STBER.2019.37
versuchte vorsätzliche Tötung, Gehilfenschaft zu versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandel, einfache Körperverletzung, Angriff, Verletzung der Verkehrsregel
30. Oktober 2019Deutsch79 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung, Raufhandel, Verletzung der Verkehrsregeln
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 30. Oktober 2019:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Thomas A. Müller, privater
Verteidiger des Beschuldigten;
4. Rechtsanwalt Beat Hess, Vertreter des
Privatklägers;
5. C.___, Zeuge, in Begleitung seiner
Ehefrau;
6. D.___, Privatkläger;
7. E.___, Dolmetscher für Kurdisch (Badini).
Zudem erscheinen:
-
Angehörige des
Beschuldigten;
-
eine Schulklasse der
Kantonsschule Solothurn;
-
eine
Gerichtsberichterstatterin und ein Gerichtsberichterstatter.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die
Verhandlung und stellt die Anwesenheit von Staatsanwalt B.___, des Beschuldigten
und des privaten Verteidigers fest. Der Beschuldigte gibt auf die Frage des
Vorsitzenden bekannt, dass er Mundart problemlos verstehe und es nicht
erforderlich sei, Hochdeutsch zu sprechen. Der Vorsitzende teilt mit, dass auf
8:45 Uhr der Zeuge C.___ vorgeladen sei und für dessen Befragung auch ein
Dolmetscher für Kurdisch erwartet werde, da Herr C.___ kurz vor der
Hauptverhandlung ausdrücklich den Beizug eines Dolmetschers gewünscht habe.
In der Folge gibt der Vorsitzende die
Besetzung
des Gerichts bekannt und verweist auf das angefochtene Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. November 2018, mit welchem der
Beschuldigte wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, mehrfachem
Raufhandel und Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
und einer Busse von CHF 120.00 verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil habe
der Beschuldigte die Berufung angemeldet. In der Folge erörtert der
Vorsitzende, auf welche Punkte der Beschuldigte sein Rechtsmittel mit
Berufungserklärung vom 21. Mai 2019 beschränkt hat, und nennt die Anträge (vgl.
im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.5.). Ebenso
erläutert er den Umfang und die Anträge der von der Staatsanwaltschaft mit
Eingabe vom 6. Juni 2019 erklärten Anschlussberufung (vgl. ebenfalls Ziff. I.5.). Er weist darauf hin, dass das erstinstanzliche
Urteil, soweit C.___ betreffend, bereits in Rechtskraft erwachsen ist, und
verliest in Bezug auf den Beschuldigten die ebenfalls schon rechtskräftig
gewordenen Urteilsziffern (vgl. im Einzelnen hierzu nachfolgende Ziff. I.6.).
Den weiteren Verhandlungsablauf
skizziert der Vorsitzende wie folgt:
-
Vorfragen und Anträge der
Parteivertreter;
-
Befragung des Zeugen;
-
Befragung des Privatklägers
als Auskunftsperson;
-
Befragung des Beschuldigten
zur Person und Sache;
-
etwaige weitere
Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge;
-
letztes Wort des
Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
mündliche Urteilseröffnung,
vorgesehen am 31. Oktober 2019 auf 16:00 Uhr.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass D.___
nach seiner Befragung frei verfügen könne.
Die Parteivertreter werfen keine
Vorfragen auf und haben keine Vorbemerkungen.
Da der auf 8:45 Uhr vorgeladene
Dolmetscher noch nicht am Gericht eingetroffen ist, gibt der Vorsitzende
bekannt, es werde die Befragung des Privatklägers D.___ als Auskunftsperson vorgezogen.
Dieser wird vom Vorsitzenden auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen und
anschliessend befragt (vgl. hierzu das Audio-Dokument und das separate
Einvernahmeprotokoll vom 30.10.2019 im obergerichtlichen Dossier). Anschliessend
verlässt der Privatkläger den Gerichtssaal und der Dolmetscher sowie der
vorgeladene Zeuge (in Begleitung seiner Ehefrau) werden in den Gerichtssaal
gebeten. Nachdem der Vorsitzende den Dolmetscher auf seine Pflicht zur
wahrheitsgemässen Übersetzung sowie auf die Straffolgen bei falscher
Übersetzung und bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht aufmerksam gemacht und
hierauf auch den Zeugen belehrt hat, wird Letzterer befragt (vgl. hierzu das
Audio-Dokument und das separate Einvernahmeprotokoll vom 30.10.2019 im
obergerichtlichen Dossier). Der Zeuge, seine Ehefrau sowie der Dolmetscher
werden nach der Befragung verabschiedet und der Beschuldigte wird nach
vorgängiger Belehrung zur Sache und Person befragt (vgl. hierzu das
Audio-Dokument und das separate Einvernahmeprotokoll vom 30.10.2019 im
obergerichtlichen Dossier).
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet
für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch
Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):
« 1. Es
sei Ziffer 3 lit. a des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom
22. November 2018 aufzuheben.
2. A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen.
3. Das
Urteil vom 22. November 2018 sei im Übrigen in Abweisung der Berufung zu
bestätigen.»
In der Folge stellt und begründet
Rechtsanwalt Beat Hess im Namen und Auftrag des Privatklägers folgende Anträge:
« 1. Die
Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen.
2. Das
Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. November 2018 sei in allen den
Privatkläger D.___ betreffenden Punkten zu bestätigen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der [des] Beschuldigten.»
Rechtsanwalt Thomas A. Müller stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (vgl.
auch Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):
« 1. Es sei festzustellen, dass sich
der Beschuldigte schuldig gemacht hat:
-
der einfachen
Körperverletzung, begangen zum Nachteil von D.___ am 6. September 2012 (AnklS.
lit. A Ziff. 1);
-
des mehrfachen Raufhandels,
begangen am 6. September 2012 (AnklS. lit. A Ziff. 2) und am 17. August 2014
(AnklS. lit. A Ziff. 4);
-
der Verletzung der
Verkehrsregeln durch Überschreiben der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
innerorts, begangen am 21. März 2016 (AnklS. lit. A Ziff. 5).
2. Der Beschuldigte sei
zu verurteilen zu
a)
einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Busse von
CHF 120.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
Die Untersuchungshaft vom
6. bis 8. September 2012 – total 3 Tage – sei dem Beschuldigten an die gemäss
vorstehend lit. a) ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Die
Schadenersatzforderung und die Genugtuungsforderung von D.___ seien auf den
Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei D.___ ein Schadenersatz von CHF 1'550.00
und eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzusprechen.
4. Auf
die Aussprechung einer Parteientschädigung an D.___ sei zu verzichten.
5. Die
erstinstanzlichen Gerichtskosten seien zu einem Drittel dem Beschuldigten
aufzuerlegen.
6. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Sowohl Staatsanwalt B.___ als auch der
Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Beat Hess, und der Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, halten einen zweiten
Parteivortrag.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Es tue ihm sehr leid und er bereue es. Es
habe sein Leben geprägt und ihn verfolgt. Er habe nie D.___ töten wollen. Er könnte
dies nicht mit seinem Gewissen vereinbaren. Er habe damals vor D.___ nicht
bloss Angst, sondern Todesangst gehabt. D.___ sei bei der Staatsanwaltschaft
und der Jugendanwaltschaft bekannt gewesen. Er habe dessen Aussage «ich töte
dich» ernst genommen. Er habe darauf einfach reagiert und er habe falsch
reagiert, was er bereue. Es treffe nicht zu, dass er D.___ nachgerannt sei.
Herrn C.___ könne man nicht glauben. Dieser habe gegen ihn und seine Familie
diverse schwere Vorwürfe erhoben, wobei sich diese alle als unzutreffend
erwiesen hätten. Herr C.___ habe gelogen, weil er (Beschuldigter) ausgesagt
habe, das Tatmesser von ihm erhalten zu haben.
Abschliessend verweist der Vorsitzende
auf die mündliche Urteilseröffnung vom 31. Oktober 2019 um 16:00 Uhr. Der
Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Beat Hess, wird auf sein Gesuch hin
von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert. Es wird vereinbart, dass
er von der Gerichtsschreiberin im Anschluss an die Urteilseröffnung telefonisch
über den Ausgang des Prozesses kurz orientiert wird. Damit endet um 12:00 Uhr
der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 31. Oktober 2019 um 16:00 Uhr:
-
Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt Thomas A.
Müller, privater Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen:
-
eine
Gerichtsberichterstatterin;
-
Angehörige des
Beschuldigten.
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest. In der Folge gibt er den Entscheid des Berufungsgerichts in Kurzform
(Schuld- und Strafpunkt sowie Entscheid über die Zivilforderungen des
Privatklägers) bekannt. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die schriftliche
Urteilsbegründung massgeblich sei und der Entscheid im Rahmen der
Urteilseröffnung nur summarisch begründet werde. Der Vorsitzende legt dar, zu
welchen Schlussfolgerungen das Berufungsgericht in Bezug auf die noch offenen Fragen
des rechtserheblichen Sachverhaltes gekommen ist, und nimmt die rechtliche Würdigung
vor. Anschliessend legt er die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren dar, nennt
die ausgefällten Sanktionen und äussert sich zur Vollzugsform. Es folgen
weitere Ausführungen zu den Zivilforderungen und den Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Schliesslich händigt die Gerichtsschreiberin den
Parteivertretern das Urteilsdispositiv aus und der Vorsitzende weist darauf
hin, dass die Rechtsmittelfrist erst ab der Zustellung des begründeten Urteils
zu laufen beginne. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 16:25 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 6. September 2012 um ca. 22:30 Uhr
meldete eine Telefonistin des Kantonsspitals Olten (KSO) telefonisch bei der
Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass ein junger Mann mit einer
Stichverletzung eingeliefert worden sei. In der Folge rückte eine Patrouille
der Polizei Kanton Solothurn ins KSO aus, wo die Polizeibeamten den Verletzten D.___
(im Folgenden: Privatkläger) erstmals befragten. Gestützt auf dessen Angaben
rückten weitere Polizeibeamte an den Tatort in […] aus. Noch während des
Absperrens des Tatorts fiel der Polizei Kanton Solothurn ein verdächtiger
Personenwagen auf. Die darin befindlichen Männer, A.___ (im Folgenden: Beschuldigter)
und C.___ (im Folgenden: Gehilfe), erkundigten sich nach dem Grund für die
Absperrung und gaben im Verlaufe des Gesprächs zu, am Vorfall beteiligt gewesen
zu sein. Deshalb wurden die beiden polizeilich angehalten, festgenommen und auf
den Regionenposten Olten verbracht (vgl. Strafanzeige vom 13.11.2012, Akten
Staatsanwaltschaft Seiten 015 ff., im Folgenden: AS 015 ff.).
2. Mit Anklageschrift vom 31. Oktober
2017 wurden die Akten dem Amtsgericht Olten überwiesen zur Beurteilung des
Beschuldigten wegen:
-
versuchter
eventualvorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl.
schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB), subevtl. versuchter schwerer
Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);
-
Raufhandels (Art. 133 Abs.
1 StGB);
-
einfacher Körperverletzung
(Art. 123 Ziff. 1 StGB);
-
Angriffs (Art. 134 StGB),
evtl. Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB);
-
Überschreitens der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (nach Abzug der
Sicherheitsmarge) um 6 - 10 km/h (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG).
3. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen
fällte am 22. November 2018 folgendes Strafurteil:
« 1. Das
Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen einfacher Körperverletzung
z.Nt. von F.___, angeblich begangen am 16.03.2014, wird eingestellt (AnklS.
lit. A. Ziff. 3).
2. Der Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
-
der versuchten
(eventual-)vorsätzlichen Tötung, begangen z.Nt. von D.___ am 06.09.2012 (AnklS.
lit. A. Ziff. 1)
-
des mehrfachen Raufhandels,
begangen am 06.09.2012 (AnklS. lit. A. Ziff. 2) und am 17.08.2014 (AnklS. lit.
A. Ziff. 4)
-
der Verletzung der
Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
innerorts, begangen am 21.03.2016 (AnklS. lit. A. Ziff. 5).
3. Der Beschuldigte A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
b) einer Busse in Höhe von CHF 120.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
Die Untersuchungshaft vom
06.09.2012 bis 08.09.2012 - total 3 Tage - ist dem Beschuldigten an die gemäss
vorstehend lit. a) ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der Beschuldigte C.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
des Raufhandels, begangen
am 06.09.2012 (AnklS. lit. B. Ziff. 1)
-
der Gehilfenschaft zu
versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung, begangen z.Nt. von D.___ am
06.09.2012 (AnklS. lit. B. Ziff. 2).
5. Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom
06.09.2012 bis 07.09.2012 - total 2 Tage - ist dem Beschuldigten im
Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Folgende beschlagnahmte Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils den jeweiligen Berechtigten herauszugeben:
a) D.___:
-
Jeans, Marke Drain
-
Schuhe, Marke
Cesar’s
-
Herrenjacke, Marke
WE
-
Herren-Strickjacke,
Marke H+M
-
Unterhemd, Marke
L.O.G.G.
-
Halskette,
zerrissen.
b) A.___:
-
Pullover, Marke
Zacks
-
Jeans, Marke Kingz
-
Schuhe.
c) C.___:
-
Lederjacke, Marke
Driver
-
Jeans, Marke Levis
Strauss
-
T-Shirt, Marke
Kabeen
-
Turnschuhe, Marke
Shox.
Zur Anmeldung ihrer
Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird den
Berechtigten eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und vernichtet werden.
7. Das beschlagnahmte iPhone 4S
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) wird eingezogen und ist nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.
8. Die Beschuldigten A.___ und C.___ haben
dem Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, unter solidarischer
Haftbarkeit folgende Zivilforderungen zu bezahlen:
a) Schadenersatz in Höhe von CHF 1’550.00,
zuzüglich 5% Zins ab 06.09.2012.
b) eine Genugtuung von CHF 6'000.00,
zuzüglich 5% Zins ab 06.09.2012.
9. Die Beschuldigten A.___ und C.___ haben
dem Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, unter
solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF
6'576.20 (CHF 250.00/h, inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 bzw. 7.7% ab 01.01.2018]
und Auslagen) zu bezahlen.
10. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird auf CHF
4'303.00 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 bzw. 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Die Sistierung der amtlichen
Verteidigung wird aufgehoben und Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird aus dem
amtlichen Mandat entlassen.
12. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Timur Acemoglu, wird auf CHF
8’465.25 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 bzw. 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Die Verfahrenskosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 15'000.00 belaufen sich auf total CHF 16'800.00.
a) Davon hat der Beschuldigte A.___ CHF
11'050.00 (2/3 der GG, zuzüglich CHF 1'050.00
persönliche Auslagen) zu bezahlen.
b) Davon hat der Beschuldigte C.___ CHF
5'750.00 (1/3 der GG,
zuzüglich
CHF 750.00 persönliche Auslagen) zu bezahlen.»
4. Gegen das Urteil liessen beide
Verurteilten die Berufung anmelden. Der Gehilfe zog sein Rechtsmittel in der
Folge mit Eingabe vom 21. August 2019 zurück, weshalb sein Berufungsverfahren
mit Beschluss vom 23. September 2019 als erledigt von der Geschäftskontrolle
abgeschrieben wurde.
5. Der Beschuldigte beschränkte sein
Rechtsmittel mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2019 wie folgt: Die
Anfechtung betreffe in erster Linie die Qualifikation der Tat als versuchte
vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Die Tat sei als einfache
Körperverletzung nach Art. 123 StGB zu qualifizieren. Entsprechend sei das
Strafmass zu reduzieren. Ebenfalls seien in diesem Fall die zugesprochenen
Zivilforderungen zu hoch und diese seien auf den Zivilweg zu verweisen und auf
die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Privatkläger sei zu
verzichten. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten
lediglich zu einem Drittel aufzuerlegen. Anerkannt würden die Schuldsprüche
wegen mehrfachen Raufhandels und Verletzung der Verkehrsregeln.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 erklärte
die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Diese richte sich gegen Ziffer 3
lit. a des erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung). Beantragt werde die
Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.
6. Damit ist das erstinstanzliche Urteil
in Bezug auf den Beschuldigten wie folgt rechtskräftig geworden:
-
Ziffer 1:
Einstellung;
-
Ziffer 2
(teilweise): Schuldsprüche wegen mehrfachen Raufhandels und
Verkehrsregelverletzung;
-
Ziffer 3 lit. b:
Busse von CHF 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, für die Übertretung
des SVG;
-
Ziffern 6 und 7:
Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände;
-
Ziffer 10
(teilweise): Höhe der Entschädigung an den früheren amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten.
7. Am 30. Oktober 2019 fand die
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht statt mit Befragung des
Beschuldigten, des Privatklägers als Auskunftsperson und des Gehilfen als
Zeugen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Dem Beschuldigten wird vorgehalten,
am 6. September 2012, um ca. 22:35 Uhr, in […], zum Nachteil des Privatklägers,
einmal mit einem ihm vom Gehilfen übergebenen «Butterfly»-Messer unterhalb des
linken Brustkorbes auf den wegrennenden Privatkläger eingestochen und ihn
dadurch lebensgefährlich verletzt zu haben.
Der Privatkläger habe gemäss Arztbericht
des Kantonsspitals Olten (Dr. med. G.___) vom 25. Juni 2013 bzw. dem
Arztbericht von Dr. med. H.___ vom 19. Juli 2013 folgende Verletzungen
erlitten:
-
Milzverletzung /
Milzlazeration Grad III
-
Zwerchfellverletzung links
/ Zwerchfellperforation
-
Blut im Brustraum links /
Hämothorax
-
Nasenbeinbruch /
Nasenbeinfraktur
Gemäss Arztbericht von Dr. med. G.___
des Kantonsspitals Olten vom 25. Juni 2013 sei das Messer von links im
Oberbauch gegen oben in den Brustraum geführt worden und habe dabei in der
Tiefe die Milz und das Zwerchfell verletzt und den Privatkläger dadurch in
unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Je nach Postur des Opfers betrage die Tiefe
bei einem solchen Stich mindestens 15 - 20 cm. Eine Milzblutung sei gemäss
Ausführungen im Arztbericht potentiell lebensgefährlich und bedürfe, wenn man
nicht operieren müsse, mindestens einer intensivmedizinischen Beobachtung.
Zudem lägen sowohl das Herz als auch die grosse Bauchschlagader in unmittelbarer
Nähe des Messereinstiches (ca. 5-10 cm). Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. H.___
vom 19. Juli 2013 lägen darüber hinaus die Niere und die Lunge in der Nähe der
Stichverletzung. Auch gemäss Arztbericht von Dr. med. I.___ vom 4. Oktober 2013
habe es sich bei der erlittenen Milz- und Zwerchfellverletzung um eine
potentiell lebensbedrohliche Verletzung gehandelt.
Der Geschädigte habe sich vom 6.
September 2012 bis am 13. September 2012 im Kantonsspital Olten aufgehalten und
sei bis zum 25. Oktober 2012 in Behandlung bei Dr. med. H.___ gewesen. Der
Geschädigte sei vom 6. September 2012 bis zum 2. November 2012 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen.
Der Beschuldigte habe den Geschädigten
mit einer 15 - 20 cm langen Stichverletzung lebensgefährlich an der Milz und am
Zwerchfell verletzt und habe damit den Tod des Opfers zumindest in Kauf
genommen. Da das Opfer nicht gestorben sei, sei es beim Versuch geblieben.
Zum Eventualiter- und
Subeventualitervorhalt:
Sollte das Gericht die Inkaufnahme des
Todes als nicht erwiesen erachten, so werde A.___ eventualiter eine schwere
Körperverletzung vorgehalten, indem er den Geschädigten D.___ lebensgefährlich
verletzt bzw. die lebensgefährlichen Verletzungen zumindest eventualvorsätzlich
in Kauf genommen habe.
Subeventualiter werde dem Beschuldigten
eine versuchte schwere Körperverletzung vorgehalten, zumal es in diesem Falle –
in Anbetracht der Art der Tathandlung – nur dem Zufall zuzuschreiben wäre, dass
der Geschädigte nicht lebensgefährlich verletzt worden sei.
alternativ:
Dem Beschuldigten A.___ werde
vorgehalten, am 6. September 2012, um ca. 22:35 Uhr, in […], dem Privatkläger
eine lebensgefährliche Verletzung zugefügt zu haben, indem er einmal mit einem selber
mitgeführten «Butterfly»-Messer unterhalb des linken Brustkorbes auf den
Privatkläger eingestochen und ihn dadurch im linken Bauchraum auf Höhe der Milz
verletzt habe.
Zum Alternativvorhalt:
Eine alternative Eröffnung bzw. eine
Alternativanklage sei zulässig, wenn sich der fragliche Sachverhalt trotz
Ausschöpfung aller Erkenntnisgrundlagen nicht eindeutig erhellen lasse, aber
klar sei, dass ein Straftatbestand erfüllt sei. Stütze sich das erkennende
Gericht auf die Aussagen des Privatklägers, so sei davon auszugehen, dass dem
Beschuldigten das «Butterfly»-Messer vom Gehilfen übergeben worden sei; werde
jedoch auf die Aussagen des Beschuldigten und des Gehilfen abgestützt, so sei
davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer selber mitgeführt habe.
2.
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des
Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise
dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den
ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass
der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und
andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige
Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3.
3.1 Der Beschuldigte anerkennt, dass es
am späten Abend des 6. September 2012 zu einer zunächst verbalen und dann
tätlichen Auseinandersetzung kam, welche schliesslich darin gipfelte, dass er
den Privatkläger mit einem Butterflymesser verletzt hat. Die Vorinstanz hat auf
US 12 bis 28 die vorliegenden Beweismittel – namentlich auch die Aussagen der
Beteiligten und Tatzeugen – dargelegt und eine sorgfältige und zutreffende
Beweiswürdigung vorgenommen, auf die grundsätzlich verwiesen werden kann. Die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz basiert in weiten Teilen auf den
eigenen Aussagen des Beschuldigten – und ist mithin wohl weitgehend
unbestritten – und wird in der Folge zuerst zusammengefasst wiedergegeben.
Danach wird auf zwei wesentliche Punkte – die Fragen, wie genau es zum
Messerstich kam und welche Verletzungen der Privatkläger daraus erlitt – näher
eingegangen.
Unbestritten ist zunächst, dass sich am
späteren Abend des 6. September 2012 einerseits der Beschuldigte zusammen mit
dem Gehilfen und andererseits der Privatkläger, in Begleitung von J.___ und –
zu Beginn noch – K.___, in […] aufhielten.
Gestützt auf die Aussagen des
Beschuldigten und des Gehilfen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass am
Abend des 6. Septembers 2012 der Privatkläger der Aggressor war, der – nachdem
er zunächst bereits den Fahrer eines roten Personenwagens tätlich angegriffen
hatte – den Beschuldigten provozierte und tätlich angriff, indem er ihn
schubste. Zu ergänzen ist dazu noch, dass der Privatkläger dabei auch Drohungen
mit «umbringen» ausstiess, wie der Gehilfe auch vor Obergericht als Zeuge
bestätigte. Ob der Privatkläger den Beschuldigten in erster Linie deshalb
anging, weil dieser Partei für den Fahrer des roten Personenwagens ergriffen
hatte oder weil er den Beschuldigten als Gegner einer Jahre zurückliegenden
Auseinandersetzung in […] wiedererkannt hatte oder ob der Privatkläger einfach
deshalb auf Streit aus war, weil er nachgewiesenermassen angetrunken war (vgl.
Analysenrapport, 091: Der Blutschnelltest ergab einen Blutalkoholgehalt von
1,49 Gewichtspromille), kann dabei offengelassen werden. Jedenfalls erscheint
es gestützt auf seine Aussagen (vgl. hierzu auch seine Angaben vor Obergericht:
Einvernahmeprotokoll vom 30.10.2019) als glaubhaft, dass der Beschuldigte bei
einem früheren Vorfall vor dem Privatkläger und dessen Kollegen hatte fliehen
müssen, auch wenn die Schilderung dieses früheren Vorfalls mit zunehmender Verfahrensdauer
etwas dramatischer wurde.
Im Verlauf dieser tätlichen
Auseinandersetzung zerriss die Halskette des Privatklägers, was dazu führte,
dass dieser noch aggressiver gegenüber dem Beschuldigten wurde, diesen immer
weiter schubste und schliesslich mit einem Schlag auf die Haube des Fahrzeugs
des Gehilfen beförderte, worauf der Beschuldigte sich nun ebenfalls mit
Schlägen wehrte. Dass der Privatkläger in der Folge zu Boden ging, wurde von
allen vier Beteiligten/Anwesenden geschildert und ist unbestritten. Dies war
die Folge eines Schlages des Gehilfen an den Hinterkopf des Privatklägers.
Somit schlug der Beschuldigte, nachdem er auf die Autohaube gefallen war, den
Privatkläger von vorne, während der Gehilfe diesem von hinten einen Schlag
gegen den Kopf versetzte, worauf der Privatkläger zu Boden ging. Gestützt auf
die Angaben der Beteiligten ist erstellt, dass der am Boden liegende
Privatkläger vom Beschuldigten getreten und vom Gehilfen geschlagen wurde.
Dabei erlitt der Privatkläger nebst Prellungen einen Nasenbeinbruch.
3.2 Gemäss den diesbezüglich
übereinstimmenden Angaben aller Beteiligter konnte der Privatkläger
schliesslich selber wieder vom Boden aufstehen. Gemäss den glaubhaften Aussagen
des Privatklägers übergab der Gehilfe dem Beschuldigten gleichzeitig dessen
Butterfly-Messer, das er zuvor im Auto geholt hatte. Zu klären ist, ob der
Privatkläger in der Folge wegrannte und der Beschuldigte ihm hinterherrannte,
oder ob der Privatkläger – wie vom Beschuldigten anlässlich der
Hauptverhandlung vor Amtsgericht geltend gemacht – nur etwas rückwärts ging.
Dazu finden sich in den Akten folgende Aussagen:
-
Der Beschuldigte gab in der
polizeilichen Erstbefragung als Auskunftsperson am 6. September 2012, 23:30
Uhr, an (AS 023 ff.), der Privatkläger sei wieder aufgestanden und weggegangen.
Danach seien sie alle weggegangen. (Auf Frage 5, ob bei der Auseinandersetzung
Waffen oder gefährliche Gegenstände eingesetzt worden seien) Nein. Also von ihm
nichts. (Auf die Frage nach Verletzten) Er selbst sei angegriffen und
geschlagen worden. Bezüglich der anderen Personen habe er keine Ahnung, er
wisse es nicht.
Anlässlich der Hafteinvernahme vom 8.
September 2012 (AS 675 ff.) räumte der Beschuldigte dann ein, er habe dem Privatkläger
einen Stich mit einem Messer versetzt. Er wisse nicht, wieso er das getan habe,
er habe eigentlich keine Probleme gewollt. (Auf Nachfrage nach den Gründen) Er
habe das aus Angst getan, aus Notwehr. Er habe gewollt, dass der Privatkläger
weggehe. (Auf Frage) Nein, er habe den Mann sicher nicht töten wollen. Er habe
nicht geschaut, wo er hin gestochen habe. Soweit er sich erinnere, habe er den
Privatkläger in die Seite getroffen, links. (Auf Frage) Es sei ein Sackmesser
gewesen. Dieses habe glaublich auf der einen Seite eine Klinge und auf der
anderen Seite eine Schere. Es sei nicht ein Klappmesser und auch nicht ein
Stellmesser. Man müsse die Klinge mit beiden Händen öffnen. (Auf Frage) Wie er
das Messer geöffnet habe, könne er nicht mehr sagen, wohl als ihn der Andere
auf das Auto gedrückt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. (Auf Frage)
Nein, er habe nicht zugestochen, als er auf dem Auto gelegen sei, sondern
nachher beim Kämpfen. Da habe er sich gewehrt und mit dem Messer zugestochen.
(Auf Vorhalt der Aussagen des Gehilfen vom 7.9.2012) Das stimme so nicht. Es
sei schon etwas weiter vom Auto weg gewesen. Der Andere sei aber nicht
zusammengebrochen und er sei diesem auch nicht nachgerannt. (Auf die Frage,
warum denn der Gehilfe solchen «Mist» erzähle) Dieser sei ja selber bei der
Schlägerei gewesen und habe wohl nicht viel davon gesehen. Das Messer habe er
irgendwo weggeworfen, das habe glaublich der Gehilfe gemacht. (Auf den Vorhalt,
der Gehilfe habe von einem Butterflymesser gesprochen) Er wisse nicht, was ein
Butterflymesser sei. (Nach Beschreibung) Es sei kein solches Messer gewesen. Er
wisse nicht, weshalb der Gehilfe das sage. Dieser habe ja selbst Messer im Auto
gehabt und dann weggeworfen. (Nach Besprechung mit dem Verteidiger) Ja, es sei ein
Butterflymesser gewesen. Das habe er nicht sagen wollen, weil das schlimmer sei
mit einem solchen Messer. (Auf die Frage nach der Aussage des Gehilfen mit dem
Nachrennen) Er sei dem Privatkläger nicht nachgesprungen, sondern einfach
nachgegangen. Ja, er sei ihm nachgegangen, aber nicht schnell. (Auf den Vorhalt,
das sei dann keine Notwehrsituation mehr gewesen) Er wisse das. Es sei so, er
habe sich dann nicht mehr wehren müssen. (Auf Frage) Er habe vorher nicht die
Wahrheit gesagt aus Angst, dass er dann ins Gefängnis gehen müsse.
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Schlusseinvernahme vom 17. Februar 2016 (AS 498 ff.) gab der Beschuldigte zu
diesen Fragen an, er habe den Privatkläger nicht in Lebensgefahr bringen
wollen. Er habe aus Angst gehandelt, da ihn der Privatkläger früher – drei bis
vier Jahre vorher in […] – schon einmal angegriffen gehabt habe. Der
Privatkläger sei am Boden gelegen und habe wieder aufstehen wollen. Da habe er
diesem einen Kick verpasst, wohl in den Brustbereich. Als dieser dann
aufgestanden sei, sei das mit dem Messer passiert, er verstehe das auch nicht.
Er sei zum Privatkläger hin und habe «diesem das Messer gestochen». Dieser sei
dann weggelaufen, abgehauen. (Auf Frage) Ja, er sei mit 1,84 m viel grösser als
der Privatkläger (1,67 m gemäss Akten). (Auf Frage) Ja, es sei ein
aufklappbares Butterfly-Messer gewesen. (Auf Frage) Das Messer sei so etwa 12
bis 13 cm lang gewesen, die Klinge zum Aufklappen so 0,5 cm kürzer. (Auf die
Frage, warum er auf das Opfer eingestochen habe) Er habe diesen nicht schwer
verletzen wollen und sicher auch nicht töten. Dieser habe ihn aufs Äusserste
provoziert, geschupst und geschlagen. Er habe ein paar Mal versucht,
wegzugehen, aber dieser habe nicht aufgehört. Er habe gewollt, dass der Privatkläger
ihn in Ruhe lasse und nicht mehr angreife. Das mit dem Messer sei übertrieben
gewesen, das wisse er.
Vor Amtsgericht gab der Beschuldigte zu
Protokoll, er habe den Privatkläger mit dem Fuss getreten, als dieser am Boden
gelegen sei. Als dieser dann aufgestanden sei, habe ihm der Gehilfe das Messer
gegeben. Der Privatkläger habe einen Schritt zurück gemacht und habe so eine
Bewegung gemacht. Dann habe er zugestochen. Es sei ein Butterfly-Messer
gewesen, das er vorher dem Gehilfen gezeigt gehabt habe. (Auf Frage) Der
Privatkläger habe nach dem Aufstehen einfach einen Schritt rückwärts gemacht,
sei aber nie weggerannt. Dieser habe so eine Bewegung gemacht und er selbst
habe Panik gehabt. (Auf die Frage, wie er zugestochen habe) Er habe einfach so
eine «Schwungbewegung» gemacht, von unten rechts her mit der rechten Hand. Der
Privatkläger sei dann glaublich zu Boden gegangen und sie seien weggegangen.
Das Messer sei ca. 10 bis 15 cm lang, die Klinge sei so lange wie der Griff.
Ausgeklappt sei das Messer wohl 15 bis 20 cm lang. Der Gehilfe habe ihm das
Messer gegeben, als der Privatkläger aufgestanden sei. Dann habe er
zugestochen, das sei ein Ablauf gewesen. (Auf die Frage, warum er zugestochen
habe) Er bereue das sehr. Er sei dort gestanden, der Gehilfe habe ihm das
Messer gegeben und er habe zugestochen. Sie seien dann weggefahren. Zuerst sei
ihm gar nicht bewusst gewesen, was er getan habe. (Auf Frage) Der Privatkläger
habe ja einen Nasenbeinbruch gehabt und so kaum rennen können. (Auf Frage) Der
Gehilfe habe ihm das Messer offen übergeben. Das Messer sei aufgeklappt wohl
rund 20 cm lang gewesen.
Vor Obergericht bekräftigte der
Beschuldigte seine Sachverhaltsdarstellung: Er habe das Messer erhalten und
damit unverzüglich zugestochen.
-
Der Privatkläger gab bei
der ersten polizeilichen Befragung am 13. September 2012 an (AS 049 ff.), er
habe beim Aufstehen gesehen, wie der kleinere Mann (Gehilfe) dem grösseren Mann
(Beschuldigter) das Messer gegeben habe. Dieser sei dann rennend auf ihn
zugekommen und habe von der Seite mit der rechten Hand auf ihn eingestochen. Er
habe dann versucht wegzurennen, worauf der Beschuldigte die Verfolgung
aufgegeben habe. Die beiden Männer seien dann mit quietschenden Reifen
weggefahren. Sein Kollege J.___ habe ihn dann ins Spital gefahren. Der
Beschuldigte habe ihn sicher umbringen wollen. (Auf Frage) Zum Messer könne er
nichts sagen. Die Klinge sei aber nicht lang gewesen, da er die Hand des
Beschuldigten an seinem Körper habe spüren können.
Am 10. Oktober 2012 bestätigte der Privatkläger
seine Angaben und fügte hinzu (AS 053 ff.), er habe sich vom Boden erheben
können und habe wegrennen wollen. Dabei habe er gesehen, wie der kleinere Mann
dem grösseren ein Messer ausgehändigt habe. Er habe dann davon rennen wollen,
habe das aber nicht mit voller Kraft gekonnt, weil er von den vorherigen
Schlägen geschwächt gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihn eingeholt und habe
ihm mit voller Kraft das Messer in den Oberkörper gestossen. Er habe die Faust
des Beschuldigten an seinem Körper spüren können, so stark habe dieser
zugestossen.
Am 5. Juli 2017 wurde der Privatkläger
vom Staatsanwalt einvernommen und gab an (AS 056.1 ff.), er habe aufstehen und
wegrennen können. Er sei aber schon erschöpft gewesen und habe zuerst gemeint,
er habe eine Faust vom Beschuldigten in den Brustkorb erhalten. Erst als die
anderen weggefahren seien, habe er das Blut bemerkt. (Auf Frage) Es sei
glaublich ein Butterfly-Messer gewesen, zweiseitig aufklappbar. Es müsse ein
grosses Messer gewesen sein, er habe einen Riesenschnitt gehabt. Er sei am
Rennen gewesen, der Beschuldigte sei schneller gewesen, habe ihn überholt und
in die Seite gestochen. Dieser sei seitlich von ihm gestanden, habe ausgeholt
und mit der rechten Hand in seine linke Brust gestochen. Er habe vergeblich
versucht, auszuweichen. (Auf Frage) Der Stich sei etwa 7 bis 8 Meter vom
vorherigen Schlägereiort entfernt erfolgt.
Vor Amtsgericht gab der Privatkläger an,
er sei aufgestanden und habe wegrennen wollen. Da habe er gesehen, wie der
Gehilfe dem Beschuldigten das Messer gegeben habe. Er habe mit ganzer Kraft
versucht, wegzurennen, der Beschuldigte habe ihn aber nach 30 bis 40 Metern
eingeholt und zugestochen. Mit der rechten Hand habe ihn dieser in die linke
Seite gestochen. Er sei vorher stehen geblieben, da er nicht mehr habe rennen
können. Der Beschuldigte sei beim Stich so schräg vor ihm gestanden. Er sei
dann auf die Knie gefallen und habe das ganze Blut gesehen. Der Beschuldigte
sei nach dem Stich weggegangen. (Auf Frage) Zuerst habe er gemeint, der
Beschuldigte habe ihm nur die Faust gegeben. (Auf Frage) Er sei sicher nicht
rückwärts ein paar Schritte weggegangen, sondern vorwärts weggerannt.
Vor Obergericht bestätigte der
Privatkläger seine Angaben, er habe etwas wegrennen können, der Beschuldigte
habe ihn aber eingeholt und auf ihn eingestochen. Es seien sicher nicht 30 bis
40 Meter gewesen, die er habe wegrennen können.
-
Der Gehilfe wurde am 6.
September 2012, 23:33 Uhr, erstmals polizeilich befragt und sagte aus (AS 028
ff.), er habe niemanden mit einer Waffe gesehen. Einzig der Privatkläger habe
dem Beschuldigten gedroht, er werde ihn mit einem Messer kaputt machen. Warum
der Privatkläger nach dem Vorfall eine Stichverletzung gehabt habe, müsse man
den Beschuldigten fragen, der habe Probleme mit ihm gehabt. (Auf nochmalige
Frage) Er habe nichts gesehen, er würde es sonst sagen.
Tags darauf, am 7. September 2012,
räumte der Gehilfe dann ein (AS 045 ff.), es sei während der Auseinandersetzung
ein Messer eingesetzt worden. Nach dem Handgemenge sei der Privatkläger in
Richtung Schranke weggelaufen. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt. Er habe dann
gehört, wie der Privatkläger einen Schrei ausgestossen habe und dann zusammengebrochen
sei. Als der Beschuldigte dann zu ihm zurückgekehrt sei, habe dieser gesagt, er
habe «Scheisse gemacht». (Auf Frage) Vor der Tat habe ihm der Beschuldigte ein
Messer gezeigt, eine Art Butterfly-Messer zum Aufklappen. Als dieser zu ihm
zurückgekommen sei, sei das Messer voll Blut gewesen. Der Beschuldigte habe das
Messer dann auf der Fahrt nach [...] aus dem Fenster geworfen.
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Schlusseinvernahme vom 17. Februar 2016 (AS 520 ff.) gab der Gehilfe an, der
Beschuldigte sei dem Privatkläger hinterher gegangen und habe diesem «das Messer
gegeben». Das heisse, er habe ihn mit dem Messer gestochen. (Auf Frage) Der
Privatkläger sei aufgestanden und davon gelaufen. Der Beschuldigte sei diesem
nachgelaufen. Dann habe er einen Schrei des Privatklägers gehört und der
Beschuldigte habe beim Zurückkommen gesagt, er habe Scheisse gemacht und habe
Blut am Messer gehabt. Sie seien dann davon gefahren.
Vor Amtsgericht sagte der Gehilfe zur
besagten Szene aus, der Privatkläger sei aufgestanden und weggegangen, dies
schnell, er sei gerannt. Der Beschuldigte sei hinterher gerannt. Dann habe er
einen Schrei gehört. Dann sei der Beschuldigte zurückgekommen mit Blut am
Messer. Dieser habe gesagt, er habe Scheisse gemacht. (Auf Frage) Er habe dem
Beschuldigten das Messer nicht gegeben. Dieser habe ihm das Messer vorher
gezeigt gehabt.
Vor Obergericht als Zeuge bestätigte der
Gehilfe seine bisherigen Aussagen vollumfänglich. Sein Rechtsmittel habe er
wegen der Krebserkrankung seiner Ehefrau und der Betreuung der Kinder
zurückgezogen, nicht weil er mit dem Urteil einverstanden sei.
-
Der mittlerweile
verstorbene J.___ wurde am 6. September 2012 polizeilich als Auskunftsperson
befragt (AS 037 ff.) und gab an, die Beiden (Beschuldigter und Gehilfe) hätten
auf den am Boden liegenden Privatkläger eingeschlagen und er habe versucht, sie
davon zu ziehen. Der Privatkläger habe dann aufstehen können und sei wegerannt.
Der Beschuldigte sei diesem hinterher gerannt. Als dieser den Privatkläger
eingeholt gehabt habe, habe er den Privatkläger laut schreien gehört. Dieser
habe geschrien: «Er het mi ufgschlitzt.» Der Beschuldigte sei dann zu seinem
Auto gerannt und weggefahren. Er habe den Verletzten dann ins Spital gefahren.
Mit der Vorinstanz ist aufgrund dieser
Aussagen – namentlich der konstanten Angaben des Gehilfen sowie von J.___, aber
auch der Privatkläger sagte dies konstant aus (so auch in der ersten Aussage,
als er angab, der Beschuldigte sei «rennend» auf ihn zugekommen) –
nachgewiesen, dass der Privatkläger aufstehen konnte und sich vom Ort der
Schlägerei wegbewegte. Der Beschuldigte lief ihm nach, holte ihn ein und stach
ihm mit einer schwungvollen Bewegung das aufgeklappte Butterfly-Messer in die
linke Seite des Oberkörpers. Dies haben ausser dem Beschuldigten alle
Anwesenden konstant so beschrieben. Selbst der Beschuldigte gab bei der
Befragung vom 8. September 2012, als er den Messerstich erstmals eingestand,
an, er sei dem Privatkläger «nachgegangen», nicht nachgerannt, und räumte ein,
er habe nicht aus Notwehr gehandelt. Vor Amtsgericht gab er dann an, der
Privatkläger habe sich rückwärts einen Schritt von ihm entfernt. Er habe dann
in Panik zugestochen, als dieser eine (nicht näher beschriebene) Bewegung
gemacht habe. Dass er dabei eine längere Strecke – ab dem Ort der vorgängigen
Schlägerei – zurücklegte, ist nicht erstellt. Von seiner vor erster Instanz
gemachten Angabe, er habe sich 30 – 40 Meter entfernen können, distanzierte
sich der Privatkläger vor Obergericht denn auch deutlich (vgl.
Einvernahmeprotokoll vom 30.10.2019). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon
auszugehen, dass es sich nur um wenige Meter bzw. wenige Schritte handelte. Er
hat den sich wegbewegenden Privatkläger eingeholt und ihm seitlich das Messer
in den Oberkörper gerammt.
3.3 Es bleibt damit sachverhältlich noch
die Frage nach den vom Privatkläger durch den Messerstich erlittenen
Verletzungen, insbesondere nach der Länge des Stichkanals. Den bei den Akten
liegenden medizinischen Unterlagen kann dazu Folgendes entnommen werden:
Der Amteiarzt Dr. med. I.___, FMH Innere
Medizin, hielt in seinem Bericht vom 7. September 2012 fest (AS 097), er habe
den Privatkläger in der Nacht vom 6. auf den 7. September 2012 um 00:00 Uhr auf
der Notfallstation des Kantonsspitals Olten untersucht. Dieser weise unter dem
linken Rippenbogen in der hinteren Axillarlinie eine glattbegrenzte, ca. 1,5 cm
lange, leicht klaffende Schnittwunde auf, welche schräg von vorne oben nach
hinten unten verlaufe. Gemäss Angaben des zuständigen Arztes, der die Wunde
sondiert habe, sei der Stichkanal etwa 4 cm tief und verlaufe von hinten-oben
schräg nach vorne-unten. Die Ultraschalluntersuchung sowie die Röntgenbilder
des Brustraumes zeigten, dass weder die Lunge noch die inneren Bauchorgane,
insbesondere die in der Nähe der Einstichstelle liegende Milz und die linke
Niere, verletzt seien. Ein Messerstich an dieser Stelle könnte aber durchaus
auch zu einer Verletzung von Milz oder Lunge führen mit entsprechend
schwerwiegenden, eventuell sogar lebensbedrohlichen Folgen. Daneben bestehe
eine Prellung der Nase, möglicherweise eine Nasenbeinfraktur, was aber erst
durch eine Röntgenuntersuchung differenziert werden könne.
Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals
Olten (Assistenzärztin L.___, Chirurgische Klinik) vom 13. September 2012
können folgende, vom Privatkläger erlittene Verletzungen entnommen werden:
«Messerstichverletzung thorakoabdominal links mit Zwerchfellverletzung und
Einblutung in den Brustraum, Verletzung der Milz». Die Behandlung sei
konservativ erfolgt (AS 090).
Gemäss dem von Dr. med. G.___ erstellten
Arztbericht des Kantonsspitals Olten vom 25. Juni 2013 (AS 098 ff.) wurden beim
Privatkläger folgende Verletzungen festgestellt: eine Milzverletzung, eine
Zwerchfellverletzung links, Blut im Brustraum links sowie ein Nasenbeinbruch.
Dazu wird festgehalten, dass das Messer von links im Oberbauch gegen oben in
den Brustraum geführt worden sei und dabei in der Tiefe die Milz und das
Zwerchfell verletzt habe. Je nach Postur des Opfers betrage die Tiefe dabei
mindestens 15 - 20 cm. Im Weiteren bejahte Dr. med. G.___ das Bestehen einer
unmittelbaren Lebensgefahr und führte aus, dass eine Milzblutung potentiell
lebensgefährlich sei und, wenn man nicht operieren müsse, eine
intensivmedizinische Beobachtung brauche. Zudem sei das Zwerchfell verletzt
worden und hier liege in unmittelbarer Nähe das Herz. In der Nähe des
Messerstichs – geschätzt 5 bis 10 cm entfernt – befänden sich das Herz und die
grosse Bauchschlagader. Zusammenfassend handle es sich um eine potentiell
lebensgefährliche Verletzung.
Dr. med. H.___, der Hausarzt des
Privatklägers, hielt in seinem Arztbericht vom 19. Juli 2013 (AS 102 ff.) fest,
dass der Privatkläger 1. eine Stichverletzung thorakoabdominal links
(Flankenbereich) mit: Milzlazeration Grad III, Zwerchfellperforation und
Hämothorax (Blutansammlung zwischen Lungen- und Rippenfell) sowie 2. eine
Nasenbeinfraktur erlitten habe. Zur Frage einer unmittelbaren Lebensgefahr
führte er aus, dass der Patient während der ersten vier Tage der
Hospitalisation auf der Intensivstation behandelt worden sei, wobei er
kreislaufstabil und ausser Lebensgefahr gewesen sei. Jedoch bejahte der Arzt,
dass «sehr wahrscheinlich» eine unmittelbare Lebensgefahr zu erwarten gewesen
wäre, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte. In der Nähe der
Verletzung hätten sich die grossen Blutgefässe, Niere und Lunge befunden. Die
Tiefe der Wunde sei ihm nicht bekannt, der Patient sei zuerst auf dem Notfall
des Kantonsspitals Olten aufgenommen und behandelt worden. Bei der ersten
Konsultation bei ihm, Dr. H.___, sei die Wunde bereits verschlossen
gewesen.
Zu den divergierenden Befunden in den
Berichten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ und seinem Bericht vom 7.
September 2012 nahm der Amteiarzt Dr. med. I.___ mit Schreiben vom 4. Oktober
2013 wie folgt Stellung (AS 106): Er selber habe Herrn D.___ unmittelbar nach
Einlieferung auf die Notfallstation des KSO gesehen. Er habe sich dabei
einerseits auf seine klinische Untersuchung abgestützt, andererseits die
Ultraschall- und Röntgenbefunde gemäss mündlichem Bericht des vor Ort
anwesenden Arztes in seine Beurteilung einbezogen. Offensichtlich seien diese
Befunde im späteren Verlauf anders interpretiert worden. Da er selber die
Bilder nicht im Original gesehen habe, sei sicherlich der spätere Befund
richtig und massgeblich. Mit dem Wissen, dass eine Milz- und
Zwerchfellverletzung vorlagen, müsse natürlich auch seine Ersteinschätzung
dahingehend geändert werden, dass es sich hier durchaus um eine potentiell
lebensbedrohliche Verletzung gehandelt habe.
Festzuhalten ist, dass die
Assistenzärztin L.___, Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ beim Privatkläger die
gleichen Verletzungen feststellten. Was die Frage nach dem Bestehen einer
unmittelbaren Lebensgefahr betrifft, so bejahte Dr. med. G.___ diese zwar, während
Dr. med. H.___ festhielt, der Patient habe sich auf der Intensivstation ausser
Lebensgefahr befunden. Indessen herrscht dahingehend wiederum Einigkeit unter
den Ärzten, als gemäss Dr. med. G.___ eine Milzblutung potentiell
lebensgefährlich sei und es sich zusammenfassend um eine potentiell
lebensgefährliche Verletzung handle bzw. dass nach Einschätzung von Dr. med. H.___
ohne ärztliche Versorgung eine unmittelbare Lebensgefahr «sehr wahrscheinlich»
zu erwarten gewesen wäre.
Hinsichtlich der in sich widersprüchlichen
Arztberichte des Amteiarztes ist festzustellen, dass Dr. med. I.___ zum
Zeitpunkt seines Erstberichtes gestützt auf die Angaben des behandelnden Arztes
offenbar fälschlicherweise davon ausging, dass keine Verletzungen innerer
Bauchorgane vorgelegen hätten. Er legte dies in seinem zweiten Bericht vom 4.
Oktober 2013 nachvollziehbar dar und hielt zudem klar fest, dass «sicherlich
der spätere Befund richtig und massgeblich» sei und es sich bei der
entsprechenden Milz- und Zwerchfellverletzung durchaus um eine potentiell
lebensbedrohliche Verletzung gehandelt habe.
Zur Tiefe der Stichverletzung liegen
lediglich Schätzungen vor, welche mit ca. 4 cm laut Angaben des zuständigen
Arztes gemäss Erstbericht von Dr. med. I.___ einerseits und 15 - 20 cm gemäss
Arztbericht von Dr. med. G.___ andererseits deutlich auseinanderliegen.
Augenscheinlich ist jedoch, dass die Schätzung von 4 cm insofern nicht
zutreffen kann, als eine solch geringe Stichtiefe nicht zu einer Verletzung von
Milz und Zwerchfell und zu einem Hämothorax geführt hätte. Davon kann
angesichts der übereinstimmenden Diagnosen der beiden behandelnden Ärzte
ausgegangen werden: Beide führten aus, die Verletzungen an Zwerchfell und Milz
seien vom Messerstich verursacht worden. Zudem wird von einer «Perforation»
also einem Durchstechen des Zwerchfells, gesprochen und auch die Verletzung der
Milz war offenbar eher geringfügig, so dass die Verletzung – was bei grösseren
Milzverletzungen nicht möglich ist – rein konservativ behandelt werden konnte.
Die vom Beschuldigten erstmals im Parteivortrag vor Obergericht vorgebrachte
Spekulation, der Milzriss könnte auch von einem Schlag oder Tritt verursacht
worden sein, stösst damit ins Leere. Allerdings ist auch die ebenfalls nur
geschätzte Stichtiefe von 15 - 20 cm nicht nachgewiesen, sie beruht offenbar
auf allgemeinen Erfahrungswerten und nicht auf der konkreten Anatomie des
Privatklägers. Klar ist aber wie soeben erwähnt, dass das Butterflymesser tief
genug eingedrungen war, dass die vorgenannten Verletzungen überhaupt entstehen
konnten. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass das von A.___
benutzte Butterflymesser, welches gemäss seinen eigenen Angaben an der
Hauptverhandlung eine Klingenlänge von rund 10 cm aufwies, angesichts seiner
Grösse auch objektiv dazu geeignet war, in sensiblen Körperbereichen wie dem
Oberkörper linksseitig potentiell lebensgefährliche Verletzungen zu
verursachen, liegen doch in der unmittelbaren Nähe der vorliegend zu
beurteilenden Stichverletzung neben den verletzten Organen Milz und Zwerchfell
höchst sensible Organe wie Herz, grosse Bauchschlagader, Niere und Lunge (vgl.
dazu vorerwähnte Arztberichte). Der Privatkläger hat auch konstant ausgesagt
und dieses Detail ist glaubhaft, er habe beim Stich die Faust des Beschuldigten
an seinem Oberkörper gespürt. Zusammengefasst ist von einer Tiefe der
Stichwunde von mindestens 10 cm auszugehen, was auch mit der Beschreibung des
Beschuldigten beim Zustechen («Schwungbewegung von unten rechts her»)
korrespondiert. Eine Klingenlänge von 10 cm ist bei Butterflymessern durchaus
geläufig. Zudem kann die Stichtiefe angesichts der Elastizität der Haut und
Bauchdecke bei einem wuchtig zugefügten Messerstich durchaus etwas tiefer sein
als die reine Klingenlänge.
III. Rechtliche Würdigung
1. Dem Beschuldigten wird versuchte
(eventual)vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, subevtl.
versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers vorgehalten.
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,
ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
Wer vorsätzlich einen Menschen
lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder
Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer
vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen
oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB).
2. Der Tod des Privatklägers ist nicht
eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten
vorsätzlichen Tötung oder der (wegen unmittelbarer Lebensgefahr vollendeten)
schweren Körperverletzung bzw. allenfalls der versuchten schweren Körperverletzung
schuldig gemacht hat.
Versuch liegt vor, wenn der Täter
sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK
StGB», Vor Art. 22 StGB N 1).
In subjektiver Hinsicht erfordert Art.
111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei
Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger/Jasmine Stössel in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.
Aufl., Basel 2019, Art. 111 StGB N 7).
3. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein
Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen
ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der
Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel
des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung
seines Ziels erscheinen.
Dass der Beschuldigte mit direktem
Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod des Privatklägers sein direktes
Handlungsziel war –, lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro
reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen und davon geht auch die Anklage nicht
aus.
4. Ein eventualvorsätzliches Verhalten
ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges
als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom
11.2.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den
relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter
eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können
aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE
135 IV 58 E. 8.4).
5. Das Bundesgericht hat sich in
jüngeren Entscheiden zur Annahme des Eventualvorsatzes, namentlich des
Tötungsvorsatzes, bei Messereinsätzen wie folgt geäussert:
- Urteil
6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser
von 8 cm Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung
unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche,
müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer
tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für
Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27.11.2012
E. 4.2 mit Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige
Zentimeter neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich
gewesen wäre, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen
Tat-verlauf mit grosser Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht genau
steuern können, wo und wie (tief) er das Opfer verletze. Es sei damit letztlich
Zufall, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe
lebensgefährlich getroffen habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein
bekannten Rahmen des Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Beschwerdeführer
bewusst und von seinem Vorsatz erfasst gewesen sei.
- Im
erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 ging es
um folgenden Sachverhalt: X fügte Y mit einem Messer eine fünf Zentimeter tiefe
und zwei Zentimeter breite Stichwunde im rechten mittleren Unterbauch zu, nur
wenige Zentimeter neben lebenswichtigen Organen und Blutgefässen, deren
Verletzung zu einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt hätte. Das Bundesgericht
hielt fest, dass in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen müsse, wer in
einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den
Bauch/Unterleib eines Menschen steche. Das Risiko einer tödlichen Verletzung
sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer
eher kurzen Messerklinge. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, dass je
nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem Messerstich auf
vorsätzliche Tötung erkannt werden könne (E. 4.2).
- Im
Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es
keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die
Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem
mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des
Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4).
- Ebenfalls
eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung bejaht wurde im Urteil 6B_377/2012
vom 11. Oktober 2012 bei einem ungezielten Stich mit einem Dolch (Klinge 11 cm
lang und 2 cm breit) während eines Handgemenges von hinten in die
Rücken-/Lendengegend mit eröffneter Bauchhöhle sowie einer 8 cm langen
Kopfschwartenwunde und im Urteil 6B_230/2012 vom 18. September 2012 bei einem
ungezielten Messerstich in den Rücken mit einem Küchenmesser von 12,5 cm Länge
und 2 cm Breite (Verletzung einer Arterie).
- Urteil
6B_177/2011 vom 5. August 2011: Anlässlich eines Gerangels zwischen zwei
Männern stiess der Beschuldigte dem Opfer ein Klappmesser mit einer
Klingenlänge von 10 cm in voller Länge in den Brustkorb, worauf das Opfer
verstarb. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte gewusst habe,
dass er mit diesem Stich das Opfer töten könne und er dies in Kauf nahm, wurde
vom Bundesgericht geschützt und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher
Tötung bestätigt.
- Urteil
6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, dem
Opfer mit einem Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm gestochen, mit dem
Stich in den Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und dadurch den Tod des
Opfers verursacht zu haben. Die Beschuldigte machte geltend, dass sie bei einem
Stich in den Oberarm- und Achselbereich nicht mit dem Risiko des Todes des
Opfers habe rechnen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel
mit schweren Verletzungen gerechnet werden müsse, wenn bei einer dynamischen
Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit
auch in die Nähe des Halsbereiches) zugestochen werde. Bei einem Messerstich in
den Brustbereich sei das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch
einzustufen. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des
Kausalverlaufs und sei deshalb vom Vorsatz erfasst. Das Bundesgericht bejahte
auf Grund dieses Risikos sowie der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein
eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten.
- Urteil
6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1 und 2.4: Im Verlauf einer Auseinandersetzung
behändigte der Beschuldigte sein Taschenmesser der Marke «Victorinox» und stach
dem Opfer in die Brust, wobei er den Messerstich nicht gezielt führte, sondern
beliebig in den Brustbereich stach. Die Klingenlänge betrug 4,1 cm. Das Opfer
erlitt eine Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben dem Brustbein beim
sogenannten Schwertfortsatz und eine Verletzung des Herzbeutels. Es schwebte
nicht in Lebensgefahr. Allerdings hätte bereits ein geringfügig abweichender
bzw. geringfügig tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt. Das Bundesgericht
hielt fest, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge das Risiko des Todes
des Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen sei.
Der Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb
auch in diesem Fall bestätigt.
- Urteil
6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1 und 1.3: Der Beschuldigte ging mit
einem Küchenmesser in der Hand auf das Opfer zu und versetzte diesem gezielt
zwei Stichverletzungen in den Bauch und den Rücken (Klingenlänge ca. 20 cm;
Klingenbreite max. 2,8 cm). Das Opfer erlitt eine 8 - 10 cm tiefe
Stichverletzung im Rücken neben der Wirbelsäule rechts; der Stichkanal am rechten
Oberbauch wies einen organnahen Verlauf auf bzw. touchierte die Leber. Das
Bundesgericht hielt fest, es sei offensichtlich, dass derjenige, der einen
anderen mit Kraftaufwand gezielt in den Bauch und den Rücken steche, wisse,
dass das Opfer sterben könne. Ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb
bejaht.
- Urteil
6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 3 und 5.4: Zwischen zwei Männern kam es nach
einer Auseinandersetzung wegen eines angeblich zu eng ausgeführten Tanzes mit
einer Frau auf einem Parkplatz eines Schwimmbades zu einer tätlichen
Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie sich gegenseitig «Schwedenküsse»
(Schlag mit der Stirn ins Gesicht des Kontrahenten) austeilten und zu Boden
gingen. Der Beschuldigte versetzte dem sich über ihm befindlichen Opfer
mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im
Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt das Opfer einerseits eine
Stichverletzung an der Brust im Bereich des zehnten Zwischenrippenraums
seitlich links, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und
Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere
Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der
Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Das Opfer erlitt einen erheblichen
Blutverlust von zwei Litern und schwebte dadurch in Lebensgefahr. Das
Bundesgericht hielt auch in diesem Entscheid fest, dass sich der Beschuldigte
bewusst war, in den Oberkörper zu stechen und er deshalb wusste, dass sein
Handeln mit der Möglichkeit eines Todeseintritts verbunden war. Die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte eventualvorsätzlich
gehandelt habe, wurde deshalb geschützt.
- Urteil
6S.224/2005 vom 21.6.2005: Zustechen mit einem Messer mit einer Klingenlänge
von acht bis zehn Zentimeter in den Bauch eines Menschen bedeutet
Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung.
- Kassiert
wurde vom Bundesgericht hingegen der Schuldspruch wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012: Bei einer
Klingenlänge von 34 mm könne nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer
tödlichen Verletzung geschlossen werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass
ein solches Risiko eintrete, weil jede Klinge tödlich verwendet werden könne.
Gleichwohl liege bei einer solchen Klinge der Todeseintritt nicht
schlechterdings auf der Hand. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht frontal,
sondern seitlich unter der Achsel in den Oberkörper des Opfers, das im Begriff
gewesen sei, ihn mit gestrecktem Arm an der Schulter zurückzuhalten, gestochen.
Das Opfer habe die Auseinandersetzung zwischen seinem Freund und dem
Beschwerdeführer beenden wollen. Damit sei der Messerstich des
Beschwerdeführers eine Reaktion auf dessen Intervention gewesen. Aus den
kantonalen Akten gehe hervor, dass der Stichkanal (Länge ca. 2,5 cm) von hinten
oben nach vorne fusswärts verlaufen sei. Da der Beschwerdeführer mit einer
Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25 mm erzielt habe, könne nicht
angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen. Aus den dargelegten Umständen
lasse sich nicht folgern, der Beschwerdeführer habe eine tödliche Verletzung
des Opfers in Kauf genommen. Sie sprächen vielmehr dafür, dass er es lediglich
habe verletzen wollen.
6. Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte
nach der tätlichen Auseinandersetzung dem sich entfernenden Privatkläger einige
Meter nachgeeilt und stach diesem, nachdem er ihn gestellt hatte, mit einem
Butterfly-Messer schwungvoll in die linke Seite des Oberkörpers. Der mindestens
10 cm tiefe Einstich verletzte die Milz und das Zwerchfell und verursachte eine
Einblutung in den Brustraum. In unmittelbarer Nähe der Stichverletzung befanden
sich das Herz und die grosse Bauchschlagader. In der Nähe befanden sich weiter
Niere und Lunge. Es muss sich angesichts der Einstichtiefe um einen kräftig
zugefügten Stich gehandelt haben, der ziemlich genau in der Mitte des
Oberkörpers des Privatklägers eintrat (vgl. Foto AS 077) und der die
Bekleidung, die Haut und die Brustwandweichteile vollständig durchtrennte. Es
handelte sich um eine potentiell lebensgefährliche Verletzung (was bedeutet,
dass keine akute Lebensgefahr eingetreten war). Bei einem Butterfly-Messer
(Balisong) handelt es sich um ein schlankes, spitz zulaufendes Messer, das
einhändig bedienbar ist und angesichts seiner schmalen und spitzen Form tief in
den Körper eindringen kann. Zudem ist der Griff nicht wesentlich dicker, sodass
das Messer leicht über die Klingenlänge hinaus eindringen kann, wie dies der
Privatkläger geschildert hat (er habe den Faustschluss des Beschuldigten am
Oberkörper verspürt). Gerichtsnotorisch ist, dass es der angreifenden Person
nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist, die Eindringtiefe
gezielt zu steuern. Damit konnte der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko in
keiner Weise kalkulieren und dosieren. Mit Blick auf die zitierte
Rechtsprechung muss bei einem derart heftigen Messerstich mit einem Klappmesser
gegen den Oberkörper eines Menschen das Risiko einer tödlichen Verletzung als
hoch eingeschätzt werden. Das Berufungsgericht hat diese bundesgerichtliche
Rechtsprechung seither in zahlreichen Entscheiden übernommen (so bspw. in den
Fällen STAPA.2010.12, STBER.2012.47, STBER.2014.73, STBER.2016.66,
STBER.2017.50, STBER.2018.24, STBER.2018.32; hingegen versuchte schwere
Körperverletzung: STBER.2014.73, STBER.2016.36). Gemäss Bundesgericht lässt
sich ein Tötungsversuch auch nicht schon mit dem Einwand einer lediglich
leichten Verletzung bestreiten; entscheidend ist vielmehr, dass die
Messerstiche das Opfer einem Todesrisiko aussetzten (Urteil 6B_369/2016 vom
29.7.2016 E. 4.5). Es bedarf auch keiner besonderen Intelligenz, um zu
erkennen, dass ein heftiger Stich mit dem Butterfly-Messer gezielt in die Mitte
des Oberkörpers eines Menschen eine tödlich verlaufende Verletzung zur Folge
haben kann. Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine sehr schwerwiegende
Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten und das Risiko von potentiell
tödlichen Folgen war hoch. Der Beschuldigte handelte in ungezügelter Wut, wie
sich dies bereits unmittelbar vorher beim Raufhandel gezeigt hatte (Tritte
gegen den am Boden liegenden Privatkläger). Der Beschuldigte hat mit seinem
Verhalten den Tod des Privatklägers in Kauf genommen. Daran ändert auch der von
der Verteidigung vor Obergericht im Parteivortrag vorgebrachte Hinweis, der
Stich hätte ja zufällig auch den Arm des Privatklägers treffen können, nichts: Der
Stich wurde wuchtig gegen den Oberkörper des Privatklägers geführt und der
Beschuldigte wollte den Privatkläger in diesem Bereich verletzen. Selbst der
Verteidiger führte im Parteivortrag vor Obergericht aus (S. 9): «Der
Beschuldigte versuchte damals in die Seite zu stechen.» Ebenso wenig spielt
eine Rolle, ob der Stich wegen eines Abdrehversuchs des Privatklägers etwas
mehr seitlich oder mittig in dessen Oberkörper eindrang, musste doch der
Beschuldigte damit rechnen, dass sich der Privatkläger bewegen bzw. abwenden
würde. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter eventualvorsätzlicher
Tötung ist deshalb zu bestätigen. Da der Beschuldigte alles getan hat, was
nötig war, um den Tod des Privatklägers herbeizuführen, liegt ein vollendeter
Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Hinweise für das Vorliegen des
Versuchs einer privilegierten (Totschlag) oder einer qualifizierten Tötung
(Mord) liegen keine vor und werden auch von keiner Seite geltend gemacht. Eine
Notwehrsituation lag angesichts des sich wegbewegenden Privatklägers nicht vor,
was vom Beschuldigten anerkannt wird (vgl. dessen Aussagen anlässlich der
Hafteinvernahme vom 8.9.2012, wiedergegeben unter vorstehender Ziff. II.3.2,
sowie Parteivortrag des Verteidigers vor Obergericht, S. 16).
IV. Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan
Trechsel/Marc Thommen in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und
täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins
Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen
lassen (E. 5.8).
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014 E. 4.2).
Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu
verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint
(BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte
Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu
erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede
der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur
anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder
Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18: 180 TS).
Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil
die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu
beurteilende Tat auszusprechende hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs.
1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle
einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen
(BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug
aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Eine Gesamtstrafe in
Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip
voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte
(zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im
Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich
(BGE 144 IV 217 E. 3.5 S. 231 ff.).
In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).
Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu
beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus
dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen
Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede
Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen
Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform
sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E.
3.2; Mathys, a.a.O., N 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen
stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht
muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe
festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben
(vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016
E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder
Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der
Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom
19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte
sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012
E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf
Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).
2.1 Auszugehen ist vom Straftatbestand
der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, dessen Strafandrohung auf
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren lautet. Vorweg ist eine (hypothetische)
Strafzumessung ohne Berücksichtigung des strafmildernden Umstandes des Versuchs
vorzunehmen. Im Rahmen der Tatkomponenten ist entlastend festzuhalten, dass die
Tatausführung des Beschuldigten nicht nach einem im Vornherein zurechtgelegten
Plan erfolgte, sondern sich spontan aus dem Geschehen im Industriegebiet von […]
ergab, welches er nicht selbst initiiert hatte. Aggressor war der Privatkläger
gewesen, der an diesem Abend offenbar auf Streit aus war und – nachdem er
bereits den Fahrer eines roten Personenwagens angegriffen hatte – den
Beschuldigten provozierte, bedrohte und diesen mit einem Schupsen auf die
Kühlerhaube des Fahrzeugs des Gehilfen beförderte. Allerdings wurde der
Privatkläger anschliessend vom Gehilfen mit einem Faustschlag von hinten zu
Boden geworfen und von beiden Angreifern mit Schlägen und Tritten eingedeckt.
Dabei erlitt der Privatkläger unter anderem eine Nasenbeinfraktur. Als dieser
sich aufgerappelt hatte und sich mit geschwächten Kräften einige Meter vom
ersten Tatort wegbewegen konnte, eilte der Beschuldigte ihm nach und stiess dem
unbewaffneten Privatkläger das Butterfly-Messer seitlich in den Oberkörper.
Dafür gab es nun gar keine Veranlassung mehr, hatte sich der Beschuldigte doch
am Privatkläger vorher schon mehr als genug für dessen vorgängiges
Fehlverhalten gerächt. Diese schwerwiegende Tat hätte der Beschuldigte somit
vermeiden können, auch unter Berücksichtigung des erregten Zustandes aufgrund
der unmittelbaren und früheren Vorgeschichte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist
anzufügen, dass er das verwendete Messer nicht auf sich trug, sondern dass ihm
dieses vom Gehilfen nach der tätlichen Auseinandersetzung – unaufgefordert und «in
dubio pro reo» in geöffnetem Zustand – gereicht wurde. Ohne diese nachgerade
auffordernde Handreichung wäre es kaum zum Delikt gekommen. Strafmindernd zu
berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte nur mit Eventualvorsatz einer
Tötung gehandelt hat und der Beschuldigte nur einmal zugestochen hat.
Allerdings ist das egoistische Motiv (Rache, Wut) auf der anderen Seite
verschuldenserhöhend in Anschlag zu bringen. Insgesamt wäre, bei einem
vollendeten Tötungsdelikt von einem leichten bis knapp mittelschweren
Verschulden auszugehen, das mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren
abzugelten wäre.
2.2 Bei der Strafmilderung zufolge
Versuchs ist festzuhalten, dass der Privatkläger eine potentiell
lebensgefährliche Verletzung erlitt, rund eine Woche auf der Intensivstation
des Spitals behandelt werden musste und während mehrerer Wochen arbeitsunfähig
war. Entlastend wirkt sich aus, dass der Privatkläger in Folge des Messerstichs
keine bleibenden physischen oder psychischen Folgen zu gewärtigen hat. Es
handelte sich um einen vollendeten Tötungsversuch, wobei sich beim Privatkläger
noch kein akut lebensgefährlicher Zustand eingestellt hatte und der
Todeseintritt demnach noch nicht nahe lag. Unter Berücksichtigung des Versuchs
ist die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren abzugelten.
2.3 Bei den Täterkomponenten weist das
Vorleben des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Vorgänge
auf: Er wurde 1993 in der Schweiz geboren und absolvierte nach der Schule eine
Lehre als Automobilfachmann mit Erfolg. Er verfügt über die
Niederlassungsbewilligung C. Nach dem Lehrabschluss arbeitete er bis zur
vorliegend zu beurteilenden Tat temporär. Danach hatte er längere feste
Anstellungen bei der N.___ AG, der O.___ AG und war nun seit mehr als zwei Jahren
bei der P.___ AG zuständig für die Wartung der Fahrzeuge. Seit wenigen Wochen
arbeitet er temporär bei der M.___. Das Zwischenzeugnis der P.___ AG vom 5.
September 2019 lautet sehr gut, ebenso die vor Amtsgericht eingereichten
Arbeitszeugnisse der Firmen N.___ AG und O.___ AG. Daneben absolviert der
Beschuldigte zurzeit eine zweijährige Weiterbildung zum technischen Kaufmann an
einer Fachhochschule mit Unterricht an zwei Abenden. Seit der Geburt wohnt der
Beschuldigte bei seinen Eltern in […].
Betäubungsmittelkonsum war bisher keiner
feststellbar, der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und ist auch im
Betreibungsregister nicht verzeichnet.
In Bezug auf das Nachtatverhalten ist
positiv zu würdigen, dass er mehrfach versucht hat, sich (über die
Staatsanwaltschaft bzw. über den Opfervertreter) beim Privatkläger zu
entschuldigen. Er bekundet aufrichtige Reue, wobei die Voraussetzungen für eine
Strafmilderung wegen «tätiger» Reue (Art. 48 lit d StGB) nicht erfüllt sind.
Allerdings liess er nach der Tat den schwer verletzten Privatkläger ohne
weiteres am Tatort zurück, wobei dieser immerhin in Begleitung eines Kollegen
war. Der Beschuldigte stand nach anfänglichem Leugnen schon bei der zweiten
Befragung zu seinem Fehlverhalten, was leicht strafmindernd zu werten ist.
Etwas getrübt wird das Nachtatverhalten durch den weiteren Vorfall vom 17.
August 2014 (Raufhandel in […]), einen Rückfall während laufendem Verfahren.
Aber dies liegt nun auch bereits über fünf Jahre zurück und in den letzten
Jahren ist beim Beschuldigten eine sehr stabile berufliche und private
Situation ohne weitere strafrechtlich relevante Vorkommnisse zu verzeichnen.
Dabei ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte das Delikt im Alter von
erst 19 Jahren begangen hat und seither ganz offensichtlich charakterlich
gereift ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt hingegen nicht vor. Insbesondere
kann dem Umstand, dass der Beschuldigte nach Rechtskraft des strafrechtlichen
Urteils auch mit ausländerrechtliche Konsequenzen rechnen muss, keine
strafmindernde Wirkung zukommen, weil diese Folgen jeder ausländischen Person
drohen (Urteil des Bundesgerichts 6B_925/2014 vom 23.12.2014 E. 3.2 mit Verweis
auf 6B_296/2014 vom 20.10.2014 E. 3.4). Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten insbesondere angesichts der positiven und stabilen Entwicklung
beim Beschuldigten leicht strafmindernd aus, sodass eine Reduktion der Strafe
auf 56 Monate Freiheitsstrafe gerechtfertigt ist.
2.4 Der Beschuldigte macht eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5
StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das
Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über
die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze
Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten
Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die
Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen,
die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und
dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im
Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren
innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine
Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im
Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über
eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder
elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz
(vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 I 269
E. 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteil 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2;
je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt,
ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in
Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung,
die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen
Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Im Urteil 6B_175/2018
vom 23. November 2018 erachtet das Bundesgericht eine Strafreduktion von 50 %
für eine übermässig lange Verfahrensdauer (10 Jahre in einem komplexen
Wirtschaftsstraffall) als angemessen (E. 2.4).
Das Verfahren hat angesichts der
Tatsache, dass der Beschuldigte im Hauptdelikt rasch geständig war, mit nunmehr
über sieben Jahren deutlich zu lange gedauert. Aus dem Journal der Staatsanwaltschaft
ergibt sich Folgendes (AS 665.1 ff.): Die Strafuntersuchung wurde bis im März
2014 weitgehend ohne feststellbaren grösseren Unterbruch fortgesetzt. Als
Ausnahmen sind die Zeiträume zwischen 1. Februar 2013 (Eingang Beweisanträge
Privatkläger) und 7. Juni 2013 (Entscheid über die Beweisanträge) sowie
zwischen April 2014 und Januar 2015 (nur Eingänge vermerkt) zu nennen. Anfang
Mai 2014 war das Verfahren anklagebereit, jedoch erfolgte dann die Gerichtsstandsanfrage
der Staatsanwaltschaft St. Gallen für ein neues Delikt, wobei die polizeiliche
Strafanzeige erst am 10. September 2014 einging. Anfangs 2015 erfolgte eine
erneute Gerichtsstandsanerkennung für ein neues Delikt im Kanton Aargau mit
mehreren Parteien (Beschuldigte und Geschädigte). In der Folge wurde das Verfahren
bis zur Anklage am 31. Oktober 2017 ebenfalls ohne erkennbaren Unterbruch,
wenn auch nicht besonders speditiv, weitergeführt, wobei auch sehr viele
Akteneinsichten und Fristersterstreckungsbegehren der diversen Rechtsvertreter
aktenkundig sind. Oftmals wurden aber wie bereits vermerkt auch nur
Verfahrenshandlungen getätigt, die das Verfahren nicht substanziell voranbrachten.
Zudem wurden im Verfahren mehrere Strafbefehle erlassen (nicht gegen den Beschuldigten).
Allerdings wurde das Verfahren auch vor dem Richteramt Olten-Gösgen in der
Folge nicht besonders beförderlich fortgeführt: Nach Eingang der Akten anfangs
November 2017 erfolgte erst am 18. Januar 2018 die erste Verfügung, über die
Beweisanträge wurde am 22. Februar 2018 entschieden, worauf am 28. Mai 2018 die
Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 21. November 2018 erging. Die
schriftliche Urteilsbegründung ging am 1. Mai 2019 und damit in Verletzung der
Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO erst fünf Monate nach der
Urteilseröffnung bei den Parteivertretern ein. Insgesamt ist eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots festzustellen. Für den Beschuldigten war diese lange
Verfahrensdauer mit einem schwerwiegenden Vorhalt (schwere Körperverletzung bis
fast am Schluss der Strafuntersuchung, dann Änderung auf versuchte vorsätzliche
Tötung) zweifellos eine erhebliche Belastung in einem wichtigen Lebensabschnitt
am Übergang von Ausbildung zur Berufstätigkeit. Um dieser Verletzung des
Beschleunigungsgebots und der überlangen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen,
ist die Einsatzstrafe um einen Drittel auf gut 37 Monate Freiheitsstrafe zu
reduzieren. Das deutliche Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens ist im
vorliegenden Fall gerechtfertigt.
2.5 Die vom Verteidiger im
Berufungsverfahren vorgebrachten weiteren Strafmilderungsgründe liegen hingegen
nicht vor. Geltend gemacht wurde einerseits eine angebliche schwere Bedrohung
des Beschuldigten durch den Privatkläger bei einem früheren Vorfall in […].
Abgesehen davon, dass dessen konkrete Ausgestaltung unklar ist, könnte dieser
frühere Vorfall auch nicht zur Begründung einer Strafmilderung wegen «schwerer
Drohung» gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB führen, da zur Tatzeit keine
aktuelle Bedrohung bestand. Im Gegenteil entfernte sich der vom Raufhandel
schon erheblich mitgenommene Privatkläger vom Beschuldigten, der ihm dann mit
dem Messer nacheilte. Gleiches gilt für den vorgebrachten Strafmilderungsgrund
von Art. 48 lit. c StGB (entschuldbare heftige Gemütsbewegung), eine solche
liegt für den Messerstich auch schlicht nicht vor.
2.6 Führt die Strafzumessung unter
Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im
Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt,
hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion,
welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes
liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen.
Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze
liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 ff., Urteil des
Bundesgerichts 6B_405/2011 E. 5.4 f.). Der Beschuldigte lebt in stabilen
privaten und beruflichen Verhältnissen und hat seit über fünf Jahren nicht mehr
delinquiert, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des (teil)bedingten
Strafvollzugs ohne Weiteres erfüllt sind. Angesichts der Tatsache, dass das
Opfer sich nie in akuter Lebensgefahr befand, keine bleibenden Folgen davontrug
und die tätliche Auseinandersetzung selbst begonnen hatte, ist – auch
angesichts der mittlerweile mehr als sieben verstrichenen Jahren – die Strafe
auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren, was die Gewährung des
teilbedingten Strafvollzugs ermöglicht. Diese Strafe liegt noch innerhalb des
richterlichen Ermessensspielraums.
2.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit
nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund,
das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu
berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal
die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von
drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten
Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Grundvoraussetzung
für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete
Aussicht auf Bewährung besteht (a.a.O. E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht,
wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den
aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden
Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetzlichen
Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als
Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung
zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so
festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters
einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck
kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat,
desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt
zu vollziehende Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten
(Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (a.a.O. E. 5.6).
Wie bereits angesprochen, sind seit der
hier zu beurteilenden Straftat mehr als sieben Jahre vergangen. Unschön ist die
erneute Delinquenz im Sommer 2014, was nun aber auch bereits über fünf Jahre
zurückliegt. Zur Tatzeit war der Beschuldigte 19 bis 21 Jahre alt, vorher und
nachher trat er strafrechtlich nicht in Erscheinung, so dass das Ganze
rückblickend als negative Periode des Beschuldigten an der Grenze zum
Erwachsenwerden erscheint. Der Beschuldigte befindet sich in stabilen persönlichen
Verhältnissen, arbeitete mehrere Jahre beim gleichen Arbeitgeber und ist auch aktuell
arbeitstätig (temporäres Arbeitsverhältnis). Er absolviert derzeit eine
anspruchsvolle Weiterbildung. Die Voraussetzungen für die Gewährung des
teilbedingten Strafvollzugs sind erfüllt. Bei der vorsätzlichen Tötung handelt
es sich um eines der schwersten Delikte des Strafgesetzbuches, allerdings wurde das Verschulden des
Beschuldigten – unter der Hypothese der Tatvollendung – als leicht bis knapp
mittelschwer bewertet und die Tat blieb vorliegend im Versuchsstadium stecken. Die Wahrscheinlichkeit der
Legalbewährung kann trotz des Rückfalls während laufendem Verfahren als günstig
eingeschätzt werden. Bei Würdigung aller Umstände kann der zwingend zu
vollziehende Anteil der Strafe mit acht Monaten im untersten Bereich festgelegt
werden. An diesen Strafanteil sind die erstandene Untersuchungshaft von drei
Tagen (6. - 8.9.2012) anzurechnen. Die Probezeit ist für den aufgeschobenen Anteil
von 28 Monaten Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren
festzusetzen.
2.8 Die beiden weiteren Vergehen,
jeweils Raufhandel, können mit einer Geldstrafe abgegolten werden. Beim
Raufhandel vom 7. August 2014 mischte sich der Beschuldigte erst in die tätliche
Auseinandersetzung ein, als diese bereits im Gange war und seine Kollegen –
darunter sein Bruder – nach seiner Einschätzung seiner Unterstützung bedurften.
Seine Tatbeiträge erschöpften sich nach der Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz im Austeilen einiger, allerdings nicht massiver Schläge. Belastend
wird sich aus, dass der Beschuldigte dieses Delikt während laufender
Strafuntersuchung wegen eines anderen Gewaltdelikts beging. Die beim Raufhandel
verursachten Verletzungen (Gesichtskontusionen, Schürfwunden und eine
Rissquetschwunde von 4 cm) wiegen nicht ganz leicht, aber auch nicht besonders
schwer. Das Tatverschulden ist insgesamt gerade noch als leicht zu
qualifizieren und – auch im Hinblick auf die vergleichsweise milden Strafen der
Mitbeteiligten – ist eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe
angemessen. Ähnlich zu bewerten ist der Raufhandel vom 6. September 2012, der
sich zeitlich vor dem oben beurteilten Delikt der versuchten vorsätzlichen
Tötung abspielte. Aggressor war dabei der Privatkläger, der offenbar an jenem
Abend Streit suchte und als erster gegen den Beschuldigten tätlich wurde.
Allerdings war die Reaktion des Beschuldigten und des Gehilfen völlig
unverhältnismässig, schlugen und traten sie doch beide auf den bereits zu Boden
geschlagenen Privatkläger ein, sodass dieser neben Prellungen und Schürfwunden
eine Fraktur des Nasenbeins erlitt. Demgegenüber wies der Beschuldigte nach dem
Vorfall ausser einem kleinen Kratzer am Unterarm keine äusseren Verletzungen
auf (vgl. Fotos auf AS 073 ff. und 079 f.). Nicht mehr zum Raufhandel gehört
das anschliessende und bereits beurteilte versuchte Tötungsdelikt. Auch bei
diesem Raufhandel ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen,
was asperiert zu einer Straferhöhung um 40 Tagessätze auf nunmehr deren 120
führt. Die Täterkomponenten wirken sich ganz leicht strafmindernd aus und
zusammen mit der (diesbezüglich weniger schwerwiegenden) Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist die Gesamtstrafe insgesamt auf 100 Tagessätze Geldstrafe
zu reduzieren.
2.9 Die Tagessatzhöhe berechnet sich wie
folgt: Der Stundenlohn bei der heutigen Temporäranstellung beträgt nach den
Angaben des Beschuldigen CHF 29.00. Dies
ergibt bei 8,4 Stunden pro Tag und 21,7 Arbeitstagen pro Monat CHF 5'286.10,
bzw. nach Abzug von 15 % für Sozialbeiträge CHF 4'493.20. Da beim Stundenlohn
Ferien und Feiertage miteingerechnet sind, ist dieser Betrag mit 11 zu
multiplizieren und anschliessend durch 12 zu teilen, was einen massgeblichen
Nettomonatslohn von CHF 4'118.75 ergibt. Nach einem Pauschalabzug von 25 %
(CHF 1'029.70) resultieren CHF 102.95 (CHF 3'089.05 : 30), so dass der
massgebliche Tagessatz auf abgerundet CHF 100.00 festzusetzen ist.
2.10 Für die Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu je CHF 100.00 ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu
gewähren bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es kann dazu auf die obigen
Ausführungen unter Ziffer 2.7 hiervor verwiesen werden.
V. Zivilforderungen
Der Beschuldigte lässt vor Obergericht beantragen,
die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter
sei dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 1‘550.00 und eine Genugtuung
von CHF 2‘000.00 zuzusprechen.
Art. 126 Abs. 1 StPO
verankert den Grundsatz, wonach das Strafgericht über die anhängig gemachte
Zivilklage entscheidet, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit.
a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Das
Strafgericht soll, wenn immer möglich, selbst und zusammen mit dem Strafurteil
über die Zivilklage befinden (Annette Dolge in: Marcel Alexander
Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 126 StPO N 1).
Art. 126 Abs. 2 StPO regelt vier
Konstellationen (lit. a – d), bei welchen die adhäsionsweise Beurteilung durch
den Strafrichter ausnahmsweise ausgeschlossen ist, die Zivilklage somit
zwingend auf den Zivilweg zu verweisen ist. Vorliegend liegt jedoch kein
solcher Ausnahmefall vor und die Verteidigung macht einen solchen denn auch gar
nicht geltend, sondern verweist lediglich auf die weit auseinanderliegenden Vorstellungen
der Parteien und übt appellatorische Kritik an der Zuständigkeit des
Strafgerichts für die Beurteilung von Zivilforderungen (vgl. Parteivortrag vor
Obergericht, S. 20).
Eventualiter macht die Verteidigung
geltend, der vorinstanzlich zugesprochene Genugtuungsbetrag von CHF 6‘000.00
sei zu hoch. Sie begründet dies mit dem ausgebliebenen Integritätsschaden und
dem Selbstverschulden des Privatklägers. Bei Messerangriffen werde meist eine
Genugtuung zwischen CHF 2‘000.000 und CHF 5‘000.00 bezahlt.
Zu berücksichtigen ist, dass die Argumentation
der Verteidigung auch massgeblich auf der Annahme gründet, der Beschuldigte
habe mit dem Messerangriff lediglich eine einfache Körperverletzung begangen. Da
der Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung nunmehr
bestätigt wird, verfängt diese Argumentation nicht. Die Begründung der
Vorinstanz zum Genugtuungsentscheid (US 52 f.) überzeugt, darauf kann
vollumfänglich verwiesen werden. Die zugesprochene Genugtuung von CHF 6‘000.00
nebst Zins zu 5% seit dem 6. September 2012 berücksichtigt auch das
Mitverschulden des Privatklägers angemessen und ist zu bestätigen.
Keine konkreten Einwendungen werden im
Berufungsverfahren gegen die Höhe der von der Vorinstanz dem Privatkläger
zugesprochenen Schadenersatzforderung von CHF 1‘550.00 nebst Zins zu 5%
seit dem 6. September 2012 vorgebracht (vgl. Parteivortrag S. 20 f.). Auch
diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen unter Verweis auf
die Erwägungen auf US 51 f.
Bei beiden Ansprüchen haften der
Beschuldigte und der Gehilfe solidarisch.
VI.
Kosten
und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich zu
bestätigen, mit Einschluss der Parteientschädigung an den Privatkläger in der
Höhe von CHF 6‘576.20, dies ebenfalls in solidarischer Haftbarkeit mit dem
Gehilfen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt der
Beschuldigte mit seinen Anträgen im Schuldpunkt vollumfänglich und im
Strafpunkt weitgehend. Immerhin erzielt er mit der Gewährung des teilbedingten
Strafvollzugs einen nicht unwesentlichen Teilerfolg. Die Staatsanwaltschaft
unterliegt mit der Anschlussberufung ebenfalls, diese verursachte allerdings
keinen zusätzlichen Aufwand, war doch die Strafzumessung zufolge der Berufung
des Beschuldigten ohnehin zu überprüfen. Es ist angemessen, die Kosten des
Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu drei Vierteln dem
Beschuldigten und zu einem Viertel dem Staat aufzuerlegen.
Die Urteilsgebühr wird auf CHF 6‘000.00
festgesetzt. Insgesamt betragen die Kosten des Berufungsverfahrens CHF 6‘210.00. Der Beschuldigte hat demnach CHF 4'657.50
(3/4 von CHF 6'210.00) zu bezahlen. 1/4
(= CHF 1'552.50) geht zu Lasten des Staates Solothurn.
2.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage
(BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas A. Müller, ist demzufolge vom Staat Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen, die ¼ einer vollen Parteientschädigung ausmacht.
Ausgangspunkt der Berechnung bildet die
vom Verteidiger eingereichte Honorarnote, die sich aus einem Aufwand (exkl.
Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Weg) von 19 Stunden zu je CHF 270.00,
Auslagen (exkl. Reisekosten) von CHF 157.60, einer Nachbereitung von CHF 135.00
sowie 7,7 % MWST zusammensetzt. Inkl. HV (3,5 Stunden), An- und Rückreise (1,5
Stunden) sowie Urteilseröffnung mit Weg von 2 Stunden resultieren 26 Stunden,
die zum Stundenansatz von CHF 260.00 zu entschädigen sind (= CHF 6'760.00,
inkl. Nachbereitung: CHF 6'895.00). Für einen höheren Stundenansatz besteht mit
Blick auf den konkreten Fall, der keine Spezialkenntnisse erforderte, kein
Anlass. Des Weiteren sind die Reiseauslagen von CHF 129.60 (4x 38 km zu je
CHF 0.70 gemäss § 177 Abs. 5 i.V.m. 175 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a GAV)
sowie die Parkgebühr von pauschal CHF 15.00 hinzuzurechnen. Die volle
Parteientschädigung beträgt CHF 7'725.25 (Aufwand: CHF 6'895.00; Auslagen:
CHF 279.00; 7,7 % MWST: CHF 551.25). Dem Beschuldigten, privat vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, ist demzufolge für das Berufungsverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'931.30 (= ¼ von CHF 7'725.25)
zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
2.3 Der Beschuldigte hat dem im Rechtsmittelverfahren
vollständig obsiegenden Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Hess, in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO für das Berufungsverfahren
eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf die von
Rechtsanwalt Beat Hess eingereichte Honorarnote auf total CHF 2'443.70 (Aufwand
von 8,6 Stunden zu je CHF 250.00: CHF 2'150.00; Auslagen: CHF 119.00; 7,7
% MWST: CHF 174.70) festzusetzen.
3. Verrechnung
Die dem Beschuldigten auferlegten
Verfahrenskosten von total CHF 15'707.50 (1. Instanz: CHF 11'050.00; 2.
Instanz: CHF 4'657.50) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der ihm
zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 1'931.30 zu
verrechnen, so dass dieser dem Staat Solothurn – neben der bereits
rechtskräftigen Busse von CHF 120.00 – noch CHF 13'776.20 zu bezahlen hat.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,
aArt. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1,
Art. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 133 Abs. 1
StGB; Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433
Abs. 1 lit. a, Art. 436 Abs. 1 und 2 sowie Art. 442 Abs. 4 StPO erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren
gegen den Beschuldigten A.___ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von
F.___ (AKS lit. A. Ziff. 3) gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des
Amtsgerichts von Olten Gösgen vom 22. November 2018 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) eingestellt worden ist.
2. a) Der
Beschuldigte hat sich der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am
6. September 2012 zum Nachteil von D.___ (AnklS. lit. A Ziff. 1), schuldig
gemacht.
b) Es
wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
- des
mehrfachen Raufhandels, begangen am 6. September 2012
(AnklS. lit. A. Ziff. 2) und am 17. August 2014 (AnklS. lit. A. Ziff. 4);
- der
Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 21. März 2016 (AnklS. lit. A.
Ziff. 5).
3. Der
Beschuldigte wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 28
Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren;
b) einer
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.
c) Es
wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 3
lit. b des erstinstanzlichen Urteils zudem zu einer Busse von CHF 120.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt worden ist.
4. Die
vom Beschuldigten erstandene Haft vom 6. September 2012 bis 8. September 2012
(= 3 Tage) wird dem Beschuldigten an den unbedingt zu vollziehenden Teil der
Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen
Urteils folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den jeweiligen
Berechtigten herauszugeben sind:
a) D.___:
- Jeans, Marke Drain
- Schuhe, Marke Cesar’s
- Herrenjacke, Marke WE
- Herren-Strickjacke, Marke H+M
- Unterhemd, Marke L.O.G.G.
- Halskette, zerrissen.
b) A.___:
- Pullover, Marke Zacks
- Jeans, Marke Kingz
- Schuhe.
Zudem wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils den Berechtigten zur
Anmeldung ihrer Herausgabeansprüche eine Frist von 10 Tagen ab Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils gesetzt worden ist, andernfalls die Gegenstände
eingezogen und vernichtet werden.
6. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen
Urteils das beschlagnahmte iPhone 4S (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn) eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zu vernichten ist.
7. Der
Beschuldigte hat – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem rechtskräftig verurteilten
C.___ – dem Privatkläger D.___ folgende Zivilforderungen zu bezahlen:
- Schadenersatz
von CHF 1'550.00, zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2012;
- eine
Genugtuung von CHF 6'000.00, zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2012.
8. Der
Beschuldigte hat – unter solidarischer Haftbarkeit mit C.___ – dem Privatkläger
D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, für das erstinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 6'576.20 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen.
9. Der
Beschuldigte hat dem Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Hess, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF
2'443.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
10. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 10 des
erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den vormaligen amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rolf Liniger, auf total CHF
4'303.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt worden ist, zahlbar durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4'303.00 während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des erstinstanzlichen
Urteils die Sistierung der amtlichen Verteidigung aufgehoben und Rechtsanwalt
Rolf Liniger, aus dem amtlichen Mandat entlassen worden ist.
12. Dem
Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, wird
für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'931.30
(= ¼ von CHF 7'725.25) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
13. Von
den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von
CHF 15'000.00, total CHF 16'800.00, hat der Beschuldigte CHF 11'050.00 zu
bezahlen. Die verbleibenden Kosten von CHF 5'750.00 sind bereits rechtskräftig C.___
auferlegt worden.
14. Von
den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 6'000.00, total CHF 6'210.00, hat der Beschuldigte 3/4
(= CHF 4'657.50) zu bezahlen. 1/4 (= CHF 1'552.50) geht
zu Lasten des Staates Solothurn.
15. Die
dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 15'707.50 (1.
Instanz: CHF 11'050.00; 2. Instanz: CHF 4'657.50) werden mit der ihm
zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 1'931.30 verrechnet, so
dass dieser dem Staat Solothurn – neben der Busse von CHF 120.00 (vgl.
vorstehende Ziff. 3 lit. c) – noch CHF 13'776.20 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker