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Entscheid

STBER.2019.35

schwere Körperverletzung, Widerruf

17. September 2019Deutsch89 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der Vorhalt gemäss

Anklageschrift:

«Schwere Körperverletzung (Art. 122 al.

Erwägungen

2.

StGB)

begangen am 4. Januar 2015, ca. 01:40

Uhr, in […], «M.___», im Bereich vor dem Haupteingang, zum Nachteil von C.___.

Nachdem C.___ zu A.___ gegangen war und

ihn gefragt hatte, was er soeben gesagt habe, allenfalls nachdem C.___ ihm

einen Schlag gegen das Kinn verpasst hatte, schlug der Beschuldigte A.___ dem

nunmehrigen Privatkläger C.___ mit der Hand, im Rahmen einer schwungvollen

ungezielten Bewegung, ein Whiskyglas dergestalt gegen den Kopf, dass das Glas

im Bereich des linken Auges zu Bruche ging.

Dadurch fügte der Beschuldigte dem

Privatkläger folgende Verletzungen zu:

·

perforierende

Hornhaut- und Skleraverletzung des linken Auges mit aufgehobener Vorderkammer,

Glaskörperprolaps, Glaskörperblutung und Hypotension;

·

schwere,

durchgreifende Lidverletzung am linken Auge mit Abtrennung des Tarsus vom

Levatormuskel;

·

tiefe

Stichverletzung der Weichteile etwas links von der Nasenwurzel.

Trotz mehrerer operativer Eingriffe

resultierte aus diesen Verletzungen eine permanente Sehkraftminderung – die

verbleibende Sehkraft des betroffenen linken Auges beträgt weniger als 5 %.

Mithin verstümmelte der Beschuldigte A.___

vorsätzlich ein wichtiges Organ des Privatklägers C.___, was gleichsam zu einer

irreversiblen Beeinträchtigung der Gesundheit, beziehungsweise einer bleibenden

Gebrechlichkeit, führte. Entsprechende, über eine bloss vorübergehende

Arbeitsunfähigkeit herausgehende Folgen, nahm der Beschuldigte mit seinem

Vorgehen zumindest in Kauf.»

2.

Der unbestrittene Sachverhalt

Der Beschuldigte hielt sich am 4. Januar

2015.

ab Mitternacht zusammen mit seinem Schwager D.___ im Pub «M.___» in […]

auf. Dort führten die beiden Gespräche, rauchten und tranken Alkohol (AS 076;

AS 097). Um etwa 01:30 Uhr ging der Beschuldigte nach draussen, weil es ihm im

Pub zu rauchig war (AS 076). Er nahm dabei sein Getränk in einem

Whiskyglas mit dickem Boden mit nach draussen. Draussen rauchte er dann eine

Zigarette (AS 097). Zur selben Zeit ging der Privatkläger zusammen mit seiner (damaligen)

Freundin F.___ von Richtung […] herkommend Richtung Dorfzentrum. Auf Höhe des

Pubs «M.___» wollten die beiden den Fussgängerstreifen überqueren (AS 059 f.;

AS 034). Während der Privatkläger und F.___ am Pub vorbeigingen, trafen sie auf

N.___, O.___, P.___ und Q.___, welche auf der Südseite des Pubs miteinander

diskutierten. Der Privatkläger grüsste das Quartett und war im Begriff, mit

seiner Freundin den Fussgängerstreifen über die […]gasse zu überqueren, als O.___

zu Q.___ sagte: «Schau mal, wie C.___ seine Freundin festhält» (AS 034). Dieser

Spruch wurde auch vom Privatkläger gehört, welcher sich mitten auf dem

Fussgängerstreifen umdrehte, sich dem an der Westseite des Pubs stehenden

Beschuldigten näherte (AS 060; AS 034; AS 043; AS 051) und diesen

ansprach, was er genau gesagt habe (AS 060; AS 097). Nach dieser Begegnung war

der Privatkläger wie oben in der Anklage dargelegt im Gesicht, insbesondere am

linken Auge, verletzt.

3.

Der umstrittene Sachverhalt

3.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise

darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE

115.

IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3.2

Umstritten ist das Kerngeschehen, wie es

zu dieser Verletzung des Privatklägers gekommen ist. Insbesondere zu beurteilen

ist die Frage, ob der Privatkläger den Beschuldigten zuerst geschlagen und

dabei am Kinn verletzt hat.

Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil vom

24. August 2016 davon aus, der Privatkläger habe den Beschuldigten zuerst

geschlagen (US 9 f.): «Es ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass C.___,

nachdem er A.___ angesprochen hat, diesen unvermittelt gegen das Kinn

geschlagen hat. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund für C.___, sich mitten

auf der Strasse umzudrehen und zu einer bis dahin völlig unbeteiligten Person

hinzugehen, wenn er, wie er aussagt, «friedlich und glücklich» gewesen sein

soll. Realistischer ist, dass C.___ sich über den Spruch gegen seine Freundin

genervt und eine Konfrontation gesucht hat. Dabei hat C.___ nicht mit Sicherheit

gewusst, dass es A.___ gewesen sein soll, der einen Spruch in seine Richtung

gerufen hat. C.___ wählte A.___ nur aus dem Grund als vermeintlichen Rufer,

weil letzterer zufälligerweise in seine Richtung geschaut hat. Dass A.___ im

Verlaufe der Auseinandersetzung eine Rissquetschwunde am Kinn erlitten hat, ist

durch die von ihm gemachten Fotos sowie durch die Aussage seines Schwagers D.___

belegt. D.___ gab anlässlich der zweiten Einvernahme als Zeuge am 12. November

2015 zu Protokoll, dass A.___ nach dem Vorfall im Bereich des Kinns eine

Platzwunde gehabt und geblutet hat (AS 090). Die von A.___ gemachten Fotos

seiner Platzwunde datieren gemäss Exif-Metadaten (Exchangeable Image File

Format) auf den 4. Januar 2015 und wurden um 02:24 Uhr aufgenommen

(AS 113 ff.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Metadaten manipuliert

wären, insbesondere da die Bilder nicht direkt vom Handy des Beschuldigten

stammen, sondern über die iCloud-Mediathek der Staatsanwaltschaft zugänglich

gemacht wurden (AS 310 ff.). Die Aussagen von C.___, wonach er sicher

nicht geschlagen habe, sind als Schutzbehauptung zu werten. Auch die Aussagen

von F.___ vermögen C.___ nicht zu entlasten. Ihre Aussagen sind

verhältnismässig detailarm, ausserdem will sie vom Kerngeschehen nichts

mitbekommen haben. Auch hat sie angegeben, dass C.___ mit einer Flasche

geschlagen worden sei, was nachweislich falsch ist. Entsprechend ist auch ihre

Aussage, wonach A.___ unvermittelt zugeschlagen habe, als Schutzbehauptung zu

Gunsten ihres Freundes zu werten.»

Demgegenüber kam das Berufungsgericht in

seinem Urteil vom 6. November 2017 zum gegenteiligen Schluss (US 14 ff.): Das

Aussageverhalten von D.___ lasse den Beweisschluss der Vorinstanz nicht zu.

Dieser habe in seiner ersten Befragung vom 14. Januar 2015, zehn Tage nach dem

Ereignis, die (angebliche) Verletzung des Beschuldigten in einer lange

dauernden und intensiven Befragung mit keinem Wort erwähnt (AS 76 ff.), habe

hingegen an der Befragung vom 12. November 2015, der ersten nach der

Erstbefragung des Beschuldigten, prominent über diese Verletzung des

Beschuldigten berichtet (AS 90 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge seinen

Schwager, den Beschuldigten, bereits in der ersten Befragung immer wieder zu

entlasten versucht habe, hätte er diese doch für ihn – gemäss späterer Aussage –

so eindrückliche Verletzung mit Sicherheit schildern müssen. Seine spätere

Erklärung, er sei nicht danach gefragt worden und sei selber nicht darauf

gekommen, das zu sagen, überzeuge nicht. Seine Erstaussagen und die späteren

Angaben seien derart widersprüchlich, dass das Aussageverhalten des Schwagers

auf das Gegenteil dessen schliessen liessen, wovon die Vorinstanz ausgegangen

sei: Der Beschuldigte habe unmittelbar nach der Tat keine blutige Verletzung am

Kinn aufgewiesen und habe auch nicht wiederholt zu seinem Schwager gesagt, er

sei geschlagen worden. Die Erstaussage des Schwagers lasse nur den Schluss zu,

dass er zu diesem Zeitpunkt nichts von einem behaupteten Faustschlag des

Privatklägers an das Kinn des Beschuldigten gewusst habe und auch nie eine

blutende Wunde gesehen habe. Die nachher geschilderte Verletzung hätte dieser

aber sehen müssen. Somit habe der geltend gemachte Faustschlag des

Privatklägers mit der daraus resultierenden blutigen Kinnverletzung des

Beschuldigten nie stattgefunden. Dieses Beweisergebnis werde von F.___

gestützt, die beobachtet habe, wie der Privatkläger, ihr Freund, zum Beschuldigten

gegangen sei und diesen angesprochen habe. Dieser habe dann sofort, und ohne

ein Wort zu sagen, mit der Flasche zugeschlagen. Eine weitere Stütze finde

dieses Beweisergebnis in der Aussage von Q.___ vom 4. Januar 2015, wonach der

Privatkläger zum Beschuldigten gegangen sei und gefragt habe, was er gesagt

habe. Eine Sekunde später habe er ein «Schärbeln» gehört. Er habe dann gesehen,

dass der Privatkläger stark am Kopf geblutet habe (AS 34).

3.3

In Bezug auf die Tatsache, dass der

Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Whiskyglas mit dickem Glasboden in der

Hand ins Gesicht geschlagen hat, kann auf die überzeugenden Ausführungen des

Berufungsgerichts im Urteil vom 6. November 2017, S. 16 ff., verwiesen werden,

die auf den eigenen Aussagen des Beschuldigten beruhen. Auch das Bundesgericht

hat in der Folge die vom damaligen Verteidiger vorgetragene Version, die

Verletzung des Privatklägers sei möglicherweise durch herumfliegende Splitter

des zu Boden gefallenen Glases verursacht worden, verworfen. Damit hat er die

bereits von den erstbehandelnden Ärzten festgestellten schwerwiegenden

Verletzungen am linken Auge des Privatklägers, welche zu einem fast

vollständigen Sehverlust des Auges führten, verursacht. Zu entscheiden ist

somit in Bezug auf den Sachverhalt einzig, ob der Privatkläger zuerst

zugeschlagen und den Beschuldigten am Kinn verletzt hat.

3.4

Zu dieser Frage liegen folgende

Beweismittel bei den Akten:

3.4.1

In den Akten finden sich zwei Fotos des

Beschuldigten, die nach der Aussage des Beschuldigten (AS 143) und von D.___ am

Tatmorgen kurz nach der Tat erstellt worden sind (AS 90 f.). Die Fotos zeigen

eine kleine Platzwunde links unterhalb des Kinns des Beschuldigten (AS 111 f.

und 308 f.). Nach Angaben des polizeilichen Fachverantwortlichen IT Forensik

vom 27. Oktober 2015 seien die Bilder am 4. Januar 2015 mit einem iPhone 5s

aufgenommen worden (vorbehältlich, dass die Fotodateien nicht manipuliert und

die iPhone-Zeit nicht absichtlich verstellt worden seien, AS 109). Die

Aufnahmezeit ist bei den Bilddaten mit 02.24 Uhr verzeichnet (AS 113 ff.),

mithin rund 45 Minuten nach der mutmasslichen Tatzeit um 01.40 Uhr. Die Polizei

konnte auf der iCloud auf die Foto zugreifen (AS 310 ff.). Anhaltspunkte für

Manipulationen der Metadaten sind keine ersichtlich, sodass jedenfalls zu

Gunsten des Beschuldigten von der Authentizität dieser Metadaten auszugehen ist

(so auch der Staatsanwalt vor Amtsgericht: AS 416).

3.4.2

Der Privatkläger machte folgende

Aussagen:

-

9. Januar 2015 (AS 058 ff):

Er sei mit seiner Freundin und R.___ unterwegs gewesen. Als sie auf dem

Fussgängerstreifen gewesen seien, um die […]gasse zu überqueren, habe ein Typ

hinter ihnen, der sich vor dem Pub befunden habe, irgendetwas Dummes gesagt. Er

habe nicht verstehen können, was dieser ihnen zugerufen habe. Deshalb habe er

umgekehrt und sich zu diesem Mann begeben. Er habe diesen gefragt, was er zuvor

gesagt habe. Ohne ein Wort zu sagen, habe ihm dieser eine Bierflasche an den Kopf

geschlagen. Vorher habe der Mann noch kurz gelacht. Es sei alles sehr schnell

gegangen. Seine Freundin sei mitten auf dem Fussgängerstreifen stehen

geblieben. Er sei danach von seinem Kollegen Q.___ betreut worden (Frage 3). –

Täter sei der Schwager von «D.___», das wisse bereits ganz […]. Dieser Mann

habe auch versucht, ihn telefonisch im Inselspital zu erreichen und habe sich «A.___»

genannt. Er kenne diesen Mann nicht (Frage 7 ff.).

-

Es sei alles sehr schnell

gegangen. Er sei zu diesem Mann gegangen und habe ihn gefragt, was er zuvor

gesagt habe. Dieser habe nur gelacht und kein Wort gesagt. Dann habe ihm dieser

plötzlich eine Bierflasche an den Kopf geschlagen. Diese sei an seinem Kopf

zerbrochen, es habe gescherbelt (Frage 32). – Er habe nur nachfragen wollen,

was der Täter zu ihm und seiner Freundin gesagt habe. Er habe das ganz normal

gefragt, nicht laut oder aggressiv. Er habe niemanden geschlagen und/oder

verletzt (Frage 47 f.). – Der Einzige, der aggressiv gewesen sei, sei der Täter

gewesen, sonst seien alle ganz normal und überhaupt nicht aggressiv gewesen

(Frage 49). – Er habe Angst vor Repressalien seitens des Täters. Wenn jemand

einem anderen grundlos eine Bierflasche über den Kopf schlage, traue er diesem

auch noch Anderes zu (Frage 54).

-

23. April 2015 (AS 068

ff.): Die Aussage des Beschuldigten, wonach er (der Privatkläger) diesen zuerst

ins Gesicht geschlagen haben solle, töne nicht gerade logisch (Frage 12). – Er

sei ganz normal und nicht aggressiv auf den Beschuldigten zugegangen. Es wäre

für ihn nicht logisch, wenn er diesem dann noch eine geschlagen hätte (Frage

13). – Nein, er habe den Beschuldigten nicht ins Gesicht geschlagen und sei

auch nicht auf eine andere Art und Weise gegen diesen tätlich geworden (Fragen

14 und 15). Die Aussagen des Beschuldigten, er (der Privatkläger) habe ihn

zuerst geschlagen, seien falsch. Er habe ihn zuvor nicht geschlagen. Dieser

habe ihm das Whiskyglas aus eigenem Antrieb an den Kopf geschlagen (Frage 17).

Er habe ihm keines geschlagen (Frage 23). – Er habe diesen weder provoziert

oder angegriffen noch geschlagen (Fragen 27 und 28). - Er sei diesem auch nicht

zu nahe gekommen. Er habe zu ihm rund einen Meter Abstand gehabt (Frage 29).

-

12. November 2015

(Konfrontationseinvernahme der beiden Protagonisten, AS 134 ff.): Seine

bisherigen Aussagen seien richtig gewesen (Rz 135). – Er sei normalen Schrittes

auf den Beschuldigten zugegangen und habe diesen gefragt, was er gesagt habe.

In diesem Moment habe es nur noch geknallt (Rz 145 f.). – Es stimme nicht, dass

er diesen geschlagen habe (Rz 211). – Er habe ihn sicher nicht geschlagen (Rz

223). – Die Verletzung am Kinn des Beschuldigten stamme sicher nicht von ihm

(Rz 227). – Er sei damals nicht zum Beschuldigten gegangen, um Streit

anzufangen. Er sei ganz ruhig und glücklich gewesen (Rz 253/256). – Er habe dem

Beschuldigten sicher keinen Anlass für den Schlag gegeben (Rz 283). - Der

Beschuldigte habe sich sicher nicht durch ihn angegriffen oder zumindest

bedroht gefühlt (Rz 302).

-

An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung am 24. August 2016 gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe

nur «im guten Sinn» fragen wollen, was das solle. Der Beschuldigte sei auf ihn

gekommen, dann habe er gefragt und dann habe es einfach nur noch «gebrätscht».

Er selbst habe nicht geschlagen (AS 393 f.).

-

Anlässlich der

Hauptverhandlung im gegen ihn geführten Verfahren sagte der Privatkläger am 23.

August 2018 vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu aus (Beilage 45 zum

Revisionsbegehren): Er bestätige seine früheren Aussagen. (Auf Frage nach dem

Ablauf des Vorfalls?) Er wisse, dass er den Beschuldigten nicht als erster

geschlagen habe (Rz 66). Es sei sehr lange her (auf Nachfrage, ob er den

Beschuldigten geschlagen habe oder nicht?). Er habe dort sehr viel Blut

verloren. Er könne es nicht mit Sicherheit sagen. Er sage, vielleicht habe er

den Beschuldigten geschlagen. Das Ganze habe sich in zwei Sekunden abgespielt.

Er könne es wirklich nicht mehr genau sagen. Er sei aber der Meinung, dass er

nicht als erster geschlagen habe. Und wenn man seine Verletzungen sehe, könne

er kaum später noch zugeschlagen haben. (Nachtrag beim Vorlesen) Alles sei in

drei Sekunden geschehen. Es könne auch sein, dass sie beide gleichzeitig

geschlagen hätten.

-

Vor Obergericht am 16.

September 2019 stellte sich der Privatkläger wiederum dezidiert auf den

Standpunkt, nicht auf den Beschuldigten eingeschlagen zu haben.

Zusammengefasst sind die Aussagen des

Privatklägers nicht kohärent: Währenddem er zunächst in allen Aussagen

bestritten hatte, den Beschuldigten im Rahmen der Auseinandersetzung geschlagen

zu haben, schloss er anlässlich der Hauptverhandlung des gegen ihn geführten

Strafverfahrens am 23. August 2018 zunächst zumindest nicht mehr aus, selbst

auch geschlagen zu haben («Vielleicht habe er den Beschuldigten geschlagen»),

wollte aber weiterhin nicht zuerst geschlagen haben. Auf Nachfrage musste er

aber auch zugestehen, dass er kaum nach dem Schlag des Beschuldigten mit dem

Whiskyglas noch geschlagen haben könnte, weshalb sie möglicherweise beide

gleichzeitig geschlagen haben könnten. Weiter berief er sich darauf, sich nicht

mehr genau erinnern zu können. Dass er sich - auch nach dreieinhalb Jahren -

nicht mehr richtig an dieses zentrale Element des für ihn doch sehr

einschneidenden Vorfalles erinnern könnte, erscheint kaum denkbar. Seine vor

Obergericht vorgebrachte Erklärung für seine Aussagen vom 23. August 2018 – es

habe sich um eine «böse» Richterin gehandelt – sind nicht einleuchtend und

damit wenig glaubhaft. Zudem hat er den Schuldspruch akzeptiert. An seinen

ersten Aussagen fällt zudem auf, wie er sich ganz normal und keineswegs

aggressiv zum Beschuldigten begeben haben will: Obwohl er sich ganz offenbar

über den vermeintlichen Kommentar des Beschuldigten geärgert hatte

(Erstaussage: der Typ vor dem Pub habe «irgendetwas Dummes gesagt»), will er

«ganz ruhig und glücklich» zum Beschuldigten gegangen sein. Die ersten Aussagen

des Privatklägers erscheinen damit insgesamt als recht beschönigend und die

späteren, für ihn selbst belastenderen Angaben vom 23. August 2018 sind – auch

im Hinblick auf die übrigen Beweismittel – überzeugender. Zudem ist plausibler,

dass der Beschuldigte nicht aus heiterem Himmel mit dem Glas zugeschlagen hat,

sondern dass es eine Vorgeschichte gab, in welcher sich der Privatkläger selber

aktiv verhielt, indem er dem Beschuldigten einen Schlag verpasst hat (so auch

der Staatsanwalt vor Amtsgericht: AS 417).

3.4.3

Der Beschuldigte wurde erst rund zwei

Monate nach dem Vorfall am 6. März 2015 erstmals befragt und machte folgende

Aussagen (AS 079): Der Privatkläger habe auf der anderen Strassenseite nach dem

Fussgängerstreifen umgekehrt, sei sehr wütend auf ihn zugekommen und habe ihn

angepöbelt («Was hast Du gesagt? Was willst Du?») und unvermittelt ins Gesicht,

an das Kinn, geschlagen. Dabei habe er selbst eine Verletzung erlitten, die mit

Fotos dokumentiert sei. Er habe sich dann gewehrt und den Privatkläger auch

geschlagen. Leider sei jedoch seine Hand nicht frei gewesen, sodass er dem Privatkläger

das Glas mit dem Whisky in das Gesicht geschlagen habe. Sein Schlag sei ein

Reflex gewesen. Er selbst sei auch Geschädigter, der Privatkläger sei einfach

noch mehr geschädigt. Er sei nachher mit seinem Schwager heim gegangen. – Es

habe sich um ein Glas mit dickem Boden gehandelt. Er habe dem Privatkläger

keine Flasche an den Kopf geschlagen, sondern ein Glas. Er habe an diesem Abend

sicher ein paar Gläser Whisky getrunken. – Wegen seiner Verletzung sei er nicht

beim Arzt gewesen. Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte in den nachfolgenden

Befragungen (AS 99 ff., 143 f.) ebenso wie vor Obergericht. Seine Aussagen

blieben diesbezüglich widerspruchsfrei.

3.4.4

Der Schwager des Beschuldigten, D.___,

gab bei seiner Erstbefragung am 14. Januar 2015 an, er habe den Beschuldigten

draussen angetroffen. Dieser sei sehr aufgebracht gewesen und habe gesagt, er (D.___)

solle mit ihm kommen. Dieser habe ihm aber nicht gesagt, was passiert sei (AS

76 Frage 3). Auf die Frage, wie sich der Beschuldigte verhalten habe,

wiederholte er, er habe diesen wie erwähnt alleine draussen getroffen. Dieser

sei unter Schock gewesen und sehr nervös, nicht aber aggressiv oder hässig

(AS 79, Frage 31). Auf die Frage, was genau nach diesem Vorfall geschehen

sei, gab er an, er wisse es eben auch nicht. Als er nach draussen gekommen sei,

sei nur der Beschuldigte dort gewesen. Er habe noch gesehen, wie sich der

Privatkläger und eine Frau nach Westen begeben hätten (AS 80 Frage 36).

Demgegenüber gab D.___ zehn Monate später am 12. November 2015 als Zeuge

gegenüber der Staatsanwaltschaft an, als er von der Auseinandersetzung gehört

habe und hinausgegangen sei, habe er seinen Schwager ausser sich, wie

angepisst, genervt und schockiert angetroffen. Dieser habe am Kinn eine

Platzwunde gehabt und geblutet (AS 90 Rz 173 ff.). Der Beschuldigte habe ihm

immer wieder gesagt, «Warum hat er mich geschlagen?» (Rz 184 ff.). Vorher habe

der Beschuldigte die Wunde noch nicht gehabt. Die blutende Wunde sei das erste

gewesen, das er nach dem Rauskommen gesehen habe (Rz 216 ff.). Diese

widersprüchlichen Aussagen wurden vom Obergericht im Urteil vom 6. November

2017 zu Recht kritisch gewürdigt: Wäre die Verletzung des Beschuldigten

offensichtlich gewesen und hätte dieser sofort von einem Schlag des Privatklägers

gesprochen, wäre zu erwarten gewesen, dass D.___ dies in der ersten Aussage auf

die Fragen nach dem Ablauf des selbst erlebten Geschehens klar aussagt.

Allerdings ist wie oben erläutert davon auszugehen, dass die Foto der

Verletzung des Beschuldigten tatsächlich am frühen Morgen unmittelbar nach dem

Vorfall geschossen worden ist (Alarmierung der Polizei: 02:06 Uhr, Erstellung

Foto: 02:24 Uhr). Zu dieser Zeit war der Beschuldigte nach allen vorhandenen

Angaben zusammen mit seinem Schwager D.___, was der Annahme des

Berufungsgerichts vom 6. November 2017, es habe sich bei der Verletzung am Kinn

um eine nachgeschobene Behauptung gehandelt, die Spitze bricht: Hätte man sich

auf Seiten des Beschuldigten auf das Vorbringen eines Erstschlages durch den

Privatkläger abgesprochen, wäre zu erwarten gewesen, dass D.___ dies auch so

aussagen würde. Dazu kommt, dass sich D.___ bezüglich der Frage, ob sein

Schwager – der Beschuldigte – den Privatkläger an diesem Abend am Auge verletzt

habe, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief (AS 77 f.) und damit

offenbarte, dass er diesen nicht belasten wollte. Hätte er aber gesagt, dieser

sei beim besprochenen Vorfall ebenfalls verletzt worden, hätte dies seinen

Schwager verdächtig gemacht. Aus gleichen Gründen – zur Unterstützung des

Schwagers – hat er die Verletzung des Beschuldigten in der späteren Einvernahme

wohl etwas gar prominent beschrieben. Die Aussagen von D.___ sind daher nicht

geeignet, den vom Beschuldigten behaupteten ersten Schlag durch den

Privatkläger rechtsgenüglich auszuschliessen.

3.4.5

Die damalige Freundin des Privatklägers,

F.___, wurde 9. Januar 2015 als Auskunftsperson zum Vorfall befragt (AS 42 ff.)

Sie gab dabei im Wesentlichen an, auf dem Fussgängerstreifen habe hinter ihnen

jemand etwas gesagt, das sie nicht verstanden habe. Der Privatkläger sei zu

diesem Typen gegangen, um nachzufragen, was dieser gesagt habe. Dieser Typ habe

aber gar nichts gesagt, sondern habe ihrem Freund ohne ein Wort zu sagen

einfach eine Flasche ins Gesicht geschlagen. – Ihr Freund sei zwischen ihr und

dem Täter gestanden, so dass sie nicht genau habe sehen können, wie sich der

Vorfall genau abgespielt habe. Sie habe nur gesehen, dass der Typ ihrem Freund

eine Flasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können

(Frage 4). – Den Täter habe sie auf eine Distanz von rund 4 bis 5 Metern

gesehen (Frage 19 f.). (Auf Frage, wie sich die Tat im Detail abgespielt habe)

Sie habe wie erwähnt nur beobachten können, wie der Täter ihrem Freund eine

Bierflasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können

(Frage 21). (Auf Frage) Für den Schlag des Täters habe es keinen Grund gegeben.

Vielleicht habe er es gemacht, weil ihr Freund nachgefragt habe (Frage 27). Der

Täter habe mit einer Bierflasche zugeschlagen, da sei sie sich ganz sicher

(Frage 31 f.).

Bei der Befragung als Zeugin am 27.

Oktober 2015 (AS 49 ff.) gab F.___ an, sie habe bei der Polizei die Wahrheit

gesagt. Jemand habe etwas gerufen, der Privatkläger sei zurückgegangen um zu

fragen, was los sei. Dann habe die Person schon geschlagen (Rz. 81 ff.). Der

Privatkläger habe etwas zu dem Mann gesagt und schon sei fertig gewesen. Der

Mann habe zugeschlagen. Wie sie nun erfahren habe mit einem Glas (Rz. 154 ff.).

(Auf Frage nach einer Beschreibung des Schlages) Es sei schwierig gewesen,

etwas zu sehen, weil der Privatkläger vor dem Täter gestanden sei (Rz. 171 f.).

(Auf Frage) Sie habe nicht gesehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten

geschlagen habe (Rz. 183).

Vor Obergericht machte sie am 16.

September 2019 als Auskunftsperson (noch hängige Strafanzeige des Beschuldigten

gegen sie wegen falscher Zeugenaussage) von ihrem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch.

Zusammengefasst machte F.___ keine

derart klaren Aussagen, dass diese einen ersten Schlag des Privatklägers

ausschliessen liessen. Sie betonte vielmehr, sie habe nicht alles gesehen, weil

der Privatkläger zwischen ihr und dem Täter gestanden sei. Dass sie den Vorfall

nicht genau beobachten konnte, zeigt auch ihre (als sicher bezeichnete) erste

Aussage, der Täter habe mit einer Bierflasche in der Hand zugeschlagen. Wie

sich aus den Polizeifotos vom Tatort ergibt, war die Sicht auf der Strasse zu

nächtlicher Zeit auch leicht eingeschränkt (AS 20 f.). Vor allem aber stand der

Privatkläger zwischen ihr und dem Beschuldigten, sodass es gut möglich ist,

dass sie den Schlag an das Kinn des Beschuldigten nicht sehen konnte. Denkbar

ist auch, dass sie ihren damaligen Freund nicht belasten wollte. Bereits der

Staatsanwalt hatte vor dem Amtsgericht Thal-Gäu am 24. August 2016 ausgeführt,

die Aussagen von Frau F.___ seien detailarm, im Gesamtzusammenhang wenig

überzeugend und daher wenig glaubhaft (AS 416).

3.5

Als Fazit der Würdigung der vorhandenen

Beweismittel ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die von seinem

Bekannten O.___ zu Q.___ getätigte Aussage «Schau mal, wie C.___ seine Freundin

festhält» zu Unrecht dem Beschuldigten zuschrieb, aggressiv auf diesen zuging,

diesen fragte «Was hesch gseit?» (Aussage Q.___ AS 034) und dann mit der Faust

an das Kinn des Beschuldigten schlug. Darauf reagierte der Beschuldigte

unverzüglich mit einem Gegenschlag ins Gesicht – konkret an das linke Auge –

des Privatklägers, wobei das Whiskyglas mit dickem Glasboden, das er dabei in

der Hand hielt, zersprang und den Privatkläger am Auge schwerwiegend verletzte.

Zugeschlagen hat er so eigentlich mit dem Whiskyglas, das er in seiner Hand

hielt. Dabei traf der Schlag nicht etwa zufällig und unbeabsichtigt

ausgerechnet das Auge des Privatklägers: Dieser -– etwas kleiner gewachsen als

der Beschuldigte – stand ihm unmittelbar gegenüber, die Lichtverhältnisse waren

aufgrund der Aussenbeleuchtung des Pubs gut und es handelte sich nicht um ein

dynamisches Geschehen.

III.

Rechtliche

Würdigung

1.

Gemäss Art. 122 StGB wird mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich

den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder

unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht, wer

vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen

oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Als wichtige Glieder

gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine sowie Hände und Füsse

(Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 122

StGB N 12; Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S.

39). Ein wichtiges Organ oder Glied ist unbrauchbar, wenn dessen

Grundfunktionen erheblich gestört sind. Eine nur leichte Beeinträchtigung

genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft und nicht behebbar ist (BGE

129 IV 1).

2.

Der Beschuldigte hat mit seinem Schlag

mit dem Glas in der Hand dem Privatkläger schwere Verletzungen zugefügt. Der

Privatkläger wird als Folge davon auf seinem rechten Auge nie mehr eine

Sehfähigkeit über 5 % erlangen. Damit hat der Beschuldigte mit seinem Handeln

ein wichtiges Organ des Privatklägers im Sinne der genannten Rechtsprechung

dauerhaft unbrauchbar gemacht.

Der Beschuldigte hat zugeschlagen,

obwohl er wusste, dass er ein Glas in der Hand hält. Jedermann ist klar, dass

ein heftiger Schlag mit einem zerbrechlichen Glas (zumal mit einem solchen mit

dickem Glasboden) ins Gesicht – insbesondere wie vorliegend in den Bereich des

Auges – eines Menschen leicht eine schwere Verletzung im obgenannten Sinne

(Verstümmelung, Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs) bewirken kann. Es kann

zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit dem Schlag nicht im

Sinne eines direkten Vorsatzes beabsichtigt hat, dem Geschädigten schwere

Verletzungen zuzufügen, aber der Beschuldigte hat im Moment des Schlages im

Wissen um die Gefährlichkeit seines Tuns die schwere Verletzung des

Privatklägers zumindest in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich

gehandelt. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Glas nicht zersprungen

wäre: Wer dem Gegner mit einem derartigen Gegenstand ins Auge schlägt, nimmt

eine schwere Verletzung bis zur Erblindung des betroffenen Auges in Kauf. Der Eventualvorsatz

des Beschuldigten liegt jedenfalls näher beim direkten Vorsatz als bei einer

Grobfahrlässigkeit. Von einer unwillkürlichen, also nicht gewollten Reaktion

auf den Schlag des Privatklägers kann zusammen mit der Vorinstanz nicht

ausgegangen werden, es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen in Ziffer

II.A.2 auf Seite 12 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden.

3.

Der Beschuldigte beruft sich darauf,

sein Handeln sei als Notwehr gegen den Angriff des Privatklägers und damit als

gerechtfertigt zu beurteilen.

3.1

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder

unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere

berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren

(Art. 15 StGB).

Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr

in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig

erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch

den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und

dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund

jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im

Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile

Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht

allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen

können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen). Besondere Zurückhaltung

ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer,

Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar

tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der

Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet

werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor

der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer

übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem

Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den

Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein

(BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen). Subjektiv setzt Notwehr voraus, dass der

Täter vom rechtswidrigen Angriff weiss und mit dem Ziel und dem Zwecke der

Abwehr handelt (sog. Verteidigungswillen BGE 79 IV 154, 93 IV 83, 104 IV 1 f.).

3.2

Der Beschuldigte befand sich aufgrund

des Schlages des Privatklägers objektiv in einer Notwehrsituation. Er hatte vom

Schlag des Privatklägers bereits eine kleine Platzwunde am Kinn erlitten und

hat sofort zurückgeschlagen mit der Hand bzw. mit dem sich darin befindlichen

Whiskyglas in das Gesicht des Privatklägers, konkret in das linke Auge. Er

musste nicht abwarten, ob es nach diesen Schlag «Anhaltspunkte gebe für weitere

Schläge des Privatklägers», wie der Oberstaatsanwalt vor dem Berufungsgericht

ausführte. Wenn die Vorinstanz nun aufgrund der Angaben des Beschuldigten, er

habe Schmerzen verspürt und «einfach zurückschlagen» wollen (6. März 2015: AS

101) bzw. er habe sich für den Schlag des Privatklägers «rächen» wollen (12.

November 2015: AS 144) und er habe seinen Schlag mit dem Glas durchwegs als

reflexartige Handlung, als Reaktion auf den erlittenen Schmerz, erklärt, eine

Notwehrhandlung ausschliesst, wird dies dem Geschehen und auch den Aussagen des

Beschuldigten nicht gerecht. Seine erste Aussage in freier Rede zu seinem

Schlag war: «Ich habe mich dann gewehrt und habe diesen Mann auch geschlagen.»

(AS 97 Frage 4). Es dürften in der Tat auch andere Motive des Beschuldigten

mitgespielt haben; dass er aber auch zugeschlagen hat, um sich gegen den

ungerechtfertigten Angriff zu wehren, kann bei dieser Sachlage und seiner

unverzüglichen Reaktion nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt vielmehr

nahe. Der Verteidigungswille des Beschuldigten ist demnach zu bejahen. Er hat

mit seinem Schlag in Notwehr gehandelt.

3.3

Hätte der Beschuldigte alleine mit der

Faust zurückgeschlagen, wäre seine Abwehrhandlung als gerechtfertigt zu

beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E.

2.4 f.). Der Angegriffene ist wie ausgeführt zwar berechtigt, den Angriff

abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun.

Dies war vorliegend nicht der Fall: Ein Schlag mit einem Glas – zumal mit einem

Whisky-Glas mit dickem Boden – in die Augenregion des Angreifers mit einer

Heftigkeit, die zum Zerschlagen eines solchen Glases führte, ist angesichts der

enormen Gefährlichkeit für das Augenlicht des Angreifers als unverhältnismässig

zu taxieren. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall von

Unverhältnismässigkeit. Das musste auch dem Beschuldigten klar sein. Er hätte

sich in der konkreten Situation anders zur Wehr setzen können und müssen: Wenn

er mit dem Glas in der Hand zuschlagen wollte, hätte er sich dabei gegen einen

weniger verletzlichen Körperteil richten müssen, er hätte sich mit der anderen

Hand wehren können oder aber das Glas vor dem Zurückschlagen weglegen müssen.

Zudem war er dem Privatkläger (damals 52 kg schwer: AS 145; der Beschuldigte

ist gemäss D.___ ca. 1,85 m gross: AS 78) körperlich deutlich überlegen, wie

sich auch vor dem Berufungsgericht zeigte. Die vom Beschuldigten auch

geschilderten weiteren Motive für seinen Schlag (Rache, Zurückschlagen)

erhärten diese Beurteilung. Das vom Beschuldigten angewandte Mittel weist eine

gewisse Ähnlichkeit mit einem Messereinsatz auf. Ein Messereinsatz darf nur mit

besonderer Zurückhaltung erfolgen und muss wenn möglich angedroht werden.

Verlangt wird zudem, dass zuerst ein schonenderer bzw. milderer Einsatz des

Messers zur Erreichung des Abwehrerfolgs versucht wird, der sich in erster Linie

gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme zu richten hat (BGE

136 IV 49 E. 4.2; Urteil 6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011 E. 2.1.4).

3.4

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen

der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs.

1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung

oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs.

2 StGB).

Im vorliegenden Fall ist damit

jedenfalls eine Strafmilderung gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Die zu

Art. 33 Abs. 2 aStGB (Fassung vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des

StGB am 1. Januar 2007) ergangene Rechtsprechung ist auch im Rahmen von Art. 16

Abs. 2 StGB massgebend. Art. 16 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Aufregung

oder die Bestürzung des Täters allein oder doch vorwiegend auf den

rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des

Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar

erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung kann

Straflosigkeit zur Folge haben. Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall

ermessen, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um

den Täter nicht mit Strafe zu belegen, und ob Art und Umstände des Angriffs

diesen Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen. Dabei muss er einen

umso strengeren Massstab anlegen, d.h. einen umso höheren Grad entschuldbarer

Aufregung oder Bestürzung verlangen, je mehr die Reaktion des Täters den

Angreifer verletzt oder gefährdet. Insoweit schliesst dieser

Strafausschliessungsgrund trotz der absoluten Formulierung ein gewisses

Ermessen ein (BGE 102 IV 1 E. 3b).

Nicht jede Aufregung, die mit einem

Angriff gezwungenermassen einhergeht, führt zur Straflosigkeit im Sinne von

Art. 16 Abs. 2 StGB (BGE 109 IV 5 E. 3; Urteile 6B_1039/2010 vom 16.5.2011 E.

2.1.4;6B_239/2009 vom 13.7.2009 E. 4.4). An eine die Straflosigkeit von

schweren Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere Anforderungen

zu stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die

gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (BGE 109 IV 5 E. 3).

Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über

den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl.

Urteil 6S.734/1999 vom 10.4.2001 E. 4 zum Einsatz von Schusswaffen,

Urteile 6B_239/2009 vom 13.7.2009 und 6B_810/2011 vom 30.8.2012 zum Einsatz

eines Messers).

Der Privatkläger drehte sich nach dem

Beschuldigten um, weil er eine anderweitige Bemerkung diesen zugeschrieben und

als ungeziemt beurteilt hatte. Er ging wütend auf den Beschuldigten zu und

fragte diesen fordernd, was er gesagt habe. Als dieser als Reaktion nur lachte,

schlug er dem Beschuldigten unverzüglich mit der Faust an dessen Kinn und

verursachte damit eine Platzwunde. Der Beschuldigte gab keinerlei Veranlassung

für das Verhalten des Privatklägers, wurde aber durch den Faustschlag nicht

völlig unvorbereitet getroffen, nachdem der Privatkläger offensichtlich wütend

auf ihn zugekommen war. Der Beschuldigte nahm es im vorliegenden Fall in Kauf,

den Privatkläger mit seiner Reaktion schwer zu verletzen, es bestand eine

erkennbare hohe Gefahr für den Privatkläger, sein Augenlicht zu verlieren, dies

unabhängig davon, ob das Glas wie im vorliegenden Fall zerbrach. Auch mit einem

unzerbrochenen Glas ins Auge hätte eine akute Gefahr für das Augenlicht des

Privatklägers bestanden. In einem solchen Fall gilt ein strenger Massstab für die

Entschuldbarkeit eines Notwehrexzesses (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2010

vom 16.5.2011) und die Notwehrhandlung des Beschuldigten ist nicht

entschuldbar. Dafür spricht auch, dass beim Beschuldigten für seinen Schlag mit

dem Whiskyglas neben dem Abwehrwillen nach seinen Aussagen auch andere Motive

eine Rolle spielten.

Der Schuldspruch der Vorinstanz ist

deshalb zu bestätigen, bei der Strafzumessung ist eine Strafmilderung wegen

Notwehrexzesses vorzunehmen.

IV.

Strafzumessung

und Widerruf

1. Allgemeines zur Strafzumessung

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und

die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene

Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird

neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt

der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und

intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur

Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Der Strafrahmen für eine

vorsätzliche schwere Körperverletzung beträgt 6 Monate bis 10 Jahre

Freiheitsstrafe. Die objektive Tatschwere ist beträchtlich, verlor der

Privatkläger als Folge der Straftat doch das Sehvermögen am linken Auge fast

vollständig. Der Privatkläger wird zeitlebens mit dieser erheblichen

Einschränkung leben müssen. Dass die erlittenen Verletzungen samt den

erforderlichen mehrfachen Operationen am Auge (AS 195 ff.) vorübergehend auch

zu psychischen Beeinträchtigungen des Privatklägers führten, ist nicht

verwunderlich. Äusserlich erkennbar ist ein leichtes Schielen des

Privatklägers, wie sich an der Hauptverhandlung vor Obergericht zeigte. Es

handelt sich im Rahmen der möglichen schweren Körperverletzungen um ein knapp

mittelschweres Verletzungsbild. In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung

ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine geplante Tat handelte, sondern um

einen sehr spontanen Tatentschluss. Zudem gab der Beschuldigte keinerlei Anlass

für das aggressive Verhalten des Privatklägers. Das ändert aber nichts daran,

dass das Zuschlagen mit einem Glas gegen die Augengegend selbst bei einem

vorgängigen Schlag des Privatklägers von einer beträchtlichen

Gewaltbereitschaft und Skrupellosigkeit des Beschuldigten zeugt. Seine eigene

Verletzung war geringfügiger Art, seine höchst gefährliche Gegenreaktion damit

nicht erklärbar. Bezüglich der Willensrichtung, mit der der Beschuldigte

gehandelt hat, ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln, mithin der

mildesten Vorsatzform, auszugehen, was sich für ihn entlastend auswirkt. Was

die Beweggründe angeht, ist – neben dem Verteidigungswillen, der bei der

nachfolgenden Beurteilung der Notwehrsituation zu berücksichtigen ist – von Wut

und Vergeltung für den (unbegründet) erhaltenen Schlag des Privatklägers

auszugehen. Zweifellos war seine Hemmschwelle durch den an diesem Abend

genossenen Alkohol etwas gesenkt, trotzdem wäre es ihm ohne Weiteres möglich

gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Insgesamt ist von einem gerade noch

leichten an der Grenze zum mittelschweren Tatverschulden im Rahmen einer

vorsätzlichen schweren Körperverletzung auszugehen, dem im zur Verfügung

stehenden Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten entspricht.

Zu berücksichtigen ist nun noch die

Strafmilderung von Art. 16 Abs. 1 StGB wegen des Notwehrexzesses. Dabei ist

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass sich der

Unrechtsgehalt der Tat bei einem Notwehrexzess auf dasjenige Mass beschränkt,

um das die erforderliche Verteidigungshandlung überschritten ist (Urteil des

Bundesgerichts 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.3). Der Privatkläger ging

auf den Beschuldigten zu und schlug diesen, weil er meinte, dieser habe ihm und

seiner Freundin ungeziemte Worte nachgerufen. Der Beschuldigte hatte damit ein

Notwehrrecht, das er auch ausübte. Dabei ist allerdings erneut festzuhalten,

dass er doch deutlich über die zulässige Notwehr hinausschoss, indem er mit dem

Whiskyglas heftig gegen das linke Auge des Privatklägers schlug. Es wären ihm

wie dargelegt angemessene Mittel zur Abwehr offen gestanden, die allenfalls zu

einer einfachen Körperverletzung auch beim Privatkläger geführt hätten.

Andererseits ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass der Angriff des

Privatklägers für ihn aus heiterem Himmel und ohne jede Begründung kam. Es ist

unter diesen Umständen gerechtfertigt, die Strafe um die Hälfte auf 19 Monate

Freiheitsstrafe zu mildern.

Bei den Täterkomponenten kann zum

Vorleben vorweg auf die ausführliche Darstellung auf den Seiten 59 f. des

nachfolgend beschriebenen Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November

2014 verwiesen werden. Zusammengefasst wurde der Beschuldigte im

appenzellischen […] geboren. Er wuchs in der Ostschweiz auf, wobei er im

Primarschulalter mit seiner Familie für einige Jahre in seine türkische Heimat

zurückkehrte, um mit seiner Muttersprache und der türkischen Kultur vertraut zu

bleiben. Als Jugendlicher beging er erste Straftaten, was dazu führte, dass er

in verschiedenen jugendstrafrechtlichen Institutionen untergebracht wurde,

wobei er die entsprechenden Aufenthalte dazu nutzte, um im […] eine

kaufmännische Lehre erfolgreich abzuschliessen. In Bezug auf das Vorleben ist

die Vorstrafe vom 17. November 2014, mithin nur anderthalb Monate vor der

hierorts zu beurteilenden Straftat, hervorzuheben: Der Beschuldigten wurde vom

Kreisgericht St. Gallen wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit

Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren, und

einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt. Er

hatte im September 2011 eine junge Frau geschlagen, gewürgt, ihren Kopf gegen

den Boden geschlagen und zu sexuellen Handlungen (u.a. Ejakulation in ihren

Mund) gezwungen. Dass sich der Beschuldigte kurz nach diesem Urteil mit einer

empfindlichen Strafe erneut zu einer Gewalttat hinreissen liess, wirkt sich

deutlich straferhöhend aus. Kaum zusätzliche Auswirkungen zeitigt das Urteil

des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 17. März 2010, mit dem der Beschuldigte

wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und

SVG-Widerhandlungen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00

und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt worden war. Der damals gewährte

bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe wurde in der Folge mit Urteil des

Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 widerrufen.

Festzuhalten ist aber, dass der

Beschuldigte nach der Tat mehrfach vergeblich versuchte, sich mit dem

Privatkläger in Verbindung zu setzen, um sich zu entschuldigen (und auch eine

aussergerichtliche Einigung zu finden). Dies rechtfertigt aber keine

Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. d StGB. Er stand auch von Anfang an dazu, in

den Vorfall verwickelt gewesen zu sein und mit einem Whiskyglas in der Hand

zugeschlagen zu haben. Dies alles wirkt sich strafmindernd aus. Hingegen ist

das unmittelbare Nachtatverhalten nicht entlastend, liess er doch den blutenden

Privatkläger zurück. Die Strafvollzugsberichte 2016 und 2018 lauten durchzogen

bis negativ, was der Beschuldigte am 6. November 2017 vor Obergericht mit

Anpassungsschwierigkeiten im Strafvollzug begründete. Im Übrigen lässt sich den

Täterkomponenten nichts für die Frage der Strafzumessung Relevantes entnehmen,

seine Strafempfindlichkeit ist nicht erhöht. Wie bereits erwähnt wurde dem

Beschuldigten wegen seiner früheren Verurteilungen, namentlich dem Urteil vom

17. November 2014, die Niederlassungsbewilligung entzogen, er wurde aus der

Schweiz weggewiesen und lebt nunmehr in Istanbul. Die Voraussetzungen für eine

Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB (Verstreichen von 2/3 der

Verjährungsfrist) sind bei weitem nicht erfüllt. Die Täterkomponenten bewirken

eine Straferhöhung um zwei Monate auf letztlich 21 Monate Freiheitsstrafe.

3. Bedingter Strafvollzug

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid

6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten

Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem

jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes

Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien

neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren

Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,

einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu

vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.

November 2013 E. 1.3 f.).

Wurde der Täter innerhalb der letzten

fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180

Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders

günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten

begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in

Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss

zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung

besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist

das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine

günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die

ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa

zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei

Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den

Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).

Hier ist in erster Linie zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte wenige Wochen nach der Verurteilung

wegen eines (gewalttätigen) Sexualdelikts zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe

am 17. November 2014 erneut massiv gewalttätig geworden ist. Beide Delikte

lassen auf einen schwerwiegenden Charakterfehler und eine mangelnde

Impulskontrolle schliessen, weshalb sie in einem Zusammenhang stehen. Nach der

hierorts zu beurteilenden Tat trat der Beschuldigte den Strafvollzug (vorerst

den unbedingten Anteil von 12 Monaten aus dem Urteil des Kreisgerichts St.

Gallen) an. Sein Verhalten im Strafvollzug war in mehreren

Vollzugseinrichtungen problematisch, er musste diverse Male diszipliniert und

aus diesen Gründen auch versetzt werden. Dazu kann auf die Vollzugsakten

verwiesen werden, beispielsweise auf das Schreiben des Amtes für Justizvollzug

des Kantons St. Gallen an den heutigen Rechtsvertreter vom 13. Februar 2019

(Vollzugsakten Nr. 120), die Schreiben desselben Amtes vom 22. Juli 2016 (31)

und vom 21. Dezember 2018 an den Beschuldigten selbst (116) und den

Vollzugsbericht der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 20. November 2018

(113). Nach seiner Entlassung im Frühling 2019 aufgrund des

Revisionsentscheides wurde er aus der Schweiz ausgeschafft. Eine völlige Umkehr

im Sinne einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des

Täters ist damit nicht auszumachen, der bedingte Strafvollzug kann nicht

gewährt werden.

4. Widerrufsfrage

4.1 Gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB ist der

bedingte Strafvollzug bzw. der bedingte Teil der Strafe zu widerrufen, wenn der

Verurteilte ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit begangen hat und

zu erwarten ist, er werde weitere Straftaten begehen. Ist nicht zu erwarten,

dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht

auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um

höchstens die Hälfte verlängern (Abs. 2). Der Widerruf darf nicht mehr

angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind

(Abs. 5). Dem Beschuldigten wurde mit Urteil vom 17. November 2014 vom

Kreisgericht St. Gallen für einen Anteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe der

bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von vier Jahren gewährt. Das neue

Delikt vom 4. Januar 2015 fiel in die gesetzte Probezeit und die Frist gemäss

aArt. 46 Abs. 5 StGB ist noch nicht abgelaufen, weshalb vorliegend über

die Widerrufsfrage zu befinden ist.

4.2 Während der Probezeit begangene

Vergehen oder Verbrechen bilden nicht zwingend einen Widerrufsgrund. Der

Widerruf hat aber gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der

Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten

verüben wird. Voraussetzung bildet eine negative Einschätzung der

Bewährungsaussichten, so dass aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine

Schlechtprognose besteht. Bei dieser Prognose steht dem Gericht ein Ermessen zu

(BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen

auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige

Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung

zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der

Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die

persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen.

Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen

und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV

140 E. 4.3).

In die Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer

Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die

neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum

Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe

abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte

ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter

Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die

neue Strafe im Sinne von aArt. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich

bedingt ausgesprochen werden. Wenn allerdings eine Verurteilung von einer

gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von

aArt. 42 Abs. 2 StGB vorliegt, nämlich eine Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen,

setzt der Aufschub des Vollzugs für die neue Strafe wie oben erwähnt «besonders

günstige Umstände» voraus. Für den Widerruf der früheren Strafe ist in der

Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen Strafe mitzuberücksichtigen. Besonders

günstige Umstände, wie sie aArt. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten

Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den

Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen

von aArt. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe

überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben

vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von

Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck

kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten

erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über

den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der

Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen).

Wie bereits erwähnt lässt die

Rückfallstat in einer Gesamtbetrachtung mit der Ersttat im vorliegenden Fall

auf eine schlechte Prognose schliessen, da sie nur ganz kurze Zeit nach der

ersten Verurteilung erfolgte und es sich in beiden Fällen um Taten mit

Gewalttätigkeit handelte. Seither befand sich der Beschuldigte grösstenteils im

Strafvollzug und wurde danach ausgeschafft. Zu berücksichtigen ist gemäss

dargestellter bundesgerichtlicher Praxis jedoch der mittlerweile erfolgte

Strafvollzug von fast drei Jahren. Dieser Freiheitsentzug dürfte beim

Beschuldigten eine gewisse Warnwirkung erzielt haben, sodass eine

Schlechtprognose in Zusammenhang mit dem Widerrufsentscheid nicht mehr zwingend

ist, eine (ebenfalls nicht vorliegende) günstige Prognose ist nicht notwendig,

um auf den Widerruf des bedingten Anteils von 24 Monaten Freiheitsstrafe aus

dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 zu verzichten. Den

weiterhin bestehenden Zweifeln an der Bewährung des Beschuldigten ist mit der

Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre Rechnung zu tragen.

5. Anrechnung

Aus den Strafvollzugsakten ergibt sich,

dass der Beschuldigte bislang 1065 Tage Haft erstanden hat, und zwar vom 30.

Mai 2016 (selbständiger Strafantritt) bis am 30. April 2019 (Austritt aus der

JVA Sennhof, direkter Übertritt in die Ausschaffungshaft, am 3. Mai 2019

nach Istanbul ausgeschafft).

Während diesen 1065 Tagen wurden

folgende Urteile vollzogen:

-

Unbedingter Anteil aus dem

Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014: 12, Monate

Freiheitsstrafe abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft;

-

Umwandlungsstrafe: Mit dem

genannten Urteil des Kreisgerichts St. Gallen wurde der bedingte Strafvollzug

für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 widerrufen (Entscheid

des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom 17. März 2010). Gemäss Schreiben

des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 20. Juni 2016 hat der Beschuldigte

einen Teil der Geldstrafe bezahlt; die Restgeldstrafe betrug CHF 4'200.00,

welche der Straf- und Massnahmenvollzug St. Gallen in 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

umrechnete und vollzog;

-

Umwandlungsstrafe: Weiter

wurde eine Busse aus dem Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 1. Juli

2014 in einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt und vollzogen;

-

(aufgehobenes) Urteil des

Obergericht Solothurn vom 6. November 2017: 32 Monate Freiheitsstrafe und

Widerruf des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate gemäss Urteil des

Kreisgerichts St. Gallen.

Nach Abzug der rechtskräftig verhängten

Freiheitsstrafen von total 414 Tagen hat der Beschuldigte somit 651 Tage

Freiheitsstrafe als Folge des (nunmehr aufgehobenen) Urteils des Obergerichts

Solothurn vom 6. November 2017 erstanden.

Gemäss Art. 415 Abs. 1 StPO werden der

beschuldigten Person die bereits verbüssten Strafen angerechnet, wenn sie zu

einer höheren Strafe verurteilt würde. Wird sie hingegen freigesprochen oder

milder bestraft, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen

zurückerstattet. Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung oder

Genugtuung richten sich nach Art. 436 Abs. 4 (Abs. 2). Diesem

Anrechnungsprinzip folgend sind die erstandenen 651 Tage Freiheitsentzug vorweg

auf die nunmehr ausgefällte Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe anzurechnen.

Nach Art. 436 Abs. 4 StPO hat die nach einer Revision freigesprochene oder

milder bestrafte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre

Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und

Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug

nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet

werden kann. Letzteres ist hier der Fall: Die verbleibenden, wenigen Tage

Freiheitsentzug können an die 24 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil des

Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 (mit weiterhin bedingtem

Strafvollzug, aber verlängerter Probezeit) angerechnet werden. Zum gleichen

Schluss führen im Übrigen auch die Grundsätze bei der Anrechnung von

Untersuchungshaft:

Das Gericht rechnet die

Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens

ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem

Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB).

Der zum früheren Art. 69 StGB entwickelte Grundsatz der Tatidentität wurde

bereits durch das Urteil des Bundesgerichts 6S.421/2005 vom 23. März 2006

E. 3.2.3 aufgehoben, auch im Hinblick auf den künftigen Art. 51 nStGB. Im

Vordergrund stehe der Gedanke, zu entziehende wenn immer möglich mit bereits

entzogener Freiheit zu kompensieren (Grundsatz der umfassenden Anrechnung).

Deshalb könne die Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil

bedingt ausgefällte und nunmehr zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet

werden. Damit kommt es gemäss Trechsel/Thommen einzig darauf an, ob die

vorläufige Haft in jenem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer

Strafe führte (mit Verweis auf BBl 1999 2063: Verfahrensidentität; anderer

Meinung: Mettler/Spichtin in: BSK N 40 zu Art. 51 StGB: Die Haft könne auch in

einem anderen als dem hängigen Verfahren zur Verrechnung gelangen. Eine

Anrechnung sei solange zulässig, wie die ausgestandene Untersuchungshaft noch

nicht entschädigt worden sei). Zu entziehende Freiheit ist wenn immer möglich

mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (genanntes Urteil des

Bundesgerichts 6S.421/2005 E. 3.2.4) Nach diesem Prinzip kann

Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte und

nunmehr zu wiederrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden (Trechsel/Thommen

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, N 12 zu Art. 51

StGB). Werden mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die

Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob die

Strafe bedingt oder unbedingt ausfällt. Die Untersuchungshaft wird somit zuerst

auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe, dann auf die gemeinnützige

Arbeit und zuletzt auf die Busse angerechnet (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6).

Da der gesamte vollzogene

Freiheitsentzug an Strafen des Beschuldigten angerechnet werden kann, stehen

diesem weder eine Genugtuung noch Schadenersatz für ungerechtfertigten Strafvollzug

zu. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

IV.

Zivilforderung

1.

Der Privatkläger beantragte vor erster

Instanz die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 35'000.00, zugesprochen wurde

ihm eine Genugtuungssumme von CHF 20'000.00. Da der Privatkläger das

erstinstanzliche Urteil nicht angefochten hat, kann jedenfalls keine höhere

Summe zugesprochen werden.

Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei

Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände

eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Bemessung der

Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der

Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des

Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für

erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die

Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit

Hinweisen). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung,

die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des

Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E.

2a S. 417), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182

E. 4d S. 186) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung

eines Geldbetrags (BGE 118 II 410 E. 2a S. 413). Die Höhe der Summe, die als

Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht

errechnen, sondern nur schätzen (BGE 117 II 50 E. 4a/aa S. 60).

Das Bundesgericht hat im bereits

genannten BGE 132 II 117 weiter ausgeführt:

«2.2.3 Die Festsetzung der Höhe der

Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es

daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen

Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen

festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e

S. 219).

Dies schliesst nicht aus, die Bewertung

der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer

objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und

einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles

(Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des

Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.203/2000 vom

13. Oktober 2000, E. 2b;1A.235/ 2000 vom 21. Februar 2001, E. 5b/aa).

Ebenso hat es das Bundesgericht als mit

Art. 47 OR vereinbar erachtet, zur Bewertung der objektiven Schwere der

Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über

die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über

die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen

Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.- im

Jahr (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) entspricht, im Sinne eines Richtwerts

(Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der

Unfallversicherung bietet - gleich wie Präjudizien - einen sachlichen

Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung

(Urteil des Bundesgerichts 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E. 3b/aa).

Dabei ist jedoch im Auge zu behalten,

dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert ist, der im Verhältnis zu

anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden,

Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann (vgl. die Hinweise auf

die verschiedenen Lehrmeinungen und die kantonale Rechtsprechung im Urteil des

Bundesgerichts 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E. 3a). Ausserdem sind nicht

sämtliche möglichen Integritätsschädigungen von der Integritätsentschädigung

abgedeckt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat deshalb in

Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar

keine Rechtssätze dar und BGE 132 II 117 S. 121 sind für

die Gerichte nicht verbindlich (vgl. BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Sie können

aber bei der Bewertung der objektiven Schwere der immateriellen Unbill

ebenfalls ein Orientierungspunkt sein.»

Die Grundvoraussetzungen für die

Zusprechung einer Genugtuungsleistung (immaterielle Unbill, Kausalzusammenhang,

Widerrechtlichkeit und Verschulden) sind vorliegend unbestrittenermassen

erfüllt. Entsprechend hat C.___ grundsätzlich Anspruch auf eine Genugtuung für

die erlittene schwere Körperverletzung.

Bei der Bemessung der Basisentschädigung

hat die Vorinstanz vorweg auf verschiedene ältere Gerichtsentscheide bis zum

Jahr 2000 verwiesen, die heute zu Vergleichszwecken nicht mehr geeignet sind.

Weiter wurde auf Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR

832.202) hingewiesen, wonach die Integritätsentschädigung für den vollständigen

Verlust des Sehvermögens auf einer Seite 30 % des Höchstbetrages des

versicherten Verdienstes beträgt. Dieser Höchstbetrag beläuft sich auf

CHF 148‘200.00, womit 30 % einem Betrag von CHF 44'460.00 entsprechen.

Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt, dass C.___ sein Sehvermögen auf dem

linken Auge nicht vollständig verloren hat. 5 % Sehvermögen sind ihm erhalten

geblieben. Es wäre deshalb von einer hypothetischen Integritätsentschädigung

von CHF 35'000.00 bis 40'000.00 auszugehen. Zur Bedeutung dieser Skala kann auf

die vorstehenden Erwägungen des Bundesgerichts verwiesen werden. Diese Werte

sind aber eher als untere Grenze einer Genugtuungshöhe zu betrachten: Im Urteil

4C.55/2006 E. 5 führt das Bundesgericht aus, es habe wohl in einem Fall (Urteil

1A.83/2002 vom 22. Juli 2002 E. 5.1; abgedruckt in Pra 2/2002 Nr. 27 S.

138 ff. Nr. 27) festgehalten, dass die dort festgesetzte Genugtuung der

doppelten Integritätsentschädigung entspreche und somit den in jenem Fall

gewichtigen subjektiven Faktoren des Schadens Rechnung trage. Es gebe aber

keine Regel, wonach die doppelte Integritätsentschädigung als Richtschnur zu

dienen habe.

Weiter hat die Vorinstanz Zahlen aus der

Opferhilfe beigezogen: Nach Opferhilfegesetz, insbesondere dem Leitfaden zur

Bemessung der Genugtuung nach OHG des Bundesamtes für Justiz, ist beim Verlust

einer Funktion oder eines wichtigen Organs eine Genugtuung von

CHF 20‘000.00 bis CHF 40‘000.00 geschuldet. Die Opferhilfestelle des

Kantons Aargau hat am 23. Oktober 2012 einem Gesuchsteller, der nach einem

Faustschlag aufs Auge eine Notoperation über sich ergehen lassen musste und auf

dem Auge noch eine Restsehfähigkeit von 5 % hat, eine Genugtuung von CHF 7‘500.00

zugesprochen. Die Opferhilfe Solothurn sprach am 21. März 2012 einer

Gesuchstellerin nach dem Verlust des Auges und der Implantation eines

Kunstauges eine Genugtuung von CHF 29‘000.00 zu. Die Opferhilfestelle des

Kantons Luzern schliesslich sprach einem 15-jährigen Gesuchsteller, der durch

einen Luftgewehrschuss sein Auge verlor, eine Genugtuung von CHF 30‘000.00

zu. Auch im Artikel «Die

Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG» von Meret Baumann / Blanca

Anabitarte / Sandra Müller Gmünder im Jusletter vom 1. Juni 2015 wird für den

Verlust eines Auges eine opferhilferechtliche Genugtuung zwischen CHF 20‘000.00

und 30‘000.00 postuliert. Im

Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach

Opferhilferecht die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine

Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung

handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die

gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon

abweichen oder gar wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E.

2b/bb und 2c S. 174 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die

Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies

kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung

rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen

(z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist

(BGE 132 II 117 E. 2.2.4, Urteile des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21.

Februar 2001, E. 3a;1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc). Die

zivilrechtlich geschuldete Genugtuung fällt demnach in der Regel höher aus als

diejenige nach OHG. Von vielen Opferhilfebehörden wird für die Festlegung der

opferhilferechtlichen Genugtuung im Sinne eines Richtwerts oder eines

Anhaltspunkts von zwei Dritteln der durchschnittlichen zivilrechtlichen

Genugtuung ausgegangen (sog. «Zwei-Drittel-Regelung», Baumann/Anabitarte/Müller

Gmünder, a.a.O., S. 4).

Das Obergericht des Kantons Zürich hat

am 6. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. SB160507) bei einem Schlag mit einem Bambusstock ins linke

Auge mit direktem Vorsatz aus nichtigem Grund - der Geschädigte war seither auf

einem Auge erblindet, hatte Depressionen und Angstzustände - die

erstinstanzliche festgesetzte Genugtuungssumme von CHF 25'000.00 auf CHF

45’000.00.00 erhöht.

2.

Die medizinischen Unterlagen zur

Verletzung des Privatklägers zeigen folgendes Bild (AS 178 ff. und 276 ff.): Er

erlitt eine schwere und tiefe Schnittverletzung des linken Auges (traumatische

Hornhaut- und Sklera-[Lederhaut-]Perforation mit Lidverletzung mit Abtrennung

des Tarsus [Lidknorpel] vom Levatormuskel sowie eine tiefe Stickverletzung der

Weichteile etwas links von der Nasenwurzel). Er wurde am 4. Januar 2015 am

Inselspital in Bern erstmals operiert. Eine nächste Operation wegen

persistierender Glaskörperblutung erfolgte am 23. Januar 2015. Bereits damals

wurde für das Auge eine «limitierte Prognose» gesetzt (AS 284). Am 19. Mai 2015

erfolgte eine Katarakt-Operation. Gemäss Arztbericht vom 17. November 2015

führten die Verletzungen zu einer permanenten Sehverminderung des linken Auges

auf weniger als 5 % und zu zahlreichen operativen Eingriffen (AS 195 ff.). Der

Privatkläger gab am 12. November 2015 an, er habe längere Zeit unter grossen

Schmerzen gelitten. Es besteht darüber hinaus auch eine leichte kosmetische

Beeinträchtigung (Schielen).

Anhand der genannten Vergleichszahlen

ist in der ersten Phase eine Basisgenugtuung von CHF 35'000.00 für den fast

vollständigen Verlust der Sehkraft am linken Auge angemessen.

Zu Recht hat das Amtsgericht erkannt,

dass im jugendlichen Alter des Privatklägers sowie seinen Einschränkungen in

der Freizeitgestaltung, im Alltag und im Berufsleben genugtuungserhöhende

Faktoren zu berücksichtigen sind. Der Privatkläger war zur Tatzeit erst rund

18,5 Jahre alt und stand zudem an der heiklen Schwelle zur Berufsausbildung,

was durch die schwere Verletzung vom 4. Januar 2015 zweifellos deutlich

erschwert wurde. Allerdings wurde er nicht durch die Tat von einem Tag auf den

anderen aus dem Berufsleben und einem Arbeitsumfeld gerissen. Immerhin konnte

er nun den Führerausweis erlangen und damit seine Berufschancen verbessern.

Diese individuellen Umstände führen zu einer Erhöhung der Genugtuung auf CHF

40'000.00.

Weder erhöhende noch reduzierende

Auswirkung hat das festgestellte gerade noch leichte Tatverschulden des

Beschuldigten (vor Berücksichtigung der Notwehrlage, diese wird auch hier

nachfolgend unter dem Gesichtspunkt des Selbstverschuldens geprüft), handelt es

sich doch vorliegend nicht um eine Kausalhaftung.

Das Mit- oder Selbstverschulden des

Verletzten spielt bei der Bemessung (Reduktion) der Genugtuung eine wichtige

Rolle (Art. 44 Abs. 1 OR, BGE 135 IV 43 = Pra 2009 Nr. 69 S. 463). Dem

Privatkläger ist ein erhebliches Selbstverschulden anzulasten: Ohne Grund ging

er auf den Beschuldigten zu und versetzte diesem einen Schlag ans Kinn. Der

Beschuldigte befand sich in einer Notwehrsituation, wobei der Beschuldigte die

Grenzen seines Notwehrrechts deutlich überschritten hat. Dieses erhebliche

Selbstverschulden wirkt sich genugtuungsmindernd aus. Das Bundesgericht hat im

Entscheid BGE 117 II 50 E. 4a Zurückhaltung bei der Berücksichtigung des

Selbstverschuldens signalisiert.

Bei mitwirkendem Drittverschulden oder leichtem Selbstverschulden wird dem

Haftpflichtigen in der Regel keine Herabsetzung gewährt (BGE 113 II 323 E. 2b

S. 331, mit weiteren Hinweisen). Im Urteil 4A_423/2008 vom 12. November 2008 E.

3 wurde die Kürzung der Basisgenugtuung um 60 % bei überwiegendem

Selbstverschulden des Getöteten bei einem Verkehrsunfall geschützt. Im

vorliegenden Fall hat zwar der Privatkläger die Auseinandersetzung ohne Grund

begonnen und den Beschuldigten mit dem Schlag am Kinn leicht verletzt, der

Beschuldigte hat mit seinem Schlag mit dem Whiskyglas in das Auge des

Privatklägers massiv überreagiert. Die von der Vorinstanz festgesetzte

Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Januar 2015

entspräche somit einer Reduktion der Genugtuung um 50 % wegen des

Selbstverschuldens des Privatklägers, was nach den vorstehenden Ausführungen

jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt. Das erstinstanzliche

Urteil ist deshalb in diesem Punkt zu bestätigen.

V.

Kosten und

Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren vor dem

Amtsgericht Thal-Gäu (TGSAG.2016.2)

1.1 Verfahrenskosten

Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem

Amtsgericht von Thal-Gäu (TGSAG.2016.2) wurde der Beschuldigte A.___ zur

Tragung der Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00,

total CHF 3'700.00, verurteilt. Diese Kostenauflage ist nach dem Ausgang

des Verfahrens zu bestätigen.

1.2 Entschädigungen der beiden Rechtsvertreterinnen

des Privatklägers

1.2.1 Die Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Dr. Marion

Suter-Jakob, wurde gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4’708.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 29. Oktober

2015 ausgerichtet.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

von Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob im Umfang von CHF 1'663.20 (Differenz

zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

1.2.2 Die Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Serife Can, wurde

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des

Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4'834.40 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 26. Januar 2017

ausgerichtet.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Serife Can im Umfang von CHF 1'814.40

(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

1.3

Die Entschädigung für den damaligen

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, wurde

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts

von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 12'233.80 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

respektive der Zentralen Gerichtskasse am 26. Januar 2017 ausgerichtet.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Nico Gächter im Umfang von CHF 4'353.90

(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

2. Berufungsverfahren STBER.2017.16

2.1 Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten des ersten

Berufungsverfahrens (STBER.2017.16) vor dem Obergericht Solothurn wurden auf

CHF 3'100.00 festgesetzt. Im Revisionsverfahren obsiegte der Beschuldigte

und das Urteil wurde aufgehoben, weshalb die Verfahrenskosten des

Berufungsverfahrens STBER.2017.16 vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen.

2.2 Entschädigung für den damaligen

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Nico Gächter

Die Entschädigung für den damaligen

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, wurde

für das Berufungsverfahren STBER.2017.16 auf CHF 7'163.00 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

respektive der Zentralen Gerichtskasse am 16. November 2017 ausgerichtet.

Da der Staat die Verfahrenskosten zu

tragen hat, steht ihm kein Rückforderungsanspruch zulasten von A.___ zu.

3. Revisionsverfahren STREV.2019.1

3.1 Verfahrenskosten

Die Kosten des Revisionsverfahrens STREV.2019.1

vor dem Obergericht Solothurn wurden auf CHF 1'500.00 festgesetzt

(Ziff. 4 des Beschlusses vom 29. April 2019). Der Beschuldigte A.___

obsiegte im Revisionsverfahren und wurde im Neubeurteilungsverfahren milder

bestraft, weshalb die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Obergericht

Solothurn (STREV.2019.1) von total CHF 1'500.00 vollumfänglich zu Lasten

des Staates gehen.

3.2 Parteientschädigung an den

Beschuldigten

Nachdem A.___ im Revisionsverfahren

obsiegte und im Neubeurteilungsverfahren milder bestraft wurde, sind ihm die

«Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte» zu

entschädigen (Art. 436 Abs. 4 StPO).

Für das Revisionsverfahren beantragt der

Beschuldigte eine Parteientschädigung von pauschal CHF 10'000.00. Im Parteivortrag

schlüsselte er die Kostenforderung zur Hauptsache wie folgt auf: 3'400 Kopien

und Arbeitsaufwand für 29,5 Stunden zu CHF 260.00. Eine detaillierte Kostennote

zur Begründung des Aufwandes fehlt, weshalb nicht nachvollzogen werden kann,

wie sich der Aufwand konkret zusammensetzt. Es kann festgestellt werden, dass

das Revisionsverfahren von Seiten des Beschuldigten ausgesprochen aufwendig

geführt wurde. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ein ausgedehntes

Aktenstudium bezüglich der Verfahren vor Amtsgericht, vor dem Berufungsgericht

und vor Bundesgericht notwendig war. Ein Arbeitsaufwand von 29,5 Stunden zu

CHF 260.00, total CHF 7'670.00, kann unter diesen Umständen gerade noch

als angemessen beurteilt werden. Weshalb aber die ganzen Akten kopiert werden

mussten, ist unerfindlich, hätten diese doch vom Vor-Verteidiger problemlos

beigezogen werden können. Bei den Auslagen ist deshalb von – ebenfalls

grosszügig berechnet – 1'000 Kopien zu CHF 0.50 und damit von Auslagen von

total CHF 650.00 auszugehen. Mit Einbezug der MwSt. von 7,7 % ergibt sich eine

Parteientschädigung von CHF 8’960.65.

Folglich wird A.___ für das

Revisionsverfahren STREV.2019.1 eine Parteientschädigung von CHF 8'960.65

(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

4. Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35

4.1 Verfahrenskosten

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt

die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens.

Vorliegend wurde der Beschuldigte im

Sinne der Anklage verurteilt, sein Antrag auf Entschädigung und Genugtuung für

ungerechtfertigte Haft wurde abgewiesen und die von der Vorinstanz festgesetzte

Genugtuung für C.___ wurde bestätigt. Auf den Widerruf des mit Urteil des

Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährten

teilbedingten Strafvollzugs von 24 Monaten Freiheitsstrafe wurde jedoch

unter Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre verzichtet und die Strafe

wurde reduziert. Folglich unterliegt der Beschuldigte im vorliegenden

Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 im Umfang von ¾.

Die Kosten des vorliegenden

Neubeurteilungsverfahrens STBER.2019.35 von CHF 10'400.00, inklusive einer

Staatsgebühr von CHF 10'000.00, hat A.___ zu ¾, d.h. CHF 7’800, zu

bezahlen. Der Restbetrag von CHF 2'600.00 geht zu Lasten des Staates.

4.2 Parteientschädigung an den

Beschuldigten

Für das Neubeurteilungsverfahren wird

eine Parteientschädigung von pauschal CHF 15'000.00 geltend gemacht, auch

in diesem Fall ohne detaillierte Kostennote. Im Parteivortrag wurden als Hauptpositionen

1'200 Kopien (Strafvollzugsakten) und ein Arbeitsaufwand von 48 Stunden zu CHF

260.00 aufgeschlüsselt. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, weshalb die ganzen

Vollzugsakten kopiert werden mussten. Beim Arbeitsaufwand ist zu

berücksichtigen, dass im Revisionsverfahren bereits ein grosser Aufwand

betrieben worden war und eine umfassende Kenntnis der Akten bestand. Ein

Aufwand von 20 Stunden für das Verfahren und die Verhandlungsvorbereitung

erscheint unter diesen Umständen als angemessen. Dazu kommen 6 Stunden

Fahrtzeit und 6 Stunden Verhandlungsdauer (inkl. Urteilseröffnung). Bei den

Auslagen sind 444 km zu CHF 0,70, total CHF 310.80 zuzüglich Hotelübernachtung

somit CHF 500.00 zu entschädigen. Bei 32 Stunden zu CHF 260.00, total CHF 8’320.00,

und Auslagen von total CHF 1'000.00 ergibt sich nach Einbezug der MwSt. eine

volle Parteientschädigung von CHF 10'040.00. Der Beschuldigte hat nach dem

festgelegten Kostenverteiler Anspruch auf einen Viertel der vollen

Parteientschädigung, somit CHF 2'510.00.

Folglich wird A.___ für das

Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 2'510.00 (¼ von CHF 10'040.00) zugesprochen.

4.3 Entschädigung für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz

Dem Privatkläger C.___ wurde mit

Verfügung vom 26. Juli 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und

ihm wurde Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand des

Privatklägers macht (ohne Verhandlung) einen Arbeitsaufwand von 33 Stunden zu

CHF 180.00 geltend. Der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium erscheint

als angemessen. Hingegen trifft dies nicht zu für den Vorbereitungsaufwand von

total 15.91 Stunden für die Hauptverhandlung. Angesichts des sehr

eingeschränkten Themas, das sich auch im Parteivortrag niederschlug, ist ein

Vorbereitungsaufwand von maximal 10 Stunden noch als angemessen zu bezeichnen.

Damit ergibt sich – bei einer Kürzung von 5.91 Stunden, jedoch unter Einschluss

von 6 Stunden für die Verhandlung samt Urteilseröffnung – ein Aufwand von

33.09 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies

CHF 5'956.20. Nach Aufrechnung der Auslagen von CHF 262.10 und MwSt.

von CHF 478.80 resultieren CHF 6'697.10.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben; dies in vollem Umfang, da der

Beschuldigte in Bezug auf die Zivilforderung vollständig unterliegt.

5. Verrechnung

Der Beschuldigte A.___ hat Anspruch auf

Parteientschädigungen im Gesamtbetrag von CHF 11'470.65. Gleichzeitig hat

er Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 und

einen Anteil der Verfahrenskosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens

von CHF 7'800.00 zu tragen, somit total CHF 11'500.00. Nach

Verrechnung ergibt dies einen Saldo von CHF 29.35 zu Gunsten des Staates.

Demnach wird in Anwendung von Art. 16

Abs. 1, Art. 40, aArt. 46 Abs. 2, Art. 47,

Art. 51, Art. 122 StGB; Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 126

Abs. 1, Art. 138 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1,

Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 Abs. 4 StPO; Art. 44 und

Art. 47 OR festgestellt und erkannt:

1. A.___ hat sich der schweren

Körperverletzung, begangen am 4. Januar 2015 zum Nachteil von C.___, schuldig

gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten.

3. Auf den Widerruf des mit Urteil der

Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährten

teilbedingten Strafvollzugs von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird verzichtet

und die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert.

4. Es wird festgestellt, dass A.___ 1’065

Tage Haft erstanden hat, wobei 414 Tage auf rechtskräftig ausgefällte

Strafen entfallen. Für die im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren

STBER.2019.35 neu ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe werden 21 Monate

angerechnet, womit diese als vollzogen gilt. Die restlichen Tage werden an die

mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom

17. November 2014 ausgefällte teilbedingte Freiheitsstrafe von

24 Monaten im Erstehungsfalle angerechnet.

5. Der Antrag von A.___ auf Entschädigung

und Genugtuung für ungerechtfertigte Haft wird abgewiesen.

6. A.___ hat C.___ als Genugtuung den

Betrag von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015 zu

bezahlen.

7. Erstinstanzliches Verfahren vor dem

Amtsgericht Thal-Gäu (TGSAG.2016.2):

-

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 hat A.___ zu bezahlen.

-

Es wird festgestellt, dass

die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___,

Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4'708.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 29. Oktober

2015 ausgerichtet worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob im Umfang von

CHF 1'663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

-

Es wird weiter

festgestellt, dass die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin

von C.___, Rechtsanwältin Serife Can, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4'834.40

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 26. Januar

2017 ausgerichtet worden ist.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwältin Serife Can im Umfang von CHF 1'814.40 (Differenz zum vollen

Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

-

Weiter wird festgestellt,

dass die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, gemäss der rechtskräftigen

Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf

CHF 12'233.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am

26. Januar 2017 ausgerichtet worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Nico Gächter im Umfang von CHF 4'353.90

(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

8. Berufungsverfahren STBER.2017.16:

-

Die Kosten des

Berufungsverfahrens STBER.2017.16 vor dem Obergericht Solothurn von total

CHF 3'100.00 gehen zu Lasten des Staates.

-

Es wird festgestellt, dass

die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Nico Gächter, für das Berufungsverfahren STBER.2017.16 auf

CHF 7'163.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am

16. November 2017 ausgerichtet worden ist.

-

Dem Staat Solothurn steht

kein Rückforderungsanspruch zulasten von A.___ zu.

9. Revisionsverfahren STREV.2019.1:

-

Die Kosten des

Revisionsverfahrens STREV.2019.1 vor dem Obergericht Solothurn von total

CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Staates.

-

Für das Revisionsverfahren

wird A.___ eine Parteientschädigung von CHF 8'960.65 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zugesprochen.

10. Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35:

-

Die Kosten des vorliegenden

Neubeurteilungsverfahrens STBER.2019.35 von CHF 10'400.00, inklusive einer

Staatsgebühr von CHF 10'000.00, hat A.___ zu ¾, d.h. CHF 7’800, zu

bezahlen. Der Restbetrag von CHF 2'600.00 geht zu Lasten des Staates.

-

A.___ wird für das

Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 2'510.00 (¼ von CHF 10'040.00) zugesprochen.

-

Die Entschädigung für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für

das Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 auf CHF 6'697.10 (inkl. MwSt.

und Auslagen) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11. Die dem Beschuldigten A.___ auferlegten

Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 und des

vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens von CHF 7'800.00, total

CHF 11'500.00, werden mit der dem Beschuldigten zustehenden

Parteientschädigung von insgesamt CHF 11'470.65 verrechnet, so dass A.___

dem Staat noch Verfahrenskosten von CHF 29.35 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Riechsteiner