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Entscheid

STBER.2019.4

Betrug, evtl. unrechtm. Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, etc. sowie Widerrufsverfahren

26. September 2019Deutsch77 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 19. Januar 2018 reichte das Amt

für Wirtschaft und Arbeit gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige wegen

Widerhandlung gegen die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ein. In

der Strafanzeige wird ausgeführt, dass der Beschuldigte ab dem 2. September

2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Der Beschuldigte habe

jedoch auch bei der Firma D.___ AG in […] gearbeitet und diese Tätigkeit für

die Monate Juli - September 2017 der Arbeitslosenkasse nicht gemeldet. Er habe

dadurch seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt (Akten des

staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens STA.2018.347, 2. Teil des

Bundesordners, AS 1 ff., nachfolgend zitiert «Stawa 1 ff.»).

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

26. Januar 2018 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Betrug

(Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer

Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Art. 148a StGB; Stawa 46).

3. Mit Verfügung vom 8. März 2018 wurde

dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft ein amtlicher Verteidiger

bestellt (Stawa 52).

4. Am 17. Mai 2018 erfolgte eine weitere

Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum

Gebrauch sowie wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des

Führerausweises (Stawa 45.1 f.).

5. Am 18. Juni 2018 erliess die

Staatsanwaltschaft eine ausgedehnte Eröffnungsverfügung (Stawa 59.1 f.).

6. Die Anklageschrift datiert vom 6.

August 2018 (Akten des Verfahrens SLSPR.2018.77 vor dem Strafgericht

Solothurn-Lebern, 1. Teil des Bundesordners, AS 1 ff., nachfolgend zitiert

«S-L 1 ff.»).

7. Am 22. Oktober 2018 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 98 ff.):

« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des Betrugs, begangen in

der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017;

-

der Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 19. April 2018;

-

des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 19. April 2018.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten

verurteilt.

3. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Juli 2015 bedingt gewährte

Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist

widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

4. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 16. November 2017 bedingt

gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je

CHF 60.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar

erklärt.

5. A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren

des Landes verwiesen.

6. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, wird auf

CHF 3'960.00 (Honorar CHF 3'540.00, Auslagen CHF 136.90, 7.7 %

Mehrwertsteuer CHF 283.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

8. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf

die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

9. A.___ hat die

Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’200.00, total

CHF 1'400.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt

keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten

CHF 1’000.00 betragen.»

8. Am 28. Oktober 2018 meldete der

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 93).

Gemäss Berufungserklärung vom 28. Januar

2019 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Schuldspruch wegen

Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017;

-

Ziff. 2: Strafmass;

-

Ziff. 3 und 4: Widerruf des

gewährten bedingten Strafvollzuges zweier Vorstrafen aus den Jahren 2015 und

2017;

-

Ziff. 5: Landesverweisung;

-

Ziff. 6: Ausschreibung im

Schengener Informationssystem;

-

Ziff. 9: Verfahrenskosten.

9. Von Seiten der Staatsanwaltschaft

wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

10. In Rechtskraft erwachsen und damit

nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Schuldsprüche wegen

Entwendung eines Motorfahrzeus zum Gebrauch sowie Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Entzug des Führerausweises;

-

Ziff. 7: Entschädigung des

amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

11. Die Hauptverhandlung vor Obergericht,

anlässlich welcher der Beschuldigte zur Sache und Person sowie seine Ehefrau

als Zeugin zu den familiären Verhältnissen befragt wurden, fand am 25.

September 2019 statt.

Erwägungen

II. Rechtskräftige Schuldsprüche

Der Beschuldigte behändigte am 19. April

2018.

den Autoschlüssel des Personenwagens seines Vaters in dessen Wohnung und

entwendete in der Folge den Personenwagen zum Gebrauch, um damit Einkäufe zu

erledigen. Damit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 94 Abs. 1

SVG. Da dem Beschuldigten seit dem 7. Juni 2008 der Führerausweis entzogen war,

erfüllte er damit gleichzeitig den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 SVG.

III.

Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistugen einer

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB)

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in der

Anklageschrift (AnklS.) unter Ziff. 1 folgender Lebenssachverhalt zur Last

gelegt:

« Betrug

(Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB)

begangen in

der Zeit vom 01. Juli 2017 bis zum 30. September 2017, in […], […], sowie in

Solothurn, Untere Sternengasse 2, Öffentliche Arbeitslosenkasse, zum

Nachteil der öffentlichen Arbeitslosenkasse Solothurn, indem der Beschuldigte

in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die öffentliche

Arbeitslosenkasse arglistig irreführte und diese am Vermögen schädigte.

Konkret hatte

sich der Beschuldigte zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Am

21.

Juli 2017 (für Juli 2017), 21. August 2017 (für August 2017) sowie am 21.

September 2017 (für September 2017) füllte er je das Formular ‘Angaben der

versicherten Person’ aus und deklarierte darauf, kein Erwerbseinkommen erzielt

zu haben. Die öffentliche Arbeitslosenkasse, im Irrtum über die tatsächliche

Arbeitstätigkeit des Versicherten, bezahlte in der Folge aufgrund der Täuschung

insgesamt CHF 4'344.00 an Arbeitslosenentschädigung aus, auf welche der

Beschuldigte keinen Anspruch hatte.

Hinweis zum

Eventualantrag:

Sollte das

Gericht (wider Erwarten) die Auffassung vertreten, vorliegend sei das

Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt, so hätte ein Schuldspruch wegen

Art. 148a StGB zu erfolgen.»

2.

Beweismittel

2.1

Den vom Amt für Wirtschaft und

Arbeit mit der Strafanzeige vom 19. Januar 2018 eingereichten Unterlagen kann Folgendes

entnommen werden:

2.1.1

Der Beschuldigte füllte am 21.

Juli 2017 für den Monat Juli 2017 einen Fragebogen der Arbeitslosenversicherung

aus, in dem er die Frage «Haben Sie (im Juli 2017) bei einem oder mehreren

Arbeitgebern gearbeitet?» mit «Nein» beantwortete (Stawa 3 und 4).

2.1.2

Dasselbe Formular füllte der

Beschuldigte auch am 21. August 2017 für den Monat August und am 21. September

2017.

für den Monat September aus. Die Frage nach der Verrichtung einer Arbeit

beantwortete er auch in diesen beiden Monaten mit «Nein» (Stawa 8 f. und 10

f.).

2.1.3

Gemäss «Bescheinigungen über

Zwischenverdienst» für die Monate Juli, August und September 2017, welche die D.___

AG am 17. Oktober 2017 der Arbeitslosenversicherung zustellte, arbeitete der

Beschuldigte ab dem 14. Juli 2017 bis am 28. September 2017 bei dieser Firma im

Stundenlohn im Zwei-Schichtbetrieb (Stawa 13 ff.).

2.2

Die Arbeitslosenkasse rechnete für

den Beschuldigten für die Monate Juli – September 2017 folgende Taggelder ab

(S-L 48 ff.):

- Juli

2017: CHF 1'534.85 (575.50 Überweisung sowie CHF 959.35 Verrechnung);

- August 2017: CHF 2’173.25;

- September 2017: CHF 2'082.60.

Der Abrechnung Juli 2017 kann entnommen

werden, dass die Arbeitslosenkasse einen Betrag von CHF 959.35 mit den

Taggeldern verrechnete. Während den gesamten drei Monaten war der Beschuldigte

mit Einstelltagen belastet. Total wurden dem Beschuldigten für diese drei Monte

somit CHF 5'790.70 überwiesen bzw. in Form von Verrechnung gutgeschrieben.

2.3

Mit Verfügung vom 22. November 2017 stellte

die öffentliche Arbeitslosenkasse fest, dass der Anspruch des Beschuldigten auf

Taggelder für die Monate Juli, August und September 2017 unter Berücksichtigung

der erzielten Zwischenverdienste total CHF 1'446.70 betragen hat. Da die

Arbeitslosenkasse dem Beschuldigten für den genannten Zeitraum CHF 5'790.70

gutgeschrieben hatte, forderte sie von diesem CHF 4'344.00 zurück (Stawa 27 -

30.

und 33 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.4.1

Am 8. März 2018 wurde der

Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers polizeilich

einvernommen (Stawa 40 ff.). Er führte aus, dass er beim RAV im Juli 2017 zwei

Tage zu spät die Nachweise für seine Arbeitsbemühungen abgegeben habe, worauf

er mit 16 Sperrtagen sanktioniert worden sei. Er habe drei Kinder zu Hause,

müsse Strom zahlen und habe sich das nicht leisten können. Als er dann bei der D.___

AG angefangen habe, habe er sich gedacht, dass er dies nicht melden müsse, da

er sich sonst das Ganze nicht habe leisten können. Er habe das Erwerbseinkommen

bei der D.___ AG nicht deklariert, weil er das Geld, welches sie ihm abgezogen

hätten, zurückhaben wollte. Er habe einmal CHF 4'300.00 kassiert. Er habe trotz

dem Verdienst bei der D.___ AG Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen,

weil sie ihn 16 Tage gesperrt hätten. Sie hätten ihm ein paar Tage geben

können, aber nicht so viel auf einmal. Die könnten ihm doch nicht einfach 16

Tage den Lohn streichen, das gehe doch nicht. Er habe schon «scheiss» gemacht. Er

wisse, dass er gegen die Melde- und Auskunftspflicht der Arbeitslosenversicherung

verstossen habe.

Er sei bisher aus finanziellen Gründen

nicht in der Lage gewesen, den Betrag von CHF 4'344.00 zurückzubezahlen.

2.4.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 70 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er in der Firma

E.___ im Zwischenverdienst gearbeitet habe und deshalb seine Arbeitsbemühungen

erst anschliessend habe abgeben können. Es sei nicht korrekt, dass ihm deshalb

gleich für einen Monat der Lohn abgezogen worden sei. Er habe deshalb den Zwischenverdienst

Juli bis September 2017 nicht gemeldet. Er habe sonst keinen Ausweg gesehen. Es

sei ihm klar, dass er sich damit strafbar gemacht habe. Die Stelle bei E.___,

wo er vor der D.___ AG im Zwischenverdienst gewesen sei, sei beim RAV gemeldet

gewesen.

2.4.3

Anlässlich der obergerichtlichen

Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Angaben vor der ersten

Instanz (vgl. Audio-CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 25.9.2019): Es

treffe zu, dass er drei Mal auf einem Fragebogen der Arbeitslosenversicherung

wahrheitswidrig angegeben habe, keiner Arbeit nachzugehen. Das sei leider ein

Fehler gewesen, den er nicht hätte machen sollen. Es sei ihm bewusst gewesen,

dass er aufgrund seiner falschen Angaben zu viel Arbeitslosengeld erhalten habe.

Er habe dementsprechend auch die Rückforderung der Arbeitslosenkasse von CHF

4'344.00 anerkannt. In Bezug auf seine Motive machte er folgende Ausführungen: Die

ihm auferlegten Sperrtage hätten ihn wütend gemacht und er habe auch zum

Ausdruck gebracht, dass er mit diesem Abzug finanziell nicht durchkommen werde.

Dann habe er die Stelle gewechselt und neu bei der Firma D.___ AG gearbeitet,

jedoch die Frage betreffend Arbeitserwerb gegenüber der

Arbeitslosenversicherung falsch beantwortet. (Auf die richterliche Frage) Ja,

es treffe zu, dass er auf diese Weise eine Art Selbstjustiz praktiziert habe.

2.5

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde F.___, Sachbearbeiterin bei der Arbeitslosenkasse, als

Zeugin einvernommen (S-L 61 ff.).

Die Zeugin führte aus, dass sie als

Sachbearbeiterin die Höhe des Taggeldanspruchs berechne und die Auszahlungen in

die Wege leite. Sie sei als Sachbearbeiterin für den Beschuldigten zuständig

gewesen (vgl. Abrechnungen S-L 48 ff., oben links: «F.___»). Das vom

Versicherten jeden Monat auszufüllende Formular (Stawa 4) sei zu ihr gekommen.

Wenn die Fragen alle beantwortet seien und der Versicherte im betreffenden

Monat nicht gearbeitet habe, löse sie jeweils die Zahlung aus. Sie betreue

insgesamt ca. 200 Dossiers bei einem Arbeitspensum von 80 %. Sie könne die

Angaben nur sehr wenig überprüfen, sie sei darauf angewiesen, dass die

Formulare wahrheitsgetreu ausgefüllt seien.

Der Beschuldigte habe im Juli 2017

Einstelltage gehabt, was auf den Taggeldabrechnungen ersichtlich sei. Es seien

von Seiten der Arbeitslosenkasse 38 Einstelltage wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit verfügt worden. Es sei möglich, dass auch das RAV noch

Einstelltage verfügt habe.

3.

Beweisergebnis

3.1

Es ist von Seiten des Beschuldigten

unbestritten, dass er das Arbeitsverhältnis, welches er ab Mitte Juli 2017 mit

der D.___ AG eingegangen ist bzw. den ab diesem Zeitpunkt bis September 2017 erzielten

Verdienst gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn nicht

deklariert und wahrheitswidrig angegeben hat, nicht gearbeitet zu haben. Der

Beschuldigte war sich bewusst, dass er damit seine Meldepflichten verletzte. Er

meldete den ab Mitte Juli erzielten Arbeitserwerb nicht als Zwischenverdienst,

weil er sowohl von der Arbeitslosenkasse als auch vom RAV in seiner

Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt worden war. Er empfand die

verfügten Einstelltage als ungerecht und wollte die dadurch bewirkte

Einkommensminderung mit dem Arbeitserwerb wieder eigenmächtig «kompensieren».

3.2

Dem Beschuldigten wurden, da er den

Zwischenverdienst in den Formularen «Angaben der versicherten Person» für die

Monate Juli - September 2017 nicht deklariert hatte, von der Arbeitslosenkasse insgesamt

CHF 4'831.35 überwiesen und weitere CHF 959.35 in Form der Verrechnung

gutgeschrieben. Die Arbeitslosenkasse forderte, nachdem der Zwischenverdienst

bekannt geworden war, vom Beschuldigten einen Betrag von CHF 4'344.00 zurück.

Die entsprechende Rückforderungsverfügung blieb vom Beschuldigten unangefochten

und ist demnach anerkannt.

4.

Rechtliche Würdigung

4.1

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht

sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Als objektive Tatbestandselemente werden

eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum

gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der

Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan

Trechsel/Dean Crameri in Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018,

nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB N 1).

Angriffsmittel beim Betrug ist die

Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet

ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung

hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über

objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände

(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert

eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst

relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit

täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie

gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt

sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich

ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem

Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten

als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als

kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 164).

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die

Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von

Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung

abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht

einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus

Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte

Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache

Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach

nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der

Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner

Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur

Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen

vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder

rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber

auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht

oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der

Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,

Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren Entscheide 6B_962/2015 vom 5.4.2016

E. 2.4 und 6B_712/2017 vom 23.5.2018 E. 4.3).

Die arglistige Täuschung muss beim Opfer

einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –

bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine

Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer

kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht

voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.

Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht

aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f.,

18, 20 und 26).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei

Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten

ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,

dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede

wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes,

selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der

Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die

Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben,

wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht

missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch auf die

Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit

Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er die

Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in:

PK StGB, Art. 146 StGB N 31 sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13

und 15; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019,

nachfolgend zit. «BSK StGB II», Vor Art. 137 StGB N 87).

4.2

Der Beschuldigte hat die Mitarbeitenden

der Arbeitslosenkasse mit der jeweils wahrheitswidrigen schriftlichen Angabe, er

sei in den Monaten Juli - September 2017 nicht erwerbstätig gewesen, getäuscht,

weil er in Tat und Wahrheit ab dem 14. Juli 2017 für die D.___ AG erwerbstätig

war. Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte

Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse führte aus, dass sie die Angaben der

versicherten Personen nur sehr marginal überprüfen könne; sie betreue 200

Dossiers (bei einem Arbeitspensum von 80 %) und sie sei auf die

wahrheitsgetreuen Angaben der versicherten Personen angewiesen. Diese Ausführungen

verdeutlichen, dass es sich um ein Massengeschäft handelt. Eine Vielzahl von

Dossiers muss zeitnah überprüft werden, damit die Zahlungen an die

anspruchsberechtigten Personen rechtzeitig ausgelöst werden können. Diese

Ausgangslage war dem Beschuldigten klar: Wenn die zuständige Sachbearbeiterin

keine speziellen Hinweise dafür hat, dass die Angaben der versicherten Person

nicht richtig sein könnten, hat sie gar keine Möglichkeit, diese Angaben zu

überprüfen. Die Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse kann nicht stichprobenweise

bei Arbeitgebern in der Region anfragen, ob eine bestimmte versicherte Person

bei ihr arbeiten würde. Ein solches Vorgehen wäre völlig aussichts- und damit

sinnlos. Nachfragen bei einem Arbeitgeber würden nur dann einen Sinn ergeben,

wenn die Arbeitslosenkasse einen Hinweis auf eine Erwerbstätigkeit einer

versicherten Person erhält. Der Beschuldigte ging deshalb davon aus, dass der

Arbeitslosenkasse eine Überprüfung seiner Angaben nicht möglich und zumutbar sein

würde; er handelte deshalb arglistig.

Zu keinem anderen Schluss führen die

Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht. Diese macht zusammengefasst

geltend, die kantonale Behörde habe im vorliegenden Fall leichtfertig gehandelt.

Die hohe Arbeitsbelastung der befragten Zeugin könne nicht als Argument

verwendet werden, denn der Kanton sei verpflichtet, genügend Personal zur

rechtmässigen Prüfung der Leistungen an Arbeitslose anzustellen. Dem ist

entgegen zu halten, dass gemäss der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung eine Behörde bzw. deren Vertreter nur dann leichtfertig handelt,

wenn sie bzw. er die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die

um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der

Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14.12.2017 E. 6.2.3 mit weiteren

Hinweisen). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den

Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben

befragt (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.4.1 mit

Hinweis auf 6B_531/2012 vom 23.4.2013 E. 3.3). Im vorliegenden Fall waren die

Angaben des Beschuldigten jedoch weder unvollständig noch widersprüchlich und sie

begründeten keinerlei Verdachtsmomente, weshalb die Arbeitslosenkasse bzw. die zuständige

Sachbearbeiterin darauf abstellen durfte. Die Behörde ist demnach ihrer

Prüfungspflicht ausreichend nachgekommen und der von der Verteidigung erhobene

Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens geht fehl.

Gestützt auf das aktive

Täuschungsverhalten des Beschuldigten, der wahrheitswidrig angab, er habe in

den Monaten Juli bis September 2017 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, wurde die

Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse in einen Irrtum versetzt. Sie berechnete

den Anspruch des Beschuldigten auf Taggelder in der falschen Annahme, dieser

erziele kein eigenes Einkommen und setzte diesen Anspruch für die Monate Juli –

September 2017 auf insgesamt CHF 5'790.70 fest. Durch die Auszahlung bzw.

Verrechnung dieses zu hohen Betrages erlitt die Arbeitslosenkasse einen Schaden

von insgesamt CHF 4'344.00, den sie mit Rückforderungsverfügung vom 22.

November 2017 gegenüber dem Beschuldigten geltend machte. Die objektiven

Tatbestandsmerkmale des Betruges sind damit erfüllt.

Der Beschuldigte sagte aus, er sei sich

bewusst gewesen, gegen die Melde- und Auskunftspflicht der

Arbeitslosenversicherung verstossen und aufgrund seiner falschen Angaben zu

viel Arbeitslosengeld bezogen zu haben. Es sei ihm klar, dass er sich strafbar

gemacht habe. Unter diesen Voraussetzungen sind der Vorsatz und die

ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht und damit die subjektiven Tatbestandselemente

von Art. 146 Abs. 1 StGB ebenfalls ohne Weiteres zu bejahen.

Der Beschuldigte ist deshalb wegen Betruges

im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4.3

Eine Prüfung des Tatbestandes von

Art. 148a StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung

oder der Sozialhilfe) entfällt damit: Art. 146 StGB geht Art. 148a StGB vor

(Jenny Burckhardt/Marlen Schultze in: PK StGB, Art. 148a StGB N 14).

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen

in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,

die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des

Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE

129.

IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden

Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche

Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die

für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu

milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist

der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der

Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In

einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012

E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne

Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht

(6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der

Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich

zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).

Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen

Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede

Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen

Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform

sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010

E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch

keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin

gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die

entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB;

BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das

Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten

anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der

Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom

19.8.2015

E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte

sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3

Bei der Wahl der Sanktionsart sind

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 182 E. 4.1 S. 85).

1.4

Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe

oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe

gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB

eine Gesamtstrafe.

Die Begehung eines Verbrechens oder

Vergehens während der Probezeit bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Die

neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen,

nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein. Allerdings führt ein

während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum

Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur

erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu

erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Dass heisst, dass

die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt

werden muss.

Die Anforderungen an die Prognose der

Legalbewährung für den Widerrufsverzicht sind unter neuem Recht weniger streng.

Es soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der

Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht eine günstige

Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Eine bedingte Strafe

ist also nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der

Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit

eine eigentliche Schlechtprognose besteht.

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen

auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige

Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung

zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der

Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind die

persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen.

In die Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer

Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die

neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum

Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe

abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte

ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter

Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die

neue Strafe i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt

ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 140 E. 4).

2.

Konkrete

Strafzumessung

2.1

Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2018 trat eine

Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft. Der Beschuldigte beging

die Haupttat (Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB) vor und die

SVG-Widerhandlungen nach Inkrafttreten dieser Teilrevision. Die Strafzumessung ist

jedoch gesamthaft, d.h. für sämtliche Delikte vorzunehmen (vgl. auch nachfolgende

Gesamtstrafenbildung). Stellt man das seit dem 1. Januar 2018 geltende

Sanktionenrecht den altrechtlichen Bestimmungen gegenüber, so erweist sich das

neue Recht im konkreten Fall nicht als milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB.

Für die nachfolgend vorzunehmende Strafzumessung kommt demnach das alte Recht

zur Anwendung.

2.2

Schwerste Straftat

Die schwerste Straftat, für welche es nachfolgend

die Einsatzstrafe zu bestimmen gilt (vgl. Ziff. IV.2.4), ist der Betrug nach

Art. 146 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis

zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe.

2.3

Sanktionsart

Der Beschuldigte ist mehrfach und zum

Teil einschlägig vorbestraft (vgl. zu den Vorstrafen und den sich

wiederholenden Tatmustern auch nachfolgende Ziff. IV.2.6). Er delinquierte erneut

während der Probezeit zweier Vorstrafen, die als bedingt bzw. teilbedingt

vollziehbare Geldstrafen ausgesprochen worden waren. Auch wurden bereits zwei Geldstrafen

vollzogen (unbedingte Geldstrafe von CHF 1'200.00 gemäss Urteil vom 11.8.2011,

unbedingt zu vollziehender Strafanteil von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00

gemäss Urteil vom 16.11.2017), ohne dass dies den Beschuldigten nachhaltig zu

beeindrucken vermochte. Unter diesen Umständen kommt die Ausfällung einer

Geldstrafe im vorliegenden Verfahren nicht in Frage; es muss für alle Delikte eine

Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Aus diesem Grund hat auch keine

Zusatzstrafe bezüglich der Vorstrafe vom 16. November 2017 zu erfolgen, da es

an der Voraussetzung der Gleichartigkeit der Strafen fehlt.

2.4

Tatkomponenten

-

Ausmass des

verschuldeten Erfolges

Der Deliktsbetrag fiel mit CHF 4'344.00

für einen Betrug vergleichsweise tief aus.

Allerdings liegt dieser Deliktsbetrag

auch nicht in der Nähe des Grenzwertes für den geringen Schaden bzw. den

geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1

StGB (geringfügiges Vermögensdelikt), der vom Bundesgericht auf CHF 300.00

festgesetzt wurde (BGE 142 IV 129 E. 3.1 S. 133).

-

Art und Weise der

Herbeiführung dieses Erfolges

Umfangreiche Vorkehrungen oder eine

zeitintensive Planung waren für den begangenen Betrug nicht erforderlich. Die

Tatbegehung war dem Beschuldigten mit anderen Worten leicht gefallen: Ohne

nennenswerten Aufwand war es ihm möglich, mit wahrheitswidrigen schriftlichen

Angaben, deren Überprüfung weder möglich noch zumutbar war, die Mitarbeiterin

der Arbeitslosenkasse zu täuschen und eine zu hohe Auszahlung zu erwirken. Dieses

Vorgehen muss als dreist bezeichnet werden. Eine besonders grosse kriminelle

Energie ist in diesem Tatvorgehen jedoch nicht zu erkennen.

Zu Lasten des Beschuldigten ist zu

berücksichtigen, dass sich die Deliktsdauer über einen längeren Zeitraum von zwei

Monaten erstreckte und der Beschuldigte mehrmals falsche Angaben machte, um von

der Arbeitslosenkasse den Gesamtbetrag von CHF 4'344.00 unrechtmässig zu

beziehen: Der Beschuldigte gab nicht nur am 21. Juli 2017, sondern in der

Folge auch am 21. August und 21. September 2017, gegenüber der

Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig an, kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet zu

haben. Anzeichen, dass der Beschuldigte von sich aus sein deliktisches

Verhalten beendet hätte, lassen sich nicht erkennen. Das täuschende Verhalten des

Beschuldigten flog auf, weil es zu einem Doppelbezug von Kinderzulagen kam (zum

einen zahlte der Arbeitgeber Kinderzulagen aus, zum anderen bezahlte die öffentliche

Arbeitslosenkasse einen Aufpreis zum Taggeld, ein Äquivalent zur Kinderzulage,

vgl. Einvernahme der Zeugin F.___ vor erster Instanz, S-L 65).

-

Willensrichtung, mit der

der Täter gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz. Er zielte mit seinen falschen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse

darauf ab, Taggelder zu erhalten, auf welche er in dieser Höhe keinen rechtmässigen

Anspruch hatte.

-

Beweggründe

Dem Betrug lagen finanzielle Motive zu

Grunde. Der Beschuldigte fühlte sich ungerecht behandelt und wollte die

Einstelltage, die die öffentliche Arbeitslosenkasse zufolge selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit (vgl. Einvernahmeprotokoll der Zeugin F.___, S-L 67) und nach

den Aussagen des Beschuldigten das RAV zu Folge der verspäteten Abgabe von

Bewerbungsunterlagen (vgl. Stawa 42) verfügt hatte, in einem Akt der

Selbstjustiz «kompensieren».

Zu

berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte mit seiner damals fünfköpfigen

Familie aufgrund der verfügten Einstelltage in einem finanziellen Engpass

befand. Dies vermag sein deliktisches Vorgehen zwar weder zu rechtfertigen noch

zu entschuldigen, liefert aber im Ansatz eine Erklärung für sein Fehlverhalten.

Relativierend muss jedoch auch festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte nicht

in einer ausweglosen Situation befand. Der Beschuldigte, der hier die Schulen

besuchte und erfolgreich eine Lehre abschloss, ist mit den rechtlichen und

sozialen Institutionen der Schweiz vertraut und im Umgang mit Behörden erfahren.

Er hätte sich deshalb ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten können. So hätte er

sich gegen die verfügten Sperrtage juristisch zur Wehr setzen und vom Sozialamt

Unterstützung verlangen können. Er wusste, dass ihm in der Schweiz keine

existentielle Notlage drohte, sondern ihm und seiner Familie aufgrund der

Sozialhilfeleistungen ein menschenwürdiger Lebensstandard garantiert war.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der

Tatkomponenten von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die

Einsatzstrafe ist auf 4 Monate festzusetzen.

2.5

Asperation für die weitere

Delinquenz

Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der

bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs.

1.

StGB angemessen zu erhöhen. Zu ahnden ist zum einen die Entwendung eines

Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), weil der Beschuldigte

am 19. April 2018 den Autoschlüssel des Personenwagens Renault Mégane, SO-[…] (dessen

Halter der Vater des Beschuldigten war) hinter der Eingangstür zur elterlichen

Wohnung behändigte und den PW zum Gebrauch entwendete, um Einkäufe zu erledigen

(vgl. AnklS. Ziff. 2). Zum anderen muss der Beschuldigte wegen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit b SVG, Art.

10.

Abs. 2 SVG) bestraft werden, denn der Beschuldigte lenkte am 19. April 2018 das

Fahrzeug, obwohl ihm der erforderliche Führerausweis seit dem 7. Juni 2008

entzogen worden war (vgl. AnklS. Ziff. 3).

Der Beschuldigte missachtete auf diese

Weise aus reiner Bequemlichkeit SVG-Normen von grundlegender Bedeutung.

Als angemessen erweisen sich für jedes SVG-Delikt

30.

Strafeinheiten (total 60 Strafeinheiten). In Anwendung des

Asperationsprinzips ist die Strafe insgesamt um einen Monat zu erhöhen, so dass

vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten resultiert.

2.6

Täterkomponenten

-

Vorleben

Zum Vorleben des Beschuldigten ist

gestützt auf die Vorakten sowie die Befragungen vor erster und zweiter Instanz

Folgendes bekannt:

Der Beschuldigte wurde 1984 in

Mazedonien (seit 2019 Nordmazedonien) geboren. Im Alter von 10 Jahren kam er im

Rahmen eines Familiennachzuges mit seiner Mutter und seiner Schwester in die

Schweiz, wo sein Vater bereits seit mehreren Jahren arbeitete. Er lebte in […],

wo er auch die Primarschule sowie zwei Jahre die Oberstufe besuchte.

Der Beschuldigte verbrachte seine

Jugendzeit ab dem 15. Lebensjahr in verschiedenen Heimen (u.a. […], […]). Ab

März 2000 befand er sich in […] in der […] der […]-Stiftung Zürich (anfänglich

im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, dann gestützt auf die mit Urteil des

Jugendgerichts Solothurn-Lebern vom 9. April 2001 angeordnete Heimeinweisung, vgl.

Vorakten, Dossier Migrationsamt AS 43 ff., nachfolgend zitiert «Migrationsamt»).

Dort schloss der Beschuldigte die Schule ab und absolvierte eine vierjährige Lehre

als Carrosseriespengler. Per 3. Juli 2004 wurde der Beschuldigte aus der

Massnahme der Heimeinweisung bedingt entlassen und für die Dauer der Probezeit

unter die Schutzaufsicht einer Sozialarbeiterin gestellt (vgl. Migrationsamt 87

f.). Der Beschuldigte nahm in der Folge eine Arbeitsstelle als

Carrosseriespengler im Raum Zürich an, entschied sich dann aber nach einem Jahr,

wieder in die Region […] zurück zu kehren. Der Beschuldigte konnte keine

Anstellung als Carrosseriespengler finden. Es folgten temporäre Arbeitseinsätze

im Schichtbetrieb ausserhalb des erlernten Berufes, so beispielsweise bei der Firma

I.___ AG und bei der H.___ AG. In den Jahren 2011 bis 2013 arbeitete der

Beschuldigte als selbständigerwerbender Garagist in […]. Zu Folge schlechten

Geschäftsganges musste er diesen Betrieb wieder einstellen. Aus dieser Zeit

rührt ein Grossteil der bestehenden Schulden des Beschuldigten. Es folgten über

die Vermittlung von Personalbüros diverse kürzere Arbeitseinsätze sowie Zeiten,

in welchen der Beschuldigte arbeitslos war. Es gelang ihm nicht, eine

Festanstellung zu erhalten. Sein längster Arbeitseinsatz nach der

Selbständigkeit betrug nach seinen eigenen Angaben ein Jahr.

Aus dem aktuellen Strafregisterauszug

gehen folgende Vorstrafen hervor:

-

Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Februar 2010:

-

Schuldspruch wegen einfacher

Körperverletzung, Tätlichkeiten, Angriff, Verbreitung harter Pornografie,

Fahren ohne Führerausweis (zum konkreten Tatverhalten vgl. auch nachfolgende

Ziff. V.3.3.2.2);

-

Freiheitsstrafe von 9

Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3

Jahren, Busse von CHF 800.00.

-

Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. August 2011:

-

Schuldspruch wegen fahrlässiger

Störung des öffentlichen Verkehrs (zum konkreten Tatverhalten vgl. auch

nachfolgende Ziff. V.3.3.2.2);

-

Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu je CHF 30.00.

-

Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2015:

-

Schuldspruch wegen

Urkundenfälschung (zum Tatvorgehen vgl. auch den nachfolgenden Passus sowie Ziff.

V.3.3.2.2);

-

Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit

einer Probezeit von 3 Jahren, Busse von CHF 600.00.

-

Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2017:

-

Schuldspruch wegen

Übertretung nach Art. 19a BetmG (mehrfache Tatbegehung), Fahren in

fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen

eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (zum konkreten Tatverhalten

vgl. auch nachfolgende Ziff. V.3.3.2.2);

-

Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für

80.

Tagessätze mit einer Probezeit von 3 Jahren.

Die vielen Vorstrafen machen deutlich,

mit welcher Unbekümmertheit sich der Beschuldigte über die geltende

Rechtsordnung hinwegsetzte. Sie zeugen von einer erheblichen Unbelehrbarkeit.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Vorstrafen wegen Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des

Ausweises einschlägig sind und die vom Beschuldigten im September 2014 begangene

Urkundenfälschung (Strafbefehl vom 24.7.2015) einen ähnlichen Charakter

aufweist wie der vorliegend beurteilte Betrug zu Lasten der

Arbeitslosenversicherung: Der Beschuldigte fälschte damals in der

unrechtmässigen Absicht, einen Monat länger Sozialhilfe zu beziehen, einen

Arbeitsvertrag, indem er dessen Beginn falsch datierte (vorgetäuschter späterer

Stellenantritt). Der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes unterlag gestützt

auf den vom Beschuldigten eingereichten Arbeitsvertrag einem Irrtum und löste

die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen aus (vgl. Vorakten Stawa, Strafakten

STA.2014.4411, nicht paginiert).

-

Fremdenpolizeiliche

Interventionen

Am 14. Dezember 1994 erteilte das kantonale

Migrationsamt dem Beschuldigten erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem

7.

Oktober 2004 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C (Stawa 71).

Es kam zu zwei fremdenpolizeilichen Interventionen: Der Beschuldigte wurde am

15.

November 2001 vom Migrationsamt des Kantons Solothurn zu Folge seiner

jugendgerichtlichen Verurteilung vom 9. April 2001 ermahnt (Migrationsamt 49).

Am 4. Oktober 2010 musste er verwarnt werden (vgl. Migrationsamt 179 f. sowie

die weiteren Ausführungen hierzu unter nachfolgender Ziff. V.3.3.2.3).

-

Nachtatverhalten

Der

Beschuldigte war bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 8. März 2018

in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt geständig, was aber mit Blick

auf die Tataufklärung nicht ins Gewicht fiel: Die Beweislage war bereits zu

diesem Zeitpunkt aufgrund einer Vielzahl von schriftlichen Dokumenten klar. Der

Beschuldigte unternahm bislang keine Bemühungen, den von ihm deliktisch

erlangten Betrag von CHF 4'344.00 der Arbeitslosenkasse in Raten zurück zu

zahlen.

-

Aktuelle persönliche

Verhältnisse

Der Beschuldigte ist seit 2010 mit C.___

verheiratet und Vater von vier Kindern, die in den Jahren 2010, 2011, 2014 und

2018.

auf die Welt kamen. Seine Ehefrau erwartet das fünfte Kind (Geburtstermin

im Jahr 2020). Die Eltern des Beschuldigten sind ebenfalls in […] wohnhaft,

seine Schwester lebt mit ihrer Familie in […]. In seinem Heimatort in

Nordmazedonien leben von seiner Familie gemäss den Angaben des Beschuldigten

noch ein Onkel und eine Tante. Beide hätten bereits ein hohes Alter erreicht (sie

seien gegen 80 Jahre alt) und der Kontakt beschränke sich auf etwa zwei Anrufe

pro Jahr. Er könne die mazedonische Sprache sprechen, jedoch die (kyrillische)

Schrift weder schreiben noch lesen. Letztmals sei er im Jahre 2014 in Nordmazedonien

gewesen. Er sei damals wegen der Beschneidung seiner Söhne in sein

Herkunftsland gereist. Dort seien die Söhne operiert worden und darauf habe man

im Sinne der kulturellen Tradition ein Beschneidungsfest gegeben.

Der Beschuldigte hat vor kurzem sein von

vornherein befristetes Arbeitsverhältnis als Carrosseriespengler bei der G.___

AG […] beendet. Über ein Personalvermittlungsbüro ist er nun seit dem 23.

September 2019 als Carrosseriespengler bei der H.___ AG [..] tätig. Der

Einsatzvertrag ist auf maximal 3 Monate befristet, wobei der Beschuldigte auf

eine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hofft. Er erzielt aktuell

einen Stundenlohn (inkl. Ferien, Feiertage und 13. Monatsgehalt) von brutto

CHF 31.00.

Gemäss dem vom Obergericht eingeholten

Bericht der Sozialen Dienste […] vom 23. September 2019 erhielten der

Beschuldigte und seine Familie in der Zeit vom 8. August 2018 bis und mit Juni

2019.

Sozialhilfeleistungen im Betrag von total CHF 13'200.00 (zu den zuvor

bezogenen Sozialhilfeleistungen vgl. nachfolgende Ziff. V.3.2.4).

Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9.

Januar 2018 wurden über den Beschuldigten 143 Verlustscheine in der Höhe von

insgesamt CHF 187'865.95 ausgestellt (Stawa 71 f.).

-

Folgeberücksichtigung

Im Rahmen der Täterkomponente ist auch

die sog. Folgeberücksichtigung vorzunehmen. Es ist zu prüfen, ob dem

Beschuldigten neben der im vorliegenden Verfahren auszusprechenden Strafe

weitere Sanktionen auferlegt werden, denn die pönalen Folgen haben in ihrer

Gesamtheit – d.h. als Sanktionenpaket – schuldangemessen zu sein. Der

Beschuldigte wird – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen erschliesst (vgl.

Ziff. V.) – gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit e StGB für 5 Jahre des Landes

verwiesen. Diese Massnahme hat pönalen Charakter und ist deshalb im Rahmen des Sanktionenpakets

strafmindernd zu berücksichtigen.

Abgesehen von diesem Aspekt wirken sich

aber die Täterkomponenten in einer Gesamtschau angesichts der zahlreichen Vorstrafen,

die zum Teil einschlägig sind und ein wiederkehrendes Tatmuster erkennen

lassen, straferhöhend aus. Angemessen erwiese sich eine Straferhöhung um einen

Monat auf insgesamt 6 Monate Freiheitsstrafe. Da die Berufung jedoch nur zu

Gunsten des Beschuldigten ergriffen worden ist, gilt im Rechtmittelverfahren

das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), was eine Straferhöhung

ausschliesst. Es bleibt demnach bei der von der Vorinstanz ausgefällten

Freiheitsstrafe von 5 Monaten.

2.7

Vollzugsform

Legalprognostisch negativ zu werten sind

die zahlreichen und zum Teil einschlägigen Vorstrafen. Hinzu kommt, dass weder

die erstandene Haft von 10 Tagen (vgl. Urteil vom 1.2.2010) noch der Vollzug von

Geldstrafen (vgl. unbedingte Geldstrafe gemäss Urteil vom 11.8.2011,

teilbedingte Geldstrafe gemäss Urteil vom 16.11.2017) den Beschuldigten von

weiteren Straftaten abhalten konnten. Gegen die Legalbewährung des

Beschuldigten sprechen zudem die Delinquenz während laufender Probezeit sowie während

der laufenden Strafuntersuchung. Es muss deshalb von einer ungünstigen

Legalprognose ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung des

bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind folglich nicht erfüllt.

Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

2.8

Widerruf

2.8.1

Der vom Beschuldigte im Juli bis

September 2017 begangene Betrug fiel in die dreijährige Probezeit der mit

Urteil vom 24. Juli 2015 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF

30.00

Neben diesem Verbrechen beging der Beschuldigte am 19. April 2018 zwei

Vergehen (Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führen eines

Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises), die in die vorerwähnte Probezeit

sowie in die Probezeit gemäss Urteil vom 16. November 2017 (Strafaufschub

für einen Strafanteil von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00) fiel.

Es ist deshalb zu prüfen, ob der für die

beiden Geldstrafen gewährte Aufschub des Strafvollzuges zu widerrufen und die

beiden Geldstrafen zu vollziehen sind.

2.8.2

Der Beschuldigte wird nun erstmals

– wenn auch allenfalls in Halbgefangenschaft oder mit Electronic Monitoring –

eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Es ist davon auszugehen, dass der

Vollzug dieser Strafe die nötige Warnwirkung haben und auf den Beschuldigten

einen gehörigen Eindruck machen wird. Unter Berücksichtigung dieses

Strafvollzuges kann deshalb – wenn auch mit grossen Bedenken – auf den Widerruf

verzichtet werden. Anstelle des Widerrufs ist in beiden Fällen in Anwendung von

Art. 46 Abs. 2 StGB die Probezeit um jeweils ein Jahr zu verlängern.

V. Landesverweisung und

SIS-Ausschreibung

1.

Die Vorinstanz sprach

gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung

von 6 Jahren aus.

2.1

Die von Volk und Ständen

angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das

verfassungsrechtlich berufene Organ des Bundesparlaments führt zu einer klaren

Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung (BGE 145

IV 55 E.4.3 S. 62). Nach

Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer

Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in

den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt

wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten

gehört unter anderem der Betrug im Bereich einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe (lit. e). Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt –

mit Ausnahme des Wiederholungsfalls, der Art. 66b StGB regelt – mindestens fünf

und maximal 15 Jahre. Das Gericht hat bei der Festlegung der Dauer der

Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten

(Carlo Bertossa in: PK StGB, Art. 66a StGB N 7 mit Verweis auf die

Botschaft S. 6021).

Ausländer sind alle Personen, die im

Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den

ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,

ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe

verurteilt wird.

2.2

Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.

2.

StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn

diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde

(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung

gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz

nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder

Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).

Art. 66a Abs. 2 StGB ist zwar als

«Kann»-Vorschrift formuliert, was aber nicht heisst, dass das Gericht frei

entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Sind

die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, verlangt das in Art. 5

Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung

abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. sowie Urteil des Bundesgerichts

6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.2.3).

Art. 66a StGB lässt mit der

Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeurteilung zu (Urteil

des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen).

Die Härtefallklausel ist nach der Intention des Gesetzgebers und dem Gesetzeswortlaut

restriktiv anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E.

2.

;6B_907/2018 vom 23.11.2018 E. 2.3 mit Hinweis auf 6B_371/2018 vom

21.8.2018

E. 2.5). Bei deren Prüfung hat das Gericht namentlich der besonderen

Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog.

«Secondos») Rechnung zu tragen (vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug

mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann

das Absehen von einer Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und

Notstandsexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 StGB. Mit

anderen Worten setzt ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung

zunächst voraus, dass diese bei der beschuldigten Person zu einem schweren

persönlichen Härtefall führt.

Im Rahmen der Härtefallprüfung sind

einerseits die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz und andererseits

seine Reintegrationschancen in seiner Heimat zu untersuchen. Im Einzelnen sind

die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und

Ausbildungssituation sowie die Resozialisierungschancen zu gewichten, wobei

jeweils die Situation in der Schweiz und im Heimatland zu berücksichtigen ist

(Busslinger/Übersax in: plädoyer 5/16 S. 96 ff.).

2.3

Wird der schwere persönlichen

Härtefalls bejaht, ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das

öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der

beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine

Ausweisung in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, sind die

folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Die Dauer des Aufenthalts des

Betroffenen in der Schweiz, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre

und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im

Aufnahmestaat und das Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Weiter ist

der Schweregrad der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (Gless/Petrig/Tobler in:

forum poenale 2/2018, S. 97 ff.).

Bei der Prüfung der öffentlichen

Interessen an einer Landesverweisung ist die Höhe der ausgefällten Strafe, die

Deliktsart, die strafrechtliche Vorbelastung sowie die Frage, ob die betroffene

Person bereits einmal eine Freiheitsstrafe verbüssen musste und vom

Migrationsamt hat verwarnt werden müssen, zu berücksichtigen

(Busslinger/Übersax a.a.O., S. 103).

Überwiegen die öffentlichen Interessen,

so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine

Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls

stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten

Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das

öffentliche Interesse, ist von einer Landesverweisung abzusehen.

2.4

Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird die

Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von fünf bis 15

Jahren ausgesprochen. Die Landesverweisung enthält Elemente einer Massnahme,

die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen soll; aufgrund des

Strafcharakters sollen aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe berücksichtigt

werden (BGE 104 IV 222 E 2b; 117 IV 229 E. 1c; diese Entscheide ergingen zwar

zur Zeit der altrechtlichen Landesverweisung gemäss aArt. 55 StGB; da die

neurechtliche Landesverweisung jedoch dieselben Elemente umfasst, kann auf die

altrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden).

3.1

Im vorliegenden Fall hat

sich der Beschuldigte wegen Betrugs i.S. von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil

der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und damit zum Nachteil einer

Sozialversicherung schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat für die sog.

obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a lit. e StGB).

3.2

In einem ersten Schritt

ist zu prüfen, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde.

3.2.1

Der Beschuldigte

kam im Rahmen des Familiennachzuges im Jahre 1994 im Alter von 10 Jahren

zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz, wo sein Vater

bereits lebte und arbeitete. Er besuchte in der Schweiz sodann die Schulen und

erlernte – im Rahmen einer vom Jugendgericht Solothurn-Lebern ausgesprochenen

Massnahme – den Beruf als Carrosseriespengler. Der Beschuldigte ist heute 35

Jahre alt und hat somit 25 Jahre seines bisherigen Lebens in der Schweiz

verbracht, wobei dazu auch die wichtigen Jahre der Pubertät und der Adoleszenz

gehören. Er ist damit als Person zu qualifizieren, welche prägende Jahre ihres

Lebens in der Schweiz verbracht hat und hier aufgewachsen ist (Matthias Zurbrügg/Constantin

Hruschka in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zitiert «BSK StGB I»,

Art. 66a StGB N 124 f.). Diesem Umstand ist gemäss

Art. 66a Abs. 2 StGB bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls Rechnung zu

tragen.

3.2.2

Die Eltern des Beschuldigten

leben ebenfalls in […], seine Schwester ist in […] wohnhaft. Mit ihnen verbindet

der Beschuldigte eine tatsächlich gelebte und nahe Beziehung. So führte er vor Obergericht

aus, er sehe seine Eltern täglich und treffe seine Schwester im Durchschnitt einmal

pro Woche (separates Einvernahmeprotokoll S. 7). Demgegenüber hat der

Beschuldigte in Nordmazedonien nur noch eine Tante und einen Onkel, beide in

hohem Alter, zu welchen er einen losen Kontakt (ca. zwei Telefonanrufe pro Jahr)

pflegt. Der Beschuldigte spricht die deutsche Sprache und ist somit auch

diesbezüglich in der Schweiz integriert. Demgegenüber spricht er nach eigenen

Aussagen zwar auch Mazedonisch, kann sich in dieser Sprache mit kyrillischer

Buchstabenschrift aber nicht schriftlich ausdrücken und diese auch nicht lesen.

3.2.3

Der Beschuldigte ist

seit dem 1. September 2010 mit der ungarischen Staatsangehörigen C.___ verheiratet,

die im Rahmen eines vom Beschuldigten gestellten Familiennachzugsgesuches ab Mai

2011.

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt (Stawa 71). Aus dieser Ehe

sind vier Kindern hervorgegangen, die derzeit 9-, 8-, 5- und 1-jährig sind. Das

Ehepaar A.___ erwartet nächstes Jahr das fünfte Kind. Sowohl der Beschuldigte

als auch die vor Obergericht zu den familiären Verhältnissen als Zeugin befragte

Ehefrau bezeichneten Deutsch als ihre einzige Familiensprache: Mit den Kindern

werde zuhause weder die mazedonische noch die ungarische Sprache gesprochen (vgl.

obergerichtliche Einvernahmeprotokolle vom 25.9.2019). Mit Ausnahme des jüngsten

Kindes sind die Kinder eingeschult. Die Kinder sind mazedonische

Staatsangehörige und im Besitze von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA (Stawa

71). Der Beschuldigte führt seit 9 Jahren eine intakte Ehe in der Schweiz. Er lebt

mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern zusammen und er prägt deren Alltag

massgeblich mit. Die Landesverweisung könnte die Einheit und Gemeinschaft der

Familie gefährden. Der Beschuldigte beruft sich denn auch auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der das Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens verankert und in dessen Schutzbereich in

erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom

14.8.2019

E. 6.3.2). Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

BV ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine

nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser

ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu

pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.2

mit Verweis auf BGE 144

I 266 E.

3.3

S. 272; 144 II

1.

E. 6.1 S.

12). Die Ehefrau des Beschuldigten führte vor

Obergericht aus, sie würde nicht hier bleiben, sondern ihrem Ehemann ins Ausland

folgen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 25.9.2019 S. 4). Auch befinden

sich die vier minderjährigen Kinder hierfür noch in einem anpassungsfähigen

Alter. Unzweifelhaft ist gleichwohl, dass die familiären Folgen im Falle einer

Landesverweisung gravierend wären. Die Frage der Zumutbarkeit kann mit Blick

auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. V.3.2.6 und Ziff. V.3.3.3

letztlich offengelassen werden.

3.2.4

Der Beschuldigte konnte

in beruflicher Hinsicht in der Schweiz bisher nicht längerfristig Fuss fassen. Eine

gute bzw. beispielhafte berufliche und wirtschaftliche Integration muss verneint

werden. Er schloss zwar eine Ausbildung zum Carrosseriespengler erfolgreich ab,

was seine Integration ins Berufsleben hätte erleichtern und fördern sollen. Er

konnte dann aber nie in einer festen Anstellung auf seinem erlernten Beruf

arbeiten. Es folgten auf die Vermittlung von Personalagenturen hin in diversen

Branchen (Autocarrosserie, Industrie und Produktion) ausschliesslich befristete

Arbeitseinsätze, die oft problembehaftet und von kurzer Dauer waren (vgl. die Ausführungen des Beschuldigten zu den jeweils

nur kurzen Einsätzen sowie zu seinen Schwierigkeiten mit den hiesigen

Gepflogenheiten im Bewerbungsverfahren: S-L 78 f. und separates

obergerichtliches Einvernahmeprotokoll S. 4 und 10). Der in den Jahren 2011 –

2013.

unternommene Versuch, sich als Garagist selbständig zu machen, scheiterte

und wurde für den Beschuldigten finanziell zum Fiasko. Er

musste denn auch sozialhilferechtliche Unterstützung in erheblichem Ausmass in

Anspruch nehmen. Gemäss dem Bericht des Migrationsamtes des Kantons

Solothurn vom 3. April 2018 (Stawa 71 f.) wurde der Beschuldigte mit

seiner Familie im Zeitraum von 1999 bis Dezember 2016 mit einem Betrag von

total CHF 681'975.35 sozialhilferechtlich unterstützt, wobei in dieser

Summe auch die früheren Fremdplatzierungskosten des Beschuldigten enthalten

sind und der weitaus grösste Teil dieser Sozialhilfeleistungen (CHF 632'690.40)

in den Jahren 1999 bis Juli 2004 anfiel, als er sich in Jugendheimen befand

(vgl. hierzu Migrationsamt 299). Letztmals wurde der Beschuldigte im Juni 2019

sozialhilferechtlich unterstützt. In der Zeit vom 8. August 2018 bis und mit

Juni 2019 kamen ihm und seiner Familie Sozialhilfeleistungen im Betrag von

total CHF 13'200.00 zu (vgl. Schreiben der Sozialen Dienste […] vom

23.9

). Aktuell (seit dem 23.9.2019) ist der Beschuldigte als

Carrosseriespengler bei der H.___ AG […] befristet angestellt.

3.2.5

Die

Integration des Beschuldigten in seinem Heimatstaat Nordmazedonien kann nicht

als völlig aussichtlos bezeichnet werden: Er spricht die mazedonische Sprache

und verfügt über eine berufliche Ausbildung als Carrosseriespengler. Beides

wäre ihm bei einem Neustart in seiner Heimat von Nutzen. Die Schwierigkeiten, mit

welchen sich der Beschuldigte im Falle seiner Rückführung in sein Herkunftsland

konfrontiert sähe, sind aber zweifellos gross und gravierend: Der Beschuldigte kann

die mazedonische Sprache weder lesen noch schreiben und ist nach einem

ununterbrochenen Aufenthalt von 25 Jahren in der Schweiz dort nicht mehr

verankert. Er würde in seinem Herkunftsland, das mit einer hohen

Arbeitslosigkeit, einer schwachen Infrastruktur und fehlenden Investitionen zu

kämpfen hat, auch nicht auf ein

Beziehungsnetz zurückgreifen können: Von seinen einzigen in Nordmazedonien

verbliebenen nahen Verwandten (eine Tante und ein Onkel in hohem Alter) ist

nicht zu erwarten, dass sie ihm die Wiedereingliederung im Herkunftsland

erleichtern könnten. Seine Resozialisierungschancen sind

deshalb in seinem Herkunftsstaat deutlich schlechter als in der Schweiz.

3.2.6

Unter Berücksichtigung sämtlicher

aufgeführten Kriterien muss, wie dies die Vor-instanz bereits folgerte, ein

schwerer persönlicher Härtefall bejaht werden. Dies schwergewichtig unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz

aufgewachsen ist und nun seit 25 Jahren hier ununterbrochen lebt, sowie der

familiären Verhältnisse.

3.3

Damit ist in einem

weiteren Schritt zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an einer

Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in

der Schweiz überwiegen.

3.3.1

Betreffend der

privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist auf

die Ausführungen in Ziff. V.3.2 zu verweisen. Diese Interessen sind, nachdem

ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht worden ist, als gross einzustufen.

3.3.2

Zu den öffentlichen Interessen an

einer Landesverweisung ist Folgendes festzuhalten:

3.3.2.1

Der Beschuldigte wird wegen Betruges

und zwei SVG-Widerhandlungen sowie unter Beachtung des Verschlechterungsverbots

zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Katalogtat bildet der

Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB, der als Verbrechen ausgestaltet ist. Unter

Berücksichtigung des gesamten Tatspektrums, das unter die Bestimmung von Art.

146.

Abs. 1 StGB fällt, geht das Gericht von einem leichten Tatverschulden aus (in

Bezug auf die einzelnen Elemente dieses Tatverschuldens wird auf die

Ausführungen unter vorstehender Ziff. IV.2.4 verwiesen). Der Betrug des

Beschuldigten richtete sich gegen das Rechtsgut des (staatlichen) Vermögens. Dabei

handelt es sich um ein hochwertiges Rechtsgut. Die Verletzung der öffentlichen

Ordnung wiegt bei diesem Rechtsgut zwar geringer als bei einem Delikt, das sich

gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität eines Opfers richtet. Festzuhalten

ist aber auch, dass der Gesetzgeber gerade die staatlichen Leistungen im

Bereich der Sozialversicherung und der Sozialhilfe als besonders schützenswert

erachtet und der Beschuldigte mit seinem Betrug genau diesen Teil des

staatlichen Vermögens geschädigt hat: Mit Annahme der Volksinitiative «für die

Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» wurde neu auf

Verfassungsstufe der missbräuchliche Bezug von Leistungen der

Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe als Grund für den Verlust des

Aufenthaltsrechts verankert (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und damit ein Schwerpunkt

auf die Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs gesetzt. In diesem

spezifischen Bereich sollen nicht nur die von ausländischen Staatsbürgern arglistig

erwirkten Leistungsbezüge, sondern auch unrechtmässige Bezüge unterhalb der

Betrugsschwelle – d.h. ohne das (im vorliegenden Fall erfüllte) qualifizierende

Tatbestandselement der arglistigen Irreführung – in aller Regel die

Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. hierzu die im Rahmen der Umsetzung der

Ausschaffungsinitiative neu geschaffene Strafnorm von Art. 148a StGB sowie

Jenny Buchkhardt/Marlen Schultze in: PK StGB, Art. 148a StGB N 1).

3.3.2.2

Die Prüfung der öffentlichen

Interessen erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung des

Anlassdeliktes. Einzubeziehen sind insbesondere die Vorstrafen des

Beschuldigten, wobei das Gericht auch die vor dem Inkrafttreten von Art. 66a

StGB begangenen Straftaten berücksichtigen darf (Urteile des Bundesgerichts

6B_651/2018 vom 17.10.2018 E. 8.3.3). Hingegen dürfen aus dem Strafregister

bereits entfernte Urteile dem Beschuldigten gestützt auf Art. 369 Abs. 7 StGB

nicht mehr entgegengehalten werden. Das Bundesgericht vertrat mit Urteil

2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 die Auffassung, der Gesetzgeber habe gemäss

den Materialien mit dem Verwertungsverbot nur strafrechtlich überlegt (E. 3.2.1),

Art. 369 Abs. 7 StGB sei für die ausländerrechtliche Interessenabwägung

insofern zu relativieren, als es den Fremdenpolizeibehörden nicht verwehrt sei,

aktenkundige strafrechtlich relevante Daten auch nach deren Löschung im

Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers einzubeziehen

(E. 3.2.2). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Rechtslage vor

Inkrafttreten von Art. 66a StGB, als die Frage des Bewilligungsentzuges und der

Wegweisung eine rein migrationsrechtliche Massnahme darstellte, und lässt sich deshalb

nicht auf die neurechtliche Konstellation übertragen. Angesichts des (teilweisen)

Strafcharakters der Landesverweisung und deren (Wieder)Aufnahme im

Strafgesetzbuch ist vielmehr daraus e contrario zu folgern, dass vorliegend Art.

369.

Abs. 7 StGB uneingeschränkt Geltung beansprucht.

Aus dem massgeblichen aktuellen

Strafregisterauszug gehen vier Vorstrafen hervor. Dabei fällt vor allem die

Vorstrafe des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Februar 2010 erheblich

ins Gewicht, mit welcher der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung, Angriff,

Verbreitung harter Pornografie (Speicherung und Besitz eines Videos, auf dem

ein Mann einen Esel von hinten penetriert) und Fahren trotz

Führerausweisentzugs zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde

(dies unter Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit zufolge

fortgeschrittenen Alkoholkonsums). Bei den Delikten gegen die körperliche

Integrität liess der Beschuldigte eine bedenkliche Gewaltbereitschaft erkennen.

Er schlug am 22. Februar 2009 nach einer verbalen Auseinandersetzung dem

Geschädigten mehrmals die Faust ins Gesicht, so dass dieser zu Boden sank und

eine Nasenbeinfraktur erlitt. Ebenso schlug er die Freundin des Geschädigten

mit der Faust mehrmals an den Hinterkopf. In einer späteren Tatphase in derselben

Nacht beteiligte er sich an einem Angriff, indem er zusammen mit anderen

Personen mit den Füssen auf den bereits am Boden liegenden Geschädigten eintrat,

so dass dieser Prellungen am ganzen Körper sowie ein akutes Schädel-Hirntrauma

erlitt (Vorakten Stawa, Strafkaten STA.2009.665). Mit dieser letztgenannten Handlung

erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 134 StGB, der als Verbrechen

im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ausgestaltet ist und – nach neuem Recht – in

den Katalog für die obligatorische Landesverweisung fällt (Art. 66a Abs. 1 lit.

b StGB). Leicht relativierend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte

diese Taten im Alter von 24 ½ Jahren beging und seit der Verurteilung nun

9.

½ Jahre vergangen sind, ohne dass es erneut zu einer strafbaren Handlung

gegen die körperliche Integrität gekommen ist.

Eine untergeordnete Rolle spielt mit

Blick auf das öffentliche Interesse das Fahrlässigkeitsdelikt, welches der

Beschuldigte am 14. Januar 2011 beging und wofür er mit Strafbefehl vom 11.

August 2011 im Sinne von Art. 237 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer

unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt

wurde: Der Beschuldigte führte in seiner damaligen beruflichen Funktion als

Garagist an einem Fahrzeug eines anderen Halters die Montage der hinteren zwei

Radlager unsachgemäss durch, so dass sich tags darauf während der Fahrt das

linke Rad löste. Dadurch gefährdete der Beschuldigte fahrlässig den

öffentlichen Verkehr und brachte Leib und Leben mehrerer Menschen in Gefahr

(Vorakten Stawa, Strafakten STA.2011.958).

Das öffentliche Interesse an einer

Wegweisung des Beschuldigten wird demgegenüber erheblich erhöht durch die

beiden weiteren Vorstrafen aus den Jahren 2015 und 2017. Der Beschuldigte

änderte im September 2014 den Beginn eines Arbeitsvertrages ab, um einen Monat

länger Sozialhilfe beziehen zu können. Der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes

wurde mit der gefälschten Urkunde in den Irrtum versetzt, der Beschuldigte habe

erst ab dem 1. Oktober 2014 wieder gearbeitet (tatsächlicher Stellenantritt:

1.9

) und löste irrtumsbedingt die Auszahlung einer Sozialhilfeleistung im

Betrag von CHF 3'686.00 aus. Mit Strafbefehl vom 24. Juli 2015 wurde der

Beschuldigte deswegen der Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das kantonale

Sozialgesetz schuldig gesprochen (Vorakten Stawa, Strafakten STA.2014.4411). Dieses

Vorgehen ähnelt stark dem im vorliegenden Verfahren beurteilten Tatmuster zu

Lasten der Arbeitslosenkasse (Betrug im Bereich der Sozialversicherung), was

auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit des Beschuldigten schliessen lässt. Erschwerend

kommt hinzu, dass das deliktische Vorgehen zum Nachteil der Sozialhilfe,

begangen im Jahre 2014 – nach dem seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Recht

– auch unter die neu geschaffene Bestimmung von Art. 148a Abs. 1 StGB (Unrechtmässiger

Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe) zu

subsumieren wäre und es sich hierbei ebenfalls um eine Katalogtat für die obligatorische

Landesverweisung handelte (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).

Die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten manifestiert

sich aber auch in der Vorstrafe vom 16. November 2017, mit welcher der

Beschuldigte wegen exakt derselben Widerhandlungen gegen das SVG (Entwendung

eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz

Verweigerung des Ausweises) wie im vorliegenden Verfahren verurteilt werden

musste. Mit dem vorgenannten Urteil wurde der Beschuldigte zudem wegen

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG (wöchentlicher Konsum von 2 - 3

Gramm Kokain), begangen vom 16. November 2014 bis 28. Juni 2017, und wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Fahren eines PW unter dem Einfluss von

Kokain) schuldig gesprochen. Es ist zwar einzuräumen, dass er am 29. Juni 2017 mit

dem PW – wie im Übrigen auch in dem vorliegend beurteilten Vorfall vom 19.

April 2018 – nur eine kurze Strecke fuhr. Mit Blick auf die Tatsache, dass der

Beschuldigte am 29. Juni 2017 aber nicht nur ohne Führerausweis, sondern auch

unter dem Einfluss von Kokain fuhr, kann nicht von einer bloss geringfügigen

Verfehlung die Rede sein.

3.3.2.3

Zu berücksichtigen ist im

Weiteren, dass der Beschuldigte bereits mehrfach und mit Nachdruck von der

Migrationsbehörde auf die drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen im Falle

von strafbaren Handlungen hingewiesen wurde. So wurde er bereits im Alter von 17

Jahren ermahnt: Das Amt für Ausländerfragen nahm mit Schreiben vom 15. November

2001.

auf das gegen ihn ergangene Urteil des Jugendgerichts von Solothurn-Lebern

vom 9. April 2001 Bezug und machte ihn darauf aufmerksam, dass ein Ausländer,

der strafbare Handlungen begeht, nach den damals massgeblichen Bestimmungen von

Art. 9 und 10 ANAG aus der Schweiz weggewiesen bzw. ausgewiesen werden könne

(Migrationsakten 49). Ebenfalls unter Geltung des alten Rechts – d.h. vor

Inkrafttreten der klaren Verschärfung der Ausschaffungspraxis mittels der

strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66a StGB – wurde der Beschuldigte

am 4. Oktober 2010 von der Migrationsbehörde verwarnt (Migrationsakten 180 f.):

Nach Hinweis auf sämtliche aktenkundigen strafrechtlichen Verfehlungen, auf die

bereits ausländerrechtlich erfolgte Ermahnung vom 15. November 2001 sowie auf

die offenen Verlustscheine und eingetragenen Betreibungen gemäss

Betreibungsregisterauszug wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass

straffälliges Verhalten und Schulden zum Entzug der Bewilligung bzw. zu deren

Nichtverlängerung führen können. Abschliessend wurde ihm die eminente Bedeutung

eines nicht mehr straffälligen Verhaltens für seinen Verbleib in der Schweiz mit

folgenden Worten deutlich gemacht (Migrationsakten AS 181): «Wir weisen Sie

darauf hin, dass für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz als unabdingbare

Voraussetzung erwartet wird, dass Sie sich absolut klaglos (keine neuen

Verurteilungen, keine weiteren Schulden) verhalten. Sie werden hiermit

letztmals verwarnt. Sollten Sie erneut zu Klagen Anlass geben, müssen Sie damit

rechnen, dass ein fremdenpolizeiliches Verfahren eröffnet und die Verhängung

einer Fernhaltemassnahme geprüft wird.»

Die Aussage des Beschuldigten vor erster

und zweiter Instanz, wonach er diese Verwarnung zwar erhalten, dann aber gar

nicht gelesen habe, ist wenig glaubhaft und letztlich abwegig, denn der

Beschuldigte war im Umgang mit der Migrationsbehörde erfahren und er wusste,

dass solche Schreiben von grosser Bedeutung für seinen Alltag und seine

künftige (familiäre) Lebensgestaltung waren.

Eine positive Reaktion auf diese mit

aller Deutlichkeit ausgesprochene Verwarnung im Sinne einer grundlegenden

Haltungsänderung und einer Abkehr von der Delinquenz blieb aus. Dem

Beschuldigten gelang es nicht, langfristig deliktsfrei zu leben, sondern er wurde

erneut und mehrfach straffällig. Dabei fällt negativ ins Gewicht, dass sich die

Straftaten gerade in jüngster Vergangenheit (Zeitraum 2017 und 2018) häuften

und er die im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte während der Probezeit

und die SVG-Widerhandlungen gar während laufender Strafuntersuchung beging.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

der Beschuldigte mit einer bedenklichen Regelmässigkeit delinquierte und auf

diese Weise eine befremdliche Gleichgültigkeit gegenüber der hier geltenden

Werte- und Rechtsordnung manifestierte. Vor diesem Hintergrund ist den vom

Beschuldigten geäusserten Beteuerungen, er werde künftig nicht mehr deliktisch

in Erscheinung treten, mit beträchtlicher Skepsis zu begegnen. Die

diesbezüglichen Bedenken werden auch nicht mit dem Hinweis des Beschuldigten

auf seine eigene Familie ausgeräumt, konnte ihn doch das Familienleben bislang nicht

von der Delinquenz abhalten. Ebenso wenig ist denn auch eine besonders positive

aktuelle Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen (in Bezug auf die aktuellen

persönlichen Verhältnisse wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff.

IV.2.6 verwiesen).

3.3.3

Die privaten Interessen des

Beschuldigten an einem weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat sind unbestritten

gross. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, lebt seit 25 Jahren ununterbrochen

hier und seine Eltern und seine Schwester, die für ihn nach wie vor wichtige

Bezugspersonen sind, leben ebenfalls hier. Mit seiner Ehefrau, die er 2010 in

der Schweiz geheiratet hat, und den vier gemeinsamen Kindern besteht eine

intakte Familiengemeinschaft. Mit Blick auf diese Verwurzelung in der Schweiz

wurde denn auch – trotz der nicht beispielhaften wirtschaftlichen und

beruflichen Integration – der schwere persönliche Härtefall bejaht.

Die privaten Interessen des

Beschuldigten erweisen sich jedoch in einer Gegenüberstellung mit den dargelegten

öffentlichen Interessen (vgl. Ziff. V.3.3.2) nicht als gewichtiger oder gleich

gewichtig. Das gilt auch dann, wenn zufolge einer angenommenen Unzumutbarkeit

der Ausreise für die Ehepartnerin und die Kinder ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1

EMRK bejaht würde, denn der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht

absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im

Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig,

falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8

Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit,

Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und

verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E.

6.3.3

mit Verweis auf BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26; 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.). Diese

Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Neben den bereits dargelegten

öffentlichen Interessen gilt es auch zu beachten, dass die Eheschliessung und

Familiengründung im Jahre 2010 in eine Zeit fiel, als der Beschuldigte bereits mehrfach

deliktisch in Erscheinung getreten war und sein Aufenthaltstitel für die

Schweiz aufgrund dieser Delinquenz schon gefährdet war (vgl. die

ausländerrechtliche Ermahnung im Jahre 2001 und die letztmalige Verwarnung am

4.10

). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz seiner

familiären Verankerung und der Geburt von drei weiteren Kindern in den

folgenden Jahren zum Rückfalltäter wurde.

Angesichts seiner wiederholten,

hartnäckigen und teilweise einschlägigen Delinquenz – darunter mehrere Taten,

die in den Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB fallen – sowie in Anbetracht seiner

nun jahrelang gezeigten Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung überwiegen

die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschuldigten dessen

privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Demzufolge sind

die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte

ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen.

3.4

Die obligatorische Landesverweisung

ist gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 bis 15 Jahre anzuordnen. Die Dauer hat

verhältnismässig zu sein. Nachdem das Tatverschulden des Betrugs als leicht

qualifiziert worden ist und sich dementsprechend die für den Betrug

ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt, ist die Dauer

der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzulegen.

3.5

SIS – Ausschreibung

3.5.1

Die

Vorinstanz entschied, die Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener

Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Auch diese Urteilsziffer wird vom Beschuldigten

angefochten.

3.5.2

Das SIS ist eine

europaweite Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS)

sowie einem nationalen System in jedem Schengen-Mitgliedstaat (N-SIS)

zusammensetzt (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und das

Schengener Informationssystem in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 7). Auf

europäischer Ebene finden sich die relevanten Bestimmungen in der sogenannten

SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die

Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4

vom 28.12.2006). Auf nationaler Ebene ist die Verordnung über den nationalen

Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro

(N-SIS-Verordnung, SR 362.0) massgebend.

3.5.3

In das SIS

ausgeschrieben werden können nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter

fallen gemäss Art. 3 lit. d SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch

Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen

können. Eine Ausschreibung in das SIS hat für den Betroffenen weitreichende materiellrechtliche

Folgen. Sie bildet gemäss Schengener Grenzkodex ein Einreisehindernis für den

gesamten Schengen-Raum (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9). Damit

werden die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und

Aufenthaltsverweigerung) auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Auch

Drittstaatenangehörige, die Familienangehörige eines Unionbürgers sind, können im

SIS ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung hat aber in diesen Fällen nach der

von Schneider/ Gfeller vertretenen Auffassung (a.a.O., S. 8) nur die begrenzte

Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.

3.5.4

Die SIS-Ausschreibung wird

eingegeben, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die

Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24

Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen,

der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a), sowie bei einem

Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er

schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen,

dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b).

3.5.5

Des Weiteren hat die

Ausschreibung im SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der

ausschreibende Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob

Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS rechtfertigen

(Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9).

3.5.6

Art. 24 Ziff. 2 lit. a

SIS-II-Verordnung knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche

mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». Dieser

Passus lässt verschiedene Interpretationen zu. Soweit ersichtlich wurde die Frage,

ob darunter die angedrohte Höchst- oder Mindeststrafe zu verstehen ist, vom Bundesgericht

noch nicht geklärt. Das Obergericht des Kantons Zürich (2. Strafkammer) folgerte

aus einem Vergleich von lit. a und b von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung,

dass die SIS-Ausschreibung nur bei schweren Straftaten zu erfolgen hat. Eine

abstrakte Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe könne nicht

genügen, da sonst praktisch alle Straftatbestände erfasst wären und dies kaum

mit lit. b von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung in Einklang zu

bringen sei. Da allerdings das Schweizerische Strafrecht im Unterschied zum deutschen

Strafrecht selten eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsehe, erweise sich der

abstrakte Strafrahmen als wenig taugliches Abgrenzungskriterium. Viel

entscheidender erscheine die Höhe der Strafe der konkreten Verurteilung (Urteil

SB170246-O vom 6.12.2017 E. III.3., abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB170246-O1.pdf,

letztmals besucht am 18.11.2019; zustimmend Matthias Zurbrügg/Constantin

Hruschka in: BSK StGB I, Vor Art. 66a - 66d StGB N 95 sowie Nicole Schneider/Diego

R. Gfeller, a.a.O., S. 8 f.).

3.5.7

Der Beschuldigte ist

Staatsbürger der Republik Nordmazedonien und damit Drittstaatenangehöriger. In

persönlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung der

Landesverweisung im SIS erfüllt.

Anders verhält es sich mit den

weiteren Voraussetzungen: Der Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB

sieht keine Mindeststrafe von einem Jahr vor und der Beschuldigte wird auch

konkret zu einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr verurteilt. In Anlehnung

an die zitierte Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich hat

demzufolge eine SIS-Ausschreibung zu unterbleiben.

Selbst wenn man die

vorgenannte Auslegung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung verwerfen

würde und als sachliche Voraussetzung der SIS-Ausschreibung eine angedrohte

Höchststrafe von mindestens einem Jahr genügen liesse, führt dies aus

nachfolgenden Überlegungen im Endergebnis nicht zu einem anderen Schluss:

Zwischen der

Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB und der SIS-Ausschreibung

besteht kein Automatismus. Die SIS-Ausschreibung trifft den betroffenen

Drittstaatenangehörigen gerade in casu ungleich schwerer als die

Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund kann sich im Einzelfall eine

Landesverweisung als verhältnismässig erweisen, nicht aber deren Ausweitung auf

das Gebiet sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten. Massgeblich sind die konkreten

Umstände des Einzelfalles und diese gebieten im vorliegenden Fall von einer

SIS-Ausschreibung abzusehen: Die Ehefrau des Beschuldigten ist ungarische Staatsangehörige

und damit Bürgerin eines EU-Mitgliedstaates. Die Verbindungen zu ihrem

Heimatstaat, in welchem sie bis zu ihrem 29. Lebensjahr lebte, sind nach wie vor

intakt. Sowohl ihre Mutter als auch ihre Schwester und ihr Halbbruder, zu

welchen sie Kontakt hat, leben nach wie vor in Ungarn (vgl. separates

Einvernahmeprotokoll der Zeugin C.___ vom 25.9.2019). Die Möglichkeit des

Beschuldigten, mit den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern und seiner

Ehefrau vereint in deren Heimatstaat zu leben, soll nicht mit der

SIS-Ausschreibung gefährdet oder gar gekappt werden. Unter Berücksichtigung der

familiären Situation erweist sich eine SIS-Ausschreibung als unverhältnismässig

und sie hat deshalb auch aus diesem Grund zu unterbleiten.

VI. Verfahrenskosten

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Der verurteilte Beschuldigte hat in

Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 1'400.00 zu

tragen.

1.2

Die Honorarnote für den vormaligen

amtlichen des Beschuldigten, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, ist für das

erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf total CHF 3'960.00

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden.

In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO ist während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von

CHF 3'960.00 vorzubehalten.

2.

Berufungsverfahren

2.1

Die Kosten des Berufungsverfahrens

machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 total CHF 3'060.00 aus und

sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner

Berufung weitgehend. Einen Teilerfolg kann er vor Obergericht insofern

verbuchen, als der ihm mit den Urteilen vom 24. Juli 2015 und 16. November 2017

gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und die Landesverweisung nicht im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wird. In Anbetracht dieses

Verfahrensausganges sind dem Beschuldigten 4/5 der Kosten

des Berufungsverfahrens (= CHF 2'448.00) aufzuerlegen. 1/5

(= CHF 612.00) geht zu Lasten des Staates.

2.2

Die von Rechtsanwalt Boris Banga ins

Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem

Aufwand von 25,85 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 116.00 und 7,7 %

MWST zusammen. Die Hauptverhandlung vor Obergericht nahm 2 Stunden und 5

Minuten in Anspruch, so dass die Position vom 25. September 2019 mit einem

geschätzten Aufwand von 8,5 Stunden um 6 Stunden und 25 Minuten zu kürzen ist. Für

die mündliche Urteilseröffnung (Position vom 26.9.2019 mit einem geschätzten

Aufwand von 60 Minuten) sind 30 Minuten in Abzug zu bringen. Unter

Berücksichtigung dieser beiden Kürzungen (= 6,916 Stunden) macht der Aufwand aufgerundet

19.

Stunden aus. Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt Boris Banga das Mandat

als Offizialverteidiger erst im Berufungsverfahren übernahm und sich

dementsprechend neu in den Fall einarbeiten musste, erweist sich dieser Aufwand

als angemessen. Zum massgeblichen Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 177 Abs.

3.

GT) resultieren CHF 3'420.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF

116.00

sowie 7,7 % MWST (= CHF 272.25) ist die Honorarnote für den amtlichen

Verteidiger, Rechtsanwalt Boris Banga, auf total CHF 3'808.25

festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch

des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, der sich in Anbetracht der

zweitinstanzlichen Kostenverlegung auf 4/5 (= CHF 3'046.60)

beschränkt.

Der amtliche Verteidiger macht für das

Berufungsverfahren (implizit) einen Nachforderungsanspruch auf der Grundlage

von CHF 250.00 pro Stunde geltend (vgl. Honorarnote vom 25.9.2019). Gemäss der

obergerichtlichen Praxis wird jedoch zum Schutze des Beschuldigten ein höherer

Ansatz als CHF 230.00 für den Nachforderungsanspruch bloss herangezogen, wenn

eine Honorarvereinbarung eingereicht wurde und darin der abgemachte

Stundenansatz ersichtlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass die

Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar pro

Stunde CHF 50.00 (CHF 230.00 – CHF 180.00) beträgt. Der Differenzbetrag

macht total CHF 1'023.15 (= 19 Stunden x CHF 50.00, zuzüglich 7,7 %

MWST) aus. Hiervon sind 1/5 (= CHF 204.65) in Abzug zu

bringen. Vorzubehalten bleibt somit der Nachforderungsanspruch des amtlichen

Verteidigers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO im Umfang von CHF 818.50, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 41,

Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. e, Art. 146 Abs.

1.

StGB; Art. 94 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit.

a und b, Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und Art. 428

Abs. 1 und 2 StPO erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass sich der

Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018

(nachfolgend zit. «erstinstanzliches Urteil) schuldig gemacht hat:

-

der Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 19. April 2018;

-

des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 19. April 2018.

2.

A.___ hat sich zudem des Betrugs,

begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017, schuldig

gemacht.

3.

A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

5.

Monaten verurteilt.

4.

Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Juli 2015 für eine Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sowie der ihm

mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 16. November 2017

gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je

CHF 60.00 werden nicht widerrufen. Stattdessen wird in beiden Fällen die

Probezeit um je ein Jahr verlängert.

5.

A.___ wird für 5 Jahre des Landes

verwiesen.

6.

Die Landesverweisung wird nicht im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7.

Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die

Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs

Tschaggelar, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 3'960.00

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

3'960.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

8.

Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das

Berufungsverfahren auf total CHF 3'808.25 festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'046.60

(= 4/5 von CHF 3'808.25) sowie der Nachforderungsanspruch

des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 818.50, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1’200.00, total CHF 1'400.00, hat der

Beschuldigte zu bezahlen.

10.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 3'060.00, hat der Beschuldigte zu 4/5 (= CHF

2'448.00) zu tragen. 1/5 (= CHF 612.00) geht zu Lasten

des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) im

Rechtsmittelverfahren kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten

Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse:

Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_46/2020 vom

22.

April 2021 aufgehoben.