STBER.2019.4
Betrug, evtl. unrechtm. Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, etc. sowie Widerrufsverfahren
26. September 2019Deutsch77 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Boris Banga
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Betrug,
evtl. unrechtm. Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe, etc. sowie Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 25. September 2019 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwältin B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Boris Banga, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten;
Zudem erscheint ein
Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung.
Die Ehefrau des Beschuldigten, Frau C.___,
welche ihren Ehemann an die Hauptverhandlung begleitet hat, wird von der
Gerichtsschreiberin gebeten, vorab noch draussen vor dem Gerichtssaal zu
warten.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts
bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 zusammen,
gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess, während die
Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriff. Der Vorsitzende nennt die
angefochtenen sowie die bereits rechtskräftigen Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.10). Den vorgesehenen weiteren
Verhandlungsablauf skizziert er wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der
Parteivertreter;
2. Einvernahme des Beschuldigten;
3. etwaige
weitere Beweisanträge und Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort des Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung am 26. September um
11:00 Uhr.
Des Weiteren wird der amtliche
Verteidiger gebeten, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwältin
B.___ zur Einsicht vorzulegen.
Staatsanwältin B.___ wirft keine
Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Boris Banga händigt der
Staatsanwältin und dem Gericht seine Honorarnote für das Berufungsverfahren aus
und stellt für den Beschuldigten den Antrag, es seien der Arbeitsvertrag vom
21. Juni 2019 sowie der Einsatzvertrag vom 20. September 2019 zu den Akten
zu nehmen. Zur Begründung führt er aus, die Dokumente würden den Stellenwechsel
des Beschuldigten dokumentieren. Aus dem Vertragsdokument vom 21. Juni
2019 gehe hervor, dass die letzte Arbeitsstelle des Beschuldigten von Anfang an
befristet gewesen sei. In Bezug auf die am 20. September 2019 angetretene
Stelle sei zu ergänzen, dass diese höchstwahrscheinlich in eine Festanstellung
umgewandelt werde.
Die beiden Dokumente werden, nachdem dagegen
von der Staatsanwältin keine Einwendungen geltend gemacht worden sind, vom
Berufungsgericht zu den Akten genommen.
In der Folge wird der Beschuldigte auf
sein Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und zur
Sache und Person befragt (vgl. hierzu CD sowie separates Einvernahmeprotokoll
vom 25.9.2019 im obergerichtlichen Dossier).
Nach der Befragung des Beschuldigten
werden von den Parteivertretern keine weiteren Beweisanträge gestellt.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das Berufungsgericht
nun geheim beraten werde, ob als weitere Beweisabnahme die Ehefrau des
Beschuldigten befragt werden solle.
Im Anschluss an die geheime Beratung
eröffnet der Vorsitzende den Parteien den Beschluss, wonach die Ehefrau des
Beschuldigten nun als Zeugin befragt werde. Zur Begründung führt er aus, die
aktuellen familiären Verhältnisse seien ein wesentlicher Punkt im Zusammenhang
mit der Landesverweisung. Die Befragung der Ehefrau des Beschuldigten
ermögliche es, diesen Aspekt näher zu beleuchten.
Die Ehefrau des Beschuldigten, C.___,
wird hierauf in den Gerichtssaal gebeten, auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht
sowie auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage hingewiesen und in der Folge
zu den familiären Verhältnissen befragt (vgl. CD sowie separates
Einvernahmeprotokoll vom 25.9.2019 im obergerichtlichen Dossier).
Nach der Befragung der Zeugin wird das
Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.
Staatsanwältin B.___ stellt und
begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:
« 1. Es
sei festzustellen, dass folgende Schuldsprüche des Urteils des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:
- Entwendung
eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch,
- Führen
eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises.
Weiter
sei festzustellen, dass Ziffer 7 des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern
vom 22. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die
Berufung des Beschuldigten A.___ sei abzuweisen.
3. A.___
sei schuldig zu sprechen wegen Betruges.
4. A.___
sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
5. Der
A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli
2015 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00
sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.
6. Der
A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16.
November 2017 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu
CHF 60.00 sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.
7. A.___
sei für die Dauer von sechs Jahren des Landes zu verweisen.
8. Die
Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
9. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Boris Banga, sei
durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die
entsprechenden Kosten dem Kanton zurück zu erstatten habe, sobald es seine
finanziellen Verhältnisse zulassen.
10. Die
Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren,
seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.»
In der Folge stellt und begründet
Rechtsanwalt Boris Banga im Namen und Auftrag des Beschuldigten und
Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. auch Plädoyer-
notizen im obergerichtlichen Dossier):
« 1. Die
Verurteilung des Berufungsklägers wegen Betrugs, begangen in der Zeit vom 1.
Juli 2017 bis zum 30. September 2017, sei aufzuheben.
2. Eventualiter
sei der Berufungskläger des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB unter
Annahme eines leichten Falles schuldig zu sprechen.
Der
Rest der Ziffer (Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, begangen am 19.
April 2018, und das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des
Führerausweises, begangen am 19. April 2018) wird ausdrücklich nicht
angefochten.
3. Ziffer
2 des Urteils vom 22. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Bemessung der Strafe
herabzusetzen.
4. Die
Ziffern 3 und 4 des Urteils vom 22. Oktober 2018 seien aufzuheben und die mit
den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2015
bzw. vom 17. November 2017 gewährten bedingten Vollzüge der Geldstrafen seien
nicht zu widerrufen.
5. Ziffer
5 des Urteils vom 22. Oktober 2018 sei aufzuheben und der Berufungskläger sei
nicht des Landes zu verweisen.
6. Ziffer
6 des Urteils vom 22. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Landesverweisung sei
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
7. In
Abänderung von Ziffer 9 des Urteils vom 22. Oktober 2018 sei über die
Kostenregelung der Vorinstanz neu zu entscheiden.
8. Es
sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu
bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger zu
bestätigen.
9. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Staatsanwältin B.___ verzichtet auf
einen zweiten Parteivortrag, womit auch ein zweiter Parteivortrag des amtlichen
Verteidigers entfällt.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort zusammengefasst sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Es sei dumm von ihm gewesen. Er habe aus
der Sache gelernt und er sei bereit, die Schulden zurück zu zahlen. Er könne
aber nicht den gesamten Betrag auf einmal bezahlen, sondern die Schuld nur
ratenweise tilgen. Er bitte, nur ihn und nicht auch seine Kinder zu bestrafen.
Damit endet um 10:35 Uhr der öffentliche
Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vor Obergericht vom 26. September 2019 um 11:00 Uhr:
1. Staatsanwältin B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Boris Banga, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten;
Zudem erscheinen:
-
die Ehefrau des
Beschuldigten;
-
ein
Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung.
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest, gibt vorab bekannt, dass im Rahmen der mündlichen
Urteilseröffnung das Urteil nur in den wesentlichen Punkten begründet werde,
und verweist auf die ausführliche Begründung im schriftlichen Urteil, welches
den Parteivertretern in den kommenden Wochen zugestellt werde.
Oberrichter Kiefer gibt als Referent den
Entscheid der Berufungsinstanz in Bezug auf den Schuldpunkt, die Strafe, die
Massnahme (Landesverweisung) und die SIS-Ausschreibung bekannt. Er fasst das
Beweisergebnis des Berufungsgerichts zusammen und nimmt die rechtliche
Würdigung vor. In der Folge erörtert er das Strafmass und äussert sich zur
Strafart, der Vollzugsform sowie zum Widerruf. In Bezug auf die
Landesverweisung begründet der Referent, weshalb die Landesverweisung für den
Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Er stellt hierauf
die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung den privaten Interessen des
Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber und gewichtet diese. Er
folgert, dass die Voraussetzungen, um ausnahmsweise von einer Landesverweisung
abzusehen, vorliegend nicht erfüllt sind. Anschliessend teilt der Vorsitzende die
Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der SIS-Ausschreibung mit
und gibt die Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten bekannt.
Der Vorsitzende verliest abschliessend die wichtigsten Ziffern des
Urteilsdispositivs, das den Parteivertretern noch im Gerichtssaal ausgehändigt
wird. Mit dem Hinweis des Vorsitzenden, dass die Rechtsmittelfrist nicht mit
Erhalt der Urteilsanzeige, sondern erst ab Zustellung des schriftlichen Urteils
zu laufen beginne, wird die mündliche Urteilseröffnung um 11:25 Uhr beendet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 19. Januar 2018 reichte das Amt
für Wirtschaft und Arbeit gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige wegen
Widerhandlung gegen die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ein. In
der Strafanzeige wird ausgeführt, dass der Beschuldigte ab dem 2. September
2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Der Beschuldigte habe
jedoch auch bei der Firma D.___ AG in […] gearbeitet und diese Tätigkeit für
die Monate Juli - September 2017 der Arbeitslosenkasse nicht gemeldet. Er habe
dadurch seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt (Akten des
staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens STA.2018.347, 2. Teil des
Bundesordners, AS 1 ff., nachfolgend zitiert «Stawa 1 ff.»).
2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
26. Januar 2018 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Betrug
(Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer
Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Art. 148a StGB; Stawa 46).
3. Mit Verfügung vom 8. März 2018 wurde
dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft ein amtlicher Verteidiger
bestellt (Stawa 52).
4. Am 17. Mai 2018 erfolgte eine weitere
Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum
Gebrauch sowie wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des
Führerausweises (Stawa 45.1 f.).
5. Am 18. Juni 2018 erliess die
Staatsanwaltschaft eine ausgedehnte Eröffnungsverfügung (Stawa 59.1 f.).
6. Die Anklageschrift datiert vom 6.
August 2018 (Akten des Verfahrens SLSPR.2018.77 vor dem Strafgericht
Solothurn-Lebern, 1. Teil des Bundesordners, AS 1 ff., nachfolgend zitiert
«S-L 1 ff.»).
7. Am 22. Oktober 2018 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 98 ff.):
« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des Betrugs, begangen in
der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017;
-
der Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 19. April 2018;
-
des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 19. April 2018.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten
verurteilt.
3. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Juli 2015 bedingt gewährte
Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist
widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.
4. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 16. November 2017 bedingt
gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je
CHF 60.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar
erklärt.
5. A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren
des Landes verwiesen.
6. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
7. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, wird auf
CHF 3'960.00 (Honorar CHF 3'540.00, Auslagen CHF 136.90, 7.7 %
Mehrwertsteuer CHF 283.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
8. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf
die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
9. A.___ hat die
Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’200.00, total
CHF 1'400.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt
keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten
CHF 1’000.00 betragen.»
8. Am 28. Oktober 2018 meldete der
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 93).
Gemäss Berufungserklärung vom 28. Januar
2019 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Schuldspruch wegen
Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017;
-
Ziff. 2: Strafmass;
-
Ziff. 3 und 4: Widerruf des
gewährten bedingten Strafvollzuges zweier Vorstrafen aus den Jahren 2015 und
2017;
-
Ziff. 5: Landesverweisung;
-
Ziff. 6: Ausschreibung im
Schengener Informationssystem;
-
Ziff. 9: Verfahrenskosten.
9. Von Seiten der Staatsanwaltschaft
wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
10. In Rechtskraft erwachsen und damit
nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Schuldsprüche wegen
Entwendung eines Motorfahrzeus zum Gebrauch sowie Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Entzug des Führerausweises;
-
Ziff. 7: Entschädigung des
amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.
11. Die Hauptverhandlung vor Obergericht,
anlässlich welcher der Beschuldigte zur Sache und Person sowie seine Ehefrau
als Zeugin zu den familiären Verhältnissen befragt wurden, fand am 25.
September 2019 statt.
Erwägungen
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
Der Beschuldigte behändigte am 19. April
2018.
den Autoschlüssel des Personenwagens seines Vaters in dessen Wohnung und
entwendete in der Folge den Personenwagen zum Gebrauch, um damit Einkäufe zu
erledigen. Damit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 94 Abs. 1
SVG. Da dem Beschuldigten seit dem 7. Juni 2008 der Führerausweis entzogen war,
erfüllte er damit gleichzeitig den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 SVG.
III.
Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistugen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB)
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in der
Anklageschrift (AnklS.) unter Ziff. 1 folgender Lebenssachverhalt zur Last
gelegt:
« Betrug
(Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB)
begangen in
der Zeit vom 01. Juli 2017 bis zum 30. September 2017, in […], […], sowie in
Solothurn, Untere Sternengasse 2, Öffentliche Arbeitslosenkasse, zum
Nachteil der öffentlichen Arbeitslosenkasse Solothurn, indem der Beschuldigte
in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die öffentliche
Arbeitslosenkasse arglistig irreführte und diese am Vermögen schädigte.
Konkret hatte
sich der Beschuldigte zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Am
21.
Juli 2017 (für Juli 2017), 21. August 2017 (für August 2017) sowie am 21.
September 2017 (für September 2017) füllte er je das Formular ‘Angaben der
versicherten Person’ aus und deklarierte darauf, kein Erwerbseinkommen erzielt
zu haben. Die öffentliche Arbeitslosenkasse, im Irrtum über die tatsächliche
Arbeitstätigkeit des Versicherten, bezahlte in der Folge aufgrund der Täuschung
insgesamt CHF 4'344.00 an Arbeitslosenentschädigung aus, auf welche der
Beschuldigte keinen Anspruch hatte.
Hinweis zum
Eventualantrag:
Sollte das
Gericht (wider Erwarten) die Auffassung vertreten, vorliegend sei das
Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt, so hätte ein Schuldspruch wegen
Art. 148a StGB zu erfolgen.»
2.
Beweismittel
2.1
Den vom Amt für Wirtschaft und
Arbeit mit der Strafanzeige vom 19. Januar 2018 eingereichten Unterlagen kann Folgendes
entnommen werden:
2.1.1
Der Beschuldigte füllte am 21.
Juli 2017 für den Monat Juli 2017 einen Fragebogen der Arbeitslosenversicherung
aus, in dem er die Frage «Haben Sie (im Juli 2017) bei einem oder mehreren
Arbeitgebern gearbeitet?» mit «Nein» beantwortete (Stawa 3 und 4).
2.1.2
Dasselbe Formular füllte der
Beschuldigte auch am 21. August 2017 für den Monat August und am 21. September
2017.
für den Monat September aus. Die Frage nach der Verrichtung einer Arbeit
beantwortete er auch in diesen beiden Monaten mit «Nein» (Stawa 8 f. und 10
f.).
2.1.3
Gemäss «Bescheinigungen über
Zwischenverdienst» für die Monate Juli, August und September 2017, welche die D.___
AG am 17. Oktober 2017 der Arbeitslosenversicherung zustellte, arbeitete der
Beschuldigte ab dem 14. Juli 2017 bis am 28. September 2017 bei dieser Firma im
Stundenlohn im Zwei-Schichtbetrieb (Stawa 13 ff.).
2.2
Die Arbeitslosenkasse rechnete für
den Beschuldigten für die Monate Juli – September 2017 folgende Taggelder ab
(S-L 48 ff.):
- Juli
2017: CHF 1'534.85 (575.50 Überweisung sowie CHF 959.35 Verrechnung);
- August 2017: CHF 2’173.25;
- September 2017: CHF 2'082.60.
Der Abrechnung Juli 2017 kann entnommen
werden, dass die Arbeitslosenkasse einen Betrag von CHF 959.35 mit den
Taggeldern verrechnete. Während den gesamten drei Monaten war der Beschuldigte
mit Einstelltagen belastet. Total wurden dem Beschuldigten für diese drei Monte
somit CHF 5'790.70 überwiesen bzw. in Form von Verrechnung gutgeschrieben.
2.3
Mit Verfügung vom 22. November 2017 stellte
die öffentliche Arbeitslosenkasse fest, dass der Anspruch des Beschuldigten auf
Taggelder für die Monate Juli, August und September 2017 unter Berücksichtigung
der erzielten Zwischenverdienste total CHF 1'446.70 betragen hat. Da die
Arbeitslosenkasse dem Beschuldigten für den genannten Zeitraum CHF 5'790.70
gutgeschrieben hatte, forderte sie von diesem CHF 4'344.00 zurück (Stawa 27 -
30.
und 33 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.4.1
Am 8. März 2018 wurde der
Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers polizeilich
einvernommen (Stawa 40 ff.). Er führte aus, dass er beim RAV im Juli 2017 zwei
Tage zu spät die Nachweise für seine Arbeitsbemühungen abgegeben habe, worauf
er mit 16 Sperrtagen sanktioniert worden sei. Er habe drei Kinder zu Hause,
müsse Strom zahlen und habe sich das nicht leisten können. Als er dann bei der D.___
AG angefangen habe, habe er sich gedacht, dass er dies nicht melden müsse, da
er sich sonst das Ganze nicht habe leisten können. Er habe das Erwerbseinkommen
bei der D.___ AG nicht deklariert, weil er das Geld, welches sie ihm abgezogen
hätten, zurückhaben wollte. Er habe einmal CHF 4'300.00 kassiert. Er habe trotz
dem Verdienst bei der D.___ AG Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen,
weil sie ihn 16 Tage gesperrt hätten. Sie hätten ihm ein paar Tage geben
können, aber nicht so viel auf einmal. Die könnten ihm doch nicht einfach 16
Tage den Lohn streichen, das gehe doch nicht. Er habe schon «scheiss» gemacht. Er
wisse, dass er gegen die Melde- und Auskunftspflicht der Arbeitslosenversicherung
verstossen habe.
Er sei bisher aus finanziellen Gründen
nicht in der Lage gewesen, den Betrag von CHF 4'344.00 zurückzubezahlen.
2.4.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 70 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er in der Firma
E.___ im Zwischenverdienst gearbeitet habe und deshalb seine Arbeitsbemühungen
erst anschliessend habe abgeben können. Es sei nicht korrekt, dass ihm deshalb
gleich für einen Monat der Lohn abgezogen worden sei. Er habe deshalb den Zwischenverdienst
Juli bis September 2017 nicht gemeldet. Er habe sonst keinen Ausweg gesehen. Es
sei ihm klar, dass er sich damit strafbar gemacht habe. Die Stelle bei E.___,
wo er vor der D.___ AG im Zwischenverdienst gewesen sei, sei beim RAV gemeldet
gewesen.
2.4.3
Anlässlich der obergerichtlichen
Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Angaben vor der ersten
Instanz (vgl. Audio-CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 25.9.2019): Es
treffe zu, dass er drei Mal auf einem Fragebogen der Arbeitslosenversicherung
wahrheitswidrig angegeben habe, keiner Arbeit nachzugehen. Das sei leider ein
Fehler gewesen, den er nicht hätte machen sollen. Es sei ihm bewusst gewesen,
dass er aufgrund seiner falschen Angaben zu viel Arbeitslosengeld erhalten habe.
Er habe dementsprechend auch die Rückforderung der Arbeitslosenkasse von CHF
4'344.00 anerkannt. In Bezug auf seine Motive machte er folgende Ausführungen: Die
ihm auferlegten Sperrtage hätten ihn wütend gemacht und er habe auch zum
Ausdruck gebracht, dass er mit diesem Abzug finanziell nicht durchkommen werde.
Dann habe er die Stelle gewechselt und neu bei der Firma D.___ AG gearbeitet,
jedoch die Frage betreffend Arbeitserwerb gegenüber der
Arbeitslosenversicherung falsch beantwortet. (Auf die richterliche Frage) Ja,
es treffe zu, dass er auf diese Weise eine Art Selbstjustiz praktiziert habe.
2.5
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde F.___, Sachbearbeiterin bei der Arbeitslosenkasse, als
Zeugin einvernommen (S-L 61 ff.).
Die Zeugin führte aus, dass sie als
Sachbearbeiterin die Höhe des Taggeldanspruchs berechne und die Auszahlungen in
die Wege leite. Sie sei als Sachbearbeiterin für den Beschuldigten zuständig
gewesen (vgl. Abrechnungen S-L 48 ff., oben links: «F.___»). Das vom
Versicherten jeden Monat auszufüllende Formular (Stawa 4) sei zu ihr gekommen.
Wenn die Fragen alle beantwortet seien und der Versicherte im betreffenden
Monat nicht gearbeitet habe, löse sie jeweils die Zahlung aus. Sie betreue
insgesamt ca. 200 Dossiers bei einem Arbeitspensum von 80 %. Sie könne die
Angaben nur sehr wenig überprüfen, sie sei darauf angewiesen, dass die
Formulare wahrheitsgetreu ausgefüllt seien.
Der Beschuldigte habe im Juli 2017
Einstelltage gehabt, was auf den Taggeldabrechnungen ersichtlich sei. Es seien
von Seiten der Arbeitslosenkasse 38 Einstelltage wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit verfügt worden. Es sei möglich, dass auch das RAV noch
Einstelltage verfügt habe.
3.
Beweisergebnis
3.1
Es ist von Seiten des Beschuldigten
unbestritten, dass er das Arbeitsverhältnis, welches er ab Mitte Juli 2017 mit
der D.___ AG eingegangen ist bzw. den ab diesem Zeitpunkt bis September 2017 erzielten
Verdienst gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn nicht
deklariert und wahrheitswidrig angegeben hat, nicht gearbeitet zu haben. Der
Beschuldigte war sich bewusst, dass er damit seine Meldepflichten verletzte. Er
meldete den ab Mitte Juli erzielten Arbeitserwerb nicht als Zwischenverdienst,
weil er sowohl von der Arbeitslosenkasse als auch vom RAV in seiner
Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt worden war. Er empfand die
verfügten Einstelltage als ungerecht und wollte die dadurch bewirkte
Einkommensminderung mit dem Arbeitserwerb wieder eigenmächtig «kompensieren».
3.2
Dem Beschuldigten wurden, da er den
Zwischenverdienst in den Formularen «Angaben der versicherten Person» für die
Monate Juli - September 2017 nicht deklariert hatte, von der Arbeitslosenkasse insgesamt
CHF 4'831.35 überwiesen und weitere CHF 959.35 in Form der Verrechnung
gutgeschrieben. Die Arbeitslosenkasse forderte, nachdem der Zwischenverdienst
bekannt geworden war, vom Beschuldigten einen Betrag von CHF 4'344.00 zurück.
Die entsprechende Rückforderungsverfügung blieb vom Beschuldigten unangefochten
und ist demnach anerkannt.
4.
Rechtliche Würdigung
4.1
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht
sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Als objektive Tatbestandselemente werden
eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum
gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der
Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan
Trechsel/Dean Crameri in Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018,
nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB N 1).
Angriffsmittel beim Betrug ist die
Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet
ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung
hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über
objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände
(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).
Die Erfüllung des Tatbestands erfordert
eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst
relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit
täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie
gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt
sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich
ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem
Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten
als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als
kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 164).
Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die
Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von
Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung
abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht
einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus
Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte
Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache
Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach
nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der
Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner
Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur
Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen
vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder
rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber
auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der
Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,
Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren Entscheide 6B_962/2015 vom 5.4.2016
E. 2.4 und 6B_712/2017 vom 23.5.2018 E. 4.3).
Die arglistige Täuschung muss beim Opfer
einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –
bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine
Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer
kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht
voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.
Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht
aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f.,
18, 20 und 26).
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz
bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei
Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten
ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,
dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede
wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes,
selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der
Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die
Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben,
wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht
missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch auf die
Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit
Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er die
Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in:
PK StGB, Art. 146 StGB N 31 sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13
und 15; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019,
nachfolgend zit. «BSK StGB II», Vor Art. 137 StGB N 87).
4.2
Der Beschuldigte hat die Mitarbeitenden
der Arbeitslosenkasse mit der jeweils wahrheitswidrigen schriftlichen Angabe, er
sei in den Monaten Juli - September 2017 nicht erwerbstätig gewesen, getäuscht,
weil er in Tat und Wahrheit ab dem 14. Juli 2017 für die D.___ AG erwerbstätig
war. Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte
Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse führte aus, dass sie die Angaben der
versicherten Personen nur sehr marginal überprüfen könne; sie betreue 200
Dossiers (bei einem Arbeitspensum von 80 %) und sie sei auf die
wahrheitsgetreuen Angaben der versicherten Personen angewiesen. Diese Ausführungen
verdeutlichen, dass es sich um ein Massengeschäft handelt. Eine Vielzahl von
Dossiers muss zeitnah überprüft werden, damit die Zahlungen an die
anspruchsberechtigten Personen rechtzeitig ausgelöst werden können. Diese
Ausgangslage war dem Beschuldigten klar: Wenn die zuständige Sachbearbeiterin
keine speziellen Hinweise dafür hat, dass die Angaben der versicherten Person
nicht richtig sein könnten, hat sie gar keine Möglichkeit, diese Angaben zu
überprüfen. Die Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse kann nicht stichprobenweise
bei Arbeitgebern in der Region anfragen, ob eine bestimmte versicherte Person
bei ihr arbeiten würde. Ein solches Vorgehen wäre völlig aussichts- und damit
sinnlos. Nachfragen bei einem Arbeitgeber würden nur dann einen Sinn ergeben,
wenn die Arbeitslosenkasse einen Hinweis auf eine Erwerbstätigkeit einer
versicherten Person erhält. Der Beschuldigte ging deshalb davon aus, dass der
Arbeitslosenkasse eine Überprüfung seiner Angaben nicht möglich und zumutbar sein
würde; er handelte deshalb arglistig.
Zu keinem anderen Schluss führen die
Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht. Diese macht zusammengefasst
geltend, die kantonale Behörde habe im vorliegenden Fall leichtfertig gehandelt.
Die hohe Arbeitsbelastung der befragten Zeugin könne nicht als Argument
verwendet werden, denn der Kanton sei verpflichtet, genügend Personal zur
rechtmässigen Prüfung der Leistungen an Arbeitslose anzustellen. Dem ist
entgegen zu halten, dass gemäss der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine Behörde bzw. deren Vertreter nur dann leichtfertig handelt,
wenn sie bzw. er die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die
um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14.12.2017 E. 6.2.3 mit weiteren
Hinweisen). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den
Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben
befragt (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.4.1 mit
Hinweis auf 6B_531/2012 vom 23.4.2013 E. 3.3). Im vorliegenden Fall waren die
Angaben des Beschuldigten jedoch weder unvollständig noch widersprüchlich und sie
begründeten keinerlei Verdachtsmomente, weshalb die Arbeitslosenkasse bzw. die zuständige
Sachbearbeiterin darauf abstellen durfte. Die Behörde ist demnach ihrer
Prüfungspflicht ausreichend nachgekommen und der von der Verteidigung erhobene
Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens geht fehl.
Gestützt auf das aktive
Täuschungsverhalten des Beschuldigten, der wahrheitswidrig angab, er habe in
den Monaten Juli bis September 2017 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, wurde die
Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse in einen Irrtum versetzt. Sie berechnete
den Anspruch des Beschuldigten auf Taggelder in der falschen Annahme, dieser
erziele kein eigenes Einkommen und setzte diesen Anspruch für die Monate Juli –
September 2017 auf insgesamt CHF 5'790.70 fest. Durch die Auszahlung bzw.
Verrechnung dieses zu hohen Betrages erlitt die Arbeitslosenkasse einen Schaden
von insgesamt CHF 4'344.00, den sie mit Rückforderungsverfügung vom 22.
November 2017 gegenüber dem Beschuldigten geltend machte. Die objektiven
Tatbestandsmerkmale des Betruges sind damit erfüllt.
Der Beschuldigte sagte aus, er sei sich
bewusst gewesen, gegen die Melde- und Auskunftspflicht der
Arbeitslosenversicherung verstossen und aufgrund seiner falschen Angaben zu
viel Arbeitslosengeld bezogen zu haben. Es sei ihm klar, dass er sich strafbar
gemacht habe. Unter diesen Voraussetzungen sind der Vorsatz und die
ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht und damit die subjektiven Tatbestandselemente
von Art. 146 Abs. 1 StGB ebenfalls ohne Weiteres zu bejahen.
Der Beschuldigte ist deshalb wegen Betruges
im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4.3
Eine Prüfung des Tatbestandes von
Art. 148a StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung
oder der Sozialhilfe) entfällt damit: Art. 146 StGB geht Art. 148a StGB vor
(Jenny Burckhardt/Marlen Schultze in: PK StGB, Art. 148a StGB N 14).
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen
in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,
die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des
Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE
129.
IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden
Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche
Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die
für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu
milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist
der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der
Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In
einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012
E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne
Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht
(6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der
Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich
zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).
Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen
Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede
Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen
Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform
sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010
E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch
keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin
gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die
entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB;
BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das
Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten
anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der
Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom
19.8.2015
E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte
sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.3
Bei der Wahl der Sanktionsart sind
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 182 E. 4.1 S. 85).
1.4
Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe
oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe
gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB
eine Gesamtstrafe.
Die Begehung eines Verbrechens oder
Vergehens während der Probezeit bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Die
neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen,
nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein. Allerdings führt ein
während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum
Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur
erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu
erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Dass heisst, dass
die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt
werden muss.
Die Anforderungen an die Prognose der
Legalbewährung für den Widerrufsverzicht sind unter neuem Recht weniger streng.
Es soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der
Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht eine günstige
Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Eine bedingte Strafe
ist also nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der
Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit
eine eigentliche Schlechtprognose besteht.
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen
auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der
Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind die
persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen.
In die Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer
Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die
neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum
Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe
abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte
ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter
Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die
neue Strafe i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt
ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 140 E. 4).
2.
Konkrete
Strafzumessung
2.1
Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2018 trat eine
Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft. Der Beschuldigte beging
die Haupttat (Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB) vor und die
SVG-Widerhandlungen nach Inkrafttreten dieser Teilrevision. Die Strafzumessung ist
jedoch gesamthaft, d.h. für sämtliche Delikte vorzunehmen (vgl. auch nachfolgende
Gesamtstrafenbildung). Stellt man das seit dem 1. Januar 2018 geltende
Sanktionenrecht den altrechtlichen Bestimmungen gegenüber, so erweist sich das
neue Recht im konkreten Fall nicht als milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB.
Für die nachfolgend vorzunehmende Strafzumessung kommt demnach das alte Recht
zur Anwendung.
2.2
Schwerste Straftat
Die schwerste Straftat, für welche es nachfolgend
die Einsatzstrafe zu bestimmen gilt (vgl. Ziff. IV.2.4), ist der Betrug nach
Art. 146 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis
zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe.
2.3
Sanktionsart
Der Beschuldigte ist mehrfach und zum
Teil einschlägig vorbestraft (vgl. zu den Vorstrafen und den sich
wiederholenden Tatmustern auch nachfolgende Ziff. IV.2.6). Er delinquierte erneut
während der Probezeit zweier Vorstrafen, die als bedingt bzw. teilbedingt
vollziehbare Geldstrafen ausgesprochen worden waren. Auch wurden bereits zwei Geldstrafen
vollzogen (unbedingte Geldstrafe von CHF 1'200.00 gemäss Urteil vom 11.8.2011,
unbedingt zu vollziehender Strafanteil von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00
gemäss Urteil vom 16.11.2017), ohne dass dies den Beschuldigten nachhaltig zu
beeindrucken vermochte. Unter diesen Umständen kommt die Ausfällung einer
Geldstrafe im vorliegenden Verfahren nicht in Frage; es muss für alle Delikte eine
Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Aus diesem Grund hat auch keine
Zusatzstrafe bezüglich der Vorstrafe vom 16. November 2017 zu erfolgen, da es
an der Voraussetzung der Gleichartigkeit der Strafen fehlt.
2.4
Tatkomponenten
-
Ausmass des
verschuldeten Erfolges
Der Deliktsbetrag fiel mit CHF 4'344.00
für einen Betrug vergleichsweise tief aus.
Allerdings liegt dieser Deliktsbetrag
auch nicht in der Nähe des Grenzwertes für den geringen Schaden bzw. den
geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1
StGB (geringfügiges Vermögensdelikt), der vom Bundesgericht auf CHF 300.00
festgesetzt wurde (BGE 142 IV 129 E. 3.1 S. 133).
-
Art und Weise der
Herbeiführung dieses Erfolges
Umfangreiche Vorkehrungen oder eine
zeitintensive Planung waren für den begangenen Betrug nicht erforderlich. Die
Tatbegehung war dem Beschuldigten mit anderen Worten leicht gefallen: Ohne
nennenswerten Aufwand war es ihm möglich, mit wahrheitswidrigen schriftlichen
Angaben, deren Überprüfung weder möglich noch zumutbar war, die Mitarbeiterin
der Arbeitslosenkasse zu täuschen und eine zu hohe Auszahlung zu erwirken. Dieses
Vorgehen muss als dreist bezeichnet werden. Eine besonders grosse kriminelle
Energie ist in diesem Tatvorgehen jedoch nicht zu erkennen.
Zu Lasten des Beschuldigten ist zu
berücksichtigen, dass sich die Deliktsdauer über einen längeren Zeitraum von zwei
Monaten erstreckte und der Beschuldigte mehrmals falsche Angaben machte, um von
der Arbeitslosenkasse den Gesamtbetrag von CHF 4'344.00 unrechtmässig zu
beziehen: Der Beschuldigte gab nicht nur am 21. Juli 2017, sondern in der
Folge auch am 21. August und 21. September 2017, gegenüber der
Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig an, kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet zu
haben. Anzeichen, dass der Beschuldigte von sich aus sein deliktisches
Verhalten beendet hätte, lassen sich nicht erkennen. Das täuschende Verhalten des
Beschuldigten flog auf, weil es zu einem Doppelbezug von Kinderzulagen kam (zum
einen zahlte der Arbeitgeber Kinderzulagen aus, zum anderen bezahlte die öffentliche
Arbeitslosenkasse einen Aufpreis zum Taggeld, ein Äquivalent zur Kinderzulage,
vgl. Einvernahme der Zeugin F.___ vor erster Instanz, S-L 65).
-
Willensrichtung, mit der
der Täter gehandelt hat
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz. Er zielte mit seinen falschen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse
darauf ab, Taggelder zu erhalten, auf welche er in dieser Höhe keinen rechtmässigen
Anspruch hatte.
-
Beweggründe
Dem Betrug lagen finanzielle Motive zu
Grunde. Der Beschuldigte fühlte sich ungerecht behandelt und wollte die
Einstelltage, die die öffentliche Arbeitslosenkasse zufolge selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit (vgl. Einvernahmeprotokoll der Zeugin F.___, S-L 67) und nach
den Aussagen des Beschuldigten das RAV zu Folge der verspäteten Abgabe von
Bewerbungsunterlagen (vgl. Stawa 42) verfügt hatte, in einem Akt der
Selbstjustiz «kompensieren».
Zu
berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte mit seiner damals fünfköpfigen
Familie aufgrund der verfügten Einstelltage in einem finanziellen Engpass
befand. Dies vermag sein deliktisches Vorgehen zwar weder zu rechtfertigen noch
zu entschuldigen, liefert aber im Ansatz eine Erklärung für sein Fehlverhalten.
Relativierend muss jedoch auch festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte nicht
in einer ausweglosen Situation befand. Der Beschuldigte, der hier die Schulen
besuchte und erfolgreich eine Lehre abschloss, ist mit den rechtlichen und
sozialen Institutionen der Schweiz vertraut und im Umgang mit Behörden erfahren.
Er hätte sich deshalb ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten können. So hätte er
sich gegen die verfügten Sperrtage juristisch zur Wehr setzen und vom Sozialamt
Unterstützung verlangen können. Er wusste, dass ihm in der Schweiz keine
existentielle Notlage drohte, sondern ihm und seiner Familie aufgrund der
Sozialhilfeleistungen ein menschenwürdiger Lebensstandard garantiert war.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der
Tatkomponenten von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die
Einsatzstrafe ist auf 4 Monate festzusetzen.
2.5
Asperation für die weitere
Delinquenz
Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der
bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs.
1.
StGB angemessen zu erhöhen. Zu ahnden ist zum einen die Entwendung eines
Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), weil der Beschuldigte
am 19. April 2018 den Autoschlüssel des Personenwagens Renault Mégane, SO-[…] (dessen
Halter der Vater des Beschuldigten war) hinter der Eingangstür zur elterlichen
Wohnung behändigte und den PW zum Gebrauch entwendete, um Einkäufe zu erledigen
(vgl. AnklS. Ziff. 2). Zum anderen muss der Beschuldigte wegen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit b SVG, Art.
10.
Abs. 2 SVG) bestraft werden, denn der Beschuldigte lenkte am 19. April 2018 das
Fahrzeug, obwohl ihm der erforderliche Führerausweis seit dem 7. Juni 2008
entzogen worden war (vgl. AnklS. Ziff. 3).
Der Beschuldigte missachtete auf diese
Weise aus reiner Bequemlichkeit SVG-Normen von grundlegender Bedeutung.
Als angemessen erweisen sich für jedes SVG-Delikt
30.
Strafeinheiten (total 60 Strafeinheiten). In Anwendung des
Asperationsprinzips ist die Strafe insgesamt um einen Monat zu erhöhen, so dass
vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten resultiert.
2.6
Täterkomponenten
-
Vorleben
Zum Vorleben des Beschuldigten ist
gestützt auf die Vorakten sowie die Befragungen vor erster und zweiter Instanz
Folgendes bekannt:
Der Beschuldigte wurde 1984 in
Mazedonien (seit 2019 Nordmazedonien) geboren. Im Alter von 10 Jahren kam er im
Rahmen eines Familiennachzuges mit seiner Mutter und seiner Schwester in die
Schweiz, wo sein Vater bereits seit mehreren Jahren arbeitete. Er lebte in […],
wo er auch die Primarschule sowie zwei Jahre die Oberstufe besuchte.
Der Beschuldigte verbrachte seine
Jugendzeit ab dem 15. Lebensjahr in verschiedenen Heimen (u.a. […], […]). Ab
März 2000 befand er sich in […] in der […] der […]-Stiftung Zürich (anfänglich
im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, dann gestützt auf die mit Urteil des
Jugendgerichts Solothurn-Lebern vom 9. April 2001 angeordnete Heimeinweisung, vgl.
Vorakten, Dossier Migrationsamt AS 43 ff., nachfolgend zitiert «Migrationsamt»).
Dort schloss der Beschuldigte die Schule ab und absolvierte eine vierjährige Lehre
als Carrosseriespengler. Per 3. Juli 2004 wurde der Beschuldigte aus der
Massnahme der Heimeinweisung bedingt entlassen und für die Dauer der Probezeit
unter die Schutzaufsicht einer Sozialarbeiterin gestellt (vgl. Migrationsamt 87
f.). Der Beschuldigte nahm in der Folge eine Arbeitsstelle als
Carrosseriespengler im Raum Zürich an, entschied sich dann aber nach einem Jahr,
wieder in die Region […] zurück zu kehren. Der Beschuldigte konnte keine
Anstellung als Carrosseriespengler finden. Es folgten temporäre Arbeitseinsätze
im Schichtbetrieb ausserhalb des erlernten Berufes, so beispielsweise bei der Firma
I.___ AG und bei der H.___ AG. In den Jahren 2011 bis 2013 arbeitete der
Beschuldigte als selbständigerwerbender Garagist in […]. Zu Folge schlechten
Geschäftsganges musste er diesen Betrieb wieder einstellen. Aus dieser Zeit
rührt ein Grossteil der bestehenden Schulden des Beschuldigten. Es folgten über
die Vermittlung von Personalbüros diverse kürzere Arbeitseinsätze sowie Zeiten,
in welchen der Beschuldigte arbeitslos war. Es gelang ihm nicht, eine
Festanstellung zu erhalten. Sein längster Arbeitseinsatz nach der
Selbständigkeit betrug nach seinen eigenen Angaben ein Jahr.
Aus dem aktuellen Strafregisterauszug
gehen folgende Vorstrafen hervor:
-
Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Februar 2010:
-
Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung, Tätlichkeiten, Angriff, Verbreitung harter Pornografie,
Fahren ohne Führerausweis (zum konkreten Tatverhalten vgl. auch nachfolgende
Ziff. V.3.3.2.2);
-
Freiheitsstrafe von 9
Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3
Jahren, Busse von CHF 800.00.
-
Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. August 2011:
-
Schuldspruch wegen fahrlässiger
Störung des öffentlichen Verkehrs (zum konkreten Tatverhalten vgl. auch
nachfolgende Ziff. V.3.3.2.2);
-
Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je CHF 30.00.
-
Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2015:
-
Schuldspruch wegen
Urkundenfälschung (zum Tatvorgehen vgl. auch den nachfolgenden Passus sowie Ziff.
V.3.3.2.2);
-
Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit
einer Probezeit von 3 Jahren, Busse von CHF 600.00.
-
Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2017:
-
Schuldspruch wegen
Übertretung nach Art. 19a BetmG (mehrfache Tatbegehung), Fahren in
fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (zum konkreten Tatverhalten
vgl. auch nachfolgende Ziff. V.3.3.2.2);
-
Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für
80.
Tagessätze mit einer Probezeit von 3 Jahren.
Die vielen Vorstrafen machen deutlich,
mit welcher Unbekümmertheit sich der Beschuldigte über die geltende
Rechtsordnung hinwegsetzte. Sie zeugen von einer erheblichen Unbelehrbarkeit.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Vorstrafen wegen Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Ausweises einschlägig sind und die vom Beschuldigten im September 2014 begangene
Urkundenfälschung (Strafbefehl vom 24.7.2015) einen ähnlichen Charakter
aufweist wie der vorliegend beurteilte Betrug zu Lasten der
Arbeitslosenversicherung: Der Beschuldigte fälschte damals in der
unrechtmässigen Absicht, einen Monat länger Sozialhilfe zu beziehen, einen
Arbeitsvertrag, indem er dessen Beginn falsch datierte (vorgetäuschter späterer
Stellenantritt). Der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes unterlag gestützt
auf den vom Beschuldigten eingereichten Arbeitsvertrag einem Irrtum und löste
die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen aus (vgl. Vorakten Stawa, Strafakten
STA.2014.4411, nicht paginiert).
-
Fremdenpolizeiliche
Interventionen
Am 14. Dezember 1994 erteilte das kantonale
Migrationsamt dem Beschuldigten erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem
7.
Oktober 2004 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C (Stawa 71).
Es kam zu zwei fremdenpolizeilichen Interventionen: Der Beschuldigte wurde am
15.
November 2001 vom Migrationsamt des Kantons Solothurn zu Folge seiner
jugendgerichtlichen Verurteilung vom 9. April 2001 ermahnt (Migrationsamt 49).
Am 4. Oktober 2010 musste er verwarnt werden (vgl. Migrationsamt 179 f. sowie
die weiteren Ausführungen hierzu unter nachfolgender Ziff. V.3.3.2.3).
-
Nachtatverhalten
Der
Beschuldigte war bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 8. März 2018
in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt geständig, was aber mit Blick
auf die Tataufklärung nicht ins Gewicht fiel: Die Beweislage war bereits zu
diesem Zeitpunkt aufgrund einer Vielzahl von schriftlichen Dokumenten klar. Der
Beschuldigte unternahm bislang keine Bemühungen, den von ihm deliktisch
erlangten Betrag von CHF 4'344.00 der Arbeitslosenkasse in Raten zurück zu
zahlen.
-
Aktuelle persönliche
Verhältnisse
Der Beschuldigte ist seit 2010 mit C.___
verheiratet und Vater von vier Kindern, die in den Jahren 2010, 2011, 2014 und
2018.
auf die Welt kamen. Seine Ehefrau erwartet das fünfte Kind (Geburtstermin
im Jahr 2020). Die Eltern des Beschuldigten sind ebenfalls in […] wohnhaft,
seine Schwester lebt mit ihrer Familie in […]. In seinem Heimatort in
Nordmazedonien leben von seiner Familie gemäss den Angaben des Beschuldigten
noch ein Onkel und eine Tante. Beide hätten bereits ein hohes Alter erreicht (sie
seien gegen 80 Jahre alt) und der Kontakt beschränke sich auf etwa zwei Anrufe
pro Jahr. Er könne die mazedonische Sprache sprechen, jedoch die (kyrillische)
Schrift weder schreiben noch lesen. Letztmals sei er im Jahre 2014 in Nordmazedonien
gewesen. Er sei damals wegen der Beschneidung seiner Söhne in sein
Herkunftsland gereist. Dort seien die Söhne operiert worden und darauf habe man
im Sinne der kulturellen Tradition ein Beschneidungsfest gegeben.
Der Beschuldigte hat vor kurzem sein von
vornherein befristetes Arbeitsverhältnis als Carrosseriespengler bei der G.___
AG […] beendet. Über ein Personalvermittlungsbüro ist er nun seit dem 23.
September 2019 als Carrosseriespengler bei der H.___ AG [..] tätig. Der
Einsatzvertrag ist auf maximal 3 Monate befristet, wobei der Beschuldigte auf
eine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hofft. Er erzielt aktuell
einen Stundenlohn (inkl. Ferien, Feiertage und 13. Monatsgehalt) von brutto
CHF 31.00.
Gemäss dem vom Obergericht eingeholten
Bericht der Sozialen Dienste […] vom 23. September 2019 erhielten der
Beschuldigte und seine Familie in der Zeit vom 8. August 2018 bis und mit Juni
2019.
Sozialhilfeleistungen im Betrag von total CHF 13'200.00 (zu den zuvor
bezogenen Sozialhilfeleistungen vgl. nachfolgende Ziff. V.3.2.4).
Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9.
Januar 2018 wurden über den Beschuldigten 143 Verlustscheine in der Höhe von
insgesamt CHF 187'865.95 ausgestellt (Stawa 71 f.).
-
Folgeberücksichtigung
Im Rahmen der Täterkomponente ist auch
die sog. Folgeberücksichtigung vorzunehmen. Es ist zu prüfen, ob dem
Beschuldigten neben der im vorliegenden Verfahren auszusprechenden Strafe
weitere Sanktionen auferlegt werden, denn die pönalen Folgen haben in ihrer
Gesamtheit – d.h. als Sanktionenpaket – schuldangemessen zu sein. Der
Beschuldigte wird – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen erschliesst (vgl.
Ziff. V.) – gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit e StGB für 5 Jahre des Landes
verwiesen. Diese Massnahme hat pönalen Charakter und ist deshalb im Rahmen des Sanktionenpakets
strafmindernd zu berücksichtigen.
Abgesehen von diesem Aspekt wirken sich
aber die Täterkomponenten in einer Gesamtschau angesichts der zahlreichen Vorstrafen,
die zum Teil einschlägig sind und ein wiederkehrendes Tatmuster erkennen
lassen, straferhöhend aus. Angemessen erwiese sich eine Straferhöhung um einen
Monat auf insgesamt 6 Monate Freiheitsstrafe. Da die Berufung jedoch nur zu
Gunsten des Beschuldigten ergriffen worden ist, gilt im Rechtmittelverfahren
das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), was eine Straferhöhung
ausschliesst. Es bleibt demnach bei der von der Vorinstanz ausgefällten
Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
2.7
Vollzugsform
Legalprognostisch negativ zu werten sind
die zahlreichen und zum Teil einschlägigen Vorstrafen. Hinzu kommt, dass weder
die erstandene Haft von 10 Tagen (vgl. Urteil vom 1.2.2010) noch der Vollzug von
Geldstrafen (vgl. unbedingte Geldstrafe gemäss Urteil vom 11.8.2011,
teilbedingte Geldstrafe gemäss Urteil vom 16.11.2017) den Beschuldigten von
weiteren Straftaten abhalten konnten. Gegen die Legalbewährung des
Beschuldigten sprechen zudem die Delinquenz während laufender Probezeit sowie während
der laufenden Strafuntersuchung. Es muss deshalb von einer ungünstigen
Legalprognose ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind folglich nicht erfüllt.
Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
2.8
Widerruf
2.8.1
Der vom Beschuldigte im Juli bis
September 2017 begangene Betrug fiel in die dreijährige Probezeit der mit
Urteil vom 24. Juli 2015 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF
30.00
Neben diesem Verbrechen beging der Beschuldigte am 19. April 2018 zwei
Vergehen (Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führen eines
Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises), die in die vorerwähnte Probezeit
sowie in die Probezeit gemäss Urteil vom 16. November 2017 (Strafaufschub
für einen Strafanteil von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00) fiel.
Es ist deshalb zu prüfen, ob der für die
beiden Geldstrafen gewährte Aufschub des Strafvollzuges zu widerrufen und die
beiden Geldstrafen zu vollziehen sind.
2.8.2
Der Beschuldigte wird nun erstmals
– wenn auch allenfalls in Halbgefangenschaft oder mit Electronic Monitoring –
eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Es ist davon auszugehen, dass der
Vollzug dieser Strafe die nötige Warnwirkung haben und auf den Beschuldigten
einen gehörigen Eindruck machen wird. Unter Berücksichtigung dieses
Strafvollzuges kann deshalb – wenn auch mit grossen Bedenken – auf den Widerruf
verzichtet werden. Anstelle des Widerrufs ist in beiden Fällen in Anwendung von
Art. 46 Abs. 2 StGB die Probezeit um jeweils ein Jahr zu verlängern.
V. Landesverweisung und
SIS-Ausschreibung
1.
Die Vorinstanz sprach
gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung
von 6 Jahren aus.
2.1
Die von Volk und Ständen
angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das
verfassungsrechtlich berufene Organ des Bundesparlaments führt zu einer klaren
Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung (BGE 145
IV 55 E.4.3 S. 62). Nach
Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer
Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in
den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt
wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten
gehört unter anderem der Betrug im Bereich einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe (lit. e). Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt –
mit Ausnahme des Wiederholungsfalls, der Art. 66b StGB regelt – mindestens fünf
und maximal 15 Jahre. Das Gericht hat bei der Festlegung der Dauer der
Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
(Carlo Bertossa in: PK StGB, Art. 66a StGB N 7 mit Verweis auf die
Botschaft S. 6021).
Ausländer sind alle Personen, die im
Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den
ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,
ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe
verurteilt wird.
2.2
Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.
2.
StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn
diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde
(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).
Art. 66a Abs. 2 StGB ist zwar als
«Kann»-Vorschrift formuliert, was aber nicht heisst, dass das Gericht frei
entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Sind
die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, verlangt das in Art. 5
Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung
abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. sowie Urteil des Bundesgerichts
6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.2.3).
Art. 66a StGB lässt mit der
Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeurteilung zu (Urteil
des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen).
Die Härtefallklausel ist nach der Intention des Gesetzgebers und dem Gesetzeswortlaut
restriktiv anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E.
2.
;6B_907/2018 vom 23.11.2018 E. 2.3 mit Hinweis auf 6B_371/2018 vom
21.8.2018
E. 2.5). Bei deren Prüfung hat das Gericht namentlich der besonderen
Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog.
«Secondos») Rechnung zu tragen (vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug
mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann
das Absehen von einer Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und
Notstandsexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 StGB. Mit
anderen Worten setzt ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung
zunächst voraus, dass diese bei der beschuldigten Person zu einem schweren
persönlichen Härtefall führt.
Im Rahmen der Härtefallprüfung sind
einerseits die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz und andererseits
seine Reintegrationschancen in seiner Heimat zu untersuchen. Im Einzelnen sind
die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und
Ausbildungssituation sowie die Resozialisierungschancen zu gewichten, wobei
jeweils die Situation in der Schweiz und im Heimatland zu berücksichtigen ist
(Busslinger/Übersax in: plädoyer 5/16 S. 96 ff.).
2.3
Wird der schwere persönlichen
Härtefalls bejaht, ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das
öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der
beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine
Ausweisung in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, sind die
folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Die Dauer des Aufenthalts des
Betroffenen in der Schweiz, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre
und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im
Aufnahmestaat und das Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Weiter ist
der Schweregrad der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (Gless/Petrig/Tobler in:
forum poenale 2/2018, S. 97 ff.).
Bei der Prüfung der öffentlichen
Interessen an einer Landesverweisung ist die Höhe der ausgefällten Strafe, die
Deliktsart, die strafrechtliche Vorbelastung sowie die Frage, ob die betroffene
Person bereits einmal eine Freiheitsstrafe verbüssen musste und vom
Migrationsamt hat verwarnt werden müssen, zu berücksichtigen
(Busslinger/Übersax a.a.O., S. 103).
Überwiegen die öffentlichen Interessen,
so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine
Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls
stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten
Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das
öffentliche Interesse, ist von einer Landesverweisung abzusehen.
2.4
Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird die
Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von fünf bis 15
Jahren ausgesprochen. Die Landesverweisung enthält Elemente einer Massnahme,
die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen soll; aufgrund des
Strafcharakters sollen aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe berücksichtigt
werden (BGE 104 IV 222 E 2b; 117 IV 229 E. 1c; diese Entscheide ergingen zwar
zur Zeit der altrechtlichen Landesverweisung gemäss aArt. 55 StGB; da die
neurechtliche Landesverweisung jedoch dieselben Elemente umfasst, kann auf die
altrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden).
3.1
Im vorliegenden Fall hat
sich der Beschuldigte wegen Betrugs i.S. von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil
der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und damit zum Nachteil einer
Sozialversicherung schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat für die sog.
obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a lit. e StGB).
3.2
In einem ersten Schritt
ist zu prüfen, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde.
3.2.1
Der Beschuldigte
kam im Rahmen des Familiennachzuges im Jahre 1994 im Alter von 10 Jahren
zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz, wo sein Vater
bereits lebte und arbeitete. Er besuchte in der Schweiz sodann die Schulen und
erlernte – im Rahmen einer vom Jugendgericht Solothurn-Lebern ausgesprochenen
Massnahme – den Beruf als Carrosseriespengler. Der Beschuldigte ist heute 35
Jahre alt und hat somit 25 Jahre seines bisherigen Lebens in der Schweiz
verbracht, wobei dazu auch die wichtigen Jahre der Pubertät und der Adoleszenz
gehören. Er ist damit als Person zu qualifizieren, welche prägende Jahre ihres
Lebens in der Schweiz verbracht hat und hier aufgewachsen ist (Matthias Zurbrügg/Constantin
Hruschka in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zitiert «BSK StGB I»,
Art. 66a StGB N 124 f.). Diesem Umstand ist gemäss
Art. 66a Abs. 2 StGB bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls Rechnung zu
tragen.
3.2.2
Die Eltern des Beschuldigten
leben ebenfalls in […], seine Schwester ist in […] wohnhaft. Mit ihnen verbindet
der Beschuldigte eine tatsächlich gelebte und nahe Beziehung. So führte er vor Obergericht
aus, er sehe seine Eltern täglich und treffe seine Schwester im Durchschnitt einmal
pro Woche (separates Einvernahmeprotokoll S. 7). Demgegenüber hat der
Beschuldigte in Nordmazedonien nur noch eine Tante und einen Onkel, beide in
hohem Alter, zu welchen er einen losen Kontakt (ca. zwei Telefonanrufe pro Jahr)
pflegt. Der Beschuldigte spricht die deutsche Sprache und ist somit auch
diesbezüglich in der Schweiz integriert. Demgegenüber spricht er nach eigenen
Aussagen zwar auch Mazedonisch, kann sich in dieser Sprache mit kyrillischer
Buchstabenschrift aber nicht schriftlich ausdrücken und diese auch nicht lesen.
3.2.3
Der Beschuldigte ist
seit dem 1. September 2010 mit der ungarischen Staatsangehörigen C.___ verheiratet,
die im Rahmen eines vom Beschuldigten gestellten Familiennachzugsgesuches ab Mai
2011.
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt (Stawa 71). Aus dieser Ehe
sind vier Kindern hervorgegangen, die derzeit 9-, 8-, 5- und 1-jährig sind. Das
Ehepaar A.___ erwartet nächstes Jahr das fünfte Kind. Sowohl der Beschuldigte
als auch die vor Obergericht zu den familiären Verhältnissen als Zeugin befragte
Ehefrau bezeichneten Deutsch als ihre einzige Familiensprache: Mit den Kindern
werde zuhause weder die mazedonische noch die ungarische Sprache gesprochen (vgl.
obergerichtliche Einvernahmeprotokolle vom 25.9.2019). Mit Ausnahme des jüngsten
Kindes sind die Kinder eingeschult. Die Kinder sind mazedonische
Staatsangehörige und im Besitze von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA (Stawa
71). Der Beschuldigte führt seit 9 Jahren eine intakte Ehe in der Schweiz. Er lebt
mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern zusammen und er prägt deren Alltag
massgeblich mit. Die Landesverweisung könnte die Einheit und Gemeinschaft der
Familie gefährden. Der Beschuldigte beruft sich denn auch auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens verankert und in dessen Schutzbereich in
erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom
14.8.2019
E. 6.3.2). Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
BV ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu
pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.2
mit Verweis auf BGE 144
I 266 E.
3.3
S. 272; 144 II
1.
E. 6.1 S.
12). Die Ehefrau des Beschuldigten führte vor
Obergericht aus, sie würde nicht hier bleiben, sondern ihrem Ehemann ins Ausland
folgen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 25.9.2019 S. 4). Auch befinden
sich die vier minderjährigen Kinder hierfür noch in einem anpassungsfähigen
Alter. Unzweifelhaft ist gleichwohl, dass die familiären Folgen im Falle einer
Landesverweisung gravierend wären. Die Frage der Zumutbarkeit kann mit Blick
auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. V.3.2.6 und Ziff. V.3.3.3
letztlich offengelassen werden.
3.2.4
Der Beschuldigte konnte
in beruflicher Hinsicht in der Schweiz bisher nicht längerfristig Fuss fassen. Eine
gute bzw. beispielhafte berufliche und wirtschaftliche Integration muss verneint
werden. Er schloss zwar eine Ausbildung zum Carrosseriespengler erfolgreich ab,
was seine Integration ins Berufsleben hätte erleichtern und fördern sollen. Er
konnte dann aber nie in einer festen Anstellung auf seinem erlernten Beruf
arbeiten. Es folgten auf die Vermittlung von Personalagenturen hin in diversen
Branchen (Autocarrosserie, Industrie und Produktion) ausschliesslich befristete
Arbeitseinsätze, die oft problembehaftet und von kurzer Dauer waren (vgl. die Ausführungen des Beschuldigten zu den jeweils
nur kurzen Einsätzen sowie zu seinen Schwierigkeiten mit den hiesigen
Gepflogenheiten im Bewerbungsverfahren: S-L 78 f. und separates
obergerichtliches Einvernahmeprotokoll S. 4 und 10). Der in den Jahren 2011 –
2013.
unternommene Versuch, sich als Garagist selbständig zu machen, scheiterte
und wurde für den Beschuldigten finanziell zum Fiasko. Er
musste denn auch sozialhilferechtliche Unterstützung in erheblichem Ausmass in
Anspruch nehmen. Gemäss dem Bericht des Migrationsamtes des Kantons
Solothurn vom 3. April 2018 (Stawa 71 f.) wurde der Beschuldigte mit
seiner Familie im Zeitraum von 1999 bis Dezember 2016 mit einem Betrag von
total CHF 681'975.35 sozialhilferechtlich unterstützt, wobei in dieser
Summe auch die früheren Fremdplatzierungskosten des Beschuldigten enthalten
sind und der weitaus grösste Teil dieser Sozialhilfeleistungen (CHF 632'690.40)
in den Jahren 1999 bis Juli 2004 anfiel, als er sich in Jugendheimen befand
(vgl. hierzu Migrationsamt 299). Letztmals wurde der Beschuldigte im Juni 2019
sozialhilferechtlich unterstützt. In der Zeit vom 8. August 2018 bis und mit
Juni 2019 kamen ihm und seiner Familie Sozialhilfeleistungen im Betrag von
total CHF 13'200.00 zu (vgl. Schreiben der Sozialen Dienste […] vom
23.9
). Aktuell (seit dem 23.9.2019) ist der Beschuldigte als
Carrosseriespengler bei der H.___ AG […] befristet angestellt.
3.2.5
Die
Integration des Beschuldigten in seinem Heimatstaat Nordmazedonien kann nicht
als völlig aussichtlos bezeichnet werden: Er spricht die mazedonische Sprache
und verfügt über eine berufliche Ausbildung als Carrosseriespengler. Beides
wäre ihm bei einem Neustart in seiner Heimat von Nutzen. Die Schwierigkeiten, mit
welchen sich der Beschuldigte im Falle seiner Rückführung in sein Herkunftsland
konfrontiert sähe, sind aber zweifellos gross und gravierend: Der Beschuldigte kann
die mazedonische Sprache weder lesen noch schreiben und ist nach einem
ununterbrochenen Aufenthalt von 25 Jahren in der Schweiz dort nicht mehr
verankert. Er würde in seinem Herkunftsland, das mit einer hohen
Arbeitslosigkeit, einer schwachen Infrastruktur und fehlenden Investitionen zu
kämpfen hat, auch nicht auf ein
Beziehungsnetz zurückgreifen können: Von seinen einzigen in Nordmazedonien
verbliebenen nahen Verwandten (eine Tante und ein Onkel in hohem Alter) ist
nicht zu erwarten, dass sie ihm die Wiedereingliederung im Herkunftsland
erleichtern könnten. Seine Resozialisierungschancen sind
deshalb in seinem Herkunftsstaat deutlich schlechter als in der Schweiz.
3.2.6
Unter Berücksichtigung sämtlicher
aufgeführten Kriterien muss, wie dies die Vor-instanz bereits folgerte, ein
schwerer persönlicher Härtefall bejaht werden. Dies schwergewichtig unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz
aufgewachsen ist und nun seit 25 Jahren hier ununterbrochen lebt, sowie der
familiären Verhältnisse.
3.3
Damit ist in einem
weiteren Schritt zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an einer
Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in
der Schweiz überwiegen.
3.3.1
Betreffend der
privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist auf
die Ausführungen in Ziff. V.3.2 zu verweisen. Diese Interessen sind, nachdem
ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht worden ist, als gross einzustufen.
3.3.2
Zu den öffentlichen Interessen an
einer Landesverweisung ist Folgendes festzuhalten:
3.3.2.1
Der Beschuldigte wird wegen Betruges
und zwei SVG-Widerhandlungen sowie unter Beachtung des Verschlechterungsverbots
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Katalogtat bildet der
Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB, der als Verbrechen ausgestaltet ist. Unter
Berücksichtigung des gesamten Tatspektrums, das unter die Bestimmung von Art.
146.
Abs. 1 StGB fällt, geht das Gericht von einem leichten Tatverschulden aus (in
Bezug auf die einzelnen Elemente dieses Tatverschuldens wird auf die
Ausführungen unter vorstehender Ziff. IV.2.4 verwiesen). Der Betrug des
Beschuldigten richtete sich gegen das Rechtsgut des (staatlichen) Vermögens. Dabei
handelt es sich um ein hochwertiges Rechtsgut. Die Verletzung der öffentlichen
Ordnung wiegt bei diesem Rechtsgut zwar geringer als bei einem Delikt, das sich
gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität eines Opfers richtet. Festzuhalten
ist aber auch, dass der Gesetzgeber gerade die staatlichen Leistungen im
Bereich der Sozialversicherung und der Sozialhilfe als besonders schützenswert
erachtet und der Beschuldigte mit seinem Betrug genau diesen Teil des
staatlichen Vermögens geschädigt hat: Mit Annahme der Volksinitiative «für die
Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» wurde neu auf
Verfassungsstufe der missbräuchliche Bezug von Leistungen der
Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe als Grund für den Verlust des
Aufenthaltsrechts verankert (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und damit ein Schwerpunkt
auf die Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs gesetzt. In diesem
spezifischen Bereich sollen nicht nur die von ausländischen Staatsbürgern arglistig
erwirkten Leistungsbezüge, sondern auch unrechtmässige Bezüge unterhalb der
Betrugsschwelle – d.h. ohne das (im vorliegenden Fall erfüllte) qualifizierende
Tatbestandselement der arglistigen Irreführung – in aller Regel die
Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. hierzu die im Rahmen der Umsetzung der
Ausschaffungsinitiative neu geschaffene Strafnorm von Art. 148a StGB sowie
Jenny Buchkhardt/Marlen Schultze in: PK StGB, Art. 148a StGB N 1).
3.3.2.2
Die Prüfung der öffentlichen
Interessen erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung des
Anlassdeliktes. Einzubeziehen sind insbesondere die Vorstrafen des
Beschuldigten, wobei das Gericht auch die vor dem Inkrafttreten von Art. 66a
StGB begangenen Straftaten berücksichtigen darf (Urteile des Bundesgerichts
6B_651/2018 vom 17.10.2018 E. 8.3.3). Hingegen dürfen aus dem Strafregister
bereits entfernte Urteile dem Beschuldigten gestützt auf Art. 369 Abs. 7 StGB
nicht mehr entgegengehalten werden. Das Bundesgericht vertrat mit Urteil
2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 die Auffassung, der Gesetzgeber habe gemäss
den Materialien mit dem Verwertungsverbot nur strafrechtlich überlegt (E. 3.2.1),
Art. 369 Abs. 7 StGB sei für die ausländerrechtliche Interessenabwägung
insofern zu relativieren, als es den Fremdenpolizeibehörden nicht verwehrt sei,
aktenkundige strafrechtlich relevante Daten auch nach deren Löschung im
Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers einzubeziehen
(E. 3.2.2). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Rechtslage vor
Inkrafttreten von Art. 66a StGB, als die Frage des Bewilligungsentzuges und der
Wegweisung eine rein migrationsrechtliche Massnahme darstellte, und lässt sich deshalb
nicht auf die neurechtliche Konstellation übertragen. Angesichts des (teilweisen)
Strafcharakters der Landesverweisung und deren (Wieder)Aufnahme im
Strafgesetzbuch ist vielmehr daraus e contrario zu folgern, dass vorliegend Art.
369.
Abs. 7 StGB uneingeschränkt Geltung beansprucht.
Aus dem massgeblichen aktuellen
Strafregisterauszug gehen vier Vorstrafen hervor. Dabei fällt vor allem die
Vorstrafe des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Februar 2010 erheblich
ins Gewicht, mit welcher der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung, Angriff,
Verbreitung harter Pornografie (Speicherung und Besitz eines Videos, auf dem
ein Mann einen Esel von hinten penetriert) und Fahren trotz
Führerausweisentzugs zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde
(dies unter Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit zufolge
fortgeschrittenen Alkoholkonsums). Bei den Delikten gegen die körperliche
Integrität liess der Beschuldigte eine bedenkliche Gewaltbereitschaft erkennen.
Er schlug am 22. Februar 2009 nach einer verbalen Auseinandersetzung dem
Geschädigten mehrmals die Faust ins Gesicht, so dass dieser zu Boden sank und
eine Nasenbeinfraktur erlitt. Ebenso schlug er die Freundin des Geschädigten
mit der Faust mehrmals an den Hinterkopf. In einer späteren Tatphase in derselben
Nacht beteiligte er sich an einem Angriff, indem er zusammen mit anderen
Personen mit den Füssen auf den bereits am Boden liegenden Geschädigten eintrat,
so dass dieser Prellungen am ganzen Körper sowie ein akutes Schädel-Hirntrauma
erlitt (Vorakten Stawa, Strafkaten STA.2009.665). Mit dieser letztgenannten Handlung
erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 134 StGB, der als Verbrechen
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ausgestaltet ist und – nach neuem Recht – in
den Katalog für die obligatorische Landesverweisung fällt (Art. 66a Abs. 1 lit.
b StGB). Leicht relativierend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte
diese Taten im Alter von 24 ½ Jahren beging und seit der Verurteilung nun
9.
½ Jahre vergangen sind, ohne dass es erneut zu einer strafbaren Handlung
gegen die körperliche Integrität gekommen ist.
Eine untergeordnete Rolle spielt mit
Blick auf das öffentliche Interesse das Fahrlässigkeitsdelikt, welches der
Beschuldigte am 14. Januar 2011 beging und wofür er mit Strafbefehl vom 11.
August 2011 im Sinne von Art. 237 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer
unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt
wurde: Der Beschuldigte führte in seiner damaligen beruflichen Funktion als
Garagist an einem Fahrzeug eines anderen Halters die Montage der hinteren zwei
Radlager unsachgemäss durch, so dass sich tags darauf während der Fahrt das
linke Rad löste. Dadurch gefährdete der Beschuldigte fahrlässig den
öffentlichen Verkehr und brachte Leib und Leben mehrerer Menschen in Gefahr
(Vorakten Stawa, Strafakten STA.2011.958).
Das öffentliche Interesse an einer
Wegweisung des Beschuldigten wird demgegenüber erheblich erhöht durch die
beiden weiteren Vorstrafen aus den Jahren 2015 und 2017. Der Beschuldigte
änderte im September 2014 den Beginn eines Arbeitsvertrages ab, um einen Monat
länger Sozialhilfe beziehen zu können. Der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes
wurde mit der gefälschten Urkunde in den Irrtum versetzt, der Beschuldigte habe
erst ab dem 1. Oktober 2014 wieder gearbeitet (tatsächlicher Stellenantritt:
1.9
) und löste irrtumsbedingt die Auszahlung einer Sozialhilfeleistung im
Betrag von CHF 3'686.00 aus. Mit Strafbefehl vom 24. Juli 2015 wurde der
Beschuldigte deswegen der Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das kantonale
Sozialgesetz schuldig gesprochen (Vorakten Stawa, Strafakten STA.2014.4411). Dieses
Vorgehen ähnelt stark dem im vorliegenden Verfahren beurteilten Tatmuster zu
Lasten der Arbeitslosenkasse (Betrug im Bereich der Sozialversicherung), was
auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit des Beschuldigten schliessen lässt. Erschwerend
kommt hinzu, dass das deliktische Vorgehen zum Nachteil der Sozialhilfe,
begangen im Jahre 2014 – nach dem seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Recht
– auch unter die neu geschaffene Bestimmung von Art. 148a Abs. 1 StGB (Unrechtmässiger
Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe) zu
subsumieren wäre und es sich hierbei ebenfalls um eine Katalogtat für die obligatorische
Landesverweisung handelte (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).
Die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten manifestiert
sich aber auch in der Vorstrafe vom 16. November 2017, mit welcher der
Beschuldigte wegen exakt derselben Widerhandlungen gegen das SVG (Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz
Verweigerung des Ausweises) wie im vorliegenden Verfahren verurteilt werden
musste. Mit dem vorgenannten Urteil wurde der Beschuldigte zudem wegen
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG (wöchentlicher Konsum von 2 - 3
Gramm Kokain), begangen vom 16. November 2014 bis 28. Juni 2017, und wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Fahren eines PW unter dem Einfluss von
Kokain) schuldig gesprochen. Es ist zwar einzuräumen, dass er am 29. Juni 2017 mit
dem PW – wie im Übrigen auch in dem vorliegend beurteilten Vorfall vom 19.
April 2018 – nur eine kurze Strecke fuhr. Mit Blick auf die Tatsache, dass der
Beschuldigte am 29. Juni 2017 aber nicht nur ohne Führerausweis, sondern auch
unter dem Einfluss von Kokain fuhr, kann nicht von einer bloss geringfügigen
Verfehlung die Rede sein.
3.3.2.3
Zu berücksichtigen ist im
Weiteren, dass der Beschuldigte bereits mehrfach und mit Nachdruck von der
Migrationsbehörde auf die drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen im Falle
von strafbaren Handlungen hingewiesen wurde. So wurde er bereits im Alter von 17
Jahren ermahnt: Das Amt für Ausländerfragen nahm mit Schreiben vom 15. November
2001.
auf das gegen ihn ergangene Urteil des Jugendgerichts von Solothurn-Lebern
vom 9. April 2001 Bezug und machte ihn darauf aufmerksam, dass ein Ausländer,
der strafbare Handlungen begeht, nach den damals massgeblichen Bestimmungen von
Art. 9 und 10 ANAG aus der Schweiz weggewiesen bzw. ausgewiesen werden könne
(Migrationsakten 49). Ebenfalls unter Geltung des alten Rechts – d.h. vor
Inkrafttreten der klaren Verschärfung der Ausschaffungspraxis mittels der
strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66a StGB – wurde der Beschuldigte
am 4. Oktober 2010 von der Migrationsbehörde verwarnt (Migrationsakten 180 f.):
Nach Hinweis auf sämtliche aktenkundigen strafrechtlichen Verfehlungen, auf die
bereits ausländerrechtlich erfolgte Ermahnung vom 15. November 2001 sowie auf
die offenen Verlustscheine und eingetragenen Betreibungen gemäss
Betreibungsregisterauszug wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass
straffälliges Verhalten und Schulden zum Entzug der Bewilligung bzw. zu deren
Nichtverlängerung führen können. Abschliessend wurde ihm die eminente Bedeutung
eines nicht mehr straffälligen Verhaltens für seinen Verbleib in der Schweiz mit
folgenden Worten deutlich gemacht (Migrationsakten AS 181): «Wir weisen Sie
darauf hin, dass für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz als unabdingbare
Voraussetzung erwartet wird, dass Sie sich absolut klaglos (keine neuen
Verurteilungen, keine weiteren Schulden) verhalten. Sie werden hiermit
letztmals verwarnt. Sollten Sie erneut zu Klagen Anlass geben, müssen Sie damit
rechnen, dass ein fremdenpolizeiliches Verfahren eröffnet und die Verhängung
einer Fernhaltemassnahme geprüft wird.»
Die Aussage des Beschuldigten vor erster
und zweiter Instanz, wonach er diese Verwarnung zwar erhalten, dann aber gar
nicht gelesen habe, ist wenig glaubhaft und letztlich abwegig, denn der
Beschuldigte war im Umgang mit der Migrationsbehörde erfahren und er wusste,
dass solche Schreiben von grosser Bedeutung für seinen Alltag und seine
künftige (familiäre) Lebensgestaltung waren.
Eine positive Reaktion auf diese mit
aller Deutlichkeit ausgesprochene Verwarnung im Sinne einer grundlegenden
Haltungsänderung und einer Abkehr von der Delinquenz blieb aus. Dem
Beschuldigten gelang es nicht, langfristig deliktsfrei zu leben, sondern er wurde
erneut und mehrfach straffällig. Dabei fällt negativ ins Gewicht, dass sich die
Straftaten gerade in jüngster Vergangenheit (Zeitraum 2017 und 2018) häuften
und er die im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte während der Probezeit
und die SVG-Widerhandlungen gar während laufender Strafuntersuchung beging.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
der Beschuldigte mit einer bedenklichen Regelmässigkeit delinquierte und auf
diese Weise eine befremdliche Gleichgültigkeit gegenüber der hier geltenden
Werte- und Rechtsordnung manifestierte. Vor diesem Hintergrund ist den vom
Beschuldigten geäusserten Beteuerungen, er werde künftig nicht mehr deliktisch
in Erscheinung treten, mit beträchtlicher Skepsis zu begegnen. Die
diesbezüglichen Bedenken werden auch nicht mit dem Hinweis des Beschuldigten
auf seine eigene Familie ausgeräumt, konnte ihn doch das Familienleben bislang nicht
von der Delinquenz abhalten. Ebenso wenig ist denn auch eine besonders positive
aktuelle Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen (in Bezug auf die aktuellen
persönlichen Verhältnisse wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff.
IV.2.6 verwiesen).
3.3.3
Die privaten Interessen des
Beschuldigten an einem weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat sind unbestritten
gross. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, lebt seit 25 Jahren ununterbrochen
hier und seine Eltern und seine Schwester, die für ihn nach wie vor wichtige
Bezugspersonen sind, leben ebenfalls hier. Mit seiner Ehefrau, die er 2010 in
der Schweiz geheiratet hat, und den vier gemeinsamen Kindern besteht eine
intakte Familiengemeinschaft. Mit Blick auf diese Verwurzelung in der Schweiz
wurde denn auch – trotz der nicht beispielhaften wirtschaftlichen und
beruflichen Integration – der schwere persönliche Härtefall bejaht.
Die privaten Interessen des
Beschuldigten erweisen sich jedoch in einer Gegenüberstellung mit den dargelegten
öffentlichen Interessen (vgl. Ziff. V.3.3.2) nicht als gewichtiger oder gleich
gewichtig. Das gilt auch dann, wenn zufolge einer angenommenen Unzumutbarkeit
der Ausreise für die Ehepartnerin und die Kinder ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1
EMRK bejaht würde, denn der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht
absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im
Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig,
falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8
Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit,
Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und
verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E.
6.3.3
mit Verweis auf BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26; 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Neben den bereits dargelegten
öffentlichen Interessen gilt es auch zu beachten, dass die Eheschliessung und
Familiengründung im Jahre 2010 in eine Zeit fiel, als der Beschuldigte bereits mehrfach
deliktisch in Erscheinung getreten war und sein Aufenthaltstitel für die
Schweiz aufgrund dieser Delinquenz schon gefährdet war (vgl. die
ausländerrechtliche Ermahnung im Jahre 2001 und die letztmalige Verwarnung am
4.10
). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz seiner
familiären Verankerung und der Geburt von drei weiteren Kindern in den
folgenden Jahren zum Rückfalltäter wurde.
Angesichts seiner wiederholten,
hartnäckigen und teilweise einschlägigen Delinquenz – darunter mehrere Taten,
die in den Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB fallen – sowie in Anbetracht seiner
nun jahrelang gezeigten Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung überwiegen
die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschuldigten dessen
privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Demzufolge sind
die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte
ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen.
3.4
Die obligatorische Landesverweisung
ist gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 bis 15 Jahre anzuordnen. Die Dauer hat
verhältnismässig zu sein. Nachdem das Tatverschulden des Betrugs als leicht
qualifiziert worden ist und sich dementsprechend die für den Betrug
ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt, ist die Dauer
der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzulegen.
3.5
SIS – Ausschreibung
3.5.1
Die
Vorinstanz entschied, die Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener
Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Auch diese Urteilsziffer wird vom Beschuldigten
angefochten.
3.5.2
Das SIS ist eine
europaweite Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS)
sowie einem nationalen System in jedem Schengen-Mitgliedstaat (N-SIS)
zusammensetzt (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und das
Schengener Informationssystem in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 7). Auf
europäischer Ebene finden sich die relevanten Bestimmungen in der sogenannten
SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4
vom 28.12.2006). Auf nationaler Ebene ist die Verordnung über den nationalen
Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS-Verordnung, SR 362.0) massgebend.
3.5.3
In das SIS
ausgeschrieben werden können nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter
fallen gemäss Art. 3 lit. d SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch
Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen
können. Eine Ausschreibung in das SIS hat für den Betroffenen weitreichende materiellrechtliche
Folgen. Sie bildet gemäss Schengener Grenzkodex ein Einreisehindernis für den
gesamten Schengen-Raum (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9). Damit
werden die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung) auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Auch
Drittstaatenangehörige, die Familienangehörige eines Unionbürgers sind, können im
SIS ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung hat aber in diesen Fällen nach der
von Schneider/ Gfeller vertretenen Auffassung (a.a.O., S. 8) nur die begrenzte
Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.
3.5.4
Die SIS-Ausschreibung wird
eingegeben, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die
Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24
Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen,
der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a), sowie bei einem
Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er
schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen,
dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b).
3.5.5
Des Weiteren hat die
Ausschreibung im SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der
ausschreibende Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob
Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS rechtfertigen
(Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9).
3.5.6
Art. 24 Ziff. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche
mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». Dieser
Passus lässt verschiedene Interpretationen zu. Soweit ersichtlich wurde die Frage,
ob darunter die angedrohte Höchst- oder Mindeststrafe zu verstehen ist, vom Bundesgericht
noch nicht geklärt. Das Obergericht des Kantons Zürich (2. Strafkammer) folgerte
aus einem Vergleich von lit. a und b von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung,
dass die SIS-Ausschreibung nur bei schweren Straftaten zu erfolgen hat. Eine
abstrakte Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe könne nicht
genügen, da sonst praktisch alle Straftatbestände erfasst wären und dies kaum
mit lit. b von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung in Einklang zu
bringen sei. Da allerdings das Schweizerische Strafrecht im Unterschied zum deutschen
Strafrecht selten eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsehe, erweise sich der
abstrakte Strafrahmen als wenig taugliches Abgrenzungskriterium. Viel
entscheidender erscheine die Höhe der Strafe der konkreten Verurteilung (Urteil
SB170246-O vom 6.12.2017 E. III.3., abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB170246-O1.pdf,
letztmals besucht am 18.11.2019; zustimmend Matthias Zurbrügg/Constantin
Hruschka in: BSK StGB I, Vor Art. 66a - 66d StGB N 95 sowie Nicole Schneider/Diego
R. Gfeller, a.a.O., S. 8 f.).
3.5.7
Der Beschuldigte ist
Staatsbürger der Republik Nordmazedonien und damit Drittstaatenangehöriger. In
persönlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS erfüllt.
Anders verhält es sich mit den
weiteren Voraussetzungen: Der Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB
sieht keine Mindeststrafe von einem Jahr vor und der Beschuldigte wird auch
konkret zu einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr verurteilt. In Anlehnung
an die zitierte Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich hat
demzufolge eine SIS-Ausschreibung zu unterbleiben.
Selbst wenn man die
vorgenannte Auslegung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung verwerfen
würde und als sachliche Voraussetzung der SIS-Ausschreibung eine angedrohte
Höchststrafe von mindestens einem Jahr genügen liesse, führt dies aus
nachfolgenden Überlegungen im Endergebnis nicht zu einem anderen Schluss:
Zwischen der
Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB und der SIS-Ausschreibung
besteht kein Automatismus. Die SIS-Ausschreibung trifft den betroffenen
Drittstaatenangehörigen gerade in casu ungleich schwerer als die
Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund kann sich im Einzelfall eine
Landesverweisung als verhältnismässig erweisen, nicht aber deren Ausweitung auf
das Gebiet sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten. Massgeblich sind die konkreten
Umstände des Einzelfalles und diese gebieten im vorliegenden Fall von einer
SIS-Ausschreibung abzusehen: Die Ehefrau des Beschuldigten ist ungarische Staatsangehörige
und damit Bürgerin eines EU-Mitgliedstaates. Die Verbindungen zu ihrem
Heimatstaat, in welchem sie bis zu ihrem 29. Lebensjahr lebte, sind nach wie vor
intakt. Sowohl ihre Mutter als auch ihre Schwester und ihr Halbbruder, zu
welchen sie Kontakt hat, leben nach wie vor in Ungarn (vgl. separates
Einvernahmeprotokoll der Zeugin C.___ vom 25.9.2019). Die Möglichkeit des
Beschuldigten, mit den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern und seiner
Ehefrau vereint in deren Heimatstaat zu leben, soll nicht mit der
SIS-Ausschreibung gefährdet oder gar gekappt werden. Unter Berücksichtigung der
familiären Situation erweist sich eine SIS-Ausschreibung als unverhältnismässig
und sie hat deshalb auch aus diesem Grund zu unterbleiten.
VI. Verfahrenskosten
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Der verurteilte Beschuldigte hat in
Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 1'400.00 zu
tragen.
1.2
Die Honorarnote für den vormaligen
amtlichen des Beschuldigten, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, ist für das
erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf total CHF 3'960.00
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden.
In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO ist während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von
CHF 3'960.00 vorzubehalten.
2.
Berufungsverfahren
2.1
Die Kosten des Berufungsverfahrens
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 total CHF 3'060.00 aus und
sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner
Berufung weitgehend. Einen Teilerfolg kann er vor Obergericht insofern
verbuchen, als der ihm mit den Urteilen vom 24. Juli 2015 und 16. November 2017
gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und die Landesverweisung nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wird. In Anbetracht dieses
Verfahrensausganges sind dem Beschuldigten 4/5 der Kosten
des Berufungsverfahrens (= CHF 2'448.00) aufzuerlegen. 1/5
(= CHF 612.00) geht zu Lasten des Staates.
2.2
Die von Rechtsanwalt Boris Banga ins
Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem
Aufwand von 25,85 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 116.00 und 7,7 %
MWST zusammen. Die Hauptverhandlung vor Obergericht nahm 2 Stunden und 5
Minuten in Anspruch, so dass die Position vom 25. September 2019 mit einem
geschätzten Aufwand von 8,5 Stunden um 6 Stunden und 25 Minuten zu kürzen ist. Für
die mündliche Urteilseröffnung (Position vom 26.9.2019 mit einem geschätzten
Aufwand von 60 Minuten) sind 30 Minuten in Abzug zu bringen. Unter
Berücksichtigung dieser beiden Kürzungen (= 6,916 Stunden) macht der Aufwand aufgerundet
19.
Stunden aus. Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt Boris Banga das Mandat
als Offizialverteidiger erst im Berufungsverfahren übernahm und sich
dementsprechend neu in den Fall einarbeiten musste, erweist sich dieser Aufwand
als angemessen. Zum massgeblichen Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 177 Abs.
3.
GT) resultieren CHF 3'420.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF
116.00
sowie 7,7 % MWST (= CHF 272.25) ist die Honorarnote für den amtlichen
Verteidiger, Rechtsanwalt Boris Banga, auf total CHF 3'808.25
festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch
des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, der sich in Anbetracht der
zweitinstanzlichen Kostenverlegung auf 4/5 (= CHF 3'046.60)
beschränkt.
Der amtliche Verteidiger macht für das
Berufungsverfahren (implizit) einen Nachforderungsanspruch auf der Grundlage
von CHF 250.00 pro Stunde geltend (vgl. Honorarnote vom 25.9.2019). Gemäss der
obergerichtlichen Praxis wird jedoch zum Schutze des Beschuldigten ein höherer
Ansatz als CHF 230.00 für den Nachforderungsanspruch bloss herangezogen, wenn
eine Honorarvereinbarung eingereicht wurde und darin der abgemachte
Stundenansatz ersichtlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass die
Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar pro
Stunde CHF 50.00 (CHF 230.00 – CHF 180.00) beträgt. Der Differenzbetrag
macht total CHF 1'023.15 (= 19 Stunden x CHF 50.00, zuzüglich 7,7 %
MWST) aus. Hiervon sind 1/5 (= CHF 204.65) in Abzug zu
bringen. Vorzubehalten bleibt somit der Nachforderungsanspruch des amtlichen
Verteidigers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO im Umfang von CHF 818.50, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 41,
Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. e, Art. 146 Abs.
1.
StGB; Art. 94 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit.
a und b, Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und Art. 428
Abs. 1 und 2 StPO erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass sich der
Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018
(nachfolgend zit. «erstinstanzliches Urteil) schuldig gemacht hat:
-
der Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 19. April 2018;
-
des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 19. April 2018.
2.
A.___ hat sich zudem des Betrugs,
begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017, schuldig
gemacht.
3.
A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
5.
Monaten verurteilt.
4.
Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Juli 2015 für eine Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sowie der ihm
mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 16. November 2017
gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je
CHF 60.00 werden nicht widerrufen. Stattdessen wird in beiden Fällen die
Probezeit um je ein Jahr verlängert.
5.
A.___ wird für 5 Jahre des Landes
verwiesen.
6.
Die Landesverweisung wird nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
7.
Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die
Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs
Tschaggelar, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 3'960.00
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
3'960.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
8.
Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das
Berufungsverfahren auf total CHF 3'808.25 festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'046.60
(= 4/5 von CHF 3'808.25) sowie der Nachforderungsanspruch
des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 818.50, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1’200.00, total CHF 1'400.00, hat der
Beschuldigte zu bezahlen.
10.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 3'060.00, hat der Beschuldigte zu 4/5 (= CHF
2'448.00) zu tragen. 1/5 (= CHF 612.00) geht zu Lasten
des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) im
Rechtsmittelverfahren kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten
Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse:
Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_46/2020 vom
22.
April 2021 aufgehoben.