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Entscheid

STBER.2019.37

versuchte vorsätzliche Tötung, Gehilfenschaft zu versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandel, einfache Körperverletzung, Angriff, Verletzung der Verkehrsregel

30. Oktober 2019Deutsch79 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 6. September 2012 um ca. 22:30 Uhr

meldete eine Telefonistin des Kantonsspitals Olten (KSO) telefonisch bei der

Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass ein junger Mann mit einer

Stichverletzung eingeliefert worden sei. In der Folge rückte eine Patrouille

der Polizei Kanton Solothurn ins KSO aus, wo die Polizeibeamten den Verletzten D.___

(im Folgenden: Privatkläger) erstmals befragten. Gestützt auf dessen Angaben

rückten weitere Polizeibeamte an den Tatort in […] aus. Noch während des

Absperrens des Tatorts fiel der Polizei Kanton Solothurn ein verdächtiger

Personenwagen auf. Die darin befindlichen Männer, A.___ (im Folgenden: Beschuldigter)

und C.___ (im Folgenden: Gehilfe), erkundigten sich nach dem Grund für die

Absperrung und gaben im Verlaufe des Gesprächs zu, am Vorfall beteiligt gewesen

zu sein. Deshalb wurden die beiden polizeilich angehalten, festgenommen und auf

den Regionenposten Olten verbracht (vgl. Strafanzeige vom 13.11.2012, Akten

Staatsanwaltschaft Seiten 015 ff., im Folgenden: AS 015 ff.).

2. Mit Anklageschrift vom 31. Oktober

2017 wurden die Akten dem Amtsgericht Olten überwiesen zur Beurteilung des

Beschuldigten wegen:

-

versuchter

eventualvorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl.

schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB), subevtl. versuchter schwerer

Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);

-

Raufhandels (Art. 133 Abs.

1 StGB);

-

einfacher Körperverletzung

(Art. 123 Ziff. 1 StGB);

-

Angriffs (Art. 134 StGB),

evtl. Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB);

-

Überschreitens der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (nach Abzug der

Sicherheitsmarge) um 6 - 10 km/h (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG).

3. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen

fällte am 22. November 2018 folgendes Strafurteil:

« 1. Das

Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen einfacher Körperverletzung

z.Nt. von F.___, angeblich begangen am 16.03.2014, wird eingestellt (AnklS.

lit. A. Ziff. 3).

2. Der Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

-

der versuchten

(eventual-)vorsätzlichen Tötung, begangen z.Nt. von D.___ am 06.09.2012 (AnklS.

lit. A. Ziff. 1)

-

des mehrfachen Raufhandels,

begangen am 06.09.2012 (AnklS. lit. A. Ziff. 2) und am 17.08.2014 (AnklS. lit.

A. Ziff. 4)

-

der Verletzung der

Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

innerorts, begangen am 21.03.2016 (AnklS. lit. A. Ziff. 5).

3. Der Beschuldigte A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

b) einer Busse in Höhe von CHF 120.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

Die Untersuchungshaft vom

06.09.2012 bis 08.09.2012 - total 3 Tage - ist dem Beschuldigten an die gemäss

vorstehend lit. a) ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Der Beschuldigte C.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

des Raufhandels, begangen

am 06.09.2012 (AnklS. lit. B. Ziff. 1)

-

der Gehilfenschaft zu

versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung, begangen z.Nt. von D.___ am

06.09.2012 (AnklS. lit. B. Ziff. 2).

5. Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom

06.09.2012 bis 07.09.2012 - total 2 Tage - ist dem Beschuldigten im

Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Folgende beschlagnahmte Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils den jeweiligen Berechtigten herauszugeben:

a) D.___:

-

Jeans, Marke Drain

-

Schuhe, Marke

Cesar’s

-

Herrenjacke, Marke

WE

-

Herren-Strickjacke,

Marke H+M

-

Unterhemd, Marke

L.O.G.G.

-

Halskette,

zerrissen.

b) A.___:

-

Pullover, Marke

Zacks

-

Jeans, Marke Kingz

-

Schuhe.

c) C.___:

-

Lederjacke, Marke

Driver

-

Jeans, Marke Levis

Strauss

-

T-Shirt, Marke

Kabeen

-

Turnschuhe, Marke

Shox.

Zur Anmeldung ihrer

Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird den

Berechtigten eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses

Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und vernichtet werden.

7. Das beschlagnahmte iPhone 4S

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) wird eingezogen und ist nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

8. Die Beschuldigten A.___ und C.___ haben

dem Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, unter solidarischer

Haftbarkeit folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a) Schadenersatz in Höhe von CHF 1’550.00,

zuzüglich 5% Zins ab 06.09.2012.

b) eine Genugtuung von CHF 6'000.00,

zuzüglich 5% Zins ab 06.09.2012.

9. Die Beschuldigten A.___ und C.___ haben

dem Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, unter

solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF

6'576.20 (CHF 250.00/h, inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 bzw. 7.7% ab 01.01.2018]

und Auslagen) zu bezahlen.

10. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird auf CHF

4'303.00 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 bzw. 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. Die Sistierung der amtlichen

Verteidigung wird aufgehoben und Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird aus dem

amtlichen Mandat entlassen.

12. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Timur Acemoglu, wird auf CHF

8’465.25 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 bzw. 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Die Verfahrenskosten mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 15'000.00 belaufen sich auf total CHF 16'800.00.

a) Davon hat der Beschuldigte A.___ CHF

11'050.00 (2/3 der GG, zuzüglich CHF 1'050.00

persönliche Auslagen) zu bezahlen.

b) Davon hat der Beschuldigte C.___ CHF

5'750.00 (1/3 der GG,

zuzüglich

CHF 750.00 persönliche Auslagen) zu bezahlen.»

4. Gegen das Urteil liessen beide

Verurteilten die Berufung anmelden. Der Gehilfe zog sein Rechtsmittel in der

Folge mit Eingabe vom 21. August 2019 zurück, weshalb sein Berufungsverfahren

mit Beschluss vom 23. September 2019 als erledigt von der Geschäftskontrolle

abgeschrieben wurde.

5. Der Beschuldigte beschränkte sein

Rechtsmittel mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2019 wie folgt: Die

Anfechtung betreffe in erster Linie die Qualifikation der Tat als versuchte

vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Die Tat sei als einfache

Körperverletzung nach Art. 123 StGB zu qualifizieren. Entsprechend sei das

Strafmass zu reduzieren. Ebenfalls seien in diesem Fall die zugesprochenen

Zivilforderungen zu hoch und diese seien auf den Zivilweg zu verweisen und auf

die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Privatkläger sei zu

verzichten. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten

lediglich zu einem Drittel aufzuerlegen. Anerkannt würden die Schuldsprüche

wegen mehrfachen Raufhandels und Verletzung der Verkehrsregeln.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 erklärte

die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Diese richte sich gegen Ziffer 3

lit. a des erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung). Beantragt werde die

Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

6. Damit ist das erstinstanzliche Urteil

in Bezug auf den Beschuldigten wie folgt rechtskräftig geworden:

-

Ziffer 1:

Einstellung;

-

Ziffer 2

(teilweise): Schuldsprüche wegen mehrfachen Raufhandels und

Verkehrsregelverletzung;

-

Ziffer 3 lit. b:

Busse von CHF 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, für die Übertretung

des SVG;

-

Ziffern 6 und 7:

Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände;

-

Ziffer 10

(teilweise): Höhe der Entschädigung an den früheren amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten.

7. Am 30. Oktober 2019 fand die

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht statt mit Befragung des

Beschuldigten, des Privatklägers als Auskunftsperson und des Gehilfen als

Zeugen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Dem Beschuldigten wird vorgehalten,

am 6. September 2012, um ca. 22:35 Uhr, in […], zum Nachteil des Privatklägers,

einmal mit einem ihm vom Gehilfen übergebenen «Butterfly»-Messer unterhalb des

linken Brustkorbes auf den wegrennenden Privatkläger eingestochen und ihn

dadurch lebensgefährlich verletzt zu haben.

Der Privatkläger habe gemäss Arztbericht

des Kantonsspitals Olten (Dr. med. G.___) vom 25. Juni 2013 bzw. dem

Arztbericht von Dr. med. H.___ vom 19. Juli 2013 folgende Verletzungen

erlitten:

-

Milzverletzung /

Milzlazeration Grad III

-

Zwerchfellverletzung links

/ Zwerchfellperforation

-

Blut im Brustraum links /

Hämothorax

-

Nasenbeinbruch /

Nasenbeinfraktur

Gemäss Arztbericht von Dr. med. G.___

des Kantonsspitals Olten vom 25. Juni 2013 sei das Messer von links im

Oberbauch gegen oben in den Brustraum geführt worden und habe dabei in der

Tiefe die Milz und das Zwerchfell verletzt und den Privatkläger dadurch in

unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Je nach Postur des Opfers betrage die Tiefe

bei einem solchen Stich mindestens 15 - 20 cm. Eine Milzblutung sei gemäss

Ausführungen im Arztbericht potentiell lebensgefährlich und bedürfe, wenn man

nicht operieren müsse, mindestens einer intensivmedizinischen Beobachtung.

Zudem lägen sowohl das Herz als auch die grosse Bauchschlagader in unmittelbarer

Nähe des Messereinstiches (ca. 5-10 cm). Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. H.___

vom 19. Juli 2013 lägen darüber hinaus die Niere und die Lunge in der Nähe der

Stichverletzung. Auch gemäss Arztbericht von Dr. med. I.___ vom 4. Oktober 2013

habe es sich bei der erlittenen Milz- und Zwerchfellverletzung um eine

potentiell lebensbedrohliche Verletzung gehandelt.

Der Geschädigte habe sich vom 6.

September 2012 bis am 13. September 2012 im Kantonsspital Olten aufgehalten und

sei bis zum 25. Oktober 2012 in Behandlung bei Dr. med. H.___ gewesen. Der

Geschädigte sei vom 6. September 2012 bis zum 2. November 2012 zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen.

Der Beschuldigte habe den Geschädigten

mit einer 15 - 20 cm langen Stichverletzung lebensgefährlich an der Milz und am

Zwerchfell verletzt und habe damit den Tod des Opfers zumindest in Kauf

genommen. Da das Opfer nicht gestorben sei, sei es beim Versuch geblieben.

Zum Eventualiter- und

Subeventualitervorhalt:

Sollte das Gericht die Inkaufnahme des

Todes als nicht erwiesen erachten, so werde A.___ eventualiter eine schwere

Körperverletzung vorgehalten, indem er den Geschädigten D.___ lebensgefährlich

verletzt bzw. die lebensgefährlichen Verletzungen zumindest eventualvorsätzlich

in Kauf genommen habe.

Subeventualiter werde dem Beschuldigten

eine versuchte schwere Körperverletzung vorgehalten, zumal es in diesem Falle –

in Anbetracht der Art der Tathandlung – nur dem Zufall zuzuschreiben wäre, dass

der Geschädigte nicht lebensgefährlich verletzt worden sei.

alternativ:

Dem Beschuldigten A.___ werde

vorgehalten, am 6. September 2012, um ca. 22:35 Uhr, in […], dem Privatkläger

eine lebensgefährliche Verletzung zugefügt zu haben, indem er einmal mit einem selber

mitgeführten «Butterfly»-Messer unterhalb des linken Brustkorbes auf den

Privatkläger eingestochen und ihn dadurch im linken Bauchraum auf Höhe der Milz

verletzt habe.

Zum Alternativvorhalt:

Eine alternative Eröffnung bzw. eine

Alternativanklage sei zulässig, wenn sich der fragliche Sachverhalt trotz

Ausschöpfung aller Erkenntnisgrundlagen nicht eindeutig erhellen lasse, aber

klar sei, dass ein Straftatbestand erfüllt sei. Stütze sich das erkennende

Gericht auf die Aussagen des Privatklägers, so sei davon auszugehen, dass dem

Beschuldigten das «Butterfly»-Messer vom Gehilfen übergeben worden sei; werde

jedoch auf die Aussagen des Beschuldigten und des Gehilfen abgestützt, so sei

davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer selber mitgeführt habe.

2.

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des

Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise

dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den

ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass

der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und

andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige

Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3.

3.1 Der Beschuldigte anerkennt, dass es

am späten Abend des 6. September 2012 zu einer zunächst verbalen und dann

tätlichen Auseinandersetzung kam, welche schliesslich darin gipfelte, dass er

den Privatkläger mit einem Butterflymesser verletzt hat. Die Vorinstanz hat auf

US 12 bis 28 die vorliegenden Beweismittel – namentlich auch die Aussagen der

Beteiligten und Tatzeugen – dargelegt und eine sorgfältige und zutreffende

Beweiswürdigung vorgenommen, auf die grundsätzlich verwiesen werden kann. Die

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz basiert in weiten Teilen auf den

eigenen Aussagen des Beschuldigten – und ist mithin wohl weitgehend

unbestritten – und wird in der Folge zuerst zusammengefasst wiedergegeben.

Danach wird auf zwei wesentliche Punkte – die Fragen, wie genau es zum

Messerstich kam und welche Verletzungen der Privatkläger daraus erlitt – näher

eingegangen.

Unbestritten ist zunächst, dass sich am

späteren Abend des 6. September 2012 einerseits der Beschuldigte zusammen mit

dem Gehilfen und andererseits der Privatkläger, in Begleitung von J.___ und –

zu Beginn noch – K.___, in […] aufhielten.

Gestützt auf die Aussagen des

Beschuldigten und des Gehilfen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass am

Abend des 6. Septembers 2012 der Privatkläger der Aggressor war, der – nachdem

er zunächst bereits den Fahrer eines roten Personenwagens tätlich angegriffen

hatte – den Beschuldigten provozierte und tätlich angriff, indem er ihn

schubste. Zu ergänzen ist dazu noch, dass der Privatkläger dabei auch Drohungen

mit «umbringen» ausstiess, wie der Gehilfe auch vor Obergericht als Zeuge

bestätigte. Ob der Privatkläger den Beschuldigten in erster Linie deshalb

anging, weil dieser Partei für den Fahrer des roten Personenwagens ergriffen

hatte oder weil er den Beschuldigten als Gegner einer Jahre zurückliegenden

Auseinandersetzung in […] wiedererkannt hatte oder ob der Privatkläger einfach

deshalb auf Streit aus war, weil er nachgewiesenermassen angetrunken war (vgl.

Analysenrapport, 091: Der Blutschnelltest ergab einen Blutalkoholgehalt von

1,49 Gewichtspromille), kann dabei offengelassen werden. Jedenfalls erscheint

es gestützt auf seine Aussagen (vgl. hierzu auch seine Angaben vor Obergericht:

Einvernahmeprotokoll vom 30.10.2019) als glaubhaft, dass der Beschuldigte bei

einem früheren Vorfall vor dem Privatkläger und dessen Kollegen hatte fliehen

müssen, auch wenn die Schilderung dieses früheren Vorfalls mit zunehmender Verfahrensdauer

etwas dramatischer wurde.

Im Verlauf dieser tätlichen

Auseinandersetzung zerriss die Halskette des Privatklägers, was dazu führte,

dass dieser noch aggressiver gegenüber dem Beschuldigten wurde, diesen immer

weiter schubste und schliesslich mit einem Schlag auf die Haube des Fahrzeugs

des Gehilfen beförderte, worauf der Beschuldigte sich nun ebenfalls mit

Schlägen wehrte. Dass der Privatkläger in der Folge zu Boden ging, wurde von

allen vier Beteiligten/Anwesenden geschildert und ist unbestritten. Dies war

die Folge eines Schlages des Gehilfen an den Hinterkopf des Privatklägers.

Somit schlug der Beschuldigte, nachdem er auf die Autohaube gefallen war, den

Privatkläger von vorne, während der Gehilfe diesem von hinten einen Schlag

gegen den Kopf versetzte, worauf der Privatkläger zu Boden ging. Gestützt auf

die Angaben der Beteiligten ist erstellt, dass der am Boden liegende

Privatkläger vom Beschuldigten getreten und vom Gehilfen geschlagen wurde.

Dabei erlitt der Privatkläger nebst Prellungen einen Nasenbeinbruch.

3.2 Gemäss den diesbezüglich

übereinstimmenden Angaben aller Beteiligter konnte der Privatkläger

schliesslich selber wieder vom Boden aufstehen. Gemäss den glaubhaften Aussagen

des Privatklägers übergab der Gehilfe dem Beschuldigten gleichzeitig dessen

Butterfly-Messer, das er zuvor im Auto geholt hatte. Zu klären ist, ob der

Privatkläger in der Folge wegrannte und der Beschuldigte ihm hinterherrannte,

oder ob der Privatkläger – wie vom Beschuldigten anlässlich der

Hauptverhandlung vor Amtsgericht geltend gemacht – nur etwas rückwärts ging.

Dazu finden sich in den Akten folgende Aussagen:

-

Der Beschuldigte gab in der

polizeilichen Erstbefragung als Auskunftsperson am 6. September 2012, 23:30

Uhr, an (AS 023 ff.), der Privatkläger sei wieder aufgestanden und weggegangen.

Danach seien sie alle weggegangen. (Auf Frage 5, ob bei der Auseinandersetzung

Waffen oder gefährliche Gegenstände eingesetzt worden seien) Nein. Also von ihm

nichts. (Auf die Frage nach Verletzten) Er selbst sei angegriffen und

geschlagen worden. Bezüglich der anderen Personen habe er keine Ahnung, er

wisse es nicht.

Anlässlich der Hafteinvernahme vom 8.

September 2012 (AS 675 ff.) räumte der Beschuldigte dann ein, er habe dem Privatkläger

einen Stich mit einem Messer versetzt. Er wisse nicht, wieso er das getan habe,

er habe eigentlich keine Probleme gewollt. (Auf Nachfrage nach den Gründen) Er

habe das aus Angst getan, aus Notwehr. Er habe gewollt, dass der Privatkläger

weggehe. (Auf Frage) Nein, er habe den Mann sicher nicht töten wollen. Er habe

nicht geschaut, wo er hin gestochen habe. Soweit er sich erinnere, habe er den

Privatkläger in die Seite getroffen, links. (Auf Frage) Es sei ein Sackmesser

gewesen. Dieses habe glaublich auf der einen Seite eine Klinge und auf der

anderen Seite eine Schere. Es sei nicht ein Klappmesser und auch nicht ein

Stellmesser. Man müsse die Klinge mit beiden Händen öffnen. (Auf Frage) Wie er

das Messer geöffnet habe, könne er nicht mehr sagen, wohl als ihn der Andere

auf das Auto gedrückt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. (Auf Frage)

Nein, er habe nicht zugestochen, als er auf dem Auto gelegen sei, sondern

nachher beim Kämpfen. Da habe er sich gewehrt und mit dem Messer zugestochen.

(Auf Vorhalt der Aussagen des Gehilfen vom 7.9.2012) Das stimme so nicht. Es

sei schon etwas weiter vom Auto weg gewesen. Der Andere sei aber nicht

zusammengebrochen und er sei diesem auch nicht nachgerannt. (Auf die Frage,

warum denn der Gehilfe solchen «Mist» erzähle) Dieser sei ja selber bei der

Schlägerei gewesen und habe wohl nicht viel davon gesehen. Das Messer habe er

irgendwo weggeworfen, das habe glaublich der Gehilfe gemacht. (Auf den Vorhalt,

der Gehilfe habe von einem Butterflymesser gesprochen) Er wisse nicht, was ein

Butterflymesser sei. (Nach Beschreibung) Es sei kein solches Messer gewesen. Er

wisse nicht, weshalb der Gehilfe das sage. Dieser habe ja selbst Messer im Auto

gehabt und dann weggeworfen. (Nach Besprechung mit dem Verteidiger) Ja, es sei ein

Butterflymesser gewesen. Das habe er nicht sagen wollen, weil das schlimmer sei

mit einem solchen Messer. (Auf die Frage nach der Aussage des Gehilfen mit dem

Nachrennen) Er sei dem Privatkläger nicht nachgesprungen, sondern einfach

nachgegangen. Ja, er sei ihm nachgegangen, aber nicht schnell. (Auf den Vorhalt,

das sei dann keine Notwehrsituation mehr gewesen) Er wisse das. Es sei so, er

habe sich dann nicht mehr wehren müssen. (Auf Frage) Er habe vorher nicht die

Wahrheit gesagt aus Angst, dass er dann ins Gefängnis gehen müsse.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Schlusseinvernahme vom 17. Februar 2016 (AS 498 ff.) gab der Beschuldigte zu

diesen Fragen an, er habe den Privatkläger nicht in Lebensgefahr bringen

wollen. Er habe aus Angst gehandelt, da ihn der Privatkläger früher – drei bis

vier Jahre vorher in […] – schon einmal angegriffen gehabt habe. Der

Privatkläger sei am Boden gelegen und habe wieder aufstehen wollen. Da habe er

diesem einen Kick verpasst, wohl in den Brustbereich. Als dieser dann

aufgestanden sei, sei das mit dem Messer passiert, er verstehe das auch nicht.

Er sei zum Privatkläger hin und habe «diesem das Messer gestochen». Dieser sei

dann weggelaufen, abgehauen. (Auf Frage) Ja, er sei mit 1,84 m viel grösser als

der Privatkläger (1,67 m gemäss Akten). (Auf Frage) Ja, es sei ein

aufklappbares Butterfly-Messer gewesen. (Auf Frage) Das Messer sei so etwa 12

bis 13 cm lang gewesen, die Klinge zum Aufklappen so 0,5 cm kürzer. (Auf die

Frage, warum er auf das Opfer eingestochen habe) Er habe diesen nicht schwer

verletzen wollen und sicher auch nicht töten. Dieser habe ihn aufs Äusserste

provoziert, geschupst und geschlagen. Er habe ein paar Mal versucht,

wegzugehen, aber dieser habe nicht aufgehört. Er habe gewollt, dass der Privatkläger

ihn in Ruhe lasse und nicht mehr angreife. Das mit dem Messer sei übertrieben

gewesen, das wisse er.

Vor Amtsgericht gab der Beschuldigte zu

Protokoll, er habe den Privatkläger mit dem Fuss getreten, als dieser am Boden

gelegen sei. Als dieser dann aufgestanden sei, habe ihm der Gehilfe das Messer

gegeben. Der Privatkläger habe einen Schritt zurück gemacht und habe so eine

Bewegung gemacht. Dann habe er zugestochen. Es sei ein Butterfly-Messer

gewesen, das er vorher dem Gehilfen gezeigt gehabt habe. (Auf Frage) Der

Privatkläger habe nach dem Aufstehen einfach einen Schritt rückwärts gemacht,

sei aber nie weggerannt. Dieser habe so eine Bewegung gemacht und er selbst

habe Panik gehabt. (Auf die Frage, wie er zugestochen habe) Er habe einfach so

eine «Schwungbewegung» gemacht, von unten rechts her mit der rechten Hand. Der

Privatkläger sei dann glaublich zu Boden gegangen und sie seien weggegangen.

Das Messer sei ca. 10 bis 15 cm lang, die Klinge sei so lange wie der Griff.

Ausgeklappt sei das Messer wohl 15 bis 20 cm lang. Der Gehilfe habe ihm das

Messer gegeben, als der Privatkläger aufgestanden sei. Dann habe er

zugestochen, das sei ein Ablauf gewesen. (Auf die Frage, warum er zugestochen

habe) Er bereue das sehr. Er sei dort gestanden, der Gehilfe habe ihm das

Messer gegeben und er habe zugestochen. Sie seien dann weggefahren. Zuerst sei

ihm gar nicht bewusst gewesen, was er getan habe. (Auf Frage) Der Privatkläger

habe ja einen Nasenbeinbruch gehabt und so kaum rennen können. (Auf Frage) Der

Gehilfe habe ihm das Messer offen übergeben. Das Messer sei aufgeklappt wohl

rund 20 cm lang gewesen.

Vor Obergericht bekräftigte der

Beschuldigte seine Sachverhaltsdarstellung: Er habe das Messer erhalten und

damit unverzüglich zugestochen.

-

Der Privatkläger gab bei

der ersten polizeilichen Befragung am 13. September 2012 an (AS 049 ff.), er

habe beim Aufstehen gesehen, wie der kleinere Mann (Gehilfe) dem grösseren Mann

(Beschuldigter) das Messer gegeben habe. Dieser sei dann rennend auf ihn

zugekommen und habe von der Seite mit der rechten Hand auf ihn eingestochen. Er

habe dann versucht wegzurennen, worauf der Beschuldigte die Verfolgung

aufgegeben habe. Die beiden Männer seien dann mit quietschenden Reifen

weggefahren. Sein Kollege J.___ habe ihn dann ins Spital gefahren. Der

Beschuldigte habe ihn sicher umbringen wollen. (Auf Frage) Zum Messer könne er

nichts sagen. Die Klinge sei aber nicht lang gewesen, da er die Hand des

Beschuldigten an seinem Körper habe spüren können.

Am 10. Oktober 2012 bestätigte der Privatkläger

seine Angaben und fügte hinzu (AS 053 ff.), er habe sich vom Boden erheben

können und habe wegrennen wollen. Dabei habe er gesehen, wie der kleinere Mann

dem grösseren ein Messer ausgehändigt habe. Er habe dann davon rennen wollen,

habe das aber nicht mit voller Kraft gekonnt, weil er von den vorherigen

Schlägen geschwächt gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihn eingeholt und habe

ihm mit voller Kraft das Messer in den Oberkörper gestossen. Er habe die Faust

des Beschuldigten an seinem Körper spüren können, so stark habe dieser

zugestossen.

Am 5. Juli 2017 wurde der Privatkläger

vom Staatsanwalt einvernommen und gab an (AS 056.1 ff.), er habe aufstehen und

wegrennen können. Er sei aber schon erschöpft gewesen und habe zuerst gemeint,

er habe eine Faust vom Beschuldigten in den Brustkorb erhalten. Erst als die

anderen weggefahren seien, habe er das Blut bemerkt. (Auf Frage) Es sei

glaublich ein Butterfly-Messer gewesen, zweiseitig aufklappbar. Es müsse ein

grosses Messer gewesen sein, er habe einen Riesenschnitt gehabt. Er sei am

Rennen gewesen, der Beschuldigte sei schneller gewesen, habe ihn überholt und

in die Seite gestochen. Dieser sei seitlich von ihm gestanden, habe ausgeholt

und mit der rechten Hand in seine linke Brust gestochen. Er habe vergeblich

versucht, auszuweichen. (Auf Frage) Der Stich sei etwa 7 bis 8 Meter vom

vorherigen Schlägereiort entfernt erfolgt.

Vor Amtsgericht gab der Privatkläger an,

er sei aufgestanden und habe wegrennen wollen. Da habe er gesehen, wie der

Gehilfe dem Beschuldigten das Messer gegeben habe. Er habe mit ganzer Kraft

versucht, wegzurennen, der Beschuldigte habe ihn aber nach 30 bis 40 Metern

eingeholt und zugestochen. Mit der rechten Hand habe ihn dieser in die linke

Seite gestochen. Er sei vorher stehen geblieben, da er nicht mehr habe rennen

können. Der Beschuldigte sei beim Stich so schräg vor ihm gestanden. Er sei

dann auf die Knie gefallen und habe das ganze Blut gesehen. Der Beschuldigte

sei nach dem Stich weggegangen. (Auf Frage) Zuerst habe er gemeint, der

Beschuldigte habe ihm nur die Faust gegeben. (Auf Frage) Er sei sicher nicht

rückwärts ein paar Schritte weggegangen, sondern vorwärts weggerannt.

Vor Obergericht bestätigte der

Privatkläger seine Angaben, er habe etwas wegrennen können, der Beschuldigte

habe ihn aber eingeholt und auf ihn eingestochen. Es seien sicher nicht 30 bis

40 Meter gewesen, die er habe wegrennen können.

-

Der Gehilfe wurde am 6.

September 2012, 23:33 Uhr, erstmals polizeilich befragt und sagte aus (AS 028

ff.), er habe niemanden mit einer Waffe gesehen. Einzig der Privatkläger habe

dem Beschuldigten gedroht, er werde ihn mit einem Messer kaputt machen. Warum

der Privatkläger nach dem Vorfall eine Stichverletzung gehabt habe, müsse man

den Beschuldigten fragen, der habe Probleme mit ihm gehabt. (Auf nochmalige

Frage) Er habe nichts gesehen, er würde es sonst sagen.

Tags darauf, am 7. September 2012,

räumte der Gehilfe dann ein (AS 045 ff.), es sei während der Auseinandersetzung

ein Messer eingesetzt worden. Nach dem Handgemenge sei der Privatkläger in

Richtung Schranke weggelaufen. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt. Er habe dann

gehört, wie der Privatkläger einen Schrei ausgestossen habe und dann zusammengebrochen

sei. Als der Beschuldigte dann zu ihm zurückgekehrt sei, habe dieser gesagt, er

habe «Scheisse gemacht». (Auf Frage) Vor der Tat habe ihm der Beschuldigte ein

Messer gezeigt, eine Art Butterfly-Messer zum Aufklappen. Als dieser zu ihm

zurückgekommen sei, sei das Messer voll Blut gewesen. Der Beschuldigte habe das

Messer dann auf der Fahrt nach [...] aus dem Fenster geworfen.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Schlusseinvernahme vom 17. Februar 2016 (AS 520 ff.) gab der Gehilfe an, der

Beschuldigte sei dem Privatkläger hinterher gegangen und habe diesem «das Messer

gegeben». Das heisse, er habe ihn mit dem Messer gestochen. (Auf Frage) Der

Privatkläger sei aufgestanden und davon gelaufen. Der Beschuldigte sei diesem

nachgelaufen. Dann habe er einen Schrei des Privatklägers gehört und der

Beschuldigte habe beim Zurückkommen gesagt, er habe Scheisse gemacht und habe

Blut am Messer gehabt. Sie seien dann davon gefahren.

Vor Amtsgericht sagte der Gehilfe zur

besagten Szene aus, der Privatkläger sei aufgestanden und weggegangen, dies

schnell, er sei gerannt. Der Beschuldigte sei hinterher gerannt. Dann habe er

einen Schrei gehört. Dann sei der Beschuldigte zurückgekommen mit Blut am

Messer. Dieser habe gesagt, er habe Scheisse gemacht. (Auf Frage) Er habe dem

Beschuldigten das Messer nicht gegeben. Dieser habe ihm das Messer vorher

gezeigt gehabt.

Vor Obergericht als Zeuge bestätigte der

Gehilfe seine bisherigen Aussagen vollumfänglich. Sein Rechtsmittel habe er

wegen der Krebserkrankung seiner Ehefrau und der Betreuung der Kinder

zurückgezogen, nicht weil er mit dem Urteil einverstanden sei.

-

Der mittlerweile

verstorbene J.___ wurde am 6. September 2012 polizeilich als Auskunftsperson

befragt (AS 037 ff.) und gab an, die Beiden (Beschuldigter und Gehilfe) hätten

auf den am Boden liegenden Privatkläger eingeschlagen und er habe versucht, sie

davon zu ziehen. Der Privatkläger habe dann aufstehen können und sei wegerannt.

Der Beschuldigte sei diesem hinterher gerannt. Als dieser den Privatkläger

eingeholt gehabt habe, habe er den Privatkläger laut schreien gehört. Dieser

habe geschrien: «Er het mi ufgschlitzt.» Der Beschuldigte sei dann zu seinem

Auto gerannt und weggefahren. Er habe den Verletzten dann ins Spital gefahren.

Mit der Vorinstanz ist aufgrund dieser

Aussagen – namentlich der konstanten Angaben des Gehilfen sowie von J.___, aber

auch der Privatkläger sagte dies konstant aus (so auch in der ersten Aussage,

als er angab, der Beschuldigte sei «rennend» auf ihn zugekommen) –

nachgewiesen, dass der Privatkläger aufstehen konnte und sich vom Ort der

Schlägerei wegbewegte. Der Beschuldigte lief ihm nach, holte ihn ein und stach

ihm mit einer schwungvollen Bewegung das aufgeklappte Butterfly-Messer in die

linke Seite des Oberkörpers. Dies haben ausser dem Beschuldigten alle

Anwesenden konstant so beschrieben. Selbst der Beschuldigte gab bei der

Befragung vom 8. September 2012, als er den Messerstich erstmals eingestand,

an, er sei dem Privatkläger «nachgegangen», nicht nachgerannt, und räumte ein,

er habe nicht aus Notwehr gehandelt. Vor Amtsgericht gab er dann an, der

Privatkläger habe sich rückwärts einen Schritt von ihm entfernt. Er habe dann

in Panik zugestochen, als dieser eine (nicht näher beschriebene) Bewegung

gemacht habe. Dass er dabei eine längere Strecke – ab dem Ort der vorgängigen

Schlägerei – zurücklegte, ist nicht erstellt. Von seiner vor erster Instanz

gemachten Angabe, er habe sich 30 – 40 Meter entfernen können, distanzierte

sich der Privatkläger vor Obergericht denn auch deutlich (vgl.

Einvernahmeprotokoll vom 30.10.2019). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon

auszugehen, dass es sich nur um wenige Meter bzw. wenige Schritte handelte. Er

hat den sich wegbewegenden Privatkläger eingeholt und ihm seitlich das Messer

in den Oberkörper gerammt.

3.3 Es bleibt damit sachverhältlich noch

die Frage nach den vom Privatkläger durch den Messerstich erlittenen

Verletzungen, insbesondere nach der Länge des Stichkanals. Den bei den Akten

liegenden medizinischen Unterlagen kann dazu Folgendes entnommen werden:

Der Amteiarzt Dr. med. I.___, FMH Innere

Medizin, hielt in seinem Bericht vom 7. September 2012 fest (AS 097), er habe

den Privatkläger in der Nacht vom 6. auf den 7. September 2012 um 00:00 Uhr auf

der Notfallstation des Kantonsspitals Olten untersucht. Dieser weise unter dem

linken Rippenbogen in der hinteren Axillarlinie eine glattbegrenzte, ca. 1,5 cm

lange, leicht klaffende Schnittwunde auf, welche schräg von vorne oben nach

hinten unten verlaufe. Gemäss Angaben des zuständigen Arztes, der die Wunde

sondiert habe, sei der Stichkanal etwa 4 cm tief und verlaufe von hinten-oben

schräg nach vorne-unten. Die Ultraschalluntersuchung sowie die Röntgenbilder

des Brustraumes zeigten, dass weder die Lunge noch die inneren Bauchorgane,

insbesondere die in der Nähe der Einstichstelle liegende Milz und die linke

Niere, verletzt seien. Ein Messerstich an dieser Stelle könnte aber durchaus

auch zu einer Verletzung von Milz oder Lunge führen mit entsprechend

schwerwiegenden, eventuell sogar lebensbedrohlichen Folgen. Daneben bestehe

eine Prellung der Nase, möglicherweise eine Nasenbeinfraktur, was aber erst

durch eine Röntgenuntersuchung differenziert werden könne.

Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals

Olten (Assistenzärztin L.___, Chirurgische Klinik) vom 13. September 2012

können folgende, vom Privatkläger erlittene Verletzungen entnommen werden:

«Messerstichverletzung thorakoabdominal links mit Zwerchfellverletzung und

Einblutung in den Brustraum, Verletzung der Milz». Die Behandlung sei

konservativ erfolgt (AS 090).

Gemäss dem von Dr. med. G.___ erstellten

Arztbericht des Kantonsspitals Olten vom 25. Juni 2013 (AS 098 ff.) wurden beim

Privatkläger folgende Verletzungen festgestellt: eine Milzverletzung, eine

Zwerchfellverletzung links, Blut im Brustraum links sowie ein Nasenbeinbruch.

Dazu wird festgehalten, dass das Messer von links im Oberbauch gegen oben in

den Brustraum geführt worden sei und dabei in der Tiefe die Milz und das

Zwerchfell verletzt habe. Je nach Postur des Opfers betrage die Tiefe dabei

mindestens 15 - 20 cm. Im Weiteren bejahte Dr. med. G.___ das Bestehen einer

unmittelbaren Lebensgefahr und führte aus, dass eine Milzblutung potentiell

lebensgefährlich sei und, wenn man nicht operieren müsse, eine

intensivmedizinische Beobachtung brauche. Zudem sei das Zwerchfell verletzt

worden und hier liege in unmittelbarer Nähe das Herz. In der Nähe des

Messerstichs – geschätzt 5 bis 10 cm entfernt – befänden sich das Herz und die

grosse Bauchschlagader. Zusammenfassend handle es sich um eine potentiell

lebensgefährliche Verletzung.

Dr. med. H.___, der Hausarzt des

Privatklägers, hielt in seinem Arztbericht vom 19. Juli 2013 (AS 102 ff.) fest,

dass der Privatkläger 1. eine Stichverletzung thorakoabdominal links

(Flankenbereich) mit: Milzlazeration Grad III, Zwerchfellperforation und

Hämothorax (Blutansammlung zwischen Lungen- und Rippenfell) sowie 2. eine

Nasenbeinfraktur erlitten habe. Zur Frage einer unmittelbaren Lebensgefahr

führte er aus, dass der Patient während der ersten vier Tage der

Hospitalisation auf der Intensivstation behandelt worden sei, wobei er

kreislaufstabil und ausser Lebensgefahr gewesen sei. Jedoch bejahte der Arzt,

dass «sehr wahrscheinlich» eine unmittelbare Lebensgefahr zu erwarten gewesen

wäre, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte. In der Nähe der

Verletzung hätten sich die grossen Blutgefässe, Niere und Lunge befunden. Die

Tiefe der Wunde sei ihm nicht bekannt, der Patient sei zuerst auf dem Notfall

des Kantonsspitals Olten aufgenommen und behandelt worden. Bei der ersten

Konsultation bei ihm, Dr. H.___, sei die Wunde bereits verschlossen

gewesen.

Zu den divergierenden Befunden in den

Berichten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ und seinem Bericht vom 7.

September 2012 nahm der Amteiarzt Dr. med. I.___ mit Schreiben vom 4. Oktober

2013 wie folgt Stellung (AS 106): Er selber habe Herrn D.___ unmittelbar nach

Einlieferung auf die Notfallstation des KSO gesehen. Er habe sich dabei

einerseits auf seine klinische Untersuchung abgestützt, andererseits die

Ultraschall- und Röntgenbefunde gemäss mündlichem Bericht des vor Ort

anwesenden Arztes in seine Beurteilung einbezogen. Offensichtlich seien diese

Befunde im späteren Verlauf anders interpretiert worden. Da er selber die

Bilder nicht im Original gesehen habe, sei sicherlich der spätere Befund

richtig und massgeblich. Mit dem Wissen, dass eine Milz- und

Zwerchfellverletzung vorlagen, müsse natürlich auch seine Ersteinschätzung

dahingehend geändert werden, dass es sich hier durchaus um eine potentiell

lebensbedrohliche Verletzung gehandelt habe.

Festzuhalten ist, dass die

Assistenzärztin L.___, Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ beim Privatkläger die

gleichen Verletzungen feststellten. Was die Frage nach dem Bestehen einer

unmittelbaren Lebensgefahr betrifft, so bejahte Dr. med. G.___ diese zwar, während

Dr. med. H.___ festhielt, der Patient habe sich auf der Intensivstation ausser

Lebensgefahr befunden. Indessen herrscht dahingehend wiederum Einigkeit unter

den Ärzten, als gemäss Dr. med. G.___ eine Milzblutung potentiell

lebensgefährlich sei und es sich zusammenfassend um eine potentiell

lebensgefährliche Verletzung handle bzw. dass nach Einschätzung von Dr. med. H.___

ohne ärztliche Versorgung eine unmittelbare Lebensgefahr «sehr wahrscheinlich»

zu erwarten gewesen wäre.

Hinsichtlich der in sich widersprüchlichen

Arztberichte des Amteiarztes ist festzustellen, dass Dr. med. I.___ zum

Zeitpunkt seines Erstberichtes gestützt auf die Angaben des behandelnden Arztes

offenbar fälschlicherweise davon ausging, dass keine Verletzungen innerer

Bauchorgane vorgelegen hätten. Er legte dies in seinem zweiten Bericht vom 4.

Oktober 2013 nachvollziehbar dar und hielt zudem klar fest, dass «sicherlich

der spätere Befund richtig und massgeblich» sei und es sich bei der

entsprechenden Milz- und Zwerchfellverletzung durchaus um eine potentiell

lebensbedrohliche Verletzung gehandelt habe.

Zur Tiefe der Stichverletzung liegen

lediglich Schätzungen vor, welche mit ca. 4 cm laut Angaben des zuständigen

Arztes gemäss Erstbericht von Dr. med. I.___ einerseits und 15 - 20 cm gemäss

Arztbericht von Dr. med. G.___ andererseits deutlich auseinanderliegen.

Augenscheinlich ist jedoch, dass die Schätzung von 4 cm insofern nicht

zutreffen kann, als eine solch geringe Stichtiefe nicht zu einer Verletzung von

Milz und Zwerchfell und zu einem Hämothorax geführt hätte. Davon kann

angesichts der übereinstimmenden Diagnosen der beiden behandelnden Ärzte

ausgegangen werden: Beide führten aus, die Verletzungen an Zwerchfell und Milz

seien vom Messerstich verursacht worden. Zudem wird von einer «Perforation»

also einem Durchstechen des Zwerchfells, gesprochen und auch die Verletzung der

Milz war offenbar eher geringfügig, so dass die Verletzung – was bei grösseren

Milzverletzungen nicht möglich ist – rein konservativ behandelt werden konnte.

Die vom Beschuldigten erstmals im Parteivortrag vor Obergericht vorgebrachte

Spekulation, der Milzriss könnte auch von einem Schlag oder Tritt verursacht

worden sein, stösst damit ins Leere. Allerdings ist auch die ebenfalls nur

geschätzte Stichtiefe von 15 - 20 cm nicht nachgewiesen, sie beruht offenbar

auf allgemeinen Erfahrungswerten und nicht auf der konkreten Anatomie des

Privatklägers. Klar ist aber wie soeben erwähnt, dass das Butterflymesser tief

genug eingedrungen war, dass die vorgenannten Verletzungen überhaupt entstehen

konnten. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass das von A.___

benutzte Butterflymesser, welches gemäss seinen eigenen Angaben an der

Hauptverhandlung eine Klingenlänge von rund 10 cm aufwies, angesichts seiner

Grösse auch objektiv dazu geeignet war, in sensiblen Körperbereichen wie dem

Oberkörper linksseitig potentiell lebensgefährliche Verletzungen zu

verursachen, liegen doch in der unmittelbaren Nähe der vorliegend zu

beurteilenden Stichverletzung neben den verletzten Organen Milz und Zwerchfell

höchst sensible Organe wie Herz, grosse Bauchschlagader, Niere und Lunge (vgl.

dazu vorerwähnte Arztberichte). Der Privatkläger hat auch konstant ausgesagt

und dieses Detail ist glaubhaft, er habe beim Stich die Faust des Beschuldigten

an seinem Oberkörper gespürt. Zusammengefasst ist von einer Tiefe der

Stichwunde von mindestens 10 cm auszugehen, was auch mit der Beschreibung des

Beschuldigten beim Zustechen («Schwungbewegung von unten rechts her»)

korrespondiert. Eine Klingenlänge von 10 cm ist bei Butterflymessern durchaus

geläufig. Zudem kann die Stichtiefe angesichts der Elastizität der Haut und

Bauchdecke bei einem wuchtig zugefügten Messerstich durchaus etwas tiefer sein

als die reine Klingenlänge.

III. Rechtliche Würdigung

1. Dem Beschuldigten wird versuchte

(eventual)vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, subevtl.

versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers vorgehalten.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,

ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen

lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder

Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder

geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer

vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen

oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB).

2. Der Tod des Privatklägers ist nicht

eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten

vorsätzlichen Tötung oder der (wegen unmittelbarer Lebensgefahr vollendeten)

schweren Körperverletzung bzw. allenfalls der versuchten schweren Körperverletzung

schuldig gemacht hat.

Versuch liegt vor, wenn der Täter

sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK

StGB», Vor Art. 22 StGB N 1).

In subjektiver Hinsicht erfordert Art.

111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei

Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger/Jasmine Stössel in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.

Aufl., Basel 2019, Art. 111 StGB N 7).

3. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein

Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen

ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der

Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel

des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung

seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem

Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod des Privatklägers sein direktes

Handlungsziel war –, lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro

reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen und davon geht auch die Anklage nicht

aus.

4. Ein eventualvorsätzliches Verhalten

ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges

als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom

11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den

relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter

eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können

aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE

135 IV 58 E. 8.4).

5. Das Bundesgericht hat sich in

jüngeren Entscheiden zur Annahme des Eventualvorsatzes, namentlich des

Tötungsvorsatzes, bei Messereinsätzen wie folgt geäussert:

- Urteil

6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser

von 8 cm Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung

unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche,

müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer

tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für

Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27.11.2012

E. 4.2 mit Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige

Zentimeter neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich

gewesen wäre, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen

Tat-verlauf mit grosser Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht genau

steuern können, wo und wie (tief) er das Opfer verletze. Es sei damit letztlich

Zufall, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe

lebensgefährlich getroffen habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein

bekannten Rahmen des Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Beschwerdeführer

bewusst und von seinem Vorsatz erfasst gewesen sei.

- Im

erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 ging es

um folgenden Sachverhalt: X fügte Y mit einem Messer eine fünf Zentimeter tiefe

und zwei Zentimeter breite Stichwunde im rechten mittleren Unterbauch zu, nur

wenige Zentimeter neben lebenswichtigen Organen und Blutgefässen, deren

Verletzung zu einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt hätte. Das Bundesgericht

hielt fest, dass in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen müsse, wer in

einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den

Bauch/Unterleib eines Menschen steche. Das Risiko einer tödlichen Verletzung

sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer

eher kurzen Messerklinge. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, dass je

nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem Messerstich auf

vorsätzliche Tötung erkannt werden könne (E. 4.2).

- Im

Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es

keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die

Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem

mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des

Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4).

- Ebenfalls

eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung bejaht wurde im Urteil 6B_377/2012

vom 11. Oktober 2012 bei einem ungezielten Stich mit einem Dolch (Klinge 11 cm

lang und 2 cm breit) während eines Handgemenges von hinten in die

Rücken-/Lendengegend mit eröffneter Bauchhöhle sowie einer 8 cm langen

Kopfschwartenwunde und im Urteil 6B_230/2012 vom 18. September 2012 bei einem

ungezielten Messerstich in den Rücken mit einem Küchenmesser von 12,5 cm Länge

und 2 cm Breite (Verletzung einer Arterie).

- Urteil

6B_177/2011 vom 5. August 2011: Anlässlich eines Gerangels zwischen zwei

Männern stiess der Beschuldigte dem Opfer ein Klappmesser mit einer

Klingenlänge von 10 cm in voller Länge in den Brustkorb, worauf das Opfer

verstarb. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte gewusst habe,

dass er mit diesem Stich das Opfer töten könne und er dies in Kauf nahm, wurde

vom Bundesgericht geschützt und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher

Tötung bestätigt.

- Urteil

6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, dem

Opfer mit einem Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm gestochen, mit dem

Stich in den Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und dadurch den Tod des

Opfers verursacht zu haben. Die Beschuldigte machte geltend, dass sie bei einem

Stich in den Oberarm- und Achselbereich nicht mit dem Risiko des Todes des

Opfers habe rechnen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel

mit schweren Verletzungen gerechnet werden müsse, wenn bei einer dynamischen

Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit

auch in die Nähe des Halsbereiches) zugestochen werde. Bei einem Messerstich in

den Brustbereich sei das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch

einzustufen. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des

Kausalverlaufs und sei deshalb vom Vorsatz erfasst. Das Bundesgericht bejahte

auf Grund dieses Risikos sowie der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein

eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten.

- Urteil

6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1 und 2.4: Im Verlauf einer Auseinandersetzung

behändigte der Beschuldigte sein Taschenmesser der Marke «Victorinox» und stach

dem Opfer in die Brust, wobei er den Messerstich nicht gezielt führte, sondern

beliebig in den Brustbereich stach. Die Klingenlänge betrug 4,1 cm. Das Opfer

erlitt eine Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben dem Brustbein beim

sogenannten Schwertfortsatz und eine Verletzung des Herzbeutels. Es schwebte

nicht in Lebensgefahr. Allerdings hätte bereits ein geringfügig abweichender

bzw. geringfügig tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt. Das Bundesgericht

hielt fest, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge das Risiko des Todes

des Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen sei.

Der Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb

auch in diesem Fall bestätigt.

- Urteil

6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1 und 1.3: Der Beschuldigte ging mit

einem Küchenmesser in der Hand auf das Opfer zu und versetzte diesem gezielt

zwei Stichverletzungen in den Bauch und den Rücken (Klingenlänge ca. 20 cm;

Klingenbreite max. 2,8 cm). Das Opfer erlitt eine 8 - 10 cm tiefe

Stichverletzung im Rücken neben der Wirbelsäule rechts; der Stichkanal am rechten

Oberbauch wies einen organnahen Verlauf auf bzw. touchierte die Leber. Das

Bundesgericht hielt fest, es sei offensichtlich, dass derjenige, der einen

anderen mit Kraftaufwand gezielt in den Bauch und den Rücken steche, wisse,

dass das Opfer sterben könne. Ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb

bejaht.

- Urteil

6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 3 und 5.4: Zwischen zwei Männern kam es nach

einer Auseinandersetzung wegen eines angeblich zu eng ausgeführten Tanzes mit

einer Frau auf einem Parkplatz eines Schwimmbades zu einer tätlichen

Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie sich gegenseitig «Schwedenküsse»

(Schlag mit der Stirn ins Gesicht des Kontrahenten) austeilten und zu Boden

gingen. Der Beschuldigte versetzte dem sich über ihm befindlichen Opfer

mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im

Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt das Opfer einerseits eine

Stichverletzung an der Brust im Bereich des zehnten Zwischenrippenraums

seitlich links, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und

Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere

Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der

Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Das Opfer erlitt einen erheblichen

Blutverlust von zwei Litern und schwebte dadurch in Lebensgefahr. Das

Bundesgericht hielt auch in diesem Entscheid fest, dass sich der Beschuldigte

bewusst war, in den Oberkörper zu stechen und er deshalb wusste, dass sein

Handeln mit der Möglichkeit eines Todeseintritts verbunden war. Die

vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte eventualvorsätzlich

gehandelt habe, wurde deshalb geschützt.

- Urteil

6S.224/2005 vom 21.6.2005: Zustechen mit einem Messer mit einer Klingenlänge

von acht bis zehn Zentimeter in den Bauch eines Menschen bedeutet

Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung.

- Kassiert

wurde vom Bundesgericht hingegen der Schuldspruch wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012: Bei einer

Klingenlänge von 34 mm könne nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer

tödlichen Verletzung geschlossen werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass

ein solches Risiko eintrete, weil jede Klinge tödlich verwendet werden könne.

Gleichwohl liege bei einer solchen Klinge der Todeseintritt nicht

schlechterdings auf der Hand. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht frontal,

sondern seitlich unter der Achsel in den Oberkörper des Opfers, das im Begriff

gewesen sei, ihn mit gestrecktem Arm an der Schulter zurückzuhalten, gestochen.

Das Opfer habe die Auseinandersetzung zwischen seinem Freund und dem

Beschwerdeführer beenden wollen. Damit sei der Messerstich des

Beschwerdeführers eine Reaktion auf dessen Intervention gewesen. Aus den

kantonalen Akten gehe hervor, dass der Stichkanal (Länge ca. 2,5 cm) von hinten

oben nach vorne fusswärts verlaufen sei. Da der Beschwerdeführer mit einer

Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25 mm erzielt habe, könne nicht

angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen. Aus den dargelegten Umständen

lasse sich nicht folgern, der Beschwerdeführer habe eine tödliche Verletzung

des Opfers in Kauf genommen. Sie sprächen vielmehr dafür, dass er es lediglich

habe verletzen wollen.

6. Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte

nach der tätlichen Auseinandersetzung dem sich entfernenden Privatkläger einige

Meter nachgeeilt und stach diesem, nachdem er ihn gestellt hatte, mit einem

Butterfly-Messer schwungvoll in die linke Seite des Oberkörpers. Der mindestens

10 cm tiefe Einstich verletzte die Milz und das Zwerchfell und verursachte eine

Einblutung in den Brustraum. In unmittelbarer Nähe der Stichverletzung befanden

sich das Herz und die grosse Bauchschlagader. In der Nähe befanden sich weiter

Niere und Lunge. Es muss sich angesichts der Einstichtiefe um einen kräftig

zugefügten Stich gehandelt haben, der ziemlich genau in der Mitte des

Oberkörpers des Privatklägers eintrat (vgl. Foto AS 077) und der die

Bekleidung, die Haut und die Brustwandweichteile vollständig durchtrennte. Es

handelte sich um eine potentiell lebensgefährliche Verletzung (was bedeutet,

dass keine akute Lebensgefahr eingetreten war). Bei einem Butterfly-Messer

(Balisong) handelt es sich um ein schlankes, spitz zulaufendes Messer, das

einhändig bedienbar ist und angesichts seiner schmalen und spitzen Form tief in

den Körper eindringen kann. Zudem ist der Griff nicht wesentlich dicker, sodass

das Messer leicht über die Klingenlänge hinaus eindringen kann, wie dies der

Privatkläger geschildert hat (er habe den Faustschluss des Beschuldigten am

Oberkörper verspürt). Gerichtsnotorisch ist, dass es der angreifenden Person

nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist, die Eindringtiefe

gezielt zu steuern. Damit konnte der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko in

keiner Weise kalkulieren und dosieren. Mit Blick auf die zitierte

Rechtsprechung muss bei einem derart heftigen Messerstich mit einem Klappmesser

gegen den Oberkörper eines Menschen das Risiko einer tödlichen Verletzung als

hoch eingeschätzt werden. Das Berufungsgericht hat diese bundesgerichtliche

Rechtsprechung seither in zahlreichen Entscheiden übernommen (so bspw. in den

Fällen STAPA.2010.12, STBER.2012.47, STBER.2014.73, STBER.2016.66,

STBER.2017.50, STBER.2018.24, STBER.2018.32; hingegen versuchte schwere

Körperverletzung: STBER.2014.73, STBER.2016.36). Gemäss Bundesgericht lässt

sich ein Tötungsversuch auch nicht schon mit dem Einwand einer lediglich

leichten Verletzung bestreiten; entscheidend ist vielmehr, dass die

Messerstiche das Opfer einem Todesrisiko aussetzten (Urteil 6B_369/2016 vom

29.7.2016 E. 4.5). Es bedarf auch keiner besonderen Intelligenz, um zu

erkennen, dass ein heftiger Stich mit dem Butterfly-Messer gezielt in die Mitte

des Oberkörpers eines Menschen eine tödlich verlaufende Verletzung zur Folge

haben kann. Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine sehr schwerwiegende

Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten und das Risiko von potentiell

tödlichen Folgen war hoch. Der Beschuldigte handelte in ungezügelter Wut, wie

sich dies bereits unmittelbar vorher beim Raufhandel gezeigt hatte (Tritte

gegen den am Boden liegenden Privatkläger). Der Beschuldigte hat mit seinem

Verhalten den Tod des Privatklägers in Kauf genommen. Daran ändert auch der von

der Verteidigung vor Obergericht im Parteivortrag vorgebrachte Hinweis, der

Stich hätte ja zufällig auch den Arm des Privatklägers treffen können, nichts: Der

Stich wurde wuchtig gegen den Oberkörper des Privatklägers geführt und der

Beschuldigte wollte den Privatkläger in diesem Bereich verletzen. Selbst der

Verteidiger führte im Parteivortrag vor Obergericht aus (S. 9): «Der

Beschuldigte versuchte damals in die Seite zu stechen.» Ebenso wenig spielt

eine Rolle, ob der Stich wegen eines Abdrehversuchs des Privatklägers etwas

mehr seitlich oder mittig in dessen Oberkörper eindrang, musste doch der

Beschuldigte damit rechnen, dass sich der Privatkläger bewegen bzw. abwenden

würde. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter eventualvorsätzlicher

Tötung ist deshalb zu bestätigen. Da der Beschuldigte alles getan hat, was

nötig war, um den Tod des Privatklägers herbeizuführen, liegt ein vollendeter

Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Hinweise für das Vorliegen des

Versuchs einer privilegierten (Totschlag) oder einer qualifizierten Tötung

(Mord) liegen keine vor und werden auch von keiner Seite geltend gemacht. Eine

Notwehrsituation lag angesichts des sich wegbewegenden Privatklägers nicht vor,

was vom Beschuldigten anerkannt wird (vgl. dessen Aussagen anlässlich der

Hafteinvernahme vom 8.9.2012, wiedergegeben unter vorstehender Ziff. II.3.2,

sowie Parteivortrag des Verteidigers vor Obergericht, S. 16).

IV. Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan

Trechsel/Marc Thommen in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und

täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins

Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen

lassen (E. 5.8).

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014 E. 4.2).

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu

verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint

(BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte

Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu

erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede

der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur

anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder

Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18: 180 TS).

Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil

die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu

beurteilende Tat auszusprechende hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs.

1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle

einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen

(BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug

aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Eine Gesamtstrafe in

Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip

voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte

(zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im

Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich

(BGE 144 IV 217 E. 3.5 S. 231 ff.).

In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).

Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu

beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus

dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen

Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede

Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen

Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform

sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E.

3.2; Mathys, a.a.O., N 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen

stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht

muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe

festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben

(vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016

E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder

Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der

Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom

19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte

sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012

E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf

Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).

2.1 Auszugehen ist vom Straftatbestand

der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, dessen Strafandrohung auf

Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren lautet. Vorweg ist eine (hypothetische)

Strafzumessung ohne Berücksichtigung des strafmildernden Umstandes des Versuchs

vorzunehmen. Im Rahmen der Tatkomponenten ist entlastend festzuhalten, dass die

Tatausführung des Beschuldigten nicht nach einem im Vornherein zurechtgelegten

Plan erfolgte, sondern sich spontan aus dem Geschehen im Industriegebiet von […]

ergab, welches er nicht selbst initiiert hatte. Aggressor war der Privatkläger

gewesen, der an diesem Abend offenbar auf Streit aus war und – nachdem er

bereits den Fahrer eines roten Personenwagens angegriffen hatte – den

Beschuldigten provozierte, bedrohte und diesen mit einem Schupsen auf die

Kühlerhaube des Fahrzeugs des Gehilfen beförderte. Allerdings wurde der

Privatkläger anschliessend vom Gehilfen mit einem Faustschlag von hinten zu

Boden geworfen und von beiden Angreifern mit Schlägen und Tritten eingedeckt.

Dabei erlitt der Privatkläger unter anderem eine Nasenbeinfraktur. Als dieser

sich aufgerappelt hatte und sich mit geschwächten Kräften einige Meter vom

ersten Tatort wegbewegen konnte, eilte der Beschuldigte ihm nach und stiess dem

unbewaffneten Privatkläger das Butterfly-Messer seitlich in den Oberkörper.

Dafür gab es nun gar keine Veranlassung mehr, hatte sich der Beschuldigte doch

am Privatkläger vorher schon mehr als genug für dessen vorgängiges

Fehlverhalten gerächt. Diese schwerwiegende Tat hätte der Beschuldigte somit

vermeiden können, auch unter Berücksichtigung des erregten Zustandes aufgrund

der unmittelbaren und früheren Vorgeschichte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist

anzufügen, dass er das verwendete Messer nicht auf sich trug, sondern dass ihm

dieses vom Gehilfen nach der tätlichen Auseinandersetzung – unaufgefordert und «in

dubio pro reo» in geöffnetem Zustand – gereicht wurde. Ohne diese nachgerade

auffordernde Handreichung wäre es kaum zum Delikt gekommen. Strafmindernd zu

berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte nur mit Eventualvorsatz einer

Tötung gehandelt hat und der Beschuldigte nur einmal zugestochen hat.

Allerdings ist das egoistische Motiv (Rache, Wut) auf der anderen Seite

verschuldenserhöhend in Anschlag zu bringen. Insgesamt wäre, bei einem

vollendeten Tötungsdelikt von einem leichten bis knapp mittelschweren

Verschulden auszugehen, das mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren

abzugelten wäre.

2.2 Bei der Strafmilderung zufolge

Versuchs ist festzuhalten, dass der Privatkläger eine potentiell

lebensgefährliche Verletzung erlitt, rund eine Woche auf der Intensivstation

des Spitals behandelt werden musste und während mehrerer Wochen arbeitsunfähig

war. Entlastend wirkt sich aus, dass der Privatkläger in Folge des Messerstichs

keine bleibenden physischen oder psychischen Folgen zu gewärtigen hat. Es

handelte sich um einen vollendeten Tötungsversuch, wobei sich beim Privatkläger

noch kein akut lebensgefährlicher Zustand eingestellt hatte und der

Todeseintritt demnach noch nicht nahe lag. Unter Berücksichtigung des Versuchs

ist die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren abzugelten.

2.3 Bei den Täterkomponenten weist das

Vorleben des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Vorgänge

auf: Er wurde 1993 in der Schweiz geboren und absolvierte nach der Schule eine

Lehre als Automobilfachmann mit Erfolg. Er verfügt über die

Niederlassungsbewilligung C. Nach dem Lehrabschluss arbeitete er bis zur

vorliegend zu beurteilenden Tat temporär. Danach hatte er längere feste

Anstellungen bei der N.___ AG, der O.___ AG und war nun seit mehr als zwei Jahren

bei der P.___ AG zuständig für die Wartung der Fahrzeuge. Seit wenigen Wochen

arbeitet er temporär bei der M.___. Das Zwischenzeugnis der P.___ AG vom 5.

September 2019 lautet sehr gut, ebenso die vor Amtsgericht eingereichten

Arbeitszeugnisse der Firmen N.___ AG und O.___ AG. Daneben absolviert der

Beschuldigte zurzeit eine zweijährige Weiterbildung zum technischen Kaufmann an

einer Fachhochschule mit Unterricht an zwei Abenden. Seit der Geburt wohnt der

Beschuldigte bei seinen Eltern in […].

Betäubungsmittelkonsum war bisher keiner

feststellbar, der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und ist auch im

Betreibungsregister nicht verzeichnet.

In Bezug auf das Nachtatverhalten ist

positiv zu würdigen, dass er mehrfach versucht hat, sich (über die

Staatsanwaltschaft bzw. über den Opfervertreter) beim Privatkläger zu

entschuldigen. Er bekundet aufrichtige Reue, wobei die Voraussetzungen für eine

Strafmilderung wegen «tätiger» Reue (Art. 48 lit d StGB) nicht erfüllt sind.

Allerdings liess er nach der Tat den schwer verletzten Privatkläger ohne

weiteres am Tatort zurück, wobei dieser immerhin in Begleitung eines Kollegen

war. Der Beschuldigte stand nach anfänglichem Leugnen schon bei der zweiten

Befragung zu seinem Fehlverhalten, was leicht strafmindernd zu werten ist.

Etwas getrübt wird das Nachtatverhalten durch den weiteren Vorfall vom 17.

August 2014 (Raufhandel in […]), einen Rückfall während laufendem Verfahren.

Aber dies liegt nun auch bereits über fünf Jahre zurück und in den letzten

Jahren ist beim Beschuldigten eine sehr stabile berufliche und private

Situation ohne weitere strafrechtlich relevante Vorkommnisse zu verzeichnen.

Dabei ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte das Delikt im Alter von

erst 19 Jahren begangen hat und seither ganz offensichtlich charakterlich

gereift ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt hingegen nicht vor. Insbesondere

kann dem Umstand, dass der Beschuldigte nach Rechtskraft des strafrechtlichen

Urteils auch mit ausländerrechtliche Konsequenzen rechnen muss, keine

strafmindernde Wirkung zukommen, weil diese Folgen jeder ausländischen Person

drohen (Urteil des Bundesgerichts 6B_925/2014 vom 23.12.2014 E. 3.2 mit Verweis

auf 6B_296/2014 vom 20.10.2014 E. 3.4). Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten insbesondere angesichts der positiven und stabilen Entwicklung

beim Beschuldigten leicht strafmindernd aus, sodass eine Reduktion der Strafe

auf 56 Monate Freiheitsstrafe gerechtfertigt ist.

2.4 Der Beschuldigte macht eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5

StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das

Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über

die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze

Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten

Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die

Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen,

die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und

dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im

Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren

innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine

Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im

Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über

eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder

elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz

(vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 I 269

E. 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteil 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2;

je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt,

ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in

Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung,

die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen

Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Im Urteil 6B_175/2018

vom 23. November 2018 erachtet das Bundesgericht eine Strafreduktion von 50 %

für eine übermässig lange Verfahrensdauer (10 Jahre in einem komplexen

Wirtschaftsstraffall) als angemessen (E. 2.4).

Das Verfahren hat angesichts der

Tatsache, dass der Beschuldigte im Hauptdelikt rasch geständig war, mit nunmehr

über sieben Jahren deutlich zu lange gedauert. Aus dem Journal der Staatsanwaltschaft

ergibt sich Folgendes (AS 665.1 ff.): Die Strafuntersuchung wurde bis im März

2014 weitgehend ohne feststellbaren grösseren Unterbruch fortgesetzt. Als

Ausnahmen sind die Zeiträume zwischen 1. Februar 2013 (Eingang Beweisanträge

Privatkläger) und 7. Juni 2013 (Entscheid über die Beweisanträge) sowie

zwischen April 2014 und Januar 2015 (nur Eingänge vermerkt) zu nennen. Anfang

Mai 2014 war das Verfahren anklagebereit, jedoch erfolgte dann die Gerichtsstandsanfrage

der Staatsanwaltschaft St. Gallen für ein neues Delikt, wobei die polizeiliche

Strafanzeige erst am 10. September 2014 einging. Anfangs 2015 erfolgte eine

erneute Gerichtsstandsanerkennung für ein neues Delikt im Kanton Aargau mit

mehreren Parteien (Beschuldigte und Geschädigte). In der Folge wurde das Verfahren

bis zur Anklage am 31. Oktober 2017 ebenfalls ohne erkennbaren Unterbruch,

wenn auch nicht besonders speditiv, weitergeführt, wobei auch sehr viele

Akteneinsichten und Fristersterstreckungsbegehren der diversen Rechtsvertreter

aktenkundig sind. Oftmals wurden aber wie bereits vermerkt auch nur

Verfahrenshandlungen getätigt, die das Verfahren nicht substanziell voranbrachten.

Zudem wurden im Verfahren mehrere Strafbefehle erlassen (nicht gegen den Beschuldigten).

Allerdings wurde das Verfahren auch vor dem Richteramt Olten-Gösgen in der

Folge nicht besonders beförderlich fortgeführt: Nach Eingang der Akten anfangs

November 2017 erfolgte erst am 18. Januar 2018 die erste Verfügung, über die

Beweisanträge wurde am 22. Februar 2018 entschieden, worauf am 28. Mai 2018 die

Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 21. November 2018 erging. Die

schriftliche Urteilsbegründung ging am 1. Mai 2019 und damit in Verletzung der

Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO erst fünf Monate nach der

Urteilseröffnung bei den Parteivertretern ein. Insgesamt ist eine Verletzung

des Beschleunigungsgebots festzustellen. Für den Beschuldigten war diese lange

Verfahrensdauer mit einem schwerwiegenden Vorhalt (schwere Körperverletzung bis

fast am Schluss der Strafuntersuchung, dann Änderung auf versuchte vorsätzliche

Tötung) zweifellos eine erhebliche Belastung in einem wichtigen Lebensabschnitt

am Übergang von Ausbildung zur Berufstätigkeit. Um dieser Verletzung des

Beschleunigungsgebots und der überlangen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen,

ist die Einsatzstrafe um einen Drittel auf gut 37 Monate Freiheitsstrafe zu

reduzieren. Das deutliche Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens ist im

vorliegenden Fall gerechtfertigt.

2.5 Die vom Verteidiger im

Berufungsverfahren vorgebrachten weiteren Strafmilderungsgründe liegen hingegen

nicht vor. Geltend gemacht wurde einerseits eine angebliche schwere Bedrohung

des Beschuldigten durch den Privatkläger bei einem früheren Vorfall in […].

Abgesehen davon, dass dessen konkrete Ausgestaltung unklar ist, könnte dieser

frühere Vorfall auch nicht zur Begründung einer Strafmilderung wegen «schwerer

Drohung» gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB führen, da zur Tatzeit keine

aktuelle Bedrohung bestand. Im Gegenteil entfernte sich der vom Raufhandel

schon erheblich mitgenommene Privatkläger vom Beschuldigten, der ihm dann mit

dem Messer nacheilte. Gleiches gilt für den vorgebrachten Strafmilderungsgrund

von Art. 48 lit. c StGB (entschuldbare heftige Gemütsbewegung), eine solche

liegt für den Messerstich auch schlicht nicht vor.

2.6 Führt die Strafzumessung unter

Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im

Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt,

hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion,

welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes

liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen.

Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze

liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 ff., Urteil des

Bundesgerichts 6B_405/2011 E. 5.4 f.). Der Beschuldigte lebt in stabilen

privaten und beruflichen Verhältnissen und hat seit über fünf Jahren nicht mehr

delinquiert, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des (teil)bedingten

Strafvollzugs ohne Weiteres erfüllt sind. Angesichts der Tatsache, dass das

Opfer sich nie in akuter Lebensgefahr befand, keine bleibenden Folgen davontrug

und die tätliche Auseinandersetzung selbst begonnen hatte, ist – auch

angesichts der mittlerweile mehr als sieben verstrichenen Jahren – die Strafe

auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren, was die Gewährung des

teilbedingten Strafvollzugs ermöglicht. Diese Strafe liegt noch innerhalb des

richterlichen Ermessensspielraums.

2.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit

nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund,

das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu

berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die

Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal

die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von

drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten

Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Grundvoraussetzung

für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete

Aussicht auf Bewährung besteht (a.a.O. E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht,

wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den

aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden

Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetzlichen

Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als

Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung

zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so

festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters

einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck

kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat,

desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt

zu vollziehende Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten

(Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (a.a.O. E. 5.6).

Wie bereits angesprochen, sind seit der

hier zu beurteilenden Straftat mehr als sieben Jahre vergangen. Unschön ist die

erneute Delinquenz im Sommer 2014, was nun aber auch bereits über fünf Jahre

zurückliegt. Zur Tatzeit war der Beschuldigte 19 bis 21 Jahre alt, vorher und

nachher trat er strafrechtlich nicht in Erscheinung, so dass das Ganze

rückblickend als negative Periode des Beschuldigten an der Grenze zum

Erwachsenwerden erscheint. Der Beschuldigte befindet sich in stabilen persönlichen

Verhältnissen, arbeitete mehrere Jahre beim gleichen Arbeitgeber und ist auch aktuell

arbeitstätig (temporäres Arbeitsverhältnis). Er absolviert derzeit eine

anspruchsvolle Weiterbildung. Die Voraussetzungen für die Gewährung des

teilbedingten Strafvollzugs sind erfüllt. Bei der vorsätzlichen Tötung handelt

es sich um eines der schwersten Delikte des Strafgesetzbuches, allerdings wurde das Verschulden des

Beschuldigten – unter der Hypothese der Tatvollendung – als leicht bis knapp

mittelschwer bewertet und die Tat blieb vorliegend im Versuchsstadium stecken. Die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung kann trotz des Rückfalls während laufendem Verfahren als günstig

eingeschätzt werden. Bei Würdigung aller Umstände kann der zwingend zu

vollziehende Anteil der Strafe mit acht Monaten im untersten Bereich festgelegt

werden. An diesen Strafanteil sind die erstandene Untersuchungshaft von drei

Tagen (6. - 8.9.2012) anzurechnen. Die Probezeit ist für den aufgeschobenen Anteil

von 28 Monaten Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren

festzusetzen.

2.8 Die beiden weiteren Vergehen,

jeweils Raufhandel, können mit einer Geldstrafe abgegolten werden. Beim

Raufhandel vom 7. August 2014 mischte sich der Beschuldigte erst in die tätliche

Auseinandersetzung ein, als diese bereits im Gange war und seine Kollegen –

darunter sein Bruder – nach seiner Einschätzung seiner Unterstützung bedurften.

Seine Tatbeiträge erschöpften sich nach der Sachverhaltsfeststellung der

Vorinstanz im Austeilen einiger, allerdings nicht massiver Schläge. Belastend

wird sich aus, dass der Beschuldigte dieses Delikt während laufender

Strafuntersuchung wegen eines anderen Gewaltdelikts beging. Die beim Raufhandel

verursachten Verletzungen (Gesichtskontusionen, Schürfwunden und eine

Rissquetschwunde von 4 cm) wiegen nicht ganz leicht, aber auch nicht besonders

schwer. Das Tatverschulden ist insgesamt gerade noch als leicht zu

qualifizieren und – auch im Hinblick auf die vergleichsweise milden Strafen der

Mitbeteiligten – ist eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe

angemessen. Ähnlich zu bewerten ist der Raufhandel vom 6. September 2012, der

sich zeitlich vor dem oben beurteilten Delikt der versuchten vorsätzlichen

Tötung abspielte. Aggressor war dabei der Privatkläger, der offenbar an jenem

Abend Streit suchte und als erster gegen den Beschuldigten tätlich wurde.

Allerdings war die Reaktion des Beschuldigten und des Gehilfen völlig

unverhältnismässig, schlugen und traten sie doch beide auf den bereits zu Boden

geschlagenen Privatkläger ein, sodass dieser neben Prellungen und Schürfwunden

eine Fraktur des Nasenbeins erlitt. Demgegenüber wies der Beschuldigte nach dem

Vorfall ausser einem kleinen Kratzer am Unterarm keine äusseren Verletzungen

auf (vgl. Fotos auf AS 073 ff. und 079 f.). Nicht mehr zum Raufhandel gehört

das anschliessende und bereits beurteilte versuchte Tötungsdelikt. Auch bei

diesem Raufhandel ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen,

was asperiert zu einer Straferhöhung um 40 Tagessätze auf nunmehr deren 120

führt. Die Täterkomponenten wirken sich ganz leicht strafmindernd aus und

zusammen mit der (diesbezüglich weniger schwerwiegenden) Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist die Gesamtstrafe insgesamt auf 100 Tagessätze Geldstrafe

zu reduzieren.

2.9 Die Tagessatzhöhe berechnet sich wie

folgt: Der Stundenlohn bei der heutigen Temporäranstellung beträgt nach den

Angaben des Beschuldigen CHF 29.00. Dies

ergibt bei 8,4 Stunden pro Tag und 21,7 Arbeitstagen pro Monat CHF 5'286.10,

bzw. nach Abzug von 15 % für Sozialbeiträge CHF 4'493.20. Da beim Stundenlohn

Ferien und Feiertage miteingerechnet sind, ist dieser Betrag mit 11 zu

multiplizieren und anschliessend durch 12 zu teilen, was einen massgeblichen

Nettomonatslohn von CHF 4'118.75 ergibt. Nach einem Pauschalabzug von 25 %

(CHF 1'029.70) resultieren CHF 102.95 (CHF 3'089.05 : 30), so dass der

massgebliche Tagessatz auf abgerundet CHF 100.00 festzusetzen ist.

2.10 Für die Geldstrafe von 100

Tagessätzen zu je CHF 100.00 ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu

gewähren bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es kann dazu auf die obigen

Ausführungen unter Ziffer 2.7 hiervor verwiesen werden.

V. Zivilforderungen

Der Beschuldigte lässt vor Obergericht beantragen,

die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter

sei dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 1‘550.00 und eine Genugtuung

von CHF 2‘000.00 zuzusprechen.

Art. 126 Abs. 1 StPO

verankert den Grundsatz, wonach das Strafgericht über die anhängig gemachte

Zivilklage entscheidet, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit.

a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Das

Strafgericht soll, wenn immer möglich, selbst und zusammen mit dem Strafurteil

über die Zivilklage befinden (Annette Dolge in: Marcel Alexander

Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 126 StPO N 1).

Art. 126 Abs. 2 StPO regelt vier

Konstellationen (lit. a – d), bei welchen die adhäsionsweise Beurteilung durch

den Strafrichter ausnahmsweise ausgeschlossen ist, die Zivilklage somit

zwingend auf den Zivilweg zu verweisen ist. Vorliegend liegt jedoch kein

solcher Ausnahmefall vor und die Verteidigung macht einen solchen denn auch gar

nicht geltend, sondern verweist lediglich auf die weit auseinanderliegenden Vorstellungen

der Parteien und übt appellatorische Kritik an der Zuständigkeit des

Strafgerichts für die Beurteilung von Zivilforderungen (vgl. Parteivortrag vor

Obergericht, S. 20).

Eventualiter macht die Verteidigung

geltend, der vorinstanzlich zugesprochene Genugtuungsbetrag von CHF 6‘000.00

sei zu hoch. Sie begründet dies mit dem ausgebliebenen Integritätsschaden und

dem Selbstverschulden des Privatklägers. Bei Messerangriffen werde meist eine

Genugtuung zwischen CHF 2‘000.000 und CHF 5‘000.00 bezahlt.

Zu berücksichtigen ist, dass die Argumentation

der Verteidigung auch massgeblich auf der Annahme gründet, der Beschuldigte

habe mit dem Messerangriff lediglich eine einfache Körperverletzung begangen. Da

der Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung nunmehr

bestätigt wird, verfängt diese Argumentation nicht. Die Begründung der

Vorinstanz zum Genugtuungsentscheid (US 52 f.) überzeugt, darauf kann

vollumfänglich verwiesen werden. Die zugesprochene Genugtuung von CHF 6‘000.00

nebst Zins zu 5% seit dem 6. September 2012 berücksichtigt auch das

Mitverschulden des Privatklägers angemessen und ist zu bestätigen.

Keine konkreten Einwendungen werden im

Berufungsverfahren gegen die Höhe der von der Vorinstanz dem Privatkläger

zugesprochenen Schadenersatzforderung von CHF 1‘550.00 nebst Zins zu 5%

seit dem 6. September 2012 vorgebracht (vgl. Parteivortrag S. 20 f.). Auch

diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen unter Verweis auf

die Erwägungen auf US 51 f.

Bei beiden Ansprüchen haften der

Beschuldigte und der Gehilfe solidarisch.

VI.

Kosten

und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich zu

bestätigen, mit Einschluss der Parteientschädigung an den Privatkläger in der

Höhe von CHF 6‘576.20, dies ebenfalls in solidarischer Haftbarkeit mit dem

Gehilfen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt der

Beschuldigte mit seinen Anträgen im Schuldpunkt vollumfänglich und im

Strafpunkt weitgehend. Immerhin erzielt er mit der Gewährung des teilbedingten

Strafvollzugs einen nicht unwesentlichen Teilerfolg. Die Staatsanwaltschaft

unterliegt mit der Anschlussberufung ebenfalls, diese verursachte allerdings

keinen zusätzlichen Aufwand, war doch die Strafzumessung zufolge der Berufung

des Beschuldigten ohnehin zu überprüfen. Es ist angemessen, die Kosten des

Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu drei Vierteln dem

Beschuldigten und zu einem Viertel dem Staat aufzuerlegen.

Die Urteilsgebühr wird auf CHF 6‘000.00

festgesetzt. Insgesamt betragen die Kosten des Berufungsverfahrens CHF 6‘210.00. Der Beschuldigte hat demnach CHF 4'657.50

(3/4 von CHF 6'210.00) zu bezahlen. 1/4

(= CHF 1'552.50) geht zu Lasten des Staates Solothurn.

2.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage

(BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt

Thomas A. Müller, ist demzufolge vom Staat Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung

zuzusprechen, die ¼ einer vollen Parteientschädigung ausmacht.

Ausgangspunkt der Berechnung bildet die

vom Verteidiger eingereichte Honorarnote, die sich aus einem Aufwand (exkl.

Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Weg) von 19 Stunden zu je CHF 270.00,

Auslagen (exkl. Reisekosten) von CHF 157.60, einer Nachbereitung von CHF 135.00

sowie 7,7 % MWST zusammensetzt. Inkl. HV (3,5 Stunden), An- und Rückreise (1,5

Stunden) sowie Urteilseröffnung mit Weg von 2 Stunden resultieren 26 Stunden,

die zum Stundenansatz von CHF 260.00 zu entschädigen sind (= CHF 6'760.00,

inkl. Nachbereitung: CHF 6'895.00). Für einen höheren Stundenansatz besteht mit

Blick auf den konkreten Fall, der keine Spezialkenntnisse erforderte, kein

Anlass. Des Weiteren sind die Reiseauslagen von CHF 129.60 (4x 38 km zu je

CHF 0.70 gemäss § 177 Abs. 5 i.V.m. 175 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a GAV)

sowie die Parkgebühr von pauschal CHF 15.00 hinzuzurechnen. Die volle

Parteientschädigung beträgt CHF 7'725.25 (Aufwand: CHF 6'895.00; Auslagen:

CHF 279.00; 7,7 % MWST: CHF 551.25). Dem Beschuldigten, privat vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, ist demzufolge für das Berufungsverfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'931.30 (= ¼ von CHF 7'725.25)

zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

2.3 Der Beschuldigte hat dem im Rechtsmittelverfahren

vollständig obsiegenden Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat

Hess, in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO für das Berufungsverfahren

eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf die von

Rechtsanwalt Beat Hess eingereichte Honorarnote auf total CHF 2'443.70 (Aufwand

von 8,6 Stunden zu je CHF 250.00: CHF 2'150.00; Auslagen: CHF 119.00; 7,7

% MWST: CHF 174.70) festzusetzen.

3. Verrechnung

Die dem Beschuldigten auferlegten

Verfahrenskosten von total CHF 15'707.50 (1. Instanz: CHF 11'050.00; 2.

Instanz: CHF 4'657.50) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der ihm

zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 1'931.30 zu

verrechnen, so dass dieser dem Staat Solothurn – neben der bereits

rechtskräftigen Busse von CHF 120.00 – noch CHF 13'776.20 zu bezahlen hat.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,

aArt. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1,

Art. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 133 Abs. 1

StGB; Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433

Abs. 1 lit. a, Art. 436 Abs. 1 und 2 sowie Art. 442 Abs. 4 StPO erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren

gegen den Beschuldigten A.___ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von

F.___ (AKS lit. A. Ziff. 3) gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des

Amtsgerichts von Olten Gösgen vom 22. November 2018 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) eingestellt worden ist.

2. a) Der

Beschuldigte hat sich der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am

6. September 2012 zum Nachteil von D.___ (AnklS. lit. A Ziff. 1), schuldig

gemacht.

b) Es

wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

- des

mehrfachen Raufhandels, begangen am 6. September 2012

(AnklS. lit. A. Ziff. 2) und am 17. August 2014 (AnklS. lit. A. Ziff. 4);

- der

Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 21. März 2016 (AnklS. lit. A.

Ziff. 5).

3. Der

Beschuldigte wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 28

Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren;

b) einer

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.

c) Es

wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 3

lit. b des erstinstanzlichen Urteils zudem zu einer Busse von CHF 120.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt worden ist.

4. Die

vom Beschuldigten erstandene Haft vom 6. September 2012 bis 8. September 2012

(= 3 Tage) wird dem Beschuldigten an den unbedingt zu vollziehenden Teil der

Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen

Urteils folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den jeweiligen

Berechtigten herauszugeben sind:

a) D.___:

- Jeans, Marke Drain

- Schuhe, Marke Cesar’s

- Herrenjacke, Marke WE

- Herren-Strickjacke, Marke H+M

- Unterhemd, Marke L.O.G.G.

- Halskette, zerrissen.

b) A.___:

- Pullover, Marke Zacks

- Jeans, Marke Kingz

- Schuhe.

Zudem wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils den Berechtigten zur

Anmeldung ihrer Herausgabeansprüche eine Frist von 10 Tagen ab Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils gesetzt worden ist, andernfalls die Gegenstände

eingezogen und vernichtet werden.

6. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen

Urteils das beschlagnahmte iPhone 4S (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn) eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

zu vernichten ist.

7. Der

Beschuldigte hat – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem rechtskräftig verurteilten

C.___ – dem Privatkläger D.___ folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

- Schadenersatz

von CHF 1'550.00, zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2012;

- eine

Genugtuung von CHF 6'000.00, zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2012.

8. Der

Beschuldigte hat – unter solidarischer Haftbarkeit mit C.___ – dem Privatkläger

D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, für das erstinstanzliche

Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 6'576.20 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen.

9. Der

Beschuldigte hat dem Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat

Hess, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF

2'443.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

10. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 10 des

erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den vormaligen amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rolf Liniger, auf total CHF

4'303.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt worden ist, zahlbar durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4'303.00 während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des erstinstanzlichen

Urteils die Sistierung der amtlichen Verteidigung aufgehoben und Rechtsanwalt

Rolf Liniger, aus dem amtlichen Mandat entlassen worden ist.

12. Dem

Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, wird

für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'931.30

(= ¼ von CHF 7'725.25) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

13. Von

den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von

CHF 15'000.00, total CHF 16'800.00, hat der Beschuldigte CHF 11'050.00 zu

bezahlen. Die verbleibenden Kosten von CHF 5'750.00 sind bereits rechtskräftig C.___

auferlegt worden.

14. Von

den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 6'000.00, total CHF 6'210.00, hat der Beschuldigte 3/4

(= CHF 4'657.50) zu bezahlen. 1/4 (= CHF 1'552.50) geht

zu Lasten des Staates Solothurn.

15. Die

dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 15'707.50 (1.

Instanz: CHF 11'050.00; 2. Instanz: CHF 4'657.50) werden mit der ihm

zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 1'931.30 verrechnet, so

dass dieser dem Staat Solothurn – neben der Busse von CHF 120.00 (vgl.

vorstehende Ziff. 3 lit. c) – noch CHF 13'776.20 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker