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Entscheid

STBER.2019.34

sexuelle Handlungen mit Kindern etc. (mit Widerrufsverfahren)

5. November 2019Deutsch94 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

24. August 2017 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

Exhibitionismus gemäss Art. 194 SGB, evtl. sexuellen Handlungen mit Kindern

gemäss Art. 187 Ziff. 1 i.V. mit Art. 187 Ziff. 4 StGB (Aktenseite [im

Folgenden AS] 237).

2. In der Folge ergingen diverse

Ausdehnungsverfügungen (AS 238 f., 240, 242).

3. Mit Verfügung vom 28. März 2018

ordnete das Haftgericht für die Dauer von zwei Monaten Untersuchungshaft an (AS

303 f.). Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wurde die Untersuchungshaft um drei

Monate verlängert (AS 337 f.).

4. Die Anklageschrift datiert vom 21.

August 2018 (AS 1317 ff.).

5. Mit Verfügung vom 29. August 2018

ordnete das Haftgericht bis zum 20. Januar 2019 Sicherheitshaft an (AS

1329 f.).

6. Am 11. Januar 2019 fällte das

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 1559 f.):

1.

A.___

wird vom Vorhalt der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 18. September

2017, freigesprochen (Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift vom 21. August

2018).

2.

A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a) versuchte

einfache Körperverletzung (Vorhalt Ziff. 6),

b) versuchte

einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Vorhalt Ziff. 7),

c) geringfügige

Sachbeschädigung (Vorhalt Ziff. 10),

d) mehrfache

Beschimpfung (Vorhalte Ziff. 5, 8 und 12),

e) Drohung

(Vorhalt Ziff. 9),

f) mehrfache

sexuelle Handlungen mit Kindern (Vorhalte Ziff. 1),

g) mehrfacher

Exhibitionismus (Vorhalte Ziff. 3),

h) mehrfache

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorhalte Ziff. 11),

i) unanständiges

Benehmen (Vorhalt Ziff. 2).

3.

Der

A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar

2017 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte

bedingte Vollzug wird widerrufen.

4.

A.___

wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten,

b) einer

Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (als Gesamtstrafe unter

Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.

Januar 2017),

c) einer

Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.

5.

A.___

werden 293 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4 lit. a hiervor

angerechnet.

6.

Zur

Sicherung des Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein Berufungsverfahren

wird gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von 4

Monaten angeordnet.

7.

Die

für A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 30. Januar

2017 angeordnete ambulante Behandlung wird aufgehoben.

Die aufgeschobene

Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird unter Anrechnung der Einschränkungen durch

die ambulante Behandlung im Umfang von 6 Monaten vollziehbar erklärt.

8.

Es

wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB für A.___

angeordnet (unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafen gemäss Ziff. 4

lit. a und Ziff. 7 hiervor).

9.

A.___

wird für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

10. Für die Dauer des

Tätigkeitsverbots gemäss Ziff. 9 hiervor wird gegenüber A.___ Bewährungshilfe

angeordnet.

11. Die

sichergestellten Steine (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB

Asservate) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei

Kanton Solothurn fachgerecht zu entsorgen.

12. Die

Genugtuungsforderung des Gasthofs [...], Inhaber G.___ gegenüber A.___ wird

abgewiesen (Vorhalt Ziff. 10).

13. Die Entschädigung

des stellvertretenden amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christian

Werner, wird auf CHF 4'312.85 (20.95 Stunden zu CHF 180.00 pro

Stunde, inkl. Auslagen von CHF 233.50 sowie MWST zu 7.7 % von

CHF 308.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von

CHF 3'500.00 verbleibt eine Restanz von CHF 812.85 (auszahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,

somit von CHF 3'881.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

14. Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Michel Meier, wird auf

CHF 23'104.80 (6.58 und 105.67 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde,

inkl. Auslagen von CHF 41.60 und CHF 1'202.90 sowie MWST zu 8 %

von CHF 98.10 und zu 7.7 % von CHF 1'557.20) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,

somit von CHF 20'794.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

15. An die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total

CHF 28'250.00, hat A.___ 9/10, somit CHF 25'425.00, zu bezahlen. Im

Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.

7.1 Am 17. Januar 2019 meldete der

Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 1543).

Mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2019 wurden

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils angefochten:

- Ziff. 2: Schuldsprüche;

- Ziff. 3: Widerruf der Vorstrafe der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2017;

- Ziff. 4: Sanktion;

- Ziff. 5: Anrechnung ausgestandene Haft

an die Strafe;

- Ziff. 6: Anordnung von Sicherheitshaft;

- Ziff. 7: Aufhebung der vom Strafgericht

Solothurn-Lebern am 30. Januar 2017 angeordneten ambulanten Behandlung;

- Ziff. 8: Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme;

- Ziff. 9: Tätigkeitsverbot mit

Minderjährigen;

- Ziff. 10: Anordnung von Bewährungshilfe;

- Ziff. 15: Verfahrenskosten.

7.2 Mit Eingabe vom 23. Juli 2019

beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf folgende Schuldsprüche des

erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 2 lit. a (recte: lit. b):

versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (AKS

Ziff. 7), beantragt wird ein Schuldspruch wegen versuchter einfacher

Körperverletzung;

- Ziff. 2 lit. e: Drohung (AKS Ziff. 9), beantragt

wird ein Freispruch;

- Ziff. 2 lit. f: mehrfache sexuelle

Handlungen mit Kindern (AKS Ziff. 1), beantragt wird ein Schuldspruch wegen

Exhibitionismus;

- Ziff. 2 lit. h: Gewalt und Drohung gegen

Beamte (AKS Ziff. 11), beantragt wurde ein Freispruch.

7.3 An der Berufungsverhandlung wurde

die Berufung hinsichtlich des Vorhalts der Gewalt und Drohung gegen Beamte

zurückgezogen. Mithin ist auch dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

8. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhob

die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 2 lit. a: beantragt wird eine

Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand;

- Ziff. 4 lit. a: beantragt wird die

Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe;

- Ziff. 13 Absatz 2: Umfang

Rückforderungsanspruch des Staates;

- Ziff. 14: Entschädigung des amtlichen

Verteidigers (im Rahmen der Berufungsverhandlung präzisiert, dass nur der

Umfang der Rückforderung angefochten wird, nicht aber die Höhe der Entschädigung);

- Ziff. 15: Verfahrenskosten.

9. Von Seiten der Privatkläger wurden

keine Rechtsmittel erhoben.

10. In Rechtskraft erwachsen sind

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt der

Tätlichkeiten;

- Ziff. 2: Schuldsprüche betr. unanständiges

Benehmen (AKS Ziff. 2), mehrfacher Exhibitionismus (AKS Ziff. 3), mehrfache

Beschimpfung (AKS Ziff. 5, 8, 12), geringfügige Sachbeschädigung (AKS Ziff. 10)

und Gewalt und Drohung gegen Beamte (AKS Ziff. 11);

- Ziff. 11: Entscheid über

Sicherstellungen;

- Ziff. 12: Abweisung Zivilforderung

Gasthof [...], [Ort];

- Ziff. 13 und 14: Entschädigung der

amtlichen Verteidiger, soweit die Höhe betreffend.

Erwägungen

II. Die rechtskräftigen

Schuldsprüche

1.

Anklageschrift

Ziff. 2: Unanständiges Benehmen (§ 23 Abs. 2 EG StGB)

Der Beschuldigte benahm sich am 8.

August 2017, ca. 16:20 bis 16:30 Uhr, auf der Strecke Solothurn, Amthausplatz,

bis Langendorf, Haltestelle Ladendorf, in einem Bus der BSU der Linie 1

unanständig, indem er im Beisein weiterer Personen onanierte, wobei er sein

Geschlechtsorgan zu entsprechenden Zwecken entblösst hatte.

2.

Anklageschrift

Ziff. 3: Mehrfacher Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte beging am

18.

September 2017, ca. 17:10 Uhr, in Solothurn, in einem Bus der BSU der

Linie 1, auf der Fahrstrecke zwischen Amthausplatz und dem Schulhaus Hermesbühl,

mehrfach Exhibitionismus zum Nachteil von H.___ und I.___. Dies, indem er im

Beisein weiterer Personen onanierte, wobei er sein Geschlechtsorgan zu

entsprechenden Zwecken entblösst hatte.

3.

Anklageschrift

Ziff. 5, 8 und 12: Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen

Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er

- am 29. September 2017 den Geschädigten J.___

als «Scheiss-Tschingg», «Salami» und «Scheiss-Hugo» bezeichnete (Anklageschrift

Ziff. 5);

- am 24. März 2018 die Geschädigte D.___

als «Saumoore», «Drecksau» und «dreckige Schlampe» bezeichnete (Anklageschrift

Ziff. 8);

- am 24. März 2018 die beiden Polizisten K.___

und L.___ als «Scheissbullen» und «Arschbullen» bezeichnete (Anklageschrift

Ziff. 12).

4.

Anklageschrift

Ziff. 10: Geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 172ter

Abs. 1 StGB) zum Nachteil von G.___

Der Beschuldigte warf am 24. März 2018 verschiedene

Gegenstände durch die Gaststube des Restaurants [...] in [Ort] und verursachte

einen Sachschaden von mindestens CHF 50.00.

5.

Anklageschrift

Ziff. 11: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

Der Beschuldigte warf am 24. März 2018 in

[Ort], vor dem Restaurant [...], gegen die Polizeibeamten K.___ und L.___

Steine. Insgesamt hat er trotz Aufforderungen der Polizeibeamten, damit

aufzuhören und sich auf den Boden zu legen, aus einer sich kontinuierlich auf

ca. 20 Meter reduzierenden Distanz, mit einiger Wucht mindestens 10 Steine mit

einem Durchmesser von ca. 3 bis ca. 14 Zentimetern und einem Gewicht zwischen

67.

und 1'148 Gramm geworfen. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die

beiden Polizeibeamten L.___ und K.___ daran gehindert, ihn zu arretieren und

einer Personen- und Effektenkontrolle zu unterziehen, mithin an Handlungen, die

für ihn erkennbar innerhalb deren Befugnisse gelegen sind.

III. Die bestrittenen Vorhalte

1.

Anklageschrift

Ziff. 1: Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 i.V. mit

Ziff. 4 StGB), evtl. mehrfacher Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 1 StGB)

1.1

Vorhalt

Der Beschuldigte soll sich der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht haben, begangen am

9.

Juni 2017, ca. 13:50 Uhr, auf der Strecke De-rendingen, Hauptstrasse, Höhe

Restaurant Linde, bis Kriegstetten, Hauptstrasse, Höhe Restaurant [...], in

einem Bus der BSU der Linie 1, zum Nachteil von F.___ und E.___, beide geboren

im Herbst 2002. Dies, indem er im Bus gesessen sei und onaniert habe, wobei er

sein Geschlechtsorgan zu entsprechenden Zwecken entblösst gehabt habe. Indem er

dabei die beiden nunmehrigen Privatklägerinnen aus einer Distanz von 5 bis 10

Metern mit den Augen fixiert habe, habe er jene vorsätzlich in eine sexuelle

Handlung einbezogen, wobei er in der irrigen Vorstellung gehandelt habe, die

Kinder seien mindestens 16 Jahre alt. Diese Vorstellung hätte er bei

pflichtgemässer Vorsicht verhindern können.

Eventualiter habe der Beschuldigte im

Rahmen des vorstehend umschriebenen Vorfalls vorsätzlich eine

exhibitionistische Handlung zum Nachteil der Privatklägerinnen F.___ und E.___

vorgenommen.

1.2

Sachverhalt

1.2.1

Am 9. Juni 2017, 13:59 Uhr, wurde

durch die Busbetriebe Solothurn auf der Alarmzentrale Solothurn gemeldet, dass

ein Mann im Bus sitze und an seinem Geschlechtsteil manipuliere. Die

ausgerückte Patrouille der Polizei stieg in Derendingen in den Bus und konnte

dabei A.___ (Beschuldigter) anhalten (AS 8 ff.).

1.2.2.1

Am 8. Juli 2017 wurde der

Beschuldigte polizeilich einvernommen (AS 26 ff.). Er führte aus, dass ihm im

Bus zwei Frauen oder Mädchen schräg gegenübergesessen seien, er könne es nicht

genau sagen, da er Frauen schlecht einschätzen könne. Er habe das Gefühl, dass

die beiden zwischen 16 und 20 seien. Er habe sich von den Frauen angezogen

gefühlt und habe sich vor ihnen einen «runter gewichst». Er habe die Hosen

heruntergelassen bis in die Hälfte des Sitzes, danach habe er mit der linken

Hand gewichst. Er habe sein Geschlechtsteil hervorgeholt, dass man es habe

sehen können. Er habe mehrmals auf und ab gemacht. Er habe dabei zu den beiden

Mädchen oder Frauen geschaut.

1.2.2.2

Anlässlich der

Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt vom 19. März 2018 (AS 91 ff.) führte

der Beschuldigte aus, dass die Zuschauer eine Rolle spielen würden, wenn er masturbiere.

Das habe aber nichts mit Kindern zu tun; er habe einfach gerne gehabt, wenn

Publikum anwesend gewesen sei.

1.2.2.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass es keine Rolle spiele, ob

Kinder dabei seien, es habe überhaupt nichts mit Kindern zu tun. Es sei ihm

mehr um das Publikum gegangen. Er habe den Drang, öffentlich zu onanieren, es

komme nicht drauf an, welche Leute dies sähen (AS 1444 f.). Entsprechend sagte

er auch vor dem Berufungsgericht aus.

1.2.3

Bei den beiden Mädchen, die im Bus

sassen, handelte es sich um E.___, geb. 2002, und F.___, geb. 2002. Die beiden

Mädchen waren zum Tatzeitpunkt somit 14 Jahre alt. Beide Mädchen bestätigten in

den polizeilichen Einvernahmen vom 14. Juni 2017 (AS 16 ff.; 21 ff.), bemerkt

zu haben, wie der Beschuldigte an seinem Glied eine «Auf und Ab»-Bewegung

vornahm und sich selbst befriedigte. Sie bestätigten auch, dass der

Beschuldigte sie dabei ansah und fixierte. Beide führten aus, schockiert

gewesen zu sein.

1.3

Rechtliche Subsumtion

1.3.1

Wer mit einem Kind unter 16 Jahren

eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es

in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB).

1.3.2

Als sexuelle Handlung gilt ein

Verhalten, das objektiv aus der Sicht eines aussenstehenden Betrachters und

unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Bezug zum Geschlechtlichen

aufweist (Trechsel/Bertossa in: Praxiskommentar StGB, Trechsel et al. [Hrsg.],

3.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 187 StGB N 5). Sexuelle Handlungen

sind nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abzugrenzen (BGE 125 IV 58

ff.). Bei der Feststellung, ob eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung

vorliegt, handelt es sich um ein Werturteil. Der Begriff der sexuellen Handlung

ist relativ, es sind jeweils die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen.

Inwieweit das Berühren und Betasten sekundärer Geschlechtsorgane als sexuelle

Handlungen zu qualifizieren sind, hängt von den konkreten Umständen sowie von

den Beziehungen unter den Beteiligten ab (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 187

StGB N 6). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187

StGB setzt Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6P.123/2006

E. 4.1). Bei der Tatvariante des «Einbeziehens» muss der Täter bezüglich der

Wahrnehmung seiner Handlung durch das Opfer mit direktem Vorsatz handeln. Der

Täter muss die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch die Kinder als

eigentliches Handlungsziel wollen; Eventualvorsatz genügt diesbezüglich nicht

(Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 187 StGB N 9;6S.341/2003 vom 16.12.2013).

1.3.3

Das Verhalten des Beschuldigten

ist als Masturbation und damit offensichtlich als sexuelle Handlung i.S. von

Art. 187 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat die beiden jungen Frauen

in eine sexuelle Handlung einbezogen, wobei nicht gesagt werden kann, dass die jungen,

noch nicht 16jährigen Frauen zufällig Zeugen der sexuellen Handlungen geworden

sind, was nicht strafbar wäre; es ist vielmehr das Gegenteil der Fall: Der

Beschuldigte fühlte sich gemäss eigenen Aussagen von den Frauen angezogen und

begann deshalb sich selbst zu befriedigen. Es ist unbestritten, dass er die

jungen Frauen während der Selbstbefriedigung fixierte und diese das auch

bemerkten. Der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist damit

erfüllt.

1.3.4

Gemäss Anklageschrift wird dem

Beschuldigten eine sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4

StGB vorgehalten, der wie folgt lautet: Handelte der Täter in der irrigen

Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei

pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren.

Der Beschuldigte sagte aus, er könne

Frauen schlecht einschätzen, er habe das Gefühl gehabt, die beiden seien

zwischen 16 und 20 Jahre alt. Es kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden,

dass er tatsächlich von dieser Annahme ausging. Seinen Aussagen ist allerdings auch

zu entnehmen, dass ihm das Alter der anwesenden Personen überhaupt keine Rolle

spielte, was angesichts des beim Beschuldigten im psychiatrischen Gutachten vom

16.

Juli 2018 (AS 666) diagnostizierten Exhibitionismus gemäss ICD-10 F65.2 nicht

überrascht. Der Beschuldigte verhielt sich bezüglich der Frage, ob ihm nun

Mädchen im Alter von weniger als 16 Jahren gegenübersitzen oder ob es sich

dabei um Frauen von über 16 Jahren handelt, pflichtwidrig unvorsichtig, weil er

sich offensichtlich keine Gedanken zum Alter der im Bus sitzenden jungen Frauen

machte, obwohl er sich bewusst war, deren Alter schlecht schätzen zu können. Vielmehr

vertraute er darauf, dass die jungen Frauen das 16. Altersjahr tatsächlich

erreicht hatten. Deren Alter war ihm nach eigenen Aussagen aber egal. Obwohl er

nach eigenen Aussagen das Alter schlecht schätzen konnte, machte er sich keine

weiteren Gedanken und verhielt sich deshalb pflichtwidrig und unvorsichtig. Er

hat sich deshalb im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht. Ergänzend

sei bemerkt, dass das Verhalten des Beschuldigten bezüglich des Alters der

Kinder an ein eventualvorsätzliches Verhalten grenzt, was die Anwendung von

Art. 187 Ziff. 1 StGB und damit die Annahme eines Verbrechens bedeuten würde. Eine

Subsumtion unter Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB fällt aber ausser Betracht,

erstens, weil nicht im Sinne dieser Norm angeklagt wurde und zweitens wegen des

Verschlechterungsverbots.

Wie erwähnt, muss lediglich bezüglich

der Wahrnehmung der Handlung seitens der Opfer direkter Vorsatz vorliegen. Hinsichtlich

der übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale reicht bei Art. 187 Ziff. 1 StGB

Eventualvorsatz aus. Daher ist der diesbezügliche Einwand der Verteidigung,

Eventualvorsatz reiche nicht aus, nicht stichhaltig, so auch nicht ihr Einwand,

die beiden Mädchen hätten das Glied des Beschuldigten nicht gesehen. Das Opfer

muss die sexuelle Handlung als äusseren Vorgang, wie hier die Masturbation des

Täters, tatsächlich wahrnehmen, visuell oder aber auch nur akustisch

(Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 187 StGB N 9 mit Hinweis auf das Urteil des

Bundesgerichts 6B_702/2009 E. 4.5). Dass dabei auch das Geschlechtsorgan

sichtbar ist, was vorliegend im Übrigen gemäss Beweisergebnis der Fall war, ist

nicht erforderlich.

1.3.5

Der Beschuldigte hat sich der

mehrfachen Tatbegehung i.S. von Art. 187 Ziff. 1 i.V. mit Ziff. 4 StGB schuldig

gemacht, da er zwei unter 16jährige junge Frauen in die sexuelle Handlung des

Masturbierens einbezogen hat.

Art. 187 StGB konsumiert Exhibitionismus

gemäss Art. 194 StGB (Philipp Maier in Balser Kommentar zum StGB II, 4.

Auflage, Art. 187 StGB N 60). Dieser Tatbestand ist somit nicht mehr zu prüfen.

2.

Anklageschrift

Ziff. 6 und 7: Versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB,

evtl. Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und versuchte Körperverletzung

(Art. 123 Ziff. 2 StGB, evtl. Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

2.1

Vorhalte

Der Beschuldigte soll sich der

versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, ev.

der versuchten einfachen Körperverletzung, schuldig gemacht haben, begangen am

29.

September 2017, ca. 17:00 Uhr, in Solothurn, zum Nachteil von J.___. Dies,

indem er aus einer Distanz von einigen wenigen Metern mit erheblicher Wucht ein

auf einem Tisch liegendes Tafelmesser in Kopfhöhe in Richtung des nunmehrigen

Privatklägers geworfen habe, das dessen Brille knapp verfehlt habe. Durch sein

Verhalten habe er eine Verletzung von J.___ zumindest in Kauf genommen. Weil

das Messer an dessen Körper vorbeigeflogen sei, sei es beim Versuch einer

Körperverletzung geblieben.

Der Beschuldigte soll sich der

versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, ev.

der versuchten einfachen Körperverletzung, schuldig gemacht haben, begangen am

29.

September 2017, ca. 17:10 Uhr, in Solothurn, zum Nachteil von C.___. Dies,

indem er, nachdem das Personal des […] ihn aufgefordert gehabt habe, von seinem

Tun abzulassen (vgl. Vorhalt hiervor), aus einer Distanz von ca. 6 Metern und

jeweils mit einiger Wucht, mindestens weitere 4 Messer – 1 Schnitzer und 3

Tafelmesser – in Höhe des Oberkörpers gegen die Betreuerin C.___ geworfen habe.

Durch sein Verhalten habe er eine Verletzung der nunmehrigen Privatklägerin

zumindest in Kauf genommen. Weil die Messer an deren Körper vorbeigeflogen

seien, sei es beim Versuch einer Körperverletzung geblieben.

2.2

Sachverhalt

2.2.1

J.___, Bewohner des [...], führte

am 30. Oktober 2017 bei der Polizei (AS 73 ff.) aus, dass er draussen gewesen

sei und hineingehen wollte. Da habe ihm der Beschuldigte den Weg versperrt. Der

Beschuldigte habe Messer genommen und versucht, sie gegen ihn zu werfen. Er sei

hässig geworden und habe ihm eine gehauen. Er habe dem Beschuldigten mit der

Faust auf die Nase geschlagen. Der Beschuldigte habe ihn vorher provoziert. Er

habe zu ihm gesagt: «Scheiss tschingg, Salami, scheiss Hugo». Der Beschuldigte

habe die Messer geworfen, nachdem er ihn geschlagen habe. Er habe sicher 6-7

Messer geworfen (vgl. AS 72). Er habe die Messer vom bereits gedeckten Tisch

genommen. Gegen ihn habe er aber nur ein Messer geworfen. Dieses sei knapp an

seiner Brille vorbeigeflogen. Die anderen Messer habe er in eine andere

Richtung geworfen.

2.2.2

C.___, Sozialpädagogin im [...],

wurde am 5. Oktober 2017 polizeilich einvernommen (AS 61 ff.). Der Beschuldigte

habe einen anderen Klienten provoziert. Dieser habe schliesslich den Beschuldigten

auf die Nase geschlagen. Darauf habe der Beschuldigte ein Messer genommen und

dieses dem anderen Klienten nachgeworfen. Sie habe darauf dem Beschuldigten

gesagt, sie würde den Alarmknopf drücken. Darauf habe der Beschuldigte die

Messer genommen und aus ziemlich grossem Abstand einen Schnitzer und dann die

anderen Messer nach ihr geworfen, insgesamt 4 bis 8 Messer. Der Beschuldigte

habe vorher J.___ grundlos provoziert.

Es seien gezielte Würfe mit den Messern

gewesen, sie sei aber nicht getroffen worden. Sie sei von ihm aber weder

beschimpft noch tätlich angegriffen worden.

Am 30. Oktober 2017 wurde C.___ ein

zweites Mal polizeilich befragt (AS 65 ff.). Sie führte aus, dass der

Beschuldigte zu J.___ sagte: «Du Salami, du schiss tschingg».

C.___ brachte an die Einvernahme Messer

mit, wie sie vom Beschuldigten geworfen worden waren (AS 71 und 72). Er habe

die Messer vom Esstisch behändigt, der schon gedeckt gewesen sei. Die Messer

habe er auf Höhe Oberkörper geworfen, aus einer Distanz von ca. 6 Metern. Sie

glaube, dass der Beschuldigte sie angegriffen habe, weil sie interveniert und

ihm gesagt habe, er solle ins Zimmer gehen. Sie kenne den Beschuldigten schon

lange und habe es gut mit ihm. Er habe in Abständen seine Krisen und dann sei

er unberechenbar.

Am 3. Oktober wurde C.___ vom

Gerichtspräsidenten vorweg befragt, da sie am festgesetzten Termin für die

erstinstanzliche Hauptverhandlung abwesend war (AS 1373 ff.).

C.___ bestätigte ihre bisherigen

Aussagen. Der Beschuldigte habe ein Tafelmesser in Richtung von J.___ geworfen,

sie wisse nicht mehr genau wie. Gegen sie habe er die Messer mit dem ganzen Arm

geworfen. Das Messer sei bei J.___ gerade neben dem Kopf vorbeigegangen. Das

Messer habe diesen nur knapp verfehlt. Die Distanz habe ca. 4-5 Meter betragen.

C.___ führte aus, dass der Beschuldigte

in der Folge auch gegen sie Messer geworfen habe. Es seien ebenfalls

Tafelmesser gewesen; eine Mitarbeiterin habe gesagt, er habe auch einen

Schnitzer geworfen, das habe sie aber nicht realisiert. Es seien mehrere Messer

geflogen. Er habe die Messer geworfen wie beim Dart-Spiel. Es seien «feste»

Würfe gewesen.

2.2.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde M.___ als Zeugin befragt (AS 1430 ff.). Die Zeugin

arbeitet als Betreuerin im [...].

Der Beschuldigte sei vom Ausgang oder

vom Busfahren zurückgekommen und sei recht komisch drauf gewesen. Er habe

versucht, zuerst sie und dann einen Mitbewohner zu provozieren. Plötzlich seien

die beiden aufeinander losgegangen. Da sei Frau C.___ gekommen und habe

versucht, dazwischen zu gehen. Der Beschuldigte sei dann um den Tisch

herumgegangen, habe ein Messer genommen und habe angefangen, zu werfen. Sie

hätten dann den Alarmknopf gedrückt.

Der Beschuldigte habe J.___ ganz sicher

beschimpft, «du dräck-tschingg» und so. Er habe ihm auch noch eines

«geschuttet». Herr J.___ habe sich nachher gewehrt und habe ihm eines an die

Nase gehauen. Sie wisse nichts von einem Messer zwischen dem Beschuldigten und

Herrn J.___.

Aber sie wisse etwas von einem Messer

zwischen dem Beschuldigten und Frau C.___: Der Tisch sei schon gedeckt gewesen.

Es sei, aber sie sei nicht mehr sicher, ein Schnitzer gewesen, weil sie für

eine Klientin, die das Essen nicht selber habe schneiden können, einen

Schnitzer verwendet hätten. Es sei ihr ein Messer bewusst, das geflogen

gekommen sei, und dies sei ein Schnitzer gewesen. Er habe auf sie (d.h. Frau C.___

und die Zeugin) gezielt.

2.2.4

Der Beschuldigte wurde erstmals am

21.

Oktober 2017 polizeilich einvernommen (AS 81 ff.). Er führte aus, dass er

mit einem Bewohner des Wohnheims Streit gehabt habe. Dieser habe ihm auf die

Nase geschlagen. Aus der Schockreaktion habe er dem Bewohner ein Messer

nachgeworfen und dann auch der Betreuerin. Der andere Bewohner und er hätten

einander «aufgestichelt». Am Anfang habe er ihn bewusst provoziert. Er habe ihm

kein spitziges, sondern ein abgerundetes Messer nachgeworfen. Wie oft er C.___

ein Messer nachgeworfen habe, wisse er nicht mehr. Er habe auch ihr nur

abgerundete Messer nachgeworfen, wie oft, wisse er nicht mehr.

Anlässlich der Einvernahme durch den

Staatsanwalt vom 19. März 2018 (AS 91 ff.; 110 ff.) führte der Beschuldigte aus,

er habe gegen J.___ ein Messer geworfen, nachdem ihm dieser einen Schlag auf

die Nase versetzt und er deshalb einen Schock gehabt habe. Er habe J.___

beschimpft, wie, wisse er nicht mehr. Er sei Linkshänder und habe das Messer

mit der linken Hand geworfen. Er könne nicht sagen, in welchem Abstand er zu J.___

gestanden sei, als er geworfen habe. Er habe auch C.___ Messer nachgeworfen,

aber keinen Schnitzer.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 11. Januar 2019 (AS 1439 ff.; 1447 ff.) führte der

Beschuldigte aus, dass er J.___ irgendwie provoziert habe. Darauf habe ihm J.___

die Faust auf die Nase, die von einem früheren Vorfall schon gebrochen gewesen

sei, geschlagen. Er habe eine Schockreaktion gehabt und im Affekt ein Messer

genommen und geworfen. Es könne sein, dass er J.___ vorher beschimpft habe. Er

sei in einer Schocksituation gewesen, er habe J.___ mit dem Messer nicht

treffen wollen. Er habe aber das Messer in diese Richtung geworfen.

Er wisse, dass er dann noch weitere Messer

geworfen habe, wie viele genau und wohin, wisse er nicht. Einen Schnitzer habe

er nie gesehen. Er wisse auch nicht, wie stark er die Messer geworfen habe und

wie weit sie geflogen seien.

In diesem Sinne sagte der Beschuldigte

auch vor dem Berufungsgericht aus.

2.2.5

C.___ und J.___ stellten am 5./30.

Oktober 2017 für sämtliche in Frage kommenden Tatbestände gegen den

Beschuldigten Strafantrag (AS 504, 505).

2.2.6

Beweisergebnis

Der Beschuldigte ist in weiten Teilen

geständig: So führte er aus, J.___ provoziert und diesen beschimpft zu haben. Sowohl

C.___ als auch M.___ bestätigten die Beschimpfungen («dräck-tschingg»,

«schiss-tschingg», «Salami»). J.___ versetzte dem Beschuldigten darauf einen

Faustschlag auf die Nase, worauf der Beschuldigte ab dem gedeckten Esstisch ein

abgerundetes Tafelmesser behändigte und dies aus einer Distanz von ca. 4-5

Metern in Richtung von J.___ warf. Das Messer verfehlte J.___, flog aber knapp

neben der Brille und damit auf Kopfhöhe vorbei.

Die hinzugekommene Betreuerin C.___

sagte dem Beschuldigten, sie würde den Alarmknopf drücken, und versuchte, den

Streit zu beenden. Darauf warf der Beschuldigte mindestens vier weitere Messer,

die er ebenfalls vom gedeckten Esstisch nahm, aus einer Entfernung von ca. 6

Metern auf Höhe Oberkörper in Richtung der Betreuerin, wobei diese von keinem

der Messer getroffen wurde.

Der Beschuldigte hat stets bestritten, einen

Schnitzer geworfen zu haben, er habe nur abgerundete Messer geworfen. Beide

anwesenden Betreuerinnen haben jedoch erwähnt, dass es sich bei einem der

geworfenen Messer um einen Schnitzer gehandelt habe. Es ist in diesem

Zusammenhang festzustellen, dass C.___ keineswegs durch Belastungseifer

auffiel: Sie verneinte, vom Beschuldigten beschimpft oder tätlich angegriffen

worden zu sein, und führte aus, dass sie es mit dem Beschuldigten grundsätzlich

gut habe. Der Schnitzer ist auch bereits im Rapport aufgeführt, welchen die

Betreuerinnen zeitnah zu Handen der Arbeitgeberin erstellten (AS 1217 ff.). M.___

erklärte plausibel, warum der Esstisch neben abgerundeten Tafelmessern auch mit

einem spitzen Schnitzer gedeckt war: Eine Klientin konnte das Essen nicht

selber schneiden, weshalb zu ihrer Unterstützung einen Schnitzer bereit gelegt

war. Es ist deshalb erstellt, dass es sich bei einem der mindestens vier

Messer, die der Beschuldigte in Richtung von C.___ warf, um einen Schnitzer mit

spitzer Klinge (vgl. AS 71) handelte. Daran ändert auch die Unsicherheit, die C.___

am 3. Oktober 2018 anlässlich der Befragung durch den Gerichtspräsidenten

äusserte, nichts. Diese Unsicherheit ist durch den Zeitablauf zu erklären.

Die Messerwürfe erfolgten, nachdem der

Beschuldigte von J.___ einen Schlag auf seine Nase erhalten hatte. Die Nase

hatte der Beschuldigte offenbar kurze Zeit vorher gebrochen, so dass dieser

Schlag zweifellos grosse Schmerzen verursachte und der Beschuldigte in Wut

geriet und deshalb – wie es M.___ der Alarmzentrale der Polizei meldete –

durchdrehte (AS 59). Ein Schockzustand, der beim Beschuldigten eine derart

starke seelische Erschütterung ausgelöst hätte, dass er nicht mehr in der Lage

gewesen wäre, seine Reaktionen zu kontrollieren, wie er dies behauptet und wie es

von der Verteidigung vor dem Berufungsgericht geltend gemacht wird, ist jedoch

zu verneinen. Immerhin musste der Beschuldigte mehrmals an verschiedenen Orten

des Esstisches die Messer behändigen, was mit einem gewissen Zeitablauf

verbunden war und eine gewisse Koordinationsfähigkeit voraussetzte, zudem ging

von C.___ gegenüber dem Beschuldigten keinerlei Aggression aus. Im

psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2018 (vgl. hinten Ziff. V./B./4) wird

eine solche Schocksituation denn auch nicht bestätigt. Entgegen den

Ausführungen der Verteidigung vor dem Berufungsgericht erwähnte C.___,

Sozialpädagogin im [...], nicht erst vor der Vorinstanz, sondern bereits in der

polizeilichen Einvernahme vom 5. Oktober 2017, der Beschuldigte habe auch einen

Schnitzer geworfen (AS 62), so dass es diesbezüglich keine Anhaltspunkte dafür

gibt, dass sie aufgrund eines zunehmenden Belastungseifers diese Aussage

nachschob.

2.3

Rechtliche Subsumtion

2.3.1

Anklageschrift Ziff. 6: Versuchte

einfache Körperverletzung zum Nachteil von J.___

2.3.1.1

Wer vorsätzlich einen Menschen

in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1

StGB).

2.3.1.2

Der Beschuldigte hat nach dem

Beweisergebnis ein Tafelmesser mit abgerundeter Klinge aus einer Distanz von

4-5 Metern auf Kopfhöhe in Richtung von J.___ geworfen. Weil das Messer dessen

Körper nicht getroffen hat und J.___ nicht verletzt wurde, ist der objektive

Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt.

2.3.1.3

In subjektiver Hinsicht ist

Vorsatz erforderlich. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder

Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich

handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf

nimmt.

2.3.1.4

Direkter Vorsatz ist gegeben,

wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand

zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem

Vorsatz gehandelt hat – also die Körperverletzung von J.___ sein direktes

Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro

reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte hätte diesfalls wohl

auf J.___ eingeschlagen oder hätte ihn mit dem Messer verfolgt, um auf ihn

einzustechen und ihn zu verletzen.

2.3.1.5

Ein eventualvorsätzliches

Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des

tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber

dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt

bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E.

3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw.

das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des

Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der

Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf

äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere

Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die

Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die

Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere

der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist

und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die

tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in

Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten

Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

Der Beschuldigte warf aus einer Distanz

von 4-5 Metern das Tafelmesser auf Kopfhöhe in Richtung von J.___. Ein solches

Verhalten beinhaltet das hohe Risiko einer Verletzung des Opfers, weil das

Messer ein gewisses Gewicht aufweist und deshalb geeignet ist, bei einem Aufprall

auf den Körper des Geschädigten Verletzungen zu verursachen. Entsprechend

stellt ein solches Verhalten auch eine grosse Sorgfaltspflichtverletzung dar,

so dass es nur so gedeutet werden kann, dass der Beschuldigte eine Verletzung

des Geschädigten als Folge seines Verhaltens in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte

handelte deshalb eventualvorsätzlich, so dass eine versuchte einfache Körperverletzung

bejaht werden muss.

2.3.1.6

Gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist

die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter

wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er (u.a.) einen gefährlichen Gegenstand

gebraucht.

Ein Gegenstand ist nicht von sich aus,

per se, gefährlich. Aus Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein

Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er

nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren

Körperverletzung i.S. von Art. 122 StGB herbeigeführt wird (Roth/Berkemeier in:

BSK StGB II, a.a.O., Art. 123 StGB N 19).

Im Entscheid des Bundesgerichts BGE 101

IV 285 wurde diese Gefahr bejaht bei dem Gast, der aus vier Metern Distanz ein Halbliter-Bierglas

auf die Buffetdame warf, weil diese Polizeistunde bot und weiteren Ausschank

verweigerte. Das Glas zerschellte 20 cm vom Kopf der Buffetdame entfernt an der

Wand. Dass es nicht zu einer schweren Körperverletzung (arge Entstellung im

Gesicht) gekommen war, war offensichtlich nur dem Zufall zu verdanken

(Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 StGB N 20).

Die neuere Rechtsprechung bejahte eine

einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand beim Wurf eines

rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf einer Person, wodurch diese am

Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erlitt. Zu berücksichtigen

war dabei, dass das Glas im Gesicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der

Augen, hätte zerbrechen können (Urteil 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3).

Das Bundesgericht hat Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ebenfalls bejaht

bei einem Schlag von durchschnittlicher Heftigkeit mit einer Glasflasche ins

Gesicht, wodurch das Opfer eine Rissquetschwunde an der linken Oberlippe und

diverse Zahnverletzungen erlitt (Urteil 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.4).

Wenn ein Tafelmesser in einer direkten

Auseinandersetzung eingesetzt und der Geschädigte auf diese Weise verletzt

wird, ist von einem gefährlichen Gegenstand auszugehen, weil eine Gefahr einer

schweren Körperverletzung im Rahmen eines dynamischen Geschehens sehr gross

ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte das Messer jedoch nicht in einer

direkten tätlichen Auseinandersetzung gegen J.___ eingesetzt, sondern er hat

dieses aus einer Entfernung von einigen wenigen Metern gegen diesen geworfen. Die

Anklageschrift macht aber keinerlei Ausführungen dazu, wie der Beschuldigte das

Messer geworfen hat, sondern sagt einzig, er habe das Messer «mit erheblicher

Wucht» geworfen. Die Gefährlichkeit des Einsatzes des Messers hängt aber stark

von der Wurfart ab: Hat der Beschuldigte über die Schulter aufgezogen, hat er

das Messer wie einen Dartpfeil geworfen, hat er von unten mit Schwung geworfen?

Die Anklageschrift äussert sich auch nicht dazu, worin die Gefahr für das Opfer

für eine schwere Körperverletzung bestand. Bei dieser Ausgangslage ist nicht

erstellt, dass der Beschuldigte dem Opfer mit seinem Verhalten mit hoher

Wahrscheinlichkeit hätte Stich- oder Schnittverletzungen zufügen können. Die

Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sind

deshalb nicht gegeben.

2.3.1.7

Zusammenfassend ist der

Beschuldigte gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB

wegen versuchter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen.

2.3.2

Anklageschrift Ziff. 7: Versuchte

einfache Körperverletzung zum Nachteil von C.___

2.3.2.1

Der Beschuldigte hat nach dem

Beweisergebnis vier Messer – einen Schnitzer und drei Tafelmesser – auf Höhe

des Oberkörpers in Richtung der Betreuerin C.___ geworfen; dies aus einer

Distanz von ca. 6 Metern. Keines der Messer hat den Körper von C.___ getroffen,

so dass diese nicht verletzt wurde. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff.

1.

StGB ist deshalb auch in diesem Fall nicht erfüllt.

2.3.2.2

Bezüglich dem subjektiven

Tatbestand kann auf die Erwägungen im Zusammenhang mit dem Vorhalt der

einfachen Körperverletzung zum Nachteil von J.___ verwiesen werden. Die vier

Messerwürfe waren von einem einheitlichen Willen des Beschuldigten getragen. Er

hat mit seinem Verhalten die Verletzung von C.___ in Kauf genommen und damit

eventualvorsätzlich gehandelt. Eine versuchte einfache Körperverletzung i.S.

von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist damit auch in diesem Fall gegeben.

2.3.2.3

Es ist weiter zu prüfen, ob der

Beschuldigte gegenüber C.___ einen gefährlichen Gegenstand i.S. von Art. 123

Ziff. 2 Abs. 2 StGB verwendet hat.

Das Verhalten des Beschuldigten

gegenüber C.___ unterscheidet sich in seinem Verhalten gegenüber J.___ in

zweierlei Hinsicht: Erstens warf er in diesem Fall viermal ein Messer, wobei

die Distanz diesmal etwas grösser war (6 Meter), zweitens handelte es sich in

einem Fall um einen Schnitzer (AS 71), der im Unterschied zu einem Tafelmesser

eher etwas leichter sein dürfte und eine spitze Klinge aufweist. Es kann hier

auf die Ausführungen zu AKS Ziff. 6 verwiesen werden (Ziff. 2.1.3.6 letzter Absatz

hiervor). Die Anklageschrift äussert sich auch beim vorliegenden Vorhalt nicht

zur Wurfart des Beschuldigten, sondern führt einzig aus, der Beschuldigte habe

die Messer «mit einiger Wucht» geworfen. Die Anklageschrift macht auch hier

keine differenzierenden Ausführungen zur Frage der Gefährlichkeit der

geworfenen Tafelmesser bzw. des Schnitzers. Es ist deshalb auch hier nicht

erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Gefahr einer schweren

Körperverletzung herbeigeführt hat.

2.3.2.4

Zusammenfassend ist deshalb der

Beschuldigte auch in diesem Fall wegen einfacher versuchter Körperverletzung

i.S. von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3.

Anklageschrift Ziff. 9: Drohung

(Art. 180 Abs. 1 StGB)

3.1

Vorhalt

Der Beschuldigte soll sich der Drohung

schuldig gemacht haben, begangen am 24. März 2018, ca. 17:15 bis ca. 17:28

Uhr, in [Ort], Gaststube des Restaurants [...], zum Nachteil von D.___. Dies,

indem er mehrere Gläser in Richtung der nunmehrigen Privatklägerin geworfen

habe, sie beschimpft und ihr gesagt habe, dass sie in einer Ecke liegen bleiben

werde. Durch sein Verhalten habe er ihr vorsätzlich eine Verletzung ihrer

körperlichen Integrität angedroht, mithin einen schweren Nachteil. Gleichsam

habe er sie dadurch, seinem Vorsatz entsprechend, in einen Angstzustand

versetzt.

3.2

Sachverhalt

3.2.1

D.___, Geschäftsführerin im Hotel/Restaurant

[...], [Ort], wurde am 27. April 2018 polizeilich als Auskunftsperson befragt

(AS 153 ff.). Sie führte aus, der Beschuldigte sei am 23. März 2018 als

Hotelgast zu ihnen gekommen. Am Samstag (24.3.2018) sei er ins Restaurant gekommen

und habe gefragt, ob er seine Wäsche waschen könne. Sie habe ihm gesagt, dass

sie ihm die Wäsche für CHF 15.00 waschen würde, er aber nicht selber waschen

könne. Er sei nervös gewesen und habe ihr vorgeworfen, dass das Bad schmutzig

sei. Sie habe dann einen Gast bedient, wobei der Beschuldigte ihr hinterhergelaufen

sei und weiter diskutiert habe. Er habe sie beschimpft. Er habe gesagt, dass er

auch aggressiv werden könne und wenn es soweit sei, sie in einer Ecke liege.

Ein Gast habe ihn aufgefordert, zu gehen, auch sie habe ihm immer wieder

gesagt, er solle gehen. Der Beschuldigte habe ein Tablett geworfen und sie mit

«Sau», «Sauhündin» und «dreckige Schlampe» beschimpft. Sie habe die Polizei

angerufen und der Beschuldigte habe Gläser und alles, was herumlag, gegen sie

geworfen. Diverse Gläser und ein Kinderstuhl seien beschädigt worden. Zwei

Gäste hätten den Beschuldigten dann von ihr weggezogen. Es sei nicht ein

richtiger Kampf gewesen. A.___ sei dann nicht mehr da gewesen. Später, als sie

nach draussen gegangen sei, habe sie gesehen, wie der Beschuldigte Steine gegen

die Polizei geworfen habe.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung vom 11. Januar 2019 wurde D.___ erneut als Auskunftsperson befragt

(AS 1420 ff.). Sie wiederholte bzw. bestätigte dabei ihre Aussagen vom 27.

April 2018. Sie führte ergänzend Folgendes aus: Als die beiden Männer den

Beschuldigten nach hinten gezogen hätten, habe er einen Plastikbehälter mit

Messern behändigt. Die Messer seien zu Boden gefallen, mit dem Behälter habe er

auf den Kopf eines Mannes geschlagen.

Sie habe, als er gesagt habe, dass sie

in einer Ecke liegen würde, wirklich Angst um ihr Leben gehabt. So wie er

ausgesehen und was er getan habe, habe sie ihm zugetraut, dass er so etwas

mache.

Es sei zu Sachschaden gekommen, ein paar

Gläser und ein Kinderstuhl. Sie habe putzen müssen, überall habe es Glas

gehabt.

3.2.2

Der Beschuldigte wurde am 25. März

2018.

polizeilich befragt (AS 182 ff.). Er führte aus, dass er bei der Wirtin

des Restaurants wegen des schmutzigen Bades und der schmutzigen Küche

reklamiert habe. Sie habe ihm darauf gesagt, dass er das Restaurant verlassen

solle. Sie habe zudem gesagt, dass sie der Polizei telefonieren wolle. Er habe

Schöggeli aus einer Schale genommen und gegen die Wirtin geworfen. Die Schale

habe er nicht gegen die Wirtin geworfen. Darauf hätten sich zwei Gäste

eingemischt und ihn zwingen wollen, das Restaurant zu verlassen. Einer habe ihn

provoziert und so sei dann ein Servicetablet geflogen. Die beiden Typen hätten

ihn grundlos angegriffen und geschlagen. Er habe ihnen aus Notwehr einen

Kinderstuhl «ume Gring» geschlagen. Dann sei er geflüchtet, er wisse nicht mehr

wohin. Das Ganze sei geschehen, weil er sich von der Wirtin unverstanden

gefühlt habe.

Der ganze Vorfall habe mit den

Medikamenten zu tun. Das gestern sei nicht er selber gewesen, er brauche

Beruhigungsmittel.

Die Gläser seien vorher im Restaurant im

Gefecht mit den zwei Typen kaputtgegangen. Diese hätten ihn angegriffen und er

habe um sich geschlagen und sich gewehrt. Die Schlägerei sei dann ausgeartet.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 11. Januar 2019 (AS 1439 ff.) führte der Beschuldigte aus,

er sei aggressiv gewesen, weil die Medikamente nicht mehr gestimmt hätten.

Ergänzend zu seiner früheren Einvernahme führte er aus, dass er im Gerangel mit

dem Arm Gläser touchiert habe, die auf den Boden gefallen und kaputtgegangen

seien. Er habe einen Babystuhl nach den beiden Typen geworfen, der Stuhl sei

dabei nicht kaputtgegangen.

Der Beschuldigte gab zu, Frau D.___

beschimpft zu haben. Er habe ihr jedoch nicht gedroht.

3.2.3

Die weiteren Beweismittel

3.2.3.1

Gemäss Strafanzeige vom 15. Mai

2018.

betreffend Gewalt und Drohung gegen Beamte herrschte im Bereich der Theke

des Restaurants [...] ein Durcheinander. Auf der Theke und auf dem Fussboden

lagen teils zerbrochene Gläser, Geschirr, Besteck sowie zerbrochenes Mobiliar

(AS 162 f.).

3.2.3.2

Polizist K.___ verfasste am 25.

März 2018 einen Wahrnehmungsbericht, in welchem er die Ereignisse vom Vortag in

[Ort] detailliert beschrieb (AS 209 ff.).

3.2.3.3

Der Beschuldigte hat die

Schuldsprüche wegen Beschimpfungen (AKS Ziff. 8 und 12) sowie der geringfügigen

Sachbeschädigung (AKS Ziff. 10), welche ebenfalls den Vorfall vom 24. März 2018

betreffen, akzeptiert. Diese sind in Rechtskraft erwachsen.

3.2.4

Beweiswürdigung

3.2.4.1

Es ist kein Grund ersichtlich,

warum die Geschädigte D.___ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der

Beschuldigte bezog am Vortag ein Hotelzimmer bei der Geschädigten, vorher

bestanden zwischen den Beiden keinerlei Kontakte. Die Geschädigte zeigte keinerlei

Belastungseifer. So führte sie am 27. April 2018 bei der Polizei aus, sie

wisse nur von einem Tablett, welches der Beschuldigte geworfen habe. Es sei

aber niemand getroffen worden. Sie wisse nichts von einem Faustschlag, den der

Beschuldigte einem der Männer gegeben habe soll. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, die vom Beschuldigten

zerstörten Gläser seien nicht teuer gewesen; vom beschädigten Kinderstuhl wisse

sie nicht, was er koste. Dieses Aussageverhalten spricht ebenso gegen eine

Falschbezichtigung wie der Umstand, dass eine falsche Anschuldigung strafbar

wäre. Für all das liegen keinerlei Hinweise vor. Hinzu kommt, dass ihre

Aussagen in den wesentlichen Teilen von den anwesenden Gästen N.___ (AS 134

ff.) und O.___ (AS 145 ff.) bestätigt worden sind. Die Aussagen der

Geschädigten werden zudem gestützt durch die Ausführungen in der Strafanzeige

vom 15. Mai 2018 (AS 162 f.), und auch der Beschuldigte hat die Aussagen in

weiten Teilen, so bezüglich der Entstehung der Auseinandersetzung, dem Werfen

des Servicetablets und den Beschimpfungen, bestätigt und er hat die

entsprechenden Schuldsprüche akzeptiert. Bei der Festlegung des

rechtsrelevanten Sachverhalts kann deshalb auf die Aussagen von D.___ abgestellt

werden. Dass sie aussagte, vor dem Beschuldigten Angst gehabt zu haben, spricht

entgegen dem Einwand der Verteidigung vor dem Berufungsgericht nicht gegen,

sondern für die Richtigkeit ihrer Aussage: Sie musste davon ausgehen, dass ihre

Aussage, der Beschuldigte habe ihr gedroht, erst recht dessen Aggression auf

sie lenken könnte, weshalb eine diesbezügliche falsche Anschuldigung für sie

lediglich Nachteile gebracht hätte. Es ist denn auch festzuhalten, dass die

vorgeworfene Drohung einen sehr spezifischen Wortlaut beinhaltete, der kaum

erfunden sein dürfte. Weiter ist bezeichnend, dass sich der Beschuldigte hier

genau erinnern können will, diese Drohung nicht ausgesprochen zu haben, wogegen

er sich im Übrigen kaum an Details erinnern kann.

3.2.4.2

Gestützt auf die glaubhaften

Aussagen von D.___ ist der angeklagte Sachverhalt erstellt und der rechtlichen

Beurteilung zu Grunde zu legen.

3.3

Rechtliche Subsumtion

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1

StGB verwiesen werden (US 45 ff.).

Die Aussage «ich kann auch aggressiv

werden, wenn es soweit ist, liegst du in einer Ecke», impliziert einen

körperlichen Angriff, nach welchem das Opfer verletzt oder sogar tot auf dem

Boden liegt. Es handelt sich damit um eine Drohung, die mit einem schweren

Nachteil verknüpft ist. D.___ führte denn in der Einvernahme anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch aus, Angst um ihr Leben gehabt zu haben.

So wie der Beschuldigte ausgesehen und wie er sich verhalten habe, habe sie ihm

zugetraut, so etwas zu machen.

Der Beschuldigte versetzte D.___ mit

seiner Drohung somit in Angst und Schrecken.

Ein gültiger Strafantrag liegt vor. Der

Schuldspruch der Vorinstanz wegen Drohung ist zu bestätigen.

IV. Zusammenfassung

1.

Der Beschuldigte ist erstinstanzlich

rechtskräftig wie folgt schuldig gesprochen worden:

-

unanständiges

Benehmen (§ 23 Abs. 2 EG StGB; AKS Ziff. 2);

-

mehrfacher

Exhibitionismus (Art. 194 StGB; AKS Ziff. 3);

-

mehrfache

Beschimpfung (Art. 177 StGB; AKS Ziff. 5, 8, 12);

-

geringfügige

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 172ter StGB; AKS Ziff.

10);

-

mehrfache

Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB; AKS Ziff. 11).

2.

Der Beschuldigte muss im Weiteren wie

folgt schuldig gesprochen werden:

-

mehrfache

sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 und 4 StGB; AKS Ziff. 1);

-

mehrfache

versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 StGB;

AKS Ziff. 6, 7);

-

Drohung

(Art. 180 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. 9).

V. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorlegen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

1.2

Nach Art. 50 StGB hat der Richter

die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung

der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die

Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die

Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die

ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV

17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).

1.3

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche

Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im

konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63,

mit Hinweisen).

1.4

Hat der Beschuldigte mehrere

Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2010) vorab der

Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin

in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und

strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug

der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den

jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008

E. 4.2.2,6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom

25.3.2010

E. 1.2.2).

1.5

Die verminderte Schuldfähigkeit

bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert

schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit

zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche

Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit

unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten

resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der

Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten

Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare

Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat jedoch die

Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134

IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht

klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten

auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der

Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht

mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der

Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von

einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner

Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der

Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten

rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung

der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive

Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche

Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann

sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis

sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung

auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf

ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der

Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des

ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm

wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in

Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:

In einem ersten Schritt ist auf Grund

der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem

Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist

und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke.

Das Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im

Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen

nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb

des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu

bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann

dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher

Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer

(hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig

erachtet, ist dagegen systemwidrig (Urteil 6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6).

1.6.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für

den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem

Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil 6B.214/2007

vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos

sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,

das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil 6B.103/2007

vom 12.11.2007).

1.6.2

Auch bei der Aussprechung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die

Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom

Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits

hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil

sein (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Anwendbar ist das zur Tatzeit geltende

Recht, da das seit dem 1. Januar 2018 geltende revidierte Sanktionenrecht nicht

milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

2.2.1

In Abweichung von der Vorinstanz

werden die sexuellen Handlungen mit Kindern als schwerste Tat eingestuft (AKS

Ziff. 1; Art. 187 Ziff. 1 und 4 StGB). Wie weiter oben dargelegt, bewegen sich

diese Handlungen in einer gewissen Nähe zum Vorsatzdelikt nach Art. 187 Ziff. 1

Abs. 3 StGB, welches ein Verbrechen darstellt. Der Strafrahmen lautet auf

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre.

2.2.2

Im vorliegenden Fall kann für

diejenigen Delikte, für welche das Gesetz eine Freiheits- oder Geldstrafe

vorsieht, nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommen, was selbst

von der Verteidigung für den Fall eines entsprechenden Schuldspruchs so

beantragt wird. Die Geldstrafe stellt zwar nach der Konzeption des StGB die

Hauptsanktion dar und es soll eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn

der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten

(Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2007 vom 17.3.2008 E. 4.2.2). Diese Situation

ist vorliegend gegeben: Der Beschuldigte wurde nur kurze Zeit vor der hier zu

beurteilenden Delinquenz vom Amtsgericht Solothurn-Lebern am 30. Januar 2017

(u.a.) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Trotz

dieses Urteils wurde der Beschuldigte wiederholt erneut straffällig, so dass

die Wahl einer milderen Sanktion, als sie am 30. Januar 2017 ausgesprochen

wurde, nicht in Frage kommen kann.

2.3

Tatkomponenten

Das Ausmass des

verschuldeten Erfolges

Art. 187 StGB will Kinder unter 16

Jahren vor verfrühten sexuellen Erfahrungen schützen, weil sie deren

körperliche und seelische Entwicklung schädigen könnten (Trechsel/Bertossa,

a.a.O., Art. 187 StGB N 1).

In der Bandbreite der möglichen

sexuellen Handlungen handelte es sich vorliegend um wenig intensive Handlungen.

Der Beschuldigte legte nicht Hand an bei den Kindern und sie mussten auch ihn

nicht berühren. Die sexuellen Handlungen, wie sie der Beschuldigte vornahm,

liegen innerhalb der Bandbreite von möglichen sexuellen Handlungen mit Kindern

im untersten Bereich.

Art und Weise des Vorgehens

Der Beschuldigte fing unvermittelt in

einem Bus an, vor den Augen der beiden jungen Frauen und in deren unmittelbaren

Nähe, zu masturbieren. Der Beschuldigte legte es darauf an, von den beiden

jungen Frauen bemerkt und beobachtet zu werden; diese hatten damit keine

Chance, der Situation auszuweichen.

Willensrichtung, mit der der Täter

gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte bezüglich dem

Alter der beiden Kinder fahrlässig; hinsichtlich ihres Einbezugs in die

sexuelle Handlung handelte er mit direktem Vorsatz, was allerdings

deliktsimmanent ist.

Beweggründe

Der Beschuldigte hatte egoistische Beweggründe.

Offensichtlich empfand er sexuelle Lust, wenn er von den jungen Frauen beim

Masturbieren beobachtet wurde. Diese sexuelle Lust stellte er über das

Interesse der Kinder, nicht ungewollt mit einer derartigen Situation

konfrontiert zu werden.

Insgesamt ist das Tatverschulden des

Beschuldigten als leicht zu bezeichnen.

2.4

Das psychiatrische Gutachten vom

16.

Juli 2018

2.4.1

Mit Verfügung vom 13. April 2018

ordnete die Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Beschuldigten die Einholung

eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. P.___, Forensische Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, Bern, an (AS 604 f.). Am 18. Mai 2018 erfolgte eine

ausführliche Vorabstellungnahme (AS 612 ff.). Das Gutachten wurde in der Folge

am 16. Juli 2018 vorgelegt (AS 666 ff.). Es stützt sich auf die Strafakten und die

Akten der IV, die Exploration des Beschuldigten während sieben Stunden,

testpsychologische Untersuchungen sowie Drittauskünfte des behandelnden

Psychiaters und der Mutter des Beschuldigten.

2.4.2

Der Gutachter führt aus, dass beim

Beschuldigten eine Impulskontrollstörung und teilweise antisoziale und unreife

Verhaltensweisen festgestellt werden können (verbale und destruktive auto- und

fremdaggressive Verhaltensformen wie Schlagen, Anschreien, Bewerfen mit

Gegenständen etc.), welche der kognitiven Leistungsminderung zuzuordnen seien.

Insgesamt liege eine leichte Intelligenzminderung mit deutlicher

Verhaltensstörung, welche Beobachtung und Behandlung erfordere, vor (ICD-10 F

70.

).

Neben dem Exhibitionismus liege beim

Beschuldigten ein verstärkter Sexualtrieb vor. Da der Exhibitionismus beim

Beschuldigten suchtähnliche Aspekte aufweise und diesen damit deutlich

beeinträchtige, liege eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines

Exhibitionismus (ICD-10 F 65.2) und ein gesteigertes sexuelles Verlangen

(ICD-10 F 52.7) vor. Die Störung müsse als eher schwergradig bezeichnet werden.

Der Gutachter führt weiter aus, dass

beim Beschuldigten zudem eine Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem

Verlauf ohne akute Exazerbation oder Progression bestehe, welche einen eher

nachgeordneten Einfluss auf die psychische Symptomatik und die Legalprognose

habe.

2.4.3

Bezüglich der exhibitionistischen

Handlungen stellt der psychiatrische Gutachter eine Einschränkung der

Steuerungsfähigkeit in mittlerem Grade fest. Bezüglich des Vorhaltes der Gewalt

und Drohung gegen Beamte habe der Beschuldigte relativ kontrolliert und geplant

gehandelt, so dass diesbezüglich von einer leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit

auszugehen sei. Dies gelte auch für den Vorhalt der versuchten Körperverletzung

vom 29. September 2017, da dem Beschuldigten, der sich rasch in Wortgefechte

verwickle, keine ausreichenden deeskalierenden Techniken zur Verfügung stünden.

2.4.4

Der Gutachter prüfte das

Rückfallrisiko beim Beschuldigten mit diversen Verfahren (Static-99 und

Kriterienliste Dittmann, AS 725 ff.). Das Verfahren Static-99 erlaubt keine

individuelle Prognose, sondern einzig eine Zuordnung einer Person zu einer

Gruppe von Straftätern, deren Rückfallrisiko bekannt ist. Dieses Verfahren

ergab für den Beschuldigten für Sexualdelikte ein hohes Rückfallrisiko.

Demgegenüber ist die «Dittmann-Liste» eine Checkliste für die Beurteilung des

individuellen Rückfallrisikos für Straftäter. Sie umfasst zwölf einzelfallbezogene

Kriterien, welche zu einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles führen. Der

Gutachter geht von einem hohen Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualstraftaten,

wie sie schon vorgefallen sind und dem Beschuldigten vorgehalten werden, aus.

Die Rückfallgefahr sei persönlichkeitsstrukturell bedingt.

2.4.5

Der Gutachter bejaht die

Möglichkeit, dem Rückfallrisiko mit einer adäquaten Behandlung erfolgreich

begegnen zu können. Die Behandlung soll psychotherapeutisch, sozialpädagogisch,

soziotherapeutisch und pharmakologisch ausgerichtet sein und in stationärem

Rahmen erfolgen. Neben der störungsspezifischen Behandlung sei eine

deliktsorientierte Therapie indiziert. Ein angemessenes

Gesamtbehandlungskonzept sei am ehesten mit einer stationären Massnahme gemäss

Art. 59 StGB zu erreichen; eine ambulante Therapie sei nicht ausreichend, da

auf diese Weise das therapeutische Milieu nicht gewährleistet sei.

2.4.6

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde der psychiatrische Gutachter als Sachverständiger

einvernommen (AS 1456 ff.). Dabei bestätigte er seine Ausführungen im

schriftlichen Gutachten vollumfänglich. Er führte aus, dass er wegen der

Einschränkungen der psychosozialen Funktionen als Folge der psychischen

Problematik diese als schwere Störung einstufe. Der Gutachter bestätigte auch

das Erfordernis einer stationären Massnahme. Die 2017 angeordnete ambulante

Massnahme sei unzureichend, weil der Beschuldigte wiederholt weiterhin

delinquiert habe und im Wohnheim viele Probleme und diverse Hospitalisationen

aufgetreten seien. Es brauche einen sichernden Rahmen und eine

Behandlungskontinuität; beides sei mit einer ambulanten Massnahme nicht

gewährleistet.

2.4.7

Der Beschuldigte war bereits von

den Universitären Psychiatrischen Diensten Basel psychiatrisch begutachtet

worden (AS 941 ff.). Das Gutachten wurde am 18. Juli 2014 vorgelegt. Schon in

diesem Gutachten wurden eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.9) sowie

Exhibitionismus (ICD-10-F 65.2) diagnostiziert. Die Diagnose einer von der

Intelligenzminderung unabhängigen Persönlichkeitsstörung wurde verneint (AS 686

ff.). Der psychiatrische Gutachter Dr. P.___ schloss sich dieser Beurteilung

an.

2.4.8

Der Beweiswert des psychiatrischen

Gutachtens

2.4.8.1

Das Bundesgericht hat zum

Beweiswert von Arztberichten festgehalten, dass vom Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auszugehen sei, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar

unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil

des Bundesgerichts 6B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3).

Der Richter weicht bei

Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der

Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine

Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen

bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen

Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (Urteil

des Bundesgerichts 6B_951/2009, E. 2.3.).

2.4.8.2

Dr. med. P.___ ist Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie sowie zertifizierter forensischer Psychiater FMH, der über

eine breite fachspezifische Ausbildung verfügt. Das Gutachten beruht auf

sämtlichen Vorakten, einlässlichen Explorationen des Beschuldigten,

testpsychologischen Untersuchungen sowie auf Drittauskünften über den

Beschuldigten. Die Ausführungen des Gutachters sind schlüssig und in jeder

Hinsicht gut nachvollziehbar. Der Gutachter legt in nachvollziehbarer und

differenzierter Weise gesondert für jeden Vorhalt die Einschränkung der

Steuerungsfähigkeit fest. Das Gutachten enthält keinerlei Widersprüche und es

liegen keine anderen ärztlichen Stellungnahmen vor, welche die

Schlussfolgerungen des Gutachters in Frage stellen würden. Vielmehr sind die

Diagnosen der leichten Intelligenzminderung und des Exhibitionismus bereits von

den Ärzten des forensischen Dienstes der Universität Basel gestellt worden. Auf

das psychiatrische Gutachten vom 16. Juli 2018 ist deshalb abzustellen, es

kommt ihm voller Beweiswert zu.

2.4.9

Unter Berücksichtigung einer in

mittlerem Masse eingeschränkten Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit ist das

Tatverschulden als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe

ist unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung auf 6 Monate

Freiheitsstrafe festzulegen.

2.5

Asperation

2.5.1

AKS Ziff. 6:Versuchte einfache

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

(Wurf eines Tafelmessers gegen J.___): Der

Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz und aus nichtigem Anlass. Die Tat

steht in engem Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten,

es wird ihm denn vom psychiatrischen Gutachter auch eine leichte Verminderung

der Steuerungsfähigkeit attestiert. Bei einer vollendeten Tatbegehung wären zur

Abgeltung dieser Tat 6 Monate Freiheitsstrafe angemessen; da lediglich ein

Versuch vorliegt, erfolgt eine Reduktion auf 4 Monate, unter zusätzlicher

Berücksichtigung der Asperation auf 2 Monate Freiheitsstrafe.

2.5.2

AKS Ziff. 7: Versuchte einfache

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

(Messer- und Schnitzerwurf gegen C.___):

Es kann auf die Ausführungen unter 2.5.1 hiervor verwiesen werden. Auch hier

erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um

2.

Monate Freiheitsstrafe angemessen.

2.5.3

AKS Ziff. 9: Drohung (Art. 180

Abs. 1 StGB)

Die Drohung sprach der Beschuldigte im

Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit der Wirtin des Restaurants [...]

aus. Es handelt sich inhaltlich um die Androhung eines schweren Nachteils in

Form einer erheblichen Körperverletzung («in einer Ecke liegen bleiben»). Unter

Berücksichtigung einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist die

Strafe auf 4 Monate festzusetzen und nach Berücksichtigung der Asperation eine Straferhöhung

von 2 Monaten vorzunehmen.

2.5.4

AKS Ziff. 11: Mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

Der Beschuldigte legte ein hartnäckiges

und renitentes Verhalten an den Tag. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die

beiden Polizisten, damit aufzuhören, warf er mehrere Steine gegen diese, so

dass die Polizisten hinter dem Patrouillenfahrzeug in Deckung gehen mussten.

Die Polizisten waren dadurch einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Der

Beschuldigte legte glaubhaft dar, dass er die Steine warf, um die Polizisten

auf Distanz zu halten, und nicht, um sie zu treffen bzw. zu verletzen.

Auch hier ist eine leichte Verminderung

der Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen und von einem leichten

Tatverschulden auszugehen. 6 Monate, nach Berücksichtigung der Asperation 3

Monate Freiheitsstrafe, erscheinen zur Abgeltung dieser Taten angemessen.

2.5.5

Unter ausschliesslicher

Berücksichtigung der Tatkomponenten ergibt sich damit eine Freiheitsstrafe von

insgesamt 15 Monaten Freiheitsstrafe.

2.6

Täterkomponenten

2.6.1

Der 1992 geborene Beschuldigte

wurde bereits im Alter von 2 Jahren beim Heilpädagogischen Dienst Solothurn

wegen Entwicklungsrückständen zur Abklärung angemeldet (AS 684). Der

Beschuldigte hielt sich in der Folge zwischen 1999 und 2006 im Kinderheim [...]

und in der Heilpädagogischen Sonderschule [...] in […] auf, wo er die

Schulpflicht absolvierte. Anschliessend lebte der Beschuldigte in einem

Wohnheim sowie bei diversen Pflegefamilien. Ab 2010 lebte er längere Zeit im [...]

und anschliessend in einer Institution für betreutes Wohnen. Wie der

Staatsanwalt vor dem Berufungsgericht zu Recht vorgetragen hat, kann der

offensichtlich schweren Jugend des Beschuldigten nicht strafmindernd Rechnung

getragen werden, da diese bereits bei der Frage der verminderten

Schuldfähigkeit berücksichtigt worden ist.

2.6.2

Wie der Vorabstellungnahme des

psychiatrischen Gutachters Dr. med. P.___ vom 18. Mai 2018 (AS 612 ff.) zu

entnehmen ist, musste der Beschuldigte vom 11. – 14. Dezember2007, also im Alter

von 15 Jahren, ein erstes Mal in der Psychiatrischen Klinik Solothurn stationär

behandelt werden. Die Diagnose lautete damals «Störung des Sozialverhaltens»

(AS 634). In der Folge kam es wegen eines aggressiven oder exhibitionistischen

Verhaltens bis Anfang 2018 zu insgesamt 38 Einweisungen in die KPK (AS 640;

Berichte ab 2014 S 879 ff.; frühere Austrittsberichte AS 1125 ff.; 1154 ff.).

2.6.3

Der Beschuldigte hielt sich im

Verlauf der letzten Jahre in diversen Institutionen auf, wurde jedoch über kurz

oder lang überall untragbar (AS 637). Als Beispiele seien folgende Institutionen

genannt:

-

Vom

21.

Januar 2015 bis zum 25. Juli 2015 hielt sich der Beschuldigte in der

Wohngemeinschaft [...] auf. Die Kündigung erfolgte zu Folge störenden Verhaltens

in der Gruppe, fordernden Auftretens, Provokationen, Verweigerung der

Mitwirkung und wiederholtem Exhibitionismus (AS 923 ff.).

-

Im

Sommer 2015 hielt sich der Beschuldigte für

kurze Zeit auch im [...] in […] auf. Dem Beschuldigten war es nicht möglich,

sich auch nur ansatzweise auf Strukturen einzulassen. Die anderen Bewohner

bekamen Angst vor dem Beschuldigten, so dass es schliesslich nicht zu einer

Aufnahme kam (AS 932).

-

[...]:

Der Beschuldigte wohnte vom 27. November 2015 bis 31. Oktober 2017 in dieser

Institution (AS 1195 f.). Er sei gegenüber seinen Mitbewohnern regelmässig

ausfällig geworden, habe sie beleidigt und geplagt und sei tätlich geworden. Er

habe Diebstähle begangen und eine Betreuerin angegriffen (AS 639, 696). Der

Platz wurde dem Beschuldigten schliesslich gekündigt.

-

Der

Beschuldigte «schnupperte» anschliessend im Wohnheim [...] in […], wo er

aufgenommen, nach zwei Tagen aber zu Folge seines provokanten Verhaltens wieder

entlassen wurde. Der Beschuldigte lebte anschliessend bis zu seiner Verhaftung

am 28. März 2018 in diversen Hotels (die Vorhalte gemäss AK Ziff. 8-12

ereigneten sich im Hotel [...] in [Ort], wo der Beschuldigte damals ein Zimmer

bewohnte; AS 716).

-

Am 30.

Januar 2017 erteilte das Amtsgericht Solothurn-Lebern dem Beschuldigten im

Rahmen der Anordnung der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB die

Weisung, sich im [...] aufzuhalten (AS 866 f.). Nach der Kündigung durch diese Institution

per 31. Oktober 2017 versuchte der Straf- und Massnahmenvollzug erfolglos, für

den Beschuldigten eine neue Institution zu finden (AS 1208 ff.).

-

Mit

Verfügung vom 26. Juni 2019 ordnete der damalige Präsident des

Berufungsgerichts anstelle von Sicherheitshaft Ersatzmassnahmen i.S. von Art.

237.

StPO an. Der Beschuldigte wurde in die Institution […] versetzt und wurde

unter diversen Auflagen und Weisungen verpflichtet, sich an diesem Ort

aufzuhalten. Der Beschuldigte war jedoch auch in dieser Institution nicht

tragbar. Bereits am 9. Juli 2019 musste der Beschuldigte im Sinne eines

Time-Outs für eine Woche zurück in das Untersuchungsgefängnis Olten verbracht

und am 19. Juli 2019 definitiv wieder in Sicherheitshaft versetzt werden.

2.6.4

Der Beschuldigte bezieht eine

ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Seine administrativen Belange werden

von einem Beistand erledigt (AS 700).

2.6.5

Vorstrafen

- Urteil Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 13. Januar 2017 (AS 794 f.)

wegen Diebstahls und geringfügiger

Sachbeschädigung;

Geldstrafe 40 Tagessätze zu je CHF

30.

, bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, Busse CHF 200.00.

- Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 30. Januar 2017 (AS 822 ff.)

wegen Tätlichkeiten,

Beschimpfung, sexueller Handlungen mit einem Kind, Exhibitionismus;

Freiheitsstrafe 8 Monate,

Geldstrafe 100 Tagessätze zu je CHF 30.00, Busse CHF 400.00;

Aufschub des Vollzugs zu

Gunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB.

2.6.6

Der Beschuldigte wurde während des

laufenden Strafverfahrens erneut straffällig. Am 19. März 2018 erfolgte die

Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (AS 91 ff.), was den

Beschuldigten nicht davon abhielt, nur fünf Tage später, am 24. März 2018,

erneut zu delinquieren (Anklageschrift Ziff. 8 - 12).

2.6.7

Die Täterkomponenten wirken sich

angesichts der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie der

Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens straferhöhend aus.

Das Strafmass ist um drei Monate zu

erhöhen. Es ergibt sich damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils

zusammenfassend eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

2.6.8

Der Beschuldigte wurde nur wenige

Monate vor der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe

von 8 Monaten verurteilt. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges setzt bei

dieser Ausgangslage das Vorliegen besonders günstiger Verhältnisse voraus (Art.

42.

Abs. 2 StGB).

Der psychiatrische Gutachter stellte

beim Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für Delikte, wie er sie schon

verübt hat, fest. Es ist auch im Verlauf des Berufungsverfahrens nicht

gelungen, eine Institution zu finden, in welcher der Beschuldigte tragbar gewesen

wäre. Es liegen keine besonders günstigen Verhältnisse beim Beschuldigten vor,

welche die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erlauben würden. Die

ausgefällte Freiheitsstrafe muss deshalb unbedingt ausgesprochen werden.

2.6.9

Die vom Beschuldigten

ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist an den Vollzug der mit dem

vorliegenden Urteil ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und der mit

Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 30. Januar 2017

ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten anzurechnen. Entgegen dem Antrag

des Staatsanwalts, von den 6 Tagen in [...] vollzogener Ersatzmassnahme (Sommer

2019) seien nur 3 Tage anzurechnen, sind alle Ersatzmassnahmen-Tage

anzurechnen. Die Ersatzmassnahme war grundsätzlich freiheitsentziehend, weshalb

kein Anlass besteht, davon einen Teil nicht anzurechnen (entsprechender Antrag

des Staatsanwalts im Parteivortrag formuliert, nicht jedoch in den Anträgen).

Dem Beschuldigten sind demnach 590 Tage (24.3.2018

- 5.11.2019) ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw.

Ersatzmassnahme an den Strafvollzug anzurechnen.

2.7

Die Ausfällung einer Geldstrafe

2.7.1

Der Beschuldigte wurde mit

Strafbefehl vom 13. Januar 2017 von der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn wegen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe

von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF

200.00

verurteilt.

2.7.2

Der Beschuldigte hat während der

Probezeit mehrere Vergehen verübt und es ist angesichts der im psychiatrischen

Gutachten festgestellten hohen Rückfallgefahr mit weiteren Straftaten zu

rechnen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB sind deshalb

gegeben und es muss der am 13. Januar 2017 gewährte bedingte Vollzug für die ausgesprochene

Geldstrafe widerrufen werden.

2.7.3

Das Berufungsgericht hat in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB mit den neu auszusprechenden Geldstrafen eine

Gesamtstrafe zu bilden. Gemäss Urteil des Bundesgerichts BGE 145 IV 146 (E.

2.

) ist dabei wie folgt vorzugehen:

«Zunächst gilt es zu berücksichtigen,

dass dem Probezeittäter durch die Anwendung des Asperationsprinzips eine

gewisse Privilegierung zu gewähren ist. Die Kumulation der Strafen ist

ausgeschlossen (vgl. vorstehend E. 2.3.4; dazu auch NIGGLI/MAEDER, a.a.O., S.

158; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 46 StGB). Demgegenüber brachte der

Gesetzgeber in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB gleichwohl zum Ausdruck, dass er die

Art. 49 StGB zugrunde liegende Konzeption nicht ohne weiteres übernehmen wollte

("in sinngemässer Anwendung"; "en appliquant par analogie";

"in applicazione analogica"). Bei der Gesamtstrafenbildung im

Widerrufsfall ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es dem Gericht

kaum möglich sein wird, die in Rechtskraft erwachsene, bedingte Geld- oder

(teil-) bedingte Freiheitsstrafe nachträglich neu festzusetzen und dabei

gleichwohl eine den gesetzlichen Anforderungen von Art. 47, Art. 49 und Art. 50

StGB genügende Strafzumessung vorzunehmen (vgl. ferner BGE 142 IV 265 E. 2.4.2

S. 270 zu Art. 49 Abs. 2 StGB mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Gesetzgeber im

Unterschied zur retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei Art. 46

Abs. 1 Satz 2 StGB - wie im Übrigen auch bei Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6

StGB - eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um auf das in Rechtskraft

erwachsene Urteil nachträglich zurückzukommen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 S. 269

mit Hinweisen). Es muss insofern möglich sein, die zu widerrufende Strafe im

Rahmen der Asperation nachträglich anzupassen, wobei sich bei zu widerrufenden,

ursprünglich teilbedingt ausgesprochenen Gesamtstrafen Schwierigkeiten ergeben

können. So lässt sich im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht beurteilen,

welche Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits "abgegolten"

bzw. welche noch "offen" sind (vgl. BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150 zu

Art. 89 Abs. 6 StGB).

Es erscheint nach dem Dargelegten sowie

im Lichte einer kohärenten Rechtsprechung zweckmässig, bei der

Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auf die zu Art. 62a Abs. 2

und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen (BGE 135 IV 146 E.

2.4.1

S. 150; Urteil 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3). Bei der

Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen Strafe

als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit

neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB

ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe

angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die

"Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die

Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der

jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte

Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (vgl. insofern

auch BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272 zu Art. 49 Abs. 2 StGB).»

Mithin ist in einem ersten Schritt die

Einsatzstrafe für die während der erwähnten Probezeit begangenen Delikte

festzulegen. Es sind dies der mehrfache Exhibitionismus, bei dem eine

Verminderung der Steuerungsfähigkeit in mittlerem Grad zu berücksichtigen und

das Tatverschulden deshalb als leicht einzustufen ist, und die mehrfachen

Beschimpfungen, bei denen eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit

vorlag und folglich ebenfalls auf ein leichtes Tatverschulden zu schliessen

ist. 60 Tagessätze für den mehrfachen Exhibitionismus und (unter

Berücksichtigung der Asperation) 45 Tagessätze für die drei Beschimpfungen

erscheinen angemessen (je 15 Tagessätze). Die Einsatzstrafe ist somit auf 105

Tagessätze Geldstrafe festzulegen. Zu den Täterkomponenten kann auf die

Ausführungen bei der Freiheitsstrafe verwiesen werden. Eine Erhöhung um 15

Tagessätze erscheint angemessen. Somit beläuft sich die «erste»

Gesamtgeldstrafe auf 120 Tagessätze.

Zur Abgeltung des bereits mit früherem

Urteil rechtskräftig beurteilten Diebstahls erscheinen 20 Tagessätze

(asperiert) angemessen. Die Gesamtgeldstrafe beläuft sich somit auf 140

Tagessätze. Der Beschuldigte ist Bezüger einer IV-Rente und von Ergänzungsleistungen.

Er ist mittellos. Der Tagessatz ist auf das Minimum von CHF 10.00

festzulegen.

2.7.4

Bezüglich der Frage der Gewährung

des bedingten Strafvollzuges kann auf die diesbezüglichen Ausführungen bei der

Freiheitsstrafe verwiesen werden. Es liegen keine besonders günstigen Umstände

vor, die Geldstrafe ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Übrigen

schliesst die Verurteilung zu einer stationären therapeutischen Massnahme die

Gewährung des bedingten Strafvollzugs (vgl. nachfolgend) aus (BGE 135 IV 1809

E. 2). Der Einwand der Verteidigung vor dem Berufungsgericht, es habe sich

nicht um einen Normenrückfall innerhalb der Probezeit gehandelt, weshalb zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges keine besonders günstigen Umstände im

Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssten, ist unzutreffend. Es kann

diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in seinem Entscheid BGE

134.

IV 140 E. 4 verwiesen werden.

2.8

Die Ausfällung einer Busse

Für die Schuldsprüche wegen

unanständigen Benehmens und geringfügiger Sachbeschädigung (AKS Ziff. 2 und

10), bei welchen es sich um Übertretungen handelt, ist schliesslich eine Busse

auszusprechen.

Angesichts der minimalen finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten ist diese Busse auf CHF 100.00 festzulegen. Für

den Fall der Nichtleistung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen

festzusetzen.

VI. Die ambulante Massnahme gemäss

Art. 63 StGB

1.

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern

ordnete im Urteil vom 30. Januar 2017 eine ambulante therapeutische Behandlung

gemäss Art. 63 StGB an. Die therapeutische Behandlung wurde von Dr. med. Q.___

am 7. April 2017 begonnen. Es folgten insgesamt 20 psychotherapeutische

Gesprächskontakte. Die Behandlung ist gemäss Bericht vom 27. März 2018 zu Folge

ausgeprägter emotionaler Instabilität mit impulsiven, teils fremdaggressiven

Zügen unbefriedigend verlaufen. Der Beschuldigte habe sich trotz Medikation

ständig exhibitioniert (AS 640 ff.). Im Bericht vom 12. März 2018 führte Dr.

Q.___ aus (AS 1201 ff.), der Beschuldigte habe im Beobachtungszeitraum bezüglich

seines Sozialverhaltens einen ungünstigen Behandlungsverlauf gezeigt. Es sei in

diesem Zusammenhang wiederholt zu kriseninterventorisch stationären

Behandlungsmassnahmen gekommen. Die ambulante Behandlung könne nicht als

erfolgreich abgeschlossen bezeichnet werden. Der behandelnde Therapeut sah in

der aktuellen Behandlung zwar gewisse stützende Elemente, führte aber

gleichzeitig aus, eine enge Kooperation mit sonstig unterstützenden

Einrichtungen sei anzustreben. Die aktuelle Behandlung sei abhängig von einem

geeigneten und beschützenden Wohn- und Arbeitsumfeld.

Anlässlich eines Telefongesprächs mit

dem psychiatrischen Gutachter vom 6. Juli 2018 führte Dr. Q.___ aus, die

ambulante Massnahme sei nicht umsetzbar. Die Kombination aus Klinik und

Wohnheim mit ambulanter Behandlung sei ungünstig, der Beschuldigte benötige

festere Strukturen. Substantielle therapeutische Interventionen hätten im

ambulanten Behandlungsrahmen nicht stattfinden können (AS 715 ff.).

2.

Der Beschuldigte ist trotz ambulanter

Therapie im Verlauf des Jahres 2017 wiederholt straffällig geworden. Den

Vollzugsakten des Straf- und Massnahmenvollzugs (AS 1236 ff.) ist zu entnehmen,

dass es auch im [...] regelmässig grosse Probleme mit dem Beschuldigten gab,

weshalb es per 31. Oktober 2017 schliesslich zur Kündigung durch die

Institution kam. Der behandelnde Therapeut führte in seinem Bericht aus, die

aktuelle ambulante Behandlung enthalte zwar stabilisierende Elemente, sei

jedoch für sich alleine nicht ausreichend: Vielmehr sei ein geeignetes und

beschützendes Wohn- und Arbeitsumfeld nötig. Ein solches Umfeld konnte

offensichtlich trotz aller Bemühungen nie installiert werden. Der Beschuldigte

war im [...] nicht tragbar, eine andere Institution, die bereit war, ihn

aufzunehmen, fand sich nicht, und der Beschuldigte wurde wiederholt

straffällig. Damit ist die ambulante Massnahme offensichtlich gescheitert. In

seiner Stellungnahme vom 9. August 2019 an das Berufungsgericht führte Dr. med.

R.___ denn auch aus, eine solche Massnahme sei von Anfang an aussichtslos

gewesen.

3.1

Gemäss Art. 63a Abs. 3 StGB wird die

erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat

zuständige Gericht aufgehoben, wenn der Täter während der ambulanten Behandlung

eine Straftat begeht und damit zeigt, dass mit dieser Behandlung die Gefahr

weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten

voraussichtlich nicht abgewendet werden können.

3.2

Der Beschuldigte hat am 9. Juni 2017

(AKS Ziff. 1), 18. September 2017 (AKS Ziff. 3), 29. September 2017 (AKS Ziff. 6

und 7) sowie am 24. März 2018 (AKS Ziff. 9, 10 und 11) trotz laufender

ambulanter Therapie diverse Straftaten begangen. Die Therapie wurde angeordnet,

um Delikte, wie sie der Beschuldigte verübt hat, zu verhindern. Offensichtlich

war somit die ambulante Therapie nicht geeignet, eine weitere Delinquenz des

Beschuldigten zu verhindern. Die ambulante therapeutische Behandlung ist

deshalb gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB aufzuheben.

Daran ändert der Umstand, dass die Dosis

des Medikaments Androcur vor dem Vorfall vom 9. Juni 2017 gesenkt worden ist

(AS 28, 97), nichts. Die richtige medikamentöse Einstellung ist Teil einer

erfolgreichen Behandlung, nicht aber die ganze Behandlung. Es kann in diesem

Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 92

ff.) verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass weder der

behandelnde Arzt noch der psychiatrische Gutachter Ausführungen machten, welche

auf einen Kausalzusammenhang zwischen veränderter Medikation – und damit

sinngemäss einem Behandlungsfehler – und der Delinquenz während der

Behandlungsdauer hinweisen würden.

4.

Gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB ist die

aufgeschobene Strafe zu vollziehen, wenn die ambulante Massnahme wegen

Erfolgslosigkeit aufgehoben wird. Da vorliegend eine stationäre therapeutische

Massnahme angeordnet und der Strafvollzug zugunsten dieser Massnahme

aufgeschoben wird (vgl. nachfolgend), ist über die Frage der Anrechnung der

bereits vollzogenen ambulanten Massnahme auf den Vollzug der Freiheitsstrafe

erst beim Abschluss der stationären Massnahme zu entscheiden (Art. 63b Abs. 5

StGB).

VII. Anordnung einer stationären

Massnahme gemäss Art. 59 StGB

1.

Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer

gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn

a. der Täter ein

Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist,

dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Die

stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung

oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).

Solange

die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird

er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer

Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung

durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

Der

mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel

höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach

fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der

Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters

in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht

auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils

höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).

2.

Eine Prüfung der einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB ergibt

Folgendes:

2.1

Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens

Ob

eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht einem

psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3

StGB). Ein solches Gutachten wurde von der Staatsanwaltschaft in Auftrag

gegeben und am 16. Juli 2018 von Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, zertifizierter forensischer Psychiater FMH, vorgelegt (AS 666

ff.). Der Gutachter verfasste bereits am 18. Mai 2018 eine ausführliche

Vorabstellungnahme (AS 612 ff.) und nahm anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung mündlich Stellung.

Das

Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der

Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht

nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr

dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer

noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen

Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat.

Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend bezeichnet

werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Seit der

Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze oder andere

Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren. Zu

bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer

forensisch-psychiatrischer Lehre lediglich für den Zeitraum eines Jahres

zuverlässig gestellt werden können (Basler Kommentar zum StGB I [BSK StGB I],

Basel 2018, Art. 56 StGB N 67 ff.; BGE 128 IV 247f).

Im

vorliegenden Fall liegt ein 1 1/4jähriges Gutachten vor, welches anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung mündlich ergänzt bzw. erläutert wurde. Es liegen

keine Hinweise dafür vor, dass sich die gesundheitliche Situation des

Beschuldigten seit der Erstellung des Gutachtens verändert hätte. Das Gutachten

ist somit aktuell.

2.2

Schwere psychische Störung des Beschuldigten

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in Kraft

gewesenen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht

schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche

Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss

vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ

schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne

können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil

6S.427/2005 vom 6.4.2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist

auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen

Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen

Geisteskrankheiten (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 StGB N 13).

Der psychiatrische Gutachter führte in

seinem Gutachten aus, bei den beim Beschuldigten diagnostizierten

psychiatrischen Erkrankungen handle es sich um schwere psychische Störungen.

Diese psychischen Störungen ständen mit den vorgeworfenen Taten in direktem

Zusammenhang. Dabei mache die Intelligenzminderung einen erheblichen Teil der

Problematik aus, da diese eine Verhaltensstörung mit impulsiven, dissozialen

und unreifen Persönlichkeitszügen bedinge und auch eine Bindungsstörung

vorliege. Hinsichtlich Gewalt- und Sexualdelikten führe die Impulsivität zu

einem starken Drang der Umsetzung sozial problematischer Bedürfnisse ohne

adäquate Reflexion.

Es ist zwar nicht Aufgabe des

Gutachters, die Schwere der Störungen im juristischen Sinne einzustufen – dies

ist die Aufgabe des Richters bzw. des Gerichts. Es kann aber vorliegend

insbesondere aufgrund der gravierenden Impulsstörung des Beschuldigten

festgehalten werden, dass in der Tat von einer schweren psychischen Störung

nicht nur im medizinischen, sondern auch im juristischen Sinne auszugehen ist. Die

häufige Delinquenz des Beschuldigten in den letzten Jahren, aber auch die

Tatsache, dass er in allen Institutionen, in welchen er vorübergehend lebte,

nicht tragbar war, und er überall provozierte, beleidigte und beschimpfte,

zeigt, dass sein Alltag durch seine psychische Krankheit erheblich geprägt ist

und er nicht in der Lage ist, sich rechtsgetreu zu verhalten, was die

festgestellte schwere psychische Störung im juristischen Sinne bestätigt.

2.3

Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme

Gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme

die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat

sich in einem Entscheid, in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den

Voraussetzungen von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum

Ausmass des zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären

Massnahme geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer

Verringerung der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt

des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die

Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über

die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht

erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein

Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme

rechtfertigen würde. Es genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung

der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von

fünf Jahren die Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten

eine Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine

stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,

wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser

Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme

gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung

durchgeführt werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2008 vom 10.10.2008).

Der Gutachter empfiehlt die Anordnung

einer stationären Massnahme zwecks Behandlung der bestehenden psychischen

Erkrankungen und damit zur Reduktion der Gefahr weiterer strafbaren Handlungen

des Beschuldigten. Er führt aus, eine intensive und hochfrequente

Einzelpsychotherapie in einer milieutherapeutischen Behandlung, wo auch

sozialpädagogische Konzepte eine wichtige Rolle spielen würden, sei

erfolgsversprechend. Es müsse auch eine psychopharmakologische Behandlung und

eine störungsspezifische und deliktsorientierte Therapie erfolgen. Ein Lernfeld

müsse für den Beschuldigten in einem Rahmen mit einem tauglichen

Sicherheitskonzept aufgebaut werden, die Therapie müsse langfristig angelegt

werden. Die Massnahme sei in einer Justizvollzugsanstalt mit einer

forensisch-psychiatrischen Abteilung, z.B. in der Justizvollzugsanstalt

Deitingen, durchführbar.

Gestützt

auf diese Einschätzungen ist folglich von einer hinreichenden

Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch

die Anordnung einer stationären Massnahme verringern lässt. Sein bisheriger

Aufenthalt in der JVA Deitingen zeigte denn auch bereits erste kleine Erfolge:

Der Beschuldigte willigte ein, sich Blut entnehmen zu lassen, um allfällige

medizinische Probleme zu eruieren, und er nimmt nunmehr auch Risperdal ein

(Bericht des Amts für Justizvollzug vom 11. Oktober 2019).

2.4

Verhältnismässigkeit

2.4.1

Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick

auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht

unverhältnismässig ist.

Das

Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung,

Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Abzuwägen sind die

Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und

sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten andererseits. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto

geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine

Massnahme zu rechtfertigen (Trechsel/Pauen/Borer in: Trechsel et al.,

Praxiskommentar, a.a.O., Art. 56 StGB N 7). Umgekehrt bedarf es einer

hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden

Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine erhebliche

prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere

Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen, als diejenige, welche sich in der

Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter

haben, also «typisch» erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat sein.

Die

Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster

Linie aus der Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt

ist und Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die

Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht

unverhältnismäs­sig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme

ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder

andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Trechsel/Pauen/Borer,

a.a.O., Art. 56 StGB N 8; BSK StGB I, a.a.O., Art. 56 StGB N 37). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der

erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer

stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen

und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die

Anordnung einer stationären Massnahme nicht (Urteil 6P.37/2006 vom 29.5.2006 E.

3.1

und 3.3).

2.4.2

Der Gutachter bejaht ein hohes

Rückfallrisiko und damit eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Gewalt- und

Sexualstraftaten, wie sie der Beschuldigte bereits begangen hat (Urteil des

Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 30.1.2017). Es handelte sich dabei um Verbrechen

(Art 187 Ziff. 1 StGB) und Vergehen (versuchte einfache Körperverletzungen,

Gewalt und Drohung gegen Beamte, Drohung), die zwar nicht schwerste

Kriminalität darstellen, aber dennoch ein erhebliches Gefährdungspotential des

Beschuldigten manifestieren. Die Anlasstaten weisen keinen geringfügigen

Charakter auf und es muss gestützt auf das psychiatrische Gutachten mit grosser

Wahrscheinlichkeit mit weiteren Delikten in der bisher geäusserten Schwere

gerechnet werden. Eine ambulante Behandlung genügt offensichtlich nicht: Die

jüngste Vergangenheit hat in eindrücklicher Weise gezeigt, dass eine ambulante

Massnahme nicht geeignet ist, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern.

Trotz der seit dem 7. April 2017 laufenden ambulanten Massnahme wurde der

Beschuldigte wiederholt einschlägig straffällig. Dr. med. P.___ führte in

seinem Gutachten denn auch aus, dass die intensive Therapie in einer

milieutherapeutischen Umgebung durchgeführt und ein Sicherheitskonzept

aufgebaut werden müsse. Diese Rahmenbedingungen sind bei einer ambulanten

Behandlung nicht erfüllbar und entsprechend musste diese abgebrochen werden. Es

kann deshalb nur die Anordnung einer stationären Massnahme in Frage kommen.

2.4.3

In jüngster Vergangenheit wurde von

verschiedener Seite versucht, für den Beschuldigten eine geeignete Institution

zu finden, wo er in betreutem Rahmen wohnen und einer Beschäftigung hätte

nachgehen können. Wie dargelegt, waren zahlreiche entsprechende Versuche

erfolglos. Der Beschuldigte war auch nicht in der Lage, sich in der Institution

[...] zu bewähren, obwohl ihm während des Berufungsverfahrens die Chance

geboten wurde, das Untersuchungsgefängnis zu verlassen und sich in der

genannten Institution im Rahmen von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2

StPO aufzuhalten. Angesichts seines Krankheitsbildes war der Beschuldigte in

keiner Institution tragbar; eine Behandlung ist deshalb nur im Rahmen einer eng

geführten Institution mit einem intensiven Therapieangebot möglich und

erfolgsversprechend.

2.4.4

Bericht Dr. med. R.___ vom 25. Oktober

2019.

betreffend Abklärung Medikation in der JVA Solothurn

Wie dem Bericht zu entnehmen ist, ersuchte A.___

kurz vor dem geplanten Übertritt in die JVA Solothurn um triebdämpfende

Medikation. Da eine solche aber einer vertieften Abklärung bedürfe, sei dies

nicht umgehend möglich gewesen. In der JVA Solothurn habe A.___ diesbezüglich

aber jegliche Kooperation, insbesondere eine Blutentnahme, verweigert. Ende

September 2019 habe A.___ schliesslich einer die Psyche und das Verhalten im

Effekt stabilisierenden neuroleptischen Medikation in tiefer Dosierung

zugestimmt. Diese Medikation habe er in der Folge subjektiv als hilfreich

erlebt.

Im Nachtrag vom 28. Oktober 2019 informierte

Dr. med. R.___ darüber, dass A.___ unterdessen einer Blutentnahme zugestimmt

habe und bei der Analyse des Blutes ein pathologisch tiefer Testosteronwert

festgestellt worden sei. Die Untersuchung auf ein Syndrom, welches dies

erklären könnte, stehe noch aus.

2.5

Zusammenfassend ist somit festzustellen,

dass der Beschuldigte zu Folge der bestehenden deliktsrelevanten psychischen

Störung einer Behandlung bedarf, die einzig in einem stationären Rahmen in

einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit der erforderlichen Intensität

durchgeführt werden kann. Aus diesem Grund erweist sich die Anordnung einer

Massnahme gemäss Art. 59 StGB als verhältnismässig. Die Frage, ob der

Beschuldigte in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59

Abs. 3 StGB unterzubringen ist, stellt eine Vollzugsfrage dar und ist

entsprechend vom Straf- und Massnahmenvollzug zu entscheiden. Gestützt auf die

Ausführungen des Sachverständigen im psychiatrischen Gutachten sowie anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheinen aber im Urteilszeitpunkt die

Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB als nicht gegeben (vgl. BGE 142 IV 1 E.

2.

). Der Vollzug der achtmonatigen Freiheitsstrafe gemäss Urteil des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 30. Januar 2017 und der mit dem

vorliegenden Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird zu

Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

Im Vollzugsfall sind dem Beschuldigten 590 Tage

ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. Ersatzmassnahme

anzurechnen.

VIII. Vorsorgliche Anordnung von

Sicherheitshaft

Für den Fall, dass gegen das

Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, wurde mit

separatem Beschluss vom 5. November 2019 zur Sicherung des Massnahmenvollzuges

Sicherheitshaft angeordnet.

IX. Tätigkeitsverbot

Nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist u.a. bei

begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern im Fall einer Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln

59.

- 61 oder 64 StGB für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte

ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, welche einen regelmässigen Kontakt zu

Minderjährigen umfasst.

Vorliegend ist die Einsatzstrafe für die

sexuellen Handlungen mit Kindern gestützt auf die Tatkomponenten auf sechs Monate

Freiheitsstrafe festgesetzt worden. Die Täterkomponenten führten zu einer

Erhöhung der Gesamtstrafe, mithin also auch der Einsatzstrafe. Es wird zufolge

der Sexualstraftaten des Beschuldigten zudem eine stationäre Massnahme gemäss

Art. 59 StGB angeordnet.

Damit sind die Voraussetzungen gemäss

Art. 67 Abs. 3 StGB erfüllt; es ist für zehn Jahre ein Verbot für Tätigkeiten,

welche einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen mit sich bringen,

anzuordnen. Für diese Dauer ist für den Beschuldigten sodann Bewährungshilfe

anzuordnen (Art. 67 Abs. 7 StGB).

X. Kosten und Entschädigung

1.

Kosten

1.1

Der Beschuldigte wurde auch vom

Berufungsgericht mit einer Ausnahme wegen sämtlicher angeklagter Vorhalte

schuldig gesprochen. Einzig bezüglich des Vorhalts der Tätlichkeiten liegt ein

rechtskräftiger Freispruch der Vorinstanz vor. Unter diesen Umständen ist der

Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen und es sind dem Beschuldigten 9/10

der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. 1/10 wird zu

Lasten des Staates ausgeschieden. Der Antrag des Staatsanwalts, sämtliche

erstinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen ist durchaus

vertretbar. Das Berufungsgericht folgt in diesem Punkt aber der Vorinstanz,

welche dem Freispruch in einem Nebenpunkt mit einer minimalen

Kostenausscheidung zulasten des Staates Rechnung trug.

Demnach werden die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00,

total CHF 28'250.00, A.___ zu 9/10, entsprechend CHF 25'425.00, zur Bezahlung

auferlegt. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.

1.2

Die Berufung des Beschuldigten war

im Wesentlichen erfolglos. Er obsiegte lediglich in der Frage der rechtlichen

Qualifikation des Vorhalts gemäss Ziff. 7 der Anklageschrift (Messerwürfe gegen

C.___). Im Gegensatz zur Vorinstanz ging das Berufungsgericht von einer

versuchten einfachen Körperverletzung ohne gefährlichen Gegenstand aus. Im

Weiteren reduzierte das Berufungsgericht wegen der prekären finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse auf

CHF 100.00. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war erfolglos. Sie

unterlag insbesondere mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe und auch bei der

Frage, wie das Werfen von Tafelmessern zu qualifizieren ist, und bei der

Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten. Bei diesem Verfahrensausgang

erscheint es angemessen, auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu 9/10

dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1/10 wird zu Lasten des Staates ausgeschieden. Die

Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festgelegt.

Demnach werden die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, zuzüglich weiterer

Auslagen (insb. Kurzgutachten) total CHF 8'100.00, A.___ zu 9/10,

entsprechend CHF 7'290.00, zur Bezahlung auferlegt. Im Übrigen gehen die

Kosten zulasten des Staates.

2.

Entschädigungen

2.1

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Januar

2019.

wurde die Entschädigung des stellvertretenden amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Christian Werner, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 4'312.85 (20.95 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.

Auslagen von CHF 233.50 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 308.35)

festgesetzt; zahlbar durch den Staat. Nach Abzug der bereits geleisteten

Akontozahlung von CHF 3'500.00 verblieb eine Restanz von CHF 812.85

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Entsprechend dem Verfahrensausgang

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang

von 9/10 vorbehalten, entsprechend CHF 3'881.55, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.2

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Januar

2019.

wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Michel Meier, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 23'104.80 (6.58

und 105.67 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 41.60 und CHF 1'202.90 sowie MWST zu 8 % von CHF 98.10

und zu 7.7 % von CHF 1'557.20) festgesetzt und war zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn).

Entsprechend dem Verfahrensausgang bleibt

während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von

9/10 vorbehalten, entsprechend CHF 20'794.30, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.3

Der vormalige amtliche Verteidiger,

Michel Meier, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 9,75

Stunden geltend, was angemessen erscheint. Für das Berufungsverfahren wird sein

Honorar demnach auf total CHF 2'020.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang

von 9/10 vorbehalten, entsprechend CHF 1'818.50, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.4

Die amtliche Verteidigerin macht für

das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 52,33 Stunden geltend (exkl.

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung).

Der Staatsanwalt regte in seiner

Stellungnahme zu ihrer Honorarnote an, den Aufwand für die Kontakte zur Mutter

des Beschuldigten kritisch zu prüfen. Ansonsten hatte er keine Einwände gegen

die Honorarnote.

Die Honorarnote erscheint mit Ausnahme

der folgenden Punkte angemessen:

-

17.6

:

«Akten sichten und kopieren»: 3 Stunden

Hier handelt es sich

schwergewichtig um Kanzleiarbeit. Die Akten sind hinsichtlich des Entscheides,

was zu kopieren ist, schnell gesichtet. Den Rest macht das Kanzleipersonal,

dessen Aufwand im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist. Eine Kürzung um

2,5 Stunden erscheint angemessen.

-

Rechtsanwältin

Selig macht unter dem Titel «Instruktion Klient» insgesamt 9 Stunden geltend.

Dabei handelt es sich um vier Besprechungen, zweimal in Olten, einmal in

Deitingen, einmal in Solothurn. Hinzu kommen Telefongespräche von 1,83 Stunden.

Insgesamt erscheinen diese Aufwände für Klienteninstruktion doch sehr hoch,

auch wenn der Umgang mit dem Beschuldigten zeitaufwändiger sein dürfte als

üblich. Eine Kürzung um 2 Stunden erscheint angemessen.

-

23.7

:

«Telefon Mutter, Schreiben Obergericht» 2 Stunden

Beim Schreiben an das

Obergericht handelt es sich um die Beschränkung der Berufung, welche das

Resultat der Besprechung mit dem Klienten am gleichen Tag im UG Olten war.

Dieses Schreiben war deshalb schnell diktiert bzw. geschrieben.

Die Kostennote enthält

diverse weitere (und nicht gekürzte) Telefone mit der

Mutter, so dass die

geltend gemachten 2 Stunden insgesamt nicht nachvollziehbar sind.

Eine Kürzung dieser

Position um eine Stunde erscheint angemessen.

Die eingereichte Honorarnote wird somit

insgesamt um 5,5 Stunden gekürzt. Dazu kommen jedoch 3,5 Stunden für die

Hauptverhandlung und eine halbe Stunde für die mündliche Urteilseröffnung.

Entschädigt werden demnach 50,83 Stunden zu CHF 180.00. Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Stephanie Selig, Solothurn, wird für das

Berufungsverfahren demnach auf CHF 10'337.80 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,

entsprechend CHF 9'304.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben. Eine Nachforderung wird seitens der Verteidigerin nicht geltend

gemacht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 123

Ziff. 1, 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs.

1, 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4, 194 Abs. 1, 285 Ziff. 1 StGB; Art. 2 Abs. 2, 19

Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 59 Abs. 1, 63a

Abs. 3, 63b Abs. 2 und 5, 67 Abs. 3 lit. b und Abs. 7 sowie 106 StGB;

§ 23 Abs. 2 und 3 EG StGB; Art. 126 Abs.

1.

lit. a, 135, 231 Abs. 1, 267 Abs. 3, 379 ff., 398 ff., 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 11. Januar 2019 wurde A.___ vom Vorhalt der Tätlichkeiten, angeblich

begangen am 18. September 2017, freigesprochen (Vorhalt Ziff. 4 der

Anklageschrift vom 21. August 2018).

2.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 (lit. c, d, g, h und i) des Urteils des

Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Januar 2019 hat sich A.___ wie

folgt schuldig gemacht:

-

geringfügige

Sachbeschädigung, begangen am 24. März 2018 (Vorhalt Ziff. 10),

-

mehrfache

Beschimpfung, begangen von 29. September 2017 bis 24. März 2018 (Vorhalte

Ziff. 5, 8 und 12),

-

mehrfacher

Exhibitionismus, begangen am 18. September 2017 (Vorhalt Ziff. 3),

-

mehrfache

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 24. März 2018

(Vorhalt Ziff. 11),

-

unanständiges

Benehmen, begangen am 8. August 2017 (Vorhalt Ziff. 2).

3.

A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

-

mehrfache

sexuelle Handlungen mit Kindern, begangen am 9. Juni 2017 (Vorhalte Ziff. 1),

-

mehrfache

versuchte einfache Körperverletzung, begangen am 29. September 2017 (Vorhalte

Ziff. 6 und 7),

-

Drohung,

begangen am 24. März 2018 (Vorhalt Ziff. 9).

4.

Der

A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar

2017.

für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte

bedingte Vollzug wird widerrufen (Gesamtstrafenbildung, vgl. Ziff. 5 lit. b).

5.

A.___

wird verurteilt zu:

a)

einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten,

b)

einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (als Gesamtstrafe

unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.

Januar 2017),

c)

einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

6.

a)

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 11. Januar 2019 werden A.___ 293 Tage Haft an die Freiheitsstrafe (Ziff. 5

lit. a hiervor) angerechnet.

b)

Die von A.___ seit dem erstinstanzlichen Urteil ausgestandene Sicherheitshaft

und Ersatzmassnahme (bis 5.11.2019: 297 Tage) werden an die Freiheitsstrafe

gemäss Ziff. 5 lit. a hiervor und die mit Urteil des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 30. Januar 2017 ausgefällte Freiheitsstrafe von 8

Monaten angerechnet.

7.

a)

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von

Buchegg-berg-Wasseramt vom 11. Januar 2019 wurde zur Sicherung des

Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein Berufungsverfahren gegen A.___ die

Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von 4 Monaten angeordnet.

b) Für

den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen erhoben

wird, wurde mit separatem Beschluss vom 5. November 2019 zur Sicherung des

Massnahmenvollzuges Sicherheitshaft angeordnet.

8.

Die

für A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 30. Januar

2017.

angeordnete ambulante Behandlung wird aufgehoben.

9.

Für

A.___ wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

10.

Der Vollzug der mit

dem vorliegenden Urteil und mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 30. Januar 2017 ausgefällten Freiheitsstrafen wird zugunsten der

stationären Massnahme aufgeschoben.

11.

a) A.___ wird für

10.

Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit

verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

b)

Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet.

12.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Januar

2019.

sind die sichergestellten Steine (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die

Polizei Kanton Solothurn fachgerecht zu entsorgen.

13.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Januar 2019 wurde die Genugtuungsforderung des

Gasthofs [...], Inhaber D.___, bzw. von G.___ gegenüber A.___ abgewiesen.

14.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Januar 2019 wurde die Entschädigung des

stellvertretenden amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christian

Werner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'312.85

(20.95 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 233.50 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 308.35) festgesetzt;

zahlbar durch den Staat. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von

CHF 3'500.00 verblieb eine Restanz von CHF 812.85 (auszahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,

entsprechend CHF 3'881.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

15.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Januar 2019 wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Michel Meier, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 23'104.80 (6.58 und 105.67 Stunden zu CHF 180.00

pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 41.60 und CHF 1'202.90 sowie MWST

zu 8 % von CHF 98.10 und zu 7.7 % von CHF 1'557.20)

festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,

entsprechend CHF 20'794.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

16.

Die Entschädigung

des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Michel Meier, wird für das

Berufungsverfahren auf total CHF 2'020.55 festgesetzt, zahlbar durch den Staat,

v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,

entsprechend CHF 1'818.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

17.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Stephanie Selig, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 10'337.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt,

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,

entsprechend CHF 9'304.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

18.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00,

total CHF 28'250.00, hat A.___ zu 9/10, entsprechend CHF 25'425.00,

zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.

19.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, zuzüglich weiterer

Auslagen (insb. Kurzgutachten) total CHF 8'100.00, hat A.___ zu 9/10,

entsprechend CHF 7'290.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten

zulasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher