGB N 60). Dieser Tatbestand ist somit nicht mehr zu prüfen.
2.
Anklageschrift
Ziff. 6 und 7: Versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB,
evtl. Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und versuchte Körperverletzung
(Art. 123 Ziff. 2 StGB, evtl. Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)
2.1
Vorhalte
Der Beschuldigte soll sich der
versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, ev.
der versuchten einfachen Körperverletzung, schuldig gemacht haben, begangen am
29.
September 2017, ca. 17:00 Uhr, in Solothurn, zum Nachteil von J.___. Dies,
indem er aus einer Distanz von einigen wenigen Metern mit erheblicher Wucht ein
auf einem Tisch liegendes Tafelmesser in Kopfhöhe in Richtung des nunmehrigen
Privatklägers geworfen habe, das dessen Brille knapp verfehlt habe. Durch sein
Verhalten habe er eine Verletzung von J.___ zumindest in Kauf genommen. Weil
das Messer an dessen Körper vorbeigeflogen sei, sei es beim Versuch einer
Körperverletzung geblieben.
Der Beschuldigte soll sich der
versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, ev.
der versuchten einfachen Körperverletzung, schuldig gemacht haben, begangen am
29.
September 2017, ca. 17:10 Uhr, in Solothurn, zum Nachteil von C.___. Dies,
indem er, nachdem das Personal des […] ihn aufgefordert gehabt habe, von seinem
Tun abzulassen (vgl. Vorhalt hiervor), aus einer Distanz von ca. 6 Metern und
jeweils mit einiger Wucht, mindestens weitere 4 Messer – 1 Schnitzer und 3
Tafelmesser – in Höhe des Oberkörpers gegen die Betreuerin C.___ geworfen habe.
Durch sein Verhalten habe er eine Verletzung der nunmehrigen Privatklägerin
zumindest in Kauf genommen. Weil die Messer an deren Körper vorbeigeflogen
seien, sei es beim Versuch einer Körperverletzung geblieben.
2.2
Sachverhalt
2.2.1
J.___, Bewohner des [...], führte
am 30. Oktober 2017 bei der Polizei (AS 73 ff.) aus, dass er draussen gewesen
sei und hineingehen wollte. Da habe ihm der Beschuldigte den Weg versperrt. Der
Beschuldigte habe Messer genommen und versucht, sie gegen ihn zu werfen. Er sei
hässig geworden und habe ihm eine gehauen. Er habe dem Beschuldigten mit der
Faust auf die Nase geschlagen. Der Beschuldigte habe ihn vorher provoziert. Er
habe zu ihm gesagt: «Scheiss tschingg, Salami, scheiss Hugo». Der Beschuldigte
habe die Messer geworfen, nachdem er ihn geschlagen habe. Er habe sicher 6-7
Messer geworfen (vgl. AS 72). Er habe die Messer vom bereits gedeckten Tisch
genommen. Gegen ihn habe er aber nur ein Messer geworfen. Dieses sei knapp an
seiner Brille vorbeigeflogen. Die anderen Messer habe er in eine andere
Richtung geworfen.
2.2.2
C.___, Sozialpädagogin im [...],
wurde am 5. Oktober 2017 polizeilich einvernommen (AS 61 ff.). Der Beschuldigte
habe einen anderen Klienten provoziert. Dieser habe schliesslich den Beschuldigten
auf die Nase geschlagen. Darauf habe der Beschuldigte ein Messer genommen und
dieses dem anderen Klienten nachgeworfen. Sie habe darauf dem Beschuldigten
gesagt, sie würde den Alarmknopf drücken. Darauf habe der Beschuldigte die
Messer genommen und aus ziemlich grossem Abstand einen Schnitzer und dann die
anderen Messer nach ihr geworfen, insgesamt 4 bis 8 Messer. Der Beschuldigte
habe vorher J.___ grundlos provoziert.
Es seien gezielte Würfe mit den Messern
gewesen, sie sei aber nicht getroffen worden. Sie sei von ihm aber weder
beschimpft noch tätlich angegriffen worden.
Am 30. Oktober 2017 wurde C.___ ein
zweites Mal polizeilich befragt (AS 65 ff.). Sie führte aus, dass der
Beschuldigte zu J.___ sagte: «Du Salami, du schiss tschingg».
C.___ brachte an die Einvernahme Messer
mit, wie sie vom Beschuldigten geworfen worden waren (AS 71 und 72). Er habe
die Messer vom Esstisch behändigt, der schon gedeckt gewesen sei. Die Messer
habe er auf Höhe Oberkörper geworfen, aus einer Distanz von ca. 6 Metern. Sie
glaube, dass der Beschuldigte sie angegriffen habe, weil sie interveniert und
ihm gesagt habe, er solle ins Zimmer gehen. Sie kenne den Beschuldigten schon
lange und habe es gut mit ihm. Er habe in Abständen seine Krisen und dann sei
er unberechenbar.
Am 3. Oktober wurde C.___ vom
Gerichtspräsidenten vorweg befragt, da sie am festgesetzten Termin für die
erstinstanzliche Hauptverhandlung abwesend war (AS 1373 ff.).
C.___ bestätigte ihre bisherigen
Aussagen. Der Beschuldigte habe ein Tafelmesser in Richtung von J.___ geworfen,
sie wisse nicht mehr genau wie. Gegen sie habe er die Messer mit dem ganzen Arm
geworfen. Das Messer sei bei J.___ gerade neben dem Kopf vorbeigegangen. Das
Messer habe diesen nur knapp verfehlt. Die Distanz habe ca. 4-5 Meter betragen.
C.___ führte aus, dass der Beschuldigte
in der Folge auch gegen sie Messer geworfen habe. Es seien ebenfalls
Tafelmesser gewesen; eine Mitarbeiterin habe gesagt, er habe auch einen
Schnitzer geworfen, das habe sie aber nicht realisiert. Es seien mehrere Messer
geflogen. Er habe die Messer geworfen wie beim Dart-Spiel. Es seien «feste»
Würfe gewesen.
2.2.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde M.___ als Zeugin befragt (AS 1430 ff.). Die Zeugin
arbeitet als Betreuerin im [...].
Der Beschuldigte sei vom Ausgang oder
vom Busfahren zurückgekommen und sei recht komisch drauf gewesen. Er habe
versucht, zuerst sie und dann einen Mitbewohner zu provozieren. Plötzlich seien
die beiden aufeinander losgegangen. Da sei Frau C.___ gekommen und habe
versucht, dazwischen zu gehen. Der Beschuldigte sei dann um den Tisch
herumgegangen, habe ein Messer genommen und habe angefangen, zu werfen. Sie
hätten dann den Alarmknopf gedrückt.
Der Beschuldigte habe J.___ ganz sicher
beschimpft, «du dräck-tschingg» und so. Er habe ihm auch noch eines
«geschuttet». Herr J.___ habe sich nachher gewehrt und habe ihm eines an die
Nase gehauen. Sie wisse nichts von einem Messer zwischen dem Beschuldigten und
Herrn J.___.
Aber sie wisse etwas von einem Messer
zwischen dem Beschuldigten und Frau C.___: Der Tisch sei schon gedeckt gewesen.
Es sei, aber sie sei nicht mehr sicher, ein Schnitzer gewesen, weil sie für
eine Klientin, die das Essen nicht selber habe schneiden können, einen
Schnitzer verwendet hätten. Es sei ihr ein Messer bewusst, das geflogen
gekommen sei, und dies sei ein Schnitzer gewesen. Er habe auf sie (d.h. Frau C.___
und die Zeugin) gezielt.
2.2.4
Der Beschuldigte wurde erstmals am
21.
Oktober 2017 polizeilich einvernommen (AS 81 ff.). Er führte aus, dass er
mit einem Bewohner des Wohnheims Streit gehabt habe. Dieser habe ihm auf die
Nase geschlagen. Aus der Schockreaktion habe er dem Bewohner ein Messer
nachgeworfen und dann auch der Betreuerin. Der andere Bewohner und er hätten
einander «aufgestichelt». Am Anfang habe er ihn bewusst provoziert. Er habe ihm
kein spitziges, sondern ein abgerundetes Messer nachgeworfen. Wie oft er C.___
ein Messer nachgeworfen habe, wisse er nicht mehr. Er habe auch ihr nur
abgerundete Messer nachgeworfen, wie oft, wisse er nicht mehr.
Anlässlich der Einvernahme durch den
Staatsanwalt vom 19. März 2018 (AS 91 ff.; 110 ff.) führte der Beschuldigte aus,
er habe gegen J.___ ein Messer geworfen, nachdem ihm dieser einen Schlag auf
die Nase versetzt und er deshalb einen Schock gehabt habe. Er habe J.___
beschimpft, wie, wisse er nicht mehr. Er sei Linkshänder und habe das Messer
mit der linken Hand geworfen. Er könne nicht sagen, in welchem Abstand er zu J.___
gestanden sei, als er geworfen habe. Er habe auch C.___ Messer nachgeworfen,
aber keinen Schnitzer.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 11. Januar 2019 (AS 1439 ff.; 1447 ff.) führte der
Beschuldigte aus, dass er J.___ irgendwie provoziert habe. Darauf habe ihm J.___
die Faust auf die Nase, die von einem früheren Vorfall schon gebrochen gewesen
sei, geschlagen. Er habe eine Schockreaktion gehabt und im Affekt ein Messer
genommen und geworfen. Es könne sein, dass er J.___ vorher beschimpft habe. Er
sei in einer Schocksituation gewesen, er habe J.___ mit dem Messer nicht
treffen wollen. Er habe aber das Messer in diese Richtung geworfen.
Er wisse, dass er dann noch weitere Messer
geworfen habe, wie viele genau und wohin, wisse er nicht. Einen Schnitzer habe
er nie gesehen. Er wisse auch nicht, wie stark er die Messer geworfen habe und
wie weit sie geflogen seien.
In diesem Sinne sagte der Beschuldigte
auch vor dem Berufungsgericht aus.
2.2.5
C.___ und J.___ stellten am 5./30.
Oktober 2017 für sämtliche in Frage kommenden Tatbestände gegen den
Beschuldigten Strafantrag (AS 504, 505).
2.2.6
Beweisergebnis
Der Beschuldigte ist in weiten Teilen
geständig: So führte er aus, J.___ provoziert und diesen beschimpft zu haben. Sowohl
C.___ als auch M.___ bestätigten die Beschimpfungen («dräck-tschingg»,
«schiss-tschingg», «Salami»). J.___ versetzte dem Beschuldigten darauf einen
Faustschlag auf die Nase, worauf der Beschuldigte ab dem gedeckten Esstisch ein
abgerundetes Tafelmesser behändigte und dies aus einer Distanz von ca. 4-5
Metern in Richtung von J.___ warf. Das Messer verfehlte J.___, flog aber knapp
neben der Brille und damit auf Kopfhöhe vorbei.
Die hinzugekommene Betreuerin C.___
sagte dem Beschuldigten, sie würde den Alarmknopf drücken, und versuchte, den
Streit zu beenden. Darauf warf der Beschuldigte mindestens vier weitere Messer,
die er ebenfalls vom gedeckten Esstisch nahm, aus einer Entfernung von ca. 6
Metern auf Höhe Oberkörper in Richtung der Betreuerin, wobei diese von keinem
der Messer getroffen wurde.
Der Beschuldigte hat stets bestritten, einen
Schnitzer geworfen zu haben, er habe nur abgerundete Messer geworfen. Beide
anwesenden Betreuerinnen haben jedoch erwähnt, dass es sich bei einem der
geworfenen Messer um einen Schnitzer gehandelt habe. Es ist in diesem
Zusammenhang festzustellen, dass C.___ keineswegs durch Belastungseifer
auffiel: Sie verneinte, vom Beschuldigten beschimpft oder tätlich angegriffen
worden zu sein, und führte aus, dass sie es mit dem Beschuldigten grundsätzlich
gut habe. Der Schnitzer ist auch bereits im Rapport aufgeführt, welchen die
Betreuerinnen zeitnah zu Handen der Arbeitgeberin erstellten (AS 1217 ff.). M.___
erklärte plausibel, warum der Esstisch neben abgerundeten Tafelmessern auch mit
einem spitzen Schnitzer gedeckt war: Eine Klientin konnte das Essen nicht
selber schneiden, weshalb zu ihrer Unterstützung einen Schnitzer bereit gelegt
war. Es ist deshalb erstellt, dass es sich bei einem der mindestens vier
Messer, die der Beschuldigte in Richtung von C.___ warf, um einen Schnitzer mit
spitzer Klinge (vgl. AS 71) handelte. Daran ändert auch die Unsicherheit, die C.___
am 3. Oktober 2018 anlässlich der Befragung durch den Gerichtspräsidenten
äusserte, nichts. Diese Unsicherheit ist durch den Zeitablauf zu erklären.
Die Messerwürfe erfolgten, nachdem der
Beschuldigte von J.___ einen Schlag auf seine Nase erhalten hatte. Die Nase
hatte der Beschuldigte offenbar kurze Zeit vorher gebrochen, so dass dieser
Schlag zweifellos grosse Schmerzen verursachte und der Beschuldigte in Wut
geriet und deshalb – wie es M.___ der Alarmzentrale der Polizei meldete –
durchdrehte (AS 59). Ein Schockzustand, der beim Beschuldigten eine derart
starke seelische Erschütterung ausgelöst hätte, dass er nicht mehr in der Lage
gewesen wäre, seine Reaktionen zu kontrollieren, wie er dies behauptet und wie es
von der Verteidigung vor dem Berufungsgericht geltend gemacht wird, ist jedoch
zu verneinen. Immerhin musste der Beschuldigte mehrmals an verschiedenen Orten
des Esstisches die Messer behändigen, was mit einem gewissen Zeitablauf
verbunden war und eine gewisse Koordinationsfähigkeit voraussetzte, zudem ging
von C.___ gegenüber dem Beschuldigten keinerlei Aggression aus. Im
psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2018 (vgl. hinten Ziff. V./B./4) wird
eine solche Schocksituation denn auch nicht bestätigt. Entgegen den
Ausführungen der Verteidigung vor dem Berufungsgericht erwähnte C.___,
Sozialpädagogin im [...], nicht erst vor der Vorinstanz, sondern bereits in der
polizeilichen Einvernahme vom 5. Oktober 2017, der Beschuldigte habe auch einen
Schnitzer geworfen (AS 62), so dass es diesbezüglich keine Anhaltspunkte dafür
gibt, dass sie aufgrund eines zunehmenden Belastungseifers diese Aussage
nachschob.
2.3
Rechtliche Subsumtion
2.3.1
Anklageschrift Ziff. 6: Versuchte
einfache Körperverletzung zum Nachteil von J.___
2.3.1.1
Wer vorsätzlich einen Menschen
in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1
StGB).
2.3.1.2
Der Beschuldigte hat nach dem
Beweisergebnis ein Tafelmesser mit abgerundeter Klinge aus einer Distanz von
4-5 Metern auf Kopfhöhe in Richtung von J.___ geworfen. Weil das Messer dessen
Körper nicht getroffen hat und J.___ nicht verletzt wurde, ist der objektive
Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt.
2.3.1.3
In subjektiver Hinsicht ist
Vorsatz erforderlich. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder
Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich
handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf
nimmt.
2.3.1.4
Direkter Vorsatz ist gegeben,
wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand
zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Ziels erscheinen.
Dass der Beschuldigte mit direktem
Vorsatz gehandelt hat – also die Körperverletzung von J.___ sein direktes
Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro
reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte hätte diesfalls wohl
auf J.___ eingeschlagen oder hätte ihn mit dem Messer verfolgt, um auf ihn
einzustechen und ihn zu verletzen.
2.3.1.5
Ein eventualvorsätzliches
Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des
tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt
bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E.
3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw.
das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des
Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der
Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf
äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere
Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die
Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die
Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere
der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist
und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in
Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten
Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).
Der Beschuldigte warf aus einer Distanz
von 4-5 Metern das Tafelmesser auf Kopfhöhe in Richtung von J.___. Ein solches
Verhalten beinhaltet das hohe Risiko einer Verletzung des Opfers, weil das
Messer ein gewisses Gewicht aufweist und deshalb geeignet ist, bei einem Aufprall
auf den Körper des Geschädigten Verletzungen zu verursachen. Entsprechend
stellt ein solches Verhalten auch eine grosse Sorgfaltspflichtverletzung dar,
so dass es nur so gedeutet werden kann, dass der Beschuldigte eine Verletzung
des Geschädigten als Folge seines Verhaltens in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte
handelte deshalb eventualvorsätzlich, so dass eine versuchte einfache Körperverletzung
bejaht werden muss.
2.3.1.6
Gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter
wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er (u.a.) einen gefährlichen Gegenstand
gebraucht.
Ein Gegenstand ist nicht von sich aus,
per se, gefährlich. Aus Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein
Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er
nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren
Körperverletzung i.S. von Art. 122 StGB herbeigeführt wird (Roth/Berkemeier in:
BSK StGB II, a.a.O., Art. 123 StGB N 19).
Im Entscheid des Bundesgerichts BGE 101
IV 285 wurde diese Gefahr bejaht bei dem Gast, der aus vier Metern Distanz ein Halbliter-Bierglas
auf die Buffetdame warf, weil diese Polizeistunde bot und weiteren Ausschank
verweigerte. Das Glas zerschellte 20 cm vom Kopf der Buffetdame entfernt an der
Wand. Dass es nicht zu einer schweren Körperverletzung (arge Entstellung im
Gesicht) gekommen war, war offensichtlich nur dem Zufall zu verdanken
(Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 StGB N 20).
Die neuere Rechtsprechung bejahte eine
einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand beim Wurf eines
rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf einer Person, wodurch diese am
Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erlitt. Zu berücksichtigen
war dabei, dass das Glas im Gesicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der
Augen, hätte zerbrechen können (Urteil 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3).
Das Bundesgericht hat Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ebenfalls bejaht
bei einem Schlag von durchschnittlicher Heftigkeit mit einer Glasflasche ins
Gesicht, wodurch das Opfer eine Rissquetschwunde an der linken Oberlippe und
diverse Zahnverletzungen erlitt (Urteil 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.4).
Wenn ein Tafelmesser in einer direkten
Auseinandersetzung eingesetzt und der Geschädigte auf diese Weise verletzt
wird, ist von einem gefährlichen Gegenstand auszugehen, weil eine Gefahr einer
schweren Körperverletzung im Rahmen eines dynamischen Geschehens sehr gross
ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte das Messer jedoch nicht in einer
direkten tätlichen Auseinandersetzung gegen J.___ eingesetzt, sondern er hat
dieses aus einer Entfernung von einigen wenigen Metern gegen diesen geworfen. Die
Anklageschrift macht aber keinerlei Ausführungen dazu, wie der Beschuldigte das
Messer geworfen hat, sondern sagt einzig, er habe das Messer «mit erheblicher
Wucht» geworfen. Die Gefährlichkeit des Einsatzes des Messers hängt aber stark
von der Wurfart ab: Hat der Beschuldigte über die Schulter aufgezogen, hat er
das Messer wie einen Dartpfeil geworfen, hat er von unten mit Schwung geworfen?
Die Anklageschrift äussert sich auch nicht dazu, worin die Gefahr für das Opfer
für eine schwere Körperverletzung bestand. Bei dieser Ausgangslage ist nicht
erstellt, dass der Beschuldigte dem Opfer mit seinem Verhalten mit hoher
Wahrscheinlichkeit hätte Stich- oder Schnittverletzungen zufügen können. Die
Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sind
deshalb nicht gegeben.
2.3.1.7
Zusammenfassend ist der
Beschuldigte gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB
wegen versuchter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen.
2.3.2
Anklageschrift Ziff. 7: Versuchte
einfache Körperverletzung zum Nachteil von C.___
2.3.2.1
Der Beschuldigte hat nach dem
Beweisergebnis vier Messer – einen Schnitzer und drei Tafelmesser – auf Höhe
des Oberkörpers in Richtung der Betreuerin C.___ geworfen; dies aus einer
Distanz von ca. 6 Metern. Keines der Messer hat den Körper von C.___ getroffen,
so dass diese nicht verletzt wurde. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff.
1.
StGB ist deshalb auch in diesem Fall nicht erfüllt.
2.3.2.2
Bezüglich dem subjektiven
Tatbestand kann auf die Erwägungen im Zusammenhang mit dem Vorhalt der
einfachen Körperverletzung zum Nachteil von J.___ verwiesen werden. Die vier
Messerwürfe waren von einem einheitlichen Willen des Beschuldigten getragen. Er
hat mit seinem Verhalten die Verletzung von C.___ in Kauf genommen und damit
eventualvorsätzlich gehandelt. Eine versuchte einfache Körperverletzung i.S.
von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist damit auch in diesem Fall gegeben.
2.3.2.3
Es ist weiter zu prüfen, ob der
Beschuldigte gegenüber C.___ einen gefährlichen Gegenstand i.S. von Art. 123
Ziff. 2 Abs. 2 StGB verwendet hat.
Das Verhalten des Beschuldigten
gegenüber C.___ unterscheidet sich in seinem Verhalten gegenüber J.___ in
zweierlei Hinsicht: Erstens warf er in diesem Fall viermal ein Messer, wobei
die Distanz diesmal etwas grösser war (6 Meter), zweitens handelte es sich in
einem Fall um einen Schnitzer (AS 71), der im Unterschied zu einem Tafelmesser
eher etwas leichter sein dürfte und eine spitze Klinge aufweist. Es kann hier
auf die Ausführungen zu AKS Ziff. 6 verwiesen werden (Ziff. 2.1.3.6 letzter Absatz
hiervor). Die Anklageschrift äussert sich auch beim vorliegenden Vorhalt nicht
zur Wurfart des Beschuldigten, sondern führt einzig aus, der Beschuldigte habe
die Messer «mit einiger Wucht» geworfen. Die Anklageschrift macht auch hier
keine differenzierenden Ausführungen zur Frage der Gefährlichkeit der
geworfenen Tafelmesser bzw. des Schnitzers. Es ist deshalb auch hier nicht
erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Gefahr einer schweren
Körperverletzung herbeigeführt hat.
2.3.2.4
Zusammenfassend ist deshalb der
Beschuldigte auch in diesem Fall wegen einfacher versuchter Körperverletzung
i.S. von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3.
Anklageschrift Ziff. 9: Drohung
(Art. 180 Abs. 1 StGB)
3.1
Vorhalt
Der Beschuldigte soll sich der Drohung
schuldig gemacht haben, begangen am 24. März 2018, ca. 17:15 bis ca. 17:28
Uhr, in [Ort], Gaststube des Restaurants [...], zum Nachteil von D.___. Dies,
indem er mehrere Gläser in Richtung der nunmehrigen Privatklägerin geworfen
habe, sie beschimpft und ihr gesagt habe, dass sie in einer Ecke liegen bleiben
werde. Durch sein Verhalten habe er ihr vorsätzlich eine Verletzung ihrer
körperlichen Integrität angedroht, mithin einen schweren Nachteil. Gleichsam
habe er sie dadurch, seinem Vorsatz entsprechend, in einen Angstzustand
versetzt.
3.2
Sachverhalt
3.2.1
D.___, Geschäftsführerin im Hotel/Restaurant
[...], [Ort], wurde am 27. April 2018 polizeilich als Auskunftsperson befragt
(AS 153 ff.). Sie führte aus, der Beschuldigte sei am 23. März 2018 als
Hotelgast zu ihnen gekommen. Am Samstag (24.3.2018) sei er ins Restaurant gekommen
und habe gefragt, ob er seine Wäsche waschen könne. Sie habe ihm gesagt, dass
sie ihm die Wäsche für CHF 15.00 waschen würde, er aber nicht selber waschen
könne. Er sei nervös gewesen und habe ihr vorgeworfen, dass das Bad schmutzig
sei. Sie habe dann einen Gast bedient, wobei der Beschuldigte ihr hinterhergelaufen
sei und weiter diskutiert habe. Er habe sie beschimpft. Er habe gesagt, dass er
auch aggressiv werden könne und wenn es soweit sei, sie in einer Ecke liege.
Ein Gast habe ihn aufgefordert, zu gehen, auch sie habe ihm immer wieder
gesagt, er solle gehen. Der Beschuldigte habe ein Tablett geworfen und sie mit
«Sau», «Sauhündin» und «dreckige Schlampe» beschimpft. Sie habe die Polizei
angerufen und der Beschuldigte habe Gläser und alles, was herumlag, gegen sie
geworfen. Diverse Gläser und ein Kinderstuhl seien beschädigt worden. Zwei
Gäste hätten den Beschuldigten dann von ihr weggezogen. Es sei nicht ein
richtiger Kampf gewesen. A.___ sei dann nicht mehr da gewesen. Später, als sie
nach draussen gegangen sei, habe sie gesehen, wie der Beschuldigte Steine gegen
die Polizei geworfen habe.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung vom 11. Januar 2019 wurde D.___ erneut als Auskunftsperson befragt
(AS 1420 ff.). Sie wiederholte bzw. bestätigte dabei ihre Aussagen vom 27.
April 2018. Sie führte ergänzend Folgendes aus: Als die beiden Männer den
Beschuldigten nach hinten gezogen hätten, habe er einen Plastikbehälter mit
Messern behändigt. Die Messer seien zu Boden gefallen, mit dem Behälter habe er
auf den Kopf eines Mannes geschlagen.
Sie habe, als er gesagt habe, dass sie
in einer Ecke liegen würde, wirklich Angst um ihr Leben gehabt. So wie er
ausgesehen und was er getan habe, habe sie ihm zugetraut, dass er so etwas
mache.
Es sei zu Sachschaden gekommen, ein paar
Gläser und ein Kinderstuhl. Sie habe putzen müssen, überall habe es Glas
gehabt.
3.2.2
Der Beschuldigte wurde am 25. März
2018.
polizeilich befragt (AS 182 ff.). Er führte aus, dass er bei der Wirtin
des Restaurants wegen des schmutzigen Bades und der schmutzigen Küche
reklamiert habe. Sie habe ihm darauf gesagt, dass er das Restaurant verlassen
solle. Sie habe zudem gesagt, dass sie der Polizei telefonieren wolle. Er habe
Schöggeli aus einer Schale genommen und gegen die Wirtin geworfen. Die Schale
habe er nicht gegen die Wirtin geworfen. Darauf hätten sich zwei Gäste
eingemischt und ihn zwingen wollen, das Restaurant zu verlassen. Einer habe ihn
provoziert und so sei dann ein Servicetablet geflogen. Die beiden Typen hätten
ihn grundlos angegriffen und geschlagen. Er habe ihnen aus Notwehr einen
Kinderstuhl «ume Gring» geschlagen. Dann sei er geflüchtet, er wisse nicht mehr
wohin. Das Ganze sei geschehen, weil er sich von der Wirtin unverstanden
gefühlt habe.
Der ganze Vorfall habe mit den
Medikamenten zu tun. Das gestern sei nicht er selber gewesen, er brauche
Beruhigungsmittel.
Die Gläser seien vorher im Restaurant im
Gefecht mit den zwei Typen kaputtgegangen. Diese hätten ihn angegriffen und er
habe um sich geschlagen und sich gewehrt. Die Schlägerei sei dann ausgeartet.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 11. Januar 2019 (AS 1439 ff.) führte der Beschuldigte aus,
er sei aggressiv gewesen, weil die Medikamente nicht mehr gestimmt hätten.
Ergänzend zu seiner früheren Einvernahme führte er aus, dass er im Gerangel mit
dem Arm Gläser touchiert habe, die auf den Boden gefallen und kaputtgegangen
seien. Er habe einen Babystuhl nach den beiden Typen geworfen, der Stuhl sei
dabei nicht kaputtgegangen.
Der Beschuldigte gab zu, Frau D.___
beschimpft zu haben. Er habe ihr jedoch nicht gedroht.
3.2.3
Die weiteren Beweismittel
3.2.3.1
Gemäss Strafanzeige vom 15. Mai
2018.
betreffend Gewalt und Drohung gegen Beamte herrschte im Bereich der Theke
des Restaurants [...] ein Durcheinander. Auf der Theke und auf dem Fussboden
lagen teils zerbrochene Gläser, Geschirr, Besteck sowie zerbrochenes Mobiliar
(AS 162 f.).
3.2.3.2
Polizist K.___ verfasste am 25.
März 2018 einen Wahrnehmungsbericht, in welchem er die Ereignisse vom Vortag in
[Ort] detailliert beschrieb (AS 209 ff.).
3.2.3.3
Der Beschuldigte hat die
Schuldsprüche wegen Beschimpfungen (AKS Ziff. 8 und 12) sowie der geringfügigen
Sachbeschädigung (AKS Ziff. 10), welche ebenfalls den Vorfall vom 24. März 2018
betreffen, akzeptiert. Diese sind in Rechtskraft erwachsen.
3.2.4
Beweiswürdigung
3.2.4.1
Es ist kein Grund ersichtlich,
warum die Geschädigte D.___ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der
Beschuldigte bezog am Vortag ein Hotelzimmer bei der Geschädigten, vorher
bestanden zwischen den Beiden keinerlei Kontakte. Die Geschädigte zeigte keinerlei
Belastungseifer. So führte sie am 27. April 2018 bei der Polizei aus, sie
wisse nur von einem Tablett, welches der Beschuldigte geworfen habe. Es sei
aber niemand getroffen worden. Sie wisse nichts von einem Faustschlag, den der
Beschuldigte einem der Männer gegeben habe soll. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, die vom Beschuldigten
zerstörten Gläser seien nicht teuer gewesen; vom beschädigten Kinderstuhl wisse
sie nicht, was er koste. Dieses Aussageverhalten spricht ebenso gegen eine
Falschbezichtigung wie der Umstand, dass eine falsche Anschuldigung strafbar
wäre. Für all das liegen keinerlei Hinweise vor. Hinzu kommt, dass ihre
Aussagen in den wesentlichen Teilen von den anwesenden Gästen N.___ (AS 134
ff.) und O.___ (AS 145 ff.) bestätigt worden sind. Die Aussagen der
Geschädigten werden zudem gestützt durch die Ausführungen in der Strafanzeige
vom 15. Mai 2018 (AS 162 f.), und auch der Beschuldigte hat die Aussagen in
weiten Teilen, so bezüglich der Entstehung der Auseinandersetzung, dem Werfen
des Servicetablets und den Beschimpfungen, bestätigt und er hat die
entsprechenden Schuldsprüche akzeptiert. Bei der Festlegung des
rechtsrelevanten Sachverhalts kann deshalb auf die Aussagen von D.___ abgestellt
werden. Dass sie aussagte, vor dem Beschuldigten Angst gehabt zu haben, spricht
entgegen dem Einwand der Verteidigung vor dem Berufungsgericht nicht gegen,
sondern für die Richtigkeit ihrer Aussage: Sie musste davon ausgehen, dass ihre
Aussage, der Beschuldigte habe ihr gedroht, erst recht dessen Aggression auf
sie lenken könnte, weshalb eine diesbezügliche falsche Anschuldigung für sie
lediglich Nachteile gebracht hätte. Es ist denn auch festzuhalten, dass die
vorgeworfene Drohung einen sehr spezifischen Wortlaut beinhaltete, der kaum
erfunden sein dürfte. Weiter ist bezeichnend, dass sich der Beschuldigte hier
genau erinnern können will, diese Drohung nicht ausgesprochen zu haben, wogegen
er sich im Übrigen kaum an Details erinnern kann.
3.2.4.2
Gestützt auf die glaubhaften
Aussagen von D.___ ist der angeklagte Sachverhalt erstellt und der rechtlichen
Beurteilung zu Grunde zu legen.
3.3
Rechtliche Subsumtion
Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1
StGB verwiesen werden (US 45 ff.).
Die Aussage «ich kann auch aggressiv
werden, wenn es soweit ist, liegst du in einer Ecke», impliziert einen
körperlichen Angriff, nach welchem das Opfer verletzt oder sogar tot auf dem
Boden liegt. Es handelt sich damit um eine Drohung, die mit einem schweren
Nachteil verknüpft ist. D.___ führte denn in der Einvernahme anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch aus, Angst um ihr Leben gehabt zu haben.
So wie der Beschuldigte ausgesehen und wie er sich verhalten habe, habe sie ihm
zugetraut, so etwas zu machen.
Der Beschuldigte versetzte D.___ mit
seiner Drohung somit in Angst und Schrecken.
Ein gültiger Strafantrag liegt vor. Der
Schuldspruch der Vorinstanz wegen Drohung ist zu bestätigen.
IV. Zusammenfassung
1.
Der Beschuldigte ist erstinstanzlich
rechtskräftig wie folgt schuldig gesprochen worden:
-
unanständiges
Benehmen (§ 23 Abs. 2 EG StGB; AKS Ziff. 2);
-
mehrfacher
Exhibitionismus (Art. 194 StGB; AKS Ziff. 3);
-
mehrfache
Beschimpfung (Art. 177 StGB; AKS Ziff. 5, 8, 12);
-
geringfügige
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 172ter StGB; AKS Ziff.
10);
-
mehrfache
Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB; AKS Ziff. 11).
2.
Der Beschuldigte muss im Weiteren wie
folgt schuldig gesprochen werden:
-
mehrfache
sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 und 4 StGB; AKS Ziff. 1);
-
mehrfache
versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 StGB;
AKS Ziff. 6, 7);
-
Drohung
(Art. 180 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. 9).
V. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorlegen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
1.2
Nach Art. 50 StGB hat der Richter
die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung
der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die
Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die
Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die
ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV
17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).
1.3
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche
Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im
konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63,
mit Hinweisen).
1.4
Hat der Beschuldigte mehrere
Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2010) vorab der
Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin
in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den
jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008
E. 4.2.2,6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom
25.3.2010
E. 1.2.2).
1.5
Die verminderte Schuldfähigkeit
bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert
schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit
zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche
Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit
unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten
resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der
Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten
Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare
Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat jedoch die
Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134
IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht
klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten
auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der
Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht
mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der
Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von
einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner
Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der
Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten
rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung
der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive
Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche
Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann
sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis
sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung
auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf
ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der
Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des
ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm
wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in
Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:
In einem ersten Schritt ist auf Grund
der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem
Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist
und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke.
Das Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im
Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen
nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb
des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu
bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann
dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher
Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer
(hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig
erachtet, ist dagegen systemwidrig (Urteil 6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6).
1.6.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für
den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem
Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil 6B.214/2007
vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos
sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,
das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil 6B.103/2007
vom 12.11.2007).
1.6.2
Auch bei der Aussprechung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die
Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom
Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der
Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits
hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil
sein (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B.43/2007 vom 12.11.2007).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Anwendbar ist das zur Tatzeit geltende
Recht, da das seit dem 1. Januar 2018 geltende revidierte Sanktionenrecht nicht
milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
2.2.1
In Abweichung von der Vorinstanz
werden die sexuellen Handlungen mit Kindern als schwerste Tat eingestuft (AKS
Ziff. 1; Art. 187 Ziff. 1 und 4 StGB). Wie weiter oben dargelegt, bewegen sich
diese Handlungen in einer gewissen Nähe zum Vorsatzdelikt nach Art. 187 Ziff. 1
Abs. 3 StGB, welches ein Verbrechen darstellt. Der Strafrahmen lautet auf
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre.
2.2.2
Im vorliegenden Fall kann für
diejenigen Delikte, für welche das Gesetz eine Freiheits- oder Geldstrafe
vorsieht, nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommen, was selbst
von der Verteidigung für den Fall eines entsprechenden Schuldspruchs so
beantragt wird. Die Geldstrafe stellt zwar nach der Konzeption des StGB die
Hauptsanktion dar und es soll eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn
der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
(Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2007 vom 17.3.2008 E. 4.2.2). Diese Situation
ist vorliegend gegeben: Der Beschuldigte wurde nur kurze Zeit vor der hier zu
beurteilenden Delinquenz vom Amtsgericht Solothurn-Lebern am 30. Januar 2017
(u.a.) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Trotz
dieses Urteils wurde der Beschuldigte wiederholt erneut straffällig, so dass
die Wahl einer milderen Sanktion, als sie am 30. Januar 2017 ausgesprochen
wurde, nicht in Frage kommen kann.
2.3
Tatkomponenten
Das Ausmass des
verschuldeten Erfolges
Art. 187 StGB will Kinder unter 16
Jahren vor verfrühten sexuellen Erfahrungen schützen, weil sie deren
körperliche und seelische Entwicklung schädigen könnten (Trechsel/Bertossa,
a.a.O., Art. 187 StGB N 1).
In der Bandbreite der möglichen
sexuellen Handlungen handelte es sich vorliegend um wenig intensive Handlungen.
Der Beschuldigte legte nicht Hand an bei den Kindern und sie mussten auch ihn
nicht berühren. Die sexuellen Handlungen, wie sie der Beschuldigte vornahm,
liegen innerhalb der Bandbreite von möglichen sexuellen Handlungen mit Kindern
im untersten Bereich.
Art und Weise des Vorgehens
Der Beschuldigte fing unvermittelt in
einem Bus an, vor den Augen der beiden jungen Frauen und in deren unmittelbaren
Nähe, zu masturbieren. Der Beschuldigte legte es darauf an, von den beiden
jungen Frauen bemerkt und beobachtet zu werden; diese hatten damit keine
Chance, der Situation auszuweichen.
Willensrichtung, mit der der Täter
gehandelt hat
Der Beschuldigte handelte bezüglich dem
Alter der beiden Kinder fahrlässig; hinsichtlich ihres Einbezugs in die
sexuelle Handlung handelte er mit direktem Vorsatz, was allerdings
deliktsimmanent ist.
Beweggründe
Der Beschuldigte hatte egoistische Beweggründe.
Offensichtlich empfand er sexuelle Lust, wenn er von den jungen Frauen beim
Masturbieren beobachtet wurde. Diese sexuelle Lust stellte er über das
Interesse der Kinder, nicht ungewollt mit einer derartigen Situation
konfrontiert zu werden.
Insgesamt ist das Tatverschulden des
Beschuldigten als leicht zu bezeichnen.
2.4
Das psychiatrische Gutachten vom
16.
Juli 2018
2.4.1
Mit Verfügung vom 13. April 2018
ordnete die Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Beschuldigten die Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. P.___, Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, Bern, an (AS 604 f.). Am 18. Mai 2018 erfolgte eine
ausführliche Vorabstellungnahme (AS 612 ff.). Das Gutachten wurde in der Folge
am 16. Juli 2018 vorgelegt (AS 666 ff.). Es stützt sich auf die Strafakten und die
Akten der IV, die Exploration des Beschuldigten während sieben Stunden,
testpsychologische Untersuchungen sowie Drittauskünfte des behandelnden
Psychiaters und der Mutter des Beschuldigten.
2.4.2
Der Gutachter führt aus, dass beim
Beschuldigten eine Impulskontrollstörung und teilweise antisoziale und unreife
Verhaltensweisen festgestellt werden können (verbale und destruktive auto- und
fremdaggressive Verhaltensformen wie Schlagen, Anschreien, Bewerfen mit
Gegenständen etc.), welche der kognitiven Leistungsminderung zuzuordnen seien.
Insgesamt liege eine leichte Intelligenzminderung mit deutlicher
Verhaltensstörung, welche Beobachtung und Behandlung erfordere, vor (ICD-10 F
70.
).
Neben dem Exhibitionismus liege beim
Beschuldigten ein verstärkter Sexualtrieb vor. Da der Exhibitionismus beim
Beschuldigten suchtähnliche Aspekte aufweise und diesen damit deutlich
beeinträchtige, liege eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines
Exhibitionismus (ICD-10 F 65.2) und ein gesteigertes sexuelles Verlangen
(ICD-10 F 52.7) vor. Die Störung müsse als eher schwergradig bezeichnet werden.
Der Gutachter führt weiter aus, dass
beim Beschuldigten zudem eine Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem
Verlauf ohne akute Exazerbation oder Progression bestehe, welche einen eher
nachgeordneten Einfluss auf die psychische Symptomatik und die Legalprognose
habe.
2.4.3
Bezüglich der exhibitionistischen
Handlungen stellt der psychiatrische Gutachter eine Einschränkung der
Steuerungsfähigkeit in mittlerem Grade fest. Bezüglich des Vorhaltes der Gewalt
und Drohung gegen Beamte habe der Beschuldigte relativ kontrolliert und geplant
gehandelt, so dass diesbezüglich von einer leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit
auszugehen sei. Dies gelte auch für den Vorhalt der versuchten Körperverletzung
vom 29. September 2017, da dem Beschuldigten, der sich rasch in Wortgefechte
verwickle, keine ausreichenden deeskalierenden Techniken zur Verfügung stünden.
2.4.4
Der Gutachter prüfte das
Rückfallrisiko beim Beschuldigten mit diversen Verfahren (Static-99 und
Kriterienliste Dittmann, AS 725 ff.). Das Verfahren Static-99 erlaubt keine
individuelle Prognose, sondern einzig eine Zuordnung einer Person zu einer
Gruppe von Straftätern, deren Rückfallrisiko bekannt ist. Dieses Verfahren
ergab für den Beschuldigten für Sexualdelikte ein hohes Rückfallrisiko.
Demgegenüber ist die «Dittmann-Liste» eine Checkliste für die Beurteilung des
individuellen Rückfallrisikos für Straftäter. Sie umfasst zwölf einzelfallbezogene
Kriterien, welche zu einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles führen. Der
Gutachter geht von einem hohen Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualstraftaten,
wie sie schon vorgefallen sind und dem Beschuldigten vorgehalten werden, aus.
Die Rückfallgefahr sei persönlichkeitsstrukturell bedingt.
2.4.5
Der Gutachter bejaht die
Möglichkeit, dem Rückfallrisiko mit einer adäquaten Behandlung erfolgreich
begegnen zu können. Die Behandlung soll psychotherapeutisch, sozialpädagogisch,
soziotherapeutisch und pharmakologisch ausgerichtet sein und in stationärem
Rahmen erfolgen. Neben der störungsspezifischen Behandlung sei eine
deliktsorientierte Therapie indiziert. Ein angemessenes
Gesamtbehandlungskonzept sei am ehesten mit einer stationären Massnahme gemäss
Art. 59 StGB zu erreichen; eine ambulante Therapie sei nicht ausreichend, da
auf diese Weise das therapeutische Milieu nicht gewährleistet sei.
2.4.6
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde der psychiatrische Gutachter als Sachverständiger
einvernommen (AS 1456 ff.). Dabei bestätigte er seine Ausführungen im
schriftlichen Gutachten vollumfänglich. Er führte aus, dass er wegen der
Einschränkungen der psychosozialen Funktionen als Folge der psychischen
Problematik diese als schwere Störung einstufe. Der Gutachter bestätigte auch
das Erfordernis einer stationären Massnahme. Die 2017 angeordnete ambulante
Massnahme sei unzureichend, weil der Beschuldigte wiederholt weiterhin
delinquiert habe und im Wohnheim viele Probleme und diverse Hospitalisationen
aufgetreten seien. Es brauche einen sichernden Rahmen und eine
Behandlungskontinuität; beides sei mit einer ambulanten Massnahme nicht
gewährleistet.
2.4.7
Der Beschuldigte war bereits von
den Universitären Psychiatrischen Diensten Basel psychiatrisch begutachtet
worden (AS 941 ff.). Das Gutachten wurde am 18. Juli 2014 vorgelegt. Schon in
diesem Gutachten wurden eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.9) sowie
Exhibitionismus (ICD-10-F 65.2) diagnostiziert. Die Diagnose einer von der
Intelligenzminderung unabhängigen Persönlichkeitsstörung wurde verneint (AS 686
ff.). Der psychiatrische Gutachter Dr. P.___ schloss sich dieser Beurteilung
an.
2.4.8
Der Beweiswert des psychiatrischen
Gutachtens
2.4.8.1
Das Bundesgericht hat zum
Beweiswert von Arztberichten festgehalten, dass vom Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auszugehen sei, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar
unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil
des Bundesgerichts 6B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3).
Der Richter weicht bei
Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der
Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine
Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen
Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (Urteil
des Bundesgerichts 6B_951/2009, E. 2.3.).
2.4.8.2
Dr. med. P.___ ist Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie sowie zertifizierter forensischer Psychiater FMH, der über
eine breite fachspezifische Ausbildung verfügt. Das Gutachten beruht auf
sämtlichen Vorakten, einlässlichen Explorationen des Beschuldigten,
testpsychologischen Untersuchungen sowie auf Drittauskünften über den
Beschuldigten. Die Ausführungen des Gutachters sind schlüssig und in jeder
Hinsicht gut nachvollziehbar. Der Gutachter legt in nachvollziehbarer und
differenzierter Weise gesondert für jeden Vorhalt die Einschränkung der
Steuerungsfähigkeit fest. Das Gutachten enthält keinerlei Widersprüche und es
liegen keine anderen ärztlichen Stellungnahmen vor, welche die
Schlussfolgerungen des Gutachters in Frage stellen würden. Vielmehr sind die
Diagnosen der leichten Intelligenzminderung und des Exhibitionismus bereits von
den Ärzten des forensischen Dienstes der Universität Basel gestellt worden. Auf
das psychiatrische Gutachten vom 16. Juli 2018 ist deshalb abzustellen, es
kommt ihm voller Beweiswert zu.
2.4.9
Unter Berücksichtigung einer in
mittlerem Masse eingeschränkten Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit ist das
Tatverschulden als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe
ist unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung auf 6 Monate
Freiheitsstrafe festzulegen.
2.5
Asperation
2.5.1
AKS Ziff. 6:Versuchte einfache
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)
(Wurf eines Tafelmessers gegen J.___): Der
Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz und aus nichtigem Anlass. Die Tat
steht in engem Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten,
es wird ihm denn vom psychiatrischen Gutachter auch eine leichte Verminderung
der Steuerungsfähigkeit attestiert. Bei einer vollendeten Tatbegehung wären zur
Abgeltung dieser Tat 6 Monate Freiheitsstrafe angemessen; da lediglich ein
Versuch vorliegt, erfolgt eine Reduktion auf 4 Monate, unter zusätzlicher
Berücksichtigung der Asperation auf 2 Monate Freiheitsstrafe.
2.5.2
AKS Ziff. 7: Versuchte einfache
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)
(Messer- und Schnitzerwurf gegen C.___):
Es kann auf die Ausführungen unter 2.5.1 hiervor verwiesen werden. Auch hier
erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um
2.
Monate Freiheitsstrafe angemessen.
2.5.3
AKS Ziff. 9: Drohung (Art. 180
Abs. 1 StGB)
Die Drohung sprach der Beschuldigte im
Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit der Wirtin des Restaurants [...]
aus. Es handelt sich inhaltlich um die Androhung eines schweren Nachteils in
Form einer erheblichen Körperverletzung («in einer Ecke liegen bleiben»). Unter
Berücksichtigung einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist die
Strafe auf 4 Monate festzusetzen und nach Berücksichtigung der Asperation eine Straferhöhung
von 2 Monaten vorzunehmen.
2.5.4
AKS Ziff. 11: Mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
Der Beschuldigte legte ein hartnäckiges
und renitentes Verhalten an den Tag. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die
beiden Polizisten, damit aufzuhören, warf er mehrere Steine gegen diese, so
dass die Polizisten hinter dem Patrouillenfahrzeug in Deckung gehen mussten.
Die Polizisten waren dadurch einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Der
Beschuldigte legte glaubhaft dar, dass er die Steine warf, um die Polizisten
auf Distanz zu halten, und nicht, um sie zu treffen bzw. zu verletzen.
Auch hier ist eine leichte Verminderung
der Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen und von einem leichten
Tatverschulden auszugehen. 6 Monate, nach Berücksichtigung der Asperation 3
Monate Freiheitsstrafe, erscheinen zur Abgeltung dieser Taten angemessen.
2.5.5
Unter ausschliesslicher
Berücksichtigung der Tatkomponenten ergibt sich damit eine Freiheitsstrafe von
insgesamt 15 Monaten Freiheitsstrafe.
2.6
Täterkomponenten
2.6.1
Der 1992 geborene Beschuldigte
wurde bereits im Alter von 2 Jahren beim Heilpädagogischen Dienst Solothurn
wegen Entwicklungsrückständen zur Abklärung angemeldet (AS 684). Der
Beschuldigte hielt sich in der Folge zwischen 1999 und 2006 im Kinderheim [...]
und in der Heilpädagogischen Sonderschule [...] in […] auf, wo er die
Schulpflicht absolvierte. Anschliessend lebte der Beschuldigte in einem
Wohnheim sowie bei diversen Pflegefamilien. Ab 2010 lebte er längere Zeit im [...]
und anschliessend in einer Institution für betreutes Wohnen. Wie der
Staatsanwalt vor dem Berufungsgericht zu Recht vorgetragen hat, kann der
offensichtlich schweren Jugend des Beschuldigten nicht strafmindernd Rechnung
getragen werden, da diese bereits bei der Frage der verminderten
Schuldfähigkeit berücksichtigt worden ist.
2.6.2
Wie der Vorabstellungnahme des
psychiatrischen Gutachters Dr. med. P.___ vom 18. Mai 2018 (AS 612 ff.) zu
entnehmen ist, musste der Beschuldigte vom 11. – 14. Dezember2007, also im Alter
von 15 Jahren, ein erstes Mal in der Psychiatrischen Klinik Solothurn stationär
behandelt werden. Die Diagnose lautete damals «Störung des Sozialverhaltens»
(AS 634). In der Folge kam es wegen eines aggressiven oder exhibitionistischen
Verhaltens bis Anfang 2018 zu insgesamt 38 Einweisungen in die KPK (AS 640;
Berichte ab 2014 S 879 ff.; frühere Austrittsberichte AS 1125 ff.; 1154 ff.).
2.6.3
Der Beschuldigte hielt sich im
Verlauf der letzten Jahre in diversen Institutionen auf, wurde jedoch über kurz
oder lang überall untragbar (AS 637). Als Beispiele seien folgende Institutionen
genannt:
-
Vom
21.
Januar 2015 bis zum 25. Juli 2015 hielt sich der Beschuldigte in der
Wohngemeinschaft [...] auf. Die Kündigung erfolgte zu Folge störenden Verhaltens
in der Gruppe, fordernden Auftretens, Provokationen, Verweigerung der
Mitwirkung und wiederholtem Exhibitionismus (AS 923 ff.).
-
Im
Sommer 2015 hielt sich der Beschuldigte für
kurze Zeit auch im [...] in […] auf. Dem Beschuldigten war es nicht möglich,
sich auch nur ansatzweise auf Strukturen einzulassen. Die anderen Bewohner
bekamen Angst vor dem Beschuldigten, so dass es schliesslich nicht zu einer
Aufnahme kam (AS 932).
-
[...]:
Der Beschuldigte wohnte vom 27. November 2015 bis 31. Oktober 2017 in dieser
Institution (AS 1195 f.). Er sei gegenüber seinen Mitbewohnern regelmässig
ausfällig geworden, habe sie beleidigt und geplagt und sei tätlich geworden. Er
habe Diebstähle begangen und eine Betreuerin angegriffen (AS 639, 696). Der
Platz wurde dem Beschuldigten schliesslich gekündigt.
-
Der
Beschuldigte «schnupperte» anschliessend im Wohnheim [...] in […], wo er
aufgenommen, nach zwei Tagen aber zu Folge seines provokanten Verhaltens wieder
entlassen wurde. Der Beschuldigte lebte anschliessend bis zu seiner Verhaftung
am 28. März 2018 in diversen Hotels (die Vorhalte gemäss AK Ziff. 8-12
ereigneten sich im Hotel [...] in [Ort], wo der Beschuldigte damals ein Zimmer
bewohnte; AS 716).
-
Am 30.
Januar 2017 erteilte das Amtsgericht Solothurn-Lebern dem Beschuldigten im
Rahmen der Anordnung der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB die
Weisung, sich im [...] aufzuhalten (AS 866 f.). Nach der Kündigung durch diese Institution
per 31. Oktober 2017 versuchte der Straf- und Massnahmenvollzug erfolglos, für
den Beschuldigten eine neue Institution zu finden (AS 1208 ff.).
-
Mit
Verfügung vom 26. Juni 2019 ordnete der damalige Präsident des
Berufungsgerichts anstelle von Sicherheitshaft Ersatzmassnahmen i.S. von Art.
237.
StPO an. Der Beschuldigte wurde in die Institution […] versetzt und wurde
unter diversen Auflagen und Weisungen verpflichtet, sich an diesem Ort
aufzuhalten. Der Beschuldigte war jedoch auch in dieser Institution nicht
tragbar. Bereits am 9. Juli 2019 musste der Beschuldigte im Sinne eines
Time-Outs für eine Woche zurück in das Untersuchungsgefängnis Olten verbracht
und am 19. Juli 2019 definitiv wieder in Sicherheitshaft versetzt werden.
2.6.4
Der Beschuldigte bezieht eine
ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Seine administrativen Belange werden
von einem Beistand erledigt (AS 700).
2.6.5
Vorstrafen
- Urteil Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 13. Januar 2017 (AS 794 f.)
wegen Diebstahls und geringfügiger
Sachbeschädigung;
Geldstrafe 40 Tagessätze zu je CHF
30.
, bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, Busse CHF 200.00.
- Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 30. Januar 2017 (AS 822 ff.)
wegen Tätlichkeiten,
Beschimpfung, sexueller Handlungen mit einem Kind, Exhibitionismus;
Freiheitsstrafe 8 Monate,
Geldstrafe 100 Tagessätze zu je CHF 30.00, Busse CHF 400.00;
Aufschub des Vollzugs zu
Gunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB.
2.6.6
Der Beschuldigte wurde während des
laufenden Strafverfahrens erneut straffällig. Am 19. März 2018 erfolgte die
Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (AS 91 ff.), was den
Beschuldigten nicht davon abhielt, nur fünf Tage später, am 24. März 2018,
erneut zu delinquieren (Anklageschrift Ziff. 8 - 12).
2.6.7
Die Täterkomponenten wirken sich
angesichts der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie der
Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens straferhöhend aus.
Das Strafmass ist um drei Monate zu
erhöhen. Es ergibt sich damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
zusammenfassend eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
2.6.8
Der Beschuldigte wurde nur wenige
Monate vor der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe
von 8 Monaten verurteilt. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges setzt bei
dieser Ausgangslage das Vorliegen besonders günstiger Verhältnisse voraus (Art.
42.
Abs. 2 StGB).
Der psychiatrische Gutachter stellte
beim Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für Delikte, wie er sie schon
verübt hat, fest. Es ist auch im Verlauf des Berufungsverfahrens nicht
gelungen, eine Institution zu finden, in welcher der Beschuldigte tragbar gewesen
wäre. Es liegen keine besonders günstigen Verhältnisse beim Beschuldigten vor,
welche die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erlauben würden. Die
ausgefällte Freiheitsstrafe muss deshalb unbedingt ausgesprochen werden.
2.6.9
Die vom Beschuldigten
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist an den Vollzug der mit dem
vorliegenden Urteil ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und der mit
Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 30. Januar 2017
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten anzurechnen. Entgegen dem Antrag
des Staatsanwalts, von den 6 Tagen in [...] vollzogener Ersatzmassnahme (Sommer
2019) seien nur 3 Tage anzurechnen, sind alle Ersatzmassnahmen-Tage
anzurechnen. Die Ersatzmassnahme war grundsätzlich freiheitsentziehend, weshalb
kein Anlass besteht, davon einen Teil nicht anzurechnen (entsprechender Antrag
des Staatsanwalts im Parteivortrag formuliert, nicht jedoch in den Anträgen).
Dem Beschuldigten sind demnach 590 Tage (24.3.2018
- 5.11.2019) ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw.
Ersatzmassnahme an den Strafvollzug anzurechnen.
2.7
Die Ausfällung einer Geldstrafe
2.7.1
Der Beschuldigte wurde mit
Strafbefehl vom 13. Januar 2017 von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn wegen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
200.00
verurteilt.
2.7.2
Der Beschuldigte hat während der
Probezeit mehrere Vergehen verübt und es ist angesichts der im psychiatrischen
Gutachten festgestellten hohen Rückfallgefahr mit weiteren Straftaten zu
rechnen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB sind deshalb
gegeben und es muss der am 13. Januar 2017 gewährte bedingte Vollzug für die ausgesprochene
Geldstrafe widerrufen werden.
2.7.3
Das Berufungsgericht hat in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB mit den neu auszusprechenden Geldstrafen eine
Gesamtstrafe zu bilden. Gemäss Urteil des Bundesgerichts BGE 145 IV 146 (E.
2.
) ist dabei wie folgt vorzugehen:
«Zunächst gilt es zu berücksichtigen,
dass dem Probezeittäter durch die Anwendung des Asperationsprinzips eine
gewisse Privilegierung zu gewähren ist. Die Kumulation der Strafen ist
ausgeschlossen (vgl. vorstehend E. 2.3.4; dazu auch NIGGLI/MAEDER, a.a.O., S.
158; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 46 StGB). Demgegenüber brachte der
Gesetzgeber in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB gleichwohl zum Ausdruck, dass er die
Art. 49 StGB zugrunde liegende Konzeption nicht ohne weiteres übernehmen wollte
("in sinngemässer Anwendung"; "en appliquant par analogie";
"in applicazione analogica"). Bei der Gesamtstrafenbildung im
Widerrufsfall ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es dem Gericht
kaum möglich sein wird, die in Rechtskraft erwachsene, bedingte Geld- oder
(teil-) bedingte Freiheitsstrafe nachträglich neu festzusetzen und dabei
gleichwohl eine den gesetzlichen Anforderungen von Art. 47, Art. 49 und Art. 50
StGB genügende Strafzumessung vorzunehmen (vgl. ferner BGE 142 IV 265 E. 2.4.2
S. 270 zu Art. 49 Abs. 2 StGB mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Gesetzgeber im
Unterschied zur retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei Art. 46
Abs. 1 Satz 2 StGB - wie im Übrigen auch bei Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6
StGB - eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um auf das in Rechtskraft
erwachsene Urteil nachträglich zurückzukommen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 S. 269
mit Hinweisen). Es muss insofern möglich sein, die zu widerrufende Strafe im
Rahmen der Asperation nachträglich anzupassen, wobei sich bei zu widerrufenden,
ursprünglich teilbedingt ausgesprochenen Gesamtstrafen Schwierigkeiten ergeben
können. So lässt sich im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht beurteilen,
welche Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits "abgegolten"
bzw. welche noch "offen" sind (vgl. BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150 zu
Art. 89 Abs. 6 StGB).
Es erscheint nach dem Dargelegten sowie
im Lichte einer kohärenten Rechtsprechung zweckmässig, bei der
Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auf die zu Art. 62a Abs. 2
und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen (BGE 135 IV 146 E.
2.4.1
S. 150; Urteil 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3). Bei der
Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen Strafe
als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit
neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB
ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe
angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die
"Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die
Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der
jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte
Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (vgl. insofern
auch BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272 zu Art. 49 Abs. 2 StGB).»
Mithin ist in einem ersten Schritt die
Einsatzstrafe für die während der erwähnten Probezeit begangenen Delikte
festzulegen. Es sind dies der mehrfache Exhibitionismus, bei dem eine
Verminderung der Steuerungsfähigkeit in mittlerem Grad zu berücksichtigen und
das Tatverschulden deshalb als leicht einzustufen ist, und die mehrfachen
Beschimpfungen, bei denen eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit
vorlag und folglich ebenfalls auf ein leichtes Tatverschulden zu schliessen
ist. 60 Tagessätze für den mehrfachen Exhibitionismus und (unter
Berücksichtigung der Asperation) 45 Tagessätze für die drei Beschimpfungen
erscheinen angemessen (je 15 Tagessätze). Die Einsatzstrafe ist somit auf 105
Tagessätze Geldstrafe festzulegen. Zu den Täterkomponenten kann auf die
Ausführungen bei der Freiheitsstrafe verwiesen werden. Eine Erhöhung um 15
Tagessätze erscheint angemessen. Somit beläuft sich die «erste»
Gesamtgeldstrafe auf 120 Tagessätze.
Zur Abgeltung des bereits mit früherem
Urteil rechtskräftig beurteilten Diebstahls erscheinen 20 Tagessätze
(asperiert) angemessen. Die Gesamtgeldstrafe beläuft sich somit auf 140
Tagessätze. Der Beschuldigte ist Bezüger einer IV-Rente und von Ergänzungsleistungen.
Er ist mittellos. Der Tagessatz ist auf das Minimum von CHF 10.00
festzulegen.
2.7.4
Bezüglich der Frage der Gewährung
des bedingten Strafvollzuges kann auf die diesbezüglichen Ausführungen bei der
Freiheitsstrafe verwiesen werden. Es liegen keine besonders günstigen Umstände
vor, die Geldstrafe ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Übrigen
schliesst die Verurteilung zu einer stationären therapeutischen Massnahme die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs (vgl. nachfolgend) aus (BGE 135 IV 1809
E. 2). Der Einwand der Verteidigung vor dem Berufungsgericht, es habe sich
nicht um einen Normenrückfall innerhalb der Probezeit gehandelt, weshalb zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges keine besonders günstigen Umstände im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssten, ist unzutreffend. Es kann
diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in seinem Entscheid BGE
134.
IV 140 E. 4 verwiesen werden.
2.8
Die Ausfällung einer Busse
Für die Schuldsprüche wegen
unanständigen Benehmens und geringfügiger Sachbeschädigung (AKS Ziff. 2 und
10), bei welchen es sich um Übertretungen handelt, ist schliesslich eine Busse
auszusprechen.
Angesichts der minimalen finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten ist diese Busse auf CHF 100.00 festzulegen. Für
den Fall der Nichtleistung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen
festzusetzen.
VI. Die ambulante Massnahme gemäss
Art. 63 StGB
1.
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern
ordnete im Urteil vom 30. Januar 2017 eine ambulante therapeutische Behandlung
gemäss Art. 63 StGB an. Die therapeutische Behandlung wurde von Dr. med. Q.___
am 7. April 2017 begonnen. Es folgten insgesamt 20 psychotherapeutische
Gesprächskontakte. Die Behandlung ist gemäss Bericht vom 27. März 2018 zu Folge
ausgeprägter emotionaler Instabilität mit impulsiven, teils fremdaggressiven
Zügen unbefriedigend verlaufen. Der Beschuldigte habe sich trotz Medikation
ständig exhibitioniert (AS 640 ff.). Im Bericht vom 12. März 2018 führte Dr.
Q.___ aus (AS 1201 ff.), der Beschuldigte habe im Beobachtungszeitraum bezüglich
seines Sozialverhaltens einen ungünstigen Behandlungsverlauf gezeigt. Es sei in
diesem Zusammenhang wiederholt zu kriseninterventorisch stationären
Behandlungsmassnahmen gekommen. Die ambulante Behandlung könne nicht als
erfolgreich abgeschlossen bezeichnet werden. Der behandelnde Therapeut sah in
der aktuellen Behandlung zwar gewisse stützende Elemente, führte aber
gleichzeitig aus, eine enge Kooperation mit sonstig unterstützenden
Einrichtungen sei anzustreben. Die aktuelle Behandlung sei abhängig von einem
geeigneten und beschützenden Wohn- und Arbeitsumfeld.
Anlässlich eines Telefongesprächs mit
dem psychiatrischen Gutachter vom 6. Juli 2018 führte Dr. Q.___ aus, die
ambulante Massnahme sei nicht umsetzbar. Die Kombination aus Klinik und
Wohnheim mit ambulanter Behandlung sei ungünstig, der Beschuldigte benötige
festere Strukturen. Substantielle therapeutische Interventionen hätten im
ambulanten Behandlungsrahmen nicht stattfinden können (AS 715 ff.).
2.
Der Beschuldigte ist trotz ambulanter
Therapie im Verlauf des Jahres 2017 wiederholt straffällig geworden. Den
Vollzugsakten des Straf- und Massnahmenvollzugs (AS 1236 ff.) ist zu entnehmen,
dass es auch im [...] regelmässig grosse Probleme mit dem Beschuldigten gab,
weshalb es per 31. Oktober 2017 schliesslich zur Kündigung durch die
Institution kam. Der behandelnde Therapeut führte in seinem Bericht aus, die
aktuelle ambulante Behandlung enthalte zwar stabilisierende Elemente, sei
jedoch für sich alleine nicht ausreichend: Vielmehr sei ein geeignetes und
beschützendes Wohn- und Arbeitsumfeld nötig. Ein solches Umfeld konnte
offensichtlich trotz aller Bemühungen nie installiert werden. Der Beschuldigte
war im [...] nicht tragbar, eine andere Institution, die bereit war, ihn
aufzunehmen, fand sich nicht, und der Beschuldigte wurde wiederholt
straffällig. Damit ist die ambulante Massnahme offensichtlich gescheitert. In
seiner Stellungnahme vom 9. August 2019 an das Berufungsgericht führte Dr. med.
R.___ denn auch aus, eine solche Massnahme sei von Anfang an aussichtslos
gewesen.
3.1
Gemäss Art. 63a Abs. 3 StGB wird die
erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat
zuständige Gericht aufgehoben, wenn der Täter während der ambulanten Behandlung
eine Straftat begeht und damit zeigt, dass mit dieser Behandlung die Gefahr
weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten
voraussichtlich nicht abgewendet werden können.
3.2
Der Beschuldigte hat am 9. Juni 2017
(AKS Ziff. 1), 18. September 2017 (AKS Ziff. 3), 29. September 2017 (AKS Ziff. 6
und 7) sowie am 24. März 2018 (AKS Ziff. 9, 10 und 11) trotz laufender
ambulanter Therapie diverse Straftaten begangen. Die Therapie wurde angeordnet,
um Delikte, wie sie der Beschuldigte verübt hat, zu verhindern. Offensichtlich
war somit die ambulante Therapie nicht geeignet, eine weitere Delinquenz des
Beschuldigten zu verhindern. Die ambulante therapeutische Behandlung ist
deshalb gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB aufzuheben.
Daran ändert der Umstand, dass die Dosis
des Medikaments Androcur vor dem Vorfall vom 9. Juni 2017 gesenkt worden ist
(AS 28, 97), nichts. Die richtige medikamentöse Einstellung ist Teil einer
erfolgreichen Behandlung, nicht aber die ganze Behandlung. Es kann in diesem
Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 92
ff.) verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass weder der
behandelnde Arzt noch der psychiatrische Gutachter Ausführungen machten, welche
auf einen Kausalzusammenhang zwischen veränderter Medikation – und damit
sinngemäss einem Behandlungsfehler – und der Delinquenz während der
Behandlungsdauer hinweisen würden.
4.
Gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB ist die
aufgeschobene Strafe zu vollziehen, wenn die ambulante Massnahme wegen
Erfolgslosigkeit aufgehoben wird. Da vorliegend eine stationäre therapeutische
Massnahme angeordnet und der Strafvollzug zugunsten dieser Massnahme
aufgeschoben wird (vgl. nachfolgend), ist über die Frage der Anrechnung der
bereits vollzogenen ambulanten Massnahme auf den Vollzug der Freiheitsstrafe
erst beim Abschluss der stationären Massnahme zu entscheiden (Art. 63b Abs. 5
StGB).
VII. Anordnung einer stationären
Massnahme gemäss Art. 59 StGB
1.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer
gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn
a. der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist,
dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten begegnen.
Die
stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung
oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).
Solange
die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird
er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer
Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung
durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).
Der
mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel
höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach
fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der
Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters
in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils
höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).
2.
Eine Prüfung der einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB ergibt
Folgendes:
2.1
Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens
Ob
eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht einem
psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3
StGB). Ein solches Gutachten wurde von der Staatsanwaltschaft in Auftrag
gegeben und am 16. Juli 2018 von Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter forensischer Psychiater FMH, vorgelegt (AS 666
ff.). Der Gutachter verfasste bereits am 18. Mai 2018 eine ausführliche
Vorabstellungnahme (AS 612 ff.) und nahm anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung mündlich Stellung.
Das
Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der
Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht
nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr
dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer
noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen
Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat.
Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend bezeichnet
werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Seit der
Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze oder andere
Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren. Zu
bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer
forensisch-psychiatrischer Lehre lediglich für den Zeitraum eines Jahres
zuverlässig gestellt werden können (Basler Kommentar zum StGB I [BSK StGB I],
Basel 2018, Art. 56 StGB N 67 ff.; BGE 128 IV 247f).
Im
vorliegenden Fall liegt ein 1 1/4jähriges Gutachten vor, welches anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung mündlich ergänzt bzw. erläutert wurde. Es liegen
keine Hinweise dafür vor, dass sich die gesundheitliche Situation des
Beschuldigten seit der Erstellung des Gutachtens verändert hätte. Das Gutachten
ist somit aktuell.
2.2
Schwere psychische Störung des Beschuldigten
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in Kraft
gewesenen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht
schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche
Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss
vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ
schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne
können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil
6S.427/2005 vom 6.4.2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist
auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen
Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen
Geisteskrankheiten (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 StGB N 13).
Der psychiatrische Gutachter führte in
seinem Gutachten aus, bei den beim Beschuldigten diagnostizierten
psychiatrischen Erkrankungen handle es sich um schwere psychische Störungen.
Diese psychischen Störungen ständen mit den vorgeworfenen Taten in direktem
Zusammenhang. Dabei mache die Intelligenzminderung einen erheblichen Teil der
Problematik aus, da diese eine Verhaltensstörung mit impulsiven, dissozialen
und unreifen Persönlichkeitszügen bedinge und auch eine Bindungsstörung
vorliege. Hinsichtlich Gewalt- und Sexualdelikten führe die Impulsivität zu
einem starken Drang der Umsetzung sozial problematischer Bedürfnisse ohne
adäquate Reflexion.
Es ist zwar nicht Aufgabe des
Gutachters, die Schwere der Störungen im juristischen Sinne einzustufen – dies
ist die Aufgabe des Richters bzw. des Gerichts. Es kann aber vorliegend
insbesondere aufgrund der gravierenden Impulsstörung des Beschuldigten
festgehalten werden, dass in der Tat von einer schweren psychischen Störung
nicht nur im medizinischen, sondern auch im juristischen Sinne auszugehen ist. Die
häufige Delinquenz des Beschuldigten in den letzten Jahren, aber auch die
Tatsache, dass er in allen Institutionen, in welchen er vorübergehend lebte,
nicht tragbar war, und er überall provozierte, beleidigte und beschimpfte,
zeigt, dass sein Alltag durch seine psychische Krankheit erheblich geprägt ist
und er nicht in der Lage ist, sich rechtsgetreu zu verhalten, was die
festgestellte schwere psychische Störung im juristischen Sinne bestätigt.
2.3
Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme
Gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme
die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat
sich in einem Entscheid, in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den
Voraussetzungen von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum
Ausmass des zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären
Massnahme geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer
Verringerung der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt
des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die
Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über
die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht
erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein
Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme
rechtfertigen würde. Es genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung
der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von
fünf Jahren die Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten
eine Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine
stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,
wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser
Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme
gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung
durchgeführt werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2008 vom 10.10.2008).
Der Gutachter empfiehlt die Anordnung
einer stationären Massnahme zwecks Behandlung der bestehenden psychischen
Erkrankungen und damit zur Reduktion der Gefahr weiterer strafbaren Handlungen
des Beschuldigten. Er führt aus, eine intensive und hochfrequente
Einzelpsychotherapie in einer milieutherapeutischen Behandlung, wo auch
sozialpädagogische Konzepte eine wichtige Rolle spielen würden, sei
erfolgsversprechend. Es müsse auch eine psychopharmakologische Behandlung und
eine störungsspezifische und deliktsorientierte Therapie erfolgen. Ein Lernfeld
müsse für den Beschuldigten in einem Rahmen mit einem tauglichen
Sicherheitskonzept aufgebaut werden, die Therapie müsse langfristig angelegt
werden. Die Massnahme sei in einer Justizvollzugsanstalt mit einer
forensisch-psychiatrischen Abteilung, z.B. in der Justizvollzugsanstalt
Deitingen, durchführbar.
Gestützt
auf diese Einschätzungen ist folglich von einer hinreichenden
Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch
die Anordnung einer stationären Massnahme verringern lässt. Sein bisheriger
Aufenthalt in der JVA Deitingen zeigte denn auch bereits erste kleine Erfolge:
Der Beschuldigte willigte ein, sich Blut entnehmen zu lassen, um allfällige
medizinische Probleme zu eruieren, und er nimmt nunmehr auch Risperdal ein
(Bericht des Amts für Justizvollzug vom 11. Oktober 2019).
2.4
Verhältnismässigkeit
2.4.1
Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick
auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht
unverhältnismässig ist.
Das
Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung,
Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Abzuwägen sind die
Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und
sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten andererseits. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto
geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine
Massnahme zu rechtfertigen (Trechsel/Pauen/Borer in: Trechsel et al.,
Praxiskommentar, a.a.O., Art. 56 StGB N 7). Umgekehrt bedarf es einer
hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden
Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine erhebliche
prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere
Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen, als diejenige, welche sich in der
Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter
haben, also «typisch» erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat sein.
Die
Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster
Linie aus der Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt
ist und Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die
Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht
unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme
ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder
andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Trechsel/Pauen/Borer,
a.a.O., Art. 56 StGB N 8; BSK StGB I, a.a.O., Art. 56 StGB N 37). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der
erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer
stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen
und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die
Anordnung einer stationären Massnahme nicht (Urteil 6P.37/2006 vom 29.5.2006 E.
3.1
und 3.3).
2.4.2
Der Gutachter bejaht ein hohes
Rückfallrisiko und damit eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Gewalt- und
Sexualstraftaten, wie sie der Beschuldigte bereits begangen hat (Urteil des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 30.1.2017). Es handelte sich dabei um Verbrechen
(Art 187 Ziff. 1 StGB) und Vergehen (versuchte einfache Körperverletzungen,
Gewalt und Drohung gegen Beamte, Drohung), die zwar nicht schwerste
Kriminalität darstellen, aber dennoch ein erhebliches Gefährdungspotential des
Beschuldigten manifestieren. Die Anlasstaten weisen keinen geringfügigen
Charakter auf und es muss gestützt auf das psychiatrische Gutachten mit grosser
Wahrscheinlichkeit mit weiteren Delikten in der bisher geäusserten Schwere
gerechnet werden. Eine ambulante Behandlung genügt offensichtlich nicht: Die
jüngste Vergangenheit hat in eindrücklicher Weise gezeigt, dass eine ambulante
Massnahme nicht geeignet ist, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern.
Trotz der seit dem 7. April 2017 laufenden ambulanten Massnahme wurde der
Beschuldigte wiederholt einschlägig straffällig. Dr. med. P.___ führte in
seinem Gutachten denn auch aus, dass die intensive Therapie in einer
milieutherapeutischen Umgebung durchgeführt und ein Sicherheitskonzept
aufgebaut werden müsse. Diese Rahmenbedingungen sind bei einer ambulanten
Behandlung nicht erfüllbar und entsprechend musste diese abgebrochen werden. Es
kann deshalb nur die Anordnung einer stationären Massnahme in Frage kommen.
2.4.3
In jüngster Vergangenheit wurde von
verschiedener Seite versucht, für den Beschuldigten eine geeignete Institution
zu finden, wo er in betreutem Rahmen wohnen und einer Beschäftigung hätte
nachgehen können. Wie dargelegt, waren zahlreiche entsprechende Versuche
erfolglos. Der Beschuldigte war auch nicht in der Lage, sich in der Institution
[...] zu bewähren, obwohl ihm während des Berufungsverfahrens die Chance
geboten wurde, das Untersuchungsgefängnis zu verlassen und sich in der
genannten Institution im Rahmen von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2
StPO aufzuhalten. Angesichts seines Krankheitsbildes war der Beschuldigte in
keiner Institution tragbar; eine Behandlung ist deshalb nur im Rahmen einer eng
geführten Institution mit einem intensiven Therapieangebot möglich und
erfolgsversprechend.
2.4.4
Bericht Dr. med. R.___ vom 25. Oktober
2019.
betreffend Abklärung Medikation in der JVA Solothurn
Wie dem Bericht zu entnehmen ist, ersuchte A.___
kurz vor dem geplanten Übertritt in die JVA Solothurn um triebdämpfende
Medikation. Da eine solche aber einer vertieften Abklärung bedürfe, sei dies
nicht umgehend möglich gewesen. In der JVA Solothurn habe A.___ diesbezüglich
aber jegliche Kooperation, insbesondere eine Blutentnahme, verweigert. Ende
September 2019 habe A.___ schliesslich einer die Psyche und das Verhalten im
Effekt stabilisierenden neuroleptischen Medikation in tiefer Dosierung
zugestimmt. Diese Medikation habe er in der Folge subjektiv als hilfreich
erlebt.
Im Nachtrag vom 28. Oktober 2019 informierte
Dr. med. R.___ darüber, dass A.___ unterdessen einer Blutentnahme zugestimmt
habe und bei der Analyse des Blutes ein pathologisch tiefer Testosteronwert
festgestellt worden sei. Die Untersuchung auf ein Syndrom, welches dies
erklären könnte, stehe noch aus.
2.5
Zusammenfassend ist somit festzustellen,
dass der Beschuldigte zu Folge der bestehenden deliktsrelevanten psychischen
Störung einer Behandlung bedarf, die einzig in einem stationären Rahmen in
einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit der erforderlichen Intensität
durchgeführt werden kann. Aus diesem Grund erweist sich die Anordnung einer
Massnahme gemäss Art. 59 StGB als verhältnismässig. Die Frage, ob der
Beschuldigte in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59
Abs. 3 StGB unterzubringen ist, stellt eine Vollzugsfrage dar und ist
entsprechend vom Straf- und Massnahmenvollzug zu entscheiden. Gestützt auf die
Ausführungen des Sachverständigen im psychiatrischen Gutachten sowie anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheinen aber im Urteilszeitpunkt die
Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB als nicht gegeben (vgl. BGE 142 IV 1 E.
2.
). Der Vollzug der achtmonatigen Freiheitsstrafe gemäss Urteil des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 30. Januar 2017 und der mit dem
vorliegenden Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird zu
Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.
Im Vollzugsfall sind dem Beschuldigten 590 Tage
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. Ersatzmassnahme
anzurechnen.
VIII. Vorsorgliche Anordnung von
Sicherheitshaft
Für den Fall, dass gegen das
Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, wurde mit
separatem Beschluss vom 5. November 2019 zur Sicherung des Massnahmenvollzuges
Sicherheitshaft angeordnet.
IX. Tätigkeitsverbot
Nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist u.a. bei
begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern im Fall einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln
59.
- 61 oder 64 StGB für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte
ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, welche einen regelmässigen Kontakt zu
Minderjährigen umfasst.
Vorliegend ist die Einsatzstrafe für die
sexuellen Handlungen mit Kindern gestützt auf die Tatkomponenten auf sechs Monate
Freiheitsstrafe festgesetzt worden. Die Täterkomponenten führten zu einer
Erhöhung der Gesamtstrafe, mithin also auch der Einsatzstrafe. Es wird zufolge
der Sexualstraftaten des Beschuldigten zudem eine stationäre Massnahme gemäss
Art. 59 StGB angeordnet.
Damit sind die Voraussetzungen gemäss
Art. 67 Abs. 3 StGB erfüllt; es ist für zehn Jahre ein Verbot für Tätigkeiten,
welche einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen mit sich bringen,
anzuordnen. Für diese Dauer ist für den Beschuldigten sodann Bewährungshilfe
anzuordnen (Art. 67 Abs. 7 StGB).
X. Kosten und Entschädigung
1.
Kosten
1.1
Der Beschuldigte wurde auch vom
Berufungsgericht mit einer Ausnahme wegen sämtlicher angeklagter Vorhalte
schuldig gesprochen. Einzig bezüglich des Vorhalts der Tätlichkeiten liegt ein
rechtskräftiger Freispruch der Vorinstanz vor. Unter diesen Umständen ist der
Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen und es sind dem Beschuldigten 9/10
der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. 1/10 wird zu
Lasten des Staates ausgeschieden. Der Antrag des Staatsanwalts, sämtliche
erstinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen ist durchaus
vertretbar. Das Berufungsgericht folgt in diesem Punkt aber der Vorinstanz,
welche dem Freispruch in einem Nebenpunkt mit einer minimalen
Kostenausscheidung zulasten des Staates Rechnung trug.
Demnach werden die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00,
total CHF 28'250.00, A.___ zu 9/10, entsprechend CHF 25'425.00, zur Bezahlung
auferlegt. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.
1.2
Die Berufung des Beschuldigten war
im Wesentlichen erfolglos. Er obsiegte lediglich in der Frage der rechtlichen
Qualifikation des Vorhalts gemäss Ziff. 7 der Anklageschrift (Messerwürfe gegen
C.___). Im Gegensatz zur Vorinstanz ging das Berufungsgericht von einer
versuchten einfachen Körperverletzung ohne gefährlichen Gegenstand aus. Im
Weiteren reduzierte das Berufungsgericht wegen der prekären finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse auf
CHF 100.00. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war erfolglos. Sie
unterlag insbesondere mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe und auch bei der
Frage, wie das Werfen von Tafelmessern zu qualifizieren ist, und bei der
Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten. Bei diesem Verfahrensausgang
erscheint es angemessen, auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu 9/10
dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1/10 wird zu Lasten des Staates ausgeschieden. Die
Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festgelegt.
Demnach werden die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, zuzüglich weiterer
Auslagen (insb. Kurzgutachten) total CHF 8'100.00, A.___ zu 9/10,
entsprechend CHF 7'290.00, zur Bezahlung auferlegt. Im Übrigen gehen die
Kosten zulasten des Staates.
2.
Entschädigungen
2.1
Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Januar
2019.
wurde die Entschädigung des stellvertretenden amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Christian Werner, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 4'312.85 (20.95 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.
Auslagen von CHF 233.50 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 308.35)
festgesetzt; zahlbar durch den Staat. Nach Abzug der bereits geleisteten
Akontozahlung von CHF 3'500.00 verblieb eine Restanz von CHF 812.85
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Entsprechend dem Verfahrensausgang
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang
von 9/10 vorbehalten, entsprechend CHF 3'881.55, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.2
Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Januar
2019.
wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Michel Meier, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 23'104.80 (6.58
und 105.67 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von
CHF 41.60 und CHF 1'202.90 sowie MWST zu 8 % von CHF 98.10
und zu 7.7 % von CHF 1'557.20) festgesetzt und war zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn).
Entsprechend dem Verfahrensausgang bleibt
während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von
9/10 vorbehalten, entsprechend CHF 20'794.30, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.3
Der vormalige amtliche Verteidiger,
Michel Meier, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 9,75
Stunden geltend, was angemessen erscheint. Für das Berufungsverfahren wird sein
Honorar demnach auf total CHF 2'020.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang
von 9/10 vorbehalten, entsprechend CHF 1'818.50, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.4
Die amtliche Verteidigerin macht für
das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 52,33 Stunden geltend (exkl.
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung).
Der Staatsanwalt regte in seiner
Stellungnahme zu ihrer Honorarnote an, den Aufwand für die Kontakte zur Mutter
des Beschuldigten kritisch zu prüfen. Ansonsten hatte er keine Einwände gegen
die Honorarnote.
Die Honorarnote erscheint mit Ausnahme
der folgenden Punkte angemessen:
-
17.6
:
«Akten sichten und kopieren»: 3 Stunden
Hier handelt es sich
schwergewichtig um Kanzleiarbeit. Die Akten sind hinsichtlich des Entscheides,
was zu kopieren ist, schnell gesichtet. Den Rest macht das Kanzleipersonal,
dessen Aufwand im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist. Eine Kürzung um
2,5 Stunden erscheint angemessen.
-
Rechtsanwältin
Selig macht unter dem Titel «Instruktion Klient» insgesamt 9 Stunden geltend.
Dabei handelt es sich um vier Besprechungen, zweimal in Olten, einmal in
Deitingen, einmal in Solothurn. Hinzu kommen Telefongespräche von 1,83 Stunden.
Insgesamt erscheinen diese Aufwände für Klienteninstruktion doch sehr hoch,
auch wenn der Umgang mit dem Beschuldigten zeitaufwändiger sein dürfte als
üblich. Eine Kürzung um 2 Stunden erscheint angemessen.
-
23.7
:
«Telefon Mutter, Schreiben Obergericht» 2 Stunden
Beim Schreiben an das
Obergericht handelt es sich um die Beschränkung der Berufung, welche das
Resultat der Besprechung mit dem Klienten am gleichen Tag im UG Olten war.
Dieses Schreiben war deshalb schnell diktiert bzw. geschrieben.
Die Kostennote enthält
diverse weitere (und nicht gekürzte) Telefone mit der
Mutter, so dass die
geltend gemachten 2 Stunden insgesamt nicht nachvollziehbar sind.
Eine Kürzung dieser
Position um eine Stunde erscheint angemessen.
Die eingereichte Honorarnote wird somit
insgesamt um 5,5 Stunden gekürzt. Dazu kommen jedoch 3,5 Stunden für die
Hauptverhandlung und eine halbe Stunde für die mündliche Urteilseröffnung.
Entschädigt werden demnach 50,83 Stunden zu CHF 180.00. Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Stephanie Selig, Solothurn, wird für das
Berufungsverfahren demnach auf CHF 10'337.80 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,
entsprechend CHF 9'304.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben. Eine Nachforderung wird seitens der Verteidigerin nicht geltend
gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 123
Ziff. 1, 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs.
1, 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4, 194 Abs. 1, 285 Ziff. 1 StGB; Art. 2 Abs. 2, 19
Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 59 Abs. 1, 63a
Abs. 3, 63b Abs. 2 und 5, 67 Abs. 3 lit. b und Abs. 7 sowie 106 StGB;
§ 23 Abs. 2 und 3 EG StGB; Art. 126 Abs.
1.
lit. a, 135, 231 Abs. 1, 267 Abs. 3, 379 ff., 398 ff., 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 11. Januar 2019 wurde A.___ vom Vorhalt der Tätlichkeiten, angeblich
begangen am 18. September 2017, freigesprochen (Vorhalt Ziff. 4 der
Anklageschrift vom 21. August 2018).
2.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 (lit. c, d, g, h und i) des Urteils des
Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Januar 2019 hat sich A.___ wie
folgt schuldig gemacht:
-
geringfügige
Sachbeschädigung, begangen am 24. März 2018 (Vorhalt Ziff. 10),
-
mehrfache
Beschimpfung, begangen von 29. September 2017 bis 24. März 2018 (Vorhalte
Ziff. 5, 8 und 12),
-
mehrfacher
Exhibitionismus, begangen am 18. September 2017 (Vorhalt Ziff. 3),
-
mehrfache
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 24. März 2018
(Vorhalt Ziff. 11),
-
unanständiges
Benehmen, begangen am 8. August 2017 (Vorhalt Ziff. 2).
3.
A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
-
mehrfache
sexuelle Handlungen mit Kindern, begangen am 9. Juni 2017 (Vorhalte Ziff. 1),
-
mehrfache
versuchte einfache Körperverletzung, begangen am 29. September 2017 (Vorhalte
Ziff. 6 und 7),
-
Drohung,
begangen am 24. März 2018 (Vorhalt Ziff. 9).
4.
Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar
2017.
für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte
bedingte Vollzug wird widerrufen (Gesamtstrafenbildung, vgl. Ziff. 5 lit. b).
5.
A.___
wird verurteilt zu:
a)
einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten,
b)
einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (als Gesamtstrafe
unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.
Januar 2017),
c)
einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.
6.
a)
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 11. Januar 2019 werden A.___ 293 Tage Haft an die Freiheitsstrafe (Ziff. 5
lit. a hiervor) angerechnet.
b)
Die von A.___ seit dem erstinstanzlichen Urteil ausgestandene Sicherheitshaft
und Ersatzmassnahme (bis 5.11.2019: 297 Tage) werden an die Freiheitsstrafe
gemäss Ziff. 5 lit. a hiervor und die mit Urteil des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 30. Januar 2017 ausgefällte Freiheitsstrafe von 8
Monaten angerechnet.
7.
a)
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von
Buchegg-berg-Wasseramt vom 11. Januar 2019 wurde zur Sicherung des
Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein Berufungsverfahren gegen A.___ die
Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von 4 Monaten angeordnet.
b) Für
den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen erhoben
wird, wurde mit separatem Beschluss vom 5. November 2019 zur Sicherung des
Massnahmenvollzuges Sicherheitshaft angeordnet.
8.
Die
für A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 30. Januar
2017.
angeordnete ambulante Behandlung wird aufgehoben.
9.
Für
A.___ wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
10.
Der Vollzug der mit
dem vorliegenden Urteil und mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 30. Januar 2017 ausgefällten Freiheitsstrafen wird zugunsten der
stationären Massnahme aufgeschoben.
11.
a) A.___ wird für
10.
Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit
verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
b)
Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet.
12.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Januar
2019.
sind die sichergestellten Steine (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die
Polizei Kanton Solothurn fachgerecht zu entsorgen.
13.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Januar 2019 wurde die Genugtuungsforderung des
Gasthofs [...], Inhaber D.___, bzw. von G.___ gegenüber A.___ abgewiesen.
14.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Januar 2019 wurde die Entschädigung des
stellvertretenden amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christian
Werner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'312.85
(20.95 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von
CHF 233.50 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 308.35) festgesetzt;
zahlbar durch den Staat. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von
CHF 3'500.00 verblieb eine Restanz von CHF 812.85 (auszahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,
entsprechend CHF 3'881.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
15.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Januar 2019 wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Michel Meier, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 23'104.80 (6.58 und 105.67 Stunden zu CHF 180.00
pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 41.60 und CHF 1'202.90 sowie MWST
zu 8 % von CHF 98.10 und zu 7.7 % von CHF 1'557.20)
festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,
entsprechend CHF 20'794.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
16.
Die Entschädigung
des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Michel Meier, wird für das
Berufungsverfahren auf total CHF 2'020.55 festgesetzt, zahlbar durch den Staat,
v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,
entsprechend CHF 1'818.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
17.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Stephanie Selig, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 10'337.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt,
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,
entsprechend CHF 9'304.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
18.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00,
total CHF 28'250.00, hat A.___ zu 9/10, entsprechend CHF 25'425.00,
zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.
19.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, zuzüglich weiterer
Auslagen (insb. Kurzgutachten) total CHF 8'100.00, hat A.___ zu 9/10,
entsprechend CHF 7'290.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten
zulasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher