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Entscheid

STBER.2019.39

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

9. Januar 2020Deutsch28 min

Verkehrsregeln schuldig gemacht haben. Konkret soll der Beschuldigte sein Fahrzeug, nachdem er den

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 9. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vom 9. Januar 2020:

-

A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger,

-

Zwei

Zuhörer (Mitarbeiter und Lernender IV-Stelle).

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern des angefochtenen Entscheids sowie den geplanten

Verhandlungsablauf dar.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf

seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme

wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audiodatei in den Akten).

Der Beschuldigte stellt keine

Beweisanträge mehr. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es folgt der Parteivortrag des

Beschuldigten, welcher mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet wird

(Audiodatei in den Akten). Abschliessend stellt er sinngemäss folgende Anträge:

1. Er sei vom Vorhalt

der Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen freizusprechen.

2. U.K.u.E.F.

Der Beschuldigte gibt seine

Kostenaufstellung zu den Akten.

Die Verhandlung wird um 9:30 Uhr

geschlossen.

Es folgt die geheime Urteilsberatung.

Um 11:30 Uhr wird das Urteil in

Anwesenheit des Beschuldigten mündlich eröffnet und kurz begründet. Der

Vorsitzende weist abschliessend darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist erst mit

Zustellung des schriftlich begründeten Urteils zu laufen beginnt. Die

Urteilsverkündung ist um 11:37 Uhr beendet.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. A.___ (im Folgenden der Beschuldigte)

wurde mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2018 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln und unbegründet brüsken Bremsens (Schikanestopp) zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt,

wobei für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt und für die Busse

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festgelegt wurden (Aktenseite [AS] 56

ff.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte mit Schreiben vom 7. Oktober 2018 frist- und formgerecht

Einsprache (AS 60 ff.). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober

2018 wurde er darauf hingewiesen, dass vor Erhalt des Strafbefehls nicht

rechtsgültig Einsprache erhoben werden könne (AS 65), worauf der Beschuldigte

mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 fristgerecht Einsprache erhoben hat (AS 66).

3. Mit Verfügung vom 19. November 2018

überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von

Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte; dies

unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 2 f.).

4. Am 14. März 2019 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil (AS 129 ff.):

1. A.___

hat

sich wie folgt schuldig gemacht:

a) der groben

Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim

Hintereinanderfahren und

b) der einfachen

Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen,

alles begangen am 28. April 2018.

2. A.___

wird

verurteilt zu:

a)

einer

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 2 Jahren, und

b) einer Busse von CHF

150.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Der Antrag auf

Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

4. Die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 1'000.00, hat

A.___ zu bezahlen.

5. Auf eine

nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine

Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen

seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich

verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf

CHF 250.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 750.00

zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, mit Schreiben vom

27. März 2019 die Berufung an (AS 122).

6. Mit Schreiben vom 1. April 2019

teilte Rechtsanwalt Kunz mit, er vertrete den Beschuldigten ab sofort nicht

mehr (AS 125).

7. Am 29. April 2019 ging bei der

Staatsanwaltschaft ein Schreiben vom Beschuldigten ein (datiert vom 26. April

2019), worin er das Protokoll seiner erstinstanzlichen Einvernahme kritisiert

(AS 127 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 28. Mai 2019. Der Beschuldigte

beschränkte mit dieser Eingabe seine Berufung auf den Schuldspruch wegen

einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch unbegründet brüskes Bremsen. Es

wird diesbezüglich ein Freispruch verlangt, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

8. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2019

teilte der Oberstaatsanwalt mit, seitens der Staatsanwaltschaft werde kein

Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt und es werde sowohl auf

eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren

verzichtet.

9. Mit Schreiben vom 7. Juli 2019 gab

der Beschuldigte bekannt, mit der Durchführung eines schriftlichen

Berufungsverfahrens sei er nicht einverstanden. Er verweise auf das fehlerhaft

abgefasste Protokoll der erstinstanzlichen Einvernahme von ihm. Es sei eine

erneute Befragung von ihm erforderlich.

10. In Rechtskraft erwachsen sind somit

der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnden

Abstand beim Hintereinanderfahren (Urteilsziffer 1a) und die Verurteilung zu einer

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingt, Probezeit 2 Jahre;

Urteilsziffer 2a).

II. Rechtskräftig festgestellte

Sachverhalte

Der Beschuldigte wurde von der

Vorinstanz wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen:

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, begangen am 28. April 2018 in der Zeit

von ca. 19:05 Uhr bis ca. 19:29 Uhr, auf der Autobahn A1, in Fahrtrichtung

Zürich, auf der Strecke ab Härkingen bis zum Bereich der Überdachung Lenzburg,

indem er als Lenker des PW VW ZH-[…] bei einer

Geschwindigkeit von ca. 85-98 km/h zum vor ihm fahrenden Gesellschaftswagen

(Lenker: B.___) einen stark ungenügenden Abstand von ca. 10 - 15 Metern aufwies.

Durch seine Fahrweise rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervor und handelte dabei mindestens unbewusst

grobfahrlässig. Für dieses Vergehen sprach die Vorinstanz eine Geldstrafe von

15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 aus, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren (AS 56 f.).

Der Lenker des

Gesellschaftswagens, B.___, wurde mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2018

wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche

Verwendung von Warnblinklichtern, Überfahren einer Sperrfläche und einer

Sicherheitslinie, nicht Abblenden des Fernlichts sowie mangelnde Rücksicht beim

Fahrstreifenwechsel zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt (AS 54 f.). Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft

erwachsen, womit die ihm vorgeworfenen Sachverhalte rechtskräftig festgestellt

worden sind.

III. Bestrittener

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Der Beschuldigte soll sich gemäss

Strafbefehl vom 9. Oktober 2018, welcher hier die Anklage bildet, durch

unbegründetes brüskes Bremsen (Schikanestopp) der groben Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig gemacht haben. Konkret soll der Beschuldigte sein Fahrzeug, nachdem er den

Reisebus überholt hatte, unvermittelt schikanös auf eine Geschwindigkeit von

ca. 60 km/h abgebremst haben, weshalb der Reisecar ebenfalls abrupt habe

abbremsen und schliesslich das Fahrzeug des Beschuldigten habe überholen

müssen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten diesbezüglich wegen

einfacher Verkehrsregelverletzung. Der Vorhalt wird vom Beschuldigten

bestritten. Er sei vom Gas gegangen, habe aber nicht gebremst. Infolge des hier

zu beachtenden Verschlechterungsverbotes ist lediglich zu prüfen, ob eine

einfache Verkehrsregelverletzung vorliegt, der Vorhalt der groben

Verkehrsregelverletzung ist nicht mehr zu prüfen.

Erwägungen

2.

Bezüglich dieses bestrittenen

Vorhalts liegen folgende Beweismittel vor:

-

Videoaufnahme

aus dem Cockpit des Gesellschaftswagens, erstellt von B.___ (AS 47),

-

Bildaufnahme

«Bremsmanöver A.___» (AS 46),

-

Aussagen

des Beschuldigten (AS 13 ff./109 ff.),

-

Aussagen

von B.___, dem Chauffeur des Gesellschaftswagens (AS 24 ff./105 ff.),

-

Aussagen

von C.___, einem Insassen des Gesellschaftswagens (AS 29 ff. /101 ff.),

-

Aufzeichnung

des Fahrtenschreibers des Gesellschaftswagens (AS 45 f.).

3.

Videoaufnahme des Chauffeurs des

Gesellschaftswagens und Bildaufnahme «Bremsmanöver A.___» (Fotoprint aus diesem

Video)

Die Vorinstanz setzte sich in einem

ersten Schritt mit der Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahme von B.___

auseinander, welche dieser mit seinem Smartphone aus dem Cockpit des

Gesellschaftswagens vom vor ihm rollenden Fahrzeug des Beschuldigten machte,

und kam zum Schluss, diese sei verwertbar (US 4 ff.).

Die Frage der Verwertbarkeit von privaten

Videoaufzeichnungen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1188/2018 vom 26.

September 2019 neulich geklärt. In Erwägung 3.1 kommt es zum Schluss, dass das

Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen

erkennbar sind, ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und

lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR

235.1) darstelle (BGE 138 II 346 E. 6.5; SOPHIE HAAG, Die private Verwendung

von Dashcams und der Persönlichkeitsschutz, in: Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht, 2016, S. 171 ff., S. 172). Art. 4 Abs. 4 DSG bestimme, die

Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müsse

für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes

stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG).

Bei der Frage, ob ein

Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliege, sei eine Abwägung

zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten

Person vorzunehmen. Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines

Beweismittels seien hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der

beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die

Interessen des privaten Datenbearbeiters würden dabei zurücktreten (E 3.3).

Vorliegend ist zu beachten, dass in der

Videoaufzeichnung keine Personen erkennbar sind und auch die Kennzeichen ohne

weitere technischen Massnahmen nicht entzifferbar sind. Der Beschuldigte beruft

sich im Übrigen zu seiner Entlastung selber auf diese private

Videoaufzeichnung. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, entlastet die Videoaufzeichnung

denn auch in der Tat den Beschuldigten. Unter diesen Umständen ist der Anspruch

des Beschuldigten auf ein faires Verfahren durch die Verwertung dieser privaten

Videoaufnahme nicht verletzt – im Gegenteil: durch die Nichtverwertung wäre dem

Beschuldigten ein zentraler Entlastungsbeweis entzogen. Die Videoaufnahme ist

folglich verwertbar.

Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, dass

der Beschuldigte während ca. zwei Minuten in praktisch konstanter

Geschwindigkeit vor dem Reisecar fährt und schliesslich am Fahrzeug des

Beschuldigten ohne erkennbare nennenswerte Verzögerung der Fahrgeschwindigkeit

während ca. 3 Sekunden die Bremslichter aufleuchten. Anschliessend wird das

Fahrzeug des Beschuldigten durch den Reisecar überholt.

4.

Aussagen der Auskunftspersonen/Zeugen

und des Beschuldigten

4.1

Aussagen von B.___

B.___, der Chauffeur des

Gesellschaftswagens, sagte am 29. April 2018 bei der Polizei als

Auskunftsperson aus, als er hinter dem PW des Beschuldigten hergefahren sei, sei

dieser mit ca. 70 km/h gefahren und habe dann immer wieder abgebremst. Er (B.___),

sei dann teilweise noch knapp über 60 km/h gefahren. An dieser Stelle der

Einvernahme verwies der Befragte auf das Foto der Tachoscheibe, worauf die

Geschwindigkeit ersichtlich sei. Er (B.___) habe schliesslich das Fahrzeug des

Beschuldigten überholen müssen, weil ihm bei den Fahrmanövern nicht wohl

gewesen sei. Er habe davon ein Video gemacht (AS 26).

Am 14. Mai 2018 führte B.___ als

Beschuldigter aus, A.___ sei immer wie langsamer gefahren und dieser habe auch

einmal aktiv gebremst. Er, B.___, sei nicht länger als ein bis zwei Minuten

hinter A.___ hergefahren. Er, B.___, habe die Lichthupe betätigt, weil der

Beschuldigte vor ihm die ganze Zeit gebremst habe (AS 22).

Vor der Vorinstanz sagte B.___ am 14.

März 2019 als Zeuge aus, das Fahrzeug (des Beschuldigten) habe begonnen, «die

Fahrt zu reduzieren». Er (B.___) habe mit Licht Zeichen gegeben, um dem

Beschuldigten zu deuten, dass er schneller fahren solle. Er sei mit dem

Gesellschaftswagen max. 100 km/h gefahren. «Das Auto wurde immer langsamer». Er

habe bei der Frontseite ein Handy und er habe zu filmen begonnen. Er habe

gefilmt, wie er (der Beschuldigte) «immer langsamer» gefahren sei und begonnen

habe, zu bremsen. Er (B.___) habe seine Geschwindigkeit von 100 km/h auf

weniger als 80 km/h reduziert. Er habe ihm eine Lichthupe «gegeben», in der

Absicht, dass dieser schneller fahre. Soweit er sich erinnern könne, habe er ausser

der Lichthupe keine weiteren Zeichen gegeben. Darauf habe der Beschuldigte mit

Bremsen reagiert. Dies habe er (der Beschuldigte) ein paar Mal gemacht (AS

107).

4.2

Aussagen von C.___

C.___ sagte am 29. April 2018 bei der

Polizei als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte (A.___) sei vor dem

Gesellschaftswagen gefahren und habe wieder abgebremst. Es sei keine

Vollbremsung gewesen, aber das Fahrzeug habe immer wieder abgebremst, über

mehrere Sekunden. Dadurch habe der Chauffeur den Gesellschaftswagen auch immer

wieder abbremsen müssen, um den Sicherheitsabstand einhalten zu können.

Dadurch, dass der Beschuldigte sein Auto immer wieder abgebremst habe, habe

sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen auf bis zu 10 Metern reduziert

und der Chauffeur habe auch abgebremst, um wieder genügend Abstand zu bekommen.

Aus seiner (C.___s) Sicht sei es eine gefährliche Situation gewesen. Er (C.___)

habe sodann gesagt, man sollte die Polizei alarmieren (AS 31).

Vor der Vorinstanz sagte C.___ am 14. März

2019.

als Zeuge im Wesentlichen aus, es sei nun fast ein Jahr vergangen seit dem

Vorfall. Er habe bei der Polizei ausgesagt und wisse nun nicht mehr jedes

Detail. Sie seien mit einer Mannschaft auf der Rückfahrt gewesen. Er habe

bemerkt, dass der Chauffeur unruhig geworden sei. Er (C.___) sitze im Car immer

vorne rechts. Als der Beschuldigte vor dem Car gefahren sei, sei dieser zu

ihrem Erstaunen nicht schneller, sondern mit einem geringeren Abstand gefahren.

Er (C.___) habe die Bremslichter immer aufflackern sehen. Der Abstand zwischen dem

Fahrzeug des Beschuldigten und dem Gesellschaftswagen habe ca. 25 - 30 Meter

betragen. Er habe dessen Bremslichter mehr als nur einmal aufleuchten sehen.

Der Reisecar sei mit ca. 80 - 90 km/h gerollt. (Auf Frage) ja, der Car habe

nicht normal vorausfahren können, er habe bremsen müssen. Nein, der PW des

Beschuldigten habe nicht wegen eines Hindernisses auf der Fahrbahn gebremst.

Sie hätten gedacht, nun mache der Beschuldigte dies extra. Es sei unruhig

geworden im Car. Der Chauffeur sei unruhig geworden, weil er nicht gewusst

habe, ob er die Fahrgäste durch das Abbremsen in Gefahr bringe (AS 103 f.).

4.3

Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte sagte am 29. April 2018

bei der Polizei aus, er sei mit einem Abstand von mindestens 50 Metern vor dem Reisebus

gefahren. Er habe nicht abgebremst. Er sei mit konstanter Geschwindigkeit

gefahren. Da habe der Lenker des Reisebusses die Lichthupe betätigt und dann

das Dauerfernlicht eingeschaltet. Er (A.___) habe nicht gewusst, was er in

dieser Situation tun solle, sei wiederum langsamer geworden und habe gehofft,

der Reisebus fahre an ihm vorbei, was dann auch geschehen sei. Er habe dem

Buschauffeur dabei mit einer Lichthupe angezeigt, dass er wieder auf den

Normalstreifen vor ihm einbiegen könne. Es sei richtig, dass er den Tempomaten

eingeschaltet gehabt habe. Es könne sein, dass er diesen gelegentlich

ausschalte, damit das Fahrzeug nicht zu stark bremse. Sein Fahrzeug bremse sehr

aggressiv, wenn es etwas feststelle. Sobald aus seiner Wahrnehmung die beiden Fahrzeuge

dieselbe Geschwindigkeit hätten, schalte er den Tempomaten in der Regel ein. Er

habe den Tempomaten auf 110 km/h eingestellt gehabt. Danach sei er mit ca. 97

km/h gefahren (AS 16). Er habe diese Geschwindigkeit dann nicht beibehalten,

weil der Reisebuschauffeur seine Lichthupe betätigt habe. (Auf Vorhalt) Er

bestreite, gebremst zu haben. Dies habe er vermieden. Er sei einfach vom Gas

gegangen und habe gewartet, bis der Buschauffeur zum Überholen angesetzt habe.

Bis zum Moment, als der Buschauffeur das Fernlicht eingeschaltet gehabt habe,

habe er den Tempomaten ausgeschaltet gehabt und sei langsamer geworden. Er habe

nicht bis Zürich fahren wollen mit einem Fahrzeug hinter sich, welches das Fernlicht

eingeschaltet gehabt und die Lichthupe betätigt habe (AS 17).

Vor der Vorinstanz sagte er am 14. März

2019.

aus, als der Reisecar-Chauffeur die Lichthupe betätigt habe, sei er (A.___)

vom Gas gegangen, ohne zu bremsen. (…) Er sei mit ca. 80 - 90 km/h vor dem Car

gefahren. Dieser habe sofort beschleunigt und sei dicht aufgeschlossen. Er (A.___)

sei vom Gas, habe aber nicht gebremst. Er habe sich «darauf» geachtet, weil er

sich der Gefahr von schweren Fahrzeugen durchaus bewusst sei (AS 110).

Vor dem Berufungsgericht bestätigte der

Beschuldigte seine früheren Aussagen im Wesentlichen. Insbesondere konnte er

sich weiterhin nicht erklären, weshalb die Bremslichter einmal aufleuchteten,

und mutmasste, dies könnte auf ein automatisches Bremsen durch den Tempomaten

bei leichtem Gefälle des Strassenverlaufs zurückzuführen sein.

5.

Abbildung Ausschnitt Fahrtenschreiber

des Gesellschaftswagens (AS 45 f.; AS 46)

Die Aufzeichnung des Fahrtenschreibers

datiert gemäss Akten vom 28. April 2018. Es steht nicht fest, ob es sich dabei

allenfalls um einen Verschreiber handelt. Der Abbildung ist zu entnehmen, dass der

Gesellschaftswagen von ca. 19:24 Uhr bis 19:26 Uhr und somit innerhalb von ca. zwei

Minuten die Geschwindigkeit von knapp 100 km/h auf ca. 60 km/h reduzierte

(violett eingezeichnete Linie) und danach relativ rasch wieder auf ca. 85 km/h

beschleunigte. Um ca. 19:30 Uhr erfolgte nochmals eine

Geschwindigkeitsreduktion von ca. 85 km/h auf etwas mehr als 60 km/h. Zwischen

19:26 und 19:30 gab es kleinere Geschwindigkeitsreduktionen und -steigerungen

(schätzungsweise im Bereich 81 - 84 km/h; Bereich zwischen violetter und

oranger Linie).

6.

Beweiswürdigung

6.1

Allgemeine Ausführungen

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:

Dispositiv

es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld

überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer

vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge

nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen

hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, es ist damit bei der

Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der

Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in

persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt

geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche

Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren).

Festzuhalten ist dabei, dass der Beschuldigte weder zu Aussagen verpflichtet

ist noch der Wahrheitspflicht unterliegt. Ein Lügen könnte allenfalls bei der

Strafzumessung Auswirkungen haben (oder strafrechtlich relevant werden, falls

dadurch ein Straftatbestand erfüllt wird), nicht aber bei der Beweiswürdigung,

da die Beweislast dem Staat auferliegt.

Die Strafprozessordnung verzichtet

darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine

Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage ist,

inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen,

dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine

absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr

hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit

aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng mit der

Persönlichkeit eines Zeugen zusammen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der

Motivlage, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen

Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. Bei der Würdigung von Aussagen

interessiert daher nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des

Aussagenden oder der Aussagenden, sondern vielmehr die sachliche

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.

6.2 Beweiswürdigung im Konkreten

In seiner tatnächsten Aussage schilderte

B.___ am 29. April 2018, der Beschuldigte habe seine Geschwindigkeit von ca. 70

auf knapp über 60 km/h reduziert, als dieser vor ihm (B.___) gefahren sei. Zwei

Wochen später sagte er am 14. Mai 2018 aus, A.___ sei immer wie langsamer

gefahren, weshalb er, B.___, die Lichthupe betätigt habe. A.___ habe auch

einmal aktiv gebremst. Dies sagte er 10 Monate später am 14. März 2019

sinngemäss auch vor der Vorinstanz aus. Im Gegensatz zu seiner ersten,

zeitnächsten Aussage soll die Geschwindigkeit vor dem Bremsen nunmehr max. 100

km/h betragen haben; A.___ habe die Geschwindigkeit auf weniger als 80 km/h

reduziert.

Die Aussagen von B.___ sind bezüglich

der gefahrenen Geschwindigkeiten nicht konstant. Es muss jedoch festgehalten

werden, dass nachträgliche Geschwindigkeitsangaben hinsichtlich ihrer

Genauigkeit regelmässig problematisch sind. Es ist schlicht sehr schwierig,

nach einem gewissen Zeitablauf diesbezüglich noch präzise Angaben zu machen.

In der tatnächsten Aussage schilderte C.___

am 29. April 2018, A.___ habe immer wieder über mehrere Sekunden abgebremst,

als er vor dem Gesellschaftswagen gefahren sei. Ein Aufleuchten der

Bremslichter erwähnte er damals nicht. Rund zehneinhalb Monate später führte er

am 14. März 2019 vor der Vorinstanz aus, er wisse nun nicht mehr jedes Detail,

er habe ja schon bei der Polizei ausgesagt. Der Beschuldigte sei zu ihrem

Erstaunen nicht schneller, sondern mit einem geringeren Abstand gefahren, als

dieser vor dem Gesellschaftswagen gefahren sei. Er, C.___, habe die

Bremslichter immer aufflackern sehen. – Seine Aussage lässt vermuten, dass er –

entgegen der gesetzlichen Regelung – davon ausging, A.___ sei für den korrekten

Abstand verantwortlich gewesen, als dieser vor dem Gesellschaftswagen rollte. So

war seine erste Bemerkung auf die Frage, ob er sich erinnern könne, dass das

Fahrzeug einmal den Car überholt habe und vor diesem gefahren sei, zu ihrem

Erstaunen sei A.___ dann nicht schneller gefahren, sondern auch in einem

geringeren Abstand vor dem Gesellschaftswagen (AS 103 Z 78 ff.).

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die beiden Zeugen konstant schilderten, der Beschuldigte habe

mehrmals abgebremst, wenn auch nicht brüsk bzw. in Form einer Vollbremsung. Wie

der Beschuldigte denn gebremst habe, wenn nicht brüsk bzw. in Form einer

Vollbremsung, kann den Zeugenaussagen nicht entnommen werden. Zur Art und Weise

der angeblichen Bremsmanöver liegen ihrerseits keine prägnanten Aussagen vor.

Im Übrigen entsprechen ihre Schilderungen (mehrere kleine Bremsungen, welche

nicht brüsk waren, nicht dem angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte

einmal unvermittelt abrupt auf 60 km/h abgebremst haben soll. Auch die private

Videoaufnahme, welche eigentlich zur Dokumentation des von den Zeugen

geschilderten Fahrverhaltens des Beschuldigten eingereicht wurde, zeigt alles

andere als ein mehrmaliges Bremsen mit ständig aufflackernden Bremslichtern.

Wie dargelegt, ist auf der Videoaufnahme eine relativ konstante Fahrt des

Beschuldigten zu sehen. Nur am Schluss, kurz bevor der Car das Fahrzeug des

Beschuldigten wieder überholt, leuchten ca. 3 Sekunden die Bremslichter auf,

ohne dass dabei die Geschwindigkeit wesentlich verzögert wird.

Der Beschuldigte sagte konstant aus, er

sei vom Gas gegangen, als der Lenker des Gesellschaftswagens die Lichthupe

betätigt und auch das Fernlicht eingeschaltet gehabt habe. Er sei einfach vom

Gas gegangen und habe gewartet, bis der Buschauffeur zum Überholen angesetzt

habe. Ein aktives Bremsen bestritt der Beschuldigte ebenso in konstanter

Aussage. Seine Begründung für sein Verhalten, ist nachvollziehbar: er habe

nicht bis Zürich fahren wollen mit einem Fahrzeug hinter sich, welches das

Dauerfernlicht eingeschaltet gehabt habe, und habe diesen deshalb zum Überholen

animieren wollen. Er sei sich der Gefahr von schweren Fahrzeugen bewusst

gewesen und habe deshalb vermieden, aktiv zu bremsen. Dass der Lenker des

Gesellschaftswagens das Dauerfernlicht eingeschaltet hatte und die Lichthupe

(mittels Warnblinker) betätigte, ist, wie dargelegt, rechtskräftig festgestellt

(rechtskräftiger Strafbefehl gegen B.___). Die Aussagen des Beschuldigten sind

mithin konstant und ergeben zusammen mit rechtskräftig festgestellten Tatsachen

wie das eingeschaltete Fernlicht und das Betätigen der Lichthupe seitens von B.___

einen nachvollziehbaren Handlungsablauf. Sein Handlungsziel war mithin, dass er

vom ihm folgenden Fahrzeug überholt wird und nicht, dass dieses einen grösseren

Abstand einhält, was eher für ein aktives schikanöses Abbremsen sprechen würde.

Die Aussagen des Beschuldigten entsprechen denn auch weitgehend dem in der Videoaufnahme

ersichtlichen Fahrverhalten. Aufgrund der Videoaufnahme ist erstellt, dass die

Bremslichter einmal aufleuchteten, ohne dass eine wesentliche

Geschwindigkeitsreduktion damit einherging. Ob dieses Aufleuchten durch eine

Bremswirkung des Tempomaten oder durch ein leichtes Antippen des Bremspedals

seitens des Beschuldigten erfolgte, spielt für die rechtliche Würdigung keine

Rolle (vgl. nachfolgend) und kann demnach offengelassen werden.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen,

dass die Aufzeichnung des Fahrtenschreibers für den zu prüfenden Sachverhalt

keinerlei Beweiswert hat, da weder das für die Aufzeichnung notierte Datum mit

dem Deliktsdatum übereinstimmt noch feststeht, zu welchem Zeitpunkt

gegebenenfalls die beteiligten Fahrzeuge in welcher Position rollten und

dadurch völlig unklar ist, welcher Teil der Aufzeichnung allenfalls den hier

relevanten Zeitabschnitt betraf. Im Übrigen gibt die Aufzeichnung nicht die

gefahrenen Geschwindigkeiten des Fahrzeuges des Beschuldigten, sondern jene des

Cars wieder.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeine Ausführungen

Nach Art. 12 Abs. 2 VRV sind brüskes

Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ein

Notfall liegt immer dann vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses

sofort gebremst werden muss; erforderlich ist dabei kein zwingender Grund, da

lediglich das unnötigerweise plötzlich erfolgende Anhalten untersagt ist. Die

Frage, ob das plötzliche Bremsen unnötigerweise erfolgt sei, kann dabei nicht

generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände

entschieden werden (BGE 115 IV 248 E. 4c; 137 IV 326 E. 3.3.3; je mit

Hinweisen). Nach BGE 99 IV 100 E. 2 verletzt die in Art. 12 Abs. 2 VRV

festgelegte Verkehrsregel, wer aus Böswilligkeit grundlos scharf bremst mit dem

Zweck, den nachfolgenden Automobilisten zu erschrecken oder gar eine

Auffahrkollision zu provozieren. In BGE 117 IV 504 E. 1a erwog das

Bundesgericht, dass die hohen Geschwindigkeiten, welche auf Autobahnen gefahren

werden können, dazu führen, dass schon ein Abbremsen des Fahrzeugs, welches

nicht als «brüsk» im Sinne eines «scharfen» oder «einigermassen kräftigen»

Bremsens bezeichnet werden kann, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, denn je

höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden

und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende Abstand, um so gefährlicher kann auch

ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein. Daher bremst brüsk

im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV auch wer - wenn ein anderes Fahrzeug folgt -

auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert.

Nicht als brüskes Bremsen gilt das blosse Antippen der Bremse, um den zu nahe

folgenden Fahrzeuglenker auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam zu machen,

wodurch das Fahrzeug nicht oder nur unwesentlich verzögert wird (Urteil des

Bundesgerichts 6B_797/2014 E. 1.2 mit Hinweis auf: BGE 99 IV 100 E. 2; BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N.

13 zu Art. 37 SVG; anders WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,

2011, N. 59 zu Art. 34 SVG und N. 4 zu Art. 37 SVG).

Im seinem Urteil 6B_797/2014 vom 23.

Dezember 2014 erwog das Bundesgericht (E. 1.3) im damals zu beurteilenden

Fall, die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs habe sich

nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits dadurch reduziert, dass dieser

den Fuss vom Gaspedal weggenommen habe. Art. 12 Abs. 2 VRV verbiete das brüske

Bremsen, wenn kein Notfall vorliege. Dies setze voraus, dass der Lenker die Bremse

seines Fahrzeugs betätige. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug verlangsamt,

ohne die Bremse zu betätigen, weshalb ein brüskes Bremsen im Sinne von Art. 12

Abs. 2 VRV von vornherein nicht gegeben sei. Zudem habe der Beschwerdeführer

nach der erwähnten Rechtsprechung die Bremse kurz antippen dürfen, um den

nachfolgenden Fahrzeuglenker, dessen Abstand von fünf bis zehn Metern bei einer

Geschwindigkeit von ca. 60 km/h viel zu kurz war - auf sein gefährliches

Verhalten aufmerksam machen. Um die Bremse antippen zu können, habe der

Beschwerdeführer aber den Fuss vom Gaspedal wegnehmen müssen, was ebenfalls

zulässig sei. Den hinterher fahrenden Automobilisten treffe alleine die

Verantwortung, einen ausreichenden Abstand nach vorn zu wahren (BGE 115 IV 248

E. 3a). Der Beschwerdeführer habe daher keine Verkehrsregeln verletzt.

2. Konkrete Ausführungen

Gemäss Beweisergebnis kann dem

Beschuldigten A.___ kein relevantes aktives Bremsen nachgewiesen werden,

welches zu einer wesentlichen Verzögerung seiner Fahrt geführt hätte, weshalb nach

der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 12 Abs. 2 VRV nicht zur

Anwendung kommt und A.___ mithin diesbezüglich keine Verkehrsregel verletzt

hat. Auch im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass grundsätzlich der

hinterherfahrende Automobilist, also der Lenker des Gesellschaftswagens,

alleine die Verantwortung trug, einen ausreichenden Abstand nach vorn zu

wahren. Stattdessen forderte dieser den Beschuldigten A.___ mit Lichthupe und

Dauerfernlicht auf, schneller zu fahren, und machte diesen dadurch für den

mangelnden Abstand verantwortlich, was nicht der gesetzlichen Regelung

entspricht.

Der Beschuldigte ist vom Vorhalt der

Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen freizusprechen.

V. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Der Beschuldigte erzielte mit

seiner erfolgreichen Berufung einen Freispruch. Ein Schuldspruch der Vorinstanz

erwuchs in Rechtskraft. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen,

je 50 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Staatsgebühr von

CHF 500.00, total CHF 1'000.00) dem Beschuldigten und dem Staat

aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

2. Entschädigung

2.1 Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus

ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs.

1 lit. a und b StPO).

2.2 Entsprechend dem Kostenentscheid hat

der Staat dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu 50 % und für

das Berufungsverfahren zu 100 % den angemessenen Aufwand für seine Verteidigung

und die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am

Strafverfahren entstanden ist, zu entschädigen.

2.3 Der Beschuldigte reichte in der

Berufungsverhandlung Kostennoten von mehreren Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälten ein. Berücksichtigt werden als angemessene Aufwände für das

erstinstanzliche Verfahren die Honorarforderung von Rechtsanwalt Kunz vom

18.3.2019 (50 % von CHF 5'596.20 bzw. CHF 2'798.10) und für das

Berufungsverfahren eine Konsultation bei Rechtsanwalt Schönberg

(Rechnung vom 17.5.2019; CHF 227.25). Alle übrigen Rechnungen betreffen nicht

notwendigen Verteidigungsaufwand: Rechnungen für eingeholte Zweitmeinungen

werden nicht als angemessener Aufwand erstattet (Rechnung von Arx vom 17.7.2018

und Rechnung Karli vom 20.5.2019). Die Rechnung von Rechtsanwalt Wehrle vom

9.7.2018 betrifft nicht das vorliegende Verfahren, sondern eine Streifkollision

vom 27.9.2017 und wird selbstredend nicht erstattet. Da für das

Berufungsverfahren lediglich eine Konsultation bei Rechtsanwalt Schönberg als

notwendig erachtet wird (nicht komplexer Fall), ist dessen Rechnung vom

3.6.2019 nicht zu vergüten.

Von den geltend gemachten Reisekosten

werden dem Beschuldigten dementsprechend die Fahrten zu den beiden

Hauptverhandlungen, zur Einvernahme vom 17.7.2018 und zu zwei Besprechungen mit

den Rechtsanwälten Kunz und Schönberg vergütet. Für das erstinstanzliche

Verfahren werden ihm dafür zuzüglich der Kopierkosten vom 9. Juli 2018 (CHF

23.00) pauschal CHF 261.20 bzw. 50 % davon, entsprechend CHF 130.60, für das

Berufungsverfahren zwei Zugreisen Zürich-Solothurn à CHF 85.20 (je für eine

Besprechung mit RA Schönberg und die Berufungsverhandlung) vergütet.

2.4 Demnach wird A.___ für

das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF

2'928.70 und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 397.65 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

3. Verrechnung

Die von A.___ zu

bezahlenden Verfahrenskosten (CHF 500.00) werden mit den ihm zugesprochenen

Parteientschädigungen von total CHF 3'326.35 verrechnet. Saldo nach Verrechnung

zugunsten von A.___: CHF 2'826.35.

Demnach wird in Anwendung von Art. 12 Abs.

1 VRV; Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1,

Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1. A.___ wird vom

Vorhalt der Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen freigesprochen.

2. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1a) des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von

Thal-Gäu vom 14. März 2019 hat sich A.___

der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, begangen

am 28. April 2018, schuldig gemacht.

3. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 a) des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von

Thal-Gäu vom 14. März 2019 wurde A.___

zu einer Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2

Jahren, verurteilt.

4. A.___ wird für das

erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'928.70

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

5. A.___ wird für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 397.65 zugesprochen,

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

6. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total

CHF 1'000.00, werden je zur Hälfte (CHF 500.00) A.___ und dem Staat

auferlegt.

7. Die Kosten des

Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

8. Die von A.___ zu

bezahlenden Verfahrenskosten (CHF 500.00) werden mit den ihm zugesprochenen

Parteientschädigungen von total CHF 3'326.35 verrechnet. Saldo nach Verrechnung

zugunsten von A.___: CHF 2'826.35.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher