STBER.2019.39
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
9. Januar 2020Deutsch28 min
Verkehrsregeln schuldig gemacht haben. Konkret soll der Beschuldigte sein Fahrzeug, nachdem er den
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 9. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vom 9. Januar 2020:
-
A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger,
-
Zwei
Zuhörer (Mitarbeiter und Lernender IV-Stelle).
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Entscheids sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audiodatei in den Akten).
Der Beschuldigte stellt keine
Beweisanträge mehr. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es folgt der Parteivortrag des
Beschuldigten, welcher mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet wird
(Audiodatei in den Akten). Abschliessend stellt er sinngemäss folgende Anträge:
1. Er sei vom Vorhalt
der Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen freizusprechen.
2. U.K.u.E.F.
Der Beschuldigte gibt seine
Kostenaufstellung zu den Akten.
Die Verhandlung wird um 9:30 Uhr
geschlossen.
Es folgt die geheime Urteilsberatung.
Um 11:30 Uhr wird das Urteil in
Anwesenheit des Beschuldigten mündlich eröffnet und kurz begründet. Der
Vorsitzende weist abschliessend darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist erst mit
Zustellung des schriftlich begründeten Urteils zu laufen beginnt. Die
Urteilsverkündung ist um 11:37 Uhr beendet.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. A.___ (im Folgenden der Beschuldigte)
wurde mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2018 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln und unbegründet brüsken Bremsens (Schikanestopp) zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt,
wobei für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt und für die Busse
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festgelegt wurden (Aktenseite [AS] 56
ff.).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte mit Schreiben vom 7. Oktober 2018 frist- und formgerecht
Einsprache (AS 60 ff.). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober
2018 wurde er darauf hingewiesen, dass vor Erhalt des Strafbefehls nicht
rechtsgültig Einsprache erhoben werden könne (AS 65), worauf der Beschuldigte
mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 fristgerecht Einsprache erhoben hat (AS 66).
3. Mit Verfügung vom 19. November 2018
überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von
Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte; dies
unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 2 f.).
4. Am 14. März 2019 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil (AS 129 ff.):
1. A.___
hat
sich wie folgt schuldig gemacht:
a) der groben
Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim
Hintereinanderfahren und
b) der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen,
alles begangen am 28. April 2018.
2. A.___
wird
verurteilt zu:
a)
einer
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 2 Jahren, und
b) einer Busse von CHF
150.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Der Antrag auf
Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
4. Die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 1'000.00, hat
A.___ zu bezahlen.
5. Auf eine
nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine
Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen
seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich
verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf
CHF 250.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 750.00
zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, mit Schreiben vom
27. März 2019 die Berufung an (AS 122).
6. Mit Schreiben vom 1. April 2019
teilte Rechtsanwalt Kunz mit, er vertrete den Beschuldigten ab sofort nicht
mehr (AS 125).
7. Am 29. April 2019 ging bei der
Staatsanwaltschaft ein Schreiben vom Beschuldigten ein (datiert vom 26. April
2019), worin er das Protokoll seiner erstinstanzlichen Einvernahme kritisiert
(AS 127 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 28. Mai 2019. Der Beschuldigte
beschränkte mit dieser Eingabe seine Berufung auf den Schuldspruch wegen
einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch unbegründet brüskes Bremsen. Es
wird diesbezüglich ein Freispruch verlangt, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
8. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2019
teilte der Oberstaatsanwalt mit, seitens der Staatsanwaltschaft werde kein
Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt und es werde sowohl auf
eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren
verzichtet.
9. Mit Schreiben vom 7. Juli 2019 gab
der Beschuldigte bekannt, mit der Durchführung eines schriftlichen
Berufungsverfahrens sei er nicht einverstanden. Er verweise auf das fehlerhaft
abgefasste Protokoll der erstinstanzlichen Einvernahme von ihm. Es sei eine
erneute Befragung von ihm erforderlich.
10. In Rechtskraft erwachsen sind somit
der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnden
Abstand beim Hintereinanderfahren (Urteilsziffer 1a) und die Verurteilung zu einer
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingt, Probezeit 2 Jahre;
Urteilsziffer 2a).
II. Rechtskräftig festgestellte
Sachverhalte
Der Beschuldigte wurde von der
Vorinstanz wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen:
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, begangen am 28. April 2018 in der Zeit
von ca. 19:05 Uhr bis ca. 19:29 Uhr, auf der Autobahn A1, in Fahrtrichtung
Zürich, auf der Strecke ab Härkingen bis zum Bereich der Überdachung Lenzburg,
indem er als Lenker des PW VW ZH-[…] bei einer
Geschwindigkeit von ca. 85-98 km/h zum vor ihm fahrenden Gesellschaftswagen
(Lenker: B.___) einen stark ungenügenden Abstand von ca. 10 - 15 Metern aufwies.
Durch seine Fahrweise rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervor und handelte dabei mindestens unbewusst
grobfahrlässig. Für dieses Vergehen sprach die Vorinstanz eine Geldstrafe von
15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 aus, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren (AS 56 f.).
Der Lenker des
Gesellschaftswagens, B.___, wurde mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2018
wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche
Verwendung von Warnblinklichtern, Überfahren einer Sperrfläche und einer
Sicherheitslinie, nicht Abblenden des Fernlichts sowie mangelnde Rücksicht beim
Fahrstreifenwechsel zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen
Freiheitsstrafe, verurteilt (AS 54 f.). Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft
erwachsen, womit die ihm vorgeworfenen Sachverhalte rechtskräftig festgestellt
worden sind.
III. Bestrittener
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Der Beschuldigte soll sich gemäss
Strafbefehl vom 9. Oktober 2018, welcher hier die Anklage bildet, durch
unbegründetes brüskes Bremsen (Schikanestopp) der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig gemacht haben. Konkret soll der Beschuldigte sein Fahrzeug, nachdem er den
Reisebus überholt hatte, unvermittelt schikanös auf eine Geschwindigkeit von
ca. 60 km/h abgebremst haben, weshalb der Reisecar ebenfalls abrupt habe
abbremsen und schliesslich das Fahrzeug des Beschuldigten habe überholen
müssen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten diesbezüglich wegen
einfacher Verkehrsregelverletzung. Der Vorhalt wird vom Beschuldigten
bestritten. Er sei vom Gas gegangen, habe aber nicht gebremst. Infolge des hier
zu beachtenden Verschlechterungsverbotes ist lediglich zu prüfen, ob eine
einfache Verkehrsregelverletzung vorliegt, der Vorhalt der groben
Verkehrsregelverletzung ist nicht mehr zu prüfen.
Erwägungen
2.
Bezüglich dieses bestrittenen
Vorhalts liegen folgende Beweismittel vor:
-
Videoaufnahme
aus dem Cockpit des Gesellschaftswagens, erstellt von B.___ (AS 47),
-
Bildaufnahme
«Bremsmanöver A.___» (AS 46),
-
Aussagen
des Beschuldigten (AS 13 ff./109 ff.),
-
Aussagen
von B.___, dem Chauffeur des Gesellschaftswagens (AS 24 ff./105 ff.),
-
Aussagen
von C.___, einem Insassen des Gesellschaftswagens (AS 29 ff. /101 ff.),
-
Aufzeichnung
des Fahrtenschreibers des Gesellschaftswagens (AS 45 f.).
3.
Videoaufnahme des Chauffeurs des
Gesellschaftswagens und Bildaufnahme «Bremsmanöver A.___» (Fotoprint aus diesem
Video)
Die Vorinstanz setzte sich in einem
ersten Schritt mit der Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahme von B.___
auseinander, welche dieser mit seinem Smartphone aus dem Cockpit des
Gesellschaftswagens vom vor ihm rollenden Fahrzeug des Beschuldigten machte,
und kam zum Schluss, diese sei verwertbar (US 4 ff.).
Die Frage der Verwertbarkeit von privaten
Videoaufzeichnungen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1188/2018 vom 26.
September 2019 neulich geklärt. In Erwägung 3.1 kommt es zum Schluss, dass das
Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen
erkennbar sind, ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und
lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR
235.1) darstelle (BGE 138 II 346 E. 6.5; SOPHIE HAAG, Die private Verwendung
von Dashcams und der Persönlichkeitsschutz, in: Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht, 2016, S. 171 ff., S. 172). Art. 4 Abs. 4 DSG bestimme, die
Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müsse
für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes
stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG).
Bei der Frage, ob ein
Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliege, sei eine Abwägung
zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten
Person vorzunehmen. Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines
Beweismittels seien hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der
beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die
Interessen des privaten Datenbearbeiters würden dabei zurücktreten (E 3.3).
Vorliegend ist zu beachten, dass in der
Videoaufzeichnung keine Personen erkennbar sind und auch die Kennzeichen ohne
weitere technischen Massnahmen nicht entzifferbar sind. Der Beschuldigte beruft
sich im Übrigen zu seiner Entlastung selber auf diese private
Videoaufzeichnung. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, entlastet die Videoaufzeichnung
denn auch in der Tat den Beschuldigten. Unter diesen Umständen ist der Anspruch
des Beschuldigten auf ein faires Verfahren durch die Verwertung dieser privaten
Videoaufnahme nicht verletzt – im Gegenteil: durch die Nichtverwertung wäre dem
Beschuldigten ein zentraler Entlastungsbeweis entzogen. Die Videoaufnahme ist
folglich verwertbar.
Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, dass
der Beschuldigte während ca. zwei Minuten in praktisch konstanter
Geschwindigkeit vor dem Reisecar fährt und schliesslich am Fahrzeug des
Beschuldigten ohne erkennbare nennenswerte Verzögerung der Fahrgeschwindigkeit
während ca. 3 Sekunden die Bremslichter aufleuchten. Anschliessend wird das
Fahrzeug des Beschuldigten durch den Reisecar überholt.
4.
Aussagen der Auskunftspersonen/Zeugen
und des Beschuldigten
4.1
Aussagen von B.___
B.___, der Chauffeur des
Gesellschaftswagens, sagte am 29. April 2018 bei der Polizei als
Auskunftsperson aus, als er hinter dem PW des Beschuldigten hergefahren sei, sei
dieser mit ca. 70 km/h gefahren und habe dann immer wieder abgebremst. Er (B.___),
sei dann teilweise noch knapp über 60 km/h gefahren. An dieser Stelle der
Einvernahme verwies der Befragte auf das Foto der Tachoscheibe, worauf die
Geschwindigkeit ersichtlich sei. Er (B.___) habe schliesslich das Fahrzeug des
Beschuldigten überholen müssen, weil ihm bei den Fahrmanövern nicht wohl
gewesen sei. Er habe davon ein Video gemacht (AS 26).
Am 14. Mai 2018 führte B.___ als
Beschuldigter aus, A.___ sei immer wie langsamer gefahren und dieser habe auch
einmal aktiv gebremst. Er, B.___, sei nicht länger als ein bis zwei Minuten
hinter A.___ hergefahren. Er, B.___, habe die Lichthupe betätigt, weil der
Beschuldigte vor ihm die ganze Zeit gebremst habe (AS 22).
Vor der Vorinstanz sagte B.___ am 14.
März 2019 als Zeuge aus, das Fahrzeug (des Beschuldigten) habe begonnen, «die
Fahrt zu reduzieren». Er (B.___) habe mit Licht Zeichen gegeben, um dem
Beschuldigten zu deuten, dass er schneller fahren solle. Er sei mit dem
Gesellschaftswagen max. 100 km/h gefahren. «Das Auto wurde immer langsamer». Er
habe bei der Frontseite ein Handy und er habe zu filmen begonnen. Er habe
gefilmt, wie er (der Beschuldigte) «immer langsamer» gefahren sei und begonnen
habe, zu bremsen. Er (B.___) habe seine Geschwindigkeit von 100 km/h auf
weniger als 80 km/h reduziert. Er habe ihm eine Lichthupe «gegeben», in der
Absicht, dass dieser schneller fahre. Soweit er sich erinnern könne, habe er ausser
der Lichthupe keine weiteren Zeichen gegeben. Darauf habe der Beschuldigte mit
Bremsen reagiert. Dies habe er (der Beschuldigte) ein paar Mal gemacht (AS
107).
4.2
Aussagen von C.___
C.___ sagte am 29. April 2018 bei der
Polizei als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte (A.___) sei vor dem
Gesellschaftswagen gefahren und habe wieder abgebremst. Es sei keine
Vollbremsung gewesen, aber das Fahrzeug habe immer wieder abgebremst, über
mehrere Sekunden. Dadurch habe der Chauffeur den Gesellschaftswagen auch immer
wieder abbremsen müssen, um den Sicherheitsabstand einhalten zu können.
Dadurch, dass der Beschuldigte sein Auto immer wieder abgebremst habe, habe
sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen auf bis zu 10 Metern reduziert
und der Chauffeur habe auch abgebremst, um wieder genügend Abstand zu bekommen.
Aus seiner (C.___s) Sicht sei es eine gefährliche Situation gewesen. Er (C.___)
habe sodann gesagt, man sollte die Polizei alarmieren (AS 31).
Vor der Vorinstanz sagte C.___ am 14. März
2019.
als Zeuge im Wesentlichen aus, es sei nun fast ein Jahr vergangen seit dem
Vorfall. Er habe bei der Polizei ausgesagt und wisse nun nicht mehr jedes
Detail. Sie seien mit einer Mannschaft auf der Rückfahrt gewesen. Er habe
bemerkt, dass der Chauffeur unruhig geworden sei. Er (C.___) sitze im Car immer
vorne rechts. Als der Beschuldigte vor dem Car gefahren sei, sei dieser zu
ihrem Erstaunen nicht schneller, sondern mit einem geringeren Abstand gefahren.
Er (C.___) habe die Bremslichter immer aufflackern sehen. Der Abstand zwischen dem
Fahrzeug des Beschuldigten und dem Gesellschaftswagen habe ca. 25 - 30 Meter
betragen. Er habe dessen Bremslichter mehr als nur einmal aufleuchten sehen.
Der Reisecar sei mit ca. 80 - 90 km/h gerollt. (Auf Frage) ja, der Car habe
nicht normal vorausfahren können, er habe bremsen müssen. Nein, der PW des
Beschuldigten habe nicht wegen eines Hindernisses auf der Fahrbahn gebremst.
Sie hätten gedacht, nun mache der Beschuldigte dies extra. Es sei unruhig
geworden im Car. Der Chauffeur sei unruhig geworden, weil er nicht gewusst
habe, ob er die Fahrgäste durch das Abbremsen in Gefahr bringe (AS 103 f.).
4.3
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte sagte am 29. April 2018
bei der Polizei aus, er sei mit einem Abstand von mindestens 50 Metern vor dem Reisebus
gefahren. Er habe nicht abgebremst. Er sei mit konstanter Geschwindigkeit
gefahren. Da habe der Lenker des Reisebusses die Lichthupe betätigt und dann
das Dauerfernlicht eingeschaltet. Er (A.___) habe nicht gewusst, was er in
dieser Situation tun solle, sei wiederum langsamer geworden und habe gehofft,
der Reisebus fahre an ihm vorbei, was dann auch geschehen sei. Er habe dem
Buschauffeur dabei mit einer Lichthupe angezeigt, dass er wieder auf den
Normalstreifen vor ihm einbiegen könne. Es sei richtig, dass er den Tempomaten
eingeschaltet gehabt habe. Es könne sein, dass er diesen gelegentlich
ausschalte, damit das Fahrzeug nicht zu stark bremse. Sein Fahrzeug bremse sehr
aggressiv, wenn es etwas feststelle. Sobald aus seiner Wahrnehmung die beiden Fahrzeuge
dieselbe Geschwindigkeit hätten, schalte er den Tempomaten in der Regel ein. Er
habe den Tempomaten auf 110 km/h eingestellt gehabt. Danach sei er mit ca. 97
km/h gefahren (AS 16). Er habe diese Geschwindigkeit dann nicht beibehalten,
weil der Reisebuschauffeur seine Lichthupe betätigt habe. (Auf Vorhalt) Er
bestreite, gebremst zu haben. Dies habe er vermieden. Er sei einfach vom Gas
gegangen und habe gewartet, bis der Buschauffeur zum Überholen angesetzt habe.
Bis zum Moment, als der Buschauffeur das Fernlicht eingeschaltet gehabt habe,
habe er den Tempomaten ausgeschaltet gehabt und sei langsamer geworden. Er habe
nicht bis Zürich fahren wollen mit einem Fahrzeug hinter sich, welches das Fernlicht
eingeschaltet gehabt und die Lichthupe betätigt habe (AS 17).
Vor der Vorinstanz sagte er am 14. März
2019.
aus, als der Reisecar-Chauffeur die Lichthupe betätigt habe, sei er (A.___)
vom Gas gegangen, ohne zu bremsen. (…) Er sei mit ca. 80 - 90 km/h vor dem Car
gefahren. Dieser habe sofort beschleunigt und sei dicht aufgeschlossen. Er (A.___)
sei vom Gas, habe aber nicht gebremst. Er habe sich «darauf» geachtet, weil er
sich der Gefahr von schweren Fahrzeugen durchaus bewusst sei (AS 110).
Vor dem Berufungsgericht bestätigte der
Beschuldigte seine früheren Aussagen im Wesentlichen. Insbesondere konnte er
sich weiterhin nicht erklären, weshalb die Bremslichter einmal aufleuchteten,
und mutmasste, dies könnte auf ein automatisches Bremsen durch den Tempomaten
bei leichtem Gefälle des Strassenverlaufs zurückzuführen sein.
5.
Abbildung Ausschnitt Fahrtenschreiber
des Gesellschaftswagens (AS 45 f.; AS 46)
Die Aufzeichnung des Fahrtenschreibers
datiert gemäss Akten vom 28. April 2018. Es steht nicht fest, ob es sich dabei
allenfalls um einen Verschreiber handelt. Der Abbildung ist zu entnehmen, dass der
Gesellschaftswagen von ca. 19:24 Uhr bis 19:26 Uhr und somit innerhalb von ca. zwei
Minuten die Geschwindigkeit von knapp 100 km/h auf ca. 60 km/h reduzierte
(violett eingezeichnete Linie) und danach relativ rasch wieder auf ca. 85 km/h
beschleunigte. Um ca. 19:30 Uhr erfolgte nochmals eine
Geschwindigkeitsreduktion von ca. 85 km/h auf etwas mehr als 60 km/h. Zwischen
19:26 und 19:30 gab es kleinere Geschwindigkeitsreduktionen und -steigerungen
(schätzungsweise im Bereich 81 - 84 km/h; Bereich zwischen violetter und
oranger Linie).
6.
Beweiswürdigung
6.1
Allgemeine Ausführungen
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:
Dispositiv
es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld
überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer
vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge
nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen
hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, es ist damit bei der
Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der
Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in
persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt
geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche
Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren).
Festzuhalten ist dabei, dass der Beschuldigte weder zu Aussagen verpflichtet
ist noch der Wahrheitspflicht unterliegt. Ein Lügen könnte allenfalls bei der
Strafzumessung Auswirkungen haben (oder strafrechtlich relevant werden, falls
dadurch ein Straftatbestand erfüllt wird), nicht aber bei der Beweiswürdigung,
da die Beweislast dem Staat auferliegt.
Die Strafprozessordnung verzichtet
darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine
Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage ist,
inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen,
dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine
absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr
hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit
aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng mit der
Persönlichkeit eines Zeugen zusammen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der
Motivlage, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen
Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. Bei der Würdigung von Aussagen
interessiert daher nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des
Aussagenden oder der Aussagenden, sondern vielmehr die sachliche
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.
6.2 Beweiswürdigung im Konkreten
In seiner tatnächsten Aussage schilderte
B.___ am 29. April 2018, der Beschuldigte habe seine Geschwindigkeit von ca. 70
auf knapp über 60 km/h reduziert, als dieser vor ihm (B.___) gefahren sei. Zwei
Wochen später sagte er am 14. Mai 2018 aus, A.___ sei immer wie langsamer
gefahren, weshalb er, B.___, die Lichthupe betätigt habe. A.___ habe auch
einmal aktiv gebremst. Dies sagte er 10 Monate später am 14. März 2019
sinngemäss auch vor der Vorinstanz aus. Im Gegensatz zu seiner ersten,
zeitnächsten Aussage soll die Geschwindigkeit vor dem Bremsen nunmehr max. 100
km/h betragen haben; A.___ habe die Geschwindigkeit auf weniger als 80 km/h
reduziert.
Die Aussagen von B.___ sind bezüglich
der gefahrenen Geschwindigkeiten nicht konstant. Es muss jedoch festgehalten
werden, dass nachträgliche Geschwindigkeitsangaben hinsichtlich ihrer
Genauigkeit regelmässig problematisch sind. Es ist schlicht sehr schwierig,
nach einem gewissen Zeitablauf diesbezüglich noch präzise Angaben zu machen.
In der tatnächsten Aussage schilderte C.___
am 29. April 2018, A.___ habe immer wieder über mehrere Sekunden abgebremst,
als er vor dem Gesellschaftswagen gefahren sei. Ein Aufleuchten der
Bremslichter erwähnte er damals nicht. Rund zehneinhalb Monate später führte er
am 14. März 2019 vor der Vorinstanz aus, er wisse nun nicht mehr jedes Detail,
er habe ja schon bei der Polizei ausgesagt. Der Beschuldigte sei zu ihrem
Erstaunen nicht schneller, sondern mit einem geringeren Abstand gefahren, als
dieser vor dem Gesellschaftswagen gefahren sei. Er, C.___, habe die
Bremslichter immer aufflackern sehen. – Seine Aussage lässt vermuten, dass er –
entgegen der gesetzlichen Regelung – davon ausging, A.___ sei für den korrekten
Abstand verantwortlich gewesen, als dieser vor dem Gesellschaftswagen rollte. So
war seine erste Bemerkung auf die Frage, ob er sich erinnern könne, dass das
Fahrzeug einmal den Car überholt habe und vor diesem gefahren sei, zu ihrem
Erstaunen sei A.___ dann nicht schneller gefahren, sondern auch in einem
geringeren Abstand vor dem Gesellschaftswagen (AS 103 Z 78 ff.).
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die beiden Zeugen konstant schilderten, der Beschuldigte habe
mehrmals abgebremst, wenn auch nicht brüsk bzw. in Form einer Vollbremsung. Wie
der Beschuldigte denn gebremst habe, wenn nicht brüsk bzw. in Form einer
Vollbremsung, kann den Zeugenaussagen nicht entnommen werden. Zur Art und Weise
der angeblichen Bremsmanöver liegen ihrerseits keine prägnanten Aussagen vor.
Im Übrigen entsprechen ihre Schilderungen (mehrere kleine Bremsungen, welche
nicht brüsk waren, nicht dem angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte
einmal unvermittelt abrupt auf 60 km/h abgebremst haben soll. Auch die private
Videoaufnahme, welche eigentlich zur Dokumentation des von den Zeugen
geschilderten Fahrverhaltens des Beschuldigten eingereicht wurde, zeigt alles
andere als ein mehrmaliges Bremsen mit ständig aufflackernden Bremslichtern.
Wie dargelegt, ist auf der Videoaufnahme eine relativ konstante Fahrt des
Beschuldigten zu sehen. Nur am Schluss, kurz bevor der Car das Fahrzeug des
Beschuldigten wieder überholt, leuchten ca. 3 Sekunden die Bremslichter auf,
ohne dass dabei die Geschwindigkeit wesentlich verzögert wird.
Der Beschuldigte sagte konstant aus, er
sei vom Gas gegangen, als der Lenker des Gesellschaftswagens die Lichthupe
betätigt und auch das Fernlicht eingeschaltet gehabt habe. Er sei einfach vom
Gas gegangen und habe gewartet, bis der Buschauffeur zum Überholen angesetzt
habe. Ein aktives Bremsen bestritt der Beschuldigte ebenso in konstanter
Aussage. Seine Begründung für sein Verhalten, ist nachvollziehbar: er habe
nicht bis Zürich fahren wollen mit einem Fahrzeug hinter sich, welches das
Dauerfernlicht eingeschaltet gehabt habe, und habe diesen deshalb zum Überholen
animieren wollen. Er sei sich der Gefahr von schweren Fahrzeugen bewusst
gewesen und habe deshalb vermieden, aktiv zu bremsen. Dass der Lenker des
Gesellschaftswagens das Dauerfernlicht eingeschaltet hatte und die Lichthupe
(mittels Warnblinker) betätigte, ist, wie dargelegt, rechtskräftig festgestellt
(rechtskräftiger Strafbefehl gegen B.___). Die Aussagen des Beschuldigten sind
mithin konstant und ergeben zusammen mit rechtskräftig festgestellten Tatsachen
wie das eingeschaltete Fernlicht und das Betätigen der Lichthupe seitens von B.___
einen nachvollziehbaren Handlungsablauf. Sein Handlungsziel war mithin, dass er
vom ihm folgenden Fahrzeug überholt wird und nicht, dass dieses einen grösseren
Abstand einhält, was eher für ein aktives schikanöses Abbremsen sprechen würde.
Die Aussagen des Beschuldigten entsprechen denn auch weitgehend dem in der Videoaufnahme
ersichtlichen Fahrverhalten. Aufgrund der Videoaufnahme ist erstellt, dass die
Bremslichter einmal aufleuchteten, ohne dass eine wesentliche
Geschwindigkeitsreduktion damit einherging. Ob dieses Aufleuchten durch eine
Bremswirkung des Tempomaten oder durch ein leichtes Antippen des Bremspedals
seitens des Beschuldigten erfolgte, spielt für die rechtliche Würdigung keine
Rolle (vgl. nachfolgend) und kann demnach offengelassen werden.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen,
dass die Aufzeichnung des Fahrtenschreibers für den zu prüfenden Sachverhalt
keinerlei Beweiswert hat, da weder das für die Aufzeichnung notierte Datum mit
dem Deliktsdatum übereinstimmt noch feststeht, zu welchem Zeitpunkt
gegebenenfalls die beteiligten Fahrzeuge in welcher Position rollten und
dadurch völlig unklar ist, welcher Teil der Aufzeichnung allenfalls den hier
relevanten Zeitabschnitt betraf. Im Übrigen gibt die Aufzeichnung nicht die
gefahrenen Geschwindigkeiten des Fahrzeuges des Beschuldigten, sondern jene des
Cars wieder.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeine Ausführungen
Nach Art. 12 Abs. 2 VRV sind brüskes
Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ein
Notfall liegt immer dann vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses
sofort gebremst werden muss; erforderlich ist dabei kein zwingender Grund, da
lediglich das unnötigerweise plötzlich erfolgende Anhalten untersagt ist. Die
Frage, ob das plötzliche Bremsen unnötigerweise erfolgt sei, kann dabei nicht
generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände
entschieden werden (BGE 115 IV 248 E. 4c; 137 IV 326 E. 3.3.3; je mit
Hinweisen). Nach BGE 99 IV 100 E. 2 verletzt die in Art. 12 Abs. 2 VRV
festgelegte Verkehrsregel, wer aus Böswilligkeit grundlos scharf bremst mit dem
Zweck, den nachfolgenden Automobilisten zu erschrecken oder gar eine
Auffahrkollision zu provozieren. In BGE 117 IV 504 E. 1a erwog das
Bundesgericht, dass die hohen Geschwindigkeiten, welche auf Autobahnen gefahren
werden können, dazu führen, dass schon ein Abbremsen des Fahrzeugs, welches
nicht als «brüsk» im Sinne eines «scharfen» oder «einigermassen kräftigen»
Bremsens bezeichnet werden kann, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, denn je
höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden
und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende Abstand, um so gefährlicher kann auch
ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein. Daher bremst brüsk
im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV auch wer - wenn ein anderes Fahrzeug folgt -
auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert.
Nicht als brüskes Bremsen gilt das blosse Antippen der Bremse, um den zu nahe
folgenden Fahrzeuglenker auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam zu machen,
wodurch das Fahrzeug nicht oder nur unwesentlich verzögert wird (Urteil des
Bundesgerichts 6B_797/2014 E. 1.2 mit Hinweis auf: BGE 99 IV 100 E. 2; BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N.
13 zu Art. 37 SVG; anders WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,
2011, N. 59 zu Art. 34 SVG und N. 4 zu Art. 37 SVG).
Im seinem Urteil 6B_797/2014 vom 23.
Dezember 2014 erwog das Bundesgericht (E. 1.3) im damals zu beurteilenden
Fall, die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs habe sich
nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits dadurch reduziert, dass dieser
den Fuss vom Gaspedal weggenommen habe. Art. 12 Abs. 2 VRV verbiete das brüske
Bremsen, wenn kein Notfall vorliege. Dies setze voraus, dass der Lenker die Bremse
seines Fahrzeugs betätige. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug verlangsamt,
ohne die Bremse zu betätigen, weshalb ein brüskes Bremsen im Sinne von Art. 12
Abs. 2 VRV von vornherein nicht gegeben sei. Zudem habe der Beschwerdeführer
nach der erwähnten Rechtsprechung die Bremse kurz antippen dürfen, um den
nachfolgenden Fahrzeuglenker, dessen Abstand von fünf bis zehn Metern bei einer
Geschwindigkeit von ca. 60 km/h viel zu kurz war - auf sein gefährliches
Verhalten aufmerksam machen. Um die Bremse antippen zu können, habe der
Beschwerdeführer aber den Fuss vom Gaspedal wegnehmen müssen, was ebenfalls
zulässig sei. Den hinterher fahrenden Automobilisten treffe alleine die
Verantwortung, einen ausreichenden Abstand nach vorn zu wahren (BGE 115 IV 248
E. 3a). Der Beschwerdeführer habe daher keine Verkehrsregeln verletzt.
2. Konkrete Ausführungen
Gemäss Beweisergebnis kann dem
Beschuldigten A.___ kein relevantes aktives Bremsen nachgewiesen werden,
welches zu einer wesentlichen Verzögerung seiner Fahrt geführt hätte, weshalb nach
der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 12 Abs. 2 VRV nicht zur
Anwendung kommt und A.___ mithin diesbezüglich keine Verkehrsregel verletzt
hat. Auch im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass grundsätzlich der
hinterherfahrende Automobilist, also der Lenker des Gesellschaftswagens,
alleine die Verantwortung trug, einen ausreichenden Abstand nach vorn zu
wahren. Stattdessen forderte dieser den Beschuldigten A.___ mit Lichthupe und
Dauerfernlicht auf, schneller zu fahren, und machte diesen dadurch für den
mangelnden Abstand verantwortlich, was nicht der gesetzlichen Regelung
entspricht.
Der Beschuldigte ist vom Vorhalt der
Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen freizusprechen.
V. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Der Beschuldigte erzielte mit
seiner erfolgreichen Berufung einen Freispruch. Ein Schuldspruch der Vorinstanz
erwuchs in Rechtskraft. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen,
je 50 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Staatsgebühr von
CHF 500.00, total CHF 1'000.00) dem Beschuldigten und dem Staat
aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
2. Entschädigung
2.1 Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus
ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs.
1 lit. a und b StPO).
2.2 Entsprechend dem Kostenentscheid hat
der Staat dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu 50 % und für
das Berufungsverfahren zu 100 % den angemessenen Aufwand für seine Verteidigung
und die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am
Strafverfahren entstanden ist, zu entschädigen.
2.3 Der Beschuldigte reichte in der
Berufungsverhandlung Kostennoten von mehreren Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten ein. Berücksichtigt werden als angemessene Aufwände für das
erstinstanzliche Verfahren die Honorarforderung von Rechtsanwalt Kunz vom
18.3.2019 (50 % von CHF 5'596.20 bzw. CHF 2'798.10) und für das
Berufungsverfahren eine Konsultation bei Rechtsanwalt Schönberg
(Rechnung vom 17.5.2019; CHF 227.25). Alle übrigen Rechnungen betreffen nicht
notwendigen Verteidigungsaufwand: Rechnungen für eingeholte Zweitmeinungen
werden nicht als angemessener Aufwand erstattet (Rechnung von Arx vom 17.7.2018
und Rechnung Karli vom 20.5.2019). Die Rechnung von Rechtsanwalt Wehrle vom
9.7.2018 betrifft nicht das vorliegende Verfahren, sondern eine Streifkollision
vom 27.9.2017 und wird selbstredend nicht erstattet. Da für das
Berufungsverfahren lediglich eine Konsultation bei Rechtsanwalt Schönberg als
notwendig erachtet wird (nicht komplexer Fall), ist dessen Rechnung vom
3.6.2019 nicht zu vergüten.
Von den geltend gemachten Reisekosten
werden dem Beschuldigten dementsprechend die Fahrten zu den beiden
Hauptverhandlungen, zur Einvernahme vom 17.7.2018 und zu zwei Besprechungen mit
den Rechtsanwälten Kunz und Schönberg vergütet. Für das erstinstanzliche
Verfahren werden ihm dafür zuzüglich der Kopierkosten vom 9. Juli 2018 (CHF
23.00) pauschal CHF 261.20 bzw. 50 % davon, entsprechend CHF 130.60, für das
Berufungsverfahren zwei Zugreisen Zürich-Solothurn à CHF 85.20 (je für eine
Besprechung mit RA Schönberg und die Berufungsverhandlung) vergütet.
2.4 Demnach wird A.___ für
das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
2'928.70 und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 397.65 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
3. Verrechnung
Die von A.___ zu
bezahlenden Verfahrenskosten (CHF 500.00) werden mit den ihm zugesprochenen
Parteientschädigungen von total CHF 3'326.35 verrechnet. Saldo nach Verrechnung
zugunsten von A.___: CHF 2'826.35.
Demnach wird in Anwendung von Art. 12 Abs.
1 VRV; Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1,
Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1. A.___ wird vom
Vorhalt der Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen freigesprochen.
2. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1a) des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von
Thal-Gäu vom 14. März 2019 hat sich A.___
der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, begangen
am 28. April 2018, schuldig gemacht.
3. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 a) des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von
Thal-Gäu vom 14. März 2019 wurde A.___
zu einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2
Jahren, verurteilt.
4. A.___ wird für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'928.70
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
5. A.___ wird für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 397.65 zugesprochen,
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
6. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total
CHF 1'000.00, werden je zur Hälfte (CHF 500.00) A.___ und dem Staat
auferlegt.
7. Die Kosten des
Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
8. Die von A.___ zu
bezahlenden Verfahrenskosten (CHF 500.00) werden mit den ihm zugesprochenen
Parteientschädigungen von total CHF 3'326.35 verrechnet. Saldo nach Verrechnung
zugunsten von A.___: CHF 2'826.35.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher